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Die Die PrivatabrechnungPrivatabrechnung

nach GOZ / GOÄnach GOZ / GOÄ

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Was ist der Was ist der grundsätzliche grundsätzliche

Unterschied zwischen Unterschied zwischen der privaten der privaten

Leistungsabrechnung Leistungsabrechnung und der Abrechnung und der Abrechnung bei GKV-Patienten?bei GKV-Patienten?

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Bei einem Privatversichertem und dem Zahnarzt Bei einem Privatversichertem und dem Zahnarzt kommt ein direkter Behandlungsvertrag zustande.kommt ein direkter Behandlungsvertrag zustande.

Das bedeutet, dass es Das bedeutet, dass es keinenkeinen Vertrag mit einer Vertrag mit einer Krankenkasse wie bei einem GKV-Patienten gibt.Krankenkasse wie bei einem GKV-Patienten gibt.

Bei einem Privatversichertem rechnet der Zahnarzt Bei einem Privatversichertem rechnet der Zahnarzt seine Liquidation (Rechnung) seine Liquidation (Rechnung) direktdirekt mit dem mit dem Patienten ab,Patienten ab,

nicht mit der KZV.nicht mit der KZV.

Der Patient rechnet seine Kosten mit seiner Der Patient rechnet seine Kosten mit seiner Versicherung - so er denn eine hat - ab.Versicherung - so er denn eine hat - ab.

Je nach Vertragsgestaltung bekommt er die Kosten Je nach Vertragsgestaltung bekommt er die Kosten ganz oder teilweise erstattet!ganz oder teilweise erstattet!

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Dieser Behandlungsvertrag kommt stillschweigend Dieser Behandlungsvertrag kommt stillschweigend schon dadurch zustande,schon dadurch zustande,

dass er im Behandlungsstuhl Platz nimmt.dass er im Behandlungsstuhl Platz nimmt.

Dieser Behandlungsvertrag ist ein sog. Dieser Behandlungsvertrag ist ein sog.

Dienstvertrag.Dienstvertrag.

Dieser Vertrag beinhaltet, dass der Zahnarzt sich Dieser Vertrag beinhaltet, dass der Zahnarzt sich verpflichtet, die Behandlung in Übereinstimmung mit verpflichtet, die Behandlung in Übereinstimmung mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft und mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft und mit der notwendigen Sorgfalt durchzuführen!der notwendigen Sorgfalt durchzuführen!

!! Der Zahnarzt schuldet dem !! Der Zahnarzt schuldet dem Patienten gegenüber keinen Patienten gegenüber keinen Behandlungserfolg !!Behandlungserfolg !!Der Der PatientPatient verpflichtet sich, gegenüber dem verpflichtet sich, gegenüber dem Zahnarzt die erstellte Liquidation zu begleichen!Zahnarzt die erstellte Liquidation zu begleichen!

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Ein weiterer Unterschied ist:Ein weiterer Unterschied ist:

bei einem GKV-Patienten wird nach der bei einem GKV-Patienten wird nach der BEMA BEMA (Bewertungsmaßstab für Zahnärzte)(Bewertungsmaßstab für Zahnärzte)

bei einem Privatversichertem wird nach bei einem Privatversichertem wird nach GOZ GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte)(Gebührenordnung für Zahnärzte)

die Vergütung bestimmt.die Vergütung bestimmt.

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Kommt es bei der Behandlung noch zu einer Kommt es bei der Behandlung noch zu einer technischen Herstellungtechnischen Herstellung von Zahnersatz, von Zahnersatz,

so kommt es zusätzlich zu dem Dienstvertrag noch so kommt es zusätzlich zu dem Dienstvertrag noch zu einemzu einem

WerksvertragWerksvertrag..

Dieser Werksvertrag beinhaltet, dass die Dieser Werksvertrag beinhaltet, dass die zahntechnischen Arbeiten fristgerechtzahntechnischen Arbeiten fristgerecht

und und frei von Mängeln hergestellt sein frei von Mängeln hergestellt sein müssen.müssen.Bei einem Werksvertrag besteht eine entsprechendeBei einem Werksvertrag besteht eine entsprechende

Gewährleistungspflicht!Gewährleistungspflicht!

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Grundzüge der Grundzüge der PrivatabrechnungPrivatabrechnung

In der Zahnarztpraxis werden In der Zahnarztpraxis werden PrivatrechnungenPrivatrechnungen in folgenden in folgenden Fällen erstellt:Fällen erstellt:

•bei bei PrivatpatientenPrivatpatienten immer immer

•bei bei gesetzlich gesetzlich Versicherten:Versicherten:- wenn sie ausdrücklich eine Behandlung auf eigene - wenn sie ausdrücklich eine Behandlung auf eigene Kosten wünschen Kosten wünschen- wenn sie eine Behandlung wünschen, die über die - wenn sie eine Behandlung wünschen, die über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehen. Die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehen. Die

entstehenden entstehenden MehrkostenMehrkosten werden privat werden privat abgerechnet. abgerechnet.

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FürFür PrivatpatientenPrivatpatienten gibt es drei Möglichkeiten gibt es drei Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer Krankheitskosten:zur Finanzierung ihrer Krankheitskosten:

• Sie können die Kosten selbst tragen, ohne eine Versicherung Sie können die Kosten selbst tragen, ohne eine Versicherung abzuschließenabzuschließen

• Sie können eine Sie können eine private Krankenversicherung private Krankenversicherung (PKV)(PKV) abschließen, um die Kosten ganz oder teilweise abschließen, um die Kosten ganz oder teilweise abzudecken.abzudecken.

• als Beamte haben sie einen Anspruch auf Erstattung eines als Beamte haben sie einen Anspruch auf Erstattung eines

Teils der Kosten durch die Teils der Kosten durch die BeihilfestellenBeihilfestellen. Den . Den verbleibenden Rest können sie selbst tragen oder durch eine verbleibenden Rest können sie selbst tragen oder durch eine PKV ergänzen.PKV ergänzen.

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Der Privatpatient ist in jedem Falle Der Privatpatient ist in jedem Falle direkt dem Zahnarztdirekt dem Zahnarzt gegenüber zahlungspflichtig!gegenüber zahlungspflichtig!

Um die Kostenerstattung durch die PKV oder Beihilfestellen Um die Kostenerstattung durch die PKV oder Beihilfestellen muss muss er sich selbst kümmerner sich selbst kümmern..

Der Zahnarzt hat nur ein Vertragsverhältnis mit dem Patienten, Der Zahnarzt hat nur ein Vertragsverhältnis mit dem Patienten,

nichtnicht mit einer PKV oder einer Beihilfestelle! mit einer PKV oder einer Beihilfestelle!

Beschränkungen in der Kostenerstattung der Beihilfestellen Beschränkungen in der Kostenerstattung der Beihilfestellen

haben haben keinenkeinen Einfluss auf die vollständige Begleichung der Einfluss auf die vollständige Begleichung der Liquidation.Liquidation.

Gibt es Unstimmigkeiten über die zahnärztliche Liquidation, Gibt es Unstimmigkeiten über die zahnärztliche Liquidation, kann der Patient die Zahnärztekammer zur Klärung der kann der Patient die Zahnärztekammer zur Klärung der richtigen Auslegung der Gebührenordnung ansprechen. richtigen Auslegung der Gebührenordnung ansprechen.

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§ 10 § 10 Fälligkeit und Fälligkeit und Abrechnung Abrechnung

nach GOZ/GOÄnach GOZ/GOÄ

§ 10(1)§ 10(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Liquidation erteilt worden ist.Liquidation erteilt worden ist.

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§ 10 (2)§ 10 (2) Die Liquidation Die Liquidation mussmuss enthalten: enthalten:

1.1. das Datum der Erbringung der Leistungdas Datum der Erbringung der Leistung2.2. bei Gebühren die Gebührennummer der einzelnen bei Gebühren die Gebührennummer der einzelnen

berechneten Leistung, Bezeichnung des behandelten berechneten Leistung, Bezeichnung des behandelten Zahnes, eine Leistungsbeschreibung sowie den Zahnes, eine Leistungsbeschreibung sowie den Steigerungssatz und den Betrag.Steigerungssatz und den Betrag.

3.3. 4.4.

5.5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9bei Ersatz von Auslagen nach § 9** den Betrag und die Art den Betrag und die Art der einzelnen Auslage, sowie die Bezeichnung, Gewicht, der einzelnen Auslage, sowie die Bezeichnung, Gewicht, und Tagespreis verwendeter Legierungenund Tagespreis verwendeter Legierungen

6.6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten, Art, Menge und Preis berechnungsfähigen Kosten, Art, Menge und Preis verwendeter Materialien.verwendeter Materialien.

* Laborrechnung* Laborrechnung

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§ 10 (3)§ 10 (3) Überschreitet die Gebühr das 2,3-fache bis zum 3,5- Überschreitet die Gebühr das 2,3-fache bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen.fachen des Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen.

Überschreitet die Gebühr das 3,5-fache, ist eine Vereinbarung Überschreitet die Gebühr das 3,5-fache, ist eine Vereinbarung nach § 2 Absatz 2 beizufügen, - eine Begründung entfällt.nach § 2 Absatz 2 beizufügen, - eine Begründung entfällt.

§ 10 (5)§ 10 (5) Wird eine Leistung nach § 6 (Analogabrechnung) Wird eine Leistung nach § 6 (Analogabrechnung) berechnet, ist die entsprechende bewertende Leistung für den berechnet, ist die entsprechende bewertende Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "analog" (=entsprechend) sowie der Nummer und der Hinweis "analog" (=entsprechend) sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erbrachten Leistung zu Bezeichnung der als gleichwertig erbrachten Leistung zu versehen.versehen.

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§ 2§ 2 (1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung (1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.

§ 2 § 2 Abweichende Abweichende Vereinbarung Vereinbarung

nach GOZ/GOÄnach GOZ/GOÄ

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§ 2 (2) § 2 (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und

Zahlungspflichtigem ist Zahlungspflichtigem ist vorvor Erbringung der Leistung des Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen.

Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. vollem Umfang gewährleistet ist.

Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.Vereinbarung auszuhändigen.

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Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZVergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ(Auszug)(Auszug)

Der o.g. Patient/Zahlungspflichtige und der o.g. Zahnarzt / die o.g. Zahnärztin vereinbaren nach § 2 Absatz 1 und 2 GOZ die Höhe der Vergütung für die nachfolgend aufgeführten

Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wie folgt:

Zahn GOZ/GOÄ-Nr. Leistung Anzahl Faktor EUR

33,43 221 VMK-Krone,Stufenpräp. 2 4,0 584,88

34,44 501 VMK-Krone, Stufenpräp. 2 4,2 519,70

16 216 Einlagefüllung,zweiflächig 1 4,5 207,54

Gesamtkosten: 1312,12

Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

Patient undund Zahnarzt müssen unterschreiben!!

Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten

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§ 2§ 2 (3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können (3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen, sowie er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen, sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. nicht gewährleistet ist.

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Leistungen2 Anzahl EUR

Ausführliche Ernährungsberatung zur Vermeidung zahnschädigender Zwischenmahlzeiten und zahnschädigender Ernährungsgewohnheiten nach Auswertung des Laktobazillentests.

1 xy

xy

Es ist mir bekannt, dass eine Erstattung der Vergütung oben genannter Leistung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht gewährleistet ist. Ich habe eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten.

Gesamtbetrag

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§ 5§ 5 Bemessung der Gebührenfür Leistungen des Gebührenverzeichnisses

1. Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis 1. Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. (1,0 bis 3,5-fach)Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. (1,0 bis 3,5-fach)

Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die PunktzahlPunktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem

PunktwertPunktwert multipliziert wird. multipliziert wird.

Der Punktwert beträgt ab 01.01.2002 Der Punktwert beträgt ab 01.01.2002 5,62421 Cent5,62421 Cent. (=0,0562421 . (=0,0562421 EUR)EUR)

Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Cent auf volle Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Cent auf volle Centbeträge abzurunden.Centbeträge abzurunden.

Punktzahl x Punktwert = Gebührensatz

Gebührensatz x Steigerungssatz = Gebühr

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2. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter 2. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. billigem Ermessen zu bestimmen.

Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.

In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden;

ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. (= begründen)dies rechtfertigen. (= begründen)

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§ 6§ 6 Gebühren für andere Leistungen Gebühren für andere Leistungen(Analogberechnung)(Analogberechnung)

(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in der GOÄ - (1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in der GOÄ - Gebührenordnung für Ärzte - aufgeführt sind, sind die Gebührenordnung für Ärzte - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ in der jeweils der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.geltenden Fassung zu berechnen.

(2)(2)Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung (1988) auf Grund Inkrafttreten dieser Gebührenordnung (1988) auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können können entsprechendentsprechend (analog) einer nach Art, Kosten- und (analog) einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für die zahnärztliche Leistung Gebührenverzeichnisses für die zahnärztliche Leistung berechnet werden.berechnet werden. (Analogberechnung)

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§ 9§ 9 Ersatz von Auslagen für Ersatz von Auslagen für zahntechnischen Leistungen:zahntechnischen Leistungen:

Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen

Kosten für zahntechnische LeistungenKosten für zahntechnische Leistungen

berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

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§ 10§ 10 GOZ Ersatz von Auslagen: GOZ Ersatz von Auslagen:(9) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen

Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden

1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandsmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Verwendung verbraucht sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist.

3. die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Verwendung radioaktiver Stoffe nach deren Verbrauch entstandenen Kosten.

4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten. Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.

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(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für

1. Kleinmaterialien, wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandsmaterial, Verbandsspray Gewebeklebstoff, Mullkompressen, Holzspatel +-stäbchen, Wattestäbchen und Gummifingerlinge.

2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie

3. Desinfektions- und reinigungsmittel

4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung für

5. Einmalspritzen, -kanülen, -skalpelle, -handschuhe, -harnblasenkatheter usw.

(3) Porto- und Versandkosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die Kosten entstanden sind. .....

Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Porto- und Versandkosten nicht berechnet werden.