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Allgemeine Betriebsanweisung Arbeits-, Gesundheitsschutz und Brandschutz für Klinikpersonal und Personal von Fremdfirmen Erstellt und aktualisiert durch die Stabsstelle Arbeitssicherheit BA- Kategorie: I BA-Nr.: ASI 009 Version: 03 Stand: April 2011 bei Instandhaltungs- und Gebäudedienstleistungen sowie sonstigen Auftragsarbeiten am Universitätsklinikums Freiburg

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Allgemeine BetriebsanweisungArbeits-, Gesundheitsschutz und Brandschutz

für Klinikpersonal und Personal von Fremdfirmen

Erstellt und aktualisiert durch die Stabsstelle ArbeitssicherheitBA- Kategorie: I • BA-Nr.: ASI 009 • Version: 03 • Stand: April 2011

bei Instandhaltungs- und Gebäudedienstleistungen sowie sonstigen Auftragsarbeiten am

Universitätsklinikums Freiburg

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Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätzliche Regelungen ............................................ 4

2 Zu beachtende Maßnahmen vor Aufnahme und während der Arbeiten..................................................................... 8

3 Regelungen bei Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen des Klinikums................................. 15

4 Allgemeine Maßnahmen zur Brandverhütung ............... 18

5 Verhaltensmaßnahmen im Brandfall ............................. 19

6 Verhaltensmaßnahmen bei Notfällen oder nach einem Unfall mit Personenschaden:......................................... 20

Schlusswort: ......................................................................... 23

Anhang 1 Arbeiten mit künstlichen Mineralfasern (KMF) .... 24

Anlage 1 Formular „Koordination von Arbeiten“................. 25

Anlage 2 „Unbedenklichkeitserklärung“ für auszuführende Tätigkeiten in besonderen Gefahrenbereichen ... 26

Anlage 3 „Unbedenklichkeitserklärung“ für auszuführende Tätigkeiten an Geräten und Anlagen aus besonderen Gefahrenbereichen ......................... 27

Anlage 4 „Erlaubnisschein“ für feuergefährliche Arbeiten . 28

Anlage 5 Merkblatt über Brandschutzmaßnahmen............ 29

Anlage 6 Betriebsanweisung „Feuergefährliche Arbeiten“ . 30

Anlage 7 Betriebsanweisung „Arbeiten in Bereichen mit automatischen CO2 -Feuerlöschanlagen“ .......... 31

Anlage 8 Betriebsanweisung „Arbeiten in Bereichen mit automatischen N2 -Feuerlöschanlagen“ ............. 32

Anlage 9 Betriebsanweisung „Arbeiten an und in abwassertechnischen Anlagen“ .......................... 33

Anlage 10 Betriebsanweisung „Handhabung von Druckgasflaschen“ .............................................. 36

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Anlage 11 Betriebsanweisung „Arbeiten an und in lüftungstechnischen Anlagen“............................. 38

Anlage 12 Betriebsanweisung „Arbeiten in Bereichen von starken Magnetfeldern (MRT)“............................ 40

Anlage 13 Betriebsanweisung „Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen des Klinikums“ (z.B. Laboratorien, Untersuchungsräume, Isotopen-bereiche, Gefahrstofflager etc.)............ 41

Anlage 14 Legende über Warnzeichen, Verbots-, Gebots-, Brandschutz- und Rettungszeichen und ihre Bedeutung .......................................................... 43

Anlage 15 Brandschutzordnung........................................... 45

Anlage 16 Einsatz von Feuerlöschern ................................. 47

Anlage 17 Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall .............. 51

Anlage 18 Vorgehen beim Löschen..................................... 52

Wichtige klinikumsinterne Telefon-Nummern ....................... 53

Anlage 19 Interne Notrufnummern....................................... 54

Wichtige Notrufnummern Seite 54/55 und Rückseite Zu dieser „Allgemeinen Betriebsanweisung“ sind ggf. weitere „Betriebsanweisungen“ für bestimmte Bereiche, Tätigkeiten und für den Umgang mit Gefahrstoffen zu befolgen.

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Allgemeine Betriebsanweisung

für Klinikpersonal und für das Personal von Fremdfirmen

Die im Folgenden aufgeführten Verhaltensregeln dienen sowohl dem Klinikpersonal wie auch dem Personal von Fremdfirmen zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, wenn In-standhaltungs- und Gebäudedienstleistungen in den Klinikums-einrichtungen verrichtet werden. Sie helfen einen wirksamen prä-ventiven Brandschutz und einen sicheren, reibungslosen Betrieb der Klinikumseinrichtungen während der Auftragsarbeiten sicher-zustellen. Ferner gilt es, durch geeignete Koordinationsmaßnah-men gegenseitige Gefährdungen bei der Durchführung der Arbei-ten zu vermeiden.

Zuwiderhandlungen können gegebenenfalls zu Schadensersatz-ansprüchen seitens des Klinikums, zur Beendigung des Vertra-ges und zum Ausschluss bei weiteren Auftragsvergaben führen.

1 Grundsätzliche Regelungen

Auftragnehmer, die mit der Durchführung von Arbeiten auf dem Klinikumsgelände beauftragt werden, haben bei der Verrichtung ihrer Tätigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge-sundheitsgefahren sowie zum Brandschutz zu treffen. Sie haben die allgemeinen Grundsätze gemäß § 4 des Arbeitsschutz-gesetzes sowie die Anforderungen an die Bereitstellung, Benut-zung und Beschaffenheit der Arbeitsmittel nach §§ 4, 7 Betriebs-sicherheitsverordnung zu beachten und die für die jeweiligen Ar-beiten gültigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Ar-beitsschutz- und Brandschutzvorschriften einzuhalten.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht wer-den, damit die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. „Gefährliche Arbeiten“ dürfen von Personen nicht alleine ausgeführt werden (Ziffer 2.19 „Alleinarbeitsverbot“).

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die durch ihn zur Arbeit am Klinikum beauftragten Personen unter Beachtung der jeweils

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geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzusetzen und an-hand dieser „Allgemeinen Betriebsanweisung“, ggf. auch weiterer relevanter „Spezieller Betriebsanweisungen“ zu unterweisen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

Seine MitarbeiterInnen müssen den Inhalt der Unterwei-sungen und der Betriebsanweisungen kennen und verstan-den haben.

Es sind MitarbeiterInnen einzusetzen, die verantwortliches, gewissenhaftes Arbeiten gewohnt sind. Als Ansprechpartner vor Ort ist ein/e deutschsprachige/r Mitarbeiter/in einzu-setzen, der/die das Projekt über die gesamte Dauer betreut.

1.1 Arbeiten, die das Abschalten technischer Anlagen erforderlich machen, sind mindestens 2 Wochen vor Arbeitsbeginn, alle übrigen Arbeiten mindestens 2 Tage vor Arbeitsbeginn mit dem Geschäftsbereich 5 - Technik des Universitätsklinikums abzustimmen.

1.2 Lärm- und staubintensive Arbeiten sind immer mit der Bauleitung und der jeweiligen Leitung des betroffenen Be-reiches mind. 2 Tage vorher abzuklären. Die Staub-entwicklung und Ausbreitung ist auf ein Mindestmaß zu beschränken (z.B. durch Staubabschottungen). Staub verursachende Maschinen sind ausschließlich mit geeig-neten Staubabsaugungen zu verwenden.

1.3 Alle Arbeiten sind möglichst während der üblichen Dienst-zeiten auszuführen und so mit der für den Bereich ver-antwortlichen Leitung abzustimmen, dass sie den lau-fenden Betrieb so wenig wie möglich beeinträchtigen.

Die Regelungen zu den Ruhezeiten sind im Vorfeld mit der Bauleitung und der Leitung des betroffenen Bereiches abzusprechen.

1.4 Mitarbeiter von Fremdfirmen, die in den Klinikumseinrich-tungen tätig werden, müssen sich grundsätzlich vor Ar-beitsbeginn und nach Absprache beim jeweiligen Auf-traggeber (z.B. Leiter der Einrichtung, im jeweiligen Ge-schäftsbereich) melden.

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1.5 Alle Arbeiten sind mit dem Auftraggeber abzustim-men und im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung so auszuführen, dass Gefährdungen von Personen und Beschädigungen von Einrichtungen vermieden werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Schutzvorkeh-rungen zu treffen und/oder Schutzausrüstungen/ Schutz-einrichtungen zu verwenden.

1.6 Bei allen Arbeiten, die zu gegenseitigen Gefährdungen zwischen Fremdfirmenmitarbeitern und Klinikumsmitarbei-tern oder zu Beeinträchtigungen des Klinikbetriebes füh-ren können, hat der Auftraggeber einen Koordinator zu bestimmen, der gemeinsam mit dem Auftragnehmer die jeweiligen Arbeiten aufeinander abstimmt.

1.7 Der Koordinator sorgt für die erforderliche Beurteilung der Gefährdungsmöglichkeiten und legt in Abstimmung mit dem Auftragnehmer erforderliche Schutzmaßnahmen fest. Er sorgt für die Unterweisungen des Auftragneh-mers, der seinerseits die Unterweisungen seiner Beschäf-tigten durchzuführen hat und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen.

1.8 Der Koordinator ist zur Abwehr besonderer Gefahren mit entsprechender Weisungsbefugnis gegenüber den Fremdfirmenmitarbeitern auszustatten.

1.9 Mit dem Formular „Koordination von Arbeiten“ (Anla-ge 1) haben Auftraggeber, Auftragnehmer und der Koor-dinator die Einhaltung ihrer Pflichten nach dem Arbeits-schutzgesetz zu dokumentieren.

1.10 Flucht- und Rettungswege dürfen nicht (auch nicht kurz-zeitig!) durch Materialien versperrt oder eingeengt wer-den. Flure gelten grundsätzlich als Flucht- und Rettungs-wege. Erforderlichenfalls Absprache mit dem Koordinator.

Notausgänge und Notausstiege sind stets freizuhalten und dürfen im laufenden Betrieb nicht verschlossen wer-den.

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1.11 Die bei den zu verrichtenden Arbeiten eingesetzten Ar-beitsmittel (z.B. Leitern, Gerüste, Sicherungsgeräte, Schutzausrüstungen etc.) wie auch elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sicherheitstechnisch geprüft und in ordnungsgemäßem Zustand sein.

1.12 Der Arbeitsplatz ist nach Arbeitsende gründlich zu reini-gen (besenrein) und auf Sicherheitsmängel hin zu kon-trollieren.

1.13 Die regelmäßige und sachgerechte Entsorgung der bei den Arbeiten anfallenden Abfälle und Wertstoffe obliegt dem Auftragnehmer. Die Benutzung klinikeigener Con-tainer ist nicht erlaubt. Die Trennung des Abfalls ist nach der „Abfallsatzung“ der Stadt Freiburg vorzunehmen.

Bei der Entsorgung klinikeigener Abfälle ist der Ab-fallwegweiser des Klinikums zu beachten.

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2 Zu beachtende Maßnahmen vor Aufnahme und während der Arbeiten

2.1 Unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme müssen sich die Mitarbeiter unter genauer Angabe des Arbeitsbereiches, der Tätigkeit, des Zeitplanes und ggf. besonderer Bedin-gungen beim Auftraggeber, Ansprechpartner des jeweili-gen Geschäftsbereichs oder der jeweiligen Klinikums-einrichtung anmelden. Falls sich Arbeiten über einen Zeitraum von mehreren Tagen erstrecken, ist an jedem Tag eine entsprechende An- und Abmeldung erforderlich.

2.2 Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabel, Drainagen, Kanälen, u.ä. beim Auftraggeber anhand der Bestandspläne kundig zu machen.

2.3 Beschäftigte von Fremdfirmen sind verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn am jeweiligen Einsatzort über die Be-zeichnung des Standortes (Gebäude, Ebene, Raum-nummer), über Fluchtwege (z.B. Treppenhäuser, Notaus-gänge, Notausstiege) sowie über die Brandschutzord-nung, Sicherheitseinrichtungen (z.B. Standorte Feuer-löscher, Druckknopfmelder, Rauchmelder, Not-Aus-Schalter, Absperreinrichtungen, Telefon etc.) und beste-hende sicherheitstechnische Anlagen (z.B. automatische Löschanlagen) zu informieren.

2.4 Tritt bei der Durchführung von Arbeiten ein unvorherge-sehener Verdacht auf Asbest oder asbesthaltige Pro-dukte auf, ist die Arbeit sofort einzustellen und umge-hend der Auftraggeber bzw. Koordinator zu informieren.

2.5 Bei der Handhabung von künstlichen Mineralfasern (KMF) z.B. als Dämmmaterialien, sind die besonderen Hinweise der Anhang 1 zu beachten. Sollten derartige Ar-beiten bei laufendem Betrieb durchgeführt werden müs-sen, ist die Koordination der Arbeiten zwingend vor Ar-beitsbeginn mit dem Auftraggeber abzustimmen.

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2.6 Abschaltungen von Brandmelde- und Brandschutz-einrichtungen dürfen nur durch die Arbeitsgruppe Brandschutz im G5, Tel.: 22110 oder Piepser 12-2211 vorgenommen werden (siehe Merkblatt Anlage 5).

Während der Abschaltung trägt die Person, welche die Abschaltung veranlasst hat, Verantwortung für den Brand-schutz, die Branderkennung (Brandwache), die Brand-meldung und die Wiederinbetriebnahme der Brandmelde- und Brandschutzeinrichtungen.

Bei Beendigung der Arbeiten vor 15:30 Uhr muss die Arbeitsgruppe Brandschutz zwecks Wiederinbetrieb-nahme der Brandschutzeinrichtung informiert werden.

Brandschutzeinrichtungen werden um 15:30 Uhr au-tomatisch wieder in Betrieb genommen.

Arbeiten, die es erfordern, eine Brandmeldeanlage werk-tags länger als 15:30 Uhr abzuschalten, bzw. am Wo-chenende ein Ein- oder Ausschalten, sind mit der Arbeits-gruppe Brandschutz mindestens 2 Tage im Voraus abzu-sprechen.

Die Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei Fehlalarm trägt der Verursacher.

2.7 Baustellenbereiche innerhalb in Betrieb befindlicher Klinikumseinrichtungen sind mit mobilen Brandmel-deanlagen abzusichern, wenn die stationäre Brand-meldeanlage nicht mehr zugeschaltet werden kann.

2.8 Vor der Aufnahme von feuergefährlichen Arbeiten (wie Schweißen, Löten, Schneiden, Trennschleifen etc.) oder bei Arbeiten mit erhöhter Staubentwicklung ist die Erlaubnis mittels Erlaubnisschein (siehe Anlage 4) einzuholen.

Vor Beginn der Arbeiten ist die Arbeitsgruppe Brand-schutz im G5, Tel.: 22110 oder Piepser 12-2211 täglich zu verständigen. Es ist das Merkblatt „Brand-schutzmaßnahmen“ (Anlage 5) zu beachten.

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2.9 Bei der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten ist besondere Vorsicht geboten. Betriebsanweisung „Feu-ergefährliche Arbeiten“ (Anlage 6) beachten / Brand-schutzmaßnahmen ergreifen.

Geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl am Arbeitsort bereithalten und Anwesenheit einer zweiten Person als Brandposten (durch Auftragnehmer).

Nach den Arbeiten Brandwache stellen (Gefahr durch Glutnester, Nachzündungen etc.). Die Bereitstellung einer Brandwache übernimmt der verantwortliche Ausführende. Für Nachkontrollen des Arbeitsbereichs nach Beendi-gung der Arbeiten ist in angemessenen, kurzen Zeitab-ständen der Ausführende verantwortlich.

Die Folgekosten eines Brandes trägt der Verursacher.

2.10 Bei Arbeiten in Bereichen mit automatischen Feuer-löschanlagen besteht bei Auslösung ggf. auch bei Fehl-alarm Lebensgefahr (Erstickungsgefahr)! Diese Bereiche müssen bei Alarm sofort verlassen werden!

Betriebsanweisungen „Arbeiten in Bereichen mit au-tomatischen CO2- Feuerlöschanlagen“ (Anlage 7) und „Arbeiten in Bereichen mit automatischen N2 - Feuer-löschanlagen“ (Anlage 8) beachten.

Wichtig!! Vor Aufnahme von feuergefährlichen Arbei-ten oder Arbeiten mit erhöhter Staubentwicklung in Bereichen mit automatischen Feuerlöschanlagen, diese Anlagen durch den Geschäftsbereich 5 außer Betrieb nehmen bzw. blockieren lassen.

2.11 Werden im Rahmen der Arbeiten Brandabschnitte ge-öffnet oder durchbrochen (Brandabschottungen, Mau-ern, Wände, Decken, Türen usw.), so sind diese bei Dienstschluss durch den Verursacher brand- und rauchsicher zu schließen (z.B. durch Brandschutz-kissen, Brandschutzsteine etc.).

2.12 Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe transportiert werden und sind am Arbeits-platz gegen Umstürzen zu sichern (siehe BA .

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Gefahrstoffe und leicht entzündliche Arbeitsstoffe dürfen ebenso nur gesichert transportiert werden.

An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen Druck-gasflaschen oder leicht entzündliche Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe nur gesichert und in Mengen bereitge-stellt werden, die für den Fortgang der Arbeit notwendig sind. Nach Arbeitsende sind diese an einen gesicherten Ort zu bringen.

2.13 In Abluft- / Filterkammern oder -kanälen können wegen Gefährdungen durch Gefahrstoffe Voll- oder Halbatem-schutzmasken mit Filter (Klasse ABEK-P3), Schutzbrillen, Schutzhandschuhe, Überschuhe und Einweganzüge not-wendig werden. Eine diesbezügliche Abklärung ist mit dem Auftraggeber bzw. dem Sicherheitskoordinator vor-zunehmen (siehe Betriebsanweisung Anlage 11).

2.14 In absturzgefährdeten Bereichen bzw. an absturz-gefährlichen Stellen (z.B. auf Dächern, an Fenstern, an Gruben und Kanälen) sind geeignete Personensiche-rungsmaßnahmen gegen Absturz zu treffen.

Bei Gebäudereinigungsarbeiten mit Absturzgefahr sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des Unfallversicherers zur Absturzsicherung zu beachten.

2.15 In Abwasserkanälen, Gruben und Schächten kann Er-stickungsgefahr bestehen; Sauerstoffkontrolle (Sauer-stoffüberwachungsgeräte) vornehmen. Ggf. ist Pressluft-Atemschutzgerät (umluftunabhängiger Atemschutz) ein-zusetzen (siehe Betriebsanweisung Anlage 9).

Personensicherungsmaßnahmen (Sicherungsgeräte mit Dreifuß zum Bergen) sind vorzusehen.

Zur sicheren Orientierung - auch bei Ausfall der Beleuch-tung - sind Lampen mitzuführen.

In Kanälen bzw. in engen Räumen ist Kopfschutz (Schutzhelm) zu tragen.

2.16 Kabeltrassen dürfen nicht als Ablage oder Gerüst be-nutzt werden.

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2.17 Arbeiten an Energie- oder Medienversorgungen jegli-cher Art dürfen grundsätzlich nur von autorisiertem Fachpersonal und nach Rücksprache mit, und Frei-gabe durch den Auftraggeber, oder dem von ihm be-nannten Koordinator durchgeführt werden!

Zuvor ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen!

Schalt- und Absperreinrichtungen (Schieber, Schalter o.ä.) dürfen nur nach Abklärung und Abstimmung mit dem Auftraggeber oder dem von ihm benannten Koordinator betätigt werden. Die Nutzer müssen vorher informiert werden.

Bei Arbeiten an elektrischen oder anderweitig gefähr-lichen Anlagen sowie Medien-Leitungen für Dampf, Gas, Heißwasser etc. sind folgende Sicherheitsregeln sind zu beachten:

� Gefährdungsbeurteilung durchführen!

� Energiesystem freischalten.

� Auf Energiefreiheit prüfen.

� Energiesystem und aktive Schalt- und Absperreinrich-tungen sichern, kennzeichnen und gegen Wiederein-schalten sichern.

� Vorsicht Restenergien! Können im Energiesystem nach Trennung von der Energiequelle noch Restener-gien gespeichert oder vorhanden sein, müssen diese vor Arbeitsbeginn gefahrlos abgeführt werden.

� Im Arbeitsbereich befindliche Gefahrenstellen (z.B. heiße Teile) abdecken bzw. sichern.

2.18 Bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Ar-beitsmitteln (Maschinen, Geräte etc.) sind folgende Si-cherheitsregeln zu beachten:

� Gefährdungsbeurteilung durchführen!

� Arbeitsmittel freischalten.

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� Schalteinrichtungen des Arbeitsmittels gegen Wieder-einschalten sichern und kennzeichnen.

� Arbeitsmittel gegen unbeabsichtigte Bewegungen si-chern und Arbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmit-tels vornehmen (ggf. Nachlauf beachten).

� Sonstige Energiequellen und Restenergiequellen im System des Arbeitsmittels abschalten und ge-fahrlos abführen. Gegen Wiederzuschalten sichern und kennzeichnen.

2.19 „Gefährliche Arbeiten“ dürfen nicht von einer Person alleine ausgeführt werden (Alleinarbeitsverbot).

Eine Person gilt dann als „allein arbeitend“, wenn sie oh-ne Sichtverbindung zu anderen Personen arbeitet und ihr so nach einem Unfallereignis oder in einer kritischen Situation nicht sofort Hilfe geleistet werden kann.

Eine Arbeit ist dann als „gefährlich“ einzustufen, wenn bei der zu verrichtenden Arbeit das Risiko besteht, dass die Person einen Unfall erleiden oder in eine kritische Si-tuation geraten kann, nach der/dem sie möglicherweise nicht mehr in der Lage ist, selbst Hilfe herbei rufen zu können (Zustand der Person weder mobil noch hand-lungsfähig) und/oder die Verletzungen durch das Unfall-ereignis so schwer sein können, dass die herbeigerufe-ne Hilfe nicht mehr rechtzeitig kommt (maximale Zeit-spanne für Erste Hilfe nicht ausreichend, daher sofortige Erste Hilfe durch zweite Anwesende Person erforderlich).

Bei der Gefährdungsbeurteilung zur Alleinarbeit sind die Gefahren der Tätigkeiten und die max. Zeitspanne zur ggf. erforderlich werdenden Ersten Hilfe zu ermitteln und im Rahmen einer Risikobeurteilung die jeweils geeigneten Schutzmaßnahmen zur Überwachung allein arbeitender Personen festzulegen (BGR 139).

Beispiele für Alleinarbeitsverbote

(Kriterien zur Beurteilung „gefährlicher“ Arbeiten)

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� Bewusstlosigkeit und Erstickungsgefahr in Folge von Sauerstoffmangel oder erstickenden Gasen nach Einsteigen in Abwasserkanäle oder Behältern oder Abfüllarbeiten von Flüssiggase.

� Kreislaufstillstand in Folge eines Elektrounfalls bei Ar-beiten in der Nähe von spannungsführenden Teilen.

� Starke arterielle Blutungen in Folge eines Unfalls mit der Kettensäge.

� Starke innere Blutungen, schwere Knochenbrüche in Folge des Getroffenwerdens von schweren Lasten oder Fallen aus der Höhe.

� Verbrennen, Verbrühen, Verätzen in Folge von In-standsetzungsarbeiten an Leitungen und Anlagen mit gefährlichen Medien (Dampf, heiße Flüssigkeiten, brennbaren Flüssigkeiten, Säuren und Laugen).

� Unfallgefahr durch Erfasstwerden bei Arbeiten in der nähe von laufenden Maschinen bzw. bewegten Teilen.

2.20 Die in den jeweiligen Bereichen erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (Gehörschutz, Schutzbrille, Schutz-handschuhe, Atemschutz, Kopfschutz, etc.) ist mit dem Auftraggeber bzw. mit dem Verantwortlichen im jeweiligen Tätigkeitsbereich, auch im Hinblick auf die Eignung, ab-zuklären und zu tragen.

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3 Regelungen bei Arbeiten in besonderen Gefahren-bereichen des Klinikums

(z.B. Laboratorien, Untersuchungsräume, Isotopen-bereiche, Gefahrstoffläger, Heizkraftwerk, etc.)

In gefährlichen Bereichen ist die Durchführung von Arbeiten durch Betriebsfremde (z.B. Instandhaltungs- und Reinigungsper-sonal) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

� Durchführungen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Be-reichsverantwortlichen hinsichtlich von der Einrichtung oder Anlage ausgehender Gefahren.

� Auswahl der sich daraus ableitenden Maßnahmen zur wirk-samen Beseitigung der ermittelten Gefahren.

� Festlegen von Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln durch den Bereichsverantwortlichen.

� Unterweisung des Instandhaltungs- bzw. Reinigungsperso-nals vor der Aufnahme der Arbeiten hinsichtlich o.g. Gefah-ren und Schutzmaßnahmen.

� Kontrolle der getroffenen Maßnahmen durch den Bereichs-verantwortlichen bezüglich deren Umsetzung und Wirksam-keit.

Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen während des laufenden Betriebes müssen vom Auftraggeber koordiniert werden. Vom Auftraggeber ist ein Koordinator zu benennen, der die jeweiligen Arbeiten aufeinander abstimmt, geeignete Schutzmaßnahmen festlegt und für die erforderlichen Unterwei-sungen des Auftragnehmers sorgt, der seinerseits für die Unter-weisung seiner MitarbeiterInnen verantwortlich ist. Auftraggeber bzw. sein Koordinator und Auftragnehmer haben die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durchzusetzen und zu kontrollieren (siehe auch Ziffern 2.17 bis 2.19).

Mit dem Formular „Koordination von Arbeiten“ (Anlage 1) haben Auftraggeber und Auftragnehmer die Einhaltung ihrer Koordinationspflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren.

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Vor Aufnahme der Tätigkeit in biologisch-, chemisch-, radiolo-gisch- oder physikalisch arbeitenden Klinikeinrichtungen (z.B. Laboratorien, Untersuchungsbereiche, Lagerbereiche etc.), ist eine „Unbedenklichkeitserklärung für auszuführende Tätig-keiten“ (Anlage 2) bei der Leitung des betreffenden Bereichs einzuholen.

Vor dem Umgang mit bzw. bei Instandhaltungsarbeiten an La-borgeräten und -anlagen (z.B. Sicherheitswerkbänken, Abzü-gen, Zentrifugen etc.), ist die „Unbedenklichkeitserklärung für auszuführende Tätigkeiten an Geräten und Anlagen“ (Anla-ge 3) bei der Leitung des betreffenden Bereichs einzuholen.

Die Betriebsanweisung „Arbeiten in besonderen Gefahren-bereichen des Klinikums“ (Anlage 13) ist zu beachten.

3.1 Die Beschäftigten des Auftragnehmers sind zum Tragen der zuvor festgelegten erforderlichen Schutzausrüstung (Augenschutz, Atemschutzmasken, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Gehörschutz etc.), zur Verwendung ggf. erforderlicher Schutzeinrichtungen sowie zur Beach-tung angeordneter Verhaltensweisen verpflichtet. Spe-zifikationen der Schutzausrüstung können bei der Stabs-stelle für Arbeitssicherheit erfragt werden.

Für die Ausrüstung von Fremdfirmenmitarbeitern mit zuvor festgelegter, geeigneter Schutzausrüstung ist der Auftragnehmer verantwortlich.

3.2 Gefahrstoffe oder Apparaturen dürfen grundsätzlich nur durch Klinikfachpersonal (ggf. nach Einholung der Unbe-denklichkeitserklärung) aus dem Arbeitsbereich entfernt werden.

3.3 In Laboratorien oder Chemikalienlagern darf nicht ge-gessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden.

3.4 Bei Instandhaltungsarbeiten an Sicherheitswerkbän-ken, Abzügen, Laborgeräten oder Laboreinrichtungen sind wegen möglicher Infektionsgefahren oder Chemika-lienrückstände Schutzbrillen und geeignete Schutzhand-schuhe ggf. Atemschutzmasken mit Mehrbereichs-kombinationsfiltern zu tragen. Siehe auch Ziffer 2.20.

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3.5 In explosionsgefährlichen Bereichen (z.B. Lösungs-mittel- und Gasflaschenläger) sowie in Bereichen, in de-nen die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht sicher auszuschließen ist, dürfen nur dem Gefährdungs-potenzial angepasste explosionsgeschützte Betriebs-mittel, z.B. Ex-geschützte Lampen und Arbeitsmittel, fun-kenfreie Werkzeuge verwendet und leitfähige Arbeits-schuhe (ESD-Schuhe) getragen werden.

Offenes Feuer, Rauchen, Funkenbildung, heiße Teile und andere Zündquellen sind hier generell verboten!

3.6 Arbeiten an Energie- oder Medienversorgungen jegli-cher Art und an Anlagen dürfen grundsätzlich nur von autorisiertem Fachpersonal und nach Rücksprache mit, und Freigabe durch den Auftraggeber, oder dem von ihm benannten Koordinator durchgeführt werden! Schalt- und Absperreinrichtungen (Schieber, Schalter o.ä.) dürfen nur nach Abklärung und Abstimmung mit dem Auftraggeber oder dem von ihm benannten Koordinator betätigt werden.

Bei Arbeiten an elektrischen oder anderweitig gefähr-lichen Anlagen sowie Medien-Leitungen für Dampf, Gas, Heißwasser etc. sind folgende Sicherheitsregeln sind zu beachten:

� Gefährdungsbeurteilung durchführen!

� Energiesystem freischalten.

� Auf Energiefreiheit prüfen.

� Energiesystem und aktive Schalt- und Absperreinrich-tungen sichern, kennzeichnen und gegen Wiederein-schalten sichern.

� Vorsicht Restenergien! Können im Energiesystem nach Trennung von der Energiequelle noch Restener-gien gespeichert oder vorhanden sein, müssen diese vor Arbeitsbeginn gefahrlos abgeführt werden.

� Im Arbeitsbereich befindliche Gefahrenstellen (z.B. heiße Teile) abdecken bzw. sichern.

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4 Allgemeine Maßnahmen zur Brandverhütung

4.1 Alle Beschäftigten von Fremdfirmen und Klinikbe-schäftigte, haben sich mit der Brandschutzordnung (An-lage 15) und den Notrufnummern (Rückseite der Bro-schüre), mit den Standorten der Feuerlöscher und Brandmelder (Druckknopfmelder) an ihrem Einsatzort vertraut zu machen.

4.2 Feuerlöscher, Brandmelder und Brandschutzeinrich-tungen müssen in Betrieb und gut sichtbar bleiben. Sie dürfen nicht zugestellt, verstellt oder abgehängt werden. Beschädigungen von Sicherheitseinrichtungen sind um-gehend dem Geschäftsbereich 5 -Technik) zu melden.

4.3 Rauchen ist am Klinikum nur an ausgewiesenen, ge-kennzeichneten Orten gestattet. Auf die Benutzung von selbstlöschenden Aschenbechern ist zu achten.

In feuergefährdeten Bereichen mit hohen Brandlasten (brennbare Materialien) besteht generell Rauchverbot.

4.4 Offenes Licht (z.B. Kerze) ist am Arbeitsplatz verboten.

4.5 Erforderliche feuergefährliche Arbeiten sind nur unter Beachtung der Ziffern 2.6. bis 2.11 zulässig.

4.6 Tauchsieder sind nur zulässig, wenn diese nachweislich über einen wirksamen Überhitzungsschutz verfügen und den VDE-Vorgaben entsprechen.

4.7 Bei Verwendung von Lampen / Strahlern sowie Ar-beitsmitteln mit heißen Oberflächen, bei denen eine Brandgefahr durch Wärmeübertragung nicht ausge-schlossen ist, muss ein ausreichender Mindestabstand zu brennbaren Materialien von mind. 0,5 m, bei Wärmestrah-lungsquellen von mind. 1,0 m eingehalten werden.

4.8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen si-cherheitstechnisch geprüft und in ordnungsgemäßem Zu-stand sein.

Für Schäden haftet der Auftragnehmer!

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5 Verhaltensmaßnahmen im Brandfall

Jedes Brandereignis ist dem Auftraggeber bzw. dem Koor-dinator zu melden!

5.1 Im Brandfall unverzüglich die Feuerwehr mittels Brand-

melder (Druckknopfmelder) oder über Kliniktelefon alar-mieren:

Notrufnummer: 20000 (Feuerwehr) Wichtiger Inhalt des Notrufs:

WO ist etwas passiert? Genaue Angabe des Unfall-orts

WAS ist passiert? Beschreibung/Ausmaß/

Personen in Gefahr?

WIEVIEL Verletzte? Die Zahl der Verletzten

WELCHE Verletzungen? Lebensbedrohliche Verlet-zungen?

WARTEN auf Rückfragen und nicht selbst auflegen!

5.2 Informieren Sie andere Beschäftigte!

5.3 Löschversuch unternehmen

5.4 Bei unmittelbarer Gefahr in Sicherheit bringen

Nehmen Sie hilflose oder verletzte Personen mit in einen gesicherten Bereich!

Türen schließen!

Gekennzeichneten Fluchtwegen folgen!

Benutzen Sie keine Aufzüge!

5.5 Auf Vollzähligkeit achten

5.6 Feuerwehr einweisen

5.7 Informieren Sie die Rettungskräfte über die Ihnen ggf. bekannten Gefahrensituationen im Gebäude!

5.8 Folgen Sie den Anweisungen der Rettungskräfte!

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6 Verhaltensmaßnahmen bei Notfällen oder nach einem Unfall mit Personenschaden:

6.1 Jeder Unfall mit Personenschaden, Umweltschaden (z.B. Auslaufen von Öl oder Chemikalien) oder Sachschaden ist dem Auftraggeber bzw. dem Koordinator zu melden. Ggf. sind die entsprechenden o.g. Fachabteilungen hin-zuzuziehen bzw. zu informieren (siehe Seite 53 „Wichtige klinikumsinterne Telefonnummern“).

6.2 Alle Beschäftigten, auch die der Fremdfirmen, sind zur Hilfeleistung bei Unfällen und Notfällen unter Be-achtung des Selbstschutzes verpflichtet.

Unterlassene Hilfeleistung kann nach StGB 323c geahn-det werden. Hilfeleistende sind bei Hilfeleistungen grund-sätzlich versichert.

6.3 Ruhe bewahren und Überblick darüber verschaffen, was passiert ist.

Versuchen Sie zu erkennen, ob und welche Gefahren drohen!

6.4 Gefahren beurteilen und unter Beachtung des Selbst-schutzes überlegt handeln.

Gefahrenstelle zur Vermeidung weiterer Unfallereignisse absichern! Wenn gefahrlos möglich, Gefährdung sofort beseitigen. Grundsatz: Eigen- und Fremdgefährdung ausschließen! (z.B. Löschversuch vornehmen; ggf. Strom, Gas etc. ab-schalten).

6.5 Warnen Sie gefährdete Personen!

6.6 Rufen Sie per Kliniktelefon Hilfe herbei:

(Notrufnummern und wichtige Informationen über den er-forderlichen Inhalt des Notrufs siehe Rückseite dieser Broschüre)

6.7 Leisten Sie bis zum Eintreffen der Rettungskräfte Erste-Hilfe!

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Handlungsablauf bei Unfällen und Notfällen:

Ruhe bewahren:

� erkennen, was geschehen ist

� überlegen, welche Gefahren drohen

Bei Gefahren: Eigen- und Fremdgefährdung ausschließen!

Handeln unter Berücksichtigung der jeweiligen Situa-tion und des Selbstschutzes

� absichern der Gefahrenstelle, des Unfallortes

� Gefährdung sofort beseitigen, wenn nicht möglich:

� Retten / Bergen von Verletzten aus dem Gefahrenbereich

� lebensrettende Sofortmaßnahmen

� Notruf absetzen

(Rückseite der Broschüre)

� Erste-Hilfe leisten: Bis zum Eintreffen des Notarztes

bzw. des Rettungssanitäters

� Ersthelfer hinzuziehen (E-H-Aushänge)

� Notärzte / Rettungssanitäter einweisen

Verletzungen, welche ärztlicher Behandlung bedürfen, sind vom Durchgangsarzt in der Chirurgischen Klinik bei der Notfall-aufnahme zu behandeln. Ausnahme: Mit Augenverletzungen gleich in die Augenklinik!

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Handlungsablauf der Ersten HilfeHandlungsablauf der Ersten Hilfe

Vorgehen beim Auffinden einer Person

StabileSeitenlageund ständigeKontrolle von

• Bewusstsein,• Atmung

ansprechen/anfassenansprechbar nicht ansprechbar

Hilfeleistung nachNotwendigkeit

(z.B. Verbände anlegen)Atemkontrolle

Atmung nichtvorhanden

Atmungvorhanden

Herz-Lungen-Wiederbelebung

30 x Druckmassage2 x Atemspende

im Wechsel

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Schlusswort:

Diese Allgemeine Betriebsanweisung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle bestehenden Rechtsvorschriften bleiben in ihrer Gültigkeit unberührt.

Die Sicherheitsfachkräfte der Stabsstelle für Arbeitssicherheit unterstützen Sie gerne bei Sicherheitsfragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Brandschutz.

Diese und weitere spezielle Betriebsanweisung und sowie klini-kumsweite Regelungen zum Arbeits-, Gesundheitsschutz und Brandschutz finden Sie im Intranet, im QM-Handbuch der Stabs-stelle Arbeitssicherheit.

Der Klinikumsvorstand

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Anhang 1 Arbeiten mit künstlichen Mineralfasern (KMF)

Für Arbeiten mit künstlichen Mineralfasern (KMF) gelten beson-dere Sicherheitsvorschriften und Technische Regeln (TRGS 521 „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“).

Der Umgang mit künstlichen Mineralfasern (KMF) z.B. Glas- oder Steinwolle, muss vor Arbeitsbeginn mit dem Auftraggeber abgestimmt sein.

Grundsätzlich sind bei allen Arbeiten mit und an künstlichen Mineralfasermatten arbeitshygienische Maßnahmen zu ergreifen.

- Bei Arbeiten in und an Zwischendecken sind je nach Umfang und Art der Arbeiten Schutzbrillen und Staubmasken der Fil-terklassen P2 / P3 ggf. auch Schutzkleidung zu tragen, um Augen-, Lungen- und Hautreizungen zu vermeiden.

- Staubarme Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen. Ver-teilung der Fasern möglichst vermeiden.

- Verschmutzung / Kontamination der Arbeitsstätte so gering wie möglich halten und anfallende Glas- oder Steinwollereste sofort verpacken und beseitigen.

- Staubarme Reinigung der Arbeitsstätte durchführen, dafür zugelassenen Industriestaubsauger verwenden.

- Betriebsanweisungen und Unterweisungen über o.g. Maß-nahmen geben.

Weitere erforderliche Schutzmaßnahmen ergeben sich nach TRGS 521 Ziffer 4 aus der Einstufung in Expositionskategorie 1 bis 3 der Tätigkeit nach Tabelle 1a und 1b.

In Tabelle 2 der TRGS 521 sind den Expositionskategorien die jeweils erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zugeordnet.

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Anlage 1 Formular „Koordination von Arbeiten“

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Anlage 2 „Unbedenklichkeitserklärung“ für auszuführende

Tätigkeiten in besonderen Gefahrenbereichen

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Anlage 3 „Unbedenklichkeitserklärung“ für auszufüh-

rende Tätigkeiten an Geräten und Anlagen aus besonderen Gefahrenbereichen

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Anlage 4 „Erlaubnisschein“ für feuergefährliche

Arbeiten

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Anlage 5 Merkblatt über Brandschutzmaßnahmen

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Anlage 6 Betriebsanweisung „Feuergefährliche Arbei-

ten“

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Anlage 7 Betriebsanweisung „Arbeiten in Bereichen mit automatischen CO2 -Feuerlöschanlagen“

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Anlage 8 Betriebsanweisung „Arbeiten in Bereichen mit automatischen N2 -Feuerlöschanlagen“

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Anlage 9 Betriebsanweisung „Arbeiten an und in ab-wassertechnischen Anlagen“

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Anlage 10 Betriebsanweisung „Handhabung von

Druckgasflaschen“

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Anlage 11 Betriebsanweisung „Arbeiten an und in

lüftungstechnischen Anlagen“

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Anlage 12 Betriebsanweisung „Arbeiten in Bereichen

von starken Magnetfeldern (MRT)“

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Anlage 13 Betriebsanweisung „Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen des Klinikums“ (z.B. Labo-ratorien, Untersuchungsräume, Isotopen-bereiche, Gefahrstofflager etc.)

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Anlage 14 Legende über Warnzeichen, Verbots-, Ge-

bots-, Brandschutz- und Rettungszeichen und ihre Bedeutung

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Anlage 15 Brandschutzordnung

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An

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Einsatz von CO2-Feuerlöschern

(Kohlendioxid, rückstandsfreies Löschmittel) geeignet für:

- Brände von flüssigen bzw. flüssig werdenden Stoffen (Brandklasse B)z.B. Benzin, Öle, Harze, Lacke, Wachse, Alkohole

Sicherheitshinweise:- Kein Ablöschen von Personen (Kälteverbrennungen -78°C- Erstickungsgefahr- Bei elektrischen Anlagen und Geräten bis 1000V einen

Abstand von 1 Meter halten

Inbetriebnahme des CO2- Feuerlöschers:- Sicherungsstift ziehen- Auslösehebel drücken

- Brände von elektrischen Anlagen und Geräten bis 1000V

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Einsatz von Schaum-Feuerlöschern

geeignet für:- Brände von festen Stoffen, hauptsächlich

organischer Natur (Brandklasse A)z.B. Holz, Papier, Stroh, Kohle, Textilien

- Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen (Brandklasse B)z.B. Benzin, Öle, Harze, Lacke

Inbetriebnahme des Schaum- Löschers:- Sicherungslasche ziehen- Schlagknopf betätigen - Löschpistole betätigen

Sicherheitshinweise:- Bei Ablöschen von Personen nicht auf Atemwege halten - Löschen bei Bränden von elektrischen Anlagen und

Geräten bis 1000V einen Abstand von 1Meter halten

Ausnahme: Für Alkoholbrände ungeeignet!

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Einsatz von Pulver-Feuerlöscherngeeignet für:- Brände von festen Stoffen, hauptsächlich

organischer Natur (Brandklasse A)z.B. Holz, Papier, Stroh, Kohle, Textilien

- Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen (Brandklasse B)z.B. Benzin, Öle, Harze, Lacke, Alkohole

- Brände von Gasen (Brandklasse C)

Inbetriebnahme des Pulver- Löschers:- Sicherungslasche ziehen- Schlagknopf betätigen (bei innen liegender Druckgasflasche)

oder außenliegende Druckgasflasche aufdrehen- Löschpistole betätigen

Sicherheitshinweise:- Beim Ablöschen von Personen nicht auf Atemwege halten - Hoher Auswurfdruck beachten (Druck bis ca. 18 bar)- Bei elektrischen Anlagen und Geräten bis 1000V einen

Abstand von 1Meter halten

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Einsatz von speziellen Feuerlöschern Sicherheitshinweise

CO2-Feuerlöscher für Bereiche mit Kernspintomographen (MRT)

Achtung !!! Starkes Magnetfeld im Bereich von Kernspintomographen (MRT)

- Antimagnetische Feuerlöscher für diese Bereiche haben eine blau gekennzeichnete Flaschenschulter.

- Standorte sind mit Hinweisschild versehen. - Bei elektrischen Anlagen bis 1000V einen

Abstand von 1 Meter halten

Schaum-Feuerlöscher für Fettbrände (A, B + F)

Achtung !!! Fettbrände niemals mit Wasser löschenim Bereich von Küchen

- Schaum-Löscher A, B + F sind geeignet zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden

- Nicht zum Löschen von Alkohol geeignet- Mindestabstand 2 Meter

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An

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Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall

Branderkennung an der Zimmertür:

- Türfläche oder Türgriffe betasten

- Wenn heiß nicht öffnen!

- Wenn nicht heiß, im Schutz der Türe bleiben und die Türe langsam öffnen

- Gefahrenbereich über gekennzeichnete Flucht- und Rettungsweg verlassen

- Bei einer geringen Rauchentwicklung unter Anwesenheit einer 2. Person gefährdete Personenaus dem Gefahrenbereich bringen.

Bei dichter Rauchentwicklung Lebensgefahr

- Gebückt gehen. (Schutz vor Rauch und Hitze)

- Wenn möglich Löschversuch unternehmen

- Brandmelder betätigen / Telefon

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An

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Vorgehen beim Löschen

Feuerlöscher senkrecht halten.

Von unten nach oben und von vorn nach hinten löschen.

Brände ruhender Flüssigkeiten:Nicht mit vollem Strahl auseinandertreiben, sondern Löschwolke von vorne nach hinten auf den Brandherd legen.

Nur mit geeignetem Löschgerät ohne Gefährdung der eigenen Person löschen.

Löschmitteleignung und Einsatzbedingungen beachten!

Feuerlöscher nur bis 1000 Volt einsetzbar, Mindestabstand beim Löschen 1,0 mbei Wasserlöscher 3,0 m

Brennendes Fett nie mit Wasser löschen!

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Wichtige klinikumsinterne Telefon-Nummern

Vorwahl bei Anruf von extern: 0761-270- ….

Telefonvermittlung

intern über 99

extern über 0761/270-0

Geschäftsbereich 3 (Immobilienmanagement)

Gebäudedienstleistung 21660

Gebäudereinigung Servicegesellschaft 19410

Bauplanung und -durchführung 58050

Geschäftsbereich 5 (Technik)

Energie- und Maschinentechnik,

Umwelttechnik und Gewässerschutz 55030

Elektro- und Netztechnik 55070 (Nachrichten-, Elektro- und Fördertechnik)

Technik-Controlling und Bereichsservice 55040

Brandschutztechnik klinikintern 22110

Medizintechnik und Mechanik 55500

Röntgen- und Strahlenschutz 55560

Technikplanung und Bauunterhalt 58160

Störmeldezentrale (auch nach 17:00 Uhr) 55180

Klinikrechenzentrum bzgl. EDV-Verteiler

Kommunikation / Netzwerk 22770 / 22780

Hardware-Technik 22540

Arbeitsmedizinischer Dienst 20520

Stabsstelle für Arbeitssicherheit 22550

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Anlage 19 Interne Notrufnummern Interner Notruf:

östlicher Bereich: 30000 Chirurgie, Frauenklinik, ZMK, Robert-Koch-Klinik, Strahlenklinik, Haus Langerhans, Kinderklinik, Verwaltungsgebäude, Personalhäuser I-IV

westlicher Bereich 60000 Medizin, Neurozentrum, HNO, Augenklinik, Sportmedizin, Haus Frerichs

Sonstiges: Wirtschaftsbetrieb, 20000 Geschäftsbereich 5 -Technik oder Zentralwäscherei, Zentralküche, Personalcasino, 0-112 Forschungsbau, Hautklinik, Psychiatrie, KRZ, Gärtnerei, Dekanat, Personalwohnhäuser, ZGGF

Externer Notruf:

- Feuerwehr / Rettungsdienst 20000 oder 0-112 - Polizei 50000

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20000 oder 0-112 60000

westlicher Bereich

30000 östlicher Bereich

20000 oder 0-112

20000 oder 0-112

Zentralklinikum

Außenkliniken und weitere Bereiche

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Wichtige NotrufNummerN

innerbetriebliche Notrufnummern (von jedem Telefon auch ohne Amtswahlberechtigung)

20000 Feuerwehr / Rettungsdienst DRK50000 Polizei30000 Notarzt (Zentralklinikum im östlichen Bereich)60000 Notarzt (Zentralklinikum im westlichen Bereich)20000 Notarzt (Außenkliniken, Bereiche außerhalb ZK)43610 Vergiftungs-Informations-Zentrale40000 Notfallmäßige Blutanforderung Störungsmeldungen: Geschäftsbereich 5 - Techniknach 17:00 Uhr: Störmeldezentrale Tel.: 55180

Ausgenommen bei der Notrufnummer 20000 müssen Institute im Institutsviertel bei allen oben stehenden Notrufnummern die 16 vorwählen!

Öffentliche Notrufnummern (nur vom Telefon mit Amtswahlberechtigung)

0-110 Polizei 0-112 Feuerwehr / Rettungsdienst DRK

Wichtiger inhalt des NotrufsWo ist etwas passiert? Genaue Angabe des Unfallorts WAS ist passiert? Beschreibung des Unfallausmaßes WieVieL Verletzte? Die Zahl der Verletzten WeLche Verletzungen? Lebensbedrohliche Verletzungen? (z.B. Be- wusstlosigkeit, Atemstillstand, Herz-Kreislauf- stillstand, bedrohliche Blutungen?) WArteN auf Rückfragen und nicht selbst auflegen!

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