Anwendungsbereiche des § 16 Abs. 4 WEG unter Berücksichtigung der BGH- Rechtsprechung Horst...

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Anwendungsbereiche des § 16 Abs. 4 WEG unter Berücksichtigung der BGH-

Rechtsprechung

Horst Müller

Kanzlei Müller & Hillmayer

Maria-Theresia-Str. 32

81675 München

www.mueller-hillmayer.de

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§ 16 Abs. 4 WEG

„(4) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.“

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1. Der historische Grund der Gesetzesbestimmung

a) Streit in Literatur und Rspr. darüber, ob Beschlüsse über abweichende Kostenverteilung insbesondere bei Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums im Einzelfall nur anfechtbar oder nichtig sind.

aa) Nur anfechtbar:

BayObLG ZMR 2001, 822; NJW-RR 2004, 228; OLG Köln OLG-Report 2002, 335; Abramenko ZMR 2003, 468

bb) nichtig:

Merle ZWE 2001, 342, 344; Wenzel ZWE 2001, 226, 236

b) Deshalb Schaffung einer neuen Beschlusskompetenz im neuen WEG

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2. § 16 Abs. 4 – eine Konsequenz des § 16 Abs. 3

a) § 16 Abs. 3 ermöglicht Mehrheitsbeschluss über generelle Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels für alle Kostenarten

b) Ausgenommen: Kosten der Instandhaltung oder Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums und bauliche Veränderungen gemäß §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2

c) Aber Beschlusskompetenz zur generellen Änderung des Verteilungsschlüssels für laufende Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung oder Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 WEG – gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters – (s. Becker in Bärmann § 16 Rn. 113)

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d) Die Bedeutung der Beschlusskompetenz gemäß § 16 Abs. 4

aa) Jede Einzelfallregelung ist erfasst

bb) Mehrheitsbeschluss ist möglich

cc) Die Nichterfüllung der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen (doppelte qualifizierte Mehrheit; Gebrauchsmaßstab; ordnungsmäßige Verwaltung) führt nur zur Anfechtbarkeit

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3. Die kompetenzbegründende Wirkung der Einzelfallregelung

Beschränkt sich der Beschluss nicht auf einen Einzelfall, sondern sieht er eine generelle Regelung vor, ist der Beschluss nichtig (Becker in Bärmann § 16 Rn. 116; Riecke/Schmid/Elzer § 16 Rn. 97; Häublein ZMR 2007, 409, 422; J.-H. Schmidt ZMR 2007, 913; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 5. Aufl., 7. Teil, Rn. 60).

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4. Die Kriterien des Einzelfalls

a) Regelung muss sich in ihrem Vollzug erschöpfen

b) Regelung darf nicht Legitimationsgrundlage für künftige Entscheidungen sein (wollen)

c) Konkret benannte Maßnahmen

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d) Konkretes Sanierungsprogramm für mehrere Jahre unschädlich

– stufenweiser Fensteraustausch –

e) Kostenabrechnung über mehrere Jahre unschädlich

f) Beschluss muss sich auf alle oder exakt bestimmte Fenster (z. B. Nord- oder Westfassade) beziehen

g) Art und Umfang künftiger Maßnahmen müssen bei Beschlussfassung zumindest erkennbar sein (Riecke/Schmid/Elzer § 16 Rn. 98; Becker in Bärmann § 16 Rn. 116, 117; Hügel/Elzer § 5 Rn. 60)

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h) Probleme bei objektbezogener abweichender Kostenverteilung

aa) Unproblematisch: Mehrjahresprogramm, wenn alle Balkone sanierungsbedürftig sind

bb) Problematisch: Mehrjahresprogramm, wenn bei Beschlussfassung nur einzelne Balkone sanierungsbedürftig sind, aber entsprechende objektbezogene, abweichende Kostenverteilung auch für andere, alle anderen Balkone gelten soll

cc) Folge:

- Keine Beschlusskompetenz bezüglich nicht benannter Balkone

- § 139 BGB: Gesamtbeschluss ist nichtig

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i) Allgemeiner Hinweis

aa) Für den Beschluss über die Maßnahme genügt Stimmenmehrheit (Instandhaltung, Instandsetzung)

bb) Für die abweichende Kostenverteilung: doppelte qualifizierte Mehrheit

cc) Klarstellung notwendig, ob der Maßnahmebeschluss unabhängig oder abhängig von der Wirksamkeit der abweichenden Kostenverteilung sein soll

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5. Der nichtige Beschluss und die Folgen des Vertrauensschutzes

a) Nichtigkeit, da keine Einzelfallregelung

b) 1. rechtliche Folge: Alle Wohnungseigentümer sind kostentragungspflichtig

c) 2. rechtliche Folge:

aa) Maßnahmebeschluss und abweichende Kostenverteilung werden – hier unterstellt – in der Annahme der Wohnungseigentümer durchgeführt, Beschluss sei wirksam, Jahresabrechnung ist bestandskräftig

bb) Vertrauenstatbestand in der Person der – negativ – betroffenen Wohnungseigentümer („heute meine Fenster, morgen deine Fenster“)

cc) Anspruch gemäß § 21 Abs. 4, dass gleichgelagerte Fälle in der Zukunft nicht willkürlich ungleich behandelt werden? So OLG Hamm ZMR 2007, 296; Jennißen/Jennißen § 16 Rn. 55; Becker in Bärmann § 16 Rn. 118; Hügel/Elzer § 5 Rn. 68

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6. Die Tragung von Folgekosten bei baulichen Veränderungen gemäß § 22 Abs. 1 und 2

„(6) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. Satz 1 ist bei einer Kostenverteilung gemäß Absatz 4 nicht anzuwenden.“

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a) Der 1. Fall:

Ein Wohnungseigentümer will als bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 eine Markise auf eigene Kosten installieren. Die Wohnungseigentümer stimmen zu und beschließen in Abweichung von § 16 Abs. 6 S. 1 gemäß § 16 Abs. 4, dass er die Kosten alleine trägt.

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b) Der 2. Fall:

In einer ungeregelten Mehrhausanlage beschließen die Wohnungseigentümer als Modernisierungsmaßnahme den Anbau eines Lifts gemäß § 22 Abs. 2 und gemäß § 16 Abs. 4, dass nur die Eigentümer des betroffenen Gebäudes die Maßnahmekosten zu tragen haben.

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c) Das Problem:

aa) Es entstehen in beiden Fällen in der Zukunft Folgekosten, insbesondere Kosten der Instandhaltung oder

Instandsetzung, bei Lift: auch Wartung

bb) Ist entsprechende Folgekostenregelung noch ein Einzelfall?

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cc) Einzelfallregelung bejahend:

Becker in Bärmann § 16 Rn. 120, 121; Häublein NZM 2007, 752, 761; Armbrüster ZWE 2008, 61, 67; Bub ZWE 2008, 205, 215; Hügel/Elzer NZM 2009, 457, 466; Jennißen/Jennißen § 16 Rn. 55; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums,

7. Teil, Rn. 65

dd) Einzelfallregelung verneinend:

Riecke/Schmid/Elzer, § 16 Rn. 98 a; Elzer ZWE 2008, 153, 162; J.-H. Schmidt ZMR 2007, 913, 915

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7. Die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses über eine abweichende Kostenverteilung

a) Berücksichtigung des Gebrauchsmaßstabs

aa) Gestaltungsermessen der Wohnungseigentümer (Einfluss-

möglichkeit anderer Kriterien als Gebrauchsmaßstab zulässig)

bb) Aber: BGH, NJW 2010, 2513:

Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 4 WEG ein nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen; das ist überschritten, wenn der Kostenverteilungsschlüssel nicht durch den in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab, sondern von anderen Gesichtspunkten bestimmt wird

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b) Postulat der ordnungsgemäßen Verwaltung

aa) Der Fall (Dachsanierung in einer Mehrhausanlage mit objektbezogener Kostenregelung)

bb) BGH, NJW 2010, 2513:

Ein Beschluss nach § 16 Abs. 4 WEG muss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügen. Daran fehlt es, wenn die für den Einzelfall beschlossene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels einen Anspruch der betroffenen Wohnungseigentümer auf Gleichbehandlung in künftigen Fällen auslöst und so den allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel unterläuft. Ein solcher Verstoß führt zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses.

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c) Demnach noch verbleibenden Fallgestaltungen für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 4 WEG

aa) Abweichende Kostenverteilung bei Austausch aller Fenster - Mehrjahresprogramm zulässig -

bb) Abweichende Kostenverteilung bei Sanierung aller Balkone - Mehrjahresprogramm zulässig -

cc) Abweichende Kostenverteilung bei Liftanbau in einer Mehrhausanlage

dd) Abweichende Kostenverteilung bei Installierung von z.B. Kaltwasserzählern

ee) Abweichende Kostenverteilung bei Heizungserneuerung oder Fernwärmeanschluss (Flächenschlüssel statt Miteigentumsanteilen)

ff) Von § 14 Nr. 4 WEG abweichende Kostenverteilung für Folgenbeseitigung inden Wohnungen (z.B. nach Fensteraustausch oder Fassadensanierung)

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gg) Bei der eigennützigen baulichen Veränderung eines Wohnungseigentümers, der die übrigen Wohnungseigentümer zustimmen und zu der die Wohnungseigentümer in Abweichung von § 16 Abs. 6 S. 1 WEG zumindest die Kostentragung zulasten des „Bauherrn“, wenn nicht auch zugleich entsprechende Kostenbelastung bei zukünftigen Instandsetzungsmaßnahmen beschließen.

hh) Bei der Beschlussfassung über eine gemeinschaftlich gewollte bauliche Veränderung ebenfalls durch Abbedingung des § 16 Abs. 6 S. 1 WEG (alle Wohnungseigentümer werden an den Kosten beteiligt)

ii) Bei einer beschlossenen Modernisierungsmaßnahme gem. § 22 Abs. 2 WEG, die z.B. die Errichtung von Balkonen für nur einzelne

Eigentümer vorsieht, so dass nur diese mit Kosten belastet werden

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d) Besondere Bedeutung des § 16 Abs. 4 WEG:

aa) Bei der eigennützigen baulichen Veränderung eines Wohnungseigentümers, der die übrigen Wohnungseigentümer zustimmen und zu der die Wohnungseigentümer in Abweichung von § 16 Abs. 6 WEG zumindest die Kostentragung zulasten des „Bauherrn“, wenn nicht auch zugleich die entsprechende Kostenbelastung bei zukünftigen Instandsetzungsmaßnahmen beschließen

bb) Bei der Beschlussfassung über eine gemeinschaftlich gewollte bauliche Veränderung ebenfalls durch Abbedingung des § 16 Abs. 6 WEG (alle Wohnungseigentümer werden an den Kosten beteiligt)

cc) Bei einer beschlossenen Modernisierungsmaßnahme gem. § 22 Abs. 2 WEG, die z.B. die Errichtung von Balkonen für nur einzelne

Eigentümer vorsieht, so dass nur diese mit Kosten belastet werden

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dd) Beim nachträglichen Lifteinbau, der nur z.B. das Dachgeschoss erschließt, so dass nur diese Eigentümer mit Kosten belastet werden

ee) Bei der Modernisierungsmaßnahme eines Lifteinbaus in einer Mehrhausanlage, der nur für die Eigentümer des

betroffenen Hauses einen Nutzen bringt

ff) Die Wohnungseigentümer haben eine beschlossene Balkonsanierung durchgeführt; alle Balkone waren verfliest. Die Fliesen mussten zerstört und beseitigt werden. Die Wohnungseigentümer beschließen in Abweichung von § 14 Nr. 4 2. HS, dass jeder Wohnungseigentümer seine Wiederverfliesungskosten selbst zu tragen hat (§§ 16 Abs. 7, 14 Nr. 4, 16 Abs. 2 WEG)

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gg) Ein nichtiger Eigentümerbeschluss über die Instandsetzung und den Austausch von Fenstern in

Eigenregie wird jahrelang praktiziert. Die restlichen 30 % noch nicht ausgetauschter Fenster stehen nun zum Austausch an. In Anwendung von § 16 Abs. 4 WEG sollen nur die Eigentümer der jetzt betroffenen Wohnungen zu den Kosten beitragen (vgl. hierzu auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2008, WuM 2008, 368; Beschluss vom 05.12.2008 – 3 Wx 158/08: Beschluss über pauschale Abgeltung, keine Verjährung)