Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

31
Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck 23. Mai 2012

Transcript of Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Page 1: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Arbeitsrechtliche Bedingungenzur Pflegezeit

Lübeck – 23. Mai 2012

Page 2: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

I. Gesetzliche Ausgangslage

II. Anwendungsbereich

III. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

IV. Pflegezeit

V. Sonderkündigungsschutz

VI. Zwischenbewertung der Pflegezeit

VII. Die neue Familienpflegezeit

Page 3: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

I. Gesetzliche Ausgangslage

Page 4: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

• in Kraft seit 01.07.2008

• ermöglicht Arbeitsfreistellung bei Wahrnehmung von häuslicher Pflege naher Angehöriger oder zur Pflegeorganisation

• schafft Sonderkündigungsschutz

Page 5: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

kurzzeitige Arbeits-verhinderung

Pflegezeit

Familienpflegezeit

Page 6: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

II. Anwendungsbereich PflegezeitG

kurzzeitige Arbeits-verhinderung

Pflegezeit

Page 7: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Beschäftigtenbegriff (§ 7 Abs. 1 PflegeZG)

• Arbeitnehmer

• Auszubildende

• arbeitnehmerähnliche Personen

• Heimarbeiter

Page 8: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Nahe Angehörige (§ 7 Abs. 3 PflegeZG)

• Großeltern, Eltern, Schwiegereltern

• Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer Lebensgem.

• Geschwister

• Kinder, auch des Partners

• Adoptiv- und Pflegekinder, auch des Partners

• Schwiegerkinder, Enkelkinder

Page 9: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Pflegebedürftigkeit (§ 7 Abs. 4 PflegeZG)

• Personen, die die Voraussetzungen der §§ 14, 15 SGB XI erfüllen

• bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung auch:voraussichtlich erfüllen

• § 15 SGB XI: Pflegestufenregelung

Page 10: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind alle Personen pflegebedürftig,

die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Page 11: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

III. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

kurzzeitige Arbeits-verhinderung

Page 12: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)

• bis zu 10 Tage Arbeitsfreistellung

• bei akutem Pflegebedarf, auch wenn voraussichtlich

plötzlich auftretend mindestens Pflegestufe I

• unabhängig von Dauer des Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigtenzahl

• bei nahen Angehörigen

Page 13: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

• kein Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers

• aber: Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung

• keine Ankündigungsfrist spontanes Gehen möglich

• ärztliche Bescheinigung nur auf Verlangen des Arbeitgebers

• offene Vergütungsfrage

Page 14: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

IV. Pflegezeit

Pflegezeit

Page 15: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)

• bis zu 6 Monate Arbeitsfreistellung

• bei häuslicher Pflege naher Angehöriger

• Nachweispflicht durch Bescheinigung Pflegekasse oder Medizinischer Dienst

• nicht bei Arbeitgebern mit weniger als 15 Beschäftigten

• teilweise Freistellung möglich

Page 16: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Ablauf bei Inanspruchnahme von Pflegezeit

schriftliche Ankündigung der Inanspruchnahme

längstens 6 Monate Pflegezeit

mind. 10 Tage Vorlauf

Page 17: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Pflegezeit

• kein Zustimmungserfordernis bei Freistellung in vollem Umfang

• Erfordernis zur Vereinbarung bei nur teilweiser Freistellung (wie Teilzeitreduzierung Verteilung der Restarbeitszeit)

Page 18: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

• 6-Monatszeitraum muss nicht ausgeschöpft werden

• Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers

Ausnahme: Scheitern des Wechsels auf andere Pflegeperson

• vorzeitige Rückkehr auch nur mit Zustimmung, es sei denn

Pflegebedürftigkeit entfallen häusliche Pflege unmöglich Pflege unzumutbar

Page 19: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Vorzeitiges Ende der Pflegezeit bei

• Wegfall der Pflegebedürftigkeit

• häusliche Pflege nicht mehr möglich oder unzumutbar

unverzügliche Anzeige an Arbeitgeber und Rückkehrpflicht 4 Wochen nach Ende

Einigung über vorzeitige Rückkehr möglich

Page 20: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

• keine Vergütungspflicht während Pflegezeit

• geplant:

Anspruch auf Verrechnung mit Arbeitszeitkonten

Page 21: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

V. Sonderkündigungsschutz

Page 22: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Sonderkündigungsschutz (§ 5 PflegeZG)

• Zielsetzung:

Verhinderung von Maßregelungen Förderung des Gesetzeszwecks

• gesehenes Problem: Missbrauchspotenzial

Page 23: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

VI. Zwischenbewertung der Pflegezeit

Page 24: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

• wenig praktische Relevanz

• regelt nur, was in der Praxis bislang auch zur Güte bei ernsten Problemen im familiären Umfeld geregelt werden konnte

• Vergütungspflicht einziger möglicher Streitpunkt keine Verfahren vor den Arbeitsgerichten

Erfahrungen

Page 25: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Pflegezeit

• umfassende Inanspruchnahme wegen Einkommensverzichts eher selten

• Vertretung durch Ersatzeinstellungen und Kündigungsoption flexibel zu organisieren

• bringt keinen Trend zur häuslichen Pflege

Erfahrungen

Page 26: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Sonderkündigungsschutz

• Missbrauch leicht zu erkennen und gerichtlich steuerbar zu handhaben in der Praxis aber keine Fälle

• Entwicklung der Rechtsprechung insb. zur Ankündigungsfrist muss abgewartet werden

Erfahrungen

Page 27: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

VII. Die neue Familienpflegezeit

Familienpflegezeit

Page 28: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Begriff der Familienpflegezeit:

• Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit• auf bis zu 15 Stunden wöchentliche Reduzierung• bis zu maximal 24 Monate• bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch

den Arbeitgeber

Page 29: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit:

• nur auf Basis freiwilliger Vereinbarung• anderes als bei Pflegezeit nach PflegeZG

Page 30: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Entgeltaufstockung und Förderung:

• als zinsloses Darlehen des Bundesamtes Familie• Aufstockung ist Hälfte der Entgeltdifferenz• Rückzahlung durch Arbeitnehmer in sog.

Nachpflegephase• Versicherungspflicht der Rückzahlung für Arbeitnehmer• ungenügende Regelungen bei Kündigung und

Arbeitgeberwechsel

Page 31: Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

Arbeitsrechtliche Regelungen:

• faktischer Kündigungsausschluss in Familienpflegezeit und Nachpflegephase

• Kündigung nur mit Zustimmung Arbeitsschutzbehörde