Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld...

72
Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE

Transcript of Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld...

Page 1: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Arbeitslosengeld II/Sozialgeld

G R U N D S I C H E R U N G F Ü R A R B E I T S U C H E N D E

Page 2: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

2

Dieses Merkblatt dient der allgemeinen Information; eskann nicht alle Bestimmungen erschöpfend behandeln.Hier finden Sie die wichtigsten Besonderheiten undVoraussetzungen für einen Anspruch auf ArbeitslosengeldII und Sozialgeld. Es informiert Sie auch über zusätzlicheLeistungen in besonderen Fällen, über Ihre Sozialversiche-rung und — keine Rechte ohne Verpflichtungen — auchüber das, was Sie beachten und befolgen müssen, wennSie Leistungen beantragt haben.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird getragen vonder Bundesagentur für Arbeit (den örtlichen Agenturen fürArbeit) und den kreisfreien Städten und Kreisen (kommu-nale Träger).

Die kommunalen Träger sind zuständig für — die Leistungen für Unterkunft und Heizung, — die Kinderbetreuungsleistungen, — die Schuldner- und Suchtberatung, — die psychosoziale Betreuung und — die Übernahme von besonderem, einmaligem Bedarf

(etwa die Erstausstattung für Bekleidung und Wohnungoder Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten).

Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für alle übrigenLeistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dassind insbesondere

— Dienstleistungen: Alle auf den Arbeitsmarkt bezoge-nen Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.Dazu gehören zum Beispiel das Informieren, Beraten, Ver-mitteln, Fördern von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffungund zur beruflichen Weiterbildung und das Anbieten vonArbeitsgelegenheiten. Sie erhalten dabei umfassendeUnterstützung durch einen Ansprechpartner, der Ihnenpersönlich zugeordnet ist.

— Geldleistungen: Die Leistungen zur Sicherung desLebensunterhalts aller in einer Bedarfsgemeinschaftlebenden Personen: Arbeitslosengeld II für erwerbsfähigeHilfebedürftige (gegebenenfalls mit befristetem Zuschlagnach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld) oderSozialgeld für nicht erwerbsfähige Personen sowie zusätz-liche Leistungen bei bestimmtem Mehrbedarf.

Vorwort

Page 3: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

3

— Sozialversicherung: Die Zahlung von Beiträgen zurgesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unddie Unfallversicherung in bestimmten Fällen.

— Sachleistungen: Zum Beispiel Gutscheine.

In den meisten Gebieten haben sich die Agenturen fürArbeit und die kommunalen Träger zur gemeinsamen Auf-gabenerledigung zusammengeschlossen und Arbeitsge-meinschaften gebildet, damit Sie nur eine Stelle aufsuchenmüssen. Nur vereinzelt werden die Aufgaben von Agentu-ren und kommunalen Trägern getrennt wahrgenommen.

Von 69 kommunalen Trägern werden alle Aufgaben alleinwahrgenommen, auch die der Agentur für Arbeit. Zusätz-lich zu ihren eigenen Aufgaben zahlen diese dann anstelleder Agenturen das Arbeitslosengeld II aus und sind für dieIntegration der Leistungsbezieher in das Erwerbsleben ver-antwortlich. Dieses Experiment ist auf sechs Jahre begrenzt(bis Ende 2010).

Dieses Merkblatt kann die zahlreichen und sich eventuellnoch ändernden Zuständigkeiten nicht alle aufzählen; bittehaben Sie dafür Verständnis. Über die für Ihren Wohnortzuständigen Träger informieren Sie sich daher bitte vor Ort.

Hinweis:

Die Fördermöglichkeiten nach dem Sozialgesetzbuch III(SGB III) stehen Ihnen grundsätzlich auch dann zur Verfü-gung, wenn Ihnen keine Leistungen nach dem Sozial-gesetzbuch II (SGB II) zustehen sollten. Sie haben auchdann Anspruch auf Beratung und Vermittlung durch dieAgenturen für Arbeit, wenn Ihr Antrag auf Leistungen nachdem SGB II abgelehnt wurde.

Um das Lesen zu erleichtern wird bei Wörtern, die in weiblicher oder männlicher Formvorkommen, nur die bisher übliche männliche Form verwendet. Auch wird im Text nichtmehr zwischen Arbeitsgemeinschaften und der Übernahme der Leistungen durch kom-munale Träger unterschieden, sondern einheitlich von „Trägern“ gesprochen.

Page 4: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Das Wichtigste vorweg:

— Leistungen der Grundsicherung müssen Sie beantragen.Stellen Sie möglichst bald den Antrag bei dem zuständigenTräger, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.

— Für Tage vor der Antragstellung können Sie keine Leis-tungen erhalten. Anders, wenn die Dienststellegeschlossen hatte (zum Beispiel am Wochenende oderan Feiertagen). Dann reicht die Antragstellung amdarauf folgenden Werktag.

— Sie können den Antrag ohne Einhaltung einer Formschriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen, umerst einmal keinen Verlust zu riskieren. Daneben erfor-derliche Antragsunterlagen können Sie (möglichst voll-ständig und zeitnah) auch nachreichen.

— Wenn Sie für einen gemeinsamen Haushalt (Bedarfs-gemeinschaft) einen Antrag stellen, so gilt der Antragauch für die anderen mit Ihnen lebenden Personen.Beachten Sie aber, dass jede Person in Ihrem Haushalt,die das 25. Lebensjahr vollendet hat, einen eigenenAntrag stellen muss, wenn sie nicht Ihr Partner ist. IhreKinder oder die Kinder Ihres Partners/Ihrer Partnerinmüssen also einen eigenen Antrag stellen, sobald siedas 25. Lebensjahr vollendet haben!

— Die Leistung wird im Regelfall überwiesen. Sie benöti-gen also ein Konto.

— Einkommen und Vermögen über dem Freibetrag werdenauf die Leistung angerechnet.

— Bei Bezug von Arbeitslosengeld II sind Sie versichert(Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfallversicherung).

— Wenn Sie innerhalb der letzten 2 Jahre Arbeitslosengeldbezogen haben, können Sie zum Arbeitslosengeld IIeinen befristeten Zuschlag erhalten.

— Wenn Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen undIhnen hierfür die Mittel fehlen, können Sie ein Einstiegs-geld bekommen.

4

Page 5: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

— Wenn Sie Erwerbseinkommen haben, werden bestimm-te Teile davon nicht beim Arbeitslosengeld II angerech-net; diese Teile verringern also nicht die zu zahlendeLeistung.

— Eine Erwerbstätigkeit können Sie auch länger als 15 Stunden pro Woche ausüben ohne dass Sie denAnspruch auf Arbeitslosengeld II verlieren.

— Für Ihre Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll-endet haben, können Sie unter bestimmten Vorausset-zungen einen Kinderzuschlag erhalten; dieser muss beider zuständigen Familienkasse gesondert schriftlichbeantragt werden.

— Wenn Sie Leistungen erhalten wollen, gehört es zuIhren Pflichten, dass Sie und alle erwerbsfähigen Mit-glieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft alle Möglichkeitennutzen, Ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern bzw. zubeenden und dass Sie aktiv an allen angebotenen Maß-nahmen mitwirken.

— Sie sind auf Aufforderung verpflichtet, sich persönlichzu melden oder zu einer ärztlichen oder psychologi-schen Untersuchung zu erscheinen.

— Außerdem müssen Sie an jedem Werktag für IhrenAnsprechpartner unter der von Ihnen angegebenenAnschrift erreichbar sein und den zuständigen Trägertäglich aufsuchen können.

— Als Empfänger von Leistungen sind Sie verpflichtet,jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie geistig, seelischund körperlich in der Lage sind.

— Bei Pflichtverletzungen ohne anerkannten wichtigenGrund kann das Arbeitslosengeld II gekürzt werden,auch mehrfach. Es kann auch ganz wegfallen.

— Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z.B.Erzielung von Nebeneinkommen, Auszug eines Mit-glieds der Bedarfsgemeinschaft, Änderung der Adresse,Bezug von Renten) müssen Sie unverzüglich anzeigen.

— Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung ist steu-erfrei.

5

Page 6: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Kapitel Seite

1. Grundsicherung 81.1 Zusammenhänge einfach erklärt 81.2 Was versteht man unter einer

Bedarfsgemeinschaft? 91.3 Antrag auf Leistungen stellen 11

2. Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern 123. Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als

vorrangiges Ziel 143.1 Fördern und Fordern 143.2 Hilfe aus einer Hand 153.3 Hilfen, um Arbeit zu finden 163.4 Welche Leistungen gibt es? 173.5 Sie vereinbaren mit Ihrem Ansprechpartner

Ihre Eingliederung 183.6 Welche Arbeit ist Ihnen zumutbar? 18

4. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II 204.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 204.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 214.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 214.2 Welche Leistungen gibt es? 224.3 Höhe der Leistung 224.3.1 Regelleistung zur Sicherung des

Lebensunterhalts 224.4 Mehrbedarfe 234.5 Leistungen für Unterkunft und Heizung 244.5.1 Zusätzliche Besonderheiten bei Umzug

aus dem Haushalt der Eltern 264.6 Abweichende Leistungen in Notfällen 264.6.1 Darlehen bei besonderem Bedarf 264.6.2 Sachleistungen als Regelleistung 274.6.3 Einmalige Leistungen 274.7 Wann, wie und wie lange wird gezahlt? 284.7.1 Kostenfreie Überweisung auf ein Konto 294.7.2 Zahlung, wenn Sie kein Konto haben 294.7.3 Bewilligungsdauer 304.8 Pfändung des Anspruchs auf Leistung 30

5. Sozialgeld 315.1 Wer bekommt Sozialgeld? 315.2 Welche Leistungen gibt es beim Sozialgeld? 31

6. Wie wirken sich Einkommen und Vermögen aus? 326.1 Erwerbstätigkeit und Arbeitslosengeld II 33

7. Einkommen 347.1 Einkommen, das zu berücksichtigen ist 347.2 Vom Einkommen abzuziehende Beträge

und Freibeträge 34

Inhalt

6

Page 7: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Kapitel Seite

7.3 Einkommen, das nicht zu berücksichtigen ist 387.4 Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) 397.5 Zeitpunkt der Einkommensanrechnung 39

8. Vermögen 408.1 Was gilt als Vermögen? 408.2 Vom Vermögen abzuziehen sind 418.3 Nicht als Vermögen zu berücksichtigen 428.4 Absehen von sofortiger

Vermögensverwertung 439. Zuschlag für ehemalige Bezieher

von Arbeitslosengeld 4410. Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit 4611. Soziale Sicherung 47

11.1 Kranken- und Pflegeversicherung 4711.2 Familienversicherung 4911.3 Unfallversicherung 5011.4 Rentenversicherung 5011.5 Meldung von Zeiten ohne Leistungsbezug

an die Rentenversicherung 5112. Zuschuss zu Beiträgen 52

12.1 Zuschuss bei Befreiung von der Versicherungspflicht 52

12.2 Zuschuss zur Kranken-/Pflegeversicherung, um Bedürftigkeit zu vermeiden 53

13. Was Sie unbedingt beachten müssen 5413.1 Grundpflichten und Folgen von

Pflichtverletzungen 5413.2 Pflicht zur persönlichen Meldung 5613.3 Urlaub 56

14. Sanktionen 5814.1 Kürzung und Wegfall des

Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes 5814.2 Sanktionen bei Verletzen der Meldepflicht 5814.3 Wiederholte Pflichtverletzung 5814.4 Dauer der Sanktionen 5914.5 Keine Folgen bei wichtigem Grund 6014.6 Strengere Folgen für Hilfebedürftige

unter 25 Jahren 6014.7 Sanktionen bei Sozialgeld 61

15. Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht 6216. Wie werden Ansprüche gegen Dritte

behandelt? 6417. Datenschutz 6518. Nachweis des Leistungsbezuges gegenüber

anderen Behörden 6719. Bescheide und wie Sie dagegen vorgehen

können (Rechtsbehelfe) 68

7

Page 8: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

1.1 Zusammenhänge einfach erklärt Seit 1. Januar 2005 gibt es Leistungen nach dem Sozialge-setzbuch II (SGB II). Neben Dienstleistungen und Sachleis-tungen gehören dazu insbesondere Arbeitslosengeld II (Alg II) und Sozialgeld (SG). In diesen beiden Leistungen sind die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfezusammengeführt. Arbeitslosengeld II können alle erwerbs-fähigen Personen erhalten, wenn sie hilfebedürftig sind; Per-sonen, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhal-ten. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sind Leistungen, dieeine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleistensollen.

Wie die Bezeichnung „Grundsicherung“ zeigt, ist damit eineAbsicherung des Mindestbedarfes gemeint, eine Sicherungdes Existenzminimums, das zum Leben notwendig ist. DieseAbsicherung ist für alle gedacht, die dafür zu wenige oderkeine eigenen Mittel haben.

Was dem Einzelnen dabei mindestens zusteht, hat derGesetzgeber in so genannten Regelsätzen festgelegt. Hateine Person gar kein Einkommen oder weniger Einkommenals diese Regelbeträge, kann sie grundsätzlich Leistungenerhalten. Arbeitslosigkeit ist nicht vorausgesetzt. Leistun-gen kann man auch erhalten, wenn man zu wenig verdient,gleichgültig, ob man Arbeitnehmer oder als Selbstständigererwerbstätig ist.

Natürlich kann nicht sein, dass man Leistungen bezieht,obwohl man vermögend ist. Darum besteht kein Anspruchauf Arbeitslosengeld II, wenn Sie verwertbares Vermögenbesitzen, das einen höheren Wert hat als die zu gewähren-den Freibeträge. Aber nicht jeder Vermögensgegenstandwird berücksichtigt. Ebenso wird Einkommen berücksich-tigt, das höher ist als bestimmte Freibeträge. Einzelheitenhierzu folgen unter den Punkten 6 - 8.

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden aus Steuern finan-ziert, nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Beide sind alsonicht davon abhängig, ob Sie vorher versicherungspflichtiggearbeitet haben. Die Höhe der Leistung ist damit auch vonkeinem vorherigen Arbeitseinkommen abhängig, sondern nurdavon, was Sie zum Leben mindestens brauchen und nichtselbst aufbringen können. Deshalb können Sie bei Hilfebe-dürftigkeit Leistungen beantragen, auch wenn Sie bisherkeine Sozialversicherungsbeiträge zahlen mussten. Insoweithat das Arbeitslosengeld II nur wenig mit der bisherigenArbeitslosenhilfe gemeinsam.

Grundsicherung

8

1

Page 9: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

1.2 Was versteht man unter einerBedarfsgemeinschaft? Bei der Berechnung der Leistungen wird eine einzelneerwerbsfähige Person oder eine so genannte Bedarfsge-meinschaft betrachtet. Leben mehrere Personen im gleichenHaushalt mit Erwerbsfähigen zusammen und betreiben denHaushalt wirtschaftlich gemeinsam, werden eventuell allezusammen als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt. Wer zueiner Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im SGB II festgelegt.Bei einer solchen Bedarfsgemeinschaft werden alle ihr ange-hörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen(Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berech-nung einbezogen. Das heißt: Einkommen einer Person ist inder Berechnung auch für weitere Personen der Bedarfsge-meinschaft einzusetzen. Es findet also ein gewisser Aus-gleich statt.

Dieser Ausgleich kann zu insgesamt weniger Leistungenführen; er kann aber auch zu höheren Leistungen führen,wenn die Personen im Haushalt zusammen zu wenig zumLeben haben. Auch nicht erwerbsfähige Personen im Haus-halt von Erwerbsfähigen können Leistungen erhalten, wennsie zur Bedarfsgemeinschaft gehören, und zwar Sozialgeld— nicht Sozialhilfe. Die Sozialhilfe nach dem Zwölften BuchSozialgesetzbuch (SGB XII) ist hier nachrangig.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen: — der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,— der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner — eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürf-

tigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen-lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechsel-seitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinan-der zu tragen und füreinander einzustehen (Partner inverantwortlich gegenseitigem Einstehen),

die unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfe-bedürftigen oder seines Partners, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,Vater und / oder Mutter und gegebenenfalls der Part-ner eines erwerbsfähigen, unverheirateten Kindes, dasdas 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenndiese selbst nicht erwerbsfähig sind.

9

1

Page 10: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Sind Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie dennoch mitihren unverheirateten, noch nicht 25 Jahre alten Kinderneine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kinderwerbsfähig, also mindestens 15 Jahre alt ist.

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tra-gen und füreinander einzustehen wird zum Beispiel vermu-tet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben odermit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder Kinderoder Angehörige im Haushalt versorgen, oder befugt sind,über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.Wenn diese Kriterien zutreffen, wird eine solche Gemein-schaft angenommen. Sollte dies dennoch nicht zutreffen,haben die Betroffenen das Gegenteil nachzuweisen.

Gegen eine solche Gemeinschaft spricht — auch wenn diegleiche Wohnung bewohnt wird —, wenn die Haushaltegetrennt geführt werden, jeder für sich einkauft und kocht,seine Wäsche selbst wäscht, keine gemeinsam angeschaff-ten Möbel oder Hausratsgegenstände vorhanden sind undjeder sein Leben im Wesentlichen ohne Rücksicht auf denAnderen gestaltet (Beispiel: Wohngemeinschaft).

Eine Bedarfsgemeinschaft kann nicht nur zwischen Mannund Frau bestehen, sondern auch zwischen gleichge-schlechtlichen Partnern, und zwar auch dann, wenn derenPartnerschaft nicht eingetragen ist.

Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob eine Bedarfsgemein-schaft besteht (mit der Folge einer gemeinsamen Berech-nung der Leistungen). Dies kann nur Ihr Träger zuverlässigfür Sie ermitteln.

Zum Beispiel bildetein unverheiratetes, noch nicht 25 Jahre altes Kind, dasselbst ein Kind hat oder ein Kind allein, welches das 25. Lebensjahr vollendethat

eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn es selbstnoch einem Haushalt mit Anderen angehört.

10

1

Page 11: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

1.3 Antrag auf Leistungen stellen Leistungen der Grundsicherung müssen Sie beantragen.Sie können den Antrag schriftlich, telefonisch oder auchpersönlich und auch für die anderen Mitglieder derBedarfsgemeinschaft stellen. Die erforderlichen Antrags-unterlagen müssen Sie aber in jedem Fall — möglichst zeit-nah und vollständig — nachreichen.

Stellen Sie den Antrag bei dem zuständigen Träger, in des-sen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (Lesen Sie dazubitte beim Vorwort nach).

Hat die Dienststelle geschlossen (zum Beispiel an Samsta-gen, Sonntagen oder Feiertagen), können Sie einen Antragnoch am darauf folgenden Werktag stellen. Sie habendadurch keine Nachteile.

Wenn Sie einen Antrag stellen, so gilt der Antrag auch fürdie mit Ihnen zusammen in der Bedarfsgemeinschaft(siehe Punkt 1.2) lebenden Personen.

Beispiel: Ihre Kinder oder die Kinder Ihres Partners/IhrerPartnerin müssen einen eigenen Antrag stellen, wenn dieKinder das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben! Auchein noch nicht 25-jähriges Kind, das selbst ein Kind hatoder mit einem Partner zusammenlebt, muss einen eige-nen Antrag stellen!

Bitte beachten Sie: Sie müssen einen eigenen Antragstellen, wenn Sie zwar im Haushalt mit Anderen leben,aber nicht zu deren Bedarfsgemeinschaft gehören.

Um Leistungsunterbrechungen im laufenden Bezug zuvermeiden, beachten Sie bitte auch, dass Sie den Fort-zahlungsantrag rechtzeitig vor Ablauf des aktuellenBewilligungsabschnittes bei dem zuständigen Leistungs-träger stellen.

Stellen Sie den Antrag so schnell wie möglich, denn fürTage vor der Antragstellung können Sie keine Leistungenerhalten.

11

1

Page 12: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, mit derKinder-armut von Kindern unter 25 Jahren vermiedenwerden soll. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu140 Euro je Kind und wird an Eltern gezahlt, die mitihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken kön-nen, nicht aber den ihrer Kinder. Das bedeutet, dass mitdem Kinderzuschlag den Eltern geholfen werden soll, diemit ihrem Einkommen auskämen, wenn sie keine Kinderhätten — mit Kindern aber zusätzlich Arbeitslosengeld IIbenötigen würden.

Der Kinderzuschlag wird grundsätzlich jeweils für sechsMonate bewilligt.

Den Anspruch hat der Elternteil, der mit einem unverheira-teten Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollen-det hat, in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für die-ses Kind bereits Kindergeld erhält. Die Eltern müssen min-destens über Einkommen und Vermögen verfügen, mit demsie ihren eigenen Mindestbedarf decken können (untererGrenzbetrag). Ihr Einkommen und Vermögen darf gleichzei-tig aber die Summe aus dem eigenen Mindestbedarf unddem vollen Kinderzuschlag für alle oben genannten Kinder(oberer Grenzbetrag) nicht überschreiten.

Hat ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen (wobeiKindergeld oder anteiliges Wohngeld nicht mitgerechnetwerden), vermindert sich der Kinderzuschlag. Auf denRestbetrag wird das Einkommen und Vermögen der Elternangerechnet, das den unteren Grenzbetrag übersteigt.Dabei werden Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit nurzu 70 Prozent abgezogen; anderes Einkommen oder Ver-mögen in voller Höhe. Wenn Anstrengungen unterlassenwerden, Einkommen eines Kindes zu erzielen, besteht fürdieses Kind kein Anspruch auf Zuschlag.

Dort erhalten Sie auch das Merkblatt „Kinderzuschlag“,das ausführliche Informationen zu diesem Thema enthält.

Kinderzuschlag muss gesondert schriftlich beantragt wer-den. Für Zeiten vor der Antragstellung wird kein Zuschlagerbracht. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer ört-lich zuständigen Familienkasse in der Agentur für Arbeit.

Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern

12

2

Page 13: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Wenn Sie nur einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellthaben, ein Anspruch darauf aber nicht besteht, können Siemit Wirkung für die Vergangenheit einen Antrag aufArbeitslosengeld II stellen. Sie müssen diesen Antragunverzüglich nach dem Monat stellen, in dem die Entschei-dung bindend geworden ist; am besten also sofort.

Auf den Kinderzuschlag können Sie verzichten, wenn Siedamit andere höhere Ansprüche ermöglichen können. DieErklärung, den Anspruch nicht geltend machen zu wollen,kann für die Zukunft wieder zurückgenommen werden.

13

2

Page 14: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfenvom Träger nur erbracht werden, wenn Hilfebedürftigkeitnicht auf andere Weise beseitigt werden kann.

Mit den sonstigen Leistungen des Sozialgesetzbuches II sol-len alle Erwerbsfähigen so gefördert werden, dass sie künf-tig ihren eigenen und den Lebensunterhalt ihrer Angehöri-gen — möglichst unabhängig von der Grundsicherung — auseigenen Mitteln und eigenen Kräften bestreiten können.

Deshalb sind die Leistungen zur Grundsicherung insbeson-dere darauf gerichtet, dass

Ihre Hilfebedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit ver-mieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeitverkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verrin-gert wird, Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert oder wieder-hergestellt wird, Nachteilen entgegengewirkt wird, dieauf Ihr Geschlecht zurückzuführen sind, Ihre familiären Lebensverhältnisse berücksichtigt wer-den; insbesondere dann, wenn Sie Kinder erziehen oderpflegebedürftige Angehörige betreuen und Nachteile überwunden werden, die auf eine Behinde-rung zurückzuführen sind.

3.1 Fördern und Fordern Um Sie möglichst rasch in Arbeit zu bringen, können Leis-tungen zur beruflichen oder sozialen Eingliederung erbrachtwerden. In einem ausführlichen Gespräch wird mit Ihnengemeinsam eine Analyse Ihrer Situation durchgeführt. Mitden dabei gewonnenen Erkenntnissen werden ein persönli-ches Ziel und der Weg dorthin in einer Eingliederungsver-einbarung festgelegt. Ihr persönlicher Ansprechpartner wirdSie auf diesem Weg begleiten und Sie unterstützen. Inschwierigen Fällen unterstützt Sie ein besonders geschulterFallmanager. Er weiß, wo Sie sich beraten lassen könnenund was Sie unternehmen müssen, um Probleme zu über-winden und eine neue Chance auf eine Beschäftigung zubekommen. Sie — und alle erwerbsfähigen Mitglieder IhrerBedarfsgemeinschaft — müssen alle Möglichkeiten nutzen,um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.Sie müssen sich in erster Linie selbst aktiv um die Beendi-gung Ihrer Erwerbslosigkeit bemühen und aktiv an allen

Die Eingliederung in den Arbeits-markt als vorrangiges Ziel

14

3

Page 15: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

angebotenen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unter-stützen.

Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahmen sowie Angeboteeiner geringfügigen Beschäftigung oder einer Arbeitsgele-genheit müssen Sie nutzen. Es stehen aber auch Maßnah-men wie Schuldnerberatung, Suchtberatung oder psycho-soziale Betreuung zu Ihrer sozialen Integration zur Verfü-gung. Welche Maßnahmen für Sie in Betracht kommen,wird zwischen Ihnen und Ihrem Ansprechpartner in derEingliederungsvereinbarung (siehe oben) festgelegt.

Bitte beachten Sie: Sollten Sie eine Eingliederungsverein-barung nicht abschließen oder nicht an den vereinbartenAktivitäten mitwirken, kann dies weit reichende Folgenhaben, wie zum Beispiel die Minderungen oder sogar denWegfall der Leistungen (siehe Punkt 14).

Wenn Sie unter 25 Jahre alt sowie erwerbsfähig sind undHilfe benötigen, werden Sie durch ein intensives Betreu-ungsangebot und besondere Maßnahmen gefördert. Jun-gen Menschen soll dadurch eine rasche Integration inArbeit ermöglicht werden. Eine Ablehnung der gemeinsamerarbeiteten Angebote führt zu direkten leistungsrechtli-chen Konsequenzen.

3.2 Hilfe aus einer Hand Die Leistungen werden nach Möglichkeit „aus einer Hand“erbracht. Das bedeutet, dass sowohl die Wiedereingliede-rung in den Arbeitsmarkt als auch die finanziellen Leistun-gen selbst dann von nur einem Träger erbracht werden,wenn an sich die Agenturen und die kommunalen Trägerfür unterschiedliche Leistungen zuständig wären. Dafürsorgt die Bildung von Arbeitsgemeinschaften. In 69 Kom-munen wird darüber hinaus für 6 Jahre erprobt, alle Leis-tungen — auch die der Agenturen, also zum Beispiel dieArbeitsvermittlung — allein zu erbringen.

15

3

Page 16: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

3.3 Hilfen, um Arbeit zu finden Um Sie wieder in Arbeit zu bringen, können für Sie beson-dere Eingliederungsleistungen — gemeint sind hier keineGeldleistungen — vorgesehen werden, wenn sie erforder-lich sind, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zubeseitigen, sie zeitlich zu verkürzen oder in der Höhe mög-lichst gering zu halten. Ihr persönlicher Ansprechpartnerbeurteilt, ob solche Leistungen bei Ihnen erforderlich sind.

Er wird bei der Entscheidung, ob und welche Leistungenzur Eingliederung in Arbeit angebracht sind, insbesondereIhre persönliche Eignung berücksichtigen; aber auch Ihreindividuelle Lebenssituation, Ihre familiäre Situation sowiedie voraussichtliche Dauer Ihrer Hilfebedürftigkeit, und erwird einbeziehen, ob eine Eingliederung in Arbeit dauerhaftmöglich sein wird. Vorrangig wird er Maßnahmen einset-zen, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeitermöglichen.

Wenn Sie als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger noch nichtdas 25. Lebensjahr vollendet haben, wird — sofort nach-dem Sie einen Antrag gestellt haben — versucht, IhnenArbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zuvermitteln. Wenn Sie keinen Beruf erlernt haben und Ihnenauch keine Ausbildung vermittelt werden kann, wird daraufhingewirkt, dass eine Ihnen vermittelte Arbeit oder Arbeits-gelegenheit auch zur Verbesserung Ihrer beruflichenKenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.

Sofern Sie innerhalb der letzten zwei Jahre keine laufendenGeldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachdem SGB III oder SGB II bezogen haben, erhalten Sieunverzüglich nachdem Sie einen Antrag gestellt haben, einAngebot zur Unterstützung Ihrer Eingliederung in Arbeit.

16

3

Page 17: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

3.4 Welche Leistungen gibt es? Neben Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltswerden insbesondere folgende Dienstleistungen angeboten:

Vermittlung und Beratungerweiterte BerufsorientierungDurchgehende Einzelfallbetreuung (Fallmanagement) sozialpädagogische Begleitung und organisatorischeUnterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung undBerufsausbildungsvorbereitungErstattung von Bewerbungskosten und Reisekosten imZusammenhang mit Vorstellungsgesprächen Teilnahme an Trainingsmaßnahmen Hilfen, die Ihre Mobilität unterstützen Förderung der Berufsausbildung oder Ausbildungs-vorbereitungFörderung der beruflichen Weiterbildung Förderung beschäftigter Arbeitnehmer Förderung der Teilhabe behinderter Menschen amArbeitslebenEingliederungs- und Beschäftigungszuschüsse für lang-zeitarbeitslose eHb mit Vermittlungshemmnissen anArbeitgeberQualifizierungszuschüsse für jüngere ArbeitnehmerEinstiegsqualifizierungBeschäftigung in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Schaffen einer Arbeitsgelegenheit, bei der Sie zusätz-lich zum Arbeitslosengeld II für Ihre Mehraufwendungeneine Entschädigung erhalten können (Hinzuverdienstohne Anrechnung, Ein-Euro-Job)VermittlungsgutscheineSonstige Weitere Leistungen insbesondere:1. Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder

oder die häusliche Pflege von Angehörigen2. Schuldnerberatung3. psychosoziale Betreuung,4. Suchtberatunggemäß § 16 (2) Abs. 2 Nr. 1 – 4Einstiegsgeld, wenn Sie eine niedrig bezahlte sozialver-sicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder wenn Sieeine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

17

3

Page 18: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Darüber hinaus können weitere Leistungen erbracht wer-den, wenn sie zu Ihrer Eingliederung in das Erwerbslebenerforderlich sind. Dazu gehören insbesondere: Die Betreu-ung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häus-liche Pflege von Angehörigen, die Schuldner- und Suchtbe-ratung, die psychosoziale Betreuung, Bewilligung eines Ein-stiegsgeldes — zur Arbeitsaufnahme oder wenn sie sichselbstständig machen — und Leistungen nach dem Alters-teilzeitgesetz.

Bei den zuletzt genannten Leistungen handelt es sich inder Regel um Leistungen, die Ihnen der Träger nach pflicht-gemäßem Ermessen einräumen kann; Sie haben auf dieseaber keinen Rechtsanspruch (den gibt es nur bei einigenLeistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Men-schen am Arbeitsleben).

3.5 Sie vereinbaren mit Ihrem Ansprech-partner Ihre Eingliederung Ihr persönlicher Ansprechpartner und Sie vereinbaren undlegen fest, wie Ihre Mitwirkung bei den Bemühungen umArbeit aussehen soll (also wie, wann und wie oft Sie selbstaktiv werden müssen), welche Leistungen bzw. Maßnah-men für Sie vorgesehen werden und welche LeistungenDritter Sie beantragen müssen. An dieser so genanntenEingliederungsvereinbarung wirken Sie also aktiv mit. DieVereinbarung soll für 6 Monate abgeschlossen werden.Danach ist eine neue Vereinbarung abzuschließen. EineAnpassung an gewünschte oder notwendige Änderungenist jederzeit möglich.

3.6 Welche Arbeit ist Ihnen zumutbar? Als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung fürArbeitsuchende sind Sie verpflichtet, jede Arbeit anzuneh-men, zu der Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lagesind. Davon gibt es Ausnahmen, nämlich dann,

wenn das Ausüben einer Arbeit die Erziehung Ihres Kin-des oder des Kindes Ihres Partners gefährden würde,falls das Kind jünger als drei Jahre ist. (Ist das Kindälter, gilt die Erziehung in der Regel nicht als gefährdet,wenn eine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder inTagespflege oder auf sonstige Weise sichergestellt ist.),

18

3

Page 19: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

wenn Ihre bisher überwiegende Arbeit besondere kör-perliche Anforderungen gestellt hat und die neu aufzu-nehmende Arbeit es wesentlich erschweren würde, diebisherige Tätigkeit künftig wieder auszuführen, wenn die Pflege eines Angehörigen sich nicht mit derAusübung einer Arbeit vereinbaren lässt und die Pflegenicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,wenn ein sonstiger wichtiger Grund nachgewiesen wer-den kann.

Kein wichtiger Grund, eine Arbeit abzulehnen, ist es, wenn die Arbeit nicht Ihrer früheren Tätigkeit oder IhrerAusbildung entspricht auch nicht,wenn sie gegenüber Ihrer Ausbildung als geringerwertiganzusehen ist, wenn der Ort der Beschäftigung weiter entfernt ist alsfrüher, wenn die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als früher.

Wird ein Lohn angeboten, der niedriger ist als der geltendeTarif oder das am Ort übliche Entgelt, ist die Arbeit nur dannnicht zumutbar, wenn die Entlohnung — weil sie zu niedrig ist— gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

Grundsätzlich müssen Ihre persönlichen Interessen gegen-über den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen,sofern nicht eine der genannten Ausnahmen vorliegt.Diese Grundsätze gelten für die Teilnahme an Maßnahmenzur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

Auch wenn für Sie eine Ausnahme bezüglich der Zumutbar-keit einer angebotenen Arbeit zutrifft, kann es sinnvollsein, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten an der Beseitigungder Ausnahmesituation mitzuwirken und sich beispielswei-se um einen Betreuungsplatz auch für Ihr unter drei Jahrealtes Kind zu bemühen.

Beachten Sie den Punkt 14 in diesem Merkblatt (Sanktionen).

19

3

Page 20: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosen-geld II? Anspruch haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Per-sonen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, wenn sie sichgewöhnlich in Deutschland aufhalten.

Als Ausländer können Sie Leistungen erhalten, wenn Ihnendie Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland erlaubtist oder diese Erlaubnis möglich wäre. Für die ersten dreiMonate Ihres Aufenthalts erhalten Sie jedoch grundsätzlichkeine Leistungen nach dem SGB II.

Von diesem Ausschluss ist nicht betroffen, wer in derBundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer oder Selb-ständiger freizügigkeitsberechtigt ist. Das gleiche gilt fürFälle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit oder der unverschulde-ten Einstellung einer selbständigen Tätigkeit nach mehrals einem Jahr Tätigkeit. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeitnach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt der Sta-tus nur für die Dauer von sechs Monaten unberührt.

Auch erhalten Sie als Ausländer keine Leistungen, wenn Siesich nur zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhal-ten (diese Ausnahme gilt dann auch für die Familienangehö-rigen) oder wenn Ihnen Leistungen nach § 1 des Asylbewer-berleistungsgesetzes (AsylbLG) zustehen.

Bleiberecht, „Altfallregelung“:

Erfüllen Ausländer die Voraussetzung nach § 104a oder § 104 b Aufenthaltsgesetz (AufenthG), erhalten bislang nurgeduldete Ausländer eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis.

Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einemerwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genanntenBedarfsgemeinschaft leben, das heißt, im gleichen Haus-halt zusammen leben und den Haushalt wirtschaftlichgemeinsam betreiben (siehe auch Punkt 1.2).

Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach den §§ 104a,104b bzw. 23 Abs. 1 AufenthG erhalten, haben fortangrundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach demSGB II.

Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II

20

4

Page 21: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Altersoder Knappschaftsausgleichsleistungen beziehen oder ineiner stationären Einrichtung (dazu zählen auch Einrichtun-gen zum Vollzug richterlich angeordneten Freiheitsentzuges)untergebracht sind. Wer voraussichtlich weniger als 6 Mona-te in einem Krankenhaus untergebracht ist, kann davonabweichend Leistungen erhalten. Auch Auszubildende, Teil-nehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmeund Studenten erhalten in der Regel keine Leistungen.

4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie unter den üblichenBedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes minde-stens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können undnicht wegen Krank-heit oder Behinderung auf absehbareZeit daran gehindert sind. Sie gelten auch als erwerbsfä-hig, wenn Ihnen eine Erwerbstätigkeit vorübergehendnicht zugemutet werden kann, zum Beispiel wegen derErziehung eines Kindes unter 3 Jahren oder der Pflegeeines Angehörigen.

4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren eigenen Bedarf zumLebensunterhalt, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Bedarfder mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Perso-nen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften undMitteln sichern können. Das heißt vor allem, wenn

Sie dies nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeiterreichen können, Ihr Einkommen und Vermögen, auch unter Berücksichti-gung von Freibeträgen, nicht ausreichen und Sie keineHilfe von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleis-tungen erhalten.

Vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen, die IhrenAnspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld vermei-den, beseitigen, verkürzen oder vermindern, müssen Siegeltend machen.

Ob das Einkommen und Vermögen der Mitglieder IhrerBedarfsgemeinschaft so zu berücksichtigen ist, dass Hilfe-bedürftigkeit ganz, teilweise oder vorübergehend nichtgegeben ist, können Sie unter den Punkten 6, 7 und 8nachlesen.

21

4

Page 22: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

4.2 Welche Leistungen gibt es? Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II:

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltsangemessene Kosten für Unterkunft und Heizung

Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein befristeterZuschlag zum Arbeitslosengeld II gewährt, wenn Sie vorherArbeitslosengeld erhalten haben (lesen Sie dazu unterPunkt 9 nach).

Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen minderndie zustehende Geldleistung, soweit sie bestimmte Freibe-träge übersteigen.

4.3 Höhe der Leistung

4.3.1 Regelleistung zu Sicherung desLebensunterhalts Die Ausgangssituation: Ihr Lebensunterhalt, eventuell auchder von Angehörigen Ihrer Bedarfsgemeinschaft, ist nichtsichergestellt. Nach dem SGB II sind Sie und Ihre Angehö-rigen hilfebedürftig, wenn Sie die Grundbeträge der folgen-den Tabelle aus eigenen Mitteln monatlich nicht aufbringenkönnen; dann können Sie den fehlenden Betrag als Arbeits-losengeld II bekommen. Die Regelleistung deckt laufendeund einmalige Bedarfe pauschal ab. Sie berücksichtigt denBedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für die Bedürfnissedes täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auchfür Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturel-len Leben. Darüber hinaus gibt es in bestimmten FällenLeistungen für Mehrbedarfe (Punkt 4.4).

Anspruch auf die volle Regelleistung (100 Prozent) haben Sie als Alleinstehender oder Alleinerziehender, oder wenn Sie mit einem minderjährigen Partnerzusammenleben; der minderjährige Partner hat dannAnspruch auf 80 Prozent der Regelleistung.

22

4

Page 23: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Berechtigte• Alleinstehende (r) • Partner • Kinder • Kinder bis zur

ab Vollendung des ab Vollendung des Vollendung des • Alleinerziehende (r) 18. Lebensjahres 14. Lebensjahres 14. Lebensjahres

bis zur Vollendung • Person mit minder- des 25. Lebens-

jährigem Partner jahres• minderjährige

Partner100 Prozent 90 Prozent 80 Prozent 60 Prozent

ab 1.7.2007

347 Euro 312 Euro 278 Euro 208 Euroab 1.7.2008

351 Euro 316 Euro 281 Euro 211 Euro

Anpassung der Regelleistung der Tabelle Arbeits-losengeld II

Die Regelleistung wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres imEinklang mit der Änderung des aktuellen Rentenwertes dergesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Das heißt:Steigen die Renten um einen bestimmten Prozentsatz, stei-gen auch die Regelleistungen entsprechend.

4.4 Mehrbedarfe Einen Mehrbedarf, den erwerbsfähige oder nicht erwerbs-fähige Personen haben, der also nicht von Regelleistungenabgedeckt wird, kann der Träger zusätzlich zum Arbeits-losengeld II oder Sozialgeld übernehmen.

Dafür gibt es einen Aufschlag (eventuell auch feste pau-schale Beträge) zu der Regelleistung für folgende Personen:

Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche:17 Prozent, Alleinerziehende von Minderjährigen: 36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16Jahren, oder je 12 Prozent für jedes Kind, zusammenjedoch höchstens 60 Prozent,

23

4

Tabelle Arbeitslosengeld II— Stand Juli 2007 —

Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld

Page 24: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nachdem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent, Personen, die aus medizinischen Gründen kostenauf-wändigere Ernährung benötigen (wenn diese nachweis-lich erforderlich ist): Kosten in angemessener Höhe.

Die Summe des insgesamt gezahlten Aufschlags für per-sönlichen Mehrbedarf darf nicht höher sein als der maß-gebende Regelsatz für Erwerbsfähige.

4.5 Leistungen für Unterkunft und Heizung Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden, soweit sieangemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendun-gen übernommen und an Sie ausgezahlt. Sie sind ver-pflichtet, diese Leistungen nur zweckentsprechend zu ver-wenden. Wenn nicht sicher ist, dass Sie das Geld auchentsprechend verwenden, kann der Träger Zahlungen auchdirekt an den Vermieter oder an einen anderen Empfangs-berechtigten leisten.

Ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, wird beur-teilt nach

den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Zahlder Familienangehörigen, Alter), der Wohnfläche, der durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten undden Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes imunteren Preissegment.

Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswoh-nung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auchdie damit verbundenen Belastungen (zum Beispiel ange-messene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer,Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wiebei Mietwohnungen). Nicht dazu gehören die Tilgungs-raten, mit denen letztlich Vermögen aufgebaut wird, wasmit dem Zweck einer Fürsorgeleistung nicht vereinbar ist.

Wenn die Aufwendungen höher als angemessenen sind,dann sind Sie verpflichtet, die Kosten der Unterkunft mög-lichst zu senken. Dann kann unter Umständen auch einUmzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden. Die-

24

4

Page 25: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

ser kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung unan-gemessen groß und die Aufwendungen unangemessenhoch sind. Darüber entscheidet Ihr zuständiger Träger.

Sollte bei Ihnen ein Umzug notwendig sein, werden diehöheren Kosten Ihrer Unterkunft solange gezahlt, bis Ihnenein Umzug möglich ist oder zugemutet werden kann, in derRegel jedoch für längstens 6 Monate.

Außerdem kann Ihr bisheriger Träger die Kosten für dasBeschaffen der neuen Wohnung und die Umzugskostenund (ein eventuell neuer Träger) die Mietkaution (diese inder Regel als Darlehen) für Sie übernehmen.

Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug dieKosten der Unterkunft erhöhen, werden nur die bisherigenKosten weiter erbracht.

Wenn Sie Leistungen für Unterkunft und Heizung erhaltenund schon Miet- und /oder Heizkosten schuldig gebliebensind, dann können Sie zum Begleichen der Schulden einDarlehen erhalten, damit Ihre Unterkunft gesichert ist.Allerdings müssen Sie eventuell vorhandenes Vermögen —auch innerhalb des Grundfreibetrages, vgl. Punkt 8.2 —zuvor für die Schuldentilgung einsetzen.

Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbil-dungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach demBundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, könneneinen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunfterhalten.

Neben den genannten Leistungen besteht kein Anspruchauf Wohngeld. Dies gilt bereits ab Antragstellung auf Leis-tungen zur Grundsicherung.

Hinweis: Wird der Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt,kann dennoch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Die-ses wird in der Regel vom Beginn des Monats an gezahlt.Es empfiehlt sich deshalb den Antrag zeitnah nach derAblehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld II zu stellen.

Beachten Sie bitte: Bevor Sie einen Vertrag über eineneue Unterkunft abschließen, ist es notwendig, vom örtlich zuständigen Träger eine Einverständniserklärungfür die künftigen Aufwendungen einzuholen.

25

4

Page 26: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

4.5.1 Zusätzliche Besonderheiten beiUmzug aus dem Haushalt der Eltern Wenn Sie unverheiratet sind, das 25. Lebensjahr noch nichtvollendet haben und bei den Eltern oder einem Elternteil aus-ziehen wollen, dann können Sie Miete und Heizkosten für dieneue Unterkunft nur erhalten, wenn Sie eine Zusicherung Ihresbisherigen Trägers, oder bei Umzug in den Zuständigkeits-bereich eines neuen Trägers auch von diesem, die Zusicherungfür diese Kosten einholen.

Sie erhalten die Zusicherung, wenn

schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleibenin der elterlichen Wohnung sprechen und dies nachge-wiesen wird oderder Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung inden Arbeitsmarkt erforderlich ist odernachweislich ein ähnlich schwerwiegender Grund vor-liegt.

Ziehen Sie ohne die erforderliche Zusicherung um, dannerhalten Sie nur 80 % der Regelleistung für Alleinstehende.Leistungen für Miete und Heizkosten werden dann nichterbracht. Auch Leistungen für die Erstausstattung der Woh-nung — vgl. Punkt 4.6.3 — werden dann nicht übernommen.

4.6 Abweichende Leistungen in Notfällen

4.6.1 Darlehen bei besonderem Bedarf In besonderen Lebenslagen kann ein Bedarf entstehen, derIhren Lebensunterhalt gefährdet, den Sie aber nicht verhin-dern können. In einer solchen Notsituation kann eineSachleistung (Anschaffungswert) oder Geldleistung alsDarlehen erbracht werden.

Ein solcher unabweisbarer Bedarf kann zum Beispiel durchVerlust, Beschädigung oder Diebstahl einer Sache oderdringend notwendige Wartungsarbeiten entstehen.

Bitte beachten Sie: Diese Zusicherung müssen Sie vordem Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunfteinholen; eine Ausnahme gilt nur, wenn Ihnen dies auseinem wichtigen Grund nicht zumutbar war.

26

4

Page 27: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Das Darlehen wird getilgt, indem monatlich maximal 10Prozent von den Regelleistungen für die ganze Bedarfs-gemeinschaft abgezogen und weniger ausgezahlt werden(Aufrechnung).

4.6.2 Sachleistungen als Regelleistung Die Regelleistung kann zum Teil oder auch ganz als Sach-leistung (in Form von Gutscheinen) erbracht werden, wennSie diese zum Beispiel wiederholt zu schnell verbrauchen,weil Ihre Lebensführung nicht der Höhe der Leistung ange-messen ist, und wenn Sie zur Überbrückung ein zusätzli-ches Darlehen beantragen. Solches „unwirtschaftlichesVerhalten“ liegt zum Beispiel sicher dann vor, wenn Sie diemonatlichen Leistungen bereits kurz nach der Auszahlungverbraucht haben.

4.6.3 Einmalige Leistungen Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Unter-halt vorgesehen. Daneben können einmalige Leistungen für

die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haus-haltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungbei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrecht-lichen Bestimmungen erbracht werden.

Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oderauch als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auchein Pauschalbetrag festgelegt werden.

Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann,wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts erhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oderVermögen haben, um diesen speziellen Bedarf voll abzude-cken. Dabei kann aber Einkommen der nächsten 6 Monatenach der Entscheidung mit berücksichtigt werden.

27

4

Page 28: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

4.7 Wann, wie und wie lange wirdgezahlt? Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wer-den für jeden Monat im Voraus gezahlt. Dabei werden allevollen Monate immer gleich mit 30 Kalendertagen berech-net. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu,wird für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt.

Beispiele:

In der Regel steht Ihnen das überwiesene Geld am erstenArbeitstag des laufenden Monats zur Verfügung. Auf mög-liche Verzögerungen auf dem Zahlungsweg (zum Beispielverspätete Gutschrift auf Ihrem Konto oder verspäteteZustellung einer Zahlungsanweisung) hat Ihr Träger jedochkeinen Einfluss. Wie schnell Sie zu Ihren Leistungen kommen hängt auchdavon ab, wann Sie die Antragsunterlagen bei dem für Siezuständigen Träger abgeben. Dieser wird Ihren Antrag sorasch wie möglich bearbeiten. Dazu ist aber gewisse Zeitnötig. Geben Sie deshalb Ihren Antrag und die zugehörigenUnterlagen so früh wie möglich und vollständig ab. Erstdann kann Ihr Antrag bearbeitet werden.

Anspruch für Februar mit 28 Tagen: Anspruchsbeginn Sie erhalten Leistungen am 1. Februar: für 30 Tage = 30/30

Anspruchsbeginn Sie erhalten Leistungen am 28. Februar: für 1 Tag = 1/30

Anspruch endete Vom 17. bis 30. Tagab Beginn 17. Februar; haben Sie keinen Anspruch Sie haben bereits für und daher für 14 Tage zu viel 30 Tage Leistungen erhalten = 14/30erhalten:

Anspruch für März mit 31 Tagen:Anspruch für März Sie haben im März nur für endet ab Beginn 30 Tage Leistungen erhalten; des 31. März: der Anspruch ändert sich nicht.

28

4

Page 29: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Über Ihren Antrag entscheidet allein der zuständige Träger.Dieser veranlasst auch die Überweisungen an Sie undführt alle Leistungsunterlagen. Wenden Sie sich daher bittean diesen Träger, wenn Sie Fragen zur Überweisung habenoder Auskünfte in Ihrer Leistungsangelegenheit wünschen.Nur dort kann Ihre Anfrage schnell bearbeitet werden.

4.7.1 Kostenfreie Überweisung auf einKonto Die Leistungen zur Grundsicherung erhalten Sie nur dannkostenfrei, wenn Sie die Geldleistungen auf ein Konto beieinem Geldinstitut in Deutschland überweisen lassen! Siemüssen dazu selbst Kontoinhaber oder — bei einemgemeinsamen Konto — zumindest Mitinhaber sein.

Auf Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA)haben alle Kreditinstitute, die üblicherweise Girokonten füralle Bevölkerungsgruppen führen, für jeden Bürger aufWunsch ein Girokonto (Guthabenkonto) bereitzustellen,wenn dies nicht aus besonderen Gründen im Einzelfallunzumutbar ist.

4.7.2 Zahlung, wenn Sie kein Kontohaben Wenn Sie kein Konto haben, wird Ihnen eine „Zahlungs-anweisung zur Verrechnung“ zugeleitet. Diese Zahlungs-anweisung können Sie sich (oder eine von Ihnen beauftrag-te Person) bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Postoder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen.Dadurch entstehen jedoch pauschal Kosten von 2,10 Euro,die gleich von der zustehenden Leistung abgezogen wer-den! Sie werden nicht abgezogen, wenn Sie nachwei-sen, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos ohneeigenes Verschulden bei einem Geldinstitut nichtmöglich ist.

Wenn Sie einen Vorschuss auf die Leistung erhaltenhaben und sich später herausstellt, dass Ihr Anspruchniedriger ist oder Sie gar keinen Anspruch haben, müssenSie die überzahlte Leistung erstatten. Das gleiche gilt inder Regel, wenn Sie falsche Angaben gemacht haben unddeshalb eine zu hohe Leistung ausgezahlt wurde.

29

4

Page 30: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Einzelbeträge unter zehn Euro werden nicht ausgezahlt,sondern so lange angesammelt, bis der Betrag höher ist.Wurde allerdings schon länger als sechs Monate nichtsmehr ausbezahlt, wird auch ein Betrag unter zehn Euroangewiesen.

4.7.3 Bewilligungsdauer Um in überschaubaren Abständen prüfen zu können, ob dieVoraussetzungen für Ihren Anspruch noch stimmen, werdendie Leistungen in der Regel jeweils für sechs Monate bewil-ligt, außer es ist bekannt, dass die Voraussetzungen schonvorher wegfallen.

4.8 Pfändung des Anspruchs auf Leistung Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts sind in der Regel unpfändbar und können deshalbauch nicht übertragen oder verpfändet werden. Wird dieLeistung auf ein Konto bei Ihrem Geldinstitut überwiesen,so kann der Zahlbetrag erst sieben Kalendertage nach derGutschrift gepfändet oder mit einer Forderung Ihres Geld-instituts verrechnet werden. Davor muss Ihnen das Geldin-stitut die Leistung auf Verlangen auszahlen.

Von der Auszahlungsstelle werden aber bei einer Baraus-zahlung (zusätzlich) immer noch die folgende Auszahlungs-gebühren einbehalten. Die Träger der Alg II — Leistungenhaben hierauf keinen Einfluss!

Zahlungsbetrag Gebühr

bis 50,– Euro 3,50 EuroÜber 50,– Euro bis 250,– Euro 4,00 EuroÜber 250,– Euro bis 500,– Euro 5,00 EuroÜber 500,– Euro bis 1.000,– Euro 6,00 EuroÜber 1.000,– Euro bis 1.500,– Euro 7,50 Euro

30

4

Page 31: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

5.1 Wer bekommt Sozialgeld? Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbs-fähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,erhalten als Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsSozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nachdem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben.

Sozialgeld können auch Bezieher von Renten wegen teil-weiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderungauf Zeit erhalten.

Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegenvoller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Anspruchauf Sozialgeld.

5.2 Welche Leistungen gibt es beimSozialgeld? Das Sozialgeld umfasst:

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Auch Bezieher von Sozialgeld haben u.U. Anspruch aufMehrbedarf bzw. Gewährung von Darlehen bei unabweis-barem Bedarf (Punkt 4.6.1).

Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld wird kein Zuschlagzum Sozialgeld gezahlt.

Die Höhe der Regelleistung ergibt sich aus der obigenTabelle (Punkt 4.3.1).

Die Leistungen für Mehrbedarfe entsprechen weitgehenddenen beim Arbeitslosengeld II (Punkt 4.4). Nicht erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige mit einemAusweis mit Merkzeichen „G“ können einen Mehrbedarfvon 17% des Regelsatzes erhalten, wenn ihnen bisher keinanderer Mehrbedarf wegen Behinderung zusteht.

31

Sozialgeld 5

Page 32: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Zur Erinnerung: Die Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhalts — Arbeitslosengeld II und Sozialgeld — werdennur gezahlt, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Hilfebedürftigist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhaltder mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ange-hörigen aus eigenen Kräften und Mitteln nicht oder nichtausreichend sichern kann. Das Prinzip ist einfach: Sie müs-sen zuerst eigene Mittel einsetzen, bevor Sie finanzielleHilfe erwarten können. Wenn Sie also Einkommen oderVermögen haben, dann kann die Hilfebedürftigkeit vorüber-gehend, teilweise oder ganz entfallen, je nachdem, wasIhnen vom Einkommen und Vermögen anzurechnen ist.

Zu den eigenen Mitteln gehören:

Ihr Einkommen:Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oderGeldeswert. Es kommt nicht darauf an, welcher Art undHerkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung desLebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oderob sie einmalig oder wiederholt anfallen.

Ihr Vermögen:Alles „Hab und Gut“, das Geld wert und verwertbar ist,unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oderAusland vorhanden ist.

Das Sozialgesetzbuch II lässt Ihnen Freibeträge, sowohlbeim Einkommen, als auch beim Vermögen. Dazu siehePunkte 7 und 8.

Werden auch Einkommen und Vermögen von anderenPersonen, die in meinem Haushalt leben, berücksichtigt?

Alle Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören (siehePunkt 1.2), werden bei der Berechnung der Leistungen miteinbezogen. Darum ist auch deren Einkommen und Vermö-gen zu berücksichtigen, also etwa Einkommen eines Part-ners (des Ehegatten, Partners in Verantwortungs- und Ein-stehensgemeinschaft oder des Lebenspartners), Einkom-men Ihrer unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben, oder der Kinder Ihres Part-ners/Ihrer Partnerin. Wenn Sie selbst nicht verheiratet undunter 25 Jahre alt sind, ist auch Einkommen und VermögenIhrer Eltern anzurechnen. Deshalb werden im Antrag sowie

Wie wirken sich Einkommen undVermögen aus?

32

6

Page 33: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

in den entsprechenden Anlagen zum Antrag Fragen zu denweiteren Personen gestellt, die im Haushalt in IhrerBedarfsgemeinschaft leben.

6.1 Erwerbstätigkeit und Arbeitslosen-geld IIArbeitslosengeld II können Sie auch dann erhalten, wennsie eine Voll-Erwerbstätigkeit ausüben, der erzielte Ver-dienst aber nicht ausreicht, um Ihren und den Lebens-unterhalt Ihrer Familie sicherzustellen. Die beim Arbeitslo-sengeld I geltende Grenze von 15 Stunden wöchentlich, abder Sie nicht mehr arbeitslos wären, gilt beim Arbeitslo-sengeld II nicht. Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzungfür den Bezug von Arbeitslosengeld II! Ebensowenig geltendie beim Arbeitslosengeld I maßgebenden Freibeträge beiNebeneinkommen. Hierzu beachten Sie bitte Punkt 7.

Erzielen Sie Einkommen aus einer nicht selbständigenBeschäftigung sind Sie selbstverständlich verpflichtet,die für Sie günstigste Steuerklasse zu wählen, um dashöchstmögliche Nettoeinkommen zu erhalten.

Bitte beachten Sie: Sie müssen Vermögen und Einkommen vollständig imAntrag bzw. in den entsprechenden Anlagen zum Antragangeben. Ob etwas davon zu berücksichtigen ist, ent-scheidet allein der Träger nach dem Gesetz. Er istberechtigt und verpflichtet, Ihre Angaben und die vonweiteren Personen im Haushalt zu überprüfen. Bittebeantworten Sie die Fragen im Antrag sorgfältig; fragenSie bei Zweifeln lieber nach. Gehen Sie nicht das Risikoein, Einkommen oder Vermögen zu verschweigen! DerTräger darf im Wege des automatisierten DatenabgleichsAuskünfte bei Dritten (zum Beispiel dem Bundeszentral-amt für Steuern, bei Rentenversicherungsträgern usw.)einholen und verwerten.

33

6

Page 34: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

7.1 Einkommen, das zu berücksichtigen ist Zum Einkommen gehören beispielsweise

Einnahmen aus einer nicht selbstständigen oder selbst-ständigen Erwerbstätigkeit,Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld,Kapital- und Zinserträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land undForstwirtschaft, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten, Einnahmen aus Aktienbesitz,Steuererstattungen.

7.2 Vom Einkommen abzuziehendeBeträge und Freibeträge Vom Einkommen sind abzuziehen:

a) Die darauf entfallenden Steuern

wie zum Beispiel:

Lohn-/Einkommensteuer,Solidaritätszuschlag,Kirchensteuer,Gewerbesteuer,Kapitalertragssteuer.

b) Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozial-versicherung

in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Das sind die Beiträge zur

Krankenversicherung,Pflegeversicherung,Rentenversicherung,Arbeitsförderung.

Einkommen

34

7

Page 35: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

sowie die von versicherungspflichtigen Selbstständigen imRahmen der Sozialversicherung gezahlten Pflichtbeiträgefür die

Altershilfe für Landwirte, Handwerkerversicherung, Unfallversicherung

und die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung von freiwilligKrankenversicherten.

c) Gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen

Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, wie zum Bei-spiel die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, können involler Höhe vom Einkommen abgesetzt werden.

Für angemessene private Versicherungen werden bei Voll-jährigen pauschal 30 Euro monatlich abgesetzt. Bei Minder-jährigen können Versicherungsbeiträge in der tatsächlichenHöhe berücksichtigt werden, wenn sie angemessen sind;leben Minderjährige nicht mit Volljährigen in einer Bedarfs-gemeinschaft, gilt auch für sie die Pauschale von 30 Euro.

Für Hilfebedürftige, die nicht pflichtversichert in der gesetzli-chen Krankenversicherung sind und von der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreit sind, fällt der Aufwand für angemesse-ne Versicherungen nicht unter die „30 Euro-Pauschale“. Dieentsprechenden Beiträge können in nachgewiesener Höheabgesetzt werden. Solche Versicherungen sind zum Beispielfreiwillige/private Kranken-/Pflegeversicherung, Rentenversi-cherung, Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-absicherung für Selbstständige/Freiberufler und Lebensver-sicherungen. Soweit Sie einen Zuschuss für die Aufwendungenerhalten, verringert der Zuschuss den absetzbaren Betrag (zumZuschuss siehe Punkt 12).

d) Die nach dem Einkommensteuergesetz gefördertenBeiträge zur Altersvorsorge

soweit sie nicht höher sind als der eigene Mindestbeitragfür die „Riestergeförderten“ Anlagen.

35

7

Page 36: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

e) Der notwendige Aufwand zum Erwerb, zur Siche-rung und zur Erhaltung der Einnahmen (Werbungs-kosten)

Beispiele:

Kosten für doppelte Haushaltsführung, Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften, Aufwand für Arbeitsmaterial und Berufskleidung, Fahrtkosten.

Der Träger zieht auch hier — bevor er Einkommen ausnichtselbstständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt —Pauschbeträge ab:

Monatlich ein Sechzigstel der im Steuerrecht geltendenWerbungskostenpauschale (ab 1. Januar 2005: 15,33Euro monatlich) und zusätzlich zur Ausübung der Erwerbstätigkeit: — die Kosten, die bei Nutzung eines öffentlichen

Verkehrsmittels anfallen bzw.— bei Benutzung des Kfz 0,20 Euro für jeden Straßen-

kilometer Entfernung der kürzesten Wegstrecke,sofern dies gegenüber der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unangemessen hoch ist.

Wenn Sie Ausgaben nachweisen, die insgesamt höher sindals die Summe aus beiden Pauschalen, können diese höhe-ren Ausgaben berücksichtigt werden.

Üben Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, müs-sen Sie die Einnahmen und Ausgaben aus Ihrer Tätig-keit, die im Laufe des Bewilligungszeitraumes anfallen,nachweisen. Näheres entnehmen Sie bitte den Hinwei-sen zur Erklärung zum Einkommen aus selbständigerArbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaftim Bewilligungszeitraum (Anlage EKS), die Sie bei IhremTräger der Grundsicherung erhalten.

36

7

Page 37: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

f) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-haltsverpflichtungen

Sie können bis zu Beträgen abgezogen werden, die inUnterhaltstiteln oder notariellen Unterhaltsvereinbarungenfestgelegt sind.

g) Beträge, die bereits als Einkommen bei der Berufs-ausbildung oder -vorbereitung für ein Kind berück-sichtigt wurden

Einkommen, das bereits nach den Vorschriften des Bun-desausbildungsförderungsgesetzes oder des Sozialgesetz-buches III bei der Leistungsberechnung berücksichtigtwurde, soll kein zweites Mal so angerechnet werden, dasses die Leistung mindert.

h) Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

Vom Brutto-Erwerbseinkommen wird anstelle der unterPunkt 7.2 c, d, e genannten Kosten (private Versicherun-gen, Vorsorge für Krankheit und Alter, Werbungskosten)ein Pauschalbetrag von 100 Euro abgezogen. Sind die Auf-wendungen höher, können die höheren Beträge abgesetztwerden, sofern das Bruttoeinkommen 400 Euro monatlichübersteigt.

Darüber hinaus wird ein weiterer Teil nicht angerechnet:

Vom Bruttoeinkommen zwischen 100,01 bis 800 Eurosind 20 Prozent frei, vom Bruttoeinkommen zwischen 800,01 und 1200 Eurosind nochmals 10 Prozent frei. Wenn Sie ein minderjäh-riges Kind haben oder mit einem minderjährigen Kind inBedarfsgemeinschaft leben, erhöht sich der Betrag von1200 auf 1500 Euro.

37

7

Page 38: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

7.3 Einkommen, das nicht zu berück-sichtigen ist Bestimmte Einnahmen gelten nicht als Einkommen imSinne der Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsu-chende; sie werden deshalb im Rahmen der Prüfung, obHilfebedürftigkeit vorliegt, nicht angerechnet (privilegiertesEinkommen).

Zum Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern ohneAnspruch auf Leistungen der Grundsicherung siehe Punkt 2.

Beispiel:Sie haben 1500 Euro Brutto-Einkommen. Angenommen, nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen würden 1200 Euro verbleiben:Davon bleiben frei:Von 100,01 bis 800 Euro = 700 Euro 100,00 Eurobleiben zusätzlich 20 % frei = 140,00 EuroVon 800,01 bis 1200 Euro bleiben nochmals 10 % frei, also 400 / 10 = 40.00 EuroZusammen bleiben frei und werden nicht angerechnet = 280,00 Euro

Haben Sie ein minderjähriges Kind,kämen maximal nochmals 30 Euro Freibetrag hinzu (von 1.200 Euro bis 1.500 Euro brutto).

Üben Sie eine geringfügige Beschäftigung aus (bis 400 Euro), dann zahlen Sie in der Regel keine Steuer und keine Sozial-versicherungsbeiträge. Vom Einkommen können dann abgezogen werden:Die Pauschale von 100,00 Eurodazu 20 % von verbleibenden 300 Euro = 60,00 EuroDas ergibt einen Freibetrag 160,00 Euro

38

7

Page 39: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Beispiele: Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz undGesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen, Erziehungsgeld, Elterngeld in Höhe des anrechnungsfreien Betrages,Blindengeld, Pflegegeld für das erste und zweite Pflegekind, das Pflegegeld für den erzieherischen Einsatz für das drittePflegekind zu 25%. ab 1.1.2007: Pflegegeld für den erzieherischen Einsatzfür das erste und zweite Pflegekind ganz und für das dritte Pflegekind zu 25%.

7.4 Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) Einnahmen aus einer „Arbeitsgelegenheit“ (auch „Zusatz-job“ oder „Ein-Euro-Job“ genannt) werden auf das Arbeits-losengeld II nicht angerechnet. Solche „Jobs“ sind auchkeine Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn,also nicht versicherungspflichtig in der Sozialversicherung.

7.5 Zeitpunkt der EinkommensanrechnungEinkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem esIhnen zugeflossen ist. Da Arbeitslosengeld II aber bereitsam Monatsanfang ausgezahlt wird, kann es sein, dass —bei späterem Zufließen von Einkommen im gleichen Monat— bereits zuviel gezahlt wurde. Der überzahlte Betrag istdann zu erstatten.

Beispiel: Sie standen bis 31.5. 2006 in einem Arbeitsver-hältnis. Ab 1.6. sind Sie ohne Arbeit und erhalten Arbeits-losengeld II seit 1.6. 2006. Am 15.6. wird Ihnen noch aus-stehender Arbeitslohn für Mai ausgezahlt. Dieser Lohn istals Einkommen zu berücksichtigen, da er im Juni zugeflos-sen ist. Da für den Monat Juni aber bereits Arbeitslosen-geld II ausgezahlt wurde, haben Sie zu viel Arbeitslosen-geld II erhalten. Den zu viel gezahlten Betrag müssen Sieerstatten.

39

7

Page 40: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Vermögen ist zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist.

8.1 Was gilt als Vermögen? Als Vermögen gelten alle Güter einer Person, die in Geldmessbar sind, unabhängig davon, ob das Vermögen imInland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören zum Bei-spiel: Bargeld, Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben,Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere (zum BeispielAktien- und Fondsanteile), Kapitallebensversicherungen,Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen sowiesonstige dingliche Rechte an Grundstücken.

Zu berücksichtigen sind grundsätzlich Ihr eigenes verwert-bares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in derBedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.

Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhaltdirekt verwendet werden kann oder sein Geldwert durchVerbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpach-tung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nichtverwertbar sind Vermögensgegenstände, über die derInhaber nicht frei verfügen darf (zum Beispiel, weil der Ver-mögensgegenstand verpfändet ist).

Vergleichen Sie auch Abschnitt VII — Vermögensverhält-nisse — des Antrags auf Leistungen zur Sicherung desLebensunterhalts. Zum Antrag gibt es eine Anlage VM, inder Sie die verschiedenen Vermögensarten, falls vorhan-den, eintragen müssen:

Beispiel: Herr M. (nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit)ist allein stehend und hat 18 Jahre lang monatlich 100Euro in eine Lebensversicherung eingezahlt. Dieses angesammelte Vermögen ist verwertbar, denn derRückkaufwert der Lebensversicherung (hier zum Beispiel20.000 Euro) kann für den Unterhalt eingesetzt werden.

Hinweis:Es kann günstiger sein, die Lebensversicherung nicht zukündigen, sondern an ein Unternehmen zu verkaufen,das die Beiträge weiter bezahlt. Häufig kann dabei derTodesfallschutz beibehalten werden. Informationen hier-zu können Sie bei Verbraucherzentralen erhalten.

Vermögen

40

8

Page 41: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

8.2 Vom Vermögen abzuziehen sind: Freibeträge

Sie haben einen Grundfreibetrag für sich und Ihren Partnervon jeweils 150 Euro für jedes vollendete Lebensjahr (Altermal 150), mindestens aber 3100 Euro. Wenn Sie vor dem1.1.1948 geboren sind, haben Sie einen Freibetrag von 520Euro je Lebensjahr. Der Grundfreibetrag von 3100 Euro giltauch für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind.

Altersvorsorge aus „Riester-Anlageformen“

Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen ausso genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträgedaraus. Bedingung: Der Inhaber darf das Vermögen derAltersvorsorge nicht vorzeitig verwenden.

Sonstige Altersvorsorge

Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibtbis zur Höhe von 250 Euro je vollendetem Lebensjahr deserwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partnersanrechnungsfrei. Bedingung: Die Verwertung vor Eintritt inden Ruhestand muss vertraglich und unwiderruflich aus-geschlossen sein. Ein vertraglicher Ausschluss von Beträ-gen, die über den Freibetrag hinausgehen, ist nach § 165Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig.

Freibetrag für notwendige Anschaffungen

Der Freibetrag von 750 Euro steht jedem in der Bedarfs-gemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen zu.

Beispiel:Ehepaar M:Herr M. ist 38 Jahre alt. Er hat 38 x 150 Euro

= 5 700 Euro FreibetragFrau M. ist 32 Jahre alt. Sie hat 32 x 150 Euro

= 4 800 Euro FreibetragTochter A ist 17 Jahre alt. Sie hat

3 100 Euro Freibetrag

41

8

Page 42: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

8.3 Nicht als Vermögen zu berücksichtigen Folgende Vermögensgegenstände sind nicht zu berück-sichtigen:

Angemessener Hausrat

Dazu gehören alle Gegenstände, die zur Haushaltsführungund zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind.

Ein angemessenes Kraftfahrzeug

für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

Für die Alterssicherung bestimmte Sachen undRechte bei Befreiung von der Rentenversicherungs-pflicht

Sofern Sie oder Ihr Partner von der Versicherungspflicht inder gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das(nachweislich) für die Alterssicherung bestimmte Vermögennicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlicherkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssiche-rung bestimmt ist. Ein Nachweis kann zum Beispiel die Vor-lage einer Versicherungspolice über eine kapitalbildendeLebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 60. Lebens-jahr sein.

Eine selbst bewohnte angemessene Eigentums-wohnung oder ein selbst bewohntes angemesse-nes Hausgrundstück

Vermögen zur Beschaffung oder für den Erhalteines angemessenen Hausgrundstücks für behin-derte oder pflegebedürftige Personen

Vermögen, das zur baldigen Beschaffung oder zum Erhalteines Hausgrundstücks bestimmt ist, wird nicht berück-sichtigt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Hausgrund-stück zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftigerMenschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durchden Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdetwäre.

42

8

Page 43: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Sachen und Rechte, deren Verwertung offensicht-lich unwirtschaftlich ist

Bei der Frage, ob die Verwertung von Vermögensgegen-ständen offensichtlich unwirtschaftlich ist, kommt es nichtdarauf an, in welchem Umfang zukünftige Gewinn- oderRenditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen.Maßgeblich ist vielmehr der aktuelle Substanzwert desVermögensgegenstandes. Könnte durch die Verwertungnur ein Ergebnis erzielt werden, das um mehr als zehn Pro-zent unter diesem Substanzwert bleibt, ist die Verwertungoffensichtlich unwirtschaftlich.

8.4 Absehen von sofortiger Vermögens-verwertungWenn der sofortige Verbrauch oder die Verwertung vonVermögen, das eigentlich (mit der Folge einer verringertenoder keiner Leistung) zu berücksichtigen wäre, nicht mög-lich ist oder der Verbrauch oder die Verwertung einebesondere Härte bedeuten würde, werden Leistungen alsDarlehen erbracht. Sie können davon abhängig gemachtwerden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich (zumBeispiel mit einer Hypothek) oder in anderer Weise gesi-chert wird.

43

8

Page 44: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Wenn Sie als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger innerhalb vonzwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosen-geld Leistungen der Grundsicherung beziehen, können Siefür eine Übergangszeit einen monatlichen Zuschlag zumArbeitslosengeld II erhalten.

Der Zuschlag wird in einem Zeitraum von zwei Jahren nachdem letzten Tag mit Arbeitslosengeld gezahlt. Im zweitenJahr des Zeitraumes ist der Zuschlag um 50 Prozent ver-mindert.

Als Zuschlag werden zwei Drittel des Unterschieds bewilligtzwischen

dem letzten Arbeitslosengeld — zuzüglich gegebenen-falls Wohngeld einerseits — und andererseits dem Arbeitslosengeld II, das an Sie undIhre Angehörigen gezahlt wird (einschließlich der Kostenfür Unterkunft und Heizung).

Rechenweg: (Arbeitslosengeld + Wohngeld) — Arbeitslosen-geld II (einschließlich Leistungen für Unterkunft und Hei-zung) = Differenzbetrag; positiver Differenzbetrag x 2 : 3 =Zuschlag.

Beispiel:Arbeitslosengeld bis: 15. Oktober 2007Antrag auf Arbeitslosengeld II am: 1. November 2007Das 1. Jahr des Zeitraumes beginnt am: 16. Oktober 2007 und läuft bis

15. Oktober 2008 Das 2. Jahr des Zeitraumes beginnt am: 16. Oktober 2008 und läuft bis

15. Oktober 2009Zuschlagzahlung 100 Prozent vom 1. November 2007 — 15. Oktober 2008Zuschlagzahlung 50 Prozent vom 16. Oktober 2008 — 15. Oktober 2009(da im zweiten Jahr nach Arbeitslosengeldbezug)

Zuschlag für ehemalige Beziehervon Arbeitslosengeld

44

9

Page 45: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Haben mehrere erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsge-meinschaft vorher Arbeitslosengeld bezogen, ist jedes Mit-glied für sich zuschlagsberechtigt. Verlässt ein Partner dieBedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen.Während einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegeneiner Pflichtverletzung (Sanktion) entfällt die Zahlung desZuschlags ganz (siehe Punkt 14).

Die Höhe des Zuschlags ist begrenzt. Der Zuschlag beträgthöchstens

im ersten Jahr im zweiten Jahr— bei allein stehenden

erwerbsfähigen Hilfebedürftigen 160 Euro/Monat, 80 Euro/Monat

— bei nicht getrennt lebenden (Ehe-)Partnern zusammen 320 Euro/Monat, 160 Euro/Monat

— bei Kindern, die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, je: 60 Euro/Monat, 30 Euro/Monat

45

9

Page 46: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Wenn Sie während des Bezuges von Arbeitslosengeld IIarbeitsunfähig werden, behalten Sie den Schutz in derSozialversicherung und erhalten Leistungen in Höhe desbisher gezahlten Arbeitslosengeldes II.

Wenn Sie nach der Antragstellung oder während desBezuges von Arbeitslosengeld II arbeitsunfähig krankwerden, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeitunverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Bescheini-gung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht-liche Dauer beizufügen. Dauert die Arbeitsunfähigkeitlänger als zunächst vom Arzt bescheinigt, müssen Siedies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nach-weisen. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Siedies bitte ebenfalls sofort mit.

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit

46

10

Page 47: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Beim Bezug von Arbeitslosengeld II (nicht beim Sozialgeld)werden Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in dergesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie in derRentenversicherung.

11.1 Kranken- und Pflegeversicherung Bezieher von Sozialgeld werden nicht durch den Träger derGrundsicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflege-versicherung versichert. Hinsichtlich Ihres Versicherungs-schutzes setzen Sie sich bitte selbstständig mit Ihrer Kran-kenkasse in Verbindung. Gleiches gilt für die Rentenversicherung.

Während Sie Arbeitslosengeld II bekommen, sind Sie grund-sätzlich pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversi-cherung, falls für Sie keine Familienversicherung möglichist. Die pauschalierten Beiträge zur Kranken- und Pflege-versicherung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zahltallein der Träger.

Waren Sie bisher in einer privaten Krankenversicherungversichert, können Sie diese mit dem Eintritt der Versiche-rungspflicht durch den Alg II – Bezug kündigen. Über dieBedingungen für eine Rückkehr in die private Krankenversi-cherung informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse.

Wenn Arbeitslosengeld II als Darlehen gezahlt wird odernur Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, fürBekleidung (einschließlich Schwangerschaft und Geburt)oder mehrtägige Klassenfahrten gewährt werden, bestehtkeine Versicherungspflicht.

Bei Versicherungspflicht meldet Sie der Träger grundsätz-lich bei derselben gesetzlichen Krankenkasse an, bei derSie vor dem Alg II-Bezug kranken- und pflegeversichertwaren. Sie können eine andere Krankenkasse wählen,wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse rechtzeitig gekün-digt haben.

Falls Sie vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II in keinergesetzlichen Krankenkasse waren (zum Beispiel, wenn Sievor dem Bezug von Arbeitslosengeld II Sozialhilfe bezogenhaben), müssen Sie eine Krankenkasse wählen, bei der Sie

Als Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse könnenSie nicht zu einer anderen Krankenkasse wechseln.

47

Soziale Sicherung 11

Page 48: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Mitglied werden wollen, und sich dort anmelden. Legen Siedanach bitte umgehend die entsprechende Mitglieds-bescheinigung beim Träger vor.

Wenn Sie vor dem Leistungsbezug nicht Mitglied einerKrankenkasse waren und Ihr Wahlrecht nicht ausüben,wird Ihr Träger dies an Ihrer Stelle tun.

An die gewählte Krankenkasse sind Sie mindestens 18Monate gebunden. Danach können Sie Ihre Mitgliedschaftjeweils zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.Wenn Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, habenSie ein Sonderkündigungsrecht.

Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kassenwahltrifft ausschließlich die Krankenkasse, nicht der Träger derGrundsicherung für Arbeitsuchende. Für weitere Auskünftesetzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Wenn Sie die Krankenkasse wechseln, legen Sie bitte IhremTräger zusammen mit Ihrem Leistungsantrag — oder beispäterem Wechsel sofort danach — eine Mitgliedsbescheini-gung der neuen Krankenkasse vor.

Aus Ihrem Bewilligungs- oder Änderungsbescheid könnenSie entnehmen, bei welcher Krankenkasse Sie versichertsind. Der Träger meldet Ihrer Krankenkasse Beginn und Endedes Leistungsbezuges sowie etwaige Unterbrechungen.

48

11

Sie können wählen:die AOK Ihres Wohnortes,eine Ersatzkasse, die für Ihren Wohnort zuständig ist,eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn Sievorher in einem Betrieb beschäftigt waren, der Ihnenden Zugang zu dieser Krankenkasse ermöglicht oderwenn die Satzung der jeweiligen Betriebs- oderInnungskrankenkasse die Mitgliedschaft auch vonBetriebsfremden zulässt,die Krankenkasse des Ehegatten.

Page 49: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

11.2 Familienversicherung Wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten, sind Sie nur dann inder gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflege-versicherung pflichtversichert, wenn Sie nicht im Rahmeneiner Familienversicherung bei anderen mitversichert sind.

Eine Familienversicherung ist — unter bestimmten Bedin-gungen — eine Mitversicherung, die bei einem bereits Versi-cherten (Ehegatten, Lebenspartner oder Elternteil; dem sogenannten Stammversicherten) möglich ist. Die Familien-versicherung geht der Pflichtversicherung grundsätzlich vor.Ob eine Familienversicherung besteht, prüft grundsätzlichder zuständige Träger der Leistungen der Grundsicherung.Beziehen beide Ehegatten/Lebenspartner ArbeitslosengeldII, wird in der Regel derjenige pflichtversichert (stammversi-chert), der die Leistung beantragt hat und entgegen nimmt.Sie haben jedoch die Möglichkeit, den anderen Ehegatten/Lebenspartner schriftlich zum Pflichtversicherten zubestimmen.

Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug (zum Beispiel auf-grund falscher Angaben bei der Antragstellung) müssenSie damit rechnen, dass Sie Ihrem Träger außer denüberzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflege-versicherungsbeiträge ersetzen müssen.

Ihr Träger versichert Sie erst dann, wenn die beantragteLeistung auch bewilligt worden ist. Die Versicherungbeginnt grundsätzlich — rückwirkend — mit dem erstenTag, für den Sie Leistungen erhalten. Für den Fall, dassSie nach der Antragstellung, aber vor der Bewilligung,Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müs-sen, haben Sie also noch keine Versicherung! Sie solltendeshalb vorsorglich mit Ihrer Krankenkasse eine Verein-barung über einen vorläufigen Versicherungsschutz fürsich und Ihre Angehörigen abschließen.

49

11

Page 50: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

11.3 Unfallversicherung Als Leistungsempfänger sind Sie dann gegen Unfall versi-chert, wenn Sie auf besondere Aufforderung hin IhrenTräger oder andere Stellen aufsuchen (zum Beispiel zurärztlichen Untersuchung, Vorstellung beim Arbeitgeber).Einen Wegeunfall müssen Sie im eigenen Interesse sofortIhrem Träger anzeigen.

11.4 Rentenversicherung Beim Bezug von Arbeitslosengeld II (nicht beim Sozialgeld)sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtver-sichert, außer Sie sind versicherungspflichtig beschäftigtoder versicherungspflichtig selbstständig tätig oder zumBeispiel wegen Krankengeldbezuges versicherungspflichtigoder Schüler. Den Rentenversicherungsbeitrag zahlt der Träger allein. Die Rentenversicherung erfolgt auf der füralle Bezieher gleichen Basis von 205 Euro (seit Januar 2007)— unabhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes II.Wenn Sie Arbeitslosengeld II als Darlehen beziehen odernur Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, fürBekleidung (einschließlich Schwangerschaft und Geburt)oder für mehrtägige Klassenfahrten erhalten, werden Sienicht rentenversichert.

Welche Zeiten des Leistungsbezuges dem Rentenversiche-rungsträger gemeldet werden, teilt Ihnen der Träger mit.

Tipp: Über die Möglichkeit der ergänzenden Altersvorsorgeim Rahmen der staatlichen „Riester – Förderung“ informie-ren Sie sich bitte bei einem Versicherungsunternehmen.

Beachten Sie bitte: Werden Sie von einem beauftragtenDritten (zum Beispiel einem privaten Arbeitsvermittler)aufgefordert diesen aufzusuchen, sind Sie nicht gesetz-lich gegen Unfall versichert. Für Ihre Unfallversicherunghat in diesem Fall der Dritte zu sorgen!

50

11

Page 51: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

11.5 Meldung von Zeiten ohne Leistungs-bezug an die Rentenversicherung Der Träger meldet dem Rentenversicherungsträger auchZeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, wennSie selbst eine Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen)und für Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur zur Verfü-gung stehen. Voraussetzung ist, dass Sie

sich bei Ihrer Agentur arbeitslos gemeldet haben undIhr Vermittlungsgesuch im Abstand von drei Monatenpersönlich, schriftlich oder fernmündlich erneuerthaben, sowie Arbeitslosengeld II wegen fehlender Hilfebedürftigkeitnicht bezogen haben.

Wenn Sie vor dem 02. Januar 1950 geboren sind und IhreArbeitslosigkeit vor dem 01. Januar 2008 begonnen hat,wird die Zeit ohne Leistungsbezug selbst dann von IhremRentenversicherungsträger als Anrechnungszeit berück-sichtigt, wenn Sie nicht mehr voll am Erwerbsleben teil-nehmen möchten.

Welche Anrechnungszeiten dem Rentenversicherungsträ-ger konkret für Sie gemeldet werden, teilt Ihnen Ihre Agentur für Arbeit mit.

Die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug kannunter bestimmten, im Rentenversicherungsrecht geregeltenVoraussetzungen, als Anrechnungszeit berücksichtigt wer-den. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann IhreAgentur nicht beurteilen. Im Zweifel wenden Sie sich daherbitte an Ihren Rentenversicherungsträger oder eine örtlicheAuskunft- und Beratungsstelle für Rentenangelegenheiten.

Sollten Sie arbeitslos sein und wegen fehlender Hilfebe-dürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben,melden Sie sich — sofern noch nicht geschehen — bitteumgehend arbeitslos bei der für Sie zuständigen Agenturfür Arbeit.

51

11

Page 52: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

12.1 Zuschuss bei Befreiung von derVersicherungspflicht Beim Bezug von Arbeitslosengeld II werden Sie grundsätz-lich in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversi-cherung versicherungspflichtig. Sie können sich allerdingsunter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungs-pflicht befreien lassen.

Den Antrag auf Befreiung von der Kranken- und Pflegever-sicherung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nachBeginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse stellen; dann wirkt er zurück auf den Beginn der Versiche-rungspflicht durch den Bezug von Arbeitslosengeld II.

Auskünfte erteilen die gesetzlichen Krankenkassen. Dieseentscheiden auch über die Befreiung von der Versiche-rungspflicht.

Von Ihrem Träger wird dann an Stelle des Pflichtbeitragesein Zuschuss zu den Beiträgen an Sie gezahlt, die Sie fürdie Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II an eine pri-vate Krankenversicherung zu zahlen haben. Der Zuschussist nicht höher als der Beitrag, der ohne die Befreiung vonder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversi-cherung oder in der sozialen Pflegeversicherung vom Trä-ger zu zahlen wäre.

Fragen zur Fortsetzung einer privaten Kranken-/Pflegever-sicherung während beziehungsweise nach Beendigung desLeistungsbezuges richten Sie bitte an Ihr Versicherungs-unternehmen.

Auch in der Rentenversicherung können Sie sich unterbestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflichtdurch den Bezug von Arbeitslosengeld II befreien lassen.Hierzu erteilen Ihnen die Rentenversicherungsträger nähe-re Auskünfte.

Prüfen Sie vor dem Antrag auf Befreiung, ob der Zuschussfür den Beitrag in der privaten Versicherung ausreicht!

Die einmal erteilte Befreiung kann nicht widerrufen wer-den. Das heißt, Sie können während des Alg II-Bezugesdann nicht mehr in die gesetzliche Krankenkassezurückkehren!

Zuschuss zu Beiträgen

52

12

Page 53: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Wenn Sie aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld IIvon der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-versicherung befreit sind, wird von Ihrem Träger für dieDauer des Leistungsbezuges ein Zuschuss zu Ihren Beiträ-gen an die Rentenversicherung, eine berufsständischeVersorgungseinrichtung für eine private Alterssicherungoder wegen einer Pflichtversicherung in der Alterssiche-rung der Landwirte gezahlt. Der Zuschuss ist auf die Höhedes Betrages begrenzt, der vom Träger ohne die Befreiungvon der Versi-cherungspflicht in der gesetzlichen Renten-versicherung zu zahlen wäre.

12.2 Zuschuss zur Kranken-/Pflege-versicherung, um Bedürftigkeit zu vermeiden Falls für Sie kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht,sind Sie nicht kranken- und pflegeversichert. Wenn Siedann auch nicht über eine Familienversicherung versichertsind (zum Beispiel bei Ihrem Ehepartner, Ihrem Lebens-partner oder als Kind eines Kassenmitgliedes, siehe Punkt11.2), müssen Sie sich selbst versichern. Die angemesse-nen Beiträge werden auf Antrag übernommen, wenn Sienur durch das Zahlen des Beitrags bedürftig würden undsomit doch Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten. DerZuschuss ist maximal so hoch, dass Sie nicht bedürftig imSinne des Arbeitslosengeldes II werden.

Entsprechendes gilt, wenn Sie Sozialgeld erhalten. Im Regel-fall könnten Sie dann auch über einen Angehörigen in einerBedarfsgemeinschaft, der selbst Arbeitslosengeld II bezieht,familienversichert sein. Die Möglichkeit einer Familienversi-cherung prüft allein die zuständige Krankenkasse.

Den Zuschuss erhalten Sie nur auf Antrag. Wenn seinezweckentsprechende Verwendung nicht sichergestelltist, kann der Zuschuss auch direkt an die Krankenkasseoder ein Versicherungsunternehmen ausgezahlt werden.

Bitte beachten Sie hierzu auch das gesonderte Merk-blatt „Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Ver-sicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II“.

53

12

Page 54: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

13.1 Grundpflichten und Folgen vonPflichtverletzungen Beim Arbeitslosengeld II steht neben dem Grundsatz desFörderns gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns.Das heißt, dass Sie in erster Linie selbst gefordert sind,konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zuunternehmen. So müssen Sie sich selbstständig bemühen,Ihre Erwerbslosigkeit zu beenden und aktiv an allen Maß-nahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen.

Hierzu gehört auch, dass Sie grundsätzlich an jedem Werk-tag unter der von Ihnen angegebenen Anschrift für IhrenAnsprechpartner persönlich auf dem Postweg erreichbarsind und den Träger täglich aufsuchen können. Sollten Siebeabsichtigen, sich vorübergehend unter einer anderenAnschrift aufzuhalten, so sind Sie verpflichtet, IhrenAnsprechpartner zu informieren.

Bitte beachten Sie also die nachfolgenden Hinweise inIhrem eigenen Interesse ganz besonders, um Schaden vonvornherein auszuschließen.

Kommen Sie Ihren Pflichten ohne wichtigen Grund nichtnach, hat dies weit reichende Folgen. Sie müssen miteiner Kürzung der Leistung bis hin zum völligen Wegfal-len des Arbeitslosengeldes II rechnen, unter Umständenauch für die Vergangenheit. Dies gilt auch bei Pflichtver-letzungen wie dem Abbrechen einer zumutbaren Einglie-derungsmaßnahme oder, wenn Sie einer Aufforderungzur persönlichen Meldung nicht folgen. Sind Sie unter 25 Jahre alt, hat die mehrmalige Verlet-zung der Meldepflichten ggf. die Einstellung der Kinder-geld-Zahlungen durch die Familienkasse zur Folge.

Was Sie unbedingt beachten müssen

54

13

Wenn Sie sich — trotz einer Belehrung über die Rechtsfolgen— weigern,

eine Ihnen angebotene Vereinbarung zur Eingliederungabzuschließen,Ihre in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegtenPflichten zu erfüllen, insbesondere ausreichende eigene Bemühungen nachzuweisen oder eine verein-barte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen,

Page 55: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Sanktionen sind auch vorgesehen, wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommenoder Vermögen mit der Absicht vermindert haben,einen Anspruch oder eine Erhöhung des Arbeitslosen-geldes II zu erwirken, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihr gegebenen-falls unwirtschaftliches Verhalten (zum Beispiel ständigungerechtfertigte hohe Telefon- oder Stromkosten)nicht ändern, kein Arbeitslosengeld erhalten, weil der Anspruchwegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist, Sie die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeiterfüllen, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Anspru-ches auf Arbeitslosengeld führen würden.

Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn Sie eine Ihnenzumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbre-chen oder einen Anlass für ein Abbrechen gegeben haben.Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie schuldhaftden Ablauf der Maßnahme beeinträchtigen, den Maßnah-meerfolg gefährden oder wenn dem Maßnahmeträger IhrVerbleiben in der Maßnahme nicht zugemutet werdenkann (zum Beispiel bei wiederholtem, unentschuldigtemFehlen oder grober Missachtung der Unterrichts- oderBetriebsordnung).

55

13

eine Ihnen zumutbare Arbeit (auch mit einem Beschäf-tigungszuschuss geförderte), eine Ihnen zumutbareAusbildung oder Arbeitsgelegenheit (auch Arbeitsbe-schaffungsmaßnahme) oder ein so genanntes Sofort-angebot aufzunehmen oder fortzuführen,

oder eine im öffentlichen Interesse liegende zumut-bare Arbeit (Arbeitsgelegenheit) auszuführen

werden Ihrem Verhalten Sanktionen folgen; insbesondereauch,

wenn Sie eine Eingliederungsmaßnahme abbrechen!

Page 56: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

13.2 Pflicht zur persönlichen Meldung Solange Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-chende beanspruchen, sind Sie auch verpflichtet, sich beiIhrem Träger oder einer sonstigen Dienststelle des Trägerspersönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärzt-lichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen,falls Ihr Träger Sie dazu auffordert.

Das kann erforderlich sein, um mit Ihnen wegen der Vorbe-reitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren oderzur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (Hilfebedürftig-keit) zu sprechen. Ihr Träger kann bestimmen, dass — fallsSie zum Zeitpunkt der Meldung krank sein sollten — dieMeldeaufforderung für den ersten Tag der Arbeitsfähigkeitgilt. Sie sind dann verpflichtet, sich am ersten Tag, an demSie wieder arbeitsfähig sind, persönlich zu melden. Auchwährend eines Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Ver-fahrens gilt diese Meldepflicht in der Zeit, für die Sie Leis-tungen beanspruchen.

13.3 UrlaubEinen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne, wie er einemArbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisseszusteht, haben Sie als Empfänger von Arbeitslosengeld IInicht. Sie können sich aber mit vorheriger Zustimmung IhresAnsprechpartners für insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahraußerhalb Ihres Wohnortes aufhalten, also auch ins Auslandverreisen (sog. Ortsabwesenheit). Allerdings darf die Zustim-mung nur erteilt werden, wenn durch die Abwesenheit Ihreberufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Währenddieser Zeit sind Sie von den unter 13.1 genannten Pflichtenbefreit. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich.

Nach Rückkehr an Ihren Wohnort sind Sie verpflichtet, sichunverzüglich bei Ihrem Ansprechpartner zurückzumelden.

Bitte beachten Sie: Für einen Aufenthalt außerhalb IhresWohnortes (egal ob im In- oder Ausland) benötigen Sievorab immer die Zustimmung Ihres Ansprechpartners!

Falls Sie einen Termin nicht einhalten können, unter-richten Sie bitte sofort Ihren Träger und geben Sieauch den Grund an, damit Ihnen Sanktionen erspartbleiben.

56

13

Page 57: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Haben Sie bereits das 58. Lebensjahr vollendet, so kannIhr Ansprechpartner unter bestimmten Voraussetzungeneiner Ortsabwesenheit von bis zu 17 Wochen im Kalender-jahr zustimmen.

TIPP: Bevor Sie ins Ausland verreisen, empfiehlt es sich, einezusätzliche private Auslandskrankenversicherung abzu-schließen, da die gesetzlichen Krankenkassen keine Kostenfür einen krankheitsbedingten Rücktransport aus dem Aus-land übernehmen. Private Auslandskrankenversicherungensind bereits für einen geringen Betrag (ca. 10,- €) zu haben.

Informieren Sie sich außerdem bei Ihrer Krankenkasseüber Ihren Versicherungsschutz im Ausland!

Eine unerlaubte Ortsabwesenheit führt zum Wegfall undggf. zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II. Gleichesgilt bei einer verspäteten Rückmeldung, auch wenn Sierechtzeitig wieder an Ihrem Wohnort zurückgekehrt sind!

57

13

Page 58: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

14.1 Kürzung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes Das Gesetz sieht bei pflichtwidrigem Verhalten unterschied-liche Folgen (Sanktionen) vor. Die Leistung kann danachvermindert werden oder ganz entfallen.

14.2 Sanktionen bei Verletzen der Meldepflicht Einer Aufforderung, sich bei Ihrem Träger oder einer son-stigen Dienststelle des Trägers persönlich zu melden, müs-sen Sie folgen.

14.3 Wiederholte PflichtverletzungWenn Sie wiederholt Ihre Pflichten verletzen, obwohl Sieüber die Rechtsfolgen belehrt worden sind, wird dasArbeitslosengeld II bei der ersten wiederholten Pflichtver-letzung um 60 Prozent des maßgebenden Regelsatzesgekürzt, bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzungentfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig.Im Einzelfall kann die Minderung auch für weitere wieder-holte Pflichtverletzungen auf 60 Prozent des Regelsatzesbeschränkt werden, wenn Sie sich nachträglich bereiterklären, Ihren Pflichten nachzukommen.

Tun Sie dies nicht, obwohl Sie schriftlich über die Rechts-folgen belehrt worden sind, wird das Arbeitslosengeld IIbei einer ersten Verletzung der Meldepflicht um 10 Pro-zent des maßgebenden Regelsatzes gekürzt. Das gleichegilt, wenn Sie zu einem ärztlichen oder psychologischenUntersuchungstermin nicht erscheinen.

Als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens wird Ihr Arbeits-losengeld II in einem ersten Schritt um 30 Prozent desIhnen zustehenden Regelsatzes gekürzt. Außerdem entfälltder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld(siehe Punkt 9) eventuell zustehende Zuschlag

Sanktionen

58

14

Page 59: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Bei einer Minderung um mehr als 30 Prozent der Regel-leistung können zu den Geldleistungen in angemessenemUmfang ergänzende Sachleistungen (zum Beispiel Lebens-mittelgutscheine) erbracht werden, insbesondere dann,wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaftleben.

14.4 Dauer der SanktionenDie Leistungen werden jeweils für drei Monate abgesenktoder ganz entzogen, auch wenn das Verhalten, mit demeine Pflicht verletzt wurde, nicht so lange andauert. Folgtin dieser Zeit eine erneute Pflichtverletzung, beginnt einweiterer dreimonatiger Zeitraum zu laufen.

Beispiel: 30 Prozent Kürzung vom 1.3.08 bis 31.5.08. Danacherneute Pflichtverletzung am 3.8.2008. Als Folge wirdder Anspruch auf Arbeitslosengeld II vom 1.9. bis30.11.2008 um 60 des Regelsatzes gemindert.

Wegen Verstoßes gegen Meldepflichten 10 Prozent Kürzung vom 1.3.08 bis 31.5.08. Einer Einladung zum10.7.08 nicht gefolgt. Als Folge wird der Anspruch vom1.8.08 bis 31.10.08 um 20 Prozent des Regelsatzesgemindert.

Bei einer wiederholten Verletzung der Meldepflicht wirddas Arbeitslosengeld II um den Prozentsatz abgesenkt,der sich aus der Summe des Prozentsatzes der Minde-rung auf Grund der vorangegangenen Meldepflichtverlet-zung und zusätzlichen 10 Prozent ergibt.

Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht mehr vor,wenn seit Beginn des vorangegangenen Sanktionszeit-raumes ein Jahr vergangen ist.

59

14

Page 60: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

14.5 Keine Folgen bei wichtigem Grund Wenn Sie für Ihr an sich pflichtwidriges Verhalten einenwichtigen Grund haben, sind keine Sanktionen vorgesehen.Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn ein AbwägenIhrer individuellen Interessen mit den Interessen der Allge-meinheit ein besonderes Gewicht zu Ihren Gunsten ergibt.Aufgrund der klaren Bestimmungen zur Zumutbarkeit kön-nen wichtige Gründe zur Ablehnung einer Erwerbstätigkeitnur in Ausnahmefällen anerkannt werden (siehe auchunter Punkt 3.7).

14.6 Strengere Folgen für Hilfebedürftigeunter 25 Jahren Wenn Sie zwischen 15 bis unter 25 Jahre alt sind, erhaltenSie bei Pflichtverletzungen (mit Ausnahme von Meldever-säumnissen) für die Dauer von drei Monaten keine Geldleis-tungen mehr. Sie haben dann auch keinen Anspruch aufergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Es werden lediglichnoch die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen,die jedoch regelmäßig nur direkt an Ihren Vermieter ausge-zahlt werden.

Daneben sind aber ergänzende Sach- oder geldwerte Leis-tungen (zum Beispiel Lebensmittelgutscheine) möglich.

Bei einer wiederholten Pflichtverletzung werden auch dieKosten für Unterkunft und Heizung für die Dauer von dreiMonaten nicht mehr übernommen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten der Unterkunft weitergezahlt werden.

Die Dauer der Sanktion kann unter Berücksichtigung allerUmstände des Einzelfalles auf sechs Wochen verkürzt werden.60

14

Beispiel: Für das Aufgeben oder Ablehnen einer zumutbaren Arbeitliegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn

das Ausüben einer Arbeit die Erziehung eines unterdreijährigen Kindesgefährden würde, die Pflege eines Angehörigen nicht mit dem Ausübeneiner Arbeit vereinbar ist und die Pflege nicht aufandere Weise sichergestellt werden kann, Sie zu bestimmten Arbeiten körperlich, geistig oderseelisch nicht in der Lage sind.

Page 61: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

14.7 Sanktionen bei Sozialgeld Wenn Sie Sozialgeld beziehen sind Sanktionen vorgesehen,wenn Sie

einer Aufforderung des Trägers, sich persönlich zu mel-den und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psycho-logischen Untersuchung zu erscheinen, trotz schriftlicherBelehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommenoder Vermögen mit der Absicht vermindert haben,einen Anspruch auf Sozialgeld oder eine Erhöhung zuerwirken, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihr unwirtschaft-liches Verhalten nicht ändern.

61

14

Page 62: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Um Ihren Antrag prüfen und darüber entscheiden zu können,ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie müssen alle Tatsachenangeben, die für die Leistung bedeutsam sind und die deshalbim Antragsbogen abgefragt werden. Sind Auskünfte dritterPersonen erforderlich, müssen Sie Auskünften durch diesePersonen zustimmen. Werden Beweismittel (Urkunden, Nach-weise) benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbstvorlegen.

Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und un-aufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich späterzu Ihren Angaben ergeben. Nur so kann die Leistung inkorrekter Höhe festgestellt und vermieden werden, dasszu wenig oder zu viel gezahlt wird. Dies gilt auch, wennÄnderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leis-tung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkendeBewilligung einer Rente.

Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

62

15

Sie müssen insbesondere sofort mitteilen, wennSie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen — auch als Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger.Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer,für Sie eine Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hier-zu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet, Sie als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger arbeitsunfähigerkranken oder wenn Sie wieder arbeitsfähig sind,Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen bean-tragen oder erhalten,Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten,sich Ihre Anschrift ändert: Bitte beachten Sie, dass imFalle eines Vertragsabschlusses über eine neue Unter-kunft die Zusicherung des zuständigen Trägers zur Höheder Kosten der neuen Unterkunft einzuholen ist,Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine(Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von IhremPartner trennen, sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungswei-se das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten/(Lebens-)Partners und der Angehörigen in der Bedarfs-gemeinschaft ändert,Ihnen oder Ihrem Ehegatten/(Lebens-)Partner Erträgeaus Vermögen gutgeschrieben werden (zum BeispielZinsen, Dividenden) oder Steuern erstattet werden.

Page 63: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Bitte beachten Sie: Sie erhalten Ihre Leistungen monatlichim Voraus. Spätere Änderungen, die sich auf die Höhe derZahlung für den bereits laufenden Monat auswirken (z.B.Erwerbseinkommen), können daher zu einer insgesamt zuhohen Zahlung für diesen Monat führen, obwohl Sie dieseÄnderungen rechtzeitig mitgeteilt haben. Die zu viel gezahl-te Leistung ist gleichwohl zu erstatten, wenn Sie grund-sätzlich davon ausgehen müssen, dass sich die Änderungauf die Leistungshöhe auswirken kann.

Bitte achten Sie darauf, vollständige und richtige Anga-ben zu machen und teilen Sie Änderungen umgehendmit. Das liegt besonders auch in Ihrem Interesse. Soll-ten Sie unvollständige oder falsche Angaben machenoder Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mittei-len, müssen Sie eventuell zu Unrecht erhaltene Leistun-gen zurückerstatten und erfüllen möglicherweise einenOrdnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand. Leistungsmissbrauch wird mit modernen Methoden derelektronischen Datenverarbeitung — auch in Zusammen-arbeit mit anderen Behörden und Trägern — aufgedecktund mit Nachdruck verfolgt, um die Gemeinschaft derSteuerzahler zu schützen.

Der Anzeigepflicht muss grundsätzlich der Vertreter derBedarfsgemeinschaft auch für die anderen Angehörigennachkommen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er diedafür erforderlichen Informationen erhält, die Mitgliederder Bedarfsgemeinschaft über ihre Mitwirkungspflichteninformiert sind und den Inhalt des Merkblattes kennen.Die Anzeigepflicht des Vertreters entbindet die übrigenMitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht von ihrenAnzeige- und Mitwirkungspflichten.

63

15

Page 64: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Haben Sie oder ein anderes Mitglied Ihrer Bedarfsgemein-schaft, welches Leistungen zur Sicherung des Lebens-unterhaltes erhält, einen Anspruch gegen einen Dritten(keinen Leistungsträger), geht der Anspruch für die Zeit,für die Aufwendungen entstanden sind, kraft Gesetzes aufden Träger über. Den Anspruch hat dann Ihr Träger, jedochmaximal nur bis zur Höhe der Leistung, die er Ihnen oderdem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zahlt odergezahlt hat. Ein darüber liegender Forderungsanteil ver-bleibt Ihnen oder dem anderen Mitglied der Bedarfsge-meinschaft. Für die Vergangenheit wirkt der Übergang nur,wenn dem Verpflichteten die Erbringung von Leistungenangezeigt worden ist.

Ein solcher Anspruch, den Sie oder ein anderes Mitgliedder Bedarfsgemeinschaft haben, kann beispielsweise sein:

ein Anspruch gegen die private Kranken- und Pflegever-sicherung, ein Anspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung, ein Pflichtteilsanspruch gegen Erben oder ein Rück-forderungsanspruch aus einer Schenkung.

Ebenso gehen zivilrechtliche Unterhaltsansprüche (zumBeispiel Scheidungs- und Trennungsunterhalt, Unterhalts-ansprüche gegenüber Eltern) auf den Träger bis zur Höheder erbrachten Leistung über. Der Anspruch geht nichtüber, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zah-lung erfüllt wird.

Von Verwandten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wirdin der Regel kein Unterhalt verlangt. Das ist nur dannanders, wenn der, dem der Unterhalt zusteht, minderjährigist oder den Unterhalt selbst einfordert. Auch wenn einLeistungsempfänger noch keine abgeschlossene Berufs-ausbildung hat und noch nicht 25 Jahre alt ist, wird vonseinen Eltern Unterhalt beansprucht. Der Unterhaltsan-spruch einer Frau wird, solange sie schwanger ist oder ihrleibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebens-jahres betreut, nicht von ihren Eltern gefordert.

Den übergegangenen Anspruch können Sie sich zur gericht-lichen Geltendmachung zurück übertragen lassen bezie-hungsweise — soweit der Anspruch bereits gelten gemachtwurde — abtreten lassen.

Wie werden Ansprüche gegen Dritte behandelt?

64

16

Page 65: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Der Träger benötigt Ihre Daten, um Ihren Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung feststellen und Ihnen ent-sprechende Leistungen zahlen zu können. Ihre Mitwir-kungspflicht hierbei ergibt sich aus den Paragraphen 60und Folgenden Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Das Sozialgesetzbuch schützt Sie insbesondere vor einerunzulässigen Verwendung Ihrer persönlichen Daten. Diesedürfen nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,wenn eine Rechtsvorschrift das zulässt oder wenn Sie ein-gewilligt haben. Wenn Sie Leistungen beantragt haben,werden nur Ihre erforderlichen persönlichen Daten inDateien/Akten erfasst und gespeichert. Sie werden — denGesetzen entsprechend — nach Abschluss des Leistungs-verfahrens vernichtet. Über Daten, die in manuellen oderautomatisiert geführten Dateien gespeichert oder in Aktenenthalten sind, können Sie Auskunft verlangen, die Datenberichtigen oder — in den vom Gesetz genannten Fällen —auch sperren oder löschen lassen.

Ihre persönlichen Daten kann der Träger der Grundsiche-rung auch im erforderlichen Umfang zur Erfüllung andererAufgaben nach dem Sozialgesetzbuch nutzen. An andereStellen (zum Beispiel an Krankenkassen, Rentenversiche-rungsträger oder andere Behörden) werden Ihre persönli-chen Daten nur in dem Umfang weitergeleitet, der durchdas Sozialgesetzbuch zugelassen ist.

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende könnenauch nichtöffentliche Stellen bei der Erhebung, Verarbei-tung und Nutzung Ihrer Sozialdaten einschalten. Dabeiwird sichergestellt, dass beauftragte Dritte die Geheimhal-tung wahren und nur auf die im Einzelfall erforderlichenSozialdaten zugreifen können.

Um den Missbrauch von Leistungen zu vermeiden sind dieTräger befugt, Daten von Leistungsempfängern über Ihrewirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse in automa-tischen Abgleichen mit den Daten anderer Leistungsträger— und bestimmter anderer Stellen — zu vergleichen und soauf ihre Richtigkeit zu überprüfen (zum Beispiel durchDatenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen, denBerufsgenossenschaften, den Sozialversicherungsträgern,dem Zentralen Fahrzeugregister, dem Melderegister und

65

Datenschutz 17

Page 66: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

dem Ausländerzentralregister). Die aus einem solchenDatenabgleich empfangenen Daten werden nach demAbgleichen unverzüglich gelöscht, soweit sie ohne ein-schlägiges Ergebnis waren.

Zur Klärung der Einkommens- und VermögensverhältnisseIhrer Bedarfsgemeinschaft kann nach § 93 Abs. 8 und 9der Abgabenordnung (AO) anlassbezogen jederzeit — auchnach Zugang des Bewilligungsbescheides — für jedes Mit-glied der Bedarfsgemeinschaft ein Abrufersuchen gegen-über dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestelltwerden. Im Falle eines Abrufersuchens übermittelt dasBZSt von den Kreditinstituten die Kontenstammdaten Ihrersämtlichen Konten (u.a. Name des Kontoinhabers,Geburtsdatum, Kontonummer und Verfügungsberechti-gung), soweit seit der Auflösung der Konten nicht mehr alsdrei Jahre vergangen sind (§ 93 b Abs. 4 AO i. V. m. § 24cAbs. 1 Kreditwesengesetz).

Ärztliche und psychologische Gutachten sind von der Über-sendung ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung aus-drücklich widersprochen haben.

66

17

Page 67: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Dass Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchendebeziehen, können Sie mit dem Bewilligungsbescheid IhresTrägers und dem Nachweis über die zuletzt an Sie überwie-sene Leistung (zum Beispiel Gutschriftmitteilung Ihrer Bank,Zahlungsanweisung zur Verrechnung) nachweisen.

Nach dem Ende des Bezuges von Leistungen der Grund-sicherung erhalten Sie von Ihrem Träger einen Leistungs-nachweis. Darin sind unter anderem die Zeiten eingetragen,in denen Sie Leistungen bezogen haben.

TIPP: Einen Nachweis über den Bezug von Leistungen könnenSie zum Beispiel nutzen, um eine Befreiung von den Rund-funk- und Fernsehgebühren bei der GEZ (Gebühreneinzug-zentrale) zu beantragen.

Stellen Sie den Antrag auf Befreiung von den Rundfunk-und Fernsehgebühren so schnell wie möglich, spätestensaber am selben Tag wie den Antrag auf Arbeitslosengeld II.Bei einer verspäteten Antragstellung entstehen Ihnen Nach-teile, da die Befreiung dann erst zu einem späteren Zeit-punkt erfolgen kann als die Bewilligung der Arbeitslosen-geld II-Leistungen.

Übrigens: Den Nachweis über den Bezug von Leistungenkönnen Sie der GEZ nachreichen!

Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung ist steuerfrei.

Bitte bewahren Sie Nachweise gut auf!

67

Nachweis des Leistungsbezugesgegenüber anderen Behörden 18

Page 68: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

Die Entscheidung über den Antrag auf Leistung und jedespätere Änderung dieser Entscheidung teilt Ihnen der fürSie zuständige Träger schriftlich mit einem so genannten„Bescheid“ mit. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sieauch,

wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht voll entsprochenwerden kann, wenn die Leistung vermindert oder die Zahlung ganzeingestellt wird oder wenn Sie die Leistung zu Unrecht erhalten haben undsie zurückzahlen müssen.

Sind Sie mit einer Entscheidung Ihres Trägers nicht ein-verstanden, können Sie oder eine andere vom Bescheidbetroffene Person innerhalb eines Monats nach derBekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen.Der Widerspruch muss bei dem Träger, der den Bescheiderlassen hat, schriftlich eingelegt oder dort persönlich zurNiederschrift erklärt werden. Die Entscheidung wird dannnochmals überprüft.

Kann danach nicht so, wie Sie es gefordert haben, ent-schieden werden, erhalten Sie einen schriftlichen Wider-spruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können.Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in wel-cher Form die Klage einzureichen ist, können Sie derRechtsbehelfsbelehrung entnehmen, die Sie mit demWiderspruchsbescheid erhalten.

Bei einer Klage muss Ihr Träger dem Sozialgericht dievollständigen Leistungsunterlagen übersenden.

Widerspruch und Klage haben in der Regel keine aufschie-bende Wirkung. Das heißt, dass zunächst die mit einemBescheid bekannt gegebene Rechtsfolge sogleich eintre-ten kann (zum Beispiel müssten Sie einen eventuellenRückforderungsbetrag trotz des Widerspruches erstatten).

Ärztliche und psychologische Gutachten werden demGericht nur dann nicht übersandt, wenn Sie der Weiter-gabe ausdrücklich widersprochen haben.

Bescheide, und wie Sie dagegenvorgehen können (Rechtsbehelfe)

68

19

Page 69: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

69

Page 70: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

70

Page 71: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

71

Diese Merkblätter informieren Sie über die Diensteund Leistungen Ihrer Agentur für Arbeit:

Merkblatt 1 – für Arbeitslose

Merkblatt 3 – Vermittlungsdienste und Leistungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Merkblatt 6 – Förderung der beruflichen Weiterbildung

Merkblatt 8a – Kurzarbeitergeld für Arbeitgeberund Betriebsvertretungen

Merkblatt 8b – Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer

Merkblatt 8c – Transferleistungen

Merkblatt 8d – Saison-Kurzarbeitergeld

Merkblatt 9 – Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

Merkblatt 10 – Insolvenzgeld

Merkblatt 11 – Angebote der Berufsberatung

Merkblatt 12 – Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

Merkblatt 14 – Gleitender Übergang in den Ruhestand –für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Merkblatt 15 – Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 147a SGB III

Merkblatt 17 – Berücksichtigung vonEntlassungsentschädigungen

Merkblatt 18 – Frauen und Beruf

Merkblatt 19 – Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

Merkblatt 20 – Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung

Page 72: Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - Hartz 4 · PDF file4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? 20 4.1.1 Wer ist erwerbsfähig? 21 4.1.2 Wer ist hilfebedürftig? 21 4.2 Welche Leistungen

HerausgeberBundesagentur für ArbeitMarketingApril 2008

www.arbeitsagentur.de

Aktuelle Informationen über Dienste und Leistungen derAgentur für Arbeit finden Sie auch im Internet unterwww.arbeitsagentur.de