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Anerkennungsverfahren mithilfe des neuen Modulhandbuchs Informationsveranstaltung für PrüferINNen / für das Zentrale Prüfungsamt am 09.12.2013

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Anerkennungsverfahren mithilfe des neuen Modulhandbuchs

Informationsveranstaltung für PrüferINNen / für das Zentrale Prüfungsamt am 09.12.2013

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Überblick

1. „Wo finde ich was“ zu Studium und Lehre?2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und

Anrechnung3. Deutscher Qualifikationsrahmen4. Umsetzung im neuen Modulhandbuch

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1. „Wo finde ich was“ zu Studium und Lehre? (1/4)

http://www.hs-heilbronn.de/331514/04_pruefungen http://www.hs-heilbronn.de/3097768/01_allgemeines http://www.hs-

heilbronn.de/3097825/03_ablauf_von_pruefungsleistungen http://www.hs-

heilbronn.de/3097853/04_ausgleichbarkeit_und_anerkennung http://www.hs-heilbronn.de/4446946/08-beschluesse-und-

empfehlungen-des-zentralen-pruefungsausschusses

http://www.hs-heilbronn.de/281458/studium_und_lehre

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1. „Wo finde ich was“ zu Studium und Lehre? (2/4)

http://www.hs-heilbronn.de/331514/04_pruefungen

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1. „Wo finde ich was“ zu Studium und Lehre? (3/4)

http://www.hs-heilbronn.de/4446946/08-beschluesse-und-empfehlungen-des-zentralen-pruefungsausschusses

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1. „Wo finde ich was“ zu Studium und Lehre? (4/4)

http://www.hs-heilbronn.de/281458/studium_und_lehre

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2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (1/12)

Grundprinzipien des Grundgesetzes Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG)

„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ meint: Chancengleichheit

gegenüber den Teilnehmern der gleichen Prüfung gegenüber der Gruppe der anderen Berufsbewerber

Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG)„(...) die vollziehende Gewalt und (...) sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Exkurs: „Ich schwöre, dass ich (...) das Recht achten und (...) Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde“ (§ 47 Abs. 1 LBG)

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2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (2/12)

Prüfungsangelegenheiten sind behördliche Maßnahmen („Verwaltungsakt“) (sofern „unmittelbare Rechtwirkung“)

und sie unterliegen damit der Überprüfung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 35 LVwVfG Ba-Wü)

Studierende können über das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied zuvor Widerspruch einlegen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 LHG)

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2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (3/12)

§ 32 Abs. 4 LHG - Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten

Satz 1: „2. den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und 3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.“ (Anm.: Nr. 3 umgesetzt durch den Beschluss der Gemeinsamen Kommission der Hochschule Heilbronn am 10.12.2010.; siehe: http://www.hs-heilbronn.de/3097853/04_ausgleichbarkeit_und _anerkennung)

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2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (4/12)

§ 32 Abs. 4 LHG - Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten

Satz 2: „Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen.“

Satz 3: „Die Hochschulen regeln die Einzelheiten in der Prüfungsordnung.“(Anm.: Umgesetzt durch § 15 Abs. 3 der SPOs; siehe: http://www.hs-heilbronn.de/3097878/05_studien_ und_pruefungsordnung)

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2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (5/12)

§ 32 Abs. 4 LHG - Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten

Satz 4: „Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen.“(Anm.: Wird im SS 2014 umgesetzt.)

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2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (6/12)

§ 36a LHG – Anerkennung von an Hochschulen abgelegten Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die (...) erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. (…)

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2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (7/12)

§ 36a LHG – Anerkennung von an Hochschulen abgelegten Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen

(2) Es obliegt dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt.

(3) (…)

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2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (8/12)

Der politische Wille des § 36a LHG Durch die Neuregelung soll den Studierenden die

Möglichkeit eingeräumt werden, ein Studium an einer Hochschule zu absolvieren, an der sie nur einen geringen Teil der Studienleistungen erbracht haben.

Das Argument des Wettbewerbs zwischen den Hochschulen hat zu einer Anerkennungspraxis geführt, die den Studierendeninteressen zuwiderlaufen. Dies ist ein Beispiel für den Misserfolg des Konzepts der „unternehmerischen Hochschule“, von dem Abstand genommen werden soll. Begründung zur LHG-Novelle 2012, S. 65

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2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (9/12)

Der politische Wille des § 36a LHG Die RKH fordert, dass auch im Rahmen des § 36a die

Anrechnungsmöglichkeiten zu begrenzen sind und Studien- und Prüfungsleistungen höchstens 50 Prozent des Studiums an der Hochschule ersetzen dürfen.

Der Vorschlag wurde nicht aufgegriffen. Die Übertragung der Anrechnungshöchstgrenze bei außerhochschulischen Leistungen auf hochschulische Leistungen wäre verfassungsrechtlich unzulässig und widerspräche der Lissabon-Konvention. Begründung zur LHG-Novelle 2012, S. 65

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2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (10/12)

Was ist erforderlich gemäß dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 („Lissabonkonvention“)? (1/2) Artikel III.2

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.

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2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (11/12)

Was ist erforderlich gemäß ...? (2/2) Artikel III.5

Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung werden innerhalb einer von der zuständigen Anerkennungsbehörde im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage aller erforderlichen Informationen zu dem Fall berechnet wird.

Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen, und der Antragsteller ist über mögliche Maßnahmen zu unterrichten, die er ergreifen kann, um die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlangen.

Wird die Anerkennung versagt oder ergeht keine Entscheidung, so kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel einlegen.

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2. Rechtliche Grundlagen von Anerkennung und Anrechnung (12/12)

Schlussfolgerungen Bei fehlender Kompetenzdefinition nach § 32a LHG ist wegen

Beweislastumkehr eine Ablehnung nicht möglich Der Einsatz von Testverfahren für eine Anerkennung nach

§ 36 Abs. 4 Satz 4 LHG wird im SS 2014 umgesetzt Notwendigkeit der Definition von Lehr- und Lernzielen im

Hinblick auf die nach dem erfolgreichen Besuch erworbenen Kompetenzen / Kenntnissen und Fähigkeiten (=> Orientierung am DQR)

Höherer Workload indiziert einen höheren Einübungsgrad, also die Befähigung, ein Problem schneller zu lösen (höherer Beherrschungsgrad) => ist zusätzlich zu den Lehr- und Lernzielen zu prüfen (so auch § 5 Abs. 2 Satz 2 der SPOs)

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen(1/20)

Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND

DES RATES vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-policy/eqf_de.htm

Ziele: Förderung der Mobilität Vergleichbarkeit der beruflichen und akademischen

Abschlüsse

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (2/20)

„Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen“ verabschiedet vom Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen (AK DQR) am 22. März 2011

Gemeinsamer Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Wirtschaftsministerkonferenz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie am 31.01.2013 Ausklammerung der (schulischen) Allgemeinbildung bis 2017

http://www.bmbf.de/pubRD/Gemeinsamer_Beschluss_final_ohne_Unterschriften.pdf

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (3/20)

Die Bund-Länder-Koordinierungsstelle DQR ist die Nationale Koordinierungsstelle im Sinne der Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union vom 23.04.2008. Empfehlungen zur Verknüpfung der Qualifikationsniveaus des

DQR mit denen des EQR. Gewährleistung einer transparenten Methodik, um die

Vergleichbarkeit zwischen diesen zu erleichtern Sicherstellung der Information von Betroffenen, wie und nach

welchen Leitlinien in Deutschland erworbene Qualifikationen über den DQR an den EQR gekoppelt werden.

(…)Artikel 3 Abs. 1, Gemeinsamer Beschluss der Ständigen Konferenz

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (4/20)

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Quelle: Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen verabschiedet vom Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen (AK DQR) am 22. März 2011, S. 5www.deutscherqualifikationsrahmen.de/de?t=/documentManager/sfdoc.file.supply&fileID=1347453494007

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (5/20)

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (6/20)

DQR-Niveau 1 Niveauindikator:

Über Kompetenzen zur Erfüllung einfacher Anforderungen in einem überschaubar und stabil strukturierten Lern- oder Arbeitsbereich verfügen. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt unter Anleitung.

Qualifikation / Berufszuordnung: Berufsausbildungsvorbereitung: Maßnahmen der Arbeitsagentur

(Berufsvorbereitungsjahr) Schulische Allgemeinbildung (Österreich): Grundschule (6.-

10. Lebensjahr); ISCED 1http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-policy/eqf_de.htm

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (7/20)

DQR-Niveau 2 Niveauindikator:

Über Kompetenzen zur fachgerechten Erfüllung grundlegender Anforderungen in einem überschaubar und stabil strukturierten Lern- oder Arbeitsbereich verfügen. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt weitgehend unter Anleitung.

Qualifikation / Berufszuordnung: Berufsausbildungsvorbereitung: Maßnahmen der Arbeitsagentur

(Berufsvorbereitungsjahr, Einstiegsqualifizierung), Berufsfachschule (Berufliche Grundbildung)

Schulische Allgemeinbildung (Österreich): Sekundarstufe 1 (10.-14. Lebensjahr), ISCED 2

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (8/20)

DQR-Niveau 3 Niveauindikator:

Über Kompetenzen zur selbständigen Erfüllung fachlicher Anforderungen in einem noch überschaubaren und zum Teil offen strukturierten Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen.

Qualifikation / Berufszuordnung: Duale Berufsausbildung (2-jährige Ausbildungen);

Berufsfachschule (Mittlerer Schulabschluss) Schulische Allgemeinbildung (Österreich): Sekundarstufe 2

mit Abschluss Reifeprüfung [Abitur] (Gymnasium / Oberstufenrealgymnasium: 14.-18. Lebensjahr) ISCED 3A

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (9/20)

DQR-Niveau 4 Niveauindikator:

Über Kompetenzen zur selbständigen Planung und Bearbeitung fachlicher Aufgabenstellungen in einem umfassenden, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen.

Qualifikation / Berufszuordnung: Duale Berufsausbildung (3- und 3 ½-jährige Ausbildungen);

Berufsfachschule (Assistentenberufe); Berufsfachschule (vollqualifizierende Berufsausbildung nach BBiG/HwO)

Schulische Allgemeinbildung? Gehört Sekundarstufe 2 mit Abschluss Reifeprüfung [Abitur]

(Gymnasium / Oberstufenrealgymnasium: 14.-18. Lebensjahr) nicht eher zu ISCED 4?

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (10/20)

DQR-Niveau 5 Niveauindikator: Deskriptor für einen Kurzstudiengang (innerhalb des ersten

Studienzyklus) Über Kompetenzen zur selbständigen Planung und

Bearbeitung umfassender fachlicher Aufgabenstellungen in einem komplexen, spezialisierten, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen.

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (11/20)

DQR-Niveau 5 Qualifikation / Berufszuordnung: stellt erste Stufe eines Weiterbildungs-Systems nach einer

Fortbildungsverordnung dar (Vorbereitungskurs auf die Weiterbildungsprüfung)

durchgeführt von Berufsbildungszentren der Kammern oder anderen Bildungsträgern

Vollzeit ca. 2 bis 6 Monate, Teilzeit 6 bis 12 Monate

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (12/20)

DQR-Niveau 6 Niveauindikator: Deskriptor für den ersten Studienzyklus des

Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum Über Kompetenzen zur Planung, Bearbeitung und Auswertung

von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in Teilbereichen eines wissenschaftlichen Faches oder in einem beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen. Die Anforderungsstruktur ist durch Komplexität und häufige Veränderungen gekennzeichnet.

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (13/20)

DQR-Niveau 6 Qualifikation / Berufszuordnung:

Bachelor-Abschluss: 6- bis 8-semestriger Vollzeitstudiengang, auch in Teilzeit studierbar

Geprüfter Meister: Vollzeit ca. 1 Jahr, Teilzeit zwischen 2 und 4 Jahre, Fernunterricht mit ergänzenden Seminaren ca. 2 1/2 Jahre

Geprüfter Fachkaufmann: Vorbereitungslehrgänge auf die Weiterbildungsprüfung werden in der Regel in Teilzeit durchgeführt und dauern 1-2 Jahre, bei Vollzeitunterricht 6-12 Monate.

Fachschule (Staatlich Geprüfter X): Ausbildungsdauer 2 (z. B. Staatlich geprüfter Betriebswirt) bzw. 3 Jahre (z. B. Staatlich anerkannter Erzieher) in der Regel in Teilzeitform bis zu 3 Jahre, in Vollzeit z. B. 6 Monate und bei E-Learning-Kursen ebenfalls ca. 6 Monate.

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (14/20)

DQR-Niveau 7 Deskriptor für den zweiten Studienzyklus des

Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum Niveauindikator: Über Kompetenzen zur Bearbeitung von

neuen komplexen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in einem wissenschaftlichen Fach oder in einem strategieorientierten beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen. Die Anforderungsstruktur ist durch häufige und unvorhersehbare Veränderungen gekennzeichnet.

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Page 33: Anerkennungsverfahren mithilfe des neuen Modulhandbuchs · Die RKH fordert, dass auch im Rahmen des § 36a die Anrechnungsmöglichkeiten zu begrenzen sind und Studien- und Prüfungsleistungen

3. Deutscher Qualifikationsrahmen (15/20)

DQR-Niveau 7 Qualifikation / Berufszuordnung: Master-Abschluss: 2- bis 4-semestriger Vollzeit-Studiengang,

auch in Teilzeit studierbar auch: „Strategischer Professional“:

Geprüfter Informatiker (Certified IT Technical Engineer), Bundesweit einheitlich nach BBiG geregelte berufliche Weiterbildung.

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (16/20)

DQR-Niveau 8 Niveauindikator: Deskriptor für den dritten Studienzyklus des

Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum (Promotion)

Über Kompetenzen zur Gewinnung von Forschungserkenntnissen in einem wissenschaftlichen Fach oder zur Entwicklung innovativer Lösungen und Verfahren in einem beruflichen Tätigkeitsfeld verfügen. Die Anforderungsstruktur ist durch neuartige und unklare Problemlagen gekennzeichnet.

Berufszuordnung: keine

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (17/20)

Definition der Kompetenzstufen1. Fachkompetenz: Wissen und Verstehen Die DQR-Fachkompetenz von „Wissen“ bezieht sich sowohl

auf das Erinnern von Festlegungen (Definitionen), Methoden, Prozessen oder Mustern (also die intellektuelle Reproduktion von Zusammenhängen) als auch auf die Einordnung von Sachverhalten zu eben diesen (das Begreifen oder „Verstehen“). Beide Kategorien umschreiben die Fachkenntnis.

Die Einstufung nach DQR ist abhängig von der Breite und der Tiefe des vermittelten Wissens.

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (18/20)

Definition der Kompetenzstufen2. Fachkompetenz: Fertigkeit und Wissenserschließung bezieht sich sowohl auf motorische („Fertigkeit“) als auch auf

intellektuelle Fähigkeiten („Wissenserschließung“; „Methodenkompetenz“) des Organisierens und Neuorganisierens von Handlungen und Informationen, um einen bestimmten Zweck zu erreichen.

Die Einstufung nach DQR ist abhängig von der Breite und der Tiefe der vermittelten Fertigkeiten und wissens- und informationsbezogenen Fähigkeiten.

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (19/20)

Definition der Kompetenzstufen3. Personale Kompetenz: Sozialkompetenz Die Fähigkeit, sich auf Menschen, mit denen man im

unmittelbaren Kontakt steht, einzustellen und mit ihnen umgehen zu können.

Dazu gehören auch kommunikative Kompetenzen, wie z. B. Präsentationsfähigkeit, Überzeugungsfähigkeit, Argumentationsfähigkeit.

Die Einstufung im DQR ist abhängig vom Komplexitätsgrad, die mit der verantwortlichen Leitung von Gruppen oder Organisationen zusammenhängt

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3. Deutscher Qualifikationsrahmen (20/20)

Definition der Kompetenzstufen4. Personale Kompetenz: Selbstständigkeit Die Reflexionsfähigkeit über Sachverhalte, aber auch die

eigene Person, sowie der pragmatische Umgang mit Stärken und Schwächen der eigenen Persönlichkeit sowie deren Weiterentwicklung im Hinblick auf Leistungsbereitschaft, Lernbereitschaft, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbereitschaft.

Die Einstufung im DQR ist abhängig vom Komplexitätsgrad und dem schöpferischen Anteil der Aufgabenerfüllung

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4. Umsetzung im Modulhandbuch (1/8)

1) Konkretisierung der in den ACQUIN-Selbstberichten definierten Studiengangzielen („Mission“ des Studiengangs) im Hinblick auf die vier Kompetenzfelder „Ziele-Matrix“ nach ASIIN (siehe: http://www.asiin-

ev.de/media/ASIIN_Allgemeine_Kriterien_fuer_die_Akkreditierung_von_Studiengaengen_2012-06-28.pdf)

„Curriculum Map“ nach AACSB Business Accreditation Standard 8 (siehe: http://www.aacsb.edu/accreditation/ business/standards/2013/learning-and-teaching/standard8.asp)

2) Eintrag pro Modul in die Moduldatenbank

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4. Umsetzung im Modulhandbuch (2/8)„Ziele-Matrix“

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4. Umsetzung im Modulhandbuch (3/8)„Curriculum Map“

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4. Umsetzung im Modulhandbuch (4/8)

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4. Umsetzung im Modulhandbuch (5/8)

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4. Umsetzung im Modulhandbuch (6/8)

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4. Umsetzung im Modulhandbuch (7/8)

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4. Umsetzung im Modulhandbuch (8/8)

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