Analyse des Spartentrennungsprinzips von Versicherungsunternehmen: Historische Entwicklung und...
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Analyse des Spartentrennungsprinzips von Versicherungsunternehmen:Historische Entwicklung und
internationaler VergleichReferenten:
Monika WeißSebastian Kaiser
Zum Proseminar für Versicherungsbetriebslehre am Institut für Betriebswirtschaftliche
Risikoforschung und Versicherungswirtschaft
30.11.2004 Proseminar zur Versicherungsbetriebslehre
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GliederungAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
Referenten:
Sebastian Kaiser , Monika Weiß
Institut für BetriebswirtschaftlicheRisikoforschung und
Versicherungswirtschaft
1. Definition
2. Historische Entwicklung
3. Internationaler Vergleich
4. Fazit
30.11.2004 Proseminar zur Versicherungsbetriebslehre
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1. DefinitionAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
Referenten:
Sebastian Kaiser , Monika Weiß
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„Spartentrennung“ der Versicherungen:
d.h. ein VU betreibt nur einen Versicherungszweig
Auf dem Versicherungsmarkt gibt es Spezial-VU und Mehrbranchen-VU
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1. DefinitionAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
Referenten:
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In Deutschland:
Spartentrennung festgelegt durch das VAG für die:
Lebensversicherung Krankenversicherung
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1. DefinitionAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Vorteil:
• der für die Versicherten bestehende und besonders hoch zu bewertende Gläubigerschutz wird gewahrt !
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1. DefinitionAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
Referenten:
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Nachteile:
• Höhere Kosten für Versicherungs-unternehmen (Komposit-VU wirtschaftlich effektiver)
• Versicherungen nicht „aus einer Hand“
• Ertragsausgleich
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GliederungAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
Referenten:
Sebastian Kaiser , Monika Weiß
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1. Definition
2. Historische Entwicklung
3. Internationaler Vergleich
4. Fazit
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2. Historische EntwicklungAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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1.1 Entstehung und Entwicklung
1.2 Harmonisierung im gemeinsamen Markt
1.3 Spartentrennung heute
1.4 Zukunft nach Solvency II
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2.1 Entstehung und Entwicklung Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Deutsches VAG vom 12. Mai 1901 ohne Spartentrennung
Trennung von Lebens- und Sachversicherung durch das Kaiserliche Aufsichtsamt 1903 als direkte Folge
Schon 1918 erste grundsätzliche Kritik Alternativvorschlag: Getrennte Verwaltung Nach VAG vom 6. Juni 1931 Beibehaltung der
Spartentrennung vor allem in der Lebensversicherung aufgrund besonderer sozialer Bedeutung
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2.1 Entstehung und Entwicklung Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Kranken-, Kredit- und Rechtsschutzversicherung
Einführung der Spartentrennung in der Krankenversicherung 1927 (ähnliche Begründung wie bei der Lebensversicherung)
Kreditversicherung ab 1934 (ausschlaggebend war das hohe Risiko in dieser Sparte vor allem in der
Wirtschaftskrise) 1937 Spartentrennung in der Rechtsschutz-
versicherung zur Vermeidung von Interessenskonflikten
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2.1 Entstehung und Entwicklung Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Aktiengesetz 1965
Versicherungsunternehmen haben auf die Spartentrennung mit der Bildung von Konzernen reagiert.
Im Aktiengesetz von 1965 wurden die Rahmenbedingungen für solche Konzerne (Regelungen für Beherrschungsverträge) festgelegt und somit das Fortbestehen der Spartentrennung gesichert.
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1.2 Harmonisierung im gemeinsamen Markt Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Koordinierungsarbeiten zum gemeinsamen Markt in Europa
Ab 1961 erste Gespräche; Einhaltung des Zeitplans (1965 für Nicht-Lebensversicherung und 1967 für Lebensversicherung) für erste Richtlinienentwürfe aber nicht möglich.
Spartentrennung wegen sehr unterschiedlicher Handhabung in den einzelnen Mitgliedsländern
ein zentrales Thema
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1.2 Harmonisierung im gemeinsamen Markt Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Hauptsächlich wurden 4 Möglichkeiten diskutiert:
1. Spartentrennung in allen Ländern
2. Aufhebung der Spartentrennung
3. Spartentrennung für neue Unternehmen und getrennte Verwaltung für bereits bestehende
4. Beibehaltung des Status Quo mit einer Rahmengesetzgebung zur Regelung der Niederlassungsfreiheit
Die verschiedenen Vorschläge wurden in Direktiven-entwürfen vorgelegt aber immer wieder verworfen
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1.2 Harmonisierung im gemeinsamen Markt Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Gegen Ende der siebziger Jahre wurde vor allem im Richtlinienentwurf für die Lebensversicherung die Spartentrennung als Lösung für alle EWG Länder vorgeschlagen.
Zwar wurden weitreichende Ausnahmen anerkannt, für Neugründungen wurde die Spartentrennung jedoch als obligatorisch gesehen.
In den Sparten der Nicht-Lebensversicherung zeichnet sich aber auch hier schon ein Abweichen vom Prinzip der Spartentrennung an.
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1.3 Spartentrennung Heute Analyse des Spartentrennungsprinzips
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1985 Kehrtwende der EWG Im Weißbuch wurde das Prinzip der
Mindestnormen festgehalten, welches jedem Land ein Wahlrecht zur Beibehaltung seiner bisherigen Regelung gab.
Festlegung von Rahmenbedingungen, um Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten
Regelmäßige Überprüfung der Regelung und Umsetzung der Veränderungen in den Versicherungsrichtlinien der Durchführungsgesetze
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1.3 Spartentrennung Heute Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Wahl zur Erhaltung der Spartentrennung in der Lebensversicherung und der
Krankenversicherung
Aufhebung der Spartentrennung in der Kreditversicherung und der Rechtsschutzversicherung
(Spartentrennung wurde durch andere Sicherheitsmechanismen z.B. Garantiefond ersetzt)
Beobachtung der Umsetzung der
Durchführungsgesetze und Nachbesserungen im Zuge der Einführung des europäischen Binnenmarktes
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1.3 Spartentrennung Heute Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Allgemeine Akzeptanz der Spartentrennung Abschaffung der Spartentrennung würde
eine Unsicherheit am Versicherungsmarkt nach sich ziehen, die es zu vermeiden gilt.
Nachteile durch Konzernbildung weitgehend ausgeglichen:
• Allbranchenangebot möglich• Gemeinsame Verwaltung und Vermarktung der Produkte der
Unternehmen eines Konzerns
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1.4 Zukunft nach Solvency II Analyse des Spartentrennungsprinzips
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Modernisierung der Solvenzaufsicht Solvency II wie Basel II nur für
Versicherungen (3-Säulen-System) Neue Anforderungen an
Solvabilitätsreserve und neue aufsichtsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten
Konkursabsicherung (Hauptaufgabe der Spartentrennung) als großes Plus
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1.4 Zukunft nach Solvency IIAnalyse des Spartentrennungsprinzips
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Konsequenzen
Neue Diskussion um Spartentrennung Prof. Helten sehr aktiv Mögliche Abschaffung der
Spartentrennung zur vollständigen Harmonisierung
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GliederungAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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1. Definition
2. Historische Entwicklung
3. Internationaler Vergleich
4. Fazit
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3. Internationaler VergleichAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
Referenten:
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3.1 Schweiz
3.2 Frankreich
3.3 Großbritannien
3.4 USA
3.5 Übersicht
3.6 Überlegungen der EU
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3.1 Schweiz Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Spartentrennung für VU
Art. 13 des schweizerischen VAG
Vorgaben zur Trennung:
1. Trennung zwischen Lebens- und Nicht-
Lebensversicherung Mögliche Verluste sollen sich nicht auf die LV
auswirken
LV-Verträge sollen dauernd erfüllbar sein
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3.1 SchweizAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Vorgaben zur Trennung:
2. Trennung der Rechtsschutzversicherung gegenüber den anderen Sparten
Vermeiden eines Interessenskonflikt
Vorgabe für ausländische Versicherer:
Entweder Zulassung für Nicht-LV oder Gründung einer Tochtergesellschaft
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3.2 Frankreich Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Spartentrennung für VUs
Artikel R 321-4 des Code des Assurances
Vorgabe zur Trennung:
LV-Unternehmen dürfen nur die LV als Hauptbranche betreiben
Aber: LV-Unternehmen dürfen zusätzlich das Individualitätsrisiko mitversichern (durch ministeriellen Beschluss)
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3.2 Frankreich Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Trends hin zur Lockerung erkennbar:
Seit kurzem betreiben LV-Unternehmen zusätzlich die Unfall- und Krankenversicherung
Außerdem:
VU dürfen in Frankreich (nach entsprechender Zulassung) auch für andere zugelassene VU als Vermittler auftreten und VV anderer Branchen abschließen
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3.3 Großbritannien Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Versicherungsgeschäfte werden unterschieden in:
Long-term business (Unterteilung aller langfristigen VV in 7 Klassen, u.a. LV, Rentenversicherung)
General business (Unterteilung aller anderen Versicherungssparten in 17 Klassen, u.a. Unfall-,
Kasko-, Transportversicherung)
Gemäß Insurance Companies Act 1982 gibt es keine Zulassungen mehr für long-term und general business für ein und dasselbe VU
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3.3 Großbritannien Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Ausnahmen:
Das long-term business bezieht sich rein auf das Rückversicherungsgeschäft VU kann beide Zulassungen beantragen
VU hat bereits früher die Zulassung für beide Bereiche erhalten. Bereits existierende Komposit-VU haben einen besonderen Bestandsschutz und fallen nicht unter die Spartentrennung VU kann beide Zulassungen behalten
Alle anderen VU müssen jeweils selbständige Gesellschaften gründen, wenn sie in beiden Bereichen gleichzeitig tätig sein wollen
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3.3 Großbritannien Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Die Literatur zeigt, dass die Spartentrennung in der Vergangenheit oft zur Diskussion stand:
Am Anfang war Spartentrennung in der Praxis üblich Diesen Grundsatz gab man jedoch wieder auf, es
reichte, wenn ein Allbranchen-VU für bestimmte Sparten (LV, Spar- und Arbeitgeberhaftpflicht- versicherung) getrennte Fonds bildete
Der Entwurf des Insurance Companies Act 1973 sah Spartentrennung zwar vor, die Idee wurde aber wieder fallengelassen
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3.4 USAAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Die meisten Staaten befolgen heute den Grundsatz der Spartentrennung
Vorgaben zur Trennung:
1. Trennung zwischen LV und Nicht-LV
2. Trennung der Kautionsversicherung
3. Trennung der Hypothekenausfall-versicherung
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3.4 USAAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Aber: strengere Spartentrennung in der Vergangenheit:
Trennung von „fire and marine“ (Feuer- und Transportversicherung) von casuality insurance (alle anderen Sach-, Haftpflicht- und sonstige Schadensversicherungen)
Grund: neuere Versicherungsarten wurden aufgrund des höheren Risikos von den traditionellen
Sparten getrennt Im Laufe der Zeit und mit größerer Erfahrung wurde
diese Spartentrennung überflüssig verschiedene Formen der Komposit-VUs entstanden
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3.4 USAAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Auch die scharfe Trennung zwischen LV und Nicht-LV wurde in den einzelnen Bundesstaaten gelockert, z.T. sogar aufgegeben
Gründe: Interesse der LV-Unternehmen an Diversifikation, Sorge um Angebotslücken auf dem Markt, Kapitalmittel der LV-Unternehmen bringen Wettbewerb in Schwung
Trotzdem: Sicherung der Ansprüche aus LV-Verträge muss gewahrt bleiben!
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3.5 Übersicht Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Schweiz: Großbritannien:
Spartentrennung für die LV Spartentrennung für long-term
und Rechtsschutzversicherung und general business
Frankreich: USA:
Spartentrennung für die LV Spartentrennung für die LV, Kautions- und Hypotheken-ausfallversicherung
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3.6 Überlegungen der EU Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Durch die unterschiedlichsten Ausprägungen der Spartentrennung entstehen:
Probleme für die EU bei ihrem Streben nach Harmonisierung der EU-weiten aufsichts-rechtlichen Grundsätze
Probleme für den gemeinsamen Markt, da sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten
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3.6 Überlegungen der EU Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Verschiedenste Ansätze führten zu folgender Lösung:
Länder können das strikte Spartentrennungsgebot beibehalten oder sogar einführen (siehe Deutschland)
Bereits bestehende Mehrbranchen-VU dürfen in strikt spartengetrennte Mitgliedsstaaten eintreten, Erteilung der Zulassung obliegt dem jeweiligen Staat
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3.6 Überlegungen der EU Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Diese Mehrbranchen-VU dürfen nur die LV-, Kranken- und Unfallversicherungszweige betreiben
Voraussetzung für derartige Mehrbranchen-VU: Mitgliedsstaat macht von dieser Option der Zulassung Gebrauch und für jede Sparte wird eine getrennte Verwaltung eingerichtet
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3.6 Überlegungen der EU Analyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Ergebnis:
Am Grundsatz der Spartentrennung (was die Verwaltung betrifft) wird festgehalten
Aber: es kann passieren, dass bestimmte Sparten, wie z.B. die Lebensversicherung, innerhalb eines Mehrbranchen-VUs im Falle einer Insolvenz für mögliche Verluste aus anderen Sparten haftet
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GliederungAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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1. Definition
2. Historische Entwicklung
3. Internationaler Vergleich
4. Fazit
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4. FazitAnalyse des Spartentrennungsprinzips
bei Versicherungsunternehmen
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Unterschiedlichste Ausprägungen der
Spartentrennung auf den verschiedenen Versicherungsmärkten mit unterschiedlichen Begründungen
Noch konnte Deutschland an seinem Grundsatz der Spartentrennung festhalten, doch es bleibt abzuwarten, ob er zukünftig noch Bestand haben wird
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DankeAnalyse des Spartentrennungsprinzips
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit