Anliefern von Verpackungen Neuer Umweltfahrplan wurde ... · gerissen, wobei größere Mengen...

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01/2017 Seite I Gebäudeabbruch im Winter Unter winterlichen Verhältnissen wurden in Marktleuthen die Gebäude an der Humboldtstraße inmitten von Marktleuthen ab- gerissen, wobei größere Mengen Asbest über die Deponie Sandmühle entsorgt wurden. Die Stadtverwaltung plant, die Abbruchlücke durch den Neu- bau eines barrierefreien Wohn- und Geschäftshauses zu schließen. Bereits im Jahr 1994 wurden die Haushalte im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge flä- chendeckend mit Biotonnen aus- gestattet. Nur Haushalte, die sich damals verpflichteten ihre orga- nischen Küchenabfälle im eige- nen Garten zu kompostieren, brauchten sich keine Biomüllge- fäße anzuschaffen. Es war die er- klärte Absicht der Initiatoren, mit der getrennten Sammlung und Verwertung des Bioabfalls teuren Deponieraum auf der Deponie Sandmühle bei Arzberg zu spa- ren und die Deponiegasbildung im abgelagerten Müll zu reduzie- ren. Ebenso sollte die letztendlich in eine teure Müllverbrennungs- anlage zu transportierende Müll- menge soweit als möglich redu- ziert werden. Während der Ein- führungsphase wurde der ge- sammelte Bioabfall zunächst in einer Kompostanlage im Land- kreis Neustadt an der Waldnaab verwertet, später wurde das Ma- terial von Anlagen in Sachsen und Thüringen übernommen. Seit 2015 wird der Bioabfall nun in ei- ner speziellen Biogasanlage im Landkreis Hof verwertet. Gemäß Kreislaufwirtschafts- gesetz muss Bioabfall seit 1. Ja- nuar 2015 getrennt vom Restmüll gesammelt und verwertet wer- den, damit sein Energie- und Nährstoffgehalt optimal genutzt werden kann. Das KUFi hatte mit der Umsetzung im Gegensatz zu vielen anderen Gebietskörper- schaften keine Probleme und konnte auf jahrelange Erfahrun- gen zurückgreifen. Neben dem Gedanken der nachhaltigen Nut- zung der Ressourcen sollten bei der getrennten Erfassung und Verwertung des organischen Ab- falls die finanziellen Vorteile für den Gebührenzahler nicht uner- wähnt bleiben. Die Verwertung einer Tonne Bioabfall kostet etwa halb soviel wie die Entsorgung einer Tonne Hausmüll. Die Biotonne ist keine Erfin- dung des KUFi, sondern ein gesetzlich indirekt vorgegebe- nes Erfassungssystem für orga- nische, biologisch abbaubare Siedlungsabfälle. Die Entsorgung dieser Abfallfraktion über die Restmülltonne ist unzulässig. Auch Haushalte, die selbst kom- postieren, sollten sich daher überlegen, ob sie sich eine Bio- tonne anmelden, denn es gibt durchaus Bioabfälle, die man nicht gern auf seinem Kompost- haufen hat, wie z. B. Katzenstreu oder Fleisch- und Fettabfälle. Biotonne hat sich bestens bewährt Getrennte Erfassung von Bioabfällen gesetzlich vorgeschrieben Die Gewinner sind gezogen! Die Anlieferer mit folgenden Kennzeichen haben gewonnen: Anliefern von Verpackungen im Wertstoffhof lohnt sich! Auslosung März 2017 Gewinner der Dezember-Ziehung: Hans Grimm, Röslau Friedrich Schelter, Röslau Sie erhielten je einen 50-Euro-Gutschein für die Luisenburg Festspiele. Die Halter der angegebenen KFZ-Kennzeichen werden gebeten, sich bis zum 20. April 2017 beim KUFi, Tel.: 09232/80-470 oder E-Mail: [email protected] zu melden. Sie werden mit einem Geschenkgutschein belohnt! Natürlich ist es notwendig, dass der Halter durch Vorlage seines Fahrzeug- scheins nachweist, dass es sich um sein Fahrzeug handelt. Die nächste Verlosung findet im Juni 2017 statt. Das KUFi meint: „Auch weiterhin fleißig Verpackungen in den Wertstoffhöfen anliefern – es lohnt sich!“ MAK – SD666 Wertstoffhof Marktredwitz Wertstoffhof Marktredwitz Wertstoffhof Tröstau MAK – EL 8 WUN – DC 31 Biotonnen vor der Auslieferung Bis Mitte März wurde der ab April 2017 gültige Umweltfahr- plan mit allen relevanten Termi- nen von Abfuhr und Abholung an alle Haushalte im Landkreis über die Post zugestellt – und sollte deshalb in jedem Briefka- sten gelandet sein. Sollte dennoch, wider Erwar- ten, kein Umweltfahrplan ange- kommen sein – evtl. bei Post- fachkunden – so kann dieser aus dem Internet unter www. ku-fichtelgebirge.de herunter- geladen werden. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, kann der Umweltfahr- plan telefonisch unter 09232 / 80-521 oder 09232 / 80-523 an- gefordert werden. Neuer Umweltfahrplan wurde allen Gebührenzahlern über den Postweg zugestellt

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01/2017 Seite I

Gebäudeabbruch im WinterUnter winterlichen Verhältnissen wurden in Marktleuthen die

Gebäude an der Humboldtstraße inmitten von Marktleuthen ab-gerissen, wobei größere Mengen Asbest über die DeponieSandmühle entsorgt wurden.Die Stadtverwaltung plant, die Abbruchlücke durch den Neu-

bau eines barrierefreien Wohn- und Geschäftshauses zuschließen.

Bereits im Jahr 1994 wurdendie Haushalte im LandkreisWunsiedel i. Fichtelgebirge flä -chendeckend mit Biotonnen aus-gestattet. Nur Haushalte, die sichdamals verpflichteten ihre orga-nischen Küchenabfälle im eige-nen Garten zu kompostieren,brauchten sich keine Biomüllge-fäße anzuschaffen. Es war die er-klärte Absicht der Initiatoren, mitder getrennten Sammlung undVerwertung des Bioabfalls teurenDeponieraum auf der DeponieSandmühle bei Arzberg zu spa-ren und die Deponiegasbildungim abgelagerten Müll zu reduzie-ren. Ebenso sollte die letztendlichin eine teure Müllverbrennungs-anlage zu transportierende Müll-menge soweit als möglich redu-ziert werden. Während der Ein-führungsphase wurde der ge-sammelte Bioabfall zunächst ineiner Kompostanlage im Land-kreis Neustadt an der Waldnaabverwertet, später wurde das Ma-terial von Anlagen in Sachsenund Thüringen übernommen. Seit2015 wird der Bioabfall nun in ei-ner speziellen Biogasanlage imLandkreis Hof verwertet. Gemäß Kreislaufwirtschafts-

gesetz muss Bioabfall seit 1. Ja-nuar 2015 getrennt vom Restmüllgesammelt und verwertet wer-den, damit sein Energie- und

Nährstoffgehalt optimal genutztwerden kann. Das KUFi hatte mitder Umsetzung im Gegensatz zuvielen anderen Gebietskörper-schaften keine Probleme undkonnte auf jahrelange Erfahrun-gen zurückgreifen. Neben demGedanken der nachhaltigen Nut-zung der Ressourcen sollten beider getrennten Erfassung undVerwertung des organischen Ab-falls die finanziellen Vorteile fürden Gebührenzahler nicht uner-wähnt bleiben.Die Verwertung einer Tonne

Bioabfall kostet etwa halb sovielwie die Entsorgung einer Tonne

Hausmüll. Die Biotonne ist keine Erfin-

dung des KUFi, sondern ein gesetzlich indirekt vorgegebe-nes Erfassungssystem für orga-nische, biologisch abbaubareSiedlungsabfälle. Die Entsorgungdieser Abfallfraktion über dieRestmülltonne ist unzulässig.Auch Haushalte, die selbst kom-postieren, sollten sich daherüberlegen, ob sie sich eine Bio-tonne anmelden, denn es gibtdurchaus Bioabfälle, die mannicht gern auf seinem Kompost-haufen hat, wie z. B. Katzenstreuoder Fleisch- und Fettabfälle.

Biotonne hat sich bestens bewährt

Getrennte Erfassung von Bioabfällengesetzlich vorgeschrieben

Die Gewinner sind gezogen!Die Anlieferer mit folgenden Kennzeichen haben gewonnen:

Anliefern von Verpackungenim Wertstoffhof lohnt sich!

Auslosung März 2017

Gewinner der Dezember-Ziehung:

Hans Grimm, RöslauFriedrich Schelter, Röslau

Sie erhielten je einen 50-Euro-Gutschein fürdie Luisenburg Festspiele.

Die Halter der angegebenen KFZ-Kennzeichen werden gebeten, sich bis zum 20. April 2017

beim KUFi,Tel.: 09232/80-470 oder

E-Mail: [email protected] melden.

Sie werden mit einem Geschenkgutschein belohnt! Natürlich istes notwendig, dass der Halter durch Vorlage seines Fahrzeug-scheins nachweist, dass es sich um sein Fahrzeug handelt.

Die nächste Verlosung findet im Juni 2017 statt.

Das KUFi meint:

„Auch weiterhin fleißig Verpackungen in den Wertstoffhöfen anliefern – es lohnt sich!“

MAK – SD666Wertstoffhof Marktredwitz

Wertstoffhof Marktredwitz

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WUN – DC 31

Biotonnen vor der Auslieferung

Bis Mitte März wurde der abApril 2017 gültige Umweltfahr-plan mit allen relevanten Termi-nen von Abfuhr und Abholungan alle Haushalte im Landkreisüber die Post zugestellt – undsollte deshalb in jedem Briefka-sten gelandet sein.Sollte dennoch, wider Erwar-

ten, kein Umweltfahrplan ange-kommen sein – evtl. bei Post-fachkunden – so kann dieser aus dem Internet unter www.ku-fichtelgebirge.de herunter-geladen werden.Wenn diese Möglichkeit nicht

besteht, kann der Umweltfahr-plan telefonisch unter 09232 / 80-521 oder 09232 / 80-523 an-gefordert werden.

Neuer Umweltfahrplanwurde allen Gebührenzahlern über den Postweg zugestellt

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Mengen haben sich imVergleich zu 2015 zum Teil

erheblich verändert!Mengen haben sich im Vergleich zu 2015zum Teil erheblich verändert!So ist beispielsweise der Hausmüll seitmehr als 15 Jahren wieder um mehr als350 t angestiegen. Es macht sich offenbareine gewisse „Trennmüdigkeit“ breit, diedazu führt, dass wieder mehr Wertstoffein die Mülltonne geworfen werden.

Die Sperrmüllmenge ist um knapp 100 tgesunken.

Der Biomüll hat um 120 t zugelegt trotzstagnierender Bevölkerungszahl. Dies istumso erfreulicher, da die Verwertung vonBiomüll deutlich unterhalb der Entsor-gungskosten für Hausmüll liegt.

Die Gartenabfallmengen sind um über4000 m³ angestiegen. 2016 war offenbarein starkes Wachstumsjahr, das sichnatürlich unmittelbar auf die angeliefertenMassen ausgewirkt hat.

1794 Stunden oder volle 211 Tage muss -ten aufgewendet werden, um die Contai-nerinseln zu reinigen.

Die Deponie Sandmühle musste 201644500 t Abfall „schlucken“. Eine Stei-gerung um über 250 %. Die Laufzeit derDeponie Sandmühle kann ungefähr mit15 Jahren prognostiziert werden.

Die Deponie Längenau nimmt sich da-gegen mit 8369 t Recyclingbauschutt undErdreich eher bescheiden aus.

Interessant ist auch der Mengenverlauf fürBauschutt und Altholz in den 12 Wert -stoffhöfen in den vergangenen 3 Jahren.Es ist fast durchgehend ein kontinuierli-cher Anstieg feststellbar. 5000 t sind2016 insgesamt angeliefert worden.

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Die Zahlen der Abfallbilanz 2016 sindauch unter www.ku-fichtelgebirge.de

abrufbar.

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Wenn der Lieblingdie letzte Reise antritt

Es ist ein Ereignis, über das mannicht gerne spricht und von dem manhofft, dass es lange nicht eintritt. Wennjedoch ein geliebtes Haustier stirbt,muss dessen Leichnam ordnungs-gemäß entsorgt werden. Vorrangig dabei ist zunächst einmal

der Schutz der menschlichen und tie-rischen Gesundheit, die Verhütung derVerbreitung von Krankheitserregern sowie der Umweltschutz. Nach deren Tod dürfen einzelne

Heimtiere auf dem eigenen Gelände –nicht jedoch in Wasserschutzgebietenund nicht in unmittelbarer Nähe öffent-licher Wege und Plätze – unter einerausreichenden, mindestens 50 cm star-ken Erdschicht begraben werden. Für größere Heimtiere ist auf jeden Fall eine ordnungs-

gemäße Bestattung oder Verbrennung erforderlich. EinenTierfriedhof zur Beerdigung gibt es jedoch im LandkreisWunsiedel i. Fichtelgebirge bisher noch nicht, die nächstenAnlagen befinden sich in Bayreuth, Hof und Weiden. In Weißenstadt bietet dafür ein Heimtierbestattungsservice

eine würdige Begleitung zur Einäscherung des Tierkörpersin einem Tierkrematorium in Lauf a.d. Pegnitz an. Hierbei istes sogar möglich, bei einer Einzeleinäscherung die Aschedes Tieres in einer Urne zurück zu erhalten. Die Urne kanndann problemlos begraben oder aufbewahrt werden. Wenn diese Möglichkeiten nicht in Betracht kommen, muss

der tote Körper des Tieres über eine Tierkörperbeseitigungs-anlage entsorgt werden, um die Gesundheit von Menschenund Tierbeständen hinsichtlich einer Seuchengefahr nicht zugefährden. Aus diesem Grund ist der Landkreis Wunsiedel i.Fichtelgebirge Mitglied im Zweckverband Tierkörperbesei-tigung Nordbayern (TBN), der den Verarbeitungsbetrieb Tierischer Nebenprodukte (VTN) in Walsdorf im LandkreisBamberg betreibt. Die TBN nimmt auch von Privatleuten Abholaufträge unter

der Telefonnummer 09549 366 oder Fax 09549 7804 an undholt die toten Tiere spätestens am übernächsten Werktag ge-gen Gebühr von der genannten Adresse ab. Wird das Tier ineiner Tierarztpraxis eingeschläfert, kann auch der Tierarzt,der oft die Möglichkeit zu einer gekühlten Zwischenlagerunghat, diesen Dienst übernehmen. In dem VTN in Walsdorf (Foto) wird das angelieferte Material

über mehrere Verarbeitungsschritte zu Tiermehl und Tierfettverarbeitet. Nach den Erfahrungen mit der BSE-Krise wurde

zudem der Ausschluss von Tierkörpern und untauglichen Tier-körperteilen aus der Nahrungsmittelkette ein wesentlicherGrundsatz der einschlägigen EG-Verordnung aus dem Jahr2009. Das Tiermehl wird als Ersatzbrennstoff in Kraft- und Zementwerken eingesetzt und auch das Tierfett wird der thermischen Verwertung zugeführt. Die Abholung und Beseitigung eines Tierkörpers oder von

Teilen davon ist kostenpflichtig gemäß der Gebührensatzungdes Zweckverbandes TBN. Die Kosten sind jedoch relativ gering gegenüber dem Unterhalt, den das lebende Tier ver-ursacht hat und sollten kein Grund sein, den Leichnam un-sachgemäß „verschwinden“ zu lassen. Natürlich spielen die Einstellung und Anschauung des oder

der Besitzer und deren persönliche Beziehung zu dem Haus -tier eine maßgebliche Rolle bei der Entscheidung, welcherWeg der „Beseitigung“ letztendlich gewählt wird. Auf jedenFall muss neben ethischen Grundsätzen auch der Schutz derGesundheit und der Umwelt Berücksichtigung finden.

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Seite IV 01/2017

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Entwurf eines Verpackungsgesetzes 1. Lesung im Deutschen Bundestag am 9. März 2017

Sehr geehrte Frau Abgeordnete, Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

am 9. März wird der Deutsche Bundestag in 1. Lesung das „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“ – im Folgenden Verpa-ckungsgesetz – behandeln. Mit diesem Gesetz soll die bestehende Verpackungsverordnung abgelöst und das duale Entsorgungsregime für Verpackungsabfälle dauerhaft im Gesetzesrang fortgeschrieben werden. Wir lehnen den Entwurf eines Verpackungsgesetzes aus mehreren Gründen entschieden ab und bitten Sie daher, dem Gesetz Ihre Zustimmung zu versagen.

Mit dem Verpackungsgesetz soll ein Entsorgungssystem verfestigt werden, das trotz hoher Kos-ten und eines immensen bürokratischen Aufwands kaum ökologische Fortschritte bei der Ent-sorgung von Verpackungsabfällen gebracht hat. Im Gegenteil: Beim Aufkommen von Verpa-ckungsabfällen ist Deutschland “Europameister“, die Mehrwegquote ist eingebrochen und die tatsächliche Wiedereinsatzquote von aufbereiteten Kunststoffabfällen in neuen Produkten liegt bei nur ca. 20%. Dabei sind die Kosten der getrennten Erfassung von Leichtverpackungen für den Bürger je Tonne deutlich höher als die kommunalen Entsorgungskosten. Die Verpackungs-verordnung hat die von ihr erhofften Steuerungswirkungen nicht hervorgebracht und auch das Verpackungsgesetz wird erkennbar keinen ökologischen Mehrwert bringen, sondern vielmehr die Transaktionskosten des Gesamtsystems weiter in die Höhe treiben.

Die Absurdität der dualen Verpackungsentsorgung ist auch daran abzulesen, dass sich nach jüngsten Brancheninformationen das größte private Entsorgungsunternehmen, Remondis, an-schickt, das Duale System Deutschland zu übernehmen. Damit wäre ein bisher nicht gekanntes Ausmaß an Vermachtung und Monopolisierung des Entsorgungsmarktes erreicht, da der größte Erbringer von Entsorgungsleistungen zugleich der größte Nachfrager wäre.

Darüber hinaus lässt das Verpackungsgesetz die Kommunen bei der Aufgabe im Stich, die stoffspezifischen Trennvorgaben des europäischen und des nationalen Abfallrechts zu erfüllen. Weder erhalten die Kommunen die Befugnis, eine einheitliche Wertstoffsammlung einzuführen, noch werden für eine solche Wertstoffsammlung Anreize gesetzt. Für die Bürger bleibt die Ab-falltrennung aufgrund des Produktbezugs (Verpackung – Nicht-Verpackung) weiter unlogisch, eine sinkende Bereitschaft zur Abfalltrennung ist die Folge.

Mit großer Sorge betrachten wir dabei insbesondere den Aufbau einer Zentralen Stelle, mit dem schon lange vor dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren begonnen wurde. Mit dieser Zentralen Stelle wird der Bock zum Gärtner gemacht, da einer privatrechtlichen Stiftung der Verpackungshersteller die Aufgabe der Marktüberwachung übertragen werden soll. Gegen die-se Konstruktion hat auch das Bundeskartellamt erhebliche Bedenken vorgebracht. Zudem be-gründet die Einrichtung der Zentralen Stelle die Gefahr, dass diese ihre Kompetenzen sukzes-sive ausweitet und immer mehr in den kommunalen Verantwortungsbereich vordringt.

Von den Befürwortern des Verpackungsgesetzes wird angeführt, die Kommunen würden doch hiermit erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten erhalten. Bei näherer Betrachtung zeigt sich je-doch, dass diese Gestaltungsrechte an unüberwindbare Voraussetzungen gebunden sind und sich in Summe die Rechtsposition der Kommunen durch das Verpackungsgesetz deutlich ver-schlechtert.

1. Die Systeme sollen künftig auch für die lokale Öffentlichkeitsarbeit zuständig sein. Damitwürden die Systeme ein eingeübtes Tätigkeitsfeld der Kommunen usurpieren und in derFolge die finanziellen Zuwendungen für die kommunale Abfallberatung kürzen. LokaleInformationsmaßnahmen müssen jedoch eine Aufgabe der kommunalen Abfallberatungbleiben, denn die Kommune kennt die Situation vor Ort am besten und hat den unmittel-baren Kontakt zum Bürger.

2. Die Kommunen sollen mit dem Verpackungsgesetz die Möglichkeit erhalten, Rahmen-vorgaben für die Verpackungssammlung zu machen. Dieses Instrument ist aber sowohlin seinem Anwendungsbereich als auch bzgl. seiner Voraussetzungen viel zu restriktivausgestaltet, um tatsächliche Verbesserungen für die Entsorgungssituation vor Ort be-wirken zu können. So sind z.B. die kommunalen Rahmenvorgaben auf die Leichtverpa-ckungen beschränkt und umfassen nicht die Glassammlung.

3. Die Rahmenvorgaben werden im jetzigen Entwurf an einen Erforderlichkeitsvorbehaltgebunden und damit für die Praxis nutzlos. Der Nachweis einer Notwendigkeit der Vor-gaben im Sinne von „Erforderlichkeit“ wäre von der Kommune nicht zu führen, da bei derAusgestaltung eines Sammelsystems stets verschiedene Belange abgewogen werdenmüssen.

4. Nach der Gesetzesfassung kann der von der Kommune praktizierte Entsorgungsstan-dard von den Systemen als wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht umsetzbarzurückgewiesen werden. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der kommunaleEntsorgungsstandard von den Systemen nicht erfüllt werden können sollte.

5. Die kommunalen Entgeltansprüche gegenüber den Systemen sind zwar nach Gebüh-renrecht zu kalkulieren, müssen aber trotzdem noch mit den Systemen verhandelt wer-den. Wird dabei das von der Kommune kalkulierte Entgelt von den Systemen nicht ak-zeptiert, muss die Differenz von den Gebührenzahlern aufgebracht werden.

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6. Den Systemen wird ein körperlicher Herausgabeanspruch auf „ihren“ Anteil des von derKommune gesammelten Altpapiers eingeräumt. Durch einen solchen Anspruch wird diehöchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Kopf gestellt, dadanach die Systeme gerade kein Eigentum an den Papierverpackungsabfällen erwer-ben.

Im Ergebnis lehnen wir daher das Verpackungsgesetz ab, da

• hiermit ein intransparentes und ökologisch ineffizientes Entsorgungsregime zementiertwürde, das der gebotenen materialspezifischen Abfalltrennung im Wege steht,

• mit diesem Gesetz keine wirklichen Anreize für ein hochwertiges Recycling und denSchutz von Mehrwegsystemen geschaffen würden und

• die kommunale Entsorgungswirtschaft durch den Entzug von Aufgaben (lokale Öffent-lichkeitsarbeit) und Stoffströmen (Papierverpackungen in der grüne Tonne), vollzugsun-taugliche Regelungen (Rahmenvorgaben) und unzureichende Kostenerstattungsan-sprüche geschwächt würde. Dies hätte unvermeidbar auch Auswirkungen auf die Höheder Abfallgebühren.

Wir plädieren stattdessen für eine bürgerfreundliche Wertstofferfassung aus einer Hand, voll-zugstaugliche Regelungen, eine Stärkung des Ökodesigns von Verpackungen und wirksame Abfallvermeidungsmaßnahmen – all das ist mit dem vorgelegten Verpackungsgesetz nicht zu erreichen!

Mit freundlichen Grüßen

Josef Sturm Vorstand

Der Bundestag hat sich in seiner Sitzung am 9. März in erster Lesung mit demsog. Verpackungsgesetz befasst. Dieser Entwurf entspricht in keiner Weise denVorstellungen der Kommunalen Entsorger, die sich in ihren Rechten an den Wert-stoffen aus den Privathaushalten und ihren organisatorischen Gestaltungsmög-lichkeiten erheblich benachteiligt sehen. Ein ursprünglich sehr viel weitergehenderund kommunalfreundlicher Wertstoffgesetz-Entwurf war vom Bundesumwelt-ministerium nicht weiter verfolgt worden.Im Vorfeld zur entsprechenden Bundestagsdebatte um das Verpackungsgesetz

hat das KUFi in Abstimmung mit dem Verband Kommunaler Unternehmen (VKU)ein Schreiben an die regional zuständigen Bundestagsabgeordneten gerichtet,das an dieser Stelle neben einem Antwortschreiben unseres Bundestagsabge-ordneten Dr. Hans-Peter Friedrich abgedruckt ist. Wir danken Herrn Dr. Friedrichfür seine fundierte Stellungnahme.

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Wertstoffgesetz vs. Verpackungsgesetz