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ALLGEMEINE AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN Organisiert von FEDERUNACOMA surl in Zusammenarbeit mit BolognaFiere Spa Bologna, 7.-11. November 2018 INTERNATIONALE AUSSTELLUNG VON MASCHINEN FÜR LANDWIRTSHAFT UND GARTENBAU

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ALLGEMEINE AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN

Organisiert von FEDERUNACOMA surl in Zusammenarbeit mit BolognaFiere Spa

Bologna, 7.-11.November 2018

INTERNATIONALE AUSSTELLUNG VON MASCHINEN FÜR LANDWIRTSHAFT UND GARTENBAU

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N.B. Unter dem Begriff "BOLOGNAFIERE SPA" wird der Fiere Internazionali di Bologna Spa verstanden, mit Sitz in Bologna (Italie), Viale della Fiera,20. Unter dem Begriff "Organizzatore" (veranstalter) wird der FEDERUNACOMA SURL (G.m.b.H.) mit Sitz in Rom (Italie), Via Venafro, 5 verstanden.

Art. 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 2 - ZULASSUNG ZUR AUSSTELLUNG

Art. 3 - WARENSEKTOREN

ALLGEMEINE AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN EIMA INTERNATIONAL

Die vom FEDERUNACOMA SURL veranstaltete Ausstellung von

Maschinen für Landwirtschaft und Gartenbau-industrie EIMA ist

eine Fachausstellung, deren Ziel ist, den italienischen und auslän-

dischen Herstellern von Landmaschinen die Möglichkeit zu

geben, ihre Produktion auf einer hochqualifizierten und organisch

geordneten Ausstellung um Fachbesuchern, Journalisten und

Auslandsdelegationen teilnehmen vorzustellen. Die EIMA 2018

findet vom 7. bis 11. November. Statt Die Ausstellung ist täglich

von 9 bis 18,30 uhr auf dem Messegelände in Bologna geoffnet.

Öffnungszeiten für Eingeladene Besucher: 7 - 8 November.

Besucher Eintrittskarte: € 60,00. Öffungszeiten für das Publikum: 9

- 10 - 11 November, Besucher Eintrittskarte: € 18,00. Besucher aus

dem Ausland haben freien Eintritt zur Ausstellung.

Die Ausstellung ist in- und ausländischen Herstellern von maschi-

nen für Landwirtschaft und Gartenbau vorbehalten, die sich

verpflichten, ausschließlich von Ihnen selbst produzierte Maschi-

nen auszustellen; Händlerfirmen sind nicht zugelassen. Ausländi-

sche Firmen, die sich nicht unmittelbar an der Ausstellung beteili-

gen, können über ihre Vertreter zugelassen werden unter der

Voraussetzung, daß diese im Namen der vertretenen Firma

ausstellen; falls eine ausländische Firma mehr als einen Vertreter

hat, kann sie nur einen Stand jedes Warensektor belegen. Möchte

ein Vertreter, der mehrere ausländische Firmen vertritt, an der

Ausstellung teilnehmen, muß er für jede der betreffenden Firmen

einen gesonderten Zulassungsantrag stellen. Die Organisation

behält sich die Möglichkeit vor, im Ausstellungsraum auch Perso-

nen zuzulassen, die in den vorhergegangenen Paragraphen nicht

erwähnt wurden und auch von der Ausstellung bestimmte

Dienstleistungen auszuschließen, wie auch Produkte, Muster oder

Dienstleistungen von mehreren Messeständen desselben Waren-

sektors.

Die Ausstellung der Maschinen auf der EIMA muß folgender

Unterteilung des Ausstellungsgelände nach Warengruppen

folgen, zu deren Einhaltung die Aussteller sich verpflichten:

I Verbrennungsmotoren

II Maschinen zur Urbarmachung des Bodens und zur

Aufforstung

III Traktoren, Motorhackmaschinen, Motormähmaschinen,

Mehrzweckfahrzeuge und Motorhacken

IV Bodenbearbeitungs-, samen und Düngemaschinen

V Pflanzen- und Pflanzenkulturnmaschinen

VI Maschinen für Bewässerung

VII Erntemaschinen

VIII Maschinen für erste Verarbeitung und Konservierung der

Produkte

IX Maschinen für die Tierhaltung

X Maschinen für die Agrarindustrie

XI Maschinen für den Transport der Produkte

XII Einzelteile, Zubehör und Ersatzteile

XIII Gartenbaumaschinen kleine Hand- und Motorgeräte

XIV Verschiedene Maschinen für die Landwirtschaft, die Aufzucht

und die Stallreinigung, Maschinen und Ausrüstung für

erneuerbare Energien in der Landwirtschaft.

SEKTORÜBERGREIFENDE STÄNDE - Firmen oder Unter-

nehmensgruppen, die Maschinen und Geräte verschiedener

Warengruppen, wie auch verschiedener Marken ausstellen,

können einen Antrag auf gemeinsame Ausstellung an einem

einzigen Stand stellen. Es darf jeweils nur ein Exemplar eines

Maschinenmodells ausgestellt werden.

Die Ausstellungsfläche wird in dem für die auszustellenden

Maschinen tatsächlich benötigtem Umfang zugeteilt, und so weit

wie möglich, unter Berücksichtigung der Ausmaße der auszustel-

lenden Maschinen. Der Aussteller kann in jedem Warensektor nur

einen Stand belegen. Der Standort der Warenklassen in den

Messehallen von BolognaFiere Spa wird nach ausschließlichem

Ermessen des Veranstalters bestimmt.

FEDERUNACOMA SurlOperativ - und Verwaltungstelle: Italia 00159 Roma - Via Venafro, 5Tel. (+39) 06.432.981 - Fax (+39) 06.4076.370Rechtssitz: 40127 Bologna - Via Aldo Moro, 64 - Torre I - P.Iva 04227291004www.eima.it - [email protected]

Organisiert von FEDERUNACOMA Surlin Zusammenarbeit mit BolognaFiere Spa

Bologna 7. -11. November 2018

INTERNATIONALE AUSSTELLUNGVON MASCHINEN FÜR LANDWIRTSHAFTUND GARTENBAU

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Art. 5 - ANNAHME

ART. 6 – RÜCKTRITTSMÖGLICHKEITEN

ART. 7 - STANDZUWEISUNG

Das Organisationskomitee entscheidet unanfechtbar und

vollkommen selbständig über die Annahme der Anträge, mit der

einzigen Pflicht, nur für die mindestens 60 Tage vor Eröffnungsda-

tum des Salons beim Organisator eingegangenen Anträge die

Gründe für die Ablehnung anzugeben, sofern der Aussteller dies

innerhalb 30 Tage nach Schließung des Salons formell beantragt.

Im Falle der positiven Entscheidung teilt der Organisator dem

Antragsteller die Annahme per Einschreiben mit. Damit erhält

dieser als Teilnehmer samtliche von der vorliegenden

Geschäftsordnung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Anträge

von in Auflösung befindlichen Unternehmen werden nicht

angenommen. Anträgen von Firmen, die sich in Liquidation

befinden, können nicht stattgegeben werden.

Die Zuteilung der Parkplätze und der auf zwei, drei oder vier Seiten

offenen Standflächen erfolgt nach ausschließlichem Ermessen des

Veranstalters. Anträge auf Zulassung werden in der Reihenfolge ihres

Eingangs unter Berücksichtigung der Ziffer 4 behandelt. Firmen die

nicht an früheren EIMA-Ausstellungen teilgenommen haben, wird

eine Ausstellungsfläche von höchstens 32 qm zugewiesen: besonde-

re Ausnahmen können vom Organisationsausschuß bewilligt

werden. Es ist nicht möglich, ganze Hallen einem Aussteller oder

mehreren Unternehmen zuzuweisen, die einer Industriegruppe

angehören. Die endgültige Zuweisung der Stände wird den Ausstel-

lern innerhalb und nicht später als 15 Tage vor Beginn der EIMA-

Ausstellung mitgeteilt. Der Organisationsausschuß hat jederzeit das

Recht, aus unvorhersehbaren Gründen oder in Fällen höherer Gewalt

die Struktur und die Lage der Stände zu ändern. Der Aussteller hat in

diesen Fällen kein Recht auf Auflösung des Vertrags oder Schadense-

rsatz. Der Organisationsausschuß behält sich vor, auch nicht aus dem

Lageplan ersichtliche Stände zuzuweisen. Der Messeverband behält

sich das Recht vor, die nicht obenangeführten geplanten Ausstattu-

ngen oder Anlagen verändern oder erneuern zu lassen

Der Teilnehmer, der aus gültigen und bewiesenen Gründen

unerwartet außerstande ist, die Fachveranstaltung zu beschi-

cken, kann den Vertrag unter Beweis der Verhinderung kündi-

gen und die FEDERUNACOMA SURL per Einschreiben mit

Rückschein mindestens 60 Tage vor dem Ausstellungstermin

benachrichtigen, wobei der Veranstalter, abgesehen von

jedem weiteren Recht und erlittenen Schaden, im Besitz der

Kaution bleibt. Falls besagte Mitteilung später als 60 Tage vor

dem Anfangstermin der Ausstellung erfolgt, hat der

Teilnehmer abgesehen von jeglichem weiteren Recht und

Schaden des Veranstalters, neben der Anzahlung auch die

ganze Teilnahmequote zu entrichten.

In diesem Fall kann die FEDERUNACOMA SURL ohne weiteres

über den Stand verfügen und Ihn auch anderen Ausstellern

zuweisen.

Art. 4 - TEILNAHME AN DER AUSSTELLUNG

Anträge für die Zulassung zu der Ausstellung müssen auf dem von der

FEDERUNACOMA SURL vorgedrucktem Formular per Einschreiben

Kurier oder Eigenhängid eingereicht werden. Das Unterschreiben des

Zulassungsantrags stellt für die antragstellende Firma eine unwiderrufli-

che Verpflichtung zur Einhaltung der vorliegende "Allgemeinen

Bedingungen" dar ebenso wie zur Einhaltung der "Technischen

Regelung der Veranstaltung" und der in dem dem “Allgemeine

Sicherheitshinweise” und dem “Verschiedene Vordrucke” einthaltenen

Bestimmungen und jeder anderen Norm, die die Organisation und den

Ablauf der Ausstellung und das Messegelande betreffen. Die Ausstel-

lungsflächen werden bis zur Erschöpfung des zur Verfgügung stehen-

den Ausstellungsgeländes zugewiesen. Die Zulassungsanträge

können endgültig nur angenommen werden, wenn sie vollständig

ausgefüllt sind und Ihnen eine verpflichtende Anzahlung beiliegt.

Der Restbetrag muß spätestens 45 Tage vor Beginn der Ausstel-

lung an die FEDERUNACOMA SURL überwiesen werden. Wird der

Restbetrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beglichen, wird

der schon angezahlte Betrag als Konventionalstrafe zurückbehal-

ten und die FEDERUNACOMA SURL ist von allen eingegangenen

Verpflichtungen entbunden. Die Vertreter ausländischer Herstel-

lerfirmen müssen eine ausdrückliche Genehmingung der Firma

zur Teilnahme an der EIMA vorlegen. Die Zulassungsanträge

müssen eine genaue Beschreibung der auszustellenden Maschi-

nentypen enthalten und aus Versicherungsgründen den Wert des

Ausstellungsguts angeben. Einbegriffen in der Teilnahmegebuhr

sind folgende Leistungen: Allrisk Versicherung gemäß

nachstehendem Artikel 13; Stromanschluss, Prufung und

pauschaler Stromverbrauch bis zu 2 kW; Standreinigung bis zu

64 qm, Für die Stände mit größerer Fläche wird am Ende der

Veranstaltung ein Betrag von Euro  2,80 quadratmeter

berechnet, die 64 m2 übersteigt; Prüfung der Angemessenheit

und Tauglichkeit der technischen Dokumentation der Gabelsta-

pler und anderer Schleppfahrzeuge, die Eigentum des Ausstel-

lers oder der Ausstattungs- und Lieferfirmen sind, die in seinem

Auftrag Zugang zum Messegelände haben werden; Zugangs-

und Parkausweise fur Aussteller; 100 Einladungen; Entrichtung

der Gemeindewerbesteuer; Aufnahme in den offiziellen

Messekatalog, geregelt durch nachstehenden Artikel 17;

Aufnahme in den online Katalog auf der Website. Die Gebuhren

pro Quadratmeter beinhalten den Mietpreis der Ausstel-

lungsfläche, inkl. der ausdrucklich in den Allgemeinen

Teilnahmebedingungen und in der Technischen Messeordnung

angefuhrten Leistungen sowie der vom Organisationsausschuss

anlässlich Tagungen, Konferenzen, feierlichen und mondänen

Events im Programm vorgesehenen Rahmenveranstaltungen,

darunter der Empfang von Delegationen der Branchenteil-

nehmer, von staatlichen Behörden aus dem In- und Ausland,

Referenten und Vortragenden.

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ART. 11 - ÜBERGABE DER STÄNDE

ART. 10 - AUSGESTALTUNG

Jegliche Art von Ausgestaltung, die nicht in den Technischen

Reglement der Veranstaltung vorgesehen ist, ist verboten. Die

Aussteller werden darüber informiert, daß aus Sicherheitsgründen

das Messegelände rechtlich zu den öffentlichen Lokalen gleichge-

stellt ist. Der Aussteller nimmt davon Kenntnis, daß das Messegelän-

de asl öffentliches Lokal gezählt wird und verpflichtet sich, die

entsprechenden Normen einzuhalten und alle Vorschriften und

Formalitäten zu erfüllen, die in den Dem “Technische Vorschrift”, dem

“Allgemeine Sicherheitshinweise” und dem “Verschiedene Vordruc-

ke” vorgesehen sind. Die fehlende Abgabe an die Messeleitung der in

den technischen Ausstellungsvorschriften und dem “Technische

Vorschrift”, dem “Allgemeine Sicherheitshinweise” und dem

“Verschiedene Vordrucke” vorgesehenen Haftübernahmeerklärung

und der Dokumentation über Ausgestaltung, elektrische Anlagen

und, in ganz besonderem Maße, über die Brandverhütung, räumt

dieser das Recht ein, den Stand zu schließen und geeignete Maß

nahmen zur Wahrung der Sicherheitsbedingungen zu ergreifen; die

zivil-und strafrechtliche Verantwortung des Ausstellers bleibt auch in

diesem Fall bestehen. BolognaFiere Spa und der Veranstalter können

auch im Hinblick auf die Vorschriften für Arbeitssicherheit bestimmte

Zugangskriterien zum Messegelände während der Aufbauarbeiten

festlegen, Zufahrtsbeschränkungen für Fahrzeuge erlassen und/oder

Gebühren für widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge erheben. Die

Nichteinhaltung der vorglienden Bestimmungen sowie der in den

Teilnehmebedingungen aufgeführten Vorschriften berechtigt

BolognaFiere Spa zur Ergreifung von Vorsichtsmassnahmen

gegenüber einer Firma mit einer nicht ordnungsgemässen

Feurverhütungsposition. Falls zusätzliche Vorkehrungen in bezug auf

die gesamte Sicherheit ergriffen werden, kann dies zur Belastung der

zusätzlichen Kosten führen, die vorab mit mindestens € 300,00/pro

Modul beziffert werden, oder zur Aufforderung, den Stand ganz oder

teilweise abzubrechen, wobei gleichzeitig die Erklärung ausgespro-

chen wird, daß der Stand nicht benutzbar ist. Die Nichteinhaltung der

Sicherheitsvorschriften kann die Anzeige bei der Justizbehörde zur

Nach Beendigung der Veranstaltung (und nicht vorher) müssen die

Aussteller für die Abräumung und den Abtransport vom Messegelände

der von ihnen ausgestellten Produkte und des Ausstellungsmaterials

nach vorherigem Erhalt eines Ausfahrtscheins seitens der Messeveran-

stalter, sorgen. Auch wenn dieser Ausfahrtschein nur an die Aussteller

ausgegeben wird, die alle direkten und indirekten Verbindlichkeiten

dem Veranstalter gegenüber beglichen haben, stellt er keine Quittung

für die Bezahlung der Beiträge dar, die sich auf die Teilnahme an der

Aussttellung beziehen und ist nur für das auf dem Schein selbst

angegebene Fahrzeug gültig. Die Räumung der Stände muß innerhalb

des im "Technischen Regelung” angegebenen Termins stattfinden. Der

Teilnehmer befugt den Veranstalter ausdrücklich dazu, zu kontrollieren,

daß sich bei der Abfahrt vom Messegelände in den Fahrzeugen des

Ausstellers und/oder seiner Beauftragten keine anderen Produkte und

Material befinden, als die, die im Ausfahrtschein aufgeführt sind. Der

Veranstalter und BolognaFiere Spa übernehmen keinerlei Verantwor-

tung für Waren, Material oder Gegenstände jeder Art, die ohne Aufsicht

vom Aussteller auf dem Messegelande zurückgelassen werden. Im Fall

der Nichteinhaltung der Abbauzeiten und/oder falls der Aussteller den

Bereich nicht räumt, erteilt er Aussteller damit seine unwiderrufliche

Zustimmung zur Räumung durch den Organisator sowie zur Entsor-

gung des auf dem Stand verbliebenen Materials auf einer öffentlichen

Deponie. Der Aussteller ist gehalten, sämtliche direkten und indirekten

Kosten zu übernehmen, die für die Räumung aufgewendet werden, mit

einem Mindestbetrag von € 300,00 pro 16,00 m² Fläche, vorbehaltlich

der Vergütung des eventuellen größeren Schadens.

Art. 8 – ÜBERGABE DER STÄNDE, ZUGANG ZUM MESEVIERTEL FÜR DEN AUF- UND ABBAU

ART. 9 - NICHT BELEGTE STÄNDE

Die Stände werden den Ausstellern gemäß dem Kalender übergeben,

der im „Technischen Reglement der Veranstaltung“ angegeben wird.

Der Aufbau muss bis zum Tag vor der Eröffnung des Salons abgeschlos-

sen werden; anderenfalls kann der Vertrag aufgrund von Nichterfüllung

des Teilnehmers gemäß den Bestimmungen von Art.  6 aufgelöst

werden. Der Zugang zum Messeviertel Bologna unterliegt an den Tagen

für den Auf- und Abbau der Registrierung über den Service GATE von

BolognaFiere. In das System GATE müssen die Namen der Personen und

die Fahrzeuge des ausstellenden Unternehmens sowie der aufbauenden

Unternehmen und der Lieferanten, die für dasselbe Zugang zum Messe-

viertel benötigen, eingegeben werden. Der Aussteller ist dafür verant-

wortlich, dass die Unternehmen, die für ihn im Messeviertel tätig sind, die

erforderlichen technisch-professionellen Anforderungen erfüllen. Für

den Zugang zum Messeviertel mit Fahrzeugen aller Art ist zusätzlich zur

Akkreditierung über GATE die Registrierung über TERMINAL erforderlich,

das sowohl die Einfahrt, als auch die Verweildauer derselben regelt.

Sowohl der Service GATE, als auch der Service TERMINAL können über

den reservierten Bereich der Website HYPERLINK "http://www.eima.it"

www.eima.it genutzt werden, der mit den vom Organisator gesendeten

Zugangsdaten zugänglich ist. BolognaFiere und der Organisator können

auch im Hinblick auf die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit weitere

Kriterien für den Zugang zum Messeviertel während der Arbeiten für den

Auf- und Abbau festlegen.

Die Standplätze, die innerhalb 13.00 Uhr des Eröffnungsvortags der

EIMA noch unbelegten Stehen gelten als aufgegeben, so dass der

Veranstalter befugt ist, frei darüber zu verfügen und sie in welcher

Form auch immer zu nutzen oder anderen Ausstellern ohne Ersatzlei-

stungspflicht zuzuteilen.

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Während der Öffnungszeiten der Ausstellung muß der Aussteller seinen

eigenen Stand selbst überwachen oder von eigenem Personal überwa-

chen lassen. Der Aussteller ist dazu verpflichtet, den Messestellungsstand

während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den Öffnungszeiten

mit von ihm beauftragten Personal zu betreuen. Der Aussteller ist

während der Gesamtdauer der Veranstaltung (Auf- und Abbauphase

inbegriffen) der einzige verantwortliche Aufseher aller am Messestand

vorhandener Materialien, Waren und Einrichtungsgegenstände. Als

verantwortlicher Aufseher des Messestands ist der Aussteller dazu

verpflichtet, BolognaFiere Spa materiell und formell schadlos und für

jeden Verlust, Schaden, Haftung sowie jede Form von Kosten und

Aufwendungen, rechtliche Kosten inbegriffen, die durch die Benutzung

des Messestand und der zugewiesenen Ausstellungsfläche entstehen,

unbeschadet zu halten. Die Messeleitung stellt für die Dauer der Ausstel-

lung und während der für Ausgestaltung und Abräumung der Stände

vorgesehenen Tage eine Tages-und Nachtaufsicht zur Verfügung, sie

übernimmt jedoch keinerlei Hatfung für etwaige Diebstähle und/oder

Schäden die für den Aussteller entstehen können. Der Aussteller ist dem

Messeverband gegenüber für direkte und indirekte Schäden verantwort-

lich, die aus irgendwelchen Gründen ihm oder dem für ihn handelndem

Personal zuzuschreiben sind. (Hierin sind alle Schäden inbegriffen, die

durch die Ausrichtung der Stände, oder durch Anlagen hervorgerufen

werden können, die vom Aussteller selbst oder von ihm damit

beaufragten Dritten ausgeführten werden. Dies gilt auch, wenn diese

vorher von der Messeleitung überprüft worden sind). Der Ersatz der dem

Aussteller durch Diebstahl oder Beschädigung auch außerhalb der

Öffnungszeit der Messehallen (inkl. der für den Auf- und Abbau der

Stände vorgesehenen Tage) verursachten Schäden erfolgt mittels

Versicherungsdeckung Der Aussteller ist Nutznießer folgender vom

Organisationsausschuss der Messe abgeschlossenen Versicherungen:

a) Allrisk-Garantie, (inkl. Brand und Diebstahl) zur Deckung

von Sachund Direktschäden an Einrichtung, Ausstattung,

Ausrüstungen und Güter auf dem Stand, ausgenommen

Bargeld, Wertsachen, Schmuck u.ä.- Deckung € 26.000,00

gänzliches Erstrisiko;

b) Haftpflicht-Haftung des Ausstellers gegenüber einem

geschädigten Dritten: einmalige Maximalgarantie

€ 1.500.000,00;

c) Haftpflicht-Haftung gegenüber Arbeitnehmern des

Ausstellers: ein malige Maximalgarantie € 500.000,00.

Für oben genannte Versicherungsdeckungen gelten die Bedin-

gungen und Einschränkungen, die der Aussteller beim Organisa-

tionssekretariat anfordern kann und die dem relevant Formular,

verfügbar auf der Messewebseite. Besagte Versicherungsdeckun-

gen schließen nicht die Haftpflicht des Ausstellers für alle Risiken

aus, die nach dessen eigenem Ermessen nicht gewährleistet sein

oder die unter vorstehendem Punkt genannten Deckungsgrenzen

überschreiten sollten. Der Aussteller hat für die zweckdienlichen

Ergänzungsdeckungen selbst zu sorgen. Im Zusammenhang mit

dem installierten Videoüberwachungssystem nimmt der Ausstel-

ler insbesondere zur Kenntnis, daß im Diebstahlsfall die bezügli-

che polizeiliche Anzeige spätestens sieben Tage nach Beendung

der Messe bei der Versicherungsgesellschaft eintreffen muß und

daß der Schadenersatzanspruch durch eine Fristüberschreitung

unwirksam werden kann. Zum Abschluß etwaiger Ergänzungsde-

ckungen kann der Aussteller das im relevant Formular benutzen.

Der Aussteller verzichtet auf jeden Rückgriffsanspruch gegenüber

allen anderen Ausstellern, de Organisationsausschuss und

BolognaFiere Spa. Der Aussteller verpflichtet sich in jedem Fall, in

die Ergänzungsdeckungen den Verzicht des Versicherungsträgers

auf jede Art von Rückgriffsverfahren gegenüber den Ausstellern,

dem Organisationsausschuss und BolognaFiere Spa aufzu-

nehmen, und hat diese - im Falle der Unterlassung - schadlos zu

halten für jedes ihnen gegenüber eingeleitete Verfahren. Nach

Kenntnisnahme obiger Ausführungen befreit der Aussteller in

jedem Fall (für sich und für seine Mitarbeiter oder Beauftragte)

den Organisationsausschuss und Bologna-Fiere Spa ausdrücklich

von jeder Haftung für Verluste oder Beschädigungen, die sich auf

der ihm zugeteilten Standfläche, beim Auf- und Abbau und an

den dort vorhandenen Dingen aus welchem Grund auch immer

ereignen sollten, und übernimmt die Haftung auch gegenü

geschädigten Dritten für mögliche Schäden, die durch den Betrieb

der Standfläche oder der Dort vorhandenen Dinge verursacht

wurden und nicht entsprechend den oben genannten Bedingun-

gen und Bestimmungen oder nicht durch den Aussteller selbst

gedeckt worden sein sollten.

ART. 12 - ZUGANG ZUM MESSEVIERTEL AN DEN TAGEN DER VERANSTALTUNG

Die Ausstellung ist Besuchern mit gultigem Eintrittsausweis täglich

geöffnet. Die Messeleitung behählt sich die Festsetzung der

Öffnungszeiten vor und kann diese Eventuell auch während der Dauer

der laufenden Ausstellung ändern. Um Ausstellern und Personal den

freien Zugang zum Messegelände zu gestatten, vergibt die Messeleitung

besondere Eintrittskarten. Die Ausgabe erfolgt nach dem im Merkblatt

"Technische Regelung festgelegten Bestimmungen. Ihre Benutzung

bedeutet die Annahme der bestehenden Regelung. Der Aussteller ist in

jedem Fall für das Verhalten der Personen verantwortlich, an die er die

Eintrittskarten weitergibt. Außer dem ist er verantwortlich für das Verhal-

ten seines eigenen Personals, der Hilfskräfte und Mitarbeiter bei der

Erfüllung der ihnen aufgetragenen Arbeiten. Innerhalb des Messeberei-

chs besteht für jeden das absolute Verbot, Offerten oder Spenden

zugunsten staatlich anerkannter Institutionen zu fördern; Sammlungen

sind verboten; ebenso verboten ist politische, religiöse oder anderweiti-

ge Propaganda, sowie jede einem anderen Zweck als dem der Ausstel-

lung dienende Aktivität.

ART. 13 - BEWACHUNG GEGEN DIEBSTÄHLE, HAFTUNG FÜR DIEBSTÄHLE UND SCHÄDEN,AUSSCHLUSS DER HAFTUNG DURCH BOLOGNAFIERE SPA, SCHADLOSHALTUNG, VERSICHERUNG

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ART. 18 - FORMEN DER WERBUNG GEGEN BEZAHLUNG

Außerhalb der zugewiesenen Ausstellungsfläche kann jede Form von

Publizität und Werbung ausschließliche über den Messeveranstalter

oder die Konzessionäre der Messeverwaltung geschehen. Diese Art

von Werbung unterliegt den geltenden Bezahlungstarifen und für sie

müssen die entsprechenden Steuern entrichtet werden.

ART. 17 - INFORMATIONSMATERIAL UND ORIENTERUNGSPLÄNE

ART. 14 - GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTEN

ART. 15 - VORÜBERGEHENDE EINFUHR

ART. 16 - TECHNISCHE HILFEN - DIENSTLEISTUNGEN

Die ausgestellten Produkte und Waren dürfen, ebenso wie die

Stände, in denen sie ausgestellt sind, nicht ohne Genehmigung

des jeweligen Ausstellers und der FEDERUNACOMA SURL fotogra-

fiert, mit Fernsehkameras aufgenommen, abgezeichnet oder

anderweitig reproduziert werden. Diese letztere und BolognaFie-

re Spa behälten sich allerdings das Recht vor. Aufnahmen von

Gesamt-und Teilaufnahmen und Innen-und Außenansichten

anzufertigen oder anfertigen zu lassen, und sie kann die Verbrei-

tung und den Verkauft dieser Aufnahmen gestatten oder selbst

vornehmen. Die Aussteller verpflichten sich, an ihrem Stand

ausschließlich Maschinen, Geräte, Komponenten, Technologien

und Anlagen für den Land- und Gartenbau zu präsentieren, die

den in Italien geltenden geistigen Eigentumsrechten gemäß dem

Legislativdekret Nr. 30/2005 in der geänderten Fassung des

Legislativdekrets 13. August 2010, Nr. 131 entsprechen sowie den

gemeinschaftlichen und internationalen Richtlinien,

einschließlich der Industriedesigns gemäß Art. 2 des Gesetzes

22.4.1941, Nr. 633. Der Verstoß gegen diese

Verpflichtungserklärung durch ihr widersprechendes Verhalten

bewirkt die sofortige Schließung des Stands. Der Veranstalter

behält sich jede Maßnahme zum bestmöglichen Schutz der

Interessen der Messe und der anderen Aussteller vor.

Die vorübergehende Einfuhr von Waren und Gütern ausländi-

scher Herkunft als Musterstücke für die Ausstellung anläßlich der

Messe erfolgt auf Kosten des Ausstellers durch die offizielle Spedi-

tionsfirma des Veranstalters und wird, entsprechend der im im

"Technischen Regelung” und “Verschiedene Vordrucke” festge-

legten Bestimmungen, unter Ausschluß jeglicher Haftung seitens

des Messeverbands und der FEDERUNACOMA SURL für die von

der Speditionsfirma ausgeführten Arbeiten vorgenommen.

Ohne Übernahme jeglicher eigener Verantwortung für eventuelle

Auslassungen oder Fehler behält sich der Messeveranstalter das

Recht vor, die vom Aussteller im Antrag auf Teilnahme an der

Veranstaltung gemachten Angaben über seine Produktion

und/oder Dienstleistungen Informativ weiterzugeben, und zwar

unter Benutzung der von ihm für geeignets gehalten Kommunika-

tionsmittel- und Techniken. Die weitergegebenen Daten beziehen

sich auf die mindestens 45 Tage vor der Eröffnung der Ausstellung

eingegangenen und angenommenen Einschreibungen. Der

Veranstalter behält sich in jedem Falle das Recht vor Änderungen

an den Stand zuweisungen vorzunehmen. Die Aufnahme in den

offiziellen Katalog ist gemäß Art. 4 in der Anmeldegebühr inbegrif-

fen. Die Produktion der Ausstellerfirma wird gratis auf drei

Katalogzeilen aufgeführt. Jede weitere Zeile kostet € 500,00. In

jedem Fall muß der Austeller durch Ausfüllen des auf dem Einsch-

reibeantrags dafür freigelassenen Raums die notwendigen

Informationen geben, ebenso wie auf dem Vordruck, der bei

Annahme des Antrags von der EIMA übersandt wird. Die FEDERU-

NACOMA SURL ist nicht für eventuelle Auslassungen oder

Druckfehler im Katalog verantwortlich.

Auf Antrag der Aussteller und unter Berücksichtigung der und

“Allgemeine Sicherheitshinweise” und “Verschiedene Vordrucke”

liefert die Messeleitung den Ausstellern elektrische Energie. Im

besonderen:

• Der Verbindungen und die Unterbrechungen der Anschlüsse

des elektrischen Systems oder der Wasserverteilung das System,

das von den Ausstellern, die Schalterkästen und Wassereingänge

gegründet wird, muss nur durch die Unternehmen durchgeführt

werden, die von BolognaFiere Spa berechtigt werden, der ob

die Normen des "überprüft; Technische Regelungen der

angemessenen und verschiedenen Formen Folder" werden

respektiert.

• Die Standreinigung muss durch den vom Veranstalter und von

der BolognaFiere SpA autorisierten Dienstleister durchgeführt

werden.

• Der Verbindungen und die Unterbrechungen der Anschlüsse

von Telefonapparaten kann nur von der Messeleitung beauftragten

Lieferfirma ausgeführt werden.

• Für alle Trägerarbeiten, Transport, Ladung und Entladung müssen

die Aussteller, sich ausschließlich der von der Messeleitung

damit beauftragten offiziellen Speditionsfirma bedienen.

Die Zufahrt zu den Ausstellungshallen ist nur Fahrzeugen mit

Katalysatoren gestattet.

Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, daß die "Dienstleistungen"

(sowohl diejeningen, die von der Messeleitung direkt in Pacht

vergeben werden als auch diejenigen in exklusiver Konzession)

regelmäßige Dienstleistungen im Rahmen der normalen Nutzung

dieser Dienstleistungen seitens der Benutzer darstellen, und daß

die Messeleitung, ebenso wie die Pächter und Konzessionäre,

keinerlei Haftung für eventuelle Unregelmäßigkeiten in der

Ausführung der Dienstleistungen selbst übernehmen.

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ART. 20 - VERBOTE

ART. 19 - PARKPLÄTZE

Solange freie Plätze verfügbar sind, haben die Aussteller das Recht,

die für sie vorgesehenen Parkplätze zu nutzen. Dies gilt

ausschließlich für Fahrzeuge, die über eine von der Organisation

ausgestellte Genehmigung verfügen. Ferner ist das Parken nur

innerhalb der gekennzeichneten Stellplätze und nur während der

Öffnungszeiten des Messegeländes gestattet. Es ist strengstens

untersagt, Nutzfahrzeuge und Lastwagen aller Art im Inneren des

Messeviertels zu parken, auch nur für kurze Zeit. Es ist außerdem

strengstens untersagt, nach der Schließungszeit des Messeviertels

Fahrzeuge außerhalb der gestatteten Parkplätze zu parken. Im Fall

der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen können BolognaFiere

oder der Organisator das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen oder

Wegfahrsperren anbringen lassen, auf Kosten des Ausstellers, der

eine Benachrichtigung erhält, sowie des Eigentümers des Fahrzeugs,

der gemeinschuldnerisch mit dem Aussteller für die entsprechenden

Kosten haftbar ist. Ferner müssen alle Fahrzeuginsassen über einen

gültigen Ausweis für den Zugang zum Messegelände verfügen. Die

Parkplätze werden nicht bewacht. Bolognafiere Spa und der Organi-

sator sind nicht für die Bewachung des Fahrzeugs verantwortlich

und übernehmen keinerlei Haftung für Schäden und Diebstähle.

Während der Veranstaltung ist jeglicher Kraftahrzeugverkehr auf

dem Messegelände untersagt.

Desgleichen ist das Parken von Lastwagen (auch wenn diese Leer

sind) und von Werbefahrzeugen ausdrücklich verboten. Das Stehen-

lassen von Maschinen und landwirtschaftlichen Geräten auf den

Plätzen im Freien ist ausdrücklich verboten.

Untersagt ist die Ausstellung von Produkten, die nicht unter die

messespezifischen Warenkategorien fallen: in solchen Fällen ist der

Organisationsausschuss von Amts wegen befugt, die Produkte, die

nicht unter die messespezifischen Warenkategorien fallen, zu entfer-

nen und dem Aussteller die entsprechenden Entfernungsund Lager-

kosten in Rechnung zu stellen. Der Organisationsausschuss ist zu

diesem Zweck ausdrücklich befugt, den Stand des Ausstellers auch

in dessen Abwesenheit zu betreten.

Weiterhin untersagt ist die Aufstellung von Schildern oder die

Ausstellung von Warenmustern - auch nur zum Hinweis - von

Firmen, die nicht im Antrag auf Teilnahme angegeben und die nicht

auf der Ausstellung vertreten sind.

Ohne vorherige Genehmigung seitens der Operations-Abteilung der

Messe ist jegliche Art von Shows und Unterhaltungsprogrammen

verboten, sofem sie nicht auf die Fläche innerhalb des eigenen

Stands beschränkt sind, oder zur Präsentation der Produkte dient.

Den Ausstellern (autorisiert zum Abhalten von Shows und Entertai-

nements) ist der Gebrauch von Musik- und Tonwiedergabegeräten

untersagt, deren Lautstärke von anderen Aussteller und von

Besuchern als lästig empfunden wird, da Geräuschemissionen den

Grenzwert von 75 dBA nicht überschreiten dürfen. Eventuelle

Genehmigungen der Behörden für Gesundheit und öffentliche

Sicherheit sowie der zuständigen Behörden für die vorgenannten

Initiativen gehen soweit erforderlich ausschließlich zu Lasten des

Ausstellers. Der Organisationsausschuss wird während der Messe ein

Geräuschmonitoring-System zur unmittelbaren und unmissver-

ständlichen Ermittlung der Aussteller aktivieren, die sich nicht an

nämliche Vorschrift halten, und die zu ihrer Einhaltung dienlichen

Maßnahmen nach eigenem Ermessen ergreifen und u.a. auch die

übermäßig lauten Veranstaltungen verbieten oder im Falle hartnä-

ckiger Belästigungen die Stromzufuhr unterbrechen. Bei festgestell-

ten Verstößen gegen die Vorschrift oder durch andere Aussteller

und/oder Besucher gestellten Schadenersat forderungen an den

Organisationsausschuss infolge Zuwiderhandlungen gegen diese

Bestimmung hält sich dieser am Verursacher der Belästigung

schadlos.

Innerhalb des Messegeländes ist die Verwendung eigener Gabelsta-

pler und Hubgeräte strikt untersagt, vorbehaltlich der von der

Operativen Abteilung von BolognaFiere entsprechend den Techni-

schen Messevorschriften erteilten Ausnahmebewillungen.

Es ist untersagt, im Inneren des Messeviertels FERNGESTEUERTE

LUFTFAHRZEUGE (Drohnen) zu benutzen. Eventuelle Abweichun-

gen müssen bei der Direktion Operations von BolognaFiere

beantragt werden, die sich das Recht vorbehält, im Rahmen der

geltenden Bestimmungen die Möglichkeit der Nutzung zu zu

vereinbarenden Bedingungen zu bewerten.

Die Ausstellung von landwirtschaftlichen Erzeugenissen (auch

Künstlichen) sowie von Gebrauchsgütern, die mit dem Betrieb der

Maschinen zusammenhängen (z.B. Futterballen, Getreide,

Baumstämme u.s.w.) ist verboten.

Den Ausstellern ist jegliche Form von Werbung außerhalb des

eigenen Stands und auf dem Messegelände untersagt. Die Vertei-

lung von Werbeschriften ist nur im eigenen Stand zulässig zulässig.

Die - auch nur teilweise - Untervermietung des zugewiesenen Stands

ist verboten.

Der Verkauf mit sofortiger Übergabe der ausgestellten Maschinen

und Ausrüstungen ist verboten.

Nach Einholung der erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen

Genenhmigungen durch den Aussteller und

begrenzt auf die Dauer der Veranstaltung, ist innerhalb des

Zugewiesenen Stands der Verkauf von Werbeartikeln mit sofortiger

Übergabe zulässig.

Audiovisuelle Geräte sind Ohne Ton zu benutzen.

Die Benutzung des Markenzeichens EIMA ohne vorherige ausdrüc-

kliche Genehmigung seitens des Organisators ist verboten.

Die ausgestellten Maschinen dürfen nicht in Betrieb gesetzt werden.

Die Ausstellung von aufgeschnittenen und durch elektrische Geräte

bewegten Maschinen oder Maschinenteilen zur Demonstration der

mechanischen Technologie dieser Maschinen ist nur unter der

ausschließlichen Verantwortung des Ausstellers innerhalb der

Grenzen der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und nach vorhe-

riger Genehmigung des Projekts durch das Organisationskomitee

zulässig.

Der Organisator und die Messeleitung haften nicht für aufgestellte

Maschinen, die den geltenden Vorschriften über Unfallverhütung

nicht entsprechen.

Die Vorführung von Maschinen ohne geeignete Schutzvorrichtun-

gen für die Teile, die eine Gefahr für den Besucher darstellen können,

ist verboten.

In den Messehallen und den anderen geschlossenen Räumlichkeiten

des Messegeländes herrscht Rauchverbot.

Die Verbote technischen Charakters aus Gründen der Sicherheit,

Hygiene, Verschmutzung im Allgemeinen für Personen und Dinge,

ebenso wie Verbote, die dazu dienen, Beschädigungen der bewegli-

chen und unbeweglichen Güter des Messegeländes und die

Verletzung der entsprechenden Vorschriften zu verhindem, und die

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ART. 25 - BEZIEHUNGEN ZUR BOLOGNAFIERE SPA

ART. 22 - BESTIMMUNGEN

ART. 23 - ÄNDERUNG DER MESSEORDNUNG

ART. 24 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - WAHL DES WOHNSITZES - ANWENDBARE RECHTSNORMEN -ITALIENISCHE RECHTSSPRECHUNG UND ZUSTÄNDIGER GERICHTSSTAND

Der Veranstalter behält sich den Beschluß von Bestimmungen und

Vorschriften auch in Abweichung vorliegender Allgemeinen

Messeordnung vor, die er im Sinne einer besseren Regelung der

Messe und der entsprechenden Dienstleistungen für angemessen

befindet. Besagte Vorschriften und Bestimmungen sind mit vorlie-

gender Geschäftsordnung gleichgestellt und deshalb verbindlich.

Bei Verstößen gegen die Verordnungen vorliegender Allgemei-

nen Messeordnung kann der Veranstalter den Ausschluß aus der

Messeveranstaltung verfügen. In diesem Fall hat der davon betrof-

fene Aussteller kein Anrecht auf Rückerstattungen oder Ersatzlei-

stungen aus welchem Grund auch immer.

Der Aussteller hat der Ausstellungsleitung gegenüber die Pflicht,

sich an alle Vorschriften der Sicherheitsbehörden und an die

eventuelle dem Messeverband gegenüber gesetzlich veranlaßten

Bestimmungen zur Brand- und unfallverhütung und der Aufsicht

der dem Publikum zugängigen Lokale zu halten. Der Aussteller

und Dritte, die in seinem Namen auf dem Messegelände tätig sind,

müssen Personal mit abhängigem oder autonomen Arbeitsver-

trag beschäftigen, der den geltenden Gesetzen (auf dem Gebiet

der Vorsorge, Versicherung und Steuer u.s.w.) entspricht. Der

Aussteller wählt sienen gesetzlichen Wohnsitz am Sitz des Messe-

veranstalters und erkennt einzig und allein die italienische

Gerichtsbarkeit und die Zustädigkeit des Gerichtsstandes Bologna

an. Die Beziehungen zwischen dem Veranstalter der FEDERUNA-

COMA SURL, dem Aussteller und eventueller Dritter werden

ausschließlich durch die italienischen Gesetze geregelt.

Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, daß die Messe auf dem Messe-

gelände der Autonomen Messegesellschaft Bologna stattfindet; er

verpflichet sich, die von dieser Gesellschaft erlassenen Bestim-

mungen einzuhalten und sie von seinen eigenen Angestellten

und Mitarbeitern einhalten zu lassen. Der Aussteller erklärt, den

Verhaltenskodes von BolognaFiere Spa zur Kenntnis genommen

zu haben, dem Inhalt in vollem Umfang beizupflichten und diesen

anzunehmen. Er ist sich etwaiger Konsequenzen und Strafgebüh-

ren bei Zuwiderhandlung gegen die vorgesehenen Verhal-

tensgrundsätze und gegen die entsprechenden Normen bewusst.

Jedes Recht des Ausstellers geht einzig und allein zu Lasten des

Veranstalters, während jede Verhaltensverpflichtung die vom

Aussteller übernommen worden ist, auch die Messeleitung

betrifft; diese ist deshalb, im Falle der Nichteinhaltung dieser

Verpflichtungen, jeder eigenen Vorschriftsbestimung und jeder

Gesetzesnorm dazu befugt, direkt und auch mit Hilfe des eigenen,

auf dem Messegelände beschäftigten. Personals, einzugreifen.

Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen hat der Organisation-

sausschuß das Recht, den Verantwortlichen ohne Anerkennung

einer Rückzahlung auszuschließen. Der Veranstalter behält sich

das Recht vor, die Verantwortlichen zur nächsten EIMA-

Ausstellung nicht zuzulassen.

ART. 21 - TERMINVERSCHIEBUNG, VERKLEINERUNG ODER ABSCHAFFUNG DER MESSE

in der “Technische Vorschrift”, der “Allgemeine Sicherheitshinweise”

und der “Verschiedene Vordrucke” enthalten sind, sind als

Bestendteil der vorliegenden allgemeinen Vertragsbestimmungen

zu verstehen; der Aussteller verpflichtet sich zu ihrer strikten Einhal-

tung. Eventuelle Abweichungen können von der technischen

Direktion der Messeleitung ausschließich schriftlich erlassen

werden.

Bei Nichteinhaltung auch nur eines der oben aufgeführten Verbote,

d.h. derjenigen, die in diesem Artikel aufgeführt sind, kann der

Organisator die in “Technische Vorschrift”, der “Allgemeine

Sicherheitshinweise” und der “Verschiedene Vordrucke” vorgesehe-

nen Strafmaßnahmen anwenden und/oder den Teilnahmevertrag

ohne Gerichtsbescheid durch einfache schriftliche Mitteilung an den

Aussteller im Stand aufgelöst werden. Dies bedeutet die sofortige

Schließung des Standes und die Zurückziehung der Dokumente, die

den Zutritt zum Messegelände erlauben; die vom Aussteller zu

entrichtenden Vergütungen werden davon nicht berührt.

Es ist beliebige des Organisators, Änderungen zu den Daten der

Entwicklung des Halls zu halen, ohne daß der Aussteller Anrecht auf

Vertragsrücktritt oder -auflösung hat und sich von den übernom-

menVerpflichtungen zurückziehen kann. Falls die Ausstellung aus

unvorhergesehenen Umständen oder aus höherer Gewalt nicht -

oder nur teilweise - stattfinden kann, hat der Organisationsausschuß

die Möglichkeit, die Zulassungsanträge zu annulieren und den

Ausstellern, im Verhätnis zu der von jedem einzelnen geleisteten

Summe, nach Abzug der Unkosten, die vertfügbare Restsumme

zurückzahlen. In diesen Fällen muß die FEDERUNACOMA SURL die

vorgenommenen Änderungen per Einschreiben, Telex oder

Telegramm mindestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Beginn der

Ausstellung mitteilen.

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ART. 26 - VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Information des Betroffenen laut Art. 13 des Gesetzesdekrets Nr. 196/2003 und Einwilligungserklärung.

Die vom Betroffenen gelieferten Daten werden außerdem mit

Datenverarbeitungssystemen bearbeitet zu den in vorliegendem

Teilnahmeantrag und in den Teilnahmeformularen angeführten

Zwecken, um die institutionellen Zielsetzungen und jede andere –

auch nur verbundene oder zusätzliche – auf den Austausch von

Gütern und Leistungen fokussierte - Aktivität des Veranstalters

und der Gesellschaft BolognaFiere Spa zu verfolgen, inklusive der

zur ordnungsgemäßen Messeverwaltung, zur online und offline

Veröffentlichung und zur Bewertung der Kundenzufriedenheit

erforderlichen Aktivitäten, sowie zu Handels- und Marketingzwe-

cken, zu statistischen und ähnlichen Zwecken, die eine Übermit-

tlung und Verbreitung der Daten an in Italien und/oder im

Ausland tätige Dritte mit sich bringen können. Spezifische

Sicherungsmaßnahmen werden angewandt, um die Gefahr eines

Verlustes, einer unbefugten oder unsachgemäßen Verarbeitung

der Daten und eines unbefugten Zugangs zu den Daten entspre-

chend den Bestimmungen des Gesetzesdekrets 30.06.2003 Nr.

196, Art. 31-33 34-36 auf ein Minimum zu reduzieren. Die Verarbei-

tung kann deshalb sowohl direkt als auch über Dritte auf beliebige

Art und Weise erfolgen. Die Daten dürfen auch über die

Staatsgrenzen hinaus verwendet und mitgeteilt – und auch an

Dritte weitergegeben – werden im Zusammenhang mit allen mit

der Messeveranstaltung verbundenen oder sich ihr anschließen-

den Initiativen oder mit auf den Austausch von Gütern und

Leistungen, die Gegenstand der Initiative selbst sind, fokussierten

Initiativen – und insbesondere an Dritte, die in welcher Form auch

immer am Erbringen der Tätigkeiten des Veranstalters und von

BolognaFiere Spa beteiligt sind – an andere Rechtsträger aus der

Messebranche oder in der gleichen Branche tätige Rechtsträger

(Verbände oder Konsortien –

externe Datenbanken - Marktforschungen - usw.) – und an Interes-

senten an den von der Messe angesprochenen Wirtschaftssekto-

ren. Die für die Datenverarbeitung zuständigen Rechtsinhaber

sind sowohl der Veranstalter als auch BolognaFiere Spa zusam-

men mit einigen Gesellschaften der Gruppe BolognaFiere Spa mit

Sitz in Bologna, Viale della Fiera 20, E-Mail: privacy@bolognafiere

spa.it. Der Antragssteller kann sich Zugang zu seinen Daten

beschaffen und die weiteren ihm nach Art. 7 des Gesetzesdekret

Nr. 196/2003 zustehenden Rechte (Aktualisierung, Berichtigung,

Ergänzung usw.) ausüben und weitere Informationen beim Veran-

stalter auf der Internetseite www.eima.it und bei BolognaFiere Spa

auf der Website www.bolognafiere spa.it\privacy anfragen. Die

Mitteilung der Daten und die Einwilligung zu ihrer Verarbeitung

sind fakultativ, stellen jedoch eine notwendige Bedingung zum

Erbringen oben beschriebener Aktivitäten dar, so dass eine

Verweigerung bewirken kann, dass der Veranstalter den

Abschluss oder die Ausführung des Teilnahmevertrags verwei-

gert. Nach Einsichtnahme in die laut Art. 13 des Gesetzesdekret Nr.

196/2003 erbrachte Information erteilt der Betroffene seine

Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten

entsprechend vorstehend beschriebenen Bestimmungen, indem

er zum Zeichen der ausdrücklichen Zustimmung auch vorliegen-

der Klausel den Teilnahmeantrag unterzeichnet.

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AUFZEICHNUNGEN

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FEDERUNACOMA SurlItalia - 00159 Roma - Via Venafro, 5 - Tel. (+39) 06.432.981 - Fax (+39) 06.4076.370 - P.Iva 04227291004www.eima.it - [email protected]