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Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister Fachbereich Altenhilfe 41050 Mönchengladbach Telefon: 02161 25-6725 Telefax: 02161 25-6747 E-Mail: beratungsstelle-pflegen-und-wohnen @moenchengladbach.de www.moenchengladbach.de Ansprechpartner Bezeichnung Name Zimmer Telefon 02161 25- Abteilungsleiter Herr Ruch 307 6703 Clearingstelle Frau von Fürstenberg 305 6737 A - Bue Frau Wefers 309 6730 Buf - Doa Frau Steigels 322 6744 Dob-Fin Frau Rocholl 321 6731 Fio - Hein Frau Brosenbauch 320 6740 Heio - Kai Frau Pitz 319 6732 Kaj - Kuec Herr Fondermann 308 6735 Kued - Mak Frau Krack 318 6733 Mal - Paw Frau Küppers 317 6741 Pax - Schae Herr Int-Veen 310 6745 Schaf - Schul Frau Schacht 301 6734 Schum - V Frau Kostors 302 6742 W - Z Frau Reifgens 303 6736 Stand Juli 2019 11 PFLEGEWOHNGELD Wirtschaftliche Hilfen für alte und behinderte Menschen Fachbereich Altenhilfe Trägerunabhängige Beratungsstelle Pflegen und Wohnen Das Pflegewohngeld berechnet sich wie folgt: Herr H. Einkommen des Heimbewohners Herr S. 2.620 € Frau B. 2.345 € 870,00 € abzüglich Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) 1.115,50 € 1.115,50 € 1.115,50 € Von der Pflegekasse nicht abgedeckte Pflegekosten Pflegekosten 1.584,27 € abzgl. Leistungen der Pflegekasse 770,00 € 814,27 € 814,27 € 814,27 € Barbetrag (Taschengeld) 114,48 € 114,48 € 114,48 € weiterer Freibetrag (Selbstbehalt) 50,00 € 50,00 € 50,00 € Einkommensüberhang 0,00 € 250,75 525,75 Berechnung des monatlichen Pflegewohngeldes Investitionskosten 504,36 € 504,36 € 504,36 € abzüglich Einkommensüberhang 0,00 € 250,75 € 525,75 Pflegewohngeld 504,36 € 253,61 € 0,00 €

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Stadt MönchengladbachDer OberbürgermeisterFachbereich Altenhilfe41050 Mönchengladbach

Telefon: 02161 25-6725Telefax: 02161 25-6747E-Mail: beratungsstelle-pflegen-und-wohnen @moenchengladbach.dewww.moenchengladbach.de

Ansprechpartner

Bezeichnung Name ZimmerTelefon02161

25-Abteilungsleiter Herr Ruch 307 6703

Clearingstelle Frau von Fürstenberg 305 6737

A - Bue Frau Wefers 309 6730

Buf - Doa Frau Steigels 322 6744

Dob-Fin Frau Rocholl 321 6731

Fio - Hein Frau Brosenbauch 320 6740

Heio - Kai Frau Pitz 319 6732

Kaj - Kuec Herr Fondermann 308 6735

Kued - Mak Frau Krack 318 6733

Mal - Paw Frau Küppers 317 6741

Pax - Schae Herr Int-Veen 310 6745

Schaf - Schul Frau Schacht 301 6734

Schum - V Frau Kostors 302 6742

W - Z Frau Reifgens 303 6736

Stand Juli 2019

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PFLEGEWOHNGELD

• Wirtschaftliche Hilfen für alte und behinderte Menschen

Fachbereich Altenhilfe

Trägerunabhängige BeratungsstellePflegen und Wohnen

Das Pflegewohngeld berechnet sich wie folgt:Herr H.

Einkommendes Heimbewohners

Herr S.2.620 €

Frau B. 2.345 €

870,00 €

abzüglichUnterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) 1.115,50 € 1.115,50 € 1.115,50 €

Von der Pflegekasse nicht abgedeckte PflegekostenPflegekosten 1.584,27 €abzgl. Leistungen der Pflegekasse 770,00 € 814,27 € 814,27 € 814,27 €

Barbetrag (Taschengeld) 114,48 € 114,48 € 114,48 €

weiterer Freibetrag (Selbstbehalt) 50,00 € 50,00 € 50,00 €

Einkommensüberhang 0,00 € 250,75 € 525,75 €

Berechnung des monatlichen Pflegewohngeldes

Investitionskosten 504,36 € 504,36 € 504,36 €abzüglich Einkommensüberhang 0,00 € 250,75 € 525,75

Pflegewohngeld 504,36 €253,61 €

0,00 €

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Pflegewohngeld Pflegewohngeld ist eine Leistung der Kreise und Kreis-freien Städte des Landes Nordrhein-Westfalen, die Al-ten- und Pflegeheime für ihre Bewohner erhalten kön-nen. Die Leistung ist gleichzeitig mit der 2. Stufe der Pflegeversicherung zum 01.07.1996 eingeführt worden, damit möglichst viele Heimbewohner unabhängig von der Sozialhilfe leben können. Das tägliche Heimentgelt einer Pflegeeinrichtung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

Pflegewohngeld dient zur Deckung der Investitions-kosten. Das sind die Kosten, die dem Träger von Pflege-einrichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden ent-stehen. Die Investitionskosten sind in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch. Zur Deckung dieser Kosten kann jedoch Pflegewohngeld bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt wer-den.

Wer ist anspruchsberechtigt? • Nur für Bewohner von vollstationären Pflegeein-

richtungen kann Pflegewohngeld gewährt werden. Bewohner teilstationärer Einrichtungen und von Behinderteneinrichtungen sind von dieser Rege-lung ausgenommen.

• Zudem muss der Heimbewohner pflegebedürftig sein, d. h. er bezieht mindestens Leistungen des Pflegegrades 2 von der Pflegekasse.

• Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, be-steht kein Anspruch.

Von der Antragstellung bis zur Entscheidung: AntragstellungMit Zustimmung der pflegebedürftigen Person bezie-hungsweise ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters er-folgt die Antragstellung durch die Trägerin oder den Träger der Einrichtung. ZuständigkeitGenerell werden die Anträge bei den Kreisen bzw. kreis-freien Städten bearbeitet. Lediglich bei Berechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz sind die Land-schaftsverbände - Hauptfürsorgestelle - zuständig. Für alle Bewohner von Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen kann ein Antrag eingereicht werden. Für Pflegebedürftige, die vor der Heimaufnahme nicht in Nordrhein-Westfalen gelebt haben, besteht nur dann ein Anspruch, wenn ein Kind am Heimort lebt.

Einwohner aus Nordrhein-Westfalen, die heute in Ein-richtungen anderer Bundesländer leben, erhalten eine Förderung nach der dort geltenden Landesregelung.

Berechnungsgrundlagen

Die Gewährung von Pflegewohngeld ist vom Einkom-men und Vermögen des Heimbewohners abhängig. Daher sind dem Antrag auf Pflegewohngeld u.a. Ren-tenmitteilungen, Nachweise über Miet- oder Pachtein-nahmen, Nachweise über Kapitalerträge und vorhande-nes Vermögen beizufügen. Bei verheirateten Heimbewohnern sind auch die Ein-künfte und das Vermögen des Ehegatten, seine Kosten der Unterkunft und Versicherungsnachweise darzule-gen.

Anders als in der Sozialhilfe• Darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht

abhängig gemacht werden vom Ein-satz oder der Verwertung eines Vermögens bis zu 10.000,00 € bei Alleinstehenden und 15.000,00 € bei Ehepaaren (sogenannter Schonbetrag) und

• Die Kinder des Heimbewohners werden nicht zum Unterhalt herangezogen.

Wie wird berechnet?Bei der Berechnung werden• das tägliche Entgelt für das jeweilige Heim,• das Einkommen des Heimbewohners und • die Leistung der Pflegeversicherung berücksichtigt

Beispiele:Frau B., Herr S. und Herr H. sind Bewohner eines Heimes und beziehen Leistungen des Pflegegrades 2 in Höhe von monatlich je 770,00 €. Ihr Vermögen liegt unter der Grenze von 10.000,00 €.

Das Heim, in dem sie leben, berechnet pro Person für seine Leistungen folgendes Entgelt:

Heimentgelt täglich monatlich(=täglicher Pflegesatz

x 365 Tage : 12)

Pflegekosten 52,08 € 1.584,27 €

Unterkunft undVerpflegung 36,67 € 1.115,50 €

Invesitionskosten 16,58 € 504,36 €

Heimentgeltinsgesamt 105,33 € 3.204,13 €

Die drei Bewohner verfügen über Einkünfte in unter-schiedlicher Höhe: Frau B. erhält eine Witwenrente von 870,00 € und Herr S. bezieht eine Altersrente von 2.345,00 €. Die Pension und die Mieteinnahmen des Herrn H. belaufen sich auf insgesamt 2.620,00 €. EntscheidungPflegewohngeld wird für einen Zeitraum von zwölf Mo-naten bewilligt.

Eine vorzeitige Änderung der Bewilligung erfolgt nur, wenn• der Heimbewohner eines anderen Pflegegrades zu-

geordnet wird • neue Pflegesätze Gültigkeit finden oder• auf Antrag der pflegebedürftigen Person, wenn die

Änderungen der Einkommens- und Vermögensver-hältnisse mehr als 30 Prozent der monatlichen Be-willigungssumme ausmachen

Pflegewohngeld wird direkt an die Pflegeeinrichtung gezahlt.

Pflegekosten

Investitionskosten

Unterkunft undVerpflegung(Hotelkosten)