ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) - Felgengutachten/Motec/Penta/… · - Sports Tourer - Station...

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Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679) Nummer der ABE: 48455 Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen 8,5 J x 18 H2 Typ: MCT4-8518 Inhaber der ABE und Hersteller: AVO Fahrzeugtechnik A. Volkmer DE- 67157 Wachenheim Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt: Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen KBA 48455 Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können, dürfen nicht angebracht werden.

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  • Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg

    ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679) Nummer der ABE:

    48455

    Gerät:

    Sonderräder für Personenkraftwagen 8,5 J x 18 H2

    Typ:

    MCT4-8518

    Inhaber der ABE und Hersteller:

    AVO Fahrzeugtechnik A. Volkmer DE- 67157 Wachenheim

    Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt: Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen

    KBA 48455 Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können, dürfen nicht angebracht werden.

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    Nummer der ABE: 48455 Die ABE-Nr. 48455 erstreckt sich auf die Sonderräder 8,5 J x 18 H2 , Typ MCT4-8518, in den Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55016911 (1. Ausfertigung) vom 25.11.2012 beschrieben. Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 1 bis 15 des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen Stellen gut lesbar und dauerhaft, der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen, die Felgengröße, der Typ und die Ausführung des Sonderrades, das Herstelldatum (Monat, Jahr), das Typzeichen und die Einpresstiefe anzubringen. Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und Außendurchmesser zu kennzeichnen. Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 25.11.2012 festgehaltenen Angaben. Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann. Flensburg, 14.01.2013 Im Auftrag Anlagen: Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Gutachten Nr. 55016911 (1. Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am: 11.01.2013

    Nina Haderup

  • Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg

    Nummer der ABE: 48455 - Anlage - Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nebenbestimmungen Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungsunterlagen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahrzeugteile nur gekennzeichnet werden, die den Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Fertigung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder endgültig oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs ist dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und können überdies strafrechtlich verfolgt werden. Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes nicht entspricht. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren. Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar. Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

  • GUTACHTEN zur ABE Nr. 48455 nach §22 StVZO Gutachten Nr. 55016911 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5 J x 18 H2 Typ MCT4-8518 Hersteller AVO Fahrzeugtechnik A. Volkmer

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    Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim

    Auftraggeber AVO Fahrzeugtechnik A. Volkmer Cuisery Str. 1 67157 Wachenheim QM-Nr. 49020180804 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell MOTEC - MCT4 Typ MCT4-8518 Radgröße 8,5 J x 18 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- führung

    Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Lochkreis- (mm)/ Mittenloch-ø (mm)

    Ein- press- tiefe (mm)

    Rad- last (kg)

    Abroll- umfang (mm)

    Gültig ab Herstell- datum

    VW MCT4-8518 VW / ohne Ring 5/100/57,1 30 580 1990 1/2011 5C MCT4-8518 5C / Ø72,6-Ø63,4 5/108/63,4 40 720 2100 1/2011 5C MCT4-8518 5C / Ø72,6-Ø65,1 5/108/65,1 40 720 2100 1/2011 MB MCT4-8518 MB / Ø66,5-Ø57,1 5/112/57,1 30 720 2100 1/2011 MB MCT4-8518 MB / Ø66,5-Ø57,1 5/112/57,1 45 720 2100 1/2011 MB MCT4-8518 MB / ohne Ring 5/112/66,6 30 720 2100 1/2011 MB MCT4-8518 MB / ohne Ring 5/112/66,6 45 720 2100 1/2011 5F MCT4-8518 5F / Ø72,6-Ø60,1 5/114,3/60,1 40 720 2100 1/2011 5F MCT4-8518 5F / Ø72,6-Ø64,1 5/114,3/64,1 40 720 2100 1/2011 5F MCT4-8518 5F / Ø72,6-Ø66,1 5/114,3/66,1 40 720 2100 1/2011 5F MCT4-8518 5F / Ø72,6-Ø67,1 5/114,3/67,1 40 720 2100 1/2011 CV MCT4-8518 CV / ohne Ring 5/115/70,2 40 720 2100 1/2011 5G MCT4-8518 5G / Ø72,6-Ø67,1 5/120/67,1 35 720 2100 1/2011 5H MCT4-8518 5H / Ø76,9xØ72,6 5/120/72,6 15 720 2100 1/2011 5G MCT4-8518 5G / ohne Ring 5/120/72,6 35 720 2100 1/2011 Kennzeichnung KBA-Nummer 48455 Herstellerzeichen MOTEC Germany Radtyp und Ausführung MCT4-8518 (s.o.) Radgröße 8,5 J x 18 H2 Einpreßtiefe ET...(s.o.) Gießereikennzeichen TAM Herstellungsdatum Monat und Jahr Befestigungselemente Die zu verwendenden Befestigungselemente sowie deren Anzugsmomente sind den Verwendungsbereichsgutachten zu entnehmen. Prüfungen Die o.g. Sonderräder wurden gemäß den Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger vom 25.November 1998 geprüft. Folgende Prüfungen wurden mit positivem Ergebnis abgeschlossen:

  • GUTACHTEN zur ABE Nr. 48455 nach §22 StVZO Gutachten Nr. 55016911 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5 J x 18 H2 Typ MCT4-8518 Hersteller AVO Fahrzeugtechnik A. Volkmer

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    - Biegeumlaufprüfung - Abrollprüfung - Impactprüfung Folgende Testdaten liegen der Biegeumlaufprüfung zugrunde: Anschluß Einpresstiefe (mm) Radlast (kg) Abrollumfang 5/108 40 720 2100 5/120 15 720 2100 5/112 30 720 2100 5/120 35 720 2100 5/115 40 720 2100 5/112 45 720 2100 5/100 30 580 1990 Folgende Testdaten liegen der Impactprüfung zugrunde: Anschluß Reifengröße Einpresstiefe (mm) Radlast (kg) 5/100 215/35R18 30 580 5/108 215/35R18 40 720 5/112 215/35R18 45 720 5/115 215/35R18 40 720 5/120 215/35R18 15 720 5/120 215/35R18 35 720 Folgende Testdaten liegen der Abrollprüfung zugrunde: Anschluß Reifengröße Einpresstiefe (mm) Radlast (kg) 5/108 285/60R18 40 720 Aufgrund bereits positiv durchgeführter Prüfungen an vergleichbaren Rädern des genannten Radtyps sind die folgenden Prüfungen nicht mehr erforderlich: - Salzsprühtest Die Maße und Toleranzen entsprechen in wesentlichen Punkten der ETRTO. Die Zusammensetzung, die Festigkeitswerte und das Korrosionsverhalten des verwendeten Werkstoffes sind in der Radbeschreibung des Herstellers aufgeführt. Das Gewicht einer unlackierten Probe betrug 10,692 kg. Prüfort und Prüfdatum Die Festigkeitsprüfung des Sonderradtyps wurde in Lambsheim ab Januar 2011 durchgeführt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder an den in den Verwendungsbereichsgutachten genannten Fahrzeugen und den dort aufgeführten Bedingungen zu verwenden.

  • GUTACHTEN zur ABE Nr. 48455 nach §22 StVZO Gutachten Nr. 55016911 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5 J x 18 H2 Typ MCT4-8518 Hersteller AVO Fahrzeugtechnik A. Volkmer

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    Anlagen Beschreibung - 03.03.2011 Radzeichnung MCT4-8518 14.08.2010 Verwendungen Anlagen 1-15 Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 3. Gegen die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis bestehen unsererseits keine technischen Bedenken. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 25. November 2012

    Tufan 00187544.DOC

  • GUTACHTEN zur ABE Nr. 48455 nach §22 StVZO Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55016911 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5 J x 18 H2 Typ MCT4-8518 Hersteller AVO Fahrzeugtechnik A. Volkmer

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    Auftraggeber AVO Fahrzeugtechnik A. Volkmer Cuisery Str. 1 67157 Wachenheim QM-Nr. 49020180804 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell MOTEC - MCT4 Typ MCT4-8518 Radgröße 8,5 J x 18 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- führung

    Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Lochkreis- (mm)/ Mittenloch-ø (mm)

    Einpress- tiefe (mm)

    Rad- last (kg)

    Abrollumfang (mm)

    5G MCT4-8518 5G / Ø72,6-Ø67,1 5/120/67,1 35 720 2100 Kennzeichnungen KBA-Nummer 48455 Herstellerzeichen MOTEC Germany Radtyp und Ausführung MCT4-8518 (s.o.) Radgröße 8,5 J x 18 H2 Einpresstiefe ET...(s.o.) Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S01 Mutter M14x1,5 Kegel 60° 150 - Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Chevrolet/Daewoo(GM) /GM Korea Opel Saab Spurverbreiterung innerhalb 2%

  • GUTACHTEN zur ABE Nr. 48455 nach §22 StVZO Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55016911 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5 J x 18 H2 Typ MCT4-8518 Hersteller AVO Fahrzeugtechnik A. Volkmer

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    Handelsbezeichnung Fahrzeug-Typ ABE/EWG-Nr.

    kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise

    Auflagen und Hinweise

    118, 123 225/45R18 T95 118, 123 235/45R18 118, 123 245/40R18 118, 123 245/45R18

    Chevrolet Malibu KL1G e9*2007/46*0188*.. 118, 123 255/40R18 A01 K1a K2b K4h

    A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A18 A58 Lim S01

    81-191 225/45R18 R37 T91 T95 81-191 235/40R18 T91 T93 81-191 235/45R18 81-191 245/40R18 A01 K2b 81-191 245/45R18 A01 K2b

    Opel Insignia 0G-A e1*2001/116*0475*..; e1*2007/46*0374*.. 81-191 255/40R18 A01 K1a K2b

    A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A18 B03 Flh Lim V00 V18 S01

    81-191 225/45R18 R37 T91 T95 81-191 235/40R18 T91 T93 T95 81-191 235/45R18 T94 T98 81-191 245/40R18 A01 K2b T93 T97 81-191 245/45R18 A01 K2b

    Opel Insignia 0G-A, -/V e1*2001/116*0475*..; e1*2007/46*0374*..; e1*2007/46*0860*.. - Sports Tourer - Station Wagon

    81-191 255/40R18 A01 K1a K2b

    A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A18 B03 Car V00 V18 S01

    239 235/45R18 M+S 239 245/40R18 A01 K2b M+S 239 245/45R18 A01 K2b M+S

    Opel Insignia OPC 0G-A e1*2001/116*0475*..; e1*2007/46*0374*.. 239 255/40R18 A01 K1a K2b M+S

    A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A18 A56 Flh Lim S01

    239 235/45R18 M+S T94 T98 239 245/40R18 A01 K2b M+S T93 T97 239 245/45R18 A01 K2b M+S

    Opel Insignia OPC 0G-A e1*2001/116*0475*..; e1*2007/46*0374*.. - Sports Tourer - Station Wagon

    239 255/40R18 A01 K1a K2b M+S

    A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A18 A56 Car S01

    118-221 225/45R18 T95 118-221 235/45R18 118-221 245/40R18 A01 K2b 118-221 245/45R18 A01 K2b

    Saab 9-5 YS3G e4*2007/46*0137*.. 118-221 255/40R18 A01 K1a K2b K4h

    A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A18 Lim V00 V18 S01

    Auflagen und Hinweise A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

  • GUTACHTEN zur ABE Nr. 48455 nach §22 StVZO Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55016911 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5 J x 18 H2 Typ MCT4-8518 Hersteller AVO Fahrzeugtechnik A. Volkmer

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    A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. A18 Es sind nur schlauchlose Reifen und Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A56 Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.) A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...). Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig). K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.

  • GUTACHTEN zur ABE Nr. 48455 nach §22 StVZO Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55016911 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5 J x 18 H2 Typ MCT4-8518 Hersteller AVO Fahrzeugtechnik A. Volkmer

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    K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K4h An Achse 2 ist die Radhausinnenverkleidung am Übergang von der Radhausausschnittkante zur Heckschürze auszuschneiden bzw. um 5 mm zu kürzen. Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine. M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind. S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1) verwendet werden. T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T93 Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T94 Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T95 Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T97 Reifen (LI 97) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1460 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T98 Reifen (LI 98) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1500 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). V00 Unterschiedliche Reifengrößen auf Vorder- und Hinterachse sind nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. AWD, 4-Matic, Syncro, 4x4,...).

  • GUTACHTEN zur ABE Nr. 48455 nach §22 StVZO Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55016911 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5 J x 18 H2 Typ MCT4-8518 Hersteller AVO Fahrzeugtechnik A. Volkmer

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    V18 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 205/40R18 225/35R18 Nr. 2 205/45R18 225/40R18 Nr. 3 215/35R18 255/30R18 Nr. 4 215/40R18 245/35R18, 255/35R18 Nr. 5 215/45R18 235/40R18, 245/40R18 Nr. 6 225/35R18 245/30R18, 255/30R18, 265/30R18 Nr. 7 225/40R18 245/35R18, 255/35R18, 265/35R18, 285/30R18, 295/30R18 Nr. 8 225/45R18 245/40R18, 255/40R18, 275/35R18, 285/35R18 Nr. 9 225/50R18 245/45R18 Nr. 10 235/40R18 245/40R18, 255/35R18, 265/35R18, 275/35R18, 315/30R18 Nr. 11 235/45R18 255/40R18, 265/40R18, 275/40R18, 295/35R18 Nr. 12 235/50R18 255/45R18, 285/40R18 Nr. 13 245/35R18 255/35R18 Nr. 14 245/40R18 255/40R18, 265/35R18, 275/35R18, 285/35R18 Nr. 15 245/45R18 265/40R18, 275/40R18, 285/40R18 Nr. 16 245/50R18 275/45R18 Nr. 17 255/40R18 275/35R18, 285/35R18, 295/35R18 Nr. 18 255/45R18 275/40R18, 285/40R18 Nr. 19 255/50R18 285/45R18 Nr. 20 255/55R18 285/50R18 Nr. 21 265/35R18 295/30R18, 315/30R18 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 25. November 2012 in Lambsheim statt.

  • GUTACHTEN zur ABE Nr. 48455 nach §22 StVZO Anlage 13 zum Gutachten Nr. 55016911 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8,5 J x 18 H2 Typ MCT4-8518 Hersteller AVO Fahrzeugtechnik A. Volkmer

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    Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2011. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 25. November 2012

    Tufan 00187541.DOC

    GA_AVO_MCT4-8518_KBA 48455 Gutachten.pdfVG_AVO_MCT4-8518_KBA 48455 ZD-System Gesamtzeichnung.pdfBlatt1Zeichenansicht1Schnittansicht A-ADetailansicht B (2 : 1)Zeichenansicht4