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Antrag Nr.: 85 / 2016-20 Antragsteller: Präsidium, Spielausschuss Satzung/Ordnung: Spielordnung Antrag: Ergänzungen §§ 5, 11, 12, 13 § 5 Spieljahr (1) Das Spieljahr beginnt in der Regel am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres. Spiele, die laut Terminplan bzw. Ansetzungen des spielleitenden Organs vor- bzw. nachgelagert zu Absatz 1 stattfinden, gehören zum jeweiligen Spieljahr. Das spielleitende Organ ist berechtigt, Ausnahmeregelungen zur Spielerlaubnis zu treffen. (2) Bei der Durchführung von Spielen ist das „Thüringer Feiertagsgesetz“ zu beachten. Für die Spielzeit 2019/2020 gilt: Kann eine Spielrunde aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, kann der Vorstand des TFV abweichende Regelungen beschließen. § 11 Punktspiele Ziffer 1 (1) Zur Ermittlung des Meisters, der Staffelsieger sowie der Auf- und Absteiger einer Spielklasse werden Punktspiele ausgetragen. (2) Ein gewonnenes Punktspiel wird für den Sieger mit drei Punkten, ein unentschiedenes Spiel für beide Mannschaften mit je einem Punkt gewertet. Ziffer 2 (1) Die Anzahl der nach Abschluss einer Meisterschaftssaison erreichten Pluspunkte bestimmt den Tabellenplatz der jeweiligen Mannschaft. (2) Bei Punktgleichheit entscheidet die Tordifferenz auf der Grundlage des Subtraktionsverfahrens. Bei Punktgleichheit und Gleichheit der Tordifferenz entscheidet die größere Zahl der erzielten Tore. Ist auch dann noch keine Entscheidung herbeigeführt, werden die Spiele gegeneinander (analog § 12 Ziffer 2) gewertet. Besteht auch dabei Gleichheit, entscheidet die größere Zahl der in der Meisterschaftsserie auswärts erzielten Tore. Ergibt auch das keinen Vorteil für eine Mannschaft, sind zur Ermittlung des Meisters, Staffelsiegers, der Auf- und Absteiger Qualifikationsspiele auszutragen. Ziffer 3 Entsprechend der Spielklasseneinteilung werden in allen Altersklassen der Männer und Frauen Kreis- und Landesmeister ermittelt. Für die Spielzeit 2019/2020 gilt: Kann eine Spielrunde aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, kann der Vorstand des TFV abweichende Regelungen beschließen.

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Antrag Nr.: 85 / 2016-20

Antragsteller: Präsidium, Spielausschuss

Satzung/Ordnung: Spielordnung

Antrag: Ergänzungen §§ 5, 11, 12, 13

§ 5 Spieljahr

(1) Das Spieljahr beginnt in der Regel am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres. Spiele, die laut Terminplan bzw. Ansetzungen des spielleitenden Organs vor- bzw. nachgelagert zu Absatz 1 stattfinden, gehören zum jeweiligen Spieljahr. Das spielleitende Organ ist berechtigt, Ausnahmeregelungen zur Spielerlaubnis zu treffen.

(2) Bei der Durchführung von Spielen ist das „Thüringer Feiertagsgesetz“ zu beachten.

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt: Kann eine Spielrunde aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, kann der Vorstand des TFV abweichende Regelungen beschließen.

§ 11 Punktspiele

Ziffer 1 (1) Zur Ermittlung des Meisters, der Staffelsieger sowie der Auf- und

Absteiger einer Spielklasse werden Punktspiele ausgetragen. (2) Ein gewonnenes Punktspiel wird für den Sieger mit drei Punkten, ein

unentschiedenes Spiel für beide Mannschaften mit je einem Punkt gewertet.

Ziffer 2 (1) Die Anzahl der nach Abschluss einer Meisterschaftssaison erreichten

Pluspunkte bestimmt den Tabellenplatz der jeweiligen Mannschaft. (2) Bei Punktgleichheit entscheidet die Tordifferenz auf der Grundlage des

Subtraktionsverfahrens. Bei Punktgleichheit und Gleichheit der Tordifferenz entscheidet die größere Zahl der erzielten Tore. Ist auch dann noch keine Entscheidung herbeigeführt, werden die Spiele gegeneinander (analog § 12 Ziffer 2) gewertet. Besteht auch dabei Gleichheit, entscheidet die größere Zahl der in der Meisterschaftsserie auswärts erzielten Tore. Ergibt auch das keinen Vorteil für eine Mannschaft, sind zur Ermittlung des Meisters, Staffelsiegers, der Auf- und Absteiger Qualifikationsspiele auszutragen.

Ziffer 3

Entsprechend der Spielklasseneinteilung werden in allen Altersklassen der Männer und Frauen Kreis- und Landesmeister ermittelt.

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt: Kann eine Spielrunde aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, kann der Vorstand des TFV abweichende Regelungen beschließen.

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§ 12 Entscheidungs- und Qualifikationsspiele Ziffer 1 Entscheidungs- und Qualifikationsspiele werden zur Ermittlung der Auf- und Absteiger sowie bei Punkt- und Torgleichheit unter Beachtung der Regelungen gemäß § 11 Ziffer 2 ausgetragen. Ziffer 2 In Entscheidungs- und Qualifikationsspielen zwischen Mannschaften, die in Hin- und Rückspielen zur Austragung kommen, entscheidet bei Punkt- und Torgleichheit die größere Zahl der auswärts erzielten Tore. Ergibt auch diese Torwertung keine Entscheidung, ist das Rückspiel entsprechend § 8 Ziffer 2 zu verlängern. Besteht auch danach Punkt- und Torgleichheit, ist eine Entscheidung durch Ausführung von Torschüssen von der Strafstoßmarke gemäß den Regeln der FIFA herbeizuführen. Ziffer 3 Werden durch Nichtantritt von Mannschaften oder vorgenommene Spielwertungen der Rechtsorgane bei Punktgleichheit Meisterschaft-, Auf- oder Abstieg irregulär beeinflusst, haben benachteiligte Mannschaften das Recht, Entscheidungsspiele zu beantragen. Anmerkung: Ein irregulärer Wettbewerb liegt vor, wenn die benachteiligte Mannschaft unter Hinzurechnung des Spielergebnisses vom punktgleichen Partner aus dem vergleichbaren Spiel gegen den nicht angetretenen Verein über das bessere Torverhältnis verfügt. Geregelt wird mit dieser Ziffer das Recht auf Antragstellung. Die Entscheidung über evtl. Entscheidungsspiele obliegt dem zuständigen Spielausschuss. Ziffer 4 Bei Qualifikationsspielen zwischen mehreren Mannschaften ist nach den Grundsätzen des § 11, Ziffer 1 und 2, zu verfahren. Für die Spielzeit 2019/2020 gilt: Kann eine Spielrunde aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, kann der Vorstand des TFV abweichende Regelungen beschließen.

§ 13 Pokalspiele Ziffer 1 (1) Die klassenhöchste, im Amateurbereich spielende Mannschaft eines

Vereins (Männer bzw. Frauen) ist verpflichtet, an den Pokalwettbewerben entsprechend den Ausschreibungen der KFA und des TFV teilzunehmen.

(2) In den Landespokal-Wettbewerben ist jeweils nur eine Mannschaft eines Vereins teilnahmeberechtigt.

(3) Auf Antrag ist die Teilnahme nicht aufstiegsberechtigter Mannschaften bzw. von Mannschaften des Breiten- und Freizeitsportes an den Pokalwettbewerben eines Kreises möglich.

Ziffer 2 Für die Durchführung der Landespokalwettbewerbe werden jährlich Durchführungsbestimmungen erlassen, welche unter anderem die Teilnahmeberechtigungen an den Wettbewerben sowie Abläufe für die

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Austragung der Wettbewerbe, die Finals und finanzielle Regelungen verbindlich regeln (siehe Infoheft des TFV). Die Fußballkreise erlassen eigenständig Durchführungsbestimmungen für die Pokalwettbewerbe in ihrem Verantwortungsbereich. Für die Spielzeit 2019/2020 gilt: Kann eine Spielrunde aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, kann der Vorstand des TFV abweichende Regelungen beschließen.

Begründung: Die Covid-19-Pandemie hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Durchführbarkeit des Spielbetriebes im Bereich des gesamten DFB. Es ist derzeit ungewiss, ob – je nach Betroffenheit des Regional- oder Landesverbandes und der Spielklasse – eine Spielrunde zu Ende gespielt werden kann. Mit der Ergänzung soll den Landes- und Regionalverbänden des DFB die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und der rechtlichen Möglichkeiten, im Bedarfsfalle flexible Regelungen für den Abbruch oder Verlängerung einer Saison sowie die Wertung bzw. Nicht-Wertung einer Spielrunde zu beschließen.

Inkrafttreten: Die Änderungen treten mit Beschluss in Kraft.