Anwaltsblatt Karriere 1/2007

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portrait Niko Härting interview Dr. Cornelia Kermel report Einstiegsgehälter 1/ 2007

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Anwaltsblatt Karriere 1/2007

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Niko Härtinginterview

Dr. Cornelia Kermelreport

Einstiegsgehälter

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Juristenausbildung und Anwaltschaft – getrennte Welten,könnten Sie meinen. Aber nein: Wir können viel voneinanderlernen. Wir Anwälte können Ihnen sagen, wie es nach IhremStudium weitergehen kann. Sie können uns vermitteln, wiegut neue Gedanken wirken. Das war nicht immer so. Heuteaber wird der Markt jeden Tag neu verteilt; gerade junge An-wälte haben beste Aussichten, wenn sie nur erkennen, wo undwie sie gebraucht werden. Das allerdings stellt hohe Anforde-rungen an Sie: in welche Richtung es beruflich gehen soll, soll-te bereits im Studium gründlich überlegt werden. Um Ihnendabei zu helfen, gibt es jetzt vom Deutschen Anwaltverein zweiMal im Jahr Anwaltsblatt Karriere.

Rund 65.000 freiwillig im Deutschen Anwaltverein organi-sierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wissen, dass nurBestand hat, wer zum Wandel bereit ist. Uns liegt daran, Ih-nen, liebe Studentinnen und Studenten, den Anwaltsberuf na-he zubringen, ungeschminkt, wirklichkeitsnah, aber dennochoptimistisch. Wir stellen Ihnen – fern der üblichen Klischees –im Portrait Anwaltsköpfe vor, Spezialisten, aber auch fachlichbreit tätige Anwälte, besonders auch Anwältinnen, die sich inMännerdomänen durchsetzten. Wir bringen Nachrichtenrund ums Studium und Referendariat, Wegweiser durch denAusbildungsdschungel. Attraktive Rechtsgebiete werden vorge-stellt, gezeigt wird, dass Selbstbeschränkung Zukunft hat: wersich auf ein definiertes Fach konzentriert, arbeitet kompeten-ter. Kenntnis über Anwaltsausbildung in anderen Ländern, inmittelständischen Sozietäten oder Großkanzleien kann den ei-genen Standort verdeutlichen. Die enormen Entwicklungendes anwaltlichen Berufsrechts der letzten beiden Jahrzehnte

bewirken dasselbe. Sie finden bei uns einen neuen Stellenmarkt– auch online unter www.anwaltsblatt-karriere.de. Wir helfenIhnen, Anwaltspraktika, Anwaltstationen und Anwaltsstellenzu finden und sich in ihnen zurechtzufinden.

Sie fragen, was unsere Hintergedanken sind? Sind Sie dochkünftig unsere Konkurrenten! Wir wollen den Anwaltsberuf er-halten. Denn er ist einer der schönsten Berufe, ein Beruf, deruns täglich Freude macht und ohne den ein wirklicher Rechts-staat nicht denkbar ist. Wir wissen, dass die wichtige Qualifika-tion „Befähigung zum Richteramt“ für eine professionelleAusübung des Berufs bei weitem nicht mehr ausreicht. Darumwollen wir alles, was wir können, Ihnen als Know-how über-mitteln. Wir wünschen uns, dass Sie den Anwaltsberuf am En-de Ihrer Ausbildung nicht aus Verlegenheit, sondern aus Beru-fung ergreifen. Freudige Erfüllung im Berufsleben und Dienstam Interesse des Bürgers im Rechtsstaat sind Seiten derselbenMedaille.

Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries schreibt in die-sem Heft (auf Seite 46). Denn sie weiß wie wir, dass die Anwalt-schaft neben der Justiz den größten Bereich der Rechtspflegedarstellt. Außerdem finden Sie Briefe an die Leser (Seiten 92bis 95): Fachleute aus Deutschland und Europa, die sich mitder Juristenausbildung befassen, schreiben Ihnen. Sie wissenalle, dass eine gute Rechtspflege insbesondere davon abhängt,dass schon während der Ausbildung motivierte junge Rechts-anwältinnen und Rechtsanwälte den Gedanken einer freienAnwaltschaft weitertragen. Machen Sie mit !

Hartmut Kilger, Präsident des Deutschen Anwaltvereins

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Ihre Ziele Unsere Absichten

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„Er hat gemacht, was er wollte,und das erfolgreich“ 16, Gehälter-und Einstellungsreport24, Trends34,Eine Anwältin über ihren Erfolgals Energierechtlerin40, Zukunft derAnwaltschaft 46, Existenzgründung 48,LL.M.74, Stellenmarkt 85, …

Impressum Anwaltsblatt Karriere

Herausgeber Deutscher Anwaltverein e.V.,Littenstr. 11, 10179 Berlin (Mitte), T 030-72 61 52-0, F -195,[email protected]

Redaktion Cord Brügmann u. Dr. Nicolas Lührig, RechtsanwälteRedaktionelle Mitarbeit Anja Tyzak und Nina LangeGrafik Eggers + Diaper, Berlin

Verlag Deutscher Anwaltverlag und Institut der Anwaltschaft GmbHWachsbleiche 7, 53111 Bonn, T 0228 / 919 11-0, F -23,[email protected]

Anzeigen ad Sales & Services, Ingrid A. Oestreich,Pikartenkamp 14, 22587 Hamburg, T 040 / 86 62 84-67, F -68,[email protected].

Druck L.N. Schaffrath GmbH & Co KG,Marktweg 42-50, 47608 Geldern

Erscheinungsweise halbjährlich, Mai / November.Bezugspreis Heft 5 Euro zzgl. Versandkosten.Bestellungen Über jede Buchhandlung und beim Verlag.

Fotonachweise Bildstelle der Stadt Karlsruhe: S. 54; Bundes-justizministerium: S. 46; Bundesrat: S. 9; Corbis: S. 72; elektra-Vision: Seiten 21, 24, 29, 80, 83; fotolia: S. 27; Getty Images:S. 3; Privat: Seiten 22, 49, 50, 79, 98; Tobias Sommer: Seiten 30,31, 32, 33; Piet Truhlar: Titel, Seiten 16, 17, 19, 40, 42, 44

Zuschriften Für die Redaktion bestimmte Zuschriften sind nuran die Adresse des Herausgebers zu richten. Honorare werdennur bei ausdrücklicher Vereinbarung gezahlt.

V.i.S.d.P. für die Rubriken Anwaltszukunft, Anwaltsstellen,Schlussplädoyer: Dr. Nicolas Lührig, Anschrift des Herausgebers;für die Rubriken Anwaltsköpfe, Anwaltsausbildung, Editorial,Inhalt, Titel: Cord Brügmann, Anschrift des Herausgebers; fürAnzeigen: Ingrid A. Oestreich, Anschrift Anzeigen.

Copyright Alle Urheber-, Nutzungs- und Verlagsrechte sind vor-behalten. Das gilt auch für Bearbeitungen von gerichtlichen Ent-scheidungen und Leitsätzen. Der Rechtsschutz gilt auch gegen-über Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfenzur Auswertung ausdrücklich der Einwilligung des Herausgebers.

ISSN 1864-4236

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anwaltsköpfe

16 portrait Rechtsanwalt Niko Härting40 interview Rechtsanwältin Dr. Cornelia Kermel

anwaltsreport

6 nachrichten Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz9 Kurzmeldungen

anwaltszukunft

22 kommentar Der Schaden, Jörg Elsner24 report Gehälter- und Einstellungsreport46 gastkommentar Kein Abonnement auf Wohlstand mehr, Brigitte Zypries34 trends Arbeitsrecht37 Erbrecht38 Bank- und Kapitalmarktrecht72 außensicht Dr. Matthias Leonardy, eBay GmbH48 existenzgründung „Wir lehnen alles außerhalb des Strafrechts ab.“

anwaltsausbildung

30 station Voller Einsatz für 1.500 Euro31 Von kleinen Aufgaben in großen Kanzleien32 Googeln Sie das doch mal33 Fingerabdrücke auf Visitenkarten50 kommentar Diener wie vieler Herren darf ein Anwalt sein?, Dr. Michael Kleine-Cosack52 haftungsfallen Der sicherste Weg – was ist das?54 rechtsprechung Anwaltsrecht59 examen Anwaltsklausur und Lösungsskizze67 Interview – „Stationsausbildung ist examensrelevant“68 referendariat Einstellungstermine, Wartezeiten, Adressen74 report Serie: LL.M. – Einjähriges Auslandsstudium als Karriereschub78 Interview – „Nicht auf Rankings verlassen“

anwaltsstellen

80 bewerbungstipps Der Stoff, aus dem die High Potentials sind85 stellenmarkt Anwaltsstellen88 Anwaltsstationen90 Anwaltspraktika

3 editorial Ihre Ziele – unsere Absichten, Hartmut Kilger92 briefe Grußworte zur 1. Ausgabe96 Autorenseite, Preisrätsel98 schlussplädoyer Prof. Dr. Fred Breinersdorfer ist Rechtsanwalt

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„Anwälten erwächst neue Konkurrenz“oder „Rechtsrat aus der Kfz-Werkstatt“ –so oder ähnlich lauteten die plakativenSchlagzeilen, mit denen die Tagespresseden Entwurf eines neuen Rechtsdienst-leistungsgesetzes begleitete, welchen dieBundesregierung zwischenzeitlich in denBundestag eingebracht hat. Zwar soll imforensischen Bereich alles so bleiben wiegehabt: Vor Gericht dürfen nur Anwälteauftreten. Doch bei der außergerichtlich-en Beratung wird wohl künftig vieles an-ders werden. „Einfache“ Rechtsfragen,was immer das auch sein mag, dürfendann auch Nichtjuristen beantworten,falls der Bundestag den Gesetzentwurfunverändert absegnet. Konkurrenz wür-de der Anwaltschaft dann aber auch vonx-beliebigen anderen nichtjuristischenBerufszweigen drohen. Architekten,Hand-werker – wer auch immer – sollen nachdem Willen der Großen Koalition juris-tisch beraten dürfen, wenn die Rechts-dienstleistung „als Nebenleistung zumBerufs- oder Tätigkeitsbild oder zur voll-ständigen Erfüllung der mit der Haupt-tätigkeit verbundenen gesetzlichen odervertraglichen Pflichten gehören“, so derWortlaut in § 5 Absatz 1 RDG.

Und natürlich ist der Aufschrei inden anwaltlichen Berufsverbänden groß.Schließlich konkurrieren schon jetztmehr als 145.000 Rechtsanwältinnenund Rechtsanwälte um Mandate. An derFront toben Preiskämpfe und erste Kanz-leiinsolvenzen verdeutlichen, dass sich dieBranche mitten in einer Konsolidierungs-phase befindet. Und dennoch: Das RDGmag diese Entwicklung forcieren. Aberdie wahren Ursachen für die Umbrüche

im Anwaltsmarkt liegen ganz woanders.Wenn Kfz-Betriebe künftig Rechtsraterteilen dürfen, ist das aus Verbraucher-sicht kritikwürdig. Dass diese Entwick-lung aber derart am Selbstwertgefühl derAnwälte zu nagen scheint, ist eher be-denklich.

Vor allem Einzelkanzleien mit vor-nehmlich privater Mandantschaft kämp-fen ums Überleben. Doch Ursache fürdie Misere ist nicht das Rechtsdienstleis-tungsgesetz. Zahlreiche kleine Kanz-leien haben vielmehr die Spezialisierungs-welle verpasst – vor allem diejenigen inländlichen Regionen. Ihnen mangelt es

an Alleinstellungsmerkmalen, die sie inder Masse der Berater als besonders at-traktiv erscheinen lässt. Zudem kommendiese Kanzleien im forensischen Bereichauf keinen grünen Zweig. Denn dasRechtsanwaltsvergütungsgesetz basiertauf einer Mischkalkulation. Die Masseder Verfahren besteht aus niedrigenStreitwerten mit entsprechend schmalerVergütung. Dieses Defizit soll zwar da-durch ausgeglichen werden, dass denAnwälten bei Streitigkeiten mit hohenGegenstandswerten auch eine entspre-chend höhere Vergütung zugestandenwird. Da sich aber immer weniger Fällemit hohen Streitwerten auf immer mehr

Kanzleien verteilen, bleiben viele kleine-re Kanzleien auf der Strecke. Die Konse-quenz kann deshalb für die Anwalt-schaft nur bedeuten: Mit geschärftemProfil und hoher Qualität Mandate zubearbeiten, die deutlich mehr als die ei-genen Kosten einspielen.

Wer als Anwalt gutes Geld verdienenwill oder muss, sollte also seine Mand-antenstruktur im Auge behalten. DasMassengeschäft lohnt nur, wenn es rich-tig organisiert wird. Mit vermögendenEinzelpersonen und Unternehmen imIn- und Ausland kann man wenig falschmachen. Doch in diesem Segment mussjeder Anwalt beweisen, dass er das wis-senschaftliche Arbeiten auch in kreativeund lösungsorientierte Ergebnisse zumNutzen seiner Mandanten umsetzenkann. Apropos Nutzen: Die Analyse derMandantenbedürfnisse, das, was in an-deren BranchenMarktforschung genanntwird, ist für künftige Anwaltsgeneratio-nen ein absolutes Muss. Die deutschenGroßkanzleien gehen hier schon seit ei-nigen Jahren mit gutem Beispiel voran.

Fazit: Konkurrenz belebt das Geschäft.Die Liberalisierung des Rechtsmarkts wirddazu beitragen, dass sich der Trend zurProfessionalisierung bei den Anwältenbeschleunigt. Das gilt allerdings auch fürdie persönliche Belastung: Sich in kom-plizierte Rechtsgebiete einzuarbeiten, dieKomplexität aufzubrechen und Mandan-ten zum Beispiel schwierige steuerrecht-liche Vorgänge in einfach gehaltener Spra-che näher zu bringen, bedarf eben erheb-licher Überwindungsenergien. Vielleichtist es ja genau diese Eigenschaft, die denerfolgreichen Anwalt neben Talent und

nachrichten

Konkurrenz belebt das GeschäftDas neue Rechtsdienstleistungsgesetz könnte sichnoch als Segen für die Anwaltschaft erweisen

Text: Marcus Creutz

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nachrichten

BVerfG: Absolutes Ver-bot des Erfolgshonorarsverfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat in ei-nem am 7. März 2007 veröffentlichtenBeschluss entschieden, dass das absolu-te Verbot des Erfolgshonorars, wie es dieBundesrechtsanwaltsordnung vorsieht,nicht mit dem Grundrecht auf freie Be-rufsausübung vereinbar ist. Es gebeAusnahmefälle, so das Gericht, in denendie Vereinbarung eines Erfolgshonorarsangemessen sei, zum Beispiel wenn inder Person des Mandanten besondereUmstände vorlägen, die ihn sonst davonabhielten, seine Rechte zu verfolgen. EinBeispiel: Wenn der Mandant keinen An-spruch auf Beratungs- oder Prozesskos-tenhilfe hat, die Anwaltshonorare abertrotzdem nicht zahlen kann. Wenn hieretwa eine Rente eingeklagt wird, dannkönnte die Vereinbarung eines Erfolgs-honorars sinnvoll sein. Andererseitssprechen viele Gründe dafür, ein Er-folgshonorar nicht grundsätzlich zu er-lauben. So ist es nach dem Beschlussmöglicherweise eine Verletzung desGrundsatzes der prozessualen Waffen-gleichheit, wenn ein Beklagter – imGegensatz zum Kläger – nicht über dieMöglichkeit verfügt, sein Kostenrisikoauf vergleichbare Art zu verlagen. DerGesetzgeber muß bis zum 30. Juni 2008eine neue Regelung treffen. //

Keine Wartezeit mehrfür OLG-Zulassung –Zweigstellenverbot fällt

Der Weg ist frei: Der Bundesrat hat Mit-te Februar 2007 das vom Bundestag be-reits im Dezember 2007 beschlossene„Gesetz zur Stärkung der Selbstverwal-tung der Rechtsanwaltschaft“ (Bundes-tag-Drs. 16/513, 16/3837 und Bundes-

JurStart – die Karriere-messe der Uni MünsterFür Studierende und Referendare findetam 31. Mai 2007 an der Uni Münster diejährliche Informations- und Bewerber-messe „JurStart“ statt. In Einzelgesprä-chen kann man potentielle Arbeitgeberkennen lernen. Die Bewerbungsfrist fürdie Einzelgespräche läuft am 8. Mai 2007ab. Die Bewerbungen können sich auf alleStufen der Ausbildung beziehen: auf stu-dentische Praktika, Referendariatsstagen,promotionsbegleitende Nebentätigkeitenund natürlich auf den Berufseinstieg.Außerdem können Interessierte einenWorkshop „Bewerbertraining“ besuchenund sich über LL.M.-Studiengänge infor-mieren. Die Angebote sind für Bewerberund Besucher kostenlos. Nähere Infor-mationen unter: www.jurstart.de. //

Im Rudel sind Frauengefährlich...Argumentationsfreudig und verhand-lungssicher, das sind Attribute, die jedemJuristen gut stehen. Seit 2006 findetjährlich der „Battle of Sexes“ in Verhand-lungswettbewerben statt. Marketing-Ex-perten der Universität Hohenheim erfor-schen das Verhandlungsgeschick vonMännern und Frauen beim Feilschenum Preis, Qualität und Liefertermine amIndustriegütermarkt. Während sich dieMänner als Einzelkämpfer und in zufäl-lig zusammengesetzten Duos im Januar2006 erheblich besser schlugen als ihreGegnerinnen, zogen die Frauen in har-monischen Teamstrukturen gleich: ImJanuar 2007 wurden nur befreundeteFrauen- bzw. Männer-Duos zur Ver-handlung zugelassen. Ausblick: 2008wird der Einfluss von Veranlagung vs.Verhandlungstraining untersucht wer-den. Weitere Informationen: Prof. Dr.Markus Voeth, Universität Hohenheim,E-Mail: [email protected]. //

Blick in den Bundesrat.

rat-Drs. 49/07 und 49/07/Beschluss) ge-billigt. Nach Ausfertigung durch denBundespräsidenten und Verkündungim Bundesgesetzblatt wird dieses Ge-setz voraussichtlich zum 1. Juni 2007 inKraft treten.

Eine wichtige Änderung: Die bisherfünfjährige Wartezeit für das Auftretenbei den Oberlandesgerichten fällt fürAnwälte weg. Das wird vor allem jungenKanzleigründern den Berufsstart er-leichtern. Sie können jetzt vom erstenTag ihrer Zulassung an auch vor denOberlandesgerichten auftreten.

Außerdem fällt das Zweigstellenver-bot. Rechtsanwälte dürfen dann unterihrem Namen eine Zweigstelle am glei-chen oder an anderen Orten unterhaltenund können den Betrieb dieser Filialedort auch durch angestellte Anwältinnenund Anwälte oder durch freie Mitarbeite-rinnen und freie Mitarbeiter sicherstel-len. Dies war bislang durch das Verbotvon Zweigstellen und Sprechtagen nichtzulässig. Allerdings durften Rechts-anwälte bisher schon in anderen Staatenweitere Kanzleien einrichten (§ 29 aBRAO). //

Zum Gesetz siehe ausführlich Rechts-anwalt Dr. Michael Kleine-Cosack imMärz-Heft des Anwaltsblatts ab S. 210

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nachrichten

Forum Junge Anwaltschaft im DAV

Interessant für Berufseinsteiger und Re-ferendare: Das Forum vertritt die Inte-ressen junger Rechtsanwältinnen undRechtsanwälte, organisiert günstigeFortbildungen und gibt – gemeinsam mitdem DAV – den „DAV-Ratgeber“ heraus.Für Details zur Mitgliedschaft und vieleweitere Informationen: www.davforum.de.

Die mittlerweile im vierten Jahr vom Fo-rum Junge Anwaltschaft im DAV betrie-bene Mailingliste erfreut sich größterBeliebtheit bei den Mitgliedern der Ar-beitsgemeinschaft. Knapp 15 % aller Fo-rum-Mitglieder lesen mit.

Rund 680 Mitglieder des Forum Jun-ge Anwaltschaft sind als Teilnehmer derListe registriert und können dort Erfah-rungen austauschen, Luft ablassen oderHilfe erfragen. Die Anmeldung auf derListe unter www.davforum.de ist kosten-los und kann Junganwälten im Berufs-einstieg so manches Jahr an Berufser-fahrung ersetzen. „Natürlich kann dieListe nicht vor allen Fehlern schützen“,so Bero Borutzky, Moderator der Listeund Mitglied im GeschäftsführendenAusschuss des Forums. „Junge Anwältekönnen allerdings kleinere und größere

EuropäischeDigitale Bibliothek

Bestellfristen, Vormerkungen und Fern-leihen? Die „Ausleihe“ kann sich viel an-genehmer gestalten. Die EU treibt eineuropaweites Digitalisierungsprojekt füralle Nationalbibliotheken voran. Es sollein Online-Bestell- und Lieferservice fürdigitale Kopien urheberrechtsfreier Bü-cher geben. Wissenschaftler aus allerWelt können sich unkompliziert die ge-wünschten Texte als elektronischesBuch gegen eine kostendeckende Ge-bühr zuschicken lassen. Die Bibliothekwird auf der bereits bestehenden Seite:www.theeuropeanlibrary.org eingerich-tet werden. An ihrem Aufbau wirkt auchdie Uni Greifswald mit. Eine Unterstüt-zung durch den Google-Gründer Pagehaben Deutschland und Frankreich, andie das Angebot herangetragen wurde,bisher abgelehnt. //

Klippen im Meer des juristischen All-tags umschiffen, wenn sie sich zuvorRat von anderen Teilnehmern der Listeholen.“

Von der Recherche nach Urteilenund Aufsätzen bis zu Fragen nach Ver-jährungsproblematik, Unterhaltsregelnoder dem Austausch von Mandaten:„Niemand muss hier fürchten, sichdurch seine Fragen als inkompetent zu,outen‘, die Liste dient vielmehr dem Er-fahrungsaustausch und soll auch einegewisse Solidarisierung unter jungenAnwälten bewirken.“, erklärt MartinLang, ebenfalls Moderator der Liste undVorsitzender des GeschäftsführendenAusschusses des Forums.

Und so funktioniert die Mailingliste:Wer eine Frage hat, stellt sie per Emailund erhält schnell und unkompliziert –

ebenfalls per E-Mail – eine Antwort voneinem Teilnehmer, der in dieser Sachebereits Erfahrungen gesammelt hat odereinfach mal eine andere Sicht auf dieDinge bieten kann. Auf diese Weise ent-stehen immer wieder spannende Dis-kussionen, auch zu aktuellen berufspoli-tischen Themen, wie zur Einführungneuer Fachanwaltstitel oder zur Ände-rung der Vergütungsregeln des RVG. //

Ein Kompass im Alltag junger Anwälte

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nachrichten

MasterprogrammeMasterprogramm Kurzbeschreibung

Ort: Bucerius Law School HamburgBewerbungsschluss: 31. März jeden JahresM Dauer: 1 Jahr

Master of Law and Studiengebühren insgesamt: 20.000 EuroBusiness (MLB) Nähere Informationen unter: www.bucerius.whu.edu

Ort: Uni GreifswaldBewerbungsschluss: zulassungsfreiM Einschreibung zum Wintersemester

Master of Science Dauer: 4 Semesterin Health Care Studiengebühren insgesamt: -Management Nähere Informationen: www.uni-greifswald.de/studieren/weiterbildung

Ort: HU BerlinTyp: berufsbegleitendM Bewerbungsschluss: 15. Februar 2008

Master „Versicherungs- Dauer: 3 Semestermanagement & Studiengebühren je Semester: 5.000 Euro

Versicherungsrecht” Nähere Informationen unter: http://master.rewi.hu-berlin.de

Ort: HU BerlinTyp: berufsbegleitendM Bewerbungsschluss: 15. Februar 2008

Master „Mergers Dauer: 3 Semester& Aquisitions“ Studiengebühren je Semester: 5.000 Euro

Nähere Informationen unter: http://master.rewi.hu-berlin.de

Ort: Universität des SaarlandesTyp: referendariatsbegleitendM Bewerbungsschluss: 15. Juli jeden Jahres (Ausnahme für Nachzügler)

Master im Dauer: 2 Jahre (Einzelkurse während Wahlstation möglich)Europarecht Studiengebühren insgesamt: 3.000 Euro

Nähere Informationen unter: http://europainstitut.de

Ort: Madrid/ChicagoTyp: berufsbegleitendM Bewerbungsschluss: Rolling process (Einstieg jederzeit möglich)

Master Dauer: 10 Monateof Laws Studiengebühren insgesamt: 34.450 Euro

Nähere Informationen unter: www.executive-llm.ie.edu

Ort: München/WashingtonTyp: berufsbegleitendM Bewerbungsschluss: 30. April jeden Jahres

Master im Dauer: 1 JahrIntellectual Property Studiengebühren insgesamt: 26.000 Euroand Competition Law Nähere Informationen unter: www.miplc.de

Seminararbeiten an dieUni Greifswald senden

Mit GreifRecht gibt die Uni Greifswaldeine halbjährlich erscheinende juristischeFachzeitschrift heraus, die Nachwuchs-wissenschaftlern ein breites Publikumeröffnet. Abgedruckt werden studenti-sche, wissenschaftliche Beiträge. Einezweite Chance für Einsendungen eröff-net die Rubrik „Klausur“. Dort werdenKlausuren und Hausarbeiten, die mitmindestens 15 Punkten bewertet wur-den und umfassende Korrekturen ent-halten, abgedruckt. Abgerundet wird dieZeitschrift durch Beiträge aus der Praxisund die ausbildungsbezogenen Rubriken„Gutachten“ und „GreifRecht aktuell“,in denen Gerichtsentscheidungen undAufsätze aufbereitet werden. //

Nähere Informationen: www.greifrecht.de

Förderung vonAuslandspraktika

Das Leonardo Da Vinci-Programm derEU läuft noch bis 2008. Bei Praktika imeuropäischen Ausland (inkl. Türkei) miteiner Dauer von drei bis zwölf Monaten(Studierende) bzw. zwei bis zwölf Mona-ten (Hochschulabsolventen) können sichTeilnehmer des Programms über einenUnterhaltszuschuss von bis zu 500 Euro/Monat freuen. Es gibt keine Altersbe-schränkungen. Die Förderung ist aberan gelistete Projekte gebunden. Die Be-werbung erfolgt ausschließlich über denProjektkoordinator. Beste Förderungs-chancen bestehen, wenn die Hochschuleeinen Leonardo Da Vinci-Projektantragbeim Deutschen Akademischen Aus-tauschdienst gestellt hat. //

Nähere Informationen zur Bewerbungim Internet unter: eu.daad.de

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Mit Jura-BachelorBAföG-berechtigtWie das BVerwG (5 B 78/06) entschied,ist die BAföG-Förderung weiter zu ge-währen, auch wenn vor dem Staatsexa-men der Titel des „Baccalaureus Legum“erworben wird. Für den klagenden Stu-denten der Bucerius Law School einGrund zur Freude. Nebenbei bemerktobsiegte der Student, weil der Bachelor-Abschluss jedenfalls in Studiengängenmit Staatsexamen als berufsbefähigenderAbschluss noch nicht anerkannt ist. //

nachrichten

Besoldung: Rechts-anwalt und SoldatWer seinen Wehrdienst nach Studiumund juristischem Vorbereitungsdienstleistet, wenn er schon als Anwalt tätigist, macht finanziell kein gutes Geschäft.Die Einkünfte aus selbständiger Arbeitwerden auf die Leistungen aus demUnterhaltssicherungsgesetz angerech-net. Weil das Unterhaltssicherungsge-setz nur den Lebensbedarf sicherstellt,bleibt in der Regel nichts übrig. Be-sonders ungünstig kann sich dieAnrechnung im vereinfachten Berech-nungsverfahren vollziehen, wenn dieEinkommenssteuerbescheide aus meh-reren Jahren herangezogen werden, umdie durchschnittlichen Einkünfte zuberechnen. Derart gehen Monate in dieBerechnung der Durchschnittseinkünf-te für die Wehrdienstzeit ein, in denenkein Wehrdienst geleistet wurde. AusGründen der Verwaltungspraktikabilitätund zur Vermeidung sonstiger Schwie-rigkeiten hat sich der Wehrpflichtigeaber mit der vereinfachten Berechnungabzufinden, auch wenn in seinem Falleine exaktere Berechnung möglich wäre(OVG NRW, Urt. V. 15.9.2005 – 1 A2682/03). //

Fälschen lohntsich nichtWenn ein Arbeitnehmer, der seine Zeug-nisse manipuliert hat, auf dem ihm dar-aufhin angebotenen Arbeitsplatz überJahre zur vollsten Zufriedenheit des Ar-beitgebers tätig ist, hilft das dem Arbeit-nehmer nichts. Der Arbeitgeber kanntrotzdem außerordentlich kündigen,wenn er von der Fälschung erfährt, oderdas Arbeitsverhältnis wegen arglistigerTäuschung anfechten und zu Fall brin-gen. Das hat das LandesarbeitsgerichtBaden-Württemberg am 13. Oktober2006 (5 Sa 25/06) entschieden. //

Bucerius Law JournalUnter www.law-journal.de ist seit MitteFebruar 2007 das Bucerius Law Journal(BLJ) im Internet eingestellt. Das Jour-nal wird dreimal im Jahr erscheinen undkann kostenlos als pdf-Datei auf derWebsite abgerufen werden. Die Redak-tion besteht aus Studenten der BuceriusLaw School, die ein wissenschaftlicherBeirat aus Professoren der Law Schoolunterstützt. In dem Journal veröffent-lichen überwiegend Studierende der Bu-cerius Law School. Ergänzt werden ihreBeiträge durch Arbeiten von Akademi-kern und Praktikern aus dem In- undAusland. Darunter ein Streitgespräch,das ein aktuelles rechtswissenschaftli-ches Thema aufbereitet, in der Februar-Ausgabe der „Deal“ im Strafprozess. //

Europass DiplomaSupplementBewerben wird leichter. Insbesonderekann man in Zukunft auf leidige Erklä-rungen zu seinem Studiengang verzich-ten, die in der Fremdsprache noch malschwerer fallen. Hochschulabschlüssekönnen künftig mit Hilfe des europassDiploma Supplements erläutert werden.Das europass Diploma Supplement wirdvon den Hochschulen, bei denen derStudienabschluss erworben wurde, aus-gestellt.Ein weiteres wichtiges Dokument deseuropass Portfolios ist der europassMobilität. Der europass Mobilität doku-mentiert Auslandsaufenthalte zu Ausbil-dungszwecken. Er wertet den Auslands-aufenthalt auf, weil er den Bildungscha-rakter des Auslandsaufenthaltes betont.Ausgestellt wird der europass Mobilitätvon den Organisationen und Einrich-tungen, welche die Teilnehmer entsen-den und aufnehmen. //

Nähere Informationen: www.europass-info.de

Das Bumerang-Prinzip: Eine gefälschte Bewerbung fällt auf den Bewerber zurück.

Wind

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pEin Partner sagt: „Er hat gemacht, was er wollte, und das erfolgreich“. Niko Härting,Jahrgang 1964, hat vor zwölf Jahren den Sprung in die Selbstständigkeit gewagt.Heute steht sein Name für Expertise im Internetrecht – und gute Arbeit auf allenmöglichen Rechtsfeldern. Seine Sechs-Mann-Kanzlei betreut eine breite Mandant-schaft und schafft den Spagat von Spezialisierung und juristischer Rund-um-Ver-sorgung. Das Beispiel Härting zeigt: Qualität, die sich zu verkaufen weiß, setzt sichlangfristig durch. Und dass zwischen Feld, Wald, Wiese und Großkanzlei eine ganzeMenge Platz ist.

Das Leben von Niko Härting kennt viele „eigentlichs“. Eigentlich wollte er Jour-nalist werden. Eigentlich wollte er promovieren. Eigentlich wollte er sich gar nichtselbstständig machen. Niko Härting, Gründer der Berliner Sozietät Härting Rechts-anwälte, gelingt es, zurückhaltend und selbstbewusst zugleich von sich zu erzählen.Seine Gedanken finden ohne Hast in druckreifen Sätzen Form. Eigentlich. Nur an ei-ner Stelle im über zweistündigen Gespräch verlassen Sprache und Argumentationden Pfad der Präzision. Irgendwie. „Irgendwie kam immer alles anders.“ Pause.„Weiß auch nicht genau, wie oder warum.“

Irgendwie wirkt alles, wie es sein sollte. Rechtsanwalt Härting sitzt aufrecht imdezent grauen Anzug im Besprechungszimmer. Der Tisch vor ihm ist solide, großund schlicht. Die Räume der Kanzlei waren einmal eine Vorstandsetage der altenÖkonomie, genauer des Eisenbahn-Herstellers Borsig. Die Holzvertäfelung, der dun-kelrote Linoleumboden im Flur, jeder Türgriff ist denkmalgeschützt. Dennoch durf-ten die Innenarchitekten ein paar moderne Akzente setzen: Lampen, die wie Stahl-träger den hohen Räumen Struktur geben. Eleganz ohne Protz. Eine Verbindung, diein Berlin selten ist. Zu Niko Härting passt sie. Der ist groß und schlank, raucht, ohnedass es nach Zwangshandlung aussieht und knetet die Hände, ohne nervös zu wir-ken.

Das Borsighaus steht in der Chausseestraße. Die war Ende der 90er Jahre Haupt-schlagader der Berliner Internetökonomie. „Von New Economy redet ja heute nie-mand mehr“, sagt Niko Härting und lächelt. Viele der Internetbuden der Chaussees-traße strichen Anfang des Jahrzehnts wieder die Segel. Härtings Kanzlei ist es in denletzten zwölf Jahren gelungen, sich unabhängig von medialen Hypes und um sichgreifender Untergangsstimmung als gute Adresse für Internet- und E-Commerce-

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Irgendwie erfolgreich,eigentlichText: Thomas RamgeFotos: Piet Truhlar

„Erfolg war bei mir immer eine Mischung aus Planenund Zufall.“ Rechtsanwalt Niko Härting, Berlin

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Recht zu positionieren und langsam aber kontinuierlich zu wachsen. Sechs Partnerhat die Sozietät heute. Der Gründer hat neben dem Tagesgeschäft drei Standardwer-ke zu Rechtsgebieten aus der vernetzten Welt herausgebracht. „Internetrecht“ heißtdas erste und bekannteste. Praxisorientierte Bücher über das Fernabsatzgesetz undüber 0190-Nummern folgten.

„Publizieren ist eine Möglichkeit, auf sich aufmerksam zu machen“, sagt Härtingund lächelt weiter. Menschen, die ihn sehr gut kennen, sagen: „Niko ist ziemlich eitel,kann das aber sehr gut kaschieren.“ Internet und E-Commerce nennt der 42-Jährige„Kreativthemen“. Auf sie aufmerksam wurde er eher zufällig bei einemWorkshop inLondon. Das war 1997, und die juristischen Regeln in der Online-Welt waren nochviel unklarer als heute. Härting hat dazu beigetragen, dass sie verständlicher wurden.Dennoch möchte er nicht auf das Thema Internet reduziert werden.

Eine mittelgroße Kanzlei bleibt fast immer eine Mischkalkulation, auch wenn esSpezialisierungen gibt. Härting hat neben seinen Online-Kunden einige Mandantenmit Beratungsbedarf im Wettbewerbs- und Markenrecht. Die Kanzlei betreut Sport-und Kulturevents. Arbeits- und Steuerrecht sowie die rechtliche Begleitung von Immo-biliengeschäften gehören ebenfalls zum Portfolio. Zu den Klienten gehören britischeAnleger und öffentliche Institutionen, Werbeagenturen und die Veranstalter derLove-Parade. Wer viele Standbeine hat, fällt nicht so leicht um. Das heißt für Härtingjedoch auch: Sich als Anwalt zu positionieren, ist immer ein Zielkonflikt. WelcheBedürfnisse hat die bestehende Mandantschaft? Und wo will ich mich als Anwaltinhaltlich hinentwickeln? „Erfolg war bei mir immer eine Mischung aus Planen undZufall“, analysiert der 1-Meter-95-Mann. Auch er weiß, dass Erfolg und Scheiterndicht beieinander liegen. Ein guter Plan ist wichtig. Die Fähigkeit, ihn im richtigenMoment über den Haufen zu werfen, oft noch wichtiger. Denn wie gesagt: Eigentlichhätte im Leben von Härting alles ganz anders kommen sollen. Denn wie gesagt: Ei-gentlich wollte er ja Journalist werden.

Er ist in Köln aufgewachsen. Der Vater war Redakteur bei der Deutschen Welle.Die Schülerzeitung machte Spaß. Alleine die Berufsaussichten für Journalisten nacheinem üblichen Studium der Geisteswissenschaften schreckten den Abiturienten. DasJurastudium schien da eine sinnvolle Alternative zu sein, zumal es damals wie heutenur wenige Journalisten gab, die richtig und verständlich über juristische Themenberichten können. Der Kölner ging nach Berlin an die „damals noch etwas verwilder-te FU“. Er begann mit einem Doppelstudium Jura/Anglistik. Das Englische schmisser nach der Zwischenprüfung. Zehn Jura-Semester lang, bis zum Examen, blieb esHärtings Ziel, als Fachjournalist zu arbeiten. Doch auch das Jurastudium ist keineWildcard für den Korrespondentenjob. Bewerbungen zu Volontariaten beim SenderFreies Berlin und beim RIAS scheiterten.

Die überraschend gute Examensnote änderte über Nacht alle Entwürfe. Ein Pro-fessor bot Härting an, als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Lehrstuhl zu kommen.Das Ziel hieß jetzt Promotion. Eigentlich. Referendariat, die Arbeit mit Studenten unddas Leben in der Stadt der Wiedervereinigung hatten Priorität. Der erste Satz derDissertation wurde nie geschrieben. Und Härting ist heute froh, „zumindest keinehalbfertige Doktorarbeit durch das Leben mitschleppen zu müssen.“ Scheitern alsChance. 1993 verabschiedete er sich endgültig von der Universitätslaufbahn und stiegals angestellter Anwalt bei einer Münchner Kanzlei ein, die in der vermeintlichenBoomtown Berlin gerade Fuß fasste. Er lernte viel im Umgang mit Akten, Richternund Mandanten – und machte sich 1996 selbstständig. Zu seinem Lebensplan hattedas nie gehört. „Einfach ein Schild heraushängen schien und erscheint mir auch

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portrait

1964geboren in Gelsenkirchen

1983Abitur in Köln

1983 - 1989Studium der Rechtswissenschaft undAnglistik an der Freien Universität Berlin

1985Beendigung des Anglistikstudiums mit derZwischenprüfung

1989Erstes Juristisches Staatsexamen

1989 - 1993Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der FreienUniversität Berlin (Lehrstuhl Prof. Dr. Leenen)

1990 - 1993Referendariat in Berlin

1991bis heute Lehrbeauftragter an der Fach-hochschule für Wirtschaft (FhW) Berlin

1993Zweites Juristisches Staatsexamen

1993 - 1995Rechtsanwalt bei Westpfahl & Spilker,München/Berlin

1996Gründung der Kanzlei Härting, Berlin

2004Umbenennung der Sozietät (jetzt HärtingRechtsanwälte mit fünf weiteren Partnern)

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heute nicht als tragfähiges Konzept.“ Doch ein wichtiger Mandant hatte angedeutet, erwürde künftig lieber direkt mit ihm zusammenarbeiten. Härting witterte seine Chance– und nutzte sie in einem kleinen Büro in Berlin-Mitte. Unterstützt wurde er anfangsnur von einer Sekretärin und einem studentischen Mitarbeiter, die ihm in die eigeneKlein-Kanzlei folgten. Seitdem ging es langsam wie stetig bergauf.

Mandanten loben Härtings Hartnäckigkeit. Er selbst spricht lieber vom „Blick fürdas Wesentliche“, der den guten vommittelmäßigen Anwalt unterscheide. Anwälte,davon ist Härting überzeugt, müssen nicht nur präzise, sondern auch schnell arbeitenkönnen. Wer zu Perfektionismus neige, sei eher für die Wissenschaft geschaffen.Diese Erkenntnis mag nicht ganz neu sein. Das macht sie nicht weniger wahr. „Abeinem bestimmten Punkt lässt sich mehr Qualität nur noch durch unverhältnismäßigmehr Aufwand erreichen“, gibt der Wahl-Berliner zu bedenken. „Ein mittelständi-scher Mandant kann diesen Aufwand dann nicht mehr bezahlen.“ Immer wiedernimmt Anwalt Niko Härting im Gespräch die Perspektive des Mandanten ein. Daswirkt nicht gestellt, sondern glaubhaft, was eine Antwort auf die Frage sein könnte:Wie kommt man auf dem hart umkämpften Berliner Markt an Mandanten? Einezweite Antwort dürfte sein: Man merkt demMann an, dass er wirklich Spaß an sei-nem Beruf hat. Warum? Härting bringt das auf folgende Formel: „Die Vielfalt der In-halte und Menschen verbunden mit der Freude am Ergebnis.“

Wenn der Prozess gewonnen, der Vertrag unter Dach und Fach, die Transaktiongetätigt sind, sind die Früchte nicht nur materiell, sondern auch emotional. Und ge-legentlich lassen sich diese Emotionen sogar an Orten festmachen, die als Zeichendes Triumphs gebaut wurden. Jedes Jahr, wenn die juristische Schlacht um die Love-Parade gewonnen war, stand er mit Dr. Motte auf dem Podest der Siegessäule. DerBlick in die tanzende Menge bringt Motivation für ein ganzes Jahr. Ohnehin machtder Anwalt der deutschen Techno-Bewegung nicht den Eindruck, in erster Liniemonetär getrieben zu sein. „Das Klischee des geldgierigen Wirtschaftsanwalts erfülltsich doch nur bei einem sehr kleinen Prozentsatz unserer Zunft“, glaubt Härting.Bei den wirtschaftlichen Zielen von Sozietäten rät er, das Augenmaß nicht zu ver-lieren. „Wirtschaftlicher Erfolg heißt für mich, wenn man sich auf ein Jahr hinauskeine großen Sorgen machen muss“, sagt Härting. Auch das hört sich glaubhaft an.

Wichtiger scheint ihm die Möglichkeit, als selbstständiger Anwalt auch selbstbe-stimmt arbeiten zu können. Wenn bei Härting Rechtsanwälte in einem Quartal maldie Zahlen nicht ganz so ausfallen, wie es sich die Partner wünschen, „dann setztman sich zusammen, schaut sich traurig an und überlegt, was man besser machenkann.“ Der Unterschied ist jedoch: „Ärger gibt es keinen.“ Wie soll Druck von obenkommen, wenn es kein oben gibt. Auch bezüglich der Arbeitszeiten mahnt Härting,dass Ehrgeiz seine Grenzen kennen muss. Dem „Ich-arbeite-aber-am-meisten-und-zwar-24-Stunden-am-Tag“-Gerede kann er nichts abgewinnen. „Alles männlichesImponiergehabe. Von Frauen hören Sie das so gut wie nie.“ Ein selbstständiger An-walt darf kein Faulenzer sein. Aber Arbeitszeiten von dauerhaft mehr als 60 Stundenpro Woche hält Härting schlicht für „ineffizient“. Dann falle die Kreativität weg,und die brauche ein Anwalt nun einmal. Länger als ein paar Jahre halte das ohnehinkeiner durch.

Was treibt ihn an? Wenn er sich in seiner Haut und Umgebung wohl fühlt. DieHaut ist eher blass. An seiner Umgebung arbeitet Kanzlei-Gründer Niko Härtinghingegen konsequent, besonders was die Personalpolitik angeht. „Er hat ein be-sonders gutes Gespür für Menschen, dafür, wer in die Kanzlei passt und wer nicht“,glaubt Christof Elßner. Das klingt fast nach Eigenlob. Elßner war der studentische

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Mitarbeiter, der 1996 in die Kleinkanzlei mitwechselte. Heute ist er Partner. Doch derVerdacht der Selbstdarstellung bleibt nicht lange im Raum. „Ich habe sehr von Nikospädagogischen Ambitionen profitiert“, schiebt Elßner rasch nach. Diese Ambitionenlebt Härting mit einem Lehrauftrag für Wirtschaftsrecht an einer Berliner Fachhoch-schule aus. Wichtiger jedoch: Härting Rechtsanwälte hat sich von Anfang an alsKanzlei verstanden, die dem Juristennachwuchs gezielt eine Chance geben will, sichzu entwickeln. „Niko kann Wissen weitergeben, ohne dass es belehrend wirkt“, fin-det Christof Elßner. Und wenn irgendwo mal ein Fehler passiere, dann walte auch„ein angemessenes Maß an Nachsicht“. Härting betont, dass auch die Kanzlei überdie Jahre von guter Arbeit seiner Referendare und studentischen Mitarbeiter starkprofitiert habe. Er zieht es vor, einen Studenten bezahlt über einenlängeren Zeitpunkt einzubinden, als ihn als Praktikanten ein paar Monate mitzu-schleifen und dann wieder gehen zu lassen. Warum viele Kanzleien die Ressource„studentische Mitarbeiter“ nicht stärker nutzen, versteht Härting nicht.

Neben Elßner hat noch ein zweiter Student über die Jahre den Sprung zumPartner geschafft. Nebenan, im Raummit den Aktenschränken, arbeiten gerade dreiweitere Studis an ihrer beruflichen Zukunft. Die wird nach Ansicht von Härting vonBerufsberatern und angehenden Juristen oft zu pessimistisch eingeschätzt. „Wenndie gesamtwirtschaftliche Entwicklung weiter nach oben zeigt, werden auch Juristendavon profitieren“, ist Niko Härting überzeugt. Im Übrigen, so glaubt der passionierteAusbilder, schätzen viele Studienabsolventen die Berufschancen früherer Juristen-generationen falsch ein. Sein Großonkel hat in den 20er Jahren sein juristischesStaatsexamen abgelegt. „Auch damals war es für Leute mit allzu schlechten Ergeb-nissen nicht leicht, in den Beruf reinzukommen“, hat der Onkel immer erzählt.Also: Im Prinzip das Gleiche wie heute.

Für Niko Härting sind „anständige“ Noten bei Einstellung und der Auswahlneuer Partner ein wichtiges Kriterium unter vielen. Für ihn gilt die Faustregel:„Gute Noten haben nichts zu bedeuten, schlechte aber schon.“ Übersetzt heißt das:„Notenfetischismus ist Unsinn, aber mindestens ein Examen sollte besser als aus-reichend sein. Wer zweimal gerade so durchrutscht, muss sich schon fragen, ob erausreichend Energie in die Grundausbildung gesteckt hat.“ Ansonsten zeigt Härtingsich bei den harten Kriterien eher weich.

Ein Semester mehr oder weniger hält er nicht für „kriegsentscheidend“. ZumDoktor rät er, weil das zumindest am Anfang ein wenig „Standing bei Mandanten“bringt. Für seine Kanzlei sind die zwei Buchstaben mit dem Punkt dahinter aller-dings kein echter Vorteil bei der Bewerbung. Auslandserfahrung sollte ein Härting-Rechtsanwalt hingegen schon haben, auch wenn sie dem Gründer leider fehlt. Derhatte 1989 vor, für einen LL.M. nach England zu gehen. Doch dann fiel die Mauer,und Niko Härting wollte nicht weg aus Berlin. Fehlerfrei Englisch spricht und schreibter dennoch, was er auch von jedemMitarbeiter erwartet, da internationale Mandantennun einmal in der Regel kein Deutsch können. Doch im Grunde ist Härting fest davonüberzeugt, dass bei ihm wie in anderen Kanzleien am Ende der persönliche Eindruckim Bewerbungsgespräch den Ausschlag gibt. „Und zu der Fähigkeit, die eigene Persön-lichkeit darzustellen, gehört mehr, als nur Zeit im Hörsaal verbracht zu haben. Werkeine Interessen hat, die über das juristische hinausgehen, wird es immer schwerhaben“, glaubt Härting. Genau wie diejenigen, „die das Glas immer nur halbleer undnie halbvoll sehen“. Diese Mentalität sei ja ohnehin nur die sichere Anleitung zumUnglücklichsein. Er selbst scheint davor gefeit. Denn unglücklich wirkt Niko Här-ting gewiss nicht. Nicht eigentlich, wirklich nicht. //

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portrait

Ehrgeiz

„Ehrgeiz ist wichtig, man mussaber auch klar die Grenzenkennen. Ohne Ehrgeiz entstehtkeine Leistung, weder im Sport,noch im Beruf, noch sonst wo.Es ist wie mit fast allem im Leben.Das richtige Maß zu finden istdie Kunst.“

„Ernüchterung kann für michheißen: Sonntagnachmittag umzwei Uhr mit dröhnendem Kopfaufwachen. Ja, das kommt auchmit über 40 noch vor, wenn auchnicht mehr ganz so oft.“

„Ich bin dann motiviert, wenn ichmich in meiner Haut und in meinerUmgebung wohl fühle. Doch Pflicht-bewusstsein spielt für mich als An-trieb ebenfalls eine wichtige Rolle.Das ist wohl anerzogen. Und dannwäre da noch die Motivation, selbstentscheiden zu können, was ich tue.Um von irgendeiner Stelle zentraleAnweisungen zu bekommen, binich wohl nicht geschaffen.“

Ernüchterung Motivation

„Zu Genuss gehören für michZigaretten. Leider. Leider mussman ja leider sagen. Gutes Essenwohl auch, obwohl das vielleichtein wenig banal klingen mag.Eine Woche faul am Strand kannich ebenfalls sehr genießen, undvon verschlafenen Wochenendengibt es nie genug.“

„Ich wollte kürzlich für meinenNeffen eine Playstation kaufen.Irgendwie hatte ich noch denBegriff ,Gameboy advance‘im Hinterkopf. Eine Verkäuferinmusste mich mit viel Mühe in dieGeheimnisse der modernen Spieleeinweihen. Ich bin mir lange nichtmehr so dumm vorgekommen.Spielen ist offenbar auch nichtmehr das, was es einmal war.“

„Taktik ist gut zu haben. Aber dar-über darf man den Bauch nichtvergessen. Mit anderen Worten:Zum Erfolg eines Anwalts gehörtes auch, ein guter Taktiker zusein, aber es auf der anderenSeite auch nicht zu übertreiben.Wer zu taktisch auftritt, wirdanderen schnell suspekt.“

Spiel TaktikGenuss

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kommentark

Das Verkehrsrecht nährt viele Anwälte. Die Arbeitsgemein-schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins zähltmehr als 5.600 Mitglieder. Für die Versicherer sind sie Kos-tentreiber. Trotzdem ein Markt mit Zukunft?

Der massenhafte Individualverkehr gehört untrennbar zu un-serer modernen Gesellschaft. Ich wage die Prognose: Solangees diesen Individualverkehr gibt, werden daraus weiter in gro-ßer Zahl Rechtsstreite entstehen. Es geht um den Erwerb einesFahrzeugs, den Ersatz des Schadens beim Unfall, Straf- undOrdnungswidrigkeiten, rechtliche Sanktionen sowie Fragender Führerscheinzulassung und der Kraftfahrversicherung.

Der Schaden ist das Lebenselixier insbesondere des Ver-kehrsanwalts. Immer sicherere Fahrzeuge mit Quantensprün-gen in der Telematik verhindern das Entstehen von Unfällenoder mindern deren Folgen. Gleichwohl sinken die absolutenUnfallzahlen nicht wegen der immer höheren Verkehrsdichte,wenngleich die Verletzungsfolgen der Tötung oder der schwe-ren Unfallverletzung auf das niedrigste Niveau gesunken sind.Streitigkeiten um Leistungsstörungen beim Autokauf werdenebenso den Anwälten erhalten bleiben. Straf- und Ordnungs-widrigkeiten führen bei einer immer höheren Überwachungs-dichte zu einer Vielzahl von Mandaten. Auch Versicherungs-verträge rund ums Auto bieten genügend Arbeitsstoff für denVerkehrsrechtler.

Die Chancen für junge Anwälte ohne feste Mandantschaftsind im Verkehrsrecht besonders hoch. Mit Ausnahme der Ver-sicherungsgesellschaften und großer Fuhrparks gibt es kaumStammmandanten, die regelmäßig die gleiche Kanzlei aufsu-chen. Mandanten im Verkehrsrecht sind deshalb meist anwalt-lich ungebunden. Durch gezielte Werbemaßnahmen und Ak-quise kann auch ein Berufsanfänger seinen Einstieg in denMarkt finden. Die Feinheiten des Rechtsgebiets können auchim Selbststudium und durch Seminare gelernt werden. Wer ei-nen Fachanwaltslehrgang belegt, ist auch ohne den Ratschlagälterer Kollegen befähigt, den größten Teil der verkehrsrecht-lich anfallenden Mandate zu bearbeiten.

Doch kommt es nicht nur auf die Rechtskenntnisse an: Vondem Verkehrsanwalt wird ein hohes Maß an Flexibilität,Schnelligkeit in der Sachbearbeitung verlangt, wie auch die Fä-higkeit, eine Kommunikationsebene mit jedem Mandanten zu

finden. Denn leider ist die Hemmschwelle eines Geschädigtennach wie vor sehr hoch, sich wegen seines Unfallschadens aneinen Anwalt zu wenden. Bei der Schadenregulierung bestehteine für einen Betriebswirt geradezu traumhafte Marktlage:Denn nur rund zehn Prozent der Unfallgeschädigten lassensich anwaltlich vertreten. Für unsere Dienstleistung besteht al-so noch eine riesiger unerschlossener Markt. Außerdem istdiese Dienstleistung für unseren Kunden, den Geschädigten,in der Regel sogar ohne Kosten!

Auf diesemMarkt gibt es allerdings auch mächtige Gegner:Die Versicherungsunternehmen mit ihrer Markt- und Werbe-macht versuchen natürlich, den Geschädigten von der Kontakt-aufnahme mit dem Anwalt abzuhalten. Da die „Beratung“durch den Versicherer, der letztlich für die Kosten aufkommenmuss, sicherlich nur die zweitbeste Lösung ist, stehen die bes-seren Argumente auf Seiten der Verkehrsanwälte.

Natürlich werden auch andere Berufsgruppen wie Werk-stätten versuchen, sich auf dem Markt der Unfallschadenregu-lierung zu tummeln. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz –zur Zeit im Gesetzgebungsverfahren – wird das vielleichtmöglich machen. Gegen die Werkstätten als Berater sprichtaber schon deren schlechtere fachliche Qualität gegenüberRechtsanwälten. Außerdem vertritt diese Berufsgruppe bei derUnfallschadenregulierung Eigeninteressen.

Die Vertretung vor den Gerichten in allen Zweigen des Ver-kehrsrechts wird auf absehbare Zeit allein der Rechtsanwalt-schaft vorbehalten bleiben. Hier droht unserem Arbeitsbereichnur die vom Sparzwang der Justiz angetriebene Gefahr, sichselbst möglichst abzuschaffen, also Rechtswege und Rechts-mittel zu beschneiden. Dabei stößt sie aber auf den erbittertenWiderstand der Verkehrsanwälte. In der politischen Diskus-sion haben sie den großen Vorteil, die gesamte Wählerschaftzu vertreten.

Rechtsanwälte werden auch in Zukunft im Verkehrsrechtviele Aufgaben finden. Sie müssen sich diese aber erhalten, neueerkämpfen und offen sein für aktuelle Entwicklungen. OhneFlexibilität und ständige Marktbeobachtung geht es nicht. //

Der Autor ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrechtdes Deutschen Anwaltvereins

Der SchadenDas Lebenselixier des Verkehrsanwalts

Text: Rechtsanwalt Jörg Elsner, LL.M., Hagen

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reportr

100.000 Euro pro Jahr, wer träumt nicht davon? Die Spitzenkanzleien locken den Nach-wuchs mit attraktiven Startgehältern. Wer zwei „gute“ Examen, Doktortitel, LL.M. undsehr gute Fremdsprachenkenntnisse hat, kann sich den Arbeitgeber auswählen. Aberauch mit zwei „vollbefriedigenden“ Examina sind die Chancen immer noch bestens.Und der Rest? Von den 10.000 Absolventen des zweiten Staatsexamens werden mehrals 8.000 Anwalt. Anwaltsblatt Karriere blickt in seinem ersten Heft auf den Marktjenseits der Spitzenkanzleien. Der etwas andere Gehälter- und Einstellungsreport:Was verdient ein Anwalt im Arbeitsrecht, im Verkehrsrecht oder im Urheber- und Me-dienrecht? Gibt es überhaupt Stellen? Anwaltsblatt Karriere befragte 300 Kanzleien.

Der Wettbewerb in der Anwaltschaft ist hart. Ob es die großen Kanzleien sindoder die kleineren, ob es exklusive Mandate sind oder die Massensachen: Die Lizenzzum Gelddrucken gibt es in keinem Rechtsgebiet mehr. Nur wer Ideen hat, schnellarbeitet, besser als die anderen ist und sich intelligent vermarktet, hat Chancen. DieAnwaltschaft wächst unvermindert – unter Berücksichtigung der Abgänge vorallem aus Altersgründen – jedes Jahr um 5.000 Anwältinnen und Anwälte. 1995gab es 75.000 Anwälte, Anfang 2007 lag die Zahl fast doppelt so hoch (143.000).

Wer stellt ein?

Und doch gibt es (wieder) Perspektiven, wie die Umfrage von Anwaltsblatt Karrierezeigt. Fast ein Viertel (23,5 Prozent) der befragten Kanzleien mit einem SchwerpunktArbeitsrecht (ohne Großkanzleien) planen für 2007 im Arbeitsrecht Neueinstellungen.Diese Kanzleien sind auch ansonsten einstellungsfreudig: Rund ein Drittel dieserKanzleien wollen 2007 noch weitere Einstellungen vornehmen. Gesucht wird für be-nachbarte Rechtsgebiete wie das Gesellschaftsrecht. Optimistisch schauen vor allemdie Kanzleien in die Zukunft, die überwiegend die Arbeitgeberseite vertreten. Dass sicheine Erholung im Markt abzeichnet, macht ein Rückblick deutlich: In 2005 hattendreiviertel der befragten Kanzleien im Arbeitsrecht überhaupt keine Anwälte einge-stellt, in 2006 waren das immerhin noch fast 60 Prozent. Trotz eines Schwerpunktsim krisensicheren Arbeitsrecht waren die Kanzleien bei ihrer Einstellungspraxis zu-rückhaltend gewesen. Die Umfrage zeigt aber noch etwas: Es gibt eine Gruppe vonKanzleien im Arbeitsrecht, die – trotz aller Schwankungen im Markt – beständigwachsen und auf der Suche nach Nachwuchs sind.

Gehälter- undEinstellungsreportArbeitsrecht, Verkehrsrecht + Urheber- und Medienrecht

Die Umfrage

Der Gehälterreport von Anwaltsblatt Karriereberuht auf einer telefonischen Umfrage beiAnwältinnen und Anwälten sowie Recher-chen der Redaktion. Bei der telefonischenUmfrage wurden 300 Kanzleien in ganzDeutschland befragt. Nur 26 Kanzleien ver-weigerten die Mitwirkung gänzlich, wenigebeantworteten nicht alle Fragen. Die zwanzig-minütigen Telefoninterviews wurden mitRechtsanwältinnen und Rechtsanwältengeführt, die Mitglied im Deutschen Anwalt-verein sind. Die Gesprächspartner wurdenaus dem Mitgliederbestand der Arbeitsge-meinschaft Verkehrsrecht (mehr als 5.600Mitglieder), der Arbeitsgemeinschaft Arbeits-recht (rund 2.600 Mitglieder) und der Deut-schen Anwaltadresse gewählt. Es wurdennur Anwälte befragt, die nachhaltig in demjeweiligen Rechtsgebiet tätig sind. Aus die-sem Grunde wurden auch überproportionalviele Anwälte befragt, die in Sozietäten ar-beiten. Ihr Anteil bei der Umfrage lag beimehr als 75 Prozent, während der Anteil derEinzelanwälte im Deutschen Anwaltverein beirund 45 Prozent liegt. Internationale Groß-kanzleien wurden beim Arbeitsrecht sowiebeim Urheber- und Medienrecht nicht be-rücksichtigt (siehe dazu Gehälter in Spitzen-kanzleien, S. 26). Anwälte mit einerAnwaltszulassung von weniger als fünfJahren waren in der Minderheit. DieErgebnisse der Umfrage wurden durchRecherchen der Redaktion bei Vorsitzendenvon örtlichen Anwaltvereinen überprüft.

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Gute Einstiegschancen gibt es auch imUrheber- undMedienrecht. Rund 60 Prozentder befragten Kanzleien (ohne Großkanzleien) mit einem Schwerpunkt im Urheber-und Medienrecht wollen 2007 einen jungen Kollegen oder eine junge Kollegin ein-stellen. Allerdings: Nur ein Drittel dieser Kanzleien suchen im Urheber- und Medien-recht. Andere gefragte Rechtsgebiete sind der Gewerbliche Rechtsschutz, das IT-Rechtund – immer noch und immer wieder – das Patentrecht. Auch imUrheber- undMedien-recht gilt: Der Markt erholt sich. 2005 hatten nur 36 Prozent der befragten KanzleienAnwältinnen oder Anwälte eingestellt, 2006 lag der Wert dann schon bei 54 Prozent.

Schlechte Nachrichten kommen aus dem Verkehrsrecht, einem Rechtsgebiet, dasTausende von Einzelanwälten und kleinere Kanzleien beackern. Nur gerade drei Prozentaller befragten Kanzleienmit Schwerpunkt Verkehrsrecht wollen 2007 einen Verkehrs-rechtler einstellen. Nur weitere rund 12 Prozent der Kanzleien suchen überhauptNachwuchs. Auffallend im Verkehrsrecht: Fast 60 Prozent aller befragten Kanzleienhaben in den vergangenen fünf Jahren keinen Anwalt mehr eingestellt und auch 2005und 2006 hatten nur rund 16 bzw. 13 Prozent der Kanzleien neue Anwälte an Bordgenommen. Die Gründe für diese Zurückhaltung sind vielschichtig: „Es gibt im Ver-kehrsrecht einen Konzentrationsprozess, immermehr Haftpflichtversicherer arbeitenmit immer weniger Kanzleien zusammen“, sagt Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzen-der der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. Die Folge dieser Entwicklung:Eine kleine Gruppe von Kanzleien suche händeringend nach Nachwuchs, während vieleehemals sehr erfolgreiche Kanzleien eher zurückhaltend seien. Und noch einen Grundnennt Elsner: Die Versicherungen hätten das Schadensmanagement ausgebaut, um dieAnwälte zurückzudrängen. „Das erschwert vielen Kanzleien das Geschäft“, sagt Elsner.

Was zählt bei der Bewerbung?

Die Kanzleien schauen bei den Kandidaten nach wie vor stark auf die Examensnoten,allerdings eher auf die schlechten. Ansonsten kommt es immer stärker auf andereLeistungen in der Ausbildung an. Solides Jurawissen wird als selbstverständlich vor-ausgesetzt: „Ich will erkennen können, dass ein Bewerber in unserer Kanzlei als An-walt reüssieren kann“, sagt ein Anwalt. Vor allem ein „ausreichendes“ Examen been-det in vielen Kanzleien die Bewerbung. Im Urheber- und Medienrecht wollen 73 Pro-zent der Kanzleien, im Arbeitsrecht 65 Prozent und im Verkehrsrecht rund 43Prozent keine schlechten Examensnoten sehen.

Bei den besseren Noten sind die Vorstellungen dann so vielfältig wie die Kandi-daten. Allerdings mit einem klaren Trend: Zumindest ein Prädikatsexamen wird vonfast dreiviertel aller befragten Kanzleien – egal aus welchem Rechtsgebiet – als „sehrwichtig“ oder „wichtig“ bezeichnet. Das seltene Doppelprädikat ist dann schon deut-lich weniger Kanzleien „sehr wichtig“ (im Urheber- und Medienrecht 23 Prozent, imArbeitsrecht 19 Prozent, im Verkehrsrecht nur drei Prozent). Auffällig ist: Währenddas Doppelprädikat im Verkehrsrecht und Arbeitsrecht immer noch vielen Anwälten„wichtig“ ist (38,1 Prozent und 30,8 Prozent), sinkt der Wert im Urheber- undMedienrecht auf nur noch rund acht Prozent.

Dafür zählen im Urheber- und Medienrecht dann andere Leistungen: Nichtsist dort so wichtig wie Fremdsprachenkenntnisse (für fast 58 Prozent der befragtenKanzleien „sehr wichtig“ und für 23 Prozent „wichtig“). Kein Wunder ist es dann,dass auch 60 Prozent der Kanzleien im Urheber- und Medienrecht Auslandserfah-rung wünschen. Immerhin die Hälfte aller Kanzleien im Urheber- und Medienrechterwarten einen Doktortitel – auch ein Spitzenwert in der Umfrage. Im Arbeitsrechtund Verkehrsrecht wünschen sich die Kanzleien vor allem Qualifikationen, die ein

report

Gehälter in Spitzenkanzleien

Die Kanzleien mit den höchsten Einstiegs-gehältern sind in Deutschland die internatio-nalen Großsozietäten plus einige nationaleGroßkanzleien und die so genannten trans-aktionsbezogenen Boutiquen (kleinereKanzleien, die im Geschäft der Großen mit-mischen). Einstiegsgehälter von 75.000 Eurobis mehr als 100.000 Euro (mit Prämienzah-lungen) sind möglich. Voraussetzung: DieKandidaten haben Doppelprädikat, LL.M.oder Doktor und beste Fremdsprachen-kenntnisse. Diese Kanzleien bieten auchArbeitsrechtlern und Anwälten im BereichIP/IT (Intellectual Property und InformationTechnology) gute Startchancen. In vielenKanzleien gilt dabei, dass bei den Einstiegs-gehältern nicht nach den Rechtsgebietendifferenziert wird (z.B. Gleiss Lutz). In einigenKanzleien wird erwartet, dass der Berufs-anfänger neben seinem „Spezialrechtsgebiet“auch im Bereich M&A (Mergers & Acquisitions)Erfahrungen sammelt (z.B. Hengeler Mueller).Für die Umfrage im Gehälter- und Ein-stellungsreport von Anwaltsblatt Karrierewurde dieses Marktsegment nicht berück-sichtigt, weil es die Durchschnittswerteverfälscht hätte.

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ernsthaftes Interesse für das Rechtsgebiet belegen. Eine einschlägige Station imReferendariat ist im Arbeitsrecht für mehr als 65 Prozent der befragten Kanzleien„sehr wichtig“ oder „wichtig“. Im Verkehrsrecht liegt der Wert bei rund 60 Prozent.Einen abgeschlossenen Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht schätzen rund 35 Prozentder Kanzleien im Verkehrsrecht.

Bei den Großkanzleien ist der LL.M.-Titel inzwischen eine Alternative zumDoktor.Diesen Trend kann die Umfrage für andere Kanzleien nicht bestätigen. Bei denmeistenbefragten Kanzleien gilt: Weder hilft er, noch schadet er. Er kann allenfalls Sprachkennt-nisse und Auslandserfahrung belegen, die aber gerade im Verkehrsrecht von vielenKanzleien nicht benötigt werden. Auch der Doktortitel zieht – außerhalb des Urheber-und Medienrechts – immer seltener. Für fast die Hälfte der befragten Verkehrsrecht-ler und für fast ein Drittel der befragte Arbeitsrechtler ist er schlicht „unwichtig“. Hilf-reich ist der Doktortitel nur noch bei einer kleineren Gruppe von Kanzleien: Im Ver-kehrsrecht finden immerhin noch rund 20 Prozent der befragten Kanzleien ihn „sehrwichtig“ oder „wichtig“, im Arbeitsrecht liegt der Wert bei etwas über 30 Prozent. Werpromovieren will, sollte sich daher genau überlegen, was er damit erreichen will.

Was zählt beim Gehalt?

Den Job bekommen, ist schon schwierig genug. Anwaltsblatt Karriere fragte aber auch,welche Qualifikationen das Gehalt erhöhen. Die Antwort ist schlicht: Allein konkreteBerufserfahrung in demRechtsgebiet steigert das Gehalt. Wer vom ersten Tag an richtigeingesetzt werden kann, darf mit einer höheren Vergütung rechnen. Längere Praktikain einer Kanzlei, die einjährige DAV-Anwaltausbildung, praktische Erfahrungen inAnwaltsstationen oder regelmäßige Mitarbeit in einer Kanzlei können – müssen abernicht – das Gehalt steigern. Im Arbeits- und Verkehrsrecht wird inzwischen auch einabgeschlossener Fachanwaltslehrgang honoriert, eine Investition in die Ausbildung,die sich also gleich doppelt lohnen kann. Die junge, erst 2006 eingeführte Fachanwalt-schaft Urheber- und Medienrecht hat sich dagegen noch nicht etabliert. Keine der be-fragten Kanzleien im Urheber- und Medienrecht legte Wert auf einen solchen Kursus.

Und die Partner- und Karrierechancen?

Doch das Gehalt ist nicht alles. Eine wichtige Frage für Berufsstarter sind die Chancen,Partner einer Sozietät zu werden – also unmittelbar am Erfolg des UnternehmensSozietät beteiligt zu sein. Die Partnerchancen in den großen Kanzleien sind in denvergangenen Jahren gesunken. Wie sieht es bei den kleineren Kanzleien aus? Im Ur-heber- und Medienrecht suchen fast drei Viertel der befragten Kanzleien zukünftigePartner. Beim Arbeitsrecht und Verkehrsrecht liegen die Werte geringer, wobei vieleKanzleien auch eine klare Aussage gescheut haben. Für immer mehr Kanzleien ist esdenkbar, dass angestellte Anwälte auch dauerhaft in der Kanzlei arbeiten können, ohnejemals Partner zu werden. Wenn der Weg offen ist, dauert es in der Regel drei bis fünfJahre, wobei auch immer mehr Kanzleien Zeiträume von fünf bis acht Jahren angeben(im Urheber- und Medienrecht sagen dies sogar mehr als 36 Prozent der Kanzleien).Es mag daher ein Trugschluss sein, dass die Partnerchancen bei den großen Kanz-leien generell schlechter als bei kleineren Kanzleien seien. Die Wahrheit ist vielleicht,dass die Partneraussichten generell schlechter geworden sind. Die Frage nach denZeiten bis zur Assoziierung sind dann auch eher theoretischer Natur: „Am Endemuss die persönliche Chemie stimmen“, sagt ein Anwalt aus einer Zweimann-Kanzlei im Verkehrsrecht. „Wartezeit hin oder her.“ //

Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin

report

Wie sieht das Gehalt aus?

Die Umfrage zeigt einen deutlichen Trendbei den Gehältern: Das Gehalt des Anwaltsist von Anfang an leistungsbezogen. Prä-mien- und Umsatzbeteiligungen sind in allenRechtsgebieten üblich, mehr als die Hälfteder Kanzleien lehnen ein fixes Einheitsgehaltauch für den Berufsstarter ab. Am unterneh-merischen Risiko der Einstellung soll sich –so wünschen sich die Kanzleien – der jungeAnwalt beteiligen. „Der Markt kennt hier aberviele Spielarten“, sagt ein erfahrener Anwalt,auch wenn rund dreiviertel aller Anwälte alsangestellte Anwälte anfangen. Als freie Mit-arbeiter beschäftigen nur 15 Prozent derbefragten Kanzleien junge Anwälte. Am Endekommt es darauf an, zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmer eine faire Lösung zufinden. „Es muss partnerschaftlich sein,sonst hat das ganze sowieso keine Zukunft“,so ein Arbeitsrechtler. Das erklärt auch,warum immerhin rund 10 Prozent derKanzleien Mischmodelle fahren und sowohlangestellte Anwälte als auch freie Mitarbeiterbeschäftigen.Die Kosten für Fachanwaltskurse werden vonden Kanzleien häufig als Gehaltsbestandteilgesehen. Auch die Freistellung für Fachan-waltskurse betrachten die Kanzleien vielfachals Teil der Vergütung. „Gerade die professio-nellen Kanzleien haben aber erkannt, dassin die Qualifikation der eigenen Anwälteinvestiert werden muss“, sagt ein Anwalt.Allerdings berichten Vorsitzende vonAnwaltvereinen, dass sich gerade kleinere,finanzschwächere Kanzleien mit den Kostender Fortbildung schwer tun. Andererseits:Eine Kanzlei im Urheber- und Medienrechtsagte ganz selbstbewusst: „Wir besuchenkeine Seminare, wir halten sie …“

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Voller Einsatz für 1.500 EuroReferendariat bei Clifford Chance

Text: Tobias Sommer

Für gute Juristen, die nicht von der eigenen Kanzleigründung träumen,ist Clifford Chance mit seinem Mentorenprogramm und den Referendar-seminaren eine Top-Adresse. Rechtsanwalt Dr. Joachim Schrey hatals Anwalt bei Clifford Chance angefangen und ist seit über 10 JahrenPartner. Im Frankfurter Büro betreut Schrey den Kanzlei-Nachwuchs.

„Wir haben in diesem Fall keine Bearbeitungsfrist.“ Der Satzlöst ein entspanntes Lachen bei Anwalt und Referendar aus,für das es sicherlich einen guten Grund gibt. Und dann nenntder Ausbilder in der internationalen Anwaltssozietät CliffordChance doch einen Termin: „Lassen Sie uns die Sache MittwochMittag mal besprechen.“ Es ist Montag gegen 15 Uhr, die Aktebesteht aus drei Ordnern und ist etwa 40 Zentimeter hoch.

„Selbstverständlich erwarte ich ein vernünftiges Ergebnisvon unserem Referendar“, sagt Dr. Joachim Schrey, Partner inder Großkanzlei Clifford Chance und tätig in der deutschenCMT-Gruppe für Communication, Media and Technology inFrankfurt a.M., in der sich derzeit zwölf Anwälte tummeln. Be-kannt ist der Anwalt insbesondere für größere Outsourcing-Deals. Doch auf dem Schreibtisch des IT-Experten liegt geradeein AGB-Problem. Ein Mandant möchte die hiesigen Geschäfts-bedingungen für seine chinesischen Tochterunternehmenüberarbeiten lassen, das Mandat wird sich wohl auf ein kom-plettes Update aller Verträge ausweiten.

Wie es aussieht, hat Schrey den Fall schon im Griff. Ein Ge-spräch mit der Kollegin, die mehrere Jahre das Pekinger Büroder Großkanzlei geleitet hat, ist bereits geführt. Doch erst ein-mal soll ein Referendar die deutsche Rechtslage prüfen, die derin China sehr ähnelt. Das nutzt nicht nur der Kanzlei, sondernist auch ein schönes Ausbildungsthema. Knapp fünf Minutendauert seine Einführung in den Fall, für Rückfragen steht dieBürotür offen. Die Einladung ist ernst gemeint.

Die Kanzlei bildet bundesweit knapp 90 Referendare aus.Bei 380 Anwälten kommen da etwa vier Anwälte auf einen Re-ferendar. Die Anforderungen: Englisch, ein vollbefriedigendes1. Examen, belastbar, teamfähig; später sind Promotion oderLL.M natürlich willkommen. Ausnahmen sind denkbar, für denAnwaltsjob sollten es aber schon mehr als 18 Punkte aus beidenExamen sein. „Den Liebling Kreuzberg können wir nicht wirk-lich gut gebrauchen“, so Schrey, der sich um den Nachwuchs

kümmert. Der Wettbewerb um die besten Juristen ist hart unddie Referendarausbildung ein guter Weg, neue Leute zu finden.Deshalb bietet die Kanzlei als zusätzlichen Anreiz auch Weiter-bildung in einer sozietätseigenen Referendarakademie an.

„Bei uns lernen die jungen Kollegen nicht den klassischenAnwaltsjob. Wir beraten fast immer Unternehmen und meistinternational. Zwangsvollstreckung, Fristenkontrolle oder Ge-bührenberechnung lernen die Referendare hier nicht.“ Manmüsse die Sprache desMandanten sprechen, die richtigen Fragenstellen und sich in den Sachverhalt einfühlen. Sein Tipp: Nichtzu früh spezialisieren, sondern sich in Studium und Referenda-riat ausprobieren und unterschiedliche Erfahrungen sammeln.Gute Beratung brauche Kenntnisse aus vielen Lebensbereichen.

In der CMT-Group sind Referendare Teil eines Teams undsollen brauchbare Ergebnisse abliefern, die dann beim Man-danten auch abgerechnet werden. Deshalb wird ihre Arbeits-zeit erfasst. Doch immer wieder schreiben die Referendare zusehr im Gutachtenstil oder orientieren sich zu sehr anMustern.Auch falle es vielen Berufsanfängern schwer, ein klares Ergeb-nis zu formulieren. Die Angaben von Mandanten müsstenhinterfragt, die individuelle Situation müsse oft erst herausge-arbeitet werden. Wichtig sei auch, sich auf die Mandanten ein-zustellen: Ein IT-Projektleiter bevorzuge sicherlich eine prag-matische Lösung, während für eine Rechtsabteilung eher einGutachten angefertigt werde.

Und dann fällt da noch der Begriff Work-Life-Balance.Abendessen mit den Kindern wird gern mal schwierig, dochwerden auch Teilzeitmodelle praktiziert, geplant sei eine kanz-leieigene Kita. Die 30 Tage Urlaub sollten tatsächlich genutztwerden. Für Anwälte und Referendare gilt jedoch gleicherma-ßen: „Jeder soll seine Zeit einteilen, wie er es für richtig hält.Nur die Arbeit muss fertig werden.“ Für den vollen Einsatz,den die Kanzlei erwartet, gibt es für Referendare auch ein Ge-halt von bis zu 1.500 Euro monatlich. //

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anwaltsblatt karriere / 31

station

Von kleinen Aufgabenin großen KanzleienText: Tobias Sommer

Die Anwaltsstation in einer Großkanzlei ist kein Freifahrtschein für einesteile Anwaltskarriere. Aber wer bereit ist, viel Zeit in die Ausbildung zu in-vestieren, ist schnell nicht nur Hilfskraft, sondern kann eine Menge lernen,meint Markus Warmholz, Referendar bei Clifford Chance in Frankfurt.

House Style, Feedback-Gespräch, Casual Friday und großeDeals – der Rechtsreferendar Markus Warmholz aus Halle istin einer Frankfurter Großkanzlei angekommen. 25. Etage, achtQuadratmeter, Blick auf die Stadt und zwei Mülleimer. Auf sei-nem Schreibtisch stapeln sich drei gut gefüllte grüne Akten, 40Zentimeter hoch und nur mit zwei Händen zu umfassen. „Ichhabe hier eine kleine Aufgabe für Sie,“ hatte sein Ausbilder Jo-achim Schrey, Partneranwalt und IT-Rechtler bei CliffordChance, ihm mit auf den Weg gegeben. „Prüfen Sie doch maldie Verkaufsbedingungen. Die sind für das chinesische Toch-terunternehmen unseres Mandanten. Sprechen Sie eine klareEmpfehlung aus, am Besten gleich auf Englisch.“

Der Referendar fühlt sich keinesfalls überfordert. Mit ange-feuchtetem Daumen blättert er versiert durch die Akte. Die Be-wegung erinnert an einen Kassierer, der ein großes BündelGeld zählt. Pro Zentimeter dauert das keine ganze Minute. Ge-lernt hat er das bei einer Due-Diligence-Prüfung in Hamburg,wo er im Rahmen eines Unternehmenskaufs gemeinsam mitden Kanzlei-Anwälten einen ganzen Raum voller Akten aufSchwachstellen, die einem Kauf vielleicht entgegenstehenkönnten, untersucht hat. Eine Fleißarbeit, die bei Großkanz-leien an der Tagesordnung ist.

Doch zurück zum Fall. Zu bearbeiten sind die Verkaufsbe-dingungen eines Automobilzulieferers. Der Lerneffekt beginntschon bei der Aufgabenstellung: Es kann durchaus sein, dassauch strittige Klauseln empfohlen werden. Denn was wäre diepraktische Konsequenz einer unwirksamen Klausel? Vielleichtgilt „nur“ das Gesetz, was durch die Vorteile einer weltweitenVerwendung leicht wettgemacht wird.

Die ersten Klicks gelten der Suche nach einem geeignetenMuster in dem riesigen Wissenspool der Kanzlei. Per Internetsind alle Dateien zentral für alle Mitarbeiter zugänglich. Wassich als Vorlage eignet, wird extra gespeichert. Allein der Zu-griff auf dieses Wissen ist neben der gut sortierten Bibliothekeiner der großen Vorteile. Und wenn er nicht weiterkommt?

„Für fast jedes Problem gibt es hier einen Spezialisten, ichkönnte jederzeit fragen.“

Um bei den Vorteilen zu bleiben: die Kanzlei mit demgrößten Anwaltsbüro Deutschlands finanziert nicht nur einenReferendarstammtisch, sondern betreibt auch eine Referen-darakademie. Hier geben Anwälte in ganztägigen SeminarenEinblick in ihr Rechtsgebiet. Sogar ein paar Tage hauseigenesRepetitorium werden spendiert, Warmholz hat gleich weiterearbeitsfreundliche Wochenendkurse gebucht.

Kein Mandantenkontakt und eine enorme zeitliche Belas-tung stehen bei Warmholz den Vorteilen gegenüber. Kernzeit istvon 9 -18 Uhr. Hinzu kommen Ausbildungstage in Magdeburgsamt Fahrtweg. Das Privatleben beschränkt sich auf die Telefona-te mit der Freundin. Vom zusätzlichen Gehalt bleibt da kaumetwas übrig. Dass die klassische Anwaltsausbildung in derGroßkanzlei auf der Strecke bleibt, stört Warmholz hingegennicht. „Ob ich nun lerne, mich in kürzester Zeit in das Außen-wirtschaftsrecht einzuarbeiten oder diese Erfahrung später auftypische Kanzleiabläufe anwende, bleibt gleich.“ Das Resümeenach fünf von neunMonaten Großkanzlei: „Ich bin ein Rädchenim Getriebe und nicht nur eine Hilfskraft.“ Seine Empfehlung:Die Station in einer Großkanzlei sollte möglichst lang sein.

Egal ob E-Mail-Anrede (House Style) oder Kleiderordnung(Casual Friday) – dank Referendar-Leitfaden waren das keinegrößeren Probleme. Gerade die E-Mail-Kommunikation istwichtig, hinter einer weitergeleiteten Nachricht kann sich schonmal ein Rechercheauftrag verstecken. Schon deshalb beginntder Bürotag gegen 8.30 Uhr mit Kaffee und einem Blick in denComputer. Getränke gehen aufs Haus. Bearbeitete Aufträgewerden per Feedback-Gespräch abgeschlossen. Das gemeinsa-me Mittagessen mit dem Team klingt gern mal am Bürokickeraus. Während am Ende des Tages zwischen 19 und 22 Uhr –bei Bedarf auch mal länger – nach der Zeiterfassung noch diegeheimen Dokumente zur Vernichtung in den roten, den zwei-ten, Mülleimer sortiert werden. //

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32 / anwaltsblatt karriere

station

„Googeln Sie das doch mal“Referendariat beiHeinle Felsch Baden Redeker & Partner

Text: Tobias Sommer

Referendarausbildung wird bei Heinle Felsch Baden Redeker & Partner inBonn ganz groß geschrieben. Rechtsanwältin Gries-Redeker weiß, dass dieAusbildung nicht nur Zeit kostet, sondern der Kanzlei viel bringt.

Sie denkt nach, nimmt einen Stift, macht eine kurze Notiz,blättert im Gesetz und liest einen Paragraphen vor. Dann denktsie laut. Dann steht sie plötzlich auf – Rechtsanwältin SabineGries-Redeker hat sich mitten in der Besprechung mit ihrer Re-ferendarin an einem Problem festgebissen. Sie soll für ein Un-fallopfer Schmerzensgeld und Schadenersatz erstreiten. Doch dieMandantin war zahlungsunfähig, ein Insolvenzverfahren wurdeeröffnet, jetzt läuft die Phase der Restschuldbefreiung. Gewinntdie Anwältin den Fall, könnte das Geld den Insolvenzgläubi-gern zufallen. Doch dieses Ergebnis gefällt ihr erst einmal garnicht. Die Bank soll von dem persönlichen Unglück profitie-ren? Also steht die zierliche Frau und Mutter von drei Söhnenauf, um die „Bibel des Schadenersatzrechts“ zu konsultieren.

Sabine Gries-Redeker, Anwältin seit 1986, hat eigentlichimmer Referendare. Die jungen Juristen gehören in der KanzleiHeinle Felsch Baden Redeker & Partner zum Arbeitsalltag. Esgibt einen eigens erstellten Ausbildungsplan, und die Referen-dare profitieren mit Sicherheit von den Erfahrungen einesPartners, der auch den Vorsitz in Prüfungen führt. Inhaltlichstehen bei ihr Familienrecht und Schadenersatzrecht auf demProgramm. Sowohl der Umgang mit der familienrechtlichen,emotional teils schwierigen Klientel als auch die Feinheiten beiVerhandlungen mit Versicherungen dürften zwei der größerenHerausforderungen des Anwaltsgeschäfts sein. Was sie darü-ber hinaus bietet, sind Gerichtstermine, Akten, ausführlicheBesprechungen und Engagement.

Wer hier lernt, wird mit einem Anwaltsethos alter Schulekonfrontiert. Anwälte sollen nicht helfen, andere über denTisch zu ziehen, und beim Sachverhalt wird nicht getrickst. Inder Region hat die Kanzlei einen Ruf als ausgesprochene Aus-bilderkanzlei – „Es soll schon vorgekommen sein, dass unsereZeugnisse den Ausschlag gegeben haben, dass jemand spätereinen Job bekam.“ Zwei der insgesamt acht Berufsträger hatsich die Kanzlei selbst herangezogen.

Die nüchterne Philosophie lautet: „Der Referendar hat Zeitund kann mir etwas liefern. Ich kann ihnen zeigen, wie dasWissen aus der Bibliothek in die Praxis umgesetzt wird.“Grundsätzlich überlässt sie den Referendaren die Entschei-dung, wie sehr sie sich einbringen wollen. Wer sich engagiert,bekommt mehr zurück. Dabei begegnet sie den Referendarendurchaus auf Augenhöhe. Für Rechtsgespräche nimmt sie sichZeit, die Termine sind in den Kalender eingetragen. Der zu-sätzliche Zeitaufwand von einer grob geschätzten Stunde proFall rentiert sich für sie, wenn sie durch die Zuarbeit einschwieriges Problem in den Griff bekommt. „Ich erwartenicht, dass mir ein Referendar einen perfekten Klageentwurfabliefert.“ Ziel sei es, eine unabhängige Lösung zu entwickelnund Unabhängigkeit ins Denken zu bringen. Ihr Rat: so vielaus der Praxis mitzunehmen, wie es nur geht. Und auch in dieBüroarbeit sollten sich die Referendare einbringen – nicht nurum die Abläufe abzuschauen, sondern auch wegen des haf-tungsträchtigen Themas Fristenkontrolle. Ihre Motivation:Kanzleinachwuchs, konkreter Nutzen für den Fall und Interes-se an jungen Menschen. Auch lässt sich mit gut ausgebildetenAnwälten leichter arbeiten: „Früher oder später treffen wir sieja auch auf der Gegenseite.“

Zum Problem Privatinsolvenz und Schmerzensgeld gehenAusbilderin und Referendarin mit einem klaren Rechercheauf-trag auseinander. Die einschlägige Literatur zum Insolvenz-recht muss her, die Schadenersatzbibel war nicht präzise ge-nug. „Und googeln Sie das doch mal.“ Was wie ein hilfloser Ratklingt, ist der ernsthafte Hinweis auf den Einsatz des Re-chercheinstruments Internet bei populären Problemen. Undgleich berichtet sie ihrer Ausbilderin von einem Fall, wo sie ei-ne Amtsgerichtsentscheidung gefunden habe, auf die sie beieiner konventionellen Fallbearbeitung niemals gestoßen wäre.Ganz Anwältin, ist die Referendarin jetzt ein fester Baustein inder Fallbearbeitung. //

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station

Fingerabdrücke auf Visitenkarten– Spuren einer ReferendarinText: Tobias Sommer

Die Freiheit, selbst zu entscheiden, was wann wo gemacht wird.Für Melanie Hermann, Referendarin bei Heinle & Partner in Bonn,ist das eine Grundvoraussetzung dafür, Praxisausbildung undExamensvorbereitung unter einen Hut zu bringen.

Die Rechtsreferendarin Melanie Hermann sitzt allein im Büroihrer Ausbilderin. Sie blättert in einem Kommentar für Insol-venzrecht und versucht, das Problem Schmerzensgeldanspruchin der Privatinsolvenz zu lösen. Es klopft. Ein Mann mittlerenAlters mit dem typisch fragenden Gesichtsausdruck eines neu-en Mandanten steckt den Kopf zur Tür hinein. Nein, sie seinicht die Frau Rechtsanwältin. Er könne aber gern eine Visiten-karte bekommen und sich beim Empfang melden. Zufriedenschließt der künftige Mandant mit dem Kärtchen, das die Refe-rendarin am Schreibtisch ihrer Ausbilderin herausgesucht hat,die Tür.

Die Anwaltsstation von Melanie Hermann spielt sich zwi-schen heimischem Schreibtisch, der Kanzlei Heinle Felsch Ba-den Redeker & Partner, Gerichtssälen und der Bonner Juristen-bibliothek ab. Zwei bis drei mal pro Woche hat sie einen festenTermin, geplant wird immer für das nächste Treffen. Mal ist eseine Besprechung, mal ein Gerichtstermin, auch eine Ortsbe-sichtigung war schon dabei. Doch egal wo sie ihrem Job als An-waltsreferendarin nachgeht, begleitet wird sie von einer Akte.

Der Schreibtisch: Er ist das selbstgewählte Zentrum einesnormalen Referendartages und steht in Oeverich. An einemLaptop werden Schriftsätze und Klageentwürfe erstellt und perE-Mail vorab an die Ausbilderin gesendet. Hier stört allenfallsdas private Telefon. „Die Kanzlei lässt mir die Freiheit, für dasExamen zu lernen und die Entscheidung, wo ich die anfallendeArbeit erledigen will.“

Die Kanzlei: Die acht Anwälte von Heinle & Partner residie-ren in der obersten Etage eines der wenigen Hochhäuser desehemaligen Bonner Diplomatenviertels Bad Godesberg. DieReferendare durchlaufen kanzleiinterne Stationen bei ver-schiedenen Berufsträgern. Bei ihrer Ausbilderin Sabine Gries-Redeker hangelt sie sich von Termin zu Termin. Ein bis zweiFälle pro Woche hat sie zur Bearbeitung, mal sind es ganze Ak-

ten, mal ist es nur ein Detailproblem. Eingelassen hat sie sichauf Familienrecht und Schadenersatzrecht, auch Beamten-recht stand schon auf der Tagesordnung.

Bibliothek und Gerichte: Vor den Gerichtssälen verliert dieReferendarin mehr und mehr die Ehrfurcht, je öfter sie da ist.Die Akten bekommt sie vor dem Termin in die Hand und ar-beitet sie durch. Auch nichtöffentliche Sitzungen, wie sie in Fa-miliensachen typisch sind, stehen auf dem Programm. Undnatürlich ist sie bei den Vergleichsverhandlungen dabei: „Manch-mal schauen mich die Mandanten an und suchen Bestätigung.Dann nicke ich immer nur und sage ja ja.“ Die Bibliothek hin-gegen ist neben der Kanzlei der Ort, wo sie ihren Referendar-kollegen begegnet. Gut sortiert findet sich hier auch die Spezial-literatur, die für eine typische Referendarsakte – zeitaufwändigund rechercheintensiv – gern mal gebraucht wird.

Das Auto der Ausbilderin und andere ungewöhnliche Orte:Für Vor- und Nachbesprechung eines Falles nutzt die Ausbilde-rin gern auch mal die Autofahrt. Größere Zusammenhänge,Hintergründe und Strategie eines Falles lassen sich hier gut er-örtern. Nur das Mitschreiben ist ein bisschen schwierig. Auchbei einem Ortstermin konnte Melanie Hermann bisher dabeisein. „Ein Erlebnis, das man sich nicht entgehen lassen sollte.“

Was bleibt? Ein paar Rechtsfragen sind gelöst, ganze Schrift-sätze sind gefertigt und Gerichtsluft ist mehr als einmal ge-schnuppert. „Mitmeinem ersten Schriftsatz hätte ich gleich einenRegressfall provoziert. Jetzt geht es schon besser.“ Die Referen-darin Hermann sollte jetzt auch das Rüstzeug für die Anwalts-praxis haben. Der Disput mit Ihrer Ausbilderin klingt jedenfallskollegial. Ihren Akten hat Melanie Hermannmehr als ein Papierbeigesteuert. Urteilskopien und Kopien einschlägiger Buchseiten,verunglückte und gelungene Schriftsätze, Klagenentwürfe undNotizen aus der Aktenbesprechung – die Spuren in den Aktensind die Spuren einer Referendarin. Neben dem Fingerabdruck

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Erbrecht

Arbeitsrecht

Bank- und Kapitalmarktrecht

trends Gute Anwälte wissen heute schon, welche Probleme ihreMandanten morgen haben werden – und wo junge Anwälte eineZukunft haben. Anwaltsblatt Karriere hat drei Vorsitzende derArbeitsgemeinschaften im Deutschen Anwaltverein gefragt.

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anwaltsblatt karriere / 35

Die Arbeit geht den Arbeitsrechtlern so schnell nicht aus.Obwohl es den Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 1986 gibt,bleibt das Rechtsgebiet ewig jung. Der Autor sagt, was aufjunge Anwälte im Arbeitsrecht zukommt.

Wer sich mit dem Arbeitsrecht beschäftigt, hat nicht nur im-mer mit Menschen zu tun, sondern es geht auch grundsätzlichum Menschen. Es ist ein überaus lebendiges Rechtsgebiet. Esunterliegt einem stetigen Wandel. Arbeits- und sozialrechtli-che Fragen sind heute von enormer Brisanz. Durch die vielenneuen Gesetze sowie ständig neuer Varianten der Rechtspre-chung gibt es kaum noch Rechtssicherheit. Erwähnt seien nurdie seit 2002 aufgrund der Schuldrechtsreform geltende AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB mit ihren erheblichen Auswir-kungen auf das Arbeitsrecht, die arbeitsrechtlichen Auswir-kungen der „Hartz“-Gesetze sowie das im Spätsommer 2006 inKraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Ar-beit des Gesetzgebers stellt sich daher zumindest teilweise alsAnwaltsbeschäftigungsprogramm dar. Eine Deregulierung desArbeitsrechts ist auf lange Sicht nicht absehbar.

Der Charme des Arbeitsrechts liegt aber nicht nur in seinerNähe zur aktuellen Politik, sondern auch in seinen Wechsel-wirkungen mit anderen Rechtsgebieten. Bei Umstrukturierun-gen ist eine Zusammenarbeit mit Gesellschafts- und Steuer-rechtlern unerlässlich. Bei der Beendigung von Arbeitsverhält-nissen darf die Verzahnung des Arbeitsrechts mit demSozialversicherungsrecht (z.B. Ruhen des Arbeitslosengeldan-spruchs nach § 143a SGB III) nicht übersehen werden. Arbeits-recht ist Teil des Wirtschaftsrechts. Ohne ökonomisches Ver-ständnis wird niemand erfolgreicher Arbeitsrechtsanwalt.

Der Reiz arbeitsrechtlicher Mandate liegt auch in derenVielfalt. Der Mix aus Prozessen, gutachterlichen Tätigkeiten,Verhandlungen, schriftlicher, telefonischer und mündlicherBeratung und vielleicht auch der Mitwirkung in Einigungsstel-lenverfahren und Tarifverhandlungen lässt keine Langeweileaufkommen. Die Vielfalt der Tätigkeiten verlangt vom Arbeits-rechtsanwalt Flexibilität. Sie muss er auch im Umgang mit völ-lig unterschiedlichen „Mandanten-Typen“ beweisen. Der„hemdsärmelige“ Bauunternehmer unterscheidet sich erheb-lich vom „vornehmen“ Banker. Auch die Bandbreite auf Ge-werkschafts-, Betriebsrats und Arbeitnehmerseite ist gewaltig.

Neben Flexibilität sollte den Arbeitsrechtsanwalt ein hohesMaß an Kreativität – vor allem bei Vertragsverhandlungen –auszeichnen. Wegen der vielen Fristsachen muss er gleichzei-tig über gute Nerven verfügen. Anwaltliche Beratung ist vor al-lem auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Dienstleistung.

Nicht unterschätzen darf der Berufsanfänger aber, wie sehrdas Arbeitsrecht teilweise „ideologiebefrachtet“ ist. Ist der An-walt Partner eines Wirtschaftsrechtsbüros, wird er in der Regelaufgrund einer kanzleipolitischen Entscheidung nicht Be-triebsräte oder Gewerkschaften gegen Arbeitgeber vertreten.Ansonsten gäbe es womöglich Schwierigkeiten mit manchemArbeitgeber-Mandanten. In kleineren Büros und „Arbeitsrechts-Boutiquen“ ist teilweise auch eine andere Philosophie anzu-treffen, indem eine regelmäßige Tätigkeit in beiden „Lagern“ –natürlich ohne Verstoß gegen das Verbot, widerstreitendeInteresse zu vertreten – als Vorteil angesehen wird. Im Übrigengibt es Anwälte, die ebenfalls aufgrund einer unternehmeri-schen Entscheidung nur für die Arbeitnehmerseite tätig wer-den. Dabei ist es nicht so, dass ein Betriebsrats-Anwalt kein or-dentliches Geld verdienen kann. Anwälte, die in Einigungs-stellenverfahren, bei der Verhandlung vonInteressenausgleichen, Sozialplänen oder bei der Gründungund Betreuung von Beschäftigungsgesellschaften federfüh-rend auf Arbeitnehmerseite tätig sind, stecken gelegentlichgroße Honorare ein.

Die Zahl der zugelassenen Anwälte und auch der Fachan-wälte für Arbeitsrecht (zurzeit über 6.000) hat in den letztenJahren ständig zugenommen. Damit wird der Konkurrenz-druck wachsen. Auf der anderen Seite ist davon auszugehen,dass der Einfluss der Verbände schwinden wird. Immer mehrArbeitnehmer verzichten darauf, einer Gewerkschaft beizutre-ten – oder treten aus ihr aus. Entsprechendes ist auf der Arbeit-geberseite zu beobachten (Stichwort: Erosion des Flächentarif-vertrags). Anwälte werden daher weiter eine große Rolle spie-len. Arbeitsrechtlicher Mandate werden sich für viele Anwälteauch in Zukunft lohnen. Um eine deutliche Spezialisierungund den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ werden allerdingsnur wenige herum kommen. Das ist heute schon so. //

Der Autor ist Partner bei Gleiss Lutz. Er ist Fachanwalt fürArbeitsrecht und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

trends

ArbeitsrechtDas Beschäftigungsprogramm des Gesetzgebers für Arbeitsrechtler

Text: Rechtsanwalt Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Stuttgart

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anwaltsblatt karriere / 37

trends

Das Erbrecht findet sich im 5. Buch des BGB. Doch es istlängst eine Spezialmaterie für Anwälte geworden, die mehrals das BGB kennen.

Den Fachanwalt für Erbrecht gibt es gerade einmal zwei Jahre.Die Fachanwaltschaft war nicht der Startschuss für eine an-waltliche Spezialisierung, sondern der Schlusspunkt einer Ent-wicklung. Schon lange ist das Erbrecht keine Domäne des Ein-zelanwalts mehr (wenig sinnvoll Feld-, Wald- und Wiesenan-walt genannt) oder gar ein Anhängsel des Zivilrechts. Heute istdie Mehrzahl anwaltlicher Spezialisten auf dem Gebiet desErbrechts in kleineren Praxen tätig und macht gerade deshalbdie Spezialisierung nach außen erkennbar.

Das Erbrecht ist nichts für Schmalspuranwälte. Es gibt Be-rührungspunkte etwa zum Steuer-, Gesellschafts-, Familien-und Sozialrecht. Wer die nötigen Kenntnisse nicht erwirbt,wird sich auf dem Beratungsmarkt nicht durchsetzen – undkann auch nicht Fachanwalt für Erbrecht werden. Wer aufUnternehmensnachfolge spezialisiert ist, braucht besonderesteuerrechtliche Kenntnisse (vielleicht durch einen zusätz-lichen Fachanwalt für Steuerecht belegt).

Der Erbrechtsanwalt kann auf verschiedenen Teilgebieten„seiner“ Materie tätig werden: verschachtelte Unternehmens-beteiligungen, Auslandsvermögen – von auf den Cayman Is-lands errichteten Trusts bis zum Ferienhaus auf Mallorca –oder urheberrechtliche Positionen wollen vererbt werden. Ehe-und Erbverträge sind zu entwerfen; verschenkte Immobiliensollen vor dem Zugriff der Sozialhilfebehörde gerettet werden.

Wie sieht die Arbeit aus:Kautelarjurist: Sein Schwerpunkt liegt auf der Gestaltung vonErb- und Gesellschaftsverträgen. Er kann bei der Errichtungvon Stiftungen beraten und umfassend (auch unter Einbezie-hung ausländischer Rechtsordnungen) Nachfolgeplanungenentwerfen, dabei auf die Harmonisierung von erb- und gesell-schaftsvertraglicher Regelung achten.Forensisch tätiger Anwalt: Der Anwalt mit dieser Ausrichtungentspricht noch am ehesten dem gängigen Bild des Vertretersin gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die Quote der streiti-gen Erbfälle, die tatsächlich zu Gericht geht, ist jedoch gering.Tätigkeit in einem „Family Office“: Diese wird überwiegendvon Rechtsanwälten in größeren, meist international tätigen

Sozietäten ausgeübt. Sie umfasst die Beratung wohlhabenderEinzelpersonen oder Familien in praktisch allen Lebenslagen,von der Vermögensverwaltung über die Steuerberatung bis zurStiftungserrichtung und der Betreuung bei Rechtsstreitigkei-ten auch alltäglichen Zuschnitts.Unternehmensanwalt: Eine Reihe mittelgroßer Anwaltskanz-leien ist umfassend für mittelständische Unternehmen in einerArt „Rundumbetreuung“ tätig, wobei gesellschaftsrechtlicheFragestellungen ebenso eine Rolle spielen wie die im Unter-nehmen täglich anfallenden Probleme (Handelsvertreterrecht,Kaufrecht etc.). Die Nachfolgeplanung spielt dabei eine wichti-ge Rolle. Das streitige Erbrecht hat hier eine untergeordneteBedeutung, sieht man von der – nicht selten erforderlichen –Verteidigung des Nachfolgemodells (beispielsweise gegenPflichtteilsansprüche) ab.Tätigkeit als Nachlasspfleger und Nachlassverwalter: DieseTätigkeit wird häufig von jüngeren Kollegen als Einstieg in diePraxis als Erbrechtsanwalt gewählt. Gerichte greifen auf Anwälte,die sich in – wirtschaftlich – „kleinen“ Fällen bewährt haben,zurück, auch wenn es um die Auswahl eines Testamentsvoll-streckers (vgl. § 2200 BGB) geht oder eine größere Nachlassver-waltung „zu vergeben“ ist. Darüber hinaus lassen sich durchdie Tätigkeit als Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter Kon-takte zu erbrechtlich spezialisierten Anwaltspraxen aufbauen.Tätigkeit als Testamentsvollstrecker: Die Zahl der Nachlässe,die durch Testamentsvollstrecker begleitet bzw. abgewickeltwerden, nimmt zu. Sich allein auf die Tätigkeit als Testaments-vollstrecker zu konzentrieren, ist praktisch nicht möglich. Esgilt aber: Ohne Kenntnis des Testamentsvollstreckerrechts isteine Spezialisierung auf das Erbrecht nicht vorstellbar.

Die Kombination aus verschiedenen Phänomenen, die jedesfür sich genommen zu faszinieren vermögen, macht das Erb-recht attraktiv. Es geht um Geld, Macht, Reichtum, Familienge-schichte(n), um Intrigen, psychologische Verwicklungen, bis-weilen sogar um „Krimis“. Es geht immer um Vermögenswerte,um mit Leidenschaft geführte Auseinandersetzungen, denenbei entsprechendem Hinweis auf den wirtschaftlichen Kerndoch häufig der irrationale Faktor „entzogen“ werden kann. //

Der Autor ist Partner bei Redeker Sellner Dahs & Widmeier und Vorsit-zender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins

ErbrechtLeben Sie, wir kümmern uns um das Erbe

Text: Rechtsanwalt Dr. Andreas Frieser, Bonn

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38 / anwaltsblatt karriere

Das Bank- und Kapitalmarktrecht verbindet alt und neu –und bietet damit viele Chancen für junge Anwälte.

Wer sich auf dem Marktplatz des Bank- und Kapitalmarkt-rechts tummelt, trifft Menschen und Produkte, wie sie unter-schiedlicher nicht sein könnten: Dynamische Verbraucher-schutzanwälte mit marktschreierischen Qualitäten treffen aufintrovertierte Juristen, die das akribische Feilen am Manu-skript bevorzugen. Jahrhundertealte Zahlungsmittel wieScheck, Wechsel und Zahlungsanweisung liegen neben fabrik-neuen synthetischen Anleiheprodukten. Der Spezialist für dieEU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente aus der 500-Mitarbeiter-Kanzlei unterhält sich mit dem Einzelkämpfer, umdessen Mandanten ihn alle beneiden. Rechtsanwälte missio-nieren für Verbraucherrechte und setzen diese auch schon ein-mal gegen Armaden hoch qualifizierter Bankensyndices durch.Der mit seiner örtlichen Sparkasse im Dauerclinch liegendeProvinzanwalt läuft am Verwaltungsrechtler von der Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorbei, derkurz zwischen zwei Terminen in New York und Genf vorbei-schaut. Kurzum: Die Beschäftigung mit dem Bank- und Kapital-marktrecht gehört mit zum Interessantesten, was einem dasArbeitsleben bieten kann.

Das Rechtsgebiet ist so komplex wie seine Bezeichnungund setzt sich aus zwei völlig unterschiedlichen Komponentenzusammen. Das tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verwurzelteBankrecht blickt auf Tradition zurück und ist sehr breit ange-legt. Europäische Vorgaben und immer neue Bankangebote er-zwingen eine fortlaufende Erneuerung.

Das Kapitalmarktrecht hingegen ist ein ganz junges undspezielles Rechtsgebiet, das zuletzt eine stürmische Entwick-lung durchlaufen hat. Internationale Bilanzskandale und dasPlatzen der Spekulationsblase an den Finanzmärkten im Jahr2000 waren der Ausgangspunkt für eine beispiellose Regulie-rungswut. Um das Anlegervertrauen wiederzugewinnen, wur-den Unmengen von Aktionsplänen und Gesetzen verabschiedet.Abkürzungen wie AnSVG, KapMuG, BilReG, BilKoG, UMAG,VorstOG und APAG sprechen Bände. Hinzu kommt: Auf kei-nem anderen Rechtsgebiet wird der Wettkampf zwischen deneinzelnen Rechtsordnungen und den europäischen und US-amerikanischen Rahmenbedingungen derart hart geführt.

Geldströme machen bekanntlich vor Landesgrenzen nicht haltund suchen den Weg des geringsten Widerstandes.

Der ständige Reformdruck zwingt häufig dazu, Neulandzu betreten, ohne sich auf die Rechtsprechung oder aktuelleKommentarliteratur verlassen zu können. Gefragt ist der An-walt, der in der Lage ist, den wirtschaftlichen Hintergrund eineroft äußerst komplizierten Spezialmaterie zu durchschauen. Ei-ne kaufmännische Ausbildung vor dem Studium schadetnicht, ist aber nicht zwingend notwendig. Viel wichtiger istvielmehr die Fähigkeit, funktions- und ergebnisorientiert zuarbeiten – ohne die Methodenlehre der Rechtswissenschaft zuvernachlässigen.

Wer dies leistet, befindet sich in einem Wachstumsmarktmit glänzenden Aussichten. International agierende Groß-kanzleien suchen händeringend nach qualifizierten Absolven-ten und locken mit enormen Einstiegsgehältern. Sie konkur-rieren mit Kreditinstituten, Verbänden, Behörden und derRechtsprechung. Für den Einzelanwalt und die spezialisierteKanzlei bietet das Rechtsgebiet Nischen, in denen ein überre-gionaler Ruf erworben werden kann. Nahezu 3.000 Kreditinsti-tute, Finanzdienstleistungsinstitute und Kapitalanlagegesell-schaften sind auf die laufende Beratung durch Bank- und Kapi-talmarktrechtler ebenso angewiesen wie Millionen vonVerbrauchern. Nicht zu vergessen ist: Kreditinstitute sind zah-lungskräftige und stets solvente Kostenschuldner.

Der Boom des Bank- und Kapitalmarktrechts hat inzwi-schen auch die Universitäten erreicht, die Schwerpunkt-studiengänge anbieten. Der Fachanwalt für Bank- und Kapital-marktrecht wird bald beschlossen werden. Das Rechtsgebietwird nicht zur Ruhe kommen – ganz im Gegenteil: Allein mitder Transparenz-Richtlinie und der EU-Richtlinie über Märktefür Finanzinstrumente stehen neue Regelwerke zur Umset-zung an, die Änderungen an vielen Gesetzen nach sich ziehenwerden. Das ist ein Beschäftigungsprogramm für den gesam-ten Berufsstand. //

Der Autor ist Namenspartner der Kanzlei Dr. Fandrich Rechtsanwälte.Er ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarkt-recht des Deutschen Anwaltvereins.

Bank- und KapitalmarktrechtWenn’s um’s Geld geht, sind Anwälte dabei

Text: Rechtsanwalt Dr. Andreas Fandrich, Stuttgart

trends

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anwaltsblatt karriere / 41

interview

Strom kommt aus der Steckdose. Und der Stromlieferungsvertrag? Im Palandtgibt es ihn noch nicht mal als Stichwort, obwohl jeder Haushalt einen hat. Schonetwas von der StromGVV oder der NAV gehört? Wer muss schon wissen, was dieStromgrundversorgungsverordnung und die Niederspannungsanschlussverordnungregeln? Anwälte, die an Branchen denken, die an den Hochschulen kaum einer imBlick hat. Anwaltsblatt Karriere stellt Dr. Cornelia Kermel aus Berlin vor. Die 45-jährige Anwältin hat ihre Nische gefunden und sich erfolgreich in ihr eingerichtet:Mancher Energieversorger hat sie lieber an seiner Seite als auf der Gegenseite.

Was ist das Wichtigste für einen Anwalt: Branchenwissen, Rechtskenntnisseoder das richtige anwaltliche Handwerk?

Sie wollen wissen, was am Ende den Erfolg ausmacht? Eine Kombination aus allem.Branchenkenntnisse sind unerlässlich. Jura spielt sich in der Praxis ab. Sie müssenin einer Branche vernetzt sein. Vieles steht nicht im Gesetz, den Kommentaren oderder Zeitung. Ihr Wissen müssen Sie aber auch rechtlich einordnen können. Ohnegute Rechtskenntnisse geht es nicht. Und dann müssen die Mandanten ihre Qualitäterleben können. Sie müssen den Mandanten einen guten Service bieten, erreichbarsein, zuhören können und ihre Probleme erfassen. Hinzu kommt – und das ist viel-leicht am Ende ausschlaggebend: Sie müssen eine Anwaltspersönlichkeit ein.

Das heißt?

Ihr Mandant muss Ihnen vertrauen können. Er muss wissen, dass Sie sich für ihneinsetzen. Dann geben Sie ihm die Sicherheit, die er von Ihnen erwartet – selbstwenn sie einen Prozess verlieren oder wenn sie ihm erklären müssen, dass seineRechtsauffassung nicht durchsetzbar ist.

Ihr persönliches Geheimrezept?

Das kleine bisschen Mehr, das eine Anwältin ausmacht: Der weibliche Charme. Ichkann in der Sache sehr hart kämpfen, aber auch einmal dem Gegenanwalt oder demRichter einen netten Blick herüberwerfen. Ich bin nicht nur verbissen (lacht).

Wie sind Sie zum Energierecht gekommen?

Letztlich durch Zufälle: Mein Doktorvater hat mir ein energiewirtschaftliches Thema

HochspannungLächeln und Charme: Das kann Verhandlungenentspannen, es kann auch zu höheren Spannungen führen.Eine Anwältin über ihren Erfolg als Energierechtlerin.

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angeboten. Als junge Anwältin habe ich dann zunächst in einer Großkanzlei imGesellschaftsrecht angefangen. 1993 bin ich für diese Kanzlei nach Leipzig gegan-gen. Über einen Kollegen habe ich – weil ich ja immerhin ein wenig von der Energie-branche kannte – ein dickes Mandat bekommen, das auch durch die Presse ging: DieStadt Leipzig hatte die damalige RWE und Wesag, die heutige Envia, auf Herausgabedes Stromversorgungsvermögens verklagt. Es ging um viele hundert Millionen DM.Es war ein Glücksfall.

Wie ist der Prozess ausgegangen? Haben Sie gewonnen?

Wir haben einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen.

Macht ein Mandat die Spezialistin?

So einfach ist es nicht. Ich war in einer Großkanzlei und alle wollten im Gesell-schaftsrecht oder Steuerrecht beraten. Das musste ich nicht auch noch machen.Dann habe ich viele kleine Prozesse für Energieversorger geführt. So bin ich in dieBranche hineingekommen, die sonst eher verschlossen ist. Mit der Zeit sind dieMandate immer größer geworden. Es war harte, konzentrierte Arbeit.

Wie kam es dann zur Gründung der eigenen Kanzlei?

Ich hatte wieder viel Glück. Ich habe meinen heutigen Kanzleipartner Dr. BorisScholtka gewinnen können. Das war ein ganz wichtiger Schritt. Ich würde heutenicht hier sitzen, wenn ich mit ihm nicht damals zusammen entschieden hätte, dieGroßkanzlei zu verlassen.

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Trotz aller Zufälle, wann war Ihnen klar, dass Sie Ihre Nische gefunden haben?

Es war Intuition, fast hätte ich gesagt weibliche Intuition. Schon beim ersten großenMandat. Ich fand die Kombination von Recht und Technik unglaublich spannend.Wir sind damals für einen Prozess Hochspannungsleitungen abgegangen. Ich wus-ste nichts, alles musste ich mir erklären lassen. Ich merkte, dass das Recht lebt.Strom kann man nicht anfassen, aber vieles darum herum. Und das hat mir unheim-lich viel Spaß gemacht. Das muss ich auch der Kanzlei zugute halten: Man hat mirauch wirklich ermöglicht, diesen Bereich aufzubauen.

Hatten Sie eine Mentorin oder einen Mentor? Braucht man so etwas?

Es erleichtert die Arbeit enorm, wenn man in der Kanzlei einen Partner hat, der ei-nen unterstützt. In den ersten Jahren hatte ich einen Mentor. Ohne Mentor hat manin einer Großkanzlei kaum eine Chance aufzusteigen.

Braucht man Vorbilder, um eine gute Anwaltspersönlichkeit zu werden?

Ein klares „Jain“. Sie sollten erlebt haben, wie erfahrene Kollegen auf Mandantenzugehen und Mandate bearbeiten. Das Entscheidende ist aber, sich selbst und seinereigenen Persönlichkeit treu zu bleiben. Das wirkt positiv auf Menschen, auch aufMandanten. Spielen Sie keine Rolle, die sie nicht darstellen können.

Braucht man Vitamin B, sprich Beziehungen?

Ich selber bin – und darauf bin ich auch stolz – das, was ich heute bin, ohne solcheBeziehungen geworden.

Sie sind nicht nur Anwältin, sondern auch Unternehmerin. Wo lernt man das?

Bei mir war es im Blut. Mein Vater hatte eine Kanzlei in Travemünde. Ich bin 1993für meine damalige Kanzlei nach Leipzig gegangen und habe dort ein Büro aufge-baut – eine spontane Entscheidung. Ich habe zwischendurch gesagt: Warum hastdu auf deinen Bauch gehört und hast das gemacht? Ich war damals noch angestellteAnwältin. Es gab Phasen, da habe ich diese Entscheidung bitter bereut. Aus heutigerSicht bin ich glücklich. Man lernt, Verantwortung zu übernehmen.

Was halten Sie von dem Spruch: „Mache in der Ausbildung, was Du willst, diePraxis sieht am Ende doch ganz anders aus.“?

Die Praxis ist anders als die Theorie. An der Uni darf man noch viel ausprobieren.Studenten und Referendare sollten die Praxis aber so früh wie möglich kennen lernen.

Ihr Tipp?

Schon als Student in einer Anwaltskanzlei mitarbeiten, Praktika machen und mög-lichst viel sehen. Wie arbeiten Anwälte in einer spezialisierten Kanzlei? Wie sieht esin einer Großkanzlei aus? Wie läuft es in einer Feld-, Wald- und Wiesenkanzlei? Mansollte sich nicht zu schnell festlegen, es sei denn, man hat das Gefühl: Ja, es ist genaudas, was ich mir vorstellen kann.

Hatten Sie es als Frau schwerer? Die Energiewirtschaft ist noch immer in Männerhand?

Als ich angefangen habe, war es ein Vorteil, um mich bekannt zu machen. Es gabdamals so gut wie keine Frauen in den Rechtsabteilungen. Wenn es um die Vertei-lung von Mandaten ging, war es eher ein Nachteil. Die Techniker hatten damalsvielfach Schwierigkeiten mit Frauen. Das hat sich heute aber entspannt.

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5High Five

Was hat Sie als Berufsanfängerin ammeisten am Beruf gestört?Das Auftreten mancher Anwälte, die sich alsHalbgötter in schwarz aufgespielt haben.

Was stört Sie heute am meisten ?Das Gleiche. Eines ist hinzugekommen:Je größer der Druck in manchen Kanzleienwird, umso unkollegialer ist das Umgehen.

Wie wichtig ist in der Karriere dasBauchgefühl?Es ist sehr wichtig. Es sollten vielmehr Juristen auf ihren Bauch hören.

Wie viel Freizeit braucht eine Anwältinoder ein Anwalt?Das ist sehr individuell. BestimmteFreiräume sollte sich jeder schaffen.

Kann Honorar auch Schmerzensgeld sein?Es kann, aber es sollte nur in sehr seltenenAusnahmefällen passieren. Eher sollte dasMandatsverhältnis beendet werden.

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Haben es Frauen in Sozietäten schwerer?

Es gibt nach wie vor wenig Frauen als Partnerin in Sozietäten. Das ist natürlich ein Pro-blem. Das liegt aber nicht immer nur an den Sozietäten, sondern auch schlicht daran,dass die Kinder von Frauen zur Welt gebracht werden. Mütter, die ihre Kinder in dieKita schicken, gelten schnell als Rabenmütter. Unsere Gesellschaft ist noch nicht so weit.

Wie gehen Sie denn in Ihrer eigenen Sozietät mit diesem Thema um?

Sehr gute Frage. Wir haben eine Partnerin, die ist hochschwanger – und sie wirdauch noch Zwillinge bekommen. Ich bin – das räume ich ein – hin- und her geris-sen. Sie ist eine fachlich ganz hervorragende Kollegin, menschlich sowieso. Ichweiß, bei Zwillingen wird sie über mehrere Monate einfach nicht in demMaße zurVerfügung stehen wie bisher. Aber auf der anderen Seite sage ich, wenn wir das nichtermöglichen, wer denn dann? Es ist ein lösbares Problem, es muss lösbar sein.

Was würden Sie einer Studentin oder Referendarin mitgeben?

Einen Rat möchte ich Frauen geben: Werden Sie nicht wie Männer. Die Stärke derFrau sollte auch beibehalten werden. Das ist ein Vorteil. Es gibt einfach Männer, diesind die Waffen der Frau nicht gewohnt: Lächeln, Charme. Das kann Verhandlungenentspannen. Es kann auch zu höheren Spannungen führen. Lächeln und Charmedarf natürlich nicht das einzige sein. Eine Frau muss fachlich gut sein. Und sie mussleider immer noch besser sein als ein Mann.

Was ist Ihnen bei einer Bewerbung für eine Anwaltsstation oder -stelle wichtig?

Ich persönlich will wissen, ob der Bewerber auch ein Privatleben hat, ob er über denTellerrand hinausblicken kann, ob er neugierig ist. Ich mag keine Fachidioten.

Ist es ein Indiz dafür, dass man eine anwaltliche Persönlichkeit sein könnte?

Die Bewerber sind zu jung, um schon fertige Persönlichkeiten zu sein. Der Anwaltbraucht aber nicht nur das Fachwissen. Das setze ich voraus. In diesem Punkt sindauch die Examensnoten nach wie vor wichtig. Sie sind aber nicht alles. Entscheidendist das Vorstellungsgespräch. Sie merken dann sehr schnell, ob der Bewerber offenist und eine gute Allgemeinbildung hat.

Was halten Sie heute noch von einer Promotion ?

Ich halte sie heute für noch wichtiger. Mir persönlich zeigt es bestimmte Qualitäten.Es ist eine Fleißsache, sich sehr intensiv mit einem Thema auseinander zu setzen.Gerade im Energierecht werden wir täglich mit Rechtsfragen konfrontiert, bei denenes keine oder nur wenig Literatur gibt. Da muss der Anwalt kreativ sein. Aber diePromotion ist keine Einstellungsvoraussetzung.

Was stört Sie an einer Bewerbung?

Das ist ein Zusammenspiel von mehreren Faktoren. Wenn ich Zweifel daran haben,dass die Ernsthaftigkeit für den Anwaltsberuf vorhanden ist.

Wird sich der Anwaltsberuf in den nächsten 15 Jahren grundlegend verändern?

Nein. Allerdings wird das Thema Dienstleistung wichtig werden. Da müssen sichviele Kanzleien warm anziehen. Der Mandant wird einiges an Service erwarten. //

Das Gespräch führten Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig und Rechtsreferendarin Anja Tyzak.

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Zur Person

Dr. Cornelia Kermel (Jahrgang 1961) istPartnerin der Kanzlei Kermel & ScholtkaRechtsanwälte, die sie Anfang 2003zusammen mit Dr. Boris Scholtka in Berlingründete. Die Kanzlei ist innerhalb von vierJahren von vier auf zehn Anwälte gewach-sen. Vor der Kanzleigründung war Kermelzwölf Jahre in der damaligen Kanzlei Haar-mann, Hemmelrath & Partner (ab 1997 alsPartnerin) tätig. Den Einstieg in den Anwalts-beruf fand sie 1989 in einer kleineren BerlinerKanzlei (mit Schwerpunkt Musikurheber-recht). Von 1993 bis 2000 war sie in Leipzigzugelassen. Ihre Promotion schrieb sie zueinem energiewirtschaftlichen Thema (unteranderem ging es darum, wie die öffentlicheHand den Ausstieg der Energieversorgeraus der Kernenergie erreichen kann).

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gastkommentar

Im Jahr 2006 waren in Deutschland 138.104 Anwälte und An-wältinnen zugelassen. Innerhalb von nur zwölf Jahren hat sichdie Zahl der Anwälte verdoppelt. Jedes Jahr kommen rund8.000 Nachwuchsadvokaten dazu. Wer als Studienanfängeroder Absolventin vor der Frage steht, ob seine oder ihre Zu-kunft in der Anwaltschaft liegt, der muss diese Zahlen kennen.Voreilige Schlüsse sollte er allerdings nicht daraus ziehen.

Bei der Entscheidung für oder gegen ein Jurastudiummussman bedenken, dass es der Anwaltschaft kaum anders geht alsanderen A-Berufen, also Architekten, Ärzten oder Apothekern.Deutschland hat etwa die dritthöchste Pro-Kopf-Dichte vonÄrztenin Europa. Für die Berufswahl kann deshalb nicht die Zahl derMitbewerber ausschlaggebend sein, sondern man muss sichfragen: Was kann ich gut? Was macht mir Spaß? Um das raus-zufinden sollte sich jeder schon früh in der Praxis umschauen.Jedes Praktikum kann helfen zu erkennen, wasmanwirklich will.Und wenn man das weiß, dann lassen sich auch Durststreckenim Studium leichter überstehen, und die gibt es ja bei Jura wahr-lich.

Wer sich für die Juristerei entscheidet, trifft auch deshalbeine gute Wahl, weil das Renommee eines Volljuristen oder ei-ner Volljuristin in Deutschland aber auch international weiter-hin hoch ist. Damit das auch in Zukunft so bleibt, haben wir2002 die Juristenausbildung reformiert und dabei gerade dieanwaltlichen Inhalte von Studium und Referendariat gestärkt.Dieses erfolgreiche und bewährte Modell braucht zwar regel-mäßig ein „update“, aber wir werden es nicht – einer Modefolgend – in Master- und Bachelor-Abschlüsse zerlegen.

Ein „update“ braucht auch das Rechtsberatungsgesetz. Esstammt aus dem Jahr 1935 und diente damals dazu, jüdischenRechtsanwälten jedwede Berufsausübung unmöglich zumachen.Die antisemitisch motivierten Regelungen sind schon lange nichtmehr in Kraft, aber manche Bestimmung engt noch immer dieFreiheit anderer Berufe unnötig ein. Ich gehöre nicht zu jenenPolitikern, die jeden Lebensbereich deregulieren wollen, in demnaiven Glauben, der Markt werde es schon richten. Die Arbeitfür das Recht und die Gerechtigkeit ist etwas anderes als Wasch-pulver zu verkaufen. Allerdings muss sich jede Regelung daranmessen lassen, ob sie dem Recht dient, nicht den Belangen ei-ner einzelnen Berufsgruppe. Ein Schutz des Anwalts vor Kon-

kurrenz ist kein legitimes Regelungsziel. Die Bundesregierunghat deshalb ein neues Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vor-geschlagen. Es schafft in Randbereichen und bei der unentgelt-lichen Rechtsberatung mehr Freiraum. Für künftige Berufsan-fänger ist es aber kein Anlass zur Sorge: Das „Anwaltsmono-pol“ bleibt insbesondere bei der Prozessvertretung auch inZukunft bestehen. Damit sorgen wir dafür, dass die Verfahrensachkundig und zügig abgewickelt werden können, und Recht-suchende tatsächlich zu ihrem Recht kommen. Um den Zu-gang aller Bürgerinnen und Bürger zum Recht zu sichern, gibtes auch gesetzlich vorgeschriebeneMindestvergütungen für dieGerichtsverfahren. Sie sichern zudem ein praktikables Systemder Prozesskostenerstattung. Dagegen bestehen für die außer-gerichtliche Beratung seit 2006 keine besonderen Vergütungs-vorschriften mehr. Anwältinnen und Anwälte handeln hier ihrHonorar mit ihren Vertragspartnern frei aus. Ob es weitere Ver-änderungen geben muss, wird sich zeigen. Eine Verfassungs-beschwerde gegen das Verbot von Erfolgshonoraren und dieDebatte um die europäische Dienstleistungsfreiheit werdendas anwaltliche Vergütungsrecht weiter in Bewegung halten.

Doch selbst wenn es in fernerer Zukunft mehr Freiraum,mehrWettbewerb und Konkurrenz gäbe, drohte dann demRechtund den Anwälten wirklich Gefahr? Ich meine, nein! „Anwaltist besser“, dieses Motto des Deutschen Anwaltvereins zeugtvon einem Selbstbewusstsein, das durchaus berechtigt ist. Undein Blick ins Ausland zeigt, dass auch den Anwälten Konkur-renz nicht schaden muss. Wettbewerb gehört schon heute fürjunge Anwälte und Anwältinnen zum Alltag. Sie müssen viel-seitiger, engagierter und mandantenorientierter sein, als dieGenerationen vor ihnen, denn für sie ist klar: die Anwaltszulas-sung allein ist kein Abonnement mehr auf Wohlstand.

Für junge Juristen reicht es deshalb nicht mehr aus, nurhalbwegs ordentlich durchs Examen zu kommen. Gewiss, einebreite und fundierte juristische Allgemeinbildung ist wichtig,aber das heißt nicht, dass man jede „Theorie“ kennen muss.Manmuss die Nase auchmal aus dem Schönfelder nehmen,malbei einer Nachbardisziplin reinschnuppern, oder bei ehrenamtli-chem Engagement oder im Ausland weitere Erfahrungen sam-meln. Wer all dies tut, dem bietet die Anwaltschaft noch immereine glänzende berufliche Perspektive. Aber für junge Juristen

Kein Abonnement auf Wohlstand mehrZukunft der Anwaltschaft

Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz

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Natürlich ist Understatement dabei, wenn Alfred Dierlammein ganzes Drittel seines erfolgreichen beruflichen Einstiegsdem Faktor Glück gutschreibt. Keine Frage, es mag eine gün-stige Fügung gewesen sein, dass der frisch gebackene Anwalt,damals gerade 29 Jahre alt, 1994 ausgerechnet bei Hans Dahsauf eine freie Stelle traf, seinem „großen Lehrer, eine großeAnwaltspersönlichkeit der alten Schule“, wie Dierlamm nochheute schwärmt: „Man muss in den ersten Berufsjahren je-manden haben, der einem zeigt, wie eine Kanzlei funktio-niert.“ Schaut man sich indes die beiden anderen Bedingun-gen an, die in der Sicht des aufstrebenden Anwalts für Wirt-schaftsstrafrecht die Trias des Erfolgs vervollständigen, dannwird klar, dass diese Art von Glück ohne Vorleistungen nichtzu haben ist: ein Drittel machen gute Examensnoten aus, einweiteres Drittel ein weit verzweigtes Netzwerk.

Vor allem den frühzeitigen Kontakt zu Praxis und Wissen-schaft legt der 42-Jährige den Studenten dringend ans Herz.Denn die Chance, aus einem Stapel von 800 oder 1.000 Bewer-bungen auf eine NJW-Stellenanzeige ausgewählt zu werden,sei selbst mit guten Noten gering: „Auch der beste Jurist hatohne Netzwerk wenig Chancen auf einen wirklich guten Job.“Wie das geht, demonstriert Dierlamm am Beispiel einer jun-gen Kollegin, die sich bei ihm um ein unentgeltliches Prakti-kum beworben hatte. Er gab ihr den sperrigsten Fall, den er zubieten hatte, sie wühlte sich wochenlang durch die Akten, prä-sentierte ein passables Ergebnis – und er stellte sie ein.

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht reichen nach den Erfah-rungen des Anwalts ein Vorstellungsgespräch und ein paarZeugnisse nicht aus, um die Qualitäten eines angehenden Ver-teidigers einzuschätzen. Denn der Umgang mit Mandantenaus der Führungsebene von Unternehmen erfordere nicht nurAktensicherheit, sondern auch eine gestandene Anwaltsper-

sönlichkeit. Deshalb hält Dierlamm auch nicht viel davon, denBerufseinstieg möglichst jung zu wagen – er rät, ein oder zweiJahre als Assistent wissenschaftliche Erfahrung zu sammeln.„Mit dieser schwierigen, selbstbewussten, kantigen Klientelumzugehen, dazu ist man mit 29 nicht in der Lage“, weiß eraus eigener Erfahrung.

Alfred Dierlamm hat es zum viel beachteten Newcomer imWirtschaftsstrafrecht gebracht. 2002 gründete er zusammenmit Marcus Traut in Wiesbaden eine kleine, aber feine An-waltsboutique, die bereits im Juve Handbuch 2003/2004 in derKategorie Wirtschaftsstrafrecht als „Kanzlei des Jahres“ ausge-zeichnet wurde. Im Jahr 2006 folgte Rang zwei beim3. Soldan-Kanzleigründerpreis. Sein erstes spektakuläres Ver-fahren war der Balsam-Prozess, es folgten Mandate in Groß-prozessen wie FlowTex, Holzmann oder Comroad. Ins Blickfeldder breiten Öffentlichkeit rückte er als Verteidiger des früherenBundesinnenministers Manfred Kanther im CDU-Schwarz-geldprozess – dort verbuchte er beim Bundesgerichtshof einenTeilerfolg.

Sein Konzept für eine erfolgreiche Karriere kann der „rasan-te Aufsteiger“, wie ihn ein Kollege anerkennend genannt hat,mit Verve und Überzeugungskraft erläutern – doch von seinenErfolgen selbst macht er wenig Aufhebens. Diskretion ist fürDierlamm oberstes Gebot in einem Feld, in dem strafrechtlicheVorwürfe nicht nur den Menschen treffen, sondern auch Ak-tienkurse drücken können. So findet man Dierlamm & Trautnicht an einer noblen Frankfurter Adresse, sondern im wenigerrepräsentativen Wiesbadener Gewerbegebiet. Die Büroräumeverzichten auf Insignien neureicher Karrieristen, sondernstrahlen Klarheit und Effizienz aus: Ein ovaler Konferenztischnimmt das Besprechungszimmer ein, wie er allenthalben imMittelpunkt teamorientierter Unternehmensstrukturen steht,

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„Wir lehnen alles außerhalb des Strafrechts ab.“– Selbstbeschränkung als ErfolgsrezeptText: Dr. Wolfgang Janisch

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links ein Regal mit den nötigsten Grundlagenwerken und Kom-mentaren, rechts Zeitschriften und Entscheidungssammlun-gen – ein wohl sortiertes Konzentrat der Fachliteratur, die Be-sprechungen nicht schmücken, sondern unterstützen soll.

Dierlamms Vita zeugt von jener Mischung aus Talent undZielstrebigkeit, ohne die ein wirklich guter Job nicht zu kriegenist. Studium in Bonn und Trier, wissenschaftlicher Assistent undPromotion beim Strafrechts-Professor Volker Krey, Einstieg beiRedeker Dahs Sellner & Widmaier in Bonn, seit 1999 selbstän-dig. Dazu kommt eine rasch wachsende Publikationsliste, einLehrauftrag an der Universität in Trier, Mitgliedschaft in derRedaktion der Neuen Zeitschrift für Strafrecht, Mitarbeit imStrafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer. Nurzum LL.M ist er nicht mehr gekommen, dafür wird wohl einesTages ein Professorentitel den Briefkopf schmücken.

Das reicht allemal für eine blitzsaubere Justizkarriere – docham heiß umkämpften Anwaltsmarkt garantieren weder Titelnoch Meriten den Erfolg. Dort sind tragfähige Konzepte gefragt.Dierlamm & Traut scheinen eines gefunden zu haben, das sichmit zwei Worten umschreiben lässt: konsequente Selbstbe-schränkung. Alfred Dierlamm macht Wirtschafts-, Steuer- undUmweltstrafrecht,Marcus Traut hat einenweiteren Schwerpunktauf dem Arztstrafrecht – und das wars. „Wir nehmen dieses Ni-schendasein sehr ernst“, sagt Dierlamm. Da mag ein Mandant,der gerade Vertrauen zu seinem Anwalt gefasst hat, ihm einenoch so dicke Erbsache anvertrauen wollen – „wir lehnen allesaußerhalb des Strafrechts ab“. Nicht einmal den Einspruch ge-gen den Steuerbescheid übernehme er, obwohl das für ihn als Ex-perten auf demGebiet des Steuerstrafrechts kein Problem wäre.

Was nicht heißt, dass er seine Mandanten mit den recht-lichen Problemen allein lässt. Teil zwei des Konzepts ist näm-lich das Netzwerk: Ob der Mandant den Strafverteidiger seines

Vertrauens nun mit einer Scheidung, einem Verwaltungs-rechtsstreit oder mit der Abwehr einer Schadensersatzklage be-trauen will – Dierlamm verweist ihn an eine Kanzlei, für derenSachverstand er bürgen kann. Und wenn ein Mandat verschie-dene Rechtsgebiete berührt, „dann holen wir die Kompetenzan einen Tisch“ – vom Bilanzsteuerrechtler bis zum Umwelt-sachverständigen. „Dieses Business ist nichts für Einzelkämp-fer, sondern ein Teamsport.“

Im unübersichtlichen, von rasant steigenden Zulassungs-zahlen geprägten Anwaltsmarkt schärft die Selbstbeschrän-kung das eigene Profil und macht eine Kanzlei unterscheidbar.Zugleich ist die konsequente Abgabe profilfremder Mandatefür Dierlamm eines seiner wirksamsten Acquisitionsinstru-mente. Denn die anderen Netzwerkpartner machen es genauso: Wer eine Unternehmensübernahme oder eine Kapitalerhö-hung abwickelt und dabei um Verteidigung gegen Korrup-tionsvorwürfe gebeten wird, schickt den Mandanten zu den Ex-perten nach Wiesbaden. 95 Prozent seiner Mandate, so schätztDierlamm, stammen aus dieser Netzwerkacquise.

Freilich sind die ungeschriebenen Regeln des Netzwerks ernstzu nehmen. Unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren

sei, dass man die „überwiesenen“ Mandanten nach Erledi-gung des Auftrags wieder zu ihrer Stammkanzlei zurückschi-cke und nicht etwa für die eigene Klientenschaft abwerbe.„Wenn man das einmal nicht macht, war es das letzte Mandat,das man von der Kanzlei bekommen hat.“

Fehlt noch was fürs Erfolgsrezept? Ach ja – die 80-Stunden-Woche. Inzwischen hat Dierlamm allerdings noch eine weitereAufgabe, für die er Zeit aufwenden muss. Sie heißtAnna und wird bald zwei Jahre alt. Abends versucht er, einehalbe Stunde zum Vorlesen abzuknapsen. Danach fährt ermeist nochmal ins Büro. //

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Dr. Alfred Dierlamm, Mitbegründer der WiesbadenerStrafrechts-Boutique Dierlamm & Traut

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kommentar

Ein Anwalt schreckt sofort zurück, wenn ihm der Gegenan-walt eine Interessenkollision vorwirft. Doch was steckt hin-ter dem Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten?

Rechtsanwälte unterliegen wegen der verstärkten Gemein-wohlrelevanz ihrer beruflichen Tätigkeit einem besonderenBerufsrecht. Es legt ihnen über die für jedermann geltendenNormen wie zum Beispiel in der GewO, dem UWG oder demStGB besondere Pflichten auf. Sie sind geregelt vor allem inder BRAO; weniger bedeutsam ist die gesetzesergänzende Be-rufsordnung (BORA). Zu den wesentlichsten Berufspflichtenzählt dabei vor allem das Verbot der Vertretung widerstreiten-der Interessen (Prävarikation). Es ist strafrechtlich normiert inder Parteiverratsbestimmung des § 356 StGB; dasberufsrechtliche Pendant findet sich in § 43 a Abs. 4 BRAO.

Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sollvor allem der Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsdienen. Es soll ihn vor einem möglichen Interessenkonfliktschützen, welcher aufgrund der gegensätzlichen Betätigung inder gleichen Sache entstehen kann. Ein Anwalt, der sich zumDiener gegenläufiger Interessen macht, verliert jeglicheunabhängige Sachwalterstellung im Dienst des Rechtsu-chenden. Das Verbot ist auch erforderlich im Interesse derRechtspflege. Geschützt werden soll das Vertrauen derAllgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der An-waltsschaft. Der Prävarikation kommt zudem auch eine sub-jektive Mandantenfunktion zu. Sie wird vom BVerfG betont,wenn es formuliert:„Ersichtlich dient § 43 a Abs. 4 BRAO der Wahrung desVertrauensverhältnisses zum eigenen Mandanten…. “

Dem Interessenwiderstreitverbot kommt eine erheblichepraktische Bedeutung zu. Schließlich verbietet esRechtsanwälten, in derselben Rechtssache im widerstreiten-den Interesse tätig zu werden. So darf ein Anwalt nicht zu-nächst in einem Scheidungsverfahren den Ehemann und an-schließend im Zugewinnausgleichsverfahren die Ehefrau ver-treten. Er muß das ihm später angebotene Mandat ablehnen,so schmerzlich der damit verbundene Verlust von Einnahmenauch sein mag. Schließlich wird der Begriff „derselbenRechtssache“ weit ausgelegt; sie liegt bereits vor bei partiellerSachverhaltsidentität, wie dies bei den Ehesachen Scheidung

und Zugewinnausgleich der Fall ist.Erforderlich ist für einen Verstoß gegen das Verbot, dass

tatsächlich ein Interessengegensatz besteht. Dessen bloßabstrakte Möglichkeit reicht nicht aus, um ein Verbot nach§ 356 StGB oder § 43a Abs. 4 BRAO auszulösen. Einpflichtwidriges interessengegensätzliches Handeln kommtnur in Betracht, wenn der Interessengegensatz konkret vor-handenist bzw. „ausbricht“. Nicht ohne weiteres unzulässig sinddaher Mehrfachvertretungen von Mitgliedern von Erbenge-meinschaften, Gesellschaften, Vereinen oder Gewerkschaftenund Arbeitnehmern. Ein Rechtsanwalt kann in derselbenRechtssache mehreren Beteiligten dienen, deren Interessensich tatsächlich widerstreiten, soweit sich die Interessen derParteien in derselben Rechtssache vom Standpunkt der Par-teien miteinander vereinbaren lassen und dem Rechtsanwaltdie Wahrnehmung des gemeinsamen (vermeintlichen) Inte-resses anvertraut wurde. Es handelt sich dann für den Anwaltnicht um Gegenparteien und es kann von einem Mißbrauchdes Vertrauens im Dienste des Gegners keine Rede sein. Diebesondere Problematik derartiger Fälle besteht aber darin, dasserfahrungsgemäß – und dies ist den Auftraggebern durchausbewusst – Konflikte zwischen den Beteiligten bei derartigenMandaten im Laufe der – oft längerfristigen – Mandatswahr-nehmung nicht ausbleiben. Brechen die Konflikte aus, dannwird der Anwalt gezwungen sein, das Mandat niederzulegen,

Schließlich besteht bei einem Interessengegensatz einTätigkeitsverbot für den betroffenen Rechtsanwalt. SeinDienstleistungsvertrag ist nach § 134 BGB wegen Verstoß ge-gen die Verbotsbestimmungen nichtig, so dass auch keinHonoraranspruch besteht. Um in jedem Fall einer strafrecht-lichen Verfolgung zu entgehen, muß der Rechtsanwalt daherumgehend das Mandat abgeben. Soweit er sich in einer So-zietät befindet, kommt auch eine Abgabe an einen Sozius inBetracht. Dann entgeht er einer strafrechtlichen Sanktion, da§ 356 StGB unstreitig nur für den einzelnen Anwalt gilt. EineVertretung durch Sozien kann aber nach § 3 Abs. 2 BORAunzulässig sein; etwas anderes gilt jedoch bei Einverständnisder Mandanten. //

„Diener wie vieler Herrendarf ein Anwalt sein?“Berufsrecht für Anfänger: Die Interessenkollision

Text: Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg

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Der sicherste Weg – was ist das?Text: Bertin Chab

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Anwälte haften dem Mandanten für Fehler im Mandat. Daskann unangenehm sein. Anwaltsblatt Karriere stellt wichtigeBegriffe aus dem Haftungsrecht für Anwälte vor.

Auf den ersten Blick ist es selbstverständlich, dass der Rechts-berater stets den „sichersten“ Weg für den Mandanten zu be-schreiten hat, will er nicht in die Haftung geraten. Der zweiteBlick zeigt, dass der Streit schon bei den Begriffen beginnt.In der Regel wird vom „sichersten“ Weg gesprochen. EinigeAutoren sprechen jedoch nur vom „sichereren“ Weg oder dem„relativ sichersten“ Weg. Sie wissen, dass es absolute Sicher-heit nicht gibt.

Was steckt dahinter? Grundsätzlich muss der Anwalt –auch das versteht sich von selbst – demMandanten den „richti-gen“ Weg aufzeigen. Die Frage nach dem „sichereren Weg“zeigt, dass es mehrere Möglichkeiten geben kann, die je fürsich betrachtet durchaus vernünftige Aspekte berücksichtigenkönnen. Von solchen Konstellationen, die in der anwaltlichenPraxis übrigens tagtäglich vorkommen, ist die Rede. Ein Bei-spiel: Gemäß § 199 BGB ist der Beginn der Verjährungsfrist ab-hängig vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung und vonder entsprechenden Kenntnis des Forderungsinhabers. Währenddie Fälligkeit noch einigermaßen sicher bestimmt werden kann,ist die Frage der Kenntnis (zu der sich ja auch noch die fahrläs-sige Unkenntnis hinzugesellt) wahrlich nicht immer einfachzu beantworten. Man wird aber in der Regel den Zeitraum be-stimmen können, in dem der Forderungsinhaber jedenfallsnoch keine Kenntnis hatte. Genauso wird es einen Zeitpunktgeben, ab dem ein Gericht Kenntnis oder grob fahrlässige Un-kenntnis unterstellen könnte. Das wäre der Zeitpunkt, an demsich der vorsichtige Anwalt bei der Berechnung der Frist orien-tieren sollte. Den sichereren Weg beschreiten hieße dann, be-reits vor dem so errechneten frühesten Verjährungszeitpunktverjährungshemmende Maßnahmen wie insbesondere eineKlageerhebung zu veranlassen. Gleiches gilt, wenn Unsicher-heit darüber besteht, wann Verhandlungen im Sinne des § 203BGB begonnen haben und wann sie beendet wurden.

Keinesfalls ist der Anwalt dazu verpflichtet, beispielsweisedie Klageerhebung schleunigst selbst für den Mandanten zuveranlassen, wenn es eng wird. Es stellt aber eine anwaltlichePflichtverletzung dar, wenn er denMandanten nicht darauf auf-

merksammacht, dass die Gegenseite ab dem errechneten Zeit-punkt im Prozess die Verjährungseinrede erheben könnte. Esist also ins Kalkül zu ziehen, dass das Gericht die Verjährungs-frist zu Ungunsten des Mandanten anders – wenngleich dannauch noch vertretbar – berechnet. Die Grenze wäre erst dannerreicht, wenn eine echte Fehlentscheidung vorliegt (z.B. weildas Problem bereits höchstrichterlich entschieden ist). Aufständige BGH-Rechtsprechung darf sich der Anwalt verlassen.

Häufig ist es eine Frage der Risikoabwägung: Es mag guteGründe dafür geben, dass noch keine Klage eingereicht wird.Vielleicht wartet der Mandant lieber noch eine günstige Gele-genheit ab, die Sache außergerichtlich zu klären. Möglicher-weise erwartet er selbst eine Klage des Gegners und will dannaufrechnen. Oder er scheut die hohen Gerichtskosten. In alldiesen Fällen kann es nur korrekt sein, den Mandanten auf be-stehende Risiken hinzuweisen und unter Umständen andereMaßnahmen der Verjährungshemmung (wie sie Verhandlun-gen oder der Verzicht auf die Verjährungseinrede darstellen)zu empfehlen.

Der sicherste Weg spielt häufig auch eine Rolle, wenn esum den „richtigen“ Beklagten geht. So sollte eine Räumungs-klage auch auf den Ehegatten des Mieters erstreckt werden,selbst wenn dieser nicht explizit Mietvertragspartei ist (OLGKoblenz, MDR 2003, 600). Auch in Stellvertretungsfällen oderbei gesellschaftlichen Verschachtelungen ist nicht immer ein-deutig, wer zu verklagen ist. Eine frühzeitige Streitverkündungkann die Unsicherheit abfedern und sich als der sicherere Wegerweisen (BGH, NJW-RR 2005, 1585).

Die Suche nach dem „sichersten“ Weg kann daher durch-aus kreativ sein, auch wenn es ihn wahrscheinlich nie gebenwird. Erhöht sich das Risiko, muss der sorgfältige Anwalt dieserkennen und den Mandanten unmissverständlich auf diedamit einhergehenden Probleme aufmerksam machen. DieEntscheidung hat aber der Mandant am Ende zu treffen. //

Der Autor ist bei der Allianz tätig und im Nebenberuf Rechtsanwalt.Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.

Zum weiteren Zeitvertreib: Irrgarten-Generator LABY06.EXEunter www.grossmann.info/spiele.htm (LABY06 ist Freeware).

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RechtsprechungText: Anja Tyzak

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r rechtsprechung

Der Klassiker: BVerfG – KeineStandesrichtlinien mehr (1987)

Das Problem

Berufsstände sind auf ihr Ansehen bedacht und bemühen sich,eine bestimmte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zu schär-fen. Sie können aber nicht schalten und walten, wie sie wollen.Das musste die Bundesrechtsanwaltskammer schmerzlich er-fahren, als das Bundesverfassungsgericht 1987 die Standes-richtlinien der Anwaltschaft kippte.

Es ging um zwei Rügen von Rechtsanwälten, ausgespro-chen von den jeweilig zuständigen Rechtsanwaltskammern.Der Beschwerdeführer zu 1) wurde gerügt, weil er sich unge-bührlich über den Gerichtsärztlichen Ausschuss geäußert hät-te: „Ich muss sagen, ich habe im Laufe meines langen Anwalts-lebens schon manchen Unsinn gelesen. Dies übersteigt jedochdas übliche Maß. Die Behauptung dieser ehrenwerten Herrenläuft darauf hinaus, dass sie von sich sagen wollen, sie hättenhellseherische Fähigkeiten. ...“ Der Beschwerdeführer zu 2 zogsich den Unmut seiner Rechtsanwaltskammer in Form einerRüge zu, weil er gegen einen Amtsrichter den Vorwurf derRechtsbeugung erhoben hatte. Der Beschwerdeführer zu 2führte in der Begründung einer sofortigen Beschwerde aus:„Es ist gerichts-, stadt- und in Fachkreisen bundesweit be-kannt, dass der erkennende Richter und der Unterzeichner, diebis vor etwa zwei Jahren in einem freundschaftlichen Verhält-nis zueinander standen, sich seitdem überworfen haben. DasZerwürfnis geht so weit, dass der erkennende Richtersich nicht scheut, den Unterzeichner vor Dritten persönlich zudiskriminieren. ...“

Die Rüge stützte sich jeweils auf ein Verstoß gegen das Ge-bot zur Sachlichkeit in § 43 BRAO, der auch damals schon lau-tete: „Allgemeine Berufspflicht: Der Rechtsanwalt hat seinenBeruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb undaußerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, wel-che die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, würdig zu er-weisen.“ Näher ausgeformt wurde das Gebot zur Sachlichkeitin den Standesrichtlinien, welche die Bundesrechtsanwalts-kammer – wie es in der BRAO hieß – „festzustellen“ hatte.

Beide Sachverhalte gelangten bis vor das Bundesverfassungs-gericht, und die Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. DasBVerfG ergriff die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu ändernund eine Änderung der BRAO beim Gesetzgeber anzumahnen.

Die Leitsätze

1. Es wird nicht daran festgehalten, dass die Richtlinien des an-waltlichen Standesrechts als Hilfsmittel zur Auslegung undKonkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Be-

rufspflichten (§ 43 BRAO) herangezogen werden können. Einerechtserhebliche Bedeutung kommt den Richtlinien im ehren-gerichtlichen Verfahren nur noch für eine Übergangszeit biszur Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts zu, soweit ihreHeranziehung unerlässlich ist, um die Funktionsfähigkeit derRechtspflege aufrechtzuerhalten.

2. Ehrengerichtliche Maßnahmen wegen Verletzung des inden Standesrichtlinien niedergelegten Sachlichkeitsgebots sindnur unerlässlich, soweit es sich um strafbare Beleidigungen,die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche her-absetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligteoder der weitere Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

Die Rüge entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß Art. 12Abs. 1 S. 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oderaufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Im Unterschied zu denärztlichen Berufsordnungen handelt es sich bei der Bundesrechts-anwaltsordnung insbesondere nicht um autonomes Satzungsrecht.Einer Satzungskompetenz standen die fehlenden demokratischenStrukturen der Bundesrechtsanwaltskammer entgegen. Als Ver-bandskörperschaft wird die Bundesrechtsanwaltskammer nichtvon den Berufangehörigen als Mitgliedern, sondern von denRegionalkammern gebildet, die von ihren Präsidenten ohneRücksicht auf die jeweilige Mitgliederstärke vertreten werden.

In den Standesrichtlinien ist das Sachlichkeitsgebot derartig weitgefasst, dass seine verfassungsrechtliche Beurteilung selbst dannzu Bedenken Anlass geben würde, wenn es auf einer ausdrück-lichen normativen Grundlage beruhen würde. Es fehlt an der hin-reichenden Bestimmtheit.

Die anwaltliche Berufsausübung unterliegt grundsätzlich der freienund unreglementierten Berufsausübung des einzelnen. Als unab-hängiges Organ der Rechtspflege und als der berufene Beraterund Vertreter der Rechtssuchenden hat der Anwalt die Aufgabe,zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen unddas Gericht vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandantenzu bewahren. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es demAnwalt ebenso wie dem Richter nicht immer so schonend mit denVerfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrerPersönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Der Anwalt darf im „Kampfum das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinn-fällige Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder„ad personam“ argumentieren, um beispielsweise eine möglicheVoreingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde einesSachverständigen zu kritisieren. Wort und Schrift sind seinewichtigsten „Berufswaffen“.

Die Entscheidung vom 14.7.1987 (1 BvR 537/81 u.a.) ist im Volltext in AnwBl 1987,598 ff. abgedruckt. Die Folge dieser Entscheidung war 1994 eine Änderung der BRAOund die Schaffung der Satzungsversammlung der deutschen Anwaltschaft. Sie hat alsSatzungsrecht die Berufsordnung der Rechtsanwälte erlassen.

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56 / anwaltsblatt karriere

rechtsprechung

EuGH: Zulässigkeit von gesetzlichenMindestgebühren (Cipolla/Meloni)

Das Problem

Die italienischen Rechtsanwälte Cipolla und Meloni verhalfensich selbst zum Recht. Die beiden in Cipolla/Meloni zu-sammengefassten Rechtssachen behandeln Klagen vonRechtsanwälten gegen ihre Mandanten auf Vergütung. BeideGerichte legten dem EuGH vor, weil sie entscheidungserhebli-che Zweifel hatten, ob die inzwischen abgeschaffte italienischeGebührenordnung über den Mindestlohn der Rechtsanwältemit Europarecht vereinbar ist.

In Italien wurden die anwaltlichen Gebühren von demConsiglio Nazionale Forense (Nationaler Rat der Rechtsanwälte,CNF) durch Beschluss erlassen. Ermächtigt wurde der CNF zumErlass der Gebührenordnung in Art. 57 Real Decreto Legislati-vo. Der Beschluss des CNF bedurfte u.a. der Genehmigung desJustizministers. Die Gebührenordnung kannte drei Arten vonVergütungen: Honorare, Gebühren und Entgelte für gerichtli-che Leistungen in Zivil- und Verwaltungsangelegenheiten, Ho-norare für gerichtliche Leistungen in Strafsachen sowie Hono-rare und Entgelte für außergerichtliche Leistungen. Für jedeHandlung oder Abfolge von Handlungen wurde ein Mindest-und ein Höchstsatz bestimmt. Innerhalb dieser Margen setztedas Gericht die Gebühren fest. Gegen besondere Begründungkonnte es nach oben und unten aus den Margen ausbrechen.

Die Leitsätze

1. Den Artikeln 10 EG, 81 EG und 82 EG läuft es nicht zuwider,wenn ein Mitgliedstaat eine Norm erlässt, die auf der Grundla-ge eines von einer berufsständischen Vertretung von Rechtsan-wälten wie dem Consiglio Nazionale Forense (Nationaler Ratder Rechtsanwälte) erarbeiteten Vorschlags eine Gebührenord-nung genehmigt, die eine Mindestgrenze für die Honorare derMitglieder der Rechtsanwaltschaft festlegt, von der grundsätz-lich ebenso wenig bei Leistungen, die diesen Mitgliedern vor-behalten sind, wie bei Leistungen abgewichen werden kann,die, wie außergerichtliche Dienstleistungen, auch von jedemanderen, der genannten Gebührenordnung nicht unterworfe-nen Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können.

2. Eine Regelung, die es verbietet, im Wege einer Vereinbarungvon den durch eine Rechtsanwaltsgebührenordnung wie derim Ausgangsverfahren in Rede stehenden festgelegten Min-desthonoraren für Leistungen abzuweichen, die zum einenGerichtsbezug aufweisen und zum anderen Rechtsanwältenvorbehalten sind, stellt eine Beschränkung des in Art. 49 EGvorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs dar. Es ist Sache

des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelungangesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsäch-lich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordnetenRechtspflege Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können,und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außerVerhältnis zu diesen Zielen stehen.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

Auch Mitgliedstaaten können gegen Art. 81 f. EG verstoßen. Zwarbetreffen Art. 81, 82 EG an sich nur das Verhalten von Unternehmenund nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen derMitgliedstaaten; in Verbindung mit Art. 10 EG, der eine Pflicht zurZusammenarbeit begründet, verbieten sie jedoch den Mitgliedstaa-ten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen und Verordnungen,zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der fürdie Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten.

Der Erlass der Gebührenordnung hat staatlichen Charakter. Zwarwird die Gebührenordnung von der CNF erarbeitet. Der Gebühren-ordnungsvorschlag der CNF muss aber vom Justizminister geneh-migt werden. Er kann Änderungen veranlassen. Außerdem wird derStaat einbezogen, weil die Gerichte die Gebühren festsetzen. Mitbesonderer Begründung können sie die Mindestgebühren unter-schreiten und die Höchstsätze übersteigen.

Gerade wegen der staatlichen Einflussmöglichkeiten in derSchaffung der Gebührenordnung selbst und auf die Festsetzungder Gebühren kann Italien nicht der Vorwurf gemacht werden mitArt. 57 Real Decreto Legislativo dem CNF, gegen Art. 81 EG oderArt. 82 EG verstoßendes Verhalten vorzuschreiben, ein solchesVerhalten zu begünstigen oder dessen Auswirkungen zu verstärken.

Das Verbot, ein niedrigeres Honorar als in der Gebührenordnungfestgesetzt zu verlangen, ist geeignet, den Zugang von in einemanderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik zugelassenenRechtsanwälten zu dem Markt für juristische Dienstleistungen zubeschränken. Die Rechtsanwälte in einem anderen Mitgliedstaatkönnen ihren italienischen Kollegen weniger wirksam Konkurrenzmachen, wenn sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschrei-ten dürfen. Außerdem werden die in Italien lebenden Dienstleis-tungsempfänger in ihrer Auswahl beschränkt, weil diese nicht dieDienste der Rechtsanwälte in anderen Mitgliedstaaten in Anspruchnehmen können, die in Italien ihre Leistungen zu einem niedrigerenPreis anböten als demjenigen, der sich aus den durch dieGebührenordnung festgelegten Mindesthonoraren ergibt.

Darüber, ob die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durchzwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, wird dasvorlegende Gericht zu entscheiden haben. Maßgeblich ist, ob einKausalzusammenhang zwischen einer geordneten Rechtspflegeund dem Schutz des Verbrauchers vor minderwertigem Rechtsraterreicht wird, wenn ein Mindestlohn nicht unterschritten werden darf.

Die Entscheidung vom 5.12.2006 (Rs. C-94/04 und Rs. C-202/04) ist im Volltext inAnwBl 2007, 149 ff. mit Anm. Udo Henke abgedruckt.

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rechtsprechung

BGH: Zulassung zurAnwaltschaft beim BGH

Das Problem

Vor den Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten,aber auch vor den ordentlichen Gerichten in Strafsachen kön-nen alle Rechtsanwälte in allen Verfahren und in sämtlichenInstanzen auftreten.

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen warendie Rechtsanwälte in Anwaltsprozessen zunächst darauf be-schränkt, vor dem Gericht ihrer Zulassung aufzutreten. Seitdem 1. Januar 2000 erstreckt § 78 ZPO die Postulationsfähig-keit auf alle Anwaltsprozesse vor Amts- oder Landgerichten.Vor den Gerichten des höheren Rechtszuges konnten nach wievor nur die dort jeweils zugelassenen Anwälte auftreten (vgl.zur Entwicklung der Rechtslage BVerfGE 93, 362 [363 f.]). DieSingularzulassung bei den Oberlandesgerichten wurde durchdas BVerfG gekippt (BVerfG vom 13. Dezember 2000, BVerfG103, 1). Eine Sonderstellung nehmen nach wie vor nur die An-wälte ein, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind (bestä-tigt im Beschl. d. BVerfG v. 31.10.2002 - 1 BvR 819/02 - Singu-larzulassung von Rechtsanwälten beim BGH).

Diese Anwälte werden sorgfältig in einem speziellen Ver-fahren ausgewählt: Der Präsident des Bundesgerichtshofs bit-tet die Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer und derRechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof um Vor-schlagslisten und beruft den Wahlausschuss ein. Der Wahlaus-schuss unter Vorsitz des Präsidenten des Bundesgerichtshofsbefasst sich zunächst mit dem Bedarf an Neuzulassungen (§168 Abs. 2 BRAO). Als Ergebnis der jetzt laufenden Wahl stell-te der Wahlausschuss einen Bedarf an sieben neuen Rechtsan-wälten fest. Daraufhin schlug der Wahlausschuss dem Bundes-justizministerium die doppelte Anzahl an Bewerbern (also 14)vor (§ 168 Abs. 2 BRAO). Die Bewerber wurden über den Aus-gang dieser Wahl unterrichtet, und die Bewerberliste wurdedem Bundesjustizministerium zugeleitet, das in diesen Wo-chen endgültig die neuen BGH-Anwälte ernennen muss. Jetztzum vom BGH entschiedenen Fall: Der Antragssteller nahm inder laufenden Wahl einen Platz in der zweiten Hälfte der Be-werberliste ein und wollte dagegen schon vor der Entschei-dung des Bundesjustizministeriums vorgehen. Dem hat derBGH einen Riegel vorgeschoben.

Die Leitsätze

a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte beidem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justizbenannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten,wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälfte der Lis-

te erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entschei-dung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums derJustiz nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgren-zung zu Senatsbeschl. V. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10.Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht).b) Das Bundesministerium der Justiz ist bei seiner Entscheidungnach § 170 Abs. 1 BRAO nur an den Kreis der Listenbewerber,aber weder an die Zahl der von dem Wahlausschuss für ange-messen erachteten Neuzulassungen noch an eine von demWahlausschuss bestimmte Rangfolge der Bewerber gebunden.

Die wesentlichen Punkte der Begründung

Der Bewerber kann die Entscheidungen des Wahlausschussesnicht selbständig angreifen. Es handelt sich bei der Bestimmungdes Bedarfs und bei der Zuweisung eines Listenplatzes nämlichnicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine verwaltungsinter-ne Zwischenentscheidung in einem gestuften Verwaltungsverfahren.

Die Entscheidung über die Zulassungsanträge trifft gemäß § 170Abs. 1 BRAO nicht der Wahlausschuss, sondern das Bundes-justizministerium. Erst die abschließende Entscheidung desJustizministeriums ist Maßnahme der Justizverwaltung i.S.d. § 23Abs. 1 EGGVG, die etwaige Rechte des Antragsstellers beein-trächtigt und damit ein anfechtbarer Verwaltungsakt.

Allein die Bewerber, die schon nicht in die Bewerberliste aufge-nommen werden, erfahren keine Bescheidung ihrer Zulassungs-anträge durch das Bundesjustizministerium und können daher (Art.19 Abs. 4 GG) in entsprechender Anwendung des § 223 Abs. 1 S.1 BRAO die Wahlentscheidung des Wahlausschusses anfechten.

Hinsichtlich der Bewerber auf der Bewerberliste ist der von demWahlausschuss festgesetzte Bedarf und die Rangfolge rechtlichunverbindlich. Das Bundesjustizministerium kann den Bedarfanders einschätzen. Ebenso kann es Bewerber aus der zweitenHälfte der Liste benennen.

Hinsichtlich der Zahl der Neuzulassungen, die der Wahlausschussfür zulässig erachtet, gingen wie sich in der mündlichen Verhand-lung offenbarte allerdings sowohl der Wahlausschuss als auch dasBundesjustizministerium von einer Bindung des Ministeriums an dieEntscheidung des Wahlausschusses aus.

Durch die zeitgleiche Bescheidung aller Zulassungsanträge schöpftdas Ministerium zugleich das Kontingent der von ihm für erforder-lich gehaltenen Neuzulassungen aus. Damit die Rechte des An-tragssteller nicht beeinträchtigt werden, hat das Ministerium in dermündlichen Verhandlung vor dem Senat verbindlich zugesichert,dass es zunächst diejenigen Antragssteller bescheiden werde,deren Zulassungsanträge zurückgewiesen werden sollen und dievorgesehenen Zulassungen erst zwei Wochen später vorzunehmen.

Die Entscheidung vom 11.9.2006 (AnwZ 1/06) ist im Volltext in AnwBl 2007,83 ff. abgedruckt.

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amen Durchgefallen oder selig bestanden. Anwaltsblatt Karriere dokumentiert auf den folgenden Seiten eine strafrechtliche Anwaltsklausur, die im März 2006 in Berlin undBrandenburg im 2. Staatsexamen lief. Außerdem erläutert Dr. Klaus Kilian, Präsident desGemeinsamen Juristischen Prüfungsamts der Länder Berlin und Brandenburg Hinter -gründe der neuen Anwaltsklausuren und gibt wichtige Praxistipps fürs Examen.

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Handaktenvermerk:

Heute ging die nachgeheftete Anklage vom 8. Februar 2006ein. Stellungnahmefrist gemäß § 201 StPO läuft bis zum 13. März2006. Akteneinsicht war nach Vollmachtsvorlage bereits mög-lich. Es wurden einige Kopien erstellt. Die Abschriften der Telefonüberwachungsaufzeichnungen und die Aussage desZeugen Märlich entsprechen der Darstellung in der Anklage,so dass auf die Fertigung von Kopien hiervon verzichtet wurde. Telefonisch gab StA Stahlmann an, dass seiner Ansicht nachwegen der massiven Tatvorwürfe kein Spielraum bestehe, denauf Fluchtgefahr beruhenden Haftbefehl aufzuheben.

Renner, 20.2.06

Staatsanwaltschaft Berlin 8. Februar 200659 Js 367/05

An das Haft!

Landgericht Berlin Fristablauf § 121 f. StPO:

- große Strafkammer - 3. Mai 2006

Anklageschrift

Der KFZ-Mechaniker Bernhard Bieber,geboren am 12. September 1971 in Berlin,zuletzt wohnhaft: Unter den Eichen 25, 12203 Berlin,Deutscher, ledig, bestraft,– in dieser Sache am 3. November 2005 vorläufig festgenom-

men und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergartenin Berlin - Geschäftsnummer: 351 Gs 345/05 - vom 4. Novem-ber 2005 seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der JVA Mo-abit, BuchNr. 984/05-2 –

Wahlverteidiger: Rechtsanwalt Dr. Rudolf Renner, Schloßstr. 42, 12165 Berlin

wird angeklagt,

in Berlin am 28. und 29. September 2005durch zwei selbstständige Handlungen

1. einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerich-teten Verbrechens bedroht zu haben,

2. a) einen Menschen entführt zu haben, um ihn durch dieDrohung mit dem Tod zu einer Unterlassung zu nötigen,und dabei zugleichb) eine andere Person körperlich misshandelt und an derGesundheit geschädigt zu haben, wobei er mit einem ande-ren Beteiligten gemeinschaftlich handelte.

Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

1. Am 28. September 2005 gegen 21.35 Uhr äußerte der Ange-schuldigte aus seiner Wohnung Unter den Eichen 25, Berlin-Steglitz heraus telefonisch gegenüber dem Zeugen HorstHerzberg, diesem werde wegen seines – des Zeugen – „losenMundwerks wahrscheinlich schon bald etwas Schrecklichespassieren“.

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Anwaltsklausur Strafrecht

Anwältinnen und Anwälte arbeiten anders als Richterinnen oder Richter. Bei ihrer Arbeit kommt es nicht nur auf gute Rechtskenntnisse an. Vielmehrmüssen Anwälte – für Strafverteidiger gilt dies ganz besonders – wissen, wie sie das Recht und die Interessen ihrer Mandanten best möglich wahren und vor Gericht durchsetzen können. Die Hauptfrage: Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren soll der Anwalt wie tätig werden? Anwaltsblatt Karriere dokumentierteine strafrechtliche Anwaltsklausur, die im März 2006 in Berlin und Brandenburgim 2. Staatsexamen lief. Den Prüfervermerk und eine Kurz-Lösungsübersichtfinden Sie auf der Seite 66. Den ausführlichen Prüfervermerk gibt’s im Internetunter www.anwaltsblatt-karriere.de.

Anwaltshandakten des Rechtsanwalts Dr. Rudolf Renner (Auszug) Strafsache Bieber B 215/05

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2. Am Abend des 29. September 2005 gegen 17.50 Uhr fuhr derAngeschuldigte mit seinem PKW BMW 316, amtl. Kennzei-chen B - YY 3145, in dem der gesondert Verfolgte Igor Iwa-nowsky und der Zeuge Marko Märlich saßen, in der Absicht,dem Zeugen Märlich eine „Lektion zu verpassen“ mit diesemgegen den Willen des Zeugen auf einen entlegenen Waldwegim Grunewald. Dort ließ er den Zeugen Märlich aussteigen,zog eine äußerlich von einer scharfen Waffe nicht zu unter-scheidende Schreckschusspistole aus der Tasche und forderteden verängstigten Zeugen auf, es zukünftig zu unterlassen,Dritten und der Polizei gegenüber Angaben über die Drogen-geschäfte des Angeschuldigten zu machen. Anderenfalls werdeer – der Angeschuldigte – den Zeugen „überall finden und ab-knallen“. Sodann stieß er den Zeugen heftig gegen einen Baum-stamm, wodurch dieser sich eine schmerzhafte Rippenprel-lung zuzog. Der gesondert Verfolgte Iwanowsky stand nur we-nige Meter entfernt neben dem Geschehen, um den Zeugen aneiner möglichen Flucht zu hindern. Schließlich fuhr der Ange-schuldigte mit Iwanowsky davon; der Zeuge Märlich blieb al-lein im Wald zurück.

Der Angeschuldigte hat sich danach als ungeeignet zum Führenvon Kraftfahrzeugen erwiesen.Der PKW BMW 316, amtl. Kennzeichen B – YY 3145, unter-liegt als Tatwerkzeug der Einziehung.

Verbrechen und Vergehen, strafbar gemäß §§ 223, 224 1 Nr. 4, 239 b 1, 241, 52, 53, 69, 69 a, 74 StGB.

Beweismittel: (...)

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

I. Der am 12. September 1971 in Berlin geborene Angeschul-digte Bernhard Bieber ist deutscher Staatsangehöriger, ledigund kinderlos. Zur Tatzeit ging er einer Tätigkeit als angestell-ter KFZ-Mechaniker bei der Firma Schraublich GmbH in Ber-lin-Kreuzberg nach.Er ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 1. Februar 2006 durch Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 5.Mai 2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteiltworden, die er bis zum 13. Januar 2005 voll verbüßt hat.

II. Der Angeschuldigte verkaufte dem Zeugen Märlich im Au-gust 2005 in drei Fällen jeweils fünf Gramm Haschisch zumPreis von je 35,- € und bot ihm in einem Fall auch Kokain an,

wobei es jedoch nicht zu einer Lieferung kam. Dabei hatten derAngeschuldigte und Märlich abgesprochen, dass dieser denNamen des Angeschuldigten keinesfalls an andere Personenweitergeben solle. Das Verfahren ist insoweit gemäß § 154 Abs. 1 StPO in Hin-blick auf die vorgenannte Verurteilung eingestellt worden.

Trotz der getroffenen Absprache mit Märlich wurde der Ange-schuldigte in der Folgezeit mehrfach telefonisch von einer un-bekannt gebliebenen Person bedrängt, auch dieser Drogen zuverkaufen. Er ging davon aus, dass Märlich entgegen der Verein-barung seinen Namen und seine Telefonnummer weitergegebenhatte. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Taten:1. Am Abend des 28. September 2005 rief der Angeschuldigte –wie er zumindest dachte – den Mobilfunk-Anschluss des Mar-ko Märlich an und äußerte, unmittelbar nachdem sich einemännliche Stimme lediglich mit „Hallo?“ gemeldet hatte, dieDrohung: „Dir wird wahrscheinlich schon bald etwas Schreck-liches passieren und das hast Du dann allein Deinem losenMundwerk zu verdanken!“ und legte danach sofort auf.Da sich der Angeschuldigte jedoch verwählt hatte, war sein Ge-sprächspartner nicht der Zeuge Marko Märlich, sondern der ihmbis dahin vollkommen unbekannte Zeuge Horst Herzberg. Das Gespräch wurde aufgezeichnet, da der Mobilfunkanschlussdes Zeugen Herzberg zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer durchdas Amtsgericht Tiergarten in Berlin im gegen den ZeugenHerzberg geführten Verfahren 351 Gs 355/05 gemäß § 100 a ff.StPO wegen gewerbsmäßiger Hehlerei überwacht wurde. DerAngeschuldigte wurde anhand seiner Rufnummer als Anruferermittelt.Am Folgetag wurde dem Angeschuldigten anhand seiner Ruf-liste bewusst, dass er sich verwählt hatte; er rief daraufhinnochmals bei Horst Herzberg an, entschuldigte sich für seinenAnruf vom Vortag und erklärte dem Zeugen, die Sache habesich erledigt. Auch dieses Gespräch wurde aufgezeichnet.2. Um eine weitere Verwechselung zu vermeiden, beschloss derAngeschuldigte, den Zeugen Märlich persönlich aufzusuchen.Er fuhr am 29. September 2005 gegen 17.50 Uhr in Begleitungdes gesondert Verfolgten und zwischenzeitlich untergetauch-ten Igor Iwanowsky, der auf dem Rücksitz Platz genommenhatte, zur Wohnung des Zeugen in der Grunewaldstr. 12, Ber-lin-Schöneberg und forderte diesen freundlich und unter Ver-deckung seiner wahren Absichten auf, kurz in seinem WagenPlatz zu nehmen, um etwas Geschäftliches zu besprechen.Nachdem Märlich auf dem Beifahrersitz Platz genommen hat-te, fuhr der Angeschuldigte sofort los, so dass Märlich dasFahrzeug nicht mehr verlassen konnte und eingeschüchtert

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sitzen blieb. Der Angeschuldigte fuhr sodann in ein nur überForstwege erreichbares abgelegenes Waldstück im Grunewald.Dort angekommen wies er den verängstigten Zeugen an, denWagen zu verlassen, und zog eine Schreckschusspistole ausder Tasche, die der Zeuge jedoch für eine scharfe Waffe hielt.Unter Vorhaltung der Waffe forderte der Angeschuldigte denZeugen auf, zukünftig unbedingtes Stillschweigen über dieDrogenlieferungen und seine Person zu bewahren, anderen-falls würde er – der Angeschuldigte – den Zeugen „überall fin-den und abknallen“. Sodann stieß er den Zeugen derart heftiggegen einen Baumstamm, dass dieser sich eine schmerzhafteRippenprellung zuzog. Der gesondert Verfolgte Iwanowsky, der1,95 m groß ist und etwa 120 kg wiegt, hatte zu diesem Zeit-punkt ebenfalls das Fahrzeug verlassen, stand in rund 20 mEntfernung an den Kofferraum des Wagens gelehnt und rei-nigte mit Hilfe eines Taschenmessers demonstrativ seine Fin-gernägel. In Absprache mit dem Angeschuldigten war er jeder-zeit bereit einzugreifen, sollte der Zeuge Märlich sich zur Wehrsetzen oder zu fliehen versuchen.Schließlich stieg der Angeschuldigte mit Iwanowsky wieder inden Wagen ein und ließ den Zeugen allein im Wald zurück.Dieser musste zu Fuß in der einbrechenden Dämmerung etwa2 km bis zur nächsten Straße laufen, wo er ein Fahrzeug an-hielt und den Fahrer bat, die Polizei zu alarmieren.Das Verfahren gegen den gesondert Verfolgten Iwanowsky istdurch die Staatsanwaltschaft abgetrennt und vorläufig gemäß § 205 StPO eingestellt worden, da der gesondert Verfolgte Iwa-nowsky derzeit flüchtig ist.

III. Anlässlich der vorläufigen Festnahme des Angeschuldig-ten wurde der PKW BMW 316 mit dem amtl. Kennzeichen B –YY 3145, dessen Halter und Eigentümer der Angeschuldigteist, nebst Fahrzeugpapieren und -schlüsseln sichergestellt undin Hinblick auf eine spätere Einziehung durch Beschluss desAmtsgerichts Tiergarten vom 8. November 2005 - 349 Gs 355/05 -gemäß §§ 111b, 111c 1 StPO beschlagnahmt. Der Angeschuldigte, der seit dem 14. März 1990 in Besitz einerFahrerlaubnis ist, hat sich durch die Begehung der ihm unterII. 2. zur Last gelegten Taten zum Führen von Kraftfahrzeugenals ungeeignet erwiesen. Ihm wurde durch den genannten Be-schluss die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 111a StPO entzogen.

Anmerkung des GJPA: Vom weiteren Abdruck der Anklageschrift wird abgesehen.

StahlmannStaatsanwalt

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Kopie für die Handakte:

Amtsgericht Tiergarten Berlin, den - Bereitschaftsgericht - 10. November 2005Gz. 349 Gs 363/05

Strafsache

gegen 1. Bernhard Bieber, weitere Personalien bekannt,2. Igor Iwanowsky,geboren am 25. September 1973 in Moskau, wohn-haft: Allee der Kosmonauten 103, 12681 Berlin,

wegen: Geiselnahme pp.

Gegenwärtig:Richter am Amtsgericht Rudolf als BereitschaftsrichterStaatsanwalt Stahlmann als Beamter der Staatsanwaltschaft,Justizsekretärin Junker als Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleAntonia Androwna als Dolmetscherin f.d. russische Sprache

Vorgeführt erscheint der Beschuldigte Iwanowsky. Es wurdeihm eröffnet, welche Taten ihm zur Last gelegt werden.

Anm. des GJPA: Der Beschuldigte wurde ordnungsgemäß belehrt; die gesamte Vernehmung wurde ordnungsgemäßübersetzt und unterschrieben.

Der Beschuldigte Iwanowsky erklärte zur Sache:„Ich kann der Vernehmung nicht ohne Dolmetscher folgen, daich noch nicht lange in Deutschland lebe. Ich verstehe nur sehrwenig deutsch. Zu meinen Lebensumständen kann ich ange-ben, dass ich seit drei Monaten in Berlin ein Importgeschäftfür russische Lebensmittel betreibe.Den Beschuldigten Bieber kenne ich erst kurz über einen Freundaus meinem Boxclub. Bieber rief mich am frühen Nachmittag des29. September 2005 an und bat mich, ihn zu einer geschäftlichenBesprechung zu begleiten. Meine Verlobte, eine Berlinerin, hat da-bei für mich übersetzt. Worum es bei der Besprechung ging, sagteer nicht; es hat mich auch nicht interessiert. Er holte mich gegenhalb sechs ab und signalisierte mir, in seinem Wagen hinten Platzzu nehmen. Das war wegen meiner Größe nicht ganz einfach.Wir haben dann einen Mann abgeholt, der sich auf den Beifah-rersitz setzte. Ich kannte diesem Mann nicht. Bieber fuhr losund hielt nach einer Weile an einer abgelegenen Stelle im Gru-newald an. Es war eine ganz normale Fahrt, allerdings schwie-gen beide unterwegs. Im Wald stiegen sie aus. Auch ich stiegaus, um mich ein wenig recken zu können. Das Gespräch zwi-schen den beiden verlief ziemlich angespannt; verstanden ha-

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be ich nichts. Plötzlich fiel der Mann gegen einen Baum. Wiees dazu kam, kann ich nicht sagen; Bieber verstellte mir dieSicht. Dann stiegen Bieber und ich wieder in den Wagen undfuhren ab. Der Mann blieb im Wald zurück. Bieber setzte michzuhause ab und drückte mir 100,- € in die Hand. Ich habe keineFragen gestellt. Ich stelle nie überflüssige Fragen. “

Auf Nachfrage des Vertreters der Staatsanwaltschaft:

„Ob Bieber eine Waffe dabei hatte, kann ich nicht sagen. Er standmit dem Rücken zu mir. Ich habe jedenfalls keine Waffe gesehen.Ich kann nicht verstehen, dass man mir etwas Strafbares zurLast legt. Ich habe lediglich einen Bekannten begleitet undselbst kein Wort mit diesem weiteren Mann gewechselt. Ich ha-be ihm nicht einmal die Hand gegeben. Mein Taschenmesserhabe ich immer dabei. Es kann sein, dass ich es am dem Tagbenutzt habe, um meine Fingernägel zu reinigen. Ich weiß,dass es eine schlechte Angewohnheit ist; meine Verlobteschimpft auch immer darüber. Ich habe mir aber überhauptnichts dabei gedacht. Keinesfalls habe ich den Mann bedroht. Mehr kann ich zu der ganzen Sache nicht beitragen.“

b.u.v.: Der Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten Iwa-nowsky wird abgelehnt.

Rudolf JunkerRichter am Amtsgericht Justizsekretärin

Kopie für die Handakte:

Amtsgericht Tiergarten Berlin, den- Bereitschaftsgericht - 11. November 2005Gz. 349 Gs 363/05

V e r m e r k :Für den in Untersuchungshaft befindlichen MitbeschuldigtenBieber hatte sich vor Anberaumung der Vernehmung des Be-schuldigten Iwanowsky bereits Rechtsanwalt Dr. Renner ge-meldet. Es wurde versehentlich unterlassen, ihn und seinenMandanten von der richterlichen Vernehmung des Beschul-digten Iwanowsky zu benachrichtigen und ihm die Anwesen-heit zu gestatten.

RudolfRichter am Amtsgericht

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Kopie für die Handakte:

LKA 47/1894-0559 Berlin, den 23. November 2005

V e r m e r k :Auf Anweisung von Staatsanwalt Stahlmann sollte heute dieWohnanschrift des I w a n o w s k y, Igor (w. Pers. bek.) über-prüft werden. Dabei wurde von Nachbarn mitgeteilt, dass Iwa-nowsky dort schon vor zwei Tagen augenscheinlich ausgezo-gen sei. Noch dort wohnhaft ist

Frau Sabrina S c h l i c h t i n g, 14. Mai 1981 Berlin geb.,wohnhaft: Allee der Kosmonauten 103, 12681 Berlin,Verkäuferin, derzeit arbeitslos.

Sie wurde vor Ort angetroffen und erklärte sich zu einer sofor-tigen Vernehmung bereit.

Kleeberger, KK

– – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – –

In ihrer Wohnung aufgesucht erklärt die Zeugin Schlichting(w. Pers. bek.) nach Belehrung über die Wahrheitspflicht:Ich kann nur wenig zum Sachverhalt beitragen. Igor Iwanowskywohnt seit gut zwei Monaten bei mir. Wir werden im nächstenSommer heiraten, sobald sein Geschäft besser läuft. Er impor-tiert russische Lebensmittel nach Berlin. Deshalb hat er natür-lich auch viele Kontakte zu Kunden und Lieferanten.Am fraglichen Tag rief nachmittags ein mir nicht bekannterMann an und wollte Igor sprechen. Da Igor nur sehr wenigdeutsch spricht, muss ich bei Telefonaten immer übersetzen.So war es auch in diesem Fall. Es ging darum, dass der Mannnoch am selben Nachmittag eine geschäftliche Besprechunghatte und einen sogenannten „Escort-Service“ brauchte. Das isteine Art Begleitschutz, falls einem mal jemand dumm kommt.Igor hat das ab und an gemacht. Er ist eine sehr imposante Er-scheinung, da reicht es schon, wenn er nur dabei steht und lä-chelt. Die beiden haben eine konkrete Uhrzeit abgesprochen.Dann war das Gespräch zu Ende.Am Abend nach diesem Treffen fragte ich ihn, wie es gelaufensei. Er meinte, es habe Probleme gegeben. Es sei irgendwo imWald zu einer Auseinandersetzung gekommen. Der Mann,den er begleiten sollte, habe einen anderen Mann zu Boden geschlagen. Igor hatte sich schon bereit gestellt, um einzu -

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64 / anwaltsblatt karriere

greifen, aber das war dann nicht nötig, weil der andere sichnicht wehrte.

Er ist dann ja wenig später festgenommen worden. Nachdemer wieder zurück war, hat er gesagt, er muss für einige Zeit ver-schwinden und würde sich bei mir melden. Das hat er abernoch nicht getan. Ich weiß auch nicht, wo er derzeit ist. Ich binin großer Sorge.

Wenn er sich meldet, werde ich ihm sagen, dass Sie noch Fra-gen an ihn haben.

Beginn: 16.45 Uhr selbst gel., gen.Ende: 17.05 Uhr u. unterschr.

Kleeberger, KK Sabrina Schlichting

Handaktenvermerk:

Der Mandant teilte mir heute anlässlich einer Besprechung mit,er habe nach Gesprächen mit Mitinhaftierten Zweifel, ob diePolizei ihn bei seiner Vernehmung nicht „übers Ohr gehauen“habe. Es gebe doch einen Anwaltsnotruf, auf den ihn niemandhingewiesen habe. Daraufhin wurden nach nochmaliger Ak-teneinsicht die nachgehefteten Kopien eines polizeilichen Ver-merks und der Beschuldigtenvernehmung gefertigt. EineRückfrage beim Mandanten ergab, dass der Ablauf in dem Ver-merk zutreffend dargestellt ist.Weiterhin teilte der Mandant mit, dass sein Arbeitgeber an -gesichts der Dauer der Inhaftierung langsam ungeduldig werdeund er Angst um seinen Arbeitsplatz habe. Es wurde jedochbesprochen, dass aus prozesstaktischen Gründen vor der Eröff-nungsentscheidung von der Einlegung einer Haftbeschwerdeund einer Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. November2005 betreffend die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnisund die Sicherstellung und Beschlagnahme des KFZ abgesehenwerden soll; hierzu bzw. zu den in einem eventuellen Urteil zuerwartenden Maßnahmen soll in dem noch zu formulierendenSchriftsatz jedoch Stellung genommen werden.

Renner, 28.2.06

exa

men

Kopien für die Handakte:

LKA 47/1894-0559 Berlin, den 4. November 2005

V e r m e r k:Der Beschuldigte B i e b e r, Bernhard, wurde nach seiner vor-läufigen Festnahme erstmalig gestern Abend polizeilich ver-nommen, s. anl. Vernehmungsprotokoll.Vor seiner Vernehmung wurde er ordnungsgemäß über seineRechte belehrt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass esihm freistehe, jederzeit einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Eräußerte daraufhin den Wunsch, telefonisch mit Herrn Rechts-anwalt Friedrich aus Potsdam Kontakt aufzunehmen. Darauf-hin wurde durch mich über den deutschen Rechtsanwaltszen-tralruf eine Mobilfunknummer dieses Rechtsanwalts ermittelt.Die Nummer erwies sich jedoch als „nicht vergeben“. Der Be-schuldigte erklärte sodann, er verzichte auf anwaltlichen Bei-stand und wolle trotzdem zum Sachverhalt aussagen.Auf die Möglichkeit, den Berliner oder Potsdamer Anwaltsnot-dienst zu kontaktieren, habe ich den Beschuldigten nicht auf-merksam gemacht. Ich hielt dies nicht für erforderlich.

Kleeberger, KK

LKA 47/1894-0559 Berlin, den 3. November 2005Beginn: 23.10 Uhr

Vernehmung eines Beschuldigten

Vorgeführt aus dem Polizeigewahrsam erscheint der Beschul-digte Bernhard B i e b e r und erklärt zur Person:

Anm. des GJP: Vom Abdruck der Personalien wurde abgese-hen; sie entsprechen den Angaben in der Anklage

Mir ist eröffnet worden, welche Tat mir zur Last gelegt wird.Ich bin darauf hingewiesen worden, dass es mir nach dem Ge-setz freisteht, mich zu der Beschuldigung zu äußern oder nichtzur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor meiner Ver-nehmung, einen von mir zu wählenden Verteidiger zu befragen.

Ich bin ferner darüber belehrt worden, dass ich zu meiner Ent-lastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.

Ich möchte jetzt aussagen. Mir werden zunächst die Aufzeichnungen zweier Telefonatevom 28. September 2005 vorgespielt. Wenn Sie die schon ha-ben, kann ich auch zugeben, dass ich diese Anrufe getätigt habe.

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anwaltsblatt karriere / 65

Es handelte sich dabei aber nur um einen Scherz bzw. eine Ver-wechselung. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.Nach Vorhalt der Angaben des Zeugen Märlich gebe ich auch zu,dass ich mich am 29. September 2005 mit ihm getroffen habe.Wir hatten etwas Geschäftliches zu besprechen. Worum es da-bei ging, möchte ich nicht sagen. Es ist zutreffend, dass wir inden Grunewald gefahren sind. Märlich wollte unbedingt malmit meinem BMW fahren, also haben wir eine Spritztour ge-macht. Mein Kumpel Igor Iwanowsky war eher zufällig dabei. Irgendwie kam es dann aber zu einem Streit zwischen Märlichund mir, so dass wir ihn im Wald zurückgelassen haben. Ich binja schließlich nicht sein Kindermädchen, das dafür zu sorgenhat, dass er heil wieder nach Hause kommt. Der Streit war reinverbal. Ich habe ihn nicht angefasst; vielleicht ist er ja auf demRückweg gegen einen Baum gelaufen und hat sich die Rippenangehauen.Wenn mir hier jetzt vorgehalten wird, dass es sich bei dem„Laufen gegen einen Baum“ und der Rippenverletzung um rei-nes Täterwissen handelt und meine Angaben deshalb unglaub-würdig erscheinen, will ich nicht weiter aussagen. Ich werdehier auch nichts unterschreiben! Sie versuchen doch ganz klar,mich reinzulegen.Ende der Vernehmung: 23.57 Uhr

selbst gel., gen. u. unterschr.(Unterschrift verweigert)

Kleeberger, KK Kleeberger, KK

Handaktenvermerk:

Anlässlich der abschließenden Besprechung vor Ablauf derStellung nahmefrist erklärte der Mandant, das Geschehen habesich im Wesentlichen so, wie es in der Anklage dargestellt sei,auch abgespielt. Er wolle es allerdings darauf ankommen lassen,ob man ihm dies auch nachweisen könne, und kein Geständnisabgeben.Zu dem sichergestellten PKW BMW gab er an, diesen vor eini-gen Tagen an seinen Bruder verkauft zu haben, um alte Schuldenzu begleichen. Sein Bruder habe einen entsprechend formu-lierten Kaufvertrag anlässlich eines Besuches in der Untersu-chungshaftanstalt mitgebracht und habe ihm nach Unterschrifts-leistung eine Kopie hiervon zukommen lassen, die er mir aus-händigte (s. anliegend). Sein Bruder bestehe nun darauf, dassder Wagen schnellstmöglich an ihn als neuen Eigentümer her-ausgegeben werde, und habe auch schon eine Kopie des Vertra-ges an die Staatsanwaltschaft geschickt.

exa

men

Kopie für die Handakte:

Kaufvertrag

Hiermit verkauft Bernhard Bieber (Verkäufer), Unter den Ei-chen 25, 12203 Berlin, den in seinem Alleineigentum stehen-den BMW 316, amtl. Kennzeichen B - YY 3145, Erstzulassung24. Februar 2001, Tachostand ca. 57.500 km, mit sofortigerWirkung zum Preis von 12.000,- Euro an Herbert Bieber (Käufer), Müllerstraße 86, 13349 Berlin.Der Wagen ist unfallfrei. Dem Käufer ist bekannt, dass dieÜbergabe des Fahrzeugs erst nach Rückgabe durch die Polizei-behörden stattfinden kann.

Berlin, den 2. März 2006

Herbert Bieber Bernhard Bieber

Vermerk für die BearbeiterVersetzen Sie sich an die Stelle von Rechtsanwalt Dr. Renner, der am 10. März 2006 tätig wird.

Fertigen Sie auf der Grundlage der vorliegenden Unter -lagen und Informationen den im Mandanteninteresse ge -botenen und an die zuständige Justizbehörde gerichtetenanwaltlichen Schriftsatz an. Gehen Sie dabei auf alle aufgeworfenen materiell-rechtlichen und prozessualenFragen ein, soweit dies dort erforderlich ist. Soweit in dem zu fertigenden Schriftsatz nicht alle aufgeworfenenRechtsfragen behandelt werden, sind diese in einem ergänzenden Gutachten zu erörtern. Es ist davon aus -zugehen, dass Rechtsanwalt Dr. Renner im Augenblick keine weiteren Informationen erlangen kann.

Straftatbestände außerhalb des Strafgesetzbuchs sowieOrdnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen.

Zugelassene Hilfsmittel:

Schönfelder, Deutsche Gesetze (Textsammlung)Sartorius Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze (Textsammlung)Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch (Kurzkommentar)Meyer-Goßner, Strafprozessordnung (Kurzkommentar)

Trojahn, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung (für Prüfungen nach der JAO Berlin 2003) oderSTUD-JUR Nomos Texte Landesrecht Brandenburg (für Prüfungen nach der BbgJAO 2003)

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66 / anwaltsblatt karriere

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men

LösungsskizzeKurzfassung

A. Bedrohung

I. Eine Bedrohung gemäß § 241 StGB kommt nicht in Betracht.

1. Nachweisbarkeit des Anrufs beim Zeugen Herzberg am 28.September 2005 (-)

a) Verwertbarkeit der Einlassung des Mandanten (+) Die Einlassung des Mandanten ist verwertbar. Ein Verstoß gegen § 136 1 StPO nicht vor. Die erfolglose Suche nach der Te-lefonnummer des Rechtsanwalts Friedrich ist kein Verstoß ge-gen § 136 1 StPO. Jedenfalls hat der Mandant im weiteren Ver-lauf auf eine Verteidigerkonsultation verzichtet.

b) Verwertbarkeit der aufgezeichneten Mitschnitte der Telefon-anrufe (-), arg. § 100 b Abs. 5 StPO.

c) Verwertbarkeit der selbstbelastenden Aussage des Mandan-ten, er sei der Anrufer gewesen: Wohl nein, da ein unmittelba-rer Zusammenhang zwischen Vorspielen der – unverwertba-ren – Telefonmitschnitte und der Aussage vorliegt.

d) Materiellrechtliche Prüfung des § 241 StGB: Keine Bedrohungim Sinne der Norm, insbes. da erste Drohung zu unkonkret.

II. Prozessual: Antrag auf Nichteröffnung des Hauptverfah-rens hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung.

B. Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

I. Eine Geiselnahme gemäß § 239 b StGB kommt ebenfallsnicht in Betracht.

Zeugenaussage Märlich und – verwertbare – Angaben des Man-danten stützen zwar den Vorwurf. Materiellrechtliche Prüfungdes § 239 b StGB: Geiselnahme liegt nicht vor, da kein funktio-naler und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entführungdes Opfers und der beabsichtigten Nötigung. Daher: LediglichFreiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung.

II. Gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 1 Nr. 4StGB: fraglich.

1. Zwar ist die Aussage der Zeugin Schlichting unverwertbar,arg. § 52 Abs. 3 StPO, andererseits gibt es die Aussage des Ge-schädigten sowie des Mandanten und des früheren Mitbe-schuldigten Iwanowsky. Im Hinblick auf den Vorwurf der (ein-fachen) Körperverletzung ist also wohl von einer Eröffnung desHauptverfahrens auszugehen.

2. Gefährliche Körperverletzung aber problematisch, denn esist fraglich, ob der doppelte Gehilfenvorsatz des Iwanowskynachgewiesen werden kann. Die dahin gehende Aussage derZeugin Schlichting ist nicht verwertbar, die sich aus den Aktenergebenden Umstände lassen keine eindeutige Bewertung zu.Vertretbar ist jede überzeugende Lösung.

III. Prozessual: Kein Antrag auf Ablehnung der Eröffnung desHauptverfahrens. Stattdessen Antrag, das Hauptverfahren imHinblick auf den Anklagevorwurf zu 2. lediglich wegen Ver-dachts der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit (gefährlicher)Körperverletzung zu eröffnen. Daraus folgt: Eröffnung desHauptverfahrens nicht vor der großen Strafkammer des LGBerlin, sondern vor dem AG Tiergarten.

C. Haftbefehl

Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls (hilfsweise Außervoll-zugsetzung). Begründung: Tatvorwurf deutlich wenigerschwerwiegend, wohl keine Fluchtgefahr, insbesondere daMandant in Anstellungsverhältnis steht.

D. Einziehung PKW

Einziehung gem. § 74 1, 11 Nr. 1 StGB: Nein, weil jedenfallsunverhältnismäßig.

E. Entziehung der Fahrerlaubnis

In Frage käme nur § 69 1 StGB. Eine Entziehung ist aber ausRechtsgründen nicht zu erwarten, da keine Anhaltspunkte füreinen nötigen Zusammenhang von Tat und Gefährdung der Si-cherheit des Straßenverkehrs vorliegen. Dies sollte in derSchutzschrift erwähnt werden.

Einen ersten Überblick über die Lösung gibt die folgende Skizze der Redaktion.Der ausführliche Prüfervermerk steht im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.dezum Download bereit. Zu entwerfen ist angesichts des Verfahrensstandes eineSchutzschrift. Im Prüfervermerk werden die relevanten Fragen zur besserenÜbersichtlichkeit vollständig in gutachtlicher Weise dargestellt. Im Examen dagegen ist je nach vertretener Lösung zwischen den für die Eröffnung desHauptverfahrens relevanten bzw. nicht relevanten Umständen zu differenzieren.Letztere sind in einem ergänzenden Gutachten darzustellen.

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anwaltsblatt karriere / 67

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men

„Stationsausbildung ist examensrelevant“Herr Dr. Kilian, die Reform der Juristenausbildung hat für das 2. StaatsexamenÄnderungen gebracht. Was genau ist anders geworden?

Schon im Referendariat kommt der anwaltsbezogeneren Ausbildung ein deutlich hö-heres Gewicht zu. Hiermit korrespondiert die Möglichkeit, im Examen in bis zu vierder sieben zu schreibenden Klausuren anwaltliche Aufgaben zu stellen, so dass einebessere Vorbereitung für den Anwaltsberuf gewährleistet wird.

Wie viele Anwaltsklausuren waren denn zum Beispiel in der letzten Examens-kampagne zu schreiben?

Im Dezember 2006 wurde in jedem der drei Pflichtfächer – Bürgerliches Recht, Straf-recht und Öffentliches Recht – eine Aufgabe aus anwaltlicher Sicht gestellt.

Ihr Prüfungsamt hat eine strafrechtliche Anwaltsklausur erarbeitet, die mehr istals nur eine „umgedrehte Richterklausur“. Wie kann man überhaupt Praxisbe-zug in eine Klausur bringen?

Indem sowohl die Einkleidung der Arbeit als auch die darin enthaltenen Problemedem typischen Tätigkeitsfeld der Berufsanfänger nachgebildet sind. Zur Aufgaben-stellung gehört es regelmäßig auch, be- und entlastende Aspekte zu erkennen undeinen mandantenfreundlichen Schriftsatz zu formulieren. Wir bemühen uns, ausder Anwaltschaft Aktenauszüge und Themenvorschläge zu erhalten, die hier imHause dann zu einer Klausur zusammengesetzt werden.

Gibt es diese Anwaltsklausur nur in Berlin und Brandenburg? Wie sieht es in anderen Bundesländern aus?

In den anderen Bundesländern wird im Strafrecht überwiegend ein Gutachten zuden Erfolgsaussichten einer Revision verlangt. Diese Fragestellung halte ich jedochzumindest bei Berufsanfängern nicht für sehr praxisrelevant.

Wie fallen die neuen Anwaltsklausuren aus?

Zunächst gab es natürlich Unsicherheiten, zumal nach der Umstellung auf das neuePrüfungsrecht nur wenige Übungsklausuren zur Verfügung standen und anders alsbei Klausuren aus staatlicher Sicht kaum verbindliche Aufbauregeln existieren. Ins-besondere im Strafrecht gehört die Anwaltsklausur jedoch regelmäßig zu den am besten ausfallenden Arbeiten.

Was raten Sie Referendaren: Bringt es etwas, in der Anwaltsstation zu tauchenoder kann eine ernst genommene Stationsausbildung sogar Sicherheit fürschriftliches und mündliches Examen bringen?

Angesichts des erheblichen Umfangs anwaltsbezogener Fragestellungen im schrift-lichen und mündlichen Examen kann ich allen Referendaren nur dringend raten, dieStationsausbildung zu nutzen, um sich mit typischen Rechtsfragen und Formulie-rungen sowie der Argumentation auch jenseits der obergerichtlichen Rechtspre-chung vertraut zu machen. So bewegt man sich im Examen auf bereits vertrautemTerrain und kann sowohl inhaltlich als auch zeitlich hiervon profitieren. Der Wieder-erkennenseffekt zwischen tatsächlich geleisteter Stationsarbeit und den Anwalts-klausuren ist oft erstaunlich hoch. //

Der Prä sident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg Dr. Klaus Kilian im Interview mit Anwaltsblatt Karriere.

Page 52: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

Referendar -geschäftsstellen

Einstellungstermine für 2007 und 2008

Wartezeit

Neu-Einstellungen 2004pro Jahr 2005

Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Ø)

Prüfungstermine 2007Staatsexamen

2008

2. Staatsexamen:Prüfungsamt

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

Absolventen vollbe- 2004friedigend u. besser 2005

Durchfallquote 2004

2005

r

68 / anwaltsblatt karriere

referendariat

Infos zum ReferendariatBayern

Oberlandesgericht BambergWilhelmsplatz 1, 96047 BambergT (0951) 833-1112, F [email protected]/olg-ba

Oberlandesgericht München Prielmayerstraße 5, 80335 München T (089) 5597 02, F-2638www.justiz.bayern.de/olgm

Oberlandesgericht Nürnberg Fürther Straße 110, 90429 NürnbergT (0911) 32101-2324, F [email protected]/olgn

Anfang April, Anfang Oktober

keine Wartezeiten

1416

1189

PflichtstationenZivilstation (5 Monate) Strafstation (3 Monate) Verwaltung (4 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

945,74 €

5. mit 20. Juni 200729. November mit 13. Dezember 2007

4. mit 20. Juni 200827. November mit 11. Dezember 2008

Landesjustizprüfungsamt Bayern Prielmayerstraße 7Justizpalast80335 MünchenT (089) 5597-1987, F -1812www.justiz.bayern.de/ljpa/

11 Klausuren

Prüfungsgespräch

272 von 1.768 (= 15,38%)

250 von 1.523 (= 16,41%)

225 von 1.768 (= 12,73%)

191 von 1.523 (= 12,54%)

Berlin

Kammergericht Berlin - Referat fürReferendarangelegenheiten -Salzburger Straße 21-25, 10825 BerlinT (030) 9013-0, F-2040www.kammergericht.de

erste Arbeitstage der MonateFebruar, Mai, August und November

Uniabsolventen mit Prädikatsexamen:keine Wartezeit; Landeskinder:12-18Monate; Externe: 9-15 Monate

649

800

PflichtstationenZivilsachen (3 Monate) Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

908,79 €

Juni: 4./5., 8., 11./12., 14./15.September: 3./4., 6./7., 10., 13./14.Dezember: 3./4., 6./7., 10., 13./14.

stehen noch nicht fest

Gemeinsames JuristischesPrüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 BerlinT (030) 9013-0, F -2012www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/gjpa/index.html

7 Klausuren

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min.Vertiefungsgespräch); Prüfungsge spräch(ca. 30 Min.); mündl. Prüfung insgesamtsoll 45 Min. pro Prüfl. nicht überschreiten

161 von 902 (= 17,85%)

136 von 858 (= 15,85%)

136 von 902 (= 15,1%)

145 von 858 (= 16,9%)

Brandenburg

BrandenburgischesOberlandesgericht - Referendarabteilung - Gertrud-Piter-Platz 11 14770 Brandenburg an der HavelT (03381) 39-90, F -93 50 www.olg.brandenburg.de

01.02., 01.05., 01.08., 01.11.

< 6 Monate

226

208

PflichtstationenZivilstation (4 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate)Verwaltungsstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

Grundbetrag: 887,49 €

Juni: 4./5., 8., 11./12., 14./15.September: 3./4., 6./7., 10., 13./14.Dezember: 3./4., 6./7., 10., 13./14.

stehen noch nicht fest

Gemeinsames JuristischesPrüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Salzburger Straße 21-25,10825 BerlinT (030) 9013-0, F -2012www.berlin.de/sen/justiz/ausbildung/gjpa/index.html

8 Klausuren

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min.Vertiefungsgespräch); Prüfungsge spräch(ca. 30 Min.); mündliche Prüfung max. 45 Min. pro Prüfling

30 von 297 (= 10,1%)

27 von 269 (= 10,04%)

67 von 297 (= 22,6%)

57 von 269 (= 21,2%)

Baden-Württemberg

Oberlandesgericht Karlsruhe Hoffstraße 10, 76133 KarlsruheT (0721) 926-0, F [email protected]

Oberlandesgericht Stuttgart Olgastraße 2, 70182 StuttgartT (0711) 212-0 (Vermittlung), F [email protected]

01.04. und 01.10.

keine Wartezeiten

815

788

PflichtstationenZivilstation (5 Monate) Strafstation (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt I (4 1/2 Monate)Verwaltung (3 1/2 Monate)Rechtsanwalt II (4 1/2 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

905,00 €

Juni: 1.-15. Dezember: 3.-14.

Juni: 2.-13.

Justizministerium Baden-WürttembergLandesjustizprüfungsamtPostfach 10 34 61, 70029 StuttgartT (0711) 279-0, F -2264www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1153269/index.html?ROOT=1153239

8 Klausuren

mündliche Prüfung einschließlichAktenvortrag

126 von 1.076 (= 11,71%)

112 von 941 (= 11,90%)

129 von 1.076 (= 12%)

101 von 941 (= 10,7%)

Page 53: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

anwaltsblatt karriere / 69

referendariat

Wir leben im Föderalismus. Für den juristischen Vorbereitungsdienstheißt das: Die Rahmenregelungen in einem Bundesgesetz, nämlich demDeutschen Richtergesetz, werden ausgefüllt durch 16 Landes juristen -ausbildungsgesetze und -verordnungen. Wie ist das Referen da riat in

Referendar -geschäftsstellen

Einstellungstermine für 2007 und 2008

Wartezeit

2004 Neu-Einstellungen

2005 pro Jahr

Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Ø)

2007 PrüfungstermineStaatsexamen

2008

2. Staatsexamen:Prüfungsamt

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

2004 Absolventen vollbe-

2005 friedigend u. besser

2004 Durchfallquote

2005

Hamburg

Oberlandesgericht Hamburg Personalstelle für ReferendareDammtorwall 13, 20354 Hamburg T (040) 42843-0, F -1541www.olg-referendariat.hamburg.de

01.02., 01.04., 01.06., 01.08.,01.10., 01.12.

3-19 Monate (allg.)

317

310

PflichtstationenStrafsachen (3 Monate) Zivilsachen (3 Monate)Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation6 Monate (2 Stationen á 3 Monate)

850,00 €

Juni: 1., 4./5., 8., 11./12., 14./15.August: 2./3., 6./7., 9./10., 13./14.Oktober: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.Dezember: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

stehen noch nicht fest

Gemeinsames PrüfungsamtBremen, Hamburg, Schleswig-HolsteinDammtorwall 13, 20354 HamburgT (040) 428 43 2023, F -3883fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/oberlandesgericht/juristenausbildung-staatspruefungen/start,templateId=render.html

8 Klausuren

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten(ggf. mit angemessener Pause)

145 von 354 (= 40,96%)

125 von 335 (= 37,31%)

49 von 354 (= 13,8%)

26 von 335 (= 7,8%)

Hessen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Referendarabteilung - Zeil 42 , 60313 Frankfurt am MainT (069) 1367- 01 (Zentrale)T (069) 1367- 2674, F -2976 www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de

erste Arbeitstage der Monate Januar,März, Juli, September und November

keine Wartezeiten

945

902

PflichtstationenZivilrechtspflege (4 Monate)Verwaltung (4 Monate)Strafrechtspflege (4 Monate)Rechtsberatung (9 Monate)

Wahlstation(3 Monate)

924,45 €

Mai: 3./4., 7./8. 10./11., 14./15.Juli: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13.September: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.November: 2., 5./6., 8./9., 12./13. 15.

stehen noch nicht fest

Justizprüfungsamt Hessen- Prüfungsabteilung II -Luisenstraße 13, 65185 WiesbadenT (0611) 32-2771, F -2994www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de

8 Klausuren

Aktenvortrag (10 bis max.12 Minuten)mündliche Prüfung

209 von 950 (= 22,0%)

198 von 1.102 (=17,96 %)

159 von 950 (= 16,7%)

176 von 1.101 (= 16,0%)

Meckl.-Vorpommern

Oberlandesgericht RostockWallstraße 3, 18055 RostockT (0381) 331-0, F (0381) 4590991 [email protected]

1. Juni und 1. Dezember

keine Wartezeiten

114

104

PflichtstationenZivilrechtspflege (5 Monate)Verwaltung (3 Monate)Strafrechtspflege (4 Monate)Rechtsberatung (9 Monate)

Wahlstation(3 Monate)

850,00 €

2. Maihälfte; 2. Novemberhälfte mündlich: Juni und Dezember

2. Maihälfte; 2. Novemberhälfte mündlich: Juni und Dezember

LandesjustizprüfungsamtMecklenburg-Vorpommern Puschkinstraße 19-21, 19055 SchwerinT (03 85) 20 88-156, F -160www.jm.mv-regierung.de/pages/pruefung.htm

8 Klausuren

Aktenvortrag (10 Minuten)Prüfungsgespräch (ca. 50 Minuten)

6 von 167 (= 3,59%)

10 von 125 (= 8,0 %)

41 von 167 (= 24,6%)

19 von 125 (= 15,2%)

Bremen

Oberlandesgericht Bremen Sögestraße 62/64, 28195 BremenT (0421) 361-4437, F -4451 [email protected]/justizsenator

01.02., 01.06., 01.10.

nach Leistung (1/2 bis 2 Jahre)

76

75

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate)Strafsachen (3 1/2 Monate) Verwaltung (3 1/2 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation3 Monate

905,73 €

Juni: 1., 4./5., 8., 11./12., 14./15.August: 2./3., 6./7., 9./10., 13./14.Oktober: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.Dezember: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

stehen noch nicht fest

Gemeinsames PrüfungsamtBremen, Hamburg, Schleswig-HolsteinDammtorwall 13, 20354 HamburgT (040) 428 43 2023, F -3883fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/oberlandesgericht/juristenausbildung-staatspruefungen/start,templateId=render.html

8 Klausuren

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten(ggf. mit angemessener Pause)

17 von 78 (= 21,79%)

21 von 86 (= 24,42%)

9 von 78 (=11,5%)

17 von 86 (= 19,8%)

Bre men aufgebaut? Wie sieht die mündliche Prüfung in Bayern aus?Gibt es in Berlin eine Wartezeit? Wann kann ich mein Referendariat inNRW begin nen, wann in Thüringen? Die Übersicht auf diesen Seitenbeantwortet viele Fragen und zeigt, wo es noch mehr Informationen gibt.

Page 54: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

Referendar -geschäftsstellen

Einstellungstermine für 2007 und 2008

Wartezeit

Neu-Einstellungen 2004pro Jahr 2005

Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Ø)

Prüfungstermine 2007Staatsexamen

2008

2. Staatsexamen:Prüfungsamt

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

Absolventen vollbe- 2004friedigend u. besser 2005

Durchfallquote 2004

2005

70 / anwaltsblatt karriere

referendariat

Nordrhein-Westfalen

Oberlandesgericht DüsseldorfCecilienallee 3, 40474 DüsseldorfT (0211) 4971-0, F [email protected]

Oberlandesgericht Hamm Heßlerstraße 53, 59065 HammT (02381) 272-0, F [email protected]

Oberlandesgericht Köln Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln T (0221) 7711-0, [email protected]

zu jedem Monatsersten

Düsseldorf: ca. 5 Monate (allg.)Hamm: ca. 4 Monate (allg.)Köln: durchschnittlich 9 Monate (allg.)

2539

2376

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate)Strafsachen (3 Monate)Verwaltung (3 Monate) Rechtsanwalt (10 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

1.052,06 €

Mai: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15.Juni: 1., 4./5., 8., 11./12., 14./15.Juli: 2./3., 5./6., 9./10., 12./13.August: 2./3., 6./7., 9./10., 13./14.September: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.Oktober: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.November: 2., 5./6., 8./9., 12./13., 15.Dezember: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

stehen noch nicht fest

Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen Martin-Luther-Platz 4040212 DüsseldorfT (0211) 8792-276, F [email protected]/JM/ landesjustizpruefungsamt/index.php

8 Klausuren

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

550 von 2.800 (= 19,64%)

526 von 2.943 (= 17,87%)

375 von 2.800 (= 13,39%)

469 von 2.943 (= 15,94%)

Rheinland-Pfalz

Oberlandesgericht Koblenz Stresemannstraße 1, 56068 KoblenzT (0261) 102-0, F -2900 [email protected] www.olgko.justiz.rlp.de

Oberlandesgericht Zweibrücken Schloßplatz 7, 66482 ZweibrückenT (06332) 805-0, F [email protected] www.olgzw.justiz.rlp.de

erster Arbeitstag Mai und November

max. 6 Monate

506

477

PflichtstationenZivilrechtspflege (5 Monate)Verwaltung (4 Monate)Strafrechtspflege (3 Monate) Rechtsberatung (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

944,62 €

April: 2./3., 5., 10., 12./13., 16./17.Oktober: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.

April: 3./4., 7./8., 10./11., 14./15.Oktober: 6./7., 9./10., 13./14., 16./17.

Landesjustizprüfungsamt Rheinland-Pfalz Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 MainzT (06131) 16-4905,F [email protected]

8 Klausuren

AktenvortragPrüfungsgespräch (Dauer: insgesamt 1 Std. pro Referendar/-in einschließlich Aktenvortrag)

130 von 604 (= 21,52%)

121 von 610 (= 19,84%)

95 von 604 (=15,7%)

77 von 610 (= 12,6%)

Saarland

Saarländisches Oberlandesgericht Franz-Josef-Röder-Straße 1566119 SaarbrückenT (0681) 501-05, F [email protected]

Anfang Februar, Mai, August undNovember

ca. 6 Monate (allg.)

111

102

PflichtstationenRechtsanwalt I (6 Monate)Strafsachen (3 Monate) Verwaltung (3 Monate) Zivilsachen (5 Monate)Rechtsanwalt II (4 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

900,00 €

Juli: 3., 5./6., 9./10., 12./13.Oktober: 2., 4./5., 8./9., 11./12.

stehen noch nicht fest

Ministerium für Justiz, Gesundheitund SozialesLandesprüfungsamt Saarland-Referat PAFranz-Josef-Röder-Straße 1566119 SaarbrückenT (0681) 501-5318, F -5897www.saarland.de/1537.htm

7 Klausuren

Aktenvortrag Prüfungsgespräch

33 von 156 (= 21,15%)

19 von 133 (= 14,29%)

25 von 156 (= 16,0%)

26 von 133 (= 19,5%)

Niedersachsen

Oberlandesgericht BraunschweigBankplatz 6, 38100 Braunschweig T (0531) 488-0, F -2664 poststelle@olg-bs.niedersachsen.dewww.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de

Oberlandesgericht CelleSchloßplatz 2, 29221 CelleT (05141) 206-0, F -208poststelle@olg-ce.niedersachsen.dewww.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de

Oberlandesgericht OldenburgRichard-Wagner-Platz 1, 26135 Oldenburgpoststelle@olg-ol.niedersachsen.dewww.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de

01.03., 01.06., 01.09., 01.12.

max. 12 Monate

454

596

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate) Strafsachen (3 Monate)Verwaltung (3 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (4 Monate)

1.052,06 €

April: 26./27., 30.Mai: 3./4., 7./8., 10.Juli: 30./31.August: 2./3., 6./7., 9./10.Oktober: 29./30.November: 1./2., 5./6., 8./9.

stehen noch nicht fest

Niedersächsisches JustizministeriumLandesjustizprüfungsamtFuhsestraße 30, 29221 CelleT (05141) 5939-108 1. ExamenT (05141) 5939-214 2. Examenwww.mj.niedersachsen.de/master/C4112841_N8910703_L20_D0_I3749483.html

8 Klausuren

Aktenvortrag (max. 10 Minuten )Prüfungsgespräch (45 Minuten, vonangemessener Pause unerbrochen)

153 von 703 (= 21,76%)

152 von 812 (= 18,72%)

96 von 703 (= 13,7%)

112 von 812 (= 13,8%)

Fortsetzung Infos zum Referendariat

Page 55: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

anwaltsblatt karriere / 71

referendariat

Quellen: Ausbildungsstatistik des BMJ 2004(http://www.bmj.bund.de/files/-/1370/Ausbildungsstatistik2004.pdf) und 2005 (http://www.bmj.bund.de/files/-/1369/Ausbildungsstatistik2005.pdf) sowie die genannten Homepages der Justizprüfungsämter und OLGs

Sachsen-Anhalt

Oberlandesgericht Naumburg Domplatz 10, 06618 NaumburgT (03445) 28-0, F -2000poststelle@olg-nmb.justiz.sachsen-anhalt.dewww.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=3014

1. März und 1. September

keine Wartezeiten

93

76

PflichtstationenZivilrecht (4 Monate)Strafrecht (4 Monate)Verwaltungsstation (4 Monate)Anwaltsstation (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

865,28 €

Oktober: 1. Hälfte

April und Oktober

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt-Landesjustizprüfungsamt-Klewitzstraße 4, 39112 MagdeburgT (0391) 567-01, F [email protected] www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=2834

8 Klausuren

Kurzvortrag 4 Prüfungsgespräche

7 von 138 (= 5,07%)

5 von 113 (= 4,43%)

27 von 138 (= 19,6%)

30 von 113 (= 26,5%)

Schleswig-Holstein

Schleswig-HolsteinischesOberlandesgericht Gottorfstraße 2, 24837 SchleswigT (04621) 86-0, F [email protected]

01.02., 01.04., 01.06., 01.08.,01.10., 01.12.

6-7 Monate

357

398

PflichtstationenStrafsachen (3 1/2 Monate) Zivilsachen (4 1/2 Monate)Verwaltung (4 Monate) Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation3 Monate

890,00 €

Juni: 1., 4./5., 8., 11./12., 14./15.August: 2./3., 6./7., 9./10., 13./14.Oktober: 1./2., 4./5., 8./9., 11./12.Dezember: 3./4., 6./7., 10./11., 13./14.

stehen noch nicht fest

Gemeinsames PrüfungsamtBremen, Hamburg, Schleswig-HolsteinDammtorwall 13, 20354 HamburgT (040) 428 43-2023, F -3883fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/ gerichte/oberlandesgericht/juristenausbildung-staatspruefungen/start,templateId=render.html

8 Klausuren

Aktenvortrag (10 Min. Vortrag + 5 Min. Vertiefungsgespräch) Prüfungsgespräch: mind. 40 Minuten(ggf. mit angemessener Pause)

124 von 440 (= 28,18%)

102 von 442 (= 23,08%)

59 von 440 (=13,4%)

45 von 442 (= 10,2%)

Thüringen

Oberlandesgericht Jena Rathenaustraße 13, 07745 JenaT (03641) 307-0, F -200 [email protected]/olg

02.05.2007 und 01.11.2007 Mai und November 2008

keine Wartezeiten

143

120

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate)Verwaltung (4 Monate)Strafsachen (3 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

974,00 € (in Sachsen und Thüringennoch Beamte, daher Anwärterbezüge)

Mai: 7., 14., 21.Juni: 4., 11., 18., 25.Juli: 9., 16.

stehen noch nicht fest

Justizprüfungsamt Thüringen Thüringer JustizministeriumWerner-Seelenbinder-Straße 599096 ErfurtT (0361) 3795-501, F -588www.thueringen.de/de/justiz/jpa/

8 fünfstündige Klausuren (10 Klausuren für Referendare, die vor dem 01.07.2005 eingestellt worden sind)

4 Prüfungsgespräche 1 Aktenvortrag

44 von 325 (= 13,54%)

27 von 230 (= 11,74%)

44 von 325 (= 13,54%)

26 von 230 (= 11,30%)

Sachsen

Oberlandesgericht Dresden Ständehaus Schloßplatz 1, 01067 DresdenT (0351) 446-0, F -1529referendare@olg.justiz.sachsen.dewww.oberlandesgericht-dresden.de

01.05. und 01.11.

keine Wartezeiten

391

294

PflichtstationenZivilsachen (5 Monate)Verwaltung (4 Monate)Strafsachen (3 Monate)Rechtsanwalt (9 Monate)

Wahlstation (3 Monate)

974,00 € (in Sachsen und Thüringennoch Beamte, daher Anwärterbezüge)

Juni: 1., 4./5., 8., 11/12., 14./15., 18.Dezember: 3./4., 6./7., 10./11.,13./14., 17.

stehen noch nicht fest

Landesjustizprüfungsamt Sachsen Hospitalstraße 7, 01097 DresdenT (0351) 564-0, F [email protected]

9 Klausuren

mündliche Prüfung

32 von 521 (= 6,14%)

29 von 495 (= 5,86%)

104 von 521 (= 20,0%)

99 von 495 (= 20,0%)

Referendar -geschäftsstellen

Einstellungstermine für 2007 und 2008

Wartezeit

2004 Neu-Einstellungen

2005 pro Jahr

Stationsaufteilung

monatliche Brutto-Vergütung (Ø)

2007 PrüfungstermineStaatsexamen

2008

2. Staatsexamen:Prüfungsamt

schriftlicher Teil des 2. Staatsexamens

mündlicher Teil des 2. Staatsexamens

2004 Absolventen vollbe-

2005 friedigend u. besser

2004 Durchfallquote

2005

Page 56: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

72 / anwaltsblatt karriere

außensicht

Der Mandantenfragebogen Dr. Matthias Leonardy, Chefsyndicus, eBay GmbH

Sie sind doch Anwalt. Unternehmen brauchen juristisches Fachwissen; solide, aktuell, business-orientiert Wann brauchen Sie einen Anwalt? – und oftmals schnell. Je breiter ein Unternehmen aufgestellt ist und je schneller

es sich bewegt, desto größer ist die juristische Partitur, die der Unternehmensjurist(Justitiar) beherrschen muss. Da er aber nicht alle Instrumente gleichzeitig und auchnoch gut spielen kann, ist er oftmals mehr Kapellmeister als ausführender Künstler.Kein Justitiar ist „Experte für alles“; er braucht oft Spezial-Know how. Manches Unternehmen baut dafür eine juristische Abteilung auf – doch ganz ohne „external counsel“ geht es selten; erst recht nicht vor Gericht.

Was darf ein Anwalt bei Ihnen kosten? Das hängt vom Rechtsgebiet ab. Im Bankrecht gelten andere Tarife als im Mietrecht.Aber wie von jedem Dienstleister erwarte ich von Anwälten die Bereitschaft, eine angemessene Tarifstruktur auszuhandeln.

Was stört Sie am meisten an der Anwälte, die das Problem umformulieren und keine praktikable Lösung liefern, Zusammenarbeit mit Anwälten? Bedenkenträger und akademische Gründler. Einen jahrelangen Prozess durch eine

Einigung zu vermeiden, nimmt dem Anwalt vielleicht die Chance, Rechtsgeschichtemitzuschreiben. Darum geht es dem Mandanten meistens aber auch nicht. Die Zusammenarbeit mit Großkanzleien leidet gelegentlich an der internen Kommunikation dort. Wer den Justitiar als Kommunikationsbrücke zwischen den beteiligten Anwälten seiner Kanzlei missbraucht, gefährdet sein Mandat.

Schon mal einen Anwalt privat Natürlich. Der Volksmund sagt ja: „Wer sich selbst zum Mandanten hat, hat einenbeauftragt? Esel als Anwalt.“

Was muss ein Anwalt können Er braucht Verständnis für das Geschäft seines Mandanten, ökonomische „Denke“, außer Jura? gesunden Menschenverstand und den berühmten Blick für das Wesentliche. Manch-

mal braucht ein Anwalt auch das Rückgrat, seinem Mandanten eine schlechte Ideeauszureden. Idealerweise war der Anwalt selbst mal Unternehmensjurist – und um-gekehrt. Das fördert die Zusammenarbeit. //

ökonomische „Denke“

Breites Fachwissen

angemessene Tarifstruktur

Rückgrat

a

Page 57: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

LL.M.

LL.M. LL.M.

LL.

LL.M.Text: Nina LangeEinjähriges Auslandsstudium als KarriereschubTeil 1: Vereinigtes Königreich und Irland

Page 58: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

report

Wer die Wahl hat, hat die Qual – die Entscheidung für ein juris-tisches Masterstudium bedeutet zunächst einmal, dass manaus einer schier unübersichtlichen Vielzahl von mehr als 1.000Kursangeboten an Universitäten in über 40 Ländern auswäh-len kann. Anwaltsblatt Karriere hilft in einer mehrtei ligen Se-rie, Licht ins Dickicht der Programme zu bringen. In Teil 1werden LL.M.-Studiengänge in Großbritannien und Irland vorgestellt – überblicksartig im Heft und detailliert imInternet unter www.anwaltsblatt-karriere.de. Berichte überMasterstudiengänge in den USA, Kontinentaleuropa und wei-teren Ländern werden folgen.

Je mehr Juraabsolventen es gibt, des-to wichtiger ist es, sich von der Konkur-renz abzuheben. Wer sich nur auf seineExamensnoten verlässt, greift womög-lich zu kurz: Ungebrochene Attraktivitätauf dem Arbeitsmarkt hat das einjährigeAuslandsstudium mit dem AbschlussLL.M. Und die Inhaber eines Master-De-grees werden keinesfalls als reine Aka-demiker und ewige Studenten abgetan.Das stellt fest, wer unter der Option„Karriere“ auf den Homepages der gro-ßen Wirtschaftskanzleien deren Anfor-derungsprofile für Berufseinsteiger liest.Dort finden sich durchgängig Formulierungen wie „Auslands-erfahrungen und ein Titel werden positiv berücksichtigt.“ Spä-testens beim Durchscrollen der Partner- und Associate-Listenwird die Karriererelevanz des Titels dann augenfällig. Noch hatder LL.M.-Titel dem „Dr.“ nicht den Rang abgelaufen, aber erholt auf, wie Kenner des Marktes bestätigen. Und wer alsRechtsanwältin oder Rechtsanwalt beide Titel vorweisen kann,dem winken nicht nur bessere Chancen, überhaupt eingestelltzu werden, sondern der kann sich auch über ein höheres An-fangsgehalt freuen.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in großen Wirt-schaftskanzleien ist die Kenntnis anderer Rechtssysteme einMuss. Sie sind überörtlich und international organisierte Play-er, die von ihnen betreuten Transaktionen oft grenzüberschrei-tend. Genau so, wie nationale, mittelständische Mandantenhäufig wollen, dass „ihr“ Anwalt einen Doktortitel trägt, erwar-ten heute viele internationale Mandanten von ihrem Anwaltden LL.M.-Titel.

An den Mastertitel sollten aber nicht nur künftige Anwältein den ganz großen Kanzleien denken. Vielmehr ist er auch fürEinzelanwälte oder für Juristen im Bereich der Medien-, Presse-und Öffentlichkeitsarbeit attraktiv. Mit dem LL.M.-Titel wirdnämlich neben juristischer auch Sprach- und Kulturkompetenz,

also Internationalität, vermittelt. Der Master – und das machtihn auch für Arbeitgeber interessant, die keine Verwendung et-wa für Spezialisten im internationalen Recht haben – impli-ziert daneben ein ausgeprägtes Maß an Eigeninitiative, weil erzeigt, dass der Bewerber zumindest einmal den Wechsel ausdem gewohnten in ein fremdes Umfeld gewagt hat. Nicht zu-letzt sollte nicht unterschätzt werden, dass die Teilnahme an ei-nem LL.M.-Kurs es ermöglicht, Netzwerke zu bilden, die überden Studienort in Deutschland hinausgehen. An den Program-men nehmen Graduierte und Anwälte aus aller Welt teil; hier

beginnende Freundschaften können auchkarrierewerte Vorteile bringen.

Ein fremdes Rechtssystem kann bin-nen eines Jahres niemand umfassend stu -dieren. Eine LL.M.-Studentin, ein LL.M.-Student muss Schwerpunkte setzen. DieKursangebote der Law Schools sind sehrunterschiedlich. Anwaltsblatt Karriere be -schreibt vorwiegend Kurse, die sich durchinternationale und rechtsvergleichendeBezüge auszeichnen. Im englischspra-chigen Raum werden der LL.M. in Pu-blic International Law oder der LL.M. inInternational Commercial Law gerne be-legt. Als Schwerpunktthemen können

unter anderem der LL.M. in Environmental Law, in ComputerLaw, in Company Law oder auch in Energy Law gewählt wer-den. Übrigens: Wer frühzeitig weiß, wo er sich spezialisierenwill, kann gegenüber Stiftungen die Unterstützungswürdig-keit eines Auslandsstudiums plausibler begründen, denn Mas-terstudiengänge belasten häufig den Geldbeutel sehr.

Großbritannien gilt als Top-Adresse für ein Masterstu-dium. Der Vorteil eines LL.M.-Studiums in Irland liegt darin,dass das Studium in der Regel nicht so teuer ist. Irland gehörtder europäischen Währungsunion an. Zudem enthält das iri-sche Rechtssystem Elemente aus der angloamerikanischenund der europäischen Tradition und ist damit besonders inter-essant für deutsche Studierende.

In der Übersicht auf den Seiten 76 bis 77 sind die wichtigsten,aus öffentlich zugänglichen Quellen stammenden Informationenüber ausgewählte Universitäten aufbereitet. Eine vollständige Listeist im Internet unter www.anwaltsblatt-karriere.de veröffentlicht.

Ein kleiner Hinweis sei noch erlaubt: Da es sich im Aus-land, anders als in Deutschland, meist negativ auf den Ruf derUniversität auswirkt, wenn zu viele Studenten durchfallen,gilt: Wer ernsthaft studiert, besteht in der Regel die Abschluss -prüfung. Den Mut, ein LL.M.-Studium in Angriff zu nehmen,sollten also nicht nur Juragenies oder Sprachtalente haben.

anwaltsblatt karriere / 75

r report

LL.M. – Die AbkürzungDer LL.M. ist ein akademischer Titel. Abgeleitet vom lateini-schen „magister legum“, dem „Meister der Rechte“ steht das doppelte LL. für die Mehrzahl von Recht. Man studiertalso nicht Jus, sondern Jura, nicht das Recht, sondern dieRechte, nämlich das weltliche und das kirchliche.

Zwei Arten von LL.M.s Im angelsächsischen Raum gilt es den „taught LL.M.“ undden „LL.M. by research“ zu unterscheiden. Bei Ersteremwird verschult studiert. Der LL.M. by research dagegen ist wissenschaftlicher. Voraussetzung für letzteren ist dieAnfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit. DieUniversitäten nennen in ihren Informationsunterlagen meistnur die Voraus setzungen für die taught LL.M.-Programme.Und auch unsere Auswertung geht nur auf diese Varianteein. Das soll jedoch niemanden davon abhalten, sich beiden Universitäten nach den Voraussetzungen eines LL.M.by research zu erkundigen.

Page 59: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

76 / anwaltsblatt karriere

report

UNIVERSITY OF CAMBRIDGEFACULTY OF LAW

Studienabschluss:

LL.M. (1)Bewerbungsfrist: 1. Dezember

Vorqualifikation:mind. 11,5 Punkte imErsten Staatsexamen

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):7.0 / 630 oder 267 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 3.250 + College-Gebühr £ 2.050 Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. £ 750www.cam.ac.uk

ENGLANDUNIVERSITY OF OXFORDTHE FACULTY OF LAW

Studienabschluss:

Magister Juris (MJur)Bewerbungsfrist: Mitte Januar

Vorqualifikation:mind. 9 Punkte im

Ersten Staatsexamen

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):7.5 / 630 oder 267 Punkte im Computer- Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 3.000 + College-Gebühr max £ 4.500 Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. £ 765www.admin.ox.ac.uk

ENGLANDUNIVERSITY COLLEGE

LONDONStudienabschluss:

LL.M. (2, 3, 4, 6, 7, 8, 13, 14, 17, 20, 25, 27, 28, 33, 36, 37, 39, 43, 47, 49, 54, 57, 58, 59, 60, 65, 66)

Bewerbungsfrist: Anfang September

Vorqualifikation: Überdurchschnittliches 1. Staatsexamen oder

Studienabschluss mit Schwerpunkt Recht, 2 Ref.

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):7.5 / 630 oder 267 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 5.000 Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. £ 750www.ucl.ac.uk

ENGLAND

LONDON SCHOOL OF ECONO-MICS AND POLITICAL SCIENCE

Studienabschluss:

LL.M. (1, 4, 9, 10, 19, 25, 33, 35, 48, 50, 53, 57, 58, 64)

Bewerbungsfrist: 15. Januar

Vorqualifikation: mind. 12 Punke im Ersten Staats -examen oder gutes Diplom / Magister, 2 akademische

Referenzen und Leistungsnachweise

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):7.0 / 627 oder 263 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 8.790 Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. £ 980www.lse.ac.uk

ENGLANDUNIVERSITY OF DURHAM, DEPARTMENT OF LAW

Studienabschluss:

LL.M. (2, 45)Bewerbungsfrist:

31. Juli

Vorqualifikation: Akademischer Abschluss, Leistungsnachweise,

2 akademische Referenzen

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):7.0 / 600 oder 250 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 3.168 Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. £ 605www.durham.ac.uk

ENGLANDNOTTINGHAM TRENT UNIVERSITY, NOTTHINGHAM LAW SCHOOL

Studienabschluss:

LL.M. (8, 14, 21, 29, 30, 35, 40, 46, 62)Bewerbungsfrist:

31. August

Vorqualifikation: Akademischer Abschluss, persön liche

Stellungnahme, 1 akademische Referenz

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):7.0 / 630 oder 267 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 3.300 Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. £ 640www.ntu.ac.uk

ENGLAND

KING’S COLLEGE LONDON

Studienabschluss:

LL.M. (2, 5, 8, 18, 25, 35, 38, 41, 50, 53, 57, 59, 61, 63)

Bewerbungsfrist: 31. Juli

Vorqualifikation:Erstes Staatsexamen

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):7.5 / 630 oder 267 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 4.800 Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. £ 500www.kcl.ac.uk

ENGLANDUNIVERSITY OF MANCHESTER,

SCHOOL OF LAWStudienabschluss:

LL.M. (11, 24, 26, 35, 38, 41, 51)Bewerbungsfrist: Keine Befristung

Vorqualifikation:akademischer Abschluss, Leistungsnachweise,

2 Referenzen, davon 1 akademisch

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):7.0 / 600 oder 250 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 3.168 Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. £ 680www.man.ac.uk

ENGLANDUNIVERSITY OF ABERDEEN,

SCHOOL OF LAWStudienabschluss:

LL.M. (1, 6, 15, 16, 22, 25, 31, 33, 35, 38, 39, 44, 55, 56)

Bewerbungsfrist: 1. Juli / 1. November

Vorqualifikation:mind. 11,5 Punkte im Ersten Staatsexamen

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):6.5 / 580 oder 237 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 3.168 / £ 528 p. ModulLebenshaltungskosten pro Monat

ca. £ 320www.abdn.ac.uk

SCOTLAND

Page 60: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

anwaltsblatt karriere / 77

QUEEN’S UNIVERSITY OF BELFAST, SCHOOL OF LAW

Studienabschluss:

LL.M. (12, 31, 33, 52)Bewerbungsfrist: 1. April

Vorqualifikation: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss

mit juristischem Schwerpunkt, 2 akademische Referenzen

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):6.0 / 550

Studiengebühren (für ges. Studium)

3.085 Euro Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. 580 Euro www.qub.ac.uk

report

LL.M. Abschlüsse

1 LL.M.2 General Master of Laws3 Banking and Finance Law4 Banking Law and Financial Regulation 5 Commercial and Financial Law6 Commercial Law7 Comparative Law8 Competition Law9 Corporate and Securities Law10 Corporate and/or Commercial Law11 Corporate Governance12 Corporate Governance and Public Policy13 Corporate Insolvency14 Corporate Law15 Criminal Justice16 Criminal Justice and Human Rights17 Criminal Law18 Criminal Law, Criminology

and Criminal Justice19 Criminology and Criminal Justice20 Environmental Law21 Europe and the Law22 European and International Law23 European and International Trade Law24 European Business and Trade Law25 European Law26 European Law and Policy27 Evidence and Procedure28 Family and Children Law29 General Law30 Health Law31 Human Rights and Criminal Justice32 Human Rights and Peace Support33 Human Rights Law34 Innovation, Technology and the Law35 Intellectual Property Law36 International Arbitration and Litigation 37 International Banking and Finance38 International Business Law39 International Commercial Law40 International Criminal Justice41 International Finance42 International Human Rights Law43 International Labour Law44 International Law45 International Trade & Commercial Law46 International Trade Law47 International Welfare and Social Policy48 IT and Communications Law49 Jurisprudence and Legal Theory50 Labour Law51 Law and Economics52 Law and Governance53 Legal Theory54 Maritime Law55 Oil and Gas Law56 Property Law57 Public International Law58 Public Law59 Public Law and Human Rights60 Regulation61 Regulation and Technology Law62 Sports Law63 Tax Law64 Taxation65 UN Laws66 World Trade Law67 Magister Juris (MJur)

N. IRELANDTRINITY COLLEGE DUBLIN,

SCHOOL OF LAWStudienabschluss:

LL.M. (1)Bewerbungsfrist:

31. März

Vorqualifikation:Lebenslauf, akademische Leistungsnachweise,

Abschluss, 2 akademische Referenten

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):6.5 / 570 oder 230 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

5.831 EuroLebenshaltungskosten pro Monat

ca. 1.280 Euro www.tcd.ie

IRELAND

UNIVERSITY COLLEGE OF DUBLIN, FACULTY OF LAW

Studienabschluss:

LL.M. (6, 25)Bewerbungsfrist:

Juni

Vorqualifikation:Abschluss,

2 akademische Referenzen

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):6.5 / 600

Studiengebühren (für ges. Studium)

6.600 Euro Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. 1.185 Euro www.ucd.ie

IRELANDNATIONAL UNIVERSITY

OF IRELAND, LAW FACULTYStudienabschluss:

LL.M. (1, 32, 42, 58)Bewerbungsfrist: Ende März

Vorqualifikation: Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss

mit juristischem Schwerpunkt und Berufserfahrung, 2 akademische Referenzen

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):k.A.

Studiengebühren (für ges. Studium)

5.330 Euro Lebenshaltungskosten pro Monat

k.A.www.nuigalway.ie

IRELAND

UNIVERSITY OF EDINBURGH,SCHOOL OF LAW

Studienabschluss:

LL.M. (1, 6, 25, 34, 44)Bewerbungsfrist:

31. Mai

Vorqualifikation:Akademischer Abschluss, 2 akademische Referenzen

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):7.0 / 600 oder 250 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 4.100 Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. £ 670www.ed.ac.uk

SCOTLANDGLASGOW CALEDONIAN UNIVERSITY,SCHOOL OF LAW AND SOCIAL SCIENCES

Studienabschluss:

LL.M. (23)Bewerbungsfrist: Keine Befristung

Vorqualifikation:Staatsexamen oder vergleichbarer Abschluss,

2 akademische Referenzen

Sprachnachweise (IELTS / TOEFL):6.5 / 550 oder 213 Punkte im Computer-Test

Studiengebühren (für ges. Studium)

£ 3.085 Lebenshaltungskosten pro Monat

ca. £ 540www.gcal.ac.uk

SCOTLAND

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78 / anwaltsblatt karriere

„Höhere Studien ge bühren bedeuten nicht unbedingt, dass ein Studiengang besser ist.“

Expertentipps für die Suche nach dem richtigen LL.M.-Studiengang

Anwaltsblatt Karriere sprach mit Dr. Julian Lonbay, dem Vorsitzenden des Aus- und Fortbildungs ausschusses des Rates der Europäischen Anwalt schaften(CCBE). Lonbay unterrichtet European Community Law, International Law andHuman Rights Law an der University of Birmingham. Er hat unter anderem anUniversitäten in den USA, in Frankreich und in China gelehrt.

Herr Dr. Lonbay, wenn ein deutscher Jurist sich für ein LL.M.-Studium ein -schreiben möchte, steht er vor der Qual der Wahl. Uni-Rankings wie das der Times und des Guardian geben Hilfestellung. Wie aussagekräftig sind dieseRankings?

Sie sind schon hilfreich. Es gibt übrigens auch ein Ranking der Zeitung „The Tele-graph“. Man soll sich aber nicht ganz darauf verlassen. Ich rate dazu, sich die Ergeb-nisse des Research Assessment Exercise (RAE) anzuschauen, besonders wenn maneinen forschungsbasierten Studiengang machen möchte. Informationen hierzu gibtes im Internet unter www.hero.ac.uk/rae.

Wenn eine Universität in den Rankings nicht auftaucht – wie kann ich herausfin-den, ob das LL.M.-Programm gut ist?

Einfach ist es nicht. Law Schools können einen hervorragenden Ruf in bestimmtenBereichen haben, dem sie in anderen Bereichen nicht gerecht werden. Es gibt aller-dings einige unabhängige Quellen, die die Qualität von Lehre und Forschung beur-teilen. Ich empfehle, sich die Mitgliedsuniversitäten der Russell Group anzusehen.Sie werden als die führenden Forschungsuniversitäten im Vereinigten Königreichangesehen. Eine Liste der Mitgliedsuniversitäten findet man im Internet unterwww.russellgroup.ac.uk.

Sind die Unterschiede zwischen den wenigen namhaften Universitäten und denanderen Law Schools wirklich so groß? Oder ist es in erster Linie der Ruf, der ei-nige wenige Universitäten so attraktiv macht?

Mein Rat: Wer ernsthaft einen LL.M.-Studiengang belegen will und akademisch aufhohem Niveau arbeiten möchte, sollte nach dem Ruf der Universitätslehrerin oderdes Universitätslehrers gehen, bei der oder dem er studieren möchte. Alle anderensollten vielleicht eher nach der Spezialisierung gehen, die innerhalb des LL.M.-Pro-gramms angeboten wird. Die RAE-Ergebnisse und die Russell Group-Mitgliedschaftkönnen hier wiederum weiterhelfen.

Was können Sie über deutsche Juristen berichten, die in England an LL.M.-Studiengängen teilnehmen?

Es freut mich sagen zu können, dass meine Erfahrungen bisher immer gut gewesen sind.

report

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anwaltsblatt karriere / 79

Ist es schwierig für deutsche Juristen, sich auf das englische Rechtssystem einzulassen? Sind sie zu sehr verfangen in ihrem kontinentaleuropäischenRechtsdenken?

Nein, so schwierig ist es nicht. Man muss nur bereit sein, sich auf etwas Neues ein -zulassen. Ich glaube, dass die Schwierigkeit eher von dem Rechtsgebiet abhängigist, das sie studieren. Sollte das ein Common Law-Fach sein, achten die LL.M.-Admission Tutors darauf, dass nur der zugelassen wird, der ein gewisses Grund -lagenwissen mitbringt. Manche Programme bieten sogar Einsteigerkurse im Common Law an. Wer ein europarechtliches Studium absolvieren möchte, sollte ohnehin kein Problem haben.

Welche LL.M.-Programme würden Sie als Klassiker bezeichnen?

International Law (darunter fällt auch Human Rights Law), European Law, EnglishCommercial Law.

Spricht etwas dagegen, Orchideenfächer zu belegen?

Nein, meines Erachtens spricht gar nichts dagegen. Ich meine: Wer sein LL.M.-Stu-dium nutzen möchte, um ein ganz exotisches Fach zu studieren, sollte sich vorhersehr ernsthaft mit dem Admission Tutor der jeweiligen Law School in Verbindungsetzen. Dann wissen beide Seiten, worauf sie sich einlassen.

Wem würden Sie raten, ein LL.M. by Research-Studium aufzunehmen?

Es müsste schon jemand sein, der sehr motiviert und in der Lage ist, wissenschaft-lich zu forschen und zu schreiben. Selbstverständlich findet dies unter Anleitung eines Research Supervisors statt. Wenn das Rechtsgebiet für den Interessierten völlig neu ist, ist es allerdings ratsam, vorher einen taught course zu belegen.

Können ausländische Studierende im Vereinigten Königreich und in Irland finanzielle Unterstützung erhalten?

Ja, sie haben dieselben Möglichkeiten wie die einheimischen Studierenden. Einige LawSchools haben ihre eigenen Unterstützungs programme, die hart umkämpft sind. EinBeispiel finden Sie unter www.law.bham.ac.uk/prospectus/llm/scholarships.htm. DieAnzahl der Stipendien ist allerdings begrenzt. Generelle Hinweise findet man im Inter-net, und zwar unter www.hero.ac.uk/uk/research/getting_funded226.cfm. WissenSie – Studiengebühren sind von Universität zu Universität sehr unterschiedlich undhöhere Studiengebühren bedeuten nicht unbedingt, dass ein Studiengang besser ist.

Sie kennen die deutsche Juristenausbildung sehr gut: Würden Sie einem deutschen Juristen raten, eher nach dem ersten oder nach dem zweiten Staats-examen einen LL.M.-Studiengang zu belegen?

Beides ist möglich. Die Studiengänge stehen jedenfalls allen offen, die einen akade-mischen Abschluss auf undergraduate level absolviert haben. Das, was deutsche Juristen im Referendariat lernen, bereitet meines Erachtens aber nicht besser auf ei-nen LL.M.-Studiengang vor. Ich möchte daran erinnern, dass im Vereinigten König-reich auch jemand, der kein Jurastudium absolviert hat, einen einjährigenStudiengang absol vieren kann, nach dessen Abschluss er juristische Berufe ergrei-fen kann. Diese Kurse – sie werden Graduate Diploma in Legal Studies genannt –stehen auch Ausländerinnen oder Ausländern offen. Hinweise hierzu findet man imInternet unter www.law.bham.ac.uk/prospectus/cpe/index.htm. //

report

„Gepflegte Atmosphäre bieten viele Universitäten, doch es empfiehlt sich ein kritischer Blick auf das Lehrpersonal“,sagt Dr. Julian Lonbay, Senior Lecturer an der University of Birmingham.

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Kleinere Kanzleien und Einzelkämpfer-Büros stellen immer weniger Personalein, weil sie häufig um ihr nacktes Überleben kämpfen. Dagegen suchenDeutschlands Großkanzleien derzeit händeringend nach Junganwälten. Denn im Anschluss an die schwächeren Jahre 2002 und 2003 brummt das Berater -geschäft wieder – M&A und Private Equity sei Dank. Doch worauf achten dieGroßen bei Bewerbungen?

Wie stark der Druck im Premiumsegment ist, die Beraterteams ausreichend mit Personal zu füllen, zeigt die Tatsache, dass viele der Top-Kanzleien Spitzengehältervon bis zu 100.000 Euro (!) Jahresgehalt für die Neuankömmlinge ausloben. VielGeld also für den Anfang. Doch geschenkt bekommen die Neulinge dafür wirklichnichts. 60 Stundenwochen sind der Normalfall, Wochenendarbeit auch und 15 bis 20(große) Parallelmandate verlangen ihnen in Sachen Organisation und Belastbarkeitviel, wenn nicht gar alles ab. Dass die Top-Kanzleien bei den Einstiegsgehältern kräf-tig in die Tasche greifen, hat aber noch einen weiteren Grund: Während nämlichnoch in den 90er Jahren nahezu jeder Anwalt, der in einer Großkanzlei einstieg, aufSicht von drei bis fünf Jahren beste Chancen hatte, Partner zu werden, ist dies heuteeher die Ausnahme.

Das haben die besten unter dem Nachwuchs natürlich auch schon spitz gekriegt– und veranlasst sie dazu, sich einerseits so teuer wie möglich zu verkaufen, anderer-seits aber auch nach Alternativen wie einer Stelle in der Rechtsabteilung eines Groß-unternehmens Ausschau zu halten. Allerdings: Obwohl der Job in einer Großkanzleiextrem hart ist und sich die Aufstiegschancen eher verschlechtert haben, gilt diesernach wie vor als Königsweg. Denn nirgendwo sonst kann man als junger Anwalt inso kurzer Zeit so viel lernen und so viel Einblick in die Abläufe der deutschen undinternationalen Wirtschaft gewinnen. Das erweitert nicht nur den eigenen Horizont,sondern steigert vor allem den Marktwert für den weiteren Berufsweg – auch außer-halb des Anwaltsberufs.

Dass derzeit die Nachfrage das Angebot an hoch qualifizierten jungen Anwältenübersteigt, hat für die Bewerber einen zusätzlichen Vorteil: Einige Großkanzleienmachen mittlerweile auch schon einmal eine Ausnahme, wenn der Kandidat nichtbeide Staatsexamina mit Prädikat abgeschlossen hat. Dann muss er allerdings entwe-der weitere Qualifikationen nachweisen oder beim Gehalt Federn lassen. Letzteres

anwaltsblatt karriere / 81

bewerbungstipps

Der Stoff, aus dem dieHigh Potentials sindWie sich Nachwuchsjuristen in Großkanzleien richtig bewerben

Text: Marcus Creutz

Page 65: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

82 / anwaltsblatt karriere

dürfte durchaus zu verschmerzen sein. Denn im Schnitt verdienen Berufsanfängerim Anwaltsmarkt nach einer Erhebung des Soldan Instituts für Anwaltsmanagementin Essen „nur“ 43.395 EUR pro Jahr. Und 51% der von einem Einzelanwalt Ange-stellten und 17% der in Sozietäten Tätigen müssen sich gar mit einem Brutto -einkommen von unter 30.000 EUR p.a. begnügen.

Umfangreiche Schlüsselqualifikationen erforderlich

Wer allerdings in der Champions League der Rechtsanwälte mitspielen möchte, dertut gut daran, zunächst einmal zu hinterfragen, welche Grundeigenschaften und Fähigkeiten man idealerweise mitbringen sollte. Wolf Kahles, Personalleiter bei Clifford Chance, nennt die Essentials: „Neben einer herausragenden juristischenQualifikation ist für die Arbeit im Umfeld nationaler und internationaler Unterneh-men Verständnis und Interesse für ökonomische Zusammenhänge und Ziele derMandanten erforderlich. Es gilt, den Mandanten ein wirtschaftlich verständiger An-sprechpartner zu sein, der neben juristischer Expertise über sehr gute Kenntnissevon Branchen, Märkten und Potenzialen verfügt und der den Ehrgeiz, aber auchFreude daran hat, an der Entwicklung kreativer und praxisgerechter Lösungen teilzu-haben. Hinzu kommen die Bereitschaft, sich persönlich voll zu engagieren, Dienst-leister zu sein, Verantwortung zu übernehmen, Kommunikationsbereitschaft, Teamgeist, partnerschaftliches Denken und unprätentiöses Handeln sowie unter-nehmerisches Talent und Können. Darüber hinaus sind exzellente, möglichst imAusland erworbene Englischkenntnisse von sehr großer Bedeutung“.

Recruitmentpartner Fabian Ehlers von Linklaters nennt darüber hinaus Selbst-vertrauen, Durchsetzungsvermögen, Kollegialität und Teamdenken als wichtige Eigen-schaften. „Daraus entwickelt sich die Fähigkeit, deutsche und internationale Man-danten davon zu überzeugen, dass sie bei uns in besten Händen sind“, so Ehlers.

Nicht zu viel planen

Wem es als Student oder Referendar ähnlich geht wie dem Ex-Bundeskanzler Ger-hard Schröder, der schon früh wusste, einmal Bundeskanzler zu werden und das da-durch dokumentierte, dass er einstmals den Zaun des Bundeskanzleramtes mit sei-nen Händen packte und ehrgeizig schrie: „Hier will ich rein!“, sollte dennoch lockerbleiben. Rechtsanwalt Thomas Müller, Partner im Frankfurter Büro von HengelerMueller, empfiehlt denn auch: „Wer sich die Tätigkeit in einer Wirtschafskanzlei vor-stellen kann, sollte während eines Sommerpraktikums oder der Referendarstation ei-nen Testlauf in der Sozietät machen, die ihm am interessantesten erscheint. Anson-sten sollte man nicht zu viel planen. Eine Wüstendurchquerung oder Station in einerexotischen Botschaft hilft für die Persönlichkeitsentwicklung mehr als das 10. Prakti-kum in einer Kanzlei.“

Und überhaupt: Die Großkanzleien legen viel Wert auf einen nicht allzu glatt frisierten Lebenslauf. Denn die künftigen Berufsträger sollen bei ihren Mandantenankommen. Und das gelingt eben nicht nur mit exzellentem juristischem Fachwis-sen. Das setzt die Klientel ohnehin voraus. Starke Verbindungen zu den Mandantenlassen sich viel eher über gemeinsame Interessen und eine gegenseitig stimmigeChemie aufbauen. So verwundert es denn auch nicht, dass Wolf Kahles darauf ach-tet, was die Kandidaten sonst so antreibt; „Da Clifford Chance nicht den ‚Einheits -juristen’ sucht und dafür bekannt ist, dass bei uns sehr unterschiedliche Charaktereund Köpfe tätig sind, bevorzugen wir die Kandidaten, die besonderes Engagementzeigen, sei es in musikalischer, sportlicher, politischer oder sozialer Hinsicht“.

bewerbungstipps

Was bei Bewerbungengar nicht gut ankommt

„Anschreiben sind zu lang und ein-schmeichelnd; Lebensläufe enthaltenInfos, die nicht hineingehören“. Thomas Müller, Partner bei Hengeler Mueller

„Häufig scheitern die Bewerbungenan schlecht formulierten Anschreibenmit grammatikalischen und orthogra-fischen Fehlern. Darüber hinaus fälltauch auf, dass es sich ganz offen-sichtlich um eine Standardbewerbunghandelt und nicht um eine individuellefür unsere Sozietät. Besonders pein-lich wird es dann, wenn der Bewerbervergisst, im Text den Namen der Sozietät auszutauschen oder sich für einen Standort bewirbt, an demClifford Chance nicht präsent ist“.Wolf Kahles, Personalleiter bei Clifford Chance

„Wenn die Ausbildung und derLebens lauf ‚zu wissenschaftlich geprägt’ sind“.Frank Obermann, Managing Partner bei Beiten Burkhardt

„Ein unübersichtlicher Lebenslauf,der zeitliche oder inhaltliche Lückenenthält, fällt negativ auf“.Fabian Ehlers, Recruitmentpartner bei Linklaters

„Leider erreichen uns gelegentlichauch Bewerbungen, die sehr unüber-sichtlich sind und deren äußere Formzu wünschen übrig lässt“.Nikolaus Schrader, Human Resources-Partner bei Freshfields

Page 66: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

anwaltsblatt karriere / 83

bewerbungstipps

Ausland, Ausland, Ausland

Während Politiker und Gewerkschafter noch breit über die Vor- und Nachteile derGlobalisierung lamentieren, brauchen sich Junganwälte in Großkanzleien erst garnicht die Mühe zu machen, eine Bewerbung zu schreiben, wenn sie während ihrerAusbildung nicht mehrmals Station im Ausland gemacht haben. Und wo sollte eineNachwuchskraft idealerweise seine Auslandspraktika absolviert haben? „ Ziemlichegal“, meint Thomas Müller von Hengeler, „wenn nicht alle in Österreich oder derdeutschsprachigen Schweiz waren. Wichtig ist, dass die Bewerber es überhaupt insAusland geschafft haben“. Human Resources-Partner Nikolaus Schrader aus demHamburger Büro der Kanzlei Freshfields empfiehlt allerdings: „Sprache und Inhaltdes Praktikums sollten für die Person bei deren beruflichen Zielen dienlich sein.Englisch ist bei uns kanzleiweit die wichtigste Fremdsprache.“

Praktikum und Referendarstation als Sprungbrett

„Jeder ist seines Glückes eigener Schmied“, heißt es in einem deutschen Sprichwort.Glaubt man den Kanzleivertretern, können junge Juristen ihre Hufe gar nicht frühgenug in das Feuer legen. Denn die Großkanzleien bieten interessierten Studentendiverse Praktika und erläutern auf Jobbörsen, wofür die jeweilige Kanzlei steht undwo sie hin will. „Wir vergeben laufend Praktikumsplätze, so dass man sich jederzeitbei uns für ein Praktikum bewerben kann. Mit einer Vorlaufzeit von drei bis sechsMonaten bestehen die besten Chancen auf freie Plätze. Neben der „Scheinfreiheit“setzen wir einen Praktikums-Zeitraum von mindestens acht Wochen voraus. Auchinteressieren uns die bisherigen universitären Leistungen sowie die Englischkennt-nisse. Wer nach der Schulzeit weiter an seinen Sprachkenntnissen gearbeitet hat,sollte dies unbedingt erwähnen“, macht Fabian Ehlers von Linklaters Mut zur Eigeninitiative.

Und die kann sich lohnen: „Etwa ein Drittel unserer Rechtsanwälte hat bei Clifford Chance bereits Praxiserfahrung als Referendar oder Praktikant gesammelt“,berichtet Wolf Kahles. Für die Anwalts- oder Wahlstation im Rahmen des Referen -dariats sollte es bei den Top-Kanzleien allerdings schon ein mindestens voll befriedi-gendes Examen sein. Wer dann Ehrgeiz, Leistungsbereitschaft und echtes Interessefür die Sozietät zeigt, hat beste Chancen, in den exklusiven Kreis der „guten Typen“,wie sie Frank Obermann von Beiten Burkhardt beschreibt, aufgenommen zu wer-den. Dafür muss aber jenseits aller Formalkriterien vor allem eines stimmen: dieChemie. Thomas Müller von Hengeler weiß, warum gerade dieser Punkt so wichtigist: „Only happy lawyers are good lawyers“. //

Worauf Großkanzleienbei Bewerbungenbesonders stehen

„Stil des Anschreibens und Übersicht-lichkeit des Lebenslaufs, Beifügungder wichtigen Zeugnisse“. Thomas Müller, Hengeler Mueller

„Bei schriftlichen Bewerbungen oderbei Bewerbungen per E-Mail fällt demgeübten Auge sehr schnell auf, obund wieviel Mühe sich der Bewerbergegeben hat – von einem sorgfältigverfassten Anschreiben bis zu voll-ständigen Unterlagen“. Fabian Ehlers, Linklaters

„Wir achten zunächst darauf, dass die Bewerbung den formalen Kriterienentspricht. Sie muss äußerlich an-sprechend sein. Ist dies erfüllt, soachten wir im Lebenslauf auf die Qualifikation (Noten), die Englisch-kenntnisse, absolvierte Praktika sowie darauf, dass der Bewerber ein wirtschaftliches Interesse hat“.Wolf Kahles, Clifford Chance

„Eine Bewerbung ist wie eine Visiten-karte, daher zählt der erste Eindruck.Die Bewerbung sollte übersichtlichsein, alle wesentlichen bisherigenAusbildungs- und Berufsstationen sowie die berufliche Zielsetzung klarformulieren. Ein optisch gelungenerEindruck, dazu gehören auch fehler-freie Texte, ist eine Grundanforderung“.Nikolaus Schrader, Freshfields

„Eine Wüstendurchquerung oder Station in einer exotischenBotschaft hilft für die Persön lich -keitsentwicklung mehr als das 10. Praktikum in einer Kanzlei.“

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sAnwaltsstellen Der Stellenmarkt des DAV erscheint hier, im monatlich

erscheinenden Anwaltsblatt und online. An erster Stelle:Kanzleien auf der Suche nach anwaltlichem Nachwuchs.Bitte verweisen Sie bei der Bewerbung auf AnwaltsblattKarriere 1/2007. > www.anwaltsblatt-karriere.de

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nmarkt

Kanzlei PLZ Ort Rechtsgebiet Station/Ne- IDbentätigkeit

Liebig & Rossberg 01069 Dresden Arbeitsrecht, Medizinrecht Station 10155

Teichert & Will 04107 Leipzig Erbrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht Station 10091

Braun & Rieske 04109 Leipzig Gesellschaftsrecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht Station 10130

Schenderlein Rechtsanwälte 04109 Leipzig Baurecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht Station 10142

Kerstin Schwier 04680 Colditz Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht Station 10058

Liebert & Röth 10117 Berlin Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht Station 10021

Schick - Struß - Sterzel 10117 Berlin Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht Station 10020

Streifler & Kollegen 10117 Berlin Wirtschaftsrecht Station 10032

vpmk Rechtsanwälte 10178 Berlin Ausländer- und Asylrecht, Wirtschaftsrecht Station 10044

Deutscher Anwaltverein e.V. 10179 Berlin Station 10025

Feser & Spliedt Rechtsanwälte 10179 Berlin Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht Station 10007

Dr. Jula und Partner 10627 Berlin Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht Station 10061

Link & Milewich 10629 Berlin Zivilrecht Station 10069

Dorn, Krämer & Partner GbR 10707 Berlin Gesellschaftsrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschafts-/ Station / Ne- 10125Unternehmensrecht bentätigkeit

Reisert & Groppler 10715 Berlin Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht Station 10056

Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl 10719 Berlin Entsorgungsrecht, Vergaberecht Station 10031

Bang + Regnarsen * Advokater 10787 Berlin Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Station 10111Rechtsanwälte Solicitors Ausländisches Recht (Dänemark)

Susanne Schwarte 12161 Berlin Sozialrecht Station 10047

Becker-Lühl Anwaltskanzlei 12247 Berlin Medizinrecht, Versicherungsrecht Station 10014

Gülpen & Garay Rechtsanwälte 14469 Potsdam Arbeitsrecht, Internationales Recht, Verkehrsrecht Station 10063

Hoebel Köhler Wähner 17489 Greifswald Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht Station 10030

Jager, Köhler & Partner 17491 Greifswald Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht Station 10013

Kanzlei Michaelis 20148 Hamburg Arbeitsrecht, Handelsrecht, Versicherungsrecht Station 10024

Rechtsanwaltskanzlei Dezelske 20457 Hamburg Transport- und Speditionsrecht, Versicherungsrecht Station 10146

Jürgen Hennemann 21244 Buchholz Versicherungsrecht, Verkehrsrecht Station 10062

Michael Simon Rechtsanwalt 22143 Hamburg Baurecht und Architektenrecht Station 10059

Schulz Winterstein Schoreit Buck 22926 Ahrensburg Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht Station / Ne- 10156bentätigkeit

Dres. Ruge Purrucker Makowski 24103 Kiel Familienrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht Station 10113

Dettmers + Kott 28195 Bremen Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht Station 10060

Göhmann Rechtsanwälte Notare 30159 Hannover Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht Station 10114

Henning Schröder 30169 Hannover Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht Station 10051Rechtsanwaltskanzlei

Prof. Versteyl Rechtsanwälte 30938 Burgwedel Umweltrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht Station 10023

Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich 31666 Bückeburg Erbrecht, Strafrecht Station 10039

Kröger & Rehmann Rechtsanwälte 33142 Büren Arbeitsrecht, Familienrecht, Station 10088Gewerblicher Rechtsschutz

Koltze, Rose & Partner 37073 Göttingen Baurecht, Mietrecht Station 10065

Schulte & Prasse 38102 Braunschweig Medizinrecht, Versicherungsrecht Station 10108

Krukowski und Ludwig 39444 Hecklingen Steuerrecht, Verkehrsrecht Station 10115

Runkel Schneider Weber 40215 Düsseldorf Baurecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht Station 10035

Lars Barnewitz 40477 Düsseldorf Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht Station 10052

Hier finden Sie Kanzleien, die Sie im Referendariat ausbil-den möchten. Kurzinformationen gibt es auf den folgendenSeiten; mehr zu den Ausbildungskanzleien erfahren Sie imOnline-Stellenmarkt mit der einfachen ID-Suche unter > www.anwaltsblatt-karriere.de

Anwaltsstationen

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Kanzlei PLZ Ort Rechtsgebiet Station/Ne- IDbentätigkeit

Wieschemann & Pluta Rechtsanwälte 44805 Bochum Sportrecht, Wirtschaftsrecht Station 10057

Ohletz, Willuhn, Denker, Heyn 45133 Essen Gewerblicher Rechtschutz, Mietrecht, Baurecht Station 10012

Wollburg & Wegner 45879 Gelsenkirchen Verwaltungsrecht, Zivilrecht Station 10015

Dr. Tegtmeyer & Kollegen 47051 Duisburg Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht Station 10117

Meisterernst Düsing Manstetten 48151 Münster Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Station 10140Rechtsanwälte - Notare Verwaltungsrecht

Böcker, Frieler-Berendes 48683 Ahaus Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht Station 10109& Partner GbR

Potthast Rechtsanwälte 50667 Köln Zivilrecht Station 10022

Willers, Müller-Römers, Kunze 50670 Köln Familienrecht, Steuerrecht, Urheberrecht Station 10017& Partner

Krell & Weyland Rechtsanwälte 51645 Gummersbach Europarecht, Gewerblicher Rechtsschutz Station 10107

Eßer Rechtsanwälte Partnerschaft 52072 Aachen Öffentliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht Station 10112

Farkas Rechtsanwälte 52074 Aachen Immobilienrecht Station 10143

Busse & Miessen Rechtsanwälte 53111 Bonn Medizinrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht Station 10138

Karwatzki & Karwatzki 55218 Ingelheim Umweltrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht Station 10018

Stahl Krafzik & Partner 58095 Hagen Station 10141

Michael Rechtsanwälte und Notare 58285 Gevelsberg Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, IT-Recht Station 10029

Arbeitsrechtskanzlei Groll & Partner 60322 Frankfurt Arbeitsrecht Station 10137

Matthias Möller-Meinecke 60323 Frankfurt Station 10046

Nieding + Barth 60486 Frankfurt Aktienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht Station 10121Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

Dingeldein & Kollegen 64404 Bickenbach Arbeitsrecht und Familienrecht Station 10033(bei Darmstadt)

Kahlert Padberg Rechtsanwälte 69065 Hamm Architektenrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht Station 10089

Stirm Staudenmayer & Kollegen 70734 Fellbach Immobilienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Station 10123Steuerrecht

Dr. Rolf Schumacher 72458 Albstadt Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht Station 10070

Caemmerer Bender Lenz 76133 Karlsruhe Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht Station 10028

Dr. May, Hofmann und Kollegen 76135 Karlsruhe Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Medizinrecht Station 10119

Dr. Heß, Heyder, 79098 Freiburg Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Verkehrsrecht Station 10037Kuhn-Régnier und Prof. Dr. Klie

Engelhard, Busch & Partner 80538 München Bank- und Kapitalmarktrecht, Erbrecht, Station 10110Gesellschaftsrecht

Andreas Michel 83022 Rosenheim Ausländer- und Asylrecht, Familienrecht, Strafrecht Station 10036

Prof. Dr. Fricke & Coll - 84034 Landshut Strafrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht Station 10040Rechtsanwälte

Dr. Kreuzer & Coll. 90402 Nürnberg Wirtschaftsrecht Station 10019

Paluka Sobola & Partner 93049 Regensburg Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Station 10038Versicherungsrecht

Eck & Kollegen 94036 Passau Steuerrecht, Wirtschaftsrecht Station 10016

Hannack & Partner 99094 Erfurt Arbeitsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht Station 10041

Deutscher Anwaltverein e.V. B-1040 Brüssel Station 10025

Bank + Regnarsen DK- Kopenhagen Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Station 10111Advokater Rechtsanwälte Solicitors 1022 Ausländisches Recht (Dänemark)

Page 72: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

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nmarkt

Wenn Sie Jura studieren, dann nutzen Sie Ihre Semester -ferien auch für Anwaltspraktika. Warum? Weil Sie den An-waltsberuf kennen lernen und womöglich schon Kontakte knüpfen können für eine spätere Stationsausbildung odereine Nebentätigkeit. > www.anwaltsblatt-karriere.de

Anwaltspraktika

Kanzlei PLZ Ort Rechtsgebiet ID

Prof. Dr. Holzhauser & Partner 01067 Dresden Mietrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht 10133Rechtsanwälte GbR

Liebig & Rossberg 01069 Dresden Arbeitsrecht, Medizinrecht 10154

Rechtsanwälte Köhne Heinrich Fiedler 03046 Cottbus Arbeitsrecht, Erbrecht, IT-Recht 10134

Teichert & Will 04107 Leipzig Erbrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht 10090

Braun & Rieske 04109 Leipzig Gesellschaftsrecht, Vergaberecht, Verwaltungsrecht 10129

Dr. Schulte, Prof. Schönrath & Schmid 04229 Leipzig Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Verwaltungsrecht 10103

Stapper & Korn 04229 Leipzig Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zwansverwaltung 10104

Treeck, Stephan & Partner 08209 Auerbach Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht 10145

Franz Richter Fischer Rechtsanwälte 09119 Chemnitz Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht 10071

Blum & Heinrichs 10119 Berlin Bank- und Kapitalmarktrecht, Familienrecht, Strafrecht 10100

Feser & Spliedt Rechtsanwälte 10179 Berlin Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht 10006

Dr. Hartmann & Partner 10965 Berlin Arbeitsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht 10075

Rechtsanwälte Matutis Struck 14163 Berlin Zivilrecht 10049Partnerschaft

JGS Rechtsanwalt GmbH 14169 Berlin Erbrecht, Mediation, Steuerrecht 10077

Dr. Kristof Biehl 14469 Potsdam Insolvenzrecht (Sanierungsrecht) 10008

Gülpen & Garay Rechtsanwälte 14469 Potsdam Arbeitsrecht, Internationales Recht, Verkehrsrecht 10064

Winter & Partner 18528 Bergen 10050

WIGU - Wienecke, Ibendorf, 19055 Schwerin Arbeitsrecht, Baurecht, Verkehrsrecht 10072Grüning, Borufka & Heiling

Stephan Poley Anwaltskanzlei 20095 Hamburg Arbeitsrecht, Zivilrecht, Ausländisches Recht (England) 10127

Anwaltskanzlei Renken-Röhrs 20149 Hamburg Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht 10096

Rechtsanwälte Ruge Krömer 22085 Hamburg Arbeitsrecht 10124

Dr. Kossen Anwaltskanzlei 23795 Bad Segeberg Arbeitsrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht 10082

Carsten Herrle Anwaltskanzlei 24114 Kiel Familienrecht, Strafrecht, Urheber- und Verlagsrecht 10101

Helms & Kollegen 27239 Twistringen Zivilrecht 10095

RAe Schumacher, Lipsius pp. 28109 Bremen Ausländer- und Asylrecht, Familienrecht, Mietrecht 10135

Sandhas & Pinkenburg 30163 Hannover Familienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht 10027

Krauel, Klages & Schulz 30175 Hannover Familienrecht, Mietrecht, Sozialrecht 10080

Christian Wolff 30880 Laatzen Arbeitsrecht, Familienrecht 10079

Dehne Ringe Grages Bolte 31137 Hildesheim Erbrecht, Landwirtschaftsrecht, Verwaltungsrecht 10131

Liebelt - Vogt - Theiss - Ulbrich 31666 Bückeburg Erbrecht, Strafrecht 10043

von Hollen, Konnertz & Buschmann 33613 Bielefeld 10055

Koltze, Rose & Partner 37073 Göttingen Baurecht, Mietrecht 10066

Lars Barnewitz 40477 Düsseldorf Erbrecht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht 10053

Page 73: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

anwaltsblatt karriere / 91

stelle

nmarkt

Kanzlei PLZ Ort Rechtsgebiet ID

Kloth - Neuhaus 44139 Dortmund Immobilienrecht, Versicherungsrecht 10067

Dr. Tegtmeyer & Kollegen 47051 Duisburg Arbeitsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht 10116

RA Johannes Hakes 47802 Krefeld Familienrecht 10004

Rechtsanwälte Neusser und Muhs 50259 Pulheim Erbrecht, Familienrecht 10094

Frey, Schäfer, Brandt 50931 Köln Mietrecht 10098

Kierdorf & Schübel Rechtsanwälte 50931 Köln Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz 10083

Farkas Rechtsanwälte 52074 Aachen Immobilienrecht 10144

Wenning Schweikert Brix 53175 Bonn Familienrecht, Immobilienrecht, Verkehrsrecht 10102

Stritter & Partner GbR 55218 Ingelheim Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht 10084

Ferner & Kollegen 56068 Koblenz Strafrecht 10081

Matthias Möller-Meinecke 60323 Frankfurt 10045

Nieding + Barth 60486 Frankfurt Aktienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht 10120Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

Bernd Schäfer und Kollegen 61169 Friedberg Arbeitsrecht, Familienrecht, Wirtschafts-/Unternehmensrecht 10099

Humbroich, Hartmann, Dr. Zwerenz 63667 Nidda Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht 10097

Dr. Dr. Lindemann, Dr. Rist & Partner 64283 Darmstadt Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschafts-/Unternehmensrecht 10092

Neumeister Mell Werling 67061 Ludwigshafen Steuerrecht, Versicherungsrecht, Wettbewerbsrecht 10132

Wagner & Kosian 67061 Ludwigshafen Strafrecht 10078

Blaicher, Engel & Coll. 68161 Mannheim Verkehrsrecht, Wettbewerbsrecht, Wirtschafts-/Unternehmensrecht 10076

Ferner & Kollegen 69115 Heidelberg Strafrecht 10081

Wolfgang Ruck Rechtsanwaltskanzlei 69124 Heidelberg Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht 10085

Stirm Staudenmayer & Kollegen 70734 Fellbach Immobilienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Steuerrecht 10122

Marion Leising 71638 Ludwigsburg Arbeitsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht 10136

Anwaltskanzlei Rilling & Coll. 72762 Reutlingen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschafts-/Unternehmensrecht 10139

Kanzler Seelig v.Unruh 73033 Göppingen Handelsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht 10086

Ferner & Kollegen 76133 Karlsruhe Strafrecht 10081

Dr. May, Hofmann und Kollegen 76135 Karlsruhe Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Medizinrecht 10118

Wengert GmbH 78224 Singen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht 10106Rechtsanwaltsgesellschaft

Arendts Anwälte 82031 Grünwald Aktienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Glücksspielrecht 10105

Münz & Kollegen Rechtsanwälte 87459 Pfronten Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht 10128

Anwaltskanzlei Dr. Georg Fischer 95444 Bayreuth Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht 10093

Flasbeck & Partner Rechtsanwälte 97980 Bad 10087Mergentheim

Hannack & Partner 99094 Erfurt Arbeitsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht 10042

Page 74: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

92 / anwaltsblatt karriere

briefe

Liebe Leserin, lieber Leser,

ab Heft 2 werden an dieser Stelle IhreReaktionen auf das Anwaltsblatt Karrierestehen. Für Heft 1 haben wir Personen,die sich – teilweise schon seit langemund mit großem Einsatz – für Fragender Juristenausbildung interessieren, ge -beten, einen Gruß an Sie zu formulieren.Ihre Leserbriefe senden Sie bitte perPost an den DAV, Anwaltsblatt Karriere, Littenstr. 11,10179 Berlin oder per E-Mail an [email protected].

Mit freundlichen Grüßen, Ihre Redaktion

Liebe Leserin,lieber Leser,

die beruflichen Möglichkeiten, die sichIhnen nach Abschluss Ihrer juristischenAusbildung bieten werden, sind vielfäl-tig. Dennoch wählen fast 80 % der Absol-venten der 2. Juristischen Staatsprüfungden Beruf des Rechtsanwalts. Leidersind nicht alle Absolventen genügendauf diese Tätigkeit vorbereitet. Informa-tionen über die verschiedenen Aspektedes Berufs und die vielfältigen Anforde-rungen an einen Rechtsanwalt sind des-wegen äußerst wichtig. Ich freue mich

daher, dass Sie das erste Heft des An-waltsblatts Karriere in den Händen hal-ten, das Ihnen diese Informationen überden Anwaltsberuf bietet. Dem Anwalts-blatt Karriere wünsche ich sehr vieleinteressierte Leser.

Dr. Bernhard Dombek, Berlin, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer

Liebe Leserinnen und Leser des Anwaltsblatt Karriere!

Karriere macht man mit dem Kopf, habeich kürzlich in einem Stellenangebot ei-ner internationalen Anwaltskanzlei gele-sen. Das stimmt, wenn sich in dem Kopfdas notwendige Fachwissen angesam-melt hat. Deshalb ist Ihre Ausbildung sowichtig. Gerade Sie als junge Juristensollten deshalb Ihren Sachverstand in dieDebatte um eine Reform der Juristen-ausbildung einbringen. Ihre Erfahrungen,z. B. mit Bachelor- und Master studien -gängen, sind wichtig. Denn es geht umIhren Kopf!

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Arenhövel, Berlin, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes

Liebe Leserinnen und Leser!

Mit dem Anwaltsblatt Karriere setzt derDeutscheAnwaltVerein das richtige Sig-nal: Nicht erst nach dem ersten oder garzweiten Examen, sondern bereits imStudium sollten sich junge Juristen oh-ne Druck mit der Frage der möglichenBerufswahl beschäftigen. Je früher, des-to besser. Je mehr man über die prakti-sche Arbeit weiß, desto größer wird dieLust darauf und der Spaß daran. Ichwünsche dem Anwaltsblatt Karriere,dass es bei seinen Lesern die Lust daraufweckt, die eigene Zukunft zu gestalten.

Notar Dr. Jens Jeep, Hamburg www.neue-juristenausbildung.de

Mit der zweiten juristischen Staatsprü-fung wird die Befähigung zum Rich-teramt nachgewiesen. Der weitaus größ-te Teil der Assessorinnen und Assesso-ren ergreift den Beruf der Anwältin oderdes Anwalts. Das sind die Fakten. Da-zwischen liegt viel. Juristinnen und Ju-risten arbeiten in den unterschiedlich-sten Bereichen, und kaum ein Beruf hatso viele Facetten wie der der Rechtsan-wältin. Nicht nur deshalb verwundert eswenig, dass die Studierenden und auchviele Referendare häufig nur ein vagesBild vom Arbeitsalltag eines Rechtsan-

Leserbriefe

Page 75: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

anwaltsblatt karriere / 93

briefe

walts haben, denn „den Rechtsanwalt“gibt es schlicht nicht. Es schadet also gar nicht, in diesem Be-reich Aufklärung zu leisten. Deshalbfreut es mich sehr, dass der DAV sichmit der Herausgabe des „AnwaltsblattsKarriere“ genau dazu entschlossen hatund dem Anwaltsberuf Gesichter undGe schichten gibt, um ihn so denjenigennahe zu bringen, die ihn später ausübenwerden.

Diesem Unterfangen wünsche ich viel Erfolg.

Prof. Dr. Ursula Nelles, Münster, Rektorin der Westfälischen Wilhelms-Universität

Studierende und Referendare sind gutberaten, sich frühzeitig mit einer mög-lichen späteren anwaltlichen Tätigkeitauseinanderzusetzen. Nicht zuletzt an-gesichts einer problematischen Arbeits-marktsituation ergreift heute die über-wiegende Anzahl der Absolventen derzweiten juristischen Staatsprüfung denRechtsanwaltsberuf. Gerade in Anbe-tracht dessen können Informationenüber die vielfältigen und interessantenanwaltlichen Betätigungsfelder, über Aus-bildungsangebote und Erfahrungen mitdem Anwaltsberuf für die jungen Juris-tinnen und Juristen von besonderemWert sein. Auch in deren Interesse wün-sche ich dem „Anwaltsblatt Karriere“viel Erfolg.

Richard Bühler, Düsseldorf, Präsident des Landesjustizprüfungsamtes

Anwälte sind debattenfreudige Leute.Deshalb halte ich es für eine sehr guteIdee, im Anwaltsblatt Karriere eine Le-serbriefspalte einzurichten. Es gibt jaauch viel zu diskutieren. Zum Beispieldie Reform der Juristenausbildung. In keinem anderen Studiengang beur-teilen die Absolventen Praxisbezug undBerufsorientierung als derart unzurei-chend. Der Stifterverband nimmt sichder Reform an, das Anwaltsblatt Karrie-re könnte einer der Orte sein, an demdie Debatte stattfindet.

Dr. Andreas Schlüter, Essen, Generalsekretär des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft

Liebe Leserinnen und Leser,

im Namen des Forum Junge Anwalt-schaft im DAV möchte ich Sie herzlichbegrüßen. Das „Forum“ hat bundesweitknapp 5.000 Mitglieder. Wir sind die be-rufliche Interessenvertretung für Jung-anwälte und alle, die das werden wollen.Man kann bei uns bereits ab dem Be-ginn der Referendarzeit für einen Jah-resbeitrag von 50 EUR Mitglied werdenund so möglichst früh beginnen, beruf-lich unabdingbar notwendige Kontaktezu knüpfen und von einem Netzwerksfür den Austausch von Jobs und Infor-mationen über den Anwaltsberuf, sowiespäter dann Mandaten zu werden. Wersich erst gegen Ende der Referendarzeitfür den Anwaltsberuf zu interessierenbeginnt, hat auf andere Mitbewerberzwei Jahre Rückstand. Die Erfahrungzeigt, dass die Grundlage erfolgreicheAnwaltskarrieren zumeist bereits in derReferendarzeit gelegt worden ist. Theo-

retisches Wissen aus einer Referendar-arbeitsgemeinschaft hilft da nicht vielweiter. Auf die Examensnoten wirkt sichdas wesentlich positiver aus, als das Aus-wendiglernen der 100ten BGH-Ent-scheidung.

Herzliche GrüßeIhr Martin Lang, München, Vorsitzender des GeschäftsführendenAusschusses des Forums Junge Anwaltschaft im DAV e.V.

In der Anwaltschaft finden mittlerweilevier Fünftel aller juristischen Berufsein-steiger Beschäftigung – viele aus Leiden-schaft, einige auch, weil sich primäreKarriereziele nicht verwirklichen lassen.Der Anwaltsberuf bietet diesen Berufs-einsteigern ein breites Spektrum von Be-tätigungsmöglichkeiten, die es dem Jung-anwalt, der Junganwältin ermöglichen,den Anwaltsberuf so auszuüben, wie esden persönlichen Neigungen, Fähigkei-ten und Interessen entspricht. Der An-waltsberuf ist facettenreich: Das Berufs-bild des Strafverteidigers unterscheidetsich grundlegend von der Tätigkeit desAssociates in einer wirtschaftsberatenden,internationalen Law Firm, der Anwalt inder Kleinkanzlei, der den Zugang desBürgers zum Recht gewährleistet, arbei-tet anders als der Syndikusanwalt einesUnternehmens oder als ein hoch spezia-lisierter Fachanwalt. In allen Segmentendes sich immer weiter diversifizierendenAnwaltsmarktes bieten sich dem Beruf-seinsteiger Chancen, liegen aber auchRisiken. Untersuchungen zeigen, dassin keinem anderen akademischen BerufTopabsolventen so hohe Einstiegsgehäl-ter gezahlt werden wie im Anwaltsberuf

Page 76: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

94 / anwaltsblatt karriere

– während am anderen Ende der Ein-kommensskala enttäuschend niedrigeWerte zu finden sind. Der Beschäfti-gungsmarkt für Anwälte ist, dies bele-gen die Absolventenzahlen, angespanntund aufgrund der starken Segmentie-rung für den Nachwuchs nicht mehr sotransparent wie noch vor zehn oderzwanzig Jahren. Ich begrüße es sehr,dass der Deutsche Anwaltverein dem ju-ristischen Nachwuchs künftig mit dem„Anwaltsblatt Karriere“ frühzeitige Orien-tierung über das gesamte Spektrum derAnwaltstätigkeit ermöglichen will undwünsche dem Projekt gutes Gelingen.Wer sich durch das „Anwaltsblatt Karrie-re“ frühzeitig orientiert, Alternativen er-wägt und sich strategisch positioniert,wird trotz kontinuierlich steigender An-waltszahlen seinen Weg als Anwalt finden.

Prof. Dr. Martin Henssler, Köln, Präsident des Deutschen Juristentages

I send greetings and best wishes for thefirst issue of Anwaltsblatt Karriere. Weat the CCBE (www.ccbe.org) consider theissue of training for European lawyers tobe one of our top priorities. The CCBE is looking into the academicand professional training of lawyers, andwe hope shortly to have a policy paperwhich will set out what a European la-wyer is expected to possess from an aca-demic and professional training point ofview.

With best wishes,

Jonathan Goldsmith, Brüssel (Belgien),Generalsekretär des CCBE (Rat der Europäischen Anwaltschaften)

Der Arbeitsmarkt für Juristen ist keineinfacher Arbeitsmarkt. Nichts sprichtdafür, dass sich die Dinge für junge Ju-ristinnen und Juristen in den nächstenJahren grundlegend bessern könnten.Konjunkturbedingt gibt es zzt. manchegute Nachricht aus Kanzleien undUnter nehmen. Aber schon für meinenVater als Justitiar und meinen Großvaterals Standesrechtler galt: Das juristischeStudium ist eine Ausbildung, die denWeg in viele Berufe öffnet. Es gibt nurwenige andere Fachrichtungen an derUniversität, die eine so breite Perspekti-ve eröffnen, wie die Ausbildung zum Ju-risten. Meine Brüder haben als Juristenin einem mittelständischen Raumfahrt-unternehmen und als Banker Karrieregemacht. Gerade deswegen heißt esheute mehr denn je, sich frühzeitig überdie eigenen Interessen und Fähigkeitenund über die Erwartungen des Arbeits-marktes klar zu werden. Ich empfehledaher jedem jungen Studenten derRechtswissenschaften, sich durch natio-nale und internationale Praktika inUnternehmen, Kanzleien und Institu-tionen einen Eindruck in dieverschiedenen Tätigkeitsbereiche zu ver -schaffen, die dem Juristen offen stehen.Auslandsaufenthalte und spezielle Zu-satzqualifikationen erhöhen die Chan-cen erheblich, einen interessanten undausfüllenden Beruf zu finden. Der Berufdes Syndikusanwalts in einem Wirt-schaftsverband zeichnet sich durch be-sondere Vielseitigkeit aus. Nicht nur giltes, das gesamte Spektrum des wirt-schaftlich relevanten Rechts in den Blickzu nehmen. Vielmehr kommt es auchdarauf an, den Finger am Puls der Ge-setzgebung zu haben sowie Gespür fürpolitische Prozesse zu entwickeln. DieVielfalt der Begegnung mit anderendürfte ihres gleichen suchen. Zwei mei-

ner drei Söhne studieren wiederum Ju-ra. Ich habe ihnen nicht abgeraten. Also:nur Mut denen, die sich dafür entschei-den. Ich freue mich, dass mit dem „An-waltsblatt Karriere“ ein Medium ge-schaffen worden ist, das allen Interes-sierten diese Berufsvielfalt der Juristenplastisch vor Augen führen kann.

Rechtsanwalt Klaus Bräunig, Berlin,Sprecher der Hauptgeschäftsführungdes Bundesverbandes der Deutschen In-dustrie e. V.

Die Lebenswege und Erfahrungen erfolg-reicher Juristinnen zeigen, dass weiblicheKarrierewege selten den gängigen Mus-tern folgen. Dies sollte junge Frauen je-doch dazu ermutigen, einen eigenen, in-dividuellen Weg jenseits der herkömm-lichen Erwartungen und Rollenmusterzu finden. Umfassende Informationenzum Anwaltsberuf bieten dabei einehilfreiche Orientierungsmöglichkeit, dievon Studentinnen, Referendarinnen undBerufseinsteigerinnen schon früh gezieltgenutzt werden sollten.

In diesem Sinne begrüßen wir die ersteAusgabe des Anwaltblattes Karriere desDAV und möchten junge Juristinnen er-muntern, auch dieses Medium für dieeigene Karrierenplanung zu verwenden.

Mit herzlichen Grüßen

Jutta Wagner, Berlin, Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes

briefe

Page 77: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

anwaltsblatt karriere / 95

briefe

Ein Großteil der Absolventinnen und Ab -solventen des Studienganges Rechtswis-senschaft steigt in den Anwaltsberuf ein.Unter anderem auch deshalb sind in denletzten Jahren weitreichende Reformen inder Juristenausbildung vorgenommenworden, die eine stärkere Berücksichti-gung dieses Berufsfeldes zum Ziel haben.Der Anwaltsberuf bietet die Möglichkeit,sich mit seiner ganzen Persönlichkeit inden Beruf einzubringen und auf Gebietentätig zu werden, die den eigenen Interes-sen entsprechen. Daher sollte man sich alsStudent der Rechtswissenschaften nichtvon der viel zitierten „Anwaltsschwem-me“ abschrecken lassen; denn wenn mansich auf etwas verlassen kann, dann dar-auf, dass überall dort, wo mehrere Men-schen aufeinander treffen, auch gestrittenwird.

Prof. Dr. Peter M. Huber, München,Vorsitzender des Deutschen Juristen-Fakultätentags

Wir wünschen Ihnen für den Start und dieweitere Entwicklung der Zeitschrift allesGute und viel Erfolg, insbesondere einegute Resonanz bei den Studierenden derRechtswissenschaft. Die neuen mög lichenStudienstrukturen mit den AbschlüssenBachelor und Master steigern die Chan-cen, gezielter als früher auch auf den An-waltsberuf auszubilden. Diese Chancesollte von allen Seiten, Universitäten, Stu-dierenden und Anwaltschaft genutzt wer-den. Ich hoffe, dass die neue Zeitschriftauch hierzu einen Beitrag liefern kann.

Mit freundlichen GrüßenDr. Christiane Gaehtgens, Bonn, Generalsekretärin der Hochschulenrektorenkonferenz

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

es freut mich, dass Sie mit dem „Anwalts-blatt Karriere“ eine Zeitschrift in Händenhalten, die Ihnen frühzeitig Berufsper-spektiven in der derzeit für angehendeRechtsanwältinnen und Rechtsanwältesehr schwierigen Arbeitsmarktlage prä-sentieren und näher bringen möchte. Den Studierenden wünsche ich, dass Siebei der Lektüre erste Erkenntnisse darü-ber gewinnen, wie Sie Ihr an der Univer-sität erworbenes Wissen später im Rechts-anwaltsberuf gewinnbringend einsetzenkönnen. Besonders würde es mich freuen,wenn denjenigen, die in den Anwaltsbe-ruf streben, die Orientierung bei der Wahldes Schwerpunktbereiches erleichtertwird. Sicherlich finden Sie auch für dieAuswahl eines Platzes für eine praktischeStudienzeit wertvolle Anregungen. Den Rechtsreferendarinnen und Rechts-referendaren wünsche ich, dass Sie inter-essante Perspektiven für Einsteiger aufdem Anwaltsmarkt entdecken. Erfreulichist, dass das Anwaltsblatt Karriere Ihnendie Informationen so rechtzeitig bietet,dass Sie die Wahl Ihrer Ausbildungssta-tionen bereits entsprechend einrichtenkönnen. Dem Anwaltsblatt Karriere wünsche ichviel Erfolg.

Marliese Dicke, Mainz, Präsidentin desLandesprüfungsamtes für Juristen

Liebe Leserinnen und Leser,

der neuen Zeitschrift „Anwaltsblatt Kar-riere“ wünsche ich viel Erfolg und einenfesten Platz im juristischen „Blätterwald“.Ich kann mich noch gut an meinen Start

ins juristische Berufsleben erinnern.Bevor ich 1982 Richterin wurde, war ichfünf Jahre als Rechtsanwältin in Ham-burg tätig, zunächst in einer großenKanzlei, später selbständig im eigenenBüro mit einem Partner. Die Berufsweltfür Anwälte war 1977 eine andere alsheute. Fachanwaltschaften existierten sogut wie gar nicht, die Speerspitze dertechnischen Modernität war eine Kugel-kopfschreibmaschine mit Korrektur-band und als junge selbständige Rechts-anwältin musste man ganz selbstver-ständlich Familiensachen bearbeiten,Kündigungsschutzklagen erheben, Zi-vil- und Strafmandate in Verkehrsunfall-sachen übernehmen, schlichtweg so gutwie möglich alles abdecken, was mitdem juristischen Rüstzeug und dem ei-genen Gewissen vereinbar war.Darüber ist die juristische Berufswelthinweggegangen. Heute ist die Speziali-sierung bei Gerichten und Rechtsanwäl-ten weit fortgeschritten. Der Vielzahl derFachanwaltschaften steht die Zuweisungvon Spezialgebieten auf einzelne Senatedes Kammergerichts gegenüber. So habenwir im vergangenen Jahr erstmals Bank-senate eingerichtet, zunächst drei; heutesind es wegen der gestiegenen Fallzah-len bereits fünf. Dies wirft ein gutesSchlaglicht auf unsere sich veränderndeWelt. Hier ist eine Vorstellung der ver-schiedenen Facetten des dynamischen,interessanten und spannenden Anwalts-berufes von großem Nutzen für die an-gehenden Juristinnen und Juristen.

Dem Blatt viel Erfolg und den Leserin-nen und Lesern großen Gewinn bei derLektüre wünscht Ihnen

IhreMonika Nöhre, Berlin, Präsidentin des Kammergerichts

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96 / anwaltsblatt karriere

Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Rechtsanwaltbei Gleiss Lutz in Stuttgart, ist Vorsitzenderder Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht imDAV. Sein Kommentar zum AllgemeinenGleichbe handlungsgesetz ist vor kurzemerschienen (Verlag C.H. Beck 2006). Bauerist u.a. Mitherausgeber der Neuen Zeitschriftfür Arbeitsrecht (NZA).

Cord Brügmann ist Rechtsanwalt undMitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere.Er ist stellvertretender Hauptgeschäftsführerdes Deutschen Anwaltvereins und betreutdort u.a. das Dezernat Aus- und Fortbildung.

Bertin Chab ist Rechtsanwalt und Scha -den referent für die Vermögensschaden -haft pflichtversicherung bei der Allianz inMünchen. Er schreibt über Anwaltsrecht u.a. im Anwaltsblatt.

Marcus Creutz ist freier Journalist undRechtsanwalt. Für das Handelsblatt berichteter regelmäßig über die neuesten Entwick lun -gen im Wirtschaftsrecht und im Anwalts -markt. Daneben ist er als Hörfunkautor unter anderem für den WDR tätig.

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Die Preisfrage Wie viele Fachanwalt schaftengibt es zur Zeit in Deutschland? (Kleiner Tipp: Vor kurzer Zeit sindzwei neue Fachanwaltschaften –nämlich die Fachan waltsbezeich -nung Urheber- und Medienrechtsowie Informationstechno logierecht– geschaffen worden.)

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3. Preis – Buch BGB Kommentar, 2. Auflage, LuchterhandVerlag im Wert von 98 Euro

Jörg Elsner, LL.M. ist Rechtsanwalt bei StahlKrafzik und Partner in Hagen. Er ist Vor sitzen -der der Arbeitsgemeinschaft Verkehrs recht imDAV und langjähriger Dozent bei der DeutschenAnwaltakademie. Elsner ist Mithe rausgeberder Zeitschrift für Schadensrecht (zfs).

Dr. Andreas Fandrich ist Rechtsanwalt inStuttgart. Er ist Vorsitzender der Arbeitsge -meinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht imDAV und Vertrauensanwalt der Vereinigungder Geschäftsleiter genossenschaftlicherBanken in Südwestdeutschland e.V.

Dr. Andreas Frieser ist Rechtsanwalt in derKanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier inBonn. Er ist Vorsitzender der Arbeitsge mein -schaft Erbrecht im DAV sowie des DAV-Ge -setzgebungsausschusses Erbrecht. Außerdemist Frieser ehrenamtlicher Richter am Anwalts-gerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen.

Dr. Wolfgang Janisch ist justizpolitischerKorrespondent der Deutschen Presse-Agen tur in Karlsruhe und schreibt für dasHandels blatt und die Zeitschift Das Parlament.Er ist Autor von „Investigativer Journalismusund Presse freiheit – ein Vergleich des deutschen und amerikanischen Rechts“(Nomos-Verlag 1998).

Hartmut Kilger, Rechtsanwalt in Tübingen,ist Präsident des Deutschen Anwaltvereins.

Dr. Michael Kleine-Cosack,Rechtsanwalt in Freiburg, ist Vorstandsmit -glied des DAV. Er ist Autor zahlreicher Bei trägezum anwaltlichen Berufsrecht, unter anderemeines Kommentars zur Bundesrechtsanwalts-ordnung (Verlag C.H. Beck 2003).

Dr. Nicolas Lührig ist Rechtsanwalt undMitglied der Redaktion Anwaltsblatt Karriere.Er ist Geschäftsführer des DeutschenAnwaltvereins und leitet die Redaktion desAnwaltsblatts. Von 1998 bis 2003 war erRechtsanwalt bei Gleiss Lutz.

Thomas Ramge ist Politikwissenschaftlerund arbeitet als Journalist und Buchautor.Zuletzt erschienen von ihm „Die Flicks. Einedeutsche Familiengeschichte über Geld,Macht und Politik" (Campus Verlag 2004)und „Nach der Ego-Gesellschaft" (PendoVerlag 2006). Er schreibt u.a. für Die Zeit,Brand Eins oder die Süddeutsche Zeitung.

Tobias Sommer ist Rechtsanwalt in Berlinund Journalist. Er schreibt insbesondereüber wettbewerbs- und medienrechtlicheThemen. Texte von ihm erschienen in derZeitung Die Welt, der Berliner Morgenpostund der Verkehrsrundschau. Außerdem istSommer Redakteur der Zeitschrift AdVoice.

Brigitte Zypries ist seit 2002Bundesministerin der Justiz.

Unsere Autoren

Antwort bitte an den DAV senden:Anwalts blatt Karriere – Gewinnspiel, Litten straße 11, 10179 Berlin oder per E-Mail an [email protected].

Achtung: Einsendeschluss istDonnerstag, der 31. Mai 2007. Die Gewinner werden Anfang Juni 2007benachrichtigt. Wir berücksichtigen nurEinsendungen mit vollständiger E-Mail-Adresse sowie postalischer Anschrift.Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

* ein Produkt der AnNoText GmbH – Text undDatenverarbeitung für den Juristen, im Internet unterwww.advoline.de.

Gewinnsp

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Page 79: Anwaltsblatt Karriere 1/2007

98 / anwaltsblatt karriere

schlussplädoyer

Ich habe Jura studiert, weil ...

... ich bei der Bundeswehr erlebt habe, dass die Vorschriften-kenner immer weit vorne waren.

Ich bin Anwalt geworden, weil ...

... ich ganz schlecht darin bin, Urteile zu fällen.

Ich bin heute noch Anwalt, weil ...

... ich sentimental bin und die „Lizenz zum Töten“ nicht gernean den Nagel hängen würde.

Mit Jura kann man ...

... jede Menge Fug aber auch mindestens genauso viel Unfuganstellen. – Verantwortung ist Pflicht.

Ein Tipp für den Start in den Beruf: ...

Haltung lernen, Haltung aufbauen. Haltung bewahren.

Prof. Dr. Fred Breinersdorfer ist Rechtsanwalt. Außerhalb derAnwaltschaft ist er aber vor allem als Krimi- und Drehbuchau-tor (u.a. Tatort) bekannt geworden. 1946 im Mannheim gebo-ren, hat er in Mainz und Tübingen Jura und Soziologie studiertund über „Gleichheit der Bildungschancen in Deutschland“promoviert. 17 Jahre praktizierte er in Stuttgart als Anwalt, spe-zialisiert auf Hochschulrecht, besonders Numerus clausus-Prozesse. Seit 2004 ist er in Berlin Mitglied der AnwaltskanzleiSchneider & Schwegler. Er ist Honorarprofessor.

1980 erschien sein erster Abel-Krimi bei Rowohlt („ReicheKunden killt man nicht“). Als Drehbuchautor startete er mit einem Tatort-Klassiker („Zweierlei Blut“, in dem der Rocker denTatort-Kultkommissar Schimanski auf den Anspielkreis desWedaustadions liegt). Mitautor war Felix Huby, Regie führteHajo Gies. Es folgten zahlreiche Spielfilme, meist Krimis. 1986begann das ZDF mit Breinersdorfers „Anwalt Abel“ eine loseReihe von Spielfilmen mit Günter Maria Halmer in der Titel-rolle (20 Folgen entstanden bis 2000). 18 Tatort-Produktionenstammen von ihm. Zuletzt entwarf er zusammen mit seinerTochter, die ebenfalls Anwältin ist, das neue Tatort-Format desSaarländischen Rundfunks. Er hat zahlreiche Preise erhalten(u.a. den Adolf Grimme Preis mit Gold und den DeutschenFilmpreis). Sein Kinofilm „Sophie Scholl – die letzen Tage“,wurde 2006 für den Oscar® nominiert. //

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Prof. Dr. Fred Breinersdorfer ist Rechtsanwalt.