Arbeitsrecht aktuell Osnabrück, 24.04.2008. 2 Pflegezeitgesetz Das Pflegezeitgesetz liegt bislang...

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Arbeitsrecht aktuell Osnabrück, 24.04.2008

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Arbeitsrecht aktuell

Osnabrück, 24.04.2008

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Pflegezeitgesetz

• Das Pflegezeitgesetz liegt bislang als Referentenentwurf vor.• Pflegezeit kann in Anspruch genommen werden, wenn es um die Versorgung naher Angehöriger geht.

• Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2) kann an zehn Tagen pro Pflegebedürftigem in Anspruch genommen werden.

• Pflegezeitanspruch (§ 3): Pro nahem Angehörigen können maximal sechs Monate in Anspruch genommen werden.

• Ankündigung: Zehn Tage vor Beginn in Schriftform, aber nur bei Pflegezeit nach § 3.

• Arbeitnehmer erhalten von der Pflegeversicherung für diese Zeit eine Pflegeunterstützungszahlung. Anders aber bei Arbeitsverhinderung nach § 2.

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Einführung eines Ausbildungsbonus geplant• Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger

Menschen

• Ausbildungsbonus in Höhe von bis zu 6.000,00 €

• Förderungswürdigkeit: Altbewerber ohne Schulabschluss, Altbewerber mit einem Sonderschulabschluss,

Altbewerber mit einem Hauptschulabschluss und Altbewerber mit einem mittleren Schulabschluss mit einer

höchstens ausreichenden Abschlussnote in Deutsch oder Mathematik

• Lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Jugendliche, die im Vorjahr oder Frühjahr die Allgemeinbildende Schule verlassen haben

• Inkrafttreten: Noch im Sommer 2008

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Vertragsstrafenabrede • Vertragliche vom Schuldner versprochene Strafe für den Fall, dass er eine gegenüber dem Gläubiger

bestehende Verbindlichkeit nicht oder in nicht gehöriger Weise erfüllt.

• Es gilt die Inhaltskontrolle für allgemeine Vertragsbedingungen.

• Verboten ist etwa eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, § 307.

• Die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach dem Einzelfall.

• Es gilt das Bestimmtheitsgebot. Die Klausel muss im Rahmen des Zumutbaren die Rechte und Pflichten der Vertragspartner so klar und präzise wie möglich beschreiben.

• Eine geltungserhaltende Reduktion gibt es nicht.

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Versetzungsklausel

• Ort der Arbeitsleistung: Festgelegt durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag

• Arbeitsort ist der Wirkungsbereich des Betriebes

• Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag sind grundsätzlich zulässig.

• Grenze der Zulässigkeit: Billiges Ermessen, § 315 BGB

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Arbeitszeit

• Die Dauer der Arbeitszeit ist arbeitsvertraglich festgelegt. Sie unterliegt nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.

• Die Lage der Arbeitszeit unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Sie kann auf einzelne Tage verteilt werden, auch auf Nachtschicht.

• Sonderfall Überstunden: Das Direktionsrecht zur Anordnung von Überstunden besteht nur in sehr engen Grenzen.

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Klageverzichtsvertrag

• Ein Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist Auflösungsvertrag.

• Nach § 623 BGB gilt das Schriftformerfordernis.

• Wirksamkeit der Vereinbarung nur, wenn beide Vertragspartner unterzeichnen.

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Nebentätigkeit• Jeder Arbeitnehmer kann grundsätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen

• Grenze: Beeinträchtigung von Belangen des Betriebes.

• Grenze: Der Arbeitnehmer darf nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber treten.

• Ein generelles Verbot der Nebentätigkeit ist rechtsunwirksam.

• Die Nebentätigkeit kann von einer schriftlichen Erlaubnis des Arbeitgebers abhängig gemacht werden mit der Grenze des billigen Ermessens auf Arbeitgeberseite.

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Krankheitsbedingte Kündigung• Kündigungsvoraussetzungen: Negative Gesundheitsprognose im Zeitpunkt der

Kündigung; erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen (Störung im Betriebsablauf / Wirtschaftliche Belastung);

Interessenabwägung im Einzelfall

• Langanhaltende Erkrankung

• Häufige Kurzerkrankung

• Minderung der Leistungsfähigkeit

• Dauernde Leistungsunfähigkeit

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Anfechtung eines Aufhebungsvertrages• Anfechtung wegen Irrtums, § 119 BGB: Bei Abschluss des Aufhebungsvertrages steht

eine Irrtumslage, weil der Inhalt der Vereinbarung verkannt wird.

• Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung: „Zeitdruck“ ist grundsätzlich kein Anfechtungsgrund. Teilweise wird angenommen, dass der Arbeitnehmer vor Führung des Personalgespräches auf den zu erwartenden Inhalt der Unterredung hinzuweisen ist.

• Die Drohung mit einer fristlosen Kündigung berechtigt in der Regel zur Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung. Gleiches gilt auch für die Drohung mit einer ordentlichen Kündigung. Ein Anfechtungstatbestand liegt aber nicht vor, wenn zunächst die Kündigung ausgehändigt und anschließend über die Konditionen eines Aufhebungsvertrages verhandelt wird.

• Eine Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich erfolgen (max. 2 Wochen). Für die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung gilt eine Jahresfrist.

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Beleidigungen als Kündigungsgrund

• Beleidigung: Kundgabe von Missachtung und Nichtachtung durch herabsetzende Werturteile oder ehrverletzende

Tatsachen- behauptung.

• Konkrete betriebliche Auswirkungen sind für eine Kündigung erforderlich.

• Umfassende Interessenabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 GG.

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