Arbeitshilfe, Wege zu wirksamen Uferstreifen€¦ · Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 und...

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Bayerisches Landesamt für Umwelt Arbeitshilfe Wege zu wirksamen Uferstreifen

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Bayerisches Landesamt für Umwelt

Arbeitshilfe

Wege zu wirksamen Uferstreifen

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Wege zu wirksamen Uferstreifen

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Impressum

Arbeitshilfe: Wege zu wirksamen Uferstreifen

Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU) Bürgermeister-Ulrich-Straße 160 86179 Augsburg Tel.: 0821 9071-0 Fax: 0821 9071-5556 E-Mail: [email protected] Internet: www.lfu.bayern.de

Bearbeitung/Text/Konzept: LfU, Referat 64, Dr. Thomas Henschel, Wolfgang Kraier, Eva Simone Schnippering, Martina Wand, Referat 66, Ulrich Kaul, Ab-teilung 5, Dr. Andreas Otto, Gerhard Suttner Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat 56, Stefan Wedding Deutscher Verband für Landschaftspflege: Beate Krettinger Landschaft + Plan Passau, Dorothee Hartmann, Thomas Herrmann Markt Diedorf, Anna Röder Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen, Norbert Schneider Praxisbeispiele Donautal-Aktiv e. V., Susanne Kling Landschaftspflegeverband Neumarkt e. V., Agnes Hofmann Landschaftspflegeverband Regensburg e. V., Josef Sedlmeier Wasserwirtschaftsamt Deggendorf, Christa Pantke Wasserwirtschaftsamt Kronach, Siegmund Katholing

Redaktion: LfU, Referat 64, Eva Schnippering, Martina Wand

Bildnachweis: Text Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Abbildung 1-4 Vortrag Dorothee Hartmann: F. 12; Thomas Hofmann (Zweckverband Gew. III): F. 25 li., Wolfgang Kraier (LfU): F. 14 u.; Landesamt für Umwelt: F. 3, 4, 6, 24 r.; Thomas Paulus (GfG): F. 14 o., 21; Norbert Schneider (WWA Bad Kissingen): F. 13 r.; Eva Simone Schnippering (LfU): F. 1, 5, 23, 26, 27 li., 30; Raimund Schoberer (Reg. d. Opf.): F. 13 li. m., 25 r., 27 r.; Gerhard Suttner (LfU): F. 7, 8; WWA Landshut: F. 28; WWA München: F. 24 li. Vortrag Anhang Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken: F. 9 li.; Astrid Brillen, piclease: F. 20 m.; Donautal-Aktiv e. V.: F. 13 Maßnahmen-flächen (Geobasisdaten: ©Bayerische Vermessungsverwaltung); Günther Hansbauer: F. 20 r. u.; Andreas Hartl: F. 20 r.o., li.u.; Siegmund Katholing: F. 9 r.; Landschaftspflegeverband Neumarkt i.d.Opf. e.V.: F. 15; Landschaftspflegeverband Regensburg: F. 10; Klaus Reitmeier, piclease: F. 20 li. o; Norbert Schneider (WWA Bad Kissingen): F. 8; Eva Simone Schnippering (LfU): F. 1, 3; Wasserwirtschaftsamt Deggendorf: F. 11, 12, 14 Alle weiteren Bilder und Karten: Bayerisches Landesamt für Umwelt

Stand: Juli 2014

Diese Druckschrift wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann den-noch nicht übernommen werden. Sofern in dieser Druckschrift auf Internetangebote Dritter hingewiesen wird, sind wir für deren Inhalte nicht verantwortlich.

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Inhalt

Bayerisches Landesamt für Umwelt 2014 3

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 5

2 Definitionen 6

2.1 Gewässerrandstreifen 6

2.2 Uferstreifen 6

2.3 Entwicklungskorridor 7

3 Funktionen (Wirkung) und Bedeutung von Uferstreifen/Entwicklungskorridoren 9

3.1 Gewässerentwicklung, Gewässerstruktur 9

3.2 Lebensraum für Tiere und Pflanzen 11

3.3 Abstands-, Puffer- und Filterwirkung; Energie- und Stoffhaushalt 13

3.4 Landschafts- und Ortsbild, Freizeit und Erholung 14

3.5 Wasserabfluss und –rückhalt 16

3.6 Gesamtübersicht zur Wirksamkeit von Gewässerrandstreifen, Uferstreifen und Entwicklungskorridoren 17

4 Gesetzliche Vorgaben 17

4.1 Wasserhaushaltsgesetz, Bayerisches Wassergesetz 17

4.2 Nutzungsvorgaben nach sonstigen Rechtsvorschriften 18

5 Planung von Uferstreifen 20

6 Flächensicherung und Nutzungsregelungen 20

7 Praxisbeispiele 22

8 Praxishinweise zum Umgang mit Uferstreifen 23

8.1 Planungen 23

8.2 Interessensabwägung bei Nutzungskonflikten 23

9 Fazit, Ausblick 26

10 Literaturverzeichnis und weiterführende Literatur 27

Anhang 1: Förderprogramme 28

Anhang 2: Uferstreifenplanung ohne Gewässerentwicklungskonzept 33

Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele 35

Anhang 4: Bedeutung der Uferstreifen-Funktion bei Planungen und in der Gewässerunterhaltung 50

Anhang 5: Entscheidungsbaum „Flächensicherung und Nutzungsregelungen“ 52

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4 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2014

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Einleitung

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1 Einleitung ► Folien 1 und 2 Uferstreifen gehören zu den artenreichsten Landschaftsbestandteilen der Kulturlandschaft. In einer intensiv genutzten, oftmals ausgeräumten Landschaft erfüllen sie viele Funktionen auf begrenztem Raum: Uferstreifen bieten Pflanzen und Tieren Lebensraum und Ausbreitungsmöglichkeiten und tra-gen so zur Erhöhung der Biodiversität bei. Sie bereichern das Landschaftsbild und leisten einen Bei-trag zum Schutz der Fließgewässer vor Stoffeinträgen. Ausreichend breite Uferstreifen ermöglichen die Entwicklung einer gewissen Eigendynamik des Gewässers. Dieser Prozess bewirkt eine Verände-rung der morphologischen Ausprägung, die daraus resultierende Struktur- und Habitat-Vielfalt führt zu einer Verbesserung des ökologischen Zustandes.

Uferstreifen stellen ein langjährig bewährtes Element der Gewässerentwicklungsplanung und des Na-turschutzes dar. Dies gilt insbesondere für die staatlichen Gewässer erster und zweiter Ordnung, an den kleinen Gewässern dritter Ordnung ist das Thema bisher weniger präsent. Aus diesem Grund wurde es zum Themenschwerpunkt für die Gewässer-Nachbarschaften 2014 ausgewählt. Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 und das neue Bayerische Wassergesetz (BayWG) von 25.02.2010 haben die Bedeutung naturnaher oder naturnah entwickelter Gewässer ganz wesent-lich gestärkt. Gemeinden mit ihren kleinen Gewässern dritter Ordnung können entscheidend dazu bei-tragen, dass diese Vorgaben stärker als bislang umgesetzt werden und in der Fläche auch greifen.

Die vorliegende Arbeitshilfe soll zur Klärung der Begriffe wie Uferstreifen oder Gewässerrandstreifen beitragen und fachliche Anforderungen sowie Umsetzungsstrategien und –möglichkeiten für die Ent-wicklung von Uferstreifen aufzeigen. Von zentraler Bedeutung ist die Bereitstellung und Sicherung der benötigten Flächen. Auch wenn mit der Energiewende vor allem wegen der verstärkten Flächenkon-kurrenz durch Bioenergiepflanzen die Verfügbarkeit von Flächen für Uferstreifen schwieriger gewor-den ist, gibt es dennoch eine Reihe von Möglichkeiten, die rechtlich gestärkte Bedeutung von Ufer-streifen auch umzusetzen. Eine Vielzahl von Fördermöglichkeiten steht bereit, um diese Ziele an den kleinen Gewässern zu unterstützen. Für die Gemeinden können sich Uferstreifen oder Entwicklungs-korridore außerdem langfristig „rechnen“, wenn der Unterhaltungs- und Pflegeaufwand geringer wird. Die Arbeitshilfe will die Gemeinden dazu ermutigen, trotz der aktuell scheinbar schwierigen Voraus-setzungen mehr Uferstreifen an Gewässern zu realisieren und das Thema aktiv anzugehen. Die Fall-beispiele in der Arbeitshilfe zeigen die Möglichkeiten auf.

Mit der Arbeitshilfe wird lediglich der fachliche und administrative Sachstand aufgezeigt, es werden keine neuen Standards gesetzt. Die Umsetzung von Maßnahmen erfolgt im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen und Fördermöglichkeiten.

Darüber hinaus gelten grundsätzlich für die Bewirtschaftung von Waldflächen die Bestimmungen des Waldgesetzes für Bayern. Es wird deshalb empfohlen, für weitere Hinweise zum Umgang mit bewal-deten Uferstreifen (z. B. Vereinbarkeit von Maßnahmen mit dem Waldgesetz für Bayern) sich mit den örtlich zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Verbindung zu setzen.

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Definitionen

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2 Definitionen Im Kontext von Uferstreifen werden eine Vielzahl von Begriffen gebraucht (Gewässerrandstreifen, Puf-ferstreifen, Uferrandstreifen, Uferstreifen, Ufergehölzstreifen, Gewässerkorridor, Gewässersaum, Ent-wicklungskorridor, etc.) die nur zum Teil klar definiert sind.

Für die weitere Behandlung des Themas werden folgende Begriffe definiert und verwendet:

• Gewässerrandstreifen

• Uferstreifen

• Entwicklungskorridor

Die Systematik entspricht dem DWA Merkblatt M 612-1 Gewässerrandstreifen [5].

2.1 Gewässerrandstreifen Im Sinne des § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beschreibt dieser Begriff einen gesetzlich normier-ten Bereich an Fließgewässern, der im Außenbereich im Regelfall 5 Meter Breite beidseits des Ge-wässers festgelegt ist und in dem grundsätzlich bestimmte Nutzungsauflagen bzw. Verbote, z. B. zum Grünlandumbruch, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und zur Anpflanzung bzw. Entfer-nen von Gehölzen gelten. Bayern hat bei der Wassergesetzgebung bei den Gewässerrandstreifen vom Abweichungsrecht der Länder Gebrauch gemacht (Art. 21 BayWG). Deshalb gibt es in Bayern keinen durch gesetzliche Vorgaben begründeten Gewässerrandstreifen im Sinne des § 38 WHG. Ein-zelheiten werden im Kap. 4.1 erläutert.

2.2 Uferstreifen Der unmittelbar an das Gewässer (Ufer- bzw. Böschungsoberkante) angrenzende Teil der Aue, der standorttypischen naturnahen Bewuchs aufweist und mit dem Gewässer eine funktionale Einheit bil-det. Fachliche Anhaltspunkte liefert das LfU Merkblatt Nr. 5.1/3 Gewässerentwicklungskonzepte[2], insbesondere die Bedeutung der Uferstreifen für die naturnahe Eigenentwicklung. Der Uferstreifen ist in der Regel ungenutzt. Wenn es die Funktion erfordert, kann auch eine extensive Nutzung oder Pfle-ge stattfinden. Eine intensive Nutzung (z. B. Ackerbau, Bebauung oder Infrastruktur) steht der Ufer-streifenfunktion entgegen. Die Mindestbreite für funktionsfähige Uferstreifen ist in erster Linie von der (natürlichen) Breite des Fließgewässers abhängig.

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Definitionen

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Abb. 1: Uferstreifen an einem ausgebauten Gewässer

Abb. 2: Uferstreifen an einem naturnahen Gewässer ► Folie 3

2.3 Entwicklungskorridor Als Entwicklungskorridor wird der Teil der Aue bezeichnet, der in Abhängigkeit vom Fließgewässertyp und der Gewässergröße eine natürliche, eigendynamische morphologische Gewässerentwicklung er-möglicht. Er beinhaltet den Uferstreifen als grundsätzlich nutzungsfreies Kernelement, beansprucht i.d.R. aber zusätzliche Flächen, maximal die gesamte Aue. Die über den Uferstreifen hinausgehenden Flächen können bis zur Inanspruchnahme durch das Gewässer durch die Laufverlagerung land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.

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Definitionen

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Die Ermittlung des Entwicklungskorridors ist i. d. R. Bestandteil der Gewässerentwicklungsplanung. Methodische Hinweise finden sich u. a. in MUNLV NRW 2010[8].

Abb. 3: Darstellung des Entwicklungskorridors ► Folie 4

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Funktionen (Wirkung) und Bedeutung von Uferstreifen/Entwicklungskorridoren

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3 Funktionen (Wirkung) und Bedeutung von Uferstrei-fen/Entwicklungskorridoren

► Folie 5

3.1 Gewässerentwicklung, Gewässerstruktur Gewässerentwicklung mit dem Ziel, naturnaher, ökologisch und morphologisch funktionsfähiger Fließ-gewässer mit minimalem Unterhaltungsaufwand erfordert Raum. Die Bereitstellung eines Uferstreifens an einem ausgebauten, naturfernen Gewässer ist der erste Schritt auf diesem Weg. Da im Uferstrei-fen keine – aus Nutzersicht – hochwertigen Nutzungen stattfinden, muss das Ufer nicht mehr gesi-chert werden und das Gewässer kann sich (ggf. nach Initialmaßnahmen) im Zuge der natürlichen Sei-tenerosion bei bettbildenden Hochwässern verbreitern. Im Gewässer und im Uferstreifen entstehen zunehmend naturnahe Strukturen bzw. können dort eingebracht werden (z. B. durch Initialpflanzun-gen) und der Entwicklung überlassen werden. Der gesamte Prozess einer eigendynamischen Gewäs-serentwicklung ist in Abbildung 4 idealtypisch für einen Bach bzw. kleinen Fluss außeralpiner Gewäs-serlandschaften dargestellt.

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Funktionen (Wirkung) und Bedeutung von Uferstreifen/Entwicklungskorridoren

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Abb. 4: Phasen einer naturnahen Gewässerentwicklung ► Folie 6

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Funktionen (Wirkung) und Bedeutung von Uferstreifen/Entwicklungskorridoren

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Die üblichen Uferstreifenbreiten reichen in der Regel allerdings nicht aus, um den vollständigen Ent-wicklungsprozess zu einem naturnahen, im Auwald pendelnden Bach oder Fluss zu gewährleisten. Dazu ist ein Entwicklungskorridor notwendig, der meist größere Flächen beansprucht.

In der Kulturlandschaft kann realistischerweise diese vollständige Entwicklung nicht überall umgesetzt werden. Aber auch Teilschritte der Gewässerentwicklung, wie z.B. die Entwicklungsphase I in Abbil-dung 4, die mit einem Uferstreifen zu realisieren sind, stellen bereits erhebliche Verbesserungen im Hinblick auf die natürliche Funktionsfähigkeit bzw. den guten ökologischen Zustand eines Fließge-wässers dar.

Wo an einem konkreten Gewässer welcher Entwicklungszustand angestrebt wird, ist norma-lerweise das Ergebnis eines umfangreichen Planungsprozesses, das z. B. in einem Gewässer-entwicklungskonzept (GEK) oder einem Umsetzungskonzept (UK) der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) dargestellt wird. Lage, Ausdehnung und Beschaffenheit von notwendigen Uferstreifen sind regelmäßig in den Maßnahmenhinweisen dieser Pläne festgehalten (vgl. Kap. 5 bzw. Kap. 8).

3.2 Lebensraum für Tiere und Pflanzen ► Folien 7 und 8 Die ökologische Bedeutung von Uferstreifen hängt maßgeblich von deren struktureller Vielfalt, deren Breite, den Standortverhältnissen und den darauf stattfindenden Nutzungsformen ab. Generell kann man sagen, dass ein ausgewogenes Verhältnis von Offenlandlebensräumen und Gehölzstrukturen – von Licht und Schatten – für eine Vielzahl von Organismen günstige Voraussetzungen bietet.

Im Gegensatz zu intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen können Uferstreifen mit Biotopqualität entsprechend ihrer Ausdehnung als zentrale Ausbreitungsachsen und Wanderkorridore oder Rück-zugsgebiete für Tiere und Pflanzen fungieren. Aber auch kleinflächige Strukturelemente können als Trittstein einen wertvollen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität leisten. Flächen entlang von Fließge-wässern sind in idealer Weise als Verbindungsflächen oder Verbindungselemente im Sinne des ge-setzlichen Auftrags zur Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen geeignet (§ 21 BNatSchG; Biotopverbund, Biotopvernetzung).

Lebensräume der Uferstreifen Die Lebensräume der Uferstreifen bilden im Regelfall eine eng mit dem Fließgewässer verwobene ökologische Einheit. Anthropogene Einflüsse haben jedoch vielerorts zu einer Entkopplung der Le-bensbereiche Bach und Bachaue und damit zum Verlust lebensraumprägender Standortmerkmale, insbesondere zum Verlust regelmäßiger Überschwemmungen geführt.

Die ursprüngliche Vegetation (Primärvegetation) entlang von Fließgewässern ist der Auwald. Die Ge-hölzzusammensetzung ist maßgeblich vom Gewässertyp, vom Überflutungsregime und von den Bo-denverhältnissen abhängig. Entlang kleinerer Fließgewässer dominieren oft Schwarzerle und Strauchweiden, an großen Gewässern gelangen in der Weichholzaue baumförmig wachsende Wei-den, v. a. die Silberweide zur Dominanz. Landeinwärts schließt daran die nur episodisch überflutete Hartholzaue an. Naturnah belassene Auwälder sind insbesondere aus ornithologischer Sicht beson-ders bedeutsam. Abhängig von Größe und Dynamik der Gewässer sind ursprüngliche Auwälder meist mit mehr oder weniger großen, offenen Bereichen durchsetzt. Aufgrund der vorwiegend feuchten bis nassen Standortverhältnisse in den Auen besteht die Vegetation meist aus Röhrichten, Großseggen-rieden oder Hochstaudenfluren. Entlang größerer Fließgewässer mit grobkörnigen, kiesigen Ablage-rungen können jedoch auch Flächen mit trockenheitsliebender Vegetation vorkommen. Diese werden als Brennen bezeichnet und sind naturschutzfachlich von herausragender Bedeutung.

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Funktionen (Wirkung) und Bedeutung von Uferstreifen/Entwicklungskorridoren

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In Mitteleuropa sind Auwälder in weiten Bereichen landwirtschaftlichen Nutzungsformen gewichen. Ar-tenreiche Feucht- und Nasswiesen treten als Ersatzgesellschaften von Auwäldern auf, wenn die land-wirtschaftliche Nutzung extensiv betrieben wird und nur geringe standörtliche Veränderungen (z. B. Dränungen, Auffüllungen etc.) stattgefunden haben. Sie sind meist wenig ertragreich, zeichnen sich jedoch durch eine große Artenfülle aus und sind aus naturschutzfachlicher Sicht entsprechend wert-voll einzustufen. Mit zunehmender Intensivierung der Landwirtschaft verarmen diese Grünlandbestän-de und verlieren damit an naturschutzfachlicher Bedeutung.

Andererseits werden die wenig ertragreichen Grünlandstandorte zunehmend aus der Nutzung ge-nommen. Wenn keine Pflege aus Naturschutzgründen erforderlich ist oder aus anderen Gründen nicht umgesetzt werden kann, entwickeln sich dort oft Röhrichte, Großseggenriede oder Hochstaudenfluren in ähnlicher Ausbildung, wie sie auch in lichten Bereichen primärer Auwälder vorkommen können. Auf nährstoffreichen und/oder standörtlich stärker veränderten Standorten stellen sich bei fehlender Nut-zung oft wenig artenreiche Bestände mit Arten wie Brennnessel oder Rohrglanzgras ein.

In Landschaften mit ertragreichen Böden und intensiver Landwirtschaft sind entlang von Fließgewäs-sern oft nur schmale, ungenutzte oder extensiv genutzte Uferstreifen ausgebildet. Die Vegetation be-steht dort häufig aus ruderal geprägten Hochstaudenfluren, Altgrasbeständen oder lichten Gehölz-streifen mit nährstoffliebenden Arten im Unterwuchs. Nicht selten sind dort invasive Arten, beispiels-weise das Indische Springkraut am Vegetationsaufbau beteiligt.

Arten der Uferstreifen Uferstreifen mit Biotopqualität oder ökologisch aufgewertete Uferstreifen können zahlreichen Orga-nismen als (Teil-)Lebensraum dienen. In erster Linie werden sie von kennzeichnenden Arten dieses Lebensraums besiedelt, die im Regelfall nicht nur auf entsprechend ausgestattete Uferstreifen, son-dern ebenso auf das Fließgewässer selbst als Lebensraum angewiesen sind. Kennzeichnende Arten in diesem Sinne sind demnach z. B. der Biber, die Wasseramsel oder die Helm-Azurjungfer (Libelle). Entsprechend ihrer Ausprägung bieten Uferstreifen jedoch auch denjenigen Arten Raum und Ausbrei-tungsmöglichkeiten, die andernorts vergleichbare Habitate besiedeln können, wie z. B. dem Schwarz-blauen Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Schmetterling). Im Folgenden werden exemplarisch zwei Arten der Uferstreifen näher beschrieben:

Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale) Die Helm-Azurjungfer ist eine Kleinlibellenart, deren Männchen wie bei vielen, ähnlichen Arten auch, auffällig blau gefärbt sind. Durch eine markante Zeichnung auf dem zweiten Hinterleibsegment, das als „Merkur-Helm“ gedeutet wird und der Art ihren Namen verliehen hat, können die Männchen der Art leicht von denen ähnlicher Arten unterschieden werden. Die Helm-Azurjungfer gilt in Bayern und in Deutschland als „vom Aussterben bedroht“ und ist in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie gelis-tet. Entsprechend hoch sind alle Vorkommen naturschutzfachlich zu bewerten. Die Larven leben in meist grund- oder quellwasserbeeinflussten, kleinen Bächen und Gräben mit Unterwasservegetation und keiner oder nur lückiger Beschattung durch Gehölze. Die ausgewachsenen Libellen (Imagines) benötigen Uferstreifen mit kraut- oder grasreicher Vegetation. Deshalb sollten Uferstreifen an Gewäs-sern mit bekannten oder potentiellen Vorkommen der Helm-Azurjungfer überwiegend gehölzfrei ge-staltet werden. Die Ufervegetation sollte außerhalb der Flugzeit der Art abschnittweise gemäht wer-den, um Gehölzaufwuchs zu verhindern. Auf zu umfangreiche Gewässerräumungen reagiert die Art ausgesprochen empfindlich.

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Funktionen (Wirkung) und Bedeutung von Uferstreifen/Entwicklungskorridoren

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Biber (Castor fiber) ► Koreferat Biberberater Der Biber ist nach dem südamerikanischen Wasserschwein das zweitgrößte Nagetier der Erde. Er er-reicht einschließlich seines typischen, beschuppten Schwanzes, der sog. Biberkelle, eine Körperlänge von bis zu 1,3 Meter und ein Maximalgewicht von über 30 kg. Der Biber wurde im 19. Jahrhundert in fast ganz Europa ausgerottet. Durch erfolgreiche Wiederansiedlungsprojekte und anschließende Aus-breitung ist er heute fast überall in Bayern entlang von Fließ- und Stillgewässern wieder zuhause und gilt in Bayern nicht mehr als gefährdet. Als Art des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) genießt er jedoch europarechtlichen Schutz. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gilt er als besonders und streng geschützte Art. Biber bilden Familienverbände mit zwei Elterntieren und mehreren Jungtieren. Die Reviere werden gegen fremde Artgenossen abgegrenzt und umfassen ca. 1-5 Kilometer Gewässerufer, an dem ca. 10-20 Meter breite Uferstreifen genutzt werden. Typische Biberlebensräume sind Fließgewässer mit ihren Auen, aber auch Gräben, Altwäs-ser und verschiedenen Stillgewässer. Er ist eine Schlüsselart der Gewässerlebensräume, der wie kei-ne andere einheimische Art seinen Lebensraum durch Dammbauten und Baumfällungen selbst ge-staltet.

3.3 Abstands-, Puffer- und Filterwirkung; Energie- und Stoffhaushalt ► Folien 9 bis 11 Aufgrund des hohen Ausbaugrades der Abwasserbehandlung nimmt die Bedeutung der diffusen stoff-lichen Einträge in die Oberflächengewässer weiter zu. Während der Anteil des diffusen Eintrags beim Phosphor bis 1987 in Deutschland noch bei ca. 15 % lag, so betrug er 2005 bereits ca. 50 % (UBA 2010). In Bayern wurde für 2011 ein Anteil von ca. 63 % errechnet (LfU 2013). Die größte diffuse Be-lastungsquelle stellt dabei die landwirtschaftliche Flächennutzung dar. Die dort ausgebrachten Nähr-stoffe wie Phosphor und Stickstoff, aber auch Pflanzenschutzmittel können in gelöster Form oder mit Bodenpartikeln in die Gewässer eingetragen werden.

Bei den diffusen Stoffeinträgen kommen im Wesentlichen die folgenden Eintragswege vor:

• Über Bodenpartikel, ausgelöst durch niederschlagsbedingte Erosionsvorgänge,

• mit dem Oberflächenabfluss lösen sich Stoffe aus dem Oberboden und gelangen ins Gewässer,

• indirekt über Grundwasser, Dränungen und Zwischenabfluss,

• durch Windverdriftung z. B. beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln oder Dünger,

• Eintrag von im Niederschlag gelösten Stoffen aus Luftverunreinigungen durch Verkehr, Haus-brand, Landwirtschaft und Industrie.

Ausreichend breite Uferstreifen können derartige diffuse Stoffeinträge reduzieren.

Durch die Abstandswirkung werden direkte Einträge vermieden, da ergänzend zu den gültigen Ab-standsregelungen (Pflanzenschutzgesetz, Düngeverordnung) das Gewässer durch den Uferstreifen von der Nutzfläche getrennt wird.

Der Uferstreifen erzeugt eine Pufferwirkung, da Stoffe in ihm zurückgehalten und ihr Weitertransport verzögert werden können. Dies gilt sowohl für die im Oberflächenabfluss gelösten Stoffe als auch für Bodenpartikel.

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Die zurückgehaltenen Stoffe können in den Stoffkreislauf des Uferstreifens eingebaut und dort evtl. auch abgebaut werden. Dadurch entsteht eine Filterwirkung, die abhängig ist von der Breite und Ve-getation des Uferstreifens.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die beschriebenen Wirkungen im flachen Gelände wesentlich ef-fektiver sind als im hügeligen. Sowohl Dränungen als auch ausgeprägte Geländemulden, die auf Ufer-streifen zulaufen, vermindern das Rückhaltevermögen für Stoffeinträge erheblich. Uferstreifen sind daher kein Ersatz für Maßnahmen auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche (gewässerverträg-liche Flächenbewirtschaftung, z. B. durch Erosionsschutzmaßnahmen, an sensiblen Stellen ggf. ver-minderte Düngung oder Extensivierung).

Ist der Uferstreifen geprägt durch einen Gehölzsaum mit Bäumen und Sträuchern, kann die dadurch verursachte Beschattung bei kleinen Fließgewässern Eutrophierungserscheinungen vermindern. So wird durch die Beschattung das für die Wasserpflanzen essentielle Lichtangebot im Gewässer verrin-gert und damit auch deren Wachstum und das der Algen.

Zudem erwärmt sich das Gewässer weniger stark. Die niedrigeren Wassertemperaturen ermöglichen eine höhere Sauerstoffaufnahme des Gewässers und verbessern dadurch den Abbau von organi-schen Stoffen. Die Beschattung kann aber kein Ersatz für Maßnahmen zur Reduzierung des Nähr-stoffeintrags darstellen.

3.4 Landschafts- und Ortsbild, Freizeit und Erholung ► Folien 12 und 13

Schlüssel zur schönen Landschaft

Ein weithin sichtbarer Ufergehölzsaum an einem natürlich mäandrierenden Bach, der Talraum durch die schwingenden, hintereinander gestaffelten Gehölzkulissen spannungsreich in Erlebnisräume ge-teilt. Im Frühjahr weißüberschäumend blühende Traubenkirschen, Weidenkätzen und gelbe Sumpf-dotterblumen, im Sommer ein vielfältiges Mosaikband aus dunkelgrünen Rieden, weißleuchtenden Mädesüßstauden, silbergrauen Schilffahnen oder bunt blühenden, gar orchideenreichen Feuchtwie-sen und im Herbst unterschiedlichste Brauntöne und Texturen. Glitzerndes Wasser, flitzende Libel-len, Falter und auffliegende Vögel.

Wie fast kein anderes Landschaftselement verkörpern Bäche in naturnahem Zustand zusammen mit ihrer typischen Begleitvegetation die Eigenart und Schönheit einer Landschaft. Aufgrund der natürli-chen Häufigkeit bilden sie das „visuelle Rückgrat“ unserer Kulturlandschaft (Ringler et al 1984), wobei die Fließgewässer je nach geologischem Untergrund, Klima, Abflussgeschehen, Pflanzen- und Tier-welt eine naturraumtypische, unverwechselbare Charakteristik aufweisen.

Heute sind Bäche als Lebensadern der Landschaft oft nicht mehr wahrnehmbar und fallen als eige-nes, charakteristisches Landschaftselement vollständig aus. Manchmal beleben gerade noch die ver-bliebenen schmalen Ufergehölzsäume ausgeräumte Landschaften, wobei die meist begradigten Läufe eher langweilig erscheinen und auch hier die ursprüngliche Eigenart der Landschaft verloren ging.

Mit der Anlage (oder Bewahrung) von Uferstreifen, in denen sich Bäche und ihre prägende Begleitve-getation (und Tierwelt!) naturraumcharakteristisch entwickeln dürfen, werden Bäche wieder zu leben-digen, visuell wahrnehmbaren Landschaftselementen, halten Gemeinden einen schnell wirksamen Schlüssel zur Wiederherstellung oder Stärkung einer schönen Landschaft in der Hand. Die dadurch entstehende Unverwechselbarkeit der landschaftsprägenden Talräume kommt dem menschlichen

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Bedürfnis nach Heimat, Geborgenheit und Identität (NOHL 2001) entgegen und stiftet eine enge Ver-bundenheit der Bevölkerung mit ihrer Gemeinde. Dies scheint umso wichtiger, weil gerade jüngere Einwohner die ursprüngliche Vielfalt und Eigenart der heimatlichen Gewässerlandschaft gar nicht mehr kennen- und schätzen gelernt haben.

Lebensadern eines Ortes Bäche und Flüsse beeinflussten seit jeher die Wahl der Ansiedlungen und die Siedlungsgefüge von Städten und Ortschaften. Die enge Verbundenheit von Siedlungen mit Gewässern wird allein schon durch die Aufnahme des Wortteils Bach oder gleich des Bachnamens als Ortsbezeichnung deutlich, z.B. Lohr und Lohrbach im Spessart, Aldersbach im Tertiärhügelland oder Hammerbach bei Erlangen usw.. Fließgewässer gehörten mit ihren spezifischen Nutzungen zum festen Bestandteil des Ortsbil-des: So hatten Bäche im Ort noch bis ins letzte Jahrhundert hinein oft eine befestigte Stelle zum Wä-schewaschen oder wurden im Dorfanger von Wiesen für Wäsche oder das Vieh, Enten und Gänse begleitet. Von der Nutzungsgeschichte zeugen in manchen Orten noch kulturhistorisch bedeutsame und ortsbildprägende Mühlen und Hämmer mit ihren Wehren, Triebwerks- und Mühlgräben.

Noch stärker als in der freien Landschaft wurden die Gewässer v. a. in beengten Ortslagen im Laufe der Zeit für Hochwasserfreilegungen, zur Gewinnung von Bauflächen oder Verkehrswegen verbaut, in Betonkorsette gezwängt oder gar vollständig verrohrt. Manchmal weist nur noch eine Straßenbe-zeichnung auf den unsichtbar verrohrten Bach im Ort hin. Ortsbilder werden daher nicht selten von technisch geprägten Gewässern bestimmt oder der Bach ist gar ganz aus den Augen und dem Sinn verschwunden. Platz für Uferstreifen und gegebenenfalls sogar für eine weitergehende Renaturierung von Bächen im Ort zu schaffen, wandelt das Ortsbild entscheidend. Ein naturnäherer Bachverlauf und die damit verbundene Durchgrünung des Ortes mit Ufergehölzen und Krautsäumen im jahreszeitli-chen Wechsel sind immer mit einer Vitalisierung und Aufwertung des Ortsbildes verbunden. Die so revitalisierten Fließgewässer können als deutlich sichtbares Vernetzungselement zwischen Ortschaft und der sie umgebenden Landschaft erlebt werden.

Naturnahe Erlebnis- und Erholungsräume Gerade naturnahe Gewässer mit ihren gehölz- oder röhrichtbestandenen Uferstreifen vermitteln eine besondere Natürlichkeit und Wildnisnähe in unserer oft von monotoner Nutzung geprägten Kulturland-schaft. Daher weisen solch erlebbaren und zugänglichen Landschaftsbereiche eine sehr hohe natürli-che Eignung für naturbezogene Erholung auf und sind bei Erholungsurlaubern und Anwohnern zum Spazierengehen, Wandern und Radfahren sehr beliebt. Hier ist intensives Naturerleben und Naturge-nuss mit allen Sinnen möglich: plätscherndes Wasser, Gesang typischer Bach- und Auenbewohner wie Rohrsänger und Heuschrecken, Windgeräusche des Schilfs, der Duft blühender Traubenkirschen, die Farben- und Formenvielfalt der Ufervegetation, Tierbeobachtungen und dergleichen mehr. Frei-zeitfischer finden hier die Ruhe für ihr naturnahes Hobby.

Schön ist es, wenn man sogar im Ort entlang von vitalisierten Bächen spazieren gehen kann. Eine damit verbundene Steigerung der Freiraumqualität erhöht den Wohnwert und die Attraktivität des Or-tes und kann ausschlaggebend bei der Wohnortwahl sein. Kinder und Jugendliche sammeln ortsnah einen großen naturbezogenen Erfahrungsschatz. Bäche, ihre Tier- und Pflanzenwelt sind für die Na-turpädagogik und -bildung unserer Kinder in der von den digitalen Medien bestimmten künstlichen Welt wertvolle Bausteine für eine ganzheitliche Entwicklung. Dafür benötigen Bäche und ihre Ufer-streifen ausreichend Platz!

Mit der Entwicklung von Uferstreifen inner- wie außerorts setzen Gemeinden in idealer Weise § 1, Abs. 1 BNatSchG um: Natur und Landschaft sind so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert der Landschaft auf Dauer gesichert sind. Sie stellen ein lebendi-ges Element einer wirksamen Erholungsvorsorge für uns und die folgenden Generationen dar.

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Funktionen (Wirkung) und Bedeutung von Uferstreifen/Entwicklungskorridoren

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3.5 Wasserabfluss und –rückhalt ► Folie 14 Gewässerbett, Ufer, Uferstreifen und Aue bilden eine Einheit. Der Uferstreifen dient als Bestandteil der Aue bei Hochwassern natürlicherweise auch dem Wasserabfluss und bzw. Wasserrückhalt. Ab-flusswirksam sind Uferstreifen nur dann, wenn sie relativ dicht mit Gehölzen bewachsen sind, grün-landgenutzte oder mit Hochstauden bewachsene Uferstreifen(abschnitte) haben in der Regel keinen wesentlichen Einfluss auf das Abflussgeschehen bei Hochwasser. Gehölzbestandene Uferstreifen wirken insbesondere dann abflusshemmend wenn sie einen wesentlichen Teil des Abflussquerschnit-tes der Aue bei Hochwasser einnehmen. Dies ist z.B. an Engstellen eines Bach- oder Flusstales der Fall oder wenn Uferstreifen quer zur Hauptfließrichtung des Hochwasserabflusses liegen (z.B. bei stark mäandrierenden Gewässern).

Diese abflusshemmende Wirkung kann im Sinne des natürlichen Rückhalts erwünscht sein, da sie die Unterlieger entlastet. Sie kann aber auch unerwünscht sein, wenn der erzeugte zusätzliche Rückstau oberhalb liegende Gebäude oder hochwertige Nutzungen gefährdet. Wenn letzteres zu befürchten ist, muss die hydraulische Wirkung eines Uferstreifens von einem Fachmann abgeschätzt oder berechnet werden. Ggf. ist dann der Gehölzbewuchs aufzulichten oder es muss abschnittsweise ganz auf Ge-hölze verzichtet werden.

Wenn der Bach in seiner Eigenentwicklung die Uferstreifen in Anspruch nimmt, dann verändert er sein Abflussprofil.

Im Uferstreifen kann je nach Beschaffenheit mitgeführtes Schwemm- und Treibgut im Streckenverlauf durch den Bewuchs zurückgehalten werden. Das mindert die Gefahr des Zusetzens von Durchlässen und Brücken mit „Geschwemmsel“, beugt also unerwünschten Verklausungen vor. Andererseits kann bei Hochwasser durch die Gehölze auf den Uferstreifen vermehrt Totholz in das Gewässer einge-bracht werden.

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Gesetzliche Vorgaben

Bayerisches Landesamt für Umwelt 2014 17

3.6 Gesamtübersicht zur Wirksamkeit von Gewässerrandstreifen, Ufer-streifen und Entwicklungskorridoren

► Folie 15 Tab. 1: Gesamtübersicht zur Wirksamkeit

Gewässerrand-streifen (WHG)

Uferstreifen Entwicklungskorridor (incl. Uferstreifen)

Gewässerentwick-lung/Gewässerstruktur

- + ++

Lebensraum für Pflanzen und Tiere

- + +

Biotopvernetzung - ++ ++

Abstands-, Puffer-, Filterwirkung o + +

Stoff- und Energiehaushalt - ++ ++

Landschafts- und Ortsbild - + ++

Freizeit und Erholung - o +

Wasserabfluss - - -

natürlicher Rückhalt - o +

Legende: - keine wesentliche Wirkung o mäßig positive Wirkung + gute Wirkung ++ sehr gute Wirkung

4 Gesetzliche Vorgaben

4.1 Wasserhaushaltsgesetz, Bayerisches Wassergesetz ► Folie 16 ► Exkurs: Folien 17 und 18 (n. B.) Zwei Rechtsvorschriften sind derzeit für Gewässerrandstreifen in Bayern einschlägig:

• § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) „Gewässerrandstreifen“ Die bundesgesetzliche Vorschrift regelt den Zweck von Gewässerrandstreifen (Absatz 1), deren räumliche Ausdehnung (Absätze 2 und 3), sowie die in Gewässerrandstreifen geltenden Verbote und die Befreiung (Absätze 4 und 5). In Bayern gilt lediglich Absatz 1 des § 38 WHG. Die Absätze 2 bis 5 wurden durch den Artikel 21 des Bayerischen Wassergesetzes abweichend geregelt.

• Artikel 21 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) „Gewässerrandstreifen“ regelt anknüpfend an die Zweckbestimmung der Gewässerrandstreifen in § 38 Absatz 1 WHG die Festlegung von Gewässerrandstreifen in Bayern. Diese sind, abweichend von der bundesrechtli-chen Regelung, nicht pauschal für alle Gewässer festgelegt, sondern in Abhängigkeit der fachli-chen Erforderlichkeit und nach dem Prinzip „Freiwilligkeit vor Ordnungsrecht“. Diese Erforderlich-

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Gesetzliche Vorgaben

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keit ist nicht gegeben, wenn die Fläche in eine Fördermaßnahme einbezogen ist, die auch dem Schutz des jeweiligen Gewässers dient.

Nach § 38 Absatz 1 WHG dienen Gewässerrandstreifen der Erhaltung und Verbesserung der ökologi-schen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserab-flusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

Wesentliche Aussagen des Art. 21 BayWG für die Umsetzung in Bayern:

• Gewässerrandstreifen sollen dort angelegt werden, wo sie im Rahmen der Gewässerunterhal-tungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG fachlich erforderlich sind.

• Die Anlage der Gewässerrandstreifen soll zunächst auf dem Weg der Freiwilligkeit erfolgen (nicht über gesetzlichen Zwang, sondern vorrangig über Agrarumweltmaßnahmen wie z.B. KULAP oder freiwillige Nutzungsvereinbarungen).

• Freiwilligkeitsphase ist bis zum Ende des zweiten WRRL-Bewirtschaftungszeitraums am 22.12.2021 vorgesehen. Danach können Gewässerrandstreifen dort, wo erforderlich, auch durch hoheitliche Maßnahmen der Kreisverwaltungsbehörden (Anordnung im Einzelfall oder Rechtsver-ordnung) festgesetzt werden (an Gewässern dritter Ordnung im Einvernehmen mit den Trägern der Gewässerunterhaltungslast).

Hintergründe für diesen bayerischen Weg: • Freiwilligkeitsprinzip entspricht dem Umsetzungsprinzip der WRRL in Bayern.

• Gewässerrandstreifen sind nicht flächendeckend erforderlich.

• Die WHG-Regelung sichert lediglich den Bestand (Schutz von bestehendem Grünland, beste-hendes Ackerland bleibt ohne Einschränkungen) und schränkt den Einsatz von Pflanzenschutz-mitteln und Düngemitteln nicht ein.

• 5-Meter-Streifen alleine wird Problematik der diffusen Stoffeinträge nicht lösen, sondern nur in Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen in der Fläche

• Agrarumweltmaßnahmen, wie z.B. KULAP oder Vertragsnaturschutzmaßnahmen bieten hier die deutlich umfangreicheren Möglichkeiten sowohl am Gewässerrand als auch in der Fläche.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Zu Uferstreifen und Entwicklungskorridoren im Sinne der Arbeitshilfe enthalten weder WHG noch BayWG Vorschriften.

4.2 Nutzungsvorgaben nach sonstigen Rechtsvorschriften

a) Naturschutzrecht ► Folien 19 und 20 Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähig-keit des Naturhaushalts insbesondere Binnengewässer vor Beeinträchtigung zu bewahren und ihre Selbstreinigungsfähigkeit zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen.

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Gesetzliche Vorgaben

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Gewässer und Uferstreifen sind Elemente des Biotopverbundes. §21 Abs. 5 BNatSchG gebietet, die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

Soweit die Anlage eines Uferstreifens geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchti-gen, bedarf es vor der Durchführung einer Überprüfung mit den für das jeweilige Gebiet festgelegten Erhaltungszielen (vgl. § 34 Abs. 1 BNatSchG). Sind erhebliche Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht auszuschließen, ist die Anlage unzulässig (§34 Abs. 2 BNatSchG). In aller Regel werden Uferstreifen den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten nicht entgegenstehen.

Auch sollten artenschutzrechtliche Verbote des §44 ff. BNatSchG nur ausnahmsweise durch die Anla-ge von Uferstreifen berührt sein, weitergehende artenschutzrechtliche Untersuchungen sind nur erfor-derlich, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen.

Soweit für den Verursacher eines Eingriffes nach § 15 Abs. 2 BNatSchG die Verpflichtung besteht, unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder zu ersetzen, kommt hierfür grundsätzlich die Anlage von Uferstreifen in Betracht. Die materiellen Anforderungen an den Ausgleich oder den Ersatz (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) sind zu beachten. Uferstreifen können von einem Verursacher im Hin-blick auf zu erwartende Eingriffe auch auf Vorrat angelegt werden (Ökokonto).

Entsprechend § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG sind natürliche oder naturnahe Bereiche fließender o-der stehender Binnengewässer gesetzlich geschützte Biotope. Der gesetzliche Schutz umfasst auch deren Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation. Al-le Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen, sind verboten.

b) Pflanzenschutzrecht Pflanzenschutzrecht ist Bundesrecht. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewendet werden. Konkrete Abstandsaufla-gen sind in den einzelnen Anwendungsbestimmungen der vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassenen Pflanzenschutzmittel-Präparate vorgegeben. Diese gelten deutschlandweit. Wenn für ein Mittel kein Abstand vorgegeben ist, darf dieses in Bayern bis zur Bö-schungsoberkante des Gewässers ausgebracht werden.

c) Düngeverordnung ► Koreferat AELF Die Düngeverordnung (DüV) ist landwirtschaftliches Fachrecht auf Bundesebene. Sie stellt im We-sentlichen das nationale Aktionsprogramm zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie dar. Die DüV regelt die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln und ist in hohem Maße relevant für den Gewässerschutz. Neben zulässigen Obergrenzen für die Wirtschaftsdünger-Ausbringung und zeitlichen Ausbringverboten gibt die DüV insbesondere auch einzuhaltende Mindestabstände zu Ober-flächengewässern vor. Abhängig von Hangneigung, Düngerart, Beschaffenheit der zu düngenden Flä-che und Ausbringtechnik sind zwischen 1 und 20 Metern Auflagen einzuhalten. Bei an Gewässern stark geneigten Ackerflächen ist eine Düngung innerhalb eines Abstand von 20 Metern nur unter Auf-lagen zulässig.

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Planung von Uferstreifen

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d) Waldgesetz für Bayern Uferstreifen werden im Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) nicht ausdrücklich erwähnt. Wenn Gewäs-ser in größeren Waldbereichen liegen, handelt es sich bis zum Ufer um Wald im Sinne des Gesetzes. Bei gehölzbestockten Uferstreifen (z. B. „Galeriewäldern“) kommt es dagegen im Einzelfall auf die Be-schaffenheit und Ausdehnung an, ob sie Wald im Sinne des Waldgesetzes (Art. 2 BayWaldG) darstel-len. In diesem Falle sind alle Vorgaben dieses Gesetzes zu beachten (u. a. zu Waldfunktionen, Walderhaltung und -bewirtschaftung, Aufforstung, Rodung, etc.).

5 Planung von Uferstreifen Normalerweise ist die Planung von Uferstreifen keine eigenständige Planung, sondern Bestandteil von Gewässerentwicklungskonzepten (GEK) in denen die komplexen Zusammenhänge systematisch ab-gearbeitet werden. Das Vorgehen, die Bearbeitungsschritte und die Beteiligung im Rahmen der fachli-chen Abstimmung sind im LfU Merkblatt Nr. 5.1/3 Gewässerentwicklungskonzepte [2] geregelt. Für Gewässer dritter Ordnung werden Gewässerentwicklungskonzepte i.d.R. gemeindeweise aufgestellt. Aussagen zu Lage, Ausdehnung und ggf. Beschaffenheit von notwendigen Uferstreifen finden sich in den Maßnahmenhinweisen und Angaben zum Flächenbedarf; sie sind meist auch im Plan verortet. Da GEK mittel- bis langfristige Planungen sind, kann es notwendig werden, für die Umsetzung Priorisie-rungen vorzunehmen und überschaubare Umsetzungsphasen zu bestimmen, die nach und nach ab-gearbeitet werden.

Ein Hilfsmittel hierzu können die Umsetzungskonzepte (UK) Hydromorphologie der Wasserrahmen-richtlinie sein, in denen ggf. räumlich und zeitlich bereits stärker konkretisierte Hinweise zu Uferstrei-fen zu finden sind.

Für den Fall, dass keines der vorgenannten Planungsinstrumente vorliegt oder in absehbarer Zeit er-stellt werden kann, finden sich im Anhang 2 Hinweise, wie man notfalls Uferstreifen für die Gewässer dritter Ordnung im Gemeindegebiet in vereinfachter Form planen kann.

6 Flächensicherung und Nutzungsregelungen ► Folien 21 bis 23 Es gibt in der Praxis verschiedene Möglichkeiten für die Kommunen, an Flächen für Uferstreifen an ihren Gewässern zu kommen.

Flächensicherung (in zu prüfender Reihenfolge geordnet)

• Erfassung der bereits vorhandenen, an Gewässer angrenzenden, kommunalen Grundstücke und Festlegung der Funktion als Uferstreifen

• Flächentausch ohne Beteiligung der Verwaltung für Ländliche Entwicklung

• Grunderwerb über Notar

• Grunderwerb im Rahmen des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §24 BauGB

• Grunderwerb im Rahmen des Vorkaufsrechtes nach Art. 39 BayNatschG

• Flächentausch oder Erwerb mit Hilfe der Ämter für Ländliche Entwicklung im Rahmen ► Koreferat AELF

o eines allgemeinen Flurbereinigungs- bzw. Dorferneuerungsverfahrens

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Flächensicherung und Nutzungsregelungen

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o einer Unternehmensflurbereinigung

o eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens

o eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens

o eines freiwilligen Landtausches

Mit diesen Maßnahmen erreicht die Gemeinde die volle Verfügbarkeit über die Flächen und kann so-mit alle Funktionen des Uferstreifens einschließlich der Eigenentwicklung des Gewässers wirksam werden lassen. Die entsprechenden Finanzierungsmöglichkeiten sind Anhang 1 beschrieben. ► Koreferate zu den Fördermöglichkeiten

Alternativ zur Förderung kann der Uferstreifen aber auch als Kompensationsmaßnahme (früher „Aus-gleich und Ersatz“) dienen bzw. in das Ökokonto eingebucht werden. Jeder nicht vermeidbare Eingriff, wie er durch die Ausweisung von Baugebieten im Rahmen der Bauleitplanung, durch den Straßen- oder Leitungsbau oder durch viele sonstige Vorhaben entsteht, macht nach §§ 13 Satz 2, 15 Abs. 2 (BNatSchG) einen Ausgleich (bzw. Ersatz) erforderlich. Dementsprechend müssen die Gemeinden auf anderen Flächen landschaftspflegerische und der Natur dienliche Maßnahmen durchführen, um die ökologische Qualität dieser Flächen deutlich zu steigern.

Der Vorteil des Ökokontos liegt dabei klar auf der Hand: Durch die vorzeitige Sicherung von Flächen und Maßnahmen wird eine flexible und effiziente Eingriffsplanung ermöglicht, die den Vorhabens- und Planungsträgern die Anwendung der Eingriffsregelung erleichtern kann. Frühzeitig im Rahmen eines großräumigen Konzepts geplante und durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen können deren Wirksam-keit erhöhen und generell dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes trotz der Eingrif-fe zu erhalten. Die Gemeinde muss nicht mehr gleichzeitig mit dem jeweiligen Vorhaben für entspre-chende Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen Sorge tragen, sondern kann den aktuellen Bedarf aus ih-rem Ökokonto "abbuchen". Mit Fördermitteln erworbene Flächen bzw. umgesetzte Maßnahmen kön-nen nicht in ein Ökokonto eingebracht werden. ► Koreferat UNB

Sofern die angeführten Möglichkeiten der Flächensicherung nicht umsetzbar sind, kann mit Hilfe von Nutzungsregelungen Einfluss auf den Uferstreifen genommen werden. Dabei bleiben die Eigentums-rechte unverändert. Allerdings wird in der Regel hierbei die Möglichkeit zur Eigenentwicklung des Ge-wässers ausgeschlossen.

Nutzungsregelungen

• Abschluss langfristiger Nutzungs- oder Pachtverträge

• Maßnahmen des Vertragsnaturschutzprogrammes (VNP)

• Maßnahmen des Kulturlandschaftsprogrammes (KULAP) ► Koreferat AELF

• Grunddienstbarkeit

In der nachstehenden Bewertungsmatrix werden die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglich-keiten zur Flächensicherung und der Nutzungsregelungen aufgezeigt.

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Praxisbeispiele

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Tab. 2: Bewertungsmatrix

Positiv Negativ

Erfassung vorh. Grundstücke

keine Kosten, Übersicht über eigene Grundstücke (Erfassung „vergessener“ Grundstücke, die bereits am Ufer liegen)

ggf. Aufwand für Verwaltung

Flächentausch kein zusätzlicher Flächenerwerb, ungünstige Grundstücke können gegen bessere eingetauscht werden

ggf. aufwändige Suche nach Tausch-partner

Grunderwerb Grunderwerb wird rasch vollzogen ggf. aufwändige Suche nach Verkäufer; eingeschränkte Förderung

Grunderwerb/ Flächentausch mit ALE

ALE bringt Teilnehmer zusammen, koordiniert unterschiedliche Interessen

umfassende Verfahren benötigen Zeit

Nutzungs-/Pachtverträge

Kostenersparnis: kein Flächenerwerb keine eigendynamische Gewässerent-wicklung möglich, begrenzter Zeithorizont

VNP/KULAP Kostenersparnis: kein Flächenerwerb keine eigendynamische Gewässerent-wicklung möglich, begrenzter Zeithorizont

Grunddienstbar-keit

Kostenersparnis, Rechtssicherheit (Grundbucheintrag), dauerhafte Sicherung der Nutzung möglich

hoher Aufwand (Notar), Laufende oder einmalige Entschädi-gung erforderlich

Im Anhang 5 ist in einem Entscheidungsbaum dargestellt, in welcher Reihenfolge die Instrumente der Flächensicherung und der Nutzungsregelungen angegangen werden sollten. Die aufgezeigten Ar-beitsschritte sind regelmäßig für alle geplanten Uferstreifenabschnitte zu prüfen.

7 Praxisbeispiele ► Folien Anhang Die im Anhang 3 und im Anhang des PowerPoint Vortrags aufgeführten neun Praxisbeispiele zeigen bereits über diese Wege realisierte Vorhaben. Die Bearbeiter der Beispiele stammen aus den Was-serwirtschaftsämtern, Landschaftspflegeverbänden oder sonstigen aktiven Gruppen.

Der Schwerpunkt liegt bei den kleinen Gewässern und den Wegen, wie im konkreten Fall die Ufer-streifen erworben oder gesichert werden konnten. Für jedes präsentierte Fallbeispiel gibt es eine aus-führlichere Detailbeschreibung. Für weitere Fragen stehen die jeweils im Beispiel genannten An-sprechpartner zur Verfügung.

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Praxishinweise zum Umgang mit Uferstreifen

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8 Praxishinweise zum Umgang mit Uferstreifen Die konkrete Umsetzung kann erleichtert oder beschleunigt werden, wenn zum Beispiel Uferstreifen oder Entwicklungskorridore mit wasserwirtschaftlichen oder naturschutzfachlichen Programmen ge-sondert gefordert werden. Dies ist vor allem gegeben bei

• der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

• der FFH- und VS-Richtlinie (Natura 2000)

• dem Biotopschutz und dem Biotopverbundkonzept BayernNetzNatur.

Details sind im Anhang 4 zusammengestellt.

8.1 Planungen ► Folie 24 Für die naturnahe Gewässerunterhaltung mit der Errichtung von Uferstreifen oder Entwicklungskorri-doren ist die Aufstellung eines Gewässerentwicklungskonzeptes eine wichtige Grundlage und wird den Gemeinden empfohlen, soweit sie noch nicht erstellt wurden.

Kommunale oder gemeindeübergreifende Umsetzungskonzepte (UK) verorten die Maßnahmenpro-gramme der WRRL für die Hydromorphologie auf der Grundlage des GEK, vgl. GN-Arbeitshilfe Jah-resthema 2011. Die Aufstellung wird empfohlen und gefördert. Gewässer, die bereits die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erreicht haben, oder unterhalb des WRRL-Gewässernetzes (Einzugsgebiete < 10 km2) liegen, werden darin nicht behandelt. Weitere Infos zu UK: Beispiel für ein Umsetzungskonzept.

Für die Verschneidung gemeindlicher Planungen mit dem Naturschutzprogramm Natura 2000 emp-fiehlt es sich für die Gemeinden, den jeweiligen Managementplan einzusehen. Betroffene Gemeinden sind bereits in der Erstellungsphase informiert und beteiligt („runde Tische“).

8.2 Interessensabwägung bei Nutzungskonflikten Bei der Einrichtung von Uferstreifen können z. B. aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften oder auch durch gebietsbezogene Restriktionen konkurrierende Interessen oder andere Probleme auftre-ten.

Viele dieser potentiellen Konflikte können durch räumliche Entzerrung (Zonierungskonzepte) bereits in der Planung, im Rahmen der Abwägung oder im Interessensausgleich entschärft oder gelöst werden. Sie müssen jeweils im konkreten Fall behandelt werden.

Beispiele für Problemfelder:

Wiederherstellung eines Gewässers: ► Folie 25 Hat ein Gewässer durch natürliche Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die davon Be-troffenen insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wieder herzustellen (Art.10 Abs.1 BayWG). In diesem Fall kann es aber auch sinnvoll sein, wenn die Gemeinde auf die betroffenen Anlieger zugeht und in Verhandlungen eintritt, um diese Flächen für die Uferentwicklung zu sichern. Denn der Bach hat bei dem zurückliegenden natürlichen Ereignis (z.B. kleineres Hoch-wasser) die Gelegenheit zur Eigenentwicklung genutzt und sein Bett verlagert. Bevor Anlieger und Be-

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Praxishinweise zum Umgang mit Uferstreifen

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troffene nun auf eigene Kosten den früheren Zustand wiederherstellen, könnte die Bereitschaft ge-weckt oder gesteigert werden, stattdessen der Gemeinde die Flächen für die Uferentwicklung anzu-bieten.

Handlungsmöglichkeiten, wenn das Gewässer durch Eigenentwicklung die Grenze des Ufer-streifens erreicht hat: Ist der gewünschte Effekt eingetreten, sollte versucht werden, dem Gewässer einen weiteren Ufer-streifen zur Verfügung zu stellen. Eine solche schrittweise Realisierung des Entwicklungskorridors hat den Vorteil, dass die angrenzenden Flächen bis dahin weiterhin genutzt werden können.

Die Sicherung von Ufer(-böschungen) an der Uferstreifen-Grenze ist vor allem erforderlich, wenn Sachwerte (z. B. Gebäude, Anlagen an Gewässern) oder Infrastruktureinrichtungen geschützt werden müssen.

Freihaltung der Uferstreifen von Gehölzen für Arten mit besonderen Biotopansprüchen (z.B. für Wiesenbrüter) Informationen zu Vorkommen von (seltenen oder geschützten) Arten mit besonderen Habitatansprü-chen sind in der Regel im Gewässerentwicklungskonzept aufgeführt. Existiert kein Entwicklungskon-zept, so ist zu überprüfen, ob in dem relevanten Gebiet Schutzgebietsausweisungen bestehen oder z.B. Arten oder Biotope im Rahmen des Arten- und Biotopschutzprogramms kartiert worden sind. Im Zweifel empfiehlt sich die Einholung einer Auskunft bei der unteren Naturschutzbehörde. Handelt es sich beispielsweise um ein FFH-Gebiet, so sind entsprechende Hinweise zu den Ansprüchen der dort lebenden und ggf. besonders geschützten Arten oder Lebensraumtypen in der Regel im Manage-mentplan vermerkt.

Beeinträchtigungen auf angrenzenden Nutzflächen durch gehölzbestandene Uferstreifen ► Folie 26 Auf Uferstreifen, die der natürlichen Sukzession überlassen werden, entwickeln sich i.d.R. Gehölzbe-stände. Schließt unmittelbar an den Uferstreifen eine landwirtschaftlich genutzte Fläche an, so wird diese je nach Lage, Ausrichtung und Größe der Gehölze beschattet, was zu Ertragseinbußen führen kann. Andere mögliche Beeinträchtigungen sind Behinderungen der Bewirtschaftung der Ackerflächen durch in die Nutzfläche hinein wachsende Äste. Bei ausreichend breiten Uferstreifen besteht die Mög-lichkeit, zwischen Nutzfläche und Gehölzbestand einen wenige Meter breiten Wiesen- oder stauden-bewachsenen Streifen als „Puffer“ einzurichten und hier durch extensives regelmäßiges Mähen oder Mulchen das Aufwachsen von Gehölzen zu unterbinden. Eine Lösung muss im Einzelfall mit allen Be-teiligten erörtert werden.

Im Rahmen der Gehölzpflege kann der Unterhaltungspflichtige störende Äste auch beseitigen. Bei der Planung von Abholzaktionen im größeren Umfang sind die Untere Naturschutzbehörde sowie das AELF hinzuzuziehen.

Missachtung von Uferstreifengrenzen Grenzt unmittelbar an den Uferstreifen eine landwirtschaftlich genutzte Fläche an, kann es zu Grenz-verletzungen bei der Bestellung der Ackerfläche oder der Grünlandnutzung kommen. Vereinzelt wird auch der Uferstreifen zunehmend in die landwirtschaftliche Nutzung einbezogen oder der Pflanzenbe-stand auf einer Sukzessionsfläche (z.B. Brennnesseln) ruft die Besorgnis hervor, dieser könnte die landwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigen. Die Uferstreifen-Fläche wird deshalb ggf. teilweise ge-mäht oder gemulcht. Abhilfe kann hier eine bessere Markierung des Grenzverlaufs im Gelände schaf-fen, in dem z.B. an den Grenzsteinen zusätzlich deutlich sichtbare Pflöcke eingeschlagen werden.

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Praxishinweise zum Umgang mit Uferstreifen

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Gemeingebrauch Das Tränken von Vieh ist ein erlaubnisfreier Gemeingebrauch nach Art. 18 Abs.1 Satz 1 BayWG, so-weit keine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzen-welt zu erwarten ist, dies ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann und die Bestimmungen des Waldgesetzes für Bayern hinsichtlich Beweidung und Viehtrieb nicht verletzt werden. Beeinträchtigungen des Uferstreifens können durch Viehtritt auftreten, wenn das Gewässer als Tränke genutzt wird. Dies gilt vor allem, wenn Uferstreifen zur Gewässerentwicklung mit einem Gehölzsaum bestockt werden sollen. Konflikte lassen sich durch räumliche Entflechtung, z.B. mit Ver-einbarungen zu möglichst naturschonenden Zugängen oder aber durch Abzäunungen der ausgewie-senen Uferstreifen vermindern.

Bewuchsfreihaltung von Uferstreifen zur Bekämpfung von Wasser- und Eisgefahren (Art. 49 Abs. 1 BayWG) Anlieger haben einen Uferstreifen von allen Hindernissen freizuhalten, soweit es zur Bekämpfung von Wasser- oder Eisgefahren erforderlich ist. Für Gewässer dritter Ordnung ist maßgeblich, dass die Be-gehbarkeit des Uferstreifens nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Für Gewässer erster und zweiter Ordnung sowie Wildbäche ist zusätzlich die Befahrbarkeit des Uferstreifens der An-liegergrundstücke maßgeblich. Bei der Planung und Gestaltung von Uferstreifen wird empfohlen, früh-zeitig mit dem Anlieger abzuklären, wo die Bewuchsfreihaltung aus diesen Gründen erforderlich ist. Unter Anlieger sind die Eigentümer der an das Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten zu verstehen.

Gewässernahe Infrastruktureinrichtungen (z.B. Trassenführung für Ver- und Entsorgung) ► Folie 27 Wenn Ver- oder Entsorgungsleitungen (Wasserleitungen, Abwasserleitungen, Stromkabel, Fernmel-dekabel, usw.) im Tal verlaufen, ist zu prüfen, ob außer Sicherungsmaßnahmen dafür bei der Einrich-tung des Uferstreifens eventuell eher die Verlegung der Leitungen in eine auf Dauer ungefährdete La-ge in Frage kommt.

Gewässernahe Einrichtungen für Freizeit und Erholung Gewässer mit ausreichenden Uferstreifen zur Gewässerentwicklung werden für Besucher attraktiver und locken zum Beispiel die Bewohner in der Gemeinde an, ihren Bach zu erleben (vgl. auch Kap. 3.4). Dieser große Nutzen und Gewinn für die Gemeinde darf aber nicht dazu führen, dass Fußwege, Radwege, Zugänge ans Gewässer oder Wasserspielplätze die Entwicklung des Gewässers in seinem Uferstreifen behindern. Beide Vorteile lassen sich verbinden, wenn die Uferstreifen ausreichend breit sind und die neuen Einrichtungen für die Freizeit und Erholung entweder ausreichend vom eigentli-chen Uferstreifen zur Gewässerentwicklung abgerückt werden oder wenn die Wegeführung auf ein-zelne Abschnitte des Uferstreifens beschränkt werden.

Neophyten ► Folie 28 oder Koreferat Freie Flächen stellen oft eine ideale Ansiedlungsfläche für Neophyten dar. Gerade auf den noch vege-tationslosen Rohböden unmittelbar nach vorbereitenden Maßnahmen für die Eigenentwicklung eines Gewässers oder die natürliche Sukzession von Pflanzenaufwuchs kann die Konkurrenzstärke von Neophyten zu einer Unterdrückung des Aufkommens von heimischer Flora führen. Entlang von Fließ-gewässern kann z.B. das massenhafte Vorkommen von Indischem Springkraut (Impatiens glandulife-ra) oder dem Japan- und Sachalin-Knöterich (Fallopia japonica, F. sachalinensis) problematisch sein. Vorkommen von Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum) kann auch aufgrund der phototoxi-schen Wirkung des Pflanzensaftes bei Berührung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit sein. Weitere Informationen zu Neophyten und deren Bekämpfung:

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Fazit, Ausblick

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• auf der Homepage des LfU: Neophyten

• Broschüren des UmweltWissen (LfU): Neophyten - Neulinge in der Pflanzenwelt, Neophyten - Pflanzenportraits

• Weitere umfangreiche Informationen bietet auch das Bundesamt für Naturschutz auf seiner Internetseite an unter: Artenschutz - Gebietsfremde Arten und Neobiota.

9 Fazit, Ausblick ► Folien 29 und 30 Uferstreifen sind von ganz elementarer Bedeutung, damit sich die kleinen Gewässer wieder stärker naturnah entfalten können und erfüllen eine Vielzahl wichtiger Funktionen. Oft wird sich in der prakti-schen Arbeit die „große Lösung“, der Entwicklungskorridor, nicht realisieren lassen. Aber auch weni-ger breite Uferstreifen sind für die Gewässerentwicklung, die Biotopvernetzung und für das Land-schaftsbild ausgesprochen wertvoll. Uferstreifen sollten im Außenbereich mindestens 10 Meter breit und grundsätzlich nutzungsfrei sein.

Die wichtigste Planungsgrundlage für die Anlage von Uferstreifen sind gemeindliche Gewässerent-wicklungskonzepte, die durch Umsetzungskonzepte an den Gewässern der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Zielverfehlung untersetzt werden. Beide Konzepte werden mit hohen Sät-zen staatlich gefördert. Die Arbeitshilfe zeigt im Anhang 2, wie bei Planungen für Uferstreifen zu ver-fahren ist, bei denen diese Konzepte noch nicht erarbeitet wurden.

Das Wichtigste bei Uferstreifen ist die Verfügbarkeit von Grundstücken am Gewässer. Vorrangiges Ziel ist der Flächenerwerb, da dort uneingeschränkt Maßnahmen umgesetzt werden können. Wichtig hierbei für die Gemeinden ist es günstige Gelegenheiten zu nutzen und aktiv auf die Anlieger zu zu-gehen. Für nicht erwerbbare Flächen gibt es eine Vielzahl von Alternativen, wie verträgliche Nutzun-gen auf den Flächen sichergestellt werden können. Die Fördermöglichkeiten zur Flächensicherung und den Nutzungsregelungen sind im Anhang 1 zusammengestellt. Mit einem Entscheidungsbaum (Anhang 5) soll ein Weg aufgezeigt werden, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Möglichkeiten des Flächenerwerb abgearbeitet werden sollen und ab wann der Einsatz von Nutzungsregelungen geprüft werden soll.

In der gemeindlichen Bauleitplanung sollte in der Eingriffsregelung verstärkt davon Gebrauch gemacht werden, die Anlage von Uferstreifen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einzusetzen. Von den Verursachern können Uferstreifen in Hinblick auf zu erwartende Eingriffe auch auf Vorrat angelegt werden. Das Ökokonto sollte dafür intensiver genutzt werden.

Die ausgewählten Fallbeispiele im Kapitel 7 geben viele Anregungen für Praktiker und Kommunen, wie Uferstreifen geplant, gesichert und gestaltet werden können. Das Kapitel 8 zeigt, was bei der Un-terhaltung und Gestaltung von Uferstreifen zu beachten ist. Viele der dort angegebenen möglichen Konflikte lassen sich im Planungsprozess lösen oder räumlich entschärfen.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Uferstreifen sind nicht nur ein deutlicher Gewinn für das Gewäs-ser, die Natur und Landschaft, sondern die grundsätzlich nutzungsfrei gehaltenen Uferstreifen „rech-nen“ sich auch für die Gemeinden durch ihren oft deutlich geringeren Unterhaltungsaufwand bereits nach kurzer Zeit. Uferstreifen helfen außerdem auf lange Sicht, Nutzungskonflikte am Gewässer zu vermeiden.

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Literaturverzeichnis und weiterführende Literatur

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10 Literaturverzeichnis und weiterführende Literatur [1] Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Bayerisches Landesamt für Umwelt, Wirtschafts-

dünger und Gewässerschutz, Lagerung und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern in der Land-wirtschaft, 1. Auflage, Februar 2009

[2] Bayerisches Landesamt für Umwelt, Merkblatt Nr. 5.1/3 Gewässerentwicklungskonzepte, Stand 15.11.13

[3] Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, Ringler, A. et al, Land-schaftspflegekonzept Bayern, Band II.19, Lebensraumtyp Bäche und Bachufer, 1994

[4] DWA Merkblatt M-610, Neue Wege der Gewässerunterhaltung – Pflege und Entwicklung von Fließgewässern, Juni 2010

[5] DWA Merkblatt DWA-M 612-1 Gewässerrandstreifen, Teil 1, Grundlagen und Funktionen, Hin-weise zur Gestaltung, September 2012

[6] Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung, Kalt-enbrunner, Karl, Randstreifen an Gewässern, Empfehlungen zur Umsetzung und Unterhaltung

[7] Förderdatenbank: www.foerderdatenbank.de (Informationen zu Förderprogrammen und Finanz-hilfen des Bundes, der Länder und der EU; bietet u. a. einen Förderassistent, der die passende Förderung heraussucht)

[8] MUNLV NRW 2010: Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), Düsseldorf

[9] NOHL, Werner, Landschaftsplanung, Landschaftsästhetische und rekreative Aspekte, Konzepte, Begründungen und Verfahrensweisen auf der Ebene des Landschaftsplans, Patzer Verlag Ber-lin/Hannover, 248 S, 2001

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Anhang 1: Förderprogramme

28 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2014

Anhang 1: Förderprogramme ► Folien 3 bis 5 Anhang

a) Fördermöglichkeiten der Wasserwirtschaft: Die Wasserwirtschaftsverwaltung stellt im Rahmen der Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirt-schaftlichen Vorhaben (RZWas 2013) Fördermittel zur Verfügung.

Das reine Erwerben und Anlegen von Uferstreifen ohne Ufer- bzw. Gewässerumgestaltungsmaßnah-men auf diesen Streifen ist im Rahmen der RZWas 2013 nicht förderfähig. In Zusammenhang mit Uferstreifen können folgende Fördertatbestände interessant sein:

In der Planungsphase: • Erstellung eines Gewässerentwicklungskonzepts

Im Rahmen des Konzepts legt eine Kommune die Ziele für die künftige Gewässerentwicklung und –pflege in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Darin können insbesondere auch fachlich geeignete Bereiche für Uferstreifen identifiziert und eingeplant werden. Der Fördersatz für ein GEK beträgt 75 %.

• Erstellung eines Umsetzungskonzepts für WRRL-Maßnahmen Sind zur Erreichung der WRRL-Ziele an einem Gewässer hydromorphologische Maßnahmen im Gewässer oder am Ufer notwendig, ist es in der Regel sinnvoll, die hierfür in Frage kommenden Maßnahmen und Flächen in einem WRRL-Umsetzungskonzept zusammenzustellen. Dies kann auch die Anlage von Uferstreifen umfassen, auf denen entsprechende Renaturierungsmaßnah-men vorgesehen sind. Der Fördersatz für ein WRRL-Umsetzungskonzept beträgt 75 %.

• Koordinierung der interkommunalen Zusammenarbeit bei der WRRL Werden WRRL-Umsetzungskonzepte und die daraus entstehenden Umsetzungsmaßnahmen in-terkommunal geplant und durchgeführt, so kann der Koordinator dieser interkommunalen Zusam-menarbeit (Landschaftspflegeverband, kommunaler Zweckverband, federführende Kommune) ei-nen Teil seines Koordinierungsaufwands gefördert bekommen. Diese Fördermöglichkeit wird ab dem Jahr 2015 bestehen.

In der Ausführungsphase: • Ausbaumaßnahmen zur Verbesserung des natürlichen Rückhalts in Gewässer und Aue

Hier werden in der Regel Gewässerrenaturierungsmaßnahmen mit Uferumgestaltungen und Aus-uferungsmöglichkeiten kombiniert. Der Grunderwerb für die hierfür notwendigen Flächen ist grundsätzlich förderfähig. Der Fördersatz für Maßnahmen und Grunderwerb beträgt 75 %.

• WRRL-Ausbaumaßnahmen zur naturnahen Gestaltung von Gewässer und Ufer Hydromorphologische Maßnahmen im Gewässer oder am Ufer zur Erreichung der WRRL-Ziele können hierüber gefördert werden. Der Grunderwerb der hierzu notwendigen Flächen ist ebenfalls förderfähig. Der Fördersatz für Maßnahmen und Grunderwerb beträgt 75 % (bis Ende 2015, da-nach 65 %).

• Koordinierung der interkommunalen Zusammenarbeit bei der WRRL s. o. g. Planungsphase

Empfänger von Fördermitteln der RZWas 2013 können im Wesentlichen Kommunen, kommunale Zweckverbände, Landschaftspflegeverbände sowie Wasser- und Bodenverbände sein.

Ansprechpartner ist das jeweilige örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt.

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Anhang 1: Förderprogramme

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Übersichtstabelle:

Fördermöglichkeiten der Wasserwirtschaft mit Relevanz hinsichtlich Uferstreifen

Tab. 3: Übersichtstabelle: Fördermöglichkeiten der Wasserwirtschaft mit Relevanz hinsichtlich Uferstreifen

An WRRL-Flusswasserkörpern

Außerhalb von WRRL-Flusswasserkörpern

Planung

Erstellung eines Gewässerentwicklungskonzepts

(Fördersatz 75 %)

Förderung möglich Förderung möglich

Erstellung eines WRRL-Umsetzungskonzepts

(Fördersatz 75 %)

Förderung möglich Nicht relevant

Koordinierung der interkommunalen Zusammenarbeit bei der WRRL

(Feste Förderbeträge pro Gewässer-km)

Förderung möglich Nicht relevant

Gewässerunterhaltung

Gewässerunterhaltung zur Erreichung der WRRL-Ziele

(Fördersatz 45 %)

Förderung möglich Nicht möglich

Gewässerunterhaltung gemäß Gewässerentwicklungskonzept

(Fördersatz 30 %)

Förderung möglich Förderung möglich

Gewässerausbau

Gewässerausbau zur Erreichung der WRRL-Ziele

(Fördersatz 75 %)

Förderung möglich Nicht möglich

Gewässerausbau zur Verbesserung des natürlichen Rückhalts in Gewässer und Aue

(Fördersatz 75 %)

Förderung möglich Förderung möglich

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Anhang 1: Förderprogramme

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b) Fördermöglichkeiten des Naturschutzes:

Bayerischer Naturschutzfonds Die Förderung durch die Stiftung „Bayerischer Naturschutzfonds“ umfasst in erster Linie den Grund-erwerb oder die Pacht von naturschutzfachlich bedeutsamen Flächen, um sie zu sichern und zu ent-wickeln, einschließlich Aufwendungen für das Projektmanagement. Projektträger müssen einen Ei-genanteil von 15 bis 50% tragen. Gefördert werden außerdem Maßnahmen der Landschaftspflege und die Neuschaffung von Biotopen, die Betreuung ökologisch bedeutsamer Gebiete, die Verbesse-rung der Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen, Anstöße zum dauerhaften Aufbau biotoperhalten-der Nutzungen und anwendungsorientierte Naturschutzforschung in Förderprojekten der Stiftung.

Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm, Erschwernisausgleich (VNP/EA) Mit dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm werden ökologisch wertvolle Lebensräume erhal-ten und verbessert, die auf eine naturschonende Bewirtschaftung angewiesen sind. Aufgrund der Ko-finanzierung durch die EU sind die Maßnahmen an einen abschließend definierten Katalog und eine Gebietskulisse gebunden. Gefördert werden wiederkehrende Nutzungsformen in:

• Schutzgebieten,

• Natura 2000-Gebieten,

• Flächen mit Vorkommen an besonders geschützten Biotopen,

• Flächen mit FFH-Lebensraumtypen und -arten,

• biotopkartierten Flächen

• sowie Flächen in Naturschutzprojekten.

Die Maßnahmen erstrecken sich auf die vier Biotoptypen Wiesen, Weiden, Äcker und Teiche. Sie be-stehen aus einer Grundleistung für den Biotoptyp und Zusatzleistungen, die flexibel kombiniert werden können. Typische Anforderungen des VNP sind z.B. der Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutz, die Einhaltung von Mahdzeitpunkten oder der Einsatz von Spezialmaschinen. Die Maßnahmen wer-den in der Regel für einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschlossen.

Beispiel Förderfähige Maßnahme Biotoptyp Wiese: Erhaltung, Entwicklung oder Verbesserung von naturschutzfachlich bedeutsamen Wiesenlebensräumen bzw. -lebensraumtypen, die einer extensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bedürfen:

• Umwandlung von Ackerland in Wiesen (G20)

• Extensive Mähnutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume unter Beachtung von Schnitt-zeitpunkten (G21-G25) und verschiedenen Zusatzleistungen.

Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR Gefördert werden Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege insbesonde-re dann, wenn die Förderung nach dem bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies betrifft insbesondere einmalige Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen oder spezifische Maßnahmen, die vom Maßnahmenkatalog des VNP (s.u.) nicht abgedeckt sind. Dies kann bspw. die abschnittsweise Pflege der Uferstreifen zum Erhalt geschützter Libellenarten sein oder die Anpflanzung, Pflege oder Entnahme von Ufergehölzen nach den jeweiligen Bedürfnissen ge-schützter Arten. Die Ausführung kann durch Landwirte erfolgen, die nach regionalen Stundensätzen bezahlt werden. Mögliche Gebietskulissen sind:

• Natura 2000-Gebiete

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Anhang 1: Förderprogramme

Bayerisches Landesamt für Umwelt 2014 31

• Flächen, die zum Aufbau des BayernNetzNatur beitragen

• Flächen, für die Fachprogramme und –pläne vorliegen: Arten- und Biotopschutzprogramm, (ABSP), LPK (Landschaftspflegekonzept), landesweite Artenhilfsprogramm (AHP),Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL), LP (Landschaftsplan)

• kartierte Biotope, Vorkommen Rote Liste-Arten

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisungspauschale. Die Höhe der För-derung beträgt je nach Vorhaben zwischen 50% bis 70% der förderfähigen Kosten. Die Bagatellgren-ze liegt bei 2.500 EUR.

c) Fördermöglichkeiten der Landwirtschaft:

Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Das bayerische Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) bietet die Möglichkeit extensiv genutzte Streifen an Gewässern über geförderte Agrarumweltmaßnahmen anzulegen. Der Bewirtschafter der Fläche erhält im Gegenzug für einen evtl. erhöhten Pflegeaufwand und Ertragsausfall einen finanziellen Aus-gleich. Insbesondere folgende Fördertatbestände sind derzeit relevant:

• Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern und sonstigen sensiblen Gebieten mit Ver-zicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel

• Umwandlung von Ackerland in Grünland entlang von Gewässern und sonstigen sensiblen Gebie-ten

• Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz: Einsaat bzw. Beibehaltung von 10 bis 30 Metern breiten Grünstreifen auf Ackerflächen

Das KULAP wird derzeit überarbeitet und ab dem Jahr 2015 zu geänderten Bedingungen angeboten. Ansprechpartner ist das jeweilige örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

d) Fördermöglichkeiten der Ländlichen Entwicklung: Im Rahmen der Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) können unter anderem die Planung, Anlage und naturnahe Gestaltung von Gewässern dritter Ordnung sowie verschiedene Maß-nahmen der Landespflege mit einem Fördersatz von bis zu 75 % gefördert werden. Auch werden ver-schiedene Unterstützungsmöglichkeiten für den Erwerb und die Neuordnung von Grundstücken ange-boten.

Ansprechpartner ist das jeweilige örtlich zuständige Amt für Ländliche Entwicklung.

e) Fördermöglichkeiten im Bereich der Forstwirtschaft Sofern Uferstreifen Wald im Sinne des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) darstellen, können die einschlägigen Förderprogramme genutzt werden.

Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNP Wald) Das bayerische Vertragsnaturschutzprogramm (VNP Wald) honoriert freiwillige Leistungen, die Eigen-tümer oder Nutzungsberechtigte für den Natur- und Artenschutz in Wäldern erbringen. Ziel dieser För-derung ist es, die Vielfalt an Arten- und Lebensräumen zu erhalten und zu entwickeln.

Gefördert werden dabei:

• Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagswäldern

• Erhalt von Biberlebensräumen

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Anhang 1: Förderprogramme

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• Nutzungsverzicht

• Erhalt von Biotopbäumen

• Belassen von Totholz

Die Gebietskulisse umfasst:

• Natura 2000-Gebiete

• Flächen des Biotopverbundes BayernNetzNatur

• gesetzlich geschützte Biotope

• Schutzgebiete (insbesondere Naturschutzgebiete, Naturparke und Landschaftsschutzgebiete)

• Flächen, auf denen Artenhilfsprojekte durchgeführt werden

• Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten

• Biberlebensräume

• Stockausschlagswälder

Ansprechpartner ist die jeweils örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde und das jeweils örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen För-derprogramms (WALDFÖPR) Der Aufbau klimatoleranter, stabiler Wälder oder die Bewältigung von Schäden sind wesentlicher In-halt der waldbaulichen Förderung. Geförderte Maßnahmenbereiche sind u.a.:

• Waldumbau

• Verstärkte Förderung von Schutz- und Erholungswäldern

• Erstaufforstung

• Bestands- und Bodenpflege

• Waldschutzmaßnahmen

• Vermehrungsgut mit überprüfbarer Herkunft

• Bereicherung von Waldlebensgemeinschaften

Für diese Förderung gibt es keine feste Gebietskulisse. Im Zusammenhang mit Uferstreifen ist zu be-achten, dass „Bestandsbegründungen im Einwirkungsbereich von Bibern“ ausdrücklich von einer För-derung ausgeschlossen sind.

Beratung und Abwicklung der Förderung erfolgt durch das jeweils örtlich zuständige Amt für Ernäh-rung, Landwirtschaft und Forsten.

(Quelle: http://www.stmelf.bayern.de/wald/waldbesitzer/finanzielle-foerderung/)

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Anhang 2: Uferstreifenplanung ohne Gewässerentwicklungskonzept

Bayerisches Landesamt für Umwelt 2014 33

Anhang 2: Uferstreifenplanung ohne Gewässerentwicklungs-konzept Liegen in einer Gemeinde weder ein Gewässerentwicklungskonzept noch ein WRRL-Umsetzungskonzept (UK) vor und ist eine Erstellung in absehbarer Zeit nicht machbar, sollte dennoch versucht werden, Uferstreifen zielgerichtet an den Gewässern der Gemeinde zu realisieren. Das ist i.d.R. kein einmaliger Arbeitsschritt, sondern ein andauernder Prozess: auch kleine Schritte schaffen langfristig die Voraussetzungen für naturnahe Gewässer im guten ökologischen Zustand.

In vielen Fällen ist es sinnvoll, die Überlegungen zu Uferstreifen (Bestand und Ziel) für das Gemein-degebiet in einem einfachen Plan festzuhalten (Eintrag in die TK 25, digitale Ortskarte, digitale Pla-nungskarte oder Luftbildplan, Maßstab 1:25.000 bis 1:5.000, je nach Gewässernetz und Gebietsgrö-ße).

Dabei sollen folgende Hinweise helfen:

Grundlage sind bereits vorhandene Uferstreifen bzw. naturnahe Flächen (z.B. gesetzlich geschützte Biotope), die direkt an Gewässer angrenzen (Bestand). Erste Ergänzungen zur fachlichen Notwendig-keit von Uferstreifen können in verschiedenen Planungen und Datengrundlagen zu finden sein. Hier sind insbesondere zu nennen:

• der gemeindliche Landschaftsplan

• Natura 2000-Managementpläne

• das Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP, Landkreisbände)

• BayernNetzNatur-Projekte

• sonstige Naturschutzprojekte (v.a. der Verbände)

• die Ergebnisse der Biotopkartierung Bayern und ggf. der Artenschutzkartierung

• Mittelfristig sind aus den Ergebnissen der bayernweiten Gewässerstrukturkartierung (Vor-Ort-Verfahren), die im Rahmen eines Projektes vom LfU in den Jahren 2014 bis 2016 für das Gewäs-sernetz der WRRL durchgeführt wird, zusätzliche fachliche Hinweise für die Anlage von Uferstrei-fen abzuleiten.

Weiterhin ist die Notwendigkeit von Uferstreifen generell umso größer, je stärker ein Gewässer aus-gebaut ist und je intensiver die angrenzende Landnutzung ist. An begradigten, hart ausgebauten Ge-wässern mit direkt angrenzender Acker- oder intensiver Grünlandnutzung sind deshalb grundsätzlich Uferstreifen vorzusehen.

Der Schwerpunkt für Uferstreifen liegt außerhalb der geschlossenen Bebauung.

Die Bemessung von Uferstreifen nach Faustzahlen ist im ersten Schritt ausreichend. Es ist keine fach-lich anspruchsvolle Herleitung des morphologischen Entwicklungskorridors notwendig. Orientierungs-werte sind

• 10 m breite Uferstreifen beidseits an Gewässern mit einer Breite von bis zu 10 m

• 20 m breite Uferstreifen beidseits an Gewässern mit einer Breite von 10 bis 80 m

• Uferstreifen von halber Gewässerbreite beidseits an Gewässern mit einer Breite von mehr als 80 m.

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Anhang 2: Uferstreifenplanung ohne Gewässerentwicklungskonzept

34 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2014

Beim Flächenkauf macht allerdings oftmals der Erwerb ganzer Grundstücke anstelle der genannten Streifenbreiten mehr Sinn, da eine eigene Vermessung im Verhältnis zum Erwerb zu teuer ist.

Gewässer, die zum berichtspflichtigen Netz der WRRL gehören („Flusswasserkörper“ mit Bezeich-nung) sollten vorrangig behandelt werden. Dies sind in Bayern allerdings nur ca. 14.000 km von rund 90.000 km Gewässern dritter Ordnung. Hier geben die Maßnahmenprogramme der WRRL Hinweise auf notwendige Uferstreifen (vgl. Anhang 4). Ggf. kann aber das Wasserwirtschaftsamt im Rahmen seiner Beratungstätigkeit Hinweise geben, wo vordringlicher Bedarf besteht.

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele ► Folien 6 bis 15 Anhang

a) Aldersbach

Kennzeichen aus Folie • Aldersbach, Landkreis Passau, Gemeinde Aidenbach

• Abflussverhältnisse: MQ = 0,613 m³/s

• Einzugsgebiet: 69 km²

• Dimension des Uferstreifens: Länge: 4,5 km; Breite zwischen 3 und 5 m

• Besonderheiten: typischer „Flurbereinigungsbach“, Flutkanal

Kurze Beschreibung des Gewässers • Der Aldersbach ist ein Gewässer III. Ordnung. Der Oberlauf des Aldersbaches befindet sich im

Landkreis Rottal-Inn. Das Gewässer fließt nach Süden in den Landkreis Passau und mündet bei Aldersbach in die niederbayerischen Vils (tertiäres Hügelland).

Flusswasserkörper nach WRRL: IN 090 Aldersbach

Gewässertyp bzw. Umfeld: Typ 2.1 Bäche des Alpenvorlandes

• Ist-Zustand vor dem Uferstreifen: Der Aldersbach ist im Planungsgebiet als Triebwerkskanal auf-gestaut. Die Flutmulde wurde zur Talentwässerung angelegt. Sie verläuft nahezu geradlinig und hatte ein durchgehendes Trapezprofil mit einer mittleren Gewässerbreite von 3,5m. Durch die Be-gradigung kam es zu Eintiefungen im Gewässerbett. Die Ufersicherungen waren in Teilbereichen bereits hinterspült.

• Was war Anstoß/Anlass/Grund für die Einrichtung von Uferstreifen? – Starke Eintiefungstendenz, sehr hoher Unterhaltungsaufwand, Beeinträchtigung des unteren Gewässerabschnittes durch Se-dimenteintrag, naturferner Gewässerabschnitt, nicht durchgängig. Der ökologische Zustand des Wasserkörpers nach WRRL war nur mit unbefriedigend eingestuft. Hydromorphologische Maßnahmen zur Verbesserung waren daher erforderlich.

• Planungsgrundlage für die Anlage des Uferstreifens: Gewässerenticklungskonzept für den Zweck-verband Gewässer dritter Ordnung im Landkreis Passau; Teilgebiet 2 Vils-Wolfacheinzugsgebiet.

Art der Flächenbereitstellung • Ein schmaler Uferstreifen gehörte bereits der Gemeinde Aidenbach (abgemarkter Uferstreifen

zum Gewässer). Die Grundbesitzer haben im Anschluss daran ihren Grund für die Abflachung der Ufer zur Verfügung gestellt.

Beschreibung Maßnahme • Gesamt-Maßnahme: Naturnahe Umgestaltung im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen (Struk-

turverbesserung, Sohl- und Uferumgestaltung), Herstellung der Durchgängigkeit und Herstellen des Uferstreifens

• Geplante (aktuelle) Pflegemaßnahmen: Im Frühjahr 2014 wird die umgestaltete Flutmulde noch bepflanzt. Die restlichen Flächen werden einmal jährlich gemäht.

• Jahr der Maßnahme: Die Baumaßnahmen wurden 2013 durchgeführt, die Bepflanzung erfolgt im Frühjahr 2014.

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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• Beteiligte: Träger der Maßnahme: Gemeinde Aidenbach Durchführung: Zweckverband zur Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung im Landkreis Passau und Freyung-Grafenau

Kosten, Finanzierung, Träger • Gesamtkosten für Gewässerstrukturverbesserung, Herstellung der Durchgängigkeit und Herstel-

len des Uferstreifens: 58.000 €

• Anteil Finanzierung durch Förderprogramme: Die Unterhaltungsmaßnahme wurde im Rahmen der RZWas zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie mit 45 % statt mit 30% gefördert.

• Anteil Maßnahmenträger: 32.000 €

Ansprechpartner • Herr Sattler, Zweckverband zur Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung im Landkreis

Passau und Freyung-Grafenau

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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b) Eberbach

Kennzeichen aus Folie • Eberbach, Landkreis Schweinfurt, Gemeinde Poppenhausen

• Abflussverhältnisse: MQ ca. 17 l/s

• Einzugsgebiet: 1,15 km²

• Dimension des Uferstreifens: 450 m lang, beidseits je 5 m breit, abschnittsweise auch bis zu 15 m breit

• Besonderheiten: typischer „Flurbereinigungsbach“

Kurze Beschreibung des Gewässers • Der Eberbach, Gewässer III. Ordnung, ist ein kleiner Seitenbach der Wern (Gewässer II. Ord-

nung).

• Ist-Zustand vor dem Uferstreifen: Der Eberbach liegt in einer intensiv ackerbaulich genutzten Landschaft und wurde im Rahmen der Flurbereinigung in den 60 Jahren des letzten Jahrhunderts naturfern als typischer Vorfluter ausgebaut und eng ohne Uferstreifen abgemarkt.

• Was war Anstoß/Anlass/Grund für die Einrichtung von Uferstreifen? – Unternehmensverfahren des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken für die Autobahn A 71 Schweinfurt-Erfurt

Art der Flächenbereitstellung • Ausgleichsflächen für die Autobahn A 71 Schweinfurt-Erfurt. Die Flächenbereitstellung erfolgte

durch die Straßenbauverwaltung, die lagerichtige Ausweisung im Rahmen der Bodenordnung durch das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken. Als Ausgleichflächen wurden beidseitig Uferstreifen von je 5 m ausgewiesen.

• Der Wert der Grundstücke lag bei 0,5 €/m² für Wiesen und 3,0 €/m² für Ackerland.

Beschreibung Maßnahme • Gesamt-Maßnahme: Soweit es die Platzverhältnisse zuließen, wurde der Eberbach in Teilab-

schnitten renaturiert: Bei der Uferstreifenbreite von 5,0 m waren nur geringfügige Uferaufweitun-gen mit Kosten von ca. 6.- €/m möglich. Bei Gewässerabschnitten mit einer Uferstreifenbreite von bis zu 15 m wurde der Bach großzügiger naturnah gestaltet. Hier betrugen die spezifischen Kos-ten 35.- €/m.

• Geplante (aktuelle) Pflegemaßnahmen: stellenweise Pflanzung mit Heistern, sukzessive Entwick-lung von standortgerechten Gehölzbeständen. Eine autochthone Ansaat erfolgte nur dort, wo ein Acker direkt an den Uferstreifen angrenzt. Ein Teil des Uferstreifens wird gepflegt und dient als Puffer zu den angrenzenden Äckern sowie der Zufahrt zur Gewässerunterhaltung, die die Ge-meinde Poppenhausen nach der Baumaßnahme übernommen hat.

• Jahr der Maßnahme: 2008

• Die Planung und Bauleitung erfolgte über das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken.

• Beteiligte: Gemeinde Poppenhausen, Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken (Planung und Bauleitung), Straßenbauverwaltung

Kosten, Finanzierung, Träger • Gesamtkosten der Maßnahme: 12.000 €

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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Ansprechpartner • Roland Schneider, ALE Unterfranken, Tel. 0931/ 4101148 und Norbert Schneider, WWA KG, Tel.

0971 / 8029-220

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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c) Haselbach

Kennzeichen aus Folie • Haselbach, Landkreis Lichtenfels, Marktgemeinde Ebensfeld, Lauf zwischen Pferdsfeld nach Un-

terneuses

• Abflussverhältnisse: MQ = 65 l/s (da Karsteinzugsgebiet: Schwankungsbereich +/- 50 %)

• Einzugsgebiet: 5,8 km2

• Dimension des Uferstreifens: Länge ca. 600 m, Breite zwischen 15 u. 25 m, durchschnittlich 20 m breit

Kurze Beschreibung des Gewässers • Haselbach, Gewässer III. Ordnung, Lauf zwischen Pferdsfeld nach Unterneuses, stark begradigter

Bach am Rand von intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen

• Ist-Zustand vor dem Uferstreifen: ökologisch verarmt

• Was war Anstoß/Anlass/Grund für die Einrichtung von Uferstreifen? – Wunsch der Bevölkerung ihren Bach ökologisch auszubauen

• Planungsgrundlage für die Anlage des Uferstreifens: Gewässerentwicklungskonzept, Gewäs-serstrukturkartierung

Art der Flächenbereitstellung • Grunderwerb von angrenzenden Flächen

Beschreibung Maßnahme • Gesamt-Maßnahme: Gewässerausbau: Verlegung des neuen Bachlaufs ins Taltiefste, Laufver-

längerung durch die Anlage eines geschwungenen Bachlaufes, Ausgestaltung mit Kolksteinen, unterschiedlich großen Aufweitungen und kleinen Altwässern, Anlage einer Retentionsfläche, Ein-richtung von extensiv genutzten Gewässerrandstreifen, Entwicklung und Erhaltung eines stand-ortgerechten Gehölzsaumes entlang des Gewässers

• Entwicklungsziel: Extensivierung der Auennutzung, Ökologische Aufwertung von Bach und Aue, Schaffung von Rückhalteraum für auftretende Hochwässer, Pufferung von Stoffeinträgen, Erhö-hung der Strukturvielfalt des Haselbachs

• Jahr der Maßnahme: 2009

• Beteiligte

o Markt Ebensfeld

o Wasserwirtschaftsamt Kronach

o Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) Oberfranken (Bauträgerschaft, Finanzierung, Bodenordnung)

o Ing.-Büro HTS Plan, Kronach (Planung)

o Verband für Ländliche Entwicklung (VLE) Oberfranken (Bauoberleitung)

Kosten, Finanzierung, Träger • GEK: ca. 13.000 € (Freistaat Bayern)

ca. 2.000 € (Markt Ebensfeld)

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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• Maßnahme: Gesamtkosten: ca. 71.000 €

ca. 50.000 € (Mittel Flurentwicklung)

ca. 21.000 € (Markt Ebensfeld)

Ansprechpartner • Markt Ebensfeld (Tel. 09573 9608-0)

• Wasserwirtschaftsamt Kronach: Walter Näher (Tel. 09261 502-240)

• ALE Oberfranken: Franz Kamhuber (Tel. 0951 837-330)

Entwicklungsverlauf der Uferstreifen-Flächen bis heute 2013 • Entwicklung eines „Grünen Bandes“ (Biotopvernetzung) zwischen den beiden Ortsteilen, Stärkung

der „Sozialfunktion“ des Haselbaches aufgrund seiner Lage neben einem Wanderweg, bei gleich-zeitiger guter Zugänglichkeit.

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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d) Irlbach

Kennzeichen aus Folie • Irlbach, Landkreis Regensburg, Gemeinde Thalmassing, tertiäres Hügelland

• Abflussverhältnisse: MNQ 4l/s, MQ 7l/s, HQ 240l/s

• Einzugsgebiet: ca. 120 ha Ackerfläche und 5 ha Wiese

• Dimension des Uferstreifens: Länge ca. 500 m jeweils 4 m links und rechts, im zweiten Abschnitt 15-20 m Breite

Kurze Beschreibung des Gewässers • Irlbach bei Thalmassing, Gewässer III. Ordnung, Gesamtlänge ca.2,2 km

Der Irlbach entspringt in einer Hangmulde, umgeben von landwirtschaftlich intensiv genutzten Flä-chen und wird zudem von Felddrainagen gespeist. Er fließt in die Pfatter.

• Ist-Zustand vor dem Uferstreifen: begradigt, landwirtschaftliche Intensivnutzung (Ackerbau)

• Was war Anstoß/Anlass/Grund für die Einrichtung von Uferstreifen? – Auslöser war der Vorschlag eines Landwirtes, Flächen so zu tauschen, dass er größere Schläge bearbeiten kann und gleich-zeitig Uferstreifen zum Bach entstehen. Der zweite (größere) Abschnitt wurde auf Vorschlag der UNB über die Gemeinde erworben als sinnvolle Fortsetzung der 1. Maßnahme

Art der Flächenbereitstellung • Grunderwerb und Tausch

Beschreibung Maßnahme • Planung der Anlage des Uferstreifens: Landschaftspflegeverband Regensburg e.V.

• Gesamt-Maßnahme: Anlage Uferstreifen und ökologischer Ausbau (Geländemodellierung, Sohlanhebung, Einbringen von Wurzelstöcken, Pflanzung)

• Jahr der Maßnahme/Dauer der Arbeiten: 1.Abschnitt 2010/11 und zweiter Abschnitt 2012/13

• Entwicklungsziel: stabile Uferstreifen mit Gehölzsaum an der Südseite und Entwicklung einer standortgerechten Hochstaudenflur, Reduzierung der Abflussgeschwindigkeit, Verbesserung der Gewässergüte

• geplante Pflegemaßnahmen: Gehölzpflanzungen ausmähen, Ansaatflächen z. T. einmal im Jahr mähen

• Beteiligte: LPV, Landwirte, Gemeinde, WWA, Denkmalschutz (potent. Bodendenkmalgebiet), UNB

Kosten, Finanzierung, Träger • Gesamtkosten der Maßnahme: 75.000 €

• Anteil Finanzierung durch Förderprogramme: RZWas: 10.000 €, Ausgleichsmittel des Landkrei-ses: 50.000 €

• Anteil Maßnahmenträger: Landschaftspflegeverband Regensburg e.V.: 15.000 €

Ansprechpartner • Josef Sedlmeier, Landschaftspflegeverband Regensburg e.V.

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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e) Kleine Ohe zur Ilz

Kennzeichen aus Folie • Kleine Ohe zur Ilz, Landkreis Freyung-Grafenau, Stadt Grafenau

• Abflussverhältnisse: MQ = 1,7 m³/s

• Einzugsgebiet: 106 km²

• Dimension des Uferstreifens: ca. 300 m Länge auf der rechten Gewässerseite, Breite zwischen 10 m und 30 m, insgesamt ca. 7 500 m²

• Besonderheiten: Naturpark Bayerischer Wald; FFH-Gebiet „Ilztalsystem“

Kurze Beschreibung des Gewässers • Kleine Ohe zur Ilz, Gewässer III. Ordnung

Die Kleine Ohe zur Ilz entspringt im Nationalpark Bayerischer Wald und verläuft überwiegend von Nord nach Süd. Kleine und Große Ohe bilden bei Eberhardsreuth. die Ilz.

Flusswasserkörper nach WRRL: IN129 „Kleine Ohe von der Einmündung Grüber Bach bis Mün-dung in die Ilz“

Gewässertyp: Grobmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche

• Ist-Zustand vor dem Uferstreifen: Strukturreicher Gewässerabschnitt mit z. T. größeren Uferan-brüchen. Die rechte Gewässerseite war mit einem fast fünfzigjährigen, standortfremden Fichten-forst bestockt, der unmittelbar bis an das Gewässer reichte. Da der Unterwuchs fehlte kam es zu starkem Eintrag von Oberboden und saurem Nadelstreu bei Hochwasser ins Gewässer. Die Fich-ten waren durch Borkenkäferbefall und Windwurf z. T. stark geschädigt, bzw. ausgefallen.

• Was war Anstoß/Anlass/Grund für die Einrichtung von Uferstreifen? – Insgesamt ungünstige Situ-ation, sowohl ökologisch wie auch ökonomisch für die Grundstückseigentümer (s. o.). Daher woll-ten mehrere Grundstücksbesitzer ihre Grundstücke verkaufen. Die anderen Grundstückseigentü-mer haben sich der Maßnahme angeschlossen.

• Planungsgrundlage für die Anlage des Uferstreifens: Gewässerentwicklungskonzept Kleine Ohe zur Ilz

Art der Flächenbereitstellung • Teilweise durch Grunderwerb Freistaat Bayern: Anrechnung auf Ökokonto. z. T. aber auch durch

Privateigentümer die ihre Fläche für die Maßnahme zur Verfügung gestellt haben.

Beschreibung Maßnahme • Entwicklungsziel: Erhalt der hohen Gewässerstrukturvielfalt, Erhalt der Gewässerbettdynamik,

Neugründung von Auwaldgesellschaften (die kaum noch im Tal der Kleinen Ohe zur Ilz vorhanden sind), sowie Förderung von Pflanzen- und Tierarten nach Anhang II FFH (Fischotter, Biber). Gleichzeitig wirken sie sich die Maßnahmen auch positiv auf das Landschaftsbild aus.

• Durchgeführte Maßnahmen/Jahr der Maßnahmen/Pflegemaßnahmen:

Der Ankauf der Uferstreifen erfolgte zwischen 1990 und 2010. Der Einschlag der Fichtenforste er-folgte im Februar 2011. Wegen zu befürchtender, starker Verunkrautung durch das Indische Springkraut wurde im selben Frühjahr auf der entfichteten Fläche eine Neubepflanzung mit Linde und Erle durchgeführt. Bei einem lockeren Pflanzenabstand von 2,0 x 2,5 Meter sind etwa 2 500 Pflanzen/ha notwendig. Wegen der Problematik des Eschentriebsterbens wurde diese Baumart nicht verwendet und durch die Winterlinde ersetzt. Trotz des sehr hohen Anteils an Indischem

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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Springkraut im ersten Jahr wuchs die Fläche sehr gut an. Bereits im zweiten Jahr ist ein Rück-gang des Springkrautes und verstärktes Aufkommen von Waldsimse, Rohrglanzgras und Brenn-nessel zu beobachten. Nachdem die Bäume sich gegenseitig berühren, in Schluss treten und das konkurrierende Höhenwachstum einsetzt, wird der Boden zunehmend ausgedunkelt. Im Idealfall sind nach dieser Phase für die nächsten 15-20 Jahre kaum Pflegemaßnahmen notwendig. Falls die Pflanzung erst nach mehreren Jahren erfolgt, kann ein Freischneiden der konkurrierenden Begleitflora in den ersten Jahren notwendig werden.

• Beteiligte: Herr Poost, der Gebietsbetreuer Naturpark Bayerischer Wald e.V.

Herr Poost hat die Durchführung organisiert. Der Freistaat Bayern und die privaten Anlieger haben ihre Grundstücke zur Verfügung gestellt.

Kosten, Finanzierung, Träger: • In dieser Altersgruppe trägt sich die Maßnahme, abhängig vom jeweiligen momentanen Holzpreis,

über den Holzerlös. Dieser kann auch in eine standortgerechte Wiederbestockung der Fläche mit Laubholz rückinvestiert werden.

• In Naturschutz- und FFH-Gebieten können Private Waldbesitzer bei der Rücknahme von Fichten-beständen im direkten Überschwemmungsbereich gefördert werden.

• Die Antragstellung nach Prüfung der Fläche erfolgt über den Naturpark Bayerischer Wald e.V..

Ansprechpartner: • Christa Pantke (WWA DEG) oder Stefan Poost (Naturpark Bayerischer Wald e.V.)

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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f) Laufenbach

Kennzeichen aus Folie: • Laufenbach, Landkreis Passau, Stadt Passau und Gemeinde Fürstenzell

• Abflussverhältnisse: MQ = 166 l /s

• Einzugsgebiet: 12,5 km²

• Dimension des Uferstreifens: Länge ca. 290 m; stark wechselnde Breiten, zwischen 10 m und 50 m; Gesamtfläche: 9800m².

• Besonderheiten: FFH-Gebiet Laufenbachtal

Kurze Beschreibung des Gewässers: • Laufenbach, Gewässer III. Ordnung

Der Laufenbach ist ein rechtes Nebengewässer der Donau und verläuft von Süd nach Nord. Er entspringt im Neuburger Wald bei Altenmarkt und mündet bei Seestetten in die Donau. Im Unter-lauf bildet er die Grenze zwischen Stadt und Landkreis Passau.

Flusswasserkörper nach WRRL: „IN099 Perlbach, Sandbach, Laufenbach, Hammerbach“

Gewässertyp: grobmaterialreicher, silikatischer Mittelgebirgsbach

• Ist-Zustand vor dem Uferstreifen: Der Laufenbach ist ein sehr naturnahes Gewässer, das meist durch Wald (Staatsforst) fließt.

Art der Flächenbereitstellung • Duldung durch Eigentümer, Privatpersonen und Staatsforst

Beschreibung Maßnahme • Gesamt-Maßnahme: Seit 2006 Einwanderung des Bibers. Aufstau durch Biberdämme und Ver-

nässung von landwirtschaftlichen Nutzflächen

• Entwicklungsziel: Natürliche Sukzession

• Jahr der Maßnahme: Beginn: 2006

• Beteiligte: keine, (Biber)

Kosten, Finanzierung, Träger: • Anteil Finanzierung durch Förderprogramme (möglich): Bei Schäden an landwirtschaftlichen Kul-

turen kann vom Bewirtschafter eine Entschädigung (max. 80 % des Schadens) beim Landratsamt beantragt werden, die Schadenshöhe wird vor Ort vom Biberberater und vom Bewirtschafter ge-schätzt.

Eine Brachlegung der Fläche im Rahmen des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogrammes ist grundsätzlich möglich, z.B. Brachlegung einer Wiese mit guter Ertragsmesszahl = 400 €/ha.

Ansprechpartner • Christa Pantke (WWA DEG)

Entwicklungsverlauf der Uferstreifen-Flächen bis heute 2013 • Steigerung der Biodiversität und Ansiedlung seltener Arten wie die Sumpf-Schwertlilie (Iris pseu-

dacorus), erhöhte Lebensraumvielfalt für Tierarten wie Fische und Amphibien, Hochwasserschutz für Unterlieger spürbar verbessert

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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g) Mitterer Graben

Kennzeichen aus Folie • Mitterer Graben, Landkreis Dillingen an der Donau, Stadt Dillingen und Gemeinde Holzheim

• Einzugsgebiet: 20,2 km², bei Zusammenfluss Mitterer Graben Landgraben. Im Bereich der Maß-nahme beträgt das Einzugsgebiet ca.18 km²

• Dimension des Uferstreifens: Länge 580 lfm, Breite 5-10 m

• Besonderheiten: Kombination unterschiedlicher Maßnahmen: Grünlandsenken, Flachwasserbe-reiche sowie Uferabflachung auf insgesamt 5 ha Fläche, Wiesenbrütergebiet und Vorklommen der Helm-Azurjungfer am Mitterer Graben, Umsetzung über LIFE-Natur-Projekt „Schwäbisches Do-nautal“

Kurze Beschreibung des Gewässers • Der Mitterer Graben, Gewässer III. Ordnung, liegt im Donauried. Er wird gespeist aus dem Augra-

ben westlich von Holzheim und Weisinger Bach, Viehweidgraben und Bogenbach. Diese ent-springen südlich von Holzheim. Nördlich von Holzheim vereinigen sich der Viehweidgraben und der Bogenbach zum Holzheimer Bach. Nach dem Zusammenfluss von Augraben Weisinger Bach und Holzheimer Bach wird das Gewässer als Mitterer Graben bezeichnet. Dieser mündet dann östlich von Holzheim in der Gemarkung Zusamaltheim in den Landgraben, dieser in den Glöttgra-ben und bei der Landkreisgrenze Dillingen / Donau-Ries in die Donau.

Flusswasserkörper nach WRRL.: IL 203 Gewässertyp bzw. Umfeld (Weitere Angaben: Karten-dienst Gewässerbewirtschaftung Bayern, http://www.lfu.bayern.de/wasser/wrrl/kartendienst/index.htm)

• Ist-Zustand vor der Maßnahme: kein Uferrandstreifen, intensive Nutzung bis an die Uferkante

• Was war Anstoß/Anlass/Grund für die Einrichtung von Uferstreifen? – Optimierung Wiesenbrüter-lebensraum und Aufwertung Lebensraum Helm-Azurjungfer

Art der Flächenbereitstellung • Freiwilliger Landtausch unter Begleitung der BBV Landsiedlung im Auftrag des Amtes für Ländli-

che Entwicklung Schwaben, Ökokonto, Flächenerwerb 1,5 ha

Beschreibung Maßnahme • Planungsgrundlage für die Anlage des Uferstreifens: LIFE-Natur-Projekt „Schwäbisches Donautal“

• Gesamt-Maßnahme: einseitige Abflachung der Uferbereiche, Anlage von Grünlandsenken und Flachwasserzonen, Gestaltung von zwei Ausleitungen (Bypässen), Verschluss von Entwässe-rungsgräben zur flächigen Versickerung auf Vorhabenfläche, Extensivierung der Nutzung, Einsaat von Grünland

• Uferstreifen Länge, Breite ab Böschungsoberkante: 580 lfd. m mit wechselnder Breite zw. 5 und 10 m

• Entwicklungsziel: extensives Feuchtgrünland

• Pflegemaßnahmen: Verpachtung der Fläche an Landwirt mit Auflagen zu Schnittzeitpunkt, Häu-figkeit und Düngung, Pflege der feuchten Bereich und der Ufer mit Mähkorbbagger bzw. Truxor, Finanzierung Pflege der nicht bewirtschaftbaren Bereiche durch LNPR (Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinie)

• Jahr der Maßnahme: Winterhalbjahr 2010/2011

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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• Beteiligte: Stadt Dillingen, Landkreis Dillingen, UNB Dillingen, ALE Schwaben, BBV Landsiedlung, alle privaten Eigentümer, Projektmanagement Donautal-Aktiv e.V.

Kosten, Finanzierung, Träger • Gesamtkosten: ca. 105.000 €, hiervon ca. 80.000 € für die Gesamtmaßnahme auf 5 ha und

25.000 € für den Flächenerwerb von 1,5 ha.

• Anteil Finanzierung durch Förderprogramme: LIFE-Natur-Projekt „Schwäbisches Donautal“ 90%, Anteil Maßnahmenträger aller Partnerkommunen im Projekt ca. 10%

Ansprechpartner • Susanne Kling, Donautal-Aktiv e.V., Team Natur & Landschaft, Hauptstraße 8, 89441 Medlingen

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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h) Radlsbach

Kennzeichen aus Folie • Radlsbach, Landkreis Rottal Inn, Gemeinde Roßbach

• Abflussverhältnisse: MQ = 233 l/s

• Einzugsgebiet: 26,7 km²

• Dimension des Uferstreifens: Länge ca. 130 m, Breite zwischen 15 und 20 m an jeder Gewässer-seite, Fläche ca. 4 500 m²

Kurze Beschreibung des Gewässers: • Radlbach, Gewässer III. Ordnung, Rechtes Seitengewässer der Kollbach (Nebengewässer der

niederbayerischen Vils, im tertiären Hügelland)

Flusswasserkörper nach WRRL: IN080 „Nebengewässer der Kollbach und Sulzbach (zum Vilska-nal)“

Gewässertyp: Typ 2.1 Bäche des Alpenvorlandes

• Ist-Zustand vor dem Uferstreifen: Nahezu der gesamte Radlbach ist begradigt worden. Der ehe-mals stark gewundene Gewässerlauf von ca. 18 km ist auf eine Lauflänge 12,3 km verkürzt wor-den. Beim Gewässerausbau wurde das Gewässer durchgehend versteint. An die steilen, gleich-förmigen Uferböschungen grenzen unmittelbar landwirtschaftliche Nutzflächen an. Bei stärkeren Hochwasserereignissen werden die lehmigen Uferböschungen angegriffen und die Versteinungen unterspült. Ufergehölze sind nur ganz vereinzelt vorhanden. Starke Eintiefungstendenz.

• Was war Anstoß/Anlass/Grund für die Einrichtung von Uferstreifen? – Im Rahmen des Flurneu-ordnungsverfahrens des Amtes für Ländliche Entwicklung Niederbayern wurde 2001 ein breiter Uferrandstreifen entlang der Kollbach dem Wasserwirtschaftsamt zugeteilt, der auch den Einmün-dungsbereich des Radlbaches umfasst.

• Planungsgrundlage für die Anlage des Uferstreifens: Gewässerentwicklungskonzept Kollbach (GewII) und Gewässerentwicklungskonzept Gewässer III. Ordnung für die Gemeinde Rossbach.

Art der Flächenbereitstellung • Fläche des Freistaats Bayern, gemäß Flurbereinigungsplan dem Wasserwirtschaftsamt Deggen-

dorf zugewiesen.

Beschreibung Maßnahme • Gesamt-Maßnahme: Angrenzend an die Flächen des WWA wurden keine Unterhaltungsarbeiten

mehr durchgeführt. Hierdurch konnte sich durch Eigendynamik ein sehr vielfältiger Gewässerab-schnitt ausbilden.

• Entwicklungsziel: Zulassen der Eigendynamik

• Beginn der Maßnahme: seit 2001 im Eigentum des Freistaats Bayern

Kosten, Finanzierung, Träger: • Gesamtkosten der Maßnahme: keine Kosten

Ansprechpartner: • Christa Pantke (WWA DEG)

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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i) Sulz

Kennzeichen aus Folie • Sulz, Landkreis Neumarkt, Stadt Freystadt und Gemeinde Mühlhausen

• Abflussverhältnisse: MQ = 140 l/s

• Einzugsgebiet: Sulztal im Vorland der mittleren Frankenalb 147 km2

• Dimension des Uferstreifens: 950 m Länge, 8 m/15 m/60 m Breite (variiert); 2,3 ha Fläche

• Besonderheiten: bei dem hier konkret beschriebenen Umsetzungsbeispiel handelt es sich um ein Umsetzungsprojekt (Renaturierung mit Uferstreifen) von insgesamt bisher zwölf umgesetzten Maßnahmen im Renaturierungsprojekt „Die Sulz lebt!“ (Umsetzung des gemeindeübergreifenden GEK seit 1997).

Kurze Beschreibung des Gewässers • Die Sulz fließt in Nord-Süd-Richtung durch den westlichen Teil des Landkreises Neumarkt i.d.OPf.

(Naturraum: Vorland der Mittleren Frankenalb), Quellbereich liegt bei Tyrolsberg (Gemeinde Berngau), die Sulz mündet südlich von Berching in den Main-Donau-Kanal, bis Wettenhofen Ge-wässer III. Ordnung, ab Wettenhofen bis Mündung Gewässer II. Ordnung (alle Renaturierungs-maßnahmen des LPV beziehen sich auf Gew. III)

Flusswasserkörper nach WRRL: AP 219

Im Rahmen der Flurbereinigung komplett begradigter Bach in relativ intensiv genutzter Agrarland-schaft (flache, ebene Landschaft westlich des Neumarkter Albtraufs; nur unterbrochen (gegliedert) von den Zeugenbergen).

• Ist-Zustand vor dem Uferstreifen: komplett begradigter Verlauf; komplette Uferbefestigung und (teilweise) Sohle-Befestigung mit Natursteinen (Kalksteine), Trapezprofil, keine Uferstreifen, keine Ufergehölze

• Was war Anstoß/Anlass/Grund für die Einrichtung von Uferstreifen? – Die Uferstreifen entstanden im Zusammenhang mit Renaturierungsmaßnahme. Es gab (gibt) Bestrebung des Landschafts-pflegeverbands, zusammen mit den Anliegerkommunen die begradigte Sulz wieder (Stück für Stück) zu renaturieren. Die hier beschriebene Maßnahme stellt den Lückenschluss zwischen Maßnahmen im Freystädter und Maßnahmen im Mühlhausener Bereich dar.

Art der Flächenbereitstellung • Grunderwerb durch beteiligte Gemeinden (gefördert über BayNatSchFonds), danach Tausch und

Umlegung der Fläche entlang des Gewässers (zur Gewinnung von Uferstreifen) im Rahmen des Freiwilligen Landtauschs (Abwicklung über ALE Oberpfalz)

Beschreibung Maßnahme • Planungsgrundlage: Gewässerentwicklungskonzept, darauf aufbauend wurde für die konkrete

Umsetzungsmaßnahme eine Umsetzungsplanung erstellt (mit Plangenehmigungsverfahren nach Wasserrecht).

• Gesamt-Maßnahme: Renaturierung der Sulz (Entfernen der Befestigungen, Laufverlängerung, Uferabflachungen, Herausbildung eines naturnäheren, unregelmäßigen Profils mit unterschiedlich steilen Ufern) – insbesondere Bereitstellen von Fläche (Uferstreifen!) für Eigendynamik des Ge-wässers; Zusätzlich Anlage von Feuchtmulden (für Wasserrückhalt) und Pflanzungen

• Uferstreifen-Größe: Länge, Breite, ggf. Fläche ab Böschungsoberkante: 8m-Streifen auf Länge von ca. 580 m

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Anhang 3: Uferstreifen-Praxisbeispiele

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15m-Streifen auf Länge von ca. 210 m 60m-Streifen auf Länge von ca. 160 m

• Entwicklungsziel: natürlich Sukzession (teilweise noch Aushagerung erforderlich durch gelegentli-che Mahd von Teilflächen), Entwicklung von Uferbegleitgehölzen (Erlen und einzelne Kopfweiden)

• geplante (aktuelle) Pflegemaßnahmen: evtl. gelegentliche Mahd von Teilfächen (Aushagerung) (bis jetzt nicht erfolgt), Pflege der gepflanzten Kopfweiden, Ausführung dann über vom Land-schaftspflegeverband eingewiesene Landwirte

• Jahr der Maßnahme/Dauer der Arbeiten: Juli 2010 bis April 2011

• Beteiligte: Landschaftspflegeverband Neumarkt i.d.OPf. e.V. zusammen mit den Kommunen Stadt Freystadt und Gemeinde Mühlhausen/ Wasserwirtschaftsamt Regensburg/ Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz, Bayerischer Naturschutzfonds, Untere Naturschutzbehörde (Wasserrecht), Planungsbüro, Grundstückseigentümer (Abgabe und Tausch),

Kosten, Finanzierung, Träger • Gesamtkosten der Maßnahme: 79.000 € (Maßnahmenkosten und Kosten für Flächenerwerb)

• Anteil Finanzierung durch Förderprogramme: Förderung WWA (60 %) für Umsetzungsmaßnahme/ Förderung BayNatSchFonds (50 %) für Flächenerwerb

• Anteil Maßnahmenträger (LPV Neumarkt i.d.OPf. e.V. mit beteiligten Kommunen): alle Eigenantei-le (40 - 50 %)

Ansprechpartner • Werner Thumann, Agnes Hofmann, Landschaftspflegeverband Neumarkt i.d.OPf. e.V., Nürnber-

ger Str. 1, 92318 Neumarkt, www.lpv-neumarkt.de

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Anhang 4: Bedeutung der Uferstreifen-Funktion bei Planungen und in der Gewässerunterhaltung

50 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2014

Anhang 4: Bedeutung der Uferstreifen-Funktion bei Planungen und in der Gewässerunterhaltung ► Folien 16 bis 23 Anhang

Anforderungen aus der EG-Wasserrahmenrichtlinie

Kennzeichen der Richtlinie: • Verbindliche Vorgaben und Termine zur Zielerreichung („guter ökologischer Zustand/gutes ökolo-

gisches Potential“, bis Ende 2015 bzw. bei Inanspruchnahme von Ausnahmen, auch bis 2021 bzw. 2027)

• Formalisiertes Vorgehen bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme

• Defizitbeschreibungen und Maßnahmenplanung auf strategischer Ebene

Bezug zu Uferstreifen: Die Auflistung der erforderlichen Maßnahmen (strategische Ebene, keine Detailplanung) zur Zielerrei-chung ist in den Maßnahmenprogrammen für die Flussgebietseinheiten zusammengestellt und im In-ternet-Kartendienst abrufbar (Kartendienst Gewässerbewirtschaftung). Die Maßnahmenplanung er-folgt für Wasserkörper und ist damit großräumig sowie nicht verortet.

Für die Maßnahmenplanung sowie –dokumentation im Rahmen der WRRL-Maßnahmenprogramme existiert in Deutschland ein bundesweit abgestimmter Katalog mit standardisierten Maßnahmen, der sogenannte LAWA-Maßnahmenkatalog. Hier sind auch Regelungen für die Uferstreifen enthalten. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen für die Anlage und Entwicklung von Uferstreifen rele-vant:

• Für die Maßnahmen zur Verbesserung der Habitatentwicklung durch Ufergestaltung und den Ent-wicklungskorridor sind die Maßnahmen 70, 72 und 74 besonders bedeutend.

• Die Verringerung diffuser Belastungen aus der Landwirtschaft ist vor allem in der LAWA-Maßnahme 28 (Anlage von Gewässerschutzstreifen) behandelt.

Für den Bereich Hydromorphologie sind die Umsetzungskonzepte (UK) das Bindeglied zwischen der Gewässerentwicklungsplanung nach GEK und der Maßnahmenplanung nach WRRL, und zugleich der „Umsetzungsfahrplan“ (roter Faden) zur Zielerreichung bis spätestens 2027. Mit Stand 10/2013 sind rund 100 Umsetzungskonzepte in Bayern abgeschlossen oder in Bearbeitung.

Anforderungen aus der EG-Richtlinie Natura 2000

Kennzeichen der Richtlinie: • Verbindliche Vorgaben zur Zielerreichung (Wiederherstellung oder Erhaltung des „günstigen Er-

haltungszustands“) für Lebensraumtypen und Arten

• Formalisiertes Vorgehen bei der Aufstellung der Managementpläne (höhere Naturschutzbehör-den, Forstverwaltung)

Bezug zu Uferstreifen: Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und SPA=Vogelschutzgebiete) sind vielfach an die Gewässer ge-bunden. Bei zahlreichen wassergebundenen Lebensraumtypen und Arten (z.B. Biber) sind Maßnah-men zur Sicherung und Entwicklung an Uferstreifen und zur Pflege der Uferstreifen notwendig. Kon-krete Umsetzungsmaßnahmen für die einzelnen Natura 2000-Gebiete beinhalten die Management-

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Anhang 4: Bedeutung der Uferstreifen-Funktion bei Planungen und in der Gewässerunterhaltung

Bayerisches Landesamt für Umwelt 2014 51

pläne. Die sog. „Gebietsbezogenen Konkretisierungen der Erhaltungsziele“ liegen für alle Gebiete vor und sollten zu Rate gezogen werden, sofern noch kein Managementplan aufgestellt ist.

Anforderungen aus dem Arten- und Biotopschutz

Gesetzlich geschützte Biotope: Natürliche oder naturnahe Bereiche freifließender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und uferbeglei-tenden Vegetation sind als Biotope gesetzlich geschützt (§ 30 Bundesnaturschutzgesetz). Erhebliche Beeinträchtigungen oder Zerstörungen sind verboten. Die Datengrundlagen liefern das Arten- und Bio-topschutzprogramm, ein Fachkonzept des Naturschutzes. Es wird seit über 20 Jahren für die Land-kreise und Städte angewendet und ist wichtige Grundlage, zum Beispiel für den Vertragsnaturschutz. Biotopverbund und Biotopvernetzung sind zentrale Aufgabe im BayernNetzNatur (Internetauftritt Bay-ernNetzNatur) zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie. Es gibt 376 Biotopverbundprojekte im Bay-ernNetzNatur. Rund ein Viertel davon sind Projekte, die sich unmittelbar auf die Verbesserung der Auen kleiner Fließgewässergewässer auswirken. Auwälder machen rd. 6 Prozent aller Biotopflächen in Bayern aus.

Bezug zu Uferstreifen: Unter den rund 180 unterscheidbaren Biotoptypen sind rund ein Dutzend, die unmittelbaren Bezug zu Uferstreifen und den gewässerbegleitenden Gehölzen haben. Für die ordnungsgemäße Gewässerun-terhaltung ist in Bayern keine behördliche Befreiung erforderlich. Uferstreifen sind nach dem BNatSchG zu erhalten und weiterzuentwickeln, damit sie auf Dauer die großräumige Vernetzungs-funktion erfüllen können.

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Anhang 5: Entscheidungsbaum „Flächensicherung und Nutzungsregelungen“

52 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2014

Anhang 5: Entscheidungsbaum „Flächensicherung und Nut-zungsregelungen“ ► Folien 24 und 25 Anhang (regelmäßig für alle geplanten Uferstreifenabschnitte zu prüfen)

Nein

Erge

bnis

Anlegen eines Uferstreifens ist möglich

Anlegen eines Uferstreifens derzeit nicht möglich

Ja Ja Nein

Nut

zung

sreg

elun

gen*

Erstellen eines Uferstreifens mit För-derung oder als Ökokonto oder als Kompensationsmaßnahme möglich (bzw. ggf. allein mit eigenen Mitteln)?

Nein

Nein

Ja Können Flächen am Gewässer erworben werden?

Flächentausch Ja Ja Tauschpartner

vorhanden?

Flächenerwerb

Ja Flächentausch/-erwerb mit Hilfe des ALE möglich?

Nein

Nein

Grundstücke am Ge-wässer vorhanden?

Nein

Tauschflächen vorhanden?

Fläc

hens

iche

rung

Sind die Anlieger zu Nutzungs-/Pachtverträge oder VNP oder KULAP bereit?

*) Bei den Nutzungsregelungen handelt es sich um keinen Uferstreifen im Sinne der Definition, da weiterhin Nutzungen stattfin-den und die Dauer zeitlich begrenzt ist.

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