“Supplementarity der Kyoto-Projekt-Mechanismen”domestic action shall thus constitute a...

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“Supplementarity der Kyoto-Projekt-Mechanismen” Sind Mengenbeschränkungen Pflicht oder Kür ? Gutachten im Auftrag des BMF Auftragnehmer: ETSG GmbH

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“Supplementarity der Kyoto-Projekt-Mechanismen”

Sind Mengenbeschränkungen Pflicht oder Kür ?

Gutachten im Auftrag des BMFAuftragnehmer: ETSG GmbH

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Kann Österreich JI/CDM über das derzeitigeAusmaß hinaus im Einklang mit UNFCCC-Bestimmungen einsetzen ?

Kann Österreich den JI/CDM-Anteil auf über 50% der Gesamterfüllung1 anheben und dadurchErfüllungsmankos anderer Sektoren (z.B. Verkehr)ausgleichen ?1 incl. etwaiges Art.-17-Trading

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“cost efficiency principle”

Article 3 (3) UNFCCC:

“ ... taking into account that policies and measures to deal with climate change should be cost-effective so as to ensure global benefits at the lowest possible cost ... “

Kosteneffizienz klimapolitischer Maßnahmen bedeutet Angleich der Grenzvermeidungskosten innerhalb / zwischen Sektoren und Vertragsstaaten. Verordnete Beschränkungen von JI/CDM behindern diesen Angleich undverletzen dadurch das völkerrechtlich in der UNFCCC festgelegte Kosteneffizienzprinzip.

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“supplementarity principle”

Decision 15/CP.7 UNFCCC COP-7 Marrakesh:

“ ... the use of the mechanisms shall be supplemental to domestic action and [...] domestic action shall thus constitute a significant element of the effort made by each [Annex I] Party to meet its quantified emission limitation and reduction commitments ... “

“significant” = “bedeutend” → daraus nicht zwingendableitbar: “50%” oder “überwiegend”

Das Supplementarity-Prinzip läßt sich daher nicht eindeutig in die eine oder andereRichtung interpretieren.

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Probleme der Operationalisierung einer Mengenbeschränkung (1)

Operationelles Problem jeder Beschränkung derAnwendbarkeit der Projekt-Mechanismen

=

Definition einer geeigneten Bezugsgröße, auf die einpolitisch verordnetes Verhältnis zwischen Inlands-und flexibler Auslandserfüllung angewandt wird.

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Probleme der Operationalisierung einer Mengenbeschränkung (2)

Tonnen CO2-Äquivalente

Zeit1990 2010

Emissionen

Business-as-usual-Emissionen

Kyoto-Ziel

Diff. 1990

Diff. BAU

Prinzipiell kann als Bezugsgröße dienen:

1.) Differenz zwischen Basisjahr-Emissionen und den Emissionen am Kyoto-Zielpunkt

oder die

2.) Differenz zwischen BAU-Emissionen und den Emissionen am Kyoto-Zielpunkt

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Probleme der Operationalisierung einer Mengenbeschränkung (3)

Wenn Option 1 gewählt wird (Differenz zwischen Basisjahr-Emissionen und den Emissionen am Kyoto-Zielpunkt)

Zeit1990 2010

Emissionen

Business-as-usual-Emissionen

Kyoto-Ziel

Diff. 1990 (negativ!)

Diff. BAU

Tonnen CO2-Äquivalente

bedeutet dies für EU-MS mit Kyoto-Wachstums-Zielen einenegative zulässige Import-menge von EREs aus demAusland

(Portugal, Griechenland, Spanien, Irland, Schweden)

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Probleme der Operationalisierung einer Mengenbeschränkung (4)

Wenn Option 1 gewählt wird (Differenz zwischen Basisjahr-Emissionen und den Emissionen am Kyoto-Zielpunkt)

Zeit1990 2010

Emissionen

Business-as-usual-Emissionen

Kyoto-Ziel

Diff. 1990

Diff. BAU

Tonnen CO2-Äquivalente bedeutet dies für EU-MS, deren BAU-

Emissionen unter den Emissionen des Basisjahres liegen, eine Begrenzungder zulässigen Importmenge von EREsaus dem Ausland auf einem Niveau, das über den erforderlichen Gesamt-Reduktionen liegt Wettbewerbs-verzerrung gegenüber Österreich u.a.!

(Deutschland, Luxemburg, UK, alleMOEL-EU-MS außer Slowenien)

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Probleme der Operationalisierung einer Mengenbeschränkung (5)

Wenn Option 1 gewählt wird (Differenz zwischen Basisjahr-Emissionen und den Emissionen am Kyoto-Zielpunkt)

bedeutet dies für EU-MS mit Nullwachstums-Kyotozielen, dass sie die flexiblen Mechanismen überhaupt nicht nutzen können. Die zulässigeImportmenge von EREs aus dem Ausland wäre x% von Null!

(Finnland, Frankreich)

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Probleme der Operationalisierung einer Mengenbeschränkung (6)

Eine Mengenbeschränkung ist daher nur - wenn überhaupterwünscht - auf Basis der

Option 2.) Differenz zwischen BAU-Emissionen und den Emissionen am Kyoto-Zielpunkt

umsetzbar, da diese Option dem tatsächlichen Bedarf eines Staates und seiner Emissionshandels-Anlagen nach importierten EREs Rechnung trägt.

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Verhalten der EU-MS gegenüber einer Mengenbeschränkung (1)

Im NAP I machten 8 EU-MS Angaben zum beabsichtigten Ausmaß des Einsatzes der Kyoto-Mechanismen während der Laufzeit des NAP II:

2,519,7150,1130,4-7,5141,0Belgien

20,068,9307,0238,1+15,0207,0Spanien

7,725,379,854,5-21,069,0Dänemark

7,016,984,467,5-13,077,6Österreich

3,78,869,160,3+13,053,4Irland

32,5 – 60,0 (Ø 46,2)53,0540,1487,1-6,5521,0Italien

20,019,7219,0199,3-6,0212,0Niederlande

3,00,89,99,1-28,012,7Luxemburg

Von EU-MS beabsichtigte Deckung über flexible Kyoto-Mechanismen(Mt CO2e)

Ziellücke bezo-gen auf Emis-sionsprognose(Mt CO2e)

Emissions-prognose2010(Mt CO2e)

Kyoto-Ziel

(%) (Mt CO2e)

Treibhausgas-emissionen1990 (Mt CO2e)

Quelle: CEC (2004) & eigene Berechnungen

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Verhalten der EU-MS gegenüber einer Mengenbeschränkung (2)

Geplanter Beitrag der Kyoto-Mechanismen zur Gesamterfüllung in acht EU-MS:

% 375

101 87

42 41 30 2913

0

50

100

150

200

250

300

350

400

Luxemburg Niederlande Italien Irland Österreich Dänemark Spanien Belgien

Beitrag der Kyoto-Mechanismen bezogen auf BAU-Ziellücke

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Zusammenhang der Importkontingente des Staates und der EH-Anlagen (1)

Bei Mengenbeschränkung gilt für das globale Importkontingent eines EU-MS Σ EREausl („ge-cappte“ Σ der aus dem Ausland beziehbaren Kyoto-Einheiten)1:

(1)Σ EREausl = ( ERUStaat + CERStaat + ERUUnternehmen + CERUnternehmen + EUAUnternehmen ) ausl

(2)(ERUUnternehmen)ausl + (CERUnternehmen)ausl ≤ α . Σ EUAInland

wobei α den %-Anteil der maximal erlaubten Nutzung von ERUs/CERs auf Anlagenebene, bezogen auf deren jährliche Gesamt-Allokationsmenge, angibt.

1Annahmen: RMUs sind unzulässig und AAUausl werden vom Staat nicht angekauft

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Zusammenhang der Importkontingente des Staates und der EH-Anlagen (2)

Rechenbeispiel für Österreich:Unter der Annahme, dass:

• Σ EREausl 50% von 16,9 Mt CO2e = 8,45 Mt CO2e beträgt;• in jedem NAP-I-Jahr 32,7 Mt CO2 an EUAinl alloziert werden (= Gesamtallokation pro NAP-Jahr);• die vom Staat geplante Σ (ERUStaat + CERStaat)ausl = 7 Mt CO2e pro Jahr beträgt;• der staatliche Ankauf von RMUausl, EUAausl und AAUausl Null ist;• die Unternehmen keine AAUausl verwenden können;• die Unternehmen pro NAP-II-Jahr 1 Mt CO2 an EUAausl importieren;

ergibt sich bezogen auf die beiden Formeln (1) und (2) für die von den Unternehmen jährlich nutzbare Menge an ERUs/CERs:

(1) ( 7 Mt CO2e ) + ( x Mt CO2e ) + ( 1 Mt CO2 ) = ( 8,45 Mt CO2e ) x = 0,45

(2) ( 0,45 Mt CO2e ) ≤ α . ( 32,7 Mt CO2 ) α ≤ 0,014

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Zusammenhang der Importkontingente des Staates und der EH-Anlagen (3)

EK-Empfehlung: Unternehmen sollen jährlich ERUs/CERs im Ausmaß von

6% der Gesamtallokation nutzen können. Das sindfür Österreich 1,96 von 32,7 Mt CO2e.

Aus dem Rechenbeispiel ergibt sich für Österreich lediglich

1,4% der Gesamtallokation → 0,46 von 32,7 Mt CO2e.

Bei Anhebung des derzeitigen staatlichen Importkontingentssinkt das Unternehmens-Kontingent entsprechend weiter ab.

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Zusammenhang der Importkontingente des Staates und der EH-Anlagen (4)

• Unternehmens-“Caps“ führen zu Konkurrenz zwischenstaatlichen Ankaufsprogrammen und EH-Unternehmen.

• Planungsproblem: Staat kann Importe ausländischer EUAs nicht fixieren und prognostizieren → Überschreitung oder mangelnde Ausschöpfung von „Caps“.

• Andere EU-MS: In Deutschland sollen Unternehmen in 1. Handelsperiode CERs unbeschränkt nutzen können.

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Mengenbeschränkungen sind völkerrechtlich nicht zwingend.

Wenn Mengenbeschränkungen, dann für alle EU-MS einheitliche Regeln.Andernfalls profitieren manche EU-MS auf Kosten anderer.

Einige EU-MS haben überwiegend flexible Erfüllung angekündigt. Dadurch Wettbewerbsverzerrung zu Lasten von EU-MS mitüberwiegender Inlandserfüllung (trifft Bund und EH-Anlagen).

Mengenbeschränkungen bewirken für den Staat ein Planungsproblem(Abschätzung des EUA-Importes) sowie Konkurrenz zwischen staatlichen Ankaufsprogrammen und EH-Anlagen. Beide werdendadurch in ihren Erfüllungsspielräumen eingeschränkt.

Zusammenfassung: Argumente gegen Beschränkung der Projektmechanismen

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Schlußfrage:

Kann und will sich Österreich eine quantitative Beschränkung

des Einsatzes der Kyoto-Projekt-Mechanismen leisten ?