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Arbeitshilfe für Corona Hygienekonzepte im Gartenbau und in der Landwirtschaft Version: 1.1 Stand: April 2021 Bayerischer Bauernverband; Max-Joseph-Str. 9;80333 München; Telefon 089 55873-101; Telefax 089 55873-383; [email protected] www.BayerischerBauernVerband.de Arbeitshilfe zur Erstellung eines SARS-CoV-2 Hygienekonzeptes im Gartenbau und in der Landwirtschaft Version: 1.1 Stand: April 2021 Erstellt durch: Bayerischer Bauernverband Max-Joseph-Str. 9 80333 München Telefon 089 55873-101 Telefax 089 55873-383 [email protected] www.BayerischerBauernVerband.de Haftungserklärung: Diese Arbeitshilfe wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben kann der Bayerische Bauernverband trotz sorgfältiger Recherchen und Prüfung keine Gewähr übernehmen.

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Arbeitshilfe für Corona Hygienekonzepte im Gartenbau und in der Landwirtschaft

Version: 1.1 Stand: April 2021

Bayerischer Bauernverband; Max-Joseph-Str. 9;80333 München; Telefon 089 55873-101; Telefax 089 55873-383; [email protected] www.BayerischerBauernVerband.de

Arbeitshilfe zur Erstellung eines SARS-CoV-2 Hygienekonzeptes

im Gartenbau und in der Landwirtschaft

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Haftungserklärung: Diese Arbeitshilfe wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben kann der Bayerische Bauernverband trotz sorgfältiger Recherchen und Prüfung keine Gewähr übernehmen.

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Anlass der Erstellung: Die hohen Anforderungen an die Umsetzungen der SARS-CoV-2 Gesetze und Regelungen stellen viele Betriebe vor zusätzliche Herausforderungen. Der Bayerische Bauernverband hat diese Arbeitshilfe erstellt um den Betrieben Erleichterung und Sicherheit bei der Umsetzung der Anforderungen zu geben. In dieser Arbeitshilfe sind alle gesetzlichen Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Erstellung Gültigkeit besaßen eingeflossen. Alle Anforderungen stammen aus den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln (Fassung vom 10.08.2020). Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ergänzt den am 16.04.2020 veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BAMS) und basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie den darauf aufbauenden Arbeitsschutzverordnungen. Die Empfehlungen des BMAS in der neuen SARS-CoV-2-Arbeitssschutzregel (Fassung vom 20.01.2021) sind nach §5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Zeitraum der Epidemie wirksam. Die Arbeitsschutzregeln enthalten Konkretisierungen der Anforderungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. Bei Einhalten diese Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, dann muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Anwendung der Arbeitshilfe: Bitte bearbeiten Sie als erstes den Entscheidungsbaum auf Seite 3, um festzustellen welche Anforderungen für Ihren Betrieb relevant sind. Setzen Sie dann die Anforderungen individuell für Ihren Betrieb um. Die Arbeitshilfe gliedert sich in 6 Punkte. Wenn Sie durch den Entscheidungsbaum einen Punkt bearbeiten müssen, dann müssen Sie den gesamten Punkt durcharbeiten und umsetzen und nicht nur einzelne Unterpunkte. Zu einigen Punkten gibt es Aushänge und / oder Dokumente. Diese sind durchnummeriert und im Anhang ab Seite 14 zu finden. Symbolerläuterung:

ʘ= Aushang – muss im Betrieb ausgehängt werden, damit jeder Mitarbeiter es lesen kann –

z.B. schwarzes Brett

= Dokument – Formular im Anhang, dass bei Bedarf auszufüllen ist

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SARS-CoV-2 Gefährdungsbeurteilungen – Entscheidungsbaum mit erforderlichen Maßnahmen für den Betrieb (Name, PLZ, Ort):………………………………………….. Erstellt am:………………………………….….. ………………………………………………… Datum und Unterschrift Corona-Beauftragter

Gibt es in Ihrem Unternehmen lohnpflichtige Arbeitnehmer?

Auszufüllen sind Punkte:

1 5.12

7

Handelt es sich um Familienangehörige die mit im eigenen Haus leben?

Auszufüllen sind Punkte:

1 5.12

7

Ist die Unterkunft durch Ihren Betrieb organisiert?

Auszufüllen sind Punkte:

1-7

JA

NE

IN

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1.SARS-CoV-2-Beauftragter: In jedem Betrieb muss es einen Ansprechpartner und Verantwortlichen zum Thema SARS-CoV-2 geben. Es muss für jeden, der den Betrieb betritt klar sein, wer der SARS-CoV-2-Beauftragte ist. Zu empfehlen ist es, diesen Zettel am „Schwarzen Brett“ auszuhängen. Der SARS-CoV-2-Beauftragte hat sich stets über rechtliche Neuerungen und Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Nur so ist während der Corona-Pandemie ein effektiver Gesundheits- und Infektionsschutz der Beschäftigten möglich. Betrieb (Name, PLZ, Ort):………………………………………….………………………………………..……… ………………………………………..………………………………………..……………………………………… SARS-CoV-2-Beauftragter (Vor- und Nachname): ………………………………………..……………………. Telefonnummer des Beauftragten: ………………………………………..……………………………………… Der SARS-CoV-2 Beauftragte ist verantwortlich für:

-Erstellung der SARS-CoV-2 Gefährdungsbeurteilungen – Entscheidungsbaum -Aushänge für Mitarbeiter und Besucher -Dokumentation der Umsetzungen / Pläne -Schulungen der Mitarbeiter

-Änderung der Unterlagen bei neuen Gegebenheiten (neu oder geänderte Gesetze / Änderung im Unternehmen / Änderungen im Infektionsgeschehen)

-Ansprechpartner für Arbeitnehmer in Bezug auf SARS-Cov-2 ………………………………………………… Datum und Unterschrift Corona-Beauftragter

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2.Unterkünfte Die Grundanforderungen zum Einrichten und Betreiben von Unterkünften in Arbeitsstätten sind schriftlich festgehalten in der Verordnung über Arbeitsstätten (Arb.StättV) vom August 2004 und den Staatliche Arbeitsschutzregel (ASR) A4.4 „Unterkünfte“ vom August 2020 und Januar 2021. Die dort enthaltenen Regelungen reichen derzeitig nicht um den Corona-Hygiene Auflagen zu genügen. Aus diesem Grund müssen Betriebe während der SARS-CoV-2-Pandemie noch folgende Punkte aus den SARS-CoC-2-Arbeitsschutzregeln zusätzliche erfüllen. 2.1 Anforderungen Es gilt das Grundprinzip: „Zusammen Wohnen – Zusammen arbeiten“. Es sind für die gesamte Zeit des Aufenthaltes verbindliche Zimmer-/Wohneinteilungen in den Unterkünften vorzunehmen.

ʘ Aushang Raumbelegung

2.2 Unterbringungen von Mitarbeitern Erfolgt eine Einzelbelegung der Schlafräume (Ausnahme Partner oder Familienangehörige) dann ist die Hygieneanforderung erfüllt. Ist eine Einzelbelegung nicht möglich, dann beträgt der Flächenbedarf pro Person mindestens 12 m2. In einem Schlafbereich dürfen maximal 4 Personen, in einem Container maximal 2 Personen untergebracht werden. Etagenbetten dürfen grundsätzlich nur einzeln belegt werden.

ʘ Aushang Raumbelegung

Wenn eine Unterbringung der verschiedenen Arbeitsteams in verschiedenen Unterbringungen nicht möglich ist, dann müssen die Mitarbeiter in getrennten Bereichen der Unterkunft untergebracht werden. Die Betten sind so anzuordnen, dass sich immer der Mindestabstand (1,5 m) einhalten lässt. Es muss den Beschäftigten verschiedener Arbeitsgruppen in einer Unterkunft möglich sein, jederzeit untereinander den Mindestabstand zu wahren. Dokument Einhaltung der Abstandsregel in der Wohneinheit 2.3 Einsatz von Geräten mit Umluftbetrieb (Ventilatoren und Heizlüfter) Der Einsatz von Standventilatoren, mobilen Klimaanlagen, Split-Klimaanlagen oder Heizlüfter ist nur in Räumen zulässig, die über eine Einzelbelegung verfügen oder wenn der Arbeitsgeber eine Gefährdungsbeurteilung mit spezifischen Randbedingungen wie Raumgeometrie, Platzanordnung, Gerätestandort und Strömungsverlauf der Raumluft durchführt.

ʘ Aushang Verbot von Verwendung von Öfen / Klimaanlagen

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2.4 Reinigung der Unterkünfte Ein Reinigungsplan ist zu erstellen.

ʘ Aushang Reinigungsplan

2.5 Desinfektionsmittel Pro Zimmer muss mindestens 1 Spender mit begrenzt viruziden (wirksam gegen gehüllte Viren) Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Mittel mit erweitertem Wirkbereich gegen Viren wie "begrenzt viruzid PLUS" oder "viruzid" können ebenfalls verwendet werden. Geeignete Mittel enthält die Liste der vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und –verfahren unter folgendem Link: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Desinfektionsmittel/Desinfektionsmittellist/Desinfektionsmittelliste_node.html;jsessionid=DC3BCD1184B3EAF47863F3A82B4CD636.internet102 Bitte achten Sie darauf, dass die Desinfektionsmittel für die Arbeit mit Lebensmitteln geeignet sind.

ʘ Aushang Reinigungsplan

2.6 Allgemeine SARS-CoV-2-Verhaltensregeln Die allgemeinen SARS-CoV-2-Verhaltensregeln, wie die Wahrung von Abstand (min. 1,5 m), der Verzicht auf Begrüßungsformen mit direktem Körperkontakt, das Husten und Niesen in die Armbeuge und das zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen müssen allen Beschäftigten bekannt sein. Wenn der nötige Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen (z.B.: Abtrennungen) müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Bei erhöhtem Infektionsrisiko müssen filtrierende Halbmasken (FFP2 oder vergleichbarer Schutz) verwendet werden. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass die Freizeit auch in den eingeteilten Wohn- / Arbeitsgruppen verbracht werden muss.

ʘ Aushang Verhaltensregeln

Dokument – Unterweisung Verhaltensregeln

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3. Sanitärräume und Sanitäreinrichtungen Die Grundanforderungen zum Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen und Sanitäreinrichtungen sind schriftlich festgehalten in Punkt ASR A4.1 in Verbindung mit Abschnitt 4.2.2. Die dort enthaltenen Regelungen reichen derzeitig nicht, um den SARS-CoV-2-Hygiene Auflagen zu genügen. Aus diesem Grund müssen Betriebe während der SARS-CoV-2-Pandemie noch folgende Punkte aus den SARS-CoC-2-Arbeitsschutzregeln zusätzliche erfüllen. 3.1 Anforderung Sanitärräume und Sanitäreinrichtungen Die Empfehlung lautet, jeder Arbeitsgruppe einzelne Sanitäranlagen und / oder Umkleideräume zur eigenen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Falls dies nicht möglich ist, dann muss die Nutzung durch die Personen eingegrenzt werden. Zum Beispiel durch Abstandsmarkierungen am Fußboden, Begrenzung der Personenzahl oder zeitlich versetze Nutzung. Zwischen den Nutzungen sind die Einrichtungen zu reinigen und die Räume ausreichend zu lüften, mindestens aber einmal arbeitstäglich.

ʘ Aushang – begrenzte Personenanzahl

ʘ Aushang zeitliche Nutzung der Aufenthalts- / Sozial- / Sanitärräume

ʘ Aushang Reinigungsplan

ʘ Aushang Verhaltensregeln

3.2 Anforderung Lüftung über Anlagen Raumlufttechnische Anlagen (RTL-Anlagen) bergen nur ein geringes Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Die RTL-Anlagen sind sachgerecht eingerichtet, betrieben sowie instandgehalten und sie fügen dem Raum ausreichend Außenluft zu, so dass eine CO2-Konzentration bis maximal 1.000 ppm erreicht wird. Können die Anlagen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist ihr Übertragungsrisiko nur dann als gering einzuschätzen, wenn sie über Filter oder andere Einrichtungen verfügen, die eine Virenkonzentration aus der Umluft verringern. Geeignete Filter sind Schwebstofffilter – High Efficiency Particulate Air/HEPA-Filter. In Sanitärräumen sollen RTL-Lüftungen zu den Betriebszeiten dauerhaft betrieben werden. Die Anlagen sollten während der Betriebszeit nicht ausgeschalten werden. Gegebenenfalls muss der Arbeitsgeber mit entsprechenden Filtern nachrüsten, um eine Virenkonzentration in der Luft zu reduzieren. Es ist wichtig zu bedenken, dass sie die Anlageparameter durch den Einbau von zusätzlichen Einrichtungen verändern können. Ist es technisch nicht möglich die RTL-Anlagen anzupassen, dann muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung alternative Schutzmaßnahmen festlegen. Heben Sie Quittungen von erworbenen Filtern den Wechsel / Einbau von Filtern auf um deren Tausch zu dokumentieren. Dokument Filter

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3.3 Einsatz von Geräten mit Umluftbetrieb (Ventilatoren und Heizlüfter) Der Einsatz von Standventilatoren, mobilen Klimaanlagen, Split-Klimaanlagen oder Heizlüfter ist nur in Räumen zulässig, die über eine Einzelbelegung verfügen oder wenn der Arbeitsgeber eine Gefährdungsbeurteilung mit spezifischen Randbedingungen wie Raumgeometrie, Platzanordnung, Gerätestandort und Strömungsverlauf der Raumluft durchführt.

ʘ Aushang Verbot von Verwendung von Öfen / Klimaanlagen

3.4 Ausstattung Sanitärräume In Sanitärräumen müssen fließend Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen. Die Sanitärräume müssen für alle Arbeiter leicht zu erreichen sein.

ʘ Aushang Reinigungsplan

ʘ Aushang Händewaschen

3.5 Mobile Arbeitsplätze (Feld) An mobilen oder abgelegenen Arbeitsplätzen, an denen ein Zugang zu Sanitärräumen nicht möglich ist, muss für die Möglichkeit einer Handhygiene gesorgt werden. Dies können Sie sicherstellen in dem Sie eine Handwaschstation mit einem Kanister Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtücher, evtl. auch mit Handdesinfektionsmittel (keine Pflicht) in jedem Auto / Transporter hinterlegen. 3.6 Desinfektionsmittel Mindestens 1 Spender mit begrenzt viruziden (wirksam gegen gehüllte Viren) Desinfektionsmittel muss pro Sanitärraum (Bad und Toilette) zur Verfügung stehen. Mittel mit erweitertem Wirkbereich gegen Viren wie "begrenzt viruzid PLUS" oder "viruzid" können ebenfalls verwendet werden. Geeignete Mittel enthält die Liste der vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und –verfahren unter folgendem Link: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Desinfektionsmittel/Desinfektionsmittellist/Desinfektionsmittelliste_node.html;jsessionid=DC3BCD1184B3EAF47863F3A82B4CD636.internet102 Bitte achten Sie darauf, dass die Desinfektionsmittel für die Arbeit mit Lebensmitteln geeignet sind. 3.7 Reinigung der Kleidung Um das Waschen der Wäsche bei mindestens 60˚C zu gewährleisten, sind Waschmaschinen bereit zu stellen. Räume zum Trocknen der Wäsche müssen vorhanden sein bzw. Wäschetrockner müssen bereitgestellt werden.

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4. Aufenthaltsräume 4.1 Allgemeine Anforderungen Die Empfehlung lautet, jeder Arbeitsgruppe einzelne Aufenthaltsräume zur eigenen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Falls dies nicht möglich ist, dann muss die Nutzung durch die Personen eingegrenzt werden. Zum Beispiel durch Abstandsmarkierungen am Fußboden, Begrenzung der Personenzahl oder zeitlich versetze Nutzung. Zwischen den Nutzungen sind die Einrichtungen zu reinigen und die Räume ausreichend zu lüften, mindestens aber einmal arbeitstäglich.

ʘ Aushang – begrenzte Personenanzahl

ʘ Aushang zeitliche Nutzung der Aufenthalts- / Sozial- / Sanitärräume

ʘ Aushang Reinigungsplan

ʘ Aushang Verhaltensregeln

4.2 Einsatz von Geräten mit Umluftbetrieb (Ventilatoren und Heizlüfter) Der Einsatz von Standventilatoren, mobilen Klimaanlagen, Split-Klimaanlagen oder Heizlüfter ist nur in Räumen zulässig, die über eine Einzelbelegung verfügen oder wenn der Arbeitsgeber eine Gefährdungsbeurteilung mit spezifischen Randbedingungen wie Raumgeometrie, Platzanordnung, Gerätestandort und Strömungsverlauf der Raumluft durchführt.

ʘ Aushang Verbot von Verwendung von Öfen / Klimaanlagen

4.3 Ausstattungen Küche Im Küchenbereich müssen stets fließend Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen.

ʘ Aushang Reinigungsplan

ʘ Aushang Händewaschen

4.4 Desinfektionsmittel Mindestens 1 Spender mit begrenzt viruziden (wirksam gegen gehüllte Viren) Desinfektionsmittel muss pro Küche zur Verfügung stehen. Mittel mit erweitertem Wirkbereich gegen Viren wie "begrenzt viruzid PLUS" oder "viruzid" können ebenfalls verwendet werden. Geeignete Mittel enthält die Liste der vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und –verfahren unter folgendem Link: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Desinfektionsmittel/Desinfektionsmittellist/Desinfektionsmittelliste_node.html;jsessionid=DC3BCD1184B3EAF47863F3A82B4CD636.internet102 Bitte achten Sie darauf, dass die Desinfektionsmittel für die Arbeit mit Lebensmitteln geeignet sind.

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4.5 Geschirrreinigungen Um das Waschen von Geschirr bei mindestens 60˚C zu gewährleisten, sind Geschirrspüler bereit zu stellen. 4.6 Allgemeine SARS-CoV-2-Verhaltensregeln Die allgemeinen SARS-CoV-2-Verhaltensregeln, wie die Wahrung von Abstand (min. 1,5 m), der Verzicht auf Begrüßungsformen mit direktem Körperkontakt, das Husten und Niesen in die Armbeuge und das zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen müssen allen Beschäftigten bekannt sein. Wenn der nötige Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen (z.B.: Abtrennungen) müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Bei erhöhtem Infektionsrisiko müssen filtrierende Halbmasken (FFP2 oder vergleichbarer Schutz) verwendet werden. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass die Freizeit auch in den eingeteilten Wohn- / Arbeitsgruppen verbracht werden muss.

ʘ Aushang Verhaltensregeln

Dokument – Unterweisung Verhaltensregeln

5.Arbeitsumgebung 5.1 Einreise der SaisonAKs: Vor Beginn der Einreise sind die ausländischen SaisonAKs über die aktuelle Lage zur SARS-CoV-2-Pandemie in Deutschland zu Informieren. Die aktuellen Rechtsanforderungen müssen den Arbeitskräften bekannt gegeben werden. 5.1.1 Anforderungen an für die Einreise (Stand 08.04.2021) Nach den derzeit geltenden Vorschriften sind Saisonarbeitskräfte verpflichtet, vor Aufnahme der Beschäftigung einen negativen Corona-Test vorzulegen. Hier ist insbesondere darauf zu achten, aus welchem Land die Saisonarbeitskräfte nach Deutschland einreisen. Relevant ist hierbei die aktuelle Einstufung des Heimatlandes der Saisonarbeitskräfte durch das Robert Koch-Institut in Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete oder Virusvariantengebiete. Nach dem heutigen Stand sind die bekannten Herkunftsländer der Saisonarbeitskräfte nicht unter den Hochinzidenz- oder Virusvariantengebieten eingeordnet. Dies kann sich jedoch schnell ändern. Die jeweils aktuelle Einstufung ist über folgenden Link abrufbar: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html Die jeweilige Einstufung des Herkunftslandes hat Folgen für die Frage, zu welchem Zeitpunkt der negative Corona-Test vorliegen muss und ob die sogenannte Arbeitsquarantäne für die Saisonarbeitskräfte durchgeführt werden kann. Test: Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet muss ein negatives Testergebnis binnen 48 Stunden nach der Einreise vorliegen, wobei die Testung nicht mehr als 48 Std. vor der Einreise erfolgt sein darf. Der Einreisende muss sich umgehend für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben. In einigen Landkreisen ist dies nicht nötig, wenn bei der Unterbringung und Arbeitsausübung in den ersten 10 Tagen gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen ergriffen werden (Arbeitsquarantäne).

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Bei einer Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet oder aus einem Virusvariantengebiet müssen die Saisonarbeitskräfte bereits bei der Einreise ein negatives Testergebnis mitbringen. Der Test darf frühestens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Eine Aufstellung über die nach den gelten Vorschriften zugelassenen Corona-Tests ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html Einreise: Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Beschäftigung 14 Tage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde / Landratsamt und auch bei der SVLFG, als in Bayern zuständige Arbeitsschutzbehörde, (eine Anmeldung unter der Internetadresse: https://www.einreiseanmeldung.de, ersetzt die Meldung nicht!) zu melden. Die Meldung muss folgende Daten enthalten: -Name, -Unterbringungsort -Art und Zeitraum der Tätigkeit des Beschäftigten und -Kontaktdaten des Betriebsinhabers. 5.1.2 Rückkehr genesener Beschäftigter Bei einer Rückkehr genesener Beschäftigter, nach einer Erkrankung, muss auf das Risiko einer Neuerkrankung bei Ansteckung hingewiesen werden. Zurückkehrende müssen über die Veränderungen im Betrieb im Bezug auf SARS-CoV-2 informiert werden. 5.2 Vorbereitungen Vor Arbeitsbeginn der Tätigkeit sind die Beschäftigten in feste Gruppen einzuteilen. Die Einteilung ist den Beschäftigten bekannt zu geben. Die Gruppen sollten max. 4 Personen enthalten. Nur wenn es nachweislich erforderlich ist (durch Sortieranlagen, Erntemaschinen, Verwiege- und Verpackungsmaschinen) darf die Gruppengröße bis zu 15 Personen betragen.

Dokument Gruppeneinteilung 5.3 Abweichungen zu den Anforderungen Sofern arbeitsbeding die Abstandsregeln während der Arbeit, nicht eingehalten werden können, eine Einteilung in feste kleine Teams nicht möglich ist oder eine Abtrennung zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar ist, müssen die Beschäftigten zu jeder Zeit eine Filtrierende Halbmaske (FFP-2) während der Arbeit tragen. Bitte überdenken Sie, wo in Ihrem Betrieb die Anforderungen nicht eingehalten werden können und statten Sie Ihre Mitarbeiter mit FFP-2-Masken aus.

ʘ Aushang Tragen von Mundschutz

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5.4 Allgemeine SARS-CoV-2-Verhaltensregeln Die allgemeinen SARS-CoV-2-Verhaltensregeln, wie die Wahrung von Abstand (min. 1,5 m), der Verzicht auf Begrüßungsformen mit direktem Körperkontakt, das Husten und Niesen in die Armbeuge und das zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen müssen allen Beschäftigten bekannt sein. Wenn der nötige Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen (z.B.: Abtrennungen) müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Bei erhöhtem Infektionsrisiko müssen filtrierende Halbmasken (FFP2 oder vergleichbarer Schutz) verwendet werden. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass die Freizeit auch in den eingeteilten Wohn- / Arbeitsgruppen verbracht werden muss.

ʘ Aushang Verhaltensregeln

Dokument – Unterweisung Verhaltensregeln

5.5 Anforderung Lüftung über Fenster In geschlossenen Arbeitsräumen muss gemäß Anhang 3.6 ArbStättV ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft zur Verfügung stehen. Eine Co2-Konzentration von bis zu 1.000 ppm ist akzeptabel. Die SARS-CoV-2 Anforderungen zur Fensterlüftung sind: Stoßlüftung von 3-10 Minuten in Besprechungsräumen nach 20 Minuten und nach und vor jeder Besprechung. In Büroräumen muss jeweils nach 60 Minuten gelüftet werden. Dokument Fensterlüftung 5.6 Anforderung Lüftung über RTL-Anlagen Raumlufttechnische Anlagen (RTL-Anlagen) bergen nur ein geringes Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Die RTL-Anlagen sind sachgerecht eingerichtet, betrieben sowie instandgehalten und sie fügen dem Raum ausreichend Außenluft zu, so dass eine CO2-Konzentration bis maximal 1.000 ppm erreicht wird. Können die Anlagen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist ihr Übertragungsrisiko nur dann als gering einzuschätzen, wenn sie über Filter oder andere Einrichtungen verfügen, die eine Virenkonzentration aus der Umluft verringern. Geeignete Filter sind Schwebstofffilter – High Efficiency Particulate Air/HEPA-Filter. In Sanitärräumen sollen RTL-Lüftungen zu den Betriebszeiten dauerhaft betrieben werden. Die Anlagen sollten während der Betriebszeit nicht ausgeschalten werden. Gegebenenfalls muss der Arbeitsgeber mit entsprechenden Filtern nachrüsten, um eine Virenkonzentration in der Luft zu reduzieren. Es ist wichtig zu bedenken, dass sie die Anlageparameter durch den Einbau von zusätzlichen Einrichtungen verändern können. Ist es technisch nicht möglich die RTL-Anlagen anzupassen, dann muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung alternative Schutzmaßnahmen festlegen. Heben Sie Quittungen von erworbenen Filtern den Wechsel / Einbau von Filtern auf um deren Tausch zu dokumentieren. Dokument Filter

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5.7 Einsatz von Geräten mit Umluftbetrieb (Ventilatoren und Heizlüfter) Der Einsatz von Standventilatoren, mobilen Klimaanlagen, Split-Klimaanlagen oder Heizlüfter ist nur in Räumen zulässig, die über eine Einzelbelegung verfügen oder wenn der Arbeitsgeber eine Gefährdungsbeurteilung mit spezifischen Randbedingungen wie Raumgeometrie, Platzanordnung, Gerätestandort und Strömungsverlauf der Raumluft durchführt.

ʘ Aushang Verbot von Verwendung von Öfen / Klimaanlagen

5.8 Transport Mitarbeiter / Fahrzeuge Die Personenanzahl in Fahrzeugen ist zu begrenzen, so dass bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen der Mindestabstand eingehalten werden kann. Kann die Abstandsregel nicht umgesetzt werden, sind Abtrennungen zu installieren oder FFP-2-Masken zu tragen. Wasser und Seife oder Desinfektionsmittel sind während der Fahr zur Verfügung zu stellen. Während der Fahrt müssen die Ventilatoren (Lüftung, Heizung, Klimaanlage) ausgestellt werden. Eine Luftzufuhr darf nur durch eine Stoßlüftung über Fenster erfolgen.

ʘ Aushang Verbot von Verwendung von Öfen / Klimaanlagen

5.9 Wege im Betrieb Die Nutzung von Verkehrswegen / Laufwegen soll so angepasst werden, dass die Abstandregeln zwischen Beschäftigten eingehalten werden können. Bitte überdenken Sie für Ihren Betrieb, wo es Laufwege gibt und wo sich Mitarbeiter während der Arbeit begegnen. Legen Sie die Laufrichtung auf den Wegen durch Markierungen am Boden (Pfeile) oder entsprechende Schilder (Einbahnstraße / Sperrschild) fest. Bei ausschließlich kurzen Begegnungen auf den Verkehrswegen ist die Erforderlichkeit einer verstärkten Lüftung zu prüfen. 5.10 Warte- und Stehflächen Auf Warte- und Stehflächen und bei nicht vermeidbaren Personenansammlungen sind die Abstandsregeln einzuhalten und eine FFP-2-Maske zu tragen. In den genannten Bereichen ist für ausreichend Lüftung zu sorgen. Bringen Sie hier Markierungen auf dem Boden oder Absperrbänder an.

ʘ Aushang Tragen von Mundschutz

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14 Arbeitshilfe für Corona Hygienekonzepte im Gartenbau und in der Landwirtschaft

Version: 1.1 Stand: April 2021

Bayerischer Bauernverband; Max-Joseph-Str. 9;80333 München; Telefon 089 55873-0; Telefax 089 55873-505; [email protected]; www.BayerischerBauernVerband.de

5.11 Arbeitsmittel wie Arbeitskleidung, persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Werkzeugen Durch eine entsprechende Arbeitsorganisation ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und Werkzeuge nach Möglichkeit nur jeweils von einer Person verwendet werden. Stellen Sie hier zusätzliche Arbeitsmittel bereit, um die Gefahr von Schmierinfektionen zu verringern. Beschriften Sie die Arbeitsmittel (wasser- und wischfesten Stift, Farbsprays, o.ä.) damit eine Verwechslung untereinander ausgeschlossen werden kann. Bestimmen Sie einen festen Ablageort für die Arbeitsmittel jeder Person. Ist die personenbezogene Nutzung von Arbeitsmitteln nicht möglich (z.B. Tischplatten, IT-Geräte, Telefonhörer, Lenkräder, Schalthebel sowie Werkzeuge), dann sind diese vor dem Weiterreichen mit handelsüblichen Haushaltsreinigern zu reinigen. Bedienfelder von Arbeitsmitteln, die von unterschiedlichen Beschäftigten genutzt werden müssen, sind regelmäßig zu reinigen. Wird ein Arbeitsmittel von mehreren Personen verwendet, dann muss es getrennt von der Straßenkleidung aufbewahrt werden. 5.12 Zutritt betriebsfremder Personen Der Zutritt durch betriebsfremde Personen sollte minimiert werden, um ein Ansteckungsrisiko zu reduzieren. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden betriebsfremden Personen sollte begrenzt werden, so dass die Abstandsregeln jederzeit eingehalten werden können. Soweit es sich nur um Kurzzeitkontakte handelt (weniger als 15 Minuten), sind betriebsfremde Personen hinsichtlich besonderer Schutzmaßnahmen im Betrieb durch den Betriebsleiter / Pandemiebeauftragen vor Ort zu informieren. Dabei müssen die Nutzung von Sanitäreinrichtungen und die Möglichkeit zur Handhygiene für betriebsfremde Personen berücksichtigt werden. Beispiele betriebsfremder Personen:

-jegliche Kontrollen (Zertifizierung, CC-Kontrollen,…) -Besucher -Führungen -Lieferungen / Verladungen -Kunden

ʘ Aushang Verhaltensregeln

Dokument – Unterweisung Verhaltensregeln

ʘ Aushang Tragen von Mundschutz

ʘ Aushang Händewaschen

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6. Quarantäneunterkunft 6.1 Arbeitsquarantäne Personen, die zum Zweck einer mind. 3-wöchigen Arbeitsaufnahme nach Bayern einreisen, können sich in eine Arbeitsquarantäne begeben (Landkreisabhängig!). Die Arbeitsquarantäne beinhaltet für die ersten 10 Tage nach der Einreise, gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen, Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe und das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Die Möglichkeit der Arbeitsquarantäne ist Landkreis abhängig. Besteht nicht die Möglichkeit einer Arbeitsquarantäne, dann sind die einreisenden Personen verpflichtet sich unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum von 10 Tagen auf direktem Weg in häusliche Quarantäne zu begeben. Eine Information zu den aktuellen Risikogebieten finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html Für den Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2 sind vorsorglich Planungen für eine Unterkunft vorzunehmen, in denen die erkrankte Person separat untergebracht werden kann. Hierfür ist ein Epidemieplan zu erstellen. 6.2 Allgemeine SARS-CoV-2-Verhaltensregeln Die allgemeinen SARS-CoV-2-Verhaltensregeln, wie die Wahrung von Abstand (min. 1,5 m), der Verzicht auf Begrüßungsformen mit direktem Körperkontakt, das Husten und Niesen in die Armbeuge und das zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen müssen allen Beschäftigten bekannt sein. Wenn der nötige Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen (z.B.: Abtrennungen) müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Bei erhöhtem Infektionsrisiko müssen filtrierende Halbmasken (FFP2 oder vergleichbarer Schutz) verwendet werden. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass die Freizeit auch in den eingeteilten Wohn- / Arbeitsgruppen verbracht werden muss.

ʘ Aushang Verhaltensregeln

Dokument – Unterweisung Verhaltensregeln

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7. Verhalten bei SARS-CoV-2 Infektion im Betrieb 7.1 Vorgehen bei einer Infektion Kontakt zu einem bestätigten Fall ist definiert als Vorliegen von mindestens einem der beiden folgenden Kriterien innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn: -Versorgung bzw. Pflege einer Person, insbesondere durch medizinisches Personal oder Familienmitglieder -Aufenthalt am selben Ort (z.B. Arbeitsplatz, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis, andere Wohneinrichtung, ) wie eine Person, während diese symptomatisch war. Meldepflichtig sind nicht nur Ärzte, sondern auch Leiter von Einrichtungen (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1-6, u.a. Schulen, Kindergärten, Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und sonstigen Massenunterkünften). Gerade in diesen Bereichen ist die Meldepflicht wichtig, um frühzeitig Ausbrüche von COVID-19 zu erkennen und Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen einleiten zu können. Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (vgl. § 9 Abs. 3 IfSG). Weitere Informationen bzw. Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfehlung_Meldung.html;jsessionid=D7FDF63BD0EDB3CF11161BBDF6F8D655.internet092?nn=2386228 Flyer in verschiedenen Sprachen für eine vom Gesundheitsamt angeordnete Häusliche Quarantäne finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Inhalt.html Folgende Punkte müssen Sie bei einer SARS-CoV-2-Infektion beachten:

-Information der zuständigen Stelle (Gesundheitsamt / Landratsamt) -Trennung der positiven Person von allen anderen Personen -Trennung der Kontaktpersonen von allen anderen Personen

Dokument Meldung SARS-CoV-2 Infektion 7.2 genesene Beschäftigte Bei einer Rückkehr genesener Beschäftigter, nach einer Erkrankung, muss auf das Risiko einer Neuerkrankung bei Ansteckung hingewiesen werden. Zurückkehrende müssen über die Veränderungen im Betrieb im Bezug auf SARS-CoV-2 informiert werden

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8. Aushänge und Dokumente:

ʘ Aushänge:

Bezeichnung Passend für Punkt Vordruck

Aushang auf Seite

Aushang SARS-CoV-2-Beauftragter 1 4 + 18

Raumbelegung 2.1 / 2.2 19

Verbot Verwendung Öfen / Klimaanlagen 2.3 / 3.3 / 4.2 / 5.7 / 5.8 20

Reinigungsplan 2.4 / 2.5 / 3.1 / 3.4 / 4.1 / 4.3 21

Verhaltensregeln 2.6 / 3.1 / 4.1 / 4.6 / 5.4 / 5.12

/ 6.2

22

begrenzte Personenanzahl 3.1 / 4.1 22

Aushang zeitliche Nutzung der Aufenthalts- /

Sozial- / Sanitärräume

3.1 / 4.1 23

Händewaschen 3.4 / 4.3 / 5.12 24

Tragen von Mundschutz 5.3 / 5.10 / 5.12 24

Dokumente:

Bezeichnung Passend für Punkt Dokumenten-

vordruck auf Seite

Reduzierung der Normalbelegung / Reduzierung

des Mobiliars

2.2 25

Unterweisung Verhaltensregeln 2.6 / 4.6 / 5.4 / 5.12 / 6.2 26

Filter 3.2 / 5.6 27

Gruppeneinteilung 5.2 28

Fensterlüftung 5.5 29

Meldung SARS-CoV-2 Infektion 7.1 30

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ʘ Aushang SARS-CoV-2-Beauftragter passend zu dem Punkt: 1

SARS-CoV-2-Beauftragter: In jedem Betrieb muss es einen Ansprechpartner und Verantwortlichen zum Thema SARS-CoV-2 geben. Es muss für jeden, der den Betrieb betritt klar sein, wer der SARS-CoV-2-Beauftragte ist. Zu empfehlen ist es, diesen Zettel am „Schwarzen Brett“ auszuhängen. Der SARS-CoV-2-Beauftragte hat sich stets über rechtliche Neuerungen und Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Nur so ist während der Corona-Pandemie ein effektiver Gesundheits- und Infektionsschutz der Beschäftigten möglich. Betrieb (Name, PLZ, Ort):………………………………………….………………………………………..……… ………………………………………..………………………………………..……………………………………… SARS-CoV-2-Beauftragter (Vor- und Nachname): ………………………………………..……………………. Telefonnummer des Beauftragten: ………………………………………..……………………………………… Der SARS-CoV-2 Beauftragte ist verantwortlich für:

-Erstellung der SARS-CoV-2 Gefährdungsbeurteilungen – Entscheidungsbaum -Aushänge für Mitarbeiter und Besucher -Dokumentation der Umsetzungen / Pläne -Schulungen der Mitarbeiter

-Änderung der Unterlagen bei neuen Gegebenheiten (neu oder geänderte Gesetze / Änderung im Unternehmen / Änderungen im Infektionsgeschehen)

-Ansprechpartner für Arbeitnehmer in Bezug auf SARS-Cov-2 ………………………………………………… Datum und Unterschrift Corona-Beauftragter

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ʘ Aushang Raumbelegung passend zu den Punkten: 2.1 + 2.2

Vorname Nachname Bezug Abreise Arbeitsteam Reinigung durch

(Unterschrift) Datum Kommentar

Max Mustermann 01.01.2020 12.12.2020 Gruppe Rot Mustermann 03.06.2020

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ʘ Aushang Verbot Verwendung von Öfen / Klimaanlagen passend zu den Punkten:

2.3/3.3/4.2/5.7/5.8

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ʘ Aushang Reinigungsplan und Lüftungsplan passend zu den Punkten:2.4/2.5/3.1/3.4/4.1/4.3

Die verantwortliche Person für die Reinigung hat den Auftrag zur Auffüllung von Flüssigseife, Desinfektionsmittel und Einmalhandtücher. Sie muss die Funktionalität von Geschirrspüler + Waschmaschine überprüfen und bei Möglichkeit den Raum Lüften. Einzutragen sind der Datum und Uhrzeit der Reinigung und der Name mit der Unterschrift der Reinigungskraft. Datum + Uhrzeit Name + Unterschrift

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ʘ Aushang Verhaltensregeln passend zu den Punkten: 2.6/3.1/4.1/4.6/5.4/5.12/6.2

………………………………………………………………………………………………………………………….

ʘ Aushang – betreten begrenzte Personenanzahl passend zu den Punkten: 3.1/4.1

MAX: ………………………………… Personenanzahl eintragen

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ʘ Aushang Zeitliche Nutzung der Aufenthalts- / Sozialräume mit Zeitraum + Reinigung passend zu den Punkten:3.1/4.1

Dieser Raum darf nur zu den angegebenen Zeiten von den jeweiligen Personengruppen genutzt werden: Wer / Arbeitsteam Wann (Zeitraum von - bis) Reinigung nach Benutzung Mustermann 12:00 – 13:00

Mustermann

…………………………………………………………………………………………………………………………. Erstellt durch (Name) Datum

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ʘ Aushang Händewaschen passend zu den Punkten: 3.4/4.3/5.12

ʘ Aushang Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung passend zu den Punkten: 5.3/5.10/5.12

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Dokument Reduzierung der Normalbelegung / Reduzierung des Mobiliars passend zu dem Punkt: 2.2

Name Wohn-einheit

Größe des Raumes in m2

Anzahl Bewohner vor SARS-CoV-2

m2 pro Person vor SARS-CoV-2

Anzahl Bewohner während SARS-CoV-2

m2 pro Person während SARS-CoV-2

Erhöhtes Platzangebot von m2 pro Person während SARS-CoV-2

Meier- Huber

Bsp.: 30m2 4 30m2 / 4 Personen = 7,5m2 pro Person

2 30m2 / 2 Personen = 15m2 pro Person

15m2-7,5m2=7,5m2

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Dokument – Unterweisung Verhaltensregeln passend zu den Punkten:2.6/4.6/5.4/5.12/6.2 Die nachfolgenden Personen in der Liste wurden zu den geltenden SARS-Co-V-2 Hygieneregeln (Wahrung von Abstand (min. 1,5m), Verzicht auf Begrüßungsformen mit direktem Körperkontakt, Husten und Niesen in die Armbeuge, zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen, Freizeitgestaltung nur in Arbeits- oder Wohngruppen): Am (Datum)…………………………………………… Durch (Vor- und Nachname)………………………………………………… unterwiesen. Name Unterschrift

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Dokument Filter passend zu den Punkten: 3.2/5.6 Wenn Sie über raumlufttechnische Anlagen (RTL-Anlagen) in Ihren Betrieb verfügen, dann dokumentieren Sie bitte hier den Wechsel der Filter. Bitte heben Sie die Rechnungen dazu als Nachweis auf. Ort des Filters Datum Wechsel Wechsel durch

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Dokument Gruppeneinteilung passend zu dem Punkt: 5.2 Die Einteilung der Gruppen erfolgte durch…………………………………….……………….. am…………………………………………………… Gruppenname Personen in Gruppe Einreise am Abreise am Arbeitsaufgaben /

Tätigkeiten Einsatzort der Gruppe

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Dokument Fensterlüftung passend zu dem Punkt: 5.5 – Stoßlüftung von 3-10 Minuten in Besprechungsräumen nach 20 Minuten und nach und vor jeder Besprechung. In Büroräumen nach 60 Minuten. Folgende Personen Name Unterschrift

wurden durch:……………………………………., am…………………………….. In den Anforderungen an die Lüftung nach SRAS-CoV-2 unterwiesen.

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- Dokument Meldung SARS-CoV-2 Infektion passend zu dem Punkt: 7.1 Folgende Angaben müssen bei der Meldung gemacht werden, wenn Ihnen die Informationen vorliegen: Eine Excel-Tabelle finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Kontaktpersonenliste.html

Zur betroffenen Person

Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum Adresse und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail) Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in einer Einrichtung, z.B. Gemeinschaftseinrichtungen Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion Diagnose oder Verdachtsdiagnose wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit Ort, an dem die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist Überweisung, Aufnahme und Entlassung z.B. aus einem Krankenhaus, ggf. intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer

Labor Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) der Untersuchungsstelle, die mit der

Erregerdiagnostik beauftragt ist Melder Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des Meldenden

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9. Quellenhinweise: -Gesetzestexte:

-Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6.BaylfSMV) vom 19.06.2020 -Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 18.08.2020 -Einreise-Quarantäneverordnung – EQV vom 15.06.2020 -Bußgeldkatalog vom 24.08.2020 -SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel vom 20.08.2020 -SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 -Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel vom 20.01.2021