AMTSBLATT DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN

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AMTSBLATT DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN Nr. 9 Bad Kissingen, 26.04.2019 Inhalt: A) Veröffentlichungen des Landratsamtes Fleischhygienegebühren ab dem 01.05.2019 Bestellung der Kreisheimatpfleger Übungen der Bundeswehr Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über Beförderungsentgelte und Beförde- rungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Bad Kissingen B) Veröffentlichungen der Gemeinden Stadt Bad Kissingen - Haushaltssatzung der Stadt Bad Kissingen (Landkreis Bad Kissingen) für das Haus- haltsjahr 2019 - Bekanntmachung der Stadt Bad Kissingen für das Amt für Ernährung, Landwirt- schaft und Forsten Bad Neustadt a.d.Saale; Borkenkäfer – Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle und unverzüglichen Aufarbeitung Verwaltungsgemeinschaft Maßbach Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach über Haushaltssatzung des Abwasserzweckbandes Obere Lauer für das Haushaltsjahr 2019 (siehe Bekanntma- chung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Obere Lauer) Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau - Änderung der Widmungen von Gemeindestraßen der Gemeinde Oberleichtersbach - Änderung der Widmungen von Gemeindestraßen der Gemeinde Riedenberg C) Sonstige Veröffentlichungen Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Obere Lauer Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Obere Lauer für das Haushaltsjahr 2019

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AMTSBLATT DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN

Nr. 9 Bad Kissingen, 26.04.2019

Inhalt:

A) Veröffentlichungen des Landratsamtes

Fleischhygienegebühren ab dem 01.05.2019

Bestellung der Kreisheimatpfleger

Übungen der Bundeswehr

Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über Beförderungsentgelte und Beförde-

rungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Bad Kissingen

B) Veröffentlichungen der Gemeinden

Stadt Bad Kissingen

- Haushaltssatzung der Stadt Bad Kissingen (Landkreis Bad Kissingen) für das Haus-

haltsjahr 2019

- Bekanntmachung der Stadt Bad Kissingen für das Amt für Ernährung, Landwirt-

schaft und Forsten Bad Neustadt a.d.Saale; Borkenkäfer – Pflicht zur regelmäßigen

Kontrolle und unverzüglichen Aufarbeitung

Verwaltungsgemeinschaft Maßbach

Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach über Haushaltssatzung des

Abwasserzweckbandes Obere Lauer für das Haushaltsjahr 2019 (siehe Bekanntma-

chung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Obere Lauer)

Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau

- Änderung der Widmungen von Gemeindestraßen der Gemeinde Oberleichtersbach

- Änderung der Widmungen von Gemeindestraßen der Gemeinde Riedenberg

C) Sonstige Veröffentlichungen

Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Obere Lauer

Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Obere Lauer für das Haushaltsjahr

2019

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A) Veröffentlichungen des Landratsamtes

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Fleischhygienegebühren ab dem 01.05.2019

Änderung der Fleischhygienegebühren ab dem 01.05.2019

gewerbliche Schlachtung

Tarif-Nr.

7.IX.11/

Tierarten

Gewichtsklassen

bis 5 Tiere

arbeitstäglich

(Gebühr in €)

mehr als 5 Tiere

arbeitstäglich

(Gebühr in €)

5.6.1.1

5.6.1.2

Rind

und andere Paarhufer

Jungrind (Kalb - bis unter 6 Wochen

alt)

26,00

19,00

22,10

16,15

5.6.3.2

5.6.3.1

Schwein - 25 kg und mehr

Ferkel - weniger als 25 kg

19,00

12,50

16,15

10,63

5.6.2

Einhufer

32,00

27,20

5.6.4

Schaf oder Ziege

13,00

11,05

5.6.6

Hauskaninchen, Wildkaninchen und

Hasen

6,00

5,10

5.8.4.2

5.8.4.1

5.8.4.2

5.8.4.1

erlegtes Haarwild:

- Wildwiederkäuer - 20 kg und mehr

- weniger als 20 kg

- Wildschwein - 20 kg und mehr

- weniger als 20 kg

Haarwild im Gehege:

- Wildwiederkäuer

- Wildschwein

17,00

11,05

20,00

13,00

25,00

25,00

14,45

9,40

17,00

11,05

21,25

21,25

Die Gebühr umfasst folgende Handlungen der Routineuntersuchungen:

Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung, evtl. Gesundheitsüberwachung,

Trichinenuntersuchung, bakteriologische Untersuchung, Rückstandsuntersuchung auf

Verdacht und Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstands-

kontrollplan (NRKP).

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Hausschlachtung

Tarif-Nr.

7.IX.11/

Tierarten

Gewichtsklassen

Gebühr

€/Tier

8.1

Rind

und andere Paarhufer

Jungrind (Kalb - bis unter 6 Wochen alt)

27,00

20,00

Schwein - 25 kg und mehr

Ferkel - weniger als 25 kg

25,00

19,00

Einhufer

32,00

Schaf oder Ziege

13,00

Hauskaninchen, Wildkaninchen und Hasen

6,00

erlegtes Haarwild:

- Wildwiederkäuer - 20 kg und mehr

- weniger als 20 kg

- Wildschwein - 20 kg und mehr

- weniger als 20 kg

Haarwild in Gehegen:

- Wildwiederkäuer

- Wildschwein

17,00

11,05

20,00

13,00

25,00

25,00

Die Gebühr umfasst folgende Handlungen der Routineuntersuchungen:

Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung, evtl. Gesundheitsüberwachung,

Trichinenuntersuchung, bakteriologische Untersuchung, Rückstandsuntersuchung auf

Verdacht und Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstands-

kontrollplan (NRKP).

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Sonstige Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren

Tarif-Nr.

7.IX.11/

Gegenstand der Untersuchungs-

tätigkeit

Gebühr in €

8.2

Trichinenuntersuchung (z. B. Wild-

schwein oder Dachs)

- Probenentnahme durch den

amtlichen Tierarzt

- Annahme der entnommenen

Trichinenuntersuchungsprobe durch

das amtliche Fleischhygienepersonal

- Trichinenuntersuchung mit direkter

Anlieferung durch den Jäger bei

LABOKLIN

12,00 €/Unters.

zzgl. Fahrtkosten

des amtl. Tierarztes

0,30 €/km

12,00 €/Unters.

8,00 €/Unters.

5.5

bis

5.5.3.3

Kontrolle von Zerlegebetrieben oder

Wildbearbeitungsbetrieben

13,00 €/je

viertel Stunde

10.1

- BSE-Probeentnahme

- BSE-Labortest am LGL

13,23 €/Unters.

0,77 €/Unters.

14,00 €/Unters.

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Bestellung der Kreisheimatpfleger

Herr Werner Eberth, Herr Roland Heinlein, Frau Cornelia Mence und Herr Christian

Neugebauer wurden durch den Kreistag des Landkreises Bad Kissingen zu Kreishei-

matpflegern bestellt. Die Zustimmung zu dieser Bestellung seitens der anzuhörenden

Stellen lag vor.

Die Bestellung gilt vom 01.05.2019 – 30.04.2024.

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Übungen der Bundeswehr

Übungen der Bundeswehr

finden unter den Buchstaben

a) 13.05.2019 – 17.05.2019

b) 20.05.2019 – 21.05.2019

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mit der Bezeichnung

a) Freilaufende Übung

b) Orientierungsmarsch Nacht „DETTER“

im Übungsraum

a) östlicher Landkreis Bad Kissingen

b) Oberleichtersbach – Detter – Zeitlofs - Rossbach

statt.

Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der übenden Truppen

fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmuni-

tion und dergleichen ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der

Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können

nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder

Hehlerei, sowie nach den Waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahn-

det werden.

Schäden, die von Einheiten der Bundeswehr verursacht wurden, sind bei der zuständigen

Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden, sofern diese nicht bereits durch

einen Flurschadenoffizier oder vom Schadentrupp der Einheiten beseitigt worden sind.

Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten diese Übung(en) ortsüblich

bekannt zu machen, sowie die Jagdausübungsberechtigten hierauf hinzuweisen.

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Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen

über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den

Verkehr mit Taxen im Landkreis Bad Kissingen

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung

der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Ge-

setz vom 07.09.2007 (BGBl I S. 2246) i.V.m. § 31 der Verordnung über die Zustän-

digkeiten im Verkehrswesen vom 22.12.1998 (GVBl S. 1025), zuletzt geändert durch

Verordnung vom 10.04.2008 (GVBl S. 153), erlässt das Landratsamt

Bad Kissingen folgende

-Taxitarifordnung-

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförde-

rungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit

dem Betriebssitz im Landkreis Bad Kissingen.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Bad Kissingen.

(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde ohne seine Ortsteile (in den durch die Orts-

tafel gem. § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I,

das übrige Pflichtgebiet die Tarifzone II. Befindet sich der Betriebssitz

in einem Ortsteil, so gehört die Anfahrt zur Kerngemeinde ebenfalls zur

Tarifzone I.

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§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu beför-

dernden Personen zusammen aus

a) Grundpreis (Bestandteil des Mindestfahrpreises) 3,50 €

b) Mindestfahrpreis (Grundpreis und erste Schalteinheit) 3,70 €

c) Zeitpreis (Tarifstufe 1) (0,20 € je 25,7 s) 28,00 €/h

(während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingten

Standzeiten und bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltge-

schwindigkeit von 13,3 km/h für die ersten zwei km bzw. 15,5 km/h

ab km 2,01)

d) Kilometerpreis (Tarifstufe 2)

- für die ersten 2 Kilometer 2,10 €

(0,20 € je 95,3 m)

- ab Kilometer 2,01 1,80 €

(0,20 € je 111,1 m)

e) Zuschlägen nach Abs. 3

Kilometerpreis und Zeitpreis werden nach Schalteinheiten von 0,20 € berech-

net.

(2) Fahrpreise

Anfahrt in Zone I frei

Anfahrten in Zone II ab Zonengrenze I Tarifstufe 2

Zielfahrt in Zone I und II Tarifstufe 2

Zielfahrten aus der Zone II in Richtung Zone I sowie Rückfahrten derselben

Fahrgäste von Zielen in der Zone II zu Zielen in Richtung Zone I

in Zone II Tarifstufe 1

in Zone I Tarifstufe 2

(3) Zuschläge

a) Gepäck

üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes

Gepäck je Stück 0,50 €

üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes

Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen frei

b) Tiere

jedes frei transportierte Tier 0,50 €

jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50 €

Blindenhunde frei

Page 7: AMTSBLATT DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN

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c) Für die Anforderung eines Kombifahrzeuges 2,50 €

(Fahrzeug mit erhöhtem Ladevolumen).

d) Für die Anforderung eines Großraumfahrzeuges 5,00 €

mit mindestens sechs Fahrgastplätzen.

e) Die Summe der Zuschläge darf 15,00 € nicht übersteigen.

(4) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.

(5) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der

Besteller bzw. die Bestellerin den durch die Fahrt entstandenen Fahrpreis zu

entrichten.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi von Kunden am Ziel entlassen

wird.

(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber

wieder in oder in Richtung Zone I zurückfahren.

(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von

Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte

(insbesondere Sondervereinbarungen mit Krankenkassen) sind nur mit

vorheriger Genehmigung des Landratsamtes Bad Kissingen zulässig.

(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungs-

entgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei

zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den

Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahr-

preisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im

Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der

Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen, dabei ist der

Kilometerpreis der Tarifstufe 2 zugrunde zu legen.

(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers

nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die

gesamte Wartezeit 0,37 € pro Minute zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

Page 8: AMTSBLATT DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN

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§ 6 Abrechnung, Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtbereiches kann eine Voraus-

zahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer/die Fahrerin muss während des Dienstes stets einen Betrag von

100,00 € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu

Lasten des Fahrers/der Fahrerin.

(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt

mit Angabe der Fahrstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des

Unternehmens und der Betriebssitzadresse mit Datum auszustellen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes

(§ 1 Abs. 2).

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Zur Beförderung von Kindern müssen die vorgeschriebenen Rückhalteeinrich-

tungen bereitgestellt werden. Eine Nichtbereitstellung befreit nicht von der

Beförderungspflicht. § 21 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 a StVO bleibt unberührt.

§ 8 Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern der Fahrgast nichts anders bestimmt, hat der Fahrer/die Fahrerin den

kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg

verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38

BOKraft).

(2) Der Fahrer/die Fahrerin hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen.

Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§1 BOKraft).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gem. § 61 Abs. 1

Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €

geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landratsamtes vom 04.12.1992 (LRABl

Nr. 206), zuletzt geändert mit Verordnung vom 29.12.2014 (LRABl Nr. 2) außer Kraft.

Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe dieser Verordnung

auf die neu festgesetzten Entgelte umzustellen.

Landratsamt Bad Kissingen

Emil Müller, stellv. Landrat

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B) Veröffentlichungen der Gemeinden

Stadt Bad Kissingen

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Haushaltssatzung der Stadt Bad Kissingen

(Landkreis Bad Kissingen) für das Haushaltsjahr 2019

Beschluss des Stadtrates: 30. Januar 2019

Bekanntmachung: 26. April 2019

(KGAMBl. Nr. 9)

Genehmigung des 1. April 2019

Landratsamtes Bad Kissingen: (Nr. 9410-20-2019/4)

Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung und von Art. 20 Abs. 3 des Bayeri-

schen Stiftungsgesetzes erlässt die Stadt Bad Kissingen folgende Haushaltssatzung:

§ 1

(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit

festgesetzt; er schließt

1

im Ergebnishaushalt mit

dem Gesamtbetrag der Erträge von 55.257.991,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 56.728.552,00 Euro

und dem Saldo (Jahresergebnis) von - 1.470.561,00 Euro

2

im Finanzhaushalt

a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 53.156.785,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 52.285.715,00 Euro

und einem Saldo von 871.070,00 Euro

b) aus Investitionstätigkeit mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 3.491.779,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 9.529.040,00 Euro

und einem Saldo von - 6.037.261,00 Euro

c) aus Finanzierungstätigkeit mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 6.500.000,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 1.205.530,00 Euro

und einem Saldo von 5.294.470,00 Euro

d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von 128.279,00 Euro

ab.

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(2) Der als Anlage beigefügte Sonderhaushalt der Dr. von Balling-Bildungsstiftung für

das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit festgesetzt; er schließt

1

im Ergebnishaushalt mit

dem Gesamtbetrag der Erträge von 150,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 150,00 Euro

und dem Saldo (Jahresergebnis) von 0,00 Euro

2

im Finanzhaushalt

a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 150,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 150,00 Euro

und einem Saldo von 0,00 Euro

b) aus Investitionstätigkeit mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 0,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 0,00 Euro

und einem Saldo von 0,00 Euro

c) aus Finanzierungstätigkeit mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 0,00 Euro

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 0,00 Euro

und einem Saldo von 0,00 Euro

d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von 0,00 Euro

ab.

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförde-

rungsmaßnahmen wird auf 3.000.000,00 Euro neu festgesetzt.

(2) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der

Dr. von Balling-Bildungsstiftung sind nicht vorgesehen.

§ 3

(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszah-

lungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jah-

ren wird auf 11.406.850,00 Euro festgesetzt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen im Sonderhaushalt der Dr. von Balling-

Bildungsstiftung werden nicht festgesetzt.

Page 11: AMTSBLATT DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN

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§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt

festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(A)

380 v. H.

b) für die Grundstücke (B) 380 v. H.

2. Gewerbesteuer 380 v. H.

§ 5

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen

nach dem Haushaltsplan wird auf 6.000.000,00 Euro festgesetzt.

(2) Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Sonderhaus-

halt der Dr. von Balling-Bildungsstiftung werden nicht beansprucht.

§ 6

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Bad Kissingen, 08.04. 2019

Stadt Bad Kissingen

gez.

Kay Blankenburg, Oberbürgermeister

63

Bekanntmachung der Stadt Bad Kissingen

für das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bad Neustadt a.d.Saale;

Borkenkäfer – Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle

und unverzüglichen Aufarbeitung

An alle Waldbesitzer, sicher haben Sie bereits der Presse entnommen, dass mit zuneh-

menden Temperaturen ein verstärkter Borkenkäferflug zu erwarten ist. Einzige Möglich-

keit diesen Massenschädling zu bekämpfen, ist eine saubere Waldwirtschaft. Dies bedeu-

tet, dass vom Buchdrucker und Kupferstecher befallene Fichten möglichst zügig ent-

nommen und aus dem Wald zu verbringen sind. Die Regierung von Unterfranken hat zu

Beginn des Jahres 2019 eine Anordnung zur Bekämpfung dieser Insekten erlassen. Da-

nach sind in der Zeit vom 1. April bis 30. September Fichtenbestände im Abstand von

vier Wochen mindestens einmal auf Borkenkäferbefall zu kontrollieren.

Zu erkennen sind befallene Fichten an braunem Bohrmehl im Bereich des Stamm-

fußes, rot verfärbten Kronen sowie abfallender Rinde. Ist dies in Ihrem Wald der Fall,

müssen diese Bäume (einschließlich des Gipfels und starker Seitenäste) umgehend ent-

nommen und aus dem Wald verbracht werden. Alternativ können die Bäume entrindet

werden.

Page 12: AMTSBLATT DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN

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Weitere Hinweise:

A. Holzmengen unter 10 fm sind kaum zu vermarkten, da die Kosten für die Logistik

die aktuellen Erträge übersteigen. Hier ist die Verwendung als Brennholz regelmä-

ßig die einzige Alternative.

B. Stellen Sie auf Ihrem Grundstück Borkenkäferbefall in größeren Mengen (>10 fm)

fest und benötigen Sie Beratungs- und/oder Unterstützungshilfe, senden Sie bitte

das nebenstehende Formblatt ausgefüllt an das AELF Bad Neustadt oder Ihr

zugehöriges Forstrevier. Die oben beschriebene Pflicht des Waldbesitzers zur unver-

züglichen Aufarbeitung bleibt dadurch unverändert.

Formblätter erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

C. Wurden Sie vom AELF durch ein Schreiben dazu aufgefordert, befallene Hölzer zu

entfernen, so kommen Sie dieser Aufforderung bitte unverzüglich, spätestens bis

zum genannten Termin nach. Auch Sie können das Ihrem Schreiben beiliegende

Formular ausgefüllt zur weiteren Sachbehandlung (vgl. B) zurücksenden.

Bad Kissingen, 22.04.2019 Bad Neustadt, 01.04.2019

Stadt Bad Kissingen AELF Bad Neustadt a.d.Saale

Kay Blankenburg, Oberbürgermeister

Page 13: AMTSBLATT DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN

13

Befall durch Kupferstecher im

oberen Teil der Baumkrone

Nadeln rot verfärbt, aktueller

Befall durch Borkenkäfer

Hinweise auf Befall:

- Kronen werden gelb oder rot (Bild 3)

- Oft beginnt der Befall am Waldrand

- Seltener werden die Kronen licht und schütter (Bild 2)

- Rinde wird vom Specht abgeschlagen (Bild 4a)

- evtl. ist braunes Bohrmehl am Stamm zu finden

Die Unterscheidung von reinen Trockenschäden bzw. von Käferbefall ist zur Zeit sehr schwierig!

2

Akuter Befall durch Buchdrucker:

Krone sehr licht, Nadeln verfärbt, teilweise abgefallen

Wie erkenne ich Befall durch Borkenkäfer an Fichten ?

Page 14: AMTSBLATT DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN

Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau

64

Änderung der Widmungen von Gemeindestraßen der

Gemeinde Oberleichtersbach

Es werden folgende gewidmete Gemeindestraßen der Gemeinde Oberleichtersbach

bezüglich der Schreibweise geändert:

Straßenbezeichnung: Gemeindestraße „Fichtenstraße“

Fl.Nr.: 2190, Gemarkung Oberleichtersbach

Straßenbezeichnung: Gemeindestraße „Am Alten Dorf“

Fl.Nrn.: 361/9 und 361, Gemarkung Breitenbach

Wirksamwerden:

Die Verfügung wird rückwirkend wirksam zum 01.01.2019.

Die Verfügung kann während der Öffnungszeiten bei der Verwaltungsgemeinschaft

Bad Brückenau, Sinnaustr. 14 A, Zimmer 12, 97769 Bad Brückenau innerhalb von

14 Tagen nach erfolgter Bekanntmachung eingesehen werden.

Oberleichtersbach, 23.04.2019

Gemeinde Oberleichtersbach

Dieter Muth, Erster Bürgermeister

65

Änderung der Widmungen von Gemeindestraßen der

Gemeinde Riedenberg

Es werden folgende gewidmete Gemeindestraßen der Gemeinde Riedenberg bezüg-

lich der Schreibweise geändert:

Straßenbezeichnung: Gemeindestraße „Bahnhofweg“

Fl.Nrn.: Fl.Nr. 510 und Fl.Nr. 850/1, Gemarkung Oberriedenberg

Straßenbezeichnung: Gemeindestraße „Am Hohen Weg“

Fl.Nr.: 22/6, Gemarkung Unterriedenberg

Wirksamwerden:

Die Verfügung wird rückwirkend wirksam zum 01.01.2019.

Die Verfügung kann während der Öffnungszeiten bei der Verwaltungsgemeinschaft

Bad Brückenau, Sinnaustr. 14 A, Zimmer 12, 97769 Bad Brückenau innerhalb von

14 Tagen nach erfolgter Bekanntmachung eingesehen werden.

Riedenberg, 24.04.2019

Gemeinde Riedenberg

Roland Römmelt, Erster Bürgermeister

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15

C) Sonstige Veröffentlichungen

66

Haushaltssatzung des

Abwasserzweckverbandes Obere Lauer für das Jahr 2019

I.

Nachstehend wird die von der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes

Obere Lauer am 14.02.2019 beschlossene Haushaltssatzung für 2019, die keine geneh-

migungspflichtigen Teile enthält, amtlich bekannt gemacht.

Der Haushaltsplan für 2019 liegt vom Tage dieser Veröffentlichung an bis zur nächsten

amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Geschäftsstelle der Verwal-

tungsgemeinschaft Maßbach während der allgemeinen Dienstzeiten zur öffentlichen Ein-

sicht aus.

II.

Haushaltssatzung

des Zweckverbandes

zur Abwasserbeseitigung Obere Lauer

für das Haushaltsjahr 2019

Mitglieder des Verbandes sind:

Markt Maßbach

Markt Stadtlauringen

Stadt Münnerstadt

Gemeinde Thundorf i.UFr.

Gemeinde Üchtelhausen

Gemeinde Sulzfeld

Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Obere Lauer,

Landkreis Bad Kissingen, für das Haushaltsjahr 2019

Aufgrund der §§ 17 der Verbandssatzung und Art. 41 und 42 des Gesetzes über die

kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeinde-

ordnung (GO) erlassen wir folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit

festgesetzt; er schließt im

Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 792.430,00 Euro

und im

Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 555.870,00 Euro

ab.

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht aufge-

nommen.

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§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Betriebskostenumlage:

Der durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung

von Ausgaben im Verwaltungshaushalt (Umlagesoll) wird auf 685.090,00 Euro

festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt.

Der Umlageschlüssel ergibt sich aus Art. 43 KommZG i.V.m. § 20 Abs. 6 der

Verbandssatzung.

Investitionsumlage:

Der durch Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung

von Ausgaben im Vermögenshaushalt (Umlagesoll) wird auf 361.890,00 Euro

festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt.

Der Umlageschlüssel ergibt sich aus Art. 43 KommZG i.V.m. § 20 Abs. 4 der Ver-

bandssatzung.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach

dem Haushaltsplan wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

§ 6

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2019 in Kraft.

Maßbach, 11.04.2019

Abwasserzweckverband Obere Lauer

Klement, Verbandsvorsitzender

Landratsamt Bad Kissingen

Emil Müller, stellv. Landrat

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Landratsamt Bad Kissingen

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Der Landrat

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