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  • Seite 1 der Leistungsbeschreibung und Vergtungsregelung im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen in Hessen (Bezeichnung: M 5 ab 01.01.2017)

    Anlage zur Vergtungsvereinbarung nach 89 SGB XILeistungsbeschreibung und

    Vergtungsregelung im Rahmen derambulanten Pflegeleistungen

    in Hessen

    Allgemeine Grundstze

    Auf der Basis der nachfolgenden einheitlichen Vergtungssystematik wurde eine Grund-lage fr individuelle Vergtungsvereinbarungen in Hessen geschaffen.

    Das System zur Vergtung von ambulanten Pflegeleistungen hat nach Auffassung derVertragspartner nachfolgende Grundstze zu erfllen:

    1. Eine Grundanforderung des Systems der Pflegeversicherung besteht in der Wahl-freiheit des Pflegebedrftigen. Die Entscheidung, welche krperbezogenen Pfle-gemanahmen, pflegerische Betreuungsmanahmen oder Hilfen der Haushalts-fhrung von einer Pflegeeinrichtung erbracht werden sollen, obliegt allein demPflegebedrftigen. Es muss gewhrleistet sein, dass sich der Pflegebedrftige seinindividuelles Leistungsprogramm aus dem Hilfeangebot selbst zusammenstellt.

    Zu diesem Zweck wurden die Leistungsmodule Nr. 1 bis Nr. 3 der Krperpflege soausgestaltet, dass sie es durch whlbare Leistungen dem Pflegebedrftigen er-mglichen, die individuell erforderlichen und durch den Pflegedienst zu erbringen-den Leistungen in Anspruch zu nehmen. Durch den Kostenvoranschlag soll sicher-gestellt werden, dass im Vorfeld zwischen dem Pflegebedrftigen, seinem Bevoll-mchtigten oder Betreuer, den Angehrigen bzw. Nachbarn, Freunden und demPflegedienst die insgesamt zu erbringenden Leistungen der huslichen Pflegehilfetransparent und fr alle Beteiligten nachvollziehbar verbindlich vereinbart werden.

    2. Das Vergtungssystem muss fr den Pflegebedrftigen und die Pflegepersontransparent und fr die Vertragspartner handhabbar sein. Vor diesem Hintergrundwurden die Leistungsmodule auf die wesentlichen Verrichtungen konzentriert.

    3. Die vereinbarte Vergtung muss leistungsgerecht sein. Sie mu es dem Pflege-dienst ermglichen, seinen Versorgungsauftrag bei wirtschaftlicher Betriebsfh-rung zu erfllen. Punktwerte sind individuell mit jedem Pflegedienst zu vereinba-ren. Die vereinbarten Vergtungsstze sind auch fr die berschieenden Betrgeber die jeweilige Sachleistungshchstgrenze hinaus verbindlich.

    4. Eine Differenzierung der Vergtung fr Pflegeleistungen nach Kostentrgern in-nerhalb eines Pflegedienstes ist unzulssig.

    5. Die Leistungsabrechnung darf nur zu den vereinbarten Vergtungsstzen erfol-gen, unabhngig von der Art des Kostentrgers.

  • Seite 2 der Leistungsbeschreibung und Vergtungsregelung im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen in Hessen (Bezeichnung: M 5 ab 01.01.2017)

    6. Bei der Leistungsbeschreibung wird nicht unterschieden, ob die Leistungen fr vor-rangig somatisch beeintrchtigte Pflegebedrftige oder vorrangig kognitiv und psy-chisch beeintrchtigte Pflegebedrftige erbracht werden. Das konkrete Leistungs-geschehen richtet sich daher an der konkreten Beeintrchtigung bzw. dem indivi-duellen Pflegebedarf aus. Smtliche Hilfen sind im Rahmen der aktivierenden, res-sourcenorientierten Pflege zu erbringen. Die aktivierende Pflege, einschlielichKommunikation mit dem Pflegebedrftigen stellt keine besondere, eigenstndigeLeistung dar. Sie ist vielmehr selbstverstndlicher Bestandteil aller zu erbringenderLeistungen.

    7. Die Abrechenbarkeit der Leistungen setzt die stndige Anwesenheit einer geeig-neten Pflegekraft bei der Leistungserbringung voraus.

    8. Neben der aktivierenden Pflege sind die Prophylaxen zur Vorbeugung von Sekun-drerkrankungen selbstverstndlich Bestandteil der jeweiligen krperbezogenePflegemanahmen. Es werden unterschieden:

    Dekubitusprophylaxe Soor- und ParotitisprophylaxePneumonieprophylaxe ObstipationsprophylaxeThromboseprophylaxe AspirationsprophylaxeKontrakturprophylaxe Hornhautpflege des AugesIntertrigoprophylaxeSturzprophylaxe

    Die Prophylaxen werden erst mit der Inanspruchnahme der jeweiligen LeistungBestandteil der krperbezogenen Pflegemanahmen.

    9. Die individuelle Ausfhrung der Leistungskomplexe ist zu dokumentieren.

    Protokollerklrung zu Ziffer 6:

    Die Vertragspartner auf Landesebene haben sich auf eine grundlegende berarbeitung dieser Verg-tungssystematik im Jahr 2017 verstndigt. In den diesbezglichen Verhandlungen sollen auch die ge-nauen Inhalte der aktivierenden Pflege geklrt werden. Es bestehen divergierende Ansichten der Ver-tragspartner zu der Frage, ob die Motivation, Anleitung und Schulung des Pflegebedrftigen und/oder diepflegefachliche Anleitung und Schulung seiner Pflegeperson schon bisher ganz oder teilweise Inhalt deraktivierenden Pflege waren oder nun durch die Pflegereform neu in den Leistungskatalog aufgenommenund bewertet werden mssen.

  • Seite 3 der Leistungsbeschreibung und Vergtungsregelung im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen in Hessen (Bezeichnung: M 5 ab 01.01.2017)

    1. Krperpflege

    Leistungskomplex 1 (krperbezogene Pflegemanahme)

    Kleine Krperpflege

    Grundkomplex: An-/Auskleiden Teilwaschen einschlielich Transfer zu Waschgelegenheit und zurck bzw. Transfer der Waschutensilien zum Patienten. Mund-/ Zahnpflege

    260 Punkte

    Whlbare Leistungen:

    Hilfen beim Aufsuchen/Verlassen des Bettes 40 Punkte

    Kmmen und/oder Rasieren 50 Punkte einfache Hilfe und Untersttzung bei Ausscheidungen /

    Wechsel der Inkontinenzhilfsmittel 50 Punkte

    Punktzahl: 400 Punkte fr alle Leistungen____________________________________________________________________________

    Der Leistungskomplex 1 setzt sich aus dem Grundkomplex und drei Wahlleistungen zu-sammen. Der Grundkomplex des LK 1 ist nicht abwhlbar.

    An-/Auskleiden einschlielich der Auswahl der Kleidung, An-/Ausziehen von Sttz-strmpfen, sowie An- und Ablegen von Krperersatzstcken.

    Teilwaschen umfasst in der Regel das Waschen des Gesichtes, Oberkrpers und/ oderGenitalbereichs / Ges.

    Das Machen und Richten des Bettes ist Bestandteil der Verrichtung.

    Mund- und Zahnpflege einschlielich der Lippenpflege, Pflege der Zahnprothese undMundhygiene.

    Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des BettesHilfe beim Aufsetzen, Umsetzen in Rollstuhl oder Toilettenstuhl, Aufstehen aus dembzw. Hilfe ins Bett ohne spezielle Hilfsmittel.

  • Seite 4 der Leistungsbeschreibung und Vergtungsregelung im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen in Hessen (Bezeichnung: M 5 ab 01.01.2017)

    Kmmen einschlielich des Herrichtens der Tagesfrisur.

    Rasieren beinhaltet die Nass- und Trockenrasur einschlielich der Gesichtspflege.

    Einfache Hilfe/ Untersttzung bei AusscheidungBentigt der Pflegebedrftige Hilfe bei Ausscheidungen, die im Zusammenhang mit Leis-tungen der Krperpflege erbracht werden, whlt er diese Leistung, d.h. sie dient als Er-gnzung zur Krperpflege. Wenn nach komplett abgeschlossener Pflege der Pflegebe-drftige nochmals Hilfe bei Ausscheidung bentigt (z.B. pltzliches Erbrechen, erneuterToilettengang), wird diese Leistung nochmals gewhlt.

    Diese Leistung umfasst die Hilfe bei Ausscheidungen, wie Darm- und Blasenent-leerun-gen, Wechsel des Stomabeutels, Erbrochenes und Sputum (Schleim, Speichel). Sie be-inhaltet alle notwendigen Hilfeleistungen, die bei einem ganzheitlichen Hilfe- und Unter-sttzungsbedarf bei der Ausscheidung notwendig sind. Dazu gehrt auch das Aufsuchender bentigten Rumlichkeiten. Die Hilfe bei der Ausscheidung bezieht sich je nach Pfle-gesituation auf die Untersttzung bei Inkontinenz und die Untersttzung beim Erbrechen.

    Die Suberung des Pflegebereichs von den Verunreinigungen durch Ausscheidung so-wie ggf. die Entsorgung dieser Ausscheidung ist Bestandteil dieses Leistungskomplexes.Der Pflegebereich umfasst dabei Toilettenstuhl, Toilette und Waschbecken. Darber hin-ausgehende Reinigung von Verschmutzungen ist Bestandteil der Hauswirtschaft.

    Nicht abrechenbar neben:

    LK 2 Groe Krperpflege mit Ganzkrperwsche/Duschen LK 3 Groe Krperpflege mit Vollbad LK 5 Umfangreiche Hilfe und Untersttzung bei Ausscheidungen LK 9 Hilfestellung beim Aufstehen und Zubettgehen

  • Seite 5 der Leistungsbeschreibung und Vergtungsregelung im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen in Hessen (Bezeichnung: M 5 ab 01.01.2017)

    Leistungskomplex 2 (krperbezogene Pflegemanahme)

    Groe Krperpflege mit Ganzkrperwsche/Dusche

    Grundkomplex: An-/Auskleiden Ganzkrperwsche/Dusche einschlielich Transfer zur Waschgelegenheit und

    zurck bzw. Transfer der Waschutensilien zum Patienten Mund-/Zahnpflege

    370 Punkte

    Whlbare Leistungen:

    Hilfen beim Aufsuchen/Verlassen des Bettes 40 Punkte Kmmen und/oder Rasieren 50 Punkte einfache Hilfe und Untersttzung bei Ausscheidungen /

    Wechsel der Inkontinenzhilfsmittel 50 Punkte

    Punktzahl: 510 Punkte fr alle Leistungen____________________________________________________________________________

    Der Leistungskomplex 2 setzt sich aus dem Grundkomplex und drei Wahlleistungen zu-sammen. Der Grundkomplex des LK 2 ist nicht abwhlbar.

    An-/Auskleiden einschlielich der Auswahl der Kleidung, An-/Ausziehen von Sttz-strmpfen, sowie An- und Ablegen von Krperersatzstcken.

    Ganzkrperwaschen umfasst in der Regel das Waschen des Gesichtes, Oberkrpers,Rckens, Genitalbereiches/Ges und der Extremitten im Bad oder auch im Bett, ggf.Haarwsche und die Nagelpflege. Besondere Arten der Ganzkrperwsche, wie z.B. ba-salstimulierende Bobathwsche, sind Bestandteil dieser Leistung.

    Das Machen und Richten des Bettes ist Bestandteil der Verrichtung.

    Mund- und Zahnpflege einschlielich der Lippenpflege, Pflege der Zahnprothese undMundhygiene.

    Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des BettesHilfe beim Aufsetzen, Umsetzen in Rollstuhl oder Toilettenstuhl, Aufstehen aus demBett bzw. Hilfe ins Bett oh