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Ausgabe 1/2008 Anlegerschutzbrief Vorwort und Überblick zu den aktuellen Entwicklungen von Thomas Lippert 3 Neues zu den KGAL-Fonds von Dr Sigmund P Martin 6 NAV: Die Rendite ist unendlich von Thomas Lippert 8 Trendwende bei den Prozessen im Bereich der Medienfonds Cinerenta und VIP 3 und 4 von Dr Sigmund P Martin 10 Großer Erfolg in den Klagen gegen die Abschaffung des Minderheitenschutzes OLG Nürnberg entscheidet im LBB-Fonds 3 zugunsten der Anleger von Denise Kafka 12 Fonds der Bankgesellschaft Sachstandsbericht per 19. 03. 2008 von Kerstin Kondert und Dr Wolfgang Schirp 13 Dorint Hotel „Bayerpost“ München Dr. Herbert Ebertz KG Welche anlegerfreundliche Reaktion die Arbeit des AAA auch außergerichtlich provozieren kann von Kerstin Kondert 20 Haussuchungen bei Dr. Görlich und der Aareal-Bank Brisante Funde von Dr Wolfgang Schirp 23 Karow-Fonds Verkauf der Immobilien im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen von Thomas Lippert 26 Geschlossene Lebensversicherungsfonds Wie lange geht es noch gut? von Thomas Lippert 27 Zweitmarkthandel Unabhängige Börsen schließen Marktlücke Gastbeitrag von Niels Ackermann 29 Das Letzte von Tibet Neusel 31 Impressum 34

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Ausgabe 1/2008

Anlegerschutzbrief

Vorwort und Überblick zu den aktuellen Entwicklungenvon Thomas Lippert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

Neues zu den KGAL-Fondsvon Dr . Sigmund P . Martin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

NAV: Die Rendite ist unendlichvon Thomas Lippert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

Trendwende bei den Prozessen im Bereich der Medienfonds Cinerenta und VIP 3 und 4von Dr . Sigmund P . Martin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

Großer Erfolg in den Klagen gegen die Abschaffung des MinderheitenschutzesOLG Nürnberg entscheidet im LBB-Fonds 3 zugunsten der Anlegervon Denise Kafka . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

Fonds der Bankgesellschaft Sachstandsbericht per 19. 03. 2008von Kerstin Kondert und Dr . Wolfgang Schirp . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Dorint Hotel „Bayerpost“ München Dr. Herbert Ebertz KGWelche anlegerfreundliche Reaktion die Arbeit des AAA auch außergerichtlich provozieren kann von Kerstin Kondert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

Haussuchungen bei Dr. Görlich und der Aareal-Bank Brisante Funde von Dr . Wolfgang Schirp . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

Karow-FondsVerkauf der Immobilien im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossenvon Thomas Lippert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Geschlossene LebensversicherungsfondsWie lange geht es noch gut?von Thomas Lippert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

Zweitmarkthandel Unabhängige Börsen schließen MarktlückeGastbeitrag von Niels Ackermann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Das Letztevon Tibet Neusel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

als neuer Vorstandsvorsitzender des Aktions­bundes Aktiver Anlegerschutz e . V . freue ich mich, Ihnen die erste Ausgabe des Anleger­schutzbriefes 2008 übermitteln zu dürfen .

Ich möchte Ihnen nachfolgend unter I . einen kurzen Überblick über die organisatorischen Aktivitäten Ende des letzten Jahres und des Januars 2008 geben und im Anschluss daran über die Entwicklungen auf der inhaltlichen Ebene unter II . berichten:

I. Vereinsinterne Angelegenheiten

1.1 Gründungsmitgliederversammlung am 18. Dezember 2007:

Am 18 . Dezember 2007 versammelten sich die Gründungsmitglieder des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e . V ., um den Vorstands­vorsitzenden und den Kassierer neu zu wäh­len, deren fünfjährige Amtszeit abgelaufen war . Der Verein wurde am 25 . Oktober 2002 gegründet und ist mittlerweile die größte Inte­ressensvertretung im Bereich der geschlos­senen Fonds – insbesondere Immobilien­ und Medienfonds – in Deutschland .

Da sich unser ehemaliger Vorsitzender Ludwig Stoiber künftig verstärkt um andere Aufgaben­bereiche kümmern will, stellte er sich nicht er­neut zur Wahl . Die Gründungsmitgliederver­sammlung wählte mich einstimmig als seinen Nachfolger und damit zum neuen Vorstands­vorsitzenden und bestätigte RA Tibet Neusel für weitere fünf Jahre als Kassierer .

1.2 Jahreshauptversammlung des Vereins am 30. Januar 2008:

Am 30 . Januar 2008 fand die Jahreshauptver­sammlung des Vereins statt . Die auf der Ver­sammlung beschlossenen Satzungsergän­zungen wurden am 6 . März 2008 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein unter der Nummer des Vereins VR 10586 ein­getragen . Ergänzungen der Vereinssatzung wurden in folgenden Punkten beschlossen:

4 § 2 Zweck des Vereins „Zweck des Vereins ist die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucher­beratung und ­aufklärung auf dem Gebiet der geschlossenen Fondsmodelle, insbe­sondere, aber nicht ausschließlich Immobi­lienfonds, Schiffsfonds, Medien­ und Film­fonds . Der Satzungszweck wird insbesondere ver­wirklicht durch die Beratung und Informati­on von Verbrauchern auf dem Gebiet der geschlossenen Fondsmodelle . Die Bera­tung wird durch die Versendung von Infor­mationsbroschüren sowohl über das Inter­net als auch auf konventionellem Weg, durch die Veröffentlichung von Studien und Expertisen, durch die Definition von Quali­tätskriterien sowie die individuelle Beratung über Hotlines und Informationsveranstal­tungen und andere Möglichkeiten zur Ver­fügung gestellt . Neben der Verbraucherauf­klärung sollen Verbraucherinteressen durch Lobbyarbeit in den Parlamenten und Be­hörden vertreten werden . Der Verein strebt die Berechtigung zu ver­braucherschützenden Verbandsklagen an .“

Mit dieser Satzungsergänzung möchten wir eine Aufnahme des Aktionsbundes Aktiver An­legerschutz e .V . in die „Liste qualifizierter Ein­richtungen“, welche durch das Bundesamt für Justiz geführt wird, erreichen .

Derzeit (Stand 1 . Januar 2008) sind zum größten Teil Mietervereine und Verbraucher­zentralen in dieser Liste aufgeführt . Die Liste kann auf der Internetseite www .bundesjustiz­amt .de eingesehen werden . Ein entspre­chender Antrag auf Aufnahme des Aktions­bundes Aktiver Anlegerschutz e . V . ist bereits bei der zuständigen Abteilung gestellt .

Tüßling, 15 . 04 . 2008

Liebes Vereinsmitglied,liebe Leserin, lieber Leser,

Thomas LippertVorstandsvorsitzender des Aktions-bundes Aktiver Anlegerschutz e. V. und geschäftsführender Gesell-schafter der Aktionsbund Service GmbH Ausbildung: Berufsausbildung zum Bankkauf-mann; berufsbegleitendes Studium BWL Schwerpunkt Banken mit Spezialisierung Immobilienmanage-ment

Berufliches: Seit 2001 in der Banken- und Im-mobilienbrache tätig; Schwerpunkte in der Durchführung von Risikoana-lysen, Engagementführung im Kredit-geschäft und ganzheitliche Beratung für Geschäfts- und Firmenkunden; Vertretung auf Gesellschafterver-sammlungen und Übernahme zahl-reicher Beiratsmandate geschlossener Fonds.

Kontakt:Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.Knesebeckstraße 8310623 BerlinTel.: 0 30/315 193 4-0Fax: 0 30/315 193 4-20E-Mail: [email protected]

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

4 § 8a Ehrenvorsitzender „Die Mitgliederversammlung kann einen Eh­renvorsitzenden wählen . Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer erhebliche Verdienste um den Verein und um den Anlegerschutz erworben hat . Der Ehrenvorsitzende wird auf Lebenszeit gewählt . Die Bestellung kann nur widerrufen werden, wenn Umstän­de ans Licht treten, die die Wahl des Eh­renvorsitzenden ausgeschlossen hätten . Wahl und Widerruf müssen mit 2/3­Mehr­heit der abgegebenen Stimmen durch die Jahreshauptversammlung erfolgen . Der Eh­renvorsitzende ist von Vereinsbeiträgen be­freit . Jedes Vereinsmitglied kann einen Kan­didaten für den Ehrenvorsitz vorschlagen . § 9 Abs . 3 gilt entsprechend .“

Herr Ludwig Stoiber wurde auf der Jahreshaupt­versammlung zum Ehrenvorsitzenden des Akti­onsbundes Aktiver Anlegerschutz e .V . gewählt .

4 § 8b Bestellung Datenschutzbeauftragter „Der Vereinsvorstand soll einen Daten­schutzbeauftragten gemäß § 4f Bundesda­tenschutzgesetz bestellen . Die Bestellung erfolgt durch Mehrheitsentscheidung . Der Datenschutzbeauftragte darf nicht gleich­zeitig Vorstandsmitglied sein .“

Der Vorstand hat Frau Petra Knauer, Leiterin der Verwaltung des Vereins in Tüßling, zur Da­tenschutzbeauftragten bestellt .

Die aktuelle Vereinssatzung kann auf der Inter­netseite des Vereins unter www .aktionsbund .de eingesehen werden .

II. Entwicklungen auf inhaltlicher Ebene

2.1 Fonds der Bankgesellschaft:

Lesen Sie hierzu bitte den aktuellen Sach­standsbericht von Kerstin Kondert und Dr . Wolfgang Schirp in dieser Ausgabe .

Bezüglich der Abschaffung des Minderheiten­schutzes der LBB Fonds 9 und 10 und der IBV Fonds Deutschland 2 und 3 hat der Akti­onsbund Aktiver Anlegerschutz e . V . alle ihm bekannten Zeichner angeschrieben und eine Abstimmungsempfehlung ausgesprochen . Ei­ne Aussendung an mehrere Tausend Gesell­schafter, durch die wir Informationen, die die IBV nicht verbreitet sehen möchte, an alle An­leger weiterleiten und damit die Abstimmungs­ergebnisse zugunsten der Anleger beeinflus­sen können, ist nur durch Ihre Unterstützung als Vereinsmitglied möglich . An dieser Stelle möchte ich mich für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen bedanken .

2.2 Medienfonds:

In der Ausgabe 3/2007 haben Tibet Neusel und Dr . Sigmund P . Martin zu dem Thema Medienfonds ausgeführt . Lesen Sie auch in dieser Ausgabe zum aktuellen Stand .

Die „watch list“ des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e . V ., die speziell für den Be­reich der Medienfonds geführt wird, umfasst mittlerweile rund 100 verschiedene Fonds, insbesondere die mit leasingähnlicher „Def­easance­Struktur“ .

Sollten Sie sich noch nicht auf der „watch list“ haben erfassen lassen, so können Sie dies gerne per E­Mail an lippert@aktionsbund .de oder telefonisch unter 030/31 51 93 40 nach­holen .

Der AAA wird den Bereich der Medienfonds weiter aufarbeiten und Sie weiterhin bei Ab­stimmungen in schriftlichen Umlaufverfahren unterstützen . Hierzu wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle in Berlin .

2.3 Immobilienfonds des sozialen und geförderten Wohnungsbaus:

Bei diesen Fonds setzen sich der AAA sowie seine beratenden Unternehmen ständig für wirtschaftlich vernünftige Sanierungskonzepte ein, sofern wegen fehlender Prospekthaf­tungsansprüche oder mangelhafter Bonität von möglichen Anspruchsgegnern keine Chance besteht, den den Anlegern entstande­nen Schaden anderweitig zu kompensieren .

Die Vertretung auf den Gesellschafterver­sammlungen spielt hierbei eine zentrale Rol­le . Es kommt nach wie vor bei einigen Ver­sammlungen vor, dass entweder die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist oder die einzelnen Tagesordnungspunkte sehr schlecht durch den jeweiligen Geschäftsbe­sorger erläutert werden . Der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e . V . schreibt daher die ihm bekannten Gesellschafter der Fonds an, informiert über die anstehenden Beschlüsse und bietet die Versammlungsvertretung für einen Pauschalbetrag in Höhe von 150 € zzgl . gesetzlicher Umsatzsteuer an . Im Nach­gang erhalten die durch den AAA e . V . vertre­tenen Gesellschafter eine schriftliche Stel­lungnahme mit Handlungsempfehlung . Die Kosten für die Versammlungsvertretung kön­nen im Rahmen der Sonderwerbungskosten der jeweiligen Beteiligung steuerlich geltend gemacht werden .

Eine generelle Aussage hinsichtlich der Sanie­rungsfähigkeit eines Immobilienfonds in die­sem Bereich kann nicht getroffen werden . Die möglichen Lösungen sind von Fonds zu Fonds völlig verschieden und hängen vor allem von

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

Ihr

Thomas LippertVorstandsvorsitzender

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e . V .

der Gesellschafterstruktur, dem Förderweg und den jeweils finanzierenden Bankinstituten ab .

Damit Ihre Interessen gegenüber den Verhand­lungspartnern noch besser wahrgenommen werden können, nehmen die Vertreter des AAA e . V . in einigen Fonds auch Beiratsmandate wahr . Hierdurch schaffen wir eine verstärkte Interessensbündelung auf Gesellschaftsebene sowie einen direkten Zugang zu den Ge­sprächspartnern .

Sofern Sie Fragen zu Ihren Fondsbeteiligungen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäfts­stelle in Berlin .

2.4 Vertretung auf Gesellschafterversamm­lungen/Informationsveranstaltungen des AAA e. V.:

Wie bereits im Absatz zuvor erwähnt, spielt die Versammlungsvertretung eine zentrale Rolle .

Bereits im 1 . Quartal 2008 wurden Ihre Inter­essen auf rund 50 verschiedenen Gesellschaf­terversammlungen vertreten . Sollten auch Sie für eine demnächst anstehende Gesellschaf­terversammlung eine Interessensvertretung wünschen, so setzen Sie sich auch in diesem Fall bitte mit der Geschäftsstelle in Berlin in Verbindung .

Im Februar 2008 fanden Informationsveranstal­tungen zu den LBB und IBV Fonds statt . Es handelte sich hierbei insbesondere um die Fonds LBB 9–13, Berlin Hyp 1 und 2 sowie IBV Deutschland 1–3 .

Für die nächsten Wochen sind weitere Veran­staltungen zu den Kernbereichen geplant . Über die genauen Themenbereiche und die Veran­staltungstermine werden Sie rechtzeitig infor­miert .

Ich freue mich auf eine gute Zusammenarbeit auch im Jahr 2008 und bin zuversichtlich, dass wir Sie auch weiterhin tatkräftig unterstützen können .

Beste Grüße aus Berlin!

§

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

Dr. Sigmund P. MartinMagister legum LL.M. (Yale)

Ausbildung:Studium in Marburg und Gießen sowie an der Yale Law School (USA), mit Abschluss des LL.M. (1988); Promotion in Gießen (1993).

Beruflicher Werdegang:Referendariat beim Landgericht Marburg; Tätigkeiten als wissen-schaftlicher Assistent an der Univer-sität Marburg und in der hessischen und brandenburgischen Justiz als Staatsanwalt und Richter; Rechtsan-walt seit 1993.

Dr. Martin ist mit Fondsangele­genheiten befasst und betreut u. a. die Interessen geschädigter Anleger in den Fonds Welse, Rathenow, CINERENTA und VIP.

Kontakt: RAe Schirp Schmidt-Morsbach ApelDorotheenstr. 3, 10117 BerlinTel.: 0 30/32 76 17-0 Fax: 0 30/32 76 17-17E-Mail: [email protected] www.ssma.de

Zu den Medienfonds mit leasingähnlichen Strukturen, d . h . festen Einnahmen­ und Rück­zahlungsgarantien (sog . Defeasance Fonds), die seit Juli 2007 einer näheren Überprüfung der Finanzverwaltung unterzogen werden, zäh­len insbesondere die KGAL/ALCAS-Fonds. Wie in der letzten Ausgabe des Anleger­schutzbriefes von RA Neusel ausführlich dar­gestellt, kann zwar im Moment niemand sagen, ob den sog . Defeasance Fonds sämtliche Steuervorteile aberkannt werden oder ob es nur zur teilweisen Aberkennung kommt, doch zeigen sich in diesen Fonds bereits die ersten Probleme .

So rüsten sich einige der Fonds (wie z . B . der KGAL­Fonds 125, in dem eine Beschlussfas­sung über die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung erhöhter Gewerbesteuerzahlungen durchgeführt wurde) dafür, die höheren Kosten, die aus den erwarteten Veränderungen bei der steuerlichen Behandlung der Fonds erwartet werden, durch eine Reduzierung der Schluss­zahlung an die Anleger weiterzugeben .

In den Fonds KGAL Nr . 126 und KGAL Nr . 134 wurden die Gesellschafter zu einer Beschluss­fassung im Umlaufverfahren aufgefordert, bei der ihnen von der Geschäftsleitung empfohlen wurde, der Ausübung des sog . Andienungs­rechts zuzustimmen . Mit diesem Beschluss wird die Gesellschaft praktisch vorzeitig beendet und alle Filmrechte des Fonds werden an den Lizenz­nehmer, zu einem Kaufpreis, der 10 % der Pro­duktionskosten entspricht, veräußert . Als Grund für diesen Schritt werden von der Ge­schäftsführung die schlechten Vermarktungs­ergebnisse der Filme in den Fonds Nr . 126 und 134 angeführt . Diese werden damit begründet, dass nach den Anschlägen in den USA der Werbe­ und Medienmarkt rückläufig gewesen sei und sich zudem inzwischen der Publikums­geschmack verändert habe .

Der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e . V . (AAA), der für die Zeichner der Fonds mit lea­singähnlicher „Defeasance­Struktur“ – dies sind neben den KGAL­/ALCAS­Fonds insbe­sondere die Fonds LHI­Medienfonds (MP Film, LINOVO­ und KALEDO­Fonds), Hannover Leasing­Medienfonds (Montranus Zweite und Dritte KG) sowie Media Stream I und III – eine sog . „watch list“ führt, hat den bei ihm regis­trierten Anlegern dieser Fonds eine Hand­lungsempfehlung gegeben, über die wir Sie im Folgenden informieren wollen, da die uns be­

kannten KGAL­Fonds weitgehend nach dem gleichen Vertragsmuster konstruiert sind und sich bei einer wirtschaftlich schwierigen Lage die Frage der Ausübung des Andienungs­rechts auch in anderen Fonds als den beiden genannten in Kürze stellen könnte .

Generell ist ein Andienungsrecht (sog . call op­tion, d .h . wenn diese gezogen wird, muss der Vertragspartner zum vorher festgelegten Preis kaufen) besser als ein Angebotsrecht auf Sei­ten des Fonds (sog . put option, d . h . zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt man die Ver­handlung und setzt dafür einen Mindestpreis fest) . Allerdings muss man sagen, dass die für die Fonds KGAL Nr . 126 und 134 vereinbar­ten Werte – und dieser Fehler muss bereits bei Auflage des Fonds und Verhandlung der internationalen Verträge passiert sein – unter den marktüblichen Werten liegen . Ein Library­ Wert von 10 % wird nur bei extrem schlecht vermarktbaren Filmen angesetzt, denn über die eigentlichen Resterlöse hinaus besteht der eigentliche Wert der Library in ihrer Be­leihbarkeit bei amerikanischen Filmfinanzie­rungsbanken (d . h . ein amerikanisches Filmun­ternehmen zieht selbst dann einen Vorteil aus dem Eigentum der Library, wenn daraus keine weiteren Lizenzerlöse mehr generiert werden können) . Der übliche Mindest­Library­Wert liegt demgegenüber bei 20 % des Budgets .

Problematisch bei der Entscheidung zum Ver­kauf der Library ist stets die Tatsache, dass der „Erste­Wahl“­Käufer gleichzeitig derjenige ist, der die Lizenzen vorher vermarktet . Dies be­deutet, dass der Lizenznehmer – die RHI Dis­tribution – natürlich die Vertragsklauseln kann­te und im Zweifel – so man ihm Böses unterstellt – vor der Bewertung auch mal den einen oder anderen Deal zurückgehalten ha­ben wird . In jedem Fall kann man davon ausge­hen, dass die RHI Distribution nicht mehr Li­zenzen verkaufen wird, als zur Rückdeckung des von ihr vorverauslagten Schuldübernah­meentgeltes notwendig ist; insbesondere wenn keine höhere Vertriebsgebühr für Verkäu­fe über einem bestimmten Grenzwert verein­bart wurde (z . B . ab 100 % Rückdeckung eine Steigerung auf 20 % bis zu 30 % Vertriebsge­bühr – dann hat der Vertrieb auch einen Anreiz weiter zu verkaufen) . Es gibt im Regelfall auch keine Drittkäufer am Markt, da die Rechteklä­rung oft schwierig ist .

Neues zu den KGAL-Fondsvon Dr. Sigmund P. Martin

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

Nachvollziehbar ist zum einen die Begründung zur negativen Entwicklung der Lizenzerlöse, da sich auf dem Filmmarkt allgemein Ähnliches be­obachten lässt . Zum anderen ist auch das für die Ausübung des Andienungsrechts ins Feld geführte Kostenargument nicht von der Hand zu weisen: Bei Weiterführung des Fonds, wie nach dem Prospekt vorgesehen, kosten die weiteren Jahre Fondsgeschäftsführung ohne nachhaltige Aussicht auf Erlöse die Anleger viel Geld . Hierbei ist auch zu bedenken, dass sämtliche bereits getätigten „Ausschüttungen“ lediglich Auszahlungen von Liquiditätsüber­schüssen waren und nicht von Gewinnen . Dies bedeutet, dass dann, wenn die Geschäftsfüh­rung über vier Jahre mehr Geld kostet als dem Fonds jetzt zur Verfügung steht, Nachschüsse eingefordert werden könnten .

Vor diesem Hintergrund hat der AAA den Anle­gern in den Fonds KGAL Nr . 126 und Nr . 134 aus kaufmännischer Hinsicht dazu geraten, den Spatz in der Hand (jetzt verkaufen und die Kos­ten zu Anfang 2009 kappen) statt die Taube auf dem Dach (unbekannter Drittkäufer + Kosten bis 2013) zu ergreifen und der Beschlussfas­sung zur Ausübung des Andienungsrechts zu­zustimmen .

Die Anleger sollten aber in jedem Falle prüfen lassen, ob sie den entstehenden Schaden nicht auf die Initiatoren und die beteiligte Bank abwälzen können . Die Kanzlei Schirp Schmidt­Morsbach Apel hält es zum einen für fahrlässig, wie das Steuerrisiko in den Prospekten darge­stellt worden ist, da schon seit einer Reihe von Jahren die Betriebsprüfungen der Alt­Fonds in München nicht mehr ungestört ablaufen und die Anleger der Fonds daher einen Risikohin­weis hätten erhalten müssen . Zum anderen bil­den die in den KGAL­Fonds vereinbarten Schuldübernahmeentgelte einen Ansatzpunkt für die Prospekthaftung . Mit diesen Konstruk­tionen haben im Endeffekt nur die Banken rich­tig Geld verdient (Dresdner Bank: Minimum Kosten Defeasance­Vertragsbearbeitung 250 .000 € + Gebühr Schuldübernahme + Darlehenszinsen) . Insoweit stellt sich die Fra­ge, ob die Schuldübernahmeentgelte, die die Bank erhalten hat, korrekt kommuniziert waren und mit welchen vertrieblichen Argumenten das Ganze vertrieben wurde . Insoweit ergeben sich eindeutige Anhaltspunkte für eine Pro­spekthaftung . Diese Prospekthaftungsfragen arbeitet die Kanzlei Schirp Schmidt­Morsbach Apel derzeit auf . Bei den in der „watch list“ er­fassten Zeichnern des KGAL­Fonds wird sich der AAA in Kürze mit einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen melden .

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

Wenn man sich mit dem NAV­Wirtschafts­dienst beschäftigt, reibt man sich immer wieder die Augen . Das kann doch nicht sein!, denkt man .

Z . B . warb der NAV 1995 mit der Behauptung, die IBB bewillige die Förderung im sozialen Wohnungsbau nur sehr zögerlich . Deshalb wird den Adressaten eines Anschreibens geraten, den DII Fonds B 100 zu zeichnen, obwohl der Prospekt noch nicht vorliegt; der würde später nachgesandt . Übrigens: Insider wissen, dass 1994 und 1995 Boomjahre der Fondsbranche waren .

Die Renditeaussichten der Fonds werden in blühendsten Farben dargestellt . Das gipfelt in der Aussage, die ich als Überschrift für diesen Artikel gewählt habe: Da beim DII Fonds B 100 aufgrund der hohen Verlustzuweisungen Eigen­kapital nicht gebunden sei, sei die Rendite unendlich . Eine prospektierte Ausschüttung von 2 % auf ein Kapital von null – das ist eine unendliche Rendite – so der NAV . Hier fehlt natürlich eine Kleinigkeit: Wer in diesen Fonds 100 .000 DM eingelegt hat, der investierte auf­grund der Innenfinanzierung des Fonds in Wirk­lichkeit fast 300 .000 DM . Er sollte aber nur 2 % auf 100 .000 DM bekommen . Zieht man die Steuervorteile ab, bleibt eine Rendite von 1 % auf das gebundene Kapital . Das ist deutlich weniger als unendlich .

Besonders hässlich ist auch, wie die Risiken dieser Fonds verschleiert wurden . In einer Bro­schüre des NAV aus dem Jahr 1994 wird die quotale Haftung wie folgt beschrieben: „…im Außenverhältnis zu Dritten wird die Haftung des Gesellschafters auf die zu erbringende Gesell­schaftereinlage beschränkt . . .“ Und das ist – wie viele Kunden des NAV schmerzlich erfuhren – falsch!

Die meisten NAV­Kunden sind Ärzte und gleich­zeitig im NAV Virchow­Bund Mitglied . Nur so ist zu erklären, wie leichtfertig mancher diesem Vertrieb auf den Leim gegangen ist . Einige Mit­glieder des AAA haben deshalb an ihren Ver­band geschrieben und um Hilfe gebeten . Lei­der fühlt sich der Virchowbund nicht richtig verantwortlich für seine Opfer: Er anerkennt zwar, dass die „Investition in Berlin­Fonds de­saströs war“ . Er ist „tief betroffen“ und will „die Angelegenheit nicht zu den Akten legen“ – man kann aber leider nichts tun . Außerdem habe man den NAV – bis auf einen kleinen Rest – verkauft … Kein Wort von den Vertriebsprovisi­onen, mit denen sich der Virchowbund in den fetten Jahren die Taschen vollgestopft haben muss . Kein Wort der Erklärung, weshalb der NAV weiter mit dem Logo des Virchowbundes Kunden einwirbt – und weiter durchaus riskante Anlageformen anbietet .

Wir wollen es darauf nicht beruhen lassen . Nachdem wir nun lange Material gesichtet ha­ben, treten wir jetzt an den Vorstand des NAV Virchow­Bundes heran . Der folgende offene Brief ist ein erster Schritt, gleichzeitig wird der AAA eine Presseerklärung herausgeben . Hier sollen insbesondere die medizinischen Fach­zeitschriften berücksichtigt werden, die alle auch über allgemeine Themen von ärztlichem Interesse schreiben .

Unsere Mitglieder bitten wir, weiter in alten Ab­lagen und Ordnern nach Unterlagen zu suchen, damit wir die Machenschaften des NAV­Wirt­schaftsdienstes besser dokumentieren können . Und wir wiederholen unsere Bitte, dass Sie an die Funktionsträger des Virchowbundes heran­treten . Die Anschriften finden Sie auf unserer Homepage www.aktionsbund.de . Es han­delt sich um eine politische Aktion, die poli­tischen, nicht juristischen Regeln folgt . Wir brauchen Druck, Masse und einen langen Atem, um hier etwas zu erreichen . Bitte helfen Sie sich selbst und Ihren Kollegen!

NAV: Die Rendite ist unendlichvon Thomas Lippert

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

AnNAV Virchow-Bund– Bundesvorsitzender –

Berlin, April 2008

Sehr geehrter Herr Dr. Bittmann,

unser Verein ist ein anerkannter Verbraucherschutzverein, der die Interessen geschädigter Anleger in geschlossenen Fondsmodellen vertritt. Unter unseren Mitgliedern ist eine Vielzahl von niedergelassenen Ärzten. Die meisten dieser Ärzte sind Mitglied in Ihrem Bund und leider auch Geschädigte Ihrer Tochterorganisation, dem NAV-Wirtschaftsdienst.

Der NAV-Wirtschaftsdienst, der Ihr Logo führt, von Ihnen gegründet wurde, dessen Gesellschafter Sie sind und auf den Sie in Ihrer Homepage verweisen, hat leider eine erhebliche Anzahl von Ihren Kollegen und Mitgliedern in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bis hin zur vollkommenen Existenzvernichtung gebracht.

Der NAV-Wirtschaftdienst hat in den 90-er Jahren mit großer Aggressivität insbesondere Fondsmodelle des sozi-alen Wohnungsbaus in Berlin und diverse Objekte in den neuen Bundesländern vertrieben. Hierbei traf er auf vollkommen arglose Kunden, da die Ärzte blind dem Logo Ihres Berufsverbandes, dem NAV Virchow-Bund, ver-trauten.

Eine Verlautbarung des NAV-Wirtschaftdienstes aus dem Jahr 1994 beginnt mit folgendem Absatz:

Als Wirtschaftsdienst des Verbandes der niedergelassenen Ärzte Deutschlands (NAV e. V.) empfehlen wir den Ange-hörigen der Heilberufe ein steuersparendes Arrangement in dieser Produktgattung (im sozialen Wohnungsbau, der Verfasser). Sie zeichnet sich nach unserer Überzeugung nicht nur durch ein hohes Maß an Sicherheit, sondern auch durch eine ausgesprochen attraktive Rendite aus.

Aber nicht nur der NAV-Wirtschaftsdienst bezog sich regelmäßig auf seine Zugehörigkeit zu Ihrem Verband. Auch Sie selbst, der NAV Virchow-Bund, wirbt stets damit, dass er seinen Mitgliedern Serviceleistungen zum Thema Kapitalanlagen anbieten kann. Ich möchte Ihnen jetzt nicht Ihr eigenes Werbematerial als Anlage beifügen, da ich davon ausgehe, dass Sie selber wissen, was Sie versendet haben.

Einige unserer Mitglieder haben sich selbst an Sie gewandt und Sie zu einer Stellungnahme aufgefordert. Leider kommen aus Ihrem Hause im Wesentlichen nichts sagende und auch herablassende Äußerungen Ihren Kollegen gegenüber. Das ist schwer verständlich. Es kann nicht angehen, dass Sie sich an der Not der Kollegen bereichern.

Ich fordere Sie deshalb auf, mit uns über eine Lösung in Verhandlung zu treten, die Ihren und unseren Mitglie-dern hilft, die persönliche und wirtschaftliche Katastrophe zu vermeiden.

Ich werde Sie in den nächsten Tagen dazu anrufen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Lippert

VorstandsvorsitzenderAktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

Bei den laufenden Prozessen im Bereich der Medienfonds Cinerenta einerseits und VIP 3 und 4 andererseits zeichnet sich eine sehr po­sitive Trendwende ab:

Neue Urteile des OLG München bzgl. Cinerenta

Bei den Cinerenta­Fonds gibt es mittlerweile drei Urteile des 19 . Zivilsenats des Oberlan­desgerichts München vom 07 . 02 . 2008 in drei Parallelverfahren betreffend die Fonds Cineren­ta II und III . Mit diesen Urteilen wurden die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile des Landgerichts München aufgehoben und die Contor­Treuhand und in einem Verfahren auch zusätzlich die Cinerenta GmbH wegen eines Prospektfehlers zum Schadensersatz verurteilt (OLG München, Urt . v . 07 .02 .2008, Geschäftszeichen19 U 3592/07; 19 U 3041/07 und 19 U 5453/06) .

Der 19 . Senat des OLG München hält den Verkaufsprospekt der Cinerenta II . und III . KG deshalb für falsch, weil darin Sondervorteile („versteckte Innenprovisionen“) nicht offenbart und daher die Verwendung der Anlegergelder im Investitionsplan falsch dargestellt wurden .

Unter Berufung auf die zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung des BGH führt das OLG München im Urteil vom 07 . 02 . 2008 (19 U 3592/07) insbesondere überzeugend aus, dass unabhängig von der Gesamthöhe der Provisionen die diesbezüglichen Angaben im Prospekt zutreffend sein müssen und ein Prospektmangel deshalb auch dann vorliege, wenn sog . „weiche Kosten“ bei einem Anlage­modell anfallen und der Anleger dem Prospekt nicht ohne Weiteres entnehmen kann, in wel­chem Umfang die von ihm eingezahlten Einla­genmittel nicht in das Anlagenobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Her­stellungs­ und Anschaffungskosten verwendet werden .

Das OLG wendet diese Rechtsprechung auch auf Medienfonds an und führt sehr detailliert aus, dass ein wesentlicher Prospektmangel bei einer Irreführungsgefahr über Sondervorteile gerade bei den Cinerenta­Medienfonds vor­

liegt: Dem Investitionsplan lasse sich hier u . a . nicht entnehmen, dass die Investor Treuhand nicht nur eine Pauschalvergütung von 7 % für die „Eigenkapitalbeschaffung“ sowie auch eine weitere Pauschalvergütung von 7 % für „Wer­bung, Gründung und Prospekterstellung“ als auch das Agio selbst erhalten sollte . Insgesamt kommt der Senat daher zu der Überzeugung, dass die Prospekte bei weitem nicht deutlich genug darauf hinweisen, dass allein aufgrund des Beitritts ein Unternehmergewinn von 25,4 bzw . 24,4 % bei der Investor Treuhand anfallen sollte .

Diese zutreffenden Rechtausführungen des Senats zur Frage der offenbarungspflichtigen Sondervorteile bzw . „verdeckten Innenprovisi­onen“ gelten nach Auffassung der Kanzlei Schirp Schmidt­Morsbach Apel, die mehrere Sammelklagen im Bereich der Cinerenta Fonds führt, für alle Cinerenta­Fonds, da allen Fonds die gleiche Vertriebsstruktur zugrunde lag und die Sondervorteile für die Investor Treuhand in allen Fonds gleichermaßen ge­währt wurden . Der 19 . Senat des OLG teilt im Übrigen auch die von unserer Kanzlei schon immer vertretene Auffassung, dass die Contor­Treuhand als direkter Vertragspartner der künf­tigen Anleger beim Zustandekommen des Bei­tritts der Kommanditisten persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat .

Vor dem Hintergrund dieser Urteile dürften an­ders ergangene erstinstanzliche Urteile des Landgerichts München in Zukunft keinen Be­stand haben .

VIP Medienfonds 3 und 4: Neue Urteile bieten verbesserte Chancen für eine außergerichtliche Regelung

In letzter Zeit wurde über erfolgreiche Klagen gegen die Commerzbank und die Hypo­Vereinsbank (hauptsächlich zu Fonds VIP 4) berichtet . Die entsprechenden Urteile liegen uns vor (zu nennen sind dabei insbesondere die Entscheidungen des LG München I vom 12 . 02 . 2008, Geschäftszeichen 28 O 15666/07 und vom 15 . 01 . 2008, Geschäfts­zeichen 4 O 1908/07) . Dabei geht es insbe­sondere im Fall der bei VIP 4 schuldüberneh­

Trendwende bei den Prozessen im Bereich der Medienfonds Cinerenta und VIP 3 und 4 von Dr. Sigmund P. Martin

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menden HypoVereinsbank darum, dass diese bei dem obligatorischen Darlehensvertrag eine vorvertragliche Aufklärungspflicht insoweit ver­letzt hat, als sie nicht ausdrücklich darauf hin­gewiesen hat, dass die im Prospekt der Fondsgesellschaft vorgesehene steuerliche Verlustzuweisung wegen der Zahlungs­ und Geldflüsse bei der Filmfinanzierung von den Finanzbehörden angreifbar war .

Die Kanzlei Schirp Schmidt­Morsbach Apel, die bislang noch ein außergerichtliches Vorge­hen gegen die Banken favorisiert, verfolgt die Entwicklung sehr genau und wird sich natür­lich auch Gerichtsentscheidungen zunutze machen, die im Sinne der Anleger sind . Zu be­rücksichtigen ist aber zum einen, dass die Ent­scheidungen, um die es geht, nicht rechtskräf­tig sind . D .h . die Banken werden gegen die Urteile in Berufung gehen und der Rechtsstreit kann sich über mehrere Instanzen hinziehen . Zum anderen gelten die Entscheidungen nur für die an dem Prozess konkret beteiligten Kläger . Ein „Anschluss“ ist verfahrensrechtlich nicht möglich, nur die Erhebung einer neuen Klage .

Auch Obergerichte halten den Prospekt des VIP 4 inzwischen für fehlerhaft . Das OLG Mün­chen hat deshalb mit der Entscheidung vom 18 . 12 . 2007, Geschäftszeichen 5 U 3700/07, die Klageabweisung der Vorinstanz aufgeho­ben und im Hinblick auf den VIP 4­Medien­fonds die Plausibilitätsprüfung der Commerz­bank beanstandet . Der 5 . Zivilsenat weist zu Recht darauf hin, dass eine mit internationaler Geschäftserfahrung ausgestattete Großbank wie die Commerzbank, das „Garantiemodell“

zu hinterfragen hat, wenn schon aus dem Prospekt nicht ersichtlich ist, wer anderes für die von einer Bank in diesem Zusammenhang immer zu erwartende Einforderung von Sicher­heiten gut sein könnte, als die Anleger selbst, die dem Zielfonds erhebliche Eigen­ und Fremd­mittel erst zuführen . Das OLG München schließt daraus, dass diese, die steuerliche Unbedenklichkeit erheblich in Frage stellen­den Hintergründe, den Kunden von der Com­merzbank hätten aufgezeigt werden müssen . In einem solchen Fall liege ein Beratungsfehler vor .

Die Hoffnung der Banken, die in den Fonds als „garantierende“ Schuldübernehmer fungier­ten (Dresdner Bank bei VIP 3 und HypoVer­einsbank bei VIP 4) bzw . die Fonds vermittelten (insbesondere die Commerzbank sowie weitere Banken, wie z . B . die Berliner Volksbank), dass die Klagen der Anleger einer gerichtlichen Über­prüfung nicht standhalten würden, haben sich damit zerschlagen . Vor diesem Hintergrund sieht die Kanzlei Schirp Schmidt­Morsbach Apel erhöhte Aussichten, die Banken zu einer außergerichtlichen Regulierung der Schadens­ersatzansprüche der Anleger zu bewegen . Wenn die außergerichtliche Lösung greift, wird sie wesentlich schneller zu einer Schadenser­satzleistung der Banken führen als ein Prozess über mehrere Gerichtsinstanzen . Insoweit soll daher in Kürze ein neuer Vorstoß gegen die Banken unternommen werden . Sollte sich in den nächsten Wochen nichts bewegen, wird auch die Kanzlei Schirp Schmidt­Morsbach Apel eine Klage vorbereiten .

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Denise KafkaRechtsanwältin

Ausbildung:Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Bayreuth, Paris I(Diplôme en droit communautaire) und zu Köln

Beruflicher Werdegang:Referendariat in Düsseldorf, Köln und New York, seit 2003 Rechtsanwältin, Tätigkeit in den Bereichen Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Wettbewerbsrecht, Marken- und Urheberrecht

Kontakt:RAe Schirp Schmidt-Morsbach ApelDorotheenstr. 3, 10117 BerlinTel.: 0 30/32 76 17-0Fax: 0 30/32 76 17-40E-Mail: [email protected]

Großer Erfolg in den Klagen gegen die Abschaffung des Minderheitenschutzes: OLG Nürnberg entscheidet im LBB­Fonds 3 zugunsten der Anleger von Denise Kafka

Die erstinstanzliche Rechtsprechung in den Verfahren, in denen sich Fondsanleger gegen die von der IBV initiierten Beschlussfassungen zur Aufhebung des Minderheitenschutzes wenden, hat noch kein eindeutiges Bild erge­ben . Nunmehr hat erstmals ein Obergericht (Oberlandesgericht Nürnberg, Az . 12 U 2035/07) (Fußnote: Berufungsverfahren über das Urteil des LG Nürnberg­Fürth, Az . 1 HK O 8357/06) in einem von der Sozietät Schirp Schmidt­Morsbach Apel geführten Klagever­fahren am 26 . 03 . 2008 entschieden . Die Ent­scheidung ist zugunsten der Anleger ausge­fallen: Die mithilfe der Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin Fintech 21 gefassten Beschlüsse sind nichtig.

Wie bereits im Anlegerschutzbrief 3/2007 be­richtet, dient die von der IBV und der Fintech 21 verfolgte Abschaffung des Minderheiten­schutzes dazu, dass zukünftig die Stimmkraft der in den Fonds verbliebenen Anleger wich­tigen Strukturveränderungen in den Fonds, wie z . B . dem Verkauf der Immobilien oder strukturellen Veränderungen der Aufsichtsgre­mien, nicht mehr im Weg stehen kann . Damit wird dann auch die Entwertung bzw . die Auf­hebung der Anteilsandienungsgarantien ein­hergehen .

Das Oberlandesgericht Nürnberg schiebt die­sem Vorhaben der IBV einen Riegel vor . Das OLG sieht die Minderheitsgesellschafter durch die Beschlussfassungen in dem Kern­bereich ihrer Mitgliedschaftsrechte verletzt . Dies führt zur Nichtigkeit der Beschlüsse . Nach Ansicht des Gerichts gehöre die von den Anlegern zum Zeitpunkt der Beitritte vor­gefundene Struktur der Fondsgesellschaft zu einem besonders schützenswerten Bereich ihrer Rechte, auf deren Bestand sie vertrauen dürfen . Mehrheitsentscheidungen, die das Gesellschaftskonzept, zu welchem auch die Minderheitenschutzrechte gem . § 16 Abs . 2 Sätze 2 und 3 der Gesellschaftsverträge ge­hörten, nachträglich veränderten, seien nicht zulässig .

Es ist fraglich, ob gegen dieses Urteil die Re­vision durchgeführt wird . Das Oberlandesge­richt hat sie nicht zugelassen . Das Land Berlin müsste nun zunächst die Nichtzulassungsbe­schwerde anstreben . Derartige Nichtzulas­sungsbeschwerden bleiben aber, statistisch betrachtet, in aller Regel erfolglos . Das Urteil des OLG Nürnberg wird daher für den LBB 3 voraussichtlich „das letzte Wort“ bleiben . Aber auch die anderen noch in Berlin anhängigen Verfahren könnten dadurch in einem für die Anleger sehr positiven Sinne beeinflusst wer­den .

Für die in den Fonds verbliebenen Anleger bedeutet die obergerichtliche Entscheidung Folgendes: Die Erfolgschancen der Klagen gegen die Beschlussfassungen zur Abschaf­fung des Minderheitenschutzes in den Fonds LBB 4, 5, 6, 7 und im BerlinHyp Fonds Eins sind entgegen den Mitteilungen der IBV durchaus gegeben . Es gilt jedoch weiter, dass jeder in einem der LBB­Fonds verbliebene Anleger bei kommenden Beschlussfassungen die Wahrung seiner Rechte grundsätzlich selbst in die Hand zu nehmen hat, und sich in­nerhalb kurzer Zeit (d .h . weniger als einem Monat) überlegen sollte, ob er gegen einen Beschluss vorgehen möchte . Der AAA wird immer versuchen, die Prozesse einzelner An­leger zu organisieren, ist aber auf Ihre Hilfe­stellung angewiesen .

Aber wie auch immer: In unserem Kampf um die Bewahrung des Minderheitenschutzes ist ein weiterer großer Erfolg geglückt . Und in den Fonds, in denen der Minderheitenschutz erhalten bleibt, kann das Land nicht gegen den Willen der Anleger die Immobilien verkau­fen und den betreffenden Fonds liquidieren . Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis sich der Senat endlich mit den Prospekt­haftungsklägern zusammensetzt und eine ab­schließende Einigung ausarbeitet .

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Kerstin Kondert Dipl.-Betriebsökonom (BI),geschäftsführende Gesellschafterin der K&M Beratung und Management GmbH

Ausbildung: Studium Englischund Geografie, Ausbildung zur Köchin, berufsbegleitendesStudium BWL und Ausbildungzur Mediatorin

Berufliches: Seit 1988 in der Immobilienbran-che tätig, Schwerpunkte zunächst Konzeption, Finanzierung und Pro-spektierung geschlossener Immobilien-fonds, Entwicklung von Sanierungs- konzepten für Not leidende Fonds, Handelsrichterin am Landgericht Berlin, Referentin, diverse Fachveröf-fentlichungen.

Kontakt:K&M Beratung und Management GmbH, Knesebeckstr. 8310623 BerlinTel.: 0 30/88 71 51-0Fax: 0 30/88 71 51-10E-Mail: [email protected]

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Seit unserem letzten Sachstandsbericht aus dem November 2007 ist einiges geschehen, sodass wir Sie mit unserem nachstehenden Be­richt auf den aktuellen Stand zu den Fonds der Bankgesellschaft bringen wollen, deren Anleger wir gemeinsam beraten und vertreten . Dabei berichten wir zunächst unter I . über den allge­meinen Hintergrund und die Entwicklungen auf Fondsebene, zu II . über den weiteren Verlauf der Prospekthaftungsklagen, die für die von uns beratenen Anleger weiterhin positiv verlaufen, unter III . über den Streit um die Abschaffung des Minderheitenschutzes in den Fonds, der ebenfalls eine vielversprechende Entwicklung nimmt, und ziehen unter IV . unser Zwischenfazit .

I. Allgemeines/Entwicklungen auf Fondsebene

1.1 Die „Weihnachtsbotschaft“ der IBV

Zwischen Weihnachten und Silvester 2007 er­hielten die Anleger nahezu aller Fonds der IBV das inzwischen im Kreis der Betroffenen liebevoll als „Weihnachtsbotschaft“ titulierte Rundschrei­ben der IBV vom 21 . 12 . 2007 . Die IBV wies in diesem Rundschreiben darauf hin, dass es in den Fonds durch die in der Vergangenheit geleisteten Ausschüttungen zum Wiederaufleben der Kom­manditistenhaftung gekommen sei, mit der Folge, dass im Falle einer wirtschaftlichen Krise die Ausschüttungen zurückgezahlt werden müssten . Dies könne auch dann der Fall sein, wenn die fi­nanzierenden Banken aufgrund der gesunkenen Ertragswerte der Fondsimmobilien Sicherheiten­verstärkung verlangen würden . Das Schreiben endete mit dem Hinweis, dass einer Inanspruch­nahme vorgebeugt werden könne, würde man freiwillig die Ausschüttungen zurückzahlen .

Verständlicherweise hat die „Weihnachtsbot­schaft“ für erhebliche Unsicherheit und Irritation gesorgt . Wie wir hörten, soll eine ganze Reihe von Anlegern tatsächlich aus lauter Sorge vor Schwie­rigkeiten die freiwillige Zahlung geleistet haben, worauf man im Hause der IBV aber wohl nicht vor­bereitet war . Die Folge: Zahlungseingänge auf Konten, auf denen sie nicht zugeordnet werden konnten, massenhafte Anrufe, die die Telefon­zentrale lahmlegten, wütende und verängstigte Angriffe seitens der Zeichner . Und dann das Zu­rückrudern der IBV: Das Schreiben sei höchst vorsorglich versandt worden, aber kein Hinweis auf eine Krise . Selbstverständlich sei dies noch keine Zahlungsaufforderung gewesen, die Situa­tion der Fonds sei weiterhin in Ordnung .

Das muss die IBV allerdings auch sagen, weil sie sonst ihre in den Prospekthaftungsprozes­sen laufend geäußerte Behauptung, den Anle­gern sei durch die Fondsbeteiligungen kein Schaden entstanden, selbst ad absurdum füh­ren würde . Aber ob einfaches Bestreiten ange­sichts der Fakten reichen wird?

Hier spielt auch eine Rolle, dass bei einer ganzen Reihe von Fonds im Jahresabschluss 2006 außerordentliche Wertberichtigungen auf die Immobilien vorgenommen wurden, die mit den gesunkenen Ertragswerten begründet wer­den . Auch angesichts dieses Umstands lässt sich die Behauptung nicht aufrechterhalten, die Fonds seien in ihrem Wert nicht gemindert .

Nach unserer Auffassung wäre es aber gar nicht so einfach, im Falle der Insolvenz der Fonds die Zeichner zu Ausschüttungsrückzah­lungen zu zwingen, wenn zwischen ihnen und der Hans Köning GmbH noch das Treuhandverhältnis besteht und sie selbst nicht im Handelsregister eingetragen sind .

Denn gemäß § 171 Abs . 1 HGB haftet nur „der Kommanditist" den Gesellschaftsgläubigern per­sönlich . Kommanditist ist derjenige Gesellschaf­ter, dessen Haftung gegenüber den Gesell­schaftsgläubigern auf den Betrag seiner Einlage begrenzt ist (vgl . § 161 HGB) . Bei Treuhand­konstellationen ist nur der Treuhänder Gesell­schafter der KG, die einzelnen Treugeber sind es dagegen nicht (so ausdrücklich Baumbach/Hopt, HGB, 33 . Aufl ., 2008, § 105 Rdnr . 31) . Dies gilt nicht nur im Innenverhältnis, sondern ausdrücklich auch im Außenverhältnis gegenü­ber Dritten (Baumbach/Hopt, a .a .O ., unter Beru­fung auf BGHZ 3, 360; 32, 29; 76, 130) . Das heißt: Außenstehende Gläubiger können bezüg­lich des Haftungsanteils von Treugeber­Kom­manditisten ausschließlich an die Köning GmbH herantreten, nicht aber an den einzelnen Treuge­ber­Kommanditisten, den sie im Übrigen wahr­scheinlich nicht einmal kennen (es sei denn, die IBV informiert sie darüber, was sie grundsätzlich jedoch nicht darf) . An den einzelnen Treugeber­Kommanditisten kommen bzw . kämen sie nur heran, wenn sie aus abgetretenen Freistellungs­ bzw . Aufwendungsersatzansprüchen der Köning GmbH gegen ihn vorgingen . Derartigen Ansprü­chen könnten aber Prospekthaftungsansprüche aufrechnungshalber entgegengehalten werden . Es würde also nur eine neue Baustelle eröffnen, würde man versuchen, von den Zeichnern direkt die Ausschüttungen zurückzufordern .

Fonds der BankgesellschaftSachstandsbericht per 19. 03. 2008von Kerstin Kondert und Dr. Wolfgang Schirp

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1.2 Insolvenzgefahr für die Fonds?

Die Zeitschrift Immobilienmanager hat die aktuelle Entwicklung um die Fonds der Bankge­sellschaft aufgegriffen und – wie das im verant­wortungsbewussten Journalismus üblich ist – um Stellungnahme aller beteiligten Parteien gebeten . Zu unserer großen Überraschung hat der Berliner Finanzsenator gegenüber der Zeit­schrift erstmals geäußert, dass die Insolvenz der Fonds nicht auszuschließen sei . Diese Aussage geht weit über alle bisherigen Äußerungen hin­aus und stellt die Weihnachtsbotschaft der IBV in einen größeren Zusammenhang .

Aber was würde die Insolvenz der Fonds bedeuten?

Im Rahmen der Abfindungsangebote hat das Land Berlin, vertreten durch die FinTech, auch die Haftung für die in der Vergangenheit geleis­teten Ausschüttungen übernommen . Der Re­gierende Bürgermeister von Berlin veröffentli­cht gemeinsam mit dem Finanzsenator Quartalsberichte, in denen über die Entwick­lung um das Immobiliendienstleistungsge­schäft, das zwischenzeitlich von der Bankge­sellschaft auf das Land Berlin übergegangen ist, berichtet wird . Am 14 . 02 . 2008 wurde der Bericht über den Sachstand per 30 . 09 . 2007 erstellt . Wir haben diese Zahlen in Abgleich mit den von uns für die Fonds gesammelten Daten gebracht und stellen dies nachfolgend dar:

Da bei den Fonds LBB 9 bis 11 ab dem 01 . 01 . 2008 die Abfindungsangebote ohne steuerliche Nachteile angenommen werden konnten, ist davon auszugehen, dass sich bei diesen Fonds der Anteil des Landes Berlin ge­genüber den zuletzt veröffentlichten Zahlen noch wesentlich geändert hat . Die Summe der Ausschüttungen, die das Land Berlin im Falle der Insolvenz der Fonds ggf . zurückzahlen müsste, beliefe sich daher bereits per heute auf mindestens 500 Mio. € – einen Betrag, der weder im Landeshaushalt berücksichtigt ist, noch aus unserer Sicht politisch vertretbar erscheint .

Wäre darüber hinaus im Insolvenzfall etwas zu gewinnen? Wir meinen, dass dies nicht der Fall ist, und zwar aus folgenden Gründen:

1 . Das Land Berlin könnte über die Verwertung der Immobilien nicht selbst bestimmen . Dies würde dann der Insolvenzverwalter tun müs­sen (übrigens ein sehr lukrativer Auftrag für einen Insolvenzverwalter) .

2 . Die Garantieansprüche der Fonds gegen­über den Garanten würden weiter bestehen . Ein Insolvenzverwalter wäre im Interesse der Gläubiger (im Wesentlichen die finanzie­renden Banken) verpflichtet, diese Ansprü­che mit aller Kraft weiterzuverfolgen und nach Möglichkeit durchzusetzen .

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Fonds Gesamtauf-wand lt. Prospekt

Eigenkapital lt. Prospekt

ggf. rückzahl-bare Ausschüt-tung (Schreiben vom 21. 12. 2007)

Anteil Land Berlin an Fonds per 30. 09. 2007

Anteil Land Ber-lin an ggf. zurück-zuzahlender Aus-schüttung

Anteil Anleger an ggf. zurückzu-zahlender Aus-schüttung

LBB 3 175.373 T € 70.149 T € 50,00 % 90,95 % 31.900 T € 3.174 T €

LBB 4 280.286 T € 106.942 T € 49,28 % 91,13 % 48.026 T € 4.675 T €

LBB 5 655.451 T € 225.377 T € 44,50 % 89,23 % 89.495 T € 10.802 T €

LBB 6 298.837 T € 105.306 T € 40,51 % 89,40 % 38.138 T € 4.522 T €

LBB 7 434.816 T € 151.342 T € 43,65 % 89,28 % 58.979 T € 7.082 T €

LBB 8 361.995 T € 126.698 T € 48,38 % 89,54 % 54.885 T € 6.412 T €

LBB 9 686.521 T € 217.299 T € 33,95 % 21,60 % 15.935 T € 57.838 T €

LBB 10 787.325 T € 252.067 T € 40,58 % 16,68 % 17.062 T € 85.227 T €

LBB 11 410.752 T € 132.118 T € 31,61 % 19,05 % 7.956 T € 33.807 T €

LBB 12 901.975 T € 271.598 T € 29,12 % 15,92 % 12.591 T € 66.498 T €

LBB 13 1.037.127 T € 300.767 T € 28,79 % 19,95 % 17.275 T € 69.316 T €

IBV D 1 503.204 T € 139.777 T € 18,47 % 23,54 % 6.077 T € 19.740 T €

IBV D 2 851.174 T € 227.965 T € 19,52 % 40,47 % 18.009 T € 26.490 T €

IBV D 3 538.293 T € 192.340 T € 31,06 % 43,49 % 25.981 T € 33.760 T €

Bavaria Ertrag 1 68.513 T € 22.838 T € 37,95 % 31,15 % 2.700 T € 5.967 T €

Berlin Hyp 1 91.521 T € 41.185 T € 23,46 % 68,99 % 6.666 T € 2.996 T €

Berlin Hyp 2 109.928 T € 109.928 T € 15,19 % 75,97 % 12.685 T € 4.013 T €

Summe 8.193.091 T € 2.693.695 T € 464.360 T € 442.317 T €

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3 . Die wahrscheinliche Folge eines Insolvenz­antrags bei den Fonds, bei denen die Abfin­dungsangebote noch nicht steuerfrei ange­nommen werden können, wäre die sofortige Annahme der Angebote durch die Zeichner trotz Steuerschaden . Der Anteil des Landes Berlin an den Fonds und damit an den zu­rückzuzahlenden Ausschüttungen würde sich erhöhen, die Kaufpreise aber dennoch gezahlt werden müssen . Dann würden noch erheblich höhere Beträge vom Land Berlin sofort zu zahlen sein .

Auszuschließen wären diese Folgen nur, wenn das Land Berlin in hohem Maße Einfluss auf den Insolvenzverwalter ausüben könnte . Aber kann die politische Macht so weit gehen, die gesetz­lich vorgesehenen Regelungen auszuhebeln?

Wir wissen nicht, warum der Berliner Finanzse­nator auf einmal die Insolvenz der Fonds als denkbare Entwicklung in den Raum stellt, nachdem dies über lange Zeit bestritten wurde . Denkbar ist, dass auf diesem Weg die Anleger einfach nur weiter eingeschüchtert und zur ggf . steuerschädlichen Annahme der Angebote ani­miert werden sollen . Aber wirtschaftlich sinnvoll kann die Insolvenz der Fonds weder für das Land Berlin noch für die Anleger sein. Anderseits kann sich das wirt­schaftliche Risiko für das Land Berlin durch In­solvenz der Fonds sogar noch deutlich erhö­hen . Grund der Insolvenz wären in erster Linie die nicht ausgezahlten Garantieansprüche . Sollte sich später herausstellen, dass die An­sprüche begründet sind (was wir nach dem bisherigen Verlauf der gerichtlichen Verfahren um diese Ansprüche für überwiegend wahr­scheinlich halten), hätte allein das Land Berlin die Insolvenz mit allen Folgeschäden zu verant­worten und würde sich ggf . noch weiteren Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen .

1.3 Verhandlungen auf Fondsebene

Von den Verhandlungen auf Fondsebene, bei denen es um die Garantieansprüche und An­sprüche der Fondsgesellschaften gegenüber der IBV geht, hören wir derzeit wenig, was uns allerdings auch nicht überrascht . Die Dinge schleppen sich von Anfang an vor sich hin . Aber wir halten dennoch für wahrscheinlich, dass irgendwann im zweiten Quartal Ver­gleichsangebote vorgelegt werden, bei denen die Fonds erhebliche Abstriche auf ihre An­sprüche machen sollen . Allerdings schließen wir auch nicht aus, dass die Verhandlungen über den 30 . 06 . 2008 hinaus (bis dahin wurde der Verzicht auf Einrede der Verjährung zuletzt verlängert) noch weiter gezogen werden . Jeder Monat, der weiter verhandelt wird, bedeutet ei­nen weiteren Monat Zahlungsaufschub für die Garanten – und einen weiteren Monat zur Aus­schüttung fehlende Liquidität bei den Fonds .

Sofern Vergleichsvorschläge vorgelegt werden, rechnen wir damit, dass deren Annahme seitens der IBV dringend mit der Begründung empfoh­len wird, dass nur die Annahme des Vergleichs einen sofortigen Liquiditätszufluss bewirken und nur ein solcher das Verlangen der Banken nach Sicherheitenverstärkung, und daraus folgend auch die Insolvenz, verhindern würde . Es spricht viel dafür, dass die „Weihnachtsbotschaft“ die­sen Weg schon vorbereiten sollte .

Ansonsten ist das Verhalten von IBV, FinTech und Kollegen in diesem Jahr bisher eher irritie­rend . Im IBV Fonds International 1 wurde – wiederum mit der kürzest möglichen Ladungsfrist von zehn Tagen – eine Gesellschafterversamm­lung einberufen, auf der über den Verkauf der Immobilien abgestimmt werden sollte . In diesem Fonds ist dieser Weg bereits seit mehr als einem Jahr geplant und auch aus unserer Sicht sinnvoll, sofern vernünftige Kaufpreise verhan­delt werden können . Aber die Verkaufspro-gnosen, die vor neun Monaten noch einen Eigenkapitalrückfluss von rd. 74 % unter-stellten, mussten inzwischen schon deut-lich nach unten korrigiert werden. Die Ver­sammlung selbst war dann jedoch eher unter „Witz“ abzuhaken . Der Verkauf wurde gar nicht zum Beschluss gestellt, weil die landeseigenen Gesellschaften, die rd . 65 % der Fondsanteile halten, noch nicht alle steuerlich und wirtschaft­lich relevanten Fragen geklärt hätten . Wusste man das tatsächlich zehn Tage vor der Ver­sammlung noch nicht? Stimmen sich IBV und FinTech bzw . der Berliner Senator überhaupt nicht miteinander ab? Ergebnis der Versamm­lung: Außer Spesen nichts gewesen .

Hoffen wir, dass den Beteiligten diese Erfahrung zu lehrreichen Erkenntnissen verholfen hat und dass vor den nächsten Gesellschafterversamm­lungen wenigstens die Abstimmung zwischen Fondsgeschäftsführung und Großgesellschafter so weit erfolgt, dass die geplanten Tagesord­nungen nicht von vornherein obsolet werden .

II. Die Prospekthaftungsklagen

Die Prospekthaftungsklagen, in denen seit No­vember 2007 weitere mündliche Verhand­lungen stattgefunden haben, verlaufen für die durch uns beratenen Anleger weiterhin auf gutem Weg . In einer Reihe von Streitpunkten wissen wir inzwischen bedeutend genauer, welche Nachweise wir vorlegen müssen, damit der optimale Erfolg für die Anleger erzielt wer­den kann .

2.1 Nachweis der Prospektfehler, keine Verjährung

In nahezu allen Fonds liegen bereits für Einzel­kläger erstinstanzliche Urteile (Landgericht Berlin) vor, in einigen Fällen auch bereits Urteile

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in der zweiten Instanz (Kammergericht Berlin) . Die von der Kanzlei Schirp Schmidt­Morsbach Apel geführten Verfahren, die auf der wirt­schaftlichen Seite von der K&M GmbH betreut werden, verliefen weit überwiegend für die Klä­ger erfolgreich . Substanzielle Prospektfeh-ler wurden in nahezu allen Verfahren be-stätigt. Die Frage, ob die Ansprüche verjährt sein könnten, ist inzwischen praktisch vom Tisch, und die Prospekt-verantwortung der IBV wurde durchge-hend bejaht.

Bei den Fonds Bavaria Ertrag 2, Berlin Hyp 1 und Berlin Hyp 2 wurden erstmals Einzelklagen, in denen die Anleger durch RA Dr . Wolfgang Schirp vertreten werden, mündlich verhandelt . Insbesondere in der Verhandlung zum Bavaria Ertragsfonds 2, zu dem im Vorfeld bereits eine Reihe von von anderen Kanzleien geführten Verfahren verloren wurde, trat deutlich zutage, dass unsere interdisziplinäre Kooperation den wesentlichen Unterschied bedeutet: Am 11 . 03 . 2008 wurde in unserem Verfahren das Urteil zugunsten der Anlegerin verkündet, in welchem die zuständige Kammer beim Landge­richt Berlin ausführlich begründet, warum sie in nahezu allen Aspekten unseren Argu-menten folgt und die Prospektfehler be-stätigt. In diesem Fonds konnten wir das Blatt wenden, weil wir zu den Hintergründen der Fondskonzeption und den tatsächlich abge­schlossenen Verträgen, die den Fonds und die Anleger benachteiligen, weit umfangreichere Nachweise erbracht haben, als dies in anderen Verfahren der Fall war, von denen wir Kenntnis haben . Verurteilt wurde im Übrigen neben der IBV auch die Hans Köning GmbH als Treuhandkommanditistin.

Die Hintergrundrecherche ist extrem arbeits­aufwändig und mühsam – aber die Mühe lohnt, wenn sie zu den Ergebnissen führt, die wir bis­her erzielen konnten . Insofern werden wir mit dieser Arbeit auch nicht aufhören, bis die Ver­fahren endgültig abgeschlossen sind . Einfacher wird es für uns auch dadurch, dass über unse­re Arbeit an den Fonds, die wir nun immerhin schon fünf Jahre betreiben, unser Kontaktnetz so groß geworden ist, dass wir noch laufend weitere Unterlagen erhalten . Auf diesem Weg können wir nicht nur die bereits bekannten Pro­spektfehler noch nachdrücklicher belegen, wir entdecken tatsächlich auch immer wieder noch neue Fehler .

2.2 Mitverurteilung der LBB

Wie wir bereits früher berichtet haben, wurde in nahezu allen Verfahren die LBB nicht als pro­spektverantwortlich mit verurteilt, was wir ange­sichts der Tatsache, dass sie der überwiegenden Zahl der Fonds sogar ihren Namen verliehen hat, nach wie vor nicht nachvollziehen können .

Hier hat jedoch das Kammergericht Berlin ein richtungweisendes Urteil gesprochen . Danach können wir davon ausgehen, dass die LBB in allen Fällen, in denen wir ihre Kenntnis von den Prospektfehlern bei Prospekt-herausgabe bzw. während der Platzierung nachweisen können, mit verurteilt werden wird. Seit Vorliegen dieses Urteils haben wir ei­nen Schwerpunkt unserer Recherchen darauf verlegt, diese Kenntnis anhand von Unterlagen nachzuweisen, und dabei bereits gute Fort­schritte erzielt . Wir gehen davon aus, dass es künftig zumindest in einigen Fonds gelingen wird, auch die Verurteilung der LBB zu erreichen .

2.3 Keine schadensmindernde Anrech­nung von Steuervorteilen und Anrechnung des entgangenen Ertrags aus Alternativanlage

Nachdem die Ansprüche dem Grunde nach wie oben erläutert im Wesentlichen geklärt sind, geht es jetzt im Wesentlichen noch um die Ermittlung des entstandenen Schadens der Höhe nach . Bei dieser Frage gibt es zwei Hauptstreitpunkte:

1 . Ersatz des entgangenen Gewinns aus Alternativanlage

2 . Berücksichtigung von Steuervorteilen aus der Beteiligung

Die Schadenersatzklage aus Prospekthaftung ist grundsätzlich darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er sich am Fonds nicht betei­ligt . Diese Zielrichtung ist auch folgerichtig, da davon auszugehen ist, dass bei vollständiger Aufklärung über die Kapitalanlage die Zeich­nungsentscheidung nicht getroffen worden wä­re . Hätte sich der Anleger gegen die Fondsbe­teiligung entschieden, hätte er sein Eigenkapital und das Agio nicht für die Beteiligung ausgege­ben . Eigenkapital und Agio sind daher zunächst der Ausgangsbetrag zur Ermittlung des Scha­dens . Aus den obigen Überlegungen folgt ferner grundsätzlich richtig, dass alle negativen Folgen aus der Beteiligung den Schaden erhöhen, alle positiven Folgen aus der Beteiligung den Scha­den mindern . Beide Folgen wären ohne die Be­teiligung nicht eingetreten . Positive Folgen aus der Beteiligung waren die Ausschüttungen, so­dass diese schadensmindernd abgezogen wer­den müssen . Diese Auffassung wird von allen Beteiligten geteilt und ist unstreitig .

2.3.1 Kein Abzug von SteuervorteilenZusätzlich zur Ausschüttung wurden jedoch in den meisten Fonds Steuervorteile erzielt, sodass sich die Frage stellt, ob auch diese schadens­mindernd in Abzug zu bringen sind . Die höchstrichterliche Rechtsprechung gibt hierzu noch keine klaren Anweisungen . Durch die Rechtsprechung geregelt sind jedoch folgende Aspekte:

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4 Steuervorteile sind nur dann in Abzug zu bringen, wenn sie endgültig sind .4 Steuervorteile sind nicht zu berücksichtigen,

wenn sie geringfügig sind .4 Steuervorteile sind nicht zu berücksichtigen,

wenn der Kläger sich bei der Entscheidung für eine Alternativanlage ebenfalls für eine steuerbegünstigte Anlage entschieden hätte .

Hier ist zunächst strittig, ob die Steuervorteile aus der Beteiligung tatsächlich endgültig ver­bleiben . In dieser Hinsicht bestehen zumindest Risiken; unsere Argumentation wird maßgeb­lich durch ein aktuelles Urteil des BGH (V ZR 284/06) vom 30 . 11 . 2007 gestützt, sodass wir bereits in dieser Hinsicht Bewegung in unsere Richtung sehen .

In einigen der Fonds (z . B . Bavaria Ertrag 2, Berlin Hyp­Fonds, IBV International­Fonds) wurden nur extrem geringe, per Saldo über­haupt keine Steuervorteile oder sogar steuer­liche Nachteile erzielt . Mit der Frage, ob in die­sem Fonds die Steuervorteile überhaupt ermittelt werden müssen, befasst sich das Landgericht Berlin derzeit . Wir sind der Auffas­sung, dass bei diesen Fonds unter Anwendung der BGH­Rechtsprechung Steuervorteile keine Berücksichtigung finden dürfen, und glauben auch, dass die Gerichte dieser Überlegung letztlich folgen werden .

Sofern Steuervorteile in einer Höhe erzielt wur­den, bei der man trefflich darüber streiten kann, ob sie geringfügig sind oder nicht, stellt sich die Frage, ob die Anleger als Alternativanlage eine ebenfalls steuerbegünstigte Alternativanla­ge gewählt hätten . Wir haben im Laufe der letz­ten Monate die Unterlagen gesammelt, anhand derer dies nachgewiesen werden kann . In einer Vielzahl der Fälle ist dieser Nachweis möglich, sodass wir davon ausgehen, dass auch in die­sen Fällen Steuervorteile nicht zur Anrechnung gelangen .

Es bedeutet einen immensen Arbeitsaufwand, den Sachvortrag für jeden einzelnen Kläger in der aus heutiger Sicht erforderlichen Form auf­zubereiten . Aber auch hier sind wir in Koopera­tion tätig und nutzen die Resourcen unserer beiden Unternehmen, sodass die Aufbereitung bereits sehr weit gediehen ist und wir dieser Auseinandersetzung gelassen entgegensehen können .

2.3.2 Schadenerhöhende Anrechnung des entgan­genen Ertrags aus Alternativanlage

Nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlich­keit – und diese Auffassung teilt auch der Bundesgerichtshof – wäre die Anlagesumme nicht ungenutzt geblieben, sondern anderweitig investiert worden . Der entgangene Ertrag aus dieser entgangenen Anlage ist daher schaden­erhöhend zu berücksichtigen .

Wenn es sich bei der Alternativanlage um eine steuerbegünstigte Anlage handelt, muss nach dem bisherigen Verlauf der Verfahren wie unter 2 .3 .1 dargestellt im Einzelfall dazu vorgetragen werden . Überzeugt dieser Vortrag, so stellt sich weiter die Frage, welche Erträge über die Steu­ervorteile hinaus aus der Alternativanlage erzielt worden wären . Diese Erträge, die dem Kläger entgangen sind, weil er sich eben nicht für die Alternativanlage entschieden hat, bilden nach unserer Auffassung in Übereinstimmung mit der BGH­Rechtsprechung einen Teil des Schadens .

Spielen Steuervorteile jedoch keine Rolle, so setzt der BGH die Darlegungslast deutlich her­unter . Nach der bisherigen Rechtsprechung ist dann der Ertrag zu ersetzen, der nach der Le­benswahrscheinlichkeit hätte erzielt werden können . Wir haben grundsätzlich einen entgan­genen Ertrag in Höhe von 4 % p . a . auf die Be­teiligungssumme zzgl . Agio angesetzt, weil die­ser Zinssatz im Durchschnitt der letzten zehn Jahre mit Pfandbriefen, festverzinslichen Wert­papieren und vergleichbar sicheren Anlage­formen mindestens zu erzielen war .

In beiden Aspekten, den Steuervorteilen und dem entgangenen Ertrag aus Alternativanlage, ist nach dem bisherigen Verlauf der Verfahren nunmehr im Wesentlichen klar, in welchem Umfang vorgetragen werden muss . Wir gehen daher davon aus, letztlich mit beiden Argu­menten durchzudringen, sodass im Fall des Obsiegens tatsächlich der vollständige Scha­den, der den Anlegern entstanden ist, auch ausgeglichen wird .

III. Gegenwehr gegen die Abschaffung des Minderheitenschutzes

Die Gesellschaftsverträge der Fonds sehen alle seit Gründung in § 16 Nr . 2 vor, dass „existen­zielle“ Beschlüsse nur mit qualifizierten Mehr­heiten gefasst werden dürfen, und zwar umso höheren, je mehr Stimmen sich in der Hand ei­ner Gruppe von bis zu fünf Personen befinden . Der Grund ist klar: Man wollte durch Einfüh­rung dieser Klauseln dem Argument entgegen­wirken, dass die Bankgesellschaft entweder gleich zu Beginn des Fonds bei einer Inan­spruchnahme aus der Schließungsgarantie oder später, wenn zahlreiche Anleger das An­dienungsrecht ausüben sollten, den Fonds an den verbleibenden Anlegern vorbei beherr­schen könne . Und genau das, was damals durch Einführung dieser Klauseln verhindert werden sollte, soll jetzt durch Änderung der Gesellschaftsverträge ermöglicht werden, da­mit das Land Berlin die Fonds nach eigenem Ermessen liquidieren kann .

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

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Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages sollen in den Fonds regelmäßig im Wege der schriftlichen Beschlussfassung herbeigeführt werden . Und zwar geschieht dies nach unseren bisherigen Erfahrungen immer dann, wenn bei der FinTech bereits so viele Gesellschaftsan­teile liegen, dass das Erreichen der hierfür er­forderlichen 3/4­Mehrheit für die Änderung des Gesellschaftsvertrages wahrscheinlich ist, die FinTech aber (noch) nicht so viele Anteile hält, dass bereits eine Mehrheit von 90 % für die Änderung des Gesellschaftsvertrags stimmen muss .

Diese Rechnung, die nach unserer Auffassung der Wahl des Zeitpunkts für die schriftlichen Beschlussverfahren zugrunde liegt, ging in der Vergangenheit häufig jedoch nicht auf .

Die entsprechenden Abstimmungen sind dann so oft wiederholt worden, bis sich irgendwann die nötige Mehrheit ergab . Verhindern lässt sich das nicht, aber es belastet die Fonds im­mer wieder mit neuen Kosten für die Aussen­dungen .

Was bedeutet es, wenn der Minderheiten­schutz fällt?

Zunächst hat die FinTech und damit das Land Berlin dann die Möglichkeit, die Gesellschafts­verträge jederzeit nach eigenem Ermessen zu ändern, und zwar auch gegen den Willen und das Interesse der Anleger . Ferner wird es dann möglich, zu jedem Zeitpunkt und zu den Kondi­tionen, die den Interessen des Landes Berlin entsprechen, die Fonds zu liquidieren – oder auch andere Wege einzuschlagen, die mögli­cherweise gegen die Interessen der Anleger gerichtet sind .

Sofern aus einem solchen Beschluss jedoch ein Schaden für die Anleger entsteht, wäre dieser wiederum voraussichtlich nur im Klageweg gel­tend zu machen, wobei die prozessuale Durch­setzung mit erheblichen Schwierigkeiten ver­bunden sein dürfte . Aus diesem Grund setzen wir alles daran, die Abschaffung des Minderhei­tenschutzes von vornherein zu verhindern .

In einigen Fonds hat der Minderheitenschutz trotz wiederholter Beschlussfassung noch Be­stand, weil sich FinTech und IBV nicht durch­setzen konnten (z .B . im IBV International 1, wo auch die dritte Beschlussfassung gescheitert ist) . In anderen Fällen wurde mit der Stimmen­mehrheit von FinTech und IBV der Minderhei­tenschutz gekippt .

Bisher haben sich in nahezu jedem dieser Fonds Anleger gefunden, die im eigenen Inter­esse und im Interesse ihrer Mitgesellschafter das Prozessrisiko einer Anfechtungsklage auf sich genommen haben .

Anfechtungsklagen laufen vor dem Landgericht Berlin und dem Landgericht Nürnberg . Wäh­rend die verschiedenen Kammern des Landge­richts Berlin unterschiedliche Auffassungen in dieser Frage vertreten, in den meisten Fällen Urteile aber noch nicht vorliegen, hat das Land­gericht Nürnberg zugunsten der Anleger ent­schieden . Diese Entscheidung wurde mit Urteil vom 19.03.2008 durch das Ober-landesgericht Nürnberg bestätigt, so-dass nun die erste obergerichtliche Ent-scheidung zugunsten der Anleger er- gangen ist. Wir gehen davon aus, dass diese Entscheidung auch die in Berlin noch anhän­gigen Verfahren entscheidend beeinflussen wird .

IV. Vorläufiges Fazit

Die Entwicklung verläuft insgesamt sehr viel zä­her und langsamer, als wir gehofft oder erwar­tet haben . Für die Anleger bedeutet dies, sich immer noch weiter mit den Querelen um die Fonds befassen zu müssen, obwohl die meis­ten von ihnen dieses Buch längst gern zuge­klappt hätten . Für uns hat vor allem im vergan­genen Jahr die Bearbeitung jedes einzelnen Klägers erhebliche Kapazitäten gebunden . Der größere Teil dieser Arbeit ist jedoch geschafft, sodass wir auf die weitere Auseinanderset­zung, selbst wenn sie in die kleinsten Details gehen sollte, gut vorbereitet sind und auch wieder ausreichend Kapazitäten zur Verfügung haben, den übrigen großen Themenblöcken (den Medienfonds und den GbR­Fonds), mit denen wir uns gemeinsam befassen, ausrei­chend Aufmerksamkeit zu widmen .

Auch wenn die Dauer der Verfahren negativ zu verbuchen ist, gilt dies jedoch glücklicherweise nicht für deren Verlauf . Die Fonds der Bankge­sellschaft wurden nach unseren bisherigen Er­kenntnissen zum Teil mit sehr heißer Nadel und ohne Rücksicht auf die späteren Folgen ge­strickt . Alle uns bekannten Unterlagen haben die Überzeugung bestätigt, dass es das Ziel der Fondsauflage war, möglichst schnell mög­lichst viel Geld in die Kassen der Bankgesell­schaft zu spülen und dabei weder Anlegerinter­essen noch die Interessen des Landes Berlin zu berücksichtigen . Der daraus entstandene Schaden ist auf beiden Seiten erheblich .

Wir vertreten aber auch gerade deswegen nach wie vor die Überzeugung, dass den Schaden nicht letztlich diejenigen tragen dür­fen, die im guten Glauben ihr Geld in Anlagen investiert haben, die ihnen als absolut sicher versprochen wurden und bei denen sie nie die Chance hatten, die Basis dieser Versprechen zu überprüfen . Deswegen werden wir auf die­ser Seite mit allen uns zur Verfügung stehen­den Mitteln weiterkämpfen, sofern sich kein an­derer Weg öffnet .

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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

Der Kampf muss jedoch nicht unbedingt fortge­führt werden . Wenn der Berliner Finanzsenator aufhören würde, sein Vorgehen von Prinzipien leiten zu lassen, und stattdessen die wirtschaft­lichen Folgen seines Handelns in den Vorder­grund stellen würde, ließe sich der Kampf auch in mit einem Vergleich beenden .

Je länger die Verfahren dauern, desto größer wird der Schaden für das Land Berlin, wenn wir davon ausgehen, dass letztlich die Anleger ob­siegen werden . Die Zinsen auf den zu zahlen­den Schadensbetrag belaufen sich ab Rechts­hängigkeit der Klage auf 5 % über dem jeweils aktuellen Basiszins – derzeit also auf über 8 % p . a . Diese Zinsen laufen für die in 2004 einge­reichten Klagen jetzt bereits im vierten Jahr – und sie laufen bis zum Ende des Rechtsstreits weiter . Unsere aktuellen Berechnungen er­mitteln Mehrkosten für das Land Berlin von 1,1 Mio . € pro Monat! Auch dieser Umstand, der die Kläger auf der wirtschaftlichen Seite für die lange Dauer der Verfahren zumindest ent­schädigt, spricht dafür, einen Vergleich zu schließen .

Angebote für einen solchen Vergleich haben wir bereits im Jahr 2005 unterbreitet – sie gel­ten hinsichtlich der wesentlichen Parameter nach wie vor . Dabei spielt jedoch ein Aspekt ei­ne ganz erhebliche Rolle: Die Kläger, denen es letztlich zu danken ist, dass überhaupt Abfin­dungsangebote unterbreitet wurden, dürfen nicht schlechter gestellt werden als ihre Mitge­sellschafter, sondern verdienen eine Entschädi­gung für ihren Kampf . Das war am Anfang der Verhandlungen unser Ziel, und das wird es auch bleiben . Würde ein Vergleich, der diese Prämisse erfüllt, angeboten werden, würden wir dieses Angebot zur Annahme empfehlen .

Die Folge eines flächendeckenden Vergleichs mit den Klägern wäre, dass das Land Berlin auch deren Fondsanteile sofort erhalten würde . Die Mehrheiten würden sich nochmals ver­schieben, die Auseinandersetzung auf Fonds­ebene würde sich verflachen . Solange die Kla­gen noch laufen, werden wir alles daran setzen, auf allen Ebenen die Anlegerinteressen zu si­chern . Sind die Klagen beendet, gibt es dafür keinen Grund mehr .

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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

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Das Dorint Hotel Bayerpost in München ist In­vestitionsobjekt eines Fonds der Dr . Ebertz­Gruppe, die bereits seit Jahrzehnten am Markt ist . Während und nach der Investitionsphase kam es zu erheblichen Kostenüberschrei­tungen, die zumindest zum Teil von den betei­ligten Anlegern finanziert werden sollten .

RA Dr . Wolfgang Schirp und ich wurden darauf­hin von Gesellschaftern des Fonds gebeten, den Sachverhalt zu prüfen und ggf . Lösungsansätze zur Vermeidung einer Inanspruchnahme zu ent­wickeln . Unsere Prüfung hat in wesentlichen Punkten Widersprüche in den Geschäftsberich­ten und der Schlussrechnung aufgedeckt, die wir in einer ausführlichen Stellungnahme darge­legt und dem Initiator Dr . Heinrich Ebertz ebenso wie dem Mittelverwendungskontrolleur Fritz Salditt zur Informationsabklärung überlassen haben .

Eine Informationsabklärung erfolgte nicht . Was aber erfolgte: Der Initiator änderte seine Marschrichtung und will auf der anste-henden Gesellschafterversammlung ein Konzept vorlegen, wonach eine Inan-spruchnahme der Anleger nicht mehr vorgesehen ist, sondern der Initiator die Kostenüberschreitung per Saldo über-nimmt.

Offenbar hat es die Unternehmensgruppe Dr . Ebertz vorgezogen, den Schaden in erheb­licher Millionenhöhe selbst zu übernehmen, anstatt gegenüber uns und den Anlegern die Widersprüche und Unklarheiten, die ich nach­stehend näher erläutere, aufzuklären . Die Ar-beit des AAA hat damit für die Anleger – ohne jegliche Kostenbelastung der Anleger – zu einem erheblichen wirt-schaftlichen Vorteil geführt.

I. Abweichung des Prospektes vom Prospektstandard IDW S 4

Zunächst ergab unsere Prüfung, dass der uns vorgelegte Angebotsprospekt in wesentlichen Aspekten nicht dem allgemein anerkannten Prospektstandard, der vom Institut der Wirt­schaftsprüfer festgelegt wurde, entspricht:

4 Der Prospekt enthält keine Chancen­ und Risiken­Darstellung (weder in Kurzform noch ausführlich) .4 Auf Risiken wird im Prospekt überhaupt

nicht hingewiesen; insbesondere hinsicht­lich der geplanten Finanzierung sowie des Betreibers bestehen erhebliche Risiken, die der Prospekt nicht nennt . Auch auf das Ri­siko des Kapitalverlusts wird nicht hinge­wiesen .4 Der Prospekt enthält keine Angaben zu der

Frage, ob die prognostizierten Einnahmen realistisch sind und auf welchen Annahmen sie beruhen .4�Die steuerlichen Grundlagen werden über­

haupt nicht erläutert .4 Es fehlen konkrete Angaben zu den Ge­

samtvergütungen, die dem Initiator bzw . mit diesem verbundenen Unternehmen zuflie­ßen .4 Die Inhalte der Dienstleistungsverträge und

die Vertragspartner, mit denen diese Leis­tungen vereinbart wurden, sind nicht oder nur unvollständig dargestellt .

Der Prospekt ist nach unserer Auffassung da­her nicht geeignet, eine vollständige Informati­on über die Kapitalanlage zu liefern .

II. Fehlende Information über die Eigenkapitalvermittlungsprovision

Sämtlichen Darstellungen im Prospekt ist nicht zu entnehmen, in welcher Höhe insgesamt Ei­genkapitalvermittlungsgebühren entstehen . Die Eigenkapitalvermittlungsgebühr ist nicht separat ausgewiesen, sondern in einer Ge­samtsumme mit weiteren Funktionsträgerge­bühren enthalten . Unsere Prüfung weiterer Unterlagen hat ergeben, dass eine Eigenkapi­talvermittlungsprovision in Höhe von insgesamt 8 .250 .000 €, also 15,57 % des Zeichnungs­kapitals, an den Initiator bzw . die Vertriebsun­ternehmen fließt, die aus dem Prospekt nicht erkennbar ist .

Dorint Hotel „Bayerpost“ München Dr. Herbert Ebertz KGWelche anlegerfreundliche Reaktion die Arbeit des AAA auch außergerichtlich provozieren kannvon Kerstin Kondert

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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

III. Widersprüche hinsichtlich der Kostenzusammensetzung und der tatsächlichen Kostenhöhe

Die Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse aus der Beteiligung basiert auf einer Ausarbeitung des steuerlichen Beraters des Fonds . Die von diesem zugrunde gelegten Gebühren und Kos­ten stimmen jedoch mit den im Prospekt ge­nannten Daten nicht überein . Es ließ sich nicht nachvollziehen, welche Ausgaben tatsächlich vertraglich vereinbart wurden .

So ergab die Addition der vom Steuerberater berücksichtigten Kosten einen um 1 .000 .899 € niedrigeren Gesamtaufwand, als er im Prospekt dargestellt wurde . Bei den Anschaffungs­ und Herstellungskosten stellten wir eine Differenz von rd . 3 Mio . € fest . Die im Prospekt in einer Sum­me aufgeführten Funktionsträgergebühren unter­schreiten die vom Steuerberater berücksichtig­ten Funktionsträgergebühren um 2,4 Mio . € . Die von uns festgestellten Abweichungen sind er­heblich und betreffen die Substanz des Fonds .

IV. Zweifel an der Richtigkeit der Schlussrechnung

Im Juni 2007 wurde von Steuerberater Fritz Salditt die Schlussrechnung der Investitions­phase erstellt . Sie soll die prospektierten Daten im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten abbil­den . Die Schlussrechnung entspricht je-doch bereits hinsichtlich der Daten, die dort als die prospektierten Daten darge-stellt werden, nicht dem Prospekt in der uns vorgelegten Fassung. Die dort als pros­pektiert dargestellten Positionen weisen ähn­liche Abweichungen zum Prospekt auf, wie wir sie bereits beim Abgleich mit den vom Steuer­berater zugrunde gelegten Daten festgestellt haben . Herr Salditt hat uns gegenüber zu die­sen Abweichungen trotz Aufforderung nicht Stellung genommen .

Darüber hinaus liegt im Abgleich der vom Steuerberater erstellten Daten und der als prospektiert in der Schlussrechnung zugrunde gelegten Daten einerseits und dem Prospekt andererseits der Verdacht nahe, dass in den im Prospekt ausgewie-senen Baukosten noch weitere Funk-tionsträgergebühren enthalten waren, die nicht offengelegt wurden.

Ferner sind die in der Schlussrechnung enthal­tenen Erklärungen zur Kostenüberschreitung bei den Bauzeitzinsen nicht konkret nachvoll­ziehbar, da keine Angaben enthalten sind, wie sich die Mehrkosten auf Zinsen, Bearbeitungs­gebühren usw . aufteilen .

V. Unplausible, nicht nachvollziehbare Angaben zur Kostenentwicklung

Aufgrund der zahlreichen Fragen, die die Schlussrechnung in der den Anlegern überlas­senen Form aufwirft, haben wir anhand der Jahresabschlüsse versucht, die tatsächliche Kostenentwicklung nachzuvollziehen . Prospekt, Schlussrechnung Salditt und Jahresabschlüsse sind für uns im Abgleich zueinander nicht schlüssig und widersprechen sich in wesent­lichen Punkten .

Aus verschiedenen Gründen entstanden im Baubereich und bei der Finanzierung erheb­liche Kostenüberschreitungen, die wir im Ein­zelnen nicht nachvollziehen konnten, obwohl uns sämtliche Jahresabschlüsse, Geschäftsbe­richte, Informationsschreiben und Versamm­lungsprotokolle vorlagen .

Im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 24 . 05 . 2007 ist Folgendes ausgeführt:

„… hatte Herr Dr. Ebertz den Gesellschaftern er-klärt, dass alle Mehrkosten, die über eine weitere Er-höhung des Gesamtaufwandes von € 4 Mio. (auf dann € 133,5 Mio.) hinausgehen, vom Initiator Dr. Ebertz & Partner getragen werden. Nachdem zwischenzeitlich das volle Ausmaß der Kostenüberschreitung bekannt ist (welches zum Zeitpunkt der Kostenzusage nicht be-kannt sein konnte) und andererseits feststeht, dass der Fonds letztlich um 20 Mio. (!) besser abgeliefert wurde als prospektiert, gestand er offen, dass ihn diese Aussa-ge, an die er sich moralisch gebunden fühlt, heute reut.“

Nachdem also das Gesamtausmaß der Kos­tenüberschreitung festgestellt war, sollten die Anleger einen Teil der Mehrkosten selbst über­nehmen .

VI. Bewertung und Kommentar

Wir haben unsere auf rd . 20 Seiten nebst An­lagen zusammengefassten Erkenntnisse der Fondsgeschäftsführung dem Mittelverwen­dungskontrolleur und dem Beirat des Fonds mit folgendem Schluss überlassen:

„Die den Zeichnern vorgelegten Unterlagen werfen eine ganze Reihe von Fragen auf, die aus unserer Sicht beant-wortet werden sollten, bevor über die Finanzierung der Mehrkosten Beschluss gefasst oder die Geschäftsführung ein weiteres Mal entlastet wird. Dasselbe gilt hinsichtlich einer Entlastung des Eigenkapitalvermittlungstreuhänders. Es ist zu überlegen, ob die Schlussrechnung der Investiti-onsphase von einem unabhängigen Dritten überprüft werden sollte, der beispielsweise vom Beirat ausgewählt wird.“

Keine einzige unserer Fragen wurde beantwor­tet . Aber drei Wochen vor der Gesellschafter­versammlung informierte die Fondsgeschäfts­

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

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führung die Anleger darüber, dass sie auf der Versammlung nunmehr ein Konzept vorstellen wolle, wonach die Anleger mit den Mehrkosten nicht belastet werden .

Angesichts der Sachlage, der fehlenden Auf­klärung der von uns festgestellten Unklarheiten und der Werbung der Dr . Ebertz­Gruppe, dass bisher nie eine Prospekthaftungsklage gegen die Unternehmensgruppe eingereicht wurde, gehen wir davon aus, dass es die Initiatoren

vorgezogen haben, den Schaden selbst zu übernehmen, als das Vertragswerk und die Abrechnung des Fonds einer unabhängigen Überprüfung unterziehen zu lassen .

Unsere Arbeit im Zusammenhang mit diesem Fonds wurde über den Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e . V . finanziert, ohne dass den Anlegern Kosten entstanden sind . Das Ergeb­nis führt jedoch zu einem erheblichen wirt­schaftlichen Vorteil bei den Anlegern .

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Um mal auf andere Gedanken zu kommen und nicht nur an Lösungen für problematische Fonds zu arbeiten, betätigen sich zwei der AAA-Mitstreiter zwischendurch auf einem ganz anderen Gebiet.

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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

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Dr. Wolfgang SchirpRechtsanwalt

Ausbildung:juristische Ausbildung in Kiel, Göttingen, Freiburg und Brüssel

Berufserfahrung:seit 1994 Anwalt, zunächst in Freiburg mit den Schwerpunkten Kapitalanlagerecht und Baurecht, seit 1996 in Berlin, 2000 Gründung der Kanzlei Schirp&Apel mit nahe-zu ausschließlicher Tätigkeit im Kapitalanlagerecht, 2002 Fusion zur heutigen Kanzlei Schirp Schmidt-Morsbach Apel

Nebentätigkeiten:zahlreiche Veröffentlichungen zum Kapitalanlagerecht, zum Bau-recht und zum deutsch-polnischen Rechtsverkehr

Kontakt: RAe Schirp Schmidt-Morsbach ApelDorotheenstr. 3, 10117 BerlinTel.: 0 30/32 76 17-0 Fax: 0 30/32 76 17-17E-Mail: [email protected] www.ssma.de

Wir haben in den vergangenen Jahren im Anle­gerschutzbrief mehrfach über die strafrecht­lichen Ermittlungen in Sachen Dr . Görlich be­richtet . Wie Sie dem Anlegerschutzbrief 2/2007 und dem Anlegerschutzbrief 3/2007 entnehmen konnten, hat die Staatsanwaltschaft mittlerweile nicht nur Haussuchungen im Hau­se von Personen und Unternehmen der Gör­lich­Gruppe durchgeführt . Auch drei Unterneh­mensstandorte der Aareal­Bank – einer der maßgeblich involvierten Banken – sind von den Strafverfolgungsbehörden durchsucht worden . Zwar gibt die Aareal­Bank an, nicht selbst Be­schuldigte des Ermittlungsverfahrens zu sein, sondern bloße Drittbetroffene . Aber wie auch immer das zu bewerten sein mag: Die Strafver­folgungsbehörden beginnen, sich auf ihr Ziel einzuschießen . Aus Sicht der Beschuldigten kommen die Einschläge immer näher .

Umfangreiche Unterlagen sicher­ gestellt

Die Staatsanwaltschaft hat bei ihren Durchsu­chungen eine Vielzahl von Dokumenten si­cherstellen können . Die Dokumente füllen über 170 Ordner, die noch nicht komplett ausge­wertet werden konnten . Aber schon erste Ein­sichtnahmen in die sichergestellten Dokumen­te erhärten die vom Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e . V . aufgedeckten, nunmehr bereits seit mehreren Jahren verfolgten Vor­würfe . Insbesondere hat es zweckwidrige Ausreichungen vom „Pool­Konto“ gegeben, und zwar nicht nur an andere Not leidende Fonds (das wäre, wenn es sich aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden bis zur Anklageer­hebung erhärtet, unter den Begriff der „fremd­nützigen Untreue“ zu subsumieren), sondern auch an eigene Unternehmen aus dem Gör­lich­Bereich (dabei würde es sich in diesem Falle um „eigennützige Untreue“ handeln) . Die abschließende Würdigung und Bewertung bleibt selbstverständlich der Staatsanwalt­schaft und dem zuständigen Strafgericht vor­behalten . Wir wollen aber nicht versäumen, Ih­nen einige wichtige Dokumente schon heute vorzustellen .

Ausleihungen an eigene Unternehmen der Görlich­Gruppe

Schon in der Vergangenheit sind Dokumente ans Licht gekommen, die belegen, dass Dr . Wolfgang Görlich nicht nur Not leidende Fonds rechtswidrigerweise vom „Pool­Konto“ alimentiert, sondern auch eigene Unternehmen mit Liquidität versorgt hat . Auch die jetzt si­chergestellten Unterlagen erhärten und vertie­fen diesen Vorwurf . Gerade im Krisenjahr 1999, in dem die großen Probleme der Dr . Görlich GmbH zu Tage traten, wurde mehrfach massiv in die Kasse gegriffen:

4 Am 14 . 01 . 1999 bewilligte die Dr . Görlich GmbH in ihrer Eigenschaft als Führerin des „Pool­Kontos“ sich selbst als Darlehensneh­merin ein Darlehen über DM 4 .000 .000,­ . Unterzeichnet haben zwei Personen: Auf Seiten der Dr . Görlich GmbH als Führerin des „Pool­Kontos“ Herr Dr . Wolfgang Gör­lich; auf Seiten der Dr . Görlich GmbH als Darlehensnehmerin einer der weiteren Ge­schäftsführer der GmbH, Herr Hubert Jenner .

4 Bereits am 18 .03 .1999 ist der nächste Darlehensvertrag dieser Art nachweisbar: Die Dr . Görlich GmbH in ihrer Eigenschaft als Führerin des „Pool­Kontos“ bewilligte sich selbst als Darlehensnehmerin ein noch höheres Darlehen, diesmal sogar über DM 5 .000 .000,­ . Unterzeichnet haben wieder­um dieselben zwei Personen: Auf Seiten der Dr . Görlich GmbH als Führerin des „Pool­Kontos“ Herr Dr . Wolfgang Görlich; auf Seiten der Dr . Görlich GmbH als Darle­hensnehmerin wieder Herr Hubert Jenner .

4 Und am Folgetag, dem 20 . 03 . 1999, wurde dann schon wieder der nächste Vertrag ge­schlossen . Wiederum bewilligte die Dr . Görlich GmbH in ihrer Eigenschaft als Füh­rerin des „Pool­Kontos“ sich selbst als Dar­lehensnehmerin ein Darlehen, diesmal „nur“ über DM 1 .000 .000,­ . Unterzeichnet haben dieselben zwei Personen: Auf Seiten der Dr . Görlich GmbH als Führerin des „Pool­Kontos“ Herr Dr . Wolfgang Görlich; auf Seiten der Dr . Görlich GmbH als Darle­hensnehmerin Herr Hubert Jenner .

Haussuchungen bei Dr. Görlich und der Aareal-Bank: Brisante Funde von Dr. Wolfgang Schirp

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

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Selbst bei diesen drei – und den anderen be­reits bekannt gewordenen – Verträgen dürfte es sich nur um die Spitze eines Eisberges han­deln . Alles spricht dafür, dass sich in den Unter­lagen weitere Verträge finden werden . Erstaun­lich ist, mit welcher Dreistigkeit vorgegangen wurde . Das juristische „Feigenblatt“, auf Seiten der Dr . Görlich GmbH als Darlehensnehmerin nicht auch noch Herrn Dr . Görlich persönlich unterzeichnen zu lassen, sondern für diese Un­terschrift eine andere Person – den weiteren Geschäftsführer Hubert Jenner – zu bemühen, macht die Sache nicht besser . Es ist ganz of­fensichtlich, dass alle beteiligten Personen wussten, dass sie unberechtigt über Gelder der (noch) nicht Not leidenden Fonds verfügten . Es ist bedauerlich, dass die Staatsanwaltschaft so lange Zeit benötigt, um über die – nach Jahren endlich erfolgten – Haussuchungen hinaus nun auch die sonst noch strafrechtlich gebotenen Schlüsse zu ziehen . Viel Schaden hätte vermie­den werden können, wenn die Strafverfolgungs­behörden bereits den vor über vier Jahren (!) er­teilten ersten Hinweisen des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e . V . energisch nachge­gangen wären .

Die Einbindung der Aareal­Bank Immer spannender wird die Rolle, die die Aareal­Bank gespielt hat . Dabei verbinden sich zwei Gesichtspunkte, die schon je für sich betrachtet mehr als anstößig sind, in der Gesamtschau aber regelrecht explosiv wirken .

Die Aareal­Bank als Kontoführerin des „Pool­Kontos“

Zum einen war die Aareal­Bank die kontofüh­rende Bank des „Pool­Kontos“ . Von den ei­gennützigen und rechtswidrigen Überwei­sungen der Dr . Görlich GmbH, die zweck­ gebundene Fondsgelder (Instandhaltungs­ rücklagen!) an sich selbst abverfügt hat, hat die Aareal­Bank also zu jedem Zeitpunkt so­fortige und vollständige Kenntnis gehabt . Jede einzelne Geldbewegung hat sich auf eigenen Konten im Hause der Aareal­Bank abgespielt . Der Einwand der drei chinesischen Affen „Wir haben nichts gesehen – nichts gehört – nichts gewusst“ ist der Aareal­Bank daher von vornherein versperrt .

Aus juristischer Sicht lässt sich zu diesem As­pekt Folgendes sagen: Zwar ist der Überwei­sungsverkehr grundsätzlich sehr formalisiert . Die kontoführende Bank hat nach der Recht­sprechung nur geringe Prüfungspflichten . Ins­besondere muss sie prüfen, ob die Überwei­sung von einer zeichnungsberechtigten Person ausgelöst worden ist; ist dies der Fall, so be­stehen weitergehende Prüfpflichten nur in Aus­

nahmefällen . Einer dieser Ausnahmefälle, der in der Rechtsprechung wiederholt bestätigt wor­den ist, liegt allerdings vor, wenn sich der Bank konkrete Anhaltspunkte dafür aufdrängen müs­sen, dass mit den Überweisungen etwas nicht „koscher“ sein kann . Und dafür sprechen in der hier gegebenen Situation sehr, sehr gute Gründe: Zwar reicht es sicherlich noch nicht aus, dass Überweisender und Begünstigter die gleiche Person sind . Auch die Dr . Görlich GmbH durfte ja Überweisungen von Fondsmit­teln auf eigene Konten tätigen, beispielsweise um tatsächlich vereinbarte und geschuldete Geschäftsführungsvergütungen zu begleichen . Vorliegend sprachen allerdings sowohl die konkrete Mittelherkunft (miteinander vermisch­te Instandhaltungsrücklagen einer ganzen Rei­he von Fonds, denen kaum konkrete Verbind­lichkeiten gegenüber der Dr . Görlich GmbH korrespondieren konnten!) als auch die schiere Höhe der Beträge (Millionenbeträge in sehr geringen Zeitabständen!) eindeutig gegen ei­nen legitimen Hintergrund der Zahlungen . Es spricht daher alles dafür, dass der in der Rechtsprechung mehrfach diskutierte Ausnah­mefall hier gerade vorliegt, und zwar in seltener Schönheit und Eindeutigkeit .

Die Aareal­Bank als Darlehensgebe­rin der Dr. Görlich GmbH

Die Aareal­Bank ist jedoch in den Görlich­Schlamassel noch bedeutend tiefer verwi­ckelt, als dies eine einfach fremde Bank ge­wesen wäre, die etwa für das „Pool­Konto“ Verantwortung getragen hätte: Die Aareal­Bank war mit einem dreistelligen Millionenbe­trag als Zwischenfinanziererin der Platten­bauten engagiert, die Herr Dr . Görlich zusammen mit der Unternehmensgruppe Ziel ab dem Jahre 1999 als AfA­Konservierungs­Fonds vermarkten wollte (Fonds ab dem Ziel 12), und sie war daneben auch selbst und un­mittelbar Kreditgeberin der Dr . Görlich GmbH . Ja, die Aareal­Bank hat dieses Engagement im Zuge der Krise der Dr . Görlich GmbH noch vertieft und hatte daher jedes Interesse der Welt daran, das Überleben der Dr . Gör­lich GmbH sicherzustellen .

Bereits in der Vergangenheit hatten wir Unter­lagen über Krisensitzungen im Hause der Aareal­Bank sicherstellen können, bei denen die Problematik der Görlich­Krise erörtert worden war . Aber erst jetzt ist uns eine Darle­henszusage vom 28 . 02 . 2001 in die Hände gefallen – also unmittelbar nach dem akuten Ausbruch der Liquiditätskrise der Dr . Görlich GmbH, die nunmehr auch durch „Pool­Kon­to“­Zweckentfremdungen nicht mehr zu behe­ben war – ein Dokument, das jenseits jedes Zweifels die Einbindung der Aareal­Bank be­legt . Unter dem 28 . 02 . 2001 schreibt die

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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

Aareal­Bank (damals noch firmierend als DePfa Bank AG BauBoden) an die Dr . Görlich GmbH:

„Aufgrund Ihrer Anträge können wir Ihnen erfreuli-cherweise mitteilen, dass der Vorstand entschieden hat, Sie bei Ihrem Sanierungskonzept wie folgt zu beglei-ten: …

(Kontokorrentkredit und Freigabe von verpfändeten Guthaben …)

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:4… Buchgrundschuld am Objekt Herzbergstraße…4… Verpfändung von … Ansprüchen aus dem

Objekt Moskau…4… Verpfändung von …weiteren Guthaben…4… Vorlage von Vergleichsvereinbarungen mit den

am Vertrieb der Fonds Ziel 11-21-GbR beteilig-ten Anlageberatern (!!!)…

4… Stillhaltevereinbarungen der anderen kontokor-rentgewährenden Banken…

4… ergänzende Vertriebsvereinbarung und Platzie-rungsgarantie …für die Fonds Ziel 12-21-GbR…

Wir gehen davon aus, dass … von Ihnen die Vertriebs-prospekte 2001 schnellstmöglich erarbeitet und den Anlageberatern und uns (!!!) zur Verfügung gestellt werden.“

Wir denken, dass in diesem Dokument – ebenfalls in seltener Schönheit und Eindeutig­keit – zum Ausdruck kommt, wie eine Bank ei­nen taumelnden Initiator aus durch und durch eigennützigen Gründen auffängt, um ein selbst eingegangenes, Not leidend gewordenes Dar­lehensengagement zurückfahren zu können . Schade nur, dass dies auf dem Rücken Hun­derter nichts ahnender Anleger geschehen sollte .

Vorgehen gegen die Aareal­Bank

Das letztgenannte Dokument hat natürlich be­sondere Bedeutung für die Zeichner der Fonds Ziel 12 ff ., die in großer Zahl im Akti­onsbund Aktiver Anlegerschutz e .V . organisiert sind . Die Summe der gefundenen Dokumente schafft aber nach unserer Auffassung darüber hinaus noch weitere Angriffsvoraussetzungen für Zeichner anderer Fonds . Wir meinen bele­gen zu können, dass auch die Zeichner ande­rer Fonds die Möglichkeit haben, zumindest wegen der veruntreuten „Pool­Konto“­Mittel gegen die Aareal­Bank vorzugehen .

Wir haben aus diesem Grunde eines veran­lasst, was die GESTRIM, die sich bis heute in einem nicht aufgelösten Interessenkonflikt als Geschäftsführerin der unmittelbar geschä­digten „Geber­Fonds“ wie auch der vermeint­lich begünstigten „Nehmer­Fonds“ befindet, nicht getan hat: Wir nehmen in einem Testfall die Aareal­Bank auf Rückzahlung der verun­treuten Mittel vom „Pool­Konto“ in Anspruch, und zwar aus dem Gesichtspunkt eigener Pflichtversäumnisse als kontoführende Bank . Gelingt dies, so ist es sicherlich der bessere Weg, als – wie von der GESTRIM den Zeich­nern nahegelegt – die ohnehin schon genug gebeutelten Zeichner der „Nehmer­Fonds“ auch noch wegen der aufgedrängten Darlehen zu bedrängen . Ohnehin würde ein Eindre­schen auf die Zeichner der „Nehmer­Fonds“ den „Geber­Fonds“ nie diejenigen Mittel zu­rückbringen, die gar nicht an andere Fonds gegangen sind, sondern die von vornherein bei anderen Unternehmen der Görlich­Gruppe versackt sind . Es bleibt dabei: Straftaten sollte man gegenüber den Schädigern zu klären ver­suchen, und nicht unschuldige Dritte dafür verantwortlich machen wollen . Und die Vor­aussetzungen dafür verbessern sich nunmehr doch – hoffentlich – ganz entscheidend . Wir sind guter Hoffnung, Ihnen bereits in der nächsten Ausgabe des Anlegerschutzbriefes Mitteilung von weiteren Fortschritten machen zu können .

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

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In der Ausgabe 3/2007 habe ich über die fol­genden Karow­Fonds im Detail ausgeführt:

4 Karow­Alpha OHG4 Karow­Beta OHG4 Karow­Gamma OHG 4 Karow­Delta OHG4 Karow­Epsilon OHG 4 Karow­Zeta OHG4 Karow­Kappa OHG

Mit dem nachstehenden Bericht möchte ich Sie über die weiteren Entwicklungen informie­ren .

Im März 2008 wurden für die oben genannten Fonds Informationsveranstaltungen zum The­ma Verkauf der Immobilie und vollständige Endhaftung der zahlenden Gesellschafter durchgeführt . Diese Informationsveranstaltun­gen sollten den Gesellschaftern noch einmal die Möglichkeit geben, sich über die einzelnen Modalitäten eines Verkaufsbeschlusses zu in­formieren . Im Verhältnis zum Eigenkapital der Fondsgesellschaften nahmen an den Veran­staltungen nur sehr wenige Gesellschafter teil . Für viele Gesellschafter war bereits im Vorhin­ein klar: Nur noch raus aus diesen Fonds und endlich Ruhe!

Im Rahmen der Verkaufsbeschlüsse werden die AQUIS­Fonds nicht liquidiert, da die Fondsgesellschaften die öffentlichen Förder­mittel auch bei einem Verkauf der Immobilien noch ratierlich ausbezahlt bekommen . Dies sehen die Anträge bei der Investitionsbank des Landes Berlin (IBB) ausdrücklich vor, da somit die Bedienung des Fördermitteldarlehens aus­schließlich aus der noch zu zahlenden Förde­rung erfolgt . Die Laufzeit der einzelnen Gesell­schaften stimmt also mit dem jeweiligen Förderende überein, auch wenn die Immobilien vorher verkauft werden .

Die Gesellschafter der oben genannten Fonds haben im schriftlichen Umlaufverfahren einem Verkauf der Immobilien mit den erforderlichen Mehrheiten von mehr als 50 % des Gesell­schaftskapitals zugestimmt .

Der bei der IBB gestellte Antrag liegt derzeit dem Hauptausschuss des Abgeordneten­hauses zur Genehmigung vor . Die Senatsver­waltung für Stadtentwicklung sowie die Se­natsverwaltung für Finanzen haben bereits die

Vorlage freigegeben, sodass gute Aussichten bestehen, dass das Konzept endgültig abge­segnet wird .

Jeder Gesellschafter, der den auf ihn entfal­lenden Beitrag zahlt, wird sowohl von der Ber­lin Hyp AG als auch hinsichtlich der Aufwen­dungsdarlehen der IBB vollständig aus der persönlichen Haftung entlassen .

Sobald mir als Beiratsmitglied der AQUIS Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & CO . Karow­Beta OHG und der AQUIS Zweite Ver­waltungsgesellschaft mbH & Co . Karow­Delta OHG nähere Erkenntnisse über die Entschei­dung des Hauptausschusses vorliegen, wer­den die Mitglieder des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz e .V . selbstverständlich darüber informiert .

Bei der Immobilienfonds Karow­Theta GbR sowie der Immobilienfonds Karow­Iota GbR sind Beschlussfassungen hinsichtlich eines vollständigen Verkaufes der Immobilien auf­grund der abweichenden Fördersystematik nicht durchführbar .

Die Karow­Theta GbR erhält Fördermittel bis 01 . 04 . 2013 . Darlehen bestehen ausschließ­lich gegenüber der IBB . Der Hauptbestandteil sind die zins­ und tilgungssubventionierten Baudarlehen sowie das Aufwendungsdarle­hen, welches bis 2013 noch weiter ansteigt . Über Sanierungsansätze, wie z . B . ein Anspar­modell auf Gesellschaftsebene, wurde auf der letzten Gesellschafterversammlung diskutiert . Als Mitglied des Arbeitsausschusses werde ich in den nächsten Wochen den Kontakt zu meinen Arbeitsausschusskollegen intensivie­ren und einen Termin mit der Geschäftsfüh­rung bei der IBB fordern . Über das Ergebnis werden die Vereinsmitglieder zeitnah infor­miert .

Die Karow­Iota GbR bewirtschaftet sowohl ei­ne Immobilie im Rahmen des 1 . Förderweges als auch eine Immobilie des 2 . Förderweges . Hier gibt es Überlegungen in Richtung Verkauf der Immobilie des 2 . Förderweges . Sobald konkrete Eckdaten vorliegen, wird Herr Dr . Schirp als Beirat des Fonds weitere Informati­onen zur Verfügung stellen .

Karow-FondsVerkauf der Immobilien im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen von Thomas Lippert

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

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Über 50 % der derzeit rund 97 Mio . Lebensver­sicherungsverträge in Deutschland werden vor­zeitig gekündigt . Dies war in den letzten Jahren nur mit erheblichen Verlusten möglich, da die Versicherungsgesellschaften eine Stornoge­bühr berechneten und nur den aktuellen Rück­kaufswert auszahlten .

Es gibt mittlerweile auch in Deutschland Unter­nehmen, die Lebensversicherungen kaufen, die Beiträge bis zum Laufzeitende weiterzahlen, dem ursprünglichen Versicherungsnehmer wei­terhin den beitragsfreien Todesfallschutz ge­währen und einen Kaufpreis über dem eigent­lichen Rückkaufswert zahlen .

Mit diesem Modell wurden auch geschlossene Fonds aufgelegt und vermarktet . Da hierbei die ersten Schwierigkeiten auftreten, befasst sich der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e .V . nunmehr auch mit diesen Fonds .

Anlagemodell:

Die Fondsgesellschaft investiert in bestehende Versicherungsverträge, die sich bereits im zweiten Laufzeitabschnitt bewegen, leistet die weiteren Prämienzahlungen für die Policen bis zum Ende der jeweils vereinbarten Vertrags­laufzeit und vereinnahmt dann die fälligen Ab­laufleistungen .

In der zweiten Laufzeitphase liegt der Kaufpreis einerseits deutlich über dem Rückkaufswert der Versicherung, aber andererseits immer noch weit unter dem tatsächlichen Wert des Versicherungsvertrages . Diesen Vorteil macht sich die Fondsgesellschaft zugute .

Beispiel:

Die König & Cie . Deutsche Leben GmbH & Co . KG investierte im Jahr 2003/2004 in ein Port­folio von rund 640 Versicherungspolicen mit einem Investitionsvolumen von ca . 63 Mio . € . Das Fondskapital in Höhe von 18,6 Mio . € wurde durch 559 Investoren aufgebracht, für weitere 44,5 Mio . € wurden Darlehen bei der HypoVereinsbank AG aufgenommen .

Der Emissionsprospekt verspricht Ausschüt­tungen von 188,1 % . Die erste Ausschüttung sollte bereits im Jahr 2007 erfolgen, da in die­sem Jahr die ersten Ablaufleistungen fällig wur­den .

Dem Geschäftsbericht für 2006, welcher im August 2007 durch die Geschäftsführung er­stellt wurde, ist zu entnehmen, dass voraus­sichtlich im Herbst 2007 über die Auszahlungs­höhe und den Auszahlungszeitpunkt entschie­ den werden sollte . Die Kommanditisten würden über die Auszahlung rechtzeitig informiert wer­den . Im Januar 2008 teilte die Geschäftsführung jedoch in einem Zwischenbericht den Anlegern mit, dass eine Auszahlung für 2007 zum gegen­wärtigen Zeitpunkt nicht stattfindet .

Die prospektgemäße Ausschüttung in Höhe von 5 % blieb aus . Begründung: Unter anderem fielen die Erlöse aus den Policen geringer aus als ursprünglich angenommen .

Mit Schreiben vom 31 . März 2008 lädt die Ge­schäftsführung zu einer Gesellschafterver­sammlung ein, auf der über die Neuordnung des Policenportfolios durch Verkauf oder Stor­nierung eines Teiles der Policen bis zum 31 . März 2009 beschlossen werden soll .

60 % des Policenportfolios entwickeln sich un­terplanmäßig . Die aktuelle Überprüfung zeigt, dass es sich nicht um einen kurzfristigen Effekt handelt . Auch die Ablaufleistungen weiterer Policen werden demnach unter den Prognose­werten liegen .

Von einem Kapitalrückfluss kann erst einmal nicht die Rede sein .

Die König & Cie . Treuhand GmbH legte auch die weiteren Fonds König & Cie . Deutsche Le­ben II GmbH & Co . KG sowie die König & Cie . Deutsche Leben III GmbH & Co . KG auf . Ab 2008 sollen erste prospektierte Ausschüt­tungen für den zweiten Deutschland Fonds und ab 2009 für den dritten Deutschland Fonds er­folgen . Es ist zu befürchten, dass auch diese Fonds sich vergleichbar negativ entwickeln .

Geschlossene Lebensver- sicherungsfonds Wie lange geht es noch gut?von Thomas Lippert

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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

Britischer Lebensversicherungszweit­markt:

Investitionen in den britischen Versicherungs­markt wurden über die Fonds König & Cie . Britische Leben GmbH & Co . KG, König & Cie . Zweite Britische Leben GmbH & Co . KG und König & Cie . Dritte Britische Leben GmbH & Co . KG (derzeit in der Platzierungsphase) ge­tätigt .

Der auffälligste Unterschied zwischen dem bri­tischen und dem deutschen Versicherungssys­tem ist die wesentlich höhere Ablaufleistung der britischen Versicherungen . Diese resultiert aus der unterschiedlichen Anlagepolitik der Versicherungsgesellschaften . Das britische Versicherungssystem schreibt keine Begren­zungen bezüglich der Anlageformen vor . Dies bedeutet, dass britische Versicherungsgesell­schaften flexibler auf Marktgegebenheiten rea­gieren und die Art und Höhe der Investitionen frei wählen können, andererseits jedoch auch höhere Risiken eingehen dürfen .

Der Aktienanteil klassischer Kapitallebensversi­cherungen ist durch gesetzliche Vorgaben be­grenzt . Derzeit beträgt die maximale Aktienquo­te 35 % . Die durchschnittliche Aktienquote deutscher Lebensversicherungen liegt momen­tan sogar weit darunter . Dies gewährleistet auf der einen Seite eine gewisse Sicherheit, auf der anderen Seite bleibt aber eine besonders attraktive Renditechance zum Ende der Lauf­zeit verwehrt .

Anbieter geschlossener Lebensversiche­rungsfonds:

Aufzuführen ist hier die Ideenkapital AG, ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgrup­pe, die Eigenkapital mehrerer Tausend Anleger in britische Lebensversicherungs­Zweitmarkt­fonds platziert hat . Die Fondsgesellschaften lauten: PRORENDITA Eins GmbH & Co . KG bis PRORENDITA Vier GmbH & Co . KG .

Die MPC Capital AG legte ebenfalls in diesem Marktsegment geschlossene Fonds auf . Zu nennen sind hier beispielsweise die MPC Ren­dite­Fonds Leben plus GmbH & Co . KG sowie die nachfolgenden Fonds plus II bis plus VII . In den britischen Versicherungsmarkt wird unter anderem über die MPC Rendite­Fonds Bri­tische Leben plus GmbH & Co . KG investiert .

Die Llyod Fonds AG ist über die Llyod Fonds Britische Kapital Leben I GmbH & Co . KG bis Llyod Britische Kapital Leben VIII GmbH & Co . KG in dem Bereich des britischen Lebensver­sicherungszweitmarktes aktiv .

Viele der oben genannten Fonds wurden erst in den letzten Jahren aufgelegt, einige befinden sich sogar noch in der Platzierungsphase .

Der Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e . V . wird mit Unterstützung seiner beratenden Un­ternehmen den Bereich der Lebensversiche­rungsfonds weiter beobachten und mögliche Prospekthaftungsansprüche prüfen .

Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

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Der Zweitmarkt für geschlossene Fonds erzielte in den vergangenen Jahren stets neue Rekorde: Allein im Jahr 2007 sind die Umsätze am Zweit­markt um rund 37 Prozent gestiegen – auf et­wa 1 .037 Mio . € gegenüber 612 Mio . € 2006 (jeweils mit Dunkelziffer) . Im Jahr 2005 waren es rund 445 Mio . € . An diesen Zahlen lässt sich ablesen, wie sehr die Bedeutung des Zweitmarkts für Zeichner geschlossener Fonds zugenommen hat und wie viel besser die Mög­lichkeit geworden ist, sich eines funktionie­renden Zweitmarkts zu bedienen – sei es als Verkäufer oder Käufer .

Denn Situationen, die es wünschenswert oder sogar notwendig machen, sich von seinen An­teilen zu trennen, gab es schon immer – neu sind aber neutrale Plattformen, die die Fungibi­lität und damit die Attraktivität des Produkts wesentlich verbessern . Sie haben eine Markt­lücke geschlossen . Denn früher waren Anle­ger, die ihre Anteile verkaufen wollten, auf die Kooperation des Initiators, auf spezielle Zweit­marktfonds oder eine Offerte per Zeitungsin­serat angewiesen .

Handel ist einfacher und transpa­renter geworden

Der Handel mit Anteilen geschlossener Fonds war vor der Etablierung unabhängiger Zweit­marktbörsen wesentlich schwieriger . Zudem konnte der Anleger nie ganz sicher sein, dass er einen marktgerechten Preis für sein Ange­bot erhielt . Der Preis an der Börse wird dage­gen ausschließlich durch Angebot und Nach­frage bestimmt, ist also stets marktgerecht .

Die Wertermittlung war – aufgrund der fehlen­den Vergleichbarkeit – stets das größte Pro­blem beim Handel mit „gebrauchten“ Fondsan­teilen . Schließlich unterscheiden sich allein die Prognoseparameter, die für die einzelnen Fonds festgelegt werden, deutlich – beispiels­weise die Höhe der Inflationsrate, die Annah­men zur Anschlussvermietung oder die ver­schiedenen Methoden zur Renditeberechnung .

Aus diesen Gründen eben war der Erwerb von „gebrauchten“ Anteilen geschlossener Fonds lange etwas für Insider . Bei ihnen handelte es sich meist um Experten, die sich in diesem sehr lukrativen Anlagesegment hervorragend auskannten – ganz im Unterschied zu den Ver­käufern . All dies ist heute nur noch eine Aus­

nahmeerscheinung . Die Motive sowohl der Käufer als auch der Verkäufer sind andere als früher . Geändert hat sich vor allem eines: Je nach Fondsgattung sind die Gründe andere .

Unterschiedliche Motive für Kauf und Verkauf

Wer beispielsweise Schiffsfonds kauft oder ver­kauft hat meist ganz andere Gründe als Erwer­ber oder Verkäufer von Immobilienfonds . Und selbst bei den verschiedenen Arten von Immo­bilienfonds sind die Motive ganz unterschied­licher Natur – je nachdem, ob es sich um Deut­schlandfonds oder Auslandsfonds handelt .

Bei deutschen Immobilienfonds besteht insbe­sondere im Segment der nach der Wiederver­einigung zahlreich aufgelegten Berlin­/Ostim­mobilienfonds ein erheblicher Bedarf für einen funktionierenden Zweitmarkt .

Viele Anleger, die zu Beginn der 90er Jahre vornehmlich aus steuerlichen Gründen ge­zeichnet haben, suchen nun nach einer Aus­stiegsmöglichkeit . Da die Spekulationsfrist für diese Fonds inzwischen abgelaufen ist, gibt es – Gewinnerzielungsabsicht des Anlegers vorausgesetzt – keine steuerlichen Gründe mehr, die gegen einen Verkauf sprechen .

Gleichzeitig ist das Anlegerinteresse für deut­sche Immobilien in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden wirtschaftlichen Erholung und des Preisanpas­sungspotenzials deutscher Objekte stark ge­stiegen . Insbesondere ausländische Investoren haben in den vergangenen Jahren mehrere Mil­liarden in deutsche Immobilien investiert – Tendenz steigend .

Attraktive Immobilien in ostdeutschen Wachstumskernen

Neben Immobilien in den alten Bundesländern gelten zunehmend auch Immobilien in den Wachstumskernen der neuen Bundesländer als attraktiv . Insbesondere Städte wie Leipzig und Dresden sind hier zu nennen . Da in den letzten Jahren keine Fonds mehr mit Objekten in den neuen Bundesländern aufgelegt wur­den, ist der Zweitmarkt die einzige Möglichkeit, hier zu investieren .

Zweitmarkthandel:Unabhängige Börsen schließen MarktlückeGastbeitrag von Niels Ackermann, Vorstand der Zweitmarkt Plus AG

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Ganz anders ist die Situation bei den ge­schlossenen Auslandsimmobilienfonds . Wie ei­ne Befragung der renommierten europäischen Ratingagentur Feri Rating & Research, Bad Homburg, ergeben hat, haben Anleger von Fonds mit ausländischen Immobilien – ganz im Gegensatz zu solchen mit deutschen Immobili­en – überwiegend gute Erfahrungen gesam­melt . Die gute Performance der meisten Aus­landsimmobilienfonds nehmen einige Anleger zum Anlass, aus ihrer langfristigen Anlage aus­zusteigen und bereits nach einigen Jahren eine überzeugende Gewinnmitnahme zu erzielen .

Im Erstmarkt werden derzeit die klassischen Core­Produkte – Fonds mit fertiggestellten und gut vermieteten Objekten – nur noch sel­ten angeboten, weil die Preise für solche Im­mobilien stark gestiegen sind und die Anbieter daher auf Produkte im höheren Chancen­Ri­siken­Segment ausweichen, wie Projektent­wicklungsfonds . Anleger, die weiterhin kon­ventionelle Fonds bevorzugen, finden auf dem Zweitmarkt daher ein wesentlich umfang­reicheres Angebot interessanter Core­Pro­dukte .

Zweitmarkt ist vielfältiger geworden

Insgesamt ist der Zweitmarkt für geschlossene Fonds also vielfältiger geworden . Neben den genannten unterschiedlichen Motiven wird der Boom am Zweitmarkt aber insbesondere durch zwei immer gleiche Ursachen forciert: Zum einen schätzen viele Anleger die Tatsa­che, dass die „Restlaufzeit“ dieser Fonds kür­zer ist als bei Angeboten am Erstmarkt . Wenn der Fonds bereits vor vielen Jahren aufgelegt wurde, ist ein Ende der Beteiligung durch den Verkauf des Investitionsobjektes und die an­schließende Liquidierung des Fonds nicht mehr in so weiter Ferne wie bei einem neu aufgelegten Fonds .

Und zudem müssen Anleger sich bei neuen geschlossenen Fonds ausschließlich auf Pro­gnosen in den Prospekten verlassen, da ja noch keine tatsächlichen Erfahrungswerte über den Verlauf des Fonds vorliegen . Das ist bei gebrauchten Fonds anders, da diese be­reits über einen „Track­record“ verfügen – der Anleger kann genau prüfen, welche Ergeb­nisse der Fonds in der Vergangenheit erwirt­schaftet hat .

Kontakt:Zweitmarkt Plus AGFasanenstraße 8510623 Berlin

Tel 030/800 93 12 0Fax 030/800 93 12 99E­Mail: info@zweitmarkt­plus.deInternet: www.zweitmarkt­plus.de

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Tibet NeuselRechtsanwalt undFachanwalt für Steuerrecht

Zur Person:Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, zuvor Haupt-sachgebietsleiter in der Berliner Finanzverwaltung. Autor zahlreicher Rechtsratgeber.

Ständiger Berater des Aktionsbundes aktiver Anlegerschutz

Kontakt:Reinhardtstr. 1810117 BerlinTel.: 0 30/13 89 60 60Fax: 0 30/13 89 60 61,E-Mail: [email protected]

Das Letzte

Die Welt der Fonds ist voller Meldungen . Nicht alle verdienen oder erfordern einen ei­genen Artikel . Deshalb möchte ich hier am Schluss unseres Heftes die Reste zusammen­kehren .

Fonds vererben

Fonds zu vererben soll teurer werden . Das gilt insbesondere für Schiffsfonds . Der erbschafts­ und schenkungssteuerliche Wert eines Fonds ist nach geltendem Recht der Bilanzwert . Das führt meist zu einer Unterbewertung, da beim Bilanzwert die Verbindlichkeiten des Fonds voll, die stillen Reserven aber gar nicht bei der Wertbildung berücksichtigt werden .

Zur Verdeutlichung: Für einzelne Schiffsfonds werden bis zu 200 % des Eigenkapitals als Kaufpreis geboten . Das ist der reale Wert, der steuerliche Wert liegt meist deutlich darunter . Fondsbeteiligungen sollen nach neuem Recht mit ihrem Ertragswert bewertet werden . Da­durch wird zunächst der Steuerwert deutlich erhöht . Dazu kommt, dass nach geltendem Recht bei gewerblichen Fonds besondere Freibeträge und ein Bewertungsabschlag in Anspruch genommen werden können – zu­sammen immerhin über 250 .000 € . Auch da­mit wird nach neuem Recht Schluss sein .

Nach der Planung soll das neue Erbschafts­ und Schenkungssteuergesetz ab 01 . 07 . 2008 in Kraft treten . Die Buschtrommel meldet zwar, dass die Koalition bis dahin ihre Streitigkeiten nicht beigelegt haben wird . Die Buschtrom­mel ist aber nicht immer zuverlässig . Wer bei sich Handlungsbedarf sieht, der möge jetzt einen Spezialisten konsultieren .

Vererben von Verlusten

Wer seinen Kindern schon kein Vermögen hinterlassen konnte, der konnte ihnen bis vor kurzem wenigstens seine steuerlichen Verlus­te vermachen, die sie dann mit ihren positiven Einkünften aufrechnen konnten, wenn sie denn welche hatten . Damit ist es nun vorbei . Die Verluste sterben mit den Erblassern, nur auf die Gewinne müssen die Erben weiter Steuern zahlen . (Bitte denken Sie jetzt nichts .)

Davon sind zweierlei Fallgestaltungen nicht betroffen: Erstens bleiben auch im Erbfall die negativen Kapitalkonten in den Abschlüssen

von Fondsgesellschaften negativ, obwohl die aufgrund von Verlusten entstanden sind . Man kann also nicht mehr Verluste vererben, aber weiterhin negative Werte . Zweitens gilt das nicht für Steuersparmodelle im Sinne des § 15b EStG, also solchen Modellen, die nach dem 11 .11 . 2005 vertrieben worden sind . Hier sind die Verluste aus einer Beteiligung nur mit Ge­winnen aus derselben Beteiligung ausgleich­bar . Deshalb werden sie gesondert und einheit­lich festgestellt . Diese Verluste bleiben erhalten und werden mit der betreffenden Fondsbeteili­gung vererbt .

Die Haftungsklagen des Jahres 2015

Die Abgeltungssteuer wird zurzeit genutzt, um eine Steuerpanik unter Anlegern zu schüren . Immer tollere Fonds­Konstruktionen kommen auf den Markt, die diese Steuer vermeiden sol­len, insbesondere im privat Equity­Bereich, den Experten sowieso für das Problemfeld der Zukunft halten . Die Konstruktionen sind kaum noch zu durchschauen, die Prospekte selten inhaltsleer – hoffentlich werden Sie gut bera­ten . Wurden Sie schlecht beraten, können Sie einen Schadenersatzanspruch gegen Ihren Berater geltend machen . Nur: Sie müssen Ih­ren Anspruch beweisen . Wissen Sie noch ganz genau, was alles besprochen wurde, als Sie 1999 bei Ihrer Bank saßen? Und können Sie es beweisen?

Halten Sie mich bitte nicht für zynisch, wenn ich jetzt ein paar Tipps gebe, wie wir uns auf Ihren Haftungsprozess im Jahr 2015 vorberei­ten . Es ist ja auch nicht zynisch, wer Ihnen rät, beim Autofahren den Sicherheitsgurt anzule­gen .

Erstens: Sorgen Sie für gute Gegner; kaufen Sie deshalb nur bei finanzstarken Vertrieben, die es in 10 Jahren wahrscheinlich auch noch geben wird (meist Banken) .

Zweitens: Gehen Sie nicht allein zur Beratung . Nehmen Sie aber möglichst nicht Ihren Ehe­partner mit . Der wird vor Gericht häufig als Zeuge zweiter Klasse behandelt . Gehen Sie gerne mit Ihrem Rechtsanwalt oder Steuerbe­rater, aber nur, wenn dieser im Zusammen­hang mit der Fondszeichnung keine Beratungs­aufgabe hatte . In ländlichen Gegenden in Süddeutschland ist auch der örtliche Geistliche ein geeigneter Begleiter . Der Begleiter sollte, wie auch der Vertrieb, noch eine gute Chance haben, die nächsten 10 Jahre zu überleben .

Das Letztevon Tibet Neusel

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Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V.

Besprechen Sie mit Ihrem Begleiter vorab, was Sie alles sagen und fragen wollen, damit dieser vorbereitet in das Gespräch geht (und Sie auch) .

Beim Beratungsgespräch sollten Sie dem Be­rater insbesondere mitgeteilt haben, dass Sie ein unerfahrener, risikoscheuer, konservativer Anleger sind . Machen Sie klar, dass Sie um­fassende Beratung in Kapitalanlagefragen brauchen, nicht nur ein Verkaufsgespräch . Sie sollten investigativ nach Risiken, Renditeer­wartungen, Vertriebsprovision, Laufzeit, Zweit­markt fragen, Sie sollten auch fragen, ob die Bank das Produkt selbst geprüft hat . Lassen Sie sich hier nicht mit allgemeinen Floskeln ab­speisen, sondern beharren Sie auf klarer, ein­

deutiger Information . Wenn der Berater Sie auf den Prospekt verweist, dann fragen Sie bitte, ob denn auch alles stimmt, was im Prospekt steht .

Drittens: Nach dem Gespräch sollten Sie und Ihr Zeuge zeitnah ein Gedächtnisprotokoll an­fertigen . Hierzu gehören auch Randdetails: Wo hat das Gespräch stattgefunden? Wie war das Wetter? Wie lange kannten Sie den Berater etc .

Erweist sich Ihre Investition nach einigen Jah­ren als Fehlschlag, dann kommen Sie bitte zu mir – auf diesen Fall freue ich mich . Ach ja, be­vor Sie zur Bank gehen, schließen Sie bitte ei­ne Rechtschutzversicherung ab und denken Sie an die Wartezeit!

IhrTibet Neusel

Chefredakteur

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