Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als...

174

Transcript of Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als...

Page 1: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

Amtsblattder Bayerischen Staatsministerien

für Unterricht und Kultusund Wissenschaft, Forschung und Kunst

Teil II

Jahrgang 2002Ausgegeben in München am 30. Dezember 2002Nummer 12

Seite 1381 B 3177 A

Studien- und Prüfungsordnung für den Fach-hochschulstudiengang Soziale Arbeit an derEvangelischen Fachhochschule Nürnberg . . . . 1383

Fachprüfungsordnung für den Bachelor- undMasterstudiengang Ernährungswissenschaftan der Technischen Universität München . . . . 1398

Fachprüfungsordnung für den Diplom- undBachelorstudiengang Technologie- und Ma-nagementorientierte Betriebswirtschaftslehrean der Technischen Universität München . . . . 1410

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Physikalische Technik ander Fachhochschule Coburg . . . . . . . . . . . . . . . . 1422

Satzung zur Änderung der Studien- und Prü-fungsordnung für den Studiengang Elektro-technik an der Fachhochschule Augsburg . . . . 1435

Prüfungsordnung für das interdisziplinäreWahlpflichtfach Naturwissenschaftliche Infor-matik (Science Informatics) an der UniversitätRegensburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436

Satzung zur Änderung der Studien- und Prü-fungsordnung für den Fachhochschulstudien-gang Maschinenbau an der FachhochschuleDeggendorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1437

Ordnung für die Fächer Betriebswirtschafts-lehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschafts-informatik als Neben- oder Zusatzfach inDiplomstudiengängen und als Nebenfach oderzweites Hauptfach im Magisterstudiengang ander Universität Regensburg . . . . . . . . . . . . . . . . . 1445

I n h a l t

Seite Seite

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Architektur an der Fach-hochschule Coburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1447

Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung(Fachprüfungsordnung) für den StudiengangBrauwesen mit Abschluß Diplombraumeisteran der Technischen Universität München . . . . 1455

Satzung zur Änderung der Studienordnungfür den Studiengang Brauwesen mit AbschlußDiplombraumeister an der Technischen Uni-versität München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1455

Fünfte Satzung zur Änderung der Zwischen-prüfungsordnung der Universität Regens-burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1457

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Elektro- und Informations-technik der Fachhochschule Aschaffenburg . . 1459

Fachprüfungsordnung für den Bachelorstu-diengang Landschaftsarchitektur und Land-schaftsplanung an der Technischen UniversitätMünchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1467

Fachprüfungsordnung für den Masterstudien-gang Landnutzung an der Technischen Univer-sität München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473

Satzung zur Änderung der Fachprüfungsord-nung für den Masterstudiengang Ingenieur-ökologie an der Technischen Universität Mün-chen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1479

Page 2: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021382

Satzung zur Änderung der Fachprüfungsord-nung für den Diplom- und Bachelorstudien-gang Forstwissenschaft an der TechnischenUniversität München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1479

Satzung zur Änderung der Studienordnung fürden Diplom- und Bachelorstudiengang Forst-wissenschaft an der Technischen UniversitätMünchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1482

Satzung zur Änderung der Studien- und Prü-fungsordnung für den Bachelor-StudiengangWirtschaftsinformatik an der FachhochschuleDeggendorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1484

Fachprüfungsordnung für den interdiszipli-nären Masterstudiengang ComputationalScience and Engineering (InternationalMaster’s Program) an der Technischen Univer-sität München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1484

Studienordnung für den interdisziplinärenMasterstudiengang Computational Scienceand Engineering (International Master’s Pro-gram) an der Technischen Universität Mün-chen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1488

Fachprüfungsordnung für die StudiengängeSportwissenschaft mit Abschluss Diplom,Bachelor oder Master an der Technischen Uni-versität München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1492

Vierte Satzung zur Änderung der Studien-ordnung für den Studiengang Medizin an derLudwig-Maximilians-Universität München . . . 1501

Satzung zur Änderung der Ordnung für dieDeutsche Sprachprüfung für den Hochschulzu-gang ausländischer Studienbewerber (DSH) ander Otto-Friedrich-Universität Bamberg . . . . . 1503

Zweite Satzung zur Änderung der Studien- undPrüfungsordnung für den Studiengang Wirt-schaftsingenieurwesen an der FachhochschuleAmberg-Weiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1503

Sechsundzwanzigste Satzung zur Änderungder Zwischenprüfungsordnung der UniversitätErlangen-Nürnberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1504

Satzung zur Änderung der Zwischenprüfungs-ordnung der Universität Passau für den Studi-engang Rechtswissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 1508

Studien- und Prüfungsordnung für den Diplom-studiengang Bioinformatik an der Fachhoch-schule Weihenstephan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1508

Studien- und Prüfungsordnung für den Diplom-studiengang Landschaftsbau und -Managementan der Fachhochschule Weihenstephan . . . . . . 1516

Satzung für den Aufbaustudiengang Film- undFernsehSzenenbild an der Hochschule fürFernsehen und Film in München . . . . . . . . . . . . 1523

Studien- und Prüfungsordnung für den Diplom-studiengang Versorgungstechnik an der Fach-hochschule München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1538

Studien- und Prüfungsordnung für den Master-studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Busi-ness Administration and Engineering) an derFachhochschule München . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1543

Vierte Satzung zur Änderung der Promotions-ordnung für die Juristische Fakultät der Uni-versität Passau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1550

Zweite Satzung zur Änderung der Fachprü-fungsordnung für den Diplom- und Bachelor-studiengang Maschinenwesen an der Techni-schen Universität München . . . . . . . . . . . . . . . . . 1550

Page 3: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1383

221061.05-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Fachhochschulstudiengang

Soziale Arbeit an der EvangelischenFachhochschule Nürnberg

Vom 19. Juli 2000

Aufgrund von Art. 115 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 undAbs. 2 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches Hoch-schulgesetz vom 2. Oktober 1998 erläßt die Evangeli-sche Fachhochschule Nürnberg folgende Satzung:

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Studien- und Prüfungsordnung dient derAusfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsord-nung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) vom18. September 1997 (BayRS 2210-4-1-4-1-K), der Ver-ordnung über die praktischen Studiensemester anFachhochschulen in Bayern vom 3. Dezember 1980(BayRS 2210-4-1-6-1-K) und der allgemeinen Stu-dien- und Prüfungsordnung der Evangelischen Fach-hochschule Nürnberg in der jeweiligen Fassung.

§ 2

Prüfungskommission

(1) Im Fachbereich Sozialwesen mit dem Studien-gang Soziale Arbeit wird eine Prüfungskommissiongebildet. Die Prüfungskommission besteht aus dreiMitgliedern.

(2) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Prü-fungskommission werden durch den Dekan imEinvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder derPrüfungskommission beträgt zwei Jahre.

§ 3

Fächer und Leistungsnachweise

Die Fächer, ihre Stundenzahl, die Art der Lehr-veranstaltungen, die Prüfungen und studienbeglei-tenden Leistungsnachweise sind in der Anlage 1 zudieser Satzung festgelegt.

Das Angebot der Wahlpflichtfächer wird im Stu-dienplan festgelegt.

§ 4

Studienziele und Studieninhalte

Die Studienziele und Studieninhalte der einzelnenFächer ergeben sich aus dem Studienplan.

§ 5

Eintritt in das Hauptstudium

Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur berech-tigt, wer die Diplom-Vorprüfung bestanden oder bisauf zwei Ausnahmen in allen auf Prüfungen beruhen-den Endnoten sowie in allen nur auf studienbegleiten-den Leistungsnachweisen beruhenden Endnoten, vondenen das Bestehen der Diplom-Vorprüfung abhängt,mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.

§ 6

Praktische Studiensemester

Die Form der praxisbegleitenden Lehrveranstal-tungen in den praktischen Studiensemestern und diePrüfungen am Ende der praktischen Studiensemesterergeben sich aus der Anlage 1.

§ 7

Studienschwerpunkte

Vom sechsten Studiensemester an werden nachMaßgabe des Studienplans folgende Studienschwer-punkte geführt:

AltenarbeitFamilienhilfeGesundheitshilfeJugendarbeit/JugendsozialarbeitOrganisation sozialer DiensteSoziale Arbeit mit psychisch kranken MenschenSoziale Planung im Kontext Sozialer ArbeitHeilpädagogik

§ 8

Diplomarbeit (zu § 31 RaPO)

(1) Die Prüfungskommission legt fest, welcheLehrpersonen zur Ausgabe von Diplomarbeiten be-rechtigt sind. Das Thema einer Diplomarbeit wird voneinem Aufgabensteller ausgegeben. Zu diesemZweck setzt sich der Kandidat mit dem Aufgabenstel-ler in Verbindung.

Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens zu Be-ginn des 1. Fachsemesters nach Abschluß des 2. prak-tischen Studiensemesters und soll spätestens bis Endedes 3. Fachsemesters nach Abschluß des 2. prakti-schen Studiensemesters ausgegeben werden. DieFrist von der Themenstellung (Ausgabe des Themas)bis zur Abgabe der Diplomarbeit (Bearbeitungsfrist)beträgt 9 Monate, wenn die Diplomarbeit nach Be-ginn des 3. Fachsemesters nach Abschluß des 2. prak-tischen Studiensemesters spätestens bis zum 14. Aprilausgegeben wird. Die Bearbeitungsfrist beträgt 5 Mo-nate, wenn die Diplomarbeit nach Beginn des 3. Fach-semesters nach Abschluß des 2. praktischen Studien-semesters am 15. April oder später ausgegeben wird.

(2) Die Prüfungskommission veranlaßt am Endedes 3. Fachsemesters nach Abschluß des 2. prakti-schen Studiensemesters die Ausgabe der Diplom-arbeit.

Page 4: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021384

(3) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann demAufgabensteller bzw. der Aufgabenstellerin im Rah-men der Pflichtfächer Vorschläge für das Themamachen. Der Aufgabensteller bzw. die Aufgabenstel-lerin soll die Vorschläge des Kandidaten bzw. derKandidatin im Rahmen der gegebenen Möglichkeitenberücksichtigen.

(4) Das Prüfungsamt teilt im Auftrag des Aufga-benstellers bzw. der Aufgabenstellerin dem Kandida-ten bzw. der Kandidatin mit Hilfe eines Formblattesdas Thema der Diplomarbeit, den Prüfer, den Zweit-prüfer und den Ablauf der Abgabefrist mit.

(5) Die Prüfungskommission erläßt Richtlinien fürdas Verfahren der Ausgabe und Abgabe der Diplom-arbeit.

(6) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren beimPrüfungsamt abzugeben.

§ 9

Prüfungsgesamtnote (zu § 19 Abs. 1 RaPO)

Die Notengewichte, mit denen die im Rahmen derDiplomprüfung in den Prüfungsfächern und aufgrundder studienbegleitenden Leistungsnachweise erziel-ten Endnoten und die Note der Diplomarbeit in diePrüfungsgesamtnote eingehen, sind in Anlage 1 an-gegeben.

§ 10

Zeugnisse

Über die bestandene Diplom-Vorprüfung und diebestandene Diplomprüfung werden Zeugnisse nachden Mustern in Anlage 3 erteilt.

§ 11

Akademischer Grad

Nach § 1 der Verordnung über die Verleihungvon akademischen Graden in Fachhochschulstudien-gängen an nichtstaatlichen Hochschulen in Bayernvom 7. Oktober 1980 (BayRS 2210-6-4-WK) verleiht

die Hochschule aufgrund der bestandenen Diplom-prüfung den akademischen Grad „Diplom-Sozialpä-dagogin/Diplom-Sozialpädagoge (FH)“, Kurzform:„Dipl.-Sozialpäd. (FH)“.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mitWirkung vom 1. Oktober 1996 in Kraft.

Die Studien- und Prüfungsordnung gilt für die Stu-denten, die ihr Studium ab dem Wintersemester1996/97 im ersten Studiensemester aufnehmen.

(2) Die Studienordnung der Evangelischen Stif-tungsfachhochschule Nürnberg vom 14. August 1981(KMBl II S. 387) und die §§ 1, 2, 3, 6, 9, 11, 13, 15, 16,18, 19 Abs. 2, 20 und die Anlage der Prüfungsordnungder Evangelischen Stiftungsfachhochschule Nürn-berg vom 20. Mai 1987 (KWMBl I S. 182), geändertdurch die Verordnung vom 18. August 1993 (KWMBl IS. 581), treten gleichzeitig außer Kraft. Für Studenten,für die diese Studien- und Prüfungsordnung nicht gilt,gelten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Bestimmun-gen fort; im übrigen treten sie zum 1. Oktober 1996außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derEvangelischen Fachhochschule Nürnberg vom 21. Juni 2000sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 19. Januar 1998Nr. XI/4-3/313(12)-21/130 621.

Nürnberg, den 19. Juli 2000

Prof. Dr. Roland Proksch

Präsident

Die Satzung wurde am 19. Juli 2000 in der Hochschule nie-dergelegt. Die Niederlegung wurde am 19. Juli 2000 durch An-schlag bekannt gemacht.

KWMBl II 2002 S. 1383

Page 5: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1385

Anlage 1

Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des Fachhochschulstudiengangs Soziale Arbeit

1. Grundstudium (theoretische Studiensemester)

1 2 3 4 5 6 7 8Lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- ErgänzendeNr. LV Art und Zulassungs- dende studien- Regelungen

Dauer vorausset- begleitendein Minu- zungen Leistungs-ten nachweise1)2)

1. Studienbereich 1:

Allgemeine Grundlagen der Sozialen Arbeit

1.1 Einführung in das Studium der Sozialen Arbeit 1 SU, Ü – – – –

1.2 Geschichte der Sozialen Arbeit 2 V, SU – – 1 schriftl. LN –

1.3 Sozialwissenschaftliche Methoden und 2 V, Ü, S – – 1 mündl. LN –Arbeitsweisen

1.4 Theorien der Sozialen Arbeit 4 V, SU schr P, 90 – – –

1.5 Werte und Normen in der Sozialen Arbeit 2 V, SU, S – – Studienarbeit s. Fußnote3)

2. Studienbereich 2:

Bezugswissenschaftliche Grundlagen derSozialen Arbeit

2.1 Soziale Arbeit und ihre Bezugswissenschaften 2 V, SU, Ü – – – –

2.2 Themenbereich 2.2: Menschliche Entwicklungund menschliches Handeln/Verhalten

2.2.1 Die normale und die beeinträchtigte 4 V, SU, Ü, S – – 1 schriftl. LN s. Fußnote3)Entwicklung des Menschen

2.2.2 Lernen, Erziehung und Bildung 5 V, SU, Ü, S schr P, 180 – – s. Fußnote4)

2.2.3 Modelle menschlichen Handelns 3 V, SU, Ü, S schr P, 180 – – s. Fußnote4)

2.3 Themenbereich 2.3: Die soziale und kulturelleUmwelt des Menschen

2.3.1 Sozialer Rechtsstaat, soziale Sicherung und 2 – – – 1 schriftl. LN –soziale Marktwirtschaft

2.3.2 Menschliches Erleben und Handeln in sozialen 4 V, SU, Ü, S schr P, 180 – – –Strukturen und Prozessen

2.3.3 Problem- und Konfliktinterventionen im 1 V, SU, Ü, S – – 1 schriftl. LN –gesellschaftlichen Kontext

2.3.4 Modelle abweichenden Verhaltens 3 V, SU, Ü, S schr P, 120 – – –

2.4 Themenbereich 2.4: Rechtliche Grundlagenund Rahmenbedingungen der Sozialen Arbeit

2.4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen menschlicher 6 V, SU, Ü schr P, fä- – – –Entwicklung cherüber-

greifend:2.4.1 und2.4.2, 180

2.4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen ökonomischer 4 V, SU, Ü – – –und sozialer Sicherung

3. Studienbereich 3:

Berufliches Handeln in der Sozialen Arbeit

3.1 Einführung in das berufliche Handeln 10 Ü, S – – – s. Fußnote5)

Page 6: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021386

1 2 3 4 5 6 7 8Lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- ErgänzendeNr. LV Art und Zulassungs- dende studien- Regelungen

Dauer vorausset- begleitendein Minu- zungen Leistungs-ten nachweise1)2)

3.2 Organisation, Träger und Institutionen der 4 SU, Ü schr P, 180 – – –Sozialen Arbeit

3.3 Handlungslehre der Sozialen Arbeit 8 SU, Ü schr P, 180 – – s. Fußnote4)

3.4 Organisationslehre der Sozialen Arbeit 2 SU, Ü – – Studienarbeit –

3.5 Bewegung, musische Bildung und kreatives 4 SU, Ü, S – – – s. Fußnote6)Gestalten

3.6 Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten 1 V, Ü, S – – – s. Fußnote5)

Page 7: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1387

2. Hauptstudium (theoretische Studiensemester)

1 2 3 4 5 6 7 8Lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- ErgänzendeNr. LV Art und Zulassungs- dende studien- Regelungen

Dauer vorausset- begleitendein Minu- zungen Leistungs-ten nachweise1)2)

1. Studienbereich 1:

Allgemeine Grundlagen der Sozialen Arbeit

1.3 Sozialwissenschaftliche Methoden und 2 V, SU, S – – 1 schriftl. LN s. Fußnote7)Arbeitsweisen Noten-

gewicht 1

1.4 Theorien der Sozialen Arbeit 4 V, SU, Ü schr P, 180 s. Fußnote10) – s. Fußnote7)Noten-gewicht 1

1.5 Werte und Normen in der Sozialen Arbeit 2 V, SU, S schr P, 120 s. Fußnote10) – s. Fußnote3)s. Fußnote7)Noten-gewicht 1

1.6 Soziale Arbeit und Gesellschaft 2 V, SU – – 1 schriftl. LN s. Fußnote7)Noten-gerwicht 1

2. Studienbereich 2:

BezugswissenschaftlicheGrundlagen der Sozialen Arbeit

2.2 Themenbereich 2.2 Menschliche Entwicklungund menschliches Handeln/Verhalten

2.2.1 Die normale und die beeinträchtigte 2 V, SU, Ü,S schr P, 90 s. Fußnote10) – s. Fußnote3)Entwicklung des Menschen s. Fußnote7)

Noten-gewicht 1

2.2.2 Lernen, Erziehung und Bildung 2 V, SU, Ü, S schr P, 180 s. Fußnote10) – s. Fußnote4)s. Fußnote7)Noten-gewicht 1

2.2.3 Modelle menschlichen Handelns 2 V, SU, Ü, S schr P, 180 s. Fußnote10) – s. Fußnote4)s. Fußnote7)Noten-gewicht 1

2.3 Themenbereich 2.3 Die soziale und kulturelleUmwelt des Menschen

2.3.1 Sozialer Rechtsstaat, soziale Sicherung und 3 V, SU, S – – 1 schriftl. LN s. Fußnote7)soziale Marktwirtschaft Noten-

gewicht 1

2.3.2 Menschliches Erleben und Handeln in sozialen 1 V, SU, Ü, S – – 1 schriftl. LN s. Fußnote7)Strukturen und Prozessen Noten-

gewicht 1

2.3.3 Problem- und Konfliktinterventionen im 4 V, SU, Ü, S – – 1 schriftl. LN s. Fußnote7)gesellschaftlichen Kontext Noten-

gewicht 1

2.3.4 Modelle abweichenden Verhaltens 1 V, SU, Ü, S – – 1 schriftl. LN s. Fußnote7)Noten-gewicht 1

Page 8: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021388

1 2 3 4 5 6 7 8Lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- ErgänzendeNr. LV Art und Zulassungs- dende studien- Regelungen

Dauer vorausset- begleitendein Minu- zungen Leistungs-ten nachweise1)2)

2.4 Themenbereich 2.4 Rechtliche Grundlagenund Rahmenbedingungen der Sozialen Arbeit

2.4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen menschlicher 1 V, SU, Ü, SEntwicklung schr P, s. Fußnote10) – s. Fußnote7)

fächerüber- Noten-greifend: gewicht 12.4.1 und2.4.2, 120

2.4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen 1 V, SU, Ü, Sökonomischer und sozialer Sicherung

3. Studienbereich 3:

Berufliches Handeln in der Sozialen Arbeit

3.3 Handlungslehre der Sozialen Arbeit 4 V, SU, Ü zwei s. Fußnote5): – s. Fußnote9)schr TPen, Studienarbeit s. Fußnote4)jeweils 90 im Fach 3.1 im s. Fußnote7)

Grundstudium Noten-s. Fußnote10) gewicht 1

3.4 Organisationslehre der Sozialen Arbeit 4 V, SU, Ü, zwei s. Fußnote10) – s. Fußnote9)schr TPen, s. Fußnote7)jeweils 90 Noten-

gewicht 1

3.5 Bewegung, musische Bildung und 2 V, SU – – Studienarbeit s. Fußnote7)kreatives Gestalten Noten-

gewicht 1

3.6 Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten:Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten 2 V, SU, Ü, S – – – –Diplomarbeit – – – – – s. Fußnote7)

Noten-gewicht 3

4. Studienschwerpunkt 20 SU, Ü, S, schr P, s. Fußnote10) – s. Fußnote8)davon:Projekt 180, und s. Fußnote7)

Jeder Studienschwerpunkt enthält Fächer- mdl P, 25, Noten-inhalte, die durch den Einsatz fächerüber- jeweils - gewicht 3greifender Lehr- und Lernformen erarbeitet fächerüber-werden sollen: greifend

1.4 Theorien der Sozialen Arbeit 2

1.5 Werte und Normen in der Sozialen Arbeit 1

1.6 Soziale Arbeit und Gesellschaft 1

2.2 Menschliche Entwicklung und menschliches 2Handeln/Verhalten

2.3 Die soziale und kulturelle Umwelt des 2Menschen

3.3 Handlungslehre der Sozialen Arbeit 3

3.4 Organisationslehre der Sozialen Arbeit 1

Page 9: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1389

1 2 3 4 5 6 7 8Lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- ErgänzendeNr. LV Art und Zulassungs- dende studien- Regelungen

Dauer vorausset- begleitendein Minu- zungen Leistungs-ten nachweise1)2)

Die weiteren Fächer der einzelnenStudienschwerpunkte sind:

4.1 Altenarbeit

Medizin/Psychologie 2 SU, Ü, S

1.5 Werte und Normen in der Sozialen Arbeit 1 SU, Ü, S

2.4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen ökonomischer 1 SU, Ü, Sund sozialer Sicherung

3.3 Handlungslehre der Sozialen Arbeit 2 SU, Ü, S

3.4 Organisationslehre der Sozialen Arbeit 1 SU, Ü, S

3.5 Bewegung, musische Bildung und kreatives 1 SU, Ü, SGestalten

4.2 Familienhilfe

1.5 Werte und Normen in der Sozialen Arbeit 1 SU, Ü, S

2.2.1 Die normale und die beeinträchtigte 2 SU, Ü, SEntwicklung des Menschen

2.3.4 Modelle abweichenden Verhaltens 1 SU, Ü, S

2.4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen menschlicher 1 SU, Ü, SEntwicklung

3.3 Handlungslehre der Sozialen Arbeit 2 SU, Ü, S

3.5 Bewegung, musische Bildung und kreatives 1 SU, Ü, SGestalten

4.3 Gesundheitshilfe

. Medizin 1 SU, Ü, S

. Politikwissenschaft 1 SU, Ü, S

. Psychologie 1 SU, Ü, S

. Recht 1 SU, Ü, S

3.3 Handlungslehre der Sozialen Arbeit 3 SU, Ü, S

3.5 Bewegung, musische Bildung und kreatives 1 SU, Ü, SGestalten

4.4 Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit

2.2 Menschliche Entwicklung und menschliches 1 SU, Ü, SHandeln/Verhalten

2.3 Die soziale und kulturelle Umwelt des 2 SU, Ü, SMenschen

3.3 Handlungslehre der Sozialen Arbeit 4 SU, Ü, S

3.5 Bewegung, musische Bildung und kreatives 1 SU, Ü, SGestalten

4.5 Organisation sozialer Dienste

1.5 Werte und Normen in der Sozialen Arbeit 1 SU, Ü, S

2.3.1 Sozialer Rechtsstaat, soziale Sicherung und 2 SU, Ü, Ssoziale Marktwirtschaft

Page 10: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021390

1 2 3 4 5 6 7 8Lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- ErgänzendeNr. LV Art und Zulassungs- dende studien- Regelungen

Dauer vorausset- begleitendein Minu- zungen Leistungs-ten nachweise1)2)

3.3 Handlungslehre der Sozialen Arbeit 3 SU, Ü, S

3.4 Organisationslehre der Sozialen Arbeit 1 SU, Ü, S

3.5 Bewegung, musische Bildung und kreatives 1 SU, Ü, SGestalten

4.6 Soziale Arbeit mit psychisch kranken Menschen

1.5 Werte und Normen in der Sozialen Arbeit 1 SU, Ü, S

2.2.1 Die normale und die beeinträchtigteEntwicklung des Menschen 2 SU, Ü, S

2.4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen ökonomischer 2 SU, Ü, Sund sozialer Sicherung

3.3 Handlungslehre der Sozialen Arbeit 2 SU, Ü, S

3.5 Bewegung, musische Bildung und kreatives 1 SU, Ü, SGestalten

4.7 Soziale Planung im Kontext von Sozialer Arbeit

Recht 1 SU, Ü, S

Soziologie 1 SU, Ü, S

1.3 Sozialwissenschaftliche Methoden und Arbeits- 1 SU, Ü, Sweisen

1.5 Werte und Normen in der Sozialen Arbeit 1 SU, Ü, S

2.3.3 Problem- und Konfliktinterventionen im 1 SU, Ü, Sgesellschaftlichen Kontext

3.3 Handlungslehre der Sozialen Arbeit 2 SU, Ü, S

3.4 Organisationslehre der Sozialen Arbeit 1 SU, Ü, S

4.8 Heilpädagogik

1.5 Werte und Normen in der Sozialen Arbeit 1 SU, Ü, S

2.2.1 Die normale und die beeinträchtigte Entwick- 2 SU, Ü, Slung des Menschen

2.2.2 Lernen, Erziehung und Bildung 1 SU, Ü, S

3.3 Handlungslehre der Sozialen Arbeit 3 SU, Ü, S

3.5 Bewegung, musische Bildung und kreatives 1 SU, Ü, SGestalten

Page 11: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1391

1 2 3 4 5 6 7 8Lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- ErgänzendeNr. LV Art und Zulassungs- dende studien- Regelungen

Dauer vorausset- begleitendein Minu- zungen Leistungs-ten nachweise1)

5. Fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 4 S – Vorlage zu 1 mündl. LN –dem Prüfungs-fach, in demdie Diplom-prüfung zuletztabgelegt wird

3. Grundstudium/Hauptstudium

1 2 3 4 5 6 7 8Lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- ErgänzendeNr. LV Art und Zulassungs- dende studien- Regelungen

Dauer vorausset- begleitendein Minu- zungen Leistungs-ten nachweise1)

6. Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 6 Ü, S – Vorlage zu 2 schriftl. LNe –dem Prüfungs-fach, in demdie Diplom-prüfung zuletztabgelegt wird

4. Praktische Studiensemester

Die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen in den praktischen Studiensemestern werden in der Regel alskontinuierlich stattfindende Studientage in Seminarform durchgeführt. Sie umfassen pro Semester mindestenszwei und höchstens vier Semesterwochenstunden; der Umfang der Semesterwochenstunden wird vom Fachbe-reichsrat im Studienplan festgelegt.

Die Prüfungen am Ende der praktischen Studiensemester finden in Form eines Kolloquiums vor einem Einzel-prüfer mit Beisitzer statt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt je Kandidat 20 Minuten. Das Kolloquium wird mitden Prädikaten „mit Erfolg abgelegt“/„ohne Erfolg abgelegt“ bewertet.

Page 12: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021392

Erläuterung der Fußnoten:

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.

2) Die Endnoten sind bestehenserheblich.

3) In die Endnote dieses Faches in der Diplomprüfung gehen die Note des studienbegleitenden Leistungsnach-weises im Grundstudium und die Note der schriftlichen Diplomprüfung im Verhältnis 1:2 ein, wenn in derschriftlichen Diplomprüfung mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.

4) In die Endnote dieses Faches in der Diplomprüfung gehen die Noten der schriftlichen Prüfung in der Diplom-Vorprüfung und der schriftlichen Prüfung in der Diplomprüfung mit gleichem Gewicht ein.

5) mit Erfolg abgelegte Studienarbeit; das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.

6) mit Erfolg abgelegter mündlicher Leistungsnachweis; das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplanfestgelegt.

7) Notengewicht der Endnote bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote.

8) Die Noten der fächerübergreifenden schriftlichen Prüfung und der fächerübergreifenden mündlichen Prü-fung werden mit gleichem Gewicht zu einer Endnote zusammengefaßt.

9) Die Noten der Teilprüfungen a) in den Lehrgebieten „Handlungslehre III und IV“ des Faches 3.3 Handlungs-lehre der Sozialen Arbeit und b) in den Lehrgebieten „Organisationslehre II und III“ des Faches 3.4 Organi-sationslehre der Sozialen Arbeit, die jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein müssen, werdenmit gleichem Gewicht zu einer Endnote zusammengefasst.

10) Ein mindestens mit „ausreichend“ bewerteter mündlicher Leistungsnachweis im Fach Fachwissenschaftli-che Wahlpflichtfächer und zwei mindestens mit „ausreichend“ bewertete schriftliche Leistungsnachweiseim Fach Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer sind Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung indem Prüfungsfach der Diplomprüfung, die zuletzt abgelegt wird; das Nähere wird vom Fachbereichsrat imStudienplan festgelegt (vgl. Anlage 1, 2. Hauptstudium, lfd. Nr. 5 und 3. Grundstudium / Hauptstudium, lfd.Nr. 6).

Erläuterung der Abkürzungen:

LN = studienbegleitender Leistungsnachweis

LV = Lehrveranstaltung

mdl P = mündliche Prüfung

S = Seminar

schr P = schriftliche Prüfung

schr TPen = schriftliche Teilprüfungen

SU = seminaristischer Unterricht

SWS = Semesterwochenstunden

Ü = Übung

V = Lehrvortrag

Page 13: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1393

Anlage 2

Studienschwerpunkte und ihre Studienziele

Studienschwerpunkt Altenarbeit

Studienziele:

Auf der Grundlage von Fachwissen über Lebenslagen älterer und alter Menschen sollen berufliche Kompeten-zen für das Arbeitsfeld „Soziale Gerontologie“ erworben werden.

Studienschwerpunkt Familienhilfe

Studienziele:

Familienhilfe entspricht beruflichem Handeln in den verschiedenen Bereichen von Beratung und Bildung beiöffentlichen und privaten Trägern.

Studenten/Studentinnen sollen in diesem Studienschwerpunkt exemplarisch lernen, wie mit Teil-, Stief- undVollfamilien in den verschiedenen Arbeitsfeldern zielgerichtet gearbeitet werden kann.

Studienschwerpunkt Gesundheitshilfe

Studienziele:

Im Studienschwerpunkt Gesundheitshilfe werden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt, die zueinem wissenschaftlich fundierten beruflichen Handeln in gesundheitsrelevanten Anwendungsfeldern befähi-gen. Dazu zählen Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen ebenso wie therapeutische und reha-bilitative Interventionen.

Studienschwerpunkt Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit

Studienziele:

Der Studienschwerpunkt deckt die Bereiche der Jugendarbeit, der Jugendbildung, der Jugendsozialarbeit undder Jugendberufshilfe ab und hat zum Ziel, berufliches Handeln exemplarisch und konzeptuell entwickeln, for-mulieren und umsetzen zu lernen.

Studienschwerpunkt Organisation sozialer Dienste

Studienziele:

Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau, die Strukturen und die sozialen Prozesse in sozialen Organisa-tionen;

Vermittlung von Grundkenntnissen über die Steuerung, Gestaltung von und die Führung in Organisationen;

Vermittlung von Fähigkeiten, die eigene berufliche Rolle im Kraftfeld der organisatorischen Einflüsse analysie-ren und reflektieren zu können;

Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, um mit Konflikten in Organisationen umgehen zu können;

Vermittlung von Managementtechniken, die ein systematisches und zielgerichtetes Handeln in sozialen Orga-nisationen erleichtern.

Studienschwerpunkt Soziale Arbeit mit psychisch kranken Menschen

Studienziele:

Kennenlernen und Auseinandersetzung mit Rollen, Aufgaben und HandlungskonzeptenSozialer Arbeit bei der beruflichen und sozialen Integration von psychisch kranken Menschen.

Page 14: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021394

Studienschwerpunkt Soziale Planung im Kontext von Sozialer Arbeit

Studienziele:

Planung von strukturellen Rahmenbedingungen für Soziale Arbeit:

Fachsozialplanung (z.B. der Kinder- und Jugendhilfe, Altenhilfe, Behindertenhilfe etc.) sowie soziale Aspekteder räumlichen Planung (z.B. kinder- und jugendfreundliche/alten-/frauen- und familienfreundliche Stadtent-wicklung etc.)

Studienschwerpunkt Heilpädagogik

Studienziele:

Information über heilpädagogische Themenbereiche und Arbeitsfelder;

Kenntnis spezieller heilpädagogischer Fragestellungen;

Umsetzung in sozialpädagogische/heilpädagogische Handlungskompetenzen.

Page 15: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1395

Anlage 3

Zeugnisse

Muster des Diplom-Vorprüfungszeugnisses

EVANGELISCHE FACHHOCHSCHULE NÜRNBERG

Fachbereich Sozialwesen

Diplom-Vorprüfungszeugnis

Herr / Frau .....................................................................................................................................................................

geboren am ........................................................................ in ................................................................................

hat die Diplom-Vorprüfung im Fachhochschulstudiengang Soziale Arbeit bestanden.

Die Leistungen in den einzelnen Fächern wurden wie folgt bewertet:

Studienbereich 1: Allgemeine Grundlagen der Sozialen Arbeit

Geschichte der Sozialen Arbeit .......................................................................................................................... _____

Sozialwissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen .................................................................................... _____

Theorien der Sozialen Arbeit .............................................................................................................................. _____

Werte und Normen in der Sozialen Arbeit ........................................................................................................._____

Studienbereich 2: Bezugswissenschaftliche Grundlagen der Sozialen Arbeit

Die normale und die beeinträchtigte Entwicklung des Menschen .................................................................. _____

Lernen, Erziehung und Bildung ......................................................................................................................... _____

Modelle menschlichen Handelns ....................................................................................................................... _____

Sozialer Rechtsstaat, soziale Sicherung und soziale Marktwirtschaft ............................................................. _____

Menschliches Erleben und Handeln in sozialen Strukturen und Prozessen ................................................... _____

Problem- und Konfliktinterventionen im gesellschaftlichen Kontext .............................................................. _____

Modelle abweichenden Verhaltens ................................................................................................................... _____

Rechtliche Rahmenbedingungen menschlicher Entwicklung

Rechtliche Rahmenbedingungen ökonomischer und sozialer Sicherung ....................................................... _____

Studienbereich 3: Berufliches Handeln in der Sozialen Arbeit

Organisation, Träger und Institutionen der Sozialen Arbeit ............................................................................ _____

Handlungslehre der Sozialen Arbeit .................................................................................................................. _____

Organisationslehre der Sozialen Arbeit ............................................................................................................. _____

Bewegung, musische Bildung und kreatives Gestalten ............................................................ mit Erfolg abgelegt

Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten ............................................................................. mit Erfolg abgelegt

Nürnberg, den ........................................

..................................................................Vorsitzende/r der Prüfungskommission Siegel

Die Diplom-Vorprüfung wurde nach der Rahmenprüfungsordnung für Fachhochschulen in Bayern (RaPO) vom 18. September 1997(GVBl S. 526) in Verbindung mit der Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Soziale Arbeit an der Evan-gelischen Fachhochschule Nürnberg vom 19. Juli 2000 abgelegt.

Notenstufen: sehr gut = 1,0 – 1,5; gut = 1,6 – 2,5; befriedigend = 2,6 – 3,5; ausreichend = 3,6 – 4,0

Page 16: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021396

Muster des Diplomprüfungszeugnisses

EVANGELISCHE FACHHOCHSCHULE NÜRNBERG

Fachbereich Sozialwesen

Diplomprüfungszeugnis

Herr / Frau

geboren am in

hat die Diplomprüfung im Fachhochschulstudiengang Soziale Arbeit mit dem

Gesamturteil _______________________________________ bestanden.

Die Leistungen in den einzelnen Fächern wurden wie folgt bewertet:

Studienbereich 1: Allgemeine Grundlagen der Sozialen Arbeit

Sozialwissenschaftliche Methoden und Arbeitsweisen ................................................................................... _____

Theorien der Sozialen Arbeit .............................................................................................................................. _____

Werte und Normen in der Sozialen Arbeit ........................................................................................................._____

Soziale Arbeit und Gesellschaft .........................................................................................................................._____

Studienbereich 2: Bezugswissenschaftliche Grundlagen der Sozialen Arbeit

Die normale und die beeinträchtigte Entwicklung des Menschen .................................................................. _____

Lernen, Erziehung und Bildung ......................................................................................................................... _____

Modelle menschlichen Handelns ....................................................................................................................... _____

Sozialer Rechtsstaat, soziale Sicherung und soziale Marktwirtschaft ............................................................. _____

Menschliches Erleben und Handeln in sozialen Strukturen und Prozessen ................................................... _____

Problem- und Konfliktinterventionen im gesellschaftlichen Kontext .............................................................. _____

Modelle abweichenden Verhaltens ................................................................................................................... _____

Rechtliche Rahmenbedingungen menschlicher Entwicklung

Rechtliche Rahmenbedingungen ökonomischer und sozialer Sicherung ................................................... _____

Studienbereich 3: Berufliches Handeln in der Sozialen Arbeit

Handlungslehre der Sozialen Arbeit .................................................................................................................. _____

Organisationslehre der Sozialen Arbeit ............................................................................................................. _____

Bewegung, musische Bildung und kreatives Gestalten ...................................................................................._____

Studienschwerpunkt _______________________________________________________________ _____

Folgende Wahlpflichtfächer wurden absolviert (Zulassungsvoraussetzungen; keine Endnoten):

Fachwissenschaftliches Wahlpflichtfach

______________________________________________________________________________________________________

Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer

______________________________________________________________________________________________________

%

Page 17: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1397

DIPLOMARBEIT

Thema: ____________________________________

____________________________________________

____________________________________________ Note: ____________________

Herr / Frau

hat damit in der Diplomprüfung die Prüfungsgesamtnote

____________________

erzielt.

Das Studium umfasst zwei praktische Studiensemester, die bei folgenden Ausbildungsstellen mit Erfolg abge-leistet wurden:

______________________________________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________________________________

Der Student leistete im Grundstudium ein studienbegleitendes Praktikum im Arbeitsfeld

______________________________________________________________________________________________________

mit Erfolg ab; die Studienarbeit im dazugehörigen praxisbegleitenden Seminar wurde mit Erfolg abgelegt.

Nürnberg, den .....................................

Siegel

............................................................................ .............................................................................Der Präsident Vorsitzende/r der Prüfungskommission

Die Diplomprüfung wurde nach der Rahmenprüfungsordnung für Fachhochschulen in Bayern (RaPO) vom 18. September 1997(GVBl S. 526) in Verbindung mit der Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Soziale Arbeit an der Evan-gelischen Fachhochschule Nürnberg vom 19. Juli 2000 abgelegt.

Notenstufen: sehr gut = 1,0 – 1,5; gut = 1,6 – 2,5; befriedigend = 2,6 – 3,5; ausreichend = 3,6 – 4,0

Gesamturteil:

„Mit Auszeichnung bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 1,0 – 1,2

„sehr gut bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 1,3 – 1,5

„gut bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 1,6 – 2,5

„befriedigend bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 2,6 – 3,5

„bestanden“ bei einer Prüfungsgesamtnote von 3,6 – 4,0

Page 18: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021398

221021.1153-WFK

Fachprüfungsordnung für denBachelor- und Masterstudiengang

Ernährungswissenschaft an derTechnischen Universität München

Vom 6. Juli 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) und aufgrund von § 51 Abs. 1 derQualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) erlässt die Technische Universität München fol-gende Fachprüfungsordnung.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Perso-nen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzunggelten daher für Frauen und Männer in gleicherWeise.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 25 Geltungsbereich, Zweck der Prüfungen, ver-wandte Studiengänge

§ 26 Akademische Grade

§ 27 Gliederung des Studiums, Studiendauer

§ 28 Studienvoraussetzungen

§ 29 Prüfungsausschuss

§ 30 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistun-gen

§ 31 Prüfungen

§ 32 ECTS-credit points, Punktekontensystem

§ 33 Zulassung und Anmeldung zu Prüfungen, Prü-fungsfristen

§ 34 Wiederholung von Prüfungen

II. Grundlagen- und Orientierungsprüfung

§ 35 Bestandteile und Bewertung der Grundlagen-und Orientierungsprüfung

§ 36 Zeugnis

III. Vorprüfung

§ 37 Zulassung zur Vorprüfung

§ 38 Bestandteile und Bewertung der Vorprüfung

§ 39 Zeugnis

IV. Prüfung zum Bachelor of Science

§ 40 Zulassung zur Bachelor-Prüfung

§ 41 Umfang der Bachelor-Prüfung

§ 42 Bewertung der Prüfungsfächer

§ 43 Bachelor’s Thesis

§ 44 Bachelor-Kolloquium

§ 45 Bewertung und Bestehen der Bachelor-Prüfung

§ 46 Studienpraxis

§ 47 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

V. Prüfung zum Master of Science

§ 48 Studienrichtungen des Master-Studiengangs

§ 49 Umfang der Master-Prüfung

§ 50 Bewertung der Prüfungsfächer

§ 51 Master’s Thesis

§ 52 Master-Kolloquium

§ 53 Bewertung und Bestehen der Master-Prüfung

§ 54 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

VI. Schlussbestimmungen

§ 55 In-Kraft-Treten

Anlage 1: Eignungsfeststellung für den Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaft ander Technischen Universität München

Anlage 2: Art und Umfang der Pflichtprüfungsfächerim Bachelor-Studiengang Ernährungswis-senschaft gegliedert nach Studienab-schnitten

Anlage 3: Art und Umfang der Wahlpflichtprüfungs-fächer im Bachelor-Studiengang Ernäh-rungswissenschaft

Anlage 4: Art und Umfang der Pflichtprüfungsfächerim Master-Studiengang Ernährungswis-senschaft gegliedert nach Studienrichtun-gen

Anlage 5: Art und Umfang der Wahlpflichtprüfungs-fächer im Master-Studiengang Ernäh-rungswissenschaft gegliedert nach Studi-enrichtungen

Anlage 6: Umrechnungstabelle für Noten, Gradeund Prädikate

I.Allgemeine Bestimmungen

§ 25

Geltungsbereich, Zweck der Prüfungen,verwandte Studiengänge

(1) Die Einführung des Bachelor- und Master-Stu-diengangs Ernährungswissenschaft erfolgt zur Erpro-bung gemäß Art. 86a Abs. 1 BayHSchG. Soweit nach-folgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Rege-lungen der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung(ADPO) der Technischen Universität München ent-sprechend.

(2) Durch die Grundlagen- und Orientierungsprü-fung wird festgestellt, ob der Student über das Grund-wissen für das Fachgebiet verfügt.

Page 19: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1399

(3) Durch die Vorprüfung wird festgestellt, ob derStudent das methodische Instrumentarium besitzt unddie systematische Orientierung erworben hat, die er-forderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolgfortsetzen zu können.

(4) Die Bachelor-Prüfung bildet einen ersten be-rufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Er-nährungswissenschaft. Durch die Prüfung wird fest-gestellt, ob der Student die Grundlagen des Fachge-bietes beherrscht und auf einen frühen Übergang indie Berufspraxis vorbereitet ist.

(5) Die Master-Prüfung stellt einen berufs- und for-schungsqualifizierenden Abschluss des Studiums derErnährungswissenschaft dar. Durch die Prüfung wirdfestgestellt, ob der Student gründliche Fachkenntnis-se erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wis-senschaftlichen Methoden selbstständig zu arbeiten.

(6) Zu dem Bachelor- und Master-Studiengang Er-nährungswissenschaft besteht an der TechnischenUniversität München kein verwandter Studiengang.

§ 26

Akademische Grade

(1) Auf Grund der bestandenen Bachelor-Prüfungwird der akademische Grad „Bachelor of Science“(abgekürzt: „B.Sc.“) verliehen.

(2) Auf Grund der bestandenen Master-Prüfungwird der akademische Grad „Master of Science “ (ab-gekürzt: „M.Sc.“) verliehen.

§ 27

Gliederung des Studiums, Studiendauer

(1) Im Bereich der Ernährungswissenschaft wer-den an der Technischen Universität München ein Ba-chelor- und ein Master-Studiengang angeboten.

(2) Das Bachelor-Studium gliedert sich in ein 4-se-mestriges Grundstudium und ein 2-semestrigesHauptstudium. Das Grundstudium beinhaltet eineGrundlagen- und Orientierungsprüfung und wird mitder Vorprüfung abgeschlossen. Das Hauptstudiumwird mit der Bachelor-Prüfung abgeschlossen. DerHöchstumfang der für die Erlangung des Bachelor-Grades erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt144 SWS. Hinzu kommen 3 Monate für die Erstellungder Bachelor’s Thesis. Die Regelstudienzeit für dasBachelor-Studium beträgt somit insgesamt sechs Se-mester. Zusätzlich sind 8 Wochen Studienpraxis abzu-leisten.

(3) Das Master-Studium wird mit der Master-Prü-fung abgeschlossen. Der Höchstumfang der für dieErlangung des Master-Grades erforderlichen Lehr-veranstaltungen beträgt 48 SWS. Hinzu kommen6 Monate für die Erstellung der Master’s Thesis. DieRegelstudienzeit für das Master-Studium beträgtsomit insgesamt drei Semester.

§ 28

Studienvoraussetzungen

(1) Für den Bachelor-Studiengang Ernährungs-wissenschaft müssen die allgemeinen Zugangsvo-raussetzungen für ein Studium an einer Universitätnach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikationfür ein Studium an den Hochschulen des FreistaatesBayern und den staatlich anerkannten nichtstaat-lichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung-QualV) (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweilsgültigen Fassung erfüllt sein. Zusätzlich wird dieQualifikation nachgewiesen durch das Bestehen derEignungsfeststellung für den Bachelor-StudiengangErnährungswissenschaft an der Technischen Univer-sität München nach Maßgabe von Anlage 1.

(2) Die Qualifikation für den Master-StudiengangErnährungswissenschaft wird alternativ nachgewie-sen durch:

1. Einen Bachelor-Abschluss des Studiengangs Er-nährungswissenschaft an der Technischen Univer-sität München.

2. Einen überdurchschnittlichen Bachelor-Abschlussauf dem Gebiet der Ernährungswissenschaft odereinem vergleichbaren Gebiet an einer Universitätim In- oder Ausland. Ein überdurchschnittlicherBachelor-Abschluss ist gegeben, wenn der Studentnachweist, dass er im Ranking seines Abschluss-jahrgangs zu den besten 50% gehört. Der Bachelor-abschluss muss dem Bachelorabschluss der Tech-nischen Universität München gleichwertig sein.Der Prüfungsausschuss kann das Ablegen vonZusatzprüfungen verlangen.

3. Einen überdurchschnittlichen Diplom- oder Mas-terabschluss auf dem Gebiet der Ernährungswis-senschaft oder Ökotrophologie an einer Fachhoch-schule im In- oder Ausland. Ein überdurchschnittli-cher Abschluss ist gegeben, wenn der Studentnachweist, dass er im Ranking seines Abschluss-jahrgangs zu den besten 25 % gehört. Der Prü-fungsausschuss kann das Ablegen von Zusatzprü-fungen verlangen.

4. Einen Diplom- oder Masterabschluss auf den Ge-bieten Trophologie, Ökotrophologie oder einemvergleichbaren Gebiet an einer Universität im In-oder Ausland. Der Prüfungsausschuss kann dasAblegen von Zusatzprüfungen verlangen.

§ 29

Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss für Ernährungswissen-schaft ist das für Entscheidungen in Prüfungsangele-genheiten zuständige Organ. Die Zusammensetzungdes Prüfungsausschusses wird vom zuständigen Stu-dienfakultätsrat vorgeschlagen.

§ 30

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Studien- und Prüfungsleistungen werden ange-rechnet, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleich-wertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss im Be-nehmen mit dem Studiendekan.

Page 20: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021400

§ 31

Prüfungen

Lehrveranstaltungen werden in der Regel mit stu-dienbegleitenden Fachprüfungen abgeschlossen. Artund Dauer einer Prüfung werden vom Verantwortli-chen der Lehrveranstaltung in Abstimmung mit demPrüfungsausschuss festgelegt und sind zu Beginn derLehrveranstaltung bekannt zu geben. Die Dauer einerschriftlichen Prüfung beträgt mindestens 60 undhöchstens 180 Minuten, eine mündliche Prüfung dau-ert mindestens 20 und höchstens 60 Minuten.

§ 32

ECTS-credit points, Punktekontensystem

(1) Der Nachweis über die Teilnahme an den Lehr-veranstaltungen erfolgt anhand von credit points (cp)gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS).Die durch eine Lehrveranstaltung zu erreichende An-zahl an credit points ergibt sich aus deren Umfang inSemesterwochenstunden (SWS). Pro Semesterwo-chenstunde werden für Vorlesungen oder Seminare1,5 cp und für Übungen oder Praktika in der Regel1,0 cp vergeben.

(2) Über die Teilnahme an Fachprüfungen werdenPunktekonten geführt. Für jeden zur Grundlagen-und Orientierungsprüfung, Vorprüfung, Bachelor-Prüfung oder Master-Prüfung zugelassenen Studen-ten wird beim Prüfungsausschuss ein Bonus- und einMaluspunktekonto eingerichtet.

(3) Das Bonuspunktekonto enthält die Summealler credit points der im Rahmen der Grundlagen-und Orientierungsprüfung, Vorprüfung, Bachelor-Prüfung und Master-Prüfung bestandenen studienbe-gleitenden Fachprüfungen. Das Bonuspunktekontowächst während der gesamten Studiendauer an.

(4) Das Maluspunktekonto enthält die Summe ancredit points aller im Rahmen der jeweiligen Prüfung(Grundlagen- und Orientierungsprüfung, Vorprü-fung, Bachelor-Prüfung, Master-Prüfung) nicht be-standenen studienbegleitenden Fachprüfungen. Eswird jeweils nach erfolgreich abgeschlossener Grund-lagen- und Orientierungsprüfung, Vorprüfung, Ba-chelor-Prüfung oder Master-Prüfung auf Null gesetzt.Der Stand des Maluspunktekontos entscheidet überdie Zulassung zur zweiten Wiederholung von Fach-prüfungen.

§ 33

Zulassung und Anmeldung zu Prüfungen,Prüfungsfristen

(1) Der Antrag auf Zulassung sowie die Anmel-dung zu den Fachprüfungen der Vorprüfung, Bache-lor-Prüfung und Master-Prüfung sind beim Prüfungs-ausschuss zu stellen. Mit dem Antrag auf Zulassungsind die gemäß § 7 ADPO geforderten Unterlagensowie Nachweise zu erbringen.

(2) Der Student soll sich so rechtzeitig zu den studi-enbegleitenden Fachprüfungen der Grundlagen- undOrientierungsprüfung anmelden, dass er die Grund-

lagen- und Orientierungsprüfung bis zum Ende deszweiten Semesters des Bachelor-Studiums vollständigabgelegt hat. Der Student soll sich so rechtzeitig zuden studienbegleitenden Fachprüfungen der Vorprü-fung anmelden, dass er die Vorprüfung bis zum Endedes vierten Semesters des Bachelor-Studiums voll-ständig abgelegt hat. Der Student soll sich so rechtzei-tig zu den studienbegleitenden Fachprüfungen derBachelor-Prüfung anmelden, dass er die Bachelor-Prüfung bis zum Ende des sechsten Semesters desBachelor-Studiums vollständig abgelegt hat. Er sollsich so rechtzeitig zu den studienbegleitenden Fach-prüfungen der Master-Prüfung anmelden, dass er dieMaster-Prüfung bis zum Ende des dritten Semestersdes Master-Studiums vollständig abgelegt hat.

(3) Die studienbegleitenden Fachprüfungen derGrundlagen- und Orientierungsprüfung müssen biszum Ende des dritten Semesters des Bachelor-Stu-diums vollständig abgelegt sein. Die studienbeglei-tenden Fachprüfungen der Vorprüfung müssen biszum Ende des fünften Semesters des Bachelor-Studi-ums vollständig abgelegt sein. Die studienbegleiten-den Fachprüfungen der Bachelor-Prüfung müssen biszum Ende des neunten Semesters des Bachelor-Studi-ums vollständig abgelegt sein. Die studienbegleiten-den Fachprüfungen der Master-Prüfung müssen biszum Ende des sechsten Semesters des Master-Stu-diums vollständig abgelegt sein. Anderenfalls geltenFachprüfungen als abgelegt und nicht bestanden, so-fern nicht triftige Gründe gemäß § 13 ADPO vorlie-gen.

(4) Ein Rücktritt von einer angemeldeten Prüfungist bis zwei Tage vor dem Prüfungstermin möglich.

§ 34

Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine nicht bestandene Prüfung, die im Rahmender Grundlagen- und Orientierungsprüfung studien-begleitend abgelegt wurde, kann nur einmal wieder-holt werden.

(2) Eine nicht bestandene Prüfung, die im Rahmender Vorprüfung, Bachelor-Prüfung oder Master-Prü-fung studienbegleitend abgelegt wurde, kann bis zuzweimal wiederholt werden. Dabei ist eine zweiteWiederholung nicht bestandener oder als nicht be-standen geltender Prüfungen nur möglich, wenn dasMaluspunktekonto bei der Vorprüfung höchstens15 cp, bei der Bachelor-Prüfung höchstens 20 cp undbei der Master-Prüfung höchstens 25 cp enthält.

(3) Eine nicht bestandene Prüfung ist zum nächst-möglichen Prüfungstermin zu wiederholen, ansons-ten gilt sie als erneut nicht bestanden. Der Prüfungs-ausschuss kann die Prüfungsfristen auf begründetenAntrag des Studenten verlängern.

(4) Jedes Semester muss eine Wiederholungsmög-lichkeit für studienbegleitende Prüfungen der Grund-lagen- und Orientierungsprüfung angeboten werden.Jedes zweite Semester muss eine Wiederholungs-möglichkeit für studienbegleitende Prüfungen derVorprüfung, Bachelor-Prüfung und Master-Prüfungangeboten werden.

Page 21: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1401

II.Grundlagen- und Orientierungsprüfung

§ 35

Bestandteile und Bewertung der Grundlagen-und Orientierungsprüfung

(1) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfungbesteht aus den Fachprüfungen in den entsprechen-den Pflichtprüfungsfächern gemäß Anlage 2, die stu-dienbegleitend abgelegt werden.

(2) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung istbestanden, wenn sämtliche Prüfungen mindestens mit„ausreichend“ bewertet wurden und auf dem Bonus-punktekonto von den in Anlage 2 genannten Pflicht-prüfungsfächern mindestens 62,5 cp erreicht sind.

§ 36

Zeugnis

Nach bestandener Grundlagen- und Orientie-rungsprüfung ist ein vom Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen.Das Zeugnis weist neben der Durchschnittsnote dasentsprechende Prädikat und die Graduierung nachdem ECTS-Notensystem gemäß Anlage 6 aus.

III.Vorprüfung

§ 37

Zulassung zur Vorprüfung

Voraussetzung für die Zulassung zur Vorprüfungist die bestandene Grundlagen- und Orientierungs-prüfung. Der Nachweis hierüber ist bei der Anmel-dung zur ersten Fachprüfung der Vorprüfung vorzule-gen.

§ 38

Bestandteile und Bewertung der Vorprüfung

(1) Die Vorprüfung besteht aus den Fachprüfun-gen in den entsprechenden Pflichtprüfungsfächerngemäß Anlage 2 und solchen in den Wahlpflichtprü-fungsfächern (Ergänzungsfächern) gemäß Anlage 3,die studienbegleitend abgelegt werden.

(2) Auf Antrag des Studenten kann der Prüfungs-ausschuss weitere Fächer, die im Fächerkatalog nachAnlage 3 nicht aufgeführt sind, zulassen, wenn sieeine sinnvolle Ergänzung des Studiums darstellen.

(3) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung istbestanden, wenn sämtliche Prüfungen mit „ausrei-chend“ oder besser bewertet wurden und auf dem Bo-nuspunktekonto von den in Anlage 2 genanntenPflichtprüfungsfächern mindestens 48,5 cp und vonden in Anlage 3 aufgeführten Wahlpflichtprüfungsfä-chern (Ergänzungsfächern) mindestens 11 cp erreichtsind.

§ 39

Zeugnis

Nach bestandener Vorprüfung ist ein vom Vorsit-zenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetesZeugnis auszustellen. Das Zeugnis weist neben derDurchschnittsnote das entsprechende Prädikat unddie Graduierung im ECTS gemäß Anlage 6 aus.

IV.Prüfung zum Bachelor of Science

§ 40

Zulassung zur Bachelor-Prüfung

Die Bachelor-Prüfung setzt die bestandene Vor-prüfung voraus. Der Nachweis hierüber ist bei derAnmeldung zur ersten Fachprüfung der Bachelor-Prüfung vorzulegen.

§ 41

Umfang der Bachelor-Prüfung

Die Bachelor-Prüfung besteht aus:

1. studienbegleitenden Fachprüfungen in den Pflicht-prüfungsfächern des Hauptstudiums gemäß Anla-ge 2 und den Wahlpflichtprüfungsfächern gemäßAnlage 3,

2. Bachelor’s Thesis,

3. Bachelor-Kolloquium.

§ 42

Bewertung der Prüfungsfächer

(1) Ein erfolgreicher Abschluss der Bachelor-Prü-fung setzt voraus, dass die Pflichtprüfungsfächer, einErgänzungsfach und ein Vertiefungsfach der Bache-lor-Prüfung mindestens mit „ausreichend“ bewertetwurden und auf dem Bonuspunktekonto mindestensfolgende Anzahl an credit points erreicht sind:

1. 44 cp von den in Anlage 2 genannten Pflichtprü-fungsfächern des Hauptstudiums,

2. insgesamt 11 cp aus je einem Ergänzungs- undeinem Vertiefungsfach von den in Anlage 3 aufge-führten Wahlpflichtprüfungsfächern.

(2) Auf Antrag des Studenten kann der Prüfungs-ausschuss weitere Fächer, die nicht in dem Fächerka-talog nach Anlage 3 aufgeführt sind, zulassen, wennsie eine sinnvolle Ergänzung des Studiums darstellen.

§ 43

Bachelor’s Thesis

(1) Mit der Bachelor’s Thesis darf erst begonnenwerden, wenn der Student auf dem Bonuspunktekon-to mindestens 130 cp erworben hat. Ausnahmen kön-nen in begründeten Fällen vom Prüfungsausschussgenehmigt werden.

Page 22: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021402

(2) Der Beginn der Arbeit, das Thema und der Be-treuer sind dem Prüfungsausschuss zur Genehmi-gung zu melden. Die Bearbeitungsdauer für die Ba-chelor’s Thesis beträgt höchstens drei Monate. DieseFrist kann in besonderen Ausnahmefällen, die vomStudenten nicht zu vertreten sind, vom Prüfungsaus-schuss im Benehmen mit dem Studiendekan um einenMonat verlängert werden. Bei Fristüberschreitung giltdie Arbeit als eingereicht und nicht bestanden, sofernnicht triftige Gründe gemäß § 13 ADPO geltend ge-macht werden. Besondere Ausführungsbestimmun-gen über Art und Umfang der Bachelor’s Thesis wer-den von der Studienfakultät festgelegt.

(3) Die Bachelor’s Thesis ist in einem der Fächerdes Bachelor-Studiums (gemäß Anlage 2 und 3) indeutscher oder englischer Sprache anzufertigen. DerStudent muss darin schriftlich versichern, dass die Ar-beit selbstständig und nur unter Anwendung der an-gegebenen Hilfsmittel verfasst wurde.

(4) Die Bachelor’s Thesis ist innerhalb von zweiMonaten von zwei fachkundigen Prüfern im Sinne derADPO zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Betreuerder Bachelor’s Thesis sein. In jedem Falle muss einerder beiden Prüfer Hochschullehrer der TechnischenUniversität München gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Baye-risches Hochschullehrergesetz sein. Der Prüfungsaus-schuss kann in begründeten Fällen einen weiterenPrüfer bestellen.

§ 44

Bachelor-Kolloquium

(1) Das Bachelor-Kolloquium ist auf Antrag desStudenten in deutscher oder englischer Sprache zuhalten. Es dauert in der Regel 30 Minuten und bestehtaus einer ca. 15-minütigen Vorstellung der Bachelor’sThesis gefolgt von einer Disputation unter Beteiligungdes Betreuers und der Kollegiatengruppe. Die Bache-lor-Kolloquien können im Rahmen eines Symposiumsauch öffentlich abgehalten werden.

(2) Das Bachelor-Kolloquium ist innerhalb voneiner Woche von einem fachkundigen Prüfer im Sinneder ADPO zu bewerten. Der Prüfer soll mit dem Be-treuer der Bachelor’s Thesis identisch sein.

§ 45

Bewertung und Bestehen der Bachelor-Prüfung

(1) Die Einzelnoten der Bachelor’s Thesis und desBachelor-Kolloquiums werden zu einem ungewichte-ten arithmetischen Mittel zusammengefasst. Bache-lor’s Thesis und Bachelor-Kolloquium sind erfolgreichabgeschlossen, wenn die zusammengesetzte Note„ausreichend“ oder besser ist.

(2) Für die Bachelor’s Thesis und das Bachelor-Kol-loquium werden insgesamt 15 cp vergeben.

(3) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn diegemäß § 41 Nr. 1 abzulegenden Prüfungen mindes-tens mit „ausreichend“ bewertet wurden und diegemäß § 42 erforderliche Anzahl an credit points er-reicht und die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2erfüllt sind. Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung er-gibt sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der

Einzelnoten der studienbegleitenden Prüfungen desBachelor-Studiums sowie der nach Absatz 1 gebilde-ten Note für die Bachelor’s Thesis und das Bachelor-Kolloquium. Die Einzelnoten werden gemäß dencredit points der entsprechenden Studienleistungengewichtet.

§ 46

Studienpraxis

Für die Erlangung des Bachelor-Grades ist die er-folgreiche Ableistung der Studienpraxis gemäß der„Ordnung für die Studienpraxis der Studenten der Er-nährungswissenschaft“ erforderlich.

§ 47

Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

(1) Nach bestandener Bachelor-Prüfung ist ein vomVorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichne-tes Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis weist neben derDurchschnittsnote das entsprechende Prädikat unddie Graduierung im ECTS gemäß Anlage 6 aus.

(2) Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausgehän-digt, welche die Verleihung des Akademischen Gra-des „Bachelor of Science (B.Sc.)“ dokumentiert.

(3) Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird einDiploma Supplement in englischer Sprache ausge-händigt.

V.Prüfung zum Master of Science

§ 48

Studienrichtungen des Master-Studiengangs

Der Master-Studiengang Ernährungswissenschaftwird mit den folgenden Studienrichtungen angebo-ten:

1. Bio-Medizin

2. Lebensmittelwissenschaft

3. Public Health Nutrition.

§ 49

Umfang der Master-Prüfung

Die Master-Prüfung besteht aus:

1. studienbegleitenden Fachprüfungen in den Pflicht-und Wahlpflichtprüfungsfächern der jeweiligenStudienrichtung des Master-Studiengangs gemäßAnlagen 4 und 5,

2. Master’s Thesis,

3. Master-Kolloquium.

§ 50

Bewertung der Prüfungsfächer

Ein erfolgreicher Abschluss der Master-Prüfungsetzt voraus, dass auf dem Bonuspunktekonto min-destens folgende Anzahl an credit points erreicht sind:

Page 23: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1403

1. 47 cp von den in Anlage 4 genannten Pflichtprü-fungsfächern,

2. 10 cp von den in Anlage 5 aufgeführten Wahl-pflichtprüfungsfächern. Auf Antrag des Studentenkann der Prüfungsausschuss weitere Fächer, dienicht in dem Katalog nach Anlage 5 aufgeführtsind, zulassen, wenn sie in einem sinnvollen Zu-sammenhang zum Studium stehen.

§ 51

Master’s Thesis

(1) Mit der Master’s Thesis darf erst begonnenwerden, wenn der Student auf dem Bonuspunktekon-to mindestens 30 cp aus dem Master-Studiengang er-worben hat. Ausnahmen können in begründeten Fäl-len vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.

(2) Der Beginn der Arbeit, das Thema und der Be-treuer sind dem Prüfungsausschuss zur Genehmi-gung zu melden. Soll die Master’s Thesis in einer Ein-richtung außerhalb der Hochschule durchgeführtwerden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prü-fungsausschusses.

(3) Die Bearbeitungszeit von der Themenstellungbis zur Ablieferung beträgt sechs Monate. Diese Fristkann in besonderen Ausnahmefällen, die vom Stu-denten nicht zu vertreten sind, um bis zu drei Monateverlängert werden.

(4) Bei Fristüberschreitung gilt die Arbeit als ein-gereicht und nicht bestanden, sofern nicht triftigeGründe gemäß § 13 ADPO geltend gemacht werden.

(5) Die Master’s Thesis ist innerhalb von zwei Mo-naten von zwei fachkundigen Prüfern im Sinne derADPO zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Betreuerder Master’s Thesis sein. In jedem Falle muss einerder beiden Prüfer Hochschullehrer der TechnischenUniversität München gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1BayHSchLG sein. Der Prüfungsausschuss kann in be-gründeten Fällen einen weiteren Prüfer bestellen.

(6) Die Master’s Thesis kann in deutscher oderenglischer Sprache angefertigt werden. Es muss eineZusammenfassung in der jeweils anderen Sprachevorangestellt sein. Außerdem muss schriftlich ver-sichert werden, dass die Arbeit selbstständig und nurunter Anwendung der angegebenen Hilfsmittel ver-fasst wurde.

(7) Die Note für die Master’s Thesis wird als unge-wichteter arithmetischer Mittelwert aus den Einzelno-ten der Prüfer gebildet.

(8) Die Master’s Thesis ist erfolgreich abgeschlos-sen, wenn sie mit „ausreichend“ oder besser bewertetwird.

(9) Für die Master’s Thesis werden 22 cp vergeben.

§ 52

Master-Kolloquium

(1) Ein Student gilt als zum Master-Kolloquium ge-meldet, wenn er im Master-Studiengang mindestens57 cp erreicht und die Master’s Thesis erfolgreich ab-

geschlossen hat. Die Prüfung soll spätestens zwei Mo-nate nach dem gemäß Satz 1 bestimmten Anmeldeter-min erfolgen.

(2) Die Prüfer des Master-Kolloquiums sollen mitden Prüfern der Master’s Thesis identisch sein.

(3) Das Master-Kolloquium ist auf Antrag des Stu-denten in deutscher oder englischer Sprache zu hal-ten.

(4) Die Dauer des Master-Kolloquiums beträgt inder Regel 60 Minuten. Der Student hat ca. 30 MinutenZeit, seine Master’s Thesis vorzustellen. Daranschließt sich eine Disputation an, die sich ausgehendvon dem Thema der Master’s Thesis auf das weitereFachgebiet erstreckt, dem die Master’s Thesis zuge-hört

(5) Das Master-Kolloquium ist erfolgreich abge-legt, wenn es mit „ausreichend“ oder besser bewertetwird.

(6) Für das Master-Kolloquium werden 7,5 cp ver-geben.

§ 53

Bestehen und Bewertung der Master-Prüfung

Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn diegemäß §§ 50, 51 Abs. 9 und 52 Abs. 6 erforderlicheAnzahl an credit points erreicht ist. Die Gesamtnoteder Master-Prüfung wird als gewichtetes arithmeti-sches Mittel der Einzelnoten der Prüfungsfächer desMaster-Studiums, der Master’s Thesis und des Mas-ter-Kolloquiums gebildet. Die Gewichte sind die ent-sprechenden credit points.

§ 54

Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

(1) Nach bestandener Master-Prüfung ist ein vomVorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichne-tes Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis weist nebender Durchschnittsnote das entsprechende Prädikatund die Graduierung im ECTS gemäß Anlage 6 aus.

(2) Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausgehän-digt, in der die Verleihung des Akademischen Grades„Master of Science (M.Sc.)“ bestätigt wird.

(3) Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Di-ploma Supplement in englischer Sprache ausgehän-digt.

VI.Schlussbestimmungen

§ 55

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntma-chung in Kraft. Das Studium kann im Bachelorstu-diengang zum Wintersemester 2001/2002 grundsätz-lich nur zum ersten Fachsemester an der TechnischenUniversität München aufgenommen werden.

Page 24: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021404

Anlage 1

EIGNUNGSFESTSTELLUNG FÜR DEN BACHELOR-STUDIENGANG ERNÄHRUNGSWISSENSCHAFTan der Technischen Universität München

schnitt der naturwissenschaftlichen Abiturfächersowie die Englischkenntnisse berücksichtigt. Fer-ner wird anhand der schriftlichen Begründung fürdie Wahl des Studiengangs Ernährungswissen-schaft geprüft, ob der Bewerber das Wesen desStudiengangs erfasst hat und bei seinem StudiumEngagement und Zielstrebigkeit erwarten lässt.

4.3 Geeignet erscheinende Bewerber werden zueinem mündlichen Prüfungsgespräch gemäß Zif-fer 5 eingeladen (zweite Stufe des Feststellungs-verfahrens). Der Termin für die mündliche Prü-fung wird mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben.

4.4 Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalteneinen mit Gründen versehenen Bescheid.

5. Umfang und Inhalt des mündlichen Prüfungs-gesprächs

5.1 Das mündliche Prüfungsgespräch hat eine Dauervon etwa 20 Minuten. Die Prüfung soll zeigen, obder Bewerber erwarten lässt, das Ziel des Studien-ganges mit seiner interdisziplinären Ausrichtungauf wissenschaftlicher Grundlage selbstständigund verantwortungsbewusst zu erreichen. DiePrüfung erstreckt sich auf die Motivation des Be-werbers für den Studiengang Ernährungswissen-schaft und das für den Studiengang erforderlicheGrundverständnis des Bewerbers in ernährungs-wissenschaftlichen Fragestellungen. Fachwissen-schaftliche Vorkenntnisse entscheiden nicht.

5.2 Die Prüfung wird von mindestens zwei Mitglie-dern der Prüfungskommission durchgeführt.

5.3 Die Urteile der Prüfer lauten „bestanden“ oder„nicht bestanden“.

6. Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

6.1 Die Prüfung ist nur bestanden, wenn die Urteilealler Prüfer „bestanden“ lauten.

6.2 Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ableh-nender Bescheid ist mit einer Begründung zu ver-sehen.

7. Niederschrift

Über den Ablauf des mündlichen Prüfungsge-sprächs ist eine Niederschrift anzufertigen, ausder Tag und Ort der Feststellung, die Namen derKommissionsmitglieder und der Prüfer, dieNamen der Bewerber und die Beurteilung derPrüfer sowie das Gesamtergebnis ersichtlich seinmüssen.

8. Wiederholung

Bewerber, die den Nachweis der Eignung für denBachelor-Studiengang Ernährungswissenschaftnicht erbracht haben, können sich zum Termindes folgenden Jahres erneut zum Feststellungs-verfahren anmelden. Eine weitere Wiederholungist nicht möglich.

1. Zweck der Feststellung

Die Qualifikation für den Bachelor-StudiengangErnährungswissenschaft setzt neben den Voraus-setzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 den Nachweisder Eignung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 nach Maß-gabe der folgenden Regelungen voraus.

2. Verfahren zur Feststellung der Eignung

2.1 Das Verfahren zur Feststellung der Eignung wirdjährlich einmal im Sommersemester durch dieStudienfakultät Ernährungswissenschaft undÖkotrophologie durchgeführt.

2.2 Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungsver-fahren für das jeweils folgende Wintersemestersind auf den von der Studienfakultät Ernährungs-wissenschaft und Ökotrophologie herausgegebe-nen Formularen bis zum 15. Juli an den Studien-dekan der Studienfakultät Ernährungswissen-schaft und Ökotrophologie zu stellen (Ausschluss-frist).

2.3 Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. ein Nachweis über die Hochschulzugangsbe-rechtigung,

3. sofern vorhanden, Nachweise über studien-gangspezifische Vorkenntnisse aus einer Be-rufsausbildung, freiwilligen Praktika (in der Er-nährungsindustrie oder im Gesundheitswesen)oder evtl. Teilnahme an einem Forschungs-wettbewerb,

4. eine schriftliche Begründung für die Wahl desStudiengangs Ernährungswissenschaft.

3. Kommission zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von einer Kommis-sion durchgeführt, welcher der jeweilige Studien-dekan der Studienfakultät Ernährungswissen-schaft und Ökotrophologie sowie zwei weitereProfessoren angehören. Die Zusammensetzungder Kommission wird vom Studienfakultätsrat fürErnährungswissenschaft und Ökotrophologievorgeschlagen. Mindestens ein weiterer Professorwird als stellvertretendes Mitglied bestellt. DenVorsitz führt der Studiendekan.

4. Zulassung zum Feststellungsverfahren

4.1 Die Zulassung zum Feststellungsverfahren setztvoraus, dass die in Ziffer 2.3 genannten Unterla-gen fristgerecht und vollständig vorliegen.

4.2 Die Kommission trifft unter den eingegangenenBewerbungen eine Vorauswahl (erste Stufe desFeststellungsverfahrens). Die schriftlichen Unter-lagen werden von der Kommission gesichtet undgeprüft. Die Kommission prüft auf der Grundlageder eingereichten Unterlagen, ob der Bewerbersich aufgrund seiner nachgewiesenen Vorbildungfür das Studium der Ernährungswissenschaft eig-net. Bei der Prüfung werden als Bewertungskrite-rien insbesondere Art, Anzahl und Notendurch-

Page 25: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1405

Anlage 2

Art und Umfang der Pflichtprüfungsfächer im Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaftgegliedert nach Prüfungsabschnitten

Pflichtprüfungsfächer Umfang

in SWS in cp (gemäß ECTS)

Grundlagen- und Orientierungsprüfung (1. u. 2. Semester)

Mathematik 1 4 5,0

Mathematik 2 2 2,5

Informatik 4 5,0

Experimentalphysik 6 7,0

Allgemeine und anorganische Chemie 4 6,0

Organische Chemie 2 3,0

Chemisches Praktikum 4 4,0

Biologie 1 3 4,5

Biologie 2 3 4,5

Humanbiologie 8 12,0

Wirtschaftswissenschaften 4 6,0

Allgemeinbild. Fach 2 3,0

Summe 46 62,5

Vorprüfung (3. u. 4. Semester)

Grundlagen der Biochemie 9 11,0

Ernährungsphysiologie 9 10,0

Allgemeine Mikrobiologie 5 6,0

Lebensmittelwissenschaft I 13 19,0

Methodology of research 2 2,5

Summe 38 48,5

Bachelorprüfung (5. u. 6. Semester)

Biochemie der Ernährung 6 8,0

Humanernährung 12 15,0

Ernährungsmedizin 6 8,0

Lebensmittelwissenschaft II 10 13,0

Summe 34 44

Page 26: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021406

Anlage 3

Art und Umfang der Wahlpflichtprüfungsfächerim Bachelor-Studiengang Ernährungswissenschaft

Wahlpflichtprüfungsfächer Umfang

in SWS in cp (gemäß ECTS)

1. Ergänzungsfächer:

Es sind aus den folgenden Fächern für die Vorprüfung zwei und für die Bachelor-Prüfung eines zu wählen:

a) Ernährungspsychologie 4 5,5

b) Kommunikationswissenschaft 4 5,5

c) Wirtschafts- u. Sozialstatistik 4 5,5

d) Rechnungswesen 4 5,5

e) Management 4 5,5

f) Marktlehre 4 5,5

g) Ernährungsökologie/Welternährung 4 5,5

2. Vertiefungsfächer:

Es ist aus den folgenden Fächern für die Bachelor-Prüfung eines zu wählen:

a) Bio-Medizin 4 5,5

b) Lebensmittelwissenschaft 4 5,5

c) Public Health Nutrition 4 5,5

Page 27: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1407

Anlage 4

Art und Umfang der Pflichtprüfungsfächer im Master-Studiengang Ernährungswissenschaftgegliedert nach Studienrichtungen

Pflichtprüfungsfächer Umfang

in SWS in cp (gemäß ECTS)

Gemeinsames Pflichtprüfungsfach

Ernährungswissenschaftliche Vertiefungen 8 10,0

Studienrichtung „Bio-Medizin“

Epidemiologie/Statistik 8 10,0

Praktikum Bio-Medizin/Lebensmittelwissenschaft 8 8,0

Bio-Medizinische Vertiefungen 16 23,0

Summe 32 41,0

Studienrichtung „Lebensmittelwissenschaft“

Statistik/Versuchsplanung 4 5,0

Praktikum Bio-Medizin/Lebensmittelwissenschaft 8 8,0

Lebensmittelwissenschaftliche Vertiefungen 20 29,0

Summe 32 42,0

Studienrichtung „Public Health Nutrition“

Epidemiologie/Statistik 8 10,0

Ernährungs- u. Gesundheitsverhalten 24 32,0

Summe 32 42,0

Page 28: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021408

Anlage 5

Umfang der Wahlpflichtprüfungsfächer im Master-Studiengang Ernährungswissenschaftgegliedert nach Studienrichtungen

Wahlpflichtprüfungsfächer Umfang

Es sind in jeder Studienrichtung aus den folgenden in SWS in cp (gemäß ECTS)Fächern zwei zu wählen:

1. Studienrichtung „Bio-Medizin“

a) Modelle u. Genomprojekte 4 5

b) Biotechnologie 4 5

c) Spezielle Pharmakologie 4 5

d) Fachinformatik 4 5

2. Studienrichtung „Lebensmittelwissenschaft“

a) Bioaktive Substanzen in Lebensmitteln 4 5

b) Geruchs- u. Geschmacksstoffe 4 5

c) Spezielle Lebensmittelmikrobiologie 4 5

d) Innovative Lebensmitteltechnologie 4 5

e) Fachinformatik 4 5

3. Studienrichtung „Public Health Nutrition“

a) Spezielle Ernährungsmedizin 4 5

b) Ernährungs- u. Gesundheitspolitik 4 5

c) Ernährungs- u. Gesundheitsmarketing 4 5

d) Fachinformatik 4 5

e) Sport und Ernährung 4 5

Page 29: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1409

Anlage 6

Umrechnungstabelle für Noten, Grade und Prädikate

Note Grade Prädikat

1,0 bis 1,2 A hervorragend

Über 1,2 bis 1,5 B sehr gut

Über 1,5 bis 2,5 C gut

Über 2,5 bis 3,5 D befriedigend

Über 3,5 bis 4,0 E ausreichend

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 5. Juli 2001 sowieder Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 15. Juni 2001 Nr.X/4-X/5-5e65(TUM)10b/12 691.

München, den 6. Juli 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 6. Juli 2001 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 6. Juli 2001 durchAnschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 6. Juli 2001.

KWMBl II 2002 S. 1398

Page 30: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021410

221021.1153-WFK

Fachprüfungsordnungfür den Diplom- und BachelorstudiengangTechnologie- und Managementorientierte

Betriebswirtschaftslehre an derTechnischen Universität München

Vom 23. August 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erläßt die Technische UniversitätMünchen folgende Fachprüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Perso-nen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzunggelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

I.Allgemeine Bestimmungen

§ 25

Geltungsbereich, Grad

(1) Die Fachprüfungsordnung für den Studien-gang Technologie- und Managementorientierte Be-triebswirtschaftslehre ergänzt die Allgemeine Di-plomprüfungsordnung (ADPO) der Technischen Uni-versität München (TUM) (§§ 1 bis 24).

(2) Je nach Art der bestandenen Prüfung werdennach dieser Prüfungsordnung die folgenden akade-mischen Grade verliehen:

bei bestandener Diplomhauptprüfung der akademi-sche Grad „Diplom-Kaufmann (Univ.)“ („Dipl.-Kfm. (Univ.)“) bzw. „Diplom-Kauffrau (Univ.)“(„Dipl.-Kffr. (Univ.)“),

bei bestandener Bachelorprüfung der akademischeGrad „Bachelor of Science )“ (B. Sc.).

(Vgl. §§ 1 Abs. 1, 3 ADPO)

§ 26

Ziel der Prüfungen

(1) Durch die Diplomvorprüfung weist der Studentnach, ob er die inhaltlichen Grundlagen des Studien-gangs Technologie- und Managementorientierte Be-triebswirtschaftslehre, das methodische Instrumenta-rium und die systematische Orientierung erworbenhat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mitErfolg weiterführen zu können.

(2) Die Bachelorprüfung bildet einen ersten be-rufsqualifizierenden Abschluß des StudiengangsTechnologie- und Managementorientierte Betriebs-wirtschaftslehre. Durch die Prüfung wird festgestellt,ob der Student die wichtigsten Grundlagen des Fach-

gebietes beherrscht und auf einen frühen Übergangin die Berufspraxis vorbereitet ist. Nach Ablegen derBachelorprüfung ist ein Wechsel in den grundständi-gen Diplomstudiengang grundsätzlich möglich.

(3) Die Diplomhauptprüfung ist ein berufs- undforschungsqualifizierender Abschluß des Studien-gangs Technologie- und Managementorientierte Be-triebswirtschaftslehre. Durch die Prüfung wird festge-stellt, ob der Student gründliche Fachkenntnisse er-worben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissen-schaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.

(Vgl. § 2 ADPO)

§ 27

Studiendauer, Gliederung des Studiums,Durchlässigkeit, ECTS

(1) Im Diplomstudium beträgt die Regelstudienzeit8 Semester. Diese schließt das Ablegen der Prüfungs-fächer der Diplomprüfung, das Projektstudium sowiedie Diplomarbeit ein. Die Lehrveranstaltungen undPrüfungen werden in deutscher Sprache oder eineranderen Wirtschaftssprache angeboten. Welche Spra-che als Wirtschaftssprache zugelassen ist, entscheidetder Prüfer. Ein Recht auf eine Prüfung in einer be-stimmten Wirtschaftssprache kann nicht abgeleitetwerden. Für die einzelnen Prüfungsleistungen wer-den Leistungspunkte vergeben. Der Höchstumfangder für den Studienabschluß erforderlichen Lehrver-anstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstundenbzw. 240 ECTS-Credits.

(2) Beim Abschluß Bachelor dauert das Studium 6Semester (Regelstudienzeit). Dieses schließt das Pro-jektstudium, die Anfertigung der Bachelor’s-Thesisund das Ablegen der Fachprüfungen der Bachelor-prüfung ein. Die Lehrveranstaltungen und Prüfungenwerden in deutscher Sprache oder einer anderenWirtschaftssprache angeboten. Welche Sprache alsWirtschaftssprache zugelassen ist, entscheidet derPrüfer. Ein Recht auf eine Prüfung in einer bestimm-ten Wirtschaftssprache kann nicht abgeleitet werden.Für die einzelnen Prüfungsleistungen werden Leis-tungspunkte vergeben. Der Höchstumfang der fürden Studienabschluß erforderlichen Lehrveranstal-tungen beträgt 130 Semesterwochenstunden bzw.180 ECTS-Credits.

(3) Das Diplomstudium gliedert sich in ein dreise-mestriges Grundstudium, das mit der Diplomvorprü-fung abgeschlossen wird, und ein fünfsemestrigesHauptstudium, das mit der Diplomhauptprüfung ab-geschlossen wird. Im Sinne der angestrebten Interna-tionalisierung kann der Student insbesondere bereitsdas vierte Fachsemester für einen Studienaufenthaltim Ausland nutzen.

(4) Das Bachelorstudium umfaßt das Grundstudi-um gemäß Absatz 3. Im vierten, fünften und sechstenSemester werden über das Grundstudium hinausge-hende Kenntnisse für einen frühen Berufseinstieg ver-mittelt. Sie schließen die Bachelorprüfung ein.

(5) Der Bachelorstudiengang Technologie- undManagementorientierte Betriebswirtschaftslehre istzum Diplomstudiengang Technologie- und Manage-

Page 31: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1411

mentorientierte Betriebswirtschaftslehre ein ver-wandter, im Grundstudium gleicher Studiengang(vgl. § 6 Abs. 1 und 7 ADPO). Damit ist das Grundstu-dium durchlässig.

(6) Bei den Semesterwochenstunden (SWS) wer-den die entsprechenden Stundenzahlen der angebo-tenen Lehrveranstaltungstypen gezählt.

(7) Für das European Credit Transfer System(ECTS) wird ein Fach in der Regel mit 2 ECTS-Creditspro Semesterwochenstunde (SWS) gewichtet. Abhän-gig vom Veranstaltungstyp und den vom Studentenzu erbringenden Leistungsnachweisen (Klausur,Hausarbeit, Präsentation etc.) können fachspezifischeRegelungen der ECTS-Credit-Vergabe getroffenwerden. Über eine fächerspezifische Vergaberege-lung entscheidet der Prüfungsausschuß. Sie wird denStudenten durch Aushang bekannt gemacht. Der indieser Prüfungsordnung verwendete Leistungspunktentspricht in der Regel 2 ECTS-Credits.

§ 28

Prüfungen, Leistungspunkte

(1) Die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung, derDiplomhauptprüfung und der Bachelorprüfung sindschriftlicher oder mündlicher Art. Für die einzelnenPrüfungsleistungen werden Leistungs- bzw. Malus-punkte vergeben. Der erfolgreiche Studienfortschrittwird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP)gemessen.

(2) Im Grundstudium sind im Rahmen der Diplom-vorprüfung die Prüfungen studienbegleitend abzu-legen. Mit der Erbringung der letzten Prüfungsleis-tung ist die Diplomvorprüfung abgeschlossen. Fürjeden Studenten wird beim Prüfungsausschuß zuBeginn des Grundstudiums ein Leistungspunkte-konto sowie ein Maluspunktekonto eingerichtet, indem die erzielten Leistungspunkte bzw. Maluspunktedes Grundstudiums erfaßt werden. Im Rahmen derorganisatorischen Möglichkeiten kann ein Studentjederzeit in den Stand seiner Konten Einblick neh-men.

(3) Im Bachelorstudium sind im Rahmen derBachelorprüfung die Prüfungen studienbegleitendabzulegen. Mit der Erbringung der letzten Prüfungs-leistung ist die Bachelorprüfung abgeschlossen. Fürjeden Studenten wird beim Prüfungsausschuß zu Be-ginn des Bachelorhauptstudiums ein Leistungspunk-tekonto sowie ein Maluspunktekonto eingerichtet, indem die erzielten Leistungspunkte bzw. Maluspunktedes Bachelorhauptstudiums erfaßt werden. Im Rah-men der organisatorischen Möglichkeiten kann einStudent jederzeit in den Stand seiner Konten Einblicknehmen.

(4) Im Hauptstudium sind im Rahmen der Diplom-hauptprüfung die Prüfungen studienbegleitend abzu-legen. Mit der Erbringung der letzten Prüfungsleis-tung ist die Diplomhauptprüfung für Kaufleute abge-schlossen. Für jeden Studenten wird beim Prüfungs-ausschuß zu Beginn des Diplomhauptstudiums einLeistungspunktekonto sowie ein Maluspunktekontoeingerichtet, in dem die erzielten Leistungspunktebzw. Maluspunkte des Diplomhauptstudiums erfaßt

werden. Im Rahmen der organisatorischen Möglich-keiten kann ein Student jederzeit in den Stand seinerKonten Einblick nehmen.

(5) Die mündlichen Einzelprüfungen dauern 30Minuten, falls die Dauer nicht ausdrücklich andersfestgelegt wird. Die mündlichen Mehrfachprüfungendauern mindestens 15 Minuten pro Student, falls dieDauer nicht ausdrücklich anders festgelegt wird.Schriftliche Fachprüfungen dauern 30 Minuten proSemesterwochenstunde, falls die Dauer nicht aus-drücklich anders festgelegt wird. Über abweichendePrüfungszeiten entscheidet der Prüfungsausschuß.Abweichende Prüfungszeiten werden durch Aushangbekannt gemacht.

(6) Im Hauptstudium erfolgt die Gewichtung derPrüfungsleistungen für die Gesamtnote in Relation zuden vergebenen Leistungspunkten.

(7) Eine mit der Note „ausreichend“ oder besserbewertete Prüfungsleistung erhält mindestens einenLeistungspunkt. Leistungspunkte können nur ganz-zahlig sein. Die Zahl der mit der erfolgreichen Teil-nahme an der Prüfung zu erwerbenden Leistungs-punkte entspricht der Anzahl der veranschlagten Se-mesterwochenstunden der betreffenden Lehrveran-staltung. Abweichend davon kann der Prüfungsaus-schuß einzelnen Prüfungsfächern oder Studienteilenzusätzliche Leistungspunkte für einen hohen inter-nationalen Bezug vergeben.

(8) Lautet die ermittelte Note einer Prüfungsleis-tung „nicht ausreichend“, erhält der Student Malus-punkte in Höhe der in dieser Prüfungsleistung er-reichbaren Leistungspunkte.

(9) Der Erwerb von Leistungspunkten zu gleichenLehrveranstaltungen ist nicht zulässig. Der Prüfungs-ausschuß bestimmt nach Anhörung des betroffenenHochschullehrers, welche Lehrveranstaltungen alsgleiche anzusehen sind und veröffentlicht seine Ent-scheidung durch Aushang.

§ 29

Wiederholungen von Prüfungen

(1) Für die Wiederholung von Prüfungen gelten dieRegelungen der ADPO (Vgl. § 17 ADPO), sofern imfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bestandene Prüfungen können nicht wieder-holt werden.

(3) Erkennt der Prüfungsausschuß Gründe an, diefür ein Nichterscheinen zu Prüfungen geltend ge-macht werden, so sind die Prüfungen beim nächstenPrüfungstermin abzulegen, soweit die anerkanntenGründe dem nicht entgegenstehen. § 13 Abs. 3 Satz 2ADPO bleibt unberührt.

(4) Wird eine zweite Wiederholungsprüfung nichtbestanden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestan-den.

Page 32: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021412

II.Diplomvorprüfung

§ 30

Art und Umfang der Diplomvorprüfung

(1) Die Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung er-strecken sich auf den Inhalt folgender Gebiete:

1. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre (BWL)

2. Mathematisch-methodische Grundlagen

3. Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen

4. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre (VWL)

5. Grundlagen der Rechtswissenschaften

a) Das Gebiet Grundlagen der Betriebswirtschafts-lehre gemäß Nummer 1 umfaßt folgende Teilge-biete:

– Betriebswirtschaftslehre I: Einführung in die Be-triebswirtschaftslehre, Grundlagen der betrieb-lichen Information und Kommunikation sowieQuerschnittsfunktionen der Wertschöpfungs-kette: Controlling, Logistik und Personal

– Betriebswirtschaftslehre II: Teilprozesse derWertschöpfungskette (1): Produktionsmanage-ment und Organisation, Unternehmensführung,Innovations- und Wissensmanagement, Be-schaffungs- und Absatzmanagement sowie Mar-keting und Dienstleistungsmanagement

– Betriebswirtschaftslehre III: Teilprozesse derWertschöpfungskette (2): Rechnungswesen, In-vestitions- und Finanzmanagement, Rechnungs-legung nach Handels- und Steuerrecht sowieGrundzüge der betriebswirtschaftlichen Steuer-lehre

b) Teilgebiete der Mathematisch-methodischenGrundlagen gemäß Nummer 2 sind:

– Mathematik I (Analysis) und II (lineare Algebra)

– Grundlagen der Informatik für Nichtinformati-ker I + II

– Forschungsmethoden I (Grundlagen) und II(Wirtschaftswissenschaften)

– Statistik I (deskriptive) und II (induktive)

– Empirische Sozialforschung

– Finanz- und Wirtschaftsmathematik

c) Das Gebiet Technisch-naturwissenschaftlicheGrundlagen gemäß Nummer 3 kann u.a. aus fol-genden Fachgebieten gewählt werden: Bauinge-nieur- und Vermessungswesen, Chemie, Elektro-und Informationstechnik, Informatik, Life & FoodSciences, Maschinenwesen. Über die Zulassungweiterer Fachgebiete entscheidet der Prüfungsaus-schuß. Ein Fachgebiet umfaßt jeweils die folgendenTeilgebiete:

– Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen I

– Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen II

– Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen III

d) Teilgebiete der Grundlagen der Volkswirtschafts-lehre gemäß Nummer 4 sind:

– Grundlagen der Volkswirtschaftslehre I: Mikro-ökonomie

– Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II: Ma-kroökonomie

– Grundlagen der Volkswirtschaftslehre III: Wirt-schaftspolitik

e) Teilgebiete der Grundlagen der Rechtswissen-schaften gemäß Nummer 5 sind:

– Grundlagen des Rechts I: Wirtschaftlich relevan-te Teile des Privatrechts

– Grundlagen des Rechts II: Wirtschaftlich rele-vante Teile des Öffentlichen Rechts

– Grundlagen des Rechts III: Recht des geistigenEigentums sowie der Fragen im Bereich desSchutzes neuer Technologien

Page 33: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1413

(2) Prüfungsfächer sind:

Teilprüfungsfach Prüfungsdauer (Std.) Leistungspunkte

1. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

– Betriebswirtschaftslehre I 3 6

– Betriebswirtschaftslehre II 3 6

– Betriebswirtschaftslehre III 4 8

2. Mathematisch-methodische Grundlagen

– Mathematik I (Analysis) 1 2

– Mathematik II (lineare Algebra) 1 2

– Grundlagen der Informatik für Nichtinformatiker I 1 2

– Grundlagen der Informatik für Nichtinformatiker II 1 2

– Forschungsmethoden I (Grundlagen) 1 2

– Forschungsmethoden II (Wirtschaftswissenschaften) 1 2

– Statistik I (deskriptive) 1 2

– Statistik II (induktive) 1 2

– Empirische Sozialforschung 1 2

– Finanz- und Wirtschaftsmathematik 1 2

3. Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen

– Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen I 2 4

– Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen II 2 4

– Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen III 2 4

4. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre

– Grundlagen der Volkswirtschaftslehre I 1 2

– Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II 1 2

– Grundlagen der Volkswirtschaftslehre III 1 2

5. Grundlagen der Rechtswissenschaften

– Grundlagen der Rechtswissenschaften I 1 2

– Grundlagen der Rechtswissenschaften II 1 2

– Grundlagen der Rechtswissenschaften III 1 2

Page 34: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021414

(3) Die Prüfungen in den Fächern der Diplomvor-prüfung werden studienbegleitend in Teilprüfungenabgelegt.

(4) In den unter Absatz 1 genannten Prüfungsfä-cher sind die folgenden Leistungspunkte zu erwer-ben:

Leistungspunkte

Grundlagen derBetriebswirtschaftslehre (BWL) 20

Mathematisch-methodischeGrundlagen 16 (von 20)

Technisch-naturwissen-schaftliche Grundlagen 12

Grundlagen derVolkswirtschaftslehre (VWL) 4 (von 6)

Grundlagen derRechtswissenschaften 4 (von 6)

Gesamt 56

In dem Prüfungsfach „Mathematisch-methodischeGrundlagen“ sind mindestens

– 4 Leistungspunkte in den Teilprüfungsfächern„Mathematik I (Analysis)“ und „Mathematik II(Lineare Algebra)“

– 4 Leistungspunkte in den Teilprüfungsfächern„Grundlagen der Informatik für NichtinformatikerI“ und „Grundlagen der Informatik für Nichtinfor-matiker II“

– 4 Leistungspunkte in den Teilprüfungsfächern„Forschungsmethoden I (Grundlagen)“ und „For-schungsmethoden II (Wirtschaftswissenschaften)“

zu erwerben.

§ 31

Zulassung, Anmeldung zurDiplomvorprüfung und Prüfungsfristen

(1) Als zur Diplomvorprüfung und ihren Teilprü-fungen zugelassen gilt, wer für den Diplom- oder Ba-chelorstudiengang Technologie- und Management-orientierte Betriebswirtschaftslehre immatrikuliert ist.

(2) Zu den einzelnen Teilprüfungen der Diplom-vorprüfung hat sich der Student zu den durch An-schlag bekanntgegebenen Terminen an den jeweili-gen Lehrstühlen durch Eintragung in eine Liste oderein vergleichbares Verfahren anzumelden.

(3) Der Student soll sich so rechtzeitig zu den ein-zelnen Teilprüfungen der Diplomvorprüfung anmel-den, daß er diese vollständig zum Ende des dritten Se-mesters abgelegt hat. Er muß sie bis zum Ende desvierten Semesters abgelegt haben.

§ 32

Abschluß und Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn es min-destens mit „ausreichend“ bewertet wurde und diegeforderten Leistungspunkte erbracht worden sind.

(2) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn imGrundstudium 56 Leistungspunkte erreicht wordensind.

(3) Eine zweite Wiederholung ist zulässig, wennnicht mehr als 16 Maluspunkte angesammelt wordensind.

(4) Maluspunkte können nicht getilgt werden.

§ 33

Ergebnis der Diplomvorprüfung, Zeugnis

(1) Die Urteile über die einzelnen Prüfungsleistun-gen werden von den jeweiligen Prüfern gemäß § 16ADPO gebildet.

(2) Für die Ermittlung der Noten der einzelnenPrüfungsfächer werden die Teilprüfungsleistungen inRelation zu den festgesetzten Leistungspunktengemäß § 30 Abs. 2 gewichtet.

(3) Für die Ermittlung der Gesamtnote werden diePrüfungsleistungen in Relation zu den festgesetztenLeistungspunkten gemäß § 30 Abs. 4 gewichtet.

(4) Das Gesamturteil der bestandenen Diplomvor-prüfung wird gemäß § 16 Abs. 6 ADPO durch ein Prä-dikat ausgedrückt. Die Gesamtnote errechnet sich ausdem Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnenPrüfungsfächern.

(5) Ist die Diplomvorprüfung bestanden, so ist einvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter-zeichnetes Zeugnis auszustellen, das die in den ein-zelnen Prüfungsfächern und Teilprüfungsfächern(gemäß § 30 Abs. 1) erzielten Noten und die Gesamt-note enthält.

(Vgl. § 19 Abs. 1 ADPO)

III.Diplomhauptprüfung

§ 34

Umfang der Diplomhauptprüfung

Die Diplomhauptprüfung umfaßt:

a) studienbegleitende Prüfungsleistungen zum Er-werb von Leistungspunkten in den fünf Prüfungsfä-chern der Diplomhauptprüfung gemäß § 35 Abs. 1

b) den Leistungsnachweis im Projektstudium gemäߧ 39,

c) die Diplomarbeit gemäß § 40,

d) die mündliche Verteidigung der Diplomarbeitgemäß § 40.

Page 35: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1415

§ 35

Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer der Diplomhauptprüfung sind:

1. Spezielle Betriebswirtschaftslehre I

2. Spezielle Betriebswirtschaftslehre II

3. Integrationsfach „Technologie und Management“

4. Technisch-naturwissenschaftliches Fach I

5. Technisch-naturwissenschaftliches Fach II

(2) Die Prüfungen in den Fächern der Diplom-hauptprüfung werden studienbegleitend zu den Lehr-veranstaltungen sowie studienbegleitend als Quer-schnittsprüfung innerhalb eines Prüfungsfaches gem.§ 38 Abs. 3 durchgeführt. Querschnittsprüfungen be-ziehen sich innerhalb der Prüfungsfächer „SpezielleBetriebswirtschaftslehre I“ und „Spezielle Betriebs-wirtschaftslehre II“ sowie „Technisch-naturwissen-schaftliches Fach I“ und „Technisch-naturwissen-schaftliches Fach II“ auf die jeweils angebotenenLehrinhalte.

(3) Im Rahmen des Prüfungsfaches „Spezielle Be-triebswirtschaftslehre I“ und „Spezielle Betriebs-wirtschaftslehre II“ werden folgende Teilprüfungs-fächer angeboten:

– Betriebswirtschaftslehre der Absatz- und Distribu-tionswirtschaft

– Betriebswirtschaftslehre des Controlling und Un-ternehmensrechnung

– Betriebswirtschaftslehre der Technischen Dienst-leistung

– Betriebswirtschaftslehre der Information, Organi-sation und Kommunikation

– Betriebswirtschaftslehre des Internationalen Ma-nagement und Internationale Kapitalmärkte

– Betriebswirtschaftslehre der Logistik und Produkti-on

– Betriebswirtschaftslehre der Personalführung –Human Resource Management

– Betriebswirtschaftslehre des Technologie- und In-novationsmanagements

– Betriebswirtschaftslehre der Unternehmensgrün-dung und Entrepreneurial Finance

– Betriebswirtschaftslehre der Wirtschaftsprüfungund Unternehmensberatung

Die Fächerangebote werden jeweils durch einenhauptamtlichen Professor der Fakultät für Wirt-schaftswissenschaft vertreten. Über weitere Fächer-angebote entscheidet der Prüfungsausschuß. Der Stu-dent hat zwei Fächer aus dem angebotenen Fächerka-non zu wählen

(4) Im Rahmen des Prüfungsfaches Integrations-fach „Technologie und Management“ werden wirt-schaftswissenschaftliche sowie überfachliche Teilprü-fungsfächer angeboten.

Als Wirtschaftswissenschaftliche Fächer werden an-geboten:

– Dienstleistungsmanagement

– Einkaufsmanagement

– Finanzmanagement

– Industrieökonomik

– Informations- und Kommunikationsmanagement

– Innovations- und Technologiemanagement

– International Management

– Investitionsmanagement

– Logistik

– Marketing

– Personalmanagement

– Produktionsmanagement

– Projektmanagement

– Qualitätsmanagement

– Risikomanagement

– Unternehmensführung

– Unternehmensgründung

– Unternehmenskooperation und-zusammenschlüsse

– Unternehmensrechnung

– Wirtschafts- und Finanzpolitik

– Wissensmanagement

Als Überfachliche Fächer werden angeboten:

– Arbeits- und Organisationspsychologie

– Ergonomie

– Kommunikationskompetenz

– Politik und Technik

– Wirtschaftsgeographie

– Wirtschaftspädagogik

Über weitere Fächerangebote entscheidet der Prü-fungsausschuß. Vom Studenten sind mindestens 8SWS aus dem Bereich der wirtschaftswissenschaftli-chen Fächerangebote zu wählen. Weitere 8 SWS kön-nen aus dem Fächerangebot des Integrationsfaches„Technologie und Management“ frei gewählt wer-den.

(5) Im Rahmen des Prüfungsfaches „Technisch-naturwissenschaftliches Fach I“ und „Technisch-naturwissenschaftliches Fach II“ werden Fächer ausfolgenden Fachgebieten angeboten:

– Bauingenieur- und Vermessungswesen

– Chemie

– Elektrotechnik und Informationstechnik

– Informatik

– Life & Food Sciences

– Maschinenwesen

Über die Zulassung weiterer Fächer sowie die Eig-nung von Fächerkombinationen entscheidet der Prü-

Page 36: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021416

fungsausschuß. Der Student hat zwei Technisch-na-turwissenschaftliche Fächer aus dem angebotenenFächerkanon zu wählen.

(6) Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, dasseinzelne Fächerkombinationen bzw. Kombinationenzwischen bestimmten Technisch-naturwissenschaftli-chen Fächern und einer speziellen Betriebswirt-schaftslehre ausgeschlossen sind.

(7) Die zu erbringenden Prüfungsleistungen in dengewählten Teilprüfungsfächern der Prüfungsfächergem. Absatz 1 und dem Projektstudium können ausfolgenden Teilleistungen bestehen:

1. Klausurarbeit,

2. schriftliche Hausarbeit,

3. sonstige schriftliche Leistungen (z. B. Protokolle,Arbeitsberichte),

4. mündliche Leistungen (Referat, Präsentation,Fachbeiträge)

5. mündliche Prüfung.

(8) Einzelheiten legt unter Beachtung der Fach-prüfungsordnung der hauptamtliche Hochschullehrerfest, der für das jeweilige Teilprüfungsfach im Rah-men der Prüfungsfächer gem. Absatz 1 bzw. das Pro-jektstudium verantwortlich ist. Der Prüfer hat spätes-tens zu Beginn der Veranstaltung bekanntzugeben,welche Teilleistungen für die erfolgreiche Teilnahmezu erbringen sind. Eine unterschiedliche Gewichtungder Teilleistungen liegt im Ermessen des Prüfers. DieFachnote errechnet sich als arithmetisches Mittel ausden gewichteten Noten aller Teilleistungen.

§ 36

Prüfungsfristen und Anmeldung

(1) Der Student soll sich so rechtzeitig zu den Prü-fungen der Diplomhauptprüfung anmelden, daß er siebis zum Ende des achten Semesters vollständig abge-

legt hat. Er muß sie bis zum Ende des zehnten Semes-ters abgelegt haben.

(2) Für die Anmeldung gilt § 31 Abs. 2 entspre-chend. Der Student gilt als zur mündlichen Verteidi-gung der Diplomarbeit gemeldet mit der Abgabe derDiplomarbeit unter dem Vorbehalt der Zulassunggemäß § 40.

§ 37

Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-hauptprüfung ist eine bestandene Diplomvorprüfung.

(2) Voraussetzung zur Zulassung zur Diplomarbeitgemäß § 40 ist die Anmeldung beim Prüfungsaus-schuß unter Vorlage eines Kontoauszugs als Leis-tungsnachweis über den Erwerb der Leistungspunktedes Projektstudiums sowie von 18 Leistungspunktenim Rahmen der studienbegleitenden Prüfungsleistun-gen in den gewählten Speziellen Betriebswirtschafts-lehren sowie 12 Leistungspunkten im Rahmen derstudienbegleitenden Prüfungsleistungen in den ge-wählten Technisch-naturwissenschaftlichen Fächern.

(3) Voraussetzung zur Zulassung zur mündlichenVerteidigung der Diplomarbeit gemäß § 40 Abs. 6 isteine Bewertung der Diplomarbeit mit der Note „aus-reichend“ oder besser.

§ 38

Verteilung der Leistungspunkte

(1) In jedem Semester des Hauptstudiums ist derErwerb von Leistungspunkten möglich.

(2) In Prüfungsleistungen können Leistungspunk-te und Maluspunkte erworben werden. Insgesamtmüssen im Hauptstudium 120 Leistungspunkte er-worben werden. Die Leistungspunkte verteilen sichwie folgt auf die Bestandteile der Diplomhauptprü-fung gemäß § 34:

Page 37: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1417

Bestandteile der Diplomhauptprüfung Leistungspunkte

1. studienbegleitende Prüfungsleistungen zum 22 LPErwerb von Leistungspunkten in Spezielle Betriebswirtschaftslehre I

(18 LP aus Lehrveranstaltungen +4 LP aus Querschnittsprüfung)

2. studienbegleitende Prüfungsleistungen zum Erwerb 22 LPvon Leistungspunkten in Spezielle Betriebswirtschaftslehre II

(18 LP aus Lehrveranstaltungen +4 LP aus Querschnittsprüfung)

3. studienbegleitende Prüfungsleistungen zum Erwerb von 16 LPLeistungspunkten im Integrationsfach

4. studienbegleitende Prüfungsleistungen zum Erwerb von 16 LPLeistungspunkten im Technisch-naturwissenschaftlichen Fach I

(12 LP aus Lehrveranstaltungen +4 LP aus Querschnittsprüfung)

5. studienbegleitende Prüfungsleistungen zum Erwerb von 16 LPLeistungspunkten im Technisch-naturwissenschaftlichen Fach II

(12 LP aus Lehrveranstaltungen +4 LP aus Querschnittsprüfung)

6. dem Leistungsnachweis im Projektstudium gemäß § 39 10 LP

7. der Diplomarbeit gemäß § 40 10 LP

8. der mündlichen Verteidigung der Diplomarbeit gemäß § 40. 8 LP

(3) Die Querschnittsprüfungen werden in der Re-gel mündlich abgehalten. Die Dauer der mündlichenQuerschnittsprüfungen ist pro Student mit jeweilsmindestens 15 Minuten festzusetzen. Die mündlicheQuerschnittsprüfung kann durch eine schriftlicheQuerschnittsprüfung ersetzt werden.

§ 39

Projektstudium

(1) Als Projektstudium gilt die aktive Mitarbeit aneinem Forschungs- oder Praxisprojekt, das in sinnvol-lem Zusammenhang mit den wirtschaftswissenschaft-lichen Inhalten des Studiengangs Technologie- undManagementorientierte Betriebswirtschaftslehresteht, in der Regel durch einen hauptamtlichen Pro-fessor für Wirtschaftswissenschaft vertreten und vomPrüfungsausschuß zugelassen ist.

(2) Ein Projektstudium kann auch in einem Tech-nisch-naturwissenschaftlichen Fach angesiedelt sein,sofern die Aufgabenstellung gemeinschaftlich miteinem hauptamtlichen Professor für Wirtschaftswis-senschaft erfolgt.

(3) Die zu erbringende Prüfungsleistung im Pro-jektstudium kann aus den in § 35 Abs. 7 Nrn. 2 mit 4genannten Teilleistungen bestehen. Einzelheiten legtunter Beachtung der Fachprüfungsordnung derhauptamtliche Professor für Wirtschaftswissenschaftfest, der für das jeweilige Projektstudium verantwort-lich ist.

(4) Die Anmeldung zum Projektstudium hat beimPrüfungsausschuß zu erfolgen. Der hauptamtliche

Page 38: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021418

Professor für Wirtschaftswissenschaft gibt spätestensbei der Anmeldung zu einem Projektstudium be-kannt, welche Teilleistungen gemäß Absatz 3 für dieerfolgreiche Teilnahme an dem Projektstudium zu er-bringen sind und wie die Teilleistungen zu gewichtensind.

(5) Eine erfolgreiche Teilnahme am Projektstudi-um setzt voraus, daß die zu erbringende Prüfungsleis-tung mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“bewertet wird.

§ 40

Diplomarbeit und Verteidigung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine freie wissenschaft-liche Arbeit.

(2) Die Diplomarbeit kann frühestens nach erfolg-reichem Abschluß des Projektstudiums begonnenwerden. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeitbeträgt in der Regel sechs Monate. Auf Antrag desStudenten kann der Prüfungsausschuß die Bearbei-tungszeit in Ausnahmefällen im Einverständnis mitdem Aufgabensteller um bis zu 3 Monate verlängern.Bei Nichteinhaltung der regulären bzw. beantragtenBearbeitungszeit wird die Diplomarbeit mit „nichtausreichend“ bewertet.

(3) Das Thema der Diplomarbeit wird von einemhauptamtlichen Professor für Wirtschaftswissenschaf-ten vergeben. Das festgelegte Thema und das Datumder Vergabe sind dem Prüfungsausschuss zu melden.

(4) Wird die Diplomarbeit mit der Note „nicht aus-reichend“ bewertet, so kann sie mit einem neuenThema einmal wiederholt werden. Die Vergabe desneuen Themas über den Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses muß spätestens einen Monat nach Mittei-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Diplom-arbeit erfolgen.

(5) Wird die Diplomarbeit mit der Note „ausrei-chend“ oder besser bewertet, so ist der Student zurmündlichen Verteidigung seiner Diplomarbeit zuge-lassen.

(6) Die Verteidigung der Diplomarbeit erfolgt ineinem Kolloquium von etwa 30 Minuten Dauer, zudem der Student durch den Schriftführer des Prü-fungsausschusses mit zweiwöchiger Frist nach Be-kanntgabe des erfolgreichen Ablegens der Diplomar-beit zu laden ist.

(7) Wird die Verteidigung der Diplomarbeit mit derNote „ausreichend“ oder besser bewertet, werden fürdie Diplomarbeit 10 und für die Verteidigung der Di-plomarbeit 8 Leistungspunkte vergeben.

(8) Die Diplomarbeit ist nicht abgeschlossen, wennder Student zur Verteidigung der Diplomarbeit nichterscheint. Er ist in diesem Fall unverzüglich erneut mitzweiwöchiger Frist zu laden. Erscheint er wiederumnicht, so ist die Diplomarbeit als „nicht ausreichend“zu bewerten und zu wiederholen.

§ 41

Abschluß und Wiederholung derDiplomhauptprüfung

(1) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn es min-destens mit „ausreichend“ bewertet wurde und diegeforderten Leistungspunkte erbracht worden sind.

(2) Die Diplomhauptprüfung ist bestanden, wennsämtliche Bestandteile der Diplomhauptprüfung min-destens mit „ausreichend“ benotet worden sind undim Hauptstudium 120 Leistungspunkte erreicht wor-den sind.

(3) Maluspunkte können nicht getilgt werden.

(4) Eine zweite Wiederholung ist zulässig, wennnicht mehr als 30 Maluspunkte angesammelt wordensind.

§ 42

Freier Prüfungsversuch

(1) Im Rahmen der Diplomhauptprüfung sind biszum vierten Fachsemester freie Prüfungsversuche fürinsgesamt 2 studienbegleitende Prüfungsleistungenmöglich. Im fünften Fachsemester sind 2 weitere freiePrüfungsversuche möglich. Ein Student kann einenfreien Prüfungsversuch nur zu Beginn der ersten Ab-legung einer studienbegleitenden Prüfungsleistunggeltend machen. Eine nachträgliche Inanspruchnah-me oder eine Rückgewähr eines freien Prüfungsver-suches ist ausgeschlossen. Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Bei Nichtbestehen einer vorzeitig abgelegtenPrüfungsleistung gilt dieser als nicht abgelegt.

(3) Bei längerwährender Krankheit oder in ande-ren begründeten Fällen kann der Prüfungsausschußim Einzelfall auf Antrag eine Übertragung von freienPrüfungsversuchen auf spätere Semester genehmi-gen.

§ 43

Ergebnis der Diplomhauptprüfung

Die Gesamtnote errechnet sich als arithmetischesMittel der mit den jeweiligen Leistungspunkten ge-wogenen Noten aller Teilfachprüfungsleistungen ein-schließlich der Diplomarbeit und ihrer Verteidigung.

§ 44

Zeugnis und Diplomurkunde

(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnisausgestellt, das die Noten in den einzelnen Fächern,deren durch die Leistungspunkte bestimmten Noten-gewichte, die im Studium nachgewiesenen Arbeits-sprachen, sowie Gesamtnote und Gesamtbeurteilungenthält. Außerdem wird eine Diplomurkunde ausge-geben.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Präsidenten derTechnischen Universität unterzeichnet, das Prüfungs-zeugnis vom Vorsitzenden des Prüfungsausschussesoder dessen Stellvertreter.

(3) Das Diplomzeugnis berechtigt zur Führung desdem § 25 entsprechenden akademischen Grades.

Page 39: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1419

IV.Bachelorprüfung

§ 45

Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung setzt die bestandene Di-plomvorprüfung voraus.

(2) Die Bachelorprüfung umfaßt:

1. studienbegleitende Prüfungsleistungen zum Er-werb von Leistungspunkten im Prüfungsfach „Spe-zielle Betriebswirtschaftslehre“,

2. studienbegleitende Prüfungsleistungen zum Er-werb von Leistungspunkten im Prüfungsfach Inte-grationsfach „Technologie und Management“,

3. studienbegleitende Prüfungsleistungen zum Er-werb von Leistungspunkten im Prüfungsfach„Technisch-naturwissenschaftliches Fach“,

4. den Leistungsnachweis im Projektstudium gemäߧ 48,

5. die Bachelor’s-Thesis gemäß § 49.

§ 46

Prüfungsfristen, Zulassung und Anmeldung

(1) Der Student muß sich so rechtzeitig zu den Prü-fungen der Bachelorprüfung anmelden, daß er diesevollständig bis zum Ende des sechsten Semesters ab-gelegt hat. Andernfalls gilt die Prüfung, sofern nichttriftige Gründe gem. § 13 ADPO vorliegen, als erst-mals nicht bestanden. Prüfungen, die zum Erwerb

fehlender Leistungspunkte nach dem sechsten Se-mester abgelegt werden, gelten somit als Wiederho-lung.

(2) Für die Anmeldung gilt § 31 Abs. 2 entspre-chend.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelor-prüfung ist die bestandene Diplomvorprüfung.

(4) Voraussetzung für den Erwerb von Leistungs-punkten bzw. Maluspunkten im Rahmen der Bache-lor’s-Thesis gemäß § 49 ist die Anmeldung beim Prü-fungsausschuß unter Vorlage eines Kontoauszugs alsLeistungsnachweis über den Erwerb der Leistungs-punkte des Projektstudiums sowie von 12 Leistungs-punkten im Rahmen der studienbegleitenden Prü-fungsleistungen in der gewählten Speziellen Be-triebswirtschaftslehre, 10 Leistungspunkten im Rah-men der studienbegleitenden Prüfungsleistungen desIntegrationsfaches „Technologie und Management“sowie 8 Leistungspunkte im Rahmen der studienbe-gleitenden Prüfungsleistungen des Technisch-natur-wissenschaftlichen Faches.

§ 47

Verteilung der Leistungspunkte

(1) In jedem Semester des Hauptstudiums ist derErwerb von Leistungspunkten möglich.

(2) In Prüfungsleistungen können Leistungspunk-te und Maluspunkte erworben werden. Insgesamtkönnen im Hauptstudium 60 Leistungspunkte erwor-ben werden. Die Leistungspunkte verteilen sich wiefolgt auf die Bestandteile der Bachelorprüfung:

Page 40: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021420

Bestandteile der Bachelorprüfung Leistungspunkte

1. studienbegleitende Prüfungsleistungen zum Erwerb von 16 LPLeistungspunkten in der Speziellen Betriebswirtschaftslehre

(12 LP aus Lehrveranstaltungen +4 LP aus Querschnittsprüfung)

2. studienbegleitende Prüfungsleistungen zum Erwerb von 14 LPLeistungspunkten im Integrationsfach

3. studienbegleitende Prüfungsleistungen zum Erwerb von 12 LPLeistungspunkten im Technisch-naturwissenschaftlichen Fach (8 LP aus Lehrveranstaltungen +

4 LP aus Querschnittsprüfung)

4. dem Leistungsnachweis im Projektstudium gemäß § 48 10 LP

5. der Bachelor’s-Thesis gemäß § 49 8 LP

(3) Für die Abhaltung der Querschnittsprüfungengilt § 38 Abs. 3 entsprechend.

§ 48

Projektstudium

Es gilt § 39 entsprechend.

§ 49

Bachelor’s-Thesis

(1) Die Bachelor’s-Thesis ist Bestandteil der wis-senschaftlichen Ausbildung.

(2) Die Bachelor’s-Thesis soll zeigen, daß der Stu-dent die wichtigsten Grundlagen des Fachgebiets be-herrscht und auf einen frühen Übergang in die Berufs-praxis vorbereitet ist.

(3) Das Thema der Bachelor’s-Thesis muß so be-schaffen sein, daß es innerhalb von 4 Monaten bear-beitet werden kann. Auf Antrag des Studenten kannder Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit in Aus-nahmefällen im Einverständnis mit dem Aufgaben-steller um bis zu 2 Monate verlängern. Bei Nichtein-haltung der festgesetzten Bearbeitungszeit wird dieBachelor’s-Thesis mit „nicht ausreichend“ bewertet.

§ 50

Abschluß, Wiederholung der Bachelorprüfung

(1) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die ge-forderten Leistungspunkte erbracht worden sind.

(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämt-liche Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung min-destens mit „ausreichend“ benotet worden sind undim Hauptstudium 60 Leistungspunkte erreicht wor-den sind.

(3) Maluspunkte können nicht getilgt werden.

(4) Eine zweite Wiederholung ist zulässig, wennnicht mehr als 16 Maluspunkte angesammelt wordensind.

Page 41: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1421

§ 51

Freier Prüfungsversuch

Im Rahmen der Bachelorprüfung sind bis zum vier-ten Fachsemester freie Prüfungsversuche für insge-samt 2 studienbegleitende Prüfungsleistungen mög-lich. Es gilt § 42 entsprechend.

§ 52

Ergebnis der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote errechnet sich als arithmetischesMittel der mit den jeweiligen Leistungspunkten ge-wogenen Noten aller Teilfachprüfungsleistungen ein-schließlich der Bachelor’s-Thesis.

§ 53

Bachelor-Zeugnis, Urkunde

(1) Nach bestandener Bachelorprüfung ist ein vomVorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichne-tes Zeugnis auszustellen, das die einzelnen Prüfungs-fächer und die in diesen Fächern erzielten Noten, dasThema der Bachelor’s-Thesis und die Gesamtnoteenthält. Eine englische Übersetzung des Zeugnissesund ein Ausweis der Prüfungsleistungen nach demCredit-Point-System ist mit auszuhändigen.

(2) Mit dem Zeugnis wird dem Studenten eine Ur-kunde ausgehändigt, in der die Verleihung des aka-demischen Grades „Bachelor of Science“ (B. Sc.) be-stätigt wird. Das Zeugnis berechtigt zur Führung desdem § 25 entsprechenden akademischen Grades.

V.Anerkennung von Studienzeiten,

Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 54

Anerkennung von an der TUM erbrachtenStudien- und Prüfungsleistungen

Für die Anerkennung von im Grundstudium er-brachten Prüfungsleistungen gilt § 27 Abs. 5. Alle stu-dienbegleitenden Prüfungsleistungen sowie die Leis-tungspunkte des Projektstudiums des Bachelorstu-dienganges werden im Diplomstudiengang und allestudienbegleitenden Prüfungsleistungen sowie dieLeistungspunkte des Projektstudiums des Diplomstu-dienganges werden im Bachelorstudiengang aner-kannt, soweit diese gleichwertig sind (vgl. ADPO).

§ 55

Anerkennung von an anderen wissenschaftlichenHochschulen erbrachten Prüfungsleistungen

Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen gilt§ 6 Abs. 1 und 5 ADPO. Die Anerkennung ist für dasHauptstudium auf studienbegleitende Prüfungsleis-tungen beschränkt, sofern diese gleichwertig sindund das Hauptstudium überwiegend an der Techni-schen Universität München abgeleistet wird. EineAnrechnung der Diplomarbeit und von Leistungenaus dem Projektstudium ist nicht möglich.

§ 56

Anerkennung von und Prüfungsleistungen vonAbsolventen von Fachhochschulstudiengängen

Den Absolventen von Fachhochschulstudiengän-gen, die ihren Abschluß mindestens mit „gut“, er-reicht haben, können dort erbrachte Prüfungsleistun-gen anerkannt werden (§ 6 Abs. 2 ADPO). Über dieAnerkennung der Prüfungsleistungen entscheidetder Prüfungsausschuß.

VI.Schlußbestimmung

§ 57

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Senatsbeschlusses der Techni-schen Universität München vom 21. Februar 2001 sowie derGenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst vom 30. Juli 2001 Nr.X/4-3/41b61-10b/12 018.

München, den 23. August 2001

i. V. Dr. Hannemor Keidel

Vizepräsidentin

Diese Satzung wurde am 23. August 2001 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 23. August 2001durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tag derBekanntmachung ist daher der 23. August 2001.

KWMBl II 2002 S. 1410

Page 42: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021422

221041.0256-WFK

Studien- und Prüfungsordnung für denDiplomstudiengang Physikalische Technik

an der Fachhochschule Coburg (SPO P)

Vom 21. September 2001

Aufgrund von Art.6 Abs.1, Art.72 Abs.1, Art.81Abs.1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hoch-schulgesetzes -BayHSchG- erlässt die Fachhochschu-le Coburg folgende Satzung:

§ 1

Geltungsbereich, Zweck der Studien- undPrüfungsordnung

1Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt denDiplomstudiengang Physikalische Technik an derFachhochschule Coburg. 2Sie dient der Ausfüllungund Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für dieFachhochschulen in Bayern (RaPO) vom 18. Septem-ber 1997 (BayRS 2210-4-1-4-1-K), der Verordnungüber die praktischen Studiensemester an Fachhoch-schulen in Bayern vom 3. Dezember 1980 (GVBlS. 730) und der Allgemeinen Prüfungsordnung derFachhochschule Coburg vom 20. Mai 1994 (KWMBl IIS. 778) in der jeweiligen Fassung.

§ 2

Studienziel

1Ziel des Studiums ist es, Diplom-Ingenieure (FH)für das Berufsfeld Physikalische Technik auszubilden,die unter Anwendung ihrer auf wissenschaftlichenGrundlagen erworbenen theoretischen und prakti-schen Fähigkeiten in der Lage sind, ihren Qualifika-tionen entsprechende Verantwortlichkeiten selbstän-dig zu übernehmen.

2Die Physikalische Technik ist eine Ingenieurdiszip-lin, die sich mit der Umsetzung physikalischer Er-kenntnisse in technische Lösungen befasst. 3Dazu be-darf es neben den mathematischen und naturwissen-schaftlichen Grundlagen besonderer Kenntnisse inder Physik und der Beherrschung technischer Fähig-keiten in den klassischen Ingenieurdisziplinen.4Diese interdisziplinär angelegte Ausbildung auffachlich breiter Basis soll befähigen, naturwissen-schaftliches Wissen technisch umzusetzen und inkompetenter Zusammenarbeit mit Naturwissen-schaftlern einerseits und klassischen Ingenieuren an-dererseits innovativ zu nutzen.

5Der Studiengang umfasst die beiden Studienrichtun-gen „Physikalische Technologien“ und „Bauphysikund Gebäudetechnik“.

6Die Studienrichtung „Physikalische Technologien“zielt auf Aufgabengebiete, in denen physikalische Ef-fekte und Verfahren technologische Anwendung fin-den. 7Hierzu gehören die Entwicklung von Messver-fahren und Messgeräten, die Entwicklung und An-wendung von Sensoren und Aktoren sowie die Her-stellung und der Einsatz neuartiger Materialien.

8Weitere mögliche Einsatzfelder bieten sich im Zu-sammenhang mit der Einführung neuer Verfahrenund Technologien in Bereichen wie Produktentwick-lung, Fertigungstechnik und bis hin zur Qualitätssi-cherung. 9Die Berufsmöglichkeiten von Ingenieurender Studienrichtung „Physikalische Technologien“sind vielfältig und verteilen sich auf verschiedensteBranchen wie z.B. Informations- und Kommunika-tionstechnik, Energietechnik, Medizintechnik sowieweite Bereiche der Verfahrens-, Umwelt- und Bio-technik und der instrumentellen Analytik. 10Einstel-lungsmöglichkeiten bestehen bei Unternehmen dergewerblichen Wirtschaft, im Bereich der technischenDienstleistungen und in Einrichtungen der öffentli-chen Hand, wie beispielsweise Forschungseinrich-tungen.

11Die Ingenieure der Studienrichtung „Bauphysikund Gebäudetechnik“ befassen sich u.a. mit denEnergie- und Stofftransportvorgängen in oder anBauwerken und entsprechend mit der dazugehörigenGebäudetechnik. 12Zu ihrem Aufgabenfeld gehörtneben der bauphysikalischen und gebäudetechni-schen Planung ebenso die Mitwirkung bei der Ent-wicklung von Bauteilen, Baustoffen und haustechni-schen Elementen. 13Dies umfasst auch den Umgangmit moderner Messtechnik z.B. bei der Analyse vonBaumängeln oder den Einsatz von Verfahren derComputersimulation z.B. bei der Optimierung vonBauteilen oder entsprechenden gebäudetechnischenEinrichtungen bis hin zur Mess-, Steuer- und Rege-lungstechnik. 14Neben der selbständigen Tätigkeitals beratender Ingenieur oder als Angestellter in Pla-nungs- und Ingenieurbüros bieten sich für die Ab-solventen der Studienrichtung „Bauphysik und Ge-bäudetechnik“ Berufsmöglichkeiten u.a. in der Bau-industrie, in Bauabteilungen größerer Wirtschafts-betriebe, bei Verbraucherverbänden, bei Mess- undPrüfanstalten auf dem Umweltschutzsektor oder beiForschungseinrichtungen und Behörden.

15Das Studium ist insgesamt so ausgerichtet, dass dasmethodische Vorgehen, das Analysieren komplexerZusammenhänge, das Abschätzen der technischenRealisierbarkeit, das Optimieren von Eigenschaftenund die Fähigkeit zur eigenständigen Problemlösungunter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Randbe-dingungen gegenüber dem Vermitteln von Fakten imVordergrund steht.

§ 3

Aufbau des Studiums und derStudienrichtungen

(1) 1Das Grundstudium umfasst zwei theoretischeStudiensemester. 2Das Hauptstudium umfasst viertheoretische und zwei praktische Studiensemester.3Die beiden praktischen Studiensemester werden alsdrittes und sechstes Studiensemester geführt.

(2) Der Studiengang gliedert sich ab dem fünftenStudiensemester in die Studienrichtungen „Physikali-sche Technologien“ und „Bauphysik und Gebäude-technik“.

Page 43: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1423

§ 4

Fächer und Leistungsnachweise

(1) Die Fächer, deren Semesterwochenstunden,Lehrveranstaltungsarten und Leistungsnachweisesind in der Anlage 1 zu dieser Satzung festgelegt.

(2) Alle Fächer sind entweder Pflicht-, Wahlpflicht-oder Wahlfächer:

1. Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengangsoder der Studienrichtung, die für alle Studentenverbindlich sind.

2. Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oderin Gruppen alternativ angeboten werden. Unterihnen muss nach Maßgabe dieser Studien- undPrüfungsordnung und des Studienplans eine be-stimmte Auswahl getroffen werden. Die gewähltenFächer werden wie Pflichtfächer behandelt.

3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung desAusbildungsziels nicht vorgeschrieben sind. Siekönnen aus dem gesamten Studienangebot derHochschule zusätzlich gewählt werden.

§ 5

Eintritt in das Hauptstudium unddie praktischen Studiensemester

(1) 1Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur be-rechtigt, wer die Diplom-Vorprüfung bestanden oderin der Diplom-Vorprüfung in den Fächern

– Physik 1

– Mathematik 1

– Technische Elektrizitätslehre

– Werkstoffkunde 1

mindestens die Endnote „4“ oder besser und in denFächern

– Chemie 1

– Informatik 1

– Elektronik 1

– Konstruktive Grundlagen (Konstruieren und CAD)

mindestens dreimal die Endnote „4“ oder besser er-zielt hat. 2Davon abweichend kann das erste prakti-sche Studiensemester auch abgeleistet werden, wennin sechs der in Satz 1 genannten Fächer mindestensdie Endnote „4“ erzielt wurde.

(2) Der Eintritt in das zweite praktische Studiense-mester setzt die bestandene Diplom-Vorprüfung unddie erfolgreiche Ableistung des ersten praktischenStudiensemesters voraus.

§ 6

Studienberatung

Werden in mehreren der in § 5 Abs. 1 Satz 1 ge-nannten Fächer in der Regelstudienzeit keine ausrei-chenden Leistungen erzielt, ist die Fachstudienbera-tung aufzusuchen.

§ 7

Studienplan

(1) 1Der Fachbereich erstellt zur Sicherstellung desLehrangebots und zur Information der Studenteneinen Studienplan, der nicht Teil der Studien- undPrüfungsordnung ist, und aus dem sich der Ablauf desStudiums im Einzelnen ergibt. 2Er wird vom Fachbe-reichsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich be-kannt zu machen. 3Die Bekanntmachung neuer Rege-lungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeitdes Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen.4Nach der Bekanntmachung sind Änderungen nur zu-lässig, soweit sie ausschließlich begünstigend wirkenund sich nicht auf Leistungsnachweise sowie Prü-fungsverfahren auswirken.

(2) Der Studienplan konkretisiert diese Satzungund muss insbesondere Regelungen und Angabenenthalten über

1. die fachbezogenen Wahlpflichtfächer mit ihrer Se-mesterwochenstundenzahl und Lehrveranstal-tungsart,

2. den Katalog der vom Studenten des Studiengangswählbaren allgemeinwissenschaftlichen Wahl-pflichtfächer,

3. die Aufteilung der Semesterwochenstunden jeFach und Studiensemester,

4. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fä-chern,

5. die Richtziele und Studieninhalte der einzelnen Fä-cher,

6. die Ausbildungsziele und -inhalte der praktischenStudiensemester, Ziele und Inhalte der praxisbe-gleitenden Lehrveranstaltungen sowie deren Formund Organisation,

7. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teil-nahmenachweisen.

(3) Es besteht kein Anspruch, dass beide Studien-richtungen und sämtliche vorgesehenen Wahlpflicht-fächer tatsächlich angeboten oder zugehörige Lehr-veranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmer-zahl durchgeführt werden.

(4) 1Für die von der Prüfungskommission zu tref-fenden Regelungen (insbesondere Leistungsnach-weise, deren Konkretisierung, Lage des abschließen-den Leistungsnachweises, die nach Art. 80 Abs. 6BayHSchG zur Abnahme und Bewertung eingeteiltenErst- und ggf. Zweitprüfer, die Festsetzung und Be-kanntgabe der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel)gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 2Diese Regelungensind mit dem Studienplan zu verbinden.

§ 8

Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer

1Für die Auswahl der allgemeinwissenschaftlichenWahlpflichtfächer ist der von der FachhochschuleCoburg für alle Studiengänge erlassene Gesamtkata-log verbindlich, der vom Fachbereich PhysikalischeTechnik und Allgemeinwissenschaften zusammen-

Page 44: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021424

gestellt wird. 2Dabei zählen zu den allgemeinwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächern nur solche Fächer, dienicht als Pflichtfächer oder fachbezogene Wahlpflicht-fächer des Studiengangs Physikalische Technik bzw.der jeweiligen Studienrichtung ausgewiesen sind.

§ 9

Praktische Studiensemester

(1) 1Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt,kann von der Nachholung von Unterbrechungen derPraxiszeiten ausnahmsweise abgesehen werden,wenn der Student dies nicht zu vertreten hat und diedurch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltage sichjeweils insgesamt nicht über mehr als fünf Arbeitstageerstrecken. 2Bei Ableistung einer Wehrübung wirdvon der Nachholung abgesehen, wenn diese nichtlänger als zehn Arbeitstage dauert. 3Der Student mussnachweisen, dass er die Unterbrechung nicht zu ver-treten hat. 4Erstrecken sich die Unterbrechungen aufmehr als fünf bzw. zehn Arbeitstage, so sind die Fehl-arbeitstage insgesamt nachzuholen.

(2) Bei Ableistung der praktischen Studiensemes-ter außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kanndie Prüfungskommission besondere Regelungen tref-fen.

§ 10

Notengewichte für die Prüfungsgesamtnote

1Die Notengewichte der im Diplomprüfungszeug-nis ausgewiesenen Fächer sind in der Anlage 1 zudieser Satzung festgelegt. 2Die Summe der Noten-gewichte und damit der jeweilige Divisor für die Prü-fungsgesamtnote beträgt 29.

§ 11

Prüfungskommission, Notenbekanntgabe,Mitwirkungspflicht

(1) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vor-sitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Noten werden gemäß § 18 Abs. 9 RaPO ander Anschlagtafel der Prüfungskommission hoch-schulöffentlich bekannt gemacht.

(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Prü-fungsverfahren ist jeder Student verpflichtet, sichselbständig vor Ort über hochschulöffentliche Be-kanntmachungen des Fachbereichs, der Prüfungsg-remien und des Prüfungs- und Praktikantenamtesfortlaufend zu informieren.

§ 12

Zeugnisse

Über die bestandene Diplom-Vorprüfung und Di-plomprüfung werden Zeugnisse nach Anlage 2 zudieser Satzung ausgestellt.

§ 13

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.2Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnungvom 7. Juli 1997 (KWMBl II 1998 S. 314), geändertdurch Satzung vom 13. Juni 2000 (KWMBl II S. 988)außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derFachhochschule Coburg vom 26. Januar 2001 und der Ge-nehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissen-schaft, Forschung und Kunst vom 24. August 2001 Nr.XI/3-3/313(2/8)-11/5 445.

Coburg, den 21. September 2001

Dr. Gerhard Lindner

Präsident

Diese Satzung wurde am 21. September 2001 in der Fach-hochschule Coburg niedergelegt. Die Niederlegung wurde am21. September 2001 durch Anschlag bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist der 21. September 2001.

KWMBl II 2002 S. 1422

Page 45: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1425

Anlage 1: Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des Diplomstudiengangs Physikalische Technikan der Fachhochschule Coburg

1. Grundstudium (1. und 2. theoretisches Studiensemester):

1 2 3 4 5 6 7 8

lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnoten-Nr. Lehrver- Art und Dauer Zulas- bildende

anstaltung in Minuten sungs- studienbe-vorausset- gleitendezungen1) Leistungs-

nachweise2)Art und Dauerin Minuten

Naturwissenschaftliche Fächer:

N 1.1 Physik 1 12 SU, Ü, Pr 2 schrTP 2 x (60–120)4)LN (e) –

N 2.1 Chemie 1 8 SU, Ü, Pr schrP 90–1201) LN (e) –

Mathematik und Datenverarbeitung:

M 1.1 Mathematik 1 12 SU, Ü 2 schrTP 2 x (60–120)4)LN (e) –

M 2.1 Informatik 1 8 SU, Ü schrP 90–1501) LN (e) –

Technische und konstruktive Fächer:

T 1.1 Werkstoffkunde 1 4 SU schrP 60–901) – –

T 2 Technische Elektrizitäts- 4 SU, Ü schrP 60–901) LN (e) –lehre

T 3.1 Elektronik 1 4 SU, Ü schrP 60–901) LN (e) –

T 4 Konstruktive Grundlagen 6 SU ,Ü – – – schrLN(e)(Konstruieren und CAD) und StAen1)

(Gewicht:30:70)

Allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach:

A 1 Allgemeinwissenschaft- 2 – – – – LN3)liches Wahlpflichtfach

SWS insgesamt 60

1) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan spätestens zu Beginn des Semesters, das sie erstmals be-trifft.

2) Ausreichende Bewertung mit Ausnahme der allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer ist Voraussetzung für das Bestehender Diplom-Vorprüfung.

3) Die Endnoten der im Grund- und Hauptstudium abgelegten studienbegleitenden Leistungsnachweise in den allgemeinwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächern gehen gemäß § 19 Abs.1 Satz 6 RaPO nach Bildung des arithmetischen Mittels, das auf eineNachkommastelle abgerundet wird, in die Prüfungsgesamtnote der Diplomprüfung mit dem Faktor eins ein.

4) Die Endnote ist das im Verhältnis zur Prüfungsdauer gewichtete Mittel aus den Noten beider Teilprüfungen. Die Endnote „aus-reichend“ setzt voraus, dass jeweils mindestens die Note 4,0 erreicht wird.

Page 46: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021426

2.1 Hauptstudium – Studienrichtung Physikalische Technologien (3. bis 6. theoretisches Studiensemester)

1 2 3 4 5 6 7 8 9

lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnoten- GewichtNr. Lehrver- Art und Dauer Zulas- bildende der End-

anstal- in sungs- studienbe- note fürtung Minuten vorausset- gleitende die Prü-

zungen1) Leistungs- fungsge-nachweise2) samtnoteArt und Dauerin Minuten

Naturwissenschaftliche Fächer:

N 1.2 Physik 2 6 SU, Pr schrP 90–1501) LN (e) – 1½

N 1.3 Physik 3 6 SU, Ü schrP 90–1501) – – 1½

N 2.2 Chemie 2 2 SU, Ü schrP 60–901) – – ½

N 3 PT Physikalische Chemie 6 SU, Ü, Pr schrP 90–1501) LN (e) – 1½

Mathematik und Datenverarbeitung:

M 1.2 Mathematik 2 8 SU, Ü schrP 90–1501) – – 2

M 2.2 Informatik 2 4 SU, Ü schrP 60–901) – – 1

Technische und konstruktive Fächer:

T 5 PT Technische Mechanik 4 SU, Ü schrP 60–901) – – 1

T 6 PT Technische Thermo- 6 SU, Ü schrP 90–1501) – – 1½und Fluiddynamik

T 1.2 Werkstoffkunde 2 4 SU, Pr schrP 60–901) LN (e) – 1

T 3.2 Elektronik 2 4 SU, Ü, Pr schrP 60–901) LN (e) – 1

T 7 Messtechnik 4 SU, Ü, Pr schrP 60–901) LN (e) – 1

T 8 Regelungstechnik 4 SU, Ü, Pr schrP 60–901) LN (e) – 1

T 10 Lasertechnik und 6 SU, Ü, Pr schrP 90 – 1501) LN (e) – 1½technische Optik

T 11 Technische Akustik 4 SU, Pr schrP 60–901) LN (e) – 1

T 12 Kern- und Strahlungs- 4 SU, Pr schrP 60–901) LN (e) – 1technik

T 13 Sensor- und Aktor- 4 SU, Pr schrP 60–901) LN (e) – 1technik

T 14 Mikrocomputertechnik 4 SU, Pr schrP 60–901) LN (e) – 1

T 15 Computersimulation 4 SU, Pr schrP 60–901) LN (e) – 1

T 16 Biophysikalische 4 SU, Pr schrP 60–901) LN (e) – 1Technik

Page 47: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1427

1 2 3 4 5 6 7 8 9

lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnoten- GewichtNr. Lehrver- Art und Dauer Zulas- bildende der End-

anstal- in sungs- studienbe- note fürtung Minuten vorausset- gleitende die Prü-

zungen1) Leistungs- fungsge-nachweise2) samtnoteArt und Dauerin Minuten

Betriebswirtschaftliche Fächer:

B 1 Betriebswirtschaft 4 SU, Ü – – – Kl bis 601) 3) 1für Ingenieure

B 2 Innovations- 2 SU, Ü – – – Kl bis 601) 3) ½management

Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer:

A2/A3 Allgemeinwissen- (2x2) – – – – LNe 14)schaftliche Wahl- 4pflichtfächer

Fachbezogene Wahlpflichtfächer:

F 1/2/ Fachbezogene 6 SU, Ü, –1) –1) – –1) ¼ pro.. PT Wahlpflichtfächer1) Pr1) 1 SWS

Diplomarbeit:

D 1 Anleitung zu selb- 4 DA DA – ja – 3ständigem Arbeiten(Diplomarbeit)

SWS insgesamt 108 Summe 14

1) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan spätestens zu Beginn des Semesters, das sie erstmals be-trifft.

2) Ausreichende Bewertung mit Ausnahme der allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer ist Voraussetzung für das Bestehender Diplomprüfung.

3) Prüfungsgegenstand ist nicht der gesamte Inhalt des Faches; die Begrenzung des Lehrstoffs wird im Studienplan konkretisiert.4) Die Endnoten der im Grund- und Hauptstudium abgelegten studienbegleitenden Leistungsnachweise in den allgemeinwissen-

schaftlichen Wahlpflichtfächern gehen gemäß § 19 Abs.1 Satz 6 RaPO nach Bildung des arithmetischen Mittels, das auf eineNachkommastelle abgerundet wird, in die Prüfungsgesamtnote der Diplomprüfung mit dem Faktor eins ein.

Page 48: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021428

2.2 Hauptstudium – Studienrichtung Bauphysik und Gebäudetechnik(3. bis 6. theoretisches Studiensemester)

1 2 3 4 5 6 7 8 9

lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnoten- GewichtNr. Lehrver- Art und Dauer Zulas- bildende der End-

anstal- in sungs- studienbe- note fürtung Minuten vorausset- gleitende die Prü-

zungen1) Leistungs- fungsge-nachweise2) samtnoteArt und Dauerin Minuten

Naturwissenschaftliche Fächer:

N 1.2 Physik 2 6 SU, Pr schrP 90–1501) LN (e) – 1½

N 2.2 Chemie 2 2 SU, Ü schrP 60–901) – – ½

N 3 BG Physikalische Chemie 2 SU, Ü schrP 60–901) – – ½

Mathematik und Datenverarbeitung:

M 1.2 Mathematik 2 8 SU, Ü schrP 90–1501) – – 2

M 2.2 Informatik 2 4 SU, Ü schrP 60–901) – – 1

Technische und konstruktive Fächer:

T 5 BG Technische Mechanik 2 SU, Ü schrP 60–901) – – ½

T 6 BG Technische Thermo- 4 SU, Ü schrP 60–901) – – 1und Fluiddynamik

T 1.2 Werkstoffkunde 2 4 SU, Pr schrP 60–901) LN (e) – 1

T 3.2 Elektronik 2 4 SU, Ü, Pr schrP 60–901) LN (e) – 1

T 9 Mess- und Regelungs- 4 SU, Ü, Pr schrP 60–901) LN (e) – 1technik

T 17 Bauchemie 2 SU, Ü schrP 60–901) – – ½

T 18 Baustoffkunde 3 SU, Pr schrP 60–901) LN (e) ¾

T 19 Hoch- und Ausbau- 6 SU, Ü schrP 90–1501) – – 1½konstruktion

T 20 Tragwerkslehre 4 SU, Ü schrP 60–901) – – 1

T 21 Schallschutz und 8 SU, Ü, Pr 2 schrTP 2x LN (e) – 2Raumakustik (60–120)5)

T 22 Wärme- und 6 SU, Ü schrP 90–1501) – – 1½Feuchteschutz

T 23 Gebäudeversorgungs- 10 SU, Ü, Pr schrP 120–1801) LN (e) – 2 ½

technik

T 24 Lichttechnik 3 SU, Pr schrP 60–901) LN (e) – ¾

T 25 Elektrische Gebäude- 4 SU, Ü schrP 60–901) – – 1systemtechnik

T 26 Brandschutz 2 SU schrP 60–901) – – ½

Page 49: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1429

1 2 3 4 5 6 7 8 9

lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnoten- GewichtNr. Lehrver- Art und Dauer in Minuten bildende der End-

anstal- studienbe- note fürtung gleitende die Prü-

Leistungs- fungsge-nachweise2) samtnoteArt und Dauerin Minuten

Betriebswirtschaftliche Fächer:

B 1 Betriebswirtschaft für 4 SU, Ü – – – Kl bis 601) 3) 1Ingenieure

B 2 Innovations- 2 SU, Ü – – – Kl bis 601) 3) ½management

Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer:

A2/A3 Allgemeinwissen- (2x2) 4– – – – LNe 14)schaftliche Wahlpflicht-fächer

Fachbezogene Wahlpflichtfächer:

F 1/2 Fachbezogene 6 SU, Ü, – 1) – 1) – – 1) ¼ pro... BG Wahlpflichtfächer1) Pr 1) 1 SWS

Diplomarbeit:

D 1 Anleitung zu selb- 4 DA DA – ja – 3ständigem Arbeiten(Diplomarbeit)

SWS insgesamt 60 Summe 15

1) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat im Studienplan spätestens zu Beginn des Semesters, das sie erstmals be-trifft.

2) Ausreichende Bewertung mit Ausnahme der allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer ist Voraussetzung für das Bestehender Diplomprüfung.

3) Prüfungsgegenstand ist nicht der gesamte Inhalt des Faches; die Begrenzung des Lehrstoffs wird im Studienplan konkretisiert.4) Die Endnoten der im Grund- und Hauptstudium abgelegten studienbegleitenden Leistungsnachweise in den allgemeinwissen-

schaftlichen Wahlpflichtfächern gehen gemäß § 19 Abs.1 Satz 6 RaPO nach Bildung des arithmetischen Mittels, das auf eineNachkommastelle abgerundet wird, in die Prüfungsgesamtnote der Diplomprüfung mit dem Faktor eins ein.

5) Die Endnote ist das im Verhältnis zur Prüfungsdauer gewichtete Mittel aus den Noten beider Teilprüfungen. Die Endnote „aus-reichend“ setzt voraus, dass jeweils mindestens die Note 4,0 erreicht wird.

Page 50: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021430

3. Praktische Studiensemester

3.1 Erstes praktisches Studiensemester im gemeinsamen Hauptstudium

1 2 3 4 5 6

lfd. Nr. Fächer SWS Art der Prüfungen ErgänzendeLehrveran- am Ende Regelungenstaltung des praktischen

Studiensemesters

P Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen

P 1.1 Praxisseminar 1 2 SU, Ü 1 Kol

P 2 Recht 2 SU, Ü 1 Kl

P 3 Qualitätsmanagement 2 SU, Ü 1 Kl

SWS insgesamt 6

3.2 Zweites praktisches Studiensemester

3.2.1 Studienrichtung Physikalische Technologien:

P Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen

P 1.2 Praxisseminar 2 2 SU, Ü 1 Kol

P 4 Technisches Marketing 2 SU, Ü 1 Kl

P 5 Automatisierungstechnik 2 SU, Ü 1 Kl

SWS insgesamt 6

3.2.2 Studienrichtung Bauphysik und Gebäudetechnik:

P Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen

P 1.2 Praxisseminar 2 2 SU, Ü 1 Kol

P 4 Technisches Marketing 2 SU, Ü 1 Kl

P 6 Betriebsrechnung 2 SU, Ü 1 Klim Bauwesen

SWS insgesamt 6

4. Erläuterung der Abkürzungen:

DA = DiplomarbeitKl = KlausurKol = KolloquiumLN(e) = studienbegleitende(r) Leistungsnachweis(e)m/oE = mit/ohne Erfolg abgelegtPr = PraktikumschrLN(e) = schriftliche(r) Leistungsnachweis(e)schrP = schriftliche PrüfungschrTP = schriftliche TeilprüfungenStA(n) = Studienarbeit(en)SU = seminaristischer UnterrichtSWS = SemesterwochenstundenÜ = ÜbungPT = Studienrichtung Physikalische TechnologienBG = Studienrichtung Bauphysik und Gebäudetechnik

jeweils Be-wertung:Prädikat m/oE

jeweils Be-wertung:Prädikat m/oE

jeweils Be-wertung:Prädikat m/oE

Page 51: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1431

Anlage 2Zeugnismuster

FACHHOCHSCHULE COBURG

AUSBILDUNGSRICHTUNG TECHNIK

DIPLOM-VORPRÜFUNGSZEUGNIS

für

geboren am in

im Studiengang

PHYSIKALISCHE TECHNIK

Pflichtfächer Endnote

Physik 1 ............................................................................................

Chemie 1...........................................................................................

Mathematik 1 ...................................................................................

Informatik 1 ......................................................................................

Werkstoffkunde 1.............................................................................

Technische Elektrizitätslehre .........................................................

Elektronik 1 ......................................................................................

Konstruktive Grundlagen (Konstruieren und CAD)......................

Wahlfächer

...........................................................................................................

...........................................................................................................

Das im Grundstudium abgelegte allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfachwird im Diplomprüfungszeugnis ausgewiesen.

Coburg, den

Vorsitzender der Prüfungskommission

(Prägesiegel)

Notenstufen: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = nicht ausreichend

Page 52: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021432

FACHHOCHSCHULE COBURG

AUSBILDUNGSRICHTUNG TECHNIK

DIPLOMPRÜFUNGSZEUGNIS

geboren am in

hat die Diplomprüfung im Studiengang

Physikalische Technik

Studienrichtung

(Physikalische Technologien / Bauphysik und Gebäudetechnik)

mit dem Gesamturteil

abgelegt

Page 53: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1433

Fächer des Studienganges.................................................................. Endnote Notengewicht

Physik 2 ................................................................................................ 1½

Chemie 2 .............................................................................................. ½

Physikalische Chemie PT / BG ........................................................... 1½/½

Mathematik 2....................................................................................... 2

Informatik 2 ......................................................................................... 1

Technische Mechanik PT / BG .......................................................... 1/½

Technische Thermo- und Fluiddynamik PT / BG.............................. 1½/1

Werkstoffkunde 2 ................................................................................ 1

Elektronik 2 ......................................................................................... 1

Messtechnik (nur PT) .......................................................................... 1

Regelungstechnik (nur PT) ................................................................. 1

Mess- und Regelungstechnik (nur BG) ............................................ 1

Bauchemie (nur BG) ........................................................................... ½

Hoch- und Ausbaukonstruktion (nur BG) ......................................... 1½

Tragwerkslehre (nur BG) ................................................................... 1

Betriebswirtschaft für Ingenieure ...................................................... 1

Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer

..............................................................................................................

.............................................................................................................. 1

..............................................................................................................

Fächer der Studienrichtung Physikalische Technologien

Physik 3 ............................................................................................... 1½

Lasertechnik und technische Optik ................................................... 1½

Technische Akustik............................................................................. 1

Kern- und Strahlungstechnik ............................................................. 1

Sensor- und Aktortechnik .................................................................. 1

Mikrocomputertechnik ....................................................................... 1

Computersimulation............................................................................ 1

Biophysikalische Technik ................................................................... 1

Innovationsmanagement .................................................................... ½

Fachbezogene Wahlpflichtfächer

.............................................................................................................. ½

.............................................................................................................. ½

.............................................................................................................. ½

Page 54: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445
Page 55: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445
Page 56: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445
Page 57: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445
Page 58: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445
Page 59: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445
Page 60: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445
Page 61: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445
Page 62: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021442

3.4 Studienschwerpunkt Technische Dienstleistungen und Vertrieb (TDV)

1 2 3 4 5 6 7 8

Nr. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnoten- Gewichtung fürLehrver- bildende die Prüfungs-anstal- studienbe- gesamtnotetung1) Art und Zulassungs- gleitende

Dauer in voraus- Leistungs-min1) setzung1) nachweise

TDV 1 Messtechnik 4 SU/Pr schrP 60–120 LN – 1

TDV 2 Regelungs- und 6 SU/Pr schrP 90–150 LN – 1Steuerungstechnik

TDV 3 Maschinentechnisches Praktikum 2 Pr – – StA, mdlLN2) 4) 1

TDV 4 Elektrische Antriebe 3 SU schrP 60–120 LN – 1

TDV 5 Technische Strömungsmechanik 3 SU/Pr schrP 60–120 LN – 1

TDV 6 Wärmeübertragung 2 SU/Pr schrP 60–120 LN – 1

TDV 7 Konstruktion III 6 SU/Pr – – 3 StA 1(Konstruktionsaufgabe)

TDV 8 Dienstleistungsmanagement 4 SU/Pr schrP 60–120 LN – 1

TDV 9 Gebäudemanagement 4 SU/Pr schrP 60–120 LN – 1

TDV 10 Marketing 4 SU schrP 60–120 LN – 1

TDV 11 Vertrieb und Verkauf 4 SU schrP 60–120 LN – 1

TDV 12 Kosten- und Leistungsrechnung 2 SU/Pr schrP 60–120 – 1

TDV 13 Projektierung von 4 SU/Pr schrP 90–150 LN – 1Maschinen und Anlagen

TDV 14 Kommunikations- und 2 SU/Pr schrP 60–120 LN – 1Führungstechniken

TDV 15 Wirtschafts-Englisch 4 SU/Pr schrP 60–120 – 1

TDV 16 Betriebsorganisation und 2 SU schrP 60–120 LN – 1Industriebetriebslehre

TDV 17 Arbeits- und Gesundheitsschutz 2 SU schrP 60–120 LN – 1

TDV 18 Studiengang- 1. Fach 4 SU/Pr schrP / mdl. LN – 1spezifische 60–120

TDV 19 Wahlpflichtfächer3) 2. Fach 4 SU/Pr schrP / mdl. LN – 160–120

TDV 20 Spanende Fertigung 2 SU/Pr schrP 60–120 LN – 1

TDV 21 Recht 2 SU schrP 60–120 LN – 1

TDV 22 Allgemeinwissenschaftliche 4 S/SU – – Kl u./o. StA 1Wahlpflichtfächer u./o. mdlLN 2)

TDV 23 Diplomarbeit 4 3

SWS insgesamt 78 Summe der Notengewichte: 25

Summe der Notengewichte der Prüfungendes Gemeinsamen Hauptstudiums: 9

Divisor bei der Berechnung der Prüfungsgesamtnote: 34

Page 63: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1443

4. Praktische Studiensemester

4.1 Erstes praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6

Nr. Fächer SWS Art der Prüfungen/Leistungsnachweise ErgänzendeLehrver- am Ende des praktischen Regelungenanstal- Studiensemesters1)tung1)

PS 1 Praxisseminar 2 S (1) Referat

(2) Kolloquium und schriftlicherBericht mind. 10 Seiten DIN A4maschinengeschrieben

PS 2 Praktische Elektrotechnikfür Maschinenbauer 4 SU Kl mE

SWS insgesamt 6

4.2 Zweites praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6

Nr. Fächer SWS Art der Prüfungen/Leistungsnachweise ErgänzendeLehrver- am Ende des praktischen Regelungenanstal- Studiensemesterstung1)

PS 3 Praxisseminar für alle 2 S (1) ReferatStudienschwerpunkte

(2) Schriftlicher Bericht mind.10 Seiten DIN A4 maschinen-geschrieben

Schwerpunktstudium Entwicklung und Konstruktion (ENK)

PS 4 Projekt- undQualitätsmanagement 2 SU/Pr Kl mE

PS 5 Optimierung von Konstruktionen 2 SU/Pr Kl mE

Schwerpunktstudium Produktionstechnik / Mechatronik (PTM)

PS 6 Projekt- und 2 SU/Pr Kl mEQualitätsmanagement

PS 7 Moderne Produktionswissen-schaft in der Industrie 2 SU/Pr Kl mE

Schwerpunktstudium Energietechnik / Anlagenbau (ETA)

PS 8 Projekt- und Qualitätsmanagement 2 SU/Pr Kl mE

PS 9 Umwelttechnologie und Analytik 2 SU/Pr Kl mE

Page 64: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021444

Schwerpunktstudium Technische Dienstleistungen und Vertrieb (TDV)

PS 10 Projekt- und Qualitätsmanagement 2 SU/Pr Kl mE

PS 11 Globale Standardisierung imTechnischen Vertrieb 2 SU/Pr Kl mE

SWS insgesamt 6

Abkürzungen

Kl = KlausurLN = studienbegleitender Leistungsnachweismdl = mündlichmE = mit Erfolgpr = praktischPr = PraktikumPsta = PrüfungsstudienarbeitS = Seminarschr = schriftlichStA = StudienarbeitSU = Seminaristischer UnterrichtSWS = SemesterwochenstundenTN = TeilnahmeÜ = ÜbungZV = Zulassungsvoraussetzung

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festge-legt

2) mdlLN in Form eines Kolloquiums oder Referat3) Fächeranzahl ist nicht auf zwei beschränkt, solange Summe

der SWS =84) Die Endnote ausreichend oder besser setzt die Note 4,0 oder

besser in allen Leistungsnachweisen voraus.

§ 2

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Satzung tritt am 1.Oktober 2000 in Kraft. Siegilt für Studenten, die das Studium im Fachhochschul-studiengang Maschinenbau ab dem Wintersemester2000/2001 aufnehmen.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fach-hochschule Deggendorf vom 20. Dezember 2000 und des Lei-tungsgremiums der Fachhochschule Deggendorf vom 26. Sep-tember 2001 sowie der Genehmigung des Bayerischen Staats-ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom19. April 2001 Nr. XI/3-3/313(20/4)-11/12 425.

Deggendorf, den 12. Oktober 2001

Prof. Dr. Reinhard Höpfl

Präsident

Die Satzung wurde am 12. Oktober 2001 in der Fachhoch-schule Deggendorf niedergelegt; die Niederlegung wurde am12. Oktober 2001 durch Anschlag bekanntgegeben. Tag der Be-kanntgabe ist der 12. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1437

Page 65: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1445

221021.0853-WFK

Ordnungfür die Fächer Betriebswirtschaftslehre,

Volkswirtschaftslehre undWirtschaftsinformatik als Neben- oder

Zusatzfach in Diplomstudiengängenund als Nebenfach oder zweites Hauptfach

im Magisterstudiengang an derUniversität Regensburg

Vom 16. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt dieUniversität Regensburg folgende Ordnung.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Diese Ordnung enthält Rechtsvorschriften. NachArt. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen undMänner gleichberechtigt. Alle Personen- und Funk-tionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten daherfür Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Grundsatz

(1) Die folgenden Bestimmungen regeln Zu-lassungsvoraussetzungen, Prüfungsinhalte und Prü-fungen für die Fächer Betriebswirtschaftslehre,Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatik derWirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, die nachMaßgabe der entsprechenden Prüfungsordnungenanderer Fakultäten an der Universität Regensburg inDiplomstudiengängen als Neben- oder Zusatzfachoder erweitertes Neben- oder Zusatzfach sowie imMagisterstudiengang als Nebenfach oder als zweitesHauptfach gewählt werden können.

(2) Die Voraussetzungen für die Wahl des Neben-oder Zusatzfachs oder erweiterten Neben- oder Zu-satzfachs in einem Diplomstudiengang sowie desNeben- oder des zweiten Hauptfachs im Magisterstu-diengang sind in der jeweiligen Prüfungsordnungfestgelegt. Die Wahl erfolgt im Einvernehmen mit derWirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

§ 2

Einzelregelungen zu Prüfungen im grundlegendenund erweiterten Neben- und Zusatzfachstudium

sowie im Magisterstudium

(1) Einzelregelungen für die in §§ 3 bis 5 genann-ten Prüfungen sind der Diplomprüfungsordnung fürStudenten der Studiengänge Betriebswirtschaftlehre,Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatik ander Universität Regensburg vom 3. August 2000(KWMBI II S. 1435) in der jeweils geltenden Fassungzu entnehmen. Die Kreditwerte sind dort in §§ 28 bis

31 geregelt. Sie entsprechen der Norm des EuropeanCredit Transfer System (ECTS).

(2) In begründeten Ausnahmefällen können aufAntrag einer Fakultät Abweichungen von dieser Ord-nung mit Zustimmung des Dekans der Wirtschafts-wissenschaftlichen Fakultät getroffen werden.

§ 3

Studien- und Prüfungsinhalte sowieZulassungsvoraussetzungen für das grundlegende

Studium in Betriebswirtschaftslehre oderVolkswirtschaftslehre als Neben- oder Zusatzfach

in Diplomstudiengängen

(1) Betriebswirtschaftslehre kann als Neben- oderZusatzfach im Umfang von etwa 15 Semesterwochen-stunden planmäßiger Lehrveranstaltungen studiertwerden (grundlegendes Studium). Es umfasst die fol-genden Studien- und Prüfungsinhalte des FachsBetriebswirtschaftslehre aus dem Grundstudium desDiplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre derWirtschaftswissenschaftlichen Fakultät:

– Einführung in die Betriebswirtschaftslehre,

– Betriebliche Leistungserstellung,

– Betriebliche Finanzierung,

– Betriebliche Marktwirtschaft.

Das grundlegende Studium in Betriebswirtschaftsleh-re wird mit dem erfolgreichen Ablegen der Diplom-vorprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre des Stu-diengangs Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen.Ein Zeugnis mit einer Gesamtnote wird über „Grund-züge der Betriebswirtschaftslehre“ ausgestellt.

(2) Volkswirtschaftslehre kann als Neben- oderZusatzfach im Umfang von etwa 12 Semesterwochen-stunden planmäßiger Lehrveranstaltungen studiertwerden (grundlegendes Studium). Es umfasst die fol-genden Studien- und Prüfungsinhalte des FachsVolkswirtschaftslehre aus dem Grundstudium desDiplomstudiengangs Volkswirtschaftslehre der Wirt-schaftswissenschaftlichen Fakultät:

– Einführung in die Volkswirtschaftslehre,

– Volkswirtschaftliches Rechnungswesen ein-schließlich Übungen,

– Mikroökonomie einschließlich Übungen,

oder

– Makroökonomie einschließlich Übungen.

Das grundlegende Studium in Volkswirtschaftslehrewird mit dem erfolgreichen Ablegen der Diplomvor-prüfung im Fach Volkswirtschaftslehre des Studien-gangs Volkswirtschaftslehre abgeschlossen. Zulas-sungsvoraussetzung für die Diplomvorprüfung inVolkswirtschaftslehre ist ein Leistungsnachweis in„Volkswirtschaftliches Rechnungswesen“. Ein Zeug-nis mit einer Gesamtnote wir über „Grundzüge derVolkswirtschaftslehre“ ausgestellt.

Page 66: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021446

§ 4

Studien- und Prüfungsinhalte sowie Zulassungs-voraussetzungen für Betriebswirtschaftslehre,

Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsinformatikals erweitertes Neben- oder Zusatzfach in

Diplomstudiengängen

(1) Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehreoder Wirtschaftsinformatik kann als erweitertesNeben- oder Zusatzfach im Umfang von etwa 15 Se-mesterwochenstunden planmäßiger Lehrveranstal-tungen aus dem Grundstudium (grundlegendes Stu-dium) studiert werden, zu dem ein Hauptstudium miteinem Kreditwert von 20 bis 30 hinzu kommt.

(2) Für das grundlegende Studium in Betriebs- undVolkswirtschaftslehre gelten die Vorschriften des § 3Abs. 1 und 2. Für das grundlegende Studium in Wirt-schaftsinformatik sind im Umfang von etwa 15 Se-mesterwochenstunden die planmäßigen Lehrveran-staltungen des Grundstudiums mit den folgendenStudien- und Prüfungsinhalten zu besuchen:

– Wirtschaftsinformatik I bis III,

– Informatik II,

– Betriebliche Leistungserstellung,

– Einführung in die Betriebswirtschaftslehre(empfohlene Option).

Das grundlegende Studium im Fach Wirtschafts-informatik wird mit dem erfolgreichen Ablegen derDiplomvorprüfung in den Teilfächern „Wirtschafts-informatik (Wirtschaftsinformatik III)“ und „Betriebs-wirtschaftslehre (Betriebliche Leistungserstellung)“abgeschlossen. Zulassungsvoraussetzungen für dieDiplomvorprüfung in Wirtschaftsinformatik sind Leis-tungsnachweise in „Wirtschaftsinformatik I“ und „In-formatik II und Wirtschaftsinformatik II“.

(3) Studien- und Prüfungsinhalte des Hauptstudi-ums in Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschafts-lehre als erweitertem Neben- und Zusatzfach beste-hen aus den Modulen eines frei wählbaren Studien-schwerpunkts des gleichnamigen Studiengangs. Fürdas Fach Volkswirtschaftslehre muss ein Seminaroder eine Übung für Fortgeschrittene möglichst imgewählten Studienschwerpunkt mit Erfolg besuchtwerden.

(4) Studien- und Prüfungsinhalte des Hauptstudi-ums der Wirtschaftsinformatik sind die Module Allge-meine Wirtschaftsinformatik I bis IV. Für das FachWirtschaftsinformatik muss außerdem ein Projektse-minar in Wirtschaftsinformatik mit Erfolg besuchtworden sein.

(5) Das erweiterte Nebenfach- oder Zusatzfachstu-dium wird mit dem erfolgreichen Ablegen aller Prü-fungen zu den Modulen und dem Seminar oder derÜbung für Fortgeschrittene abgeschlossen.

(6) Die Zulassung zu den Modulprüfungen unddem Seminar oder der Übung für Fortgeschrittenesetzt voraus, dass das Grundstudium gemäß § 3 oderAbsatz 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist. FürVolkswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatikmuss der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme andem vorgeschriebenen Seminar oder der Übung für

Fortgeschrittene oder dem Projektseminar spätestensvor Abschluss der letzten Modulprüfung erbrachtwerden. Die Gesamtnote ergibt sich als mit den Kre-ditwerten gewichteter Durchschnitt der Einzelleistun-gen. Die Note für das Seminar, die Übung für Fortge-schrittene oder das Projektseminar geht mit einemKreditwert von 8 gewichtet in die Gesamtnote des er-weiterten Neben- oder Zusatzfachs ein.

(7) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiumsder Fächer Betriebswirtschaftslehre, Volkswirt-schaftslehre oder Wirtschaftsinformatik als erweiter-tem Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängenwird ein Zeugnis über die im Hauptstudium erfolg-reich abgelegten Module unter Angabe des gewähl-ten Studienschwerpunkts sowie über das Seminaroder die Übung für Fortgeschrittene zusammen miteiner Gesamtnote ausgestellt.

§ 5

Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oderWirtschaftsinformatik als Nebenfach oder zweites

Hauptfach im Magisterstudiengang

(1) Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehreoder Wirtschaftsinformatik kann im Magisterstudien-gang als zweites Hauptfach gewählt werden. Als Ne-benfach ist nur Volkswirtschaftslehre mit den Rege-lungen des § 3 Abs. 2 wählbar.

(2) Für das Studium und die Prüfungen in Betriebs-oder Volkswirtschaftslehre als zweitem Hauptfachgelten §§ 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe,dass im Hauptstudium die Module zweier Studien-schwerpunkte und eventuell ergänzende Module miteinem Gesamtkreditwert von mindestens 60 gewähltwerden müssen. Diese Grenze darf nur um Teile desKreditwerts eines Moduls überschritten werden. Diebeiden Studienschwerpunkte sowie die ergänzendenModule müssen für das zweite Hauptfach Be-triebswirtschaftlehre aus den betriebswirtschaftlichenModulen des Hauptstudiums im Studiengang Be-triebswirtschaftslehre und für das zweite HauptfachVolkswirtschaftslehre aus den volkswirtschaftlichenModulen des Hauptstudiums im Studiengang Volks-wirtschaftslehre gewählt werden. Je gewähltem Stu-dienschwerpunkt muss bei den Modulen wenigstensein Kreditwert von 20 erreicht werden.

(3) Für das Studium und die Prüfungen in Wirt-schaftsinformatik gilt § 4 Abs. 2 und 4 entsprechendmit der Maßgabe, dass zusätzlich zu den Modulen derAllgemeinen Wirtschaftsinformatik die Module eineszweiten Studienschwerpunkts der Wirtschaftsinfor-matik sowie eventuell weitere Wirtschaftsinformatik-Module aus dem Hauptstudium bis zum Erreichenvon mindestens 60 Kreditpunkten gewählt werdenmüssen. Diese Grenze darf nur um Teile des Kredit-werts eines Moduls überschritten werden.

(4) Die Wahl der Studienschwerpunkte und der zu-sätzlichen Module muss mit einem für den jeweiligenStudiengang zuständigen Prüfer der Wirtschaftswis-senschaftlichen Fakultät beraten und vereinbart wer-den. Das Ergebnis der Wahl wird schriftlich festgehal-ten, vom Prüfer abgezeichnet und von ihm dem fürden Kandidaten zuständigen Prüfungsamt mitgeteilt.

Page 67: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1447

(5) Das zweite Hauptfach wird mit dem erfolgrei-chen Ablegen aller Modulprüfungen sowie in Be-triebswirtschaftslehre eines Seminars, in Volkswirt-schaftslehre eines Seminars oder einer Prüfung ineiner Übung für Fortgeschrittene oder in Wirtschafts-informatik eines Seminars oder Projektseminars ab-geschlossen. Für das zweite Hauptfach wird eineGesamtnote gebildet, die sich als mit den jeweiligenKreditwerten gewichteter Durchschnitt der Einzel-leistungen ergibt. Die Seminar- oder Übungsnotegeht mit einem Kreditwert von 8 gewichtet in die Ge-samtnote des zweiten Hauptfachs ein.

(6) Nach erfolgreichem Abschluss aller Prüfungenim zweiten Hauptfach wird ein Zeugnis über das ge-wählte Fach und die erfolgreich abgelegten Moduleunter Angabe der Studienschwerpunkte sowie desSeminars oder der Übung für Fortgeschrittene zusam-men mit einer Gesamtnote ausgestellt.

§ 6

In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

(2) Soweit mit dem Studium der Betriebswirt-schaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschafts-informatik als Neben-, Zusatz- oder Magisterfach vorIn-Kraft-Treten dieser Satzung begonnen wurde, wirddas Fach gemäß den bisher geltenden Regelungenstudiert und abgeschlossen. Auf Antrag können je-doch die Prüfungen nach dieser Ordnung abgelegtwerden, wenn das Studium im Sinne von Satz 1 imWintersemester 2000/2001 oder später begonnenworden ist.

(3) Die Ordnung für das Fach Betriebswirtschafts-lehre als Nebenfach in Diplomstudiengängen oder alszweites Hauptfach im Magisterstudiengang an derUniversität Regensburg vom 18. Juli 1995 (KWMBl IIS. 910) und die Ordnung für das Fach Volkswirt-schaftslehre als Nebenfach in Diplomstudiengängenoder als zweites Hauptfach oder als Nebenfach imMagisterstudiengang an der Universität Regensburgvom 18. Juli 1995 (KWMBl II S. 911) werden vorbe-haltlich der Bestimmung in Absatz 2 aufgehoben.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Regensburg vom 18. Juli 2001 und der Genehmigungdes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst mit Schreiben vom 12. September 2001 Nr.X/4-5e66a(5)-10b/36 262.

Regensburg, den 16. Oktober 2001

Der Rektor

Prof. Dr. Alf Zimmer

Diese Satzung wurde am 16. Oktober 2001 in der Hochschu-le niedergelegt; die Niederlegung wurde am 16. Oktober 2001durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 16. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1445

221041.0256-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Architektur

an der Fachhochschule Coburg(SPO A)

Vom 26. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hoch-schulgesetzes -BayHSchG- (BayRS 2210-1-1-K) er-lässt die Fachhochschule Coburg folgende Satzung:

§ 1

Geltungsbereich, Zweck der Studien-und Prüfungsordnung

1Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt denDiplomstudiengang Architektur an der Fachhoch-schule Coburg. 2Sie dient der Ausfüllung und Ergän-zung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhoch-schulen in Bayern vom 18. September 1997 -RaPO-(BayRS 2210-4-1-4-1-K), der Verordnung über diepraktischen Studiensemester an Fachhochschulen inBayern vom 3. Dezember 1980 (GVBl S. 739) und derAllgemeinen Prüfungsordnung der FachhochschuleCoburg vom 20. Mai 1994 (KWMBl II S. 778) in derjeweiligen Fassung.

§ 2

Studienziel

1Ziel des Diplomstudiums ist es, durch praxisorien-tierte Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlagedie Voraussetzungen für die Ausübung des Berufeseines Architekten nach den in der BundesrepublikDeutschland und in den Mitgliedsstaaten der Euro-päischen Gemeinschaft geltenden Maßstäben zuschaffen. 2Das Studium berücksichtigt ausgewogendie theoretischen und praktischen Gesichtspunkteder Ausbildung. 3Es vermittelt die für die Anwendungnaturwissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlichenFähigkeiten. 4Es befasst sich mit den architekturge-schichtlichen Zusammenhängen, der ästhetisch-künstlerischen Gestaltung und der funktionellen,technischen, ökologisch-umweltverträglichen, kos-ten- und flächensparenden und wirtschaftlichen Pla-nung von Gebäuden und Räumen unter Berücksichti-gung der Lebensbedürfnisse des Einzelnen und derGesellschaft und schließt dabei insbesondere das bar-rierefreie Bauen ein. 5Das Studium gibt Einblick in dieEinordnung der Bauwerke in die Umwelt, Einblick indie Zusammenhänge zwischen Raumgestaltung undLebensqualität und Einblick in die Anwendung ge-setzlicher Grundlagen und Organisationsverfahrenfür die Durchführung von Bauaufgaben. 6Der Studi-enverlauf soll bei den Studenten Engagement, Eigen-initiative und Selbstverantwortung fördern.

Page 68: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021448

§ 3

Studienaufbau

(1) 1Das Grundstudium umfasst vier theoretischeStudiensemester. 2In das Grundstudium ist einGrundpraktikum integriert, das außerhalb der Vorle-sungszeit abgeleistet wird.

(2) 1Das Hauptstudium umfasst drei theoretischeund ein praktisches Studiensemester. 2Das praktischeStudiensemester wird als fünftes Studiensemester ge-führt.

§ 4

Fächer und Leistungsnachweise

(1) Die Fächer, deren Semesterwochenstunden,Lehrveranstaltungsarten und Leistungsnachweisesind in der Anlage 1 zu dieser Satzung festgelegt.

(2) Alle Fächer sind entweder Pflicht-, Wahlpflicht-oder Wahlfächer:

1. Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengangs, diefür alle Studenten verbindlich sind.

2. Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oderin Gruppen alternativ angeboten werden.

Unter ihnen muss nach Maßgabe dieser Studien-und Prüfungsordnung eine bestimmte Auswahl ge-troffen werden. Die gewählten Fächer werden wiePflichtfächer behandelt.

3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung desAusbildungsziels nicht vorgeschrieben sind. Siekönnen aus dem gesamten Studienangebot derHochschule zusätzlich gewählt werden.

(3) 1Der Aus- und Abgabegabezeitpunkt von Prü-fungsstudienarbeiten ist vom Prüfer festzuhalten.2Kann die Bearbeitungszeit der Prüfungsstudienar-beiten aus vom Studenten nicht zu vertretendenGründen nicht eingehalten werden, gelten § 21 und§ 22 RaPO.

§ 5

Voraussetzungen für den Eintrittin das Hauptstudium

Der Eintritt in das sechste und die folgenden Studi-ensemester setzt die bestandene Vorprüfung und dieerfolgreiche Ableistung des Grundpraktikums sowiedes praktischen Studiensemesters voraus.

§ 6

Studienberatung

Werden in mehreren Fächern der Vorprüfung inder Regelstudienzeit keine ausreichenden Leistungenerzielt, ist die Fachstudienberatung aufzusuchen.

§ 7

Studienplan

(1)1Der Fachbereich erstellt zur Sicherstellung desLehrangebots und zur Information der Studenteneinen Studienplan, der nicht Teil der Studien- und

Prüfungsordnung ist, und aus dem sich der Ablauf desStudiums im Einzelnen ergibt. 2Er wird vom Fach-bereichsrat beschlossen und ist in der Hochschuleöffentlich bekannt zu machen. 3Die Bekanntmachungneuer Regelungen muss spätestens vor Beginn derVorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erst-mals betreffen. 4Nach der Bekanntmachung sind Än-derungen nur zulässig, soweit sie ausschließlich be-günstigend wirken und sich nicht auf Leistungsnach-weise sowie Prüfungsverfahren auswirken.

(2) Der Studienplan muss Rahmenbestimmungendieser Satzung konkretisieren und insbesondere Re-gelungen und Angaben enthalten über

1. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer mitihrer Semesterwochenstundenzahl und Lehrveran-staltungsart,

2. den Katalog der vom Studenten des Studiengangswählbaren allgemeinwissenschaftlichen Wahl-pflichtfächer,

3. die Aufteilung der Semesterwochenstunden jeFach und Studiensemester,

4. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fä-chern,

5. die Studienziele und -inhalte der einzelnen Fächer,

6. die Ausbildungsziele und -inhalte des Grundprak-tikums, des praktischen Studiensemesters, Zieleund Inhalte der praxisbegleitenden Lehrveranstal-tungen sowie deren Form und Organisation,

7. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teil-nahmenachweisen.

(3)1Ein Anspruch darauf, dass sämtlich vorgesehe-ne Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tatsächlich an-geboten werden, besteht nicht. 2Desgleichen bestehtkein Anspruch darauf, dass Lehrveranstaltungen beinicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführtwerden.

(4)1Für die von der Prüfungskommission zu tref-fenden Regelungen (insbesondere Leistungsnach-weise, deren Konkretisierung, Lage des abschließen-den Leistungsnachweises, die nach Art. 80 Abs. 6BayHSchG zur Abnahme und Bewertung eingeteiltenErst- und ggf. Zweitprüfer, die Festsetzung und Be-kanntgabe der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel)gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 2Diese Regelungensind mit dem Studienplan zu verbinden.

§ 8

Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer

1Für die Auswahl der allgemeinwissenschaftli-chen Wahlpflichtfächer ist der für alle Studiengängeerlassene Gesamtkatalog verbindlich, der vom Fach-bereich Physikalische Technik und Allgemeinwissen-schaften zusammengestellt wird. 2Dabei zählen zuden allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächernnur solche Fächer, die nicht Pflichtfächer oder Fach-wissenschaftliche Wahlpflichtfächer nach dieser Stu-dien- und Prüfungsordnung sind.

Page 69: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1449

§ 9

Grundpraktikum und praktisches Studiensemester

(1) 1Das Grundpraktikum umfasst insgesamt 18Wochen. 2Es wird in dem vorlesungsfreien Zeitraumbis zum Beginn des praktischen Studiensemesters ab-geleistet. 3Das Grundpraktikum ist integraler Be-standteil des Studiums und wird von den Lehrveran-staltungen der Fächer „Grundlagen der Baukonstruk-tion I“ und „Grundlagen der Baukonstruktion II“ er-gänzt. 4Die einzelnen praktischen Studienabschnittesollen mindestens drei Wochen umfassen.

(2) 1Studenten mit einschlägiger abgeschlossenerBerufsausbildung oder einer einschlägigen, mindes-tens 12-monatigen überwiegend zusammenhängen-den beruflichen Tätigkeit, werden auf Antrag Zeitenihrer Berufsausbildung oder praktischen beruflichenTätigkeit ganz oder teilweise auf das Grundprakti-kum angerechnet, soweit Inhalt und Zielsetzung derBerufsausbildung oder der praktischen beruflichenTätigkeit dem Ausbildungsziel und den Ausbildungs-inhalten des Grundpraktikums entsprechen. 2Beträgteine vor dem Studium abgeleistete entsprechendeeinschlägige praktische Tätigkeit weniger als zwölfMonate oder wird eine entsprechende fachpraktischeAusbildung nachgewiesen, so ist eine Anrechnungauf das Grundpraktikum bis zu maximal sechs Wo-chen möglich.

(3) Das Grundpraktikum ist erfolgreich abgeleistet,wenn die Ableistung der einzelnen praktischen Stu-dienabschnitte jeweils durch ein Zeugnis der Ausbil-dungsstelle, das dem von der Fachhochschule vorge-gebenem Muster entspricht, nachgewiesen sind, undordnungsgemäße Praxisberichte vorgelegt wurden.

(4)1§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 2 Abs. 2,§ 5 Abs. 1, § 6 Abs.1 Satz 2, § 7 und § 8 der Verord-nung über die praktischen Studiensemester an Fach-hochschulen in Bayern gelten für das Grundprakti-kum entsprechend. 2Der Vollzug des Grundprakti-kums obliegt dem Praxisbeauftragten.

(5) Das praktische Studiensemester umfasst 20Wochen.

(6)1Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt,kann von der Nachholung von Unterbrechungen derPraxiszeiten ausnahmsweise abgesehen werden,wenn der Student dies nicht zu vertreten hat und diedurch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltage sichjeweils insgesamt nicht über mehr als fünf Arbeitstageerstrecken. 2Bei Ableistung einer Wehrübung wirdvon der Nachholung abgesehen, wenn diese nichtlänger als zehn Arbeitstage dauert. 3Der Student mussnachweisen, dass er die Unterbrechung nicht zu ver-treten hat. 4Erstrecken sich die Unterbrechungen aufmehr als fünf bzw. zehn Arbeitstage, so sind die Fehl-arbeitstage insgesamt nachzuholen.

§ 10

Notengewichte für die Prüfungsgesamtnote

Die Notengewichte der Leistungsnachweise derDiplomprüfung und der Divisor sind in der Anlage 1zu dieser Satzung festgelegt.

§ 11

Prüfungskommission,Notenbekanntgabe, Mitwirkungspflicht

(1) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vor-sitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(2)1Die Bearbeitungszeit für Prüfungsstudienar-beiten werden zu Semesterbeginn, die Termine ande-rer Leistungsnachweise spätestens 2 Wochen vorihrem Beginn unter Angabe des Prüfungsorts als Teildes Studienplans an der Anschlagtafel der Prüfungs-kommission hochschulöffentlich bekannt gemacht.2Dabei sind die Prüfer für die Abnahme der Leistungs-nachweise einzuteilen.

(3) Die Noten werden gemäß § 18 Abs. 9 RaPO ander Anschlagtafel der Prüfungskommission hoch-schulöffentlich bekannt gemacht.

(4) Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Prü-fungsverfahren ist jeder Student verpflichtet, sich selb-ständig vor Ort über hochschulöffentliche Bekannt-machungen des Fachbereichs, der Prüfungsgremienund des Prüfungsamtes fortlaufend zu informieren.

§ 12

Zeugnisse

1Fächer und Endnoten der Leistungsnachweisewerden in den Zeugnissen in der Reihenfolge der An-lage 1 ausgewiesen. 2Neben dem Rufnamen des Stu-denten werden keine weiteren Vornamen ausgewie-sen. 3Das Diplomprüfungszeugnis enthält folgendenZusatz: »Das Studium umfasste ein Grundpraktikumsowie ein praktisches Studiensemester, die mit Erfolgabgelegt wurden. 4Im Rahmen der Vorprüfung wur-den in weiteren Fächern Leistungsnachweise er-bracht, die aus dem Vorprüfungszeugnis zu ersehensind«.

§ 13

Studium an einerausländischen Partnerhochschule

1Das Studium eines Studiensemesters oder einesStudienabschnitts von zwei bis vier Studiensemesterndes Diplomstudiengangs Architektur an der Fach-hochschule Coburg einschließlich der erfolgreich ab-geschlossenen Prüfungen kann aufgrund einer ent-sprechenden Regelung in einem Kooperationsvertragmit einer ausländischen Hochschule, die die Zustim-mung des Senats und des zuständigen Fachbereichsgefunden hat, durch das Studium und die Prüfungeneines entsprechenden Semesters oder entsprechen-den Studienabschnitts in einem entsprechenden Stu-diengang an der ausländischen Hochschule ersetztwerden. 2Voraussetzung für eine solche Regelungund die Zustimmung von Fachbereich und Senat ist,dass das betreffende Studium an der ausländischenHochschule unter Berücksichtigung des Studienzielsund des Studienaufbaus des Studiengangs Architek-tur einen vollwertigen Ersatz darstellt und nach Ni-veau und Umfang den Anforderungen des Diplom-studiengangs Architektur entspricht. 3Entsprechen-des gilt, wenn das betreffende Studium und diebetreffende Prüfung der ausländischen Partnerhoch-

Page 70: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021450

schule wesentliche Änderungen erfährt. 4Der Vollzugder Regelung nach Satz 1 obliegt der Prüfungskom-mission.

§ 14

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mitWirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Sie gilt für Studenten, die ihr Studium ab demWintersemester 2000/2001 im ersten Studiensemesteraufnehmen.

(3) Sie gilt ferner für Studenten, die dieses Studiumzwar vor dem Wintersemester 2000/2001 aufgenom-men haben, die aber auf Grund von Unterbrechun-gen, Beurlaubungen oder Verzögerungen bei Wie-deraufnahme des Studiums das bisherige Studienan-gebot nach Ablauf der Übergangsbestimmungennicht mehr vorfinden.

(4) Die Regelungen über das Hauptstudium geltenferner für Studenten, die nach dem Wintersemester1999/2000 nach bisherigem Studien- und Prüfungs-recht die Berechtigung zum Eintritt in das Hauptstu-dium erhalten haben.

(5) 1Für Studenten, für die nach Absatz 1 bis 4 dieStudien- und Prüfungsordnung vom 14. Oktober 1994(KWMBl II 1995 S. 210), geändert durch Satzung vom3. November 1998 (KWMBl II 1999 S. 210) gilt, werden

1. Lehrveranstaltungen beginnend mit dem drittenStudiensemester letztmalig im Wintersemester2000/2001 und endend mit dem achten Studiense-mester letztmalig im Sommersemester 2001,

2. Leistungsnachweise beginnend mit dem drittenStudiensemester letztmalig im Sommersemester2002 und endend mit dem achten Studiensemesterletztmalig im Wintersemester 2002/2003

angeboten. 2Die Befristung der Leistungsnachweisegilt nicht im Falle der Wiederholung.

(6) Die Prüfungskommission kann im Einzelfalloder allgemein besondere Regelungen für Leistungs-nachweise treffen, soweit dies für den in den Absät-zen 3 bis 5 genannten Personenkreis zur Vermeidungvon Härten im Zusammenhang mit der Neuordnungder Ausbildung notwendig ist.

(7) Im übrigen tritt die in Absatz 5 genannte Studi-en- und Prüfungsordnung mit Ablauf des 30. Septem-ber 2000 außer Kraft.

(8) Soweit nach den vorstehenden Regelungendiese Studien- und Prüfungsordnung gilt, wird dieRahmenstudienordnung für den Fachhochschulstu-diengang Architektur vom 22. Juni 1981 (KMBl IS. 718), zuletzt geändert durch Verordnung vom28. Oktober 1983 (KMBl I S. 922), durch diese Stu-dien- und Prüfungsordnung ersetzt.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derFachhochschule Coburg vom 30. Juli 2000 und der Geneh-migung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst vom 6. August 2001 Nr. XI/3-3/313(2/1)-11/5 444.

Coburg, den 26. Oktober 2001

Dr. Gerhard Lindner

Präsident

Diese Satzung wurde am 26. Oktober 2001 in der Fach-hochschule Coburg niedergelegt. Die Niederlegung wurde am26. Oktober 2001 durch Anschlag bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist der 26. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1447

Page 71: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1451

Anlage 1:

Fächer und Leistungsnachweise

1. Grundstudium (theoretische Studiensemester 1 bis 4)

1 2 3 4 5 6 7 8

Fach Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise1)Nr. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen Endnoten- Noten-

veranstaltung bildende gewichtStudienbe- fürgleitende EndnoteLeistungs-

Art Dauer2) nachweise

01.0 Allgemeine wissenschaftliche Grundlagen

01.1 Geschichte der Architektur I 4 V, SU, Ex, Ü 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1 StAeines Semesters

01.2 Geschichte der Architektur II 4 V, SU, Ex, Ü 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1 StAeines Semesters

02.0 Darstellen und Gestalten

02.1 Darstellen und Gestalten I 8 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1 StAeines Semesters

02.2 Darstellen und Gestalten II 6 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1 StAeines Semesters

02.4 Vermessen 2 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 schrP 60-120 Minuten

03.0 Konstruktion und Technik

03.1 Werkstoffe im Bauwesen I 6 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 schrP 60-120 Minuten

03.3 Bauphysik I 2 V, SU, Ü, Pr 1 schrP 60-120 Minuten

03.5 Grundlagen der 14 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1 StABaukonstruktion I eines Semesters

03.6 Grundlagen der 14 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1 StABaukonstruktion II eines Semesters

03.8 Tragkonstruktion I 4 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1 StAeines Semesters

03.9 Tragkonstruktion II 4 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1 StAeines Semesters

03.11 Gebäudetechnik I 6 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 2 StAeines Semesters

04.0 Bauabwicklung

04.1 Projektorganisation und 2 V, SU, Ü, Pr 1 schrP 60-120 Minuten-steuerung I

04.3 Öffentliches Baurecht I 2 V, SU, Ü 1 schrP 60-120 Minuten

05.0 Stadtplanung

05.1 Grundlagen des Städtebaus 6 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1 StAeines Semesters

06.0 Entwerfen

06.1 Grundlagen des Entwerfens I 6 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1 StAund Gebäudelehre eines Semesters

06.2 Grundlagen des Entwerfens 6 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1 StAund Gebäudelehre II eines Semesters

Page 72: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021452

1 2 3 4 5 6 7 8

Fach Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise1)Nr. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen Endnoten- Noten-

veranstaltung bildende gewichtStudienbe- fürgleitende EndnoteLeistungs-

Art Dauer2) nachweise

07.0 Altbausanierung

07.1 Altbausanierung I 2 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeiteines Semesters

07.4 Bauaufnahme 2 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeiteines Semesters

08.0 Wahlpflichtfächer

08.1 AllgemeinwissenschaftlicheWahlpflichtfächer (3x2=) 6 LNe 3)

Summe: 106

2. Hauptstudium (theoretische Studiensemester 6 bis 8)

1 2 3 4 5 6 7 8

Fach Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise1)Nr. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen Endnoten- Noten-

veranstaltung bildende gewichtStudienbe- fürgleitende EndnoteLeistungs-

Art Dauer2) nachweise

02.0 Darstellen und Gestalten

02.3 Darstellen und Gestalten III 4 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 2 StA 1eines Semesters

03.0 Konstruktion und Technik

03.2 Werkstoffe im Bauwesen II 2 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeitt 1eines Semesters

03.4 Bauphysik II 2 V, SU, Ü, Pr 1 schrP 60-120 Minuten 1

03.7 Baukonstruktion III 12 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 2 StA 3eines Semesters

03.10 Tragkonstruktion III 6 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 2 StA 1eines Semesters

03.12 Gebäudetechnik II 2 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1eines Semesters

04.0 Bauabwicklung

04.2 Projektorganisation 6 V, SU, Ü, Pr 1 schrP 60-120 Minuten 1 StA 1 und -steuerung II

04.4 Öffentliches Baurecht II 2 V 1 schrP 60-120 Minuten 1

04.5 Facility-Management 2 V, SU, Ü 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1eines Semesters

Page 73: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1453

1 2 3 4 5 6 7 8

Fach Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise1)Nr. Fächer SWS Art der Lehr- Prüfungen Endnoten- Noten-

veranstaltung bildende gewichtStudienbe- fürgleitende EndnoteLeistungs-

Art Dauer2) nachweise

05.0 Stadtplanung

05.2 Städtebau 4 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1 StA 1eines Semesters

06.0 Entwerfen

06.3 Entwerfen 18 SU, Ü, Ex, Pr 2 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 2 StA 3eines Semesters

07.0 Altbausanierung

07.2 Altbausanierung II 2 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1eines Semesters

07.3 Altbausanierung III 2 V, SU, Ü, Ex, Pr 1 PStA Vorlesungs- und Prüfungszeit 1eines Semesters

08.0 Wahlpflichtfächer

08.2 Fachwissenschaftliche (3x2) LNe 3 x 1Wahlpflichtfächer = 6

09.0 Diplomarbeit

09.0 Diplomarbeit 4 DA DA 4) 3

Summen: 74 23

3. Praktische Studienteile

3.1 Grundpraktikum (siehe § 9)

3.2 Praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5

Fach Lehrveranstaltungen Art der LeistungsnachweiseNr. Lehrver-

Fächer SWS anstaltung

10.1 Praxisseminar 2 SU insgesamt 1 Kl 2) 5)

10.2 Praxisergänzende Vertiefungsfächernach Maßgabe des Studienplans 4 V, SU, Ü, Ex

Summen: 6

Page 74: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021454

1) Wird die Endnote in einem Fach aus Prüfungen (schrP oderPStA) und endnotenbildenden studienbegleitenden Leis-tungsnachweisen gebildet, wird für den Bereich der Prüfun-gen und der endnotenbildenden studienbegleitenden Leis-tungsnachweise jeweils eine Teilnote festgesetzt, wobei einemindestens ausreichende Bewertung dieser beiden TeilnotenVoraussetzung für das Bestehen der Vor- bzw. Diplomprü-fung ist. Die Endnote ist das arithmetische Mittel der beidenTeilnoten. Die Teilnoten sind das arithmetische Mittel dereinzelnen Leistungsnachweise innerhalb des jeweiligen Be-reichs. Die Leistungsnachweise können gemäß § 18 Abs.2Satz 3 RaPO differenziert bewertet werden; die Endnote istmit ganzen Noten auszuweisen.Die Bewertung der Prüfungsstudienarbeiten, der Studienar-beiten und der Diplomarbeit setzt deren Dokumentationdurch den Studenten voraus; diese Prüfungsleistungen wer-den nach Dokumentation und Bewertung dem Studentenausgehändigt.In den Fächern mit den Nrn. 02.3 bis 07.3 des Hauptstudiumskann nach Maßgabe des Studienplans anstelle der Leistungs-nachweise ein geeignetes fächerübergreifendes Projekt imStudienplan vorgesehen werden, bei dem die einzelnen Fä-cher durch entsprechende Leistungsteile belegt und abge-grenzt sind. Bei der Bewertung des Projekts werden für dieFächer eigene Endnoten festgesetzt.

2) Die nähere Festlegung erfolgt durch den Fachbereichsrat imStudienplan.

3) Die Leistungsnachweise der allgemeinwissenschaftlicheWahlpflichtfächer sind nicht bestehenserheblich.

4) Die Anmeldung zur Diplomarbeit setzt das erfolgreiche Able-gen der zwei StA und einer PStA im Fach Nr. 06.0 „Entwer-fen“ voraus. § 31 Abs. 9 RaPO findet nach Maßgabe des Stu-dienplans Anwendung.

5) Voraussetzung für die Zulassung zur Klausur am Ende despraktischen Studiensemesters ist die Vorlage eines Berichts-hefts über die ausgeübten Tätigkeiten mit einem Prüfungs-vermerk des Beschäftigungsbetriebs und dessen Anerken-nung durch den Praxisbeauftragten. Die Bewertung der Klau-sur erfolgt mit Prädikatsnoten nach § 18 Abs. 4 Satz 1 RaPO.

Abkürzungsverzeichnis / Erläuterungen

DA Diplomarbeit

Dokumentation Verkleinerung und Zusammenfassung vonPrüfungsstudienarbeiten, Studienarbeitenund Diplomarbeit durch EDV-gestützteHilfsmittel zur Archivierung

Ex Exkursion

Kl Klausur

LNe studienbegleitende Leistungsnachweise

Pr Praktikum

PStA Prüfungsstudienarbeit

S Seminar

SU Seminaristischer Unterricht

schrP schriftliche Prüfung

StA Studienarbeit

SWS Semesterwochenstunden

Ü Übungen

V Lehrvortrag

Page 75: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1455

221021.1153-WFK

Satzungzur Änderung der Prüfungsordnung

(Fachprüfungsordnung) für den StudiengangBrauwesen mit Abschluß Diplombraumeister

an der Technischen Universität München

Vom 30. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Technische Universität Mün-chen folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Prüfungsordnung (Fachprüfungsordnung) fürden Studiengang Brauwesen mit Abschluß Diplom-braumeister an der Technischen Universität Münchenvom 28. August 1998 (KWMBl II S. 1340) wird wiefolgt geändert:

1. In § 7 wird in der Tabelle bei dem Fach Nummer 3„Experimentalphysik“ in der Spalte „Prüfungs-dauer“ die Zahl „180“ durch die Zahl „90“ und inder Spalte „credit points“ die Zahl „11,5“ durch dieZahl „7“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 2 Nr. 2.4 wird nach dem Passus „Wärme-technisches Praktikum (3 credit points),“ der Pas-sus „oder Praktikum Analytik der AlkoholfreienGetränke (3 credit points);“ angefügt.

3. In Anlage 1 wird in Absatz 2 in der Tabelle bei demFach Nummer 3 „Experimentalphysik“ in der Spal-te „credit points“ die Zahl „11,5“ durch die Zahl„7“ ersetzt.

§ 2

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001in Kraft. Sie gilt erstmals für alle Studenten, die zumWintersemester 2001/02 ihr Fachstudium an derTechnischen Universität München beginnen.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 28. September 2001sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16. Oktober 2001Nr.X/4-3/41b55-10b/45 576.

München, den 30. Oktober 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 30. Oktober 2001 in der Hochschu-le niedergelegt; die Niederlegung wurde am 30. Oktober 2001durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tag derBekanntmachung ist daher der 30. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1455

221021.1156-WFK

Satzungzur Änderung der Studienordnung

für den Studiengang Brauwesen mitAbschluß Diplombraumeister

an der Technischen Universität München

Vom 30. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Technische Universität Mün-chen folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Studienordnung für den Studiengang Brau-wesen mit Abschluß Diplombraumeister an der Tech-nischen Universität München vom 7. August 1998(KWMBl II S. 1314) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 werden unter der Zeile „Brauereitech-nologie“ in dem Klammerzusatz nach dem Wort„Organoleptik“ die Worte „oder Praktikum Analy-tik der Alkoholfreien Getränke“ eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Auflistung „Module des Grundstudiums“werden die Angaben zur Modulgruppe „Physikund Chemie“ wie folgt neu gefasst:

„Physik und Chemie V 21

Ü 1

P 9“.

b) Die Zahl „60,5“ hinter dem Wort „Summe“ wirdersetzt durch die Zahl „56“.

3. Anlage 2 wird durch die als Anlage beigefügte„Anlage 2“ ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober2001 in Kraft. Sie gilt erstmals für alle Studenten, dieihr Fachstudium im WS 2001/02 an der TechnischenUniversität München aufnehmen.

Page 76: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021456

Anlage 2 der Studienordnung Brauwesen

S T U D I E N P L A N

Legende

Der in den Studienplänen für die Semesterwochenstunden (SWS) verwendete Zahlenschlüssel, wie z. B. 213,bedeutet:

– 2 SWS Vorlesung, – 1 SWS Übung und – 3 SWS Praktikum.

Module des Grundstudiums

SWS creditWS*) SS*) points

1. Buchführung 020 2

2. Chemisch-technische Analyse 1 und 2 203 203 12

3. Experimentalchemie 400 400 12

4. Experimentalphysik 213 7

5. Maschinen- und Werkstoffkunde 200 210 7

6. Mathematik 220 110 7,5

7. Getränkeabfülltechnik 1 200 3

7. Technische Thermodynamik 110 2,5

8. Trink-, Brauch- und Abwasser 200 3

Summe 16/5/6 10/3/3 56

Module des Fachstudiums

SWS creditWS SS points

1. Betriebswirtschaftslehre 1 200 3

2. Biologische Analyse und Betriebsüberwachung 203 003 9

3. Chemisch-technische Analyse 3 203 6

4. Getränkeabfülltechnik 2 200 3

5. Getränkemikrobiologie 100 100 3

6. Getränketechnologie 1 (Fruchtsäfte undalkoholfreie Erfrischungsgetränke) 200 3

7. Kessel-, Kraft- und Kälteanlagen 200 210 7

8. Kosten- und Investitionsrechnung 200 3

9. Reinigungs- und Desinfektionstechnik 100 1,5

10. Technologie der Gärung, der Lagerung undAbfüllung des Bieres 200 200 6

11. Technologie der Malz- und Würzebereitung 404 304 18,5

12. Abfülltechnisches Praktikum 003

oder

Technologie der Bierherstellung undOrganoleptik 003**) oder 003**)

oder 3

Wärmetechnisches Praktikum 003 oder 003

oder

Praktikum Analytik der Alkoholfreien Getränke 003

Summe 20/0/13 10/1/7 66

*) Die Abkürzung WS steht für Wintersemester und SS für Sommersemester**) Blockpraktikum am Semesterende

Page 77: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1457

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 28. September 2001sowie nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigever-fahrens gemäß Art. 72 Abs. 2 BayHSchG (Schreiben des Bayeri-schen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung undKunst vom 16. Oktober 2001 Nr. X/4-3/41b55-10b/45 574).

München, den 30. Oktober 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 30. Oktober 2001 in der Hochschu-le niedergelegt; die Niederlegung wurde am 30. Oktober 2001durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tag derBekanntmachung ist daher der 30. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1455

221021.0857-WFK

Fünfte Satzungzur Änderung der Zwischenprüfungsordnung

der Universität Regensburg

Vom 5. November 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 desBayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universi-tät Regensburg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Zwischenprüfungsordnung der UniversitätRegensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 920), zu-letzt geändert durch Satzung vom 13. Januar 2000(KWMBl II S. 739), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Zeile „§ 42 Politikwissenschaft“ wirdeine neue Zeile „§ 42a Polnische Philologie“ ein-gefügt.

b) Die Zeile „§ 51 West- und Südslavische (Polni-sche und Serbokroatische) Philologie“ wird er-setzt durch die Zeile „§ 51 Südslavische (Kroati-sche/Serbische) Philologie“.

2. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchst. A Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1. Nachweis von mindestens 60 LP aus demFach Deutsche Philologie, darunter derNachweis des erfolgreichen Abschlusses

a) des Basismoduls Deutsche Sprachwissen-schaft;

b) des Basismoduls Ältere deutsche Litera-turwissenschaft;

c) des Basismoduls Neuere deutsche Litera-turwissenschaft.“

b) Buchst. B Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Nachweis von mindestens 30 LP aus dem FachDeutsche Philologie, darunter der Nachweis deserfolgreichen Abschlusses von zweien der fol-genden drei Basismodule:

a) des Basismoduls Deutsche Sprachwissen-schaft;

b) des Basismoduls Ältere deutsche Literatur-wissenschaft;

c) des Basismoduls Neuere deutsche Literatur-wissenschaft.“

3. § 34 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündli-chen Prüfung von 30 Minuten Dauer über die inAbsatz 3 bzw. Absatz 4 genannten Prüfungsgegen-stände.“

4. Nach § 42 wird folgender neuer § 42a eingefügt:

㤠42a

Polnische Philologie

(1) Form der Prüfung

Die Zwischenprüfung wird studienbegleitendabgelegt. Die Prüfungsanforderungen ergebensich aus der Beschreibung der Module.

(2) Zeugniserteilung

Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind fol-gende Nachweise vorzulegen:

A. Ist Polnische Philologie (erstes oder zweites)Hauptfach:

Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulendes Faches Polnische Philologie, darunterNachweis des erfolgreichen Abschlusses

a) des Basismoduls Sprachausbildung Pol-nisch 1

b) des Basismoduls Sprachausbildung Pol-nisch 2 (H)

c) von zweien der drei Basismodule

Polnische Sprachwissenschaft

Polnische Literaturwissenschaft

Polnische Kulturwissenschaft;

das Basismodul Polnische Sprachwissen-schaft muss enthalten sein.

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durch-schnitt der Endnoten der nachgewiesenenModule gemäß Buchst. b und c.“

B. Ist Polnische Philologie Nebenfach:

Nachweis von mindestens 30 LP aus Modulendes Faches Polnische Philologie, darunterNachweis des erfolgreichen Abschlusses

Page 78: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021458

a) des Basismoduls Sprachausbildung Pol-nisch 1

b) des Basismoduls Sprachausbildung Pol-nisch 2 (N)

c) eines der drei Basismodule

Polnische Sprachwissenschaft

Polnische Literaturwissenschaft

Polnische Kulturwissenschaft.

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durch-schnitt der Endnoten der nachgewiesenenModule gemäß Buchst. b und c.“

5. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe A erhält folgende Fassung:

„A. Ist Russische (Ostslavische) Philologie (ers-tes oder zweites) Hauptfach:

Nachweis von mindestens 60 LP aus Modu-len des Faches Russische (Ostslavische) Phi-lologie, darunter Nachweis des erfolgrei-chen Abschlusses

a) des Basismoduls Sprachausbildung Rus-sisch 1

b) des Basismoduls Sprachausbildung Rus-sisch 2 (H)

c) von zweien der drei Basismodule

Russische Sprachwissenschaft

Russische Literaturwissenschaft

Russische Kulturwissenschaft;

das Basismodul Russische Sprachwissen-schaft muss enthalten sein.

Die Fachnote errechnet sich aus demDurchschnitt der Endnoten der nachgewie-senen Module gemäß Buchst. b und c.“

b) Buchstabe B erhält folgende Fassung:

„B. Ist Russische (Ostslavische) Philologie Ne-benfach:

Nachweis von mindestens 30 LP aus Modu-len des Faches Russische (Ostslavische) Phi-lologie, darunter Nachweis des erfolgrei-chen Abschlusses

a) des Basismoduls Sprachausbildung Rus-sisch 1

b) des Basismoduls Sprachausbildung Rus-sisch 2 (N)

c) eines der drei Basismodule

Russische Sprachwissenschaft

Russische Literaturwissenschaft

Russische Kulturwissenschaft.

Die Fachnote errechnet sich aus demDurchschnitt der Endnoten der nachge-wiesenen Module gemäß Buchst. b undc.“

6. § 48a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe A erhält folgende Fassung:

„A. Ist Tschechische Philologie (erstes oderzweites) Hauptfach:

Nachweis von mindestens 60 LP aus Modu-len des Faches Tschechische Philologie,darunter Nachweis des erfolgreichen Ab-schlusses

a) des Basismoduls Sprachausbildung Tsche-chisch 1

b) des Basismoduls Sprachausbildung Tsche-chisch 2 (H)

c) von zweien der drei Basismodule

Tschechische Sprachwissenschaft

Tschechische Literaturwissenschaft

Tschechische Kulturwissenschaft;

das Basismodul Tschechische Sprachwis-senschaft muss enthalten sein.

Die Fachnote errechnet sich aus demDurchschnitt der Endnoten der nach-gewiesenen Module gemäß Buchst. b undc.“

b) Buchstabe B erhält folgende Fassung:

„B. Ist Tschechische Philologie Nebenfach:

Nachweis von mindestens 30 LP aus Modu-len des Faches Tschechische Philologie,darunter Nachweis des erfolgreichen Ab-schlusses

a) des Basismoduls Sprachausbildung Tsche-chisch 1

b) des Basismoduls Sprachausbildung Tsche-chisch 2 (N)

c) eines der drei Basismodule

Tschechische Sprachwissenschaft

Tschechische Literaturwissenschaft

Tschechische Kulturwissenschaft.

Die Fachnote errechnet sich aus demDurchschnitt der Endnoten der nachge-wiesenen Module gemäß Buchst. b undc.“

7. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„§ 51 Südslavische (Kroatische/Serbische) Philo-logie“.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis vonÜbersetzungsübungen aus dem Kroatischen/Serbischen;

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme aneinem Proseminar in Altkirchenslavisch und

Page 79: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1459

einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich dersynchronen Sprachwissenschaft;

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an derEinführung in die Literaturwissenschaft undan einem literaturwissenschaftlichen Prose-minar.

Für ein Magisterstudium im Nebenfach Südsla-vische (Kroatische/Serbische) Philologie entfal-len je nach dem gewählten Teilfach Nr. 2 oder3.“.

c) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch derkroatischen/serbischen Sprache;“.

d) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1. Schriftliche Prüfung

Übersetzung eines mittelschweren Textes(Länge ca. 250 Wörter) aus dem Kroatischen/Serbischen ins Deutsche und Fragen zur Gram-matik im Anschluss an den Text (Bearbeitungs-zeit: drei Stunden).“.

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studenten, dienach In-Kraft-Treten dieser Satzung das Studium auf-nehmen.

(2) Wer das Studium des betreffenden Studien-gangs bereits vor In-Kraft-Treten der Satzung aufge-nommen hat, kann auf Antrag die Prüfung in einzel-nen Fächern nach den neuen fachspezifischen Vor-schriften ablegen, sofern er die notwendigen Studien-leistungen in der dafür geeigneten Form erworbenhat.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Regensburg vom 18. Juli 2001 und der Genehmigungdes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 Nr.X/4-5e66z-10b/42 696.

Regensburg, den 5. November 2001

Der Rektor

Prof. Dr. Alf Zimmer

Diese Satzung wurde am 5. November 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 5. November2001 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tagder Bekanntmachung ist daher der 5. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1457

221041.1756-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Elektro- und

Informationstechnik derFachhochschule Aschaffenburg (SPO-EI-AB)

Vom 5. November 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1und 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erläßt die Fachhochschule Aschaf-fenburg folgende Satzung:

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Studien- und Prüfungsordnung dient derAusfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsord-nung für die Fachhochschulen in Bayern vom 18. Sep-tember 1997 (BayRS 2210-4-1-4-1-K), der Verordnungüber die praktischen Studiensemester an Fachhoch-schulen in Bayern vom 3. Dezember 1980 (BayRS2210-4-1-6-1-K) und der Allgemeinen Prüfungs-ordnung der Fachhochschule Aschaffenburg vom14. März 2001 (KWMBl II 2002 S. 324) in deren jewei-liger Fassung.

§ 2

Studienziel

(1) Das Studium der Elektro- und Informations-technik hat das Ziel, durch praxisorientierte Lehreeine auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkennt-nisse und Methoden beruhende Ausbildung zu ver-mitteln, die zu einer eigenverantwortlichen Tätigkeitals Ingenieurin oder Ingenieur befähigt.

(2) Durch eine umfassende Ausbildung in denGrundlagenfächern sollen die Studierenden in dieLage versetzt werden, die wesentlichen Zusammen-hänge zu erkennen und jene Flexibilität zu erlangen,die benötigt wird, um der rasch fortschreitenden tech-nischen Entwicklung gerecht zu werden.

(3) Die Ausbildung soll in den einschlägigen Fä-chern auch dazu befähigen, die Auswirkungen derElektro- und Informationstechnik auf die Umwelt zuerkennen und nachteilige Auswirkungen so weit wiemöglich zu vermeiden.

(4) Nach dem gemeinsamen Studium können dieStudienschwerpunkte Automatisierungstechnik undMikroelektronik gewählt werden. Unabhängig vomStudienschwerpunkt soll das Studium zur Ingenieurs-tätigkeit in folgenden Arbeitsgebieten befähigen:

– Entwicklung

– Fertigung

– Qualitätssicherung

– Projektierung

– Vertrieb

– Montage, Inbetriebsetzung und Service

Page 80: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021460

– Betrieb und Instandsetzung

– Überwachung und Begutachtung

(5) Berufsmöglichkeiten ergeben sich nicht nur inWirtschafts- und Versorgungsunternehmen, sondernauch in den Verwaltungen des öffentlichen Dienstessowie in der freien Praxis.

§ 3

Aufbau des Studiums

Das Studium gliedert sich in Grund- und Haupt-studium. Das Grundstudium umfasst zwei theoreti-sche Studiensemester. Das Hauptstudium umfasstvier theoretische und zwei praktische Studiensemes-ter. Die beiden praktischen Studiensemester werdenals fünftes und sechstes Studiensemester, d. h. alspraktisches Jahr, geführt.

§ 4

Studienschwerpunkte

Der Studiengang gliedert sich ab dem 4. Studien-semester in die Studienschwerpunkte:

– Automatisierungstechnik (A)

– Mikroelektronik (E)

§ 5

Fächer und Leistungsnachweise

Die Fächer und ihre Stundenzahl, die Art der Lehr-veranstaltungen und der Prüfungen sowie der stu-dienbegleitenden Leistungsnachweise ergeben sichaus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 6

Studienplan

(1) Der zuständige Fachbereich erstellt zur Sicher-stellung des Lehrangebots und zur Information derStudierenden einen Studienplan, aus dem sich derAblauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Er wird vomFachbereichsrat beschlossen und ist hochschulöffent-lich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung neuerRegelungen muss spätestens zu Beginn der Vorle-sungszeit des Semesters erfolgen, das sie erstmals be-treffen. Der Studienplan soll insbesondere Regelun-gen und Angaben enthalten über

1. die zeitliche Aufteilung der Semesterwochenstun-den je Fach und Studiensemester,

2. die Studienziele und -inhalte aller Fächer und derpraktischen Studiensemester sowie die Form undOrganisation der praxisbegleitenden Lehrveran-staltungen,

3. die Lehrveranstaltungsart und die Unterrichtsspra-che in den einzelnen Fächern bzw. Teilen von Fä-chern

4. den Katalog der wählbaren studiengangsspezifi-schen, nichttechnischen und allgemeinwissen-schaftlichen Wahlpflichtfächer und Wahlfächer

5. nähere Bestimmungen über studienbegleitendeLeistungsnachweise und Teilnahmenachweise.

(2) Bei allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflicht-fächern ist dem zuständigen Fachbereichsrat recht-zeitig vor Ankündigung der Lehrveranstaltung einÜberblick über Gegenstand, Art und Umfang der je-weiligen Lehrveranstaltung vorzulegen.

(3) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgese-henen Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tatsächlichangeboten werden, besteht nicht. Desgleichen be-steht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveran-staltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahldurchgeführt werden.

§ 7

Differenzierte Bewertung von Leistungsnachweisen

Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleis-tungen und studienbegleitenden Leistungsnachwei-sen werden die ganzen Notenziffern 1 bis 5 um 0,3 er-niedrigt oder erhöht, wobei die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und5,3 ausgeschlossen sind.

§ 8

Fächer der Diplom-Vorprüfung

Fächer der Diplom-Vorprüfung sind:

– Grundlagen der Elektrotechnik

– Mathematik I

– Physik

– Elektromechanische Konstruktion

– Informatik I

– Werkstofftechnik

§ 9

Eintritt in das Hauptstudium und daszweite praktische Studiensemester

(1) 1Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur be-rechtigt, wer die Diplom-Vorprüfung bestanden oderin allen Fächern der Diplom-Vorprüfung (vgl. § 8) miteiner Ausnahme die Endnote „ausreichend“ oderbesser erzielt hat. 2Unbeschadet der Regelung inSatz 1 kann das dritte Studiensemester abgeleistetwerden, wenn in mindestens vier Fächern der Di-plom-Vorprüfung die Note „ausreichend“ oder bessererzielt wurde.

(2) 1Der Eintritt in das zweite praktische Studien-semester und in die folgenden Studiensemester hatzur Voraussetzung:

a) die bestandene Diplom-Vorprüfung

b) das mit Erfolg abgeleistete erste praktische Studi-ensemester

c) zwei mit Erfolg erbrachte Praktika nach Festlegungim Studienplan

Page 81: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1461

§ 10

Studienfachberatung

Hat ein Student nach zwei Studiensemestern inden in § 8 bezeichneten Fächern der Diplom-Vorprü-fung nicht mindestens dreimal die Endnote „ausrei-chend“ erzielt, so ist er verpflichtet, innerhalb seines3. Fachsemesters auf Aufforderung den Studienfach-berater aufzusuchen.

§ 11

Praktische Studiensemester

Ist das Ausbildungsziel der praktischen Studiense-mester nicht beeinträchtigt, wird von der Nachholungvon Unterbrechungen abgesehen, wenn diese nichtzu vertreten sind (z. B. Betriebsruhe) und die durch dieUnterbrechung auftretenden Fehltage sich insgesamtnicht über mehr als fünf Arbeitstage je praktischesStudiensemester erstrecken. Bei Unterbrechung derAusbildungszeiten auf Grund der Ableistung einerWehrübung kann unter den genannten Vorausset-zungen von der Nachholung abgesehen werden,wenn die Wehrübung nicht länger als zehn Arbeitsta-ge dauert.

§ 12

Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer

(1) Aus dem Katalog der allgemeinwissenschaftli-chen Wahlpflichtfächer der Fachhochschule Aschaf-fenburg nicht zugelassene Fächer werden im Studien-plan festgelegt.

(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 sind allemodernen Fremdsprachen aus dem in Absatz 1 ge-nannten Katalog zugelassen.

(3) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 sind inder gleichen Anzahl, in der Sprachlehrveranstaltun-gen als Wahlfach durch Prüfung oder studienbeglei-tenden Leistungsnachweis mit der Note „ausrei-chend“ oder besser abgeschlossen wurden, alle All-gemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer ausdem in Absatz 1 genannten Katalog zugelassen.

§ 13

Referate, moderne Fremdsprachen

(1) Im Hauptstudium hat der Student im Rahmender Fächer des Studienschwerpunktes Automatisie-rungstechnik bzw. Mikroelektronik zwei Referate vonje 30 Minuten Dauer mit Erfolg abzuhalten.

(2) Eines der in Absatz 1 genannten Referate ist inenglischer Sprache zu halten. Das englischsprachigeReferat kann durch eine Studien- oder Diplomarbeitin englischer Sprache, durch eine mit Erfolg abge-schlossene rein englischsprachige Lehrveranstaltungoder durch ein Auslandssemester ersetzt werden.

(3) Außer dem in Absatz 2 genannten Nachweissetzt das Bestehen der Diplomprüfung die mit Erfolgabgelegten Leistungsnachweise in den FächernTechnisches Englisch I und Technisches Englisch IIsowie weitere mit Erfolg absolvierte Moderne Fremd-

sprachen im Umfang von vier Semesterwochenstun-den voraus, die als allgemeinwissenschaftlichesWahlpflichtfach oder als Wahlfach besucht werdenkönnen.

§ 14

Arten der Leistungsnachweise

Zusätzlich zu den in § 12 Abs. 2 Satz 2 der RaPOgenannten studienbegleitenden Leistungsnachwei-sen kann für Lehrveranstaltungen, die Gruppenarbeitbeinhalten, im Studienplan festgelegt werden, dassstudienbegleitende Leistungsnachweise, die wederzu Endnoten führen noch auf Endnoten angerechnetwerden, nicht einzeln, sondern von den Bearbeitungs-gruppen erbracht werden müssen (gruppenbewerte-ter LN), um Teamarbeit und soziale Kompetenz zu för-dern.

§ 15

Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit kann zu Beginndes 1. und soll spätestens zu Beginn des 2. Auf das 2.Praktische Studiensemester folgende Semester aus-gegeben werden. In Sonderfällen kann das Themaauch schon gegen Ende des 2. Praktischen Studiense-mesters ausgegeben werden. Die Themen der Di-plomarbeit werden durch Anschlag bekanntgegeben.

(2) Die Ausgabe eines Themas an mehrere Studen-ten zur gemeinsamen Bearbeitung ist zulässig, soferndie individuelle Leistung des einzelnen Studentendeutlich abgrenzbar und bewertbar ist.

(3) Der Abgabetermin wird vom Aufgabensteller(Prüfer) festgelegt. Die Fristen für die Diplomarbeitrichten sich nach § 31 Abs. 4 RaPO in Verbindung mit§ 17 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Fach-hochschule Aschaffenburg.

(4) Der schriftliche Teil der Diplomarbeit ist in zweigebundenen Exemplaren beim Betreuer abzugeben.

(5) Gegenständliche Diplomarbeiten werden aufdem Formblatt für die Ausgabe des Themas als solchegekennzeichnet. Sie sind persönlich zu präsentieren.

§ 16

Prüfungsgesamtnote

Das Gewicht der Endnoten der Fächer des Haupt-studiums für die Bildung der Prüfungsgesamtnote er-gibt sich aus der Anlage.

§ 17

Prüfungskommission

(1) Es wird eine Prüfungskommission mit 3 Mit-gliedern gebildet.

(2) Der bzw. die Vorsitzende und die Mitgliederwerden vom Fachbereichsrat für die Dauer von 3 Jah-ren bestellt.

Page 82: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021462

§ 18

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am1. Oktober 2001 in Kraft. Sie gilt für Studenten des Di-plomstudiengangs Elektro- und Informationstechnik,die ihr Studium nach dem Sommersemester 2001 imersten Studiensemester aufnehmen. Die Bestimmun-gen über das Hauptstudium gelten darüber hinausauch für Studenten, die nach dem Sommersemester2001 ins Hauptstudium eintreten.

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt fer-ner für Studenten, die nicht unter Absatz 1 fallen, so-fern diese nicht bis spätestens zum 30. November2001 dem Prüfungsamt gegenüber schriftlich und un-widerruflich erklären, dass sie ihr Studium nach bis-herigem Recht durchführen wollen.

(3) Lehrveranstaltungen nach bisherigem Rechtwerden letztmalig im Wintersemester 2004/2005 an-geboten.

(4) Die Studien- und Prüfungsordnung für denFachhochschulstudiengang Elektrotechnik an derAbteilung Aschaffenburg der Fachhochschule Würz-burg-Schweinfurt-Aschaffenburg vom 23. November1998 (KWMBl II 1999 S. 238), geändert durch Satzungvom 21. Oktober 1999 (KWMBl II 2000 S. 85), trittaußer Kraft, soweit sie keine Anwendung mehr findet.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom31. Oktober 2001 und der Genehmigung des BayerischenStaatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mitSchreiben vom 24. September 2001 Nr. XI/3-3/313(25/3)-11/28 760.

Aschaffenburg, den 5. November 2001

Prof. Dr. Diwischek

Rektor

Diese Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhoch-schulstudiengang Elektro- und Informationstechnik an derFachhochschule Aschaffenburg wurde am 5. November 2001in der Fachhochschule Aschaffenburg niedergelegt. Die Nie-derlegung wurde am 5. November 2001 durch Anschlagbekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 5. Novem-ber 2001

KWMBl II 2002 S. 1459

Page 83: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1463

Anlage

Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des DiplomstudiengangsElektro- und Informationstechnik an der Fachhochschule Aschaffenburg

1. Grundstudium (erstes und zweites theoretisches Studiensemester)

1 2 3 4 5 6 7

lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnoten-Nr. Lehrver- Art und Dauer Zulassungs- bildende

anstal- in Minuten1) voraus- studienbe-tung1) setzung1) gleitende

Leistungs-nachweise

Grundlagen der Elektrotechnik 14 SU/Ü/Pr 2 schrTp je – –120–1803)

2 Physik 8 SU/Ü/Pr schrP TN mündl.60–1204) LN1)4)

3 Mathematik I 14 SU/Ü 2 schrTp je – –120–1803)

4 Informatik I 8 SU/Ü/Pr 2 schrTP LN –60–120

5 Werkstofftechnik 2 SU/Pr schrP 60–90 – –

6 Elektromechanische Konstruktion 2 SU/Ü/Pr – – LN1)

G1 Elektrische Messtechnik 2 SU/Ü –5) – –

G2 Digitaltechnik 4 SU/Ü schrP 60–1206)

7 Technisches Englisch I 2 SU – – LN1,2)

8 Technisches Englisch II 2 S/SU – – LN1,2)

SWS insgesamt 58

Erläuterungen:

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.2) Mindestens ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Prüfung. Der Leistungsnachweis kann auch

im Hauptstudium erfolgen. Die Endnote im Fach „Technisches Englisch“ zählt zur Diplom-Prüfung mit dem Gewicht 1 und ergibtsich aus dem arithmetischen Mittel der Noten in den Teilfächern „Technisches Englisch I“ und „Technisches Englisch II“.

3) Wird in einer Teilprüfung die Note „nicht ausreichend“ erzielt, so ist die Endnote „nicht ausreichend“ zu erteilen. Die Teilprü-fungen können einzeln wiederholt werden.

4) Die Bewertung des LN wird bei der Bildung der Endnote mit 50% berücksichtigt. Wird in dem LN die Note „nicht ausreichend“erzielt, so ist die Endnote „nicht ausreichend“ zu erteilen. Prüfung und Leistungsnachweis können einzeln wiederholt werden.

5) Die Prüfung erfolgt im Hauptstudium, siehe dort das Fach Elektrische Messtechnik6) Die Prüfung gehört zum Hauptstudium und trägt zum Diplom mit dem Notengewicht 2 bei.

Page 84: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021464

2. Gemeinsames Hauptstudium (drittes theoretisches Studiensemester)

1 2 3 4 5 6 7 8

lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnoten- Notenge-Nr. Lehrver- Art und Zulassungs- bildende wicht bei

anstal- Dauer in voraus- studienbe- der Ermitt-tung1) Minuten1) setzung1) gleitende lung d. Prü-

Leistungs- fungsgesamt-nachweise note

G3 Signale und Systeme 8 SU/Ü/Pr schrP LN – 390–150

G4.1 Informatik II, Teil 1 4 SU/Ü schrP LN – –60–1203,4)

G1 Elektrische Messtechnik 6 SU/Ü/Pr schrP LN – 260–120

G5 Elektronische Bauelemente 4 SU/Ü schrP – – 260–120

G6 Betriebswirtschaftslehre 2 SU schrP – – 160–90

G7 NichttechnischesWahlpflichtfach 2 S/SU – – LN 0,5

G8 AllgemeinwissenschaftlichesWahlpflichtfach 2 S/SU/Pr – – LN 0,5

SWS insgesamt 28

3. Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen im Hauptstudium (fünftes und sechstes Studiensemester)

1 2 3 4 5

lfd. Fächer SWS Art der Studienbeglei-Nr. Lehrveran- tende Leistungs-

anstaltung1) nachweise1)

9.1 Praxisseminar I 2 S LN / TN

9.2 praxisergänzendes betriebswirtschaftlichesVertiefungsfach 2 S/SU LN / TN

9.3 praxisergänzendes technischesVertiefungsfach I 2 S/SU/Pr LN / TN

9.4 Praxisseminar II 2 S LN / TN

9.5 praxisergänzendes nichttechnischesVertiefungsfach 2 S/SU LN / TN

9.6 praxisergänzendes technischesVertiefungsfach II 2 S/SU/Pr LN / TN

SWS insgesamt 12

Erläuterungen:

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.2) Mindestens ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Prüfung.3) Informatik II, Teil 1 wird mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen, Informatik II, Teil 2 (siehe Haupstudium – Studienschwer-

punkte) mit einem endnotenbildenden Leistungsnachweis. Die Endnote ergibt sich als Mittelwert der Noten der schriftlichenPrüfung und des endnotenbildenden Leistungsnachweises, jeweils mit dem Gewicht 50%.

4) Wird in einer Teilprüfung die Note „nicht ausreichend“ erzielt, so ist die Endnote „nicht ausreichend“ zu erteilen. Die Teilprü-fungen können einzeln wiederholt werden.

Page 85: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1465

4. Hauptstudium (viertes, fünftes und sechstes theoretisches Studiensemester) – Studienschwerpunkte

4.1 Studienschwerpunkt Automatisierungstechnik (A)

1 2 3 4 5 6 7 8

lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnoten- Notenge-Nr. Lehrver- Art und Zulassungs- bildende wicht bei0) anstal- Dauer in voraus- studienbe- der Ermitt-

tung1) Minuten1) setzung1) gleitende lung d. Prü-Leistungs- fungsgesamt-nachweise note1, 2)

G4.2 Informatik II, Teil 2 4 SU/Ü/Pr – – LN3,4) 27)

G7 Nichttechnisches 2 S/SU – – LN 0,5Wahlpflichtfach

A10 Mikrocomputertechnik 6 SU/Ü/Pr schrP 60–120 LN5) – 2

A11.1 Regelungstechnik I 6 SU/Ü/Pr schrP 60–120 LN – 2

A11.2 Regelungstechnik II 4 SU/Pr schrP 60–120 LN – 2

A12 Schaltungstechnik I 4 SU/Ü schrP 60–120 – – 2

G13 Anleitung z. selbst. 4 – – – DA 3ingenieurmäßigen Arbeiten(Diplomarbeit)

A14 Anwendungen der 2 S/SU – – StA 2Elektrotechnik5)

A15 Automatisierungstechnik 6 SU/S/Pr schrP 60–120 LN mündlLN 39)

A16 Prozessdatenverarbeitung 8 SU/Pr schrP 90–180 – mündlLN6) 37)

A17 Leistungselektronik, elektri- 8 SU/Pr schrP 60–120 LN – 37)sche Maschinen undAntriebstechnik

A18 Mustererkennung 4 SU/Pr schrP 60–90 LN – 1

G20 Kommunikationstechnik 4 SU/Ü/Pr schrP 60–120 – – 2

A19 Studiengangspezifische 6 S/SU/Pr – – 1 LN je Fach zus.3Wahlpflichtfächer (je 2 SWS=1)

G8 Allgemeinwissenschaftliches 2 S/SU/Pr – – LN 0,5Wahlpflichtfach

SWS insgesamt 70

Page 86: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021466

4. Hauptstudium (viertes, fünftes und sechstes theoretisches Studiensemester) – Studienschwerpunkte4.2 Studienschwerpunkt Mikroelektronik (E)

1 2 3 4 5 6 7 8

lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen Endnoten- Notenge-Nr. Lehrver- Art und Zulassungs- bildende wicht bei0) anstal- Dauer in voraus- studienbe- der Ermitt-

tung1) Minuten1) setzung1) gleitende lung d. Prü-Leistungs- fungsgesamt-nachweise note

G4.2 Informatik II, Teil 2 4 SU/Ü/Pr – – LN3,4) 27)

E5.2 Praktikum Elektronische 2 Pr – – mündlLN8) – Bauelemente

E2.2 Praktikum Digitaltechnik 2 Pr – – mündlLN8) –

G7 Nichttechnisches 2 S/SU – – LN 0,5Wahlpflichtfach

E10 Mikrocomputertechnik 8 SU/Ü/Pr schrP 60–120 LN mündlLN 37)

E11 Regelungstechnik I 4 SU/Ü schrP 60–120 – – 2

E12.1 Schaltungstechnik I 6 SU/Ü/Pr schrP 60–120 LN – 2

E12.2 Schaltungstechnik II 4 SU/Pr schrP 60–120 LN – 2

G13 Anleitung z. selbst. 4 – – – DA 3ingenieurmäßigen Arbeiten(Diplomarbeit)

E14 Anwendungen der 2 S/SU – – StA 2Elektrotechnik5)

E15 Seminar Mikroelektronik 2 S – – mündlLN 1

E16 Rechnergestützter 4 SU/Pr schrP 90–180 LN mündlLN 27)Schaltungsentwurf

E17 Systementwurf 2 SU schrP 60–90 – – 1

E18 Halbleitertechnologie und 8 SU/Ü/Pr schrP 60–120 LN – 37)Systemintegration

E19 Design-, Mess- und 4 SU/Pr schrP 60–120 – mündlLN 27)Testverfahren

G20 Kommunikationstechnik 4 SU schrP 60–120 – – 2

E21 Studiengangspezifische 6 S/SU/Pr – – 1LN je Fach zus.3Wahlpflichtfächer (je 2 SWS=1)

G8 Allgemeinwissenschaftliches 2 S/SU/Pr – – LN 0,5Wahlpflichtfach

SWS insgesamt 70

Erläuterungen:

0) Für alle Studiengänge gemeinsame Fächer sind mit „G“ bezeichnet; Fächer des Studienschwerpunkts Automatisierungstechnikmit „A”; Fächer des Studienschwerpunkts Mikroelektronik mit „E“.

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.2) Mindestens ausreichende Bewertung bzw. die Erteilung des Prädikats mE ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-

Prüfung.3) Erste Teilprüfung zu G4.2: siehe Gemeinsames Hauptstudium ( 3. theoretisches Studiensemester).4) Wird in einer Teilprüfung die Note „nicht ausreichend“ erzielt, so ist die Endnote „nicht ausreichend“ zu erteilen. Die Teilprü-

fungen können einzeln wiederholt werden.5) Das Thema der Studienarbeit soll im Verlauf des 4. theoretischen Studiensemesters ausgegeben werden; das Ergebnis ist im

5. theoretischen Studiensemester zu präsentieren.6) Ist ein Praktikum Bestandteil der Lehrveranstaltung, so trägt der LN 1/3 zur Endnote bei.7) Wird das Fach in Form mehrerer Leistungsnachweise erbracht, so ergibt sich deren Wichtung für die Ermittlung des Noten-

gewichts für die Gesamtnote aus ihrer Anzahl.8) LN mE ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Prüfung. Der LN ist nicht endnotenbildend.9) Der mündliche Leistungsnachweis trägt zu 1/3 zur Endnote bei.

Abkürzungen:

AWPF: Allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach; DA: Diplomarbeit; Kl: Klausur; LN: studienbegleitenderLeistungsnachweis; mE: mit Erfolg abgelegt; mündl: mündlich(er); Pr: Praktikum; S: Seminar; schrP: schriftlichePrüfung; schrTp: schriftliche Teilprüfung; StA: Studienarbeit; SU: Seminaristischer Unterricht; SWS: Semester-wochenstunden; TN: Teilnahmenachweis; Ü: Übungen; WF: Wahlfach.

Page 87: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1467

221021.1153-WFK

Fachprüfungsordnung für denBachelorstudiengang Landschaftsarchitektur

und Landschaftsplanung an derTechnischen Universität München

Vom 7. November 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erlässt die Technische UniversitätMünchen folgende Prüfungsordnung.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Perso-nen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzunggelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Die Einführung des Bachelorstudiengangs Land-schaftsarchitektur und Landschaftsplanung erfolgtzur Erprobung gemäß Art. 86 a Abs. 1 BayerischesHochschulgesetz. Soweit nachfolgend nichts anderesbestimmt ist, gelten die Regelungen der AllgemeinenDiplomprüfungsordnung (ADPO) der TechnischenUniversität München entsprechend.

§ 2

Art und Zweck der Prüfungen

(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudiumund ein Hauptstudium. Das Grundstudium beinhalteteine Grundlagen- und Orientierungsprüfung undschließt mit der Vorprüfung ab. Durch die Vorprüfungsoll der Kandidat nachweisen, dass er die inhaltlichenGrundlagen seines Fachs, das methodische Instru-mentarium und die systematische Orientierung er-worben hat, die notwendig sind, um das weitere Stu-dium mit Erfolg zu betreiben.

(2) Die Bachelorprüfung bildet den Abschluss desBachelorstudiums. Durch diese Prüfung soll nachge-wiesen werden, dass der Kandidat gründliche Fach-kenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt,nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zuarbeiten.

(3) Innerhalb des Bachelorstudienganges werdendie Vertiefungsrichtungen Landschaftsarchitekturund Umweltplanung angeboten.

§ 3

Grad, verwandte Studiengänge

(1) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfungwird der akademische Grad „Bachelor of Science(BSc)“ verliehen.

(2) Der Bachelorstudiengang Landschaftsarchitek-tur und Landschaftsplanung und der Diplomstudien-gang Landschaftsarchitektur und Landschaftspla-nung sind verwandte, im Grundstudium gleiche Stu-diengänge an der Technischen Universität München.

§ 4

Dauer und Gliederung des Studiums;Durchlässigkeit

(1) Im Bachelorstudium beträgt die Regelstudien-zeit einschließlich der Prüfungszeit und der Anferti-gung der Bachelorarbeit sechs Semester. Der Höchst-umfang der für den Studienabschluss erforderlichenLehrveranstaltungen beträgt 140 Semesterwochen-stunden.

(2) Das Bachelorstudium gliedert sich in ein vier-semestriges Grundstudium, das mit der Vorprüfungabgeschlossen wird, und ein zweisemestriges Haupt-studium, das mit der Bachelorprüfung abgeschlossenwird.

(3) Bei den Semesterwochenstunden (SWS) wer-den die entsprechenden Stundenzahlen von Vorle-sungen, Übungen, Projekten, Seminaren und Exkur-sionen gezählt.

(4) Für das Europäische Credit Transfer System(ECTS) werden alle Lehrveranstaltungen (Vorlesun-gen, Übungen, Projekte, Entwurfsarbeiten, Seminareund Exkursionen) mit ECTS-Leistungspunkten(ECTS-Creditpoints) bewertet. Näheres ist in der Stu-dienordnung geregelt.

§ 5

Berufspraktikum

(1) Es ist eine berufspraktische Ausbildung zu ab-solvieren. Ihre Dauer beträgt 24 Wochen. Sie muss biszum Ende des sechsten Semesters abgeschlossensein. Mindestens sechs Wochen davon sollen vor Stu-dienbeginn abgeleistet werden. Die erfolgreiche Teil-nahme wird von den Betrieben und Behörden bestä-tigt, in denen die Ausbildung stattgefunden hat, unddurch Praktikumsberichte nachgewiesen.

(2) Über die Anerkennung einer erfolgreich abge-schlossenen Berufsausbildung als berufspraktischeAusbildung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 6

Gliederung der Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfungwird studienbegleitend abgelegt. Sie soll bis zum Be-ginn des zweiten Studienjahrs abgelegt werden. Sieumfasst Prüfungsarbeiten und Prüfungsfächer, die imersten Studienjahr abgeschlossen werden können.

(2) Die Vorprüfung wird studienbegleitend abge-legt. Sie soll bis zum Beginn des dritten Studienjahrsabgelegt werden. Sie setzt eine bestandene Grundla-gen- und Orientierungsprüfung voraus. Sie umfasstPrüfungsarbeiten und Prüfungsfächer, die im zweitenStudienjahr abgeschlossen werden können. Die Prü-

Page 88: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021468

fungsarbeiten werden in der Regel am Ende des Se-mesters abgegeben und benotet. Mit der Wahl dereinschlägigen Prüfungsarbeiten entscheidet sich derStudent für eine der zwei Vertiefungsrichtungen.

(3) Die Bachelorprüfung besteht aus der Bachelor-arbeit, den Prüfungsarbeiten, den Prüfungsfächern(Pflichtfächer, Wahlpflicht-/Ergänzungsfächer) undeinem kollegialen Abschlusskolloquium im Hauptfachder jeweiligen Vertiefungsrichtung. Dieses wird vonmindestens zwei Dozenten durchgeführt, die imHauptfach lehren. Die Prüfungen finden studien-begleitend statt. Die Prüfungsarbeiten werden amEnde des Semesters abgegeben und benotet. Das Ab-schlusskolloquium findet im Anschluss an die Abgabeder Bachelorarbeit statt. Prüfungen und Prüfungs-arbeiten sollen bis zum Ende des sechsten Fachsemes-ters abgeschlossen sein. Die Bachelorarbeit soll biszum Ende des sechsten Semesters abgeschlossen sein.

§ 7

Durchführung, Bewertung undWiederholung der Prüfungen

(1) Die Prüfungen in den Prüfungsfächern erfolgenschriftlich oder mündlich. Die Entscheidung, auf wel-che Weise und mit welcher Dauer eine Fachprüfungdurchgeführt wird, treffen die fachlich zuständigenPrüfer. Mündliche Einzelprüfungen dauern mindes-tens 20 und höchstens 60 Minuten, schriftliche Fach-prüfungen mindestens 60 und höchstens 180 Minu-ten.

(2) Die Termine der Prüfungen und des kollegialenAbschlusskolloquiums mit Zuordnung der Kandida-ten zu den einzelnen Prüfern und die Prüfungsortesind mindestens 14 Tage vor dem jeweils fälligen Ter-min durch Anschlag am Schwarzen Brett des Prü-fungsausschusses bekanntzugeben. Ein kurzfristigaus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel desPrüfers oder des Prüfungsortes ist zulässig.

(3) Das kollegiale Abschlusskolloquium wird vonmindestens zwei, höchstens vier der das Hauptfachder jeweiligen Vertiefungsrichtung (Landschaftsar-chitektur, Umweltplanung) vertretenden Hochschul-lehrern gemäß Art. 2 Abs. 3 BayHSchLG durchge-führt. Es dauert 60 Minuten.

(4) Sind mehrere Prüfer an einem Fach beteiligt, soergibt das Mittel der einzelnen Noten die Fachnote.Eine Anpassung an die Notenskala erfolgt nicht.

(5) Eine Wiederholungsprüfung ist grundsätzlichzum nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen.Eine zweite Wiederholung ist nur zulässig, wenn nichtmehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Prüfungs-fächer betroffen sind.

(6) War die Teilnahme an Übungen und Prüfungs-arbeiten nicht erfolgreich, so kann der Student dieseÜbungen bzw. Prüfungsarbeiten im Rahmen der fürdie Prüfungen geltenden Meldefrist einmal wiederho-len; hierfür wird innerhalb eines Studienjahres min-destens eine Gelegenheit geboten.

§ 8

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Sofern Studenten der Technischen UniversitätMünchen im Rahmen des Studentenaustausches oderStudiums an einer Universität oder gleichgestelltenHochschule innerhalb des Hauptstudiums des Bache-lorstudiengangs Landschaftsarchitektur und Land-schaftsplanung gleichwertige Studien- und Prüfungs-leistungen erbracht haben, werden diese auf Antragvom Prüfungsausschuss anerkannt. Die Gleichwertig-keit bestätigt die jeweilige Fachvertretung an derTechnischen Universität München. Es gilt Absatz 4.Die von der Kultusministerkonferenz und der Hoch-schulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzver-einbarungen sind zu beachten. Bei Zweifel an derGleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das aus-ländische Bildungswesen gehört werden.

(2) Eine gleichwertige Vorprüfung, die ein Kandi-dat an einer Universität oder gleichgestellten Hoch-schule im gleichen Studiengang bestanden hat, wirdgrundsätzlich anerkannt. Fehlen einzelne nach dieserPrüfungsordnung vorgesehene Prüfungsarbeitenoder benotete Erfolgsscheine oder Prüfungsfächer, sokann der Prüfungsausschuss die Anerkennung mitAuflagen verbinden. Wurden in der Vorprüfung Prü-fungsleistungen erbracht, die im Bachelorstudien-gang Landschaftsarchitektur und Landschaftspla-nung der Technischen Universität München Bestand-teil der Bachelorprüfung sind, so können diese aufAntrag vom Prüfungsauschuss anerkannt werden, so-fern sie gleichwertig sind. Es gilt Absatz 4.

(3) Studienleistungen, die an einer Fachhochschu-le im gleichen Studiengang erbracht wurden, werdenangerechnet, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleich-wertigkeit wird von der jeweiligen Fachvertretung ander Technischen Universität München bestätigt. Prü-fungsleistungen, die für eine bestandene Abschluss-prüfung in einem Fachhochschulstudiengang er-bracht wurden, werden vom Püfungsausschuss beider Vorprüfung angerechnet, wenn sie den Anforde-rungen des weiteren Studiums entsprechen. Die inder Fachhochschule erzielten Noten sind bei der Ent-scheidung über die Noten zu berücksichtigen. Es giltAbsatz 4.

(4) Studien- und Prüfungsleistungen sind gleich-wertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anfor-derungen denjenigen des BachelorstudiengangsLandschaftsarchitektur und Landschaftsplanung ander Technischen Universität München im wesentli-chen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Ver-gleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Ge-samtbewertung vorzunehmen.

II. Grundlagen- und Orientierungsprüfung

§ 9

Studienleistungen

(1) Im Rahmen der Grundlagen und Orientie-rungsprüfung sind folgende Studienleistungen zu er-bringen:

Page 89: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1469

a) ein benoteter Erfolgsschein in Botanik/Pflanzen-bestimmung

b) je eine benotete Prüfungsarbeit (orientierende Pro-jekte) in

ba) Landschaftsarchitektur,

bb) Umweltplanung,

c) je eine benotete Prüfungsarbeit in künstlerischerGrundlehre/Modellbau und in Darstellungsmetho-dik.

(2) Im Rahmen der Meldefristen für die Grund-lagen- und Orientierungsprüfung können nicht be-standene Studienleistungen unbegrenzt wiederholtwerden.

§ 10

Art der Grundlagen- undOrientierungsprüfung, Anmeldung

(1) Prüfungsfächer sind:

a) Mathematik 1

b) Allgemeine und anorganische Chemie

c) Experimentalphysik 1

d) Allgemeine Botanik

e) Informatik

f) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

g) Allgemeinbildendes Fach

(2) Die Ergebnisse der benoteten Prüfungsarbeitengemäß § 9 Abs.1 Buchst. a) bis c) werden in das Zeug-nis der Vorprüfung eingetragen.

(3) Mit der Immatrikulation für den Bachelorstu-diengang Landschaftsarchitektur und Landschafts-planung gilt ein Student zu den studienbegleitendenFachprüfungen der Studienfächer seines Studiense-mesters als angemeldet.

§ 11

Prüfungsergebnis

(1) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung istbestanden, wenn

a) sämtliche Studienleistungen gemäß § 9 Abs. 1 er-folgreich abgelegt wurden,

b) wenn sämtliche Prüfungsfächer mindestens mit derNote ausreichend bewertet wurden.

Andernfalls ist die Grundlagen- und Orientierungs-prüfung nicht bestanden.

(2) Der Student erhält über die bestandene Grund-lagen- und Orientierungsprüfung einen Prüfungsbe-scheid.

III. Vorprüfung

§ 12

Zulassungsvoraussetzungen für die Vorprüfung,Studienleistungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Vorprü-fung sind:

a) die bestandene Grundlagen- und Orientierungs-prüfung,

b) eine Erklärung, welche Vertiefungsrichtung(Landschaftsarchitektur oder Umweltplanung) ge-wählt wurde.

(2) Im Rahmen der Vorprüfung sind als Studien-leistungen abzulegen:

a) je eine benotete Prüfungsarbeit in

aa) Landschaftsarchitektur (Projekt/Entwurf 1)

ab) Umweltplanung (Projekt 1)

ac) Vegetationsplanung

ad) Einführung in die Architektur (nur VertiefungLandschaftsarchitektur)

ae) Technik der Landschaftsarchitektur (nur Ver-tiefung Landschaftsarchitektur)

af) Vegetationsökologie (Kartierübungen; nurVertiefung Umweltplanung)

b) eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnah-me an einer Übung in Vermessungskunde/Geodä-sie

(3) Nicht bestandene Studienleistungen könnenunter Beachtung der Meldefristen für die Vorprüfungunbegrenzt wiederholt werden.

§ 13

Bestandteile der Vorprüfung, Anmeldung

(1) Die Vorprüfung umfasst alle im ersten Studien-jahr nicht abgeschlossenen Prüfungsfächer sowie diefolgenden Prüfungsfächer des zweiten Studienjahres:

a) Für Studenten der Vertiefungsrichtung Land-schaftsarchitektur:

aa) Umweltplanung

ab) Terrestrische Ökologie (Bodenkunde und Ve-getationsökologie)

b) Für Studenten der Vertiefungsrichtung Umwelt-planung:

ba) Landschaftsarchitektur

bb) Bodenkunde

bc) Vegetationsökologie

(2) Die Ergebnisse der benoteten Prüfungsarbeitengemäß § 12 Abs. 2 Buchst. a) werden in das Zeugnisder Vorprüfung einbezogen.

(3) Die Anmeldung zu studienbegleitenden Prü-fungen erfolgt innerhalb des vom Prüfer festgesetztenAnmeldezeitraums beim jeweiligen Prüfer. Der Stu-

Page 90: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021470

dent hat bei der Anmeldung jeweils den Bescheidüber die bestandene Grundlagen- und Orientierungs-prüfung vorzulegen.

§ 14

Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis

(1) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn

a) sämtliche Studienleistungen gemäß § 12 Abs. 2 er-folgreich abgelegt werden,

b) sämtliche Prüfungsfächer gemäß § 13 Abs. 1 min-destens mit der Note ausreichend (4,0) bewertetwurden.

(2) Die Gesamtnote der Vorprüfung ist das gewich-tete Notenmittel der Prüfungsfächer der Grundlagen-und Orientierungsprüfung und der Vorprüfung. Überdie bestandene Vorprüfung wird ein vom Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeug-nis ausgestellt, das die in den einzelnen Fächern er-zielten Noten enthält.

IV. Bachelorprüfung

§ 15

Zulassungsvoraussetzungen für die Bachelorprüfung

(1) Für die Zulassung zum kollegialen Abschluss-kolloquium der Bachelorprüfung ist außer den in den§§ 7 und 8 ADPO genannten Voraussetzungen undNachweisen erforderlich:

a) ein Nachweis über die Ableistung einer berufs-praktischen Ausbildung (Studienpraxis) von insge-samt 24 Wochen Dauer oder einer gleichwertigenBerufsausbildung,

b) in der Vertiefungsrichtung Umweltplanung Be-scheinigungen über die Teilnahme an einer mehr-tägigen Exkursion und an einem GIS/Fernerkun-dungs-Kurs,

c) in der Vertiefungsrichtung Landschaftsarchitektureine Bescheinigung über die Teilnahme an einemCAD-Kurs.

(2) Dem Antrag ist außerdem das Zeugnis über diebestandene Vorprüfung in Landschaftsarchitekturund Landschaftsplanung an einer Universität odergleichgestellten Hochschule in der BundesrepublikDeutschland oder über eine als gleichwertig aner-kannte Prüfung in beglaubigter Kopie beizufügen.

(3) Die Zulassung setzt außerdem das Bestehen derFachprüfungen nach § 16 Abs. 4 und der Prüfungs-arbeiten nach § 16 Abs. 3 voraus.

(4) Die Anmeldung zu studienbegleitenden Prü-fungen erfolgt innerhalb des vom Prüfer festgelegtenAnmeldungszeitraums beim jeweiligen Prüfer. DieAnmeldung zum kollegialen Abschlusskolloquiumder Bachelorprüfung erfolgt innerhalb der durch Aus-hang bekannt gegebenen Frist beim Prüfungsamt.

§ 16

Bestandteile der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus der Bachelor-arbeit, den Prüfungsarbeiten, den Prüfungsfächernund einem kollegialen Abschlusskolloquium.

(2) Bachelorarbeit

a) Das Thema der Bachelorarbeit erhält der Kandidataus einem Prüfungsfach des zweiten oder drittenStudienjahrs. Ausnahmen von dieser Regelung be-dürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.

b) Die Bachelorarbeit soll im sechsten Semester ange-fertigt werden. Sie wird zu Beginn des sechsten Se-mesters ausgegeben.

c) Die Bachelorarbeit kann in englischer Sprache an-gefertigt werden. In diesem Fall ist eine deutsch-sprachige Zusammenfassung der Ergebnisse anzu-fügen.

d) Die Zeit für die Anfertigung der Bachelorarbeit solldrei Monate nicht überschreiten. Auf schriftlichenAntrag des Kandidaten kann die Bearbeitungsfristin besonders begründeten Ausnahmefällen undmit Genehmigung des Prüfungsausschusses imEinvernehmen mit dem Themensteller um höchs-tens einen Monat verlängert werden.

e) Die Bachelorarbeit wird in der Regel durch denFachvertreter, der das Thema ausgegeben hat, unddurch einen zweiten, vom Prüfungsauschuss zu be-stellenden Prüfer beurteilt. Ist nur ein fachkundigerFachvertreter vorhanden, beurteilt dieser die Ba-chelorarbeit allein. Soll die Bachelorarbeit als nichtbestanden bewertet werden, zieht der Prüfungs-ausschuss einen zweiten, dem Fach der Bachelor-arbeit möglichst nahestehenden Prüfer zu derenBeurteilung hinzu. Die Note der Bachelorarbeit er-gibt sich aus dem nicht gerundeten Mittelwert derNoten beider Prüfer.

f) Ist die Bachelorarbeit nicht bestanden, so kann sieeinmal mit einem neuen Thema wiederholt werden.

(3) Prüfungsarbeiten

a) Prüfungsarbeiten für Studenten der Vertiefungs-richtung Landschaftsarchitektur:

aa) 1 Prüfungsarbeit in Landschaftsarchitektur(Projekt/Entwurf 2)

ab) 1 Prüfungsarbeit in Städtebau 1

ac) 1 Prüfungsarbeit in Planungssoziologie

b) Prüfungsarbeiten für die Studenten der Vertie-fungsrichtung Umweltplanung:

ba) 1 Prüfungsarbeit in Umweltplanung (Projekt 2)

bb) 1 Prüfungsarbeit in Planungssoziologie

bc) 1 Prüfungsarbeit in Raumordnung und Landes-planung

(4) Prüfungsfächer

a) Prüfungsfächer für Studenten der Vertiefungsrich-tung Landschaftsarchitektur:

aa) Städtebau

ab) Planungssoziologie

Page 91: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1471

ac) drei Wahlpflicht-/Ergänzungsfächer im Um-fang von jeweils 4 SWS (5 ECTS-Punkte) ausder Fächerliste in der Anlage im zweiten unddritten Studienjahr

b) Prüfungsfächer für Studenten der Vertiefungsrich-tung Umweltplanung:

ba) Wasserwirtschaft/Wasserbau/Grundbau

bb) Planungssoziologie

bc) drei Wahlpflicht-/Ergänzungsfächer im Um-fang von jeweils 4 SWS (5 ECTS-Punkte) ausder Fächerliste in der Anlage im zweiten unddritten Studienjahr

(5) Abschlusskolloquium

a) ein kollegiales Abschlusskolloquium für Studentender Vertiefungsrichtung Landschaftsarchitektur inLandschaftsarchitektur

b) ein kollegiales Abschlusskolloquium für Studentender Vertiefungsrichtung Umweltplanung in Um-weltplanung.

(6) Die Wahl der unter Absatz 4 Buchst. ac) und bc)aufgeführten Wahlpflicht-/Ergänzungsfächer soll inAbstimmung mit den Themen der Prüfungsarbeitenin Landschaftsarchitektur bzw. Umweltplanung erfol-gen. Eine Studienberatung ist verpflichtend.

§ 17

Ergebnis der Bachelorprüfung, Wiederholung

(1) Bei der Errechnung der Gesamtnote der Bache-lorprüfung werden die Prüfungsleistungen des zwei-ten und dritten Studienjahrs berücksichtigt. DieNoten der Bachelorarbeit, der Prüfungsarbeiten, derPrüfungsfächer und des Abschlusskolloquiums wer-den folgendermaßen gewichtet (LA = Landschaftsar-chitektur, UP = Umweltplanung):

a) Bachelorarbeit

Die Note der Bachelorarbeit geht mit der Gewichts-zahl 10 in die Berechnung der Gesamtnote ein.

b) Prüfungsarbeiten

LA UP

Landschaftsarchitektur(Projekt/Entwurf 1)*) 2 2

Landschaftsarchitektur(Projekt/Entwurf 2) 3 –

Umweltplanung (Projekt 1)*) 2 2

Umweltplanung (Projekt 2) – 4

Technik der Landschaftsarchitektur*) 2 –

Städtebau 1 1 –

Grundlagen der Architektur*) 1 –

Planungssoziologie 1 1

Vegetationsplanung*) 1 1

Raumordnung und Landesplanung – 2

Vegetationsökologie (Kartierübungen)*) – 1

Summe 13 13

c) Prüfungsfächer und Abschlusskolloquium

LA UP

Landschaftsarchitektur(Abschlusskolloqium) 4 –

Umweltplanung*) 2 –

Städtebau 2 –

Terrestrische Ökologie*) 2 –

Planungssoziologie 1 2

Wahlpflichtfach 1 1 1

Wahlpflichtfach 2 1 1

Wahlpflichtfach 3 1 1

Umweltplanung(Abschlusskolloquium) – 7

Landschaftsarchitektur*) – 3

Vegetationsökologie*) – 4

Bodenkunde*) – 2

Wasserwirtschaft/Wasserbau/Grundbau – 3

Summe 14 24

*) Prüfungsarbeiten und Prüfungsfächer aus dem zweiten Stu-dienjahr (Vorprüfung)

(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn dieBachelorarbeit, das Abschlusskolloquium, die Prü-fungsarbeiten sowie sämtliche Prüfungsfächer min-destens mit ausreichend (bis 4,0) benotet wurden. An-dernfalls ist die Bachelorprüfung nicht bestanden.

(3) Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb vonsechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungser-gebnisses abzulegen. Die Wiederholungsprüfung er-streckt sich nur auf die jeweils nicht bestandenen Prü-fungsfächer nach § 16 Abs. 4. Die Wiederholungsfristwird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nichtunterbrochen.

(4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen kol-legialen Abschlussprüfung ist nur einmal möglich. Sieerfolgt in Absprache mit den Prüfern. Der Prüfungs-ausschussvorsitzende ist über das Prüfungsamt überden Prüfungstermin zu informieren.

(5) Wird auch die zweite Wiederholung der Prü-fung in einem Prüfungsfach oder die Wiederholungder kollegialen Abschlussprüfung oder einer Prü-fungsarbeit oder der Bachelorarbeit nicht bestanden,so gilt die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestan-den. Der Student erhält auf Antrag hierüber eine vomPrüfungsamt ausgestellte Bestätigung über die vonihm erbrachten und im Antrag bezeichneten Prü-fungsleistungen, die darauf hinweist, dass es sich nurum Teile einer Prüfung handelt.

§ 18

Zeugnis

(1) Ist die Bachelorprüfung bestanden, so ist einvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter-

Page 92: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021472

zeichnetes Zeugnis in deutscher Sprache sowie eineÜbersetzung in englischer Sprache auszustellen, dasdie einzelnen Prüfungsfächer und Prüfungsarbeitenund die hierin erzielten Noten, die Note des kollegia-len Abschlusskolloquiums, das Thema und die Noteder Bachelorarbeit sowie die Gesamtnote enthält. AlsDatum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an demalle Prüfungsleistungen erfüllt sind.

(2) In einem Beiblatt sind die Themen der vomStudenten durchgeführten Prüfungsarbeiten aufzulis-ten.

(3) Im Zeugnis ist auch eine Umrechnung derPrüfungsleistungen in ein Credit-Point-System ent-halten.

(4) Auf Antrag des Kandidaten können in dasZeugnis auch erbrachte Leistungen in Zusatzfächernaufgenommen werden, die jedoch nicht in die Ge-samtnote eingehen, sowie ein Auslandsaufenthaltvermerkt werden.

V.Schlussbestimmung, Übergangsregelung

§ 19

In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2001 inKraft. Sie gilt für alle Studenten, die ihr Fachstudiumab dem Wintersemester 2001/02 an der TechnischenUniversität München aufnehmen.

Anlagezur Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudien-gang Landschaftsarchitektur und Landschaftspla-nung

Liste der Wahlpflicht-/Ergänzungsfächer (4 SWS, 5ECTS)

(LA für Vertiefung Landschaftsarchitektur, UP fürVertiefung Umweltplanung)

Pflichtfächer aus anderen Vertiefungsrichtungen

Kommunale Freiraumplanung (UP)

Methoden der Umweltplanung (LA)

Städtebau (UP)

Planungswissenschaften

Technik-, Baugeschichte (LA)

Ästhetische Theorie (LA; UP)

Architekturtheorie (LA)

Geschichte der Baukunst (LA)

Raumordnung und Landesplanung 1 (LA)

Raumordnung und Landesplanung 2 (UP)

Naturschutz und Landnutzungsgeschichte (UP)

Naturwissenschaften

Limnologie (UP)

Klimatologie (LA,UP)

Spezielle Vegetationsökologie 2 und 3 (LA; UP)

Terrestrische Ökologie (Geländepraktikum; UP)

Vegetationsmanagement (LA)

Ingenieurwissenschaften

Spezielle Bauphysik (LA)

Grundlagen der Landwirtschaft (UP)

Grundlagen der Forstwirtschaft (UP)

Bodenordnung und Landentwicklung (UP)

Geistes- und Gesellschaftswissenschaften

Wissenschaftstheorie (LA; UP)

Umwelt-, Verwaltungs- und Bauleitrecht (LA; UP)

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 5. November 2001sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16. Oktober 2001Nr. X/4-3/41b52-10b/23 931.

München, den 7. November 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 7. November 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 7. November2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tagder Bekanntmachung ist daher der 7. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1467

Page 93: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1473

221021.1153-WFK

Fachprüfungsordnungfür den Masterstudiengang Landnutzung

an derTechnischen Universität München

Vom 12. November 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 undArt. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes sowie§ 51 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung (BayRS2210-1-1-3 UK/WFK) erlässt die Technische Universi-tät München folgende Prüfungsordnung.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Perso-nen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzunggelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zweck der Prüfung

§ 3 Akademische Grade

§ 4 Regelstudienzeit, Dauer und Gliederung desStudiums

§ 5 Studienvoraussetzungen

§ 6 Gliederung der Prüfungen und Prüfungsfristen

§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistun-gen

§ 8 Prüfungsausschuss

II. Prüfung zum „Master of Science (M.Sc.)“

§ 9 Umfang der Masterprüfung

§ 10 Zulassung zur Masterprüfung

§ 11 Durchführung, Bewertung und Wiederholungder Masterprüfung

§ 12 Zeugnis, Urkunde

III. Schlussbestimmungen

§ 13 In-Kraft-Treten

Anlagen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Die Einführung des Masterstudiengangs Landnut-zung an der Technischen Universität München erfolgtzur Erprobung gemäß Art. 86 a Bayerisches Hoch-

schulgesetz. Die Fachprüfungsordnung für den Mas-terstudiengang Landnutzung an der TechnischenUniversität München ergänzt die Allgemeine Diplom-prüfungsordnung (ADPO) der Technischen Universi-tät München in der jeweils gültigen Fassung. Soweitnachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten dieBestimmungen der ADPO entsprechend.

§ 2

Zweck der Prüfung

Die Prüfung zum „Master of Science (M.Sc.)“,nachfolgend Masterprüfung genannt, bildet einen be-rufs- und forschungsqualifizierenden Abschluss desStudiums an der Fakultät Wissenschaftszentrum fürErnährung, Landnutzung und Umwelt. Durch diesePrüfung soll nachgewiesen werden, dass der Studentgründliche Fachkenntnisse auf wissenschaftlicherBasis erworben hat, die ihn befähigen, in das Berufs-leben überzutreten und nach wissenschaftlichen Me-thoden selbständig zu arbeiten.

§ 3

Akademischer Grad

Bei bestandener Masterprüfung wird der akade-mische Grad „Master of Science (M.Sc.)“ verliehen.

§ 4

Regelstudienzeit, Dauer undGliederung des Studiums

Die Regelstudienzeit für das Masterstudium be-trägt einschließlich der Prüfungszeit und der Anfer-tigung der Masterarbeit drei Semester. Der Höchst-umfang der für den Studienabschluss erforderlichenLehrveranstaltungen beträgt insgesamt 40 Semester-wochenstunden. Die Stundenzahlen in dieser Prü-fungsordnung sind als Semesterwochenstunden zuverstehen. Neben den Vorlesungsstunden werdenauch diejenigen für Übungen und Praktika gezählt.Für das European Credit Transfer System (ECTS) wirdein Fach mit 1,5 ECTS credits pro Semesterwochen-stunde (SWS) gewichtet. Übungen und Praktika zäh-len 1 credit je SWS. Die Master’s Thesis wird mit 30credits gewichtet. Das kollegiale Abschlußkolloquiumwird mit 5 credits gewichtet. Es können insgesamt90 credits im Masterstudium erworben werden.

Im Masterstudiengang Landnutzung ist eine Speziali-sierung durch die Wahl einer der in Anlage 2 aufge-führten Studienrichtungen möglich.

§ 5

Studienvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für den MasterstudiengangLandnutzung wird nachgewiesen durch:

1. einen an der Technischen Universität München er-worbenen Bachelorabschluss in einem den „LifeSciences“ zurechenbaren Studiengang,

Page 94: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021474

2. einen an einer anderen inländischen wissenschaft-lichen Hochschule erworbenen überdurchschnittli-chen Bachelorabschluss in einem den „Life Sci-ences“ zurechenbaren Studiengang,

3. einen gleichwertigen an einer ausländischen wis-senschaftlichen Hochschule erworbenen über-durchschnittlichen Bachelorabschluss in einem den„Life Sciences“ zurechenbaren Studiengang,

4. einen an einer Fachhochschule erworbenen über-durchschnittlichen Diplom- oder Masterabschlussin einem den „Life Sciences“ zurechenbaren Stu-diengang.

(2) Den „Life Sciences“ zurechenbar sind insbe-sondere die Studiengänge Argarwissenschaften, Gar-tenbauwissenschaften, Forstwissenschaften und Bio-logie. Ein überdurchschnittlicher Abschluss gemäßAbsatz 1 Nrn. 2 bis 4 ist gegeben, wenn als Gesamtno-te mindestens „gut“ erzielt wurde oder wenn der Stu-dent im Ranking seines Abschlussjahrgangs nacheiner entsprechenden Bescheinigung der zuständi-gen Prüfungsbehörde unter den 30% besten Absol-venten ist. Zur Feststellung, ob ein ausländischerAbschluss mit überdurchschnittlichen Leistungen ab-gelegt wurde, wird das Ergebnis der ausländischenPrüfung in entsprechender Anwendung der Verein-barung über die Festsetzung der Gesamtnote bei aus-ländischen Hochschulzugangszeugnissen (Beschlussder Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche No-tensystem umgerechnet.

§ 6

Gliederung der Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Im Masterstudium werden die Prüfungen bisauf das kollegiale Abschlusskolloquium studienbe-gleitend abgelegt. Die Masterprüfung umfasst die Ab-legung der studienbegleitenden Prüfungen in denPrüfungsfächern, die Anfertigung der Masterarbeitund die Ablegung eines kollegialen Abschlusskollo-quiums im Fach der Masterarbeit. Die Prüfungen fin-den in der vorlesungsfreien Zeit statt. Das Abschluss-kolloquium findet im Anschluss an die Abgabe derMasterarbeit statt. Der Student soll sich so rechtzeitigzu den Prüfungen anmelden, dass er sie einschließlichder Masterarbeit bis zum Ende des dritten Fachse-mesters des Masterstudiums abgeschlossen hat.

(2) Die Termine der Prüfungen und des kollegialenAbschlusskolloquiums mit Zuordnung der Kandida-ten zu den einzelnen Prüfern und die Prüfungsortewerden mindestens 14 Tage vor dem jeweils fälligenTermin durch den Prüfungsausschuss bekannt gege-ben. Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen not-wendiger Wechsel des Prüfers oder des Prüfungsortesist zulässig.

(3) Das kollegiale Abschlusskolloquium wird vonmindestens zwei Dozenten durchgeführt, die gemäßder Hochschulprüferverordnung in der jeweils gülti-gen Fassung zur Abnahme von Prüfungen befugt sind.

§ 7

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Soweit Studenten des MasterstudiengangsLandnutzung an der Technischen Universität Mün-chen im Rahmen des Studentenaustausches odereines Studiums an einer in- oder ausländischen wis-senschaftlichen Hochschule innerhalb eines Diplom-oder Masterstudienganges gleichwertige Studien-und Prüfungsleistungen erbracht haben, werdendiese auf Antrag vom Prüfungsausschuss anerkannt.Die Gleichwertigkeit bestätigt die jeweilige Fach-vertretung an der Technischen Universität München.Es gilt Absatz 4. Die von der Kultusministerkonfe-renz und der Hochschulrektorenkonferenz gebil-ligten Äquivalenzvereinbarungen sind zu beachten.Bei Zweifel an der Gleichwertigkeit soll die Zentral-stelle für das ausländische Bildungswesen gehörtwerden.

(2) Studienleistungen, die an einer Fachhochschu-le in einem den „Life Sciences zurechenbaren Studi-engang erbracht wurden, werden angerechnet, wennsie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird vonder jeweiligen Fachvertretung an der TechnischenUniversität München bestätigt. Es gilt Absatz 4.

(3) Gleichwertige in einem universitären Studien-gang außerhalb der Technischen Universität Mün-chen abgelegte Studien- und Prüfungsleistungenkönnen angerechnet werden. Es können maximal vierFachprüfungen anerkannt werden.

(4) Studien- und Prüfungsleistungen sind gleich-wertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anfor-derungen denjenigen des Master-StudiengangesLandnutzung an der Technischen Universität Mün-chen im wesentlichen entsprechen. Dabei ist keinschematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbe-trachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.

§ 8

Prüfungsausschuss

Das in Prüfungsangelegenheiten für Entscheidun-gen zuständige Organ ist der Prüfungsausschuss fürden Masterstudiengang Landnutzung an der Techni-schen Universität München.

II. Prüfung zum „Master of Science (M.Sc.)“

§ 9

Umfang der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung besteht aus insgesamt 10studienbegleitend abzulegenden Fachprüfungen, derMasterarbeit und einem kollegialen Abschlusskollo-quium im Fach der Masterarbeit.

(2) Die Fachprüfungen des Masterstudiums sindaus den Fächerlisten gemäß Anlagen 3 und 4 zu wäh-len. Der Umfang jeder einzelnen Fachprüfung mussmindestens 5,5 credits (4 SWS) betragen.

Page 95: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1475

1. 6 Fachprüfungen sind aus dem Angebot der Kern-fächer (Anlage 3) der jeweiligen Studienrichtung(Anlage 2) zu wählen.

2. 3 Fachprüfungen sind aus einer Liste der Wahl-pflichtfächer (Anlage 4) oder aus den bisher nichtgewählten Angeboten an Kernfächern aller Studi-enrichtungen zu wählen. Höchstens 2 Fachprüfun-gen können nach Zustimmung durch den Studien-dekan oder den Beauftragten des Studiendekansaber auch aus dem den „Life Sciences“ zurechen-baren Lehrangebot der Technischen UniversitätMünchen gewählt werden.

3. 1 Fachprüfung kann nach Zustimmung durch denStudiendekan oder den Beauftragten des Studien-dekans aus dem Lehrangebot der TechnischenUniversität München gewählt werden, sofern dieseLehrveranstaltung eine sinnvolle Ergänzung desLehrangebots darstellt.

4. Wählt der Student entsprechend Nr. 2 Satz 2 undNr. 3 Fächer, die nicht in Anlage 3 oder 4 aufge-führt sind, können auch Fächer mit einem geringe-ren Umfang als 5,5 credits (4 SWS) gewählt wer-den. Der Stundenumfang dieser Fächer muss min-destens 2 SWS betragen. Insgesamt sind jedochPrüfungsleistungen im Umfang von 5,5 credits zueinem Modul zusammenzustellen. Die einzelnenPrüfungsleistungen gehen in diesem Fall mit einerder Stundenzahl entsprechenden Gewichtung indie Prüfungsnote ein.

(3) Masterarbeit

1. Das Thema der Masterarbeit wählt der Student auseinem Prüfungsfach nach Anlage 3 und 4. DasThema soll nach Beendigung des ersten Fachse-mesters des Masterstudiums ausgegeben werden.

2. Die Masterarbeit soll in englischer Sprache ange-fertigt werden. Auf Antrag kann die Masterarbeitauch in einer anderen Sprache abgefasst werden.

3. Die Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit sollsechs Monate nicht überschreiten. In begründetenAusnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag desKandidaten die Bearbeitungsfrist mit Genehmi-gung des Prüfungsausschusses und im Einverneh-men mit dem Themensteller um höchstens einenMonat verlängert werden.

4. Die Masterarbeit wird durch den Fachvertreter, derdas Thema ausgegeben hat, benotet. Ein zweiterPrüfer im Sinne der Hochschulprüferverordnung(HSchPrüferV) ist hinzuzuziehen. Gehört der Fa-kultät Wissenschaftszentrum Weihenstephan(WW) kein zweiter fachkundiger Prüfer an oderwürde die Bewertung durch einen zweiten Prüferzu einer erheblichen Verzögerung des Prüfungs-verfahrens führen, ist die Bewertung durch einenPrüfer zulässig.

(4) Ein kollegiales Abschlusskolloquium findet indem Fach statt, in dem die Masterarbeit angefertigtwurde.

§ 10

Zulassung zur Masterprüfung

(1) Für die Zulassungen zu den Prüfungen zum„Master of Science (M.Sc.)“ sind außer den in den §§ 7und 8 ADPO genannten Voraussetzungen und Nach-weisen erforderlich:

Nachweis der gewählten Prüfungsfächer

(2) Wenn ausländische Studenten einen Teil ihresFachstudiums an der Technischen Universität Mün-chen ableisten, können sie an Prüfungen teilnehmen.Der Prüfungsausschuss prüft, ob die Voraussetzungenzur Prüfungszulassung bestehen. Mit einzelnen Prü-fungsfächern ist allerdings kein Abschluss an derTechnischen Universität München möglich.

§ 11

Durchführung, Bewertung undWiederholung der Masterprüfung

(1) Der Student meldet gemäss § 7 ADPO bis spä-testens 6 Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumesdem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Fä-cher, in denen er eine Fachprüfung ablegen möchte.Das Prüfungsamt prüft die Zulassungsvoraussetzun-gen.

(2) Die Prüfungen erfolgen bis auf das kollegialeAbschlusskolloquium studienbegleitend mündlichoder schriftlich. Die Prüfungsart wird zu Beginn derjeweiligen Lehrveranstaltung durch Aushang be-kannt gegeben. Die Dauer einer mündlichen Prüfungbeträgt für jeden Kandidaten zwischen zwanzig unddreißig Minuten. Die Dauer einer schriftlichen Prü-fung beträgt drei Stunden. Die Dauer des kollegialenAbschlusskolloquiums beträgt 45 Minuten.

(3) Bei der Errechnung der Gesamtnote der Mas-terprüfung werden die Prüfungsleistungen (Noten derMasterarbeit, der Prüfungsfächer, des Abschlusskol-loquiums) folgendermaßen gewichtet:

1. Masterarbeit

Die Note der Masterarbeit geht mit der Gewichts-zahl 2 in die Berechnung der Gesamtnote ein.

2. Prüfungsfächer

Prüfungsfächer mit einem Umfang von 5,5 creditsgehen mit der Gewichtszahl von 1 in die Gesamt-note ein. Prüfungsfächer mit einem geringerenoder höheren Umfang als 5,5 credits gehen miteiner entsprechenden Wichtung in die Gesamtnoteein.

3. Das Abschlusskolloquium geht mit der Gewichts-zahl von 1 in die Gesamtnote ein.

(4) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn dieMasterarbeit, das Abschlusskolloquium sowie sämt-liche Prüfungsfächer mindestens mit ausreichend (bis4,0) benotet wurden. Andernfalls ist die Masterprü-fung nicht bestanden.

(5) Die Wiederholung nicht bestandener Prüfun-gen regelt § 17 Abs. 2 ADPO. Eine Wiederholung vonnicht bestandenen Prüfungen soll bis zu dem auf denPrüfungsabschnitt folgenden Semesterbeginn erfol-

Page 96: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021476

gen, spätestens aber im nächsten Prüfungstermin ab-gelegt werden.

(6) Eine zweite Wiederholung der mit „nicht aus-reichend“ bewerteten Prüfungen ist nur möglich,wenn nicht mehr als zwei der Prüfungsfächer betrof-fen sind.

(7) Wurde die kollegiale Abschlussprüfung nichtbestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.

(8) Ist die Masterarbeit nicht bestanden, kann sieeinmal mit neuem Thema wiederholt werden.

(9) Wird auch die zweite Wiederholung einer Prü-fung oder die Wiederholung der kollegialen Ab-schlussprüfung oder der Masterarbeit nicht bestan-den, ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden.Der Student erhält auf Antrag eine vom Prüfungsamtausgestellte Bestätigung über die von ihm erbrachtenund im Antrag bezeichneten Prüfungsleistungen, diedarauf hinweist, dass es sich nur um Teile einer Prü-fung handelt.

§ 12

Zeugnis, Urkunde

(1) Ist die Masterprüfung bestanden, wird ein vomVorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichne-tes Zeugnis in deutscher Sprache mit englischer Über-setzung ausgestellt, das die einzelnen Prüfungsfächerund die hierin erzielten Noten, das Fach und die Notedes kollegialen Abschlusskolloquiums, das Themaund die Note der Masterarbeit sowie die Gesamtnoteenthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzuge-ben, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind. Inder Regel ist das der Termin des kollegialen Ab-schlusskolloquiums.

(2) Mit dem Zeugnis wird dem Studenten eine Ur-kunde ausgehändigt, in der die Verleihung des aka-demischen Grades „Master of Science (M.Sc.)“ bestä-tigt wird. Darüber hinaus enthält das Zeugnis eineAngabe der gewählten Studienrichtung (Major).

(3) Auf Antrag des Studenten können in das Zeug-nis auch erbrachte Leistungen in Zusatzfächern auf-genommen werden, die jedoch nicht in die Gesamtno-te eingehen sowie ein Auslandsaufenthalt vermerktwerden.

III. Schlussbestimmungen

§ 13

In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom1. Oktober 2001 in Kraft.

Anlage 1

Lehrangebote im Masterstudium „Landnutzung“

Im Masterstudium wird das Ausbildungsziel vorherr-schend auf Forschungskompetenz, spezialisierteSach- und Fachkompetenz sowie auf den sachgerech-ten Umgang mit wissenschaftlichen Methoden gelegt.

Die Veranstaltungen sind einheitlich modular aufge-baut mit 3 SWS Vorlesung und 1 SWS Übung entspre-chend 5,5 credits und wie folgt gegliedert.

Gesamtumfang(credits)

Kernfächer aus einer Liste(siehe Anlage 3)

Insgesamt sind 6 Kernfächer aus demKernfachangebot einer Studienrich-tung (je 5,5 credits (4 SWS)) zu wäh-len. 33

Wahlpflichtfächer aus einer Liste(siehe Anlage 4)

Fachangebote aus dem CampusWeihenstephan.

Insgesamt sind 3 Fächer (je 5,5 credits(4 SWS)) aus den noch nicht gewähl-ten Kernfächern aller Studienrichtun-gen oder der Liste der Wahlpflicht-fächer zu wählen. Davon können aufAntrag 2 Fächer aus dem den LifeSciences“ zurechenbaren Fächer-angebot der TUM gewählt werden. 16,5

Wahlfächer

1 Fach (5,5 credits (4 SWS)) kann freiaus dem Gesamtangebot der TUMgewählt werden 5,5

Masterarbeit 30

Kollegiales Abschlußkolloquium 5

Summe (credits) 90

Anlage 2

Liste der Studienrichtungen

Im Masterstudiengang „Landnutzung“ stehen fol-gende Studienrichtungen zur Auswahl:

Gartenbauwissenschaften

Pflanzenwissenschaften

Phytopathologie und Stressbiologie

Biotechnologische Pflanzenzüchtung

Pflanzliche Produktionstechnologie

Tierwissenschaften

Biotechnologie der Tiere

Agribusiness

Informationsmanagement und Prozessführung

Landnutzung und Regionalmanagement

Page 97: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1477

Anlage 3

Liste der Kernfächer in der jeweiligen Studienrich-tung

Aus dem Kernfachangebot der jeweiligen Studien-richtung sind 6 Kernfächer zu wählen.

Studienrichtung Gartenbauwissenschaften

Biotechnologie

Qualitätsorientierte Prozessführung

Ertrag und Inhaltsstoffe im Modellexperiment

Qualität pflanzlicher Nahrungsmittel

Bioaktive Inhaltsstoffe bei Obst und Gemüse

Qualitätsmanagement in der Ernährungswirtschaft

Systemanalyse

Qualität und Ökophysiologie

Studienrichtung Pflanzenwissenschaften

(alle Fächer der Studienrichtungen Phytopathologieund Stressbiologie, Biotechnologische Pflanzenzüch-tung und Pflanzliche Produktionstechnologie wähl-bar)

Studienrichtung Phytopathologie und Stressbiologie

Biotechnologie

Stressbiologie und -physiologie

Wirt/Pathogen-Interaktion

Resistenzzüchtung

Spezielle Krankheitsdiagnostik

Qualität pflanzlicher Nahrungsmittel

Ressourcenschonende Landbewirtschaftung

Pflanzenphysiologie und Pflanzenbiochemie

Studienrichtung Biotechnologische Pflanzenzüch-tung

Resistenzzüchtung

Biotechnologie

Ertrag und Inhaltsstoffe im Modellexperiment

Cytogenetik der Kulturpflanzen

Molekularbiologie höherer Pflanzen

Stressbiologie und -physiologie

Pflanzenphysiologie und Pflanzenbiochemie

Studienrichtung Pflanzliche Produktionstechnologie

Modellexperimente zur Pflanzenernährung

Experimentelle Ertragsphysiologie

Ressourcenschonende Landbewirtschaftung

Site-Specific Farming

Fernerkundung und Geostatistik

Produktionsökonomie

Geographische Informationssysteme und Geostatistik

Pflanzenphysiologie und Pflanzenbiochemie

Studienrichtung Tierwissenschaften

Ernährung und Leistungsstoffwechsel

Laktationsphysiologie

Wachstumsphysiologie

Quantitative Genetik und Zuchtplanung

Ethologie und Belastungsphysiologie

Einzeltierbezogene Prozessführung in der Nutztier-haltung

Genomik und angewandte Bioinformatik

(zusätzlich sind alle Fächer der Studienrichtung Bio-technologie der Tiere wählbar)

Studienrichtung Biotechnologie der Tiere

Stoffwechselregulation

Reproduktionsbiologie

Infektionsbiologie

Biotechniken der Fortpflanzung

Molekulare Tierzucht

Entwicklungsbiologie und -genetik

Immunologie

Lebensmittelsicherheit

Studienrichtung Agribusiness

Spezielle Probleme des Operations Research

Institutionen- und politische Ökonomie

Agrar- und Umweltpolitik

Marktforschung

Marketing im Agribusiness

Empirische Sozialforschung

Produktionsökonomie

Ökonomik der Ernährungswirtschaft

Projektierung und Bewertung landtechnischer Ver-fahren

Methoden der Unternehmensführung

Unternehmensplanung und Controlling

Studienrichtung Informationsmanagement und Pro-zessführung

Datenbanken, Rechner- und Datennetze

Programmierung

Geographische Informationssysteme und Geostatistik

Informationsmanagement und Kostenrechnung

Page 98: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021478

SW-Engineering und Simulation

Qualitätsorientierte Prozessführung

Steuerungs- und Regelungstechnik

Studienrichtung Landnutzung und Regionalmanage-ment

Vegetations- und Tierökologie

Tierproduktionssysteme

Regionalentwicklung und -management

Geographische Informationssysteme und Geostatistik

Bodenordnung und Landentwicklung

Emissionen und Immissionsschutz in Landnutzungund Tierhaltung

Landnutzungssysteme

Anlage 4

Liste Wahlpflichtfächer

Biochemie und Molekularbiologie der Pflanzenfarben

Methoden der Bioanalytik

Bodenbiochemie

Ressourcenökonomie

Forschungsmanagement

Molekulare Pflanzenzüchtung

Exogene Beeinflussung des Nährstoffmetabolismusder Pflanzen

Technik und Ökonomik nachwachsender Rohstoffe

Qualitätsmanagement in der Pflanzenproduktion

Regionale Bodenkunde

Spezielle Probleme des Ökologischen Landbaues

Verfahrenstechnik der Grünlandbewirtschaftung undFutterkonservierung

Pflanzengenetik

Biometrische Methoden in der Genetik

Fischbiologie und Aquakultur

Futtermittelanalytik/-hygiene

Molekulare Tierphysiologie

Ökophysiologie und Epidemiologie der Wildtiere

Projektierung und Bewertung von Haltungsverfahrenfür Nutztiere

Emissionen und Immissionsschutz in Landnutzungund Tierhaltung

Produktionsökonomie

Tierhaltung in den Tropen und Subtropen

Tierökologie

Grasland- und Futterbausysteme

Agrar- und Umweltrecht

Entwicklungssoziologie

Regionalentwicklung und -management

Betriebswirtschaftslehre des Genossenschaftswesens

Informationsmanagement und Kostenrechnung

Regional- und Ökomarketing

Taxation

Steuerlehre

Betriebliche Organisationslehre und Personalwirt-schaft

Biometrie und Ökonometrie

Multimediapräsentation und Web-Design

Elektronische Datenverarbeitung

Projektierung und Bewertung landtechnischer Ver-fahren

Berglandbewirtschaftung

Verwertung biogener Reststoffe der Landbewirt-schaftung

Empirische Sozialforschung

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 23. Oktober 2001sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31. Oktober 2001Nr.X/5-5e65(TUM)-10b/48 957.

München, den 12. November 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 12. November 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 12. November2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tagder Bekanntmachung ist daher der 12. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1473

Page 99: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1479

221021.1153-WFK

Satzungzur Änderung der Fachprüfungsordnung fürden Masterstudiengang Ingenieurökologiean der Technischen Universität München

Vom 13. November 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgeset-zes erlässt die Technischen Universität München fol-gende Änderungssatzung:

§ 1

Die Fachprüfungsordnung für den Masterstudien-gang Ingenieurökologie an der Technischen Univer-sität München vom 9. Februar 2001 (KWMBl II 2002S. 193) wird wie folgt geändert:

In Anlage 4 zur Fachprüfungsordnung für den Mas-terstudiengang Ingenieurökologie (Bereich C: Inge-nieurökologische Module) werden nach dem Modul„C8 Bioindikation und Umweltmonitoring“ folgendeModule eingefügt:

„C9 Wildlife and Protected Areas Management (12SWS, Gewichtung 3)

Inhalte: Management von Schutzgebieten sowie ihreRolle für die Sicherung der Biodiversität und in derUmweltbildung.

C10 Landschaftsmanagement (12 SWS, Gewichtung3)

Inhalte: Maßnahmen zur Steuerung und Entwicklungder Landschaft unter der Prämisse der Nachhaltig-keit.“

§ 2

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober2001 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 28. September 2001sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 24. Oktober 2001Nr. X/5-5e65(TUM)-10b/45 581.

München, den 13. November 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 13. November 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 13. November2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tagder Bekanntmachung ist daher der 13. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1479

221021.1156-WFK

Satzungzur Änderung der Fachprüfungsordnung

für den Diplom- und BachelorstudiengangForstwissenschaft an der

Technischen Universität München

Vom 13. November 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 Satz 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hoch-schulgesetzes (BayHSchG) erlässt die TechnischeUniversität München die nachfolgende Änderungs-satzung:

§ 1

Die Fachprüfungsordnung für den Diplom- undBachelorstudiengang Forstwissenschaft an der Tech-nischen Universität München vom 24. Januar 2001(KWMBl II 2002 S. 171) wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„2Der Prüfungsausschuss kann aus den Berei-chen Forstzoologie, Forstliche Botanik und Holz-kunde maximal acht Fächer festlegen, in denenzusätzlich Formenkenntnisse durch einen unbe-noteten Erfolgsschein nachgewiesen werdenmüssen.“

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„3Die Praktika in Chemie und Physik werdenmit einem unbenoteten Erfolgsschein abge-schlossen.“

2. Anlage 1 wird durch die als Anlage beigefügte„Anlage 1“ ersetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober2001 in Kraft. Sie gilt erstmals für alle Studenten, dieab dem Wintersemester 2001/02 ihr Fachstudium ander Technischen Universität München aufnehmen.

Page 100: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021480

Anlage 1

Den Prüfungsgebieten nach § 37 Satz 2 Nr.1 bis Nr. 4 sind folgende Prüfungsfächer zugeordnet.

Den allgemeinen natur- und wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen sind folgende Prüfungsfächer zugeord-net:

Fach SWS ECTS-Punkte Kategorie (§ 35 Abs. 3)

Mathematik I 4 5 Z

Mathematik II 2 2,5 Z

Informatik 4 5 Z

Experimentalphysik (inkl. 3 SWS Praktikum) 6 7 Z

Allgemeine und anorganische Chemie 4 6 Z

Organische Chemie 2 3 Z

Chemisches Praktikum 4 4 Z

Biologie I 3 4,5 Z

Biologie II 3 4,5 Z

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 2 3 Z

Allgemeine Volkswirtschaftslehre 2 3 Z

Allgemeinbildendes Fach 2 3 Z

Den naturwissenschaftlichen Grundlagen der Forstwissenschaft sind folgende Prüfungsfächer zugeordnet:

Fach SWS ECTS-Punkte Kategorie (§ 35 Abs. 3)

Allgemeine Bodenkunde / Geologie 3 4,5

Spezielle Botanik (Dendrologie) 2 3

Spezielle Zoologie (Forstzoologie) 2 3

Forstgenetik 2 3 F

Geobotanik I 2 3 F

Klimatologie I 2 3 F

Phytopathologie I 2 3 F

Spezielle Botanik (Systematik) 1 1,5 N

Waldböden 2 3

Waldernährung und Standortskunde 3 4,5

Wildbiologie 2 3

Den produktionstechnischen Grundlagen der Forstwissenschaft sind folgende Prüfungsfächer zugeordnet:

Fach SWS ECTS-Punkte Kategorie (§ 35 Abs. 3)

Fernerkundung 2 3

Forstliche Verfahrenstechnik I 2 3 F

Grundlagen des Holzaufbaus I+II 3 4,5

Waldmesslehre 3 4,5

Holzverwendung I 3 4,5 F

Vermessung 2 3 N

Waldbau I 2 3 F

Waldinventur 2 3 F

Waldwachstum I 2 3 F

Page 101: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1481

Den Wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Grundlagen der Forstwissenschaft sind folgende Prüfungsfächerzugeordnet:

Fach SWS ECTS-Punkte Kategorie (§ 35 Abs. 3)

Arbeitswissenschaft I 2 3 F

Forstgeschichte 1 1,5 N

Freizeit- und Erholungsplanung I 1 1,5 N,F

Landnutzungsplanung I 2 3 F

Raumordnung 2 3

Rechtslehre I 3 4,5 F

Umweltpolitik 2 3

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 28. September 2001sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 26. Oktober 2001Nr. X/4-5e69c(1)-10b/45 587.

München, den 13. November 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 13. November 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 13. November2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tagder Bekanntmachung ist daher der 13. November 2001 .

KWMBl II 2002 S. 1479

Page 102: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021482

221021.1156-WFK

Satzungzur Änderung der Studienordnung

für den Diplom- und BachelorstudiengangForstwissenschaft an der

Technischen Universität München

Vom 13. November 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 72 Abs. 1 und 86 a des Bayerischen Hochschulge-setzes (BayHSchG) erlässt die Technische UniversitätMünchen nachfolgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Studienordnung für den Diplom- und Bache-lorstudiengang Forstwissenschaft an der TechnischenUniversität München vom 24. Januar 2001 (KWMBl II2002 S. 186) wird wie folgt geändert:

Die Anlage „Anhang – Studienplan für das Grund-studium, Diplomvorprüfung“ wird durch den als An-lage beigefügten „Anhang – Studienplan für dasGrundstudium, Diplomvorprüfung“ ersetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober2001 in Kraft.

Page 103: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1483

Anhang

Studienplan für das Grundstudium, Diplomvorprüfung

2. Studienjahr

Lehrveranstaltung bzw. Prüfungsfach SWS

Vermessung 2

Fernerkundung 2

Waldinventur 2

Waldbau I 2

Waldmesslehre 3

Grundlagen des Holzaufbaus II 1

Holzverwendung I 3

Klimatologie I 2

Allgemeine Bodenkunde undEinführung in die Geologie 3

Waldernährung und Standortskunde 3

Waldböden 2

Phytopathologie I 2

Spezielle Botanik (Systematik) 1

Forstgenetik 2

Geobotanik 2

Wildbiologie 2

Arbeitswissenschaft I 2

Umweltpolitik 2

Raumordnung 2

Rechtslehre I 3

Freizeit- und Erholungsplanung I 1

Landnutzungsplanung I 2

Summe 2. Studienjahr 46

1. Studienjahr

Lehrveranstaltung bzw. Prüfungsfach SWS

Mathematik I 4

Mathematik II 2

Informatik 4

Experimentalphysik(inkl. 3 SWS Praktikum) 6

Allgemeine undanorganische Chemie 4

Organische Chemie 2

Chemisches Praktikum 4

Biologie I 3

Biologie II 3

Allgemeine Volkswirtschaftslehre 2

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 2

Allgemeinbildendes Fach 2

spezielle Botanik (Dendrologie) 2

spezielle Zoologie (Forstzoologie) 2

Grundlagen des Holzaufbaus I 2

Forstliche Verfahrenstechnik I 2

Waldwachstum I 2

Forstgeschichte 1

Summe 1. Studienjahr 49

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 28. September 2001sowie nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigever-fahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Schreiben des Baye-rischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung undKunst vom 26. Oktober 2001 Nr. X/4-5e69c(1)-10b/45 584.

München, den 13. November 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 13. November 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 13. November2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tagder Bekanntmachung ist daher der 13. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1482

Die angegebene Reihenfolge der einzelnen Fächer muss von den Studenten nicht zwangsläufig eingehaltenwerden, da die Stoffgebiete nicht aufeinander aufbauen. Die Reihenfolge ist von den Studenten in Abhängig-keit vom Lehrangebot und von ihren jeweiligen Vorkenntnissen beliebig festzulegen.

Page 104: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021484

221041.1256-WFK

Satzungzur Änderung der Studien-

und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der

Fachhochschule Deggendorf

Vom 13. November 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 79 Abs. 3Satz 2, 81 Abs. 1, 84 Abs. 2 Satz 3 und Art. 86a desBayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßtdie Fachhochschule Deggendorf folgende Satzung:

§ 1

§ 7 der Studien- und Prüfungsordnung für denBachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an derFachhochschule Deggendorf vom 10. Oktober 2001(KWMBl II 2002 S. 1298) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Voraussetzung des Satz 1 wird durch denNachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudi-ums an einer deutschen Hochschule oder einen In-genieurabschluss an einer gleichwertigen auslän-dischen Hochschule ersetzt.“

2. In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Bei einem Ingenieurabschluss im Sinne von Ab-satz 1 Satz 2 genügen statt der Voraussetzungender Spiegelstriche 1 und 2 ausreichende Endnotenin den Fächern „Rechnungswesen“, „Spezielle Be-triebswirtschaft I“, „Multimedia und Internet“sowie „Programmieren I“ des Grundstudiums.“

§ 2

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Siegilt für Studierende, die das Studium im Bachelor-Stu-diengang Wirtschaftsinformatik ab dem Winterse-mester 2001/2002 aufnehmen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derFachhochschule Deggendorf vom 28. März 2001 sowie desGenehmigungsschreibens des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 5. September 2001Nr. XI/3-3/313(20/5)-11/23 186.

Deggendorf, den 13. November 2001

Prof. Dr. Reinhard Höpfl

Präsident

Diese Satzung wurde am 13. November 2001 in der Hoch-schule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 13. Novem-ber 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben.Tag der Bekanntmachung ist der 13. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1484

221021.1153-WFK

Fachprüfungsordnungfür den interdisziplinären Masterstudiengang

Computational Science and Engineering(International Master’s Program)

an der Technischen Universität München

Vom 14. November 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulge-setzes (BayHSchG) und aufgrund von § 51 Abs. 1 derQualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) erlässt die Technische Universität München dienachfolgende Prüfungsordnung.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle Personen- undFunktionsbezeichnungen in dieser Satzung geltendaher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Allgemeines

(1) Die Einführung des MasterstudiengangesComputational Science and Engineering an der Tech-nischen Universität München erfolgt zur Erprobunggemäß Art. 86a Abs. 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes. Soweit nachfolgend nichts anders bestimmtist, gelten die Regelungen der Allgemeinen Diplom-prüfungsordnung (ADPO) der Technischen Universi-tät München entsprechend.

(2) Für Entscheidungen in Prüfungsangelegenhei-ten gemäß § 5 ADPO ist der Prüfungsausschuss Com-putational Science and Engineering zuständig (nach-folgend zuständiger Prüfungsausschuss genannt). Inihn entsenden die Fachbereichsräte der Fakultätenfür Informatik und Mathematik je zwei Vertreter, dieFachbereichsräte der anderen beteiligten Fakultätenfür Maschinenwesen, Elektrotechnik und Informati-onstechnik, Bauingenieur- und Vermessungswesen,Physik sowie Chemie je einen Vertreter. Der Fachbe-reichsrat der Fakultät für Informatik bestimmt aus denMitgliedern des Prüfungsausschusses den Vorsitzen-den sowie den stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 2

Studienumfang, Regelstudienzeit

Der Höchstumfang der erforderlichen Lehrveran-staltungen beträgt 60 Semesterwochenstunden. Hin-zu kommen insgesamt 10 Wochen für die Ableistungder nach § 5 Abs. 1 geforderten praktischen Tätig-keit und höchstens 5 Monate für die Anfertigung derMaster’s Thesis (§ 9 Abs. 4). Die Regelstudienzeit be-trägt 4 Semester.

Page 105: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1485

§ 3

Zweck der Masterprüfung, akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wirdder akademische Grad „Master of Science (MSc)“verliehen. Diese bildet den berufs- und forschungs-qualifizierender Abschluss des MasterstudiengangesComputational Science and Engineering. Durch dieMasterprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandi-dat die für die Berufspraxis notwendigen gründlichenFachkenntnisse erworben hat, ob er die Zusammen-hänge seines Faches überblickt und ob er die Fähig-keit besitzt, nach wissenschaftlichen Grundsätzenselbstständig zu arbeiten.

§ 4

Studienvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für den MasterstudiengangComputational Science and Engineering wird nach-gewiesen durch:

1. ein mit einem international anerkannten Bachelor-grad in einer ingenieur- oder naturwissenschaft-lichen Fachrichtung überdurchschnittlich abge-schlossenes Studium an einer wissenschaftlichenHochschule

oder

2. ein mit einem Diplom- oder Mastergrad in eineringenieur- oder naturwissenschaftlichen Fachrich-tung abgeschlossenes Studium an einer wissen-schaftlichen Hochschule

oder

3. ein mit einem Diplom- oder Mastergrad in eineringenieur- oder naturwissenschaftlichen Fachrich-tung überdurchschnittlich abgeschlossenes Studi-um an einer anderen Hochschule

und

4. die erfolgreiche Ablegung einer schriftlichen Ein-gangsprüfung über den Stoff der Mathematik-Grundausbildung in den ingenieurwissenschaft-lichen Fächern an der Technischen UniversitätMünchen (Höhere Mathematik I–IV), da in Anbe-tracht der speziellen Anforderungen des Computa-tional Science and Engineering solide Grund-kenntnisse in Mathematik unerlässlich sind. DerPrüfungsausschuss kann die schriftliche Eingangs-prüfung erlassen, sofern der Bewerber in seinemnachgewiesenen Studium Prüfungsleistungen er-bracht hat, die gleichwertig mit Prüfungsleistun-gen in Höherer Mathematik I bis IV an der Techni-schen Universität München sind.

(2) Ein überdurchschnittlicher Abschluss gemäßAbsatz 1 Nrn. 1 und 3 ist gegeben, wenn als Gesamt-note mindestens „gut“ erzielt wurde oder wenn derStudent im Ranking seines Abschlussjahrgangs unterden 30% besten Absolventen ist. Zur Feststellung, obein ausländischer Abschluss mit überdurchschnitt-lichen Leistungen abgelegt wurde, wird das Ergebnisder ausländischen Prüfung in entsprechender An-wendung der Vereinbarung über die Festsetzung derGesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangs-zeugnissen (Beschluss der Kultusministerkonferenzvom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung)in das deutsche Notensystem umgerechnet.

(3) Der gemäß Absatz 1 Nrn. 1 mit 3 nachgewiese-ne Abschluss muss dem entsprechenden Abschlussder Technischen Universität München gleichwertigsein. Über die Gleichwertigkeit der an ausländischenHochschulen erworbenen Abschlüsse entscheidet derzuständige Prüfungsausschuss unter Beachtung desArt. 82 BayHSchG. Ist eine Gleichwertigkeit nicht ge-geben, so kann der Prüfungsausschuss das Ablegenvon Zusatzprüfungen verlangen.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungenfür die Masterprüfung

(1) Zulassungsvoraussetzungen für die Masterprü-fung sind neben den in §§ 7 und 8 ADPO gefordertenNachweisen:

1. Der Nachweis einer vom zuständigen Prüfungsaus-schuss anerkannten praktischen Tätigkeit von ins-gesamt 10 Wochen.

2. Der Nachweis über die Erbringung der vorge-schriebenen Studienleistungen gemäß § 6.

(2) Die Nachweise über die Erfüllung der Zulas-sungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 müssen spä-testens zum Zeitpunkt der Zulassung zur Master’sThesis vorliegen.

§ 6

Studienleistungen

(1) Je ein Nachweis (Bestätigung/Schein) über dieerfolgreiche Teilnahme am Praktikum „Computatio-nal Science and Engineering and Visualization“ undan einem Seminar ist zu erbringen. Sie werden gemäߧ 16 Abs. 1 und 2 ADPO bewertet. Die erfolgreicheAblegung des Praktikums wird nachgewiesen durchmindestens ausreichende Leistungen in einer Ab-schlussklausur oder einer mündlichen Prüfung. Ein-zelheiten legt vor Beginn des jeweiligen Praktikumsdie Lehrperson fest, die für die Durchführung desPraktikums verantwortlich ist. Die Wiederholungs-möglichkeit eines nicht bestandenen Praktikums istim Rahmen der Meldefristen für die Masterprüfungnicht begrenzt. Die erfolgreiche Teilnahme am Semi-nar wird nachgewiesen durch mindestens ausrei-chende Leistungen in einem Seminarvortrag.

(2) Praktikum und Seminar sind erfolgreich abge-legt, wenn sie mindestens mit der Note 4,0 bewertetworden sind. Die erfolgreiche Ablegung von Prakti-kum und Seminar ist Voraussetzung für die Zulassungzur Master’s Thesis.

§ 7

Gegenstand und Art der Masterprüfung,Anmeldung

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Einzelfach-prüfungen gemäß § 8 sowie der Master’s Thesisgemäß § 9.

(2) Die Anmeldung zu den Einzelfachprüfungenerfolgt bei den Dozenten der entsprechenden Lehr-veranstaltungen. Die Anmeldung zur Master’s Thesiserfolgt beim zuständigen Prüfungsausschuss.

Page 106: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021486

(3) Der Student soll sich so rechtzeitig zu den Prü-fungen anmelden, dass er sämtliche Prüfungen biszum Ende des vierten Semesters erstmalig abgelegthat. Sie müssen bis zum Ende des sechsten Semestersabgelegt sein.

§ 8

Einzelfachprüfungen

(1) Die Einzelfachprüfungen sind studienbeglei-tend im Anschluss an die jeweiligen Lehrveran-staltungen in den in § 8 der Studienordnung für deninterdisziplinären Masterstudiengang ComputationalScience and Engineering (International Master’s Pro-gram) an der Technischen Universität München an-gegebenen Fachsemestern abzulegen (siehe Anlage).

(2) Die Prüfungsfächer werden in der Regel schrift-lich geprüft. Die Dauer sowie die Anzahl der vergebe-nen Credits der jeweiligen Prüfungen sind in der An-lage festgelegt. Schriftliche Prüfungen werden in derRegel durch zwei Prüfer bewertet. Falls die Bewer-tung durch den zweiten Prüfer zu einer erheblichenVerzögerung des Ablaufes des Prüfungsverfahrensführen würde, so ist die Bewertung durch nur einenPrüfer zulässig.

(3) Wird ein Prüfungsfach ausnahmsweise münd-lich geprüft, so ist dies spätestens zwei Monate vor derbetreffenden Prüfung, in jedem Fall aber noch wäh-rend der Vorlesungszeit bekanntzugeben. Die Dauerder mündlichen Prüfung je Kandidat beträgt zwischen15 und 45 Minuten.

§ 9

Master’s Thesis

(1) Im Rahmen der Masterprüfung ist eine Master’sThesis anzufertigen. Hierfür werden 30 Credits ver-geben.

(2) Zur Master’s Thesis ist zuzulassen, wer dieEinzelfachprüfungen gemäß § 8 bestanden und dieZulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erfüllt.

(3) Die Master’s Thesis soll in englischer Spracheabgefasst und mit einer deutschen Zusammenfassungversehen werden.

(4) Die Master’s Thesis muss spästestens fünf Mo-nate nach Ausgabe des Themas abgegeben werden.Andernfalls wird die Arbeit mit „nicht ausreichend“bewertet. In besonderen Ausnahmefällen kann dieBearbeitungsdauer um höchstens 2 Monate verlän-gert werden.

(5) Eine erstmals mit „nicht ausreichend“ bewerte-te Master’s Thesis kann einmal wiederholt werden.Hiermit muss spätestens 2 Monate nach Bekanntgabedes Ergebnisses begonnen werden.

(6) Die Bewertung der Master’s Thesis erfolgt in-nerhalb eines Monats nach Abgabe durch zwei Prü-fer. Ein Prüfer soll ein Anwendungsfach abdecken,der andere eines der beiden Grundlagenfächer Infor-matik und Mathematik. Mindestens ein Prüfer mussdem Lehrkörper der TU München angehören.

§ 10

Wiederholung von Prüfungen

(1) Für Prüfungen, die erstmals nicht bestandenwurden, ist bis spätestens 14 Tage nach Beginn desdarauffolgenden Semesters eine mündliche Wieder-holungsprüfung abzulegen.

(2) Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.

§ 11

Versäumnis, Rücktritt

(1) Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeitist dem zuständigen Prüfungsausschuss unverzüglichschriftlich anzuzeigen und durch ein ärztliches Zeug-nis mit Angabe von Beginn und Ende der krankheits-bedingten Prüfungsunfähigkeit zu belegen.

(2) Für eine aus Gründen, die der Kandidat nichtzu vertreten hat, versäumte Prüfung ist durch den Prü-fungsausschuss zum baldmöglichsten Termin eineschriftliche oder mündliche Prüfung anzuberau-men.

§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten der einzelnen Prüfungsfächer sowiedie Gesamtnote werden gemäß § 16 ADPO gebildet.Die Anzahl der Credits für die Einzelfachprüfungenund die Master’s Thesis zur Bildung der Gesamtnotesind im Anhang angegeben.

(2) Studienleistungen gemäß § 6 werden bei derBildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 13

Zeugnis, Urkunde

(1) Über die bestandene Masterprüfung wird einZeugnis ausgestellt, das die in den Einzelfachprüfun-gen erzielten Noten, das Thema und die Note derMaster’s Thesis sowie die Gesamtnote enthält.

(2) Nach bestandener Masterprüfung wird gleich-zeitig mit dem Zeugnis eine Master-Urkunde aus-gehändigt. Darin wird die Verleihung des aka-demischen Grades „Master of Science (MSc)“ beur-kundet.

(3) Die Master-Urkunde wird vom Präsidenten derTechnischen Universität München unterzeichnet, dasZeugnis vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungs-ausschusses oder von dessen Stellvertreter. Als Da-tum des Zeugnisses ist der Tag eingetragen, an demalle Prüfungsleistungen erbracht sind.

§ 14

In-Kraft-Treten

Die Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-tober 2001 in Kraft.

Page 107: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1487

Anlage: Einzelfachprüfungen

Modul A (Computer Science):

Fach Credits Prüfungsdauer in Minuten

Introduction to Programming 6 90–180

Computer Architecture and Networks 3 90–180

Parallel Programming 6 90–180

Programming of Supercomputers 3 90–180

Software-Engineering 3 90–180

Visualization 5 90–180

Algorithmics 4 90–180

Modul B (Mathematics):

Fach Credits Prüfungsdauer in Minuten

Numerical Analysis I (Basics and ODEs) 9 90–180

Numerical Analysis II (PDEs and Finite Elements) 9 90–180

Parallel Numerics 6 90–180

Modul C (Principles of Scientific Computing):

Fach Credits Prüfungsdauer in Minuten

Introduction to Scientific Computing 6 90–180

Scientific Computing and Visualization 9 90–180

Seminar 3 45– 60

Modul D (Applications):

Fach Credits Prüfungsdauer in Minuten

Principles of Application 1 3 90–180

Numerical Treatment of Application 1 6 90–180

Principles of Application 2 3 90–180

Numerical Treatment of Application 2 6 90–180

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 21. September 2001sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 29. Oktober 2001Nr. X/5-5e65(TUM)-10b/44 704.

München, den 14. November 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 14. November 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 14. November2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tagder Bekanntmachung ist daher der 14. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1484

Page 108: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021488

221021.1156-WFK

Studienordnungfür den interdisziplinären Masterstudiengang

Computational Science and Engineering(International Master’s Program)

an der Technischen Universität München

Vom 14. November 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erlässt die Technische UniversitätMünchen die nachfolgende Studienordnung.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle Personen- undFunktionsbezeichnungen in dieser Satzung geltendaher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt unterBerücksichtigung der Allgemeinen Diplom-Prüfungs-ordnung (ADPO) und der Fachprüfungsordnung fürden interdisziplinären Masterstudiengang Computa-tional Science and Engineering (International Mas-ter’s Program) (FPO) Ziele, Inhalte und Verlauf des in-terdisziplinären Studiengangs Computational Scienceand Engineering (International Master’s Program) ander Technischen Universität München.

§ 2

Studienbeginn, Studiendauer

(1) Das Studium beginnt nur im Wintersemester.

(2) Die Lehrveranstaltungen verteilen sich auf dreiFachsemester. Unter Berücksichtigung des Zeitauf-wandes für die Anfertigung der Master’s Thesis ergibtsich eine Regelstudienzeit von vier Semestern.

§ 3

Studienvoraussetzungen, Sprachkenntnisse

(1) Die Studienvoraussetzungen sind in § 4 FPOgeregelt.

(2) Solide Kenntnisse der englischen Sprache inWort und Schrift werden für das Studium vorausge-setzt. Der Besuch eines Sprachkurses in TechnischemEnglisch wird daher allen Studenten im ersten Semes-ter empfohlen, wenn nicht entsprechende vertiefteSprachkenntnisse bereits vorhanden sind. Der studi-enbegleitende Besuch eines Sprachkurses in Deutschwird ebenfalls empfohlen.

§ 4

Ziele des Studienganges

(1) Neben den klassischen Säulen Theorie und Ex-periment spielt für die natur- und ingenieurwissen-schaftliche Forschung sowie industrielle Praxis die

numerische Simulation auf Hochleistungsrechnerneine immer größere Rolle. Man ist heute ebenso in derLage, ganze technische Abläufe im Rechner vor dereigentlichen Fertigung zu beherrschen und zu opti-mieren, wie Vorgänge und Phänomene in Physik undChemie simulativ behandelt und untersucht werdenkönnen. Dadurch kann in vielen Fällen die Zahl auf-wendiger Experimente erheblich reduziert werden.Zudem werden Ressourcen gespart, und die Entwick-lungen werden wesentlich beschleunigt.

Um aber effiziente numerische Simulationen aufHochleistungsrechnern, wie sie heute zur Verfügungstehen, durchführen zu können, bedarf es konzertier-ter interdisziplinärer Anstrengungen. Hier setzen dierechnergestützten Wissenschaften oder Computatio-nal Science and Engineering an, die sich mit der gan-zen Breite von Aufgabenstellungen bei der numeri-schen Simulation befassen – von der mathematischenModellbildung über die numerische Behandlung derModelle, die Implementierung der numerischenAlgorithmen auf Supercomputern, die Einbettung derso entstandenen Simulationscodes in Entwurfs- undProduktionsprozesse bis hin zur Visualisierung undValidierung der berechneten Ergebnisse. Computa-tional Science and Engineering nimmt so im Span-nungsfeld von angewandter Mathematik, Informatiksowie Ingenieur- und Naturwissenschaften eine zen-trale Stellung ein und ist zu einer Schlüsseltechno-logie für die Zukunft geworden. Dieser Entwicklungträgt der Studiengang Computational Science andEngineering Rechnung.

(2) Der Studiengang Computational Science andEngineering ist demzufolge transdisziplinär angelegt.Neben der Vermittlung von Kenntnissen in den Basis-fächern Angewandte Mathematik und Informatik sol-len auch Einblicke in verschiedene wichtige Anwen-dungsfelder des wissenschaftlichen Rechnens ausIngenieur- und Naturwissenschaften gewährt wer-den. Zu diesem Zweck bringen verschiedene Fakul-täten der Technischen Universität München ihre dies-bezügliche Kompetenz in den Studiengang ein.

(3) Computational Science and Engineering ist alsmodernes Lehr- und Forschungsgebiet auf die ständi-ge Auseinandersetzung mit englischer Fachliteraturund auf die weltweite Zusammenarbeit mit Spezia-listen aus verschiedenen Fachgebieten angewiesen.Deshalb ist die Beherrschung des englischen Fach-vokabulars ebenso unabdingbar wie gute internatio-nale und interdisziplinäre persönliche Kontakte. DasMaster’s Program bietet die Voraussetzungen für denAufbau dieser Grundlagen.

(4) Der Studiengang ist auf die Vermittlung wis-senschaftlicher Grundlagen und Methoden ausge-richtet. Er soll sowohl auf eine praktische Tätigkeit alsauch auf eine grundlagen- oder anwendungsorien-tierte Forschungstätigkeit vorbereiten und die Absol-venten in die Lage versetzen, selbständig wissen-schaftlich zu arbeiten und zur Weiterentwicklungrechnergestützter Methoden in den Ingenieur- undNaturwissenschaften beizutragen.

(5) Die Technische Universität München verleihtnach bestandener Masterprüfung gemäß § 3 FPO denakademischen Grad eines „Master of Science(MSc.)“.

Page 109: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1489

§ 5

Studienaufbau

(1) Das Masterstudium erstreckt sich über vierSemester. In den ersten drei Semestern werden Vor-lesungen, Übungen, Seminare und Praktika abgehal-ten. Im vierten Semester ist die Anfertigung der Mas-ter’s Thesis vorgesehen, gegebenenfalls. ergänztdurch begleitende Lehrveranstaltungen.

(2) Zu Studienbeginn wird jedem Studenten einMentor aus dem Kreis der am Studiengang Computa-tional Science and Engineering beteiligten Lehrper-sonen zugewiesen. Der Mentor ist Ansprechpartner inallen Studienfragen, insbesondere die individuelleAusgestaltung des Studienverlaufs betreffend.

(3) Zu Studienbeginn besucht jeder Student in Ab-sprache mit seinem Mentor zwei Anwendungsfächer.Diese sollen in sinnvollem inhaltlichen Zusammen-hang stehen und im Hinblick auf die Qualifikationdes Studenten angemessen sein. Die Einzelfallprü-fung obliegt dem zuständigen Prüfungsausschuss.Derzeit werden folgende Anwendungsfächer ange-boten:

– Computational Fluid Dynamics

– Computational Structural Mechanics

– Optimal Control in Aero- and Astronautics

– Computational Physics

– Computational Chemistry

– Computational Electronics

– Computational Biomechanics

– Special Aspects of Parallel and Distributed Archi-tectures

Über die Streichung einzelner bzw. die Zulassungweiterer Anwendungsfächer entscheidet der zustän-dige Prüfungsausschuss unter Beachtung der Studi-en- und Fachprüfungsordnung.

(4) Zur optimalen Bündelung der Kompetenz inBayern im Bereich des Computational Science andEngineering werden einzelne Lehrveranstaltungenvon einschlägig ausgewiesenen Mitgliedern andererUniversitäten angeboten, bspw. als Blockveranstal-tung oder im Rahmen der Virtuellen Hochschule Bay-ern. Dies gilt insbesondere für die Anwendungs-fächer. Die Master’s Thesis kann bei einer solchen amStudiengang Computational Science and Engineeringmitwirkenden Einrichtung einer anderen Universitätangefertigt werden.

(5) Zur studienbegleitenden praktischen Ausbil-dung ist zwischen dem ersten und zweiten Studien-jahr ein zehnwöchiges Industriepraktikum in einemeinschlägig tätigen Unternehmen verpflichtend.

§ 6

Beteiligte Institutionen

Der Studiengang Computational Science andEngineering wird von den Fakultäten für Informatik,Mathematik, Maschinenwesen, Elektrotechnik undInformationstechnik, Bauingenieur- und Vermes-sungswesen, Physik sowie Chemie der TechnischenUniversität München gemeinsam getragen. Die for-

male Federführung liegt bei der Fakultät für Infor-matik. Unterstützend wirken ferner die im Anhangbenannten Institutionen mit.

§ 7

Studieninhalte

(1) Die Vorlesungen, Übungen, Seminare undPraktika des Studiengangs Computational Scienceand Engineering gliedern sich in die vier Module A(Computer Science), B (Mathematics), C (Principles ofScientific Computing) und D (Applications). Die nach-folgenden Veranstaltungen sind als Pflicht- (P) oderWahlpflichtveranstaltungen (WP) gekennzeichnet.

Im Modul A sind zu besuchen:

Introduction to Programming P 2 V+2 Ü

Computer Architecture andNetworks P 2 V

Parallel Programming P 2 V+2 Ü

Programming of Supercomputers P 2 P

Software Engineering P 2 V

Visualization P 2 V+1 Ü

Algorithmics P 3 V

Summe: 20 SWS

Im Modul B sind zu besuchen:

Numerical Analysis I(Basics and ODEs) P 4 V+2 Ü

Numerical Analysis II(PDEs and Finite Elements) P 4 V+2 Ü

Parallel Numerics P 2 V+2 Ü

Summe: 16 SWS

Im Modul C sind zu besuchen:

Introduction to Scientific Computing P 2 V+2 Ü

Scientific Computing andVisualization P 6 P

Seminar P 2 S

Summe: 12 SWS

Im Modul D sind in zwei Anwendungsfächern jeweilszu besuchen:

Principles WP 2 V

Numerical Treatment WP 2 V+2 Ü

Summe: 12 SWS

(2) Alle verpflichtenden Veranstaltungen werdenin englischer Sprache abgehalten. Darüber hinauskönnen auch Vertiefungsveranstaltungen in deut-scher Sprache angeboten werden.

(3) Die Lehrinhalte des gesamten Studienangebotswerden fortlaufend neuen Erkenntnissen aus For-

Page 110: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021490

schung und Praxis angepasst. Insbesondere das An-gebot an Anwendungsfächern wird bedarfsgerechtaktualisiert und erweitert. Die Verantwortung für dieKoordination des Lehrangebotes liegt beim zuständi-gen Prüfungsausschuss.

§ 8

Studienplan

(1) Die inhaltliche Ausfüllung der Studienordnungerfolgt im Studienplan, der Empfehlungen für denStudienverlauf gibt. Die Veranstaltungen gemäß § 7Abs. 1 im Modul D werden je nach Anwendungsfachim zweiten, dritten oder evtl. auch vierten Fachsemes-ter angeboten.

(2) Abweichungen vom Studienplan sind in Ab-sprache mit dem Mentor möglich. Rahmenrichtlinienhierzu erlässt der zuständige Prüfungsausschuss.

§ 9

Prüfungen

Prüfungstermine, Prüfungsfristen, Zulassungsvo-raussetzungen und zu erbringende Prüfungsleistun-gen sind in der FPO geregelt, die durch die ADPO er-gänzt wird.

§ 10

Studienfachberatung

Die Studienfachberatung wird in gemeinsamer Ver-antwortung der beteiligten Fakultäten durchgeführt.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Be-kanntgabe in Kraft.

Semester A B C D

1 Intro. to Programm. 2+2 Num. Anal. I 4+2 Intro. to S.C. 2+2 –Comp. Arch. & Nets 2SW-Engineering 2Algorithmics 2

2 Par. Programming 2+2 Num. Anal. II 4+2 S.C. & Visual. 6 Application 1 and 2

Ferien Industrial Internship

3 Progr. of Supercomp. 2 Par. Num. 2+2 Seminar 2 Application 1 and 2Visualization 2+2

4 Master’s Thesis

Page 111: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1491

Anhang

Das Master’s Program Computational Science and Engineering wird unterstüzt durch das Leibniz-Rechenzen-trum der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, das Bayerische Kompetenznetzwerk für wissenschaftli-ches Hochleistungsrechnen KONWIHR sowie den Bayerischen Forschungsverbund für technisch-wissen-schaftliches Hochleistungsrechnen FORTWIHR.

Die nachfolgende Liste enthält ferner die universitären Institutionen, die außerhalb der Fakultäten für Informa-tik und Mathematik der TU München Beiträge zu einzelnen Modulen des Studienplans leisten.

Computational Fluid Mechanics Lehrstuhl für Strömungsmechanik, FAU Erlangen

Computational Structural Mechanics Institut für Statik, Baumechanik und Bauinformatik,TU München

Optimal Control in Aero- and Astronautics Lehrstuhl für Flugmechanik und Flugregelung, TU München

Computational Physics Lehrstuhl für Theoretische Physik I, Universität Würzburg

Computational Chemistry Fachgebiet für Theoretische Chemie, TU München

Computational Electronics Lehrstuhl für Technische Elektrophysik, TU München

Computational Biomechanics Lehrstuhl für Theoretische Astrophysik und ComputationalPhysics, Universität Tübingen

Visualization Lehrstuhl für Visualisierung und Interaktive Systeme,Universität Stuttgart

Numerical Analysis Lehrstuhl für Angewandte Mathematik I, Universität Augsburg

Diese Liste kann durch Beschluss des zuständigen Prüfungsausschusses jederzeit verändert bzw. erweitert wer-den.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des AkademischenSenats der Technischen Universität München vom 27. Septem-ber 2001 sowie nach ordnungsgemäßer Durchführung des An-zeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Schreibendes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst vom 18. Juli 2001 Nr. X/5-5e65(TUM)-10b/45149/00.

München, den 14. November 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 14. November 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 14. November2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tagder Bekanntmachung ist daher der 14. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1488

Page 112: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021492

221021.1153-WFK

Fachprüfungsordnungfür die Studiengänge Sportwissenschaft

mit Abschluss Diplom, Bachelor oder Masteran der Technischen Universität München

Vom 16. November 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) und aufgrund von § 51 Abs. 1 derQualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3 UK/WFK) erlässt die Technische Universität München fol-gende Prüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Perso-nen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzunggelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

I.Allgemeine Bestimmungen

§ 25

Geltungsbereich

(1) Die Einführung des Bachelor- und des Master-studiengangs Sportwissenschaft an der TechnischenUniversität München erfolgt zur Erprobung gemäßArt. 86 a Abs. 1 BayHSchG. Die Fachprüfungsord-nung für die Studiengänge Sportwissenschaft mit Ab-schluss Diplom, Bachelor oder Master ergänzt die All-gemeine Diplomprüfungsordnung (ADPO) der Tech-nischen Universität München in der jeweils geltendenFassung. Für den Bachelor- und den Masterstudien-gang gelten die Regelungen der ADPO nur insoweit,als nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

(2) Je nach Art der bestandenen Prüfung werdennach dieser Prüfungsordnung die folgenden akade-mischen Grade verliehen:

1. bei bestandener Diplomprüfung der akademischeGrad „Diplom-Sportwissenschaftlerin Univ.“ bzw.„Diplom-Sportwissenschaftler Univ.“ („Dipl.-Sportwiss. Univ.“),

2. bei bestandener Bachelorprüfung der akademischeGrad „Bachelor of Arts“ („B.A.“),

3. bei bestandener Masterprüfung der akademischeGrad „Master of Arts“ („M.A.“).

§ 26

Zweck der Prüfungen

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll festgestelltwerden, ob der Student die inhaltlichen Grundlagen,das methodische Instrumentarium und die systemati-sche Orientierung des Diplomstudiengangs Sportwis-senschaft erworben hat, die erforderlich sind, um dasStudium mit Erfolg weiterführen zu können.

(2) Die Diplomhauptprüfung ist ein berufs- undforschungsqualifizierender Abschluss des Studiumsder Sportwissenschaft. Durch die Prüfung wird festge-stellt, ob der Student gründliche Fachkenntnisse er-worben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissen-schaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.

(3) Die Bachelorprüfung bildet einen ersten be-rufsqualifizierenden Abschluss des Studiums derSportwissenschaft. Durch die Prüfung wird festge-stellt, ob der Student die wichtigsten Grundlagen desStudienganges Sportwissenschaft beherrscht und aufeinen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitetist.

(4) Die Masterprüfung stellt einen vertiefenden,wissenschaftlichen und berufsqualifizierenden Ab-schluss in einem international anerkannten Kompe-tenzfeld dar. Durch die Prüfung wird festgestellt, obder Student gründliche Fachkenntnisse erworben hatund die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichenMethoden selbständig zu arbeiten.

§ 27

Studiendauer, Gliederung des Studiums,Studienrichtungen im Diplomstudiengang

Sportwissenschaft, Durchlässigkeit

(1) Im Diplomstudium beträgt die Regelstudienzeitacht Semester. Diese schließt die Praktika, eine Ex-kursion, die Anfertigung einer Diplomarbeit sowiedas Ablegen der Fachprüfungen der Diplomvor- undder Diplomhauptprüfung ein. Lehrangebot und Studi-enplan sollen so gestaltet werden, dass alle Pflichtver-anstaltungen in sieben Studiensemestern besuchtwerden können. Der Höchstumfang der für den Studi-enabschluss erforderlichen Lehrveranstaltungen be-trägt 140 Semesterwochenstunden.

(2) Das Diplomstudium gliedert sich in

1. ein viersemestriges Grundstudium (Lehrveranstal-tungen im Umfang von 80 Semesterwochenstun-den, sechs Wochen Grundpraktikum, eine sechstä-gige Exkursion), das mit der Diplomvorprüfung ab-geschlossen wird,

2. ein viersemestriges Hauptstudium (Lehrveranstal-tungen im Umfang von 60 Semesterwochenstun-den, acht Wochen Hauptpraktikum) in den Studi-enrichtungen

Freizeit- und Leistungssport (F/L)

Medien und Kommunikation (M/K)

Präventions- und Rehabilitationssport (P/R)

Sportökonomik und Sportmanagement (Ö/M), dasmit der Diplomhauptprüfung abgeschlossen wird.Das Hauptstudium kann auch ohne Wahl einer Stu-dienrichtung durch Belegung von Modulen ausverschiedenen Studienrichtungen absolviert wer-den. § 40 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Im Bachelorstudium beträgt die Regelstudien-zeit sechs Semester. Diese schließt das Praktikum,eine Exkursion, die Anfertigung der Bachelor’s Thesisund das Ablegen der Fachprüfungen der Bachelor-prüfung ein. Der Höchstumfang der für den Studien-

Page 113: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1493

abschluss erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt120 Semesterwochenstunden.

(4) Das Bachelorstudium gliedert sich in

1. das Grundstudium gemäß Absatz 2 Nr. 1 und

2. ein zweisemestriges Hauptstudium (40 Semester-wochenstunden), das mit der Bachelorprüfung ab-schließt.

(5) Der Bachelorstudiengang Sportwissenschaft istdem Diplomstudiengang Sportwissenschaft im Hin-blick auf die Regelungen gemäß § 6 Abs. 1 und 7ADPO verwandt.

(6) Im Grundstudium sind die Studien- und Prü-fungsleistungen von Diplom- und Bachelorstudien-gang Sportwissenschaft identisch (vgl. Absätze 2 und4).

(7) Im postgradualen Masterstudium (vgl. §§ 45ff.)beträgt die Regelstudienzeit drei Semester. Diesesschließt die Anfertigung der Master’s Thesis und dasAblegen der Fachprüfungen der Masterprüfung ein.Der Höchstumfang der für den Studienabschluss er-forderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 40 Semes-terwochenstunden.

§ 28

Semesterwochenstunden, ECTS-Credits

Die Stundenzahlen in dieser Prüfungsordnungsind als Semesterwochenstunden (SWS) zu verstehen.Es werden Vorlesungsstunden, Übungen, Seminareund Praktika gezählt.

Für das European Credit Transfer System (ECTS) wirdjede Lehrveranstaltung mit 1,5 Credits pro Semester-wochenstunde (SWS) bewertet. Für die Praktika wirdpro Woche ein Credit berechnet.

Die Bachelor’s Thesis wird mit 10, die Diplomarbeitund die Master’s Thesis mit 30 Credits gewichtet.

Entsprechend den in § 27 festgelegten Regelstudien-zeiten ergeben sich:

– 256 Credits für das Diplomstudium

– 196 Credits für das Bachelorstudium

– 90 Credits für das Masterstudium

§ 29

Fachprüfungen, Studienleistungen

(1) Die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung, derDiplomhauptprüfung, der Bachelorprüfung und derMasterprüfung sind schriftlicher (Gesamtdauer mind.2 Stunden), mündlicher (Dauer ca. 20 Minuten) und/oder sportpraktischer Art.

(2) Einzelheiten zu den Fachprüfungen werden –soweit sie nicht in der Anlage aufgeführt sind – unterBeachtung der Studienordnung von der verantwortli-chen Lehrperson festgelegt und dem Studenten mitder Anmeldung zur Prüfung bekannt gegeben.

(3) Ist eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungs-leistungen zusammengesetzt, so ist die Fachprüfung

nur bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit Erfolgabgelegt wurde.

(4) Soweit die Prüfungsordnung Wahlmöglichkei-ten vorsieht, bestimmt der Student nach Erhalt derNoten für die abgelegten Prüfungsleistungen, welcheNote als Fachprüfungsnote in das Zeugnis eingeht.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveran-staltungen, die nicht Inhalt von Fachprüfungen sind,wird in der Regel durch Zwischennachweise, die ausmehreren Studienleistungen zusammengesetzt seinkönnen, belegt. Der Zwischennachweis bescheinigt,dass der Student an einer bestimmten Lehrveranstal-tung erfolgreich teilgenommen hat und für den Be-such der aufbauenden Lehrveranstaltung geeignetist. Mit dem Zwischennachweis wird bescheinigt,dass qualifizierte Mindestleistungen in der Sportpra-xis und/oder in der Theorie erbracht wurden. Diesesind erfüllt, wenn jede Studienleistung mit Erfolg ab-gelegt wurde. Zwischennachweise können insbeson-dere in Form von Seminararbeiten, Präsenzaufgaben,Klausuren, mündlichen Prüfungen, Berichten, sport-praktischen Leistungen, lehrpraktischen Übungenund berufspraktischen Aufgaben erbracht werden.Einzelheiten werden – soweit sie nicht in der Anlageaufgeführt sind – unter Beachtung der Studienord-nung von der verantwortlichen Lehrperson festgelegtund dem Studenten mit der Anmeldung zur Prüfungbekannt gegeben.

(6) Können die unter § 34 Nrn. 1 bis 3 genanntenFachprüfungen aus Gründen, die der Student nicht zuvertreten hat, innerhalb der ersten vier Semester nichterbracht werden, kann der Prüfungsausschuss aufschriftlichen Antrag eine vorbehaltliche Zulassungzum Hauptstudium genehmigen. Fehlende Fachprü-fungen oder Studienleistungen sind unverzüglichnachzuholen.

§ 30

Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Jede Meldung zu einer Prüfungsleistung giltzugleich für den Fall des Nichtbestehens als Meldungzur entsprechenden Wiederholungsprüfung zumnächsten Prüfungstermin. Der nächstmögliche Ter-min in diesem Sinne ist der Prüfungsnachtermin un-mittelbar vor Beginn des folgenden Semesters. Wirddie Prüfungsleistung auch mit „nicht ausreichend“bewertet, ist sie vorbehaltlich des Absatzes 2 zumnächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen.

(2) Eine zweite Wiederholung der mit „nicht aus-reichend“ bewerteten Prüfungsleistungen ist nurnach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 ADPO zulässig.

(3) Wird eine zweite Wiederholungsprüfung nichtbestanden, so ist die Fachprüfung endgültig nicht be-standen.

§ 31

Wiederholung von Studienleistungen

Für die Wiederholung von Studienleistungen gilt§ 30 entsprechend.

Page 114: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021494

§ 32

Praktika

Für die Art, Einteilung und Durchführung derPraktika gelten die „Praktikumsrichtlinien zumGrundpraktikum“ für den Diplomstudiengang undden Bachelorstudiengang Sportwissenschaft derTechnischen Universität München sowie die „Prakti-kumsrichtlinien zum Fachpraktikum“ für den Diplom-studiengang Sportwissenschaft der Technischen Uni-versität München gemäß Anlage 1 bzw. Anlage 2 derStudienordnung für die Studiengänge Sportwissen-schaft mit dem Abschluss Diplom, Bachelor oder Mas-ter an der Technischen Universität München (Studi-enordnung). Die Praktika sind in der vorlesungsfreienZeit abzuleisten und mit Berichten zu belegen. DiePraktikumsstellen müssen vor Antritt des Praktikumsvom jeweiligen Praktikumsbetreuer nach Maßgabeder Praktikumsrichtlinien genehmigt werden. Überdie Anerkennung der Praktika entscheiden die Prak-tikumsbetreuer der Fakultät für Sportwissenschaftnach Rücksprache mit den fachlich zuständigen Lehr-personen.

II.Diplomvorprüfung

§ 33

Zulassung zur Diplomvorprüfung,Anmeldung und Prüfungsfristen

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassenwerden, wer neben den in §§ 7 und 8 ADPO geforder-ten Nachweisen die Sporteignungsprüfung gemäߧ§ 15 bis 18 a der Qualifikationsverordnung (QualV)vom 6. Dezember 1993 (GVBl S. 924) in der jeweilsgültigen Fassung vor Beginn des Studiums bestandenhat. In Sportarten, die nicht Gegenstand der Sporteig-nungsprüfung sind, werden sportpraktische Grund-fertigkeiten vorausgesetzt. Diese können in Formeines Eingangstests als Zulassungsvoraussetzung fürdie Ausbildung in den entsprechenden Fächern ver-langt werden.

(2) Der Student soll sich so rechtzeitig zu den ein-zelnen Fachprüfungen anmelden, dass er die Diplom-vorprüfung spätestens bis zum Ende des vierten Se-mesters vollständig ablegen kann. Die Anmeldung zuden entsprechenden Prüfungsleistungen bzw. Studi-enleistungen erfolgt zu dem vom Prüfer bestimmtenZeitpunkt.

§ 34

Art und Umfang der Diplomvorprüfung

Die Diplomvorprüfung besteht aus sechs studien-begleitend abzulegenden Fachprüfungen und zwaraus

1. einer Fachprüfung in einer der vier Individual-Sportarten

– Gerätturnen

– Gymnastik/Tanz

– Leichtathletik

– Schwimmen nach Wahl des Studenten gemäߧ 7 Abs. 1 Nr. 3.2 Studienordnung;

2. einer Fachprüfung in einer der zwei gewähltenMannschaftssportarten (Basketball, Fußball, Hand-ball, Volleyball) nach Wahl des Studenten gemäߧ 7 Abs. 1 Nr. 3.3.2 Studienordnung;

3. einer Fachprüfung in einer der drei Sportaktivitä-ten/Sportarten nach Wahl des Studenten gemäß § 7Abs. 1 Nr. 3.4 Studienordnung;

4. einer Fachprüfung in den Lehrveranstaltungen derNaturwissenschaften gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1.1 Stu-dienordnung;

5. einer Fachprüfung in den Lehrveranstaltungen derSozialwissenschaften gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1.2 Stu-dienordnung;

6. einer Fachprüfung in den Lehrveranstaltungeneines der Kompetenzfelder nach Wahl des Studen-ten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Studienordnung.

§ 35

Bestehen der Diplomvorprüfung,Bildung der Gesamtnote

(1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wennsämtliche Fachprüfungen nach § 34 mindestens mitder Note „ausreichend“ bewertet wurden und derStudent folgende Nachweise vorgelegt hat:

a) Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichenTeilnahme an den Lehrveranstaltungen desGrundstudiums gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 inVerbindung mit § 9 Abs. 1 Studienordnung, dienicht als Fachprüfungen ausgewählt wurden;

b) Bescheinigung über die Ableistung eines Grund-praktikums von insgesamt mindestens sechs Wo-chen Dauer;

c) Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an einersechstägigen Exkursion;

d) Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe;

e) Nachweis des Rettungsschwimmabzeichens in Sil-ber einer anerkannten Rettungsorganisation;

f) Nachweis von Grundkenntnissen in EDV (EDV –Kurs von mindestens fünf Tagen oder Abschluss-prüfung an der Fakultät für Sportwissenschaft);

(2) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errech-net sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Fach-prüfungen gemäß § 34.

§ 36

Diplomvorprüfungszeugnis

Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unver-züglich ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus-ses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen. Es enthältdie in den Fachprüfungen erzielten Fachnoten.

Page 115: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1495

III.Diplomhauptprüfung

§ 37

Zulassung zur Diplomhauptprüfung,Anmeldung und Prüfungsfristen

(1) Zur Diplomhauptprüfung kann nur zugelassenwerden, wer die Diplomvorprüfung im StudiengangSportwissenschaft an einer Universität oder gleichge-stellten Hochschule oder nach Maßgabe des Landes-rechts in einem vergleichbaren Studiengang an eineranderen Hochschule im Geltungsbereich des Hoch-schulrahmengesetzes bestanden oder ähnliche alsgleichwertig anerkannte Prüfungsleistungen erbrachthat. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsaus-schuss.

(2) Der Student soll sich so rechtzeitig zu den ein-zelnen Fachprüfungen anmelden, dass er die Diplom-hauptprüfung spätestens bis zum Ende des achten Se-mesters vollständig ablegen kann. Die Anmeldung zuden entsprechenden Prüfungsleistungen bzw. Studi-enleistungen erfolgt zu dem vom Prüfer bestimmtenZeitpunkt.

§ 38

Art und Umfang der Diplomhauptprüfung,Vergabe des Themas der Diplomarbeit

(1) Die Diplomhauptprüfung besteht aus

1. der Diplomarbeit sowie

2. sechs Fachprüfungen; diese setzen sich zusammenaus jeweils zwei studienbegleitend abzulegendenFachprüfungen in drei Modulen nach Wahl desStudenten gemäß § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Studien-ordnung.

(2) Die Diplomarbeit wird im achten Semester ver-fasst.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedemfachkundigen Prüfer der Fakultät für Sportwissen-schaft der Technischen Universität München verge-ben und betreut werden. Die Ausgabe erfolgt überden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Die Bearbeitungszeit für das Thema der Di-plomarbeit beträgt sechs Monate. Auf Antrag des Stu-denten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschus-ses die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen in Einver-ständnis mit dem Aufgabensteller auf maximal 7 Mo-nate verlängern. Wird die Arbeit nicht fristgemäß ein-gereicht, so gilt dieser Prüfungsteil als abgelegt undnicht bestanden.

§ 39

Bestehen der Diplomhauptprüfung,Bildung der Gesamtnote

(1) Die Diplomhauptprüfung ist bestanden, wenndie Diplomarbeit und sämtliche Fachprüfungen nach§ 38 Abs. 1 Nr. 2 mindestens mit der Note „ausrei-chend“ bewertet worden sind und der Student folgen-de Nachweise gemäß Studienordnung vorgelegt hat:

a) regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an allenLehrveranstaltungen des Hauptstudiums, die nichtals Fachprüfungen ausgewählt wurden;

b) Teilnahme an einem Projekt (wissenschaftlichesPraktikum) soweit es Inhalt eines Moduls ist;

c) Bescheinigung über die Ableistung eines insge-samt achtwöchigen Fachpraktikums.

(2) Die Gesamtnote der Diplomhauptprüfung er-rechnet sich

1. zu 25% aus der Note der Diplomarbeit;

2. zu 75% aus dem Durchschnitt der Noten in denFachprüfungen gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2.

§ 40

Diplom-Zeugnis, Urkunde

(1) Über die bestandene Diplomhauptprüfungwird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält

1. das Thema und die Note der Diplomarbeit,

2. die Noten der Fachprüfungen,

3. die Gesamtnote und

4. ein Supplement.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Stu-denten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeug-nisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akade-mischen Grades gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 beurkundetwird.

(3) Wurde für das Hauptstudium eine Studienrich-tung gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 gewählt, so kann die Be-zeichnung der für das Hauptstudium gewählten Stu-dienrichtung auf Antrag als Zusatz dem Diplomgradangefügt werden, wenn sämtliche Fachprüfungen ausdieser Studienrichtung erfolgreich abgelegt wurden.

(4) Die Diplomurkunde wird vom Präsidenten derTechnischen Universität München unterzeichnet undmit dem Siegel der Hochschule versehen.

IV.Bachelorprüfung

§ 41

Zulassung zum Bachelorhauptstudium,Anmeldung und Prüfungsfristen

(1) Zum Bachelorhauptstudium kann nur zugelas-sen werden, wer die Diplomvorprüfung im Studien-gang Sportwissenschaft an einer Universität odergleichgestellten Hochschule oder nach Maßgabe desLandesrechts in einem vergleichbaren Studiengangan einer anderen Hochschule im Geltungsbereich desHochschulrahmengesetzes bestanden oder ähnlicheals gleichwertig anerkannte Prüfungsleistungen er-bracht hat. Über die Zulassung entscheidet der Prü-fungsausschuss.

(2) Der Student soll sich so rechtzeitig zu den Fach-prüfungen anmelden, dass er die Bachelorprüfungspätestens bis zum Ende des sechsten Semesters voll-ständig ablegen kann. Die Anmeldung zu den ent-

Page 116: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021496

sprechenden Prüfungsleistungen bzw. Studienleis-tungen erfolgt zu dem vom Prüfer bestimmten Zeit-punkt.

§ 42

Art und Umfang der Bachelorprüfung,Vergabe des Themas der Bachelor’s Thesis

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus

1. der Bachelor’s Thesis ,

2. vier studienbegleitend abzulegenden Fachprüfun-gen, und zwar aus

a) zwei Fachprüfungen aus einem der vier Basis-module nach Wahl des Studentengemäß § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Studienordnung,

b) zwei Fachprüfungen aus dem eigenständigenBachelormodul gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 Studien-ordnung.

(2) Die Bachelor’s Thesis wird semesterbegleitendim sechsten Semester verfasst.

(3) Das Thema der Bachelor’s Thesis kann vonjedem fachkundigen Prüfer der Fakultät für Sportwis-senschaft der Technischen Universität München ver-geben und betreut werden. Die Ausgabe erfolgt überden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Die Bachelor’s Thesis kann in englischer Spra-che abgefasst werden. Der Prüfer kann auch die Ver-wendung einer anderen Sprache außer deutsch undenglisch zulassen, wenn die fachkundige Bewertungnach § 12 Abs. 7 und 10 ADPO gewährleistet ist. Indiesem Fall ist eine deutschsprachige Zusammenfas-sung der Ergebnisse anzufügen.

(5) Die Bearbeitungszeit für das Thema der Bache-lor’s Thesis beträgt zwei Monate. Auf Antrag des Stu-denten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschus-ses die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen in Einver-ständnis mit dem Aufgabensteller auf maximal 3 Mo-nate verlängern. Wird die Arbeit nicht fristgemäß ein-gereicht, so gilt dieser Prüfungsteil als abgelegt undnicht bestanden.

§ 43

Bestehen der Bachelorprüfung,Bildung der Gesamtnote

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn dieBachelor’s Thesis und sämtliche Fachprüfungen nach§ 42 Abs. 1 Nr. 2 mindestens mit der Note „ausrei-chend“ bewertet worden sind und der Student die re-gelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an allen Lehr-veranstaltungen des Bachelorhauptstudiums, dienicht als Fachprüfungen ausgewählt wurden, nachge-wiesen hat.

(2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errech-net sich

1. zu 15% aus der Note der Bachelor’s Thesis;

2. zu 85% aus dem Durchschnitt der Noten in denFachprüfungen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2.

§ 44

Bachelorzeugnis, Urkunde

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird einvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter-zeichnetes Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält

1. das Thema und die Note der Bachelor’s Thesis,

2. die Noten der Fachprüfungen,

3. die Gesamtnote,

4. ein englischsprachliches Supplement und

5. eine Umrechnung der Prüfungsleistungen in dasEuropean Credit Transfer System (ECTS).

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Stu-denten die Bachelorurkunde mit dem Datum desZeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung desakademischen Grades gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 beur-kundet wird.

V.Masterprüfung

§ 45

Qualifikationsvoraussetzungen,Anmeldung und Prüfungsfristen

(1) Die Qualifikation zum postgradualen Master-studium Sportwissenschaft wird nachgewiesen durch:

1. einen im Inland erworbenen, überdurchschnittli-chen Bachelorabschluss an einer wissenschaftli-chen Hochschule auf dem Gebiet der Sportwissen-schaft oder

2. einen im Ausland erworbenen, überdurchschnittli-chen und gleichwertigen Bachelorabschluss aneiner wissenschaftlichen Hochschule auf dem Ge-biet der Sportwissenschaft oder

3. einen an einer Fachhochschule erworbenen über-durchschnittlichen Diplom- oder Masterabschlussauf dem Gebiet der Sportwissenschaft.

(2) Die Beurteilung der vorgelegten Nachweiseobliegt dem Prüfungsausschuss. Der Prüfungsaus-schuss kann das Ablegen von Zusatzprüfungen ver-langen. Ein überdurchschnittlicher Abschluss gemäßAbsatz 1 ist gegeben, wenn als Gesamtnote mindes-tens „gut“ erzielt wurde oder der Student im Rankingseines Abschlussjahrgangs nach einer entsprechen-den Bescheinigung der zuständigen Prüfungsbehördeunter den besten 30 v.H. der Absolventen ist. ZurFeststellung, ob ein ausländischer Abschluss mitüberdurchschnittlichen Leistungen abgelegt wurde,wird das Ergebnis einer ausländischen Prüfung in ent-sprechender Anwendung der Vereinbarung über dieFestsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hoch-schulzugangszeugnissen (Beschluss der Kultusminis-terkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils gel-tenden Fassung) in das deutsche Notensystem umge-rechnet.

(3) Der Student soll sich so rechtzeitig zu den Fach-prüfungen anmelden, dass er die Masterprüfung spä-testens bis zum Ende des dritten Semesters vollstän-dig ablegen kann. Die Anmeldung zu den entspre-

Page 117: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1497

chenden Prüfungsleistungen bzw. Studienleistungenerfolgt zu dem vom Prüfer bestimmten Zeitpunkt.

§ 46

Art und Umfang der Masterprüfung,Vergabe des Themas der Master’s Thesis

(1) Die Masterprüfung besteht aus

1. der Master’s Thesis,

2. vier studienbegleitend abzulegenden Fachprüfun-gen, und zwar aus

a) zwei Fachprüfungen aus einem Modul nachWahl des Studenten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4Studienordnung,

b) zwei Fachprüfungen aus dem eigenständigenMastermodul gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 Studienord-nung.

(2) Die Master’s Thesis wird im dritten Semesterverfasst.

(3) Das Thema der Master’s Thesis kann von jedemfachkundigen Prüfer der Fakultät für Sportwissen-schaft der Technischen Universität München verge-ben und betreut werden. Die Ausgabe erfolgt überden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Die Master’s Thesis soll in englischer Spracheabgefasst werden. Der Prüfer kann die Verwendungeiner anderen Sprache zulassen, wenn die fachkundi-ge Bewertung nach § 12 Abs. 7 und 10 ADPO gewähr-leistet ist. In diesem Fall ist eine englischsprachlicheZusammenfassung der Ergebnisse anzufügen.

(5) Die Bearbeitungszeit für das Thema der Mas-ter’s Thesis beträgt sechs Monate. Auf Antrag des Stu-denten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschus-ses die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen in Einver-ständnis mit dem Aufgabensteller auf maximal 7 Mo-nate verlängern. Wird die Arbeit nicht fristgemäß ein-gereicht, so gilt dieser Prüfungsteil als abgelegt undnicht bestanden.

§ 47

Bestehen der Masterprüfung,Bildung der Gesamtnote

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn dieMaster’s Thesis und sämtliche Fachprüfungen nach§ 46 Abs. 1 Nr. 2 mindestens mit „ausreichend“ beno-tet worden sind und der Student die regelmäßige underfolgreiche Teilnahme an allen Lehrveranstaltungendes Masterstudiums, die nicht als Fachprüfungen aus-gewählt wurden, nachgewiesen hat.

(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnetsich zu

1. 25% aus der Note der Master’s Thesis;

2. 75% aus dem Durchschnitt der Noten in den Fach-prüfungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2.

§ 48

Master-Zeugnis, Urkunde

(1) Über die bestandene Masterprüfung wird einvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter-zeichnetes Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält

1. das Thema und die Note der Master’s Thesis,

2. die Noten der Fachprüfungen,

3. die Gesamtnote,

4. ein englischsprachliches Supplement und

5. eine Umrechnung der Prüfungsleistungen in dasEuropean Credit Transfer System (ECTS).

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Stu-denten die Masterurkunde mit dem Datum des Zeug-nisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akade-mischen Grades gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 beurkundetwird.

VI.Anerkennung von

Studien- und Prüfungsleistungen

§ 49

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einemanderen als dem gewählten Studiengang erbrachtwurden, können anerkannt werden, soweit diesegleichartig und gleichwertig sind. Über die Anerken-nung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Eine Diplomarbeit kann als Master’s Thesisanerkannt werden. § 46 Abs. 4 Satz 3 bleibt unbe-rührt.

VII.Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten

§ 50

Übergangsbestimmungen

Diese Satzung gilt erstmals für Studenten, die ihrFachstudium ab dem Wintersemester 2001/02 an derTechnischen Universität München aufnehmen. DasHauptstudium des Bachelorstudiengangs wird erst-malig ab dem Wintersemester 2003/04, das Master-studium erstmalig ab dem Wintersemester 2004/05angeboten.

§ 51

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung(Fachprüfungsordnung) für den DiplomstudiengangSportwissenschaften an der Technischen UniversitätMünchen vom 31. August 1994 (KWMBl II S. 890), zu-letzt geändert durch Satzung vom 22. Dezember 2000(KWMBl II 2002 S. 974) vorbehaltlich der Regelungnach § 50, außer Kraft.

Page 118: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021498

Anlage

Wertungstabellen für messbare Prüfungsleistungen in den sportpraktischen Prüfungen gemäß § 34

1. Wertungstabellen Leichtathletik

Männer

Noten 100-m- 400-m- 3000-m- 5000-m- Weit- Hoch- Kugel- Diskus- Speer- Schleuder-Lauf Lauf Lauf Lauf sprung sprung stoß wurf wurf ballwurf

1,0 bis 11,60 bis 54,0 bis 9:45,0 bis 18:10,0 ab 6,30 1,75 ab 11,00 ab 34,00 ab 48,00 ab 50,00

1,3 11,61–11,74 54,1–54,7 9:45,1–9:58,1 18:10,1–18:26,1 6,29–6,19 1,73 10,99–10,72 33,98–32,98 47,98–46,42 49,98–48,78

1,7 11,75–11,88 54,8–55,4 9:58,2–10:11,2 18:26,2–18:42,2 6,18–6,08 1,71 10,71–10,44 32,96–31,96 46,40–44,84 48,76–47,56

2,0 11,89–12,02 55,5–56,1 10:11,3–10:24,3 18:42,3–18:58,3 6,07–5,97 1,69 10,43–10,16 31,94–30,94 44,82–43,26 47,54–46,34

2,3 12,03–12,16 56,2–56,8 10:24,4–10:37,4 18:58,4–19:14,4 5,96–5,86 1,67 10,15–9,88 30,92–29,92 43,24–41,68 46,32–45,12

2,7 12,17–12,30 56,9–57,5 10:37,5–10:50,5 19:14,5–19:30,5 5,85–5,75 1,65 9,87–9,60 29,90–28,90 41,66–40,10 45,10–43,90

3,0 12,31–12,44 57,6–58,2 10:50,6–11:03,6 19:30,6–19:46,6 5,74–5,64 1,63 9,59–9,32 28,88–27,88 40,08–38,52 43,88–42,68

3,3 12,45–12,58 58,3–58,9 11:03,7–11:16,7 19:46,7–20:02,7 5,63–5,53 1,61 9,31–9,04 27,86–26,86 38,50–36,94 42,66–41,46

3,7 12,59–12,72 59,0–59,6 11:16,8–11:29,8 20:02,8–20:18,8 5,52–5,42 1,59 9,03–8,76 26,84–25,84 36,92–35,36 41,44–40,24

4,0 12,73–12,86 59,7–60,3 11:29,9–11:42,9 20:18,9–20:34,9 5,41–5,31 1,57 8,75–8,48 25,82–24,82 35,34–33,78 40,22–39,02

4,3 12,87–13,00 60,4–61,0 11:43,0–11:56,0 20:35,0–20:51,0 5,30–5,20 1,55 8,47–8,20 24,80–23,80 33,76–32,20 39,00–37,80

4,7 13,01–13,14 61,1–61,7 11:56,1–12:09,1 20:51,1–21:07,1 5,19–5,09 1,53 8,19–7,92 23,78–22,78 32,18–30,62 37,78–36,58

5,0 ab 13,15 ab 61,8 ab 12:09,2 ab 21:07,2 bis 5,08 bis 1,51 bis 7,91 bis 22,76 bis 30,60 bis 36,56

Frauen

Noten 100-m- 400-m- 3000-m- 5000-m- Weit- Hoch- Kugel- Diskus- Speer- Schleuder-Lauf Lauf Lauf Lauf sprung sprung stoß wurf wurf ballwurf

1,0 bis 13,40 bis 62,0 bis 11:30 bis 20:30,0 ab 5,00 1,50 ab 10,00 ab 31,00 ab 33,00 ab 42,00

1,3 13,41–13,53 62,1–63,0 11:30,1–11:42,1 20:30,1–21:00,1 4,99–4,89 1,48 9,99–9,74 30,98–29,88 32,98–31,78 41,98–40,78

1,7 13,54–13,66 63,1–64,0 11:42,2–11:54,2 21:00,2– 21:30,2 4,88–4,78 1,46 9,73–9,48 29,86–28,76 31,76–30,56 40,76–39,56

2,0 13,67–13,79 64,1–65,0 11:54,3–12:06,3 21:30,3–22:00,3 4,77–4,67 1,44 9,47–9,22 28,74–27,64 30,54–29,34 39,54–38,34

2,3 13,80–13,92 65,1–66,0 12:06,4–12:18,4 22:00,4–22:30,4 4,66–4,56 1,42 9,21–8,96 27,62–26,52 29,32–28,12 38,32–37,12

2,7 13,93–14,05 66,1–67,0 12:18,5–12:30,5 22:30,5–23:00,5 4,55–4,45 1,40 8,95–8,70 26,50–25,40 28,10–26,90 37,10–35,90

3,0 14,06–14,18 67,1–68,0 12:30,6–12:42,6 23:00,6–23:30,6 4,44–4,34 1,38 8,69–8,44 25,38–24,28 26,88–25,68 35,88–34,68

3,3 14,19–14,31 68,1–69,0 12:42,7–12:54,7 23:30,7–24:00,7 4,33–4,23 1,36 8,43–8,18 24,26–23,16 25,66–24,46 34,66–33,46

3,7 14,32–14,44 69,1–70,0 12:54,8–13:06,8 24:00,8–24:30,8 4,22–4,12 1,34 8,17–7,92 23,14–22,04 24,44–23,24 33,44–32,24

4,0 14,45–14,57 70,1–71,0 13:06,9–13:18,9 24:30,9–25:00,9 4,11–4,01 1,32 7,91–7,66 22,02–20,92 23,22–22,02 32,22–31,02

4,3 14,58–14,70 71,1–72,0 13:19,0–13:31,0 25:01,0–25:31,0 4,00–3,90 1,30 7,65–7,40 20,90–19,80 22,00–20,80 31,00–29,80

4,7 14,71–14,83 72,1–73,0 13:31,1–13:43,1 25:31,1–26:01,1 3,89–3,79 1,28 7,39–7,14 19,78–18,68 20,78–19,58 29,78–28,58

5,0 ab 14,84 ab 73,1 ab13:43,2 ab 26:01,2 ab 3,78 bis 1,26 bis 7,13 bis 18,66 bis 19,56 bis 28,56

Page 119: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1499

2. Wertungstabellen Schwimmen

Männer: 100 m

Note Brustschwimmen Freistilschwimmen Rückenschwimmen Schmetterling-(Minuten) (Minuten) (Minuten) schwimmen (Minuten)

1,0 bis 1:28,00 bis 1:12,00 bis 1:24,00 bis 1:22,00

1,3 1:28,01–1:29,80 1:12,01–1:13,80 1:24,01–1:25,80 1:22,01– 1:23,80

1,7 1:29,81–1:32,20 1:13,81–1:16,20 1:25,81–1:28,20 1:23,81– 1:26,20

2,0 1:32,21–1:34,00 1:16,21–1:18,00 1:28,21–1:30,00 1:26,21– 1:28,00

2,3 1:34,01–1:35,80 1:18,01–1:19,80 1:30,01–1:31,80 1:28,01– 1:29,80

2,7 1:35,81–1:38,20 1:19,81–1:22,20 1:31,81–1:34,20 1:29,81– 1:32,20

3,0 1:38,21–1:40,00 1:22,21–1:24,00 1:34,21–1:36,00 1:32,21– 1:34,00

3,3 1:40,01–1:41,80 1:24,01–1:25,80 1:36,01–1:37,80 1:34,01– 1:35,80

3,7 1:41,81–1:44,20 1:25,81–1:28,20 1:37,81–1:40,20 1:35,81– 1:38,20

4,0 1:44,21–1:46,00 1:28,21–1:30,00 1:40,21–1:42,00 1:38,21– 1:40,00

4,3 1:46,01–1:47,80 1:30,01–1:31,80 1:42,01–1:43,80 1:40,01– 1:41,80

4,7 1:47,81–1:50,20 1:31,81–1:34,20 1:43,81–1:46,20 1:41,81– 1:44,20

5,0 ab 1:50,21 ab 1:34,21 ab 1:46,21 ab 1:44,21

Frauen: 100 m

Note Brustschwimmen Freistilschwimmen Rückenschwimmen Schmetterling-(Minuten) (Minuten) (Minuten) schwimmen (Minuten)

1,0 bis 1:37,00 bis 1:22,00 bis 1:34,00 bis 1:32,00

1,3 1:37,01–1:38,80 1:22,01–1:23,80 1:34,01–1:35,80 1:32,01–1:33,80

1,7 1:38,81–1:41,20 1:23,81–1:26,20 1:35,81–1:38,20 1:33,81–1:36,20

2,0 1:41,21–1:43,00 1:26,21–1:28,00 1:38,21–1:40,00 1:36,21–1:38,00

2,3 1:43,01–1:44,80 1:28,01–1:29,80 1:40,01–1:41,80 1:38,01–1:39,80

2,7 1:44,81–1:47,20 1:29,81–1:32,20 1:41,81–1:44,20 1:39,81–1:42,20

3,0 1:47,21–1:49,00 1:32,21–1:34,00 1:44,21–1:46,00 1:42,21–1:44,00

3,3 1:49,01–1:50,80 1:34,01–1:35,80 1:46,01–1:47,80 1:44,01–1:45,80

3,7 1:50,81–1:53,20 1:35,81–1:38,20 1:47,81–1:50,20 1:45,81–1:48,20

4,0 1:53,21–1:55,00 1:38,21–1:40,00 1:50,21–1:52,00 1:48,21–1:50,00

4,3 1:55,01–1:56,80 1:40,01–1:41,80 1:52,01–1:53,80 1:50,01–1:51,80

4,7 1:56,81–1:59,20 1:41,81–1:44,20 1:53,81–1:56,20 1:51,81–1:54,20

5,0 ab 1:59,21 ab 1:44,21 ab 1:56,21 ab 1:54,21

Page 120: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021500

3. Wertungstabellen Skilanglauf und Rudern

Skilanglauf

Männer Frauen

1,0 = Richtzeit aus dem Mittel der 1,0 = + 24 % zur Richtzeit Männerzwei bis drei besten LaufzeitenZeitaufschlag auf Richtwert Zeitaufschlag auf Richtwert

1,3 = + 3 % 1,3 = + 27 %

1,7 = + 6 % 1,7 = + 30 %

2,0 = + 9 % 2,0 = + 33 %

2,3 = + 12 % 2,3 = + 36 %

2,7 = + 15 % 2,7 = + 39 %

3,0 = + 18 % 3,0 = + 42 %

3,3 = + 21 % 3,3 = + 45 %

3,7 = + 24 % 3,7 = + 48 %

4,0 = + 27 % 4,0 = + 51 %

4,3 = + 30 % 4,3 = + 54 %

4,7 = + 33 % 4,7 = + 57 %

5,0 = + 36 % und mehr 5,0 = + 60 % und mehr

Rudern

Männer Frauen

1,0 = bis 4:20,00 Min. 1,0 = bis 5:00,00 Min.

1,3 = 4:20,01–4:23,50 1,3 = 5:00,01–5:03,50

1,7 = 4:23,51–4:27,00 1,7 = 5:03,51–5:07,00

2,0 = 4:27,01–4:30,50 2,0 = 5:07,01–5:10,50

2,3 = 4:30,51–4:34,00 2,3 = 5:10,51–5:14,00

2,7 = 4:34,01–4:37,50 2,7 = 5:14,01–5:17,50

3,0 = 4:37,51–4:41,00 3,0 = 5:17,51–5:21,00

3,3 = 4:41,01–4:44,50 3,3 = 5:21,01–5:24,50

3,7 = 4:44,51–4:48,00 3,7 = 5:24,51–5:28,00

4,0 = 4:48,01–4:51,50 4,0 = 5:28,01–5:31,50

4,3 = 4:51,51–4:55,00 4,3 = 5:31,51–5:35,00

4,7 = 4:55,01–4:58,50 4,7 = 5:35,01–5:38,50

5,0 = ab 4:58,51 5,0 = ab 5:38,51

Page 121: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1501

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 13. November 2001sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 10. Oktober 2001Nr. X/4-X/5-3/41b51-10b/30 854.

München, den 16. November 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 16. November 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 16. November2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tagder Bekanntmachung ist daher der 16. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1492

221021.0656-WFK

Vierte Satzungzur Änderung der Studienordnung für

den Studiengang Medizin an derLudwig-Maximilians-Universität München

Vom 19. November 2001

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Univer-sität München folgende Satzung:

§ 1

Die Studienordnung für den Studiengang Medizinan der Ludwig-Maximilians-Universität Münchenvom 22. Juli 1994 (KWMBl II S. 691), zuletzt geändertdurch Satzung vom 31. Mai 2000 (KWMBl II S. 912),wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „1.438“ durch„1.450“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 2 werden die Worte „des BayerischenStaatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung,Familie, Frauen und Gesundheit, 80799 München,Herzogstraße 60“ durch die Worte „der Regierungvon Oberbayern, Amalienstraße 52, 80799 Mün-chen“ ersetzt.

3. In § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden die Worte „dasBayerische Staatsministerium für Arbeit und So-zialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit“durch die Worte „die Regierung von Oberbayern“ersetzt.

4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) die achtzehnte Zeile nach der Kopfleiste erhältfolgende Fassung:

Page 122: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021502

4., 5. und 6. a 10 Kursus des Ökologischen Stoffgebietes (17.)

– Kursvorlesung Medizinische Statistik (1 SWS im 4. klin. FS)

– Vorlesung Hygiene I (2 SWS im 4. klin. FS)

– Kursvorlesung Arbeitsmedizin (1 SWS im 5. klin. FS)

– Kurs Arbeitsmedizin (1 SWS im 5. klin. FS)

– Praktikum Hygiene II (2 SWS im 5. klin. FS) mit Exkursionen Vorlesungin Betrieben und Führungen in Kliniken mit einem Hygiene- Hygiene Ibeauftragten

– Kursvorlesung Rechtsmedizin (3 SWS im 5. klin. FS)

b) in der neununddreißigsten Zeile nach der Kopf-leiste wird die Zahl „49“ durch „50“ und die Zahl„119“ durch „120“ ersetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-gabe in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 26. Juli 2001 undnach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrensgemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durchSchreiben vom 30. Juli 2001 Nr. I A 3 – 698/01, Schreiben desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst vom 7. November 2001 Nr. X/5-5e65c(BA)-10b/48239).

München, den 19. November 2001

Professor Dr. Andreas Heldrich

Rektor

Die Satzung wurde am 21. November 2001 in der Universi-tät München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 22. No-vember 2001 durch Anschlag in der Universität bekanntge-geben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 22. November2001.

KWMBl II 2002 S. 1501

Page 123: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1503

221021.0253-WFK

Satzung zur Änderungder Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung

für den Hochschulzugang ausländischerStudienbewerber (DSH) an der

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 20. November 2001

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes –BayHSchG – erlässt die Otto-Friedrich-UniversitätBamberg folgende Satzung:

§ 1

Die Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung fürden Hochschulzugang ausländischer Studienbewer-ber (DSH) an der Otto-Friedrich-Universität Bambergvom 10. Juli 1996 (KWMBl II S. 914) wird wie folgtgeändert:

In § 1 Abs. 3 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g) Studienbewerber, die den Test Deutsch alsFremdsprache (TestDaF) gemäß Paragraph 11 derDSH-Rahmenordnung (Beschluss der HRK am21./22. 02. 2000, Beschluss der KMK vom 30. 06.2000) mit einem für die beantragte Hochschul-zulassung ausreichenden Ergebnis (TestDaF Ni-veaustufe 5) abgelegt haben.“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 25. Juli 2001 sowie der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 22. Oktober 2001 Nr. X/4-5e69n – 10b/37 966.

Bamberg, den 20. November 2001

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 20. November 2001 in der Universi-tät Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am glei-chen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 20. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1503

221041.1156-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Studien- und

Prüfungsordnung für den StudiengangWirtschaftsingenieurwesen

an der Fachhochschule Amberg-Weiden

Vom 21. November 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1und 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Amberg-Weiden folgende Satzung:

§ 1

Die Anlage 1 Ziffer II. (Hauptstudium) der Studien-und Prüfungsordnung für den Studiengang Wirt-schaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Am-berg-Weiden vom 28. April 1999 (KWMBl II S. 742),geändert durch Satzung vom 11. Oktober 2000(KWMBl II 2001 S. 511), wird wie folgt geändert:

1. In der lfd Nr. 24 wird in Spalte 3 die Zahl „6“ durchdie Zahl „4“ ersetzt.

2. In der Zeile „SWS insgesamt“ wird in Spalte 3 dieZahl „124“ durch die Zahl „122“ ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober2001 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Amberg-Weiden vom 6. Juni 2001 sowie derGenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst vom 31. November 2001 Nr.XI/3-3/313(19/5)-11/32 490.

Amberg, den 21. November 2001

Prof. Dr. August Behr

Präsident

Diese Satzung wurde am 21. November 2001 in der Fach-hochschule Amberg-Weiden in Amberg und Weiden niederge-legt. Die Niederlegung wurde am 21. November 2001 durchAushang bekanntgegeben. Tag der Bekanntgabe ist der 21. No-vember 2001.

KWMBl II 2002 S. 1503

Page 124: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021504

221021.0557-WFK

Sechsundzwanzigste Satzungzur Änderung der Zwischenprüfungsordnung

der Universität Erlangen-Nürnberg

Vom 26. November 2001

Aufgrund von Art. 6 und Art. 81 Abs. 1 des Bayeri-schen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Er-langen-Nürnberg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Er-langen-Nürnberg (ZwPO) vom 25. September 1980(KMBl II S. 269), zuletzt geändert durch Satzung vom18. Januar 2001 (KWMBl II 2002 S. 31), wird wie folgtgeändert:

1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die besonderen Bestimmungen könnenvorsehen, dass die Prüfungen der Zwischenprü-fung in einem studienbegleitenden Prüfungsver-fahren nach dem Leistungspunktsystem abgelegtwerden.“

2. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„4Im studienbegleitenden Prüfungsverfahrenmuss sich der Student abweichend von den Rege-lungen der Sätze 2 und 3 unter Vorlage der fach-spezifischen fachlichen Zulassungsvoraussetzun-gen unmittelbar beim Prüfer zur Teilnahme anden Prüfungen melden; Näheres zu Zeitpunktund Verfahren der Meldung gibt der Prüfer zu Be-ginn der allgemeinen Vorlesungszeit ortsüblichdurch Anschlag am Schwarzen Brett bekannt.“

3. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„3Im studienbegleitenden Prüfungsverfahren istder Antrag nach Satz 1 vor der Meldung zur Teil-nahme an der ersten Prüfung zu stellen; zur Teil-nahme an weiteren Prüfungen bedarf es keineserneuten Zulassungsantrags.“

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Umfang und Art der Zwischenprüfung, studi-enbegleitende Ablegung“

b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) 1Die besonderen Bestimmungen regeln,ob die Zwischenprüfung in einem Fach

1. aus einer schriftlichen oder einer mündli-chen oder einer schriftlichen und mündli-chen Prüfung oder

2. aus studienbegleitend im Leistungspunkt-system zu erbringenden Prüfungsleistun-gen

besteht. 2Im studienbegleitenden Prüfungsver-fahren werden die Prüfungsleistungen alsKlausurarbeiten, mündliche Prüfungen oder

Seminarleistungen (insbesondere als Hausar-beiten, Referate und Protokolle) erbracht; fürschriftliche Seminarleistungen gelten § 12Abs. 1 und 3 entsprechend, für mündliche Se-minarleistungen § 13 Abs. 1, 2 und 4 bis 6.

(2) 1Im studienbegleitenden Prüfungsverfah-ren werden die Prüfungsleistungen währendder Vorlesungszeit oder im Anschluss an dieLehrveranstaltungen eines jeden Semesters er-bracht. 2Dabei werden für bestandene Prüfun-gen Leistungspunkte, für nicht bestandeneWiederholungsprüfungen entsprechend vieleMaluspunkte vergeben. 3Die Gesamtzahl derPunkte beträgt in jedem Fach 60. 4Leistungs-und Maluspunkte werden bezogen auf Modulevergeben. 5Ein Modul ist eine aus mehrerenTeilleistungen zusammengesetzte Studien-und Prüfungsleistung, die auf nicht weniger alssechs bis acht Semesterwochenstunden ausnicht mehr als zwei Semestern beruht. 6Anzahl,Umfang und Art der Prüfungsleistungen sowieihre Dauer und die Zahl der Leistungs- bezie-hungsweise Maluspunkte pro Modul sind fach-spezifisch in den besonderen Bestimmungengeregelt.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

5. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„3Im studienbegleitenden Prüfungsverfahrengehen die Noten der einzelnen Prüfungsleis-tungen in die Note für das Modul mit dem Ge-wicht ihrer Leistungspunkte ein; entsprechen-des gilt für die aus den Modulen errechneteFachnote.“

b) Die bisherigen Sätze 4 ff. werden Sätze 5 ff.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Zwischenprüfung kann in jedem Fachin den Prüfungsteilen, in denen sie nicht be-standen ist oder als nicht bestanden gilt, einmalwiederholt werden.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Eine zweite Wiederholung der Zwi-schenprüfung ist in den nicht ausreichendbewerteten Prüfungsteilen auf Antrag in jedemFach möglich, wenn die nicht ausreichendbewerteten Prüfungsteile nicht schlechter als4,7 bewertet sind oder im studienbegleiten-den Prüfungsverfahren nicht mehr als 30 Ma-luspunkte vorliegen. 2Absatz 2 gilt entspre-chend.“

7. § 21 wird aufgehoben.

8. In § 31 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„2Die Zwischenprüfung ist nur dann bestanden,wenn sowohl die schriftliche als auch die mündli-che Prüfung mindestens mit „ausreichend (4,0)“bewertet sind.“

Page 125: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1505

9. § 33 erhält folgende Fassung:

㤠33

Soziologie

Die Fächer Soziologie und Didaktik der Sozial-kunde im Sinne der Magisterprüfungsordnungwurden zu einem Fach gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2dieser Prüfungsordnung zusammengefasst.

(1) 1Die Zwischenprüfung wird in einem studi-enbegleitenden Prüfungsverfahren abgelegt.2Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen erge-ben sich aus der Beschreibung der Module. 3Wel-che der angeführten Prüfungsleistungen jeweilszur Anwendung kommt, wird in der Lehrveranst-lungsankündigung schriftlich bekannt gegeben.

(2) Es ist folgende Prüfungsleistung zu erbrin-gen.

Modul Semester SWS Art und Dauer der Leistungs-Prüfungen punkte/

Maluspunkte

1 2 3 4 5

Modul I:EinführungProseminar Gegenstandsbezogene Soziologie 1 1 –Vorlesung Einführung in die Soziologie 1 2 Referat u. Hausarbeit

oder Klausur (90 min) 7

Vorlesung Einführung in die Methoden 1 2 Klausurder empirischen Sozialforschung (90 min) 7

Proseminar Gegenstandsbezogene Soziologie 2 2 –Vorlesung Einführung in die Sozial- 2 2 Referat u. Hausarbeit 7Strukturanalyse oder Klausur (90 min)

Modul II:Soziologische Theorie IVorlesung Geschichte der Soziologie 1 3 –Proseminar Soziologische Theorie 1 oder 2 2 –Vorlesung Soziologische Theorien der 2 3 Referat u. Hausarbeit 11Gegenwart oder Klausur (90 min)

Modul III:Sozialwissenschaftliche StatistikVorlesung Statistische Analyseverfahren I 3 4 –Vorlesung Statistische Analyseverfahren II 4 4 Klausur (180 min) 7

Modul IV:Gegenstandsbezogene Soziologie IProseminar Gegenstandsbezogene Soziologie I 3 2 –Basisveranstaltung 3 2 Referat u. Hausarbeit 7

oder Klausur (90 min)

Proseminar Gegenstandsbezogene Soziologie I 4 2 –Vertiefungsveranstaltung 4 2 Referat u. Hausarbeit 7

oder Klausur (90 min)

Modul V: Referat u. HausarbeitGegenstandsbezogene Soziologie II oder Klausur (90 min)Basisveranstaltung 3 2Vertiefungseranstaltung 4 2 – 7

Summe 37 60

4) Das Fach Didaktik der Sozialkunde kann auch mit dem Fach Politische Wissenschaft zusammengefasst werden (vgl. § 34).

Page 126: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021506

10. § 57 erhält folgende Fassung:

㤠57

Englisch

Die Fächer Anglistik: Linguistik, Anglistik:Literaturwissenschaft, Amerikanistik: Literatur-wissenschaft, Anglistik/Amerikanistik: Kultur-wissenschaft (mit kulturraumspezifischemSchwerpunkt) und Didaktik der Englischen Spra-che und Literatur im Sinne der Magisterprüfungs-ordnung werden mit dem Fach Englisch im Sinnedes zweiten Teils, Abschnitt 5 der LPO I zu einemFach gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Prüfungsord-nung zusammengefasst.

(1) 1Die Zwischenprüfung wird in einem studi-enbegleitenden Prüfungsverfahren abgelegt. 2Sieumfasst die Prüfung in den vier Basismodulen

– Linguistik,

– Literatur- und Kulturwissenschaft,

– Englische Sprachpraxis und

– Landeswissenschaften

sowie

in zwei Spezialisierungsbereichen (Spezialisie-rungsmodul) nach Wahl des Studenten aus

– Linguistik und Literaturwissenschaft,

– Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaftoder

– Linguistik und Kulturwissenschaft.

3Die Prüfungsanforderungen ergeben sich ausder Beschreibung der Module, die fachlichen Zu-lassungsvoraussetzungen zu einer Prüfungsleis-tung aus Absatz 2.

(2) Es sind folgende Studien- und Prüfungsleis-tungen zu erbringen:

Page 127: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1507

Modul Semester SWS fachliche Zu- Art und Dauer Leistungs-lassungsvor- der Prüfungen/ punkte/aussetzung Schein Malus-

punkte

1 2 3 4 5 6

Basismodul 1Linguistik

1.1 Grundkurs 1. 2 zu 1.3/1.4 Schein 31.2 Vorlesung 1./2. 1 – Schein 21.3 Aufbaukurs 2./3. 2 – Klausur 90 Min. 31.4 Proseminar 3./4. 2 – Schein 5

7

Basismodul 2Literatur- und Kultur-wissenschaft

2.1 Grundkurs Literaturwiss. 1. 2 zu 2.3/2.4/2.5 Schein 32.2 Vorlesung 1./2. 1 – Schein 22.3 Grundkurs Kulturwiss. 2./3. 2 – Schein 32.4 Aufbaukurs Literaturwiss. 2./3. 2 – Klausur 90 Min. 32.5 Proseminar Literatur- oder 3./4. 2 – Schein 5

Kulturwissenschaft9

Basismodul 3Englische Sprachpraxis

3.1 Übung (Grundkurs) 1. 2 zu 3.2/3.3 Schein 33.2 Übung (Aufbaukurs) 2. 4 – Klausur 180 Min. 53.3 Übung (Phonetik) 2./3. 2 – Klausur 90 Min. 3

8

Basismodul 4Landeswissenschaften

4.1 Übung (Conversation) 2./3./4. 2 – Schein 24.2 Vorlesung und Übung 2./3. 2 – 3

(The British Isles) mdl. ca. 15 Min.4.3 Vorlesung und Übung 2./3./4. 2 – in Englisch 3

(USA and Canada)6

Spezialisierungsmodul(davon zwei der dreiBereiche)

5.1 Linguistik 3./4. 2 – mdl. ca. 15 Min. 65.2 Kulturwissenschaft 3./4. 2 – mdl. ca. 15 Min. 65.3 Literaturwissenschaft 3./4. 2 – mdl. ca. 15 Min. 6

4

Summe 34 60

}

Page 128: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021508

§ 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tage nachihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Studenten, die das Studium vor dem Winter-semester 2001/02 aufgenommen haben, legen dieZwischenprüfung nach der Zwischenprüfungsord-nung in der bisher geltenden Fassung ab.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Erlangen-Nürnberg vom 25. Juli 2001 und der Geneh-migung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst mit Schreiben vom 19. November 2001Nr. X/4-5e66z-10b/51 739.

Erlangen, den 26. November 2001

Prof. Dr. G. Jasper

Rektor

Die Satzung wurde am 26. November 2001 in der Universi-tät Erlangen-Nürnberg niedergelegt; die Niederlegung wurdeam 26. November 2001 durch Anschlag in der Universität Erlan-gen-Nürnberg bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung istder 26. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1504

221021.0757-WFK

Satzung zur Änderung der Zwischenprüfungs-ordnung der Universität Passau für den

Studiengang Rechtswissenschaft

Vom 27. November 2001

Aufgrund des Art. 6 Abs.1 in Verbindung mitArt. 81 Abs.1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgeset-zes erlässt die Universität Passau folgende Ände-rungssatzung:

§ 1

Die Zwischenprüfungsordnung der UniversitätPassau für den Studiengang Rechtswissenschaft vom8. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 696) wird wiefolgt geändert:

1. In § 5 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei der Berechnung von Fristen nach dieserPrüfungsordnung sind die Schutzfristen des § 3Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzessowie die Fristen für die Gewährung von Erzie-hungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BayBG, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung zu berück-sichtigen.“

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Worte „im Allgemei-nen Verwaltungsrecht I und“ gestrichen.

b) In Nummer 5 wird die Ziffer „II“ gestrichen.

3. In § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 werden dieWorte „nicht bestanden“ durch den Passus „unge-nügend (= 0 Punkte)“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nicht be-standen“ durch die Worte „ungenügend (= 0 Punk-te)“ ersetzt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derUniversität Passau vom 27. Juni 2001 nach Genehmigung derSatzung mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 12. November 2001Nr. X/5-5e66Z-10b/42673.

Passau, den 27. November 2001

Der Rektor

Prof. Dr. Walter Schweitzer

Die Satzung wurde am 27. November 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 27. November2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tagder Bekanntmachung ist der 27. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1508

221041.1056-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Bioinformatik

an der Fachhochschule Weihenstephan(StuPO-BI)

Vom 28. November 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1und 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Weihen-stephan folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I:

Allgemeines

§ 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

§ 2 Studienziele

§ 3 Aufbau des Studiums

Abschnitt II:

Prüfungskommission

§ 4 Prüfungskommission

Page 129: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1509

Abschnitt III:

Durchführung des Studiums

1. Allgemeines

§ 5 Fächer, Stunden- und Prüfungsübersicht

§ 6 Studienplan

§ 7 Fachstudienberatung

§ 8 Diplom-Vorprüfungs- und Diplomprüfungs-zeugnis

2. Hauptstudium

§ 9 Eintritt in das Hauptstudium

§ 10 Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-arbeit

§ 11 Abgabe und Gewichtung der Diplomarbeit

3. Praktische Studiensemester

§ 12 Praktische Studiensemester

Abschnitt IV:

Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Fächer-, Stunden- und Prüfungsübersichtdes Grundstudiums

Anlage 2 Fächer-, Stunden- und Prüfungsübersichtdes Hauptstudiums

Abschnitt I:

Allgemeines

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Studien- und Prüfungsordnung dient derAusfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsord-nung für die Fachhochschulen in Bayern vom 18. Sep-tember 1997 (BayRS 2210-4-1-4-1-K), der Verordnungüber die praktischen Studiensemester an Fach-hochschulen in Bayern vom 3. Dezember 1980 (GVBlS. 730), der Allgemeinen Prüfungsordnung derFachhochschule Weihenstephan vom 30. Mai 1996(KWMBl II S. 806) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Studienziele

(1) 1Ziel des Studiums ist die Ausbildung zum In-genieur für Bioinformatik und damit verbundene Be-reiche. 2Das Studium vermittelt eine Ausbildung, diezur Wahrnehmung der Aufgaben in den Gebieten derBioinformatik befähigt. 3Im Unterschied zum Studiumder Bioinformatik an den Universitäten – die sich inerster Linie mit der Sequenzanalyse und dem Protein-design, also mehr mit dem biologischen System be-schäftigen – geht die vorliegende StuPO von einemglobalen Ansatz aus. 4Es wird die innovative Wirkungder Biotechnologie und biologischer Systeme und

deren Verknüpfungen mit der Informatik betrachtet.5Einen großen Stellenwert in der Ausbildung nimmtder Einsatz der technischen Informatik in der Biolo-gie-/Biotechnologie ein. 6Auch die direkte praktischeUmsetzung der unterrichteten Disziplinen steht beidiesem Ansatz im Vordergrund.

(2) 1Als Berufsfelder kommen alle Gebiete der Bio-technologie mit Bezug zur Informatik in Frage. 2Dabeiwird hier nicht der Dipl. Biologe oder Dipl. Chemikerersetzt, sondern der effektive Einsatz der Informatikgewährleistet. 3Als Arbeitsgebiete seien genannt:Mustererkennung, Simulation chemischer und biolo-gischer Prozesse, Neuronale Netze, Datenmodellie-rung und -analyse, Datenbanken, Robotik, Prozess-automatisierung, Netzwerk- und Sensortechnik. 4Diezukünftigen Arbeitsplätze der Dipl.-Bioinformatikersind neben der Biotechnologie in der chemischen undpharmazeutischen Industrie, der Prozessautomatisie-rung und in der Mikrosystemtechnik zu finden.

(3) Das Studium im Studiengang ‚Bioinformatik’befähigt insbesondere zur Wahrnehmung von Aufga-ben in folgenden Bereichen:

– Entwicklung von Datenbanken und spezifischerAnwendungssoftware im Bereich der Biotechnolo-gie

– Entwicklung von EDV-Applikationen im Bereichder Automatisierungstechnik in den Gebieten Bio-technologie, Umwelt- und Lebensmitteltechnik

– Erstellung von SW-Programmen zur Simulationvon biotechnologischen Vorgängen

– Entwicklung von Systemen zur Mustererkennungund Bildverarbeitung

– Betreuung von EDV-Anlagen und EDV-Netzen

§ 3

Aufbau des Studiums

(1) 1Das Studium umfasst acht Studiensemesterund gliedert sich in Grund- und Hauptstudium, wobeidie Vorlesungen und Leistungsnachweise auch zumTeil in Englisch angeboten werden können. 2DasGrundstudium umfasst drei theoretische und einpraktisches Studiensemester, das als viertes Studien-semester geführt wird, und schließt mit der Diplom-Vorprüfung ab. 3Das Hauptstudium umfasst drei theo-retische und ein praktisches Studiensemester, das alssiebtes Studiensemester geführt wird, und schließtmit der Diplomprüfung ab.

(2) Der Studiengang gliedert sich im achten Studi-ensemester in Studienschwerpunkte, von denen dieStudenten einen auswählen müssen.

Abschnitt II:Prüfungskommission

§ 4

Prüfungskommission

1Für den Studiengang wird eine Prüfungskommis-sion gebildet. 2Sie besteht aus einem Vorsitzendenund zwei weiteren Mitgliedern.

Page 130: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021510

Abschnitt III:Durchführung des Studiums

1. Allgemeines

§ 5

Fächer, Stunden- und Prüfungsübersicht

(1) Aus den Anlagen 1 (Grundstudium) und 2(Hauptstudium) ergeben sich die Fächer, die abzule-genden Leistungsnachweise sowie die Notenbildung.

(2) Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahl-pflichtfächer oder Wahlfächer:

1. Pflichtfächer sind die Fächer des Studienganges,die für alle Studenten verbindlich sind.

2. Wahlpflichtfächer sind Fächer, die einzeln oder inGruppen alternativ angeboten werden. Jeder Stu-dent muss aus ihnen nach Maßgabe dieser Studien-und Prüfungsordnung eine bestimmte Auswahltreffen. Die gewählten Fächer werden wie Pflicht-fächer behandelt.

3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung desStudienzieles nicht verbindlich vorgeschriebensind. Sie können von Studenten aus dem gesamtenStudienangebot der Fachhochschule zusätzlich ge-wählt werden.

§ 6

Studienplan

(1) 1Der Fachbereich Biotechnologie erstellt zur Si-cherstellung des Lehrangebotes und zur Informationder Studierenden einen Studienplan, aus dem sich derAblauf des Studiums im Einzelnen ergibt. 2Er wirdvom Fachbereichsrat beschlossen und ist hochschul-öffentlich bekanntzumachen. 3Die Bekanntmachungneuer Regelungen muss spätestens zu Beginn derVorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erst-mals betreffen.

(2) Der Studienplan soll Angaben enthalten über:

1. die zeitliche Aufteilung der Wochenstunden jeFach und Semester,

2. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer, dieStundenzahl, die Lehrveranstaltungsart sowie dieStudienziele und Studieninhalte dieser Fächer,

3. den Katalog der von den Studenten dieses Studien-ganges wählbaren AllgemeinwissenschaftlichenWahlpflichtfächer,

4. nähere Bestimmungen über studienbegleitendeLeistungs- und Teilnahmenachweise,

5. die Studienziele und die Studieninhalte der Pflicht-fächer sowie

6. die Ziele und Inhalte der praktischen Studiense-mester und der praxisbegleitenden Lehrveranstal-tungen sowie deren Form und Organisation.

(3) Bei Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflicht-fächern und Wahlfächern ist dem Fachbereich recht-zeitig vor Ankündigung der Lehrveranstaltung ein

Überblick über Gegenstand, Art und Umfang der je-weiligen Lehrveranstaltung vorzulegen.

(4) 1Ein Anspruch darauf, dass sämtliche Wahl-pflichtfächer und Wahlfächer angeboten werden, be-steht nicht. 2Desgleichen besteht kein Anspruchdarauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei nichtausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden.3Auch kann aus technischen und personellen Grün-den die Anzahl der Studenten bei einzelnen Fächernbegrenzt werden.

§ 7

Fachstudienberatung

Wer bis zum Ende des vierten Studiensemestersdie Diplom-Vorprüfung nicht bestanden hat, ist ver-pflichtet, die Fachstudienberatung aufzusuchen.

§ 8

Diplom-Vorprüfungszeugnis undDiplomprüfungszeugnis

Nach bestandener Diplom-Vorprüfung bezie-hungsweise Diplomprüfung erhält die/der Studieren-de ein Zeugnis entsprechend dem Muster der Allge-meinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Wei-henstephan.

2. Hauptstudium

§ 9

Eintritt in das Hauptstudium

(1) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur be-rechtigt, wer entweder

1. die Diplom-Vorprüfung insgesamt bestanden hatoder

2. in der Diplom-Vorprüfung in den Prüfungsfächern

– Mathematik (94001-09)

– Statistik 1 (94002-09)

– Statistik 2 (94003-09)

– Physik (94004-09)

– Chemie (94005-09)

– Programmieren (94006-09)

– Biologie (94007-09)

– Elektrotechnik/Digitaltechnik (94008-09)

– Grundlagen der Datenverarbeitung (94009-09)

– Messtechnik (94010-09)

– Fachenglisch (94011-09)

– Betriebswirtschaft (94012-09)

– Gentechnik (94013-09)

mindestens zehnmal die Fachendnote „ausrei-chend“ oder besser erzielt und das erste praktischeStudiensemester erfolgreich abgelegt hat.

Page 131: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1511

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfungs-kommission im Falle des Abschlusses der Diplom-Vorprüfung in einem eng verwandten Studiengangauf Antrag den Eintritt in das Hauptstudium unter derAuflage der Nachholung der fehlenden Prüfungen in-nerhalb einer bestimmten Frist gestatten, wenn derStudienfortschritt insgesamt den Anforderungen fürden Eintritt in das Hauptstudium nach Absatz 1 ent-spricht.

§ 10

Voraussetzungen für die Zulassung zurDiplomarbeit

1Die Diplomarbeit soll spätestens im ersten auf daszweite praktische Studiensemester folgenden Semes-ter ausgegeben werden. 2Die Zulassung zur Diplom-arbeit setzt voraus, dass die Diplom-Vorprüfung be-standen ist und der Student das zweite praktische Stu-diensemester erfolgreich abgeleistet hat.

§ 11

Abgabe und Gewichtung der Diplomarbeit

(1) 1Die Diplomarbeit ist fristgerecht beim Betreueroder im Dekanat in zwei Exemplaren abzugeben; derAbgabetermin ist aktenkundig zu machen. 2Die Di-plomarbeit wird vom Kandidaten im Rahmen einesfachbereichs-öffentlichen Kolloquiums in Gegenwartder zuständigen Prüfer zusammenfassend dargestellt(ca. 30 Minuten). 3Das Kolloquium wird bei der Be-wertung der Diplomarbeit berücksichtigt.

(2) Die Note der Diplomarbeit geht mit dreifachemGewicht in die Berechnung der Prüfungsgesamtnoteein (Anlage 2).

3. Praktische Studiensemester

§ 12

Praktische Studiensemester

(1) 1Die praktischen Studiensemester in geeigne-ten Ausbildungsbetrieben stellen die Verbindungzwischen Studium und Berufspraxis her. 2Das Prakti-kum soll grundsätzlich nicht unterbrochen werden.

(2) Zum Eintritt in das 1. praktische Studiensemes-ter ist berechtigt, wer in der Diplom-Vorprüfung inden Prüfungsfächern

– Mathematik (94001-09)

– Statistik 1 (94002-09)

– Statistik 2 (94003-09)

– Physik (94004-09)

– Chemie (94005-09)

– Programmieren (94006-09)

– Biologie (94007-09)

– Elektrotechnik/Digitaltechnik (94008-09)

– Grundlagen der Datenverarbeitung (94009-09)

– Messtechnik (94010-09)

– Fachenglisch (94011-09)

– Betriebswirtschaft (94012-09)

– Gentechnik (94013-09)

mindestens achtmal die Fachendnote „ausreichend“oder besser erzielt hat.

(3) Zum Eintritt in das zweite praktische Studien-semester ist berechtigt, wer

1. die Diplom-Vorprüfung insgesamt bestanden hatund

2. das erste praktische Studiensemester (Anlage 4) er-folgreich abgeleistet hat.

(4) 1Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt,wird auf Antrag von der Nachholung von Fehltagender Praxiszeiten ausnahmsweise abgesehen, wenn

1. der Student diese nicht zu vertreten hat (z.B. Be-triebsruhe, Ableistung einer Wehrübung) und

2. die durch die Unterbrechung aufgetretenen Fehl-tage sich insgesamt über nicht mehr als fünf Tageje praktisches Studiensemester erstrecken.

2Bei Ableistung einer Wehrübung wird abweichendvon Satz 1 Nr. 2 von der Nachholung abgesehen,wenn diese nicht länger als zehn Arbeitstage dauert.3Der Student muss glaubhaft machen, dass er dieFehltage nicht zu vertreten hat. 4Erstrecken sich dieFehltage auf mehr als fünf beziehungsweise zehn Ar-beitstage, so sind die Fehlarbeitstage insgesamt nach-zuholen. 5Geleistete Überstunden können auf Fehl-tage angerechnet werden.

Abschnitt IV:Inkrafttreten

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober2000 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derFachhochschule Weihenstephan vom 26. Januar 2000 und derGenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst vom 19. Februar 2001 Nr.XI/3-3/313(7)-11/47 122/00.

Weihenstephan, den 28. November 2001

Prof. Dr. Josef Herz

Präsident

Die Satzung wurde am 28. November 2001 in der Fachhoch-schule Weihenstephan niedergelegt. Die Niederlegung wurdeam 28. November 2001 durch Aushang bekannt gegeben. Tagder Bekanntgabe ist daher der 28. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1508

Page 132: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021512

Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Bioinformatik

Grundstudium

A) Lehrveranstaltungen B) Leistungsnachweise

Nr. Fächer Semester- Art der Art des Leistungs- Zulas- Gewicht beiwochen- Lehrver- nachweises und sungsvor- Bildung derstunden anstaltung Bearbeitungszeit ausset- Endnote des

in Minuten zungen Faches

1 2 3 4 5 a 5 b 6 7

Pflichtfächer

BI101 Mathematik 6 SU, Ü SP 180 LN 1,00

BI102 Statistik 1 4 SU, Ü SP 120 – 1,00

BI103 Statistik 2 4 SU, Ü SP 60–90 – 1,00

BI104 Physik 6 SU, Ü, Pr SP 180 LN 1,00

BI105 Chemie 8 SU,Pr SP 120 LN 1,00

BI106 Programmieren 10 SU,Pr SP 90–150 LN 1,00

BI107 Biologie 6 SU SP 120 – 1,00

BI108 Elektrotechnik/-Digitaltechnik 8 SU, Ü, Pr SP 90–150 LN 1,00

BI109 Grundlagen der Datenverarbeitung 14 SU, Pr SP 90–150 LN 1,00

BI110 Messtechnik 3 SU SP 120 – 1,00

BI111 Fachenglisch 4 SU MP 30 – 1,00

BI112 Betriebswirtschaft 4 SU SP 120 – 1,00

BI113 Gentechnologie 2 SU SP 90 – 1,00

Wahlpflichtfächer

BI9xx Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer(siehe Anlage 2)

Anzahl Semesterwochenstunden der Pflichtfächer des 79Grundstudiums

Page 133: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1513

Anlage 2 zur Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Bioinformatik

Hauptstudium

A) Lehrveranstaltungen B) Leistungsnachweise

Nr. Fächer Semester- Art der Art des Leistungs- Zulas- Gewicht Gewicht beiwochen- Lehrver- nachweises und sungsvor- bei Bil- Bildung derstunden anstaltung Bearbeitungszeit ausset- dung der Prüfungs-

in Minuten zungen Endnote gesamtnotedes Faches

1 2 3 4 5 a 5 b 6 7 8

Pflichtfächer

BI201 SW Engineering 4 SU SP 90–150 – 1,00 1,00

BI202 Wissensbas. Systeme 4 SU SP 90–150 – 1,00 1,00

BI203 Ausgew. Kapitel der Informatik 4 SU SP 90–150 – 1,00 1,00

BI204 Rechnernetze 6 SU, Pr SP 90–150 LN 1,00 1,00

BI205 Betriebssysteme 4 SU SP 90–150 – 1,00 1,00

BI206 Ausgew. Kapitel der Mathematik 4 SU SP 90–150 – 1,00 1,00

BI207 Molekularbiologie/Biochemie 4 SU, Pr SP 120 LN 1,00 1,00

BI208 Instrumentelle Analytik 7 SU, Pr SP 120 LN 1,00 1,00

BI209 Verfahrenstechnik 7 SU, Pr SP 120 LN 1,00 1,00

BI210 Prozessautomatisierung 1 7 SU, Pr SP 120 LN 1,00 1,00

BI211 Modellbildung und Simulation 4 SU, Pr SP 60 LN 1,00 1,00

BI299 Diplomarbeit 4 – DA – § 11 1,00 3,00

Schwerpunkt Prozessautomatisierung

BI601 Prozessautomatisierung 2 6 SU, Pr SP 90 LN 1,00 1,00

BI602 Mustererkennung 2 SU SP 60 – 1,00 1,00

BI603 Projektstudium 4 PA PA – – 1,00 1,00

Schwerpunkt Softwareentwicklung

BI701 Projektstudium 4 PA PA – – 1,00 1,00

BI702 Technische Datenbankanwendun- 4 SU, Ü SP 90–150 – 1,00 1,00gen

Wahlpflichtfächer

Schwerpunkt Prozessautomatisierung

BI5xx Fachwissenschaftliche Wahlpflicht- 4 SU, Ü, Pr SP 60 – – 1,00fächer

BI5xx-1 1. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 SU, Ü, Pr SP 60 – 0,50 –pflichtfach

BI5xx-2 2. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 SU, Ü, Pr SP 60 – 0,50 –pflichtfach

Schwerpunkt Softwareentwicklung

BI5xx Fachwissenschaftliche Wahlpflicht- 8 SU, Ü, Pr – – – – 2,00fächer

BI5xx-1 1. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 SU, Ü, Pr SP 60 – 0,50 –pflichtfach

BI5xx-2 2. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 SU, Ü, Pr SP 60 – 0,50 –pflichtfach

Page 134: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021514

A) Lehrveranstaltungen B) Leistungsnachweise

Nr. Fächer Semester- Art der Art des Leistungs- Zulas- Gewicht Gewicht beiwochen- Lehrver- nachweises und sungsvor- bei Bil- Bildung derstunden anstaltung Bearbeitungszeit ausset- dung der Prüfungs-

in Minuten zungen Endnote gesamtnotedes Faches

1 2 3 4 5 a 5 b 6 7 8

BI5xx-3 3. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 SU, Ü, Pr SP 60 – 0,50 –pflichtfach

BI5xx-4 4. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 SU, Ü, Pr SP 60 – 0,50 –pflichtfach

alle Schwerpunkte

BI9xx Allgemeinwissenschaftliche Wahl- – – – – – – 1,00pflichtfächer

BI9xx 1. Allgemeinwissenschaftliches 2 SU, Ü, Pr SP 60 – 1/3 –Wahlpflichtfach

BI9xx 2. Allgemeinwissenschaftliches 2 SU, Ü, Pr SP 60 – 1/3 –Wahlpflichtfach

BI9xx 3. Allgemeinwissenschaftliches 2 SU, Ü, Pr SP 60 – 1/3 –Wahlpflichtfach

Fächer der praxisbegleitendenLehrveranstaltungen

BI3xx Praxisbegleitende Lehrveranstal- – – – – – – –tungen

BI3xx-1 Praxisseminar 1. Praktisches 4 SU, S, exL KOL *) s. Stu- – –Studiensemester dienplan

BI3xx-2 Praxisseminar 2. Praktisches 4 SU, S, exL KOL *) s. Stu- – –Studiensemester dienplan

Anzahl Semesterwochenstunden der Notengewichte der

– Pflichtfächer des Hauptstudiums 75 – Pflichtfächer 18,00

– Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflicht- 0 – Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflicht- 1,00fächer fächer

– Diplomarbeit 3,00

gesamt 75 Divisor zur Berechnung der Prüfungsgesamt- 22,00note

*) Genaue Festlegung im Studienplan.**) In den insgesamt drei Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern des Grund- und Hauptstudiums ist jeweils ein benoteter

Leistungsnachweis zu erwerben. Der/Die Studierende kann wählen, ob er/sie die Leistung im Grund- und/oder Hauptstudiumerwirbt. Aus den drei Noten der Leistungsnachweise wird gem § 19 Abs. 1 Satz 6 RaPO eine auf eine Nachkommastelle abge-rundete Durchschnittsnote gebildet, die mit einfachem Gewicht in die Prüfungsgesamtnote der Diplomprüfung eingeht.

Page 135: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1515

Erläuterungen zu den Anlagen 1 und 2:

Spalte: Abkürzung: Bedeutung:

4 exL externe Lehrveranstaltung

PA Projektarbeit

Pr Praktikum

S Seminar

SU Seminaristischer Unterricht

Ü Übung

5 a Prüfungen

SP schriftliche Prüfung

MP mündliche Prüfung

PSA Prüfungsstudienarbeit

Studienbegleitende Leistungsnachweise

KL Klausur

ML Mündlicher Leistungsnachweis

LN Leistungsnachweis (näheres siehe Studienplan)

TN Teilnahmenachweis

PL Praktischer Leistungsnachweis

SA Studienarbeit

Diplomarbeit

DA Diplomarbeit

praktische Studiensemester

KOL Kolloquium

Page 136: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021516

221041.1056-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang

Landschaftsbau und -Management an derFachhochschule Weihenstephan (StuPO-LB)

Vom 28. November 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1und 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule Weihen-stephan folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I:Allgemeines

§ 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

§ 2 Studienziele

§ 3 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums

Abschnitt II:Prüfungskommission

§ 4 Prüfungskommission

Abschnitt III:Durchführung des Studiums

§ 5 Fächer, Stunden- und Prüfungsübersicht

§ 6 Studienplan

§ 7 Fachstudienberatung

§ 8 Bewertung der Leistungsnachweise

§ 9 Eintritt in das Hauptstudium

§ 10 Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-arbeit

§ 11 Praktische Studiensemester

Abschnitt IV:Geltungsbereich, Inkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Fächer-, Stunden- und Prüfungsübersichtdes Grundstudiums

Anlage 2 Fächer-, Stunden- und Prüfungsübersichtdes Hauptstudiums

Abschnitt I:Allgemeines

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Studien- und Prüfungsordnung dient derAusfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsord-nung für die Fachhochschulen in Bayern vom 18. Sep-tember 1997 (BayRS 2210-4-1-4-1-K), der Verordnungüber die praktischen Studiensemester an Fachhoch-

schulen in Bayern vom 3. Dezember 1980 (GVBl S.730) und der Allgemeinen Prüfungsordnung derFachhochschule Weihenstephan vom 30. Mai 1996(KWMBl II S. 806) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Studienziele

1Ziel des Studiums ist die Ausbildung zum Inge-nieur für Landschaftsbau und -Management unddamit verbundene Bereiche. 2Durch das Studium sollder Studierende befähigt werden, durch seine theore-tischen und praktischen Kenntnisse selbständig undverantwortlich die Aufgaben des Landschaftsbaus inGesellschaft und Umwelt zu lösen. 3Das Studium be-fähigt insbesondere zur technischen, wirtschaftlichenund ökologischen Steuerung und Abwicklung vonBauaufgaben mit Landschaftsbezug. 4Dazu zähleninsbesondere folgende Aufgaben:

– Ausführung (Funktion der Bauleitung), Entwick-lung und Unterhalt von Projekten und baulichenAnlagen mit Landschaftsbezug bzw. Freianlagenin Unternehmen des Garten-, Landschafts- undSportstättenbaus, in Hoch- und Tiefbauunterneh-men sowie in Verwaltungseinrichtungen, sowohlim Inland wie auch im Ausland;

– Steuerung und verantwortliche Leitung von Aus-führung, Entwicklung und Unterhalt von Projektenund baulichen Anlagen mit Landschaftsbezug bzw.Freianlagen in Planungsbüros und Büros der Pro-jektsteuerung im In- und Ausland;

– Projektmanagement und Unternehmensführungim Baubetrieb mit besonderer Umwelt- und Res-sourcenkompetenz.

§ 3

Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfasst acht Studiensemester(Regelstudienzeit) und gliedert sich in ein Grund- undein Hauptstudium.

(2) 1Das Grundstudium umfasst zwei theoretischeStudiensemester und schließt mit der Diplom-Vorprü-fung ab. 2Im Rahmen des Grundstudiums ist einsechswöchiges Praktikum in einem Baumschulbe-trieb während der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten,auf das auf Antrag ein inhaltsgleiches Baumschul-praktikum vor Studienbeginn beziehungsweise eineabgeschlossene Berufsausbildung in den Ausbil-dungsrichtungen Garten- und Landschaftsbau oderBaumschule angerechnet wird.

(3) Das Hauptstudium umfasst

1. zwei praktische Studiensemester im 4. und 5. Stu-diensemester sowie

2. vier theoretische Studiensemester und schließt mitder Diplomprüfung ab.

(4) 1Das Studium vermittelt fachspezifische Einbli-cke, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, darü-ber hinaus auch fachübergreifendes Wissen. 2Esschult insbesondere das räumliche Denken, das kriti-sche Urteilsvermögen sowie die Fähigkeit zur Organi-

Page 137: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1517

sation und zur Teamarbeit. 3Damit werden die Studie-renden in die Lage versetzt, die komplexen Aufgabenihrer Fachgebiete zu lösen. 4Theorie und Praxis wer-den durch die beiden inhaltlich und formal in das Ge-samtstudium integrierten praktischen Studiensemes-ter verbunden, die eine praktische Ausbildung mitpraxisbegleitenden Lehrveranstaltungen beinhalten.5Das Grundstudium vermittelt Kenntnisse vorwie-gend in den naturwissenschaftlichen, technischen,darstellenden und ökonomischen Fächern. 6DasHauptstudium vermittelt erweiterte Kenntnisse insbe-sondere im ökonomischen und technischen Bereichund vertieft diese durch Studienarbeiten und Studien-projekte. 7Fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächererlauben in bestimmtem Umfang die Berücksichti-gung persönlicher Interessen. 8Allgemeinwissen-schaftliche Wahlpflichtfächer, unter anderem aus dengeistes-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichenBereichen, erweitern die Allgemeinbildung.

Abschnitt II:Prüfungskommission

§ 4

Prüfungskommission

1Für das Grund- und Hauptstudium wird eine Prü-fungskommission gebildet. 2Die Prüfungskommissionbesteht aus drei Mitgliedern.

Abschnitt III:Durchführung des Studiums

§ 5

Fächer, Stunden- und Prüfungsübersicht

(1) Aus den Anlagen 1 (Grundstudium) und 2(Hauptstudium) ergeben sich die Fächer, die abzule-genden Leistungsnachweise sowie die Notenbildung.

(2) Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahl-pflichtfächer oder Wahlfächer:

1. Pflichtfächer sind die Fächer des Studienganges,die für alle Studierenden verbindlich sind.

2. Wahlpflichtfächer sind Fächer, die einzeln oder inGruppen alternativ angeboten werden. Jeder Stu-dierende muss aus ihnen nach Maßgabe dieser Stu-dien- und Prüfungsordnung eine bestimmte Aus-wahl treffen. Die gewählten Fächer werden wiePflichtfächer behandelt.

3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung desStudienzieles nicht verbindlich vorgeschriebensind. Sie können von Studierenden aus dem ge-samten Studienangebot der Fachhochschule zu-sätzlich gewählt werden.

§ 6

Studienplan

(1) 1Der zuständige Fachbereich fertigt zur Sicher-stellung des Lehrangebotes und zur Information derStudierenden auf der Grundlage

– der Allgemeinen Prüfungsordnung sowie

– dieser Studien- und Prüfungsordnung

einen Studienplan an, aus dem sich der Ablauf desStudiums im Einzelnen ergibt. 2Er wird vom Fachbe-reichsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich be-kanntzumachen. 3Die Bekanntmachung neuer Rege-lungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeitdes Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen.4Der Studienplan soll Angaben enthalten über:

1. die zeitliche Aufteilung der Wochenstunden jeFach und Semester,

2. die Studienziele und -inhalte der Pflichtfächer,

3. die Prüfungsdauer der Fächer im Grund- undHauptstudium,

4. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer, dieStundenzahl, die konkrete Lehrveranstaltungsartsowie die Studienziele und Studieninhalte dieserFächer,

5. den Katalog der von den Studierenden dieses Stu-diengangs wählbaren allgemeinwissenschaftli-chen Wahlpflichtfächer,

6. nähere Bestimmungen über studienbegleitendeLeistungs- und Teilnahmenachweise sowie

7. die Ausbildungziele und -inhalte der praktischenStudiensemester und der praxisbegleitenden Lehr-veranstaltungen sowie deren Form und Organisa-tion.

(2) Bei allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflicht-fächern und Wahlfächern ist dem Fachbereich recht-zeitig vor Ankündigung der Lehrveranstaltung einÜberblick über Gegenstand, Art und Umfang der je-weiligen Lehrveranstaltung vorzulegen.

(3) 1Ein Anspruch darauf, dass sämtliche Wahl-pflichtfächer und Wahlfächer angeboten werden, be-steht nicht. 2Desgleichen besteht kein Anspruchdarauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei nichtausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden.3Auch kann aus technischen und personellen Grün-den die Anzahl der Studierenden bei einzelnen Fä-chern begrenzt werden.

§ 7

Fachstudienberatung

Wer bis zum Ende des vierten Studiensemestersdie Diplom-Vorprüfung nicht bestanden hat, ist ver-pflichtet, die Fachstudienberatung aufzusuchen.

§ 8

Bewertung der Leistungsnachweise

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt mitfolgenden Notenziffern:

Notenziffern: entspricht Prädikat:

1,0 und 1,3 sehr gut1,7 und 2,0 und 2,3 gut2,7 und 3,0 und 3,3 befriedigend3,7 und 4,0 ausreichend4,7 und 5,0 nicht ausreichend

Page 138: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021518

§ 9

Eintritt in das Hauptstudium

(1) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur be-rechtigt, wer entweder

1. die Diplom-Vorprüfung insgesamt bestanden hatoder

2. in der Diplom-Vorprüfung in den Fächern

– Grundlagen der Baukonstruktion (LB101),

– Grundlagen der Ökonomie (LB102),

– Darstellungsmethodik (LB103),

– Fachenglisch (LB104),

– Grundlagen der Landschaftsarchitektur(LB105),

– Grundlagen des Landschaftsbaus (LB106),

– Grundlagen der Maschinen- und Gerätelehre(LB107),

– Grundlagen der Pflanzenverwendung (LB108),

– Standortkunde (LB109),

– Vermessungs- und Kartenkunde (LB110),

– Einführung in die Datenverarbeitung (LB111),

– Studienprojekt: Einführung in den Landschafts-bau (LB112)

mindestens zehnmal die Fachendnote „ausreichend“oder besser erzielt hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfungs-kommission im Falle des Abschlusses der Diplom-Vorprüfung im gleichen oder einem eng verwandtenStudiengang auf Antrag den Eintritt in das Hauptstu-dium unter der Auflage der Nachholung der fehlen-den Prüfungen innerhalb einer bestimmten Frist ge-statten, wenn der Studienfortschritt insgesamt denAnforderungen für den Eintritt in das Hauptstudiumnach Absatz 1 entspricht.

§ 10

Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit

1Die Diplomarbeit kann frühestens zu Beginn deszweiten und soll spätestens im dritten auf das zweitepraktische Studiensemester folgenden Semester aus-gegeben werden. 2Die Zulassung zur Diplomarbeit istbeim Dekanat zu beantragen und setzt voraus, dassdie Diplom-Vorprüfung bestanden ist und der Studie-rende das zweite praktische Studiensemester erfolg-reich abgeleistet hat.

§ 11

Praktische Studiensemester

(1) 1Die praktischen Studiensemester in geeigne-ten Ausbildungsbetrieben stellen die Verbindungzwischen Studium und Berufspraxis her. 2Jedes prak-tische Studiensemester umfasst 20 Wochen (davon 18Wochen praktische Tätigkeit und 2 Wochen praxisbe-gleitende Lehrveranstaltungen). 3Das Praktikum sollgrundsätzlich nicht unterbrochen werden.

(2) 1Zum Eintritt in das zweite praktische Studien-semester ist nur berechtigt, wer

1. die Diplom-Vorprüfung insgesamt bestanden hatund

2. das erste praktische Studiensemester abgeleistethat.

2In begründeten Ausnahmefällen kann der Fachbe-reichsrat auf Antrag einen Tausch von erstem undzweitem praktischen Studiensemester genehmigen.

(3) 1Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt,wird auf Antrag von der Nachholung von Unterbre-chungen der Praxiszeiten ausnahmsweise abgesehen,wenn

1. der Studierende diese nicht zu vertreten hat (z.B.Betriebsruhe, Ableistung einer Wehrübung) und

2. die durch die Unterbrechung aufgetretenen Fehlta-ge sich insgesamt über nicht mehr als fünf Arbeits-tage je praktisches Studiensemester erstrecken.

2Bei Ableistung einer Wehrübung wird abweichendvon Satz 1 Nr. 2 von der Nachholung abgesehen,wenn diese nicht länger als zehn Arbeitstage dauert.3Erstrecken sich die Unterbrechungen gemäß Satz 1Nr. 2 auf mehr als fünf beziehungsweise gemäß Satz 2auf mehr als zehn Arbeitstage, so sind die Fehltageinsgesamt nachzuholen; bei der Nachholung von Un-terbrechungen wird stets auf volle Wochen aufgerun-det. 4Geleistete Überstunden können auf Unterbre-chungen angerechnet werden.

(4) Die Ausbildungsziele und -inhalte der prakti-schen Studiensemester und der praxisbegleitendenLehrveranstaltungen sowie deren Form und die Orga-nisation ergeben sich aus dem Studienplan.

Abschnitt IV:Geltungsbereich, Inkrafttreten

§ 12

Inkrafttreten

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Landschaftsbau und -Managementtritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Weihenstephan vom 26. Januar 2000 und vom 21.März 2001 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsminis-teriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22. August2001 Nr. XI/3-3/313(7/10)-11/17 712.

Weihenstephan, den 28. November 2001

Prof. Dr. Josef Herz

Präsident

Die Satzung wurde am 28. November 2001 in der Fachhoch-schule Weihenstephan niedergelegt. Die Niederlegung wurdeam 28. November 2001 durch Aushang bekannt gegeben. Tagder Bekanntgabe ist daher der 28. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1516

Page 139: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1519

Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Landschaftsbau und -Management

Grundstudium

A) Lehrveranstaltungen B) Leistungsnachweise

Nr. Fächer Semester- Art der Art des Leistungs- Zulas- Gewicht beiwochen- Lehrver- nachweises und sungsvor- Bildung derstunden anstaltung Bearbeitungszeit ausset- Endnote des

in Minuten zungen Faches

1 2 3 4 5 a 5 b 6 7

Pflichtfächer

LB101 Grundlagen der Baukonstruktion 5 SU, Ü, exL SA, KL – – 1,00

LB102 Grundlagen der Ökonomie 6 SU, Ü – – – –

LB102–1 Grundlagen der Ökonomie (Prüfung) – – SP 90 – 0,70

LB102–2 Grundlagen der Ökonomie (Studienbegl. LN) – – KL, LN – – 0,30

LB103 Darstellungsmethodik 4 SU, Ü SA, LN – – 1,00

LB104 Fachenglisch 2 SU, Ü SP 60 – 1,00

LB105 Grundlagen der Landschaftsarchitektur 5 SU, Ü, exL LN – – 1,00

LB106 Grundlagen des Landschaftsbaus 6 SU, Ü, Pr SP 90 s. Studien- 1,00plan

LB107 Grundlagen der Maschinen- und Gerätelehre 2 SU, exL SP 90 – 1,00

LB108 Grundlagen der Pflanzenverwendung 5 SU SP 90 s. Studien- 1,00plan

LB109 Standortkunde 5 SU, Ü, Pr SP 90 s. Studien- 1,00plan

LB110 Vermessungs- und Kartenkunde 4 SU, Pr, Ü SP 90 s. Studien- 1,00plan

LB111 Einführung in die Datenverarbeitung 4 SU, Ü SP 90 s. Studien- 1,00plan

LB112 Studienprojekt: Einführung in den Land- 2 SU, Ü, S, SA – s. Studien- 1,00schaftsbau exL plan

Wahlpflichtfächer

LB9xx Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer(siehe Anlage 2)

Anzahl Semesterwochenstunden derPflichtfächer des Grundstudiums 50

Page 140: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021520

Anlage 2 zur Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Landschaftsbau und -Management

Hauptstudium

A) Lehrveranstaltungen B) Leistungsnachweise

Nr. Fächer Semes- Art der Art des Leistungs- Zulas- Gewicht Gewicht beiter- Lehrver- nachweises und sungsvor- bei Bil- Bildung derwochen- anstaltung Bearbeitungszeit ausset- dung der Prüfungs-stun- in Minuten zungen Endnote gesamtnoteden des Faches

1 2 3 4 5 a 5 b 6 7 8

Pflichtfächer

LB201 Studienprojekt Landschaftsbau 12 PA, Ü, S, exL SA – s. Studien- 1,00 4,00plan

LB202 Spezieller Landschaftsbau 4 SU, exL, Ü SP 90 – 1,00 1,00

LB203 Bepflanzungsplanung 1 SU, Ü SP 120 – 1,00 1,00

LB204 Grundlagen der Landschafts- 2 SU, exL SP 90 – 1,00 1,00ökologie und -planung

LB205 Vegetationstechnik und Ingenieur- 5 SU, Ü, exL SP 90 s. Studien- 1,00 1,00biologie plan

LB206 Bauabwicklung – – – – 1,00

LB206–1 Bauabwicklung (Prüfung) 6 SU, Ü SP 90 – 0,80 –

LB206–2 Bauabwicklung (Studienbegl. LN) SA – – 0,20 –

LB207 Digitale Geländemodelle und 3 SU, Ü SP 90 – 1,00 1,00Erdmassenberechnung

LB208 Spezielle Baukonstruktion 4 SU, Ü SA, KL – – 1,00 1,00

LB209 Pflanzenschutz 2 SU, PR SP 60 – 1,00 1,00

LB210 Spezielle Pflanzenverwendung 5 SU, exL SP 90 s. Studien- 1,00 1,00plan

LB211 Grundlagen der Pflanzenernährung 2 SU SP 60 – 1,00 1,00

LB212 Spezielle Maschinen- u. Gerätelehre 2 SU SP 60 – 1,00 1,00

LB213 Vermessungstechnik 2 SU, Pr SP 90 s. Studien- 1,00 1,00plan

LB214 Ressourcen-Management 4 SU, Ü, exL SP 90 s. Studien- 1,00 1,00plan

LB215 Ingenieurökologie – – – – 1,00

LB215–1 Ingenieurökologie (Prüfung) 5 SU, Ü, exL SP 90 – 0,70 –

LB215–2 Ingenieurökologie (Studienbegl. LN) SA – – 0,30 –

LB216 Unternehmensführung im Baubetrieb – – – – 2,00

LB216–1 Unternehmensführung im Baubetrieb 7 SU, Ü, exL SP 90 – 0,50 –(Prüfung)

LB216–2 Unternehmensführung im Baubetrieb SA – – 0,50 –(Studienbegl. LN)

LB217 Personalwirtschaft – – – – 1,00

LB217–1 Personalwirtschaft (Prüfung) 4 SU, Ü, exL SP 90 – 0,50 –

LB217–2 Personalwirtschaft (Studienbegl. LN) SA – – 0,50 –

LB218 Baukalkulation 2 SU, Ü SA – – 1,00 1,00

LB219 Kommunikationstechnik 2 SU, Ü SA – – 1,00 1,00

Page 141: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1521

A) Lehrveranstaltungen B) Leistungsnachweise

Nr. Fächer Semes- Art der Art des Leistungs- Zulas- Gewicht Gewicht beiter- Lehrver- nachweises und sungsvor- bei Bil- Bildung derwochen- anstaltung Bearbeitungszeit ausset- dung der Prüfungs-stun- in Minuten zungen Endnote gesamtnoteden des Faches

1 2 3 4 5 a 5 b 6 7 8

LB220 Projektmanagement – – – – 1,00

LB220–1 Projektmanagement (Prüfung) 4 SU, Ü, Pr, exL SP 90 – 0,70 –

LB220–2 Projektmanangement (Studien- SA – – 0,30 –begl. LN)

LB221 Internationale Betriebswirtschafts- 2 SU, exL SP 90 s. Studien- 1,00 1,00lehre plan

LB222 Recht – – – – 1,00

LB222–1 Recht (Prüfung) 4 SU, Ü SP 90 s. Studien- 0,70 –plan

LB222–2 Recht (Studienbegl. LN) SA – – 0,30 –

LB223 Umweltökonomisches Seminar 2 SU, Ü, exL SA – s. Studien- 1,00 1,00plan

LB299 Diplomarbeit 4 – DA – § 10 1,00 3,00

Wahlpflichtfächer

LB5xx Fachwissenschaftliche Wahlpflicht- – – – – – – –fächer

LB5xx-1 1. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 s. Studien- Pr, LN*) – – 1,00 1,00pflichtfach plan

LB5xx-2 2. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 s. Studien- Pr, LN*) – – 1,00 1,00pflichtfach plan

LB5xx-3 3. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 s. Studien- Pr, LN*) – – 1,00 1,00pflichtfach plan

LB5xx-4 4. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 s. Studien- Pr, LN*) – – 1,00 1,00pflichtfach plan

LB5xx-5 5. Fachwissenschaftliches Wahl- 2 s. Studien- Pr, LN*) – – 1,00 1,00pflichtfach plan

LB9xx Allgemeinwissenschaftliche Wahl- – – – – – – 1,00pflichtfächer**)

LB9xx-1 1. Allgemeinwissenschaftliches 2 s. Studien- LN – – 0,50 –Wahlpflichtfach plan

LB9xx-2 2. Allgemeinwissenschaftliches 2 s. Studien- LN – – 0,50 –Wahlpflichtfach plan

Anzahl Semesterwochenstunden der Notengewichte der

– Pflichtfächer des Hauptstudiums 90 – Pflichtfächer 27,00

– Fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 10 – Fachwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 5,00

– Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 4 – Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 1,00

– Diplomarbeit 3,00

gesamt 104 Divisor zur Berechnung der Prüfungsgesamtnote 36,00

*) Genaue Festlegung im Studienplan.**) In den insgesamt zwei Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern des Grund- und Hauptstudiums ist jeweils ein benote-

ter Leistungsnachweis zu erwerben. Der Studierende kann wählen, ob er die Leistung im Grund- und/oder Hauptstudium er-wirbt. Aus den zwei Noten der Leistungsnachweise wird gem § 19 Abs. 1 Satz 6 RaPO eine auf eine Nachkommastelle abgerun-dete Durchschnittsnote gebildet, die mit einfachem Gewicht in die Prüfungsgesamtnote der Diplomprüfung eingeht.

Page 142: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021522

Erläuterungen zu den Anlagen 1 und 2:

Spalte: Abkürzung: Bedeutung:

4 exL externe Lehrveranstaltung

PA Projektarbeit

Pr Praktikum

S Seminar

SU Seminaristischer Unterricht

Ü Übung

5 a Prüfungen

SP schriftliche Prüfung

MP mündliche Prüfung

PSA Prüfungsstudienarbeit

Studienbegleitende Leistungsnachweise

KL Klausur

ML Mündlicher Leistungsnachweis

LN Leistungsnachweis (näheres siehe Studienplan)

TN Teilnahmenachweis

PL Praktischer Leistungsnachweis

SA Studienarbeit

Diplomarbeit

DA Diplomarbeit

Page 143: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1523

221031.10-WFK

Satzungfür den Aufbaustudiengang

Film- und FernsehSzenenbildan der Hochschule für Fernsehen und Film

in München

Vom 30. November 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 60 Abs. 6Satz 2, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 und Art. 81 Abs. 1 Satz 1des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) inder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober1998 (GVBl S. 740), zuletzt geändert durch § 36 desGesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140) sowie § 51Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Qualifikationfür ein Studium an den Hochschulen des FreistaatesBayern und den staatlich anerkannten nichtstaat-lichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung –QualV) vom 06. Dezember 1993 (GVBl S. 924, BayRS2210-1-1-3-K) zuletzt geändert durch § 35 der Verord-nung vom 25. Mai 2001 (GVBl S. 278) erlässt dieHochschule für Fernsehen und Film München folgen-de Satzung:

§ 1

Studienziel

Ziel des Aufbaustudienganges Film- und Fernseh-Szenenbild ist die Vermittlung der spezifischenKenntnisse und Fertigkeiten zur selbständigen undeigenverantwortlichen Tätigkeit eines Szenenbild-ners für Film und Fernsehen auf akademischem Ni-veau.

§ 2

Qualifikationsvoraussetzungenfür die Aufnahme des Studiums

Qualifikationsvoraussetzungen für die Aufnahmedes Studiums sind

1. ein abgeschlossenes Hochschul- , bzw. Fachhoch-schulstudium der Innenarchitektur oder der Archi-tektur, der Gestaltung, des Designs, der Graphik,der Kunst, des Bühnenbildes oder des Fernsehensund Films.

2. die durch das Bestehen der Eignungsprüfung nach§ 4 Abs. 2 nachzuweisende einschlägige künstleri-sche Begabung.

§ 3

Aufnahmeverfahren

(1) Studienanfänger werden nur zum Winterse-mester aufgenommen. Die Bewerbung ist schriftlichbis zum 1. Juni eines Kalenderjahres bei der Hoch-schule für Fernsehen und Film einzureichen. Mit derBewerbung sind das Zeugnis über die abgeschlosseneHochschulausbildung sowie die Diplomurkunde undein Lebenslauf einzureichen. Zudem ist eine Mappemit eigenen Arbeiten vorzulegen, die die Beurteilungder einschlägigen künstlerischen Begabung ermög-licht. Mit der Mappenvorlage ist eine schriftliche Er-klärung des Bewerbers abzugeben, dass die Arbeiten

selbständig angefertigt wurden. Über den Umfang,das Format und die Themen der Mappe regelt das Nä-here der Senat durch Beschluss. Der Beschluss isthochschulöffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Eignungsprüfung gliedert sich in eine Vor-auswahl und eine praktische Prüfung. Zur prakti-schen Prüfung wird zugelassen, wer die Qualifika-tionsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 1 und die Anforde-rungen nach § 3 Abs. 1 erfüllt sowie nach Durch-führung der Vorauswahl anhand der vorgelegtenMappen nicht als offensichtlich ungeeignet erscheint.Über die Zulassung zur praktischen Prüfung entschei-det die Aufnahmekommission durch Beschluss. Dieswird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

(3) Die praktische Prüfung besteht aus einer odermehreren unter Prüfungsbedingungen anzufertigen-den Aufsichtsarbeiten. Der Termin für die praktischePrüfung, die Anzahl und die Art der anzufertigendenAufsichtsarbeiten werden von der Prüfungskommis-sion durch Beschluss festgelegt. Der Beschluss isthochschulöffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn inder praktischen Prüfung mindestens eine ausreichen-de Endnote erzielt wurde. Über das Ergebnis der Eig-nungsprüfung entscheidet die Prüfungskommissiondurch Beschluss. Dies wird dem Bewerber schriftlichmitgeteilt. Wird ein Bewerber abgelehnt, so kann ersich zu einem späteren Aufnahmetermin einmalig er-neut bewerben. Eine dritte Bewerbung ist ausge-schlossen.

§ 4

Aufbau des Studiums

(1) Das Studium beginnt im Wintersemester.

(2) Das Studium umfasst eine Regelstudienzeit von4 Semestern. Es gliedert sich in drei theoretische undein praktisches Studiensemester. Im praktischen Stu-diensemester werden die Kenntnisse der drei theore-tischen Studiensemester praxisnah angewandt unddie Diplomarbeit angefertigt.

(3) Die Fächer, ihre Semesterwochenstundenzah-len, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfungenund studienbegleitenden Leistungsnachweise sind inder Anlage 1 zu dieser Satzung festgelegt.

(4) Die Studienziele und -inhalte der Pflichtfächersowie die Ausbildungsziele und -inhalte des prakti-schen Studiensemesters sind in der Anlage 2 zu dieserSatzung festgelegt.

(5) Der Aufbaustudiengang Film- und FernsehSze-nenbild wird an der Hochschule für Fernsehen undFilm als eigenständiger Studiengang geführt.

§ 5

Studienplan

(1) Der Studienplan der zur Sicherstellung desLehrangebotes dient und nicht Teil dieser Satzung ist,wird vom Senat der Hochschule für Fernsehen undFilm beschlossen und ist hochschulöffentlich bekanntzu machen.

Page 144: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021524

(2) Der Studienplan soll insbesondere Regelungenund Angaben enthalten über

1. die zeitliche Aufteilung der Semesterwochenstun-den je Fach und Semester und die Festlegung derLehrveranstaltungsart, soweit sie nicht bereitsdurch diese Satzung erfolgt ist

2. die Form und Organisation der praxisbegleitendenLehrveranstaltungen

3. die fachbezogenen Wahlpflichtfächer sowie dieSemesterwochenstundenzahl, die Lehrveranstal-tungsart, die Studienziele und -inhalte dieser Fä-cher, soweit sie nicht bereits durch diese Satzungfestgelegt sind

4. nähere Bestimmungen über die studienbeglei-tenden Leistungsnachweise und Teilnahmenach-weise.

(3) Die in dieser Satzung enthaltenen Angabenüber Studienziele und -inhalte der Pflichtfächer sowieüber den Ausbildungsplan für das praktische Studien-semester können im Studienplan weiter differenziertwerden.

(4) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgese-henen fachbezogenen Wahlpflichtfächer tatsächlichangeboten werden, besteht nicht. Desgleichen be-steht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveran-staltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahldurchgeführt werden.

§ 6

Eintritt in das praktische Studiensemester

Zum Eintritt in das praktische Studiensemester istnur berechtigt, wer in allen Pflichtfächern und we-nigstens in sechs fachbezogenen Wahlpflichtfächernder drei theoretischen Studiensemester mindestensausreichende Endnoten erzielt hat.

§ 7

Prüfungskommission

Für den Aufbaustudiengang Film- und Fernseh-Szenenbild wird eine Prüfungskommission gebildet.Sie besteht aus drei Professoren, von denen zwei imAufbaustudiengang Film- und FernsehSzenenbildeine dauernde Lehrtätigkeit ausüben und einemkünstlerisch-wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die Mit-glieder der Prüfungskommission werden vom Senatder Hochschule für eine Amtszeit von jeweils 3 Jahrengewählt.

§ 8

Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidatin der Lage ist, ein Szenenbild selbständig zu bearbei-ten.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird im drittenStudiensemester durch einen von der Prüfungskom-mission bestellten Hochschullehrer, der im Rahmendes Aufbaustudienganges Film- und FernsehSzenen-bild eine dauernde Lehrtätigkeit ausübt, gestellt. Die

Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt durch Beschluss derPrüfungskommission auf Antrag des Studierenden.Der Antrag ist schriftlich bis spätestens zum Ende desVorlesungszeitraumes des dritten Studiensemestersan den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu rich-ten. Stellt ein Studierender nicht bis zu diesem Zeit-punkt seinen Antrag auf Ausgabe der Diplomarbeit,so wird die Diplomarbeit von der Prüfungskommis-sion nach Anhörung des Studierenden von Amts we-gen durch Beschluss ausgegeben. In ihrem Beschlusslegt die Prüfungskommission auch den Abgabeterminder Diplomarbeit fest.

(3) Das Thema der Diplomarbeit muss so beschaf-fen sein, dass es bei zusammenhängender ausschließ-licher Bearbeitung in höchstens 6 Wochen fertigge-stellt werden kann. Das Thema der Diplomarbeit, derTag ihrer Ausgabe und der Name des betreuendenHochschullehrers sind aktenkundig zu machen.

(4) Die Frist für die Bearbeitung der Diplomarbeitvon der Ausgabe bis zum festgelegten Abgabetermindarf 6 Monate nicht überschreiten. Die Diplomarbeitist in einfacher Ausfertigung beim Vorsitzenden desPrüfungsausschusses der Hochschule einzureichen.Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.Weist der Kandidat vor Ablauf der Frist nach, dass erden festgelegten Abgabetermin aus von ihm nicht zuvertretenden Gründen nicht einhalten kann, so kanndie Prüfungskommission auf Antrag des Studieren-den eine einmalige angemessene Nachfrist bewilli-gen, die 2 Monate nicht überschreiten darf. Eine wei-tere Fristverlängerung ist ausgeschlossen. Wird diegesetzte Frist zur Abgabe der Diplomarbeit nicht ein-gehalten, so gilt sie als nicht bestanden.

(5) Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmalund nur aus schwerwiegenden Gründen und mit Ein-willigung der Prüfungskommission zurückgegebenwerden. Eine Rückgabe ist nur bis zum Ablauf von4 Wochen nach Ausgabe des Themas zulässig.

(6) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung zu ver-sehen, dass die Arbeit selbständig angefertigt wurde.

(7) Die Diplomarbeit ist vom Aufgabensteller undeinem weiteren von der Prüfungskommission bestell-ten Prüfer innerhalb von längstens 6 Wochen ab derAbgabe zu bewerten. Die Bewertung ist von beidenPrüfern schriftlich niederzulegen.

§ 9

Bestehen der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn in allenPflichtfächern der drei theoretischen Studiensemes-ter, der Diplomarbeit und in mindestens sechs fachbe-zogenen Wahlpflichtfächern mindestens ausreichen-de Endnoten erzielt wurden.

§ 10

Bildung der Prüfungsgesamtnote

Die Prüfungsgesamtnote wird aus dem arithmeti-schen Mittel der Note der Diplomarbeit und der End-noten der übrigen Fächer gebildet. Dabei zählt dasGewicht der Diplomarbeit vierfach, das der Endnoten

Page 145: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1525

der Pflichtfächer der drei theoretischen Studiense-mester zweifach und alle übrigen Fächer (fachbezo-gene Wahlpflichtfächer) einfach.

§ 11

Wiederholung von Prüfungen

(1) Erstmalig nicht bestandene Prüfungen könneneinmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden.Kann der Studierende diese Frist aus von ihm nicht zuvertretenden Gründen nicht einhalten, so kann diePrüfungskommission auf Antrag eine entsprechendeFristverlängerung bewilligen. Eine weitere (zweite)Wiederholung von Prüfungen ist ausgeschlossen. DieZulassung zu einer Wiederholungsprüfung ist schrift-lich bis spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungsterminbeim Vorsitzenden der Prüfungskommission für denAufbaustudiengang Film- und FernsehSzenenbildder Hochschule zu beantragen.

(2) Die nicht bestandene Diplomarbeit kann ein-mal innerhalb eines Jahres wiederholt werden.

§ 12

Zeugnis

(1) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfungwird ein Diplomzeugnis gemäß Muster der Anlage 3zu dieser Satzung ausgestellt.

(2) Wurde die Diplomprüfung endgültig nicht be-standen, so erteilt die Hochschule dem Studierendenhierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einerRechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antragwird ihm von der Hochschule eine schriftliche Be-scheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungenund deren Endnoten, die noch fehlenden Prüfungs-leistungen und das endgültige Nichtbestehen der Di-plomprüfung ausgestellt.

§ 13

In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April2000 in Kraft.

(2) Sie gilt für alle Studenten, die das Aufbaustudi-um an der Hochschule für Fernsehen und Film ab demSommersemester 2000 aufgenommen haben.

(3) Für Studenten, die das Studium vor dem Som-mersemester 2000 aufgenommen haben, gilt weiterdie Satzung für den Ergänzungsstudiengang Szeno-grafie an der Fachhochschule Rosenheim vom 5. Ok-tober 1996 (KWMBl II 1997 S. 478), zuletzt geändertdurch Satzung vom 29. Juni 2000 (KWMBl II S. 1010).

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derHochschule für Fernsehen und Film in München vom 11. Mai2001 und 9. November 2001 und der Genehmigung und desEinvernehmens der Verleihung des Diplomgrades (gem. Art. 86Abs. 1 Satz 6 BayHSchG) des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom14. August 2001.

München, den 30. November 2001

Prof. Dr. h. c. Albert Scharf

Rektor

Die Satzung zur Neufassung für den AufbaustudiengangFilm- und FernsehSzenenbild wurde am 30. November 2001 inder Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am30. November 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntgabe ist der 30. November 2001.

KWMBl II 2002 S. 1523

Page 146: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021526

Anlage 1 zu der Satzung für den Aufbaustudiengang Film- und FernsehSzenenbild– Fächer- und Prüfungsübersicht – an der Hochschule für Fernsehen und Film in München

Vom 30. November 2000

1. Pflichtfächer des 1. theoretischen Studiensemesters

1 2 3 4 5 6 7 8

Lfd. Fächer SWS Art der Endnotenbildende und studienbegleitendeNr. Lehrveran- Leistungsnachweise1) 2)

staltung Prüfungen Studien-arbeiten

Art und ggfs. Zulassungs- ErgänzendeDauer in voraussetzun- RegelungenMinuten2) gen1)

1.1 Einf. in d. Szenen- 4 1 SU, 3 Ü PStA –– –– 3)bildentwurf

1.2 Grundlagen d. 3 1 SU, 2 Ü –– –– StA ––Bildgestaltung

1.3 Grundlagen d. 3 1 SU, 2 Ü PStA –– –– 3)Darstellung

1.4 Figürliches Zeichnen 3 3 Ü –– –– StA ––

1.5 Filmgeschichte 3 3 SU –– –– StA 3)

1.6 Konstr. u. Planungszen. 4 1 SU,3 Ü PStA –– –– ––Bauten

1.7 Materialkunde 2 1 SU,1 Ü schrP/60Min. –– –– ––

1.8 Motivkunde u. 2 1 SU,1 Ü –– –– StA ––Recherche

1.9 Semiotik 2 1 SU,1 Ü schrP/60Min. –– –– ––

SWS insgesamt 26

1) Das Nähere regelt die Studiengangsleitung im Studienplan sowie in Regularien und Ankündigungen zu Semesterbeginn.2) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für den Eintritt in das 2. Studiensemester.3) Note zählt 1/3 zur Fachnote Szenenbildentwurf, Darstellen bzw. Filmgeschichte.

Erklärung der Abkürzungen: SU=Seminaristischer Unterricht , Ü=Übung, PStA=Prüfungsstudienarbeit, StA=Studienarbeit,schrP=schriftliche Prüfung, Kl=Klausur, LNW=Leistungsnachweis, WS=Wintersemester, SS=Sommersemester

Page 147: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1527

2.1 Pflichtfächer des 2. theoretischen Studiensemesters

1 2 3 4 5 6 7 8

Lfd. Fächer SWS Art der Endnotenbildende und studienbegleitendeNr. Lehrveran- Leistungsnachweise1)

staltung Prüfungen Studien-arbeiten

Art und ggfs. Zulassungs- ErgänzendeDauer in voraussetzun- RegelungenMinuten gen1)

2.1 Szenenbildentwurf 8 2 SU, 6 Ü PStA –– –– 4)

2.2 Film- und Fernseh- 2 1 SU, 1 Ü schrP –– –– –-kamera im 3. Sem.

2.3 Dramaturgie und 2 2 SU schrP –– –– ––Inszenierung im 3. Sem.

2.4 Darstellen 5 2 SU, 3 Ü PStA –– –– 4)

2.5 Filmgeschichte 3 3 SU –– –– StA 4)

2.6 Wahrnehmungstraining 2 1 SU, 1 Ü –– –– StA 5)

2.7 Milieukunde 2 2 SU schrP –– –– ––im 3. Sem.

2.8 Möbel- und Design- 2 2 SU schrP –– –– ––geschichte im 3. Sem.

2.9 Exkursionen Die Teilnahme an einer mehrtägigen Exkursion während der theoretischenSemester ist Zulassungsvoraussetzung für die Diplomarbeit.

SWS insgesamt 26

1) Das Nähere regelt die Studiengangsleitung im Studienplan sowie in Regularien und Ankündigungen zu Semesterbeginn.4) Semesternote zählt 1/3 zur Fachendnote.5) Semesternote zählt 1/2 zur Fachendnote.

Page 148: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021528

2.2 Pflichtfächer des 3. theoretischen Studiensemesters

1 2 3 4 5 6 7 8

Lfd. Fächer SWS Art der Endnotenbildende und studienbegleitendeNr. Lehrveran- Leistungsnachweise1) 2)

staltung Prüfungen Studien-arbeiten

Art und ggfs. Zulassungs- ErgänzendeDauer in voraussetzun- RegelungenMinuten2) gen1)

2.1 Szenenbildentwurf 8 2 SU, 6 Ü PStA –– –– 4)

2.2 Film- und Fernseh- 2 1 SU, 1 Ü schrP –– –– –-kamera 120 Min.

2.3 Dramaturgie und 2 2 SU schrP –– –– ––Inszenierung 120 Min.

2.4 Darstellen 5 2 SU, 3Ü PStA –– –– 4)

2.5 Filmgeschichte 3 3 SU –– –– StA 4)

2.6 Wahrnehmungstraining 2 1 SU, 1 Ü –– –– StA 5)

2.7 Milieukunde 2 2 SU schrP –– –– ––60 Min.

2.8 Möbel- und Design- 2 2 SU schrP –– –– ––geschichte 60 Min.

2.9 Exkursionen Die Teilnahme an einer mehrtägigen Exkursion während der theoretischenSemester ist Zulassungsvoraussetzung für die Diplomarbeit.

SWS insgesamt 26

1) Das Nähere regelt die Studiengangsleitung im Studienplan sowie in Regularien und Ankündigungen zu Semesterbeginn.2) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für den Eintritt in das praktische Studiensemester.4) Semesternote zählt 1/3 zur Fachendnote.5) Semesternote zählt 1/2 zur Fachendnote.

3. Wahlpflichtfächer der theoretischen Studiensemester

1 2 3 4 5 6 7 8

Lfd. Fächer SWS Art der Endnotenbildende und studienbegleitendeNr. Lehrveran- Leistungsnachweise1) 2)

staltung Prüfungen Studien-arbeiten

Art und ggfs. Zulassungs- ErgänzendeDauer in voraussetzun- RegelungenMinuten1) gen1)

3 Fachbezogene 126) SU,Ü,S,P Kl je 60 Min. –– StA ––Wahlpflichtfächer5) oder StA

SWS insgesamt 12

1) Das Nähere regelt die Studiengangsleitung im Studienplan sowie in Regularien und Ankündigungen zu Semesterbeginn.2) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung.5) Der Katalog der Fachbezogenen Wahlpflichtfächer wird für jedes Semester von der Studiengangsleitung beschlossen und jeweils

zu Semesterbeginn durch Aushang hochschulöffentlich bekannt gemacht.6) Aus dem Katalog der Fachbezogenen Wahlpflichtfächer sind 6 Fächer im Umfang von je 2 Semesterwochenstunden zu belegen.

Page 149: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1529

4. Pflichtfächer des praktischen Studiensemesters

1 2 3 4 5 6 7 8

Lfd. Fächer SWS Art der Endnotenbildende und studienbegleitendeNr. Lehrveran- Leistungsnachweise1) 2)

staltung Prüfungen Studien-arbeiten

Art und ggfs. Zulassungs- ErgänzendeDauer in voraussetzun- RegelungenMinuten1) gen1)

4.1 Videoübung 6 Ü als Block- –– TN7) StA ––unterrichtim Semester

4.2 Film- und Fernseh- 2 SU als Block- schrPproduktion unterricht 60 Min.2) TN7) –– ––

im Semester

Diplomarbeit 4 –– –– –– StA ZV=lfd. Nr. 2.9

SWS insgesamt 12

1) Das Nähere regelt die Studiengangsleitung im Studienplan sowie in Regularien und Ankündigungen zu Semesterbeginn.2) Ausreichende Bewertung ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung.7) TN= Praktikumbericht, Praktikumzeugnis; termingerechte Abgabe ist Voraussetzung.

Page 150: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021530

Anlage 2 zu der Satzung für den Aufbaustudiengang Film- und FernsehSzenenbild– Studienziele und -inhalte –

an der Hochschule für Fernsehen und Film in München

Vom 30. Nobember 2001

1. Pflichtfächer des 1. theoretischen Studiensemesters

Fach Nr. 1.1: Einführung in den Szenenbildentwurf

Studienziel:Vermittlung grundlegender Kenntnisse der Geschichte und der Aufgaben des Szenenbildes.

Studieninhalte:Bilduntersuchung und Bildwirkung. Erste Szenenbildentwürfe. Szenenbildgeschichte.

Fach Nr. 1.2: Grundlagen der Bildgestaltung

Studienziel:Grundverständnis der Bildwirkung für die dramatische Kunst des Schauspiels in Film- und Fernsehwerken.

Studieninhalte:Analyse beispielhafter Bildgestaltungen in ausgewählten Film- und Fernsehwerken. Bildstudien als Ver-ständnisgrundlage für das Zustandekommen einer Bildwirkung. Bildnerisches Gestalten der Stimmungverschiedener Szenen.

Fach Nr. 1.3: Grundlagen der Darstellung

Studienziel:Elementare Kenntnisse der Phänomene des Kamerabildes. Beherrschung grundlegender Darstellungstech-niken für die Arbeit des Szenenbildners.

Studieninhalte:Zeichnen von Kamerabildern der verschiedenen Aufnahmebedingungen. Übungen zur Darstellung u.a.von Licht, Schatten, Farbe und Helligkeitswerten als Grundvoraussetzung für die Ausarbeitung der visuel-len Konzeption eines Film- bzw. Fernsehwerkes.

Fach Nr. 1.4: Figürliches Zeichnen

Studienziel:Die Fähigkeit, für den szenografischen Entwurf und das Storyboard die menschliche Gestalt in verschiede-ner Haltung und Ausdruckskraft schnell und treffsicher zu zeichnen.Figürliche Darstellung von Tieren.

Studieninhalte:Übungen zur Beherrschung der figürlichen Darstellungsmethoden, die in der Szenografie wichtig sind.

Fach Nr. 1.5: Filmgeschichte

Studienziel:Grundkenntnisse der Filmgeschichte.

Studieninhalte:Filmgeschichte und Einführung in die verschiedenen Filmgenres in beispielhaften Untersuchungen unterBerücksichtigung der filmgeschichtlichen Entwicklungen im Szenenbild.

Fach Nr. 1.6: Konstruktion und Planung szenischer Bauten

Studienziel:Umfängliche Kenntnisse der Konstruktion und Planung von Bauten für Film und Fernsehen.

Studieninhalte:Konstruktion und Planung der Studiobauten sowie filmtypischer Außenbauten und Adaptionen.

Fach Nr. 1.7: Materialkunde

Studienziel:Die Fähigkeit bilden, für den szenischen Bau und die Konstruktion die richtigen Materialien zu wählen.

Page 151: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1531

Studieninhalte:Untersuchungen filmtypischer Materialien für Innen- und Außenbauten.

Fach Nr. 1.8: Motivkunde und Recherche

Studienziel:Die Fähigkeit bilden, Motive zu suchen und zu beurteilen.

Studieninhalte:Sammeln, untersuchen und bearbeiten ausgewählter Motive.

Fach Nr. 1.9: Semiotik

Studienziel:Erkennen und anwenden der Zeichen im Kommunikationsprozess.

Studieninhalte:Analyse der Zeichenprozesse im Medium Film. Die Botschaft (Zeichenfunktion) der Filmbilder wird alsmethodisches Werkzeug erarbeitet.

2.1 Pflichtfächer des 2. theoretischen Studiensemesters2.2 Pflichtfächer des 3. theoretischen Studiensemesters

Fach Nr. 2.1: Szenenbildentwurf

Studienziel:Die Fähigkeit entwickeln, szenische Räume für Film und Fernsehen als bildhafte Grundlage für die Kom-munikation zu schaffen.

Studieninhalte:Analyse und Interpretation eines Drehbuches. Entwickeln von Bildvorstellungen auf der Grundlage derFilmdramaturgie. Umsetzung von Bildideen und Auflösung der Szenen in film- und fernsehgerechter Form.

Fach Nr. 2.2: Film- und Fernsehkamera

Studienziel:Die Fähigkeit bilden, für verschiedene Aufnahmeverfahren technisch adäquat zu arbeiten.

Studieninhalte:Grundlagen der Fotografie; Technik der Filmaufnahme und der elektronischen Aufzeichnung; Grund-kenntnisse über Filmmaterial und Filmentwicklung; Lichttechnik und Lichtgestaltung.

Fach Nr. 2.3: Dramaturgie und Inszenierung

Studienziel:Grundlegende Kenntnisse klassischer Dramaturgien und Inszenierungen in ihrer Bedeutung für die Szeno-grafie.

Studieninhalte:Grundlagen der Filmsprache, dramaturgische Analyse ausgewählter Literatur, Grundlagen der Schauspiel-arbeit, Inszenierungsübungen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Szenenbild.

Fach Nr. 2.4: Darstellen

Studienziel:Beherrschung aller Darstellungstechniken des Szenenbildners.

Studieninhalte:Skizzierübungen für szenische Interpretationen bis zur Ausarbeitung eines Storyboards. PerspektivischeSchaubilder in verschiedenen Techniken zur Darstellung besonderer Stimmungen.

Fach Nr. 2.5: Filmgeschichte

Studienziel:Grundkenntnisse der Filmgeschichte.

Studieninhalte:Filmgeschichte und Einführung in die verschiedenen Filmgenres in beispielhaften Untersuchungen.

Page 152: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021532

Fach Nr. 2.6: Wahrnehmungstraining

Studienziel:Die Fähigkeit entwickeln, komplexe Bildeindrücke zu verarbeiten und differenziert zu kontrollieren.

Studieninhalte:Entwicklung des Bildverständnisses; Schulung des Bilderinnerungsvermögens;Training von Konzentration und Aufmerksamkeit.

Fach Nr. 2.7: Milieukunde

Studienziel:Hinreichende Kenntnisse verschiedener Milieus einer Kultur für die Bildgestaltung des Films.

Studieninhalte:Beispielhafte Erforschung typischer Lebensformen verschiedener Gesellschaftsschichten der Vergangen-heit und Gegenwart.

Fach Nr. 2.8: Möbel- und Designgeschichte

Studienziel:Hinreichende Kenntnisse der für die Szenografie wichtigen Möbelstile sowie der Designgeschichte.

Studieninhalte:Einrichtungsstile und Designentwicklungen im Kontext verschiedener Epochen in unterschiedlichen Ge-sellschaftsschichten europäischer und außereuropäischer Länder.

3. Wahlpflichtfächer der theoretischen Studiensemester

Fachbezogene Wahlpflichtfächer

4. Pflichtfächer des praktischen Studiensemesters

Fach Nr. 4.1: Videoübung

Studienziel:Hinreichende Beherrschung der Videotechnik.

Studieninhalte:Praktische Übungen mit Videoequipment, Vorbereitung von Film- und Fernsehaufnahmen, Realisation ein-facher Szenenbilder.

Fach Nr. 4.2: Film- und Fernsehproduktion

Studienziel:Hinreichende Befähigung, im Film- und Fernsehteam unter professionellen Bedingungen angemessen mit-arbeiten zu können. Ausreichende Kenntnis der Abläufe, Planungs- und Organisationsstrukturen.

Studieninhalte:Vermittlung der notwendigen Branchenkenntnisse, der produktionstypischen Strukturen und deren Aus-wirkungen auf den Szenenbildner und das Szenenbild, Kostenkalkulation eines Szenenbildes.

Ausbildungsplan für das praktische Studiensemester

Zeitlicher Umfang: 20 WochenZeitliche Lage: 4. Studiensemester

Das praktische Studiensemester umfasst

a) die Pflichtfächer des praktischen Studiensemesters Videoübung sowie Film- und Fernsehproduktion im Um-fang von zusammen 8 Semesterwochenstunden;

b) eine mindestens 12-wöchige praktische Ausbildung in der Film- und Fernsehwirtschaft gemäß dem nachfol-genden Ausbildungsplan;

c) die Diplomarbeit, deren Bearbeitungsdauer maximal 6 Monate umfasst.

Plan der praktischen Ausbildung:Einblick in den zukünftigen Beruf und Sammeln erster praktischer Erfahrungen.

Page 153: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1533

Inhalte der praktischen Ausbildung:Eigenverantwortliche Mitarbeit Entwurf, Planung, Vergabe, Objektüberwachung, Aufnahmebetreuung im„Art Department“ einer Film- und Fernsehproduktion.

Folgende Ausbildungsinhalte sind zu vermitteln:

Ausbildungsgebiet 1:Grundlagenplanung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Koordinationsplanung in Form von Bildrecherchen, Sto-ryboards, Szenenbildentwürfen, Erstellung von Drehbuchauszügen, Werkplänen und Ablaufplänen, Motivsu-che, Klärung konzeptioneller Gestaltungsfragen mit dem Regisseur.

Ausbildungsgebiet 2:Zeit- und Kostenplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitarbeiterplanung der Gewerke, der Requisite und derkünstlerischen Mitarbeiter (Kunstmaler, Stuckateure, Dekorateure etc.), Koordinierung von Spezialeffekten.

Ausbildungsgebiet 3:Objektbetreuung und -überwachung, Betreuung der Dreharbeiten, Aufnahme, Aufmaß, Abrechnung und Do-kumentation, Einrichtung der Drehorte und Führung des Szenenbildteams, Umsetzung der eigenen Entwürfein enger Zusammenarbeit mit der Regie, der Kamera, der Beleuchtung und der Produktion und Redaktion.

Zeitlicher Umfang der praktischen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsgebieten:je 4 Wochen.Die Prüfungskommission kann eine abweichende zeitliche Gliederung der Ausbildungsgebiete im Einzelfallnach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.

Ausbildungsstellen:Ausstattungsabteilungen der öffentlich-rechtlichen und privaten Film- und Fernsehstudiobetriebe,„Art Departments“ freier Filmproduktionsunternehmen,Hochschule für Fernsehen und Film, Multimedia Firmen und visual Design Abteilungen.

Page 154: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021534

Anlage 3

Hochschule fürFernsehen undFilm München

Diplomzeugnis

der Hochschule für Fernsehen und Film

Page 155: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1535

Diplomzeugnisder Hochschule für Fernsehen und FilmAufbaustudiengang Film - und FernsehSzenenbild

Kurs «NAME»

Frau/Herr«VORNAME» «NAME»

geboren am «GEB» in «GEB_ORT»

hat nach der Satzung vom 30. November 2001die Diplomprüfung des Aufbaustudiengangs Film- und FernsehSzenenbild imWinter/Sommersemester bestanden und folgende Leistungen erzielt:

Pflichtfächer der theoretischen Studiensemester Note

Grundlagen der Bildgestaltung

Figürliches Zeichnen

Filmgeschichte

Konstruktion und Planung szenischer Bauten

Materialkunde

Motivkunde und Recherche

Semiotik

Szenenbildentwurf

Film- und Fernsehkamera

Dramaturgie und Inszenierung

Darstellen

Wahrnehmungstraining

Milieukunde

Möbel- und Designgeschichte

Wahlpflichtfächer der theoretischen Studiensemester Note

––

––

––

––

––

––

An folgenden Wahlfächern wurde mit Erfolg teilgenommen:

––

––

––

Page 156: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021536

Fächer des praktischen Studiensemesters Note

VideoübungFilm- und Fernsehproduktion

Diplomarbeit Note

Titel

Gesamtnote der Diplomprüfung Note

München,

Der Rektorder Hochschule für Fernsehen und Film

Notenskala1 = sehr gut2 = gut3 = befriedigend4 = ausreichend5 = nicht ausreichend

DiplomprüfungsordnungFür die Gesamtnote der Diplomprüfung werden die Leistungen lt. Satzung vom 30. November 2001 folgendermaßen ermittelt:Die Prüfungsgesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Note der Diplomarbeit und der Endnoten der übrigen Pflicht- undWahlpflichtfächer gebildet. Dabei zählt das Gewicht der Diplomarbeit vierfach, das der Endnoten der Pflichtfächer der drei theore-tischen Studiensemester zweifach und alle übrigen Fächer (fachbezogene Wahlpflichtfächer) einfach.

Page 157: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1537

Hochschule fürFernsehen undFilm München

Die Hochschule für Fernsehen und Film in Münchenverleiht mit dieser Urkunde

Frau/Herrn

geboren am in

das

Diplom

der Hochschule für Fernsehen und Filmim Aufbaustudiengang Film- und FernsehSzenenbild

nachdem sie/er die vorgeschriebenen Hochschulstudiennachgewiesen und die Diplomprüfung an der Hochschule fürFernsehen und Film in München erfolgreich abgelegt hat.

Die Einzelergebnisse der Prüfung sind in einem gesondertenZeugnis zusammengefaßt.

München, den

Der Rektorder Hochschule für Fernsehen und Film

Page 158: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021538

221041.0656-WFK

Studien- und Prüfungsordnung für denDiplomstudiengang Versorgungstechnik

an der Fachhochschule München

Vom 3. Dezember 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1und 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erläßt die Fachhochschule Münchenfolgende Satzung.

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Studien- und Prüfungsordnung dient derAusfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsord-nung (RaPO) für die Fachhochschulen in Bayern vom17. Oktober 2001 (BayRS 2210-4-1-4-1-WFK) und derAllgemeinen Prüfungsordnung der FachhochschuleMünchen vom 27. Juni 1995 (KWMBI Il S. 822) inderen jeweiliger Fassung.

§ 2

Studienziel

Das Studium der Versorgungstechnik hat das Ziel,durch praxisorientierte Lehre eine auf der Grundlagewissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden beru-hende Ausbildung zu vermitteln, die die Absolventendes Studienganges befähigt, über die selbständigeAnwendung ingenieurwissenschaftlicher MethodenAnlagen der Technischen Gebäudeausrüstung sowieder öffentlichen Ver- und Entsorgung zu planen,sowie deren Erstellung und Betrieb zu leiten und zuüberwachen.

Es soll auch die Befähigung vermittelt werden,Aspekte der effektiven Energienutzung und der Um-weltverträglichkeit in das technisch-wirtschaftlicheHandeln einzubeziehen.

§ 3

Aufbau des Studiums

Das Studium der Versorgungstechnik gliedert sichin Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium um-fasst zwei theoretische Studiensemester, das Haupt-studium vier theoretische und zwei praktische Studi-ensemester. Die beiden praktischen Studiensemesterwerden als drittes und sechstes Studiensemester ge-führt.

§ 4

Fächer und Leistungsnachweise

(1) Die Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahl-pflichtfächer oder Wahlfächer:

1. Pflichtfächer sind die Fächer, die für alle Studentendes Studiengangs verbindlich sind.

2. Fachwissenschaftliche und allgemeinwissen-schaftliche Wahlpflichtfächer sind die Fächer, dieeinzeln oder in Gruppen alternativ angeboten wer-den. Jeder Student muss unter ihnen nach Maß-gabe dieser Studien- und Prüfungsordnung eineAuswahl treffen. Die gewählten Fächer werden wiePflichtfächer behandelt.

3. Wahlfächer sind Fächer, die für das Erreichen desStudienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind.Sie können aus dem gesamten Studienangebot derHochschule zusätzlich gewählt werden.

(2) Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer, ihre Stun-denzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfun-gen mit Prüfungszeiten sowie die studienbeglei-tenden Leistungsnachweise sind in der Anlage 1 zudieser Satzung festgelegt.

§ 5

Studienplan

(1) Der Studiengang Versorgungstechnik erstelltzur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Informa-tion der Studenten einen Studienplan, der nicht Teilder Studien- und Prüfungsordnung ist und aus demsich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Erwird vom Fachbereichsrat mehrheitlich beschlossenund ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. DieBekanntmachung neuer Regelungen muss spätes-tens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesterserfolgen, das sie erstmals betreffen. Der Studienplansoll insbesondere Regelungen und Angaben enthal-ten über:

1. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer desHauptstudiums und ihre Stundenzahl

2. die Aufteilung der Semesterwochenstunden jeFach und Studiensemester, die Lehrveranstal-tungsart in den einzelnen Fächern und die Unter-richtssprache in den einzelnen Wahlpflichtfächern

3. die Richtziele und Studieninhalte der einzelnen Fä-cher

4. die Ziele und Inhalte der praktischen Studiense-mester und der praxisbegleitenden Lehrveranstal-tungen sowie deren Form und Organisation

5. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teil-nahmenachweisen.

(2) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgese-hene Wahlpflichtfächer tatsächlich angeboten wer-den, besteht nicht. Auch besteht kein Anspruchdarauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei nichtausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden.

§ 6

Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer

Für die Auswahl der allgemeinwissenschaftlichenWahlpflichtfächer ist der von der FachhochschuleMünchen für alle Studiengänge erlassene Gesamt-katalog verbindlich, der vom Fachbereich 13 AWzusammengestellt wird. Dabei zählen zu den allge-meinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern nur sol-

Page 159: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1539

che Fächer, die nicht als Pflichtfächer oder fachwis-senschaftliche Wahlpflichtfächer des StudiengangesVersorgungstechnik ausgewiesen sind.

§ 7

Eintritt in das Hauptstudium und in daszweite praktische Studiensemester

(1) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur be-rechtigt, wer die Vorprüfung bestanden oder in allenFächern des Grundstudiums mit höchstens zwei Aus-nahmen die Note „ausreichend“ oder besser bzw. dasPrädikat „mit Erfolg abgelegt“ erreicht hat.

(2) Der Eintritt in das zweite praktische Studien-semester setzt die bestandene Vorprüfung und die er-folgreiche Ableistung des ersten praktischen Studien-semesters voraus.

§ 8

Fachstudienberatung

Wurde am Ende des zweiten Fachsemesters inmindestens vier für das Bestehen der Vorprüfung re-levanten Fächern noch keine Prüfung abgelegt oderkeine ausreichende Bewertung erzielt, muss die Fach-studienberatung aufgesucht werden.

§ 9

Prüfungskommission

Es wird eine gemeinsame Prüfungskommission fürdie Vorprüfung und die Diplomprüfung gebildet. Mit-glieder sind die Professoren des Studiengangs Ver-sorgungstechnik. Die Prüfungskommission wählt ausihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertre-ter.

§ 10

Diplomarbeit

Voraussetzung für die Ausgabe des Themas ist,dass das zweite praktische Studiensemester abgeleis-tet und die Diplomprüfung in den Fächern 12 (Elek-trotechnik), 13 (Technische Thermodynamik), 14(Wärme- und Stoffübertragung) und 15 (Strömungs-maschinen) bestanden ist.

§ 11

Prüfungsgesamtnote

(1) Für die Berechnung der Prüfungsgesamtnotewerden alle Endnoten mit Ausnahme der Diplomar-beit gleich gewichtet. Die Note der Diplomarbeit wirddreifach gewichtet.

(2) Die Benotung erfolgt mit den Werten 1,0; 1,3(sehr gut); 1,7; 2,0; 2,3 (gut); 2,7; 3,0; 3,3 (befriedi-gend); 3,7 und 4,0 (ausreichend); 5,0 (nicht ausrei-chend). Abweichend hiervon können für die Bewer-tung der Leistungsnachweise in den allgemeinwis-senschaftlichen Wahlpflichtfächern ganze Noten ver-wendet werden.

(3) Im Vorprüfungszeugnis und im Diplomprü-fungszeugnis werden den Endnoten mit Ausnahmeder Endnoten in den allgemeinwissenschaftlichenWahlpflichtfächern in einem Klammerzusatz die zu-grunde liegenden Notenwerte mit einer Nachkomma-stelle angefügt

§ 12

Zeugnisse

Über die bestandene Vorprüfung und Diplomprü-fung werden Zeugnisse gemäß der Anlage zur allge-meinen Prüfungsordnung der Fachhochschule Mün-chen ausgestellt.

§ 13

In-Kraft-Treten

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Sie gilt für Studierende, die ihr Studium in die-sem Studiengang ab dem Wintersemester 2001/02 imersten Studiensemester aufnehmen.

(3) Soweit nach Absatz 2 diese Studien- undPrüfungsordnung nicht gilt, findet die Studien- undPrüfungsordnung für den Studiengang Versorgungs-technik an der Fachhochschule München vom 16. No-vember 1995 (KWMBI II 1996 S. 345) weiterhin An-wendung; im übrigen tritt sie außer Kraft.

(4) Die Prüfungskommission kann entscheiden,daß Teile dieser Studien- und Prüfungsordnung fürden Diplomstudiengang Versorgungstechnik anstelleder bisherigen Regelungen Anwendung finden, wenndamit für die Studierenden keine studien- und prü-fungsmäßigen Nachteile verbunden sind.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule München vom 7. Februar 2001, sowie der Geneh-migung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst durch Genehmigungsschreiben vom8. Oktober 2001.

München, den 3. Dezember 2001

Prof. Dr. Marion Schick

Präsidentin

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudien-gang Versorgungstechnik an der Fachhochschule Münchenwurde am 3. Dezember 2001 in der Fachhochschule Münchenniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 3. Dezember 2001durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 3. Dezember 2001.

KWMBl II 2002 S. 1538

Page 160: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021540

Anlage 1

Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des Fachhochschulstudienganges Versorgungstechnik ander Fachhochschule München

1. Grundstudium (theoretische Studiensemester)/Vorprüfung

1 2 3 4 5 6 7 8lfd. Fächer SWS Art der Art und Zulassungs- Endnoten- ErgänzendeNr. Lehrver- Dauer in voraus- bildende Regelungen

anstal- Minuten1) setzungen1) studien-tung begleitende

Leistungs-nachweise2)

1 Ingenieurmathematik 10 SU+Ü schrP 90 bis 120 LN aus Fach 1

2 Physik 4 SU+Pr schrP 90 bis 120 LN aus Fach 2

3 Chemie 8 SU, S schrP 90 bis 120 LN aus Fach 3

4 Technische Mechanik 8 SU+Ü schrP 90 bis 120 LN aus Fach 4

5 Werkstoffkunde 4 SU schrP 90 bis 120

6 Grundlagen der Thermo- 4 SU+Ü schrP 90 bis 120dynamik

7 Darst. Geometrie und 4 SU+Ü schrP 90 bis 120 LN aus Fach 7Technisches Zeichnen

8 Maschinenelemente, 8 SU+Ü schrP 90 bis 120 LN aus Fach 8Konstruktion, CAD

9 Fluidmechanik 4 SU+Ü schrP 90 bis 120

10 EDV-Grundlagen 2 SU+Pr TN+LN mE3)

38 Allgemeinwissenschaftliche 4 SU, S schrLN/StAWahlpflichtfächer4)

Wochenstunden/ 60Credit points

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.2) Ausreichende Endnote ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung.3) Benotung mit m.E.a (= mit Erfolg abgelegt) ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung.4) Es wird empfohlen, mindestens 2 SWS aus dem Bereich des englischsprachigen Angebotes des Fachbereiches 13 zu wählen.

Page 161: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1541

2. Hauptstudium (theoretische Studiensemester)/Diplomprüfung

1 2 3 4 5 6 7 8lfd. Fächer SWS Art der Art und Zulassungs- Endnoten- ErgänzendeNr. Lehrver- Dauer in voraus- bildende Regelungen

anstal- Minuten1) setzungen1) studien-tung begleitende

Leistungs-nachweise2)

12 Elektrotechnik 8 SU+Ü schrP 90 bis 120

13 Technische Thermodynamik 4 SU+Ü schrP 90 bis 120

14 Wärme- und Stoffüber- 4 SU+Ü schrP 90 bis 120tragung

15 Strömungsmaschinen 4 SU+Ü schrP 90 bis 120

16 Rohrleitungs- und Apparate- 4 SU+Ü schrP 90 bis 120technik

17 Verbrennungs- und Wärme- 2 SU+Ü schrP 90 bis 120technik

18 Mess-, Steuerungs- und 8 SU+Ü SchrP4) gleicheRegelungstechnik 1+2 1. und 2. TP: Gewichtung

90 bis 120 der TP für dieFachendnote

19 Labor 8 Pr TN+PrAmE3)

20 EDV-Anwendung 2 SU+Pr PrA mE3)

21 Bauphysik 4 SU+Ü schrP 90 bis 120

22 Heizungstechnik 6 SU+Ü schrP 90 bis 120

23 Klimatechnik 1+2 6 SU+Ü SchrP4) gleiche1. und 2. TP: Gewichtung90 bis 120 der TP für die

Fachendnote

24 Kältetechnik 2 SU+Ü schrP 90 bis 120

25 Gastechnik 2 SU+Ü schrP 90 bis 120

26 Sanitäre Haustechnik und 4 SU+Ü schrP 90 bis 120Installationstechnik

27 Wasserversorgung und 4 SU+Ü schrP 90 bis 120Abwasserentsorgung

28 Bautechnik 2 SU+Ü schrP 90 bis 120

30 Betriebswirtschaftslehre 4 SU+Ü schrP 90 bis 120

31 Studienarbeit Heizungs- 4 SU, StA StA mE3)technik

32 Studienarbeit Klimatechnik 4 SU, StA StA mE3)

33 Studienarbeit Sanitärtechnik 4 SU, StA StA mE3)

34 Diplomarbeit 4 DA ZV siehe §10

37 Fachwissenschaftliche 16 SU, S, Ü, schrP 90 bis 120Wahlpflichtfächer Pr oder mdlP 20 bis 30

38 Allgemeinwissenschaftliches 2 SU, S SchrLN/ StAWahlpflichtfach

gesamte Wochenstunden/ 112Credit points

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.2) Ausreichende Endnote ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung.3) Benotung mit m.E.a (= mit Erfolg abgelegt) ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung.4) Jede der beiden Teilprüfungen muss für sich bestanden werden.

Page 162: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021542

3. Praktische Studiensemester

3.1 Erstes praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen am Ende des ErgänzendeNr. Lehrver- Praktischen Studien- Regelungen

anstaltung semesters

11 Englisch für Technik und 2 SU, S SchrLNWirtschaft

35 Präsentation und Rhetorik 2 S+Ü TN mE LN ist relevant für dasBestehen der DiplP

36 Praxisseminar 2 S Koll+Ref+TN+Bericht über LN in Spalte 5 sindpraktische Tätigkeit, mE bestehensrelevant für das

praktische Studiensemester

gesamte Wochenstunden/ 6Credit points

3.2 Zweites praktisches Studiensemester

1 2 3 4 5 6lfd. Fächer SWS Art der Prüfungen am Ende des ErgänzendeNr. Lehrver- Praktischen Studien- Regelungen

anstaltung semesters

29 Rechtskunde 4 SU+Ü SchrLN1) bestehensrelevant für dieDiplP

36 Praxisseminar 2 S Koll+Ref+TN+Bericht über LN in Spalte 5 sindpraktische Tätigkeit, mE2) bestehensrelevant für das

praktische Studiensemester

gesamte Wochenstunden/ 6Credit points

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.2) Benotung mit m.E.a (= mit Erfolg abgelegt) ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung.

Erläuterung der Abkürzungen:

Befr = Befreiung prS = praktisches Studiensemester SU = Seminaristischer UnterrichtDA = Diplomarbeit Pr = Praktikum SWS = SemesterwochenstundenDiplP = Diplomprüfung PrA = Praktikumsausarbeitungen thS = theoretisches Studien-

semesterEx = Exkursion Ref = Referat TN = TeilnahmenachweisExL = Externe Lehrver- RaPO = Rahmenprüfungsordnung Ü = Übung

anstaltungKl = Klausur S = Seminar V = LehrvortragKol = Kolloquium schrLN = Schriftlicher Leistungs- VP = Vorprüfung

nachweisLN = studienbegleitender schrP = schriftliche Prüfung ZV = Zulassungsvoraussetzung

LeistungsnachweisMdlP = Mündliche Prüfung SPO = Studien- und PrüfungsordnungmE = mit Erfolg abgelegt StA = Studienarbeit

Page 163: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1543

221041.0656-WFK

Studien- und Prüfungsordnung für denMasterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen

(Business Administration and Engineering)an der Fachhochschule München

Vom 3. Dezember 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1, 84Abs. 2 Satz 3 und 86 a Abs. 1 und 3 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) sowie § 51 Abs. 1Satz 1 der Qualifikationsverordnung erlässt die Fach-hochschule München die folgende Satzung. Alle Per-sonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Sat-zung gelten unabhängig von der jeweiligen ge-schlechtsbezogenen Form für Männer und Frauen ingleicher Weise.

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Studien- und Prüfungsordnung dient derAusfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsord-nung ( RaPO) für die Fachhochschulen in Bayern vom18. September 1997 (BayRS 2210-4-1-4-1-K) und derAllgemeinen Prüfungsordnung der FachhochschuleMünchen vom 27. Juni 1995 (KWMBl II S. 822) inderen jeweiliger Fassung.

§ 2

Studienziel

(1) Ziel des Masterstudiums ist es, die im Wirt-schaftsingenieurstudium oder in einem ingenieurwis-senschaftlichen Studium erworbenen Kompetenzenzu vertiefen und zu erweitern. Die Absolventen desMasterstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen sindin der Lage, durch selbständige und kompetente An-wendung wissenschaftlicher Erkenntnisse aus Tech-nik und Wirtschaft Managementaufgaben in derbetrieblichen Praxis in einem internationalen Arbeits-feld zu übernehmen.

(2) Das Studium setzt auf einen intensiven Dialogmit der Anwendungspraxis. Es ist deshalb auch zurWeiterbildung von Berufspraktikern geeignet undkann neben einer qualifizierten Berufstätigkeit stu-diert werden. Voraussetzung dazu ist neben einer be-sonderen Befähigung ein hohes Maß an Eigenverant-wortung der Studenten.

(3) Mit dem Studium soll insbesondere die Integra-tion und Vernetzung von Ingenieur- und Wirtschafts-wissenschaften vermittelt werden. Dadurch wird dieFähigkeit gefördert, methodisch komplexe Zusam-menhänge zu erfassen, damit Prozesse und Struktu-ren in ihrer Gesamtheit gestaltet und auf ein gemein-sames Ziel ausgerichtet werden können.

(4) Neben dem Fachwissen soll das Studium Sozi-alkompetenz, Kooperationsbereitschaft und Kommu-nikationsfähigkeit fördern, um im Team erfolgreicharbeiten und Teams erfolgreich führen zu können.

§ 3

Qualifikation für das Studium

(1) Qualifikationsvoraussetzungen für das Studi-um sind

1. der erfolgreiche Abschluss

a) des grundständigen Studiengangs Wirtschafts-ingenieurwesen an der Fachhochschule Mün-chen,

b) des Aufbaustudiengangs Wirtschaftsingenieur-wesens an der Fachhochschule München oder

c) eines Bachelor- oder Diplomstudiengangs desIngenieurwesens an der Fachhochschule Mün-chen

jeweils mindestens mit dem Gesamturteil „gutbestanden“ oder ein gleichwertiger Abschlussan einer anderen Hochschule. Das Gesamturteil„gut bestanden“ ist nicht erforderlich, wenneine mindestens zweijährige einschlägige quali-fizierte Berufstätigkeit nachgewiesen wird.

2. Der Nachweis der Eignung durch das Besteheneiner Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2. Der Nach-weis ist nicht erforderlich, wenn einer der unterNr. 1 genannten Studiengänge an der Fachhoch-schule München mit dem Gesamturteil „sehr gutbestanden“ abgeschlossen wurde oder ein Ab-schluss an einer anderen Hochschule nachgewie-sen wird, der einem Abschluss mit dem Gesamtur-teil „sehr gut bestanden“ nach Nr. 1 gleichwertigist.

(2) Über die Gleichwertigkeit anderer Hochschul-abschlüsse entscheidet der Vorsitzende der Prüfungs-kommission unter Beachtung des Art. 82 BayHSchG.

§ 4

Aufnahmeverfahren

(1) Die Bewerbung ist schriftlich bis zum 15. Ja-nuar (Studienbeginn Sommersemester) bzw. bis zum15. Juni (Studienbeginn Wintersemester) mit allen er-forderlichen Unterlagen bei der Fachhochschule ein-zureichen.

(2) Bei Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungnach § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird der Studienbewerber zueiner Prüfung geladen, die der Feststellung der fach-lichen Eignung für das Studium dient. Durch die Eig-nungsprüfung soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-den, auf der Basis des jeweils absolvierten Studiumsprinzipielle fächerübergreifende technische odertechnisch-wirtschaftliche Problemstellungen klar zustrukturieren, systematisch Lösungsansätze zu er-arbeiten sowie Lösungen folgerichtig darzustellenund zu diskutieren.

(3) Die Prüfung wird von zwei Professoren desFachbereichs Wirtschaftsingenieurwesen gestellt. DieBestellung der Prüfer und die Feststellung des Prü-fungsergebnisses erfolgt durch die Prüfungskommis-sion.

Page 164: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021544

(4) Im Falle einer Ablehnung ist die Bewerbung zueinem zweiten Termin möglich. Eine dritte Bewer-bung ist ausgeschlossen.

§ 5

Aufbau des Studiums

(1) Das Studium wird als Teilzeitstudium angebo-ten und ist in einer Regelstudienzeit von fünf Studien-semestern zu absolvieren.

(2) Der Umfang des Studiums entspricht einemVollzeitstudium von drei theoretischen Studiense-mestern. Die Studiendauer verkürzt sich auf zweitheoretische Studiensemester für Studenten mit demAbschluss des grundständigen Studiengangs Wirt-schaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Mün-chen durch die Anrechnung von zwei gleichwerti-gen Gruppen der fachwissenschaftlichen Wahl-pflichtfächer als Wahlpflichtfächergruppen nach § 6Abs. 4.

(3) Eine einschlägige Berufs- oder Praktikanten-tätigkeit von mindestens insgesamt sechs Monaten,davon mindestens insgesamt zwei Monate im fremd-sprachigen Ausland, ist Bestandteil des Studiums. DerNachweis dieser Tätigkeit ist Voraussetzung für dasBestehen der Masterprüfung. Eine Anrechnung ist aufAntrag möglich.

(4) Ein Anspruch darauf, dass der Masterstudien-gang bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl ange-boten wird, besteht nicht.

§ 6

Fächer und Leistungsnachweise

(1) Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer, ihre Stun-denzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prü-fungen mit Prüfungszeiten, die Notengewichte derFachendnoten sowie die studienbegleitenden Leis-tungsnachweise sind in Anlage 1 dieser Satzung fest-gelegt.

(2) Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahl-pflichtfächer oder Wahlfächer.

1. Pflichtfächer sind die Fächer, die gemäß Absatz 6Satz 1 einzeln oder in Gruppen an geboten werden.

2. Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die gemäß Ab-satz 3 bis 5 und 6 Satz 2 einzeln oder in Gruppenalternativ angeboten werden. Der Student mussunter ihnen nach Maßgabe dieser Studien- undPrüfungsordnung eine bestimmte Auswahl treffen.

3. Wahlfächer sind die Fächer, die für die Erreichungdes Studienziels nicht verbindlich vorgeschriebensind. Sie können vom Studenten aus dem gesamtenStudienangebot der Hochschule zusätzlich ge-wählt werden.

(3) Es ist aus dem Bereich Sprachen nach Anlage 1die Wahlpflichtfächergruppe Englisch, Französischoder Deutsch als Fremdsprache I und II zu wählen.Die Wahl einer Fächergruppe, die der Mutterspracheentspricht, ist ausgeschlossen.

(4) Von Studenten mit der Qualifikation nach § 3Abs. 1 Nr. 1a sind neben der Fächergruppe nach Ab-satz 3 zwei Fächergruppen aus dem Bereich Technikund drei Fächergruppen aus dem Bereich Wirtschaftund Integration nach Anlage 1, ausgenommen sinddie Fächergruppen Grundlagen der Betriebswirt-schaft I und II, als Wahlpflichtfächergruppen zu wäh-len.

(5) Von Studenten mit der Qualifikation nach § 3Abs. 1 Nr. 1b sind neben der Fächergruppe nach Ab-satz 3 fünf Fächergruppen aus dem Bereich Wirtschaftund Integration nach Anlage 1, ausgenommen sind dieFächergruppen Grundlagen der Betriebswirtschaft Iund II, als Wahlpflichtfächergruppen zu wählen.

(6) Für Studenten mit der Qualifikation nach § 3Abs. 1 Nr. 1c sind aus dem Bereich Wirtschaft undIntegration nach Anlage 1 die Fächergruppen Grund-lagen der Betriebswirtschaft I und II Pflichtfächer-gruppen. Außerdem sind neben der Fächergruppenach Absatz 3 drei weitere Fächergruppen aus demBereich Wirtschaft und Integration als Wahlpflichtfä-chergruppen zu wählen.

(7) Gemäß Absatz 3 bis 6 sind bestimmte Fächer-gruppen zu wählen. Werden Fächer aus weiteren Fä-chergruppen gewählt, gelten diese als Wahlfächer.

§ 7

Studienplan

(1) Der Fachbereich Wirtschaftsingenieurwesenerstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots einenStudienplan, der nicht Teil der Studien- und Prü-fungsordnung ist. Er wird vom Fachbereichsrat be-schlossen und ist hochschulöffentlich bekanntzuma-chen. Die Bekanntmachung neuer Regelungen mussspätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semes-ters erfolgen, das sie erstmals betreffen. Der Studien-plan soll insbesondere Regelungen und Angaben ent-halten über

1. die Studienziele und Studieninhalte der einzelnenFächer,

2. nähere Bestimmungen über studienbegleitendeLeistungsnachweise und Teilnahmenachweisesowie

3. die Fächer, die in englischer Sprache angebotenwerden.

(2) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgese-henen Wahlpflichtfächergruppen nach § 6 Abs. 3 bis 5und 6 Satz 2 und Wahlfächer nach § 6 Abs. 7 tatsäch-lich angeboten werden, besteht nicht. Desgleichenbesteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveran-staltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahldurchgeführt werden.

§ 8

Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus fünf Profes-soren des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen.Sie wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreteraus ihrer Mitte.

Page 165: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1545

§ 9

Masterarbeit

(1) Das Thema der Masterarbeit wird frühestens zuBeginn des dritten Studiensemesters ausgegeben. DieAusgabe des Themas der Masterarbeit setzt voraus,dass in allen bestehenserheblichen Fächern bis aufdrei mindestens die Endnote „ausreichend“ erteiltwurde.

(2) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit mussdem Thema angemessen sein und darf sechs Monatenicht überschreiten. Auf Antrag des Kandidaten kanndie Prüfungskommission die Bearbeitungszeit in Aus-nahmefällen im Einverständnis mit dem Aufgaben-steller um maximal zwei Monate verlängern. BeiNichteinhaltung der Bearbeitungszeit wird die Mas-terarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet.

(3) Das Thema der Masterarbeit wird von einemhauptamtlichen Professor, der Lehraufgaben im Fach-bereich wahrnimmt, vergeben.

(4) Wird die Masterarbeit mit der Note „nicht aus-reichend“ bewertet, so ist sie mit einem neuen Themaeinmalig zu wiederholen. Die Vergabe des neuenThemas muss spätestens einen Monat nach Mittei-lung des Ergebnisses der nicht bestandenen Master-arbeit erfolgen.

§ 10

Fristen für die Ablegung der Masterprüfung,Nichtbestehen bei Fristüberschreitung

(1) Die Prüfungen der Masterprüfung sollen biszum Ende des fünften Fachsemesters erstmals voll-ständig abgelegt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sollenauch studienbegleitende Leistungsnachweise erst-mals abgelegt werden, auf denen Endnoten beruhen.

(2) Überschreitet ein Student aus Gründen, die erzu vertreten hat, die in Absatz 1 genannte Frist ummehr als zwei Semester, gilt der Leistungsnachweisals erstmals abgelegt und nicht bestanden.

§ 11

Wiederholung von Prüfungen undstudienbegleitenden Leistungsnachweisen

Wurde in einer Prüfung der Masterprüfung dieEndnote „nicht ausreichend“ erteilt, kann diese Prü-fung einmal wiederholt werden. Bei Teilprüfungensind nur die mit der Note „nicht ausreichend“ bewer-teten Teilprüfungen zu wiederholen. Eine zweiteWiederholung der Prüfung ist in höchstens zweiPrüfungen möglich. Eine dritte Wiederholung derPrüfung ist ausgeschlossen.

§ 12

Bewertung von Prüfungsleistungen undPrüfungsgesamtnote

(1) Für die Berechnung der Prüfungsgesamtnotewerden die Endnoten aller Fächer, mit Ausnahme der

Masterarbeit, einfach gewichtet. Die Masterarbeitwird dreifach gewichtet.

(2) Die Benotung der Masterarbeit erfolgt mit denWerten 1,0; 1,3 (sehr gut); 1,7; 2,0; 2,3 (gut); 2,7; 3,0;3,3 (befriedigend); 3,7 und 4,0 (ausreichend) und 5,0(nicht ausreichend).

Im Masterprüfungszeugnis wird der Note der Master-arbeit in einem Klammerzusatz der zugrundeliegendeNotenwert mit einer Nachkommastelle angefügt.

§ 13

Zeugnis

Über die bestandene Masterprüfung wird einZeugnis gemäß der Anlage zur Allgemeinen Prü-fungsordnung der Fachhochschule München ausge-stellt.

§ 14

Akademischer Grad

(1) Den Absolventen des Masterstudiums wird derakademische Grad eines „Master of Business Admi-nistration and Engineering“, abgekürzt: „MBA andEng.“ verliehen.

(2) Hierüber wird eine Urkunde gemäß der Anlagezur Satzung über die an der Fachhochschule Mün-chen zu verleihenden akademischen Grade ausge-stellt.

§ 15

Anwendung der Rahmenprüfungsordnung

Die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhoch-schulen in Bayern sowie die Allgemeine Prüfungsord-nung der Fachhochschule München gelten für diesesMasterstudium entsprechend, soweit in dieser Sat-zung keine abweichende Regelung getroffen wurde.

§ 16

In-Kraft-Treten

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am15. März 2001 in Kraft. Sie gilt für Studenten, die ihrStudium ab dem Sommersemester 2001 im Masterstu-diengang Wirtschaftsingenieurwesen aufnehmen.

(2) Soweit nach Absatz 1 diese Studien- und Prü-fungsordnung für Studenten mit einem mit derDiplomprüfung erfolgreich abgelegten Hochschulstu-dium des Ingenieurwesens nicht gilt, findet die Stu-dien- und Prüfungsordnung für den StudiengangWirtschaftsingenieurwesen an der FachhochschuleMünchen vom 2. September 1997 (KWMBl II 1997S. 1101) weiterhin Anwendung; im übrigen tritt dieStudien- und Prüfungsordnung vom 2. September1997 für Studenten des Aufbaustudiengangs Wirt-schaftsingenieurwesen außer Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden Studentendes Aufbaustudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen

Page 166: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021546

an der Fachhochschule München auf Antrag ab demSommersemester 2001 in den Masterstudiengangübergeleitet, sofern die Qualifikationsvoraussetzun-gen nach § 3 gegeben sind. Bei der Anrechnung vonStudien- und Prüfungsleistungen des vorausgegan-genen Studiums kann auf Antrag auch eine Wahl-pflichtfächergruppe aus den fachwissenschaftlichenWahlpflichtfächern des Aufbaustudiums gebildetwerden.

(4) Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwen-dung auf Studenten, die den grundständigen Studien-gang oder den Aufbaustudiengang Wirtschaftsinge-nieurwesen bereits abgeschlossen haben.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fach-hochschule München vom 2. Februar 2000 und 7. November2001, sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeri-ums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Genehmi-gungsschreiben vom 18. September 2001 Nr. XI/3-3/313(3/24)-11/59 591.

München, den 3. Dezember 2001

Prof. Dr. Marion Schick

Präsidentin

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudien-gang Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Mün-chen wurde am 3. Dezember 2001 in der Fachhochschule Mün-chen niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 3. Dezember2001 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tagder Bekanntmachung ist daher der 3. Dezember 2001.

KWMBl II 2002 S. 1543

Page 167: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1547

Anlage 1 Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des Masterstudiengangs Wirtschaftsingenieur-wesen an der Fachhochschule München

1 2 3 4 5 6 7 8Nr. Fächer Semester- Art der Schriftliche Prüfungen Endnoten- Ergänzende

wochen- Lehrver- bildende Regelungenstunden1) anstal- Dauer in Zulassungs- studien-

tung1) Minuten1) voraus- begleitendesetzungen Leistungs-

nachweise1)2)

A WIRTSCHAFT UND INTEGRATION

A 1 Gruppe Grundlagen der Betriebs- 10 – – – – –wirtschaft

A 1.1 Betriebswirtschaftslehre 4 SU, V 90–180 – – –

A 1.2 Buchführung und Bilanzierung 3 SU, V 90–180 – – –

A 1.3 Kostenrechnung 3 SU, V 90–180 – – –

A 2 Gruppe Grundlagen der Betriebs- 10 – – – – –wirtschaft II

A 2.1 Finanz- und Investitionswirtschaft 3 SU, V 90–180 – – –

A 2.2 Unternehmensplanung und 3 SU, V 90–180 – – –Organisation

A 2.3 Marketing 4 SU, V 90–180 – – –

A 3 Gruppe Volkswirtschaftslehre, 10 – – – – –Wirtschafts- und Steuerrecht

A 3.1 Volkswirtschaftslehre und 3 SU, V 90–180 – – –Wirtschaftspolitik

A 3.2 Wirtschaftsprivatrecht 3 SU, V 90–180 – – –

A 3.3 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 4 SU, V 90–180 – – –

A 4 Gruppe Internationaler Einkauf 10 – – – – –und Einkaufslogik

A 4.1 Grundlagen der Distributions- 3 SU, V 90–180 – – –und Beschaffungslogistik

A 4.2 Supply Chain Management- 4 SU, V – – PrA –Verfahren

A 4.3 International Purchasing 3 SU, V 90–180 – – –

A 5 Gruppe Technologiemanagement 10 – – – – –

A 5.1 FuE-Management und TQM 3 SU, V – – PrA –

A 5.2 Projektmanagement 4 SU, V – – SA; Kl Gewichtungfür Fachend-note: SA: 0,5/Kl: 0,53)

A 5.3 Marketing für Innovationen 3 SU, V – – PrA –

A 6 Gruppe Organisationsentwicklung 10 – – – – –

A 6.1 Grundlagen der Organisations- 3 SU, V – – PrA –entwicklung

A 6.2 Personalmanagement und Personal- 4 SU, V – – PrA –entwicklung

A 6.3 Recht für Manager 3 SU, V 90–180 – – –

Page 168: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021548

1 2 3 4 5 6 7 8Nr. Fächer Semester- Art der Schriftliche Prüfungen Endnoten- Ergänzende

wochen- Lehrver- bildende Regelungenstunden1) anstal- Dauer in Zulassungs- studien-

tung1) Minuten1) voraus- begleitendesetzungen Leistungs-

nachweise1)2)

A 7 Gruppe DV-gestützte Organisation 10 – – – – –

A 7.1 Prototyping und Customizing I 4 SU, V 90–180 – – –

A 7.2 Prototyping und Customizing II 3 SU, V 90–180 – – –

A 7.3 DV-gestützte Geschäftsprozess- 3 SU, V – – PrA –optimierung

A 8 Gruppe Technologie- und Wissens- 10 – – – – –transfer

A 8.1 Technologieorientierte Unter- 4 SU, V 90–180 – – –nehmensführung

A 8.2 Risiko- und Valuemanagement 3 SU, V 90–180 – – –

A 8.3 Internationale System- und Produkt- 3 SU, V 90–180 – – –zertifizierung

B TECHNIK

B 1 Gruppe Produktionstechnik 10 – – – – –

B 1.1 Kunststofftechnik 4 SU, V 90–180 – – –

B 1.2 Automobil-Industrie 3 SU, V 90–180 – – –

B 1.3 Elektro- und Elektronik-Industrie 3 SU, V 90–180 – – –

B 2 Gruppe CAE-Computer Aided 10 – – – – –Engineering

B 2.1 Rechnergestützte Konstruktion und 4 SU, V, Pr – – PrA –Fertigung – CAD/CAM

B 2.2 Rechnergestütztes Qualitäts- 2 SU, V 90–180 – – –management-CAQ

B 2.3 Versuchsplanung und Simulation 4 SU, V – – StA –

B 3 Gruppe Informationstechnik 10 – – – – –

B 3.1 Informationsmanagement 6 SU, V 90–180 – – –

B 3.2 Projektstudie Informations- 4 SU, V – – PrA –management

B 4 Gruppe Biotechnologie 10 – – – – –

B 4.1 Enzymtechnologie und 4 SU, V 90–180 – – –Gentechnik

B 4.2 Ökotoxikologie 2 SU, V 90–180 – – –

B 4.3 Anlagen- und Bioreaktorbau 4 SU, V – – PrA –

C SPRACHEN

C 1 Gruppe Englisch 12 – – – – –

C 1.1 Englisch als Fremdsprache I 6 SU, V – – Ref, SA, Kl Gewichtungfür Fachend-note: Ref: 0,3/SA: 0,3/Kl: 0,43)

Page 169: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1549

1 2 3 4 5 6 7 8Nr. Fächer Semester- Art der Schriftliche Prüfungen Endnoten- Ergänzende

wochen- Lehrver- bildende Regelungenstunden1) anstal- Dauer in Zulassungs- studien-

tung1) Minuten1) voraus- begleitendesetzungen Leistungs-

nachweise1)2)

C 1.2 Englisch als Fremdsprache II 6 SU, V – – Ref, SA, Kl Gewichtungfür Fachend-

note: Ref: 0,3/SA: 0,3/Kl: 0,43)

C 2 Gruppe Französisch 12 – – – – –

C 2.1 Französisch als Fremdsprache I 6 SU, V – – Ref, SA, Kl Gewichtungfür Fachend-note: Ref: 0,3/SA: 0,3/Kl: 0,43)

C 2.2 Französisch als Fremdsprache II 6 SU, V – – Ref, SA, Kl Gewichtungfür Fachend-note: Ref: 0,3/SA: 0,3/Kl: 0,43)

C 3 Gruppe Deutsch 12 – – – – –

C 3.1 Deutsch als Fremdsprache I 6 SU, V – – Ref, SA, Kl Gewichtungfür Fachend-note: Ref: 0,3/SA: 0,3/Kl: 0,43)

C 3.2 Deutsch als Fremdsprache II 6 SU, V – – Ref, SA, Kl Gewichtungfür Fachend-note: Ref: 0,3/SA: 0,3/Kl: 0,43)

D Masterarbeit 10 – – – – –

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.2) Ausreichende Endnote ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung.3) Teilnoten müssen mindestens ausreichend sein.

Erläuterung der Abkürzungen:

Kl = Klausur/enPrA = ProjektarbeitRef = ReferatSA = Seminararbeit mit DiskussionsbeiträgenStA = Studienarbeit/enSU = seminaristischer UnterrichtV = LehrvortragPr = Praktikum

Page 170: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021550

221021.0755-WFK

Vierte Satzung zur Änderungder Promotionsordnung für die

Juristische Fakultät der Universität Passau

Vom 4. Dezember 2001

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt dieUniversität Passau folgende Änderungssatzung:

Die Promotionsordnung für die Juristische Fakul-tät der Universität Passau vom 12. Dezember 1979(KMBl II 1980 S. 51), zuletzt geändert durch Satzungvom 3. Februar 1997 (KWMBl II S. 376), wird wie folgtgeändert:

§ 1

1. § 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. Promotionsstudium (§§ 8a bis 13)“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Nummer 2 gestrichen. Die bis-herigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2und 3.

b) In Absatz 2 wird der Passus „Von den in Absatz 1Nr. 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzun-gen“ durch den Passus „Von der in Absatz 1Nr. 1 genannten Zulassungsvoraussetzung“ er-setzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Passus „und Nr. 2“ gestri-chen.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

d) In Absatz 4 werden die Worte „Fakultät, an derer sich bewirbt“ durch die Worte „JuristischenFakultät der Universität Passau“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 Nrn. 1und 2, Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1Nr. 1, Abs. 2 und 3“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 Nr. 3“durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

㤠8a

Promotionsstudium

(1) Hat der Bewerber nicht bereits vor seiner Zu-lassung mindestens zwei Fachsemester an der Ju-ristischen Fakultät der Universität Passau studiertund liegt auch kein Fall des § 6 Abs. 2 vor, so hat erdieses Studium mit erfolgreicher Teilnahme anmindestens einem Seminar in jedem der beiden Se-mester nach seiner Zulassung durchzuführen. Diemündliche Prüfung (§ 14) kann erst nach Ablaufdieser beiden Semester stattfinden.

(2) Der Promotionsausschuss kann von diesem

Erfordernis befreien, wenn ein Professor der Juris-tischen Fakultät der Universität Passau die Betreu-ung der Dissertation übernommen hat.“

5. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. c wird das Zitat „§ 6 Abs. 1Nr. 3“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

b) In Nummer 4 wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 Nr. 4“durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.

6. In § 11 Abs. 3 werden das Wort „spätestens“ gestri-chen und nach dem Wort „Monaten“ die Worte„nach Bestellung der Gutachter“ eingefügt.

§ 2

(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tage nachihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) § 1 Nr. 4 findet erstmals für Promotionsvor-haben Anwendung, bei denen die Zulassung zurPromotion gemäß § 8 der Promotionsordnung für dieJuristische Fakultät der Universität Passau nachInkrafttreten dieser Änderungssatzung beantragtwurde.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Passau vom 14. November 2001 und nach Erteilung derGenehmigung zu dieser Satzung durch den Rektor vom 4. De-zember 2001.

Passau, den 4. Dezember 2001

Der Rektor

Prof. Dr. Walter Schweitzer

Die Satzung wurde am 4. Dezember 2001 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 4. Dezember 2001durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist der 4. Dezember 2001.

KWMBl II 2002 S. 1550

221021.1153-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Fachprüfungsordnung

für den Diplom- und BachelorstudiengangMaschinenwesen

an der Technischen Universität München

Vom 5. Dezember 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erläßt die Technische UniversitätMünchen folgende Änderungssatzung:

Page 171: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1551

§ 1

Die Fachprüfungsordnung für den Diplom- undBachelorstudiengang Maschinenwesen an der Tech-nischen Universität München vom 6. Dezember 1999(KWMBl II 2000 S.807), geändert durch Satzung vom8. November 2000 (KWMBl II 2001 S. 325), wird wiefolgt geändert:

1. In § 27 Abs. 3 Satz 2 wird die Zahl „26“ durch dieZahl „18“ ersetzt.

2. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Zur Vorprüfung I soll sich der Student so recht-zeitig anmelden, dass er sie spätestens am Endedes zweiten Fachsemesters ablegen kann.“

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Dem Antrag für die Vorprüfung II ist neben denin §§ 7 und 8 ADPO geforderten Nachweiseneine Bescheinigung des Prüfungsamtes über dieerfolgreich abgelegte Vorprüfung I beizufü-gen.“

c) In Absatz 4 Buchst. h) Satz 1 sind die Wörter „sowie Konstruktive Geometrie“ zu streichen.

d) In Absatz 4 wird als Buchst. i) angefügt:

„i) der Nachweis über die Ableistung eines In-dustriepraktikums von insgesamt mindes-tens 6 Wochen nach den Richtlinien für diepraktische Ausbildung von Studenten derFakultät für Maschinenwesen der TUM.“

e) In Absatz 5 Satz 1 sind nach den Worten „unterAbsatz 4“ die Worte „a)–h)“ einzufügen.

3. In § 36 Abs. 4 Satz 3 sind die Wörter „die nach SWSgemittelte Note von“ und „mit Konstruktiver Geo-metrie“ zu streichen.

4. In § 40 Abs. 4 Buchst. b) wird die Zahl „26“ durchdie Zahl „18“ ersetzt.

5. § 46 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Dabei muß jede bereits abgelegte Fachprüfungals Prüfungsleistung Bestandteil des neuen Modulswerden.“

6. § 47 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Gesamtnote errechnet sich zu 75 Prozent ausden Noten der Prüfungsfächer, 10 Prozent aus denNoten der beiden Semesterarbeiten und 15 Prozentaus der Note der Diplomarbeit.“

7. Die Anlagen 2 und 3 werden durch die als Anlagenbeigefügten Anlagen 2 und 3 ersetzt.

§ 2

1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma-chung in Kraft.

2. Sie gilt für Studenten, die sich nach dem Inkrafttre-ten dieser Änderungssatzung erstmals zur Diplom-vor- oder Diplomhauptprüfung oder Bachelorprü-fung anmelden.

Anlage 2

Die Pflichtfächer eines Moduls werden aus folgendemKatalog entnommen:

Aerodynamik des Flugzeugs I – Profile

Antriebssystemtechnik für Fahrzeuge

Bio-Verfahrenstechnik

Chemische Verfahrenstechnik

Fabrikplanung

Faserverbundwerkstoffe

Flugantriebe 1

Flugmechanik I

Flugmechanik II

Flugzeugentwurf

Grundlagen der Landtechnik

Grundlagen der Medizintechnik: BiokompatibleWerkstoffe 1 und Einführung in die Gerätetechnik

Grundlagen der Strömungsmaschinen

Grundlagen des Kraftfahrzeugbaus

Komponenten des Anlagenbaus

Kontinuumsmechanik für Ingenieure

Leichtbau I

Luftfahrtsysteme

Materialfluss und Logistik

Mechanische Verfahrenstechnik I

Mechanische Verfahrenstechnik II

Methode der Finiten Elemente I

Methoden der Energiewandlung

Mikrotechnische Sensoren und Aktoren

Numerische Simulation realer Strömungen

Produktentwicklung und Konstruktion

Produktergonomie

Produktionsergonomie

Raumfahrtsysteme

Spanende Fertigungsverfahren

Spanende Werkzeugmaschinen

Stofftransport

Strömungstechnik

Struktur und System

Thermische Verfahrenstechnik I

Thermische Verfahrenstechnik II

Thermodynamik II

Traktoren und Erdbaumaschinen

Umformende Fertigungsverfahren

Umformende Werkzeugmaschinen

Verbrennungsmotoren

Wärmekraftwerke

Werkstofftechnik

Page 172: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021552

Anlage 3

Die Wahlpflichtfächer werden aus folgendem Katalogentnommen:

Aero-thermische Simulationsmethoden in der Gastur-binen- und Verbrennungsmotorenentwicklung

Aerodynamik bodengebundener Fahrzeuge

Aerodynamik der Raumfahrzeuge

Aerodynamik des Flugzeugs II – Konfigurationen

Aeroelastik

Ähnlichkeit und dimensionslose Kennzahlen

Alloys for Aerospace

Anatomie

Antriebsregelungen

Anwendung strömungsmechanischer Berechnungs-verfahren in Flugtriebwerken

Arbeitsmedizin

Arbeitsorganisation und Techniksoziologie

Arbeitsschutz und Betriebsicherheit

Arbeitswissenschaft

Ausgewählte Kapitel der Meßtechnik

Ausgewählte Kapitel Verbrennungsmotoren

Auslegung, Herstellung und Prüfung med. Implantate

Automatisierungstechnik

Bahnkontrolle und Lageregelung von Raumfahrzeu-gen

Baumaschinen

Beanspruchungsgerechte Werkstoffwahl und Werk-stoffbehandlung

Berufs- und Arbeitspädagogik

Berufsbildungs- und Arbeitsrecht

Betriebsfestigkeit

Betriebsverhalten elektrischer Maschinen

Beugungsmethoden in der Materialforschung

Biofluidmechanik

Biokompatible Werkstoffe 2 und InterdisziplinäresSeminar

Biologische Verfahren der Wasser-, Boden-, Luftbe-handlung

Bioreaktoren

Biotechnologische Prozesse

Brennstoffzellen in der Energietechnik

Brennstoffzellen in Fahrzeugen

CAD in der Produktentwicklung

CFD-Aided Design von Strömungsmaschinen

Chemische Prozesse

Chemische Reaktoren

Dampferzeuger

Dampfturbinen

Das Sonnensystem

Datenbanksysteme

Dünne Schichten

Dynamik der Straßenfahrzeuge

Dynamik und Regelung von Mechanismen

Echtzeitsysteme

Effiziente Algorithmen und Datenstrukturen [Grund-legende Algorithmen]

Elektrik/ Elektronik im KraftfahrzeugElektrische AktorenElektrische Antriebstechnik für Maschinenbauinge-

nieureElektrische KleinmaschinenEnergetische Nutzung von Biomasse und ReststoffenEnergiespeichertechnikEnergieversorgung von RaumfahrzeugenErmüdung und BruchEurologistikExperimentalphysik IIIExperimentalphysik IVFahrerassistenzsysteme im KraftfahrzeugFeingerätebauFeinmeßtechnik 2Flugantriebe 2FlugführungFlugmechanik der HubschrauberFlugregelungFlugzeug – SubsystemeFluidmechanik IFördertechnikFügetechnikFundamentalbeziehungen kompressibler und visko-

ser FluideFunktionalanalysis für IngenieureGas-FlüssigkeitsgemischeGasturbinenGebäudeaerodynamik und SchadstoffausbreitungGerätekunde in der ChirurgieGestaltung von LandmaschinenGestaltung ergonomischer BenutzungsoberflächenGetriebe für mobile ArbeitsmaschinenGetriebelehreGrundlagen der ErmüdungGrundlagen der Materialwissenschaften: Nicht-me-

tallische Werkstoffe und HalbleiterGrundlagen der RohrleitungstechnikGrundlagen der SchienenfahrzeugtechnikGrundlagen des Managements für IngenieureGrundlagen des Wirtschaftlichkeitsdenkens für Inge-

nieureGrundlagen elektromechanischer AktorenGrundlagen turbulenter Strömungen und numerische

SimulationGrundzüge der ArbeitsphysiologieHöhere Mathematik (Variationsrechnung)Höhere Mechanik A: SchwingungsmodelleHöhere Mechanik B: RoboterdynamikHöhere ThermodynamikHydraulische Strömungsmaschinen und AnlagenIndustrial DesignIndustrielle chemische ProzesseIndustrielle Kosten- und Leistungsrechnung

Page 173: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/2002 1553

Informationsverarbeitung in der biomedizinischenTechnik

Ingenieurverantwortung und nachhaltige Technikge-staltung

Innovation und Technologietransfer in der Raumfahrt

Instationäre Aerodynamik I – Profile

Instationäre Aerodynamik II -Tragflächen

Internationale Betriebswirtschaftslehre

Internationales Produktmanagement in der Luft- undRaumfahrtindustrie

Kernkraftwerke

Klebtechnik

Kompressible Strömungen mit Reibung und Wärme-leitung

Korrosion und Hochtemperaturwerkstoffverhalten imMaschinen- und Anlagenbau

Kostenmanagement in der Produktentwicklung

Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung

Kraftwerksregelung im Netzverbund

Labormedizin und Gerätetechnik

Lebensmittelverfahrenstechnik

Logistik im Industriebetrieb

Luft- und Raumfahrtmedizin I

Luft- und Raumfahrtstrukturen

Luftverkehrsszenarien

Maschinendynamik

Materialflusstechnik

Mechanik von Straßenverkehrsunfällen und ihretechnische Analyse

Mechanische Trennverfahren

Medizinische Elektronik

Medizinische Informationsverarbeitung

Menschliche Zuverlässigkeit

Messsystem- und Sensortechnik

Meteorologie

Methode der Finiten Elemente II

Mikowellensystemtechnik 2

Mikroelektronik in der Mechatronik

Mikrowellensystemtechnik

Modellbildung und Simulation in der Werkstoffme-chanik

Modellierung mikrostrukturierter Bauelemente undSysteme 1

Modellierung mikrostrukturierter Bauelemente undSysteme 2

Montage, Handhabung, Industrieroboter

Multidisciplinary Design Optimization

Nachrichtensatelliten-Technik

Nonlinear Dynamics

Numerische Berechnung turbulenter Strömungen

Numerische Berechnungsmethoden energetischerSysteme

Numerische Fluidmechanik – kompressible Strömun-gen

Numerische Fluidmechanik dichtebeständiger Strö-mungen

Numerische Optimierung strömungstechnischer Sys-teme

Numerische Simulation mehrphasiger Strömungen

Nutzfahrzeugtechnik

Nutzung und Kommerzialisierung der Raumfahrt

Oberflächentechnologie

Objektorientierte SW-Entwicklung für Ingenieure

Ölhydraulische Antriebe und Steuerungen

Optomechatronische Meßsysteme

Papiertechnik

Partikelmeßtechnik

Pathologie

PDM und Engineering – Informationssysteme

PDM-Systeme in der industriellen Praxis

Personalmanagement I

Physical Electronics

Physiologie

Planung technischer Logistiksysteme

Planung thermischer Prozesse

Plastomechanik

Product Engineering

Projektmanagement für Ingenieure

Projektorganisation und Management in der SoftwareEntwicklung

Prozeß- und Anlagentechnik

Qualitätsmanagement

Qualitätsmanagement in der Luftfahrtindustrie

Qualitätsmanagement und Gesetzgeb. am Beispielmed. Implantate

Rationelle Energieversorgung

Raumfahrtantriebe

Raumflugbetrieb I

Raumflugbetrieb II

Raumflugmechanik I

Raumflugmechanik II

Raumstationen I

Raumstationen II

Reaktionstechnik und Katalyse

Realzeitsysteme

Rechnerintegrierte Produktion

Rechnernetze

Regelungs- und Steuerungstechnik 2

Regelungstechnik

Satellitentechnik

Schadenanalyse und Sicherheitsgestaltung im Ma-schinenbau I

Schadenanalyse und Sicherheitsgestaltung im Ma-schinenbau II

Schüttgutförderung

Schwingungsmessung

Sicherheit im Anlagenbau

Simulation mit SIMULINK / MATLAB

Simulation von elektromechanischen Systemen

Software Engineering für Realzeitsysteme

Software-Ergonomie

Page 174: Amtsblatt - Bayern · informatik als Neben- oder Zusatzfach in Diplomstudiengängen und als Nebenfach oder zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Universität Regensburg.....1445

KWMBl II Nr. 12/20021554

Software-Technik

Sonderkapitel der Technischen Betriebsführung

Sonderkapitel Maschinenelemente – Wälzpaarungen

Sonderprobleme thermischer Turbomaschinen

Sonderverfahren des Tiefziehens

Statistische Thermo-Fluiddynamik

Straßenfahrzeuge: Entwurf und Simulation

Strömungen verdünnter Gase

Strömungsphysik und Modellgesetze

Strömungstechnisches Versuchswesen

Strukturdynamik

Synchronisierungen und Lamellenkupplungen

Systems Engineering

Systemtechnik von Hochleistungsgetrieben

Technischer Einkauf und Vertrieb

Technologiemanagement komplexer industriellerSysteme

Terramechanik der Geländefahrzeuge

Thermalkontrolle von Raumfahrzeugen

Thermische Apparate

Tiefziehen

Tribologie des Zahnrades

Turboverdichter

Unternehmensführung – Fallstudien

Unternehmensführung für Ingenieure

Unternehmensführung und -planung

Variationsrechnung und Optimalsteuerung

Verbrennung

Verfahren der Gießereitechnik

Verfahren zur Luftreinhaltung

Verfahrenstechnische Anlagen für den Umweltschutz

Versuchstechnik in Flugzeugbau und Leichtbau

Verteilte Anwendungen

Walzwerksanlagen

Wärmetransportphänomene

Wasser- und Windturbinen

Wasserkraftwerke

Weltraumumwelt I (Umweltsimulation)

Weltraumumwelt II (Mikrogravitation)

Werkstoff- und Bauteilprüfung

Werkstoffe für Motoren und Antriebssysteme (Luft-strahl- und Raketentriebwerke)

Werkstoffe für Motoren und Antriebssysteme (Otto-und Dieselmotoren)

Werkstoffe für Verkehrstechnik

Werkstoffe und Korrosion

Werkstoffmechanik für Ingenieure

Wissensbasiere Systeme für industrielle Anwendun-gen

Wissenschaftliches Rechnen

Wissenschaftliches Rechnen I

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 30. Oktober 2001sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16. November 2001Nr. X/4-3/41b20-10b/50 196.

München, den 5. Dezember 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 5. Dezember 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 5. Dezember2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tagder Bekanntmachung ist daher der 5. Dezember 2001.

KWMBl II 2002 S. 1550