Amtsblatt Innsbruck

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» Amtsblatt " der GauhauMallt Innsbruck CrscheinteinmlllimMlmat.Ve3ugspr. LNM^ähräch. Einzelnummer 2oApf. schriftleitung:Nathaus,2.swck rechts T u r ö l , Fernsprecher: 6 i o - . 12 15. Deiemder 193S 4. l<lallenstand und 8cnüler?alil an den Volks- und ttauptlcnulen von 6ro6-lnnsdruck (Vergleich mit dem Schuljahr 1937/38) I. Hauptschulen. Schuljahr 1938/39 . Schuljahr 1937/38 . Zunahme . . . . . -^853 Gesamtzahl der Schüler 2512 1659 Gesamtzahl der Klassen 65 43 II. Volksschulen. Schuljahr 1938/39 Schuljahr 1937/38 Zunahme . . . Schuljahr 1938/39 Schuljahr 1937/38 Zunahme Gesamtzahl der Schüler 3547 2506 Gesamtzahl dl?» Klassen 86 . .-^1041 UI. Hilfsschule. 24 Gesamtzahl der Schüler . 97 . 93 Gesamtzahl der Klassen 5 5 IV. Gefamtübersicht. Gesamtzahl der Schüler 6156 4258 Gesamtzahl der Klasse« 156 110 Klassen- durchschnitt 39 Klufs«'!!- durchschnilt 41 40 Klassen- durchschnitt 19 18 Schuljahr 1938/39 . Schuljahr 1937/38 . Zunahme . . . . . > 1898 Vorstehende Aufstellung Zeigt eine auffallende Vermeh- rung der Klassen- und Schülerzahl gegenüber dem Vor- jahre. Dies hängt nicht bloß mit der Eingemeindung von Hot- ting, Mühlau und Amras zusammen, sondern ist auch teilweise zurückzuführen auf die Schließung der Privat- schule der Ursulinen und jener im Saggen. Der größte Zuwachs ergibt sich in den Hauptschulen. Hier ist die Kinderzahl um mehr als 50 Prozent gestiegen. Die Erklärung liegt außer in den vorhin erwähnten Umständen noch darin, daß der Zuzug zur Hauptschule aus den nahen und fernen Gemeinden vom Lande immer größer wird. So haben im Vorjahre aus der Umgebung von Groß-Innsbruck nur 268 Kinder die Hauptfchule in Innsbruck besucht, während es Heuer 356 sind. Auch das darf als ein erfreuliches Zeichen des allge- meinen Aufschwunges gewertet werden; es ist aber auch ein Beweis dafür, wie fehr die Hauvtschule in der brei- ten Masse des Volkes geschätzt wird, weshalb im Inter- esse der Kinder und der Eltern eindringlich gefordert werden muß, daß dieser alte und wohlerprobte Schultyp der Ostmark auch im Rahmen von Großdeutschland er- halten bleibt. Nachstehend eine Übersicht über die Verteilung der sprengelfremden Kinder an den städtischen Volks- und Hauptschulen. Sie zeigt, welche schweren Opfer ein Teil der Eltern für eine gediegene Schulbildung bringt, denn aus all diesen Ortschaften müssen die Kinder trotz der oft großen Entfernungen täglich nach Innsbruck zur Schule kommen.

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Ausgabe Dezember 1938

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» Amtsblatt "der GauhauMallt InnsbruckCrscheinteinmlllimMlmat.Ve3ugspr.LNM^ähräch. Einzelnummer 2oApf.

schriftleitung:Nathaus,2.swck rechtsT u r ö l , Fernsprecher: 6 i o -

. 12 15. Deiemder 193S 4.

l<lallenstand und 8cnüler?alil an den Volks- undttauptlcnulen von 6ro6-lnnsdruck

(Vergleich mit dem Schuljahr 1937/38)

I. Hauptschulen.

Schuljahr 1938/39 .Schuljahr 1937/38 .

Zunahme . . . . . -^853

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I I . Volksschulen.

Schuljahr 1938/39Schuljahr 1937/38

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Schuljahr 1938/39Schuljahr 1937/38

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Gesamtzahlder Schüler

35472506

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UI. Hilfsschule.

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Gesamtzahlder Schüler

. 97

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Gesamtzahlder Klassen

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IV. Gefamtübersicht.Gesamtzahlder Schüler

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Gesamtzahlder Klasse«

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Klassen-durchschnitt

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Klufs«'!!-durchschnilt

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Klassen-durchschnitt

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Schuljahr 1938/39 .Schuljahr 1937/38 .

Zunahme . . . . . > 1898

Vorstehende Aufstellung Zeigt eine auffallende Vermeh-rung der Klassen- und Schülerzahl gegenüber dem Vor-jahre.

Dies hängt nicht bloß mit der Eingemeindung von Hot-ting, Mühlau und Amras zusammen, sondern ist auchteilweise zurückzuführen auf die Schließung der Privat-schule der Ursulinen und jener im Saggen.

Der größte Zuwachs ergibt sich in den Hauptschulen.Hier ist die Kinderzahl um mehr als 50 Prozent gestiegen.

Die Erklärung liegt außer in den vorhin erwähntenUmständen noch darin, daß der Zuzug zur Hauptschuleaus den nahen und fernen Gemeinden vom Lande immergrößer wird. So haben im Vorjahre aus der Umgebungvon Groß-Innsbruck nur 268 Kinder die Hauptfchule inInnsbruck besucht, während es Heuer 356 sind.

Auch das darf als ein erfreuliches Zeichen des allge-meinen Aufschwunges gewertet werden; es ist aber auchein Beweis dafür, wie fehr die Hauvtschule in der brei-ten Masse des Volkes geschätzt wird, weshalb im Inter-esse der Kinder und der Eltern eindringlich gefordertwerden muß, daß dieser alte und wohlerprobte Schultypder Ostmark auch im Rahmen von Großdeutschland er-halten bleibt.

Nachstehend eine Übersicht über die Verteilung dersprengelfremden Kinder an den städtischen Volks- undHauptschulen. Sie zeigt, welche schweren Opfer ein Teilder Eltern für eine gediegene Schulbildung bringt, dennaus all diesen Ortschaften müssen die Kinder trotz deroft großen Entfernungen täglich nach Innsbruck zurSchule kommen.

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Amtsblatt Nr. 12

Verzeichnisder lprengellremden Xinder an den städtischen Volks- und ttauptlwulen und

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Das Innsbrucker 8tadtarc!nv '" ^ ^Die lnnsbrucker Clironik desQottkried ?uscli von 1765 bis 17S1V o n Dr . K a r l S c h a d e l b a u e r (16. Fortsetzung)

(1785.) 9. September: Heute erschien wieder eine Regulierung desFleisch Satzes. Derzufolge ist das Pusterer Fleisch das Pfund 5Ve kr.,Landfleisch 5 kr., Stich- und Terzen- (d. i. eine Ochsenart) Fleisch4V2 kr.. Castraun 3 kr.

Anm.: Während der Anwesenheit des Hofes waren die Victualiennach beiliegender Specification taxiert. (Verweis auf die in derForts. 14 angeführten Beilagen 5 und 6.)

I m verflossenen Jahre, im September, war der Preis des Rind-fleisches bester Sorte das Pfund 5 kr., schlechterer Gattung 4V2 kr.I m Apri l heurigen Jahres, also- 3 Monate vor Ankunft des Hofes,war das Pustertaler Fleisch 5V< kr., hiesiges Landfleifch 4'/< kr.Am 1. Juni wurde jedoch das Pustertaler Fleisch auf 5^2 kr. einst-weilen mit dem gesetzt, daß man bei Ankunft des k. k. Hofesdas billigmäßigst bestimmen werde. Das Kalbfleisch 4V? kr.,Castraun 4 kr.

14. September: Die Landesstelle ließ heute mittelst Druckesöffentlich bekannt machen, daß nachdem wegen des betrübteste,Hinscheidens S.M. des Kaisers und Mitregenten höchstseliger Ge-dächtnis eine allgemeine Trauer bereits angeordnet, folglich alleöffentlichen Lustbarkeiten aller Orten eingestellt werden, die fernereAufführung der Schauspiele, Musiken und Tänze oder andereröffentlicher Erlustigungen bis auf weitere Verordnung hiemitvollends eingeboten seien. (Verweis auf die in Forts. 15 angeführtenBeilagen 8 und 9.)

18. September: Heute kamen wir in die Kenntnis, daß am19. vorigen Monats S. päpstliche Heiligkeit Clemens XIII , infolgeallzustarken Überflusses des Geblütes eine solche Übelkeit befiel,daß man S.Heiligkeit nach zweimaligen, fruchtlosen Aderlaß bereitsfür tot hielt, daher die in Rom befindlichen auswärtigen H. Ge-sandten schon im Begriffe standen die Nachricht von diesem plötz-lichen Hintritte an ihre respectiven Höfe abzufertigen, jedoch nachohne mindester Hoffnung uerfuchten, dritten Aderlaß tratt allmähligwieder eine sehr befriedigende Erholung zur allgemeinen Ver-wunderung ein. Ungeachtet des vorteilhaft geänderten Zustande«?werden aber dennoch die (lolleet« pro kontikee iuLrmo noch immergelesen.

2N. September: Heute starb H. Jos. Martin v. Gumpp zu Fra-aenstein, K. K. Ingenieur Major. Seine Leiche wird auf demStadt-Gottesacker beerdigt werden.

23. September: Seit einiger Zeit herrscht hier herum sehr starkdie Dissenterie, in Folge deren schon Manche dahingerafft wurdenund Viele davon ergriffen sind.

25. September: Heute nach 7 Uhr früh verstarb im Stifte zuWilten der dortige hochw. resignirte H. Abt Norbert ebenfalls ander Dissenterie zu der noch ein Erbrechen sich dazuschlug im76. Jahre seines Alters, im 55. der Profession, im 49. desPriestertums und im 18. der Prälatur.

26. September: Der Leichnam desselben wurde in dem oberenSaale ausgesetzt, wo auch an zwei aufgerichteten Altären fortanhl. Messen gelesen werden.

28. September: Heute um 9 Uhr Vormittag war daselbst diefeierliche Leichenbegängnis. Die Aussegnung vollzog sein erst gesternvom Etschlande zurückgelangter hochw. H. Nachfolger Abt Joseph.Drei Priester mit Kelch, I n fu l und Stab gingen vor der Bahre,welche sechs, schwarz gekleidete Knaben mit Torzen (d. s. Pech-fackeln) umgaben.

Anm.: Dem Verewigten, welcher fehr guttätig gegen die Armenwar. wird die Erbauung der schönen Vfarr- und MarianischenWallfahrtskirche unter den 4 Säulen, welche im Jahre 1750 begann,zugeschrieben.

1. Oktober: I . K. K. Majestät haben in Erwägung, daß durch dentätlichen Hintr i t t weil, des nunmehr in Gott ruhenden Gemahls undMitregenten K. M. die Last der mit demselben glücklich aeteiltgewesenen Regierung, der sämentlichen Erbkönigreiche und Länderauf allcrhöchstdieselbe wieder zurückgefallen, zur weiteren Er-leichterung der Regierungs Bürde sich entschlossen S.Kaif.Maj. deroerstgeborenen Sohn Joseph, als den vermög des Rechts der Natur,als der pragmatischen Sanction künftigen Erben und Thronfolgeruntern 23. dieses (Monats) die Mitobsorge und Mitregierung zuübertragen, ohne jedoch von der eigentümlichen Beherrschung derfür allzeit untrennbaren, österreichischen Staaten etwas zu ver-geben, folglich ohne der pragmatischen Erbfolg Sanction den ge-ringsten Abbruch zu tun. Die Hof- und Landesstellen wurden daher

blatt der 6aunaupt5tadt Innsbruck

samt allen Untergebenen der sowohl I . K. K. Maj. als dero aller-durchl. Erben zum voraus geschwornen Eidespflichten erinnert.

Anm.i Es ging auch früher stark die Rede I . K. Maj. wolle dieRegierung ganz ihrem ebengenannten Erstgeborenen übergeben undin unserer Vaterstadt höchst ihren Witwensitz aufschlagen, jedoch nurmit Mühe soll höchstdieselbe sich von diesem Vorsatze haben zurück-bringen lassen.

NB. Sie übergab ihrem Sohne Joseph auch die unumschränkteLeitung der Mil i tair Angelegenheiten und das Grotzmeistertumaller Orden.

Beilage Nr. IN: die oben angeführte, allerhöchste Willensmeinung vom23. Sevt. 1765. welche Jg. Graf Gnzenberg am 1. Oktober in Innsbruckveröffentlichte.

Von den ^udenvesordnungen«aller ^olet l l .

V o n Dr . K a r l S c h a d e l b a u e rI n Gesprächen über die österreichische Iudenfrage werden immer

wieder die diesbezüglichen Verordnungen Kaiser Josef I I . (1780 bis1780) erwähnt. Freilich fehlt dabei meist jede nähere Kenntnisdieser Erlässe und man glaubt z. B., daß jeder auffällige oder garkomisch anmutende Name eines Juden auf so eine josefinische Ver-ordnung zurückgeht. Wie irreführend eine solche Annahme aber ist,mag daraus ersehen werden, daß bereits im landesfürstlichen Rait-buch von 1295 bis 1300 für Tirol Namen wie Taubenkropf, Rosen-blatt, Pfifferling, Ochsenauge, Kühlwind aufscheinen, deren Trägersicherlich keine Juden waren. Aus den genannten Gründen scheintes notwendig zu sein, einmal Näheres über die Judenverord-nungen Kaiser Josef I I . mitzuteilen.

Schon Anfang Juni 1781 wurde dem Innsbrucker Stadtmagistratvom Gubernium folgende allerhöchste Willensmeinung bekannt-gegeben:

Die in den k. k. Erblanden befindlichen Glieder der jüdischenNation sind dem Staate nützlicher zu machen. Es sind ihnen so-wohl die bisher beschränkten Nahrungswege zu eröffnen, als auchdie nötigen Aufklärungsmittel zu beschaffen. Die jüdische National-sprache soll, abgesehen vom Gottesdienst, beseitigt werden. DieJuden sollen verhalten werden, alle Kontrakte, Verschreibungen,Testamente, Rechnungen, Handelsbücher, Zeugnisse usw. in dergerichtsüblichen Sprache jedes Landes bei Strafe der Nullität undVerweigerung der obrigkeitlichen Assistenz anzufertigen. Zum Er-lernen der Landessprache soll ihnen eine Frist von zwei bis dreiJahren anberaumt werden. Bei den Hauptsynagogen sind nach derNormallehrart eingerichtete Schulen einzuführen. S. Majestät wäreauch geneigt, den Judenkindern den Besuch der schon bestehendenöffentlichen Schulen Zu gestatten, ja, sie sogar dazu anzuhalten.Die Vermögenden seien auch vom Besuch höherer Schulen nichtausgeschlossen. Das Lesen aller von der Zensur genehmigten Bücherist den Juden gleich den übrigen Untertanen erlaubt, die Einfuhrjüdischer Bücher von auswärts aber ist einzustellen. Die Auflagejüdischer Bücher ist wie in Böhmen in eigenen Druckereien unterZensur zu besorgen.

„Um nun auch diese Nation von dem ihr so eigenen Wucher undbetrügerischen Handel durch erweiterte und vermehrte Nahrungs-wege abzubringen sei ihnen: 1. der Ackerbau, jedoch nur pachtweise,besonders von unbearbeiteten und unkultivierten Grundstücken

auf 20 oder mehrere Jahre gegen dem zu überlassen, daßalle Ackerbauarbeiten durch jüdische Hände zu geschehnhaben." Würden sie Christen, könnten sie auch die Grundstücke alsEigentum erwerben.

2.) „Können sie Fuhrknechte abgeben."3.) „Seien sie bei Handwerken, zu Schustern. Schneidern, Zim-

merleutcn, Maurern und welche sonst zu Führung eines Baueserforderlich sind bis zu Baumeistern, und wenn sie der Archi-tektur mathematisch kundig sind, zu Architekten zuzulassen."

4.) „Sind sie, wenn sie zeichnen können, zu Kunsttischlern u. dergl.die Zeichenkunst erfordernden Gewerben zu gebrauchen, ihnenauch die freien Künste der Malerei, Bildhauerei und so fortzu erlauben."

5.) Können ihnen, da sie erfindsam sind und leicht in Compagnietreten, alle Arbeiten, welche in Fabriken geschehen müssenoder besondere und kostbare Maschinen erfordern, zugestanden,auch

6.) alle jene Manufakturen zu betreiben gestattet werden, diedurch Gesetze als freie Arbeiten erklärt sind, als Spinnen,Weben, Verfertigung der Lein- und Tafet Waren."

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Amtsblatt Nr. 12

Zum Schlüsse wird bestimmt, daß alle demütigenden und denGeist niederschlagenden Iwangsgesetze, welche den Juden einenUnterschied der Kleidung und Tracht oder besondere äußerlicheZeichen vorschreiben, künftig zu beseitigen sind.

I m Herbste desselben Jahres erschienen noch einige erläuterndeResolutionen zu dem vorstehenden Dekret. Eine solche für Öster-reich unter der Enns beginnt mit den Worten: „Meine Absichtgeht keineswegs dahin, die jüdische Nation in den Erblanden mehrauszubreiten oder da, wo sie nicht toleriert ist, neu einzuführen,sondern nur da, wo sie ist und in der Maaß, wie sie als toleriertbesteht, dem Staat nützlich zu machen." Weiter wird darin ausge-sprochen, daß die Leibmaut aufzuheben, das Toleranzgeld aber alseine wahre Steuer auch künftighin jeder Familie nach ihrenKräften zuzuteilen fei. Die Erlernung aller Handwerke sei denJuden auch bei christlichen Meistern gestattet. Andere Resolutionengalten den besonderen Verhältnissen in Mähren, Schlesien,Galizien usw. Erwähnenswert scheint darin nur die Bestimmung,daß der unnötige Torsteher beim Görzer Ghetto abzuschaffen sei,die Juden aber noch weiter in der Iudenstadt wohnen sollten.Will sich eine fremde, reiche Iudenfamilie dort ansässig machen, sokann ihr auch eine Wohnung außer der Iudenstadt erlaubt werden.

I n den Gegenden, wo die Juden nur ganz vereinzelt lebten,konnten die Kinder zum Lesen, Schreiben und Rechnen in diechristlichen Schulen geschickt werden.

Anfangs November 1781 wurde der Innsbrucker Stadtmagistrataufgefordert genau „anzuzeigen, an welchen Orten und wie vieleJuden in dem Lande sich befinden und worin derselben dermaligesGewerbe bestehe".

Nur ein paar Worte über das die Einführung der Vor- undGeschlechternamen betreffende Patent vom 23. ' Juli 1787. Esbeginnt wie folgt: „Zu Vermeidung aller Unordnungen, die beieiner Klasse Menschen im politischen und gerichtlichen Verfahrenund in ihrem Privatleben entstehen müssen, wenn die Familienkeinen bestimmten Geschlechtsnamen und die einzelnen Personenkeinen sonst bekannten Vornamen haben, wird für gesamte Erb-länder allgemein verordnet:§ 1. Die Iudenschaft in allen Provinzen zu verhalten, daß ein

jeder Hausvater für seine Familie, der Vormund für seineWaisen und eine jede ledige — — — Mannsperson vom1. Jänner 1788 einen bestimmten Geschlechtsnamen führen,^ — — jede einzelne Person aber ohne Ausnahme einendeutschen Vornamen sich beilegen und solchen Zeit Lebens nichtabändern soll.

8 2. Alle bisher in der jüdischen Sprache oder nach dem Orte, wosich einer entweder für beständig oder auch nur auf eine Zeitaufgehalten z. V. Schaulem Töplitz, Iochem Kollin etc. üblichgewesten Benennungen haben gänzlich aufzuhören.

Laut Z 3 waren die neu angenommenen Namen bis 30. Novem-ber 1787 der Ortsobrigkeit schriftlich in deutscher Sprache anzu-zeigen. Der Anzeige hatte ein von den KrSisdevutierten und demOberrabiner unterfertigter Zeugniszettel beigefügt zu fein, ausdem die Abstammung und der frühere Name zu ersehen war.Ab 1. Jänner 1788 waren die Beschneidungs- und Geburtsbücherausnahmslos in deutscher Sprache zu führen und alle Geborenen,Gestorbenen und Getrauten nur mit den neuen Namen einzutragen.

Zur Auswahl der Vornamen wurde ein Verzeichnis von119 Männer- und 40 Weiber-Namen ausgegeben, in dem immerdie jüdische und die deutsche Aussprache angeführt war. EinigeBeifpiele daraus sind:

Anschel — Angelus. Benesch. Chajim — Joachim, Fridman,Gottlieb, Heoel — Abel. Izik. Iizchak — Isak, Joseph. Koggelman.Mordchai — Markus, Mosche — Moyses. Noson — Nathan. Sakei— Zachäus, Schmuel — Samuel, Seligman, Wolf, Chawo —Eva. Channo — Anna. Sarai, Soro und Sari — Sara. Tabitto —Agatha, Zolle — Sybilla.

Der Innsbrucker Jude Gabriel Uffenheimer wollte aus derVerordnung der Namensänderung offenbar Nutzen ziehen undrichtete eine Bittschrift an das Gubernium, in der er die Kund-machung seiner Namensänderung und eine Einberufung feiner Gläu-biger verlangte. Die Bittschrift kam an den Magistrat zur Bericht-erstattung, der jedoch beide Punkte ablehnte und fein Gutachtenmit folgendem bemerkenswertem Satze schloß: „Ueberhaupt be-fürchtet der Magistrat, daß unter dem Gesuch des Uffenheimer.dessen angewohnte Umtriebe bereits bekannt, einige Übervorteilungdes Dritten oder andere Gefährde s^ Hinterlist) verborgen seinkönnte."

Die Innsbrucker Juden hatten sich am 20. Mai 1788 nachmittagsbeim Magistrat einzufinden, wo dann ein genaues Verzeichnisaller unter Angabe von Namen, Geburtsort. Wohnung, Beschäftigung usw. angelegt werden sollte.

Zum Schlüsse noch einiges über die Ehe. Taufe und das Be-graben von Juden. Zur Schließung einer gültigen Ehe war die

Bewilligung des Kreisamtes beizubringen. Die Perkündigunghatte in der Synagoge oder dem Vethause stattzufinden, dieTrauung mußte ein Rabbiner oder Religions-Weifer vornehmen,der sie nachher in der Landessprache in das Trauungsbuch einzu-tragen hatte. Die Ehe war einem Juden nur dann zu gestatten,wenn er sich über den erhaltenen Normalunterricht ausweisenkonnte. Zufolge derselben Verordnung vom 15. April 1786 hattenalle Juden unter dem 16. Lebensjahr die Schulen zu besuchen.I m Februar 1790 wurde bezüglich der Erziehung der Kinderangeordnet: „daß bei einem jüdischen Ehepaar, wo sich der Gattenachher zu der katholischen Religion bekennt, auch alle jene Kinderbeiderlei Geschlechts, die noch vor der Taufe des Vaters geborensind, jedoch die »nuos «liseretionis (^ Jahre der Mündigkeit) nochnicht erreicht haben, ebenfalls getauft und in der katholischenReligion erzogen werden sollen." Tritt jedoch die Mutter über,so haben die Kinder der Religion des Vaters zu folgen, jedochnur solange dieser lebt. Nach dessen Tod bleibt es der Mutter,falls kein jüdischer Großvater die Versorgung der Kinder über-nimmt, unbenommen, ihre unmündigen Kinder gleichfalls katho-lisch erziehen zu lassen.

Erwähnenswert ist das Hofdekret vom 12. April 1787, durch dasverschiedener vorgefallener Mißbräuche wegen „von nun an allenGeburtshelfern und Hebammen unter einer Strafe von tausendDukaten oder halbjährigem Gefängnis die Taufe der Judenkindergänzlich" untersagt wird. Auch die Nottaufe wegen Schwäche desKindes wird verboten, „weil die Kinder immer den Eltern gehörenund es also auch nur diesen allein zustehen kann, sie taufen zulassen oder nicht." Um erzwungene Taufen desto sicherer auszu-schließen, soll die Anzahl jüdischer, an der Universität geprüfterHebammen erhöht werden.

Fast gleichzeitig erschien eine bemerkenswerte Verordnungbezüglich der Bestattung der Juden. Das galizifche Landes-gubernium hatte den Mißbrauch angezeigt, daß die Juden ihreToten noch vor der gänzlichen Erkaltung der Körper begraben.Es wird befohlen, daß auch die Juden, ausgenommen bei einersehr ansteckenden Krankheit, erst zweimal 24 Stunden nacherfolgtem Hinscheiden begraben werden dürfen.

I n der Verordnung über die Beibringung des Ehekonfenfes wirderneut deutlich ausgesprochen, daß der Wille S.Majestät keines-wegs dahin geht, die Zahl der Juden zu vermehren. Es wird alsunverbrüchliche Richtschnur festgesetzt, „daß da, wo noch keineJuden sind, auch keine anzusiedeln, da wo deren Anzahl bestimmtist, diese auch nicht zu überschreiten und nur in jenem Falle eineAusnahme zu machen sein wird, wenn sich fremde Juden in Län-dern, wo sie geduldet sind, mit einem ansehnlichen, baaren Ver-mögen von wenigstens 10000 fl. einfinden". Gemäß dieser Richt-schnur überblickte auch der Innsbrucker Stadtmagistrat die Häupterseiner Juden und kam zum Ergebnis, daß eigentlich ..nur alleinLazarus Uffenheimer als toleriert anzusehen sein" dürfte. Bezüg-lich der übrigen, nämlich Gabriel Uffenheimer und seinen Knechten.Moyses Weil,' Abraham Weil und Jacob Joseph Abraham, die sichebenfalls die ganze Zeit in der Stadt aufhalten, möge dasGubernium eine Entscheidung treffen. Jedenfalls machte derMagistrat, der seine jüdischen „Pappenheimer" genau gekannt zuhaben scheint, auf einen Hausverkauf mit viel zu hoher Preis-angabe aufmerksam, durch den sich Jacob Joseph Abraham „dieAnsässigkeit seinerzeit erschleichen" wird wollen.

famllienkundllckes aus InnsbruckV o n D r . K a r l S c h a d e l b a u e r l5. Beitrag)

Die Innsbrucker Vürgermatrikel 1798—1813:(4. Fortsetzung und Schluß)

Den 1. Mai 1807 sind zur Matrikel auf gehöriges Anmelden ein-verleibet worden folgende Bürgerssöhne:1. Georg Infinger, beider Rechte Cand., Sohn des Martin I., Bier-

wirts, und der Maria geb. Lang.2. Paul Franz Xao. Niderkircher, Spezereihandelsmann, Sohn des

Joseph Leo Niderkircher, gew. Spezereihandelsmannes dahier,und der Eatharina Fuchs.

I n die Bürgerpflicht wurden genommen:1. Joseph Schnöller, Tuchhandelsmann, von Elbigenalb im Lechtal

gebürtig. Sohn des Joh. Michael Tch., Handelsmann alldort. undder Maria Anna geb. Markt, gegen Erlag von 200 fl.

2. Michael Schnöller, Bruder und Handlungs Compagno« desVorigen, gegen Erlag von 150 f l .

3. Anton Saurmein von der Aue, Landgericht Innsbruck. Vank-metzgermeister, Sohn des Georg 2., ebenfalls Bankmetzgermeister,und der Catharina Schober, gegen Erlag von 100 fl.Am nämlichen Tage wurde Herr Joseph Riß im Bürgermeister-

amt durch Stimmenmehrheit bestätiget. Nachdem aber Wohlderfelbe

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Amtsblatt Nr. 12

sein Entlassungsgesuch eingereichet, hat das kön. Baierische Guber-nium eine neuerliche Wahl angeordnet, welche unter dem Vorsitzedes Herrn Commissars Joseph von Roggia am 19. d. näml. M. Maivor sich gegangen. Bei dieser fiel die Wahl durch Stimmen Einheitauf H. Casimir Carl Schumacher zum Bürgermeister.

Zu Ratsmännern wurden neu gewählt:1. Johann Huber, Gastgeb,2. Felizian Rauch, Buchhändler,3. Ignaz Bader, Rauchhändler,4. Anton Katzung, Kaffetier,welche insgesamt vor obgen. H. Gubernial Commissar den Diensteidabgelegt haben.

Am 9. April 1809 haben sich zur Immatrikulirung geziemendgemeldet nachstehende Bürgersöhne:1. Franz Xav. Appeller, Zinngießermeister, Sohn des Jos. Philipp A.,

gew. Zinngiehermeisters dahier, und der Johanna Denifle.2. Alois Windisch. Echustermeister, Sohn des Jakob W., gew.

Schustermeisters, und der Barbara Koch.3. Andreas Huber, Stadtarbeiter, Sohn des Ioh. Eoang. H., gew.

Bäckermeisters, und der Maria Saurwein.4. Joseph Glatz, Eisenhändler, Sohn des Ferdinand G.> gew. Bäcker-

meisters, und der Margreth Angerer.5. Ioh. Vapt. Stockhammer, Wirt am Steinbock, Sohn des

Andreas St., gew. Wirts an der Traube, und der JulianaUnterberger.

6. Carl Mörz, Compagnon in der Bruder Joseph Mörzischen Galan-terie Handlung, Sohn des Philipp M., gew. Galanterie Handels-mann, und der Agnes Schwarz.

7. Ioh. Evan. Zandl, Zimmergesell, Sohn des Joseph Z., gew. Weiß-gärbers dahier, und der Genofeoa Zwölfer.Zugleich wurden in den Bürgerstand erhoben:

1. Peter Paul Etettner, Epezereihandelsmann, Sohn des Simon St.,gew. Goldarbeiters dahier, und der Theresia Späth, wegen beidasigen Marschwesen mehrfältig und nützlich geleisteten Dienstenunentgeltlich.

2. Franz Joseph Habtmann von Schwatz geb. und Übernehme! derAnton Ebnerischen Tuchhandlung dahier, Sohn des Franz Jos. H.,gew. Handelsmanns zu Schwatz, und der Barbara Margreitner,gegen Erlag von 125 fl.

3. Franz Seraph Rieger, Melblermeifter. Sohn des Anton R., gew.Müllermeisters zu Hötting, und der Elisabeth geb. Schieferleeinschließlich des Einkaufgeldes als Inwohner gegen Erlagvon 100 f l . R. W.

Am 10. Iunius 1809. Mit hoher Bewilligung der k. k. österr.Intendantschaft wurde heute die Bürgermeisters Wahl veranlassetund mit einer auffallenden Stimmenmehrheit H. Casimir CarlSchumacher im Bürgermeisteramte zum zweiten Male bestätiget undsolcher Vorgang von der k. k. Intendantschaft am 14. d. n. M.vollends genehmiget. Zugleich sind zur Aushilfe im Drange dergegenwärtigen Kriegsereignisse zu provisorischen Ratsgliedern er-wählet worden:

Ioh. Georg Tschurtschenthaler und Peter Paul Stettner.^AIs ererbter Bürger hat sich gemeldet:1. Peter Tausch, Edler von Glöckelsthurm, jubilirter k. k. Schwatzer

Directorats- und Credits Hauptkassa Controlor und Firmant,auch Tiroler Scharfschützen Hauptmann, Sohn des Jos. Anton T.,Edlen v. GI., k. k. Obersalzfactors und Salzoberamtsrats zu Hall,und der Regina geb. von Sterzinger.Am 21. Sept. 1809 ist auf erfolgte Resignation des H. Bürger-

meisters Cas. Carl Schumacher durch Stimmenmehrheit H. FelizianRauch in das Bürgermeisteramt eingetreten und von dem GeneralInnkreis-Kommissariat am 22. d. M. in solchem bestätiget worden,und haben zugleich die H. Provisoren Ioh. G. Tschurtschenthalerund P. P. Stettner die Beibehaltung als wirkliche Ratsmännererlangt.

Am 2. Iunius 1810 hat sich als Bürgerssohn um die Immatriku-lirung geziemend gemeldet:

1. Bartlmä Glatzl, Seidenbandmacher dahier, Sohn des Andreas G..ebenfalls Seidenbandmacher, und der Katharina Krug.Und am ?. Oktober 1810:

1. Joseph Appeller, quieszirender Fiscalamts Kanzellist, Sohn desJos. A., gew. Zinngießermeisters, und der Johanna Denifle.

2. Leopold Denifle, k. Zeichnungsmeister an dasiger allgemeinenund des Gymnasiums Zeichenschule, Sohn des Peter D., eben-falls gew. Zeichenmeisters, und der Maria Anna Wieser.

3. Bartlmä Stockhammer, angehender Gastwirt an der Traube.Sohn des Andreas St., gew. Gastwirts an der Traube, und Ze^Juliana Unterberger (siehe No. 5 vom 9. IV. 1809).

Am 22. Hornung 1811 wurde zum Bürger aufgenommen:1. Benedikt Andreas Lener, Lederhändler. Sohn des Ioh. Nep. L.,

gew. Wirt und Postmeisters auf dem Brenner, und der CreszenziaZeiler von Silz gegen Erlag von 120 fl. R. W.Den 5. Okt. 1811 haben als Bürgerssöhne die Immatrikulirung

angesucht:1. Ioh. Ev. Flory, Hutstaffierer. Sohn des bürgert. Hutstaffierers

Ioh. Thad. F. dahier und der Maria Anna Hofer von Wilten. ^2. Anton Scherer, Strumpfwirker, Sohn des dahier verstorb.

bürgert. Strumpfwirkers Andreas Sch. und der JohannaScheiring.Und als Bürger wurde verpflichtet:

1. Rudolf Sonoico von Soazza aus Graubünden geb., welchergegen Anheiratung der Therese Vanchei, Tochter des bürgert.Rauchfangkehrermeisters Joseph Peter B.. die Concession alsRauchfangkehrermeister erlangt hat, gegen Erlag von 95 fl. R. W.Den 4. Okt. 1812 meldete sich zur Bürgermatrikel:

1. Franz Wopfner, Lederermeister, Sohn des dahier verst. bürgerl.Lederermeisters Jos. W. und der Theresia Griehenböck.Und als Bürger wurden in Pflicht genommen:

1. Jos. Lindner von Salzburg geb., Sohn des Leopold L., bürgerl.Lebzelters in Salzburg, und der Cordula Fuchsmüller, welchergegen Anheiratung der Michael Rosenbacherischen Tochter Annadie Concession als Wachsfabrikant erhalten hat, gegen Erlagvon 100 fl. R. W.

2. Anton Siilo, Traiteur, Sohn des dahier verst. Traiteurs Anton S.und der Maria Anna Wiedeck, in Rücksicht der väterlichen undselbstigen der Stadt geleisteten ersprießlichen Dienste unentgeltlich.Den 5. Juni 1813 haben sich als Bürgerssöhne zur Matrikel

bittlich gemeldet:1. Franz Xav. Ongania, Silberhändler, Sohn des Anton O., gew.

Silberhändlers, und der Maria Cath. Wopfner.2. Alois Norz, Metzgermeister, Sohn des Andreas N., Schwein-

metzgermeisters, und der Theresia Engel.3. Claudius Pangraz Scherer, Bandmacher, Sohn des Anton Tch.,

Güterbesitzers, und der Barbara Senoner.Und den 29. Sept. 1813 desgleichen:

die Herrn Ferdinand und Anton Ritz, Handlungs Commis, Söhnedes Jos. R., Bürgermeisters und Spezereihandelsmanns. und derMargreth Spahn.

Darunter steht: Letzte Epoche unter König!. Baierscher Regierung.Mit dem Jahre 1813 schließt die eigentliche Bürgermatrikel und

für die Folgezeit find in dem Bürgerbuch nur mehr wenige, ver-einzelte Vürgeraufnahmen eingetragen.

bewerbeVerzeichnisüber die im Monat November 1938 h. a. durchgeführtenGewerbelöschungen

Berger Therefe, Amraferstraße 22. Frauen- und Kinderkleider-machergewerbe. 14. 4. 1921. Zl. 6588. — Dollinger Alois. Mentlberg-siedlung 56. Zimmermeistergewerbe, 12. 8. 1922, ZI. 1-1409/2 A. d.Tir. Land.-Reg. — Egger Johann, Boznerplatz 1, Verkauf!. Kleider-machergewerbe. 12.12.1924, Zl. 18883. — Eller Marie. Kirchgasse 7, Han-del gem. § 1 a. Abs. 1. Abschn. b. Pkt. 36 GO.. 30. 8. 1937. ZI. I-3795/6Bzhpt. Ibck. — Frick Siegfried. Leopoldstraße 58, Handel mitlebendem und totem Vieh. 7. 2. 1936. Zl. 2051. — Ghedina Rudolf.Herzog-Friedrich-Straße 13, verkfl. Spezereihandlung. 15. 1. 1907,Zl. 2320. — Hintermayer Lukas, Herzog-Friedrich-Straße 7, Han-del ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, 19. 12. 1914,Zl. 35812. — Hintermayer Lukas. Herzog-Friedrich-Straße 57, Agen-turgewerbe. 30. 4. 1914, Zl. 18743. — Huzel Johann, Schöpfstraße 15,Rauchfangkehrergewerbe, 1. 9. 1938. Zl. 11576. — InnerkoflerJudith, Mariahilf 16, Handel mit allen im freien Verkehre ge-statteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5, GO. auf-geführten Artikel, 15. 10. 1926, ZI. 19663. — Innsbrucker Ledigen-heim, Gutenbergstratze 16, Gast- und Schankgewerbe, gem. § 16,I.it. «), b) u. l), GO., 28. 7. 1931. Zl. 10324. — Jamnig Ernst. Erler-strahe 13. Fleischhauergewerbe. 11. 3. 1901, Zl. 6803. — JobMargarethe, Leopoldstraße 21, Zimmer- und Wohnungsvermittlung.25. 2. 1929. ZI. 3561. — John Regina, Straße der EudetendeutschenNr. 15, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren,jedoch mit Ausschluß von Lebens- und Futtermitteln. 9. 12. 1922,Zl. 19991. — Kafka Ferdinand. Kaiser-Franz-Iosef-Strahe 1, Handelmit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Aus-schluß der im § 38, Abs. 5, GÖ. aufgeführten Artikel. 3. 2. 1926.Zl. 1985. — Kanz Leopoldine, Erlerstraße 11. Handel mit allenim freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der

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Amtsblatt Nr. 12

im § 38. Abs. 5. GO. aufgeführten Artikel. 14. 10. 1919. ZI. 23613.— Kappelsberger Johanna, Templstraße 8, Fremdenpension.4. 5.1928, I I . 4290. — Kauders Viktor. Neuhauserstraße 6. Gewerbs-mäßige Überprüfung und Anlage kaufmännischer Bücher, Bilanzenund Rechnungen usw.. 25. 2. 1932. I I . 2224. — Kiefer Hermann.Wiefengasse 14, Agenturgewerbe. 28. 1. 1930, I I . 1768. — KochJosef, Seilergasse 1. Schlossergewerbe. 22. 6. 1931. Zl. 12557. —Kreuzer Ernestine. Wiesengasse 49, Erzeugung von Schuhcreme undLederfett. 18. 6. 1935. I I . 7234. — Kurz Rudolf. Leopoldstraße 45.Handel mit Autozubehör und Benzingrotzhandel, 3. 5. 1928. I I . 8373.- Lamme! Josef, Goethestraße 2, Agenturgewerbe, 31. 10. 1930.I I . 21066. — Lehner Matthias. Maria-Theresien-Straße 13. Kleider-machergewerbe, 31. 5. 1910, I I . 23932. — Luitz Josef. Eterzinger-straße 6, Antiquitätenhandel, 22. 7. 1911, I I . 38355. — MahlknechtElsa, Tempistraße 11. Handel mit Mode-, Manufaktur- und Weiß-waren. 8. 8. 1921, I I . 16319. — Mark Johann. Vruneckerstraße 2.Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, 3. 2. 1933,I I . 1629. — Olbort Johann, Maximilianstraße 25. Kommissions-warenhandel, 23. 8. 1932. I I . 10772. — Olbort Johann. Maximi-lianstratze 25, Agenturgewerbe. 23. 8. 1932. I I . 10773. — Öttl Franz.Grillparzerstraße 6, Erzeugung von Soda und Waschmehl,29. 5. 1936. I I . 9088. — Pellarin Peter. Pradlerstraße 41. Herstel-lung fugloser Fußböden usw.. 1. 4. 1922. I I . 5755. — PokornyJosef. Bienerstraße 21. Agenturgewerbe, 16. 1. 1922, I I . 284. —Reich Franziska. Fischergasfe 31. Gemifchtwarenhandel, 16. 10. 1931.I I . 18345. — Rotter Antonia. Marktgraben, Modistengewerbe.16. '4. 1908. I I . 16509. — Sailer Hilde, Fischergasse 45. 1. Stock.Betrieb des auf die Frauen- und Kinderkleider beschränkten, ge-meiniglich von Frauen betriebenen Kleidermachergewerbes nach§ 14 d. GO.. 27. 4. 1933. I I . 5300. — Steidl Heinrich. St. Nikolaus-gasse 1 und 3, Radizierte Wirtsgerechtsame. 18. 2. 1908. I I . 9318. —Steidl Heinrich, St. Nikoiausgasse 1 und 3, Konzession zur gewerbs-mäßigen Beherbergung von Fremden (Ergänzungskonzession).15. 10. 1926. I I . 15373. — Sporer Hans und Hermine, Kiebach-gasse 4. Seilergasse 8, Radiz. Gast- und Schankgewerbe, 11. 3. 1920.— Taufcher Rudolf, Adamgasse 5, Handel mit allen im freienVerkehre gestatteten Waren, mit Ausschluß von Lebens- und Futter-mitteln. 23. 6. 1921. I I . 13531. — Walcher Johann, Iahnstraße 11.Erzeugung gebrannter geistiger Getränke auf kaltem Wege.29. 10. 1932. I I . 14525. — Iwetkowitsch Nedan, Mariahilf 10. Han-del mit Iuckerbäckerwaren, 17. 12. 1926, I I . 24036. — ZwetkowitschNedan. Tempistratze 28. Marktfahrergewerbe. 24. 10. 1924. I I . 18388.

Verzeichnisüber die im Monat November 1938 h. a. ausgestelltenGewerbescheine, bzw. Konzessionsdekrete

Paumgartner Therese geb. Baumgartner, Gewerbsmäßige Beher-bergung von Fremden gem. § 16, In. »), GO., Erlerstraße 6. 3. 11.,I I . 14577. — Dreger Kurt, Agenturgewerbe, Neuhauserstraße 10,25. 11., I I . 19377. — Egger Ella Witwe geb. Stricker, verkauft.Kleidermachergewerbe, Boznerplatz 1. 4. 11., I I . 15253. — EllerMarie geb. Seidner, Gemischtwarenhandel, Kirchgasse 7, 4. 11.,I I . 16756. — Fischer Franz, Kommissionswarenhandel, Leovold-stratze 11. 29. 11.. I I . 19586. — Fischer Franz. Handel ohne Be-schränkung auf bestimmte Waren. Leopoldstratze 11, 28. 11.,I I . 19489. — Hanke Margarethe geb. Woltzendorff, Handel gemäߧ 1«. Abs. 1, Abschn. b, Pkt. 36. GO.. Hungerburg 32 (Kiosk), 3. 11..I I . 17165. — „Kranebitter H Co., Bau- und Kunsttischlerei. Möbel-fabrik. Gesellschaft m. b. H.", Kaufmannschaft des Landes Tirol.Gremium Innsbruck, Glasmalereistraße 4. 24. 11.. I I . 19033. —Koritzky Hugo. Antiquitätenhandel, Fischergasse 48, 17. 11..I I . 18587. — Kurz Rudolf, Handel mit Kraftfahrzeugen. Auto-zubehör und Benzingrotzhandel. Leopoldstraße 45, 21. 11., I I . 18898.- Kunsek Adolf, Ing.. Baumeistergewerbe, Adolf-Pichler-Platz 12,

6. 11., Ia.944/11 Landeshauptm. f. T. — Lang Johann, Raseur-Friseur- und Perückenmachergewerbe, Stadt. Krankenhaus, 28. 11.,I I . 19491. — Lorenz Franz, Mechanikergewerbe, Adamgasse 28,3. 11.. I I . 17199. — Maroni Alois, Tischlergewerbe, Höttingerau 5.11. 11.. I I . 18176. — Naderer Viktor. Handel mit Rundfunkgeräten.Fahrrädern. Nähmaschinen sowie deren Bestandteilen, Sonnenburg-straße 9, 26. 11., ZI. 19378. — Ölberg Wilhelm, Handel mit Gummi-waren aller Art (technische und chirurgische Gummiwaren), Regen-mäntel. Fahrrad-, Motorrad- und Autobereifungen. Massiv- undLuftkammerreifen, technischen Vetriebserfordernissen. Fahrrädern undMotorrädern sowie deren Bestandteile aller Art, Maria-Theresien-Etraße 27. Stockt. 26. 11.. I I . 19375. - Pellarin Ernst. Herstellungfugloser Fußböden und Wandverkleidungen aus Terrazo. Mosaikund Beton. Amraserstraße 51, 5. 11.. I I . 16898. — Steidl Karolinageborene Fröhlich, Radizierte Wirtsgerechtsame. St. Nikolausgasse 1und 3. 14. 11.. I I . 16377. — Steidl Karolina geb. Fröhlich. Gewerbs-mäßige Beherbergung von Fremden gem. § 16, I.it. »), GO.,St. Nikolausgasse 1. 14. 11., I I . 16376. — Tporer Hans, RadiziertesGast- und Schankgewerbe mit den Berechtigungen des § 16 GO.,lit. «), b), c), 6), t) und ß), Kiebachgasse 4, Seilergasse 8, 5. 11.,

ZI. 17095. — „Toman 6 Ieiueit, Alpenländische IuckermarenfabrikInnsbruck" (Off. Handelsgesellschaft), Handelsagentur, Biener-stratze 27«. 10. 11., I I . 17924. — „Toman 6 Ieipelt, AlpenländischeIuckerwarenfabrik Innsbruck" (Off. Handelsgesellschaft). Handelgem. § I2. Abf. 1, Abschn. b), Pkt. 36. GO., Bienerstraße 27«.10. 11.. I I . 17923. — Vieider Oswald, Hühneraugenschneider- undFußpflegergewerbe. Bruneckerstraße 2, 21. 11.. I I . 18764. —Wettengl Josef. Buchsachverständiger. Bücherrevisor, Finanz- undWirtschaftsberater. Pradlerstratze 10, 30. 11.. I I . 19758. — WeymannOtto von, Handel mit Autoersatzteilen und Zubehör, Maximilian-straße 25. 7. 11.. I I . 17597. — Wimmer Gottfried. Bäckergewerbe,Eylvester-Fmk-Straße 3, 30. 11.. I I . 19759. — Wörndle Adolf.Beförderung von Lasten mit Kraftwagen gem. § 1. Abs. 1. derMinist.-Vdg. 0. 31. 3. 1931, BG. Vl. 109, Speckbacherstraße 23,24. 11.. I I . 19131. — Iecha Franz, Handel mit Büroeinrichtungen.Büromaschinen und Bürobedarf. Wurnigstraße 3. 29. 11.. I I . 19592.— Iecha Franz, Agenturgewerbe, Wurnigstraße 3, 1. Stock, 3. 11.,11. 17198.

Verieiclinis der 6ewerbever-änderungen im ̂ lonat November 1P3S277. A n z i n g e r Helene uerw. Plattner geb. Mayer — Lösung

des Pachtverhältnisses mit Frl. Marie Thaler hinsichtlich desHandels ohne Beschränkung auf bestimmte Waren im Stand-orte Innsbruck. Landseestratze Nr. 2, und persönliche Fort-führung dieses Betriebes.

278. B r e n n e r Eduard — Verlegung des Standortes des Agentur-gewerbes und des Handels mit Papier- und Papierwaren vonLieberstraße 1 nach Fischergasse 5a.

279. V r ü c k n e r Oswald' — Verlegung des Standortes des Ge-werbebetriebes des Glasergewerbes von Innsbruck-Hötting.Kirschentalgasse 29, in die Höttingergasse 10.

280. B r ü c k n e r Oswald — Verlegung des Standortes desSpenglergewerbes von Innsbruck-Hötting, Kirfchentalgafse 29.in die Höttingergasse 10.

281. Buch er Karl — Verlegung des Standortes des Gewerbe-betriebes der Miedererzeugung von der Templstraße 15 in dieMüllerstraße 7.

282. E g g e r Ella — Umschreibung des Kleidermachergewerbes nachdem verstorbenen Gatten Johann Egger, Alleininhaber derFirma Oberhammer und Egger, auf den Namen Ella Eggerund Fortführung dieses Betriebes ebenfalls unter der protok.Firma ..Oberhammer 6 Egger" mit Herrn Stanislaus Kratoch-vil, als verantwortlichen Stellvertreter (Geschäftsführer) imbisherigen Standorte Innsbruck, Boznerplatz 1.

283. F r ö w i s Rudolf — Verlegung des Standortes des Agentur-gewerbes ron der Gutenbergstraße 16 in die Gutenberg-straße 17.

284. G a n a h l Adelinde — Verlegung des Standortes des Gewerbe-betriebes der Weißstickerei von der Höttingergasse 1 in dieHerzog-Friedrich-Stratze 35.

285. G e h r i Wilhelm — Verlegung des Standortes des Agentur-gewerbes von der Museumstraße 21 in die Sennstraße 8.

286. G e y r Josef — Verlegung des Standortes des Agentur-gewerbes von der Sterzingerstraße 16 in die Michael-Gais-mayr-Straße 9.

287. G e y r Josef — Verlegung des Standortes des Kraftfahrzeug-mechanikergewerbes von der Sterzingerstraße 16 in dieMichael-Ga'ismayr-Ttrahe 9.

288. G r o ß m a n n Marie — Lösung des Pachtverhältnisses mitFrau Johanna Puschel hinsichtlich des Auskochereigewerbes imStandorte Innsbruck. Anichstraße 21, und Stillegung diesesBetriebes seit dieser Zeit.

289. Gösch ek Franz — Verlegung des Standortes des Schuh-machergewerbes von der Gutenbergstraße 16 in die Pradler-straße 48.

290. He in i sch Franz — Wiederaufnahme des seit 5 Jahrenruhenden Gewerbebetriebes des Ziegel- und Echieferdecker-gewerbes im Standorte Innsbruck. Schlossergasse 5, 1. Stock.

291. H ü t t e n b e r g e r Rudolf — Verlegung des Standortes desTischlergewerbes von der Ieughausgasse 5 in die PradlerstraßeNr. 68. Stäckl.

292. „ I w a", Innsbrucker Wirtschaftsoereinigung der öffentlichenAngestellten, reg. G. m. b. H. — Verlegung der bis nun in derMandelsbergerstraße 7 untergebrachten Verkaufsstelle für denHandel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren in dieHöttingergasse 22.

293. K o n e c n y Ernst — Verlegung des Standortes des Echuh-machergewerbes von der Goethestraße 4 in die Kaiserjäger-straße 2.

294. K r i s t a n o f f Marie — Verlegung des Standortes desModistengewerbes von der Maria-Theresien-Straße 23-25 in dieEchlossergasse 1.

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Amtsblatt Nr. 12.

295. K u b e l k a geb. Pedevilla — Verlegung des Standortes desDamenkleidermllchergewerbes von der Ängerzellgasse 8 in dieGoethestraße 14.

296. L e i s t l e Luise — Inhaberin des Gewerbescheines zum Be-triebe des Kleidermachergewerbes im Standorte Innsbruck.Stafflerstraße 13 — Verehelichung und Änderung des Namensauf „Rigai".

297. L i n h e r r Heinrich — Wiederaufnahme des seit dem Jahre 1935ruhenden Branntweinbrennereibetriebes bei gleichzeitiger Ver-legung des Standortes vom Innrain 34 in den Rennweg 16.

298. M a y r Josef — Verlegung des Standortes des Baumeister-gewerbes von der Andreas-Hofer-Straße ? in die Peter-Manr-Straße 13. 3. Stock .

299. M ü l l e r Richard — Wiederaufnahme des seit dem Jahre 1933ruhenden Gewerbebetriebes, des Handels mit allen im freienVerkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß von Lebens-und Futtermitteln, im neugewählten Standorte Marktgraben 21.

300. N o g l e r Josef — Wiederaufnahme des feit Jahren ruhendenKleidermachergewerbes im Standorte Innstraße 24.

301. ö l b e r g Wilhelm — Verlegung des Standortes des Agentur-gewerbes und des Kommissionswarenhandels von der Erz-herzog-Eugen-Straße 5 in die Maria-Theresien-Straße 27,Stock!.

302. R e i t e r Konrad — Errichtung einer zweiten Betriebsstättedes Raseur-, Friseur- und Perückenmachergewerbes im Stand-orte Innsbruck, Universitätsstraße 15 (Klosterkaserne) — nun-mehr in der Erzherzog-Eugen-Kaserne (Kärntnerstraße).

303. S c h u l z Franz — Verlegung des Standortes des Vaumeister-gewerbes von der Südbahnstraße 22 in die Fischergasse 5a.

304. S c h u p f e r Jos. — Bestellung der Frau Elsa Wai tz geb.Tschamler als Stellvertreterin (Geschäftsführerin) beim Be-triebe des Handels mit Seide, Garnen und Kurzwaren imStandorte Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 7, an Stelle derFrau Elisabeth Iü lg geb. Waitz.

305. S o m m e r e g g e r Ägidius — Verlegung des Standortes desAgenturgewerbes und des Kommifsionswarenhandels von derHolzhammerstraße 14 in die Dreiheiligenstraße 11.

306. S p o r e r Hans — Umschreibung des der verstorbenen GattinHermine Sporer eigentümlich zugestandenen Gast- und Schank-gewerbes, umfassend die Berechtigungen des Z 16 GO., lit. a),K), e), ä), t) und ß), auf den eigenen Namen.

307. T t e i d l Heinrich — Umschreibung der radiziert haftendenWirtsgerechtsame auf der Liegenschaft Innsbruck, St. Nikolaus-gasse 1 (Gasthaus zum „Goldenen Bründl") auf die WitweFrau Karolina Steidl geb. Fröhlich und persönliche Fort-führung dieses Betriebes durch dieselbe.

308. Dr. T a b a r e l l i Arthur — Verlegung des Standortes desGewerbebetriebes zum Inkasso kaufmännischer Forderungenvon der Müllerstraße 27 in die Maximilianstraße 1.

309. Dr. T a b a r e l l i Arthur — Verlegung des Standortes desGewerbebetriebes der Übernahme der Vermittlung von Ver-sicherungsverträgen, der Erteilung von Auskünften und Rat-schlägen zum Zwecke des Versicherungsschutzes unter Ausschlußjeder Auskunftserteilung über die Kreditoerhältnisse von Fir-men von der Müllerstraße 2? in die Hörtnaglstraße 5 (Hötting).

310. T r e i c h l Max — Verlegung des Standortes des Marktfahrer-gewerbes von der Universitätsstraße 30 in die Universitäts-straße 14.

311. W a l l i Alfred — Verlegung des Standortes des Gewerbe-betriebes des Kraftwagenoerleihergewerbes von der Wilhelm-Greil-Strahe 18 in den Innrain 36d.

312. W o l f Wwe. Anna — Persönliche Fortführung der demverstorbenen Gatten Adolf Wolf verliehenen Konzession zurgewerbsmäßigen Vermittlung des Kaufes, Verkaufes undTausches von Realitäten und zur gewerbsmäßigen Vermittlungvon Hypothekardarlehen sowie zur gewerbsmäßigen Verwal-tung von Gebäuden als Witwenbetrieb und Bestellung desHerrn Josef Köck, Postoffizial i. R., zum Geschäftsführer desgenannten Gewerbebetriebes im neugewählten Standorte Inns-bruck, Spreckbacherstrahe 17.

Verzeichnis der Qewerbestralen imIVWnat November

§ 13bGO., Unbefugter Gemüsehandel: ^ ^ 5— (8 Stunden):§ 13KGO., Unbefugter Gemüsehandel: H^5 5.— (8 Stunden):§ 11 Untersagungsgesetz. Unbefugtes Anbot des Verkaufes einerKonzession: H ^ 50 (48 Stunden),- §1 Ladensperrverordnung. Art. I.Sonntagsruheverordnung: H ^ 5.— (24 Stunden): § 1 Laden-sperroerordnung, Art. I, Sonntagsruheverordnung: . H ^ 5.—(24 Stunden): § 1 Ladensperrverordnung, Art. I, Sonntagsruhe-verordnung: <A^ 30.— (48 Stunden): § 2 Hausierpatent, UnbefugtesHausieren mit Alabasterfiguren: Warenuerfall: § 132» GO., Unbe-fugte Ankündigung des Buchrevisionsgewerbes: ^ ^ 30.— (48 Stun-

den): 8 2 Trichinenbeschauveroronung, Unterlassung der Beschauvon eingebrachtem Stechuieh: ^ ^5 30.— (48 Stunden); Überschrei-tung des Rauchfangkehrertarifes: <H^ 10.— (24 Stunden): § 60Forstgesetz, Unbefugtes Taxenschneiteln: ^ ^ 10.— (12 Stunden):8 60 Forstgesetz. Unbefugtes Taxenfchneiteln: ^?.F 10.— (12 Stun-den): § 60 Forstgesetz, Unbefugtes Taxenfchneiteln: ^?<^ 5.—(12 Stunden): § 60 Forstgesetz, Unbefugtes Taxenschneiteln: 24 Stun-den: § 2»1 der Vorschriften über den Verkehr mit frifcher Milch:<^^ 8— (24 Stunden): § 22-1 der Vorschriften über den Verkehrmit frischer Milch: <^<5 15— (24 Stunden).

Wettbewerb lür eine künstlerilcke6edenkmappe der 8tadt Innsbruck

Die Stadt Innsbruck beabsichtigt, eine Gedenkmappe mit zehn biszwölf vervielfältigten Stadtbildern (Ansichten der Stadt, bedeutenderStraßen oder Plätze, Schaubilder einzelner Gebäude) herauszugeben.

I n Wiederholung des Wettbewerbes vom 7. Jul i 1937 erläßt dieStadt Innsbruck nachstehende Ausschreibung, an der sich alle inTirol geborenen oder ansässigen Künstler (Maler, Graphiker)deutscher Reichsangehörigkeit beteiligen können, wobei auch jeneauf Grund des Wettbewerbes vom 7. Jul i 1937 eingereichten Ent-würfe zugelassen werden, die vom Preisgericht als geeignet für dieBeteiligung am Wettbewerb befunden wurden.

Die Wahl der Ansichten fowie die Jahreszeit der Darstellungbleibt den Künstlern freigestellt, desgleichen die Anzahl und Größeder einzureichenden Bilder (Gemälde, Graphiken usw.). Diese wer-den im ungefähren Ausmaße von 24 :32 «iu vervielfältigt.

Die Auswahl der eingereichten Darstellungen erfolgt im Sinneder Bestimmungen der amtlichen Bekanntmachung der Reichs-kammer der bildenden Künste über das Inkrafttreten von Anord-nungen im Lande Österreich vom 29. Jul i 1938 durch ein Preis-gericht, das aus folgenden Herren besteht:

Oberbürgermeister Dr. Egon Denz, Arthur Lezuo, Leiter desReichspropagandaamtes, Dr. Othmar Thun, Geschäftsführer desLandesverbandes für Fremdenverkehr, Professor Ernst Degn, aka-demischer Maler, Professor Max Esterle, akademischer Maler. Pro-fessor Alfred Gärtner, akademischer Maler, und Ernst Nepo, aka-demischer Maler.

Die Stadt setzt für die Erwerbung des Rechtes auf Verviel-fältigung und Verbreitung der durch den Ausschuß ausgewähltenWerke eine Summe von RM. 2000.— aus. Die Darstellungen selbstverbleiben Eigentum der Künstler, müssen aber zum Zwecke derVervielfältigung zur Verfügung gestellt werden. Die einreichendenKünstler unterwerfen sich bezüglich der Höhe der Verwertung desVervielfältigungsrechtes dem Gutachten des Ausschusses. Außerdemsoll ein Betrag von RM. 500.— zum Ankaufe einzelner Werkeverwendet werden. Es können auch unverkäufliche Werke einge-reicht werden.

Die Arbeiten müssen ohne jegliche Signatur, jedoch mit Kennwortund einer fünfstelligen Zahl bezeichnet, eingereicht werden. Bei-gegebene verschlossene Briefumschläge, die erst nach der Auswahlgeöffnet werden und ebenfalls durch das Kennwort fowie die fünf-stellige Zahl bezeichnet sind, haben Namen und Anschrift des Künst-lers zu enthalten. Die nach der früheren Ausschreibung vorgelegtenWerke werden, ohne daß sie neu eingereicht werden brauchen, vomPreisgericht mitbewertet. Die Einsender werden von der Annahmeoder Ablehnung ihrer Werke durch das Preisgericht verständigt.

Die für den Wettbewerb bestimmten Darstellungen sind bis31. März 1939, 12 Uhr mittags, bei der Einlaufstelle des Stadt-magistrates, Innsbruck, Rathaus, einzureichen.

Der Oberbürgermeister: Dr. Egon Denz.

des 8tadtpliyNkatesStand der Infektionskrankheiten im November 1938

Diphtherie: 34 Erkrankungsfälle, kein TodesfallScharlach: 37 Erkrankungsfälle, kein Todesfall

Zahl der Geborenen im November 1938Gesamtzahl: 97. davon 3 Totgeburten

49 männlich, 3 Totgeburten48 weiblich, keine Totgeburt

Todesfälle im November 1938Gesamtzahl . . . 107Davon auswärts . 20

87 (42 männlich, 45 weiblich)

Der Nachdruck von Aufsätzen. Berichten oder nur von Teilenderselben sowie die Wiedergabe von Daten und Statistiken ist nur

mit genauer Quellenangabe gestattet.

Page 8: Amtsblatt Innsbruck

8 Amtsblatt Nr. 12

über die Tätigkeit der 8tagma in der Ottmark1. Laut Verordnung über die Einführung des Gesetzes über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten im

Lande Österreich vom 11. Juni 1938 (RGBI. Teil 1. Nr. 90) ist das Gesetz vom 4. Juli 1933, RGBl. Nr. 76, und die Ver-ordnung Zur Durchführung dieses Gesetzes vom 15. Februar 1934 (RGBl. Nr. 17) auch in her Ostmark anzuwenden.

2. Matzgebend für die Tätigkeit der Stagma in der Ostmark sind weiters folgende Gesetze, Verordnungen undGesamtverträge:

a) Das Gesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte(Urheberrechtsgesetz) BGBl. Nr. 111/1936.

b) Der Gesamtvertrag zwischen der A. K. M. und dem Gremium der Lichtspielunternehmer Österreichs vom22. März 1937, von der Stagma übernommen.

c) Der Gesamtertrag zwischen der A. K. M. und dem Verband der Konzertlokalbesitzer und Gastgewerbetrei-benden mit Musikveranstaltungen Österreichs vom 24. März 1937, von der Stagma übernommen.

6) Der in der amtlichen Wiener Zeitung Nr. 126 vom 8. Mai 1938 veröffentlichte Tarif.

3. Wann ist ein Aufführungsrecht zu erwerben?Wenn gesetzlich geschützte Werke öffentlich zur Darbietung gelangen, fo ist die im Gesetz vorgeschriebene A u f -

f ü h r u n g s b e w i l l i g u n g i m m e r im voraus bei der Stagma, Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwer-tung musikalischer Urheberrechte. Einhebungsstelle Ostmark, Wien, III., Baumannstratze 8, oder bei den in allen Lan-desteilen bestehenden Vertretungen und Untervertretungen zu e r w e r b e n , ganz gleichgültig, ob die Darbietung durchGesang, lebende Musik, Benützung einer Rundfunksendung, Lautsprecher, Grammophon, Tonfilmvorführungen oderdergleichen erfolgt.

4. Wie lange genießt ein Werk den gesetzlichen Schutz?Gemäß H 60 des Urheberrechtsgesetzes endet die Schutzfrist erst 5N Jahre nach dem Tode des betreffenden Urhebers.Vei einem von Mehreren gemeinsam geschaffenen Werke endet das Urheberrecht 5 0 I a h r e nach dem Tode des

letztverstorbenen Miturhebers. Es stehen also unzählige in aller Welt gespielte Werke von verstorbenen Urhebern auchheute noch unter Schutz. Auch Bearbeitungen von Werken solcher Urheber, die schon länger als 50 Jahre tot sind,genießen den gesetzlichen Schutz, und zwar ebenfalls 50 Jahre nach dem Ableben des betreffenden Bearbeiters. Soist es zu erklären, daß zum Beispiel unter vielen anderen die Bearbeitungen der Kompositionen von Johann Strauß,Millöcker und vieler längst verstorbener anderer Schöpfer heute noch tantiemenvflichtig sind. Es zeigt sich daher, daßfa st s ä m t l i c h e g e g e n w ä r t i g g e s p i e l t e n S tücke (Walzer, Polkas, Märsche und sonstige Tanzstücke,ebenso wie unzählige Werke der ernsten Musik) auch heute n o c h d e m U r h e b e r r e c h t s g e s e t z e u n t e r stehen,so daß ihre Aufführung einen Eingriff in die Bestimmungen des Gesetzes bedeuten würde, falls die Erwerbung des Auf-führungsrechtes nicht vor der Veranstaltung erfolgt.

5. Wer hat das Aufführungsrecht zu erwerben?Ausdrücklich muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß nicht die ausübenden Musiker, sondern jeweils der

betreffende Veranstalter (Gastwirt, Unternehmer, Verein, Festausschuß usw.) se lbst v e r v s l i c h t e t ist, das Auf-führungsrecht zu erwerben, und zwar unabhängig von etwaigen Musiklizenzen, Lustbarkeitsabgaben oder sonstigenbehördlichen Gebühren und Auflagen. Als Veranstalter ist nicht nur derjenige anzusehen, der die betreffende Dar-bietung bestellt oder veranlaßt, sondern auch derjenige, der zu solchen Aufführungen Gelegenheit gibt, indem er siein seinen Räumen duldet.

8. Aufführungsrecht für mechanische Musik.Für die mechanischen Musikdarbietungen (Rundfunk, Grammophon usw.) ist das Aufführungsrecht ebenso wie

für lebende Musik st e ts v o r den Darbietungen bei der Stagma zu erwerben.

7. Aufführungsentgelt.Das Aufführungsrecht wird gegen Entrichtung des Aufführungsentgeltes erteilt. Soweit die Leistungen an die

Stagma nicht durch Verträge festgelegt sind, wird das Aufführungsentgelt nach dem in Geltung stehenden Einzeltarif,veröffentlicht in der amtlichen Wiener Zeitung vom 8. Mai 1938, Nr. 126, berechnet und eingehoben.

8. An wen ist das Aufführungsentgelt zu bezahlen?Auf Grund der Verordnung vom 15. Februar 1934 (RGBI. Nr. 17) zur Durchführung des Gesetzes über die Ver-

mittlung von Musikaufführungsrechten hat d i e S t a g m a , Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musi-kalischer Urheberrechte, rechtsfähiger Verein Kraft staatlicher Verleihung, gemäß § 1 des Gesetzes über Vermittlung vonMusikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933 die Genehmigung erhalten, als alleinige Stelle die gewerbsmäßige Ver-mittlung zur öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst, mit oder ohne Text (kleinen Rechten), auszuüben.

Zur Entgegennahme von Aufführungsentgelten sind alle Organe der Stagma berechtigt, die sich mit einer vonder Stagma ausgestellten und mit einem Lichtbild ausgestatteten Legitimation ausweisen können.

9. Folgen der unbefugten Darbietungen.Für unbefugte Darbietungen können in allen Fällen diejenigen Personen zur Verantwortung gezogen werden,

die auf Grund des Gesetzes zur vorherigen Erwerbung des Aufführungsrechtes verpflichtet waren.

Page 9: Amtsblatt Innsbruck

Amtsblatt Nr. 12.

Die Stagma ist von Gesetzes wegen berechtigt, für unbefugte Darbietungen das Doppelte des tarifmäßigen Ent-geltes fowie den Erfatz aller jener Spesen und Kosten (Erhebungsspesen, Kontrollkosten usw.) zu begehren, die ihraus dem Verschulden des Veranstalters erwachsen sind. Es liegt daher im eigenen Interesse jedes Veranstalters, recht-zeitig das Aufführungsrecht zu erwerben, denn nur auf diese Weise kann er sich unnötige Mehrspesen ersparen,Zumal das Gesetz in gewissen Fallen auch die Berechtigung gewährt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

Über Verlangen der Stagma kann jenen Musikveranstaltern, welche den Nachweis über die Erwerbung der Auf-führungsrechte nicht erbringen, die Aufführung von der Polizei oder Gendarmerie untersagt werden. Die Musikver-anstalter haben die Bestätigung über die erworbene Aufführungsbewilligung vorzuweisen.

Wissentlich unberechtigt durchgeführte Aufführungen oder Darbietungen stellen gemäß § 91 Urheberrechtsgesetzein Vergehen nach dem Urheberrecht dar. das mit empfindlichen Geldstrafen oder mit Arrest bestraft wird.

Was hat ein Musikveranstalter zu tun?

2) Wer öfter Musik hat (täglich, wöchentlich, mehrmals im Jahre), setzt sich mit der zuständigen Vertretungsstelle derEtagma in Verbindung und schließt einen Vertrag ab. Einfachste und billigste Erwerbung des Aufführungsrechtes.)

bj Einzelveranstaltungen (Konzerte, Unterhaltungen, Tanzmusiken, Vereinsfeste, ferner jede Art Musizierens, beiwelchem ein unmittelbarer oder mittelbarer Erwerbszweck vorliegt) müssen vom Veranstalter bei der zuständigenVertretungsstelle der Stagma vorher angemeldet und das Aufführungsentgelt hiefür rechtzeitig bezahlt werden.Ist die persönliche Anmeldung durch den Veranstalter nicht möglich, kann diese schriftlich, a b e r n u r m i te i n e r v o r g e s c h r i e b e n e n A n m e l d e k a r t e , erfolgen, welche auf Verlangen von jeder Vertretungsstelleder Etagma unentgeltlich beigestellt wird. Diese Anmeldekarte ist in allen Teilen wahrheitsgetreu und vollständigauszufüllen, eigenhändig zu unterschreiben und fo frühzeitig einzufenden, daß diese spätestens d r e i T a g e v o r0 e r V e r a n s t a l t u n g in den Besitz der zuständigen Vertretungsstelle der Stagma gelangt, denn sonst könntediese nicht mehr verhindern, daß die Veranstaltung kontrolliert wird. Hiedurch würden dem Veranstalter bedeu-tende Kontrollkosten erwachsen.Irgendwelche Abmachungen mit den ausführenden Sängern oder Musikern, wodurch diefe die Bezahlung des

Aufführungsentgeltes zu übernehmen haben, entheben den Veranstalter nicht von der Verpflichtung, das Aufführungs-recht zu erwerben, und fchützen ihn auch nicht von den Folgen einer unberechtigten Aufführung.

.Zahl: VI3014/1938.

linwlirung des /^nsclilukiwanges kürZtraßenreinigung

Seit Jahren führt die Stadtgemeinde Innsbruck für jeneHausbesitzer, welche sich der städtischen Ttraßenreimgung be-dienen, auf Grund einer freiwilligen Anmeldung die Reini-gung der Gehwege im Winter von Schnee und Eis und dieSandbestreuung durch. Sie hob hiefür im geschlossenen Wohn-gebiet für den Quadratmeter Gehwegfläche 50 Groschen ein-chließlich der Sandbestreuung und im offenen Wohngebietür bloße Schneepflugreinigung und Sandbestreuung 25 Gro-chen für den Quadratmeter ein. Hiebei waren im vergan-genen Jahr rund 56 Progent aller Gehwegflächen im bis-herigen Stadtgebiet (ohne Eingemeindung von Hötting,Mühlau und Amras) angemeldet. Diese Reinigungsgebührwar in einem Ausmatze bemessen, dah die Stadt das Aus-langen für die Eigenkosten nicht finden konnte, da nicht nurdie erforderlichen Arbeiter aufgenommen, sondern auch dieReinigungsmittel, wie Werkzeuge usw., beschafft werdenmutzten und überdies die Stadt sich gegen die erweiterteMöglichkeit von Schadensersatzforderungen infolge allfälligerUnfälle sichern mutzte.

Schon im vergangenen Jahre beschäftigte man sich in derStadtverwaltung mit dem Gedanken, die Reinigung derGehwege zwangsweise seitens der Stadt vornehmen zulassen, allein die frühere Gesetzgebung bot keinerlei Mög-lichkeit hiefür. Man war gezwungen, es bei der freiwilligenAnmeldung bewenden Zu lassen.

Die Deutsche Gemeindeordnung, die mit Wirkung vom1. Oktober 1938 im Lande Österreich in Kraft ssesetzt wurde,bietet im § 18 die erforderliche gesetzliche Grundlage, da dieGemeinde nun bei dringendem öffentlichem Bedürfnis durchSatzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für dieGrundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung,Kanalisation, Mullabfuhr, Straßenreinigung und ähnlicheder Volksgefundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang)

vorschreiben kann. Die Satzung kann Ausnahmen vom An-fchlußzwang Zulassen und ihn auch auf bestimmte Teile desGemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grund-stücken oder Personen beschränken. Es steht nutzer Zweifel,daß die neu Zu schaffende Einrichtung „Städtische Stratzen-reinigung" einem dringenden öffentlichen Bedürfnis dient,weil fchon die Haüsbesitzerorganisation und eine Reihe vonNichtorganisierten Hausbesitzern, besonders veranlaßt durchdie Kundmachung des Oberbürgermeisters von Innsbruck unddes Polizeidirektors von Innsbruck vom 8. November 1938über die Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz,Schnee und Eis und die Sandbestreuung im Stadtgebiete vonInnsbruck, sich an die Stadt gewendet haben mit der Bitte,die Gehwegreinigung durch die Stadt vornehmen zu lassen.Außerdem dreht es sich um eine der Volksgefundheit die-nende Einrichtung, da bei ordnungsgemäßer Durchführungbestimmt die Zahl der durch Unfälle infolge vereister Geh-wege zu Schaden kommenden Personen abnehmen wird.Hiezu kommt noch der Vorteil der allgemeinen gleichmäßigenReinigung für den bedeutenden Innsbrucker Fremdenver-kehr.

Eine lückenlofe, für ein bestimmtes Stadtgebiet vorgeschrie-bene, auf Zwang beruhende Gehwegreinigung setzt natür-lich die Schaffung eines erheblichen Apparates seitens derStadt voraus. Preisberechnungen des Ttaotbauamtes habenergeben, daß die Stadt auf der Grundlage der vorjährigenAnsätze, die nur für die Winterreinigung vorgesehen waren,nicht das Auslangen finden kann. Die Kundmachung desOberbürgermeisters und des Polizeidirektors vom. 8. No-vember 1938 verlangt die Reinigung der Gehwege währenddes ganzen Jahres; dementsprechend mutz die Gebühr, diedie Stadt für die Reinigung verlangen wird, auch für dasganze Jahr abgestellt fein.

Die Stadt Innsbruck sieht sich im ersten Jahre der Ein-führung dieser Einrichtung genötigt, gewisse Randgebietevon dem Anschlutzzwang an die „Städtische Stratzenreim-gung" auszuschließen, weil erst die erforderliche großeOrganisation geschaffen werden muß, um das ganze Stadt-gebiet in diefe Einrichtung einzufchttähen.

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io Amtsblatt Nr. 12

Die Gehwege werden fowohl hinsichtlich der Art der Reini-gung als auch der Gebühren in drei Klassen eingeteilt:

Klasse 1 umfaßt die Gehwege der wichtigsten Straßen desGeschäftsviertels, Klasse 2 alle Gehwege, die mit Hartbelagversehen sind, oder Sandgehwege mit und ohne Randsteinvor bebauten Grundstücken Zwischen Gehwegen mit Hart-decken und Klasse 3 die Sandgehwege mit und ohneRandstein.

Der Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreimgung"wurde für das ganze Jahr ausgesprochen. Die Gehwegreini-gung wird alfo während des ganzen Jahres im Winter undzu den schneefreien Jahreszeiten :m Zwangsgebiete von derStadt durchgeführt. Die Gebühren mußten ausnahmsweisefür den Winter 1938/39 getrennt vorgeschrieben werden, weillaut Gefetz die künftigen Verwaltungsjahre jeweils am1. April beginnen werden und daher die kommenden ganz-jährigen Vorschreibungen für die Zeit vom 1. April einesJahres bis 31. März des nächsten Jahres lauten werden.

Die Stadt hofft, mit dieser Neueinführung einen erheb-lichen Schritt zur Verbesserung der Reinlichkeit in denStraßen der Stadt zu tun. Die Sauberhaltung der Straßenund Gehwege ist eine Forderung, auf die nicht nur die Ein-wohner einer Gauhauptstadt Anrecht haben, sondern die auchbesonders in einer Fremdenstadt im Range Innsbrucks un-umgänglich notwendig geworden ist.

I m folgenden wird die vom Landeshauptmann für Tirolgenehmigte Satzung der Abteilung des Stadtbauamtes„Städtische Stratzenreinigung" verlautbart. Ferner wird dieKundmachung des Oberbürgermeisters vom 12. Dezember1938 über den Anschlußzwang für die Gehwegreinigung andie „Städtifche Etraßenreinigung" bekanntgemacht.

lür die Reinigung6eliwege an die „8t3d-

tilclie 8trabenreinigung"kundmackung

Auf Grund des § 18 der Deutschen Gemeindeordnung undder von der Landeshauptmannschaft für Tirol mit Erlatz vom7. Dezember 1938, Zl. VI-3393/1, genehmigten Satzung der„Städtischen Straßenreinigung" ordne ich zur Durchführungder in der Kundmachung des Oberbürgermeisters und Poli-zeidirektors vom 8. November 1938 erlassenen ortspolizei-lichen Vorschriften über die Reinigung der öffentlichen Geh-wege von Schmutz, Schnee und Eis und die Sandbestreuungim Stadtgebiete von Innsbruck an:Anschlutzzwang an die „Städtische Strahenreinigung"» Gebiet.

§ 1 .I n nachstehend bezeichneten Teilen des verbauten Stadt-

gebietes von Innsbruck sind die Eigentümer von Gebäudenund Grundstücken oder deren gesetzliche Vertreter, bei juri-stischen Personen deren Organe, verpflichtet, die in der Kund-machung des Oberbürgermeisters von Innsbruck und desPolizeidirektors von Innsbruck vom 8. November 1938 vor-geschriebene Reinigung und Sandbestreuung der an die Ge-bäude und Grundstücke grenzenden öffentlichen Gehweg-flächen während des ganzen Jahres durch die „StädtischeStraßenreinigung" durchführen zu lassen.

Das dem Anschlutzzwang an die „Städtische Straßenreini-gung" unterworfene verbaute Stadtgebiet wird von folgen-den Straßenzügen eingeschlossen, wobei auch die Gehwegevor den Häufern und Grundstücken der hier aufgezähltenStraßen und Wege dem Anfchlutzzwang unterworfen sind:a) in dem zwischen I n n und Ti l l gelegenen Stadtgebiet:

Innbrücke. Herzog-Sigmund-Ufer, Blasius-Hueber-Straße,Innrain bis Rechenweg, Friedhofallee, Schöpfstraße,Friedhofftratze, Egger - Lienz - Straße, Neuhauserstraße,Pastorstratze, Leopoldstratze, Frauenanger, Karmeliter-gasse, Südbahnstratze, Sterzingerstraße, Eüdtirolerplatz,Bruneckerstraße, Museumstraße, Amraserstraße, Gaswerk-brücke. König-Laurin-Straße, Dreiheiligenstratze bisBrücke beim „Goldenen Schiff", Zeughausgasse, Kapu-

zinergasse, Erzherzog-Eugen-Straße, Mühlauer Inn-brücke, Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Innbrücke;

k) in Pradl: Gaswerkbrücke, Amraserstraße, Hunoldstraße.Hörmannstraße, Amraserstraße, Lindengasse, Gumpstraße,Gabelsbergerstraße, Amthorstraße, Pembaurstratze, Pem-baurbrücke;

o) linkes Innufer: Innbrücke, Mariahilfstraße, Höttingeraubis Höttinger Auffahrtsstraße (Gasthaus „Tengler"), Für-stenweg, Blasius-Hueber-Straße bis Universitätsbrücke;Innbrücke, Höttingergasse, Sylvester-Fink-Stratze bisKlausenerstraße, Innstraße, St.-Nikolaus-Gasse, Kirch-gasse, Fllllbachgllsse, Innstraße, Innsteg, Innallee;in Mühlau: Andreas-Hofer-Straße bis zur Einmündungder Ferdinand-Weyrer-Straße, Anton-Rauch-Stratze biseinschließlich Hauptplatz.

Der Oberbürgermeister kann in besonders begründetenFällen die Eigentümer bestimmter Gebäude und Grundstückevom Anschlußzwang an die „Städtische Stratzenreinigung"ausnehmen.

Gebühren.§2.

1. Für die Besorgung der Arbeiten durch die „StädtischeStraßenreinigung" haben die Eigentümer von Gebäudenund Grundstücken Iahresgebühren zu entrichten.

2. Da der Umfang der Reinigung sich nach der Verkehrs-bedeutung der einzelnen Gehwegflächen bemißt, sind diesein drei Reinigungsklassen eingeteilt. Es entrichten für dieWinter- und Sommerreinigung, Besprengung und Be-sandung:

für bebauteGrundstücke

KlaKlaKla

ei RM. 1.20e 2 RM. —.80e 3 RM. —.50

für unbebauteGrundstückeRM. —.30RM. —.20RM. —.10

für 1 Quadratmeter reinigungspflichtiger Fläche.I n der Klasse 1 sind folgende Straßen des Geschäfts-

viertels eingeteilt: Herzog-Friedrich-Straße, Marktgraben,'Burggraben, Hofgasse, Maria-Theresien-Straße, Anich-ftraße bis Wurnigstraße, Maximilianstratze bis Wurnig-straße, Salurnerstraße, Südtirolerplatz, Brixnerstratze,Boznerplatz, Meranerstraße, Museumstratze.

Zu Klasse 2 zählen alle nicht in der Klasse 1 angeführ-ten öffentlichen Gehwege, die mit Hartdecken, z. B.Asphalt, Vetonplatten u. dgl. hergestellt sind, oder Eand-gehwege mit und ohne Randsteine vor bebauten Grund-stücken zwischen Gehwegen mit Hartdecken.

Zu Klasse 3 gehören die Sandgehwege mit und ohneRandstein.

Bebaute Gundstücke sind solche mit Hochbauten, unbe-baute Grundstücke sind Wiesen oder Gärten, ohne daraufbefindlichen Hochbauten. Die Einteilung der Klassen unddas Ausmaß der reinigungspflichtigen Gehwegflächen be-stimmt der Stadtmagistrat.

3. Mit Rücksicht darauf, daß auf Grund des Gesetzes diekünftigen Verwaltungsjahre der Gemeinden mit 1. Apriljeden Jahres beginnen, werden ausnahmsweise die Ge-bühren für die Zeit vom Wirkfamkeitsbeginn diefer Ver-ordnung bis 31. März 1939 in folgender Höhe eingehoben:

für bebaute für unbebauteGrundstücke Grundstücke

Klasse 1 RM. —.80 RM. —.20Klasse 2 RM. —.60 RM. —.10Klasse 3 RM. —.30 RM. —.05

4. Bei der Gebührenberechnung wird die reinigungspflichtigeFläche auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundet.

5. Eine Gebührenänderung infolge Bebauung eines Grund-stückes tritt mit Beginn des auf die Benützungsbewilli-gung folgenden Monates in Kraft. Die Gebühr wird hie-bei im Verhältnis zum Ablaufe der Zeit berechnet.

6. Wenn infolge Erneuerung oder Ausbesserung der Geh-z wegflächen oder der Ausführung von Bauarbeiten die Be-! tätigung der Reinigungsarbeiten ganz oder teilweife' unterbleiben muß oder einzuschränken ist, oder wenn ge-

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Amtsblatt Ni. 12, 11

» mäh den ortspolizeilichen Vorschriften durch den Haus-l besitzer einzugreifen ist, wird die Verpflichtung zur Be-> Zahlung der Gebühren weder beschränkt noch aufgehoben.

7. Die Stadt behält sich vor, die vorstehend festgesetzten Ge-bühren jederzeit neu festzulegen.

Fälligkeit und EinHebung der Gebühren.

1. Die Gebühren werden mit Vorschreibung durch den Stadt-magistrat fällig und von ihm eingehoben.

Für den Winter 1938/39 werden die Reinigungs-gebühren den Haus- und Grundstückseigentümern geson-dert vorgeschrieben und sind auf einmal oder in drei Ratenin den Monaten Januar, Februar und März 1939 an dieStadtkasse zu bezahlen.

2. Bei Zahlungsverzug wird der geschuldete Betrag nach er-folgloser Mahnung im Verwaltungswege, allenfalls unterAuflage eines Säumniszuschlages und der mit derZwangsvollstreckung verbundenen Kosten, eingehoben.

Syndergebühren.§4 .

1. Die „Städtische Stratzenreinigung" übernimmt nach ihrerWahl auch in jenen Stadtteilen, die nicht dem Anschlutz-zwang unterworfen sind, die nach den orts- und stratzen-polizeilichen Vorschriften durch die Eigentümer von Ge-bäuden und Grundstücken zu versehende Reinigung deröffentlichen Gehwegflächen. Sie wird hiebet im all-gemeinen die im § 2 festgesetzten Gebühren einHeben,behält sich aber je nach der besonderen Lage eine Ände-rung der Gebühren vor.

2. I n Fällen, in denen Eigentümer von Gebäuden undGrundstücken nach den orts- und strahenpolizeilichen Bor-schriften von der Behörde zu Ersatzausführungen verhal-ten werden und die „Städtische Reinigungsanstalt" hiebeitätig wird, werden hiefür sofort zahlbare Gebühren in derHöhe des tatsächlichen Kostenaufwandes erhoben. An-gefangene Arbeitsstunden werden dabei voll berechnet.

3. Das Abführen der Schnee- und Eismengen, die vonDächern abgeschöpft oder abgerutscht und auf der Fahr-bahn der Straßen abgelagert sind, wobei von der Fahr-bahn 30 Zentimeter als Seitenmulde freibleiben müssen,erfolgt nur über besonderen Auftrag durch die „StädtischeStratzenreinigung". Für diese Arbeiten werden sofortzahlbare Gebühren in der Höhe der tatsächlichen Kostenberechnet.

Haftung für die Gebühren.§ 5.

1. Alle Reinigungsgebühren, die auf Grund des Zwangs-anschlusses oder auf Grund von Verfügungen der zustän-digen Behörde nach den orts- und straßenpolizeilichen Vor-schriften als Ersatzausführungen vorgeschrieben werden,sind öffentliche Abgaben und von dem jeweiligen Eigen-tümer der an öffentliche Gehwege angrenzenden Gebäudeoder Grundstücke zu entrichten.

2. Der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft haftet fürRückstände des Eigentumsvorgängers. Miteigentümerhaften zur ungeteilten Hand.

3. Der Eigentümer eines dem Zwangsanschlusse unterwor-fenen oder freiwillig angemeldeten Gebäudes und Grund-stückes hat einen Stellvertreter zu bestimmen, der ihn imFalle seiner Abwesenheit vertritt.

§6 .Diese Anordnung tritt mit 12 Dezember 1938 in Kraft.I n n s b r u c k , am 10. Dezember 1938.

Der Oberbürgermeister: Dr. Denz e. H.

für die Abteilung des Ttadtbauamtes . .S täd t i scheS t r a ß e n r e i n i g u n g".

Auf Grund des § 18 der Deutschen Gemeindeordnung vom30. Januar 1935, eingeführt im Lande Österreich durch Ver-ordnung vom 15. September 1938, GBL. Nr. 409. erlasseich folgende Satzung:

§1 -Wesen und Iweck der „Städtischen Stratzenreinigung".Die Stadt Innsbruck errichtet zum Zwecke der Reinigung

der Straßen und öffentlichen Gehwegflächen im Stadtgebietevon Schmutz, Schnee und Eis, zur Bespregung im Sommerund zur Besandung der Gehbahnen im Winter im Sinne des§ 18 der Deutschen Gemeindeordnung die „Städtische Stratzen-reinigung". Sie besorgt diese der Stadtverwaltung auföffentlichen Stratzenfahrbahnen zukommende Tätigkeit undübernimmt die nach den orts- und straßenpolizeilichen Vor-fchriften während des Jahres den Eigentümern von Gebäudenund Grundstücken oder deren gesetzlichen Vertretern, beijuristischen Personen deren Organen obliegende Reinigung,Besprengung und Besandung der öffentlichen Gehwegflächen,welche der Stadt gehören oder von ihr dem öffentlichen Vor-kehr gewidmet sind und an die Gebäude und Grundstückeangrenzen. Die Verpflichtung zur Benützung dieser Gemeinde-einrichtung durch die Eigentümer von Gebäuden und Grund-stücken im Stadtgebiet richtet sich nach den erlassenen Vor-schriften.

§2.Die näheren Einzelheiten über den Umfang der Reinigung,

Besprengung und Befandung und die Zeit der Durchführungbestimmt die im Einvernehmen mit der Polizeidirektionjeweils erlassene Ttratzenreinigungsordnung. Eine Ver-pflichtung zur Besandung der Fahrbahnen mit Ausnahme derÜbergänge in Fortsetzung der Gehwege besteht nicht. DieAbfuhr des von Dächern abgeschöpften oder abgerutschtenSchnees und Eises erfolgt nur über besonderen Austrag durchdie „Städtische Straßenreinigung".

Das Abführen von Baufchutt jeglicher Art wird nichtübernommen.

§3.Gebühren.

1. Für die Besorgung der Arbeiten durch die „StädtischeTtraßenreinigung" haben die Eigentümer von Gebäudenund Grundstücken Iahresgebühren zu entrichten.

2. Da der Umsang der Reinigung sich nach der Verkehrs-bedeutung der einzelnen Gehwegflächen benutzt, sind diesein drei Reinigungsklassen eingeteilt. Es entrichten für dieWinter- und Sommerreinigung, Befprengung und Be-sandung:

für bebaute für unbebauteGrundstücke Grundstücke

Klasse 1 RM. 1.20 RM. —.30Klasse 2 RM. —.80 RM. —.20Klasse 3 RM. —.50 RM. —.10für 1 Quadratmeter reinigungspflichtiger Fläche. Die Ein-teilung der Klaffen bestimmt der Stadtmagistrat.

3. Bei der Gebührenberechnung wird die reinigungspflichtigeFläche auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundet.

4. Eine Gebührenänderung infolge Bebauung eines Grund-stückes tritt mit Beginn des auf die Benützungsbewilligungfolgenden Monats in Kraft. Die Gebühr wird hiebei imVerhältnis Zum Ablaufe der Zeit berechnet.

'5. Wenn infolge Erneuerung oder Ausbesserung der Geh-^ wegflächen oder der Ausführung von Bauarbeiten dies Betätigung der Reinigungsarbeiten ganz oder teilweise

unterbleiben mutz, oder einzuschränken ist, oder wenngemätz den ortspolizeilichen Vorschriften durch den Haus-

' besitzer einzugreisen ist, wird die Verpflichtung zur Be-zahlung der Gebühren weder beschränkt noch aufgehoben.

6. Die Stadt behält sich vor. die vorstehend festgesetztenGebühren jederzeit neu festzulegen.

§4.Fälligkeit und EinHebung der Gebühren.

1. Die Gebühren werden mit Vorschreibung durch den Stadt-magistrat fällig und gleichzeitig mit anderen Abgaben undGebühren des Stadtmagistrates eingehoben.

2. Bei Zahlungsverzug wird der geschuldete Betrag nacherfolgloser ^Mahnung im Verwaltungswege allenfallsunter Auflage vsn Verzugszinsen und der mit der Zwangs-vollstreckung verbundenen Kosten eingehoben.

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§5.Sondergebühren.

1. Die „Städtische Stratzenreinigung" übernimmt nach ihrerWahl auch in jenen Stadtteilen, die nicht dem An-schlutzzwang unterworfen sind, die nach den orts- undstratzenpolizeilichen Vorschriften durch die Eigentümer vonGebäuden und Grundstücken Zu versehende Reinigung deröffentlichen Gehwegflächen. Sie wird hiebei im allgemeinendie im § 3 festgefetzten Gebühren einHeben, behält sichaber je nach der besonderen Lage eine Änderung derGebühren vor.

2. I n Fällen, in denen Eigentümer von Gebäuden undGrundstücken nach den orts- und stratzenpolizeilichen Vor-schriften von der Behörde zu Erfatzausführungen ver-halten werden und die „Städtische Reinigungsanstalt"hiebei tätig wird, werden hiefür sofort zahlbare Ge-bühren in der Höhe des tatsächlichen Kostenaufwandeserhoben. Angefangene Arbeitsstunden werden dabei vollberechnet.

3. Für das Abführen der Schnee- und Eismengen, die vonDächern abgeschöpft oder aoaerutscht und auf die Straßen-fahrbahn abgelagert sind (ß 2), werden sofort zahlbareGebühren in der Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet.

§6.Haftung für die Gebühren.

1. Alle auf Grund dieser Satzung entfallenden Gebühren sindöffentliche Abgaben und von dem jeweiligen Eigentümerder an öffentliche Gehwege angrenzenden Gebäude undGrundstücke zu entrichten.

2. Der jeweilige Eigentümer haftet für Rückstände desEigentumsvorgängers, Miteigentümer haften als Gesamt-schuldner.

§7.Haushaltsgebarung.

Die „Städtische Stratzenreinigung" weist die Ausgabenund Einnahmen im städtischen Haushalte besonders aus. Diefür die Reinigung vorzuschreibenden Gebühren dürfen nurin dem Ausmatze eingehoben werden, daß die Kosten der„Städtischen Stratzenreinigung" gedeckt werden. Zu denKosten Zählen auch die Anschaffung und Erhaltung der fürdie Tätigkeit erforderlichen Geräte und Maschinen sowie dieKosten der Verwaltung.

§8.Diese Satzung tritt mit dem 10. Dezember 1938 in Kraft.I n n s b r u c k , am 10. Dezember 1938.

Der Oberbürgermeister: Dr. Egon Denz e. h.Genehmigt mit Erlatz des Landeshauvtmanes für Tirol

vom 7. Dezember 1938. I I . VI3393/1. <-" ..,.,

Ausstellung der XennkattenXundmackung

Seit 1. Oktober 1938 ist, wie bereits verlautbart wurde,die Verordnung über die Kennkarten in Wirksamkeit. Der-zeit haben die Ausstellung einer Kennkarte zu beantragen:

1. Alle männlichen deutschen Staatsangehörigen (Arier)innerhalb der drei letzten Monate vor Vollendung ihres18. Lebensjahres. Für männliche Staatsangehörige, diemit 1. Oktober 1938 ihr 17., aber noch nicht ihr 18. Le-bensjahr vollendet haben, beginnt die Frist von dreiMonaten mit 1. Oktober 1938.

2. Juden, die deutsche Staatsangehörige sind, unter Hin-weis auf ihre Eigenschaft als Juden bis zum 31. De-zember 1938. Für neugeborene Juden ist der Antraginnerhalb von drei Monaten nach der Geburt zu stellen.

Personen, die zu einer der erwähnten Gruppe gehören,machen sich straffällig und werden mit Haft oder Geldstrafebis zu RM. 150.— bestraft, wenn sie sich nicht rechtzeitigdie Kennkarte beschaffen. Es empfiehlt sich für die erwähn-ten Personen, bereits einen Monat vor Ablauf der Frist denAntrag auf Ausstellung der Kennkarte zu stellen.

Die Vordrucke für die Anträge auf Ausstellung einer Kenn-karte haben die in Innsbruck (einschließlich der eingemein-deten Orte Hötting, Mühlau und Amras) wohnhaften Per-

sonen beim zuständigen Polizeirevier (Wachzimmer) zu holen.Bewohner von Amras haben sich zu diesem Zweck an dasWachzimmer Pradl zu wenden. Der Antragsteller hat denAntragsvordruck selbst gut leserlich auszufüllen — wobei erdie Hilfe des Reuierbeamten in Anspruch nehmen kann —,und nach Ausfüllung mit den erforderlichen Perfonaldoku-menten, die im Vordrucke angegeben find, mit vier Licht-bildern (Juden fünf) beim Revier abzugeben. Von dort wirdder Antrag dem Patzamt der Polizeidirektion Innsbruck,Eüdtirolerplatz, zugeleitet. Die Ausstellung der Kennkarteerfolgt sodann bei dieser Stelle.

Die Lichtbilder müssen aus neuer Zeit stammen und dieGleichheit der dargestellten Person mit dem Kennkarten-werber zweifelsfrei erkennen lassen. Jedes Lichtbild mutz52 Millimeter breit und 74 Millimeter hoch sein, die Kovf-grötze mutz 30 bis 35 Millimeter betragen. Es mutz die dar-gestellte Person ohne Kopfbedeckung im Halbprofil nachrechts zeigen, fo daß das linke Ohr mit feinen Erkennungs-merkmalen sichtbar ist. Das Lichtbild darf weder retuschiertsein, noch einen Stempel oder Teile eines Stempels tragen.

I n n s b r u c k , den 8. Dezember 1938.Der Polizeidirektor: Dr. Franzelin e. h.

Vekanntmackungüber die Erfassung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahr-ganges 1913 und der in der Zeit vom 1. Jänner bis31. August 1919 geborenen Wehrpflichtigen des Geburts-jahrganges 1919 in der Stadt Innsbruck einschließlich dereingemeindeten Orte Hötting. Mühlau und Amras.

Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935, desReichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935, der Ver-ordnung über die Einführung von Wehrrecht im LandeÖsterreich vom 15. Juni 1938 und der Verordnung überdie Einführung des Reichsarbeitsdienstes im Lande Öster-reich vom 19. April 1938 werden in der Zeit vom 9. De-zember bis zum 22. Dezember 1938 die Wehrpflichtigendes Geburtsjahrganges 1913 für den Wehrdienst und diein der Zeit vom 1. Jänner bis einschließlich 31. Augustgeborenen Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1919für den Reichsarbeitsdienst und den Wehrdienst polizeilicherfaßt.

1. Anmeldepflicht.Die vorgenannten Dienstpflichtigen haben sich an dem

Ort, an welchem sie am 27. November 1938 ihren dauern-den Aufenthalt, d. h. eine Wohnung (Wohnraum oderSchlafstätte), gehabt haben, bei der Erfassungsstelle zurAnlegung des Wehrstammblattes persönlich anzumelden.

Als dauernder Aufenhalt gilt für Dienstpflichtige dieaj See- oder Binnenschiffahrt treiben und keinen dauern-

den Aufenthalt am Land haben, die Gemeinde, in dersie sich am 27. November 1938 aufgehalten haben.Haben sie sich am 27. November 1938 in See- oder ineinem ausländischen Hafen befunden, so müssen sie sichbei der polizeilichen Meldebehörde des inländischenBestimmungshafens anmelden, den ihr Schiff alsersten nach dem 27. November 1938 anläuft. Läuft dasSchiff einen inländischen Hafen nicht an, so haben siesich beim Anlaufen des nächsten Hafens, in dem sichein deutsches Konsulat befindet, bei diesem anzu-melden;

d) in einem Lager der Reichsautobahn-Unternehmungenoder in einem SA.-Schulungslager aufgenommen sind,die Gemeinde, in deren Gebiet das Lager gelegen ist;

c) ohne einen dauernden Aufenhalt zu haben, von Ortzu Ort ziehen, die Gemeinde, in der sie sich gerade auf-halten;

ä) in einer Kranken-, Irren-, Heil-, Bewahr- oder Für-sorgeanstalt aufgenommen sind, die Gemeinde, inderen Gebiet die Anstalt gelegen ist;

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e) sich in polizeilichem Gewahrsam, Schutzhaft oder ineinem Konzentrationslager befinden, der Ort der I n -haftierung;

l) Insassen von Gefängnissen und Strafanstalten sind,die Gemeinde, in deren Gebiet die Anstalt gelegen ist.

Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der Erfassungs-stelle, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend ab-wesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nachRückkehr unverzüglich persönlich anzumelden.

I n Strafhaft, Iwangshaft oder Schutzhaft befindlicheDienstpflichtige und diejenigen in Untersuchungshaft be-findlichen Dienstpflichtigen, deren Vorführung durch denRichter als Zulässig bezeichnet wird, werden durch einenPolizeibeamten, den die Polizeibehörde zu bestimmen hat,zur Anmeldung vorgeführt.

2. Meldeplan.Die Dienstpflichtigen, die am 27. November 1938 ihren

dauernden Aufenthalt in Innsbruck (einschließlich dereingemeindeten Orte Hötting, Mühlau und Amras) gehabthaben, haben sich bei der Einwohnermeldestelle Innsbruck,Vurggraben 3» nach folgendem Plan anzumelden:

Die Dienstpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben:A —G vom 9. bis 12. DezemberH — L vom 13. bis 15. DezemberM —R vom 16. bis 19. DezemberS ^ Z vom 20. bis 22. Dezember

Die Einwohnermeldestelle ist an diesen Tagen (aus-genommen an Sonntagen) von 8 bis 11.30 Uhr und von15 bis 18.30 Uhr geöffnet. Mittwoch und Samstag nach-mittags ist das Amt geschlossen.

Eine besondere Aufforderung an die Meldepflichtigen,zur Anmeldung zu erscheinen, erfolgt nicht.

Die Anmeldung kann bei Vorliegen b e s o n d e r e rG r ü n d e auch an einem anderen Tage der Meldefristerfolgen.

3. Personalpapiere.Der Dienstpflichtige hat zur Anmeldung folgende Per-

sonalpapiere mitzubringen, soweit sie sich in seinem Besitzebefinden:») den Geburtsschein (Taufschein);K) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder

seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß):e) die Schulzeugnisse, Lehroerträge und Nachweise über feine

Berufsausbildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung);6) das Arbeitsbuch, soweit für ihn schon ausgestellt; dieses hat der

Unternehmer dem Dienstpflichtigen zu diesem Zweck auszu-händigen;

e) Ausweise oder Bescheinigungen über Zugehörigkeit zur H I .(Marine-HI., Fliegereinheiten der HJ.), zur SA. (Marine-TA.),zur U, zum NSKK., zum NS.-Reiterkorps, zum DeutschenTegleroerband, zum NSFK. (Nationalsozialistisches Flieger-korps) und über die Ausbildung in diesem, zum RLB. (Reichs-luftschutzbund), zum FWGM. (Freiwilliger Wehrfunk-Gruppe,Marine), zum DASD. (Deutscher Amateurfende- und Empfangs-dienst), zur TN. (Technische Nothilfe), zu einer Gliederung desDeutschen Roten Kreuzes, zur Feuerwehr, zu einem Radfahr-oerein;

l) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder desSA.-Tportabzeichens:

8) Freischwimmergeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis, Grund-schein, Leistungsfchein, Lehrschein der Deutschen Lebensrettungs-gesellschaft (DLGR.);

K) den Nachweis über fliegerische Betätigung für Angehörige desfliegerischen Zwilpersonals der Luftwaffe, der Luftverkehrs-gesellschaften und der Reichsluftfahrtverwaltung, die Beschei-

. nigung des Dienststellenleiters über fliegerisch-fachliche Verwen-dung und Art der Tätigkeit;

i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);K) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim

NEKK.-Amt für Schulen, den Reiterschein des Reichsinspektorsfür Reit- und Fahrausbildung;

I> den Nachweis über die Ausbildung bei einer Gliederung desDeutschen Roten Kreuzes oder den Sanitätsschein des DeutschenRoten Kreuzes (Personalausweis des DRK.);

ni) den Nachweis über Seefahrtzeiten — Seefahrtbuch —, über denBesuch von Teefahrtschulen, Schiffsingenieurschulen, der Debeg-funkfchule — Befähigungsnachweise;

n) das Sportseeschifferzeugnis, das Sporthochseeschiffahrtzeugnis,den Führerschein des Deutschen Segleroerbandes, für Teefahrtoder ortsnahe Küstenfahrt, den Führerschein des Hochseesport-verbandes „Hansa" und das Zeugnis zum ,,<Ü"-Führer für See-sport der Marine-HI.;

o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß), Arbeits«paß oder Arbeitsdienstpaß. Dienstzeitausweise, Pflichtenheft derStudentenfchaft,-

p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr-macht, Landespolizei oder ^-Verfügungstruppe;

<z) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichs-arbeitsdienstes oder der ^-Versügungstruppe.

Der Dienstpflichtige soll zur Anmeldung auch nochandere als die unter e) bis q) genannten Nachweise zurAnmeldung mitbringen und vorlegen, wenn sich aus ihneneine bei der Erfüllung der Wehrpflicht wichtige Sonder-ausbildung ergibt. Das gilt besonders auch für Nachweise,die vor der Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deut-schen Reich ausgestellt wurden.

Jeder Dienstpflichtige hat Zwei Paßbilder in der Größe37 x 52 Millimeter vorzulegen, auf denen er in Brust-bild, von vorne gesehen, in bürgerlicher Kleidung undohne Kopfbedeckung abgebildet ist.

4. Befreiung von der Anmeldepflicht.Der Polizeidirektor in Innsbruck als Kreisvolizei-

behörde kann völlig Untaugliche (Geisteskranke, Krüppelusw.) auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses odereines mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenenZeugnisses des leitenden Arztes einer öffentlichen oderprivaten Heil- und Pflegeanstalt von der Meldepflichtbefreien. I n den Zeugnissen müssen die Fehler und Leidenso gezeichnet werden, daß eine Nachprüfung möglich ist.

Von der Meldepflicht sind ferner jene Dienstpflichtigenbefreit, die bereits Reichsarbeitsdienst leisten oder in derWehrmacht oder ^-Verfügungstruppe aktiv dienen.

5. Zurückstellungsanträge.Ein Antrag auf Zurückstellung von der Ableistung des

Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes kannvon dem Dienstpflichtigen selbst, seinen Verwandten erstenGrades und seiner Ehefrau gestellt werden. Ein solcherAntrag ist gegebenenfalls möglichst schon bei der An-melduna, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1938,schriftlich der Einwohnermeldestelle, Vurggraben 3, vor-zulegen oder dort zur Niederschrift zu erklären. Für die ineinem Zurückstellungsantrag angeführten Gründe sindBeweismittel vorzulegen.

6. Pflichten im Krankheitsfalle.Ein Meldepflichtiger, der durch Krankheit an der Er-

füllung der Meldepflicht verhindert ist, hat hierüber einZeugnis des Amtsarztes oder eines anderen beamtetenArztes oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztesversehenes Zeugnis des behandelnden Arztes einzureichen.Kann im letzteren Fall der Sichtvermerk des Amtsarztesnicht rechtzeitig beschafft werden, genügt die Auskunftder Polizeibehörde. Entstehende Gebühren müssen vondem Dienstpflichtigen selbst getragen werden.

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7. Versäumnis der Anmeldung.Die Versäumnis der Meldefrist (s. o. Ziffer 2) entbindet

nicht von der Meldepflicht.

8. Strafvorschriften.Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder

nicht pünktlich nachkommt, wird, wenn keine höhereStrafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu RM. 150.—oder mit Haft bestraft. Außerdem kann er durch diePolizeibehörde mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen ZurErfüllung der Meldepflicht angehalten werden.

Innsbruck, den 6. Dezember 1938.Der PolizeidirektoriDr. Franzelin e. h.

kinlölung von Bausteinen derfür den Ausbau der Doppelliaupt-und Volksschule in?radl(8cliemmscliule)

Visher nicht gezogene Bausteine der Anleihe für denAusbau der Doppelhaupt- und Volksschule in Pradl(Schemmschule) werden ab Mittwoch, den 9. November1938, gegen Einreichung der Stücke bei der Stadtkasseund gegen Verzicht auf das Aufgeld von 10 ^ mit demSchilling Rom., umgerechnet zum Kurse von 3:2, inReichsmark eingelöst.

Hiedurch bleibt die jährlich im Juni stattfindende Ver-losung unberührt.

Der Oberbürgermeister:Dr. Egon Denz, e h

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Verleger. Eigentümer und Herausgeber: Die Stadtgemeinde Innsbruck. Verantwortlicher Schriftleiter: Dr. Willy Rumci, Innsbruck,Druck: NS.-Gauverlag und Druclerci Tirol Ges. m. b. H., Innsbruck