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– 85 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover AMTSBLATT JAHRGANG 2016 HANNOVER, 24. MÄRZ 2016 NR. 11 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 (RROP 2016) 86 für die Region Hannover hier: Zweites, auf die Änderungen des RROP-Entwurfes 2015 (siehe RROP-Entwurf 2016) beschränktes Beteiligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ROG i.V.m. § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 NROG Landeshauptstadt Hannover Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Parken 86 in der Landeshauptstadt Hannover (Park GO) vom 14.03.2013 B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt Gehrden Haushaltssatzung der Stadt Gehrden für das Haushaltsjahr 2016 87 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 Alt Gehrden 88 2. Stadt Laatzen Bebauungsplan Nr. 77 „Fachmarktstandort Karlsruher Straße“ 90 Bebauungsplan Nr. 50 B – 15. Änderung (gem. § 13a BauGB) 90 „Zentrumsbereich II“, OT Laatzen-Mitte (Bereiche Rathaus/Leine-Center Anbau/ Leineplatz) Bebauungsplan Nr. 68 – 3. Änderung (gem. § 13a BauGB) 91 „Festplatz / Gewerbegebiet Wehrbusch II“, OT Grasdorf 3. Stadt Seelze Haushaltssatzung 92 4. Stadt Sehnde 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“ 93 im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Erweiterung Borsigring“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde 94 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde 96 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 405 „Mühlenberg Nord“ im Ortsteil Bolzum der Stadt Sehnde 97 Bebauungsplan Nr. 716 „Am Park“, 6. Änderung, mit Örtlicher Bauvorschrift 98 im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde Bebauungsplan Nr. 720 „Neuer Garten“, 3. Änderung, mit Örtlicher Bauvorschrift 99 im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde Bebauungsplan Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ mit Örtlichen Bauvorschriften 100 im Ortsteil Bim der Stadt Sehnde 36. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Ortslage Bilm“ 101 in der Gemarkung Bilm der Stadt Sehnde C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN – – –

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover

AMTSBLATTJAHRGANG 2016 HANNOVER, 24. MÄRZ 2016 NR. 11

INHALT SEITE

A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER

Region Hannover Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 (RROP 2016) 86

für die Region Hannover hier: Zweites, auf die Änderungen des RROP-Entwurfes 2015 (siehe RROP-Entwurf 2016) beschränktes Beteiligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ROG i.V.m. § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 NROG

Landeshauptstadt Hannover Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Parken 86

in der Landeshauptstadt Hannover (Park GO) vom 14.03.2013

B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN

1. Stadt Gehrden Haushaltssatzung der Stadt Gehrden für das Haushaltsjahr 2016 87 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 Alt Gehrden 88

2. Stadt Laatzen Bebauungsplan Nr. 77 „Fachmarktstandort Karlsruher Straße“ 90 Bebauungsplan Nr. 50 B – 15. Änderung (gem. § 13a BauGB) 90

„Zentrumsbereich II“, OT Laatzen-Mitte (Bereiche Rathaus/Leine-Center Anbau/ Leineplatz) Bebauungsplan Nr. 68 – 3. Änderung (gem. § 13a BauGB) 91

„Festplatz / Gewerbegebiet Wehrbusch II“, OT Grasdorf

3. Stadt Seelze Haushaltssatzung 92

4. Stadt Sehnde 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“ 93

im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Erweiterung Borsigring“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde 94 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde 96 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 405 „Mühlenberg Nord“ im Ortsteil Bolzum der Stadt Sehnde 97 Bebauungsplan Nr. 716 „Am Park“, 6. Änderung, mit Örtlicher Bauvorschrift 98

im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde Bebauungsplan Nr. 720 „Neuer Garten“, 3. Änderung, mit Örtlicher Bauvorschrift 99

im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde Bebauungsplan Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ mit Örtlichen Bauvorschriften 100

im Ortsteil Bim der Stadt Sehnde 36. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Ortslage Bilm“ 101

in der Gemarkung Bilm der Stadt Sehnde

C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN – – –

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 11/2016

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A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER

Region Hannover

Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalen Raum-ordnungsprogramms 2016 (RROP 2016) für die Region Hannover

hier: Zweites, auf die Änderungen des RROP-Entwurfes 2015 (siehe RROP-Entwurf 2016) be-schränktes Beteiligungsverfahren mit Öffentlich-keitsbeteiligung nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ROG i.V.m. § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 NROG

Der Regionsausschuss der Region Hannover hat in sei-ner Sitzung am 15.03.2016 gemäß Beschlussdrucksache Nr. 2984 (III) und Beschlussdrucksache Nr. 3014 (III) den geänderten Entwurf des Regionalen Raumordnungs-programms (RROP-Entwurf 2016) beschlossen und die Regionsverwaltung beauftragt, auf dieser Grundlage die Einleitung eines zweiten, auf die Änderungen beschränk-tes Beteiligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die rechtlich verbindlichen Festlegungen des am Ende des Planungsverfahrens von der Regions-versammlung als Satzung zu beschließende RROP betref-fen u. a. die Siedlungsentwicklung, die Windenergie, den Verkehr, die Rohstoffgewinnung, die Forst- und Land-wirtschaft etc. Insbesondere durch die Festlegung von „Vorranggebieten“ für Rohstoffgewinnung und Wind-energienutzung mit Ausschlusswirkung an anderer Stelle können auch Privatpersonen betroffen sein.Der Entwurf des RROP 2016 besteht aus einem Textteil (beschreibende Darstellung) und einer Karte (zeichneri-sche Darstellung) sowie der Begründung/Erläuterung und einem Umweltbericht. Im RROP ist die angestrebte räum-liche und strukturelle Entwicklung der Region Hannover für einen Zeitraum von ca. 10 Jahren festgelegt.Zu einem ersten Entwurf des RROP wurden Kommunen, andere öffentliche Stellen, Verbände und die Öffentlich-keit bereits im Herbst 2015 beteiligt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Beteiligungsverfahrens wurde der Entwurf des RROP 2015 mit Begründung/Erläuterung und Umweltbericht überarbeitet. Aufgrund der vorge-nommenen Änderungen wird ein erneutes Beteiligungs-verfahren durchgeführt. Dieses eröffnet die Möglichkeit, zu den im Vergleich zum RROP-Entwurf 2015 geänderten und entsprechend im RROP-Entwurf 2016 gekennzeich-neten Teilen Anregen und Bedenken zu äußern.Für eine auf die Änderungen beschränkte Öffentlich-keitsbeteiligung liegt der Entwurf des RROP 2016 vom 31.03.2016 bis einschließlich 27.04.2016 zur Einsicht und Stellungnahme aus im:Bürgerbüro der Region Hannover, Hildesheimer Str. 20, 30169 Hannover, Mo, Di, Do, Fr 8-16 h, Mi 8-17 h, Sa (jeder 2. Sa, ungerade Woche) 9-12 h.Zudem steht der Entwurf im Internet unter www.regionalplanung-hannover.de zur Einsicht und zum Herunterladen im PDF-Format zur Verfügung. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit, das heißt bis zum 11.05.2016 sind Stellungnahmen in schrift-licher oder elektronischer Form zu richten an:Region Hannover, Team Regionalplanung, Höltystr. 17, 30171 Hannover und/oder als E-Mail an [email protected]

Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei elektronisch abgegebenen Stellungnahmen per E-Mail der Absender mit Namen und Anschrift sowie der Inhalt klar erkennbar sein müssen. Es werden ausdrücklich nur Stellungnahmen zu den gekennzeichneten, geänderten Teilen berücksich-tigt (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ROG i.V.m. § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 NROG). Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben werden, können im weiteren Verfahren unbe-rücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 4 NROG). Die Stellungnahmen und das Abwägungsergebnis werden im Rahmen des sich anschließenden Erörterungsverfah-rens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Hannover, 16.03.2016

Region HannoverDer Regionspräsident

In VertretungProf. Dr. Axel Priebs

Erster Regionsrat

Landeshauptstadt Hannover

Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Parken in der Landeshauptstadt Hannover (Park GO) vom 14.03.2013

Aufgrund des § 6 a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 05.03.2003 (Bundesgesetzblatt I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2015 (Bundesgesetzblatt I S. 904), hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover in seiner Sitzung am 25.02.2016 folgende Verordnung beschlossen:

Artikel 1

Die Gebührenordnung für das Parken in der Landes-hauptstadt Hannover (Park GO) vom 14.03.2013, in der Fassung vom 19.12.2013, wird wie folgt geändert:

In § 1 wird der Absatz (2) neu gefasst:

(2) Die Parkgebühren betragen - in der Parkgebührenzone I: 1,80 € je Stunde, min-

destens 0,90 € (ab 30 Minuten in Bezahlschritten von 0,05 € für 1,667 Minuten, bargeldlos in Be-zahlschritten von 0,50 € für 16,67 Minuten)

- in der Parkgebührenzone II: 1,30 € je Stunde, min-destens 0,65 € (ab 30 Minuten in Bezahlschritten von 0,05 € für 2,308 Minuten bargeldlos in Bezahl-schritten von 0,25 € für 11,54 Minuten)

- in der Parkgebührenzone III: 0,50 € je Stunde, mindestens 0,25 € (ab 30 Minuten in Bezahlschrit-ten von 0,05 € für 6 Minuten bargeldlos in Bezahl-schritten von 0,10 € für 12 Minuten)

- auf dem Parkplatz Herrenhäuser Gärten West 1 in Herrenhausen westlich der Straße Am Großen Garten 3,00 € je angefangene vier Stunden

In § 1 wird nach Absatz (3) neu eingefügt Absatz (4)

(4) Für Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen müssen bis zum 31.12.2020 in den Parkgebührenzonen I, II und III keine Parkgebühren entrichtet werden.

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 11/2016

Artikel 2

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröf-fentlichung in Kraft.

Hannover, den 07.03.2016

Stefan SchostokOberbürgermeister

Vorstehende Verordnung zur Änderung der Gebühren-ordnung für das Parken in der Landeshauptstadt Han-nover (Park GO) vom 14.03.2013, in der Fassung vom 19.12.2013, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hannover, den 07.03.2016

Stefan SchostokOberbürgermeister

B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN

1. Stadt Gehrden

Haushaltssatzung der Stadt Gehrden für das Haus-haltsjahr 2016

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunal-verfassungsgesetzes hat der Rat der Stadt Gehrden in der Sitzung am 16. Dezember 2015 folgende Haushaltssat-zung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf 26.238.700 Euro 1.2 der ordentlichen Aufwendungen

auf 28.597.100 Euro 1.3 der außerordentlichen Erträge 400.700 Euro 1.4 der außerordentlichen Aufwendung

auf 5.000 Euro

2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit 25.908.600 Euro 2.2 der Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit 27.663.000 Euro 2.3 der Einzahlungen für

Investitionstätigkeit 3.663.100 Euro 2.4 der Auszahlungen für

Investitionstätigkeit 9.174.100 Euro 2.5 der Einzahlungen für

Finanzierungstätigkeit 5.511.000 Euro 2.6 der Auszahlungen für

Finanzierungstätigkeit 780.000 Euro

festgesetzt.

Nachrichtlich: Gesamtbetrag- der Einzahlungen

des Finanzhaushaltes 35.082.700 Euro- der Auszahlungen

des Finanzhaushaltes 37.617.100 Euro.

Der Wirtschaftsplan des Netto-Regiebetriebes Sozialsta-tion (mit Tagespflege) für das Haushalts-jahr 2016 wird

im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 1.465.000 Euro Aufwendungen in Höhe von 1.393.800 Euro

Im Finanzplan mit Einzahlungen in Höhe von 1.465.000 Euro Auszahlungen 1.393.800 Euro

im Vermögensplan mit Investitionen in Höhe von 15.000 Euro Abschreibungen in Höhe von 15.000 Euro

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 5.511.000 Euro festgesetzt.Im Vermögensplan der Sozialstation werden Kredite für Investitionen nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 4.578.300 Euro festgelegt.

Im Vermögensplan der Sozialstation werden Verpflich-tungsermächtigungen nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2016 Li-quiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszah-lungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 12.000.000 Euro festgesetzt.

§ 4a

Der Höchstbetrag, bis zum im Haushaltsjahr 2016 Liqui-ditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen durch die Sonderkasse für den Nettoregiebetrieb Sozial-station in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 110.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszah-lungen sind als unerheblich im Sinne des § 117 NKomVG anzusehen, wenn sie im Haushaltsjahr 7.500 Euro je Bu-chungsstelle nicht überschreiten.Die Wertgrenze gem. § 19 Abs. 4 GemHKVO für die ein-seitige Deckungsfähigkeit zahlungswirksamer Aufwen-dungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zugunsten von unerheblichen Auszahlungen für Investitions- oder Finanzierungstätigkeit innerhalb eines Budgets wird auf 10.000 Euro je Einzelfall festgesetzt.

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 11/2016

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§ 6

Die Wertgrenze gem. § 4 Abs. 6 GemHKVO oberhalb der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in den Teilhaushalten einzeln dargestellt werden, wird auf 5.000 Euro festgelegt.

Gehrden, den 16. Dezember 2015

L.S. Stadt GehrdenMittendorf

Bürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Region Hannover hat am 15. März 2016, Az. 151421/1 (5), die Genehmigung gem. §§ 119 Abs. 4, 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes (NKomVG) erteilt. Der Haushaltsplan liegt gem. § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 29. März bis zum 06. April 2016 während der Dienst-stunden im Rathaus der Stadt Gehrden, Kirchstraße 1-3, Zi. 2.13, zur Einsicht aus.

Gehrden, den 16. März 2016

Stadt GehrdenMittendorf

Bürgermeister

12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 Alt Gehrden Gebiet: Grundstücke Scharnhorststr. 17 und 19, Flurstücke

155 und 154/1 Grundstücke Von Reden Str. 4, Flurstück 154/2 Alle Gemarkung Gehrden, Flur 8

Bekanntmachung gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Gehrden hat in seiner Sitzung am 16.03.2016 die o.g. Bebauungsplanänderung gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsge-setzes (NKomVG) – in der jeweils gültigen Fassung - als Satzung beschlossen.Die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 Alt Gehrden wird einschl. der Begründung im Fachdienst 51 – Stadt-planung - der Stadt Gehrden, Kirchstr. 1 - 3, 30989 Gehr-den, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht be-reitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.Auf die Möglichkeit, die Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Bebauungsplans geltend zu machen, wird hingewiesen. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans sind dabei gemäß § 215 BauGB

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 11/2016

1. die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beacht-liche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungspla-nes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Ab-wägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt-machung gegenüber der Stadt Gehrden geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzu-legen.Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von Vermögens-nachteilen, die durch die Aufstellung des Bebauungspla-nes eingetreten sind sowie über die Fälligkeit und das Er-löschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 Alt Gehrden in Kraft.

Gehrden, den 16.03.2016

Steadt GehrdenMittendorf

Bürgermeister

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2. Stadt Laatzen

Bebauungsplan Nr. 77 „Fachmarktstandort Karls-ruher Straße“

Verfahrensschritt: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses: Der Rat der Stadt Laatzen hat in seiner Sitzung am 03.03.2016 die Aufstellung desBebauungsplans Nr. 77 „Fachmarktstandort Karlsruher Straße“ beschlossen.Allgemeines Planungsziel:Das Ziel der Planung ist die Anpassung des Planungsrech-tes an die sich aus dem Einzelhandelskonzept ergebenden Anforderungen an den Schutz zentraler Versorgungsbe-reiche gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB.Geltungsbereich:Der Bebauungsplan Nr. 77 „Fachmarktstandort Karlsru-her Straße“ bezieht alle einzelhandelsrelevanten Flächen mit ein. Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich:• im Norden bis zu Nordgrenze der Augsburger Straße• Im Süden bis zur Nordgrenze der Münchener Straße• Im Osten zu Ostseite der Karlsruher Straße• Im Westen zur Ostkante der Bahntrasse Folgende Flurstücke der Gemarkung Laatzen, Flur 3 sind demzufolge in den Geltungsbereich mit einbezogen:60/17, 60/19, 60/20, 60/2, 61/5, 64/6, 64/7, 64/8, 64/9, 62/6, 62/8, 62/10, 62/13, 62/16, 62/17, 62/19, 62/20, 73/12, 73/46, 73/47, 81/6, 81/7, 81/12(siehe schwarz umgrenzter Bereich im nachstehenden Übersichtsplan)

Auszug aus der Deutschen Grundkarte M 1:5000 (unmaßstäblich)

Laatzen, den 09.03.2016

Der BürgermeisterIn Vertretung

Melanie Reimer

Bebauungsplan Nr. 50 B – 15. Änderung (gem. § 13a BauGB)

„Zentrumsbereich II“, OT Laatzen-Mitte (Bereiche Rathaus/Leine-Center Anbau/ Leineplatz)

Verfahrensschritt: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB und öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB.Bekanntmachung des Aufstellungs- und Auslegungsbe-schlusses:Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Feuerschutz der Stadt Laatzen hat in seiner Sitzung vom 13.07.2015 die Aufstellung und in seiner Sitzung vom 14.03.2016 den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 50 B – 15. Änderung für die öffentliche Auslegung im beschleu-nigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen.Allgemeines Planungsziel:Der Bebauungsplan Nr. 50 B - 15. Änderung „Zentrums-bereich II“, OT Laatzen-Mitte (Bereiche Rathaus/ Leine-Center Anbau/ Leineplatz) hat das Ziel, Planungsrecht im Bereich des Rathauses für eine Umgestaltung oder Neu-bebauung des Rathauses einschließlich einer möglichen Ersatzbebauung während einer Rathaussanierung, für die Bebauung des Leine-Centers im Bereich des ehema-ligen Hertie-Areals sowie für die Anlage des Leineplatzes im südwestlichen Eingangsbereich des Leine-Centers zu schaffen. Geltungsbereich:Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 50 B - 15. Änderung „Zentrumsbereich II“, OT Laatzen-Mitte (Be-reiche Rathaus/ Leine-Center Anbau/ Leineplatz) besteht aus zwei Teilbereichen.Der Teilbereich A (Rathaus) wird wie folgt begrenzt:- Im Nordosten durch die Marktstraße- Im Südosten durch die Straße Marktplatz- Im Südwesten durch die Gebäudezeile Marktplatz 1

bis 9- Im Nordwesten durch das Leine-Center

Der Teilbereich B (Leine-Center Anbau/ Leineplatz) wird wie folgt begrenzt:- Im Nordosten durch das Gelände der Post- Im Südosten durch die Robert-Koch-Straße- Im Südwesten durch die Erich-Panitz-Straße- Im Nordwesten durch die Albert-Schweitzer-Straße(siehe schwarz umgrenzter Bereich im nachstehenden Übersichtsplan)

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 11/2016

Auszug aus der Deutschen Grundkarte M 1:5000 (unmaßstäblich)

Bebauungsplan Nr. 68 – 3. Änderung (gem. § 13a BauGB) „Festplatz / Gewerbegebiet Wehrbusch II“, OT Grasdorf

Verfahrensschritt: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB und öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB.Bekanntmachung des Aufstellungs- und Auslegungsbe-schlusses:Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Feuerschutz der Stadt Laatzen hat in seiner Sitzung vom 02.11.2015 die Aufstellung und in seiner Sitzung vom 14.03.2016 den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 68 – 3. Änderung für die öffentliche Auslegung im beschleunig-ten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen.Allgemeines Planungsziel:Der Bebauungsplan Nr. 68, 3. Änderung „Festplatz/ Ge-werbegebiet Wehrbusch II“ soll Planungsrecht für ein Gewerbegebiet sowie dessen Erschließung an die Erich-Panitz-Straße schaffen. Geltungsbereich:Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68, 3. Än-derung „Festplatz/ Gewerbe-gebiet Wehrbusch II“ wird wie folgt begrenzt:- Im Norden und Nordosten durch die Erich-Panitz-

Straße- Im Südosten und Süden durch die Grundstücke der

Freiwilligen Feuerwehr Laatzen und eines benachbar-ten Gewerbegebietes

- Im Westen durch das Areal des Betriebshofes und ei-nes benachbarten Gewerbegebietes

(siehe schwarz umgrenzter Bereich im nachstehenden Übersichtsplan)

Auszug aus der Deutschen Grundkarte M 1:5000 (unmaßstäblich)

Auslegungsfrist, -ort und -zeiten: Die öffentliche Auslegung der Entwürfe zu den Bebau-ungsplänen Nr. 50 B – 15. Änderung und Nr. 68 – 3. Än-derung erfolgt in der Zeit vom

24. März 2016 bis einschließlich 25. April 2016im Foyer des Rathauses der Stadt Laatzen, Marktplatz 13, 30880 Laatzen, Schaukästen an der Stempeluhr gegenüber dem Bürgerbüro (EG), während der Sprechzeiten (Mo. – Mi. von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Do. von 8.00 bis 19.00 Uhr, Fr. von 8.00 bis 17.00 Uhr).

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– 92 –

Hinweise:1) Während der Auslegungsfrist kann jedermann Aus-

künfte zu den Entwürfen der Bebauungspläne Nr. 50 B – 15. Änderung und Nr. 68 – 3. Änderung einholen sowie Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen.

2) Es wird darauf hingewiesen, dass a) nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei

der Beschlussfassung über den Bauleitplan unbe-rücksichtigt bleiben können.

b) Anträge nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig sind, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung verspätet oder nicht geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

3) Die Bebauungspläne Nr. 50 B – 15. Änderung und Nr. 68 – 3. Änderung werden im beschleunigten Ver-fahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchgeführt.

4) Auskünfte zu den Bebauungsplänen Nr. 50 B – 15. Änderung und Nr. 68 – 3. Änderung erteilt während der oben genannten Frist das Team Stadtplanung im Rathaus, 8. OG. Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen (Tel.: 8205-6102).

5) Diese öffentliche Bekanntmachung sowie die Ausle-gungsunterlagen können auch im Internet unter der Adresse

www.laatzen.de/Bekanntmachungen.166.0.html eingesehen werden.

Laatzen, den 15.03.2016

Stadt LaatzenDer Bürgermeister

Jürgen Köhne

3. Stadt Seelze

Haushaltssatzung

Nach Vorgabe des § 112 des Niedersächsischen Kommu-nalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Seelze in der Sitzung am 17.12.2015 folgende Haushalts-satzung für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 55.871.600 € der ordentlichen Aufwendungen auf 64.889.000 € der außerordentlichen Erträge 11.000 € der außerordentlichen Aufwendung auf 11.000 €

im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit 52.151.300 € der Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit 57.411.400 € der Einzahlungen für

Investitionstätigkeit 4.519.500 € der Auszahlungen für

Investitionstätigkeit 14.559.200 €

der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 13.631.500 €

der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 8.139.300 €

festgesetzt.

Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 70.302.300 € der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 80.109.900 €

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnah-men (Kreditermächtigung) wird auf 10.039.700 € festge-setzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 150.000 € festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite im Haushaltsjahr 2016 zur rechtzeitigen Leistung von Aus-zahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 65.000.000 € festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Realsteuern sind durch eine beson-dere Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 550 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 550 v. H.2. Gewerbesteuer 460 v. H.

Seelze, 17.12.2015

Stadt SeelzeDetlef Schallhorn

Bürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Re-gion Hannover hat mit Verfügung vom 10.03.2016 - Az.: 15.01 15 14 21 (14) die vom Rat der Stadt Seelze in seiner Sitzung am 17.12.2015 beschlossene Haushaltssatzung der Stadt Seelze für das Haushaltsjahr 2016 genehmigt.Im Anschluss an diese Bekanntmachung liegt der Haus-haltsplan gem. § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG an sieben Tagen - ohne Sonn- und Feiertage sowie dienstfreie Werk-tage - in der Abteilung Finanzmanagement im Rathaus Seelze, Rathausplatz 1, Zimmer 149, öffentlich aus und kann dort während der Dienstzeit eingesehen werden.

Seelze, 16.03.2016

Stadt SeelzeBürgermeister

Schallhorn

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 11/2016

4. Stadt Sehnde

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Greten-berger Straße / Ladeholzstraße“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde

Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“ als Satzung und die dazugehöri-ge Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB als solche beschlos-sen.Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Be-bauungsplans Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholz-straße“ wird im nachfolgenden Kartenauszug verdeut-licht:Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenberger Straße / Ladeholzstraße“:

Quelle: Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Hannover, Katasteramt

Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenber-ger Straße / Ladeholzstraße“ und die Begründung dazu liegen vom Tage der Bekanntmachung an im 2. Oberge-schoss des Rathauses der Stadt Sehnde, Raum Nr. 205, Nordstraße 21, 31319 Sehnde, aus und können während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beacht-

liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut-zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jah-res seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Sehnde unter Darlegung des die Verletzung begrün-denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch einen Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen solcher Entschädi-gungsansprüche wird hingewiesen.Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gretenber-ger Straße / Ladeholzstraße“ tritt mit dieser Bekanntma-chung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Sehnde, 23.03.2016

Stadt SehndeDer Bürgermeister

Lehrke

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 11/2016

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4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Erwei-terung Borsigring“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde

Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Erweiterung Borsigring“ als Satzung und die dazugehörige Begrün-dung nach § 9 Abs. 8 BauGB als solche beschlossen.Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Be-bauungsplans Nr. 327 „Erweiterung Borsigring“ wird im nachfolgenden Kartenauszug verdeutlicht:Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Erweiterung Borsigring“:

Quelle: Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Hannover, Katasteramt

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– 95 –

Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 11/2016

Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Erweite-rung Borsigring“ und die Begründung dazu liegen vom Tage der Bekanntmachung an im 2. Obergeschoss des Rat-hauses der Stadt Sehnde, Raum Nr. 205, Nordstraße 21, 31319 Sehnde, aus und können während der Dienststun-den eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beacht-

liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut-zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jah-res seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Sehnde unter Darlegung des die Verletzung begrün-denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch einen Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen solcher Entschädi-gungsansprüche wird hingewiesen.Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 327 „Erweite-rung Borsigring“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Sehnde, 23.03.2016

Stadt SehndeDer Bürgermeister

Lehrke

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 11/2016

– 96 –

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“ und die Begründung dazu liegen vom Tage der Bekanntmachung an im 2. Obergeschoss des Rathauses der Stadt Sehnde, Raum Nr. 205, Nordstraße 21, 31319 Sehnde, aus und können während der Dienststunden ein-gesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Be-bauungsplans Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beacht-

liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut-zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jah-res seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Sehnde unter Darlegung des die Verletzung begrün-denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch einen Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen solcher Entschädi-gungsansprüche wird hingewiesen.Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Sehnde, 23.03.2016

Stadt SehndeDer Bürgermeister

Lehrke

Quelle: Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Hannover, Katasteramt

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde

Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am 03.03.2016 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 331 „Vor dem Bahn-hof“ als Satzung und die dazugehörige Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB als solche beschlossen.Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Be-bauungsplans Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“ wird westlich von der Bahnstrecke „Lehrte – Hildesheim“, nördlich von der Bahnhofstraße, östlich von der Bebauung des Apart-hotels und südlich vom alten Straßenteil der B65 (Peiner Straße) begrenzt. Die Lage wird im nachfolgenden Kar-tenauszug verdeutlicht:Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“:

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 11/2016

Quelle: Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Hannover, Katasteramt

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 405 „Mühlen-berg Nord“ im Ortsteil Bolzum der Stadt Sehnde

Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am 03.03.2016 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 405 „Mühlenberg Nord“ als Satzung und die dazugehörige Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB als solche beschlossen.Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Be-bauungsplans Nr. 405 „Mühlenberg Nord“ wird im nach-folgenden Kartenauszug verdeutlicht:Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 405 „Mühlenberg Nord“:

Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 405 „Mühlen-berg Nord“ und die Begründung dazu liegen vom Tage der Bekanntmachung an im 2. Obergeschoss des Rathau-ses der Stadt Sehnde, Raum Nr. 205, Nordstraße 21, 31319 Sehnde, aus und können während der Dienststunden ein-gesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Be-bauungsplans Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beacht-

liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut-zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jah-res seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Sehnde unter Darlegung des die Verletzung begrün-denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch einen Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen solcher Entschädi-gungsansprüche wird hingewiesen.Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 405 „Mühlen-berg Nord“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Sehnde, 23.03.2016

Stadt SehndeDer Bürgermeister

Lehrke

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 11/2016

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Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 716 „Am Park“ mit Örtlicher Bauvorschrift und die Begründung dazu liegen vom Tage der Bekanntmachung an im 2. Oberge-schoss des Rathauses der Stadt Sehnde, Raum Nr. 205, Nordstraße 21, 31319 Sehnde, aus und können während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beacht-

liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut-zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jah-res seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Sehnde unter Darlegung des die Verletzung begrün-denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch einen Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen solcher Entschädi-gungsansprüche wird hingewiesen.Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 716 „Am Park“ mit Örtlicher Bauvorschrift tritt mit dieser Bekanntma-chung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Sehnde, den 23.03.2016

Stadt SehndeDer Bürgermeister

Lehrke

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung- Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)

Bebauungsplan Nr. 716 „Am Park“, 6. Änderung, mit Örtlicher Bauvorschrift im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde

Bekanntmachung gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am 03.03.2016 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 716 „Am Park“ mit Örtlicher Bauvorschrift als Satzung und die dazugehörige Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB als solche beschlos-sen.Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Be-bauungsplans Nr. 716 „Am Park“ mit Örtlicher Bauvor-schrift liegt am südwestlichen Rand des Ortsteiles Ilten. Seine Lage wird im nachfolgenden Kartenauszug verdeut-licht:Räumlicher Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebau-ungsplans Nr. 716 „Am Park“

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 11/2016

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung- Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)

Bebauungsplan Nr. 720 „Neuer Garten“, 3. Ände-rung, mit Örtlicher Bauvorschrift im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde

Bekanntmachung gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am 03.03.2016 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 720 „Neuer Garten“ mit Örtlicher Bauvorschrift als Satzung und die dazuge-hörige Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB als solche be-schlossen.Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 720 „Neuer Garten“ mit Örtlicher Bauvorschrift liegt am südwestlichen Rand des Ortsteiles Ilten. Seine Lage wird im nachfolgenden Kartenauszug verdeutlicht:Räumlicher Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebau-ungsplans Nr. 720 „Neuer Garten“

Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 720 „Neuer Garten“ mit Örtlicher Bauvorschrift und die Begründung dazu liegen vom Tage der Bekanntmachung an im 2. Ober-geschoss des Rathauses der Stadt Sehnde, Raum Nr. 205, Nordstraße 21, 31319 Sehnde, aus und können während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beacht-

liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut-zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jah-res seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Sehnde unter Darlegung des die Verletzung begrün-denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch einen Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen solcher Entschädi-gungsansprüche wird hingewiesen.Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 720 „Neuer Gar-ten“ mit Örtlicher Bauvorschrift tritt mit dieser Bekannt-machung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Sehnde, den 23.03.2016

Stadt SehndeDer Bürgermeister

Lehrke

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 11/2016

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Bebauungsplan Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Bim der Stadt Sehnde

Bekanntmachung gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung und die dazu-gehörige Begründung mit Umweltbericht nach § 9 Abs. 8 BauGB als solche beschlossen.Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ mit örtlichen Bauvorschrif-ten liegt am nordöstlichen Rand von Bilm, im hinterlie-genden Bereich der Mühlenstraße, über die das Gebiet erschlossen wird. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im nach-folgenden Kartenauszug verdeutlicht:

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“

Der Bebauungsplan Nr. 916 „Vor den Bilmer Mühlen“ mit örtlichen Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB dazu liegen vom Tage der Be-kanntmachung an im 2. Obergeschoss des Rathauses der Stadt Sehnde, Raum Nr. 205, Nordstraße 21, 31319 Sehn-de, aus und können während der Dienststunden eingese-hen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebau-ungsplans Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beacht-

liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut-zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

Quelle: Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Hannover, Katasteramt

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jah-res seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Sehnde unter Darlegung des die Verletzung begrün-denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschä-digungsansprüchen durch Antrag an den Entschädi-gungspflichtigen im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren ge-stellt ist, wird hingewiesen.Der Bebauungsplan Nr. 916 „Wirringer Berg West“ mit Örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntma-chung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Sehnde, den 23.03.2016

Stadt SehndeDer Bürgermeister

Lehrke

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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 11/2016

Quelle: Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Hannover, Katasteramt

36. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Ortslage Bilm“ in der Gemarkung Bilm der Stadt Sehnde

Die Region Hannover hat mit Verfügung vom 01.02.2016 (AZ.: 61.03-21101-36/16-7/15) gem. § 6 Baugesetzbuch (BauGB) die am 08.10.2015 vom Rat beschlossene 36. Än-derung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Orts-lage Bilm “ in der Gemarkung Bilm der Stadt Sehnde ge-nehmigt.Der räumliche Geltungsbereich der 36. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Ortslage Bilm“, bestehend aus drei Teilbereiche, wird im nachfolgenden Kartenauszug verdeutlicht:

Mit dieser Bekanntmachung wird die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sehnde gem. § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.Die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Be-reich „Ortslage Bilm“ in der Gemarkung Bilm der Stadt Sehnde und die dazugehörige Begründung mit Umwelt-bericht sowie der zusammenfassenden Erklärung gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB liegen öffentlich im Rathaus der Stadt Sehnde, Zimmer 204, Nordstraße 21, 31319 Sehn-de, aus. Jedermann kann während der Dienstzeiten die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beacht-

liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften und

2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Sehnde unter Darlegung des die Verletzung be-gründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Sehnde, 23.03.2016

Stadt SehndeDer Bürgermeister

Lehrke

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Herausgeber, Druck und Verlag Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30169 HannoverTelefon: (0511) 61 62 24 18, Fax: (0511) 61 62 26 64E-Mail: [email protected] (intern): 17.05 AmtsblattInternet: www.hannover.deGebühren für die Zeile (Schrift-/Leerzeile) 0,90 €Gebühren für 1/2 Seite 61,00 €Gebühren für 1 Seite 123,00 €Bezugspreis (zuzüglich Versandkosten) 0,30 €Erscheint nach Bedarf – in der Regel alle 7 Tage donnerstags – Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um 14.00 Uhr

C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN

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