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Arbeitshilfe zum Erstellen von Vergabevermerken Ausgabe 2006 Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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Arbeitshilfe zum Erstellen von Vergabevermerken

Ausgabe 2006

Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Rahm 23. Januar 2006 Abteilung V

Arbeitshilfe zur

Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Vergabevermerken

Hinweis: Die in dieser Arbeitshilfe angeführten Entscheidungen der Vergabe-

kammern und Vergabesenate können als Kopie beim Vorzimmer AL V (Tel. 1501) abgefordert werden.

Inhalt: I. Rechtsgrundlagen und Bedeutung des Vergabevermerks

II. Dokumentationspflichten wenn der Auftragswert den maßgeb- lichen EG-Schwellenwert erreicht oder überschreitet III. Dokumentationspflichten wenn der Auftragswert den maßgeb- lichen EG-Schwellenwert unterschreitet IV. Wesentliche Einzelfälle; Entscheidungen der Vergabekammer und Vergabesenate

1. Erfordernisse an die inhaltliche Nachvollziehbarkeit der Dokumentation; an den Vergabevermerk zu stellende for-male und zeitliche Voraussetzungen

2. Veranwortung der Vergabestelle für die Dokumentation bei der Einschaltung von Sachverständigen, Beratern und an-deren Freiberuflern für die Durchführung der Vergabe

3. Dokumentation der Wahl der Vergabeart und der Berechnung des Schwellenwertes

4. Dokumentation der Bemessung der Teil- und Fachlose

5. Dokumentation der Gesamtvergabe in Leistungspaketen oder an einen Generalunternehmer

6. Dokumentation der Einschränkung des Grundsatzes der produktneutralen Ausschreibung

7. Dokumentation der Bewerberauswahl in Vorbereitung einer Beschränkten Ausschreibung

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8. Dokumentation der Bewerberauswahl im Rahmen eines Öf-fentlichen Teilnahmewettbewerbs

9. Dokumentation der Bewerberauswahl für einen Planungs-

wettbewerb nach VOF

10. Dokumentation der Prüfung und Wertung der Angebote

10.1. Dokumentation der Einhaltung der Wertungstufen 10.2. Dokumentation bei Beurteilungsspielräumen 10.3 Dokumentation von Aufklärungsgesprächen 10.4. Dokumentation bei Auswertung mit Punktebewer-

tung (Bewertungsmatrix) 10.5. Dokumentation der Prüfung der Vollständigkeit der

Angebote 10.6. Dokumentation der Prüfung der Eignung der Bieter 10.7. Dokumentation der Prüfung der Angemessenheit

des Preises 10.8. Dokumentation der Ermittlung des wirtschaftlichsten

Angebots 10.9. Dokumentation der Prüfung der Gleichwertigkeit al-

ternativ angebotener Fabrikate

11. Dokumentation der Prüfung von Nebenangeboten

12. Dokumentation eines Verhandlungsverfahrens

13. Dokumentation der Gründe einer Aufhebung V. Heilung von Dokumentationspflichtverletzungen; Bindungswirkung des Vergabevermerks

VI. Rechtsfolgen eines fehlenden oder mangelhaften Vergabevermerks VII. Anhang: Aufbau und Inhalt des Vergabevermerks gemäß den Vorgaben im „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau“ des BMVBS

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I. Rechtsgrundlagen und Bedeutung des Vergabevermerks Bei der Vergabe von Bau-und Lieferleistungen muss die Vergabestelle unabhängig von der Höhe der Auftragssumme nach § 30 Nr.1 VOB/A oder § 30 Nr.1 VOL/A einen Ver-merk anfertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststel-lungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Dies gilt auch für die Vergabe freiberuflicher Leistungen nach der VOF, wenn der Auftragswert die maß-geblichen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (§ 2 Abs. 2, § 18 VOF). Der Ver-gabevermerk ist ein wesentlicher Ansatzpunkt für Rechnungshöfe, Vergabekammern, Gerichte und Behörden der Rechts- und Fachaufsicht bei der Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge. Er ist von besonderer Bedeutung für die Übermittlung statistischer Angaben nach § 33 a VOB/A, § 30 a VOL/A und § 19 VOF an die Europäische Kommis-sion. Ein regelgerecht angefertigter Vergabevermerk hat einen wesentlichen Anteil an der Vermeidung von Korruption, da der Zwang zur eingehenden und nachvollziehbaren Begründung von Vergabeentscheidungen Manipulationsspielräume erheblich einengt. Das Fehlen des Vergabevermerks bzw. sein unzureichendes Abfassen offenbaren zu-dem ein fehlendes Verständnis für die Wahrung eines wettbewerbsorientierten Vergabe-verfahrens; denn mit dem Vergabevermerk steht dem Auftraggeber ein gut geeignetes Steuerungsinstrument zur Verfügung, mit dem die sparsame und wirtschaftliche Mittel-verwendung gewährleistet werden kann (Bemerkungen des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein 2004 Nr. 13). Eine detaillierte Darstellung der einzelnen Stufen des Verfahrens und der auf den einzel-nen Stufen erforderlichen Angaben und Begründungen enthalten das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau“ (HVA B-StB; siehe Nr. VII dieser Arbeitshilfe) und - nahezu identisch - das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau“ (HVA L-StB) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in 2.0 Allgemeines Nr.(11). Diese Darstellungen sind auch für solche Vergaben eine gute Orientierung, die keine Bauleistungen zum Gegenstand haben. II. Dokumentationspflichten wenn der Auftragswert den maßgeblichen EG-

Schwellenwert erreicht oder überschreitet Für den Bereich der Vergaben, deren Auftragswerte die EG-Schwellenwerte errei-chen oder überschreiten (EU-weite Vergaben), stellen die o.g. Bestimmungen der Ver-dingungsordnungen über den Vergabevermerk die Umsetzung von EG-Recht (vgl. Ver-gabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG Art. 43) in nationales Recht dar und sind daher im Lichte des europäischen Vergaberechts und des § 97 Abs.1 GWB (Transparenzge-bot) und des § 97 Abs.7 GWB (subjektives Recht der Bieter auf Einhaltung der Vergabe-bestimmungen) auszulegen. Das Transparenzgebot gemäß § 97 Abs. 1 GWB als Aus-fluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 97 Abs 2 GWB findet in den §§ 30 VOL/A sowie in § 18 VOF seinen speziellen Niederschlag (OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2005, Verg.1/2005 in VergabeR 2005, S. 537). Ein Bieter hat deshalb in diesem Bereich ein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Dokumentation (schriftliche Begrün-dung) der wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren. Besteht ein Dokumentati-onsmangel und wirkt sich dieser auf die Rechtsstellung eines Bieters im Vergabeverfah-ren aus, ist der Bieter in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung der Vergabebestim-mungen (§ 97 Abs. 7 GWB) verletzt und kann erfolgreich das Vergabenachprüfungsver-fahren betreiben.

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Nach einer EG-rechtlichen Auslegung der §§ 30 Nr.1 VOB/A, 30 Nr.1 VOL/A und 18 VOF genügt es nicht, dass der Vergabevermerk erst nach Abschluss des Vergabever-fahrens (siehe z.B. OLG Brandenburg, BauR 1999,S.1175) oder erst kurz vor Erteilung des Zuschlages in seiner Gesamtheit angefertigt wird. Vielmehr muss er aus Gründen der Gleichbehandlung der Bieter, der Transparenz und der Überprüfbarkeit der Vergabe während des Vergabeverfahrens zeitnah laufend fortgeschrieben werden, damit das jeweils aktuelle Vergabeverhalten zu jedem gewünschten Zeitpunkt überprüft werden kann. Um einen effektiven Rechtsschutz der Bieter zu gewährleisten, müssen zumindest die wesentlichen Zwischenentscheidungen auf diese Art bereits vor Zuschlagserteilung laufend und nachvollziehbar dokumentiert sein, damit der Weg zur Vergabeentscheidung vom einzelnen Bieter nachvollzogen und damit kontrolliert werden kann. Denn Rechts-verstöße zu Lasten des Bieters können in allen Stadien des Vergabeverfahrens auftreten und sogleich zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens nach Teil 4 des GWB ge-macht werden. Die Bieter sollen in nachvollziehbarer Weise nicht nur erfahren, warum sie für die Auftragsvergabe nicht vorgesehen sind, sondern sollen sich auch im laufen-den Vergabeverfahren davon überzeugen können, dass der für die Auftragsvergabe in Betracht kommende Bewerber auf Grund sachgerechter, nachvollziehbarer und ermes-senfehlerfreier Entscheidungen bestimmt worden ist (Vergabekammer Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2001, 2. VK 56/01; Vergabekammer Arnsberg, Beschluss vom 29.11.2002, VK 1-25/2002; Vergabekammer Hessen, Beschluss vom 29.05.2002, 69d VK-15/2002; OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2005, Verg 1/2005 in VergabeR 2005, Seite 537). III. Dokumentationspflichten wenn der Auftragswert den maßgeblichen EG- Schwellenwert unterschreitet Unterhalb der EG-Schwellenwerte ist von der Vergabestelle ebenfalls ein Vergabever-merk anzufertigen (§ 30 Nr. 1 VOB/A, § 30 Nr. 1 VOL/A). Da aber die Bieter unterhalb der EG-Schwellenwerte kein subjektives Recht auf das Einhalten der Vergabebestim-mungen durch den Auftraggeber und daher auch keinen Anspruch auf eine ordnungs-gemäße Dokumentation des Vergabeverfahrens haben, ist es Praxis, in diesem Bereich den Vergabevermerk erst zum Abschluss des Vergabeverfahrens oder gar erst nach Zuschlagserteilung anzufertigen. Der Bundesrechnungshof hat angeregt, den Vergabestellen die bei EU-weiten Vergaben erforderliche laufende und zeitnahe Fortschreibung des Vergabevermerks (siehe oben II.) auch für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte vorzuschreiben (Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2003, BT-Drs. 15/2020 Nr.17). Er hat darauf hingewiesen, dass die unterhalb der Schwellenwerte zulässige und übliche Praxis, den Vergabevermerk erst zum Abschluss des Vergabeverfahrens anzufertigen, zu einem Vergabevermerk „zweiter Klasse“ führt, weil hier den für die Vergabestellen zuständigen Einrichtungen der Rechts- und Fachaufsicht sowie den Rechnungshöfen die Möglichkeit verwehrt ist, bei der Nachprüfung laufender Vergaben auf schriftliche Begründungen für die in diesem Verfahren bisher getroffenen Zwischenentscheidungen (siehe unten IV. Einzelfälle) zugreifen zu können. Der Bundesrechnungshof hält dies für eine nicht sachgerechte Ein-schränkung der Kontrollmöglichkeiten dieser Einrichtungen. Auch die Präventivfunktion des Vergabevermerks hinsichtlich der Korruptionsvermeidung sieht er unnötig ge-schwächt, wenn längst unwiderruflich getroffene Zwischenentscheidungen erst später zu begründen sind. Der Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages hat dazu den Beschluss gefasst, er erwarte, dass das zustän-

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dige Bundesministerium in seinem Konzept für ein vereinfachtes Vergaberecht die Rege-lung für das Abfassen von Vergabebegründungen entsprechend den Empfehlungen des Bundesrechnungshofes umsetzt. Neben diesen zeitlichen Anforderungen an das Abfassen des Vergabevermerks ist da-von auszugehen, dass die inhaltlichen Anforderungen an den Vergabevermerk ober- und unterhalb der Schwellenwerte identisch sind. Das bedeutet, dass die entsprechen-den Entscheidungen der Vergabekammern und Gerichte im Vergabenachprüfungsver-fahren nach Teil 4 des GWB (siehe unten IV. Wesentliche Einzelfälle) – das nur Verga-ben mit Auftragswerten ab der Schwellenwerte erfasst - insoweit auch für Vergaben un-terhalb der Schwellenwerte zu beachten sind. Hierfür spricht zunächst der für alle Ver-gaben unabhängig von den Schwellenwerten gleiche Wortlaut der §§ 30 Nr. 1 VOB/A, 30 Nr. 1 VOL/A und § 18 VOF. Hierfür spricht weiter, dass das in den Vergabenachprü-fungsverfahren zur Begründung bestimmter Dokumentationspflichten herangezogene Transparenzgebot aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet wird, das auch un-terhalb der Schwellenwerte zu beachten ist (vgl. § 2 Nr. 2 VOL/A, § 2 Nr. 2 VOB/A, § 4 Abs. 2 VOF). IV. Wesentliche Einzelfälle; Entscheidungen der Vergabekammern und Vergabe- senate Mängel der Vergabebegründung sind insbesondere in folgenden Bereichen festzu-stellen:

1. Erfordernisse an die inhaltliche Nachvollziehbarkeit der Dokumentation; an den Vergabevermerk zu stellende formale und zeitliche Voraussetzungen

Der Vergabevermerk muss die einzelnen Entscheidungen inhaltlich nachvoll-ziehbar dokumentieren. Ein bloßer Vergabevorschlag, ein Prüfkriterienkatalog oder ein Schriftwechsel des Auftraggebers mit einem eingeschalteten Ingenieur-büro können einen Vergabevermerk nicht ersetzen, denn solche Unterlagen ent-halten keine vollständige Dokumentation der einzelnen Stufen des Verfahrens, der maßgebenden Feststellungen sowie der Begründung der einzelnen Entschei-dungen. Ebenso wenig reicht der bloße Hinweis, ein bestimmter Bewerber sei nach eingehender Diskussion und Bewertung als geeignetster Teilnehmer ermit-telt worden, da hier jegliche Nachvollziehbarkeit fehlt.

Aufgrund der hohen inhaltlichen Anforderungen an die Dokumentation hat der

Vergabevermerk einen erheblichen Detaillierungsgrad aufzuweisen, formelhafte Begründungen reichen nicht aus (Vergabekammer Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2005, VK 20/05).

Je wichtiger eine Entscheidung ist, umso ausführlicher ist die Begründung darzu-legen. Dies gilt insbesondere auch für Wertungsentscheidungen, die Beurtei-lungs- oder Ermessensspielräume ausfüllen. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die in ihm mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen müs-sen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Verga-beverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2004, VII-Verg. 1/04 in VergabeR 2004, 513; OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2005, Verg 1/2005 in VergabeR 2005, 541). Die Vergabekammer Lü-neburg fordert, die Entscheidungsgründe im Vermerk so dezidiert festzuhalten, dass auch einem Außenstehenden bei Kenntnis der Angebotsinhalte deutlich er-kennbar und nachvollziehbar wird, warum gerade auf das betreffende Angebot

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der Zuschlag erteilt werden soll (Beschluss vom 23.02.2004, 203-VgK-01/2004; Beschluss vom 03.05.2005, VgK-14/2005; Beschluss vom 05.07.2005, VgK-26/2005; Vergabekammer Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2005, VgK-48/05). Mängel der Erkennbarkeit und der Nachvollziehbarkeit in diesem Bereich gehen zu Lasten der Vergabestelle. Die Dokumentation muss nicht aus einem einzigen Vermerk bestehen; es ist aus-reichend, wenn neben dem Vergabevermerk eine durchgängige Dokumentation durch separate Schriftstücke erfolgt und sich daraus die Begründungen für die einzelnen Stufen des Verfahrens ergeben (Vergabekammer Hessen, Beschluss vom 25.07.2003, 69d VK-31/2003). Damit die Vergabeentscheidungen nachvoll-ziehbar sind, wird der Vergabevermerk allerdings Verweisungen auf die separaten Schriftstücke enthalten müssen. Der Vergabevermerk muss die Anforderungen erfüllen, die im Rechtsverkehr an einen Aktenvermerk gestellt werden. Dazu gehört neben dem Datum auch die Un-terschrift des Antragstellers, damit sich der verantwortliche Entscheidungsträger ermitteln lässt. Ohne diesen Inhalt entbehrt der Vergabevermerk seiner Verbind-lichkeit als Urkunde, die Beweisfunktion haben soll (OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2005, Verg 1/2005 in VergabeR S. 557). Ein nicht unterschriebener Verga-bevermerk ist nicht ordnungsgemäß erstellt (OLG München, Beschluss vom 15.07.2005, Verg 14/05.

Eine zeitnahe Dokumentation ist nach Ablauf von zwei Monaten nach der Ent-scheidung nicht mehr gegeben (Vergabekammer Bund, Beschluss vom 09.06.2005, VK 3-49/05; die Vergabestelle hatte eine Verkürzung der Frist für den Antrag auf Teilnahme am Vergabeverfahren (hier § 14 Abs. 1 VOF) bekannt ge-macht, die Gründe für die Verkürzung aber erst zwei Monate später dokumen-tiert). Zeitnah bedeutet zwar nicht unverzüglich; aber nur ausnahmsweise kann eine zeitnahe Dokumentation auch dann noch vorliegen, wenn zu beurteilende und zu dokumentierende Umstände erst im Verlauf eines Vergabenachprüfungs-verfahrens zutage treten, dem Auftraggeber eine frühzeitigere Dokumentation nicht möglich war und er dann die ergänzende Dokumentation in einem ergän-zenden Vergabevermerk niederlegt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2004, VII-Verg 1/04 in Vergaberecht 2004, 513; Beschluss vom 04.03.2004, Verg 8/04).

2. Verantwortung der Vergabestelle für die Dokumentation bei der Einschal-tung Dritter für die Durchführung der Vergabe

Der Vergabevermerk muss belegen, dass die im Laufe des Vergabeverfahrens nötigen Entscheidungen von der Vergabestelle getroffen und nicht einem pri-vaten Dritten (z.B. planender Architekt, Projektsteuerer, Sachverständiger, Bera-ter) überlassen wurden. Es gehört zu den Eigenaufgaben (nicht delegierbaren Aufgaben) der Vergabestelle, die Bewertung der Angebote nicht allein in die Hän-de dieses Dritten zu legen, sondern sich dessen Bewertung auch nachvollziehbar zu Eigen zu machen (vgl. §§ 2 Nr. 3 und 6 VOL/A, § 7 VOB/A) und dies zu doku-mentieren (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 01.03.2004, 1/SVK/005-04; Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 24.10.2003, 203-VgK-30/2003; Be-schluss vom 15.09.2003, 203-VgK-22/2003). Die Vergabe hat unter ausschließli-cher Verantwortung der Vergabestelle zu erfolgen, die dafür zu sorgen hat, dass die Vergaberegeln eingehalten werden. Auch wenn dies in der VOB/A im Gegen-satz zur VOL/A (§ 2 Nr. 3) nicht speziell geregelt ist, handelt es sich hierbei um

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einen tragenden Grundsatz, der auch bei der Vergabe von Bauleistungen zu be-achten ist (Vergabekammer Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2001, 1 VK 7/01). Grundsätzlich kann und darf sich ein öffentlicher Auftraggeber bei der Vorbereitung der Vergabe eines sachverständigen Dritten bedienen (§ 7 Nr. 1 a und b VOB/A; § 6 VOL/A). Dieser kann die dem Vergabeverfahren zugrunde lie-genden Sachverhalte kaufmännisch, technisch und juristisch aufbereiten und da-bei z. B. auch die geforderten Preise beurteilen. Er darf jedoch nur unterstützen indem er die Vergabeentscheidungen vorbereitet, entscheiden darf er nicht; diese Kernkompetenz muss beim Auftraggeber verbleiben (OLG München, Beschluss vom 15.07.2005, Verg 14/05). Zwar darf sich die Vergabestelle von Dritten aufge-stellte Auswahl- und Vergabekriterien zu Eigen machen; wegen des Transpa-renzgebots muss dabei jedoch aus der Vergabeakte erkennbar sein, dass die von dem Dritten vorgenommene Auswertung so detailliert aufbereitet ist, dass sie eine eigenverantwortliche Prüfung und Entscheidung der Vergabestelle ermöglicht hat. Deshalb kann die Bewertung der Angebote durch einen Berater den Vergabe-vermerk nicht ersetzen, soweit sie die ungeprüfte Meinung des Beraters ist, mit der sich die Vergabestelle noch auseinander zu setzen hat (Vergabekammer Arnsberg, Beschluss vom 29.11.2002, VK 1-25/2002). Die Mitwirkung des Dritten darf die Grenze der bloßen Unterstützung nicht überschreiten. So darf der Auf-traggeber einem Ingenieurbüro z.B. keine Entscheidungsbefugnisse einräumen, die weder unter dem Gesichtspunkt eines vom Auftraggeber hinzugezogenen „ausschreibenden Planers“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 6 HOAI noch unter dem Gesichtspunkt einer Mitwirkung von Sachverständigen gemäß § 7 VOB/A ge-rechtfertigt sind. Diese Personen bekunden auf Grund ihres Fachwissens den Auftraggeber unterstützende Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen und sie bereiten Sachverhalte auf und vor; das alles kann die Wertung des Auf-traggebers jedoch nicht ersetzen (Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2005, 203 VgK 55/2004). Die Entscheidungen im Vergabeverfahren - z.B. auch diejenigen Entscheidungen, bei denen die Ausfüllung eines Beurteilungs-spielraumes bzw. eine Ermessensausübung notwendig sind - sind von der Verga-bestelle selbst zu treffen. Eine eigenverantwortliche Entscheidung der Vergabe-stelle in diesen Fragen setzt voraus, dass sie vom Berater zutreffend und nach-vollziehbar über die Entscheidungsgrundlagen aufgeklärt wurde, damit die Trans-parenz und Objektivität des Vergabeverfahrens und damit letztlich eine wettbe-werbliche Vergabe gewährleistet sind (OLG Naumburg, Beschluss vom 26.02.2004, 1 Verg. 17/03 in VergabeR 2004, S. 387).

Wenn sich die Vergabestelle den Vergabevorschlag eines Dritten zu Eigen macht, muss ein entsprechender schriftlicher Zustimmungsvermerk der Vergabestelle selbst ergehen, aus dem die Zustimmung und Verantwortlichkeit der Vergabe-stelle deutlich wird (Vergabekammer Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2004, VK – SH 33/04). Zutreffend bemerkt daher das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bau-aufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) zu § 7 VOB/A: „ Die Mitwirkung von Sachverständigen entbindet das Bau-amt nicht, die Entscheidung in eigener Verantwortung zu treffen.“ Die vergaberechtswidrige Delegation sämtlicher Entscheidungsbefugnis auf einen privaten Dritten und der aus der Vergabeakte und insbesondere dem Vergabe-vermerk entstehende Eindruck, dass sich der Auftraggeber im gesamten Verga-beverfahren nahezu wie ein Unbeteiligter verhalten hat, kann die Aufhebung der Ausschreibung durch Beschluss der Vergabekammer (Vergabekammer Lüne-

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burg, Beschluss vom 31.05.2002, 203 VGK-09/2002) oder die Verpflichtung des Auftraggebers zum erneuten Eintritt in die Angebotswertung (Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2005, 203 VgK 55/2004) zur Folge haben.

Auch der Beschluss eines Gemeinderates kann einen Vergabevermerk nicht er-

setzen (Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 10.10.2002, 320 VK-3194-28/02). Der bloße Beschluss einer Verbandsversammlung im Rahmen eines Öf-fentlichen Teilnahmewettbewerbs, bestimmte Bewerber in die eigentlichen Ver-tragsverhandlungen einzubeziehen, kann nicht als Vergabevermerk im Sinne des § 18 VOF oder auch nicht als Bestandteil eines solchen angesehen werden.

Für den Zuwendungsbereich folgt aus den Entscheidungen der Vergabekam-mern und Vergabesenate, dass auch der Zuwendungsempfänger als Vergabe-stelle bei der Beteiligung Dritter an der Durchführung des Vergabeverfahrens die ausschließliche Verantwortung für die im Rahmen des Vergabeverfahrens getrof-fenen Entscheidungen hat. Der Vergabevermerk muss dem zu Folge dokumentie-ren, dass der Zuwendungsempfänger die Vergabeentscheidungen eigenverant-wortlich getroffen und sie nicht dem Dritten überlassen hat.

3. Dokumentation der Wahl der Vergabeart und der Berechnung des Schwel-lenwertes

Im Vergabevermerk ist die Art der Vergabe anzugeben und gegebenenfalls zu begründen, weshalb vom Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung bzw. des Of-fenen Verfahrens abgewichen werden soll und weshalb sich die Vergabestelle für eine der anderen Vergabearten entschieden hat. Besteht Anlass, dass der Gesamtauftragswert den für die jeweilige Vergabe gel-tenden EG-Schwellenwert erreichen oder überschreiten könnte, ist für die Wahl, ob ein nationales oder ein EU-weites Vergabeverfahren anzuwenden ist, zu Be-ginn der Einleitung des Vergabeverfahrens die Schätzung des Gesamtauftrags-wertes vorzunehmen (vgl. §§ 2 und 3 VgV). Der Bedeutung der Erreichung des Schwellenwertes als Anwendungsvoraussetzungen der §§ 107,116 GWB ent-spricht es, dass der öffentliche Auftraggeber den ordnungsgemäß geschätzten Gesamtwert des zu vergebenden Auftrages in einem Vergabevermerk festzuhal-ten hat, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Bekanntmachung über die beabsichtigte Auftragsvergabe abgesandt wird. Ob der Schwellenwert erreicht ist oder nicht, ist anhand der rechtzeitigen und klaren Festlegung der Berech-nungsgrundlagen nachvollziehbar zu dokumentieren (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2004, 6 Verg 1/03).

Ist der EG-Schwellenwert erreicht oder überschritten, ist bei in Losen zu verge-benden Bauleistungen (siehe Nr. 4) gleichzeitig festzulegen, welche Leistungen mit welchen Losen zur Erfüllung des sog. 80%-Kontingents nach den §§ 1a Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, 2 Nr. 7 VgV jeweils europaweit auszuschreiben sind. Diese Fest-legungen sind zeitnah in den Vergabeakten so zu dokumentieren, dass sie Teil des Vergabevermerks werden.

Der Vorrang des Offenen Verfahrens vor dem Nichtoffenen Verfahren ist ge-setzlich normiert (§ 101 Abs. 5 GWB). Nur wenn die engen Ausnahmetatbestände für ein Nichtoffenes Verfahren (z. B. §§ 3a Nr. 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 3 VOL/A) vorliegen, darf überhaupt auf diese gegenüber dem Offenen Verfahren abwei-chende Verfahrensart zurückgegriffen werden. Da nach § 3a Nr. 3 VOL/A akten-

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kundig zu machen ist, „weshalb von einem Offenen oder Nichtoffenen Verfahren abgewichen worden ist“, liegt die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmetat-beständen beim Auftraggeber. Hat der Auftraggeber in der Vergabeakte nicht do-kumentiert, warum er vom Vorrang des Offenen Verfahrens abweichen durfte, ist ein gegen die Durchführung eines Nichtoffenen Verfahrens gerichteter Nachprü-fungsantrag grundsätzlich schon aus diesem Mangel begründet (OLG Naumburg, Beschluss vom 10.11.2003, 1 Verg 14/03).

Beruft sich der Auftraggeber bei seiner Wahl des Nichtoffenen Verfahrens auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 3 lit. b VOL/A bzw. des § 3 Nr. 3 lit. a VOB/A – das Nichtoffene Verfahren ist danach zulässig, wenn das Offene Verfahren für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde – muss er vorher eine auf gesicherten Werten beruhende Prognose dahin gehend anstellen, welchen konkreten Aufwand ein Offenes Verfahren bei ihm, aber auch der noch unbekannten Anzahl potenzieller Bieter voraussichtlich verur-sachen wird. Dieser Aufwand ist mit dem durch ein Offenes Verfahren erreichba-ren Vorteil und dem Wert der Leistung zu vergleichen. Diese weiteren Tatbe-standsvoraussetzungen zeigen, dass ein für sich gesehen hoher vom Offenen Verfahren verursachter Zusatzaufwand zunächst unerheblich ist. Vielmehr ist das dann zu bildende Verhältnis zum erreichbaren Vorteil und alternativ zum Leis-tungswert entscheidend. Erst wenn insoweit ein Missverhältnis zweifelsfrei fest-gestellt wird, darf das Nichtoffene Verfahren angewandt werden (lesenswert: Ver-gabekammer Sachsen, Beschluss vom 20.08.2004, 1/SVK/067-04). Die Vergabe-kammer Sachsen (a.a.O.) geht davon aus, dass der Aufwand für den von einem Nichtoffenen Verfahren durchzuführenden Teilnahmewettbewerb eher höher oder zumindest nicht niedriger sein dürfte als die Eignungsprüfung im Rahmen des Of-fenen Verfahrens gemäß §§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A und VOB/A. Einer der er-reichbaren Vorteile des Offenen Verfahrens liege in seiner „durch normalen Sachstand abgestützten“ wirtschaftlichen Beschaffung; indem von der Vergabe-kammer zu entscheidenden Fall entspreche es der Erfahrung und mathemati-schen Wahrscheinlichkeit, dass das wirtschaftlichste Angebot bei erwarteten 50 Angeboten im Offenen Verfahren preislich niedriger liege als bei lediglich 10 An-geboten.

Erscheinen dem Auftraggeber das Offene und das Nichtoffene Verfahren als un-geeignet und sieht er die Wahl des Verhandlungsverfahrens für gerechtfertigt an, ist es seine Aufgabe, die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände darzu-legen. Denn ihn trifft die Beweislast für die Tatsachen, die die Ausnahme (des Verhandlungsverfahrens gegenüber den vorrangigen Vergabearten) rechtfertigen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2000, Verg 3/00).

Das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist nur ausnahmsweise zulässig. Will der öffentliche Auftraggeber dieses Verfahren anwenden, muss er die relevanten Gründe für den Verzicht auf die Bekanntmachung ausführlich do-kumentieren und belegen. Nur dann ist dieses Vergabeverfahren ausnahmsweise zulässig. Die Vergabevorschriften, die einen solchen Verzicht gestatten (siehe z.B. § 3 a Nr. 5 VOB/A) sind eng auszulegen. Die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen außergewöhnlichen Umstände obliegt regelmäßig der Verga-bestelle. (EuGH, Urteil vom 14.09.2004, Rs. C 385/02; die italienische Vergabe-stelle hatte zu Unrecht lediglich die Behauptung aufgestellt, dass eine Gesamtheit von Arbeiten zum Hochwasserschutz komplex und schwierig sei und daher nicht in Lose aufgeteilt werden und nur an einen bestimmten Auftragnehmer vergeben

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werden könne).

Bei Baumaßnahmen sind die Voraussetzungen für eine Beschränkte Aus-schreibung nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen und zu be-gründen (so ausdrücklich Vergabehandbuch des Bundes VHB Nr. 2.3 zu § 3 VOB/A). Unzureichend ist demnach die floskelhafte Begründung, die Beschränkte Ausschreibung sei wegen eines Missverhältnisses zwischen dem für eine Öffent-liche Ausschreibung erforderlichen Aufwand für Auftraggeber oder Bewerber und dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung gerechtfertigt (vgl. § 3 Nr. 3 Abs. 1a VOB/A). Einen allgemeinen Grenzwert, bei dem ohne nähere Erläuterun-gen davon ausgegangen werden kann, dass das vorgenannte Missverhältnis be-reits vorliegt, gibt es für die Baumaßnahmen des Bundes nicht.

4. Dokumentation der Bemessung der Teil- und Fachlose Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, Einzellose zu bilden, stellt eine

Maßnahme zur näheren Ausgestaltung der Ausschreibungsbedingungen dar. Sie unterliegt mithin der Dokumentationspflicht. Der Auftraggeber hat zu begründen, dass die von ihm gewählten Loszuschnitte nach Art und Umfang des ausge-schriebenen Auftrags zweckmäßig und so bemessen sind, dass sich auch kleine-re und mittlere Unternehmen um die Lose bewerben können und eine unwirt-schaftliche Zersplitterung vermieden wird (vgl. § 5 Nr. 1 VOL/A, für die Vergabe von Bauleistungen siehe § 4 VOB/A). Allein das Fehlen dieser Begründung und die damit verbundene Verletzung der Dokumentationspflicht führt zur vollständi-gen Aufhebung der Ausschreibung des betreffenden Loses, denn das Vergabe-verfahren ist dadurch, dass die Erwägungen zur Losaufteilung nicht in einem Ver-gabevermerk festgehalten worden sind, von Anfang an fehlerhaft (OLG Düssel-dorf, Beschluss vom 17.03.2004, VII-Verg 1/04 in VergabeR 2004, 513; Be-schluss vom 04.03.2004, Verg 8/04 in VergabeR 2004, S. 511; Beschluss vom 08.09.2004, Verg 38/04 in VergabeR 2005, 107).

Der Loszuschnitt darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss sich als sinnvoll erweisen. Dies ist jeweils für den Einzelfall zu beurteilen. Der Vergabestelle steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der nur dann verletzt ist, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen. (Vergabekammer Bund, Beschluss vom 29.07.2004, VK 2 -85/04).

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5. Dokumentation der Gesamtvergabe in Leistungspaketen oder an einen Ge-neralunternehmer

Wenn die Vergabestelle vom Grundsatz der Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose (§ 97 Abs. 3 GWB, § 4 VOB/A, § 5 VOL/A) abweichen will um eine Ge-samtvergabe (Vergabe in Leistungspaketen oder an einen Generalunterneh-mer) vorzunehmen, steht ihr zwar im Rahmen einer Interessenabwägung ein Be-urteilungsspielraum zu. Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Vergabestelle ledig-lich pauschale Begründungen für die ausnahmsweise Durchführung der Gesamt-vergabe anführt. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Subsumtion bezogen auf den konkreten Fall und eine aktenkundige substantiierte Begründung, die ei-ne Abwägung mit den Interessen der kleinen und mittleren Bieter und deren Schutz enthält. Entscheidend ist im Hinblick auf ein eventuelles Nachprüfungsver-fahren die ausführliche Dokumentation der Gründe in der Vergabeakte, warum vor der losweisen Ausschreibung nach § 97 Abs. 3 GWB i. V. m. § 4 VOB/A bzw. § 5 VOL/A abgesehen werden soll. Da die Losvergabe neben dem an sich verga-befremden Zweck des Mittelstandsschutzes einem grundsätzlichen Gebot der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht, kann es zur Begründung einer Ausnahme nicht ausreichen, lediglich auf allgemeine Vorteile einer Gesamtverga-be hinzuweisen, wie sie mehr oder weniger bei jeder Vergabe auftreten können (Vergabeüberwachungsausschuss Bayern, Beschluss vom 3.Mai 1996, ZVgR 1997, S. 81; zur Wirtschaftlichkeit der Teillosvergabe gegenüber der Vergabe an Generalunternehmer siehe Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2001, Bundestags-Drs. 14/1018, Nr.77). Die Gesamtvergabe kann daher z.B. nicht dar-auf gestützt werden, dass der Auftraggeber nur einen einzigen Vertragspartner hat, dadurch eine den Auftraggeber entlastende Koordinierung durch den Auf-tragnehmer erfolgt und eine Gewährleistung "aus einer Hand" erreicht wird. Dass eine Mehrzahl von Auftraggebern auch eine Mehrzahl von Gewährleistungsgeg-nern bedeutet, entspricht dem Wesen einer losweisen Vergabe und wird vom Gesetz hingenommen. Gleiche gilt für den Umstand, dass eine losweise Vergabe ein kostenaufwändiges Vergabeverfahren verursachen würde. Die schlichte Unterstellung, dass bei einer Losvergabe die gesetzten Termine nicht einzuhalten seien, stellt keine ausreichende Begründung dar. Eine terminli-che Unzweckmäßigkeit kann entstehen, wenn die Aufteilung in Lose nachgewie-sen zu einer starken Verzögerung des Vorhabens führen würde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004, Verg 38/04 in VergabeR 2005, 107).

Ebenso wenig genügt das Argument, kleine und mittlere Unternehmen hätten die

Möglichkeit, sich zu Bietergemeinschaften zusammenzuschließen, denn dies wird dem Schutzzweck des § 97 Abs. 3 GWB nicht gerecht, wonach mittelständi-schen Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit zur eigenständigen Beteiligung am Bieterwettbewerb einzuräumen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2004, Verg 8/04 in VergabeR 2004, S. 511).

Eine Gesamtvergabe muss mit einer belegbar eindeutig höheren Wirtschaftlich-

keit oder mit belegbar eindeutigen technischen Vorteilen im Sinne von § 4 Nr.3 Satz 2 VOB/A begründet sein. Der erhebliche Kostenvorteil einer Gesamtverga-be muss konkret geprüft und durchgerechnet worden sein, da nach der vergabe-rechtlichen Rechtsprechung ein Nachholen der Kostenvorteilsberechnung aus Gründen der Transparenz grundsätzlich nicht erfolgen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004, Verg 38/04 in VergabeR 2005, 107). Als Kostenvorteil

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der Gesamtvergabe gilt daher nicht bereits der Umstand, dass eine losweise Ver-gabe ein kostenaufwändigeres Vergabeverfahren verursachen würde. Der Kos-tenaufwand muss bereits hinsichtlich des eigentlichen Auftrages eine Höhe besit-zen, die mit einer Aufteilung in Lose vollkommen unvereinbar ist.

Bei Vergaben, die wegen ihres Schwellenwertes der Nachprüfung nach Teil 4 des

GWB unterstehen, muss sich die Vergabestelle bewusst sein, dass § 97 Abs. 3 GWB dem potentiellen Fach- und Teillosanbieter ein Nachprüfungsrecht einräumt, wenn er sich wegen der Gesamtvergabe an einer Bewerbung gehindert sieht.

6. Dokumentation der Einschränkung des Grundsatzes der produktneutralen Ausschreibung

Einschränkungen des Grundsatzes der produktneutralen Ausschreibung (§ 9 Nr.5 VOB/A, § 8 Nr.3 VOL/A) sind Einschränkungen des europarechtlichen Wettbewerbsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbotes, die beide im natio-nalen Recht (§ 97 Abs.1 und 2 GWB) Gesetzesrang haben. Einschränkungen be-dürfen deshalb wegen ihres Ausnahmecharakters besonderer Begründungen. Nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofes haben Hersteller- und Fab-rikatsvorgaben vor allem durch die vermehrte Erstellung der Leistungsverzeich-nisse durch freiberuflich Tätige zugenommen (vgl. Bemerkungen des Bundes-rechnungshofes 1995, BT-Drs. 13/2600). Die Vergabevermerke enthalten die hierfür erforderlichen Begründungen häufig nicht.

- Die Vergabestelle hat im Vergabevermerk darzulegen, weshalb eine Leistung

nicht neutral ausgeschrieben werden kann und statt dessen eine hersteller- oder fabrikatsbezogene Ausschreibung erforderlich ist oder bestimmte Ver-fahren, Ursprungsorte oder Bezugsquellen gefordert werden müssen. Zu be-gründen sind auch jene Fälle, in denen ein Leitfabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben wird, da auch dies nur zulässig ist, wenn eine neutrale, hinreichend genaue und allgemeinverständliche Bezeichnung nicht möglich ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen ei-nes Ausnahmefalles gegeben sind, ist ein enger Maßstab anzulegen (Erlass BMBau vom 17.12.1997 – B I 2 – 01082-100; siehe auch Vergabehandbuch des Bundes VHB Nr. 1.2.3 zu § 9 VOB/A), woraus entsprechend hohe An-forderungen an die Qualität der Begründung im Vergabevermerk folgen. Oberhalb der Schwellenwerte ist die Begründung wegen der erforderlichen Zeitnähe spätestens vor der Versendung der Verdingungsunterlagen an die Bieter zu dokumentieren. Aus EG-rechtlicher Sicht ist dabei auch zu beachten, dass die Europäische Kommission gegenüber der Bundesregierung mehrfach darauf hingewiesen hat, dass eine Verletzung des EG-Vertrages (Art. 28) vorliegt, wenn ohne sachgerechten Grund für Produkte deutsche technische Vorschriften vorge-schrieben oder Produkte eines bestimmten deutschen Produzenten abgefor-dert werden oder dessen Werknorm einzuhalten ist. Verletzungen dieser Art können zu einer Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik beim Eu-ropäischen Gerichtshof führen. Das grundsätzliche Erfordernis der Bezug-nahme auf gemeinschaftsrechtliche Spezifikationen ist in § 9 Nr. 4 Abs. 2 VOB/A und § 8a Nr. 1 VOL/A einschließlich des jeweiligen Anhangs Techni-sche Spezifikationen festgelegt. Die Gründe für eine Ausnahme von der An-wendung europäischer Spezifikationen sind zu dokumentieren (siehe § 9a

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VOB/A, § 8a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A).

- Im Rahmen der Wertung der eingereichten Angebote können Bieter in ihrem Recht auf ausreichende Dokumentation verletzt werden, wenn der Vergabe-vermerk keine Begründung dazu enthält, weshalb ein abweichend vom Leit-fabrikat angebotenes Fabrikat nicht gleichwertig sein soll. Die Vergabestelle kann über die Frage der Gleichwertigkeit nicht rechtsfehlerfrei entscheiden, ohne die Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung einschließlich der Ergeb-nisse ihrer Aufklärungsbemühungen (z.B. Prüfung von Referenzen) zu doku-mentieren (BayObLG, Beschluss vom 12.September 2000, VergabeR 2001, S. 65; Vergabekammer Nordbayern, Beschluss vom 03.05.2004, 320 VK-3194-11/04).

7. Dokumentation der Bewerberauswahl in Vorbereitung einer Beschränkten Ausschreibung

Bei einer Bewerberauswahl in Vorbereitung einer Beschränkten Ausschreibung ist die Auswahl des vorgeschlagenen Bewerberkreises zu dokumentieren. In die-sem Fall ist der Kreis der aufzufordernden Unternehmen durch den Behördenlei-ter oder einen von ihm Beauftragten festzulegen, indem der vorgeschlagene Be-werberkreis zur Vorbeugung gegen Manipulation durch Streichung und/oder Er-gänzungen verändert wird (vgl. Vergabehandbuch des Bundes, Nr. 2.4 zu § 8 VOB/A). Der Verzicht hierauf ist im Vergabevermerk zu begründen (Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2000, Bundestags-Drs. 14/4226, S. 262).

8. Dokumentation der Bewerberauswahl im Rahmen eines Öffentlichen Teil-nahmewettbewerbs

Das Ergebnis eines Öffentlichen Teilnahmewettbewerbs vor Beschränkter Ausschreibung, Nichtoffenem Verfahren oder förmlichem Verhandlungsverfahren ist detailliert zu begründen und zu dokumentieren, insbesondere die Prüfung der Eignung der Bewerber. Bei der Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs besteht weder vor einem Nichtoffenen Verfahren noch vor einem Verhandlungsverfahren ein „wettbewerbs-freier Raum“. Ein Bewerber hat allerdings keinen Rechtsanspruch auf Beteiligung an einem dem Teilnahmewettbewerb folgenden Verfahren. Dennoch ist auch in diesem Verfahrensabschnitt der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB einzuhalten (OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2005, Verg1/2005 in Ver-gabeR 2005, S. 537 für den Fall eines Verhandlungsverfahrens; Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 28.12.2004, 75-11/04 für den Fall eines Nichtoffenen Verfahrens). Dies bedeutet, dass ein Bewerber selbst bei nachgewiesener Eig-nung keinen Anspruch auf Angebotsabgabe hat. Der Auftraggeber ist nicht ver-pflichtet, alle Bewerber, welche die verlangten Nachweise bezüglich ihrer Eignung vollständig erbracht haben, zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Die §§ 8, 8a VOB/A bzw. 7, 7a VOL/A lassen dem Auftraggeber hier einen Beurteilungs-spielraum. Er hat jedoch alles zu unterlassen, was zu einer Benachteiligung bzw. Diskriminierung bestimmter Bewerber führen könnte. Die Prüfung und Bejahung der Eignung eines Bewerbers durch den Auftraggeber ist demnach im Verhand-lungsverfahren mit vorgeschaltetem Öffentlichem Teilnahmewettbewerb eine not-wendige Voraussetzung dafür, dass ein Bewerber zur Einreichung eines Angebo-tes aufgefordert wird. Die Eignungsprüfung und die auf Grund der Teilnahmean-träge erfolgende Auswahl unter den Bewerbern gehören damit wegen des Funkti-

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onszusammenhangs ebenso selbstverständlich zum Teilnahmewettbewerb wie dieser zum Vergabeverfahren zählt (Vergabekammer Arnsberg, Beschluss vom 29.11.2002, VK 1-25/2002; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2002, Verg. 48/02). Die Auswahlentscheidung der Vergabestellte muss daher auf sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Sind solche Gründe weder im Ver-gabevermerk dokumentiert noch sonst dargelegt, hat die Vergabestelle ihr Aus-wahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Dies gilt für die Entscheidung, welche als auch wie viele Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wer-den. § 101 Abs. 3 GWB eröffnet im Einklang mit dem EG-Vergaberecht der Ver-gabestelle grundsätzlich eine Auswahlmöglichkeit unter den Teilnehmern. Die Auswahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, hat der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Gleich-behandlungsgrundsatzes des § 97 Abs. 2 GWB zu treffen und unter Beachtung des Transparenzgrundsatzes des § 97 Abs. 1 GWB zu dokumentieren. Nicht aus-reichend ist die bloße Mitteilung der Vergabestelle an einen Bewerber, er habe wegen der Vielzahl der Teilnahmeanträge nicht berücksichtigt werden können. Dabei ist die Vergabestelle jedoch nicht verpflichtet, allen geeigneten Bewerbern die Angebotsabgabe zu ermöglichen (BayObLG, Beschluss vom 20.04.2005, Verg 26/04 für einen Öffentlichen Teilnahmewettbewerb vor einem Nichtoffenen Verfahren; die Vergabestelle hatte von 25 Teilnehmern 15 nachvollziehbar aus-geschieden, aber weshalb sie von den restlichen 10 nur 8 Teilnehmern zur Ange-botsabgabe aufforderte war nicht ersichtlich und erschien daher unklar und will-kürlich). Bei seiner Auswahlentscheidung hat der Auftraggeber darüber hinaus die Vorgabe des § 8 a Nr. 2 Satz 1 VOB/A zu beachten, wonach für ein Nichtoffenes Verfahren mindestens fünf geeignete Bewerber aufzufordern sind; für ein Ver-handlungsverfahren sind es mindestens drei geeignete Bewerber (§8a Nr. 3 VOB/A). Auf jeden Fall muss die Zahl der aufgeforderten Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen. Die Vergabestelle ist – entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht – nicht verpflichtet, in der Bekanntmachung Angaben – sei es als Zahl oder Marge – über die Anzahl der Unternehmen zu machen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen. Sie muss dies auch nicht vor Eingang der Teilnahmeanträge fest-legen (BayObLG, Beschluss vom 20.04.2005, Verg 26/04). Zur Dokumentation bei der Auswertung der Teilnahmeanträge mit Hilfe einer Punktebewertung (Bewertungsmatrix) siehe Nr. 10.4.

9. Dokumentation der Bewerberauswahl für einen Planungswettbewerb nach VOF Bei einem Realisierungswettbewerb (Planungswettbewerb) mit vorangehendem Auswahlverfahren nach VOF kommen nur im Sinne des § 10 VOF geeignete Be-werber in die engere Auswahl nach § 20 Abs. 5 VOF. Der Auswahl im engeren Sinn (nach Kriterien wie z. B. der gestalterischen Qualifikation) - bei der die Quali-fikation in engerem Bezug auf das konkrete Vorhaben geprüft wird – ist also eine Geeignetheitsprüfung nach §§ 10, 13 VOF (Kriterien: Fachkunde, Leistungsfähig-keit, Zuverlässigkeit) vorgeschaltet. Die beiden Wertungsstufen des Auswahlverfahrens müssen vollständig dokumen-tiert und dürfen dabei nicht unzulässig vermischt werden. So gibt die Dokumenta-

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tion dann eine unzulässige Doppelberücksichtigung von Eignungskriterien wieder, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Mitarbeiterzahl / -qualifikation und der Umsatz Planungsleistung (Eignungskriterien im Sinne von § 10 VOF; vgl. § 13 Abs. 2 lit.b und d VOF) nach bereits festgestellter Eignung im Sinne von § 10 VOF nochmals auf der nächsten Wertungsstufe des § 20 Abs. 5 VOF herangezogen werden (kein „Mehr an Leistung“; Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 26.01.2005, VK 3 – 224/04). Da es sich bei der Auswahl für die Teilnahme an einem Wettbewerb nach § 20 VOF nicht um ein Vergabeverfahren handelt, gilt § 18 VOF nicht unmittelbar. Je-doch gilt die Pflicht zu einer zeitnahen Dokumentation der wesentlichen Verfah-rensschritte und Entscheidungen einschließlich deren Begründungen in einem fortlaufend zu führenden Vermerk als Ausprägung des allgemeinen Transparenz-grundsatzes auch für die Auswahl von Wettbewerbsteilnehmern nach § 20 Abs. 5 VOF, die ebenso wie die Bewerber oder Bieter in einem Vergabeverfahren einen Anspruch darauf haben, die Gründe für ihre Nicht-Berücksichtigung zu erfahren und gegebenenfalls zur Überprüfung zu stellen. Ohne entsprechende Dokumen-tation ist es nicht möglich zu kontrollieren, ob der bei der Bewerberauswahl nach § 20 Abs. 5 gegebene Beurteilungsspielraum fehlerfrei ausgeübt wurde (Verga-bekammer des Bundes, Beschluss vom 26.01.2005, VK 3 – 224/04).

10. Dokumentation der Prüfung und Wertung der Angebote

Bei der Prüfung und Wertung der Angebote sind Mängel der Dokumentation insbesondere in folgenden Bereichen festzustellen:

10.1 Dokumentation der Einhaltung der Wertungsstufen

Die Wertungsstufen sind vollständig zu dokumentieren und dürfen dabei nicht unzulässig vermischt werden. Systematisch (vgl. §§ 25 VOL/A, 25 VOB/A) voll-zieht sich die Wertung in vier Stufen: - In der 1. Stufe sind die auszuschließenden bzw. ausschließbaren Angebote zu

ermitteln, ohne dass eine inhaltliche Wertung dieser Angebote vorzunehmen ist (§§ 25 Nr. 1 VOL/A und VOB/A). Hier ist z. B. die Vollständigkeit der Angebote zu untersuchen, d.h. es ist zu prüfen, welche Angebote wegen fehlender Angaben und Nachweise ausge-schlossen werden müssen.

- In der 2. Stufe ist die Eignung der verbliebenen Bieter im Hinblick auf die er- forderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zu überprüfen (§§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A und VOB/A). - Die 3. Stufe hingegen befasst sich mit der Überprüfung ungewöhnlich niedriger

oder ungewöhnlich hoher Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leis-tung (§ 25 Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 VOL/A, § 25 Nr. 3 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/A).

- Die 4. und letzte Leistungsphase schließlich betrifft nur noch die Angebote,

welche in die engere Wahl gekommen sind. Unter diesen ist das unter Berück-sichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln (§ 25 Nr. 3

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VOL/A, § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A).

In der ersten Stufe ist im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit auch zu prüfen, ob diejenigen verlangten Nachweise vorgelegt wurden, die sich auf die Eignung des Bieters beziehen. Fehlen sie, ist ein Bieter bereits auf der ersten Stufe auszuschließen, ohne dass die erst in der zweiten Stufe vorzunehmende Eignungsprüfung noch stattfindet. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes sind alle Angebote, die geforderte Erklärungen nicht enthalten, un-abhängig davon auszuschließen, ob das betreffende Angebot wegen der fehlen-den Erklärungen nicht wertbar ist (BGHZ 154, 32, 46).

Eine unzulässige Vermischung der 1. und 2. Wertungsstufe und die Dokumentati-

on einer unzulässigen Wertung liegen daher vor, wenn in den Vergabeakten die Feststellung „Die Eignung des Bieters wird bestätigt“ (2. Stufe) mit dem Satz be-gründet wird „Die geforderten Eignungsnachweise liegen vor“ (1. Stufe; OLG Cel-le, Beschluss vom 03.03.2005, 13 Verg 21/04).

Der Vergabevermerk dokumentiert auch dann eine unzulässige Wertung, wenn

darin dargelegt wird, ein Angebot sei in der Wertungsstufe 4 unter Berücksichti-gung der angebotenen Preise, des dargestellten Firmenprofils und der vorgeleg-ten Nachweise das annehmbarste Angebot. Über Firmenprofil und Nachweis ist bereits in der Wertungsstufe 2 im Rahmen der Eignungsprüfung zu entscheiden. Ein „Mehr an Eignung“ darf für die Wirtschaftlichkeitsprüfung (Stufe 4) keine Rolle mehr spielen (BGH, Urteil vom 08.09.1998 in NJW 1998, 3644; Vergabe-kammer Sachsen, Beschluss vom 16.12.2003, 1/SVK/146-03; Vergabekammer Baden-Württemberg Beschluss vom 18.07.2003, 1 VK 30/03), es sei denn, die Berücksichtigung eines „Mehr an Eignung“ wurde in der Vergabebekanntmachung als Wertungskriterium veröffentlicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2004, VII-Verg 77/03 in VergabeR 2004, Seite 537).

Nur ausnahmsweise können Zuschlagskriterien der Stufe 1 in die Stufe 4 einbe-

zogen werden, wenn sie sich nicht auf den Bieter selbst beziehen, sondern unmit-telbar für die Qualität der Leistung von Bedeutung sind und damit für das Preis-Leistungs-Verhältnis Bedeutung erlangen (Vergabekammer Niedersachsen, Be-schluss vom 15.11.2005, VgK 48/05 für die Einbeziehung der Kriterien Zuverläs-sigkeit und Fachkunde in die Stufe 4 bei der Auswahl eines privaten Zustellungs-unternehmens zur Beurteilung des „Produktes Förmliche Zustellung“). 10.2 Dokumentation bei Beurteilungsspielräumen Die Wertungskriterien z. B. der §§ 25 Nr.2 und 3 VOB/A, 25 Nr.2 und 3 VOL/A und § 13 Abs.1 VOF sind unbestimmte Rechtsbegriffe, wie z.B. Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit). Ebenso die §§ 25 Nr.3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A, 25 Nr. 3 Satz 2 VOL/A und 16 Abs. 2 VOF; hier geht es bei der Feststellung des wirtschaftlichsten Angebotes um eine Gesamtschau und Abwägung zahlreicher, die Entscheidung beeinflussender Kriterien (Gestaltung, technischer Wert, Folgekosten etc.). Zwar ist der Vergabestelle in diesen Fällen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, die Rechtsprechung überprüft jedoch die Ausübung des Beurteilungsspielraumes durch die Vergabestelle zumindest darauf, ob Bieter dadurch willkürlich benachteiligt wurden. Aus dem Vergabever-merk muss deshalb erkennbar sein, dass die Vergabestelle bei ihrer Wertungs-entscheidung das vorgeschriebene Verfahren und die selbst aufgestellten Verfah-

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rensbedingungen eingehalten hat, von einem zutreffenden, vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachfremden oder gar willkürlichen Erwägun-gen angestellt und sich mit ihren Erwägungen an den aus der Beurteilungser-mächtigung ergebenden Beurteilungsmaßstab gehalten hat (Bay ObLG, Be-schluss vom 10.09.2001, Verg 14/01). Der rechtliche Spielraum der Vergabestelle bei der Wertungsentscheidung ist je-denfalls dann nicht gewahrt, wenn die Vergabestelle im Rahmen der Wertung Kri-terien, deren Verwendung sie vorher angekündigt hat, nicht mehr berücksichtigt. In der Nichtberücksichtigung von Kriterien, von denen alle Bieter aufgrund der Leistungsbeschreibung gleichermaßen ausgehen mussten, liegt ein Wertungs-ausfall, der zur Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 97 Abs. 2 GWB) führt (Bundeskartellamt, Beschluss vom 06.04.2004, VK 2-148/03). So muss aus der Dokumentation ersichtlich sein, dass bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots außer dem Kriterium des niedrigsten Angebotspreises auch die übrigen bekannt gemachten Zuschlagskriterien berücksichtigt werden (Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2005, VgK-14/2005). Bei EU-weiten Vergaben dürfen bei der Wertung der Angebote nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind (§ 25 a VOB/A).

10.3 Dokumentation von Aufklärungsgesprächen

Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Zweifeln an seinem Angebot diese Zweifel in einer Verhandlung gemäß §§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A oder VOB/A zu klären und dazu weitergehende Fragen zu stellen. Das Aufklärungsgespräch muss dem Bie-ter die Möglichkeit geben, die Konformität seines Angebots mit den Verdingungs-unterlagen darzulegen. Das Aufklärungsgespräch ist so zu dokumentieren, dass in einem Nachprüfungs-verfahren gegebenenfalls der Vorwurf überprüft werden kann, das Aufklärungsge-spräch sei nicht ergebnisoffen geführt worden. Unzureichend ist, das Ergebnis des Aufklärungsgesprächs lediglich in einer Zusammenfassung niederzulegen. Aus der Vergabeakte muss zu entnehmen sein, wie viele und welche Fragen ge-stellt wurden und warum bestimmte Antworten des Bieters auf der Grundlage der in der Verdingungsunterlagen enthaltenen Bedingungen nicht überzeugt haben (Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 16.01.2005, VK 1- 219 – 219/04).

10.4 Dokumentation bei Auswertung mit Hilfe einer Punktebewertung (Bewer-

tungsmatrix) a) Eine Bewertungsmatrix kann einen ausführlichen Wertungs- und Entschei-dungsvermerk in der Vergabeakte ergänzen und präzisieren, sie kann einen Ver-gabevermerk jedoch nicht völlig ersetzen. Vielmehr muss in der Vergabeakte im Interesse einer Transparenz wenigstens kurz erklärt werden, warum welcher Bie-ter für welches Kriterium welche Punkte erzielt hat. Die Dokumentation muss nachvollziehbar erkennen lassen, auf Grund welcher wesentlichen Erwägungen die Vergabestelle zu der Bewertung und Einstufung der Bewertungsinhalte und damit zu der Punkteverteilung gelangt ist. Die kriterienbezogene Angabe erzielter Punkte und ihre Addition allein sind nicht ausreichend. Bei einem solchen Mangel muss die Vergabestelle die Angebotswertung erneut durchführen und Wertung

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und Punktevergabe nebst Begründung in einem den Anforderungen genügenden Vergabevermerk dokumentieren (Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2004, 203 Vgk – 16/2004; Vergabekammer Hessen, Beschluss vom 29.05.2002, 69 d VK-15/2002). b) Der öffentliche Auftraggeber ist erst seit dem 01.02.2006 verpflichtet, gemäß der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG (Art. 53 Abs. 2) oberhalb der EU-Schwellenwerte die Gewichtung der Zuschlagskriterien in der Bekanntma-chung oder in den Vergabeunterlagen anzugeben. Für jene Vergabeverfahren, auf die diese Regelung noch nicht anwendbar ist, gilt hinsichtlich der Dokumenta-tion der zeitlichen Festlegung der Bewertungsmatrix folgendes: Die Matrix darf nicht erst nach Kenntnis der Bewerbungsschreiben erstellt worden sein, da sonst die Gefahr der Beeinflussung nicht auszuschließen ist, d.h. schon in diesem Stadium durch Manipulation eine Entscheidung angebahnt werden könnte, die auf nicht objektiven, mit § 97 GWB nicht in Einklang stehenden Vor-überlegungen und Festlegungen fußt. Deshalb muss in den Vergabeakten do-kumentiert sein, wann genau die Bewertungsmatrix festgelegt wurde. Sonst lässt sich die Möglichkeit, die Matrix sei in Kenntnis der eingegangenen Bewer-bungen nachträglich und auf Grundlage dieser Kenntnis zugunsten oder zulasten einzelner Bewerber – also regelwidrig – erstellt worden, nicht ausschließen (OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2005, Verg 1/2005 in VergabeR 2005, 537; da-nach ist die Begründung im Vergabevermerk, die genaue Gewichtung der Eig-nungskriterien in Gestalt der Bewertungsmatrix sei „nach der Bekanntmachung“ vorgenommen worden, nicht ausreichend).

10.5 Dokumentation der Prüfung der Vollständigkeit der Angebote

Die §§ 30 Nr. 1 VOL/A und VOB/A verlangen vom Auftraggeber, dass in der Ver-gabeakte dokumentiert ist, inwieweit die abgegebenen Angebote vollständig sind, d. h. insbesondere die geforderten Preise und die sonstigen geforderten An-gaben und Nachweise enthalten (vgl. §§ 25 Nr. 1 VOL/A und VOB/A). Diese Do-kumentation soll es ermöglichen nachzuweisen, dass und mit welchem Ergebnis die Angebote auf Vollständigkeit überprüft worden sind (OLG Celle, Beschluss vom 03.03.2005, 13 Verg 21/04; das Ankreuzen eines Kästchens mit der Be-zeichnung „Die geforderten Nachweise liegen vor“ genügt demnach nicht).

Zur Einordnung der Vollständigkeitsprüfung in die vergaberechtlichen Wertungs-

stufen siehe Nr. 10.1.

10.6 Dokumentation der Prüfung der Eignung der Bieter Bei der Prüfung der Eignung kann die Vergabestelle ermessensfehlerfrei maß-geblich auf die Einholung und Auswertung von Referenzen (vgl. z.B. § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. b VOB/A) abstellen. Bei der Bewertung der Referenzen steht ihr ein Be-urteilungsspielraum zu. Allerdings muss zur Wahrung des Transparenzgrundsat-zes (§ 97 Abs. 1 GWB) die Ausübung des Ermessens in der Vergabeakte so do-kumentiert werden, dass überprüft werden kann, ob die Vergabestelle ihr Ermes-sen ordnungsgemäß ausgeübt hat, d.h. ob der Sachverhalt zutreffend und voll-ständig ermittelt worden ist oder ob die Entscheidung durch sachfremde oder will-kürliche Erwägungen bestimmt worden ist (vgl. Nr. 10.2 zur Dokumentation bei Beurteilungsspielräumen).

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Daran fehlt es, wenn ein Bieter auf Verlangen Referenzen über früher erbrachte Arbeiten vorlegt, die Vergabestelle aber nicht dokumentiert, bei welchen der frü-heren Auftraggeber sie Erkundigungen eingezogen hat. Unzureichend ist daher auch die Begründung „Referenzauskünfte ergaben …. In allen Fällen wurde von einer Beauftragung abgeraten.“ Auf eine derart unzureichende Dokumentation kann die Vergabestelle nicht den Ausschluss des Angebotes wegen fehlender Eignung des Bieters stützen (Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 05.07.2005, VgK-26/2005). Aus dem Vergabevermerk muss sich nachvollziehbar ergeben, weshalb bei einem wegen mangelnder Eignung nicht berücksichtigten Bieter dessen Referenzen und Bestätigungsschreiben nicht als Eignungsnachweis anerkannt werden. Fehlt dies, muss die Vergabestelle diese Prüfung nachholen und das Ergebnis in einem den Anforderungen des § 30 VOB/A genügenden Vermerk in der Vergabeakte doku-mentieren (Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2004, 203-VgK-01/2004; Beschluss vom 03.02.2004, 203-VgK-41/2003).

Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachwei-

se verzichtet, ist dies im Vergabevermerk zu begründen (§§ 30 Abs. 2 VOB/A und VOL/A). Damit sind vor allem Unterlagen und Nachweise gemeint, die die Eig-nung der Bieter belegen können. Darüber hinaus kann es sich entsprechend den Umständen des Einzelfalles auch um andere Unterlagen und Nachweise handeln.

10.7 Dokumentation der Prüfung der Angemessenheit des Preises

Es verstößt gegen den Transparenzgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1 GWB, wenn die Vergabestelle trotz gegebenen Anlasses die Prüfung der Angemessenheit des Preises des favorisierten Angebotes und die Dokumentation des Prüfungsergeb-nisses unterlässt. Liegen Anhaltspunkte für ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor, ist der betreffende Bieter zur Stellungnahme und Aufklärung aufzu-fordern, ggf. ist er zur Vorlage von Belegen oder Offenlegung seiner Kalkulation aufzufordern. Diese Aufklärung einschließlich der Antworten der Bieter und der Analyse seiner Kalkulation sind zu dokumentieren. Eine Aufklärung und Doku-mentation ist auch dann erforderlich, wenn das Angebot nach Auffassung der Vergabestelle unrealistisch ist; bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedene Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind annehmbar, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags keine Zweifel bestehen und der Niedrigpreis wettbewerblich begründet ist (Verga-bekammer Niedersachsen, Beschluss vom 07.11.2003, 2003-VgK-32/2003 vom 07.11.2003; OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2001, 13 Verg 12/01, m.w.N.; Ver-gabekammer Lüneburg, Beschluss vom 10.03.2003, 203-VgK-01/2003). Die Vergabekammer Lüneburg vertritt die Auffassung, dass sich zumindest die Ergebnisse des Preisspiegels im Vergabevermerk wieder finden müssen (Be-schluss vom 31.05.2002, 203 VGK-09/2002). Ist der Anschluss eines Angebotes wegen eines vorgeblich unangemessenen Preises unzureichend dokumentiert, ist die Wiederholung der Angebotswertung eine geeignete Maßnahme, diesen Verstoß gegen das Vergaberecht zu beseiti-gen (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2005, 1 Verg 3/05).

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10.8 Dokumentation der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots kann der Angebotspreis nur dann allein entscheidend sein, wenn der Auftraggeber in der Bekanntma-chung oder in den Vergabeunterlagen keine Zuschlagskriterien bekannt gemacht hat oder wenn er ausdrücklich nur das Kriterium „Preis“ benannt hat oder wenn sämtliche anderen bekannt gemachten Zuschlagskriterien nachvollziehbar erwo-gen und verglichen worden sind und selbst dann eine Gleichwertigkeit der Ange-bote besteht und positiv festgestellt worden ist oder wenn dem Kriterium „niedrigs-ter Preis“ im Rahmen etwa einer Wertungsmatrix ein so überragendes Gewicht zugemessen wurde, dass die übrigen Kriterien nicht ins Gewicht fallen. Ist die Vergabeentscheidung nicht in diesem Sinne hinreichend nachvollziehbar und sind damit die Vorgaben des § 30 Nr. 1 VOB/A verletzt, hat der Auftraggeber diese Wertungsphase erneut durchzuführen und zu dokumentieren (Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2004, 203-VgK-01/2004; Beschluss vom 03.02.2004, 203-VgK-41/2003, OLG Schleswig, VergabeR 2001, S. 214, Verga-bekammer Lüneburg, Beschluss vom 05.11.2004, 203-VgK-48/2004).

Hat die Vergabestelle mehrere Zuschlagskriterien bekannt gemacht, muss aus

der Dokumentation ersichtlich sein, dass bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes außer dem Kriterium des niedrigsten Angebotspreises auch die übri-gen bekannt gemachten Zuschlagskriterien berücksichtigt wurden (Vergabekam-mer Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2005, VgK-14/2005). Hat die Vergabestelle bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots keine Gewichtung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien dokumentiert, liegt ein Verstoß gegen den Trans-parenzgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1 GWB vor; die Vergabestelle hat erneut in die Angebotswertung einzutreten (Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 05.11.2004, 203-VgK-48/2004).

10.9 Dokumentation der Prüfung der Gleichwertigkeit alternativ angebotener

Fabrikate Hat der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis ein bestimmtes bevorzugtes Fabri-kat angegeben und dem Bieter gestattet, ein gleichwertiges anderes Fabrikat an-zubieten, ist die Prüfung der Gleichwertigkeit des anderen Fabrikats sachlich nachvollziehbar zu begründen (Vergabekammer Sachsen, Beschuss vom 16.12.2003, 1/SVK/146-03; Beschluss vom 08.01.2002, 1/SVK/132-01). Hierzu ist eine eigenständige Einschätzung des Auftraggebers erforderlich, er kann sich nicht ausschließlich auf eine Zusicherung des Bieters verlassen (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 20.12.2001, 1/SVK/132-01). Reicht der Bieter zum Nachweis der Gleichwertigkeit eine Kundenreferenzliste ein, kann die Vergabe-stelle nicht rechtsfehlerfrei über die Frage der Gleichwertigkeit entscheiden, ohne Erkundigungen bei den Referenzkunden einzuziehen und die Ergebnisse der An-fragen zu dokumentieren (BayObLG, Beschluss vom 12.09.2000, Verg 4/00).

Hat der Auftraggeber die Bieter in den Verdingungsunterlagen aufgefordert, im Angebot nicht nur die von ihnen vorgesehenen Fabrikate sondern darüber hinaus auch deren Artikel- oder Modell-Nummern zu nennen und gibt der für den Zu-schlag vorgesehene Bieter nur die Fabrikate an, hat der Auftraggeber zumindest in einem den Anforderungen des § 30 VOB/A genügenden Vergabevermerk dar-

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zulegen, warum er diese Angaben für die Überprüfung des Angebotes auf Kon-formität mit den Vorgaben der Verdingungsunterlagen und für die Vergleichbarkeit mit den anderen Angeboten nicht benötigt (Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 10.03.2003, 203 VgK-01/2003). Sobald jedoch der benannte Hersteller unter dem vorgegebenen Fabrikat mehrere geeignete Produkte anbietet, ist bei fehlen-der Angabe des konkreten Modells das Angebot wegen Unvollständigkeit auszu-schließen; in diesem Fall ist weder die erforderliche Vergleichbarkeit mit den ent-sprechenden Positionen in einem insoweit vollständigen Angebot eines anderen Bieters gewährleistet noch die Möglichkeit von nachträglichen Manipulationen ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 18.02.2003, X ZB 43/02 in ZfBR 2003, 401).

11. Dokumentation der Prüfung von Nebenangeboten Hat der Auftraggeber Nebenangebote gewünscht oder in der Bekanntmachung

oder in den Verdingungsunterlagen dazu keine Angaben gemacht, muss er Ne-benangebote genauso werten wie die Hauptangebote. Die Vergabestelle verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn sie das Nebenangebot eines Bieters bei der Wertung nicht berücksichtigt, ohne bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten An-gebots die Frage der Gleichwertigkeit∗) des Nebenangebots zum ausgeschriebe-nen Hauptangebot hinreichend zu prüfen und zu dokumentieren (Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 12.10.2004, 203-VgK-45/2004; Beschluss vom 03.02.2004, 203-VgK-41/2002 und Beschluss vom 31.05.2002, 203 VgK-09/2002). Der Auftraggeber hat eine besonders eingehende und alle Vergabekri-terien gewichtende und ins Verhältnis zu setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen (Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 12.10.2004, Az. wie oben). Der Auftraggeber ist zwar verpflichtet, die Gleichwertigkeit des Ne-benangebots zum ausgeschriebenen Hauptangebot gemäß § 25 Nr. 5 VOB/A hin-reichend zu prüfen und dies einschließlich der gebotenen Aufklärungsgespräche und des Ergebnisses der Prüfung in einem den Anforderungen genügenden Ver-gabevermerk zu dokumentieren. Den Gleichwertigkeitsnachweis hat jedoch letzt-lich der Bieter zu erbringen; gelingt ihm das nicht, ist er mit seinem Nebenangebot von der Wertung auszuschließen (vgl. Bay ObLG, Beschluss vom 21.11.2001, Verg 17/01).

12. Dokumentation des Verhandlungsverfahrens Verhandlungsverfahren (§ 101 Abs. 4 GWB) sind im Rahmen der VOB/A nur

ausnahmsweise zulässig, im Rahmen der VOF sind sie das Regelverfahren.

Gerade im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens, in welchem nicht nur weniger formale Vorgaben bestehen sondern auch Inhalte verändert und verhandelt wer-den können, ist die Dokumentation als Basisnachweis für die Einhaltung des Transparenzgebotes von außerordentlicher Bedeutung. Nur auf dieser Grundlage kann der Bieter die Wertung seines Angebots nachvollziehen und mögliche Rechtsverletzungen erkennen und nur auf dieser Basis ist ein rechtsicheres Nachprüfungsverfahren durchführbar. Mängel in der Dokumentation gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Aus diesem Grund ist auf die Erstel-

∗) Nach neuerer Rechtsprechung sind in Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte an Nebenangebote Min-destanforderungen zu stellen. Nebenangebote sind darauf zu prüfen, ob sie die gestellten Mindestanforderungen erfüllen.

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lung von Gesprächsprotokollen großer Wert zu legen; sie sind den Beteiligten zur Kenntnis zu geben, damit sie die Möglichkeit haben die Dokumentation zu korrigieren oder mit eigener Darstellung zu ergänzen. Es ist auch zu empfeh-len, - wenn irgend möglich – einheitliche Frageschemata vorzubereiten, um die Vergleichbarkeit der Erörterungen von Angeboten zu unterstützen (Vergabekam-mer Arnsberg, Beschluss vom 01.09.2004, VK 2 - 16/04).

Werden im Verhandlungsverfahren, z. B. bei der Vergabe von Architektenleistun-gen die Fragen des Auftragsgebers und die Antworten der Bewerber im Auftrags-gespräch (§ 24 Nr. 1 VOF), nicht protokolliert, verstößt der Vergabevermerk ge-gen § 18 VOF (Vergabekammer Nordbayern vom 7. Juli 2002, 320. VK-3194-15/02; Vergabekammer Lüneburg vom 07.06.2004, 203-VgK-16/2004). Aus dem Vergabevermerk soll nicht nur hervorgehen, weshalb der bevorzugte Bewerber den Auftrag erhält, es muss auch nachvollziehbar dargestellt sein, weshalb die anderen Teilnehmer am Verhandlungsverfahren im Vergleich zum bevorzugten Bewerber bei der Bewertung ein schlechteres Ergebnis erzielten (Vergabekam-mer Nordbayern, Beschluss vom 23.01.2003, 320.VK-3194-44/02). Die Vor- und Nachteile der einzelnen Vertragsangebote sind gegeneinander abzuwägen, so dass eine reine Auflistung der Vorzüge des ausgewählten Wettbewerbers nicht genügt (Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 04.05.2005, VK 20/05). Ebenso wenig genügt es, wenn die Dokumentation im Wesentlichen nur den Verlauf und den Inhalt der Verhandlungsgespräche wiedergibt, aber keine hinreichend aussa-gekräftigen wertenden Feststellungen enthält (Vergabekammer Lüneburg, Be-schluss vom 18.11.2004, 203-VgK-49/2004). Enthalten bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen die Angebote von den ausgeschriebenen HOAI – Leistungsbildern abweichende Honorarange-bote, ist die Dokumentation (z. B. durch Bietergesprächsprotokolle) unzureichend, wenn sie diese Abweichungen und die dazu zu stellenden Fragen und abzuge-benden Begründungen nicht zum Gegenstand hat. Allein die Zusicherung der Bie-ter, ihre Angebote seien HOAI – konform, ist nicht ausreichend (Vergabekammer Thüringen, Beschluss vom 17.12.2004, 360-4004.20-027/04 SLZ).

Eine Bewertungsmatrix für die Vergabe von Ingenieurleistungen (vgl. die Auf-zählung der Zuschlagskriterien in § 16 Abs. 2 VOF) kann einen ausführlichen Wertungs- und Entscheidungsvermerk in der Vergabeakte ergänzen und präzisie-ren, sie kann einen Vergabevermerk jedoch nicht völlig ersetzen. Vielmehr muss in der Vergabeakte im Interesse einer Transparenz wenigstens kurz erläutert werden, warum welcher Bieter für welches Kriterium welche Punkte erzielt hat. Die kriterienbezogene Angabe erzielter Punkte und ihre Addition allein sind nicht ausreichend. Bei einem solchen Mangel muss die Vergabestelle die Angebots-wertung erneut durchführen und Wertung und Punktvergabe nebst Begründung in einem den Anforderungen des § 18 VOF genügenden Vergabevermerk in der Vergabeakte dokumentieren (Vergabekammer Lüneburg, Beschlüsse vom 07.06.2004 und 18.11.2004, Az. wie oben).

Zur Dokumentation bei Verwendung einer Bewertungsmatrix siehe auch Nr. 10.3. Aus dem Vergabevermerk muss ersichtlich sein, dass die Vergabestelle die in der Bekanntmachung anzugebenden Zuschlagskriterien (§ 16 Abs. 3 VOF) berück-sichtigt hat; sonst verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB (Vergabekammer Rheinland-Pfalz a.a.O).

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13. Dokumentation der Gründe einer Aufhebung

Der EuGH fordert in seiner Rechtsprechung zur Rechtsmittelrichtlinie (Richtlinie 89/665 EWG), dass eine Aufhebung auch daraufhin überprüfbar sein muss, ob der Auftraggeber die Grundregeln des EG-Vertrages und das Verbot der Diskri-minierung beachtet hat (Urteil vom 18. Juni 2002 – C – 92/00 in VergabeR 2003, 313). Auf nationaler Ebene hat dieses Urteil zu einer richtlinienkonformen Ausle-gung der §§ 97 ff. GWB geführt Danach besteht ein subjektives Recht der Unter-nehmen im Sinne des § 97 Abs.7 GWB, dass die Vergabestelle die Aufhebungs-vorschriften der VOB/A und VOL/A einhalten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 18.02.2003, X ZB 43/02 in VergabeR 2003, 313). Daher ist der Auftraggeber in jedem Stadium des Verfahrens verpflichtet, die Gründe für die Aufhebung zeitnah zu dokumentieren, auch um Manipulationen zu verhindern (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2002 in NZBau 2003, 229). Die Entscheidung der Verga-bestelle, eine Ausschreibung aufzuheben, unterliegt der Nachprüfung im Verfah-ren nach Teil 4 des GWB (§§ 107 ff). Eine rechtswidrige Beendigung des Verga-beverfahrens kann im Nachprüfungsverfahren nach Teil 4 des GWB aufgehoben werden, d. h. eine Vergabekammer oder ein Vergabesenat kann die Vergabestel-le zwingen, das Vergabeverfahren fortzusetzen. Der Nachprüfung unterliegen grundsätzlich nur die Gründe, die die Vergabestelle ausweislich des Vergabever-merks zur Aufhebung bewogen haben (OLG Koblenz, Beschlüsse vom 23.12.2003, 1 Verg 8/03 in ZfBR 2004, 488).

V. Heilung von Dokumentationspflichtverletzungen; Bindungswirkung des

Vergabevermerks Eine Heilung von Dokumentationspflichtverletzungen im Nachprüfungsverfah-ren nach Teil 4 GWB ist nicht mehr möglich. Bedeutung und Funktion des Vergabevermerks würden entwertet, wenn man dem öffentlichen Auftraggeber gestattet, den von ihm geschuldeten zeitnahen Vergabevermerk im Nachhi-nein zu erstellen. In Schriftsätzen des Auftraggebers nachgeschobene Erwä-gungen, in denen er eine in den Vergabeakten fehlende oder inhaltlich nicht nachvollziehbar begründete Entscheidung nachträglich zu begründen ver-sucht, vermögen die im Vergabeverfahren notwendigerweise situationsbezo-gen zu treffenden Entscheidungen im Nachhinein nicht zu begründen, da sie die aus der Situation gewonnene Einschätzung für die weitere Vorgehenswei-se nicht mehr dokumentieren können. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Dokumentationspflicht des Auftraggebers auf eine bloße Formalie redu-ziert würde, deren materielle Einhaltung im Belieben des Auftraggebers stün-de. Denn er hätte es in der Hand, ob und wann er unvollständige Vergabeak-ten in Schriftsätzen des Nachprüfungsverfahrens ergänzte oder nicht (Verga-bekammer Land Brandenburg vom 30. Juli 2002, VK 38/02 und Vergabekam-mer Hessen vom 29. Mai 2002, 69d VK 15/2002). Es würde die Möglichkeit einer ergebnisorientierten und mit den tatsächlichen Erwägungen und Ent-scheidungen nicht übereinstimmenden Darstellung der jeweiligen Vorgänge eröffnet. Die Transparenz des Verfahrens würde gefährdet, deren Verwirkli-chung gerade auch die Pflicht des Auftraggebers zur zentralen Dokumentation des Vergabeverfahrens und der in seinem Verlauf getroffenen Entscheidun-gen nebst Begründungen dient. Um ein in jeder Hinsicht transparentes Verga-

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beverfahren zu gewähren und zugleich etwaige Manipulationsmöglichkeiten so weit wie möglich vorzubeugen, ist es deshalb geboten, dem öffentlichen Auftraggeber eine Heilung von Dokumentationsmängeln zu versagen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2004, VII-Verg 1/04 in VergabeR 2004, 514). Der Bieter soll an Hand des Vergabevermerks erkennen können, aus welchen Gründen die Entscheidung so und nicht anders getroffen wurde. Der Inhalt des Vergabevermerks soll dem übergangenen Bieter damit auch eine fundierte Entscheidung ermöglichen, ob er das Nachprüfungsverfahren durch-führen will oder nicht. Dies erfordert, dass die Vergabestelle im Nachprüfungs-verfahren an die Inhalte des Vergabevermerks gebunden sein muss und ihr der Einwand abgeschnitten wird, andere als die im Vergabevermerk niederge-legten Erwägungen seien für die Vergabeentscheidung maßgeblich gewesen und z.B. maßgebliche Umstände nur versehentlich und auf Grund eines Bear-beitungsfehlers nicht in die dokumentierte Wertung eingestellt worden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2003, Verg 46/03). Dies bedeutet, dass den Vergabestellen bei der Verteidigung ihrer Entscheidungen im Vergabenach-prüfungsverfahren ein Rückgriff auf nicht dokumentierte Erwägungen – mögen sie sogar zutreffend sein – verwehrt ist. Eine Vergabestelle, die ihre Ent-scheidungen nicht ausreichend und rechtzeitig dokumentiert, kann dem-nach auch mit gegebenenfalls richtigen Gründen nicht mehr durchdrin-gen. Treten allerdings für die Erwägung des Auftraggebers bedeutsame Umstände erst im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens zutage und war ihm daher eine frühzeiti-gere Dokumentation gar nicht möglich, kann der Auftraggeber diese Umstände in einem ergänzenden Vergabevermerk niederlegen (OLG Düsseldorf a.a.O. und Beschluss vom 04.03.2004, Verg 8/04).

VI. Rechtsfolgen eines fehlenden oder mangelhaften Vergabevermerks

Kommt bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte der öffentliche Auftragge-ber seiner Dokumentationspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann darauf mit Erfolg ein Vergabenachprüfungsantrag (§ 107 GWB) gestützt wer-den. Denn das in § 97 Abs. 7 GWB normierte Recht eines jeden Bieters auf Einhaltung der Vergabebestimmungen umfasst auch den Anspruch auf eine ordnungsgemäße Dokumentation. Wegen der zentralen Bedeutung der Do-kumentationspflichten hat die Vergabekammer die Verletzung dieser Pflichten gem. § 110 Abs. 1 GWB von Amts wegen zu berücksichtigen. Dokumentati-onsmängel führen im Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und es in diesem Umfang nicht nachvollziehbar sondern zu wiederholen ist. Der Ge-setzgeber hat der Vergabekammer gem. § 114 Abs. 1 Nr. 1 GWB die Ver-pflichtung zugewiesen, derartige geeignete Maßnahmen zu treffen um eine Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird ein vermeintlicher Verstoß gegen eine vergaberechtliche Vorschrift nicht rechtzeitig nach § 107 Abs. 3 GWB gerügt und ist er daher präkludiert, so kann sich eine auf gerade diesen Verstoß beziehende fehlende Dokumentati-on und damit fehlende Transparenz nicht auswirken. Der Mangel in der Do-kumentation teilt also das Schicksal des präkludierten etwaigen Verstoßes und

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kann ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens nach Teil 4 des GWB sein (Vergabekammer Hessen, Beschluss vom 29.05.2002, 69d-VK 15/02). Ein Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag allerdings nur dann begründet auf ei-ne fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbe-züglichen Mängel gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Ordnungsmäßigkeit der Angebotswertung nicht feststellen lässt. Wendet sich der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsbegehren beispielsweise gegen die Angebotswertung, kann er sich in diesem Zusammenhang auf eine fehlerbe-haftete Dokumentation nur insoweit berufen, wie dies gerade auch in Bezug auf die Wertung der Angebote unzureichend ist, d.h. die Angebotswertung anhand des Vergabevermerks nicht oder nicht hinreichend nachvollzogen werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2004, VII-Verg 1/04 in VergabeR 2004, S. 513). Ist ein Bieter zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden, kann sein Nachprüfungsantrag nicht deswegen Erfolg haben, weil unerhebliche Doku-mentationsmängel des Auftraggebers festzustellen sind (Vergabekammer Sach-sen, Beschluss vom 29.02.2004, 1/SVK/157-03). Ist die Ausschreibung zu Recht aufgehoben worden, führt eine mangelhafte Dokumentation der Angebotswertung nicht zu einer Verletzung von Bieterrechten (VK Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2005, 203 VgK 57/2004). Wenn der Dokumentationsmangel bereits die Ausschreibungsphase betrifft, kann dies zur Aufhebung der Ausschreibung führen. Betrifft er die Wertungsphase, kann der Auftraggeber verpflichtet werden, erneut in die Wertung einzutreten. Hat also der Auftraggeber nicht begründet, dass die von ihm gewählten Loszu-schnitte nach Art und Umfang des ausgeschriebenen Auftrags zweckmäßig und so bemessen sind, dass sich auch kleinere und mittlere Unternehmen um die Lo-se bewerben können und eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird, führt allein das Fehlen dieser Begründung und die damit verbundene Verletzung der Dokumentationspflicht zur vollständigen Aufhebung der Ausschreibung des betreffenden Loses (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2004, VII–Verg 1/04 in VergabeR 2004, 513; Beschluss vom 04.03.2005, Verg. 8/04 in ZfBR 2004, S. 500). So ist die Wertung der Angebote zu wiederholen, soweit trotz gegebenem Anlass die Prüfung der preislichen Angemessenheit mangelhaft dokumentiert ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2005, 1 Verg 3/05). Ist der Anschluss eines Ange-bots wegen eines vorgeblich unangemessenen Preises unzureichend dokumen-tiert, ist die Wiederholung der Angebotswertung eine geeignete Maßnahme, die-sen Verstoß gegen das Vergaberecht zu beseitigen (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2005, 1 Verg 3/05). Die Wertung ist zu wiederholen, wenn aus der Dokumentation nicht ersichtlich ist, dass bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes außer dem Kriterium des niedrigsten Preises auch die übrigen bekannt gemachten Zuschlagskriterien be-rücksichtigt wurden (Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2005,

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VgK-14/2005). Ist unzureichend dokumentiert, dass die Vergabestelle die Prüfungen und Ergeb-nisse eines von ihr beauftragten Freiberuflers nachvollzogen, geprüft und die Ent-scheidungen damit letztlich selbst getroffen hat (siehe oben Nr. IV 2), bedarf es einer erneuten Befassung der Vergabestelle mit diesen Entscheidungen und ei-nes entsprechend aussagefähigen Protokolls in der Vergabeakte (Vergabekam-mer Lüneburg a.a.O). Ist zu einem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb im Vergabevermerk nicht doku-mentiert, dass die Vergabestelle ihre Bewertungsmatrix vor Eingang der Bewer-bungen (Teilnahmeanträge) erstellt hat, ist von der Vergabestelle eine in sich schlüssige neue Beurteilungsmatrix auf Grundlage ihrer Vergabebekanntmachung aufzustellen (OLG Bremen, Beschluss vom 14.04. 2005, Verg 1/2005 in Verga-beR 2005, S. 537; konsequent wäre hier eine Aufhebung des Verfahrens gewe-sen, denn das OLG hat gerade die Manipulationsmöglichkeiten durch eine nach Eingang der Teilnahmeanträge erstellt Matrix zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, wogegen die erneute Anfertigung einer Bewertungsmatrix – wiederum in Kenntnis der einzelnen Teilnahmeanträge – nicht weiter hilft, da sie an den Ma-nipulationsmöglichkeiten der Matrix nichts ändert).

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VII. Anhang: Aufbau und Inhalt des Vergabevermerks gemäß den Vorgaben im „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau“ des BMVBS.

Hinweis: Diese Darstellung ist auch für die Vergabe von Hochbauleistun-gen anwendbar und kann bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen als Orientierung herangezogen werden.

Nach den Erfordernissen des Einzelfalls ist Aufbau und Inhalt des Vergabevermerks

wie folgt zu fertigen:

1. Bis zur Bekanntmachung:

- Name, Anschrift des Auftraggebers,

- Bezeichnung der Baumaßnahme (bauliche Anlage),

- Bezeichnung der zu vergebenden Bauleistung,

- Aussagen zu den Grundsätzen der Ausschreibung gemäß § 16 VOB/A,

- Aussagen, dass die haushalts- und baurechtlichen Voraussetzungen vorliegen,

- geschätzter Gesamtauftragswert der baulichen Anlage bei Einleitung des ers-

ten Vergabeverfahrens,

- geschätzter Auftragswert der zu vergebenden Leistung bzw. der einzelnen

Lose,

- Aussagen, ob § 1 a Nr. 1 (2) und Nr. 2 VOB/A zu beachten sind,

- Auswahl des Vergabeverfahrens; Begründung bei Abweichen vom Offenen Ver-

fahren bzw. von der Öffentlichen Ausschreibung, erforderlichenfalls auch Begrün-

dung für nicht durchgeführte Teilnahmewettbewerbe,

- Begründung für das Abweichen von der Fachlosvergabe. Bei Vergaben ab den

EG-Schwellenwerten zusätzlich Begründung, ob mittelständische Interessen ge-

mäß § 97 (3) GWB angemessen berücksichtigt sind,

- Angabe des zeitlichen Rahmens des Vergabeverfahrens, insbesondere über das

Absendedatum der Vorinformation, der Bekanntmachung, die Anforderungsfrist,

den Teilnahmeantrag, die Bewerbungsfrist, die Angebotsfrist, Datum der Ange-

botseröffnung, Zuschlags- und Bindefrist,

- ein zulässiges Abweichen von den Vorgaben der VOB/A hinsichtlich der Fristen

ist zu begründen,

- Angaben zum Vertragsinhalt, z. B.:

• Ausführungsfristen,

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• Preisvorbehalte mit Begründung für Notwendigkeit,

• Vertragsstrafen mit Begründung für Notwendigkeit,

• Abweichende Sicherheitsleistungen mit Begründung für Notwendigkeit,

• Wahlpositionen mit Begründung für Notwendigkeit,

• Pauschalvereinbarungen mit Begründung für Notwendigkeit,

• Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm mit Begründung für Notwendig-

keit,

• Begründung für die Wahl bestimmter Erzeugnisse oder Verfahren,

- Angaben zu Nebenangeboten; Begründung der Notwendigkeit für Aus-

schluss/Eingrenzung,

- Angaben zu Wertungskriterien; Begründung für ein Abweichen von den

Vorgaben,

- Angaben zu den Selbstkosten der Vergabeunterlagen und den Kosten für die

postalische Versendung; Begründung für ein Abweichen von den Vorgaben,

- Angabe, wann und wo die Bekanntmachung der Baumaßnahme veröffentlicht

werden soll.

2. Bis zur Öffnung der Angebote: Besonderheiten bei Öffentlicher Ausschreibung/Offenem Verfahren:

- Name und Anschrift der Bewerber,

- Absendedatum der Angebotsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen (Anforde-

rungsliste mit Absendedatum),

- Gründe für den Ausschluss von Bewerbern (Gesonderte Liste mit Namen und

Anschrift),

Besonderheiten bei Beschränkter Ausschreibung/Nichtoffenem Verfahren und Freihändiger Vergabe/Verhandlungsverfahren:

- Name und Anschrift der Bewerber,

- Auswahl der Bewerber (Begründung; Festlegung durch wen),

- Gründe für ein Abweichen von § 8 Nr. 2 (2) bzw. § 8a Nr. 2 VOB/A,

- Absendedatum der Angebots- und zusätzlichen Unterlagen.

Für alle Vergabeverfahren: - Angaben zur erfolgten Bekanntmachung (wann, wo),

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- Anfragen/Hinweise von Bewerbern zu den Vergabeunterlagen (Behandlung der

Anfragen/Hinweise, Konsequenzen, Information aller Bewerber),

- Angaben über Bewerber, die Einsicht in die nicht mitversandten Unterlagen ge-

nommen haben (Name des Bewerbers, Datum, Uhrzeit, Auskunft erteilende Per-

son),

- Angaben zu Nachprüfungsverfahren,

- Angaben zu Anlagen des Vergabevermerks.

3. Bis zur Auftragserteilung:

- Eröffnung der Angebote,

• Niederschrift der Angebotseröffnung,

• Erste Durchsicht,

- formale Prüfung der Angebote,

- rechnerische Prüfung der Hauptangebote und Nebenangebote,

- Feststellungen, Konsequenzen aus der formalen und rechnerischen Prü-

fung,

- Prüfung und Wertung der Qualifikation der Bieter (Feststellungen, Konse-

quenzen),

- Information der ausgeschlossenen Bieter bzw. der nicht in die engere

Wahl kommenden Bieter,

- Prüfung und Wertung der Angebote der engeren Wahl,

• Feststellungen aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Prüfung,

• Feststellungen aufgrund der Aufklärung des Angebotsinhalts,

• Ergebnisse der Prüfung und Wertung von Wahlpositionen, Nachlässen,

Preisvorbehalten, Angebote gemäß § 21 Nr. 2 VOB/A,

- Ergebnisse der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten,

• Feststellen der formalen Voraussetzungen,

• Aufzeigen von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung,

• Begründung der Vor- und Nachteile,

• Feststellungen aus der Aufklärung des Angebotsinhalts,

• Feststellen der Gleichwertigkeit bzw. der Brauchbarkeit,

• Preisvorteil,

- Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angemessenheit der Preise,

- Ergebnisse der Prüfung und Wertung der Angebote hinsichtlich Spekulation,

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- Ermittlung der Wertungssummen,

- Bevorzugteneigenschaften,

- Ergebnis der Angebotswertung und Auswahl des wirtschaftlichsten Ange-

bots (Vergabevorschlag),

- Ermittlung der Auftragssumme,

- Gründe für die Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist,

- Ergebnis der Verhandlung mit den Bietern über die Verlängerung der Zu-

schlags- und Bindefrist, ggf. Angaben zu Nachprüfungsverfahren,

- Zustimmung/Beteiligungen vorgesetzter Stellen,

- Haushaltsmäßige bzw. rechtliche Voraussetzungen für die vorgesehene

Vergabe,

- Information der Bieter bei EG-Vergaben,

• Absendetag der Information,

• Frühester Termin für Zuschlagserteilung (Nach Ablauf von 14 Kalenderta-

gen nach dem Tag der Absendung)

- ggf. Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens,

- ggf. Angaben zur Aufhebung der Ausschreibung bzw. Beendigung des Vergabe

verfahrens,

- Angaben zu den Anlagen des Vergabevermerks (Ergänzung der bisherigen Anla-

gen), z. B. Niederschrift über die Angebotseröffnung, Bieterliste, Preisspiegel, Zu-

sammenstellung der Nebenangebote, Vermerke/Schreiben über Aufklärungsge-

spräche.

4. Nach Auftragserteilung bzw. Aufhebung/Beendigung des Vergabeverfahrens:

- Zuschlagserteilung

• mündlich (Datum, Namen),

• schriftlich (Datum, Aktenzeichen),

- Absageschreiben,

- Informationspflicht des Auftraggebers (§ 27, § 27a VOB/A),

- Mitteilung an EG-Amtsblatt,

- nach Aufhebung/Beendigung des Vergabeverfahrens

• Benachrichtigung der Bieter (§ 26, § 26a VOB/A),

• Mitteilung an EG-Amtsblatt (§ 26a Nr. 3 VOB/A),

- Sonstiges (Besondere Vorkommnisse, z. B. Einschaltung des Kartellamtes, der

Staatsanwaltschaft, der Arbeitsverwaltung),

GRUNDLAGEN, VERGABEUNTERLAGEN, BEKANNTMACHUNG 1.1 Haushalt, Kosten 1.2 Vergabeverfahren 1.3 Vergabeunterlagen 1.4 Verfahrensfristen BEWERBERAUSWAHL, ANGEBOTSANFORDERUNG 2.1 Bewerber O / Ö 2.2 Bewerber N / V / B 2.3 Anfragen, Einsichtn. 2.4 Nachprüfung ERÖFFNUNG DER ANGEBOTE 3.1 formale Prüfung 3.2 rechnerische Prüfung 3.3 Prüfung der Eignung 3.4 Wertung engere Wahl 3.5 Fristverläng. / Nachpr AUFTRAGSERTEILUNG BZW. AUFHEBUNG/BEENDIGUNG DES VERFAHRENS 4.1 Vergabevorschlag 4.2 Zuschlag / Absage 4.3 Aufhebung 4.4 Beendigung d. Verf. ANLAGEN 5.1 bes. Vorkommnisse 5.2 sonstige Anlagen

1.1 Haushalt, Kosten Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

Ver- fahren

Aussagen zu den Grundsätzen der Ausschreibung gemäß § 16 VOB/A 351.A

Aussagen, dass die haushalts- und baurechtlichen Voraussetzungen vorliegen, 351.A

geschätzter Gesamtauftragswert der baulichen Anlage bei Einleitung des ersten Vergabeverfahrens

351.A

geschätzter Auftragswert der zu vergebenden Leistung bzw. der einzelnen Lose 351.A

GRUNDLAGEN, VERGABEUNTERLAGEN, BEKANNTMACHUNG 1.1 Haushalt, Kosten 1.2 Vergabeverfahren 1.3 Vergabeunterlagen 1.4 Verfahrensfristen BEWERBERAUSWAHL, ANGEBOTSANFORDERUNG 2.1 Bewerber O / Ö 2.2 Bewerber N / V / B 2.3 Anfragen, Einsichtn. 2.4 Nachprüfung ERÖFFNUNG DER ANGEBOTE 3.1 formale Prüfung 3.2 rechnerische Prüfung 3.3 Prüfung der Eignung 3.4 Wertung engere Wahl 3.5 Fristverläng. / Nachpr AUFTRAGSERTEILUNG BZW. AUFHEBUNG/BEENDIGUNG DES VERFAHRENS 4.1 Vergabevorschlag 4.2 Zuschlag / Absage 4.3 Aufhebung 4.4 Beendigung d. Verf. ANLAGEN 5.1 bes. Vorkommnisse 5.2 sonstige Anlagen

1.2 Vergabeverfahren Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

Ver- fahren

Ist § 1 a Nr. 1 (2) und Nr. 2 VOB/A zu beachten? 351.A EG

Art der Leistung 351.A EU Bek EG

Vergabeart 351.A 211 alle

Begründung bei Abweichen vom Offenen Verfahren bzw. von der Öffentlichen Ausschreibung

351.A B, N, V

Begründung für nicht durchgeführte Teilnahmewettbewerbe 351.A B, N, V

GRUNDLAGEN, VERGABEUNTERLAGEN, BEKANNTMACHUNG 1.1 Haushalt, Kosten 1.2 Vergabeverfahren 1.3 Vergabeunterlagen 1.4 Verfahrensfristen BEWERBERAUSWAHL, ANGEBOTSANFORDERUNG 2.1 Bewerber O / Ö 2.2 Bewerber N / V / B 2.3 Anfragen, Einsichtn. 2.4 Nachprüfung ERÖFFNUNG DER ANGEBOTE 3.1 formale Prüfung 3.2 rechnerische Prüfung 3.3 Prüfung der Eignung 3.4 Wertung engere Wahl 3.5 Fristverläng. / Nachpr AUFTRAGSERTEILUNG BZW. AUFHEBUNG/BEENDIGUNG DES VERFAHRENS 4.1 Vergabevorschlag 4.2 Zuschlag / Absage 4.3 Aufhebung 4.4 Beendigung d. Verf. ANLAGEN 5.1 bes. Vorkommnisse 5.2 sonstige Anlagen

1.3 Vergabeunterlagen Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

Ver- fahren

wichtige Angaben in Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen

Abweichen von der Fachlosvergabe 351.A 211 alle

Bei Vergaben ab den EG-Schwellenwerten zusätzlich Begründung, ob mittelständische Interessen gemäß § 97 (3) GWB angemessen berücksichtigt sind 351.A 211 EG

Nebenangebote; Begründung der Notwendigkeit für Ausschluss/Eingrenzung 351.A 211 alle

Angaben zu Zuschlagskriterienkriterien; Begründung für ein Abweichen von den Vorgaben

351.B 211 EG

Wahl bestimmter Erzeugnisse oder Verfahren 212 /LB

Mindestangaben bei Nebenangeboten 211

Vertragsstrafen 214

Abweichende Sicherheitsleistungen 214

Angebot Lohngleitklausel 316

Stoffpreisgleitklausel Stahl 319

Wahlpositionen LB

Bedarfspositionen LB

Pauschalvereinbarungen, GU 351.A LB

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm 351.A LB

Ausführungsfristen 351.A 214 alle

GRUNDLAGEN, VERGABEUNTERLAGEN, BEKANNTMACHUNG 1.1 Haushalt, Kosten 1.2 Vergabeverfahren 1.3 Vergabeunterlagen 1.4 Verfahrensfristen BEWERBERAUSWAHL, ANGEBOTSANFORDERUNG 2.1 Bewerber O / Ö 2.2 Bewerber N / V / B 2.3 Anfragen, Einsichtn. 2.4 Nachprüfung ERÖFFNUNG DER ANGEBOTE 3.1 formale Prüfung 3.2 rechnerische Prüfung 3.3 Prüfung der Eignung 3.4 Wertung engere Wahl 3.5 Fristverläng. / Nachpr AUFTRAGSERTEILUNG BZW. AUFHEBUNG/BEENDIGUNG DES VERFAHRENS 4.1 Vergabevorschlag 4.2 Zuschlag / Absage 4.3 Aufhebung 4.4 Beendigung d. Verf. ANLAGEN 5.1 bes. Vorkommnisse 5.2 sonstige Anlagen

1.4 Verfahrensfristen Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

Ver- fahren

Angabe des zeitlichen Rahmens des Vergabeverfahrens 351.A EU Bek

Absendedatum der Vorinformation der Bekanntmachung EU Bek EG

Anforderungsfrist für den Teilnahmeantrag, (Bewerbungsfrist) EU Bek N, V

Anforderungsfrist für den Teilnahmeantrag, (Bewerbungsfrist) 348 T T

Eröffnungs-/Einreichungstermin, Ablauf der Zuschlagsfrist 351.A EU Bek

348 Ö

348 T

211 alle

Frist für die Abgabe von Unterlagen - Bewerbungsfrist 353 O, Ö

ein zulässiges Abweichen von den Vorgaben der VOB/A hinsichtlich der Fristen ist zu begründen

EG

Angabe, wann und wo die Bekanntmachung der Baumaßnahme veröffentlicht werden soll

EU Bek EG

Angaben zur erfolgten Bekanntmachung (wann, wo)

GRUNDLAGEN, VERGABEUNTERLAGEN, BEKANNTMACHUNG 1.1 Haushalt, Kosten 1.2 Vergabeverfahren 1.3 Vergabeunterlagen 1.4 Verfahrensfristen BEWERBERAUSWAHL, ANGEBOTSANFORDERUNG 2.1 Bewerber O / Ö 2.2 Bewerber N / V / B 2.3 Anfragen, Einsichtn. 2.4 Nachprüfung ERÖFFNUNG DER ANGEBOTE 3.1 formale Prüfung 3.2 rechnerische Prüfung 3.3 Prüfung der Eignung 3.4 Wertung engere Wahl 3.5 Fristverläng. / Nachpr AUFTRAGSERTEILUNG BZW. AUFHEBUNG/BEENDIGUNG DES VERFAHRENS 4.1 Vergabevorschlag 4.2 Zuschlag / Absage 4.3 Aufhebung 4.4 Beendigung d. Verf. ANLAGEN 5.1 bes. Vorkommnisse 5.2 sonstige Anlagen

2.1 Bewerber O / Ö Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

Ver- fahren

Bewerberliste (Anforderungsdatum) Firm 1

Absendedatum der Vergabeunterlagen Firm 1

Angaben zum Entgelt nach § 20 VOB/A; Begründung für ein Abweichen von den Vorgaben

Firm 1

GRUNDLAGEN, VERGABEUNTERLAGEN, BEKANNTMACHUNG 1.1 Haushalt, Kosten 1.2 Vergabeverfahren 1.3 Vergabeunterlagen 1.4 Verfahrensfristen BEWERBERAUSWAHL, ANGEBOTSANFORDERUNG 2.1 Bewerber O / Ö 2.2 Bewerber N / V / B 2.3 Anfragen, Einsichtn. 2.4 Nachprüfung ERÖFFNUNG DER ANGEBOTE 3.1 formale Prüfung 3.2 rechnerische Prüfung 3.3 Prüfung der Eignung 3.4 Wertung engere Wahl 3.5 Fristverläng. / Nachpr AUFTRAGSERTEILUNG BZW. AUFHEBUNG/BEENDIGUNG DES VERFAHRENS 4.1 Vergabevorschlag 4.2 Zuschlag / Absage 4.3 Aufhebung 4.4 Beendigung d. Verf. ANLAGEN 5.1 bes. Vorkommnisse 5.2 sonstige Anlagen

2.2 Bewerber B / N / V Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

Ver- fahren

Auswahl der Bewerber, Bemerkung zur Eignungsprüfung und Veranlassung 351.A

Gründe für ein Abweichen von § 8 Nr. 2 (2) bzw. § 8a Nr. 2 VOB/A, (Einschränkung der Bewerberzahl)

303

Gründe für den Ausschluss von Bewerbern, Absageschreiben Firm 2 303

Bewerberliste mit Kennung der ausgeschlossenen Bewerber Firm 2

Absendedatum der Vergabeunterlagen Firm 2

GRUNDLAGEN, VERGABEUNTERLAGEN, BEKANNTMACHUNG 1.1 Haushalt, Kosten 1.2 Vergabeverfahren 1.3 Vergabeunterlagen 1.4 Verfahrensfristen BEWERBERAUSWAHL, ANGEBOTSANFORDERUNG 2.1 Bewerber O / Ö 2.2 Bewerber N / V / B 2.3 Anfragen, Einsichtn. 2.4 Nachprüfung ERÖFFNUNG DER ANGEBOTE 3.1 formale Prüfung 3.2 rechnerische Prüfung 3.3 Prüfung der Eignung 3.4 Wertung engere Wahl 3.5 Fristverläng. / Nachpr AUFTRAGSERTEILUNG BZW. AUFHEBUNG/BEENDIGUNG DES VERFAHRENS 4.1 Vergabevorschlag 4.2 Zuschlag / Absage 4.3 Aufhebung 4.4 Beendigung d. Verf. ANLAGEN 5.1 bes. Vorkommnisse 5.2 sonstige Anlagen

2.3 Anfragen, Einsichtnahme Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

Ver- fahren

Anfragen/Hinweise von Bewerbern zu den Vergabeunterlagen (Behandlung der Anfragen/Hinweise, Konsequenzen, Information aller Bewerber)

Firm 3 EG O

Angaben über Bewerber, die Einsicht in die nicht mitversandten Unterlagen genommen haben (Name des Bewerbers, Datum, Uhrzeit, Auskunft erteilende Person)

211

GRUNDLAGEN, VERGABEUNTERLAGEN, BEKANNTMACHUNG 1.1 Haushalt, Kosten 1.2 Vergabeverfahren 1.3 Vergabeunterlagen 1.4 Verfahrensfristen BEWERBERAUSWAHL, ANGEBOTSANFORDERUNG 2.1 Bewerber O / Ö 2.2 Bewerber N / V / B 2.3 Anfragen, Einsichtn. 2.4 Nachprüfung ERÖFFNUNG DER ANGEBOTE 3.1 formale Prüfung 3.2 rechnerische Prüfung 3.3 Prüfung der Eignung 3.4 Wertung engere Wahl 3.5 Fristverläng. / Nachpr AUFTRAGSERTEILUNG BZW. AUFHEBUNG/BEENDIGUNG DES VERFAHRENS 4.1 Vergabevorschlag 4.2 Zuschlag / Absage 4.3 Aufhebung 4.4 Beendigung d. Verf. ANLAGEN 5.1 bes. Vorkommnisse 5.2 sonstige Anlagen

2.4 Nachprüfung Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

Ver- fahren

Angaben zu Nachprüfungsverfahren Arb.hilfe Nachprü-fungsver-fahren

EG

GRUNDLAGEN, VERGABEUNTERLAGEN, BEKANNTMACHUNG 1.1 Haushalt, Kosten 1.2 Vergabeverfahren 1.3 Vergabeunterlagen 1.4 Verfahrensfristen BEWERBERAUSWAHL, ANGEBOTSANFORDERUNG 2.1 Bewerber O / Ö 2.2 Bewerber N / V / B 2.3 Anfragen, Einsichtn. 2.4 Nachprüfung ERÖFFNUNG DER ANGEBOTE 3.1 formale Prüfung 3.2 rechnerische Prüfung 3.3 Prüfung der Eignung 3.4 Wertung engere Wahl 3.5 Fristverläng. / Nachpr AUFTRAGSERTEILUNG BZW. AUFHEBUNG/BEENDIGUNG DES VERFAHRENS 4.1 Vergabevorschlag 4.2 Zuschlag / Absage 4.3 Aufhebung 4.4 Beendigung d. Verf. ANLAGEN 5.1 bes. Vorkommnisse 5.2 sonstige Anlagen

3.1 Eröffnung und formale Prüfung der Angebote Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

Ver- fahren

Eröffnung der Angebote Verd1- 4

Niederschrift der Angebotseröffnung

Angebote nicht rechtzeitig im Eröffnungstermin vorgelegen?

Online-Vergabe Angebot kann nicht geöffnet werden Verd 4

Gesondertes Anschreiben vorhanden?

Erste Durchsicht, formale Prüfung der Angebote Arb.hilfe

Erste Durchsicht

Angebotsunterlagen wie angegeben vorhanden? 213

Selbst gefertigte Kurzfassung vorhanden? 213

Nicht zugelassene Nebenangebote?

Sonstiger Verstoß gegen Bewerbungsbedingungen?

Gewerbezentralregisterauszug fehlt 211

Tariftreueerklärung fehlt/unvollständig

EFB Preis fehlen 213

Unterlagen nach § 8 Nr.3 Abs 1 VOB/A fehlen 211

Sonstige geforderte Nachweise fehlen 211

Lohngleitklausel fehlt/unvollständig 213/316

Nachunternehmerliste fehlt/unvollständig 213/317

Erklärung Bietergemeinschaft fehlt/unvollständig

Stoffpreisgleitklausel Stahl fehlt 213/319

Sonstige geforderte Unterlagen fehlen/unvollständig 213

EFB Preis fehlen/unvollständig 213Nr1.3

Angaben Datenaustausch fehlen 213Nr1.3

Angabe Berufsgenossenschaft fehlt 213 Nr.2

Zugehörigkeit Handwerk/Industrie usw. fehlt 213 Nr.4

Bevorzugter Bewerber 213 Nr.4

Ausländisches Unternehmen 213 Nr.4

Angaben zur Leistungserbringung fehlen 213 Nr.5

Preisnachlässe im Angebotsschreiben? 213 Nr.6

Preisnachlässe an anderer Stelle?

Unterschrift Angebotsschreiben 213 Nr.8

digitale Unterschrift betragsmäßige Begrenzung 213

Preise zweifelsfrei angegeben, LVvollständig ausgefüllt? LV

Sonstige geforderte Angaben vollständig ausgefüllt? LV

Änderungen an den Vertragsunterlagen? LV

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3.2 rechnerische Prüfung Vermerk Bekannt-

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Ver- fahren

rechnerische Prüfung der Hauptangebote und Nebenangebote AVA

Auflistung der Angebote (Preisspiegel)

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3.3 Prüfung der Eignung der Bieter Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

Ver- fahren

firmen- und leistungsbereichbezogene Kriterien gem. §8 Nr.3 VOB/A PQ

Fachkunde: Bieter befasst sich nicht gewerbsmäßig mit der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen

Zuverlässigkeit:

Keine Ausführung vergleichbarer Leistungen in den letzten 3 Jahren

Erklärungen im Vergabeverfahren unzutreffend

Zahlung Steuern, Abgaben nicht ordnungsgemäß

Insolvenzverfahren

Erkenntnisse aus formaler Prüfung

Abfrage bei FKS, Auftragssumme < 30.000 € (nur Bayern) alle

Leistungsfähigkeit:

Umsatz vergleichbarer Leistungen in den letzten 3 Jahren fehlt

Arbeitskräfte unzureichend

Technische Ausrüstung unzureichend

Technisches Personal für Leitung und Aufsicht unzureichend

Auslastung durch vorhandene Aufträge

Nachunternehmer:

Bieter führt keine wesentlichen Teile der Leistung selbst aus

Erkenntnisse aus formaler Prüfung

Angegebene Nachunternehmer nicht geeignet

Nachunternehmer kann nicht einwandfrei koordiniert und beauftragt werden

Ergebnis (Entscheidung über den Zuschlag):

Feststellungen, Konsequenzen aus der formalen, der rechnerischen Prüfung und der Eignungsprüfung 351.B

Information der ausgeschlossenen Bieter bzw. der nicht in die engere Wahl kommenden Bieter 301/302/

306

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3.4 Wertung der engeren Wahl Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

Ver- fahren

Hauptangebote

Feststellungen aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Prüfung (einschl. Zuschlagskriterien, Wahl- und Bedarfspositionen) 351.B

Feststellungen aufgrund der Aufklärung des Angebotsinhalts § 24 VOB/A

Ergebnisse der Prüfung und Wertung von Wahlpositionen, Nachlässen, Preisvorbehalten, Angebote gemäß § 21 Nr. 2 VOB/A

Nebenangebote:

Ergebnisse der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten 351.B

Feststellen der formalen Voraussetzungen

Aufzeigen von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung

Begründung der Vor- und Nachteile

Feststellen der Gleichwertigkeit bzw. der Brauchbarkeit

Preisvorteil

Spekulationspreise:

Ergebnisse der Prüfung und Wertung der Angebote hinsichtlich Spekulation

Angebot mit Mischkalkulation

Wertungssumme:

Ermittlung der Wertungssummen 351.B

Sonstiges

Kosten für Wartung

Vergabevorschlag

Auflistung der Wertungssummen (Wertungsübersicht) Firm 4

Auftragssumme:

Ermittlung der Auftragssumme 351.B

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3.5 Verlängerung der Zuschlagsfrist, Nachprüfung Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

Ver- fahren

Zuschlagsfrist:

Gründe für die Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist,

Ergebnis der Verhandlung mit den Bietern über die Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist

ggf. Angaben zu Nachprüfungsverfahren

Zustimmung/Beteiligungen vorgesetzter Stellen

Haushaltsmäßige bzw. rechtliche Voraussetzungen für die vorgesehene Vergabe

§ 13 VgV:

Information der Bieter bei EG-Vergaben 306

Absendetag der Information, 306

Frühester Termin für Zuschlagserteilung (Nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach dem Tag der Absendung) 306

Nachprüfung:

Angaben zu Nachprüfungsverfahren Arb.hilfe Nachprü-fungs-verfahren

EG

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4.1 Vergabevorschlag Vermerk Bekannt-

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Entscheidung über den Zuschlag, Haupt- / Nebenangebot, Los 351.B

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4.2 Zuschlagserteilung, Absage/Info Vermerk Bekannt-

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Zuschlagserteilung:

schriftlich (Datum, Aktenzeichen) EVM Atr

mündlich (Datum, Namen)

Absage/Info:

Absageschreiben an Bieter der engeren Wahl EFB Abs

Informationspflicht des Auftraggebers (§ 27, § 27a VOB/A), Bieter der engeren Wahl 351.B EFB Abs

Mitteilung an EG-Amtsblatt EU verg. Aufträge

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4.3 Aufhebung Vermerk Bekannt-

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Angaben zur Aufhebung der Ausschreibung bzw. Beendigung des Vergabeverfahrens 351.C

Aufhebung/Beendigung des Vergabeverfahrens EFB Abs

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4.4 Beendigung des Verfahrens Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

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Beendigung des Vergabeverfahrens EFB Abs

Benachrichtigung der Bieter (§ 26, § 26a VOB/A)

Mitteilung an EG-Amtsblatt (§ 26a Nr. 3 VOB/A) EU verg. Aufträge

GRUNDLAGEN, VERGABEUNTERLAGEN, BEKANNTMACHUNG 1.1 Haushalt, Kosten 1.2 Vergabeverfahren 1.3 Vergabeunterlagen 1.4 Verfahrensfristen BEWERBERAUSWAHL, ANGEBOTSANFORDERUNG 2.1 Bewerber O / Ö 2.2 Bewerber N / V / B 2.3 Anfragen, Einsichtn. 2.4 Nachprüfung ERÖFFNUNG DER ANGEBOTE 3.1 formale Prüfung 3.2 rechnerische Prüfung 3.3 Prüfung der Eignung 3.4 Wertung engere Wahl 3.5 Fristverläng. / Nachpr AUFTRAGSERTEILUNG BZW. AUFHEBUNG/BEENDIGUNG DES VERFAHRENS 4.1 Vergabevorschlag 4.2 Zuschlag / Absage 4.3 Aufhebung 4.4 Beendigung d. Verf. ANLAGEN 5.1 bes. Vorkommnisse 5.2 sonstige Anlagen

5.1 besondere Vorkommnisse Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

Ver- fahren

besondere Vorkommnisse, z. B. Einschaltung des Kartellamtes, der Staatsanwaltschaft, der Arbeitsverwaltung

alle

GRUNDLAGEN, VERGABEUNTERLAGEN, BEKANNTMACHUNG 1.1 Haushalt, Kosten 1.2 Vergabeverfahren 1.3 Vergabeunterlagen 1.4 Verfahrensfristen BEWERBERAUSWAHL, ANGEBOTSANFORDERUNG 2.1 Bewerber O / Ö 2.2 Bewerber N / V / B 2.3 Anfragen, Einsichtn. 2.4 Nachprüfung ERÖFFNUNG DER ANGEBOTE 3.1 formale Prüfung 3.2 rechnerische Prüfung 3.3 Prüfung der Eignung 3.4 Wertung engere Wahl 3.5 Fristverläng. / Nachpr AUFTRAGSERTEILUNG BZW. AUFHEBUNG/BEENDIGUNG DES VERFAHRENS 4.1 Vergabevorschlag 4.2 Zuschlag / Absage 4.3 Aufhebung 4.4 Beendigung d. Verf. ANLAGEN 5.1 bes. Vorkommnisse 5.2 sonstige Anlagen

5.2 sonstige Anlagen zum Vergabevermerk Vermerk Bekannt-

machung EVM EFB LV

Ver- fahren

weitere Angaben / Ergänzungen des Vergabevermerkes, z. B. Preisspiegel, Zusammenstellung der Nebenangebote, Vermerke/ Schreiben über Aufklärungsgespräche

alle

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 2

Auftraggeber EVM (B/L) Atr 201 (Auftragsschreiben) Auftragsnummer Datum Maßnahmenummer Ansprechpartner Tel. Dienststellen-Kenn-Nr. (DStKNr.)

Auftrag

Baumaßnahme Angebot für

Angebotsdatum

Anlagen

Zweitfertigung dieses Auftragsschreibens

Pläne/Zeichnungen Nr.

Auf Grund Ihres oben genannten Angebots erhalten Sie hiermit den Auftrag zur Ausführung der oben bezeichneten Leistungen im Namen und für Rechnung 1)

Hinweise:

Die Auftragssumme beläuft sich auf €

Die Vergütung erfolgt nach § 2 VOB/B bzw. § 2 VOL/B und damit nach den vereinbarten (Einheits-)Preisen.

Es gelten die Vertragsfristen – Ausführungsfristen und bestimmte Einzelfristen – der EVM (B) BVB – 214 bzw. EVM (L) BVB - 234.

1 Vertretungsformel gem. VHB eintragen

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 2 von 2

EVM (B/L) Atr 201

Objekt-/Bauüberwachung (§ 4 Nr. 1 VOB/B) sowie ggf. Sicherheitskoordination (Baustellenverordnung) Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom Beauftragten des Auftraggebers getroffen werden.

Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt

Die Sicherheitskoordination obliegt

Erläuterungen Die Erläuterungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Erläuterungen". Werden keine Erläuterungen aufgenommen, ist zu schreiben: "Keine".

(Auftraggeber)

Sie werden gebeten, die Zweitfertigung dieses Auftragsschreibens als Empfangsbestätigung unverzüglich unterschrieben zurückzugeben.

Empfangsbestätigung

Ich/Wir bestätige(n) den Empfang Ihres vorstehenden Auftragsschreibens. Zur Entgegennahme von Anordnungen wird als bevollmächtigter Vertreter bestellt:

Ein Wechsel in der Vertretung wird der Vergabestelle unverzüglich mitgeteilt.

Ansprechpartner für den Sicherheitskoordinator

(Ort, Datum und Unterschrift)

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 2

Vergabestelle EVM (B) A 211 (Angebotsanforderung)

Datum der Versendung Vergabenummer Vergabeart

Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe Internationale NATO-Ausschreibung

einzureichen bis (Eröffnungs-/Einreichungstermin) Datum Uhrzeit Ort

Zimmer Telefon Zuschlagsfrist endet am voraussichtliche Ausführungsfrist

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Beginn Ende Baumaßnahme Maßnahmenummer

Angebot für

Anlagen 212 - Bewerbungsbedingungen - EVM (B) BwB/E 251.2 - Tariftreueerklärung NU - EVM Erg Ang Tarif NU 313 - Datenträger Angebotsanforderung - EFB A DV 213 - Angebotsschreiben - EVM (B) Ang 2-fach 214 - Besondere Vertragsbedingungen - EVM (B) BVB 2-fach 215 - Zusätzliche Vertragsbedingungen - EVM (B) ZVB/E 2-fach 241 - Abfall - EVM Erg Abf 2-fach 242.1- Wartung - EVM Erg Wart 2-fach 242.2- Instandhaltung - EVM Erg Inst 2-fach 243 - Datenverarbeitung - EVM Erg DV 2-fach 244 - Ausländische Streitkräfte - EVM Erg StrKr 2-fach 245 - NATO-Infrastruktur - EVM Erg NATO 2-fach 251.1 - Tariftreueerklärung Bund - EVM Erg Ang Tarif 2-fach 311 - Angaben zur Preisermittlung - EFB Preis 1 2-fach 312 - Aufgliederung wichtiger Einheitspreise - EFB Preis 2 2-fach 314 - Datenträger Angebotsabgabe - EFB Ang DV 2-fach 316 - Lohngleitklausel - EFB LGl 2-fach 317a - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen - EFB NU 2-fach 317b - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen - EFB NU 2-fach 319 - Stoffpreisgleitklausel Stahl - EFB StGl 2-fach Leistungsbeschreibung 2-fach Stück Pläne/Zeichnungen Nr.

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 2 von 2

EVM (B) A 211 1 Es ist beabsichtigt, die in beiliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen zu vergeben im Namen und

für Rechnung

2 Auskünfte werden erteilt, nicht beigefügte Verdingungsunterlagen können eingesehen werden bei/beim

zu den üblichen Bürozeiten; um Terminabstimmung wird gebeten. Tel.

Fax E-Mail nicht beigefügte Verdingungsunterlagen sind

3 Vorlage von Nachweisen 3.1 Der Bieter hat zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gem. § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

und illegalen Beschäftigung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister mit dem Angebot vorzulegen. auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.

Der Auszug (Original oder Kopie) darf nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben eine gleichwertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen.

3.2 Vorzulegen sind mit dem Angebot auf Verlangen der Vergabestelle folgende Unterlagen nach § 8 Nr.3 Abs.1 VOB/A a) b) c) d) e) f) folgende sonstige Unterlagen: 3.3 Präqualifizierte Unternehmen können anstelle der Nachweise nach 3.1 und der Unterlagen nach § 8 Nr.3 Abs.1

VOB/A im Angebotsschreiben unter Nr. 4.4 die Nummer angeben, unter der sie in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) eingetragen sind.

4 - frei -

5 Es gelten die beigefügten Bewerbungsbedingungen. 5.1 Die Vergabe nach Losen wird vorbehalten

nein ja, Angebote können abgegeben werden für

ein Los mehrere Lose alle Lose (Näheres siehe Leistungsbeschreibung)

5.2 Nebenangebote sind zugelassen, zusätzlich zu Nr. 5 der Bewerbungsbedingungen EVM(B) BwB/E - 212 gilt folgendes:

Nebenangebote sind ausnahmsweise ausgeschlossen, Nr. 5 der Bewerbungsbedingungen EVM (B) BwB/E-

212 gilt nicht. 6 Für Ihre Angebotsabgabe ist das beiliegende Angebotsschreiben zu unterzeichnen und zusammen mit den Anlagen

in verschlossenem Umschlag bis zum Eröffnungs- /Einreichungstermin an die Vergabestelle einzusenden oder dort abzugeben. Der Umschlag ist mit anliegendem Kennzettel, sowie mit Ihrem Namen (Firma), Ihrer Anschrift und der Angabe der vorgegebenen Kennzeichnung zu versehen.

7 Bedarfspositionen werden grundsätzlich gewertet.

8 Nachprüfungsstelle nach § 31 VOB/A

zur Überprüfung der Zuordnung zum 20% Kontingent für nicht EG-weite Vergabeverfahren (§ 2 Nr.7 VgV): Vergabekammer (§ 104 GWB) Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB)

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EVM (B) BwB/E 212 (Bewerbungsbedingungen)

Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen - Einheitliche Fassung – (November 2005)

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1).

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich den

Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, per E-Mail oder per Telefax darauf hinzuweisen.

2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wett-

bewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.

Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Ver-langen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unterneh-men verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaften.

3 Angebot 3.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. 3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der

dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom Auftrag-geber verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.

3.3 Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen werden. Das Angebot muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder gleichwertiger Art“ und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Fehlt diese Angabe, ist das Angebot unvollständig. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengen-ansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Ein-heitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr.1 Abs.1 Satz 3 VOB/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 25 Nr. 1, Abs.1 b) VOB/A).

3.4 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzu-fügen. Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzuführen; sonst dürfen sie bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden. Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht be-rücksichtigt. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Ver-tragsinhalt.

3.5 Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist. Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 2 von 2

EVM (B) BwB/E 212

4 Unterlagen zum Angebot Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation oder die von ihr benannten Formblätter mit

Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Verga-bestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.

Die Nichtvorlage führt dazu, dass das Angebot ausgeschlossen wird.

5 Nebenangebote 5.1 Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein, deren

Anzahl ist an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen. 5.2 Sind an Nebenangebote Mindestanorderungen gestellt, müssen diese erfüllt werden; andernfalls müssen sie

im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindest-anforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

5.3 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedin-gungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Aus-führung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

5.4 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).

5.5 Nebenangebote, die den Nummern 5.1, 1. Halbsatz, 5.2 bis 5.4 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

6 Bietergemeinschaften 6.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,

- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte

Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich

vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

6.2 Beim Nichtoffenen Verfahren und bei Beschränkter Ausschreibung werden Angebote von Bietergemein-schaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, nicht zugelassen.

7 Nachunternehmer Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem An-

gebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen.

8 Eignungsnachweis Auf Verlangen hat der Bieter eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Ein Bieter, der seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 3

Name und Anschrift des Bieters EVM (B) Ang 213 (Angebotsschreiben)

Vergabenummer Vergabeart

Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe Internationale NATO-Ausschreibung

Zuschlagsfrist endet am Eröffnungs-/Einreichungstermin

Datum Uhrzeit Angebot Baumaßnahme Maßnahmenummer

Angebot für

1 Mein/Unser Angebot umfasst:

1.1

Vertragsbestandteile, die soweit erforderlich ausgefüllt wurden und diesem Angebotsschreiben als Anlagen1 beigefügt sind:

214 - Besondere Vertragsbedingungen - EVM (B) BVB 215 - Zusätzliche Vertragsbedingungen - EVM (B) ZVB/E 241 - Abfall (Ergänzung der BVB) - EVM Erg Abf 242.1 - Wartung (Ergänzung der BVB) - EVM Erg Wart 242.2 - Instandhaltung (Ergänzung der BVB) - EVM Erg Inst 243 - Datenverarbeitung (Ergänzung der ZVB/E) - EVM Erg DV 244 - Ausländische Streitkräfte - EVM Erg StrKr 245 - NATO-Infrastruktur - EVM Erg NATO 251.1 - Tariftreueerklärung Bund - EVM Erg Ang Tarif 319 - Stoffpreisgleitklausel Stahl - EFB StGl

Leistungsbeschreibung in der Leistungsbeschreibung angegebene Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

vom Bieter im Einzelfall bei Bedarf beizufügen: 316 - Lohngleitklausel (Angebot und Vertragsbedingungen) - EFB-LGl 317a - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen - EFB NU 317b - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen - EFB NU

1 die von der Vergabestelle angekreuzten Anlagen sind bei Abgabe eines Angebotes immer zurück zu geben!

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 2 von 3

EVM (B) Ang 213 1.2 Vertragsbestandteile, die dem Angebotsschreiben nicht beigefügt sind

die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), Ausgabe 2002 die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), Ausgabe 2002,

einschließlich des Ergänzungsbandes 2005

1.3. Unterlagen, die soweit erforderlich ausgefüllt wurden und diesem Angebotsschreiben als Anlagen2 beigefügt sind:

311 - Angaben zur Preisermittlung (siehe Nr. 4 BwB/E - 212) -EFB Preis 1 312 - Aufgliederung wichtiger Einheitspreise (siehe Nr. 4 BwB/E - 212) -EFB Preis 2 314 - Datenverarbeitung (siehe Nr. 2 EVM Erg DV - 243) - EFB Ang DV Stück Pläne/Zeichnungen Nr.

2 Ich bin/Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft unter Nr.

Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für sie zuständigen Versiche-rungsträger an.

3 Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir - meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen

Sozialversicherung nachgekommen bin/sind, - wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften in den letzten 2 Jahren nicht mit einer Freiheitsstrafe von

mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als2 500 € belegt worden bin/sind,

- die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfülle(n).

4 4.1 Ich/Wir gehöre(n) zu

Handwerk Industrie Handel Versorgungs-unternehmen

Sonstigen

4.2 Ich bin/Wir sind bevorzugte(r) Bewerber laut beigefügtem(n)/vorliegendem(n) Nachweis(en).

4.3 Ich bin/Wir sind ein ausländisches Unternehmen aus einem anderen Staat Nationalität: EWR-Staat bzw. Staat des WTO -

Abkommens (bitte intern. Kfz. Kennzeichen eintragen)

4.4 Ich bin/Wir sind präqualifiziert und im Präqualifikationsverzeichnis eingetragen unter Nummer:

5 Zur Ausführung der Leistung erkläre(n) ich/wir

5.1 für Leistungen, auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist:

Ich/wir werde(n) nach § 4 Nr. 8 VOB/B die Leistung im eigenen Betrieb ausführen.

Mir/uns ist bekannt, dass ich/wir Leistungen, auf die mein Betrieb eingerichtet ist, nur mit schriftlicher Zustim-mung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen darf/dürfen und nach Vertragsabschluss mit einer Zustimmung hierzu nicht rechnen kann/können.

Ich/Wir werde(n) die in der von mir/uns beigefügten EFB NU - 317a aufgeführten Leistungen an Nachunter-nehmer übertragen, obwohl mein/unser Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet ist.

5.2 für Leistungen, auf die mein/unser Betrieb nicht eingerichtet ist:

Ich/Wir werde(n) die in der von mir/uns beigefügten EFB NU - 317b aufgeführten Leistungen an Nachunter-

nehmer übertragen, weil mein/unser Betrieb auf diese Leistungen nicht eingerichtet ist.

2 die von der Vergabestelle angekreuzten Anlagen sind bei Abgabe eines Angebotes immer zurück zu geben!

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 3 von 3

EVM (B) Ang 213 6 Ich/Wir biete(n) die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den von mir/uns eingesetzten Preisen und

mit allen den Preis betreffenden Angaben wie folgt an:

6.1 Hauptangebot keine Vergabe nach Losen

Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass)

Preisnachlass ohne Bedingung auf die Abrechnungssumme 3

Summe Angebot € %

6.2 Nebenangebote zum Hauptangebot Anzahl:

6.3 Der Preisnachlass des Hauptangebotes wird auch auf etwaige Nebenangebote gewährt.

Ja

Um einen reibungslosen Ablauf des Eröffnungstermins zu ermöglichen, wurden im Angebotsschreiben Eintragungsfelder für die im Eröffnungstermin zu verlesenden Endbeträge und andere den Preis betreffende Angaben sowie für weitere Angaben zum Angebot zusammengefasst.

An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.

7 Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebotsschreiben meinen/ unse-ren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.

8 Die nachstehende Unterschrift gilt für alle Teile des Angebots.

Wird eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses abgegeben, wird mit der Unterschrift auch die vom Auftraggeber verfasste Urschrift des Leistungsverzeichnisses als alleinverbindlich anerkannt.

Ort, Datum, Stempel und Unterschrift

Wird das Angebotsschreiben an dieser Stelle nicht unterschrieben, gilt das Angebot als nicht ab-gegeben.

3 siehe Nr. 3.4 der Bewerbungsbedingungen EVM (B) BwB/E - 212

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 3

EVM (B) BVB 214 (Besondere Vertragsbedingungen)

Vergabenummer

Baumaßnahme

Angebot für

Besondere Vertragsbedingungen Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

1 Ausführungsfristen (§ 5)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):

Mit der Ausführung ist zu beginnen

am .

spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.

in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.

innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Nr. 2 Satz 2); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum

zugehen.

nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)

am .

innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn.

in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.

in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Nr. 1 sind:

vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn

vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung

folgende Einzelfristen

aus dem beigefügten Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart

(§5 Nr.1 Satz 2)

ohne Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart:

2 Vertragsstrafen (§ 11) Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

2.1 bei Überschreitung der Ausführungsfrist € v.H. des Endbetrages der Auftragssumme

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 2 von 3

EVM (B) BVB 214

2.2 bei Überschreitung von Einzelfristen

2.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt v.H. der Auftragssumme begrenzt.

3 Rechnungen (§14)

3.1 Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber -fach und zugleich bei -fach einzureichen.

3.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind

-fach einzureichen.

4 Sicherheitsleistung (§ 17)

4.1 Stellung der Sicherheit

Sicherheit für die Vertragserfüllung (EVM (B) ZVB/E Nr. 22.1) ist in Höhe von

v.H. der Auftragssumme zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro beträgt.

Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit (EVM (B) ZVB/E Nr. 22.2) beträgt

v.H. der Auftragssumme einschließlich erteilter Nachträge.

Für die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche kann Sicherheit wahlweise durch Einbehalt oder Hinterle-gung von Geld oder durch Bürgschaft (EVM (B) ZVB/E Nr. 23) geleistet werden.

Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen.

Für vereinbarte Abschlagszahlungen (§ 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 3) und für vereinbarte Vorauszahlungen ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten.

Stellt der Auftragnehmer die Sicherheit für die Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss(Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so ist der Auf-traggeber berechtigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.

Nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadenersatz kann der Auf-tragnehmer verlangen, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umge-wandelt wird.

Rückgabezeitpunkt (§ 17 Nr. 8 Abs. 2):

4.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist für

- die Vertragserfüllung das Formblatt EFB Sich 1 – 323.1, - die Mängelansprüche das Formblatt EFB Sich 2 – 323.2 und - für vereinbarte Vorauszahlungen das Formblatt EFB Sich 3 – 323.3 zu verwenden.

5-9 - frei -

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EVM (B) BVB 214

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Besonderen Ver-tragsbedingungen". Werden keine weiteren Bedingungen aufgenommen, ist zu schreiben: "Keine".

10.1 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf

die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EstG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen

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Vergabestelle EFB (B/Z) Abs 1 301 (Absageschreiben)

Vergabenummer Datum

Baumaßnahme

Angebot für

Eröffnungs- / Einreichungstermin:

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihr vorbezeichnetes Angebot kann / konnte leider kein Zuschlag erteilt werden, weil

es ausgeschlossen werden musste (§ 25 Nr. 1 VOB/A).

begründete Zweifel an Ihrer Eignung bestehen (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A).

es nicht in die engere Wahl kommt (§ 25 Nr. 3 VOB/A).

es nicht das wirtschaftlichste Angebot ist (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A).

Wir danken für Ihre Beteiligung am Wettbewerb. Mit freundlichen Grüßen

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Vergabestelle EFB (B/Z) Abs 2 302 (Absageschreiben)

Vergabenummer Datum

Baumaßnahme

Angebot für Angebotsdatum

Anlagen

Pläne/Zeichnungen Nr.

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihre Anfrage vom teilen wir Ihnen Folgendes mit: 1. Formale Prüfung

Ihr Angebot wird ausgeschlossen gem. § 25 Nr. 1 VOB/A, weil

es im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen hat.

es Preise bzw. geforderte Erklärungen nicht enthält.

es nicht den Bewerbungsbedingungen gemäß im Angebotsschreiben unterschrieben ist.

von Ihnen vorgenommene Eintragungen nicht eindeutig sind.

es unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält.

es nicht vollständig ist (Nr. 3.3 der Bewerbungsbedingungen).

ein Ausschlussgrund nach § 8 Nr. 5 VOB/A vorliegt.

es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfüllt.

Ihr Nebenangebot wird ausgeschlossen, weil

nach § 25 Nr. 5 VOB/A Nebenangebote nicht zugelassen sind. es nach § 25 Nr. 1 VOB/A den formalen Anforderungen an Nebenangebote nicht genügt. es nach § 25 Nr. 1 VOB/A im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und/oder quantitativ nicht

gleichwertig ist.

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 2 von 3

EFB (B/Z) Abs 2 302

Erläuterung:

2. Eignung des Bieters Ihr Angebot kann gem. § 25 Nr. 2 VOB/A nicht berücksichtigt werden, weil

begründete Zweifel an Ihrer Eignung bestehen im Hinblick auf

Fachkunde Leistungsfähigkeit Zuverlässigkeit

Erläuterung:

3. Beurteilung des Angebotinhaltes, engere Wahl

Ihr Angebot kommt nach § 25 Nr. 3 VOB/A nicht in die engere Wahl, weil

begründete, nicht ausgeräumte Zweifel bestehen bezüglich eines unangemessen hohen Preis. unangemessen niedrigen Preis.

das Verhältnis zwischen Preis und Leistung unangemessen ist.

Erläuterung:

4. Wirtschaftliches Angebot

Auf Ihr Angebot kann nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A der Zuschlag nicht erteilt werden, weil

Sie nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben haben. Grund:

Es liegt ein niedrigeres Hauptangebot vor. Ihr Hauptangebot war nicht das wirtschaftlichste.

Erläuterung:

Es liegt ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vor. Folgende Nebenangebote kommen aufgrund der Wertung für den Zuschlag nicht in Betracht.

Erläuterung:

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 3 von 3

EFB (B/Z) Abs 2 302

5. Aufklärung des Angebotsinhaltes

Ihr Angebot kann nach § 24 Nr.2 VOB/A nicht berücksichtigt werden, weil

Sie die geforderten Aufklärungen und Angaben verweigert haben.

Bezug:

Auftragnehmer ist die Firma:

Mit freundlichen Grüßen

©

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Vergabestelle EFB (B/Z) Abs 3 303 (Absageschreiben)

Vergabenummer Datum

Baumaßnahme

Leistung

Ihre Anfrage gem. § 27 Nr. 2 VOB/A vom

Ihre Bewerbung vom

Vergabeverfahren

Beschränkte Ausschreibung nach Öffentl. Teilnahmewettbewerb

Nichtoffenes Verfahren

Verhandlungsverfahren nach Vergabebekanntmachung

Anlage

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Bewerbung wurde nicht berücksichtigt, weil

die geforderten Nachweise nicht vorliegen.

die Eignung für die zu vergebende Leistung nicht nachgewiesen wurde.

wegen der Vielzahl der Teilnahmeanträge nicht alle Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

sie zu spät eingegangen ist.

Diese Mitteilung ist abschließend.

Mit freundlichen Grüßen

©

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Vergabestelle EFB (B) Info/Abs EG 306 (Informations- / Absageschreiben)

Vergabenummer Datum

Baumaßnahme

Angebot für Angebotsdatum

Anlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit informieren wir Sie gemäß § 13 VgV, dass Ihr Angebot nicht berücksichtigt werden soll.

Wir beabsichtigen den Zuschlag am auf das Angebot des Bieters

zu erteilen.

1. Formale Prüfung

Ihr Angebot wird ausgeschlossen gem. § 25 Nr. 1 VOB/A, weil

es im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen hat.

es Preise bzw. geforderte Erklärungen nicht enthält.

es nicht den Bewerbungsbedingungen gemäß im Angebotsschreiben unterschrieben ist.

von Ihnen vorgenommene Eintragungen nicht eindeutig sind.

es unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält.

es nicht vollständig ist.

ein Ausschlussgrund nach § 8 Nr. 5 VOB/A vorliegt.

es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfüllt.

Ihr Nebenangebot wird ausgeschlossen, weil

nach § 25 Nr. 5 VOB/A Nebenangebote nicht zugelassen sind.

es nach § 25 Nr. 1 VOB/A den formalen Anforderungen an Nebenangebote nicht genügt.

es nach § 25 Nr. 1 VOB/A im Vergleich zur Leistungsbeschreibung die geforderten Mindestanforderun-gen an Nebenangebote nicht erfüllt

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 2 von 3

EFB (B) Info/Abs EG 306

Erläuterung:

2. Eignung des Bieters

Ihr Angebot kann gem. § 25 Nr. 2 VOB/A nicht berücksichtigt werden, weil begründete Zweifel an Ihrer Eignung bestehen im Hinblick auf

Fachkunde Leistungsfähigkeit Zuverlässigkeit

Erläuterung:

3. Beurteilung des Angebotinhaltes, engere Wahl

Ihr Angebot kommt nach § 25 Nr. 3 VOB/A nicht in die engere Wahl, weil begründete, nicht ausgeräumte Zweifel bestehen bezüglich eines

unangemessen hohen Preises. unangemessen niedrigen Preises.

das Verhältnis zwischen Preis und Leistung unangemessen ist.

Erläuterung:

4. Wirtschaftliches Angebot

Auf Ihr Angebot kann nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A der Zuschlag nicht erteilt werden, weil Sie nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben haben.

Grund:

Es liegt ein niedrigeres Hauptangebot vor.

Ihr Hauptangebot war nicht das wirtschaftlichste.

Erläuterung:

Es liegt ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vor.

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 3 von 3

EFB (B) Info/Abs EG 306

Folgende Nebenangebote kommen aufgrund der Wertung für den Zuschlag nicht in Betracht.

Erläuterung:

5. Aufklärung des Angebotsinhaltes

Ihr Angebot kann nach § 24 Nr.2 VOB/A nicht berücksichtigt werden, weil Sie die geforderten Aufklärungen und Angaben verweigert haben.

Bezug:

Mit freundlichen Grüßen

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Vergabestelle EFB (B/L/Z) Aufh 308 (Aufhebung)

Vergabenummer Datum

Baumaßnahme

Leistung

Verfahrensart

Bekanntmachung/Angebotsanforderung vom

im

Sehr geehrte Damen und Herren,

das o.g. Vergabeverfahren ist aufgehoben worden aufgrund eingestellt worden aufgrund

§ 26 Nr.1a VOB/A. § 26 Nr.1b VOB/A. § 26 Nr.1c VOB/A. § 26 Nr.1a VOL/A. § 26 Nr.1b VOL/A. § 26 Nr.1c VOL/A. § 26 Nr.1d VOL/A.

schwerwiegende Gründe (§26 Nr. 1c VOB/A, §26 Nr. 1d VOL/A) bzw. Begründung (§26 Nr. 1b VOB/A, §26 Nr. 1b VOL/A):

nach § 122 GWB beendet worden.

Folgendes weitere Vorgehen ist beabsichtigt: Es wird ein(e) Offenes Verfahren Öffentliche Ausschreibung

Nichtoffenes Verfahren Beschränkte Ausschreibung Verhandlungsverfahren Freihändige Vergabe nach Öffentlicher Vergabebekanntmachung ohne Öffentliche Vergabebekanntmachung durchgeführt.

Es ist nicht beabsichtigt, ein neues Vergabeverfahren durchzuführen.

Diese Mitteilung ist abschließend.

Mit freundlichen Grüßen

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 2

EFB-LV LGl 316 (Angebot Lohngleitklausel)

ANGEBOT LOHNGLEITKLAUSEL

Bieter Vergabenummer Datum

Baumaßnahme

Angebot für

1. Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Im Hauptangebot sind feste Einheits- und/oder Pauschalpreise einzutragen, die für die gesamte vertraglich festgeleg-te Ausführungszeit gelten (Festpreisvertrag). Zusätzlich zum Hauptangebot kann der Bieter ein Angebot Lohngleitklausel abgeben, bei dem Lohn- und Gehalts-mehr- oder -minderaufwendungen erstattet werden (Festpreisvertrag mit Preisvorbehalt). Er hat hierzu in nachste-hender Nr. 2 (Angebot Lohngleitklausel) den Prozentsatz anzugeben, um den sich in diesem Fall Einheits- und Pauschalpreise gegenüber dem Hauptangebot vermindern. Er hat weiterhin den Änderungssatz in v.T. für die jewei-ligen Abschnitte anzugeben.

2. Angebot Lohngleitklausel

Unter Zugrundelegung des Hauptangebotes vom

und der auf Seite 2 abgedruckten Vertragsbedingungen gebe(n) ich/wir ein zusätzliches Angebot Lohngleitklausel ab und biete(n) ich/wir an:

Die Einheits- bzw. Pauschalpreise des Hauptangebotes vermindern sich um v.H. 2) Maßgebender Lohn ist der Lohn der Lohngruppe 1)

Änderungssatz

Bei einer Änderung des maßgebenden Lohns um 1 Cent/Stunde ändert sich die Vergütung für die noch nicht ausge-führten Leistungen nach den einzelnen Abschnitten des Leistungsverzeichnisses wie folgt: Abschn. 1

1) um v.T. 2)

Abschn. 2 1) um v.T. 2)

Abschn. 3 1) um v.T. 2)

Abschn. 4 1) um v.T. 2)

Abschn. 5 1) um v.T. 2)

Auf das Angebot Lohngleitklausel, bei dem im Änderungssatz auch andere als lohn- und gehaltsbezogene Anteile enthalten sind, kann der Zuschlag nicht erteilt werden. 1) 2)

vom Auftraggeber einzusetzen vom Bieter einzusetzen

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 2 von 2

EFB-LV LGl 316

VERTRAGSBEDINGUNGEN LOHNGLEITKLAUSEL

1 Mehr- oder Minderaufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter werden nur erstattet, wenn sich der maßgebende Lohn durch Änderungen der Tarife oder bei einem tariflosen Zustand durch Änderun-gen aufgrund von orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen erhöht oder vermindert hat.

Maßgebender Lohn ist der Gesamttarifstundenlohn (Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) des Spezial-baufacharbeiters gemäß Lohngruppe 4 (West), wenn der Auftraggeber im „Angebot Lohngleitklausel“ nichts anderes angegeben hat.

Mehr- oder Minderaufwendungen aufgrund solcher Tarifverträge, die am Tag vor Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossen waren (Unterzeichnung des Tarifvertrages durch die Tarifpartner), werden nicht erstattet; das Gleiche gilt für Betriebsvereinbarungen bei einem tariflosen Zustand.

2 Bei Änderung des maßgebenden Lohns um jeweils 1 Cent/Stunde wird die Vergütung für die nach dem Wirksamwerden der Änderung zu erbringenden Leistungen um den im „Angebot Lohngleitklausel“ vereinbar-ten Änderungssatz erhöht oder vermindert.

Satz 1 findet auf Nachträge insoweit keine Anwendung, als in deren Preisen Lohnänderungen bereits be-rücksichtigt sind.

Durch die Änderung der Vergütung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehr- oder Minderaufwendungen einschließlich derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Sozialaufwendungen ent-stehen, abgegolten.

Der vereinbarte Änderungssatz gilt unabhängig davon, ob sich Art und Umfang der Leistungen ändern.

Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot erteilt worden, so gelten die im Angebot Lohngleitklausel vorgesehenen Änderungssätze, wenn nicht aufgrund des Nebenangebots andere Vereinbarungen getroffen worden sind.

3 Der Wert der bis zum Tage der Änderung des maßgebenden Lohns erbrachten Leistungen (Leistungsstand) ist unverzüglich durch ein gemeinsames Aufmaß oder auf andere geeignete Weise – zumindest mit dem Genauigkeitsgrad einer geprüften Abschlagsrechnung – festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem Zeit-punkt auf der Baustelle oder in Werk- oder sonstigen Betriebsstätten – ggf. auch nur teilweise – erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und alle zur Prüfung des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise zu erbringen.

4 Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten oder die Bauausführung nicht angemessen gefördert hat.

5 Von dem nach den Nrn. 3 bis 5 ermittelten Mehr- oder Minderbetrag wird nur der über 0,5 v.H. der Abrech-nungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung) hinausgehende Teilbetrag erstattet (Bagatell-und Selbstbeteiligungsklausel).

Dabei sind der Mehr- oder Minderbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge ohne Umsatzsteuer anzusetzen.

Ein Mehr- oder Minderbetrag kann erst geltend gemacht werden, wenn der Bagatell- und Selbstbeteiligungs-betrag überschritten ist; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5 v.H. der Auftragssumme zugrunde gelegt.

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EFB-NU 317a 317a (Verzeichnis d. Nachunternehmerleistungen zu Nr. 5.1 des Angebotsschreibens)

Bieter Vergabenummer Datum

Baumaßnahme

Angebot für

1. Ergänzung der Aufforderung zur Angebotsabgabe:

Die Namen der Nachunternehmer sind bereits bei Angebotsabgabe anzugeben.

2. Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen auf die mein/unser Betrieb eingerichtet ist Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich Art und Umfang der durch

Nachunternehmer auszuführenden Teilleistungen mit den dazu gehörenden Ordnungszahlen (OZ) der Leistungsbeschreibung und auf Verlangen der Vergabestelle die Namen der Nachunternehmer:

Nachunternehmer 1: (Name, wenn verlangt)

OZ Beschreibung der Teilleistungen

Nachunternehmer 2:

(Name, wenn verlangt)

OZ Beschreibung der Teilleistungen

Nachunternehmer 3:

(Name, wenn verlangt)

OZ Beschreibung der Teilleistungen

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EFB-NU 317a 317a (Verzeichnis d. Nachunternehmerleistungen zu Nr. 5.1 des Angebotsschreibens)

Nachunternehmer 4: (Name, wenn verlangt)

OZ Beschreibung der Teilleistungen

Nachunternehmer 5:

(Name, wenn verlangt)

OZ Beschreibung der Teilleistungen

Nachunternehmer 6:

(Name, wenn verlangt)

OZ Beschreibung der Teilleistungen

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EFB StGl 319 (Stoffpreisgleitklausel Stahl)

Stoffpreisgleitklausel Stahl

1. Anwendungsbereich

Die Klausel gilt nur für die Stoffe, die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel Stahl“ genannt sind. Sie gilt insoweit auch für die Abrechnung von Nachträgen. Mehr- oder Minderaufwendungen werden nach den folgenden Regelungen abgerechnet.

2. Allgemeines

2.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe nach Nr. 1 prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen, wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind. Aus den Aufzeichnungen muss die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung hervorgehen. Soweit in der Position (OZ) als Abrechnungseinheit nicht „Tonne (t)“ oder „Kilogramm (kg)" ausgewiesen ist, muss der Auftragnehmer das Gewicht bei der Abrechnung nachweisen.

2.2 Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für deren Verwendung nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist. Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die tatsächlich eingebauten Baustoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt. Mehr- oder Minderaufwendungen bei den für die Baustelleneinrichtung sowie für Baubehelfe verwendeten Stoffen bleiben unberücksichtigt. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer – Vertragsfristen überschritten, – die Bauausführung nicht angemessen gefördert, – die rechtzeitige Beschaffung der Stoffe versäumt oder – die Möglichkeit fester Preisvereinbarungen nicht genutzt hat.

2.3 An den ermittelten Aufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt, seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v.H. der Mehraufwendungen, mindestens aber 0,5 v.H. der Abrechnungssumme (Vergütung für die insgesamt erbrachte Leistung bzw. wenn mehrere Fachlose zusammen vergeben wurden, für das Fachlos, das von der Nennung von Ordnungsziffern im Verzeichnis betroffen ist). Für die Berechnung des Selbstbehalts zugrunde zu legen sind der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer sowie die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer. Ein Mehr- oder Minderbetrag kann erst geltend gemacht werden, wenn der Selbstbeteiligungsbetrag überschritten ist; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme wird 0,5 v.H. der Auftragssumme für die insgesamt zu erbringende Leistung bzw. wenn mehrere Fachlose zusammen vergeben wurden, für das Fachlos, das von der Nennung von Ordnungsziffern im Verzeichnis betroffen ist, zugrunde gelegt.

2.4 Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten (=Minder-) Aufwendungen von seinem Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v.H. der ersparten Aufwendungen, mindestens aber 0,5 v.H. der Abrechnungssumme (vgl. Nr. 2.3) einzubehalten.

2.5 Sind sowohl Mehraufwendungen als auch Minderaufwendungen zu erstatten, so werden diese getrennt ermittelt und gegeneinander aufgerechnet; auf die sich ergebende Differenz wird Nr. 2.3 bzw. 2.4 angewendet.

3. Abrechnung

3.1 Der Auftraggeber setzt im Einheitlichen Formblatt– EFB-StGL–319 einen „Marktpreis“ für die jeweilige Stahlart zum Zeitpunkt der Versendung der Angebotsunterlagen (Monat / Jahr) als Nettopreis in Euro / Tonne fest.

3.2 Der Preis zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung wird ermittelt aus dem vorgegebenen „Marktpreis“ (3.1) multipliziert mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Tag des Einbaus bzw. der Verwendung und dem vom Auftraggeber unter Nr.3.1 genannten Zeitpunkt, veröffentlicht in der Fachserie 17, Reihe 2 unter der entsprechenden GP-Nummer.

3.3 Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jeden einzelnen im Verzeichnis genannten Stoff aus der Differenz des „Preises“ vom Tag des Einbaus bzw. der Verwendung (Nr. 3.2) und des vom Auftraggeber vorgegeben „Marktpreises“ zu dem im Verzeichnis vorgegeben Zeitpunkt (Nr.3.1).

3.4 Die nach Nr. 3.3 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden bei der Abrechnung zum Angebotspreis addiert.

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 2 von 2

EFB StGl 319 (Stoffpreisgleitklausel Stahl)

Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel Stahl

Stoffe

Verwendung bei OZ

GP-Nummer der Fachserie 17, Reihe

2

Marktpreis [Euro / t (netto)]

nach Nr. 3.1 zum Zeitpunkt:

. [MM/JJJJ]

1 2 3 4

Vergabenummer

Baumaßnahme

Angebot für

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EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg Fax: (352) 29 29 42 670 E-Mail: [email protected] Infos & Online-Formulare: http://simap.eu.int

BEKANNTMACHUNG

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER I.1) NAME, ADRESSEN UND KONTAKTSTELLE(N) Offizielle Bezeichnung:

Postanschrift: Ort:

Postleitzahl: Land: Deutschland

Kontaktstelle(n): Bearbeiter/-in:

Telefon:

E-Mail:

Fax:

Internet-Adresse(n) (falls zutreffend) Hauptadresse des Auftraggebers (URL): Adresse des Beschafferprofils (URL): www.vergabe.bayern.de

Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen andere Stellen: bitte Anhang A.I ausfüllen

Verdingungs-/Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen für den wettbewerblichen Dialog und ein dynamisches Beschaffungssystem) sind erhältlich bei: den oben genannten Kontaktstellen anderen Stellen: bitte Anhang A.II ausfüllen

Angebote/Teilnahmeanträge sind zu richten an: die oben genannten Kontaktstellen andere Stellen: bitte Anhang A.III ausfüllen

I.2) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS UND HAUPTTÄTIGKEIT(EN)

Allgemeine öffentliche Verwaltung Ministerium oder sonstige zentral- oder bundes-staatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen Verteidigung

Öffentliche Sicherheit und Ordnung Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene Umwelt

Regional- oder Lokalbehörde Wirtschaft und Finanzen Gesundheit Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene Wohnungswesen und kommunale

Einrichtungen Einrichtung des öffentlichen Rechts Sozialwesen

Freizeit, Kultur und Religion Europäische Institution/Agentur oder nationale Organsiation Bildung

Sonstiges (bitte angeben):

Sonstiges (bitte angeben):

Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber Ja Nein

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ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND II.1) BESCHREIBUNG II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber

II.1.2) Art des Auftrags sowie Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung (Bitte nur eine Kategorie - Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung - auswählen, und zwar die, die dem Auftrags- oder Beschaffungsgegenstand am ehesten entspricht) (a) Bauleistung (b) Lieferung (c) Dienstleistung

Dienstleistungskategorie:Nr. Ausführung Planung und Ausführung Erbringung einer Bau-leistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen

Kauf Leasing Miete Mietkauf Eine Kombination davon

Sind Sie mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung für die Dienstleistungskategorien 17 bis 27 (s. Anhang C) einverstanden? Ja Nein

Hauptausführungsort

NUTS-Code

Hauptlieferort

NUTS-Code

Hauptort der Dienstleistung

NUTS-Code

II.1.3) Gegenstand der Bekanntmachung Öffentlicher Auftrag Aufbau eines dynamischen Beschaffungssystems (DBS) Abschluss einer Rahmenvereinbarung

II.1.4) Angaben zur Rahmenvereinbarung (falls zutreffend) Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern

Zahl oder, falls zutreffend, Höchstzahl der an der geplanten Rahmenvereinbarung Beteiligten

Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer

Laufzeit der Rahmenvereinbarung: in Jahren oder Monaten Begründung, falls die Laufzeit der Rahmenvereinbarung vier Jahre übersteigt: Geschätzter Gesamtwert des Auftrags über die Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung (falls zutreffend; in Zahlen): Geschätzter Wert ohne MwSt.: Währung: € ODER Spanne von bis Währung: € Periodizität und Wert der zu vergebenden Aufträge (falls möglich):

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II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens

II.1.6) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) Hauptteil Zusatzteil (falls zutreffend) Hauptgegenstand . . . - - - Ergänzende Gegenstände . . . -

. . . -

. . . -

. . . -

- - - - - - - -

II.1.7) Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): Ja Nein

II.1.8) Aufteilung in Lose Ja Nein (Verwenden Sie für Angaben zu den Losen Anhang B, und zwar ein Formular pro Los) Wenn ja, sollten die Angebote wie folgt eingereicht werden (bitte nur ein Kästchen ankreuzen): nur ein Los für ein oder mehrere Lose für alle Lose

II.1.9) Varianten/Alternativangebote sind zulässig: Ja Nein

4 von 10

II.2) MENGE ODER UMFANG DES AUFTRAGS II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang (einschließlich aller Lose und Optionen, falls zutreffend) Falls bekannt, geschätzter Wert der Bauleistungen ohne MwSt. (in Zahlen) Währung: € oder Spanne von bis Währung: €

II.2.2) Optionen (falls zutreffend): Ja Nein Wenn ja, Beschreibung der Optionen: Falls bekannt: voraussichtlicher Zeitplan für den Rückgriff auf diese Optionen:

in Monaten oder Tagen (ab Auftragsvergabe)

Zahl der möglichen Verlängerungen (falls zutreffend): oder Spanne: von bis Falls bekannt: voraussichtlicher Zeitrahmen für Folgeverträge bei verlängerbaren Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen:

in Monaten oder Tagen (ab Auftragsvergabe) II.3) VERTRAGSLAUFZEIT BZW. BEGINN UND ENDE DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG

Dauer in Monaten oder Tagen (ab Auftragsvergabe)

oder Beginn: / / (tt/mm/jjjj)

Ende: / / (tt/mm/jjjj)

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ABSCHNITT III: RECHTLICHE; WIRTSCHAFTLICHE; FINANZIELLE UND TECHNISCHE INFORMATIONEN III.1) BEDINGUNGEN FÜR DEN AUFTRAG III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten (falls zutreffend) siehe Vergabeunterlagen

III.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen bzw. verweis auf die maßgeblichen Vorschriften (falls zutreffend) siehe Vergabeunterlagen

III.1.3) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird (falls zutreffend) Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter

III.1.4) Sonstige besondere Bedingungen an die Auftragsausführung (falls zutreffend) Ja Nein Wenn ja, Darlegung der besonderen Bedingungen

III.2) TEILNAHMEBEDINGUNGEN III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

6 von 10

III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

Möglicherweise geforderte Mindeststandards (falls zutreffend):

III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

Möglicherweise geforderte Mindeststandards (falls zutreffend):

III.2.4) Vorbehaltene Aufträge (falls zutreffend): Ja Nein Der Auftrag ist geschützten Werkstätten vorbehalten. Die Auftragsausführung ist auf Programme für geschützte Beschäftigungsverhältnisse beschränkt.

III.3) BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE III.3.1) Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten Ja Nein Wenn ja, Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift

III.3.2) Juristische Personen müssen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen Ja Nein

7 von 10

ABSCHNTT IV: VERFAHREN IV.1) VERFAHRENSART IV.1.1) Verfahrensart Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren Beschleunigtes Nichtoffenes Verfahren Gründe für die Wahl des beschleunigten

Verfahrens:

Verhandlungsverfahren Bewerber sind bereits ausgewählt worden Ja Nein Wenn ja, bitte Namen und Anschriften der bereits ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer in Abschnitt VI.3) Sonstige Informationen angeben

Beschleunigtes Verhandlungsverfahren Gründe für die Wahl des beschleunigten Verfahrens:

Wettbewerblicher Dialog

IV.1.2) Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden (nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog)

Geplante Zahl der Wirtschaftsteilnehmer

ODER geplante Mindestzahl und, falls zutreffend, Höchstzahl Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

IV.1.3) Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs (Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog) Abwicklung des Verfahrens in aufeinander folgenden Phasen zwecks schrittweiser Verringerung er Zahl der zu erörternden Lösungen bzw. zu verhandelnden Angebote Ja Nein

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IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN IV.2.1) Zuschlagskriterien (bitte Zutreffendes ankreuzen) Niedrigster Preis oder Wirtschaftlich günstigstes Angebot

in Bezug auf:

die nachstehenden Kriterien (die Zuschlagskriterien sollten mit ihrer Gewichtung angegeben werden bzw. in absteigender Reihenfolge ihrer Wichtigkeit, wenn eine Gewichtung nachweislich nicht möglich ist)

die Kriterien, die in den Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind

Kriterien Gewichtung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.

10.

IV.2.2) Es wird eine elektronische Auktion durchgeführt Ja Nein Wenn ja, zusätzliche Angaben zur elektronischen Auktion (falls zutreffend) IV.3) VERWALTUNGSINFORMATIONEN

IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber (falls zutreffend)

IV.3.2) Frühere Bekanntmachungen desselben Auftrags Ja Nein

Wenn ja,

Vorinformation Bekanntmachung über ein Beschafferprofil

Bekanntmachungsnummer im ABl: /S - vom / / (tt/mm/jjjj)

Sonstige frühere Bekanntmachungen (falls zutreffend)

Bekanntmachungsnummer im ABl: /S - vom / / (tt/mm/jjjj)

Bekanntmachungsnummer im ABl: /S - vom / / (tt/mm/jjjj)

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IV.3.3) Bedingungen für den Erhalt von Verdingungs-/Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen (ausgenommen bei einem DBS) bzw. der Beschreibung (bei einem wettbewerblichen Dialog) Schlusstermin für die Anforderung von oder Einsicht in Unterlagen

Tag: / / (tt/mm/jjjj) Uhrzeit:

Die Unterlagen sind kostenpflichtig Ja Nein Wenn ja, Preis (in Zahlen): Währung: € Zahlungsbedingungen und -weise: Zahlungsweise: Banküberweisung Empfänger: BLZ, Geldinstitut: Kontonummer: Verwendungszweck: Fehlt der Verwendungszweck auf Ihrer Überweisung, so ist die Zahlung nicht zuordenbar und Sie erhalten keine Unterlagen.IBAN: BIC-Code: Die Vergabeunterlagen können nur versendet werden, wenn - auf der Überweisung der Verwendungszweck angegeben wurde, - gleichzeitig mit der Überweisung die Vergabeunterlagen per Brief oder E-Mail (unter Angabe Ihrer vollständigen Firmen-adresse) bei der in Abschnitt I bzw. Anhang A genannten Stelle angefordert wurden,

- das Entgelt auf dem Konto des Empfängers eingegangen ist. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Bei Anforderung der Vergabeunterlagen über die elektronische Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de wird kein Entgelt erhoben.

IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge

Tag: / / (tt/mm/jjjj) Uhrzeit:

IV.3.5) Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber (falls bekannt) (bei nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und beim wettbewerblichen Dialog)

Tag: / / (tt/mm/jjjj)

IV.3.6) Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge verfasst werden können ES CS DA DE ET EL EN FR IT LV LT HU MT NL PL PT SK SL FI SV

Sonstige:

IV.3.7) Bindefrist des Angebots (bei offenen Verfahren)

Bis: / / (tt/mm/jjjj)

ODER Frist in Monaten oder Tagen (ab Schlusstermin für den Eingang der Angebote)

IV.3.8) Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Tag: / / (tt/mm/jjjj) Uhrzeit: Ort (falls zutreffend): siehe Abschnitt I bzw. Anhang A Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen (falls zutreffend) Ja Nein Bieter und ihre Bevollmächtigten

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ABSCHNITT VI: ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN VI.1) DAUERAUFTRAG (falls zutreffend) Ja Nein Wenn ja, voraussichtlicher Zeitpunkt weiterer Bekanntmachungen:

VI.2) AUFTRAG IN VERBINDUNG MIT EINEM VORHABEN UND/ODER PROGRAMM, DAS AUS GEMEINSCHAFTSMITTELN FINANZIERT WIRD Ja Nein Wenn ja, geben Sie an, um welche Vorhaben und/oder Programme es sich handelt

VI.3)SONSTIGE INFORMATIONEN (falls zutreffend)

VI.4) NACHPRÜFUNGSVERFAHREN/RECHTSBEHELFSVERFAHREN VI.4.1) Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Postanschrift: Ort:

Postleitzahl: Land: Deutschland

E-Mail:

Telefon:

Internet-Adresse (URL):

Fax:

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren (falls zutreffend) Ort: Postleitzahl: Land: E-Mail: Telefon: Internet-Adresse (URL): Fax:

VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen (bitte Abschnitt VI.4.2 ODER ggf. Abschnitt VI.4.3 ausfüllen) Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: VI.4.3) Stelle, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind Offizielle Bezeichnung: Postanschrift: Ort:

Postleitzahl: Land: Deutschland

E-Mail:

Telefon:

Internet-Adresse (URL):

Fax:

VI.5) TAG DER ABSENDUNG DIESER BEKANNTMACHUNG: / / (tt/mm/jjjj)

1 von 1

ANHANG A SONSTIGE ADRESSEN UND KONTAKTSTELLEN

I) ADRESSEN UND KONTAKTSTELLEN, BEI DENEN AUSKÜNFTE ERHÄLTLICH SIND Offizielle Bezeichnung: Postanschrift: Ort:

Postleitzahl: Land:

Kontaktstelle(n): Zu Händen von

Telefon:

E-Mail:

Fax:

Internet-Adresse (URL):

II) ADRESSEN UND KONTAKTSTELLEN, BEI DENEN VERDINGUNGS-/AUSSCHREIBUNGS- UND ERGÄNZENDE UNTERLAGEN ERHÄLTLICH SIND (EINSCHLIESSLICH UNTERLAGEN FÜR DEN WETTBEWERBLICHEN DIALOG UND DYNAMISCHES BESCHAFFUNGSSYSTEM) Offizielle Bezeichnung: Postanschrift: Ort:

Postleitzahl: Land:

Kontaktstelle(n): Zu Händen von

Telefon:

E-Mail:

Fax:

Internet-Adresse (URL):

III) ADRESSEN UND KONTAKTSTELLEN, AN DIE ANGEBOTE/TEILNAHMEANTRÄGE ZU SENDEN SIND Offizielle Bezeichnung: Postanschrift: Ort:

Postleitzahl: Land:

Kontaktstelle(n): Zu Händen von

Telefon:

E-Mail:

Fax:

Internet-Adresse (URL):

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EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg Fax: (352) 29 29 42 670E-Mail: [email protected] Infos & Online-Formulare: http://simap.eu.int

BEKANNTMACHUNG ÜBER VERGEBENE AUFTRÄGE

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER I.1) NAME, ADRESSEN UND KONTAKTSTELLE(N)

Offizielle Bezeichnung:

Postanschrift: Ort:

Postleitzahl: Land: Deutschland

Kontaktstelle(n): Bearbeiter/-in:

Telefon:

E-Mail:

Fax:

Internet-Adresse(n) (falls zutreffend) Hauptadresse des Auftraggebers (URL): Adresse des Beschafferprofils (URL): www.vergabe.bayern.de

I.2) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS UND HAUPTTÄTIGKEIT(EN)

Allgemeine öffentliche Verwaltung Ministerium oder sonstige zentral- oder bundes-staatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen Verteidigung

Öffentliche Sicherheit und Ordnung Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene Umwelt

Regional- oder Lokalbehörde Wirtschaft und Finanzen Gesundheit Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene Wohnungswesen und kommunale

Einrichtungen Einrichtung des öffentlichen Rechts Sozialwesen

Freizeit, Kultur und Religion Europäische Institution/Agentur oder nationale Organsiation Bildung

Sonstiges (bitte angeben):

Sonstiges (bitte angeben):

Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber Ja Nein

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ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND II.1) BESCHREIBUNG

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber

II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, der Lieferung bzw. der Dienstleistung (Bitte nur eine Kategorie - Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung - auswählen, und zwar die, die dem Auftrags- oder Beschaffungsgegenstand am ehesten entspricht) (a) Bauleistung (b) Lieferung (c) Dienstleistung

Dienstleistungskategorie:Nr. Ausführung Planung und Ausführung Erbringung einer Bau-leistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen

Kauf Leasing Miete Mietkauf eine Kombination davon

Sind Sie mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung für die Dienstleistungskategorien 17 bis 27 (s. Anhang C) einverstanden? Ja Nein

Hauptausführungsort

NUTS-Code

Hauptlieferort

NUTS-Code

Hauptort der Dienstleistung

NUTS-Code

II.1.3) Gegenstand der Bekanntmachung (falls zutreffend) Abschluss einer Rahmenvereinbarung Aufträge auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems (DBS)

II.1.4) Kurze Beschreibung das Auftrags oder Beschaffungsvorhabens

II.1.5) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) Hauptteil Zusatzteil (falls zutreffend) Hauptgegenstand . . . - - - Ergänzende Gegenstände . . . -

. . . -

. . . -

. . . -

- - - - - - - -

II.1.6) Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA) Ja Nein

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II.2) ENDGÜLTIGER GESAMTWERT DES AUFTRAGS II.2.1) Endgültiger Gesamtwert des Auftrags (in Zahlen) (Bitte nur den endgültigen Gesamtwert des Auftrags, einschließlich aller Aufträge, Lose und Optionen, angeben; Angaben zu den einzelnen Aufträgen machen Sie bitte in Abschnitt V: Auftragsvergabe)

ohne MwSt.

ein-schließlich MwSt.

MwSt.-Satz (%)

Wert Währung: € oder niedrigstes Angebot /höchstes Angebot das berücksichtigt wurde Währung: €

bei

bei

,

,

ABSCHNITT IV: VERFAHREN IV.1) VERFAHRENSART

IV.1.1) Verfahrensart Offenes Verfahren Verhandlungsverfahren mit einem Aufruf zum

Wettbewerb

Nichtoffenes Verfahren Beschleunigtes Verhandlungsverfahren Beschleunigtes Nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum

Wettbewerb

Wettbewerblicher Dialog Begründung für die Durchführung eines

Verhandlungsverfahrens ohne Veröffent-lichung einer Bekanntmachung: bitte Anhang D ausfüllen

IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN IV.2.1) Zuschlagskriterien (bitte Zutreffendes ankreuzen) Niedrigster Preis oder Wirtschaftlich günstigstes Angebot in Bezug auf folgende Kriterien: Kriterien Gewichtung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.

10.

IV.2.2) Es wurde eine elektronische Auktion durchgeführt Ja Nein

4 von 6

IV.3) VERWALTUNGSINFORMATIONEN IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber (falls zutreffend)

IV.3.2) Frühere Bekanntmachung desselben Auftrags Ja Nein Wenn ja (bitte Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen):

Vorinformation oder Bekanntmachung über ein Beschafferprofil

Bekanntmachungsnummer im ABl: /S - vom / / (tt/mm/jjjj)

Auftragsbekanntmachung oder Vereinfachte Bekanntmachung (DBS)

Bekanntmachungsnummer im ABl: /S - vom / / (tt/mm/jjjj)

Sonstige frühere Veröffentlichungen

Bekanntmachungsnummer im ABl: /S - vom / / (tt/mm/jjjj)

5 von 6

ABSCHNITT V: AUFTRAGSVERGABE

AUFTRAGS-NR.: BEZEICHNUNG:

V.1) TAG DER AUFTRAGSVERGABE: / / (tt/mm/jjjj)

V.2) ZAHL DER EINGEGANGENEN ANGEBOTE:

V.3) NAME UND ANSCHRIFT DES WIRTSCHAFTSTEILNEHMERS, AN DEN DER AUFTRAG VERGEBEN WURDE Offizielle Bezeichnung: Postanschrift: Ort:

Postleitzahl: Land:

E-Mail:

Telefon:

Internet-Adresse (URL)

Fax:

V.4) ANGABEN ZUM AUFTRAGSWERT (in Zahlen) ohne

MwSt. einschließ-lich MwSt.

MwSt.-Satz (%)

Ursprünglich veranschlagter Gesamtauftragswert (falls zutreffend) Wert Währung: €

bei

,

Endgültiger Gesamtauftragswert

Wert Währung: € oder niedrigstes Angebot /höchstes Angebot das berücksichtigt wurde Währung: €

bei

bei

,

,

Bei jährlichem oder monatlichem Wert bitte Anzahl der Jahre ODER Monate angeben

V.5) ES KÖNNEN UNTERAUFTRÄGE/SUBAUFTRÄGE VERGEBEN WERDEN Ja Nein Wenn ja, bitte geben Sie den Wert oder Anteil des Auftrags an, der an Dritte vergeben werden dürfte (in Zahlen):

Wert ohne MwSt. Währung: € Anteil: , (%) unbekannt

Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an Subunternehmer vergeben werden kann (falls bekannt)

(Verwenden Sie diesen Vordruck in beliebiger Anzahl)

6 von 6

ABSCHNITT VI: ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN VI.1) AUFTRAG IN VERBINDUNG MIT EINEM VORHABEN UND/ODER PROGRAMM, DAS AUS GEMEINSCHAFTSMITTELN FINANZIERT WIRD Ja Nein Wenn ja, geben Sie an, um welche Vorhaben und/oder Programme es sich handelt:

VI.2) SONSTIGE INFORMATIONEN (falls zutreffend)

VI.3) RECHTSBEHELFSVERFAHREN/NACHPRÜFUNGSVERFAHREN VI.3.1) Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Postanschrift: Ort:

Postleitzahl: Land: Deutschland

E-Mail:

Telefon:

Internet-Adresse (URL)

Fax:

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren (falls zutreffend) Offizielle Bezeichnung: Postanschrift: Ort: Postleitzahl: Land: E-Mail: Telefon: Internet-Adresse (URL) Fax:

VI.3.2) Einlegung von Rechtsbehelfen (bitte Abschnitt VI.3.2 ODER ggf. Abschnitt VI.3.3 ausfüllen) Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

VI.3.3) Stelle, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind Offizielle Bezeichnung: Postanschrift: Ort:

Postleitzahl: Land: Deutschland

E-Mail:

Telefon:

Internet-Adresse (URL)

Fax:

VI.4) TAG DER ABSENDUNG DIESER BEKANNTMACHUNG: / / (tt/mm/jjjj)

1 von 1

ANHANG D Bekanntmachung Über Vergebene Aufträge

Gründe Für Die Wahl Des Verhandlungsverfahrens Ohne Vorherige Bekanntmachung Die Gründe für die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung müssen den Bestimmungen der einschlägigen Artikel der Richtlinie 200/18/EG entsprechen. (bitte Zutreffendes ankreuzen) a) Keine oder keine geeigneten Angebote nach einem:

- offenen Verfahren - nichtoffenen Verfahren

b) Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt (nur bei Lieferaufträgen)

c) Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können nur von einem bestimmten Bieter ausgeführt werden, und zwar aus - technischen Gründen - künstlerischen Gründen - aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten

d) Es liegt eine zwingende Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen vor, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen

e) Es handelt sich um zusätzliche Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt

f) Es handelt sich um neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden

g) Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag, der an den Gewinner oder einen der Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird

h) Es handelt sich um die Lieferung von Waren, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden

i) Die Waren werden zu besonders vorteilhaften Bedingungen erworben: - bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, - bei Insolvenz-/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-

/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens;

j) alle Angebote, die im Anschluss an ein offenes Verfahren, ein nichtoffenes Verfahren oder einen wettbewerblichen Dialog abgegeben wurden, waren nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar. Es wurden lediglich die Bieter an den Verhandlungen beteiligt, die die Eignungskriterien erfüllten.

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 2

EFB-BekÖ 348.Ö (Bekanntmachung Öffentl. Ausschreibung)

Bauaufträge - Öffentliche Ausschreibung Bekanntmachung Staatsanzeiger

Vergabenummer

a) Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)

Name

Straße

PLZ, Ort

Telefon Fax

E-Mail Internet

b) Vergabeverfahren Öffentliche Ausschreibung, VOB/A Vergabenummer

c) Art des Auftrags

Ausführung von Bauleistungen

Planung u. Ausführung von Bauleistungen

Bauleistungen durch Dritte

d) Ort der Ausführung

e) Art und Umfang, allgemeine Merkmale

allgemeine Merkmale der baulichen Anlage

Art der Leistung

Umfang der Leistung

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 2 von 2

EFB-BekÖ 348.Ö

f) Aufteilung in Lose nein

Ja, Angebote können abgegeben werden für ein Los, mehrere Lose, alle Lose.

g) Erbringen von Planungsleistungen nein ja

Zweck der baulichen Anlage

Zweck der Bauleistung

h) Ausführungsfrist

Monate

Kalendertage

Beginn der Ausführungsfrist

Ende der Ausführungsfrist

i) Anforderung der Vergabeunterlagen

j) Entgelt für die Vergabeunterlagen Höhe des Entgeltes €

Zahlungsweise Banküberweisung Empfänger Kontonummer BLZ, Geldinstitut Verwendungszweck

Fehlt der Verwendungszweck auf Ihrer Überweisung, so ist die Zahlung nicht zuordenbar und Sie erhalten keine Unterlagen.

IBAN

BIC-Code

Die Vergabeunterlagen können nur versendet werden, wenn - auf der Überweisung der Verwendungszweck angegeben wurde, - gleichzeitig mit der Überweisung die Vergabeunterlagen per Brief oder E-Mail (unter Angabe Ihrer vollständigen Firmenadresse) bei der in Abschnitt i) genannten Stelle angefordert wurden,

- das Entgelt auf dem Konto des Empfängers eingegangen ist. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Bei Anforderung der Vergabeunterlagen über eine elektronische Vergabeplattform wird kein Entgelt erhoben.

o) Angebotseröffnung am um Uhr

Ort

t) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist

v) Sonstige Angaben: Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt

Nachprüfung behaupteter Verstöße

Nachprüfungsstelle (§ 31 VOB/A)

Vergabekammer (§ 104 GWB)

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EFB-Bek T 348.T (Bekanntmachung Teilnahmewettbewerb)

Bauaufträge – Teilnahmewettbewerb Beschränkte Ausschreibung VOB/A Bekanntmachung Staatsanzeiger

Vergabenummer

a) Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)

Name

Straße

PLZ, Ort

Telefon Fax

E-Mail Internet

b) Vergabeverfahren Öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor Beschränkter Ausschreibung Vergabenummer

d) Ort der Ausführung

e) Art und Umfang, allgemeine Merkmale

allgemeine Merkmale der baulichen Anlage

Art der Leistung

Umfang der Leistung

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Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 2 von 3

EFB-Bek T 348.T

f) Aufteilung in Lose nein

Ja, Angebote können abgegeben werden für ein Los, mehrere Lose, alle Lose.

g) Erbringen von Planungsleistungen nein ja

Zweck der baulichen Anlage

Zweck der Bauleistung

h) Ausführungsfrist

Monate

Kalendertage

Beginn der Ausführungsfrist

Ende der Ausführungsfrist

j) Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen endet am

k) Anschrift, an die die Teilnahmeanträge zu richten sind

p) geforderte Eignungsnachweise

Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuver-lässigkeit Angaben zu machen gemäß VOB/A § 8 Nr. 3(1) Buchstabe

a,

b,

c,

d,

e,

f.

Der Bewerber hat zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gem. § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarz-arbeit und illegalen Beschäftigung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister mit dem Antrag auf Teilnahmevorzulegen. Der Auszug (Original oder Kopie) darf nicht älter als drei Monate sein. Ausländische Bieter haben eine gleich-wertige Bescheinigung ihres Herkunftslandes vorzulegen.

r) sonstige Angaben:

Auskünfte zum Verfahren und zum technischen Inhalt erteilt

Nachprüfung behaupteter Verstöße

Nachprüfungsstelle (§ 31 VOB/A) Vergabekammer (§ 104 GWB)

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EFB-Verg A 351.A

Vergabestelle

Vergabevermerk - Entscheidung Bekanntmachung Angebotsanforderung

Az / AVA-Nummer . Vergabenummer .

. Datum .

. Bearbeiter / Tel. .

Baumaßnahme

Leistung

Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Internationales Ausschreibungs-

verfahren (ICB) Beschränkte Ausschreibung

nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb

Vergabeart EVM 211/211EG

Freihändige Vergabe

Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren

Verhandlungsverfahren

Lose EVM 211 Nr.5.1

nein ja, Fachlose ja, Teillose

Nebenangebote EVM 211 Nr.5.2

zugelassen nicht zugelassen

Begründung zur Wahl der Vergabeart / Abweichung von der Fachlosvergabe , GU- bzw. Pauschalvergabe, Leistungsprogramm / Ausschluss oder Eingrenzung von Nebenangeboten

HHST LgKNr

verfügbare Mittel / VE €

noch nicht gebundene, genehmigte Kosten €

für Vergabe in Kostenkontrolle vorgesehen / noch verfügbar €

Haushalt Kosten

geschätzte Vergabesumme €

Eröffnungs-/Einreichungstermin Termine EVM 211/211EG Ablauf der Zuschlagsfrist

Ausführungsbeginn Fristen EVM 214 Ausführungsende

Entscheidungsvorschlag Anlage: EFB-Firm 1 EFB-Firm 2

. einverstanden (mit den ersichtlichen Änderungen)

. nicht einverstanden

. .

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 2 von 2

EFB-Verg A 351.A

lfd. FNR/ Firmenname und Anschrift Datum Bemerkung zur Eignungsprüfung Veranlassung Nr. Nat.Kz

1 2 3 4 5 6

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 1

EFB-Firm 1 352

Vergabevermerk - Firmenliste Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung Blatt

Vergabenummer Datum

Baumaßnahme

Leistung

zulässige Frist zwischen Anforderung und Versand der Verdingungsunterlagen: Kalendertage

beanspruchte Frist zwischen Anforderung und Versand der Verdingungsunterlagen: Kalendertage

Anzahl Bewerber postalisch: Anzahl Bewerber elektronisch: ;

geforderter Betrag gemäß § 20 VOB/A: € Gesamtbetrag: €

Lfd. FNR/ Firmenname und Anschrift Eingang Betrag Versand Diff. Angebot EFB Abs 2 wegen Nr. Nat.Kz Anford.

Verd.-unter-lagen

be- zahlt

Verdin-gungsun-terlagen

Anf./ Ver-sand

vom

Aus-schluss

Nichteig-nung

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

ja

elektr. Bewerber

ja

elektr. Bewerber

ja

elektr. Bewerber

ja

elektr. Bewerber

ja

elektr. Bewerber

ja

elektr. Bewerber

ja

elektr. Bewerber

ja

elektr. Bewerber

ja

elektr. Bewerber

ja

elektr. Bewerber

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 1

EFB-Firm 2 353 Vergabevermerk - Firmenliste - alle Verfahren (ausgenommen Öffentliche Ausschreibung und Offenes Verfahren) Blatt

Vergabenummer Datum

Baumaßnahme

Leistung

Bewerbungsfrist . Kalendertage bis: . Frist für den Versand der Unterlagen . Kalendertage Versand: . Angebotseröffnung . Ablauf der Zuschlagsfrist .

EFB Abs. 3

wegen lfd. Nr.

FNR/ Nat.Kz

Firmenname und Anschrift Eingang der Bewerbung

Nicht-eig-nung

zu viele

Bewerber

zu spät

Auf-forde-rung

Angebot vom EFB Abs 2 wegen Aus-

schluss

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 1

EFB-Verg B 351.B

Vergabevermerk - Entscheidung über den Zuschlag

Az / AVA-Nummer . Vergabenummer .

. Datum .

. Bearbeiter / Tel. .

Baumaßnahme Leistung

Der Gesamtauftrag Der Auftrag für Los .

soll der Firma .

auf das Hauptangebot vom . auf das Nebenangebot vom .

erteilt werden.

Ausschlaggebend für den Vorschlag ist der Preis. sind die nachstehenden Kriterien:

Begründung zum Vergabevorschlag, wenn für den Vergabevorschlag nicht der Preis sondern andere Kriterien maßgebend sind.

Eignung des Bieters, Nachweise gem. EVM 211/211EG Nr. 3 bzw. § 8 VOB/A

Die Eignung des Bieters wird bestätigt. Der Bieter ist Bevorzugter Bewerber (vgl. Anlage).

Die in den Vergabeunterlagen geforderten Nachweise zur Eignung liegen vor.

Auf die Vorlage folgender Nachweise

wurde verzichtet, weil

Auftragssumme - voraussichtliche Abrechnungssumme - Wertungssumme

Angebotssumme € Auftragssumme €

Preisnachlass . v. H. € Sonstiges (siehe Beiblatt) €

Nettobetrag € vorauss. Abrechnungssumme €

Umsatzsteuer . v.H. € weitere Kosten (z.B. Wartung) €

Auftragssumme € Wertungssumme €

geschätzte Vergabesumme € für Auftrag verfügbar €

Ablauf der Zuschlagsfrist

Information gemäß § 13 VgV: Aufgabe bei der Post am:

(vgl. Ri zu § 27a VOB/A) frühester Termin der Auftragserteilung am:

Vergabevorschlag Anlage: EFB-Firm 4

. einverstanden (mit den ersichtlichen Änderungen)

. nicht einverstanden

. .

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 1

EFB-Firm 3 354 Vergabevermerk - Firmenliste Auskunftserteilung Offenes Verfahren Blatt

Vergabenummer Datum

Baumaßnahme

Leistung zulässige Frist zwischen Beantwortung Anfrage und Angebotseröffnung

beanspruchte Frist zwischen Beantwortung Anfrage und Angebotseröffnung

lfd. Nr.

FNR/ Nat.Kz

Firmenname und Anschrift Anfrage-datum

Anfrage Beantwortung

Angebots- eröffnung

Diff. Kal. tage

Stichpunkt zur Anfrage

0 1 2 3 4 5 6 7

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 1

EFB-Firm 4 355

Vergabevermerk - Wertungsübersicht Blatt Vergabenummer Datum

Baumaßnahme

Leistung

Wertungssumme Nichtber. ausschlaggebend für Vorschlag zur wegen un-

angemessen Auftragserteilung Nichtberücksichtigung

Ange- bot Nr.

Firmen- Nummer

Hauptangebot €

Nebenangebot€

hohemPreis

nied-rigemPreis

Preis andere Kriterien Preis andere Kriterien

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 1

EFB-Verg C 351.C

Vergabevermerk – Entscheidung über Aufhebung / Einstellung des Vergabeverfahrens

Az / AVA-Nummer . Vergabenummer .

. Datum .

. Bearbeiter / Tel. .

Baumaßnahme Leistung

Vorschlag

Die Ausschreibung ist aufzuheben aufgrund

§ 26 Nr. 1a VOB/A

§ 26 Nr. 1b VOB/A

§ 26 Nr. 1c VOB/A, schwerwiegende Gründe sind:

Die Freihändige Vergabe ist einzustellen.

Begründung

Das Verhandlungsverfahren ist einzustellen.

Begründung

Die Ausschreibung wird beendet nach § 122 GWB.

Entscheidungsvorschlag

. einverstanden (mit den ersichtlichen Änderungen)

. nicht einverstanden

. .

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 1

EFB-Verd 1 356.1 Vergabenummer Datum, Uhrzeit Verdingungsverhandlung - Niederschrift

Vergabegrundlage Vergabeart VOB/A VOL/A

Maßnahme

Leistung

Anzahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen (aus Firmenliste übertragen):

Anzahl der bis zum um Uhr eingegangenen Angebote (gekennzeichnete UmschlägeDie Umschläge wurden mit Datum und Uhrzeit versehen, in der Reihenfolge der Firmenliste für die Angebotsanforderung mit Angebotsnummern gekennzeichnet. Sie wurden zur Eröffnung zugelassen.

Die Öffnung des ersten Angebotes erfolgte um:

Die Verdingungsunterlagen, Begleitschreiben und andere wesentliche Teile wurden gekennzeichnet.

Anzahl der Briefumschläge deren Verschluss versehrt war (Eintrag in EFB-Verd 4):

Anzahl der während der Verhandlung verspätet eingegangenen Angebote (Eintrag in EFB-Verd 4):

Anzahl der bei der Verhandlung anwesenden Bieter oder Bevollmächtigten, die sich als solche aus-gewiesen hatten:

Die Niederschrift über die Verdingungsverhandlung wurde verlesen: Ja Nein

Bieter oder Bevollmächtigte:

Die Niederschrift wurde als richtig anerkannt: Folgende Einwendungen sind erhoben worden:

Die Verhandlung wurde geschlossen um: Uhr

Unterschrift des Verhandlungsleiters Unterschrift des weiteren Vertreters des Auftraggebers gemäß § 22 Nr. 4 (3) VOL/A

Anlagen:

EFB-Verd 2, Verdingungsverhandlung Blatt bis Blatt EFB-Verd 3,

Verdingungsverhandlung Blatt bis Blatt

EFB-Verd 4, Verdingungsverhandlung Blatt bis Blatt

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 1

EFB-Verd 2 356.2

Datum, Uhrzeit Vergabenummer/Blatt Verdingungsverhandlung - Auflistung Angebote

eingetragen am Bearbeiter rechnerisch geprüfte Angebotssummen

Maßnahme Leistung

Ang. Nr.

Firmen-Nr. Nat. Kz.

Firmenname, Wohnort Angebotssumme

Angebotsschreiben vom Angebotssumme

rechn. geprüft €

Anzahl Neben-ange-bote

Begleit-schreiben vom

Nachlass v.H.

Nachtrag EFB Verd 4Datum/Uhrzeit

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 1

EFB-Verd 3 356.3

Datum, Uhrzeit Vergabenummer/Blatt Verdingungsverhandlung - Auflistung Lose

eingetragen am Bearbeiter rechnerisch geprüfte Angebotssummen

Maßnahme

Leistung

Angebots-summe Los 1

Angebotssum-me Los 2

Angebots-summe Los 3

Angebots-summe Los 4

Angebots-summe Los 5

Angebots-summe Los 6

Ang. Nr.

Firmen-Nr. Nat. Kz.

Angebots-summe

rechn. geprüft € N

achl

ass

v.H

.

Angebots-summe

rechn. geprüft € N

achl

ass

v.H

.

Angebots-summe

rechn. geprüft € N

achl

ass

v.H

.

Angebots-summe

rechn. geprüft € N

achl

ass

v.H

.

Angebots-summe

rechn. geprüft € N

achl

ass

v.H

.

Angebots-summe

rechn. geprüft € N

achl

ass

v.H

.

Nach-lassv.H.

Ge-samt-

lei-stung

©

Bund - Ausgabe 2002 - Stand 01.02.2006 1 von 1

EFB-Verd 4 356.4

Datum, Uhrzeit Vergabenummer/Blatt Verdingungsverhandlung - Besonderheiten

Maßnahme

Leistung

Ang. Firmen-Nr. Ver- Angebot verspätet eingegangen Begründung des Nr. Nat. Kz. schluss

war ver-sehrt

Eingang: Datum Uhrzeit

Fall § 22 Nr. 5

Fall § 22 Nr. 6

§ 22 Nr. 6 (2) Bieter be- nachrichtigt am

Nachtr. Verd 2/ Verd 3

verspäteten Eingangs

Arbeitshilfe (Angebotsprüfung)

*) Nichtzutreffendes streichen © Arbeitshilfe - Bund - Stand 01.02.2006 1 von 1

Angebotsprüfung

Bieter Vergabenummer Datum Baumaßnahme

Angebot für

Angebotsprüfung Prüfung und Wertung der Angebote nach Abschnitt 2.4 HVA B-StB für das Hauptangebot des Bieters:

Anzahl der eingereichten Nebenangebote 1. Allgemeines Feststellungen:

2. Formale Prüfung Feststellungen:

3. Rechnerische Prüfung 3.1 Feststellungen:

3.2 Nachgerechnete Angebotsendsumme des Hauptangebotes: Euro 4. Prüfung der Qualifikation Feststellungen:

Aufgestellt: zu Nr. 1 zu Nr. 2 zu Nr. 3 zu Nr. 4 (Datum/Unterschrift) (Datum/Unterschrift) (Datum/Unterschrift) (Datum/Unterschrift) 5. Festlegung aufgrund der formalen Prüfung Das Angebot wird aufgrund der formalen Prüfung ausgeschlossen; der Bieter ist nach Muster 2.4 – 2

zu verständigen. Das Angebot wird weiter geprüft. (Datum/Unterschrift) 6. Festlegung aus der weiteren Prüfung Das Angebot hat in der Bieterliste der Hauptangebote den Platz Nr. . Preislich günstigere Nebenangebote liegen vor*) / nicht vor*) Das Angebot kommt nicht in die engere Wahl; der Bieter ist nach Muster 2.4 – 2 zu verständigen. Der Bieter ist nicht*) qualifiziert; der Bieter ist nach Muster 2.4 – 2 zu verständigen. Das Angebot kommt in die engere Wahl.

(Datum/Unterschrift)

Arbeitshilfe (Erste Durchsicht Angebote)

© Arbeitshilfe - Bund - Stand 01.02.2006 1 von 1

Erste Durchsicht der Angebote

Bieter Vergabenummer Datum Baumaßnahme

Angebot für

Nr. Prüfungspunkte ja nein Feststellungen (Bemerkungen)

1 2 3 4 5

1 Angebotsunterlagen so wie vom Bieter angege-ben vorhanden (Kontrolle, Anlagenverzeichnis des Angebotsschreibens und Titelblatt der Leis-tungsbeschreibung)

2 gesondertes Anschreiben vorhanden

3 selbst gefertigte Kurzfassung vorhanden

4 Unterschrift auf Angebotsschreiben (wenn nein, im Angebotsschreiben eindeutig kenntlich ma-chen)

5 Preisnachlässe im Angebotsschreiben abgege-ben und in Niederschrift vermerkt

6 Preisnachlässe an anderer Stelle

7 Preise zweifelsfrei angegeben (geänderte bzw. nicht zweifelsfrei angegebene Preise so wie er-kannt im Angebot eindeutig kenntlich machen)

8 Änderungen an den Verdingungsunterlagen vor-genommen (auch doppelte bzw. fehlende Sei-ten), wenn ja Angabe der Änderung

9 Anzahl der Nebenangebote im Angebotsschrei-ben angegeben (Anzahl ) und in Nieder-schrift vermerkt

10 Weitere Nebenangebote (Anzahl: )

11 Sonstige Feststellungen (z. B. Minuspreis)

Aufgrund der Feststellungen wurde Folgendes veranlasst

Datum, Uhrzeit Unterschrift . .

Arbeitshilfe (Nachprüfungsverfahren)

© Arbeitshilfe - Bund - Stand 01.02.2006 1 von 1

Nachprüfungsverfahren

Auftraggeber / Aktenzeichen Vergabenummer Datum Baumaßnahme

Angebot für

Bis zur Öffnung der Angebote

Vergabekammer Rüge Bauamt am Gegenstand der Rüge Aufforderung Vergabekammer zur Vorlage der Vergabeunterlagen

Entscheidung Vergabekammer Veranlassung Bauamt

OLG

Antragsteller Gegenstand des Antrags Verhandlung Entscheidung OLG Veranlassung Bauamt

Nach Öffnung der Angebote

Vergabekammer Antragsteller Rüge Bauamt a Gegenstand der Rüge Aufforderung Vergabekammer zur Vorlage der Vergabeunterlagen

Entscheidung Vergabekammer Veranlassung Bauamt

OLG

Antragsteller Gegenstand des Antrags Verhandlung Entscheidung OLG Veranlassung Bauamt

Diese Unterlage stammt aus dem Internetangebot des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbs.de/impressum