Alppachtvertrag Vertrags-Nr.: xxxx...Alphütte Lagerbuch Nr.: 1090 Holzschopf Lagerbuch Nr.: 1090...

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Seite 1/5 Alppachtvertrag Vertrags-Nr.: xxxx Verpächter: Gemeinde Glarus Nord, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Gemeindepräsident Thomas Kistler und Gemeindeschreiberin Andrea Antonietti. Pächter: Name, Vorname, Jahrgang, Adresse, PLZ und Ort, Natel, Tel., E-Mail 1 PACHTGEGENSTAND Alp Chängel, Mollis Gebäude, feste Anlagen und Einrichtungen (Gemäss Inventar) und Weiden (Gemäss Alpnutzungskarte) 2 PACHTDAUER 2.1 Pachtbeginn Die Pacht beginnt am 01.01.2020 und dauert 9 Jahre. 2.2 Pachtfortsetzung Wird die Pacht von keiner Partei gekündigt, so erneuert sich der Pachtvertrag jeweils um eine wei- tere Pachtdauer von 6 Jahren. 2.3 Kündigung Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr. Somit frühestens kündbar auf den 31.12.2028. 3 PACHTZINS Der Pachtzins beträgt ab 2020 gesamthaft Fr. X'XXX.-- und setzt sich wie folgt zusammen: Pachtzins gemäss Pachtzinsverfügung vom XX.XX.XXXX Fr. X'XXX.-- Zuschlag gemäss Pachtzins-Verordnung vom 01.10.2018 Fr. X'XXX.-- Der Pachtzins ist jeweils am 31. Oktober fällig. 4 UNTERPACHT Unterpachten sind nicht zulässig. 5 ÜBERGABE DES PACHTOBJEKTES Vor Pachtantritt wird der Pachtgegenstand durch den Pächter und den Verpächter besichtigt und der Zustand protokolliert. Allfällige Unzulässigkeiten werden vom Verpächter bis zum Pachtantritt in Ord- nung gebracht. Für vorhandene Gerätschaften, Vorräte und Einzäunungen wird vor Pachtantritt ein Inventar erstellt. Das Inventar ist im Anhang beigefügt. Veränderungen am Pachtgegenstand, die eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr erlauben, darf der Pächter nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Verpächters vornehmen. Bei einer Auflösung der Pacht ist beim Pachtgegenstand die Alterung zu berücksichti- gen. 6 ABNAHME VON GEBÄUDEN UND WEIDEN / ALPBEGEHUNGEN Der Pächter verpflichtet sich, die Weideflächen, Gebäude und Infrastrukturen ordentlich zu nutzen und zu unterhalten. An regelmässigen Begehung werden allfällige Abweichungen und die nötigen Verbesserungen besprochen und bestimmt.

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Alppachtvertrag Vertrags-Nr.: xxxx

Verpächter: Gemeinde Glarus Nord, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Gemeindepräsident Thomas Kistler und Gemeindeschreiberin Andrea Antonietti.

Pächter: Name, Vorname, Jahrgang, Adresse, PLZ und Ort, Natel, Tel., E-Mail

1 PACHTGEGENSTAND

Alp Chängel, Mollis Gebäude, feste Anlagen und Einrichtungen (Gemäss Inventar) und Weiden (Gemäss Alpnutzungskarte)

2 PACHTDAUER

2.1 Pachtbeginn

Die Pacht beginnt am 01.01.2020 und dauert 9 Jahre.

2.2 Pachtfortsetzung

Wird die Pacht von keiner Partei gekündigt, so erneuert sich der Pachtvertrag jeweils um eine wei-tere Pachtdauer von 6 Jahren.

2.3 Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr. Somit frühestens kündbar auf den 31.12.2028.

3 PACHTZINS

Der Pachtzins beträgt ab 2020 gesamthaft Fr. X'XXX.-- und setzt sich wie folgt zusammen: Pachtzins gemäss Pachtzinsverfügung vom XX.XX.XXXX Fr. X'XXX.-- Zuschlag gemäss Pachtzins-Verordnung vom 01.10.2018 Fr. X'XXX.--

Der Pachtzins ist jeweils am 31. Oktober fällig.

4 UNTERPACHT

Unterpachten sind nicht zulässig.

5 ÜBERGABE DES PACHTOBJEKTES

Vor Pachtantritt wird der Pachtgegenstand durch den Pächter und den Verpächter besichtigt und der Zustand protokolliert. Allfällige Unzulässigkeiten werden vom Verpächter bis zum Pachtantritt in Ord-nung gebracht. Für vorhandene Gerätschaften, Vorräte und Einzäunungen wird vor Pachtantritt ein Inventar erstellt. Das Inventar ist im Anhang beigefügt. Veränderungen am Pachtgegenstand, die eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr erlauben, darf der Pächter nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Verpächters vornehmen. Bei einer Auflösung der Pacht ist beim Pachtgegenstand die Alterung zu berücksichti-gen.

6 ABNAHME VON GEBÄUDEN UND WEIDEN / ALPBEGEHUNGEN

Der Pächter verpflichtet sich, die Weideflächen, Gebäude und Infrastrukturen ordentlich zu nutzen und zu unterhalten. An regelmässigen Begehung werden allfällige Abweichungen und die nötigen Verbesserungen besprochen und bestimmt.

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7 GEBÄUDE

7.1 Hauptreparaturen

Der Verpächter stellt die notwendigen Gebäude und Einrichtungen zur Verfügung, so dass eine fach-gerechte Nutzung der Alp möglich ist. Hauptreparaturen an Gebäuden und Anlagen werden vom Verpächter auf eigene Kosten ausgeführt. Mit den Hauptreparaturen stellt der Verpächter die lang-fristige Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit des Pachtgegenstandes sicher. Es sind Erneuerungen, die den Pachtgegenstand in seiner Funktion nicht verändern. Beruhen Anpassungen auf veränderten, gesetzlichen Bestimmungen (Tierschutzverordnung, Lebensmittelbestimmungen) gelten sie als Hauptreparaturen. Werden Hauptreparaturen durch den Pächter geleistet, hat er ein Anrecht auf eine Pachtzinsreduktion. Eine Auflistung von Hauptreparaturen ist diesem Pachtvertrag als Anhang beige-legt.

7.2 Investitionen

Sie verbessern die Funktionalität des Pachtgegenstandes. Sie bewirken Änderungen, die eine Erhö-hung des Ertragswertes zur Folge haben. Investitionen können vom Verpächter oder vom Pächter ausgeführt werden. Führt sie der Verpächter aus, hat er dafür eine Pachtzinserhöhung zu gut. Führt sie der Pächter aus, braucht er dazu die schriftliche Zustimmung des Verpächters. Hat der Pächter eine schriftliche Zustimmung des Verpächters, kann er am Ende der Pacht eine angemessene Ent-schädigung verlangen. Fehlt die schriftliche Zustimmung verletzt er seine Pflicht. Auf Grund einer In-vestition durch den Pächter ergibt sich keine Pachtzinsreduktion gemäss Ertragswertschätzung. Pächterinvestitionen beeinflussen lediglich den Pachtzinszuschlag für Sömmerungsbetriebe.

7.3 Unterhalt

Der ordentliche Unterhalt und kleinere Reparaturen ist Sache des Pächters. Er verpflichtet sich, die notwendigen Reparaturen rechtzeitig und fachgerecht auszuführen. Der Pächter darf mit der Vor-nahme einer Unterhaltsarbeit nicht zuwarten, bis daraus eine Hauptreparatur wird. Eine Auflistung von Unterhaltsarbeiten ist diesem Pachtvertrag als Anhang beigelegt.

7.4 Winterfest machen der Alpgebäude

Der Pächter hat zu Beginn bzw. Ende der Alpsaison folgende Arbeiten auszuführen: � Aufsetzen und Abnehmen von Kamin- und Lüftungshüten � Montage und Demontage von Dachrinnen � Schliessen von Fenstern, Fensterläden, Türen und Wintertüren � Entleeren sämtlicher Wasserleitungen, WC's, Siphons und Boiler � Inbetriebnahme bzw. Entleeren der Gasversorgung und der gasbetriebenen Geräte � Entfernen von Fahrzeugen aller Art, die für den Alpbetrieb eingesetzt wurden.

(Überwintern von Motorfahrzeugen auf der Alp ist verboten) � Mobile Tränkestellen wie Badewannen, Kunststofftröge usw. sind nach Gebrauch, spätestens

nach der Alpabfahrt von den Weiden zu entfernen.

7.5 Betriebskosten

Die Betriebskosten wie Energiekosten, Telefon, Heizmaterial, Kaminfeger, Gas, Service, usw. sind Sache des Pächters.

7.6 Versicherungen

Die Gebäudeversicherung ist Sache des Verpächters. Das gleiche gilt für Liegenschafts- und Vermö-genssteuern. Mobiliar-, Haftpflicht- und Diebstahlversicherung ist Sache des Pächters.

8 ALPWEIDEN

8.1 Bewirtschaftung der Alpweiden

Wird die Weidepflege nicht ordnungsgemäss erledigt, so wird dies durch das Gemeindepersonal zu Lasten des Pächters ausgeführt. Werden die Auflagen der Säuberung und Unkrautbekämpfung ver-säumt oder vernachlässigt, so ist der Verpächter berechtigt, die Alppacht zu entziehen.

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8.2 Zäune

Die Erstellung, Verlegung oder Anpassung eines Grenzzaunes obliegen dem Verpächter. Der Unter-halt sämtlicher Zäune gemäss Alpnutzungsplan wie Grenzzäune, Zäune der Wald-Weidetrennung und Zäune zum Auszäunen von nicht oder beschränkt beweidbaren Flächen sind Sache des Päch-ters. Das nötige Holz dazu kann er in Absprache mit dem verantwortlichen Förster im Alpgebiet un-entgeltlich beziehen. Der Pächter ist verantwortlich, dass sachgerechte Strassen-, Tor- und Wegab-schlüsse zum Einsatz kommen, die den Benutzern ein problemloses Passieren gewährleisten.

8.3 Besatz

Angebote von Lehenvieh aus der Gemeinde Glarus Nord sind vom Pächter in erster Linie zu berück-sichtigen. Das Lehenvieh ist gleich lang auf der Alp zu belassen wie das eigene Vieh. Sowohl bei der Bestossung als auch bei der Entladung.

9 STRASSEN, WEGE UND WASSERVERSORGUNG

9.1 Zufahrt

Der Pächter darf die vorhandene Zufahrt unentgeltlich benützen. Der Bau, die Wiederinstandstellung und der Unterhalt der Erschliessung bis zum Stafel ist Sache des Verpächters. Der Unterhalt der alpinternen Bewirtschaftungswege und Viehtriebwege ist Sache des Pächters. Das Material hierzu wird vom Verpächter zur Verfügung gestellt. Werden durch den Wei-degang Wanderwege beschädigt, so hat der Pächter diesen wieder in Stand zu setzten.

9.2 Wasserversorgung

Der Pächter hat das Recht, die auf der Alp entspringenden Quellen und Bäche für die alpwirtschaftli-chen Bedürfnisse frei zu nutzen. Das Erstellen der Wasserversorgung (Quellfassungen, Reservoire, Leitungen, Brunnen) ist Sache des Verpächters. Der Unterhalt, die Reinigung und das Einwintern so-wie die Inbetriebnahme ist Sache des Pächters. Der Pächter hat verordnete Schutzmassnahmen der Quellen (Auszäunung von Schutzzonen usw.) gemäss Alpnutzungskarte umzusetzen. Die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Wasserproben gehen zu Lasten des Pächters.

10 BEZUGSRECHTE

10.1 Holzbezüge

In Absprache mit dem verantwortlichen Förster kann der Pächter unentgeltlich Holz für die Alpbewirt-schaftung aus dem Wald beziehen. Das Aufrüsten ist Sache des Pächters.

11 BESONDERE PFLICHTEN

11.1 Rapportierung

Der Pächter erledigt die verlangte Rapportierung an die entsprechenden Amtsstellen (Sömmerungs-beiträge, TVD, Fremdvieh, Milchrapporte, usw.).

11.2 Verfahren und Rechtsmittel

a) Zuständige Verwaltungsinstanz

Die Zuständigkeiten sind im EG LwG und in der LwVO geregelt.

b) Richterliche Instanzen

Das Verwaltungsgericht ist die nach Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) zuständige Beschwerdeinstanz.

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12 ALPORDNUNG

12.1 Grundsatz

Auf Grund von Art. 5 des kantonalen Landwirtschaftgesetzes (EG LwG) vom 06.05.2018 und Art. 19 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung (LwVO) vom 16.12.2014 erlässt die Gemeinde Glarus Nord in der Folge die Vorschriften der Alpordnung als integrierter Bestandteil des Pachtvertrages. Namentlich Vorschriften über die Bestossung, die Infrastruktur und die Bewirtschaftung der Alp, die Obhut der Tiere sowie den Alpfahrtermin.

12.2 Zuständigkeit

Für die Belange des Alpwesens ist das Ressort Wald und Landwirtschaft zuständig. Die verantwortli-chen Personen sprechen sich mit der Pächterschaft ab und informieren sie.

12.3 Zweck

Die folgenden Bestimmungen regeln die Bewirtschaftung der Alp. Zur Veranschaulichung dient die Alpnutzungskarte welche die Lage von Bewirtschaftungsbestimmungen und Beschränkungen sowie der Infrastrukturen darstellen.

12.4 Bestossung

Die höchstzulässige Bestossung für die Alp Chängel beträgt 37 RGVE bzw. 42 Normalstösse (NST). (Allfällige Ergänzung bzgl. Viehbestand gemäss Vereinbarung mit dem neuen Pächter.)

12.5 Alpauf- und Alpabfahrt

Der Alpauffahrts- und Alpabfahrtstermin richten sich nach dem Graswuchs. Die genügende Futter-versorgung der Tiere muss gewährleistet sein. Der späteste Alpabfahrtstermin ist für sämtliche Tiere gemäss Art. 5 EG LwG der 30. September.

12.6 Bewirtschaftung

12.6.1 Allgemeine Vorschriften

Die Alp ist standortgerecht und flächendeckend zu bewirtschaften, so dass der Ertragswert langfristig gesichert ist. Der Einsatz von alpfremden Dünger ist nur in begründeten Fällen und nach Genehmi-gung durch die zuständige kantonale Fachstelle möglich. Der Pächter informiert die Verantwortlichen der Gemeinde über die genehmigten Einsätze von alpfremdem Dünger.

12.6.2 Milchverarbeitung

Die Milch kann nicht auf der Alp verarbeitet werden, sondern wird abtransportiert.

12.6.3 Spezielle Bewirtschaftungsauflagen

Trockenmauern und Hecken von regionaler oder lokaler Bedeutung sind zu schützen und gemäss den Anweisungen der Verpächterschaft zu Unterhalten. Werden auf der Alp Mutterkühe gesömmert, müssen die Wanderwege gemäss kantonalen Wanderwegnetzplan von der Beweidung abgezäunt werden.

12.7 Zäune

Sofern die Tiere nicht behirtet werden, sind zu deren Schutz Gebiete, welche Absturz- oder Stein-schlaggefahr aufweisen, sowie Gebiete, die aus Gründen des Gewässer-, Pflanzen- oder Natur-schutz nicht beweidet werden dürfen, abzuzäunen. Die Alpweiden sind von der Pächterschaft gemäss den Pachtvertragsbestimmungen bzw. Alpbewirt-schaftungskarte einzuzäunen. Die Zäune entlang der Alpgrenze sind in Zukunft nicht mehr durch Stacheldrahtzäune, sondern durch elektrische Zäune zu erneuern (soweit dies technisch möglich ist). Wanderwege müssen ohne Hindernisse und entsprechend den Richtlinien begehbar sein (Verord-nung über die Fuss- und Wanderwege VII C/11/9). Bei den Durchgängen sind entsprechende Zaun-abschlüsse zu erstellen und zu unterhalten. Stellen die Verhaltensweisen oder Reaktionen der ge-sömmerten Nutztiere für die Passanten eine Gefahr dar, hat der Pächter entsprechende Hinweise und wenn nötig Schutzvorkehrungen anzubringen.

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Sämtliche Zäune (Draht, Litzen, Bänder, etc.) sind nach der Alpabfahrt, spätestens bis 30. Oktober zu entfernen oder abzulegen.

12.8 Unkrautbekämpfung und Weidesäuberungen

Die Säuberung der Weideflächen und die Unkrautbekämpfung ist Sache des Pächters. Sie muss standortsgerecht und nach den heutigen Anforderungen ausgeführt werden. Eine allfällige chemi-sche Einzelstockbehandlung hat mit den entsprechenden Mitteln und gemäss den einschlägigen Vorschriften bezüglich Art der Anwendung, Anwendungszeitpunkt und Nutzungsruhe der Fläche zu geschehen. Flächenbehandlungen dürfen nur im Rahmen eines Sanierungsplanes vorgenommen werden. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle.

12.9 Übergeordnetes Recht

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts, namentlich des EG LwG vom 06. Mai 2018 sowie der LwVO vom 16. Dezember 2014. Soweit das kantonale Recht nicht ein-schränkendere Bestimmungen vorsieht, gelten die Anforderungen an die Bewirtschaftung gemäss DZV. Vorschriften und allfällige Einschränkungen aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung, dem Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz (NHG), der Tierschutzgesetzgebung und anderer, rele-vanter Erlasse sind einzuhalten. Niederurnen, XXXXX, Der Verpächter: Der Pächter: Gemeinde Glarus Nord Der Gemeindepräsident: ____________________ _______________________ Thomas Kistler XXXX XXXX Die Gemeindeschreiberin: _____________________ Andrea Antonietti Beilagen: - Inventar - Übersicht Hauptreparaturen und ordentlicher Unterhalt - Alpbewirtschaftungskarte

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Alp Chängelalp (Einstafelige Alp) Legende: P = Eigentum Pächter

Pächter Hans Muster

Inventar Modell Anschaffungsjahr BemerkungAlphütte Lagerbuch Nr.: 1090

Holzschopf Lagerbuch Nr.: 1090

Schweinestall Lagerbuch Nr.: 1091

Kuhstall Lagerbuch Nr.: 1092

Anbinde Ringe Büffel 2014

Anbinde Ketten P

Vakuumleitung 1990

Rohrmelkanlage

Güllenrührwerk

Güllenpumpe

Güllenrohre

Elektro-Einrichtungen

Leitungsnetz / Lampen -

Kühlgerät P

Generator

Milchzimmer - (Enthält Spühltrog, Kannengestell, Pumpengestell)

Anbauten

Kühlunterstand P

Motorenunterstand

Weideflächen

Wasserversorgung

Wasserleitungsnetz Diverse - Info pro Objekt gemäss Alpbewirtschaftungskarte

Tränkestelle Diverse - Info pro Objekt gemäss Alpbewirtschaftungskarte

Schwimmer Diverse - Info pro Objekt gemäss Alpbewirtschaftungskarte

Zäune (Bei Parkplätzen im Eigentum Ressort B+U)

Grenzzaun Diverses - (Draht, Isolatoren, Pfähle) gemäss Alpbew. Karte

Marke / Umfang

30 HF Ringe auf Barren montiert

1'' Leitung (1 Strang)

Der Holzschopf bei der Alphütte ist nicht Bestandteil der Pacht!

Der Schweinestall ist nicht bestandteil der Pacht!

Die Alphütte ist nicht bestandteil der Pacht!

230 Volt ab Netz (Licht + Steckdosen)

In Stall integriert

6072 m elektrisch (Draht und Schnur)

1499 m Wasserleitungen

6 Tränkestellen

3 Stück

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Weidezaunbarriere (Bei Parkplätzen im Eigentum Ressort B+U)

Fehhüter Vogel -

Vakuumleitu. Melchplatz P

1 Netzgerät

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Anhang Pachtvertrag - Auflistung Hauptreparaturen und ordentlicher Unterhalt sowie kleinere Reparaturen

Objekt Zuständigkeit LPG Hauptreparaturen

Alpgebäude inkl. Einrichtung EigentümerArt. 22

Abs. 1

Instandhaltung von Fundamenten, Mauern, Dächer, Kamin, Feurerungseinrichtungen, Einwandungen,

der Ersatz von Stallböden, Mauerwerkverputz, Türen und Fenster sowie das Auswechseln von Balken,

Dachrinnen, elektrischen Leitungen.

Erneuern von Küche, Dusche, WC sowie Wand-, Bodenbelag und Wand- und Deckenverkleidung.

Erneuern von Jauchegruben.

Räumlichkeiten und Einrichtungen

für die MilchverarbeitungEigentümer

Art. 22

Abs. 1

Gemäss den im Vertrag festgehaltenen Bestimmungen zur Milchverwertung. Der Standard richtet sich

nach gängigen Einrichtungen.

Erneuern von Wand- und Bodenbeläge, Fenster und Instandhaltung der Einrichtungen

(Feuerungseinrichtung, Kühlanlag)

Alperschliessung bis zu den

AlphüttenEigentümer

Art. 22

Abs. 1

Instandhaltung der Wasserabzüge, Gräben, Schächte und Durchlässe, Verschleissschicht, Kunstbauten

+ die laufenden Unterhaltsarbeiten

Wasserversorgung der

AlpgebäudeEigentümer

Art. 22

Abs. 1Erneuern von Quellfassungen, Reservoire, Leitungen und Wasseraufbereitungsanlagen.

Wasserversorung Weiden EigentümerArt. 22

Abs. 1

Gemäss den im Vertrag festgehaltenen Bestimmungen zur Milchverwertung.

Der Standard richtet sich nach gängigen Einrichtungen.

Erneuern von Quellfassungen, Reservoire, Leitungen und Brunnen.

Einrichtungen Ställe EigentümerArt. 22

Abs. 1

Stalleinrichtungen (Melkanlagen, Tränkebecken, Gummimatten, etc.) Der Standard richtet sich nach

gängigen Einrichtungen.

Vorplätze Alpgebäude und Ställe EigentümerArt. 22

Abs. 1Sanierung der bestehenden Plätze

Alpinterne Erschliessungen,

ViehtriebwegeEigentümer

Art. 22

Abs. 1Instandhaltung der Wasserabzüge, Gräben, Schächte und Durchlässe, Verschleissschicht, Kunstbauten

Seilbahnen Eigentümer Service (Rapporte aufbewahren).

Versicherung (Gebäude) Eigentümer Das gleiche gilt für Liegenschafts- und Vermögenssteuern

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Objekt Ordentlicher Unterhalt

Alpgebäude inkl. Einrichtung +

Räumlichkeiten und Einrichtungen

für die Milchverarbeitung

PächterArt. 22

Abs. 3

Es sind kleinere Reparaturen nach Ortsgebrauch vorzunehmen (An Türen, Tore, Fenster, Wand- und

Deckenverkleidungen sowie kleine Defekte an Wasserleitungen, elektrische Installationen und Motoren)

Weisseln von Wänden und Decken in Ställen und Hütten, das Auswechseln der Lägerbretter

Ersatz von Fensterscheiben, einzelnen Ziegeln oder Fassadenplatten, Selbsttränkebecken

Periodische Serviceleistungen wie Boilerentkalkungen, Melkmaschienservice, Güllenrührwerke, Kontrolle

elektrische Installationen

Das Reinigen und ausreichende Lüften der Gebäude, Reinigen und Abdichten von Abläufen und

Regenrinnen, wo nötigen einfetten (va. Tore, Türen, Fenster, Schlösser oder bei Eisenteilen) und

ersetzten von defekten Teilen

Wasserversorgung der

Alpgebäude und WeidenPächter

Art. 22

Abs. 3

Periodische Reinigung und kleine Reparaturen bei den Wasserfassungen, Wasserreservoire,

Wasserleitungen und Tröge

Vorplätze bei Alpgebäude und

Ställen

Alpinterne Erschliessungen inkl.

Viehtriebwege

PächterArt. 22

Abs. 3

Periodische Erneuerung und Einkiesung bei den Vorplätzen von Alpgebäuden und Ställen.

Entwässerung sicherstellen (Querabschläge und Gräben reinigen bzw. offen halten (insbesondere nach

Weidegang). Schlaglöcher ausbessern, Verschleissschicht ausbessern.

Kunstbauten unterhalten

Zäune;

Strassen-, Tor- und

Wegabschlüsse

PächterArt. 22

Abs. 3

Unterhalt und Reparaturen an sämtliche Zäunen bei Quellschutz, Gebäudeschutz, Gefahrenschutz wo

nötig gegenüber dem Wald sowie Biotope und Reservate.

Der Pächter ist verantwortlich, dass sachgerechte Strassen-, Tor- und Wegabschlüsse zum Einsatz

kommen. Es muss gewährleistet sein, dass Benutzer Strassen, Tore und Wege probemlos passieren

können.

Laufende Betriebskosten PächterArt. 22

Abs. 3

Laufende Betriebskosten der Gebäude und Anlagen, wie Energiekosten, Telefon, Heizmaterial,

Kaminfeger, Gas, Service usw.

Versicherung (Mobiliar, Haftpflicht,

Diebstahl, Unfall)Pächter Der Versicherungsnachweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

Unterhalt Wanderwege (bei

Beinträchtigung durch Weidegang)Pächter

Werden durch den Weidgang Wanderwege beschädigt, so hat der Pächter diesen wieder in Stand zu

setzen.

Brennholz- und Pfahlholz Pächter Rüsten und Lagern vom Holzbedarf für mind. 1 Jahr

Service an Melkmaschinen und

AnlagenPächter Servicerapporte aufbewahren, Ausnahmen bei pächtereigenen Anlagen

Ergänzende Hinweise können den der Dokumentation der agrieexpert "Das landwirtschaftliche Pachtrecht - Kommentar zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche

Pacht"

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