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LP zum B-plan "Gewerbepark Langenselbold West“, Stadt Langenselbold 19 Planungsgruppe Thomas Egel Anlage 1 Artenschutzrechtlicher Beitrag zum Bebauungsplan „Gewerbepark Langenselbold West“ BLU 2016 und 2018

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LP zum B-plan "Gewerbepark Langenselbold West“, Stadt Langenselbold 19

Planungsgruppe Thomas Egel

Anlage 1

Artenschutzrechtlicher Beitrag zum

Bebauungsplan „Gewerbepark Langenselbold West“

BLU 2016 und 2018

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BLU Büro für Landschaftsökologie und Umweltplanung Lagerstraße 14 ⋅ 64297 Darmstadt

Artenschutzfachbeitrag zum städtebaulichen Gestaltungsplan

„Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“

Stadt Langenselbold

Darmstadt, im September 2016

Bearbeitet im Auftrag von: Planungsgruppe Thomas Egel Carl-Friedrich-Benz-Straße 10 63505 Langenselbold

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INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Einleitung 1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung 1 1.2 Rechtsgrundlagen 1 1.3 Vorgehensweise bei der Artenschutzprüfung 3 2. Kurzcharakteristik des Untersuchungsgebietes 3 3. Erläuterungen zur Bestandserfassung 4 4. Ergebnisse der Bestandserfassung 4 4.1 Fledermäuse 4 4.1.1 Methodik 4 4.1.2 Ergebnisse 5 4.2 Vögel 7 4.2.1 Methodik 7 4.2.2 Ergebnisse 8 4.3 Reptilien/Amphibien 10 4.3.1 Methodik 10 4.3.2 Ergebnisse 10 4.4 Sonstige Anhang IV-Arten 10 5. Ermittlung der planungsrelevanten Arten/Artengruppen 11 6. Konfliktanalyse 12 6.1 Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Bauvorhabens 12 6.2 Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten 14 7. Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation 27 8. Fazit 28 9. Literatur und Datenmaterial 29 10. Anhang 30

Fundortkarte

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Artenschutzfachbeitrag zum Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 1

1. Einleitung

1.1 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Langenselbold plant eine Erweiterung des Gewerbestandorts „Am Nesselbusch“ an der A 45. Das bestehende Gewerbegebiet soll nach Süden ausgedehnt werden und erstreckt sich dann von der A 45 bis zur bebauten Ortslage (Ravolzhäuser Straße). Derzeit wird die etwa 26 ha große Erweiterungsfläche als Ackerland genutzt. Mit der Inanspruchnahme der Ackerflächen kommt es zwangsläufig zu Eingriffen in den Natur-haushalt, wobei Beeinträchtigungen nach europäischem Recht geschützter Tier- und Pflanzenar-ten nicht auszuschließen sind. Ob es dabei zugleich zu einer Verletzung der Verbotstatbestände des §§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kommt, ist vorab mit Hilfe einer speziellen Ar-tenschutzprüfung (saP) zu ermitteln. Bei der speziellen Artenschutzprüfung handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die unab-hängig von der Eingriffsregelung zum allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG durchzuführen ist. Sie geht der Frage nach, welche Projektwirkungen aus der geplan-ten Bebauung resultieren, und welche Konsequenzen sich hieraus für europarechtlich geschützte Arten ergeben. Die Informationen zum örtlichen Artenbestand wurden im Rahmen mehrerer Begehungen im Zeit-raum von Anfang April bis Mitte Juni 2016 erhalten. Nachfolgend werden zunächst die Ergebnisse der Bestandserfassung beschrieben, bevor im An-schluss daran die Folgen der geplanten Bebauung des Areals im Hinblick auf die Verbotstatbe-stände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG analysiert und bewertet werden. 1.2 Rechtsgrundlagen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG Werden bei Planungs- bzw. Bauvorhaben nach europäischem Recht geschützte Arten beeinträch-tigt, sind die gesetzlichen Regelungen des besonderen Artenschutzes zu beachten. Die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten sind im § 44 BNatSchG verankert, der auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie (VRL) sowie der Artikel 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie Bezug nimmt. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu be-schädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten wäh-rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheb-lich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhal-tungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Ar-ten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Die Begriffsbestimmungen der besonders geschützten und streng geschützten Arten finden sich in § 7 Abs. 2 Nr.13 und 14 BNatSchG. Besonders geschützt sind alle

- Arten der Anhänge A oder B der EG-Artenschutzverordnung (338/97/EWG) - Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG)

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- Europäischen Vogelarten im Sinne des Art. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) - Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).

Streng geschützte Arten bilden eine Teilmenge der besonders geschützten Arten.

Streng geschützt sind alle besonders geschützte Arten - des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung (338/97/EWG) - des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) - der Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung (BartSchV)

Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten bzw. alle streng geschützten Tierarten und die europäischen Vogelarten.

Bei Planungs- und Zulassungsverfahren sind jedoch die Maßgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu beachten. Danach sind die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei der Durchführung eines nach § 15 BNatSchG zugelassenen Eingriffs in Natur und Landschaft oder eines nach den Vorschriften des BauGB1 zulässigen Vorhabens nur für folgende Artengruppen von Relevanz2:

1. Alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten (Art. 1 Richtlinie 79/409/EWG) 2. Alle Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie).

Ausnahmeregelungen Ein Verstoß gegen § 44 Absatz 1 Nr. 3 (Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten) und im Hin-blick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wildlebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) liegt dann nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Im Hinblick auf den § 44 Absatz 1 Nr. 2 (Störungstatbestand) führen nur erhebliche Störungen zu einer Verbotsverletzung. Als erheblich werden Störungen eingestuft, wenn sie zu einer Ver-schlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art führen. Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden können ge-mäß § 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG zu-lassen. Sofern einer der nachstehenden Gründe hierfür in Betracht kommt:

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirt-schaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswir-kungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließ-lich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn zumutbare Alternativen fehlen und sich der Er-haltungszustand der lokalen Population der betroffenen Art(en) nicht verschlechtert.

1 B-Pläne nach § 30, während der Planaufstellung nach § 33, im Innenbereich nach § 34 BauGB. 2 Die artenschutzrechtlichen Vorschriften gelten auch für national besonders geschützte Arten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG). Eine solche Verordnung liegt derzeit noch nicht vor.

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Befreiung nach § 67 BNatSchG Die Voraussetzungen für die Umgehung bzw. Überwindung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG werden im § 45 BNatSchG verbindlich geregelt. Eine Verbotsbefreiung gemäß § 67 BNatSchG kann auf Antrag nur gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Ein-zelfall eine unzumutbare Belastung darstellen. 1.3 Vorgehensweise bei der Artenschutzprüfung Die artenschutzrechtliche Prüfung umfasst folgende Arbeitsschritte:

1. Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums und der planungsrelevanten Arten 2. Darstellung der maßgeblichen Wirkfaktoren des Bauvorhabens 3. Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten 4. Erarbeitung von Vermeidungs- und ggf. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen

Planungsrelevant sind auch potenziell vor Ort zu erwartende Arten. 2. Kurzcharakteristik des Untersuchungsgebietes

Die etwa 26 ha große Erweiterungsfläche erstreckt sich von der A 45 bis zur bebauten Ortslage.

Abb. 1: Lage und Abgrenzung des B-Plan-Gebietes. Luftbild: Google Earth

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Sie umfasst mit Ausnahme eines Gärtnereibetriebes im Nordosten ausschließlich intensiv land-wirtschaftlich genutzte Flächen.

Abb. 2: Westlicher Teil des Plangebietes. Im Bildhin-tergrund die auf einem Damm geführte A 45.

Abb. 3: Blick über die östlichen Teilflächen des B-Plan-Gebietes.

3. Erläuterungen zur Bestandserfassung

Art und Umfang der Untersuchung Die Bearbeitung des faunistischen Artenbestands beinhaltete gemäß Angebot vom 19.02.2016 und Beauftragung vom 11.03.2016 folgende Gruppen:

1. Vögel 2. Fledermäuse 3. Reptilien/Amphibien. 4. Ergebnisse der Bestandserfassung

4.1 Fledermäuse 4.1.1 Methodik

Ermittlung von Quartieren Entfällt: Mit Ausnahme der vom Vorhaben nicht tangierten Bestandsgebäude im Gärtnereigelände im Nordosten existieren im B-Plan-Gebiet keine Objekte mit potenziellen Fledermaus-Quartieren. Detektorkartierung Zum Nachweis der Fledermausaktivitäten im B-Plan-Gebiet wurden zwei nächtliche Detektorkar-tierungen durchgeführt. Während der Begehungen wurde das Wegesystem im Plangebiet in ruhi-gem Schritttempo abgelaufen und alle Kontakte mit Fledermäusen aufgezeichnet. An Stellen, die für Begegnungen mit Fledermäusen besonders Erfolg versprechend erschienen, wurden zusätz-lich kurze Gehpausen eingelegt. Insbesondere an Rändern von Gebüschzeilen und Gehölzbe-ständen. Um die Echoortungslaute der Fledermäuse hörbar zu machen, kamen die Ultraschalldetektoren „Laar Bridge Box“ und „Pettersson D 240X“ zum Einsatz. Beide verfügen über eine 10-fache Zeit-

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dehnung des eingehenden Signals, der Pettersson D 240X zudem über ein heterodynes Mischer-system, mit dem die Frequenz des jeweiligen Ortungslauts bestimmt werden kann. Die Ortungsrufe wurden mit dem Edirol R-09-HR DAT-Recorder 10-fach zeitgedehnt aufgezeich-net und später mit dem Programm „Pettersson Batsound Version 4“ analysiert und ausgewertet. Anhand von Rufrhythmus, Frequenzverlauf, der Impulsdauer sowie des Frequenzmaximums der Ortungsrufe ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Flugsituation in vielen Fällen eine sichere Artbestimmung möglich. 4.1.2 Ergebnisse

Detektorkartierung am 09.05 2016 Die Kontrolle konzentrierte sich in erster Linie auf die Gehölzbestände innerhalb des Plangebietes und unmittelbar angrenzend an das UG. Dabei konnten insgesamt 3 (4?) Arten nachgewiesen werden. Die meisten Kontakte ergaben sich mit der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipstrellus), die sowohl die Randzonen des Laubwaldbestands im Südwesten als auch die Ränder des Gehölzbestands am Gärtnereigelände beflog. Während sie im Umfeld der Gärtnerei nur hin und wieder die Detek-tor-Kontrollstrecke kreuzte, waren am Rand des Laubwaldes nahezu konstant 1-2 Tiere anwe-send. Neben der Zwergfledermaus kam es hier zudem wiederholt zu Begegnungen mit der Breitflügel-fledermaus (Eptesicus serotinus): Mehrmals patrouillierte ein Tier in mittlerer Flughöhe (ca. 4 - 5 m) in wechselseitigen Bahnen am Gehölzrand auf und ab. Dabei folgte es in dem für die Art cha-rakteristischen „schwirrenden“ Flug relativ geradlinig dem Waldrandweg. Der Luftraum über dem angrenzenden Ackerland wurde dagegen zu keinem Zeitpunkt in die Suche nach Beuteobjekten miteinbezogen. Neben der Zwergfledermaus und der Breitflügelfledermaus konnte in dieser Nacht schließlich noch die Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) festgestellt werden. Mit dieser Art kam es nur zu einem einzigen Kontakt unweit westlich des Gärtnereigeländes. Das Tier querte den Detektor-standort relativ zügig und nutzte dabei den Heckenstreifen als Leitstruktur. Es befand sich offen-sichtlich auf dem „Durchflug“, Jagdaktivitäten wurden nicht wahrgenommen. Eine Detektoraufzeichnung, die etwas später am Gehölzrand des Laubwaldbestandes im Süd-westen gemacht wurde, beinhaltete zwei unterschiedlich hohe Pipistrellus-Rufsequenzen: Se-quenzen um 48 kHz gepaart mit Ortungsrufen um 40-41 kHz. Die Rufsequenzen um 48 kHz lassen sich zweifelsfrei der Zwergfledermaus zuordnen. Die Or-tungsrufe mit Frequenzen um 40-41 kHz deuten dagegen darauf hin, dass es sich hierbei um eine Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) gehandelt haben könnte. Auch sie ortet mit typischen Pipistrellus-Suchfluglauten, die mit einem stark frequenzmodulierten Anfangsteil beginnen und bei nahezu konstanter Frequenz enden. Wobei die Endfrequenz in der Regel zwischen 38 und 41 kHz liegt. Also dem aufgezeichneten Ruftypus entspricht. Da allerdings auch Zwergfledermäuse ihre Ortungsrufe situationsbedingt stark abwandeln und ebenfalls Rufe mit einem konstantfrequenten Endteil um 40 kHz ausstoßen können, ist eine Art-bestimmung in diesem Überlappungsbereich allein anhand der Rufaufzeichnung nicht sicher mög-lich. Zumal diese Frequenzverlagerungen vorzugsweise dann auftreten, wenn zwei Tiere in di-rekter räumlicher Nähe zueinander jagen. Detektorkartierung am 31.05 2016 Bei der gut eine Stunde nach SU gestarteten Kartierung Ende Mai haben sich keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse ergeben. Die Aktivität war in dieser Nacht vielmehr insgesamt relativ gering.

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Lediglich am Waldrand im Südwesten kam es zu zwei kurzen Kontakten, wobei neben Ortungs-rufen einer Zwergfledermaus für wenige Sekunden auch der Ortungsruf eines Abendseglers zu vernehmen war. Wegen der Kürze und geringen Signalstärke der Rufsequenz war eine eindeutige Artansprache (Großer Abendsegler/Kleinabendsegler) nicht sicher möglich. Zu weiteren kurzen Kontakten kam es schließlich auch noch an der SW-Ecke des Gärtnereigelän-des. Dabei handelte es sich in dieser Nacht durchweg um Zwergfledermäuse, die entlang des Gehölzrandes jagten und in unregelmäßigen Abständen den Detektorstandort tangierten. Fazit Von den 4 bzw. 5 Fledermausarten, die im Verlauf der beiden Begehungen vor Ort festgestellt werden konnten, verfügt lediglich die Zwergfledermaus über eine etwas engere Bindung an das Plangebiet. Von dieser Art wurden regelmäßig zumindest Einzeltiere im Bereich der Gärtnerei zur Jagd angetroffen. Alle anderen Arten scheinen das UG nur sporadisch zu frequentieren. Spektrum der nachgewiesenen Arten

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name FFH RL D

RL HE §/§§ EHZ

HE Abendsegler Nyctalus spec. IV V 3 §§ A Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus IV G 2 §§ A Rauhautfledermaus (?) Pipistrellus nathusii IV . 2 §§ A Wasserfledermaus Myotis daubentonii IV . 3 §§ A Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus IV . 3 §§ A

Erläuterung der Abkürzungen: FFH = FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG 1992): IV = Streng zu schützende Art von gemeinschaftlichem Interesse RL = Rote Listen: 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, G = Gefährdung anzunehmen §/§§ = Besonders / streng geschützt nach BNatSchG EHZ = Erhaltungszustand der Art in Hessen: A = Günstig Sonagramme zu den Artnachweisen

Typischer Suchfluglaut/Ortungsruf einer Zwergfledermaus (Hauptfrequenz: 45 kHz).

(Vermutlich) Rauhautfledermaus mit „hoch“ rufender Zwergfledermaus im Parallelflug

10 ms 10 ms

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Ortungsruf einer Breitflügelfledermaus Ortungsruf einer Wasserfledermaus 4.2 Vögel 4.2.1 Methodik Die Ansprache der Vögel erfolgte durch Verhören und durch Sichtbeobachtung. Dazu fanden zwi-schen Anfang April und Mitte Juni 2016 vier Begehungen statt. Arten, bei denen anhand von Revier anzeigendem Verhalten ein fester Bezug zum UG festzu-stellen war, sind in der Fundortkarte im Anhang dargestellt. Alle anderen Arten werden lediglich in der Artenliste geführt. Als Revier anzeigende Merkmale gelten u. a. singende/balzende Männchen (Reviergesang), Re-vierstreitigkeiten, Nistmaterial oder Futter tragende Altvögel, warnende Altvögel, Kotballen austra-gende Altvögel. Bei der Kartierung wurden die artspezifischen Wertungsgrenzen und Erfassungszeiträume nach SÜDBECK et al (2005) zugrunde gelegt. Die Angaben zum individuellen Status im UG sind un-terteilt in Brutvogel (Brutnachweis oder Brutverdacht) und Nahrungsgast. Dazu kommt die Beo-bachtung von „Überflügen“ von Arten/Individuen ohne erkennbare Bindung an das Plangebiet. In der Fundortkarte sind jeweils die Revierzentren der verschiedenen Arten als Punkteintrag dar-gestellt. Im Falle der Feldlerche auch die aus den Tageskarten ermittelten „Papierreviere“. Sofern ein konkreter Brutnachweis gelang, ist dieser optisch hervorgehoben.

Datum Uhrzeit Erfassungsbedingungen

05.04.2016 8:00 Uhr 11 °C, leicht diesig (nach Regen), windstill

14.04.2016 8:15 Uhr 7 °C – 9 °C, sonnig, windstill

11.05.2016 6:45 Uhr 10 °C, sonnig, windstill

09.06.2016 7:50 Uhr 14 °C, sonnig, windstill

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4.2.2 Ergebnisse Im Zeitraum von Anfang April bis Anfang/Mitte Juni 2016 haben sich Beobachtungen von insge-samt 32 Arten ergeben. Diese verteilen sich in etwa je zur Hälfte auf Brutvogelarten des Plange-bietes und auf Nahrungsgäste. Außerdem kommen zwei Beobachtungen von Arten hinzu, die das B-Plan-Gebiet jeweils nur überflogen. Wobei es sich in einem Fall um eine einmalige Beobach-tung handelte (Kolkrabe am 05. April), während sich die Beobachtung eines Weißstorchs wieder-holte (11.Mai und 9. Juni). Die Gebietspräsenz der Nahrungsgäste des UG fällt individuell sehr unterschiedlich aus und reicht von mehr oder weniger regelmäßigen Gästen (Bachstelze, Elster, Rabenkrähe, Star, Turmfalke) bis hin zu sporadisch im Gebiet zu beobachtenden Arten (Grünfink, Bluthänfling, Stieglitz, Grau-gans). Eher selten waren auch Rot- und Schwarzmilan sowie der Sperber zu beobachten, die, im lang-samen Gleitflug oder in größerer Höhe über dem Ackerland kreisend, das Plangebiet nach Beu-teobjekten absuchten. Im Spektrum der Brutvögel des Untersuchungsgebietes sind mit der Feldlerche und der Wiesen-schafstelze zwar auch zwei typische Arten der offenen Feldflur enthalten, zahlenmäßig dominie-ren vor Ort aber Spezies, die für locker strukturierte Siedlungsflächen mit gehölzreichen Gärten bzw. von lockerem Baumbestand durchsetzte Flächen typisch sind. Es handelt sich um relativ häufige und noch weit verbreitete Arten, die schwerpunktmäßig der ökologischen Gilde der He-cken- und Gehölzbewohner (Zweig- und Baumhöhlenbrüter) zuzuordnen sind. Zu diesem Artengrundstock gesellen sich einige charakteristische Gebäudebrüter. Da geeignete Bruthabitate für diese ökologische Gilden nur im Bereich des Gärtnereigeländes und der gebüschreichen Brache südwestlich davon existieren, kommt es hier – wie die Fundortkarte im Anhang zeigt - zu einer starken Konzentration von Revieren. Das intensiv bewirtschaftete Ackerland, das nahezu 90% der Fläche des UG ausmacht, ist dage-gen weitgehend frei von Fundorteintragungen. Hier konnte sich neben der Wiesenschafstelze bislang auch noch die Feldlerche behaupten. Ungeachtet der für diese Art recht massiven opti-schen und akustischen Beeinträchtigungen, die vom angrenzenden Umfeld aus auf das Plange-biet einwirken. Bekanntlich hält die bundesweit als gefährdet eingestufte und in Hessen als Art der Vorwarnliste geführte Feldlerche zu vertikalen Strukturen bzw. Kulissen oder Silhouetten unterschiedlich große Abstände ein. Je nach Höhe und Ausdehnung der vertikalen Strukturen beträgt der Abstand zwi-schen 60 m und 120 m (OELKE 1968). Und da mit der Waldfläche im Südwesten, dem Gehölzbestand des Gärtnereigeländes sowie den hoch aufragenden Lagerhallen des nördlich angrenzenden Gewerbegebietes gleich mehrere der-artige Raumelemente im Plangebiet existieren, fallen Teile des Ackerlands als Besiedlungsraum aus bzw. deren Habitateignung ist zumindest eingeschränkt. Außerdem kommen erhebliche Beeinträchtigungen durch den Straßenverkehr auf der A 45 hinzu, deren Trasse im Bereich des B-Plan-Gebietes auf einem 10-15 m hohen Damm geführt wird. Da-durch erreicht der Verkehrsstrang einerseits eine größere Reichweite in seiner optischen Wirkung, andererseits dringt der Verkehrslärm zugleich stärker in die Tiefe des Raumes vor und kann die artspezifische Kommunikation (Singflüge der Feldlerchen-♂♂) bis weit in das Ackerland hinein beeinträchtigen.

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Abnahme der Habitateignung des Straßenseitenraums für Feldlerchen in Abhängigkeit von der Ver-kehrsmenge. (Kieler Institut für Landschaftsökologie 2009)

Kfz/24h Vom Fahrbahnrand bis 100 m Von 100 m bis 300 m Von 300 m bis 500 m

bis 10.000 20% 10% 0% 10.001 bis 20.000 40% 10% 0% 20.001 bis 30.000 60% 10% 10% 30.001 bis 50.000 80% 50% 10% > 50.000 100% 50% 20%

Somit ist bei einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung von ca. 36.000 Kfz/24 h auf der A 45 in Höhe Langenselbold (DS 2013) noch in 100-300 m Entfernung vom Fahrbahnrand entfernt eine Abnahme der Habitateignung des Ackerlands für die Feldlerche von 50% anzusetzen. Spektrum der nachgewiesenen Arten

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name VSRL RL D

RL HE §/§§ EHZ Status

Amsel Turdus merula . . . § A Bv Bachstelze Motacilla alba . . . § A Ng Blaumeise Parus caeruleus . . . § A Ng Bluthänfling Carduelis cannabina . V 3 § C Ng Buchfink Fringilla coelebs . . . § A Bv Dorngrasmücke Sylvia communis . . . § A Ng Elster Pica pica . . . § A Ng Feldlerche Alauda arvensis . 3 V § B Bv Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla . . . § A Bv Goldammer Emberiza citrinella . . V § B Bv Graugans Anser anser Z . 3 § B Ng Grünfink Carduelis chloris . . . § A Ng Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros . . . § A Bv Haussperling Passer domesticus . V V § B Bv Heckenbraunelle Prunella modularis . . . § A Bv Kohlmeise Parus major . . . § A Bv Kolkrabe Corvus corax . . . § A Üf Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla . . . § A Bv Rabenkrähe Corvus (corone) corone . . . § A Ng Rauchschwalbe Hirundo rustica . V 3 § B Ng Ringeltaube Columba palumbus . . . § A Bv Rotmilan Milvus milvus I . V §§ B Ng Schwarzmilan Milvus migrans I . . §§ B Ng Singdrossel Turdus philomelos . . . § A Ng Sperber Accipiter nisus . . . §§ A Ng Star Sturnus vulgaris . . . § A Ng Stieglitz Carduelis carduelis . . V § B Ng Turmfalke Falco tinnunculus . . . §§ A Ng Weißstorch Ciconia ciconia I 3 V §§ B Üf Wiesenschafstelze Motacilla flava . . . § A Bv Zaunkönig Troglodytes troglodytes . . . § A Bv Zilzalp Phylloscopus collybita . . . § A Bv Erläuterung der Abkürzungen: VSRL = Vogelschutzrichtlinie: I = Art des Anhangs I der Richtlinie, Z = Gefährdete Zugvogelart nach Art. 4.2 RL = Rote Liste; 3 = gefährdet, V = Art der Vorwarnliste §/§§ = Besonders / streng geschützt nach BNatSchG EHZ = Erhaltungszustand der Art: A = günstig, B = ungünstig-unzureichend, C = ungünstig-schlecht. Status: Bv = Brutvogel, Ng = Nahrungsgast, ÜF = Überflug

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4.3 Reptilien/Amphibien 4.3.1 Methodik Beide Artengruppen wurden per Sichtbeobachtung erfasst, wobei sich zum Nachweis von Repti-lien vor allem die frühen Vormittagsstunden an Tagen mit guter Besonnung und nicht zu hohen Umgebungstemperaturen eignen. In dieser Phase des morgendlichen Aktivitätsbeginns zeigen die Tiere ein intensives Aufwärmverhalten und nehmen hierzu gut besonnte Plätze in der Nähe ihrer Verstecke ein. Als potenzielle Besiedlungsräume von Reptilien kommt vor Ort allerdings lediglich die gebüschrei-che Brachefläche nahe der Gärtnerei in Betracht. Amphibien können Teile des Ackerlands als Sommerlebensraum nutzen, sofern sich die Flächen innerhalb ihres vom Laichgewässer bestimmten Aktionsraumes befinden. Nachweise von Tieren im Sommerlebensraum bleiben naturgemäß auf Zufallsfunde beschränkt. 4.3.2 Ergebnisse Nachweise von Reptilien haben sich nicht ergeben. Potenziell war allenfalls das Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) zu erwarten, von der nur etwa 300 m vom Plangebiet entfernt - an der AS Langenselbold-West - eine kleine Population existiert. In dem Ackerland dominierten Untersuchungsraums existieren aber keine Flächen bzw. Stand-orte, die den Habitatansprüchen der Art genügt. Aus der Artengruppe der Amphibien gelang der (nächtliche) Nachweis einer Erdkröte. Fundort war der Wirtschaftsweg an der südlichen Grenze des B-Plan-Gebiets. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name FFH RL

D RL HE §/§§ EHZ

Erdkröte Bufo bufo . . . § .

Erläuterung der Abkürzungen: FFH = FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG 1992)e RL = Rote Liste §/§§ = Besonders / streng geschützt nach BNatSchG EHZ = Erhaltungszustand der Art in Hessen (nicht angegeben, da keine FFH Anhang IV Art) 4.4 Sonstige Anhang IV-Arten Keine Nachweise.

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Artenschutzfachbeitrag zum Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 11

5. Ermittlung der planungsrelevanten Arten/Artengruppen

Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie alle streng geschützten Tierarten und die europäischen Vogelarten. Im Rahmen eines nach § 15 BNatSchG zugelassenen Eingriffs in Natur und Landschaft und be-zogen auf B-Pläne nach § 30 bzw. während der Planaufstellung nach § 33 sowie im Innenbereich nach § 34 BauGB sind die Verbotstatbestände aber nur auf die nachstehenden Artengruppen an-zuwenden:

- alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten (Art. 1 Richtlinie 79/409/EWG) - alle Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie). Somit sind gemäß dem Ergebnis der Bestandserhebung von 2016 folgende Arten aus diesen bei-den Gruppierungen als planungsrelevant einzustufen3:

Europäische Vogelarten Alle in Kapitel 4.2.2 aufgelisteten Vogelarten

Arten des Anhangs IV Fledermäuse (Kap. 4.1.2)

Potenziell vorkommende artenschutzrechtlich relevante Arten Das Ergebnis der Kartierung von 2016 zeigt eine Momentaufnahme der örtlichen Bestandsver-hältnisse. Diese können von Jahr zu Jahr gewissen Schwankungen unterliegen. Nennenswerte Abweichungen davon sind in Anbetracht der Lage des Plangebietes und seiner Standortgegeben-heiten aber nicht zu erwarten. Insofern kann man unterstellen, dass mit den aktuellen Daten im Großen und Ganzen der für die Lokalität repräsentative Grundstock an Arten abgebildet wird. Sofern in einzelnen Jahren „neue“ Arten hinzukommen, dürften diese ähnliche Ansprüche an den Lebensraum stellen wie die im Jahr 2016 kartierten Arten. Dies wiederum bedeutet, dass sie in vergleichbarer Weise vom Bauvorhaben betroffen wären. Grundsätzlich neue Betroffenheiten sind bei potenziell vorkommenden Arten nicht anzunehmen. Insofern führt ihre artenschutzfachliche Betrachtung und Bewertung zu keinen neuen Erkenntnis-sen und ist entbehrlich. Dies gilt sowohl für europäische Vogelarten als auch für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Übersicht zu potenziell vorkommenden Arten/Artengruppen

Systematische Gruppe Potenziell mögliche Anhang IV-Art(en) aus dieser Gruppe Säuger Weitere, sporadisch einfliegende Fledermausarten Reptilien -- Amphibien -- Fische -- Käfer -- Schmetterlinge -- Libellen -- Weichtiere -- Höhere Pflanzen, Flechten, Moose --

3 Nach der Neufassung des BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Vorschriften nunmehr auch für national besonders geschützte Arten („Verantwortungsarten“) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG). Eine solche Rechtsverordnung liegt bislang nicht vor.

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6. Konfliktanalyse

Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung werden die Folgen des Vorhabens für die in Kapi-tel 5 genannten Artengruppen überprüft. Dabei wird nach bau-, anlage- und betriebsbedingten Projektwirkungen unterschieden. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit Absatz 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe ergeben sich folgende Verbotstatbestände:

- Nachstellen, Fang, Verletzung oder Töten der Tiere oder Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen

- Erhebliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich dadurch der Erhaltungs-zustand der lokalen Population verschlechtert)

- Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten

- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören4.

6.1 Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Bauvorhabens

Beschreibung des Bauvorhabens Die Planungen zur Erweiterung des Gewerbeparks Langenselbold West sehen eine aufgelockerte Bebauung auf der gesamten Fläche des B-Plan-Geltungsbereichs vor – mit Ausnahme des Gärt-nereigeländes im Nordosten, das in seiner jetzigen Form erhalten bleibt.

Abb. 4: Städtebaulicher Gestaltungsplan zur Erweiterung des Gewerbeparks Langenselbold West.

4 Entfällt, da keine Nachweise im Eingriffsraum.

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Beschreibung der wesentlichen Projektwirkungen Nachfolgend werden mögliche bau-, anlage- und betriebsbedingte Projektwirkungen auf die pla-nungsrelevanten Artengruppen Fledermäuse und Vögel überschlägig skizziert. Baubedingte Wirkungen/Wirkprozesse Zu den baubedingten Projektwirkungen zählen alle zeitlich begrenzten, auf die Bauphase be-schränkten Beeinträchtigungen des örtlichen Artenbestandes. Die Beeinträchtigungen wirken sich sowohl auf Arten innerhalb des Baufelds als auch auf solche angrenzender Standorte aus. Baubedingte (bauzeitliche) Wirkfaktoren Tierart/Gruppe Mögliche Beeinträchtigungen

Zwergfledermaus Verlust Jagdhabitat Rodung von Gehölzen Vögel Verlust von Nisthabitaten, ggf. Tierverluste Zwergfledermaus -- Räumung des Baufelds Vögel Verlust von Nist-/Nahrungshabitat, ggf. Tierverluste Zwergfledermaus -- Bauarbeiten, Baustellenbetrieb Vögel Störung von Brutvögeln im Umfeld des Baufelds

Anlagebedingte Wirkungen/Wirkprozesse Anlagebedingte Projektfolgen resultieren in erster Linie aus der Flächeninanspruchnahme durch die neuen Baukörper. Dazu kommen die von den Gebäuden/Gewerbehallen verursachten opti-schen Wirkungen auf die Arten des Umfelds.

Anlagebedingte Wirkfaktoren Tierart/Gruppe Mögliche Beeinträchtigungen

Zwergfledermaus -- Errichtung neuer Bauköper Vögel Verlust von Nisthabitaten und Nahrungsressourcen

Nutzungsbedingte/betriebsbedingte Wirkungen/Wirkprozesse Die betriebsbedingten Auswirkungen beinhalten die vom erweiterten Gewerbezentrum in das Umfeld ausstrahlenden Emissionen und Beeinträchtigungen in Form von Verlärmung, visuellen Störungen inklusive künstlicher Beleuchtung etc. Diese Effekte bleiben wegen der Vorbelastungen durch die A 45 und das bereits vorhandene Gewerbeareal vergleichsweise gering. Betriebsbedingte Wirkfaktoren Tierart/Gruppe Mögliche Beeinträchtigungen

Zwergfledermaus -- Verlärmung, visuelle Störungen Vögel Vergrämung von störungssensiblen Nahrungsgästen

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6.2 Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten Die im Wirkraum des Vorhabens festgestellten Arten verfügen über individuell unterschiedlich enge Bindungen/Beziehungen zum Eingriffsbereich, so dass die Betroffenheiten artspezifisch va-riieren. Zumal auch die Empfindlichkeit gegenüber den prognostizierten Wirkfaktoren des Vorha-bens von Art zu Art verschieden ist. Vor diesem Hintergrund ergeben sich für die Arten des lokalen Spektrums unterschiedliche Prü-fungsintensitäten. Berücksichtigt man dabei, dass Vogelarten, deren Erhaltungszustand in der Ampelliste für die hessischen Brutvögel mit „Grün“ (=günstig) bewertet wird, einer vereinfachten Prüfung unterzogen werden können, resultieren daraus bei selektiver Abschichtung des örtlichen Bestands folgende mögliche Prüfungsszenarien:

1. Für Arten mit nachweislich fehlender oder vernachlässigbarer funktionaler Verknüpfung mit dem Eingriffsbereich und/oder geringer Empfindlichkeit gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens ist eine artenschutzrechtliche Prüfung entbehrlich,

2. Vogelarten mit einem in Hessen günstigen Erhaltungszustand werden einer vereinfachten Prüfung unterzogen,

3. Für alle verbleibenden Arten erfolgt eine individuelle Prüfung mittels Artenblättern.

Eine Auflistung derjenigen Arten, für die eine Prüfung entbehrlich ist, ist in der Tabelle auf der fol-genden Seite angegeben. Im Anschluss daran folgt die vereinfachte Prüfung von Arten mit einem günstigen Erhaltungszu-stand in Hessen. Zuletzt die individuellen Prüfungen mittels Artenblättern.

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Arten für die eine Prüfung entbehrlich ist

Art/Arten

Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Tötungsverbot

Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Störungsverbot

Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Schutz der Lebensstätte

Abendsegler Breitflügelfledermaus Rauhautfledermaus Wasserfledermaus Zwergfledermaus

Abgesehen von der Zwergfledermaus haben alle übrigen Arten keinen engeren Bezug zum Plangebiet. Sie nutzen allenfalls die äußeren Kontaktzonen des Gebietes zu Jagdaktivitäten bzw. wurden nur einmal eher zufällig verortet (Wasserfledermaus). Artenschutzrechtliche Kon-flikte lassen sich daraus nicht ableiten. Weder bau-, noch anlage- oder betriebsbedingt. Die wohl regelmäßig im Bereich der Gärtnerei jagende Zwergfledermaus kann diese Gehölz-ränder auch künftig nutzen, da sie erhalten bleiben. Lediglich die südwestlich benachbarte kleine Gehölzbrache geht verloren. Dies ist artenschutzrechtlich jedoch ohne Belang.

Amsel Buchfink Gartenbaumläufer Hausrotschwanz Haussperling Ringeltaube Zaunkönig Zilzalp

Diese 8 Arten hatten ihren Brutstandort 2016 innerhalb des Gärtnereigeländes, das von den Maßnahmen zur Erweiterung des Gewerbeparks nicht tangiert wird. Insofern ergeben sich für sie auch keine projektbedingten Betroffenheiten.

Bachstelze Blaumeise Bluthänfling Dorngrasmücke Elster Graugans Grünfink Kohlmeise Rabenkrähe Rauchschwalbe Rotmilan Schwarzmilan Singdrossel Sperber Star Stieglitz Turmfalke

Bei den in der Spalte links aufgeführten Arten handelt es sich um mehr oder weniger regelmä-ßige Nahrungsgäste des Plangebietes. Eine engere Bindung an dieses besteht in vielen Fällen aber nicht. Was auch darin zum Aus-druck kommt, dass Gut die Hälfte der Arten bei den Begehungen nur ein einziges Mal im UG festgestellt wurde. Folglich hat der mit dem Bauvorhaben einher gehende Flächenentzug kei-nen quantifizierbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Populationen dieser Arten auf lokaler Ebene und kann diesbezüglich vernachlässigt werden.

Kolkrabe Weißstorch

Kolkrabe und Weißstorch wurden jeweils im Überflug über das Plangebiet beobachtet. Sie haben keinen Gebietsbezug und werden von dem Bauvorhaben nicht tangiert.

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Betroffenheit von Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand5

Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname

Vorkom-men

n =

nach-gewiesen

p = potenziell

Status nach § 10 BNatSchG

b = beson-

ders ge-schützt

s = streng ge-

schützt

Status

I = regelmäß. Brutvogel

III =

Neozoen etc.

Brutpaar-bestand in

Hessen

Potenziell betroffen nach § 44 Abs. 1 Nr.

1 BNatSchG

Tötungs-

verbot

Potenziell betroffen nach § 44 Abs. 1 Nr.

2 BNatSchG

Störungs-

verbot

Potenziell betroffen nach § 44 Abs. 1 Nr.

3 BNatSchG

Schutz der

Lebensstätte

Erläuterung der Betroffenheit

(Art / Umfang / ggf. Konflikt-Nr.)

Hinweise auf

Vermei-dung /

Kompen-sation

Heckenbraunelle Prunella modularis n b I > 10.000 - - X Verlust der Fortpflanzungsstätte infolge Strauch-/Gehölzbeseitigung (1 BP)

Siehe Anm. Nr. 1

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla n b I > 10.000 - - X Verlust der Fortpflanzungsstätte infolge Strauch-/Gehölzbeseitigung (1 BP)

Siehe Anm. Nr. 1

Wiesenschafstelze Motacilla flava n b I > 10.000 - - X Verlust von Fortpflanzungsstätten infolge Überbauung des UG (1 BP)

Siehe Anm. Nr. 2

Anmerkungen:

Nr. 1: Ausweichhabitate stehen im näheren und weiteren Umfeld zur Verfügung.

Nr. 2: Nach der Erweiterung des Gewerbeparks Langenselbold West verbleiben lediglich noch kleinere Offenlandbereiche nordöstlich und südlich an das Plangebiet angrenzend, die als Nisthabitate genutzt werden könnten. Wegen der geringen Größe dieser Flächen und ihrer isolierten Lage (Bebauung, Wald) ist es jedoch wenig wahrscheinlich, dass es hier zur Brut kommt. Die Wiesenschafstelze ist bei künftigen Reviergründungen vielmehr gefordert, in andere Landschaftsräume auszuweichen. Beispielsweise in das Ackerland westlich der A 45. Allerdings sind auch hier umfangreiche Eingriffe auf großer Fläche geplant, die zu einer Verknappung des Lebensraums führen. Und schon allein für die dort angesiedelten Arten (ebenfalls Feldlerche und Wiesen-schafstelze) problematisch zu bewerten sind. Eine Zuwanderung und Etablierung zusätzlicher Individuen scheint somit nahezu ausgeschlossen. Zumal in diesem Gemarkungsteil weitere groß-flächige Lebensraumverluste für Offenlandarten noch bevorstehen, da von der Stadt Erlensee eine Ausdehnung der Wohnbebauung östlich von Langendiebach beschlossen wurde. Insofern muss die Art dem Bauvorhaben großräumig ausweichen.

5 Es wird davon ausgegangen, dass es durch Auflagen zur Bauausführung (siehe Kapitel 7) zu keinen Brutzeitstörungen mit der Folge von Gelegeverlusten kommt. Der Verbotstatbestand § 44 Abs. 1 Nr. 1 also nicht eintritt.

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Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 17 Artenblatt Feldlerche

Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Art

Feldlerche (Alauda arvensis)

2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen

FFH-RL- Anh. IV - Art 3 RL Deutschland Europäische Vogelart V RL Hessen

-- ggf. RL regional

3. Erhaltungszustand

Bewertung nach Ampel-Schema günstig ungünstig- ungünstig- unzureichend schlecht GRÜN GELB ROT

EU

Deutschland: kontinentale Region

Hessen

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Feldlerche ist eine Charakterart der offenen Kulturlandschaft und nutzt bevorzugt Ackerland (mit Winter-getreide), magere Weiden oder grasiges Ödland als Neststandorte. Die Vegetationsbedeckung sollte 20 – 50 %, die Vegetationshöhe 15 bis 25 cm betragen. Entsprechend diesen Präferenzen wechseln die Vögel bei den Erst- und Zweitbruten in die jahreszeitlich jeweils am besten geeigneten Kulturen. Deren räumliche Verteilung bestimmt folglich die örtliche Siedlungsdichte. Dabei hält die Feldlerche einen gewissen Mindest-abstand zu vertikalen Strukturen ihres Lebensraumes ein. Das Nest befindet sich zumeist unter überhän-gender Vegetation. Die Feldlerche ist Ende Februar / Anfang März aus ihren Überwinterungsgebieten zurück und hat in aller Regel 2 Bruten im Jahr. Als Nahrung dienen Sämereien und Insekten.

4.2 Verbreitung Die Feldlerche ist eine in Mitteleuropa weit verbreitete Art, die in Hessen in allen Höhenlagen auftritt.

Vorhabensbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell Im Frühjahr 2016 wurden in dem von Bebauung, Wald und Verkehrstrassen (A 45, L 3445) umschlossenen Plangebiet 3 Feldlerchen-Reviere festgestellt. Es handelt sich ganz offensichtlich um ein relativ isoliertes Vorkommen der Art mit stark eingeschränktem Individuenaustausch. Zumindest wurde ein Wechsel von Vögeln in das Ackerland westlich der A 45 – oder umgekehrt - niemals beobachtet. Dementsprechend scheint das hohe Verkehrsaufkommen in Verbindung mit der optischen Wirkung des 10-15 m hohen Stra-ßendamms der A 45 die Tiere auf Abstand zur Straße halten und so eine gewisse Barrierewirkung auszu-üben.

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Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 18 Artenblatt Feldlerche

Abgrenzung der lokalen Population Zur Definition und Abgrenzung der „lokalen Population“ werden bundesweit sehr unterschiedliche Ansätze verfolgt: 1. Bei Artenschutzprüfungen in NRW wird bei Vögeln mit einem Aktionsraum <100 ha ganz pragmatisch das jeweilige Gemeindegebiet als „lokale Population“ festgelegt (VV 2010). 2. Die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2010) empfiehlt bei Arten mit flächiger Verbreitung die lokalen Dichtezentren als „lokale Populationen“ abzugrenzen. 3. In Hessen wurde diese Thematik mit der Studie „Ermittlung und Abgrenzung der lokalen Populationen der Feldlerche (Alauda arvensis) in Hessen“ (PNL 2010) näher beleuchtet. Mit dem Ergebnis, den hessischen Feldlerchen-Bestand auf insgesamt 17 lokale Populationen zu verteilen. Im vorliegenden Artenschutzbeitrag wird der Empfehlung der LANA gefolgt und der Feldlerchen-Bestand im Bereich des Plangebietes zusammen mit dem im Offenland westlich der A 45 als „lokale Population“ definiert. Die Vorgehensweise bei der Abgrenzung der „lokalen Population“ in der Studie von PNL fokussiert zu stark auf den genetischen Austausch und würdigt die Bedeutung des lokalen Standorts für das Überleben der Art nicht ausreichend. Dadurch ist einer schleichenden Individuenverarmung durch bauliche Eingriffe ohne eine zwingende Verpflichtung zur Durchführung von artspezifischen Kompensations- bzw. Hilfsmaßnahmen der Weg geebnet. Dies entspricht nicht den originären Zielen, die mit dem strengen Artenschutzrecht verfolgt werden sollen.

6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Durch die großflächige Inanspruchnahme von Ackerland gehen die 3 Feldlerchen-Reviere verloren. Gleich-zeitig führt die in den Gemarkungsfreiraum vorrückende Bebauung zu einer 100%igen Funktionsentwer-tung des (südlich davon) verbleibenden Offenlands als Fortpflanzungsstätte der Art.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Bei einer Realisierung der Planung im vorgesehenen Umfang ist der vollständige Funktionsverlust des be-trachteten Raums zwischen der A 45 und der L 3445 als Feldlerchen-Habitat nicht zu vermeiden.

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Aus-gleichsmaßnahmen (CEF) gewahrt? (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)

ja nein Geeigneter Ersatzlebensraum steht westlich der A 45 zur Verfügung. Ein Ausweichen in diesen Raum führt jedoch zu einer starken Konkurrenzsituation mit den Revierinhabern dort. Und diese Situation wird zusätzlich dadurch massiv verschärft, da ein weiterer großflächiger Entzug von Ackerland durch Bauvorhaben (Sied-lungserweiterung) droht.

d) Wenn Nein – kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden?

ja nein Zum Erhalt der lokalen Feldlerchen-Population auf dem aktuellen Bestandsniveau wären umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Existenzvoraussetzungen für diese Art im Ackerland zwischen Langen-diebach und Langenselbold zwingend notwendig. Sowohl im Hinblick auf das Angebot an Neststandorten als auch hinsichtlich der Nahrungsressourcen. Allerdings ist der verfügbare Raum für die Einrichtung eines adä-

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Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 19 Artenblatt Feldlerche

quaten Netzwerks aus Dauerbrachestreifen/Ackerbrachestreifen mittlerweile zu begrenzt, um die Revier-dichte der Feldlerche in dem kompensatorisch erforderlichen Maß erhöhen zu können. Demzufolge ist von einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population auszugehen.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten" tritt ein. ja nein

6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt)

Finden die Erschließungsarbeiten/Bauarbeiten zu Beginn der Brutzeit statt, kann dies bei bereits brütenden Vögeln zur Aufgabe des Nestes und damit zum Verlust des Geleges oder von Jungvögeln führen.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein Die Bauarbeiten müssen rechtzeitig vor der Rückkehr der Vögel aus den Winterquartieren in Angriff genom-men werden, damit die Vögel in der Phase der Reviergründung durch die Störungen des Baustellenbetriebs auf Abstand zum Baufeld gehalten werden.

c) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit der „Ent-nahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" Tiere gefan-gen, verletzt oder getötet? ja nein

d) Wenn JA – kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

e) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen wildlebende Tiere gefan-gen, verletzt oder getötet – ohne Zusammenhang mit der „Entnahme, Beschädigung, Zer-störung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten"?

ja nein

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.3 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-,

Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden? ja nein

Die unter Punkt 6.2.b beschriebene Vorgehensweise ist zu beachten, damit es zu keinen Reviergründungen im Wirkraum des Vorhabens kommt. Unter diesen Voraussetzungen sind Störungen des Brutgeschäfts und Verluste bei der Jungenaufzucht nicht zu erwarten.

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Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 20 Artenblatt Feldlerche

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Siehe oben.

c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? ja nein (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen)

Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH-RL erforderlich! Weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“.

7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

7.1 Ausnahmegründe

Liegt ein Ausnahmegrund nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1-5 BNatSchG vor? ja nein

Wenn NEIN – keine Ausnahme möglich! Es liegen keine Informationen darüber vor, dass die geplante Erweiterung des Gewerbeparks aus zwingen-den Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig ist.

7.2 Prüfung von Alternativen

Gibt es eine zumutbare Alternative? ja nein Wenn JA – ist die Alternative zu wählen (soweit diese artenschutzrechtlich zu geringeren Beeinträchtigungen führt) Eine alternative Planung wurde nicht vorgelegt.

7.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes a) Erhaltungszustand der lokal betroffenen Population vor dem Eingriff Der EHZ der Feldlerchen-Population im Bereich des Offenlands nördlich des Langenselbolder Dreiecks ist aufgrund des großflächigen Schwunds an Ackerland durch umfangreiche Bautätigkeiten in der jüngeren Vergangenheit als „ungünstig“ zu bewerten.

b) Erhaltungszustand in Hessen, Deutschland/ kontinentale Region, der EU

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Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 21 Artenblatt Feldlerche

Die Feldlerche weist einen sich verschlechternden EHZ in Hessen und einen rückläufigen Bestandstrend in Deutschland auf.

c) Kann sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern? ja nein

Es zeichnet sich ab, dass der Verlust an Revierfläche durch aufwertende Maßnahmen in den verbleibenden Offenlandbereichen – mit dem Ziel einer dortigen Revierverdichtung - nicht kompensiert werden kann. Dem-zufolge lässt sich das derzeitige Bestandsniveau vor Ort nicht aufrecht erhalten.

d) Kann sich der Erhaltungszustand der Populationen auf

Landes-/Bundes-/ biogeographischer Ebene verschlechtern? ja nein Die rückläufige Entwicklung der lokalen Population der Feldlerche hat wegen der geringen Größe des örtli-chen Brutvogelbestands keinen nachhaltigen Einfluss auf den Erhaltungszustand der Art auf Landes- oder Bundesebene.

e) Sind Maßnahmen zur Wahrung des günstigen Erhaltungs-

zustandes der Populationen möglich (FCS-Maßnahmen)? ja nein Durch die Anlage von „Lerchenfenstern“ kombiniert mit einer verringerten Aussaatmenge oder größeren Zeilenabständen bei der Aussaat sowie durch die Einrichtung eines Netzwerks aus Brachestreifen können die Existenzvoraussetzungen der Art innerhalb der Gemarkung vielerorts verbessert werden. Diese Maßnahmen sind im Rahmen einer separaten Studie detailliert festzulegen und der Erfolgseintritt durch ein mindestens 5-jähriges Monitoring zu dokumentieren.

f) Kann der Erhaltungszustand der Populationen auf Landes-/Bundes-/ biogeographischem Niveau aufgrund von FCS-Maßnahmen erhalten werden? ja nein

g) Falls Anhang IV-Art mit ungünstigem Erhaltungszustand betroffen: Kann die Wiederherstellung eines günstigen

Erhaltungszustands ungehindert erfolgen? ja nein Entfällt.

Verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Populationen? ja nein

Wenn JA – keine Ausnahme möglich!

8. Zusammenfassung Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Popula-tion über den örtlichen Funktionsraum hinaus

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Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 22 Artenblatt Feldlerche

Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 23 Artenblatt Goldammer

Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Art

Goldammer (Emberiza citrinella)

2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen

FFH-RL- Anh. IV - Art - RL Deutschland Europäische Vogelart V- RL Hessen

...... ggf. RL regional

3. Erhaltungszustand

Bewertung nach Ampel-Schema günstig ungünstig- ungünstig- unzureichend schlecht GRÜN GELB ROT

EU

Deutschland: kontinentale Region

Hessen

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Goldammer besiedelt offene bis halboffene Landschaften mit strukturreichen Saumbiotopen. Hauptsäch-lich Agrarlandschaften mit Büschen, Hecken, Alleen und Feldgehölzen. Ebenso Kahlschläge und Auffors-tungen, Waldränder, Bahndämme und Böschungen. Büsche und Bäume sind zudem wichtige Habitatele-mente als Singwarten.

Als Boden- bzw. Freibrüter hat sie ihr Nest am Boden unter Gras- oder Krautvegetation versteckt oder in kleinen Büschen gebaut (meist < 1 m). Die Goldammer hat 2 (3) Jahresbruten, wobei das Nest (2)4-5(6) Eier umfasst. Es herrscht saisonale Monogamie. Nestbau und Brut übernimmt das Weibchen, das während der Brut vom Männchen gefüttert wird. Im Sommer besteht die Nahrung hauptsächlich aus Insekten und noch grünen Grassamen. Im Winter sind es vom Boden aufgelesene Sämereien von Kräutern und Getreide.

Die Brutzeit dauert in der Regel von April bis Juli. Die Jungen werden mit Insekten aufgezogen. Brutdauer 12 bis 14 Tage, Nestlingsdauer 12 bis 15 Tage.

Offensichtlich hält sich ein großer Teil der Vögel ganzjährig im Brutgebiet auf oder streift in den Herbst- und Wintermonaten kleinräumig umher. Die Revierbesetzung findet Mitte Februar bis Mitte März statt. Der Abzug von den Brutplätzen erfolgt ab Ende August (BERCK 1992, SÜDBECK et al 2005).

4.2 Verbreitung Die Art ist flächendeckend in Hessen verbreitet.

Vorhabensbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen potenziell Es wurden 2016 zwei Reviere festgestellt. Davon befindet sich 1 Revier innerhalb des Plangebietes (westlich der Gärtnerei), ein zweites unmittelbar an der B-Plan-Grenze im Böschungsbereich der A 45.

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Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 24 Artenblatt Goldammer

6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt)

Durch die Inanspruchnahme der Gehölz- und Strauchbestände nahe der Gärtnerei geht dieser Brutstandort ebenso verloren wie das Brutrevier an der A 45, das im Zuge der Bebauung und Umgestaltung des unmittel-bar angrenzenden Umfelds in seiner Funktion entwertet wird.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Die großflächige Umgestaltung des Plangebietes lässt den Erhalt der beiden Brutreviere nicht zu.

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Aus-gleichsmaßnahmen (CEF) gewahrt? (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)

ja nein Nach aktueller Einschätzung bietet das Gehölzband in der Böschungszone der A 45 (Westseite) Möglich-keiten zur Gründung von Ersatzrevieren. Unabhängig davon sind zur Stabilisierung der Art vor Ort zusätz-lich an mind. 3 geeigneten Stellen im Offenland kleinere Baum-/Strauchgruppen oder kleine Feldgehölze mit mindestens 2 m breiten Rändern aus grasigen oder krautigen Brachen anzulegen.

Bei der Wahl der Standorte ist auf mögliche Konflikte mit der Feldlerche zu achten.

d) Wenn Nein – kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden?

ja nein

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein

6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein

Finden die Erschließungsarbeiten/Arbeiten des Bauvorhabens zu Beginn der Brutzeit statt, kann dies bei be-reits brütenden Vögeln zur Aufgabe des Nestes und damit zum Verlust des Geleges oder von Jungvögeln führen.

b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein Das Risiko einer Gelegeaufgabe lässt sich minimieren, wenn die Bauarbeiten rechtzeitig vor Beginn der Brutzeit in Angriff genommen werden, damit in der Phase der Reviergründung Baustellenbetriebsamkeit herrscht, und die Vögel alle konfliktträchtigen/stark gestörten Bereich bei der Nestplatzwahl meiden können.

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Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 25 Artenblatt Goldammer

c) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit der „Ent-nahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" Tiere gefan-gen, verletzt oder getötet?

ja nein

d) Wenn JA – kann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt werden (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG)?

ja nein

e) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen wildlebende Tiere gefan-gen, verletzt oder getötet – ohne Zusammenhang mit der „Entnahme, Beschädigung, Zer-störung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten"?

ja nein

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.3 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-

und Wanderungszeiten erheblich gestört werden? ja nein

Die unter Punkt 6.2.b beschriebene Vorgehensweise ist zu beachten, damit es zu keinen Reviergründungen im Wirkraum des Vorhabens kommt. Unter diesen Voraussetzungen sind Störungen des Brutgeschäfts und Verluste bei der Jungenaufzucht nicht zu erwarten.

Eine erhebliche Störung im artenschutzrechtlichen Sinn (Verschlechterung des Erhaltungszustands der lo-kalen Population) tritt dann nicht ein.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

c) Wird eine erhebliche Störung durch Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

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Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? ja nein (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen) Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH-RL erforderlich! Weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“.

7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen

§ 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL Entfällt

8. Zusammenfassung

Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Popula-tion über den örtlichen Funktionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliche/s Funktionskontrolle/Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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7 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation

Im Rahmen der Konfliktanalyse zur Ermittlung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten wurden verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von möglichen Beeinträchtigungen vorgeschlagen. Sie werden nachstehend nochmals zusammengefasst und konkretisiert. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen Bei der Rodung von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Danach dürfen ge-mäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September keine Eingriffe in Gehölzbestände vorgenommen werden. Ökologische Baubegleitung Für die fachliche Begleitung des Vorhabens und der Umsetzung aller erforderlicher Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen inklusive deren Vorbereitung und termingerechten Ausführung und Dokumentation ist eine ökologische Baubegleitung vorzusehen. Mit der Baubegleitung ist eine Fachkraft mit fundierter ökologischer Ausbildung und ausreichender freilandökologischer Erfahrung zu beauftragen. Vermeidungsmaßnahmen 1. Die Baufeldräumung und andere vorbereitende Geländearbeiten sind vor der Vogelbrutzeit in Angriff zu nehmen, so dass bei Brutbeginn bereits Baustellenbetriebsamkeit herrscht. Auf diese Weise wird das Risiko gemindert, dass Vögel zur Nestanlage Standorte auswählen, die während der späteren Bauarbeiten massiven Störungen unterliegen, so dass es zur Aufgabe des Nest-standorts und der Gelege kommt. Kompensationsmaßnahmen 1. Dem Verlust an Revierfläche/Lebensraum für die Feldlerche ist durch die Anlage von Lerchen-fenstern und einem Netzwerk an Brachestreifen im Ackerland westlich der A 45 (CEF-Maßnahme) sowie an weiteren Stellen im Gemarkungsfreiraum um Langenselbold zu begegnen (FCS-Maß-nahmen). Das Maßnahmenkonzept ist in einer separaten Studie darzustellen. Bei der Anlage der Raumelemente sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten: Die Brachestreifen sollen in Wirtschaftswegebreite und Schlaglänge angelegt werden. Sie dürfen einen Abstand von 150 m zur A 45 bzw. zu stark befahrenen Straßen und Siedlungs-/Bebauungsrändern nicht unterschreiten. Die räumliche Anordnung bzw. Verteilung der Streifen ist abhängig von den örtlichen Standortbedingungen festzulegen (Boden, Skelettreichtum der Böden, Exposition). Bei welligem Relief sind südexponierte Flächen zur Anlage der Streifen zu bevorzu-gen. Die Streifen sind mindestens 1 Jahr vor Realisierung des Bauvorhabens einzusäen (Saatgutmi-schung aus einheimischen niedrig wachsenden Kräutern und Gräsern). Ergänzend zur Einrichtung der Brachestreifen ist eine Verbesserung der Lebensraumbedingungen der Feldlerche durch die Anlage von Lerchenfenstern durchzuführen. Bei der Anlage der Fenster sind die oben genannten Abstände zu Straßen und zur Bebauung einzuhalten. Es sind jeweils 2-4 Fenster pro ha Getreidefläche vorzusehen, wobei die Lerchenfenster eine Größe von jeweils ca. 20 m2 haben müssen. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Fenster mittig zwischen den Fahr-gassen angelegt werden. Die Maßnahmen sind durch langfristige Verträge mit dem/den Bewirtschafter(n) der Parzelle(n) abzusichern. In den Verträgen ist ferner festzuschreiben, dass die Aussaat mit reduziertem Saat-gut bzw. doppeltem Reihenabstand erfolgt, um einen insgesamt weniger dichten Pflanzenbe-wuchs zu erzielen.

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Der Erfolg des Maßnahmenkonzeptes ist durch ein 5-jähriges Monitoring durch eine Fachkraft mit freilandökologischer Erfahrung zu dokumentieren. 2. Die Nisthabitat-Verluste von Strauch- und Heckenbrütern (Goldammer, Mönchsgrasmücke, Heckenbraunelle) sind durch Hecken- und Gehölzpflanzungen auszugleichen. Es sind an min-destens 3 geeigneten Stellen im Offenland (ökol. Baubegleitung!) kleine Baum-/Strauchgruppen oder kleine Feldgehölze mit mindestens 2 m breiten Randstreifen aus grasigen oder krautigen Bra-chen anzulegen. Die Pflanzungen inklusive Brachestreifen sollen Größen von jeweils ca. 150-200 m2 aufweisen. Bei der Auswahl der Standorte ist auf eventuelle Konflikte mit der Feldlerche (Ver-meideverhalten gegenüber vertikalen Strukturen) zu achten. 8 Fazit Die Überprüfung möglicher Beeinträchtigungen europarechtlich geschützter Arten bei der Umset-zung des B-Plan-Vorhabens „Erweiterung Gewerbegebiet Langenselbold West“ hat ergeben, dass mit der großflächigen Inanspruchnahme von Ackerland eine Verschlechterung des Erhaltungszu-stands der lokalen Population der Feldlerche einhergeht. Diesem Sachverhalt ist mit CEF-Maß-nahmen zu begegnen. Parallel dazu ist mittels FCS-Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Erhaltungszustand der Art auf regionaler Ebene stabilisiert wird. Darmstadt, im September 2016

(Dr. rer. nat. Günter Sonntag)

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Artenschutzfachbeitrag zum Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 29

9 Literatur und Datenmaterial BFN (BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ) 1998: Das europäische Schutzgebietsystem NATURA

2000, BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogel-schutzrichtlinie. Bonn-Bad-Godesberg 1998.

BFN (BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands, Band 1: Wirbeltiere, Naturschutz und Biologische Vielfalt, Heft 70 (1), Bonn Bad-Godesberg.

BNATSCHG (2008): Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBL. I S. 1193), zuletzt ge-ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBL. I S. 686).

BRAUN; M. & F. DIETERLEN (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1, Verlag Eu-gen Ulmer, Stuttgart.

EU-KOMMISSION (2007): Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftli-chem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (deutsche Übersetzung des EU „Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directiv 92/43/EEC”).

DS (2013): Drucksache 18/6808 des Hessischen Landtags vom 12.02.2013, HESSISCHE GESELLSCHAFT FÜR NATURSCHUTZ UND ORNITHOLOGIE / STAATLICHE VOGELSCHUTZWARTE FÜR HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND DAS SAARLAND (2014): Rote Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens, 10. Fassung, Stand Mai 2014. HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN UND

NATURSCHUTZ (1995): Rote Listen der Pflanzen- und Tierarten – Hessen. HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAU-

CHERSCHUTZ (2011): Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen. JENNY, M. (1990): Territorialität und Brutbiologie der Feldlerche (Alauda arvensis) in einer inten-

siv genutzten Agrarlandschaft. Journal of Ornithology 131: 241-265. KIELER INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (2009): Arbeitshilfe Vögel und Straßenver-

kehr. Bericht zum Forschungsprojekt FE 02.286/2007/LRB der Bundesanstalt für Straßen-wesen, Bergisch Gladbach: Entwicklung eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation verkehrsbedingter Wirkungen auf die Avifauna.

LANA - LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (2010): Hinweise zu zentralen un-bestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz.

NAGEL, A: & U. HÄUSSLER (2003): Siehe BRAUN & DIETERLEIN. NEUMANN, H. & B. KOOP (2004): Einfluss der Ackerbewirtschaftung auf die Feldlerche (Alauda

arvensis) im ökologischen Landbau. Naturschutz und Landschaftsplanung, 36, (5), 145 - 154, Verlag Eugen Ulmer.

PNL - Planungsgruppe für Natur und Landschaft (2010): Ermittlung und Abgrenzung der lokalen Populationen der Feldlerche (Alauda arvensis) in Hessen. Im Auftrag des Hessischen Lan-desamtes für Straßen- und Verkehrswesen, Wiesbaden. Auftragnehmer: Staatliche Vogel-schutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland. In Zusammenarbeit mit PNL.

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT (1992): Richtlinie des Rates zur Erhaltung der na-türlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [FFH-Richtlinie]. - Richtli-nie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 206.

SKIBA, R. (2010): Europäische Fledermäuse. Neue Brehm-Bücherei, Bd. 648. Westarp Wissen-schaften-Verlagsgesellschaft, Hohenwarsleben.

SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg. 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.

SVW - STAATLICHE VOGELSCHUTZWARTE FÜR HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAAR-LAND (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten Hessens. 2. Fassung (März 2014)

VV (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW.

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Artenschutzfachbeitrag zum Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 30

ZF

Fl

Go

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BF

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Fl

Mg

Fl

ZF

Legende Fledermäuse BF = Breitflügelfledermaus WF = Wasserfledermaus ZF = Zwergfledermaus Vogelreviere As = Amsel Bf = Buchfink Dg = Dorngrasmücke Fl = Feldlerche Gb = Gartenbaumläufer Go = Goldammer Hb = Heckenbraunelle Hr = Hausrotschwanz Hs = Haussperling Mg = Mönchsgrasmücke Rt = Ringeltaube Ws =Wiesenschafstelze Zk = Zaunkönig Zz = Zilpzalp = B-Plan-Gebiet

As

Go

Hb Rt Gb

As Bf

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Hs

100 m

N

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BLU Büro für Landschaftsökologie und Umweltplanung

Lagerstraße 14 64297 Darmstadt

Artenschutzfachbeitrag zum städtebaulichen Gestal-tungsplan

„Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“

Stadt Langenselbold

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Artenschutzbeitrag zum B-Plan-Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“

Auftraggeber Planungsgruppe Thomas Egel Architekturbüro für Städtebau und Landschaftsplanung

Carl-Friedrich-Benz-Straße 10 63505 Langenselbold Auftragnehmer Büro für Landschaftsökologie und Umweltplanung (BLU) Lagerstraße 14 64297 Darmstadt

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Artenschutzbeitrag zum B-Plan-Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“

Inhalt Seite 1. Einleitung ................................................................................................................................................... 1

1.1 Anlass und Aufgabenstellung ............................................................................................................. 1

1.2 Rechtsgrundlagen .............................................................................................................................. 1

1.3 Vorgehensweise ................................................................................................................................. 3

2. Erläuterungen zur Bestandserfassung ...................................................................................................... 3

2.1 Art und Umfang der Untersuchung ..................................................................................................... 3

2.2 Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes .......................................................................... 4

2.3 In den Artenlisten verwendete Abkürzungen ...................................................................................... 5

3. Ergebnisse der Bestandserfassung ........................................................................................................... 5

3.1 Fledermäuse ....................................................................................................................................... 5

3.1.1 Methodik ..................................................................................................................................... 5

3.1.2 Ergebnisse .................................................................................................................................. 6

3.2 Vögel ................................................................................................................................................. 10

3.2.1 Methodik ................................................................................................................................... 10

3.2.2 Ergebnisse ................................................................................................................................ 10

3.3 Reptilien und Amphibien ................................................................................................................... 12

3.3.1 Methodik ................................................................................................................................... 12

3.3.2 Ergebnisse ................................................................................................................................ 13

3.4 Sonstige Arten des Anhangs IV ....................................................................................................... 13

4. Konfliktanalyse ......................................................................................................................................... 14

4.1 Ermittlung der planungsrelevanten Arten, Untersuchungstiefe ........................................................ 14

4.2 Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Bauvorhabens ....................................................... 15

4.3 Darstellung der Betroffenheit der relevanten Arten .......................................................................... 17

5. Maßnahmen zu Vermeidung und Kompensation .................................................................................... 35

5.1 Grundsätzliche Empfehlungen und Erfordernisse ............................................................................ 35

5.2 Vermeidungsmaßnahmen ................................................................................................................ 35

5.3 Kompensationsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF) ..................... 35

6. Fazit ......................................................................................................................................................... 36

7. Literatur und Datengrundlagen ................................................................................................................ 37

8. Anhang ..................................................................................................................................................... 38

8.1 Fundortkarte ..................................................................................................................................... 38

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Artenschutzbeitrag zum B-Plan-Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 1

1. Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Langenselbold plant eine Erweiterung des Gewerbestandorts „Am Nesselbusch“ nahe der Anschlussstelle Langenselbold-West an der A 45. Das bestehende Gewerbegebiet soll um etwa 26 ha nach Süden vergrößert werden. Es erstreckt sich dann von der Ravolzhäuser Straße in Höhe der be-bauten Ortslage bis zur Nord-Süd verlaufenden A 45 im Westen. Derzeit wird die geplante Erweiterungsfläche hauptsächlich als Ackerland genutzt. Mit der Inanspruchnahme und großflächigen Überbauung der Ackerflächen kommt es zwangsläufig zu Eingriffen in den Naturhaushalt und zu Beeinträchtigungen der nach europäischem Recht geschützten Tier- und Pflanzenarten. Ob es dabei auch zu einer Verletzung der Verbotstatbestände des §§ 44 Bun-desnaturschutzgesetz (BNatSchG) kommt, ist vorab mit Hilfe einer Artenschutzprüfung zu ermitteln. Bei der speziellen Artenschutzprüfung (saP) handelt es sich um eine von der Eingriffsregelung zum allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG unabhängige, eigenständige Prüfung. Sie geht der Frage nach, welche Projektwirkungen aus der geplanten Bebauung resultieren, und welche Konsequenzen sich hieraus für europarechtlich geschützte Arten ergeben. Die Informationen zum örtlichen Artenbestand wurden im Rahmen mehrerer Begehungen in der Zeit von Anfang April bis Mitte Juni 2016 sowie - für den Teilbereich der Gärtnerei Reith im Nordosten – zwischen Mitte April und Mitte Juni 2017 ermittelt. Nachfolgend werden zunächst die Ergebnisse der Bestandserfassungen beschrieben, bevor im An-schluss daran die Folgen der geplanten Erweiterung des Gewerbeparks im Hinblick auf die Verbotstat-bestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG analysiert und bewertet werden.

1.2 Rechtsgrundlagen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG Werden bei Planungs- bzw. Bauvorhaben nach europäischem Recht geschützte Arten beeinträchtigt, sind die gesetzlichen Regelungen des besonderen Artenschutzes zu beachten. Die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten sind im § 44 BNatSchG verankert, der auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 5 und 9 der Vogelschutz-richtlinie (VRL) sowie der Artikel 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie Bezug nimmt.

Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verlet-zen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Die Begriffsbestimmungen der besonders geschützten und streng geschützten Arten finden sich in § 7 Abs. 2 Nr.13 und 14 BNatSchG. Besonders geschützt sind alle

- Arten der Anhänge A oder B der EG-Artenschutzverordnung (338/97/EWG) - Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) - Europäischen Vogelarten im Sinne des Art. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) - Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).

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Artenschutzbeitrag zum B-Plan-Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 2

Streng geschützte Arten bilden eine Teilmenge der besonders geschützten Arten.

Streng geschützt sind alle besonders geschützte Arten

- des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung (338/97/EWG) - des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) - der Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung (BartSchV)

Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten bzw. alle streng geschützten Tierarten und die europäischen Vogelarten. Bei Planungs- und Zulassungsverfahren sind jedoch die Maßgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu beachten. Danach sind die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei der Durchführung eines nach § 15 BNatSchG zugelassenen Eingriffs in Natur und Landschaft oder eines nach den Vorschriften des BauGB1 zulässigen Vorhabens nur für folgende Artengruppen von Relevanz:

1. Alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten (Art. 1 Richtlinie 79/409/EWG) 2. Alle Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie).

Darüber hinaus besteht nach der am 01.03.2010 in Kraft getretenen Neufassung des BNatSchG die Möglichkeit, national in ihrem Bestand gefährdete Arten, für die Seitens der Bundesrepublik Deutsch-land eine erhöhte Verantwortlichkeit besteht, durch Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG den europarechtlich geschützten Arten gleichzustellen. Eine entsprechende Rechtsverordnung fehlt bislang noch, allerdings existiert mittlerweile eine Liste „Verantwortungsarten Deutschland“, in der 25 Tier- und 15 Pflanzenarten aufgeführt werden. Dabei handelt es sich um Arten, für die Deutschland weltweit eine besondere Verantwortung hat, weil sie ent-weder nur in Deutschland vorkommen oder zumindest ein großer Anteil der Weltpopulation in Deutsch-land vorkommt. Arten, für deren Erhalt Deutschland eine besondere Verantwortlichkeit besitzt, sind gleichzeitig wichti-ger Bestandteil des Bundesprogramms „Biologische Vielfalt“. Für Hessen wurde im Rahmen der Biodiversitätsstrategie eine Liste der für Hessen bedeutsamen Ar-ten und Lebensräume erarbeitet, die sogenannte „Hessen-Liste“.

Ausnahmeregelungen Ein Verstoß gegen § 44 Absatz 1 Nr. 3 (Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten) und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wildlebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) liegt dann nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Im Hinblick auf den § 44 Absatz 1 Nr. 2 (Störungstatbestand) führen nur erhebliche Störungen zu einer Verbotsverletzung. Als erheblich werden Störungen eingestuft, wenn sie zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art führen. Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden können gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG zulassen. Sofern einer der nachstehenden Gründe hierfür in Betracht kommt:

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaft-licher Schäden,

2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,

3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

1 B-Pläne nach § 30, während der Planaufstellung nach § 33, im Innenbereich nach § 34 BauGB.

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4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Ver-teidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sol-cher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn zumutbare Alternativen fehlen und sich der Erhal-tungszustand der Populationen der betroffenen Art(en) nicht verschlechtert. Dabei sind die Populationen in der biogeografischen Region auf Landesebene sowie die lokale Population zu beachten. Bei häufigen und weit verbreiteten Arten führen kleinräumige Beeinträchtigungen einzelner Individuen bzw. lokaler Populationen im Regelfall nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands auf bi-ogeografischer Ebene. Bei seltenen Arten können dagegen bereits Beeinträchtigungen lokaler Popula-tionen oder gar einzelner Individuen zu einer Verschlechterung in der biogeografischen Region auf Lan-desebene führen. In diesem Fall kommt die Zulassung einer Ausnahme in der Regel nicht in Betracht. Auch dann nicht, wenn der Erhaltungszustand in der biogeografischen Region aktuell günstig ist. Bei FFH-Anhang IV-Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand in der biogeografischen Region ist die Zulassung von Ausnahmen grundsätzlich auch dann unzulässig, wenn keine Verschlechterung des Erhaltungszustands eintritt (LANA 2010).

Befreiung nach § 67 BNatSchG Die Voraussetzungen für die Umgehung bzw. Überwindung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG werden im § 45 BNatSchG verbindlich geregelt. Eine Verbotsbefreiung gemäß § 67 BNatSchG kann auf Antrag nur gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall eine unzumutbare Belastung darstellen.

1.3 Vorgehensweise Die artenschutzrechtliche Prüfung umfasst folgende Arbeitsschritte:

1. Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums und der planungsrelevanten Arten

2. Darstellung der maßgeblichen Wirkfaktoren des Bauvorhabens

3. Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten

4. Erarbeitung von Vermeidungs- und ggf. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen

Planungsrelevant sind auch solche Arten, die aktuell nicht nachgewiesen werden konnten, deren Vor-kommen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten aber durchaus möglich erscheint.

2. Erläuterungen zur Bestandserfassung 2.1 Art und Umfang der Untersuchung Die Bearbeitung des faunistischen Artenbestands beinhaltete folgende Gruppen:

1. Fledermäuse 2. Vögel 3. Reptilien und Amphibien

Die genaue Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist in Abb. 1 dargestellt. Angaben zu den methodischen Standards der faunistischen Erfassung und zu den Terminen der Geländebegehun-gen finden sich in den Artkapiteln.

Die in den Artenlisten verwendeten Abkürzungen sind im Kapitel 2.3 zusammengefasst.

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2.2 Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes Die etwa 26 ha große Erweiterungsfläche erstreckt sich von der A 45 im Westen bis zur bebauten Ortslage von Langenselbold im Osten. Sie umfasst mit Ausnahme eines Gärtnereibetriebes im Nord-osten ausschließlich intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Abb. 1: Lage und Abgrenzung des B-Plan-Gebietes. Das Gelände der Gärtnerei im Nordosten ist mit Strichelung gekennzeichnet. Die Erhebungen dort wurden 2017 durchgeführt, während die restliche Fläche im Jahr 2016 kartiert worden war (Luftbild: Google Earth).

Abb. 2: Westlicher Teil des Plangebietes. Im Hin-tergrund die auf einem Damm geführte A 45.

Abb. 3: Blick über die östlichen Teilflächen des B-Plan-Gebietes.

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2.3 In den Artenlisten verwendete Abkürzungen VSRL EU-Vogelschutzrichtlinie - Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979

Angaben zur Vogelschutzrichtlinie

I = in Schutzgebieten zu schützende Vogelart Z = gefährdete Zugvogelart nach Art. 4.2 VSR FFH Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992

Angaben zur FFH-Richtlinie

IV = streng zu schützende Art von gemeinschaftlichem Interesse §/§§ Besonders/streng geschützt nach BNatSchG

§ = besonders geschützte Art §§ = streng geschützte Art BRD Rote Liste Art in Deutschland RLP Rote Liste Art in Hessen

Gefährdungskategorien der Roten Listen

1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet V = Art der Vorwarnliste Verantwortlichkeit Deutschlands bzw. von Hessen

! = in hohem Maße verantwortlich !! = in besonders hohem Maße verantwortlich EHZ = Erhaltungszustand der Art in Deutschland

A = günstig B = ungünstig-unzureichend C = schlecht

Statusangaben Brutvogelkartierung

BV = Brutvogel (Brutverdacht, Brutnachweis) BZ = Brutzeitfeststellung NG = Nahrungsgast ÜF = Überflug, kein Bezug zum UG erkennbar DZ = Beobachtung zur Zugzeit, Durchzügler

3. Ergebnisse der Bestandserfassung 3.1 Fledermäuse Ziel der Erhebungen war die Erfassung des örtlichen Artenspektrums, der Fortpflanzungs- und Ruhe-stätten der Arten im Untersuchungsraum, ihrer Jagdhabitate sowie der Leitstrukturen bzw. Flugkorridore bei Flügen zwischen den verschiedenen Funktionsräumen.

3.1.1 Methodik Quartierermittlung Zur Ermittlung von Fledermausquartieren wurden die Gehölzbestände und Gebäudeobjekte im Untersu-chungsgebiet (UG) visuell auf potenzielle Versteckrequisiten kontrolliert. Hierzu zählen Baumhöhlen und -spalten, Rindenrisse an Stämmen oder Ästen, Hohlräume hinter abstehender Rinde sowie Versteck-möglichkeiten im Mauerwerk und Dachbereich der Gebäude und Gewächshäuser.

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Bei der Überprüfung der Gebäudefassaden und Dachflächen wurde gleichzeitig darauf geachtet, ob Öff-nungen mit Verbindungen in das Gebäudeinnere bestehen, so dass auch in den Innenräumen mit Quar-tieren gerechnet werden muss. Einige Arten nutzen insbesondere Giebel- und Firstbereiche als Tages-quartiere. Teilweise frei an der Decke bzw. an Balken hängend, zum Teil aber auch in nicht direkt oder nur bedingt einsehbaren Spaltenvertiefungen im Dachgebälk oder Mauerwerk. Im Falle eines konkreten Hinweises auf einen Fledermausbesatz standen zwei Color CCD-Kameras mit Pinhole-Objektiven und Kameradurchmessern von 12 bzw. 15 mm sowie eine Endoskopkamera mit Micro-Kamera-Sonde und einem Kameradurchmesser von 9 mm zur Kontrolle der potenziellen Verste-cke zur Verfügung. Alle Systeme sind mit einer eine LED-Beleuchtung ausgestattet und die Kameras verfügen über eine automatische Bildschärferegelung über Fixed-Focus-Funktion, wobei die Bilder per Funk bzw. über Ka-belverbindung auf einen TFT-Farbmonitor oder den Monitor eines Tablet PC übertragen und dort kon-trolliert werden kann. Zur Dokumentation der Videosequenzen oder Fotoaufnahmen können diese auf einer SD- bzw. micro-SD-Karte abgespeichert werden. Detektorkartierung Zum Nachweis von Fledermausaktivitäten im landwirtschaftlich genutzten Teil des B-Plan-Gebiets wur-den 2016 zwei nächtliche Detektorkartierungen durchgeführt. Die Erfassung erfolgte von den Wegen aus, die hierzu in ruhigem Schritttempo abgelaufen wurden. An Stellen, die für Begegnungen mit Fle-dermäusen besonders Erfolg versprechend erschienen, wurden zusätzlich kurze Gehpausen einge-legt. Dies war insbesondere an Rändern von Gebüschzeilen und Gehölzbeständen der Fall.

Um die Echoortungslaute der Fledermäuse hörbar zu machen, kamen die Ultraschalldetektoren „Laar Bridge Box“ und „Pettersson D 240X“ zum Einsatz. Beide verfügen über eine 10-fache Zeitdehnung des eingehenden Signals, der Pettersson D 240X zudem über ein heterodynes Mischersystem, mit dem die Frequenz des jeweiligen Ortungslauts bestimmt werden kann.

Die Ortungsrufe wurden mit dem Edirol R-09-HR DAT-Recorder 10-fach zeitgedehnt aufgezeichnet und später mit dem Programm „Pettersson Batsound Version 4“ analysiert und ausgewertet. Anhand von Rufrhythmus, Frequenzverlauf, der Impulsdauer sowie des Frequenzmaximums der Or-tungsrufe ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Flugsituation in vielen Fällen eine sichere Artbestim-mung möglich.

Im Jahr 2017 wurden die Fledermaus-Kartierungen mit einer zusätzlichen Erfassung auf dem Gelände der Gärtnerei Reith abgeschlossen. Dabei konzentrierten sich die Untersuchungen auf den abendlichen Aktivitätsbeginn und die Frage, ob und inwieweit die Wohn- und Gärtnereigebäude als Quartiere genutzt werden.

3.1.2 Ergebnisse Quartierermittlung Innerhalb des Ackerlands existieren keine Strukturen oder Objekte, die als Fledermausquartiere geeig-net sind. Dagegen lässt das Gärtnereigelände im Nordosten des Plangebietes bedingt durch seinen komplexen Bestand aus verschiedensten baulichen Objekten (Wohngebäude, Lagerhallen; Geräte-schuppen, Gewächshäuser) diverse Quartier- und Versteckplätze erwarten. Die Überprüfung der baulichen Anlagen im Frühjahr 2017 hat allerdings ergeben, dass die überwie-gende Mehrzahl der Objekte als Quartiere für Fledermäuse nicht in Frage kommen. Durch die Verwen-dung glatter Baumaterialien auf großer Fläche (Metalle/Bleche, Glas, Kunststoffe) finden Fledermäuse keinen Halt, um in Spalten oder Nischen hineinzukriechen bzw. sich an potenziellen Hangplätzen zu fixieren. Dies betrifft insbesondere die Gewächshäuser. Aber auch andere Objekte verfügen über wenig oder gar kein Quartierpotenzial, da sie kompakt ver-baut und frei von Fugen oder Spalten sind.

Eine Ausnahme bilden lediglich einzelne gemauerte Objekte. Und hier in erster Linie das Wohnge-bäude im Südwesten, an dem zumindest punktuell Spalten und Nischen festgestellt wurden. Beispiels-weise in Form von Fehlstellen in der Schindelverkleidung von Dachrändern.

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Allerdings haben sich weder hier noch an anderen potenziellen Quartierrequisiten des Gebäudes kon-krete Hinweise auf einen Fledermausbesatz ergeben. Also kein Fledermauskot am Boden unterhalb von Mauerspalten oder Nischen. Und auch keine anderen Spuren, die auf eine Nutzung durch Fleder-mäuse hinweisen würden. Detektorkartierung am 09.05 2016 Die Kontrolle konzentrierte sich in erster Linie auf die Gehölzbestände innerhalb des Plangebietes und unmittelbar angrenzend an das UG. Hier konnten insgesamt 3 (4?) Arten nachgewiesen werden. Die meisten Kontakte ergaben sich mit der Zwergfledermaus (Pipistrellus pipstrellus), die sowohl die Randzonen des Laubwaldbestands im Südwesten als auch die Ränder des Gehölzbestands am Gärt-nereigelände beflog. Während sie im Umfeld der Gärtnerei nur hin und wieder die Detektor-Kontroll-strecke kreuzte, waren am Rand des Laubwaldes während der ersten nächtlichen Aktivitätsphase na-hezu konstant 1-2 Tiere anwesend. Neben der Zwergfledermaus kam es hier zudem wiederholt zu Begegnungen mit der Breitflügelfleder-maus (Eptesicus serotinus): Mehrmals patrouillierte ein Tier in mittlerer Flughöhe (ca. 4-5 m über dem Boden) in wechselseitigen Bahnen am Gehölzrand auf und ab. Dabei folgte es in dem für die Art cha-rakteristischen „schwirrenden“ Flug relativ geradlinig dem Weg am Waldrand. Der Luftraum über dem angrenzenden Ackerland wurde dagegen zu keinem Zeitpunkt in die Suche nach Beuteobjekten mit-einbezogen. Neben der Zwergfledermaus und der Breitflügelfledermaus konnte in dieser Nacht schließlich noch die Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) nachgewiesen werden. Mit dieser Art kam es nur zu einem einzigen Kontakt unweit westlich des Gärtnereigeländes. Das Tier querte den Detektorstandort relativ zügig in geradlinigem Flug und nutzte dabei den Heckenstreifen als Leitelement. Das Tier befand sich offensichtlich auf dem „Durchflug“, zu Jagdaktivitäten kam es nicht. Eine Detektoraufzeichnung, die etwas später am Gehölzrand des Laubwaldbestandes im Südwesten gemacht wurde, beinhaltete zwei unterschiedlich hohe Pipistrellus-Rufsequenzen: Sequenzen um 48 kHz gepaart mit Ortungsrufen um 40-41 kHz. Die Rufsequenzen um 48 kHz lassen sich zweifelsfrei der Zwergfledermaus zuordnen. Die Ortungsrufe mit Frequenzen um 40-41 kHz deuten dagegen darauf hin, dass es sich hierbei um eine Rauhautfle-dermaus (Pipistrellus nathusii) gehandelt haben dürfte. Auch sie ortet mit typischen Pipistrellus-Such-fluglauten, die mit einem stark frequenzmodulierten Anfangsteil beginnen und bei nahezu konstanter Frequenz enden. Wobei die Endfrequenz in der Regel zwischen 38 und 41 kHz liegt. Also dem aufge-zeichneten Ruftypus entspricht. Da allerdings auch Zwergfledermäuse ihre Ortungsrufe situationsbedingt stark abwandeln und eben-falls Rufe mit einem konstantfrequenten Endteil um 40-41 kHz ausstoßen können, ist eine Artbestim-mung in diesem Überlappungsbereich allein anhand der Rufaufzeichnung nicht immer sicher möglich. Zumal diese Frequenzverlagerungen häufig dann auftreten, wenn zwei Tiere in direkter Nähe zueinan-der jagen. Eine Unterscheidung (ohne Sicht) ist lediglich dann möglich, wenn die Rufsequenzen ausreichend lang sind und das bzw. die Tiere schließlich in den arttypischen Frequenzbereich wechseln. Detektorkartierung am 31.05 2016 Bei der gut eine Stunde nach SU gestarteten Kartierung Ende Mai haben sich keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse ergeben. Die Aktivität war in dieser Nacht vielmehr insgesamt relativ gering. Le-diglich am Waldrand im Südwesten kam es zu zwei kurzen Kontakten, wobei neben Ortungsrufen ei-ner Zwergfledermaus für wenige Sekunden auch der Ortungsruf eines Abendseglers zu vernehmen war. Wegen der Kürze und geringen Signalstärke der Rufsequenz war eine eindeutige Artansprache (Großer Abendsegler/Kleinabendsegler) nicht sicher möglich.

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Zu weiteren kurzen Kontakten kam es schließlich auch noch an der SW-Ecke des Gärtnereigeländes. Dabei handelte es sich in dieser Nacht durchweg um Zwergfledermäuse, die entlang des Gehölzran-des jagten und in unregelmäßigen Abständen den Detektorstandort tangierten. Fazit der Kartierungen von 2016 Von den 4 bzw. 5 Fledermausarten, die im Verlauf der beiden Begehungen vor Ort festgestellt werden konnten, verfügt lediglich die Zwergfledermaus über eine etwas engere Bindung an das Plangebiet. Von dieser Art wurden regelmäßig zumindest Einzeltiere im Bereich der Gärtnerei zur Jagd angetrof-fen. Alle anderen Arten scheinen das UG nur sporadisch bzw. temporär zu frequentieren. Detektorkartierung am 02.06. 2017 (Gärtnerei Reith) Entsprechend der Zielsetzung, einen eventuellen Ausflug von Fledermäusen aus möglichen Quartieren oder Tagesverstecken des Wohngebäudekomplexes nachzuweisen, wurde unmittelbar vor Sonnenun-tergang (SU = 21:26 Uhr) ein Standort am westlichen Rand der Gebäude eingenommen. Durch regel-mäßige kleinere Positionswechsel war es von hier aus möglich, die relevanten Teile der Fassaden- und Dachbereiche optisch zu kontrollieren. Und sofern Fledermäuse von einem vom Kontrollstandort aus nicht einsehbaren, rückwärtigen Gebäu-deteil aus starteten, konnte anhand der Flugbahn zumindest deren Ausgangspunkt ungefähr verortet werden. Letzteres setzte allerdings voraus, dass sie in das Blickfeld gerieten, also in Richtung auf den Kontroll-standort flogen. Was wiederum nicht unwahrscheinlich war, weil dieser Grundstücksteil mit seinem Ge-hölzbestand nach den Erfahrungen des Vorjahres regelmäßig zur Jagd frequentiert wurde. Dement-sprechend war die Wahrscheinlichkeit groß, dass Tiere nach dem Verlassen ihres Quartiers zuallererst diesen Gehölzbestand ansteuern, bevor sie in andere Jagdhabitate wechseln.

Diese Überlegungen wurden anschließend insoweit bestätigt, da es exakt in diesem Gehölzbereich zum ersten Fledermauskontakt des Abends kam. Es handelte sich um eine Zwergfledermaus (Pi-pistrellus pipistrellus), die ziemlich unvermittelt im Blickfeld auftauchte, und über mehrere Minuten am Gehölzrand und in den Lücken zwischen den Bäumen ihre von vielen abrupten Wendungen geprägten Bahnen flog.

Später wurden die Flugbahnen ausladender und zeitweise auch in andere Bereiche des Grundstücks verlagert. Da sich kein zweites Tier hinzugesellte, dürfte es sich bei den in wenigen Minutenabständen aufeinander folgenden Kontakten um ein und dasselbe Tier gehandelt haben. Mit einem Tagesquartier vermutlich innerhalb des Gärtnereigeländes. Wobei man von mehreren Versteckplätzen (Quartierver-bund) ausgehen muss, da Zwergfledermäuse ihr Quartier häufig wechseln. Ein Ausflug von Tieren aus Mauerspalten, Fassadenöffnungen oder anderen potenziellen Quartierre-quisiten konnte jedoch nicht beobachtet werden.

Am späteren Abend waren kurzzeitig noch Ortungsrufe eines Großen Abendseglers (Nyctalus noctula) zu vernehmen, der das Gärtnereigelände im hohen Luftraum querte. Der Große Abendsegler zählt zu den Waldfledermäusen, findet im Gärtnereigelände folglich keine adäquaten Quartierplätze. Spektrum der nachgewiesenen Arten

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name FFH RL D

RL HE

§/§§ EHZ HE

Großer Abendsegler Nyctalus noctula IV V 3 §§ A

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus IV G 2 §§ A

Rauhautfledermaus (?) Pipistrellus nathusii IV . 2 §§ A

Wasserfledermaus Myotis daubentonii IV . 3 §§ A

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus IV . 3 §§ A

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Sonagramme zu den Artnachweisen In den nachfolgenden Sonagrammen sind Aufzeichnungen von 10-fach zeitgedehnten Ortungsrufen der im Untersuchungsgebiet erfassten Fledermausarten dargestellt. Auf der Abszisse ist die Zeit in Millise-kunden (ms) und auf der Ordinate die Frequenz in Kilohertz (kHz) aufgetragen. Die größte Intensität bzw. Lautstärke des Rufs ist am Farbverlauf des Signals zu erkennen. Die amplitu-denstärkste Frequenz eines Fledermausrufs (Fmax) ist ein wichtiges Merkmal zur Artansprache. Die Fmax-Werte der unten dargestellten Rufe sind teilweise angegeben.

Typischer Suchfluglaut/Ortungsruf einer Zwergfledermaus (Hauptfrequenz: 45 kHz).

(Vermutlich) Rauhautfledermaus mit „hoch“ rufender Zwergfledermaus im Parallelflug

Ortungsruf einer Breitflügelfledermaus Ortungsruf einer Wasserfledermaus

10 ms 10 ms

10 ms

10 ms

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3.2 Vögel Gegenstand der Untersuchungen war eine flächendeckende Erfassung des Brutvogelbestands inner-halb des Plangebietes und seiner Kontaktzonen.

3.2.1 Methodik Die Ansprache der Vögel erfolgte durch Verhören und durch Sichtbeobachtung. Dazu fanden zwischen Anfang April und Mitte Juni 2016 vier Begehungen sowie im April und Mai 2017 drei weitere Begehun-gen (Gärtnereigelände) statt.

Arten, bei denen anhand von Revier anzeigendem Verhalten ein fester Bezug zum UG festzustellen war, sind in der Fundortkarte im Anhang dargestellt. Alle anderen Arten werden lediglich in der Arten-liste geführt.

Als Revier anzeigende Merkmale gelten u. a. singende/balzende Männchen (Reviergesang), Revier-streitigkeiten, Nistmaterial oder Futter tragende Altvögel, warnende oder Kotballen austragende Altvö-gel.

Bei der Kartierung wurden die artspezifischen Wertungsgrenzen und Erfassungszeiträume nach SÜD-BECK et al (2005) zugrunde gelegt. Die Angaben zum individuellen Status im UG sind unterteilt in Brutvogel (Brutnachweis oder Brutverdacht) und Nahrungsgast. Dazu kommt die Beobachtung von „Überflügen“ von Arten/Individuen ohne erkennbare Bindung an das Plangebiet. In der Fundortkarte sind jeweils die Revierzentren der verschiedenen Arten als Punkteintrag darge-stellt. Im Falle der Feldlerche auch die aus den Tageskarten ermittelten „Papierreviere“. Sofern ein konkreter Brutnachweis gelang, ist dieser optisch hervorgehoben.

Datum Uhrzeit Beginn Erfassungsbedingungen

05.04.2016 8:00 Uhr 11 °C, leicht diesig (nach Regen), windstill

14.04.2016 8:15 Uhr 7 °C – 9 °C, sonnig, windstill

11.05.2016 6:45 Uhr 10 °C, sonnig, windstill

09.06.2016 7:50 Uhr 14 °C, sonnig, windstill

20.04.2017 12:15 Uhr 9 °C, sonnig, vereinzelt Wolken, windstill

15.05.2017 8:50 Uhr 10 °C, bewölkt, etwas diesig, windstill

30.05.2017 8:15 Uhr 21 °C, bedeckt, windstill

3.2.2 Ergebnisse Im Zeitraum von Anfang April bis Anfang/Mitte Juni 2016 haben sich Beobachtungen von insgesamt 32 Arten ergeben. Diese verteilen sich in etwa je zur Hälfte auf Brutvogelarten des Plangebietes und auf Nahrungsgäste. Außerdem kommen zwei Beobachtungen von Arten hinzu, die das B-Plan-Gebiet je-weils nur überflogen. Wobei es sich in einem Fall um eine einmalige Beobachtung handelte (Kolkrabe am 05. April), während sich die Beobachtung eines Weißstorchs wiederholte (11.Mai und 9. Juni). Die Gebietspräsenz der Nahrungsgäste des UG fällt individuell sehr unterschiedlich aus und reicht von mehr oder weniger regelmäßigen Gästen (Bachstelze, Elster, Rabenkrähe, Star, Turmfalke) bis hin zu sporadisch im Gebiet zu beobachtenden Arten (Grünfink, Bluthänfling, Stieglitz, Graugans). Eher selten waren auch Rot- und Schwarzmilan sowie der Sperber zu beobachten, die, im langsamen Gleitflug oder in größerer Höhe über dem Ackerland kreisend, das Plangebiet nach Beuteobjekten ab-suchten.

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Im Spektrum der Brutvögel des Untersuchungsgebietes sind mit der Feldlerche und der Wiesenschaf-stelze zwar auch zwei typische Arten der offenen Feldflur enthalten, zahlenmäßig dominieren vor Ort aber Spezies, die für locker strukturierte Siedlungsflächen mit gehölzreichen Gärten bzw. von lockerem Baumbestand durchsetzte Flächen typisch sind. Es handelt sich um relativ häufige und noch weit ver-breitete Arten, die schwerpunktmäßig der ökologischen Gilde der Hecken- und Gehölzbewohner (Zweig- und Baumhöhlenbrüter) zuzuordnen sind. Zu diesem Artengrundstock gesellen sich einige charakteristische Gebäudebrüter. Da geeignete Bruthabitate für diese ökologische Gilden nur im Bereich des Gärtnereigeländes und der gebüschreichen Brache südwestlich davon existieren, kommt es hier – wie die Fundortkarte im Anhang zeigt - zu einer starken Konzentration von Revieren. Das intensiv bewirtschaftete Ackerland, das nahezu 90% der Fläche des UG ausmacht, ist dagegen weitgehend frei von Fundorteintragungen. Hier konnte sich neben der Wiesenschafstelze bislang auch noch die Feldlerche behaupten. Ungeachtet der für diese Art recht massiven optischen und akusti-schen Beeinträchtigungen, die vom angrenzenden Umfeld aus auf das Plangebiet einwirken. Bekanntlich hält die bundesweit als gefährdet eingestufte und in Hessen als Art der Vorwarnliste ge-führte Feldlerche zu vertikalen Strukturen bzw. Kulissen oder Silhouetten unterschiedlich große Ab-stände ein. Je nach Höhe und Ausdehnung der vertikalen Strukturen beträgt der Abstand zwischen 60 m und 120 m (OELKE 1968). Und da mit der Waldfläche im Südwesten, dem Gehölzbestand des Gärtnereigeländes sowie den hoch aufragenden Lagerhallen des nördlich angrenzenden Gewerbegebietes gleich mehrere derartige Rau-melemente im Plangebiet existieren, fallen Teile des Ackerlands als Besiedlungsraum aus bzw. deren Habitateignung ist zumindest eingeschränkt. Außerdem kommen erhebliche Beeinträchtigungen durch den Straßenverkehr auf der A 45 hinzu, de-ren Trasse im Bereich des B-Plan-Gebietes auf einem 10-15 m hohen Damm geführt wird. Dadurch erreicht der Verkehrsstrang einerseits eine größere Reichweite in seiner optischen Wirkung, anderer-seits dringt der Verkehrslärm zugleich stärker in die Tiefe des Raumes vor und kann die artspezifische Kommunikation (Singflüge der Feldlerchen-♂♂) bis weit in das Ackerland hinein beeinträchtigen.

Abnahme der Habitateignung des Straßenseitenraums für Feldlerchen in Abhängigkeit von der Verkehrs-menge. (Kieler Institut für Landschaftsökologie 2009)

Kfz/24h Vom Fahrbahnrand

bis 100 m Von 100 m bis 300 m Von 300 m bis 500 m

bis 10.000 20% 10% 0% 10.001 bis 20.000 40% 10% 0% 20.001 bis 30.000 60% 10% 10% 30.001 bis 50.000 80% 50% 10% > 50.000 100% 50% 20%

Somit ist bei einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung von ca. 36.000 Kfz/24 h auf der A 45 in Höhe Langenselbold (DS 2013) noch in 100-300 m Entfernung vom Fahrbahnrand entfernt eine Abnahme der Habitateignung des Ackerlands für die Feldlerche von 50% anzusetzen. Bei den ergänzenden Kartierungen auf dem Gelände der Gärtnerei in den Monaten April und Mai 2017 wurden 14 Vogelarten festgestellt. Darunter mit dem Girlitz (Serinus serinus) eine zuvor noch nicht im Plangebiet nachgewiesene Art. Dadurch erhöht sich das Gesamtspektrum auf nunmehr 33 Vogelarten.

Der Girlitz wurde im Verlauf der Begehung am 30.05.2017, also zur Brutzeit, kurzzeitig verhört. Bei den früheren Ortsterminen war die Art, deren Erhaltungszustand in Hessen als ungünstig (B) bewertet wird, allerdings nicht in Erscheinung getreten. Sie dürfte Brutvogel im Umfeld sein und das Gärtnereigelände gelegentlich als Nahrungsgast frequentieren. Der Girlitz hat diesbezüglich einen recht großen Aktions-raum. Nahrung suchende Altvögel können mehr als 100 m vom Brutplatz entfernt beobachtet werden, wobei nur das ♀ brütet und in dieser Zeit vom ♂ gefüttert wird. Während der Jungenaufzucht füttern beide Altvögel.

Weitere Arten mit einem in Hessen ungünstigen Erhaltungszustand waren der Haussperling sowie die Goldammer. Ersterer ist Brutvogel im Gebäudebereich, die Goldammer dürfte 2017 unmittelbar nörd-lich der Liegenschaft gebrütet haben. Sie nutzte wiederholt die Gehölzzeile an der Grundstücksgrenze

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als Singwarte. Vermutlich handelt es sich um das BP, dessen Revier sich im Jahr zuvor im Bereich ei-ner Baumhecke unweit westlich des Gärtnereigrundstücks befand.

Zu den „gewöhnlichen“ Brutvögeln des Grundstücks zählten 2017 neben Amsel und Grünfink auch die Arten Hausrotschwanz, Heckenbraunelle, Rabenkrähe, Ringeltaube (2-3 BP), Zaunkönig und Zilzalp.

Zu ihnen gesellten sich regelmäßig einige im Umfeld brütende Arten hinzu, die das Gärtnereigelände temporär zur Nahrungssuche frequentierten. Auf diese Weise war das Grundstück während der Bege-hungen zumindest in Teilen auvifaunistisch immer recht belebt war.

Sicherlich auch dadurch begünstigt, dass größere Bereiche der Gärtnerei im Untersuchungsjahr 2017 bereits aufgelassen waren, anthropogene Störungen hier also vermutlich deutlich reduziert waren. Spektrum der in den Jahren 2016 und 2017 nachgewiesenen Arten

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name VSRL RL D

RL HE

§/§§ EHZ Status

Amsel Turdus merula . . . § A Bv

Bachstelze Motacilla alba . . . § A Ng

Blaumeise Parus caeruleus . . . § A Ng

Bluthänfling Carduelis cannabina . V 3 § C Ng

Buchfink Fringilla coelebs . . . § A Bv

Dorngrasmücke Sylvia communis . . . § A Ng

Elster Pica pica . . . § A Ng

Feldlerche Alauda arvensis . 3 V § B Bv

Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla . . . § A Bv

Girlitz Serinus serinus . . ! § B Ng

Goldammer Emberiza citrinella . . V § B Bv

Graugans Anser anser Z . 3 § B Ng

Grünfink Carduelis chloris . . . § A Ng

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros . . . § A Bv

Haussperling Passer domesticus . V V § B Bv

Heckenbraunelle Prunella modularis . . . § A Bv

Kohlmeise Parus major . . . § A Bv

Kolkrabe Corvus corax . . . § A Üf

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla . . . § A Bv

Rabenkrähe Corvus (corone) corone . . . § A Ng

Rauchschwalbe Hirundo rustica . V 3 § B Ng

Ringeltaube Columba palumbus . . . § A Bv

Rotmilan Milvus milvus I . V §§ B Ng

Schwarzmilan Milvus migrans I . . §§ B Ng

Singdrossel Turdus philomelos . . . § A Ng

Sperber Accipiter nisus . . . §§ A Ng

Star Sturnus vulgaris . . . § A Ng

Stieglitz Carduelis carduelis . . V § B Ng

Turmfalke Falco tinnunculus . . . §§ A Ng

Weißstorch Ciconia ciconia I 3 V §§ B Üf

Wiesenschafstelze Motacilla flava . . . § A Bv

Zaunkönig Troglodytes troglodytes . . . § A Bv

Zilzalp Phylloscopus collybita . . . § A Bv

3.3 Reptilien und Amphibien 3.3.1 Methodik Beide Artengruppen wurden per Sichtbeobachtung erfasst, wobei sich zum Nachweis von Reptilien vor allem die frühen Vormittagsstunden an Tagen mit guter Besonnung und nicht zu hohen Umgebungs-temperaturen eignen. In der Phase des morgendlichen Aktivitätsbeginns zeigen die Tiere ein intensi-ves Aufwärmverhalten und nehmen hierzu gut besonnte Plätze in der Nähe ihrer Verstecke ein, wo sie dann relativ leicht nachzuweisen sind.

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Als potenzieller Besiedlungsraum kommt für Reptilien vor Ort allerdings lediglich eine von Gebüschen strukturierte Brachfläche nahe der Gärtnerei in Betracht. Im Hinblick auf Amphibien waren Teile des Ackerlands als Sommerlebensraum in Betracht zu ziehen. Zumindest solche Bereiche, die in erreichbarer Nähe von Laichgewässern liegen. Allerdings sind Nachweise von Tieren im Sommerlebensraum in der Regel auf Zufallsfunde beschränkt.

3.3.2 Ergebnisse Reptilien konnten nicht nachgewiesen werden. Potenziell war allenfalls mit dem Vorkommen der Zau-neidechse (Lacerta agilis) zu rechnen, von der etwa 300 m vom Plangebiet entfernt - an der AS Lan-genselbold-West - eine kleine Population existiert. In dem von intensiv bewirtschaftetem Ackerland dominierten Untersuchungsraum existieren aber keine Flächen bzw. Standorte, die den Habitatansprüchen der Art genügen. Aus der Artengruppe der Amphibien gelang der (nächtliche) Nachweis einer Erdkröte. Fundort war der Wirtschaftsweg an der südlichen Grenze des B-Plan-Gebiets. Mit einem Aktionsradius von etwa 2200 m um das Laichgewässer (Luftlinie) ist die Erdkröte die einheimische Amphibienart, die sich am wei-testen vom Entwicklungsgewässer entfernt. Also über einen relativ großen Landlebensraum verfügt, wobei sich die Tiere in ihren eigentlichen Habitaten aber zumeist recht stationär verhalten und nur kurze Strecken zurücklegen. Im Falle der Erdkröte bleiben diese Ortsveränderungen in einem Radius von etwa 50 m (JEDICKE 1992). Möglicherweise nutzt die Erdkröte auch die kleine Teichanlage innerhalb der Gärtnerei als Laichhabi-tat. Dort wurden während der nächtlichen Begehung Anfang Juni 2017 zudem Rufe einzelner Grünfrö-sche verhört.

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name FFH RL D

RL HE

§/§§ EHZ

Erdkröte Bufo bufo . . . § .

Teichfrosch, Wasserfrosch Pelophylax kl. esculenta V ! . § A

3.4 Sonstige Arten des Anhangs IV Keine Nachweise.

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4. Konfliktanalyse 4.1 Ermittlung der planungsrelevanten Arten, Untersuchungstiefe Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie alle streng geschützten Tierarten und die europäischen Vogelarten.

Im Rahmen eines nach § 15 BNatSchG zugelassenen Eingriffs in Natur und Landschaft und bezogen auf B-Pläne nach § 30 bzw. während der Planaufstellung nach § 33 sowie im Innenbereich nach § 34 BauGB sind die Verbotstatbestände aber nur auf die nachstehenden Artengruppen anzuwenden:

• alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten (Art. 1 Richtlinie 79/409/EWG) • alle Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie). Im Sinne der Hessischen Biodiversitätsstrategie (HBS) deckt das Spektrum der FFH-Arten und der eu-ropäischen Vogelarten jedoch nicht alle Artengruppen ab, für die auf Landesebene ein besonderer Handlungsbedarf besteht. Daher werden zusätzlich auch die Arten in die Betrachtung miteinbezogen, für die Hessen eine besondere Verantwortung hat:

• Verantwortungsarten. Gemäß dem Ergebnis der Bestandserhebung von 2016 und der ergänzenden Kartierung von 2017 ist im Rahmen der Konfliktanalyse somit folgendes Artenspektrum zu betrachten:

1 - Europäische Vogelarten Alle in Kapitel 3.2.2 aufgelisteten Vogelarten

2 - Arten des Anhangs IV Alle Fledermausarten (Kap. 3.1.2)

3 - Verantwortungsarten Entfällt: Die Arten der Hessenliste sind in 1 und 2 bereits enthalten.

Da die Ergebnisse der Kartierungen von 2016/2017 lediglich eine Momentaufnahme der örtlichen Be-standsverhältnisse zeigen, und diese jährlichen Schwankungen unterliegen, sind bei der Artenschutz-prüfung jeweils auch potenziell zu erwartende Arten der beiden Artengruppen oben zu berücksichti-gen. Also Arten, die aktuell nicht nachgewiesen werden konnten, deren Vorkommen aufgrund der örtli-chen Gegebenheiten aber wahrscheinlich ist. Im konkreten Fall ist in Anbetracht der Lage des Plangebietes und seiner Habitatausstattung allerdings davon auszugehen, dass mit den vorliegenden Daten im Großen und Ganzen der für die Lokalität re-präsentative Grundstock an Arten abgebildet wird. Sofern in einzelnen Jahren „neue“ Arten hinzukommen, dürften diese durchweg ähnliche Ansprüche an den Lebensraum stellen wie die aktuell kartierten Arten. Dies wiederum bedeutet, dass sie in ver-gleichbarer Weise vom Bauvorhaben betroffen wären. Grundsätzlich neue Betroffenheiten sind bei po-tenziell vorkommenden Arten nicht anzunehmen. Insofern führt ihre artenschutzfachliche Betrachtung und Bewertung zu keinen neuen Erkenntnissen und ist entbehrlich.

Durch selektive Abschichtung lässt sich das für die Artenschutzprüfung heranzuziehende Spektrum auf die sogenannten „relevanten“ Arten reduzieren. Hierbei werden alle Spezies herausgefiltert, die von einer weiteren Betrachtung ausgeschlossen werden können. Dazu zählen beispielsweise Zufallsnach-weise. Also Arten, die keinen engeren Bezug zum Plangebiet haben. Aber auch Arten/Individuen, die gegenüber den prognostizierten Wirkfaktoren des Vorhabens keine Empfindlichkeit aufweisen oder er-warten lassen.

Berücksichtigt man ferner, dass Vogelarten, deren Erhaltungszustand in der Ampelliste für die hessi-schen Brutvögel mit „Grün“ (=günstig) bewertet wird, einer vereinfachten Prüfung unterzogen werden können, ergeben sich bei selektiver Abschichtung des örtlichen Bestands folgende mögliche Prüfungs-szenarien:

1. Für Arten mit nachweislich fehlender oder vernachlässigbarer funktionaler Verknüpfung mit dem Eingriffsbereich und/oder geringer Empfindlichkeit gegenüber den Wirkfaktoren des Vor-habens ist eine artenschutzrechtliche Prüfung entbehrlich,

2. Vogelarten mit einem in Hessen günstigen Erhaltungszustand werden einer vereinfachten Prü-fung unterzogen,

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3. Für alle verbleibenden Arten erfolgt eine individuelle Prüfung mittels Artenblättern.

Eine Liste derjenigen Arten, für die eine Prüfung entbehrlich ist, folgt in Kapitel 4.3. Im Anschluss daran die vereinfachte Prüfung von Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand in Hessen. Zuletzt die indi-viduellen Prüfungen mittels Artenblättern.

4.2 Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Bauvorhabens Die Planungen zur Erweiterung des Gewerbeparks Langenselbold West sehen eine aufgelockerte Be-bauung auf der gesamten Fläche des B-Plan-Geltungsbereichs vor. Mit Ausnahme des Gärtnereige-ländes im Nordosten, zu dessen künftiger Gestaltung derzeit noch keine konkreten Planungen existie-ren.

Abb. 4: Städtebaulicher Gestaltungsplan zur Erweiterung des Gewerbeparks Langenselbold West.

Beschreibung der wesentlichen Projektwirkungen Nachfolgend werden mögliche bau-, anlage- und betriebsbedingte Projektwirkungen auf die planungs-relevanten Artengruppen Fledermäuse und Vögel überschlägig skizziert. Baubedingte Wirkungen/Wirkprozesse Zu den baubedingten Projektwirkungen zählen alle zeitlich begrenzten, auf die Bauphase beschränk-ten Beeinträchtigungen des örtlichen Artenbestandes. Die Beeinträchtigungen wirken sich sowohl auf Arten innerhalb des Baufelds als auch auf angrenzender Standorte aus.

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Baubedingte (bauzeitliche) Wirkfaktoren Tierart/Gruppe Mögliche Beeinträchtigungen

Abbruch von Gebäuden Fledermäuse Verlust von Tagesquartieren, ggf. Tierverluste

Vögel Verlust von Nisthabitaten, ggf. Tierverluste

Rodung von Gehölzen Fledermäuse Verlust Jagdhabitat

Vögel Verlust von Nisthabitaten, ggf. Tierverluste

Räumung des Baufelds Fledermäuse --

Vögel Verlust von Nist-/Nahrungshabitat, ggf. Tierverluste

Bauarbeiten, Baustellenbetrieb Fledermäuse --

Vögel Störung von Brutvögeln im Wirkraum des Baufelds

Anlagebedingte Wirkungen/Wirkprozesse Anlagebedingte Projektfolgen resultieren in erster Linie aus der Flächeninanspruchnahme durch die neuen Baukörper. Dazu kommen die von den Gebäuden/Gewerbehallen verursachten optischen Wir-kungen auf die Arten des Umfelds.

Anlagebedingte Wirkfaktoren Tierart/Gruppe Mögliche Beeinträchtigungen

Flächenentzug, Überbauung

Fledermäuse --

Vögel Lebensraumverlust, Unterschreiten des Minimalareals, Verlust von Nisthabitaten und Nahrungsressourcen

Störwirkung der Baukörper Fledermäuse --

Vögel Entwertung von Lebensraum, Vergrämung von Tieren

Nutzungsbedingte/betriebsbedingte Wirkungen/Wirkprozesse Die betriebsbedingten Auswirkungen beinhalten die vom erweiterten Gewerbezentrum in das Umfeld ausstrahlenden Emissionen und Beeinträchtigungen in Form von Verlärmung, visuellen Störungen in-klusive künstlicher Beleuchtung etc. Diese Effekte bleiben wegen der Vorbelastungen durch die A 45 und das bereits vorhandene Gewerbeareal in ihrer Wirkung begrenzt.

Betriebsbedingte Wirkfakto-ren Tierart/Gruppe Mögliche Beeinträchtigungen

Lärm, visuelle Störungen inkl. nächtlicher Beleuchtung

Fledermäuse Vergrämung von Tieren

Vögel Vergrämung von Tieren

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4.3 Darstellung der Betroffenheit der relevanten Arten Für eine ganze Reihe von Arten ist eine artenschutzrechtliche Prüfung aus den in Kapitel 4.1 genann-ten Gründen entbehrlich. Diese Arten sind in der nachstehenden Tabelle aufgelistet. Jeweils mit stichwortartiger Begründung, warum auf eine Artenschutzprüfung verzichtet werden kann.

Arten für die eine Prüfung entbehrlich ist

Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Tötungsverbot

Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Störungsverbot

Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Schutz der Lebensstätte

Abendsegler

Breitflügelfledermaus

Rauhautfledermaus

Wasserfledermaus

Alle vier Arten verfügen über keinen engeren Bezug zum Plangebiet. Sie nutzen allenfalls dessen äußere Kontaktzonen zu Jagdaktivitäten bzw. wurden nur einmal eher zufällig veror-tet (Wasserfledermaus). Artenschutzrechtliche Konflikte lassen sich daraus nicht ableiten. Weder bau-, noch anlage- oder betriebsbedingt.

Bachstelze

Blaumeise

Bluthänfling

Dorngrasmücke

Elster

Gartenbaumläufer

Girlitz

Graugans

Kohlmeise

Rabenkrähe

Rauchschwalbe

Rotmilan

Schwarzmilan

Singdrossel

Sperber

Star

Stieglitz

Turmfalke

Bei den in der Spalte links aufgeführten Arten handelt es sich um mehr oder weniger regel-mäßige Nahrungsgäste des Plangebietes, die im näheren oder auch weiteren Umfeld brüten.

Eine engere Bindung an das UG besteht in vielen Fällen nicht. Was auch darin zum Ausdruck kommt, dass gut die Hälfte der Arten bei den Begehungen nur ein einziges Mal im UG festge-stellt wurde.

Folglich hat der mit dem Bauvorhaben einhergehende Flächenentzug keinen quantifizierba-ren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Populationen dieser Arten auf lokaler Ebene.

Kolkrabe

Weißstorch

Kolkrabe und Weißstorch wurden jeweils im Überflug über das Plangebiet beobachtet. Sie haben keinen Gebietsbezug und werden von dem Bauvorhaben nicht tangiert.

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Betroffenheit von Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand

Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname

Vorkom-men

n =

nachge-wiesen

p = potenziell

Schutzsta-tus § 7

BNatSchG b =

besonders geschützt

s = streng ge-

schützt

Status I =

regelm.. Brutvogel

III = Neozoen

oder Gefan-genschafts-

flüchtling

Brutpaar-bestand

in Hessen

Potenziell betroffen nach § 44

Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Tötungs-

verbot

Potenziell betroffen nach § 44

Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Störungs-

verbot

Potenziell betroffen nach § 44

Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Schutz der

Lebensstätte a)

Erläuterung zur Betroffenheit

(Art / Umfang / ggf. Konflikt-Nr.)

Hinweise auf Vermeidung / Kompensation

b)

Amsel Turdus merula n b I > 10.000 - - X Verlust Nisthabitat durch Überpla-nung Gärtnereigelände (1 BP)

Siehe Anm. Nr. 1

Buchfink Fringilla coelebs n b I > 10.000 - - X Verlust von Fortpflanzungsstätten infolge Gehölzrodung (1 BP)

Siehe Anm. Nr. 1

Grünfink Carduelis chloris n b I > 10.000 - - X Verlust von Fortpflanzungsstätten infolge Gehölzrodung (1 BP)

Siehe Anm. Nr. 1

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros n b I > 10.000 - - X Verlust von Fortpflanzungsstätten infolge Gebäudeabbruch (1 BP)

Siehe Anm. Nr. 1

Heckenbraunelle Prunella modularis n b I > 10.000 - - X Verlust Nisthabitat infolge Strauch-/Gehölzrodung (1 BP)

Siehe Anm. Nr. 1

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla n b I > 10.000 - - X Verlust Nisthabitat infolge Strauch-/Gehölzrodung (1 BP)

Siehe Anm. Nr. 1

Rabenkrähe Corvus corone n b I > 10.000 - - X Verlust Nisthabitat durch Überpla-nung Gärtnereigelände (1 BP)

Siehe Anm. Nr. 1

Ringeltaube Columba palumbus n b I > 10.000 - - X Verlust Nisthabitat durch Überpla-nung Gärtnereigelände (2-3 BP)

Siehe Anm. Nr. 1

Wiesenschafstelze Motacilla flava n b I > 10.000 - - X Verlust von Fortpflanzungsstätten infolge Überbauung (1 BP)

Siehe Anm. Nr. 2

Zilpzalp Troglodytes troglodytes n b I > 10.000 - - X Verlust Nisthabitat durch Überpla-nung Gärtnereigelände (1 BP)

Siehe Anm. Nr. 1

Zaunkönig Troglodytes troglodytes n b I > 10.000 - - X Verlust Nisthabitat durch Überpla-nung Gärtnereigelände (1 BP)

Siehe Anm. Nr. 1

a) Verbotstatbestand trifft nur für regelmäßig genutzte Fortpflanzungsstätten zu 1V = Bauzeitenregelung

b) Maßnahmen, die dazu beitragen, den Eintritt des Verbotstatbestands zu verhindern. Wären über die Eingriffsregelung keine Maßnahmen vorgesehen, müssten diese zumindest bei der Beseitigung regelmäßig genutzter Fortpflanzungsstätten über das Artenschutzrecht festgesetzt werden bzw. wäre darzulegen, dass geeignete, derzeit nicht besetzte Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang bestehen.

Anmerkungen:

Nr. 1: Ausweichhabitate stehen im näheren und weiteren Umfeld zur Verfügung.

Nr. 2: Nach der Erweiterung des Gewerbeparks Langenselbold West verbleiben lediglich noch kleinere Offenlandbereiche nordöstlich und südlich an das Plangebiet angrenzend, die als Nisthabitate genutzt werden könnten. Wegen der geringen Größe dieser Flächen und ihrer isolierten Lage (Bebauung, Wald) ist es jedoch wenig wahrscheinlich, dass es hier zur Brut kommt. Die Wiesenschaf-stelze ist bei künftigen Reviergründungen vielmehr gefordert, in andere Landschaftsräume auszuweichen. Beispielsweise in das Ackerland westlich der A 45. Allerdings sind auch hier umfangreiche Eingriffe auf großer Fläche geplant, die zu einer Verknappung des Lebensraums führen. Und schon allein für die dort angesiedelten Arten (ebenfalls Feldlerche und Wiesenschafstelze) höchst problematisch zu bewerten sind. Eine Zuwanderung und Etablierung zusätzlicher Individuen ist somit ausgeschlossen. Dementsprechend muss die Art dem Bauvorhaben großräumig ausweichen.

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Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Art

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen

FFH-RL- Anhang IV - Art -- RL Deutschland

Europäische Vogelart 3 RL Hessen

-- ggf. RL regional

3. Erhaltungszustand

Bewertung nach Ampel-Schema unbekannt günstig ungünstig- ungünstig- unzureichend schlecht GRÜN GELB ROT

EU

Deutschland: kontinentale Region

Hessen

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Zwergfledermaus ist relativ variabel bei der Wahl ihrer Lebensräume, tritt schwerpunktmäßig jedoch im menschlichen Siedlungsbereich auf. Ihre Wochenstuben und Tagesverstecke befinden sich überwiegend in bzw. an Gebäuden, die Art nutzt aber auch Quartier- und Versteckmöglichkeiten, die sich ihr in älteren Ge-hölzbeständen bieten (Baumhöhlen, Rindenspalten etc.). Die Jagd nach Insekten erfolgt in baum- und buschreichem Gelände, über Wasserflächen oder an Straßen-laternen. Bezogen auf das Nahrungsspektrum nehmen Zweiflügler (Dipteren) eine dominierende Rolle ein. Als Winterquartiere dienen meist Höhlen und Stollen in Felsbereichen oder in Bauwerken mit ähnlichen Ei-genschaften (Kellerräume etc.). Die Überwinterungsquartiere befinden sich in aller Regel in nur mäßiger Entfernung (15-20 km) von den Sommerlebensräumen (NAGEL & HÄUSSLER 2003, DIETZ & SIMON 2006).

4.2 Verbreitung

Die Zwergfledermaus ist die häufigste und am weitesten verbreitete Fledermausart in Europa. Sie tritt in Hes-sen in allen Landesteilen auf und zeigt eine überwiegend flächige Verbreitung.

Vorhabenbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen Die Art jagte bevorzugt entlang von Gehölzrändern sowie im Kronenraum von Gehölzbeständen. Sie trat auch regelmäßig im Gärtnereigelände auf, wo Einzeltiere vermutlich zeitweise auch Tagesquartiere nutzen. Wenngleich kein unmittelbarer Nachweis hierfür gelang.

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6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt o-der zerstört werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Zwar gelang kein Quartiernachweis an den Gebäudeobjekten im Gärtnereigelände, es ist aber wahrschein-lich, dass einzelne Individuen (♂♂) tageweise auch Versteckplätze innerhalb des Grundstücks nutzen. Inso-fern würden beim Abbruch der Gebäude Tagesquartiere beseitigt werden.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Gem. § 15 BNatSchG (1) ist die Prüfung von Vermeidungsmaßnahmen grundsätzlich erforderlich.

Der Abbruch der Gebäude ist nicht zu vermeiden.

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG?

(Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt) ja nein

Im Umfeld des Vorhabens besteht für Gebäudefledermäuse kein Mangel an Quartierrequisiten. Außerdem können zusätzlich künstliche Quartierhilfen (Flachkästen) zur Kompensation der Quartierverluste ausge-bracht werden.

d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaß-nahmen (CEF) gewährleistet werden?

ja nein

Entfällt.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten" tritt ein. ja nein

6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt)

Beim Abbruch der Gebäude können in Mauerspalten übertagende Tiere verletzt oder getötet werden. Da noch völlig offen ist, wann das Gelände der Gärtnerei geräumt und die Gebäude abgebrochen werden, ist zudem nicht grundsätzlich auszuschließen, dass zu diesem Zeitpunkt ggf. auch ein mit einer größeren Zahl von Tieren besetztes Quartier existiert.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Unmittelbar vor Beginn der Arbeiten ist von einer Fachkraft eine nochmalige Kontrolle potenzieller Versteck-plätze auf einen Fledermausbesatz durchzuführen. Sollten Tiere angetroffen werden, sind diese in künstliche Nisthilfen umzusiedeln. Die Nisthilfen müssen an geeigneter Stelle (möglichst an Gebäudefassaden im Um-feld) ausgebracht werden (ca. 3-5 m hoch, Süd- oder Ost-Exposition, freier Anflug). Die Gebäudekontrolle und deren Ergebnis sowie eine mögliche Umsiedlung ist zu dokumentieren.

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c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant er-höhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko?

(Wenn JA – Verbotsauslösung!) ja nein

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden?

ja nein

Sofern Einzeltiere/Tiere in Verstecken an Gebäuden übertagen oder ggf. überwintern, greifen die unter Punkt 6.2. b beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen. Eine Störung im artenschutzrechtlichen Sinn (= Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Po-pulation) kann damit ausgeschlossen werden.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Entfällt.

c) Wird eine erhebliche Störung durch o.g. Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? ja nein (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen) Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen weiter unter Pkt. 8 „Zusammenfassung“

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH-RL erforder-lich! weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“

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8. Zusammenfassung

Folgende fachlich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Popula-tion über den örtlichen Funktionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben darge-stellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung von Wirkungsprognose und vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. vor, ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Art

Feldlerche (Alauda arvensis)

2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen

FFH-RL- Anhang IV - Art -- RL Deutschland

Europäische Vogelart 3 RL Hessen

-- ggf. RL regional

3. Erhaltungszustand

Bewertung nach Ampel-Schema unbekannt günstig ungünstig- ungünstig- unzureichend schlecht GRÜN GELB ROT

EU

Deutschland: kontinentale Region

Hessen

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Feldlerche besiedelt die offene Kulturlandschaft (Agrarlandschaft) und nutzt als Neststandorte bevor-zugt Ackerland (mit Wintergetreide), magere Weiden oder grasiges Ödland mit einer Vegetationsbedeckung von 20 – 50 % und einer Vegetationshöhe von 15 bis 25 cm. Entsprechend diesen Präferenzen wechseln die Vögel bei den Erst- und Zweitbruten zur Nestanlage in die jahreszeitlich jeweils am besten geeigneten Kulturen. Deren räumliche Verteilung bestimmt dadurch auch die örtliche Siedlungsdichte, wobei die Feld-lerche als Offenlandart in der Regel einen gewissen Mindestabstand zu vertikalen Strukturen ihres Lebens-raumes einhält. Das Nest befindet sich zumeist unter überhängender Vegetation. Die Feldlerche ist Ende Februar / Anfang März aus ihren Überwinterungsgebieten zurück und hat in aller Regel 2 Bruten im Jahr. Als Nahrung dienen Samen und Insekten.

4.2 Verbreitung

Die Feldlerche ist eine in Mitteleuropa weit verbreitete Art, die in Hessen in allen Höhenlagen auftritt.

Vorhabenbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen Im Frühjahr 2016 wurden in dem von Bebauung, Wald und Verkehrstrassen (A 45, L 3445) umschlossenen Plangebiet 3 Feldlerchen-Reviere festgestellt. Es handelt sich ganz offensichtlich um ein relativ isoliertes Vorkommen der Art mit stark eingeschränktem Individuenaustausch. Zumindest wurde ein Wechsel von Vö-geln in das Ackerland westlich der A 45 – oder umgekehrt - niemals beobachtet. Dementsprechend scheint das hohe Verkehrsaufkommen in Verbindung mit der optischen Wirkung des 10-15 m hohen Stra-ßendamms der A 45 die Tiere auf Abstand zur Straße halten und so eine gewisse Barrierewirkung auszu-üben.

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Abgrenzung der lokalen Population

Zur Definition und Abgrenzung der „lokalen Population“ werden bundesweit sehr unterschiedliche Ansätze verfolgt:

1. Bei Artenschutzprüfungen in NRW wird bei Vögeln mit einem Aktionsraum <100 ha ganz pragmatisch das jeweilige Gemeindegebiet als „lokale Population“ festgelegt (VV 2010).

2. Die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2010) empfiehlt bei Arten mit flächiger Verbreitung die lokalen Dichtezentren als „lokale Populationen“ abzugrenzen.

3. In Hessen wurde diese Thematik mit der Studie „Ermittlung und Abgrenzung der lokalen Populationen der Feldlerche (Alauda arvensis) in Hessen“ (PNL 2010) näher beleuchtet. Mit dem Ergebnis, den hessischen Feldlerchen-Bestand auf insgesamt 17 lokale Populationen zu verteilen.

Im vorliegenden Artenschutzbeitrag wird der Empfehlung der LANA gefolgt und der Feldlerchen-Bestand im Bereich des Plangebietes zusammen mit dem im Offenland westlich der A 45 als „lokale Population“ definiert.

Die Vorgehensweise bei der Abgrenzung der „lokalen Population“ in der Studie von PNL fokussiert zu stark auf den genetischen Austausch und würdigt die Bedeutung des lokalen Standorts für das Überleben der Art nicht ausreichend. Dadurch ist einer schleichenden Individuenverarmung durch bauliche Eingriffe ohne eine zwingende Verpflichtung zur Durchführung von artspezifischen Kompensations- bzw. Hilfsmaßnahmen der Weg geebnet. Dies entspricht nicht den originären Zielen, die mit dem strengen Artenschutzrecht verfolgt werden sollen.

6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt o-der zerstört werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Durch die großflächige Inanspruchnahme von Ackerland gehen die 3 Feldlerchen-Reviere verloren. Gleichzeitig führt die in den Gemarkungsfreiraum vorrückende Bebauung zu einer vollständigen Funktions-entwertung des südlich davon verbleibenden Offenlands als Fortpflanzungsstätte der Art.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Gem. § 15 BNatSchG (1) ist die Prüfung von Vermeidungsmaßnahmen grundsätzlich erforderlich.

Bei einer Realisierung der Planung im vorgesehenen Umfang ist der vollständige Funktionsverlust des be-trachteten Raums zwischen der A 45 und der L 3445 als Feldlerchen-Habitat nicht zu vermeiden.

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG?

(Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt) ja nein

Ersatzlebensraum steht derzeit noch westlich der A 45 zur Verfügung. Ein Ausweichen in diesen Raum führt jedoch zu einer starken Konkurrenzsituation mit den Revierinhabern dort und der Konflikt wird zusätzlich massiv dadurch verschärft, da hier ein weiterer großflächiger Entzug von Ackerland durch Bauvorhaben be-vorsteht (Siedlungserweiterung, Erweiterung Gewerbepark Erlensee).

d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaß-nahmen (CEF) gewährleistet werden?

ja nein

Zum Erhalt der lokalen Feldlerchen-Population auf dem aktuellen Bestandsniveau wären umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Existenzvoraussetzungen für diese Art im Ackerland zwischen Langen-diebach und Langenselbold zwingend notwendig. Sowohl im Hinblick auf das Angebot an Neststandorten als auch hinsichtlich der Nahrungsressourcen. Allerdings ist der verfügbare Raum für die Einrichtung eines

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Artenschutzfachbeitrag zum Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 25

ausreichend großen Netzwerks aus Dauerbrache-/Ackerbrachestreifen mittlerweile zu limitiert, um die Re-vierdichte der Feldlerche in dem Maß erhöhen zu können, dass es zu einer vollständigen Kompensation der Lebensraumverluste kommt. Folglich muss von einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ausgegangen werden.

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten" tritt ein. ja nein

6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt)

Finden die Erschließungsarbeiten/Bauarbeiten zu Beginn der Brutzeit statt, kann dies bei bereits brütenden

Vögeln zur Aufgabe des Nestes und damit zum Verlust des Geleges oder von Jungvögeln führen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Die Bauarbeiten müssen rechtzeitig vor der Rückkehr der Vögel aus den Winterquartieren in Angriff genom-men werden, damit die Vögel in der Phase der Reviergründung durch die Störungen des Baustellenbetriebs auf Abstand zum Baufeld gehalten werden.

c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant er-höhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko?

(Wenn JA – Verbotsauslösung!) ja nein

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden?

ja nein

Die unter Punkt 6.2.b beschriebene Vorgehensweise ist zu beachten, damit es zu keinen Reviergründungen im Wirkraum des Vorhabens kommt. Unter diesen Voraussetzungen sind Störungen des Brutgeschäfts und Verluste bei der Jungenaufzucht nicht zu erwarten.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Siehe oben.

c) Wird eine erhebliche Störung durch o.g. Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

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Artenschutzfachbeitrag zum Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 26

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? ja nein (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen) Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen weiter unter Pkt. 8 „Zusammenfassung“

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH-RL erforder-lich! weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“

7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen (§ 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL)

7.1 Ausnahmegründe Liegt ein Ausnahmegrund nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1-5 BNatSchG vor? ja nein

Wenn NEIN – keine Ausnahme möglich! Es liegen keine Informationen darüber vor, dass die geplante Erweiterung des Gewerbeparks aus zwingen-den Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig ist.

7.2 Prüfung von Alternativen

Gibt es eine zumutbare Alternative? ja nein

Wenn JA – keine Ausnahme möglich! Eine alternative Planung wurde nicht vorgelegt.

7.3 Prüfung der Verschlechterung des Erhaltungszustands a) Kann sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern? ja nein

Es zeichnet sich ab, dass der Verlust an Revierfläche durch aufwertende Maßnahmen in den verbleibenden Offenlandbereichen – mit dem Ziel einer dortigen Revierverdichtung – nicht ausgeglichen werden kann. Demzufolge lässt sich das derzeitige Bestandsniveau vor Ort nicht aufrechterhalten.

b) Kann sich der Erhaltungszustand der Populationen auf Landes-/ Bundes-/ biogeographischer Ebene verschlechtern? ja nein Die rückläufige Entwicklung der lokalen Population der Feldlerche hat wegen der geringen Größe des örtli-chen Brutvogelbestands keinen nachhaltigen Einfluss auf den Erhaltungszustand der Art auf Landes- oder Bundesebene.

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Artenschutzfachbeitrag zum Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 27

c) Wenn JA – sind Maßnahmen zur Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Populationen (FCS-Maßnahmen) möglich? ja nein Entfällt.

d) Kann der Erhaltungszustand der Populationen auf Landes-/ Bundes-/ biogeographischem Niveau aufgrund von FCS- Maßnahmen erhalten werden? ja nein Entfällt.

e) Falls Anhang IV-Art mit ungünstigem Erhaltungszustand betroffen: Kann die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands ungehindert erfolgen? ja nein Entfällt.

Verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Populationen?

ja nein

Wenn JA – keine Ausnahme möglich!

8. Zusammenfassung Folgende fachlich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Popula-

tion über den örtlichen Funktionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben darge-

stellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung von Wirkungsprognose und vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. vor, ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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Artenschutzfachbeitrag zum Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 28

Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Art

Goldammer (Emberiza citrinella )

2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen

FFH-RL- Anhang IV - Art -- RL Deutschland

Europäische Vogelart 3 RL Hessen

-- ggf. RL regional

3. Erhaltungszustand

Bewertung nach Ampel-Schema unbekannt günstig ungünstig- ungünstig- unzureichend schlecht GRÜN GELB ROT

EU

Deutschland: kontinentale Region

Hessen

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Goldammer besiedelt offene bis halboffene Landschaften mit strukturreichen Saumbiotopen. Haupt-sächlich Agrarlandschaften mit Büschen, Hecken, Alleen und Feldgehölzen. Ebenso Kahlschläge und Auf-forstungen, Waldränder, Bahndämme und Böschungen. Büsche und Bäume sind zudem wichtige Habi-tatelemente als Singwarten.

Als Boden- bzw. Freibrüter hat sie ihr Nest am Boden unter Gras- oder Krautvegetation versteckt oder in kleinen Büschen gebaut (meist < 1 m). Die Goldammer hat 2 (3) Jahresbruten, wobei das Nest (2)4-5(6) Eier umfasst. Es herrscht saisonale Monogamie. Nestbau und Brut übernimmt das Weibchen, das während der Brut vom Männchen gefüttert wird. Im Sommer besteht die Nahrung hauptsächlich aus Insekten und noch grünen Grassamen. Im Winter sind es vom Boden aufgelesene Sämereien von Kräutern und Getreide.

Die Brutzeit dauert in der Regel von April bis Juli. Die Jungen werden mit Insekten aufgezogen. Brutdauer 12 bis 14 Tage, Nestlingsdauer 12 bis 15 Tage.

Offensichtlich hält sich ein großer Teil der Vögel ganzjährig im Brutgebiet auf oder streift in den Herbst- und Wintermonaten kleinräumig umher. Die Revierbesetzung findet Mitte Februar bis Mitte März statt. Der Ab-zug von den Brutplätzen erfolgt ab Ende August (BERCK 1992, SÜDBECK et al 2005).

4.2 Verbreitung

Die Art ist flächendeckend in Hessen verbreitet.

Vorhabenbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen Im Jahr 2016 wurden zwei Reviere kartiert. Davon befand sich 1 Revier unweit westlich der Gärtnerei, ein zweites unmittelbar an der B-Plan-Grenze im Böschungsbereich der A 45. Im Jahr 2017 wurde 1 Revier unmittelbar nördlich der Gärtnerei festgestellt. Hierbei handelte es sich ver-mutlich um das Paar, das im Jahr zuvor sein Revier im Bereich der Baumhecke westlich des Gärtnerei-grundstücks gegründet hatte.

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6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt o-der zerstört werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Durch die Beseitigung der Gehölz- und Strauchbestände nahe der Gärtnerei geht dieser Brutstandort ebenso verloren wie das Brutrevier an der A 45, das im Zuge der Gewerbeparkerweiterung mit Bebauung und Umgestaltung des unmittelbar angrenzenden Umfelds in seiner Funktion entwertet wird.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Gem. § 15 BNatSchG (1) ist die Prüfung von Vermeidungsmaßnahmen grundsätzlich erforderlich.

Die großflächige Umgestaltung des Plangebietes lässt den Erhalt der beiden Brutreviere nicht zu.

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG?

(Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt) ja nein

Nach aktueller Einschätzung bietet das Gehölzband in der Böschungszone der A 45 (Westseite) noch Mög-lichkeiten zur Gründung von Ersatzrevieren. Unabhängig davon sind zur Stabilisierung der Art vor Ort zu-sätzlich an mind. 3 geeigneten Stellen im Offenland kleinere Baum-/Strauchgruppen oder kleine Feldge-hölze mit mindestens 2 m breiten Rändern aus grasigen oder krautigen Brachen anzulegen.

Bei der Wahl der Standorte ist auf mögliche Konflikte mit der Feldlerche zu achten (Abstand zu vertikalen Raumelementen).

d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaß-nahmen (CEF) gewährleistet werden?

ja nein

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten" tritt ein. ja nein

6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt)

Finden die Erschließungsarbeiten/Arbeiten des Bauvorhabens zu Beginn der Brutzeit statt, kann dies bei bereits brütenden Vögeln zur Aufgabe des Nestes und damit zum Verlust des Geleges oder von Jungvögeln führen.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Das Risiko von Verlusten lässt sich minimieren, wenn die Bauarbeiten rechtzeitig vor Beginn der Brutzeit in Angriff genommen werden, damit in der Phase der Reviergründung Baustellenbetriebsamkeit herrscht, und die Vögel alle konfliktträchtigen bzw. stark gestörten Bereich bei der Nestplatzwahl meiden können.

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c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant er-höhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko?

(Wenn JA – Verbotsauslösung!) ja nein

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.3 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden?

ja nein

Die unter Punkt 6.2.b beschriebene Vorgehensweise ist zu beachten, damit es zu keinen Reviergründungen im Wirkraum des Vorhabens kommt. Unter diesen Voraussetzungen sind Störungen des Brutgeschäfts und Verluste bei der Jungenaufzucht nicht zu erwarten.

Eine erhebliche Störung im artenschutzrechtlichen Sinn (Verschlechterung des Erhaltungszustands der lo-kalen Population) tritt dann nicht ein.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Entfällt.

c) Wird eine erhebliche Störung durch o.g. Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

Entfällt.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? ja nein (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen) Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen weiter unter Pkt. 8 „Zusammenfassung“

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH-RL erforder-lich! weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“

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Artenschutzfachbeitrag zum Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 31

8. Zusammenfassung Folgende fachlich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Popula-tion über den örtlichen Funktionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben darge-stellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung von Wirkungsprognose und vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. vor, ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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Artenschutzfachbeitrag zum Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 32

Allgemeine Angaben zur Art

1. Durch das Vorhaben betroffene Gilde / Art

Haussperling (Passer domesticus)

2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen

FFH-RL- Anh. IV - Art V RL Deutschland

Europäische Vogelart V RL Hessen

...... ggf. RL regional

3. Erhaltungszustand

Bewertung nach Ampel-Schema unbekannt günstig ungünstig- ungünstig- unzureichend schlecht GRÜN GELB ROT

EU

Deutschland: kontinentale Region

Hessen

4. Charakterisierung der betroffenen Art

4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Der Haussperling ist im besonderen Maße an anthropogene Standorte angepasst und überall dort zu fin-den, wo es menschliche Siedlungen gibt. Er brütet vorzugsweise in Kolonien und beginnt etwa ab Mitte Feb-ruar verstärkt mit dem Eintragen von Nistmaterial. Fütterungen sind ab April festzustellen, meist kommt es zu 3 Bruten im Jahr.

Die Nisthöhlen werden auch über den Winter von den Vögeln genutzt, wobei die Vögel in der Regel aber in Hecken, dichten Gebüschen oder Efeu und anderen Wandberankungen übernachten.

4.2 Verbreitung

Der Haussperling ist in ganz Hessen verbreitet. Zur Brutzeit tritt er hauptsächlich in Ortschaften auf.

Vorhabenbezogene Angaben

5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum

nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen Der Haussperling war im Jahr 2017 mit mindestens einem Brutpaar im Gärtnereigelände vertreten.

6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach § 44 BNatSchG

6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)

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a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt o-der zerstört werden?

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) ja nein

Beim Abbruch des Wohngebäudes und weiterer Gebäudeobjekte im Gärtnereigelände gehen die Fortpflan-zungsstätten der Art verloren.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Gem. § 15 BNatSchG (1) ist die Prüfung von Vermeidungsmaßnahmen grundsätzlich erforderlich.

Bei der Realisierung des Planvorhabens ist der Verlust der Nisthabitate nicht zu vermeiden.

c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewahrt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG?

(Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt) ja nein

Die Art findet im Umfeld geeignete Ersatzrequisiten.

d) Wenn Nein - kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaß-nahmen (CEF) gewährleistet werden?

ja nein

Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten" tritt ein. ja nein

6.3 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)

a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein

(Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt)

Findet der Gebäudeabbruch während der Brutzeit statt, kommt es unweigerlich zum Verlust der Gelege o-der von Jungvögeln.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein

Der Abbruch der Gebäude ist außerhalb der Brutzeit durchzuführen.

c) Verbleibt unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ein signifikant er-höhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko?

(Wenn JA – Verbotsauslösung!) ja nein

Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein

6.4 Störungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-

rungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden?

ja nein

Wird die unter Punkt 6.2.b beschriebene Vorgehensweise beachtet, sind Störungen des Brutgeschäfts und Verluste bei der Jungenaufzucht nicht zu erwarten.

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Eine erhebliche Störung im artenschutzrechtlichen Sinn (Verschlechterung des Erhaltungszustands der lo-kalen Population) tritt dann nicht ein.

b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Entfällt.

c) Wird eine erhebliche Störung durch o.g. Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein

Entfällt.

Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung" tritt ein. ja nein

Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? Tritt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? ja nein (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen) Wenn NEIN – Prüfung abgeschlossen weiter unter Pkt. 8 „Zusammenfassung“

Wenn JA – Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH-RL erforder-lich! weiter unter Pkt. 7 „Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen“

8. Zusammenfassung Folgende fachlich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden:

Vermeidungsmaßnahmen

CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang

FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Popula-tion über den örtlichen Funktionsraum hinaus

Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und/oder Risikomanagement für die oben darge-

stellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt

Unter Berücksichtigung von Wirkungsprognose und vorgesehenen Maßnahmen

tritt kein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist

liegen die Ausnahmevoraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. vor, ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL

sind die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt!

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5. Maßnahmen zu Vermeidung und Kompensation

5.1 Grundsätzliche Empfehlungen und Erfordernisse 1. Bei der Rodung von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Danach dürfen gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September keine Eingriffe in Gehölzbestände vorgenommen werden. 2. Für die fachliche Begleitung des Vorhabens und der Umsetzung aller erforderlicher Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen inklusive deren Vorbereitung und termingerechten Ausführung und Dokumentation ist eine ökologische Baubegleitung vorzusehen. Mit der Baubegleitung ist eine Fachkraft mit fundierter ökologischer Ausbildung und ausreichender frei-landökologischer Erfahrung zu beauftragen.

5.2 Vermeidungsmaßnahmen 1. Vor dem Gebäudeabbruch ist eine Kontrolle auf Fledermausquartiere/Fledermäuse durchzuführen. Werden Tiere festgestellt, sind sie in künstliche Quartierhilfen umzusiedeln. Die Quartiere (Flachkäs-ten) sind von der ökologischen Baubegleitung anschließend an geeigneten Standorten auszubringen. Möglichst an Gebäudefassaden im Umfeld (ca. 3-5 m hoch, Süd- oder Ost-Exposition, freier Anflug). Die Besatzkontrolle sowie eine ggf. erforderliche Umsiedlung sind zu dokumentieren. 2. Der Abriss der Gebäude, Schuppen, Lagerhallen und Gewächshäuser der Gärtnerei ist außerhalb der Brutzeit durchzuführen, um Konflikte mit Gebäudebrütern zu vermeiden. 3. Die Baufeldräumung und andere vorbereitende Geländearbeiten sind vor der Vogelbrutzeit in Angriff zu nehmen, so dass bei Brutbeginn bereits Baustellenbetriebsamkeit herrscht. Auf diese Weise wird das Risiko gemindert, dass Vögel zur Nestanlage Standorte auswählen, die im Verlauf der späteren Bauarbeiten so starken Störungen unterliegen, dass es zur Aufgabe der Brutstandorte und/oder der Gelege kommt. 4. Die Grünfrösche im Wasserbecken der Gärtnerei sind im Sommer des Jahres vor Beginn der Bauar-beiten / der Baufeldräumung in Ersatzgewässer umzusiedeln.

5.3 Kompensationsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF) 1. Dem Verlust an Revierfläche/Lebensraum für die Feldlerche ist durch die Anlage von Lerchenfenstern und einem Netzwerk an Brachestreifen im Ackerland westlich der A 45 (CEF-Maßnahme) sowie an wei-teren Stellen im Gemarkungsfreiraum um Langenselbold zu begegnen. Das Maßnahmenkonzept ist in einer separaten Studie zu erstellen und mit der UNB abzustimmen. Bei der Anlage der Raumelemente sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

Die Brachestreifen sollen in Wirtschaftswegebreite und Schlaglänge angelegt werden. Sie dürfen einen Abstand von 150 m zur A 45 bzw. zu stark befahrenen Straßen und Siedlungs-/Bebauungsrändern nicht unterschreiten. Die räumliche Anordnung bzw. Verteilung der Streifen ist abhängig von den örtlichen Standortbedingungen festzulegen (Boden, Skelettreichtum der Böden, Exposition). Bei welligem Relief sind südexponierte Flächen zur Anlage der Streifen zu bevorzugen. Die Streifen sind mindestens 1 Jahr vor Realisierung des Bauvorhabens einzusäen (Saatgutmischung aus einheimischen niedrig wachsenden Kräutern und Gräsern). Ergänzend zur Einrichtung der Brachestreifen ist eine Verbesserung der Lebensraumbedingungen der Feldlerche durch die Anlage von Lerchenfenstern durchzuführen. Bei der Anlage der Fenster sind die oben genannten Abstände zu Straßen und zur Bebauung einzuhalten. Es sind jeweils 2-4 Fenster pro ha Getreidefläche vorzusehen, wobei die Lerchenfenster eine Größe von jeweils ca. 20 m2 haben müs-sen. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Fenster mittig zwischen den Fahrgassen angelegt wer-den.

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Artenschutzfachbeitrag zum Vorhaben „Erweiterung Gewerbepark Langenselbold West“ 36

Die Maßnahmen sind durch langfristige Verträge mit dem/den Bewirtschafter(n) der Parzelle(n) abzu-sichern. In den Verträgen ist ferner festzuschreiben, dass die Aussaat mit reduziertem Saatgut bzw. doppeltem Reihenabstand erfolgt, um einen insgesamt weniger dichten Pflanzenwuchs zu erhalten. Die Brachestreifen und Lerchenfenster sind so zeitig vor Umsetzung des Bebauungsplans herzustellen bzw. einzurichten, dass noch vor Beginn der Bauarbeiten der gewünschte Erfolg der CEF-Maßnahme nachgewiesen werden kann. Das Maßnahmenkonzept ist anschließend durch ein 5-jähriges Monitoring durch eine Fachkraft mit freilandökologischer Erfahrung zu dokumentieren. 2. Die Nisthabitat-Verluste von Strauch- und Heckenbrütern (Goldammer, Mönchsgrasmücke, Hecken-braunelle) sind durch Hecken- und Gehölzpflanzungen auszugleichen. Es sind an mindestens 4 geeig-neten Stellen im Offenland kleine Baum-/Strauchgruppen oder kleine Feldgehölze mit jeweils mindes-tens 2 m breiten Randstreifen aus grasigen oder krautigen Brachen anzulegen. Die Pflanzungen inklu-sive Brachestreifen sollen Größen von jeweils ca. 150-200 m2 aufweisen. Bei der Auswahl der Standorte ist auf eventuelle Konflikte mit der Feldlerche (Vermeideverhalten gegenüber vertikalen Strukturen) zu achten. Maßnahmenkonzept und Umsetzung der Maßnahmen unterliegen der Kontrolle der ökol. Baubeglei-tung. 3. Der Verlust an Quartierpotenzial für die Zwergfledermaus (Spaltenrequisiten an Gebäuden im Gärt-nereigelände) ist durch die Exposition von ca. 4-5 Fledermausflachkästen zu kompensieren. Die Aus-führung dieser Maßnahme obliegt der ökologischen Baubegleitung.

6. Fazit Die Überprüfung möglicher Beeinträchtigungen europarechtlich geschützter Arten bei der Umsetzung des B-Plan-Vorhabens „Erweiterung Gewerbegebiet Langenselbold West“ hat ergeben, dass mit der großflächigen Inanspruchnahme von Ackerland eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lo-kalen Population der Feldlerche einhergeht. Diesem Sachverhalt ist mit CEF-Maßnahmen zu begegnen.

Parallel hierzu ist mittels zusätzlicher aufwertender Maßnahmen an geeigneten Standorten im Gemar-kungsfreiraum und im räumlichen Verbund mit den CEF-Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Erhaltungszustand der Art auf regionaler Ebene auf dem aktuellen Niveau erhalten und stabilisiert wird. Das Maßnahmenkonzept hierfür ist im Rahmen einer separaten Studie zu erstellen.

Die geplante Gewerbeparkerweiterung setzt unter artenschutzfachlichen Gesichtspunkten den Erfolgs-nachweis der Kompensationsmaßnahmen voraus. Dementsprechend sind die in Kapitel 5.3 beschriebe-nen Maßnahmen mit ausreichendem Vorlauf vor Baubeginn durchzuführen und anschließend mittels Monitoring durch eine Fachkraft mit freilandökologischer Erfahrung zu begleiten und das Ergebnis zu dokumentieren.

Darmstadt, im Januar 2018

(Dr. rer. nat. Günter Sonntag)

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7. Literatur und Datengrundlagen BFN (BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ) 1998: Das europäische Schutzgebietsystem NATURA

2000, BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-richtlinie. Bonn-Bad-Godesberg 1998.

BFN (BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands, Band 1: Wirbeltiere, Naturschutz und Biologische Vielfalt, Heft 70 (1), Bonn Bad-Godesberg.

BNATSCHG (2008): Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBL. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBL. I S. 686).

BRAUN; M. & F. DIETERLEN (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Band 1, Verlag Eugen Ul-mer, Stuttgart.

EU-KOMMISSION (2007): Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftli-chem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (deutsche Übersetzung des EU „Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directiv 92/43/EEC”).

DS (2013): Drucksache 18/6808 des Hessischen Landtags vom 12.02.2013, HESSISCHE GESELLSCHAFT FÜR NATURSCHUTZ UND ORNITHOLOGIE / STAATLICHE VOGEL-SCHUTZWARTE FÜR HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND DAS SAARLAND (2014): Rote Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens, 10. Fassung, Stand Mai 2014. HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN UND NA-

TURSCHUTZ (1995): Rote Listen der Pflanzen- und Tierarten – Hessen. HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAU-

CHERSCHUTZ (2016): Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen. JEDICKE; E. (1992): Die Amphibien Hessens. Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart. JENNY, M. (1990): Territorialität und Brutbiologie der Feldlerche (Alauda arvensis) in einer intensiv ge-

nutzten Agrarlandschaft. Journal of Ornithology 131: 241-265. KIELER INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (2009): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr.

Bericht zum Forschungsprojekt FE 02.286/2007/LRB der Bundesanstalt für Straßenwesen, Ber-gisch Gladbach: Entwicklung eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation ver-kehrsbedingter Wirkungen auf die Avifauna.

LANA - LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (2010): Hinweise zu zentralen unbe-stimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. Thüringer Ministerium für Landwirt-schaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz.

NAGEL, A: & U. HÄUSSLER (2003): Siehe BRAUN & DIETERLEIN. NEUMANN, H. & B. KOOP (2004): Einfluss der Ackerbewirtschaftung auf die Feldlerche (Alauda ar-

vensis) im ökologischen Landbau. Naturschutz und Landschaftsplanung, 36, (5), 145 - 154, Ver-lag Eugen Ulmer.

PNL - Planungsgruppe für Natur und Landschaft (2010): Ermittlung und Abgrenzung der lokalen Popu-lationen der Feldlerche (Alauda arvensis) in Hessen. Im Auftrag des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, Wiesbaden. Auftragnehmer: Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland. In Zusammenarbeit mit PNL.

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT (1992): Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürli-chen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [FFH-Richtlinie]. - Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 206.

SKIBA, R. (2010): Europäische Fledermäuse. Neue Brehm-Bücherei, Bd. 648. Westarp Wissenschaf-ten-Verlagsgesellschaft, Hohenwarsleben.

SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg. 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Ra-dolfzell.

SVW - STAATLICHE VOGELSCHUTZWARTE FÜR HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten Hessens. 2. Fassung (März 2014)

VV (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW.

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8. Anhang 8.1 Fundortkarte

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Legende Fledermäuse BF = Breitflügelfledermaus GA = Großer Abendsegler RF = Rauhautfledermaus WF = Wasserfledermaus ZF = Zwergfledermaus Vogelreviere As = Amsel Bf = Buchfink Dg = Dorngrasmücke Fl = Feldlerche Gb = Gartenbaumläufer Go = Goldammer Hb = Heckenbraunelle Hr = Hausrotschwanz Hs = Haussperling Mg = Mönchsgrasmücke Rt = Ringeltaube Ws = Wiesenschafstelze Zk = Zaunkönig Zz = Zilpzalp = B-Plan-Gebiet

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2017