Amtsblatt EKHN 2013 Nr. 10 (S. 349-388) · Nr. 10 · 2013 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in...

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Inhalt GESETZE UND VERORDNUNGEN Verwaltungsverordnung zum Kinderschutz und zur Einholung von Führungszeugnis- sen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kinderschutzverordnung – KSchutzVO) vom 25. Juni 2013 350 Rechtsverordnung zum finanziellen Aus- gleich von Personalkostenmehraufwand aufgrund der Bonuszahlung 2013 vom 25. Juni 2013 354 BEKANNTMACHUNGEN Satzung der Diakonie Hessen – Diakoni- sches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. vom 4. Juli 2013 354 Bekanntgabe des Inkrafttretens von Teilen des Kirchengesetzes anlässlich der Bil- dung eines gemeinsamen Diakonischen Werks vom 29. August 2013 364 Erste Satzung zur Änderung der Ver- bandssatzung des Evangelischen Regio- nalverwaltungsverbandes Nassau Nord vom 7. Juni 2013 364 Satzung zur Änderung der Verbandssat- zung des Evangelischen Kirchlichen Zweck- verbandes einer Zentrale für ambulante Pflegedienste (Ökumenische Sozialstation) in Bad Homburg vom 22. August 2013 364 Änderung der Satzung der Evangelischen Frauen in Hessen und Nassau e. V. vom 27. April 2013 365 Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln 366 Rechenschaftsbericht der Zentralen Pfar- reivermögensverwaltung (ZPV) in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nas- sau (EKHN) gemäß § 6 Abs. 2 der Rechts- verordnung vom 14. Dezember 1981 (ABl. 1982 S. 2) für das Rechnungsjahr 2012 366 Potentialanalyse 367 Meldung zur Ersten Theologischen Prü- fung 367 Festlegung der Zahl der Einstellungsplätze für Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare sowie Einstellungstermin und Bewerbungsfri- sten für das erste Halbjahr 2014 367 Kur- und Urlauberseelsorgedienste in Bayern – Sommer 2014 368 Kur- und Urlauberkantorenstellen in Bayern – Sommer 2014 369 DIENSTNACHRICHTEN 369 STELLENAUSSCHREIBUNGEN 373 AMTSBLATT DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN HESSEN UND NASSAU Darmstadt, den 1. Oktober 2013 Nr. 10

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Inhalt

GESETZE UND VERORDNUNGEN

Verwaltungsverordnung zum Kinderschutzund zur Einholung von Führungszeugnis-sen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kinderschutzverordnung – KSchutzVO) vom 25. Juni 2013 350

Rechtsverordnung zum finanziellen Aus-gleich von Personalkostenmehraufwand aufgrund der Bonuszahlung 2013 vom 25. Juni 2013 354

BEKANNTMACHUNGEN

Satzung der Diakonie Hessen – Diakoni-sches Werk in Hessen und Nassau undKurhessen-Waldeck e. V. vom 4. Juli 2013 354

Bekanntgabe des Inkrafttretens von Teilen des Kirchengesetzes anlässlich der Bil-dung eines gemeinsamen Diakonischen Werks vom 29. August 2013 364

Erste Satzung zur Änderung der Ver-bandssatzung des Evangelischen Regio-nalverwaltungsverbandes Nassau Nord vom 7. Juni 2013 364

Satzung zur Änderung der Verbandssat-zung des Evangelischen Kirchlichen Zweck-verbandes einer Zentrale für ambulantePflegedienste (Ökumenische Sozialstation) in Bad Homburg vom 22. August 2013 364

Änderung der Satzung der Evangelischen Frauen in Hessen und Nassau e. V. vom 27. April 2013 365

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln 366

Rechenschaftsbericht der Zentralen Pfar-reivermögensverwaltung (ZPV) in derEvangelischen Kirche in Hessen und Nas-sau (EKHN) gemäß § 6 Abs. 2 der Rechts-verordnung vom 14. Dezember 1981 (ABl. 1982 S. 2) für das Rechnungsjahr 2012 366

Potentialanalyse 367

Meldung zur Ersten Theologischen Prü-fung 367

Festlegung der Zahl der Einstellungsplätzefür Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare sowieEinstellungstermin und Bewerbungsfri-sten für das erste Halbjahr 2014 367

Kur- und Urlauberseelsorgedienste in Bayern – Sommer 2014 368

Kur- und Urlauberkantorenstellen in Bayern – Sommer 2014 369

DIENSTNACHRICHTEN 369

STELLENAUSSCHREIBUNGEN 373

AMTS BLAT T DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN HESSEN UND NASSAU

Darmstadt, den 1. Oktober 2013Nr. 10

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau350 Nr. 10 · 2013

Verwaltungsverordnung zum Kinderschutzund zur Einholung von Führungszeugnissen

in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau(Kinderschutzverordnung – KSchutzVO)

Vom 25. Juni 2013

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Num-mer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsver-ordnung beschlossen:

§ 1Grundsatz

(1) Kirchliche Träger haben sicherzustellen, dass unterihrer Verantwortung keine Person, die wegen einer in § 72a SGB VIII (persönliche Eignung von Beschäftigtenin der Jugendhilfe) bezeichneten Straftat gegen die se-xuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt wordenist, Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erziehtoder ausbildet, oder einen vergleichbaren Kontakt hat.

(2) Nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kannvon Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen, die in derKinder- und Jugendarbeit oder anderen kinder- und ju-gendnahen Bereichen tätig sind, vor Aufnahme der Tä-tigkeit und in regelmäßigen Abständen die Vorlage eineserweiterten Führungszeugnisses verlangt werden.

(3) Eine Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit um-fasst die unmittelbare Beaufsichtigung, Betreuung, Er-ziehung oder Ausbildung Minderjähriger (§ 30a Absatz 1Nummer 2 Buchstabe b BZRG). Tätigkeiten im kinder-und jugendnahen Bereich (§ 30a Absatz 1 Nummer 2Buchstabe c BZRG) sind dadurch gekennzeichnet, dassPersonen aufgrund ihrer Tätigkeit regelmäßig mit Kin-dern und Jugendlichen in Kontakt kommen und dabeiauch selbstständig außerhalb einer ständigen Anleitungund Aufsicht arbeiten (siehe Anlage 1). Erfasst sind überdie Kinder- und Jugendhilfe hinaus alle Bereiche, in de-nen Kinder und Jugendliche im kirchlichen Raum er-reicht werden.

(4) In den Dekanaten sind Präventions- und Schutzkon-zepte, die einen Kriseninterventionsplan beinhalten, zuerstellen. Sie sollen die Bereiche der Kinder- und Ju-gendhilfe, der Kindertagesstätten, des Konfirmandenun-terrichts, der Kinderkirchenmusikalischen- und Kinder-gottesdienstarbeit und die selbstorganisierte Kinder- undJugendarbeit umfassen.

(5) Vereinbarungen gemäß § 72a Absatz 4 SGB VIII be-dürfen der Genehmigung durch die Gesamtkirche (sieheMuster in der Anlage 2).

§ 2Mitarbeitende

(1) Voraussetzung für die Begründung eines Anstel-lungsverhältnisses in der Kinder- und Jugendarbeit istdie Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach§ 30a BZRG. Die Begründung eines Anstellungsverhält-

nisses im kinder- und jugendnahen Bereich setzt in derRegel die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnis-ses nach § 30a BZRG voraus. Dies gilt sowohl für die pri-vatrechtliche wie für die öffentlich-rechtliche Beschäf-tigung. Die Kosten des erweiterten Führungszeugnissesträgt die Bewerberin bzw. der Bewerber.

(2) Im bestehenden Beschäftigungsverhältnis kann derAnstellungsträger von Mitarbeitenden in der Kinder- undJugendarbeit und im kinder- und jugendnahen Bereichein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG ver-langen, insbesondere wenn dieses bei Anstellung nochnicht vorzulegen war. Die Kosten des erweiterten Füh-rungszeugnisses sind durch den Anstellungsträger zuerstatten.

(3) Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRGdarf keine Eintragung wegen einer Straftat i. S. v. § 72aAbsatz 1 SGB VIII (Straftaten, die das Kindeswohl ge-fährden oder sich gegen die sexuelle Selbstbestimmungrichten) enthalten. Eine einschlägige Eintragung stehteiner Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit und imkinder- und jugendnahen Bereich entgegen. Das erwei-terte Führungszeugnis ist zur Personalakte zu nehmen.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend fürdie Beschäftigung im Rahmen eines gesetzlichen Frei-willigendienstes (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr/Bundes-freiwilligendienst) oder einer Arbeitsgelegenheit nachdem SGB II („Ein-Euro-Job“), eines Ausbildungs- oderPraktikantenverhältnisses. Die Kosten des erweitertenFührungszeugnisses sind stets durch den Anstellungs-träger zu erstatten.

(5) Alle Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeitund im kinder- und jugendnahen Bereich sind in geeig-neter Form auf ihre Verantwortung für die Wahrung desKindeswohls hinzuweisen. Dazu soll der kirchliche Trä-ger den Nachweis einer Schulung, die der Vermeidungvon Kindeswohlgefährdungen dient, und die Abgabe ei-ner schriftlichen Erklärung (Selbstverpflichtung) verlan-gen.

§ 3Pfarrerinnen und Pfarrer

(1) Vor der Aufnahme in die Ausbildung für den pfarr-amtlichen Dienst (praktischer Vorbereitungsdienst) undvor der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probeist stets ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30aBZRG vorzulegen. Die Kosten des erweiterten Füh-rungszeugnisses trägt die Bewerberin bzw. der Bewer-ber. § 2 gilt entsprechend.

(2) Pfarrpersonen in der Kinder- und Jugendarbeit und imkinder- und jugendnahen Bereich sind in geeigneterForm auf ihre Verantwortung für die Wahrung des Kin-deswohls hinzuweisen. Dazu soll der kirchliche Trägerden Nachweis einer Schulung, die der Vermeidung vonKindeswohlgefährdungen dient, und die Abgabe einerschriftlichen Erklärung (Selbstverpflichtung) verlangen.

Gesetze und Verordnungen

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 351Nr. 10 · 2013

§ 4Ehrenamtliche

(1) Ehrenamtliche und Nebenamtliche i. S. des § 72aSGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit und im kinder-und jugendnahen Bereich sind in geeigneter Form aufihre Verantwortung für die Wahrung des Kindeswohlshinzuweisen. Dazu soll der kirchliche Träger den Nach-weis einer Schulung, die der Vermeidung von Kindes-wohlgefährdungen dient (z. B. Juleica), und die Abgabeeiner schriftlichen Erklärung (Selbstverpflichtung) ver-langen. Darüber hinaus kann die Vorlage eines erweiter-ten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG verlangt wer-den, wenn Art, Intensität und Dauer des Kontaktes (sieheAnlage 1) dies nahelegen. Die Kosten des erweitertenFührungszeugnisses sind durch den kirchlichen Trägerzu erstatten.

(2) Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRGdarf keine Eintragung wegen einer Straftat i. S. v. § 72aAbsatz 1 SGB VIII (Straftaten, die das Kindeswohl ge-fährden oder sich gegen die sexuelle Selbstbestimmungrichten), enthalten. Eine einschlägige Eintragung stehteiner Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit und imkinder- und jugendnahen Bereich entgegen. Das Füh-rungszeugnis ist nach Einsichtnahme durch den kirchli-chen Träger zu vernichten oder der vorlagepflichtigenPerson zurückzugeben; Kopien dürfen nicht angefertigtwerden. Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnis-ses und die Feststellung nach Satz 1 sind aktenkundigzu machen.

§ 5Bescheinigung und Kosten

Die Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Füh-rungszeugnisses nach den §§ 2 bis 4 ist der bzw. ne-benamtlich dem Mitarbeitenden oder der Bewerberinbzw. dem Bewerber und der bzw. dem ehrenamtlich Tä-tigen schriftlich zu bescheinigen. Dabei ist zu bestätigen,dass die Voraussetzungen zur Vorlage eines erweitertenFührungszeugnisses nach § 30a BZRG vorliegen. So-weit keine andere Regelung getroffen ist oder die Ge-bührenbefreiung nach § 12 JVKostO nicht greift, trägtder Träger der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit dieKosten des erweiterten Führungszeugnis.

§ 6Aufbewahrung und Datenschutz

Das erweiterte Führungszeugnis ist im Fall der §§ 2 und3 fünf Jahre aufzubewahren. Ist erneut ein Führungs-zeugnis vorzulegen, ersetzt dieses das vorherige. DasFührungszeugnis bzw. die nach § 72a Absatz 5 SGB VIIIerhobenen Daten sind vor dem Zugriff Dritter zu schützenund nach den Vorgaben des § 72a SGB VIII zu löschen.

§ 7Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Ver-kündung im Amtsblatt in Kraft.

Darmstadt, den 6. September 2013

Für die KirchenleitungD r . J u n g

***Anlage 1

Gefährdungspotenzial nach Art, Intensität und Dauer

niedrig hoch

Art

Kein Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhält-nisses möglich

Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich

Kein Hierarchie-/Machtverhältnis Bestehen eines Hierarchie-/Machtverhältnisses

Keine Altersdifferenz Signifikante Altersdifferenz

Merkmal der Kinder/Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht: höheres Alter, keine Behinderung, kein be-sonderes Abhängigkeitsverhältnis

Merkmal der Kinder/Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht: junges Alter, Behinderung, besonderes Ab-hängigkeitsverhältnis

Intensität

Tätigkeit wird gemeinsam mit anderen wahrgenommen Tätigkeit wird allein wahrgenommen

Sozial offener Kontext hinsichtlich

• Räumlichkeit oder

• Struktureller Zusammensetzung/Stabilität der Gruppe

Sozial geschlossener Kontext hinsichtlich

• Räumlichkeit oder

• Struktureller Zusammensetzung/Stabilität der Gruppe

Tätigkeit mit Gruppen Tätigkeit mit einzelnem Kind oder Jugendlichen

Geringer Grad an Intimität/kein Wirken in Privatsphäre des Kindes/Jugendlichen (z. B. Körperkontakt)

Hoher Grad an Intimität/Wirken in Privatsphäre des Kindes/Jugendlichen (z. B. Körperkontakt)

Dauer

Einmalig/punktuell/gelegentlich Von gewisser Dauer/Regelmäßigkeit/umfassende Zeitspanne

Regelmäßige wechselnde Kinder/Jugendliche Dieselben Kinder/Jugendlichen für gewisse Dauer

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Anlage 2

Vereinbarung zur Umsetzung der

§§ 8a Absatz 2 KJHG/SGB VIII – Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe –

und

72a KJHG/SGB VIII – Persönliche Eignung –

1. Vereinbarungspartner

Zwischen der Stadt/dem Landkreis

...........................................................................................................................(Jugendamt)

(im folgenden „Jugendamt“)

...........................................................................................................................(freier Träger)

(im folgenden „Träger“)

wird folgende Vereinbarung geschlossen zur Umsetzung

� des § 8a Absatz 2 KJHG (SGB VIII)

� des § 72a KJHG (SGB VIII)

(Zutreffendes ankreuzen)

2. Geltungsbereich

Die Vereinbarung umfasst

� folgende Einrichtung(en) und Dienste des Trägers:

.........................................................................................................................................

.........................................................................................................................................

......................................................................................................(ggf. Beiblatt benutzen)

� alle Tätigkeitsbereiches des Trägers.

3. Zusammenarbeit bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung

3.1. Kindeswohlgefährdung

Jugendamt und Träger verpflichten sich, bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung eines vom Anbieter be-treuten Kindes oder Jugendlichen zusammen zu arbeiten, um diese abzuwenden.

Eine „Kindeswohlgefährdung“, ist die erhebliche Gefährdung körperlicher, seelischer oder geistiger Entwicklung einesKindes oder Jugendlichen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung, unverschulde-tes Versagen der Eltern oder Verhalten eines Dritten im Sinne körperlicher oder seelischer Misshandlung bzw. sexu-ellen Missbrauch.

3.2. Abschätzung des Gefährdungsrisikos

Der Träger wird bei Anhaltspunkten auf eine Kindeswohlgefährdung dafür Sorge tragen, dass das Gefährdungsrisikoim Zusammenwirken mehrere Fachkräfte in anonymisierter oder pseudonymisierter Form abgeschätzt dokumentiertwird. Außerdem sollen die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschät-zung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Fragegestellt wird.

Nr. 10 · 2013

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Hierzu benennt das Jugendamt folgende besonders geeignete Fachkraft als Ansprechpartner(in) für den Träger:

......................................................................................................................................................

................................................................................................(Name, Kontaktdaten, Vertretung)

3.3. Weitere Mitwirkung

Der Träger wird im Rahmen der Beratungsergebnisse weiterhin:

- das Kind oder den Jugendlichen „schützen“ indem eine Distanz zur Gefährdung geschaffen wird

- Sachverhaltsklärungen begleiten und unterstützen.

- die Betroffenen soweit sinnvoll und möglich zu beraten um die Gefährdung abzuwenden.

- die Personendaten der Betroffenen auch ohne deren Einverständnis aufdecken, wenn dies zur Abwendung derGefährdung erforderlich ist.

Eine ggf. erforderliche Information des Familiengerichtes liegt in der Verantwortung des Jugendamtes.

3.4. Dokumentation

Der Träger dokumentiert in nachvollziehbarer Form die Gefährdungshinweise und seine diesbezüglichen Tätigkeiten.

Das Jugendamt dokumentiert alle gemeinsamen Tätigkeiten und Beratungsergebnisse.

4. Persönliche Eignung von Fachkräften

4.1. Überprüfung der persönlichen Eignung

Der Träger stellt durch die Einholung von Führungszeugnisse sicher, dass er keine gem. der in § 72a KJHG-SGB VIIIin Bezug genommenen Vorschriften des StGB einschlägig vorbestraften Personen als Angestellte beschäftigt, die di-rekten Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben bzw. die mit der Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder-und Jugendhilfe betraut sind/ in Berührung kommen.

4.2. Neueinstellungen

Bei Neueinstellungen wird ein entsprechendes Führungszeugnis vor Beschäftigungsaufnahme eingeholt.

4.3. Turnusmäßige Überprüfung

Danach erfolgt die Vorlage entsprechender Führungszeugnisse alle fünf Jahre.

4.4. Kosten

Die entstehenden Kosten und Aufwendungen erstattet das Jugendamt.

5. Gültigkeit

Die Vereinbarung ist unbefristet gültig. Sie ist beiderseits jederzeit widerrufbar.

Ort, Datum:...............................................................

........................................................... ..........................................................

(Jugendamt) (Träger)

____________

Nr. 10 · 2013

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Rechtsverordnungzum finanziellen Ausgleich von Personalkosten-mehraufwand aufgrund der Bonuszahlung 2013

Vom 25. Juni 2013

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau hat aufgrund des § 6 der Kirchensteuerord-nung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassauim Bereich des Landes Rheinland-Pfalz und des § 6 derKirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche inHessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen fol-gende Rechtsverordnung beschlossen:

§ 1Ausgleichszahlung

(1) Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchliche Ver-bände erhalten für das Haushaltsjahr 2013 einen Aus-gleich für den finanziellen Mehraufwand, der sich aus derBonuszahlung gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung oder § 1 derRechtsverordnung über die Gewährung einer Bonus-zahlung ergibt. Für Diakoniestationen, die den Bereichder verfassten Kirche im Jahr 2013 verlassen haben, giltEntsprechendes.

(2) Rechtlich unselbständige gesamtkirchliche Wirt-schaftsbetriebe sowie sonstige rechtlich selbständigeEinrichtungen erhalten auf Antrag Ausgleichszahlungen,sofern Bonuszahlungen gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 derKirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung oder § 1der Rechtsverordnung über die Gewährung einer Bo-nuszahlung geleistet werden.

§ 2Auszahlungsverfahren

(1) Die Ausgleichszahlungen gemäß § 1 Absatz 1 sinddurch die Regionalverwaltungen mit der Abrechnung derallgemeinen Zuweisungen für die entsprechenden Ein-richtungen – mit Ausnahme der Diakoniestationen – nachEnde des Haushaltsjahres gegenüber der Kirchenver-

waltung geltend zu machen. Den Regionalverwaltungenwerden hierzu nach Personalfällen und Haushaltsstellenaufgeschlüsselte Daten durch die Kirchenverwaltungbereitgestellt.

(2) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau zahltdem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau treu-händerisch die Ausgleichszahlung gemäß § 1 Absatz 1für Diakoniestationen. Das Diakonische Werk in Hessenund Nassau wird ermächtigt, den Verteilungsmodus fest-zulegen, nach dem die Ausgleichszahlung auf die einzel-nen Einrichtungen ausgezahlt wird.

(3) In den Fällen gemäß § 1 Absatz 2 sind Anträge derjeweiligen Einrichtungen erforderlich. Die Anträge sindbis spätestens 30. April 2014 an die Kirchenverwaltungzu richten und müssen Angaben des Personalkosten-mehraufwands enthalten.

§ 3Finanzierung

Zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen wird einezweckgebundene Rücklage der Gesamtkirche verwen-det.

§ 4Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkün-dung im Amtsblatt in Kraft.

Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.

Darmstadt, den 26. August 2013

Für die KirchenleitungD r . J u n g

__________

Nr. 10 · 2013

Bekanntmachungen

Satzung der Diakonie Hessen– Diakonisches Werk in Hessen und Nassau

und Kurhessen-Waldeck e. V.

Vom 4. Juli 2013

Inhaltsverzeichnis

A. Präambel

B. Allgemeine Grundlagen

§ 1 Rechtsform, Name und Sitz

§ 2 Mitgliedschaften

§ 3 Zweck und Aufgaben

§ 4 Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung, Ge-schäftsjahr

C. Mitglieder

I. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder des Werkes

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

II. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Rechte der Mitglieder

§ 9 Pflichten der Mitglieder

§ 10 Konfessionelle Anforderungen

§ 11 Facharbeitsgemeinschaften

§ 12 Regionale Arbeitsgemeinschaften

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 355

In Bindung an den diakonischen Auftrag der Kirche gibtsich das Werk folgende Ordnung:

B. Allgemeine Grundlagen

§ 1Rechtsform, Name und Sitz

(1) Das Werk hat die Rechtsform eines im Vereinsregi-ster eingetragenen Vereins. Es führt den Namen „Diako-nie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassauund Kurhessen-Waldeck e. V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

(3) Der Verein ist ein gemeinsames Werk der Evangeli-schen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangeli-schen Kirche von Kurhessen-Waldeck.

(4) Das Zeichen des Vereins ist das Kronenkreuz desDiakonischen Werkes.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit derAufsichtsrat keine andere Regelung beschlossen hat.

§ 2Mitgliedschaften

(1) Das Diakonische Werk ist Mitglied des Evangeli-schen Werks für Diakonie und Entwicklung e.V. Es arbei-tet im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft mit demDiakonischen Werk der Evangelischen Kirche der Pfalzund dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kircheim Rheinland zusammen, um im Land Rheinland-Pfalzspitzenverbandliche Aufgaben der Diakonie wahrzuneh-men.

(2) Das Diakonische Werk arbeitet als anerkannter Spit-zenverband der Freien Wohlfahrtspflege mit den ande-ren Spitzenverbänden zusammen, die den Ligen derFreien Wohlfahrtspflege in den Ländern Hessen, Rhein-land-Pfalz und Thüringen angehören.

§ 3Zweck und Aufgaben

(1) In Erfüllung des in der Präambel genannten Auftra-ges dient das Werk dem Zweck, im Zusammenwirkenmit den beteiligten Landeskirchen und den rechtlichselbständigen Trägern soziale Aufgaben und die damitzusammenhängenden Interessen umfassend zu fördernund wahrzunehmen. Zweck des Vereins ist die Förde-rung des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unter-stützung hilfsbedürftiger Personen i.S.v. § 53 Nr. 1 und 2Abgabenordnung.

(2) Zur Verwirklichung des Satzungszweckes übernimmtdas Werk insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Mitglieder des Werkes ungeachtet ihrer Rechts-form in verbandlichen Angelegenheiten zu beraten,sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unter-stützen, ihre Zusammenarbeit zu fördern sowie imRahmen seiner Aufgaben als anerkannter Spitzen-verband der Freien Wohlfahrtspflege deren Interes-sen zu vertreten;

D. Organe des Werkes

I. Allgemeines

§ 13 Organe

II. Die Mitgliederversammlung

§ 14 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 16 Regularien der Mitgliederversammlung

III. Der Aufsichtsrat

§ 17 Zusammensetzung des Aufsichtsrates

§ 18 Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 19 Regularien des Aufsichtsrates

IV. Der Vorstand

§ 20 Zusammensetzung des Vorstandes

§ 21 Aufgaben des Vorstandes

§ 22 Regularien des Vorstandes, Außenvertretung

E. Landesgeschäftsstelle

§ 23 Landesgeschäftsstelle

F. Schlussbestimmungen

§ 24 Beschlussfassungen und Wahlen

§ 25 Inkrafttreten, Übergangsregelungen; Heimfall-klausel

***

A. Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Je-sus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie istals gelebter Glaube eine Gestalt dieses kirchlichenZeugnisses. Sie nimmt sich besonders der Menschen inleiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial un-gerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursa-chen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökume-nischer Weite an einzelne Gruppen, an Nahe und Ferne,an Menschen unterschiedlicher Kulturen und Milieus.

Das Diakonische Werk weiß sich diesem Auftrag JesuChristi verpflichtet und versteht sich als Lebens- undWesensäußerung der evangelischen Kirche. Es steht inder Tradition der früheren Landesvereine für Innere Mis-sion und der Evangelischen Hilfswerke in Hessen undsetzt die Tätigkeit der daraus entstandenen Diakoni-schen Werke in Hessen und Nassau und in Kurhessen-Waldeck fort. Es ist der Zusammenschluss der Trägerdiakonischer Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirchevon Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirchein Hessen und Nassau. Es will diakonische Kräfte im Be-reich beider Kirchen stärken, die diakonische Arbeit derTräger fördern und als Spitzenverband der Freien Wohl-fahrtspflege die Diakonie in Politik und Öffentlichkeit ver-treten.

Nr. 10 · 2013

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2. für die Belange von Menschen, deren Fähigkeit zurSelbsthilfe und zur Teilhabe am gemeinschaftlichenLeben bedroht, eingeschränkt oder verloren gegan-gen ist, auch in der Öffentlichkeit einzutreten;

3. mit den kirchlichen Organen, den staatlichen undkommunalen Dienststellen sowie anderen Trägernsozialer Arbeit zum Wohle hilfebedürftiger Menschenzusammenzuarbeiten;

4. Menschen in Konfliktsituationen in begründeten Ein-zelfällen Rat und Auskunft zu erteilen sowie Hilfsbe-dürftigen Hilfe zu leisten;

5. soweit erforderlich eigene Einrichtungen zur Erfül-lung übergreifender Aufgaben – insbesondere zumZwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitar-beitenden – einzurichten und zu betreiben;

6. zeitgemäße diakonische Arbeitsformen zu ent-wickeln;

7. diakonische Aufgaben der beteiligten Landeskirchenunter deren Mitverantwortung wahrzunehmen, soweitihm diese übertragen worden sind.

(3) Daneben kann das Werk nach Maßgabe des § 58 derAbgabenordnung andere steuerbegünstigte Körper-schaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechtsin deren Tätigkeit auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflegeideell und finanziell fördern.

(4) Das Werk muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und ingleichem Umfang verfolgen. Dies gilt insbesondere wenndie in § 25 Abs. 3 genannten Regionalen DiakonischenWerke in eine eigenständige Rechtsträgerschaft über-führt worden sind.

§ 4Finanzierung und Vermögensbindung

(1) Das Werk finanziert sich insbesondere aus folgendenQuellen:

1. Beiträge der Mitglieder;

2. Zuwendungen der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau und der Evangelischen Kirche von Kur-hessen-Waldeck sowie Erträge aus Kollekten, dievon diesen für diakonische Aufgaben erhoben wer-den;

3. Sonstige Zuwendungen, Spenden und Sammlungen;

4. Erträge aus eigenem Vermögen.

(2) Die Rechnungslegung des Diakonischen Werkes istnach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführungund Bilanzierung zu führen und jährlich zu prüfen.

(3) Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich undunmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchlicheZwecke im Sinne des Abschnitts „SteuerbegünstigteZwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig undverfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nur für diesatzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten vorbehaltlich der Regelung unter § 3Abs. 3 dieser Satzung keine Zuwendungen aus Mittelndes Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwe-cken des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-den. Der Vorstand des Werkes übt seine Tätigkeit gegenEntgelt aus.

(6) Das Diakonische Werk kann Rechtsgeschäfte tätigenund Maßnahmen vornehmen, die zur Erreichung desVereinszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, ein-schließlich des Rechts zur Gründung, zur Unterhaltungvon und zur Beteiligung an Gesellschaften und Ge-schäftsbetrieben, soweit die Gemeinnützigkeit des Wer-kes nicht entgegensteht.

C. Mitglieder

I. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 5Mitglieder des Werkes

(1) Die Mitgliedschaft im Werk können privatrechtlich ver-fasste Rechtsträger diakonischer Arbeit erwerben,

1. die im Gebiet des Werkes ihren Sitz haben, mit Wir-kung für die in diesem Gebiet unterhaltenen Einrich-tungen und Dienste;

2. die ihren Sitz außerhalb des Gebiets des Werkeshaben, soweit sie in diesem Gebiet diakonische Ein-richtungen oder Dienste unterhalten, mit Wirkung fürdiese Einrichtungen;

3. die Einrichtungen außerhalb des Gebiets des Wer-kes unterhalten, wenn der Mehrheitsgesellschafterdieses Rechtsträgers Mitglied des Werkes ist.

(2) Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk ist unab-hängig von der Rechtsform der Träger, sofern diese ge-meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinneder Abgabenordnung verfolgen. Sie ist auch freikirchli-chen Einrichtungen eröffnet.

(3) Mitglieder des Werkes sind nach Maßgabe der lan-deskirchlichen gesetzlichen Bestimmungen die Dekanatebzw. Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhes-sen-Waldeck.

(4) Mitglieder des Werkes sind nach Maßgabe der lan-deskirchlichen gesetzlichen Bestimmungen überdies dieKirchengemeinden und die von kirchlichen Körperschaf-ten gebildeten Verbände, die diakonische Einrichtungenbetreiben. Es gelten die besonderen Teilnahme- undVertretungsregelungen gemäß § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Satz 9.

(5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts könnendie Mitgliedschaft im Werk entsprechend den Vorschrif-ten gemäß Abs. 1 erwerben.

(6) Die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeitder Träger und ihrer Einrichtungen wird durch die Mit-gliedschaft im Diakonischen Werk nicht berührt.

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(2) Die Mitglieder haben darüber hinaus das Recht:

1. Beratung in verbandlichen Angelegenheiten und son-stige Unterstützung durch das Werk in Anspruch zunehmen, die Arbeitsgemeinschaften und sonstigeverbandliche Netzwerke zu nutzen und sich im Rah-men der spitzenverbandlichen Funktion des Werkesvertreten zu lassen;

2. sich als Mitglied des Diakonischen Werkes zu be-zeichnen;

3. das Kronenkreuz und die Bezeichnung „Diakonie“ alsAusdruck der Zugehörigkeit zum Diakonischen Werkzu führen.

§ 9Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder nach § 5 Abs. 1 und Abs. 5 sind ver-pflichtet

1. an der Erfüllung des diakonischen Auftrages der Kir-che in eigener Verantwortung mitzuwirken, die Ziel-setzungen des Diakonischen Werkes zu unterstützenund die von diesem für die diakonische Arbeit beschlossenen Grundsätze und Richtlinien zu beach-ten;

2. ihre Mitgliedschaft im Diakonischen Werk in ihrenRechtsgrundlagen zu verankern;

3. beabsichtigte Änderungen ihrer Rechtsgrundlagenrechtzeitig vor der Beschlussfassung dem Diakoni-schen Werk mit der Möglichkeit zur Stellungnahmevorzulegen;

4. dem Diakonischen Werk alle zur Erfüllung seinerAufgaben notwendigen Auskünfte zu geben;

5. das Diakonische Werk über wesentliche Änderungenin den Arbeitsgebieten zu informieren;

6. ihre Wirtschafts- und Buchführung in der Regel jähr-lich durch die Treuhandstelle des Diakonischen Wer-kes oder durch einen öffentlich bestellten Prüfer prüfen zu lassen; der Vorstand kann Ausnahmen be-schließen;

7. für jedes Geschäftsjahr dem Diakonischen Werk denJahresabschluss und die dazu erstellten Prüfungsbe-richte gem. Nr. 6 vorzulegen;

8. wirtschaftliche Schwierigkeiten dem DiakonischenWerk unverzüglich mitzuteilen und die dazu gegebe-nen Empfehlungen zu berücksichtigen;

9. den Mitgliedsbeitrag zu entrichten;

10. die von der für das Werk zuständigen Arbeitsrechtli-chen Kommission beschlossenen oder zugelassenenRegelungen des Arbeitsrechts in der jeweils gültigenFassung auf die bei ihnen Beschäftigten anzuwen-den und vertragsrechtlich zu Grunde zu legen.

11.Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe der Bestim-mungen des für die Mitglieder des DiakonischenWerks gültigen Mitarbeitervertretungsrechts zu bil-den und dessen Bestimmungen anzuwenden;

§ 6Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Rechtsträger nach § 5 Abs. 1 und Abs. 5 erwer-ben die Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag durch Be-schluss des Aufsichtsrates. Voraussetzung ist, dass siehinsichtlich ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäfts-führung den Voraussetzungen über die Zugehörigkeitzum Diakonischen Werk nach Maßgabe dieser Satzungentsprechen, die Bedingungen der Abgabenordnung imAbschnitt über steuerbegünstige Zwecke erfüllen unddies durch Bescheid der Finanzverwaltung anerkannt ist.

(2) Das Werk achtet auf die Einhaltung der kirchenrecht-lich festgelegten Anforderungen für die Zuordnung zurevangelischen Kirche durch die Mitglieder.

§ 7Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach § 5 Abs. 1 undAbs. 5 endet:

1. durch Austritt gemäß Absatz 2;

2. durch Ausschluss gemäß Absatz 3;

3. durch förmliche Aufhebung der Zuordnung zur evan-gelischen Kirche aufgrund kirchenrechtlicher Be-stimmungen;

4. durch den Verlust der Steuerbegünstigung im Sinneder §§ 51 – 68 Abgabenordnung;

5. durch Auflösung des Rechtsträgers.

(2) Der Austritt nach Absatz 1 Nr. 1 kann gegenüber demVorstand mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende einesKalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärungbedarf der Schriftform. Eine abweichende Regelung derFrist durch eine einvernehmliche Vereinbarung mit demVorstand ist möglich.

(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand mit Zustimmung desAufsichtsrates ausgeschlossen werden, wenn:

1. es die in dieser Satzung festgelegten Voraussetzun-gen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt;

2. es den sich aus dieser Satzung ergebenden Ver-pflichtungen trotz Aufforderung durch den Vorstandwiederholt oder dauerhaft nicht nachkommt;

3. es durch sein Verhalten die Interessen des Diakoni-schen Werkes erheblich schädigt;

4. ein anderer wichtiger Grund für einen Ausschlussvorliegt.

§ 8Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind derevangelischen Kirche zugeordnet und genießen dieRechte aus Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 3Weimarer Reichsverfassung. Für Mitglieder einer evan-gelischen Freikirche gelten die Zuordnungsbestimmun-gen dieser Kirche.

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12. das geistliche Leben in ihren Einrichtungen durchgeeignete Maßnahmen zu fördern;

13. die Möglichkeit zur Inanspruchnahme seelsorglicherBegleitung in ihren Einrichtungen sicherzustellen;

14. die Mitarbeitenden beim Erwerb und der Erhaltungihrer fachlich-ethischen und geistlich-seelsorglichenFähigkeiten durch geeignete Angebote der Fort- undWeiterbildung zu unterstützen;

15. die Zusatzversicherung der Mitarbeitenden bei derEvangelischen Zusatzversorgungskasse Darmstadtsicherzustellen; die Regelung des § 25 Abs. 2 dieserSatzung bleibt unberührt;

16. die für das Diakonische Werk und ihre Mitglieder gül-tigen Bestimmungen über den Datenschutz zu be-achten.

(2) Auf begründeten Antrag kann der Aufsichtsrat imEinzelfall von den Pflichten nach Abs. 1 Nrn. 7, 11 und 15Ausnahmeregelungen beschließen.

(3) Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3, die in einer außer-halb des Werkes unterhaltenen Einrichtung das Arbeits-vertrags- und/oder Mitarbeitervertretungsrecht desWerkes anwenden wollen, sollen dafür zuvor das Ein-verständnis des gliedkirchlichen Diakonischen Werkeseinholen, in dessen Gebiet die Einrichtung liegt.

(4) Die Pflichten der Mitglieder nach § 5 Abs. 3 richtensich nach den für sie geltenden kirchenrechtlichen Be-stimmungen.

§ 10Konfessionelle Anforderungen

(1) Die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane desWerkes und seiner Mitgliedseinrichtungen sowie Mitar-beitende, die eine Dienststelle leiten, sollen einer evan-gelischen Kirche, die Gliedkirche der EKD ist, oder einerKirche angehören, die der EKD in Kirchengemeinschaftverbunden ist. Von den Vorgaben des Satz 1 kann imEinzelfall abgewichen werden, sofern das Organmitgliedbzw. der oder die eine Dienststelle leitende Mitarbeiten-de einer Kirche angehört, die Mitglied der Arbeitsge-meinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland bzw.Hessen - Rheinhessen (ACK), der Konferenz Europäi-scher Kirchen (KEK) oder des Ökumenischen Rats derKirchen (ÖRK) ist, wenn dafür eine besondere Notwen-digkeit oder ein begründetes Interesse besteht.

(2) Mitarbeitende des Diakonischen Werks und seinerMitgliedseinrichtungen sollen einer Gliedkirche der EKDangehören, oder entweder einer Kirche angehören, dieder EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist oder dieMitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen inDeutschland bzw. Hessen – Rheinhessen (ACK), derKonferenz Europäischer Kirchen (KEK) oder des Öku-menischen Rats der Kirchen (ÖRK) ist. Von den Vorga-ben des Satzes 1 kann abgewichen werden, wenn

a.) trotz angemessener Bemühungen kein geeigneterBewerber/keine geeignete Bewerberin mit einer sol-chen Zugehörigkeit gefunden werden kann und

b.) die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Dien-stes erforderlich ist oder

c.) daran zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ein inder Sache begründetes Interesse besteht.

(3) Ob im Einzelfall Anlass besteht, von den Vorgabendes Absatzes 1 abzuweichen, entscheidet das für dieBesetzung der Leitungs- und Aufsichtsorgane bzw. derDienststellenleitung zuständige Gremium. Im Falle desAbsatzes 2 entscheidet der Anstellungsträger. In jedemFalle ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft bzw. dieEinstellung, dass der Auftrag der Kirche respektiert unddie diakonische Ausrichtung des Anstellungsträgers aus-drücklich mitgetragen und dies von den Betroffenen aufGrund eines Gespräches schriftlich bestätigt wird.

§ 11Fachliche Arbeitsgemeinschaften

Mitglieder, die in gleichen Arbeitsgebieten tätig sind, sol-len sich zu fachlichen Arbeitsgemeinschaften zusam-menschließen. Die fachlichen Arbeitsgemeinschaftenhaben die Aufgabe, die Arbeit des Werkes im entspre-chenden Arbeitsbereich zu unterstützen und zu fördern.Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft erfolgtdurch das zuständige Referat des Werkes. Näheres re-gelt die jeweilige Ordnung der Arbeitsgemeinschaft, dieder Zustimmung des Vorstands des Werkes bedarf.

§ 12Regionale Arbeitsgemeinschaften

(1) Mitglieder, die auf dem Gebiet eines Stadt- oderLandkreises im Bereich der Evangelischen Kirche vonKurhessen-Waldeck ihren Sitz oder den Sitz einer ihrerEinrichtungen haben, sollen sich zu einer regionalen Ar-beitsgemeinschaft diakonischer Dienste im Stadt- oderLandkreis zusammenschließen. Aufgabe der Arbeitsge-meinschaft ist es, die Arbeit der Diakonie im Stadt- oderLandkreis zu unterstützen und zu fördern sowie gemein-same Interessen gegenüber der kommunalen Seite undin der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der FreienWohlfahrtspflege auf Kreisebene zu vertreten und in dieSozialplanungen des Stadt- oder Landkreises einzubrin-gen.

(2) Die Vertretung der verfasst-kirchlichen Mitglieder er-folgt gemäß den gesetzlichen Regelungen der Evangeli-schen Kirche von Kurhessen-Waldeck.

(3) Die Arbeitsgemeinschaften stimmen ihre Arbeit mitdem Vorstand des Werkes ab und arbeiten auf derGrundlage einer vom Werk herausgegebenen Musterord-nung. Der Vorstand oder von ihm beauftragte Personennehmen an den Sitzungen der Organe der Arbeits-gemeinschaften beratend teil. Sie können Verhandlungs-gegenstände zur Tagesordnung anmelden und Anträgestellen.

D. Organe des Werkes

I. Allgemeines

§ 13Organe

Organe des Werkes sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Aufsichtsrat

3. Der Vorstand

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§ 16Regularien der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal imJahr zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn nach ord-nungsgemäßer Einberufung mindestens ein Viertel derMitglieder vertreten ist.

Bis zu zwei Mitglieder können aufgrund schriftlicher Be-vollmächtigung durch eine Person vertreten werden.

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für dieDauer von fünf Jahren eine Vorsitzende oder einen Vor-sitzenden der Mitgliederversammlung sowie eine Stell-vertretung. Die oder der Vorsitzende sowie die oder derstellvertretende Vorsitzende der Mitgliederversammlungmüssen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nas-sau oder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck angehören. Vorsitzender oder Vorsitzende undstellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vor-sitzende dürfen dabei nicht derselben Landeskirche an-gehören.

Die oder der Vorsitzende beruft die Mitgliederversamm-lung schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) unter An-gabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Die Einladungmuss den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor demVersammlungstermin übersandt werden. GegenüberMitgliedern gemäß § 5 Abs. 4, die durch andere kirchli-che Körperschaften mitvertreten werden, erfolgt die Ein-ladung nur an die vertretungsberechtigten Körperschaf-ten.

(2) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden,wenn der Aufsichtsrat oder ein Zehntel der Mitgliederdies schriftlich beantragt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsra-tes nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversamm-lung beratend teil.

(4) Die Mitgliederversammlungen finden in der Regel ab-wechselnd auf dem Kirchengebiet der EvangelischenKirche in Hessen und Nassau bzw. der EvangelischenKirche von Kurhessen-Waldeck statt.

(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts-ordnung. Darin ist insbesondere das Verfahren für dieWahl der Mitglieder des Aufsichtsrates zu regeln.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll an-zufertigen, das den Verlauf der Versammlung wiedergibtsowie Anträge und Beschlüsse im Wortlaut enthaltenmuss. Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzendenund dem Protokollanten bzw. der Protokollantin zu un-terzeichnen. Der Protokollant bzw. die Protokollantinwird zu Beginn der Versammlung vom Vorsitzenden oderder Vorsitzenden bestimmt. Eine Abschrift des Pro-tokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Monatennach der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(7) Die Übergangsregelung gemäß § 25 Abs. 9 dieserSatzung bleibt unberührt.

II. Die Mitgliederversammlung

§ 14Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder des Diakonischen Werkes bilden dieMitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlunghat vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 jedes Mitgliedeine Stimme.

(2) Die Dekanate bzw. Kirchenkreise sowie die kirchli-chen Zweckverbände, die Träger eines regionalen Diakonischen Werkes sind, und der EvangelischeRegionalverband Frankfurt am Main sind in der Mitglie-derversammlung vertreten und stimmberechtigt. DieKirchengemeinden sowie die weiteren kirchlichenGesamt- und Zweckverbände, die diakonische Einrich-tungen betreiben, werden in der Mitgliederversammlungdurch die Delegierten ihrer Dekanate bzw. Kirchenkreisemitvertreten. Zusätzliche Stimmrechte der Dekanatebzw. Kirchenkreise werden hierdurch nicht begründet.

(3) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau unddie Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sindberechtigt, jeweils bis zu drei weitere Personen in dieMitgliederversammlung zu entsenden. Diese sind in derMitgliederversammlung stimmberechtigt.

§ 15Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. die Grundsätze für die Arbeit des Werkes festzulegen;

2. die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und desAufsichtsrates über die Tätigkeit des Werkes im abgelaufenen Geschäftsjahr und über seine Vermö-genslage entgegenzunehmen und über die Entla-stung des Vorstandes und des Aufsichtsrates zu be-schließen;

3. die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 17 Abs. 1Nr. 1 zu wählen und bei Vorliegen eines wichtigenGrundes abzuwählen;

4. den durch den Aufsichtsrat festgestellten Jahresab-schluss zu genehmigen;

5. über Vorlagen und Anträge zu beraten und zu be-schließen, die vom Aufsichtsrat, vom Vorstand oderaus der Mitte der Mitgliederversammlung einge-bracht werden;

6. die Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Aufsichtsra-tes festzusetzen;

7. über Satzungsänderungen zu beschließen. Der Be-schluss bedarf einer Mehrheit von Drei-Vierteln derabgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedür-fen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Evan-gelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie derEvangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck;

8. über die Auflösung des Vereins zu beschließen. DerBeschluss kann nur gefasst werden, wenn zwei Drit-tel der Mitglieder vertreten sind und bedarf zu seinerGültigkeit einer Mehrheit von mindestens drei Vier-teln der Anwesenden.

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III. Der Aufsichtsrat

§ 17Zusammensetzung des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus:

1. zwölf von der Mitgliederversammlung für die Dauervon fünf Jahren gewählten Mitgliedern, von denensechs aus dem Bereich der Evangelischen Kirche inHessen und Nassau und sechs aus dem Bereich derEvangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kom-men;

2. jeweils drei Personen, die die Evangelische Kirche inHessen und Nassau bzw. die Evangelische Kirchevon Kurhessen-Waldeck vertreten;

3. zwei Personen, die der Gesamtausschuss gemäßMitarbeitervertretungsgesetz aus seiner Mitte in denAufsichtsrat entsenden kann, wobei eine Person ausdem Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen undNassau und eine Person aus dem Bereich derEvangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kom-men;

4. der oder dem Vorsitzenden sowie der oder dem stell-vertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversam-mlung, die dem Aufsichtsrat mit beratender Stimmeangehören; diese Personen dürfen dem Aufsichtsratnicht zugleich als stimmberechtigte Mitglieder gemäßNummern 1 bis 3 angehören.

(2) Mitarbeitende des Werkes oder seiner Tochterunter-nehmen können nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.

(3) Die Übergangsregelung gemäß § 25 Abs. 10 dieserSatzung bleibt unberührt.

§ 18Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Vor-standes und trägt die Verantwortung dafür, dass dessenArbeit gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversamm-lung sowie der Zwecke und Aufgaben gemäß § 3 dieserSatzung durchgeführt wird.

(2) Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufga-ben:

1. allgemeine Richtlinien und Musterordnungen zurDurchführung der diakonischen Arbeit zu beschlie-ßen;

2. auf Vorschlag des Vorstandes über die Aufnahmeneuer Arbeitsgebiete zu beschließen;

3. die Mitglieder des Vorstandes zu berufen und abzu-berufen. Der Aufsichtsrat kann deren Amtszeit befri-sten; Wiederwahl ist zulässig. Die Berufung und Ab-berufung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittelnder Mitglieder des Aufsichtsrates. Die gesetzlichenRegelungen der beteiligten Landeskirchen über dieMitwirkung kirchlicher Organe an der personellenBesetzung des Vorstandes und die kirchenrechtlicheStellung der berufenen Vorstandsmitglieder bleibenunberührt;

4. vorbehaltlich kirchengesetzlicher Vorgaben über denInhalt und die Gestaltung der Dienstverträge für Vor-standsmitglieder zu entscheiden und den Vorsitz imVorstand festzulegen;

5. die Geschäftsordnung des Vorstandes zu genehmi-gen;

6. die Berichte des Vorstandes entgegenzunehmen;

7. den vom Vorstand vorgelegten Entwurf des Wirt-schaftsplanes zu beschließen und den Jahresab-schluss festzustellen;

8. die jährliche Wirtschaftsprüfung in Auftrag zu gebenund den Bericht über das Ergebnis entgegenzuneh-men;

9. die Durchführung besonderer Prüfungen bei Mitglie-dern zu veranlassen, bei denen Bedenken gegen dieOrdnungsmäßigkeit der Rechnungslegung bestehenoder bei denen wirtschaftliche Schwierigkeiten auf-getreten sind;

10. über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Aus-schluss von Mitgliedern zu beschließen;

11. die Rechenschaftsberichte für die Mitgliederver-sammlung zu erstellen;

12. über die Übernahme kirchengesetzlicher Regelun-gen zu beschließen;

13. Beschlussvorlagen zur Festsetzung der Mitgliedsbei-träge zu erstellen;

14. die Verteilung von Mitteln zur Förderung der diakoni-schen Arbeit auf Vorschlag des Vorstandes vorzu-nehmen;

15. die Bestellung von Besonderen Vertretern des Ver-eins und die Festsetzung ihrer Befugnisse vorzuneh-men.

(3) Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates be-dürfen:

1. über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie dieÜbernahme von Bürgschaften und vergleichbarerwirtschaftlicher Verpflichtungen, soweit sie eine vomAufsichtsrat festzulegende Wertgrenze überschrei-ten;

2. die Gründung bzw. Einstellung von Gesellschaften,der Aufbau bzw. die Rückführung von Beteiligungenan Gesellschaften und die Mitgliedschaft in anderenVereinigungen, soweit damit finanzielle oder wirt-schaftliche Verpflichtungen oder Risiken verbundensind;

3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung vonGrundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

4. anderer Rechtsgeschäfte des Vorstandes, soweitsich der Aufsichtsrat eine Zustimmungspflicht aus-drücklich vorbehalten hat.

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(5) Je ein theologisches Mitglied des Vorstandes kannauf kirchengesetzlicher Grundlage von der Evangeli-schen Kirche in Hessen und Nassau bzw. der Evangeli-schen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit der Wahrneh-mung landeskirchlicher diakonischer Aufgaben betrautwerden. Über die Person der oder des zu Berufenden istEinvernehmen zwischen der beteiligten Landeskircheund dem Aufsichtsrat sicherzustellen.

(6) Die Übergangsregelung gemäß § 25 Absatz 11 die-ser Satzung bleibt unberührt.

§ 21Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet das Werk nach Maßgabe der vonder Mitgliederversammlung und dem Aufsichtsrat be-schlossenen Grundsätze und Richtlinien. Er führt die lau-fenden Geschäfte und ist für den Vollzug der Beschlüsseverantwortlich, die die anderen Organe im Rahmen ihrerZuständigkeit getroffen haben. Soweit nach dieserSatzung keine andere Zuständigkeit begründet ist, istder Vorstand zuständig.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Interessen des Diakonischen Werkes und seinerMitglieder im Sinne der Verantwortung als Spitzen-verband der freien Wohlfahrtspflege wahrzunehmen;

2. die Tätigkeit der Organe des Werkes zu unterstützenund deren Sitzungen durch regelmäßige Berichtesowie die Erarbeitung von Vorlagen, insbesonderedes Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,vorzubereiten;

3. die zuständigen kirchlichen Organe in allen Fragender diakonischen Arbeit zu beraten und zu unterstüt-zen und an deren Entscheidungen nach Maßgabe dergesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken;

4. die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Verwal-tungsgeschäfte sicherzustellen;

5. zeitgemäße Konzeptionen diakonischer Arbeit zuentwickeln und für ihre Umsetzung in der Praxis Sor-ge zu tragen;

6. die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitendenzu führen und ihnen gegenüber die Befugnisse desWerkes als Dienst- und Arbeitgeber wahrzunehmen,soweit keine andere Zuständigkeit begründet ist.

§ 22Regularien des Vorstandes, Außenvertretung

(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung undregelt darin auch die Geschäftsverteilung der Vor-standsmitglieder. Die Geschäftsordnung bedarf der Ge-nehmigung des Aufsichtsrates.

(2) Der Vorstand vertritt das Werk gerichtlich und außer-gerichtlich nach den Vorschriften des bürgerlichenRechts. Zur rechtsverbindlichen Vertretung nach außenbedarf es der Unterschrift von zwei Vorstandsmitglie-dern.

§ 19Regularien des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat tagt nach Bedarf, mindestens aberdreimal jährlich. Er ist beschlussfähig, wenn nach ord-nungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte sei-ner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er wähltaus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eineVorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stell-vertretung. Der Aufsichtsrat wird durch seinen Vorsit-zenden oder seine Vorsitzende schriftlich (auch per Te-lefax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung miteiner Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. DerAufsichtsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn minde-stens ein Zehntel seiner Mitglieder oder der Vorstanddies schriftlich verlangen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sit-zungen des Aufsichtsrates beratend teil. Der Aufsichtsratkann zur internen Beratung einzelner Angelegenheitenden Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder von derTeilnahme an der Sitzung ausschließen.

(3) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, dieder Mitgliederversammlung zur Beratung und Be-schlussfassung vorzulegen ist. Über die Sitzungen desAufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen, das denVerlauf der Versammlung wiedergibt sowie Anträge undBeschlüsse im Wortlaut enthalten muss. Das Protokoll istvon dem oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates unddem Protokollanten bzw. der Protokollantin zu unter-zeichnen. Der Protokollant bzw. die Protokollantin wirdzu Beginn der Versammlung vom Vorsitzenden oder derVorsitzenden bestimmt. Eine Abschrift des Protokolls istden Mitgliedern des Aufsichtsrats innerhalb eines Mo-nats nach der Sitzung zuzuleiten.

(4) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse einsetzen und die-sen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

(5) Die Übergangsregelung gemäß § 25 Abs. 10 dieserSatzung bleibt unberührt.

IV. Der Vorstand

§ 20Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höch-stens vier Personen, von denen mindestens eine überdie Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin bzw. als Pfarrer ver-fügen muss. Dem Vorstand müssen Mitglieder aus demBereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassauund der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeckangehören.

(2) Einem Mitglied des Vorstandes wird vom Aufsichtsratder Vorsitz übertragen. Dessen Stellvertretung wird in derGeschäftsordnung des Vorstandes geregelt.

(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft der Vorstandsmit-glieder in den anderen Organen des Werkes ist ausge-schlossen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch aufeine ihrem Amt und ihrer Verantwortung angemesseneVergütung.

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(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüberDritten wird durch die nach dieser Satzung bestehendenZustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsratesnicht beschränkt.

E. Landesgeschäftsstelle

§ 23Landesgeschäftsstelle

(1) Das Diakonische Werk unterhält an seinem Sitz inFrankfurt a. Main eine Landesgeschäftsstelle mit einemweiteren Standort in Kassel.

(2) Der Vorstand regelt die Geschäftsverteilung derStandorte in seiner Geschäftsordnung (§ 22 Abs. 1).

F. Schlussbestimmungen

§ 24Beschlussfassungen und Wahlen

(1) Muss eine Mitgliederversammlung oder eine Sitzungdes Aufsichtsrates wegen Beschlussunfähigkeit vertagtwerden, so ist im zweiten Termin, frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, unabhängig von der Zahl deranwesenden Mitglieder Beschlussfähigkeit gegeben.Entgegenstehende gesetzliche Regelungen oder Vor-schriften dieser Satzung bleiben unberührt. Die Ein-ladung zu der weiteren Versammlung bzw. Sitzung musseinen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeitenthalten.

(2) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,sind Beschlüsse gültig, wenn sie mehr als die Hälfte derabgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.

(3) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,ist bei einer Wahl gewählt, wer mehr als die Hälfte derabgegeben Stimmen erhält. Erreicht bei mehreren Kan-didaten keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit,so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwi-schen den Kandidaten, die im ersten Wahlgang die mei-sten bzw. zweitmeisten Stimmen erhalten haben.Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmenerhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen geltenbei Beschlussfassungen und Wahlen als nicht abgege-bene Stimmen.

(5) Beschlüsse werden offen abgestimmt, sofern auf An-trag keine geheime Abstimmung beschlossen wordenist. Wahlen werden geheim durchgeführt. Eine offeneWahl ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht.

§ 25Inkrafttreten, Übergangsregelungen; Heimfallklausel

(1) Diese Satzungsneufassung tritt mit Eintragung derVerschmelzung des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck e. V. mit dem Diakonischen Werk in Hessen undNassau e. V. in das Vereinsregister in Kraft. Absatz 2bleibt unberührt

(2) Vor dem Zusammenschluss gegenüber Mitgliedernerteilte satzungsrechtliche Ausnahmegenehmigungender beteiligten Werke behalten ihre Gültigkeit. Mitglieder,

die Mitarbeitende vor dem Zusammenschluss der Werkenicht bei der Evangelischen ZusatzversorgungskasseDarmstadt versichert haben, sind berechtigt, die bisheri-ge betriebliche Altersversorgung fortzuführen.

(3) Der Status und die Aufgaben der Regionalen Diako-nischen Werke, wie sie in §§ 21, 22 der Satzung des Di-akonischen Werkes in Hessen und Nassau e.V. i.d.F. v.4.11.2009 festgelegt sind, bleiben zunächst unberührt.

1

Spätestens ab dem 01.01.2016 sollen die RegionalenDiakonischen Werke in eigenständiger Rechtsträger-schaft auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicherGrundlage tätig sein.

(4) Arbeits- und Dienstverhältnisse, die zum Zeitpunktdes Inkrafttreten dieser Satzung zum Diakonischen Werkin Hessen und Nassau e.V. oder zum Diakonischen Werkin Kurhessen-Waldeck e.V. bestanden haben, bleibenvon dieser Satzung unberührt und werden nach denmaßgeblichen staatlichen und kirchlichen Bestimmun-gen auf das gemeinsame Werk übergeleitet.

(5) Auf Personen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttre-tens dieser Satzung bereits Mitglied der Leitungs- undAufsichtsorgane des Diakonischen Werkes in Hessenund Nassau e.V. oder des Diakonischen Werkes in Kur-hessen-Waldeck e.V. oder deren Mitgliedseinrichtungenwaren, findet § 10 Abs. 1 dieser Satzung keine Anwen-dung.

(6) Die bisherigen Mitglieder des Diakonischen Werkes inHessen und Nassau e.V. und des Diakonischen Werkesin Kurhessen-Waldeck e.V. sind Mitglieder des gemein-samen Werkes. Dies gilt auch für die kirchlichen Gesamt-und Zweckverbände sowie die Fachgruppen gemäß § 5Abs. 1 Buchst. a) bzw. § 5 Abs. 2 der Satzung desDiakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. in derFassung vom 04. November 2009.

(7) Die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 8 der Satzungdes Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V.bzw. § 22 der Satzung des Diakonischen Werkes inHessen und Nassau e.V. bestehen fort und sollen sichjeweils zu gemeinsamen fachlichen Arbeitsgemeinschaf-ten gemäß § 11 zusammenschließen.

(8) Die Arbeitsgemeinschaften diakonischer Dienste imStadt- und Landkreis gemäß § 8a der Satzung des Dia-konischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. bestehenim Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gemäß § 12 fort.

(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung des ge-meinsamen Werkes übernimmt für die Dauer von dreiJahren der Vorsitzende der bisherigen Hauptversamm-lung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassaue.V. Den stellvertretenden Vorsitz in der Mitgliederver-sammlung übernimmt für diesen Zeitraum die bisherigestellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats desDiakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V.

(10) Den Vorsitz im Aufsichtsrat des gemeinsamen Werkes übernimmt für die Dauer von drei Jahren derVorsitzende des bisherigen Verwaltungsrates des Di-akonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. Den stell-

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Page 15: Amtsblatt EKHN 2013 Nr. 10 (S. 349-388) · Nr. 10 · 2013 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 351 § 4 Ehrenamtliche (1) Ehrenamtliche und Nebenamtliche i. S.

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 363

c) Entwicklung von Konzepten für die regionale diakonischeArbeit und Bildung von Arbeitsschwerpunkten zur Be-hebung besonderer Problemlagen innerhalb der Rahmen-vorgaben des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau,

d) Anregung diakonischer Aktivitäten in den Gemeinden undDekanaten sowie deren Begleitung bei Bedarf,

e) Vernetzung der diakonischen Arbeit in der Region.

(4) Die regionalen Diakonischen Werke arbeiten mit den Deka-naten, Dekanatsdiakonieausschüssen oder den als Dekanats-diakoniebeauftragten tätigen Personen, Diakoniekonferenzenund anderen gesamtkirchlichen Diensten eng zusammen. DiePflicht der Zusammenarbeit mit der Diakoniekonferenz erstrecktsich nach § 10 Abs. 2 Kirchengesetz über die Diakonie in derEvangelischen Kirche in Hessen und Nassau insbesondere auf

a) Abstimmung und Informationsaustausch zwischen den Mit-gliedern der Diakoniekonferenz,

b) Information durch die Vertreter und Vertreterinnen, die vonden Mitgliedern der Diakoniekonferenz in Ausschüsse undGremien mit diakonischen Aufgabenbereichen entsandtwurden,

c) Beratung über die Neuaufnahme oder Veränderung vonAufgabengebieten ihrer Mitglieder,

d) Absprache gemeinsamer Standpunkte über regionale dia-konische Anliegen sowie

e) Vorlage von schriftlichen Jahresarbeitsberichten an die De-kanatssynode gem. § 12 Abs. 4 Kirchengesetz über die Di-akonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

(5) Jeweils für sechs Jahre wird in jedem regionalen Diakoni-schen Werk ein Verwaltungsrat gebildet, der aus drei Mitglie-dern besteht, von denen zwei von den regional zuständigenDekanaten und eines vom Vorstand des Diakonischen Werkesin Hessen und Nassau entsandt werden. Der Vorstand desDiakonischen Werkes in Hessen und Nassau kann beschließen,dass im Einzelfall die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder auf biszu 5 erhöht werden kann. Der Verwaltungsrat wählt aus seinerMitte den Vorsitz und dessen Stellvertretung. Er nimmt die vonder Leitung des regionalen Diakonischen Werkes vorgelegteJahresrechnung und die halbjährlichen Berichte über ihreTätigkeit und die Budgetentwicklung entgegen. Für Einberufungund Beschlussfassung gelten §§ 16 und 17 entsprechend.

Die Leitung des regionalen Diakonischen Werkes nimmt an denSitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, so-fern der Verwaltungsrat über deren Teilnahme im Einzelfallnichts anderes beschließt. Das Nähere wird in der Geschäfts-ordnung gem. § 20 Abs. 4 geregelt.

(6) Die Leitung des regionalen Diakonischen Werkes wird vomVorstand des Diakonischen Werkes im Benehmen mit den De-kanaten und im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat berufen;sie besteht aus dem Leiter oder der Leiterin und dem stellver-tretenden Leiter oder der stellvertretenden Leiterin. Sie nimmtdie ordnungsgemäße Führung der laufenden Geschäfte eigen-verantwortlich wahr. Sie ist dem Vorstand und dem Verwal-tungsrat auskunfts- und berichtspflichtig. Für folgendeGeschäfte muss die Leitung die Zustimmung des Vorstandesund des Verwaltungsrates einholen:

a) Erwerbs, Veräußerung oder Belastung von Grundstückenund grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Auf-gaben von Rechten an fremden Grundstücken und grund-stücksgleichen Rechten,

b) Verpachtung von Grundstücken, An- und Vermietung vonGebäuden sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzunghieran,

c) Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht, Abga-ben von Anerkenntnissen oder Abschluss von Vergleichen,

vertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat übernimmt für die-sen Zeitraum die bisher stellvertretende Vorsitzende desHauptausschusses des Diakonischen Werkes in Hessenund Nassau e.V.

Die weiteren gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 aus dem Bereich derEvangelischen Kirche in Hessen und Nassau stammen-den Mitglieder des Aufsichtsrates (fünf Personen) wer-den für die Dauer von drei Jahren vom bisherigenHauptausschuss des Diakonischen Werkes in Hessenund Nassau e.V. in den Aufsichtsrat entsandt. Entspre-chend werden die weiteren aus dem Bereich der Evan-gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck stammendenMitglieder des Aufsichtsrates (fünf Personen) für diesenZeitraum vom bisherigen Verwaltungsrat des Diakoni-schen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. in den Auf-sichtsrat entsandt.

(11) Die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses amtie-renden Vorstände der beteiligten Werke werden Mitglie-der des Vorstands gem. § 18 dieser Satzung. Den Vorstandsvorsitz übernimmt zunächst der bisherige Vor-standsvorsitzende des Diakonischen Werkes in Hessenund Nassau e.V. Anstellungsvertragliche Regelungen derVorstandsämter sowie kirchengesetzliche Vorgaben blei-ben unberührt.

(12) Bei einer Auflösung oder bei Wegfall seiner steuer-begünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Werkes andie Evangelischen Landeskirchen in Hessen und Nas-sau und von Kurhessen-Waldeck, die es ausschließlichund unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirch-liche Zwecke zu verwenden haben. Die Aufteilung richtetsich nach dem Verhältnis der Vermögenswerte, die vonden beteiligten Kirchen und ihren Diakonischen Werkenbei der Fusion oder zu einem späteren Zeitpunkt in dasWerk eingebracht worden sind.

***

1) Fußnote zu § 25 Absatz 3 Satz 1 der Satzung:

Regionale Diakonische Werke

(1) Zur Durchführung, Förderung, Unterstützung und Vernet-zung der diakonischen Arbeit in den Gemeinden und Dekana-ten richtet das Diakonische Werk unter Beteiligung der Dekanateauf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte regionaleDiakonische Werke nach Maßgabe des § 12 des Kirchengeset-zes über Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen undNassau ein. Sie werden als Außenstelle mit selbstständigerBetriebsführung nach Maßgabe der vom Hauptausschuss fest-gelegten Geschäftsordnung nach § 20 Abs. 4 dieser Satzungund den Weisungen des Vorstands geführt.

(2) Die regionalen Diakonischen Werke vertreten das Diakoni-sche Werk als ein Verband der freien Wohlfahrtspflege in ihrerRegion. Ihnen obliegt die Vertretung der diakonischen Interes-sen im Benehmen mit der Diakoniekonferenz; die Selbststän-digkeit der Träger diakonischer Einrichtungen bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der regionalen Diakonischen Werke gehö-ren insbesondere:

a) Beratung, Begleitung und Betreuung rat- und hilfesuchen-der Menschen,

b) Angebot von Hilfen für Menschen in besonderen Lebensla-gen und Krisensituationen,

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau364

d) Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächt-nissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbundensind,

e) Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die fürsie bestellten Sicherheiten,

f) Aufnahme und Gewährung von Darlehen ab einer Wert-grenze von 10.000 Euro pro Jahr und Fall,

g) Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtun-gen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Drittegleichkommen,

h) die Errichtung, die Veräußerung und die Belastung von Be-teiligungen an anderen Betrieben und Unternehmen,

i) Aufnahme und Beendigung von Arbeitsgebieten.

(7) Die Leitung des regionalen Diakonischen Werkes ist ver-pflichtet, einen mit dem Verwaltungsrat einvernehmlich abge-stimmten jährlichen Wirtschafts-, Stellen- und Investitionsplandem Vorstand des Diakonischen Werkes zu dem vom Vorstandvorgegebenen Termin vorzulegen und das von den Gremien desDiakonischen Werkes beschlossene Budget sowie die geneh-migte Wirtschafts-, Stellen- und Investitionsplanung einzuhal-ten. Über- und außerplanmäßige Abweichungen sind rechtzeitigund begründet dem Vorstand des Diakonischen Werkes zurEntscheidung vorzulegen. Er darf sie nur beschließen, wenn sieerforderlich und ihre Finanzierung sichergestellt ist. DieRechnungslegung des regionalen Diakonischen Werkes wirdregelmäßig, mindestens einmal im Jahr, durch die Innenrevisiondes Diakonischen Werkes geprüft. § 23 Abs. 2 bleibt unberührt.

***

Vorstehende Satzung wurde am 26. August 2013 in dasVereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main (VR4595) eingetragen.

Darmstadt, den 29. August 2013

Für die KirchenverwaltungL e h m a n n

__________

Bekanntgabe des Inkrafttretensvon Teilen des Kirchengesetzes anlässlich der Bil-

dung eines gemeinsamen Diakonischen Werks

Vom 29. August 2013

Die Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche inHessen und Nassau macht gemäß Artikel 9 Absatz 5 desKirchengesetzes anlässlich der Bildung eines gemeinsa-men Diakonischen Werks vom 23. November 2012 (ABl.2013 S. 5) Folgendes bekannt:

Artikel 3 Nummer 1 bis 4 und 6 und 7 sowie Artikel 8 desKirchengesetzes anlässlich der Bildung eines gemein-samen Diakonischen Werks vom 23. November 2012(ABl. 2013 S. 5) sind am 27. August 2013 in Kraft getre-ten, nachdem die Satzung der Diakonie Hessen – Dia-konisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. am 26. August 2013 in das Vereinsregistereingetragen wurde.

Darmstadt, den 29. August 2013

Für die KirchenverwaltungL e h m a n n

__________

Erste Satzung

zur Änderung der Verbandssatzungdes Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes

Nassau Nord

Vom 7. Juni 2013

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Regional-verwaltungsverbandes Nassau Nord hat die folgendeSatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 16 Absatz 1 der Verbandssatzung des EvangelischenRegionalverwaltungsverbandes Nassau Nord vom 23. März 2012 (ABl. 2012 S. 291) wird wie folgt gefasst:

„(1) Rechtsträger, die von der Regionalverwaltung imRahmen der Pflichtaufgaben betreut werden, könnenAnträge an die Verbandsvertretung stellen.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

***

Vorstehende Satzung wird hiermit kirchenaufsichtlichgenehmigt.

Darmstadt, den 29. August 2013

Für die KirchenverwaltungL e h m a n n

__________

Satzung zur Änderung der Verbandssatzung desEvangelischen Kirchlichen Zweckverbandes einer

Zentrale für ambulante Pflegedienste (ÖkumenischeSozialstation) in Bad Homburg

Vom 22. August 2013

Die Verbandsvertretung des Evangelischen KirchlichenZweckverbandes einer Zentrale für ambulante Pflege-dienste in Bad Homburg hat folgende Satzungsänderungbeschlossen:

Artikel 1

Die Verbandssatzung des Evangelischen KirchlichenZweckverbandes einer Zentrale für ambulante Pflege-dienste (Ökumenische Sozialstation) in Bad Homburgvom 29. Mai 2012 (ABl. 2012 S. 253) wird wie folgt ge-ändert:

1. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durchdas Wort „drei“ ersetzt.

2. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „innerhalbeiner Frist von drei Monaten“ gestrichen.

3. Der bisherige § 14 Absatz 5 wird neuer § 15 Absatz 1a.

4. Der bisherige § 14 Absatz 6 wird neuer § 14 Absatz 5.

5. In § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gibt es eine Geschäftsführerin oder einen Ge-schäftsführer gemäß § 16a, überwacht der Ver-bandsvorstand die Geschäftsführung des Verban-des.“

Nr. 10 · 2013

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 365

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 4 durchfolgende Nummer 3 ersetzt:

„3. bis zu drei Personen aus den Bereichen Ge-sellschaft, Kirche, und Diakonie, die vom Vor-stand für jeweils vier Jahre berufen werden.“

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Delegierten gehören der Jahreshauptver-sammlung jeweils für die Dauer der Amtszeit an.Die Amtszeit der Jahreshauptversammlungbeträgt vier Jahre. Konstituierende Sitzungen derJahreshauptversammlung finden im Jahr 2013und dann alle vier Jahre statt.“

4. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „für jeweils vierJahre“ gestrichen.

5. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „für jeweils vier Jah-re“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „einen Monat vor derJahreshauptversammlung“ durch die Wörter „vierMonate vor der konstituierenden Sitzung“ ersetzt.

6. § 21 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Kommaergänzt: „mit Ausnahme der Geschäftsführerin,“

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für dieDauer von vier Jahren“ gestrichen.

b) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Amtszeit des Vorstands endet jeweils zuBeginn der ordentlichen Jahreshauptversamm-lung, die ein Jahr nach ihrer Konstituierung statt-findet.“

8. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden die Wörter „soweit diesnicht an die Geschäftsführerin delegiert ist,“ an-gefügt.

b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch einKomma ersetzt.

c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 ange-fügt:

„9. Wahl der Geschäftsführerin.“

9. In § 24 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „ein“ durch dasWort „eine“ ersetzt.

10. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Geschäftsführerin muss Pfarrerin sein. Sieist dem Vorstand für eine ordnungsgemäßeErledigung der Verbandsgeschäfte verantwortlichund führt die Bezeichnung „geschäftsführendePfarrerin“. Näheres regelt eine vom Vorstand zubeschließende Geschäftsordnung.“

6. In § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Aufgaben, die als laufende Ver-waltungsgeschäfte von der Geschäftsführung gemäߧ 16a wahrgenommen werden.“

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durcheinen Punkt ersetzt.

b) Buchstabe c wird aufgehoben.

8. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt IVa ein-gefügt:

„IVa. Abschnitt: Die Geschäftsführung

§ 16aGeschäftsführung

(1) Der Verbandsvorstand kann die Leitung des lau-fenden Geschäftsbetriebes der Ökumenischen Sozi-alstation auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als Leiterin oder Leiter der Ge-schäftsstelle gemäß § 43 des Verbandsgesetzesübertragen.

(2) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutungund Angelegenheiten mit öffentlicher Wirkung blei-ben dem Verbandsvorstand vorbehalten. Er kann ei-ne Aufgabe im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.

(3) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorge-schrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgangdem Verbandsvorstand vorzulegen.

(4) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnunggeregelt.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. September 2013 in Kraft.

***

Vorstehende Satzung wird hiermit kirchenaufsichtlichgenehmigt.

Darmstadt, den 30. August 2013

Für die KirchenverwaltungL e h m a n n

__________

Änderung der Satzungder Evangelischen Frauen in Hessen und Nassau e. V.

Vom 27. April 2013

Die Jahreshauptversammlung des Verbandes der Evan-gelischen Frauen in Hessen und Nassau e. V. hat dieSatzung vom 16. April 2005 (ABl. 2005 S. 200), geändertam 14. März 2009 (ABl. 2011 S. 52), wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a. Durchführung von Projekten,“

2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „dem ZentrumBildung“ durch die Wörter „den gesamtkirchlichenZentren“ ersetzt.

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11. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandesoder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dasVermögen des Verbandes an eine juristische Persondes öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbe-günstigte Körperschaft zwecks Verwendung für diegemeinnützige Frauenarbeit im Bereich der Evange-lischen Kirche in Hessen und Nassau.“

***

Vorstehende Satzungsänderung wurde mit Ausnahmeder Änderung von § 25 Absatz 2 am 2. August 2013 indas Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt (VR738) eingetragen.

Darmstadt, den 21. August 2013

Für die KirchenverwaltungL e h m a n n

__________

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Das Normalsiegel mit dem Beizeichen . . .der Evang.-

Luth. Gemeinde Frankfurter Diakonissenhaus wird hier-mit außer Geltung gesetzt.

Darmstadt, den 5. September 2013

Für die KirchenverwaltungD i e c k h o f f

__________

Rechenschaftsbericht der Zentralen Pfarreivermö-gensverwaltung (ZPV) in der Evangelischen Kirche

in Hessen und Nassau (EKHN) gemäß § 6 Abs. 2 derRechtsverordnung vom 14. Dezember 1981 (ABl.

1982 S. 2) für das Rechnungsjahr 2012

Treuhandvermögen. Das von der Zentralen Pfarreiver-mögensverwaltung treuhänderisch gehaltene Pfarrei-kapital erreichte am 31. Dezember 2012 den Stand von58.618.321 €. Gegenüber dem Stand vom 31. Dezember2011 mit 56.943.519 € ergibt sich ein Zuwachs von1.674.801 €. Dies entspricht einer Steigerung von 2,94 %(Vorjahr +2,69 %).

Umsatz und Erträge. Umsatz und Erträge haben sich imGeschäftsjahr 2012 positiv entwickelt. Sie stiegen insge-samt auf 3.620.815 €. Gegenüber dem Vorjahr mit3.461.356 € entspricht dies einer Erhöhung um 4,61 %.Insbesondere in dem Geschäftsbereich Photovoltaik warein deutliches Umsatzwachstum von 569.441 € auf882.045 € zu verzeichnen.

Ergebnis. Aus der Verwaltung des Treuhandvermögenskonnte die ZPV insgesamt ein positives Jahresergebnismit einem Überschuss in Höhe von 1.468.360 € erzielen(Vorjahr 700.928 €). Von dem Überschuss wurden800.000 € an die Gesamtkirche zweckbestimmt für diePfarrbesoldung und -versorgung ausgezahlt, 668.360 €wurden in Rücklagen eingestellt.

Die ZPV ist in folgenden Anlagen investiert (Stand31.12.2012):

Angaben in Mio. €, gerundet auf 0,5 Mio.

Verbindlichkeiten. Die Verbindlichkeiten aus Darle-hensaufnahmen haben sich in 2012 von 6.886.138 € auf6.611.310 € (-3,9 %) reduziert.

Aufwendungen. Die Aufwendungen stellen sich in 2012mit 2.152.090 € deutlich geringer dar als die Aufwen-dungen von 2.717.982 € des Vorjahrs. Ursächlich für dasnegative Ergebnis im Vorjahr war ein außerordentlicherAbschreibungsbedarf bei dem Immobilienfonds DIFA 3von 631.006 €. Ein solcher besonderer Abschreibungs-bedarf war in 2012 nicht erforderlich. Die Aufwendungengliedern sich in Abschreibungen von 779.429 €,Personalaufwand von 587.208 €, sonstige betrieblicheAufwendungen von 576.449 €, worunter insbesonderedie von den Nutzern erstatteten Betriebskosten der Im-mobilien fallen, Zinsaufwendungen in Höhe von175.923 € sowie Steuern in Höhe von 33.081 €.

Investitionen. Die ZPV hat es sich strategisch zum Zielgemacht, das ihr anvertraute Vermögen vorrangig inImmobilienprojekte bzw. immobiliennahe Projekte zu in-vestieren, die kirchlichen oder diakonischen Nutzern zu-gutekommen und damit der Unterstützung des kirchli-chen Auftrags dienen.

Als Baumaßnahmen wurde in 2012 die energetischeSanierung des Verwaltungsgebäudes der Regionalver-waltung Starkenburg-Ost abgeschlossen. Durch dieDurchführung der energetischen Maßnahmen konnte derPrimärenergiebedarf des Gebäudes von 343 kWh/a/qmauf 85 kWh/a/qm gesenkt werden. Weiterhin wurde dasehemalige Katasteramt in Büdingen zu einem Haus derKirche und Diakonie umgebaut, in dem nun das regiona-le Diakonische Werk Wetterau mit einer Tagesstätte unddas Ev. Dekanat Büdingen ihren Sitz haben. ImMedienhaus in Frankfurt wurde ein nicht mehr benötigtesTonstudio zu Büroräumen umgebaut. In diesem Teil desGebäudes hat die Propstei Rhein-Main ihren neuen Sitz.

Als neue Immobilienprojekte wurde der Ankauf und dieSanierung des Wohnsitzlosenheimes in Darmstadt vomDiakonischen Werk in Hessen und Nassau sowie denNeubau eines Seniorenzentrums in Erzhausen be-schlossen. Die Projekte sollen in 2013 bis 2015 realisiertwerden.

Darüber hinaus wurde das Photovoltaik-Programm fort-gesetzt. 2012 wurden 13 neue Photovoltaikanlagen miteinem Investitionsvolumen von 656.995 € errichtet. Dieneu errichteten Anlagen befinden sich ausschließlich aufkircheneigenen Dächern, die durch die ZPV von Kir-

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 367

Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung

Die Studentinnen und Studenten, die sich zur ErstenTheologischen Prüfung melden wollen, werden hiermitaufgefordert, diese Meldung spätestens bis zum

1. November 2013

bei der Kirchenverwaltung in 64285 Darmstadt, Paulus-platz 1, einzureichen. Das zur Meldung erforderlicheFormular, das die Bewerberinnen und Bewerber bittefrühzeitig anfordern wollen, ist beim Referat Personal-förderung und Hochschulwesen erhältlich.

Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden gebeten, die in ih-ren Gemeinden beheimateten Studierenden der Theolo-gie auf diese Ausschreibung aufmerksam zu machen.

Darmstadt, den 19. August 2013

Für die KirchenverwaltungB ö h m

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Festlegung der Zahl der Einstellungsplätzefür Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare

sowie Einstellungstermin und Bewerbungsfristenfür das erste Halbjahr 2014

Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 29. August2013 gemäß § 2 der Rechtsverordnung über die Ernen-nung als Pfarrvikarin oder Pfarrvikar die Zahl der Einstel-lungsplätze für Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare für daserste Halbjahr 2014 auf bis zu 17 festgelegt.

Einstellungstermin ist der 1. Juni 2014.

A. Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten,die über kein Gutachten aus der Potentialanalyse undkein Gutachten des Theologischen Seminars zur persön-lichen Eignung verfügen, können sich gemäß § 63c PfDGa. F. um die Einstellung in den Pfarrdienst auf Probebewerben, wenn sie über ein Gutachten der Sonder-Potentialanalyse verfügen.

Es ist zuvor gemäß § 63c Absatz 1 bis 4 Pfarrdienstge-setz a. F. eine Potentialanalyse zu absolvieren.

Die Bewerbungen sind an die Evangelische Kirche inHessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Perso-nalservice Kirchengemeinden und Dekanate, 64276Darmstadt, zu richten.

Beizufügen sind folgende Bewerbungsunterlagen:

1. ein ausführlicher Lebenslauf mit einem Lichtbild

2. Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen

3. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise

4. ein Bewerbungsschreiben, aus dem die Motivationzum Theologiestudium, der Entwicklungsprozess derberuflichen Qualifikation sowie die thematischenSchwerpunkte und Stationen bis zum Ende der Aus-bildung erkennbar sind

5. Das Gutachten der Potentialanalyse

chengemeinden angemietet wurden. Die ZPV betreibtdamit inzwischen 71 Photovoltaikanlagen, die jährlichca. 3.000.000 kWh klimafreundlichen Strom erzeugen.Dieser Stromertrag entspricht etwas mehr als 10 % desJahresverbrauches von allen kirchlichen Körperschaftenin der EKHN (Gesamtkirche, Dekanate, Kirchengemein-den) und vermeidet ca. 1.800 Tonnen an CO2-Emissio-nen.

Erbbaurechtsverwaltung. Die Einnahmen aus Erbbau-rechten (Erbbauzinsen), die von der ZPV für alle kirchlichenKörperschaften mit Ausnahme des RegionalverbandesFrankfurt verwaltet und im Haushalt der jeweiligen kirch-lichen Körperschaft wirksam werden, konnten in 2012von 4.356.985 € auf 4.413.205 € gesteigert werden. Diesentspricht einem Zuwachs von 1,29 % (Vorjahr +0,52 %).

Darmstadt, den 26. August 2013

Evangelische Kirche in Hessen und NassauZentrale Pfarreivermögensverwaltung

M . K e l l e r

Geschäftsführer

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Potentialanalyse

Die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst fürVikarinnen und Vikare setzt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2des Vorbildungsgesetzes für Kandidatinnen und Kan-didaten die erfolgreiche Teilnahme an einer Potential-analyse voraus.

Vom 13. bis 16. Januar 2014 findet eine Potentialanaly-se in Arnoldshain statt.

Die an der zweiten Ausbildungsphase interessiertenTheologiestudierenden können sich frühestens nach Ab-schluss von sechs sprachfreien theologischen Fachse-mestern zur Teilnahme an der Potentialanalyse bewer-ben.

Die Bewerbungen sind - unter Angabe des geplanten Vi-kariatsbeginns - an die Evangelische Kirche in Hessenund Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Personalförde-rung und Hochschulwesen, 64276 Darmstadt, zu richten.

Beizufügen sind folgende Anlagen:

1. Lebenslauf und Lichtbild

2. ggf. Zeugnis über die bestandene Erste Theologi-sche Prüfung.

Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. Oktober 2013 undendet mit Ablauf des 31. Oktober 2013 (maßgeblich istdas Datum des Poststempels).

Darmstadt, den 27. August 2013

Für die KirchenverwaltungB ö h m

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Nr. 10 · 2013

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau368

B. Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, dieüber eine Potentialanalyse und ein Gutachten des Theo-logischen Seminars verfügen, in dem die persönlicheEignung festgestellt wurde, können sich gemäß § 3 derRechtsverordnung über die Ernennung als Pfarrvikarinoder Pfarrvikar in der Fassung vom 22. September 2005um die Einstellung in den Pfarrdienst auf Probe bewer-ben.

Die Bewerbungen sind an die Evangelische Kirche inHessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Perso-nalservice Kirchengemeinden und Dekanate, 64276Darmstadt, zu richten.

Beizufügen sind folgende Bewerbungsunterlagen:

1. Ausführlicher Lebenslauf mit Lichtbild

2. Gutachten der Potentialanalyse

3. Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen

4. Ausbildungsbericht mit Beschreibung des Ausbil-dungsweges beginnend mit dem Theologiestudiumbis zur Zweiten Theologischen Prüfung, aus dem dieMotivation zum Theologiestudium, der Entwicklungs-prozess der beruflichen Qualifikation sowie die the-matischen Schwerpunkte und Stationen bis zum En-de der Ausbildung erkennbar sind (maximal drei DINA 4 Seiten)

5. Die Ausbildungsberichte der Lehrpfarrerin oder desLehrpfarrers, der jeweiligen Kirchenvorstände unddas Gutachten des Theologischen Seminars über diepersönliche Eignung der Pfarramtskandidatinnen undPfarramtskandidaten werden seitens der Kirchen-verwaltung beigefügt.

6. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise

C. Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, dieüber ein Gutachten der Potentialanalyse und über einenAusbildungsbericht der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfar-rers, der jeweiligen Kirchenvorstände und des Theologi-schen Seminars verfügen, können sich um die Einstel-lung in den Pfarrdienst auf Probe bewerben.

Die Bewerbungen sind an die Evangelische Kirche inHessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Referat Perso-nalservice Kirchengemeinden und Dekanate, 64276Darmstadt, zu richten.

Beizufügen sind folgende Bewerbungsunterlagen:

1. Ausführlicher Lebenslauf mit Lichtbild

2. Gutachten der Potentialanalyse

3. Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen

4. Ausbildungsbericht mit Beschreibung des Ausbil-dungsweges beginnend mit dem Theologiestudiumbis zur Zweiten Theologischen Prüfung, aus dem dieMotivation zum Theologiestudium, der Entwicklungs-prozess der beruflichen Qualifikation sowie die the-matischen Schwerpunkte und Stationen bis zum En-de der Ausbildung erkennbar sind (maximal drei DINA 4 Seiten)

5. Die Ausbildungsberichte der Lehrpfarrerin oder desLehrpfarrers, der jeweiligen Kirchenvorstände unddes Theologischen Seminars werden seitens derKirchenverwaltung beigefügt

6. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise

Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. Oktober 2013 undendet mit Ablauf des 31. Oktober 2013 (maßgeblich istdas Datum des Poststempels).

Darmstadt, den 1. September 2013

Für die KirchenverwaltungF l e mm i g

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Kur- und Urlauberseelsorgedienste in BayernSommer 2014

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern bietetPfarrerinnen und Pfarrern aus den Gliedkirchen der EKD(auch rüstigen Ruheständlern) 80 vierwöchige Einsätzeals Kur- und Urlauberseelsorger/innen in landschaftlichschön gelegenen Urlaubs- und Kurorten in Bayern (ins-besonders Allgäu, Oberbayern, Bayerischer Wald) an.Gefordert ist die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündi-gung, Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichenKur- und Urlauberseelsorgekonzeptes. Die Bejahung dervolkskirchlichen Situation einer Kurgäste- und Urlauber-gemeinde wird vorausgesetzt.

Für einen vierwöchigen Dienst werden in der Stellen-gruppe I 294 Euro und in der Stellengruppe II 210 Euroals Aufwandsentschädigung gezahlt. Bewerbern im akti-ven Dienst wird je nach landeskirchlicher Regelung einTeil des Dienstes nicht auf den Urlaub angerechnet. Be-auftragte erhalten in beiden Gruppen einen Zuschuss fürdie Kosten der Ferienwohnung in Höhe von 30 Euro proTag für ihre Person und 10 Euro pro Tag für den Ehepart-ner/die Ehepartnerin. Mit einem Dienst in der Gruppe Ibeauftragte Personen erhalten außerdem einen Zu-schuss von 10 Euro pro Tag für jedes kindergeldberech-tigte Kind, das am Einsatzort dabei ist, bis zu einerHöchstgrenze von insgesamt 70 Euro pro Tag pro Fami-lie. Die Fahrtkosten der Beauftragten vom Heimatort zumEinsatzort und zurück werden nach dem günstigstenTarif der Deutschen Bahn (z. B. Sparpreise) erstattet.

Die Ausschreibungen der einzelnen Gemeinden und dieBewerbungsunterlagen erhalten Sie unter folgenderAdresse: Landeskirchenamt München, Referat C 1.1, Kir-chenrat Roßmerkel Postfach 200751, 80007 München,Fax 089 5595-8384, E-Mail: [email protected] müssen spätestens bis 26. November2013 vorliegen.

Bewerbungen sollen auf dem Dienstweg (Deka-nat/Propstei/Kirchenverwaltung) frühzeitig erfolgen.

Darmstadt, den 21. August 2013

Für die KirchenverwaltungF l e mm i g

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Nr. 10 · 2013

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Einsatzort dabei ist, bis zu einer Höchstgrenze von ins-gesamt 70 Euro Wohnungszuschuss pro Tag pro Familie.Den Beauftragten werden zudem die Fahrtkosten nachdem günstigsten Tarif der Deutschen Bahn (z. B. Spar-preise) erstattet.

Wer Interesse an den detaillierten Ausschreibungsunter-lagen hat, wende sich umgehend an das Landeskir-chenamt München, Referat C 1.1, Kirchenrat Roßmer-kel, Postfach 200751, 80007 München, Fax: 089 5595-8384, E-Mail: [email protected]. Bewerbungenmüssen bis spätestens 26. November 2013 im Landes-kirchenamt eingegangen sein.

Darmstadt, den 21. August 2013

Für die KirchenverwaltungF l e mm i g

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Für die Sommersaison 2014 werden von der Evange-lisch-Lutherischen Kirche in Bayern

40 Kur- und Urlauberkantorenstellen in Bayern

ausgeschrieben. Die meist vierwöchigen Dienste in land-schaftlich schön gelegenen bayerischen Kur- undUrlaubsorten umfassen in der Regel Orgelspiel in denGottesdiensten, Offenes Singen mit Gästen, Abendmu-siken und/oder Konzerte. Die Aufwandsentschädigungbeträgt in der Stellengruppe I für 4 Wochen 210 Euro undin der Stellengruppe II 112 Euro. Beauftragte erhalten inbeiden Gruppen einen Zuschuss für die Kosten derWohnung in Höhe von 30 Euro pro Tag für ihre Personund 10 Euro pro Tag für den Ehepartner/die Ehepartne-rin. Mit einem Dienst in der Gruppe I beauftragte Per-sonen erhalten außerdem einen Zuschuss von 10 Europro Tag für jedes kindergeldberechtigte Kind, das am

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Dienstnachrichten

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und der Referentin des Leiters der Kirchenverwaltungstellt die interne Kommunikation sicher. Der Aufbau unddie Pflege guter Arbeitsbeziehungen bilden eine wichtigeGrundlage für die Arbeit.

Wir freuen uns über die Bewerbung von Pfarrerinnen undPfarrern, die folgende Voraussetzungen mitbringen:

- ausgeprägte Kommunikations- und Koordinationsfä-higkeit

- sehr gute theologische Reflexionsfähigkeit (Promoti-on ist wünschenswert, aber nicht Bedingung)

- mehrjährige Erfahrungen im pfarramtlichen Dienst

- Fähigkeit zur Formulierung von Texten unterschiedli-cher Gattungen

- strukturierter und zielgerichteter Arbeitsstil

- Loyalität und Belastbarkeit

- Fähigkeit zur Teamarbeit und zum selbstständigenHandeln

- Sicherheit im Umgang mit MS-Office-Produkten undInternet.

Die Beauftragung erfolgt für sechs Jahre. Dienstsitz istDarmstadt. Die Besoldung richtet sich nach Pfarrerin-nen-/Pfarrergehalt mit Zulage nach A 14.

Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen erbitten wirauf dem Dienstweg bis zum 31. Oktober 2013 an dieKirchenverwaltung, Referat Personalservice Kirchenge-meinden und Dekanate, Paulusplatz 1, 64285 Darm-stadt.

Auskünfte erteilt: Die Stellvertreterin des Kirchenpräsi-denten, OKRin Ulrike Scherf, Tel.: 06151 405297.

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0,5 Pfarrstelle II für Polizeiseelsorge,Besetzung durch die Kirchenleitung

zum 1. Februar 2014 für die Dauer von 6 Jahren.

Die gesamtkirchliche 0,5 Pfarrstelle II für Polizeiseelsor-ge im Bereich der Polizeipräsidien Südhessen (Darm-stadt), Südosthessen (Offenbach) und der Polizeidirekti-on Vogelsberg (Lauterbach) ist ab dem 1. Februar 2014für die Dauer von 6 Jahren wegen Ruhestandsverset-zung des Stelleninhabers neu zu besetzen.

Die Arbeit der Polizeipfarrerin/des Polizeipfarrers hatdrei Schwerpunkte:

- Regelmäßige Besuche der Polizeidienststellen und -einrichtungen im Bereich der Polizeipräsidien Süd-und Südosthessen (sofern sie auf dem Kirchengebietder EKHN liegen) sowie der Polizeidirektion Vogels-berg, Polizeiseelsorge und Rufbereitschaft in dieserRegion.

Aufforderung zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend zur Wiederbesetzungausgeschriebenen Pfarrstellen sind auf dem Dienstweg(Dekanin/Dekan und Pröpstin/Propst) bei der Kirchen-verwaltung, Referat Personalservice Kirchengemeindenund Dekanate, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt, einzu-reichen.

Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer ausanderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelleinteressieren, zuerst Kontakt mit der Kirchenverwaltungmit OKRin Ines Flemmig (06151 405 377) aufnehmen unddas Bewerbungsrecht erhalten müssen.

Neben einem tabellarischen Lebenslauf mit aktuellemPassbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle –um eine aussagefähige Darstellung der persönlichenMotivation und Qualifikation gebeten.

Die Bewerbungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Be-werbungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach demErscheinungsdatum dieses Amtsblattes bei der Kir-chenverwaltung vorliegen (Briefkasten, Pforte, Post-fach). Eine Vorabübermittlung per Fax (06151 405229)beziehungsweise per E-Mail ([email protected])wird daher im Zweifelsfall dringend empfohlen.

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Gesamtkirchliche Pfarrstelle einer theologischen Re-ferentin/eines theologischen Referenten der Stellver-treterin des Kirchenpräsidenten, zum zweiten Mal

Besetzung durch die Kirchenleitung

Die Stelle der theologischen Referentin/des theologi-schen Referenten der Stellvertreterin des Kirchenpräsi-denten ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen.

Die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber arbeitet derStellvertreterin des Kirchenpräsidenten in vertrauensvol-ler Weise zu und unterstützt sie in sehr unterschiedli-chen Aufgabenstellungen, insbesondere bei der Bear-beitung theologischer Grundsatzfragen. Dazu gehörendie Vorbereitung Theologischer Studientage der Kir-chenleitung und die Erarbeitung von Entwürfen für theo-logisch fundierte Stellungnahmen und Texte. WichtigeAufgaben sind die Vorbereitung, Durchführung undNachbereitung der Dienstkonferenz der Dekaninnen undDekane, der Konferenzen der DSV-Vorsitzenden und desKonvents der Pröpstinnen und Pröpste sowie dieMitwirkung bei der Protokollführung in der Kirchenlei-tung. Dabei ist besonders die Zusammenarbeit mit denMitgliedern der Kirchenleitung, den Dekaninnen und De-kanen sowie den DSV-Vorsitzenden, den Referaten derKirchenverwaltung, den Zentren sowie ggf. mit Expertin-nen/Experten und Projektgruppen erforderlich. Die re-gelmäßige Kooperation mit der Öffentlichkeitsarbeit,dem persönlichen Referenten des Kirchenpräsidenten

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Stellenausschreibungen

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- Vorbereitung und Durchführung von Workshops undSeminaren im Betreuungsgebiet, Beteiligung an Ta-gungen und Freizeiten des Polizeipfarramts derEKHN.

- Berufsethischer Unterricht an der Hochschule für Po-lizei und Verwaltung, vorzugsweise am StudienortMühlheim.

Der Polizeipfarrer/die Polizeipfarrerin gehört dem Beiratdes Polizeipfarramts der EKHN an und versieht seinen/ihren Dienst in Absprache mit dem LeitendenPoli-zeipfarrer der EKHN. Die Dienstaufsicht obliegt derLeiterin/dem Leiter des Referates Seelsorge und Bera-tung/Koordinationsstelle Kirchengemeinden und Deka-nate der Kirchenverwaltung.

Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer derEKHN. Die Stelle ist auf 6 Jahre befristet. Wiederberu-fungen sind möglich.

Von dem Bewerber/der Bewerberin erwarten wir:

- Hohe seelsorgliche Kompetenz und Belastbarkeit

- Mindestens fünf Jahre Erfahrung im Gemeindepfarr-dienst

- Bereitschaft zum intensiven Kennenlernen der Poli-zeistrukturen und ihrer spezifischen Probleme durchHospitationen und Fortbildung

- Verständnis für berufsspezifische Probleme des Po-lizeidienstes (z.B. Schusswaffengebrauch) und Sen-sibilität für Themen im Spannungsfeld zwischenDienst, Familien- und Privatleben

- Kommunikative Kompetenz und politisches Sensori-um für den Ethikunterricht in kritischer Solidarität mitder Polizei

- Sinn für kirchliche Repräsentanz und Verkündigungim Berufsfeld Polizei

- Teamfähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeitmit Kolleginnen und Kollegen - auch auf ökumeni-scher Ebene – sowie die Bereitschaft zu Vertre-tungsdiensten innerhalb des Polizeipfarramtes

- Bereitschaft, den Wohnsitz innerhalb des Betreu-ungsgebietes (Darmstadt/Offenbach) zu nehmen

- Eine Zusatzqualifizierung in Seelsorge in Form einerpastoralpsychologischen Langzeitfortbildung (6-Wochen-Kurs) nach den Standards der DeutschenGesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP). Diesekann auch zeitnah nachgeholt werden.

Die gesamtkirchliche Polizeiseelsorge der EKHN wirdvom Polizeipfarramt in Frankfurt am Main koordiniert,dessen Sekretärin (0,5-Stelle) die Polizeipfar-rer/Polizeipfarrerinnen in ihrer Arbeit unterstützt.

Die Stelle kann bei Interesse auch mit der in diesemAmtsblatt ausgeschriebenen 0,5 Pfarrstelle für Notfall-seelsorge beim Ev. Dekanat Vorderer Odenwald verbun-den werden.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg andie Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kir-chengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, 64285Darmstadt.

Auskünfte erteilen: Ltd. Polizeipfarrer Wolfgang Hinz, Tel.069/921056830 und der Leiter des Referates Seel-sorge und Beratung/Koordinationsstelle Kirchengemein-den und Dekanate, Oberkirchenrat Christof Schuster, Tel. 06151/405432.

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0,5 Pfarrstelle für Notfallseelsorge beim DekanatVorderer Odenwald. Besetzung durch die Kirchenlei-tung zum 1. Februar 2014 für die Dauer von 6 Jahren

Beim Evangelischen Dekanat Vorderer Odenwald sollzum 1. Februar 2014 eine 0,5 gesamtkirchliche Pfarrstel-le mit regionaler Anbindung für Notfallseelsorge besetztwerden, nachdem der Stelleninhaber in den Ruhestandversetzt worden ist. Der Aufgabenbereich umfasst dasEinzugsgebiet der Leitstelle Dieburg und den darin ver-tretenen Hilfsorganisationen: Freiwillige Feuerwehr, Ret-tungsdienste (Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Notärzte-Team) und Polizei. Zurzeit arbeiten 16Mitarbeitende im ökumenischen Notfallseelsorge-Dienstmit. Die Stelle ist mit dem in Entstehung begriffenenbereichsübergreifenden Pfarramt für Notfallseelsorge inStarkenburg verbunden (insgesamt 2,0 Stellen in derPropstei Starkenburg).

Der Dienst des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin um-fasst folgende Aufgaben:

1. Leitung des Notfallseelsorge-Dienstes Darmstadt-Dieburg

- Organisation der Rufbereitschaft, monatlichesTreffen, Verwaltung einschließlich Finanzierungund Öffentlichkeitsarbeit, der Einsatznachsorge

- Vertretung der ökumenischen Notfallseelsorge-Arbeit in den beteiligten Dekanaten

- Fachliche und seelsorgliche Begleitung der Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter

- Regelmäßige Kontakte zu Vertretern der Hilfsor-ganisationen zwecks Förderung der Zusammen-arbeit

- Gestaltung spiritueller Angebote (Jahresgottes-dienste) für Rettungskräfte und Notfallseelsor-gende

- Theologische Reflexion der Arbeit.

2. Notfalleinsätze im Bereich der Leitstelle Dieburg

- Beteiligung an der Rufbereitschaft, Übernahmevon Vertretungs- und Hintergrunddiensten

- Leitungsfunktion bei größeren Schadensereignis-sen.

Nr. 10 · 2013

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Die Stelle kann bei Interesse auch mit der in diesemAmtsblatt ausgeschriebenen 0,5 Pfarrstelle für Polizei-seelsorge verbunden werden.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte auf dem Dienstweg andie Kirchenverwaltung, Referat Personalservice Kir-chengemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, 64285Darmstadt. Auskünfte erteilen: Dekan Joachim Meyer,Tel.: 06078-782590, der Leiter des Referates Seelsorgeund Beratung/Koordinationsstelle Kirchengemeindenund Dekanate, Oberkirchenrat Christof Schuster, Tel.:06151-405432 und das Zentrum Seelsorge und Bera-tung, Studienleiter Dr. Raimar Kremer, Tel.:06031/162953.

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Theologische/r Referentin/Referent im BereichGesundheit, Alter und Pflege der Diakonie Hessen

In der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessenund Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. – ist zum 1. Februar 2014 im Bereich Gesundheit, Alter und Pflege(Bereich GAP) die Stelle einer theologischen Referen-tin / eines theologischen Referenten (Pfarrerin/Pfarrer) zubesetzen.

Die Diakonie Hessen arbeitet in 466 Rechtsträgern und738 Einrichtungen/ambulanten Diensten und 41.913 Bet-ten/Plätzen in 71 Dekanaten und Kirchenkreisen. Etwa39.000 hauptamtlichen Mitarbeitenden, 691 Mitarbei-tende in Freiwilligendiensten und ca. 54.000 ehrenamtli-che Mitarbeitenden geben der Diakonie Hessen hessen-weit und in Teilen von Rheinland-Pfalz ein Gesicht.

Der Bereich GAP berät und unterstützt 155 diakonischePflegedienste, 154 stationäre Altenpflegeinrichtungen,24 Krankenhäuser, 19 Tagespflegeeinrichtungen, 4 sta-tionäre Hospize, 12 Altenpflegeschulen sowie Dutzendeniedrigschwellige Hospiz-, Demenz- und Altenbera-tungsinitiativen und Betreutes Wohngemeinschaften inHessen und Rheinland-Pfalz.

Es braucht in unserer Gesellschaft mehr Empathie fürkranke, alte und pflegebedürftige Menschen; für ihreBeschwerlichkeiten, die damit einhergehenden Verände-rungen und Beeinträchtigungen. Lebenswertes undselbstbestimmtes Leben bis ins hohe Alter – dafür setzenwir uns ein.

Zu Ihrem zukünftigen und vielfältigen Aufgabenbereichgehören:

● umfassende theologische und ethische Vertretungdes Bereiches GAP und seiner Einrichtungen sowiepflegebedürftiger, kranker und alter Menschen undderen Angehörige - dazu gehören die Erstellung vonHandlungsempfehlungen, Stellungnahmen, Arbeits-papieren sowie das Beschwerdemanagement,

● Beratung, Bündelung und Weiterentwicklung derHospizarbeit und Sterbebegleitung ambulant undstationär (insbesondere mit Blick auf die diakoni-schen Einrichtungen der Altenhilfe und Pflege),

3. Zusammenarbeit auf der Ebene der Propstei Star-kenburg

- Vertretung der evangelischen Kirche in der Not-fallseelsorge der Region

- Teilnahme an einer jährlichen eintägigen Klausursowie mindestens drei Dienstbesprechungen al-ler Notfallseelsorge Pfarrstelleninhaber undPfarrstelleninhaberinnen

- Regelmäßige kollegiale Beratung und Supervisi-on

- Gemeinsame Jahresplanung; Abstimmung mitden Jahresplanungen der einzelnen Einrichtun-gen

- Beteiligung an dem Netzwerk „Psycho-Soziale-Notfallversorgung“

- Gegenseitige Abwesenheitsvertretungen derPfarrstelleninhaber/ Pfarrstelleninhaberinnen beibesonderen seelsorglichen Anfragen undEinsatzlagen, z.B. im Katastrophenfall

- Fachliche Begleitung im Rahmen der Urlaubsver-tretung und der Vakanzvertretung. Die operativenBereiche der Systeme (z.B. Dienstliste, Einsatz-besprechungen, Verwaltung etc.) werden im Vertretungsfall durch die regionalen Systeme ab-gedeckt

- Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit für die ge-samte Region Starkenburg

- Mitwirkung an der Ausbildung neuer Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter.

4. Mitwirkung in Gremien und Konventen auf EKHN-Ebene

- Teilnahme am Konvent der Notfallseelsorge in derEKHN

- Mitarbeit in Fortbildungsmaßnahmen des Zen-trums Seelsorge und Beratung zum Thema Not-fallseelsorge.

Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer derEKHN. Die Stelle ist auf 6 Jahre befristet. Wiederberu-fungen sind möglich.

Von dem Bewerber/der Bewerberin erwarten wir:

- Hohe seelsorgliche Kompetenz und Belastbarkeit

- Leitungskompetenz

- Teamfähigkeit

- Kenntnis über Struktur und Arbeitsweise der Hilfsor-ganisation

- Ein Grundkurs in Notfallseelsorge

- Erfahrungen in der Notfallseelsorge

- Eine Zusatzqualifizierung in Seelsorge in Form einerpastoralpsychologischen Langzeitfortbildung (6-Wochen-Kurs) nach den Standards der DeutschenGesellschaft für Pastoralpsychologie (DGfP). Diesekann auch zeitnah nachgeholt werden

Nr. 10 · 2013

Page 28: Amtsblatt EKHN 2013 Nr. 10 (S. 349-388) · Nr. 10 · 2013 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 351 § 4 Ehrenamtliche (1) Ehrenamtliche und Nebenamtliche i. S.

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● konzeptionelle Beratung und Entwicklung vonProjekten (inkl. Fördermitteln) mit und in Kirchenge-meinden, regionalen Diakonischen Werken, Dekana-ten, Zentren und Einrichtungen, insbesondere imBereich der offenen Altenarbeit sowie bei der Ent-wicklung neuer Wohnformen und Verbundeinrich-tungen,

● Vorbereitung von Pressemitteilungen und Veröffent-lichungen,

● Vertretung des Landesverbandes in internen undexternen Gremien sowie deren Geschäftsführung,

● Mitarbeit in und Leitung von Projekten sowieInitiierung und Durchführung von Fortbildungsmaß-nahmen, Veranstaltungen und Kommissionen,

● Repräsentanz des Bereiches in der EKHN sowie beiVeranstaltungen, Feiern und in Gottesdiensten derDiakonie Hessen und ihrer Einrichtungen.

Für unser multiprofessionelles Team suchen wir einenMenschen, der uns bereichert, anregt und verstärkt durch:

● seine bzw. ihre Berufserfahrung im Pfarrdienst unddiakonisches Engagement,

● die Bereitschaft, sich in die komplexen fachlichen,rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte desGesundheitswesens, der Pflege- und Sozialver-sicherung einzuarbeiten und kritisch zu hinterfragen,

● theologische Kompetenz,

● kommunikative Fähigkeiten und Ausdrucksfähigkeit,

● mutige und selbstbewusste, aktive Interessenvertre-tung,

● Teamfähigkeit.

Die Stelleninhaberin / der Stelleninhaber ist der Be-reichsleitung des Bereiches Gesundheit, Alter und Pflegeunterstellt.

Die Bezahlung erfolgt nach Pfarrergehalt mit Zulage nachA15 BBesG. Der Berufungszeitraum beträgt sechs Jahre.

Weitere Auskünfte erhalten sie bei Pfarrer FriedhelmMenzel, Bereichsleiter GAP, Tel.: 069 79476261 oderRechtsanwältin Barbara Heuerding, stellvertretendeBereichsleiterin GAP, Tel.: 069 79476262

Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen erbitten wir biszum 31.10.2013 auf dem Dienstweg an die Kirchenver-waltung der EKHN, Referat Personalservice Kirchen-gemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, 64285 Darm-stadt.

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Bingen, Christuskirchengemeinde, 1,0 Pfarrstelle I,Dekanat Ingelheim, Modus C, zum zweiten Mal

Besetzung durch die Kirchenleitung

Die Christuskirchengemeinde im rheinhessischen Bin-gen hat zur Zeit 2 630 Gemeindeglieder und insgesamt1,5 Pfarrstellen (Pfarrstelle I mit einem vollen Stellenum-fang, Pfarrstelle II mit einem halben Dienstauftrag). DiePfarrstelle I ist ab sofort neu zu besetzen, da die bisherigeStelleninhaberin eine Auslandspfarrstelle angetreten hat.

Bingen hat ca. 26 000 Einwohner und liegt umgeben vonWeinbergen und Obstfeldern an Rhein und Nahe und istTor zum Unesco-Weltkulturerbe „Oberes Mittelrheintal“.Alle Schularten incl. Fachhochschule sind vor Ort vor-handen. Ärzte vieler Fachrichtungen, ein Krankenhaus inkatholischer Trägerschaft sowie eine gute kommunaleInfra- und Einkaufsstruktur zeichnen Bingen aus. Es gibteine Vielzahl von Sport- und Kultur-Vereinen. Aufgrundder guten Verkehrsanbindungen (A60, A61 und IC-Halt)ist man auch schnell im Rhein-Main-Gebiet.

Die Christuskirchengemeinde, die die Stadtteile Büdes-heim, Dietersheim, Dromersheim und Sponsheim um-fasst, ist in zwei Seelsorgebezirke eingeteilt. Kirche,Kindergarten, Gemeindehaus und Pfarrhaus bilden einZentrum, das 1963 errichtet wurde und in einem gutenbaulichen Zustand ist. Hervorzuheben ist die Architekturder Kirche, ein ansprechender Zeltbau, der auch zu be-sonderen Gottesdiensten oder musikalischen Veranstal-tungen einlädt. Das 2011/2012 energetisch saniertePfarrhaus mit Terrasse und Garten hat Pelletsheizungund besteht aus Amtszimmer, 6 Zimmern, Küche, Bad,Gäste-WC und Kellerräumen, insgesamt ca. 145 m². DasGemeindebüro hat seinen Platz im Gemeindehaus.

Der Kindergarten umfasst 4 Gruppen und wird unterkompetenter Leitung weitgehend selbständig geführt. Erwurde vor kurzem mit dem evangelischen GütesiegelBETA zertifiziert.

Es werden hauptamtlich 15 Erzieherinnen und ein Ge-meindepädagoge (¼ Stelle) beschäftigt, nebenberuflichein Küster, ein Gärtner, ein Hausmeister, ein Organist,zwei Chorleiter, eine Sekretärin (11 Wochenstunden) undReinigungskräfte.

Unter der Woche gibt es viele Gemeindegruppen, diesich im Gemeindehaus treffen, von den Krabbelkindernbis zu den Senioren. Beispielhaft erwähnt seien diePfadfinderarbeit, der Kinder- und der Jugend-Gospel-Chor und unsere „KinderKirche“, die einmal monatlichstattfindet und von Ehrenamtlichen und unserem Ge-meindepädagogen gestaltet wird.

Die pfarramtliche Arbeit wird gerne unterstützt durch einKonfi-Team, einen diakonischen Besuchsdienst, einenGeburtstagsbesuchsdienst und einen engagierten Kir-chenvorstand mit einem aus dem Kirchenvorstand ge-wählten Leitungsteam.

Gottesdienste in anderer Form zu besonderen Anlässen(Osternacht, Nacht der Lichter, Gottesdienste im Parkam Mäuseturm auch mit den beiden anderen evangeli-schen Binger Gemeinden u. a.) werden gerne von Eh-renamtlichen mitgestaltet.

In unserer traditionell katholisch geprägten Region istuns die Ökumene besonders wichtig. Eine vielfältige undgute Zusammenarbeit mit den katholischen Schwester-gemeinden zieht sich durch das Kirchenjahr.

Wir suchen eine Pfarrerin/einen Pfarrer,

- die/der mit Freude und Engagement unser vielfälti-ges Gemeindeleben bereichert und das Evangeliumzeitgemäß lebt und verkündigt,

Nr. 10 · 2013

Page 29: Amtsblatt EKHN 2013 Nr. 10 (S. 349-388) · Nr. 10 · 2013 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 351 § 4 Ehrenamtliche (1) Ehrenamtliche und Nebenamtliche i. S.

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garten (2 Gruppen). Im Gemeindegebiet befindet sichdarüber hinaus noch ein großes Seniorenheim in katholi-scher Trägerschaft. Zur katholischen Gemeinde pflegenwir vielfältige Kontakte und fördern die ökumenischeZusammenarbeit.

Gottesdienste werden wöchentlich in der Johanneskir-che und im Altenheim Stift St. Martin, monatlich in denOrtsteilen gefeiert, wobei uns in diesem Dienst Prädikan-ten unterstützen. Darüber hinaus gibt es ein vielfältigesAngebot für die unterschiedlichen Generationen in derGemeinde und der Stadt Bingen. Die unterschiedlichenGruppen treffen sich in großer Eigenverantwortung vorallem im Gemeindehaus.

Ein offenes Mitarbeiterteam, bestehend aus einem Pfar-rer, einem Dekanatskirchenmusiker (75 % Dienstauftragan der Johanneskirche), einem Gemeindepädagogen (25 % Dienstauftrag), einer Kindergartenleiterin, einervollzeit- und drei teilzeitarbeitenden Erzieherinnen, einerSekretärin, einem Küster, einem Hausmeister und einemengagierten Kirchenvorstand, freut sich auf Sie.

Was wir uns wünschen:

- Präsenz in der Gemeinde

- Offenheit und Herzlichkeit im Zugehen auf Men-schen, gepaart mit Humor und Lebensfreude

- Förderung der Mitarbeitenden in ihren Aufgabendurch Begleitung und Motivation

- Bereitschaft, in gewachsenen Strukturen neue Im-pulse zu setzen

- Interesse im Bereich Ökumene und Arbeit mit Ü-60-Jährigen

- Sicherstellung der Grundversorgung der Kirchenge-meinde (Gottesdienste, Kasualien, Seelsorge).

Wir bieten Ihnen:

- ein eigenes Büro vor Ort im Gemeindehaus

- Unterstützung bei der Wohnungssuche vor Ort

- ein kompetentes, engagiertes und offenes Mitarbei-tendenteam

Unsere halbe Pfarrstelle kann ab sofort besetzt werden.Sollten Sie auf der Suche nach einem ganzen Dienstauf-trag sein, so gibt es auf Dekanatsebene verschiedeneMöglichkeiten, einen zusätzlichen 0,5 Dienstauftrag zuübernehmen.

Nähere Auskünfte sind zu erhalten über Propst Dr.Klaus-Volker Schütz (Rheinhessen), Tel.: 06131 31027,Dekanin Annette Stegmann (Ingelheim), Tel.: 06132 71890, den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes:Pfarrer Olliver Zobel, Tel.: 06721 14171, E-Mail: [email protected] und den 2. Vorsitzendendes Kirchenvorstandes: Klaus Retzlaff, Tel.: 06721 12278. Weitere Informationen zur Gemeinde fin-den Sie auch unter: www.bingen-evangelisch.de.

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- die/der neue Akzente einbringt und zugleich die Be-reitschaft zeigt, bewährte Elemente fortzuführen undweiter zu entwickeln,

- die/der offen ist für die ökumenische Zusammenar-beit,

- die/der mit dem Kirchenvorstand und der Kollegin of-fen, vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenarbeitet,

- die/der die Verwaltungsaufgaben nicht scheut.

Wir freuen uns, wenn wir Ihr Interesse geweckt haben.Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Ho-mepage: www.christuskirche-bingen.de.

Wenden Sie sich gerne an Propst Dr. Klaus-VolkerSchütz, Tel.: 06131 31027.

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Bingen, Evangelische Johanneskirchengemeinde,0,5 Pfarrstelle II, Dekanat Ingelheim, Modus A, zumzweiten Mal

Die Evangelische Johanneskirchengemeinde ist Teil derlebendigen Kleinstadt Bingen (25 000 Einwohner). An-gestoßen durch die Landesgartenschau 2008 in Bingenhat das städtische und kirchliche Leben deutlich wiederan Fahrt aufgenommen. So erstrahlen unsere Kirche undunser Gemeindehaus in einem neuen frischen Gewand.Ein Förderkreis unterstützt die Gemeindearbeit nachhal-tig, der im letzten Jahr wieder gegründete Kirchenchorsetzt neue Akzente in den Gottesdiensten und beiKonzerten und seit einem Jahr belebt ein Gemein-depädagoge mit ¼ Stellenanteil die Arbeit mit Kindern inder Gemeinde.

In der Evangelischen Johanneskirchengemeinde existie-ren insgesamt 1,5 Pfarrstellen, wobei die 0,5 Stelle absofort neu zu besetzen ist. Wir suchen jemand, der mituns zusammen weiter „am Haus Gottes baut“, d.h. be-währte Dinge weiter pflegt, aber auch neue Herausforde-rungen angeht.

Wer wir sind

Die Stadt Bingen liegt am Tor zum romantischen Mittel-rheintal (Weltkulturerbe, Austragungsort der Landesgar-tenschau 2008). Sie ist ein kommunales Mittelzentrummit allen Schularten und guten Einkaufsmöglichkeitenvor Ort. Es bestehen gute Verkehrsanbindungen zu denumliegenden Großstädten (Mainz, Wiesbaden, Frank-furt). Die Stadt bietet ein reges Vereins- und Kulturlebenund als Weinstadt am Rhein eine ausgeprägte Fest-kultur.

Die Kirchengemeinde erstreckt sich mit ca. 2 200 Ge-meindegliedern über die Kernstadt Bingen und die Orts-teile Kempten und Gaulsheim. Im Mittelpunkt steht dieJohanneskirche (300 Sitzplätze und gute kirchenmu-sikalische Möglichkeiten) mit dem Gemeindehaus (1 Saalund 3 Gruppenräume) und dem evangelischen Kinder-

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Eltville-Erbach-Kiedrich, Kirchengemeinde TRIAN-GELIS, 1,0 Pfarrstelle II, Dekanat Wiesbaden, Mo-dus B

Die Pfarrstelle II der Evangelischen KirchengemeindeTRIANGELIS Eltville-Erbach-Kiedrich ist ab sofort neu zubesetzen.

Die Kirchengemeinde liegt im liebenswerten, von Weinund Kultur geprägten Rheingau und umfasst die Kern-stadt von Eltville, den Ortsteil Erbach und die Kommu-nalgemeinde Kiedrich. Alle drei Orte sind bevorzugteWohn- und Zuzugsgebiete in Großstadtnähe für Men-schen, die im Rhein-Main-Gebiet arbeiten.

Jeder Standort hat eine eigene Kirche mit angeschlos-senem Gemeindezentrum. Der evangelische Kindergar-ten in Eltville ist um eine Krippengruppe erweitert wor-den (insgesamt 56) und wurde 2013 komplett neu erbauteröffnet. Im Gemeindegebiet liegen drei Grundschulen,ein Schulzentrum mit Gymnasium und Realschule undvier Seniorenheime.

Die Gemeinde beschäftigt haupt- und nebenamtlich:

1 Gemeindesekretärin

9 Erzieherinnen

3 Küster

2 Chorleiter (für Kirchenchor und Posaunenchor)

2 Organisten

1 Gemeindepädagogen (0,25 Stelle)

TRIANGELIS - drei Orte, eine Gemeinde

TRIANGELIS ist eine junge, wachsende Gemeinde mitrund 3 600 Gemeindemitgliedern.

Neben gemeinsamen Angeboten und Veranstaltungen(Kirchen- und Posaunenchor, Kinderfreizeiten und Feri-enangebote für Jugendliche, Teamerschulungen, Frau-en- und Männerkreise, Seniorenfahrten, Bibelwoche undGlaubenskurs), entwickeln sich an jedem Standort eige-ne Schwerpunkte.

Die viel besuchte neugotische Johanneskirche in Erbachist eine beliebte Traukirche. Hier finden Konzerte, dasTRIANGELIS-Forum und besondere Festgottesdienstestatt. 2015 wird die Johanneskirche 150 Jahre alt. DieChristuskirche in Eltville mit angeschlossenem Gemein-desaal entwickelt sich zu einem Ort für junge Familien.Auf gleichem Gelände steht der evangelische Kindergar-ten TRIANGELIS. Überlegungen zur Entwicklung einesFamilienzentrums in Eltville stehen an. Das 1965 vollen-dete Gustav-Adolf-Zentrum in Kiedrich mit einem einla-denden Kirchraum bietet sich für neue Gottesdienstfor-men an. Unter der Woche hat die Kommune Kiedrich dieRäumlichkeiten als Kindergarten angemietet. Auch hiergehen täglich Kinder in den Kirchenräumen ein und aus.

In TRIANGELIS blüht Volkskirche: es gibt starke Konfir-mandenjahrgänge (40 - 50 Jugendliche), viele Kasualien(40 - 50 Taufen, 50 - 60 Hochzeiten), Gottesdienste imöffentlichen Leben, Schulgottesdienste, Seniorenarbeit

und solide ökumenische Zusammenarbeit sowohl beiFesten als auch bei gesellschaftlichen Themen, in denenKirche was zu sagen hat. Gleichzeitig wächst das Be-dürfnis nach geistlichem Wachstum und evangelischenBildungsangeboten.

Viermal im Jahr erscheint der Gemeindebrief „Evangeli-sche STIMME“ als Themenheft. Aktuelle Informationenrund um die Kirchengemeinde gibt es unter www.triangelis.de oder über den monatlich erscheinen-den Newsletter.

Viele unterschiedliche Menschen lassen sich in TRIAN-GELIS zur aktiven Mitarbeit gewinnen. 150 Ehrenamtli-che bringen sich engagiert im Gemeindeleben ein.

Unsere Erwartungen

Freude an den Grundtätigkeiten des Pfarramtes und antheologisch fundierter Arbeit, Lust auf Begleitung vonMenschen in Übergängen des Lebens, Interesse an derKonzeption von Familienarbeit und Gestaltungswillenbeim Zusammenhalten und Weiterentwickeln der dreiStandorte.

Bei der Suche nach einer geeigneten Dienstwohnung imGemeindegebiet ist der Kirchenvorstand behilflich.

Auskunft erteilen Kirchenvorsteher Joachim-ChristofSchulze, Tel.: 06123 4795, Pfarrerin Clarissa Graz, Tel.:06123 605441, stellvertretender Dekan Gerhard Müller,Tel.: 0611 73424213 oder Propst Dr. Sigurd Rink, Tel.:0611 1409800.

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Kelsterbach, Christuskirchengemeinde, 1,0 Pfarrstelle I, Dekanat Rüsselsheim, Modus B,zum zweiten Mal

Die Pfarrstelle unserer Evangelischen Christuskirchen-gemeinde ist baldmöglichst mit einem vollen Dienstver-hältnis zu besetzen.

Der Wohnort Kelsterbach und unsere Gemeinde

Kelsterbach (www.kelsterbach.de) liegt inmitten desRhein-Main-Gebietes vor den Toren Frankfurts, etwa 15 000 Einwohner leben hier. Obwohl der FlughafenRhein-Main unser direkter Nachbar ist, sind wir weitge-hend in dessen Lärmschatten. Die Verkehrsanbindungper S-Bahn nach Frankfurt, Mainz und Wiesbaden undper Autobahn (A 3, A 5, A 66) sind ideal. Die Einkäufe destäglichen Bedarfs können in Kelsterbach erledigt werden,darüber hinaus gibt es nahegelegene Einkaufszentren.

Die Stadt ist Schulträger zweier Grundschulen, einerSchule für Lernhilfe sowie einer Integrierten Gesamt-schule mit Ganztagsangebot. Weiterführende Schulengibt es in Rüsselsheim, Frankfurt und Mainz.

Zur Christuskirchengemeinde gehören ca. 2 000 Ge-meindeglieder. Wir (www.christuskirche-kelsterbach.de)sind pfarramtlich verbunden mit der Friedensgemeinde(Christuskirchengemeinde II). In unserer Gemeinde be-findet sich eine Kindertagesstätte mit ca. 80 Kindern in 4Gruppen und einer engagierten Elternschaft. Pfarrer, Kir-chenvorstand und die Mitarbeiter der Kita ergänzen sichbei der Zusammenarbeit.

Nr. 10 · 2013

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 379

Oberhöchstadt, 1,0 Pfarrstelle, Dekanat Kronberg,Modus B

Die evangelische Kirchengemeinde Oberhöchstadt suchtzum 1. November 2013 eine Pfarrerin oder einen Pfarrer.

Die Kirchengemeinde wünscht sich eine Pfarrerin odereinen Pfarrer, die bzw. der sich mit ganzem Herzen in dasfreundschaftliche Klima der Gemeinde einbringt undauch in der Gemeinde bewusst Theologin oder Theologeist.

Oberhöchstadt ist ein Stadtteil von Kronberg im Taunusmit ca. 2 100 Kirchengemeindegliedern von insgesamtca. 8 000 Einwohnern. Es gibt vor Ort eine Grundschuleund auf der Grenze zwischen Schönberg und Ober-höchstadt eine kooperative Gesamtschule. Die Nähe zurStadt Frankfurt und die schöne Taunuslage gewährlei-sten eine hohe Lebensqualität.

Die evangelische Kirchengemeinde hat eine zweigruppi-ge Kindertagesstätte. Zwei Seniorenstifte gehören zurKirchengemeinde; sie werden von einem zurzeit vomDekanat beauftragten Pfarrer für Altenheimseelsorge be-treut. Es gibt einen aktiven Kern der Kirchengemeinde, indessen Mittelpunkt der Kirchenvorstand sich engagiertund in herzlichem Umgang miteinander seine Verant-wortung gerne wahrnimmt.

Die Gemeinde zeichnet sich durch eine rege Arbeit mitKindern und Jugendlichen, durch sorgfältig vorbereiteteGottesdienste und durch einen offenen Umgang mit an-deren Religionen aus. Der christlich- jüdische Dialog hateine lange Tradition in der Gemeinde. Der Umgang mitder römisch-katholischen Gemeinde ist freundschaftlich,was auch zum Ausdruck kommt in dem jährlichen öku-menischen Winterseminar.

Aktiv sind außerdem der Besuchsdienstkreis, der Senio-renkreis, das Atempause-Gottesdienst-Team, das einenvierteljährlichen thematischen Gottesdienst, meistensmit Beiträgen von außerhalb, vorbereitet. Es gibt denFestausschuss und den Ökumeneausschuss sowie dieRedaktion des Gemeindebriefes, der einen liebevoll ge-schriebenen und professionell gestalteten Gemeinde-brief ausgibt, der an alle Haushalte des Ortes verteiltwird. Die Gemeinde teilt sich mit der evangelischen Mar-kus-Gemeinde Schönberg den Jubilate Chor und denBläserchor Schönberg Brass.

Zu den künftigen Aufgaben der neuen Pfarrerin oder desneuen Pfarrers gehört die Mitgestaltung der engeren Zu-sammenarbeit mit den Kirchengemeinden St. Johann inKronberg und der evangelischen Markus-Gemeinde inSchönberg.

Die Kirchengemeinde verhandelt mit der Kirchenverwal-tung, um ein neues Pfarrhaus zu bauen. Der Bau- undFinanzausschuss hat das intensiv als vorrangige Aufga-be angenommen. Übergangsweise wird eine Dienst-wohnung zur Verfügung gestellt.

Für erste Informationen verweisen wir auf unsere Inter-netseite: www.ev.-kirchengemeinde-oberhoechstadt.de.

Im Gemeindebüro arbeitet eine Verwaltungsangestelltein Teilzeit. Ein junges Küsterteam, ein Organist und eineChorleiterin arbeiten nebenamtlich in der Gemeinde. Ta-geweise kümmern sich ein Hausmeister und mehrereReinigungskräfte um ein gepflegtes Erscheinungsbildder Kirche und des Außengeländes.

Pfarrhaus und Gemeindezentrum

Auf unserem zusammenhängenden Areal in ruhigerWohnlage befinden sich:

- eine moderne, großzügige Kirche, geweiht 1967

- ein geräumiges Pfarrhaus mit fünf Zimmern, 160 m²Wohnfläche, großem Garten, Garage und separatemDienstzimmer, renoviert 2007

- Gemeindehaus mit Gemeindebüro

- Kindergarten mit angebauter Dienstwohnung.

Schwerpunkte unserer Arbeit

In unserem Gemeindeleben sind wichtig:

- Freude an der Gestaltung von Gottesdiensten

- seelsorgerliche Begleitung von Menschen aller Al-tersgruppen

- ehrenamtlich organisierter Besuchsdienst

- Jugend- und Konfirmandenarbeit

- Begleitung der Arbeit in der Kindertagesstätte

- die Frauenhilfe und der Handarbeitskreis

- der Kirchenchor, die Kirchenmusik und unsere Band

- freundschaftliche und vertrauensvolle ökumenischeZusammenarbeit

- gute Kooperation mit der Kommune

- jährliche Einkehrtagungen des Kirchenvorstandes.

Unsere Wünsche

- Freude an der Gestaltung und Weiterentwicklung desGemeindelebens

- die Bereitschaft, auf andere Menschen zuzugehen

- Kooperationsfähigkeit über die Grenzen der Kirchen-gemeinde hinaus

- eine profilierte theologische Position

- Teamfähigkeit.

Sind Sie kreativ? Haben Sie Ideen und Lust, diese miteinem gut eingearbeiteten, hoch motivierten Team in dieTat umzusetzen?

Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung!

Auskünfte erteilen: Stellv. Vorsitzende Sabine Hörauf,Tel.: 06107 4252; Dekan Kurt Hohmann, Tel.: 061429136711 und Pröpstin Gabriele Scherle, Tel.: 06992107388.

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Nr. 10 · 2013

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau380 Nr. 10 · 2013

Für weitere Informationen können Sie gerne unter fol-genden Telefonnummern Kontakt aufnehmen:

Propst Dr. S. Rink, Tel.: 0611 1409800; Nortrud Kühnel,Tel.: 06173 64156, Kirchenvorstandsvorsitzende; DekanDr. Martin Fedler Raupp, Tel.: 06196 56010; Pfr. JiskSteetskamp, Tel.: 06173 937113.

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Steinbach und Albach, 1,0 Pfarrstelle, DekanatGießen, Modus A

In Steinbach und Albach (pfarramtlich verbunden), ist diePfarrstelle ab 1. Januar 2014 neu zu besetzen.

Die Pfarrstelle liegt in den Fernwalder Ortsteilen Stein-bach und Albach in der Nähe der Universitätsstadt Gie-ßen, inmitten von Wald und Wiesen.

Eingebettet hierin sind die beiden selbständigen Kir-chengemeinden Steinbach (2.976 Einwohner, davon1.629 evangelisch) und Albach (1.212 Einwohner, davon662 evangelisch). Zu Fernwald gehört noch der OrtsteilAnnerod (2.695 Einwohner), Dekanat Kirchberg. Fern-wald ist stolz darauf die Universitätsstadt Gießen direktvor der Türe zu haben (8 km). Die Bundesstraßen B 457,B 49 sowie die Autobahn A5 sind Garant für schnellesErreichen von Krankenhäusern, Gesamt- bzw. weiter-führenden Schulen, und schnelles Erreichen vonWochenend- und Urlaubszielen. Kommunale Ganztags-kindergärten mit U 3 Betreuung sind in Steinbach undAlbach vorhanden. Einkaufsmöglichkeiten, Apotheke,Arzt- und Zahnarztpraxen gibt es ausreichend vor Ort.

Das Ortsbild der beiden Gemeinden wird durch die bei-den schönen Kirchen geprägt, deren baulicher Zustandsehr gut ist. Die Kirche in Steinbach wurde 1848 erbautund verfügt über 550 Sitzplätze. Gottesdienst findet dortan jedem Sonntag statt. Die Albacher Kirche stammt ausdem Jahr 1774 und verfügt über 185 Sitzplätze. Gottes-dienst findet hier vierzehntäglich sonntags statt. In Al-bach gibt es noch einen angemieteten Gemeindesaal imBürgerhaus mit 40 Sitzplätzen und Küche.

Das Gemeindezentrum, bestehend aus 3 Gebäuden mitGemeindebüro, großem Saal (150 Sitzplätze), kleinemSaal (40 Sitzplätze), Küche und Jugendraum im Kellersowie das Pfarrhaus, befinden sich in Steinbach, in derNähe der Kirche.

Unser Gemeindeleben

wird durch das Miteinander vieler ehrenamtlicher undnebenamtlicher Mitarbeitenden und zwei engagiertenKirchenvorständen mit Laienvorsitzenden geprägt. Sieunterstützen unsere Pfarrerin/unseren Pfarrer, indem sieVerantwortung in folgenden Gruppen und Kreisen über-nommen haben:

- Kindergottesdienst

- Frauentreff

- Frauenhilfe

- Seniorenkreis

- Jugendclub

- Gemischter Chor

- Frauenchor

- Gospelchor

- Ma(n)n trifft sich

- Babytreff

- Bücherei.

Mit Familiengottesdiensten und Gottesdiensten bei Ver-anstaltungen von Vereinen versuchen wir möglichst vieleGemeindeglieder zu erreichen.

Die Pfarrstelle ist in eine regionale Kooperationsgruppemit 3 Nachbargemeinden zur gegenseitigen Unterstüt-zung eingebunden. Diese Zusammenarbeit soll weiter-entwickelt werden.

Unsere Gemeindesekretärin, mit einem Stellenumfangvon 14 Wochenstunden, erledigt die anfallenden Verwal-tungsaufgaben. In Steinbach gibt es außerdem noch ei-nen erfahrenen Kirchenrechner, einen Hausmeister fürdas Gemeindezentrum und eine Küsterin und einen Kü-ster sowie einen Chorleiter und einen Jugendbetreuer.Albach hat eine Küsterin und eine Chorleiterin. In beidenGemeinden werden die generalüberholten Orgeln vonmehreren Organistinnen und Organisten im Wechselgespielt.

Das Pfarrhaus

wurde 1965 mitten in Steinbach, gegenüber der Kirche,errichtet. Es hat 160 qm Wohnfläche mit rückwärtigemGarten. Küche, Wohn- und Essbereich, Gäste-WC undFreisitz befinden sich im Erdgeschoss. Im 1. Ober-geschoss stehen 4 Schlafzimmer, Bad mit Du-sche undWC zur Verfügung. Im separaten Arbeitszim-mer im Erd-geschoss ist derzeit die Bücherei untergebracht. DasAmtszimmer befindet sich im benachbarten Gemeinde-haus. Das Pfarrhaus wird im Herbst 2013 grundlegendrenoviert.

Wir wünschen uns

eine neue Pfarrerin/einen neuen Pfarrer, die/der die viel-fältigen Aktivitäten der Gemeinde begleitet, trägt undweiter ausbaut. Sie/er kann dabei auf die Mitarbeit derKirchenvorstände und vieler ehrenamtlicher Helfer zäh-len. Im Dialog mit den Gemeinden wird sie/er den eige-nen Arbeitsschwerpunkt finden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.fernwald.deund www.giessen-evangelisch.de

Bei Interesse, geben gerne weitere Auskünfte: ReinhardSchargitz (KV-Vors. Steinbach), Tel.: 06404 3686; Karl-Heinz Schmitt (KV-Vors. Albach) Tel.: 06404 1328; De-kan Frank-Tilo Becher, Tel.: 0641 30020310; PropstMatthias Schmidt, Tel.: 0641 7949610.

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 381

- die Evangelische Grundschule, eine von zwei Mo-dellschulen der EKHN, genau gegenüber dem Ge-meindehaus gelegen

und:

- eine Sekretärin für beide Kirchengemeinden (6 Wo-chenstunden), die mithilfe moderner Bürotechnik dieVerwaltung weitgehend selbst erledigt

- 4 Organisten/innen

- 2 Kirchendiener/innen.

Würzberg liegt 10 km, Weiten-Gesäß 5 km von Michel-stadt entfernt, im Herzen des Odenwaldes. In Michel-stadt und der benachbarten Kreisstadt Erbach befindensich alle Schulformen, Ämter, Einkaufsmöglichkeiten unddas Gesundheitszentrum.

Die Evangelische Grundschule Weiten-Gesäß

ist eine der beiden gesamtkirchlichen Grundschulen derEKHN. Das pädagogische Grundkonzept orientiert sicham kleinen Jena-Plan. Träger der Schule ist eine GmbH,in der die EKHN, das Dekanat und die Kirchengemeindevertreten sind.

Der 0,25-Dienstauftrag beinhaltet unter anderem:

- Religionsunterricht

- Schulseelsorge und Gestaltung geistlichen Lebens

- Weiterentwicklung des evangelischen Profils derSchule zusammen mit der Schulleiterin, Trägern unddem Kuratorium

- Einbettung der Schule in das Leben der Kirchenge-meinde und des Dorfes durch gemeinsame Veran-staltungen

- Ansprechpartner für Anfragen von außen in Bezugauf die Schule.

Erwartet wird von der Stelleninhaberin/vom Stellen-inhaber:

- eine überdurchschnittliche religionspädagogischeKompetenz

- Freude an der Arbeit im Bereich Grundschule

- die Bereitschaft, sich auf das Jena-Plan-Modell ein-zulassen.

Bei der Suche nach einer Dienstwohnung in einer derbeiden Kirchengemeinden oder gegebenenfalls auch inMichelstadt sind die Kirchenvorstände behilflich.

Weitere Auskünfte erteilen gerne:

Die Kirchenvorsteher Heinz Knapp, Tel.: 06061 4046 undGerd Ditter, Tel.: 06061 2152; der SchulamtsdirektorChristopher Kloß, Tel.: 06061 72686 oder Tel.: 06151 74646; der Oberkirchenrat Sönke Krützfeld, Tel.:06151 405233; der Dekan Stephan Arras, Tel.: 060619697713 oder Tel.: 06063 579449 und die Pröpstin fürStarkenburg, Karin Held, Tel.: 06151 41151

und die Internetseite http://www.egs-weiten-gesaess.de.

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Würzberg/Weiten-Gesäß, 0,75 Stelle, kombiniert mitder Begleitung der Evangelischen Grundschule Wei-ten-Gesäß (0,25 Stelle), Dekanat Odenwald

Verwaltungsdienstauftrag bis zum 31.12.2014 (Kir-chenleitungsbeschluss)

Die Stelle steht unter dem Vorbehalt der Pfarrstellenbe-messung und ist deshalb nur als Verwaltungsdienstauf-trag bis zum 31.12.2014 zu verstehen. Die Stelle ist auf-grund der Situation im Dekanat auch über das Jahr 2014als ganze Stelle sicher. Allerdings erwarten wir die Be-reitschaft, Veränderungen im Zuschnitt der Pfarrstelle imRahmen der Pfarrstellenbemessung mitzugestalten.

Haben Sie Interesse an einer Pfarrstelle mit zwei wun-derschön gelegenen, kleinen Gemeinden und einem re-ligionspädagogischen Schwerpunkt in der Evangeli-schen Grundschule, die in einer der beiden Gemeindenliegt? Dann ist das genau Ihre Stelle!

Im Einzelnen:

Die zwei selbstständigen Kirchengemeinden Würzbergund Weiten-Gesäß suchen eine engagierte Pfarrerin o-der einen engagierten Pfarrer (gerne auch ein Pfarrer-Ehepaar).

Wir bieten Ihnen:

- eine volle Stelle, die ab sofort zu besetzen ist

- zwei erfahrene, engagierte, kooperative Kirchenvor-stände mit gutem Arbeitsklima und Organisationsta-lent, die sich auf Ihre neuen Ideen für die Gemeinde-arbeit freuen

- eine kleine evangelische Grundschule in Weiten-Gesäß, die zu intensiver Zusammenarbeit bereit istund vielfältige Möglichkeiten bietet, religionspädago-gische Ansätze umzusetzen.

Wir erwarten von Ihnen:

- Neues wagen – Bestehendes weiterführen

- Gestaltung traditioneller und neuer Gottesdienste alsMitte des Gemeindelebens, die im 14-tägigen Wech-sel einmal samstags und einmal sonntags stattfinden

- Bereitschaft, sich im Rahmen eines gesamtkirchli-chen Auftrages (siehe unten) an der EvangelischenGrundschule Weiten-Gesäß zu engagieren.

Wir haben in Würzberg (544 Gemeindeglieder):

- eine Kirche von 1907 (250 Sitzplätze, Bechstein-Orgel, außen und innen 2003 neu renoviert)

- ein modernes, neues Gemeindehaus mit Pfarrbüro

- ehrenamtliche Mitarbeiterinnen, die sich sowohl imBesuchsdienstkreis engagieren als auch den Kinder-gottesdienst und Kindergruppen selbstständig ge-stalten.

Wir haben in Weiten-Gesäß (567 Gemeindeglieder):

- ein renoviertes Gemeindehaus mit einem 2008 neugestalteten Kirchenraum (120 Sitzplätze, Bosch-Orgel)

Nr. 10 · 2013

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau382

0,5 Fach-/Profilstelle Bildung, Dekanat Dreieich, zumzweiten Mal

Das Evangelische Dekanat Dreieich ist gemeinsam mitdem Evangelischen Dekanat Rodgau Träger der Evan-gelischen Familienbildung im Kreis Offenbach mit Sitz inLangen. Die Familienbildung stellt Kurse und Einzelan-gebote für Familien und zu familienbezogenen Themenzusammen und koordiniert deren Durchführung in deneinzelnen Kirchengemeinden.

Zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist die Leitung der Ein-richtung als

Fach- bzw. Profilstelle Bildung

neu zu besetzen. Die Anstellung erfolgt im Umfang einer50 %-Stelle. Die Eingruppierung erfolgt nach KDAVO indie Entgeltgruppe E 12 oder entsprechender Pfarrerbe-soldung.

Ihre Aufgaben werden sein:

- Entwickeln von Standorten in der Region des KreisesOffenbach für die Angebote der Familienbildung

- Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen kirch-lichen Arbeitsbereichen und kommunalen Anbietern

- Akquise von Drittmitteln bei öffentlichen Einrichtun-gen und privaten Sponsoren

- Leitungsverantwortung in Zusammenarbeit mit einerweiteren Fachstelleninhaberin und einer Verwal-tungsmitarbeiterin.

Wir erwarten von Ihnen

- ein abgeschlossenes Hochschulstudium im BereichPädagogik (bei Bewerbungen als Fachstelle) oder dieAnstellungsfähigkeit als Pfarrerin bzw. Pfarrer

- Kenntnisse kirchlicher Strukturen und Regelungen

- Erfahrungen und Kenntnisse in der Bildungsarbeit

- Begeisterungsfähigkeit für die Arbeit und Inhalte derEinrichtung

- Leitungskompetenz und Teamfähigkeit

- professioneller Umgang mit MS Office und dem In-ternet

- englische Sprachkenntnisse

- Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche.

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung bis zum 31. Oktober2013 (bei Bewerbungen als Profilstelle über den Dienst-weg) an das Evangelische Dekanat Dreieich, Bahn-straße 44, 63225 Langen oder [email protected]. Für Nachfragen stehtIhnen Herr Dekan Reinhardt Zincke unter Tel. 06103 3007812 zur Verfügung.

Pfarrerinnen und Pfarrer richten ihre Bewerbung bitte aufdem Dienstweg an das Referat Personalservice Kirchen-gemeinden und Dekanate, Paulusplatz 1, 64285 Darm-stadt. Eine Vorabübermittlung per Fax: 06151 405 229bzw. per E-Mail [email protected] wird empfohlen.

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Auslandsdienst in Florenz/Italien

Für die Evangelisch-Lutherische Gemeinde Florenz inItalien, die zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien(ELKI) gehört, sucht die Evangelische Kirche in Deutsch-land (EKD) zum 1. Juli 2014 für die Dauer von zunächstsechs Jahren

eine Pfarrerin/einen Pfarrer/ein Pfarrehepaar.

Sie finden Informationen über die Gemeinde im Internetunter www.chiesaluterana-firenze.org

Die seit 1901 bestehende Gemeinde liegt in der Diaspo-ra und umfasst die Region Toskana, Teile der EmiliaRomagna und Nord-Umbrien.

Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:

- Freude an den vielfältigen ökumenischen Herausfor-derungen in einer multikulturellen Stadt

- Die Bereitschaft, die italienische Sprache intensiv zulernen

- Reiseflexibilität zu den Hauskreisen und verschiede-nen Kleingruppen

- Die Bereitschaft zu gesamtkirchlichen Aufgaben in-nerhalb der ELKI

- Engagement im Umgang sowohl mit Senioren alsauch mit Kindern/Jugendlichen

Gesucht wird ein Pfarrer/eine Pfarrerin/ein Pfarrehepaarmit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkir-chen der EKD und mehrjähriger Erfahrung in der Leitungeines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sichnach den Bestimmungen der Evangelisch-LutherischenKirche in Italien (ELKI). Leben Sie in einer Familie, möch-ten wir Ihren Partner / Ihre Partnerin ebenfalls kennen ler-nen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt von ihmbzw. ihr mitgetragen werden muss.

Unter www.ekd.de/international/auslandsdienst/stellenausschreibungen.php erhalten Sie die Ausschreibungs-unterlagen und ausführliche Informationen über diePfarrstelle. Bitte geben Sie dazu Kennziffer 2049 an.

Für weitere Informationen stehen Ihnen OKR MichaelSchneider (Tel. 0511/2796-127, E-Mail: [email protected]) und Frau Stünkel-Rabe (Tel.0511/2796-126; E-Mail: [email protected])zur Verfügung.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 10. November2013 an:

Evangelische Kirche in DeutschlandKirchenamt der EKDPostfach 21 02 2030402 HannoverE-Mail: [email protected]

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Nr. 10 · 2013

Page 35: Amtsblatt EKHN 2013 Nr. 10 (S. 349-388) · Nr. 10 · 2013 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 351 § 4 Ehrenamtliche (1) Ehrenamtliche und Nebenamtliche i. S.

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 383

Auslandsdienst in Meran/Italien

Für die Evangelische Gemeinde A.B. in Meran/Italien, diezur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Italien (ELKI)gehört, sucht die Evangelische Kirche in Deutschland(EKD) zum 15. August 2014 für die Dauer von zunächstsechs Jahren

eine Pfarrerin/einen Pfarrer/ein Pfarrehepaar.

Sie finden Informationen über die Gemeinde im Internetunter: www.ev-gemeinde-meran.it

Die seit 1861 hauptsächlich aus zugereisten Evangeli-schen bestehende Gemeinde wendet sich auch an Kur-und Feriengäste im westlichen Südtirol und Trentino. DasGemeindegebiet reicht vom Reschenpass bis zumGardasee.

Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:

- Die einladende Gestaltung der sonntäglichen Got-tesdienste, ab und zu auch als „Gottesdienste fürKleine und Große“,

- Die Unterstützung des Kindergottesdienstteams,

- Wöchentliche Gottesdienste im Seniorenheim Be-thanien (getragen vom ev. Frauenverein),

- Pflege einer Reihe von ökumenischen Aktivitäten –zum Teil auch in italienischer Sprache,

- Geschäftsführung für die Gemeinde mit Kirchen inMeran, Arco und Sulden sowie Verwaltung desEvangelischen Friedhofs und eines Geschäftsge-bäudes in enger Zusammenarbeit mit dem Kurator,dem Schatzmeister und dem Kirchenvorstand.

Gesucht wird ein Pfarrer/eine Pfarrerin/ein Pfarrehepaarmit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkir-chen der EKD und mehrjähriger Erfahrung in der Leitungeines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sichnach den Bestimmungen der Evangelisch-LutherischenKirche in Italien. Leben Sie in einer Familie, möchten wirIhren Partner/Ihre Partnerin ebenfalls kennen lernen, weilein mehrjähriger Auslandsaufenthalt von ihm bzw. ihrmitgetragen werden muss.

Unter www.ekd.de/international/auslandsdienst/stellenausschreibungen.php erhalten Sie die Ausschreibungs-unterlagen und ausführliche Informationen über diePfarrstelle. Bitte geben Sie dazu Kennziffer 2051 an.

Für weitere Informationen stehen Ihnen OKR MichaelSchneider (Tel. 0511/2796-127, E-Mail: [email protected]) sowie Frau Stünkel-Rabe(Tel. 0511/2796-126, E-Mail: [email protected]).

Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 10. November2013 an:

Evangelische Kirche in DeutschlandKirchenamt der EKDPostfach 21 02 2030402 HannoverE-Mail: [email protected]

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Auslandsdienst in Nigeria/Afrika

Für die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache inNigeria sucht die Evangelische Kirche in Deutschland(EKD) zum 15. August 2014 für die Dauer von zunächstsechs Jahren

eine Pfarrerin/einen Pfarrer/ein Pfarrehepaar.

Sie finden Informationen über die Gemeinde im Internetunter www.gemeindenigeria.org

Die vor fast 30 Jahren gegründete deutsche Gemeindeist geprägt von ökumenischer Offenheit und einem viel-fältigen Gemeindeleben. Sie besteht aus deutschspra-chigen Firmenangehörigen mit hoher Fluktuation, aberauch einigen Mitgliedern, die auf Dauer im Lande leben.

Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:

- Gemeindeaufbau in der Hauptstadt Abuja und damitverbundenes Engagement bei Mitgliederpflege undFundraising

- Zusammenarbeit mit Mitarbeitenden des Farm- u.Schulprojektes „Hope Eden“

- Leitung eines Gemeindezentrums, in dem diedeutschsprachige und eine englischsprachige nige-rianische Gemeinde miteinander assoziiert sind; da-her sind gute Englischkenntnisse erforderlich

- Regelmäßige pastorale Reisetätigkeit nach Lagosund hin und wieder nach Accra/Ghana

- Bereitschaft zum Erteilen von Unterricht an der deut-schen Schule in Abuja

Gesucht wird ein Pfarrer/eine Pfarrerin/ein Pfarrehepaarmit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkir-chen der EKD und mehrjähriger Erfahrung in der Leitungeines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sichnach den Bestimmungen der EKD. Leben Sie in einerFamilie, möchten wir Ihren Partner/Ihre Partnerin eben-falls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslandsauf-enthalt von ihm bzw. ihr mitgetragen werden muss.

Unter www.ekd.de/international/auslandsdienst/stellenausschreibungen.php erhalten Sie die Ausschreibungs-unterlagen und ausführliche Informationen über diePfarrstelle. Bitte geben Sie dazu Kennziffer 2048 an.

Für weitere Informationen stehen Ihnen OKR KlausBurckhardt (Tel. 0511/2796-235, E-Mail: [email protected]) sowie Frau Stünkel-Rabe (Tel. 0511/2796-126, E-Mail: [email protected])zur Verfügung.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 10. November2013 an:

Evangelische Kirche in DeutschlandKirchenamt der EKDPostfach 21 02 2030402 HannoverE-Mail: [email protected]

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Nr. 10 · 2013

Page 36: Amtsblatt EKHN 2013 Nr. 10 (S. 349-388) · Nr. 10 · 2013 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 351 § 4 Ehrenamtliche (1) Ehrenamtliche und Nebenamtliche i. S.

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau384

Auslandsdienst in New York, USA

Für die Deutsche Evangelisch-Lutherische St.-Pauls-Kirche sucht die Evangelische Kirche in Deutschland(EKD) zum 1. September 2013 für die Dauer von zu-nächst sechs Jahren

eine Pfarrerin/einen Pfarrer

Informationen zur Gemeinde finden Sie im Internet unterwww.stpaulny.org sowie Bilder vom aktiven Gemeinde-leben unter http://www.flickr.com/photos/97258772@N03/collections/

Die Gemeindearbeit wendet sich überwiegend anDeutschsprachige aller Generationen im Großraum NewYork. Die 1897 erbaute Kirche im Stadtteil Manhattanund das familienfreundliche Pfarrhaus in Nähe der Deut-schen Schule im Vorort White Plains bieten dafür geeig-nete Räumlichkeiten.

Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:

- Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf eine heterogenesowie fluktuierende Gemeinde einzustellen,

- Sensibilität für die ökumenischen und kulturellenHerausforderungen einer Weltstadt,

- Erfahrung in Management und Fundraising,

- Befähigung und Bereitschaft zur Erteilung von Reli-gionsunterricht an der Deutschen Schule,

- sehr gute englische Sprachkenntnisse in Wort undSchrift.

Gesucht wird ein Pfarrer/eine Pfarrerin mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKDund mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Ge-meindepfarramts. Die Besoldung richtet sich nach denBestimmungen der EKD.

Leben Sie in einer Familie, möchten wir Ihren Ehepart-ner/Ihre Ehepartnerin ebenfalls kennenlernen, weil einmehrjähriger Auslandsaufenthalt von ihr bzw. ihm mitge-tragen werden muss.

Unter www.ekd.de/international/auslandsdienst/stellenausschreibungen.php erhalten Sie die Ausschreibungs-unterlagen und ausführliche Informationen über diePfarrstelle. Bitte geben Sie dazu Kennziffer 2052 an.

Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Brigitte Brunszur Verfügung (Tel. 0511-2796-226, E-Mail: [email protected]).

Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 10. November2013 an:

Evangelische Kirche in DeutschlandKirchenamt, Hauptabteilung IVPostfach 21 02 2030402 HannoverE-Mail: [email protected]

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Das Evangelische Dekanat Dillenburg sucht zum01.01.2014 eine/einen

Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen (FH) oderGemeindediakonin/Gemeindediakon (FH) oder

Sozialpädagogin/Sozialpädagogenmit gemeindepädagogischer Qualifikation

(50 %-Stelle)

Die Arbeit wird zu 80 % (16 Wochenstunden) in derEvangelischen Kirchengemeinde Dillbrecht ausgeübt,mit den übrigen 20 % sollen Aufgaben auf Dekanats-ebene wahrgenommen werden. Anstellungsträger ist dasDekanat.

Die Kirchengemeinde Dillbrecht, die auch die OrtsteileFellerdilln und Offdilln umfasst, hat ca. 1550 Mitgliederund gehört kommunal zur Stadt Haiger. Inhaltlich hat dieKirchengemeinde ein Profil, das von Pietismus und Er-weckungsbewegung ebenso geprägt ist wie von volks-kirchlichen Strukturen.

Die Aufgaben liegen entsprechend der Gemeindepäd-agogischen Konzeption des Dekanates vor allem in derArbeit mit Kindern und Jugendlichen.

Folgende Aufgaben warten in der KirchengemeindeDillbrecht auf Sie:

- Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inder Jungschar.

- Unterstützung der Kindergottesdienst-Teams.

- Impulse und Initiativen für die Arbeit mit Jugendli-chen.

- Projekte nach Absprache.

Wir wünschen uns eine Mitarbeiterin/einen Mitarbei-ter, die/der

- gerne mit Kindern und Jugendlichen arbeitet,

- das Anliegen hat, junge Menschen im christlichenGlauben zu begleiten und zu stärken,

- gerne auf Menschen zugeht,

- teamfähig und kommunikativ ist und bereit ist, mitden haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen undMitarbeitern zusammenzuarbeiten.

Die nötigen Arbeitsmittel stellt die Kirchengemeinde zurVerfügung.

Bei der Wohnungssuche ist die Gemeinde bei Bedarfgerne behilflich.

Da zum Dienstauftrag auch die Wahrnehmung von Auf-gaben auf Dekanatsebene gehört, wird eine gute Zu-sammenarbeit mit dem Dekanatsjugendreferenten undden übrigen Mitarbeitenden im gemeindepädagogischenDienst sowie der Dekanatsjugendvertretung erwartet.

Unter www.ev-dill.de sowie www.edjv.de finden Sie wei-tere Informationen über unser Dekanat und dessen Ju-gendarbeit.

Nr. 10 · 2013

Page 37: Amtsblatt EKHN 2013 Nr. 10 (S. 349-388) · Nr. 10 · 2013 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 351 § 4 Ehrenamtliche (1) Ehrenamtliche und Nebenamtliche i. S.

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 385

bieten. Sie zu beraten und gemeinsam Wege zu finden,wie ein selbstständiges Leben trotz Einschränkung mög-lich ist und die Teilhabe und Gestaltung am gesellschaft-lichen Leben zu unterstützen.

Aufgabenbeschreibung:

- Beratung und Begleitung für blinde und sehbehinder-te Menschen und ihren Angehörigen,

- Mitarbeit bei der Neukonzeptionierung der Blinden-arbeit,

- Leitung, Anleitung und Supervisierung eines ehren-amtlichen Helferteams.

Anforderungen an die Stelleninhaberin/den Stellen-inhaber:

- abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik mitgemeindepädagogischer Zusatzqualifikation, welcheauch berufsbegleitend erworben werden kann,

- eingehende Berufserfahrung im Bereich der Behin-dertenhilfe,

- Zusatzqualifikation im Bereich Beratung,

- Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche.

Wir bieten:

- Vergütung nach der KDAVO

Nähere Auskünfte erteilt die Arbeitsbereichsleitung, FrauSigrid Unglaub unter Tel.: 069 2475149-4001 oder per E-Mail: [email protected].

Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte bis31.10.2013 an: Diakonisches Werk für Frankfurt a. M.,Geschäftsstelle, Kurt-Schumacher-Straße 31, 60311Frankfurt am Main.

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Gemäß der derzeit geltenden gemeindepädagogischenKonzeption des Evangelischen Dekanats Dillenburg kannnach etwa 3 bis 5 Jahren ein Wechsel in der Gemeinde-zuordnung erfolgen.

Anstellungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in derEvangelischen Kirche.

Die Vergütung erfolgt nach KDAVO.

Nähere Informationen zur Arbeit und zur Anstellung be-antwortet Dekan Roland Jaeckle, Tel. 02771 26778-0.Auskünfte zur Kirchengemeinde Dillbrecht erhalten Siebei Pfarrer Roland Friedrich, Tel. 02773 4758

Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 31.10.2013 anden Dekanatssynodalvorstand, Friedrichstraße 2, 35683Dillenburg.

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Das Diakonische Werk für Frankfurt am Main des Evan-gelischen Regionalverbandes in Frankfurt sucht für dieEvangelische Blindenarbeit zum nächstmöglichen Ter-min eine/einen

Dipl. Sozialpädagogin/Sozialpädagogen mit gemeindepädagogischer Zusatzqualifikation

oder Gemeindepädagogin/Gemeindepädagogen (FH)

Der Beschäftigungsumfang beträgt 50 %, das entspricht20 Wochenstunden.

Die Stelle ist zur Neukonzeption der Blindenarbeit, imHinblick auf die UN-Konvention, zunächst auf den Zeit-raum von drei Jahren befristet.

Die Evangelische Blindenarbeit gehört zum Arbeitsbe-reich Integrationshilfen für Menschen mit Behinderung.Ziel ist es Menschen mit Blindheit oder Sehbehinderungeine Plattform zur Vernetzung und zum Austausch zu

Nr. 10 · 2013

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau386 Nr. 10 · 2013

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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 387Nr. 10 · 2013

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Herausgegeben im Selbstverlag von der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt – Erscheinungsweise monatlich – Vierteljährlicher Bezugspreis 4,60 € – Frotscher Druck GmbH, 64295 Darmstadt