Arbeitssicherheit im Ulmenstollenvortrieb - BG Bau · 2018-12-13 · ISSN 1866-0207 6693 Dezember...

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ISSN 1866-0207 6693 Dezember 2018 8 Schalungs- und Gerüstbautechnik Verwendung älterer Gerüstsysteme Krantechnik / Hebebühnen Teleskopstapler auf Baustellen sicher betreiben Turmdrehkrane neben Bahnen EDV im Baubetrieb BIM-5D – Planung und Realisierung eines Gaskraftwerks in Nigeria Arbeitssicherheit im Ulmenstollenvortrieb

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ISSN 1866-0207 6693 Dezember 2018 8

Schalungs- und Gerüstbautechnik – Verwendung älterer GerüstsystemeKrantechnik / Hebebühnen – Teleskopstapler auf Baustellen

sicher betreiben– Turmdrehkrane neben Bahnen

EDV im Baubetrieb – BIM-5D – Planung und Realisierung eines Gaskraftwerks in Nigeria

Arbeitssicherheit im Ulmenstollenvortrieb

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Heft 8 • 130. Jahrgang • Dezember 2018Fachzeitschrift der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Titelbild:Kalottenquerschnitt mit doppeltem Ulmenstollenvortrieb(Foto: BeMo Tunnelling GmbH)

Inhalt:

Arbeitssicherheit im Ulmenstollenvortrieb ............................................................................ 2

aktuell – rund um die BG BAU ...................................................................................................... 5

Tunnelbau• Anspruchsvolle Geometrie im Eppenbergtunnel ............................................................. 10

Schalungs- und Gerüstbautechnik• Verwendung älterer Gerüstsysteme ..................................................................................... 12• Gewerkespezifische Regeln für den Gerüstbau ................................................................ 14• Systemintegrierte Sicherheit aus Prinzip ............................................................................ 18• Wetter-, Lärm- und Umweltschutz bei Asbestsanierung der Bettentürme in Münster ................................................................. 20

Krantechnik / Hebebühnen• Teleskopstapler auf Baustellen sicher betreiben .............................................................. 22• Turmdrehkrane neben Bahnen ............................................................................................... 30

Bohr-, Schneid- und Befestigungstechnik• Leistungsvergleich von Ankern für Beton ............................................................................ 40

EDV im Baubetrieb / Informationstechnologie• BIM-5D – Modellbasierte Planung und Realisierung eines Gaskraftwerks in Nigeria ............................................................................................... 44

• Der schnelle Weg zur Betriebsmittelprüfung .................................................................... 46

Bauen im Bestand• Fallrohrsanierung im laufenden Betrieb einer Ferienwohnanlage ............................ 47

Stichwort Recht• Der stolpernde Vorarbeiter und die abstürzende Gerüststange ................................. 50• Versteckte denkmalgeschützte Wandfliesen durchbohrt – Haftung! / Bauen im Bestand: Bei Möglichkeit Neubaustandard geschuldet ............................. 55

Fachbereich Bauwesen – Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test ...................... 56

Mitteilungen aus der Industrie ............................................................................................ 21, 43

Veranstaltungen ............................................................................................................................... 57

Buchbesprechungen ....................................................................................................................... 58

Impressum .......................................................................................................................................... 60

www.bgbau.dewww.BauPortal-digital.deRedaktion: [email protected]

Erscheinungsweise:8 Ausgaben im Jahr 2018:1 (Januar) 5 (Juli)2 (März) 6 (September)3 (April) 7 (Oktober)4 (Juni) 8 (Dezember)

Beilagenhinweis:Dieser Ausgabe liegt ein Prospekt der Fa. Peter Berghaus GmbH, 51515 Kürten-Herweg, bei. Wir bitten unsere Leser um freundliche Beachtung.

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Tunnelbautechnik BauPortal 8/20182

ProjektübersichtDas Baulos Tunnel Spitzenberg + Streckeist Teil des zweiten Bauabschnitts desNeubaus der Bundesautobahn 44 zwi-schen Kassel und Eisenach. Das Baulosumfasst die Herstellung des zweiröhrigen,rund 600 m langen Tunnels Spitzenberginkl. zweier Querschläge, den Bau der rund9.000 m2 großen, 400 m langen, bis zu 40 m hohen und 60° steilen Böschungs-sicherung Lerchenberg inkl. der dazuge-hörigen Erdbauaktivitäten sowie die Her-stellung von Oberbau und Fahrbahndeckeder Autobahn einschließlich aller erforder-lichen Einbauten. Die Arbeiten wurdenvom Auftraggeber DEGES Ende 2016 aneine Arbeitsgemeinschaft der FirmenBeMo Tunnelling GmbH, Subterra a.s. undStutz GmbH vergeben. Nach Einrichtung der Baustelle sowie derbeiden Voreinschnitte in der ersten Jahres-hälfte 2017 konnte die erste Tunnelröhream 2. Juni 2017 feierlich angeschlagen

werden. Die beiden Tunnelröhren werdenvom Nordportal ausgehend steigend vor-getrieben.

Geologische VerhältnisseRegionalgeologisch befindet sich der Tun-nel Spitzenberg im Bereich der hessischenSenke. Die Verhältnisse sind durch denwestlichen Ausläufer des Netra-Grabensgeprägt – eine Störungszone, die von der Tunneltrasse stumpfwinkelig gequertwird. Im Bereich des Tunnels stehen ver-änderlich feste Festgesteine des Bunt-sandsteins und deren Verwitterungspro-dukte an [1]. Im Tunneleingangsbereich ist auf denersten rund 120 Tunnelmetern eine Scholle des oberen Buntsandsteins (Röt)vorherrschend, bevor der Tunnel auf seinerrestlichen Länge in die Folgen des mittle-ren Buntsandsteins eintaucht und diesedurchwandert.

Grundsätzlich sind für die Rötbereicheüberwiegend Ortsbrustsicherungen mitbewehrtem Spritzbeton und Ortsbrust-ankern sowie eine vorauseilende Siche-rung mittels Spießen vorgesehen (Vor-triebsklasse 7), für die Bereiche des mitt-leren Buntsandsteins eine vorauseilendeSicherung mittels Spießen (Vortriebs-klasse 6) [2].

TunnelvortriebDie anstehende Geologie im Eingangsbe-reich der beiden Tunnelröhren gestaltetesich von Beginn an äußerst anspruchsvoll.Nur unter Ausschöpfung aller aus der Pla-nung zur Verfügung stehenden Stütz-mittel konnten die ersten rund 30 Tunnel-meter der vorauseilenden Weströhre be -wältigt werden. Ab Tunnelmeter 30 wurden die aufzuneh-menden Kräfte an der Ortsbrust so groß,dass selbst mit einer hohen Anzahl von

Der Tunnel Spitzenberg ist Teil des derzeitigen Neubaus der BAB 44 zwischen Kassel und Eisenach. Aufgrund der vorgefundenen Gebirgsverhältnisse wurde es erforderlich, die ursprünglich geplanten Vortriebssequenzen im Zuge der Bauausführung kurzfristig umzuplanen und an die auftretenden Eigenschaften des Gebirges anzupassen. Teil der Lösungwar die Reduzierung des jeweiligen Tunnelausbruchsquerschnitts durch das Auffahren des Tunnels mittels Ulmenstollen.In diesem Artikel werden neben einer allgemeinen Projekterläuterung die sicherheitstechnischen Herausforderungenund Lösungen im Ulmenstollenvortrieb beschrieben.

Arbeitssicherheit im UlmenstollenvortriebErfahrungsbericht von den Tunnelbauarbeiten am Tunnel Spitzenberg

Dipl.-Ing. Martin Fischer und Pafos Busch, M.Sc., Werne

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Ortsbrustankern sowie massiver Orts-brustsicherung das anstehende Gebirgenicht mehr beherrscht werden konnte undes beinahe zu einem Ortsbrustversagenkam. Die Vortriebsarbeiten mussten daherin gemeinsamer Entscheidung mit demAuftraggeber am 10. Juni 2017 vorüber-gehend eingestellt werden, um eine Um -planung und Anpassung der Vortriebs-klassen an die anstehenden Gebirgsver-hältnisse zu ermöglichen.

Umplanung der VortriebsklassenDas Grundproblem für den Vortrieb aufden ersten Tunnelmetern stellte die trotzmassiven Einbaus von Sicherungsmaß-nahmen fehlende Ortsbruststabilität dar. Um das anstehende Gebirge bei Weiter-führung des Vortriebs beherrschen zu kön-nen, musste der Ausbruchsquerschnittverkleinert werden. Die effektivste Lösungzur Reduzierung des Ausbruchsquer-schnitts stellte nach durchgeführten pla-nerischen Untersuchungen das Auffahrendes Tunnels mit Ulmenstollen dar. Hierbeiwird der Tunnelquerschnitt nacheinan-der in drei Abschnitten aufgefahren: zweiUlmenstollen und Kern. Des Weiteren wur-den zur Erhöhung der vorauseilendenSicherung Rohrschirme geplant, die auchzur gezielten Vergütung des Gebirgesgenutzt wurden. Es ist hervorzuheben, dass zwischen demEinstellen der Vortriebsarbeiten, der Um -pla nungsphase inkl. Erstellung der Ent-wurfs- und Ausführungsplanung, Geneh-migung der Planung sowie Arbeitsvorberei-tung und Beschaffung der erforderlichen

zusätzlichen Materialien und Gerätschaf-ten lediglich 6 Wochen vergingen, bis dieweiteren Vortriebsarbeiten in den neu ge -planten Vortriebsklassen wieder aufge-nommen werden konnten. Die erfolgrei-che Umsetzung der Umplanung innerhalbeines so kurzen Zeitraums war nur durchdie enge Zusammenarbeit und Koordina-tion aller Projektbeteiligten möglich.

Arbeitssicherheit im UlmenstollenvortriebNeben den üblichen Risiken im Tunnelbaubirgt ein Ulmenstollenvortrieb aufgrundder dort zwangsläufig vorherrschendenbeengten Platzverhältnisse zwei wesent-lich erhöhte Risikopotenziale, die in derVergangenheit auch schon zu schwerenUnfällen geführt haben: zum einen diepotenzielle Quetschgefahr im Schwenk-bereich der Geräte, zum anderen ein be -einträchtigter Flucht- bzw. Geh- und Fahr-weg (Abb. 1).Zur bestmöglichen Risikominimierung be -gegnete man diesen Gefahren am ProjektTunnel Spitzenberg mit einem Bündel anSicherheitsmaßnahmen.In einem ersten Schritt wurden schon inder Planungsphase des Entwurfs die sta-tisch und planerisch erforderliche Geo-metrie und Sequenz der Ulmenstollenauch im Hinblick auf die Arbeitssicherheitoptimiert. Im vorliegenden Fall ergab sichhierbei natürlich der Vorteil, dass aufgrund der Umplanung während der Ausführungneben allen anderen Projektbeteiligtenauch die für die Arbeitssicherheit verant-wortliche bauausführende Firma in derEntwurfsphase mitwirken konnte.

Hinsichtlich der Vortriebssequenz wurdedie Planung dahingehend optimiert, dassein möglichst kurzfristiges Nachziehendes Restquerschnitts erfolgen konnte undsich die vorauslaufenden Ulmenstollenmit ihren beschränkten Platzverhältnissenauf die Länge einer Rohrschirmstreckebeschränkten. Diese Maßnahme redu-zierte die Risiken im Hinblick auf die Geh-und Fahrwege im Rückraumbereich zurOrtsbrust erheblich. Die erforderlichenSicherheitsabstände im Querschnitt konn-ten mit einer Querschnittsoptimierungallein aufgrund geometrischer Zwängejedoch noch nicht sichergestellt werden.

In einem weiteren Schritt wurde derSchutz der Mitarbeiter vor Gefährdungdurch den Einsatz von technischen Maß-nahmen untersucht. Als kritischer Arbeits-vorgang wurde hierbei das Lösen desGebirges mit dem Tunnelbagger identifi-ziert.

Während bei den anderen zyklischenArbeitsvorgängen des Vortriebs, wie bei-spielsweise dem Aufbringen von Spritz-beton mittels Spritzmanipulator oder demEinbau von Ankern mit einem Bohrgerät,die Gerätschaft entweder während derBedienung durch das Vortriebspersonalstatisch im Ulmenstollen aufgebaut istoder, wie beispielsweise beim Schuttervor-gang, der Tunnelbereich komplett für dieVortriebsmannschaft gesperrt werdenkann, kommt es beim Lösen des Gebir-ges unweigerlich zu Situationen, in denenTunnelbagger und Vortriebspersonal imbeengten Platz des Ulmenstollens inter-agieren müssen (Abb. 2).

Aus diesem Grund wurde nach techni-schen Maßnahmen gesucht, um die mög-lichen Gefährdungspunkte im Schwenk-und Fahrbereich des Tunnelbaggers fürden Fahrer bestmöglich sichtbar zumachen. Die Herausforderung ist hierbei,dass sich die seitliche Tunnellaibung auf-grund der fehlenden Platzverhältnisse per-manent im Einflussbereich des Baggersbefindet und herkömmliche Warnsystemeauf Basis von Ultraschall oder Radar durchpermanente Alarmierung wirkungslossind. Eine standardmäßig eingerichteteRückraumüberwachung mittels Kamerareicht in diesem Fall aufgrund der hohenGefährdung und der fehlenden Alarmie-rung des Fahrers ebenfalls nicht aus. Um eine ausreichende Warnfunktion desFahrers sicherzustellen, wurde der Einsatzeines spezifischen Fußgängererkennungs-systems notwendig. Solche Systeme kön-nen automatisch Personen von anderenHindernissen (z.B. vorhandene Tunnel-laibung) unterscheiden und somit denFahrer bei Eintritt von Personen in denGefahrenbereich explizit warnen.

Abb. 1: Schematischer

Querschnitt Ulmenstollenvortrieb

inkl. Geh- und Fluchtweg

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Basierend auf positiven Erfahrungswertenvon BeMo Tunnelling bei kürzlich durchge-führten Projekten mit Ulmenstollenvor-trieb wie beispielsweise Crossrail C510 inLondon oder der Druckluftvortrieb beimStadtbahntunnel Karlsruhe hat sich dieARGE für das System Blaxtair entschieden.Das verwendete System besteht aus amVortriebsbagger montierten Sensorköpfen,einem installierten Rechner sowie Bild-schirmen in der Fahrerkabine (Abb. 3).

Das System tastet mithilfe der stereo-skopischen Sensoren laufend einen aus-gewiesenen Bereich seitlich und im Rück-raum des Tunnelbaggers ab. Dabei wirddie Umgebung im Sichtfeld des Systemsdreidimensional rekonstruiert; Fußgängerwerden mittels einer Software von ande-ren Hindernissen unterschieden und er -kannt [4]. Innerhalb von Sekundenbruch-teilen wird an den Fahrer ein akustisches

und optisches Alarmsignal an dem in derKabine installierten Bildschirm abgesetzt,sodass er sofort auf die konkrete Gefahrreagieren kann. Zusätzlich zu den bereits erwähnten pla-nerischen und technischen Maßnahmenwurden noch organisatorische Maßnah-men umgesetzt. Beispielsweise wurde derVortriebsbereich während der Löse- undSchutterarbeiten physisch abgesperrt. DesWeiteren waren der Fluchtweg sowie diezulässigen Zugangs- und Aufenthaltsbe-reiche für das jeweilige Vortriebspersonalmittels Arbeitsanweisungen klar definiert(Abb. 4).

FazitDank der modifizierten Vortriebsklassenkonnten die beiden Tunnelröhren in deranstehenden anspruchsvollen Geologie

des Tunneleingangsbereichs sicher underfolgreich aufgefahren werden. Jedochstellen Arbeiten in Ulmenstollenvortriebennach wie vor ein erhöhtes Risiko dar, dasfür jeden einzelnen Fall genau analysiertund evaluiert werden muss. Eine gute Pla-nung sowie der vermehrte Einsatz von sichständig weiterentwickelnder intelligenterSicherheitstechnik verbessern die Situa-tion zunehmend.Mit dem zuvor beschriebenen sicherheits-technischen Maßnahmenpaket wurdenam Projekt bislang 23 Rohrschirmstreckenerfolgreich und sicher hergestellt. Das ent-spricht einer Vortriebsstrecke mit Ulmen-stollen von rund 220 m. Neben den im Vorfeld erzielten planerischen Optimierun-gen stellte und stellt die Rückraumüber-wachung mittels Fußgängererkennungs-system einen wichtigen Bestandteil desSicherheitsmaßnahmenpakets dar undwird von den Mitarbeitern vor Ort durch-weg gut angenommen.In der Summe haben die hinsichtlich derulmenstollenspezifischen Risiken getrof-fenen Maßnahmen bewirkt, dass bis datokeine Arbeitsunfälle zu verzeichnen sind.Das eingesetzte Maßnahmenpaket zurSicherstellung des bestmöglichen Arbeits-schutzes war somit erfolgreich.

Literatur[1] DEGES: Bauvertragliche Unterlagen Bau-

los Tunnel Spitzenberg + Strecke, 2016.[2] Deutsches Institut für Normung e.V.: DIN

18312 – Untertagebauarbeiten, 2016.[3] BG BAU Bausteine B181, 2018[4] Acure: Blaxtair, 2018. www.blaxtair.com

(Aufruf am 24.9.2018)

Autoren:Dipl.-Ing. Martin Fischer und Pafos Busch, M.Sc.BeMo Tunnelling GmbH, Niederlassung West

Abb. 4: Organisatorische Maßnahme zur Absperrung des Vortriebsbereichs

Abb. 3: Fußgängererkennung des Systems Blaxtair mit optischer Warnanzeige in der Fahrerkabine

Abb. 2: Ausbruchsarbeiten im Ulmenstollen – Tunnelbagger mit aufgebauten Blaxtair-Sensoren (Anm. d. Redaktion: Bild dient der Demonstration des Systems)

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Noch bis zum 31.12.2018 besteht dieMöglichkeit, sich für den EuroTest-Preis2019 zu bewerben. Mit dem Preis prämiertdie Berufsgenossenschaft der Bauwirt-schaft (BG BAU) regelmäßig im Rahmender weltweit größten Messe für Bau-maschinen bauma herausragende Leis-tungen beim technischen Arbeitsschutzund der Produktsicherheit für die Bauwirt-schaft. Die besten Ideen werden erstmaligmit je 2.000 € gewürdigt.

Ob sicherheitstechnische Innovationenund außergewöhnliche Produkte, die Um -setzung neuer ergonomischer Konzepteoder die Einführung ressourceneffizienterTechnologien: Viele Initiativen und Ent-wicklungen für gutes und sicheres Arbei-ten konnten in der Vergangenheit die Jurydes EuroTest-Preises überzeugen. Dabeihat sich der EuroTest-Preis, der auf derGrundlage der gleichlautenden Koopera-tion 1996 gegründet wurde, mittlerweile

EuroTest-Preis 2019 – Bewerbungen bis 31.12.2018 möglich

als Wegbereiter für harmonisierte sicher-heitstechnische Prozesse und Produkt-innovationen etabliert. Inzwischen arbei-ten 12 internationale Prüfinstitute aus8 Ländern erfolgreich zusammen mit demZiel, sicherheitstechnische Anforderungenim Bereich der Produktsicherheit anzu-passen, Prüfergebnisse anzuerkennen undsich so gegenseitig zu unterstützen.

Weitere Informationen und den Bewer-bungsantrag als Download gibt es unterwww.bgbau.de (Suchtext: „eurotest-preis-2019“)

Fragen zum Bewerbungsverfahren kön-nen auch telefonisch oder per E-Mail andie BG BAU gerichtet werden:

Prüf- und Zertifizierungsstelle BAUTel. +49/89/[email protected]/fb-bauwesen/pruefzert/index.jsp

Die Preisverleihungdes EuroTest-Preisesfindet anlässlich der bauma 2019 am 9.4.2019 statt.

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Mit Abgabe des Lohnnachweises fü�r dasMeldejahr 2017 endete die Übergangs-frist fü�r die Einfü�hrung des elektronischenLohnnachweises. Bisher mussten Unter-nehmen ihre Daten im neuen elektro-nischen Meldeverfahren und parallel aufPapier oder im Extranet melden. Ab demBeitragsjahr 2018 ändert sich das.

• Der Lohnnachweis fü�r das Meldejahr2018 ist ausschließlich ü�ber das neue elektronische Meldeverfahrenabzugeben.

• Lohnnachweise in Papierformat oder ü�ber das Extranet werden nicht mehr akzeptiert.

Elektronischer Lohnnachweis 2018 – Eine Meldung reicht

Im Rahmen des Bayerischen Zimmerer-und Holzbaugewerbetages in Augsburgwurde Prof. Dr.-Ing. Marco Einhaus, Sach-gebietsleiter Hochbau der Prävention derBG BAU, die Silberne Ehrennadel des Lan-desinnungsverbandes des BayerischenZimmererhandwerks verliehen. 450 Teil-nehmerinnen und Teilnehmer besuchtenam 12. und 13. Oktober 2018 die Veran-staltung. Damit wurden seine Verdienste für dieInitiative „Wir zimmern sicher“ und seinEinsatz zur Reduzierung von Arbeits-unfällen gewürdigt. Gemeinsam mit Holz-bau Deutschland – Bund Deutscher Zim-mermeister startete die BG BAU die Initia-tive 2016, um sichere Bauprozesse im Zimmerer- und Holzbauhandwerk zu ge -währleisten. Praxisgerechte Informationenund Arbeitshilfen zu „Wir zimmern sicher“sind über die Website der Initiative abruf-bar (Adresse s. Kasten). Teil der Initiative ist u.a. der „Runde Tisch“.Beim Runden Tisch werden Bauprozesseanalysiert, Ideen entwickelt und Lösungendiskutiert, die das Unfallgeschehen im

Prof. Dr.-Ing. Marco Einhaus erhält Silberne Ehrennadel des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Zimmererhandwerks

gingen an Prof. Stefan Winter (TU Mün-chen) und Obermeister Hans Feser (Zim-merer-Innung Schweinfurt), die Ehren-medaille von Timber Construction Europewurde Xaver Haas (Deutscher Holzwirt-schaftsrat, Cluster Forst und Holz Bayern)verliehen.

Landesinnungsverband des Bayerischen Zimmererhandwerks:

www.zimmerer-bayern.de

Zimmererhandwerk und im Holzbau deut-lich senken sollen. Beteiligte des RundenTisches sind die BG BAU, Zimmerer aus derPraxis und Verbände des Zimmererhand-werks, die im Holzbau Deutschland –Bund Deutscher Zimmermeister organi-siert sind.Verbandspräsident Peter Aicher ehrteneben Prof. Dr.-Ing. Einhaus weitere Per-sönlichkeiten. Die Goldenen Ehrennadeln

Die BG BAU informiert BauPortal 8/2018

aktuell – rund um die BG BAU

Die Maßnahmen und alle Informa-tionen zur Initiative werden im Inter-net auf einer eigens eingerichtetenInfoplattform für alle Unternehmenzugänglich vorgestellt.Die Seite wird sukzessive nach Er -kenntnisstand mit Arbeitshilfen undInformationen ergänzt. Dort findenSie auch den Flyer zum Download.Kontakt:[email protected] undwww.bgbau.de/wirzimmernsicher

Antworten auf Ihre Fragen:

• Region Nord: Standorte Hannover, Hamburg, Berlin,Tel. 0511/987-1400, [email protected]

• Region Mitte: Standorte Wuppertal, Frankfurt, Erfurt,Tel. 0202/398-8102, [email protected]

• Region Sü�d: Standorte Mü�nchen, Böblingen, Karlsruhe, Nü�rnberg, Dresden, Tel. 0800/182720703, [email protected]

Wichtiger Hinweis: Seit Anfang 2017 gibt es neue Mitgliedsnummern bei der BG BAU. Sie stehen im Infoschreiben zum Lohn-nachweis. Im Entgeltabrechnungsprogramm, das fü�r das elektronische Meldeverfahren verwendet wird, ist fü�r die alte Mitglieds-nummer das Enddatum 31.12.2016 einzugeben und die neue Mitgliedsnummer mit Gü�ltigkeit ab 1.1.2017 anzulegen.

• Die Unternehmen erhalten im Dezember ein Informationsschreibenmit Hinweis auf die Abgabefrist zum16.2.2019. Das Schreiben enthält nochmals die Zugangsdaten, die Unternehmen fü�r das neue elektro-nische Meldeverfahren benötigen.

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aktuell – rund um die BG BAU

BauPortal 8/2018 Die BG BAU informiert 7

Bislang erfolgte eine Qualifizierung vonPersonen für die sachkundige Überprü-fung von persönlichen Schutzausrüstun-gen (PSA) gegen Absturz nach dem DGUVGrundsatz 312-906 „Auswahl, Ausbildungund Befähigungsnachweis von Sachkun-digen für persönliche Schutzausrüstun-gen gegen Absturz“ (bisher BGG 906). DasSachgebiet „PSA gegen Absturz/Rettungs-ausrüstungen“ des Fachbereichs PSA hatden Grundsatz nun aktualisiert und dabeiauch den Anwendungsbereich ausgewei-tet.Der überarbeitete DGUV Grundsatz 312-906 ist mit dem neuen Titel „Grundlagenzur Qualifizierung von Personen für diesachkundige Überprüfung und Beurtei-lung von persönlichen Absturzschutzaus-rüstungen“ im Dezember 2017 veröffent-licht worden.Der Grundsatz bezieht sich nun auf fol-gende Teilbereiche:• Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

• Ausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen

• Ausrüstungen für die Seilzugangs- und Positionierungstechnik

• Ausrüstungen für die Seilklettertechnik• Ausrüstungen nach den Gerätesätzen für die Feuerwehr

• Bergsteigerausrüstungen• Ausrüstungen für Sport- und Freizeit-anlagen, Seilgärten und Seiltechnikenin der Erlebnispädagogik

• Ausrüstung für Höhen-interventionstechnik

• Ausrüstung für Bergrettungsdienste/Bergwacht

Für jeden dieser Teilbereiche sind zukünf-tig die Qualifizierungen mit einem Um -fang von 24 gegenüber bisher 16 Lehr-einheiten pro Teilbereich durchzuführen.Dies sollen die Ausbildungsstätten nacheinem konkreten Rahmenlehrplan undeiner Prüfungsordnung umsetzen. Bei der BG BAU wurde die Ausbildung zumSachkundigen für persönliche Schutzaus-rüstungen gegen Absturz bislang mit demSeminar 701/PSAgA angeboten. Durch die Neugestaltung des DGUVGrundsatzes ergeben sich nun grund-

Die Seminare 701/PSAgA nach dem bis-herigen Lehrgangskonzept laufen zumEnde des Jahres 2018 aus. Aufgrund derumfassenden Neugestaltung können dieneuen Seminare in den SchulungszentrenHaan und Bad Münder erst ab Herbst2019 angeboten werden.

Weitere Informationen enthält die Semi-narbroschüre für das Jahr 2019 (Abb. 3).Die jeweiligen Seminartermine sind derSeminardatenbank der BG BAU zu entneh-men (www.bgbau.de/seminare).

Wolfgang SchäperBG BAU, Leiter des Sachgebiets

PSA gegen Absturz/Rettungsausrüstungenim Fachbereich PSA der DGUV

legende Änderungen für die Qualifizie-rung der Personen zur sachkundigen Über-prüfung und Beurteilung von persön-lichen Schutzausrüstungen gegen Absturz(PSAgA) und Rettungsausrüstungen (RA).Neben dem erhöhten zeitlichen Umfangder Qualifizierung ist auch eine praktischePrüfung der Teilnehmer vorgesehen. Da-rüber hinaus sollen für die Überprüfungvon PSAgA und RA nur Personen qualifi-ziert werden, die aufgrund ihrer fachlichenAusbildung und Erfahrungen über aus-reichende praktische und theoretischeKenntnisse hinsichtlich des Einsatzes undUmgangs mit den Ausrüstungen verfügen.

In der Vergangenheit wurde von den Mit-gliedsbetrieben immer wieder der Wunschgeäußert, dass die BG BAU ein Seminaranbietet, in dem es um die sachgerechteBenutzung der PSAgA und RA geht. DieserWunsch sowie die oben erwähnte Neu-gestaltung des DGUV Grundsatzes füh-ren dazu, dass die BG BAU zur ThematikPSAgA und RA zwei Seminare entwickelnbzw. überarbeiten und anbieten wird. Fürdie Personen, die sich für die Überprüfungvon PSAgA und RA qualifizieren wollen,bedeutet dies, dass sie an beiden Semi-naren erfolgreich teilgenommen habenmüssen.

Das erste (neue) Seminar 819/B-PSAgA/RA„Auswahl und Benutzung von persön-lichen Schutzausrüstungen gegen Absturzund Rettungsausrüstungen“ bezieht sichauf die sachgerechte Bereitstellung, Aus-wahl und Sicherstellung der Benutzungvon PSAgA und RA. Deshalb ist diesesSeminar auch für Führungskräfte, Fach-kräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbe-auftragte und Beschäftigte vorgesehen,die mit PSAgA und RA praktisch umgehen(Abb. 1). Zugleich ist die erfolgreiche Teil-nahme an diesem Seminar Eingangs-voraussetzung für das Seminar 701/S-PSAgA/RA „Qualifizierung von Personenfür die sachkundige Überprüfung undBeurteilung von persönlichen Schutzaus-rüstungen gegen Absturz und Rettungs-ausrüstungen“. Das Seminar 701 ist über-wiegend praktisch ausgerichtet und dientausschließlich der Qualifizierung für diesachkundige Überprüfung von PSAgA undRA (Abb. 2). Beide Seminare schließen miteiner Prüfung ab.

Abb. 1: BenutzungPSAgA (Bildquelle: DGUV Regel 112-198)

Abb. 2: Überprüfung des Verschlusses eines Auffanggurts (Bildquelle: Kolja Matzke/BG BAU)

Abb. 3: Seminarbroschüre

Qualifizierung zur Überprüfung von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen neu geregelt

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aktuell – rund um die BG BAU

Die BG BAU informiert BauPortal 8/20188

Für die Entwicklung der E-Learning-Platt-form „Staub und Asbest“ erhalten dieBerufsgenossenschaft der Bauwirtschaft(BG BAU) und der Bundesverband FarbeGestaltung Bautenschutz den 12. Deut-schen Gefahrstoffschutzpreis. Der mit2.000 € dotierte Preis wurde den Preis-trägern am 13. November von Staats-sekretärin Anette Kramme, Bundesminis -terium für Arbeit und Soziales (BMAS), inBerlin verliehen. Der Gefahrstoffschutz-preis wird alle zwei Jahre vom BMAS aus-gelobt und von der Bundesanstalt fürArbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)organisiert.

Staub und Asbest sind die Ursachenerheblicher Gesundheitsgefährdungen invielen Branchen, gerade auch in der Bauwirtschaft. Jedes Jahr verzeichnen die gewerblichen Berufsgenossenschaftenmehrere Tausend Anzeigen auf Verdachtvon staub- und asbestbedingten Berufs-krankheiten, wie Asbestose oder Silikose.Fast 10.800 waren es im Jahr 2017. Alleinin der Bauwirtschaft wurden 2017 386Todesfälle registriert – mehr als durchArbeitsunfälle. „Wirksame Präventions-maßnahmen sind entscheidend. Doch die große Fülle an Informationen über die verschiedenen Stäube und Asbestmacht es zeitaufwändig und kompliziert,das notwendige Wissen zu beschaffen“,sagte Mathias Neuser, Vorsitzender desVorstandes der BG BAU auf Versicherten-seite. Für die vielen Kleinbetriebe, die inder Bau- und Ausbauwirtschaft die Mehr-zahl sind, sei das zumeist angesichts knapper Ressourcen wirtschaftlich nichtzu leisten.

Neue Plattform sorgt für InformationDurch die neu entwickelte E-Learning-Plattform von BG BAU und BundesverbandFarbe Gestaltung Bautenschutz könnendie Unternehmen das erforderliche Wissennun auf einfache Art und Weise mittelsBewegtbild, Schaubildern und Texten er -werben und ihren Beschäftigten vermit-teln. Neben allgemeinen Informationen zu den verschiedenen Stäuben enthält die Plattform auch zielgruppenspezifischeInformationen zu den Themen Staub undAsbest – als Lernmodule für unterschied-liche Gewerke.

Dazu Neuser: „Ohne fachkundiges Wissenüber Baustoffe und Materialien sowiewirksame Schutzmaßnahmen können sichdie Beschäftigten großen gesundheit-lichen Gefährdungen aussetzen.“ Vielestädtische Hochbauämter erwarten vonBetrieben und ihren Beschäftigten beimBauen im Bestand deshalb Sachkunde-nachweise für den Umgang mit Asbest.Dafür biete das E-Learning künftig einenpassgenauen Service.Die E-Learning-Plattform „Staub undAsbest“ lässt sich ohne Weiteres auch auf andere Branchenzweige übertragenund ist zudem für die Berufsausbildung,innerbetriebliche Schulungen und Unter-weisungen sowie zur Weiterbildung ge-eignet.

Die e-Learning-Plattform befindet sich derzeit in der Testphase. Interessenten für einen Testzugang wenden sich bitte per E-Mail an [email protected] Informationen unterwww.Gefahrstoffschutzpreis.de sowiewww.bgbau.de.

Mit dem Start der E-Learning-Plattformwird der Bundesverband Farbe GestaltungBautenschutz das Konzept gleich auchpraktisch einsetzen. Der Verband wird seinen 40.000 Mitgliedsunternehmen mit200.000 Beschäftigten Lehrgänge anbie-ten, in die das E-Learning-Modul als Be -standteil künftiger Sachkundelehrgängefür Asbest integriert wird. „Durch eineErfolgskontrolle im Rahmen des E-Lear-ning wird dem Anwender signalisiert,wann er ausreichendes Wissen erworbenhat, um die geforderten staatlichen Lehr-gänge zu bestehen“, erläuterte Dirk Müller, Vorsitzender des Vorstandes der BG BAU auf Arbeitgeberseite. Mithilfe derPlattform kann somit das notwendigeWissen zum Thema Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestnach der Technischen Regel für Gefahr-stoffe (TRGS 519) erworben werden.

Asbest in Putz und Spachtelmasse

In diesem Zusammenhang erhält dasThema besondere Bedeutung, weil auch inPutzen, Spachtelmassen und Fliesenkle-bern häufig Asbestfasern vorhanden sind.

Preisträger BG BAU: E-Learning-Plattform „Staub und Asbest“ ausgezeichnet

von links nach rechts: Dirk Müller, Vorsitzender des Vorstandes der BG BAU auf Arbeitgeberseite, Klaus-RichardBergmann, Hauptgeschäftsführer der BG BAU; Norbert Kluger, Leiter des Bereichs Gefahrstoffe der BG BAU, Abteilungsleiter stoffliche Gefährdungen; Jan Bauer, Präsident Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz;Bernhard Arenz, Präventionsleiter der BG BAU; Mathias Neuser, Vorsitzender des Vorstandes der BG BAU auf Versichertenseite; Dr. Oliver Nicolai, Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz (Foto: Selda Müller – BG BAU)

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aktuell – rund um die BG BAU

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Arbeitsschutz von Anfang an mitplanenund das Risiko von Abstürzen konsequentminimieren: Das war das Ziel des 3. Deut-schen Fachkongresses für Absturzsicher-heit, der am 6. und 7. November 2018 in Bonn stattfand. Die BG BAU unter-stützte den Kongress und setzte sich ge -meinsam mit namhaften Vertretern vonbetroffenen Verbänden, Innungen undUnternehmen dafür ein, das Arbeiten anhöher gelegenen Arbeitsplätzen sichererzu machen.Klaus-Richard Bergmann, Hauptgeschäfts-führer der BG BAU, erklärte dazu: „Absturzist immer noch die häufigste Ursache tödlicher Arbeitsunfälle am Bau. BereitsAbstürze aus geringen Höhen können töd-lich enden. Wir setzen uns dafür ein, dassArbeiten für die Menschen am Bau siche-rer wird und das Unfallgeschehen massivabnimmt.“ Trotz intensiver Präventions-bemühungen steigt die Zahl der tödlichenAbsturzunfälle in der Bauwirtschaft wei-terhin. Allein im Jahr 2017 hatte die BG BAU 14 % mehr Absturztote zu ver-zeichnen als 2016.

Einsatz für Absturzsicherheit in der Bau-wirtschaft. Ein ausführlicher Bericht dazufolgt demnächst im BauPortal.

Bergmann appellierte an Planer und Archi-tekten, den Arbeitsschutz von Anfang anmit zu berücksichtigen: „Alle am Bau Be -teiligten haben die moralische Verpflich-tung, den Arbeitsschutz weiter zu ver-bessern. Absturzrisiken müssen dabei vonAnfang an ernst genommen und die Ent-wicklung von Schutzsystemen vorange-trieben werden.“Zudem verwies Bergmann auf die Tech-nischen Regeln für Betriebssicherheit„Gefährdungen von Personen durch Ab -sturz“ (TRBS 2121), mit denen wich-tige Neuerungen für die Sicherheit undGe sund heit an hoch gelegenen Arbeits-plätzen auf den Weg gebracht werdenkonnten: „Als Arbeitsplatz sind Leiterndann zulässig, wenn sicherere Arbeits-mittel nicht zum Einsatz kommen kön-nen. “Der 3. Deutsche Fachkongress für Absturz-sicherheit findet jährlich statt und rich-tet sich in erster Linie an ein Fachpubli-kum. Die BG BAU war mit einem eigenen Messestand vertreten und informierte zu -dem in mehreren Vorträgen über ihren

BG BAU unterstützte den 3. Deutschen Fachkongress für Absturzsicherheit

(Foto: Kolja Matzke)

9 ANTWORTEN AUF DIE GEFAHR: 9 LEBENSWICHTIGE REGELN!

2. Wir sichern Bodenöffnungen.

5. Wir benutzen nur sichere Verkehrswege.

8. Wir meiden Gefahrenbereiche von Maschinen und Lasten.

1. Wir sichern Absturzkanten.

4. Wir sichern Bauteile und Lasten gegen Um stürzen und Herabfallen.

7. Wir bedienen Maschinen und Anlagen vorschriftsmäßig.

3. Wir sichern Bau-gruben und Gräben.

6. Wir benutzen nur sichere Gerüste.

9. Wir benutzen nur geeignete PSA.

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Schalungs- und Gerüstbautechnik BauPortal 8/201812

Verwendung älterer GerüstsystemeIst ein sicherer und praxistauglicher Auf-, Um- und Abbau überhaupt möglich?

Dipl.-Ing. Thorsten Sell, Hannover; Dipl.-Ing. Gerald Schulze, Dresden

Baurecht und Betriebs-sicherheitsverordnungArbeits- und Schutzgerüste werden ausverschiedenen Gerüstbauteilen zusam-mengesetzt und bedürfen einer allgemei-nen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), da sie in den Geltungsbereich des Bau-rechts fallen.

Grundlage hierfür sind die jeweiligen Bau-ordnungen der Bundesländer (Ausnahme:gilt nicht für den Freistaat Bayern). Gleich-zeitig sind sie aber auch technischeArbeitsmittel im Sinne der Betriebssicher-heitsverordnung (BetrSichV), die u.a. diesichere Verwendung von Gerüsten imgesamten Bundesgebiet, hier also auch imFreistaat Bayern, regelt. Dabei umfasst dieVerwendung von Gerüsten jegliche Tätig-keiten mit diesen, wie z.B. das Montieren,Transportieren, Gebrauchen, Prüfen oderReinigen. Es ergibt sich hierbei eine Über-schneidung der Zuständigkeitsbereichevon Bauaufsicht und Arbeitsschutzauf-sicht.

Bei alten Gerüstsystemen, für die keineGerüstbauteile mehr hergestellt werdenund vom Hersteller auch keine Verlänge-rung der allgemeinen bauaufsichtlichenZulassung mehr beantragt wurde, kannvon Dritten eine allgemeine bauaufsicht-liche Zulassung zur Verwendung beimDeutschen Institut für Bautechnik (DIBt)beantragt werden. Diese sog. Verwen-dungszulassung beschreibt eine Regel-ausführung, für die der Standsicherheits-nachweis erbracht ist. Die Zulassung giltausschließlich für die Verwendung der von den früheren Herstellern gefertigtenGerüstbauteile in Arbeits- und Schutz-gerüsten. Das bedeutet, dass dem Gerüst-system keine neuen Bauteile hinzugefügtwerden dürfen. Teile des Gerüstsystems,die mängelfrei sind und nicht bereits dieAblegereife erreicht haben, dürfen somitaufgebaut werden. Alle ablegereifenGerüstteile des Systems sind ganz normalaus dem Verkehr zu ziehen. Das in der all-gemeinen bauaufsichtlichen Zulassungzur Verwendung (Verwendungszulas-

sung) enthalte Wort „Verwendung“ istnicht der Aussage zur Verwendbarkeitnach der BetrSichV gleichzusetzen. DerenAnforderungen sind nicht Gegenstand inden abZ.

AllgemeinesUm das Gerüst zu erstellen, bedarf eseines Planes für den Auf- und Abbau, auchMontageanweisung genannt. Hierin müs-sen z.B. die Angaben zu der Art und Anzahlder Zugänge beschrieben und die Maß-nahmen zum Schutz gegen Absturz fest-gelegt sein. Der Unternehmer kann für diese Monta-geanweisung die Aufbau- und Verwen-dungsanleitung (AuV) des Herstellers alsGrundlage nehmen. Bei den alten Gerüst-systemen sind die AuVen jedoch oft-mals mehrere Jahrzehnte alt und berück-sichtigen nicht die Anforderungen derBetrSichV und den Stand der Technik, derdurch die gültigen Normen vorgegebenwird.

ZugängeAls Zugänge zu Arbeitsplätzen auf Arbeits-und Schutzgerüsten sind in erster LinieTreppen zu verwenden. Nachrangig kön-nen Leitern eingesetzt werden, wenn Trep-pen aufgrund der baulichen Gegeben-heiten oder der Gerüstkonstruktion nichteingesetzt werden können. Bei den älteren Gerüstsystemen werdendie innenliegenden Leitergänge in derRegel mittels gerüstsystem-eigenen Lei-tern ausgebildet, bei dem der obere Bügelüber dem Querrohr des Belagrahmes liegt.Die Sicherung gegen Absturz der Durch-stiegöffnung erfolgt entsprechend denAngaben in der AuV mittels systemzuge-höriger Bauteile als Geländer (Leitergang-sicherung). Diese Bauteile sind meisten-teils nicht mehr vorhanden. Demzufolgeist zwingend ein Leitergangbelag mitKlappe zu verwenden, die im geschlosse-nen Zustand eine durchgehende Belags-fläche schafft.

Der Verkehrsweg auf das Gerüst bei denalten Gerüstsystemen erfolgt oftmals über eine außen an das Gerüst gestellteAnlegeleiter. Hierbei ist zu beachten, dassfür die Anlegeleiter als Verkehrsweg einHöhenunterschied von maximal 5 m zu -lässig ist. Das bedeutet gleichzeitig, dassdie dritte Gerüstlage nicht über Leitern,weder vom Ersteller noch von dem Nutzerdes Gerüsts, erreicht werden kann.

Demzufolge ist für die Erreichbarkeit vonhöheren Gerüstlagen für den Nutzer desGerüsts z.B. der Einsatz eines Treppen-turms erforderlich, der vor das Gerüstgestellt wird.

Ausführung der GerüstlagenDie Durchgangshöhe in einem Gerüst be -trägt mindestens 1,90 m (siehe Tabelle 2der DIN EN 12811-1 oder Bild 15 derDGUV-I 201-011). Ausgleichsrahmen miteiner Höhe von 1,00 m oder 1,50 m sindausschließlich zum Höhenausgleich desgesamten Gerüsts vorgesehen. Sie dür-fen dann nur in der untersten Ebene (diein der Nutzungsphase nicht begangenwerden darf) eingesetzt werden. In denGerüstlagen, in denen gearbeitet wird,sind die 2 m-Rahmen einzubauen.

Grundsätzlich sind alle nutzbaren Gerüst-lagen mit einem dreiteiligen Seitenschutzzu versehen und vollflächig mit Belägenauszulegen. Eine Belag-Abhebesicherungist zu montieren. Beträgt der horizontaleAbstand zwischen der Kante der Belag-fläche des Gerüstes und dem Bauwerkmehr als 0,30 m ist auch an der Gerüst-innenseite Seitenschutz zu montieren.Dieser „innenliegende Seitenschutz“ istbei Gerüsten älterer Bauart aufwändig zu erstellen, da hier herstellerseitig i.d.R.keine Bauteile vorhanden sind.

Für Maurer- oder Klinkerarbeiten muss dieHöhe des Standplatzes variabel sein. Dem-zufolge ist eine innenliegende Konsole, die der Arbeitshöhe ständig angepasstwerden kann, unerlässlich. Auch diese

In Deutschland kommt eine Vielzahl unterschiedlicher Gerüstsysteme zum Einsatz, für einige Gerüstsysteme werdendabei keine Gerüstbauteile mehr hergestellt. Diese Gerüstsysteme, deren Herstellung schon vor Jahren eingestelltwurde, dürfen in Deutschland zwar in der Regel noch eingesetzt werden, die sichere und vorhergesehene Verwendungist wegen der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung jedoch stark eingeschränkt.

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konstruktive Ausbildung ist bei vielenGerüsten älterer Bauart nicht oder nursehr aufwändig auszuführen.

Auf-, Um- und Abbau von GerüstenIn der technischen Regel zur Betriebs-sicherheit (TRBS 2121-1), die die Siche-rung gegen Absturz bei der Gerüsterstel-lung beschreibt, wird eine Rangfolge deranzuwendenden Schutzmaßnahmen fest-gelegt. Dementsprechend haben tech-nische Schutzmaßnahmen den Vorrangvor personenbezogenen Schutzmaßnah-men. So könnten Montagesicherungsge-länder (MSG) als technische Maßnahmeoder persönliche Schutzausrüstungengegen Absturz (PSAgA) als personenbezo-gene Maßnahme eingesetzt werden. Wieoben unter „Allgemeines“ beschrieben,entspricht die Aufbau- und Verwendungs-anleitung der älteren Gerüstsysteme be -züglich der Maßnahmen zur Sicherung derBeschäftigten gegen Absturz beim Auf-,Um- und Abbau nicht mehr den Forderun-gen aus der Betriebssicherheitsverord-nung/TRBS 2121-1.

Somit hat der Unternehmer bei der Ver-wendung älterer Gerüstsysteme generellfestzulegen, wie er einen sicheren Auf-,Um- und Abbau des Gerüstes gewähr-leistet. Dabei ist der Einsatz eines für dasältere Gerüstsystem geeigneten MSG vor-rangig zu berücksichtigen. Die Rahmeneiniger der alten Gerüste besitzen einenrechteckigen oder dreieckigen Querschnitt

(Abb. 2), so dass derzeit auf dem Marktbefindliche MSG nicht angeschlossen wer-den können. Es bleibt eine aufwändigeund praxisferne MSG-Hilfskonstruktionaus Kupplungen und Gerüstrohren.

Auch kann nach derzeitigem Kenntnis-stand beim Auf-, Um- und Abbau desGerüstes keine PSAgA eingesetzt werden.In den AuV für die älteren Gerüstsystemesind keine Festlegungen zu möglichenAnschlagpunkten für die PSAgA enthalten.Der Nachweis der Eignung von Anschlag-punkten (Verhalten der Gerüstbauteileunter dynamischer Belastung) liegt fürältere Gerüstsysteme nicht vor.

FazitEs bleibt festzuhalten, dass ein sichererund praxistauglicher Auf-, Um- und Ab-bau von alten Gerüstsystemen nur untererheblichem Aufwand erfolgen kann, bishin zum Einsatz von mobilen Hubarbeits-bühnen. Das Vorhandensein einer allge-meinen bauaufsichtlichen Zulassung zurVerwendung (Verwendungszulassung) istkein Garant für die Verwendung einessicheren Gerüsts. Für den Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanwei-sung) und für den Plan für den Gebrauch

kann die alte AuV des damaligen Her-stellers als Grundlage verwendet wer-den. Es sind allerdings zwingend die Anforderungen aus der BetrSichV und derTRBS 2121-1 zu berücksichtigen und ein-zuhalten.

Autoren: Dipl.-Ing. Thorsten Sell und Dipl.-Ing. Gerald SchulzeDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.Fachbereich Bauwesen, Sachgebiet Hochbau

Abb. 1: Einbau von 1,50 m hohen Gerüstrahmen in den oberen Ebenen (unabhängig von dem grundsätzlich ungenügenden Gerüstaufbau)

Abb. 2: Gerüstsystem mit dreieckigem Rahmenquerschnitt

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Gewerkespezifische Regeln für den Gerüstbau

Regel #1 –Wir sichern uns gegenüber dem Straßenverkehr und vor elektrischer GefährdungGerade in dicht besiedelten Stadtgebietenmüssen die Gerüstbauer in verkehrsinten-siven Bereichen Gerüstkonstruktionen er -stellen oder den Transport von Gerüst-bauteilen organisieren.

Nicht nur in der dunklen Jahreszeit kanndie Sicht für die Verkehrsteilnehmerschlecht sein, so dass ungesicherte Bau-stellenbereiche im Straßenbereich für denBeschäftigten beim Gerüst erstellenpotenzielle Gefahrenpunkte darstellen.Auch können Konflikte mit Radfahrernbeim Materialtransport vom Fahrzeugüber den Geh- und Radweg auftreten.

Der Gerüstbau gehört mit zu den unfallträchtigen Gewerken der bei der BG BAU versicherten Gewerbezweige. In den letzten Jahren hatten Gerüstbauer etwa doppelt so oft Unfälle wie der Durchschnitt der Kollegen und Kolleginnen im Baugewerbe. Jedes Gewerk hat seine eigenen, speziellen Anforderungen. Deshalb wurden die gewerkespezifischen Regeln für denGerüstbau zusätzlich zu den lebenswichtigen Regeln des Hochbaus entwickelt, um den Besonderheiten des GewerkesRechnung zu tragen. Damit sollen Unternehmer und Beschäftigte über die Hauptgefährdungen in ihrem Arbeitsalltagsensibilisiert und der Blick für die Gefahren geschärft werden.

Dass das Berühren von elektrischen Frei-leitungen tödliche Folgen haben kann, ist jedem bewusst. Bisweilen wird abervergessen, dass sich der Sicherheitsab-

stand zu den Freileitungen durch die langen und in der Regel den Strom lei-tenden Gerüstbauteile, deutlich verrin-gert.

Ein Werkzeug mit dem Unternehmer und Beschäftigte aktiv ihre Arbeitsumgebung sicherer gestalten können, ist die Betriebliche Erklärung.

Mit Unterzeichnung der Betrieblichen Erklärung gebenUnternehmer und die Beschäftigten sich gegenseitig dasVersprechen, aufmerksam zu sein, bei schweren Sicherheits-mängeln STOPP! zu sagen und erst dann weiterzuarbeiten,wenn diese beseitigt sind. So wird das Risikobewusstsein im gesamten Betrieb erhöhtund eine Sicherheitskultur etabliert, die das Unternehmenganz besonders für anzuwerbende Mitarbeiterinnen undMitarbeiter sowie Auszubildende attraktiv macht.

Die Betriebliche Erklärung gibt es hier:BG BAUMonika ScholtenBereich PräventionsorganisationHildesheimer Straße 309 · 30519 HannoverTel. 0511/987-2810 · Fax 0800/[email protected]

Gerüstbau BauPortal 8/2018

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Regel #2 –Wir bauen sichere Gerüsteund beachten dabei die Aufbau- und VerwendungsanleitungMan sieht dies leider immer noch viel zuoft: Gerüste, die z.B. viel zu weit vom Ge -bäude entfernt stehen, Seitenschutzteileund Beläge, die nicht eingebaut sind, man-gelnde Gerüstzugänge oder Gerüsthalter,die auf Kniehöhe in den Laufbereich aufdem Gerüst hineinragen. Der Gerüstersteller hat ein sicheres Gerüstfür den späteren Gebrauch zu erstellen. In seiner Montageanweisung kann er dieAufbau- und Verwendungsanleitung desHerstellers als Grundlage verwenden. DerPlan für den Gebrauch gibt dem Gerüst-nutzer die Informationen, die er in seinerGefährdungsbeurteilung zu berücksich-tigen hat.

Regel #3 –Wir sichern uns immer gegen Absturz und benutzennur sichere VerkehrswegeNaturgemäß wird beim Gerüstbau in dieHöhe gebaut. Und da ist immer besondereVorsicht geboten. Denn bei Absturzunfäl-len ist mit schweren bis hin zu tödlichenUnfallfolgen zu rechnen. Die Tatsache,dass Unfälle durch Abstürze die höchstenKosten bei der Heilbehandlung oder denRentenzahlungen ausmachen, zeigt dieWichtigkeit, dass sich jeder gegen einenmöglichen Absturz sichert. Für den Betroffenen bedeutet ein Absturzoftmals lebenslange körperliche Beein-trächtigungen. „Ich wollte doch nur malschnell“-Begründungen oder „Das habenwir schon immer so gemacht“-Ausredensollten der Vergangenheit angehören. EinArbeiten ohne Maßnahmen zum Schutzgegen Absturz darf es auch im Gerüstbaunicht mehr geben.

Regel #4 –Wir erstellen Gerüste gewissenhaft und achten auf die StandsicherheitZu einem sicheren Gerüstaufbau zählenauch eine fachgerechte Verankerung undein tragfähiger Untergrund. Der Unter-grund und die bauliche Anlage müssen sobeschaffen sein, dass die Kräfte aus demGerüst aufgenommen werden können. Beider Verankerung von Gerüsten an Fassa-den mit Wärmedämm-Verbundsystemenoder bei Gerüsten mit Planen sind beson-dere Anforderungen zu beachten.

Mehr Informationen zum Präventions-programm und umfangreiches Material zum

Download oder zum Bestellen finden Sie unterwww.bau-auf-sicherheit.de

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Regel #5 –Wenn technischeSchutzeinrichtungen nicht möglich sind, verwenden wir PSA gegen AbsturzGrundsätzlich müssen Gerüste über Ein-richtungen verfügen, die einen Absturzvom Gerüst verhindern. Beim Auf-, Um-und Abbau von Gerüsten können sichBeschäftigte mit der richtigen Aufbau-reihenfolge und der Ergänzung durchtech nische Maßnahmen, wie Montage-sicherungsgeländer, gegen Absturz schüt-zen. Speziell für den Gerüstbau zuge-schnittene persönliche Schutzausrüstunggegen Absturz kommt zum Einsatz, wenntechnische Maßnahmen nicht mehr funk-tionieren.

Regel #6 –Wir sichern Gerüstmaterial gegenUmstürzen und HerabfallenSelbst kleine Gerüstbauteile, die von derobersten Gerüstlage herabfallen, könneneine verheerende Wirkung entfalten, wennsich Beschäftigte oder gar am Baugesche-hen unbeteiligte Passanten in dem Bereichunterhalb des Arbeitsplatzes befinden.Daher sollten beim Vertikaltransport vonGerüstbauteilen auch bereits in niedrige-ren Höhen Aufzüge mit einem hierfürabgestimmten Lastaufnahmemittel ein-gesetzt werden. Das Arbeiten ist dadurchauch ergonomischer und kann effektiversein. Die mit einem Aufzug transportier-

ten Gerüstbauteile sind dann natürlichsowohl an der Verlade-, als auch an derEntnahmestelle gegen Herabfallen oderUmstürzen zu sichern.

Hendrikje Rahming und Thorsten SellSachgebiet Hochbau

im Fachbereich Bauwesen der DGUV c/o BG BAU Prävention

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Der Bundesverband und die Bundesinnung für Gerüstbau setzensich als Unterzeichner der „Charta für Sicherheit auf dem Bau“ dafür ein, dass die Beschäftigten in ihren Betrieben und die Betriebe selbst die Sicherheitsstandards einhalten und Unfallrisikendeutlich minimieren können. Wir unterstützen damit das Präventionsprogramm der BG BAU, um ein Umfeld zu schaffen, das sicherheitsgerechtes Handeln fördert und fordert. Am Ende des Tages sollen alle sicher und gesund zu ihren Familienheimkehren können.

Mit freundlichen GrüßenHolger BudroweitGeschäftsführerNietiedt Gerüstbau GmbH 15.10.2019

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Turmdrehkrane neben BahnenVoraussetzungen, Anforderungen und Ausrüstung

Ingo Härms, Bonn; Dipl.-Ing. Karlheinz Heidemann, Frankfurt/M; Dipl.-Ing. Andreas Sommer, Karlsruhe; Dipl.-Ing. (FH) Joachim Schulze, Böblingen; Dipl.-Ing. (FH) Christoph Hauff, Hannover

Rechtliche Grundlagen und ForderungenAusgangssituationWenn regelmäßig und absichtlich baube-dingt entweder in das Lichtraumprofil derBahn3) hineingeschwenkt oder der Schutz-abstand von unter Spannung stehen-den Teilen der Oberleitungsanlage nach § 7 DGUV Vorschrift 3/4 bzw. DIN EN50122-14) verletzt werden muss, wird imAllgemeinen das Gleis gesperrt bzw. dieOberleitung ausgeschaltet und bahnge-erdet. Der Umstand der massiven Gefähr-dung für alle Beteiligten wird i.d.R. er -kannt, und die entsprechenden Maßnah-men werden umgesetzt (Gleissperrung,Abschaltung und Bahnerdung der Ober-leitung).

Anders liegt der Fall beim unbeabsichtig-ten Hineingeraten/Hineinschwenken indas Lichtraumprofil der Bahn bzw. bei der

Verletzung des Schutzabstandes – auchunter Berücksichtigung der Ausrüstung,der Lastaufnahmemittel, der Last und derEinsatz- und Umweltbedingungen (Wind,Kinematik). Diese Gefährdung, die in derKonsequenz die gleichen massiven Folgenwie das absichtliche Hineinschwenkennach sich ziehen kann, wird oft nicht fürmöglich gehalten bzw. es werden keineoder unzureichende Schutzmaßnahmenfestgelegt. Aber genau diese Gefährdungist aus Sicht des Arbeitsschutzes und ausder Forderung nach einem sicheren Bahn-betrieb ebenfalls zu berücksichtigen.

Als Maßnahmen werden vor Ort oftSchutz-/Sicherungsmaßnahmen angetrof-fen, die den Forderungen v.a. der DGUVVorschrift 3/4 und der Betriebssicherheits-verordnung nicht entsprechen, z.B.:

• reine Schwenkbegrenzungen (entsprechen i.d.R. nicht den Anforde-rungen für Sicherheitseinrichtungen,

oft nicht manipulationssicher, ungeeig-nete Arbeitsbereiche und daher aufBaustellen nicht durchführbar),

• falsch eingesetzte Arbeits-bereichsbegrenzungen5) (ABB)

Werden Krane1) (Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane) in der Nähe von Bahnanlageneingesetzt, kommt es u.U. neben den Gefährdungen beim Kranbetrieb an sichauch zu Gefährdungen für den Bahnverkehr durch den Kran. Verletzt ein Kranmit seiner Ausrüstung oder der angehängten Last das Lichtraumprofil (LRP)der Bahn, kann bei gleichzeitig stattfindender Fahrt einer Bahn diese berührtwerden. Dies ist ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr, der gravierendeund sogar tödliche Folgen für Beschäftigte, Bahnbedienstete und Fahrgästenach sich ziehen kann. Unterschreitet ein Kran – mit seiner Ausrüstung oder Last – den Schutzabstand einer vorhandenen unter Spannung stehendenOberleitungsanlage oder einer Bahnenergieleitung (Speise-, Umgehungs-oder Verstärkungsleitung)2) selbst, so besteht die Gefahr des Stromschlags,der für Beschäftigte ebenfalls gravierende bis tödliche Folgen haben kann.Zusätzlich wird der Bahnbetrieb massiv gestört mit nicht absehbaren Folgen;des Weiteren entsteht u.U. hoher Material- und Sachschaden.

Eine Reihe von Unfällen mit entsprechenden Folgen und eine noch größere Anzahl von Beinaheunfällen zeugen von der Brisanz des Themas. Die Gründe hierfür liegen oft in der mangelhaften Planung und in den daraus resultierenden falschen oder unzureichenden Schutzmaßnahmen.

Ziel dieses Artikels ist es, systematisch von der Planung und Ausschreibung über die Anforderungen an Krane, Kranauf-stellungen und Prüfungen bis hin zum Betrieb des Krans Mindestanforderungen zu formulieren, die für den sicherenBetrieb von Kranen in der Nähe von Bahnanlagen nach dem im Arbeitsschutz geforderten Stand der Technik anzu-wenden und in weiteren Gesetzen, Vorschriften und Unternehmensrichtlinien der jeweiligen Infrastrukturbetreiber konkretisiert sind. Diese Mindestanforderungen entbinden die Beteiligten nicht von ihrer Pflicht, die in den entspre-chenden Gesetzestexten geforderte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und für die konkrete Situation vor Ort ggf. weitergehende Maßnahmen vorzusehen.

1) Definition gem. DIN 150012) Die Spannungen variieren nach Art der Spannung

(Gleich- oder Wechselspannung) und nach derGröße der Spannung (mehrere Hundert Volt beiStraßenbahnen bis hin zu 15 kV bei der DeutschenBahn).

3) Wird im Folgenden von „Bahn“ gesprochen, sinddamit immer Bahnen i.S. des Allgemeinen Eisen-bahngesetzes (AEG), der Landeseisenbahngesetze(LEisenbG) sowie Straßenbahnen/U-Bahnen i.S. desPersonenbeförderungsgesetzes (PBefG) gemeint.

4) Wird im Folgenden von „Schutzabstand“ gespro-chen, ist damit immer der Schutzabstand von unterSpannung stehenden Teilen der Oberleitungsanlagenach § 7 DGUV Vorschrift 3/4 bzw. DIN EN 50122-1/DIN VDE 0105-100, DIN VDE 0105-103 gemeint.

5) Arbeitsbereichsbegrenzer sind Bauteile nach Nr. 3.4prEN 17076:2018-02 und Sicherheitsanforderungennach DIN EN ISO 13849-1.

Abb. 1: Kran im Bereich von Gleisen und Oberleitungsanlagen (Quelle: BG BAU/Hauff)

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(nicht manipulationssicher, entsprechen i.d.R. nicht den Anforde-rungen an Sicherheitseinrichtungen, oft falsch eingestellt),

• Leit-/Markierungsseil (z.B. gespannte und markierte Leine als Kennzeichnung; keine Sicherheits-maßnahme),

• Einsatz von Einweisern, auch mit Führungsseilen (keine angemessene Sicherheits-maßnahme) sowie

• Maßnahmen nach DGUV Vorschrift77/78 (Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Eisenbahn-betrieb für Beschäftigte) (sind keine Sicherheitsmaßnahmennach DGUV Vorschrift 3/4, Betriebs-sicherheitsverordnung sowie der Eisenbahnbau- und Betriebsordnungbzw. Verordnung über den Bau undBetrieb von Straßenbahnen).

Grundsätzlich besteht auch Unsicherheitgegenüber der Frage, wie denn die Fak-toren Wind und Kinematik beim Lasten-transport mit dem Kran zu berücksich-tigen sind, und damit die Frage, wie weitdenn nun an das Lichtraumprofil der Bahnbzw. an spannungsführende Teile heran-gefahren werden darf.

Sicherheit des BahnbetriebsDarunter versteht man die Sicherung desBahnbetriebs vor den Gefahren aus derArbeit, wozu hier zuerst die Verletzung desLichtraumprofils durch den Kran gehört;weiterhin zählen dazu dann aber auch dieFolgen für den Bahnbetrieb bei einemSpannungsüberschlag durch Verletzungdes Schutzabstandes bzw. der Berührungder spannungsführenden Leitung mit demKran.Die Pflicht zur Regelung und Durch-führung eines sicheren Bahnbetriebsobliegt dem Infrastrukturbetreiber derBahn. Dazu gehört die Sicherstellung, dassdas Lichtraumprofil sicher freigehaltenwird und keine Gefährdungen für Fahr-gäste, Be triebs personal und Fahrzeugeentstehen.Diese Forderung gilt sowohl für Eisenbah-nen i.S. des Allgemeinen Eisenbahngeset-zes (AEG) sowie der Landeseisenbahn-gesetze (LEisenbG) als auch für Straßen-bahnen i.S. des Personenbeförderungs-gesetzes (PBefG). Konkretisiert werdendiese Gesetze aufseiten der Eisenbahndurch die Eisenbahn-Bau- und Betriebs-ordnung (EBO), die Eisenbahn-Bau- undBetriebsordnung für Anschlussbahnen(EBOA) sowie die Eisenbahn-Bau- undBetriebsordnung für Schmalspurbahnen(ESBO), aufseiten der Straßenbahnen

durch die Straßenbahn-Bau- und Betriebs-ordnung (BOStrab).Übereinstimmend wird gefordert, denBetrieb der jeweiligen Bahn sicher durch-zuführen. Dieser Forderung werden dieBahnbetreiber gerecht, indem sie eigenebetriebliche Regelwerke aufstellen, nachdenen der Betrieb durchzuführen ist (wiez.B. die Ril 406, 408 der DB Netz usw.).

Sicherheit der BeschäftigtenDarunter versteht man die Sicherheit derBeschäftigten vor den Gefahren aus derArbeit und der Arbeitsumgebung. Im kon-kreten Fall gehören dazu der Stromschlagbei der Verletzung des Schutzabstandesbzw. bei Berührung der spannungsfüh-renden Leitung sowie die Kollision miteinem Schienenfahrzeug bei Verletzungdes Lichtraumprofils und die dadurch fürdie Beschäftigten entstehenden massivenFolgen.Alle Forderungen bezüglich des Arbeits-schutzes fußen auf dem Arbeitsschutz-gesetz (ArbSchG); hier vor allem auf den §§ 4 bis 6 und der dort gefordertenGefährdungsbeurteilung mit zugrunde lie-gender Maßnahmenhierarchie. Demnachist die Gefahr zuerst zu identifizieren, zubeseitigen und dann an der Quelle unterBeachtung des Standes der Technik zubekämpfen.Zuerst ist somit zu prüfen, ob das betref-fende Gleis für die Bauzeit nicht für denBahnbetrieb gesperrt und die ggf. vorhan-dene Oberleitungsanlage ausgeschaltetund bahngeerdet werden kann. Ist dies z.B.in Abstellanlagen oder Bahnhöfen mög-lich, muss diese Maßnahme umgesetztwerden. Andernfalls ist die Gefahr an derQuelle zu bekämpfen. Die konkreten An -forderungen hierfür – auch an die Kran-führer – sind zum einen in den Unfall-verhütungsvorschriften „Krane“ (DGUV V 52/53), „Arbeiten im Bereich von Glei-sen“ (DGUV V 77/78) sowie „ElektrischeAnlagen und Betriebsmittel“ (DGUV V 3/4)und in der Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV) aufgeführt, zum anderen inVDE-Normen wie DIN EN 50122-1, DINVDE 0105-100, DIN VDE 0105-103 sowie in der DIN EN 16704-1:2017-07 konkre-tisiert. Die Infrastrukturbetreiber der Bah-nen haben z.T. weitergehende Sicherungs-anweisungen i.S. des § 12 DGUV Vorschrift77/786) aufgestellt; die Maßnahmen müs-sen jedoch mindestens den gesetzlichenForderungen entsprechen.Nach den Durchführungsanweisungen(DA) zu § 3 DGUV Vorschrift 3/4 ist sicher-zustellen, dass die Annäherungszone –auch unter Berücksichtigung von Last unddem Ausschwingen der Last – nicht er -reicht werden kann. Gleiches sagt Nr. 6.6

der DIN EN 16704-1 aus; demnach ist eineTrennung zur Sicherstellung des Schutz-abstandes zwingend erforderlich.Besteht die Gefahr, dass das Lichtraum-profil auch unbeabsichtigt verletzt wird,sind technische Maßnahmen zu treffen,die das Erreichen des Lichtraumprofils ent-weder durch Eingriff in die Steuerung oderdurch physikalische Trennung (Schutz-wand) sicher verhindern.Bei allen Ansätzen ist auch die unbeab-sichtigte Bewegung von Maschinen bzw.die unbeabsichtigte Handlung der Bedie-ner zu berücksichtigen, die in Nr. 6.5.2 DIN EN 16704-1 wie folgt definiert wird:„Eine unbeabsichtigte Handlung oder einFehlverhalten des Maschinenführers (ein-zelner menschlicher Fehler), die (das) zueinem Unfall führen könnte, muss berück-

BG BAU Arbeitsschutz-prämien: Kran- und Maschinenführer-qualifikation

Unzureichende Kenntnisse bzw. Qua-lifikationen beim Bedienen und Füh-ren von z.B. Turmdrehkranen, Spezial-tiefbaumaschinen etc. lassen häufiggefährliche Situationen entstehen, diezu schweren und tödlichen Unfällenführen können. Maschinenführerqua-lifikationen nach dem ZUMBau Quali-tätsstandard bieten ein einheitlichesund von allen beteiligten Partnern derBauwirtschaft als geeignet angese-henes Niveau für die (freiwillige) Prü-fung zum Nachweis der Befähigungvon Personen zum Führen von Turm-drehkranen, Spezialtiefbaumaschinenetc. ZumBau-Qualifizierungen können mit 50 % der Lehrgangs-kosten, max. 900 € gefördert werden.https://www.bgbau.de/praev/arbeitsschutzpraemien/zumbau

6) z.B. im Rahmen der DB AG RRil 132.0123

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I.

sichtigt werden [siehe 89/391/EWG]. Eineunbeabsichtigte Bewegung von Maschi-nen ist eine mögliche, aber im Hinblick aufdie auszuführenden Tätigkeiten nicht not-wendige Bewegung.“ Hinweisende Ver- fahren (wie z.B. eine Leine) oder persön-liche Maßnahmen (wie z.B. Unterweisun-gen, das Führen der Last mit Führungs-leinen) reichen nicht aus, um diese For-derungen zu erfüllen. Gerade das unbe-absichtigte Hineinschwenken lässt sichdurch diese Maßnahmen nicht verhindern.In der Baustellenverordnung (BaustellV) –allem voran in § 2 Abs. 1 BaustellV – istfestgelegt, dass die Baustelle nach denVorgaben des ArbSchG zu planen ist; dieswird in den Regeln zum Arbeitsschutz aufBaustellen (RAB), hier v.a. in RAB 33 kon-kretisiert.

Situationen für den Betrieb von Kranen neben BahnenBeschreibung der SituationenWerden Krane neben Bahnen eingesetzt,so ergeben sich grundsätzlich vier Situa-tionen in Bezug auf das Lichtraumprofilbzw. den Schutzabstand zu spannungs-führenden Teilen der Oberleitungsanlage.Im Folgenden werden diese vier Situatio-nen mit den entsprechenden Schutzmaß-nahmen vorgestellt. Die Reihenfolge spie-gelt die geltende Maßnahmenhierarchiewider, nach der Gefährdungen zunächstzu vermeiden sind. Der SicherheitsabstandS berücksichtigt das Ausschwingen derLast durch Wind und Kinematik sowie dieLast selbst. Er kann wie folgt abgeschätztwerden: S = L/2 + H/10, wobei L die Längeder längsten anzuschlagenden Last und

Abb. 2: Kran ü�berschwenkt Bahn, Markierungen als Hilfe fü�r Kranfü�hrer, jedoch keine Sicherheitsmaßnahmen (Quelle: BG BAU/Hauff)

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H der Abstand zwischen Ausleger undniedrigstem spannungsführenden Teil derOberleitungsanlage ist.

I. Sicherheit durch AbstandSchwenkbereich des Krans einschließ-lich des Sicherheitsabstandes befindetsich außerhalb des Lichtraumprofilsund des Schutzabstandes. Durch aus-reichenden Abstand des Krans werdenGefährdungen vermieden.

II. Sicherheit durch Abstand/geeignete ABBDer Schwenkbereich des Krans bzw.der Sicherheitsabstand überschneidendas Lichtraumprofil der Bahn und/oderden Schutzabstand. Es können ent-sprechende Gefährdungen entstehen.Durch Einsatz einer geeigneten ABBkann die Einhaltung des notwendigenSchutzabstandes gewährleistet undeine nicht unmittelbar bis an das Licht-

raumprofil/den Schutzabstand heran-reichende befindliche Baustelle voll-ständig bedient werden.

III. Sicherheit durch AbdeckungDer Schwenkbereich des Krans bzw.der Sicherheitsabstand überschneidendas Lichtraumprofil der Bahn und/oderden Schutzabstand, und es ist keinegeeignete ABB vorhanden, oder dieam Lichtraumprofil/direkt neben der

II.

III.

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Gefahrenzone befindliche Baustellekann nur bei Vorhandensein einer ge -eigneten Schutzwand bedient werden.Zum Erstellen der Schutzwand sindevtl. weitere Maßnahmen wie z.B. Aus-schaltungen und Streckensperrungennotwendig.

IV. Sicherheit durch Ausschaltung/BahnerdungDer Schwenkbereich des Krans bzw.der Sicherheitsabstand überschneidendas Lichtraumprofil der Bahn und/oder den Schutzabstand. Die Baustellekann jedoch nur unter Verletzung desLichtraumprofils und/oder der Gefah-renzone erreicht werden. Unter Span-nung stehende Oberleitungsanlagensind auszuschalten und bahnzuerden,die entsprechenden Gleise zu sperren.

Zuordnung zu einer SituationDie Beantwortung der Frage über dieZuordnung zu einer Situation hängt imWesentlichen von drei Faktoren ab:• Lage der Baustelle

(einschließlich Baubehelfe wie Baugrube, Gerüste usw.) zur Bahn,

• Abmessungen/Dimension der zu transportierenden Lasten,

• Größe und Standort des Krans.Ziel muss das Erreichen der Situation Isein, entsprechend dem ArbSchG dieGefährdung zu vermeiden.Die Situationen I und II unterscheiden sichausschließlich durch den Standort desKrans, die Situationen III und IV aus-

schließlich durch die Lage der Baustellezur Bahn.Deshalb ist als Erstes die Lage der Bau-stelle zur Bahn zu klären:• Liegt die Baustelle innerhalb

des LRP bzw. der Gefahrenzone? (Situation IV)

• Liegt die Baustelle außerhalb des LRP bzw. der Gefahrenzone, jedoch innerhalb des Schutzabstandes?(Situation III)

• Liegt die Baustelle außerhalb des LRP/Schutzabstandes und kann sie – ggf. unter Begrenzung von den Abmessungen der Last (z.B. Armierung,[Beton-]Fertigteile, Fassadenelemente,Stützen, Schalung, Baubehelfe wieGerüste) und der Größe des Krans –erreicht werden? (Situation II)

• Kann der Kran so aufgestellt werden,dass ggf. unter Begrenzung der Last(z.B. Armierung, Fertigteile z.B. ausBeton, Stahl o.Ä., Fassadenelemente,Stützen, Schalung, Baubehelfe wieGerüste) und der Größe des Krans die Baustelle erreicht wird, ohne den Schutzabstand zu verletzen? (Situation I).

Sicherheitsplan KranDie zu planende Situation „Kran neben derBahn“ mit den zugehörigen Sicherheits-maßnahmen, Auflagen, Einsatzbedingun-gen, mit dem Nachweis der Aufstellung,Prüfung und Betrieb sollte in einem durch-gehenden Dokument zusammengefasst

werden. Ein „Sicherheitsplan Kran“ istimmer dann notwendig, wenn Auflagen/Einschränkungen bzw. Sicherheitsmaß-nahmen für den sicheren Kranbetrieb notwendig sind. Ein entsprechender„Sicherheitsplan Kran“ kann unter derHomepage des Sachgebietes „Arbeitenund Sicherungsmaßnahmen im Bereichvon Gleisen“ heruntergeladen werden(Downloadadresse siehe am Ende des Artikels).

Beteiligte, Rollen und zeitlicher AblaufWerden Krane neben Bahnen eingesetzt,so ist der sichere Betrieb des Krans ein Pro-zess, bei dem alle Beteiligten ihren Beitragzu leisten haben. Versäumnisse eines ein-zelnen Beteiligten können im Laufe desBauprozesses nur bedingt von anderennachfolgenden Beteiligten aufgefangenwerden und kosten i.d.R. Geld und Zeitdurch Stillstand, Umplanungen, Material-umbestellungen sowie ggf. Leistung undMaßnahmen des InfrastrukturbetreibersBahn. Der Einfluss und die Reichweite derMaßnahmen für einen sicheren Betriebeines Krans neben der Bahn sind zum Zeitpunkt der Planung am größten. Dortwird der Grundstein für eine sicher durch-führbare Baustelle gelegt. Zum Zeitpunktder Ausführung kann nur noch bedingtauf die Bedingungen Einfluss genommenwerden.Im Folgenden werden die speziellen Anfor-derungen für die Beteiligten entsprechendder Situation dargestellt.

IV.

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Mindestanforderungen an den Bauherrn/PlanerAnforderungen an die Planung des BauvorhabensIm Rahmen der Planung der Baustelle istvorrangig zu prüfen, welche der o.g. Situa-tionen für den Betrieb von Kranen der Bahnzum Tragen kommen kann. Es sind die ent-sprechenden Maßnahmen festzulegen.

Situation I: Sicherheit durch AbstandUm die Bedingungen der Situation Isicherstellen zu können, sind entspre-chende Maßnahmen festzulegen: • Festlegung des Kranstandortes und

ggf. Einschränkungen der Krangröße,um die Baustelle mit dem erforder-lichen Sicherheitsabstand ohne Verletzung des LRP bzw. des Schutz-abstandes erreichen zu können.

• Festlegung und Berücksichtigung dermax. Abmessungen der geplanten und einzusetzenden Materialien wiez.B. Armierung, (Beton-)Fertigteile, Fassadenelemente, Stützen, Schalung,Baubehelfe wie Gerüste usw., die mitdem Kran transportiert und eingebautwerden, sodass weder das Lichtraum-profil der Bahn noch der Schutzabstandverletzt werden.

Situation II: Sicherheit durch Abstand/ABBEs handelt sich grundsätzlich um den glei-chen Ansatz wie in Situation I (Sicherheitdurch Abstand). Der Abstand muss hierjedoch unter Zuhilfenahme einer geeig-neten ABB sichergestellt werden. Deshalbsind die dort angeführten Maßnahmenhier ebenfalls festzulegen. Weiterhin istder Kran bahnzuerden.

Situation III: Sicherheit durch AbdeckungMuss eine Schutzwand zur Durchführungder Arbeiten vorgesehen werden, so sindin der Planungsphase bereits folgendeAspekte zu beachten:• Dimensionierung und statischer

Nachweis der Schutzwand nach § 7 DGUV Vorschrift 3/4 entsprechend– Eigengewicht,– ggf. Nutzlasten,– Windkräften,– Definition und Berück-

sichtigung des Anpralls von pendelnden Lasten,

– ggf. Berücksichtigung/Abwehr von zusätzlichen Äußeren Lasten wie Verkehr usw.

• Die Ausbildung der Schutzwand musssich mindestens an den Vorgaben derDIN EN 50122-1 orientieren (geschlos-sene Wand, Verwendung von Netzen/Gittern von höchstens 1.200 mm2

Maschenweite), abhängig von den verwendeten Bauteilen.

• Planung der Bahnerdung der Schutzwand.

Anmerkung: Der geringste Abstand zumLRP/der Gefahrenzone ist abhängig vonder Konstruktion und ist verbindlich be -reits in der Planungsphase mit dem Infra-strukturbetreiber der Bahn abzustimmenund genehmigen zu lassen; dasselbe giltfür die Planung und Durchführung derErdung. Weiter muss die Planung dieserSicherheitsmaßnahme ggf. von den Auf-sichtsbehörden mit entsprechendem Vor-lauf genehmigt werden.

In Abstimmung mit dem Bahninfrastruk-turbetreiber sind Zeiten zu definieren, in denen die Schutzmaßnahmen durch-

geführt werden (Festlegung von Sperr-pausen mit ggf. Ausschaltung und Bahn-erdung der Oberleitungsanlagen für Er -stellung und Rückbau der Schutzwand).

Situation IV: Sicherheit durch Ausschaltung/BahnerdungDie Zeiten der Sperrpausen mit ggf. Aus-schaltung und Bahnerdung der entspre-chenden Oberleitungsanlage sind recht-zeitig mit dem Infrastrukturbetreiber derBahn abzustimmen und die Auflagen entsprechend zu beachten. Befindet sichneben dem zu sperrenden Gleis ein weite-res Gleis, das ggf. ebenfalls mit einer Ober-leitung überspannt ist, ist die Situationauch gegenüber diesem Gleis bzw. diesenOberleitungsanlagen zu überprüfen undentsprechend vorzugehen.Grundsätzlich müssen die Bauzeiten denSicherheitsmaßnahmen entsprechend an -gepasst werden.

Aufstellung des KransDas Aufstellen des Krans an sich ist einseparater Arbeitsschritt und muss unterden gleichen Bedingungen wie die Bau-stelle betrachtet werden. Es sind entspre-chende Maßnahmen festzulegen. Dabeimuss dasselbe Sicherheitsniveau wie beider eigentlichen Baumaßnahme erreichtwerden. Dies gilt sowohl für einen Schnell -aufbaukran (Untendreher/Turmdrehkran,der ohne Einsatz von anderen Kranenerrichtet werden kann) als auch für denAufbau von größeren Kranen mithilfeeines Fahrzeugkrans. Für den Einsatz die-ses Fahrzeugkrans sind bei der Planung diegleichen Fragen zu beantworten: Kann dieVerletzung des LRP bzw. des Schutzabstan-des sicher ausgeschlossen werden, odersind hierfür – auch unter Berücksichti-gung des unbeabsichtigten Fehlverhal-tens – Sicherungs-/Sicherheitsmaßnah-men erforderlich?

Anforderungen an die Planung der BaustellenorganisationBei der Planung der Organisation der Bau-stelle ist – unabhängig von der Situation –Folgendes zu beachten:• Das nicht gesperrte Gleis/die nicht

ausgeschaltete Oberleitung darf nichtmit Last überschwenkt werden. DieGrenzen bilden das Lichtraumprofilbzw. der Schutzabstand.

• Wird beidseitig der Bahn gebaut, istbeidseits der Bahn ein separater Kranvorzusehen, um das Überschwenkender Bahn zu vermeiden.

• Das Überschwenken des nicht gesperr-ten Gleises/der nicht ausgeschaltetenOberleitung mit leerer und ganz

Abb. 3: Beispiel fü�r Situation II: Oberleitungsanlage (Speiseleitung) kann mit Kran erreicht werden(Quelle: BG BAU/Hauff)

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hochgezogener Katze zur Versorgungeiner dort befindlichen Baustelle ist nur unter folgenden Bedingungenerlaubt, die allesamt einzuhalten/nachzuweisen sind:– Auf der anderen Bahnseite liegt

ein Baustellenbereich außerhalb des Lichtraumprofils bzw./und des Schutzabstandes, der bedientwerden muss.

– Auf der anderen Bahnseite kann aus technischen Gründen nachweis-lich kein Kran aufgestellt werden(keine Zufahrt für Kran möglich,Tragfähigkeit des Bodens ist nichtgegeben, Platz zum Aufstellen desKrans ist nicht vorhanden und kannnicht hergestellt werden).

– Die Materialandienung muss zwingend von der anderen Bahn-seite aus erfolgen.

– Das Überschwenken der Bahn mitleerer, ganz hochgezogener Katzemuss auf einen Korridor beschränktwerden und durch eine geeigneteABB sichergestellt sein (Korridor-breite in Abstimmung mit dem Infrastrukturbetreiber der Bahn festlegen).

– Der Infrastrukturbetreiber der Bahnmuss dem Überschwenken schrift-lich zustimmen und kann ggf. weitere Auflagen formulieren; die schriftliche Zustimmung mussbereits zur Ausschreibung vorliegen.

• Muss das Gleis ausnahmsweise mitLast überschwenkt werden, so istdas Gleis zu sperren/die Oberleitungs-anlage auszuschalten und bahnzu-erden. Ein Überschwenken der Gleis-anlagen mit Last zur Bedienung eineranderen Baustelle ist nur unter dauer-hafter Gleissperrung und Abschaltung/Erdung der Oberleitungsanlagen zulässig und erfordert die schriftlicheZustimmung des Infrastrukturbetrei-bers der Bahn. Maßnahmen nachDGUV Vorschrift 78 (Sicherung vonBeschäftigten gegen die Gefahren ausdem Bahnbetrieb) wie z.B. Warnungdurch ATWS/Sicherungsposten sindhier nicht zulässig.

• Die Versorgung der Baustelle (Baustellenzufahrt, Abladebereich derLkws usw.) darf nicht unmittelbarneben dem Lichtraumprofil bzw. demSchutzabstand der Oberleitungsanlageerfolgen.

Diese Überlegungen haben Auswirkungauf die Ausschreibung der Baustelle, dieAblaufplanung und die Ausführungszeitder Baustelle und sind im SiGe-Plan fest-zuschreiben.

Anforderungen an die AusschreibungFolgende Mindestanforderungen sind be -züglich des Einsatzes von Kranen nebenBahnen in die Ausschreibung aufzuneh-men, damit der Bieter die Baustelle kalku-lieren und der ausführende Unternehmerdie Baustelle entsprechend planen unddurchführen kann.Grundsätzlich sind immer die Ergebnisseund Auflagen aus der Planung der Bau-stellenorganisation in die Ausschreibungzu übernehmen. Weitere Angaben sindentsprechend der geplanten „Situation“anzugeben.

Situation I: Sicherheit durch AbstandKann die „Situation I“ nur unter Einschrän-kungen wie z.B. Kranstandort, Größe desKrans und max. Materialabmessungen imHoheitsbereich des ausführenden Unter-nehmers sichergestellt werden, sind dieseAngaben zwingend in der Ausschreibungzu nennen.

Situation II: Sicherheit durch Abstand/geeignete ABBZusätzlich zu den Angaben nach Situa-tion I sind folgende Angaben mindestensnotwendig:

1. Anforderungen an den Kran

• Ggf. Festlegung der Größe des Krans,um die Anforderungen an die Situation II erfüllen zu können.

• Es ist zwingend ein Kran mit„geeigneter Arbeitsbereichsbegren-zung“ (ABB) einzusetzen. Die Anforde-rungen an die geeignete ABB sindunten beschrieben.

• Bei jeder Inbetriebnahme des Kransmuss die Windfreistellung auto-matisch deaktiviert werden, d.h., die Sperrung der Drehwerksbremsewird aufgehoben. Damit wird ein unbeabsichtigtes Abtreiben des Kransin das Lichtraumprofil oder in denSchutzabstand durch Wind nach Inbetriebnahme verhindert.

• Bei Betätigung des „Not-Aus“ muss die Drehwerksbremse zwingend einfallen. Geschieht dies nicht, kann bei Betätigung des „Not-Aus“ der Krandurch Wind in das Lichtraumprofil oder den Schutzabstand von unterSpannung stehenden Oberleitungs-anlagen abgetrieben werden, und eskommt zu einer zusätzlichen Gefähr-dung.

• Herstellung der „Bahnerdung“ desKrans vor Inbetriebnahme in Absprachemit dem Bahninfrastrukturbetreiber.

2. Anforderungen an die durch den Unter-nehmer einzusetzenden Materialien

• Ggf. max. Abmessungen der Mate-rialien, die durch den Unternehmer eingesetzt werden dürfen, festlegen,um die Baustelle bedienen und die Auflagen der „Situation II“ einhalten zu können.

3. Anforderungen an die Baustellen-planung durch den Unternehmer

• Erstellung eines Baustelleneinrich-tungsplans, in dem die gefordertenAuflagen eindeutig dargestellt sind.

• Fortschreiben des „SicherheitsplansKran“ mit den notwendigen Angabendes Unternehmers.

Situation III: Schutz durch Abdeckung/Schutzwand

1. Angaben zur Bauausführung des Bauvorhabens

• Lastannahmen, unter der die Schutzwand dimensioniert wurde (max. Abmessungen der Lasten,max. Gewicht der Lasten (Anpralllast)

2. Angaben zur Schutzwand• Bauliche Durchbildung

der Schutzwand• Erdungsmaßnahmen

an der Schutzwand• Zeitlicher Ablauf der Errichtung und

Rückbau der Schutzmaßnahmen• Schutzmaßnahmen bei Errichtung

und Beseitigung der Schutzwand (Sperrung der Gleise, Ausschalten und Bahnerden der Oberleitungs-anlagen, Zeitfenster)

Situation IV: Gleissperrung/Ausschaltung und BahnerdungKann oder soll das Bauvorhaben nur unterSperrung des Gleises und ggf. – soweit vor-handen – unter Ausschaltung und Bahn-erdung der Oberleitungsanlage durchge-führt werden, so sind dem Unternehmerdie Zeiten der Schutzmaßnahme mitzu-teilen und entsprechend dem Bauwerk zubemessen. Der Ablauf ist in der Ausschrei-bung festzulegen.

Mindestanforderungen an den KranaufstellerDie Aufstellung des Krans an sich ist – wieoben angesprochen – ein separat zubetrachtender Arbeitsschritt in Bezug aufdie Sicherheit. Die Maßnahmen sind des-halb auf ihre Wirksamkeit hin für diesenArbeitsschritt zu überprüfen und ggf. wei-tere festzulegen.

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Situation I: Sicherheit durch Abstand• Die Abstände und ggf. Einschränkun-

gen des Planers/des Bauherrn müssenauch bei der Aufstellung des Krans eingehalten werden. (Dabei ist auchdas unbeabsichtigte Hineingeraten in das LRP/den Schutzabstand zuberücksichtigen.)

• Der Kranstandort muss mit den Vorgaben des Planers/des Bauherrnübereinstimmen.

Situation II: geeignete Arbeitsbereichs-begrenzung (ABB)

1. Anforderungen an den aufzustellenden Kran

• Die im aufzustellenden Kran vorhandene ABB muss die Mindest-anforderungen an die ABB erfüllen(Anforderungen an ABB siehe unten).

• Die ABB ist entsprechend den Vorgabenauf dem „Sicherheitsplan Kran“ einzu-stellen.

• Die Verringerung der Krangeschwindig-keit bei Annäherung an die Arbeits-bereichsgrenze muss vorgesehen undaktiv sein.

• Müssen zur Einstellung der ABB zusätzliche Sicherungs-/Sicherheits-maßnahmen vorgesehen werden, wie z.B. Gleissperrung und/oder Ausschaltung und Bahnerdung derOberleitungsanlage, weil die Abständenicht eingehalten werden können, sind diese zu beantragen und vor Einstellung umzusetzen.

• Der Kran muss die unter „Anforderun-gen an die Ausschreibung – Situation II:1. Anforderungen an den Kran“geforderten Mindestanforderungensowie ggf. weitere, durch den Bauherrnauferlegte Auflagen erfüllen.

• Anordnung eines Windmessers an entsprechender aussagekräftiger Stelle (Auslegerspitze, Turmspitze) und eine für den Kranführer jederzeiteinsehbare Anzeige der Wind-geschwindigkeit.

2. Anforderungen an die Kranaufstellung• Handelt es sich um einen Schnellauf-

baukran, ist zu prüfen, ob die Abständegegenüber dem Lichtraumprofilund/oder spannungsführenden Teilenvon Oberleitungsanlagen auch beimAufbau eingehalten werden können.Wenn nicht, sind separate Sicherungs-/Sicherheitsmaßnahmen wie Gleis-sperrung und/oder Ausschaltung undBahnerdung der Oberleitungsanlagenfür den Aufbau vorzusehen.

• Ist bei der Kranaufstellung ein Fahr-zeugkran erforderlich, so sind für diesen die gleichen Überprüfungen und auch z.B. Größenbegrenzungen wie für den Turmdrehkran vorzusehen,wie oben bereits beschrieben.

Situation III: SchutzwandEs sind folgende Fragen vor der Aufstel-lung zu klären:• Kann die vorhandene Schutzwand

auch als Schutzmaßnahme für die Aufstellung des Krans angesehen werden?

• Reicht die Dimensionierung der Schutz-wand auch für die Kranaufstellung aus(Höhe, Länge, statische Anforderungenbzgl. Anpralllast usw.)?

Können diese Forderungen nicht eingehal-ten werden, sind zusätzliche Maßnahmenvorzusehen.

Situation IV:Gleissperrung/AusschaltungEs sind folgende Fragen vor der Aufstel-lung zu klären:• Ist die Schutzmaßnahme auch

für die Aufstellung des Krans wirksam?• Reicht die Schutzmaßnahme auch

für die Aufstellung des Krans aus?Können diese Forderungen nicht eingehal-ten werden, sind zusätzliche Maßnahmenvorzusehen.

Mindestanforderungen an Kranprüfer/-prüfungenPrüfungen von Kranen müssen nach jederAufstellung oder Veränderung wie auchbei Änderungen an den Einstellungen derABB vor Beginn der Arbeiten vorgenom-men werden. Dabei sind die Prüfungen anKranen bei der „Situation II: Sicherheitdurch Abstand/ABB“ durch einen ermäch-tigten Sachverständigen durchzuführen.Grund hierfür ist die Gefahrenlage imZusammenhang mit dem Ausmaß derAuswirkungen beim Versagen oder bei fal-scher Einstellung der ABB. Dabei ist esdem Infrastrukturbetreiber überlassen,weitere Auflagen an den Prüfer bzw. diePrüfung zu fordern.Der Infrastrukturbetreiber ist über dieAbnahme in Kenntnis zu setzen und einzu-laden.Der „Sicherheitsplan Kran“ ist mit folgen-den Unterlagen Grundlage zur Kranprü-fung:• Bestätigung des Kranaufstellers

über die Erfüllung der Anforderungenan die geeignete ABB.

• Bestätigung des Kranaufstellers überdie gem. „Sicherheitsplan Kran“ durch-geführten Einstellungen.

• Betriebsanweisung „Kranbetrieb“ desKranbetreibers mit Angaben über diemax. zulässige Windgeschwindigkeit,bis zu der gearbeitet werden darf, undmax. Lastabmessungen.

Im Rahmen der Prüfung – unabhängigdavon, wer die Prüfung durchführt – sindfolgende Punkte nachzuweisen:

• Die im „Sicherheitsplan Kran“ geforderten Auflagen.

• Die nach dem „Sicherheitsplan Kran“einzustellende Grenze ist mehrmalsaus verschiedenen Richtungen an verschiedenen Punkten anzufahren. Die Vorabschaltung und Abschaltungist zu überprüfen (Überprüfung, ob sichdie ABB beim Betrieb verstellt). Liegendie Grenzen sehr dicht am Lichtraum-profil bzw. am Schutzabstand und kann nicht sichergestellt werden, dassdas Lichtraumprofil bzw. der Schutz-abstand bei falsch eingestellter ABBerreicht wird, sind bei der Prüfung dieentsprechenden Gleise vorher zu sper-ren und/oder die Oberleitungsanlageauszuschalten und bahnzuerden.

• Das Lichtraumprofil der Bahn bzw. derSchutzabstand darf nicht als Abschalt-grenze der ABB angenommen werden:Neben dem Ausschwingen der Last istein realistischer Nachlauf vorzusehen.

• Muss die Bahn mit der Katze über-fahren werden, ist zusätzlich zu prüfen,ob die Katze während der Überfahrtabgelassen werden kann. Dies darfnicht möglich sein. Während dieser Prüfung sind die Gleise der Bahn zwingend zu sperren, und die Ober-leitungsanlage ist auszuschalten undbahnzuerden.

Die Abnahmeergebnisse sind zusätzlichzum Abnahmeprotokoll im „Sicherheits-plan Kran“ zu dokumentieren und beimKran aufzubewahren. Dem Eisenbahn-/Straßenbahninfrastrukturbetreiber ist einExemplar zur Verfügung zu stellen.

Mindestanforderungen an den Betrieb des Krans/KranbetreiberDer Kranbetreiber – allgemein der bauaus-führende Unternehmer – hat im Rahmender Arbeitsvorbereitung die Vorgaben desBauherrn/Planers zu Kranstandort, max.Abmessungen der Last und ggf. Einschrän-kungen der Krangröße umzusetzen undmit den eigenen einzusetzenden Mate-rialien und Betriebsmitteln zu ergänzen.

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Krantechnik / Arbeitsschutz BauPortal 8/201838

Diese Angaben werden im „Sicherheits-plan Kran“ ergänzt und bilden die Grund-lage für die durch den Kranbetreiber zuerstellende „Betriebsanweisung Kran“.Insbesondere bei den Situationen I und II,teilweise auch III, reichen die technischenMaßnahmen u.U. nicht aus, um einensicheren Betrieb unter Berücksichtigungdes unbeabsichtigten Fehlverhaltenssicher zustellen. So kann z.B. der Kranführerbei richtig geplanter, eingestellter undabgenommener ABB (Situation II) beigleichzeitiger Längenbegrenzung desMaterials durch das Anschlagen von unzu-länglich langen Teilen eine gefährlicheSituation mit weitreichenden, gravieren-den Folgen verursachen. Dieses „Delta“ inder Reichweite kann nur durch organisa-torische (Betriebsanweisung) und persön-liche (Qualifikation Kranführer, Unter-weisung Kranführer) Maßnahmen ausge-glichen werden.Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilunghat der Unternehmer deshalb Folgendesverbindlich festzulegen:• Abmessungen der zu transportieren-

den Last, auch der selbst beigestelltenMaterialien wie z.B. Schalung unterBerücksichtigung der Vorgaben desBauherrn/des Planers.

• Festlegung des Sicherheitsabstandesdurch Wind und Kinematik. Dabei istzu beachten:– längste anzunehmende Seillänge,– Höhe des Krans,– Fläche und Länge des größten/

längsten zu transportierenden Gutes,– Angabe, bis zu welcher Wind-

geschwindigkeit der Kranbetriebzugelassen ist,

– Umfang und Häufigkeit der laufenden Prüfungen.

Um den Schutzabstand abschätzen zu können, kann als Minimalwert derAnsatz gem. Situation I/II/IV ange-nommen werden. Dieser Ansatz hatsich in der Praxis bewährt und ist in der Konstruktion von Kranen begründet. Ein Betrieb über Wind-stärke 4 Bft (5 bis < 8 m/s bzw. 20 bis 28 km/h) muss separat be-gründet und nachgewiesen werden; der Ansatz der Situationen I/II/IV gilt hier nicht mehr. Die festgelegtemaximale Windgeschwindigkeit für den sicheren Lasttransport/Lasthandhabung ist im Rahmen derGefährdungsbeurteilung zu über-prüfen und festzulegen.

• Festlegung der Qualifikation des Kran-führers. Angesichts der oben beschrie-benen Gefährdungen und der Tragweitevon Verhalten und Entscheidungen des Kranführers kann ein Verzichtmindestens auf eine nachweislicheQualifikation entsprechend DGUVGrundsatz 309-003 des Kranführersnicht begründet werden. Entspre-chende Nachweise sowie die schrift-liche Beauftragung sind auf der Baustelle bereitzuhalten.

Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungmuss vor Ort eine BetriebsanweisungKran betrieb vorliegen, in der alle maßgeb-lichen Bedingungen, Einschränkungen undzu beachtenden Punkte vermerkt sind wiemax. Lastabmessungen, max. Windstärkeund sonstige Hinweise. Die Betriebsan-weisung ist vom Unternehmer/Bauleiterdurch Unterschrift in Kraft zu setzen unddurch den Aufsichtsführenden und die

Kranführer jeweils durch Unterschrift zubestätigen.

Die einzusetzenden Kranführer sind allenachweislich durch den Unternehmer/Bauleiter in die Bedingungen der Baustelleeinzuweisen. Andere Beschäftigte dürfenden Kran nicht bedienen. Dies ist durchFestlegung eines sog. „Schlüsselregimes“sicherzustellen.

Der „Sicherheitsplan Kran“ sowie dieBetriebsanweisung müssen zur Kranauf-stellung und -prüfung vorliegen und sindnur mit den Bestätigungen des Kranauf-stellers und -prüfers gültig.

In Feierabendstellung kann der Kran –wenn von anderen Beteiligten wie demInfrastrukturbetreiber der Bahn nichtsanderes gefordert oder andere Gründedem entgegenstehen – bei ganz hoch-gezogener Katze ohne Last und Anschlag-mittel windfrei gestellt werden. Ist diesnicht gegeben, ist der Kran nach Herstel-lerangaben abzuspannen.

Die vorgesehenen speziellen Sicherungs-/Sicherheitsmaßnahmen beim Betrieb vonKranen neben der Bahn sind regelmäßigdurch den Kranbetreiber (Unternehmeroder schriftlich benannte befähigte Per-son) zu überprüfen. Die Häufigkeit undden genauen Umfang hat der Unter-nehmer in der Gefährdungsbeurteilungfestzulegen, sollte jedoch mindestenswöchentlich durchgeführt werden. Dabeisind mindestens die Einhaltung und Wirk-samkeit der vorgesehenen speziellenSicherheitsmaßnahmen (bei der ABB: Ein-haltung von Schutzabstand beim Trans-portieren von Material, Einstellung derGrenzlinie) sowie die Richtigkeit desSicherheitsabstandes S (Abmessungen der zu transportierenden Lasten) und dieWirksamkeit Wind zu überprüfen. DasErgebnis ist zu dokumentieren und beimKran zu hinterlegen. Diese Prüfung ent-spricht der Wirkungskontrolle nachArbSchG und entbindet den Kranführernicht von seiner arbeitstäglichen Funk-tionsprüfung.

Die Forderung nach einer Kranverein-barung zwischen Kranbetreiber und Infra-strukturbetreiber der Bahn bleibt davonunberü�hrt und ist nach den Vorgaben desInfrastrukturbetreibers abzuschließen.

Infrastrukturunternehmer(Eisenbahn/Straßenbahn)Der Infrastrukturunternehmer muss imRahmen der Kranvereinbarung vom aus-führenden Unternehmer und ggf. im Rah-men der Planung vom Bauherrn/Planerangesprochen werden. Nach Vorliegen derBaustellendaten und geplanten Siche-

Abb. 4: Krane im Bereich von Gleisen: Sicherheitsmaßnahmen erforderlich (Quelle: BG BAU/Hauff)

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BauPortal 8/2018 Krantechnik / Arbeitsschutz 39

rungsmaßnahmen formuliert er im Rah-men einer eigenen Gefährdungsbeurtei-lung unter Berücksichtigung der vor Ortvorhandenen betrieblichen Verhältnisseweitere Forderungen, die ggf. über die o.g.und die gesetzlichen hinausgehen. Vorallem ist der Schutzabstand zu konkreti-sieren, der bei der Ermittlung der Grenz-linie/Haltegrenze maßgeblich ist. Weitermüssen Angaben zur Bahnerdung ge -macht werden (Anschlagpunkt, Abmes-sungen Erdungsleitung, Durchführungund begleitende Sicherungsmaßnahmenbei der Durchführung der Bahnerdung).Der Infrastrukturunternehmer der Bahnwird über die Prüfung des Krans und denSicherheitsplan Kran in Kenntnis gesetztund hat dort die Möglichkeit, seine Forde-rungen zusätzlich zu überprüfen und ggf.weitere Forderungen aufzustellen.

Hinweise zu weiteren Unter-lagen und zum DownloadFolgende Unterlagen können auf derHomepage des Fachbereiches Bauwesen,Sachgebiet Arbeiten und Sicherungsmaß-nahmen im Bereich von Gleisen unter demStichwort „Krane neben dem Gleis“ her-untergeladen werden:• Sicherheitsplan Kran neben Gleis• Gegenü�berstellung der

Aufstellsituationen• Anforderungen an Kranaufstellung

(Aufstellung nach Situation)www.dguv.de/fb-bauwesen/sachgebiete/gleisbauarbeiten/publikationen_gleisbau/index.jsp

Mindestanforderungen an eine geeignete Arbeits-bereichsbegrenzung beim Ein-satz im Bereich von Bahnen bei der Sicherheitsmaßnahme„Schutz durch Abstand“Wird der „Schutz durch Abstand“ als Siche-rungs-/Sicherheitsmaßnahme gegen dasHineinschwenken von Kranen in das Licht-raumprofil von Bahnen oder den Schutz-abstand von unter Spannung stehendenTeilen der Oberleitungsanlage angewen-det, ist dieser Abstand nach § 7 DGUV Vor-schrift 3/4 „sicherzustellen“. Dabei sindzum einen der Stand der Technik, zumanderen die Maßnahmenhierarchie nachArbSchG sowie auch die Auswirkungenvon unbeabsichtigtem Handeln zu berück-sichtigen. Unbeabsichtigtes Handeln lässtsich nicht wirkungsvoll mit hinweisenderSicherheitstechnik wie z.B. Einweisungenoder Markierungen verhindern.

Durch den Einsatz einer geeignetenArbeitsbereichsbegrenzung (ABB) wirdtechnisch sichergestellt, dass ein Hinein-schwenken mit Last oder mit der Last-aufnahmeeinrichtung, auch unbeabsich-tigt, in einen zuvor definierten „gesperr-ten Raum“ (i.A. mindestens das LRP/derSchutzabstand) entlang einer Haltegrenze(Linie, entlang die Abschaltung durch dieABB wirksam wird) sicher verhindert wird.ABBs sind Sicherheitsbauteile gem. § 2 Nr. 4 9. ProdSV und müssen mindestensden einschlägigen Normen zur Maschi-nenverordnung mit den unten aufgeführ-ten Merkmalen entsprechen. Sie werdenbeschrieben in der prEN 17076, die Anfor-derungen an die funktionale Sicherheitder Steuerung in der DIN EN ISO 13849-1.Mechanische Anschläge, die die Schwenk-bewegung oder Katzbewegung begrenzensollen, oder Abschaltungen, die lediglichdie Schwenkbewegung des Krans abschal-ten, sind als Arbeitsbereichsbegrenzungim Bereich von Bahnen nicht ausreichendund deshalb ungeeignet. Diese Maßnah-men erfüllen nicht die hier notwendigenAnforderungen an die funktionale Sicher-heit.

Bei einem Ausfall oder Fehler der ABBbeim Einsatz neben Bahnen zur Sicherstel-lung des Abstands sind irreversible körper-liche Schäden bis hin zum Tod zu erwar-ten. Die Kombination aus der Häufigkeitder Ansteuerung und der fehlenden Mög-lichkeit, sich im Fehlerfall aus der Gefah-renzone zu entfernen, hat Folgen für diefunktionalen sicherheitstechnischen An -forderungen an die ABB. Diese könnendeshalb auch bei konservativem Ansatznicht unter Performance Level (PL) d nachDIN EN ISO 13849-1 in der aktuellen Fas-sung liegen. Dabei ist eine kontinuier-liche Fehlerüberwachung unumgänglich.Weiter müssen ausreichende Maßnah-men gegen Ausfälle infolge gemeinsamerUrsache angewandt werden. Diese Forde-rung deckt sich sowohl mit der prEN17076, die darauf hinweist, dass beim Ein-satz von ABBs im Bereich von Stromleitun-gen weitere Maßnahmen/Vorgaben gege-ben sein können, als auch mit dem Risiko-paragrafen in der DIN EN ISO 13849-1.

Wird eine ABB eingesetzt, die den o.g.Sicherheitsanforderungen nicht ent-spricht, muss dieses Delta an technischerSicherheit durch eine zusätzliche tech-nische Maßnahme wie eine Schutzwandausgeglichen werden, um den notwen-digen Stand der Technik bei der Verwen-dung zu erreichen.

Weiter müssen bei Annäherung an dieGrenze des Arbeitsbereiches die Verringe-rung der Kranbewegung und die völligeAbschaltung in einem ausreichenden

Abstand so angeordnet sein, dass min-destens die Bedingungen für das Aus-schwingen der Last unter Berücksichti-gung von Wind und Kinematik entspre-chend Situation II eingehalten werden.

Die ABB muss vom Hersteller für die Ein-satzbedingungen vorgesehen sein. Bei„zusammengesetzten Systemen“ (Kranund ABB nicht vom gleichen Herstellerbzw. ABB nicht standardmäßig im Kranverbaut) ist der Kranaufsteller derjenige,der das gesamte System „dem Markt zurVerfügung stellt“. Der Verwender darf nurgeeignete Arbeitsmittel zur Verfügungstellen und ist damit in der Nachweis-pflicht, dass das eingesetzte System diebeschriebenen Anforderungen erfüllt.

Die ABB muss manipulationssicher sein.Dies ist insbesondere bei einem „zusam-mengesetzten System“ zu beachten. Sostellt z.B. die Anordnung von Kontakt-gebern über Zahnrädern am Drehkranz,die von Hand weggebogen werden kön-nen, keine Manipulationssicherheit dar.Dies ist u.U. bei reinen Schwenkbegren-zungen der Fall. Auch darf die ABB nichtdurch den Kranführer deaktiviert werdenkönnen; das Außerkraftsetzen muss wirk-sam verhindert sein.

Wird der gesperrte Bereich dennocherreicht bzw. wird dennoch in diesenBereich eingefahren (z.B. aufgrund vonWindabtrieb), muss die Möglichkeit beste-hen, diesen in Richtung freigegebenenÜberschwenkbereich/Arbeitsbereich wie-der zu verlassen, ohne die ABB außerBetrieb nehmen zu müssen.

Das Ansprechen der Sicherheitseinrich-tung ABB bzw. das Schwenken in dengesperrten Bereich muss dokumentiert(Datenlogger) und über die Dauer der Bau-stelle aufbewahrt/gespeichert werden. Ein Auslesen der Daten muss ermöglichtwerden.

Autoren: Ingo Härms, Eisenbahn-Bundesamt, Referat 33 – GA 3340 Grundsätze Technische ArbeitsschutzaufsichtAnlagen und BaustellenDipl.-Ing. Karlheinz Heidemann, DB Netz AG ZentraleAbteilung: LST und ElektrotechnikI.NPS 342oberste Verantwortliche Elektrofachkraft (oVEF)der DB Netz AGDipl.-Ing. Andreas Sommer, Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH, EisenbahnbetriebsleiterDipl.-Ing. (FH) Joachim Schulze, DGUV Fachbereich Bauwesen, Sachgebiet HochbauDipl.-Ing. (FH) Christoph Hauff, DGUV Fachbereich Bauwesen, Sachgebiet Arbeiten und Sicherungsmaßnahmen im Bereich von Gleisen

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Prüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV Test BauPortal 8/201856

Bauarbeiten und Gerüste

STIEF Daylight GmbH33818 LeopoldshöheDunkelklappe für LichtkuppelnStief Daylight system 6

Durchsturzsicherung für LichtkuppelnStief Daylight System 4

E.M.B. roda Montage&Service GmbH64546 Mörfelden-WalldorfDurchsturzsicherung für LichtbänderPSP 30 an Essmann Lichtbänder

Lamilux95111 RehauLichtkuppel DurchsturzschutzverglasungSandwich/Stahl F100

DurchsturzsicherungLamilux Safety Stripes Lichtband B

Von der Prüf- und Zertifizierungsstelle wurden folgende Maschinen bzw. Gerätehinsichtlich der Ar beits-sicher heit geprüft und auf Grundlage berufs-genossenschaftlicherGrundsätze zertifiziert.

Von der Prüf- und Zertifizierungsstelle wurden folgendeMaschinen hinsichtlich der Ar beits sicher heitgeprüft und auf Grundlage der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. des ProdSG zertifiziert.

Datenbank für geprüfte Produkte:www.dguv.de/dguv-test/produkte

Erdbaumaschinen

Franki Grundbau GmbH & Co KG21220 SeevetalFranki Ramme 300

Liebherr-France SAS68005 Colmar Cedex / FRANKREICHHydraulikbagger R 926 Compact, Typ: 1565

Erdbaumaschinen

Kramer-Werke GmbH88630 PfullendorfSicherheitsbauteil FOPS, Kat. IISchutzgitter auf Kabine, Bauteil-Nr.: Schutzgitter: 1000383408,Kabine: 1000380815, 1000385276, Sicherheitsbauteil für Kramer Radlader Typ 352, Varianten/Ausführungen: 351-15,351-16, 351-17, 352-13, 352-14, 352-15

Sicherheitsbauteil FOPS, Kat. IISchutzgitter auf Kabine, Bauteil-Nr.: Schutzgitter: 1000382769,Kabine: 1000380819, Sicherheitsbauteil für Kramer Radlader Typ 352, Varianten/Ausführungen: 351-15,351-16, 351-17, 352-13, 352-14, 352-15

Sicherheitsbauteil FOPS, Kat. IIKabine/Canopy, Bauteil-Nr: 1000390813,1000390814, 1000390815, Sicherheits-bauteil für Kramer Telespolader Typ 418,Varianten/Ausführungen: 418-02, 418-12

Sicherheitsbauteil ROPSKabine/Canopy, Bauteil-Nr: 1000390813,1000390814, 1000390815, Sicherheits-bauteil für Kramer Telespolader Typ 418,Varianten/Ausführungen: 418-02, 418-12

Wacker Neuson Linz GmbH4063 Hörsching / ÖSTERREICHSicherheitsbauteil Front Guard Level ISchutzgitter an Kabine LK210, Bauteil-Nr.: Schutzgitter: 1000370336,Kabine: 1000367528, Sicherheitsbauteil für Wacker NeusonKompaktbagger E16-01, E16-02

Von der Prüf- und Zertifizierungsstelle wurden folgende Maschinen bzw. Sicherheitsbauteile gemäß Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geprüft und zertifiziert.

Fachbereich BauwesenPrüf- und Zertifizierungsstelle im DGUV TestEuropäisch notifizierte Stelle, Kenn-Nummer 0515Zertifizierung von Maschinen, Geräten und Sicherheitsbauteilen sowie QM-Systemen

Hydraulikbagger R 936 Compact

Liebherr-Hydraulikbagger GmbH88457 KirchdorfHydraulikbagger A 916 Litronic, Typ: 1183Hydraulikbagger A 914 Litronic, Typ: 1182Hydraulikbagger A 924 Rail Litronic, Typ: 1191

Takeuchi France SAS95310 Saint-Quen-l‘Aumône /FRANKREICHHydraulikbagger TB 2150 R, Baureihen: 5148 und 5149

Sicherheitsbauteil TOP Guard Level IKabine/Canopy LK210, Bauteil-Nr.: Wacker Neuson Nr. 1000367528, Sicherheitsbauteil für Wacker NeusonKompaktbagger E16-01, E16-02

Sicherheitsbauteil TOPSKabine/Canopy LK210, Bauteil-Nr.:Wacker Neuson Nr. 1000367528, Sicherheitsbauteil für Wacker NeusonKompaktbagger E16-01, E16-02

Sicherheitsbauteil ROPSKabine/Canopy LK210, Bauteil-Nr.:Wacker Neuson Nr. 1000367528, Sicherheitsbauteil für Wacker NeusonKompaktbagger E16-01, E16-02

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Page 27: Arbeitssicherheit im Ulmenstollenvortrieb - BG Bau · 2018-12-13 · ISSN 1866-0207 6693 Dezember 2018 8 Schalungs- und Gerüstbautechnik – Verwendung älterer Gerüstsysteme Krantechnik

BauPortal 8/2018 Veranstaltungen 57

� Seminare zum LeitungstiefbauDie Gütegemeinschaft Leitungstiefbau e.V. lädt zu verschiedenen Seminaren ein, die sich mit demLeitungstiefbau, seinen Baustellen und deren Aus-wirkungen befasst.

9.1.2019 in das Ordnungsamt Frankfurt/Main: „Eigenüberwachung nach RAL-GZ 962“ sowie„Wiederherstellungsarbeiten nach Aufbrüchen(Asphalteinbau, Pflaster, Plattenbeläge)“

23.1.2019 in das Westnetz in Dortmund: „Kabellege- bzw. –zugtechnik“ sowie „Überblick Normung im Leitungstiefbau“.

30.1.2019 in die Stadtwerke Osnabrück: „LWL-Legetechnik“, „Kabellege- bzw. Zugtechnik“sowie „Überblick Normung im Leitungstiefbau“,„Grundlagen der HDD-Bohrung“.

6.2.2019 in das Haus der Bauindustrie, Berlin: „Eigenüberwachung nach RAL-GZ 962“, „Neues Urteil des BGH zur Anreizregulierungs-verordnung (ARegV), Entgangenes Nutzungs-entgelt des Netzbetreibers aufgrund ARegV trägtder Tiefbauunternehmer“, sowie „Wiederherstel-lungsarbeiten nach Aufbrüchen (Asphalteinbau,Pflaster, Plattenbeläge)“

20.2.2019 in das Ausbildungszentrum der Bauindustrie in Essen: „Abfall – Boden – Altlasten / Gesetze“.

www.kabelleitungstiefbau.de

� Seminar BauvertragsrechtZusammen mit der Ingenieurkammer Bremen ver-anstaltet die Architektenkammer Bremen dasSeminar „Bauvertragsrecht – Reform 2018“ in Bremen am 10. Januar 2019. Das neue Bauver-tragsrecht ist nicht nur reformiert, sondern einertiefgreifenden strukturellen Änderung unterwor-fen worden. Mit diesem Seminar wird eine Einfüh-rung gewährt als auch rechtssichere Anwendungvermittelt.

www.fortbilder.de/veranstaltungen/detailseite/veranstaltung/3125-das-neue-bauvertragsrecht-reform-2018.html

� Straßenbauforum 2019Die Referenten der quick-mix-Gruppe erklären diegebundene Bauweise auf dem Straßenbauforum2019. Themen sind „Das neue Merkblatt MFPgebfür die gebundene Bauweise“, „Versickerungs-fähige Verkehrsflächen aus Beton“ und „Die neueATV DIN 18318“. Im Anschluss werden tubag-Objekte aus der Region vorgestellt. Termine sind:

6.2.2019 in Hannover, Hannover Congress Centrum

21.2.2019 in München, Eurostars Grand Central Hotel

26.2.2019 in Troisdorf, Stadthalle Troisdorf

5.3.2019 in Berlin, nh-Hotel Berlin Alexanderplatz

www.quick-mix-akademie.de/strassenbauforum

Seminar Gerüstbautechnik –� Sicherheit im GerüstbauAm 16. und 17. Januar 2019 findet im Maritim Airport Hotel in Hannover das Peri-Seminar überSicherheit in der Gerüstbautechnik statt. Schwer-punkte sind Gefährdungsbeurteilungen, Sicherheitund Baustellensicherungen. Zielgruppe sind Unter-nehmer, Führungskräfte, Bauleiter und Meister imGerüstbauhandwerk.

www.peri.de/informationsportal-news-medien/schulungen-seminare-trainings-weiterbildung-schalung-geruest.html

Fortbildungsprogramm für Architekten, Ingenieure, � Sachverständige

Über die Bauhausakademie Schloss Ettersburg fin-den zahlreiche Fachseminare statt. Beispielsweise:

15.1.2019: „Weiße Wannen“: Wasserundurch-lässige Bauwerke aus Beton – Alternative zu Bauwerksabdichtungen nach DIN 185333?

16.1.2019: VOB 2016 / Teil A – öffentliche Vergabe von Bauleistungen – national (I) – Vorbereitung des Vergabeverfahrens

17.1.2019: VOB 2016 / Teil A – öffentliche Vergabe von Bauleistungen – national (II) – Durchführung des Vergabeverfahrens

18.1.2019: Aktuelle Tendenzen und Normenentwicklung in der Geotechnik

24.1.2019: 14. Thüringer Brandschutz-Werkstatt

29.1.2019: Planungs- und Ausführungsdetailsim barrierefreien Bauen

www.bauhausakademie.de

� Seminar PhotovoltaikDie Akademie für Ingenieure veranstaltet am 21. Januar 2019 das Seminar „Photovoltaik –Stromlieferung und Eigenstromnutzung im Ein-und Mehrfamilienhaus“ in Wolpertshausen. The-men sind u.a. „Stromverbrauch im Mietsgebäude:Mieterstruktur und Lastprofile“, „Mess- und Zähler-technik“ u.a.

www.akademie-der-ingenieure.de/Veranstaltungen

Seminar Qualitätssicherung bei grabenlosen� Kanalsanierungsverfahren

Die grabenlose Kanalsanierung von Abwasser-kanälen und Bauwerken ist gegenüber der „offe-nen Bauweise“ oftmals die wirtschaftlichereLösung. Ziel der Veranstaltung ist, den Teilnehmerneinen Überblick über Qualitätssicherungsstan-dards bei den gängigsten grabenlosen Kanalsanie-rungsverfahren zu geben. Dieses Seminar richtetsich an Bauingenieure und Techniker aus kommu-nalen Tiefbauämtern, Wasserwirtschaftsämtern,Abwasserzweckverbänden, Umweltschutzbehör-den, Ingenieurbüros und Bauabteilungen der freienIndustrie. Die Technische Akademie Esslingen lädthierfür am 30.–31.1.2019 nach Ostfildern bei Stutt-gart.

www.tae.de

Veranstaltungen

Kolloquium� Erhaltung von BauwerkenDie Technische Akademie Esslingen veranstaltetam 22. und 23. Januar 2019 in Ostfildern bei Stutt-gart zum 6. Mal das Kolloquium „Erhaltung vonBauwerken“. Im Mittelpunkt steht der interdiszipli-näre Wissensaustausch auf dem Gebiet der Erhal-tung von Bauwerken. Es geht um die Erfahrungenbei der Umsetzung von Instandsetzungsmaßnah-men und die Entwicklung neuer Materialien undMethoden. Zahlreiche Praxisbeispiele werden vor-gestellt. Die Veranstaltung richtet sich an alle Inge-nieure und Architekten, die mit der Erhaltung undRevitalisierung von Bauwerken beschäftigt sind –sowohl als Planer als auch Ausführende bzw. Auf-traggeber.

www.tae.de

Kolloquium� Straßenbau in der PraxisAm 29. und 30. Januar 2019 veranstaltet die Tech-nische Akademie Esslingen in Ostfildern bei Stutt-gart zum ersten Mal das Kolloquium „Straßenbauin der Praxis“.  Im Mittelpunkt des Kolloquiumssteht der Erfahrungsaustausch von und mit Prak-tikern. Durch anwendungsorientierte Vorträge wirddie praktische Seite des Straßeninfrastrukturbausabgebildet. Das Programm entstand in Zusammen-arbeit mit der Bundesanstalt für Straßenwesen, der Bauwirtschaft Baden-Württemberg e.V. und derVereinigung der Straßen- und VerkehrsingenieureBaden-Württemberg. Parallel zu den 83 Vorträgenfindet eine begleitende Ausstellung statt.

www.tae.de

27. FachsymposiumBetoninstandhaltung� heute für die Zukunft

Die Landesgütegemeinschaft Instandsetzung vonBetonbauwerken NRW e.V. (LIB NRW) und die Bundesgütegemeinschaft Betonflächeninstandset-zung (BFI) laden zum 27. Fachsymposium Beton-instandhaltung am 5. Februar 2019 im Kongress-zentrum der Westfalenhallen Dortmund. Parallelzu den Vorträgen informiert eine Fachausstellungüber aktuelle Entwicklungen, Produkte und Dienst-leistungen rund um die Betoninstandsetzung. DieVeranstaltung richtet sich an Mitarbeiter ausöffentlichen Dienststellen, Baubetrieben, Immo-biliengesellschaften und Planungsbüros.

www.lib-nrw.de

� 26. Tagung RohrleitungsbauVom 22. bis 23. Januar 2019 veranstaltet dasBerufsförderungswerk des Rohrleitungsbauverban-des rbv GmbH im Steigenberger Hotel Am Kanzler-amt in Berlin die 26. Tagung Rohrleitungsbau. Ziel-gruppe sind Geschäftsführer, Verantwortungsträ-ger aus Tief- und Leitungsbauunternehmen sowieverantwortliche Fachleute im Sinne der Zertifizie-rungen im Leitungsbau, Netzdienstleistern in derneu orientierten Struktur der Energiewirtschaft.

www.brbv.de/schulungen.html

19 VeraBuch_08_18_BauPortal 27.11.18 15:53 Seite 1

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Buchbesprechungen BauPortal 8/201858

� Neuwieder BaustofftageDie Materialprüfungs- und Versuchsanstalt Neu-wied (MPVA) veranstaltet am Forschungsinstitutfür vulkanische Baustoffe GmbH in Neuwied dieBaustofftage. Die Themen der Seminare sind:

22.1.2019 „Gesteinskörnungen“

23.1.2019 „Betontechnologie“

24.1.2019 „Betonbaustellen der ÜK 2/3“

29.1.2019 „Fachforum: Sichere Bodenbeläge“

6.2.2019 „Fachforum: Nutzung und Erhalt von Bodenbelägen“

12.2.2019 „Bauen im Bestand“: Gemeinschaftsseminar mit der HWK Koblenz

13.2.2019 „Dichtflächen in WHG / AwSV Anlagen“: Gemeinschaftsseminar mit dem TÜV Rheinland

12.3.2019 „Pflasterdecken und Flächen-befestigungen in gebundener Bauweise“

13.3.2019 „Pflasterdecken und Flächen-befestigungen in ungebundener Bauweise“: Gemeinschaftsseminar mit dem SLG

www.mpva.de/seminare-infos.html

� Kalksandstein BauseminarIm Februar 2019 lädt die Kalksandsteinindustrie imNorden zu den Bauseminaren ein. Themen sind„Das neue BGB-Bauvertragsrecht“, „Neuerungen in Normen und Regelungen“, „WirtschaftlicherWohnungsbau“ und „BIM – Building InformationModeling“. Die Seminare finden statt:

19.2.2019 in Norderstedt

20.2.2019 in Bremen

26.2.2019 in Papenburg

27.2.2019 in Osnabrück

28.2.2019 in Hannover

www.kalksandstein.de

� VDBUM-SeminarDas 48. Großseminar des Verbandes der Bau-branche, Umwelt- und Maschinentechnik wird vom 19. bis 22. Februar 2019 im Sauerland Stern-Hotel in Willingen stattfinden. Aktuellste Infor-mationen aus der Baubranche werden in kom-primierter Form im „Winter-Treff in Willingen“ präsentiert. Das Seminar steht diesmal unter dem

Motto „Innovation durch Motivation“. Schwer-punktpartner sind in 2019 Zeppelin, Bauer Schro-benhausen, Total und Wolff Kran. Mehr als 90 Stände bietet die begleitende Ausstellung auf1.200 m2. Der VDBUM-Förderpreis wird 2019 imRahmen einer Abendveranstaltung zum siebtenMal verliehen.

www.vdbum.de

SeminarBauthermografie und� Wärmebrückenberechnung

Zusammen mit der Akademie der Ingenieure bietetdie bundesweite Interessenvertretung für Energie-berater Fortbildungen an. Die zweitägige Semi-narreihe „Bauthermografie und Wärmebrücken-berechnung: Yin und Yang?“ findet an mehrerenStand orten in Deutschland statt, darunter:

14.–15.2.2019 in Osnabrück

21.–22.3.2019 in Gießen

11.–12.4.2019 in Magdeburg

6.–7.5.2019 in Freiburg

3.–4.6.2019 in Hamburg

4.–5.7.2019 in Nürnberg

www.gih.de/kooperation-mit-akademie-der-ingenieure/

sind notwendig, um Beschäftigte vor Schadstoffen,Lärm oder zu großer körperlicher Belastung zuschützen? Auf Fragen wie diese gibt die Branchen-regel verständliche Antworten und praxisbezogeneHandlungsanweisungen. Verantwortliche erfahrendas Wichtigste zum Einsatz von Arbeitsmitteln undMaschinen oder zu verschiedenen Tätigkeiten desRohbaus wie z.B. Mauer- oder Zimmerarbeiten.Im Rohbau ist aufgrund der verschiedenen Ge-werke ein sehr umfangreiches Vorschriften- undRegelwerk aus unterschiedlichen Arbeitsbereichenund Quellen zu beachten. Die neue Branchenregelbündelt alle diese rechtlichen Vorgaben, potenziel-len Gefährdungen und Präventionsmaßnahmenübersichtlich in diesem Arbeitsschutzkompendium.Das erleichtert Verantwortlichen die praktischeUmsetzung oder die Delegation der Maßnahmenzu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Die Branchenregeln der DGUV sind ein neues Infor-mationsformat. Sie setzen kein eigenes Recht, son-dern fassen das vorhandene komplexe Arbeits-schutzrecht für die Unternehmen einer bestimm-ten Branche verständlich zusammen. Die über 100-seitige Branchenregel „Rohbau“ ist die erstePublikation dieser Art für das Bauwesen. Sie dientVerantwortlichen als praxisbezogenes Präventions-werkzeug: Symbole vereinfachen das Auffindenvon Informationen, konkrete Beispiele und Bilderveranschaulichen die Handlungsanweisungen.Checklisten, Prüfprotokolle und Hinweise auf wei-terführende Dokumente erleichtern die korrekteUmsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.Interessierte können die DGUV Regel 101-601„Branche Rohbau“ in der DGUV-Publikationsdaten-bank kostenfrei herunterladen oder dort als ge -drucktes Exemplar bestellen. Der Bezug der Infor-mationsschrift ist für die Mitgliedsunternehmender BG BAU im Beitrag inbegriffen.

Buchbesprechungen

Gabelstaplerfahrschule:� FlurförderzeugeBernd Zimmermann

2018, 560 Seiten, HardcoverISBN 978-3-930039-00-5€ 79,00

Resch-Verlag, Gräfelfing

Dieses bewährte Handbuch ist für jeden Betriebs-leiter, Einsatzleiter, Betriebsrat, Sicherheitsfach-kräfte und Betriebsplaner ein notwendiges Nach-schlagewerk, denn die Einsatzmöglichkeiten derFlurförderzeuge und damit auch zwangsläufig dieSicherheitsvorschriften und Bedienungsregeln, diebeachtet werden müssen, sind vielfältig. Für dieAusbilder stellt es somit die unverzichtbare Grund-lage für die vorgeschriebene Ausbildung des Be-dienungspersonals von Flurförderzeugen – insbe-sondere von Gabelstaplern – dar und ist auch fürdie jährlichen Unterweisungen äußerst hilfreich.

Es gibt ferner praxisnah und leicht verständlichdarüber Auskunft, was beim Kauf einer Maschine,bei der Gestaltung der Verkehrswege sowie bei denEinsatzanweisungen zu beachten ist.

Einige Bereiche werden verstärkt erläutert, so z.B.das Be- und Entladen und die damit verbundenenVerantwortlichkeiten. Dieses Thema ist gerade fürdie Bediener von Flurförderzeugen und die Verant-wortlichen – somit auch für die Ausbilder – vonerheblicher Bedeutung. Zudem beinhaltet dasWerk ein Kapitel, das sich speziell mit der Methodikund Didaktik für Ausbilder/Unterweiser und Füh-rungskräfte beschäftigt und diesem PersonenkreisGesichtspunkte des Lernens und Lehrens vor Augenführen soll. Es ist gleichzeitig auch das Ausbilder-handbuch zum „Lehrsystem für die Flurförderzeug-

führer-Ausbildung“. Auch die Testbogen für die Prü-fung sind darauf abgestimmt.

Hauptkapitel:• Rechtliche Grundlagen für die Ausführung

der Maschinen/Arbeitsmittel, Auswahl desFahrpersonals und den Einsatz von Flurförderzeugen

• Physikalische Grundlagen – Charakteristik von Flurförderzeugen

• Ausführungen von Flurförderzeugen, Anbau-geräten, Sonderbauarten, Instandhaltung undPrüfung aus sicherheitstechnischer Sicht

• Einsatz von Flurförderzeugen• Prüfung, Erfolgskontrollen, Auswertung

von Schulungen• Methodik – Didaktik

DGUV Regel 101-601� Branche „Rohbau“Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)Februar 2017Mit der neuen Branchenregel 101-601 „Rohbau“der DGUV, Spitzenverband der Berufsgenossen-schaften und Unfallkassen, erhalten Verantwort-liche einen umfassenden Überblick über die wich-tigsten Arbeitsschutzbestimmungen. Zudem wer-den mögliche Gefährdungen und entsprechendeMaßnahmen zur Prävention für Arbeiten im Roh-bau aufgezeigt. Wer ist für Sicherheit und Gesundheit bei derArbeit verantwortlich, wenn mehrere Unterneh-men am Bau beteiligt sind? Was sind nebenAbstürzen die häufigsten Gefahren im Rohbau, undwie kann man sie vermeiden? Welche Maßnahmen

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Page 29: Arbeitssicherheit im Ulmenstollenvortrieb - BG Bau · 2018-12-13 · ISSN 1866-0207 6693 Dezember 2018 8 Schalungs- und Gerüstbautechnik – Verwendung älterer Gerüstsysteme Krantechnik

Buchbesprechungen BauPortal 8/201860

Heft 8 • 130. Jahrgang • Dezember 2018Herausgeber:Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)www.bgbau.dewww.BauPortal-digital.deISSN: 1866-0207Verantwortlich:Klaus-Richard Bergmann, Hauptgeschäftsführer(V.i.S.d.P.)Dipl.-Ing. Bernhard Arenz, Leiter Prävention der BG BAU(fachlich verantwortlich)Redaktion:Christiane Witek (Chefredaktion),Jessica Mena de Lipinski,Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin, Telefon (030) 857 81-690, -354,Fax 0800 6686 6883 8180,[email protected] mit Namen oder Initialen gezeichneten Beiträgeentsprechen nicht in jedem Fall der Meinung der BG BAU. Für sie trägt die BG BAU lediglich die allgemeine pressegesetzliche Verantwortung.Verlag:Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG,Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin,Telefon (030) 25 00 85-0, Fax (030) 25 00 85-305,[email protected], www.ESV.infoVertrieb:Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin,Telefon (030) 25 00 85-228, Fax (030) 25 00 85-275, [email protected]: Berliner Bank AG Kto.-Nr. 512 203 101 (BLZ 100 708 48)IBAN: DE 31 1007 0848 0512 2031 01BIC(SWIFT): DEUTDEDB110Bezugsbedingungen:Bezugsgebühren im Jahresabonnement€ 42,–/sfr 60,– für in Aus bildung be findliche Bezieher jährlich(gegen Vorlage einer Studien- bzw. Ausbildungs- bescheinigung)€ 21,20/sfr 24,–Einzelbezug je Heft€ 6,–/sfr 5,– ( jeweils einschl. 7 % MwSt, zzgl. Versand kosten). Die Bezugs gebühr wird jährlich im Voraus er hoben. Abbestellungen sind mit einer Frist von 2 Monatenzum 1.1. jeden Jahres möglich. Bei den Mitgliedsbetrieben der BG BAU ist der Bezugs preis im Mit glieds beitrag enthalten.Preise für gebundene Ausgaben früherer Jahrgängeauf Anfrage. Die Zeitschrift ist auch als eJournal erhältlich, weitere Informationen unter www.BauPortal-digital.deAnzeigen:Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin,Telefon (030) 25 00 85-628/-626/-629, Fax (030) 25 00 85-630, [email protected]: Farsad ChireuginEs gilt Anzeigenpreisliste Nr. 53 vom 1. Januar 2018, die unter http://mediadaten.BauPortal-digital.de bereit steht oder auf Wunsch zugeschickt wird.Der Anzeigenteil ist außer Verantwortung derSchriftleitung.Gesamtherstellung:PC-Print GmbH, Balanstraße 73 / Haus 09, 81541 München

IVW-geprüfte Auflage

Impressum

� Taschenbuch Bau 20192019, 488 Seiten, 16,8 x 12 cm€ 13,45 (Staffelpreise bei Großbestellung)

Patzer Verlag, Berlin

Mit dem Taschenbuch Bau hat man „alles im Griff“:Ein übersichtliches Kalendarium mit viel Platz fürTermine und Notizen sowie ein zuverlässiges Nach-schlagewerk bei fachtechnischen und -juristischenFragen. Im handlichen Format ist es stets griff-bereit – im Büro und auf den Baustellen. Mit dempraktischen Kunststoffeinband ist das TBB einunentbehrlicher und hilfreicher Begleiter bei dertäglichen Arbeit.

Aus dem fachtechnischen Teil: Größen, Zeichen undEinheiten im Bauwesen – Mathematik – Beton-und Stahlbetonbau – Betonstahl – Betonstahl-tabellen – Bemessungstabellen – Mauerwerksbau– Baugruben und Gräben – Maßordnung und Maß-toleranzen – Rund ums Haus.

Aus dem juristischen Teil: Die VOB – Das BGB-Werk-vertragsrecht, Werkvertrag – Honorarordnung fürArchitekten und Ingenieure (HOAI) – Verordnungüber die Pflichten der Makler, Darlehens- und An-lagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer – weitere Informationen und berufswichtige Adres-sen.

Im Anhang hilft ein spezielles Leistungs- und Lie-ferverzeichnis bei der Suche nach Herstellern undLieferanten.

Ab 10 Exemplaren ist ein individueller Firmen-eindruck auf der Titelseite möglich. Damit ist dasTBB auch ein ideales Geschenk für Mitarbeiter undGeschäftsfreunde.

Schäden anFlächenbefestigungen� aus Betonpflaster II

Frostschäden, gebundene Bauweise, oberflächenvergütete Produkte

Karl-Uwe Voß

2018, 208 Seiten, HardcoverISBN 978-3-7388-0170-5Buch oder E-Book: € 49,00

Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart

In seinem zweiten Buch über Flächenbefesti-gungen aus Betonsteinen und -platten vermit-telt der Autor die Fachkenntnisse für die sach-verständige Bewertung von Pflasterflächen mitbesonderen Schadensrisiken. Hierzu zählen Pflas-terdecken, die häufigen Frost- oder Frost-Tau-Wech-selangriffen ausgesetzt sind und deshalb beson-ders komplexe Verwitterungsschäden aufweisenkönnen.

Pflasterdecken in gebundener Bauweise stellenhohe Anforderungen an Planung und Herstellung,um Rissschäden und hohe Mangelbeseitigungs-kosten zu vermeiden. Dieser Sonderbauweise istdeshalb ein eigener Schwerpunkt gewidmet.

Spezielle Kenntnisse erfordert auch die Bewertungvon Reklamationen an Flächen aus oberflächen-vergüteten Betonwaren. Die Eigenschaften der ver-schiedenen Vergütungssysteme, ihre Applikations-technik und die Wechselwirkungen zwischen denBetonen und den Vergütungssystemen spielen beider Entstehung von Schäden eine ebenso wichtigeRolle wie die Verlegung, Reinigung und Pflege die-ser Flächen.

Dieses Buch vermittelt fundiert und dennoch praxisnah Vorgehensweisen, mit denen Schadens-ursachen an diesen Flächen sicher bestimmt undVerantwortlichkeiten eindeutig nachgewiesen werden können. Zusammenfassende Bewer-tungshilfen und übersichtliche Checklisten zurReklamationsbearbeitung machen es für Sach-verständige ebenso nützlich wie für Ausführende,Planer und Eigentümer hochwertiger Pflaster-decken.

� Begegnungsraum StrasseStädtebauliche Überlegungen zum öffentlichen Raum

Claude Schelling

2018, 200 Seiten, HardcoverISBN 978-3-7281-3899-6Buch: € 46,00; E-Book: € 33,99

vdf Hochschulverlag, Zürich

Autos und Straßen gehören zu unserer Gesell-schaft. Das lässt sich nicht wegdiskutieren, aberdeswegen brauchen wir dem Verkehr nicht allesunterzuordnen. Der Teufelskreis von Wohnraum-verlust im Zentrum und Wachstum an der Peripherie, von Mehrverkehr und zusätzlichen Stra-ßen, das explosive Wachstum der Städte, der krank-machende Verkehrslärm – all diese Dinge unter-liegen keinem unabänderlichen Naturgesetz. Wirhaben sie geschaffen und wir können etwas da-gegen tun.

Dieses Buch (mit vielen Beispielen aus der RegionZürich) zeigt, wie Verkehr und verdichteter Lebens-raum mit hoher Lebensqualität problemlos neben-einander – bzw. an sinnvollen Orten auch über-einander – bestehen können. Zu diesem Zweck sollder Straßenraum neu definiert werden.

Beispielhafte Projekte und Projektideen, bei denendie mehrgeschossige Erschließung sowie die Über-bauung von Autobahnen im Vordergrund stehen,illustrieren, wie der Straßenraum wieder großflä-chig zum Fußgängerraum und Außenwohnraumfür Anwohner werden kann und dadurch zu mehrLebensqualität beiträgt.

Am Schluss geht der Autor auf die in diesem Zu -sammenhang häufig vorgebrachten Widerstände,Fragen und Irrtümer ein und gibt Empfehlungenfür die Zukunft.

Zielpublikum: Fachleute und Entscheidungsträgerin Politik, Architektur und Planung, vom VerkehrBetroffene sowie an heutiger Umweltgestaltunginteressierte Personen.

Das neue� Mutterschutzrecht 2018Leitfaden für alle Arbeitsschutzakteure

Patrick Aligbe

2018, 143 Seiten, kartoniertISBN 978-3-503-18154-4Buch: € 29,90; E-Book: € 29,93

Erich Schmidt Verlag, Berlin

Kompakte vollständige Darstellung der arbeits-schutzbezogenen Themen des Mutterschutzgeset-zes. Das Special ermöglicht ein gezieltes Nach-schlagen der relevanten Themen (z.B. zum Verbotder Nachtarbeit und den Ausnahmen, Gefähr-dungsbeurteilung etc.). Verständliche Darstellungder für Arbeitsschutzakteure wesentlichen The-men.

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2.000 GERÜSTE AUFGEBAUT.2 KOLLEGEN STÜRZEN SEHEN.1 LEBEN.PASS DRAUF AUF .

ENRICO M., GERÜSTBAUERMeine Geschichte auf www.1leben.info

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