Amtsblatt Kanton Bern - sta.be.ch · 930 – Genossenschaft Glarner Krankenversicherung – Cassa...

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Regierungsrat Auszug aus dem Protokoll Regierungsratsbeschluss 1029 Grosser Rat Rücktritt und Ersatz Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rücktritt von Frau Grossrätin Elisabeth Zäch, Burgdorf, per 30. September 2017. Gestützt auf das Gesetz über die politischen Rechte vom 5. Juni 2012 (Art. 90 Abs. 2 PRG) erklärt der Regierungsrat Herrn Stefan Berger, 1969, Lyssachstrasse 113 B, 3400 Burgdorf, auf der Liste 2, SP – Unteres Emmen- tal, im Wahlkreis Emmental, per 1. Oktober 2017 als in den Grossen Rat gewählt. Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen. 1032 Grosser Rat Rücktritt und Ersatz Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rücktritt von Herrn Grossrat Francis Daetwyler, Saint-Imier, per 31. Oktober 2017. Gestützt auf das Gesetz über die politischen Rechte vom 5. Juni 2012 (Art. 90 Abs. 2 PRG) erklärt der Regierungsrat Herrn Hervé Gullotti, 1972, rue Chautenatte 2, 2720 Tramelan, auf der Liste 3, SP, im Wahlkreis Berner Jura, per 1. November 2017 als in den Grossen Rat gewählt. Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen. 1033 Grosser Rat Rücktritt und Ersatz Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rücktritt von Frau Grossrätin Daphné Rüfenacht, Biel, per 30. September 2017. Gestützt auf das Gesetz über die politischen Rechte vom 5. Juni 2012 (Art. 90 Abs. 2 PRG) erklärt der Regierungsrat Herrn Christoph Grupp, 1968, General-Dufour- strasse 66, 2502 Biel, auf der Liste 15, Grüne Biel, im Wahlkreis Biel-Seeland, per 1. Oktober 2017 als in den Grossen Rat gewählt. Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen. 1043 Tarifvertrag vom 27. Juni 2017 zwischen dem Verband Berner Pflege- & Betreuungs- zentren – vbb/abems und den durch tarifsuisse ag vertretenen Versicherern betreffend der Abgeltung von medizinischen Nebenleistungen im Rahmen der Lang- zeitpflege im Pflegeheim 1. Der Tarifvertrag vom 27. Juni 2017 zwischen dem Verband Berner Pflege- & Betreuungszentren – vbb/abems und den durch tarifsuisse ag vertrete- nen Versicherern – Aquilana Versicherungen – Moove Sympany AG – Supra-1846 SA – Kranken- und Unfallkasse, Bezirkskrankenkasse Einsiedeln – PROVITA Gesundheitsversicherung AG – Sumiswalder Krankenkasse – Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg – CONCORDIA Schweiz. Kranken- und Unfallver- sicherung AG – Atupri Gesundheitsversicherung – Avenir Krankenversicherung AG – Krankenkasse Luzerner Hinterland – ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG – Vivao Sympany AG – KVF Krankenversicherung AG – Kolping Krankenkasse AG – Easy Sana Krankenversicherung AG AZA 2501 Biel Abonnementspreise 12 Monate Fr. 78.–, 6 Monate Fr. 46.–, 3 Monate Fr. 28.–, ein Monat Fr. 15.–. Unbefristete Abonnemente laufen bis zum schriftlichen Widerruf. Die Abonnementsgebühr wird pro Kalenderjahr erhoben. Abonnemente Tel. 032 344 82 15, Fax 032 344 83 38 E-Mail: [email protected] Erscheinungsweise: jeweils Mittwoch Annahme- und Anzeigenschluss Freitag der Vorwoche, 10.00 Uhr; vor staatlich anerkannten Feiertagen, welche auf Wochentage fallen, bitte jeweils Voranzeige im Amtsblatt beachten. Amtliche Publikationen W. Gassmann AG Längfeldweg 135, Postfach, 2501 Biel. Publikationsverwaltung: Tel. 032 344 81 46, Fax 032 344 83 53 E-Mail: [email protected] Publikationstarif amtlicher Teil: Fr. 1.08 pro Millimeter zuzüglich Fr. 15.10 Grundgebühr. Zuschläge pro Publikation bzw. Person: einleitender Kommentar bis 35 mm Fr. 15.–, bis 70 mm Fr. 28.–, bis 150 mm Fr. 53.–, 15% Preiserhöhung für Publikationen ausser- kantonaler Auftraggeber. Anzeigentarif Millimeterpreis Fr. –.91 Stellenanzeigen Fr. –.99 (mind. 2 Spalten) Chiffregebühr Fr. 40.– Sämtliche Preise zuzüglich 8% MwSt. Anzeigenverkauf Gassmann Media AG Längfeldweg 135, 2501 Biel Tel. 032 344 81 46, Fax 032 344 83 53 E-Mail: [email protected] Verlag W. Gassmann AG Längfeldweg 135, Postfach 2501 Biel ISSN 1662-1700 Amtsblatt Kanton Bern Aus dem Inhalt S. 929 Regierungsrat S. 930 Direktionen des Regierungsrates S. 934 Rechnungsruf im öffentlichen Inventar S. 934 Erb- und güterrechtliche Publikationen S. 936 Jugendgericht S. 937 Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft S. 938 Regionalgerichte S. 941 Regionale Schlichtungsbehörden S. 941 Schuldbetreibung und Konkurs S. 947 Gemeindeversammlungen, Wahlen, Abstimmungen S. 948 Baupublikationen S. 949 Ausserordentliche Baugesuche S. 949 Verschiedene gesetzliche Publikationen Erscheint jeweils Mittwoch 186. Jahrgang | Nr. 43 | Mittwoch, 25. Oktober 2017 [email protected]

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Regierungsrat

Auszug aus dem Protokoll

Regierungsratsbeschluss

1029 Grosser Rat Rücktritt und Ersatz

Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rücktritt von Frau Grossrätin Elisabeth Zäch, Burgdorf, per 30. September 2017. Gestützt auf das Gesetz über die politischen Rechte vom 5. Juni 2012 (Art. 90 Abs. 2 PRG) erklärt der RegierungsratHerrn Stefan Berger, 1969, Lyssachstrasse 113 B, 3400 Burgdorf, auf der Liste 2, SP – Unteres Emmen-tal, im Wahlkreis Emmental, per 1. Oktober 2017 als in den Grossen Rat gewählt.

Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen.

1032 Grosser Rat Rücktritt und Ersatz

Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rücktritt von Herrn Grossrat Francis Daetwyler, Saint-Imier, per 31. Oktober 2017. Gestützt auf das Gesetz über die politischen Rechte vom 5. Juni 2012 (Art. 90 Abs. 2 PRG) erklärt der RegierungsratHerrn Hervé Gullotti, 1972, rue Chautenatte 2, 2720 Tramelan, auf der Liste 3, SP, im Wahlkreis Berner Jura, per 1. November 2017 als in den Grossen Rat gewählt.

Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen.

1033 Grosser Rat Rücktritt und Ersatz

Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rücktritt von Frau Grossrätin Daphné Rüfenacht, Biel, per 30. September 2017. Gestützt auf das Gesetz über die politischen Rechte vom 5. Juni 2012 (Art. 90 Abs. 2 PRG) erklärt der RegierungsratHerrn Christoph Grupp, 1968, General-Dufour-strasse 66, 2502 Biel, auf der Liste 15, Grüne Biel, im Wahlkreis Biel-Seeland, per 1. Oktober 2017 als in den Grossen Rat gewählt.

Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern zu veröffentlichen.

1043 Tarifvertrag vom 27. Juni 2017 zwischen dem Verband Berner Pflege- & Betreuungs-zentren – vbb/abems und den durch tarifsuisse ag vertretenen Versicherern betreffend der Abgeltung von medizinischen Nebenleistungen im Rahmen der Lang-zeitpflege im Pflegeheim

1. Der Tarifvertrag vom 27. Juni 2017 zwischen dem Verband Berner Pflege- & Betreuungszentren –vbb/abems und den durch tarifsuisse ag vertrete-nen Versicherern

– Aquilana Versicherungen – Moove Sympany AG – Supra-1846 SA – Kranken- und Unfallkasse, Bezirkskrankenkasse

Einsiedeln – PROVITA Gesundheitsversicherung AG – Sumiswalder Krankenkasse – Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg – CONCORDIA Schweiz. Kranken- und Unfallver-

sicherung AG – Atupri Gesundheitsversicherung – Avenir Krankenversicherung AG – Krankenkasse Luzerner Hinterland – ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG – Vivao Sympany AG – KVF Krankenversicherung AG – Kolping Krankenkasse AG – Easy Sana Krankenversicherung AG

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A2501 B

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Abonnementspreise12 Monate Fr. 78.–, 6 Monate Fr. 46.–, 3 Monate Fr. 28.–, ein Monat Fr. 15.–. Unbefristete Abonnemente laufen bis zum schriftlichen Widerruf. Die Abonnementsgebühr wird pro Kalenderjahr erhoben.

AbonnementeTel. 032 344 82 15, Fax 032 344 83 38 E-Mail: [email protected]

Erscheinungsweise: jeweils Mittwoch

Annahme- und AnzeigenschlussFreitag der Vorwoche, 10.00 Uhr; vor staatlich anerkannten Feiertagen, welche auf Wochentage fallen, bitte jeweils Voranzeige im Amtsblatt beachten.

Amtliche PublikationenW. Gassmann AG Längfeldweg 135, Postfach, 2501 Biel. Publikationsverwaltung: Tel. 032 344 81 46, Fax 032 344 83 53 E-Mail: [email protected]

Publikationstarifamtlicher Teil: Fr. 1.08 pro Millimeter zuzüglich Fr. 15.10 Grundgebühr.

Zuschläge pro Publikation bzw. Person: ein leitender Kommentar bis 35 mm Fr. 15.–, bis 70 mm Fr. 28.–, bis 150 mm Fr. 53.–, 15% Preiserhöhung für Publikationen ausser-kantonaler Auftraggeber.

AnzeigentarifMillimeterpreis Fr. –.91 Stellenanzeigen Fr. –.99 (mind. 2 Spalten) Chiffregebühr Fr. 40.– Sämtliche Preise zuzüglich 8% MwSt.

AnzeigenverkaufGassmann Media AG Längfeldweg 135, 2501 Biel Tel. 032 344 81 46, Fax 032 344 83 53 E-Mail: [email protected]

VerlagW. Gassmann AG Längfeldweg 135, Postfach 2501 Biel

ISSN 1662-1700

Amtsblatt Kanton Bern

Aus dem Inhalt

S. 929 Regierungsrat

S. 930 Direktionen des Regierungsrates

S. 934 Rechnungsruf im öffentlichen Inventar

S. 934 Erb- und güterrechtliche Publikationen

S. 936 Jugendgericht

S. 937 Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft

S. 938 Regionalgerichte

S. 941 Regionale Schlichtungsbehörden

S. 941 Schuldbetreibung und Konkurs

S. 947 Gemeindeversammlungen, Wahlen, Abstimmungen

S. 948 Baupublikationen

S. 949 Ausserordentliche Baugesuche

S. 949 Verschiedene gesetzliche Publikationen

Erscheint jeweils Mittwoch

186. Jahrgang | Nr. 43 | Mittwoch, 25. Oktober 2017

[email protected]

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– Genossenschaft Glarner Krankenversicherung – Cassa da malsauns LUMNEZIANA – KLuG Krankenversicherung – EGK Grundversicherungen AG – Sanavals Gesundheitskasse – Krankenkasse SLKK – sodalis gesundheitsgruppe – vita surselva – KKV Krankenkasse Visperterminen – Caisse-maladie de la Vallée d’Entremont – Krankenkasse Institut Ingenbohl – Krankenkasse Wädenswil – Krankenkasse Birchmeier – Krankenkasse Stoffel Mels – Krankenkasse Simplon – SWICA Krankenverischerung – GALENOS Kranken- und Unfallversicherung – rhenusana – Die Rheintaler Krankenkasse – Mutuel Krankenversicherung AG – Fondation AMB – Philos Krankenversicherung AG – Assura-Basis SA – Visana AG – Agrisano Krankenkasse AG – sana24 AG – Vivacare AG – Gemeinsame Einrichtung KVG

wird genehmigt.

Direktionen des Regierungsrates

Arbeitsmarktliche Massnahmen

Das beco – Berner Wirtschaft fordert in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsG

Herrn Bernard Banys, Firma Uslugi Monterskie, Bied-zychowice 110, 59-830 Olszyna, Polen, zur Stellung-nahme auf.

Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom 12. September 2017 hat Herr Bernard Banys gegen die Auskunftspflicht verstossen. Er wird eingeladen, innerhalb von drei Wochen ab Veröffent- lichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die beste-hende Aktenlage.

Der vollständige Text des Schreibens kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.

beco – Berner Wirtschaft

En application de l’article 9, alinéa 2, lettre b LDét, le beco – Economie bernoise décide:

1. Il est prononcé à l’encontre de l‘entreprise Come-cer S.p.A., Via Maestri del Lavoro 90, 48014 Castel Bolognese (RA), Italie, une interdiction d’offrir ses services en Suisse pour une période de douze mois.

2. Les frais de procédure s’élèvent à Fr. 135.–.[…]3. À notifier à : publication dans l’Amtsblatt des Kan-

tons Bern (art. 44, al. 5, lit. a LPJA).[...]

Le texte intégral de la décision peut être obtenu au-près du beco – Economie bernoise, Surveillance du marché du travail, Laupenstrasse 22, 3011 Berne, téléphone 031 633 58 10.

La présente décision est susceptible de recours dans un délai de 30 jours à compter de sa notification, auprès de la Direction de l’économie publique du canton de Berne, Service juridique, Münsterplatz 3a, 3011 Berne. Le recours doit contenir les conclusions, les motifs et porter une signature manuscrite. Une copie de la présente décision ainsi que les autres moyens de preuve disponibles doivent être joints au recours. Le délai est réputé respecté si le recours est remis à la Poste Suisse ou auprès d’une représenta-tion diplomatique ou consulaire suisse au plus tard le jour de l’échéance fixée. La date de dépôt dans un bureau de poste étranger n’est pas prise en compte.

La procédure de recours est régie par la loi du 23 mai 1989 sur la procédure et la juridiction administratives (LPJA; RSB 155.21; www.be.ch/belex).

Remarques: il est impossible de former recours par télécopie ou par courrier électronique. Seules des personnes disposant du droit de signature sont habi-litées à apposer une signature manuscrite sur le recours. Le recourant ou la recourante ne peut être représenté/e que par des avocats ou avocates autori-sés à exercer en Suisse ou dans l’Union européenne.

beco – Economie bernoise

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel. 9 Absatz 2 Litera a EntsG:

1. Herr Engelbert Kruse, Engelbert Kruse Gewächs-haus-Service, Lüke-Smidt-Strasse 8, 26810 West-overledingen, Deutschland, wird mit einer Verwal-tungssanktion von Fr. 200.–- belegt.

2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 90.–.[…]3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).[...]

Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).

Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsG:

1. Gegen Herrn Erwin Lepelaars, Firma Metselbedrijf Lepelaars, Burgemeester Magneestraat 68, 5571 HE Bergeijk, Niederlande, wird ein Dienstleistungs-verbot in der Schweiz von zwölf Monaten verhängt.

2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 90.–.[…]3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).[...]

Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Le beco – Economie bernoise décide:1. Etant donné que Monsieur Giovanni Rossi, dont

le siège social est sis Via Calepio 102, 25031 Capriolo, Italie, a fait parvenir a posteriori les docu-ments exigés, la procédure est suspendue à ses frais.

2. Les frais de procédure s’élèvent à Fr. 135.–.[…] 3. À notifier à : publication dans l’Amtsblatt des Kan-

tons Bern (art. 44, al. 5, lit. a LPJA).[...] Le texte intégral de la décision peut être obtenu auprès du beco – Economie bernoise, Surveillance du marché du travail, Laupenstrasse 22, 3011 Berne, téléphone 031 633 58 10.La présente décision est susceptible de recours dans un délai de 30 jours à compter de sa notification, auprès de la Direction de l’économie publique du canton de Berne, Service juridique, Münsterplatz 3a, 3011 Berne. Le recours doit contenir les conclusions, les motifs et porter une signature manuscrite. Une copie de la présente décision ainsi que les autres moyens de preuve disponibles doivent être joints au recours. Le délai est réputé respecté si le recours est remis à la Poste Suisse ou auprès d’une représenta-tion diplomatique ou consulaire suisse au plus tard le jour de l’échéance fixée. La date de dépôt dans un bureau de poste étranger n’est pas prise en compte.La procédure de recours est régie par la loi du 23 mai 1989 sur la procédure et la juridiction administratives (LPJA; RSB 155.21; www.be.ch/belex).Remarques: il est impossible de former recours par télécopie ou par courrier électronique. Seules des personnes disposant du droit de signature sont habi-litées à apposer une signature manuscrite sur le recours. Le recourant ou la recourante ne peut être représenté/e que par des avocats ou avocates autori-sés à exercer en Suisse ou dans l’Union européenne.

beco – Economie bernoise

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera e EntsG:

1. Gegen Firma Global-Sun-Project GbR, Schwaaner Strasse 7A, 18273 Güstrow, Deutschland, wird ein Dienstleistungsverbot in der Schweiz von 24 Monaten verhängt.

2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 135.–.[…]3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).[...]Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).

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Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG:

1. Herr Heiko Ender, mit Geschäftssitz Stegemühlen-weg 37, 37083 Göttingen, Deutschland, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr. 200.– belegt.

2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 90.–.[…]3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).[...]

Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).

Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt:

1. Da die Firma LUBECA-Verschließmaschinen GmbH, Pillmannstrasse 18, 38112 Braunschweig, Deutschland, die angeforderten Unterlagen nach-gereicht hat, wird das Verfahren kostenpflichtig eingestellt.

2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 135.–.[…] 3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).[...]

Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).

Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden.

Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG:

1. Herr Lukasz Michal Bozek, Firma Aqua Serwis, Spol-dielcza 10 m. 10, 98-313 Konopnica, Polen, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr. 200.– belegt.

2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 90.–.[…]3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).[...]Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG:

1. Herr Max Florian Duderstadt, mit Geschäftssitz August-Musger-Gasse 20, 8010 Graz, Österreich, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr. 200.– belegt.

2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 90.–.[…]3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).[...]Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG:

1. Herr René Benkenstein, Firma RB Events, Hanne-mannstrasse 31, 12347 Berlin, Deutschland, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr. 200.– belegt.

2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 90.–.[…]3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).[...]Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft fordert in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG

Herrn Robert-Flavius Sajgó, mit Geschäftssitz Aviator Gergescu Nr. 13, 310310 Arad, Rumänien, zur Stel-lungnahme auf.Gemäss Kontrolle der Arbeitsmarktkontrolle Bern AMKBE vom 9. Oktober 2017 hat Herr Robert-Flavius Sajgó gegen die Dokumentationspflicht verstossen. Er wird eingeladen innerhalb von drei Wochen ab Ver- öffentlichung eine Stellungnahme einzureichen. Nach dieser Frist entscheidet das beco gestützt auf die bestehende Aktenlage.Der vollständige Text des Schreibens kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG:

1. Herr Ryszard Jacek Bozek, Firma Aquatim, Nasto-latkow 24 m.5, 41-600 Swietochlowice, Polen, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr. 200.– belegt.

2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 90.–.[…]3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).[...]Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die

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Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).

Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 Litera a EntsG:

1. Herr Titus Schramm, mit Geschäftssitz Prenzlauer Allee 18, 10405 Berlin, Deutschland, wird mit einer Verwaltungssanktion von Fr. 200.– belegt.

2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 90.–.[…]3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).[...]

Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).

Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Das beco – Berner Wirtschaft verfügt in Anwendung von Artikel 1b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1a Absatz 2 EntsG:

1. Gegen Herrn Wilco Van Dolderen, mit Geschäfts-sitz Achterdorp 41, 4041 GJ Kesteren, Nieder-lande, wird ein Arbeitsunterbruch verfügt und er wird vom Arbeitsplatz weggewiesen.

2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 90.–.[…] 3. Zu eröffnen: Im Amtsblatt des Kantons Bern

(Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG).[...]

Der vollständige Text der Verfügung kann beim beco – Berner Wirtschaft, Arbeitsmarktaufsicht, Lau-penstrasse 22, 3011 Bern, Telefon 031 633 58 10, bezogen werden.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, CH-3011 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Be-schwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Original-Unterschrift enthalten. Eine Kopie dieser Verfügung sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Damit die Frist eingehalten ist, muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-

geben worden sein. Die Übergabe an eine auslän- dische Post genügt nicht, um die Frist einzuhalten.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG; BSG 155.21; www.be.ch/belex).

Hinweise: Per Fax oder E-Mail kann nicht Beschwerde geführt werden. Die Original-Unterschrift muss von zeichnungsberechtigten Personen geleistet werden. Die Vertretung ist Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälten vorbehalten, die in der Schweiz oder der EU zur Berufsausübung berechtigt sind.

beco – Berner Wirtschaft

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Auflösung von Personalvorsorgeeinrichtungen

Personalfürsorgestiftung der Firmen Burn & Künzi AG und Holzbau Burn AG in Liquidation, Adelboden Mitteilung an die Destinatäre

Der Stiftungsrat hat die Aufhebung der Stiftung und Verteilung des freien Stiftungsvermögens an die Desti-natäre beschlossen. Ehemalige Mitarbeiter der beiden genannten Firmen und alle Destinatäre können die Unterlagen am Sitz der Stiftung einsehen. Allfällige Ansprüche sind innert 30 Tagen, ab Publikation dieser Bekanntmachung, beim Stiftungsrat der Personal-fürsorgestiftung der Firmen Burn & Künzi AG und Holzbau Burn AG in Liquidation, c/o Burn & Künzi AG, Erlenweg 1, 3715 Adelboden, anzumelden, mit Kopie an die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14. Die Ansprü-che sind zu begründen, allfällige Beweisunterlagen beizulegen.

Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) Hansjörg Gurtner, Geschäftsleiter

Vermögensübertragung

Personalfürsorgestiftung der Viandus Management AG in Liquidation, Madiswil Mitteilung an die Destinatäre

Der Stiftungsrat hat die Übertragung des Vermögens auf eine andere Vorsorgeeinrichtung zugunsten der Destinatäre und die Aufhebung der Stiftung beschlos-sen. Das ungebundene Stiftungsvermögen wird nach einem vom Stiftungsrat bestimmten Verteilungsplan als Einmaleinlage zugunsten der Destinatäre aufge-teilt. Alle Mitarbeitenden der angeschlossenen Firmen und alle Destinatäre können die Unterlagen am Sitz der Stiftung einsehen. Allfällige Ansprüche sind innert 30 Tagen, ab Publikation dieser Bekanntmachung, beim Stiftungsrat der Personalfürsorgestiftung der Viandus Management AG in Liquidation, c/o Revimag Treuhand AG, zuhanden Herrn F. Zeder, Baselstras- se 44, 6252 Dagmersellen, anzumelden, mit Kopie an die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14. Die Ansprü-che sind zu begründen, allfällige Beweisunterlagen beizulegen.

Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) Hansjörg Gurtner, Geschäftsleiter

Fahrverbot

Fahrverbotsregelung Genehmigung Waldstrassenplan Nr. 37075 «Teuftal-Wohleiberg»

Gemeinden Bern, Frauenkappelen, Mühleberg

Das Amt für Wald des Kantons Bern hat am 11. Okto- ber 2017 den Waldstrassenplan «Teuftal-Wohleiberg» vom 26. September 2017, gestützt auf Artikel 23 und 24 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Artikel 32 der Kantonalen Waldver-ordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997, genehmigt. Der Waldstrassenplan legt fest, bei welchen Weg-

anlagen es sich um Waldstrassen im Sinne des Wald-gesetzes handelt und regelt die Fahrverbote.

Er kann bei den Gemeindeverwaltungen Bern, Frauen- kappelen, Mühleberg oder bei der Waldabteilung Mittelland in Zollikofen eingesehen werden. Für Per-sonen, welche nicht Beschwerde führen, wird der Waldstrassenplan mit Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen rechtskräftig.

Zollikofen, 11. Oktober 2017 2-2 Amt für Wald des Kantons Bern Waldabteilung Mittelland

Fahrverbotsregelung Genehmigung Waldstrassenplan Nr. 30035 «Oueberg-Reitenegg»

Gemeinden Burgdorf, Ersigen, Kirchberg und Wynigen

Das Amt für Wald des Kantons Bern hat am 12. Okto- ber 2017 den Waldstrassenplan «Oueberg-Reiten-egg» vom 10. Oktober 2017, gestützt auf Artikel 23 und 24 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Artikel 32 der Kantonalen Waldver-ordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997, genehmigt. Der Waldstrassenplan legt fest, bei welchen Weg-anlagen es sich um Waldstrassen im Sinne des Wald-gesetzes handelt und regelt die Fahrverbote.

Er kann bei den Gemeindeverwaltungen Burgdorf, Ersigen, Kirchberg und Wynigen oder bei der Wald-abteilung Mittelland in Zollikofen eingesehen werden. Für Personen, welche nicht Beschwerde führen, wird der Waldstrassenplan mit Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen rechtskräftig.

Zollikofen, 13. Oktober 2017 2-2 Amt für Wald des Kantons Bern Waldabteilung Mittelland

Notariat

Löschung

Notar Marc F. Suter, in 2502 Biel/Bienne, Zentral-strasse 45/47, ist am 11. Oktober 2017 verstorben. Er wird im Notariatsregister des Kantons Bern gelöscht.

Bern, 19. Oktober 2017 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

Verzicht auf die Berufsausübung

Herr Notar Bernhard Bracher, in 4950 Huttwil, Bahnhofstrasse 11, hat auf die Ausübung des Nota-riatsberufs verzichtet. Er wird per 13. Oktober 2017 im Notariatsregister des Kantons Bern gelöscht.

Bern, 19. Oktober 2017 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

Öffentliche Planauflage

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plan-genehmigungsverfahren (inklusive Rodung) Planvorlage des Regionalverkehrs Bern– Solothurn RBS betreffend Ausbau Bahnhof Bern, Detailprojekt

Gemeinde Bern

Gesuchstellerin: Regionalverkehr Bern-Solothurn AG, Infrastruktur, Postfach 119, 3048 Worblaufen.

Gegenstand: Detailprojekt für eine temporäre und definitive Umlegung der Swisscom-Werkleitung Abschnitt 6 Wildpark.Das Bauvorhaben erfordert die temporäre Rodung und Wiederaufforstung von 410 m2 Wald auf der Parzelle Nr. 1210, Bern.Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Ein-sichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

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Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanla-gen (VPVE; SR 742.142.1), Artikel 49 Absatz 2 des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0), Artikel 5 Absatz 2 der Waldverordnung (WaV; SR 921.01) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 30. Oktober 2017 bis 28. November 2017 während der ordentlichen Öffnungszeiten beim Bauinspek-torat der Stadt Bern, Bundesgasse 38, 3001 Bern (4. Stock, Zimmer 481, Öffnungszeiten Montag bis Freitag, 8 bis 11.30 Uhr), eingesehen werden.

Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen (inklusive Rodungsflächen) werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.

Einsprachen und enteignungsrechtliche Begehren/ Forderungen: Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bun-desamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche ent-eignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 bis 37 EntG). Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39 bis 41 EntG sind beim BAV einzureichen (Art. 18f Abs. 2 EBG). Es gelten die Säumnisfolgen von Artikel 41 Absatz 2 EntG.

Enteignungsbann: Vom Tag der öffentlichen Bekannt-machung der Planauflage an, dürfen ohne Zustim-mung des Enteigners keine die Enteignung erschwe-renden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen wer-den (Enteignungsbann; Art. 42 EntG).

Bern, 19. Oktober 2017 Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern und Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination 3011 Bern

Strassenverkehr

Verfügung über Verkehrsmassnahmen auf Strassen und Anlagen des Bundes

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassen-verkehrsgesetzes und Artikel 104 Absatz 4 der Signa-lisationsverordnung vom 5. September 1979 sowie Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt:

Auf dem nachfolgend aufgeführten Ausbildungsplatz und Grundstück des Eidgenössischen Departemen-tes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, wird folgende Verkehrsmassnahme angeordnet und signalisiert:

Waffenplatz Thun BE, Parkplatz Ausbildungs-anlage Kleine Allmend (AKLA)Parkieren verboten. Ausnahmen: Fahrzeuge der Armee sowie mit Bewilligung des ALC Thun gestattet.

Planauflage: Logistikbasis der Armee LBA, Bereich Sicherheit, Schwäbis, 3602 Thun.

Gegen diese Verkehrsmassnahme kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, eingereicht werden (Art. 31 ff. Verwaltungs-gerichtsgesetz). Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

18. Oktober 2017 Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation Hans Zbinden

Verkehrsbeschränkungsverfügung(en)

Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 2, gegebenenfalls auch Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Artikel 43 Absatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), verfügt:

Verwaltungskreis Biel/Bienne Gemeinden Biel und Nidau

Höchstgeschwindigkeit 60 km/hAutostrasse Lyss–Nidau, Strecke zwischen Überfüh-rung Heideweg und dem Abschnitt Höchstgeschwin-digkeit 50 generell in Nidau.Grund der Massnahmen: Lärmschutz.Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen.Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des be-treffenden Amtsbezirks sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Be-schwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Geset-zes wegen keine aufschiebende Wirkung.

Oberingenieurkreis III

Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 2, gegebenenfalls auch Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Artikel 43 Absatz 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), verfügt:

Verwaltungskreis Thun Gemeinde Steffisburg

Abbiegen nach rechts verbotenfür schwere MotorwagenKantonsstrasse Nr. 229.4, Ziegeleikreisel, aus der Einmündung der Stockhornstrasse in den Kreisel in Fahrtrichtung Thunstrasse. Grund der Massnahme: Sicherung flüssiger Verkehrs-abläufe durch indirektes Abbiegen über den Kreisel von der Stockhornstrasse in die Thunstrasse.Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betref-fenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstel-len, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Be-schwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Thun, 19. Oktober 2017 Oberingenieurkreis I

Wasserbau

Wasserbaubewilligungsverfahren gemäss Artikel 30 ff. Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) und Artikel 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG)

Gemeinde Ringgenberg

Wasserbauträgerin: Einwohnergemeinde Ringgen-berg. Gewässer: Brienzersee.

Standort: Bir Sagi, Koordinaten 2.636.236/1.172.985.

Vorhaben: Revitalisierung Rast- und Badeplatz Säge.

Beanspruchte Ausnahme:– Fischereirechtliche Bewilligung nach Artikel 8 BGF

Auflage- und Einsprachefrist vom 18. Oktober bis 17. November 2017.Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Ringgenberg.

Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 WBG bzw. nach der geltenden Wald- gesetzgebung.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen.

Thun, 9. Oktober 2017 2-2 Oberingenieurkreis I Tiefbauamt des Kantons Bern

Wasserbaubewilligungsverfahren gemäss Artikel 30 ff. Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) und Artikel 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG) mit Rodung und Wiederaufforstung

Gemeinde St. Stephan

Wasserbauträgerin: Schwellenkorporation St. Stephan, per Adresse Hans-Rudolf Bühler, Bannwald, 3772 St. StephanGewässer: Färmelbach, Mattebach.Standort: Müliport, Koordinaten 2.600.030/1.151.350 bis 2.600.240/ 1.151.560.

Vorhaben: Instandstellungsprojekt Fermelbach, Müli-port.

Beanspruchte Ausnahmen:– Eingriffe in die Ufervegetation gemäss Artikel 18

Absatz 1bis und 1ter sowie Artikel 21 und 22 Absatz 2 Bundesgesetz über den Natur- und Hei-matschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451)

– Rodung und Ersatzaufforstung (Art. 5 bis 7 und Art. 11 WaG, Art. 19 KwaG)

– Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstandes (Art. 17 WaG und Art. 25 bis 27 KWaG)

– Bauen ausserhalb der Bauzone, Artikel 24 RPG in Verbindung mit Artikel 5 WGB, Artikel 30 Absatz 3 WBG

Rodungsfläche: 648 m2, davon 532 m2 temporär.

Von Rodung und Ersatzaufforstung betroffene Par- zellen:– Gemeinde St. Stephan, Grundbuch Blatt Nrn. 1318

und 40

Auflage- und Einsprachefrist: 19. Oktober 2017 bis 20. November 2017.Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung, Lenkstrasse 80, 3772 St. Stephan.

Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 WBG bzw. nach der geltenden Wald- gesetzgebung.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen.

Thun, 12. Oktober 2017 2-2 Oberingenieurkreis I Tiefbauamt des Kantons Bern

Wasserbaubewilligungsverfahren gemäss Artikel 30 ff. Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) und Artikel 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG)

Gemeinde Wattenwil

Wasserbauträger: Wasserbauverband obere Gürbe.

Gewässer: Gürbe (471).

Standort: Gsäng, Koordinaten 2.605.643/1.180.154.

Vorhaben: ISP Überfall 14 Gürbe Gsäng Wattenwil.

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Beanspruchte Ausnahmen: – Eingriffe in die Ufervegetation gemäss Artikel 18

Absatz 1bis und 1ter sowie Artikel 21 und 22 Absatz 2 Bundesgesetz über den Natur- und Hei-matschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451)

– Eingriffe in Biotope geschützter Tiere gemäss Arti-kel 20 NHG sowie Artikel 26 und 27 kantonale Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV, BSG 426.111)

– Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Artikel 24 RPG in Verbindung mit Artikel 5 WGB Artikel 30 Absatz 3 WBG

Auflage- und Einsprachefrist: 1. bis 30. November 2017.Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Wattenwil.Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 WBG bzw. nach der geltenden Waldgesetz-gebung.Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen.

Bern, 13. Oktober 2017 2-1 Oberingenieurkreis II

Wasserbaubewilligungsverfahren gemäss Artikel 30 ff. Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) und Artikel 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG) mit Rodung und Wiederaufforstung

Gemeinde Zweisimmen

Wasserbauträgerin: Schwellenkorporation Zweisim-men, per Adresse Karl Knubel, Bolgengasse 17, 3770 Zweisimmen.Gewässer: Kleine Simme (493). Standort: Pörtgräbli–Brechgrabe.Koordinaten: Von 2.592.075/1.152.739 bis 2.594.266/ 1.154.473.Vorhaben: ISP Kleine Simme, Abschnitt Pörtgräbli– Brechgrabe.Beanspruchte Ausnahmen:– Eingriffe in die Ufervegetation nach Artikel 18

Absatz 1bis und 1ter, Artikel 21 und 22 Absatz 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) und Artikel 12, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 KNSchV vom 10. November 1993

– Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes nach Artikel 17 WaG und Artikel 25 bis 27 KWaG vom 5. Mai

– Rodung und Ersatzaufforstung (Art. 5 bis 7 und Art. 11 WaG, Art. 19 KwaG)

– Bauen ausserhalb der Bauzone Artikel 24 RPG in Verbindung mit Artikel 5 WGB Artikel 30 Absatz 3 WBG

Rodungsfläche: 6245 m2, davon 5150 m2 temporär. Von Rodung und Ersatzaufforstung betroffene Par- zellen: Gemeinde Zweisimmen, Grundbuch Blatt Nrn. 1217, 1787, 1361, 1198, 1103, 1107, 1400, 759.Auflage- und Einsprachefrist: 19. Oktober 2017 bis 20. November 2017.Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Zweisimmen, Bauverwaltung, Lenkstrasse 5, 3770 Zweisimmen.Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 WBG bzw. nach der geltenden Wald- gesetzgebung.Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen.

Thun, 11. Oktober 2017 2-2 Oberingenieurkreis I Tiefbauamt des Kantons Bern

Rechnungsruf im öffentlichen Inventar

Gemäss Artikel 582 ZGB und Artikel 38 ff. der Verordnung vom 18. Oktober 2000, betreffend die Errichtung des Inven-tars, werden die Gläubigerinnen und Bürgschaftsgläubiger

der genannten Person(en) aufgefordert, ihre Ansprüche inner-halb der angegebenen Fristen bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Für nicht angemeldete Forderungen wird jede Haftpflicht abgelehnt (Art. 590 ZGB). Gleichzeitig werden auch die Schuldner und Schuldnerinnen aufgefordert, innerhalb der nämlichen Frist ihre Schulden bei dem mit der Errichtung des Inventars beauftragten Notar bzw. bei der beauftragten Notarin schriftlich anzumelden.

Verlassenschaft

Durch Verfügung der zuständigen Behörde (im Kanton Bern der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin) ist über den Nachlass der hier genannten Person(en) die Errich-tung des öffentlichen Inventars angeordnet worden.

Bangerter, Fritz, geboren am 1. Oktober 1960, von Wengi BE, geschieden, Metzger, wohnhaft gewesen Waltwil 55, 3251 Wengi bei Büren, verstorben am 17. September 2017 in Bern.

Gemäss Artikel 582 ZGB und Artikel 38 ff. der Verordnung vom 18. Oktober 2000 betreffend die Errichtung des Inventars werden die Gläubiger und Bürgschaftsgläubiger des Erblassers aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb der angegebenen Frist bei der bezeichneten Behörde schriftlich einzureichen.

Die Gläubiger werden für nicht angemeldete Forde-rungen auf die Artikel 589 und 590 ZGB aufmerksam gemacht.

Gleichzeitig werden die Schuldner des Erblassers aufgefordert, ihre Schulden innerhalb der angegebe-nen Frist bei dem mit der Errichtung des öffentlichen Inventars beauftragten Notar schriftlich anzumelden.

Eingabefrist bis und mit 21. November 2017.

Eingabestellen:– für direkte Forderungen und Bürgschaftsansprüche

beim Regierungsstatthalteramt Seeland, Stadt- platz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg

– für Guthaben des Erblassers bei Daniel Graf, Notar, Bahnhofstrasse 14, 2501 Biel/Bienne

Die Eingaben sind schriftlich einzureichen. Für nicht angemeldete Forderungen haften die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft (Art. 590 ZGB).

Massaverwalterin: Angela Brunner, per Adresse Nota-riat Daniel Graf, Bahnhofstrasse 14, 2501 Biel/Bienne.

Biel/Bienne, 10. Oktober 2017 3-2 Der beauftragte Notar: Daniel Graf

Steiger, Kurt Roland, geboren am 29. Mai 1939, von Flawil SG, geschieden, wohnhaft gewesen Bahnhof-strasse 36, 4950 Huttwil, verstorben am 31. August 2017 in Langenthal BE.

Eingabefrist bis und mit 24. November 2017.

Anmeldestellen (schriftlich):a) Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss,

3380 Wangen an der Aare: Für Forderungen und Bürgschaftsansprüche gegenüber dem Erblasser;

b) Bandi Andreas, Notar und Fürsprecher, Markt-gasse 46, 4900 Langenthal: Für Guthaben des Erblassers.

Hinweis (Art. 586, 589 und 590 ZGB)Die Gläubiger und Schuldner des Erblassers, mit Ein-schluss der Bürgschaftsgläubiger, werden aufgefor-dert, binnen der angegebenen Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden (Art. 582 Abs. 1 ZGB). Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar (Art. 590 Abs. 1 ZGB).Die Betreibung der Schulden des Erblassers ist wäh-rend der Dauer des Inventars ausgeschlossen. Eine Verjährung läuft nicht. Prozesse können mit Ausnah-men von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden (Art. 586 ZGB).

Massaverwalterin: Andrea Meier, Notariats- und Advo- katurbüro Andreas Bandi, Marktgasse 46, 4900 Lan-genthal.

Langenthal, 10. Oktober 2017 3-2 Der Beauftragte: Andreas Bandi, Notar und Fürsprecher Marktgasse 46, Postfach 1659, 4900 Langenthal

Erb- und güterrechtliche Publikationen

Rechnungsruf ausserhalb des öffentlichen Inventars

Gemäss Artikel 592 ZGB werden die Gläubiger/innen und Bürgschaftsgläubiger/innen der genannten Person aufgefor-dert, ihre Ansprüche innerhalb der angegebenen Frist bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Gleichzeitig werden auch die Schuldner und Schuldnerinnen aufgefordert, innerhalb der nämlichen Frist ihre Schulden bei dem mit der Errichtung des Inventars beauftragten Notar schriftlich anzumelden.

Verlassenschaft

Durch Verfügung der zuständigen Behörde ist über den Nachlass der hier genannten Person die Errichtung eines Erbschaftsinventars angeordnet worden.

Schürch, *Sandra* Elisabeth Dolores, geboren am 8. Januar 1950, von Heimiswil BE, ledig, wohnsitz- berechtigt gewesen Predigergasse 5, 3011 Bern, mit Aufenthalt im Wohnheim Riggisberg, 3132 Rig-gisberg, verstorben am 30. April 2016 in Riggisberg.

Eingabefrist bis und mit 30. November 2017.

Anmeldestellen:a) Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Post-

strasse 25, 3071 Ostermundigen: Für Forderun-gen und Bürgschaftsansprüche gegenüber der Erblasserin;

b) Lukas Fricker, Notar, Helvetiastrasse 15, 3000 Bern 6: Für Guthaben der Erblasserin.

Das Gemeinwesen haftet für die Schulden der Erb-schaft nur im Umfange der Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft erworben hat.

Bern, 5. Oktober 2017 3-3 Der Beauftragte: Lukas Fricker, Notar

Erbenruf (Erbschaftseröffnung)

Jost geb. Büttiker, Frieda Franziska, geboren am 15. Januar 1928, von Lungern OW, Tochter des Peter und der Maria Büttiker-Erni, wohnhaft gewesen in Bern, mit Aufenthalt im tilia Pflegezentrum Elfenau, 3006 Bern, ist am 13. Oktober 2016 in Bern verstor-ben.

An die unbekannten Erben der Verstorbenen ergeht ein Erbenruf gemäss Artikel 555 ZGB. Gesucht wird insbesondere Herr Claude Büttiker, geboren am 15. Oktober 1955 in Boudry NE, heimatberechtigt in Pfaffnau LU, Wohnadresse unbekannt, Sohn des Peter Franz Xaver Büttiker und der Marie Rose Bütti-ker-Dind. Er ist der Neffe der Erblasserin.

Personen, die Anspruch auf die Erbschaft erheben, werden öffentlich aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit der letztmaligen Publikation dieses Erbenrufes bei Notar Claude Monnier, Schwanengasse 5/7, Post-fach, 3001 Bern, schriftlich zu melden. Der Meldung sind zivilstandsamtliche Ausweise beizulegen, welche die Erbberechtigung nachweisen. Sachdienliche Hin-weise Dritter sind ebenfalls an Notar Claude Monnier, Bern, zu richten.

Gehen innert Jahresfrist keine Meldungen ein, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an die bekannten Erben.

Bern, 6. Oktober 2017 3-2 Der beauftragte Notar: Claude Monnier

Jost, Heinrich Peter, geboren am 11. Januar 1928, von Lungern, Sohn des Josef und der Theresia Jost-Weidenauer, wohnhaft gewesen im Domicil Spital-ackerpark, Beundenfeldstrasse 26, 3013 Bern, ist am 4. Mai 2017 in Bern verstorben.

An die unbekannten Erben des Verstorbenen ergeht ein Erbenruf gemäss Artikel 555 ZGB. Gesucht wer-den insbesondere die Erben mütterlicherseits, das heisst die Verwandten von Frau Theresia Jost geb. Weidenauer, Tochter des Anton und der Philomene Weidenauer geb. Steck, Heimatort als ledig Crails-heim, Bundesland Baden-Württemberg, Deutsch-land.

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Personen, die Anspruch auf die Erbschaft erheben, werden öffentlich aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit der letztmaligen Publikation dieses Erbenrufes bei Notar Claude Monnier, Schwanengasse 5/7, Post-fach, 3001 Bern (Schweiz), schriftlich zu melden. Der Meldung sind zivilstandsamtliche Ausweise bei-zulegen, welche die Erbberechtigung nachweisen. Sachdienliche Hinweise Dritter sind ebenfalls an Notar Claude Monnier, Bern, zu richten.

Gehen innert Jahresfrist keine Meldungen ein, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an die bekannten Erben.

Bern, 6. Oktober 2017 3-2 Der beauftragte Notar: Claude Monnier

Mingarelli, Renato, geboren am 14. November 1963, in Morciano di Romagna, Italien, von Moos-seedorf BE, ledig, Sohn des Marino Antonio Mingarelli und der Eveline Monika geb. Holzer, wohnhaft gewe- sen Guglerstrasse 7, 2560 Nidau, gestorben am 18. August 2017.

An die unbekannten gesetzlichen Erben des väterli-chen Stammes sowie allenfalls andere unbekannte Personen, welche auf die Erbschaft Anspruch erhe-ben, ergeht ein Erbenruf gemäss Artikel 555 ZGB.

Die aufgerufenen Personen werden aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit der letztmaligen Publikation dieses Erbenrufes bei der Notarin zu melden. Dieser Anmeldung sind zivilstandsamtliche Ausweise bei-zulegen, welche die Erbberechtigung nachweisen. Sachdienliche Hinweise Dritter sind ebenfalls an die Notarin zu richten.

Nidau, 9. Oktober 2017 3-2 Die beauftragte Notarin: Sibel Demir Hauptstrasse 54, 2560 Nidau

Letztwillige Verfügungen / Erbverträge

Testamentseröffnung

Die hiernach genannten Personen haben Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetz-lichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbe-kannten Aufenthaltes gelten die hiernach folgenden Publika-tionen als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die vorge-fundenen Verfügungen Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbeschei-nigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage.

Aebischer, Ernst Paul, geboren am 9. September 1928, von Guggisberg BE, verwitwet, wohnhaft gewe- sen im Wohnpark Buchegg, Bernstrasse 16, 3400 Burgdorf, ist am 6. Mai 2017 in Burgdorf verstorben.

Der Verstorbene hat eine eigenhändige letztwillige Verfügung vom 13. Mai 2008 hinterlassen, in welcher die gesetzliche Erbfolge aufgehoben wird.

Diese letztwillige Verfügung liegt beim beauftragten Notariat Häusermann + Partner, Farbweg 11, 3400 Burgdorf, zur Einsicht durch die gesetzlichen Erbinnen und Erben auf.

Einsprachen sind innert Monatsfrist ab der dritten Publikation an die beauftragte Notarin zu richten.

Burgdorf, 2. Oktober 2017 3-3 Notariat Häusermann + Partner Die Beauftragte: Celine Krebs, Notarin

Bezzola, René Edgar, geboren am 30. Oktober 1927, von Onsernone TI, ledig, Sohn des Pietro-Roberto und der Lucie Othenin, wohnhaft gewesen Bernstrasse 49, 3072 Ostermundigen, gestorben am 5. August 2017.

Die letztwillige Verfügung vom 26. April 2007 wurde am 25. August 2017 durch den Gemeinderat von Ostermundigen eröffnet.

Auflage in der Gemeindekanzlei, Schiessplatzweg 1, 3072 Ostermundigen.

Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publi-kation am 1. November 2017 an den Gemeinderat Ostermundigen, Schiessplatzweg 1, 3072 Ostermun-digen.

Ostermundigen, 10. Oktober 2017 3-2 Die Gemeindeschreiberin: B. Steudler

Egli, Martha *Elisabeth*, geboren am 5. April 1925 in Bern, von Zürich und Bäretswil ZH, ledig, Tochter des Edwin und der Martha Egli-Soltermann, wohnhaft gewesen Schänzlistrasse 15, 3008 Bern, gestorben am 8. September 2017.

Testament vom 9. November 2009, mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und Erbeinsetzung.

Auflage im Notariat Schwarz + Neuenschwander, Notar Christian Neuenschwander, Neuengasse 25, 3011 Bern.

Allfällige Einsprachen sind innert Monatsfrist ab der dritten Publikation schriftlich an Notar Christian Neu-enschwander zu richten.

Bern, 9. Oktober 2017 3-2 Der Notar: Christian Neuenschwander

Göllner, Bruno Belo Aludar, geboren am 23. Mai 1932, von Köniz BE, Ehemann der Agnesa Maria Göllner geb. Nyarhidi, Sohn des Bruno und der Alice Göllner geb. Plaszky, wohnhaft gewesen Bellevue- strasse 10, 3095 Spiegel bei Bern, Gemeinde Köniz, verstorben am 28. September 2017 in Bern.

Die letztwillige Verfügung wurde am 20. Oktober 2017 vom Testamentsdienst Köniz eröffnet.

Auflage beim Testamentsdienst Köniz, Landorfstras- se 1, 3098 Köniz.

Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publi-kation an den Testamentsdienst Köniz, Landorfstras- se 1, 3098 Köniz.

Köniz, 20. Oktober 2017 3-1 Testamentsdienst Köniz

Hofmann, Egon Hans, geboren am 17. September 1924, verstorben am 26. Juni 2017, von Schüpfen BE, wohnhaft gewesen Hofwilstrasse 138, 3053 Mün-chenbuchsee.

Letztwillige Verfügung vom 16. Januar 2014, mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge. Die vorliegende Eröffnung richtet sich an die gesetzlichen Erben von Egon Hans Hofmann mit unbekanntem Aufenthalt, das heisst an die Erben des grosselterlichen Stammes (Nachkommen der Ehegatten Karl und Maria Magda-lena Hofmann-Gehri).

Auflage bei Notar Peter Brand, c/o Brand Notare, Fellenbergstrasse 5, 3053 Münchenbuchsee.

Einsprachen sind innert Monatsfrist ab der dritten Publikation an Notar Peter Brand, Brand Notare, Fel-lenbergstrasse 5, 3053 Münchenbuchsee, zu richten.

Münchenbuchsee, 17. Oktober 2017 3-1 Der Beauftragte: Peter Brand, Notar

Jost-Grieder, Erna Lotty, geboren am 31. August 1923, von Lauperswil BE, Tochter des Emil und der Anna Grieder, verwitwet, wohnhaft gewesen Gur- tenweg 10, 3072 Ostermundigen, verstorben am 3. Oktober 2017.

Die letztwillige Verfügung vom 18. Februar 2010 wurde am 17. Oktober 2017 durch den Gemeinderat von Ostermundigen eröffnet.

Auflage in der Gemeindekanzlei, Schiessplatzweg 1, 3072 Ostermundigen.

Einsprachen sind innert Monatsfrist ab der dritten Publikation (am 8. November 2017) an den Ge- meinderat Ostermundigen, Schiessplatzweg 1, 3072 Ostermundigen, zu richten.

Ostermundigen, 17. Oktober 2017 3-1 Die Gemeindeschreiberin: B. Steudler

Magramane, Said, Sohn des Mohammed und der Halima geb. Aissiou, geschieden von Antoinette geb. Heierli, geboren am 19. Oktober 1945, von Algerien, wohnhaft gewesen Holenackerstrasse 31, 3027 Bern, verstorben am 4. September 2017.

Letztwillige Verfügung eröffnet am 13. Oktober 2017 durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern, Bereich Erbschaftsamt.

Auflage beim Amt für Erwachsenen- und Kindes-schutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern.

Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publika-tion an das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern.

Bern, 25. Oktober 2017 3-1 Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern Bereich Erbschaftsamt

Mischler, Paul, von Schwarzenburg BE, geboren am 2. September 1928, geschieden, Sohn des Ernst und der Marie Martha, geb. Binggeli, wohnhaft ge-wesen in 3047 Bremgarten bei Bern, mit Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim Kühlewil, 3086 Englisberg, verstorben am 20. September 2017.

Die letztwillige Verfügung ist vom Gemeinderat Brem-garten bei Bern am 20. Oktober 2017 eröffnet wor-den.

Auflage bei der Gemeindeverwaltung, Fachbereich Präsidiales, Chutzenstrasse 12, 3047 Bremgarten bei Bern.

Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publi-kation an den Gemeinderat Bremgarten bei Bern, Chutzenstrasse 12, 3047 Bremgarten bei Bern.

Bremgarten bei Bern, 20. Oktober 2017 3-1 Der Gemeinderat

Nussbaumer, Ulrich, Sohn des Viktor Josef und der Hedwig geb. Senf, Ehemann der Susanna geb. Balzli, geboren am 8. Februar 1948, von Oberägeri ZG, wohnhaft gewesen Monbijoustrasse 67, 3007 Bern, gestorben am 31. August 2017.

Letztwillige Verfügung eröffnet am 11. Oktober 2017 durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern, Bereich Erbschaftsamt.

Auflage beim Amt für Erwachsenen- und Kindes-schutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern.

Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publika-tion an das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern.

Bern, 18. Oktober 2017 3-2 Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern Bereich Erbschaftsamt

Ruoff geb. Burri, Monica, Tochter des Walter und der Irma geb. Karg, geschieden von Martin, geboren am 27. März 1957, von Hohentannen TG und Wah-lern BE, wohnhaft gewesen Hintere Engehalden-strasse 74, 3004 Bern, verstorben am 8. August 2017.

Letztwillige Verfügung eröffnet am 6. September 2017 durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern, Bereich Erbschaftsamt.

Auflage beim Amt für Erwachsenen- und Kindes-schutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern.

Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publika-tion an das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern.

Bern, 25. Oktober 2017 3-1 Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern Bereich Erbschaftsamt

Steiner geb. Bühler, Gisela, Tochter des August und der Viktoria geb. Novak, Witwe des Hermann, geboren am 28. April 1926, von Liesberg BL, wohn-haft gewesen Schänzlistrasse 19, 3013 Bern, verstor-ben am 26. August 2017.

Letztwillige Verfügung eröffnet am 20. September 2017 durch das Amt für Erwachsenen- und Kindes-schutz Stadt Bern, Bereich Erbschaftsamt.

Auflage beim Amt für Erwachsenen- und Kindes-schutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern.

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Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publika-tion an das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern.

Bern, 25. Oktober 2017 3-1 Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern Bereich Erbschaftsamt

Willener geb. Hesselbarth, *Eva* Margaretha, Tochter des Heinrich und der Luise geb. Gebhard, Witwe des Paul, geboren am 28. Januar 1930, von Sigriswil BE, wohnhaft gewesen Weingartstrasse 11, 3014 Bern, mit Aufenthalt in 3014 Bern, Wylerring-strasse 58, Domicil Wyler, verstorben am 8. Septem-ber 2017.Letztwillige Verfügung eröffnet am 11. Oktober 2017 durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern, Bereich Erbschaftsamt.Auflage beim Amt für Erwachsenen- und Kindes-schutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern. Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publika-tion an das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern.

Bern, 11. Oktober 2017 3-3 Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern Bereich Erbschaftsamt

Erbvertrag

Die hiernach genannten Personen haben Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetz-lichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbe-kannten Aufenthaltes gelten die hiernach folgenden Publika-tionen als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die vorge-fundenen Verfügungen Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbeschei-nigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage.

Biechy, Hans Werner, geboren am 5. Juni 1922, von Bern, verwitwet von Susanna Biechy-Kläy, Sohn des Johann Ludwig und der Flora Anna, wohnhaft gewesen Mitteldorfstrasse 16, 3072 Ostermundigen, verstorben am 15. September 2017.Der Gemeinderat von Ostermundigen hat am 17. Okto- ber 2017 die Willensvollstreckereinsetzung aus folgenden letztwilligen Verfügungen eröffnet: Ehe- und Erbvertrag vom 23. Mai 1997, Erbvertrag vom 12. September 2003, Erbvertrag vom 15. September 2011, notarielle letztwillige Verfügung vom 17. Juni 2014.Auflage in der Gemeindekanzlei, Schiessplatzweg 1, 3072 Ostermundigen.Einsprachen innert Monatsfrist ab der dritten Publi-kation (am 8. November 2017) an den Gemeinderat Ostermundigen, Schiessplatzweg 1, 3072 Ostermun-digen.

Ostermundigen, 17. Oktober 2017 3-1 Die Gemeindeschreiberin: B. Steudler

Frey, Otto, geboren am 21. Dezember 1922, von Röthenbach im Emmental, verheiratet, wohnhaft gewesen Schulgässli 56, 3812 Wilderswil, verstorben am 16. Juli 2017.Erbvertrag vom 7. September 2012, mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge.Auflage bei Notar Adrian Glatthard, Waldeggstrasse 3, 3800 lnterlaken.Einsprachen sind innert Monatsfrist ab der dritten Publikation an Glatthard Advokatur und Notariat, Waldeggstrasse 3, 3800 lnterlaken, zu richten.Diese Publikation tritt anstelle der persönlichen Be-nachrichtigung der gesetzlichen Erben mit unbekann-tem Aufenthalt.

lnterlaken, 16. Oktober 2017 3-1 Der Beauftragte: Adrian Glatthard, Notar

Am Freitag, 17. November 2017, um 8 Uhr, werden bei Notar und Fürsprecher Ulrich Dreier, Gruben-strasse 7, 3123 Belp, der Erbvertrag und das Testa-

ment von Lieblich, Lothar Josef, geboren am 7. Juli 1936, von Belp BE, wohnhaft gewesen Finkenweg 14, 3123 Belp, verstorben am 22. September 2017, eröffnet.

Der Beauftragte: Ulrich Dreier 3-1 Notar und Fürsprecher

Schertenleib geb. Küng, Gertrud, geboren am 2. November 1926, von Heimiswil BE, verwitwet, Tochter des Friedrich und der Marie Küng geb. Mauerhofer, wohnhaft gewesen Kalchofenstrasse 37, 3415 Hasle bei Burgdorf, ist am 30. Juli 2017 in Hasle bei Burgdorf verstorben.Erbvertrag vom 28. März 1995, mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und Erbeinsetzung, eröffnet am 9. Oktober 2017 durch den Notar.Der Erbvertrag liegt beim Notar auf. Einsprachen sind schriftlich innert Monatsfrist ab der dritten Publikation an Notar Kathrin Anderegg-Dietrich, Bernstrasse 96, Postfach 660, 3052 Zollikofen, zu richten.

Zollikofen, 9. Oktober 2017 3-2 Der Notar: Kathrin Anderegg-Dietrich

Widmer, Fritz, geboren am 7. Dezember 1924, von Heimiswil BE, verheiratet, wohnhaft gewesen an der Rüttistrasse 4, 3427 Utzenstorf, ist am 6. September 2017 verstorben.Der Erblasser hat mit seiner Ehefrau am 29. März 1965 einen Erbvertrag abgeschlossen, in welchem die gesetzliche Erbfolge abgeändert worden ist.Der Notar hat den Erbvertrag am 16. Oktober 2017 eröffnet.Auflage bei Notar Franco Crespi, Tafelenfeldweg 10, 3312 Fraubrunnen.Einsprachen sind innert Monatsfrist ab der dritten Publikation bei Notar Franco Crespi schriftlich ein-zureichen.

Fraubrunnen, 16. Oktober 2017 3-1 Der Beauftragte: Franco Crespi, Notar

Wullschleger, Margrit Martha, geboren am 17. Mai 1922, von Zofingen AG, ledig, wohnhaft gewesen Maison Claudine Pereira, Spitalstrasse 3, 3792 Saa-nen, Tochter des Samuel Gottfried und der Emma Wullschleger geb. Klaus, gestorben am 25. Septem-ber 2017 in Saanen.Die Verstorbene hat mit Erbvertrag vom 16. Mai 1990 vollständig über ihren gesamten Nachlass letztwillig verfügt und die gesetzliche Erbfolge durch Erbeinset-zung abgeändert.Da nicht alle gesetzlichen Erben bekannt sind, wird ihnen auf diesem Wege vom Erbvertrag Kenntnis gegeben.Die gesetzlichen Erben aus dem grosselterlichen Stamm haben das Recht, gegen Nachweis ihrer Erbberechtigung beim beauftragten Notar Michel A. Müller, Notar und Fürsprecher, Belairstrasse 6, 3780 Gstaad, Einsicht in den Erbvertrag zu nehmen und eine Kopie zu verlangen.Die eingesetzten Erben werden anerkannt, sofern dagegen von den gesetzlichen Erben nicht innert Monatsfrist ab der dritten Publikation dieser Bekannt-machung Einsprache beim beauftragten Notar im Sinne von Artikel 559 ZGB erhoben wird.

Gstaad, 12. Oktober 2017 3-1 Der Beauftragte: Michel A. Müller Notar und Fürsprecher

Jugendgericht

Urteilseröffnung

Betreffend die im Folgenden genannten Personen unbe-kannten Aufenthaltes ist das nachstehende Urteil ergangen. Dagegen kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemel-det werden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Erfolgt die Berufungs- anmeldung schriftlich, ist nur die Papierform oder die elektro- nische Übermittlung in einer anerkannten Form zulässig (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO). Die Fristansetzung zum Einrei-chen der Berufungserklärung erfolgt später mit der Zustellung des begründeten Urteils.

Le tribunal des mineurs du canton de Berne a décidé lors de l’audience des débats du 26 septembre 2017 menée par défaut dans l’affaire pénale de mineurs concernant Campos Sancho, né le 23 octobre1999, du Portu-gal, domicile légal inconnu, défendu par Me Christine Gossin, avocate, rue Centrale 23, case postale 457, 2740 Moutier, prévenu mineur pour tentative de lé-sions corporelles graves, éventuellement lésions cor-porelles simples, agression, dommages à la propriété, Luis de Campos Sandra Cristina, domicile légal inconnu, représentation légale,Ministère public des mineurs Jura bernois-Seeland, rue du Château 13, 2740 Moutier, repré-senté par la Procureure Sabatini (JB-15-0120), Auto-rité d’accusationISR, […], partie plaignante

MAMT, […], défendue par Me Vincent Kleiner, avo-cat, Brügger & Kleiner, Route de Tramelan 11, case postale 242, 2710 Tavannes, partie plaignante.

Le Tribunal des mineurs du canton de Berne:

I.

1. libère Campos Sancho de la prévention d’agression, infraction prétendument commise le 2 août 2015, à Moutier, en compagnie de […] et de […], au préjudice de MAMT;

2. fixe l’indemnité pour la défense d’office de Me Chris-tine Gossin y relative à Fr. 2514.90 (1⁄4 du total);

Prestations dès le 1er janvier 2011 Indemnité pour la défense d’office 12,00 heures à Fr. 200.– Fr. 2400.–– Frais et débours Fr. 92.65 Vacations Fr. 22.25 Frais de traduction Fr. 23.55

Total à verser par le canton de Berne Fr. 2514.90

3. met les frais de cette partie de la procédure (1⁄4 du total), composés de Fr. 400.– d’émoluments et de Fr. 2519.90 de débours (y compris les honoraires de la défense d’office), soit un total de Fr. 2919.90, à la charge du canton de Berne;

les émoluments sont composés de: frais de l’instruction Fr. 37.50 frais du tribunal (motivation écrite

comprise) Fr. 362.50

total Fr. 400.––

les débours sont composés de: indemnité de témoins Fr. 5.–– honoraires de la défense d’office

(voir tableau ci-après) Fr. 2514.90

total Fr. 2519.90

si aucune motivation écrite du jugement n’est exi-gée, l’émolument est réduit de Fr. 200.–; les frais de procédure réduits s’élèvent ainsi à Fr. 2719.90;

II.

reconnaît en revanche Campos Sancho coupable de:

1. tentative de lésions corporelles graves, infraction commise le 2 août 2015, à Moutier, en compagnie de […] et de […], au préjudice de MAMT;

2. dommages à la propriété, infraction commise à deux reprises entre le 6 novembre 2015 et le 11 novembre 2015, à Champlan, au préjudice de l’ISR;

partant, et en application des articles 47, 51, 22 en relation avec 122, 144 alinéa 1 CP, article 25 al. 1, 35 DPMin, article 352-356, 366 al. 1-3 et 422 ss CPP, article 32, 36, 44 alinéa 1 et 2 PPMin, article 7 al. 3, 30, 31 DFP

III.

Il décide:

1. Campos Sancho est condamné à une privation de liberté de trois mois avec sursis, le délai d’épreuve étant fixé à douze mois; la mesure d’observation de trois mois déjà exécutée est imputée sur la privation de liberté;

2. Les frais de procédure afférents à la condamnation (3⁄4 du total), composés de Fr. 800.– d’émoluments et de Fr. 7630.50 de débours (y compris les honoraires de la défense d’office), soit un total de Fr. 8430.50 (honoraires de la défense d’office non compris: Fr. 815.–) sont mis à la charge de Campos Sancho :

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les émoluments sont composés de: frais de l’instruction Fr. 112.50 frais du tribunal (motivation écrite

comprise) Fr. 687.50 total Fr. 800.–– les débours sont composés de: indemnité de témoins Fr. 15.–– honoraires de la défense d’office (voir tableau ci-après) Fr. 7615.50 total Fr. 7630.50 si aucune motivation écrite du jugement n’est exi-

gée, l’émolument est réduit de Fr. 200.–; les frais de procédure réduits s’élèvent ainsi à Fr. 8230.50 (honoraires de la défense d’office non compris: Fr. 615.–);

3. Un montant de Fr. 12 852.– est allouée à MAMT à titre d’indemnité pour ses dépenses occasionnées par la procédure;

IV. sur le plan civil :1. il est pris et donné acte du fait que Campos Sancho

a reconnu devoir à la partie plaignante MAMT un montant de Fr. 900.– à titre de dommages-intérêts, solidairement avec […] et […]; partant, il est cons-taté que l’action civile est devenue sans objet dans cette mesure;

2. il est pris et donné acte du fait que Campos Sancho a reconnu devoir à la partie plaignante MAMT un montant de Fr. 3000.– avec intérêts à 5% dès le 3 août 2015 à titre d’indemnité pour tort moral, solidairement avec […] et […]; partant, il est cons-taté que l’action civile est devenue sans objet dans cette mesure;

3. pour le surplus, les conclusions civiles de la partie plaignante sont rejetées (art. 126 al. 1 lettre b CPP);

4. les frais de procédure afférents au jugement de l’action civile, fixés à Fr. 300.–, sont mis à la charge de Campos Sancho (art. 426 al. 1 CPP); si aucune motivation écrite du jugement n’est exigée, l’émolument est réduit de Fr. 200.–; les frais de procédure réduits s’élèvent ainsi à Fr. 100.–;

5. les dépenses occasionnées par les conclusions civiles sont compensées;

V. pour le surplus, il ordonne :1. l’inscription du jugement au casier judiciaire est

communiquée au Service compétent;2. l’effacement du profil d’ADN prélevé sur la per-

sonne de Campos Sancho et répertorié sous le numéro PCN 15 552557 21 est effectué cinq ans après l’expiration du délai d’épreuve du sursis octroyé pour la peine prononcée, le présent juge-ment valant approbation à ce sujet (art. 16 al. 1 lettre e et 17 de la Loi sur les profils d’ADN);

3. l’effacement des données signalétiques biomé-triques prélevées est effectué par le service chargé de la gestion d’AFIS après l’échéance du délai prévu par la loi (art. 17 al. 1 let. e en relation avec l’art. 19 al. 1 de l’Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriques);

4. les honoraires de Me Christine Gossin, défenseuse d’office de Campos Sancho (3⁄4 du total), sont taxés comme suit:

Prestations dès le 1er janvier 2011 Indemnité pour la défense d’office 36,00 heures à Fr. 200.– Fr. 7200.–– Frais et débours Fr. 278.05 Vacations Fr. 66.75 Frais de traduction Fr. 70.70 Total à verser par le canton de Berne Fr. 7615.50 Honoraires d’un défenseur privé 36,00 heures à Fr. 270.– Fr. 9720.–– Frais et débours Fr. 278.05 Vacations Fr. 66.75 Frais de traduction Fr. 70.70 Total à verser par le canton de Berne Fr. 10 135.50 Montant à rembourser ultérieure-

ment par le prévenu mineur Fr. 2520.–– dès que sa situation financière le permet, Campos

Sancho est tenu de rembourser d’une part au can-ton de Berne l’indemnité allouée pour sa défense d’office, d’autre part à Me Christine Gossin la dif-férence entre cette indemnité et les honoraires que celle-ci aurait touchés comme défenseuse privée (art. 135 al. 4 CPP);

5. le présent jugement est notifié par écrit aux parties;6. le présent jugement est communiqué par écrit […]Voies de recoursL’appel peut être annoncé contre le présent jugement en s’adressant, par écrit ou oralement pour mention au procès-verbal, au tribunal des mineurs du canton de Berne, dans le délai de dix jours à compter de la communication du dispositif (art. 399 al. 1 CPP). Si l’appel est annoncé par écrit, il doit être envoyé soit par la voie postale, soit par la voie électronique muni d’une signature électronique valable (art. 110 al. 1 et 2 CPP). Un délai pour adresser la déclaration d’appel sera fixé ultérieurement, au moment de la notification du jugement motivé.L’appel suspend la force de chose jugée du juge-ment attaqué dans les limites des points contestés (art. 402 CPP).Voies de recoursLa défenseuse d’office peut former un recours écrit et motivé contre la décision fixant son indemnisation (art. 135 al. 3 lettre a CPP), en s’adressant à la Chambre de recours pénale de la Cour suprême dans le délai de dix jours dès la notification de la décision (Cour suprême du canton de Berne, Chambre de recours pénale, Hochschulstrasse 17, case postale 7475, 3001 Berne). Le recours doit être envoyé soit par la voie postale, soit par la voie électronique muni d’une signature électronique valable (art. 110 al. 1 et 2 CPP).Voies de recoursLe mandataire d’office de la partie plaignante peut for-mer un recours écrit et motivé contre la décision fixant son indemnisation (art. 138 al. 1 CPP), en s’adressant à la Chambre de recours pénale de la Cour suprême dans le délai de dix jours dès la notification de la dé-cision (Cour suprême du canton de Berne, Chambre de recours pénale, Hochschulstrasse 17, Case pos-tale 7475, 3001 Berne). Le recours doit être envoyé soit par la voie postale, soit par la voie électronique muni d’une signature électronique valable (art. 110 al. 1 et 2 CPP).

La Présidente du Tribunal des mineurs: Strasser La Greffière: Ndiaye

Par rectificatif du 5 octobre 2017, les pts I.2., I.3., IV.1 et IV.2 du jugement du 26 septembre 2017 sont rectifiés comme suit: [Le Tribunal ]:I.[…]2. fixe l’indemnité pour la défense d’office de Me Chris-

tine Gossin y relative à Fr. 2538.45 (1⁄4 du total);3. met les frais de cette partie de la procédure (1⁄4 du

total), composés de Fr. 400.– d’émoluments et de Fr. 2543.45 de débours (y compris les honoraires de la défense d’office), soit un total de Fr. 2943.45, à la charge du canton de Berne;

les émoluments sont composés de: frais de l’instruction Fr. 37.50 frais du tribunal (motivation écrite

comprise) Fr. 362.50 total Fr. 400.–– les débours sont composés de: indemnité de témoins Fr. 5.–– honoraires de la défense d’office

(voir tableau ci-après) Fr. 2538.45 total Fr. 2543.45 si aucune motivation écrite du jugement n’est exi-

gée, l’émolument est réduit de Fr. 200.–; les frais de procédure réduits s’élèvent ainsi à Fr. 2743.45;

IV.sur le plan civil :1. prend et donne acte du fait que Campos Sancho a

reconnu devoir à la partie plaignante Miguel Anto-nio Monteiro Teixeira un montant de Fr. 231.– à titre de dommages-intérêts et le condamne, au surplus, à payer le montant de Fr. 669.– à titre de dom-mages-intérêts, avec intérêts à 5% sur le total de Fr. 900.– dès le 3 août 2015, solidairement avec Yuri Campos et Miguel Antonio Azevedo Barros; partant, il est constaté que l’action civile est deve-nue sans objet dans cette mesure;

2. prend et donne acte du fait que Campos Sancho a reconnu devoir à la partie plaignante Miguel Anto-nio Monteiro Teixeira un montant de Fr. 768.– à titre de tort moral et le condamne, au surplus, à

payer le montant de Fr. 2232.– à titre de tort moral, avec intérêts à 5% sur le total de Fr. 3000.– dès le 3 août 2015, solidairement avec Yuri Campos et Miguel Antonio Azevedo Barros; partant, il est constaté que l’action civile est devenue sans objet dans cette mesure;

Le présent rectificatif de jugement est notifié par écrit aux parties.

Le présent rectificatif de jugement est communiqué par écrit […]

Motif Aux termes de l’article 83 alinéa 1 CPP, l’autorité pénale qui a rendu un prononcé dont le dispositif est peu clair, contradictoire ou incomplet ou qui est en contradiction avec l’exposé des motifs, l’explique ou le rectifie à la demande d’une partie ou d’office.En l’espèce, une erreur de calcul relative à la taxation des honoraires de la défense d’office s’agissant de la libération du prévenu mineur est survenue au point I du dispositif. Il y a dès lors lieu d’y remédier.Concernant le point IV, la défense a relevé lors des plai-doiries que son client ne reconnaissait pas l’entier des prétentions civiles, raison pour laquelle il a été procédé en l’occurrence à une distinction entre les sommes reconnues et les sommes auxquelles le prévenu mineur doit être condamné.

Remarques:Les envois par fax et par e-mail ne sont pas valables et ne sauvegardent pas les délais.Les envois peuvent se faire à certaines conditions par voie électronique. Vous trouverez des précisions à ce propos sur le site internet de la Justice bernoise (http://www.justice.be.ch/depots-electroniques).Le numéro du dossier doit figurer sur les envois (JG 17 8).

La Présidente du Tribunal des mineurs: Strasser La Greffière: Ndiaye

Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft

Busse

Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe

Die nachgenannten verurteilten Personen unbekannten Auf-enthaltes haben die ihnen auferlegte Busse nicht bezahlt. Auch haben sie den Nachweis nicht erbracht, dass sie schuld-los ausserstande sind, die Busse zu bezahlen. Gestützt auf Artikel 106 Absatz 5 StGB, in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2 StGB, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a EG ZSJ und Artikel 363 ff. StPO, wurde daher die Busse in Ersatzfreiheits-strafe umgewandelt. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von zehn Tagen (ab Publikation) Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO).

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland

Amato, Vincenzo, geboren am 4. April 1956, von Italien, unbekannten Aufenthaltes, wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 18. September 2017 wie folgt mitgeteilt:

Die von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV am 9. Dezember 2016 ausgesprochene Busse von Fr. 670.– wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen umgewandelt. Diese Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Verfahrenskosten von Fr. 100.– wer-den Vincenzo Amato auferlegt.

Der Staatsanwalt: S. Gilg

Gnehm, Marco, geboren am 18. März 1997, von Bäretswil, unbekannten Aufenthaltes, wird die Ver- fügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 19. Oktober 2017 wie folgt mitgeteilt:

Die vom Polizeiinspektorat der Stadt Bern am 6. April 2017 ausgesprochene Busse von Fr. 80.– wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag umgewandelt. Diese Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Verfahrens-kosten von Fr. 100.– werden Marco Gnehm auferlegt.

Die Staatsanwältin: Y. Leuthold

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Vollstreckung

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland

Mitteilung zur Vernehmlassung

Itulu Emanzu Merphi, geboren am 6. Januar 1994, von Bern, unbekannten Aufenthaltes, wird Folgendes mitgeteilt:Mit Strafbefehl vom 24. November 2016 wurden Sie wegen Widerhandlung gegen das Personenbeför-derungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung), mehrfach begangen, zu zwölf Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Laut Meldung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern vom 10. Oktober 2017 haben Sie bis heute Ihre gemeinnützige Arbeit nicht geleistet. Aus diesem Grund ist die Busse nun zu bezahlen und eine Ersatz-freiheitsstrafe festzulegen für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird. Itulu Emanzu Merphi wird Gelegenheit gegeben, sich innert zehn Tagen zur Vollstreckung der Busse zu äussern (Art. 364 Abs. 4 StPO). Nach Ablauf der Frist wird ohne nochmalige Rücksprache über die Umwandlung entschieden.

Die Staatsanwältin: Y. Leuthold

Bedingte Geldstrafe

Widerruf

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland

Mitteilung zur Vernehmlassung

Koci Gafur, geboren am 10. September 1993, von Albanien, unbekannten Aufenthaltes, wird mitgeteilt, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, den be-dingten Strafvollzug gemäss Artikel 46 Absatz 1 StGB für folgendes Urteil zu widerrufen– Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 28. April 2016da die beschuldigte Person innerhalb der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Vor dem Widerrufsentscheid wird ihr in Anwendung von Artikel 364 Absatz 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zehn Tagen zum Widerruf der bedingten Strafen in einer schriftlichen Eingabe an die aufge-führte Staatsanwaltschaft zu äussern.

Die Staatsanwältin: C. Binz

Strafbefehl

Den nachgenannten Personen unbekannten Aufenthaltes wird hiermit, in Anwendung der Artikel 352 ff., 421 und 426 StPO, Artikel 34 ff., 37 ff., 41 oder 106 StGB sowie der nach-stehend aufgeführten Gesetzesbestimmungen, ein Strafbe-fehl eröffnet. Sie können dagegen Einsprache erheben; die Einsprache muss, datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten Anwältin oder einem hierzu bevollmächtigten Anwalt unterschrieben und spätes-tens innerhalb von zehn Tagen nach der Publikation bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft eingereicht oder vor Ablauf dieser Frist der schweizerischen Post oder einer schweize- rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland an die Adresse der Staatsanwaltschaft übergeben sein (Art. 89 ff. StPO); ferner kann die Einsprache innerhalb der Einsprachefrist bei der Staatsanwaltschaft persönlich erhoben werden. Die Beweislast hierfür trifft den Absender. Die Einsprache muss von der beschuldigten Person nicht begründet werden, hingegen besteht für weitere Einsprache- berechtigte eine Begründungspflicht. Eingaben per E-Mail oder Fax haben keine Frist wahrende Wirkung. Das Begehren um bedingten Straferlass gilt als Einsprache. Kann die be-schuldigte Person glaubhaft machen, dass sie unverschuldet verhindert war rechtzeitig Einsprache zu erheben, so kann sie bei der aufgeführten Staatsanwaltschaft innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist einreichen (Art. 94 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache er-forderlich sind. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt

(Art. 355 StPO). Im Fall (a) oder (d) werden die Akten zur Fort-setzung des Verfahrens dem zuständigen Gericht überwie-sen. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechts-kräftigen Urteil. In diesem Fall sind Busse und Kosten innert Monatsfrist der Finanzverwaltung des Kantons Bern (Post- konto 30-406-7), zugunsten der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Inkassostelle, zu über-weisen. Gesuche um Ratenzahlungen sind an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Bussen- inkasso, Kramgasse 20, 3011 Bern, zu richten. Soweit die verurteilte Person die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an ihre Stelle die im Strafbefehl festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfrei-heitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehl mit Zustimmung der beschuldigten Person statt einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse gemeinnützige Arbeit anordnen.Die Zustimmung zur Anordnung von gemeinnütziger Arbeit kann innert der Einsprachefrist von zehn Tagen (nach Zustel-lung des Strafbefehls, vgl. oben) schriftlich nachgereicht wer- den, wobei die oben aufgeführten Voraussetzungen für die Einsprache ebenfalls gelten.Ein Tagessatz Geldstrafe bzw. Fr. 100.– Busse werden durch vier Stunden gemeinnützige Arbeit abgegolten. Erfolgt keine Zustimmung durch die beschuldigte Person, wird die unbe-dingte Geldstrafe oder die ausgesprochene Busse vollzogen.

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland

Bremgartner, Adama, geboren am 12. Februar 1975, von Eich, unbekannten Aufenthaltes, wird fol-gender Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan-tons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 17. Oktober 2017 mitgeteilt:

Adama Bremgartner wird wegen Drohung schuldig erklärt. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, ausmachend Fr. 900.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.– (Gebühren) wer-den Adama Bremgartner auferlegt. Demgemäss hat Adama Bremgartner Fr. 500.– zu bezahlen.

Der Staatsanwalt: M. Amstutz

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Jugendanwaltschaft Region Bern-Mittelland

Der nachgenannten Person unbekannten Aufenthaltes wird hiermit in Anwendung der Artikel 352 ff. StPO ein Strafbe-fehl eröffnet. Gegen den Strafbefehl kann er nach Artikel 32 Absatz 5 JStPO bei der Jugendanwaltschaft innert zehn Tagen nach Empfang schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Für allfällige Kosten oder Bussen wird nach Eintritt der Rechtskraft mit separater Post Rech-nung gestellt. Wenn keine Einsprache erhoben wird, ist die Rechnung innert 30 Tagen ab Erhalt zu bezahlen. Gesuche um Fristverlängerung oder Ratenzahlung sind schriftlich innert zehn Tagen an die Jugendanwaltschaft Region Bern-Mittel-land zu richten.

Barry Alpha Ousumane, geboren am 2. Septem-ber 1999, von Guinea.

– Fahren ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung, begangen am 22. Juli 2017 im Zug auf der Strecke Bern–Solothurn

– ihm wird eine Busse von Fr. 60.– erteilt und es werden ihm Verfahrenskosten von Fr. 25.– auferlegt

– das Urteil wird im Strafregister nicht eingetragen

Der Jugendanwalt: R. Lips

Der nachgenannten Person unbekannten Aufenthaltes wird hiermit in Anwendung der Artikel 352 ff. StPO ein Strafbe-fehl eröffnet. Gegen den Strafbefehl kann er nach Artikel 32 Absatz 5 JStPO bei der Jugendanwaltschaft innert zehn Tagen nach Empfang schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Für allfällige Kosten oder Bussen wird nach Eintritt der Rechtskraft mit separater Post Rech-nung gestellt. Wenn keine Einsprache erhoben wird, ist die Rechnung innert 30 Tagen ab Erhalt zu bezahlen. Gesuche um Fristverlängerung oder Ratenzahlung sind schriftlich innert zehn Tagen an die Jugendanwaltschaft Region Bern-Mittel-land zu richten.

Adan Abdi, geboren am 1. März 2000, von Äthio-pien.

– Fahren ohne gültigen Fahrausweis oder andere Be-rechtigung, begangen am 27. August 2017 im Zug auf der Strecke Bern–Jegenstorf

– ihm wird eine Busse von Fr. 60.– erteilt und es werden ihm Verfahrenskosten von Fr. 25.– auferlegt

– das Urteil wird im Strafregister nicht eingetragen

Die Jugendanwältin: S. Mathis

Strafverfahren

Einstellung

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland

Piroti, Mostafa, geboren am 30. März 1960 im Iran, von Nidau, des Mohammad Pirati und der Khadidjeh Talani, unbekannten Aufenthaltes, wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. August/7. September 2017 mitgeteilt:

Das Verfahren wegen Tätlichkeiten und Drohung, begangen am 30. August 2016 in 2503 Biel/Bienne, Zukunftsstrasse 56, wird eingestellt (Art. 55a Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Artikel 393 ff. StPO innert zehn Tagen seit Eröff-nung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine Frist wahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Einga-ben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetsite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (BJS 1622600) anzugeben.

Die Staatsanwältin: B. Henauer

Regionalgerichte

Mitteilungen in Zivilsachen

Eröffnung von Entscheiden in Zivilsachen im Dispositiv

Die nachstehenden Zivilentscheide werden den unbekannt abwesenden Parteien gemäss Artikel 141 ZPO im Dispositiv eröffnet. Gestützt auf Artikel 239 Absatz 2 ZPO kann innert zehn Tagen ab Publikationsdatum beim zuständigen Gericht eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene Begründung ver-langt werden. Geht innert Frist kein entsprechendes Begehren ein, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde.

Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung

Gestal, Mario, vormals wohnhaft Riedbachstrasse 97 in 3027 Bern, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird als Gesuchsgegner in Sachen Ausweisungsgesuch der Migros-Pensionskasse, Gesuchstellerin, nachste-hende Kostenverfügung vom 16. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht:

1. Es wird festgestellt, dass das Mietobjekt gemäss Bericht des Polizeiinspektorates der Stadt Bern vom 15. September 2017 geräumt wurde.

2. Die durch den Vollzug entstandenen Kosten belau-fen sich insgesamt auf Fr. 1889.95 (Gerichtskos-ten Fr. 450.– [inklusive Publikationskosten], Rech-nung Transporte + Umzüge Pascal Hirschi GmbH Fr 971.25, Rechnung HAZA Schliesstechnik AG Fr. 68.70). Sie werden den von der gesuchstellen-den Partei zusätzlich geleisteten Vorschüssen von total Fr. 3950.– entnommen.

Der gesuchstellenden Partei sind Fr. 2060.05 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3. Die gesuchsgegnerische Partei wird verurteilt, der gesuchstellenden Partei den Gesamtbetrag von Fr. 1889.95 zu ersetzen.

4. […].

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Zwahlen, Reto, vormals wohnhaft Bimerweg 29 in 3303 Jegenstorf, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird als Gesuchsgegner in Sachen Vollstreckung Exmission des Manfred und der Susanne Kambli, Gesuchsteller, nachstehende Kostenverfügung vom 6. September 2017 zur Kenntnis gebracht:1. Es wird festgestellt, dass das Mietobjekt gemäss

Bericht der Gemeindeverwaltung Jegenstorf vom 14. August 2017 durch die gesuchsgegnerische Partei selbstständig geräumt wurde.

2. Die durch den Vollstreckungsauftrag entstandenen Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 150.–. Sie werden dem von den gesuchstellenden Parteien geleisteten Vorschuss von Fr. 3650.– entnommen. Den gesuchstellenden Parteien sind Fr. 3500.– aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3. Die gesuchsgegnerische Partei wird verurteilt, den gesuchstellenden Parteien Fr. 150.– zu ersetzen.

4. […].

Die Gerichtspräsidentin: Luginbühl

Zivilverfahren Kanton Bern, handelnd durch das Handelsregisteramt des Kantons Bern, Gerech- tigkeitsgasse 36, Postfach 627, 3000 Bern 8, Referenz 13549/2016/ABH, Gesuchsteller, gegen ConCal GmbH, Wasserwerkgasse 3, 3011 Bern, Gesuchsgegnerin, betreffend Organisationsmängel.Die Gerichtspräsidentin entscheidet:1. Die ConCal GmbH (CHE-383.012.611) wird, ge-

stützt auf Artikel 731b OR in Verbindung mit Arti- kel 819 OR, aufgelöst.

2. Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mit-telland, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angewiesen, die ConCal GmbH analog den Vorschriften über den Konkurs zu liquidieren.

3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 400.– (inklu-sive Publikationskosten), werden der Gesuchsgeg-nerin auferlegt und sind durch das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, direkt zu verrechnen.

Die Gerichtspräsidentin: Mühlethaler

Regionalgericht Berner Jura-Seeland

Die a. o. Gerichtspräsidentin entscheidet:1. Schaffter, Anita, geboren am 14. Dezember

1971, von Lauperswil BE, wird rückwirkend seit November 2000 für verschollen erklärt.

2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 800.–, wer-den dem Gesuchsteller auferlegt, unter Vorbehalt der ihm erteilten unentgeltlichen Rechtspflege.

3. (...)4. Zu eröffnen: – dem Gesuchsteller durch Beiständin Katharina

Stephan Zu publizieren: – im Amtsblatt des Kantons Bern Mitzuteilen nach Eintritt der Rechtskraft: – dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des

Kantons Bern zur Weiterleitung an das Zivil-standsamt Seeland (Art. 40 Lit.c in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ZStV)

Die Gerichtspräsidentin: Gerber

Günes Ramazan, vormals wohnhaft Länggasse 9 in 2504 Biel/Bienne, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird als Gesuchsgegner in Sachen Ausweisungs- gesuch der ASGA Pensionskasse Genossenschaft, Gesuchstellerin, nachstehender Entscheid vom 12. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht:1. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, die 11⁄2-Zim-

mer-Wohnung inklusive Nebenräumen an der Länggasse 9 sowie den Einstellplatz an der Läng-gasse 9 in 2504 Biel bis spätestens am Freitag, 23. Oktober 2017, um 12 Uhr, zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der Straffolgen nach Artikel 343 Absatz 1 Buchstabe a ZPO in Verbin-dung mit Artikel 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis zu Fr. 10 000.–). Die gesuchstellende Partei meldet eine Widerhandlung gegebenenfalls der Polizei.

Artikel 292 StGB lautet: Wer der von einer zustän-digen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels

an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

2. Falls der Gesuchsgegner den Anordnungen dieses Entscheids nicht innert Frist Folge leistet, kann die Gesuchstellerin die Zivilabteilung des Regio-nalgerichts Berner Jura-Seeland unter Bezahlung eines noch zu bestimmenden Kostenvorschusses schriftlich veranlassen, das zuständige Polizei- organ mit dem Vollzug der Ausweisung zu beauf-tragen.

3. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstel-lerin einen Betrag von Fr. 5490.– zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 1000.–, wer-den dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss ver-rechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstel-lerin Fr. 1000.– für vorgeschossene Gerichtskos-ten zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (pauschal, inklusive Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Zu eröffnen: – der gesuchstellenden Partei – der gesuchsgegnerischen Partei, mittels amtli-

cher Publikation

Tesfay Mebrahtom, vormals wohnhaft Bütten-bergstrasse 4 in 2504 Biel/Bienne, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird als Gesuchsgegner in Sachen Eheschutzgesuch der Azieb Brhane, Gesuchstellerin, nachstehender Entscheid vom 18. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht:1. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Haus-

halt der Parteien am (…) aufgehoben worden ist und die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind.

2. Während der Dauer der Trennung wird die eheli-che Wohnung (…) der Gesuchstellerin zur alleini-gen Benutzung zugewiesen. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung bereits verlassen hat.

3. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts werden die Kinder

– (…) – (…) unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt, wo

sich auch ihr zivilrechtlicher Wohnsitz befindet. 4. Auf die Festsetzung eines Besuchs- und Ferien-

rechts zugunsten des Kindsvaters wird verzichtet.5. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner

nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Artikel 179 Absatz 1 sowie Artikel 286 Absatz 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.

6. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unter-halt der Kinder nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (inklusive Betreu-ungsunterhalt) fehlen folgende Beträge (Unter- deckung): Fr. 2270.– pro Kind (davon je Fr. 1520.– Betreuungsunterhalt).

7. Die Parteien behalten während der Zeit der Auf-hebung des gemeinsamen Haushalts die Mobi- liarstücke, die sich gegenwärtig in ihrem Besitz befinden.

8. (…)9. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 800.–, wer-

den den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Vorbehalt des Azieb Brhane gewährten Rechtes zur unentgeltlichen Rechtspflege.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Entscheidgebühr auf Fr. 600.–. Die Gerichtskosten betragen damit Fr. 600.–.

10. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, unter Vorbehalt des Azieb Brhane gewährten Rechtes zur unentgeltlichen Rechtspflege.

11. (…)12. (…)13. Schriftlich zu eröffnen: – den Parteien (dem Gesuchsgegner durch Publi-

kation im Amtsblatt)

Die Gerichtspräsidentin: Gutmann

Regionalgericht Emmental-Oberaargau

Zivilverfahren Johnny Oliver Zürcher, geboren am 23. August 2016, von Sumiswald BE, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Jessica Sara Zürcher, wohnhaft Bahnhofstrasse 7, 3550 Langnau im

Emmental, Beistand Luzius Walter Rusch, Soziale Dienste Langnau, als Kläger, gegen Pfister, Lucas, geboren am 10. August 1996, von Schwarzenburg BE, unbekannten Aufenthaltes, als Beklagter, betref-fend Vaterschaft und Unterhalt.Die Gerichtspräsidentin hat am 19. Oktober 2017 entschieden:1. In Anwendung von Artikel 261 des Schweize-

rischen Zivilgesetzbuches (ZGB) wird das Kin-desverhältnis zwischen Johnny Oliver Zürcher, geboren am 23. August 2016, und Lucas Pfister, geboren am 10. August 1996, rückwirkend ab dem Geburtsdatum von Johnny Oliver Zürcher, fest-gestellt.

2. Das gemeinsame Kind – Johnny Oliver Zürcher, geboren am 23. August

2016 wird unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mut-

ter belassen.3. Es wird festgestellt, dass Lucas Pfister grundsätz-

lich ein Kontaktrecht zusteht.4. Es wird festgestellt, dass Lucas Pfister grund-

sätzlich gegenüber seinem Sohn Johnny Oliver Zürcher unterhaltspflichtig ist. Aufgrund seiner per-sönlichen Verhältnisse kann ein Unterhaltsbeitrag zurzeit nicht festgesetzt werden.

Lucas Pfister wird verpflichtet, sich bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Be-hörde am Wohnsitz seines Kindes unverzüglich zu melden zwecks Abschluss eines Unterhaltsver-trags.

5. ….6. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 1300.–, wer-

den Lucas Pfister auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, redu-

ziert sich die Entscheidgebühr um Fr. 300.–. Die Gerichtskosten betragen damit Fr. 1000.–.

7. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.8. …

Die Gerichtspräsidentin: Sutter

Eröffnung von begründeten Entscheiden in Zivilsachen

Die nachstehenden Zivilentscheide sind mit einer Begründung versehen und werden den unbekannt abwesenden Parteien gemäss Artikel 141 ZPO im Dispositiv eröffnet. Die Frist zur Anfechtung der Entscheide beginnt ab Publikationsdatum zu laufen. Die Länge der Frist ist bei der jeweiligen Entscheid- publikation (untenstehend) separat angegeben. Die Begrün-dung sowie die vollständige Rechtsmittelbelehrung können nach vorgängiger telefonischer Anmeldung beim zuständigen Gericht eingesehen werden.

Regionalgericht Oberland

Wireless Payment Technology Holding AG, vormals mit Sitz in 3662 Seftigen, Gesuchsgegne-rin im Verfahren gegen das Handelsregisteramt des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, Postfach 627, 3000 Bern 8, betreffend Mängel in der gesetzlich zwingenden Organisation, wird nachstehender Ent-scheid vom 16. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht:Erwägungen:(…)Die Gerichtspräsidentin entscheidet:1. Die Wireless Payment Technology Holding AG, mit

Sitz in Seftigen, wird aufgelöst.2. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften über

den Konkurs.3.–6. (…).Rechtsmittelfrist: Zehn Tage.Die Gesuchsgegnerin kann den begründeten Ent-scheid nach telefonischer Voranmeldung unter Tele- fon 031 635 56 16 beim Regionalgericht Oberland einsehen.

Die Gerichtspräsidentin: Franziska Friederich Hörr

Fristansetzungen für Eingaben

Die nachstehend genannten Personen werden aufgefordert, bis zum angegebenen Datum des Fristablaufs eine Eingabe bei der genannten Gerichtsbehörde vorzunehmen. Eingaben

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müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die Partei säumig und das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnis-grundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

Regionalgericht Berner Jura-Seeland

La personne mentionnée ci-après est invitée à déposer un acte écrit auprès de l’autorité judiciaire mentionnée, jusqu’à l’échéance du délai fixé. L’acte doit être remis au plus tard le dernier jour du délai soit à l’autorité judiciaire, soit à la poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse (art. 143 al. 1 CPC). Les délais légaux ne peuvent pas être prolongés (art. 144 al. 1 CPC). Les délais fixés judiciai-rement peuvent être prolongés pour des motifs suffisants, lorsque la demande en est faite avant leur expiration (art. 144 al. 2 CPC). Si le délai n’est pas respecté, la partie est con-sidérée comme défaillante et la procédure suit son cours sans qu’il soit tenu compte du défaut, à moins que la loi n’en dispose autrement (art. 147 al. 2 CPC). L’autorité judiciaire peut, sur requête de la partie défaillante, lui accorder un délai supplémentaire, lorsqu’elle rend vraisemblable que le défaut ne lui est pas imputable ou n’est imputable qu’à une faute légère (art. 148 al. 1 CPC). La requête doit être présentée dans les dix jours qui suivent celui où la cause du défaut a disparu (art. 148 al. 2 CPC).

Dans la procédure civile liée entre Tellco Anlagestif-tung AG, c/o Tellco Vorsorge AG, Bahnhofstrasse 4, 6430 Schwyz, per Adresse Privera AG, Worbstras- se 142, Case postale 60, 3073 Gümligen, requé-rante, et Andoya Peterson, domicilié Lyss-Stras- se 101, 2560 Nidau, requis, concernant une requête d’expulsion.

Le Président ordonne:

1. Il est accusé réception de l’avance de frais de Fr. 1000.– versée par la requérante en date du 11 septembre 2017 auprès du Tribunal régional du Jura bernois-Seeland.

2. Un exemplaire de la requête est notifié au requis. Il est à sa disposition à la Chancellerie du Tribunal.

3. Un délai de cinq jours à compter de la notification de la présente ordonnance est imparti au requis pour prendre position sur la requête en y joignant les éventuelles pièces justificatives. La prise de position sur la requête et ses annexes doivent être déposées en deux exemplaires au moins. Les pièces justificatives doivent être numérotées et répertoriées dans un bordereau.

A défaut de prise de position dans le délai imparti, le Tribunal rendra sa décision par écrit sans autres actes ou déclarations des parties. Les suspensions de délais de l’article 145 CPC ne s’appliquent pas. Les actes parvenus après le délai imparti ne seront pas pris en considération (conséquences du défaut selon l’art. 147 al. 2 CPC).

4. A notifier: – à la requérante (courrier B) – au requis (par publication)

Le Président: Villard

Verschollenerklärung

Kanton Basel-Stadt

In Sachen Eggen, Ulrich (vermisste Person), geboren am 1. Januar 1936, von Oberwil im Simmental BE, verbeiständet durch Hansrudolf Dänzer, Därstetten, und Einwohnergemeinde Därstetten (Gesuchstelle-rin), betreffend Verschollenerklärung, hat das Zivilge-richt des Kantons Basel-Stadt am 31. August 2017 erkannt:

1. Ulrich Eggen, geboren am 1. Januar 1936 in Där-stetten BE, von Oberwil im Simmental BE, geschie-den seit 9. März 1976, zuletzt wohnhaft gewesen in Basel, wird in Anwendung von Artikel 35 ZGB infolge langer nachrichtenloser Abwesenheit für verschollen erklärt.

2. Die Wirkung der Verschollenerklärung wird gemäss Artikel 38 Absatz 2 ZGB auf den 1. Januar 2003 zurückbezogen.

3. Die Gerichtskosten mit einer Gebühr von Fr. 550.– inklusive Auslagen gehen an die Gesuchstellerin.

Rechtsmittelbelehrung: Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides. Diese Frist steht während der Gerichtsferien (Art. 145 ZPO) nicht still.

Zivilgericht Basel-Stadt FK.2016.19

Vorladungen

Die nachstehend genannten Personen haben zu einer be-stimmten Prozesshandlung zu erscheinen. Die Zustellung der Vorladung erfolgt aus den in Artikel 141 Absatz 1 Litera a–c ZPO genannten Gründen durch Publikation im Amtsblatt und gilt am Tag der Publikation als erfolgt. Erscheint die Partei nicht zum angegebenen Termin, so ist sie säumig und das Verfahren nimmt ohne ihre Anwesenheit seinen Fortgang (Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei zu einem neuen Termin vorladen, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnis-grundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Abweichende Säumnisfolgen gelten im Falle des Nichterscheinens der Par-teien an der Schlichtungsverhandlung (Art. 206 ZPO) sowie an der Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren (Art. 234 ZPO). Auf diese abweichenden Folgen wird im Einzelfall direkt hingewiesen.

Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung

Zivilverfahren Fernando, Antony Charles, geboren am 10. Januar 1966, von Sri Lanka, unbekannten Aufenthaltes, Beklagter/Gesuchsgegner im Eheschei-dungsverfahren der Anna Fernando, geboren am 24. Juli 1977, von Kirchlindach BE und Wohlen bei Bern, wohnhaft Jägerweg 12, 3014 Bern, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Heilinger, advokatur heilinger, St. Niklausstrasse 1, 4500 Solothurn, be-treffend Ehescheidung auf Klage sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.Der Gerichtspräsident verfügt:1. Die Ehescheidungsklage (CIV 17 5346) und das Ge-

such um unentgeltliche Rechtspflege (CIV 17 5348) vom 6. September 2017 sind am 7. September 2017 beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein- gegangen.

2. Die Rechtshängigkeit ist gemäss Artikel 62 ZPO am 6. September 2017 eingetreten.

3. Der Beklagte/Gesuchsgegner kann die Rechts-schriften samt Beilagen auf telefonische Voran-meldung hin beim Regionalgericht Bern-Mitteland abholen.

4. Dem Beklagten/Gesuchsgegner wird eine Frist von 26 Tagen (inklusive Nachfrist von fünf Tagen) ab Publikation dieser Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Klageantwort samt allfälligen Beilagen sowie eine schriftliche Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Die Klageantwort sowie die Stellungnahme und allfäl-lige Beilagen sind mindestens in zwei Exemplaren einzureichen und die Beilagen sind numeriert in einem Beilagenverzeichnis aufzuführen.

5. Der Termin zur Einigungsverhandlung, eventuell Hauptverhandlung gemäss Artikel 291 der Schwei-zerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland wird angesetzt auf Mittwoch, 13. Dezember 2017, 14 Uhr (vor-aussichtliche Verhandlungsdauer drei Stunden), Gerichtssaal 22, Untergeschoss 1, Effingerstras- se 34, 3008 Bern, wozu hiermit beide Parteien rechtsverbindlich vorgeladen werden und persön-lich zu erscheinen haben.

6. Das Gericht benötigt im Hinblick auf die Einigungs-verhandlung bis spätestens am 1. Dezember 2017 noch folgende Unterlagen:

Von Antony Charles Fernando: – Steuererklärung 2016 (inklusive sämtliche For-

mulare) – Bescheinigung der Pensionskasse über die

während der Ehe (Heirat 10. September 1996;

Rechtshängigkeit Ehescheidung 6. September 2017) erworbenen BVG-Guthaben inklusive Durchführbarkeitserklärung.

– Zusammenstellung seiner monatlichen Einnah-men- und Ausgaben mit den dazugehörenden Belegen

7. Zu eröffnen: – der Klägerin/Gesuchstellerin – dem Beklagten/Gesuchsgegner (durch Publika-

tion im Amtsblatt)Die Parteien haben persönlich zu den Verhandlungen zu erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert (Art. 278 ZPO). Erscheinen die klagende Partei oder beide Parteien nicht zur Einigungsverhandlung nach Artikel 291 ZPO, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrie-ben (Art. 206 ZPO analog).Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine Frist wahrende Wirkung.Unter bestimmten Voraussetzungen können Einga-ben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hier- zu finden Sie auf der Internetsite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben).Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 17 5346) anzugeben.

Der Gerichtspräsident: Brand

Mitteilungen in Strafsachen

Einstellung; Vernehmlassung

In nachstehenden Fällen ist beabsichtigt, das Strafverfah-ren einzustellen. Die Parteien haben gestützt auf Artikel 329 Absatz 4 StPO das Recht, sich zur voraussichtlichen Ein-stellung und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern.

Regionalgericht Berner Jura-Seeland

Avram, Roxana Elena, geboren am 21. Mai 1984, von Rumänien, unbekannten Aufenthaltes, wird Fol-gendes mitgeteilt:Die Gerichtspräsidentin verfügt:1. Es wird den Parteien mitgeteilt, dass das Ge-

richt beabsichtigt, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte gemäss Artikel 329 Absatz 4 StPO einzustellen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– sollen der Angeschuldigten auferlegt und teilweise mit dem Bussendepositum von Fr. 700.– verrechnet wer-den (Art. 426 Abs. 2).

3. Der Angeschuldigten soll mangels entschädi-gungswürdiger Nachteile keine Entschädigung ausgerichtet werden.

4. Das Widerrufsverfahren betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. Juli 2009 soll eingestellt werden.

5. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von Fr. 150.– sollen mit dem Bussendepositum verrechnet werden.

6. Der Restbetrag des Bussendepositums von Fr. 250.– soll der Angeschuldigten nach Rechts-kraft zurückerstattet werden.

7. Den Parteien wird eine Frist bis 15. November 2017 gesetzt, um sich schriftlich zur vorgesehenen Einstellung des Verfahrens zu äussern.

8. Stillschweigen gilt als Verzicht auf eine Stellung-nahme.

9. Zu eröffnen: – Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland – Roxana Elena Avram (mittels Publikation im

Amtsblatt)Begründung:1. Der Angeschuldigten werden Überschreitens der

allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisier-ten Höchstgeschwindigkeit sowie unbewilligte Erwerbstätigkeit, begangen am 12. Juli 2010 und 15. Oktober 2010, vorgeworfen. Bei diesen Delik-ten handelt es sich um Vergehen, bei welchen die Verfolgungsverjährung nach dem zur Tatzeit

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geltenden Recht sieben Jahre beträgt. Die Verfol-gungsverjährung ist damit am 15. Oktober 2017 eingetreten.

2. Die Angeschuldigte konnte vor Ablauf der Verjäh-rungsfrist nicht gerichtlich einvernommen werden, so dass eine Beurteilung nicht möglich war. Der Aufenthaltsort des Angeschuldigten ist unbekannt und konnte trotz Ausschreibung im RIPOL nicht ausfindig gemacht werden.

3. Bei dieser Sachlage ist nach Auffassung des Ge-richts das Verfahren gemäss Artikel 329 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 319 Absatz 1 Litera d StPO (analog) einzustellen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden vor-aussichtlich der Beschuldigten auferlegt und teil-weise mit dem Bussendepositum von Fr. 700.– verrechnet werden.

5. Gemäss Artikel 329 Absatz 4 StPO ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, sich zur voraussicht-lichen Verfahrenseinstellung, der beabsichtigten Einziehung der Mobiltelefone und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern.

Die Gerichtspräsidentin: Ochsner

Regionale Schlichtungsbehörden

Vorladungen

Die nachstehend genannten Personen haben zu einer be-stimmten Prozesshandlung zu erscheinen. Die Zustellung der Vorladung erfolgt aus den in Artikel 141 Absatz 1 Litera a–c ZPO genannten Gründen durch Publikation im Amtsblatt und gilt am Tag der Publikation als erfolgt. Erscheint die Partei nicht zum angegebenen Termin, so ist sie säumig und das Verfahren nimmt ohne ihre Anwesenheit seinen Fortgang (Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei zu einem neuen Termin vorladen, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnis-grundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Abweichende Säumnisfolgen gelten im Falle des Nichterscheinens der Par-teien an der Schlichtungsverhandlung (Art. 206 ZPO) sowie an der Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren (Art. 234 ZPO). Auf diese abweichenden Folgen wird im Einzelfall direkt hingewiesen.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland

In Sachen Kazim Duman, wohnhaft Auwaldstras- se 59, D-79110 Freiburg, vertreten durch Rechts- anwalt Rezan Sobil, Rotteckring 2, D-79098 Freiburg, gegen Yilmaz Sahin, wohnhaft Kirchlindachstras- se 9B, 3052 Zollikofen, betreffend Darlehen mit fol-genden Rechtsbegehren:1. Die Beklagten/Antragsgegner werden gesamt-

schuldnerisch verpflichtet, an den Kläger/Antrag-steller den Betrag in Höhe von € 45 000.– (Fünf-undvierzigtausend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 3. März 2017 zu bezahlen.

2. Die Beklagten und Antragsgegner werden ver-pflichtet, an den Kläger/Antragsteller den Betrag in Höhe von € 1706.93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 3. März 2017 zu bezahlen.

3. Die weiteren Kosten des Rechtsstreites sind den Beklagten/Antragsgegnern gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.

Die Vorsitzende verfügt:1. (…)2. (…)3. Die Parteien werden aufgefordert, persönlich

zur Schlichtungsverhandlung am Donnerstag, 30. Novem ber 2017, um 11.15 Uhr, Gerichts- saal 24, Untergeschoss 1, Effingerstrasse 34, 3008 Bern (voraussichtliche Dauer der Verhandlung eine Stunde), zu erscheinen. Die Pflicht zum persön- lichen Erscheinen gemäss Artikel 204 Absatz 1 ZPO gilt auch für juristische Personen. Juristische Personen haben ein im Handelsregister eingetra-genes Organ oder eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht gemäss Artikel 462 OR aus-gestattete und mit der Prozessführung betraute Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, zu entsenden. Die Vollmacht muss neben der Prozessvertretung auch den Abschluss eines Vergleichs beinhalten.

Säumnisfolgen gemäss Artikel 206 ZPO: – Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das

Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrie-ben.

– Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. In vermögens-rechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2000.– kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Ver-handlung auf Fr. 2000.– oder weniger.

– Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Vorsitzende: Leiser

Regionale Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland, Dienststelle Biel

In Sachen Gabriela von Känel, wohnhaft Holen 4, 3251 Wengi bei Büren, vertreten durch Rechtsanwalt Antoine Schöni, rue de Boujean 29b, Postfach 4236, 2500 Biel/Bienne 4, klagende Partei, gegen MABO allrounder GmbH, handelnd durch ihre Organe, vormals Hägniweg 11, 3294 Büren an der Aare, jetzt unbekannten Domizils, beklagte Partei, wird der be-klagten Partei Folgendes zur Kenntnis gegeben:Mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen

Betrag von Fr. 6698.70 samt Zinsen von 5% seit dem 22. Mai 2017 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.Erwägungen: 1. Mit Datum vom 14. August 2017 reichte die kla-

gende Partei bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura Seeland ein Schlichtungsgesuch ein.

2. Die Rechtshängigkeit ist am 14. August 2017 (Postaufgabe) eingetreten.

3. Die klagende Partei wurde mit Schreiben vom 15. August 2017 aufgefordert, einen Kostenvor-schuss über Fr. 400.– zu leisten. Dieser Betrag ist am 17. August 2017 auf dem Konto der Schlich-tungsbehörde eingegangen.

4. Die Parteien wurden mittels Verfügung vom 28. August 2017 zur Schlichtungsverhandlung auf den Freitag, 6. Oktober 2017, um 14 Uhr, vor-geladen. Die Vorladungen wurden den Parteien per Einschreiben verschickt.

5. Der beklagten Partei konnte die Vorladung per Einschreiben nicht zugestellt werden, da sie diese gemäss dem Nachverfolgungssystem der Schweizerischen Post (Track & Trace) nicht ab-geholt hat.

6. Am 18. September 2017 wurde die Gemeinde-verwaltung Büren an der Aare von der Schlich-tungsbehörde beauftragt, der beklagten Partei die Vorladung vom 28. August 2017 polizeilich zuzustellen.

7. Mit Schreiben vom 20. September 2017 wurde die Schichtungsbehörde durch die Gemeinde-verwaltung Büren an der Aare informiert, dass die oben genannte Vorladung nicht zugestellt werden konnte, da der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten Partei ohne Abmeldung vom Hägniweg 11 in Büren an der Aare weggezogen sei.

8. Die diversen Bemühungen der Schlichtungsbe-hörde, die neue Adresse der beklagten Partei ausfindig zu machen, blieben ergebnislos.

9. Aufgrund der Tatsache, dass der beklagten Partei der Termin der Schlichtungsverhandlung vom Freitag, 6. Oktober 2017 nicht mehr rechtzeitig mitgeteilt werden konnte, wurde die klagende Partei mündlich informiert, dass die Schlichtungs-verhandlung nicht stattfindet.

10. Mit Verfügung vom 29. September 2017 wurde die klagende Partei ersucht, der Schlichtungs- behörde mitzuteilen, ob angesichts des unbe-kannten Domizils der beklagten Partei auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ver-zichtet wird.

11. Am 12. Oktober 2017 teilte die klagende Partei mit, dass sie an ihrem Schlichtungsgesuch fest-hält und die Ansetzung eines neuen Verhand-lungstermins wünsche.

12. Angesichts des Schreibens der klagenden Partei vom 12. Oktober 2017 sind die Parteien erneut zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen.

13. Da eine persönliche Zustellung nicht möglich ist, wird die vorliegende Vorladung der beklagten Partei durch Publikation im Amtsblatt zur Kenntnis gebracht.

Die Vorsitzende verfügt:

1. Die Parteien werden aufgefordert, persönlich zur Schlichtungsverhandlung am Montag, 27. Novem-ber 2017, um 8 Uhr, Verhandlungssaal 2 (Zim- mer 103), Neuengasse 8, 2501 Biel, 1. Stock (voraussichtliche Dauer der Verhandlung 11⁄4 Stun-den), zu erscheinen. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gemäss Artikel 204 Absatz 1 ZPO gilt auch für juristische Personen. Juristische Perso-nen haben ein im Handelsregister eingetragenes Organ oder eine mit einer kaufmännischen Hand-lungsvollmacht gemäss Artikel 462 OR ausgestat-tete und mit der Prozessführung betraute Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, zu entsenden. Die Vollmacht muss neben der Prozessvertretung auch den Abschluss eines Vergleiches beinhalten.

Säumnisfolgen gemäss Artikel 206 ZPO: – Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das

Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abge-schrieben

– Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. In vermögensrecht-lichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2000.– kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Ver-handlung auf Fr. 2000.– oder weniger

– Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben

2. Der beklagten Partei wird die Gelegenheit gege-ben, innerhalb von zehn Tagen seit Publikation dieser Verfügung eine schriftliche Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch und/oder einen Lösungs-vorschlag einzureichen.

3. Die beklagte Partei hat die Möglichkeit, die Akten bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-See-land einzusehen.

4. Der klagenden Partei mit eingeschriebener Post zu eröffnen, der beklagten Partei durch Publika-tion im kantonalen Amtsblatt.

Die Vorsitzende: Fischer

Schuldbetreibung und Konkurs

Arrestbefehl

Tassielli-Cappelletti, Gaetano, geboren am 9. Juli 1950, wohnhaft Pires do Rio, Rua 6 chàcara 3, 926 917 Goias, Brasilien.

Arrestbefehl Nr. CIV 17 5024 MUN vom 23. August 2017.

Gläubiger: Kanton Basel-Stadt, 4000 Basel.

Vertreterin: Steuerverwaltung Basel-Stadt, Fisch-markt 10, Postfach, 4001 Basel.

Forderungen:Fr. 6764.– nebst Zinsen zu 4% seit 22. August 2017.Fr. 1079.40.Zusätzliche Kosten: Arrestkosten, zuzüglich Publika- tionskosten.

Forderungsgrund: Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2015 und 16. Juni 2016.Kantonale Steuern 2014 und 2015, Gebühren, Busse und Verzugszins.

Arrestgrund: Artikel 271 Absatz 1 Ziffern 6 und 4 SchKG.

Verarrestierende Gegenstände: Rente des Schuld-ners bei der PANVICAplus Vorsorgestiftung, Tal-strasse 7, 3053 Münchenbuchsee. Beginn ab 25. August 2017 und dauernd bis zur Deckung der Forderung, längstens jedoch bis zum 25. August 2018.

Page 14: Amtsblatt Kanton Bern - sta.be.ch · 930 – Genossenschaft Glarner Krankenversicherung – Cassa da malsauns LUMNEZIANA – KLuG Krankenversicherung – EGK Grundversicherungen AG

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Arrestbehörde: Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivil-abteilung, Effingerstrasse 34, 3008 Bern.

Arresturkunde: 97000117 vom 21. September 2017.

Der Arrestschuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewillig-ten Verfügung über die Arrestgegenstände zu enthal-ten (Art. 275 und 96 SchKG). Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Arrestrichter Einsprache erheben (Art. 278 SchKG).

Die vorstehende Publikation ersetzt die direkte Zu-stellung der Abschrift der Arresturkunde 97000117 an den Schuldner.

Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit der Publikation dieser Arrest- urkunde zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten.

Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland 3072 Ostermundigen

Tassielli-Cappelletti, Gaetano, geboren am 9. Juli 1950, wohnhaft Pires do Rio, Rua 6 chàcara 3, 926 917 Goias, Brasilien.

Arrestbefehl Nr. CIV 17 5025 MUN vom 23. August 2017.

Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern.

Vertreterin: Steuerverwaltung Basel-Stadt, Fisch-markt 10, Postfach, 4001 Basel.

Forderungen:Fr. 355.45 nebst Zinsen zu 3% seit 22. August 2017.Fr. 56.40.Zusätzliche Kosten: Arrestkosten, zuzüglich Publika- tionskosten.

Forderungsgrund: Veranlagungsverfügung vom 16. Juli 2015 und 16. Juni 2016.Direkte Bundessteuern 2014 und 2015, Gebühren und Verzugszins.

Arrestgrund: Artikel 271 Absatz 1 Ziffern 6 und 4 SchKG.

Verarrestierende Gegenstände: Rente des Schuld-ners bei der PANVICAplus Vorsorgestiftung, Tal-strasse 7, 3053 Münchenbuchsee. Beginn ab 25. August 2017 und dauernd bis zur Deckung der Forderung, längstens jedoch bis zum 25. August 2018.

Arrestbehörde: Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivil-abteilung, Effingerstrasse 34, 3008 Bern.

Arresturkunde: 97000118 vom 21. September 2017.

Der Arrestschuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewillig-ten Verfügung über die Arrestgegenstände zu enthal-ten (Art. 275 und 96 SchKG). Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Arrestrichter Einsprache erheben (Art. 278 SchKG).

Die vorstehende Publikation ersetzt die direkte Zu-stellung der Abschrift der Arresturkunde 97000118 an den Schuldner.

Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit der Publikation dieser Arrest- urkunde zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten.

Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland 3072 Ostermundigen

Zahlungsbefehl

Gnoni, Délia, geboren am 1. August 1992, wohnhaft rue Centrale 64, 2502 Biel/Bienne.

Zahlungsbefehl Nr. 97016151 vom 1. Mai 2017.

Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.

Gläubiger: Kanton Bern, 3018 Bern.

Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwal-tung, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne.

Forderungen:Fr. 320.–, zuzüglich: Publikationskosten.

Forderungsgrund: Amendes, frais et émoluments.

Die Schuldnerin wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will die Schuldnerin die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat sie dies innert zehn Tagen seit der Veröffentli-chung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte die Schuldnerin dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne

Gnoni, Délia, geboren am 1. August 1992, wohnhaft rue Centrale 64, 2502 Biel/Bienne.

Zahlungsbefehl Nr. 97016152 vom 1. Mai 2017.

Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.

Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft, ver-treten durch den Kanton Bern, 3018 Bern.Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwal-tung, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne.

Forderungen:Fr. 260.–, zuzüglich Publikationskosten.Forderungsgrund: Amendes, frais et émoluments.

Die Schuldnerin wird aufgefordert, die Gläubigerin für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will die Schuldnerin die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat sie dies innert zehn Tagen seit der Veröffentli-chung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte die Schuldnerin dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne

Haldemann, Kristina, geboren am 31. August 1982, wohnhaft Aegertenstrasse 7, 2503 Biel/Bienne.

Zahlungsbefehl Nr. 97016168 vom 1. Mai 2017.

Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft, ver-treten durch den Kanton Bern, 3018 Bern.Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwal-tung, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne.

Forderungen:Fr. 260.–, zuzüglich Publikationskosten.Forderungsgrund: Bussen, Kosten und Gebühren.

Die Schuldnerin wird aufgefordert, die Gläubigerin für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will die Schuldnerin die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat sie dies innert zehn Tagen seit der Veröffentli-chung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte die Schuldnerin dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne

Haldemann, Kristina, geboren am 31. August 1982, wohnhaft Aegertenstrasse 7, 2503 Biel/Bienne.

Zahlungsbefehl Nr. 97016173 vom 1. Mai 2017.

Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.

Gläubiger: Kanton Bern, 3018 Bern.Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwal-tung, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne.

Forderungen:Fr. 320.–, zuzüglich Publikationskosten.

Die Schuldnerin wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will die Schuldnerin die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat sie dies innert zehn Tagen seit der Veröffentli-chung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte die Schuldnerin dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne

Jeanbourquin, Nicolas, geboren am 12. Dezember 1968, wohnhaft rue des Prés 134, 2503 Biel/Bienne.

Zahlungsbefehl Nr. 97018697 vom 5. Mai 2017.

Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.

Gläubigerin: Confédération Suisse représentée par le Canton de Berne, 3018 Bern.Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwal-tung, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne.

Forderungen:Fr. 80.85 nebst Zinsen zu 3% seit 27. April 2017.Zusätzliche Kosten: Fr. 0.85 Intérêt moratoire pas encore facturé, Fr. 260.– amendes, frais et émolu-ments, zuzüglich Publikationskosten.Forderungsgrund: Impôt fédéral direct 2015 selon facture du 21. November 2016.

Der Schuldner wird aufgefordert, die Gläubigerin für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat er dies innert zehn Tagen seit der Veröffentli-chung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne

Jeanbourquin, Nicolas, geboren am 12. Dezember 1968, wohnhaft rue des Prés 134, 2503 Biel/Bienne.

Zahlungsbefehl Nr. 97018699 vom 5. Mai 2017.

Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.

Gläubiger: Kanton Bern, Einwohnergemeinde Biel/ Bienne, Rüschlistrasse 14, 2501 Biel/Bienne.Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwal-tung, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne.

Forderungen:Fr. 2144.20 nebst Zinsen zu 3% seit 27. April 2017.Zusätzliche Kosten: Fr. 22.50 intérêt moratoire pas encore facturé, Fr. 320.– amendes, frais et émolu-ments, Fr. 100.05 taxe d’exemption du service actif dans les corps de sapeurs-pompiers, zuzüglich Pub-likationskosten.Forderungsgrund: Impôts et taxes 2015 selon facture du 21. November 2016.

Der Schuldner wird aufgefordert, die Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so

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hat er dies innert zehn Tagen seit der Veröffentli-chung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so können die Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne

Meier, Dominic, geboren am 23. September 1978, wohnhaft Bözingenstrasse 27, 2502 Biel/Bienne.

Zahlungsbefehl Nr. 97016520 vom 1. Mai 2017.

Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft, ver-treten durch den Kanton Bern, 3018 Bern.Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwal-tung, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne.

Forderungen:Fr. 1021.75 nebst Zinsen zu 3% seit 28. April 2017.Zusätzliche Kosten: Fr. 620.– Bussen, Kosten und Gebühren, Fr. 10.85 noch nicht fakturierter Verzugs-zins, Fr. 19.65 Verzugszins gemäss Steuerrechnung, zuzüglich Publikationskosten.Forderungsgrund: Direkte Bundessteuer 2015 ge-mäss Rechnung vom 21. November 2016.

Der Schuldner wird aufgefordert, die Gläubigerin für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat er dies innert zehn Tagen seit der Veröffentli-chung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne

Meier, Dominic, geboren am 23. September 1978, wohnhaft Bözingenstrasse 27, 2502 Biel/Bienne.

Zahlungsbefehl Nr. 97016527 vom 1. Mai 2017.

Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.

Gläubiger: Canton de Berne, Commune Municipale de Biel/Bienne et ses paroisses, rue du Rüschli 14, 2500 Biel/Bienne.Vertreterin: Inkassostelle Städtische Steuerverwal-tung, Rüschlistrasse 14, 2502 Biel/Bienne.

Forderungen:Fr. 12 707.95 nebst Zinsen zu 3% seit 28. April 2017.Zusätzliche Kosten: Fr. 450.– Feuerwehrdienster-satzabgabe, Fr. 630.– Bussen, Kosten und Gebüh-ren, Fr. 134.50 noch nicht fakturierter Verzugszins, Fr. 452.05 Verzugszins gemäss Steuerrechnung, zu-züglich Publikationskosten.Forderungsgrund: Steuern und Abgaben 2015 ge-mäss Rechnung vom 21. November 2016.

Der Schuldner wird aufgefordert, die Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat er dies innert zehn Tagen seit der Veröffentli-chung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so können die Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne

Tassielli-Cappelletti, Gaetano, geboren am 9. Juli 1950, wohnhaft Pires do Rio, Rua 6 chàcara 3, 926 917 Goias, Brasilien.Zahlungsbefehl Nr. 97092554 vom 2. Oktober 2017.Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.Gläubiger: Kanton Basel-Stadt, 4000 Basel.Vertreterin: Steuerverwaltung Basel-Stadt, Fisch-markt 10, Postfach, 4001 Basel.Forderungen:Fr. 2892.50 nebst Zinsen zu 4% seit 21. August 2017.Fr. 257.40.Fr. 172.30.Fr. 3871.50 nebst Zinsen zu 4% seit 21. August 2017.Fr. 269.70.Fr. 380.–.Zusätzliche Kosten: Arrestkosten und Betreibungs-kosten, zuzüglich Publikationskosten.Forderungsgrund: Kantonale Steuern, Ordentliche Steuern, Steuerjahr 2014, vom 16. Juli 2015, Fr. 2892.50.Kantonale Steuern, Ordentliche Steuern, Steuerjahr 2015, vom 16. Juni 2016, Fr. 3871.50.Prosequierung Arrest 97000117.Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat er dies innert zehn Tagen seit der Veröffentli-chung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.Die vorstehende Publikation ersetzt die direkte Zustel-lung des Zahlungsbefehls an den Schuldner. Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit Publikation des Zahlungsbefehls zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten.

Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland 3072 Ostermundigen

Tassielli-Cappelletti, Gaetano, geboren am 9. Juli 1950, wohnhaft Pires do Rio, Rua 6 chàcara 3, 926 917 Goias, Brasilien.Zahlungsbefehl Nr. 97092558 vom 2. Oktober 2017.Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft.Vertreterin: Steuerverwaltung Basel-Stadt, Fisch-markt 10, Postfach, 4001 Basel.Forderungen:Fr. 172.30 nebst Zinsen zu 3% seit 21. August 2017.Fr. 10.40.Fr. 40.–.Fr. 183.15 nebst Zinsen zu 3% seit 21. August 2017.Fr. 6.–.Zusätzliche Kosten: Arrestkosten und Betreibungs- kosten, zuzüglich Publikationskosten.Forderungsgrund: Direkte Bundessteuern, Ordent-liche Steuern, Steuerjahr 2014, vom 16. Juli 2015, Fr. 172.30.Direkte Bundessteuern, Ordentliche Steuern, Steuer-jahr 2015, vom 16. Juni 2016, Fr. 183.15.Prosequierung von Arrest Nr. 97000118.Der Schuldner wird aufgefordert, die Gläubigerin für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat er dies innert zehn Tagen seit der Veröffentli-chung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Die vorstehende Publikation ersetzt die direkte Zustel-lung des Zahlungsbefehls an den Schuldner.

Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit Publikation des Zahlungsbefehls zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten.

Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland 3072 Ostermundigen

Tyler, Patrick, geboren am 7. März 1982, unbekann-ten Aufenthaltes.

Zahlungsbefehl Nr. 97041230 vom 2. Oktober 2017.

Art der Schuldbetreibungen: Ordentliches Verfahren.

Gläubigerin: Sanitas Grundversicherungen AG, Jäger- gasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich.Vertreterin: Sanitas, M- & BW Bern, Postfach 256, 3000 Bern 5.

Forderungen:Fr. 8491.60 nebst Zinsen zu 5% seit 20. Juli 2016.Zusätzliche Kosten: Fr. 323.15 Kostenbeteiligung, Fr. 240.– Nebenforderung, zuzüglich Publikations-kosten.Forderungsgrund: Prämien KVG vom 1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2017.Kostenbeteiligung KVG vom 17. September 2015 bis 15. April 2016.Mahnspesen vom 12. März 2016 bis 12. August 2017.

Der Schuldner wird aufgefordert, die Gläubigerin für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen bestreiten, so hat er dies innert zehn Tagen seit der Veröffentli-chung des Zahlungsbefehls dem unterzeichnenden Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonsten die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Betreibungsamt Seeland Dienststelle Biel/Bienne 2501 Biel/Bienne

Pfändungsurkunde

Boss, Christian, von Wilderswil BE, geboren am 6. April 1970, unbekannten Aufenthaltes.

Schuldbetreibung Nr. 97022288 vom 29. August 2017.

Gläubigerin: Stadt Liestal, Finanzen, Rathausstras-se 36, 4410 Liestal.

Forderungen:Fr. 11 071.– für Gemeindesteuern 1998, 1999 und 2000. Verlustscheine vom 19. Februar 2001 und vom 8. Juni 2001. Dazu Fr. 1149.35 bisherige Arrest- und Betreibungskosten.

Der Schuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Vermögenswerte zu enthalten (Art. 96 SchKG).

Dem Schuldner wird zur Kenntnis gebracht, dass die Pfändung in der oben aufgeführten Betreibung am 6. November 2017, 8 Uhr, beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheiben-strasse 11, 3600 Thun, vollzogen wird.

Der Schuldner wird ausdrücklich auf Artikel 91 SchKG aufmerksam gemacht: «Der Schuldner ist bei Straf-folge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB).»

Leistet der Schuldner dieser Aufforderung keine Folge, wird die Pfändung im Sinne von Artikel 89 ff. SchKG in seiner Abwesenheit beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, vollzogen und

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nur die in Arrest Nr. 97000011 verarrestierten Vermö-genswerte gepfändet (Miteigentumsanteil von 1⁄6 an Diemtigen-Grundbuch Blatt Nr. 1210).

Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland West 3600 Thun

Gottesmann, Petra, von Deutschland, geboren am 15. März 1958, früher wohnhaft Bottigenstrasse 341 bzw. 391, Bern, jetzt unbekannten Aufenthaltes.Schuldbetreibung Gruppe 96023246.

Gläubigerin: Intrum Justitia GmbH, Pallawiesenstras-se 180, DE-64293 Darmstadt.Vertreterin: Intrum Justitia AG, Eschenstrasse 8-12, 8603 Schwerzenbach.

Forderungen: Betreibung 96056011: Fr. 99 553.05 + Zinsen und Betreibungskosten.

Die Schuldnerin hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Vermögenswerte zu enthalten (Art. 96 SchKG).

Der Schuldnerin wird zur Kenntnis gebracht, dass die Pfändung in der oben aufgeführten Betreibung am 30. Oktober 2017, 9 Uhr, beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, vollzogen wird.

Die Schuldnerin wird ausdrücklich auf Artikel 91 SchKG aufmerksam gemacht: «Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB).»

Leistet die Schuldnerin dieser Aufforderung keine Folge, wird die Pfändung im Sinne von Artikel 89 ff. SchKG in ihrer Abwesenheit beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vollzogen und mangels Feststellung pfändbarer Vermögenswerte, gemäss Artikel 112 bis 115 SchKG in Verbindung mit BGE 120 III 110 dem Gläubiger eine Pfändungs- urkunde errichtet bzw. ein Verlustschein ausgestellt.

Die vorstehende Publikation ersetzt die direkte Zustel-lung der Pfändungsankündigung an die unbekannten Aufenthaltes abwesende Schuldnerin.

Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland 3072 Ostermundigen

Rizzo-Cardone, Giovanni, geboren am 10. Januar 1957, wohnhaft Vio C. De Giovanni 55, 73040 Spec-chia, Italien.

Schuldbetreibung Pfändungsgruppe 97018852.

Gläubiger: Kanton Basel-Stadt.Vertreterin: Steuerverwaltung Basel-Stadt, Fisch-markt 10, 4001 Basel.

Forderungen: Betreibung Nr. 97026795: Fr. 43 383.30 + Kosten.

Der Schuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Vermögenswerte zu enthalten (Art. 96 SchKG).

Gestützt auf das Arrestverfahren Nr. 97000028 und in Abwesenheit des Schuldners wird monatlich die ge-samte Rente des Schuldners bei der Pensionskasse Post gepfändet. Die Lohnpfändung dauert bis zur Deckung der Forderungen, jedoch nicht länger als ein Jahr nach Vollzug des Arrestes (21. Februar 2018).

Die vorstehende Publikation ersetzt die Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde (Art. 114 SchKG) an den Schuldner.

Rechtsmittelbelehrung: Zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde steht dem Schuldner eine Frist von zehn Tagen seit Publikation der Pfändungs- urkunde zur Verfügung. Beschwerden haben ein Begehren und eine Begründung zu enthalten.

Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland 3072 Ostermundigen

Betreibungsrechtliche Grundstücksteigerung

Die Liegenschaften der hiernach genannten Schuldner gelan-gen an eine einmalige öffentliche Steigerung (Grundpfandver-wertungsverfahren).

Die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten der bezeich-neten Grundstücke werden aufgefordert, dem unterzeichnen-den Betreibungsamt innert der Eingabefrist ihre Ansprüche am Grundstück selbst sowie am allfälligen Miteigentumsanteil, insbesondere für Zinsen und Kosten, anzumelden und gleich-zeitig anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt ist, gegebenenfalls für welchen Betrag und welchen Termin. Nicht angemeldete Ansprüche, soweit diese nicht durch die öffentlichen Bücher ausgewiesen werden, sind von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen.Der Forderungstitel ist der Anmeldung beizulegen.

Loretz-Pina, Markus, von Vals GR, geboren am 24. April 1960, wohnhaft Hauptstrasse 48 A, 8832 Wollerau.Loretz-Pina, Claudia, von Vals GR und Langendorf SO, geboren am 18. März 1957, wohnhaft Haupt-strasse 48 A, 8832 Wollerau.

Ort der Steigerung: Sitzungszimmer des Betrei-bungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken.Datum der Steigerung: 30. Januar 2018, 14 Uhr.

Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis lie-gen vom 27. November 2017 bis 7. Dezember 2017 auf.Ort der Auflage: 3800 Interlaken.

Steigerungsobjekte: Lauterbrunnen-Grundbuch Blatt Nr. 5917-4Wengen/Galliweidli, Plan Nr. 8.Stockwerkeigentum.286⁄1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 5917 mit Son-derrecht an der 31⁄2-Zimmer-Wohnung im Dachge-schoss und Nebenraum.Amtlicher Wert Fr. 234 400.–.Betreibungsamtliche Schatzung (Verkehrswert): Fr. 680 000.–.

Eingabefrist bis 14. November 2017 (Wert Steige-rungstag).

Die Verwertung erfolgt auf Begehren der Grundpfand-gläubigerin im 1. Rang.

Die Steigerungsbedingungen, das Lastenverzeichnis sowie weitere Unterlagen liegen vom 27. November bis 7. Dezember 2017 beim Betreibungsamt Ober-land, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, Postfach, 3800 Interlaken, öffentlich zur Einsichtnahme und Anfechtung auf.

Das Grundstück kann nach telefonischer Voranmel-dung unter Telefon 031 635 97 22 am Dienstag, 28. November 2017, um 14 Uhr, besichtigt werden. Im Weiteren kann die Verkehrswertschätzung unter www.schkg-be.ch eingesehen werden.

Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland in der revidierten Fassung vom 30. April 1997 sowie die dazugehörende revidierte Verordnung vom 10. September 1997 aufmerksam gemacht.

Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland Ost 3800 Interlaken

Simon Günter Franz, von Deutschland, geboren am 21. Mai 1948, wohnhaft in 4952 Eriswil.

Ort der Steigerung: Multimediaraum des Betreibungs-amtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaar-gau, 2. Stock, 4900 Langenthal.

Datum der Steigerung: 11. Januar 2018, 14.30 Uhr.

Die Steigerungsbedingungen und das Lasten-verzeichnis liegen vom 27. November 2017 bis 6. Dezember 2017 beim Betreibungsamt Emmen-tal-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastras- se 22, 4900 Langenthal, auf.

Interessenten, welche das Grundstück besichtigen wollen, melden sich bis spätestens am Dienstag, 12. Dezember 2017 beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal, Telefon 031 636 33 00.

Eingabefrist bis 15. November 2017.

Steigerungsobjekte:Eriswil-Grundbuch Blatt Nr. 1062.Wohnhaus (auf mehreren Grundstücken), 77 m2, Than 32, 4952 Eriswil.Gartenanlage, 295 m2.Fliessendes Gewässer, 14 m2.Betreibungsamtliche Schatzung Fr. 195 000.–.Im Alleineigentum von Simon Günter Franz, geboren am 21. Mai 1948.

Die Verwertung wird verlangt infolge Betreibung der Grundpfandgläubigerin im 1. bis 9. Rang.

Die Forderungen sind detailliert, aufgeteilt in Kapital, Semester- und Verzugszinsen sowie Kosten, anzu-melden. Die Pfandtitel sind ebenfalls einzureichen.

Die Steigerungsbedingungen, das Lastenverzeichnis sowie weitere Unterlagen liegen beim Betreibungs-amt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal, öffentlich zur Ein-sichtnahme auf.

Der Zuschlag an der Steigerung erfolgt zum höchsten Angebot, ohne Rücksicht auf die Höhe der betrei-bungsamtlichen Schatzung. Vor dem Zuschlag ist eine Anzahlung zu leisten. Diese wird aus den Steige-rungsbedingungen ersichtlich sein und hat mit einem von einer Schweizer Bank ausgestellten Scheck zu erfolgen. Persönliche Schecks werden nicht ange-nommen.

Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland in der revidierten Fassung vom 30. April 1997 sowie die dazugehörende revidierte Verordnung vom 10. September 1997 aufmerksam gemacht.

Weitere Details zur Liegenschaft können auf der Homepage des VBKBIS eingesehen werden (www.schkg-be.ch). Telefonische Auskünfte erteilt das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienst-stelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal, Tel. 031 636 33 00.

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau Dienststelle Oberaargau 4900 Langenthal

Stieger, Annabelle, von Oberriet-Holzrhode SG, geboren am 2. März 1975, wohnhaft Prasti 454, 3860 Meiringen.

Ort der Steigerung: Sitzungszimmer des Betrei-bungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken.Datum der Steigerung: 31. Januar 2018, 14 Uhr.

Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis lie-gen vom 20. November 2017 bis 30. November 2017 auf.Ort der Auflage: 3800 Interlaken.

Steigerungsobjekte:

Meiringen-Grundbuch Blatt Nr. 919Prasti, Plan Nr. 4110/4120.– Wohnhaus Nr. 454– gedeckter Sitzplatz– 2,28 Aren Platz Umschwung– 62,72 Aren Acker, Wiese, Weide– 0,25 Aren Wald– 0,81 Aren übrige befestigte FlächeAmtlicher Wert Fr. 450 230.–.Betreibungsamtliche Schatzung (Verkehrswert): Fr. 590 000.–.

Eingabefrist bis 14. November 2017 (Wert Steige-rungstag)

Die Verwertung erfolgt auf Begehren von Pfändungs-gläubigern.

Die Steigerungsbedingungen, das Lastenverzeichnis sowie weitere Unterlagen liegen vom 20. bis 30. Novem-ber 2017 beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, Postfach, 3800 Interlaken, öffentlich zur Einsichtnahme und Anfechtung auf.

Das Grundstück kann nach telefonischer Voranmel-dung unter Telefon 031 635 97 22 am Dienstag, 21. November 2017, um 14 Uhr, besichtigt werden. Im Weiteren kann die Verkehrswertschätzung unter www.schkg-be.ch eingesehen werden.

Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im

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Ausland in der revidierten Fassung vom 30. April 1997 sowie die dazugehörende revidierte Verordnung vom 10. September 1997 aufmerksam gemacht.

Betreibungsamt Oberland Dienststelle Oberland Ost 3800 Interlaken

Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland

Calix GmbH, Zwyssigstrasse 40, 3007 Bern.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-346.691.901.Datum der Konkurseröffnung: 22. August 2017.Datum der Einstellung: 16. Oktober 2017.Frist für Kostenvorschuss bis 5. November 2017.Kostenvorschuss: Fr. 5000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Gerber, Johanna, von Schangnau BE, geboren am 3. Mai 1919, gestorben am 25. August 2017, wohn-haft gewesen Normannenstrasse 1, 3018 Bern, mit Aufenthalt im Domicil Schwabgut, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 3. Oktober 2017.Datum der Einstellung: 17. Oktober 2017.Frist für Kostenvorschuss bis 5. November 2017.Kostenvorschuss: Fr. 4000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

HB Bau GmbH, Bantigerstrasse 1, 3072 Oster-mundigen.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-271.447.083.Datum der Konkurseröffnung: 15. August 2017.Datum der Einstellung: 16. Oktober 2017.Frist für Kostenvorschuss bis 5. November 2017.Kostenvorschuss: Fr. 4000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Meyer-Paulisch, Anita Marga, von Reisiswil BE, geboren am 2. Mai 1937, gestorben am 10. Juni 2017, wohnhaft gewesen Vorderer Schermen 5, 3063 Ittigen, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 31. Juli 2017.Datum der Einstellung: 16. Oktober 2017.Frist für Kostenvorschuss bis 5. November 2017.Kostenvorschuss: Fr. 1000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Schlauri, Frank, von Oberbüren SG, geboren am 10. März 1991, gestorben am 18. September 2017, wohnhaft gewesen Schwarztorstrasse 25, 3007 Bern, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 2. Oktober 2017.Datum der Einstellung: 11. Oktober 2017.Frist für Kostenvorschuss bis 5. November 2017.Kostenvorschuss: Fr. 4000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachfor- derung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Swiss Allrounderservice GmbH in Liquidation, Aarmattweg 51, 3052 Zollikofen.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-381.472.628.Datum der Konkurseröffnung: 20. September 2017.Datum der Einstellung: 12. Oktober 2017.Frist für Kostenvorschuss bis 5. November 2017.Kostenvorschuss: Fr. 5000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

YOU&ME CONSULTING AG, Bümplizstrasse 150, 3018 Bern.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-108.584.315.Datum des Auflösungsentscheids: 25. Juli 2017.Datum der Einstellung: 17. Oktober 2017.Frist für Kostenvorschuss bis 5. November 2017.Kostenvorschuss: Fr. 4500.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Liquidation gemäss Artikel 731b ORDas Regionalgericht Bern-Mittelland hat auf An-trag des Handelsregisteramtes des Kantons Bern bezüglich der YOU&ME CONSULTING AG (UID-Nr. 108.584.315) die Auflösung verfügt und gleichzeitig die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland

Bader, Josef, von Holderbank SO, geboren am 9. August 1929, gestorben am 1. April 2017, wohn-haft gewesen Erlacherweg 40, APH Cristal, 2503 Biel/Bienne, ausgeschlagene VerlassenschaftDatum der Konkurseröffnung: 7. Juli 2017.Datum der Einstellung: 16. Oktober 2017.Frist für Kostenvorschuss bis 5. November 2017.Kostenvorschuss: Fr. 3500.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforde-rung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten.

Red Telecom AG, Bahnhofstrasse 25, 2502 Biel/ Bienne.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-105.005.821.Datum des Auflösungsentscheids: 25. April 2017.Datum der Einstellung: 16. Oktober 2017.Frist für Kostenvorschuss bis 5. November 2017.Kostenvorschuss: Fr. 5000.–.

Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kos-ten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachfor- derung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehal-ten.

Vorläufige Konkursanzeige

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland

Bio back swiss GmbH, Bernstrasse 1, 3066 Stettlen.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-288.076.411.Datum der Konkurseröffnung: 19. September 2017.

Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

Eicher-Weber, Nelli Erika, von Ueberstorf FR, ge-boren am 22. März 1940, gestorben am 26. Septem-ber 2017, wohnhaft gewesen Normannenstrasse 7,

3018 Bern, mit Aufenthalt im Senevita Wangenmatt, Hüsliackerstrasse 2–6, 3018 Bern, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 11. Oktober 2017.

Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

PIOMED GmbH, Eigerstrasse 60, 3007 Bern.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-422.070.376.Datum der Konkurseröffnung: 9. Oktober 2017.

Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

Sturmat, Torismund Walter, von Trub BE, geboren am 10. Februar 1941, wohnhaft Erlenweg 17, 3005 Bern, Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung «Finanz Promessen T. Walter Sturmat», Erlenweg 17, 3005 Bern.Datum der Konkurseröffnung: 10. Oktober 2017.

Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

YOGA you are GmbH, Münstergasse 30, 3011 Bern.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-382.216.217.Datum der Konkurseröffnung: 17. Oktober 2017.

Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.

Konkurseröffnung

(Art. 231, 232 SchKG; Art. 29, 123 VZG vom 23. April 1920)

Die Gläubiger der im Folgenden genannten Gemeinschuldner und alle Personen, die auf in Händen dieser Gemeinschuld-ner befindliche Vermögensstücke Anspruch erheben, werden aufgefordert, innert der Eingabefrist ihre Forderungen oder Ansprüche mit Beilage der Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) in Original oder amtlich beglaubigter Ab-schrift dem zuständigen Konkursamt einzugeben. Mit Eröff-nung des Konkurses hört gegenüber dem Gemeinschuldner der Zinsenlauf für alle Forderungen, mit Ausnahme der pfand-versicherten, auf (Art. 209 SchKG). Die Grundpfandgläubiger haben ihre Forderungen in Kapital, Zinsen und Kosten zerlegt anzumelden; gleichzeitig ist anzugeben, ob die Kapitalfor-derung schon fällig oder gekündigt sei, gegebenenfalls für welchen Betrag und auf welchen Termin.Die Inhaber von Dienstbarkeiten, welche unter dem früheren kantonalen Recht ohne Eintragung in die öffentlichen Bücher entstanden und noch nicht eingetragen sind, werden aufge-fordert, ihre Rechte, mit Beilage der Beweismittel in Original oder beglaubigter Abschrift, innerhalb von 30 Tagen beim Konkursamt schriftlich geltend zu machen. Nicht angemel-dete Dienstbarkeiten können gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstückes nicht mehr geltend gemacht werden, soweit es sich nicht um Rechte handelt, welche nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch auch ohne Eintragung ins Grundbuch dinglich wirksam sind.Desgleichen haben sich die Schuldner der Gemeinschuldner innerhalb der Eingabefrist – bei Straffolgen im Unterlassungs-falle – als solche anzumelden.Wer Sachen eines Gemeinschuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzt, hat sie, ohne Nachteil für sein Vorzugsrecht, innerhalb der Eingabefrist – bei Straffol-gen im Unterlassungsfalle – dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen; im Falle ungerechtfertigter Unterlassung erlischt zudem das Vorzugsrecht.Diejenigen Pfandgläubiger sowie Drittpersonen, denen Pfand-titel auf den Liegenschaften des Gemeinschuldners weiter-verpfändet worden sind, haben die Pfandtitel und Pfandver-schreibungen innerhalb der gleichen Frist dem Konkursamt einzureichen.Den Gläubigerversammlungen können auch Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen.

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland

1A Solutions GmbH, Belpstrasse 5, 3074 Muri bei Bern.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-250.385.795.Datum der Konkurseröffnung: 19. September 2017.Eingabefrist bis 26. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

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Feltrin, Tomaz, geboren am 15. März 1968, wohn-haft Vrhole pri Slov. Konjicah 033, Sl-2316 Zgornja Loznica.Datum der Konkurseröffnung: 9. Oktober 2017.Eingabefrist bis 26. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.Die Konkurseröffnung erfolgte infolge Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets des Kreis- gerichts Maribor vom 20. November 2012 betreffend Insolvenzeröffnung nach Artikel 166 ff. IPRG.Die Gläubiger des Schuldners mit Aussonderungs- ansprüchen (Dritteigentum), einer pfandversicherten Forderung oder mit einer gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG in 1. und 2. Klasse privilegierten Forderung und Wohnsitz in der Schweiz werden aufgefordert, binnen der Eingabefrist ihre Forderungen und Ansprüche, unter Einlegung der Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) dem Konkursamt einzugeben.

Kiener, Max Urs, von Vechigen BE, geboren am 3. September 1950, gestorben am 10. September 2017, wohnhaft gewesen Staatsstrasse 114, 3049 Säriswil, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 26. September 2017.Eingabefrist bis 26. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Link-Buess, Ruth Madeleine, von Muttenz BL, ge-boren am 5. März 1932, gestorben am 21. Juli 2017, wohnhaft gewesen Seftigenstrasse 111, 3007 Bern, mit Aufenthalt im Domicil Schönegg, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 2. Oktober 2017.Eingabefrist bis 26. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Mathys, Willi, von Koppigen BE, geboren am 6. August 1945, gestorben am 10. August 2017, wohnhaft gewesen in 3306 Etzelkofen, mit Aufenthalt im Seniorenhof Iffwil, Dorf 18, 3305 Iffwil, ausgeschla-gene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 21. September 2017.Eingabefrist bis 26. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Schober, Lukas Benjamin, IV-Rentner, von Watten-wil BE, geboren am 26. Dezember 1966, wohnhaft Bahnstrasse 99, 3008 Bern.Datum der Konkurseröffnung: 6. September 2017.Eingabefrist bis 26. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Specialisterne Schweiz AG, Bernstrasse 176, 3052 Zollikofen.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-392.956.356.Datum der Konkurseröffnung: 20. September 2017.Eingabefrist bis 26. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Winkler, Rainer Willi, Schriftsetzer, von Deutschland, geboren am 13. Juli 1959, wohnhaft Wengerliweg 12, 3152 Mamishaus, Inhaber der im Handelsregister ein-getragenen Einzelunternehmung «PayTerminal.ch», Wengerliweg 12, 3152 Mamishaus.Datum der Konkurseröffnung: 9. Mai 2017.Eingabefrist bis 26. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland

Rodi Sàrl, rue Franche 13, 2502 Biel/Bienne.Numéro d’identification des entreprises IDE: CHE-390.428.164.Date de l’ouverture de faillite: 12 juillet 2017.Délai de production: 26 novembre 2017.Procédure sommaire en vertu de l’article 231 LP.Les créances produites doivent être chiffrées en francs suisses, capital, intérêts et frais compris au 12 juillet 2017 par les créanciers, en joignants des pièces justificatives. Il est absolument nécessaire de nous in-diquer sur quel compte un éventuel dividende devrait être versé (CCP, compte bancaire et no de compte personnel). Les créanciers domiciliés à l’étranger sont

priés de se faire représenter par un mandataire en Suisse. Les revendications de propriété doivent être annoncées dans le même délai.

Wehrli, Walter, von Bertschikon, geboren am 2. Sep-tember 1924, gestorben am 13. September 2017, wohnhaft gewesen Knospenweg 4, 2575 Gerolfingen, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum der Konkurseröffnung: 16. Oktober 2017.Eingabefrist bis 26. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Allfällige Eigentums- oder Drittansprüche sind innert der Eingabefrist unter Vorlegung der Beweismittel beim Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, Biel, schriftlich geltend zu machen. Die Forderungen sind durch die Gläubiger wie folgt einzeln einzugeben: Kapital, Zinsen und Kosten, Valuta 16. Oktober 2017, mit Beweismitteln.

Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau

Klossner, Fritz, von Diemtigen BE, geboren am 16. März 1954, gestorben am 14. Juni 2017, wohn-haft gewesen Fraubrunnenstrasse 12, 3426 Aefligen, ausgeschlagene Erbschaft.Datum der Konkurseröffnung: 19. September 2017.Eingabefrist bis 26. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Muchenberger, Roman, Mechaniker, von Binnin-gen, geboren am 13. Januar 1964, gestorben am 4. September 2017, wohnhaft gewesen Bleienbach-strasse 19A, 4900 Langenthal, ausgeschlagene Erb-schaft.Datum der Konkurseröffnung: 28. September 2017.Eingabefrist bis 26. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Reber, Heidi, von Schangnau BE, geboren am 14. Dezember 1946, gestorben am 20. Juni 2017, wohnhaft gewesen Bahnhofstrasse 17, 4938 Rohr-bach, ausgeschlagene Erbschaft.Datum der Konkurseröffnung: 27. September 2017.Eingabefrist bis 26. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Thalmann, Christiane, von Flühli LU, geboren am 9. Mai 1950, gestorben am 10. August 2017, wohn-haft gewesen Buchiackerweg 6, 4922 Bützberg, ausgeschlagene Erbschaft.Datum der Konkurseröffnung: 14. September 2017.Eingabefrist bis 26. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Kanton Freiburg

Dolder, Andrea Verena, von Wilderswil, geboren am 30. Mai 1977, wohnhaft Talbodenstrasse 71, 3098 Schliern bei Köniz, die Schuldnerin war vorgängig in 3185 Schmitten, Bodenmattstrasse 203 wohnhaft (Ref. Sektor II).Datum der Konkurseröffnung: 18. September 2017.Eingabefrist bis 20. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Kantonales Konkursamt, P. Porchet, Substitut 1700 Freiburg

Dolder, Sacha Gerold, von Schangnau, geboren am 20. Januar 1971, wohnhaft Talbodenstrasse 71, 3098 Schliern bei Köniz, der Schuldner war vorgängig in 3185 Schmitten, Bodenmattstrasse 203 wohnhaft. (Ref. Sektor II).Datum der Konkurseröffnung: 18. September 2017.Eingabefrist bis 20. November 2017.Summarisches Verfahren gemäss Art. 231 SchKG.

Kantonales Konkursamt, P. Porchet, Substitut 1700 Freiburg

Kollokationsplan

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland

Mohamed Mahdi, Abdurahim, Kaufmann, von Hin-delbank BE, geboren am 17. September 1987, wohn-haft Kehrgasse 28, 3018 Bern.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 26. Oktober 2017 bis 15. November 2017.Anfechtungsfrist Inventar: 26. Oktober 2017 bis 5. November 2017.

Walther, Remo, Sanitärmonteur, von Wohlen bei Bern, geboren am 6. Februar 1990, wohnhaft Rohr-strasse 35, 3507 Biglen.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 26. Oktober 2017 bis 15. November 2017.Anfechtungsfrist Inventar: 26. Oktober 2017 bis 5. November 2017.

Zwahlen-Affolter, Therese, von Schwarzenburg BE, geboren am 15. April 1934, gestorben am 6. Juni 2017, wohnhaft gewesen Gartenstadtstrasse 21, 3098 Köniz, mit Aufenthalt im APH Fischermätteli, Könizstrasse 74, 3008 Bern, ausgeschlagene Ver-lassenschaft.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 26. Oktober 2017 bis 15. November 2017.Anfechtungsfrist Inventar: 26. Oktober 2017 bis 5. November 2017.

Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland

Nussbaum, Friedrich, von Wattenwil, geboren am 6. September 1940, gestorben am 15. Juli 2017, wohnhaft gewesen Hauptstrasse 42, 2562 Port, mit Aufenthalt im APH Ruferheim, Nidau.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 26. Oktober 2017 bis 15. November 2017.Anfechtungsfrist Inventar: 26. Oktober 2017 bis 5. November 2017.

Power Gipserei GmbH, Moosgasse 23, 2542 Pieterlen.Unternehmensidentifikationsnummer UID: CHE-185.040.385.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 26. Oktober 2017 bis 15. November 2017.Anfechtungsfrist Inventar: 26. Oktober 2017 bis 5. November 2017.

Innert der Auflagefrist des Inventars können die Gläu-biger, bei Vermeidung des Ausschlusses, Abtretungs-begehren gemäss Artikel 260 SchKG beim Konkurs-amt Seeland, Dienststelle Seeland, Biel, einreichen, betreffend der von der Konkursverwaltung anerkann-ten Rechtsansprüche (Art. 47 bis 49 KOV), den ausstehenden Debitorenguthaben und zur Geltend- machung von Schaden- und Verantwortlichkeits- ansprüchen. Im Namen der Konkursmasse verzichtet die Konkursverwaltung auf die Bestreitung bzw. die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche. Im Falle eines Verzichts der Masse und ohne fristgerech-tes Abtretungsbegehren eines Gläubigers verfallen die Ansprüche.Sofern während der Auflagefrist keine Anfechtung erfolgt, gelten die Entscheide des Konkursamtes Seeland, Dienststelle Seeland, Biel, als anerkannt. Stillschweigen gilt als Zustimmung.

Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland

Vesting, Boris-Marcel, Strassenbauer, von Deutsch-land, geboren am 17. Juli 1985, wohnhaft Mösli-weg 1a, 3700 Spiez.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 26. Oktober 2017 bis 15. November 2017.Anfechtungsfrist Inventar: 26. Oktober 2017 bis 5. November 2017.

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Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau

Fazlija, Dren, von Kosovo, geboren am 27. Juli 1987, wohnhaft Breitsteinweg 31, 4704 Niederbipp.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 26. Oktober 2017 bis 15. November 2017.Anfechtungsfrist Inventar: 26. Oktober 2017 bis 5. November 2017.

Imoberdorf, Nikolaus Martin, von Brig-Glis VS, gebo-ren am 16. Oktober 1950, gestorben am 21. Juli 2017, wohnhaft gewesen Feldstrasse 34, 3360 Her-zogenbuchsee, ausgeschlagene Erbschaft.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 26. Oktober 2017 bis 15. November 2017.Anfechtungsfrist Inventar: 26. Oktober 2017 bis 5. November 2017.

Kummer, Marie Rosa, von Aarwangen, geboren am 30. Oktober 1925, gestorben am 14. Juni 2017, wohnhaft gewesen Riedgasse 24, 4912 Aarwangen, ausgeschlagene Erbschaft.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 26. Oktober 2017 bis 15. November 2017.Anfechtungsfrist Inventar: 26. Oktober 2017 bis 5. November 2017.

Wälti-Plüss, Margaretha, von Unterkulm AG, ge-boren am 2. April 1924, gestorben am 1. März 2017, wohnhaft gewesen in 4923 Wynau, mit Aufenthalt im Regionalen Wohn- und Pflegeheim St. Niklaus, Bern-Zürichstrasse 38, 3425 Koppigen, ausgeschlagene Erbschaft.Es liegt auch das Inventar auf.Auflagefrist Kollokationsplan: 26. Oktober 2017 bis 15. November 2017.Anfechtungsfrist Inventar: 26. Oktober 2017 bis 5. November 2017.

Schluss des Konkursverfahrens

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland

Arnold, Reiner Oswald, von Ried-Brig VS, geboren am 26. Februar 1968, gestorben am 24. November 2016, wohnhaft gewesen Zieglerstrasse 36, 3007 Bern, mit Aufenthalt im REHAB Basel, Burgfelder-hof 40, 4012 Basel, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum des Schlusses: 17. Oktober 2017.

Baglivo-Zimmermann, Heidi Rosmarie, von Rüeg-gisberg BE, geboren am 30. August 1930, gestor- ben am 4. Mai 2017, wohnhaft gewesen Ramuz-strasse 14, 3027 Bern, mit Aufenthalt im Senevita Westside, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum des Schlusses: 10. Oktober 2017.

Blaser, Heinz, von Langnau im Emmental BE, gebo-ren am 3. August 1943, gestorben am 14. Mai 2017, wohnhaft gewesen Predigergasse 5, 3011 Bern, mit Aufenthalt im Domicil Selve Park, Scheibenstrasse 33, 3600 Thun, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum des Schlusses: 17. Oktober 2017.

Cibolini, Mario Torquato, von Onsernone TI, gebo-ren am 10. Februar 1930, gestorben am 7. Februar 2017, wohnhaft gewesen Lilienweg 7, 3098 Köniz, mit Aufenthalt im Logis plus, ausgeschlagene Ver-lassenschaft.Datum des Schlusses: 17. Oktober 2017.

Gygax, Kurt Emil, von Seeberg BE, geboren am 14. Februar 1953, gestorben am 12. April 2017, wohnhaft gewesen Bümplizstrasse 189, 3018 Bern, mit Aufenthalt im Hotel Südbahnhof, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum des Schlusses: 10. Oktober 2017.

Iseli, Walter, von Lützelflüh BE, geboren am 15. Juni 1948, gestorben am 3. September 2014, wohnhaft gewesen Imi 70, 3087 Niedermuhlern, ausgeschla-gene Verlassenschaft.Datum des Schlusses: 17. Oktober 2017.

Kaufmann-Spahr, Ida, von Grindelwald BE, gebo-ren am 28. Januar 1919, gestorben am 19. Mai 2017, wohnhaft gewesen Zoss-Strasse 2, 3072 Ostermun-digen, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum des Schlusses: 17. Oktober 2017.

Krähenbühl, Anton, von Schlosswil BE, geboren am 16. August 1959, gestorben am 6. Februar 2017, wohnhaft gewesen Austrasse 108, 3176 Neuenegg, mit Aufenthalt im Pflegezentrum Schwarzenburg, Guggisbergstrasse 7, 3150 Schwarzenburg, ausge-schlagene Verlassenschaft.Datum des Schlusses: 10. Oktober 2017.

Müller, Rama Stefan, Kranführer, von Frauenfeld TG, geboren am 30. August 1977, wohnhaft Kappelen-ring 4, 3032 Hinterkappelen.Datum des Schlusses: 17. Oktober 2017.

Munoz, Moyano Guillermo, Schreiner, von Spanien, geboren am 25. Oktober 1972, wohnhaft Langobar-denstrasse 12, 3018 Bern.Datum des Schlusses: 17. Oktober 2017.

Rahman Md, Shanawyaz, Servicemitarbeiter, von Bangladesch, geboren am 1. Januar 1979, wohnhaft Eschenweg 11, 3072 Ostermundigen.Datum des Schlusses: 17. Oktober 2017.

Roetto, Tommaso, von Italien, geboren am 13. Januar 1928, gestorben am 28. Oktober 2016, wohnhaft ge-wesen Belpstrasse 30, 3007 Bern, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum des Schlusses: 17. Oktober 2017.

Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland

Mottaz-Dupre, Colombe Julia Louise, de Montpre-veyres VD, née le 11 juin 1939, décédée le 15 octobre 2016, anciennement domiciliée rue de Boujean 165, 2504 Biel/Bienne, succession répudiée.Date de la clôture: 16 octobre 2017.

Stanoev, Igor, geboren am 4. April 1978, wohnhaft Kanalstrasse 5, 3294 Büren an der Aare, Inha-ber der Einzelfirma «Carrosserie Bargen», Bargen (CHE-219.170.527).Datum des Schlusses: 16. Oktober 2017.

Tièche, Roland René, von Movelier, geboren am 8. März 1948, gestorben am 13. Januar 2017, wohn-haft gewesen Zollhausstrasse 15, 2504 Biel/Bienne, ausgeschlagene Verlassenschaft.Datum des Schlusses: 16. Oktober 2017.

Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland

King-Bédert, Marianne, gewesene IV-Rentnerin, von Echichens (Monnaz) VD, geboren am 11. August 1954, gestorben am 20. November 2016, wohnhaft gewesen Berntorgasse 14, 3600 Thun, ausgeschla-gene Verlassenschaft.Datum des Schlusses: 11. September 2017.

Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau

Parfümerie Schütz AG, Aarwangenstrasse 30, 4900 Langenthal.Datum des Schlusses: 13. Oktober 2017.

Schmutz, Gerhard, von Worb BE, geboren am 19. Juni 1951, gestorben am 18. April 2017, wohnhaft gewesen Mühlemattweg 4, 3324 Hindelbank, ausge-schlagene Erbschaft.Datum des Schlusses: 13. Oktober 2017.

Spezialliquidation nach Artikel 230a Absatz 2 SchKG

Garage Sann Motors GmbH, Zürichstrasse 23, mit Sitz in 4922 Bützberg.

Das Konkursverfahren über die Garage Sann Motors GmbH wurde per 22. September 2017 mangels Akti-ven eingestellt. Der Pfandgläubiger hat die Verwer-tung der Beweglichkeiten nach Artikel 230a Absatz 2 SchKG verlangt.

Eingabefrist für Forderungen mit gesetzlichem Pfand-recht sowie Eigentumsansprüche: 26. November 2017.

Konkursamt Emmental-Oberaargau Dienststelle Emmental-Oberaargau

Bestätigung des Nachlassvertrages

Kobel, Roland, wohnhaft Frutigenstrasse 35, 3600 Thun, Inhaber der Einzelfirma «Bäckerei Kobel».

Verhandlung am 17. Oktober 2017.

Nachlassvertrag bestätigt am 17. Oktober 2017.

Die Sachwalterin, Fachstelle Schuldensanierung Berner Oberland, Jochen Beck, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, wird mit dem Vollzug des Nachlassver-trags beauftragt.

Regionalgericht Oberland 3600 Thun Der Gerichtspräsident: Ehrbar

Nachlassstundung

Wiriehornbahnen AG in Nachlassstundung, Riedli, 3756 Zwischenflüh.

Die Gerichtspräsidentin verfügt:1. – 3. (…). und entscheidet:4. Die der Wiriehornbahnen AG am 14. September

2016 mit Wirkung bis am 14. März 2017 gewährte und mit Entscheid vom 7. April 2017 verlängerte Nachlassstundung bis am 14. September 2017 wird bis am 31. März 2018 verlängert.

5. Als Sachwalterin bleibt die Transliq AG, Philipp Possa (Mandatsleiter), Schwanengasse 5/7, Post-fach, 3001 Bern, eingesetzt.

6. – 10. (…).

Begründung:(…).

Rechtsmittelbelehrung: Der Entscheid kann innert zehn Tagen beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) ange-fochten werden, wobei der Beschwerde gegen die Verlängerung der Nachlassstundung keine aufschie-bende Wirkung zukommt (Art. 295c SchKG analog).

Thun, 17. Oktober 2017 Regionalgericht Oberland Die Gerichtspräsidentin: Franziska Friederich Hörr

Gemeinderversammlungen, Wahlen, Abstimmungen

Bern

Gesellschaft zu Ober-Gerwern. – Einladung zum Grossen Bott am Samstag, 25. November 2017, 16.30 Uhr, Kornhauskeller, Bern.

Geschäfte

1. Protokoll des Grossen Botts vom 29. April 2017.2. Aufnahmen in das aktive Stubenrecht – Bewerbe-

rinnen und Bewerber wollen sich beim Obmann, Herrn Prof. Dr. Rudolf v. Steiger, Gesellschaft zu Ober-Gerwern, Bundesgasse 16, 3011 Bern, bis spätestens Dienstag, 21. November 2017, schrift-lich melden.

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3. Zusicherung des Gesellschaftsrechts und Festset-zung des Aufnahmebetrages an:

– Flügel, Tom Marius, geboren 1992, und Flügel, Mayra Ronja, geboren 1995, Kinder von Flügel, Barbara Susanna

– Lehmann, Rolf, geboren 1957, Ehemann von v. Fischer Lehmann, geb. v. Fischer, Marie Eli-sabeth und ihre Kinder, Julien Philippe, geboren 2000, Benjamin Michel, geboren 2002, und Lau-rence Pascale, geboren 2009

4. Wahlen – Wahl einer Almosnerin/eines Almosners – Wiederwahl der Revisoren 5. Genehmigung der Voranschläge des Seckelmeis-

ters und der Almosnerin für das Jahr 2018.6. Beitritt zur Stiftung «Burgerlicher Sozialtopf».7. Verschiedenes.

Das Protokoll sowie die Unterlagen zu Geschäft Nr. 5 sind ab 31. Oktober 2017 beim Seckelmeister, Herrn Pierre-Alain Rom, Bundesgasse 16, 3011 Bern, zur Einsicht durch die Stubengenossinnen und Stuben-genossen aufgelegt (nach Voranmeldung).

Bern, 25. Oktober 2017 Im Auftrag des Vorgesetztenbotts Dr. David Krebs, Stubenschreiber

Blattenheidverband

Gemeindeverband Wasserversorgung Blattenheid. – Ordentliche Delegiertenversammlung am Donners-tag, 23. November 2017, 20 Uhr im Restaurant Rössli in Uetendorf.

Traktandenliste

1. Genehmigung des Protokolls vom 1. Juni 2017.2. Genehmigung des Gesamtbudgets 2018.3. Wahlen.4. Verschiedenes/Orientierungen.

Die Delegierten und Gemeinden werden persönlich eingeladen.

Längenbühl/Uttigen, 6. Oktober 2017 2-2 Der Vorstand

Brügg

Kirchgemeinde Bürglen. – Kirchgemeindeversamm-lung am Dienstag, 28. November 2017, um 20 Uhr im Kirchgemeindehaus Brügg.

Traktanden

1. Protokoll der ordentlichen Versammlung vom 12. Juni 2017.

2. Budget 2018 a) Orientierung Finanzplan 2018 bis 2022; b) Genehmigung des Steuersatzes; c) Genehmigung des Budgets 2018. 3. Vergabungen 2017.4. Wahlen a) Eine Pfarrerin/ein Pfarrer für die Heimseelsorge

im Seelandheim Worben ab 1. Januar 2018; b) Neu- bzw. Ersatzwahl in den Kirchgemeinderat

für den Rest der Amtsdauer bis 31. Dezember 2019;

c) Wahl bzw. Wiederwahl von drei Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission für die Amts-dauer vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021.

5. Orientierungen.6. Verschiedenes.

Alle Stimmberechtigten unserer Kirchgemeinde und Gäste sind herzlich eingeladen. Stimmberechtigt sind Angehörige der Evangelisch-reformierten Kirche, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit drei Monaten in unserer Kirchgemeinde wohnen.

Protokoll und Budget 2018 liegen 30 Tage vor der Versammlung zur Einsichtnahme bei der Verwal- tung der Kirchgemeinde auf und werden auf www.buerglen-be.ch publiziert.

Brügg, 26. Oktober 2017 Der Kirchgemeinderat

Baupublikationen

Für baulich-mechanische Schutzmassnahmen zur Verhin-derung des Einbruchdiebstahls im Wohn- und Geschäfts-bereich wende man sich kostenlos an die Beratungsstelle für Verbrechensverhütung der Kantonspolizei Bern, Tele- fon 031 634 40 81.

Adelboden

Baupublikation

Gesuchsteller: Hans und Ursula Pieren-Santschi, Fuh-renstrasse 49A, 3715 Adelboden.Bauvorhaben: Sistierung der Nutzungsbeschränkung «Erstwohnung» gemäss Artikel 14 Absatz 1 Litera b ZWG für drei Wohnungen für längstens zwei Jahre.Standort: Adelboden, Fuhrenstrasse 49A, Parzelle Nr. 2705, W2, Koordinaten 2.609.112/1.148.221.Einsprachefrist bis und mit 24. November 2017.Auflagestelle: Bauverwaltung, Zelgstrasse 3, 3715 Adelboden.Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begrün-det im Doppel beim Regierungsstatthalteramt Fruti-gen-Niedersimmental, 3714 Frutigen, einzureichen.

Frutigen, 25. Oktober 2017 Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental

Bern

Baupublikation

Bauherrschaft: Hans Rudolf Hostettler-Schmutz, Matzenriedstrasse 112, 3019 Bern.Projektierung: Hans Rudolf Hostettler-Schmutz, Mat-zenriedstrasse 112, 3019 Bern.Bauvorhaben: Folientunnel zum Einstellen von land-wirtschaftlichen Maschinen und Geräten, befristet für zehn Jahre (31. Dezember 2027) gemäss den auf- gelegten PlänenStandort: Matzenriedstrasse 112, Kreis 6, Grund-stück Nr. 934, Bauklasse und Nutzungszone Land-wirtschaftszone.Inventar: Bottigen–Riedbach, erhaltenswert, Ensemble, Gebäudegruppe.Die Einsprachefrist läuft bis und mit 24. November 2017.Die Pläne liegen beim Bauinspektorat, Bundesgas- se 38, 4. Stock, Zimmer 481, während der Öff-nungszeiten, Montag bis Freitag, 8 bis 11.30 Uhr, auf. Allfällige Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und be-gründet im Doppel innerhalb der Einsprachefrist dem Bauinspektorat der Stadt Bern, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern, einzureichen. Kollektiveinspra-chen und vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur rechtsgültig, wenn sie angeben wer die Einspre-chergruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist (Art. 35b Baugesetz).

Bauinspektorat der Stadt Bern

Fahrni

Baupublikation

Gesuchsteller: Petra und Markus Hebeisen, Port 58a, 3617 Fahrni.Projektverfasser: GLB Thun/Oberland, Moosweg 11, 3645 Gwatt.Bauvorhaben: Umbau bestehender Anbindestall in einen Laufstall für Mutterkuhhaltung mit Erweiterung der bestehenden Güllegrube und Anbau eines neuen Mistplatzes sowie erstellen eines neuen Geräteunter-standes.Standort: Port 58, Parzelle Nr. 102, Koordina- ten 2.616.400/1.182.860, Landwirtschaftszone.Schutzzone/-objekt: Landschaftsschutzgebiet.Auflage- und Einsprachefrist bis 27. November 2017.Auflageort und Einsprachestelle: Gemeindeverwal-tung, Rachholtern 66b, 3617 Fahrni.Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwah-

rungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (im Doppel). Allfällige Kollektiv-einsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personen-gruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35 Abs. 4 BauG).

Fahrni, 19. Oktober 2017 Die Gemeindeverwaltung

Baupublikation

Gesuchsteller: Urs Riem, Halden 12, 3116 Kirchdorf.Bauvorhaben: Aufstellen eines fliegenden Gewächs-tunnels zur Gemüseproduktion. Standort: Langeten, Parzelle Nr. 322, Landwirt-schaftszone.Schutzzonen: Gewässerschutzzone B.Auflage- und Einsprachefrist bis 24. November 2017.Auflageort und Einsprachestelle: Gemeindeverwal-tung, Kirchgasse 2, 3116 Kirchdorf.Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzurei-chen. Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen haben anzuge-ben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist.

Kirchdorf, 25. Oktober 2017 Die Gemeinde-Baupolizeibehörde

Lauterbrunnen

Baupublikation

Gesuchstellerin: Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, Gsteigermatte 459b, 3822 Lauterbrunnen.Bauvorhaben: Umnutzung des bestehenden Zwi-schentrakts in eine Schutzhütte; Sanierung des be-stehenden Kamins; Erneuerung Abwassersystem; Verlängerung der Geltungsdauer des Gesamtbauent-scheides vom 16. September 2014 um zwei Jahre.Standort: Isenfluh, Saus, Gebäude Nr. 4012 a, Par-zelle Nr. 5041 (BR 5401), Koordinaten 2.632.765/ 1.161.260, Landwirtschaftszone.Schutzzone: Gewässerschutzzone A.Auflage- und Einsprachefrist bis 27. November 2017.Auflagestelle: Gemeindeverwaltung, 3822 Lauter-brunnen.Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Interla-ken-Oberhasli, 3800 Interlaken.Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einspra-chen gegen die Verlängerung der Geltungsdauer sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen.

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Niederbipp

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Gesuchsteller: Felix und Judith Hofer, Jurastrasse 3, 4617 Gunzgen.Projektverfasser: Felix und Judith Hofer, Jurastrasse 3, 4617 Gunzgen.Bauvorhaben: Dach- und Fassadensanierung sowie Einbau Fensterfront Gebäude 1a (Scheune); Ersatz-bau Gebäude 1c (Remise); Rückbau Gebäude 1b (Schweinestall) und 1d (Pferdestall).Standort: Parzelle Nr. 129, Lauberhof 1–1d, 4704 Niederbipp, Landwirtschaftszone.Beanspruchte Ausnahme: – Bauen ausserhalb der Bauzone nach Artikel 24 RPGVorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Gewäs-serschutzbereich A, Anschluss bestehend.Die Einsprachefrist läuft bis und mit 20. November 2017.Auflageort: Das Baugesuch liegt bei der Bauabteilung, Dorfstrasse 19, 4704 Niederbipp, während der Büro-öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf.

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Es wird auf die Gesuchsakten sowie die aufgestellten Profile verwiesen.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schrift-lich und begründet innerhalb der Einsprachefrist im Doppel bei der Bauabteilung, Dorfstrasse 19, 4704 Niederbipp, einzureichen.

ln Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weit-gehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist (Art. 35b Baugesetz). Verfügungen und Ent-scheide können in Amtsanzeigern oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Anzahl der Einsprachen mit unverhält-nismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d Baugesetz).

Niederbipp, 16. Oktober 2017 Bauabteilung Niederbipp

Oberburg

Bau- und Gewässerschutzpublikation

Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Burgdorf, Bau-direktion, Lyssachstrasse 92, Postfach 3401, Burg-dorf.Projektverfasserin: Buschor AG, Spyriweg 9A, 3400 Burgdorf.

Bauvorhaben: Ersatz Brückenplatte (Ersatz Holzfahr-bahn durch Betonplatte).Standort: Flurwegbrücke Tschamerie, Parzelle Nr. 1216, Landwirtschaftszone.

Schutzzone/Schutzobjekt: Landschaftsschutzgebiet.

Gefahrengebiet: Überschwemmung, gelber Gefah-renbereich.

Beanspruchte Ausnahme:– Bauen ausserhalb Bauzone nach RPG

Gewässerschutzzone: S2.

Auflage- und Einsprachefrist bis und mit 27. Novem-ber 2017.Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung, Postfach, 3414 Oberburg.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Bauprofile verwiesen.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist im Doppel einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren von Lasten-ausgleichsansprüchen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet wer-den, verwirken.Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbind-lich zu vertreten.

Oberburg, 20. Oktober 2017 Baukommission Oberburg

Ausserordentliche Baugesuche

Diemtigen

Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG

Gesuchstellerin: Swisscom Broadcast AG, Markus Berger, Bern.

Bauvorhaben: Ausbau der bestehenden Mehrzweck-anlage; Antennenträger mit einem weiteren Sende-system; Antennenanlage für DAB+ der SRG.Standort: Gemeinde Diemtigen, Oeyenried, Zwi-schenflüh, Parzelle Nr. 955, BR Nr. 1923, Koordina-ten 2.604.810/1.161.384, Landwirtschaftszone.

Auflage- und Einsprachefrist bis und mit 20. Novem-ber 2017.Auflagestelle: Bauverwaltung Diemtigen, Diemtigtal-strasse 15, 3753 Oey.Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, 3714 Frutigen.

Frutigen, 19. Oktober 2017 Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental

Guggisberg

Ausserordentliche Baugesuche

Gesuchsteller: Alfred Binggeli, Schönengraben 144, 3158 Guggisberg.Bauvorhaben: Abbruch und Wiederaufbau Ökono-mieteil.Standort: Guggisberg, Schönengraben 144, Parzelle Nr. 290, Gewässerschutzbereich B, Gebiet mit gerin-ger und mittlerer Gefährdung für Hangmure gemäss Gefahrenkarten (gelbes/blaues Gefahrengebiet, Ge-fahrenindex HM2), Landwirtschaftszone.Beanspruchte Ausnahmen: – Bauen ausserhalb des Baugebietes nach Artikel 24

RPG– Bauten und Anlagen in Waldesnähe nach Arti-

kel 25 ff. KWaGAuflage- und Einsprachefrist bis und mit 24. Novem-ber 2017.Auflagestelle: Gemeindeverwaltung, Dorf 67, 3158 Guggisberg.Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Bern-Mit-telland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Ostermundigen, 25. Oktober 2017 Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Köniz

Ausnahmegesuch nach Artikel 24 RPG

Gesuchstellerin: Gemeinde Köniz, Abteilung Verkehr und Unterhalt, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz.Projektverfasserin: smt ag ingenieure + planer, Stauf-ferstrasse 4, 3006 Bern.Bauvorhaben: Sanierung Gurtenstrasse und Gurten-dorfstrasse.Standort: Gurtenstrasse, Gurtendorfstrasse, 3084 Wabern, Parzellen Nrn. 147 und 6854, Landwirt-schaftszone.Schutzzone: Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.1/U, IVS Inventar historische Verkehrswege.Auflage- und Einsprachefrist bis und mit 24. Novem-ber 2017.Auflagestelle: Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz.Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Bern-Mit-telland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Ostermundigen, 23. Oktober 2017 Christoph Lerch Regierungsstatthalter Bern-Mittelland

Langnau im Emmental

Ausnahmegesuch nach Artikel 24 RPG

Gesuchsteller: Peter Krähenbühl, Hinter Spitzen- egg 954, 3553 Gohl.Projektverfasser: GLB Emmental, Schüpbachstras- se 26, 3543 Emmenmatt.Bauvorhaben: Abbruch und Wiederaufbau Stöckli.Standort: Hinter Spitzenegg 954a, Parzelle Nr. 1052, Landwirtschaftszone.Auflage- und Einsprachefrist bis 24. November 2017.Auflage- und Einspracheort: Bauverwaltung Langnau, Alleestrasse 8, 3550 Langnau

Bauverwaltung Langnau

Wimmis

Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG

Gesuchsteller: Jägerverein Niedersimmental, per Adresse Beat Klossner, Präsident, Mätteli 608t, 3758 Latterbach.Bauvorhaben: Anbringen einer vierten Zielscheibe mit elektronischer Trefferanzeige mit Kugelfangkasten auf den bestehenden Unterbau (Verankerung); Erhöhung von 20 auf 25 Schiesshalbtage; Aufhebung des be-stehenden Schiessverbots während Juni/Juli.Standort: Gemeinde Wimmis, Weienbühl, Parzelle Nr. 176, Koordinaten 2.613.460/1.167.680.

Auflage- und Einsprachefrist bis und mit 27. Novem-ber 2017.Auflagestelle: Bauverwaltung Wimmis, Bahnhofstras-se 7, 3752 WimmisEinsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, 3714 Frutigen.

Frutigen, 26. Oktober 2017 Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental

Verschiedene gesetzliche Publikationen

Zone mit Planungspflicht ZPP Nr. 7 «Halden» Änderung des Zonenplanes und des Baureglementes Öffentliche Auflage

Der Gemeinderat Biglen bringt, gestützt auf Artikel 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985, die Zone mit Planungspflicht ZPP Nr. 7 «Halden» (Ände-rung des Zonenplanes und des Baureglementes) zur öffentlichen Auflage.Folgende Unterlagen liegen bei der Gemeindeverwal-tung Biglen öffentlich auf:– Zonenplan– Baureglement (Artikel 312)– Erläuterungsbericht nach Artikel 47 RPV– Abschliessender Vorprüfungsbericht (mit Fach-

berichten)Die Akten liegen während 30 Tagen, das heisst vom 27. Oktober 2017 bis 27. November 2017, während der Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindeverwal-tung Biglen öffentlich auf.Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind inner-halb der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeinderat Biglen, Hohle 19, 3507 Biglen, einzu-reichen.

Biglen, 25. Oktober 2017 Der Gemeinderat

Boltigen

Öffentliche Auflage des Vermessungswerkes Boltigen Los 10

Das Gebiet nördlich des Jaunpasses der Gemeinde Boltigen ist vermarkt und neu vermessen worden.Die Vermarkung, der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstell-ten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermes-sung liegen vom 27. Oktober 2017 bis 27. November 2017 in der Gemeindeverwaltung Boltigen öffentlich auf (Gesetz über die amtliche Vermessung AVG, Art. 27 Abs. 1). Im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage ist die Mutation 2015/68 hängig. Wer in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann sich am Verfahren beteiligen, indem er während der Auflagefrist bei der Gemeinde schriftlich auf Feh-ler und Mängel der Vermessung aufmerksam macht (AVG, Art. 27 Abs. 2). Am Donnerstag, 16. November 2017, von 9 bis 11.30 Uhr, wird Peter Dütschler, Ingenieur-Geometer, im Auflagelokal zur Auskunftserteilung anwesend sein. Nach Erledigung der Einwendungen wird das Ver-messungswerk durch das Amt für Geoinformation des Kantons Bern genehmigt. Der Plan für das Grund-buch erlangt dann die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde gemäss Artikel 9 des Zivilgesetzbuches (Ver-ordnung über die amtliche Vermessung VAV, Art. 29). Der Übersichtsplan über das betroffene Gebiet ist auf www.geo-gerber.ch unter News aufgeschaltet.

Gemeinderat Boltigen 2-1u

Burgdorf

Wasserbauplan Heimiswilbach Öffentliches Mitwirkungsverfahren

Die Einwohnergemeinde Burgdorf lädt die Bevölke-rung ein, ihre Meinung zu den vorgesehenen Wasser-baumassnahmen am Heimiswilbach zu äussern. Zu diesem Zweck wird der Entwurf zum Wasserbauplan

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zur Einsichtnahme und Mitwirkung öffentlich auf- gelegt.

Die in den letzten Jahren häufig aufgetretenen Hoch-wasser mit Schadenfolgen weisen darauf hin, dass der Hochwasserschutz am Heimiswilbach nicht ge-währleistet ist. Die folgenden Wasserbaumassnah-men sind deshalb notwendig.

– Sicherstellen eines Hochwasserabflusses von 30 m3/s (HQ 100) in Siedlungsraum

– Rückbau der alten Betonkonstruktionen im und am Gerinne

– Vergrössern des Abflussquerschnitts– Abflachen und Verstärken der Böschungen– Spezifischer Objektschutz– Anpassen oder ersetzen der Brücken, welche den

Anforderungen an die geplante Abflussmenge nicht genügen

– Ökologische Revitalisierungsmassnahmen

Der Projektbearbeitung liegen die Planungs- und Handlungsgrundsätze des Kantonalen Wasserbau-gesetzes zugrunde.

Mit dem Wasserbauplan sollen die Grundlagen für den Ausbau geschaffen werden. Diese werden für das Mitwirkungsverfahren wie folgt publiziert:

Auflagefrist: 26. Oktober bis 27. November 2017.Auflagestellen: Gemeindeverwaltung Heimiswil, 3412 Heimiswil und Baudirektion Burgdorf, Lyssachstras- se 92, 3400 Burgdorf.Eingabestelle: Baudirektion Burgdorf, Lyssachstras- se 92, 3400 Burgdorf.

Es findet eine Orientierungs- und Mitwirkungsver-sammlung statt: Donnerstag, 26. Oktober 2017, 19 Uhr, Baudirektion Burgdorf.An dieser Versammlung wird das Projekt vorgestellt.

Jedermann ist berechtigt, während der Auflagefrist Anregungen in schriftlicher Form an die Eingabestelle zu richten. Zu gegebener Zeit erfolgt die ordentliche Auflage des Wasserbauplans mit der Einsprache-möglichkeit.

Burgdorf, 25. Oktober 2017 2-1 Baudirektion Burgdorf

Fraubrunnen

Geringfügige Änderung des Zonenplans Siedlung Grafenried nach Artikel 122 Absatz 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)

Beschluss des Gemeinderats, Bekanntmachung nach Artikel 122 Absatz 8 BauV.

Der Gemeinderat von Fraubrunnen hat am 16. Okto-ber 2017 die vorerwähnte geringfügige Änderung des Zonenplans Siedlung Grafenried beschlossen.

Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Amt für Gemeinden und Raumordnung, Abteilung Orts- und Regionalpla-nung, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Die Unterlagen können bei der Bauverwaltung Frau-brunnen, Dorfstrasse 10, Grafenried, eingesehen werden.

Grafenried, 7. Oktober 2017 Der Gemeinderat

Habkern

Öffentliche Auflage

Publikation eines Bauvorhabens, gestützt auf Arti- kel 97 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 1998.Gesuchsteller: Roland Steiner-Michel.Bauvorhaben: Rückbau und Erweiterung Scheune.Standort: Parzelle Nr. 724.Auflagedauer: 30 Tage ab Publikationsdatum.Auflagestelle: Gemeindeverwaltung, 3804 Habkern.

Das Projekt liegt gemäss Artikel 97 LwG öffentlich auf. Allfällige Einsprachen sind innerhalb der Auflage-dauer schriftlich und begründet an die Auflagestelle zu richten.

Jegenstorf

Verkehrsmassnahme Zonensignalisation 30 km/h Gebiet Säget

Der Gemeinderat von Jegenstorf verfügt, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Artikel 44 Absatz 1 und 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern (Oberingenieurkreis III), die folgende Verkehrsbe-schränkung.Einführung Zonensignalisation 30 km/h auf folgenden StrassenAlpenweg, Amselweg, Bantigerweg, Bimerweg, Blu-menweg, Eigerweg, Finkenweg, Gurtenweg, Hal- denweg, Hasenmattweg, Hofuurenweg, Höheweg, Jägerweg (im bewohnten Gebiet), Kleeweg, Mönch-weg, Neuholzweg, Niesenweg, Sägetstrasse, Staffel-strasse, Weissensteinweg.Gegen diese Verfügung kann nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 67 des Gesetzes über die Ver-waltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundi-gen, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betrof-fenen enthalten.Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale und dem Anbringen der Markierungen in Kraft.

Jegenstorf, 17. Oktober 2017 Der Gemeinderat

Jegenstorf

Verkehrsmassnahme Zonensignalisation 30 km/h – Münchringen inklusive Holzmühleweg und Holzmühle (alle Gemeindestrassen)

Der Gemeinderat von Jegenstorf verfügt, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Artikel 44 Absatz 1 und 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern (Oberingenieurkreis III), die folgende Verkehrsbe-schränkung:

Einführung Zonensignalisation 30 km/h – alle Gemeindestrassen im Ortsteil Münchringen;

Holzmühleweg ab östlichem Ende der bisherigen Tempo-30-Zone bis ca. 30 m östlich des Grund- stückes Nr. 174 (Holzmühleweg 42)

– Weiler Holzmühle (im besiedelten Gebiet)

Gegen diese Verfügung kann nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 67 des Gesetzes über die Ver-waltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundi-gen, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betrof-fenen enthalten.

Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale und dem Anbringen der Markierungen in Kraft.

Jegenstorf, 17. Oktober 2017 Der Gemeinderat

Lauterbrunnen

Geringfügige Änderung des Teilzonenplanes Wengen Öffentliche Planauflage und Eröffnung des Gemeinderatsbeschlusses

Der Gemeinderat Lauterbrunnen bringt, gestützt auf Artikel 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 und Artikel 122 Absatz 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985, die vorerwähnte Änderung zur öffentlichen Auflage.

Die Akten liegen vom 26. Oktober bis 27. November 2017 bei der Gemeindeverwaltung Lauterbrunnen und im Tourismusbüro Wengen auf.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung, Gemeindehaus Adler, Gstei-germatte 459b, 3822 Lauterbrunnen, einzureichen.

Lauterbrunnen, 18. Oktober 2017 Der Gemeinderat

Urtenen-Schönbühl

Geringfügige Änderung ZPP Nr. 4 «Bahnhofstrasse» und Schutzzonenplan nach Artikel 122 Absatz 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)

Beschluss des Gemeinderats, Bekanntmachung nach Artikel 122 Absatz 8 BauV.

Der Gemeinderat von Urtenen-Schönbühl hat die vorerwähnte geringfügige Änderung ZPP Nr. 4 und Schutzzonenplan am 16. Oktober 2017 beschlossen. Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann innert der Frist von 30 Tagen ab Publikation beim Amt für Gemeinden und Raumordnung, Abteilung Orts- und Regionalplanung, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben wer-den.

Die Unterlagen sind auf der Homepage der Gemeinde publiziert und können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Urtenen-Schönbühl, 17. Oktober 2017 Der Gemeinderat

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