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Leitfaden zur Anerkennung

ausländischer Schul-

und Berufsabschlüsse

in Hamburg

2. Auflage, Juli 2007

Anerkennung ausländischer

Schulabschlüsse

Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Zugang zum Hochschulstudium

Ausübung akademischer Berufe

Anerkennung von Titeln und Diplomen

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2. Auflage, Juli 2007

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Integrationslotse Hamburg

Integrationslotse Hamburg ist ein Projekt des Diakonischen Werkes Hamburg und

Teil der Entwicklungspartnerschaft NOBI – Norddeutsches Netzwerk zur beruflichen

Integration von Migrantinnen und Migranten.

Integrationslotse Hamburg bietet ein regionales Schulungs- und Informationsangebot

für Multiplikatoren. Durch Fortbildungen, Veranstaltungen und ein umfangreiches Inter-

netangebot möchten wir Sie fachlich bei der Beratung von Migrantinnen und Migranten

unterstützen.

Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

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Inhalt

Vorwort zur zweiten Auflage........................................................................... 5

1 Viele Bildungswege – wenig Überblick .................................................... 6

1.1 Wegweiser durch Verfahren und Zuständigkeiten .................................................. 6

1.2 Neuheit für Hamburg ................................................................................................ 7

2 Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse ....................................... 8

2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulabschlüssen .............................. 8

2.2 Wer ist zuständig? .................................................................................................... 9

2.3 Antragsverfahren zur Anerkennung von Schulabschlüssen ................................. 10

2.4 Was tun bei Nichtanerkennung von Schulabschlüssen? ...................................... 11

2.5 Sonderregelung für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler .............................. 11

3 Anerkennung beruflicher Qualifikationen .............................................. 12

3.1 Grundprinzipien der Anerkennung ......................................................................... 12

3.2 Notwendigkeit der Anerkennung: Reglementierte Berufe ..................................... 13

3.3 Kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Anerkennung ............................................ 13

3.4 Sonderregelungen für EU-Bürger .......................................................................... 14

3.5 Sonderregelungen für Spätaussiedler/-innen ........................................................ 15

3.6 Zuständigkeiten ...................................................................................................... 15

3.7 Anerkennung von betrieblichen Berufsausbildungen ............................................ 16

3.8 Anerkennung von außerbetrieblichen Berufsausbildungen .................................. 19

3.9 Anerkennung von Berufen im Gesundheitswesen ................................................ 21

3.10 Weiterführende Links ............................................................................................. 21

4 Zugang zum Hochschulstudium ............................................................. 22

4.1 Hochschulzugang mit ausländischen Zeugnissen ................................................ 22

4.2 Zuständige Stellen.................................................................................................. 22

4.3 Bewerbung um einen Studienplatz ........................................................................ 24

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4.4 Aufenthaltsrechtliche Aspekte ................................................................................ 27

4.5 Adressen und weitere Informationen ..................................................................... 28

5 Ausübung akademischer Berufe ............................................................ 31

5.1 Grundsätze der Anerkennung ................................................................................ 31

5.2 Reglementierte Berufe ........................................................................................... 31

5.3 Anerkennung von reglementierten Berufen ........................................................... 32

5.4 Nicht reglementierte Berufe ................................................................................... 42

5.5 Weiterführende Informationen ............................................................................... 42

6 Anerkennung von Titeln und Diplomen ................................................. 43

6.1 Grundprinzipien der Anerkennung ......................................................................... 43

6.2 Antragsverfahren .................................................................................................... 44

Anhang ........................................................................................................... 45

Beglaubigungen und Übersetzungen von Dokumenten ................................................. 45

Voraussetzung für die Förderung nach dem BAföG ...................................................... 45

Glossar zum deutschen Bildungswesen ..................................................... 47

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Vorwort zur zweiten Auflage

Viele Bildungswege – wenig Überblick – so haben wir die Einleitung zu diesem Leitfa-

den überschrieben (vgl. die folgende Seite). Die Wahl des Titels spiegelt den Wunsch

wider, als Wegweiser durch das Dickicht und die verschlungenen Pfade der Anerken-

nung zu führen. Die große Nachfrage, die der Leitfaden seit Erstveröffentlichung im

Oktober 2006 erfuhr, hat gezeigt, wie wichtig eine umfassende und transparente Über-

sicht zu diesem Thema ist. Gleichwohl ist mit einem Leitfaden allein dem Problem der

mangelnden Anerkennung der Qualifikationen von Migranten/-innen nicht Genüge ge-

tan.

Zahlreiche Rückmeldungen von Migranten/-innen und Beratern/-innen haben bestätigt,

dass es für viele Menschen überhaupt keine Möglichkeit gibt, ihre Schul-, Berufs- oder

Universitätsabschlüsse ganz oder teilweise anerkennen zu lassen. Ausländische Quali-

fikationen werden häufig abgewertet. Nur in Einzelfällen gibt es Anpassungsqualifizie-

rungen, um einen Abschluss kurzfristig nachzumachen. In den meisten Fällen müssen

Betroffene eine Ausbildung oder ein Studium ganz von Vorne beginnen, um nicht

dauerhaft unter ihrer Qualifikation zu arbeiten.

Die Diskussion um die Arbeitsmarktintegration von Migrantinnen und Migranten kon-

zentriert sich in der Regel auf das niedrige Bildungsniveau und die geringe Teilnahme

an Weiterbildungs- und Qualifizierungsangeboten. Diese Perspektive wird der Vielfalt

der Ausbildungs- und Lebenssituationen von Migranten/-innen nicht gerecht und blen-

det strukturelle Hemmnisse weitgehend aus. Der aktuellen Migrationsbericht der OECD

weist nach, dass gerade auch qualifizierte Migranten/-innen beim Arbeitsmarktzugang

benachteiligt sind.

Genau so wichtig wie Qualifizierungsmaßnahmen sind daher der Abbau von Diskrimi-

nierungen beim Arbeitsmarktzugang, und die Anerkennung und Wertschätzung von

mitgebrachten formellen und informellen Qualifikationen. Die mangelhafte Durchlässig-

keit der deutschen Bildungssysteme wirkt hier als massive Integrationsbremse. Die

Anerkennung der vorhandenen Qualifikationen ist zudem eine wichtige Vorbedingung

dafür, dass Migranten/-innen vermehrt Weiterbildungsangebote in Anspruch nehmen

können.

Notwendig wären gemeinsame Anstrengungen von Politik, Berufsverbänden, Kam-

mern, Hochschulen und anderen Akteuren, um die Anerkennung von im Ausland er-

worbenen Qualifikationen für alle Migranten/-innen – unabhängig von ihrer Herkunft

und ihrem Aufenthaltsstatus – zu vereinfachen. Wichtige Bausteine auf dem Weg dahin

sind u.a. die Modularisierung von Ausbildungs- und Studiengängen, die Schaffung von

Möglichkeiten zur Anpassungsqualifizierung und Zertifizierung und die Schaffung von

gezielten Beratungsangeboten für Migranten/-innen. In diesem Sinne ist der Leitfaden

als Auftakt für weitere Entwicklungen zu verstehen.

Das Integrationslotse-Team im Juli 2007

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1 Viele Bildungswege – wenig Überblick

So vielfältig das deutsche Schul- und Berufsbildungssystem ist, so zahlreich und unü-

bersichtlich sind auch die Wege, die zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen

Bildungsabschlusses, eines Diploms oder einer Berufsqualifikation führen. Für viele

Zuwanderer ist der Weg zur Anerkennung ihrer Qualifikationen eine langwierige und

aufwändige Odyssee durch Behörden, Kammern und Verbände auf der Suche nach

Zuständigkeiten und verbindlichen Informationen.

Vor allem Migrantinnen und Migranten, die weder aus EU-Staaten nach Deutschland

kommen noch unter das Bundesvertriebenengesetz für Aus- und Übersiedler (BVFG)

fallen, machen die Erfahrung, dass ihre Ausbildung oder Berufsqualifikation hier nicht

oder nur in Teilen anerkannt wird. Um auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine Chance zu

bekommen, ist es daher oftmals notwendig, nachträglich bestimmte Qualifikationen

und Zertifikate zu erwerben.

1.1 Wegweiser durch Verfahren und Zuständigkeiten

Dieser Leitfaden des Projekts Integrationslotse Hamburg versteht sich als Wegweiser

für alle, die sich mit den Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Ab-

schlüssen, Berufsqualifikationen und Zeugnissen in Hamburg befassen. Wir reagieren

damit auf einen Bedarf, der uns von den Arbeitsverwaltungen, Qualifizierungsträgern,

Migrationsberatungsstellen und den Betroffenen selbst gemeldet wurde.

An all diese Personen richtet sich der Leitfaden. Er bietet ihnen einen übersichtlichen

und verständlichen Überblick über die Rechtsgrundlagen, Verfahren und zuständigen

Stellen, die die Anerkennung von Qualifikationen und den Zugang von Migrantinnen

und Migranten zum Bildungssystem regeln. Folgende Themen werden jeweils in einem

eigenen Kapitel behandelt:

Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse

Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Zugang zum Hochschulstudium

Ausübung akademischer Berufe

Anerkennung von Titeln und Diplomen.

In jedem Kapitel finden Sie eine Einführung in das Thema, Informationen zu den all-

gemeinen Rechtsgrundlagen und eine Beschreibung der jeweiligen Verfahren, um eine

bestimmte Anerkennung, Zulassung oder Ähnliches zu erhalten. Jedes Kapitel enthält

zudem Adressen von Ansprechpersonen und zuständigen Stellen sowie Hinweise zu

weiteren Informationsquellen.

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1.2 Neuheit für Hamburg

Dieser Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse ist für

Hamburg einzigartig. Erstmals werden derart vielfältig und vollständig Informationen

über die unterschiedlichen Berufswege und Zuständigkeiten gebündelt.

Der Leitfaden beruht zu weiten Teilen auf dem Wegweiser für Zuwanderer „Lernen und

Arbeiten in Rheinland-Pfalz“ des Projekts InPact (www.inpact-rlp.de). Er wurde grund-

legend überarbeitet, an die regionalen Besonderheiten in Hamburg angepasst und mit

den zuständigen Hamburger Stellen abgestimmt.

Die aufwändigen Recherchearbeiten konnten nur dank einer entsprechenden Finanzie-

rung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds

durchgeführt werden. Nicht minder wichtig war die Unterstützung der Hamburger Be-

hörden und Institutionen, die bereitwillig Auskünfte erteilt und Informationen zu den in

ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Themen beigetragen haben.

Besonders bedanken möchten wir uns für die Unterstützung des Hamburger SchulIn-

formationsZentrums (SIZ) der Behörde für Bildung und Sport, der Hamburger Kam-

mern und der Otto Benecke Stiftung e. V.

Work in progress – Ihre Meinung ist gefragt

Das Thema Anerkennung von Qualifikationen unterliegt einem ständigen Wandel. Wir

haben uns bemüht, alle wichtigen Regelungen aktuell, umfassend und übersichtlich

darzustellen. Manche Fragen konnten jedoch zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses

nicht abschließend geklärt werden. Bei der Fülle und Unübersichtlichkeit der Informa-

tionen ist nicht auszuschließen, dass sich Fehler oder Unklarheiten eingeschlichen ha-

ben oder nach Abschluss der Recherche Änderungen bei Adressen, Zuständigkeiten

oder Verfahren eingetreten sind, die wir nicht mehr berücksichtigen konnten.

Wir freuen uns daher über Rückmeldungen und Hinweise, die zur Brauchbarkeit, Voll-

ständigkeit und Korrektheit dieser Publikation beitragen. Regelmäßig veröffentlichen

wir aktualisierte Fassungen des Leitfadens, die Sie unter folgender Adresse herunter-

laden können:

www.integrationslotsehamburg.de

Die Website www.integrationslotsehamburg.de bündelt bislang verstreute und nur

schwer zugängliche Informationen. Sie enthält eine Datenbank mit Angeboten in den

Bereichen Beratung, Beschäftigung, Vermittlung und Qualifizierung von erwachsenen

Migrantinnen und Migranten. Darüber hinaus finden Sie auf der Seite Fachinforma-

tionen, Veranstaltungshinweise und aktuelle Informationen zu dem Arbeitsfeld.

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2 Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse

In diesem Kapitel wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen und durch welche

Verfahren im Ausland erworbene Schulabschlüsse in Hamburg anerkannt werden kön-

nen. Außerdem erfahren Sie, welche Möglichkeiten es in Hamburg gibt, einen Schul-

abschluss nachzumachen.

2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulabschlüssen

Für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse werden die Voraussetzungen,

die im Herkunftsland und in Deutschland zu dem jeweiligen Abschluss führen, vergli-

chen: Wie lange muss die Schule besucht werden? Wie viele und welche Fächer

mussten belegt werden? Wenn sich bei dieser Prüfung ausreichende Übereinstim-

mungen ergeben, wird der ausländische Schulabschluss als gleichwertig mit einem

entsprechenden deutschen Abschluss anerkannt.

Hauptschulabschluss

Für die Gleichstellung des ausländischen Abschlusses mit dem deutschen Hauptschul-

abschluss müssen mindestens neun (bei einigen Herkunftsländern auch zehn) auf-

steigende Klassen an einer allgemeinbildenden Schule mit Erfolg (Abschluss oder Ver-

setzung in die höhere Klasse) besucht worden sein. Es muss zumindest Unterricht in

der jeweiligen Muttersprache, in Mathematik, einem naturwissenschaftlichen Fach, wie

Biologie, Chemie oder Physik, und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach, z. B.

Geschichte oder Sozialkunde, erteilt worden sein.

Realschulabschluss

Für die Gleichstellung eines Abschlusses mit dem deutschen mittleren Bildungsab-

schluss müssen mindestens zehn aufsteigende Klassen an einer allgemeinbildenden

Schule bzw. elf bis zwölf Schuljahre an einer polytechnischen Sekundarschule erfolg-

reich abgeschlossen worden sein. Der beim Hauptschulabschluss genannte Fächerka-

non wird um eine zweite Sprache ergänzt. Es gilt außerdem ein höheres Anspruchsni-

veau.

Fachhochschulreife

Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an Fachhochschulen (Hochschule für

angewandte Wissenschaften / University of Applied Sciences), aber nicht an Universi-

täten. Ein ausländischer Abschluss kann nur in seltenen Fällen mit der deutschen

Fachhochschulreife gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass in dem Land, in

dem der Abschluss erworben wurde, ebenfalls eine Differenzierung zwischen Universi-

täten und Fachhochschulen vorgenommen wird.

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Hochschulreife

Bei ausländischen Sekundarschulabschlüssen wird geprüft, ob der Abschluss im Her-

kunftsland ein Hochschulstudium ermöglicht. Prinzipiell eröffnen solche Abschlüsse

dann auch den Hochschulzugang in Deutschland, wenn auch auf unterschiedliche

Weise:

Abschlüsse zwölfjähriger allgemeinbildender Schulformen ermöglichen in der Regel die

direkte Aufnahme eines Hochschulstudiums in Deutschland. Der Abschluss polytechni-

scher Schulen (Oberstufe mit integrierter Berufsausbildung) eröffnet meistens die Zu-

lassung zum Studium in einer dem Schulprofil entsprechenden Fachrichtung. Falls die

Zulassung im Ausland erst nach einer Hochschulaufnahmeprüfung möglich ist, kann

ohne diese Prüfung auch in Deutschland die Zulassung nicht ausgesprochen werden.

Nicht alle ausländischen Bildungssysteme sind mit dem deutschen so weit kompatibel,

dass sie einen direkten Hochschulzugang in Deutschland eröffnen. Abschlüsse aus

außereuropäischen Ländern erfordern häufig den Besuch eines Universitäts-

vorbereitungskurses an einem deutschen Studienkolleg. Dort wird dann mit der ab-

schließenden Feststellungsprüfung eine (fachgebundene) Hochschulreife erworben.

Ein begonnenes Studium befreit in der Regel von der Feststellungsprüfung und es be-

steht die direkte fachgebundene Hochschulzugangsqualifikation. Personen, die bereits

ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, stehen alle Studiengänge an den Hoch-

schulen in Deutschland offen.

Die für die Zeugnisanerkennungsstellen und Hochschulen maßgeblichen Bewertungs-

regelungen zum Hochschulzugang in Deutschland bei ausländischer Vorbildung sind

im Internet unter der Adresse www.anabin.de einsehbar.

Ausführliche Informationen über Verfahren und Zuständigkeiten beim Zugang zum

Hochschulstudium finden Sie in Kapitel 4 dieses Leitfadens.

2.2 Wer ist zuständig?

Haupt- und Realschulabschlüsse werden mit Wirkung für das Land Hamburg beim

Hamburger SchulInformationsZentrum anerkannt. Außerdem informiert das Schul-

InformationsZentrum darüber, ob die Voraussetzungen für den Hochschulzugang in

Hamburg oder an anderen Orten in Deutschland erfüllt sind. Die in Deutschland vor ei-

ner Zulassung zum Studium erforderliche Bewertung des Schulabschlusszeugnisses

erfolgt jedoch in den meisten Fällen über die ausgewählte Hochschule / Universität.

Behörde für Bildung und Sport

SchulIinformationsZentrum – Beratungsteam B

Hamburger Straße 35, 22083 Hamburg

Tel.: (040) 428 63-2067 oder -1931

Fax: (040) 428 63-2728

E-Mail: [email protected] / Internet: www.siz.bbs.hamburg.de

Öffnungszeiten: Mo. und Di. 9:00–17:00, Mi. 9:00–13:00,

Do. 10:00–18:00, Fr. 9:00–13:00

Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden

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2.3 Antragsverfahren zur Anerkennung von Schulabschlüssen

Grundsätzlich bewertet das SchulInformationsZentrum (SIZ) die im Ausland erwor-

benen Schulabschlüsse nur mit Wirkung für das Land Hamburg. Aufgrund der Kultus-

hoheit der Länder ist die 1:1-Übernahme durch die Zeugnisanerkennungsstelle eines

anderen Bundeslandes nicht automatisch möglich und muss bei Bedarf erfragt werden.

Die Bewertung gilt nur zusammen mit den zugrunde gelegten Dokumenten und Über-

setzungen, d. h. die Bescheinigung stellt kein „Ersatzzeugnis“ dar.

Erforderliche Unterlagen

Für die Zeugnisbewertung müssen die folgenden Dokumente vollständig vorliegen:

Pass und Meldebescheinigung oder Personalausweis

gegebenenfalls Spätaussiedlerbescheinigung

Namens(-änderungs-)urkunden

Abschlusszeugnis oder -diplom der zuletzt besuchten Schule oder Hochschule /

Universität

– als Original oder beglaubigte Fotokopie (Originalsprache) und

– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle.

Notenübersicht über die Leistungen an der Schule und / oder Hochschule / Uni-

versität

– als Original oder beglaubigte Fotokopie (Originalsprache) und

– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle.

soweit vorhanden, Nachweis über eine bestandene Hochschulaufnahmeprüfung

oder eine Hochschulzulassung für ein wissenschaftliches Studium

– als Original oder beglaubigte Fotokopie (Originalsprache) und

– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle.

Für alle fremdsprachigen Bildungsnachweise Übersetzungen in die deutsche

Sprache von einem vereidigten Übersetzer oder einer vereidigten Übersetzerin

– als Original oder beglaubigte Fotokopie und

– als einfache Fotokopie für die Akten der Zeugnisanerkennungsstelle.

Bei Dokumenten in englischer und französischer Sprache kann nach Absprache auf

eine Übersetzung verzichtet werden.

Gebühren

Für die Zeugnisbewertung werden keine Gebühren erhoben. Die Kosten für erforder-

liche Übersetzungen und Kopien sind jedoch selbst zu tragen.

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2.4 Was tun bei Nichtanerkennung von Schulabschlüssen?

Wenn der Bildungsabschluss nicht anerkannt wird, hat man im schlimmsten Fall gar

keinen Schulabschluss vorzuweisen. Dies kann u. a. passieren, wenn die grundle-

gende staatliche Schulausbildung im Herkunftsland weniger als neun Jahre dauert.

In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten:

Man beginnt eine Berufsausbildung in Deutschland ohne anerkannten Schulab-

schluss. Bei Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem

anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Abschlusszeugnis der Berufsschule

gleichzeitig ein Hauptschulabschluss erworben. Über die Möglichkeiten im Einzel-

fall informieren die Berufsschulen.

Man holt den fehlenden Abschluss an einer Berufsfachschule, einer Abendschule

oder im Fernunterricht (mit externer Abschlussprüfung) nach: Für den Hauptschul-

abschluss muss man mit einer Kurszeit von neun bis zwölf Monaten bei zwei bis

drei Abenden pro Woche rechnen. Der Realschulabschluss bzw. das Abitur

dauern zwei bzw. drei Jahre, mit vier bis fünf Kursabenden pro Woche.

Besondere staatliche oder private Schulen ermöglichen, nach abgeschlossener

Berufsausbildung oder dreijähriger Berufstätigkeit, die Allgemeine Hochschulreife

(Abitur) oder die Fachhochschulreife zu erwerben. Die Teilnehmer/-innen der Kur-

se können die Ausbildung zum Teil über Leistungen nach dem Bundesausbil-

dungsförderungsgesetz (BAföG) finanzieren, wenn die Voraussetzungen gemäß

§ 8 BAföG (vgl. Anhang) erfüllt sind.

Möglichkeiten zur Nachholung von Schulabschlüssen

Auskünfte über die Möglichkeiten zum nachträglichen Erwerb der in Hamburg erreich-

baren Schulabschlüsse erteilt das SchulInformationsZentrum – Beratungsteam A:

Behörde für Bildung und Sport

SchulIinformationsZentrum – Beratungsteam A

Hamburger Straße 35

22083 Hamburg

Tel.: (040) 428 63-1930

Fax: (040) 428 63-4035

E-Mail: [email protected]

Internet: www.siz.bbs.hamburg.de

Öffnungszeiten: Mo. + Di. 9:00–17:00, Mi. 9:00–13:00,

Do. 10:00–18:00, Fr. 9:00–13:00

2.5 Sonderregelung für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler

Für Spätaussiedler/-innen gelten nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz

nach dem Bundesvertriebenengesetz erleichterte Bedingungen für die berufliche Ein-

gliederung: Ihr im Herkunftsland erworbenes Abschlusszeugnis ist ausreichend für eine

Gleichstellung mit dem deutschen Hauptschulabschluss – auch wenn die Schullauf-

bahn nur acht Jahre gedauert hat.

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3 Anerkennung beruflicher Qualifikationen

In diesem Kapitel wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen und durch welche

Verfahren im Ausland erworbene Berufsabschlüsse in Hamburg anerkannt werden

können.

3.1 Grundprinzipien der Anerkennung

In Deutschland existieren ca. 350 staatlich anerkannte Ausbildungsberufe. Für diese

existieren genaue Regelungen zu Ausbildungsinhalten, zu Prüfungen, Rechten und

Pflichten der Auszubildenden und Ausbildenden.

Grundsätzlich gibt es in Deutschland zwei Wege, eine Berufsausbildung zu absolvie-

ren:

die sogenannte duale bzw. betriebliche Ausbildung, bei der praktische Fähigkeiten

in einem Betrieb und theoretische Kenntnisse in einer Berufsschule vermittelt wer-

den

die außerbetriebliche Ausbildung ausschließlich an einer Berufsfachschule.

Zu den Berufen der dualen Ausbildung gehören nahezu alle handwerklichen und kauf-

männischen Berufe. Außerbetriebliche Ausbildungen finden beispielsweise im Ge-

sundheitswesen statt.

Das deutsche Berufs- und Ausbildungssystem ist die wesentliche Grundlage für die

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen. Das hat zur Konsequenz, dass

ausländische Berufsqualifikationen, zu denen es in Deutschland keinen vergleichbaren

schulischen Abschluss gibt, in der Regel systembedingt nicht anerkannt werden.

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens werden die Inhalte der entsprechenden

deutschen Ausbildung mit den im Ausland erworbenen Qualifikationen verglichen. Dar-

über hinaus werden in der Regel auch praktische Tätigkeiten und Weiterbildungen be-

rücksichtigt. Damit eine Anerkennung ausgesprochen werden kann, muss eine hohe

inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem deutschen Ausbildungsgang und der aus-

ländischen Ausbildung bestehen. Doch auch bei hoher Übereinstimmung ist eine voll-

ständige Anerkennung nicht immer möglich, weil – außer für EU-Bürger sowie Aussied-

lerinnen und Aussiedler – entsprechende gesetzliche Regelungen fehlen.

Aufgrund des ausdifferenzierten Systems der beruflichen Bildung sind die Zuständig-

keiten bei der Frage der Anerkennung von ausländischen Qualifikationen entsprechend

vielfältig. Der Antrag muss bei der jeweils für den Beruf zuständigen Institution gestellt

werden. Die Bearbeitung kann einige Wochen bis zu einigen Monaten dauern. Wenn

keine Anerkennung ausgesprochen wird, hat man in der Regel verschiedene Möglich-

keiten der Nachqualifizierung oder des Nachholens bestimmter Prüfungen.

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3.2 Notwendigkeit der Anerkennung: Reglementierte Berufe

Nicht immer ist eine Anerkennung erforderlich, um einen erlernten Beruf in Deutsch-

land auszuüben. Entscheidend ist die Frage, ob es sich um einen reglementierten Be-

ruf handelt. Ein Beruf ist reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufs-

ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer Qualifi-

kation gebunden sind. Reglementierte Berufe bedürfen zwingend einer Anerkennung

durch eine Behörde oder einen Berufsverband, damit sie in Deutschland ausgeübt

werden können. Bei den Ausbildungsberufen sind dies u. a.:

Erzieher/-in

Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in

Medizinalfachberufe

Techniker/-in

Technische/-r Assistent/-in

Zulassungspflichtige Handwerke gemäß Anlage A zur Handwerksordnung

Meister/-in

Eine Liste der reglementierten Berufe in Deutschland kann auf der folgenden Internet-

seite abgerufen werden:

www.europa.eu.int/comm/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm

Viele Berufe sind nicht reglementiert und können ohne Prüfungszeugnis bzw. staatliche

Anerkennung ausgeübt werden. Es bestehen daher keine gesetzliche Zuständigkeit

und kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Anerkennung (vgl. Kapitel 3.3). Die Ein-

schätzung, ob eine Qualifikation vorliegt, muss letztendlich der jeweilige (potenzielle)

Arbeitgeber treffen.

Ein Antrag auf Einstufung kann in diesem Fall sinnvoll sein, um die Chancen auf eine

den eigenen Qualifikationen entsprechende Beschäftigung zu verbessern, eine höhere

Bezahlung zu erreichen, sich Möglichkeiten der Nachqualifizierung und beruflichen

Weiterbildung zu eröffnen und gegebenenfalls den Abschluss im Rahmen einer soge-

nannten Externenprüfung nachholen zu können.

3.3 Kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Anerkennung

Es bestehen keine allgemeine Rechtsgrundlage und kein allgemeiner Rechtsanspruch

auf Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen. Lediglich für

bestimmte Personengruppen ist die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in speziel-

len Rechtsgrundlagen verbindlich geregelt:

Bundesvertriebenengesetz für Aus- und Übersiedler (BVFG)

Gegenseitigkeitsabkommen mit der Schweiz

Bilaterale Abkommen mit Frankreich und Österreich

Verschiedene sektorale und allgemeine Richtlinien für EU-Bürger.

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Man sollte sich daher vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle erkundigen, ob eine

förmliche Anerkennung der Qualifikation im jeweiligen Fall überhaupt möglich ist. Falls

nicht, kann eventuell eine freiwillige Stellungnahme zur Entsprechung des Berufs-

abschlusses mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erteilt wer-

den.

3.4 Sonderregelungen für EU-Bürger

Auf Ebene der Europäischen Union ist die Anerkennung von beruflichen Qualifika-

tionen in sogenannten sektoralen Richtlinien für bestimmte Berufe und allgemeinen

Richtlinien, die eine bestimmte Ausbildung an Hochschulen oder anderen Ausbildungs-

stätten voraussetzen, geregelt. Betroffen sind davon nur Berufe, die im jeweiligen Auf-

nahmestaat reglementiert sind.

Die Richtlinien der Europäischen Union gelten seit dem 1. Juni 2002 aufgrund bilate-

raler Verträge auch zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der

Schweiz.

Neue EU-Mitgliedsstaaten

Für die zehn am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Staaten sind an

diesem Tag u. a. auch die Richtlinien der EU für die Anerkennung beruflicher Qualifika-

tionen in Kraft getreten.

Ausblick: Zukünftige Regelungen

Die am 7. September 2005 verabschiedete Richtlinie 2005/36/EG konsolidiert und ak-

tualisiert die bestehenden Regeln zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Nach

Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. Oktober 2007 wird diese Richtlinie die 15 Richt-

linien ersetzen, die gegenwärtig in diesem Bereich existieren. Die neue Vorschrift wird

unter anderem eine größere Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen und

einen stärkeren Automatismus bei der Anerkennung von Qualifikationen mit sich brin-

gen.

Weiterführende Links

Leitfaden für die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-

nachweise in der Europäischen Union:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/qualifications/docs/guide/guide_de.pdf

Das Portal „Europa für Sie“ bietet praktische Informationen zu Rechten und Möglich-

keiten in der EU und im EU-Binnenmarkt sowie Ratschläge bezüglich der Ausübung

dieser Rechte in der Praxis:

http://europa.eu.int/youreurope/nav/de/citizens/home.html

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 15

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3.5 Sonderregelungen für Spätaussiedler/-innen

Rechtsanspruch auf Anerkennung

Spätaussiedler/-innen haben nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG) einen

Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen, sofern diese den

entsprechenden Befähigungsnachweisen in Deutschland gleichwertig sind. Der

Rechtsanspruch gilt auch für Berufe, die nicht zu den reglementierten Berufen ge-

hören.

Beratungsangebot

Spätaussiedler/-innen können sich zum Thema Anerkennung ausländischer Berufsab-

schlüsse beim SchulInformationsZentrum (SIZ) beraten lassen. Das SIZ prüft die Aner-

kennungsfähigkeit von beruflichen Ausbildungsnachweisen, die Spätaussiedler/-innen

im (mittel- und osteuropäischen) Ausland erworben haben. Liegen die jeweiligen Aner-

kennungsvoraussetzungen vor, werden die Unterlagen zur Bestätigung des Berufs-

ausbildungsstandes an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Behörde für Bildung und Sport

SchulIinformationsZentrum – Beratungsteam B

Hamburger Straße 35

22083 Hamburg

Tel.: (040) 428 63-2067 oder -1931

Fax: (040) 428 63-2728

E-Mail: [email protected]

Internet: www.siz.bbs.hamburg.de

Öffnungszeiten: Mo. + Di. 9:00–17:00, Mi. 9:00–13:00,

Do. 10:00–18:00, Fr. 9:00–13:00

Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden

3.6 Zuständigkeiten

Die Stellen, die für Ausbildungsfragen in den einzelnen Berufen zuständig sind, küm-

mern sich in der Regel auch um die Anerkennung der jeweiligen ausländischen Ab-

schlüsse. Antragsteller/-innen müssen daher wissen, wie – auf ihren Beruf bezogen –

in Deutschland ausgebildet wird.

Dafür kann das bei den Agenturen für Arbeit kostenlos erhältliche Buch „Beruf aktuell“

nützlich sein, das einen Überblick über Inhalt und Ausbildungsverlauf aller anerkannten

Ausbildungsberufe gibt. Die Website http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp

hat ähnliche Inhalte wie das Buch.

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 16

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

3.7 Anerkennung von betrieblichen Berufsausbildungen

Zuständig für die Anerkennung der meisten Berufe im dualen Ausbildungssystem sind

die einzelnen Kammern, je nach erlerntem bzw. bisher ausgeübtem Beruf des Antrag-

stellers oder der Antragstellerin:

Berufe im Bereich des Handwerks

Anerkennung von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen in Handwerksberufen,

wie z. B. Tischler/-in, Dachdecker/-in, Maurer/-in, Schneider/-in:

Handwerkskammer Hamburg

Holstenwall 12

20355 Hamburg

Tel: (040) 359 05-237

Fax: (040) 359 04-204

E-Mail: [email protected]

Internet: www.hwk.hamburg.de

Öffnungszeiten: Mo.–Fr. 9:00–15:30

Berufe im Bereich Industrie, Handel und Dienstleistungen

Anerkennung von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen in den folgenden Berei-

chen:

im kaufmännischen Bereich, also z. B. im Einkauf, im Vertrieb oder in der Buch-

haltung eines Betriebs,

im industriellen Bereich, d. h. in der Produktion oder bei der Instandhaltung von

Gütern, als Handwerker/-in in einem Industriebetrieb,

im gewerblichen Bereich, also im Handel, z. B. als Verkäufer/-in oder in der Gast-

ronomie als Kellner/-in,

im technischen Bereich, z. B. im Maschinenbau oder in der Elektro- oder Kommu-

nikationstechnik in einem Industriebetrieb.

Handelskammer Hamburg

– Geschäftsbereich Berufsbildung –

Adolphsplatz 1

20457 Hamburg

Tel: (040) 361 38-327

Fax: (040) 361 38-61327

E-Mail: [email protected]

Internet: www.hk24.de

Öffnungszeiten: Mo.–Do. 8:30–16:30, Fr. 8:30–15:00

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 17

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Berufe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich

Anerkennung von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen in der Land- und Forst-

wirtschaft:

Landwirtschaftskammer Hamburg

Brennerhof 121

22113 Hamburg

Tel.: (040) 78 12 91 20

Fax: (040) 78 76 93

Herr Pohl

E-Mail: [email protected]

Anerkennungsverfahren

Die Kammern führen in der Regel eine sogenannte „Vergleichbarkeitsprüfung eines

ausländischen Aus- oder Weiterbildungsabschlusses“ durch. Dabei wird der deutsche

Ausbildungsberuf, der zur Zeit des ausländischen Abschlusses aktuell war, mit dem

ausländischen verglichen. Beide Prüfungen oder Befähigungsnachweise müssen von

„gleichem Wert“ sein, d. h. die Inhalte der Ausbildung oder des erlernten Berufes müs-

sen den Inhalten des deutschen Abschlusses ähnlich sein.

Die Kammer kann eine Anerkennung, die zum Führen der deutschen Berufsbezeich-

nung berechtigt, nur dann aussprechen, wenn für die Anerkennung eine entsprechen-

de Rechtsgrundlage besteht. Zurzeit trifft dies lediglich für Aussiedler/-innen zu, die

gemäß § 10 BVFG einen Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer gleichwertigen beruf-

lichen Qualifikationen haben.

Für die meisten Fälle können die Kammern nur Einstufungen entsprechend dem Auf-

bau des deutschen Ausbildungs- und Beschäftigungssystems vornehmen. Diese Ei-

nordnung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ist keine offizielle Aner-

kennung des jeweiligen Berufes, so dass keine deutsche Berufsbezeichnung geführt

werden darf. Sie kann aber einem potenziellen Arbeitgeber helfen, die mitgebrachte

Qualifikation besser einzuordnen.

Antragstellung

Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation erfolgt formlos, d. h. ohne vorge-

fertigtes Formular. Man richtet einen Brief an die zuständige Stelle, in dem man um ei-

ne Gleichwertigkeitsprüfung seiner Berufsqualifikationen bittet. Dieser Brief muss vom

Antragsteller persönlich unterschrieben sein.

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 18

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Erforderliche Unterlagen

Beglaubigte Kopien von:

Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Aufenthaltserlaubnis)

Bundesvertriebenenausweis (bei Aussiedlern)

Namens(-änderungs-)urkunden

Von einem vereidigten Übersetzer übersetzte und amtlich beglaubigte Kopien von

allen Diplomen, Zeugnissen und Nachweisen

(Abschluss-)Zeugnissen aus der Schule

Arbeitsbuch

Urkunde und Zeugnis der beruflichen Qualifikation (z.B. Facharbeiterbrief und

-zeugnis; Meisterbrief und -zeugnis)

Sowie:

Erklärung, dass bei keiner anderen Industrie- und Handelskammer, Handwerks-

kammer oder sonstigen Stelle in einem anderen Bundesland die Überprüfung

dieser Unterlagen beantragt wurde.

Tabellarischer Lebenslauf: Hier sollten die Qualifikationen und einzelnen prakti-

schen Tätigkeiten genau aufgeführt werden. Sie können auf die Dauer einer Um-

schulung oder neuen Ausbildung angerechnet und bei (Abschluss-) Prüfungen

berücksichtigt werden.

Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens

Anerkennung

Erkennt die Kammer die Berufsqualifikation als gleichwertig an, liegt dem Antwort-

schreiben eine Urkunde bei. Sie berechtigt dazu, die entsprechende deutsche Berufs-

bezeichnung zu führen.

Einstufung

Spricht die Kammer keine Anerkennung aus, teilt sie – wenn möglich – die bereits

oben erwähnte Einstufung in das deutsche Berufssystem mit. Im Bereich des Hand-

werks kann eine Einstufung nur durch die jeweils fachlich zuständigen Innungen vor-

genommen werden. Sollte diese nicht ausführlich genug sein, kann man die Kammer

bitten, die im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Gutachten zu-

sammenzufassen und einer Ausbildung bzw. Weiterbildung zuzuordnen.

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 19

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Daraus kann man ersehen, welche Qualifikationen nachgearbeitet werden müssen, um

z. B. zur sogenannten Externenprüfung zugelassen zu werden. Die Externenprüfung ist

eine Möglichkeit, außerhalb eines geregelten Ausbildungsganges – also extern – an

der entsprechenden Abschlussprüfung für den jeweiligen Beruf teilzunehmen. Auf die-

se Weise können Menschen die formale Qualifikation für den Beruf erwerben, in dem

sie durch jahrelange Tätigkeit die nötige fachpraktische Erfahrung gesammelt, aber

keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung absolviert haben.

3.8 Anerkennung von außerbetrieblichen Berufsausbildungen

Die Anerkennung von außerbetrieblichen (schulischen) Berufsausbildungen liegt bei

den für die jeweilige Ausbildung zuständigen Behörden. Darunter fallen z. B. Erzieher/-

innen sowie Altenpfleger/-innen, aber auch verschiedene technische und kaufmänni-

sche Berufe.

Erzieher/-in, Sozialpädagogische/-r, Technische/-r oder Kaufmänni-

sche/-r Assistent/-in

Anerkennung schulischer Berufsausbildungen für Erzieher/-innen, Sozialpädagogische,

Technische oder Kaufmännische Assistenten/-innen:

Behörde für Bildung und Sport

SchulIinformationsZentrum – Beratungsteam B

Hamburger Straße 35

22083 Hamburg

Tel.: (040) 428 63-2067 oder -1931

Fax: (040) 428 63-2728

E-Mail: [email protected]

Internet: www.siz.bbs.hamburg.de

Öffnungszeiten: Mo. + Di. 9:00–17:00, Mi. 9:00–13:00,

Do. 10:00–18:00, Fr. 9:00–13:00

Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden

Antragstellung

Zusammen mit dem formlosen Antrag auf Anerkennung der beruflichen Qualifikation,

auf Gleichstellung mit einem allgemeinbildenden Schulabschluss oder auf beides (mit

persönlicher Unterschrift) müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 20

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Erforderliche Unterlagen

Amtlich beglaubigte Kopien von:

Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Aufenthaltserlaubnis)

Bundesvertriebenenausweis (bei Aussiedlern/-innen)

Namens(-änderungs-)urkunden.

Von einem vereidigten Übersetzer übersetzte und amtlich beglaubigte Kopien von:

Zeugnissen oder Nachweisen einschließlich Fächer- und Notenübersichten

Tätigkeitsnachweisen oder (bei EU-Angehörigen, die in einem EU-Staat eine Be-

rufsausbildung absolviert haben) Arbeitszeugnissen.

Sowie:

Erklärung, dass dieser Antrag noch in keinem deutschen Bundesland gestellt

worden ist (nur bei Aussiedlern/-innen)

Tabellarischer Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungsweges bzw. des

beruflichen Werdegangs.

Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens

Auflagenfreie Anerkennung

Die auflagenfreie Anerkennung setzt den im Ausland erworbenen Beruf mit der schuli-

schen Berufsausbildung in Deutschland gleich, d. h. man darf die in Deutschland übli-

che Berufsbezeichnung tragen.

Anerkennung mit dem Hinweis auf Weiterbildung

Sie wird in den Fällen ausgesprochen, in denen Übereinstimmungen in der Berufs-

ausbildung grundsätzlich bestehen, jedoch Qualifikationen in einzelnen Bereichen

nachgeholt werden müssen, damit eine auflagenfreie Anerkennung erfolgen kann.

Möglichkeiten zur Nachqualifizierung einschließlich der Adressen und Ansprechpartner

bei den jeweiligen Schulen werden dem Antwortschreiben normalerweise beigefügt.

Nichtanerkennung

Auch hier wird der Bescheid durch Hinweise auf Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten

ergänzt. Besonders in diesem Fall ist ein Beratungstermin mit einer Beraterin oder ei-

nem Berater der Agentur für Arbeit bzw. ARGE sinnvoll, da unter Umständen eine voll-

ständige neue Ausbildung durchlaufen werden muss.

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 21

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3.9 Anerkennung von Berufen im Gesundheitswesen

Die Anerkennung von Gesundheitsfachberufen erfolgt durch die Behörde für Soziales,

Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) – Fachbereich Fachberufe im Ge-

sundheitswesen. Unter die Gesundheitsfachberufe fallen z. B. Krankenschwestern und

-pfleger (neue Bezeichnung seit 2004: Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen) sowie

Hebammen und Physiotherapeuten/-innen.

Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbrauscherschutz (BSG)

– Fachbereich Fachberufe im Gesundheitswesen –

Billstraße 80

20539 Hamburg

Telefon: (040) 428 37-37 86

Telefax: (040) 428 37-26 32

Öffnungszeiten: Mo. + Do. 9:00–15:00

Berufe im Gesundheitswesen fallen in Deutschland grundsätzlich unter die reglemen-

tierten Berufe. Die Anerkennung erfordert in der Regel den Nachweis von Deutsch-

kenntnissen, die dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens

für Sprachen entsprechen. Die Formalitäten der Anerkennung sind stark vom Einzelfall

abhängig. Bitte wenden Sie sich daher direkt an die zuständige Behörde, um Auskunft

über das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen einzuholen.

3.10 Weiterführende Links

European Training Village (ETV)

Die Website des European Training Village (ETV) ist eine interaktive Plattform für Mul-

tiplikatoren im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Die Seite enthält aktuel-

le Informationen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung in Europa, Diskussionsforen,

eine elektronische Bibliothek und verschiedene Datenbanken:

www.trainingvillage.gr

Die elektronische Bibliothek des ETV enthält unter anderem Länderberichte zu den je-

weiligen Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung:

www.trainingvillage.gr/etv/Information_resources/Bookshop/publications.asp?section=22

ANABIN

Die Datenbank anabin (Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungs-

nachweise), die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen geführt wird,

bietet für eine Vielzahl ausländischer Staaten eine umfangreiche Dokumentation über

deren Bildungswesen, die verschiedenen Abschlüsse und die akademischen Grade

sowie ihre Wertigkeit: www.anabin.de

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 22

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

4 Zugang zum Hochschulstudium

In diesem Kapitel wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen und durch welche

Verfahren im Ausland erworbene Schulabschlüsse die Aufnahme eines Hochschul-

studiums in Deutschland ermöglichen.

4.1 Hochschulzugang mit ausländischen Zeugnissen

Grundsätzlich können Personen mit einem ausländischen Schulabschluss an einer

deutschen Hochschule – Fachhochschule, Universität o. Ä. – studieren. Bedingung ist,

dass der Abschluss in dem Land, in dem er erworben wurde, den Zugang zu einem

Hochschulstudium eröffnet. In der Internet-Datenbank www.anabin.de hat die Kultus-

ministerkonferenz Vorgaben veröffentlicht, die festlegen, mit welcher ausländischen

Vorbildung der Zugang zu den Hochschulen in Deutschland möglich ist.

In Deutschland werden unterschiedliche Einstufungen vorgenommen, die Auswirkun-

gen auf den Hochschulzugang hierzulande haben:

Ein uneingeschränkter Zugang ist möglich, wenn das Zeugnis als einem deutschen

Zeugnis der Hochschulreife materiell gleichwertig anerkannt wird. Dies ist für alle EU-

Bürger der Fall sowie für Angehörige der EFTA-Staaten Liechtenstein, Island, Norwe-

gen und Schweiz.

Schulabschlusszeugnisse aus anderen Ländern werden oftmals nicht als mit dem Abi-

tur gleichwertig anerkannt. In diesem Fall können entweder vorhandene Studienzeiten

angerechnet werden oder es muss zunächst eine sogenannte Feststellungsprüfung

abgelegt werden, die einen fachgebundenen Hochschulzugang ermöglicht.

Ausländische Abschlüsse eines wissenschaftlichen Studiums werden von den Hoch-

schulen in Deutschland in der Regel als hinreichende Zugangsqualifikation für einen

beliebigen Studiengang anerkannt.

4.2 Zuständige Stellen

Für die Bewerbung um einen Studienplatz sind in Deutschland verschiedene Stellen

zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich zum einen nach der Herkunft des Studien-

bewerbers. Unterschieden wird insbesondere zwischen:

Angehörigen eines EU- oder EFTA-Staates

Bildungsinländern/-innen (Ausländer/-innen, die ihre Hochschul-

zugangsberechtigung in Deutschland erworben haben)

Nicht-EU-Bürgern/-innen oder Staatenlosen.

Weiterhin ist von Bedeutung, ob es sich bei dem gewünschten Studiengang um ein zu-

lassungsbeschränktes Fach handelt, bei dem die Vergabe von Studienplätzen zentral

geregelt ist.

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 23

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Hochschulen

Erste Anlaufstelle ist die Wunschhochschule, an der Studienbewerber/-innen sich für

einen Studienplatz bewerben möchten. Auskunft über die genauen Modalitäten der

Studienplatzbewerbung geben die Akademischen Auslandsämter der jeweiligen Hoch-

schule – entweder im persönlichen Gespräch oder über die jeweilige Homepage. Dort

bzw. über die Homepages der Hochschulen erhält man auch den „Antrag auf Zulas-

sung zum Studium für ausländische Studienbewerber/-innen“.

Dieser muss zusammen mit verschiedenen Unterlagen (Zeugnis, Lebenslauf, etc.) bei

der Hochschule bzw. bei der nachfolgend beschriebenen Arbeits- und Servicestelle für

internationale Studienbewerbungen (uni-assist) eingereicht werden. Bildungsinländer

sind deutschen Bewerbern/-innen gleichgestellt und richten ihre Bewerbung grundsätz-

lich an die jeweilige Hochschule.

Falls es sich bei dem gewünschten Studienfach um ein zulassungsbeschränktes Fach

handelt, müssen sich Angehörige eines EU- oder EFTA-Staates und Bildungsinländer

bei der Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen (ZVS) bewerben. Alle übrigen

Ausländer bewerben sich auch für solche Fächer direkt bei der gewünschten Hoch-

schule bzw. bei uni-assist.

Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen

(uni-assist)

Viele Hochschulen bearbeiten Anträge ausländischer Studienbewerber/-innen nicht

mehr selbst. Zu ihrer Entlastung und zur Vereinfachung des Verfahrens für die Stu-

dienbewerber/-innen wurde der Verein uni-assist e. V. gegründet, bei dem Bewer-

bungen zentral eingereicht werden müssen. In Hamburg sind folgende Hochschulen an

uni-assist angeschlossen:

HafenCity Universität Hamburg

Hamburger Fern-Hochschule

Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

Universität Hamburg

Eine Liste aller in Deutschland und Hinweise zum Verfahren erhalten Sie auf der Ho-

mepage www.uni-assist.de.

Zuständigkeit

Ob man seine Bewerbung an uni-assist richten muss, hängt nicht von der Staats-

angehörigkeit ab. Entscheidend ist vielmehr, ob die Bewerber/-innen

einen ausländischen Schulabschluss haben

bisher nur im Ausland studiert haben und

ihre Wunschhochschule eine uni-assist-Hochschule ist.

Page 24: Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse...2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulabschlüssen Für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse werden die Voraussetzungen,

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 24

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uni-assist ist nicht zuständig, wenn die Bewerber/-innen

in Deutschland Abitur gemacht haben

ein deutsches Abitur an einer deutschen Auslandsschule erworben haben

bereits einen deutschen Hochschulabschluss haben und nur damit die Berechti-

gung zu dem von ihnen angestrebten Zweitstudium erlangen

an einem Austauschprogramm ihrer Heimathochschule mit einer Partner-

hochschule in Deutschland teilnehmen

sich für besondere Studiengänge bewerben, die von bestimmten Hochschulen ge-

nerell von der uni-assist-Vorprüfung ausgeschlossen worden sind, wie zum Bei-

spiel Promotionsstudiengänge oder bestimmte Masterprogramme

aus einem EU-Land (oder aus Island, Norwegen oder Liechtenstein) stammen und

sich für zulassungsbeschränkte Fächer bewerben.

Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)

Für die Studiengänge Diplom-Betriebswirtschaftslehre, Diplom-Biologie, Medizin,

Pharmazie, Diplom-Psychologie und Zahnmedizin gibt es eine bundesweite Zulas-

sungsbeschränkung. Das heißt, es ist nur eine begrenzte Anzahl von Studienplätzen

vorhanden und die Bewerber/-innen werden über ein Auswahlverfahren auf die Plätze

verteilt. Die Auswahl richtet sich nach den Noten der Hochschulzugangsberechtigung.

Für ausländische Studienbewerber/-innen stehen acht Prozent der Plätze zur Verfü-

gung.

Angehörige eines EU- oder EFTA-Staates und Bildungsinländer müssen sich für einen

solchen Studiengang bei der Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen (ZVS) be-

werben. Alle übrigen Ausländer bewerben sich auch für zulassungsbeschränkte Fächer

direkt bei der gewünschten Hochschule bzw. bei uni-assist.

Weitere Informationen und den erforderlichen Antrag erhält man auf der Homepage der

ZVS (www.zvs.de) oder in dem Heft „zvs-info“ (erhältlich bei der Studierendenberatung

der Hochschulen).

4.3 Bewerbung um einen Studienplatz

Während es sich bei der Zulassung zum Hochschulstudium für Angehörige eines

EU- oder EFTA-Staates um eine reine Formsache handelt, ist es bei Staatsange-

hörigen eines Landes außerhalb der EU und Personen ohne Staatsangehörigkeit sehr

wahrscheinlich, dass der Schulabschluss als „nur bedingt vergleichbar“ eingestuft wird.

Trotzdem kann ein Studium begonnen werden, wenn die Bewerber/-innen

bereits ein oder zwei Jahre erfolgreich an einer anerkannten ausländischen Hoch-

schule studiert haben oder

die Feststellungsprüfung (s.u.) ablegen. In einzelnen Fällen müssen Studienzeiten

im Ausland nachgewiesen werden, bevor man zu dieser Prüfung zugelassen wird.

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 25

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Die Zulassung zum Studium wird dann fachgebunden sein. Das heißt, man kann nur in

dem Studienfach (z. B. Mathematik, Chemie oder Elektrotechnik) studieren, in dem die

Feststellungsprüfung abgelegt wurde oder bereits Studienleistungen erbracht worden

sind. Ein Wechsel zu einem anderen Studienfach, z. B. von einem naturwissenschaft-

lichen in ein sozialwissenschaftliches Fach, ist nur nach einer erneuten Prüfung mög-

lich.

Die Feststellungsprüfung

Wenn das Schulabschlusszeugnis nicht als mit dem Abitur gleichwertig anerkannt wird,

muss zunächst eine sogenannte Feststellungsprüfung abgelegt werden, im Amts-

deutsch: eine „Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber

zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland“).

Die Prüfung wie auch die nachfolgend erläuterten Vorbereitungskurse der Studien-

kollegs sind fachgebunden. Das bedeutet, Bewerber/-innen legen sich bereits vor dem

Besuch des Vorbereitungskurses bzw. vor der Feststellungsprüfung auf das Fach fest,

das sie anschließend studieren wollen.

Die Vorgaben der Kultusministerkonferenz, ob der Hochschulzugang in Deutschland

unmittelbar oder erst nach bestandener Feststellungsprüfung oder durch Anrechnung

von vorhandenen Studienzeiten im Ausland möglich ist, sind im Internet unter der Ad-

resse www.anabin.de einsehbar.

Vorbereitungskurse der Studienkollegs

Die Studienkollegs der Universitäten bieten Kurse an, in denen man sich auf die Fest-

stellungsprüfung vorbereiten kann. Die Schwerpunktkurse richten sich nach dem jewei-

ligen Fachstudium. Es gibt T-Kurse für mathematisch-naturwissenschaftliche Studien-

gänge, M-Kurse für medizinisch-biologische, W-Kurse für angehende Wirtschafts- und

Sozialwissenschaftler, G-Kurse für Germanistik, geistes- und gesell-

schaftswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge, und S-Kurse für sprachliche

Studiengänge. An Fachhochschulen sind die Angebote ähnlich gegliedert. In allen Kur-

sen ist neben den unterschiedlichen fachspezifischen Stunden Deutsch Unterrichts-

fach.

Die Kurse des Studienkollegs beginnen zweimal im Jahr, nach den Weihnachtsferien

im Januar und nach den Sommerferien im Juli oder August, und dauern zwei Se-

mester. Der Besuch des Studienkollegs ist kostenfrei. Die Semester, die man dort ver-

bringt, werden nicht auf das anschließende Fachstudium an der Hochschule ange-

rechnet. Man ist aber während der Zeit am Studienkolleg an seiner Hochschule immat-

rikuliert.

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 26

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Schritte zur Hochschulzulassung

1. Zunächst erhalten Sie beim Studierendensekretariat, beim Akademischen Aus-

landsamt oder über die Homepage der Wunschhochschule den „Antrag auf Zu-

lassung zum Studium für ausländische Studienbewerber/-innen“.

2. Wenn die Teilnahme an einer Feststellungsprüfung erforderlich ist, müssen Sie

sich entscheiden, ob Ihre Vorkenntnisse bereits ausreichen, um die Prüfung zu

bestehen oder ob Sie zuvor einen Vorbereitungskurs am Studienkolleg absol-

vieren sollten. Um sich über die Anforderungen der Prüfung zu informieren, kön-

nen Sie beim Studienkolleg die Unterlagen für die Feststellungsprüfung des an-

gestrebten Fachstudiums anfordern.

3. Nun bewerben Sie sich mit dem Antrag direkt bei der Hochschule, bei uni-assist

oder bei der ZVS. In dem Antrag können Sie ankreuzen, ob Sie zunächst das

Studienkolleg besuchen oder direkt an der Feststellungsprüfung teilnehmen

möchten.

4. Wenn Sie sich für den Besuch des Studienkollegs entschieden haben, teilt die

Hochschule Ihnen mit, dass Sie zu einem Vorbereitungskurs zugelassen worden

sind. Bevor Sie mit dem Kurs beginnen können, müssen Sie dort in einem Auf-

nahmetest nachweisen, dass Sie dem Unterricht in deutscher Sprache folgen

können. Dieser Test kann einmal wiederholt werden.

5. Die Feststellungsprüfung kann entweder nach Besuch des Studienkollegs oder

sofort abgelegt werden. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt

werden. Wenn Sie die Feststellungsprüfung bestanden haben, stellen Sie noch

einmal einen Antrag an die Hochschule auf Zulassung zum Fachstudium.

6. Sie erhalten die Zulassung zum Studium im gewünschten Fach.

Nachweis von Deutschkenntnissen

Bewerber/-innen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen nachweisen, dass ih-

re Deutschkenntnisse ausreichen, um das Studium absolvieren zu können. Erst dann

können sie mit dem Studium beginnen. Der Nachweis kann auf folgende Weise erfol-

gen:

Wenn die Hochschulzugangsberechtigung der deutschen gleichwertig ist und aus-

reichende Deutschkenntnisse vorhanden sind, kann die „Deutsche Sprachprüfung für

den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“ (DSH) abgelegt werden. Die

Termine hierfür werden mit dem Zulassungsbescheid mitgeteilt. Sobald diese Prüfung

bestanden ist, kann das Studium begonnen werden.

Bewerber/-innen, die bereits das Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Refe-

renzrahmens für Sprachen beherrschen und durch eine der folgenden Prüfungen

nachgewiesen haben, sind von der DSH befreit:

Page 27: Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse...2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulabschlüssen Für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse werden die Voraussetzungen,

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 27

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das kleine oder große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts

die Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts

das Deutsche Sprachdiplom (DSD) der Kultusministerkonferenz, Stufe II

die TestDaF-Prüfung, Stufe 4 oder 5.

Wenn bereits Deutschkurse besucht worden sind, ohne dass eine der o. g. Prüfungen

abgelegt wurde, fügt man die entsprechenden Zeugnisse und Bestätigungen dem Ant-

rag auf Zulassung an die Hochschule bei. Die Hochschule entscheidet dann, ob eine

direkte Teilnahme an der DSH möglich ist, ohne zuvor einen Deutschkurs besuchen zu

müssen.

Sollten Bewerber/-innen über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen oder

die DSH nicht bestanden haben, können sie einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf

die Sprachprüfung besuchen. Diese werden von manchen Hochschulen angeboten.

Um einen Deutschkurs der Hochschule besuchen zu können, muss ein Antrag bei der

Hochschule gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Zulassung zu einem Fach-

studium bereits erteilt worden ist. Bietet die Hochschule selbst keine Deutschkurse an

oder besteht noch keine Zulassung, können Kurse bei freien Bildungsträgern, wie den

Volkshochschulen oder speziellen Sprachschulen, besucht werden. Dafür muss aller-

dings mit einer mehr oder weniger hohen Kursgebühr gerechnet werden.

Anerkennung ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen

Grundsätzlich können die im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in

Deutschland anerkannt werden, z. B. um ein Studium in Deutschland fortzusetzen oder

Prüfungen zu absolvieren. Über die Anerkennung entscheiden die einzelnen Hoch-

schulen.

Dabei wird vorausgesetzt, dass die an der ausländischen Hochschule geforderten Leis-

tungen erbracht worden sind. Dafür sind Nachweise über entsprechende Prüfungen,

Semesterleistungen, Noten, Credit Points u. Ä. erforderlich. Meistens sind die Prü-

fungsämter der Hochschulen für die Anerkennung zuständig. Bei Studiengängen mit

Staatsexamen (u. a. Medizin, Lehramt, Pharmazie, Rechtswissenschaften) entscheiden

die staatlichen Prüfungsämter an den Hochschulen. Im Zweifelsfall legen diese auch

fest, ob man vor der Anerkennung in einer sogenannten Kenntnisprüfung sein Wissen

unter Beweis stellen muss.

4.4 Aufenthaltsrechtliche Aspekte

Personen, die zum Zwecke des Studiums nach Deutschland einreisen möchten, benö-

tigen – je nach Herkunft – ein Visum zu Studienzwecken. Die Website des Deutschen

Akademischen Austausch Dienstes (DAAD) informiert über die hierfür geltenden Be-

stimmungen:

www.daad.de/deutschland/zulassung/visum/04694.de.html

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 28

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

4.5 Adressen und weitere Informationen

Das Hamburger SchulInformationsZentrum informiert darüber, ob die Voraussetzungen

für den Hochschulzugang in Hamburg oder an anderen Orten in Deutschland erfüllt

sind.

Behörde für Bildung und Sport

SchulIinformationsZentrum – Beratungsteam B

Hamburger Straße 35

22083 Hamburg

Tel.: (040) 428 63-2067 oder -1931

Fax: (040) 428 63-2728

E-Mail: [email protected]

Internet: www.siz.bbs.hamburg.de

Öffnungszeiten: Mo. + Di. 9:00–17:00, Mi. 9:00–13:00,

Do. 10:00–18:00, Fr. 9:00–13:00

Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin, um Wartezeiten zu vermeiden

Akademische Auslandsämter

Wichtigste erste Anlaufstelle für ausländische Studienbewerber/-innen sind die Akade-

mischen Auslandsämter, die an jeder Hochschule zu finden sind. Sie beraten in allen

Fragen zu Zulassung, Zeugnisanerkennung, Prüfungen etc.

Die Adressen aller Akademischen Auslandsämter finden Sie auf der Website des

Deutschen Akademischen Austauschdienstes (s. u.).

SupPORT

SupPORT – die Informations- und Serviceseiten für ausländische Studierende. Bereit-

gestellt vom Studierendenwerk Hamburg.

www.international.studierendenwerk-hamburg.de

uni-assist e. V.

uni-assist ist die Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen.

Über 90 deutsche Hochschulen haben sich in dem Verein zusammengeschlossen, um

internationalen Studienbewerbern die Bewerbung an deutschen Hochschulen zu er-

leichtern und die Hochschulen bei der Auswahl ihrer ausländischen Studierenden zu

entlasten.

www.uni-assist.de

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 29

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Broschüre Studien- und Berufswahl

Die Broschüre „Studien- und Berufswahl“, herausgegeben und jährlich aktualisiert von

der Bundesagentur für Arbeit, ist kostenlos erhältlich bei den Agenturen für Arbeit vor

Ort. Darin finden sich umfassende Informationen über die Struktur der deutschen

Hochschullandschaft, Beschreibungen von Studiengängen, Beratungsadressen u. v. m.

Deutscher Akademischer Austausch Dienst (DAAD) e. V.

Der DAAD ist eine gemeinsame Einrichtung der deutschen Hochschulen zur Förderung

der internationalen Beziehungen der deutschen Hochschulen mit dem Ausland durch

den Austausch von Studierenden und Wissenschaftlern und durch internationale Pro-

gramme und Projekte:

www.daad.de

Der DAAD stellt neben zahlreichen anderen Informationen eine Datenbank über die

Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen bereit:

www.daad.de/deutschland/zulassung/voraussetzungen/04646.de.html

Außerdem können Sie dort die Adressen aller Akademischen Auslandsämter recher-

chieren:

www.daad.de/deutschland/studium/studienplanung/00535.de.html

Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen für die Einreise ausländischer Studien-

bewerber/-innen finden Sie unter dieser Adresse:

www.daad.de/deutschland/zulassung/visum/04694.de.html

Datenbank anabin

Die Datenbank anabin (Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungs-

nachweise), die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen geführt wird,

bietet für eine Vielzahl ausländischer Staaten eine umfangreiche Dokumentation über

deren Bildungswesen, die verschiedenen Abschlüsse und die akademischen Grade

sowie ihre Wertigkeit:

www.anabin.de

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 30

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Zugang zum Hochschulstudium im Überblick

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 31

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

5 Ausübung akademischer Berufe

In diesem Kapitel wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen und durch welche

Verfahren Personen in Deutschland ihren im Ausland erlernten akademischen Beruf

ausüben können. Nach Definition der EU sind dies Berufe, die mindestens drei Jahre

Studium an einer Hochschule voraussetzen und mit einem Hochschuldiplom abschlie-

ßen. Von dieser Frage losgelöst ist die akademische Anerkennung von Berufen: Infor-

mationen darüber, welche im Ausland erworbenen Titel und Berufsbezeichnungen in

Deutschland getragen werden dürfen, finden Sie in Kapitel 6.

5.1 Grundsätze der Anerkennung

Grundsätzlich entscheiden die für die Anerkennung der ausländischen Berufsquali-

fikationen zuständigen Behörden über jeden Fall einzeln. Auf EU-Ebene orientieren sie

sich dabei an verschiedenen europäischen Regelungen und Richtlinien. Bestimmte Be-

rufe sind reglementiert, d. h. für sie gelten präzise Voraussetzungen, ohne die der je-

weilige Beruf nicht ausgeübt werden darf.

Für einige dieser reglementierten Berufe gibt es wiederum eine automatische Aner-

kennung – die EU-/EWR-Staaten erkennen die jeweiligen Ausbildungen in den Mitg-

liedstaaten gegenseitig an und der Beruf darf in jedem Mitgliedstaat ausgeübt werden.

Alle anderen akademischen Berufe sind nicht reglementiert, der Beruf kann ohne

Anerkennungsverfahren ausgeübt werden.

Drittstaatenangehörige, also Personen, die keinem Staat der EU bzw. des EWR ange-

hören, können sich nicht auf die genannten Regelungen berufen. Ihre Berufs-

qualifikationen werden nach bestimmten Kriterien mit den jeweiligen deutschen vergli-

chen und auf Gleichwertigkeit überprüft.

5.2 Reglementierte Berufe

Für einige Berufe hat die Bundesrepublik Deutschland präzise Vorschriften erlassen,

die die Zulassung zu diesem Beruf und seine Ausübung regeln. Für diese Berufe sind

ein Diplom oder eine bestimmte berufliche Qualifikation rechtlich notwendig. Wird man

ohne die entsprechende Qualifikation in einem dieser Berufe tätig, kann man bestraft

werden. In der Behördensprache heißen sie „reglementierte Berufe“, für die es auch

ein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Qualifikationen gibt.

Reglementierte Berufe sind:

im pädagogischen Bereich: Lehrer/-in, Sozialpädagoge/-in und Sozialarbeiter/-in

im Gesundheitsbereich: Ärzte/-innen, Apotheker/-innen, Psychologe/-in, psycholo-

gische/-r Psychotherapeut/-in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in

im technischen und handwerklichen Bereich: Ingenieur/-in und (Innen-)Architekt/-in

in der Land- und Forstwirtschaft: Gartenbau- und Landschaftsarchitekt/-in, Forst-

beamter/-beamtin

in der Rechtspflege: Anwalt/Anwältin, Richter/-in, Notar/-in

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 32

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Lebensmittelchemiker/-in

Berufe im Öffentlichen Dienst

Wirtschaftsprüfer/-in und Steuerberater/-in.

Wer mit einer entsprechenden ausländischen Qualifikation einen dieser Berufe aus-

üben möchte, braucht die Anerkennung durch eine deutsche Behörde. In der Bundes-

republik Deutschland gibt es keine zuständige Stelle auf Bundesebene. Man richtet

seinen Antrag auf Anerkennung an die zuständige Stelle des Bundeslandes oder der

Stadt, in der man seinen Wohnsitz angemeldet hat. Deren Entscheidung ist dann in al-

len anderen Bundesländern ebenfalls gültig. Wer noch keinen Wohnsitz in Deutschland

hat und auch noch nicht weiß, wo er sich niederlassen möchte, hat keine Möglichkeit,

seine berufliche Qualifikation für den Zugang zu einem reglementierten Beruf anerken-

nen zu lassen.

5.3 Anerkennung von reglementierten Berufen

Um die allgemeinen Anerkennungsregelungen für die oben genannten Berufe in Ans-

pruch nehmen zu können, muss im Herkunftsland die vollständige Ausbildung absol-

viert worden sein, die den Zugang zum Beruf erlaubt. In einigen Ländern besteht z. B.

die Ausbildung zum Rechtsanwalt / zur Rechtsanwältin aus einem theoretischen Teil

an der Hochschule und einem praktischen Teil. Ohne beide Teile absolviert zu haben,

kann keine Zulassung als Anwalt/Anwältin erfolgen.

Angehörige der EU-/EWR-Länder und der Schweiz, die ihre Ausbildung komplett in ei-

nem Nicht-EU-Land erworben haben, können sich nur dann auf die allgemeinen Aner-

kennungsregelungen berufen, wenn ihr Beruf in einem anderen EU-Mitgliedstaat aner-

kannt wurde (z. B. aufgrund bilateraler Verträge) und sie den Beruf in diesem Land be-

reits drei Jahre ausgeübt haben.

Regelungen auf Ebene der Europäischen Union

Es gibt bis jetzt keine EU-weit gültige Regelung, aufgrund derer die in einem Land der

Europäischen Union erworbenen Diplome generell in anderen EU-Ländern anerkannt

würden. Über jeden einzelnen Fall wird individuell entschieden, wobei sich die Behör-

den bei der Beurteilung an verschiedenen europäischen Richtlinien orientieren. Die im

Folgenden beschriebenen Regelungen und Richtlinien gelten für

Angehörige der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz

Menschen mit doppelter Staatsangehörigkeit, sofern eine davon aus den o. g.

Ländern ist.

Berufliche Qualifikationen, die ein Drittstaatenangehöriger in einem der genannten

Staaten erworben hat, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Anerkennungs-

richtlinien. Ein türkischer Staatsangehöriger mit französischer Ingenieurausbildung

kann sich also nicht auf EU-Richtlinien berufen, wenn er seinen Beruf in Deutschland

ausüben will. Auch eine Staatsangehörige der genannten Länder, die ihre Qualifikation

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 33

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

außerhalb der EU-/EWR-Staaten sowie der Schweiz erworben hat, kann diese Rege-

lungen nicht für sich geltend machen.

Automatische Anerkennung

Für manche reglementierten Berufe haben sich die EU-/EWR-Staaten auf eine auto-

matische Anerkennung geeinigt: Innerhalb der genannten Staaten sind die entspre-

chenden Qualifikationen gegenseitig anerkannt. Die Regelung gilt für:

Allgemeinmediziner/-innen und Fachärzte/-innen

Zahnärzte/-innen

Tierärzte/-innen

Apotheker/-innen

Architekten/-innen.

Wer eine der genannten Ausbildungen vollständig abgeschlossen hat und im Her-

kunftsland ohne Einschränkungen zur Berufsausübung zugelassen ist, kann den jewei-

ligen Beruf in allen EU- / EWR-Staaten und in der Schweiz ausüben. Die genannten

Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Staatsbürger/-innen des jewei-

ligen Aufnahmestaats, die ihre Ausbildung in diesem Staat selbst vollständig abge-

schlossen haben. An diese Regelungen sind Mindestanforderungen für jeden Beruf

geknüpft, die Antragsteller/-innen erfüllen müssen. Diese Anforderungen betreffen

Dauer und Inhalt der theoretischen und fachpraktischen Ausbildung.

Sonderregel für Angehörige der neuen EU-Staaten

Für Angehörige der Staaten, die am 1.5.2004 der EU beigetreten sind und die ihre be-

rufliche Qualifikation vor dem Beitritt erworben haben, gilt eine Sonderregelung: Sie

müssen im Anerkennungsverfahren eine zusätzliche Bescheinigung ihres Herkunfts-

landes vorlegen. In dieser muss die zuständige Behörde bestätigen, dass die Aus-

bildung bereits den Mindeststandards der EU entsprochen hat. Ist das nicht der Fall,

müssen Antragsteller/-innen nachweisen, dass sie Ihren Beruf innerhalb der letzten

fünf Jahre mindestens drei Jahre lang ausgeübt haben.

Sonderregelungen für Spätaussiedler/-innen

Spätaussiedler/-innen sollten bei Anträgen auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifi-

kationen immer auf den § 10 des Bundesvertriebenengesetzes hinweisen. Demnach

sind „Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungs-

gebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden

Prüfungen oder Befähigungsnachweisen [...] gleichwertig sind“. Aus dieser Klausel er-

geben sich für einige Berufe erleichterte Anerkennungen. Zum Beispiel wird die Aus-

bildung von Juristen/-innen als mit dem deutschen 1. juristischen Staatsexamen gleich-

wertig anerkannt, wenn der/die Spätaussiedler/-in in der ehemaligen Sowjetunion ein

fünfjähriges Vollzeitstudium absolviert und mit einer Diplomarbeit abgeschlossen hat.

Page 34: Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse...2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulabschlüssen Für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse werden die Voraussetzungen,

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 34

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Regelungen für Drittstaaten-Angehörige

Angehörige von Nicht-EU-/ EWR-Staaten stellen ihre Anträge ebenfalls bei den unten

aufgeführten und nach Berufen geordneten Stellen. Sie können sich allerdings nicht

auf die Richtlinien der EU berufen, sondern ihre Qualifikationen werden „nach den Kri-

terien der funktionalen, formalen und materiellen Gleichwertigkeit“ geprüft. Das bedeu-

tet, Ihre Qualifikation wird auf folgende Fragen hin untersucht:

Funktionale Gleichwertigkeit: Was dürfen Antragsteller/-innen mit Ihrem Diplom in

dem Land tun, in dem sie es erworben haben?

Formale Gleichwertigkeit: Wo ist die Ausbildung im Bildungssystem des Herkunfts-

landes eingeordnet, was sind die Zugangsvoraussetzungen, wie lange dauert die

Ausbildung?

Materielle Gleichwertigkeit: Welche Inhalte hat die Ausbildung?

Auf dieser Grundlage wird die Qualifikation mit der entsprechenden deutschen ver-

glichen. Werden wesentliche Unterschiede in der Ausbildung festgestellt, kann nur eine

teilweise Anerkennung ausgesprochen oder die Anerkennung ganz verweigert werden.

Dann muss ein Teil der Ausbildung in Deutschland nachgeholt und/oder eine Prüfung

abgelegt werden.

Für Ärzte/-innen und Apotheker/-innen besteht die Möglichkeit der vorübergehenden

Berufserlaubnis. Diese Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Stellen be-

schränkt werden und gilt für einen begrenzten Zeitraum, der genutzt werden kann, um

beispielsweise eine Facharztausbildung abzuschließen oder erforderliche Teile der

medizinischen bzw. pharmazeutischen Ausbildung nachzuholen. Ein entsprechender

Antrag muss bei denselben Stellen gestellt werden, die auch für die Erteilung der App-

robation zuständig sind.

Antragsverfahren

Bei der zuständigen Stelle müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

Erforderliche Unterlagen

Antrag (persönlich unterschrieben)

Beglaubigte Kopien des Hochschuldiploms, Zeugnisses oder anderer Nachweise

der Qualifikationen (mit Fächer- und Notenübersicht), die von der zuständigen

Stelle des Staates ausgestellt sind, in dem die Ausbildung erfolgte

Beglaubigte deutsche Übersetzung (wenn die Zeugnisse nicht in lateinischer

oder englischer Sprache ausgestellt sind)

Tabellarischer Lebenslauf

Evtl. ein Führungszeugnis

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 35

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Manchmal werden noch weitere Unterlagen verlangt, z. B. ein Nachweis über die Be-

herrschung der deutschen Sprache, wenn der Lehrerberuf anerkannt werden soll. Da-

her ist es ratsam, vor der Antragstellung nachzufragen. Die zuständige Stelle vergleicht

die ausländischen Berufsqualifikationen mit den Anforderungen des entsprechenden

Berufs in Deutschland. Sie muss dabei eine Ausbildung und/oder Berufserfahrung, die

im Anschluss an das Diplom erworben wurden, berücksichtigen, um evtl. bestehende

Unterschiede auszugleichen. Bis zu einer Entscheidung über die Anerkennung können

mehrere Monate vergehen.

Mögliche Ergebnisse des Antragsverfahrens

Anerkennung:

Antragsteller/-innen können ihren Beruf zu den gleichen Bedingungen ausüben wie ein

deutscher Staatsangehöriger und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die In-

haber inländischer Diplome.

Teilweise Anerkennung:

Die prüfende Stelle hat wesentliche Unterschiede in Dauer oder Inhalt der betreffenden

Ausbildung festgestellt und verlangt eine Ausgleichsmaßnahme:

Um Unterschiede in Bezug auf den Ausbildungsinhalt oder das Tätigkeitsfeld des be-

treffenden Berufs auszugleichen, muss entweder ein Anpassungslehrgang in Deutsch-

land besucht oder eine Eignungsprüfung abgelegt werden. Normalerweise kann man

zwischen diesen Möglichkeiten wählen. Nur in Berufen, die gute Kenntnisse des deut-

schen Rechts verlangen, ist die Eignungsprüfung vorgeschrieben (Anwalt, Steuerbera-

ter, Wirtschaftsprüfer).

Beide, Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung, dürfen sich nur auf solche Inhalte

beziehen, die in der Ausbildung im Herkunftsland tatsächlich gefehlt haben. Der Zeit-

punkt der Prüfung kann mit der Prüfungskommission vereinbart werden. Die Prüfung

muss sich an den wesentlichen Unterschieden orientieren, darf also nicht identisch

sein mit der Prüfung, die in Deutschland – Hamburg – zum Ausbildungsabschluss ab-

gelegt werden muss.

Der Staat muss dafür Sorge tragen, dass die Teilnahme an einem Anpassungs-

lehrgang und an einer Eignungsprüfung auch tatsächlich möglich ist. Genauere Infor-

mationen über Inhalte, Anbieter von Kursen und evtl. Kosten erhält man bei den zu-

ständigen Stellen.

Ablehnung:

Wenn die Behörde den Antrag ablehnt, muss sie die Entscheidung detailliert begrün-

den. Gegen diese Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, wenn man der

Auffassung ist, dass die Entscheidung nicht gerechtfertigt ist.

Page 36: Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse...2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulabschlüssen Für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse werden die Voraussetzungen,

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 36

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Adressen der zuständigen Stellen

Architekten/-innen

(Auch Innenarchitekten/-innen und Landschaftsarchitekten/-innen)

Hamburgische Architektenkammer

Grindelhof 40

20146 Hamburg

Tel.: (040) 44 18 41-0

Fax: (040) 44 18 41-44

E-Mail: [email protected]

Ingenieure/-innen

Ingenieure/-innen mit Hochschulabschluss

Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF)

Hochschulamt – Zentrale Steuerung – Justitiariat

Hamburger Str. 37

22083 Hamburg

Frau von Daszowski

Frau Wolgast

Tel.: (040) 428 63-4090 / -4296

Fax: (040) 428 63-2411

E-Mail: [email protected]

Ingenieure/-innen ohne hochschulbezogenen Abschluss

Konnte bis Redaktionsschluss nicht ermittelt werden.

Juristen/-innen

In der Regel haben ausländische Juristen/-innen keine Aussicht auf vollständige Aner-

kennung ihrer Ausbildung in Deutschland. Neuerdings können ausländische Ab-

schlüsse auf die erste juristische Staatsprüfung anerkannt werden. Grundsätzlich ist

die Anerkennung aber sehr eingeschränkt, sodass in den meisten Fällen nur eine for-

male Anerkennung als Jurist/-in ausgesprochen wird. Diese Berufsbezeichnung darf

mit dem Kürzel des Ausbildungsstaates gemeinsam geführt werden, z. B. „Jurist (SU)“

für Kontingentflüchtlinge aus der ehemaligen Sowjetunion.

Page 37: Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse...2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulabschlüssen Für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse werden die Voraussetzungen,

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 37

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Beratung für Anwälte/-innen aus dem Ausland über Möglichkeiten zur rechts-

beratenden Tätigkeit in Deutschland:

Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg

Bleichenbrücke 9

20354 Hamburg

Tel.: (040) 35 74 41

Fax: (040) 35 74 41-41

[email protected]

Öffnungszeiten: Mo.–Fr. 9:00–16:00

Durchführung von Genehmigungsverfahren für ausländische Rechtsbeistände, die in

Hamburg tätig werden möchten:

Amtsgericht Hamburg

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

Tel.: (040) 428 43-0

Fax: (040) 428 43-2383

Lehrer/-innen

Eine vollständige inhaltliche Anerkennung für zugewanderte Lehrer/-innen ist selten.

Das liegt daran, dass in den Herkunftsländern meistens ein Unterrichtsfach studiert

wurde, in Deutschland aber mindestens zwei gefordert werden. Im Zuge der Anerken-

nung wird daher auch über ausgleichende Weiterbildungsmaßnahmen entschieden,

die Antragsteller/-innen absolvieren müssen. Das kann ein Ergänzungsstudium in ei-

nem weiteren Unterrichtsfach sein, aber auch ein Anpassungslehrgang. Hier arbeiten

die Zuwanderer als Lehrer/-innen an einer staatlichen Schule und werden durch Ausbil-

dungspersonal der Studienseminare begleitet – ähnlich dem Vorbereitungsdienst für

deutsche Lehrer/-innen in Ausbildung.

Zuständig für die Bewertung und Anerkennung ausländischer Lehramtsdiplome:

Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung

LIQ 3, Lehrerprüfungsamt

Beratungsstelle für ausländische Lehrbefähigungen

Mümmelmannsberg 75

22115 Hamburg

Tel.: (040) 428 54-7619

Fax:(040) 428 54-7620

[email protected]

Öffnungszeiten: Di. 9:00–12:00 und 14:00–15.30

Page 38: Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse...2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulabschlüssen Für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse werden die Voraussetzungen,

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 38

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Öffentlicher Dienst

Bei Einstellungen im Öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und der Kommunen

obliegt die Anerkennung der jeweiligen einstellenden Institution: Verwaltung, Polizei,

Behörde, Ministerium etc.

Sozialpädagogen/-innen, Sozialarbeiter/-innen

Zuständig für die Anerkennung von Sozialarbeitern/-innen, Sozialpädagogen/-innen

und verwandten Berufen:

Konnte bis Redaktionsschluss nicht ermittelt werden.

Steuerberater/-innen

Zuständig für die Prüfung:

Finanzbehörde Hamburg – Steuerverwaltung

Gänsemarkt 36

20354 Hamburg

Tel.: (040) 428 23-0 / -2048 / -4399

Fax: (040) 428 23 -2174

Internet: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/finanzbehoerde

Nach der bestandenen Prüfung muss man „bestellt“ – d. h. zugelassen – werden, bevor

man als Steuerberater/-in tätig werden kann. Bei der Steuerberaterkammer sind ent-

sprechende Formulare für den „Antrag auf Bestellung als Steuerberater/-in“ erhältlich:

Steuerberaterkammer Hamburg

Raboisen 32

20095 Hamburg

Tel.: (040) 44 80 43-0

Fax: (040) 44 58 85

E-Mail: [email protected]

Internet: www.stbk-hamburg.de

Wirtschaftsprüfer/-innen

Die Wirtschaftsprüferkammer Berlin führt das bundeseinheitliche Examen für Wirt-

schaftsprüfer/-innen durch und ist somit auch für die Anerkennung ausländischer Quali-

fikationen zuständig.

Page 39: Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse...2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulabschlüssen Für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse werden die Voraussetzungen,

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 39

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Wirtschaftsprüferkammer Berlin

Prüfungsstelle für das Wirtschaftsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer

Rauchstraße 26

10787 Berlin

Tel.: (030) 72 61 61-0

Ansprechpartner: Herr Tüffers, Tel.: (030) 72 61 61-188

E-Mail: [email protected]

Internet: www.wpk.de

Psychologische Psychotherapeuten/-innen,

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen

Zuständig für die Erteilung der Berufserlaubnis und der Approbation:

Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG)

Landesprüfungsamt für Heilberufe

Billstraße 80

20539 Hamburg

Marina Lobe / Zimmer 0.13

Telefon: (040) 428 37-3794

Telefax: (040) 428 37-2632

E-Mail: [email protected]

Apotheker/-innen

Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG)

Landesprüfungsamt für Heilberufe

Billstraße 80

20539 Hamburg

Markus Wigger / Zimmer 0.04

Telefon: (040) 428 37-3782

Telefax: (040) 428 37-2632

E-Mail: [email protected]

Apothekerkammer Hamburg

Alte Rabenstraße 11a

20148 Hamburg

Telefon: (040) 44 80 48-0

Telefax: (040) 44 38 68

E-Mail: [email protected]

Page 40: Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse...2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulabschlüssen Für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse werden die Voraussetzungen,

Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 40

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Ärzte/-innen, Fachärzte/-innen und Zahnärzte/-innen

Ausbildung in einem Land der Europäischen Union:

Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG)

Landesprüfungsamt für Heilberufe

Billstraße 80

20539 Hamburg

Silvia Neumann / Zimmer 0.06

Telefon: (040) 428 37-3795

Telefax: (040) 428 37-2632

E-Mail: [email protected]

Ausbildung in einem Land außerhalb der Europäischen Union:

Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG)

Landesprüfungsamt für Heilberufe

Billstraße 80

20539 Hamburg

Brigitte Wagner / Zimmer 0.05

Telefon: (040) 428 37-3796

Telefax: (040) 428 37-2632

E-Mail: [email protected]

Ärztekammer Hamburg

Humboldtstr. 56

22083 Hamburg

Tel.: (040) 228 02-596

Fax: (040) 220 99 80

E-Mail: [email protected]

Zahnärztekammer Hamburg

Möllner Landstraße 31

22111 Hamburg

Tel.: (040) 73 34 05-0

Fax: (040) 73 34 05-75

E-Mail: [email protected]

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 41

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Das Akademikerprogramm der Otto Benecke Stiftung e. V.

Wenn das im Herkunftsland abgeschlossene Hochschulstudium in Deutschland

nicht anerkannt wird

nur teilweise anerkannt wird

zwar voll anerkannt wird, aber nur mit Hilfe eines Ergänzungsstudiums oder Er-

gänzungskurses verwertbar ist,

können bestimmte Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen eine För-

derung der Otto Benecke Stiftung e. V. erhalten, um dennoch den Einstieg in eine qua-

lifizierte Berufstätigkeit zu schaffen.

Wer wird gefördert?

Akademische Spätaussiedler/-innen, Kontingentflüchtlinge sowie Personen, die eine

Niederlassungserlaubnis gem. § 23 (2) AufenthG erhalten haben, und Asylberechtigte,

die älter als 30 und jünger als 50 Jahre sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf För-

derung: Allen vom Akademikerprogramm angebotenen Bildungsmaßnahmen sind

Auswahlverfahren vorgeschaltet.

Der Antrag auf Förderung muss innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Beschei-

nigung nach § 15 BVFG (Spätaussiedler/-innen), der Bescheinigung nach § 2 des Ge-

setzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener

Flüchtlinge (Kontingentflüchtlinge) bzw. der Niederlassungserlaubnis gem. § 23 (2)

oder der Bescheinigung nach Art. 16 a GG (Asylberechtigte) beim Akademiker-

programm gestellt werden.

Was kann gefördert werden?

Das Akademikerprogramm bietet den oben beschriebenen Personengruppen folgende

Hilfen zum beruflichen Einstieg:

Beratung und berufliche Orientierung

Sprachkurse

Ergänzungsstudien

berufliche Anpassungskurse

Stipendien.

Weitere Informationen

Die Stiftung hat berufsspezifische Broschüren – u. a. für Ingenieure, Wirtschafts-

wissenschaftler und Lehrer – erstellt, in denen über Anerkennungsmodalitäten, Berufs-

einstieg und Förderungsmöglichkeiten informiert wird. Diese Broschüren können über

die nachfolgende Adresse bestellt oder von der Homepage herunter geladen werden:

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 42

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Otto Benecke Stiftung e. V.

Leitstelle Nord

Glockengießerwall 17

20095 Hamburg

Tel.: (040) 24 51 - 17 / -18

Fax: (040) 280 20 88

E-Mail: [email protected]

Internet: www.obs-ev.de

5.4 Nicht reglementierte Berufe

Alle anderen akademischen Berufe, wie Physiker/-in, Mathematiker/-in, Germanist/-in,

Wirtschaftswissenschaftler/-in, Sozialwissenschaftler/-in etc. sind nicht reglementiert,

d. h. für sie gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Ausübung des Berufs und somit

auch kein Anerkennungsverfahren. Der Beruf kann ohne Anerkennung durch eine Be-

hörde und zu den gleichen Bedingungen wie für deutsche Staatsangehörige ausgeübt

werden. Die Anerkennung liegt faktisch beim Arbeitgeber, der über Einstellung und

Gehalt entscheidet.

Je nach Beruf kann es aber sinnvoll sein, trotzdem eine offizielle Einschätzung der ent-

sprechenden Qualifikation zu erhalten. Sie kann z. B. einem potenziellen Arbeitgeber

mehr Klarheit über die Fähigkeiten eines/-r Bewerber/-in geben. Auf Wunsch geben die

zuständigen Stellen eine Bewertung des jeweiligen Hochschulabschlusses ab.

5.5 Weiterführende Informationen

Der Leitfaden für die allgemeine Regelung zur Anerkennung der beruflichen Befähi-

gungsnachweise der Europäischen Union beantwortet in gut verständlicher Form und

in allen Sprachen der Mitgliedsländer Fragen zur Anerkennung reglementierter Berufe:

http://europa.eu.int/youreurope/nav/de/citizens/home.html

Es gibt in Deutschland zwar keine Behörde, die bundesweit Berufsqualifikationen aner-

kennt. Jedoch ist die bei der Kultusministerkonferenz angesiedelte Zentralstelle für

ausländisches Bildungswesen die zentrale Informationsstelle. Hier können Auskünfte

eingeholt werden zu allen Fragen der Antragstellung, Anerkennung, zuständigen Be-

hörden usw.

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)

Sekretariat der Kulturministerkonferenz

Lennestraße 6

53113 Bonn

Tel.: (0228) 501-352 / -264

E-Mail: [email protected]

Internet: www.kmk.org

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 43

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Ein Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, Informa-

tionen zu bilateralen Abkommen, Übersetzungen von Abschlüssen und Bildungsgraden

sowie Übersichten der Bildungsinstitutionen zahlreicher Länder findet sich unter:

www.anabin.de.

6 Anerkennung von Titeln und Diplomen

In diesem Kapitel geht es um die akademische Anerkennung von Berufen, die durch

ein Studium an einer Hochschule erlernt werden und mit einem Hochschuldiplom ab-

schließen. Diese Form der Anerkennung kommt dann in Frage, wenn Personen ihr im

Ausland begonnenes Studium in Deutschland fortsetzen möchten oder ihre im Her-

kunftsland erworbenen akademischen Titel auch in Deutschland führen möchten. Die

Genehmigung, einen solchen Titel in Deutschland zu führen, berechtigt nicht automa-

tisch zur Ausübung des damit verbundenen Berufes. Informationen zur beruflichen

Anerkennung finden Sie in Kapitel 5.

6.1 Grundprinzipien der Anerkennung

Personen, die ihren im Ausland erworbenen Hochschulgrad in der Bundesrepublik

Deutschland offiziell führen möchten, benötigen eine Genehmigung durch das Wissen-

schaftsministerium des Bundeslandes, in dem sie wohnen. Verschiedene Formen der

Genehmigung sind möglich. Man darf entweder

die deutsche Entsprechung des Titels oder

den deutschen Titel mit einem Kürzel des Ausbildungsstaates

oder den ausländischen Titel im Original

führen. Im Folgenden sind die Bedingungen beschrieben.

Grundsätzlich gilt: Wenn an einer im Herkunftsland anerkannten Hochschule ein Dip-

lom erworben wurde, kann es in Deutschland in der Originalform oder in der üblichen

Abkürzung geführt werden. Dabei muss zusätzlich der Name der Hochschule, die den

Titel verliehen hat, angegeben werden. Eine wörtliche Übersetzung in Klammern ist

möglich. Das Gleiche gilt für einen ausländischen Ehrengrad, z. B. einen Doktortitel,

oder für einen Hochschultitel, z. B. Professor/-in.

Hochschulgrade, die in Ländern der Europäischen Union bzw. des EWR erworben wur-

den, können in der Originalform ohne Angabe des Herkunftslandes oder der Hoch-

schule geführt werden. Wenn in diesen Ländern ein Doktortitel durch eine Promotion

erworben wurde, kann zwischen der Originalform und der Abkürzung „Dr.“ – ohne fach-

lichen Zusatz (z. B. „Dr. med.“) und ohne Herkunftsangabe (z. B. „SU“ für Sowjetunion)

– gewählt werden. Angehörige eines Mitgliedsstaates der EU dürfen ihren Titel ohne

Genehmigung führen. Bestimmte Doktorgrade, die in Australien, Kanada, Israel, Russ-

land und den USA erworben worden sind, können auch anstelle der im Herkunftsland

üblichen Bezeichnung die Abkürzung „Dr.“ – ohne fachlichen Zusatz – tragen. Hier

muss aber eine Herkunftsangabe gemacht werden, z. B. „Dr. (USA)“.

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 44

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6.2 Antragsverfahren

Für Informationen über die Führung ausländischer Hochschulgrade, -titel und -tätig-

keitsbezeichnungen und die Bearbeitung von Anträgen auf „Genehmigung zur Führung

eines ausländischen Hochschulgrades“ ist in Hamburg die Behörde für Wissenschaft

und Forschung zuständig:

Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF)

Hochschulamt – Zentrale Steuerung – Justitiariat

Hamburger Str. 37

22083 Hamburg

Tel.: (040) 428 63-0

Fax: (040) 428 63-2411

Öffnungszeiten: Di. und Mi. 9:00–12:00

Folgende Unterlagen sollten dem Antrag beigefügt werden:

Erforderliche Unterlagen

Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg und den berufli-

chen Werdegang

Von einem vereidigten Übersetzer übersetzte und amtlich beglaubigte Kopie von:

Hochschulzugangsberechtigung (in Deutschland Abiturzeugnis)

Diplom

Sowie:

Fächer- und Notenübersicht des Studiums

Bescheinigung des Einwohnermeldeamts, dass die Hauptwohnung in Hamburg

liegt

Erklärung, dass ein vergleichbarer Antrag bisher in keinem anderen Bundesland

gestellt wurde

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 45

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Anhang

Beglaubigungen und Übersetzungen von Dokumenten

Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen setzt meist beglaubigte Kopien

und Übersetzungen von vereidigten Übersetzern/-innen von Zeugnissen und anderen

Dokumenten voraus. An diese Stellen können Antragsteller/-innen sich wenden, um

Beglaubigungen und/oder Übersetzungen anfertigen zu lassen:

Beglaubigte Kopien fremdsprachiger Dokumente erhält man in Hamburg bei Nota-

ren oder konsularischen Vertretungen des Herkunftslandes.

Kopien deutscher Dokumente beglaubigen die Hamburger Bezirksämter. Die Kos-

ten betragen 1 € pro Seite, wenn die Kopien mitgebracht werden, und 0,50 € je

zusätzliche Kopie

In Hamburg akkreditierte vereidigte Übersetzer/-innen findet man im Internet unter

www.dolmetscher.hamburg.de

Voraussetzung für die Förderung nach dem BAföG

In § 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist geregelt, wer Anspruch auf Leis-

tungen nach dem Gesetz hat:

§ 8 Staatsangehörigkeit

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,

2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser

Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-

setzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),

3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asyl-

berechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,

4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Nieder-

lassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf Grund des

Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II

S. 559) oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Ja-

nuar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als

Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorü-

bergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 46

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6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen fest-

gestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes be-

steht,

7. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder

der Ehegatte Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,

8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeits-

gesetzes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben

oder denen diese Rechte als Kind eines Unionsbürgers nur deshalb nicht zustehen,

weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen

Unterhalt erhalten.

9. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Eu-

ropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Eu-

ropäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem

Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit

und dem Gegenstand der Ausbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammen-

hang bestehen.

Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Nummer 7 oder 8

nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist,

wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insge-

samt fünf Jahre sich im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewe-

sen sind oder

2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungs-

fähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehal-

ten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in

dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgele-

gen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungs-

abschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungs-

abschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den

Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils

während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von

ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindes-

tens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbil-

dungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum BAföG finden sich auf der Website

http://das-neue-bafoeg.de

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 47

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Glossar zum deutschen Bildungswesen

Das nachfolgende Glossar soll das Verständnis des Leitfadens erleichtern und auf die

Besonderheiten des Bildungssystems in der BRD aufmerksam machen.

Ein mehrsprachiges (Deutsch, Englisch, Französisch) Glossar für das Bildungswesen

in der BRD finden Sie im Internet unter: http://dbs.schule.de/glossar.html.

Eine ausführliche Darstellung des Bildungssystems in Deutschland bietet auch Eury-

base - Die Informationsdatenbank zu den Bildungssystemen in Europa:

www.eurydice.org/portal/page/portal/Eurydice/DB_Eurybase_Home

Abendschule

Auch Abendgymnasium, Abendhauptschule, Abendrealschule. Einrichtung des zwei-

ten Bildungswegs, an der Erwachsene im Abendunterricht einen Schulabschluss er-

werben können.

Abitur

Siehe Allgemeine Hochschulreife

Akademische Berufe

Berufe, die durch ein Studium an einer Hochschule erlernt werden und mit einem

Hochschuldiplom abschließen.

Akademisches Auslandsamt

Das Akademische Auslandsamt (AAA) ist an Universitäten der Ansprechpartner in al-

len Fragen eines Studienaufenthalts im Ausland, diesbezüglicher Stipendien, der Be-

ratung für die Anerkennung von Studienleistungen nach der Rückkehr sowie für aus-

ländische Studenten/-innen für Fragen zum Studium an einer Deutschen Hochschule.

Allgemeine Hochschulreife

Die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) ist der höchste allgemeinbildende deutsche

Schulabschluss und berechtigt zum Studium an jeder beliebigen Hochschule (Uni-

versität, Fachhochschule o.ä.). Das Abitur gilt somit als Hochschulzugangsberechti-

gung.

Allgemeine Weiterbildung

Die allgemeine Weiterbildung umfasst alle Weiterbildungsangebote, die nicht direkt be-

rufsbezogen sind. Oftmals sind berufliche und allgemeine Weiterbildung miteinander

verzahnt. So kann das Erlernen fremder Sprachen sowohl privat als auch beruflich mo-

tiviert sein.

Amtliche Beglaubigung

Eine amtliche Beglaubigung ist eine Bestätigung über die Echtheit z.B. der Fotokopie

eines Zeugnisses. Sie kann in Hamburg unter anderem bei den Bezirksämtern gegen

Gebühr erfolgen.Im Ausland dürfen die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepub-

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 48

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

lik Deutschland und die im jeweiligen Land zur amtlichen Beglaubigung befugten Be-

hörden und Notare amtliche Beglaubigungen erteilen. Ausländische Urkunden können

nur sehr eingeschränkt beglaubigt werden. Die Dokumente müssen in deutscher Spra-

che vorliegen - in Form von beglaubigten Übersetzungen.

Anerkannte Ausbildungsberufe

Durch das Berufsbildungsgesetz geregelte Berufsausbildung im Rahmen des Dualen

Systems. Zurzeit sind rund 350 Ausbildungsberufe staatlich anerkannt. Daneben gibt

es weitere Berufe mit (schulisch) geregelten Ausbildungsgängen, die in den einzelnen

Bundesländern anerkannt werden. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in aner-

kannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die in Hamburg anerkannten Berufe

können im Internet unter www.ausbildung-hh.de recherchiert werden.

Asylberechtigte

Asylberechtigte sind Ausländer, die als asylberechtigt nach Art. 16a Grundgesetz aner-

kannt worden sind.

Außerbetriebliche Ausbildung

Die Außerbetriebliche Ausbildung richtet sich an Jugendliche, die auf dem freien Aus-

bildungsmarkt keinen Ausbildungsplatz bekommen. Gemeinnützige außerbetriebliche

Bildungsträger bieten öffentlich geförderte Ausbildungen an.

BAföG

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die staatliche Unterstützung

für die Ausbildung von Schüler/-innen und Studenten/-innen. Das Kürzel BAföG wird

synonym auch für die Förderung verwendet, die sich aus dem Gesetz ergibt. Die Aus-

bildungsförderung soll zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen und wird als Zus-

chuss während einer schulischen Ausbildung oder als zum Teil zinsloser Staatskredit

für Studenten/-innen gewährt.

Beglaubigte Übersetzung

Oftmals müssen ausländische Dokumente für amtliche Zwecke wie die Anerkennung

von Abschlüssen als beglaubigte Übersetzungen vorgelegt werden. Beglaubigte Über-

setzungen dürfen in Deutschland nur von Übersetzern angefertigt werden, die von den

jeweiligen Landgerichten hierzu bestellt, ermächtigt, beeidigt bzw. vereidigt sind. Eine

Liste der Vereidigten Dolmetscher und Übersetzer in Hamburg findet sich im Internet

unter www.dolmetscher.hamburg.de.

Behörde für Bildung und Sport (BBS)

Oberste Verwaltungsbehörde für den Schulbereich. Siehe auch Kultusministerium

Berufliche Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung dient dazu, vorhandene berufliche Qualifikationen auf den

neuesten Stand zu bringen oder zu ergänzen. Es wird dabei kein Berufsabschluss im

Sinne eines anerkannten Ausbildungsberufes erworben, sondern Zusatzkenntnisse

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 49

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

und Qualifikationen. Ausnahmen können Umschulungen sein, die im Rahmen einer be-

ruflichen Weiterbildungsmaßnahme angeboten werden. Eine berufliche Weiterbildung

ist üblicherweise erst nach einem Berufsabschluss und (längerer) Berufstätigkeit mög-

lich.

Betriebliche Ausbildung

Siehe Duale Ausbildung

Bildungsinländer/-innen

Bildungsinländer/-innen sind Ausländer, die eine deutsche Hochschulzugangsberechti-

gung in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben. Bei

der Zulassung zum Studium sind sie Deutschen gleichgestellt. Als Bildungsinländer/-

innen werden auch jene Ausländer/-innen behandelt, die ihre Studienberechtigung für

den gewünschten Studiengang durch ein Erststudium in Deutschland erworben haben.

Curriculum Vitae

Siehe Tabellarischer Lebenslauf

Dreigliedriges Schulsystem

Das dreigliedrige Schulsystem bezeichnet das System der allgemeinbildenden weiter-

führenden Schulen in Deutschland. Im engeren Sinne fasst dieser Begriff die Schul-

formen der Sekundarstufe I zusammen (Hauptschule, Realschule und Gym-

nasium). Die Verwendung des Begriffs gilt heute als überholt, da die Systematik durch

die Einführung von Gesamtschulen und weiteren Schulformen kontinuierlich erwei-

tert worden ist.

Drittstaatenangehörige

Drittstaatenangehörige sind Angehörige von Staaten, die nicht der Europäische Uni-

on oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören.

Duale Ausbildung

Mit Dualer Ausbildung bezeichnet man das duale Berufsausbildungssystem in

Deutschland, Österreich und der Schweiz. Es ist geprägt durch die parallele oder ab-

wechselnde Ausbildung an zwei Lernorten: Der praktische Teil der Ausbildung wird den

Auszubildenden in den Betrieben vermittelt, den theoretischen Teil übernimmt eine Ein-

richtung des Sekundarbereichs, wie Berufsschule, Berufsakademie oder Fachhoch-

schule.

Erwachsenenbildung

Siehe Weiterbildung

Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)

Die Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) wurde

1960 als Gegengewicht zu den Europäischen Gemeinschaften gegründet. Heute um-

fasst die EFTA nur noch vier Staaten, nämlich Island, Norwegen, Schweiz und Liech-

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 50

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

tenstein. Mit Ausnahme der Schweiz bilden diese Länder zusammen mit den Mitglie-

dern der Europäischen Union (EU) den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Europäische Union (EU)

Die Europäische Union (EU) ist ein Staatenverbund mit einem gemeinsamen Binnen-

markt. Sie besteht derzeit aus 27 Mitgliedstaaten. Die gegenwärtige Europäische Uni-

on basiert auf dem am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europä-

ische Union und bildet die Dachorganisation der Europäischen Gemeinschaften, der

gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der polizeilichen und justiziellen Zu-

sammenarbeit in Strafsachen.

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) besteht seit 1993 aus den Länder der Eu-

ropäischen Union (EU) sowie den Staaten der Europäische Freihandelszone (EFTA)

Island, Norwegen und Liechtenstein mit Ausnahme der Schweiz.

Externenprüfung

Die Externenprüfung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Erlangung ei-

nes Berufsabschlusses ohne reguläre Ausbildung. Voraussetzung dafür sind mehrere

Jahre Berufserfahrung in dem betreffenden Beruf. Weitere Einzelheiten sind im Be-

rufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung festgelegt. Verschiedene Bildungs-

träger bieten Kurse und Lehrgänge für die einzelnen Berufe an, in denen man sich sys-

tematisch auf die externe Abschlussprüfung vor der Kammer vorbereiten kann.

Fachhochschule

Eine Fachhochschule bzw. in der internationalen Bezeichnung eine University of App-

lied Sciences (Hochschule für angewandte Wissenschaften) bietet anwendungsorien-

tierte Studiengänge auf wissenschaftlicher Grundlage. Das Angebot der Fachhoch-

schulen ist breit gefächert und in natur-, sozial-, wirtschaftswissenschaftliche, techni-

sche und künstlerische Studiengänge aufgeteilt.

Fachhochschulreife

Die Fachhochschulreife ist der zweithöchste allgemeine Schulabschluss. Das Zeugnis

berechtigt zu einem Studium an einer Fachhochschule oder bestimmten Studiengän-

gen an einer Gesamthochschule. Die Fachhochschulreife kann man nach zwölf Jahren

Schulbesuch oder unter bestimmten Bedingungen im Zuge einer Berufsausbildung er-

werben.

Feststellungsprüfung

Abschlussprüfung des zweisemestrigen Studienkollegs für Studienbewerber/-innen

ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung. Im Rahmen der Feststellungsprü-

fung wird geprüft, ob die Studienbewerber/-innen in den studienrelevanten Sachfä-

chern über Kenntnisse auf Abiturniveau verfügen. Im Fach Deutsch müssen die Be-

werber/-innen je nach Kurstyp Kenntnisse auf dem Niveau B 2+ bis C 1 nachweisen.

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 51

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Formale Gleichwertigkeit

Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungsnachweise wird zwi-

schen funktionaler Gleichwertigkeit materieller Gleichwertigkeit und formaler

Gleichwertigkeit, unterschieden. Formale Gleichwertigkeit bezieht sich auf die Frage,

wo die Ausbildung im Bildungssystem des Herkunftslandes eingeordnet ist, was die

jeweiligen Zugangsvoraussetzungen sind und wie lange die Ausbildung dauert.

Fortbildung

Siehe Berufliche Weiterbildung

Funktionale Gleichwertigkeit

Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungsnachweise wird zwi-

schen formaler Gleichwertigkeit, materieller Gleichwertigkeit und funktionaler

Gleichwertigkeit unterschieden. Funktionale Gleichwertigkeit bezieht sich darauf, was

Antragsteller/-innen mit Ihrem Abschluss im Herkunftsland tun dürfen. Funktionale

Gleichwertigkeit liegt dann vor, wenn der ausländische Abschluss in dem Land, in dem

er erworben wurde, zum Ausüben einer Tätigkeit berechtigt, die einer vergleichbaren

Tätigkeit in Deutschland entspricht.

Garantiefonds

Garantiefonds der Bundesregierung dienen der sprachlichen, schulischen, beruflichen

und der damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung von Spätaussiedlern,

Asylberechtigten und Kontingentflüchtlingen. Die Kosten für die Teilnahme an Intensiv-

sprachkursen, Integrationssprachkursen und deutschen Sprachkursen, die im Zusam-

menhang mit einer Ausbildung stehen, können übernommen werden, sofern der Ant-

ragsteller das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Schulpflichtige Spätaussiedler

können für die Dauer von 24 Monaten kostenlosen Nachhilfeunterricht in deutscher

Sprache erhalten.

Gesamtschule

Die Gesamtschule in Deutschland ist eine weiterführende Schule, die nach der

Grundschule besucht werden kann. Sie stellt in mehreren Bundesländern, darunter

auch Hamburg, eine Alternative zum traditionellen dreigliedrigen Schulsystem mit

Hauptschule, Realschule und Gymnasium dar.

Hauptschulabschluss

Der Hauptschulabschluss berechtigt zum Beginn einer Ausbildung, zu einem höher-

qualifizierenden Bildungsgang an einer beruflichen Schule oder zum Übergang in die

Sekundarstufe II am Gymnasium oder einer Gesamtschule.

Hauptschule

Die Hauptschule ist eine weiterführende Schule. Sie umfasst in der Regel die Klas-

senstufen 5 bis 9 bzw. 10 im Bereich der Sekundarstufe I und wird mit dem Haupt-

schulabschluss abgeschlossen. Der Unterricht der Hauptschule zielt auf die Berufsreife

der Schülerinnen und Schüler.

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 52

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Hochschule

Hochschule ist eine umfassende Bezeichnung für eine Bildungseinrichtung des terti-

ären Bildungsbereichs. Hochschulen sind u.a. Universitäten, Fachhochschulen und Be-

rufsakademien.

Hochschulzugangsberechtigung

Siehe Allgemeine Hochschulreife.

Integrierte Haupt- und Realschule

In Hamburg im Rahmen eines Schulversuchs eingeführte Schulart der Sekundarstu-

fe I, in der die Bildungsgänge der Hauptschule und Realschule organisatorisch

und pädagogisch zusammengefasst sind. Derzeit gibt es 16 Schulen, die an diesem

Schulversuch teilnehmen.

Kammern

Kammern sind berufsständische Körperschaften, die meist öffentlich-rechtlich organi-

siert sind und Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung wahrnehmen und als

Interessensvertretung ihrer Mitglieder fungieren. Beispiele für Kammern sind: Ärzte-

kammer, Apothekerkammer, Rechtsanwaltskammer, Wirtschaftsprüferkammer, Archi-

tektenkammer, Ingenieurkammer; Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer

und Landwirtschaftskammer.

Kenntnisprüfung

Manche Berufe dürfen nach dem Gesetz nur nach erfolgreich bestandener Kenntnis-

prüfung ausgeübt werden, so müssen z.B. Heilpraktiker/-innen zunächst beim Ge-

sundheitsamt eine Kenntnisprüfung absolvieren, bevor sie praktizieren dürfen. Aber

auch eine Prüfung von z.B. Sprachkenntnissen oder die Zwischenprüfung im Rahmen

einer Berufsausbildung werden Kenntnisprüfungen genannt.

Kolleg

Einrichtung des zweiten Bildungswegs an der Erwachsene im Vollzeitunterricht die

Allgemeine Hochschulreife erwerben können. Siehe auch Abendschule.

Kontingentflüchtlinge

Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationa-

ler humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden. Ihr Status richtet sich nach dem

Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen von humanitären Hilfsaktionen aufgenomme-

ne Flüchtlinge. Deutschland hat seit 1973 u. a. Flüchtlinge aus Vietnam (sog. Boat

people) und aus Chile aufgenommen. Die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der

ehemaligen Sowjetunion erfolgte ebenfalls auf Grundlage des Gesetzes.

Kulturhoheit der Länder

Als Kulturhoheit der Länder bezeichnet man die primäre Zuständigkeit der Bundeslän-

der für die Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur. Dies umfasst in-

sbesondere die Zuständigkeit für Schul- und Hochschulwesen, aber auch Bildung,

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Leitfaden zur Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse in Hamburg Seite 53

2. Auflage, Juli 2007 Aktualisierte Fassungen unter www.integrationslotsehamburg.de

Rundfunk, Fernsehen und Kunst. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder gibt es in

Deutschland oftmals keine bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelung (z.B. Schul- und

Hochschulgesetze), die Anerkennung von Abschlüssen, Fristen, die Höhe von Gebüh-

ren (z.B. Studiengebühren) usw.

Kultusministerium

Das Kultusministerium ist die oberste Verwaltungsbehörde eines Landes für den

Schulbereich. Je nach Bundesland tragen die Ministerien unterschiedliche Namen und

haben einen unterschiedlich zugeschnittenen Aufgabenbereich. In Hamburg wird die

Aufgabe des Kultusministeriums durch die Behörde für Bildung und Sport (BBS)

wahrgenommen.

Materielle Gleichwertigkeit

Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Bildungsnachweise wird zwi-

schen formaler Gleichwertigkeit, funktionaler Gleichwertigkeit und materieller

Gleichwertigkeit unterschieden. Materielle Gleichwertigkeit bezieht sich dabei auf die

inhaltliche (materielle) Bewertung des Abschlusses hinsichtlich Umfang und Ausgestal-

tung der Lehr- bzw. Lerninhalte im Vergleich zur Ausbildung in Deutschland. So wird

z. B. der englische und amerikanische Bachelor of Arts (B.A.) an deutschen Universitä-

ten je nach Studiengang nur als Vordiplom anerkannt.

Mittlere Reife

Siehe Realschulabschluss

Namens(-änderungs-)urkunde

Wer durch Heirat, Scheidung oder durch andere Gründe seinen Namen geändert hat,

benötig hierüber eine Urkunde oder Beglaubigung durch eine staatliche Stelle. Da-

durch können Dokumente wie Zeugnisse, die noch auf den alten Namen ausgestellt

wurden, eindeutig zugeordnet werden. In Deutschland ist das jeweilige Standesamt an

ihrem Wohnort für die Ausstellung einer solchen Urkunde zuständig.

Polizeiliches Führungszeugnis

Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf

Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird unter

Aufführung der vollständigen Personalien verzeichnet, ob die betreffende Person vor-

bestraft oder nicht vorbestraft ist. Ein Führungszeugnis wird im Allgemeinen benötigt,

wenn man einem künftigen Arbeitgeber nachweisen muss, dass man nicht vorbestraft

ist. Das Führungszeugnis muss man selbst bei der örtlichen Meldebehörde beantra-

gen.

Primarstufe

Der Primarbereich beginnt in Deutschland mit der Pflichtschule. Zu diesem Bereich ge-

hören die Klassen eins bis vier. In der Regel besuchen Kinder von sechs bis zehn Jah-

ren gemeinsam die Pflichtschule. Zu dem Primarbereich der deutschen Schulsysteme

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gehören die Grundschulen. Außer der Grundschule umfasst die Primarstufe auch son-

derpädagogische Einrichtungen.

Realschulabschluss

Der Realschulabschluss berechtigt zur Aufnahme berufsqualifizierender Bildungsgän-

ge, zum Eintritt in die mittlere Beamtenlaufbahn oder zum Besuch höherer Berufsfach-

schulen bzw. von Fachoberschulen oder des Gymnasiums.

Realschule

Die Realschule ist eine allgemeinbildende weiterführende Schule, sie umfasst die

Klassen 5 bzw. 7 bis 10 der Sekundarstufe I und wird mit der Mittleren Reife abge-

schlossen. Der Unterricht der Realschule zielt auf die Vermittlung einer erweiterten

Grundbildung.

Reglementierte Berufe

Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn die Aufnahme oder die Ausübung durch Rechts-

oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz einer bestimmten Qualifikation gebunden

ist. Ohne diese Qualifikation darf er nicht ausgeübt werden.

Schulpflicht

Als Schulpflicht bezeichnet man die gesetzliche Verpflichtung für Kinder, ab einem be-

stimmten Alter eine Schule zu besuchen. In Deutschland beginnt die Schulpflicht für al-

le Kinder am 1. August des Jahres, in dem das sechste Lebensjahr bis zum 30. Juni

vollendet wurde.

Sekundarstufe I

Die Sekundarstufe I umfasst alle Schulformen bis zur Klasse 10 mit Ausnahme von

Bildungsgängen an den beruflichen Schulen. Klassische Schulen der Sekundarstufe I

sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium bis zur Klasse 10.

Heute zählen die Gesamtschule (bis zur Klasse 10) ebenso dazu wie alle neu ge-

schaffenen Schulformen: Haupt-Realschule, Regionalschule etc.

Sekundarstufe II

Die Sekundarstufe II umfasst im allgemeinbildenden Bereich traditionell die Jahrgänge

11, 12 und 13 (gymnasiale Oberstufe) und schließt mit der allgemeinen Hochschul-

reife (Abitur) ab. Im Jahr vor der allgemeinen Hochschulreife kann die Fachhoch-

schulreife erlangt werden. Im berufsbildenden Bereich umfasst die Sekundarstufe II al-

le Bildungsgänge und alle beruflichen Schulformen mit Ausnahme der Technikerschu-

len und der Abendschulen. Im berufsbildenden Bereich führen die Berufskollegs eben-

falls zur allgemeinen Hochschulreife.

Spätaussiedler/-innen

Als Aussiedler bezeichnete man im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bis zum 31.

Dezember 1992 deutschstämmige Minderheiten, die teilweise seit Generationen in

Ostmitteleuropa, Osteuropa, Südosteuropa und Asien gelebt haben und nach Deutsch-

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land migrieren wollten. Seit dem 1. Januar 1993 werden alle deutschstämmigen Immig-

ranten/-innen als Spätaussiedler/-innen bezeichnet.

Stipendium

Ein Stipendium ist eine finanzielle Unterstützung für Schüler, Studenten oder Jungwis-

senschaftler. Stipendien werden entweder aufgrund von politischen und sozialen Krite-

rien und/oder aufgrund besonders guter Leistungen gewährt. In Deutschland muss

man sich für ein Stipendium meist bei einer Stiftung bewerben, die Begabtenförderung

betreibt. Über Förderungsmöglichkeiten für ausländische Studierende informiert

http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=2416

Studienkolleg

Die Studienkollegs der Hochschulen bieten Kurse an, in denen sich Studienbewer-

ber/-innen ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung auf ein wissenschaftli-

ches Studium an einer deutschen Hochschule vorbereiten können. Die Schwerpunkt-

kurse richten sich nach dem angestrebten Fachstudium und schließen mit der soge-

nannten Feststellungsprüfung ab.

Tabellarischer Lebenslauf

Der Lebenslauf, auch Curriculum Vitae genannt, ist eine Zusammenfassung der bishe-

rigen Ausbildungs- und Berufslaufbahn. Er wird in den meisten Fällen in tabellarischer

Form dargestellt und chronologisch gegliedert. Ein Lebenslauf besteht meistens aus:

Foto; persönliche Daten; Schulbesuche, Studium und Bildungsabschlüsse; Weiterbil-

dung, zusätzliche Qualifikationen; bisherige Berufserfahrungen; sonstige Qualifikatio-

nen, Kenntnisse (EDV, Sprachen, Führerschein).

Tertiärer Bildungsbereich

Der tertiäre Bildungsbereich umfasst alle Bildungsangebote, die aufbauend auf eine

Allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife auf höherqualifizierte Berufe

vorbereiten. Institutionen des Tertiären Bildungsbereichs sind Hochschulen.

Universität

Universitäten sind wissenschaftliche Hochschulen, die die Wissenschaften in For-

schung, Lehre, Studium und Ausbildung vertreten, in systematischer Ordnung lehren

sowie Bildungsinhalte und Berufsqualifikationen mit den jeweils höchsten Ansprüchen

ihres Geltungsbereichs ihren Studenten vermitteln sollen.

Vereidigte Übersetzer

Übersetzer und Dolmetscher müssen sich vereidigen lassen, wenn sie für Gerichte und

Behörden arbeiten wollen. In der Regel werden Übersetzungen von Dokumenten wie

Zeugnissen, Heiratsurkunden etc. nur anerkannt, wenn sie durch einen vereidigten

Übersetzer erfolgt sind. Eine Liste der Vereidigten Dolmetscher und Übersetzer in

Hamburg findet sich im Internet unter www.dolmetscher.hamburg.de.

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Volkshochschule

Einrichtung der Erwachsenenbildung, mit einem breiten allgemeinen und beruflichen

Weiterbildungsangebot.

Weiterbildung

Weiterbildung, häufig auch Erwachsenenbildung genannt, ist ein Oberbegriff für Fort-

bildung und Umschulung. Unterschieden werden Allgemeine Weiterbildung und

Berufliche Weiterbildung.

Weiterführende Schule

Weiterführende Schulen sind Schulen, die nach der Grundschulzeit besucht werden.

ZVS

Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) hat als Hauptaufgabe, die

Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen Hochschulen in Vertei-

lungsverfahren oder Auswahlverfahren zu vergeben. Sie hat ihren Sitz in Dortmund.

Die ZVS vergibt derzeit bundesweit in folgenden Studiengängen die Studienplätze: Bio-

logie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin.

Zweiter Bildungsweg

Als Zweiten Bildungsweg bezeichnet man die Bildungsangebote außerhalb der Regel-

schule, die die Möglichkeit zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen bieten.

Institutionen wie Abendschulen, Volkshochschulen, Kollegs oder Fernschulen

bereiten ihre Schüler/-innen auf so genannte „externe Abschlüsse“ vor oder prüfen die-

se intern.