Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und...

2
Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) DB Energie GmbH Netzmanagement Erläuterungen zum Formular und regionale Kontaktdaten sind auf dem Beiblatt hinterlegt. Eine Antragsprüfung bedarf bis zu drei Monaten Vorlauf. [vgl. Ziff. 2/2 TAB] Antrag auf Netzanschluss (An-, Ab- oder Änderungsmeldung) Antrag auf Anschlussnutzung (für bestehende Anschlüsse) Dem Antrag sind ein maßstabsgerechter Lageplan, Pläne der Anlagen sowie ggf. weitere nach TAB erforderliche Unterlagen beizulegen. Antragsteller Angaben zum Netzanschluss Firma / Name, Vorname Anschlussbezeichnung Zusatz (ggf. Registergericht / Registernummer) Zusatz (ggf. Etage / Mietbereich) Straße, Nr. Straße, Nr. (ggf. Ortsteil / Flurstück-Nr.) PLZ, Ort PLZ, Ort Streckennummer / Kilometer Telefon Telefax Eigene Bezeichnung / ID Bahn- und Kostenstelle (für DB-Unternehmen) E-Mail Zählernummer mit Zählerstand und Ablesedatum (bei vorhandener Anlage) Rechnungsanschrift (falls abweichend vom Antragsteller) Zusatz (ggf. Zählerort / Angaben zum Strom- und Spannungswandler bzw. Zählerfaktor) Straße, Nr. PLZ, Ort Zustimmung Anlagen-/ Grundstückseigentümer Firma / Name, Vorname Zusatz (ggf. Registergericht / Registernummer) Straße, Nr. PLZ, Ort Telefon Telefax E-Mail Datum, Unterschrift Name in Druckschrift Datum, Unterschrift Name in Druckschrift Der Antragsteller sowie, sofern erforderlich, der Anlagen-/ Grundstückseigentümer erkennen mit Ihrer Unterschrift die diesem Antrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung (AGB Anschluss - Strom) an. Die elektrische Anlage ist von einem eingetragenen Elektroinstallateur unter Beachtung der Technischen Anschluss- bedingungen der DB Energie GmbH (TAB) in der jeweils gültigen Fassung zu errichten und in Betrieb zu setzen. Die TAB finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.dbenergie.de/dbenergie-de/netzbetreiber-dbenergie/geschlossene_verteilernetze-1345768 Datenschutzhinweis: Die in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden personengebundenen Daten werden nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zweckbezogen verarbeitet und genutzt. Angaben zu Marktrollen (nur bei eigenständiger Beauftragung) Messstellenbetrieb Firma, Kontakt (E-Mail) Marktpartner-ID Stromlieferung Firma, Kontakt (E-Mail) Marktpartner-ID Termin Angemeldet wird nach AGB und TAB der DB Energie GmbH https://www.dbenergie.de/dbenergie-de/netzbetreiber-dbenergie/geschlossene_verteilernetze-1345768 (zum Antrag) Bemerkung Einzug, Beginn der Anschlussnutzung Auszug, Ende der Anschlussnutzung (Mieter-/ Eigentümerwechsel unter Angabe der Zählerdaten und des Termins) (Mieter-/ Eigentümerwechsel unter Angabe der Zählerdaten und des Termins) Neuer Netzanschluss zeitlich befristeter Netzanschluss (Bezug) (temporärer Anschluss wie z.B. Baustrom, Schaustellerbetriebe, …) Neuer Netzanschluss für Erzeugungsanlagen Hinweis: Für die Zuweisung eines zeitlich befristeten Anschlusses berechnet die (Einspeisung wie z.B. PV-Anlagen, BHKW, ...) DB Energie GmbH eine Aufwandsentschädigung von derzeit 120,00 EUR (zzgl. Ust.), Änderung Netzanschluss diese ist von Inbetriebsetzungskosten und Energieverbrauch unabhängig. (Umlegung oder Leistungserhöhung ab 4,6 kW bzw. 5,1 kVA) Nach Beendigung der Arbeiten ist ein Außerbetriebsetzungsantrag und der Zählerstand (Wieder-)Inbetriebsetzung / Fertigstellung Netzanschluss mit Datum unaufgefordert zu übermitteln. Zeitlich befristete Anschlüsse enden mit der Außerbetriebsetzung des Anschlusses oder können jederzeit mit einer Frist von zwei (Erfordert die Fertigstellungsmeldung am Ende des Formulars, Ziff. 9) Wochen von jeder Seite gekündigt werden. Außerbetriebsetzung / Stilllegung Netzanschluss geplante Außerbetriebnahme Angaben zu elektrischen Anlagen (Die Datenblätter der Anlagen sind dem Antrag beizulegen) Eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen: Firmenstempel Eingetragen bei Firma Verteilnetzbetreiber (VNB) Straße, Nr. Ausweisnummer PLZ, Ort Telefon / Telefax / E-Mail Datum, Unterschrift Fertigstellungsmeldung: Erklärung: Die aufgeführte(n) Installationsanlage(n) ist/sind unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den DIN / DIN VDE Normen, den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und den sonstigen Vorschriften der DB Energie GmbH von mir/uns errichtet, fertiggestellt und geprüft worden. Die Ergebnisse der Prüfung werden dokumentiert. Die Anlage kann gemäß TAB in Betrieb gesetzt werden. Soweit erforderlich, wird die Inbetriebsetzung im Namen des Anschlussnehmers/-nutzers beantragt. Ort, Datum Unterschrift der verantwortlichen Elektrofachkraft Name in Druckschrift Art der Anlage a) Haushalt /Wohnung b) Gewerbe ………………….. c) Gemeinschaftsanlage d) Eigenerzeugungsanlage e) Wärmespeicheranlage f) Heiz-und Klimageräte g) ………………………………….. Messeinrichtung/Zählerart WS: Wechselstromzähler DSE: Drehstromzähler (eHZ) DSD: Drehstromzähler (Dreipunkt) MZ: Mehrtarifzähler LGZ: Lastgangzähler MW: Messwandler Spannung a) NS Niederspannung b) MS Mittelspannung Frequenz a) 50 Hz b) 16,7 Hz Bahnstrom Bemerkungen gleichzeitig benötigte Leistung ( kVA ) benötigte Absicherung ( A ) erwarteter Jahresverbrauch ( kWh ) Einbau Ausbau Art der Anlage Anzahl Art Anzahl Art Spannung Frequenz bisher neu Endausbau 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Transcript of Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und...

Page 1: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom)

DB Energie GmbH

Netzmanagement

Erläuterungen zum Formular und regionale Kontaktdaten sind auf dem Beiblatt

hinterlegt. Eine Antragsprüfung bedarf bis zu drei Monaten Vorlauf. [vgl. Ziff. 2/2 TAB]

Antrag auf Netzanschluss (An-, Ab- oder Änderungsmeldung)

Antrag auf Anschlussnutzung (für bestehende Anschlüsse)

Dem Antrag sind ein maßstabsgerechter Lageplan, Pläne der Anlagen

sowie ggf. weitere nach TAB erforderliche Unterlagen beizulegen.

Antragsteller Angaben zum Netzanschluss

Firma / Name, Vorname Anschlussbezeichnung

Zusatz (ggf. Registergericht / Registernummer) Zusatz (ggf. Etage / Mietbereich)

Straße, Nr. Straße, Nr. (ggf. Ortsteil / Flurstück-Nr.)

PLZ, Ort PLZ, Ort Streckennummer / Kilometer

Telefon Telefax Eigene Bezeichnung / ID Bahn- und Kostenstelle (für DB-Unternehmen)

E-Mail Zählernummer mit Zählerstand und Ablesedatum (bei vorhandener Anlage)

Rechnungsanschrift (falls abweichend vom Antragsteller) Zusatz (ggf. Zählerort / Angaben zum Strom- und Spannungswandler bzw. Zählerfaktor)

Straße, Nr. PLZ, Ort

Zustimmung Anlagen-/ Grundstückseigentümer

Firma / Name, Vorname

Zusatz (ggf. Registergericht / Registernummer)

Straße, Nr. PLZ, Ort

Telefon Telefax

E-Mail

Datum, Unterschrift Name in Druckschrift

Datum, Unterschrift Name in Druckschrift

Der Antragsteller sowie, sofern erforderlich, der Anlagen-/ Grundstückseigentümer erkennen mit

Ihrer Unterschrift die diesem Antrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den

Netzanschluss und die Anschlussnutzung (AGB Anschluss - Strom) an. Die elektrische Anlage ist

von einem eingetragenen Elektroinstallateur unter Beachtung der Technischen Anschluss-

bedingungen der DB Energie GmbH (TAB) in der jeweils gültigen Fassung zu errichten und in

Betrieb zu setzen. Die TAB finden Sie auf unserer Homepage unter

https://www.dbenergie.de/dbenergie-de/netzbetreiber-dbenergie/geschlossene_verteilernetze-1345768

Datenschutzhinweis: Die in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden

personengebundenen Daten werden nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes

(BDSG) zweckbezogen verarbeitet und genutzt.

Angaben zu Marktrollen (nur bei eigenständiger Beauftragung)

Messstellenbetrieb Firma, Kontakt (E-Mail) Marktpartner-ID

Stromlieferung Firma, Kontakt (E-Mail) Marktpartner-ID

Termin Angemeldet wird nach AGB und TAB der DB Energie GmbH https://www.dbenergie.de/dbenergie-de/netzbetreiber-dbenergie/geschlossene_verteilernetze-1345768 (zum Antrag) Bemerkung

Einzug, Beginn der Anschlussnutzung Auszug, Ende der Anschlussnutzung (Mieter-/ Eigentümerwechsel unter Angabe der Zählerdaten und des Termins) (Mieter-/ Eigentümerwechsel unter Angabe der Zählerdaten und des Termins)

Neuer Netzanschluss zeitlich befristeter Netzanschluss (Bezug) (temporärer Anschluss wie z.B. Baustrom, Schaustellerbetriebe, …)

Neuer Netzanschluss für Erzeugungsanlagen Hinweis: Für die Zuweisung eines zeitlich befristeten Anschlusses berechnet die

(Einspeisung wie z.B. PV-Anlagen, BHKW, ...) DB Energie GmbH eine Aufwandsentschädigung von derzeit 120,00 EUR (zzgl. Ust.),

Änderung Netzanschluss diese ist von Inbetriebsetzungskosten und Energieverbrauch unabhängig.

(Umlegung oder Leistungserhöhung ab 4,6 kW bzw. 5,1 kVA) Nach Beendigung der Arbeiten ist ein Außerbetriebsetzungsantrag und der Zählerstand

(Wieder-)Inbetriebsetzung / Fertigstellung Netzanschluss mit Datum unaufgefordert zu übermitteln. Zeitlich befristete Anschlüsse enden mit der Außerbetriebsetzung des Anschlusses oder können jederzeit mit einer Frist von zwei

(Erfordert die Fertigstellungsmeldung am Ende des Formulars, Ziff. 9) Wochen von jeder Seite gekündigt werden.

Außerbetriebsetzung / Stilllegung Netzanschluss geplante Außerbetriebnahme

Angaben zu elektrischen Anlagen (Die Datenblätter der Anlagen sind dem Antrag beizulegen)

Eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen: Firmenstempel Eingetragen bei

Firma Verteilnetzbetreiber (VNB)

Straße, Nr. Ausweisnummer

PLZ, Ort Telefon / Telefax / E-Mail Datum, Unterschrift

Fertigstellungsmeldung: Erklärung: Die aufgeführte(n) Installationsanlage(n) ist/sind unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik,

insbesondere nach den DIN / DIN VDE Normen, den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und den sonstigen Vorschriften der DB Energie GmbH von mir/uns errichtet, fertiggestellt und

geprüft worden. Die Ergebnisse der Prüfung werden dokumentiert. Die Anlage kann gemäß TAB in Betrieb gesetzt werden. Soweit erforderlich, wird die Inbetriebsetzung im Namen des

Anschlussnehmers/-nutzers beantragt.

Ort, Datum Unterschrift der verantwortlichen Elektrofachkraft Name in Druckschrift

Art der Anlage

a) Haushalt /Wohnung

b) Gewerbe …………………..

c) Gemeinschaftsanlage

d) Eigenerzeugungsanlage

e) Wärmespeicheranlage

f) Heiz-und Klimageräte

g) …………………………………..

Messeinrichtung/Zählerart

WS: Wechselstromzähler

DSE: Drehstromzähler (eHZ)

DSD: Drehstromzähler (Dreipunkt)

MZ: Mehrtarifzähler

LGZ: Lastgangzähler

MW: Messwandler

Spannung

a) NS

Niederspannung

b) MS

Mittelspannung

Frequenz

a) 50 Hz

b) 16,7 Hz

Bahnstrom

Bemerkungen

gleichzeitig benötigte Leistung ( kVA ) benötigte

Absicherung

( A )

erwarteter

Jahresverbrauch

( kWh )

Einbau Ausbau

Art der Anlage Anzahl Art Anzahl Art Spannung Frequenz bisher neu Endausbau

1 2

3 4

5

6

7

8

9

Page 2: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung

Kontakt

Netzmanagement Nord

Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg

[email protected]

F +49 (0)69 26091-3930

T +49 (0)40 3918-3986 /-3659 /-3456

Netzmanagement West

Hansastr. 15, 47058 Duisburg

[email protected]

F +49 (0)69 265-49308

T +49 (0)203 3017-1620 /-1625 /-1626

Netzmanagement Mitte

Kleyerstr. 63, 60326 Frankfurt

[email protected]

F +49 (0)69 265-43010

T +49 (0)69 265-43002 /-43021

Netzmanagement Südwest

Gutschstr. 6, 76137 Karlsruhe

[email protected]

F +49 (0)69 265-21278

T +49 (0)721 938-1599

Netzmanagement Ost

Europaplatz 2, 10557 Berlin

[email protected]

F +49 (0)30-297-37051

T +49 (0)30 297-13087 /-12303 /-12084

Netzmanagement Südost

Brandenburger Str. 16b, 04103 Leipzig

[email protected]

F +49 (0)341 9678-759

T +49 (0)341 9678-755 /-760 /-174

Netzmanagement Süd

Richelstr. 3, 80634 München

[email protected]

F +49 (0)89 1308-72362

T +49 (0)89 1308-72363 /-3603 /-83330

Zur Angabe der Verwendung des Antrags. Der Antrag auf Netzanschluss ist notwendig für neue Netzanschlüsse und Stilllegungen (Rückbau). Weiter ist dieser bei Änderungen von Anschlüssen, wie Leistungsänderungen (ab 4,6 kW bzw. 5,1 kVA), Anschluss zustimmungspflichtiger Geräte oder eine örtliche Umverlegung des Anschlusses erforderlich. Die Anschlussnutzung, i.d.R. ein Mieterwechsel, bezieht sich nur auf den Besitz- oder Eigentumswechsel bestehender unveränderter Anschlüsse. Der Anschluss wird dabei auf dieselbe Weise mit gleicher Leistung genutzt.

In diesen Feldern werden die Angaben zum Antragsteller eingetragen. Dieser ist gleichzeitig der Empfänger des Anschlussangebotes. Die Angabe einer alternativen Rechnungsanschrift ist möglich.

Einem Antrag sind, neben den vollständigen und detaillierten Angaben zum Netzanschluss, regelmäßig ein maßstabs- gerechter Lage- oder Gebäudeplan beizulegen. Soweit Bezeichnungen u.a. von Straßen, etc. nicht bekannt sind, ist der Name des Gebietes und eine Ortsbeschreibung anzugeben. Für bestehende Anlagen ist die Angabe der Zählernummer mit Zählerstand und Ablesedatum erforderlich. Zusätzliche Angaben, wie Streckennummer mit Kilometer der Trasse sowie Unterlagen zur Anlagenbeschreibung, beschleunigen die Bearbeitung.

Ist der Antragsteller nicht Anlagen- und Grundstückseigentümer des Anschlusses, ist in jedem Fall dessen Zustimmung notwendig. Ist darüber hinaus der Anschlussnehmer (z.B. Anlagen- oder Gebäudeeigentümer) nicht der Grundstückseigentümer, ist zusätzlich eine formlose, gezeichnete Zustimmung des Grundstückseigentümers dem Antrag beizulegen.

Erfolgt eine eigenständige Beauftragung eines Messstellenbetreibers bzw. eines Messdienstleisters oder einesStromlieferanten können deren Angaben hinterlegt werden. Erfolgt keine eigenständige Beauftragung eines Stromlieferanten, gilt Ziffer 8 AGB Anschluss Strom (Entnahmestellen ohne Lieferant).

Angaben zum Gegenstand des Antrags. Ein- und Auszug betrifft die Änderung der Anschlussnutzung durch u.a. Besitzoder Eigentumswechsel bestehender gleichverwendeter Anschlüsse und beziehen sich i.d.R. auf Mieterwechsel. Für neue Anschlüsse ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Bezugsanschluss oder eine Einspeisung durch Erzeugungsanlagen, wie Photovoltaik-, Blockheizkraftwerk-, Wind- /Wasserkraftanlagen o.ä. handelt. Anschlussänderungen können beispielsweise Leistungsänderungen (ab 4,6 kW bzw. 5,1 kVA), Anschluss zustimmungspflichtiger Geräte oder eine örtliche Umverlegung des Anschlusses beinhalten. Jedem Antrag zur Änderung des Netzanschlusses sind folgende Unterlagen beizulegen: Ein Lageplan (M: 1:500) bzw. eine Flurkarte mit eingezeichnetem Gebäude, ein Gebäudegrundriss (M: 1:100) mit der Lage des Netzanschlusses und der Messplätze sowie ein Blockschaltbild und Stromlaufpläne der Anlagen. Die Angabe des Termins bezieht sich beim Antrag auf Änderung der Anschlussnutzung auf das Datum zum Besitzübergang. Bei einem Antrag auf Netzanschluss wird hier der vorgesehene Terminwunsch angegeben.

Die Angaben zu Anzahl und Art der elektrischen Anlagen sind entsprechend der Auswahl anzugeben. Dafür werden die jeweiligen Buchstaben und Kürzel verwendet. Für Gewerbeanlagen ist die Branche zu nennen. Werden darüber hinaus zustimmungspflichtige Anlagen installiert, so sind diese im Feld "g" zu benennen. Des Weiteren sollten Art, Anzahl und Frequenz des Messgerätes sowie die Spannungsebene der Übergabestelle angeben werden. Unerlässlich ist die detaillierte Angabe der gleichzeitig benötigten (Schein-)Leistungen in kVA, da sonst keine Ermittlung der vorzuhaltenden elektrischen Leistung sowie die Auslegung der Trennvorrichtung, vor den Messeinrichtungen erfolgen kann. Außerdem ist zur Ermittlung der Faktoren zur Netzauslastung der zu erwartende Jahresverbrauch notwendig.

Jede Inbetriebnahme und jeder Zählereinbau setzt die korrekt gezeichnete Fertigstellmeldung eines bei einem Verteilnetzbetreiber (VNB) eingetragenen Elektroinstallateurs voraus. Wird das Formular nicht für eine Inbetriebsetzung verwendet, unterstützt die Gegenzeichnung eines Elektroinstallateurs die Bewertung bzw. Prüfung der technischen Angaben und beschleunigt das Verfahren.

Ausgabe 11/19

9

2

3

4

5

6

7

8

9

1

Page 3: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Seite 1 von 14 Stand 08/2019

DB Energie GmbH

www.dbenergie.de

der DB Energie GmbH, nachstehend Netzbetreiber genannt.

Gegenstand der Bedingungen

Das Verteilnetz (im Folgenden: Netz) des Netzbetreibers dient nicht der allgemeinen Versorgung, sondern ist von seiner Dimensionierung her von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Unternehmen innerhalb des Netzgebiets ausgelegt. Diese Allgemeinen Bedingungen regeln den Anschluss einer elektrischen Anlage an das Netz des Netzbetreibers und dessen weiteren Betrieb sowie die Nutzung dieses Anschlusses zur Entnahme von Elektrizität außerhalb des Anwendungsbereichs der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Das Netz ist die Gesamtheit aller Leitungen und Kabel, Transformatorenstationen sowie zugehörigen Schalt- und Verteileranlagen des Netzbetreibers von den Übergabestellen des örtlichen Netzbetreibers der allgemeinen Versorgung bis zum Netzanschluss des jeweiligen Letztverbrauchers.

Im Sinne des Netzanschluss- und des Anschlussnutzungsvertrags sowie dieser AGB ist:

Anschlussnehmer, jedermann, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen wird;

Anschlussnutzer, jeder Letztverbraucher, der einen Anschluss an das Netz des Netzbetreibers zur Entnahme von Elektrizität nutzt; hat der Anschlussnehmer sein Grundstück oder Gebäude bzw. Räumlichkeiten einem Dritten zur Nutzung überlassen (z.B. Miete oder Pacht), ist Anschlussnutzer der Dritte, andernfalls der Anschlussnehmer.

Lieferant, wer über das Netz des Netzbetreibers Anschlussnutzer mit elektrischer Energie versorgt;

Netznutzer, der Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang (Lieferant oder Anschlussnutzer);

Messstellenbetreiber der Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber oder ein vom Anschlussnutzer nach § 5 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) bzw. vom Anschlussnehmer nach § 6 MsbG mit der Durchführung des Messstellenbetriebs beauftragter Dritter.

Inhaltsverzeichnis Netzanschluss; elektrische Anlage ................................................................................................................... 2 1. Netzanschluss ...................................................................................................................................... 2 2. Netzanschlusskosten ............................................................................................................................ 3 3. Netzanschlusskapazität ........................................................................................................................ 3 4. Grundstücksbenutzung; Transformatorenanlage .................................................................................. 3 5. Elektrische Anlage ................................................................................................................................ 4 6. Inbetriebsetzung und Überprüfung der elektrischen Anlage ................................................................. 5

Anschlussnutzung ............................................................................................................................................ 5 7. Nutzung des Anschlusses .................................................................................................................... 5 8. Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten; Eigenerzeugung ....................................... 6

Technische Anschlussbedingungen ................................................................................................................. 7 9. Technische Anschlussbedingungen ..................................................................................................... 7

Unterbrechung ................................................................................................................................................. 7 10. Störung und Unterbrechung der Anschlussnutzung (netzbezogene und sonstige Umstände) ............. 7

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den

Netzanschluss und die Anschlussnutzung (Strom) – (AGB Anschluss)

Page 4: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Seite 2 von 14 Stand 08/2019

11. Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung (verhaltensbedingte Umstände) ..... 7 Entnahmestellen ohne Lieferant ...................................................................................................................... 8 12. Entnahmestellen, die keinem Lieferanten zugeordnet werden können ................................................ 8

Messstellenbetrieb .......................................................................................................................................... 8 13. Grundzuständigkeiten; Überprüfung der Messeinrichtungen; Vertragsstrafe ...................................... 8 14. Mess- und Steuereinrichtungen; Ablesung ........................................................................................... 9 15. Entnahmestellen ohne Messeinrichtung ............................................................................................. 10

Zutrittsrecht .................................................................................................................................................... 10

16. Zutrittsrecht ......................................................................................................................................... 10 Haftung .......................................................................................................................................................... 11

17. Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung und in sonstigen Fällen.............................................. 11

Zahlungsbestimmungen; sonstige Bestimmungen ......................................................................................... 12

18. Abrechnung; Zahlung; Verzug ............................................................................................................ 12

19. Datenaustausch und Vertraulichkeit ................................................................................................... 13

20. Vertragsanpassungen ........................................................................................................................ 13

21. Rechtsnachfolge ................................................................................................................................. 13

22. Gerichtsstand ..................................................................................................................................... 13

23. Schlussbestimmungen ....................................................................................................................... 14

Netzanschluss; elektrische Anlage

1. Netzanschluss

1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (elektrische Anlage) wird bzw. ist durch den Netzbetreiber über einen oder mehrere Netzanschlüsse an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen. Der Netzanschluss verbindet das Netz des Netzbetreibers mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Netzes und endet mit der Hausanschlusssicherung (soweit vorhanden) bzw. den Abgangsklemmen der Hauptverteilung bzw. des Übergabefeldes, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Zum jeweiligen Netzanschluss gehören die in die elektrische Anlage (s. Ziffer 5) führenden Leitungen, sofern sie deren Versorgung und deren Sicherstellung dienen. Als Netzanschluss gilt auch eine Einschleifung. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie die Bezeichnung der Messlokation als der Ort, an dem der über den Netzanschluss entnommene Energiefluss messtechnisch erfasst wird, sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag einschließlich Anlagen im Einzelnen beschrieben.

1.2. Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. Der Anschlussnehmer hat gegebenenfalls die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen.

1.3. Welche Stromart und Spannung maßgebend sind, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen werden soll bzw. ist. Bei der Wahl der Stromart sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.

1.4. Netzanschlüsse gehören grundsätzlich zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und stehen in dessen Eigentum oder sind ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nur vorübergehend auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

1.5. Netzanschlüsse müssen frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Sie dürfen insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

1.6. Die Schalt- und Regelungshoheit über die am Netzanschluss befindlichen Schaltgeräte bzw. Regelungseinrichtungen hat der Netzbetreiber inne. Abweichende Vereinbarungen über den Schalt- und Regelungsbetrieb sind im Einzelfall möglich.

Page 5: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Seite 3 von 14 Stand 08/2019

1.7. Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.

1.8. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzanschluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert.

1.9. Überlässt der Anschlussnehmer sein Grundstück oder Gebäude bzw. seine Räumlichkeiten einem Dritten zur Nutzung (z. B. im Wege der Miete oder Pacht), hat er den Dritten auf die Einhaltung der sich aus diesen AGB hinsichtlich der Anschlussnutzung ergebenden Rechte und Pflichten zu verpflichten. Über die beabsichtigte Überlassung an einen Dritten hat der Anschlussnehmer den Netzbetreiber unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Dritten in Textform zu informieren.

2. Netzanschlusskosten

2.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung sowie jede vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung, auch Trennung oder Beseitigung, des Netzanschlusses zu verlangen (Netzanschlusskosten). Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.

2.2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

2.3. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Anschlusskosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den ggf. zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

3. Netzanschlusskapazität

3.1. Der Anschlussnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die im Netzanschlussvertrag vereinbarte vorzuhaltende Scheinleistung in kVA am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) nicht überschritten wird.

3.2. Auf Wunsch des Anschlussnehmers kann der Netzbetreiber – soweit ihm technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar – die Scheinleistung am Netzanschluss erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrags einschließlich ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziffer 2.1.

3.3. Erreicht im Falle einer Last- oder Zählerstandsgangmessung innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren der an einem Zählpunkt höchste tatsächlich in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h-Messperiode in kVA nicht 70 % des Werts der festgelegten vorzuhaltenden Scheinleistung in kVA, so gilt ab dem 6. Jahr für die vorzuhaltende Scheinleistung ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. -nutzers angepasster Wert. Über die konkrete Höhe sowie ein gegebenenfalls geändertes Netzanschlusskonzept werden der Netzbetreiber und der Anschlussnehmer rechtzeitig vorher schriftlich eine Vereinbarung treffen.

4. Grundstücksbenutzung; Transformatorenanlage

4.1. Der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, hat für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) durch den Netzbetreiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über seine im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem

Page 6: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Seite 4 von 14 Stand 08/2019

Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

4.2. Muss zum Netzanschluss eine besondere Transformatorenanlage oder ein anderes Betriebsmittel (z. B. eine Übergabeschaltanlage) des Netzbetreibers aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf den Transformator oder das Betriebsmittel auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.

4.3. Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

4.4. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

4.5. Wird der Netzanschlussvertrag beendet oder die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen des Netzbetreibers noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

4.6. Die Ziffern 4.1 bis 4.5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und -flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und -wegen bestimmt sind.

4.7. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsvertrag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags und der Bewilligung zur Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber.

5. Elektrische Anlage

5.1. Die elektrische Anlage umfasst die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z. B. Messeinrichtungen. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Hat er die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so bleibt er neben diesem verantwortlich.

5.2. Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Bestimmungen dieser AGB, nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instandgehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG entsprechend. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch eine Fachfirma durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer eine Fachfirma zu beauftragen. Die Technischen Anschlussbedingungen (Ziffer 9) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 EnWG unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 8 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

5.3. Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der elektrischen Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers zu veranlassen.

Page 7: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Seite 5 von 14 Stand 08/2019

6. Inbetriebsetzung und Überprüfung der elektrischen Anlage

6.1. Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter schließen die elektrische Anlage über den Netzanschluss an das Netz an und nehmen den Netzanschluss in Betrieb. Die elektrische Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu der in den Technischen Anschlussbedingungen definierten Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Anlage, andernfalls bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen, darf nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch eine Fachfirma in Betrieb genommen werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur eine Fachfirma in Betrieb gesetzt werden.

6.2. Jede Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage, die nach Ziffer 6.1 Satz 1 und 2 von dem Netzbetreiber vorgenommen werden soll, ist bei ihm von der Fachfirma, die nach Ziffer 5.2 die Arbeiten an der elektrischen Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden und sind von ihm geforderte Nachweise der technischen Mängelfreiheit (z. B. Zulassungen, TÜV-Abnahmeprotokoll) mit der Antragstellung vorzulegen.

6.3. Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage setzt die ordnungsgemäße Installation einer den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Messeinrichtung voraus; Ziffer 15 bleibt unberührt.

6.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Inbetriebsetzung von der vollständigen Zahlung fälliger Netzanschlusskosten (Ziffer 2) abhängig zu machen.

6.5. Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.

6.6. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die elektrische Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

6.7. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.

6.8. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der elektrischen Anlage sowie durch deren Anschluss an das Netz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der elektrischen Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

Anschlussnutzung

7. Nutzung des Anschlusses

7.1. Der Anschlussnutzer kann nach Maßgabe des Anschlussnutzungsvertrags und dieser AGB Elektrizität mit einer Frequenz von etwa 50 Hertz dem Netz des Netzbetreibers entnehmen.

7.2. Sollte der Netzbetreiber durch höhere Gewalt (z. B. Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen bei dem eigenen Unternehmen oder Zulieferbetrieben, Beschädigungen von Übertragungs- oder Verteileranlagen, Maßnahmen nach §§ 13, 14 EnWG, hoheitliche Anordnungen) oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert sein, so ruhen seine vertraglichen Verpflichtungen, bis diese Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind.

7.3. Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos phi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.

7.4. Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen. Bei besonderer Empfindlichkeit gegen Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung hat er nach eigenem Ermessen entsprechende Einrichtungen zur Schadensprävention (z. B. Notstromaggregate) vorzusehen.

7.5. Der Netzbetreiber behält sich vor, die im Vertrag festgelegte Spannung und Frequenz entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den nationalen bzw. internationalen Vorschriften

Page 8: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Seite 6 von 14 Stand 08/2019

anzupassen. Gleiches gilt im Falle von Änderungen bei Spannung und Frequenz im Bereich des vorgelagerten örtlichen Netzbetreibers. Der Netzbetreiber wird dem Anschlussnutzer die Anpassung der Spannung und Frequenz rechtzeitig mitteilen. Die Mitteilung ist rechtzeitig, wenn sie drei Monate vor der beabsichtigen Anpassung erfolgt.

7.6. Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die Ziffern 1.3 bis 1.5 sowie 3 bis 6 entsprechend. 7.7. Der Anschlussnutzer darf die im Anschlussnutzungsvertrag vereinbarte vorzuhaltende Scheinleistung in

kVA nicht überschreiten. 7.8. Kann der Netzanschluss zeitgleich von mehreren Anschlussnutzern über verschiedene Messlokationen

genutzt werden, darf zur Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs die Summe der zeitgleich in Anspruch genommenen Scheinleistung in kVA aller Anschlussnutzer nicht höher sein als die zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag vereinbarte.

7.9. Eine Weiterleitung und/oder -verteilung der über den Netzanschluss bezogenen Elektrizität hat der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber anzuzeigen.

8. Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten; Erzeugungsanlagen und Speicher

8.1. Der Anschlussnutzer wird ausschließlich zugelassene und geprüfte Verbrauchsgeräte benutzen und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an dem Netzanschluss und den Messeinrichtungen vornehmen.

8.2. Die elektrische Anlage des Anschlussnehmers und die Verbrauchsgeräte des Anschlussnutzers sowie Notstromaggregate sind unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen (Ziffer 9) und weiterer technischer Anforderungen des Netzbetreibers so zu betreiben, dass a) Störungen anderer Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sowie störende Rückwirkungen auf

Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind, b) der Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen des Netzbetreibers oder von galvanisch

damit gekoppelten Netzen nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls wird der Anschlussnehmer bzw. -nutzer auf seine Kosten auf Aufforderung des Netzbetreibers eigene Tonfrequenzsperren einbauen. Seine Blindstromkondensatoren muss der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer gegen die Tonfrequenz einer Rundsteueranlage des Netzbetreibers sperren. Diese Forderung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Kondensatorenleistung der elektrischen Anlage höchstens 25 kvar beträgt.

8.3. Stellt der Anschlussnehmer oder -nutzer Unregelmäßigkeiten oder Störungen beim Betrieb der elektrischen Anlage fest, die Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter haben können, hat er den Netzbetreiber unverzüglich hierüber zu informieren.

8.4. Bei Störungen in Teilen der elektrischen Anlage, zu denen ausschließlich der Netzbetreiber Zugang hat, übernimmt der Netzbetreiber die Beseitigung. Der Anschlussnehmer kontaktiert hierzu den Netzbetreiber. Die Störungsbeseitigung wird dem Anschlussnehmer nach Aufwand in Rechnung gestellt.

8.5. Der Netzbetreiber kann Schutzvorkehrungen gegen eine Überschreitung der bereitgestellten Leistung sowie gegen eine störende Beeinflussung seines Netzes, insbesondere durch unzulässig hohe Stromstöße, zu hohe Einspeisung von Oberschwingungsströmen, unzulässig hohen induktiven oder kapazitiven Blindstrom und gegen Kurzschlussströme verlangen. Insbesondere steht es dem Netzbetreiber frei, seine Anlagen vor dauernden oder auch kurzzeitigen Überschreitungen der bereitgestellten Leistung (z. B. durch Anzugsströme) durch den Einbau von Sicherungen, entsprechende Einstellung von Leistungsschaltern oder in ähnlicher Weise zu schützen.

8.6. Erweiterungen und Änderungen von elektrischen Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder dadurch die Gefahr von störenden Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter entstehen kann. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Sie bedürfen darüberhinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern deren Summen-Bemessungsleistungen 12 kVA je elektrischer Leistung überschreitet. Nähere Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber vorgeben.

8.7. Die Errichtung einer Stromerzeugungsanlage oder eines Speichers hat der Anschlussnehmer oder -nutzer beim Netzbetreiber anzumelden. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Erzeugungsanlage bzw. seines Speichers keine schädlichen Rückwirkungen in das Netz des Netzbetreibers möglich sind. Der Anschluss von Erzeugungsanlagen oder Speichern an das Netz des Netzbetreibers ist mit dem Netzbetreiber bereits in der Planungsphase abzustimmen. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von ihm festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. Die Vorgaben und

Page 9: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Seite 7 von 14 Stand 08/2019

Bestimmungen dieser AGB gelten für Erzeugungsanlagen und Speicher entsprechend. Die Technischen Anschlussbedingungen (s. Ziffer 9) sind zu beachten. DB Energie ist berechtigt, den Anschluss einer Erzeugungsanlage bzw. eines Speichers vom Abschluss eines Vertrags abhängig zu machen.

Technische Anschlussbedingungen 9. Technische Anschlussbedingungen

9.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der elektrischen Anlage einschließlich der Erzeugungsanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Netzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssten den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte kann in den Technischen Anschlussbedingungen von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

9.2. Für Netzanschlüsse in Niederspannung gelten die auf der Internetseite des Netzbetreibers (www.dbenergie.de) veröffentlichten Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers in ihrer jeweils geltenden Fassung (TAB DB Niederspannung). Die TAB-DB werden dem Kunden auf Verlangen auch als Ausdruck zur Verfügung gestellt. Für Netzanschlüsse in Mittelspannung ist die Richtlinie „Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung zu berücksichtigen, soweit und solange nicht der Netzbetreiber eigene TAB für Mittelspannungsanschlüsse festgelegt und veröffentlicht hat.

Unterbrechung

10. Störung und Unterbrechung der Anschlussnutzung (netzbezogene und sonstige Umstände)

10.1. Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs, sonstiger Gefährdungen und Störungen des Netzes im Rahmen der §§ 13, 14 EnWG oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen, Anlagen oder Sachen von erheblichem Wert erforderlich ist. Ist zur Unterbrechung der Anschlussnutzung die Trennung der elektrischen Anlage vom Netz des Netzbetreibers erforderlich, so ist der Netzbetreiber auch hierzu berechtigt. Aus netztechnischen Gründen können darüber hinaus Kurzunterbrechungen auftreten, deren wirksame Dauer je Kurzunterbrechung ca. 0,5 Sekunden beträgt.

10.2. Der Netzbetreiber wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um jede Unterbrechung, Trennung, Einschränkung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Der Anschlussnutzer und der Anschlussnehmer werden den Netzbetreiber hierbei im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

10.3. Der Netzbetreiber wird den Anschlussnutzer über eine beabsichtigte Unterbrechung der Anschlussnutzung (mit Ausnahme von Kurzunterbrechungen nach Ziffer 10.1 Satz 3) rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten. Bei kurzen, über Kurzunterbrechungen nach Ziffer 10.1 Satz 3 hinausgehenden Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung nur gegenüber Anschlussnutzern verpflichtet, die zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform mitgeteilt haben. Eine Unterrichtung kann entfallen, wenn sie: a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten

hat, b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.

11. Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung (verhaltensbedingte Umstände)

11.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu technisch erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz zu trennen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer den Bedingungen des Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsvertrags einschließlich dieser AGB zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert

Page 10: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Seite 8 von 14 Stand 08/2019

abzuwenden, b) die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der

Messeinrichtungen zu verhindern oder c) zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf

Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind. 11.2. Der Netzbetreiber ist weiter berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige

Androhung zu unterbrechen und, soweit dazu technisch erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz trennen, wenn a) der Netzzugang nicht vertraglich geregelt ist oder b) die Zuordnung sämtlicher Entnahmen des Anschlussnutzers zu einem Bilanzkreis nicht gesichert

ist. 11.3. Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche Vertragspflichten gegenüber dem Netzbetreiber,

insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, vier Wochen nach Androhung den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu unterbrechen und, soweit dazu technisch erforderlich, die elektrische Anlage vom Netz zu trennen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer bzw. -nutzer darlegt, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Beginn der Unterbrechung ist gegenüber dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen.

11.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.

11.5. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer oder im Fall der Ziffer 11.4 der die Sperrung beauftragende Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlagen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer gestattet.

Entnahmestellen ohne Lieferant

12. Entnahmestellen, die keinem Lieferanten zugeordnet werden können

12.1. Entnimmt der Anschlussnutzer über das Netz des Netzbetreibers Elektrizität, ohne dass diese Elektrizität einer Lieferung oder einem bestimmten Lieferanten oder Bilanzkreis zugeordnet werden kann, wird der Netzbetreiber zur Sicherstellung der weiteren Stromversorgung der Entnahmestelle den ihm vom Anschlussnutzer vorab als Ersatzbelieferer benannten, andernfalls einen von ihm bestimmten und in seinem Netz tätigen Stromlieferanten hierüber informieren. Ist der Stromlieferant mit der Übernahme der Belieferung nicht einverstanden (§ 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG gilt insoweit entsprechend) oder kommt aus anderen Gründen ein Stromversorgungsverhältnis zwischen dem Anschlussnutzer und dem Stromlieferanten nicht zustande, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung gemäß Ziffer 11.2 zu unterbrechen.

12.2. Nimmt der Netzbetreiber zunächst keine Unterbrechung vor, obwohl er hierzu nach Ziffer 12.1 Satz 2 berechtigt wäre, und duldet er die weitere Entnahme von Elektrizität, zeigt er dies dem Anschlussnutzer, sobald es tunlich ist, an. Der Netzbetreiber kann für die Entnahme Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Anzeige um den Abschluss eines Stromlieferungsvertrags mit einem Lieferanten zu kümmern. Die Duldung der weiteren Entnahme kann vom Netzbetreiber jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Unterbrechung der Anschlussnutzung unterbunden werden.

Page 11: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Seite 9 von 14 Stand 08/2019

Messstellenbetrieb

13. Grundzuständigkeit; Überprüfung der Messeinrichtungen; Vertragsstrafe

13.1. Die Durchführung des Messstellenbetriebs im Sinne von § 3 Abs. 2 MsbG (Ein- und Ausbau, Betrieb und Wartung sowie die mess- und eichrechtskonforme Messung einschließlich Messwertaufbereitung und Datenübertragung) erfolgt durch den Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber, solange und soweit nicht ein vom Anschlussnutzer nach § 5 MsbG bzw. vom Anschlussnehmer nach § 6 MsbG durch Vertrag beauftragter Dritter den Messstellenbetrieb durchführt.

13.2. Zur Durchführung des Messstellenbetriebs durch den Netzbetreiber als grundzuständigem Messstellenbetreiber bedarf es bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen des separaten Abschlusses eines Messstellenvertrags zwischen dem Anschlussnutzer oder dem Stromlieferanten des Anschlussnutzers als Messstellennutzer und dem Netzbetreiber. Der Messstellenvertrag über den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen ist auf der Internetseite des Netzbetreibers (www.dbenergie.de) veröffentlicht.

13.3. Im Falle einer Notstromentnahme nach Ziffer 12.2 stellt der Netzbetreiber – sofern er für die betroffene Entnahmestelle grundzuständiger Messstellenbetreiber ist – dem Anschlussnutzer das jeweils gültige, auf der Internetseite des Netzbetreibers (www.dbenergie.de) veröffentlichte Entgelt für den Messstellenbetrieb separat in Rechnung.

13.4. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer unzumutbar ist.

13.5. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen.

13.6. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG zu berücksichtigen. In Gebäuden, die neu an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways nach dem MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können; ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der zusätzlich Platz für ein Smart-Meter-Gateway und dessen kommunikative Anbindung bietet. Dies ist auch in Gebäuden anzuwenden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.05.2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Wahl des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen nach Satz 5 und 6 zu tragen.

13.7. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtungen zugänglich sind.

13.8. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer haben den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und, sofern der Messstellenbetrieb durch einen Dritten durchgeführt wird, zusätzlich dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

13.9. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung einer Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen. Wird der Antrag auf Nachprüfung nicht beim Messstellenbetreiber gestellt, hat der Anschlussnutzer diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Das Ergebnis der Befundprüfung ist dem Messstellenbetreiber mitzuteilen. Die Kosten der Befundprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem, der die Prüfung in Auftrag gegeben hat.

13.10. Entnimmt der Anschlussnutzer Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglich zehnstündigen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte nach den für den Anschlussnutzer geltenden Netzentgelten gemäß dem jeweils gültigen, auf der Internetseite des Netzbetreibers (www.dbenergie.de) veröffentlichten Netzentgelt-Preisblatt zu berechnen. Ist die Dauer des Gebrauchs nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.

Page 12: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Seite 10 von 14 Stand 08/2019

14. Mess- und Steuereinrichtungen; Ablesung

14.1. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gelten zusätzlich zu Ziffer 13 nachfolgende Regelungen: a) Sämtliche im Anschlussnutzungsvertrag aufgeführten Mess- und Steuereinrichtungen stellt der

Netzbetreiber; sie verbleiben in dessen Eigentum. b) Anschlussnehmer und Anschlussnutzer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung

von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetreibers, soweit sie hieran ein Verschulden trifft. c) Bei in ein Kommunikationsnetz eingebundenen Messeinrichtungen (Messsystemen im Sinne des

§ 3 Nr. 13 MsbG) werden die für die Abrechnung relevanten Messwerte auf Verlangen des Netzbetreibers mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt dafür Sorge, dass dem Netzbetreiber in unmittelbarer Nähe zur Messeinrichtung ein geeignetes Datenübertragungsnetzwerk (LTE-Mobilfunk oder IP-Anschluss) sowie eine separate Wechselstrom-Netzsteckdose zur Verfügung stehen. Die Kosten hierfür trägt der Anschlussnutzer. Bei Veränderung im Stand der Technik der Zähler- und Übertragungstechnik kann der Netzbetreiber einen Wechsel der Zähler- und Übertragungstechnik auf geänderte digitale Ausführungen verlangen. Die Ausführung der Maßnahme wird vom Netzbetreiber mit dem Anschlussnutzer abgestimmt.

d) Kommt der Anschlussnutzer seiner Verpflichtung aus vorstehendem Absatz nicht oder nicht fristgerecht nach, so liest der Netzbetreiber die Zähler manuell oder mittels mobiler Datenerfassung ab. Der Anschlussnutzer trägt die hieraus entstehenden Kosten.

e) Vom Anschlussnutzer gewünschte Datenübermittlungen, wie z. B. die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte oder Lastgänge, werden vom Netzbetreiber außerhalb seiner bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des technisch Möglichen erbracht. Der Netzbetreiber kann hierfür ein Entgelt verlangen.

f) Wenn der Netzbetreiber das Grundstück und das Gebäude bzw. die Räumlichkeiten des Anschlussnehmers oder -nutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder wenn bei in ein Kommunikationsnetz eingebundenen Messeinrichtungen die Messwerte durch Telekommunikationseinrichtungen nicht abgefragt werden können, darf der Netzbetreiber den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei neuen Anschlussnutzern nach dem Verbrauch vergleichbarer Anschlussnutzer unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Anschlussnutzer eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

15. Entnahmestellen ohne Messeinrichtung

15.1. Ist im Einzelfall das Bereitstellen von Zählerplätzen nach Ziffer 13.5 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, kann der Verbrauch durch Ersatzwertbildung anhand geeigneter und sachgerechter, nachvollziehbarer und nachprüfbarer Methoden geschätzt werden.

15.2. Sofern nicht bereits im Rahmen des Antrags auf Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses mitgeteilt, stellt der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Vertragsbeginn alle für die Ersatzwertbildung relevanten Parameter zur Verfügung. Als wichtige Parameter gelten insbesondere Anzahl, Anschlussleistung und Nutzungsdauer sämtlicher vorhandener elektrischer Betriebsmittel sowie sonstige Kenngrößen wie z. B. Flächenangaben bei Mietobjekten oder Aufstellungsorte bei Automaten. Dem Anschlussnutzer bleibt der Nachweis gestattet, dass sein Verbrauch niedriger als der geschätzte Verbrauch war.

15.3. Der Netzbetreiber kann in regelmäßigen Abständen vom Anschlussnehmer oder -nutzer eine Bestätigung der Angaben nach Ziffer 15.2 verlangen.

15.4. Der Anschlussnehmer oder -nutzer ist verpflichtet, beabsichtigte Änderungen der Parameter, insbesondere den Neuanschluss oder die Leistungserhöhung elektrischer Betriebsmittel betreffend, dem Netzbetreiber unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Eintritt der Änderung in Textform anzuzeigen. Erfolgt diese Meldung nicht oder nicht fristgerecht, ist der Netzbetreiber berechtigt, auf Basis der geänderten Parameter eine auf den Zeitpunkt der Änderung, längstens jedoch 3 Jahre rückwirkende Anpassung des Verbrauchs vorzunehmen.

15.5. Das Recht des Messstellenbetreibers aus § 3 Abs. 3 MsbG bleibt unberührt.

Page 13: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Seite 11 von 14 Stand 08/2019

Zutrittsrecht

16. Zutrittsrecht

Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Gebäuden und Räumlichkeiten zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag, insbesondere zur Inbetriebsetzung oder Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung, erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Gebäude erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen muss die Benachrichtigung mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Erforderliche Schlüssel bzw. Zugangsberechtigungen stellt der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Beauftragten zur Verfügung.

Haftung

17. Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung und in sonstigen Fällen

17.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV, BGBl. I 2006, 2477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:

„§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen

Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

Page 14: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Seite 12 von 14 Stand 08/2019

(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“

17.2. Soweit und solange der Netzbetreiber grundzuständiger Messstellenbetreiber ist, gilt für die Haftung des

Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten des Messstellenbetriebs entstehen, welche zu einer Unterbrechung oder zu Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung führen, Ziffer 17.1 entsprechend.

17.3. Für die Haftung des Netzbetreibers für Schäden des Anschlussnehmers, die diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziffer 17.1 entsprechend.

17.4. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.

17.5. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung im Falle von Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.

17.6. Hat der Anschlussnehmer oder -nutzer eigene Erzeugungsanlagen (mittel- oder unmittelbar) an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen, stellt er den Netzbetreiber von Ansprüchen Dritter in den Haftungsgrenzen des § 18 NAV frei, die bei diesen Dritten dadurch entstehen, dass der Anschlussnehmer oder -nutzer Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung verursacht, die bei diesen Dritten, welche ebenfalls aus dem Netz des Netzbetreibers versorgt werden, Schäden verursachen.

17.7. Für Fälle außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziffern 17.1 bis 17.3 ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Anschlussnutzer und dem Anschlussnehmer für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nichtleitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.

17.8. § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 c EnWG bleiben unberührt. 17.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt.

Handelt es sich bei dem Anschlussnehmer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers ausgeschlossen.

Page 15: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Seite 13 von 14 Stand 08/2019

17.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

Zahlungsbestimmungen; sonstige Bestimmungen

18. Abrechnung; Zahlung; Verzug

18.1. Rechnungen des Netzbetreibers werden zum jeweils festgelegten Zeitpunkt fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Netzbetreibers. Werden Rechnungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

18.2. Bei Zahlungsverzug kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

18.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.

18.4. Ein Zurückbehaltungsrecht kommt für die Parteien nur bei Ansprüchen in Betracht, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, oder wenn der Anspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

18.5. Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ge- genansprüchen aufgerechnet werden.

19. Datenaustausch und Vertraulichkeit

Der Netzbetreiber wird die im Zusammenhang mit der Durchführung des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrags erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten Daten des Anschlussnehmers und Anschlussnutzers unter Beachtung der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandeln. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Vertrags-, Verbrauchs- und Abrechnungsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen gesetzlichen, regulierungsbehördlichen und vertraglichen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Vorgaben nicht aus.

20. Vertragsanpassungen

20.1. Die Regelungen des Netzanschlussvertrags und des Anschlussnutzungsvertrags einschließlich dieser AGB beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, NAV (als gesetzliches Leitbild), höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese Rahmenbedingungen ändern, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss- und den Anschlussnutzungsvertrag einschließlich dieser AGB und seiner Anlagen insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht.

20.2. Anpassungen des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrags einschließlich dieser AGB nach Ziffer 20.1 werden nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Anschlussnehmer bzw. -nutzer mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich zu kündigen. Hierauf wird der Anschlussnehmer bzw. -nutzer vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

21. Rechtsnachfolge

21.1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn die andere Vertragspartei zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird sie in der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten

Page 16: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

Seite 14 von 14 Stand 08/2019

gesondert hingewiesen. 21.2. Der Zustimmung des Anschlussnehmers bzw. -nutzers bedarf es nicht, soweit es sich um eine

gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen einer rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, handelt.

22. Gerichtsstand

22.1. Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich der Sitz des Netzbetreibers (Frankfurt a.M.).

22.2. Das gleiche gilt, wenn der Anschlussnehmer bzw. -nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

23. Schlussbestimmungen

23.1. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Vertragssprache ist deutsch. 23.2. Die Geltung abweichender Bedingungen des Anschlussnehmers oder -nutzers ist ausgeschlossen,

selbst wenn der Netzbetreiber derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden hinaus, sind nur dann wirksam, wenn sich der Netzbetreiber mit diesen ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.

23.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Netzanschluss- und des Anschlussnutzungsvertrags einschließlich dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. In diesem Fall werden die Vertragsparteien die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.

Page 17: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

DB Energie GmbH 1 von 42 Stand: 09/2019

Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz

der DB Energie GmbH

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH

Pfarrer-Perabo-Platz 2

60326 Frankfurt am Main

www.dbenergie.de

Stand: 01.09.2016 Stand: 09/2019

Page 18: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

DB Energie GmbH 2 von 42 Stand: 09/2019

Inhaltsverzeichnis

1 Geltungsbereich 4

2 Normative Verweisungen 5

3 Begriffe 6

4 Allgemeine Grundsätze 12

4.1 Anmeldung von Kundenanlagen und Geräten 12

4.2 Inbetriebnahme, Inbetriebsetzung und Außerbetriebnahme 14 4.2.1 Allgemeines 14 4.2.2 Inbetriebnahme 14 4.2.3 Inbetriebsetzung 15 4.2.4 Wiederinbetriebsetzung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung 15 4.2.5 Außerbetriebnahme eines Netzanschlusses und Ausbau des Zählers 16

4.3 Plombenverschlüsse 16

5 Netzanschluss 18

5.1 Art der Versorgung 18

5.2 Rechtliche Vorgaben von Eigentumsgrenzen 19 5.2.1 Allgemeines 19 5.2.2 Eigentumsgrenzen bei Erzeugungsanlagen und Speichern 19

5.3 Standardnetzanschlüsse und davon abweichende Bauformen 19

5.4 Netzanschlusseinrichtungen 19 5.4.1 Allgemeines 19 5.4.2 Netzanschlusseinrichtungen innerhalb von Gebäuden 20 5.4.3 Netzanschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden 20

5.5 Erdkabelnetzanschluss 20

5.6 Anbringen des Hausanschlusskastens 21

6 Hauptstromversorgung 22

6.1 Aufbau und Betrieb 22

6.2 Bemessung 22 6.2.1 Leistungsbedarf 22 6.2.2 Überstromschutz 23 6.2.3 Koordination von Schutzeinrichtungen 23 6.2.4 Kurzschlussfestigkeit 23 6.2.5 Spannungsfall 24

6.3 Hauptleitungsabzweige 24

7 Mess- und Steuereinrichtungen, Zählerplätze 25

7.1 Allgemeine Anforderungen 25

Page 19: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

DB Energie GmbH 3 von 42 Stand: 09/2019

7.2 Zählerplätze mit direkter Messung 26

7.3 Zählerplätze mit Wandlermessung (halbindirekte Messung) 27

7.4 Erweiterung oder Änderung von Zähleranlagen 28 7.4.1 Erweiterung 28 7.4.2 Änderung 28

8 Stromkreisverteiler 29

9 Steuerung und Datenübertragung, Kommunikationseinrichtungen 30

10 Elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen 31

10.1 Allgemeines 31

10.2 Schaltbare Verbrauchseinrichtungen 31

10.3 Betrieb 31 10.3.1 Allgemeines 31 10.3.2 Spannungs- oder frequenzempfindliche Betriebsmittel 31 10.3.3 Blindleistungs-Kompensationseinrichtungen 31 10.3.4 Tonfrequenz-Rundsteueranlagen 32 10.3.5 Einrichtungen zur Telekommunikation über das Niederspannungsnetz 32

11 Auswahl von Schutzmaßnahmen 33

13 Vorübergehend angeschlossene elektrische Anlagen 34

13.1 Geltungsbereich 34

13.2 Anschluss an das Niederspannungsnetz 34

13.3 Inbetriebnahme / Inbetriebsetzung 35

13.4 Abmeldung 35

14 Erzeugungsanlagen und Speicher 36

14.1 Allgemeine Anforderungen 36

14.2 An- und Abmeldung 36

14.3 Errichtung 37

14.4 Inbetriebsetzung der Erzeugeranlage / des Speichers 37

14.5 Netzsicherheitsmanagement / Einspeisemanagement 38

14.6 Notstromaggregate 38

14.7 Weitere Anforderungen an Speicher 39

15 Hinweise und Ergänzungen 40

15.1 Elektrische Grenzwerte der Technischen Anschlussbedingungen 40

15.2 Organisation und Zuständigkeiten bei der DB Energie GmbH 41 15.2.1 Betriebsbereiche 41 15.2.2 Kontakt 42

Page 20: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

DB Energie GmbH 4 von 42 Stand: 09/2019

1 Geltungsbereich

(1) Diesen Technischen Anschlussbedingungen Niederspannung (TAB DB Niederspannung) der DB Energie GmbH liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DB Energie GmbH für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung Strom (AGB Anschluss) in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Sie konkretisieren die allgemein anerkannten Regeln der Technik und gelten für den Anschluss und den Betrieb von elektrischen Anlagen, die an das Netz der DB Energie GmbH angeschlossen werden oder angeschlossen sind. Im Folgenden wird für die elektrische Anlage im Sinne von Ziffer 5 der AGB Anschluss der Begriff Kundenanlage ver-wendet.

Des Weiteren gelten die TAB (gemäß § 19 EnWG als technische Mindestanforderungen des Netzbetreibers) für den Anschluss und den Betrieb von Erzeugungsanlagen und Speichern an das Niederspannungsnetz der DB Energie GmbH.

Weitere Anforderungen werden auf der Internetseite der DB Energie GmbH (Netzbetreiber) veröffentlicht.

(2) Die TAB DB Niederspannung sind Bestandteil der Netzanschluss- und Anschlussnutzungs-verträge zwischen DB Energie GmbH und ihren Anschlussnehmern und Anschlussnutzern.

(3) Die TAB DB Niederspannung sind für Kundenanlagen anzuwenden, die an das Niederspan-nungsnetz der DB Energie GmbH neu angeschlossen, erweitert oder verändert (Veränderun-gen sind z. B. die Änderung der Anschlussleistung, des Schutzkonzeptes und Änderungen an der Zähleranlage sowie der Rückbau oder die Demontage einer Kundenanlage) werden. Für den bestehenden Teil der Kundenanlage (der nicht verändert oder erweitert worden ist) gibt es seitens der TAB DB Niederspannung keine Anpassungspflicht, sofern nachweislich die sichere und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist.

(4) Die TAB DB Niederspannung legt insbesondere die Handlungspflichten im Sinne von Ziffer 5 AGB Anschluss für die DB Energie GmbH, Planer, Errichter, Anschlussnehmer und An-schlussnutzer von Kundenanlagen bzw. von Erzeugungsanlagen und/oder Speichern fest.

(5) Die TAB DB Niederspannung gelten ab dem Tag der Veröffentlichung durch die DB Ener-gie GmbH auf ihrer Internetseite. Gleichzeitig tritt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende TAB DB Niederspannung außer Kraft.

(6) Fragen, die bei der Anwendung der TAB DB Niederspannung auftreten, klären Planer, Errich-ter, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer mit dem zuständigen Ansprechpartner der DB Energie GmbH.

(7) Planer, Errichter, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer berücksichtigen bei der Anwen-dung der TAB DB Niederspannung ebenfalls die genannten Normen, Anwendungsregeln und Dokumente, insbesondere die Module der DB-Richtlinie 954.01 „Elektrische Energieanla-gen“1, sowie die anerkannten Regeln der Technik.

1) Die Module der Richtlinie 954.01 „Elektrische Energieanlagen“ sind zu beziehen über: DB Services Technische Dienste GmbH, Geschäftsbereich Kommunikationstechnik, Druck und Informationslogistik – Logistikcenter, Kriegs-straße 1, 76131 Karlsruhe.

Page 21: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

DB Energie GmbH 5 von 42 Stand: 09/2019

2 Normative Verweisungen

Auf folgende Dokumente wird in dieser TAB in Auszügen oder als Ganzes verwiesen:

Nr. Dokument Bezeichnung

1 DIN 18012 Anschlusseinrichtung für Gebäude – Allgemeine Planungsgrundlagen

2 DIN 18013 Nischen für Zählerplätze (Zählerschränke) für Elektrizitätszähler

3 DIN 18014 Fundamenterder – Planung, Ausführung und Dokumentation

4 DIN 18015-1 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlagen

5 DIN 43868 Baustromverteiler – Anschlussschrank 400 V

6 DIN EN 50350 Aufladesteuerungen für elektrische Speicherheizungen für den Hausge-brauch – Verfahren zur Messung der Gebrauchseigenschaft

7 DIN EN 50160 Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen

8 DIN EN 60038 (VDE 0175-1) CENELEC-Normspannungen

9 DIN EN 61000 (VDE 0839) Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

10 DIN EN 61439-4 (VDE 660-600-4)

Niederspannungs-Schaltgerätekombination – Teil 4: Besondere Anforde-rungen für Baustromverteiler (BV)

11 DIN EN 50122-1 Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen – Elektrische Sicherheit, Erdung und Rückleitung – Teil 1: Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag

12 DIN VDE 0100 Errichten von Niederspannungsanlagen

13 DIN VDE 0603 (VDE 0603) Zählerplätze

14 DIN VDE 0641-21 (VDE 0641-21)

Elektrisches Installationsmaterial – Leitungsschutzschalter für Hausinstal-lationen und ähnliche Zwecke – Teil 21: Selektive Haupt-Leitungsschutz-

schalter

15 VDE-AR-E 2510-2 Stationäre elektrische Energiespeichersysteme vorgesehen zum An-schluss an das Niederspannungsnetz

16 VDE-AR-N 4100 Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Nie-derspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)

17 VDE-AR-N 4105 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz – Technische Mindestan-forderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen

am Niederspannungsnetz

18 VDE-AR-N 4110 Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit-telspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)

19 Ril 954.01 Elektrische Energieanlagen

20 EnWG Energiewirtschaftsgesetz – Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversor-gung

Page 22: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

DB Energie GmbH 6 von 42 Stand: 09/2019

3 Begriffe

Anlagenbetreiber

natürliche oder juristische Person, die unabhängig vom Eigentum eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie betreibt und die Verantwortung für den sicheren Betrieb trägt

[Quelle: Eigene Definition in Anlehnung an § 3 Nr. 2 EEG und VDE-AR-N 4105]

Anlagenerrichter

Person oder Unternehmen, die/das eine Erzeugungsanlage errichtet, erweitert, ändert oder instand hält

[Quelle: VDE-AR-N 4105, modifiziert]

Anschlussnehmer

jedermann, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen wird

Anschlussnutzer

jeder Letztverbraucher, der einen Anschluss an das Netz des Netzbetreibers zur Entnahme von Elektrizität nutzt; hat der Anschlussnehmer sein Grundstück oder Gebäude bzw. Räum-lichkeiten einem Dritten zur Nutzung überlassen (z.B. Miete oder Pacht), ist Anschlussnutzer der Dritte, andernfalls der Anschlussnehmer

Anschlussnutzeranlage

Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter der Messeinrichtung zur Entnahme oder Einspeisung von elektrischer Energie

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Abschlusspunkt Zählerplatz (APZ)

Schnittstelle zwischen Hausübergabepunkt (HÜP) und Zählerplatz

Anmerkung zum Begriff Hausübergabepunkt (HÜP):

Übergabestelle vom leitungsgebundenen Kommunikations-Verteilnetz zum Kommunikations- netz des Anschlussnehmers oder des Anschlussnutzers. Hausübergabepunkte können sein:

• Abschlusspunkt des Rundfunk- und Kommunikations-Netzes (AP RuK);

• Abschlusspunkt Liniennetz (APL);

• Glasfaser Abschlusspunkt (APG).

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Page 23: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 7 von 42 Stand: 09/2019

Betrieb

alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit die Kundenanlage funktionieren kann

Anmerkung 1 zum Begriff: Dies umfasst Schalten, Regeln, Überwachen und Instandhalten sowie elektrotechnische und nichtelektrotechnische Arbeiten.

Anmerkung 2 zum Begriff: Gilt auch für organisatorische Tätigkeiten.

[Quelle: VDE-AR-N 4100, modifiziert]

Betriebsstrom

Strom, den ein Stromkreis im ungestörten Betrieb führt

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Blindleistung

elektrische Leistung, die zum Aufbau von magnetischen Feldern (z. B. Motoren, Transforma-toren) oder von elektrischen Feldern (z. B. in Kondensatoren) benötigt wird

Anmerkung: Bei überwiegend magnetischem Feld ist die Blindleistung induktiv, bei überwie-gend elektrischem Feld kapazitiv.

Errichter

ein in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Unternehmen, das eine Kundenanlage oder Teile davon errichtet, erweitert oder ändert sowie die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Ausführung übernimmt

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Erzeugungsanlage

an einem Netzanschluss/Hausanschluss angeschlossene Anlage, in der sich eine oder meh-rere Erzeugungseinheiten eines Energieträgers (z. B. alle PV-Module mit zugehörigen PV- Wechselrichtern) zur Erzeugung elektrischer Energie und alle zum Betrieb erforderlichen elektrischen Einrichtungen befinden

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Hauptleitung

Verbindungsleitung zwischen der Übergabestelle des Netzbetreibers und dem netzseitigen Anschlussraum im Zählerschrank, die nicht gemessene elektrische Energie führt

[Quelle: DIN 18015-1, modifiziert]

Hauptstromversorgungssystem

Hauptleitungen und Betriebsmittel hinter der Übergabestelle (Hausanschlusskasten) des Netz-betreibers, die nicht gemessene elektrische Energie führen

[Quelle: DIN 18015-1, modifiziert]

Page 24: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 8 von 42 Stand: 09/2019

Hauptleitungsverteiler

Betriebsmittel im Hauptstromversorgungssystem zum Zweck der Aufteilung der Hauptleitung in mehrere Hauptleitungsstromkreise

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Hausanschlusskasten

Betriebsmittel, das im Allgemeinen die Übergabe vom Verteilnetz zur Kundenanlage darstellt

Hausanschlussraum

begehbarer und abschließbarer Raum eines Gebäudes, der zur Einführung der Anschlusslei-tungen für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes bestimmt ist und in dem die erforderlichen Anschlusseinrichtungen und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen untergebracht werden

[Quelle: DIN 18012]

Hausanschlusssicherung

an der Übergabestelle zur Kundenanlage befindliche Überstrom-Schutzeinrichtung für den Überlastschutz der Netzanschlussleitung und den Überlast- und Kurzschlussschutz der abge-henden Hauptleitung

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Kundeneingangsschalter

an der Übergabestelle zur Kundenanlage befindlicher Lastschalter bzw. NH-Lasttrennschalter mit Trennmessereinsätzen.

Kundenanlage

Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter der Übergabestelle mit Ausnahme der Mes-seinrichtung zur Versorgung der Anschlussnehmer und der Anschlussnutzer

[Quelle: VDE-AR-N 4100, modifiziert]

Messeinrichtung

Messgerät (Zähler), das allein oder in Verbindung mit anderen Zusatzgeräten (z. B. Smart- Meter-Gateway, Wandler) für die Gewinnung eines oder mehrerer Messwerte eingesetzt wird

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Messsystem

in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung

[Quelle: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)]

Page 25: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 9 von 42 Stand: 09/2019

Netzanschluss (Hausanschluss)

Verbindung des Verteilnetzes der DB Energie GmbH mit der Kundenanlage, die an der Ab-zweigstelle des Netzes beginnt und mit der Hausanschlusssicherung (soweit vorhanden) bzw. den Abgangsklemmen der Hauptverteilung bzw. des Übergabefeldes endet, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird

Netzrückwirkung

Rückwirkungen in Verteilnetzen, die durch Verbrauchsgeräte / Erzeugungsanlagen mit oder ohne elektronische Steuerungen verursacht werden und unter Umständen den Netzbetrieb und die Versorgung Dritter stören können

Anmerkung: Solche Rückwirkungen können sein: Oberschwingungen, Spannungsschwan-kungen.

Netzsystem

charakteristische Beschreibung der Merkmale eines Verteilungssystems nach Art und Zahl der aktiven Leiter der Systeme und Art der Erdverbindung der Systeme

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Niederspannungsnetz

Drehstromnetz der DB Energie GmbH mit einer Nennspannung ≤ 1000 V

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Nutzungseinheit

Wohn- oder Gewerbeeinheit oder Einheit für die Allgemeinversorgung

[Quelle: DIN 18012]

Notstromaggregat

Erzeugungseinheit, die der Sicherstellung der elektrischen Energieversorgung einer An-schlussnutzeranlage oder Teilen einer Anschlussnutzeranlage bei Ausfall des Netzes dient

Anmerkung 1 zum Begriff: Die Art der Erzeugungseinheiten ist nicht auf einen Generatortyp oder eine Energiequelle begrenzt und umfasst z. B. Generatoren mit Verbrennungsmotoren genauso wie ausschließlich für Notstrombetrieb eingesetzte Speicher oder Brennstoffzellen mit Wechselrichter.

Anmerkung 2 zum Begriff: Erzeugungseinheiten, die Netzbetreiber für die Aufrechterhaltung der elektrischen Energieversorgung ihrer Netze verwenden, werden im Gegensatz dazu Net-zersatzanlagen genannt.

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Plombenverschluss

Verschluss mit Sicherungsfunktion, der elektrische Betriebsmittel vor unbefugtem Zugriff schützen soll

Page 26: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 10 von 42 Stand: 09/2019

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Raum für Zusatzanwendungen

Raum zur Montage von zusätzlichen Betriebsmitteln des Netzbetreibers oder Messstellenbe-treibers (z. B. Smart-Meter-Gateway, Kommunikations-Anbindung zum HÜP, Tarifschaltgerät)

Anmerkung 1 zum Begriff: Der Raum für Zusatzanwendungen befindet sich innerhalb des Zählerfeldes.

Anmerkung 2 zum Begriff HÜP: siehe Erklärung zu Nr. 6.

[Quelle: VDE-AR-N 4100, modifiziert]

schaltbare Verbrauchseinrichtung

Verbrauchseinrichtung, die im Unterschied zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nur „ein-“ und „aus-“ geschaltet werden kann

Anmerkung: Hierunter fallen z. B. Freigabe und Unterbrechung von Geräten zur Heizung oder Klimatisierung.

Selektiver Hauptleitungsschutzschalter (SH-Schalter)

strombegrenzendes mechanisches Schaltgerät ohne aktive elektronische Bauelemente, das in der Lage ist, unter betriebsmäßigen Bedingungen Ströme einzuschalten, zu führen und ab- zuschalten, aber bis zu bestimmten Grenzen Überströme zu führen, ohne abzuschalten, wenn diese Überströme im nachgeschalteten Einzelstromkreis auftreten, die Abschaltung durch eine nachgeschaltete Überstromschutzeinrichtung erfolgt und besonderen Selektivitätsanforderun-gen zu vor- und nachgeschalteten Überstromschutzeinrichtungen genügt

[Quelle: DIN VDE 0641-21 (VDE 0641-21)]

Speicher

Einheit oder Anlage, die elektrische Energie aus einer Anschlussnutzeranlage oder aus dem Netz beziehen, speichern und wieder einspeisen kann

Anmerkung 1 zum Begriff: Dies gilt unabhängig von der Art der technischen Umsetzung. [Quelle: VDE-AR-N 4100]

Steuereinrichtung / Steuergerät

Gerät zum Ein- und Ausschalten von elektrischen Betriebsmitteln zur Last- und Tarifsteuerung sowie zum Netzsicherheitsmanagement

Anmerkung 1 zum Begriff: Steuergeräte sind z. B. Rundsteuerempfänger und Schaltuhren.

Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage

Einrichtung zum Trennen der Anschlussnutzeranlage vom Hauptstromversorgungssystem, die auch durch den Anschlussnutzer betätigt werden kann (z. B. SH-Schalter)

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Page 27: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 11 von 42 Stand: 09/2019

Übergabestelle

technisch und räumlich definierter Ort der Übergabe elektrischer Energie aus dem Nieder-spannungsnetz in die Kundenanlage bzw. aus der Kundenanlage in das Niederspannungsnetz

Anmerkung 1 zum Begriff: In der Regel ist dies die Hausanschlusssicherung (soweit vorhanden) bzw. die Abgangsklemme der Hauptverteilung bzw. des Übergabefeldes.

Anmerkung 2 zum Begriff: Ist zugleich Eigentumsgrenze zwischen Netzbetreiber und An-schlussnehmer.

[Quelle: VDE-AR-N 4100, modifiziert]

Überspannungs-Schutzeinrichtung (SPD)

Schutzeinrichtung, die mindestens eine nichtlineare Komponente enthält und dazu bestimmt ist, Überspannungen zu begrenzen und Impulsströme abzuleiten

Anmerkung 1 zum Begriff: Die Abkürzung steht für "Surge Protective Device".

[Quelle: VDE-AR-N 4100, modifiziert]

Verschiebungsfaktor cos φ

Cosinus des Phasenwinkels zwischen den Grundschwingungen einer Leiter-Erde-Spannung und des Stromes in diesem Leiter

Anmerkung 1 zum Begriff: Auch bekannt unter dem Begriff Leistungsfaktor.

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Wirkleistung P

während eines Zeitraumes übertragene elektrische Energiemenge dividiert durch diesen Zeit- raum

Anmerkung: Im Fall einer festgelegten Leistungsflussrichtung kann die Wirkleistung sowohl positive als auch negative Werte annehmen.

Zählerplatz

Einrichtung nach DIN VDE 0603 (VDE 0603) zur Aufnahme von Messeinrichtungen und Steu-ergeräten sowie der dazugehörigen Betriebsmittel

[Quelle: VDE-AR-N 4100]

Zähleranschlusssäule / -anschlussschrank

Einrichtung nach DIN VDE 0603 (VDE 0603) zur Aufnahme von Betriebsmitteln zur Erstellung eines Netzanschlusses, Messeinrichtungen und Steuergeräten sowie der dazugehörigen Be-triebsmittel für die Anwendung im Freien

[Quelle: VDE-AR-N 4100, modifiziert]

Page 28: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 12 von 42 Stand: 09/2019

4 Allgemeine Grundsätze

4.1 Anmeldung von Kundenanlagen und Geräten (1) Die Anmeldung erfolgt gemäß dem von DB Energie GmbH vorgegebenen Verfahren. Der

Anschluss an das Verteilnetz der DB Energie GmbH bzw. eine (auch vorübergehende) Ver-änderung der Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte mit einem Anschlusswert ab insgesamt 4,6 kW sind beim zuständigen Betriebsbereich (s. Abschnitt 15.2.1) unter Verwendung des Vordrucks „Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) der DB Energie GmbH“ (AN)2) zu beantragen.

(2) Die Beantragung hat rechtzeitig vorab zu erfolgen, in der Regel 3 Monate vor der geplanten Inbetriebnahme. Sofern aus der Anmeldung Anpassungen im Netz der DB Energie GmbH bzw. dem vorgelagerten Netz erforderlich werden, sind projektübliche Umsetzungszeiten ein-zuplanen. Sollte für den Anschluss eine Erweiterung der Netzkapazität erforderlich sein, kann dies Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme / Inbetriebsetzung der Anlagen ha-ben.

(3) Damit die DB Energie GmbH das Verteilnetz und den Netzanschluss leistungsgerecht ausle-gen und mögliche Netzrückwirkungen beurteilen kann, liefert der Anschlussnehmer / Planer / Errichter zusammen mit der Anmeldung die erforderlichen Angaben über die anzuschlie-ßende Kundenanlage und Verbrauchsgeräte. Die hierfür erforderlichen Unterlagen werden dem Netzbetreiber vom Anschlussnehmer / Anschlussnnutzer oder dessen Beauftragten zur Verfügung gestellt. Die Messeinrichtungen werden auf Grundlage dieser Leistungswerte und des zu erwartenden jährlichen Verbrauchs durch den Messstellenbetreiber nach den Vorga-ben des Netzbetreibers ausgelegt. Zu den Unterlagen nach Satz 2 gehören insbesondere:

Lageplan und eine Flurkarte mit eingezeichnetem Gebäude, sowie ein Grundrissplan mit der gewünschten Lage des Netzanschlusses und des Zählerplatzes

Übersichtsschaltplan mit den Abgängen, Absicherungen, Netzform, Erdungsschema und Zählerplätze mit der Angabe über Zählerplatzart

Verbraucherliste mit einer Leistungsaufstellung über die anzuschließenden Anla-gen/Verbraucher und ggf. bereits verwendetem Gleichzeitigkeitsfaktor oder eine reale Einschätzung

Selektivitätsnachweis der Absicherungen

(4) Aus den in Absatz (3) genannten Gründen sind folgende Vorgänge sowie der Anschluss und die Errichtung folgender Anlagen und Geräte wie dargestellt anmelde- und/oder zustim-mungspflichtig:

An

mel

de-

pflic

htig

Zu

stim

-m

un

gs-

pfl

ich

tig

neue Kundenanlagen / Anschlussnutzeranlagen X X

2) Das Antragsformulare ist abrufbar unter http://www.dbenergie.de oder über die in Abschnitt 15.2 genannten An-sprechstellen der DB Energie GmbH erhältlich.

Page 29: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 13 von 42 Stand: 09/2019

Trennung / Zusammenlegung von Anschlussnutzeranlagen X X

Änderung von Netzanschlüssen (z. B. Umverlegung) X X

Erweiterung der Kundenanlage, wenn die im Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig benötigte Leistung überschritten wird

X

X

vorübergehend angeschlossene Anlagen, z. B. Baustellen und Schaustellerbetriebe; siehe Abschnitt 13

X

X

Erzeugungsanlagen (inkl. steckerfertige Erzeugungsanlagen) X X

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsleistungen bis einschließlich 12 kVA

X

-

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, wenn deren Summen- Bemessungsleistung 12 kVA je Kundenanlage überschreitet

X

X

Einzelgeräte, auch ortsveränderliche Geräte, mit einer Nennleistung von mehr als 12 kVA

X

X

Geräte zur Beheizung oder Klimatisierung, ausgenommen ortsverän- derliche Einzelgeräte

X

X

schaltbare Verbrauchseinrichtungen nach Abschnitt 10.2 X X

Speicher mit Einspeisung ins Netz der DB Energie GmbH X X

Speicher ohne Einspeisung ins Netz der DB Energie GmbH mit Be-messungsleis- tungen bis einschließlich 12 kVA

X

-

Speicher, wenn deren Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je Kun- denanlage überschreitet

X

X

Notstromaggregate nach Abschnitt 14.6 X X

elektrische Verbrauchsgeräte, die die in Kapitel 5.4 der VDE-AR-N 4100 aufgeführten Grenzwerte für Netzrückwirkungen überschreiten oder das dort beschriebene Verhältnis von Min-destkurzschlussleistung zu Anschlussleistung unterschreiten

X

X

Anschlussschränke im Freien X X (5) Die Anmeldung von Speichern und Erzeugungsanlagen ist in Abschnitt 14 geregelt.

Page 30: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 14 von 42 Stand: 09/2019

4.2 Inbetriebnahme, Inbetriebsetzung und Außerbetriebnahme

4.2.1 Allgemeines (1) Die folgende schematische Darstellung erklärt das zugrunde liegende Verständnis der Be-

griffe Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung sowie der Begriffe Kundenanlage und Anschluss-nutzeranlage:

Abbildung 1: schematische Darstellung der Begriffe Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung sowie Anschlussnutzeranlage

(2) Für die Inbetriebnahme des Netzanschlusses einschließlich des Hauptstromversorgungssys-

tems und die Inbetriebsetzung der Anschlussnutzeranlage ist das von der DB Energie GmbH vorgegebene Verfahren anzuwenden. Dies gilt auch bei Wiederinbetriebsetzung sowie nach Trennung oder Zusammenlegung.

(3) Der Errichter der Anlage legt nach vorheriger Überprüfung die Zuordnung von Trennvorrich-tung und Messeinrichtung zur jeweiligen Anschlussnutzeranlage fest und kennzeichnet diese dauerhaft. Die Art der Kennzeichnung legt die DB Energie GmbH fest.

(4) Die Trennvorrichtung nach Ziffer 6 AGB Anschluss ist gemäß Abbildung 1 anzuordnen. Für Direktmessungen sind die Vorgaben in Kapitel 7.5 der VDE-AR-N 4100 für die technische Ausführung und Funktionalitäten der Trennvorrichtung umzusetzen. Bei halbindirekter Mes-sung (Wandlermessung) ist die Trennvorrichtung gemäß den Vorgaben der DB Energie GmbH auszuführen.

(5) Für die Prozesse der Inbetriebsetzung und Inbetriebnahme hat der Errichter die erforderlichen Unterlagen der DB Energie GmbH zur Verfügung zu stellen. Die verantwortliche Elektrofach-kraft hat bei der DB Energie GmbH die Errichterbestätigung (Inbetriebsetzungs-/Fertigstel-lungsanzeige) einzureichen.

4.2.2 Inbetriebnahme Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zur Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der Anschlussnutzeranlage bzw. bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen darf nur durch die DB Energie GmbH oder mit ihrer Zustimmung durch ein in ein Installateurverzeichnis ei-nes Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen in Betrieb genommen werden.

Page 31: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 15 von 42 Stand: 09/2019

Wenn die Anwesenheit des Errichters der Anlage bei der Inbetriebnahme erforderlich ist, teilt die DB Energie GmbH ihm dies mit.

Bestandteil der Inbetriebnahme ist auch die Übergabe der folgenden Dokumente an die DB Energie GmbH:

Inbetriebnahmeprotokoll

Anlagendokumentation: Zeichnungen, Schaltpläne, Nachweise

Anlagenpläne müssen zusätzlich als *.pdf und *.dwg Datei an die DB Energie GmbH übergeben werden

4.2.3 Inbetriebsetzung (1) Die Inbetriebsetzung erfolgt, indem die Anlage hinter der Trennvorrichtung unter Spannung

gesetzt wird, und darf nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers einge-tragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden.

Der Einbau und die Prüfung der Messeinrichtung erfolgt durch den Messstellenbetreiber.

(2) Besondere Regelungen zur Inbetriebsetzung von Erzeugungsanlagen und/oder Speichern sind Abschnitt 14.3 zu entnehmen.

4.2.4 Wiederinbetriebsetzung und Wiederherstellung des Anschlusses und der An-schlussnutzung (1) Wurde die Versorgung der Kundenanlage bzw. Anschlussnutzeranlage gemäß Ziffer 10.1 und

11.1 AGB Anschluss (Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung), aus Si-cherheitsgründen oder aufgrund

einer vorherigen Manipulation der Kundenanlage (z. B. Umgehung der Messeinrichtun-gen)

von Netzrückwirkungen

des Ausbaus der Messeinrichtung (z. B. wegen Leerstand)

unterbrochen, so erfolgt die Wiederinbetriebsetzung der Anlage erst nach Überprüfung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunterneh-men entsprechend Abschnitt 4.2.3.

Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der Spannungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch die DB Energie GmbH. Die Wiederinbetriebsetzung der Anschlussnutzeranlage ist ab der Trennvor-richtung durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installati-onsunternehmen analog zu Abschnitt 4.2.2 und 4.2.3 durchzuführen.

(2) Erfolgt die Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung aus anderen als den in (1) genannten Gründen, insbesondere wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen (Ziffer 11.3 AGB Anschluss), kann die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschluss-nutzung durch die DB Energie GmbH ohne Inbetriebsetzung nach Abschnitt 4.2.4 erfolgen. Hierfür ist Voraussetzung, dass der sichere und störungsfreie Betrieb der nachfolgenden An-schlussnutzeranlage gewährleistet ist.

Die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erfolgt durch Freigabe der Spannungsversorgung bis zur Trennvorrichtung für die Anschlussnutzeranlage durch die DB Energie GmbH.

Page 32: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 16 von 42 Stand: 09/2019

4.2.5 Außerbetriebnahme eines Netzanschlusses und Ausbau des Zählers (1) Soll ein Netzanschluss stillgelegt werden bzw. wird das Netzanschlussverhältnis durch den

Anschlussnehmer beendet, so ist dies unverzüglich der DB Energie GmbH mitzuteilen. Des Weiteren hat der Anschlussnehmer / -nutzer den Messstellenbetreiber über die Stilllegung zu informieren und den Ausbau der / des Zähler/s zu veranlassen. Hierfür sind jeweils die vom Netz- bzw. Messstellenbetreiber vorgegebenen Verfahren anzu-wenden.

(2) Vor Ausbau der Messeinrichtungen müssen durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen die technischen Voraussetzungen geschaffen werden (z. B. Sicherungsmaßnahmen).

(3) Die DB Energie GmbH ist berechtigt, den Netzanschlussvertrag für nicht mehr benötigte, still-gelegte Netzanschlüsse zu kündigen und diese zurückzubauen.

(4) Der Rückbau des Netzanschlusses obliegt der DB Energie GmbH. Der Anschlussnehmer ist verantwortlich für die ggf. erforderlichen baulichen Anpassungen (z. B. Verschließen der Bau-werksöffnung oder der Zäune).

4.3 Plombenverschlüsse (1) Anlagenteile, die nicht gemessene elektrische Energie führen, und Bereiche, die vor direktem

Zugriff zu schützen sind, sind nach den Vorgaben der DB Energie GmbH zu plombieren.

Dies gilt auch für Mess- und Steuereinrichtungen, Kommunikationseinrichtungen und Einrich-tungen für das von der DB Energie GmbH angewandte Netzsicherheitsmanagement (z. B. Einspeisemanagement).

Zu plombieren sind insbesondere: Anschlusseinrichtungen vor dem Zählerplatz in der Kundenverteilung;

Gehäuse der Hauptleitungsabzweige;

netz- und ggf. anlagenseitiger Anschlussraum des Zählerplatzes;

Gehäuse zur Aufnahme von Überspannungsschutzeinrichtungen im Hauptstromversor-gungssystem;

Raum für Zusatzanwendungen;

Verteilerfeld im Zählerschrank, wenn es zur Aufnahme von Geräten für den Messstellen-betrieb genutzt wird;

Abschlusspunkt Zählerplatz (APZ);

Wandler- und Wandlerzusatzraum nach DIN VDE 0603-2-2 (VDE 0603-2-2);

Gehäuse zur Aufnahme von Einrichtungen des Netzsicherheitsmanagements.

(2) Die konstruktiven Merkmale für Plombierungseinrichtungen sind in der DIN VDE 0603-1 (VDE 0603-1) geregelt.

(3) Plombenverschlüsse der DB Energie GmbH und des Messstellenbetreibers dürfen nur mit deren Zustimmung geöffnet werden. Darüber hinausführende Regelungen, wie z. B. eine allgemeine Zustimmung für das Öffnen bzw. das Wiederherstellen von Plombenverschlüssen, sind gesondert zu vereinbaren. Bei Gefahr dürfen die Plomben ohne Zustimmung der DB Energie GmbH entfernt werden. Eine Wiederverplombung ist zu veranlassen.

Page 33: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 17 von 42 Stand: 09/2019

Anmerkung: Der sichere und ordnungsgemäße Zustand des plombierten Bereichs wird allein durch das Anbringen einer Plombe nicht sichergestellt.

(4) Haupt- und Sicherungsstempel an den Messeinrichtungen (Stempelmarken oder Plomben) dürfen nach den eichrechtlichen Bestimmungen weder entfernt noch beschädigt werden.

(5) Das Fehlen von Plomben bzw. geöffnete Plomben an Zählern, Hausanschlüssen, Etagenab-zweigkästen usw. ist der DB Energie GmbH unverzüglich nach Feststellung in Textform unter Verwendung des von DB Energie GmbH vorgegebenen Formulars3 mitzuteilen. Die DB Energie GmbH kann für das Wiederanbringen einer Plombe vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; dies gilt nicht, wenn die Plombe mit Zustimmung der DB Energie GmbH oder bei Gefahr entfernt wurde. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnitt-lich für vergleichbare Fälle entstandenen Kosten pauschal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berech-nungsverfahrens einfach nachvollziehen kann. Dem Anschlussnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass die mit der DB Energie GmbH unabgestimmte Entfernung der Plombe durch einen Dritten verursacht wurde. Werden im Zusammenhang mit der Plombenverletzung wei-tere Verstöße festgestellt, z. B. unzulässige Erhöhung der Absicherung, abgenommener Klemmdeckel, geflickte Sicherungen und dergleichen, werden für das Wiederanbringen der Plombe die tatsächlich angefallenen Kosten, mindestens jedoch die Kosten einer Monteur-stunde, verrechnet.

3 Das Formular ist abrufbar unter http://www.dbenergie.de oder über die in Abschnitt 15.2 genannten Ansprechstellen der DB Energie GmbH erhältlich.

Page 34: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 18 von 42 Stand: 09/2019

5 Netzanschluss

5.1 Art der Versorgung (1) Die Nennspannung des Niederspannungsnetzes beträgt 230/400 V. Die Versorgungsspan-

nung an der Übergabestelle liegt im Toleranzbereich nach DIN EN 60038 (VDE 0175-1). In DIN EN 50160 sind weitere Merkmale der Netzqualität angegeben. Es ist ein TN-C-System aufzubauen, die Aufteilung des PEN-Leiters in ein TT-System oder TN-S-System erfolgt nach Rücksprache mit dem zuständigen Regionalbereich der DB Energie GmbH (s. Abschnitt 15.2) an erster Stelle der Kundenanlage.

(2) Der DB Energie GmbH ist gemäß Ziffer 16 AGB Anschluss der Zugang zum Netzanschluss zu gewähren. Für nicht ständig zugängliche Objekte (z. B. BÜ-Schalthäuser, Gleichrichterun-terwerke, Kleingartenanlagen) sind grundsätzlich Anschlusseinrichtungen außerhalb des Ge-bäudes zu errichten.

(3) Grundsätzlich ist jedes Gebäude, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, über einen gesonderten Netzanschluss an das Netz der DB Energie anzuschließen. Die Versor-gung mehrerer Gebäude aus einem gemeinsamen Netzanschluss ist nicht zulässig. Über eine abweichende Regelung entscheidet die DB Energie GmbH auf Antrag im Einzelfall. Ein Ge-bäude liegt vor, wenn es über eine eigene Hausnummer und Hauseingänge bzw. eigene Treppenräume verfügt.

(4) Für das Betreten des Hausanschlussraumes durch alle Anschlussnutzer sowie den Netzbe-treiber und die Verlegung von Zuleitungen zu den Stromkreisverteilern im Gebäude bewirkt der Eigentümer eine rechtliche Absicherung, vorzugsweise in Form einer beschränkten per-sönlichen Dienstbarkeit. Sollten im konkreten Fall der Eigentümer und der Anschlussnehmer nicht personenidentisch sein, so sorgt der Anschlussnehmer gegenüber dem Eigentümer für die Durchführung dieser Verpflichtung.

Anmerkung: Alle Anschlussnutzer müssen Zutritt zum Hausanschlussraum haben. Für das Zutrittsrecht der DB Energie GmbH gilt Ziffer 16 AGB Anschluss. Der Zutritt muss über eine Doppelschließung erfolgen.

(5) Mehrere Anschlüsse in einem Gebäude bzw. auf einem Grundstück sind in Abstimmung mit dem Netzbetreiber nur zulässig, wenn die Gesamtversorgung über einen Anschluss nicht zu gewährleisten ist. In diesem Fall stellen Anschlussnehmer, Planer, Errichter sowie Betreiber der Kundenanlagen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber durch geeignete Maßnahmen si-cher, dass eine eindeutige und dauerhafte elektrische Trennung der Kundenanlagen gegeben ist. Zusätzlich ist die Zugehörigkeit der Hausanschlusskästen und Zähleranlagen vor Ort ein-deutig zu kennzeichnen.

(6) Der Trassenverlauf ist mit dem Netzbetreiber vor Erstellung des Angebots für den Netzan-schluss abzustimmen. Die Kabeltrasse darf weder überbaut noch durch tiefwurzelnde Pflan-zen beeinträchtigt werden. Sie muss für die Störungsbeseitigung jederzeit zugänglich sein.

(7) Der Aufbau der Kundenanlage, insbesondere die Schutzmaßnahme und die Erdungsanlage gemäß DB-Ril 954.0107, sind mit dem zuständigen Regionalbereich der DB Energie GmbH (s. Abschnitt 15.2) abzustimmen. Im Bereich von Gleichstrombahnen ist der Anschluss über einen Transformator mit getrennten Wicklungen zu führen.

(8) Um an elektrifizierten Eisenbahnstrecken die Verschleppung von gefährlichen Spannungen sowie 16,7 Hz Bahnrückströme bzw. S-Bahn-Gleichströme zu verhindern, wird die Trennung des PE- bzw. PEN-Leiters zwischen vorgelagertem öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetz

Page 35: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 19 von 42 Stand: 09/2019

und dem Verteilnetz der DB Energie GmbH gefordert. Die damit verbundenen Maßnahmen sind der Ril 954.0107 sowie DIN EN 50122-1 (VDE 0115-3) zu entnehmen.

(9) In einem Gebäude bzw. an einer Bahnanlage ist es aus den in Absatz (8) genannten Gründen grundsätzlich untersagt, eine Zweiteinspeisung aus dem Netz des vorgelagerten Elektrizitäts-versorgungsnetzbetreibers zu installieren. Sollte es aus technischen und wirtschaftlichen Gründen notwendig sein, eine Zweiteinspeisung zu installieren, so ist die Schutzmaßnahme nach Absatz (7) aufzubauen.

(10) Bei Anschluss von elektrischen Anlagen von Gesellschaften der Deutsche Bahn AG, insbe-sondere der Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB Netz AG und DB Station & Service AG, sind die Anlagenabgrenzungen und Vorgaben gemäß gültiger TI 07 einzuhalten.

5.2 Rechtliche Vorgaben von Eigentumsgrenzen

5.2.1 Allgemeines (1) Gemäß Ziffer 1.1 AGB Anschluss beginnt der Netzanschluss an der Abzweigstelle des Nie-

derspannungsnetzes der DB Energie GmbH (Netzanschlusspunkt) und endet mit der Haus-anschlusssicherung (soweit vorhanden) bzw. den Abgangsklemmen der Hauptverteilung bzw. des Übergangsfeldes. Davon abweichende Vereinbarungen können getroffen werden.

(2) Gemäß Ziffer 1.4 gehört der Netzanschluss zu den Betriebsanlagen der DB Energie GmbH und ist ausschließlich von ihr zu errichten, zu unterhalten, zu ändern und zu beseitigen.

5.2.2 Eigentumsgrenzen bei Erzeugungsanlagen und Speichern Grundsätzlich werden Erzeugungsanlagen und Speicher an die Übergabestelle der Bezugs-anlage angeschlossen (gemäß VDE-AR-N 4105). In diesen Fällen gelten die Vorgaben der AGB Anschluss entsprechend. Insbesondere ist die DB Energie GmbH Eigentümer des Netz-anschlusses ist (Ziffer 1.4 AGB Anschluss).

5.3 Standardnetzanschlüsse und davon abweichende Bauformen Die Bedingungen und Kriterien (z. B. Nennstrom, max. Länge, Leitungsquerschnitt) für Stan-dardnetzanschlüsse werden durch die DB Energie GmbH vorgegeben.

Davon abweichende Bauformen sind im Vorfeld im Rahmen der Anmeldung zwischen dem Anschlussnehmer und DB Energie GmbH abzustimmen. Sie unterscheiden sich von den Stan-dardnetzanschlüssen in ihrem Leistungsvermögen, ihrer technischen bzw. eigentumsrechtli-chen Ausprägung oder der Preisgestaltung.

Die vertraglichen Regelungen erfolgen jeweils über einen Netzanschlussvertrag zwischen DB Energie GmbH und Anschlussnehmer.

5.4 Netzanschlusseinrichtungen

5.4.1 Allgemeines (1) Für die Errichtung von Netzanschlusseinrichtungen innerhalb und außerhalb von Gebäu-den

gelten DIN 18012 und VDE-AR-N 4100. Anschlusseinrichtungen sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

(2) Der Netzbetreiber gibt die Größe der Hausanschlusssicherung vor.

Page 36: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 20 von 42 Stand: 09/2019

5.4.2 Netzanschlusseinrichtungen innerhalb von Gebäuden (1) Die Netzanschlusseinrichtungen in Gebäuden sind als Kabelanschlüsse zu errichten und vor-

her mit DB Energie abzustimmen.

(2) Die Netzanschlusseinrichtungen innerhalb von Gebäuden sind nach DIN 18012 unterzubrin-gen:

in Hausanschlussräumen

auf Hausanschlusswänden

in Hausanschlussnischen

in geeigneten Verteilungen

(3) In Räumen, in denen die Umgebungstemperatur dauernd 30°C übersteigt, sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen/Bereichen dürfen gemäß DIN 18012 der Hausanschlusskas-ten und/oder der Hauptleitungsverteiler nicht untergebracht werden. Zu den feuergefährdeten Räumen/Bereichen gehören auch Heizräume mit Heizungsanlagen und Heizöllagerräume. Es sind die Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung und die Leitungsanlagen-Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes zu berücksichtigen.

(4) Hausanschlusskästen dürfen nach VDE-AR-N 4100 nicht auf brennbaren Wänden montiert werden. Das Netzanschlusskabel darf nicht auf brennbaren Wänden verlegt und nicht durch brennbare Wände geführt werden, außer es ist gegen Kurzschluss und Überlast geschützt. Der Anschlussnehmer ist für den Schutz des Netzanschlusses vor Beschädigung durch even-tuelle Fremdeinwirkung verantwortlich (z. B. Anfahrschutz in Garage).

5.4.3 Netzanschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden (1) Netzanschlusseinrichtungen sollen im Regelfall wegen der Zugänglichkeit außerhalb von Ge-

bäuden vorgesehen werden, wobei Ort und Ausführung von der DB Energie GmbH vorgege-ben werden. Diese sind in Abstimmung mit der DB Energie GmbH unterzubringen:

in Hausanschlusssäulen

in Zähleranschlusssäulen

Die Vorgaben der DIN 18012 sind einzuhalten.

(2) Erforderliche bauliche Maßnahmen, z. B. für

den Außenwandeinbau von Hausanschlusskästen,

Aussparungen für Hausanschlusssäulen in Zäunen, Mauern u. ä.,

das Aufstellen einer Hausanschlusssäule oder einer Verteilung,

veranlasst der Anschlussnehmer nach den Vorgaben der DB Energie GmbH.

(3) Für Anlagen im Freien ohne eine Unterbringungsmöglichkeit der Netzanschlusseinrichtungen entsprechend Absatz (1) wird der Hausanschlusskasten in einem ortsfesten Schalt- und Steu-erschrank untergebracht.5)

5.5 Erdkabelnetzanschluss (1) Der Planer stimmt die Art und den Ort der Gebäudeeinführung mit der DB Energie GmbH ab.

5) Siehe VDE-AR-N 4102 „Anschlussschränke im Freien“, herausgegeben vom VDE FNN.

Page 37: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 21 von 42 Stand: 09/2019

(2) Gebäudeeinführungen für Kabelnetzanschlüsse müssen nach DIN 18012 gas- und wasser-dicht und gegebenenfalls druckwasserdicht errichtet werden. Hierfür ist die Verwendung ge-eigneter Gebäudeeinführungen erforderlich. Die Eignung ist z. B. durch Zertifizierung oder Konformitätsnachweis zu bescheinigen. Art und Ausführung der Gebäudeeinführung sind un-ter Berücksichtigung des Lastfalls und des Maueraufbaus festzulegen. Grundsätzlich ist eine Mindest-Einbautiefe unter der Geländeoberfläche von 0,6 m einzuhalten. Gebäudeeinführun-gen sind nach VDE-AR-N 4223 2auszuführen. Die Gebäudeeinführung ist Bestandteil des Gebäudes. Für den Einbau und die Abdichtung der Gebäudeeinführung ist der Anschluss-nehmer verantwortlich.

5.6 Anbringen des Hausanschlusskastens

Hausanschlusskasten und Hauptleitungsverteiler müssen frei zugänglich und sicher bedien-bar angeordnet werden. Sie können in Abstimmung mit der DB Energie GmbH kombiniert werden. Die Zugänglichkeit und Bedienbarkeit ist dauerhaft zu gewährleisten und darf auch später nicht (z. B. durch bauliche Maßnahmen) eingeschränkt werden. Die Maße für die An-bringung des Hausanschlusskastens (HAK) und für den freizuhaltenden Arbeits- und Bedien-bereich sind der VDE-AR-N 4100 und der DIN 18012 zu entnehmen. Eine Übersicht hierzu ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen:

- Höhe Oberkante Hausanschlusskasten über Fußboden:

≤ 1,5 m6)

- Höhe Unterkante Hausanschlusskasten über Fußboden:

≥ 0,3 m

- Abstand des Hausanschlusskastens zu seit-lichen Wänden:

≥ 0,3 m

- Tiefe der freien Arbeits- und Bedienfläche vor dem Hausanschlusskasten

≥ 1,2 m

6) In begründeten Ausnahmefällen ist in Absprache mit der DB Energie GmbH eine Höhe von ≤ 1,80 m zulässig.

Page 38: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 22 von 42 Stand: 09/2019

6 Hauptstromversorgung

6.1 Aufbau und Betrieb (1) Der Planer / Errichter legt unter Berücksichtigung der VDE-AR-N 4100 Querschnitt, Art und

Anzahl der Hauptleitungen in Abhängigkeit von

der Anzahl der anzuschließenden Anlagen des Anschlussnutzers

der vorgesehenen Ausstattung der Anschlussnutzeranlagen mit Verbrauchsgeräten

der zu erwartenden Gleichzeitigkeit der Geräte im Betrieb

der technischen Ausführung der Übergabestelle (i.d.R. Hausanschlusskasten)

fest.

Die Bemessung des Hauptstromversorgungssystems (z. B. Überstromschutz, Koordination von Schutzeinrichtungen) erfolgt nach den Vorgaben der VDE-AR-N 4100.

(2) Die Verlegung von Hauptleitungen außerhalb von Gebäuden bedarf der Abstimmung mit der DB Energie GmbH.

(3) Der Errichter schließt Hauptstromversorgungssysteme so an, dass an den Zähl- und Mess-einrichtungen ein Rechtsdrehfeld besteht.

(4) Sind mehrere Hauptleitungen in einem Gebäude erforderlich, sind die zugehörigen Über-strom-Schutzeinrichtungen in Hauptleitungsverteilern zusammenzufassen. Die Abgänge kennzeichnet der Errichter derart, dass deren Zuordnung zu den jeweiligen Kundenanlagen eindeutig und dauerhaft erkennbar ist. Das gilt sinngemäß auch für kombinierte Hausan-schlusskästen.

(5) Hauptleitungen werden durch allgemeine, leicht zugängliche Räume geführt. Dabei beachtet der Planer die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes.

(6) Das Verlegen von Hauptleitungen außerhalb von Gebäuden bedarf der Abstimmung mit der DB Energie GmbH.

(7) Hauptstromversorgungssysteme sind als Strahlennetze zu bauen und zu betreiben.

Kupplungsmöglichkeiten für den Notbetrieb können vorgesehen werden. Die Kupplungsmög-lichkeiten sind zu plombieren. Ein aktueller Übersichtsschaltplan in einpoliger Darstellung ist beim Hauptverteiler auszuhängen.

(8) Falls der Errichter der Anlage bei der Durchführung von Arbeiten an elektrischen Anlagentei-len auch andere Anschlussnutzeranlagen vorübergehend außer Betrieb setzen muss, unter-richtet er die davon betroffenen Anschlussnutzer rechtzeitig und in geeigneter Weise.

(9) In Hauptstromversorgungssystemen werden grundsätzlich nur Betriebsmittel eingebaut, die der Stromverteilung, der Trennung der Kundenanlage sowie dem Überspannungsschutz die-nen.

6.2 Bemessung

6.2.1 Leistungsbedarf

(1) Hauptstromversorgungssysteme sind entsprechend deren Leistungsanforderung unter Be-rücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors zu dimensionieren.

Page 39: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 23 von 42 Stand: 09/2019

(2) Die DB Energie GmbH gibt die Größe der Hausanschlusssicherung oder sonstiger plombier-ter Überstrom-Schutzeinrichtungen vor.

Anmerkung: Für Kabel und isolierte Leitungen sind die Verlegearten nach den gültigen DIN VDE-Normen zu berücksichtigen.

6.2.2 Überstromschutz

Die Hausanschlusssicherungen oder sonstige von der DB Energie GmbH plombierte Über-strom-Schutzeinrichtungen dürfen nicht als Schutzeinrichtungen zum Schutz bei Überlast o-der Kurzschluss für abgehende Stromkreise und Verbrauchsgeräte verwendet werden.

Anmerkung: Bei Auswechslung dürfen nur NH-Sicherungsschmelzeinsätze der gleichen Stromstärke und Charakteristik verwendet werden. Sicherungen, die diesen Eigenschaften nicht entsprechen, können auf Kosten der Installationsfirma durch die DB Energie GmbH aus-getauscht werden.

6.2.3 Koordination von Schutzeinrichtungen

(1) Planer / Errichter der elektrischen Anlage berücksichtigen, dass Selektivität zwischen den Überstrom-Schutzeinrichtungen in der Kundenanlage und denjenigen im Hauptstromversor-gungssystem sowie den Hausanschlusssicherungen besteht.

(2) In Hauptstromversorgungssystemen sind die Schutzeinrichtungen gemäß DIN VDE 0100-530 selektiv auszuführen.

6.2.4 Kurzschlussfestigkeit

(1) Der Planer / Errichter legt die elektrischen Anlagen hinter der Übergabestelle mindestens für folgende Stoßkurzschlussströme4) aus:

25 kA für das Hauptstromversorgungssystem von der Übergabestelle bis einschließlich zur letzten Überstrom-Schutzeinrichtung bzw. Hauptleitungsabzweigklemme vor der Zähl- und Messeinrichtung.

10 kA für die Betriebsmittel zwischen der letzten Überstrom-Schutzeinrichtung bzw. Hauptleitungsabzweigklemme vor der Zähl-, Mess- und Steuereinrichtung und dem Stromkreisverteiler.

(2) Die bei Direktmessung der Zähl- und Messeinrichtung vorgeschaltete Überstrom-Schutzein-richtung darf einen Nennstrom von maximal 63 A haben. Sie muss mindestens die gleichen strombegrenzenden Eigenschaften aufweisen wie eine Schmelzsicherung mit einem Nennstrom von 63 A der Betriebsklasse gL/gG.

4) Scheitelwert einer sinusförmigen Halbwelle. Die Beträge ergeben sich aus den Durchlasswerten einer Hausan-schlusssicherung von 315 A Nennstrom. Größere Sicherungen erfordern eine individuelle Bemessung der Kunden-anlagen.

Page 40: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 24 von 42 Stand: 09/2019

6.2.5 Spannungsfall

Im Hauptstromversorgungssystem der Kundenanlage darf der Spannungsfall zwischen Ka-belnetzanschluss und Messeinrichtung in der Regel die Werte nach Tabelle 1 nicht über-schreiten:

Leistungsbedarf Zulässiger Spannungsfall

Bis 100 kVA 0,50 %

Über 100 bis 250 kVA 1,00 %

Über 250 bis 400 kVA 1,25 %

Über 400 kVA 1,50 %

Tabelle 1: Zulässige Spannungsfälle

Bei bestimmten Netzkonstellationen, wie beispielsweise weiträumige Kabelanlagen der 50 Hz-Weichenheizung, können in Abstimmung zwischen Planer und DB Energie andere Werte des Spannungsfalls festgelegt werden.

6.3 Hauptleitungsabzweige (1) Der Errichter verwendet Hauptleitungsabzweigklemmen nach DIN VDE 0603–2 und Haupt-

leitungsabzweigkästen nach DIN VDE 0606.

(2) Überstrom-Schutzeinrichtungen für Hauptleitungsabzweige werden in von Zählerplätzen ge-trennten Gehäuseteilen mit gesonderten Abdeckungen untergebracht und sollen in unmittel-barer Nähe des Hausanschlusskastens oder des Zählerschranks installiert werden. Der Ab-stand vom Fußboden bis zur Unterkante der Abzweigstelle darf nicht weniger als 0,30 m und nicht mehr als 1,50 m5) betragen.

5) In begründeten Ausnahmefällen ist in Absprache mit der DB Energie GmbH eine Höhe von ≤ 1,80 m zulässig.

Page 41: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 25 von 42 Stand: 09/2019

7 Mess- und Steuereinrichtungen, Zählerplätze

7.1 Allgemeine Anforderungen (1) Mess- und Steuereinrichtungen werden innerhalb von Gebäuden in Zählerschränken und au-

ßerhalb von Gebäuden in Zähleranschlusssäulen des Anschlussnehmers untergebracht. Hierbei ist für jede geplante Anlage eines Anschlussnutzers ein Zählerplatz für eine eigene Messung vorzusehen.

(2) Zählerschränke sind in leicht zugänglichen Räumen oder Bereichen nach DIN 18012 in Haus-anschlussnischen, auf Hausanschlusswänden sowie in hierfür geeigneten Hausanschluss-räumen unterzubringen. In Treppenräumen sind Zählerplätze in Nischen nach DIN 18013 an-zuordnen. Dabei ist die Einhaltung der erforderlichen Rettungswegbreite zu beachten. Die Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung und die Leitungsanlagen-Richtlinie des jewei-ligen Bundeslandes sind zu berücksichtigen.

(3) Zählerschränke dürfen nicht über Treppenstufen, auf Dachböden ohne festen Treppenauf-gang, in Küchen, Toiletten sowie in Bade-, Dusch- und Waschräumen eingebaut werden. Zählerschränke dürfen zudem nicht in Räumen installiert werden, deren Temperatur dauernd (nach DIN 18012 mehr als eine Stunde) 30 °C übersteigt sowie in feuer- oder explosionsge-fährdeten und hochwassergefährdeten Bereichen. Dies gilt auch bei nachträglichen Nut-zungsänderungen von Räumen.

(4) Zählerschränke sind zentral, möglichst nah am Hausanschlussendverschluss, anzuordnen. In Abstimmung mit der DB Energie GmbH ist auch eine dezentrale Anordnung zusammenge-fasster Zählerschrankgruppen möglich.

(5) Zählerplätze müssen frei zugänglich und sicher bedienbar sein (s. umseitig Abbildung 2). Die Vorgaben der VDE-AR-N 4100 (Abschnitt 7.4) sind analog auch für Zählerplätze mit Betriebs-strömen größer 63 A (sowohl bei direkter als auch halbindirekter Messung) anzuwenden. Die am vorgesehenen Installationsort zu erwartenden Umgebungsbedingungen sind zu berück-sichtigen.

(6) Die Art und Ausführung sowie der Ort der Zählerplatz-Installation für nur zeitweise zugängli-che Anlagen (Bahnübergangsgebäude, Heißläuferortungsanlagen, GMS-R, Schaltstellen etc.) stimmen Planer und Errichter mit der DB Energie GmbH ab (z. B. Einsatz von Zähleran-schlusssäulen).

(7) Unter Berücksichtigung der technischen Mindestanforderungen der DB Energie GmbH bestimmt der Messstellenbetreiber

die Art der Messmethode (Direkt- bzw. halbindirekte Messung) sowie

die Art der Befestigung der Messeinrichtung (3-Punkt oder Steckplatz eHz). (8) Die Auswahl des Messkonzepts liegt grundsätzlich beim Anlagenbetreiber und ist mit der DB

Energie GmbH abzustimmen.

(9) Sofern die DB Energie GmbH Messstellenbetreiber ist, werden die Mess-, Steuer- und Da-tenübertragungseinrichtungen über die Zählerprüfstelle ES213 der DB Energie GmbH bezo-gen.

Page 42: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 26 von 42 Stand: 09/2019

Abbildung 2: Arbeits- und Bedienbereich vor dem Zählerschrank

(10) Es ist die Möglichkeit für das Nachrüsten einer Steuer- bzw. Datenübertragungseinrichtung vorzusehen. Das ist erfüllt, wenn der freie Raum für eine evtl. Nachrüstung im oder neben dem Zählerschrank – in Mehrkundenanlagen beim Zählerplatz für die Gemeinschaftsanlage – zur Verfügung gestellt wird.

(11) Der Errichter kennzeichnet die Zählerfelder derart, dass eine Zuordnung zur jeweiligen Kun-denanlage eindeutig und dauerhaft erkennbar ist. Die Art und Ausführung der Kennzeichnung stimmt der Errichter mit der DB Energie GmbH ab.

(12) Die Messlokation ist am Zählerplatz anzubringen.

(13) Vom Bereitstellen eines Zählerplatzes kann im Einzelfall nach Ziffer 15 AGB Anschluss ab-gesehen werden.

7.2 Zählerplätze mit direkter Messung (1) Zählerplätze mit direkter Messung und Betriebsströmen ≤ 63 A, die an das Niederspannungs-

netz der DB Energie GmbH angeschlossen werden, sind als direkte Messung entsprechend den Regelungen der VDE-AR-N 4100 auszuführen.

(2) Ist in der Kundenanlage regelmäßig wiederkehrend ein Betriebsstrom von mehr als 63 A zu erwarten, ist eine Wandlermessung mit Lastgangszählung vorzusehen.

(3) Errichter von Baustromanschlüssen stimmen mit der DB Energie GmbH die Möglichkeit der Ausführung von Zählerplätzen mit direkter Messung für Betriebsströme > 63 A und ≤ 100 A ab.

Page 43: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 27 von 42 Stand: 09/2019

(4) In der Regel werden für Direktmessungen (≤ 63A) einzelne plombierbare Zähler zur Montage auf Zählertragschienen nach DIN 43870 (Ausführung in 3-Punkt-Befestigung) und elektroni-sche Haushaltszähler (eHZ) nach VDN-Lastenheft für Direktmessungen bis 60 A auf Zähler-tragschienen nach DIN 43870 mit eHZ-Adaptern BKE-A sowie auf Zählerfeldern nach DIN VDE 0603-5 mit integrierter Befestigungs- und Kontaktiereinrichtung (BKE-I) eingesetzt. Den Einsatz von Zählerplätzen mit integrierter Befestigungs- und Kontaktiereinrichtung (BKE-I) stimmen Planer / Errichter bereits in der Planungsphase mit der DB Energie GmbH ab. Einzelne plombierbare, elektronische Zähler für die Montage auf Hutschienen nach DIN EN 50022 können in Bestandsanlagen ebenfalls eingesetzt werden. Bei Neuanlagen sind Hut-schienenzähler nicht zugelassen.

(5) Werden in Kundenanlagen Verbrauchsgeräte in Dauerbetrieb betrieben, sind eHZ bis 35 A einzusetzen. Die DB Energie GmbH gibt Auskunft darüber, welche Verbrauchsgeräte als Ver-brauchsgeräte in Dauerbetrieb angesehen werden.

(6) Eine direkte Messung ist wie folgt zu errichten:

Selektiver Hauptleitungsschutzschalter – Zählerplatz als eHZ bzw. Dreipunktbefesti-gung – Hauptleitungsabzweigklemme

7.3 Zählerplätze mit Wandlermessung (halbindirekte Messung) (1) Unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen (Lastverhalten) sind die Möglichkeiten der

direkten Messung begrenzt. Darüber hinaus sind halbindirekte Messungen einzusetzen. Halb-indirekte Messungen sind mit der DB Energie GmbH abzustimmen.

(2) Der Aufbau von halbindirekten Messungen erfolgt nach Vorgabe der DB Energie GmbH (z. B. nach DIN VDE 0603-2-2 (VDE 0603-2-2)).

(3) Die DB Energie GmbH erteilt Auskunft über die zu verwendenden standardmäßigen Wand-lergrößen. Die Bereitstellung des Messsatzes (Stromwandler und Messeinrichtung) erfolgt in Abstimmung mit der DB Energie GmbH oder dem Messstellenbetreiber.

(4) Die von der DB Energie GmbH geforderten Nachweise / Bestätigungen sind vor Inbetrieb-nahme durch den Errichter vorzulegen.

(5) Für Anwendungen im Außenbereich gelten sinngemäß die Vorgaben der VDE-AR-N 4100.

(6) Eine halbindirekte Messung besteht aus zwei Teilen:

Messteil (Zählerfeld, Wandlerzusatzraum, Raum für APZ)

Leistungsteil (Raum für netz- und anlagenseitige Trennvorrichtung, Wandlerraum)

(7) Wandlermessungen benötigen netz- und anlagenseitig jeweils eine Trennvorrichtung:

NH-Lastrennschalter – Wandlerraum - Kundenschalter (NH-Lasttrennschalter, Last-schalter, Leistungsschalter).

Page 44: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 28 von 42 Stand: 09/2019

7.4 Erweiterung oder Änderung von Zähleranlagen

7.4.1 Erweiterung (1) Vorhandene Reserveplätze in Zählerschränken nach DIN VDE 0603 (VDE 0603) können un-

ter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

netzseitiger Anschlussraum mit Trennvorrichtung nach VDE-AR-N 4100 oder bei be-stehender gleichwertiger Ausstattung;

netzseitiger Anschlussraum mit NH-Sicherungen in Verbindung mit laienbedienbarer Trennvorrichtung im anlagenseitigen Anschlussraum;

anlagenseitiger Anschlussraum mindestens mit 150 mm und Hauptleitungsab-zweigklemme, keine Verwendung als Stromkreisverteiler.

(2) (Reserve-)Zählertafeln nach DIN 43853 sind bei Erweiterungen nicht zulässig.

7.4.2 Änderung (1) Durch Änderungen in der Kundenanlage kann die Anpassung des Zählerplatzes erforderlich

werden. Nach einer Änderung ist jeder Zählerplatz einzeln zu betrachten. Die Gewährleistung des technisch sicheren Betriebs ist Voraussetzung für die weitere Verwendung eines beste-henden Zählerplatzes nach Änderung in der Kundenanlage.

Unter folgenden Rahmenbedingungen ist eine Anpassung erforderlich:

Sicherheitsmängel liegen vor (z.B. Berührungsschutz nicht gegeben, Isolationseigen-schaft der Anlage ist mangelhaft);

Änderungen der Betriebsbedingungen durch:

• Dauerstrombelastung (u.a. durch Zubau bzw. Erweiterung von Erzeugungsan-lagen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Direktheizungen, Speichern);

• Nutzungsänderungen (Umstellung von Wohnung auf gewerbliche Nutzung o-der ändern des Abnahmeverhaltens);

• Änderung der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Feuchtigkeit, Einschrän-kung des Arbeits- und Bedienbereichs, Änderung der Raumart);

• Umstellung von Wechselstrom auf Drehstrom;

• Leistungserhöhung, die eine Erhöhung der Absicherung bedingen;

• Höhere Verfügbarkeit / Störungssicherheit erforderlich;

• Umstellung der Netzform in der Kundenanlage (z.B. Umstellung von TN-C-System auf TN-S-System).

Zudem kann eine Anpassung des Zählerplatzes für den Einbau eines Messsystems erforder-lich werden.

Page 45: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 29 von 42 Stand: 09/2019

8 Stromkreisverteiler

(1) Für Stromkreisverteiler innerhalb eines Zählerschrankes gilt die DIN VDE 0603–1 (VDE 0603-1). Für Stromkreisverteiler außerhalb des Zählerschrankes gilt die DIN EN 60670-24 (VDE 0606-24). In Kundenanlagen mit einem Strombedarf von mehr als 125 A sind die Anforderun-gen nach DIN EN 61439-3 (VDE 0660-600-3) einzuhalten.

(2) Leitungsschutzschalter im Stromkreisverteiler müssen gemäß DIN EN 60898-1 (VDE 0641–11) ein Bemessungsschaltvermögen von mindestens 6 kA haben und den Anforderungen der Energiebegrenzungsklasse 3 nach DIN EN 60898-1 (VDE 0641–11) entsprechen.

(3) Wechselstromkreise ordnet der Errichter den Außenleitern des Drehstromsystems so zu, dass sich eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der Leistung ergibt.

(4) Die Zuordnung der Verbrauchsgeräte zu einem Stromkreis ist so vorzunehmen, dass durch das automatische Abschalten der diesem Stromkreis zugeordneten Schutzeinrichtung im Fehlerfall oder bei notwendiger manueller Abschaltung nur ein Teil der Kundenanlage abge-schaltet wird. Hiermit wird die größtmögliche Verfügbarkeit der elektrischen Anlage für den Anschlussnutzer erreicht.

Page 46: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 30 von 42 Stand: 09/2019

9 Steuerung und Datenübertragung, Kommunikationseinrichtun-gen

(1) Die Steuerung von Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG, Ladeeinrichtungen für Elekt-rofahrzeuge, Erzeugungsanlagen und Speichern ist nach den Vorgaben der DB Energie GmbH vorzunehmen. Voraussetzung für den Betrieb als steuerbare Verbrauchseinrichtung ist, dass die DB Energie GmbH diese über eine separate Messlokation (Zählpunkt) netzdien-lich steuern kann. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen fest angeschlossen werden.

(2) Die Funktionsweise einer zentralen Steuerung von Messeinrichtungen (z. B. Tarifsteuerun-gen) muss nach den Vorgaben des Messstellenbetreibers erfolgen. Die Kommunikationsein-richtung ist entsprechend VDE-AR-N 4100 anzubringen. Die Art der Datenübertragung und der Kommunikationseinrichtung legt der Messstellenbetreiber unter Maßgabe des Messstel-lenbetriebsgesetzes (MsbG) fest.

(3) Für den Fall, dass der Messstellenbetreiber das Netz der DB Energie GmbH zu Kommunika-tionszwecken nutzen will, sind die Vorgaben des Abschnitts 10.3.5 einzuhalten.

(4) Den Aufbau von Datenübertragungsstrecken zur Übermittlung von Zählimpulsen und/oder Abrechnungsdaten stimmt der Planer / Errichter mit der DB Energie GmbH ab.

(5) In Abhängigkeit vom Messkonzept kann ein funktionsfähiger Telekommunikations-Endgerä-teanschluss in unmittelbarer Nähe des Zählerplatzes notwendig sein. Dieser ist in Abstim-mung mit dem Messstellenbetreiber durch den Anschlussnutzer bereitzustellen.

Page 47: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 31 von 42 Stand: 09/2019

10 Elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen

10.1 Allgemeines (1) Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass Rück-

wirkungen auf das Niederspannungsnetz der DB Energie GmbH oder auf andere Kundenan-lagen auf ein zulässiges Maß begrenzt werden. Die Bewertung der Rückwirkungen erfolgt gemäß VDE-AR-N 4100 (Abschnitt 5.4). Treten während des Betriebs störende Einflüsse auf, hat der Anschlussnutzer diese unmittelbar zu beseitigen.

(2) Elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen müssen eine ausreichende Störfestigkeit gegen-über den im Verteilnetz üblichen Störgrößen, wie z.B. Spannungseinbrüchen, Überspannun-gen, Oberschwingungen, aufweisen.

(3) Gemäß VDE-AR-N 4100 sind elektrische Verbrauchsmittel und Ladeeinrichtungen für Elekt-rofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung von jeweils > 4,6 kVA im Drehstromsystem anzu-schließen. Über weiterführende Anforderungen oder die Notwendigkeit einer Ladestromsteu-erung oder -begrenzung gibt die DB Energie GmbH Auskunft.

10.2 Schaltbare Verbrauchseinrichtungen Werden Geräte als schaltbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. Geräte zur Heizung oder Kli-

matisierung) betrieben, gelten folgende Anforderungen:

Die Steuerung der schaltbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt über eine Steuerein-richtung der DB Energie GmbH (z.B. Rundsteuerempfänger).

Der Errichter der Verbrauchseinrichtung bringt für die Steuerung eine plombierbare Schalteinrichtung entsprechend den Vorgaben der DB Energie GmbH mit.

Bei Wärmespeicheranlagen sieht der Planer / Errichter eine Aufladesteuerung nach DIN EN 50350 vor.

Der Errichter schließt schaltbare Verbrauchseinrichtungen, deren Betrieb zeitlich ein-geschränkt werden kann, fest an.

10.3 Betrieb

10.3.1 Allgemeines Wenn durch Absinken, Unterbrechen, Ausbleiben oder Wiederkehren der Spannung Schäden in der Kundenanlage verursacht werden können, obliegt es dem Anschlussnutzer dieser An-lage, Maßnahmen zu deren Verhütung nach DIN VDE 0100–450 zu treffen.

10.3.2 Spannungs- oder frequenzempfindliche Betriebsmittel Wenn bei spannungs- oder frequenzempfindlichen Betriebsmitteln, wie z. B. Datenverarbei-tungsgeräten, erhöhte Anforderungen an die Qualität von Spannung und Frequenz gestellt werden, obliegt es dem Anschlussnutzer, die hierfür erforderlichen Maßnahmen, z. B. durch den Einsatz einer unterbrechungsfreien Stromversorgungsanlage (USV-Anlage), zu treffen.

10.3.3 Blindleistungs-Kompensationseinrichtungen (1) Gemäß Ziffer 7.3 AGB Anschluss hat die Anschlussnutzung zur Voraussetzung, dass der

Verschiebungsfaktor (cos phi) zwischen 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv zu erfolgen hat. An-dernfalls kann die DB Energie GmbH den Einbau ausreichender Kompensationsanlagen ver-langen.

Page 48: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 32 von 42 Stand: 09/2019

(2) Einrichtungen zur Blindleistungskompensation werden entweder zusammen mit den Ver-brauchsgeräten zu- bzw. abgeschaltet oder über Regeleinrichtungen betrieben.

(3) Der Anschlussnutzer stimmt die Notwendigkeit und Art der Verdrosselung mit der DB Energie GmbH ab.

10.3.4 Tonfrequenz-Rundsteueranlagen (1) Sofern die DB Energie GmbH ein Tonfrequenz-Rundsteuersystem verwendet, sind die von

ihr verwendeten Rundsteuerfrequenzen zu erfragen.

(2) Kundenanlagen sind so zu planen und zu betreiben, dass sie den Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteueranlagen nicht stören. Treten dennoch Störungen auf, sorgt der Betreiber der stö-renden Kundenanlage in Abstimmung mit der DB Energie GmbH für geeignete Abhilfemaß-nahmen.9)

(3) Bilden Kondensatoren in Anschlussnutzeranlagen in Verbindung mit vorgeschalteten Indukti-vitäten (Transformatoren, Drosseln) einen Reihenresonanzkreis, muss dessen Resonanzfre-quenz in ausreichendem Abstand zu der von der DB Energie GmbH verwendeten Rundsteu-erfrequenz liegen.

(4) Werden Verbrauchsgeräte ohne ausreichende Störfestigkeit nach DIN EN 61000 (VDE 0839) in Anschlussnutzeranlagen durch Tonfrequenz-Rundsteuerung beeinträchtigt, obliegt es dem Anschlussnutzer, dafür zu sorgen, dass z. B. durch Einbau geeigneter technischer Mittel die Beeinträchtigung dieser Verbrauchsgeräte vermieden wird.

10.3.5 Einrichtungen zur Telekommunikation über das Niederspannungsnetz (1) Das Niederspannungsnetz der DB Energie GmbH darf nicht ohne deren Zustimmung für Te-

lekommunikationszwecke benutzt werden.

(2) Benutzt der Anschlussnutzer von Telekommunikationseinrichtungen seine elektrischen Anla-gen für Telekommunikationszwecke, so sorgt er dafür, dass störende Einflüsse auf andere Kundenanlagen, das Netz und die Telekommunikationsanlagen der DB Energie GmbH und Dritter vermieden werden.

(3) Es obliegt dem Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen, für das Fernhalten von Sig-nalen, die seine Telekommunikationseinrichtungen störend beeinflussen, selbst zu sorgen.

(4) Die in Anschlussnutzeranlagen betriebenen Geräte dürfen die Telekommunikationseinrich-tungen sowie Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik der DB Energie GmbH bzw. anderer Kundenanlagen nicht unzulässig beeinträchtigen.

9) Siehe die Broschüre „Tonfrequenz-Rundsteuerung - Empfehlung zur Vermeidung unzulässiger Rückwirkungen“, herausgegebenen von BDEW, VEÖ und VSE.

Page 49: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 33 von 42 Stand: 09/2019

11 Auswahl von Schutzmaßnahmen

(1) Die DB Energie GmbH erteilt Auskunft über das vorhandene Netzsystem. Bei Auswahl der Schutzmaßnahmen sind die DIN VDE 0115-3, die DIN VDE 0100-410 und die DIN EN 50122-1 sowie die DB-Richtlinie 954.0107 zu beachten.

(2) Der zum Errichtungszeitpunkt in der Kundenanlage gemessene Wert der Schleifenimpedanz kann sich z.B. durch Änderungen im Netzaufbau verändern. Die Schleifenimpedanz kann da-her weder angegeben noch kann der gemessene Wert dauerhaft garantiert werden.

(3) Gemäß DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540) und VDE-AR-N 4100 ist in neu zu errichtenden Gebäuden ein Fundamenterder gemäß DIN 18014 zu errichten. Der Fundamenterder ist Be-standteil der Kundenanlage.

(4) Der PEN-Leiter bzw. Neutralleiter des Verteilnetzes darf nicht als Erdungsleiter für Schutz- und Funktionszwecke von Erzeugungsanlagen, Antennenanlagen, Blitzschutzanlagen und Kommunikationsnetzen verwendet werden.

(5) Der Einbau von Überspannungsschutzeinrichtungen wird in der DIN VDE 0100-443 (VDE 0100-443) geregelt. Die Anforderungen an die Auswahl und der Einsatz von Überspannungs-schutzeinrichtungen sind in Abschnitt 11.2 der VDE-AR-N 4100 beschrieben.

12 Zusätzliche Anforderungen an Anschlussschränke im Freien

(1) Anforderungen an Anschlussschränke im Freien sind der VDE-AR-N 4100 zu entnehmen.

(2) Wird bei Anschlussschränken im Freien der Hausanschlusskasten durch den Anschlussneh-mer beigestellt, erfolgt die technische Ausgestaltung nach den Vorgaben der DB Energie GmbH.

Page 50: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 34 von 42 Stand: 09/2019

13 Vorübergehend angeschlossene elektrische Anlagen

13.1 Geltungsbereich (1) Bei vorübergehend angeschlossenen elektrischen Anlagen, wie z. B. Baustellen, Schaustel-

lerbetrieben oder Festbeleuchtungen, sind für den Anschluss und die Unterbringung der Zähl- und Messeinrichtungen sowie Steuereinrichtungen fest verankerte Anschlussschränke bzw. Anschlussverteilerschränke nach DIN EN 61439-4 (VDE 660-600-4) und DIN 43868 vorzuse-hen. Diese Schränke dienen als Speisepunkt, in dem auch der Übergang vom Netzsystem der DB Energie GmbH auf das Netzsystem für die vorübergehend anzuschließende Anlage erfolgt.

(2) Es dürfen auch geeignete Räume bzw. ortsfeste Schalt- und Steuerschränke eingesetzt wer-den.

(3) Anschluss- bzw. Anschlussverteilerschränke sind ausgestattet mit:

direkter Messung für Betriebsströme bis 63 A bzw. nach Zustimmung der DB Energie GmbH auch bis 100 A;

halbindirekter Messung (Stromwandlermessung).

(4) Die kundeneigene Anschlussleitung vor der Zähl- und Messeinrichtung sowie Steuereinrich-tung soll so kurz wie möglich, jedenfalls nicht länger als 30 m, sein. Sie darf keine lösbaren Zwischenverbindungen enthalten.

Zur Beachtung: In keinem Fall dürfen Wandsteckdosen der Hausinstallation oder ähnliche ortsfeste Anlagen für Bauzwecke benutzt werden.

13.2 Anschluss an das Niederspannungsnetz (1) Vorübergehend angeschlossene Anlagen bedürfen einer vom Netzanschluss gesonderten

Anmeldung bei der DB Energie GmbH nach dem in Abschnitt 4.1 beschriebenen Verfahren. In Abstimmung mit der DB Energie GmbH kann das Inbetriebsetzungsverfahren nach Ab-schnitt 4.2.3 gleichzeitig erfolgen.

(2) Der Anschluss an das Niederspannungsnetz erfolgt durch die DB Energie GmbH. Entspre-chend der angemeldeten, maximal gleichzeitig benötigten Leistung ermittelt die DB Energie GmbH den Netzanschlusspunkt. Dieser kann sich befinden:

in der Niederspannungsverteilung einer Trafostation,

in einem Kabelverteilerschrank,

an einem vorhandenen Netzanschluss (z.B. Hausanschlusskasten).

Die technische Lösung obliegt der DB Energie GmbH.

(3) Der Anschluss von Anschluss- und Anschlussverteilerschränken erfolgt nach Vorgabe der DB Energie GmbH und der VDE-AR-N 4100. Dieser kann erfolgen mittels:

kundeneigener flexibler Anschlussleitung, wobei max. 30 m zulässig sind, oder

ortsfestem, erdverlegtem Anschlusskabel der DB Energie GmbH.

(4) Vor dem Anschluss an das Niederspannungsnetz der DB Energie GmbH wird die kundenei-gene Anschlussleitung durch den Errichter auf mechanische Beschädigung und Isolations-fehler geprüft. An Stellen, an denen die kundeneigene Anschlussleitung besonderen

Page 51: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 35 von 42 Stand: 09/2019

mechanischen Belastungen ausgesetzt ist, muss sie durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.

13.3 Inbetriebnahme / Inbetriebsetzung (1) Die Inbetriebnahme einer vorübergehend angeschlossenen Anlage erfolgt durch die DB Ener-

gie GmbH.

(2) Die Inbetriebsetzung der Anschlussnutzeranlage erfolgt mittels Trennstelle in der Kundenan-lage und ist nur durch ein in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenen Installationsunternehmen zulässig.

13.4 Abmeldung Die Abmeldung der vorübergehend angeschlossenen Anlage erfolgt gemäß dem bei der DB Energie GmbH üblichen Verfahren. Die Trennung der Anschlussleitung am Netzanschlusspunkt erfolgt durch die DB Energie GmbH.

Page 52: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 36 von 42 Stand: 09/2019

14 Erzeugungsanlagen und Speicher

14.1 Allgemeine Anforderungen (1) Für den Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagen und Speichern sind die Vorgaben

der VDE-AR-N 4105 einzuhalten. Für Erzeugungsanlagen und Speicher mit einer Wirkleis-tung von jeweils PA,max ≥ 135 kW ist die Erfüllung der Anforderungen der VDE-AR-N 4110 (Technische Anschlussregeln Mittelspannung) nachzuweisen. Der Anlagenbetreiber hat dau-erhaft die technische Sicherheit und ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der Anlage zu ge-währleisten.

(2) Das Anschließen von Erzeugungsanlagen in Überschusseinspeisung (z. B. Photovoltaik-Ei-genverbrauchsanlagen) und / oder Speichern sowie alle Arbeiten an der Kundenanlage dür-fen nach den AGB Anschluss der DB Energie GmbH außer durch die DB Energie GmbH nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunter-nehmen durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Instandhaltungsarbeiten hinter der Messeinrichtung. Für den Anschluss von Erzeugungsanlagen, die direkt an das Netz der DB Energie GmbH angeschlossen werden (z. B. PV-Volleinspeisung), ist die Fachkunde des Anlagenerrichters nachzuweisen, wobei die Eintragung in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers dazu ausreichend ist.

(3) Im Zusammenhang mit der Errichtung von Speichern und Erzeugungsanlagen sind mögliche Auswirkungen auf bestehende Netzanschlüsse zu berücksichtigen. Gemäß VDE-AR-N 4100 sind Erzeugungsanlagen und Speicher mit einer Bemessungsleistung > 4,6 kVA im Dreh-stromsystem anzuschließen.

(4) Die Errichtung von Speichern und Erzeugeranlagen ist bereits in der Planung bei der DB Energie GmbH unabhängig von ihrer Leistung gemäß Abschnitt 13.3 anzumelden.

(5) Es sind nur netzgeführte Erzeugeranlagen zulässig. Die Anlage hat sich bei Ausfall der Netz-spannung selbstständig vom Netz zu trennen und darf erst nach Wiederaufbau des Netzes wieder einspeisen, Inselbetrieb ist unzulässig.

(6) Die Absätze (1) bis (4) gelten analog für eine Veränderung (z. B. Erweiterung, Stilllegung oder Außerbetriebnahme) der Anlage.

(7) Die eichrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.

(8) Ist die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas geplant, erfolgen bei kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung die Abnahme, Übertragung und Verteilung sowie die Zahlung der Marktprämie bzw. Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) durch den Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung, an dessen Netz das Niederspannungsnetz der DB Energie GmbH angeschlos-sen ist. Der Planer / Errichter / Betreiber der EEG-Anlage stimmt das Anlagen- und Messkon-zept bereits in der Planungsphase auch mit dem vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung ab. Der DB Energie GmbH ist eine mit dem vorgelagerten Verteilnetzbetreiber abgestimmte und signierte „Erklärung zum betriebsbereiten Energiemanagement“ vorzule-gen.

14.2 An- und Abmeldung (1) Erzeugungsanlagen und/oder Speicher sowie das vorgesehene Messkonzept sind bei der DB

Energie GmbH gemäß deren Verfahren vor deren Inbetriebsetzung anzumelden. Die DB

Page 53: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 37 von 42 Stand: 09/2019

Energie GmbH ist bereits in der Planungsphase einzubinden. Folgende Unterlagen sind recht-zeitig in der Planungsphase bei der DB Energie GmbH einzureichen:

Anmeldung zum Netzanschluss

Lageplan, aus dem die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstücks sowie der Auf-stellungsort der Erzeugungsanlage/Speicher hervorgeht

Datenblatt mit den technischen Daten der Erzeugungsanlage/des Speichers

Beschreibung der Schutzeinrichtungen und das Zertifikat für den Netz- und Anlagen-schutz. Die DB Energie GmbH kann bei Bedarf den Prüfbericht einfordern.

Übersichtsschaltplan des Anschlusses der Erzeugungsanlage / des Speichers an das Niederspannungsnetz mit den Daten der eingesetzten Betriebsmittel sowie die Anord-nung der Mess- und Schutzeinrichtungen und die Anordnung der Zählerplätze

(2) Eine beabsichtigte Stilllegung bzw. Außerbetriebnahme ist der DB Energie GmbH rechtzeitig anzuzeigen. Für den Zählerausbau ist mit dem Messstellenbetreiber ein Termin bzw. die Rückgabe der Zähler zu vereinbaren. Abschnitt 4.2.5 gilt analog.

14.3 Errichtung (1) Erzeugungsanlagen und Speicher sind insbesondere nach den Bestimmungen der VDE-An-

wendungsregeln VDE-AR-N 4100 und VDE-AR-N 4105 zu errichten. Weitere Errichtungs-bestimmungen, wie z. B. die Landesbauordnung, sind zu beachten.

(2) Erzeugungsanlagen und Speicher sind vor der Aufnahme des Netzparallelbetriebs für die si-chere Einbindung in die Kundenanlage zu prüfen. Die notwendigen Prüfungen sind zu doku-mentieren.

14.4 Inbetriebsetzung der Erzeugeranlage / des Speichers (1) Für die Inbetriebsetzung von Erzeugungsanlagen und Speichern sind die Vorgaben der VDE-

AR-N 4100 und VDE-AR-N 4105 einzuhalten. Die Ausführung erfolgt durch den Anlagener-richter in Abstimmung mit der DB Energie GmbH. Die Inbetriebsetzung einer Erzeugungsan-lage oder eines Speichers ohne Zustimmung der DB Energie GmbH kann die Sicherheit des Netzbetriebs und die Spannungsqualität im Netz gefährden und ist nicht zulässig.

(2) Die Inbetriebsetzung ist spätestens eine Woche vorher bei der DB Energie GmbH nach dem üblichen Verfahren zu beantragen und der Termin abzustimmen. Mit dem Antrag sind die folgenden Unterlagen einzureichen:

Inbetriebsetzungsauftrag / Antrag zum Zähler / Fertigmeldung des Hauptstromversor-gungssystems

Angaben zu Aufbau und Betriebsweise

Inbetriebsetzungsanmeldung/-protokoll EZA

Weitere behördliche Unterlagen

Die Inbetriebsetzung erfolgt durch den Anlagenerrichter. Die DB Energie GmbH behält sich vor, bei der Inbetriebsetzung anwesend zu sein. Über die Inbetriebsetzung ist durch den An-lagenerrichter ein Inbetriebsetzungsprotokoll anzufertigen (Vordruck E.8 VDE-AR-N 4105). Das Protokoll ist vom Anlagenerrichter zu unterzeichnen. Die DB Energie GmbH erhält eine Ausfertigung des unterzeichneten Inbetriebsetzungsprotokolls.

Page 54: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 38 von 42 Stand: 09/2019

(3) Die DB Energie GmbH kann zusätzlich einen Funktionsnachweis für das Netzsicherheits-/Ein-speisemanagement vom Anlagenbetreiber verlangen.

14.5 Netzsicherheitsmanagement / Einspeisemanagement Im Rahmen des Netzsicherheitsmanagements kann eine Leistungsabregelung bis hin zur Ab-schaltung vom Netz erforderlich sein.

Unter Einspeisemanagement versteht man die geregelte Reduzierung der Wirkleistung von Erzeugungsanlagen bis zu deren kompletter Abschaltung im Falle von Netzengpässen.

Anmerkung: Vorgaben für das verpflichtende Einspeisemanagement im Falle einer Direktver-marktung sind nicht Bestandteil der TAB.

Das Einspeise- und Netzsicherheitsmanagement richtet sich nach den jeweils aktuellen rechtlichen und technischen Vorgaben. Die technischen Anforderungen an das Netzsicher-heits-/Einspeisemanagement sind in Kapitel 5.7.4.2 der VDE-AR-N 4105 beschrieben.

Der Anlagenbetreiber ist unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. installierte Leistung) ge-setzlich verpflichtet, seine Anlage mit einer technischen Einrichtung zu versehen, die eine Einbindung der Anlage in das Einspeise- und Netzsicherheitsmanagement der DB Energie GmbH oder des vorgelagerten Netzbetreibers zulässt (s. für EEG-Anlagen Abschnitt 14.1 Abs. (8)).

Die DB Energie GmbH bzw. der vorgelagerte Netzbetreiber gibt im Rahmen des Einspeise- und Netzsicherheitsmanagements Signale zur Steuerung vor. Die Umsetzung der empfan-genen Steuersignale - in eine Reduzierung der Einspeiseleistung - erfolgt durch den Anla-genbetreiber in der Erzeugungsanlage unter Beachtung der technischen Mindestvorgaben der DB Energie GmbH bzw. des vorgelagerten Netzbetreibers.

In jedem Fall hat der Anlagenbetreiber der DB Energie GmbH bzw. dem vorgelagerten Netz-betreiber eine Bestätigung des ordnungsgemäßen Anschlusses und der ordnungsgemäßen Inbetriebsetzung der für die Leistungsabregelung installierten technischen Einrichtungen und der Wirkung auf die Anlagensteuerung der Erzeugungsanlage vorzulegen. Hierfür ist das bei der DB Energie GmbH bzw. beim vorgelagerten Netzbetreiber übliche Verfahren anzuwen-den.

Der Anlagenbetreiber stellt dauerhaft sicher, dass die Steuerbefehle und ggf. erforderliche Rückmeldungen (z. B. Ist-Einspeiseleistung) zuverlässig und nach den Vorgaben der DB Energie GmbH bzw. des vorgelagerten Netzbetreibers von der Anlagensteuerung verarbeitet bzw. gesendet werden können.

14.6 Notstromaggregate (1) Für kundeneigene Notstromaggregate gelten die Vorgaben der VDE-AR-N 4100. Notstrom-

aggregate sind derart zu konstruieren und zu betreiben, dass ein Wiederkehren der Netz-spannung zu keinem unzulässigen Zusammenschalten der Netze führt.

(2) In der Anschlussnutzeranlage fest (ortsfest / stationär) angeschlossene Notstromaggregate sind beim Netzbetreiber anzumelden. Hierbei sind dem Netzbetreiber Angaben zur Betriebs-weise (Inselbetrieb, Probebetrieb, Kurzzeitparallelbetrieb) zu machen.

(3) Erfolgt der Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsnetz der DB Energie GmbH zeitlich län-ger als 100 ms, ist zusätzlich die VDE-AR-N 4105 anzuwenden. Weiterhin sind Notstromag-gregate im monatlichen Zyklus zu prüfen. Die Resultate der Prüfung sind der DB Energie GmbH mitzuteilen.

Page 55: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 39 von 42 Stand: 09/2019

14.7 Weitere Anforderungen an Speicher (1) Für den Anschluss und den Betrieb von Speichern sind die allgemein anerkannten Regeln

der Technik einzuhalten. Insbesondere sind die Vorgaben der VDE-AR-N 4100, der VDE-AR-N 4105 und der VDE-AR-E 2510-2 einzuhalten. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch die in den oben genannten Regelwerken geforderten Nachweise zu belegen. Wei-tere Hinweise, wie z.B. ein Überblick über die gültigen Anschluss-, Betriebs- und Messkon-zepte, sind dem Technischen Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspan-nungsnetz“ des VDE/FNN zu entnehmen.

(2) Der Einsatz von Speichern kann Einfluss auf Art, Zahl und Größe der erforderlichen Messein-richtungen haben. Insbesondere ist auf eine korrekte Messung von Strommengen mit gesetz-lichem Vergütungsanspruch (EEG-, KWK-Strom) und deren Abgrenzung von nicht vergü-tungsfähigen Strommengen zu achten. Daher sind das Anschluss- und das Betriebskonzept des Speichersystems und das Messkonzept mit der DB Energie GmbH bzw. dem vorgelager-ten Netzbetreiber (s. Abschnitt 14.1 Abs. (8)) im Vorfeld abzustimmen.

Page 56: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 40 von 42 Stand: 09/2019

15 Hinweise und Ergänzungen

15.1 Elektrische Grenzwerte der Technischen Anschlussbedingungen

Ab-schnitt

Beschreibung Wert Bemerkung

4.1 (1) Verbrauchsgeräte; Anschlusswert ≥ 4,6 kW Antragspflicht

4.1 (4) Einzelgeräte > 12,0 kVA Zustimmungspflichtig

6.2.4 (1) Kurschlussfestigkeit ≥ 25 kA Hauptstromversorgungssystem von der Übergabestelle der DB Energie GmbH bis zum Zäh-ler

6.2.4 (1) Kurschlussfestigkeit ≥ 10 kA Betriebsmittel zwischen Zähler und Stromkreisverteiler

6.2.4 (2) Überstrom-Schutzeinrichtung vor der Messeinrichtung

Max. 63 A Eigenschaft wie Schmelzsiche-rung Betriebsklasse gL/gG

6.2.5 Spannungsfall 0,50 % bis 100 kVA

6.2.5 Spannungsfall 1,00 % über 100 bis 250 kVA

6.2.5 Spannungsfall 1,25 % über 250 bis 400 kVA

6.2.5 Spannungsfall 1,50 % über 400 kVA

8 (2) Stromkreisverteiler ≥ 6 kA Bemessungsschaltvermögen für Leistungsschutzschalter nach DIN VDE 0641 Energiebegren-zungsklasse 3

10.2 Geräte zur Heizung oder Klimatisie-rung einschl. Durchlauferhitzer und Wärmespeicher

- Aufladesteuerung nach DIN EN 50350

Page 57: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

15.2 Organisation und Zuständigkeiten bei der DB Energie GmbH

15.2.1 Betriebsbereiche

Zentrale

München

Süd Südwest

Karlsruhe

Frankfurt/M

Köln

Hamburg

Berlin

Leipzig

Mitte

West

Nord

Ost

Süd-

Page 58: Antrag Netzanschluss / Anschlussnutzung (Strom) · Kontakt Ausgabe 03/18 Erläuterungen und Hinweise zur Bearbeitung 1 Netzmanagemen t Nord Lagerstr. 18 (Haus 2), 20357 Hamburg VNB-50Hz-N@deutschebahn.com

TAB DB Niederspannung

DB Energie GmbH 42 von 42 Stand: 09/2019

15.2.2 Kontakt

Netzmanagement Nord Lagerstr. 18 (Haus 2) 20357 Hamburg

Tel. extern: 040 3918 -3986 / -3659/-3456 Fax 069 26091 -3930 Intern: 930 - [email protected]

Netzmanagement West Hansastraße 15 47058 Duisburg

Tel. extern: 0203 3017 -1620 /-1625/-1626 Fax 069 265 -49308 Intern: 9481 - [email protected]

Netzmanagement Ost Europaplatz 2 10557 Berlin

Tel. extern: 030 297 -13087 /-12303 /-12084 Fax 030 297 -36051 Intern: 999 - [email protected]

Netzmanagement Südost Brandenburger Straße 16b 04103 Leipzig

Tel. extern: 0341 9678 -755 /-760 /-174 Fax 0341 9678 -759 Intern: 92705 - [email protected]

Netzmanagement Mitte Kleyerstraße 63 60326 Frankfurt

Tel. extern: 069 265 -43002 /-43021 Fax 069 265 -43010 Intern: 955 - [email protected]

Netzmanagement Südwest Gutschstr. 6 76137 Karlsruhe

Tel. extern: 0721 938 -1599 Fax 069 265 -21278 Intern: 97292 - [email protected]

Netzmanagement Süd Richelstraße 3 80634 München

Tel. extern: 089 1308 -72363 /-3603 /-83330 Fax 089 1308 -72362 Intern: 962 - [email protected]

Zentrale (Anlagenmanagement) DB Energie GmbH Pfarrer-Perabo-Platz 2 60326 Frankfurt

Tel. extern: 069 265 -26852 Intern: 955 - [email protected]

Zählerprüfstelle DB Energie GmbH Zählerprüfstelle ES2 Birkhahnweg 42 06116 Halle/Saale

Tel. extern: 0345 215 -4474 Fax 0345 215 -4470 Intern: 921 -