Arbeiten in Deutschland Und Vertragslosen Ausland

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  >  Warum Ausland nicht gleich Ausland ist   >  Welche Renten Sie aus der deutschen Renten- versicherung bekommen können   >  Ihre Ansprechpartner in Deutschland German and English V ersion Arbeiten in Deutschland und im vertragslosen Ausland

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  • > Warum Ausland nicht gleich Ausland ist

    >

    Welche Renten Sie aus der deutschen Renten-versicherung bekommen knnen

    > Ihre Ansprechpartner in Deutschland

    German and English Version

    Arbeiten in Deutschland und im vertragslosen Ausland

  • Arbeit und Rente im vertragslosen Ausland

    Wohnen Sie im Ausland oder beabsichtigen Sie, Ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, fragen Sie sich bestimmt, welche Auswirkungen ein Umzug fr Ihre Rentenversicherung oder Ihren bereits bestehenden Rentenanspruch hat.

    In den Mitgliedstaaten der Europischen Union, des Europischen Wirtschafts-raumes und der Schweiz gilt das Europische Gemeinschaftsrecht. Auerdem hat Deutschland mit vielen Staaten sogenannte Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Alle anderen Staaten bezeichnet man als vertragsloses Ausland.

    Wir mchten Ihnen mit dieser Broschre einen berblick darber geben, welche Auswirkungen eine Beschftigung im vertragslosen Ausland hat und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Hhe Sie eine Rente aus Deutschland erhalten knnen, wenn Sie im vertragslosen Ausland leben. Bitte wenden Sie sich an Ihren zustndigen Rentenversicherungstrger. Sie erhalten dann eine konkrete, auf Ihren Einzelfall bezogene Auskunft.

    Sie bekommen bereits eine Rente von uns und wollen ins Ausland ziehen? Bitte fragen Sie frhzeitig bei uns nach, was dieser Schritt fr Ihre Rente bedeuten kann.

    ImpressumHerausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund, Geschftsbereich Presse- und ffentlichkeitsarbeit, Kommunikation, 10709 Berlin, Ruhrstr. 2, Postanschrift: 10704 Berlin, Telefon: 030 865-1, Telefax: 030 865-27379, Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de, E-Mail: [email protected]: Bildarchiv Deutsche Rentenversicherung Bund, Druck: Bonifatius GmbH, Druck Buch Verlag, Paderborn2. Au age (8/2008), Nr. 757. Diese Broschre ist Teil der ffentlichkeitsarbeit der Deutschen Renten-versicherung; sie wird grundstzlich kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

  • Inhaltsverzeichnis

    4 Was ist das vertragslose Ausland? 6 Was passiert, wenn ich im vertragslosen Ausland

    arbeite?11 Freiwilliges Mitglied sein13 Die Beitragserstattung deutsche Beitrge

    auszahlen lassen16 Renten aus der deutschen Rentenversicherung30 Rentenzahlung in das vertragslose Ausland36 Kranken- und P egeversicherung der Rentner37 Ihre Ansprechpartner in Deutschland38 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.

  • 4Was ist das vertragslose Ausland?

    Spricht man vom vertragslosen Ausland, sind auslndische Staaten gemeint, in denen nicht das Recht der Europischen Gemeinschaft ber die Soziale Sicherheit gilt und mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkom-men geschlossen hat.

    Darber hinaus gilt das Europische Gemeinschaftsrecht aufgrund des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum (EWR) in Island, Liechtenstein und Norwegen.

    ber das Freizgigkeitsabkommen gilt es auch in der Schweiz.

    Die Mitgliedstaaten der Europischen Union

    Belgien

    Bulgarien

    Dnemark

    Deutschland

    Estland

    Finnland

    Frankreich

    Griechenland

    Grobritannien

    Irland

    Italien

    Lettland

    Litauen

    Luxemburg

    Malta

    Niederlande

    sterreich

    Polen

    Portugal

    Rumnien

    Schweden

    Slowakei

    Slowenien

    Spanien

    Tschechien

    Ungarn

    Zypern

    Das Gemeinschaftsrecht der Europischen Union (EU) gilt zurzeit in 27 Mitgliedstaaten.

  • 5Unser Tipp:

    Wenn Sie mehr ber die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten der EU/des EWR oder der Schweiz erfahren mchten, lesen Sie bitte auch unsere Lnder-broschren (Meine Zeit in ).

    Deutschland hat auerdem mit vielen Lndern Sozial-versicherungsabkommen geschlossen.

    Deutschland hat auch mit China ein Abkommen ge-schlossen, das aber lediglich Fragen der Entsendung regelt.

    Wohnen Sie in einem der genannten Lnder beziehungs-weise haben Sie die Staatsangehrigkeit eines dieser Staaten, gelten fr Sie die Regelungen des Europischen Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des jeweiligen Sozialversicherungsabkommens.

    Bitte beachten Sie:Alle Lnder, die hier nicht genannt wurden, be-zeichnet man als vertragsloses Ausland.

    Mit folgenden Staaten hat Deutschland zweiseitige Sozialversicherungs-abkommen geschlossen:

    Bitte lesen Sie auch unsere Broschre Leben und arbeiten in Europa und die jeweiligen Brosch-ren zu den Sozial-versicherungs-abkommen.

    Australien Japan Mazedonien Trkei

    Bosnien- Herzegowina Kanada/Qubec Montenegro Tunesien

    Chile Kroatien Serbien USA

    Israel Marokko Sdkorea

    Mazedonien Trkei

    Serbien USA

  • 6Was passiert, wenn ich im vertragslosen Ausland arbeite?

    Wenn Sie im vertragslosen Ausland arbeiten, sind Sie grundstzlich nicht (mehr) in der deutschen Rentenversicherung versichert. Von diesem Grund-satz gibt es allerdings Ausnahmen. ber die Auswirkungen informieren wir Sie in diesem Kapitel.

    In der deutschen Rentenversicherung gilt das sogenannte Territorialittsprinzip. Das bedeutet, dass Sie grundstz-lich nur dann in Deutschland rentenversichert sind, wenn Sie auch hier arbeiten. Bei einer Beschftigung im vertragslosen Ausland sind Sie daher nur ber die Entsendung und die Versicherungsp icht auf Antrag in Deutschland rentenversichert.

    Selbstverstndlich knnen Sie durch die Beschftigung im Ausland Mitglied in der jeweiligen Rentenversiche-rung werden. Hier sind die Regelungen aufgrund der Anzahl der Lnder so vielfltig, dass wir Ihnen darber leider keine Auskunft geben knnen.

    EntsendungUnabhngig von Ihrer Staatsangehrigkeit knnen Sie auch nach deutschen Rechtsvorschriften versichert sein, wenn Sie im Ausland arbeiten.

    Zu den Ausnahmen lesen Sie bitte weiter unten den Abschnitt Entsendung beziehungsweise Versicherungs-p icht auf Antrag.

    Bitte informieren Sie sich bei den zustndigen auslndischen Stellen.

  • 7Sie bleiben in Deutschland rentenversichert, wenn Sie nur vorbergehend fr Ihren deutschen Arbeitgeber im vertragslosen Ausland arbeiten und auch weiterhin von ihm bezahlt werden. Das nennt man dann eine Entsen-dung.

    Fr die Entsendung gibt es zwei Voraussetzungen: Zum einen muss ein Beschftigungsverhltnis in Deutschland bestehen, zum anderen muss der Auslandsaufenthalt im Voraus zeitlich begrenzt sein.

    Eine Entsendung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Sie in Deutschland eigens fr eine Arbeit im Aus-land eingestellt werden. Auch wenn Sie vor Ihrer Aus-landsbeschftigung zwar in Deutschland gelebt, aber nicht gearbeitet haben beispielsweise als Schler, Student, Arbeitsloser oder Hausfrau , knnen Sie ent-sandt werden. Wichtig ist immer, dass alles dafr spricht, dass Sie nach dem Auslandsaufenthalt wieder nach Deutschland zurckkehren.

    Bitte beachten Sie:Arbeiten und leben Sie im Ausland und nehmen von dort aus eine Beschftigung bei einem Arbeitgeber in Deutschland auf, sind Sie nicht entsandt. Sie sind dann nach den Vorschriften des auslndischen Rentenversicherungstrgers versicherungs-p ichtig.

    Die Entsendebeschftigung muss infolge der Eigenart der Beschftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sein. Feste Zeitgrenzen (zum Beispiel zwei Jahre) gibt es aber nicht. Die Begrenzung kann durch Vertrag oder aufgrund der Beschftigung selbst beste-hen. Eine Beschftigung selbst ist beispielsweise bei Montage- oder Bauarbeiten oft im Voraus befristet.

  • 8Die zeitliche Begrenzung muss tatschlich bestehen. Es reicht nicht aus, dass Sie zum Beispiel whrend einer zeitlich unbefristeten Entsendebeschftigung die Alters-grenze fr eine deutsche Altersrente erreichen oder Ihr Arbeitgeber Sie laut Vertrag jederzeit zurckrufen kann.

    Beispiel:

    Johannes G. arbeitet bei einem Bauunternehmen in Hannover. Er arbeitet seit Juli 2008 fr seine Firma in Neuseeland, da dort ein Bahnhofsgebude entstehen soll. Johannes G. wird voraussichtlich fr elf Monate dort beschftigt sein. Er ist daher weiterhin in Deutsch-land Mitglied in der gesetzlichen Renten versicherung.

    Wenn Sie whrend einer Beschftigung im Ausland auch dort zur Sozialversicherung heran gezogen werden, schliet das die Versicherungsp icht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht aus. Ob Sie sich von der P ichtversicherung im Ausland befreien lassen knnen, teilt Ihnen der zustndige ausln dische Ver-sicherungstrger mit.

    Es liegt keine Entsendung mehr vor, wenn

    >

    Sie zwar weiterhin im Ausland arbeiten, aber Ihren Arbeitgeber in Deutschland wechseln oder

    Ein Wechsel des Arbeitgebers ist unschdlich, wenn lediglich das Unter-nehmen des bishe-rigen Arbeitgebers durch ein anderes inlndisches Unternehmen bernommen wird.

  • 9>

    Sie aus dem Ausland zurckkehren und kurzfristig wieder in Deutschland arbeiten oder

    >

    Ihre befristete in eine unbefristete Auslandsbeschf-tigung umgewandelt wird.

    Versicherungsp icht auf AntragSind Sie nicht in der deutschen Rentenversicherung auf-grund einer Entsendung versicherungsp ichtig, knnen Sie sich unter Umstnden auf Antrag p ichtversichern, wenn Sie Deutscher oder Staatsangehriger eines Landes sind, in dem das Europische Gemeinschaftsrecht gilt.

    Die Versicherungsp icht auf Antrag ist nur dann mg-lich, wenn Sie fr eine begrenzte Zeit im Ausland beschftigt sind unabhngig davon, ob Sie fr ein deutsches oder ein auslndisches Unternehmen arbeiten. Eine feste Zeitgrenze gibt es nicht. Die Beschftigung kann auch einen Zeitraum von zehn Jahren umfassen. Es kommt nur darauf an, dass sich ein begrenzter Zeitraum bestimmen lsst entweder aus der vertrag-lichen Vereinbarung oder der Beschftigung selbst.

    Den Antrag muss Ihr deutscher Arbeitgeber bei Ihrem Rentenversicherungstrger stellen. Die Versicherungs-p icht auf Antrag beginnt mit dem Tag, nach dem der Antrag beim Rentenversicherungstrger eingegangen ist, frhestens aber mit dem Tag, an dem die Voraussetzun-gen erfllt sind.

    Beispiel:

    Lukas G. nimmt am 1. August 2008 fr fnf Jahre eine Beschftigung in Brasilien auf. Den Antrag auf Ver-sicherungsp icht stellt sein Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland am 18. August 2008. Lukas G. ist somit ab 19. August 2008 in der deutschen Rentenversicherung p ichtversichert.

    Unbefristete Beschftigungen werden von der Versicherungsp icht auf Antrag nicht erfasst.

  • 10

    Htte der Arbeitgeber den Antrag bereits am 17. Juni 2008 gestellt, wre die Versicherungsp icht fr Lukas G. frhestens am 1. August 2008 mit Beginn der Beschf-tigung in Brasilien eingetreten.

    Sind Sie whrend Ihrer Beschftigung im Ausland dort rentenversichert, schliet das die P ichtversicherung auf Antrag in der deutschen Rentenversicherung nicht aus. Somit kann es auch zu einer doppelten Beitragsbelastung fr Sie beziehungsweise Ihren Arbeitgeber kommen. Lassen Sie sich daher von Ihrem deutschen Rentenver-sicherungstrger beraten.

    Unser Tipp:

    Ausfhrlichere Informationen zu diesem Thema nden Sie auch in verschiedenen Kommentaren, die die Deutsche Rentenversicherung Bund kostenp ichtig anbietet. So beispielsweise im Handbuch Beschf -tigung im Ausland, das Sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de bestellen knnen. Die Trger der Deutschen Rentenversicherung beraten Sie natrlich auch gern persnlich zu diesem Thema.

    Die Anschriften nden Sie auf den Seiten 39 und 40.

  • 11

    Bitte lesen Sie auch die Broschre Leben und arbeiten in Europa sowie die jeweiligen Brosch-ren zu den Sozial-versicherungs-abkommen.

    Sind Sie Deutscher und lter als 16 Jahre, knnen Sie sich freiwillig in der deutschen Rentenversicherung ver-sichern. Das ist unabhngig davon, wo Sie sich aufhal-ten. Dieses Recht haben nichtdeutsche Staatsangehrige grundstzlich nicht. Sie knnen sich aber beispielsweise dann freiwillig in der deutschen Renten versicherung versichern, wenn das Europische Gemeinschaftsrecht oder ein Sozialversicherungsabkommen entsprechende Regelungen enthalten.

    Staatsangehrige von Lndern, die weder vom Europ-ischen Gemeinschaftsrecht noch von einem Sozialver-sicherungsabkommen erfasst werden, knnen sich in aller Regel nur dann freiwillig versichern, wenn sie in Deutschland leben. Im Ausland ist es nicht mglich.

    Beispiel:

    Jona E. ist Norweger. Er lebt zusammen mit seiner Frau Maria E., die aus Brasilien stammt, in Deutsch-land. Hier knnen sich beide freiwillig versichern. Ziehen sie gemeinsam nach Norwegen, kann sich

    Freiwilliges Mitglied sein

    Mit einer freiwilligen Versicherung knnen Sie Ihre Rente erhhen, erst-malig einen Rentenanspruch erwerben oder Lcken schlieen.

  • 12

    Jona E. versichern, wenn er mindestens einen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt hat. Seine Frau darf sich nicht versichern. Ziehen sie gemeinsam nach Brasilien, kann sich Jona E. versichern, wenn er mindestens fr fnf Jahre Beitrge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt hat. Seine Frau darf sich nicht versichern.

    Die Broschre Freiwillig rentenversichert: Ihre Vorteile gibt Ihnen Auskunft, wann sich freiwillige Beitrge lohnen und wie Sie sie zahlen knnen.

  • 13

    Die Beitragserstattung deutsche Beitrge auszahlen lassen

    Ob Sie sich Ihre Beitrge erstatten lassen wollen, sollten Sie gut berdenken. Sie knnen danach keine Leistungen aus der deutschen Rentenversiche rung mehr erhalten. Es verfallen auch alle Gutschriften, fr die Sie selbst keine Beitrge gezahlt haben also beispielsweise fr Zeiten der Kinder-erziehung.

    Gehen Sie dauerhaft aus Deutschland weg, bietet sich als Alternative zur Beitragserstattung eine sptere Renten-zahlung an. Alles ber deutsche Renten knnen Sie im Kapitel Renten aus der deutschen Rentenversicherung nachlesen.

    Sie knnen sich Ihre Beitrge erstatten lassen,

    >

    wenn Sie aus der deutschen Versicherungsp icht ausgeschieden sind und

    >

    wenn Sie sich in der deutschen Rentenversicherung nicht freiwillig versichern knnen und

    >

    wenn seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungsp icht mindestens 24 Kalendermonate vergangen sind.

    Sind Sie Deutscher, kommt eine Beitragserstattung nicht in Betracht, da Sie im In- und Ausland immer die Mglich-keit haben, freiwillige Beitrge zu zahlen.

    Zur freiwilligen Versicherung lesen Sie bitte auch die Seiten 11 und 12.

  • 14

    Die Beitrge werden dann ohne die Warte-frist von 24 Kalen-dermonaten erstattet.

    Als auslndischer Staatsangehriger steht eine Versiche-rung in der Rentenver sicherung eines anderen ausln-dischen Staates einer Beitragserstattung aber nicht entgegen.

    Bitte beachten Sie:Als Staatsangehriger eines Landes, in dem das Europische Gemeinschaftsrecht gilt oder mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, gelten eventuell andere Rege-lungen. Bitte lesen Sie auch das Kapitel Frei-williges Mitglied sein.

    Sobald Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben (derzeit der 65. Geburtstag), knnen Sie eine Erstattung beantra-gen, wenn Sie fr weniger als fnf Jahre Beitrge gezahlt haben. Hinter dieser Regelung steckt der Gedanke, dass Sie mit weniger als fnf Beitragsjahren keinen Anspruch auf eine Rente haben. Deshalb knnen sich dann auch Deutsche die Beitrge erstatten lassen.

    Hinterbliebene knnen eine Erstattung der Beitrge aus der Versicherung des Verstorbenen beantragen, wenn dieser nicht bereits fr fnf Jahre Beitrge gezahlt hat.

    Bitte beachten Sie:P ichtbeitrge und freiwillige Beitrge werden jeweils nur zur Hlfte erstattet. Bitte lesen Sie auch unsere Broschre Beitragserstattung.

    Haben Sie eine Sach- oder Geldleistung zum Beispiel eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder eine

  • 15

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, knnen Ihre davor gezahlten Beitrge nicht erstattet werden, da sie schon Bestandteil Ihrer Leistung waren.

    Unser Tipp:

    Darber, ob in Ihrem Fall eine Erstattung der Bei-trge mglich ist, infor-miert Sie Ihr Renten-versicherungs trger.

  • 16

    Renten aus der deutschen Rentenversicherung

    Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten wegen Erwerbsminderung, Altersrenten und Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten). In diesem Kapitel erfahren Sie, wann Sie eine dieser Renten beanspruchen knnen.

    Wenn Sie wissen mchten, fr welche deutschen Renten Sie bereits die Voraussetzungen erfllen, beantragen Sie bitte bei Ihrem Rentenversicherungstrger eine Renten-auskunft. Dort nden Sie alle Informationen.

    Unser Tipp:

    Ausfhrliche Informationen nden Sie auch in den Broschren Erwerbsminderungsrente: Das Netz fr alle Flle, Die richtige Altersrente fr Sie und Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten.

    WartezeitVoraussetzung fr jede deutsche Rente ist, dass Sie fr eine bestimmte Zeit Beitrge gezahlt haben. Diese Mindestversicherungszeit, auch Wartezeit genannt, betrgt je nach Rentenart 5, 15 oder 35 Jahre. Die Wartezeit von 5 Jahren wird auch als allgemeine Wartezeit bezeichnet.

    Die Wartezeit fr eine Altersrente fr besonders lang-jhrig Versicherte betrgt 45 Jahre.

  • 17

    Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeit von 15 Jahren werden

    >

    Beitragszeiten (dazu zhlen auch die Zeiten der Kindererziehung),

    >

    Ersatzzeiten sowie

    >

    Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting oder einer geringfgigen Beschf-tigung

    angerechnet.

    Bei der Wartezeit von 35 Jahren zhlen auerdem noch Anrechnungs- und Bercksichtigungszeiten mit.

    Unser Tipp:

    Anrechnungszeiten sind beispielsweise Zeiten, in denen Sie krank, schwanger oder arbeitslos waren. Auch Zeiten der Schulausbildung und des Studiums knnen Anrechnungszeiten sein. Bercksichtigungs-zeiten sind zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung.

    Alles ber die Versicherungszeiten knnen Sie in der kostenlosen Broschre Rente: Jeder Monat zhlt nachlesen.

    Besondere versicherungsrechtliche VoraussetzungenNeben der Wartezeit mssen bei einigen Rentenarten auch besondere versicherungsrechtliche Voraussetzun-gen erfllt werden. Hier mssen Sie in bestimmten Zeitrumen (beispielsweise innerhalb von zehn Jahren) gengend P ichtbeitrge aufgrund einer versicherten Beschftigung oder selbstndigen Ttigkeit gezahlt haben.

    Darber hinaus mssen Sie bei einigen Rentenarten auch persnliche Voraussetzungen erfllen. Dazu zhlt zum Beispiel, dass eine Schwerbehinderung vorliegt.

  • 18

    Bitte beachten Sie:Zeiten, in denen Sie im vertragslosen Ausland gelebt oder gearbeitet haben, werden in der deutschen Rentenversicherung nicht bercksich-tigt. Zeiten in einem Land, in dem das Europische Gemeinschaftsrecht gilt oder mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, knnen aber durchaus bei der Prfung Ihres Rentenanspruchs bercksichtigt werden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Rentenversiche-rungstrger.

    Renten wegen ErwerbsminderungEine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Sie

    > wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemin-

    dert sind und nicht mehr als sechs Stunden tglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten knnen,

    >

    die Wartezeit von fnf Jahren erfllen oder vorzeitig erfllen (zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall) und

    >

    in den letzten fnf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-minderung drei Jahre P ichtbeitrge fr eine ver-sicherte Beschftigung oder Ttigkeit gezahlt haben oder

    >

    vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fnf Jahren mit P ichtbeitragszeiten erfllt haben und jeder Monat vom 1. Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschafts-erhaltungszeiten belegt ist.

    Bitte beachten Sie:Die Rente wird lngstens bis zur Regelaltersgrenze (derzeit der 65. Geburtstag) gezahlt. Danach erhal-ten Sie dann die Regelaltersrente.

    Bei einem lngeren Aufenthalt im vertragslosen Ausland knnen Sie den dritten Punkt nicht mehr erfllen.

  • 19

    Ihr Rentenversicherungstrger prft anhand rztlicher Unterlagen, ob Sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhal-ten Sie, wenn Sie weniger als drei Stunden am Tag arbeiten knnen. Ist es Ihnen mglich, noch mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden tglich zu arbeiten, erhalten Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-rung. Diese ist nur halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.

    Sind Sie teilweise erwerbsgemindert und haben Sie keinen Ihrer Erwerbsfhigkeit entsprechenden Teilzeit-arbeitsplatz, erhalten Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie erhalten die Rente wegen voller Erwerbsminderung dann wegen der Arbeitsmarkt-situation in Deutschland.

    Bitte beachten Sie:Die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die allein wegen des fehlenden Teilzeitarbeitsplatzes gezahlt wird, bekommen Sie nicht, wenn Sie im vertragslosen Ausland wohnen oder in das ver-tragslose Ausland ziehen, da dort der deutsche Arbeitsmarkt keine Rolle spielt. Sie haben dann nur noch Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

    Weitere Informatio-nen nden Sie in der Broschre Erwerbs-minderungsrente: Das Netz fr alle Flle.

  • 20

    Bitte lesen Sie auch die Broschre Rente mit 67 was ndert sich fr mich?.

    Bei Ihrer Erwerbsminderungsrente wird in- und ausln-disches Einkommen angerechnet und kann zu einer geringeren Rente fhren. Wenden Sie sich deshalb bitte immer an Ihren Rentenversicherungstrger, bevor Sie eine Beschftigung aufnehmen.

    AltersrentenAus der deutschen Rentenversicherung knnen Sie folgende Altersrenten bekommen:

    >

    Regelaltersrente

    >

    Altersrente fr langjhrig Versicherte

    >

    Altersrente fr schwerbehinderte Menschen

    >

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

    >

    Altersrente fr Frauen

    Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Lebens-erwartung und sinkender Geburtenzahlen ist die schritt-weise Anhebung der Altersgrenze unter anderem fr die Regelaltersrente von bisher 65 auf 67 Jahre beschlossen worden, um die Stabilitt der gesetzlichen Rentenver-sicherung zu erhalten.

    Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunchst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten, sodass dann fr Versicher-te ab dem Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.

    Vorzeitiger RentenbezugIn Deutschland mssen Sie bei einer Altersrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr (Rente fr schwerbehinderte Menschen vor dem vollendeten 63. Lebensjahr) mit einem dauerhaften Rentenabschlag rechnen. Fr jeden Monat, den Sie Ihre Rente vorzeitig, also vor dem vollen-deten 63. beziehungsweise 65. Lebensjahr, in Anspruch nehmen, wird Ihre Rente um 0,3 Pro zent gekrzt.

    Ab 2012 gibt es zustzlich die Altersrente fr besonders langjh-rig Versicherte.

    Nheres zum Hinzuverdienst erfahren Sie in unserer Broschre Erwerbs min de-rungs rentner: So viel knnen Sie hinzuverdienen.

  • 21

    Damit Sie die Hhe Ihres Abschlags bestimmen knnen, knnen Sie den Beginn Ihrer Rente selbst festlegen. Bevor Sie sich jedoch fr eine bestimmte Altersrente entscheiden, sollten Sie bedenken, dass es spter nicht mehr mglich ist, in eine andere Altersrente (mit gerin-geren Abschlgen) zu wechseln.

    Mglicherweise ist eine fr Sie gnstigere Vertrauens-schutzregelung anzuwenden. Vertrauensschutzregelun-gen fhren dazu, dass Sie keine oder geringere Abschl-ge in Kauf nehmen mssen. Lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungstrger beraten. Die Anschriften nden Sie ab Seite 39.

    RegelaltersrenteAnspruch auf die Regelaltersrente haben Sie, wenn Sie

    >

    die Regelaltersgrenze (zurzeit das vollendete 65. Lebensjahr) erreicht und

    >

    die Wartezeit von fnf Jahren erfllt haben.

    Altersrente fr langjhrig VersicherteDiese Altersrente erhalten Sie, wenn Sie

    >

    63 Jahre alt sind und

    >

    die Wartezeit von 35 Jahren erfllt haben.

    Sind Sie vor 1949 geboren, liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Sie knnen die Altersrente aber auch mit einem Rentenabschlag von 7,2 Prozent ab 63 in

    Beispiel:

    Susanne K. wird am 27. Juli 2008 60 Jahre alt. Ihre Altersrente fr Frauen soll zum 1. August 2008, also um fnf Jahre vorgezogen, beginnen. Der Rentenab-schlag fr diese Rente betrgt 18 Prozent (5 Jahre x 12 Monate = 60 Monate x 0,3 Prozent = 18 Prozent).

  • 22

    Anspruch nehmen. Sind Sie zwischen 1949 und 1963 geboren, wird die Altersgrenze stufenweise angehoben. Sind Sie 1964 oder spter geboren, liegt die Altersgrenze bei 67 Jahren. Sie knnen die Altersrente jedoch auch weiterhin mit 63 Jahren vorzeitig beanspruchen, aller-dings mit einem Rentenabschlag von bis zu 14,4 Pro-zent.

    Bitte beachten Sie:Sind Sie in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis 31. De-zember 1954 geboren und haben Sie vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit im Sinne des Alters-teilzeitgesetzes vereinbart, wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben. Sie knnen die Rente auch vor Ihrem 63. Geburtstag (mit Abschl-gen) erhalten. Das Gleiche gilt, wenn Sie zwischen 1948 und 1963 geboren sind und Anpassungsgeld fr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezo-gen haben.

    Altersrente fr schwerbehinderte Menschen Als schwerbehinderter Mensch knnen Sie eine Rente mit 60 Jahren (ab Jahrgang 1952 stufenweise Anhebung auf 62 Jahre) erhalten, wenn Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfllen.

    Sie mssen als schwerbehinderter Mensch im Sinne des deutschen Rechts mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent anerkannt sein.

    Sind Sie vor dem 1. Januar 1951 geboren, haben Sie auch dann einen Anspruch auf eine Altersrente fr schwerbehinderte Menschen, wenn Sie bei Beginn der Rente berufs- oder erwerbsunfhig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

    Ausfhrliche Informationen zur Anhebung der Altersgrenzen nden Sie in der Broschre Die richtige Altersrente fr Sie.

  • 23

    Unser Tipp:

    Sie verlieren Ihren Status als schwerbehinderter Mensch, wenn Sie ins Ausland ziehen. Erhalten Sie aber bereits eine Altersrente fr schwerbehinderte Menschen, wird sie Ihnen weitergezahlt. Wohnen Sie in einem Land, in dem das Europische Gemeinschafts-recht gilt, wird Ihre Schwerbehinderung weiterhin anerkannt.

    Wird die Rente vor Ihrem 63. Geburtstag gezahlt, mssen Sie in der Regel mit Rentenabschlgen in Hhe von 0,3 Prozent pro Monat rechnen.

    Sind Sie ab dem 1. Januar 1952 geboren, wird fr Sie die Altersgrenze von heute 63 auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig steigt die Altersgrenze, ab der Sie die Rente frhestmglich bekommen knnen, von 60 auf 62 Jahre damit bleibt es bei einem maximalen Rentenabschlag von 10,8 Prozent.

    Waren Sie am 1. Januar 2007 als schwerbehinderter Mensch anerkannt und sind Sie

    >

    zwischen 1952 und 1954 geboren und haben Sie vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart oder

    >

    zwischen 1952 und 1963 geboren und haben Sie Anpassungsgeld fr entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen,

    knnen Sie die Altersrente weiterhin mit 63 Jahren ohne Abschlge erhalten. Sie knnen die Rente auch schon ab Ihrem 60. Geburtstag beanspruchen, mssen dann aber mit einem Rentenabschlag von bis zu 10,8 Prozent rechnen.

    Sind Sie vor dem 17. November 1950 geboren und waren Sie sptestens am 16. November 2000 als schwer-

  • 24

    behindert anerkannt, knnen Sie weiterhin die Alters-rente fr schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren ohne Abschlge in Anspruch nehmen.

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach AltersteilzeitarbeitDiese Rente knnen Sie erhalten, wenn Sie

    >

    vor 1952 geboren wurden,

    >

    mindestens 60 (ab 2012: 63) Jahre alt sind (fr Personen, die von 1946 bis 1948 geboren sind, wird das Alter schrittweise auf 63 Jahre angehoben),

    >

    entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder zwei Jahre Altersteilzeitarbeit nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz ausgebt haben,

    >

    die Wartezeit von 15 Jahren erfllt und

    >

    in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn min-destens acht Jahre P ichtbeitrge fr eine versicher-te Beschftigung oder Ttigkeit gezahlt haben.

    Bitte beachten Sie:Erhalten Sie die Altersrente vor Ihrem 65. Geburts-tag, mssen Sie Rentenabschlge in Hhe von 0,3 Prozent pro Monat in Kauf nehmen.

    Bei einem Aufenthalt im Ausland stehen Sie dem deut-schen Arbeitsmarkt nicht zur Verfgung. Es ist daher mglich, dass Sie die Voraussetzung, bei Rentenbeginn arbeitslos und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen zu sein, nicht erfllen und daher keinen Anspruch auf diese Rente haben.

    Wohnen Sie in einem Land, in dem das Europische Gemeinschaftsrecht gilt, und sind Sie dort arbeitslos,

  • 25

    Unser Tipp:

    Wenden Sie sich an Ihren deutschen Renten-versicherungstrger. Er wird Sie umfassend beraten.

    Nheres zum Hinzuverdienst erfahren Sie in unserer Broschre Altersrentner: So viel knnen Sie hinzuverdienen.

    kann dies bei den Anspruchsvoraussetzungen berck-sichtigt werden.

    Unser Tipp:

    Informieren Sie sich bitte ausfhrlich, bevor Sie sich zur Auswanderung entschlieen. Ihr Rentenversiche-rungstrger bert Sie gern.

    Altersrente fr FrauenDie Altersrente knnen Frauen erhalten, die

    >

    vor 1952 geboren wurden,

    >

    60 Jahre alt sind,

    >

    die Wartezeit von 15 Jahren nachweisen und

    >

    nach ihrem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre P ichtbeitrge fr eine versicherte Beschftigung oder Ttigkeit gezahlt haben.

    Mchten Sie die Altersrente vor Ihrem 65. Geburtstag beziehen, mssen Sie in der Regel mit Rentenabschlgen in Hhe von 0,3 Prozent pro Monat rechnen.

    Altersrenten und HinzuverdienstErhalten Sie eine Altersrente vor Ihrem 65. Geburtstag, knnen Sie nicht unbegrenzt hinzuverdienen. Sie mssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten.

    Erhalten Sie aus Deutschland eine Rente und gehen im Ausland einer Beschftigung nach, wird auch dieser Verdienst unter Umstnden angerechnet.

  • 26

    Renten an Witwen und WitwerNach dem Tod des Ehepartners knnen Sie eine Witwen- oder Witwerrente erhalten, wenn der verstorbene Ehe-partner bis zum Tod eine Rente bezogen oder die allge-meine Wartezeit von fnf Jahren erfllt hat oder diese beispielsweise durch einen Arbeitsunfall vorzeitig erfllt ist.

    Um eine Rente erhalten zu knnen, mssen Sie zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sein. Diese Mindest-dauer von einem Jahr gilt nur dann nicht, wenn Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben oder die Ehe nicht aus Versorgungsgrnden geschlossen wurde. Sie drfen nicht wieder geheiratet haben.

    Die Witwen- oder Witwerrente kann als kleine oder groe Rente gezahlt werden. Um eine groe Rente zu erhalten, mssen Sie

    > das 45. Lebensjahr vollendet haben oder

    >

    vermindert erwerbsfhig sein oder

    >

    ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-endet hat, oder in huslicher Gemeinschaft fr ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen sorgen, das wegen krperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auerstande ist, sich selbst zu unter-halten.

    Bitte beachten Sie:Die Altersgrenze von 45 Jahren wird schrittweise ab 2012 bis 2029 auf das vollendete 47. Lebensjahr angehoben. Lesen Sie bitte unsere Broschre Rente mit 67 was ndert sich fr mich?.

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfllt, erhalten Sie eine kleine Witwen- oder Witwerrente. Diese wird fr

    Partner einer einge-tragenen Lebens-partnerschaft knnen unter den gleichen Bedingun-gen ebenfalls eine Witwen- oder Wit-werrente erhalten.

  • 27

    lngstens 24 Kalendermonate nach dem Tod des Ver-sicherten gezahlt. Sie betrgt 25 Prozent der Versicher-tenrente. Die groe Witwen- beziehungsweise Witwer-rente wird dauerhaft gezahlt und betrgt in der Regel 55 Prozent der Versichertenrente.

    Wenn Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, wird auch die kleine Witwen- oder Witwerrente unbe-grenzt gezahlt. Keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Sie, wenn ein Rentensplitting durch-gefhrt wurde.

    Heiraten Sie als Witwe oder Witwer erneut, fllt Ihr Anspruch auf Hinterbliebenenrente weg. Sie knnen dann auf Antrag eine Ab ndung Ihrer Rente erhalten.

    WaisenrentenEine Waisenrente (Halbwaisenrente) kann nach dem Tod eines Elternteils gezahlt werden, wenn der verstorbene Versicherte

    >

    bis zum Tod eine Rente bezogen hat oder

    >

    zum Zeitpunkt des Todes die Wartezeit von fnf Jahren erfllt hat oder diese vorzeitig erfllt ist, zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall.

    Stirbt auch der zweite Elternteil, wird eine Vollwaisen-rente gezahlt.

    Ausfhrliche Informationen zu allen Hinterbliebe-nenrenten erhalten Sie in unserer Broschre Hinter-bliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten.

  • 28

    Eine Waisenrente wird bis zum 18. Geburtstag gezahlt.

    Darber hinaus wird die Rente nur unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel bei Schul- oder Berufs-ausbildung oder Behinderung der Waise) lngstens bis zum 27. Geburtstag gezahlt. Verzgert sich die Schul- oder Berufsausbildung durch gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst in Deutschland, kann die Waisen rente fr die Dauer dieses Dienstes auch ber das vollendete 27. Le-bensjahr hinaus gezahlt werden. Das gilt jedoch nur, sofern sich das Kind auch ber das vollendete 27. Le-bensjahr hinaus in Schul- oder Berufsausbildung be n-det.

    Bitte beachten Sie:Stirbt der Versicherte vor Vollendung seines 63. Lebensjahres, mindert sich die Hinterbliebe-nenrente also sowohl Waisen- als auch Witwen- beziehungsweise Witwerrenten um 0,3 Prozent fr jeden Monat vor dem vollendeten 63. Lebens-jahr.

    Renten wegen Todes und EinkommenBei Witwen- oder Witwerrenten wird nach den ersten drei Monaten nach dem Tod des Versicherten Ihr eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet. Bercksichtigt werden auch Sozial leistun-gen, Vermgen und vergleichbare auslndische Einkom-men.

    Bei Waisenrenten wird Einkommen erst bercksichtigt, wenn die Waise ber 18 Jahre alt ist.

    RentenbeginnIhre deutsche Rente beginnt im Regelfall mit dem Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn Sie die Voraus-setzungen fr die Rente erfllen.

    Lesen Sie hierzu auch unsere Broschre Hinter-bliebener: So viel knnen Sie hinzuverdienen.

  • 29

    Beispiel:

    Lydia M. wird am 12. Juni 2008 65 Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt hat sie alle Voraussetzungen erfllt. Ihre Rente beginnt am 1. Juli 2008.

    Damit wir Ihnen Ihre Rente pnktlich zahlen knnen, mssen Sie Ihren Antrag rechtzeitig stellen. Stellen Sie ihn erst drei Kalendermonate nach dem Leistungsfall, beginnt Ihre Rente erst mit dem Antragsmonat.

    Beispiel:

    Lydia M. stellt ihren Antrag erst im November 2008. Da der Leistungs-fall ihr 65. Geburtstag bereits ber drei Monate zurckliegt, be-ginnt ihre Rente erst am 1. Novem-ber 2008.

    Ausnahmen von dieser Regelung gibt es bei Erwerbsmin-derungs- und Hinterbliebenenrenten. Eine zeitlich be-fristete Rente wegen Erwerbsminderung wird erst ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminde-rung gezahlt. Erfolgt die Antragstellung spter als sieben Kalendermonate, beginnt die Rente mit dem Antragsmo-nat. Eine Hinterbliebenenrente wird auch rckwirkend fr bis zu zwlf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wurde, gezahlt.

  • 30

    Rentenzahlung in das vertragslose Ausland

    Ob und in welcher Hhe Ihre Rente ins Ausland gezahlt werden kann, hngt von verschiedenen Faktoren ab.

    Bitte lesen Sie auch das Kapitel Renten aus der deutschen Rentenversiche-rung.

    Ihr Rentenversiche-rungstrger wird aber prfen, ob Sie einen Anspruch auf eine entsprechende Rente nach den Vorschriften des SGB VI haben.

    Ihre Rente wird ohne Einschrnkungen weitergezahlt, wenn Sie sich nur vorbergehend im Ausland aufhalten. Vorbergehend ist Ihr Aufenthalt dann, wenn er von vornherein zeitlich begrenzt ist und Ihr Lebensmittel-punkt in Deutschland bleibt. Das trifft zum Beispiel auf eine Urlaubsreise zu.

    Ziehen Sie jedoch dauerhaft ins Ausland und verlegen auf diese Weise Ihren sogenannten Aufenthaltsort, kann Ihr Rentenanspruch selbst oder die Hhe Ihrer Rente mglicherweise eingeschrnkt werden.

    Bitte beachten Sie:Eine Rente nach Artikel 2 RG kann nicht ins Ausland gezahlt werden. Eine Rente nach dem RG konnte zwischen 1992 und 1996 beginnen und wurde nach dem frheren DDR-Recht berechnet. Ob Sie eine solche Rente bekommen, steht in Ihrem Rentenbescheid.

  • 31

    Halten Sie sich nicht nur vorbergehend im Ausland auf, ist die Hhe Ihrer Auslandsrente abhngig von

    >

    Ihrer Staatsangehrigkeit,

    >

    der Art der zurckgelegten Zeiten,

    >

    Ihrem Geburtsdatum,

    >

    dem Zeitpunkt der Auswanderung und

    >

    dem Land, in dem Sie sich aufhalten.

    Unser Tipp:

    Bevor Sie ins Ausland ziehen, sollten Sie sich in jedem Fall bei Ihrem Rentenversicherungstrger informieren.

    Die Auslandsrentenzahlungsvorschriften sehen unter-schiedliche Regelungen fr Deutsche beziehungsweise Staatsangehrige eines Landes, in dem das Europische Gemeinschaftsrecht gilt, und alle anderen Staatsange-hrigen vor. Ein Sozialversicherungsabkommen kann regeln, dass die von diesem Abkommen erfassten Staats-angehrigen Deutschen gleichgestellt sind. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch fr Verfolgte des Nationalsozialismus.

    Welche Zeiten werden bercksichtigt?Wohnen Sie im Ausland, ist von entscheidender Bedeu-tung, welche rentenrechtlichen Zeiten in Ihrer Rente enthalten sind. Denn auch als Deutscher kann Ihnen nicht immer aus allen Zeiten Ihre Rente ins Ausland gezahlt werden.

    Haben Sie Versicherungszeiten aufgrund einer Beschf-tigung oder Ttigkeit in Deutschland (sogenannte P icht-beitrge), wird Ihnen die Rente aus diesen Zeiten unein-geschrnkt ins vertragslose Ausland gezahlt. Das gilt unabhngig von Ihrer Staatsangehrigkeit.

    Gleiches gilt bei Kindererziehungszeiten und freiwilligen Beitrgen zur deutschen Rentenversicherung.

    Einzelheiten teilt Ihnen Ihr Renten-versicherungstrger gern auf Anfrage mit.

  • 32

    Wurden bei Ihnen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Trger der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt, kann Ihnen die Rente aus diesen Zeiten unter Umstnden nicht ins vertragslose Ausland gezahlt werden.

    Ob bei Ihnen solche Zeiten anerkannt wurden, knnen Sie Ihrer Renteninformation oder Ihrem Rentenbescheid entnehmen. Das Gleiche gilt fr Reichsgebiets-Beitrge.

    Rententeile aus Beschftigungszeiten fr Vertriebene knnen nicht in das Ausland gezahlt werden, unabhn-gig von Ihrer Staatsangehrigkeit.

    Aus sogenannten beitragsfreien Zeiten (zum Beispiel Anrechnungs- und Zurechnungszeiten) in Ihrem Ver-sicherungskonto knnen Sie nur dann eine Rente ins vertragslose Ausland gezahlt bekommen, wenn Sie Deutscher oder gleichgestellter Auslnder sind. Die Rente kann aus diesen Zeiten unter Umstnden nur anteilsmig gezahlt werden. Bitte lesen Sie auch die Seite 33.

    Unser Tipp:

    Ausfhrliche Informationen zu den beitragsfreien Zeiten enthlt unsere Broschre Rente: Jeder Monat zhlt.

    Bitte lassen Sie sich von Ihrem Renten-versicherungstrger beraten.

    Bitte lesen Sie auch die Seite 31.

  • 33

    Wie hoch wird meine Auslandsrente?Als Deutscher oder gleichgestellter Auslnder hngt die Hhe Ihrer Auslandsrente davon ab, wann Sie Deutsch-land verlassen haben und wann Sie geboren sind.

    Haben Sie Deutschland bereits vor dem 19. Mai 1990 verlassen und sind Sie vor dem 19. Mai 1950 geboren, wird Ihnen die Rente uneingeschrnkt ins vertragslose Ausland gezahlt, wenn Sie nur Beitrags zeiten in Deutsch-land zurckgelegt haben.

    Bitte beachten Sie:Bei Hinterbliebenenrenten muss der Zeitpunkt der Auswanderung von den Berechtigten erfllt werden.

    Sind Sie nach dem 18. Mai 1950 geboren und haben oder wollen Sie Deutschland nach dem 18. Mai 1990 verlassen, wird Ihnen die Rente uneingeschrnkt ins vertragslose Ausland gezahlt, wenn Sie nur Beitrags-zeiten in Deutschland zurckgelegt haben.

    Sind Sie kein gleichgestellter Auslnder, kann Ihnen die Rente nur aus Beitragszeiten, die Sie in Deutschland zurckgelegt haben, berechnet werden. Ihre aus Ihren Versicherungszeiten ermittelten persnlichen Entgelt-punkte werden nur zu 70 Prozent bercksichtigt.

    Unser Tipp:

    Sind Sie als Hinterbliebener zwar kein gleichgestellter Auslnder, aber Hinterbliebener eines Deutschen oder eines Staatsangehrigen eines Landes, in dem das Europische Gemeinschaftsrecht gilt, wird Ihre Rente nicht auf 70 Prozent gemindert.

    FRG-Zeiten, Reichs-gebiets-Zeiten und beitragsfreie Zeiten zhlen aber anders.

    FRG-Zeiten und Reichsgebiets-Zeiten zhlen aber nicht, beitragsfreie Zeiten zhlen anders.

    FRG-Zeiten, Reichs-gebiets-Zeiten und beitragsfreie Zeiten zhlen nicht.

  • 34

    Sehen Sie in Ihrer Rentenauskunft oder Ihrem Renten-bescheid nach, wie sich die Summe Ihrer persnlichen Entgeltpunkte zusammensetzt. Ober beantragen Sie eine Rentenauskunft bei Ihrem Rentenversicherungstrger.

    Beispiel:

    Peter B. hat die brasilianische Staatsangehrigkeit und wohnt in Brasilien. Fr seine in Deutschland zurckge-legten Beitragszeiten erhlt er 14 Entgeltpunkte. Nach den Auslandsrentenzahlungsvorschriften werden diese nur zu 70 Prozent bercksichtigt. Das bedeutet, dass die Auslandsrente aus 9,8 Entgeltpunkten errechnet wird. In Deutschland bekme er zurzeit damit rund 372 Euro monatliche Rente. Nach Brasilien werden ihm nur rund 260 Euro gezahlt.

    Wie erhalte ich die Rente im Ausland?Auch im Ausland erhalten Sie Ihre Rente monatlich. Sie kann auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut in Deutschland oder Ihrem Aufenthaltsstaat gezahlt werden. Bankspesen oder Wechselkursschwankungen knnen Ihnen nicht erstattet werden.

    Wohnen Sie im Ausland, prfen wir einmal jhrlich, ob Sie noch leben und wir die Rente weiter zahlen knnen. Bitte reichen Sie die Lebensbescheinigung umgehend ausgefllt, unterschrieben und von einer der angegebe-nen auslndischen Stellen besttigt zurck.

    Bitte beachten Sie:Falls die Erklrung zum festgelegten Termin nicht eingeht, wird die Rente in einigen Fllen nach einer Erinnerung aus Sicherheitsgrnden auto-matisch eingestellt.

  • 35

    Wollen Sie ins Ausland ziehen, teilen Sie es uns bitte nach Mglichkeit drei bis vier Monate vorher mit. Bitte geben Sie dabei die Versicherungsnummer, Ihre Staats-angehrigkeit, den beabsichtigten Aufenthaltsstaat, den Zeitpunkt, ab wann Sie sich dort aufhalten werden, und soweit schon mglich Ihre neue Adresse und Zahlungs-verbindung an.

    Auch wenn sich Ihre Rente nicht mindern sollte, bentigen wir zur Zahlungsum-stellung einige Zeit.

  • 36

    Kranken- und P egeversicherung der Rentner

    Wohnen Sie im vertragslosen Ausland, haben Sie grundstzlich keinen Versicherungsschutz in der deutschen Kranken- und P egeversicherung.

    Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, endet die P icht-versicherung in der deutschen Kranken- und P egever-sicherung. Auch eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht mglich.

    Prfen Sie daher rechtzeitig, welche Mglichkeiten des Kranken- und P egeversicherungsschutzes Sie in Ihrem knftigen Aufenthaltsland haben.

    Bitte beachten Sie:Ein Zuschuss zu Ihren Aufwendungen fr die Kranken- und P egeversicherung im Ausland kann Ihnen nicht gezahlt werden.

  • 37

    Ihre Ansprechpartner in Deutschland

    Ihre Anfragen und Antrge werden in Deutschland von unterschiedlichen Stellen bearbeitet. Sie werden entweder von der Deutschen Rentenversiche-rung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder einem Trger der Deutschen Rentenversicherung in den Regionen betreut.

    Grundstzlich ist der Trger zustndig, zu dem Sie Ihre deutschen Beitrge gezahlt haben. Die Adressen aller Trger der Deutschen Rentenversicherung nden Sie im folgenden Kapitel Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.

    Unser Tipp:

    Haben Sie noch keine deutschen Beitrge gezahlt, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversiche-rung Bund. Sie ermittelt fr Sie den zustndigen Trger.

  • 38

    Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.

    Beratung ganz in Ihrer NheAuskunfts- und Beratungsstellen: Bei Ihnen sind noch Fragen offenge-blieben? Wir sind fr Sie da: In unseren Auskunfts- und Beratungsstellen ganz in Ihrer Nhe. Wir helfen Ihnen kompetent, neutral und natrlich kostenlos. Besuchen Sie uns zu einem persn lichen Gesprch. In den gemeinsamen Servicestellen fr Rehabilitation informieren wir Sie auch ber die Angebote anderer Kostentrger.Versichertenberater/-innen und Versichertenlteste: Die bundesweit ehrenamtlich ttigen Versichertenberaterinnen und -berater beziehungs-weise Versichertenltesten beraten Sie und helfen Ihnen beim Ausfllen von Antrgen.Wo Sie uns nden: Alle Adressen nden Sie auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de und auf den Seiten Ihres Renten-versicherungstrgers. Unter [email protected] knnen Sie uns auerdem gern eine E-Mail schicken. Oder Sie nutzen dazu unser Formular Kontakt im Internet.

    Kostenloses Servicetelefon

    Whlen Sie zum Nulltarif die Nummer der Deutschen Rentenversicherung:Unter 0800 10004800 erreichen Sie unsere Experten.Wir sind fr Sie da: Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 19.30 Uhr, Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr.

    InternetUnter www.deutsche-rentenversicherung.de erreichen Sie uns rund um die Uhr. Sie knnen Vordrucke oder Broschren herunterladen, bequem eine Renteninformation anfordern und sich ber viele Themen in der Renten-versicherung informieren.

    Versicherungsmter der Stadt- und Landkreise als unsere PartnerIn den meisten Regionen knnen Sie auch hier Ihren Rentenantrag stellen, Vor drucke erhalten oder Ihre Versicherungsunterlagen weiterleiten lassen.

  • 39

    Die Trger der Deutschen Rentenversicherung

    Deutsche Rentenversicherung Gartenstrae 105Baden-Wrttemberg 76135 Karlsruhe Telefon 0721 825-0

    Deutsche Rentenversicherung Am Alten Viehmarkt 2Bayern Sd 84028 Landshut Telefon 0871 81-0

    Deutsche Rentenversicherung Bertha-von-Suttner-Strae 1Berlin-Brandenburg 15236 Frankfurt/Oder Telefon 0335 551-0

    Deutsche Rentenversicherung Lange Weihe 2Braunschweig-Hannover 30880 Laatzen Telefon 0511 829-0

    Deutsche Rentenversicherung Stdelstrae 28Hessen 60596 Frankfurt/Main Telefon 069 6052-0

    Deutsche Rentenversicherung Georg-Schumann-Strae 146Mitteldeutschland 04159 Leipzig Telefon 0341 550-55

    Deutsche Rentenversicherung Ziegelstrae 150Nord 23556 Lbeck Telefon 0451 485-0

    Deutsche Rentenversicherung Wittelsbacherring 11Nordbayern 95444 Bayreuth Telefon 0921 607-0

    Deutsche Rentenversicherung Huntestrae 11Oldenburg-Bremen 26135 Oldenburg Telefon 0441 927-0

  • 40

    Deutsche Rentenversicherung Knigsallee 71Rheinland 40215 Dsseldorf Telefon 0211 937-0

    Deutsche Rentenversicherung Eichendorffstrae 4-6Rheinland-Pfalz 67346 Speyer Telefon 06232 17-0

    Deutsche Rentenversicherung Martin-Luther-Strae 2-4Saarland 66111 Saarbrcken Telefon 0681 3093-0

    Deutsche Rentenversicherung Dieselstrae 9Schwaben 86154 Augsburg Telefon 0821 500-0

    Deutsche Rentenversicherung Gartenstrae 194Westfalen 48147 Mnster Telefon 0251 238-0

    Deutsche Rentenversicherung Ruhrstrae 2Bund 10709 Berlin Telefon 030 865-1

    Deutsche Rentenversicherung Pieperstrae 14-28Knappschaft-Bahn-See 44789 Bochum Telefon 0234 304-0

    Arbeiten in Deutschland und im vertragslosen AuslandArbeit und Rente im vertragslosen AuslandImpressumInhaltsverzeichnisWas ist das vertragslose Ausland?Was passiert, wenn ich im vertragslosen Ausland arbeite?Freiwilliges Mitglied seinDie Beitragserstattung deutsche Beitrge auszahlen lassenRenten aus der deutschen RentenversicherungRentenzahlung in das vertragslose AuslandKranken- und Pflegeversicherung der RentnerIhre Ansprechpartner in DeutschlandWir informieren. Wir beraten. Wir helfen.