Arbeitskreis Mandatsträger Mai 2009 Abgabenordnung und Umsatzsteuer Dozent Peter Lentschig.
-
Upload
katrin-redmer -
Category
Documents
-
view
109 -
download
1
Transcript of Arbeitskreis Mandatsträger Mai 2009 Abgabenordnung und Umsatzsteuer Dozent Peter Lentschig.
Arbeitskreis
Mandatsträger
Mai 2009
Abgabenordnung und Umsatzsteuer
Dozent
Peter Lentschig
Abgabenordnung
Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 A
Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BVerfG-Urteil vom 9.12.2008 zur Entfernungspauschale
Abgabenordnung
Verfassungsmäßigkeit und Steuerrecht - Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
- Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuer- bescheid erfolglos
- Keine Verfassungswidrigkeit von Steuer- bescheiden wegen nachrangiger Nennung des Namens der Ehefrau
Aktuelles
Abwrackprämie und Umsatzsteuer
Normalpreis 15.000 €
./. Sonderrabatt 2.500 €
./. Abwrackprämie 2.500 €
Nettopreis 10.000 €
zuzügl. 19 % USt 1.900 €
Bruttopreis 11.900 €
=========================
Normalpreis 15.000 €
./. Sonderrabatt 2.500 €
Nettopreis 12.500 €
zuzügl. 19 % USt 2.375 €
Bruttopreis 14.875 €
./. Abwrackprämie 2.500 €
zu zahlen 12.375 €
=========================
Aktuelles
Fahrzeugeinzelbesteuerung § 1b UStG(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
Aktuelles
Fahrzeugeinzelbesteuerung § 1b UStG(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind 1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt;
2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern; 3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt.
Aktuelles
Fahrzeugeinzelbesteuerung § 1b UStG- Neufahrzeug nicht mehr als 6000 km oder
nicht älter als 6 Monate
Aktuelles
Autohandel / Graumarkthandel
Her-stel-ler
A 1
Händ-ler
Neu-fahrzeug A 2
Grau-markthänd-
ler
End-kunde
Neu-fahrzeug
Rech-nung
Aktuelles
Problematik der doppelten Rechnungsstellung
- Apotheke bei Kassenpatienten und Zuzahlung
- Hotel bei Einzelrechnung und Gesamtrechnung
- Tankstelle bei Einzelrechnung und Monatsrechnung
Steuerbürokratiabbaugesetz
- Änderung des § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.2 UStG keine Pflicht zur Erstellung einer ordnungsgem. Rechnung bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG.
- Änderung des § 14 Abs.3 Nr.2 UStG keine Sammelrechnung bei elektronischen Rechn.
MWSt-Änderungspaket (EU)
Die Richtlinie 2008/8/EG betrifft insbesondere:
• die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung, (gleiche Bestimmung in der EU)
• das Reverse-Charge- Verfahren; (Einheitlichkeit in der EU ist angestrebt)
• und die Abgabe Zusammenfassender Meldungen.
• Verabschiedet im Jahressteuergesetz 2009
Jahressteuergesetz 2009
Die wichtigsten Änderungen im ÜberblickNeuregelung zum Ort der Dienstleistung §§3a, 3b, 3e UStG) Folgeregelungen zum Reverse-Charge (§ 13b Abs. 4 Satz 1 UStG), Rechnungslegungsvorschriften (§ 14a Abs.1 UStG),
Meldepflichten in der Voranmeldung (§ 18b Nr.2 UStG)
Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs.1 Satz2. Abs.4 Nr.3 und Abs.5 und 6.
MWSt-Änderungspaket (EU)
Neue Fachausdrücke im Bereich der
§§ 3a UStG und § 3b UStG
B2B - Umsätze
B2C - Umsätze
Neuregelung des § 3a UStG
Ort der Dienstleistung Grundregel des § 3a UStG
B 2 C - Umsatz
Business to consumer
Unternehmer an Endverbraucher
§ 3a Abs. 1 UStG
Unternehmenssitz desLeistungsgebers
B 2 B - Umsatz
Business to business
Unternehmer an Unternehmer
§ 3a Abs. 2 UStG
Unternehmenssitz desLeistungsempfängers
Neuregelung des § 3a UStG
Art des Umsatzes
Lieferung Werklieferung
§ 3 Abs. 1 UStG § 3 Abs. 4 UStG
Ort des Umsatzes
§ 3 Abs. 6 UStG
§ 3 Abs. 7 Satz 1; Satz 2 UStG
Sonst. Leistung Werkleistung
§ 3 Abs. 9 UStG § 3 Abs. 4
1. Prüfung Sonderregelungen § 3b UStG; § 3e UStG
2. Prüfung Ausnahmen § 3a Abs. 3 bis 7 UStG
3. Prüfung Grundregeln§ 3a Abs. 1 UStG B2C-Umsatz§ 3a Abs. 2 UStG B2C-Umsatz
Neuregelung des § 3a UStG
1. Prüfung: Sonderregelungen
Beförderungsleistungen i.S. des § 3b UStG
Verpflegungsleistungen an Bord einesBeförderungsmittel § 3e UStG
§ 3e UStG
(1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.
Neuregelung des § 3a UStG
2. Prüfung: Ausnahmen
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a – c UStG§ 3a Abs. 3 Nr. 2 a –b UStG§ 3a Abs. 3 Nr. 3 a –c UStG§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
Neuregelung des § 3a UStG
Beispiele
Unternehmer U vermietet eine Ferienwohnung auf der Insel Sylt kurzfristig an Feriengäste.
=Sonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStG; Lageort: § 3a Abs. 3 Nr. 1a UStG; Sylt,Inland
Makler M mit Unternehmenssitz in München vermittelt an einen französischen Unternehmer ein Grundstück in Spanien.
= Sonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStG; Lageort: § 3a Abs. 3 Nr. 1b UStG; Spanien;
Architekt A mit Sitz in Aachen plant, zeichnet einen Neubau in Wien/Östereich;
= Sonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStG; Lageort: § 3a Abs. 3 Nr. 1b UStG; Wien/Österreich
Neuregelung des § 3a UStGVermietung von einem Beförderungsmittel
langfristige Vermietung kurzfristige Vermietung
B 2 C
Umsatz
B 2 B
Umsatz
§ 3a Abs. 1 UStG
Sitzort desLeistungs-
gebers
§ 3a Abs. 2 UStG
Sitzort desLeistungs-
empfängers- Reverse- Charge- ZM-Meldung
Wasserfahrzeugenicht mehr als
90 Tage
andere Beförderungsmittel
nicht mehr als30 Tage
Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG da wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Vermittlungsleistung § 3a UStG
Unternehmer W Wien/Österreich
Unternehmer P WarschauPolen
Warenbewegung
Entgelt
HandelStuttgartInland
Provision
Verkaufsvermittlung
Stellungnahme zu a)
Katalogumsatz § 3a UStG
a) einen inländischen Unternehmer für dessen inländisches Unternehmeb) für dessen Privatbereich
c) einen ausländischen Unternehmer für dessen Unternehmen im Auslandd) für dessen inländische Betriebsstätte
e) eine Privatperson mit Wohnsitz im Drittlandsgebiet
f) eine Privatperson mit Wohnsitz in der EU.
SachverhaltEin im Inland ansässiger Steuerberater berät in seiner Kanzlei folgende Personen:
Beratungsleistung§ 3a (4) 3; § 3a (3) Satz 1 UStG
nicht steuerbarZM-Meldung
SteuerberaterInland / Büro
ausländischerUnternehmer
§ 3 Abs. 9 UStG§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG§ 3a Abs. 3 Satz 1 Leistungsort
AuslandSteuerpflichtRevers-Charge-Regel
Betreff: Beratungsauftrag vom Tag / Monat der Leistung.................Leistungsgeber: USt-ID-Nr.: DE 123456789
Leistungsempfänger: USt-ID-Nr.: IT 44556677889 Leistungsort: Italien (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG)
für die Beratungsleistung lt. Vertrag vom .................. erlaube ich mir zu berechnen:
Vereinbartes Honorar 10.000 €Reisekosen, Pkw, Bahn, Flugzeug u.s.w. 1.000 €Porto, Telefon 100 €Zwischensumme 11.100 €berechnete USt / TVA / Tax 0 €Gesamtbetrag 11.100 €
Der Leistungsempfänger USt-ID-Nr.: IT 44556677889 ist Schuldner der Umsatzsteuer (Revers-Charge-Regelung) in Italien.
Geplante Neuregelung derErweiterung des § 13b UStG
§ 13b UStG vermutlich ab 01.01.2010
Anwendung der Reverse-Charge-Regel im Inland
- Lieferung von Industrieschrott
- Lieferung von Altmetallen
- und Gebäudereinigung
Vorsteuervergütungsverfahren
Unternehmerbescheinigung ist notwendig
- Originalrechnung
-- Unterschrift des Unternehmers
-- Abgabefrist bis zum 30.06 des Folgejahres
Vorsteuervergütungsverfahren
Änderung ab dem 01.01.2010
per Email
An den Ansässigkeitsstaat
Belege eingescannt
Abgabefrist bis zum 30.09. des Folgejahres
Umsätze aus Glücksspielen Rechtsgrundlage
Art 13 Teil B Buchst. f 6. EG-Richtl.
§ 4 Nr. 9b UStG alte / neue Fassung
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 17.02.2005
BFH, Urteil vom 12.05.2005 V R 7/02
Umsätze aus Glücksspielen
Steuerfreier Umsatz
Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH
06.05.2006
Steuerpflichtiger Umsatz
Aufgrund der
Änderung des
§ 4 Nr. 9b UStG
Neuregelung des § 4 Nr. 9b UStG entspricht
eventuell nicht dem EU-Recht
Die Entscheidung zur AdV
FG, Düsseldorf; Urteil vom 27.03.2007 Al 5 V 3840/06
FG, Düsseldorf; Urteil vom 27.03.2007 Al 5 V 4521/06
BFH, Beschluss vom 09.08.2007 V B 96/07
Umsätze aus Glücksspielen
Die Entscheidung in der Hauptsache entspricht dem EU-Recht
Rechtsprechung
FG, Niedersachsen Urteil vom 18.10.2007 Al 5 K 137/07
Revisions AZ des BFH: V R 83/07
17.12.08 Vorlage an den EuGH
Umsätze aus Glücksspielen
Beratungshinweis
USt-Jahreserklärung 2006 und folgende
bis zum 05.05.06 steuerfreier Umsatz
ab dem 06.05.06 eventuell steuerfreier
Umsatz; Offenlegung der Abweichung ;
Einspruch; Ruhen des Verfahren
Umsätze aus Glücksspielen
Photovoltaikanlage
Steuerfrei
vermietete
Wohnung
Selbstgenutzte
Wohnung
Energie-unternehmer
0,4301 €
0,2501 €
0,19 €
Photovoltaikanlage und USt
www.erneuerbare-energien.de
DoppelbelastungUmsatzsteuer / Grunderwerbst.
Grunderwerbsteuerbescheide
Einheitsvertrag
Mix aus Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer ist rechtmäßig
Legen von Hausanschlüssen
Konsequenzen der BFH-Urteile vom 8.10.2008, V R 61/03 und V R 27/06
Bundesministerium der Finanzen 7. April 2009, IV B 8 - S 7100/07/10024
Aktuelles
Abwrackprämie und Umsatzsteuer
Normalpreis 15.000 €
./. Sonderrabatt 2.500 €
./. Abwrackprämie 2.500 €
Nettopreis 10.000 €
zuzügl. 19 % USt 1.900 €
Bruttopreis 11.900 €
=========================
Normalpreis 15.000 €
./. Sonderrabatt 2.500 €
Nettopreis 12.500 €
zuzügl. 19 % USt 2.375 €
Bruttopreis 14.875 €
./. Abwrackprämie 2.500 €
zu zahlen 12.375 €
=========================
Aktuelles
Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage oder des
Vorsteuerabzugs
Voranmeldezeitraum der tatsächlichen Rückzahlung
BFH, Urteil vom 18.09.2008 V R 56/06
Ordnungsgem. RechnungVorsteuerabzug
Geräteidentifikationsnummer als Bestandteil der handelsüblichen
Bezeichnung des gelieferten Gegenstands;
BFH-Urteil vom 19. April 2007, V R 48/04
Bundesministerium der Finanzen 1. April 2009, IV B 8 - S 7280-a/07/10004
Aktuelles
Steuersatz bei Heilbäder
Floaten, Heubäder, Schokoladenbäder, Kleopatrabäder und Aromabäder
Der Regelsteuersatz kommt zur Anwendung
Umsatzsteuer Chefseminar
•Änderungen zum 01.01.2010
Praktikerseminar•ESt; KöSt, Bilanz, USt, AO,
•Erbschaftsteuer; Bilmog,
•Mallorca
•02.10. bis 07.10.09
Referent
Peter Lentschig