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Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 18 . 30. April 2015 Foto: M. Thiel

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Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim

Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim Ausgabe 18 . 30. April 2015

Foto: M. Thiel

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2 Nummer 18Donnerstag, 30. April 2015

Informationen über Spender und Zustifter des Jahres 2014 (in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen und nur diejenigen, die mit einer Veröffentlichung ihres Namens einverstanden sind):

Rudolf und Rose Bäuerle, Nanna Friese, Paula Hamann, Gerlinde und Manfred Hopf, Familie Ralf Kienzle, Fried-rich Link Firma LQ-Mechatronik, Albrecht Maier, Nussbaum Medien, Zement- und Betonwerk Karl Röser & Sohn, VR-Bank Neckar-Enz

Insgesamt 1050,-€ an Zustiftungen (fließen in das Grundvermögen) und 5.392,74 € an Spenden sind im Jahr 2014 eingegangen.

Das Grundvermögen beträgt somit inzwischen sehr erfreuliche 114.898,78 €.

Wir sagen allen oben genannten und allen anonymen Zustiftern und Spendern „vielen Dank“!

Projekte 2014:Im Jahr 2014 wurde die Verwirklichung folgender Projekte beschlossen bzw. folgende Gelder ausbezahlt: - Zuwendung für die Sanierung der Kilianskirche: 5.000,- € Kindermitmachkonzert: 400,- €- SitzLiegeBänke: 2.808,15 €

Wir hoffen weiterhin auf großzügige Unterstützung und rege Anteilnahme.

Ihre Bürgerstiftung Mundelsheim

Bankverbindungen:Kreissparkasse Ludwigsburg: Konto Nummer: 146 153 BLZ 604 500 50VR-Bank Neckar-Enz: Konto Nummer: 280 440 006 BLZ 600 697 38

Homepage: www.buergerstiftung-mundelsheim.de

ImpressumHerausgeber: Gemeinde MundelsheimDruck und Verlag: Nussbaum Medien Weil der Stadt GmbH & Co. KG, Merklinger Straße 20, 71263 Weil derStadt, Telefon 07033 525-0, Telefax 07033 2048, www.nussbaummedien.de.Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlaut-barungen und Mitteilungen: Bürgermeister Holger Haist, Hindenburgstraße 1, 74395 Mundelsheim, für „Was sonstnoch interessiert“ und den Anzeigenteil: Brigitte Nussbaum, Merklinger Str. 20, 71263 Weil der Stadt.Anzeigenannahme: [email protected] nur gegen Bezahlung der vierteljährlich zu ent-richtenden Abonnementgebühr. Vertrieb (Abonnement und Zustellung): WDS Pressevertrieb GmbH, Josef-Beyerle-Straße 2, 71263 Weil der Stadt, Tel. 07033 6924-0 oder 6924-13.E-Mail: [email protected]: www.wdspressevertrieb.de

Im Anschluss herzliche Einladung zum Gemeinde-mittagessen im CVJM-Haus: Es gibt Chilli con Carne mit Rindfl eisch und als vegetarische Variante bunten Salat-teller mit Feta, Oliven und Peperoni.

Sonntag, 3. Mai 2015 | 10 : 30 Uhrin der Nikolauskirche Mundelsheim

»All you need is LOVE« (Alles, was du brauchst, ist Liebe)

Bürgerstiftung MundelsheimBürgerstiftung MundelsheimBürgerstiftung MundelsheimBürgerstiftung MundelsheimBürgerstiftung MundelsheimBürgerstiftung Mundelsheim

Rauchmelder sind Lebensretter

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3Nummer 18Donnerstag, 30. April 2015

TerminkalenderDie nächsten 4 Wochen auf einen Blick:

Datum Tag Uhrzeit WER WAS WO

TerminkalenderDie nächsten 4 Wochen auf einen Blick:

Datum Tag Uhrzeit WER WAS WO

07.05. Do. 20.00 Uhr Wasser- und Bodenverband Weinbau

Verbandsversammlung Käsbergkeller Mundelsheim

14.05. Do. ab 10.00 Uhr Förderverein Georg-Hager-Schule, Käsbergkeller Mundelsheim, Gesangverein Liederkranz, Turnverein und Ev. Kirchengemeinde

Fest auf dem Böckler mit Gottesdienst

Freizeitgelände auf dem Böckler

14.05. - 17.05.

Do. - So.

Partnerschaftsausschuss Besuch von Teilnehmern des Deutschkurses aus La Motte-Servolex

25.05. Mo. ab 08.00 Uhr Gemeinde Pfingstmarkt Marktplatz und Hindenburgstraße

25.05. Mo. 09.30 Uhr Ev. Kirchengemeinde Freiluftgottesdienst auf dem Pfingstmarkt

vor dem Bürgerhaus

29.05. +30.05.

Fr. +Sa.

18.00 Uhr16.00 Uhr

Käsbergkeller Mundelsheim

Käsbergfest auf dem Käsbergweg

Jubilare01. Mai 2015Frau Theresia Rau, Schreyerhof 25, 77 Jahre

02. Mai 2015Herr Otto Müller, Neuweilerstraße 26/2, 77 JahreHerr Dieter Abele, Seelhofenstraße 5, 73 Jahre

04. Mai 2015Herr Gerhard Presche, Heinrich-Maulick-Straße 48, 73 Jahre

06. Mai 2015Frau Elisabeth Bühler, Lindenstraße 35, 84 Jahre

07. Mai 2015Frau Else Greiner, Rathausgasse 14, 78 Jahre

08. Mai 2015Herr Kurt Kukula, Kappelstraße 10, 72 Jahre

Wir gratulieren herzlich und wünschen für die Zukunft Gesundheit und Zufriedenheit.

Weitere TermineMontag, 04.05.2015Leerung flachLeerung flach 1.100 l

Dienstag, 05.05.2015Leerung rund

Mittwoch, 06.05.2015Leerung RestmüllLeerung BiogutLeerung Restmüll 1.100 l

Seniorenkaffeekränzchen NachmittagsausflugAm 06. Mai 2015 geht es zur Karlshöhe nach Ludwigsburg.Abfahrt ist um 13:30 Uhr an den Bushaltestellen in der Hessigheimer Straße und Lange Straße.Die Rückkehr wird um ca. 18:00 Uhr sein.Anmeldungen bei Margrit Wenninger Tel. 5269

Feuerwehr

Freiwillige FeuerwehrMundelsheim

ÜbungenAm Montag, 04. Mai 2015 findet um 19.30 Uhr eine Übung der Gruppen 1 und 2 statt.Am Mittwoch, 06. Mai 2015 findet um 19.30 Uhr eine Atemschutzübung der Gruppen 3 und 4 statt.

Jugendfeuerwehr

Dienstag, 05. Mai 2015Beginn 18.00 Uhr - Ende ca. 20.00 Uhr

Vorbereitung für das KreispokalturnierInteressierte Mädchen und Jungen ab 11 Jahren sind herz-lich willkommen.

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4 Nummer 18Donnerstag, 30. April 2015

Aus dem Gemeinderat

Einladung zur öffentlichen Gemeinderatssitzung

Am Donnerstag, 07. Mai 2015, 19:00 Uhr, findet im Bürgerhaus, Jacques-Hochard-Saal eine öffentliche Ge-meinderatssitzung statt, zu der freundlich eingeladen wird.

Es ist vorläufig folgende Tagesordnung vorgesehen:

1. Bürgerfragestunde2. Freibadsanierung3. Georg-Hager-Schule: Mittagessensangebot im Rahmen

der Ganztagesgrundschule4. Verlegung eines neuen Stromkabels zum

Wasserhochbehälter Rozenberg5. Bausache6. Neufassung der Satzung über die Benutzung von

Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften7. Informationen und Verschiedenes

Die vollständige Tagesordnung ist ab 30.04.2015 am Rat-haus und auf dem Schreyerhof angeschlagen. Die Ein-sichtnahme in die öffentlichen Sitzungsvorlagen ist ab 04.05.2015 (montags vor der Sitzung) auf dem Rathaus möglich.

Gemeindeverwaltung

Schließung der Käsberghalle

In der Käsberghalle wird der Sportboden erneuert. Sie bleibt deshalb ab Montag, 11.05.2015 und während der Pfingstferien bis Sonntag, 07.06.2015 (je einschließlich) für alle Benutzer geschlossen. Wir bitten alle Hallenbenutzer um Verständnis sowie um Kenntnisnahme und Beachtung.

Wissenswertes über die Landschaftsschutzgebiete in Mundelsheim

Landratsamt Ludwigsburg - Sachgebiet Natur - Wir informieren: In Mundelsheim und Umgebung gibt es viele schöne Orte und unzählige Möglichkeiten, die Natur in vollen Zügen zu genießen. Südlich von Mundelsheim an der östlichen Seite des Neckars befindet sich zum Beispiel das Gebiet „Äußere Au“. Dieser Bereich liegt innerhalb eines Gebie-tes, das mit einer Verordnung des Landratsamts Ludwigs-burg im Jahre 1989 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde. Das Landschaftsschutzgebiet nennt sich „Neckartal zwischen Großingersheim und Hessigheim mit Umgebung (insbesondere Beutenbachtal, Wurmberg, Kallenberg, Salen, Hart und Bachwiesental)“. Das Schutzgebiet umfasst auch das Gewann Bach-weinberg, entlang des Seebaches, südöstlich von Mun-delsheim. Entlang des Seebachweges werden z.B. auch Schutzmaßnahmen für Erdkröten und Feuersalamander durchgeführt. Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung der Fluss-kulturlandschaft, der bei uns typischen Streuobstwiesen und der dort lebenden Tier- und Pflanzenwelt.

Dieses Gebiet soll aber auch als Naherholungsbereich für die Bevölkerung gesichert werden. Dies ist auch heute noch unser Anliegen: Wir möchten die Natur schützen, da-mit sie Tieren und Pflanzen als Lebensraum erhalten bleibt und damit sich erholungssuchende Menschen an ihr erfreu-en können. Um dies wirksam sicherzustellen, sind in einem Landschaftsschutzgebiet manche Handlungen verboten und andere Handlungen bedürfen einer landschaftsschutzrechtli-chen Erlaubnis. Im Folgenden werden einige Problemfelder angesprochen.

I. Wohnwägen/-mobile abstellen- Wildes Campen ist grundsätzlich nicht gestattet.- Das Aufstellen von Wohnwagen und das mehrtägige Zelten bedarf im Landschaftsschutzgebiet der schriftlichen Erlaubnis der Naturschutzbehörde (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 LSG-VO). Diese kann in der Regel aufgrund schützenswertem Landschaftsbildes nicht erteilt werden. Für Wohnwagen/-mobile auf Privatgrundstücken gilt das Gleiche! - Das Aufstellen von Wohnwagen außerhalb der zu-gelassenen Plätze ohne die notwendige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 LSG-VO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Nr. 2 LandesNatSchG), das Landratsamt kann diese entfernen lassen. Insbesondere im Erholungsschutzstreifen des Neckars (50 m ab Uferlinie) dürfen keine Wohnwagen oder Zelte auf-gestellt werden. Das Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungs-widrigkeit dar.

II. Parken in den WiesenDas Parken mit Autos in den Wiesen kann durch die damit entstehende Verfestigung des Bodens problematisch wer-den. Pflanzen können in dem verfestigten Boden nicht mehr wachsen und Wiesen verschwinden. Damit verschwinden auch der Lebensraum und die Nahrungsgrundlage von vielen Tieren. Die Verfestigung des Bodens bedeutet eine Veränderung der Bodengestalt. - Die Veränderung der Bodengestalt bedarf der schrift-lichen Erlaubnis der Naturschutzbehörde (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 LSG-VO).- Die Veränderung der Bodengestalt ohne die notwen-dige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die untere Naturschutzbehörde kann veranlassen, dass diese Verände-rung beseitigt wird, z.B. durch Begrünung, Wiedereinsaat.Im Landschaftsschutzgebiet sollte außerhalb von befestigten Wegen nur gefahren bzw. geparkt werden, wenn es unbe-dingt notwendig ist, und auch nur bei trockener Witterung, da dann eine Bodenverdichtung nur vermindert auftritt.

III. Feste im Landschaftsschutzgebiet Es gibt nach der LSG-VO ein grundsätzliches Verbot, den Naturhaushalt zu schädigen und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig zu stören (§ 4 Nr. 1, 2 LSG-VO). Der Naturhaushalt kann geschädigt und die Nutzungsfähig-keit der Naturgüter nachhaltig durch Feste gestört werden, wenn z.B. durch Partylärm oder laute Musik Vögel beunru-higt werden und dadurch ihre Brut verlassen. Eine Störung kann auch auftreten, wenn Grillstellen errichtet werden, die die Grasnarbe/Pflanzen zerstören oder wenn das Fest mit Autos angefahren wird und dadurch der Boden ver-dichtet wird. Weiterhin ist es beeinträchtigend, wenn Müll hinterlassen wird oder wenn Äste für Stockbrot/Würstchen abgeschnitten werden etc.- Das Ausrichten von Festen, durch die die Nutzungs-fähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Zudem stellt die missbräuchliche Ausübung des Rechts auf Erholung, die Beschädigung oder Verunreinigung von Grundstücken oder das Hinterlas-sen von Gegenständen und Abfällen eine Ordnungswidrig-keit dar.

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Deshalb sollte man sich bei Festen im Freien gegenüber der Natur rücksichtsvoll verhalten. Unproblematisch ist z.B. ein Grillabend in überschaubarer Runde ohne laute Musik. Der Grill soll so aufgestellt werden, dass Pflanzen und Ge-hölze nicht beeinträchtigt werden. Nach dem Grillen sollte dieser wieder weggeräumt werden. Dass Müll ordnungs-gemäß entsorgt wird, versteht sich von selbst. Damit die Belastung für Luft und Boden gering bleibt, soll eine Feier im Landschaftsschutzgebiet möglichst nicht mit dem Auto oder, falls unbedingt notwendig, mit möglichst wenigen Autos angefahren werden.

IV. Angeln im NeckarProblematisch ist nicht das Angeln an sich, sondern dass hierfür die Autos direkt am Gewässer in Wiesen bzw. ehe-maligen Wiesengrundstücken geparkt werden (siehe dazu Ziffer II.). Es ist durchaus zumutbar, zum Ausladen der Angelsachen mit dem Auto vorzufahren und diesen dann während des Angelns auf zulässigen Parkflächen abzustel-len. Problematisch ist hier auch das Herunterreißen von Ästen durch Angler, die damit den Angelauswurf erleichtern wollen. Dies ist nicht nur unnötig, sondern auch verboten.

V. KleinbautenIn der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird das Ver-hindern von weiteren Kleinbauten ausdrücklich als Schutz-zweck genannt. Die Landschaft soll vor störenden und beeinträchtigenden Veränderungen bewahrt werden. Klein-bauten stören oft massiv das Landschaftsbild.Kleinbauten wie Gewächshäuser oder Gerätehütten sind für die Pflege einer Streuobstwiese in der Regel nicht not-wendig, was die zahlreichen Streuobstwiesen ohne Geräte-hütte beweisen. Oft folgt dem Bau einer Hütte dann auch eine intensivere Nutzung, häufig auch aus Freizeitzwecken, so dass der ökologische Wert der Streuobstwiese einge-schränkt wird bzw. verschwindet.- Die Errichtung von baulichen Anlagen – auch wenn diese einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen – bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Naturschutzbehörde (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO). Besitzer von Streuobstwiesen, die gerne für die Pflege ihrer Streuobstwiese Geräte vor Ort lagern möchten, können beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Umwelt, Sachgebiet Natur, einen Antrag für eine Gerätekiste bzw. Gerätehütte stellen. Die Antragsunter-lagen erhalten Sie von der Gemeinde Mundelsheim oder di-rekt beim Landratsamt Ludwigsburg (Tel. 07141/144-2434). - Die Errichtung von baulichen Anlagen ohne die not-wendige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.- Im Erholungsschutzstreifen des Neckars (50 m ab Uferlinie) dürfen ohne Genehmigung der Behörde keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich erweitert wer-den. Das Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.- Im Gewässerrandstreifen (10 m ab Böschungsober-kante) ist die Errichtung von baulichen Anlagen verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Das Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungs-widrigkeit dar.- Die Naturschutzbehörde kann die Beseitigung von baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wur-den, anordnen (§§ 34, 23 Abs. 4 LandesNatSchG in Ver-bindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO).- Bauliche Anlagen, die vor 1989 rechtmäßig errichtet wurden, genießen in ihrer damaligen Form Bestandsschutz und sind deshalb erlaubnisfrei. Diese dürfen allerdings ohne landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis nicht wesentlich ver-ändert oder neu aufgebaut werden.

VI. KleingärtenEine schwäbische Streuobstwiesenlandschaft ist keine Kleingartenanlage, d.h. ein eingezäunter Garten mit Gemü-

seanbau, ein stets akkurat kurz gehaltener Rasen, bunte Windräder, Fahnenmasten oder andere derartige Dinge sind hier fehl am Platze! Streuobstwiesen sind charakterisiert durch eine naturverträgliche Nutzung ohne Einsatz syntheti-scher oder chemischer Behandlungsmittel. Eine ökologisch hochwertige Streuobstwiese wird geprägt durch die Arten-vielfalt der Tiere und Pflanzen.- Das Anlegen von Kleingärten stellt eine dauerhafte Veränderung der geschützten Flächennutzung dar und be-einträchtigt das Landschaftsbild. Für die Anlage eines Klein-gartens wird eine Erlaubnis benötigt (§ 5 Abs. 2 Nr. 14 LSG-VO).- Das Anlegen von Kleingärten ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.- Die Naturschutzbehörde kann die Beseitigung von Kleingärten und die Wiederherstellung des vorherigen Zu-standes der Wiese anordnen (§§ 34, 23 Abs. 4 NatSchG).- Insbesondere im Gewässerrandstreifen ist der Um-bruch von Grünland verboten. Das Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

VII. Einheimische GehölzeIn der freien Landschaft sind auch die einheimischen Gehölz-arten geschützt. Standortfremde nichtheimische Gehölze (z.B. Koniferen, Thujas) dürfen nur mit Erlaubnis der unteren Natur-schutzbehörde eingepflanzt werden. Diese kann auch verlan-gen, dass bereits eingepflanzte nichtheimische Gehölze wieder entfernt werden. Eine Pflanzliste des Landkreises Ludwigsburg über einheimische Gehölze und ihre Eignung für verschiedene Standorte erhalten Sie auf Nachfrage bei der unteren Natur-schutzbehörde im Landratsamt Ludwigsburg oder im Internet unter www.landkreis-ludwigsburg.de weiter mit: buerger-info/umwelt-verbraucher/naturschutz/service-genehmigungen-infos. Sollten Sie sich über ein Vorhaben auf Ihrem Grundstück im Landschaftsschutzgebiet informieren wollen oder weitere Fragen rund um Natur- und Landschaftsschutz haben, kön-nen Sie sich im Landratsamt Ludwigsburg, Sachgebiet Natur, erkundigen.

Anzeigenwerbung für die Bürgerinfo- Broschüre der Gemeinde Mundelsheim

In Absprache mit dem herausgebenden Verlag Ungeheuer und Ulmer teilen wir mit, dass derzeit keine Neuauflage geplant ist. Sollten Mundelsheimer Gewerbetreibende, was in den letzten Wochen vorkam, von Dritten trotzdem zur Bezahlung von Anzeigen aufgefordert werden, empfehlen wir die Information der Gemeinde (Frau Fink oder Frau Röser) und ggfls. Anzeige bei der Polizei.Grundsätzlich gilt: bevor die Gemeinde Mundelsheim eine neue Bürgerinfo-Broschüre auflegen lässt, informiert sie über das Amtsblatt.

Notdienste / Service

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Bitte beachten Sie die Notdienst-Regelung für Mundelsheim:Notfallpraxis nördlicher Landkreis Ludwigsburg e.V. Uhland-straße 24, 74321 Bietigheim-Bissingen (neben Krankenhaus Bietigheim, ausgeschildert)Zentraler ärztlicher Notdienst an Wochenenden und Feierta-gen für: Bietigheim-Bissingen, Untermberg, Metterzimmern, Freiberg mit allen Stadtteilen, Klein- und Großingersheim, Mundelsheim und Pleidelsheim.Werktags ab 18.00 Uhr bis zum Folgetag 7.00 Uhr sowie

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von Freitagabend ab 18.00 Uhr bis Montagmorgen 7.00 Uhr, an Feiertagen vom Vorabend ab 18.00 Uhr bis auf den Folgetag 7.00 Uhr.Telefonische Anmeldung erbeten unter: 07142/777 98 44Parkmöglichkeiten vor dem Haus und in der Krankenhaus-tiefgarage. Gehfähige Patienten werden gebeten, in die Praxis zu kommen.

Kinder- und Jugendärztlicher Bereitschaftsdienst

Bei akuten Erkrankungen und anderen Notfällen: Notfallpra-xis für Kinder- und Jugendliche im Klinikum Ludwigsburg, Posilipostr. 4, 71640 Ludwigsburg. Öffnungszeiten: Montag - Freitag 18.00 Uhr bis am nächsten Morgen um 8.00 Uhr; Samstag, Sonntag und an Feiertagen ganztags von 8.00 Uhr bis am nächsten Morgen um 8.00 Uhr. Eine telefoni-sche Anmeldung ist nicht erforderlich, bitte bringen Sie die Versichertenkarte mit. Die Notfallpraxis ist Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geschlossen.

Diakoniestation BesigheimDie Dienst habende Schwester fürMundelsheimDie Dienst habende Schwester ist am Wochenende und feiertags erreichbar unter der Handy-Nr. 01520/9087401,Tel. 50417.

Wochenenddienst Robert-Breuning-StiftMobile Dienste

Sie können die Schwestern des Mobilen Pflegedienstes un-ter der Tel. 801306 Tag und Nacht erreichen. Ihr Gespräch wird auf das Bereitschafts-Handy weitergeleitet.

Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst

Unter der Rufnummer 0711/7877733 kann der zahnärztli-che Notfalldienst erfragt werden.

Notdienst der Apotheken

Beginn: 8.30 Uhr; Ende 8.30 Uhr des nächsten Tages

Freitag, 01.05.2015Neckar-Apotheke, Gemmrigheim, Hauptstraße 55, Tel. 07143 94511

Samstag, 02.05.2015Apotheke im Aurain, Bietigheim, Stuttgarter Straße 56, Tel. 07142 21619

Sonntag, 03.05.2015Apotheke im Enztal-Center, Besigheim, Riedstraße 4, Tel. 07143 801853

Montag, 04.05.2015Rats-Apotheke, Bönnigheim, Kirchstraße 15, Tel. 07143 2044

Dienstag, 05.05.2015Enz-Apotheke im Zentrum, Bissingen, Kreuzstraße 12, Tel. 07142 920013

Mittwoch, 06.05.2015Rathaus-Apotheke, Löchgau, Hauptstraße 44/2, Tel. 07143 870307

Donnerstag, 07.05.2015Apotheke im Buch, Bietigheim, Buchstraße 8, Tel. 07142 52658

Freitag, 08.05.2015Bahnhof-Apotheke, Sachsenheim, von-Koenig-Straße 12, Tel. 07147 6660

Weitere Apotheken können Sie unter der Tel.-Nr. 0800 00 22 8 33 mit dem Festnetz (kostenfrei), mit dem Handy unter 22 8 33 (69 Cent pro Min.) sowie im Internet unterwww.lak-bw.notdienst-portal.de abrufen.

Tierärztlicher Bereitschaftsdienst

Der Tierärztliche Notdienst ist über die Telefonnummer des/der Haustierarztes/-ärztin zu erfragen.