AMTSBLATT - bonn.de · Satzung zur Erhebung von Elternbei-trägen für die Bildung, Erziehung und...

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Herausgeber: Bundesstadt Bonn, Der Oberbürgermeister, Presseamt, Stadthaus, Berliner Platz 2, 53103 Bonn 77-24 71, Fax: 77 9619631, E-Mail: [email protected] Internet: www.bonn.de Erscheinungsweise: Mittwochs nach Bedarf, Bezugsquellen: Auskunftsstellen der Stadtverwaltung: Stadthaus, Rathäuser Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg, Versand erfolgt als PDF-Datei per E-Mail: 77-24 71 213 AMTSBLATT DER BUNDESSTADT BONN 51. Jahrgang 17. April 2019 Nummer 15 Inhalt Seite Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn 214 Inkrafttreten von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen der Bundesstadt Bonn - Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf - Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte 214 Einstellung von Planverfahren der Bundesstadt Bonn - Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf 214 Öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (GV NRW.S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung - Zustellung von Bescheiden (Ausländeramt) 215 Öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (GV NRW.S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung - Zustellung von Bescheiden (Kassen- und Steueramt) 215 Öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (GV NRW.S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung - Zustellung eines Bescheides (Amt für Soziales und Woh- nen) 216 Öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (GV NRW.S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung - Zustellung von Bescheiden (Bürgerdienste) 217 Satzung zur Erhebung von Elternbei- trägen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinderta- geseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bun- desstadt Bonn (Elternbeitragssatzung) 219 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Musikschule der Bundesstadt Bonn 231 7. Satzung zur Änderung der Gebüh- renordnung und des Gebührentarifs für die Ludwig-van-Beethoven-Musik- schule Bonn 235 Satzung über die Erhebung von Stra- ßenbaubeiträgen für die Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn in der Maximilianstraße in Bonn-Zentrum 243 Änderung der Satzung der „Stiftung Kirstein“ 245 1. Änderung der Entgeltordnung der Projektabteilung der Musikschule der Bundesstadt Bonn 248 Schulordnung der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn 250 Änderung der Entgeltordnung für das Theater der Bundesstadt Bonn 253

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Herausgeber: Bundesstadt Bonn, Der Oberbürgermeister, Presseamt, Stadthaus, Berliner Platz 2, 53103 Bonn 77-24 71, Fax: 77 9619631, E-Mail: [email protected] Internet: www.bonn.de Erscheinungsweise: Mittwochs nach Bedarf, Bezugsquellen: Auskunftsstellen der Stadtverwaltung: Stadthaus, Rathäuser Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg, Versand erfolgt als PDF-Datei per E-Mail: 77-24 71

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AMTSBLATT DER BUNDESSTADT BONN

51. Jahrgang 17. April 2019 Nummer 15

Inhalt Seite Änderung der Geschäftsordnung des

Rates der Bundesstadt Bonn 214

Inkrafttreten von vorhabenbezogenen

Bebauungsplänen der Bundesstadt Bonn

- Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf

- Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte

214

Einstellung von Planverfahren der

Bundesstadt Bonn

- Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf

214

Öffentliche Zustellung nach § 10 des

Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (GV NRW.S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung

- Zustellung von Bescheiden (Ausländeramt)

215

Öffentliche Zustellung nach § 10 des

Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (GV NRW.S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung

- Zustellung von Bescheiden (Kassen- und Steueramt)

215

Öffentliche Zustellung nach § 10 des

Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (GV NRW.S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung

- Zustellung eines Bescheides (Amt für Soziales und Woh-nen)

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Öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (GV NRW.S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung

- Zustellung von Bescheiden (Bürgerdienste)

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Satzung zur Erhebung von Elternbei-

trägen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinderta-geseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bun-desstadt Bonn (Elternbeitragssatzung)

219

2. Satzung zur Änderung der Satzung der Musikschule der Bundesstadt Bonn

231

7. Satzung zur Änderung der Gebüh-

renordnung und des Gebührentarifs für die Ludwig-van-Beethoven-Musik-schule Bonn

235

Satzung über die Erhebung von Stra-

ßenbaubeiträgen für die Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn in der Maximilianstraße in Bonn-Zentrum

243

Änderung der Satzung der „Stiftung

Kirstein“ 245

1. Änderung der Entgeltordnung der

Projektabteilung der Musikschule der Bundesstadt Bonn

248

Schulordnung der Ludwig-van-

Beethoven-Musikschule Bonn 250

Änderung der Entgeltordnung für das

Theater der Bundesstadt Bonn 253

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Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 28. März 2019 folgenden Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn vom 27. Juni 1996, zuletzt geändert durch Rats-beschluss vom 11. Mai 2017, gefasst: Die Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzun-gen des Rates als Zuhörerinnen und Zuhörer teilneh-men, soweit deren Aufgabenbereich durch den Be-ratungsgegenstand berührt wird. Bonn, den 5. April 2019 Sridharan Oberbürgermeister BUNDESSTADT BONN Der Oberbürgermeister

Inkrafttreten von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen der Bundesstadt Bonn

Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 28.03.2019 Folgendes beschlossen: 1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6618-2

der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbe-zirk Bonn, Ortsteil Dottendorf im Eckbereich Villen-straße/Hausdorffstraße ist gemäß § 10 Bauge-setzbuch als Satzung beschlossen.

2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6722-2

der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbe-zirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte, zwischen der Her-bert-Rabius-Straße, dem Bröltalbahnweg, dem Fuß- und Radweg entlang der Königswinterer Straße und dem Gebäude der Justizbehörde an der Herbert-Rabius-Straße ist gemäß § 10 Bauge-setzbuch als Satzung beschlossen.

Die vorhabenbezogenen Bebauungspläne können während der Öffnungszeiten im Amt für Bodenma-nagement und Geoinformation, Bonn, Stadthaus, Berliner Platz 2, Aufzug 2, Etage 6B (Kundenzentrum Geodaten) eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung treten die vorhaben-bezogenen Bebauungspläne gemäß § 10 des Bau-gesetzbuches in Kraft. Hinweise Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver-fahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften

über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Be-kanntmachung schriftlich gegenüber der Bundesstadt Bonn geltend gemacht worden sind. Der die Verlet-zung begründende Sachverhalt ist darzulegen.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-ten der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein

vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbe-schluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bonn, den 05.04.2019 Sridharan Oberbürgermeister BUNDESSTADT BONN Der Oberbürgermeister

Einstellung von Planverfahren der Bundesstadt Bonn

Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 28.03.2019 Folgendes beschlossen: 1. Die Verfahren zur Aufstellung der 197. Änderung

des Flächennutzungsplanes sowie des Bebau-ungsplanes Nr. 6719-3 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dotten-dorf, zwischen dem Eisenbahnkörper der Strecke Köln-Koblenz der Deutschen Bahn AG, der Chris-tian-Miesen-Straße, dem Sportpark Wasserland und dem Weg „Wasserland“ werden nicht weiter verfolgt.

2. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungspla-

nes Nr. 6719-3 vom 22.09.2016 (DS-Nr. 1612541EB5) ist aufgehoben.

3. Die Beschlüsse zur 197. Änderung des Flächen-

nutzungsplanes vom 06.09.2016 (DS-Nr. 1712416) und 20.03.2018 (DS-Nr. 1810443) sind aufgeho-ben.

Bonn, den 05.04.2019 Sridharan Oberbürgermeister

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Öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungs-zustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (GV NRW.S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung Die Ordnungsverfügung(en) der Stadt Bonn – Auslän-deramt – 33-6

Datum der Verfügung 15.03.2019

Az.: 33-65/He

Betroffene/r, Name, Vorname, letzte bekannte Anschrift RAMIREZ GONZALES, Ivan Eduardo, Friesdorfer Str. 107, 53173 Bonn

jetzt unbekannten Aufenthaltes, liegt/liegen zur Abho-lung oder Einsichtnahme durch die Empfänger oder de-ren Bevollmächtigten während der Dienststunden im Dienstgebäude Oxfordstr. 19, 53111 Bonn bereit. Das oben genannte Schriftstück wird hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz NRW (VwZG) öf-fentlich zugestellt. Es gilt gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz VwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Be-kanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bonn, den 04.04.2019 Der Oberbürgermeister Im Auftrag gez. Hengsberg Öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungs-zustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (GV NRW.S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung Die Anhörung(en) der Stadt Bonn –Ausländeramt– 33-6

Datum der Verfügung 04.04.2019

Az.: 33-62-sri

Betroffene/r, Name, Vorname, letzte bekannte Anschrift ATLI, Fikri, Belderberg 4, 53111 Bonn

jetzt unbekannten Aufenthaltes, liegt/liegen zur Abho-lung oder Einsichtnahme durch die Empfänger oder de-ren Bevollmächtigten während der Dienststunden im Dienstgebäude Oxfordstr. 19, 53111 Bonn bereit. Das oben genannte Schriftstück wird hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz NRW (VwZG) öf-fentlich zugestellt. Es gilt gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz VwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Be-kanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bonn, den 09.04.2019 Der Oberbürgermeister Im Auftrag gez. Rieck

Öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungs-zustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (GV NRW.S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung Der Bescheid (Aktenzeichen 7100.8276 GbA) der Bun-desstadt Bonn – Amt 21-31 – vom 09.01.2018 für Herrn Mr. Majid Ali I A Al-Subaiei, früher wohnhaft Burgstr. 87, 53177 Bonn, jetzt unbekannten Aufenthaltes in Katar, liegen zur Abholung durch den Eigentümer oder eines Bevollmächtigten während der Dienststunden im Kas-sen- und Steueramt im Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn, Etage 14 A bereit. Das oben genannte Schriftstück wird hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz NRW (VwZG) öffent-lich zugestellt. Es gilt gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz VwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekannt-machung dieser Benachrichtigung zwei Wochen ver-gangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zu-stellung durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bonn, den 03.04.2019 Der Oberbürgermeister Im Auftrag gez. Schneider Öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungs-zustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (GV NRW.S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung Der Bescheid (Aktenzeichen: 2000.3605.0024 GewStB) der Bundesstadt Bonn – Amt 21-30 – vom 13.02.2019 für Anian Handels GmbH, früher Siemensstr.10, 53121 Bonn, jetzt unbekannten Aufenthaltes, liegt zur Abho-lung durch den Empfänger oder eines Bevollmächtigten während der Dienststunden im Kassen- und Steueramt im Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn, Etage 14 A bereit. Das oben genannte Schriftstück wird hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz NRW (VwZG) öffent-lich zugestellt. Es gilt gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz VwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekannt-machung dieser Benachrichtigung zwei Wochen ver-gangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zu-stellung durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bonn, den 10.04.2019 Der Oberbürgermeister Im Auftrag gez. Miede

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Öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungs-zustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (GV NRW.S. 94/SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung Der Bescheid der Bundesstadt Bonn nach dem Sozialgesetzbuch – Buch X – (SGB X)

Datum der Verfügung 08.04.2019

Az.: 50-143/H/ 67-33-55

Betroffene/r, Name, Vorname, letzte bekannte Anschrift Herrn Hohsen Mitu

mit unzustellbarer Adresse liegt zur Abholung an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude Hans-Böckler-Str. 5, 53225 Bonn, Zimmer 201, bereit. Das oben genannte Schriftstück wird hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz NRW (VwZG) öffentlich zugestellt. Es gilt gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz VwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bonn, den 10.04.2019 Der Oberbürgermeister Im Auftrag Härling

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Öffentliche Zustellung

nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land NRW vom 07.03.2006 (GV NRW. S. 94 / SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung

Die Bescheide der Stadt Bonn − Amt 33 - 2 − Datum PK-Nr. 02.04.2019 7777.2947.3942 Betroffene/r Merzenich, Rainer Jokob, Im Tannenbusch 3, 53 119 Bonn Datum PK-Nr. 06.12.2018 7777.3109.7243 Betroffene/r Schipplick, Sabine, Stralsunder Weg 13, 53 119Bonn Datum PK-Nr. 28.03.2019 7777.4309.7529 Betroffene/r Kovac, Mojca, Schlehenweg 32 a, 53 177 Bonn Datum PK-Nr. 01.03.2019 7777.3112.6561 Betroffene/r Severin, David, Mainzer Str. 271, 2. OG, 53 179 Bonn Datum PK-Nr. 22.03.2019 7777.3112.8173 Betroffene/r Jones, William Ambrose, In den Weingärten 28, 53 844 Troisdorf Datum PK-Nr. 02.04.2019 7777.2970.7919 Betroffene/r Nita, Ionut, Wilhelmstr. 20, 53 840 Troisdorf Datum PK-Nr. 03.04.2019 33-21/2-19-A-80102 Betroffene/r Mujevic, Mithad, Bürresheimer Str. 3, 56 727 Mayen Datum PK-Nr. 04.04.2019 33-21/2-19-L-17 Betroffene/r Hutuleac, Stefan-Vasile, Schußgasse 7, 53 332 Bornheim jetzt unbekannten Aufenthaltes, liegen zur Abholung durch die Empfänger oder deren Bevollmächtigten während der Dienststunden im Stadthaus, Berliner Platz 2, Etage 4 A, Registratur, 53111 Bonn, bereit. Das vorgenannte Dokument wird hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz NRW (VwZG) öffentlich zugestellt. Es gilt gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz VwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.. Bonn, den 04. April 2019 Der Oberbürgermeister Im Auftrag gez. Schöps

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Öffentliche Zustellung

nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land NRW vom 07.03.2006 (GV NRW. S. 94 / SGV NRW. 2010) in der zurzeit gültigen Fassung

Die Bescheide der Stadt Bonn − Amt 33 - 2 − Datum PK-Nr. 28.03.2019 7777.2893.5144 Betroffene/r Levent Ilhan, Flach-Fengler-Straße 146, 50389 Wesseling Datum PK-Nr. 29.03.2019 7777.4256.9133 Betroffene/r Albert Beqiri, Brieger Weg 7, 53119 Bonn Datum PK-Nr. 22.03.2019 7777.2970.9938 Betroffene/r Valeriu Suta, Kölner Straße 243, 53919 Weilerswist Datum PK-Nr. 02.04.2019 7777.2971.0316 Betroffene/r Uwe Ulrich Michael Kiesel, Heisenbergstraße 5, 53840 Troisdorf Datum PK-Nr. 19.02.2019 7777.4284.2522 Betroffene/r Mohamad Albakoush, Fittjenberg 2, 28717 Bremen Datum PK-Nr. 08.04.2019 7777.3106.5937 Betroffene/r Daniel Wiersberg, Talstraße 22, 53424 Remagen Datum PK-Nr. 19.02.2019 7779.3355.7594 Betroffene/r Said Mohim, Deutschherrenstraße 30, 53177 Bonn Datum PK-Nr.

Betroffene/r

jetzt unbekannten Aufenthaltes, liegen zur Abholung durch die Empfänger oder deren Bevollmächtigten während der Dienststunden im Stadthaus, Berliner Platz 2, Etage 4 A, Registratur, 53111 Bonn, bereit. Das vorgenannte Dokument wird hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz NRW (VwZG) öffentlich zugestellt. Es gilt gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz VwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.. Bonn, den 09.04.2019 Der Oberbürgermeister Im Auftrag gez. Hoppenkamps

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Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung,

Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich

im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn (Elternbeitragssatzung)

vom 5. April 2019

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBL. I S.2696), sowie den §§ 5 Absatz 2 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz - KiBiz- vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 216), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), des § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102/SGV. NRW. 223), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), und der Runderlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23. Dezember 2010 in der Fassung vom 16. Februar 2018 - AZ 325-3.04.02-142 481, und „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ vom 12. Februar 2003, zuletzt geändert durch Runderlass vom 15. Januar 2015, hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 28. März 2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in

1. Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 22 a, 24 SGB VIII (KJHG), § 1 Absätze 1, 2, § 3 KiBiz NRW,

2. Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII (KJHG), § 4 KiBiz NRW und 3. außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen nach § 24

Absatz 4 SGB VIII (KJHG), § 5 Absatz 2 KiBiz NRW, Ziff. 8 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (offene Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Trägerschaft der Bundesstadt Bonn) – OGS –))

erhebt die Bundesstadt Bonn gem. §§ 5 Absatz 2 und 23 KiBiz NRW einen in monatlichen Teilbeträgen zu entrichtenden öffentlich-rechtlichen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag (nachfolgend Elternbeitrag genannt) zur Mitfinanzierung der öffentlich finanzierten (Jahres-) Betriebskosten der jeweiligen Tagesbetreuung.

(2) Angebote im Rahmen des Runderlasses "Zuwendungen für die Durchführung

außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich", Ziffer 5.4.6 (z. B. Kurzbetreuung), sowie Maßnahmen im Rahmen der "Ganztagsoffensive für die Sekundarstufe I" fallen nicht unter diese Satzung.

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§ 2 - Anmeldung für die Betreuung, Mitteilungspflicht der Träger

1) Die Anmeldung für die Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt in der jeweiligen Tageseinrichtung bzw. bei dem jeweiligen Träger dieser Einrichtung. Der schriftliche, privatrechtliche Betreuungsvertrag wird von der, dem bzw. den Personensorgeberechtigten mit dem jeweiligen Einrichtungsträger geschlossen und ist Grundlage für die Erhebung der Elternbeiträge nach dieser Satzung.

2) Die Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson erfolgt für den Bereich der

Bundesstadt Bonn über das Netzwerk für Kinderbetreuung in Familien. Der schriftliche, privatrechtliche Betreuungsvertrag wird von der, dem bzw. den Personensorgeberechtigten mit der jeweiligen Tagespflegeperson geschlossen und ist Grundlage für die Erhebung der Elternbeiträge nach dieser Satzung.

3) Die schriftliche Anmeldung für die Teilnahme am verbindlichen außerunterrichtlichen

Angebot der Offenen Ganztagsschule erfolgt in der jeweiligen Einrichtung bzw. bei dem jeweiligen Träger der Betreuungsmaßnahme. Der schriftliche privatrechtliche Betreuungsvertrag wird von der, dem bzw. den Personensorgeberechtigten mit dem jeweiligen Träger geschlossen und löst die Beitragspflicht nach dieser Satzung aus. Gemäß den Vorgaben des Runderlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I" bindet der Vertragsabschluss grundsätzlich mindestens für die Dauer eines Schuljahres. Unterjährige Vertragsauflösungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen jeweils zum Letzten eines Monats möglich und bedürfen der Zustimmung des Schulträgers.

4) Für Zwecke der Beitragsfestsetzung teilt der Träger der Betreuungsmaßnahme bzw. die

dafür beauftragte Stelle der Bundesstadt Bonn – Amt für Kinder, Jugend und Familie – nach Abschluss des Betreuungsvertrages die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, bei Kindertageseinrichtungen zusätzlich die Gruppenform und Betreuungszeit bzw. bei Kindertagespflege die Betreuungszeit, sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder und die entsprechenden Angaben der Eltern bzw. der Beitragspflichtigen im Sinne des § 4 dieser Satzung unverzüglich über das amtlich vorgesehene Meldeverfahren mit. Das gilt ebenso für Änderungen in den vorgenannten Daten.

§ 3 - Elternbeiträge

1) Für die Inanspruchnahme in Form der Bereitstellung eines Platzes für die Betreuung in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung für Kinder, in einer öffentlich geförderten Kindertagespflege sowie für die Teilnahme an den Angeboten der verbindlichen Ganztagsbetreuung der OGS an Grund- und Förderschulen in Trägerschaft der Bundesstadt Bonn haben die Beitragspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Beiträge nach dieser Satzung zu entrichten. Wenn mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 4 an die Stelle der Eltern treten, für die grundsätzlich eine Beitragspflicht besteht, gleichzeitig Einrichtungen oder Angebote im Sinne von § 1 dieser Satzung in Anspruch nehmen, wird die Beitragspflicht grundsätzlich nur für ein Kind ausgelöst. Es handelt sich dabei um dasjenige, für das der höchste Beitrag zu zahlen ist. Ausgenommen sind die in § 3 Abs. 4 dieser Satzung geregelten Fälle. Bei Vorliegen von ergänzenden Betreuungsverträgen i.S. von § 5 Abs. 6 dieser Satzung gilt die Summe der Beiträge für alle Betreuungsplätze eines Kindes als Vergleichsgröße.

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2) Gem. § 23 Abs. 3 des Kinderbildungsgesetzes NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17. Juni 2014 ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem 1. Dezember für maximal zwölf Monate beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1 ausnahmsweise zwei Jahre. Ist für mehrere Kinder von Beitragspflichtigen die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege nach den vorstehenden Sätzen beitragsfrei, gilt die Beitragsfreiheit für jedes der Kinder.

3) Die in § 3 Abs. 2 dieser Satzung genannten Kinder gelten als beitragspflichtig i.S. von § 3

Abs. 1 dieser Satzung. Für zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle betreute Geschwister dieser Kinder werden grundsätzlich keine Elternbeiträge erhoben.

4) Sofern ein Geschwisterkind eines beitragspflichtigen Kindes eine OGS besucht, wird ein

Beitrag in Höhe von 50 % des nach dieser Satzung für ein beitragspflichtiges Kind zu entrichtenden Beitrages für die Betreuung in OGS erhoben. Weitere in OGS betreute Kinder der jeweiligen Familien werden beitragsfrei betreut. § 7 dieser Satzung gilt in entsprechender Anwendung.

5) Die Elternbeiträge werden in gleichen monatlichen Raten als Jahresbeitrag erhoben. Die

Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage (Beitragstabelle), die Bestandteil dieser Satzung ist.

6) Die Elternbeiträge enthalten keine Verpflegungskosten. Hierfür kann der Träger der

Betreuungseinrichtung gem. § 23 Absatz 4 KiBiz NRW bzw. gem. dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“, Ziffer 8.4, bzw. im Rahmen des § 23 Absatz 1 S. 4 KiBiz NRW die Tagespflegeperson ein gesondertes Entgelt verlangen.

7) Der Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen ist nach Einkommensgruppen sowie in

Beiträge für Kinder unter 3 Jahre und Kinder über 3 Jahre gestaffelt und berücksichtigt die wöchentliche Betreuungsstundenzahl. Der Beitrag für Kinder über 3 Jahre gilt ab dem Monat, in dem das Kind 3 Jahre alt wird. Abweichend davon gilt für Kinder, die zwischen dem 01.08. und einschließlich 01.11. eines Jahres 3 Jahre alt werden der Beitrag für Kinder über 3 Jahre ab dem Beginn des Kindergartenjahres (01.08.). Der Elternbeitrag für die Kindertagespflege ist nach Einkommensgruppen gestaffelt und berücksichtigt den wöchentlichen Betreuungsstundenumfang.

Der Elternbeitrag für die Offene Ganztagsschule ist nach Einkommensgruppen gestaffelt.

8) Wenn die Betreuung von Kindern im Rahmen der Tagespflege im Haushalt der Eltern

erfolgt, wird ein Elternbeitrag i.H.v. 75 % des in der Anlage (Beitragstabelle) genannten Elternbeitrages für Kindertagespflege unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der bzw. des Beitragspflichtigen und der Betreuungsdauer erhoben.

9) Ergeben sich bei unterschiedlichen Eltern-Kind-Konstellationen der zur Familie

gehörenden Kinder („Patchwork-Familie“, Halbgeschwisterkinder: Kinder mit einem

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Elternteil, der nicht in der Familie wohnt und dessen Einkommen nicht in die Berechnung einfließt) unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen des § 3 der Elternbeitragssatzung unterschiedlich hohe Beiträge für die Tagesbetreuung, so wird nur der nach dem zu berücksichtigenden Einkommen der jeweils Beitragspflichtigen (insgesamt) höchste zu entrichtende Beitrag erhoben.

10) Im Falle des § 4 Absatz 3 (Vollzeitpflege) dieser Satzung ist ein Elternbeitrag zu zahlen,

der sich nach der Elternbeitragsstaffel der zweiten Einkommensgruppe ergibt. Ist das maßgebliche Elterneinkommen einer höheren Einkommensgruppe zuzuordnen und befinden sich gleichzeitig leibliche Kinder der Familie in regelbeitragspflichtiger Tagesbetreuung, ist der Elternbeitrag nach der Einkommensgruppe zu zahlen, die sich nach dem tatsächlichen Einkommen ergibt.

11) Beitragsrelevante Änderungen werden ab dem 1. des Monats berücksichtigt, in dem sie

eintreten. 12) Die Bundesstadt Bonn behält sich vor, von der Möglichkeit des interkommunalen

Ausgleichs gem. § 21 d KiBiz NRW in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch zu machen.

13) Ab dem 1. August 2020, sprich zum Schuljahr 2020/21, werden die Beiträge der OGS für

alle Einkommensstufen, kaufmännisch gerundet, jährlich um 3 % erhöht. Die Neuberechnung wird jeweils zum Beginn des Schuljahres, sprich zum 1. August, fällig. Die im Erlass „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vorgeschlagene Möglichkeit, den Höchstbeitrag für die Elternbeiträge ab dem 1. Februar 2020 auf 197 € auszuweiten, wird in Bonn einmalig ausgesetzt, dafür wird der Höchstbeitrag ab dem 1. August 2020 auf 203 € festgelegt.

§ 4 - Beitragspflichtiger Personenkreis 1) Beitragspflichtig sind die Eltern und Adoptiveltern (nachfolgend Eltern genannt), mit

denen das Kind, das ein Betreuungsangebot nach § 1 Absatz 1 dieser Satzung in Anspruch nimmt, zusammen lebt.

2) Lebt das Kind ausschließlich oder überwiegend nur mit einem Elternteil zusammen, so

tritt dieser an die Stelle der Eltern. 3) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach §

32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern bzw. des Elternteils.

4) Bei Kindern, die vollstationäre Hilfen im Rahmen des SGB VIII erhalten und eine

Tageseinrichtung für Kinder oder eine Offene Ganztagsschule i.S. § 1 dieser Satzung besuchen, besteht keine Beitragspflicht.

5) Ändert sich der Kreis der Beitragspflichtigen, ist dies bei der Berechnung des

Elternbeitrags zu berücksichtigen. 6) Beitragsschuldner sind die beitragspflichtigen Personen im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2.

Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 5 - Beginn, Dauer und Ende der Beitragspflicht

1) Die monatlich zu entrichtenden Elternbeiträge werden für das durch den Abschluss eines

Betreuungsvertrages bedingte Vorhalten eines Platzes für die Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege, einer Kindertageseinrichtung oder einer OGS erhoben.

2) Veranlagungszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr/Schuljahr (01.08. bis 31.07. des

Folgejahres). 3) Die Beitragspflicht beginnt ab dem im Betreuungsvertrag genannten Monat, mit bzw. in

dem der Platz im jeweiligen Tagesbetreuungsangebot bereitgestellt wird. Dies ist im Falle der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bzw. in der OGS grundsätzlich der Beginn des Kindergarten-/Schuljahres. Für die Feststellung ist die Mitteilung des Trägers nach § 2 der Satzung maßgeblich. Erfolgt eine Aufnahme während eines laufenden Veranlagungszeitraumes, so ist der Beitrag ab dem 1. des Monats zu entrichten, in dem der Betreuungsplatz vertraglich vorgehalten wird.

(3) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der

Betreuungsleistung und erstreckt sich auf alle Monate, in denen ganz oder teilweise ein Betreuungsvertrag besteht.

(4) Die Beitragspflicht endet zum Letzten des Monats, in dem der Betreuungsvertrag endet

oder die mit dem Träger des jeweiligen Tagesbetreuungsangebotes vereinbarte Kündigung des Platzes wirksam wird; für die Feststellung ist die Mitteilung des Trägers nach § 2 maßgeblich. Endet der Vertrag im Laufe eines Monats, so ist der Elternbeitrag für den vollen Monat zu entrichten, in dem der Vertrag endet.

(5) Bestehen für ein Kind zeitgleich ergänzende Betreuungsverträge, so ist der Elternbeitrag

von den Beitragspflichtigen für die Dauer der zeitgleichen Inanspruchnahme für jeden Betreuungsplatz zu leisten.

(6) Bestehen für ein Kind zeitgleich zwei oder mehrere Betreuungsverträge in

Kindertageseinrichtungen oder OGS, so sind die Beiträge für jeden nicht in Anspruch genommenen oder faktisch nicht in Anspruch nehmbaren Betreuungsplatz in jedem Fall zu zahlen, unabhängig davon ob dem Grunde nach eine Beitragsbefreiung besteht.

(7) In Ferienzeiten ist der Beitrag ebenfalls zu entrichten. Der Beitrag ist ferner auch dann in

voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird, die Beitragspflicht wird auch durch Schließungs- oder Ausfallzeiten der Tageseinrichtungen und der OGS nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, haben die Beitragspflichtigen keinen Anspruch auf Beitragsminderung.

Ausfallzeiten in der Betreuung in einer Tagespflegestelle berühren die Beitragspflicht ebenfalls nicht.

§ 6 - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/ Ermittlung des maßgeblichen Einkommens 1) Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur

Zahlung von Elternbeiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit richtet sich nach dem für die Beitragsermittlung maßgeblichen, in Absätzen 2 - 6 definierten Einkommen. Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrages ist jeweils das in dem Kalenderjahr (1.1. bis 31.12. = Jährlichkeitsprinzip), für das der Elternbeitrag

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festzusetzen ist, tatsächlich erzielte, elternbeitragsrelevante Einkommen der Beitragspflichtigen.

2) Maßgebliches Einkommen ist zunächst die Summe der positiven Einkünfte der

Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Absätze 1, 2 und 5a S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (Gewinn bzw. Überschuss der (Brutto-)Einnahmen über die Werbungskosten und abzüglich der als Sonderausgabe festgestellten Kinderbetreuungskosten) in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Der Werbungskostenabzug bei ausländischen Einkünften erfolgt wie bei inländischen Einkünften. Vorschriften des EStG insbesondere über Freibeträge, Freigrenzen, Steuerbefreiungen, Sonderausgaben mit Ausnahme des § 2 Absatz 5a S. 2 EStG, außergewöhnliche Belastungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen nicht. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

3) Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 2 sind steuerfreie Einkünfte,

Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind bzw. die Kinder, für das der Elternbeitrag wird bzw. die Elternbeiträge gezahlt werden, hinzuzurechnen.

4) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften

sowie der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes sind nicht hinzuzurechnen. Ferner bleibt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zu den in § 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unberücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die vorgenannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder.

Darüber hinaus bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage außer Betracht.

5) Bezieht eine beitragspflichtige Person Einkünfte aus einem sozialversicherungsfreien

Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem Einkommen aus diesem sozialversicherungsfreien Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bzw. diesem Mandat nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 10 v.H. hinzuzurechnen. Dieser ermittelte Betrag fließt in die Einkommensberechnung nach den Vorschriften dieser Satzung ein.

6) Für das jeweils dritte und jedes weitere Kind, sind die nach § 32 Absatz 6 EStG jeweils

zu gewährenden hälftige oder vollen Freibeträge von dem nach den Absätzen 2-5 ermittelten Einkommen abzuziehen. Der auf das dritte und jedes weitere Kind jeden Elternteils jeweils entfallende Kinderfreibetrag ist von den Beitragspflichtigen anzugeben.

7) Ist das tatsächliche Einkommen nicht bekannt, erfolgt die Beitragsfestsetzung vorläufig,

ggfs. nach dem Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens ist das prognostizierte elternbeitragsrelevante Einkommen der Beitragspflichtigen für das gesamte jeweilige Kalenderjahr zu berücksichtigen.

Für nachfolgende Kalenderjahre ist auf das als jeweils als maßgeblich ermittelte Einkommen abzustellen. Abweichend hiervon ist auf das zu erwartende Kalenderjahreseinkommen des zukünftigen Jahres abzustellen, wenn sich abzeichnet, dass dieses Einkommen höher ist, als das Einkommen des laufenden Kalenderjahres.

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8) Ergibt sich im laufenden Jahr eine Änderung des Einkommens oder ist diese bereits

eingetreten, so ist das prognostizierte Einkommen maßgeblich, dass sich aus den bereits erhaltenen und den zu erwartenden Einkünften ergibt. Zu erwartende Einmal- und Sonderzahlungen sowie die die Bemessungsgrundlage beeinflussenden persönlichen Verhältnisse sind dabei jeweils zu berücksichtigen. Bei selbständiger Arbeit gilt für die vorläufige Festsetzung der lt. betriebswirtschaftlicher Auswertung ermittelte Gewinn als Bemessungsgrundlage.

9) Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden

Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Kalenderjahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Ist dies noch nicht zweifelsfrei zu ermitteln, gilt im Falle einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung ersatzweise eine Einkommensprognose des abgelaufenen Kalenderjahres als Bemessungsgrundlage. Wird bei Überprüfung einer bereits erfolgten vorläufigen Beitragsfestsetzung (§ 6 Abs. 7 dieser Satzung) aufgrund des bislang nachgewiesenen tatsächlichen Einkommens festgestellt, dass die sich daraus ergebende Einkommensprognose von dem bisherigen prognostizierten elternbeitragsrelevanten Einkommen der Beitragspflichtigen abweicht, so erfolgt eine rückwirkende vorläufige Anpassung der bisherigen vorläufigen Beitragsfestsetzung, sofern die Abweichung von dem bisherigen prognostizierten elternbeitragsrelevanten Einkommen zu einer höheren oder niedrigeren Beitragspflicht führt.

10) Die Einkommensermittlung entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen

gegenüber der Bundesstadt Bonn zur Zahlung des höchsten nach der jeweils gültigen Einkommensgruppe für die gewählte Betreuungsform ausgewiesenen Elternbeitrages erklären.

11) Beitragspflichtige, die

- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), oder

- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), (§§ 27 ff., §§ 41 ff SGB XII) oder

- Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, oder

- Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Miet- oder Lastenzuschuss) oder - Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes

beziehen, werden für die nachgewiesene Dauer des Bezugs dieser Leistung/en – ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe des Einkommens – der ersten Einkommensgruppe gemäß der Beitragsstaffel, welche der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen ist, zugeordnet.

§ 7 - Teilerlass des Beitrages/Bonn-Ausweis-Ermäßigung 1) Der Elternbeitrag wird auf Antrag den beitragspflichtigen Personen erlassen, wenn

diesen und dem betreuten Kind die Belastung nicht zuzumuten ist. Die Belastung ist dann nicht zumutbar, wenn sich aus einer Prüfung in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 90 Absatz 2 Sätze 3 + 4 SGB VIII in der ab 01.08.2019 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a des SGB XII ergibt, dass die Zahlung des Elternbeitrages – vorübergehend – den Beitragspflichtigen wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Das ist dann der Fall, wenn sich aus dieser Berechnung ergibt, dass das nach § 82

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SGB XII ermittelte Einkommen der Zahlungspflichtigen über der ermittelten Einkommensgrenze des § 85 SGB XII liegt und der übersteigende Betrag geringer ist als der regulär nach dieser Satzung errechnet mtl. Elternbeitrag. In einem solchen Fall wird der mtl. Elternbeitrag um den Differenzbetrag zwischen regulärem Elternbeitrag und dem Betrag, der sich aus dem Ergebnis der Berechnungen nach den §§ 82 ff. SGBXII ergibt, reduziert. Ergibt aus den o.g. Berechnungen, dass das Einkommen unterhalb der maßgebenden Einkommensgrenze liegt, so entfällt für diesen Zeitraum der Elternbeitrag.

2) Wenn mindestens ein beitragspflichtiger Elternteil i.S.d. § 4 dieser Satzung oder das

betreute Kind im Besitz von Ermäßigungskarten für die verbilligte Inanspruchnahme städtischer Leistungen – Bonn-Ausweis – ist, reduziert sich der regulär zu zahlende Beitrag um 50%.

Die Beitragsermäßigung wird für die nachgewiesene Dauer der Gültigkeit des Bonn-Ausweises gewährt.

§ 8 - Auskunfts- und Anzeigepflichten 1) Die bzw. der Beitragspflichtige/n hat bzw. haben sich innerhalb eines Monats nach Erhalt

des Einkommenserklärungsbogens der Bundesstadt Bonn bzw. nach Aufforderung durch die Bundesstadt Bonn verbindlich zu ihrer Einkommenssituation zu erklären und alle Tatsachen, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, schriftlich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise, insbesondere über das maßgebliche Einkommen, vorzulegen.

2) Abweichend von Absatz 1 ist bzw. sind die bzw. der Beitragspflichtige/n während des

gesamten Veranlagungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich und unaufgefordert der Bundesstadt Bonn mitzuteilen. Unabhängig von den vorgenannten Pflichten ist aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit jederzeit berechtigt, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen – auch rückwirkend – zu überprüfen.

3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts-, Nachweis- und Anzeigepflichten nach

§ 8 Absatz 1 und 2 nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der für die jeweilige Betreuungsart höchste Elternbeitrag zu leisten.

§ 9 - Beitragsfestsetzung 1) Die Elternbeiträge werden von der Bundesstadt Bonn durch Festsetzungsbescheid

erhoben. Der Beitrag wird im Bescheid für das jeweils zahlungspflichtige Kind der Familie festgesetzt. Ergeben sich bei der zeitgleichen Tagesbetreuung von Geschwisterkindern bzw. Halbgeschwisterkindern Beiträge in gleicher Höhe, so wird der Beitrag für die Tagesbetreuung des jeweils jüngeren Kindes festgesetzt. Werden mehrere Kinder einer Familie betreut, die nacheinander zahlungspflichtig werden, so wird für diese ebenfalls bereits der Elternbeitrag für spätere Zeiträume ausgewiesen. Wechselt die Beitragspflicht zwischen mehreren Betreuungsarten je Kind oder zwischen mehreren Kindern, so werden diese gleichzeitig im Bescheid ausgewiesen.

2) Ändert sich der Kreis der Beitragspflichtigen nach § 4 dieser Satzung, so sind mit Beginn

des Monats, in dem die Änderung eintritt, die neuen Beitragspflichtigen nach Maßgabe des § 6 dieser Satzung zu veranlagen.

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3) Bei Einkommensänderungen werden diese durch einen Änderungsbescheid für das betreffende Kalenderjahr berücksichtigt. Änderungen in der wöchentlichen Betreuungszeit werden ebenfalls durch Änderungsbescheid, der ab dem Monat der Änderung der Betreuungszeit ergeht, berücksichtigt.

4) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages oder Festsetzung nach § 6 Absatz

7 dieser Satzung erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen.

5) Wird bei einer Überprüfung oder nach Vorlage durch die Beitragspflichtigen erst

rückwirkend das Kalenderjahreseinkommen abschließend festgestellt und führt dies zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe als der bisherigen, so ist der Elternbeitrag auch rückwirkend für die Monate Januar bis Dezember des betreffenden Kalenderjahres anzupassen.

Sind Elternbeiträge aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Einkommensangaben oder wegen Unterbleiben der Mitteilung von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen oder Einkommensverhältnissen zu gering festgesetzt, so ist der Elternbeitrag rückwirkend neu festzusetzen.

6) Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Überprüfung und Festsetzung von

Elternbeiträgen beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entstanden sind. Die Regelungen der §§ 169 und 170 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nr. 4b Kommunalabgabengesetz NRW gelten entsprechend.

§ 10 - Fälligkeit des Beitrages 1) Der Elternbeitrag wird am 1. eines jeden Monats fällig und ist an die Bundesstadt Bonn -

Kassen- und Steueramt - zu entrichten. 2) Werden Elternbeiträge erstmals festgesetzt oder rückwirkend neu festgesetzt und ergibt

sich aus einer solchen Festsetzung eine Nachzahlung, sind die Elternbeiträge zum 1. des übernächsten Monats nach dem Monat, in dem der Bescheid erteilt worden ist, in einer Summe fällig.

§ 11 - Vollstreckung Die Beiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. Mai 1980 in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 12 – Datenschutz Die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Verarbeitung der für die Festlegung des Elternbeitrages erforderlichen Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches-Achtes Buch. Die Bundessstadt Bonn erhebt nur Daten, die für die Umsetzung der in dieser Satzung getroffenen Regelungen erforderlich sind. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt.

§ 13 - Inkrafttreten 1) Diese Satzung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

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2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für

die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn“ vom 23. Juni 2015 in der Fassung vom 4. April 2017 außer Kraft.

- - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren

wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den 5. April 2019

Sridharan Oberbürgermeister

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Anlage zu § 3 der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn vom 5. April 2019

Betreuung in Kindertageseinrichtung

Kinder unter 3 J. Kinder über 3 J. bis zur Einschulung

25 Stunden

35 Stunden

45 Stunden

25 Stunden

35 Stunden

45

Stunden

Einkom-mens-stufe

Maßgebl. Jahresein- kommen in €

monatl. Beitrag

monatl. Beitrag

monatl. Beitrag

monat. Beitrag

monatl. Beitrag

monatl. Beitrag

1 bis 15.000 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 2 bis 24.542 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 3 bis 36.813 110,00 122,00 156,00 44,00 50,00 78,00 4 bis 49.084 162,00 179,00 230,00 72,00 79,00 128,00 5 bis 61.355 215,00 238,00 305,00 110,00 123,00 196,00 6 bis 73.626 242,00 270,00 344,00 146,00 162,00 260,00 7 bis 85.897 269,00 302,00 383,00 182,00 201,00 324,00 8 bis 98.168 296,00 334,00 422,00 218,00 240,00 388,00 9 bis 110.439 326,00 369,00 465,00 261,00 287,00 446,00 10 bis 125.000 358,00 409,00 512,00 313,00 342,00 492,00 11 bis 150.000 390,00 450,00 560,00 365,00 400,00 540,00 12 über 150.000 450,00 500,00 610,00 410,00 460,00 600,00

Betreuung in Tagespflegestelle

10 -15 Stunden

16 -20 Stunden

21 -

25 Stunde

n

26 -

30 Stunde

n

31 - 35 Stunden

36 - 40 Stunden

über 40 Stunden

Einkom- mensstufe

Maßgebl. Jahresein- kommen in €

monatl. Beitrag

monatl. Beitrag

monatl. Beitrag

monat. Beitrag

monatl. Beitrag

monatl. Beitrag

monatl. Beitrag

1 bis 15.000 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 2 bis 24.542 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 3 bis 36.813 55,00 74,00 92,00 110,00 129,00 146,00 156,00 4 bis 49.084 81,00 109,00 135,00 163,00 189,00 217,00 230,00 5 bis 61.355 108,00 144,00 179,00 216,00 251,00 287,00 305,00 6 bis 73.626 122,00 163,00 204,00 243,00 284,00 325,00 344,00 7 bis 85.897 136,00 182,00 229,00 270,00 317,00 366,00 383,00 8 bis 98.168 150,00 201,00 254,00 297,00 350,00 404,00 422,00 9 bis 110.439 165,00 222,00 282,00 327,00 386,00 446,00 465,00 10 bis 125.000 182,00 245,00 312,00 359,00 427,00 492,00 512,00 11 bis 150.000 200,00 265,00 340,00 400,00 470,00 540,00 560,00 12 über 150.000 225,00 290,00 380,00 450,00 515,00 590,00 610,00

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Betreuung in OGS

Einkom- mensstufe

Maßgebl. Jahresein- kommen in €

monatl. Beitrag

1 bis 15.000 0,00 2 bis 24.542 0,00 3 bis 36.813 60,00 4 bis 49.084 100,00 5 bis 61.355 130,00 6 bis 73.626 150,00 7 bis 85.897 180,00 8 bis 98.168 191,00 9 bis 110.439 191,00

10 bis 125.000 191,00 11 bis 150.000 191,00 12 über 150.000 191,00

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2. Satzung

zur Änderung der Satzung der Musikschule der Bundesstadt Bonn

Vom 5. April 2019

Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 28. März 2019 aufgrund § 7 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018(GV. NRW. S. 90) folgende Satzung beschlossen:

Artikel I Die Satzung der Musikschule der Bundesstadt Bonn vom 21. Dezember 1998, geändert durch Sat-zung vom 29. März 2004 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 94) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift der Satzung der Musikschule der Bundesstadt Bonn wird wie folgt neu gefasst: „Satzung für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn“ 2. § 1 erhält folgende Fassung:

㤠1 Allgemeines

(1) Die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn ist eine von der Bundesstadt Bonn getragene aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige öffentliche Einrichtung. Sie ist gegliedert in die Musik-schulbezirke Bad Godesberg, Beuel, Bonn, Dransdorf und Hardtberg.“ (2) Die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn ist als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt ein Institut innerhalb des Kulturamtes.“ 3. § 2 erhält folgende Fassung:

㤠2 Aufgabe

Aufgabe der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und ggf. eine Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) durchzuführen.“

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4. § 3 erhält folgende Fassung:

㤠3 Aufbau

(1) Die Ludwig-van-Beethoven- Musikschule Bonn erteilt - Unterricht in Grundfächern (z. B. Eltern-Kind-Kurse, Musikalische Früherziehung und Mu-

sikalische Grundausbildung) - Instrumental- und Vokalunterricht einzeln und in Gruppen - Ergänzungsunterricht (Ensemblefächer, Musiktheorie; Musik, Bewegung, Tanz).

(2) Die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn richtet nach Bedarf im Rahmen ihrer Möglichkei-ten weitere musikalische Unterrichtsangebote ein." 5. § 4 erhält folgende Fassung:

㤠4 Leitung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn

Die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Die Leiterin bzw. der Leiter ist verantwortlich für die Durchführung derjenigen Aufgaben, die für die gesamte Musikschule einheitlich wahrzunehmen sind. Das sind insbesondere 1. die Vertretung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn unbeschadet der Regelungen gemäß § 63 GO NW 2. die organisatorische Leitung, insbesondere a) die Festlegung der Stundenpläne und die Planung des Einsatzes der Lehrkräfte b) Vorschlag für die Anstellung der Lehrkräfte c) Aufstellung des Haushaltsvoranschlages d) Öffentlichkeitsarbeit, Bildungswerbung und Pflege der Kontakte zu den Eltern e) Durchführung und Abrechnung der Lehrveranstaltungen f) Statistik, Analyse und Planungen 3. die pädagogische Leitung, insbesondere a) Dienst- und Fachaufsicht in Bezug auf Lehrkräfte und Unterrichtsveranstaltungen b) Fortbildung der Lehrkräfte c) pädagogische Forschung und Entwicklung d) Pflege der fachlichen Beziehungen zu den überörtlichen Stellen der Einrichtungen der Musikerzie-hung.“ 6. In § 5 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: „Die fünf Bezirke haben je eine pädagogische Leiterin bzw. einen pädagogischen Leiter, die bzw. der für die Ausführung der Stundenpläne und den Einsatz der Lehrkräfte verantwortlich ist und die Lehr-veranstaltungen pädagogisch betreut.“ 7. In § 6 wird die Überschrift wie folgt neu gefasst:

„§ 6 Leitungskonferenzen“

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„Die Leitung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn, ihre Stellvertretung, die Bezirksleitungen sowie die Verwaltungsleitung bilden die Leitungskonferenz. Die Mitglieder wirken in allen grundsätz-lichen organisatorischen Fragen zusammen. Die Leitung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn, ihre Stellvertretung, die Bezirksleitungen, die Verwaltungsleitung sowie die Fachbereichs- und Fachgruppenleitungen bilden die erweiterte Leitungskonferenz. In der erweiterten Leitungskonferenz werden in erster Linie pädagogische Fragen der einzelnen Fachbereiche thematisiert.“ 9. § 7 erhält folgende Fassung: (1) An der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn unterrichten fest angestellte Lehrkräfte sowie Honorarlehrkräfte. Die fest angestellten Lehrkräfte sind zur Einhaltung der Lehrpläne verpflichtet, in der Gestaltung des Unterrichts jedoch frei. Die Honorarlehrkräfte sind in der Gestaltung des Unter-richts frei und nicht weisungsgebunden. (2) Die Lehrkräfte werden mindestens einmal im Jahr von der Leiterin bzw. dem Leiter der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn zu einer Gesamtkonferenz zusammengerufen. Beantragt wenigstens ein Drittel aller Lehrkräfte die Einberufung einer weiteren Gesamtkonferenz, so ist diese von der Leiterin bzw. dem Leiter der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn einzube-rufen. (3) Darüber hinaus werden Teilkonferenzen für die Lehrkräfte eingerichtet.“ 10. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Arbeit der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn wird von einem Beirat begleitet. Im Beirat wirken die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Leitung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn zusammen.“ 11. § 9 erhält folgende Fassung:

„§ 9 Teilnahme und Gebühren

(1) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen richtet sich nach der Schulordnung für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung und dem Gebührentarif für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn.“

Artikel II Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.

- - -

erhält folgende Fassung :. § 6 8

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- - -

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige- verfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bonn, den 5. April 2019

Sridharan Oberbürgermeister

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7. Satzung zur Änderungder Gebührenordnung und des Gebührentarifs

für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule BonnVom 5. April 2019

Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 28. März 2019 aufgrund § 7 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018(GV. NRW. S. 490), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), folgende Satzung beschlossen:

Artikel I Die Gebührenordnung für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn vom 22. Juni 1998 (Amts-blatt der Bundesstadt Bonn S. 310), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. März 2018 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 418 ff.) wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1 Gebührenpflicht

Für die Anmeldung zu und Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn und für die Vermietung von Musikinstrumenten werden Gebühren nach dem an-liegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist, erhoben. Die Anmeldegebühr wird mit der ersten Einteilung zu einem Unterrichtsangebot der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn fällig. Bei JeKits (Landesprojekt) sowie bei kostenfreien Angeboten fällt keine Anmeldegebühr

an.“ 2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Maßstab der Gebühr ist das Fach, die Unterrichtsform, die Unterrichtseinheit oder das Lebensal-ter entsprechend der Gebührenordnung und dem Gebührentarif für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn.“ 3. In § 2 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 4 wie folgt neu gefasst: „(2) Für Erwachsene wird im Bereich des instrumentalen und vokalen Hauptfachunterrichts bei 30 Minuten und 45 Minuten Unterricht ein Zuschlag in Höhe von 33 % erhoben.“ […] „Davon ausgenommen sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zur Vollendung des 27. Lebensjah-res, wenn sie sich in Schulausbildung, Studium, Berufsausbildung, oder freiwilligem sozialem Jahr befinden oder Freiwillige i. S. d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes sind.“

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4. § 3 erhält folgende Fassung:

„ § 3 Gebührenschuldnerinnen und -schuldner

Zur Zahlung der Gebühr sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzli-chen Vertreterinnen und Vertreter, verpflichtet.“ 5. § 4 erhält folgende Fassung:

„§ 4 Fälligkeit

„(1) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren für ein Schuljahr. Sie sind in zwölf Raten, die mo-natlich zu jedem 5. fällig werden, zu bezahlen. (2) Erfolgt die Einteilung zum Unterricht im laufenden Schuljahr, wird die Unterrichtsgebühr für das betreffende Schuljahr anteilig für die eingeteilten Monate berechnet. (3) Eine Änderung der Gebührenordnung bzw. des Gebührentarifs ist zum Schulhalbjahr möglich.“ 6. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt neu gefasst: „Für die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 Gebührentarif ist in je-dem Fall eine Mindestgebühr von 120 EUR pro Schuljahr zu zahlen. Ermäßigungen werden gewährt: a) aus sozialen Gründen (Abs. 2) b) bei Unterricht von mehreren Mitgliedern einer Familie (Abs. 3). Ermäßigungen können gewährt werden: c) im Falle der Feststellung einer besonderen Begabung bei Belegung mehrerer Fächer (Abs. 4) d) bei Teilnahme am Ergänzungsunterricht als Hauptfach aufgrund eines besonderen Interesses der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn (Abs. 5).“ 7. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte im Besitz von Ermäßigungskarten für städtische Leistungen sind, erhalten eine Ermäßigung, die sich nach den Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises richtet. Auf die Gebühr für das Mieten von Musik-instrumenten wird keine Ermäßigung gewährt. Bei der erstmaligen Anmeldung für den Unterricht muss der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn ein gültiger Bonn-Ausweis für die angemeldete Person vor Beginn des Unterrichts vorliegen, damit eine Ermäßigung gewährt werden kann. Die Ermäßigung wird für die Dauer der Gültigkeit des Bonn-Ausweises gewährt. Folge-Bonn-Ausweise (bei schon bestehendem Unterricht in der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn) werden ab dem Zeitpunkt der Vorlage in der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn entsprechend ihrer Gültigkeit maximal für die vorangegangen sechs Monate rückwirkend akzeptiert. Sie müssen der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn unaufgefordert vorgelegt werden.“

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„(3) Werden mehrere Mitglieder einer Familie in gebührenpflichtigen Fächern gem. Nr. 1 Gebühren-tarif sowie den Nrn. 2.1.1 bis 2.5.1 Gebührentarif unterrichtet, gilt folgende Familienermäßigung: Erste Teilnehmerin bzw. erster Teilnehmer der Familie = voller Gebührensatz, zweite Teilnehmerin bzw. zweiter Teilnehmer der Familie = 20 % Ermäßigung, dritte Teilnehmerin bzw. dritter Teilnehmer der Familie = 40 % Ermäßigung, jede weitere Teilnehmerin bzw. jeder weitere Teilnehmer der Familie = 60 % Ermäßigung, mindestens aber 120,00 Euro pro Schuljahr. Das Familienmitglied mit den höchsten Gebühren (ein oder mehrere Fächer) gilt als erste Teilnehme-rin bzw. erster Teilnehmer. Das mit den zweithöchsten Gebühren (ein oder mehrere Fächer) gilt als zweite Teilnehmerin bzw. zweiter Teilnehmer, etc..“ 9. § 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Belegt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer ausschließlich Ergänzungsfachunterricht nach Nr. 3 Gebührentarif, ohne ein instrumentales oder vokales Hauptfach nach Nr. 2 Gebührentarif zu bele-gen, so kann die Teilnahmegebühr ermäßigt werden, wenn ein besonderes Interesse der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn an der Mitwirkung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in dem betreffenden Ensemble besteht. Bei Belegung eines Ergänzungsfachs nach Nr. 3 Gebührentarif wird die Gebühr auf die Mindestgebühr nach § 5 (1) Gebührenordnung ermäßigt. Für die Gewährung die-ser Ermäßigung ist ein schriftlicher Antrag der jeweiligen Ensembleleiterin oder des Ensembleleiters bei der Schulleitung notwendig. Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 6 (3) geregelt.“ 10. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühr für den Unterricht nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.5.1 Gebührentarif umfasst auch die Ge-bühr für den Ergänzungsunterricht. Wird ausschließlich Ergänzungsunterricht erteilt, so gilt er als Hauptfach und ist nach Nr. 3 Gebührentarif gebührenpflichtig.“ 11. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Abteilung Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) zahlen die Unterrichtsgebühr für ein von ihnen belegtes erstes künstlerisches Hauptfach. Für den Unterricht im zweiten Hauptfach wird während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zur SVA eine Rabattierung i. H. v. 50% gewährt. Wird ein Fach, das nach den Regelungen der SVA als erstes Hauptfach anzusehen ist, außerhalb der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn belegt, ist für das in der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn belegte zweite Hauptfach der reguläre Tarif zu bezahlen.“ 12. In § 6 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: „(3) Für die Teilnahme an folgenden Ensembleunterrichtsveranstaltungen werden für externe Schü-lerinnen und Schüler keine Gebühren erhoben: Musikschulorchester, Bonner Jugendsinfonieorches-ter, Jugendblasorchester, Big Band Bad Godesberg, B4 Bigband, Mixed Bag Boogie Band Hardtberg, Kinder- und Erwachsenenchor sowie die im Ensemble- und Ergänzungsfächerverzeichnis entspre-chend ausgewiesenen Folk- und Percussionsensembles.“

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8 . § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung

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㤠7 Unterrichtsausfall/Erstattungen

(1) Sollten aus einem von der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn zu vertretenden Grund bei den Nrn. 1.1.1 bis 2.5.1 und 2.7 Gebührentarif weniger als 35 Unterrichtsstunden pro Kalenderjahr unterrichtet werden, so wird für jede ausgefallene Unterrichtsstunde, die unter dem Jahresmindest-soll von 35 Unterrichtsstunden liegt, 1/35 der Jahresgebühr erstattet. Die Erstattung erfolgt aus-schließlich auf fristgemäßen schriftlichen Antrag. Dieser ist bis Ablauf des 28.02. des Folgejahres bei der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn einzureichen. Finden bei den OGS-Kooperationen (Nr. 2.6 Gebührentarif) weniger als die vorher vereinbarten 30, 33 oder 36 Termine des Gruppenunterrichts (nicht jedoch des Orchesterunterrichts) im Schuljahr statt, so kann hier ebenfalls eine Erstattung erfolgen (pro ausgefallenem Termin des Gruppenunter-richts 1/30, 1/33 oder 1/36 der Gebühr pro Schuljahr). Die Erstattung erfolgt ausschließlich auf frist-gemäßen schriftlichen Antrag. Der Antrag ist bis Ablauf des 30.09. des jeweiligen Jahres bei der Lud-wig-van-Beethoven-Musikschule Bonn einzureichen. Finden bei JeKits (Nr. 2.8 Gebührentarif) im zweiten Jahr JeKits (JeKits2) weniger als 35 Termine des Gruppenunterrichts (nicht jedoch des Ensembleunterrichts) im Schuljahr statt, so kann hier ebenfalls eine Erstattung erfolgen (pro ausgefallenem Termin des Gruppenunterrichts 1/35 der Gebühr pro Schuljahr). Die Erstattung erfolgt ausschließlich auf fristgemäßen schriftlichen Antrag. Der Antrag ist bis Ablauf des 30.09. des jeweiligen Jahres bei der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn einzu-reichen. (2) Erfolgt die Einteilung zum Unterricht im laufenden Schuljahr, wird die Gebühr auf fristgemäßen schriftlichen Antrag anteilig dann erstattet, wenn das anteilige Jahresmindestsoll an Unterrichtsstun-den für das Schuljahr nicht erreicht wird. Das anteilige Jahresmindestsoll an Unterrichtsstunden wird proportional unter Berücksichtigung der Anzahl der eingeteilten Unterrichtsmonate berechnet. (3) Bei Unterrichtsausfall wegen höherer Gewalt oder zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist eine Gebührenerstattung ausgeschlossen.“ 14. § 8 wird wie folgt neu gefasst:

㤠8 Regelungen zum Gruppenunterricht

Scheidet bei großen bzw. kleinen Gruppen (Nr. 2.1.1 bis 2.2.2 Gebührentarif) eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer aus, so dass die vorgesehene Teilnehmerzahl nicht mehr erreicht wird, wird der Un-terricht in der äquivalenten Unterrichtsform nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.5.1 Gebührentarif weiterge-führt.“ 15. In § 9 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: „(1) Der Unterricht nach den Nrn. 2.3.1 – 2.5.1 Gebührentarif kann für Erwachsene auch in einem oder mehreren Kontingenten zu jeweils fünf Unterrichtseinheiten gebucht werden.“

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13. § 7 erhält folgende Fassung

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„(3) Die Vergabe der Kontingente wird auf Antrag im Rahmen der hierfür bereitstehenden freien Unterrichtsplätze durch die Verwaltung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn vorgenom-men.“ 17. In § 9 wird Abs. 4 gestrichen. 18. In § 10 wird die Überschrift wie folgt neu gefasst:

„§ 10 Vermietung / Ausleihe von Musikinstrumenten“

19. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Aus dem Instrumentenbestand der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn können Musikin-strumente gemietet werden.“ 20. In § 10 Abs. 3 werden die Sätze 1 bis 4 wie folgt neu gefasst: „(3) Für Verlust oder Beschädigungen der Musikinstrumente haften die Mieterinnen bzw. Mieter. Eine Reparatur kann nur nach Absprache mit der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn veran-lasst werden. Die regelmäßige Unterhaltung der Musikinstrumente obliegt der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn. Verschleißteile wie Saiten und Bogenbezüge sind ggf. durch die Miete-rinnen und Mieter zu ersetzen.“ 21. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Sofern Musikinstrumente von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn überwiegend für die Mitwirkung in Orchestern oder Ensembles der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn benötigt oder von Lehrkräften für Unterrichtszwecke eingesetzt wer-den, werden sie leihweise ohne Erhebung einer Gebühr zur Verfügung gestellt.“ 22. § 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Für die Bereithaltung städtischer Klaviere, Cembali, Flügel, Harfen, Schlagzeuge und Kontrabässe ist für jeden zu bezahlenden Unterrichtsmonat unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang eine monatliche Bereitstellungsgebühr von 3,00 Euro zu entrichten (Nr. 5.1 Gebührentarif).“

16. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung

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Artikel II

Der Gebührentarif zur Gebührenordnung für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn erhält folgende neue Fassung:

Gebührentarif zur Gebührenordnung

für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn

Tarif-Nr.

Bemessungsgrundlage Unterrichts-

einheit Min./Woche

Jahresgebühr Euro

monatlich Euro

1. Grundfächer 1.1.1 Musikalische Früherziehung 60' 276,00 23,00 (8-10 Kinder pro Kurs) 1.1.2 Musikalische Früherziehung 75' 276,00 23,00 (11-13 Kinder pro Kurs) 1.2.1 Musikalische Grundausbildung 60' 276,00 23,00 (8-10 Kinder pro Kurs) 1.2.2 Musikalische Grundausbildung 75' 276,00 23,00 (11-13 Kinder pro Kurs) 1.3.1 Eltern-Kind-Kurse 45' 276,00 23,00 (6-7 Kinder pro Kurs) 1.3.2 Eltern-Kind-Kurse 60' 276,00 23,00 (8-10 Kinder pro Kurs) Vokale-, instrumentale und tänzerische Orientierungskurse 1.4.1 Orientierungskurse 45' 420,00 35,00 (4-5 Kinder pro Kurs) 1.4.2 Orientierungskurse 60' 420,00 35,00 (6-8 Kinder pro Kurs)

2. Instrumental- und Vokalunterricht (Hauptfach) 2.1.1 Große Gruppe (4-6 Schüler) 45' 480,00 40,00 2.1.2 Große Gruppe (4-6 Schüler) 60' 600,00 50,00 2.1.3 Große Gruppe (ab 7 Schüler) 60' 540,00 45,00 2.1.4 Große Gruppe Erwachsene* 60' 804,00 67,00 2.2.1 Kleine Gruppe (2-3 Schüler) 45' 600,00 50,00 2.2.2 Kleine Gruppe Erwachsene* 45' 804,00 67,00 2.3.1 Einzelunterricht 30' 720,00 60,00 2.3.2 Einzelunterricht Erwachsene* 30' 960,00 80,00 2.4.1 Einzelunterricht 45' 1.020,00 85,00 2.4.2 Einzelunterricht Erwachsene* 45' 1.356,00 113,00 2.5.1 Einzelunterricht 60' 1.188,00 99,00

*)Erwachsene sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich in Schulausbildung, Studium, Berufsausbildung oder freiwilligem sozialem Jahr befinden oder Freiwillige i. S. d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes sind.

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Anlage 1

Ta-rif-Nr.

Bemessungsgrundlage Unterrichts-

einheit Min./Woche

Jahresgebühr Euro

monatlich Euro

2.6 Kooperationen mit Offenen Ganztagsschulen

- 60 Termine (2 Termine pro Woche: Gruppenunterricht und Orchester), Jahresgebühr 500,00 Euro pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer, zahlbar in 10 Monatsraten à 50,00 Euro,

- 66 Termine (2 Termine pro Woche: Gruppenunterricht und Orchester), Jahresgebühr 550,00 Euro pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer, zahlbar in 11 Monatsraten à 50,00 Euro,

- 72 Termine (2 Termine pro Woche: Gruppenunterricht und Orchester), Jahresgebühr 600,00 Euro pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer, zahlbar in 12 Monatsraten à 50,00 Euro.

Flexibler wöchentlicher Gruppenunterricht: ab 2 TN 30 Minuten / Woche ab 3 TN 45 Minuten / Woche ab 4 TN 60 Minuten / Woche sowie zusätzlich wöchentlicher Orchester-/Ensembleunterricht: ab 9 TN eine Lehrkraft 45 Minuten / Woche ab 12 TN eine Lehrkraft 60 Minuten / Woche ab 18 TN zwei Lehrkräfte 45 Minuten / Woche ab 24 TN zwei Lehrkräfte 60 Minuten / Woche

2.7 Kooperationen mit Schulen, Kindergärten und weiteren Institutionen

Über die Höhe der Gebühren entscheidet die Musikschulleitung in Anlehnung an die vorhandenen Nrn. 1 bis 2.6 Gebührentarif unter Berücksichtigung von Gruppenstärke und Veranstaltungsdauer.

2.8 „Jedem Kind Instrumente, Tanzen ,Singen“ (JeKits) in Kooperation mit Grundschulen

Nach Vorgaben der JeKits-Stiftung. Das Entgelt schließt die kostenfreie Bereitstellung eines Leihin-struments im zweiten JeKits-Jahr mit ein.

1. Jahr JeKits kostenlos kostenlos 2. Jahr JeKits (Instrumente)*² 276,00 23,00 2. Jahr JeKits (Tanzen)*² 204,00 17,00 2. Jahr JeKits (Singen)*² 144,00 12,00 *²) Die Empfängerinnen und Empfänger bestimmter staatlicher Transferleistungen sind von Elternbeiträgen befreit. Geschwister erhalten eine Beitragsermäßigung von 50%.

3. Ergänzungsunterricht als Hauptfach 3.1 Ergänzungsfächer 216,00 18,00 4. Ermäßigungen Ermäßigungen werden gewährt: a) aus sozialen Gründen (§ 5 (2) Gebührenordnung) b) bei Unterricht von mehreren Mitgliedern einer Familie (§ 5 (3) Gebührenordnung) Ermäßigungen können gewährt werden:

c) im Falle der Feststellung einer besonderen Begabung bei Belegung mehrerer Fächer (§ 5 (4) Ge-bührenordnung)

d) bei Teilnahme am Ergänzungsunterricht als Hauptfach aufgrund eines besonderen Interesses der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn (§ 5 (5) Gebührenordnung) Gründe und Höhe der Ermäßigung ergeben sich aus § 5 und § 6 (2) Gebührenordnung.

5. Überlassung von Musikinstrumenten

5.1 Für die Bereithaltung städtischer Klaviere, Cembali, Flügel, Harfen, Schlagzeuge und Kontrabässe ist für jeden zu bezahlenden Unterrichtsmonat unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang eine monatliche Bereitstellungsgebühr von 3,00 Euro zu entrichten.

5.2 Die Mietgebühr beträgt für Musikinstrumente

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5.2.1 im 1. Jahr 132,00 11,00 5.2.2 im 2. Jahr 180,00 15,00 5.2.3 im 3. Jahr 216,00 18,00 6. Anmeldegebühr

Für die Anmeldung zu Unterrichtsveranstaltungen der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn ist eine Anmeldegebühr in Höhe von 14,00 Euro zu bezahlen. Die Gebühr wird mit der erstmaligen Ein-teilung zum Unterricht fällig.

Artikel III Diese Satzung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekannt-machung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige- verfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bonn, den 5. April 2019

Sridharan Oberbürgermeister

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Satzung der Bundesstadt Bonnüber die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz

Nordrhein-Westfalenfür die Verbesserung und Erneuerung der Maximilianstraße zwischen Thomas-

Mann-Straße und Gangolfstraße

Vom 5. April 2019

Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 28. März 2019 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW S. 90), der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und des § 4 Abs.8 der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 377), in der Fassung vom 24. Dezember 2015 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 1648), folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Aufwandes für diedesZum Ersatz Verbesserung und dErneuerung er

Fahrbahn in der Maximilianstraße zwischen Thomas-Mann-Straße und Gangolfstraße und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern/innen und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Bundesstadt Bonn Beiträge.

(2) Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes sowie die Anteile der Stadt und der Beitrags-pflichtigen am Aufwand bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

Im Übrigen ist die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

§ 2

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

Beitragsfähig ist der Aufwand für die Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie der anteilige Aufwand für die Verbesserung und Erneuerung der Oberflächenentwässerung.

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§ 3

Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

(1) Die Stadt trägt 20 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschicht und Decke sowie der Oberflächenentwässerung als den Anteil, der auf die Inanspruchnahme der Fußgängerzone durch die Allgemeinheit entfällt.

(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen wird entsprechend den wirtschaftlichen Vorteilen auf 80 % des beitragsfähigen Aufwandes für den Umbau als Fußgängerzone einschließlich der Verbesserung und Erneuerung der Oberflächenentwässerung festgesetzt.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01. Januar 2018 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige- verfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

- - -

Bonn, den 5. April 2019

SridharanOberbürgermeister

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Satzung der „Stiftung Kirstein“ Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 28. März 2019 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kirstein“. (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und wird von der Verwaltung der Bundesstadt Bonn treuhänderisch verwaltet.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Naturschutzes zum Erhalt des Stadtwaldes (Kottenforst) im Bereich Bad Godesberg durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben/ Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (5) Ein Wegfall der Steuerbegünstigung führt nicht zur Auflösung der Stiftung.

vom 5. April 2019

245

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§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das in die Stiftung eingebrachte anfängliche Nachlassvermögen betrug per 01.01.1998 276.881,45 DM / 141.567,24 EUR. Zum Stichtag 31.12.2001 belief sich das Stammvermögen auf 261.292,90 DM / 133.596,94 EUR. (2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen der steuerlich zulässigen Teile die jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuwendungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Fachverwaltung (Amt für Stadtgrün) schlägt der Bezirksvertretung Bad Godesberg alljährlich vor, für welche satzungsgemäße Maßnahme der Ertrag zu verwenden ist. Dabei ist mindestens eine weitere Alternative zu bestimmen.

§ 5 Treuhandverwaltung

(1) Bundesstadt Bonn als Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaß-nahmen ab. (2) Die Treuhänderin erstellt auf den 31.12 eines jeden Jahres einen Bericht, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert. Der Vermögensbericht wird der Bezirksvertretung Bad Godesberg jährlich in Form einer Mitteilung zur Kenntnis gegeben.

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§ 6 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

- - -

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekannt-machung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige- verfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bonn, den 5. April 2019

Sridharan Oberbürgermeister

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1. Änderung der Entgeltordnung der Projektabteilung der Musikschule der Bundesstadt Bonn

Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 28. März 2019 aufgrund § 41 Abs. 1 Buch- stabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW.2023), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) folgende Änderung beschlossen:

Artikel I Die Entgeltordnung für die Projektabteilung der Musikschule der Bundesstadt Bonn vom 10. Feb-ruar 2003 wird wie folgt geändert: 1. In der Entgeltordnung der Projektabteilung wird die Überschrift wie folgt neu gefasst: „Entgeltordnung für die Projektabteilung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn“ 2. § 1 erhält folgende Fassung:

„§1 Entgeltpflicht

Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Projektabteilung der Ludwig-van-Beethoven-Musik-schule Bonn wird ein privatrechtliches Entgelt nach dieser Entgeltordnung erhoben.“ 3. § 2 erhält folgende Fassung:

„§ 2 Schuldnerinnen und Schuldner“

Zur Zahlung des Entgeltes für Unterrichtsveranstaltungen sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichtet, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter.“ 4. § 3 erhält folgende Fassung:

„§ 3 Fälligkeit

Alle Entgelte werden spätestens zehn Tage vor Kursbeginn fällig.“ 5. In § 4 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: „Dies ist u. a. der Fall, wenn die durch die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn in der Ankündi-gung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.“

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6. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei Kursen, Workshops und Arbeitsgemeinschaften, in denen die jeweils vorgesehene Mindest-teilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann die Leiterin bzw. der Leiter der Ludwig-van-Beethoven Mu-sikschule Bonn von einer Absetzung absehen, wenn sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bereit erklären, die für diese Veranstaltung entstehenden Honorar-, Sach- und Organisationskosten zu tra-gen.“ 7. § 5 erhält folgende Fassung: „(1) Für Unterrichtsveranstaltungen des Projektbereichs werden die entstehenden Honorar- und zusätzlichen Sachkosten abzüglich eventueller Zuschüsse Dritter anteilig auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Entgelt umgelegt. (2) Je Teilnehmerin bzw. je Teilnehmer und Unterrichtsstunde wird zusätzlich ein Entgelt für die Or-ganisation in Höhe von 1,00 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Unterrichtsstunde erhoben. Ausgenommen vom Entgelt für die Organisation sind Kurse und Projekte, die durch Drittmittel finan-ziert oder teilfinanziert werden. (3) Das Entgelt erhöht sich ggf. um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.“ 8. Die bisherigen §§ 6-8 werden gestrichen. 9. Folgender § 6 wird neu eingefügt:

„§ 6 Widerrufsmöglichkeit

Die Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Eingangs der Anmeldung bei der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er innerhalb der genannten Widerrufsfrist schriftlich bei der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn, Kurfürstenallee 8, 53142 Bonn, [email protected], Telefax 0228/774569, eingeht. Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Unterricht bereits während der Widerrufsfrist begonnen hat. Im Fall eines wirksamen Widerrufs werden alle Zahlungen mit Ausnahme der Anmeldegebühr ab dem Tag zurückgezahlt, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn eingegangen ist. 10. Der Entgelttarif zur Entgeltordnung der Projektabteilung der Musikschule der Bundesstadt Bonn wird aufgehoben. 11. Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.

Bonn, den 5. April 2019

Sridharan Oberbürgermeister 249

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Schulordnung für dieLudwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn

(gültig ab 1. August 2019)

1. Aufbau

Die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn erteilt - Unterricht in Grundfächern (z. B. Eltern-Kind-Kurse, Musikalische Früherziehung und

Musikalische Grundausbildung) - Instrumental- und Vokalunterricht einzeln und in Gruppen - Ergänzungsunterricht (Ensemblefächer, Musiktheorie; Musik, Bewegung, Tanz) Die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn richtet nach Bedarf im Rahmen ihrer Möglich-keiten weitere musikalische Unterrichtsangebote ein.

2. Schuljahr 2.1 Das Schuljahr der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn beginnt am 1. August und endet

am 31. Juli des darauf folgenden Jahres. 2.2 Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für

die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn. Die beweglichen Ferientage werden zu Beginn des Schuljahrs von der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn festgelegt.

3. Aufnahme

Anmeldungen müssen schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular an die Verwaltung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn gerichtet werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss die Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter vorgenommen werden.

4. Kündigung 4.1 Kündigungen sind im instrumentalen und vokalen Einzel- und Gruppenunterricht (ausschließ-

lich Nrn. 2.1.1 bis 2.5.1 Gebührentarif) nur zum 31. Januar und zum 31. Juli möglich, bei allen anderen Unterrichtsangeboten außerhalb der Probezeit erst zum Ende des Schuljahres. Sie müssen der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn spätestens zwei Monate vorher schriftlich zugegangen sein. In der Probezeit ist eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wo-chen zum Monatsende möglich. Unberührt davon bleibt sowohl für die Schülerinnen und Schüler als auch für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn eine Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn insbesondere vor, wenn dem Unterricht wiederholt unentschuldigt ferngeblieben wurde, wenn sich die oder der Zahlungspflichtige mit Unterrichtsgebühren in Höhe von einem halben Jahr oder mehr in Verzug befindet oder bei wiederholtem unangemessenem Verhalten von Schülerinnen und Schülern im Unterricht.

4.2 Die Kündigung unterliegt dem Schriftformerfordernis. 5. Probezeit 5.1 In den Grundfächern gelten die ersten drei Monate als Probezeit. 5.2 Im Instrumental- und Vokalunterricht gemäß Nrn. 2.1.1 bis 2.5.1 Gebührentarif gelten die

ersten sechs Monate als Probezeit.

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5.3 In den Kooperationen mit Offenen Ganztagsschulen (Nr. 2.6 Gebührentarif) gilt der erste Monat als Probezeit.

5.4 Bei „Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“ (Nr. 2.8 Gebührentarif) in Kooperation mit Grundschulen wird bei JeKits2 (3. Schuljahr) keine Probezeit gewährt.

5.5 Bei einem Lehrerwechsel, den ausschließlich die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn zu verantworten hat, wird ein Monat Probezeit gewährt, d.h. es ist in diesem besonderen Fall eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich.

6. Unterrichtserteilung 6.1 Bei der Unterrichtserteilung werden Wünsche der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bzw.

deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter nach den Möglichkeiten der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn berücksichtigt.

6.2 Grundlage der zu zahlenden Gebühren sind Gebührenordnung und Gebührentarif für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn.

6.3 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht ver-pflichtet.

6.4 Ein Wechsel des Unterrichtsfachs, der Lehrkraft oder des Unterrichtsorts muss schriftlich bei der Verwaltung beantragt werden. Ein Anspruch besteht nicht.

6.5 Eine Anwesenheit von Erziehungsberechtigten während des Unterrichts ist vorher mit der jeweiligen Lehrkraft abzustimmen.

6.6 Ton- und Bildaufzeichnungen von Unterrichtsveranstaltungen müssen durch die Schulleitung genehmigt werden. Gleiches gilt für entsprechende Aufnahmen durch Presse, Rundfunk oder Fernsehen in Gebäuden und bei Veranstaltungen der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn.

7. Öffentliches Auftreten

Öffentliches Auftreten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Meldungen zu Wettbewer-ben und Prüfungen sind erwünscht und sollten vorher mit der jeweiligen Fachlehrkraft abge-stimmt werden. Bei öffentlichen Musikschulveranstaltungen (Konzerten etc.) können Tonaufzeichnungen, Vi-deos oder Fotos gemacht werden, die u. U. anschließend im Rahmen der Berichterstattung in der Presse etc. oder auf der Website der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn erschei-nen. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht damit einverstanden sind, besteht die Mög-lichkeit, dass diese bzw. die Erziehungsberechtigten vor der jeweiligen öffentlichen Veran-staltung der Musikschulverwaltung dies mitteilen. Die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn hat bei öffentlichen Veranstaltungen allerdings keinen Einfluss auf Zeitungen bzw. auf externe Berichterstattung.

8. Leistungen 8.1 Bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die durch mangelnde Mitarbeit oder fehlende Eig-

nung keine angemessenen Fortschritte erreichen, kann die Schulleitung auf Antrag der Fach-lehrkraft nach Anhörung der Fachbereichsleitung das Unterrichtsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende beenden.

8.2 Bereits gezahlte Gebühren, die sich auf den Zeitraum nach Unterrichtsbeendigung beziehen, werden erstattet.

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9.1 Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am instrumentalen oder vokalen Hauptfachunterricht sollten möglichst zusätzlich am Ergänzungsunterricht teilnehmen.

9.2 Die Einteilung zum Ergänzungsunterricht nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungs-stands und des Interesses der Teilnehmerin oder des Teilnehmers die Hauptfachlehrkraft vor.

9.3 Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollten möglichst bei Veranstaltungen der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn im Zusammenhang mit ihrem Unterricht mitwirken.

10. Instrumente

Grundsätzlich müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn können Instrumente gegen Gebühr gemietet werden. Näheres ergibt sich aus der Gebühren-ordnung und dem Gebührentarif für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn.

11. Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. 12. Widerrufsmöglichkeit

Die Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist be-trägt vierzehn Tage ab dem Tag des Eingangs der Anmeldung bei der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er innerhalb der genannten Widerrufsfrist schriftlich bei der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn, Kurfürstenallee 8, 53142 Bonn, [email protected], Telefax 0228/774569, eingeht. Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Un-terricht bereits während der Widerrufsfrist begonnen hat. Im Fall eines wirksamen Widerrufs werden alle Zahlungen mit Ausnahme der Anmeldegebühr ab dem Tag zurückgezahlt, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn eingegangen ist.

13. Inkrafttreten

Die geänderte Schulordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Sie ersetzt die bisher gültige Schulordnung vom 1. August 2018.

Bonn, den 5. April 2019

Sridharan Oberbürgermeister

9. Ergänzungsfächer

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Entgeltordnung

für das Theater der Bundesstadt Bonn

- Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 28.03.2019 - Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/ SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GV. NRW S. 738) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 28.03.2019 folgende Entgeltordnung beschlossen:

§ 1

Entgeltpflicht

Für den Besuch von Veranstaltungen des Theater der Bundesstadt Bonn werden privatrechtliche Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

§ 2 Tageskartenpreise

1. Die Tageskartenpreise für Veranstaltungen des Theaters ermitteln sich durch Einordnung in

die Preisgruppen I, II, III, IV und V. Diese Einordnung richtet sich nach der Qualität des einzelnen Sitzplatzes im Saal.

2. Darüber hinaus werden die einzelnen Veranstaltungen in Preiskategorien A, B, C, D, E und F eingeordnet. Diese Einordnung richtet sich nach wirtschaftlichen Vorüberlegungen, bedingt durch z. B. besonders preisintensive Produktionen, bei musikalischen Produktionen des Schauspiels mit Orchester/ Musikgruppe, bei Musicals, bei Produktionen mit teuren Mitwirkenden, bei Silvesterveranstaltungen, bei Premieren oder Repertoire, den Spieltag in der Woche. Die Zuordnung zu den Preiskategorien und –gruppen wird von der Theaterleitung festgelegt.

3. Für Opern, Operetten, Musicals, Tanz und ähnliche Veranstaltungen im Opernhaus, Großer Saal gelten folgende Preise in Euro:

Kategorie A

Kategorie B

Kategorie C

Kategorie D

Kategorie E

Kategorie F

Preis- gruppe I 104 88 67

57 52 47

Preis- gruppe II 92 78 57

47 42 36

Preis- gruppe III 82 68 47

36 31 26

Preis- gruppe IV 60 50 36

25 25 20

Preis- gruppe V 30 20 12

10 10 10

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Für Schauspiel- und sonstige Veranstaltungen im Schauspielhaus Bad Godesberg und4.Wortbeiträge im Opernhaus, Großer Saal, gelten folgende Preise in Euro:

Kategorie

A Kategorie

B Kategorie

C Preisgruppe I 2738 32Preisgruppe II 2232 27Preisgruppe III 1828 23Preisgruppe IV 1520 15Preisgruppe V 912 9 Regelungen für andere Spielstätten werden5. je nach Größe und Umfang der Produktion von der Theaterleitung nach § 2 Nr. 3,4,6 bzw. 7 dieser Entgeltordnung festgelegt. Für Schauspiel- und sonstige Veranstaltungen in6. der Werkstattbühne gilt ein Einheitspreis von 14,00 € auf allen Plätzen, bei Premieren wird der Einheitspreis auf 16,00 € festgesetzt. Der Tageskartenpreis für Matineen und Führu7. ngen wird auf 8,00 € festgesetzt. Kinder bis 16 Jahren haben in Begleitung eines Erwachsenen freien Eintritt. Abonnenten des Theaters haben ebenfalls freien Eintritt.

Für Karten, die mindestens 6 Monate vor dem8. Tag der Veranstaltung gekauft werden, gilt ein Frühbucherrabatt von 20% auf die jeweiligen Tageskartenpreise. Für Karten, die für Produktionen im Bereich des Schauspiels im Leporello besonders frühzeitig angekündigt werden können, gilt in der dort genannten Frist ein Frühbucherrabatt von 10%. Preisgruppe V und Kooperationsveranstaltungen gemäß § 3 sind in beiden Bereichen von diesem Rabatt

ausgenommen.

Für die an den in § 8 Ziff. 6 aufgeführt9. en Personenkreis auszugebenden Vorzugskarten (Steuerkarten) gilt der unter Ziffer 4 in der Preisgruppe V Kategorie C ausgewiesene Tageskartenpreis. Es wird kein Vorverkaufszuschlag erhoben.

10. In Vorstellungen, die für Schulen oder speziell gekennzeichnet für Kinder/Jugendliche

durchgeführt bzw. von Kindern gestaltet werden, wird grundsätzlich ein Einheitstageskartenpreis von 12,00 € für Erwachsene und von 6,00 € für Kinder erhoben. Es wird kein Vorverkaufszuschlag erhoben. Alle weiteren Rabatte entfallen.

11. Schulklassen, die nur einmal je Spielzeit eine Veranstaltung in Oper oder Schauspiel besuchen möchten, zahlen 10,00 € pro Karte. Die Karte gibt es für alle Aufführungs-termine der Familienopern, für Aufführungen, die mit „Schulaufführung“ tituliert sind und für ausgewählte Termine von anderen Produktionen. Begleitpersonen zahlen den gleichen Preis. Die Theaterleitung ist berechtigt, die freie Termin- und Platzwahl einzuschränken.

12. In besonderen Fällen (z.B. Werbemaßnahmen, theaterpädagogische Zwecke, Sonder-

veranstaltungen, bei Großabnehmern, Gastspielen, geschlossenen Veranstaltungen, u.a.) kann die Theaterleitung max. bis zu 70% von den vorgegebenen Preisen nach unten abweichen.

§ 3

Abweichung bei Kooperationsveranstaltungen

Bei Veranstaltungen, die das Theater mit einem oder mehreren Veranstaltern gemeinsam durchführt,darf die Theaterleitung die in § 2 vorgegebene Preisgruppeneinteilung verändern und von den vorgegebenen Preisen um bis zu 30 % nach oben oder unten abweichen.Die Ermäßigungen gem. §§ 5 und 7 dieser Entgeltordnung entfallen.

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§ 4 Abonnements

1. Wahlabonnements Wahlabonnements werden nach der Preiskategorie E im Musiktheater und B im Schauspiel zuzügl. Vorverkaufsgebühren berechnet. Es werden folgende Ermäßigungen gewährt:

Abonnements mit mind. 8 Eintrittskarten: 30 % Abonnements mit mind. 6 Eintrittskarten: 25 % Abonnements mit mind. 4 Eintrittskarten: 20 %

Bei Besuch einer Aufführung, die einer preiswerteren Kategorie zugeordnet ist, besteht kein Erstattungsanspruch. Die Preisgruppe V ist hierbei ausgeschlossen.

2. Festabonnements Bei den Festabonnements liegt die Ermäßigung bei 40 % auf die jeweilige Preiskategorie. Die Preisgruppe V ist hierbei ausgeschlossen.

3. Abonnenten, die ein Abonnement mit mindestens 6 Eintrittskarten besitzen, erhalten in der Spielzeit, für die das Abonnement erworben wurde, auf den Tageskartenpreis aller übrigen Veranstaltungen eine Ermäßigung von 10 %.

4. ABO-Regio

Die Theaterleitung ist berechtigt, Abonnenten anderer Theater, die im Gegenzug den Abonnenten des Theater Bonn einen entsprechenden Rabatt gewähren, einen Preisnachlass von 10 % zu gewähren.

5. Schulklassenabonnements Schulklassen erhalten ein für eine Spielzeit geltendes nicht übertragbares Abonnement zum Preis von 15,-- € je Schüler und begleitender Lehrer, das zum Besuch von 3 Vorstellungen nach Wahl in allen Sparten berechtigt. Auf das Abonnement wird kein Vorverkaufszuschlag erhoben. Die Theaterleitung ist berechtigt, die freie Termin- und Platzwahl einzuschränken.

6. TheaterCard 1+ sowie TheaterCard 2+ Ein Erwachsener erhält zum einmaligen Preis von 60,00 € für ein Jahr 30 % Rabatt auf alle Opern-, Schauspiel- oder Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Premieren, Gastspielen und

Sonderveranstaltungen. Für im Haushalt lebende Kinder (bis einschließlich 16 Jahre) wird je Karte ein Preis von 10,00 € erhoben. Die TheaterCard ist nicht übertragbar. Zwei in einem Haushalt lebende Erwachsene erhalten zum einmaligen Preis von 90,00 € für ein Jahr 30 % Rabatt auf alle Opern-, Schauspiel- oder Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Premieren, Gastspielen und Sonderveranstaltungen. Für im Haushalt lebende Kinder (bis ein- schließlich 16 Jahre) wird je Karte ein Preis von 10,00 € erhoben. Die TheaterCard ist nicht übertragbar. Für alle Abonnements und Ermäßigungen nach § 4 Ziffer 1 und 3 bis 6 gilt: Das Theater ist berechtigt, Premieren, Sonderveranstaltungen und Gastspiele auszunehmen.

§ 5 Ermäßigungen für Kinder, Schüler/-innen, und Studenten/-innen, Auszubildende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Personen im freiwilligen sozialen Jahr, Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes 1. An Kinder, Schüler/-innen, Studenten/-innen, Auszubildende bis zur Vollendung des 27.

Lebensjahres, Personen im freiwilligen sozialen Jahr und Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes werden nicht übertragbare Restkarten ab 30 Minuten vor Vorstellungsbeginn zum Einheitspreis im Musiktheater von 15,00 €, im Schauspiel von 10,00 € abgegeben. Ausgenommen hiervon sind Kooperationsveranstaltungen. Die Karten werden gekennzeichnet, um Kontrollen am Einlass durchführen zu können.

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2. Kinder, Schüler/-innen, Studenten/-innen, Auszubildende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Personen im freiwilligen sozialen Jahr und Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes erhalten für 10 Euro die nicht übertragbare Young & More Card. Nach erfolgter Registrierung beim Theater erhalten die Inhaber dieser Young & More Card 50 % Ermäßigung auf die Tageskartenpreise aller Preisgruppen und Preiskategorien. Die Young & More Card wird für die voraussichtliche Dauer der Bezugsberechtigung ausgegeben und im Bedarfsfall kostenlos verlängert bzw. erneuert. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist beim Besuch der jeweiligen Veranstaltung nachzuweisen.

3. Die in Absatz 2 aufgeführten Personen erhalten, sofern sie eine Young & More Card nicht

erwerben wollen, eine Ermäßigung von 40 % auf die Tageskartenpreise. 4. Wahlabonnements und Festabonnements werden ohne Young & More Card mit einer

Ermäßigung von 50 % auf den Tageskartenpreis angeboten.

5. Für den vorgenannten Personenkreis wird eine Stempelkarte in der Preisgruppe IV angeboten. Bei sechs besuchten Vorstellungen im Theater ist der Besuch der siebten Vorstellung gratis. Die Karte ist übertragbar. Weitere Rabattierungen sind ausgeschlossen.

6. Das Semester-Kulturticket für Studierende wird zum Einheitspreis von 3,00 € für theatereigene Veranstaltungen nach Verfügbarkeit vorhandener Eintrittskarten angeboten. Das Theater legt die konkreten Veranstaltungen fest. Das Semester-Kulturticket gibt es für eingeschriebene Studenten/-innen der Universität Bonn und auch über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus.

§ 6 Sonstige Rabattierungen

1. Die Theatergemeinde e.V. und die Volksbühne e.V. erhalten auf die Tageskartenpreise bei Abnahme von Eintrittskarten für Vollzahler eine Ermäßigung von 48 %, die Junge Theatergemeinde und die Junge Volksbühne eine Ermäßigung von 60 %. Ab dem 01.08.2017 reduziert sich der Rabatt für Vollzahler auf 46%. 2. Gruppen von 10 und mehr Personen erhalten eine Ermäßigung von 10 % auf den Tageskarten- preis für Vollzahler. Gruppen von 30 und mehr Personen erhalten eine Ermäßigung von 20 % auf den Tageskartenpreis für Vollzahler. Ein Rabatt in Höhe von 30 % wird für Gruppen größer als 50 Personen gewährt. 3. Der Ferienpass kostet 10,00 € Schutzgebühr je Spielzeit und berechtigt den Inhaber während der Herbst- und Osterferien Karten für alle Eigenvorstellungen des Theaters (außer Premieren und Sonderveranstaltungen) mit einem Rabatt von 50 % gegenüber dem regulären Vollpreis zu erwerben. Schüler/-innen und Studenten/-innen in Begleitung einer Ferienpass-Inhaberin bzw. eines Ferienpass-Inhabers bezahlen für diese Vorstellungen nur 6,00 €. Alle weiteren Rabatte entfallen. Das Theater ist berechtigt, Galas, Gastspiele und einzelne Veranstaltungen hiervon auszunehmen. § 7

Ermäßigungen

1. Inhaber/-innen von Bonn-Ausweisen erhalten eine Ermäßigung auf den Tageskartenpreis entsprechend der Richtlinien über die Ausstellung des Bonn-Ausweises in der jeweils gültigen Fassung.

2. Schwerbehinderte im Sinne des SGB IX erhalten auf Nachweis 50 % Ermäßigung. Sofern ebenfalls ein Buchstabe »B« im Behindertenausweis vermerkt ist, erhält eine Begleitperson eine kostenlose Eintrittskarte. Diese Karte kann nur an der Theaterkasse ausgegeben werden.

3. Inhaber/-innen von Ehrenamtskarten NRW erhalten bei von der Theaterleitung ausgewählten

Opern- und Theateraufführungen eine Ermäßigung von 50 % auf den Tageskartenpreis.

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§ 8

Vorzugskarten 1. Grundsätze 1.1. Eintrittskarten für Konzerte und Veranstaltungen des Theater Bonn sind grundsätzlich gegen

Entgelt zu verkaufen. 1.2. Für Zwecke der Repräsentation, für Marketing und Pressevertreter/-innen sowie für dienstliche

Obliegenheiten können Eintrittskarten als Ehren-, Dienst-, Presse- und Freikarten kostenlos ausgegeben werden.

1.3 An Mitarbeiter/-innen des Theater Bonn und des Beethovenorchesters, ehemalige Mitarbeiter/ -innen beider Einrichtungen, die durch Eintritt in den Ruhestand ausgeschieden sind, Mitar- beiter/-innen kultureller und kulturpolitischer Einrichtungen von Bonn und den Bundesländern sowie am Theater Bonn auftretende Künstler können nach Verfügbarkeit vorhandener Eintrittskarten in der Regel bis zu zwei Karten als Steuerkarten grundsätzlich zum in § 2 Nr. 9 festgelegten Preis verkauft werden. Einzelne Veranstaltungen können nach Entscheidung der Theaterleitung für städtische Mitarbeiter/-innen zum gleichen Vorzugspreis angeboten wer- den, wenn ausreichend Karten kurzfristig zur Verfügung stehen. 2. Ehrenkarten 2.1 Bis zu 2 Ehrenkarten werden auf Weisung der Theaterleitung des Theater Bonn zu besonderen Anlässen an Persönlichkeiten sowie Vertreter des öffentlichen Lebens vergeben. 2.2. Die Platzierung der Ehrengäste wird zwischen Theaterleitung und dem Kartenservice

abgestimmt. 3. Freikarten

Unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit vorhandener Karten können von der Theaterleitung Freikarten ausgegeben werden an:

3.1 ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Kulturausschusses mit Begleitperson 3.2 Inhaber von Gutscheinen für Neubürger/- innen (mit Ausnahme von Premieren, Sondervorstellungen, Silvestervorstellungen und Gastspielen) für alle theatereigenen Veranstaltungen 3.3 mitwirkende Dirigentinnen/Dirigenten und Solistinnen/Solisten sowie Künstlerische Leitungsteams der Produktion anlässlich der Premiere je bis zu 2 Karten 3.4 sonstige Mitwirkende 1 Karte 3.5 Vertreter/-innen von Agenturen, die Künstler/ - innen vermitteln, 1 Freikarte je Konzert / Veranstaltung, bei denen die von ihnen vermittelten Künstler/-innen mitwirken 3.6 Verlage, deren Werke im Theater Bonn aufgeführt werden, bei entsprechender vertraglicher

Regelung bis zu zwei Freikarten je Aufführung 3.7 Sonderregelungen für die Vergabe von Freikarten 3.7.1. Die/ der Generalintendant/-in erhält zusätzlich zu ihrer/seiner Dienstkarte je Veranstaltung bis

zu 4 weitere Freikarten auf persönliche Anforderung. 3.7.2 Die/ der Chefdirigent /-in des Theater Bonn bzw. des Beethovenorchesters erhält zusätz- lich zu ihrer/ seiner Dienstkarte je Veranstaltung, in der sie/er als Dirigent/-in wirkt, bis zu 2 weitere Freikarten auf persönliche Anforderung.

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3.8 Freikarten für Marketingaktionen Freikarten können aus repräsentativen und dienstlichen Zwecken und für Marketingak- tionen ausgegeben werden, wenn dadurch der allgemeine Kartenvorverkauf nicht einge- schränkt wird und zwar:

für Vertragspartner, Zuwendungsgeber oder Sponsoren zur Pflege des nachwachsenden Publikums, im Rahmen befristeter Marketingaktionen und

aufgrund des besonderen kulturpolitischen Auftrages des Theaters. Die Entscheidung darüber trifft die Theater-leitung.

4. Pressekarten 4.1 Vertreter/-innen der Bonner sowie der überregionalen Presse, die im Auftrage ihrer

Redaktionen zur Ausübung dienstlicher Aufgaben Konzerte und Veranstaltungen des Theater Bonn aufsuchen, können auf Anordnung der Theaterleitung Pressekarten erhalten. Analog kann dies auch auf Vertreter/-innen anderer Medienorgane bundesweit erweitert werden.

4.2 Pro Pressevertreter/-in wird eine Pressekarte abgegeben. 4.3 Für Begleiter/-innen von Pressevertretern wird eine Eintrittskarte entsprechend dem Preis des

§ 2 Nr. 9 ausgegeben. 5. Dienstkarten 5.1 Zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben wird an Mitarbeiter/-innen des Theater Bonn und an

berechtigte Vertreter/-innen je eine Dienstkarte ausgegeben. Entscheidungsbefugt hierfür ist die Theaterleitung bzw. deren Vertreter.

5.2 An die Theaterärztin/ den Theaterarzt und an die eingesetzten Mitglieder des DRK werden

ohne besondere schriftliche Anweisung je 2 Dienstkarten ausgegeben. 6. Steuerkarten 6.1 Für den unter 1.3 genannten Personenkreis können nach Verfügbarkeit vorhandener Eintrittskarten zu allen Konzerten und Veranstaltungen des Theater Bonn für alle Spielstätten jeweils bis zu zwei Steuerkarten angeboten werden. 6.2 Künstler/ -innen und Personal anderer Bühnen erhalten nach Vorlage des entsprechenden

Ausweises an der Abendkasse - nach Verfügbarkeit vorhandener Karten - für eine Eigenveranstaltung des Theater Bonn eine Steuerkarte.

6.3 Personen, die ehrenamtlich für das Theater arbeiten, können nach Entscheidung der

Theaterleitung ebenfalls Steuerkarten erhalten 7. Weitere Regelungen Ehren-, Frei- und Dienstkarten, die bis 30 Minuten vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung an

der Abendkasse nicht abgeholt worden sind, werden dem freien Kartenverkauf zugeführt. Zu diesem Zeitpunkt erlischt der Anspruch auf den Erhalt dieser Karten. Die/ der Berechtigte kann persönlich im Ausnahmefall mit der Abendkasse eine auf sie/ ihn bezogene Absprache treffen.

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§ 9 Sonstige Entgelte

Sofern in dieser Entgeltordnung keine ausdrückliche andere Regelung getroffen wurde, wird1.auf die nach den §§ 2 bis 7 anfallenden Tageskartenpreise im Vorverkauf ein Zuschlag von 10 % erhoben. Die sich nach Hinzurechnung des Zuschlags ergebenden Gesamtpreise werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf volle 10 Cent auf- oder abgerundet.

Bei einer durch die/ den Besucher/-in2. verursachten Umbuchung bereits ausgedruckter Eintrittskarten, für die Umbuchung eines Abonnentenplatzes auf einen anderen Aufführungstag sowie für den Ersatzdruck eines verlorenen Abonnementausweises wird ein Entgelt von 5,00 € je Karte erhoben.

3. Beim Versand von Eintrittskarten durch die Vorverkaufsstellen des Theaters werden

pauschale Bearbeitungs- und Versandkosten geltend gemacht. Sie betragen je Versendungsvorgang 5,00 €. Dies gilt nicht für Zusendungen im Rahmen eines Abonnements.

§ 10

Dokumentationspflicht

Die Zuordnung zu den Kategorien gemäß § 2, die Abweichungen gemäß § 3 sowie die Ausgabe von Karten gemäß §§ 7 und 8 sind prüffähig zu dokumentieren.

§ 11

Fälligkeiten

Die Entgelte und Gebühren werden beim Erwerb der Karten bzw. zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Termin fällig.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die vom Rat der Bundesstadt Bonn am 3.5.2016 beschlossene Entgeltordnung für das Theater der Bundesstadt Bonn außer Kraft.

Bonn, den 5. April 2019

Sridharan Oberbürgermeister

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