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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle Gewerke Baustein-Merkheft 2020

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Arbeitssicherheit undGesundheitsschutz für alle Gewerke

Baustein-Merkheft

2020

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Einzelbausteine können Sie im PDF-Format unter „www.bgbau.de/bausteine“ herunterladen.

Medien und Praxishilfen (Internet)

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Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.

Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht„trocken“. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. „Arbeitsschutz leben“ ist

schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in kurzen,knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet:

A. Allgemeinesumfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen.

B. Arbeitsmittel beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet werden.

C. Arbeitsverfahrenerläutert sichere Verfahrensweisen.

D. Gesundheitsschutz ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z. B. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für dasErstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum ThemaGesundheitsschutz vermittelt.

E. Persönliche Schutzausrüstungen beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen werden können.

F. Formulareenthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen.

G. Grundlagen der BGinformiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU.

H. Tabellenbeinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben undBaugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen fürAnschlagketten und Chemiefaserbänder.

Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich wissen möchte, findet dazu unter „Weitere Informationen“ entsprechende Angaben.

BAUSTEINESICHER ARBEITEN – GESUND BLEIBEN

Ihre

2 3

Überarbeitete Auflage 07/2019Abruf-Nr. 401

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Vorschriften- und Regelwerk

Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten.

DGUV VorschriftenVorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich.

DGUV RegelnBei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.

DGUV InformationenIn den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen,Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst.

Staatliche Gesetze und VerordnungenArbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zurVerbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit;Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten; Betriebssicherheitsverordnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichtenund Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für dieVerwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mitGefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

GleichwertigkeitsklauselDie in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln andererMitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

07/2019

Inhalt

Allgemeines

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

001

002

003

004

005

006

007

008

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes 11

13

15

17

19

21

23

25

Gefährdungsbeurteilungen

Koordination von beauftragten Fremdunternehmen und bei Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen

Organisation der Ersten Hilfe

RettungsgeräteRettungstransportmittel

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,Flucht- und Rettungsplan

Prüfungen von Arbeitsmitteln

Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

021 27Brandschutz

022 29Arbeitsräume

023 31Bildschirmarbeitsplätze

024 33Künstliche Beleuchtung auf Baustellen

025 35Sozialräume auf Baustellen

026 37Verkehrswege auf Baustellen

A

54

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76

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

029

030

041

062

067

070

WerkstattFahrzeuginstandhaltung 41

43

45

49

51

53

Lärm auf Baustellen und in Werkstätten/-hallen

GefahrstoffeKennzeichnung

042 47

Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

Kraftfahrzeugbetrieb

Ladungssicherung

071 Transport von Gefahrgütern in kleinen Mengen 55

57

Arbeitsmittel

Baustein-Nr. Baustein-Titel

202 Handwerkzeuge

B

59

Arbeitsverfahren

Baustein-Nr. Baustein-Titel

317 Mineralischer, quarzhaltiger Staub

61480 Arbeiten am Wasser

C

Gesundheitsschutz

Baustein-Nr. Baustein-Titel

500 Gefährdung durch Lärm 63

501 Gefährdung durch Vibration 65

502 Gefährdung durch Staub 67

503 Gefährdung durch Biostoffe 69

504 Gefährdung durch chemische Stoffe 71

505 Gefährdung durch UV-Strahlung, Hitze und Kälte 73

506 Gefährdung durch schwere körperliche Belastungen 75

507 Gefährdung durch körperliche Leistungsminderung 77

508 Gefährdung durch Stress 79

509 Gefährdung durch Fehlernährung 81

510 Gefährdung durch stoffgebundene Suchtmittel 83

511 Betriebliches Gesundheitsmanagement 85

512 Arbeitsbedingte Gesundheits gefahren 87

513 Arbeitsmedizinische Vorsorge 89

91514 Ergonomie

D028 39Fußböden

GefahrstoffeGrundanforderungen/Maßnahmen

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9

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

706 Checkliste für Nutzer von Gerüsten

121

123

8

PSA

Baustein-Nr. Baustein-Titel

600 Fußschutz 93

601 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz 95

602 KopfschutzIndustrieschutzhelme 97

603 AtemschutzFiltergeräte 99

604 Schutzhandschuhe 101

605 Hautschutz 103

606 Schutzkleidung 105

607 Augen- und Gesichtsschutz 107

608 Knieschutz 109

111609 Gehörschutz

E

Formulare

Baustein-Nr. Baustein-Titel

700 Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels 113

701 Beauftragung: Kranführer/in für ortsveränderliche Krane gemäß § 29 UVV „Krane“ (DGUV Vorschrift 52) 115

702 Beauftragung: Fahrer/in von Gabelstaplern im innerbetrieblichen Werkverkehr 117

119703 Beauftragung: Erd- und Straßenbaumaschinenführer/in

704 Bestellung von einer „zur Prüfung befähigten Person“

F

Grundlagen der BG

Baustein-Nr. Baustein-Titel

800 Die gesetzliche Unfallversicherung 125

801 Selbstverwaltung und Organisation der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft 127

802 Versicherungsschutz 129

803 Mitgliedschaft und Finanzierung 131

804 Rehabilitation – Rehabilitationsmaßnahmen und finanzielle Absicherung während der Rehabiliation 133

805 Renten – Pflegegeld – Beihilfen – Abfindungen 135

806 Arbeitssicherheit und GesundheitsschutzDie Prävention 137

807 ASD der BG BAU – Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischer Dienst der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft 139

808 Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 141

143809 Sicherheitsbeauftragte(Bestellung/Aufgaben)

G

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10

Tabellen

Baustein-Nr. Baustein-Titel

900 Schutzalterbestimmungen 145

901 Anschlagseile – Fasereinlagen und StahleinlagenTragfähigkeitstabellen 147

902 Anschlagketten Güteklasse 2Tragfähigkeitstabellen 149

903 Anschlagketten Güteklasse 4 Tragfähigkeitstabellen 151

904 Anschlagketten Güteklasse 8Tragfähigkeitstabellen 153

155

157

905 Chemiefaserhebebänder Tragfähigkeitstabellen

908 Sicherheitsabstände von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen zum Verkehr

H

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Weitere Informationen: ArbeitssicherheitsgesetzBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für ArbeitssicherheitDGUV Regel 100-001 Grundsätze der Präventionwww.bgbau.de/ams-bauChefsache Abr.Nr. 610Der Sicherheitsbeuaftragte Abr.Nr. 619

1) Betriebsärztliche Betreuungin allen Unternehmen ab 1 Beschäftigten Wahlmög lichkeit:a) Arbeitsmedizinisch-Sicher-heitstechnischer Dienst (ASD)der BG BAUb) im Betrieb angestellter Betriebsarztc) extern beauftragter Betriebsarzt

AMS BAU� Mit AMS BAU wird Betriebender systematische Aufbau einerbetrieblichen Arbeitsschutzorga-nisation ermöglicht.� Das branchenspezifische Kon-zept basiert auf dem NationalenLeitfaden für Arbeitsschutz -managementsysteme (NLF).

2) Sicherheitstechnische Betreu-ung in allen Unternehmen ab 1Beschäftigten Wahlmöglichkeit:a) Arbeitsmedizinisch-Sicher-heitstechnischer Dienst (ASD)der BG BAUb) im Betrieb bestellte Fachkraftfür Arbeitssicherheitc) extern beauftragte Fachkraftfür ArbeitssicherheitBei weniger als 11 Beschäftigtenbzw. weniger als 51 Beschäftig-ten sind abweichende Regel -ungen möglich, z.B. Betreuungdurch Kompetenzzentrum bzw.Teilnahme an alternativer Betreuungsform.

3) Sicherheitsbeauftragte erfor-derlich entsprechend der Anzahlder Versichertenbei 21 – 100 Versicherten = 1

101 – 200 Versicherten = 2201 – 350 Versicherten = 3351 – 500 Versicherten = 4501 – 750 Versicherten = 5751 – 1000 Versicherten = 6

> 1000 Versicherten = 7

� AMS BAU umfasst einen Frage-bogen zur Bestandsaufnahme,eine Handlungsanleitung mit 11 Arbeitsschritten sowie Hand-lungshilfen (Dokumente) zurUmsetzung.� Auf Wunsch des Unternehmersbietet die BG BAU kostenfreieUnterstützung an in Form von− Beratung bei der Einführung, − Begutachtung des Systems.

Zusammensetzung des Abeitsschutzausschusses (für Betriebe mit >20 Beschäftigten)

ASAArbeitsschutzausschuss

nach § 11 Arbeitssicherheits -gesetz (ASiG)

Arbeitgeber odersein Beauftragter

eventuell weitereFachleute

Betriebsarzt /Arbeitsmediziner

Fachkraft fürArbeitssicherheit

Sicherheitsbeauftragte 2 Betriebsratmitglieder

1211

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes A 001

Betriebsarzt1)

• beraten den Unternehmer hin-sichtlich der arbeitsmedizinischenAspekte von Anlagen und Einrich-tungen, Arbeitsmitteln, -stoffen, -verfahren, Körperschutzmitteln,Arbeitsplätzen und Arbeitsab -läufen, Arbeitsplatzwechsel undBeschäftigung Behinderter sowieFragen der Psychologie, Physio lo -gie, Ergonomie, Hygiene, Arbeits -rhythmus, Arbeitszeit, Organisa-tion der Ersten Hilfe und bei derDurchführung der Gefährdungs -beurteilung,• untersuchen, beurteilen und beraten die Arbeitnehmer,• erfassen und werten die Unter -suchungsergebnisse aus,• achten bei Arbeitsstättenbegeh -ungen auf die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Aufsichtführende

sind in den Bereichen zuständig für• Einsatz der Mitarbeiter,• Durchführung von– Einzelmaßnahmen zur Sicherheit,– Aufsicht und Kontrollen,• Motivation zur Sicherheit,• Gefahrenabwehr im Einzelfall.

Mitarbeiterhaben• Vorschriften und Anweisungen zu beachten,• persönliche Schutzausrüstun genzu benutzen,• Mängel zu beseitigen, sofern dieses nicht möglich ist, diese zumelden.

Betriebsratsmitglieder

• achten auf Einhaltung der zumSchutz der Mitarbeiter erlassenen Arbeitsschutzbestimmungen undUVVen,• beteiligen sich an Betriebsbesich ti-gungen und Unfalluntersuchungen,• nehmen an Sitzungen des Ar-beitsschutzausschusses teil.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit2)

• beraten den Unternehmer u.a. insicherheitstechnischen Fragen zu Anlagen und Einrichtungen, Arbeitsmitteln, -stoffen und -verfahren, Körperschutzmitteln,Arbeitsplätzen und Arbeitsab -läufen und bei der Durchführungder Gefährdungsbeurteilung,• überprüfen Anlagen und Arbeitsmittel,• beobachten die Durchführungdes Arbeitsschutzes und der Un -fallver hütung, teilen Maßnahmenzur Beseitigung von Mängeln mitund untersuchen Ursachen von Unfällen,• informieren die Beschäftigtenüber Unfall- und Gesundheits -gefahren und wirken auf sicheres Verhalten aller im Betrieb Beschäftigten hin.

Sicherheitsbeauftragte3)

unterstützen• die unmittelbaren Vorgesetztenund die Mitarbeiter in allen Fragendes Arbeitsschutzes,• sie kontrollieren regelmäßig denArbeitsbereich und motivieren die Arbeitskollegen.

Linienverantwortung

StabsverantwortungStabsverantwortung

07/2015

Unternehmersind zuständig insbesondere fürdie Organisation der Arbeits -sicherheit und der Ersten Hilfe:• Durchführung der Gefährdungs-beurteilung,• Beschaffung der Sicherheits -einrichtungen,• Auswahl der Mitarbeiter,• Abgrenzung der Verantwortungs-bereiche,• Übertragung von Unternehmer-pflichten,• Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheits -beauftragten und Ersthelfern,• Bildung eines Arbeitsschutz -ausschusses,• Unterweisung der Versicherten,• Überwachung aller sicherheits-technischen und arbeitsmedizini-schen Maßnahmen,• Koordinierung von Arbeiten,• Berücksichtigung SIGE-Plan undHinweise des Koordinators nachBaustellenverordnung.

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Weitere Informationen: ArbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungArbeitsstättenverordnungGefahrstoffverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention

Wiederholung� bei Änderungen im Betriebs-ablauf,� bei neuen Arbeitsverfahren,� nach Unfällen und Beinahe -unfällen.

Dokumentation� Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung, festgelegte Schutz-maßnahmen und Überprüfungschriftlich dokumentieren.

2Mögliche Gefährdungen

Mechanische Gefährdungen

� Absturz

� stolpern, rut schen, stürzen

� erfasst/ge troffenwerden

� unkontrolliert bewegte Teile

� umstürzende/ kippende Teile

� schneiden

� stechen

Biologische Arbeitsstoffe

� Infektionen durch Keime, z.B. bei Kanal -arbeiten, Krankenhaus -reinigung

Elektrische Gefährdungen

� Stromschlag

� gefährliche Körperströme

� elektrostatischeAufladungen

Körperliche Überlastungen

� Heben und Tragen

• Zwangs - haltungen

Schall

� Lärm

Klima

� Hitze

• Kälte

• Zugluft

• Luftfeuchtigkeit(Niederschläge)

• Ozon

Schwingungen

� Hand-Arm- Schwingung, z.B. durch Ab-bruchhammer

� Ganzkörper-Schwingung, z.B. bei Fahrer plätzen (Stapler u.a.)

Strahlung

� Elektromagne -tische Felder, z.B. Nähe zu Funkmasten

� Infrarot-/UV- Strahlung, z.B. Sonnen -einstrahlung, Licht bogen beim Schweißen

� Laserstrahlung z.B. bei der Vermessung

Gefahrstoffe

� Asbestfasern

� Lösemittel

� Isocyanate

� Säuren, Laugen

� PAK, PCB

� Benzol

� Dieselmotor- Emissionen

� ....

in Form von– Flüssigkeiten– Gasen– Dämpfen– Stäuben

Psychische Belastungen

� Überforderung

� Unterforderung

� Stress

� Soziale Beziehungen, z.B. Mobbing

Brand/Explosion

� bei Verwendungvon Flüssiggas

� Funkenflug, z.B.bei Schweiss -arbeiten

� Staub explosionen

Organisation

� Arbeitsablauf

� Arbeitszeit

� Qualifikation

� Unterweisung

� Verantwortung

Sonstige Gefährdungen

� Arbeiten in Über- und Unter-druck, in feuchtemMilieu, mit heißenMedien/Ober -flächen u.a.

Unterstützung� Sicherheitsfachkraft, Betriebs-arzt, Sicherheitsbeauftragtenund/oder Betriebsrat bei derDurchführung der Gefährdungs-beurteilung hinzuziehen.� Handlungshilfen der BG BAUzur Gefährdungsbeurteilung ver-wenden, auf Datenträger oderonline.

1413

GefährdungsbeurteilungenA 002

Gefährdungen� Die Beurteilung von Gefähr-dungen durch Abschätzen undBewerten ist die Voraussetzungfür wirksame und betriebs -bezogene Arbeitsschutzmaß-nahmen. Sie ist Pflicht für jedenUnter nehmer.

Vorgehensweise� Festlegen/Abgrenzen der zuuntersuchenden Arbeitsbe -reiche, z.B. Betriebsorganisa-tion, Objekt, Baustelle, Werk-statt, und der dort auszuführen-den Tätigkeiten.� Ermitteln von Gefährdungen− objekt-/baustellenunab hängig,

z.B. Einsatz nicht regel mäßiggeprüfter elektrischer Betriebs -mittel, unzu reichende Unter-weisung der Beschäftigten,

1

2

− objekt-/baustellenspezifisch(systematisch) nach Gewerkenund Tätigkeit, z.B. Mauer -arbeiten, Erdbauarbeiten, Reinigungsarbeiten.

� Beurteilen der Gefährdungen,z.B. Absturz, Verschüttet werden,durch Abschätzen und Bewertendes Risikos anhand vorgegebenerSchutzziele, z.B. in Vorschriftenund Regeln, bzw. nach Ermitt-lung mit geeigneten Methoden.� Geeignete Schutzmaßnahmenauswählen und festlegen, wo erforderlich/notwendig, z.B. Seitenschutz, Verbau, PSA.� Festgelegte Schutzmaßnahmenim Arbeitsbereich durch- undumsetzen, z.B. Anbringen desSeitenschutzes, Einbau von Grabenverbauelementen, Bestimmen des Verantwort-lichen, Benutzen der persön-lichen Schutzausrüstungen.

� Wirksamkeit der Schutzmaß-nahmen im Arbeitsbereich über-prüfen und ggf. anpassen.

Durchführung� Bei gleichartigen Tätigkeitenoder Arbeitsplätzen (z.B. inWerkstatt, Büro) nur eine Tätig-keit bzw. einen Arbeitsplatzmusterhaft beurteilen.� Bei wechselnden Arbeitsbe-dingungen und Arbeitsabläufen(z.B. auf einer Baustelle) diemusterhafte Anwendung prüfenund ggf. weitere Gefährdungenfür die jeweilige Baustelle ermit-teln und beurteilen.

07/2017

Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen über-

prüfen, ggf. an passen

Festlegen und Ab grenzen der Arbeits -

be reiche und Tätigkeiten

ZIEL:Sicheres und

gesundheitsge rechtesArbeiten

Geeignete Schutzmaß-nahmen aus wählen

und festlegen

Gefährdungen ermitteln

Gefährdungen beurteilen, Risiken

bewerten

Festgelegte Schutz -maßnahmen durch-

und umsetzen

1Gefährdungsbeurteilung – Vorgehensweise (Handlungsschritte)

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Weitere Informationen: ArbeitsschutzgesetzBaustellenverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention

bei räumlicher und zeitlicher Nähe

bei gegenseitiger Gefährdung

bei besonderen Gefahren

Zusammenarbeit und gegenseitige Abstimmung der Schutzmaßnahmen

Bestimmung einer Person, die die Arbeiten aufeinander abstimmt

Ausstattung der Person mit Weisungs -befungnis

Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen

Aufsichtführender�Aufsichtführenden bestellen.�Dieser benötigt Kenntnisseund Erfahrungen−über die technische Durch -

führung der erforderlichen Arbeiten,

−über den Umgang mit den verwendeten Gefahr- oder Biostoffen.

�Der Aufsichtführende mussKenntnisse haben−über die betriebsinterne

Organisation, −über die Arbeitsmethoden,

mögliche Gefahren, anzuwen-dende Schutzmaßnahmen so-wie einschlägige Vorschriftenund technische Regeln.

Unterweisung�Sich vergewissern, dass Beschäftigte des Fremdunter-nehmens angemessene Unter-weisung erhalten haben.

Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen�Werden verschiedene Unter-nehmen (auch ohne gegen -seitiges Vertragsverhältnis)gleichzeitig an einem Arbeits-platz tätig, kann es zu gegen -seitigen Gefährdungen kommen. −Hinsichtlich Arbeitssicherheit

und Gesundheitsschutz zu-sammenarbeiten,

−gegenseitig über Schnitt stelleninformieren,

−abstimmen der Schutzmaß-nahmen für die eigenen Beschäftigten.

Person, die die Arbeiten aufeinander abstimmt�Abstimmen, ob gegenseitigeGefährdungen entstehen und eine Person bestimmen, die dieArbeiten koordiniert.�Bei besonderen Gefahren diePerson mit Weisungsbefugnisausstatten.−Besondere Gefahren können

z.B. entstehen−für nachfolgende Gewerke,

weil bei Montagearbeiten ursprünglich vorhandene Abdeckungen und Absturzsi-cherungen entfernt wurden,

−durch herabfallende Gegen-stände, wenn Arbeiten über-einander durchgeführt wer-den und kein Schutzdachvorhanden ist,

−bei Schweißarbeiten im Bereich von Isolierarbeiten,

−durch Schweißarbeiten benachbart zu Arbeiten mitLösemitteln,

−bei Reinigungs- und Repara-turarbeiten an Maschinen beigleichzeitiger Produktion,

−bei Erdarbeiten in der Nähe von Gerüsten durchUnterhöhlen der Gerüstauf -stellung,

−durch Aufenthalt von Personen im Fahrweg desLKW- Verkehrs bei beengten Verhältnissen im Tunnelbau,

−für benachbarte Gewerke,weil beim Lastentransportkraftschlüssige Lastauf -nahmemittel verwendet werden.

Zusätzliche Hinweise zur Koordination nach Bau stellenverordnung�Unabhängig von der Bestel-lung einer Person, die die Arbei-ten aufeinander abstimmt, trägtauch der Bauherr Verantwortungfür Sicherheit und Gesundheits-schutz auf seiner Baustelle. Sindmehrere Unternehmen gleich -zeitig oder nacheinander auf seiner Baustelle tätig, hat derBauherr deshalb einen Koordi-nator nach Baustellenverord-nung zu bestellen.�Damit entfällt aber nicht grund-sätzlich die Verpflichtung für diebeteiligten Unternehmen, einePerson aus ihrem Kreis, welchedie Arbeiten untereinander ab-stimmt, zu bestellen.−Seitens der zusammenarbei-

tenden Unternehmen prüfen,ob über den Koordinator nachBaustellenverordnung hinausnoch eine Person bestimmtwerden muss, die die Arbeitenaufeinander abstimmt.

1615

Koordinationvon beauftragten Fremdunternehmen und bei Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen

Gefährdungen� Werden Arbeiten auf Baustellenoder in Betrieben an Fremdunter -nehmen vergeben, kann es zuneuen oder veränderten Gefähr -dungen kommen.� Fremdunternehmen sind tätigbei Bau-, Instandhaltungs- oderReinigungsarbeiten in−Produktionsanlagen, −Verkehrsbetrieben, −Krankenhäusern oder

Laboratorien. � Fremdunternehmer könnenauch Subunternehmer sein.

Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung�Bei der Erteilung von Aufträgenan ein Fremdunternehmen die-ses bei der Gefährdungsbeurtei-lung bezüglich der betriebsspe-zifischen Gefahren unterstützen.

Betriebsspezifische Gefahrenkönnen z.B. sein:−Absturzgefahren, −Gefahren aus Tätigkeiten

mit Gefahrstoffen und/oderBiostoffen,

−Brand- und Explosions -gefahren,

−Infektionsgefahr bei Reini-gungs-, Kanalarbeiten,

−Gefahren auf Grund herab -fallender Lasten bei Kran -betrieb (z.B. Baustelle, Werft),

−Gefahren durch innerbetrieb-lichen Verkehr (z.B. Tunnelbau,Chemiewerk).

Tätigkeiten mit besonderenGefahren�Bei Fremdunternehmen dafürsorgen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwachtwerden. Dies können z.B. sein:

−Schweißarbeiten in brandge-fährdeten Bereichen, z.B. Arbeiten an Gasleitungen,

−Arbeiten in umschlossenenRäumen von abwassertechni-schen Anlagen (Absturzgefahr,Gefahren durch Stoffe oderSauerstoffmangel),

−Abbrucharbeiten, −Aufgrabungen im Bereich von

bestehenden Leitungen, −Befahren von Silos oder Behäl-

tern (gesundheitsschädlicheGase, Sauerstoffmangel),

−Arbeiten in Strahlenbereichen,Laboratorien, elektrischenSchalträumen,

−Arbeiten gemäß Biostoff- Verordnung.

07/2015

A 003

Aufgaben und Maßnahmen des auftraggebenden Unternehmens

Aufgaben und Maßnahmen des auftragnehmenden Unternehmens

Einsatz eines Fremdunternehmens

Gemeinsame Orts-/Objektbegehung durchführen

Bei gegenseitigen Gefährdungen: Person zur Abstimmung beauftragen und bekannt gebenBei besonderen Gefahren: Aufsichtführenden benennen und bekannt geben

Eigene Mitarbeiter unterweisenMaßnahmen kontrollieren

Sicherheitstechnischen Standard des Fremdunter-nehmens bewerten bzw. besprechen und Informa -tionen zum Objekt/zur Baustelle weitergeben

Mitarbeiter des Fremdunternehmens zu spezifischenGefahren der Baustelle/des Betriebes sicherheits-technisch einweisenGegenseitige Gefährdungen ermittelnFremdunternehmen bei deren Gefährdungs -beurteilung unterstützenBei gegenseitigen Gefährdungen Schutzmaßnahmenauswählen und festlegen

Allgemeine Informationen zum Objekt/zur Baustellebeim Auftraggeber einholen (z.B. Ansprechpartner,Festlegungen aus Baustellen-Ordnung, SiGe-Plan,Nutzung Erster-Hilfe-Einrichtungen usw.)

Die jeweiligen Verantwortungsbereiche festlegen

Gefährdungsbeurteilung durchführen, dabei auchgegenseitige Gefährdungen ermitteln

Eigene Schutzmaßnahmen auswählen und festlegen

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− Was ist geschehen (Brand -unglück, Elektrounfall u.a.)?

− Wie viele Erkrankte/Ver letzte?− Welche Erkrankungen/Ver -

letzungen (Atemstillstand,starke Blutung u.a.)?

− Warten auf Rückfragen! Notrufnicht von sich aus beenden,sondern warten, bis das Gespräch von der Rettungs -leitstelle beendet wurde.

Zusätzliche Hinweise fürDienstleistungsarbeiten� Prüfen, ob beim Auftraggebervorhandene Mittel und Einrich-tungen zur Ersten Hilfe benutztwerden können.

Zusätzliche Hinweise zum Erste-Hilfe-Raum/-Container� Bei mehr als 50 Beschäftigen(einschließlich Subunter neh -mer) auf einer Baustelle einenErste-Hilfe-Raum/-Container zurVerfügung stellen.� Erste-Hilfe-Container so auf-stellen, dass die Erreichbarkeitsichergestellt und der Weiter-transport des Verletzten gewähr-leistet ist.� Lage des Raumes/Containersso wählen, dass Gefährdungendurch Lärm, Stäube, Vibration,Gase oder Dämpfe weitgehendausgeschlossen sind.� Größe des− Erste-Hilfe-Raumes mind.

20 m2 Grundfläche,− Erste-Hilfe-Containers mind.

12,5 m2 Grundfläche.

� Erste-Hilfe-Raum/-Containermit Vorraum bzw. Windfang undSichtschutz gegen Einblick vonaußen ausstatten.� Erste-Hilfe-Raum/-Containerausreichend− beleuchten,− belüften,− mit fließendem Kalt- und

Warmwasser und Telefon vorsehen.

� Für Erste-Hilfe-Raum/-Contai-ner in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung− geeignetes Inventar,− Mittel zur Ersten Hilfe und

Pflegematerial,− geeignete Rettungsgeräte und

Rettungstransportmittel bereit-halten.

� Erste-Hilfe-Raum/-Containermit Rettungszeichen E003 „ErsteHilfe“ kennzeichnen.

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionASR A 4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten HilfeDGUV Information 204-006 Anleitungzur Ersten HilfeDGUV Information 204-022 Erste Hilfeim BetriebDGUV Information 204-001 Erste Hilfe(Plakat)

* Nach Benutzung wieder auffullen (routinemäßig vorsehen!).1) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.2) Ein Ersthelfer ist erst ab 2 Beschäftigten erforderlich.3) Von der Bestellung kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft

abgesehen werden.4) Nur bei besonderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren.5) Nur wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle Sanitätspersonal erfordern.( ) Zahlen in Klammern gelten fur Verwaltungs- und Handelsbetriebe

Erforderliches Personal und Material: Bei einer Anzahl der Beschäftigten:1 - 10 11 21 31 41 51 101 251 301 601

Melde-Einrichtungen (Telefon, Funk), Aushang „Erste Hilfe“, Meldeblock sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung Rettungstransportmittel und -geräte

auf Baustellen:

Erste-Hilfe-Raum/ -ContainerKleiner Verbandkasten* (z.B. DIN 13157) 1Großer Verbandkasten* 1) (z.B. DIN 13169) 1 1 1 1 2 3 6 7 13Ersthelfer 2) 1 1 2 3 4 5 10 25 30 60Betriebssanitäter 3)

in Verarbeitungsbetrieben / (abweichend in Verwaltungs- und Handelsbetrieben):Erste-Hilfe-Raum 4)

kleiner Verbandkasten* (z.B. DIN 13157) 1 1 (1) (1) (1)großer Verbandkasten* 1) (z.B. DIN 13169) 1 1 1 1 2 (1) 3(1) 4(2) 7 (3)Ersthelfer 2) 1 1 2 (1) 3 (2) 4 (2) 5 (3) 10 (5) 25(13) 30(15) 60(30)Betriebssanitäter 5)

1817

Organisation der Ersten HilfeA 004

Gefährdungen� Durch fehlende Organisationder Ersten Hilfe sind Maßnah-men zur Ersten Hilfe und die Be-wältigung von Notfallsituationennicht ausreichend oder gar nichtzu gewährleisten.

Allgemeines� Zur Organisation der ErstenHilfe gehören sachliche, perso-nelle und informative Vorausset-zungen, eine Beratung durchden Betriebsarzt wird empfohlen.

Schutzmaßnahmen� Unter Berücksichtigung dernachfolgenden Tabelle müssenfolgende Mittel und Einrich -tungen zur Ersten Hilfe sowiePersonen vorhanden sein:

− Meldeeinrichtungen, über dieHilfe herbeigerufen werdenkann (z.B. Telefon, Funk),

− Erste-Hilfe-Material (z.B. Verbandmaterial, Hilfsmittel,Rettungsdecke sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erfor-derliche medizinische Geräteund Arzneimittel),

− Erste-Hilfe-Räume, in denenErste Hilfe geleistet oder dieärztliche Erstversorgungdurchgeführt wird,

− Rettungsgeräte (z.B. Lösch -decken, Atemgeräte, Schneid -geräte, Abseilgeräte),

− Rettungstransportmittel (z.B. Krankentrage, Rettungs-tücher),

− Ersthelfer mit der Grundaus -bildung von 9 Unterrichtsein-heiten, Fortbildung in regelmä-ßigen Abständen von 2 Jahrenmit 9 Unterrichtseinheiten,

− Betriebssanitäter, die an derGrundausbildung und dem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.

� Vorhanden bzw. bekannt seinmüssen allen Beschäftigten:− der Alarmplan (u.U. nur

Fernsprechanschluss mit Notrufnummer),

− Flucht- und Rettungswege,− Namen und Aufenthaltsort bzw.

Funktelefonnummer der Erst-helfer bzw. Betriebssani täter,

− Standorte der Verbandkästen,Rettungstransportmittel, Rettungs geräte und des Erste- Hilfe-Raumes,

− Aushang „Anleitung zur ErstenHilfe“ mit Rufnummer 112.

� Angegeben werden müssenbei einem Notruf (Tel. 112):− Wo ist der Unfallort? (Ort,

Straße, Hausnummer).

07/2019

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Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 Bau arbeitenDGUV Regel 112-201 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zumRetten gegen ErtrinkenDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-199 Retten aus Höhenund Tiefen mit persönlichen Absturz-schutzausrüstungenDGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel

Abseilgeräte, Rettungs -hubgeräte� Verwendung in Verbindung mitAuffang-/Rettungsgurten oderRettungsschlaufen zur Rettungaus der Gefahr bei turmartigenBauwerken (Türmen, Schorn -steinen usw.) und bei Arbeitenin Behältern und engen Räumen(Silos, Schächten usw.). Befesti-gung nur an tragfähigen Bau -teilen oder geeigneten Anschlag-einrichtungen vornehmen.

3

Rettungsboote und Rettungsringe� Verwendung bei Arbeiten am,auf oder über dem Wasser, z.B. Flüsse und Seen. � Bei stark strömenden Gewäs-sern (v > 3,0 m/sec.) müssen Rettungsboote mit Motorantriebausgerüstet sein. � Rettungsringe deutlich sicht-bar und leicht zugänglich in Arbeitsplatznähe bereithalten.

Rettungswesten� Müssen über eine Einrichtungverfügen, die im Bedarfsfall dieWeste mit einem Gas automa-tisch aufbläst.� Feststoffwesten dürfen nichteingesetzt werden.� An der Verwendungsstelle vonRettungswesten sind Reserve-sets zur Wiederbereitmachungvorzuhalten.

5

44

5

� Die Benutzer von Rettungs -westen sind über Tragepflicht,Funktion und Gebrauch der Rettungswesten zu unterweisen.� Gebrauchsdauer der Rettungs-westen von Einsatzbedingungenentsprechend der Herstelleran-gaben abhängig.� Jährliche Überprüfung der Einsatzbereitschaft durch sach-kundige Person durchführen lassen.� Dokumentation der Über -prüfung im Prüfbuch.

3

2019

RettungsgeräteRettungstransportmittel A 005

Gefährdungen� Die Rettung in Not geratenerPersonen ist gefährdet, wennRettungsverfahren nicht geübtwerden bzw. Rettungsgerätenicht verfügbar sind.

Allgemeines� Der Unternehmer hat je nachArt des Bauvorhabens und derauszuführenden Arbeit Rettungs -geräte und -einrichtungen bereit-zustellen. � Die Beschäftigten sind in derBenutzung von Rettungsgerätenund -transportmitteln im Rahmenvon Übungen besonders zuunterweisen.

� Die zur Verfügung gestelltenGeräte, Ausrüstungen und Ein-richtungen sind vor der Benut-zung auf ihre Funktionsfähigkeitzu prüfen und mindestens jähr-lich durch einen Sachkundigenzu über prüfen.

Schutzmaßnahmen Rettungskörbe, Tragewannen,Rettungsschlaufen� Verwendung bei schwer zu-gänglichen Arbeitsplätzen, z.B. bei Türmen, Schornsteinenoder Schächten.

Atemschutz� Z.B. Fluchtmasken zur Selbst -rettung, wenn bei der Durchfüh-rung von Arbeiten mit dem Auf-treten gefährlicher Stoffe in derAtmosphäre gerechnet werdenmuss, beispielsweise in oder anchemischen Anlagen und Appa-raturen. Fluchtmaske mit ABEK-Filtern ausgerüstet vorhalten.

1

2

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21

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnungASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge,Flucht- und RettungsplanDIN EN ISO 7010DIN 4844-2

Sicherheitsmarkierungen� Hindernisse und Gefahrstellendurch gelb-schwarze und rot-weiße Streifen deutlich, erkennbar und dauerhaft kennzeichnen.� Gelb-schwarze Streifen: für dauerhafte Hindernisse und Gefahrstellen.

� Rot-weiße Streifen: für zeitlich begrenzte Hinder-nisse und Gefahrstellen.

Auf Baustellen� Flucht- und Rettungsplan vorsehen, wenn Fluchtwegenicht erkennbar ins Freie oder in gesicherte Bereiche führenoder deren Verlauf sich währendder Baumaßnahme wesentlichändert oder unübersichtlich ist.� Flucht- und Rettungsplan ggf.mit Baustelleneinrichtungsplä-nen oder Baustellenordnungenverbinden und an zentraler Stelle aushängen.� Bei komplexen und unüber-sichtlichen Baustellen geschoss-oder abschnittsbezogene Flucht-und Rettungspläne aushängen.� Hinweise des Koordinatorsnach Baustellenverordnung beachten.� Im Tunnelbau, Turm- undSchornsteinbau oder Arbeiten in Druckluft und Caissonbau zusätzlich prüfen, ob weitereAlarmpläne, Brandschutzord-nungen oder Evakuierungspläneerforderlich sind.

Darstellung� Flucht- und Rettungspläne miteindeutigen Anweisungen zumVerhalten im Gefahr- oder Kata-strophenfall darstellen.� Flucht-und Rettungsplan imMaßstab 1:100 farbig anlegen. � Sicherheitszeichen nach DINEN ISO 7010 und DIN 4844-2 aufnehmen.� Folgendes grafisch darstellen:− Gebäudegrundriss oder Teile

davon,− Verlauf der Fluchtwege,− Lage der Ersten-Hilfe

Einrichtungen,− Lage der Brandschutz -

einrichtungen,− Lage der Sammelstellen,− Standort des Betrachters.

Zusätzliche Hinweise zumFlucht- und Rettungsplan

In Arbeitsstätten� Flucht- und Rettungsplan vorsehen − bei unübersichtlicher Flucht-

wegführung,− mit Publikumsverkehr,− in Bereichen mit erhöhter

Gefährdung, z.B. explosions-oder brandgefährdete Anlagenoder Stofffreisetzung.

� Auf Grundlage des Planes Räumungsübungen durch -führen.

2221

Sicherheits- und Gesund- heitsschutzkennzeichnung,Flucht- und Rettungsplan

Gefährdungen� Fehlende Informationen können zu Desorientierung undFehlverhalten führen.

Allgemeines� Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung kann mit einem Sicherheitszeichen,einer Farbe, einem Leucht- oderSchall zeichen, verbaler Kommu-nikation oder mit einem Hand-zeichen erfolgen.

Schutzmaßnahmen� Kennzeichnungsarten entspre-chend dem Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung festlegen.

� Für ständige Gebote, Warnun-gen, Verbote oder Hinweise Sicherheitszeichen als Schilder,Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung verwenden.� Bei zeitlich begrenzten risikoreichen Tätigkeiten, (z.B. Anschlagen von Lasten) Anweisungen per Handzeichenoder mit verbaler Kommunika-tion vor nehmen.� Beschäftigte über die Bedeu-tung der eingesetzten Sicher-heits- und Gesundheitsschutz-kennzeichen informieren.� Wirksamkeit der Kennzeich-nungen regelmäßig kontrollie-ren, v.a. bei Leucht- oder Schall-zeichen, langnachleuchtendenMaterialien, Lautsprechern.

A 006

Handzeichen� Handzeichen eindeutig undleicht erkennbar einsetzen.� Einweiser mit retroreflektieren-den Erkennungszeichen, z.B.Westen, Manschetten, Schutz-helmen ausstatten.� Einweiser in die Bedeutungund den Umgang mit Hand -zeichen gesondert unterweisen.

Beispiel: Halt Gefahr!

07/2019

GeometrischeForm

Bedeutung

Kreis mit Diagonalbalken

Verbot

Sicherheits-farbe

Anwendungsbeispiele Beispiel

Rot– Zutritt für Unbefugte verboten– Kein Trinkwasser– Beruhren verboten

Kreis

Gebot Blau– Gehörschutz benutzen– Schutzkleidung benutzen– Hände waschen

Gleichseitiges Dreieck

Warnung Gelb

– Warnung vor elektrischer Spannung

– Warnung vor heißer Oberfläche– Warnung vor Biogefährdung

Quadrat

Gefahr -losigkeit Grün

– Erste Hilfe– Notausgang– Sammelstelle

Quadrat

Brandschutz Rot

– Feuerlöscher– Brandmeldetelefon– Mittel und Geräte zur

Brandbekämpfung

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln“ TRBS 1203 Befähigte Personen DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 203-071 Wieder -kehrende Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Fach -wissen für die Prüfer

Prüffristen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen im Allgemei-nen mindestens jährlich. Bei be-sonderen Einsatzbedingungendurch den Unternehmer mit Hilfeder Gefährdungsbeurteilungfestlegen.� Prüfhinweise in Betriebsanlei-tungen der Hersteller beachten.� Ggf. gesetzlich vorgegebenePrüffristen beachten (z.B. fürFahrzeuge, Flüssiggasanlagen,Krane, Aufzugsanlagen).� In Abhängigkeit der Einsatz -bedingungen und betrieblichenVerhältnissen (z.B. Mehrschicht-betrieb) können kürzere Prüf -fristen erforderlich sein.

Prüfgegenstände Prüfende Person vor erster Prüfende Person für dieInbetriebnahme, bei Änderungen jährliche Prüfung

Anschlagmittel Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Erdbaumaschinen Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Rammen, Bohrgeräte Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Tief- und Straßenbaumaschinen Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Turmdrehkrane Prüfsachverständiger Zur Prüfung befähigte Person, alle 4 Jahre Prüfsachverständigeranschließend im 14. und 16. Betriebs jahr, dann jährlich.

LKW-Ladekrane Nicht erforderlich Zur Prüfung befähigte Person, LKW Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehrals 15 m Auslegerlänge alle 4 Jahre,Prüfsachverständiger anschließendab 13. Betriebsjahr jährlich

Gabelstapler Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Hebebühnen Prüfsachverständiger Zur Prüfung befähigte Person

Elektrische Anlagen und Elektrofachkraft Elektrofachkraft in Betriebsmittel bestimmten Zeitabständen

Bauaufzüge Zur Prüfung befähigte Person Zur Prüfung befähigte Person

Schwimmende Geräte Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Kreissägen (Holzbearbeitung) Zur Prüfung befähigte Person* Zur Prüfung befähigte Person

Handmaschinen Zur Prüfung befähigte Person Elektrofachkraft in bestimmten Zeitabständen

Flüssiggasanlagen auf Nicht erforderlich Zur Prüfung befähigte PersonMaschinen und Geräten des Bauwesens

* Wenn die Sicherheit des Arbeits -mittels von den Montagebedingungenabhängt.

2423

Geräteart:

Typ:Baujahr:

Hersteller:

Fabrik-Nr.:

Inventar-Nr.:

B E T R I E B S S T U N D E N

letzte Prüfung:

Datum:

jetzige Prüfung:

Datum:

Prüfung- von Baumaschin

en des Tiefbaus -

1. Grundgerät:

Rahmen

Lagerungen

Gegengewichte

Anhängervorrichtung

Fahrwerk

Bereifung/Ketten

Transportösen

2. Antrieb:

Dichtheit

AbgaseSchalldämm

ung

3. Arbeitseinrichtungen:

Schaufel, Schild

Anbaugeräte

Lasthaken

Greifer(gesicherte Anschlüsse

und Verbindungen)

4. Sichere Zugänge:

Haltegriffe/Stangen

Auftritte

Trittflächen („trittsicher“)

5. Fahrerkabine:

Tür, Fensterverriegelung

Scheibenwischer

Sitz, Sicherheitsgurte

Heizung, Lüftung

Schalldämmung

6. Sicht:

Spiegel (außen, innen)

Kamera-, Monitorsysteme

Vereinfachtes Verfahren zur

Überprüfung des Sichtfeldes:

Kann der Fahrer eine im Ab-

stand von 1,0 m vor, hinter

bzw. neben der Maschine

arbeitende Person sehen?

in Ordnung

ja neinBauteil

Mangel behoben

(Datum)

in Ordnung

ja neinBauteil

Mangel behoben

(Datum)Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art, U

mfang und Fristen erforderlicher Prüfungen

der Arbeitsmittel zu ermitteln. Es wird

em pfohlen, die genannten Bauteile mindestens einmal jähr

lich auf Vollständigkeit, Zust

and und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.

Hinweise zu Prüffristen siehe auch TRBS 1201. Bei der Festlegung

der Fristen dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung genannten

Fristen z.B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasa

nlagen nicht überschritten werden.

Abruf-Nr. I 4

i4_Karteikarte_Pru?fBa

umasch_6-2015_BGBAU 1

6.06.2015 12:42 Uhr

Seite 1

B E T R I E B S S

letzte Prüfung:

Datum:Prüfung- von Baumaschin

en des Tiefbaus -

Geräteart:

Typ:Baujahr:

Hersteller:

Fabrik-Nr.:

Inventar-Nr.:

B E T R I E B S S T U N D E N

letzte Prüfung:

Datum:

jetzige Prüfung:

Datum:

Prüfung- von Baumaschin

en des Tiefbaus -

1. Grundgerät:

Rahmen

Lagerungen

Gegengewichte

Anhängervorrichtung

Fahrwerk

Bereifung/Ketten

Transportösen

2. Antrieb:

Dichtheit

AbgaseSchalldämm

ung

3. Arbeitseinrichtungen:

Schaufel, Schild

Anbaugeräte

Lasthaken

Greifer(gesicherte Anschlüsse

und Verbindungen)

4. Sichere Zugänge:

Haltegriffe/Stangen

Auftritte

Trittflächen („trittsicher“)

5. Fahrerkabine:

Tür, Fensterverriegelung

Scheibenwischer

Sitz, Sicherheitsgurte

Heizung, Lüftung

Schalldämmung

6. Sicht:

Spiegel (außen, innen)

Kamera-, Monitorsysteme

Vereinfachtes Verfahren zur

Überprüfung des Sichtfeldes:

Kann der Fahrer eine im Ab-

stand von 1,0 m vor, hinter

bzw. neben der Maschine

arbeitende Person sehen?

in Ordnung

ja neinBauteil

Mangel behoben

(Datum)

in Ordnung

ja neinBauteil

Mangel behoben

(Datum)Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art, U

mfang und Fristen erforderlicher Prüfungen

der Arbeitsmittel zu ermitteln. Es wird

em pfohlen, die genannten Bauteile mindestens einmal jährl

ich auf Vollständigkeit, Zust

and und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.

Hinweise zu Prüffristen siehe auch TRBS 1201. Bei der Festlegung

der Fristen dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung genannten

Fristen z.B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasa

nlagen nicht überschritten werden.

Abruf-Nr. I 4

i4_Karteikarte_Pru?fBa

umasch_6-2015_BGBAU 1

6.06.2015 12:42 Uhr

Seite 1

Typ:Baujahr:

Inventar-Nr.:

Datum:

jetzige Prüfung:

Datum:

P- von Baumaschin

en des Tiefbaus -

htung

en

ung

chtungen:

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4. Sichere Zugänge:

Haltegriffe/Stangen

Auftritte

Trittflächen („trittsicher“)

5. Fahrerkabine:

Tür, Fensterverriegelung

Scheibenwischer

Sitz, Sicherheitsgurte

Heizung, Lüftung

Schalldämmung

6. Sicht:

Spiegel (außen, innen)

Kamera-, Monitorsysteme

Vereinfachtes Verfahren zur

Überprüfung des Sichtfeldes:

Kann der Fahrer eine im Ab-

stand von 1,0 m vor, hinter

bzw. neben der Maschine

arbeitende Person sehen?

in Ordnung

ja nein

Mangel behoben

(Datum)

in Ordnung

ja neinBauteil

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nten Bauteile mindestens einmal jähr

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and und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.

n siehe auch TRBS 1201. Bei der Festlegung

der Fristen dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung genannten

gsanlagen, Krane, Flüssiggasanlagen nicht übersc

hritten werden.

Abruf-Nr. I 4

Geräteart: Typ: Baujahr:

Hersteller:

Fabrik-Nr.: Inventar-Nr.:

B E T R I E B S S T U N D E Nletzte Prüfung:

Datum:

jetzige Prüfung:

Datum:

Prüfung- von Baumaschinen des Tiefbaus -

1. Grundgerät:RahmenLagerungenGegengewichteAnhängervorrichtungFahrwerkBereifung/KettenTransportösen

2. Antrieb:DichtheitAbgaseSchalldämmung

3. Arbeitseinrichtungen:Schaufel, SchildAnbaugeräteLasthakenGreifer(gesicherte Anschlüsseund Verbindungen)

4. Sichere Zugänge:Haltegriffe/StangenAuftritteTrittflächen („trittsicher“)

5. Fahrerkabine:Tür, FensterverriegelungScheibenwischerSitz, SicherheitsgurteHeizung, LüftungSchalldämmung

6. Sicht:Spiegel (außen, innen) Kamera-, MonitorsystemeVereinfachtes Verfahren zurÜberprüfung des Sichtfeldes:Kann der Fahrer eine im Ab-stand von 1,0 m vor, hinterbzw. neben der Maschine arbeitende Person sehen?

in Ordnungja nein

BauteilMangel behoben

(Datum)in Ordnungja nein

BauteilMangel behoben

(Datum)

Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Es wird em pfohlen, die genannten Bauteile mindestens einmal jährlich auf Vollständigkeit, Zustand und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.Hinweise zu Prüffristen siehe auch TRBS 1201. Bei der Festlegung der Fristen dürfen die in der Betriebssicherheitsverordnung genanntenFristen z.B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasanlagen nicht überschritten werden.

Abruf-Nr. I 4

Gefährdungen� Wenn Arbeitsmittel nicht regel-mäßigen Prüfungen unterzogenwerden, können Beschädigun-gen der Arbeitsmittel zu Unfällenführen.

Allgemeines� Arbeitsmittel regelmäßig durch den Bediener kontrollierenund/oder die „zur Prüfung befähigte Person“ und/oder einen Prüfsachverständigen regelmäßig prüfen lassen.� Ergebnisse der Prüfungendurch die „zur Prüfung befähigtePerson“ bzw. den Prüfsachver-ständigen dokumen tieren.� Dokumentation der Prüfergeb-nisse bis zum nächsten Prüf -termin aufbewahren.

AnforderungenBediener� Vom Unternehmer hierfürunterwiesen.

Zur Prüfung befähigte Person� Vom Unternehmer für den Prüf zweck zu bestellen/zu benennen.� Verfügt durch Berufsausbil-dung, Berufserfahrung und zeit-nahe berufliche Tätigkeit überdie erforderlichen Kenntnisse.� Bei besonderen Anforderungenan die Prüfung z.B. für Aufzugs-anlagen, Krane, Flüssiggas -anlagen müssen weitergehendeAnforderungen an das Prüf -personal erfüllt werden.

Prüfsachverständige� Ingenieur oder vergleichbareKenntnisse.� Voraussetzung für die Tätigkeitz.B.:− fachliche Kenntnisse auf dem

aktuellen Stand,

− mindestens 3 Jahre fach -spezifische Berufserfahrung,

− Kenntnisse des Vorschriftenund Regelwerks.

PrüfumfangBediener� Arbeitsmittel vor dem Einsatzkontrollieren auf z.B.: − augenscheinliche Mängel,− auf Funktion der Sicherheits -

einrichtungen.

Zur Prüfung befähigte Person� Feststellung, Vergleich und Bewertung des Soll- und Ist- Zustandes des Arbeitsmittels.� Sicht- und Funktionsprüfung,bei Bedarf mit begrenzter Demontage der Arbeitsmitteldurchführen.

Prüfsachverständiger� Detailliertere und tiefer gehende Überprüfung, z.B. derÜberlastabschalteinrichtungbeim Kran.

07/2019

Prüfungen von Arbeitsmitteln A 007

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBaustellenverordnungStraßenverkehrsordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 114-016 Straßenbetrieb,StraßenunterhaltDGUV Information 212-016 Warn -kleidungASR A 5.2 StraßenbaustellenRichtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an StraßenZusätzliche Technische Vertrags -bedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellenan Straßen

� Weitere wichtige Angaben in der verkehrsrechtlichen An -ordnung:– ggf. Beschreibung einzelner

Arbeitstakte bzw. Bauphasen,– tatsächlich vorhandene Rest-

breiten von eingeschränktenFahrbahnteilen,

– Gültigkeitsdauer der Anord-nung: Beginn und Ende,

– Geschwindigkeits -beschränkungen,

– Name, Anschrift und Telefondes Verantwortlichen / Stell -vertreters während und nachder Arbeitszeit.

� Die verkehrsrechtliche An -ordnung und der angeordneteVerkehrszeichenplan/Regelplanmüssen auf der Baustelle vor -liegen.� Von der verkehrsrechtlichenAnordnung darf nicht abge -wichen werden.� Geschwindigkeitsbeschrän-kungen dann anordnen lassen,wenn Verkehrsteilnehmer oderim Arbeitsbereich Tätige gefähr-det werden können:– innerorts ist häufig Tempo

30 km/h angebracht,– auf Landstraßen in der Regel

50 km/h, – an besonders engen oder von

der Verkehrsführung herschwierigen Stellen kann nochgeringere Geschwindigkeit er-forderlich sein.

� Kontrolle und Wartung nach Erfordernis im Einzelfall. Arbeits-stellen längerer Dauer in der Regel zweimal täglich, an arbeits -freien Tagen einmal täglich kontrollieren.� Der in der verkehrsrechtlichenAnordnung benannte Verant-wortliche kann andere Personenmit der Kontrolle und Wartungbeauftragen, bleibt aber verant-wortlich.� In der Regel muss der in derverkehrsrechtlichen Anordnungbenannte Verantwortliche ent-sprechend MVAS geschult sein.

Schutz der Beschäftigten� Die freie unverstellte Flächeam Arbeitsplatz (BM) muss sobemessen sein, dass sich dieBeschäftigten bei ihrer Tätigkeitungehindert bewegen können.Der Platzbedarf eines arbeiten-den Menschen z.B. neben einem Fertiger, ist abhängig vonseiner Tätigkeit und muss im Einzelfall im Rahmen einer Ge-fährdungsbeurteilung ermitteltwerden. Das Mindestmaß fürKontroll-, Steuer- und Bedien -tätigkeiten beträgt 0,80 m.� Beschäftigte im Schutz vontransportablen Schutzeinrich-tungen oder Verkehrseinrich -tungen (z.B. Leitbaken, Leitkegel,fahrbare Absperrtafel), jeweils inVerbindung mit Sicherheitsab-ständen (SQ und SL) gem. Arbeitsstättenverordnung undASR A 5.2 arbeiten lassen.� Der Sicherheitsabstand (SQ)beschreibt den Abstand zwischender freien Bewegungsfläche desBeschäftigten und den äußerenBegrenzungen der vorbeifahren-den Fahrzeuge (inkl. Spiegel, Ladung etc.) .� Das Maß SL beschreibt den Sicherheitsabstand in Längs -richtung vor dem ankommendenVerkehr (lichtes Maß).� Bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes sind z.B.folgende Kriterien zu berück -sichtigen:– zulässige Höchstgeschwindig-

keit des fließenden Verkehrs,– Kurvigkeit der Straßenführung,– fehlende seitliche Ausweich-

möglichkeiten für den vor -beifließenden Verkehr, z.B.durch Bordsteine oder Gegen-verkehr,

– Fahrstreifenbreiten,– Fahrzeugarten (Lkw, Pkw,

Fahrzeuge mit Überbreite),– Verkehrsdichte, Sichtverhält-

nisse.� Werte für SicherheitsabständeSQ und SL siehe ASR A 5.2.

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2

2

Zusätzliche Hinweise zu Warnkleidung und Warnposten� Personen, die im Straßenraumbzw. neben dem Verkehrs -bereich (wenn Arbeitsbereichnicht durch Absperrschrankenoder Bauzäune gegenüber demVerkehrsbereich abgetrennt ist)eingesetzt sind, müssen bei ihrer Arbeit auffällige Warnklei-dung tragen.� Ausführung der Warnkleidungentsprechend EN ISO 20471:– mindestens Klasse 2.

Häufig ist aufgrund des Ver-kehrsaufkommens und der örtlichen Verhältnisse Klasse 3erforderlich.

– Farbe: ausschließlich fluores-zierendes Orange-Rot oderGelb.

� Warnposten darf nur vor Ver-kehrseinschränkungen oder Gefahrenstellen warnen.� Die Verkehrsregelung durchWarnposten ist verboten! Diesbleibt ausschließlich der Polizeivorbehalten.

2625

Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen A 008

� Vor Beginn von Arbeiten, diesich auf den öffentlichen Straßen -verkehr auswirken, verkehrs-rechtliche Anordnung über Artund Umfang der Baustellen -sicherung bei der zuständigenBehörde einholen. Bei Beantra-gung der Anordnung einen Ver-kehrszeichenplan vorlegen, der

– die tatsächlichen örtlichen Ver-hältnisse und die für das Bau-verfahren erforderlichen Platz-verhältnisse berücksichtigt,

– die erforderlichen Sicherheits-abstände zwischen Verkehrs-bereich und Arbeitsplätzen,Arbeitsmaschinen und Arbeits-einrichtungen berücksichtigt.

Lichtraumprofil Lkw unter Berücksichtigung vorhersehbarerFahrtoleranzen bei sehr engenFahrstreifen im Baustellenbereich

(SQ) Sicherheitsabstand gem. Arbeitsstättenverordnung undASR A 5.2

(BM) Freie und unverstellte Bewegungsflächefür Arbeitsplatz des Beschäftigten gem. Arbeitsstättenverordnung und ASR A 5.2

BM

SQ

Gefährdungen� Bei fehlender oder falscherBaustellensicherung/Beschil -derung können Personen z.B.durch Fahrzeuge erfasst oder angefahren werden.

Allgemeines� Der Verkehr muss sicher an der Arbeitsstelle vorbeigeleitetwerden.� Straßenbaustellen so planen,einrichten und durchführen,dass Gefährdungen durch denfließenden Verkehr für Beschäf-tigte möglichst vermieden undverbleibende Gefährdungenmöglichst gering gehalten werdenz.B. Umleitung des Verkehrs.� Arbeitsplätze durch Schutz -einrichtungen (z.B. transportableSchutzeinrichtungen) oder Leiteinrichtungen (z.B. Leit -baken), jeweils in Verbindungmit aus reichend bemessenenSicher heits abständen vor demvor bei fließenden (SQ) oderankommen den (SL) Verkehr schützen .� Für im Schutz der Verkehrs -sicherung durchgeführte Arbeitenmuss ausreichend Platz (BM) fürein sicheres Arbeiten vor handensein .

Schutzmaßnahmen Sichere Verkehrsführung� Die Verkehrssicherung erfolgtnach der Straßenverkehrsord-nung (StVO) in Verbindung mitden Richtlinien für die Sicherungvon Arbeitsstellen an Straßen(RSA-95). Diese betreffen aus-schließlich verkehrsrechtlicheRegelungen und ausdrücklichnicht den Schutz der Beschäf -tigten.

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBetriebssicherheitsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTechnische Regel für Arbeitsstätten ASRA2.2 Maßnahmen gegen BrändeBGR A1 Grundsätze der PräventionDGUV Information 205-001 Arbeits -sicherheit durch vorbeugenden Brand-schutz

Für die Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, diejeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen. Werkstätten mit erhöhter Brandgefährdung, z.B. Kfz-Werkstatt, Tischlerei,Metallverarbeitung, Elektrowerkstatt, mit weiteren Feuerlöschern oderLöschanlagen ausstatten, Brandmeldeanlagen vorsehen.

Grundfläche bis … m2

50 100 200 300 400 500 600 700 800 900

1000 je weitere 250

Löschmitteleinheiten [LE] 6 9

12 15 18 21 24 27 30 33 36

+ 6

Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche derArbeitsstätte, auch für stationäre Baustelleneinrichtungen, z.B: Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten

Zugelassene tragbare Feuerlöscher

Arten von Feuerlöschern

Pulverlöscher mit ABC-LöschpulverPulverlöscher mit BC-LöschpulverPulverlöscher mit Metallbrand- Lösch pulverKohlendioxidlöscher*Wasserlöscher (auch mit Zusätzen)SchaumlöscherFettbrandlöscher

Brandklassen DIN EN 2A B C D Fzu löschende Stoffe

Flüssige oder flüssigwerdende Stoffe

GasförmigeStoffe, auchunter Druck

BrennbareMetalle (Ein-satz nur mitPulverbrause)

Speiseöle/Speisefette

Bauarten und Eignung

geeignet nicht geeignet *) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht zulässig

Feste Glutbildende Stoffe

2827

BrandschutzA 021

Gefährdungen� Es kann zu Bränden und Explosionen kommen.

SchutzmaßnahmenVorbeugender Brandschutz� An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen leichtentzünd -bare und extrem entzündbare,brandfördernde oder selbst -entzündliche Stoffe nur in einerMenge lagern, die für den Fort-gang der Arbeiten erforderlich ist.� Feuerlöscheinrichtungen bereithalten.� Auf Baustellen für jede Arbeitmit Brandgefährdung pro ein -gesetztes Arbeitsmittel einenFeuerlöscher entsprechenderBrandklasse mit mindestens 6 LE bereithalten.� Auf Baustellen mit besonderenGefährdungen (z.B. Untertage-baustellen, Hochhausbau) weitere Feuerlöscher oder Löschanlagen vorsehen.

� Feuerlöscher nach Hersteller-angaben und unter Berücksichti-gung der Einsatzbedingungenprüfen lassen, in der Regel allezwei Jahre.� Hinweisschilder für Feuer -lösch einrichtungen anbringenund beachten. Feuer- und explo-sionsgefährdete Bereiche durchAufstellen von Hinweisschildernkennzeichnen.� Alle Mitarbeiter in der Bedie-nung der Feuerlöscher unter -weisen. Diese Unterweisung regelmäßig wiederholen.� Für den Brandfall Alarmplanaufstellen und beachten.� Fluchtwege kennzeichnen undfreihalten.� Zufahrten für die Feuerwehrfreihalten.

Im Falle eines Brandes� Brand mit genauen Angabenüber die Brandstelle der Feuer-wehr melden.� Sofern Menschen in Gefahrsind, diesen helfen oder Hilfeherbeiholen.

07/2019

Richtig löschen

Feuer in Windrichtung angreifen Flächenbrände vorn beginnend ablöschen

Aber: Tropf- und Fließbrände vonoben nach unten löschen

Genügend Löscher auf einmal einsetzen – nicht nacheinander

Vorsicht vor Wiederentzündung Eingesetzte Feuerlöscher nichtmehr aufhängen und neu füllenlassen

� Menschen mit brennendenKleidern dürfen nicht laufen.� Brennende Personen immer nurmit einem Feuerlöscher löschen.Dabei nicht aufs Gesicht zielenund einen Abstand von mindes-tens 2 – 3 Meter einhalten. KeineLöschdecken einsetzen.� Brand sofort mit Feuerlösch -einrichtungen bekämpfen. � Auf die Eigensicherung achten.� Türen bzw. Fenster schließen,um Zugluft zu vermeiden.� Rückweg sichern.� Beim Einsatz von FeuerlöschernSicherheitsabstände zu elek -trischen Anlagen bis 1000 Volteinhalten:

Wasserlöscher (Vollstrahl) 3,0 mSchaumlöscher 3,0 mWasserlöscher (Sprühstrahl) 1,0 mPulverlöscher 1,0 mKohlendioxidlöscher 1,0 m

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionASR A1.2 RaumabmessungASR A1.3 Sicherheits- und Gesund -heitsschutzkennzeichnungASR A1.5 / A1.2 FußbödenASR A3.4 BeleuchtungDGUV Regel 109-002 Arbeitsplatz -lüftung – Lufttechnische MaßnahmenDGUV Information 209-073 Arbeits-platzlüftung – Entscheidungshilfen

E003 Erste Hilfe

Rettungszeichen für Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

E004 Notruftelefon E009 Arzt E010 Automatisierter Externer Defibrilator (AED)

E011 Augenspül -einrichtung

E012 Notdusche E013 Krankentrage E005 Richtungspfeil* E006 Richtungspfeil*

E001 Rettungsweg/ Notausgang (links)**

E002 Beispiele für Rettungsweg/Notausgangmit Zusatzzeichen (Richtungspfeil)

E002 Rettungsweg/ Notausgang (rechts)**

E016 Notausstieg mit Fluchtleiter

E017 Rettungsausstieg E007 Sammelstelle

Rettungszeichen für Rettungsweg/Notausgang

*Richtungspfeil nur als Zusatzzeichen zu den Rettungszeichen für Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe verwenden.

** dieses Rettungszeichen darf nur in Verwendung mit einem Zusatzzeichen(Richtungspfeil E005, E006) verwendet werden.

3029

ArbeitsräumeA 022

Anforderungen an Arbeitsräume� Ausreichend gesundheitlichzuträgliche Atemluft je nach Arbeitsverfahren, Zahl der Beschäftigten und körperlicher Beschäftigung .� Mindestraumtemperatur in Arbeitsräumen:− in Büroräumen = +20 Grad C, − bei überwiegend sitzender

mittelschwerer Tätigkeit = +19Grad C,

− bei überwiegend nicht sitzen-der mittelschwerer Tätigkeit = +17 Grad C,

− bei schwerer körperlicher Arbeit = +12 Grad C.

� Fenster müssen von den Beschäftigten sicher zu öffnen,zu schließen, zu verstellen undzu arretieren sein und dürfen im geöffneten Zustand keine Gefahrdarstellen .2

1

Beleuchtung� Arbeitsräume müssen mög-lichst ausreichendes Tageslichterhalten.� Beleuchtungseinrichtungen so anordnen, dass sich keineUnfall- und Gesundheitsgefahrenergeben.� Bei Ausfall der Allgemein -beleuchtung muss eine ausrei-chende Sicherheitsbeleuchtungvorhanden sein.

Fußböden� Fußböden dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolper-fallen oder gefährliche Schrägenaufweisen. Sie müssen rutsch-hemmend, tragfähig, trittsicherund leicht zu reinigen sein.

5

6

07/2019

� Arbeitsräume müssen eineausreichende Grundfläche undeine, in Abhängigkeit von derGröße der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträch-tigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohl -befindens ihre Arbeit verrichtenkönnen. Die Größe des not -wendigen Luftraums richtet sichnach der körperlichen Bean -spruchung und der Zahl der anwesenden Personen. � Bodenvertiefungen – z.B. Arbeitsgruben – durch Geländeroder Abdeckungen sichern. � Verkehrswege müssen sicherbegehbar oder befahrbar sein. � Fluchtwege und Notausgängekennzeichnen . � Sichtverbindung nachaußen .4

3

1

2

3

6

5

4

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Weitere Informationen: Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge Arbeitsstättenverordnung DGUV Information 215-410 „Bildschirm-und Büroarbeitsplätze“

Arbeitsstuhl� Drehstuhl mit gebremsten Rollen sowie höhenverstellbarer,gefederter und gepolsteter Sitz-fläche benutzen.� Die Rückenlehne muss in derHöhe und Neigung verstellbarsein.� Benutzer in die individuell ergonomisch richtige Einstellungdes Stuhles einweisen.

Beleuchtung� Nennbeleuchtungsstärke beträgt für Allgemeinbeleuchtungim Bereich des Arbeitsplatzes500 lux, im Umgebungsbereich300 lux.� Leuchten im Arbeitsraum parallel zur Fensterfront anordnen.� Lichtfarben von Leuchtstoff-lampen sind neutralweiß (nw)bis warmweiß (ww).� Die Lampen müssen flimmer-und flackerfrei sein.

Lärm� Lärmarme Drucker oder Plottereinsetzen oder die Geräte in einen separaten Raum aus -lagern. Der Tageslärmexpositions-pegel im Arbeitsraum sollte einen Wert von 55 dB (A) nichtüberschreiten.

Bildschirm� Nur Bildschirme mit ent -spiegelter Oberfläche sowie mitCE- bzw. GS-Zeichen auswählen.� Bildschirmeinstellungen mitPositivdarstellung bevorzugen(dunkle Schrift auf hellem Grund).� Zeichengröße, Bildschirm -formate etc. beachten.� Der Sehabstand richtet sichnach der Sehaufgabe (mind. 500 mm).� Die oberste Textzeile auf demBildschirm sollte unter der Augenhöhe liegen.� Bei häufigem Abgleich mit Papiervorlagen Konzepthalter

verwenden.� Kurze Bildschirmpausen undAugenentspannungsübungendurchführen.

1

Maus / Tastatur� Eine an die Handgröße des Benutzers angepasste, leicht zubedienende Maus wählen.� Die Tastatur muss vom Bild-schirmgerät getrennt und neigbar sein, sowie eine reflexionsarme Oberfläche mitPositiv darstellung haben.� Das Auflegen der Hände vorder Tastatur muss möglich sein.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

1

1

Tür

Fenster Fenster

Deckenleuchten

Deckenleuchten

3231

Gefährdungen� Nicht ergonomisch gestalteteBildschirmarbeitsplätze und falsche Nutzung können zu Erkrankungen des Rückens, der Arme und der Augen führen.

Allgemeines� Ergonomisch gestaltete Möbel, der Arbeitsaufgabe an -gemessene Hard- und Software sowie angepasste Arbeits -gestaltung mindern die Gefähr-dung.

Schutzmaßnahmen � Blendung und Reflexionendurch Lichteinfall auf dem Bild-schirm vermeiden. Bildschirm -arbeitsplätze parallel zur Fenster -front aufstellen, Sonnenschutzund ggf. Blendschutz vorsehen.� Gesamt-Raumfläche pro Beschäftigtem mind. 8 bis 10 m2,bei Großraumbüros mind. 12 bis 15 m2, pro Arbeitsplatz eine Bewegungsfläche von mind. 1,50 m2.� Der Raum muss ausreichendTageslicht vorweisen.

Arbeitstisch� Tische müssen 74 cm hochsein, Höhe von variablen Tischenan die Körpergröße des Benut-zers anpassen (65 – 125 cm). Gegebenenfalls Fußstützen benutzen.� Tischfläche ist mind. 1,60 mlang und 0,80 m breit, Mindest-arbeitsfläche bei Tischkombi -nationen 1,28 m2.� Bewegungsfreiheit der Beineunter dem Tisch nicht durchGegenstände einschränken. � Nichtglänzende Tischober -flächen bevorzugen, um Reflexionen zu vermeiden. Helle Farbtöne sind dunklen vorzuziehen.

10 – 15 cm

Breite: 80 cm

≥ 90°

Länge: 160 cm

Höhe:65 – 125 cmfest: 74 cm

max. 60°

50 – 80 cm

BildschirmarbeitsplätzeA 023

07/2017

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenASR A3.4 „Beleuchtung“DIN EN 12464-2

− Einsatz von mehreren Leuch-ten mit geringerer Leistung,

− zusätzliche Beleuchtung vonGefahrstellen,

− geeignete Richtung des Licht -einfalls (Schlagschatten ver-meiden),

− Vermeidung von Blendungen.

Zusätzliche Hinweise für besondere Gefahrenbereiche� Besondere Gefahrenbereicheauf Baustellen, z.B. dort, wosich Fuß- und Fahrzeugverkehrkreuzen, durch eine zweck -mäßige Beleuchtung für das Auge hervorheben.� Hierbei z.B. die Beleuchtungmit einer anderen Lichtfarbeaus statten oder die Beleuch-tungsstärke mindestens doppeltso hoch anheben wie die Be-leuchtungsstärke der Umgebung.

Beleuchtungsstärken auf Teilflächen für bestimmte Tätigkeiten

2

Tätigkeiten Wartungswert der horizon-talen Beleuchtungsstärke

Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen 500 Lux

Grobe Montagearbeiten, z.B. Erdarbeiten, 50 LuxHilfs- und Lagerarbeiten

Mittelfeine Montagearbeiten, z.B. 100 LuxMaurer-, Schal, Installationsarbeiten

Feine Montagearbeiten, z.B. anspruchs- 200 Luxvolle Montagen, Oberflächenbehandlung

Beispiel für die Bestimmung der Leuchtenanzahl für unterschiedliche Lampentypen

Lampentyp

Dreibanden-Leuchtstofflampe

Strahler

Halogenlampe

Halogenlampe

Halogenlampe

Quecksilberdampf-HD-Lampe

Metallhalogendampf-HD-Lampe

Natriumdampf-HD-Lampe

Metallhalogendampf-HD-Lampe

Metallhalogendampf-HD-Lampe

10

58 Watt

500 Watt

1000 Watt

2000 Watt

250 Watt

250 Watt

250 Watt

400 Watt

2000 Watt

20 40 60 100 250 500 1000 2000

Leuchtenanzahl pro 100 Lux

zu beleuchtende Grundfläche in m2

abgedeckte Feuchtraumleuchten (Aufhängehöhe max. 4m)

2 3

1

4

1

6

2

1

8

4

2

1

2

2

1

16

8

4

2

5

3

3

2

8

4

9

6

5

4

8

18

10

10

8

2

20

20

15

4

3

Beleuchtungsstärken für die Allgemeinbeleuchtung1

Allgemeinbeleuchtung auf Mittlere Beleuchtungs Baustellen stärke E

Hochbau 20 Lux

Tiefbau 20 Lux

Stahl- und Metallbau 20 Lux

Gleisbau 50 Lux

Tunnelbau 100 Lux

Sanitär- und Sozialräume 200 Lux

Büroräume 500 Lux

3433

Künstliche Beleuchtung auf Baustellen A 024

Gefährdungen� Unzureichende Beleuchtungkann zu Stolper- Rutsch- undStur zunfällen, zu weiteren Un -fällen während der Tätigkeit undzu Fehlbelastungen der Augenführen.

Allgemeines� Arbeitsplätze und Verkehrs -wege auf Baustellen bei nichtausreichendem Tageslicht künst-lich beleuchten.� Die Beleuchtung den beson -deren Bedingungen und denunterschiedlichen Arbeits -abläufen anpassen.

� Sind bei Ausfall der Allgemein-beleuchtung besondere Unfall-gefahren zu erwarten, muss eineSicherheitsbeleuchtung (mind. 1 Lux) vorhanden sein.

SchutzmaßnahmenBeleuchtungsstärken� Für die Allgemeinbeleuchtungdie Beleuchtungsanlagen so planen und errichten, dass die in Tabelle 1 aufgeführtenBeleuchtungs stärken aufArbeits platz- und Verkehrs -niveau erreicht werden.

07/2019

� Bei der Planung der Beleuch-tung beachten, dass die zu beleuchtende Grundfläche i.d.R.nicht als Ganzes gesehen werdenkann, sondern wegen der Ein-bauten (z.B. Wände, Gerüsteusw.) in Teilflächen gegliedertwerden muss (Tabelle 3).� Für bestimmte Arbeitsbereicheund Tätigkeiten ist eine Beleuch-tung gemäß Tab. 2 vor zusehen.

Auswahl von Lampen undLeuchten� Bei der Auswahl von Lampensicherstellen, dass Sicherheits-farben, z.B. auf Beschilde rungen,als solche erkennbar bleiben.� Gleichmäßige Ausleuchtungsämtlicher Arbeitsplätze sicher -stellen. Leuchten regelmäßigwarten und reinigen. Verschmut-zungen vermindern die gleich-mäßige Ausleuchtung.� Für eine gute, gleichmäßigeAusleuchtung bevorzugt Leuch-ten mit einer breit strahlendenoder asymmetrischen Lichtver-teilung ein setzen.� Für die Beleuchtung kleinerBe reiche einfache Leuchten mitHalogen- oder Leuchtstofflampenauswählen. Bei größeren Berei-chen Leuchten für Lampen mithoher Lichtleistung (Hochdruck-lampen) verwenden.� Montierte Leuchten müssenmindestens in der Schutzart IP 23 ausgeführt sein. Leuchten -anzahl je nach Lampentyp sieheTabelle 3.

Anordnung der Leuchten� Die Leuchten so anordnen,dass sich eine ausreichende und gleichmäßige Beleuchtungergibt. Bei der Anordnung ist Folgendes anzustreben:− hohe Positionierung der

Leuchten,

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2 Mindestnutzflächen der Unterkunft pro Bewohner (ASR A4.4)

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionASR A4.1 SanitärräumeASR A4.2 Pausen und Bereitschafts -räumeASR A4.4 Unterkünfte

Toiletten� Toiletten in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Pausen-und Bereitschaftsräume bereit-stellen.� Mindestens einen Toiletten-raum oder anschlussfreie mobileToilettenzelle bereitstellen.� Mobile Toilettenzelle vorzugs-weise mit Waschgelegenheit zurVerfügung stellen. Im Winter-halbjahr Beheizung vorsehen.� Toilettenräume und -zellenentsprechend der Nutzung regel-mäßig reinigen.

Waschgelegenheiten� Auf jeder Baustelle die Mög-lichkeit vorsehen, sich zu waschen.� Waschgelegenheit mit fließen-dem Wasser bei Toiletten vor -sehen.� Waschgelegenheiten nur beiwenig schmutzenden Tätigkeitenvorsehen, sonst sind Wasch -räume erforderlich.

Waschräume� Waschräume bereitstellen,wenn von einem Arbeitgebermehr als 10 Beschäftige längerals 2 zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigtwerden. Ausnahme: nach Endeder Arbeitszeit kann in Betriebs-räume mit Waschgelegenheit zurückgekehrt werden.� Waschräume in unmittelbarerNähe der Pausen- und Bereit-schaftsräume vorsehen.� Wasserqualität: Trinkwasser; � Reinigungsmittel bereitstellen.� Größe der Bewegungsfläche:0,5 m2 vor Dusche oder Wasch-platz.� Grundfläche der Duschplätzemind. 80 x 80 cm.� Die Temperatur in Waschräu-men mit Duschen soll währendder Benutzungsdauer 24°C betragen.

� Unterkünfte so ausstatten,dass sie– gegen Feuchtigkeit geschützt

und gegen Wärme und Kältegedämmt sind,

– auf mind. 21°C geheizt werdenkönnen,

– ausreichendes Tageslicht undfreie Belüftung haben.

� Unterkünfte ausstatten mit– Telefon oder Einrichtung zur

Alarmierung, – Rauchwarnmeldern, Feuer -

löscher, – Mitteln zur Ersten Hilfe. � Mindestnutzflächen pro Be-wohner entsprechend Tabelle 2bemessen.� Im Schlafbereich für jeden Bewohner ein eigenes Bett, Sitz -gelegenheit, Tischfläche undverschließbaren Schrank vor -sehen.� In Containern max. 4 Bettenpro Raum, in Gebäuden maximal8 Betten pro Raum aufstellen.� Einen Aufenthaltsraum oder -bereich mit einer Bewegungs -fläche von mind. 1 m2 je Be-schäftigten vorsehen, wennmehr als 4 Bewohner länger alseine Woche gemeinsam unter -gebracht sind.� Bei Unterkünften für mehr als50 Beschäftige einen separatenRaum für Erkrankte mit mindes-tens 2 Betten vorhalten.

Anzahl der Bewohner pro Schlafbereich

bis 6mehr als 6 bis maximal 8

Nutzfläche der Unterkunft pro Bewohner

min. 8 m2

min. 8,75 m2

Davon für den Schlafbereichbzw. Schlafbereich mit Vor-flur zur Verfügung stehende Fläche pro Bewohnermin. 6 m2

min. 6,75 m2

Umkleideräume� Pausenräume können als Umkleideräume dienen, wenn– die Arbeitskleidung keine

Verschmutzung hereinträgt, – Pausen- und Umkleidezeiten

getrennt sind, – mehr Grundfläche zur Verfü-

gung steht. � Die getrennte Aufbewahrungvon Arbeitskleidung und persön-licher Kleidung ermöglichen.� Eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach vorsehen.

Unterkünfte� Unterkünfte dienen zu Wohn-zwecken in der Freizeit und können auch Wohncontainer,Baracken, Wohnwagen oder andere geeignete Räume sein.� Unterkünfte vorsehen z.B. bei– unzumutbarem Zeitbedarf für

die tägliche Heimfahrt, – Baustellen, die nicht mit dem

PKW über das öffentliche Straßennetz erreichbar sind,

– Arbeiten unter erschwertenBedingungen, wie z.B. Druck-luft- und Taucherarbeiten,

– kurzen Schichtwechseln. � Unterkünfte mit Wohn- undSchlafbereich, Essbereich undSanitäreinrichtungen bereit -stellen.

3635

Sozialräume auf BaustellenA 025

* für männliche Beschäftigte wird zuzüglich ein Urinal empfohlen.

Höchste Anzahl Beschäftigter, d.i.R. die Sanitäreinrichtungen nutzen

bis 56 bis 1011 bis 2021 bis 3031 bis 4041 bis 5051 bis 7576 bis 100je weitere 30

MindestanzahlWasch- Dusch- Toiletten/plätze plätze Urinale1 0 1*2 0 1*3 1 25 1 37 2 49 2 512 3 614 4 7+3 +1 +1

1 Mindestanzahl von Toiletten, Urinalen, Wasch- und Dusch-plätzen (ASR A4.1)

Pausenräume� Pausenräume können Räumeoder Bereiche in Baustellen -wagen, Containern oder vorhan-denen Gebäuden sein.� Pausenräume vorsehen, wennein Arbeitgeber– mit gleichzeitig mehr als 4

Beschäftigten oder – länger als eine Woche (auch

mit gleichzeitig weniger als 4 Beschäftigten) oder

– mehr als 20 Personentage(innerhalb einer Woche) aufder Baustelle tätig ist.

Ist kein Pausenraum erforder-lich, die Möglichkeit vorsehen,dass die Beschäftigten sich gegen Witterungseinflüsse geschützt waschen, wärmen,umkleiden und eine Mahlzeiteinnehmen können. � Pausenräume an ungefähr -deter Stelle anordnen.� Für jeden gleichzeitig anwe-senden Beschäftigten eineGrundfläche von mind. 1 m2

einschließlich Stuhl und Tischvorsehen.� Eine lichte Höhe von mindes-tens 2,30 m und eine Grund -fläche von mindestens 6 m2

vorsehen.

� Pausenräume ausreichend beleuchten und bis mindestens21° C beheizbar einrichten.� Trinkwasser, sonst andere alkoholfreie Getränke zur Verfü-gung stellen.

Bereitschaftsräume� Bereitschaftsräume zur Ver -fügung stellen, wenn währendder Arbeitszeit regelmäßig und zu mehr als 25% Arbeits -bereitschaft oder Arbeitsunter-brechungen auftreten.

� Bei nächtlicher BereitschaftBereitschaftsraum mit Liegenausstatten.

Sanitärräume� Sanitärräume für Männer undFrauen getrennt einrichten odereine getrennte Nutzung ermög-lichen.� Sanitärräume ausreichend belüften und bis mindestens 21° C beheizbar einrichten.� Zahl der Sanitäreinrichtungenentsprechend der Zahl der Beschäftigten nach Tabelle 1.

07/2017

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBetriebssicherheitsverordnungStraßenverkehrsordnung (StVO)DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenASR A1.8 VerkehrswegeASR A2.1 Schutz vor Absturz und herab-fallenden GegenständenRichtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)TRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine AnforderungenDGUV Regel 101-002 „Treppen beiBauarbeiten“DGUV Information 208-016 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Leiternund Tritten

Verkehrswege zu hoch odertiefer gelegenen Arbeits -plätzen� Als Zugang sind Aufzüge,Transportbühnen, Treppen oderTreppentürme geeignet.� Anlegeleitern nur einsetzen,wenn auf Grund der Gefähr-dungsbeurteilung keine sicherenArbeitsmittel als Verkehrswegverwendet werden können.

4

2

3 4

Zusätzliche HinweiseSicherung gegenüber dem öffentlichen Verkehr� Verkehrswege auf Baustellenund Abbruchbaustellen gegenü-ber dem öffentlichen Verkehrund angrenzenden Grundstückenabsichern, z.B. durch Bauzaun,Absperrungen, Prallwände. Beschilderung in Abstimmungmit der örtlichen Verkehrspolizeifestlegen.� Ein- und Ausfahrten für Anliefer -fahrzeuge und für den öffent-lichen Verkehr kennzeichnen.Empfehlung: getrennte Ein- undAusfahrten wegen geringerer Unfallgefahr.

TreppenAb 1,00 m Höhe Seitenschutzanbringen, z.B. wieder ver-wendbare System-Geländer-konstruktionen .LaufstegeMindestbreite: 0,50 mBei einer Neigung über 1:5 (ca. 11°): Trittleisten aufbringen.Bei einer Neigung über 1:1,75(ca. 30°): Trittstufen aufbringen.Seitenschutz (Geländerholm in 1 m Höhe, Zwischenholmund Bordbrett) beiderseits ab1,00 m Höhe über dem Boden,bei jeder Höhe an Verkehrs-wegen über Wasserläufen an-bringen.

3

Lichte Höhe(m)

Zeichen 265 StVOmit Angabe

4,49 – 4,20 4,0 m4,19 – 4,10 3,9 m

4,09 – 4,00 3,8 m3,99 – 3,90 3,7 m3,89 – 3,80 3,6 m

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3837

Verkehrswege auf BaustellenA 026

� Verkehrswege beleuchten, wenndas Tageslicht nicht ausreicht.� Verkehrswege und Fluchtwegefreihalten.� Bei der Planung und Her -stellung von Baustraßen Sicher-heitsabstände zu Baugruben-und Grabenkanten einhalten .1

Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Bau -geräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen

� Lichtraumprofil für den Fahr-zeugverkehr von Versorgungs -leitungen freihalten .� Bei geringer Durchfahrtshöheals 4,50 m ist eine Kennzeich-nung mit Beschilderung (Zeichen 265 StVO) erforderlich

.

2

52

β Böschungswinkel

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Bau -geräte bis 12 t Gesamtgewicht

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, undBaugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.......... β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden................. β = 60°c) bei Fels ........................................................................ β = 80°

Gefährdungen� Mangelhaft angelegte und unzureichend abgesicherte Ver-kehrswege können zum Stol-pern, Rutschen, Stürzen und Absturz von Personen führen.

Schutzmaßnahmen� Verkehrswege so herrichten,dass sich die Beschäftigten beijeder Witterung sicher bewegenkönnen.� Bei Höhenunterschieden Trep-pen oder Laufstege verwenden.� Verkehrswege möglichst eben anlegen. Stolperstellenver meiden.� Treppen als Aufstiege ver -wenden.� Laufstege mit Seitenschutzdort anordnen, wo Baugruben,Gräben usw. überbrückt werdensollen. Je nach Neigung Tritt -leisten oder Stufen anordnen.

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1

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungASR A1.5/1,2 FußbödenDGUV Regel 108-003 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichenmit Rutschgefahr DGUV Information 208-007 Roste- Auswahl und BetriebDGUV Information 208-008 Roste- Montage

� Temporäre Abdeckungen nicht über Bodenöffnungen und Leitungen verlegen.� Als Schutz vor Funkenflug nur schwer entflammbare Ab -deckungen verwenden.� Auch beim Umgang mit Flüssig -keiten muss die temporäre Ab-deckung rutschsicher sein, z.B.durch saugendeOberflächen.� Produkte verwenden, dieeine DGUV-TestPrüfbeschei -nigung haben.

Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden (Auszug aus Anhang 2 der ASR A1.5/1,2)R = Bewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe) V = Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

V 4

V 4

V 4

V 4

V 4

V 4

V 4

V 4

R 11

R 11

R 12

R 11

R 12

R 11

R 11 oder R 10

R 11 oder R 10

R 12 oder R 11

R 12 oder R 11

R 11

R 12

Graugussbearbeitung

Mechanische Bearbeitungs -bereiche (z.B. Dreherei,Fräserei), Stanzerei, Presse-rei, Zieherei (Rohre, Drähte)und Bereiche mit erhöhterÖl-Schmiermittelbelastung

Teilereinigungsbereiche,Abdämpfbereiche

Instandsetzungs- und Wartungsräume

Arbeits- und Prüfgrube

Waschhalle, Waschplätze

Gehwege

Laderampen

überdacht

nicht überdacht

Schrägrampen (z.B. fürRollstühle, Ladebrücken)

Betankungsbereiche

überdacht

nicht überdacht

Zusätzliche Hinweise zu Fußbodenrosten� Bei Planung und Auswahl vonFußbodenrosten deren – Tragfähigkeit,– Durchbiegung,– lichte Maschenweite / Lochung,– Rutschhemmung,entsprechend der Verwendungbeachten.

� Fußbodenroste sicher befes -tigen.� Je nach Einsatzbedingungenentsprechende Korrosions-schutz-Maßnahmen berück -sichtigen.

Metallbe- und -verarbeitung, Metall-Werkstätten

Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung

Betriebliche Verkehrswege in Außenbereichen

0

0.1

0.2

0.3

0.4

0.5

0.6

0.6.1

0.6.2

0.7

0.8

16

16.1

16.2

16.3

19

19.1

20

20.3

Eingangsbereiche, innen*)

Eingangsbereiche, außen

Treppen, innen**)

Außentreppen

Schrägrampen, innen**) (z.B. Rollstuhlrampen, Ausgleichsschrägen, Transportwege)

Sanitärräume

Toiletten

Umkleide- und Waschräume

Pausenräume (z.B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen)

Erste-Hilfe-Räume und ver-gleichbare Einrichtungen(siehe ASR A4.3)

Lackierereien

Nassschleifbereiche

Pulverbeschichtung

Lackierung

Betonwerke

Betonwaschplätze

Lagerbereiche

Lagerbereiche im Freien

R 9

R 11 oder R 10

R 9

R 11 oder R 10

Eine R-Gruppehöher als fürden Zugangs-belag erfor-derlich

R 9

R 10

R 9

R 9

R 12

R 11

R 10

R 11

R 11 oder R 10

V 4

V 4

V-Wert desZugangs -belags, fallszutreffend

V 10

V 4

22

22.2

22.2

22.4

23

23.1

23.2

23.3

30

30.1

30.2

30.2.1

30.2.2

30.3

30.4

30.4.1

30.4.2

Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche

*) Eingangsbereiche gemäß Nummer 0.1 sind Bereiche, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betreten werden und in dieFeuchtigkeit von außen hereingetragen werden kann.

**) Treppen, Rampen gemäß Nummer 0.3 und 0.5 sind diejenigen, auf die Feuchtigkeit von außen hineingetragen werden kann.

4039

FußbödenA 028

� Bei Gebäudeeingängen Sau -ber laufzonen einrichten durchSchmutz- und Feuchtigkeitsauf-nehmer. Sauberlaufzonen min-destens 1,5 m lang ausbilden. � Sauberlaufzonen gegen Ver -rutschen sichern und bündig mitdem Bodenbelag abschließen.� Fußbodenbereich kennzeich-nen und ggf. absperren, wenndie Rutschhemmung kurzzeitigherabgesetzt ist, z.B. bei Reini-gungsarbeiten.

Zusätzliche Hinweise zu Fußböden auf Baustellen� Auf ausreichende Trittsicher-heit achten, wenn auf BaustellenFußböden oder Treppen mit temporären Belägen, abgedecktwerden z.B.:– Malerabdeckvliese als Schutz

vor Verschmutzung,– PVC Folien als Feuchtigkeits-

sperren,– Auflagen aus Pappe als Schutz

vor Beschädigung,– Auflagen gegen Funkenflug.� Temporäre Abdeckungen nurauf sauberen und trockenenBöden verlegen. Temporäre Abdeckungen dürfen nicht ver-schiebbar sein.� Faltenbildung und offene Stöße beseitigen.

Schutzmaßnahmen Gegen Stolpern� Leisten, Abdeckungen, Ablauf-rinnen etc. in begehbaren Berei-chen des Fußbodens in Arbeits-räumen und Verkehrswegen– kipp- und trittsicher, – bündig,– höhengleich mit der Fuß -

bodenoberfläche, verlegen und im Fußboden verankern.� Bei Höhenunterschieden biszu 2 cm eine Abschrägung mit einem Winkel von höchstens 25°anbringen.� Größere Höhenunterschiededurch begehbare Schrägrampenüberbrücken.

Gegen Ausrutschen� Je nach Arbeitsraum Belägemit hoher Rutschhemmung oderzusätzlich mit Verdrängungs-raum einbauen. s. Tabelle. � Im Außenbereich möglichstÜberdachungen vor Gebäude-eingängen vorsehen.

Gefährdungen� Nicht intakte Fußbodenbelägekönnen zum Stolpern, Rutschenund Stürzen von Personen führen.

Allgemeines� Fußböden in Betrieben undauf Baustellen umfassen nichtnur die Tragschicht, den Fuß -bodenaufbau und die Ober -fläche, sondern auch Auflagenwie Matten, Roste, Abdeckvlieseoder Teppiche.� Bei der Auswahl der Boden -beläge auch die spätere Art desReinigungsverfahrens berück-sichtigen.� In Räumen mit Gefahrstoffenden Fußboden mit einem Kehl-sockel ausbilden.� Bei unvermeidbaren Steh -arbeitsplätzen den Fußbodenwärmegedämmt und mit aus -reichend stoßdämpfenden undelastischen Bodenbelägen aus-statten.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 109-008 Fahrzeug- Instandhaltung StVO

Umgang mit Batterien� Beim Befüllen der BatterienFülleinrichtungen benutzen.� Laden der Batterien nur in besonderen Räumen.� Batterieladeräume müssentrocken, kühl, belüftet und gekennzeichnet sein.� Künstliche Belüftungsanlagensind vor Beginn des Ladevor-gangs einzuschalten und müssen mindestens 1 Stundelänger als der Ladevorgang eingeschaltet bleiben.� Funken reißende Einrichtun-gen (z.B. Schalter, Steckdosen,elektrische Betriebsmittel) müs-sen mind. 1 m von den zu laden-den Batteriezellen entfernt sein.� Entzündbare Stoffe von Lade-stellen fernhalten.� Batterien nicht unter Strom-fluss abklemmen.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegenund einhalten, z.B.:− arbeitstäglich mit Funktions-

proben,− mind. 1 x jährlich durch eine

„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen im Prüfbuch doku-mentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

5

6

7

� Kraftbetätigte Fahrzeugteile (z.B. Ladeschaufeln, gekippteFührerhäuser, Pritschen) gegenunbeabsichtigte Bewegungenoder Absinken formschlüssig sichern .� An und unter angehobenenFahrzeugen nur arbeiten, wenndiese gegen Abrollen, Absackenoder Umkippen durch Unterstell-böcke gesichert sind.

5

6

� Wagenheber bestimmungs -gemäß verwenden, z.B. zumRadwechsel.� Unterstellböcke entsprechendder zulässigen Belastung aus-wählen (Kennzeichnung muss amUnterstellbock vorhanden sein).

Zusätzliche HinweiseArbeiten im öffentlichen Verkehr� Bei InstandsetzungsarbeitenSchutzmaßnahmen gegen Ge-fahren durch vorbeifließendenVerkehr treffen :− Warn- bzw. Sicherungsposten

einsetzen,− Warnkleidung (mindestens

Warnweste nach DIN EN 471)tragen,

− Arbeitsbereich durch Warn-dreieck bzw. Warnleuchtekennzeichnen bzw. absperren.

7

4241

WerkstattFahrzeuginstandhaltung

Gefährdungen� In nicht gesicherte Arbeits -gruben können Personen hinein-stürzen. � Durch brennbare, gesundheits -schädliche Gefahrstoffe kann eszu Schädigungen der Haut undder Atemwege kommen.

Schutzmaßnahmen� Reinigungsarbeiten nicht mitbrennbaren oder gesundheits-schädlichen Flüssigkeiten aus-führen, sondern wasserlöslicheWaschmittel, z.B. flüssige Seife,verwenden.� Brennbare Flüssigkeiten, z.B.Kraftstoffe, in bruchfesten, ver-schließbaren und gekennzeich-neten Behältern sammeln.� Ausgelaufene oder verschütteteFlüssigkeiten sofort entfernenund sachgerecht entsorgen.� Benutzte Putzlappen und -wollein dicht schließenden, nichtbrennbaren Behältern sammeln(Gefahr der Selbst entzündung).� Hautschutz beachten. Vor derArbeit und nach den Pausen gezielter Hautschutz, nach derArbeit und vor den Pausen rich -tige Hautreinigung und am Arbeitsende Hautpflegemittelverwenden.� Abgase ins Freie ableiten oderabsaugen.

1

Werkstatträume� Fußböden müssen eben undrutschhemmend sein. Benzin,Diesel und Öl dürfen nicht in Böden eindringen.� Notausgänge kennzeichnenund freihalten.

Arbeitsgruben� Arbeitsgruben und Unterflur-anlagen müssen über mindes-tens 2 Treppen betreten werdenkönnen.� Zugänge nicht verstellen.� Öffnungen deutlich kenn -zeichnen, z.B. schwarz-gelberWarnanstrich .� Beim Auftreten gesundheits-schädlicher Gase und Dämpfetechnische Lüftungsmaßnah-men vorsehen, die einen mindestens 6-fachen Luft -wechsel/Stunde, bezogen aufden Rauminhalt der Arbeits -grube, sicherstellen.� Unbenutzte Gruben abdecken, umwehren oder absperren.

2

3

Hebebühnen� Hebebühne nicht überlasten.� Bediener müssen in der bestim -mungsgemäßen Benutzungunterwiesen und beauftragt sein.� Sicherheitsabstand von min-destens 50 cm zur Vermeidungvon Quetschgefahren einhalten.� Fahrzeuge mittig und gleich-mäßig beladen auf die Hebe -bühne auffahren.� Hebebühnen gegen unbefugteBenutzung sichern, z.B. durchabschließbaren Hauptschalter.

Sichern von Fahrzeugen� Abgestellte Fahrzeuge gegenWegrollen sichern, z.B. durchFeststellbremse, Unterleg-keile . 4

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A 029

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Weitere Informationen: ArbeitsschutzgesetzMutterschutzgesetzVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm-Vibrations-Arbeitsschutzverord-nungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRLV-Lärm DGUV Regel 100-001 Grundsätze derPräventionDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 212-024 Gehörschutz

1

Zusätzliche Hinweise � Bei lärmmindernden Maß -nahmen in Werkstätten/-hallengilt der Stand der Technik als erfüllt wenn:− in den Oktavmittenfrequenzen

von 500 Hz bis 4000 Hz min-destens ein mittlerer Schall -absorptionsgrad von α = 0,3erreicht ist (eignet sich fürkleine bis mittelgroße Räume),

− die Schallpegelabnahme proAbstandsverdoppelung Δ L imAbstandsbereich von 0,75 bis6 m in den Oktavmittenfre-quenzen von 500 bis 4000 Hzmindestens 4 dB beträgt.

� Als geeignete Schallabsorberfür Decken und Wände geltenProdukte bzw. Konstruktionen,die einen Schallabsorptionsgradvon α = 0,9 – 1,0 in den Oktav -mittenfrequenzen von 500 Hzbis 4000 Hz aufweisen. � Mobile oder stationäre Schall -schutzwände sollten beidseitigschallabsorbierend und mittigmit einem schalldämmendenStahlblech ausgestattet sein,damit durch die verwendetenSchallschutzwände keine zu sätz -lichen Reflexionen ausgehen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht -vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -einschränkung� Schwangere Beschäftigte dürfen ab einem Tageslärm -expositions pegel > 80 dB(A)nicht mehr beschäftigt werden.

Schutzmaßnahmen� Mittels einer Gefährdungs-beurteilung ist die Lärmexposi-tion am Arbeitsplatz zu ermittelnund zu beurteilen sowie beiÜberschreitung der oberen Aus-lösewerte ein Lärmminderungs-programm festzulegen. � Technische Maßnahmen sindvorrangig vor organisatorischenMaßnahmen und diese wiederumvorrangig vor persönlichen Maß-nahmen einzuleiten.

Technische Schutzmaßnahmen− Verwendung von schall -

reduzierten Arbeitsmitteln,− Auswahl von lärmarmen

Arbeitsverfahren,− Schallschutzkapseln für

Maschinen,− Raumakustische Regulierung:

Werkstätten/-hallen mit schall -absorbierenden Maßnahmenan Decken und wenn erforder-lich auch an Wänden .

Organisatorische Schutzmaßnahmen − Kennzeichnung von Lärm -

bereichen,− Trennung der Schallquelle

bzw. des Lärmarbeitsplatzeszur Baustelle durch mobileSchallschutz-Wände oder mobile Schallschutz-Kapseln,

− Einweisung und Unterweisungvon Beschäftigten (Arbeitszeit-regelungen, Arbeitsplatz -koordination, Entfernung zurSchallquelle, maximale Auf-enthaltsdauer).

Persönliche Schutzmaßnahmen− Auswahl von geeignetem

Gehörschutz.

1

4443

Lärmauf Baustellen und in Werkstätten/-hallen A 030

Gefährdungen� Lärmgefährdungen auf derBaustelle gehen von lärminten -siven und ungünstig platziertenArbeitsmitteln, von lärminten -siven Baugeräten und Bau -maschinen, von akustisch un ge -eigneten Arbeitsverfahren sowievon den Arbeiten anderer am Baubeteiligter Unternehmen aus. � Verkehrslärmemissionen anStraßen- und Schienenbau -stellen wirken zusätzlich.� In Werkstätten/-hallen ent -stehen weitere Lärmgefähr -dungen durch die Erhöhung des Gesamtschallpegels, der durchReflexionen an den Raumbe-grenzungsflächen hervorgerufenwird.

� Arbeitsverfahren, die einStemmen, Schneiden, Schleifen,Brechen, Bohren, Schrauben,Schießen, Verdichten, Schlagen,Flämmen oder Strahlen erfor-dern, sind als lärmexponiert zubeurteilen. Die Höhe der Schall-druckpegel hängt dabei von denzu bearbeitenden Werkstoffenund Arbeitsverfahren ab. � Identische Arbeitsverfahren erzeugen an Arbeitsplätzen mitreflektierenden Raumbegren-zungsflächen höhere Schall-druckpegel als im Freien. Hierbeikönnen Pegelüberhöhungen vonbis zu 8 dB(A) auftreten.

� Parallele Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche beeinflussendie unmittelbaren Nachbar -arbeitsplätze.

Allgemeines� Baustellen sind zeitlich be-grenzte mobile Arbeitsplätze sowohl im Freien als auch in ge-schlossenen/teilgeschlossenenRäumen. In Werkstätten/-hallenbefinden sich stationäre Arbeits-plätze, die in Einzelarbeits -plätzen und/oder Arbeitsbe -reiche gegliedert sind.

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Weitere Informationen: JugendarbeitsschutzgesetzMutterschutzgesetzGefahrstoffverordnungCLP-VerordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention Technische Regeln für GefahrstoffeDGUV Information 213-034 GHS – GlobalHarmonisiertes System zur Einstufungvon Kennzeichnung von Gefahrstoffen

GHS-Tabelle (Auszug)

Beschäftigungs-beschränkungen� Jugendliche dürfen Gefahr -stoffen nur ausgesetzt sein,wenn– dies zur Erreichung des Aus -

bildungszieles erforderlich ist,– die Aufsicht eines Fachkun -

digen gewährleistet ist,– der Arbeitsplatzgrenzwert

unterschritten ist,– die betriebsärztliche oder

sicherheitstechnische Betreu-ung sichergestellt ist.

� Werdende oder stillende Frauen dürfen mit Gefahrstoffennur Umgang haben, wenn eineunverantwortbare Gefährdunggemäß Mutterschutzgesetz aus-geschlossen werden kann.� Eine unverantwortbare Gefähr-dung gemäß Mutterschutzgesetz

liegt insbesondere vor, wenn Tätigkeiten mit als krebserzeu-gend (Kategorie 1), keimzellmu-tagen (Kategorie 1), reproduktions -toxisch, akut toxisch (Kategorie1,2,3) oder spezifisch zielorgan-toxisch nach einmaliger Expo -sition (Kategorie 1) eingestuftenGefahrstoffen sowie Gefahrstof-fen, die Wirkungen auf die Lakta-tion haben, ausgeübt werden.

explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe/Gemische,organische Peroxide

Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, organische Peroxide, entzünd bare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Feststoffe,selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Stoffe/Gemische, die bei Berührung mitWasser entzündbare Gase bildenOxidierende Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe

Verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase

Verätzung der Haut, schwere Augenschäden, auch metallkorrosive Eigenschaften

Äußerst schwere und schwere akute Gesundheitsschäden oder Tod

Akute Gesundheitsschäden, Reizung der Haut, der Augen und der Atemwege, Sensibilisierung der Haut, narkotisierende Wirkungen

chronische Gesundheitsschäden (Organschädigungen) bei einmaliger oder mehrmaligerExposition, krebserzeugende, keimzellmutagene (erbgut verändernde) und repro duk -tionstoxische (fortpflanzungsgefährdende) Wirkungen, Lungen schäden durch Eindrin-gen von Substanzen in die Lunge (Aspirationsgefahr), Sensibilisierung der Atemwegegiftig für Wasserorganismen mit kurz- und langfristiger Wirkung

GHS01

GHS02

GHS03

GHS04

GHS05

GHS06

GHS07

GHS08

GHS09

GefahroderAchtung

GefahroderAchtung

GefahroderAchtung

Achtung

GefahroderAchtung

Gefahr

Achtung

GefahroderAchtung

Achtung oder ohneSignalwort

GefahrenklassenGHS-Gefahren-piktogramm

GHS-Kürzel

MöglicheSignalwörter 8

Zusätzliche Hinweise zu Verwendungsverboten� Für bestimmte Stoffe gibt es Verwendungsverbote oder -beschränkungen:– Benzol,– Asbest,– quarzhaltige Strahlmittel,– Teer.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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A 041

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GefahrstoffeKennzeichnung

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� Beim Umfüllen von Original -gebinden in andere Behältermüssen diese wie das Original-gebinde gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss deut-lich sichtbar und lesbar ange-bracht sein.� Stoffe und Gemische, die alsakut toxisch Kategorie 1, 2 oder3, spezifisch zielorgantoxischKategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keim-zellmutagen Kategorie 1A oder1B eingestuft sind, müssen unterVerschluss oder so aufbewahrtoder gelagert werden, dass nurfachkundige und zuverlässigePersonen Zugang haben.� Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als akut toxischKategorie 1, 2 oder 3, spezifischzielorgantoxisch Kategorie 1,krebserzeugend Kategorie 1Aoder 1B, keimzellmutagen Kate-gorie 1A oder 1B, reproduktions-toxisch Kategorie 1A oder 1Boder als atemwegssensibilisie-rend eingestuft sind, dürfen nurvon fachkundigen oder besondersunterwiesenen Personen aus -geführt werden.

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Allgemeines� Es muss festgestellt werden,ob es sich um einen Gefahrstoffim Sinne der Gefahrstoffverord-nung handelt. Gefahrstoffe sindnicht nur gefährliche Stoffe undGemische, die gekennzeichnetsind , sondern beispielsweiseauch Stoffe und Gemische, diebei der Verwendung entstehenoder freigesetzt werden.

Kennzeichnung� Gebinde oder Verpackungen,deren Inhalte als gefährlich ein-gestuft sind, müssen eine Kenn-zeichnung tragen:– Bezeichnung des Stoffes oder

des Gemisches ,– Gefahrenpiktogramme und

zuge höriges Signalwort ,– Gefahrenhinweise

(H-Sätze) ,– Sicherheitshinweise

(P-Sätze) ,– Hersteller, Einführer

(Importeur) oder Lieferant .� In der Tabelle sind die ein-zelnen Gefahrenpiktogrammemit den zugehörigen Gefahren-klassen und den möglichen Signalwörtern aufgeführt.� Die Kennzeichnung ist auf demGebinde und im Sicherheits daten -blatt in Abschnitt 2 angegeben.� Das Kennzeichnungsetikett auf dem Gebinde liefert erste Hinweise auf die gefährlichen Eigenschaften des Produktes,nähere Angaben werden vomHersteller im Sicherheitsdaten-blatt angegeben.� Stoffe und Gemische werdengemäß CLP-Verordnung ein -gestuft und gekennzeichnet. � Gefahrstoffe nur in zuge -lassenen Behältnissen auf -bewahren und lagern.

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1

� Die Betriebsanweisung enthältz.B. die Gefahrenhinweise unddie Gefahrenpiktogramme derGefahrstoffe.� Im Gefahrstoffverzeichnis werden die Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zuden gefährlichen Eigenschaftenaufgeführt.

Sicherheitsdatenblatt� Das Sicherheitsdatenblatt enthält weitere Angaben wie– Persönliche Schutzmaßnahmen,– Arbeitsplatzgrenzwerte,– Technische und organisato -

rische Schutzmaßnahmen,– Verhalten bei Störfällen u.a.,– Erste Hilfe.� Das Sicherheitsdatenblattmuss den Beschäftigten zugäng-lich sein.� Das Sicherheitsdatenblattmuss mindestens 10 Jahre auf-bewahrt werden.� Im Gefahrstoffverzeichnismuss auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwie-sen werden.� Das Sicherheitsdatenblatt kannals Grundlage für die Gefähr dungs -beurteilung verwendet werden.

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Betriebsanweisung Nr. Betrieb: Gemäß §14 Gefahrstoffverordnung Baustelle / Tätigkeit: Datum:

PU-Systeme, lösemittelfrei, gesundheitsschädlich, sensibilisierend

Streichen/Spachteln/Rollen in Räumen GISCODE: PU40

Signalwort: Gefahr

Gefahren für Mensch und Umwelt Einatmen oder Hautkontakt kann zu Gesundheitsschäden führen. Kann zu Allergien führen. Ein Isocyanat-Asthma kann durch hohe Expositionen beim Einatmen aber auch durch massiven Hautkontakt entstehen. Hautkontakt kann zu Hautallergie führen. Isocyanat-sensibilisierte Personen sollten dieses Produkt nicht verarbeiten. Reizt die Atemwege, Augen, Haut. Vorübergehende Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit) möglich. Kann Hautveränderungen, Fieber, Asthma verursachen. Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation vermeiden!

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Arbeiten bei Frischluftzufuhr! Räumliche Trennung sowie Kennzeichnung der Arbeitsplätze – Aufenthalt nur soweit notwendig. Gefäße nicht offen stehen lassen! Beim Ab-/Umfüllen/Mischen der Komponenten Verspritzen vermeiden. Vorratsmenge auf einen Schichtbedarf beschränken! Berührung mit Augen, Haut und Kleidung unbedingt vermeiden! Vorbeugend Hautschutzsalbe auftragen, um die Hautreinigung zu erleichtern. Produktreste mit geeignetem Reinigungsmittel von der Haut entfernen – auf keinen Fall Löse-mittel verwenden! Nach Arbeitsende und vor jeder Pause Hände gründlich reinigen! Hautpflegemittel verwenden! Verunreinigte Kleidung wechseln! Nach Arbeitsende Kleidung wechseln! Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren! Beschäftigungsbeschränkungen beachten! Augenschutz: Gestellbrille! Handschutz: Der Handschutz ist besonders zu beachten, da Inhaltsstoffe auch durch die Haut in den Körper gelangen können! Handschuhe aus Butylkautschuk. Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert. Hautschutz: Für alle unbedeckten Körperteile fettfreie oder fettarme Hautschutzsalbe verwenden Körperschutz: Arbeitsschutzkleidung tragen. beim Anmischen (Einweg-)Chemikalienschutzanzug oder Schutzhose tragen.

Verhalten im Gefahrenfall Bei undichten Gebinden bei Eindringen von Wasser Berstgefahr. Mit saugfähigem unbrennbaren Material (z.B. Kieselgur, Sand) aufnehmen und entsorgen! Verunreinigte Flächen und Arbeitsgeräte sofort reinigen! Bei Auslaufen/Verschütten großer Mengen: Gefahrenbereich absperren, unbeteiligte Personen entfernen, persönliche Schutzausrüstung anlegen und weiteres Auslaufen verhindern! Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Kohlendioxid, Löschpulver, Schaum, bei größeren Bränden auch Wasser im Sprühstrahl! Berst- und Explosionsgefahr bei Erhitzung! Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser kühlen! Brandbekämpfung nur mit persönlicher Schutzausrüstung bei größeren Bränden! Bei Brand entstehen gefährliche Dämpfe : Kohlenmonoxid und auch Salzsäure, Blausäure, Stickoxide! Zuständiger Arzt: Unfalltelefon:

Erste Hilfe Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen. Nach Augenkontakt: 10 Minuten unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oder Augen-spüllösung nehmen. Immer Augenarzt aufsuchen! Nach Hautkontakt: Stark verunreinigte Kleidung ausziehen. Mit viel Wasser und Seife reinigen. Keine Verdünnungs-/Lösemittel! Nach Einatmen: Frischluft! Nach Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. In kleinen Schlucken viel Wasser trinken lassen. Ersthelfer:

Sachgerechte Entsorgung Restmengen möglichst verbrauchen. Nicht mehr verwendbare Einzelkomponenten zur Aushärtung vermischen. Nicht in Ausguss oder Mülltonne schütten! Zur Entsorgung sammeln in: Nicht ausgehärtete Produktreste: Ausgehärtete Produktreste: Nicht ausgetrocknete Gebinde: Ausgetrocknete Gebinde:

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GefahrstoffeGrundanforderungen/Maßnahmen A 042

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge Technische Regeln für GefahrstoffeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionGefahrstoffinformationssystem (WINGIS) der BG BAU

� Hautschutz beachten: Vor derArbeit und nach den Pausen gezielter Hautschutz, nach derArbeit und vor den Pausen richtige Hautreinigung, nach derReinigung und am ArbeitsendeHautpflegemittel verwenden.� Falls erforderlich, persönlicheSchutzausrüstung wie Chemika-lienschutzhandschuhe, Schutz-kleidung, Atemschutz tragen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung vor Arbeits-einsatz, mindestens jedoch einmal jährlich und vor Einsatzeines neuen Produktes/Verfah-rens, über die Gefahren in ver-ständlicher Form und Spracheunterweisen.� Jugendliche mindestens halb-jährlich unterweisen.� Beschäftigte über Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichten.� Während der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.� Hautkontakt vermeiden.� Beim Umfüllen in kleinere Gebinde nur bruchfeste und beständige Behältnisse, z.B.Kunststoffbehälter, benutzenund diese wie das Original -gebinde kennzeichnen.� Spritzer beim Umfüllen ver -meiden (z.B. durch Heber oderPumpen).� Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen.� Arbeitskleidung einschließlichdes Schuhwerks muss getrenntvon Straßenkleidung aufbewahrtund regelmäßig gereinigt werden.

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Gefährdungen� Gefahrstoffe können durchEinatmen, Kontakt mit der Haut,der Schleimhaut sowie durch Aufnahme über den Mund zu Gesundheitsgefährdungen führen.� Weitere Gefährdungen z.B.Brand- und Explosionsgefähr-dungen können bestehen. Mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsplätzen sindzu berücksichtigen.

Schutzmaßnahmen� Gefährdungsbeurteilung erstellen.� Feststellen, ob es sich um einenGefahrstoff handelt. Prüfen, obungefährlichere Gefahrstoffeeingesetzt werden können undob Gefährdungen durch andereArbeits verfahren und Arbeits-mittel vermieden oder gemindertwerden können.� Informationen zu gefährlichenStoffen und Gemischen sind imSicherheitsdatenblatt aufgeführt.Bei unzureichenden Angabenbeim Hersteller nachfragen.� Ist kein Sicherheitsdatenblattvorhanden, kann dieses beimLieferanten angefordert werden.� Schutzmaßnahmen festlegen.Erst technische Schutzmaß -nahmen ergreifen, bevor orga -nisatorische und individuelleSchutzmaßnahmen wie persön-liche Schutzmaßnahmen in Betracht kommen.� Betriebsanweisung erstellen .� Beschäftigungsbeschränkun-gen und -verbote beachten, z.B.für Jugendliche und schwangereund stillende Frauen. Auswahl-hilfen werden im Gefahrstoff -informationssystem (WINGIS)der BG BAU online angeboten.

1

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Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungTRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffenin ortsbeweglichen BehälternCLP (GHS)-VerordnungVerordnung über Anlagen zum Umgangmit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

� Gefahrstoffe sind so aufzu -bewahren, dass freiwerdendeStoffe leicht erkannt und besei-tigt werden können. FreigesetzteStoffe müssen umgehend besei-tigt werden. Die dafür notwen -dige Schutzausrüstung mussschnell erreichbar aufbewahrtwerden.� Das Lager sollte über einenhinreichend widerstandfähigenBoden verfügen. Behälter mitflüssigen Gefahrstoffen müssenin Auffangbehälter gestellt werden. Die Auffangwannenmüssen 10% des Inhalts der Gefäße, mindestens aber den Inhalt des größten Gefäßes auf-fangen können. Werden ent-zündbare Flüssigkeiten aufbe-wahrt, sind die Auffangwannenzu erden. Stoffe, die miteinanderreagieren, dürfen nicht überdemselben Auffangbehälter gestellt werden. Die Auffang -behälter sind regelmäßig aufausgelaufene Stoffe zu prüfenund diese sind zu beseitigen.

� Elektrische Geräte und Instal-lationen müssen EX-geschütztsein. Zündquellen müssen vermieden werden.� Das Lager muss gut beleucht-bar sein. � Das Lager muss belüftet werden. Eine natürliche Lüftungist ausreichend, wenn unmittel-bar ins Freie führende Lüftungs-öffnungen mit einem Gesamt-querschnitt von mindestens1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes, mindestens aberzwei Lüftungsöffnungen jeweilsin Boden- und Deckenhöhe vonje mindestens 100 cm2, vorhan-den sind. Diese dürfen nicht abgedeckt oder zugeklebt sein.Die Öffnungen sind regelmäßigzu kontrollieren. � Im Lager dürfen keine Lebens-mittel aufbewahrt werden. DasEssen, Trinken und Rauchen istverboten.� Das Lager muss mit Feuer -löscheinrichtungen ausgerüstetwerden.

� Zugang zum Lager dürfen nurdazu befugte Personen haben.Diese sind anhand einer Betriebs -anweisung zu unterweisen. � Die Lagertür ist mit den Warn-hinweisen „Zutritt verboten“,„Keine offene Flamme“ und„Warnung vor explosiosfähigerAtmosphäre“ zu kennzeichnen:

� Es ist eine Alarmplan und einLagerverzeichnis zu erstellen.Soll das Lager mehr als 6 Monatebetrieben werden, ist eine Anzeige des Lagers erforderlich.Weitere Maßnahmen hängenvon der Gefährdungsstufe desLagers ab. Diese ergibt sich ausder Wassergefährdungsklasseder eingelagerten Produkte undderen Menge.

Oberirdische Lager der Gefährdungsstufe B, C oder D unterliegen einer Eignungsfeststellung. Lager der Gefährdungsstufe C oder D dürfen nur von anerkannten Fachbetrieben errichtet werden.Lager der Gefährdungsstufe B, C und D müssen regelmäßig durch einen Sachverständigen geprüft werden.Für unterirdische Lager und Lager in Wasserschutzgebieten gelten strengere Regelungen (S. AwSV).

Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse

Volumen in m3 oder Masse in t 1 2 3

≤ 0,22 oder 0,2 Stufe A Stufe A Stufe A

> 0,22 oder 0,2 < 1 Stufe A Stufe A Stufe B

> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C

> 10 ≤ 100 Stufe B Stufe C Stufe D

> 100 ≤ 1000 Stufe B Stufe D Stufe D

> 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

Gefährdungsstufen von Lagern

5049

Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten A 062

Gefährdungen� Es kann zu Bränden und Explosionen kommen.

Schutzmaßnahmen� Entzündbare Flüssigkeiten erkennt man wahlweise an folgenden Kennzeichen:

� Brennbare Flüssigkeiten werden wie folgt klassifiziert:– extrem entzündbar: Flüssig -

keiten mit einem Flammpunktkleiner als 23° C und einem Siede punkt von höchstens 35° C,

– leicht entzündbar: Flüssig -keiten mit einem Flammpunktkleiner als 23° C,

– entzündbar: Flüssigkeiten miteinem Flammpunkt zwischen23° C und 60° C.

� Der Flammpunkt einer brenn-baren Flüssigkeit ist die niedrig-ste Temperatur, bei der sich ineinem geschlossenen Tiegel ausder zu prüfenden Flüssigkeit unter festgelegten BedingungenDämpfe in solcher Menge ent -wickeln, dass sich im Tiegel eindurch Fremdentzündung ent-flammbares Dampf-Luft-Gemischbildet.

Unzulässige LagerungDie Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist unzulässig:� in Durchgängen und Durch-fahrten,

� in Treppenräumen, � in allgemein zugänglichen Fluren, � auf Dächern von Wohnhäusern,Krankenhäusern, Bürohäusernund ähnlichen Gebäuden sowiein deren Dachräumen, � in Arbeitsräumen, � in Gast- und Schankräumen.

LagerungbedingungenBis zu 20l entzündbarer (davonbis 10l extrem entzündbarer)Flüssigkeit dürfen außerhalb vonLagern aufbewahrt werden. Werden darüberhinaus gehendeMengen gelagert, müssen fol-gende Bedingungen eingehaltenwerden:� Gefahrstoffe dürfen nur in denOrginalgebinden aufbewahrtwerden. Die Gebinde müssenverschlossen sein.

07/2019

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Weitere Informationen: Straßenverkehrsordnung – StVOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung –StVZOGefahrgutverordnung Straße, Eisen-bahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)DGUV Vorschrift 70 FahrzeugeDGUV Regel 109-008 Fahrzeug- InstandhaltungDIN 4124VDI 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen

Zuggabel auf Kupplungshöhe einstellen (bei stehendemZugfahrzeug).

Zwischen den Fahrzeugen heraustreten und deutliche Zeichengeben.

Sichtkontrolle, ob Kupplung eingerastet ist. Brems- und Licht -anschlüsse herstellen.Höheneinstelleinrichtung (HEE) und Feststellbremse lösen,Unterlegkeile entfernen.

3

Sicherheitsabstände von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Bau -geräten bei nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschungen

β Böschungswinkel

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslast nach StVZO einhalten, und Bau -geräte bis 12 t Gesamtgewicht

Fahrzeuge, die die zul. Achslast nach StVZO überschreiten, undBaugeräte bei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden.......... β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden................. β = 60°c) bei Fels ........................................................................ β = 80°2

Nach hinten darf die Ladung über -stehen: Bei Fahrten bis 100 kmEntfernung höchstens 3 m, sonst1,50 m. Bei mehr als 1 m Über-stand über die Rückleuchten, istdie Ladung durch ein 30 x 30 cmgroßes hellrotes Schild oder eineFahne bzw. bei Dunkelheit oderschlechter Sicht mit einem rotenLicht, kenntlich machen.� Anhänger ordnungsgemäß mitdem Zugfahrzeug verbinden undanschließen. Beim Kupplungs-vorgang nicht zwischen Fahr-zeug und Anhänger aufhalten.Die für das Zugfahrzeug ange -gebene zulässige Anhängelastnicht überschreiten .� Bei Gefälle Anhänger nichtdurch „Auflaufenlassen“ kuppeln. Immer Triebfahrzeuggegen Anhänger führen.� Zum Drücken, Schleppen, Ab-schleppen und Rangieren keinelosen Teile, z.B. Stempel, Riegel,benutzen.� Beim Rangieren von Anhänge-fahrzeugen mit Drehschemel -lenkung niemals unmittelbar neben dem Fahrzeug aufhalten.� Abgestellte mehrspurige Fahr-zeuge gegen unbeabsichtigteBewegungen, maschinell ange-triebene Fahrzeuge darüber hin-aus gegen unbefugtes Benutzensichern.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

3

5251

KraftfahrzeugbetriebA 067

Gefährdungen� Durch mangelhaften Zustandder Fahrzeuge, mangelnde Eignung oder Fehlverhalten derFahrzeugführer kann es zu Unfällen im Straßen- und Bau -stellenverkehr kommen.

Allgemeines� Fahrzeuge mindestens einmaljährlich durch eine „zur Prüfungbefähigten Person“ auf betriebs-sicheren Zustand prüfen lassen.Regel mäßige Untersuchungendes Fahrzeuges nach StVZOdurch Sachverständigen (z.B.TÜV, DEKRA) veranlassen. Män-gel am Fahrzeug dem Unterneh-mer sofort melden.� Im Fahrzeug nur so viele Personen befördern, wie imFahrzeugschein angegeben undPlätze vorhanden sind. Für jedePerson ist eine Warnweste mit-zuführen.� Beförderung von mehr als 9 Personen (einschl. Fahrer) nurmit gültigem Personenbeförde-rungsschein.

1

� Fahrzeug muss für die Trans-portaufgabe geeignet sein.� Bei Fahrerlaubnis-Inhabern der Klassen C, CE sind in 5 Jahres -abständen Untersuchungennach der Fahrerlaubnisverord-nung (FeV) erforderlich.

Schutzmaßnahmen� Vor Antritt der Fahrt beachten:− Fahrzeug auf betriebssicheren

Zustand kontrollieren, insbe -sondere Bremsen, Beleuch-tung, Warneinrichtungen, Reifen. Fahrt nicht antreten,wenn Mängel vorhanden sind,die die Betriebssicherheit ge-fährden.

− Vorhandensein von Warn weste,Warndreieck, Warnleuchte undVerbandkasten kontrollieren.

− Sicherheitsgurt anlegen. � Auf Mitfahrer einwirken, die Sicherheitsgurte anzulegen.� Ladung auf der Ladefläche mitZurrmitteln o.Ä. so sichern,dass sie nicht kippen, ver -rutschen, verrollen oder herab-fallen kann.

1

07/2019

� Zurrmittel nur an tragfähigenZurrpunkten befestigen.� Zurrmittel nicht überlasten undnicht knoten. Beschädigte Zurr-mittel, bzw. Zurrmittel ohneKennzeichnung bzw. mit nichtmehr lesbarer Kennzeichnungaussondern.� Zurrgurte nicht über raue Ober-flächen oder über scharfe Kantenziehen. Kantenschoner bzw. -gleiter verwenden.� Spann- und Verbindungsele-mente von Gurten und Zurrmit-teln nicht über Kanten führen.� Bei Instandsetzungsarbeitenim Gefahrbereich des fließendenVerkehrs Warnkleidung tragen.

Zusätzliche Hinweise fürLKW- und Anhängerbetrieb� Bei Rückwärtsfahrt mit unzu-reichenden Sichtverhältnissennach hinten einen Einweiser beauftragen. Einweiser müssensich im Sichtbereich des Fahr-zeugführers aufhalten und Warn-kleidung tragen.� Beim rückwärtigen Heran -fahren an Bodenvertiefungen (z.B. Gräben) Anfahrschwelleaus legen.� Ausreichenden Abstand vonGräben und Böschungen ein -halten .� Beim Transport gefährlicherGüter, das Gefahrgut gut sicht-bar kennzeichnen und die maxi-mal zulässigen Mengen nachdem ADR beachten. Bei Über-schreitung der Kleinmengenregel(1000 Punkte-Regel) sind weitereAnforderungen zu erfüllen.� Die Ladung seitlich nicht überdie Begrenzung der Ladeflächeund nach vorne nicht über dasFahrzeug hinausragen lassen.Ab 2,50 m Höhe ist ein Überstandvon maximal 0,50 m zulässig.

2

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Weitere Informationen: StraßenverkehrsordnungStraßenverkehrszulassungsordnungBroschüre Ladungssicherung aufFahrzeugen der BauwirtschaftDIN EN 12195

� Reibbeiwerte zwischen Ladungund Transportfläche aus Tabelle 1ermitteln. Bei nicht aufgeführtenMaterialkombinationen ist – sofern möglich – eine vergleichs -weise reale Zuordnung vorzu-

nehmen; sollte dies jedoch nichtmöglich sein, so ist entspre-chend dem jeweiligen Zustand(trocken, nass, fettig) der nie-drigste in der Spalte aufgeführteReibbeiwert zu verwenden.

Zurrpunktschild nach DIN EN 12640(Mindestgröße 200/150 mm)

Zur Sicherung der Ladung mit 4 Zurrmitteln und einer zulässigen Zugkraft (LC) im direkten Strang von je (daN)3

Beispiel: DiagonalzurrenLadung Radlader, Gewicht = 4,0 tReibbeiwert μ = 0,6 mit fμ = 0,75(saubere Gummiräder/besenreineLadefläche)Reibbeiwert μ = 0,2(verschmutzte Gummiräder/Lade -fläche oder bei Eis, Schnee, Frost) Winkelbereich eingehalten20° ≤ α ≤ 65°, 6° ≤ β ≤ 55°Bei μ = 0,6 sind 4 Zurrmittel undZurrpunkte mit einer zulässigen Zug-kraft (LC) von ≥ 1500 daN notwendig.Bei μ = 0,2 sind 4 Zurrmittel undZurrpunkte mit einer zulässigen Zug-kraft (LC) von 5000 daN notwendig.

Gewicht der Ladung in t 1 2 3 4 5 6Zurrwinkel α in° Vorspann- Reibbei-kraft (STF) wert (μ)

1500

1000

750

500

250

5000

4000

3000

250020001500

1000

750

500

10000

8000

63006000

50004000

25002000

1500

1000

Einfachmethode Niederzurren (Anzahl der erforderlichen Zurrgurte)2

Materialpaarung an der Berührungsfläche (trocken oder nass und besenrein) Reibbeiwert μSchnittholzSchnittholz – Schichtholz / Sperrholz (z. B. Siebdruckladeboden) 0,45Schnittholz – geriffeltes Aluminium 0,4Schnittholz – Stahlblech (z. B. Gerüststellrahmen auf Kanthölzer) 0,3KunststoffKunststoffpalette – Schichtholz / Sperrholz (z. B. Siebdruckladeboden) 0,2Kunststoff – geriffeltes Aluminium 0,15Stahl und MetallStahl – Schichtholz / Sperrholz (z. B. Metallbox auf Siebdruckladeboden) 0,45Stahl – geriffeltes Aluminium 0,3Stahl – Stahl (z. B. Ketten eines Raupenbaggers auf dem Tiefladerrahmen) 0,2BetonRauer Beton – Schnittholz (z. B. Betonrohre auf Kanthölzer) 0,7Glatter Beton – Schnittholz (z. B. Filigranplatten auf Kanthölzer) 0,55Rutschhemmende MatteGummi 0,6Anderer Werkstoff (z. B. Filz, Pappe, Flies, ...) Nachw. v. Herst.Wenn die Berührungsflächen nicht besenrein und frei von Eis, Schnee und Frost(Temperaturen unter 0°) sind, ist nur ein Reibbeiwert von μ = 0,2 zu verwenden.

(1* = Ein Zurrmittel bei einer gegen verdrehen gesicherten Ladung. Steht die Ladung frei aufder Ladefläche sind dann mindestens 2 Zurrmittel zu verwenden)

Es werden grundsätzlich vier Zurrmittel zum Verzurren der Ladung mit der ermitteltenZugkraft (LC) benötigt.

Reibbeiwerte (μ) nach DIN EN 12195-1:2010 (Auszug)1

Beispiel: NiederzurrenLadung Palette Steine Gewicht = 1,0 t (Ladeeinheit mit Palette)Reibbeiwert μ = 0,45(Schnittholz/Schichtholz)Winkel (α) = 60°Vorhandene Zurrmittel: STF = 400 daN (Normale Vorpannkraft)Aus der Tabelle 2 die erforderlicheAnzahl der Zurrmittel unter Berück-sichtigung des Reibbeiwertes (μ), desZurrwinkels (α) und der Vorspann-kraft (STF) der Ratsche ablesen.Mindestens zwei Zurrmittel mit einererreichbaren Vorspannkraft von 400 daN sind zum Sichern desSteinpaketes notwendig.

11,0010,009,008,508,007,006,756,005,004,003,002,502,001,701,501,251,00

3000

2500

2000

1500

1000750

500

Gewicht der ReibbeiwertLadung in t μ = 0,6 μ = 0,6 μ = 0,45 μ = 0,3 μ = 0,2

mit fμ = 1,0 mit fμ = 0,75

13400

10000

8000

600050004000300025002000

1500

30 45 60 75 90 30 45 60 75 90 30 45 60 75 90 30 45 60 75 90 30 45 60 75 90 30 45 60 75 90

0,2250 daN 0,3

0,40,60,2

400 daN 0,30,40,60,2

500 daN 0,30,40,60,2

720 daN 0,30,40,6

15 11 9 8 8 30 21 17 16 15 45 32 26 23 23 59 42 34 31 30 74 53 43 39 37 89 63 51 46 459 6 5 5 5 17 12 10 9 9 25 18 15 13 13 33 24 19 17 17 41 29 24 22 21 50 35 29 26 255 4 3 3 3 10 7 6 5 5 15 11 9 8 8 33 24 19 17 17 25 18 15 13 13 30 21 17 16 152 1* 1* 1* 1* 3 2 2 2 2 4 3 3 3 2 6 4 4 3 3 7 5 4 4 4 8 6 5 5 4

10 7 6 6 5 19 14 11 10 10 28 20 16 15 14 37 27 22 20 19 46 33 27 24 23 56 40 32 29 286 4 3 3 3 11 8 6 6 6 16 11 9 8 8 21 15 12 11 11 26 19 15 14 13 31 22 18 16 164 3 2 2 2 7 5 4 4 4 10 7 6 5 5 13 9 8 7 7 16 11 9 8 8 19 14 11 10 101* 1* 1* 1* 1* 2 2 1* 1* 1* 3 2 2 2 2 4 3 2 2 2 5 3 3 3 3 5 4 3 3 38 6 5 4 4 15 11 9 8 8 23 16 13 12 12 30 21 17 16 15 37 27 22 20 19 45 32 26 23 235 3 3 3 3 9 6 5 5 5 13 9 8 7 7 17 12 10 9 9 21 15 12 11 11 25 18 15 13 133 2 2 2 2 5 4 3 3 3 8 6 5 4 4 10 7 6 6 5 13 9 8 7 7 15 11 9 8 81* 1* 1* 1* 1* 2 1* 1* 1* 1* 2 2 2 2 1* 3 2 2 2 2 4 3 2 2 2 4 3 3 3 26 4 3 3 3 11 8 6 6 6 16 11 9 8 8 21 15 12 11 11 26 19 15 14 13 31 22 18 16 163 2 2 2 2 6 5 4 3 3 9 7 5 5 5 12 9 7 6 6 15 11 9 8 8 18 13 10 9 92 2 1* 1* 1* 4 3 2 2 2 6 4 3 3 3 7 5 4 4 4 9 7 5 5 5 11 8 6 6 61* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 1* 2 1* 1* 1* 1* 2 2 1* 1* 1* 3 2 2 2 1*

5

5453

LadungssicherungA 070

Gefährdungen� Bei nicht ordnungsgemäß gesi -cherter Ladung können Personenim Gefahrbereich verletzt werden.

Allgemeines� Gewicht des Ladegutes ermitteln.� Ladungsschwerpunkt auf derLängsmittellinie der Ladeflächedes Transportfahrzeuges aus-richten.� Zulässige Achslasten nichtüberschreiten.� Mindestachslast der Lenkachsenicht unterschreiten.� Lastverteilungsplan des Fahrzeuges beim Beladen berücksichtigen .� Rutschhemmende Materialienverwenden, z.B. Antirutsch -matten.� Zurrmittel während des Trans-ports nachspannen, z.B. nach einer Vollbremsung, plötzlichenAusweichbewegungen, mög-lichen Setzungen des Ladungs-gutes durch Schlaglöcher, usw.� Zurrmittel nicht über die Lade-bordwand legen und unterhalbder Ladefläche befestigen.

1

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1

Lastverteilungsplan Beispiel Kennzeichnung

0 1 2 3 4 5 6

10

8

6

4

2

Länge derLadefläche (m)

Last(t)

α

2

SHF = HandkraftSTF = Vorspannkraft der Ratsche

„Wert für das Niederzurren“LC = Zulässige Zugkraft im

geraden Zug„Wert für das Diagonalzurren“

� Fahrgeschwindigkeit je nachLadung auf Straßen- und Ver-kehrsverhältnisse abstimmen.

Schutzmaßnahmen� Zurrverfahren auswählen, Dia-gonal- oder Niederzurren .� Zurrmittel, z.B. Gurte, nach derbenötigten Zugkraft (LC) bzw.benötigten Vorspannkraft (STF)auswählen.� Nur gekennzeichnete Zurr -mittel verwenden .� Beim Niederzurren pro Lade-gut mindestens zwei Zurrmittelverwenden, wenn das Ladegutnicht gegen verdrehen gesichertist, z.B. Bordwand.� Zurrmittel prüfen:− vor jeder Benutzung auf

augenscheinliche Mängel,− i.d.R. jährlich durch eine „zur

Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger).

� Winkelbereich der Zurrmitteleinhalten.� α≥ 30° beim Niederzurren .� Zurrmittel an Zurrpunkten desTransportfahrzeuges und am Lade-gut anbringen und nicht über -lasten .

2

3 4

4

5

4

3

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Weitere Informationen: Straßenverkehrsordnung (StVO) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO)Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-bahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)Gefahrgut-Ausnahmeverordnung(GGAV)

− bei Beförderung von Gasen der Klasse 2 in geschlossenenFahrzeugen (möglichst ver -meiden) ist für ausreichendeLüftung zu sorgen.

� Mitführen eines Feuerlöschersder Brandklassen ABC (z.B. 2 kgPulver); Prüffrist mindestens alle 2 Jahre.� Versandstücke nicht öffnen.� Empfohlen wird das Mitführeneines Frachtbriefes oder einer

Berechnung, aus dem die Mengeder Gefahrgüter und die berech-nete Punktzahl hervorgehen.� Weitere Freistellungsregelun-gen können unter bestimmtenVoraussetzungen in Anspruchgenommen werden; dies sind u.a.:− Kleinmengenregelung im

Rahmen der Haupttätigkeit,− Kleinmengenbeförderungen in

begrenzten Mengen.

Tabelle 1: Höchstmengen und Faktoren für KleinmengentransporteZur Ermittlung der richtigen Faktoren werden die UN-Nummer und die Verpackungsgruppe des Gefahr -gutes benötigt. Diese Angaben können z.B. dem Sicherheitsdatenblatt des Produktes entnommen werden.

2Gase(z.B. Flüssiggas,Acetylen, Sauer-stoff, Spraydosen)

3Entzündbareflüssige Stoffe(z.B. Benzin,Diesel, brennbareLacke

4.1Entzündbarefeste Stoffe(z.B. Klebstoffe)5.2OrganischePeroxide (z.B.Härter für Styrol)6.1Giftige Stoffe (z.B.fluoridhaltige Holz-schutzmittel, Trichlor-ethan, ölverschmier-te Putzlappen)8Ätzende Stoffe(z.B. saure oderalkalische Reiniger,Epoxidharzhärter)9VerschiedeneStoffe (z.B. umweltgefähr-dende Stoffe)

100110721965

1950

1950113311331202120312631263130618663175

3106

159328103287

1719171918241824228930773082

IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII

IIIIIIIII

IIIIIIIIIIIIIIIIIII

Acetylen, gelöstSauerstoff verdichtetKohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflussigt,N.A.G. Gemisch C (Propan),Druckgaspackungen(Treibgas z.B. Kohlendioxid)Druckgaspackungen, feuergefährlichKlebstoffKlebstoffDieselkraftstoffBenzinFarbeFarbeHolzschutzmittelHarzlösungFeste Stoffe, die entzundliche flussige Stoffeenthalten, N.A.G.

Organisches Peroxid Typ D, fest

DichlormethanGiftiger organischer flussiger Stoff, N.A.G.Giftiger anorganischer flussiger Stoff, N.A.G.

Ätzender alkalischer flussiger Stoff, N.A.G.Ätzender alkalischer flussiger Stoff, N.A.G.NatriumhydroxidlösungNatriumhydroxidlösungIsophorondiaminUmweltgefährdender Stoff fest, N.A.GUmweltgefährdender Stoff, flussig, N.A.G.

Verp

acku

ngs-

grup

pe

Stoffe/Zubereitungen Höchstmengen Gefahr-(Faktoren) zettel

Klasse UN-Nr.

Bezeichnung 333(3)

1.000(1)

8

� Bei Überschreitung der „1.000 Punkte“ gelten alle anzuwendenden Gefahrgut -beförderungsvorschriften.

5655

� Grundlage für die Ermittlungder „Punkte“ ist:− für feste Stoffe, verflüssigte

oder unter Druck gelöste Gase:die Nettomasse in kg,

− für verdichtete Gase: der nomi-nale Fassungsraum (Nenn -inhalt) des Gefäßes in Liter,

− für Gegenstände: die Brutto-masse in kg (für Gegenständeder Klasse 1, die Netto massedes explo siven Stoffes in kg),

− für flüssige Stoffe: der tatsäch-liche Inhalt (Füllung) in Liter.

� Beispiel:Dachisolierer transportieren miteinem Klein-LKW sechs 11-kg- Flaschen Propan (Klasse 2, UN 1965), 120 l Voranstrich (Klasse 3, UN 1263) und Werkzeuge. 6 Stück 11-kg-Flaschen = ca. 66 kg x 3 = 198120 kg Voranstrich =ca. 120 l x 3 = 360Summe = 558 < 1.000 Punkte,also Kleinmengenbeförderungzulässig!� Beispiel:Rohrleitungsbauer transportie-ren auf der Ladefläche einesDoppelkabinen-Transporters40 l Sauerstoff (Klasse 2,

UN 1072) x 1 = 408 kg Acetylen (Klasse 2, UN 1001) x 3 = 2433 kg Propan (Klasse 2, UN 1965) x 3 = 99180 l Diesel (Klasse 3, UN 1202) x 1 = 180Summe = 343 < 1.000 Punkte, also Kleinmengenbeförderungzulässig!� Für die Kleinmengenbeförde-rung gelten u.a. folgende Anfor-derungen:− Der Fahrer ist im Umgang mit

Gefahrgut unterwiesen,− Ladungssicherung, sichere

Verstauung (z.B. Verzurren),− Verbot von offenem Licht,

Rauch verbot in der Nähe derVersandstücke sowie bei Lade-arbeiten,

− Meldepflicht bei Unfällen oderZwischenfällen (Tel. 110/112),

− Gefahrzettel und UN-Nummernauf jedem Versandstück.

– Die Verpackungen müssenbauartgeprüft sein. Behälterfür Diesel benötigen z.B. die Aufschrift „UN 1202“, Gefahrzettel Nr. 3 und die Kennzeichnung für wassergefähr-dende Stoffe,

07/2017

A 071

Gefährdungen� Aus dem Gefahrstoff wirdbeim Transport das Gefahrgut.Beim Transport von Gefahr -gütern besteht die Gefahr, dass diese bei unsachgemäßemTransport freigesetzt werden.Hierdurch kann es zu Bränden,Verpuffungen und Explosionenkommen.

Allgemeines� Gefahrgüter werden in denGefahrgutvorschriften in dieKlassen 1 – 9 eingeteilt. Die inder Bauwirtschaft am häufigstenbeförderten Gefahrgüter sind inder Tabelle 1 aufgeführt.� Für die Beförderung gefähr-licher Güter bestehen zwar um-fangreiche und teilweise kom -plizierte Vorschriften – sofern jedoch nur kleine Mengen beför-dert werden, können erleich -ternde „Freistellungsregelungen“in Anspruch genommen werden.Die für die Betriebe der Bauwirt-schaft wichtigste Regelung istdie Kleinmengenregelung.

Schutzmaßnahmen� Die Kleinmengenregelung(1.000-Punkte-Regel) darf ange-wandt werden, wenn bei der Beförderung eines einzelnenStoffes/Produkts die in der Tabelle 1 angegebene Höchst-menge nicht überschritten wird.Wenn unterschiedliche Gefahr-güter zusammen auf einem Fahr-zeug befördert werden, so mussdie transportierte Menge mit demzugehö rigen Faktor multipliziertwerden. Die berechnete Summedarf dabei „1.000 Punkte“ nichtüberschreiten.

Transport von Gefahrgütern in kleinen Mengen

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 101-001 Grundsätze der Prävention

Handbügelsägen� Es wird empfohlen, nur Hand-bügelsägen mit Schalengriff zu benutzen, um Handverletzun-gen zu vermeiden .� Sägeblatt richtig einspannen.� Hände nicht als Führungshilfeverwenden.

Schraubendreher� Schraubendreher nur mit richtiger Breite und Stärke benutzen, um ein Ausbrechender Schraubenschlitze und ein Abrutschen zu verhindern .� Schraubendreher mit flachenKlingen benutzen, sie dürfennicht keilförmig eingeschliffen,nicht ausgebrochen oder ver -bogen sein.� Schraubendreher nicht als Stemm- oder Stecheisen benutzen.

Schraubenschlüssel� Schraubenschlüssel nur mitpassender Schlüsselweite benutzen .� Möglichst Ringschlüssel benutzen, da hierbei die Abrutschgefahr geringer ist.� Werkzeuge mit abgenutztenoder verbogenen Kanten nichtverwenden, es vergrößert dieAbrutschgefahr.� Hebelkraft nicht durch Auf -stecken eines Rohres ver größern.Das Werkzeug verbiegt oderbricht ab bzw. die Schrauben -verbindung wird überlastet unddie Schraubenmutter reißt ab.

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HandwerkzeugeB 202

Gefährdungen� Durch wegfliegende Bruch -stücke, ungesichertes Werkzeugoder Werkstück kann es zu Ver-letzungen kommen.

Schutzmaßnahmen� Beschädigte Handwerkzeugesofort dem Gebrauch entziehenund fachgerecht reparieren.� Spitze und scharfe Werkzeugenicht lose in den Taschen des Arbeitsanzuges tragen.� Auf richtige Arbeitshöhe, guteStandsicherheit und ausreichendeBewegungsfreiheit achten.� Schutzbrille tragen.

Zusätzliche HinweiseHammer� Für die jeweilige Arbeit geeig-neten Hammer benutzen.� Der Hammerkopf muss mitdem Hammerstil unlösbar ver-bunden, gut eingepasst und festsitzend sein.� Spezialkeile zum Befestigendes Holzstieles verwenden .1

� Stahlrohrstiele mit Verstiftun-gen oder gesicherten Verschrau-bungen dauerhaft befestigen.� Die Hammerbahn muss mit einer Fase versehen sein. Siebietet Schutz gegen das Ab -springen von Randsplittern unddie Bildung eines Bartes. Faseentsprechend der Abnutzungnachschleifen.

Meißel� Nur scharfe Meißel benutzenund im richtigen Arbeitswinkelansetzen.

� Der Meißelkopf muss ohneGrat und abgerundet sein .

Feilen� Feilen nur mit festsitzendemHeft verwenden .� Feilenhefte entsprechend denAbmessungen der Feilenangelnwählen .4

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Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 559 Mineralischer StaubDGUV Regel 109-002 Arbeitsplatz -lüftung – Lufttechnische MaßnahmenDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 209-073 Arbeits-platzlüftung – Entscheidungs hilfen fürdie betriebliche Praxis

� Staub möglichst an der Ent -stehungsstelle direkt absaugen(Punktabsaugung) und/oderdurch Saugtrichter der Absaug-anlage oder Luftreiniger er -fassen. Saugtrichter oder An-saugöffnung des Luftreinigerskontinuierlich der Staubquellenachführen und in Richtung derAnsaugöffnung arbeiten.� Zum Absaugen von Hand -maschinen Entstauber der Staub -klasse M oder H verwenden.� Generell gilt: Staubschutzmaß-nahmen nicht auf eine Möglich-keit begrenzen. Häufig führennur parallele Maßnahmen zumErfolg.� Abgesaugte Luft reinigen undins Freie führen.� Absauganlagen regelmäßigwarten und mindestens einmaljährlich durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger) prüfen lassen. � Prüfung dokumentieren.� Arbeitsräume, Maschinen undGeräte regelmäßig von Staub -ablagerungen reinigen. Bei Reinigungsarbeiten nicht trockenkehren oder mit Druckluft ab-

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blasen, sondern saugen. GrobeStücke mit Rechen einsammeln.� Für Reinigungsarbeiten nur geeignete und geprüfte Industrie-sauger der Staubklasse M oderhöherwertiger verwenden.� Für eine gute Raumbelüftungsorgen, technische Hilfsmittel (z.B. Luftreiniger) hierfür vor -halten.� Staubgefährdete Arbeitsbe -reiche von den übrigen Arbeits-plätzen durch bauliche Maß -nahmen trennen.

Zusätzliche Hinweise für Nassbearbeitung� Werden Werkstücke nass bearbeitet, kann der Staubanfallerheblich gemindert werden.Trotzdem ist eine Staubgefähr-dung nicht gänzlich ausge-schlossen, da insbesondere bei schnelllaufenden Maschinender Staub mit dem Wasser ver-wirbelt wird (Aerosolbildung).� Wasser direkt auf die Schnitt-stelle leiten.� Ausbreitung des Sprühnebelsverhindern, z.B. durch am Werk -stück auf liegende Schutzhauben.

� Umlaufwasser regelmäßig reinigen/wechseln, bei Maschi-nen ohne Aufbereitung mindes-tens täglich.� Beim Schleifen, Polieren nurquarzfreie Mittel verwenden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Mineralischer, quarzhaltiger Staub C 317

Gefährdungen� Quarzhaltige Stäube könnenzu Staublungenerkrankungenführen.

Allgemeines� Bei der Bearbeitung entstehtneben Grobstaub auch Feinstaub.� Feinstaub ist mit dem Augenicht mehr sichtbar und kannbeim Einatmen bis in die Lungegelangen. Erkrankungen derAtem organe wie z.B. Entzün -dungen oder Bronchitis könnendie Folge sein.� Enthält der Feinstaub freie kristalline Kieselsäure, die beider Bearbeitung quarzhaltigerGesteine freigesetzt wird, besteht die Gefahr einer Quarz -staub lungenerkrankung (Sili -kose) bzw. einer Lungenkrebs -erkrankung in Verbindung mit einer Silikose.

(Minimierungsgebot). Für Quarzstaub besteht derzeit ein Beurteilungsmaßstab von0,05 mg/m3.

Organisatorische Maßnahmen� Staubbelastende Arbeits -bereiche oder Tätigkeiten ermitteln. Beim Auftreten vonQuarzstaub prüfen, ob Materia-lien mit geringerem Quarzgehaltverwendet werden können.� Gefährdungsbeurteilung erstellen, Schutzmaßnahmenfestlegen, dokumentieren.� Betriebsanweisung erstellenund Mitarbeiter unterweisen.� Wirksamkeit der getroffenenMaßnahmen regelmäßig über-prüfen.

Technische Maßnahmen� Staubarme Arbeitsverfahrenund direkt abgesaugte Geräteverwenden (www.gisbau.de).

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Schutzmaßnahmen� Nur abgesaugte Geräte ver-wenden , Absaugung durchangeschlossenem Entstauber(mind. Staubklasse M).� Wenn Stauberfassung an derMaschine nicht ausreichend ist,kombinierte Schutzmaßnahmenvorsehen z.B. Absaugung amArbeitsplatz mit Absauganlageoder mobilen Luftreiniger.

Arbeitsplatzgrenzwerte(AGW)Staubgrenzwerte:� Alveolengängiger (lungen -gängiger) Staub (A-Staub) 1,25 mg/m3.� Einatembarer Staub (E-Staub)10 mg/m3.� Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen lungengängigerQuarzstaub auftritt, sind alskrebs erzeugend zu bewerten

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 112-201 Benutzung von PSAgegen Ertrinken DIN EN 711 DIN EN 1914 DIN EN 14144DIN EN ISO 12402-2DIN EN ISO 12402-3

� Bei Schweißarbeiten nur Rettungswesten mit Alu- bedampfter Oberfläche oder Rettungswesten mit Schutz -hüllen mit Widerstandsfähigkeitgegen geschmolzene Metall-splitter verwenden.� Rettungswesten gemäß Herstellerangaben säubern,pflegen und lagern.� Unabhängig von der Benut-zung von Rettungswesten sindRettungsstangen und Rettungs-ringe deutlich sichtbar undleicht zugänglich bereitzu-halten .4

� Rettungswesten müssen unterBerücksichtigung der Hersteller-angaben in festen Zeitabstän-den (i.d.R. im Abstand von 2 Jahren) einer Wartungsmaß-nahme zugeführt werden.� Die abschließende Über -prüfung durch eine sach-kun dige Person ist schriftlich zu bestätigen.� Rettungsboote sind auf voll-ständige Ausrüstung zu über -prüfen:– ein Satz Riemen,– Schöpfkelle,– Festmacher (Seil oder Draht).

� Rettungsringe nach EN 14144müssen mit einer schwimm -fähigen Rettungsleine verbun-den sein .� Zusätzlich sind einsatzbereiteund geprüfte Beiboote als Rettungsboote (gemäß EN 1914)bereitzuhalten .� Rettungsboote müssen beistark strömenden Gewässern (v > 3,0 m/s) mit einem Motor-antrieb ausgerüstet sein.

Prüfung von Rettungsmitteln� Vor jedem Anlegen einer Rettungsweste ist ein Kurz-Checkdurchzuführen:– Patrone auf Unversehrtheit

prüfen,– Patrone gefüllt und handfest

eingeschraubt?– Automatik gespannt?– Mundventil gesichert?� Vorstehende Hinweise müssenan der Rettungsweste gut lesbarund erkennbar angebracht sein.� Rettungsmittel sind bei Bedarf,mindestens jedoch einmal jähr-lich, von einer sachkundigenPerson zu prüfen.

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Arbeiten am WasserC 480

Gefährdungen� Bei Arbeiten am und über demWasser können Personen hineinfallen und ertrinken.

Allgemeines� Arbeiten auf dem Wasser nur von Wasserfahrzeugen,schwimmenden Geräten und Anlagen, Pontons und Flößenausführen.

Schutzmaßnahmen� An Arbeitsplätzen am und überdem Wasser Absturzsicherungenunabhängig von der Absturz -höhe vorsehen .1

Rettungsmittel� Nur geprüfte, automatisch aufblasbare Rettungswesten benutzen .� Genormte, dem notwendigenAuftrieb entsprechende Westenbenutzen (150 N oder 275 N, gemäß DIN EN ISO 12402-2 undDIN EN ISO 12402-3).� Anlegen von Rettungswestenbei allen Arbeiten, – bei denen ein Sturz ins Wasser

möglich ist,– an Deck, wenn keine Absturz-

sicherung gemäß EN 711 vor-handen ist,

– außenbords und bei Benut-zung des Beibootes.

� Rettungswesten vor dem An -legen auf Körpermaß einstellenund immer über der Kleidungtragen.

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Weitere Informationen: ArbeitsschutzgesetzMutterschutzgesetzVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- Vibrations- Arbeitsschutz -verordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRLV LärmDGUV Regel 100-001 Grundsätze derPräventionDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 212-024 Gehör -schutz

Arbeitsplatzbezogene Schall-messungen sind mit dem energie -äquivalenten DauerschallpegelLeq und dem A-Filter durchzu -führen; Einheit = dB(A). Impuls-schallereignisse (Knalle) sind alsSpitzenschalldruckpegel LpC,peakmit dem C-Filter zu messen; Einheit = dB(C). � Lärmminderungsprogramm:technische Maßnahmen sind vororganisatorischen Maßnahmenund vor persönlichen Maßnah-men (Gehörschutz) einzuleiten.

Pegelminderung pro Abstandsverdopplung im Freien

Maximale Aufenthaltsdauer ohne Gehörschutz

Das Lärmminderungsprogrammist hinsichtlich seiner Um set zungund Wirksamkeit regel mäßig zuuberprufen.� Auswahl alternativer lärm -armer Arbeitsmittel undArbeitsver fahren.� Lärmmindernde Gestaltungund Einrichtung von Arbeits -stätten und Arbeitsplätzen.� Kennzeichnung von Lärm -bereichen.� Einweisung und Unterweisungvon Beschäftigten:

Stun

den/

Tag

Leq in dB(A)

100 dB1,0 m

2,0 m4,0 m

1,0 m94 dB 88 dB

85 88 91 94 97

30Minuten

15Minuten

7,5Minuten

100 103

8

6

4

2

0

8

42 1

2,0 m

– Erarbeitung von Arbeitszeitre-gelungen für die Beschäftigten,

– Koordination betroffener Arbeitsplätze,

– Berücksichtigung des Ab-stands von der Schallquelle,

– Bestimmung der maximalenAufenthaltsdauer in Lärm -bereichen.

� Auswahl von geeignetem Gehörschutz.� Auswahl von geeignetem Gehörschutz für Beschäftigte mit einer Hörminderung.

Zusätzliche Hinweise� Schallausbreitung im Freien ist zu differenzieren von Schall -ausbreitung in Gebäuden (Reflexionsschall). In Gebäuden(z.B. Rohbau, Ausbau) sindSchallpegelüberhöhungen vonbis zu 8 dB(A) anzunehmen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -einschränkung� Schwangere Beschäftigte dürfen ab einem Tageslärm -expositionspegel > 80 dB(A)nicht mehr beschäftigt werden.

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D 500

� Die Frequenz (f), ist die Anzahlder Schwingungen pro Sekundeund wird in der Einheit Hertz (Hz),gemessen. Der hörbare Frequenz -bereich liegt zwischen 16 Hz und16.000 Hz.� Die A-Frequenzbewertung istannähernd an die Hörempfin-dung des Menschen angepasstund ist als Filter zu verstehen.Die C-Frequenzbewertung istdem unbewerteten Schallpegelnahe. Im Arbeitsschutz kommendie Frequenzbewertungen A undC, also dB(A) und dB(C) zum Einsatz.� Der Schalldruckpegel ist deran einem Punkt im Raum (vorOrt) messbare Schallpegel Lp indB(A). Der Hörbereich des Menschen reicht von der Hör-schwelle (= 0 dB) bis zurSchmerzschwelle (= 120 dB).

� Der Schallleistungspegel LWAist die für eine Schallquelle kenn -zeichnende schalltechnischeGröße und ist weder abhängigvom Raum noch vom Abstand.� Die Schallleistung beschreibtdie Gesamtleistung (tatsäch -liche Schallenergie), die von einer Schallquelle abgegebenwird. Die Fußnote A kennzeich-net die A-Bewertung.� Die Schallpegelerhöhung vonzwei gleich lauten Schallquellenbeträgt 3 dB und stellt eine Ver-dopplung der Gefährdung dar,obwohl die Erhöhung kaumwahrnehmbar ist. Eine Erhöhungdes Schallpegels um 10 dB wirdals doppelt so laut empfunden. � Der Tages-Lärmexpositions -pegel LEX,8h ist die durchschnitt-liche Lärmbelastung für eine 8-Stunden-Schicht. Der Spitzen-schalldruckpegel LpC,peak ist derHöchstwert des momentanenSchalldruckpegels.

Auslösewerte Untere Auslösewerte:Tages-LärmexpositionspegelLEX,8h = 80 dB (A)Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB (C)Obere Auslösewerte:Tages-LärmexpositionspegelLEX,8h = 85 dB (A)Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB (C)

Schutzmaßnahmen� Nach Feststellung einer mög-lichen Gefährdung durch Lärmsind die Gefährdung zu beurteilenund Maßnahmen zu bestimmen. � Lärmexpositionen, deren Werte nicht bekannt sind, sindmesstechnisch zu ermitteln.

Gefährdungen� Andauernde Einwirkung vonLärm verursacht langfristig Ge-hörschäden. Bereits ein kurzeraber intensiver Schallimpulskann zum unmittelbaren Hör -verlust führen. � Lärm verursacht Stress, führtzur Erhöhung von Blutdruck undzu Schlafstö rungen und ist Mitursache von Herzinfarkten.

Allgemeines� Lärm sind störende Geräuscheund Töne. Als messbaren Schallbezeichnet man mechanischeWellen und Schwingungen diesich in festen, flüssigen odergasförmigen Stoffen ausbreitenund frequenzabhängig auf denMenschen wirken.

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Gefährdung durch Lärm

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Weitere Informationen: Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeTRLV VibrationenVDI 2057 Einwirkung mechanischerSchwingungen auf den Menschen, Blatt 1: Ganzkörper-SchwingungenVDI 2057 Einwirkung mechanischerSchwingungen auf den Menschen, Blatt 2: Hand-Arm-SchwingungenHandbuch Hand-Arm-Vibration, BMASHandbuch Ganzkörper-Vibrationen,BMASIFA: Belastungsrechner

� Warmhalten der Hände, z.B.durch kälteisolierende oder beheizbare Griffe sowie Hand-schuhe.

Erreichen oder Überschreitendes Auslösewertes bei Vibra -tionen� Arbeitsmedizinische Ange-botsvorsorge anbieten.� Beschäftigte unterweisen.� Programm mit technischenund organisatorischen Maß -nahmen zur Verringerung der Vibration festlegen.

Erreichen oder Überschreitendes Expositionsgrenzwertes bei Vibrationen�Einleitung von Sofortmaß -nahmen zur Verminderung derVibrationsbelastung unter denExpositionsgrenzwert.� Arbeitsmedizinische Pflicht-vorsorge veranlassen.� Gesundheitsakte führen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Schutzmaßnahmen� Alternative Arbeitsverfahrenauswählen, welche die Exposi-tion gegenüber Vibra tionen verringern. � Bei Neuanschaffungen vibrationsarme Maschinen bevorzugen, beispielsweiseschwingungsgedämpfte hand -gehaltene oder handgeführte Arbeitsmaschinen.� Mindern der Vibrationsbelas-tung z.B. durch Verringerung der Expositionszeiten und durchwechselnde Tätigkeiten.� Verwendung schwingungs -gedämpfter Sitze, die auf dasrichtige Körpergewicht einge-stellt sind.� Ausbrüche, Schlaglöcher, Absätze in der Fahrbahn ver -meiden.� Verwendung von ferngesteuer-ten Bodenverdichtungsgeräten.� Regelmäßige Wartung und Instandhaltung der Handma -schinen und Werkzeuge durch-führen.� Stumpfe oder verschlisseneWerkzeuge vermeiden.

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D 501

� Ganzkörpervibrationen gehenvon Fahrzeugen oder fahrbarenArbeitsmaschinen aus, wie z.B.Erdbaumaschinen, Baustellen-LKW in unebenem Gelände undGabelstapler. Sie werden durchvibrierende Standflächen oderSitze über die Füße bzw. das Gesäß in den Körper eingeleitet. � Die Vibrationsbelastung hängtim Wesentlichen ab von:– der Frequenz,– der Stärke der Vibrationen,– den Greif- und Andruckkräften

bei Hand-Arm-Schwingungenund

– der Dauer der Einwirkung.

Auslösewerte und Expositions -grenzwerte für Vibrationen Der Tages-Vibrationsexpositions-wert A(8) ist der gemittelte Vibra-tionsexpositionswert bezogenauf eine Achtstundenschicht.Für Hand-Arm-Vibrationen gilt:� Auslösewert: A(8) = 2,5 m/s2.� Expositionsgrenzwert: A(8) =5,0 m/s2.Für Ganzkörper-Vibrationen:� Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2.� Expositionsgrenzwert A(8) =1,15 m/ s2 in den horizontalenRichtungen und A(8) = 0,8 m/s2

in vertikaler Richtung.

Gefährdungsbeurteilung� Ermitteln der Tagesexpositionaus Einwirkungsdauer und Vibrationswerten.� Wenn der Vibrationswert nicht bekannt ist: qualifizierte Messung durchführen.� Wenn keine Messungen mög-lich sind, kann als Vergleichs -kriterium der in der Betriebsan-leitung genannte Vibrationswertherangezogen werden.

Gefährdungen� Arbeiten mit handgehaltenenund/oder handgeführten Arbeitsmaschinen können zu Knochen- und Gelenkschädendes Hand-Arm-Schulter-Systemsbzw. Durchblutungs- undNerven schäden der Finger undHände (z.B. Weißfingerkrank-heit) oder auch zu CTS (Karpal-tunnelsyndrom) führen. � Ganzkörperschwingungen (z.B. Fahren in Baumaschinen)können die Wirbelsäule bzw.das Skelettsystem schädigen.

Allgemeines� Vibrationen sind mechanischeSchwingungen, die auf denmenschlichen Körper übertragenwerden und zu einer mittelbarenoder unmittelbaren Gefährdungvon Sicherheit und Gesundheitder Beschäftigten führen können.� Hand-Arm-Vibrationen ent -stehen beim Arbeiten mit Hand -maschinen wie z.B. Abbruch-hämmer, Bohrhämmer, Bohr -maschinen, Winkelschleifer, Kettensägen, Handkreissägen,Bodenverdichtungsgeräte. Siekönnen übertragen werden überGriffe, Gehäuse, Werk zeuge undWerkstücke.

Gefährdung durch Vibration

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D 502

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungBiostoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 559 Mineralischer StaubTRGS 906 Verzeichnis krebserzeugen-der Tätigkeiten oder Verfahren nach §3Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV, Anhang 1

� Beschäftigte unterweisen.� Nicht trocken kehren. Nicht mitDruckluft abblasen.� Bei staubintensiven Tätig -keiten Schutzkleidung tragenund getrennt von der Arbeits -kleidung aufbewahren.� Regelmäßige Reinigung derHaut durch Waschen oder Duschen.� Bei sichtbarer Staubentwick-lung Atemschutz tragen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Gefährdung durch Staub

Schutzmaßnahmen� Gefährdungsbeurteilungdurchführen.� Staubarme Produkte verwen-den (z.B. staubarme Fliesen -kleber, Granulate). Auswahl -hilfen werden im Gefahrstoff -informationssystem (WINGIS)der BG BAU online angeboten.� Staubarme Arbeitsverfahrenund Maschinen anwenden (z.B.Absaugung, Nassbearbeitungmit Aerosolbindung). Auswahl-hilfen werden bei GISBAU unterder Rubrik „Weniger Staub amBau“ online angeboten.� Ist eine technische Schutz-maßnahme nicht ausreichend,kann eine Kombination vonSchutzmaßnahmen (z.B. abge-saugte Handmaschine und Luft-reiniger) eine ausreichendeStaubreduktion bringen. � Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)für Stäube beachten.� Ist die Erfassung von Stäubenam Arbeitsplatz nicht ausrei-chend wirksam, ist eine Ausbrei-tung von Stäuben zu verhindern(z.B. gerichtete Lüftung, Abschottungsmaßnahmen) � Technische und organisato -rische Maßnahmen haben Vor-rang vor personenbezogenenSchutzmaßnahmen.

Gefährdungen� Staub kann je nach Staubart,Größe der Partikel und Ort derAb lagerung zu Reizungen und Erkrankungen der Atemwege,der Haut und der Augen führen.� Asbeststaub kann zur Asbes -tose, einem Mesotheliom und zuKehlkopf- oder Lungenkrebs führen.� Mineralischer, quarzhaltigerStaub kann zur Silikose führenund Lungenkrebs verursachen. � Staub von Laubholz kann Krebsder Nasenschleimhaut auslösen.� Stäube mit mikrobiologischerKontamination können je nachArt der Keime Infektionen aus -lösen und sensibilisierende odertoxische Wirkungen haben.

Allgemeines� Staub ist die Sammelbezeich-nung für feinste feste Teilchen(Partikel), die in der Atemluftaufgewirbelt werden und langeZeit schweben können.� Die schädigende Wirkung istabhängig von:– der Art des Staubes,– der Dauer und Höhe der Staub-

belastung,– dem Ort der Ablagerung in den

Atemwegen und– der Teilchengröße.� Staubarten:– mineralischer Mischstaub,

z.B. aus Sand, Kalk, Gips, Zement oder Beton mit unter-schiedlichem Quarzanteil,

– Holzstaub,– Asbestfaserstaub,– Keramikfaserstaub,– Staub mikrobiologischer

Herkunft.� Tabakrauch erhöht die Gefahrvon Lungenerkrankungen beiStaubbelastung.

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Weitere Informationen: Biostoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBA 200 Anforderungen an die Fach-kunde nach BiostoffverordnungTRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für dieUnterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeits-stoffenTRBA 500 Grundlegende Maßnahmenbei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Eine Schutzstufenzuordnungwird dann gefordert, wenn diese Arbeiten in den oben genanntenBereichen durchgeführt werden,dies gilt z.B. bei Reinigungs -arbeiten in medizinischen Bereichen. � Die Gefährdungsbeurteilungist fachkundig durchzuführen.Die Fachkunde setzt sich ausden Komponenten Berufsaus -bildung, Berufserfahrung undKompetenz im Arbeitsschutz zu-sammen. Über die erforderlicheKompetenz im Arbeitsschutz ver-fügen zum Beispiel die Fachkraftfür Arbeitssicherheit sowie derBetriebsarzt, die zur fachkundi-gen Beratung herangezogen werden können.

Schutzmaßnahmen � Zum Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen sind die grund -legenden Maßnahmen gemäßTRBA 500 umzusetzen. Dazuzählen:� Arbeitsmittel, Fußböden undWände im Arbeitsbereich sollenleicht zu reinigen sein.� Auswahl von Arbeitsverfah-ren, die zu einer Vermeidungbzw. Reduktion von Stäubenund Aerosolen führen, z.B. − Kapselung und Absaugung am

Ort der Freisetzung, − Staubbindung durch Anfeuch-

ten oder Nebeltechnik,− Einsatz von Industriestaub -

saugern der Staubklasse H zurReinigung der Arbeitsbereiche.

� Ergänzend können eine räum-liche Trennung von belastetenund unbelasteten Arbeitsberei-chen (Schwarz/Weiß-Trennung)und technische Lüftungsmaß-nahmen erforderlich sein.� Waschgelegenheit mit fließen-dem Wasser einrichten. Auch anmobilen oder abgelegenen Ar-beitsplätzen für eine Möglichkeitder hygienischen Händereini-gung und -trocknung sorgen.� Umkleide- undAufenthaltsmög lichkeiten zurVerfügung stellen.� Arbeitsbereiche regelmäßigund bei Bedarf reinigen.� Arbeitskleidung und persön -liche Schutzausrüstung regel -mäßig wechseln/reinigen.

� Arbeitskleidung und persön -liche Schutzausrüstung von derStraßenkleidung getrennt auf -bewahren.� Pausenräume nicht mit ver-schmutzter Arbeitskleidung/persönlicher Schutzausrüstungbetreten.� Abfälle in geeigneten Behältern sammeln.� Auf Grundlage der Gefähr-dungsbeurteilung kann das Tragen persönlicher Schutz -ausrüstung (z.B. Schutzhand-schuhe, Schutzkleidung, Augen-/ Gesichtsschutz, parti-kelfiltrierender Atemschutz) erforderlich sein. Dabei sind dieTragezeit begrenzungen für per-sönliche Schutzausrüstung zubeachten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Gefährdungen� Biostoffe wie z.B. Bakterien,Viren und Pilze können Infektio-nen verursachen und durch sensibilisierende oder toxischeWirkungen die Gesundheit derBeschäftigten gefährden.

Allgemeines� Tätigkeiten mit Kontakt zu Bio-stoffen bestehen z.B. bei Erdar-beiten, Arbeiten im Abwasserbe-reich und in der Abfallwirtschaft,bei der Boden- und Grundwasser -sanierung, bei der Schimmelpilz -sanierung, beim Entfernen vonVerunreinigungen durch Tauben-kot sowie bei Reinigungsarbeitenin Sanitärbereichen oder medi -zinischen Einrichtungen.

� Vor Beginn der Arbeiten ist zuprüfen, ob eine Gefährdungdurch Biostoffe vorliegt. Wichtige Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung sind Informationen über die Eigen-schaften der am Arbeitsplatzvorkommenden Biostoffe (Infek-tionsrisiko, sensibilisierende, toxische und sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen), die Übertragungs-wege bzw. Aufnahmepfade derStoffe in den Körper (Atemwege,Mund, Haut/Schleimhäute) sowie Informationen über Art, Ausmaßund Dauer der Exposition. � Biostoffe werden in vier Risiko-gruppen eingeteilt. Die Einstu-fung erfolgt ausschließlich aufgrund des Infektionsrisikos.Sensibilisierende und toxischeWirkungen werden bei der Ein-stufung in Risikogruppen nichtberücksichtigt und sind bei derGefährdungsbeurteilung ergän-zend zu betrachten. � In bestimmten Arbeitsberei-chen sind Tätigkeiten mit Bio-stoffen einer Schutzstufe zuzu-ordnen. Dies gilt für Tätigkeitenin Einrichtungen des Gesund-heitswesens (z.B. Arztpraxen,Krankenhäuser), in Laborato-rien, in der Versuchstierhaltungund der Biotechnologie. EineSchutzstufenzuordnung ist erfor-derlich, da in diesen Arbeitsbe-reichen überwiegend Biostoffemit infektiösen Eigenschaftenvorkommen können.� Bei Sanierungs- und Reini-gungsarbeiten sowie Tätigkeitenin der Abwasser- und Abfallwirt-schaft ist eine Schutzstufenzu-ordnung nicht erforderlich, dabei diesen Tätigkeiten über -wiegend Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen auftreten.

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D 503Gefährdung durch Biostoffe

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D 504

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention TRGS Gefahrstoffinformationssystem (WINGIS) der BG BAU

� Über stoffspezifische Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichten.� Beim Umgang mit chemischenStoffen nicht essen, rauchen,trinken.� Nur Originalgebinde oder zu-gelassene Gebinde verwendenund diese wie das Original -gebinde kennzeichnen.� Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen.� Arbeits- und Schutzkleidungeinschließlich des Schuhwerksgetrennt von der Straßenklei-dung aufbewahren und regel -mäßig reinigen.� Persönliche Schutzausrüstun-gen benutzen, wenn erforder-lich, z.B. Atemschutz, Chemika-lienschutzhandschuhe, Augen-schutz, Schutzkleidung.� Hautschutz und Hautpflegedurchführen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Gefährdung durch chemische Stoffe

Gefährdungen� Gefahrstoffe können entwederüber die Haut (dermal), über dieAtemwege (inhalativ) oder durchVerschlucken (oral) aufgenom-men werden. Zu beachten sindauch physikalisch-chemischeEinwirkungen wie Brand- und Explosionsgefährdungen, Hitzeoder Kälte sowie Umwelt -gefahren. Gefahrstoffe könnenzu akuten und zu chronischenGesundheitsschäden führen.

Allgemeines� Gefahrstoffe sind entweder reine Stoffe oder Stoffgemischewie Farben und Lacke, Reini-gungsmittel, Klebstoffe. � Zu den Gefahrstoffen zählennicht nur die als gefährlich gekennzeichneten Produktesondern auch gefährliche Stoffeund Gemische, die bei der Verwendung entstehen oder freigesetzt werden.� Die Gefährdung durch che -mische Stoffe kann gegebensein durch:– Aufnahme in den Körper (Haut

und Schleimhäute, Lunge),– Art und Konzentration des

Stoffes,– Wirkung auf spezielle Organe,

z.B. Haut, Leber, Blase, Niere,Nervensystem.

Schutzmaßnahmen� Gefährdungsbeurteilungdurchführen.� Sicherheitsdatenblatt und ergänzende Hinweise des Herstellers beachten.� Prüfen, ob ein anderer, unge-fährlicherer Stoff verwendet werden kann.� Betriebsanweisung erstellenund Beschäftigte unterweisen.

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionBroschüre Sonnenschutz auf dem Bau

Schutzmaßnahmen� Beschäftigte unterweisen.� Unterweisung zur Ersten Hilfemit folgenden zusätzlichen Maßnahmen bei Hitze -erkrankungen:– Sonnenstich: Betroffene mit

leicht erhöhtem Kopf lagern,Kopf mit feuchten Tüchernkühlen,

– Hitzeerschöpfung: Betroffenemit leicht erhöhtem Kopf underhöhten Beinen lagern, zutrinken anbieten,

– Hitzschlag: schwere Kleidungausziehen, Betroffene zur Kühlung mit Wasser über -gießen.

Bei UV-Strahlung� Beschattung der Arbeitsplätze,z.B. durch Überdachungen, Sonnensegel, Sonnenschutz -zelte oder spezielle Sonnen-schirme.� Vermeidung von Außen -arbeiten in sonnenintensiven Zeiten (vor allem im Hochsommerzwischen 10 und 15 Uhr).� Körperbedeckende Arbeits -kleidung und Helm oder Kopf -bedeckung mit ausreichendemSchutz für Nacken und Ohrentragen.� Sonnenschutzbrille (UV-Schutz) mit seitlicher Abschirmung tragen.� Auf unbedeckte Haut Sonnenschutzcreme mit hohemLichtschutzfaktor (≥ 30) alle 2 Stunden auftragen.

Bei Hitze zusätzlich� Benutzung von Baumaschinenund Fahrzeugen mit Klimaan lagen.� Gute Belüftung von Arbeits -bereichen im Inneren von Bauwerken.� Reduzierung der Arbeitsan -forderungen.� Anpassung von Arbeitszeitenund Pausen.� Bereitstellung von Kühl -kleidung.� Für ausreichende Flüssigkeits-zufuhr sorgen (Mineralwasser).� Leichte Mahlzeiten zu sich nehmen.� Sicherstellung einer Hitze- Akklimatisierung für neue Mitarbeiter.

Bei Kälte � Geeignete Schutzkleidungentragen (Kälteschutzkleidung,Schutzkleidung gegen Regen).� Aufwärmzeiten einhalten.� Warme Getränke zu sich nehmen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Hitze– Sonnenstich (übermäßige

Wärmeeinwirkung auf denKopf ruft Reizung der Hirn -häute hervor),

– Hitzeerschöpfung (Überwär-mung des gesamten Körpersführt zu großen Wasser- undSalzverlusten durch Schwitzenund zu einem Schockzustand),

– Hitzschlag (extreme Überwär-mung des Körpers > 40°C, eigene Temperaturregulierungversagt, Bewusstseinsein -trübungen mit der Gefahr desschnell eintretenden Todes).

Kälte (Temperaturen unterdem Gefrier punkt oder aus-kühlender Wind)– Verminderung der körper-

lichen Sensibilität, Geschick-lichkeit und des Reaktions -vermögens, damit erhöhte Unfallgefahr,

– örtliche Erfrierungen (insbe-sondere Finger und Zehen).

D 505

Gefährdungen� Durch UV-Strahlung könnenHautkrebserkrankungen undSonnenbrand hervorgerufen sowie die Augen geschädigt werden. � Hitze kann zu akuten Hitze -erkrankungen, im Extremfall zumlebensgefährlichen Hitzschlagführen. � Bei Kälte kann es zu Unter -kühlung oder Erfrierungen kommen. Außerdem besteht erhöhte Unfallgefahr.

Allgemeines� Arbeiten im Baugewerbe werden überwiegend unter dennatürlich vorherrschenden Klima -bedingungen durchgeführt. Die Klimafaktoren können beimÜberschreiten individuell unter-schiedlicher Grenzen folgendeReaktionen/Erkrankungen hervorrufen.

UV-Strahlung– Erhöhung des Risikos für

Hautkrebs,– Schädigung der Haut durch

Sonnenbrand,– Reizung der Binde- und

Netzhaut der Augen sowie Linsentrübung (grauer Star).

Gefährdung durch UV-Strahlung,Hitze und Kälte

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Weitere Informationen: LastenhandhabungsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Information 208-033 Belastungfür den Rücken und Gelenke – was gehtmich das an?www.ergonomie-bau.de

Beispiele für Hebe- und Tragetechniken in der Bauwirtschaft:

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4

5 6

7

� Wechsel der Arbeitshaltungen,Minipausen einlegen, Ausgleichs -übungen durchführen.� Körper vor Kälte schützen, Rü-cken und Gelenke warm halten. � Beschäftigten wirbelsäulen -gerechte Hebe- und Tragetech -niken vermitteln.� Persönliche Schutzausrüstungverwenden, z.B. Knieschutz .

Zusätzliche Hinweise zu Hebe- und Tragetechniken

Leichte Lasten (bis 15 kg):– mit leicht gebeugten Knien

aufnehmen und den Ober -körper mit dem Unterarm auf dem Oberschenkel ab -stützen .

Schwere Lasten (ab 15 kg):– Hebehilfen verwenden,– Lasten wenn möglich aufteilen

oder zu zweit tragen,– nahe an die Last herantreten,– Anheben der Last mit geradem

Rücken und nur so tief wie nötig aus der Hocke (nicht unter 90° im Knie) ,

– Last dicht am Körper halten,– Stützen, Kanthölzer und Säcke

am besten auf der Schulter tragen ,

– Last gleichmäßig, ebenfallsmit geradem Rücken, absetzen.

� Zu vermeiden sind ruckartigeBewegungen, Verdrehungen,schweres einseitiges Heben undTragen, ein Hohlkreuz, verdeckteSicht beim Lastentransport.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Schutzmaßnahmen� Technische Arbeits- und Hilfs-mittel zum Materialtransport einsetzen (z.B. Kran, Schub -karren , Transportzangen oderSaug heber ).� Verminderung der Gewichte,reduzierte Gebindegrößen.� Vermeidung langer Transport-wege, Lieferung direkt an denEinbauort.� Lagerung und Bearbeitung desMaterials auf einer erhöhten Ablagefläche, z.B. Eimerträger .� Höhenverstellbare Geräte undGerüste einsetzen (z.B. Teles-kopstiele , Scherenbühnen).� Arbeitsablaufbesprechungendurchführen.

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1

Gefährdungen� Heben und Tragen schwererLasten, Arbeiten in Zwangshal-tungen und sich ständig wieder-holende Bewegungsabläufe unter erhöhter Kraftanstrengungkönnen zu Gesundheitsschädender Wirbelsäule, der Gelenkeund der Muskulatur führen.

Allgemeines� Belastungsgrenzen für das Heben und Tragen von schwerenLasten sind abhängig von – der Lastmasse,– der Häufigkeit der Lasten -

transporte,– der Körperhaltung und

Position der Last,– den Ausführungsbedingungen

(ausreichend Platz, keine Hin-dernisse im Arbeitsbereich),

– der Hebe- und Tragetechnik,– den Leistungsvoraussetzun-

gen des Einzelnen.� Ständig wiederkehrendegleichförmige Bewegungs -abläufe unter erhöhter Kraftan-strengung, z.B. beim Mauernoder beim Schaufeln, führen zueiner einseitigen Belastung derMuskulatur und Gelenke undkönnen u.a. Entzündungen hervorrufen. � Kniende, hockende und kriechende Arbeitshaltungen be-lasten Kniegelenke und könnenu.a. Arthrosen hervorrufen.� Zwangshaltungen sind erzwun -gene ungünstige Körperhaltungenmit geringen Bewegungsmög-lichkeiten über eine längere Zeit(ohne wirksame Unterbrechungoder Belastungswechsel) die zuMuskel-Skelett-Beschwerdenführen können.

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D 506Gefährdung durch schwere körperliche Belastungen

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Gefährdung durch körperliche Leistungsminderung D 507

Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention

Gefährdungen� Wird körperliche Leistungs-minderung bei der Organisationder Arbeit nicht beachtet, erhö-hen sich Fehlzeiten und Unfall -risiken.

Allgemeines� Durch eine Überforderung derbereits leistungsgemindertenKörperbereiche kann es zumFortschreiten der Leistungsmin-derung, Fehlzeiten, Erhöhungder Unfallrisiken sowie zur Ent-wicklung einer resignativen Einstellung der betroffenen Mitarbeiter mit möglicher Suchtentwicklung (Alkohol, Medikamente) kommen.� Die Verminderung der körper-lichen Leistungsfähigkeit kanndurch Alterung des mensch-lichen Körpers, durch Unfall- oderErkrankungsfolgen bedingt sein.� Die Folgen zeigen sich alsKraftminderung in den Armen,Beinen und der Wirbelsäule, inEinschränkungen des Bewe-gungsumfangs und der Bewe-gungskoordination sowie in einer schnelleren Ermüdung.� Das Nachlassen der Aufnahme -fähigkeit der Sinnesorgane, derLeistung des Kreislaufs, der Mus -kelkraft und Lungen erschwertes, die bisherige Arbeit weiterfortzuführen.� Es besteht dann ein Miss -verhältnis zwischen realem Leistungsvermögen und den vorgegebenen Anforderungen.� Viele körperliche Einschränkun -gen können durch individuelleÄnderungen der Bewegungs -abläufe oder der Organisationder Arbeit und der Benutzungvon angepassten Arbeitsmittelnvermindert werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Schutzmaßnahmen � Benutzung von speziell ange-passten Arbeitsmitteln und Arbeitshilfen.� Leistungsangepasste Gestal-tung der Arbeitsorganisationund -abläufe.� Häufig ist eine Veränderungder Arbeitsaufgabe erforderlich.� Frühzeitige betriebliche Gesundheitsförderung anbieten.� Frühzeitige Rehabilitations-maßnahmen unter Beratung desBetriebsarztes.

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Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Information 206-006 Arbeiten:entspannt – gemeinsam – besserDGUV Information 206-007 So geht’smit Ideen-TreffenDGUV Information 206-017 Gut vor -bereitet für den Ernstfall! – Mit trauma -tischen Ereignissen im Betrieb umgehenBroschüre Damit es gelassen läuft! www.bgbau.de/psychische-Belastung

� Eine Belastung/Anforde rung istnegativ zu sehen, wenn sie durchÜber- oder Unterforderung mitKrankheitsrisiken verbunden ist.� Sowohl Über- als auch Unter-forderung können zu psychi-schen Fehlbeanspruchungenführen.� Belastung (Stressor) und Beanspruchung (Stressreaktionbzw. Stressfolgen) sind lang -fristig nicht voneinander unab-hängig, da „stressbedingte“ gesundheitliche Beeinträchti-gungen wieder eine Belastungdarstellen können.

Schutzmaßnahmen� Minimierung der durch Gefähr-dungsbeurteilung identifiziertenBelastungen, die zu einer Fehl-beanspruchung führen.� Maßnahmen zum Gesund-heitsschutz erfolgen:− verhältnisbezogen, z.B. Ver-

besserung der Technik und derOrganisation,

− verhaltensbezogen, z.B. Änderung der persönlichenEinstellung des Einzelnen.

� Beratung zu möglichen Gefähr-dungen und Intervention durchgeschulte Fachleute.� Frühzeitige Erkennung von individuellen Beanspruchungen(Frühdiagnose) durch den Be-triebsarzt und Psychologen.� Individuelle Zuwendung bei Erkrankten (z.B. Traumati -sierten, chronischen Stress -patienten) durch geschulte Fachleute (Betriebsärzte undPsychologen).

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Gefährdung durch Stress

Gefährdungen� Durch bestimmte Arbeits -bedingungen kann Stress ausge-löst werden. In der Folge könnenkörperliche oder seelische Erkrankungen auftreten.

Allgemeines� Der Grad der Gefährdung istabhängig von:− Art der Belastung,− Häufigkeit der Belastung,− Leistungsvoraussetzungen

der Person,− Bewältigungsstrategien der

Person,− organisatorischen Gegeben-

heiten.

� Arbeitsbedingte psychischeBelastungen (Stressoren) können sich ergeben aus:− der Arbeitsaufgabe bzw. dem

Arbeitsinhalt, wie z.B. Hand-lungsspielraum, Verantwortung,

− der Arbeitsorganisation, wie z.B. Pausengestaltung,Schichtarbeit, Zeitdruck,Unterbrechungen, festgelegteArbeitsabläufe,

− den Arbeitsmitteln, wie z.B.Maschinen, Werkzeuge, Computer,

− der Arbeitsumgebung, wie z.B. Lärm, Klima, Staub, Beleuchtung,

− und den sozialen Bedingun-gen, wie z.B. dem Führungs-verhalten, Kontakte zu Mit -arbeitern/Kollegen.

� Die Belastungen können sichauf die Psyche auswirken und zupsychischen Beanspruchungenführen.� Arbeitsbedingte psychischeBeanspruchungen sind die indi-viduellen emotionalen, geisti-gen, verhaltensmäßigen undkörperlichen Reaktionen. Es sindhierbei kurzfristige (z.B. Konzen-trationsverminderung) und lang-fristige Reaktionen (psychoso-matische Krankheiten) zu unter-scheiden.� Eine angemessene Belastung/Anforderung kann sich positivauswirken im Sinne einer Stär-kung oder Erfahrungsbildung.

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D 508

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D 509

Gefährdungen� Durch Fehlernährung könnenFunktionsstörungen des Körpersund Erkrankungen auftreten.

Allgemeines� Eine unzureichende und unge-eignete Zusammensetzung derNahrung führt über einen länge-ren Zeitraum zu einer Fehlver -sorgung des Körpers. Sie tritt vorallem auf bei:– Überernährung,– Unterernährung,– Mangelernährung, z. B. zu

wenig Ballaststoffe und Vitamine,

– einseitiger Ernährung, z.B. Fertiggerichte, Fastfood,

– Fehlernährung, z. B. Diäten,Nahrungsmittelunverträglich-keiten,

– ungenügender und/oderungeeig neter Flüssigkeits -aufnahme.

� Eine zu hohe Kalorienaufnahmeim Vergleich zur körperlichen Tätigkeit führt zu einer Überer-nährung und damit zum Überge-wicht. Übergewicht ist ein Risiko-faktor für die Entstehung vonHerz-Kreislauf-Erkrankungen.� Weitere Folgen einer falschen Ernährung können sein:– Zuckerkrankheit,– Bluthochdruck,– Fettstoffwechselstörungen,– Lebererkrankungen,– Verdauungsstörungen,– erhöhte Harnsäure/Gicht,– Gelenkerkrankungen,– Krebserkrankungen.

Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention

Schutzmaßnahmen� Als Anhaltspunkt dient der BMI (Body-Mass-Index). Berechnung:Körpergewicht in kg

(Körpergröße in Meter)2

Normalwert: 20 – 25� Vielseitig essen, SchwerpunktObst und Gemüse, Vollkorn -produkte.� Mindestens 1,5 bis 2 Liter amTag trinken, z.B. Wasser, starkverdünnte Saftschorlen oder ungesüßte Tees.� Langsam und in Ruhe dieMahlzeiten einnehmen.� Ergänzend zur körperlichen Arbeit sich regelmäßig bewegen,z.B. Laufen, Rad fahren, Schwimmen etc.� Durch Betriebsarzt oder geschulte Fachleute vorbeugendberaten lassen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Gefährdung durch Fehlernährung

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D 510

Gefährdungen� Der regelmäßige Konsum vonSuchtmitteln über eine längereZeit und/oder in größeren Men-gen kann zu einem Missbrauch,zu psychischen und/oder körper -lichen Abhängigkeiten sowiepsychischen und/oder körper-lichen Erkrankungen führen.

Allgemeines� Zu den häufigsten stoffgebun-denen Suchtmitteln zählen:– Nikotin,– Alkohol,– Beruhigungs- und

Schmerz medikamente,– illegale Drogen, z.B.:

– Opiate (Heroin, Morphine),– Kokain,– Cannabis (Haschisch und

Marihuana),– Ecstasy, LSD,– Amphetamine.

� Diese können während ihrerWirkung und darüber hinaus das Bewusstsein und die Wahr -nehmung des Konsumenten verändern (Erzeugung einesWohlgefühls und/oder Rausch-zustandes).� Zwischen Genuss- undRauschmittel besteht ein fließender Übergang.� Bei nachlassender Wirkungdes Suchtmittels treten psychische und körperliche Entzugserscheinungen bei Abhängigen auf.� Drogenabhängigkeit ist nichtauf ein bestimmtes Suchtmittelbeschränkt, sondern kann mehrere Drogen umfassen.� Nikotin und Alkohol verzeich-nen die meisten Süchtigen undTodesfälle.

Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Information 206-009 Sucht -prävention in der Arbeitswelt

Gefährdung durch stoffgebundene Suchtmittel

� Die Entwicklung einer Abhän-gigkeitserkrankung, z.B. Alko-holkrankheit, erfolgt oft sehrlangsam. Dabei verändern sichoft unbemerkt– das Verhalten,– die Lebensgewohnheiten,– die Persönlichkeit.� Neben der Abhängigkeit können körperliche und/oderpsychische Begleiterkrankungenauftreten, wie z.B. Leberzirrhose,Herz-Kreislauf-Erkrankungen,Angststö rungen, Depressionen,Krebs.

Schutzmaßnahmen� Dauerhaft auf abhängigkeits-erzeugende Mittel, z.B. Alkohol,Tabletten (Aufputschmittel), Nikotin verzichten.� Rauchfreie Arbeitsplätze/-stätten schaffen.� Null Promille am Arbeitsplatzdurch betriebliche Regelungenvereinbaren.� Zum Thema Suchtmittel und ihren Folgen durch Fachleute aufklären.� Betriebliche Regelungen imUmgang mit Suchtgefährdeten, -erkrankten festlegen.� Betroffenen Hilfe und Unter-stützung durch Vertrauens -personen anbieten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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D 511

� Diese Schritte sind in Klein -betrieben in Abhängigkeit vonden vorhandenen Strukturenund Ressourcen entsprechendanzupassen. � Bei der Umsetzung der ein -zelnen Schritte ist es u.a. wichtig, die Mitarbeiter mit ein-zubeziehen, regelmäßig über die Aktivitäten zu berichten, ggf.externe Unterstützung (Kranken-kassen, gesetzliche Renten -versicherung) zu nutzen und Ergebnisse zu dokumentieren.Entscheidend für die Auswahlgesundheitsförderlicher Maß-nahmen sind vor allem die Bedürfnisse des Unternehmensund der Beschäftigten! Gesund-heit im Unternehmen umfasst alle Bereiche, entsteht abernicht von heute auf morgen. Daher ist es notwendig, Priori -täten zu setzen und den Prozesskontinuierlich fortzuführen.

Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV-Qualitätskriterien im Präven-tionsfeld „Gesundheit im Betrieb“

Allgemeines� BGM ist Aufgabe des Unter-nehmers und umfasst die systematische gesundheits -förderliche Gestaltung, Lenkungund Entwicklung betrieblicherStrukturen und Prozesse imUnternehmen.� BGM erhält und fördert die Gesundheit, die Motivation und Arbeits-/Leistungsfähigkeitder Beschäftigten. Sie führt zueiner höheren Arbeitszufrieden-heit und damit auch zu einer ge-steigerten Produktivität undWett bewerbsfähigkeit.� Grundlegende Voraussetzungfür ein BGM ist die Einhaltungder gesetzlichen Vorgaben desArbeitsschutzes. Um die Sicher-heit und Gesundheit im Betriebsystematisch zu betreiben, gehören folgende Schritte: – Ziele für Gesundheit im Betrieb

beschreiben,– Verantwortliche bestimmen

(qualifizieren) und regel -mäßigen Lenkungskreis ein-richten,

– Ressourcen (finanzielle Mittel,Zeit) bereitstellen,

– Gesundheitschancen und -risiken der Mitarbeiter ermitteln und bewerten,

– gesundheitsförderliche Maßnahmen planen und umsetzen,

– Wirkung der Maßnahmen bewerten,

– Prozess kontinuierlich weiter-führen und verbessern.

Maßnahmen zur Gesundheitsförderung� Folgende Maßnahmen könnendas Verhalten und die Verhält-nisse im Sinne der Gesundheits-förderung beeinflussen:– Gestaltung der Arbeit

(z.B. ergonomische Gestaltungder Arbeitsplätze, flexible Arbeitszeitregelungen, voll-ständige Tätigkeiten),

– Bewusstseinsbildung (z.B. Gesundheits-Check, gesunde Ernährung, gesundeFührung, Suchtprävention),

– individuelle Gesundheits -förderung (z.B. Stärkung der Fitness,Stressbewäl tigung, Zeit- undSelbst management).

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Betriebliches Gesundheitsmanagement

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Weitere Informationen: Lastenhandhabungsverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Präventionwww.ergonomie-bau.deDGUV Information 208-033 Belastungen für den Rücken und Gelenke – was geht mich das an?

− sich ständig wiederholendeBewegungsabläufe mit hohemKraftaufwand, z.B. hämmern,binden von Bewehrungs -elementen, Glasreinigung mitStangensystemen ,

− Hand- Arm-Vibrationen z.B.bei Arbeiten mit Handmaschi-nen (Bohrer, Meißel, Sägen, Fräsen, Polier- und Schleif -maschinen, Bodenreinigungs-maschinen),

− Ganzkörper- Vibrationen, z.B.Fahren in Baumaschinen.

� Die Beurteilung der arbeits -bedingten Gesundheitsgefahrenerfolgt mit Hilfe der:− Gefährdungsbeurteilung,− Beratung durch Arbeitsschutz-

beauftragte und Betriebsarzt,− Krankenstandsanalysen im

Unternehmen.

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Schutzmaßnahmen� Um die Belastungen so geringwie möglich zu halten, ist einevorausschauende Arbeitsvorbe-reitung, u.a. durch die Auswahlweniger belastender Arbeitsver-fahren, entscheidend.� Maschinen und Geräte sowieergonomische Hilfsmittel wie Minikrane, Hebebühnen, Bau-aufzüge, Bordsteinversetzgeräte,Bewehrungsbindegeräte u.a.einsetzen.� Höhenverstellbare Arbeits -gerüste/Arbeitsbühnen ver -wenden.� Verwendung von teleskopier-baren Arbeitsmitteln.� Transportmittel wie Schub-/Sackkarren, Transportzangen u.a. einsetzen.� Arbeitsmittel unter ergono -mischen Gesichtspunkten (Griffgestaltung, vibrationsarm,lärmgemindert) auswählen.� Staubarme Arbeitsverfahreneinsetzen.� Ersatzstoffprüfung von Gefahr-stoffen (Substitution), z.B. löse-mittelfreie Produkte.� Lastgewichte durch kleinereGebinde- und Kanistergrößen reduzieren.� Besondere Maßnahmen beiWinterbau durchführen, z.B. Beheizung, Beleuchtung, Mög-lichkeiten zum Aufwärmen undTrocknen.� Besondere Maßnahmen beiUV-Strahlung und Hitze durch-führen, z.B. Beschattung von Arbeitsplätzen, körperbe -deckende Kleidung, Helm- oderKopfbedeckung mit ausreichen-dem Schutz für Nacken und Ohren, Getränke bereitstellen,vermehrte Kurzpausen im Schatten einrichten.

� Baustelleneinrichtung unterergonomischen Gesichtspunktenplanen, z.B.:− Reduzierung von Transport-

wegen durch Lagerung von Materialien am Einbauort,

− Lagerung von Materialien inoptimaler Höhe,

− Ordnung und Sauberkeit aufder Baustelle.

� Beschäftigte zum manuellenHandhaben von Lasten unter-weisen.� Gestaltung von Arbeitsabläufenz.B. einseitige Bewegungs -abläufe bzw. Zwangshaltungendurch andere Tätigkeiten unter-brechen.� Lärmbereiche abgrenzen.� Mitarbeiter beteiligen und Betriebsklima fördern.� An Arbeitsbedingungen undWitterungslage angepasste Kleidung auswählen.� Geeignete Persönliche Schutz-ausrüstung benutzen, z.B. Knieschutzhosen, Schutzhand -schuhe, Atemschutz.� Rückengerechte Hebe- undTragetechniken anwenden.� An Rückentraining und Aus-gleichssport teilnehmen.� Hautschutz gemäß Haut-schutzplan anwenden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsogenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

8887

D 512

Gefährdungen� Arbeitsbedingte Gesundheits-gefahren können zu arbeitsbe-dingten Erkrankungen und damitzu erhöhten Ausfallzeiten führen.Sie mindern die Produktivität eines Unternehmens.

Allgemeines� Arbeitsbedingte Gesundheits-gefahren sind Gefahren für dieGesundheit eines Beschäftigten,die im Zusammenhang mit derArbeit auftreten können. Typi-sche arbeitsbedingte Gesund-

heitsgefahren können entstehendurch:− körperliche Fehlbelastungen,− psychische Fehlbelastungen,− Belastungen aus der Arbeits-

umwelt wie Lärm, Klima, Vibration, Gefahrstoffe, Bio-stoffe, Strahlung.

Eine Hauptbelastung im Bau- und Reinigungsgewerbe ist diekörperliche Belastung mit denSchwerpunkten:− Heben und Tragen schwerer

Lasten ,− häufiges und schnell aufein-

anderfolgendes Aufnehmenund Umsetzen von leichtenLasten,

− Arbeiten in Zwangshaltungen, z.B. in starker Rumpf -

beuge, im Knien, Hocken, über Schulterhöhe und in verdrehter Körperhaltung,

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Arbeitsbedingte Gesundheits gefahren

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungStrahlenschutzverordnung RöntgenverordnungLastenhandhabungsverordnung

� Hat der Arzt Erkenntnisse darüber, dass die bisherigenMaßnahmen des Arbeits schutzesnicht ausreichen, hat er diePflicht, dem Arbeitgeber Vor-schläge zu Schutzmaß nahmenzu machen.� Hält der Arzt einen Tätigkeits-wechsel eines Beschäftigten fürerforderlich, teilt er dies unterEinwilligung des Beschäftigtendem Arbeitgeber mit.

Beispielhafte Auszüge aus der Verordnung zur arbeits medizinischen Vorsorge

1. Pflichtuntersuchungen, wenn...− der Arbeitsplatzgrenzwert bei Gefahrstoffen der Liste im

Anhang der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung nicht eingehalten wird oder

− wenn eine wiederholte Exposition mit einem Gefahrstoff derListe im Anhang der arbeitsmedi zinischen Vorsorgeverordnungnicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebs erzeugender oder erbgutverändernder Stoff der Kategorie1 oder 2 ist oder die Tätigkeiten als krebserzeugende Tätig -keiten oder Verfahren der Kategorie 1 oder 2 gewertet werden.

− der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefähr-dung durch Hautkontakt nicht auszuschließen ist.

− …2. Angebotsuntersuchungen− wenn eine Exposition mit einem Gefahrstoff der Liste des

Anhangs der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung nichtausgeschlossen werden kann und keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist oder

− wenn eine wiederholte Exposition mit einem Gefahrstoff, dernicht in der Liste steht, nicht aus geschlossen werden kann undder Stoff krebserzeugend oder erbgutverändernd der Kategorie1 oder 2 ist oder die Tätigkeiten als krebserzeugende Tätig -keiten der Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden.

− Tätigkeiten an Bildschirmgeräten− …

Pflichten des Arztes� Der Arzt hält das Ergebnis sowie die Befunde der arbeits-medizinischen Vorsorge schrift-lich fest und berät den Be -schäftigten dazu.� Der Arzt stellt dem Beschäftig-ten auf Wunsch das Ergebnis der Vorsorge zur Verfügung. Die Ergebnisse unterliegen derSchweigepflicht gegenüber Dritten.� Der Arzt stellt über die erfolgteVorsorge für den Beschäftigtenund den Arbeitgeber eine Be-scheinigung aus, aus der Anlass,das Datum und weitere Termineder Vorsorge hervorgehen.

� Diese Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge muss durch-geführt oder angeboten werden,wenn bestimmte Kriterien nachdem Anhang der arbeitsmedizi-nischen Vorsorgeverordnung gegeben sind. Bei den Terminenzur arbeitsmedizinischen Vor -sorge sind bestimmte Fristennach Angaben des Arztes ein -zuhalten.� Wunschvorsorge (auf Wunschder Beschäftigten oder vom Arbeitgeber anzubieten, wenneine Schädigungsmöglichkeitgemäß der Gefährdungsbeurtei-lung nicht ausgeschlossen ist). � Nachgehende Vorsorge mussbei der Möglichkeit des Auf tre -tens von Gesundheits störungennach einer Latenzzeit vom Ar-beitgeber angeboten werden.Nach Ende der Beschäftigung erfolgt die Übertragung dieserVerpflichtung auf den zuständi-gen Unfall versicherungsträger.� Die Entscheidung, welche Vorsorgeart durchgeführt wird,setzt eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefähr -dungsbeur teilung) und somit diezugrunde gelegte Gefährdungs-art voraus.

Pflichten des Arbeitgebers� Der Arbeitgeber trägt die Kosten der arbeitsmedizini-schen Vorsorge und muss eineVorsorgekartei führen, aus derhervorgeht, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizi-nische Vorsorge stattgefundenhat.� Der Arbeitgeber hat je nachGefährdungslage Pflichtvorsorgezu veranlassen, Angebots- oderWunschvorsorge anzubieten.� Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedi -zinischen Vorsorge einen Arzt zu beauftragen (Gebietsbezeich-nung „Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbezeichnung „Betriebs-medizin“).

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Arbeitsmedizinische VorsorgeD 513

Gefährdungen� Fehlende arbeitsmedizinischeVorsorge verhindert Früherken-nung bzw. Vorbeugung arbeits-bedingter Erkrankungen oderBerufskrankheiten.

Allgemeines � Arbeitsmedizinische Vorsorgedient der Beurteilung der indi -viduellen Wechselwirkungen vonArbeit und Gesundheit, der Früh -erkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sowie derFeststellung, ob bei Aus übungeiner bestimmten Tätigkeit eineerhöhte gesundheit liche Gefähr-dung besteht.

� Arbeitsmedizinische Vorsorgebeinhaltet mindestens ein ärzt -liches Beratungsgespräch mit Erhebung der Anamnese ein-schließlich Arbeitsanamneseund körperliche oder klinischeUntersuchungen, soweit diesefür die individuelle Aufklärungund Beratung erforderlich sindund der Beschäftigte dieseUntersuchungen nicht ablehnt.� Eignungsuntersuchungen fallen nicht unter die arbeits -medi zinische Vorsorge, sondernsind gutachterliche Untersuchun-gen im Auftrag des Arbeitgebers.� Arbeitsmedizinische Vorsorgesoll während der Arbeitszeitstattfinden.

Vorsorgearten� Arbeitsmedizinische Vorsorgeumfasst nach der Arbeitsmedi -zinischen Vorsorgeverordnung:− Pflichtvorsorge (vom Arbeit -

geber zu veranlassen, der Ar-beitgeber darf bei bestimmten Gefährdungen eine Arbeit nurausführen lassen, wenn einePflichtvorsorge durchgeführtworden ist),

− Angebotsvorsorge (vom Arbeit-geber anzubieten, der Arbeit-geber muss bei bestimmtenGefährdungen eine Vorsorgeanbieten).

07/2015

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Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Präventionwww.ergonomie-bau.de

− Vibrations- und lärmgedämpfteGeräte, Werkzeuge, z.B. rück-schlagfreier Hammer ,

− höhenverstellbare Geräte, z.B.Arbeitstische,

− Transportgeräte, z.B. Karren,absenkbare Anhänger,

− Arbeitsverfahren, z.B. Versetz-hilfen bei Maurerarbeiten.

� Eine Auswahl von ergono -mischen Produkten wird im BG BAU Portal Ergonomie ange -boten. � Darüber hinaus geht es um die Organi sation der Arbeit, z.B.die Gestaltung der Arbeitszeitenund Pausen, die Organisationvon Team-Arbeit, die Gestaltungvon Arbeitsinhalten, Arbeits -aufgaben mit entsprechendenHandlungs- bzw. Entscheidungs -spiel räumen und die Festlegungvon Arbeitsumfängen.

3

1

2 3

Zusätzliche Hinweise zur Umsetzung in die Praxis� Ergonomische Gestaltung bezieht sich sowohl auf Arbeits-plätze, Arbeitsmittel wie Maschinen und Geräte als auch auf Arbeitsabläufe sowiedie Arbeitsumgebung und ist bereits in der Planung zuberücksich tigen.� Ergonomie ist abgestimmt aufKörperkräfte und Körpermaßedes Menschen.

� Sie reduziert Belastungen bei der Arbeit und steigert damit die Leistungsmöglichkeit des Menschen. � Sie umfasst einfache Lösungenwie z.B. die Griffgestaltung vonWerkzeugen, eine gute Erkenn-barkeit von Anzeigeelementen,gute Bedienbarkeit von Stell -teilen oder auch eine rücken-freundliche Sitzgestaltung inBaumaschinen, z.B. drehbarerFahrersitz . � Ergonomie soll eine Verminde-rung körperlicher Schwerarbeitbewirken z.B. durch− Hebehilfen, z.B. verfahrbare

Schachtdeckelheber ,

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929107/2019

D 514

Ergonomie bedeutet

Allgemeines

Sicherheit

− Ergonomische Gestaltungs-lösungen leisten einen Beitrag zur verbesserten Arbeitssicherheit

Wirtschaftlichkeit

− Auswahl der geeigneten Arbeitsmittel

− Optimierung der Arbeits -abläufe

Ergonomie unterstützt Lösungen für

Körperliche Belastungen

− Heben und Tragen sowie Ziehen und Schieben von Lasten

− Arbeiten in Zwangs haltungen− Arbeiten mit gleichförmigen

Bewegungsabläufen, ins -besondere bei erhöhter Kraft -anstrengung

Psychische Belastungen

− Führungsverhalten− Arbeitsorganisation− Soziale Beziehungen− Zeitdruck− Kundenkontakt

Physikalische Belastungen

− Lärm− Vibration− Klima− Staub− Beleuchtung− Gefahrstoffe− Biostoffe

Ergonomie für menschengerechte Gestaltung der Arbeit

Gesundheit fördern

− durch Vermeidung von Fehlbelastungen (Unter- undÜberforderung)

− durch den Einsatz vonTransportmitteln und ergo-nomischen Maschinen,Geräten und Hilfsmitteln

− durch geeignetes Körper -training

Effizienter Arbeiten

− Erhöhung der Produktivität − ältere Beschäftigte können

ihren Beruf länger ausübenund stehen mit ihrem Fach-wissen zur Verfügung

− Steigerung der Leistungs -fähigkeit und der Gesund-heit

Krankheit verhindern

− Erschöpfung vorbeugen− Schmerzen vermeiden− Lebensqualität erhalten

+ =

Ergonomie

Humanität

− Gestaltung ergonomischer Arbeitsmittel und Arbeits -plätze in Abhängigkeit der Fähigkeiten und Eigen -schaften des Menschen

− Einsatz der Menschen nachAusbildung, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigen -schaften

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Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz Leitlinie „Risikobeurteilung von Arbeiten mit Verletzungsgefahren vonFuß- oder Knie“ (www.dguv.de/psa)

durchgehendem Schutzbereichvom Fußrücken bis zum Schien-bein.� Das Schutzmaterial muss dauerhaft am Schuh befestigtsein. Zulässig sind Sicherheits-schuhe (I, II) der Schuhformen C,D oder E.

Fußschutz zum Arbeiten anunter Spannung stehendenTeilen� Diese müssen der elektrischenKlasse 00 (500 V~ oder 750 V=)oder ggf. der elektrischen Klasse0 (1000 V~ oder 1500 V=) ent-sprechen.� Der Fußschutz muss generell der Klassifizierungsart II ent -sprechen.

Orthopädischer Fußschutz� Auch orthopädischer Fuß-schutz muss baumustergeprüftund zertifiziert sein sowie ein CE-Zeichen tragen. Für einenÜberblick über orthopädischenFußschutz siehe Internetseitedes Sach gebietes „Fußschutz“.

Fußschutz zum Schutz gegenChemikalien (I, II)

� Fußschutz der Klasse I soll gegen bestimmte Chemi -kalien schützen

(Schuhform A ist nicht zulässig).� Fußschutz der Klasse II ist gegen bestimmte Chemikalienhochwiderstandsfähig (Schuh-form A oder B sind nicht zu -lässig).

Fußschutz mit wärmeiso -lierendem Schuhunterbau(Sohlenkomplex)� Dieser ist bei Arbeiten auf heißen (z.B. Schwarzdeckenein-bau) oder extrem kalten Unter-gründen erforderlich.

Kennzeichnung� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches in welchem Fußschutzzu benutzen ist:

Sicherheitsrelevante Grund- und Zusatzanforderungen als feste Kategorie

I: Fußschutz aus Leder oder anderen MaterialienII: Fußschutz vollständig geformt oder vulkanisiert*): Anforderungen bauartbedingt erfüllt **): Nur bei Berufsschuhen (bei Sicherheitsschuhen

bereits in den Grundforderungen enthalten)

SonderschuhartenFußschutz für Schweißer

� An dem vorderen2/3 der Schuhober -fläche, dürfen sich keine Elemente

befinden, an der sich flüssigesMetall einfangen kann. Schnal-len und Nieten zur Befestigung,die ein Einfang risiko darstellenkönnten, sind im hinteren Dritteldes Schuhs zulässig.

Fußschutz für Arbeiten mithandgeführten Spritzein -richtungen� Bei hohen Drücken (> 250bar) und kurzer Lanzenlänge (< 0,75 m) ist spezieller Fuß-schutz (I oder II) erforderlich oderes sind spezielle Gamaschen zuverwenden (Schutzbereich durch -gehend vom Fußrücken bis zumSchienbein).

Fußschutz zum Schutz gegenKettensägenschnitte

� Je nach Ketten -geschwindigkeit gibtes unterschiedlicheSchutzniveaus mit

Fußschutzarten Kurzzeichen für die Kennzeichnung

Sicherheitsschuhe: S SB S1 S2 S3 S4 S5Berufsschuhe: O OB O1 O2 O3 O4 O5Grundanforderungen I/II I I I II IIGeschlossener Fersenbereich I I I *) *)Kraftstoffbeständigkeit der Laufsohle **) **) **) **) **)Antistatische Eigenschaften I I I II IIEnergieaufnahmevermögen im Fersenbereich I I I II IIWasserdurchtritt/-aufnahme I IDurchtrittsicherheit I IIProfilsohle I IIZu

satz

anfo

rder

unge

n

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Knöchelschutz, hier verbunden mit Polsterkragen

Energieaufnahmevermögenim Fersenbereich (empfohlen)

durchtrittsichere Einlage, wenn erforderlich

Absatz

– Gerüstbau,– Abbrucharbeiten,– Ausbauarbeiten (Putzer-,

Stuck-, Fug-, Fassadenverklei-dungsarbeiten),

– Arbeiten in Beton- und Fertig-teilwerken mit Ein- und Aus-schalarbeiten,

– Arbeiten auf Bauhöfen oderLagerplätzen.

� Metallische Einlagen verwen-den, wenn Gefahr des Durch-stichs von Nägeln etc. mit Durch-messer < 4 mm besteht.� ohne durchtritt sicherenSchuh unterbau (siehe Tabelle)sind ausreichend, sofern nichtmit dem Hinein treten in spitzeoder scharfe Gegenstände zurechnen ist.

Gefährdungen� Auf Baustellen und in ähn-lichen Bereichen besteht insbesondere die Gefahr desStolperns, Rutschens, Stürzens,Verbrennens, dass Nägel durchSchuhsohlen durchgetreten werden, dass schwere Teile her-abfallen oder dass Kräfte auf dasFersenbein einwirken.

Auswahl / Benutzung� Geeigneter Fußschutz ist ent-sprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung aus -zuwählen. Zu berücksichtigensind hierbei auch ergonomischeAspekte, wie z.B. Passform,Schuhverschluss, Schuhform.� Nur CE-gekennzeichnete, bau-mustergeprüfte Produkte bereit-stellen/benutzen.� Fußschutz vor der Benutzungdurch Inaugenscheinnahme prüfen und ggf. festgestellteMängel melden. Nicht ordnungs-gemäßer Fußschutz ist der Benutzung zu entziehen.� Fußschutz gemäß Hersteller -angaben reinigen.

� Bei erhöhtem Fußschweiß sollte der Fußschutz täglich gewechselt werden, damit derFußschutz durchtrocknen kann.Alternativ 2.Paar bereitstellen.

Bauarten / MaterialienSchuhformenA = HalbschuhB = Stiefel niedrigC = Stiefel halbhochD = Stiefel hochE = Stiefel oberschenkelhoch

KlassifizierungsartenI = Schuhe aus Leder oder

anderen MaterialienII = Schuhe vollständig geformt

oder vulkanisiert (z.B. PUoder PVC-Stiefel)

Fußschutzarten� Sicherheitsschuhe (S) mit Zehen kappen für hohe Belas -tungen (Prüfenergie 200 Joule/Druck kraft 15 kN), Berufsschuhe(O) besitzen keine Zehenkappe.

Sicherheitsschuhe� mit durchtrittsicherem Schuh -unterbau (S3, siehe Tabelle) sindz.B. erforderlich bei – Rohbau-, Tiefbau- und Straßen -

bauarbeiten,

FußschutzE 600

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Lasche

Triangeln, Haken, Ösen

Zehenkappe

Laufsohle mit Profil

Brandsohle

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� Der Vorgesetzte hat geeigneteVerfahren zur Rettung (z.B.mittels Abseilgeräten) von Beschäftigten festzulegen. Dabeibeachten, dass durch längeresbewegungsloses Hängen imGurt Gesundheits gefahren entstehen können.� Die richtige und sichere Benut-zung der PSA und die Ausfüh-rung der Rettung praktisch üben.� PSA gegen Absturz vor schä -digenden Einflüssen, z.B. Öl,Säure, Lauge, Putzmittel, Funken -flug, Erwärmung über 60°,schützen und trocken lagern.

Kennzeichnung� Nur CE-gekennzeichnete Aus -rüstungen benutzen.

Muster der CE-Kennzeichnung

� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 112-198 Benutzung vonpersönlichen Schutzausrüstungen gegen AbsturzDGUV Regel 112-199 Retten aus Höhenund Tiefen mit persönlichen Absturz-Schutzausrüstungen DGUV Information 212-870 Haltegurteund Verbindungsmittel für HaltegurteDGUV Information 212-515 PersönlicheSchutzausrüstungenDGUV Information 204-011 Erste HilfeNotfallsituation: HängetraumaDGUV Grundsatz 312-001 Anforderun-gen an Ausbildende und Ausbildungs-stätten zur Durchführung von Unterwei-sungen mit praktischen Übungen beiBenutzung von PSAgA und Rettungsaus-rüstungenDGUV Grundsatz 312-906 Auswahl, Aus-bildung und Befähigungsnachweis vonSachkundigen für PSA gegen Absturz

� Der Vorgesetzte hat die An-schlageinrichtungen festzulegenund dafür zu sorgen, dass diePSA gegen Absturz benutzt werden.� Das Verbindungsmittel – Seil/Band – bei Benutzung straff halten und Schlaffseilbildungdurch Einsatz einer Längenein-stellvorrichtung vermeiden. Höhensicherungsgeräte haltendas Verbindungsmittel auto -matisch straff .� Die Verbindungsmittel (Seile/Bänder) nicht über scharfe Kanten beanspruchen, nichtknoten und nicht behelfsmäßigverlängern.� Nur Ausrüstungen mit Kara -binerhaken auswählen, die eine Sicherung gegen unbeab-sichtigtes Öffnen haben .� Steigschutzeinrichtungen nurmit Auffanggurt mit vordererSteigschutzöse benutzen .

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Aufhängeöse

Gehäuse

Endverbindung

Karabinerhaken

Ein- und ausziehbaresVerbindungsmittel

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Prüfungen� PSA gegen Absturz vor jederBenutzung durch Inaugenschein -nahme überprüfen.� Prüfung durch einen Sachkun -digen nach Bedarf, mindestensjedoch einmal jährlich.� Beschädigte oder durch Ab-sturz beanspruchte PSA gegenAbsturz nicht weiter verwenden.Sie sind der Benutzung zu ent-ziehen, bis eine fachlich geeig-nete Person (z.B. Sachkundiger)der weiteren Benutzung zuge-stimmt hat.

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Persönliche Schutzausrüstungengegen Absturz E 601

� PSA gegen Absturz können benutzt werden– bei Arbeiten geringen Um -

fanges, z.B. in der Nähe vonFlachdachkanten, oder in derNähe von Bodenöffnungen,

– an Gittermasten,– bei Montagearbeiten,– in Verbindung mit Steigein -

richtungen (Steigleitern, Steig -eisengänge) .

� Dabei ist Folgendes zu beachten:– Auffangsysteme mit Auffang-

gurten und Geräten mit energie -absorbierender Funktion oderFalldämpfer benutzen, wennMaßnahmen zum AuffangenAbstürzender oder Abrutschen -der durchzuführen sind .

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� Zum Befestigen von PSA gegenAbsturz sind Anschlageinrich-tungen geeignet, die DIN EN 795entsprechen. � Anschlagmöglichkeiten an Teilen baulicher An lagen könnenzur Befestigung benutzt werden,wenn deren Tragfähigkeit für eine Person nach den tech -nischen Bau bestimmungen miteiner Fangstoßkraft von 6 kNeinschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lastennachgewiesen ist.� PSA gegen Absturz möglichstoberhalb des Benutzers an -schlagen.

Gefährdungen� Auf Baustellen und in ähn-lichen Bereichen mit hochgele-genen Arbeitsplätzen bestehtdie Gefahr des Abstürzens oderDurch stürzens. � Ein Sturz in ein Auffangsystemkann eine Verletzung grundsätz-lich nicht ausschließen, jedochdie Schwere der Verletzungs -folgen mindern.� Versagen der PSAgA durch falsche Benutzung (z.B. Auf -fanggurt nicht richtig angelegt,Veränderung bzw. Ergänzungdes Auffangsystems)

Auswahl / Benutzung� Persönliche Schutzausrüs -tungen gegen Absturz (PSAgA)sind zu benutzen, wenn– Absturzsicherungen (Seiten-

schutz) aus arbeitstechni-schen Gründen nicht möglich

und– Auffangeinrichtungen (Fang -

gerüste, Dachfanggerüste, Auffangnetze) unzweckmäßigsind.

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Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention DGUV Regel 112-193 Benutzung vonKopfschutz DIN EN 397 DIN EN 14052 DIN EN 12492

� Dies gilt auch dann, wenn keine Beschädigungen erkenn-bar sind.� Helmbestandteile nur durchOriginal-Ersatzteile desselbenHerstellers ersetzen.� Helmzubehör nur entspre-chend Herstellerempfehlungmontieren.� Etiketten nur entsprechendHerstellerempfehlung aufkleben.� Industrieschutzhelme nicht lackieren.� Helmschalen nur mit lauwar-mem Seifenwasser reinigen.

Bauarten / Materialien� Zur Verwendung kommen meistens thermoplastische Kunststoffe.Sie besitzen in der Regel bei normalen und tiefen Temperaturen eine gute Bruchfestigkeit, sind aber bei hohen Temperaturen nichtformbeständig. Daher besteht keine Einsatzmöglichkeit in Heiß -bereichen. Gängige thermoplastische Kunststoffe sind:

� Für besondere Einsatzzwecke kommen aber auch hochtempera-turbeständige duroplastische Kunststoffe zur Anwendung. Im Vergleich zu den Thermoplasten besitzen sie eine gute chemische Beständigkeit, weshalb sie auch häufig in Betrieben der chemi-schen Industrie eingesetzt werden:

Außerdem:– Die Norm EN 397 ,– Herstellername u. -zeichen ,– Herstellungsjahr u. -quartal ,– Typbezeichnung ,– Kopfumfang in cm ,– Kurzzeichen Helmmaterial ,– „-20 °C“, „-30 °C“ (sehr

niedrige Temperaturen),– „+150 °C“ (sehr hohe

Temperatur),– „440V AC“ (elektrische

Eigenschaften),– „MM“ Metallspritzer,– „LD“ (seitliche Verformung

nach EN 397).� Alle Kennzeichnungen müsseneingeprägt oder eingegossensein. Außerdem sind Kennzeich-nungen am Helm entsprechendoptional erfüllter Zusatzanforde-rungen erforderlich.� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

Prüfungen� Kunststoffe altern infolge Witterung, UV-Bestrahlung, mechanischer Beanspruchungetc. Deshalb:– Industrieschutzhelme nach

der vom Hersteller genanntenZeitspanne ersetzen oder

– Industrieschutzhelme austhermoplastischen Kunst -stoffen nach 4 Jahren Gebrauch und

– Industrieschutzhelme aus duroplastischen Kunststoffennach 8 Jahren Gebrauch aus-tauschen.

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Bezeichnung Kurzzeichen Polyethylen, Hart Polyethylen (High Density) PE, HDPE

Polypropylen PP

glasfaserverstärktes Polypropylen PP-GF

glasfaserverstärktes Polycarbonat PC-GF

Acrylnitril-Butadien-Styrol ABS

Bezeichnung Kurzzeichen faserverstärktes Phenol-Formaldehyd-Harz PF-SF

glasfaserverstärktes ungesättigtes Polyesterharz UP-GF

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� Verschmutzte Lederschweiß-bänder durch neue ersetzen.

Kennzeichnung� CE-Zeichen („CE“) . Falls eine oder mehrere der Zusatzan-forderungen „Elektrische Eigen-schaften“, „Hohe Temperaturen“oder „Schutz gegen Spritzer vongeschmolzenem Metall“ erfülltwerden zusätzlich:� Kennnummer der gemeldetenStelle, die die Produktionsüber-wachung durchführt .2

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E 602

Beispiel für einen Industrieschutzhelm nach EN 397

1 Textiltrageband2 Aufhänger3 Schweißband

4 Befestigung Kinnriemen5 zusätzliche Polsterung6 Kopfgrößeneinstellung

Gefährdungen� Auf Baustellen und in ähn-lichen Bereichen besteht die Gefahr, dass Gegenstände vonhöhergelegenen Arbeitsplätzenherabfallen, pendeln oder dassGegenstände wegfliegen und esbesteht die Gefahr dass mit demKopf angestoßen wird.

Auswahl / Benutzung� Industrieschutzhelme sollenvor Gefährdungen durch herab-fallende, pendelnde, umfallendeoder wegfliegende Gegenständeund bei Anstoßen mit dem Kopfan Gegenständen schützen. Siebestehen aus einer Helmschaleund einer Innenausstattung. Die Helmschale nimmt die vonaußen wirkenden Kräfte auf undleitet sie auf die Innenausstat-tung weiter. � Industrieschutzhelme müssender EN 397 „Industrieschutz -helme“ entsprechen. BestimmteBasisanforderungen wie z.B.Stoßdämpfungsvermögen oderDurchdringungsfestigkeit, müs-sen alle Industrieschutzhelmeerfüllen. Bei entsprechenderKennzeichnung werden dieseSchutzfunktionen z.B. auch bei sehr niedrigen (bis -30 °C)und sehr hohen Temperaturen(150 ° C) erfüllt. � Weiterhin können Industrie-schutzhelme bestimmte elek-trisch isolierende Eigenschaftenhaben, bei Gefährdung durchflüssige Metallspritzer oder beiGefährdung durch seitliche Beanspruchung schützen.In der Herstellerinformation zujedem Helm ist nachzulesen,welche Eigenschaften der Helmbietet.

� Schutzhelme im Bergsteiger-design dürfen ebenfalls auf Bau-stellen getragen werden, jedochmüssen sie, wie auch der Kinn-riemen der EN 397 genügen undder Kinnriemen muss bei max.25 kg Zugkraft öffnen. � Der Bergsteigerhelm allein nachEN 12492 hat nicht die Funktioneneines Industrieschutzhelmes.� Der Hochleistungshelm nachEN 14052 ist baustellentauglich

und kann bei besonderen Anfor-derungen notwendig sein.� Industrieschutzhelme mittelsGurtband oder Stellschraube immer auf die Kopfgröße an -passen.� Ein Schweißband sorgt für Tragekomfort.� Industrieschutzhelme, diedurch starken Schlag oder Auf-prall etc. beansprucht wurden,nicht weiter verwenden.

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KopfschutzIndustrieschutzhelme

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTechnische Regeln für Gefahrstoffe DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten

1) H = Hautkontakt unbedingt vermeiden2) Kombinationsfilter (Gasfilter + Partikelfilter) oder Mehrbereichsfilter

(z.B. ABEK) verwenden.3) AX-Filter haben nur begrenzte Wirkung, dürfen daher nur kurzzeitig verwendet

werden und müssen fabrikfrisch eingesetzt werden.4) entsprechend Gefährdungsbeurteilung

Acrylnitril HAmeisensäure2)

AmmoniakAmmoniumfluoridAntifouling-Farben2)

Asbest4)

Azo-FarbstoffeBarium-VerbindungenBenzo(a)pyren (Teer, Pech)4) HBleiHolzstaub4)

Cadmium und VerbindungenChromate/ChromtrioxydDichlormethan3) AX3)

Epoxydharz (lösemittelhaltig) HEssigsäure2)

EthylacetatFlusssäure/Fluorwasserstoff2)

Formaldehyd2)

Furfural HHolzschutzmittel (lösemittelhaltig)2)

Holzschutzmittel(wasserlöslich – salzhaltig)IsocyanateKeramikfaserprodukte4)

MineralwolleNickel und VerbindungenNitroverdünnungenPolycyclische aromatische HKohlenwasserstoffe4)

PropanolQuarz4)

Salzsäure2)

SchwefelsäureStyrolTerpentinöl (-ersatz)Tetrachlorethen (Per)ToluolTri/TrichlorethenVanadium (Rauch, Staub)XylolZinkoxyd (Rauch, Staub)

Stoffbezeichnung FilterartGasfilter Partikelfilt.Filtertyp und Filterklasse

H1) A B E K P2 P3

Schadstofforientierte Benutzerhinweise für AtemfilterFiltereinbau-Reihenfolge dem Gesicht zugewandt.

� Gasfilter bei Gasen oderDämpfen ohne Partikel. DieKennfarbe ist je nach Schadstoffunterschiedlich. Es gibt dreiKlassen (1, 2 und 3) mit kleinem,mittlerem und großem Aufnahme -vermögen.� Kombinationsfilter bei gleich-zeitigem Vorhandensein von Gasen, Dämpfen, Nebeln undPartikeln (Aerosolen).� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

Prüfungen� Haltbarkeitsdatum bei Gas -filtern beachten.Geöffnete Filter sind unter Berücksichtigung der Dokumen-tation und der Herstelleranga-ben bedingt lagerfähig.� Wartungsfristen, Sicht-, Dicht-und Funktionsprüfungen derAtemanschlüssen nach Herstel-lerangaben und der DGUV Regel112-190 beachten und ggf. durch-führen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.� Die Benutzung von Atemschutz -geräten bedeutet eine zusätz -liche Belastung für den Träger. � Gebläsefiltergeräte mit Helmoder Haube haben keine Trage-zeitbegrenzung.

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Filtrierende Halbmaske Halbmaske Vollmaske

AtemschutzFiltergeräte E 603

Filtrierende Halbmaske Halbmaske Vollmaske

Gefährdungen� Bei Auftreten von Gasen, Dämp-fen, Nebeln oder Stäuben (Aero-solen) besteht über die AtemwegeGefährdung der Gesundheit.

Auswahl / Benutzung� Sind Ersatzstoffe nicht einsetz-bar und lässt sich durch bau -liche, technische oder organisa -torische Schutzmaßnahmen dasAuftreten von gesundheitsge-fährlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben (Aeroso-len) nicht vermeiden, sind vomUnternehmer Atemschutzgerätezur Verfügung zu stellen und vonden Beschäftigten zu benutzen.� Filtergeräte werden unterteiltin Geräte mit Gasfiltern, Partikel-filtern und Kombinationsfiltern.Voraussetzung für den Einsatzvon Filtergeräten ist, dass dieUmgebungsatmosphäre mindes-tens 17 Vol.-% Sauerstoff ent-hält, für spezielle Tätigkeiten, z.B. bei Arbeiten in Bereichenunter der Erdgleiche, mindes-tens 19 Vol.-%.� Als Filtergeräte können filtrie-rende Halbmasken verwendetwerden oder als Atemanschlüssefür Filtergeräte Vollmasken oderHalbmasken. In Verbindung miteiner Gebläseunterstützung können auch Hauben oder Helme

als Atemanschluss benutzt wer-den. Masken sind im Gegensatzzu Gebläsefiltergeräten mit Haube oder Helm nicht für Bart-träger geeignet.� Gebrauchsanleitung des Her-stellers beachten.� Auswahl der Filter nach Artund Höhe der Schadstoffkonzen-tration vornehmen. � Verwendungs beschränkungenbeachten.

Bauarten / MaterialienVollmasken� Sie umschließen das ganzeGesicht und schützen damitgleichzeitig die Augen. Für Brillenträger gibt es spezielleMaskenbrillen.

Halbmasken/filtrierendeHalbmasken� Sie umschließen nur Mundund Nase und können ungeeig-net gegen sehr giftige Gase undAerosole sowie augenreizendeSchadstoffe sein, wenn nicht eine geeignete Gasschutzbrillegetragen wird.

Atemschutzhauben� Sie umschließen mindestensdas Gesicht, häufig den gesam-ten Kopf und enthalten entwedereingearbeitete Filter oder werdenausreichend mit Luft (Gebläse

mit Filter oder Umgebungsluft -unabhängig) versorgt und sindunter Berücksichtigung der zu-lässigen Schadstoffkonzentratio-nen geeignet gegen alle gesund-heitsgefährlichen Schadstoffe.

Anforderungen beim Tragenvon Atemschutz� Für den Geräteträger sind einetheoretische und praktischeAusbildung sowie eine regelmä-ßige Unterweisung erforderlich.� Atemschutzgeräte nur für kurze Zeit einsetzen. Die Einsatz-dauer und Erholungszeit (Trage-zeitbegrenzung) ist abhängig– vom Maskentyp,– vom Umgebungsklima,– von der Wärmestrahlung,– von den Bekleidungseigen-

schaften.

Kennzeichnung� Einsatz von Partikelfiltern beifesten und flüssigen Aerosolen,z.B. Stäube, Rauche oder Nebel,wenn sie keine leicht flüchtigenStoffe enthalten. Es gibt drei Partikelfilterklassen (P1, P2, P3). Zusätzlich sind die Partikelfiltermit „NR” oder „R” gekennzeich-net. „NR” bedeutet: Mehrfach -gebrauch auf max. 1 Schicht begrenzt. „R” bedeutet: Mehr-fachgebrauch über 1 Schicht hinaus möglich.

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Page 52: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für alle Gewerke...6 7 Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite 029 030 041 062 067 070 Werkstatt Fahrzeuginstandhaltung 41 43 45 49 51 53 Lärm auf

� Bei chemischen oder biolo -gischen Gefährdungen nur Chemikalienschutzhandschuheverwenden und Durchbruchszeitder gefährlichen Stoffe aus Produktdatenblatt des Schutz-handschuhs entnehmen oderbeim Hersteller erfragen.� Mit „Erlenmeyerkolben“ gekennzeichnete Schutzhand-schuhe sind mindestens gegendrei Chemikalien geprüft und haben höhere Leistungs -stufen:

� In der Herstellerinformationsteht, wofür der Handschuh einsetzbar ist.Herstellerinforma-tion beachten:

� Kennzeichnung des Arbeits bereiches:

Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 401 Gefährdung durch Haut -kontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen DGUV Regel 112-195 Benutzung vonSchutzhandschuhen DGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe

* Bei der Auswahl der Handschuhesind neben dem einwirkenden Stoff(Chemikalie) auch Konzentration,Temperatur und Benutzungsdauersowie die Wirkung in Stoffgemischenzu berücksichtigen. Durchbruchszeit (Permeation) für Chemikalien, dienicht in der Herstellerinformation aufgeführt sind, beim Hersteller erfragen. Auswahlhilfen werden imGefahrstoffinformationssystem(WINGIS) der BG BAU online ange -boten.Zusätzliche Informationen der Informationsbroschüre des Her -stellers entnehmen oder direkt beimHersteller der Produkte einholen.

= max. 8 Stunden = max. 4 Stunden = max. 2 Stunden

Alkohole

Kraftstoffe

Säuren

Laugen

Ketone

AromatischeKohlen-wasserstoffe

ChlorierteKohlen-wasserstoffeGlykole/Glykolether

Ester

Sonstige

Methanol (Methylalkohol)Propanol (Propylalkohol)Ethanol (Ethylalkohol)BenzinDieselkraftstoffAmeisensäure ≥ 50%igEssigsäure, konzentriert (Eisessig)Flusssäure ≤ 40%igPhosphorsäure, gesättigtSalzsäure 32%igSchwefelsäure 96%igNatronlauge, gesättigtAmmoniaklösung 25%igCalciumhydroxidlösung, gesättigtNatron- und KaliwasserglasSoda-Lösung (Natriumcarbonat)Aceton (Dimethylketon)Butanon (Methylethylketon)Methylisobutylketon (MIBK)CyclohexanonToluolXylolEthylbenzolIsopropylbenzolDichlormethan (Metylenchlorid)Tetrachlorethen (Perchlorethylen)Trichlorethen (Trichlorethylen)EthylenglykolPropylenglykolEthyldiglykolMethyldiglykolButyldiglykolEthylacetatBernsteinsäuredimetylesterDibutylphthalatDimethylphthalatFormaldehyd 37%ig (Formalin)StyrolTestbenzineEpoxidharz (lösemittelfrei)TerpentinAcrylnitrilBarium-VerbindungenBleiverbindungenGlycerinHolzschutzmittel (lösemittelhltg.)Holzschutzmittel (wasserlöslich – salzhaltig)

Stoffgruppe Stoffe

Vito

n

Buty

lkau

tsch

uk

Nitr

il

Poly

chlo

ropr

en

Nat

urla

tex

Bauarten / Materialien

Orientierungshilfen zur Auswahl von flüssigkeitsdichten Schutzhand -schuhen gegen chemische Belastungen durch Bauchemi kalien*Chemikalienschutzhandschuhe bestehen in der Regel aus Naturlatex,Polychloropren, Nitril, Butylkautschuk, Viton oder Kombinationen davon.

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SchutzhandschuheE 604

� Zur Vermeidung von über -mäßigem Schwitzen sind Baum -wollunterziehhandschuhe empfehlenswert.

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Kennzeichnung� Bei Schnitt- oder StichgefahrHandschuhe mit hoher Schnitt-und Abriebfestigkeit verwenden:

Kenn-buchstabe

ABCDE

F

GH

IJ

KLMNOPST

Prüfchemikalie

MethanolAcetonAcetonitrilDichloromethanKohlenstoffdisulfid

Toluol

DiethylaminTetrahydrofuran

Ethylacetatn-Heptan

Natriumhydroxid 40 %Schwefelsäure 96 %Salpetersäure 65 %Essigsäure 99 %Ammoniakwasser 25 %Wasserstoffperoxid 30 %Flusssäure 40 %Formaldehyd 37 %

CAS-Nr.

67-56-167-64-175-05-875-09-275-15-0

108-88-3

109-89-7109-99-9

141-78-6142-82-5

1310-73-27664-93-97697-37-264-19-71336-21-67722-84-17664-39-350-00-0

Klasse

Primärer AlkoholKetonNitrilChlorierter KohlenwasserstoffSchwefelhaltige organischeVerbindungAromatischer Kohlenwasser-stoffAminHeterozyklische und Äther -verbindungenEsterAliphatischer Kohlenwasser-stoffAnorganische BaseAnorganische Säure, oxidierendAnorganische Säure, oxidierendOrganische SäureOrganische BasePeroxidAnorganische SäureAldehyd

BISH

ERNE

U

Gefährdungen� Beim Umgang mit Baustoffen,Reinigungsmitteln oder im Sanierungsbereich bestehen Gefährdungen für die Haut.� Durch das Tragen flüssigkeits-dichter Handschuhe kann dieHaut durch Schwitzen aufge-weicht werden. � Hand schuhe können von Maschinen erfasst und eingezo-gen werden und Schnittverlet-zungen oder Quetschungen sinddie Folge.

Auswahl / Benutzung� Lassen sich durch technischeund organisatorische Maß -nahmen Hand- und Hautver -letzungen oder Hautkontakt mitGefahrstoffen und Zuberei -tungen nicht vermeiden, sindvom Unternehmer Schutzhand-schuhe zur Verfügung zu stellenund von den Beschäftigten zubenutzen. Unterschieden werden Schutzhandschuhe mitSchutz gegen:– thermische Belastung,– mechanische Belastung,– chemische Belastung,– biologische Arbeitsstoffe

(z.B. Keime, Viren, Bakterien),– ultraviolette Strahlen,– elektrostatische Aufladung,– elektrische Spannung,– Vibration.� Zur Auswahl geeigneterSchutzhandschuhe Gefähr -dungen (chemische, biologischeoder physikalische Einwirkun-gen) ermitteln und beurteilen.� Betriebsanweisungen sind zu erstellen und anhand dieser dieBeschäftigten zu unterweisen.Die Handhabung von Schutz-handschuhen muss geübt werden.

Erweiterung der Prüfchemikalien:

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung,MaßnahmenBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-195 Benutzung vonSchutzhandschuhen DGUV Information 212-007 Chemi -kalienschutzhandschuhe Allgemeine Präventionsleitlinie: Hautschutz Präventionsleitlinie: Verwendung vonHautreinigungsmitteln am ArbeitsplatzInternetseite des Sachgebietes:www.dguv.de/fb-psa

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beispiel für einen Hautschutzplan

Wer oder welche Tätigkeit

Lagerarbeiter

Alle im Außenbereich(Outdoor) Tätigen

beim Umfüllen vonGefahrstoffen

bei Reinigungs-arbeiten

Schutzhandschuhe

Schutzhandschuhe als mechanischer Schutz

Schutzhandschuhe als mechanischer Schutz

Chemikalienschutz- handschuhe

Chemikalienschutz -handschuhe mit Unterziehhandschuhen aus Baumwolle

HautschutzmittelProdukt A oder Produkt B

Produkt A auf saubere, trockene Haut auftragen

Produkt B, UV-Schutz -salbe, mindestens Schutz-faktor 30 auf saubere undtrockene Haut auftragen, alle 2 Stunden wiederholen

HautreinigungsmittelProdukt C

Zum Arbeitsende,bei Pausenbeginnund bei Verschmutzung

Zum Arbeitsende, bei Pausenbeginn und bei Verschmutzung

Zum Arbeitsende,bei Pausenbeginn und bei Verschmutzung

Zum Arbeitsende,bei Pausenbeginnund bei Verschmutzung

mittels in den Hautschutz- und Hygieneplan sollten Hautschutzund Pflege aufeinander abge-stimmt sein.

UV-Schutz� Vorrangige technische/organisatorische Präventions-maßnahmen:− Beschattung z.B. mit Stand-

schirmen,− Folienbeschichtungen für

Scheiben,− Arbeitsvorbereitung in über-

dachten Bereichen,− Vermeiden von Arbeiten im

Freien in der Mittagszeit.� körperbedeckende, luftdurch-lässige Kleidung, Kopfschutzmit Nacken- und Ohrenschutzsowie Sonnenschutzbrille fürden rauen Baustellenbetrieb tragen. Unbedeckte Haut mitSonnenschutzmittel eincremen.

Kennzeichnung� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

� Es gibt kein Universalhaut-schutzmittel, das Hautschutz-mittel muss auf die Arbeitsstoffeabgestimmt sein.� Der Hersteller muss das Ein-satzgebiet des Hautschutzmit-tels konkret angeben. „Schutzgegen wasserlösliche Substan-zen“ ist zu ungenau. UngeeigneteHautschutzmittel können eineSchadstoffaufnahme sogar fördern. Die Löslichkeit desSchadstoffes im Hautschutz -mittel kann darauf hinweisen.� Beim Umgang mit hautresorp-tiven Stoffen (z.B. PAK) keineHautschutzmittel verwenden.

Hautreinigung� Haut möglichst schonend rei-nigen. Hautreiniger sind auf dieVerschmutzung abzustimmen.� Soweit möglich, auf Reibemit-tel (z.B. Handwaschpasten) undLösemittel bei der Händereini-gung verzichten. Hände nach derReinigung abtrocknen.

Hautpflege� Hautpflegemittel sind keinePSA. Im Gegensatz zum Haut-schutzmittel liegt hierzu i.d.R.keine Sicherheitsbewertung desHerstellers vor. Bei freiwilligerAufnahme des Hautpflege -

104103

Hautschutz

Gefährdungen� Beim Umgang mit Baustoffen,Reinigungsmitteln oder auch inkontaminierten Bereichen be-steht die Gefahr des Hautkon -taktes mit Gefahr- und Biostoffen,die die Haut schädigen können.� Durch trockene und rissigeHaut kann zudem die Aufnahmevon Gefahrstoffen in den Körperbegünstigt werden.

Auswahl / Benutzung� Lässt es sich durch technischeund organisatorische Maßnah-men nicht vermeiden, dass Stoffeauf die Haut gelangen, die sieschädigen können, sind vomUnternehmer vorrangig Schutz-handschuhe zur Verfügung zustellen.

� Hautschutzmittel könnenSchutzhandschuhe nicht ersetzen.

SchutzmaßnahmenRangfolge der Maßnahmen� Der Unternehmer hat zu prüfen, ob− der Arbeitsstoff gegen einen

nicht oder weniger schädi -genden Stoff ausgetauschtwerden kann,

− der Hautkontakt durch Ände-rung der Arbeitsabläufe unddes Arbeitsverfahrens herab-gesetzt werden kann.

� Technische und organisato -rische Maßnahmen haben Vor-rang vor Persönlichen Schutz-ausrüstungen.

� Bei den personenbezogenenSchutzmaßnahmen sind Schutz-kleidung und Schutzhandschuheanzuwenden, bevor Hautschutz-mittel eingesetzt werden.� Sind die vorrangigen Maßnah-men nicht umsetzbar oder nichtzumutbar, ist zu prüfen, obdurch geeignete Hautschutzmit-tel eine Expositionsminderungzu erreichen ist.

Hautschutz vor der Arbeit� Hautschutzmittel sind vor derExposition aufzutragen.� Hautschutzmittel können dieHaut vor Reizungen schützen,aber auch z.B. die Reinigung erleichtern.

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E 605

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Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-189 Benutzung vonSchutzkleidung DGUV Information 212-016 Warn -kleidung DGUV Information 212-019 Chemikalien-schutzkleidung bei der Sanierung vonAltlasten, Deponien und Gebäuden

Chemikalienschutzanzüge� Entsprechend Gefährdungs-beurteilung ist geeignete Chemi-kalienschutzkleidung auszu-wählen. Dabei sind Gefahrstoff,Art der Aufnahme in den Körper,Art der Freisetzung während desUmganges mit dem Gefahrstoff(Staub-, gasförmig oder flüssig)zu berücksichtigen. � Folgende Typen an Chemika-lienschutzanzügen werdenunterschieden und typischer-weise im Baubereich verwendet.Ein Chemikalienschutzanzugkann mehrere Typenbezeich -nungen haben:

Typ 3Flüssigkeitsdichte Schutz -kleidungGanzkörperschutzanzüge oderVollschutzanzüge zum Schutzgegen flüssige Chemikalien.

Typ 4Sprühdichte SchutzkleidungGanzkörperschutzanzüge zumSchutz gegen flüssige Chemi -kalien.

Typ 5Partikeldichte SchutzkleidungGanzkörperschutzanzüge zumSchutz gegen feste Partikel(staubförmige Partikel).

Typ 6Begrenzt sprühdichte Schutz-kleidungGanzkörperschutzanzüge zumSchutz gegen Sprühnebel (flüssige Partikel).

TeilkörperschutzJedes Kleidungsstück, das nureinen Teil des Körpers bedeckt,zum Schutz gegen Sprühnebel(flüssige Partikel).Ganzkörperschutzanzüge bein-halten immer eine Kapuze oderHaube.� Tragezeitbegrenzungen ins -besondere in Verbindung mitAtemschutz beachten.� Herstellerangaben zu Chemi-kalienbeständigkeit und Durch-bruchszeiten beachten.

2

Warnkleidung� Warnkleidung tragen, wenndas frühzeitige Erkennen vonPersonen, z.B. bei Arbeiten imBereich des öffentlichen Stra-ßenverkehrs, in Bereichen vonGleisen oder als Einweiser aufBaustellen, erforderlich ist.� Warnkleidung muss rundummit Reflexstreifen ausgestattetsein.� Für die Erkennbarkeit bei Tageslicht sind als Warnfarbenfluoreszierendes Orange-Rot,fluoreszierendes Gelb oder fluoreszierendes Rot (Nothelfer)vorgeschrieben.

DIN EN ISO 20471

Kennzeichnung� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

1

Schutzkleidung für den Umgang mit Kettensägen� Schnittschutzhose entspre-chend der Kettengeschwindig-keit (Herstellerangabe) nach EN 381-5 verwenden. Klasse 1 = 20m/s Ketten -geschwindigkeit (Standard), Klasse 2 = 24m/s Ketten -geschwindigkeit, Klasse 3 = 28m/s Ketten -geschwindigkeit.

DIN EN 381-5

Kontaminationsschutzanzüge� Diese Anzüge bieten Schutzgegen Kontamination durch radioaktive Stoffe (Stäube, Flüssigkeiten, Gase), z.B. bei Arbeitseinsätzen in Atomkraft-werken und ähnlichen Anlagen.Keine Schutzwirkung gegen radioaktive Strahlung.

2

106105

SchutzkleidungE 606

Schutzkleidung gegen Regen

DIN EN 343

Schutzkleidung gegen Kälte

DIN EN 342

Zusätzliche Hinweise zu besonderen Arten vonSchutzkleidung

Schutzkleidung gegen Regen � Schutzkleidung gegen Regen(Wetterschutzkleidung) nur bis –5 °C einsetzen, bei niedri gerenTemperaturen ist spezielle Kälteschutzkleidung (Thermo-kleidung) erforderlich.� Auf eine möglichst hohe Wasserdampfdurchlässigkeit bei gleichzeitiger Winddichtheitder Kleidung achten. Bei gerin-ger Wasserdampfdurchlässigkeit(Klasse 1) ist eine Tragezeit -begrenzung erforderlich.

Gefährdungen� Auf Baustellen und in ähnlichenBereichen, im betrieblichen undaußerbetrieblichen Verkehr usw.können u.a. mechanische, ther-mische, chemische, elektrischeGefährdungen auftreten, sowieGefährdungen durch die Arbeits-umgebung, durch die der Körpergeschädigt werden kann.

Auswahl / Benutzung� Schutzkleidung entsprechendder Gefährdung unter Beachtungder Herstellerinformation (Ge-brauchsanleitung) auswählen.Dabei sind zu beachten:– CE-Kennzeichnung (z.B.

Schutzklassen, Normenkon -formität),

– richtige Konfektionsgröße,– ergonomische Anforderungen

entsprechend der Tätigkeit,– gesundheitliche Erfordernisse.� Unterschieden wird Schutz-kleidung mit Schutz gegen:– thermische, mechanische,

chemische oder / und bio -logische Belastung,

– ultraviolette, infrarote, radio-aktive Strahlung,

– elektrostatische Aufladungund elektrische Spannung,

– Gefahren in Verkehrsbereichen(Warnkleidung ),

– und gegen klimatische Ein -wirkungen.

� Schutzkleidung vor jeder Be-nutzung auf ordnungsgemäßenZustand prüfen und regelmäßigreinigen.� Chemikalienschutzanzüge(ugs. Einwegoveralls) bestim-mungsgemäß nur einmal ver-wenden.� Tragezeitbegrenzungen beachten.

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Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention DGUV-Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

Laserschutzbrillen� Filter für Laserschutzbrillen müssen auf den Laser abge-stimmt sein, der DIN EN 166 so -wie der DIN EN 207 entsprechenund gekennzeichnet sein mit derLaser-Wellenlänge, der Schutz-stufe und dem Hersteller. � Sie sind zwingend vorgeschrie-ben für den Umgang mit Lasernder Klassen 3B und 4, für denEinsatz von Lasern der Klasse 3Rwerden Laserschutzbrillen emp-fohlen. � Für alle anderen Laserklassensind keine Laserschutzbrillen er-forderlich, sofern keine optischenInstrumente zur Verstärkung derLaserstrahlen eingesetzt werden.

Sonnenschutzbrillen � Für Sonnenbrillen werden 4 Filterkategorien unterschieden.Geeignete Sonnenschutzfilterfür den MitteleuropäischenRaum tragen die Kennzeichnung5-2 oder 5-2,5. � Haben diese Filter zusätz-lichen Infrarotschutz, lautet dieKennzeichnung für den Schutz-filter 6-2 oder 6-2,5. � Gläser mit einer Tönung vonmehr als 90% (Filterkategorie 3und 4) sind für den Straßen -verkehr nicht geeignet.

Schutzstufen der Filter nach DIN EN 166

Art der SchutzfilterSchweißer-Schutzfilter– Gasschweißen– LichtbogenschweißenUltraviolettschutzfilter– Farberkennung (kann beeinträchtigt sein)– gute FarberkennungInfrarotschutzfilterSonnenschutzfilter– ohne Infrarot-Anforderung– mit Infrarot-Anforderung

Vorzahl

––

2 – 3 – 4 –

5 – 6 –

Schutzstufe

4 bis 8 8 bis 15

1,2 bis 1,41,2 bis 51,2 bis 10

1,2 bis 4,11,1 bis 4,1

KurzzeichenohneSFBA

Anforderung an die mechanische FestigkeitMindestfestigkeitErhöhte FestigkeitStoß mit niedriger EnergieStoß mit mittlerer EnergieStoß mit hoher Energie

Kurzzeichenkeines

345

8

9

BezeichnungGrund-ver wendung

Flüssigkeiten GrobstaubGas und FeinstaubStörlichtbogen

Schmelzmetallund heiße Fest-körper

Beschreibung des VerwendungsbereichsNichtspezifische mechanische Risiken, Gefährdung durch ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung und SonnenstrahlungFlüssigkeiten (Tropfen und Spritzer)Staub mit einer Korngröße > 5 μm Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche und Staub mit einer Korngröße < 5 μm Elektrischer Lichtbogen bei Kurzschluss inelektrischen AnlagenMetallspritzer und Durchdringen heißer Festkörper

� Kennzeichnung des Arbeits - bereiches:

1

Zuordnung der Kurzzeichen für die mechanische Festigkeit2

Kurzzeichen für die Verwendungsbereiche3

Schweißerschutzschirmeschützen Augen Gesicht undHals

Schutzhaubenschützen Augen, Kopf und Halsund – je nach Ausführung – dieoberen Schulterpartien

Schutzschilde / Schutzschirmeschützen Augen, Gesicht undTeile des Halses

Schutzbrillenschützen Augen und Augenbrauen

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Augen- und GesichtsschutzE 607

Gefährdungen� Durch wegfliegende Partikel,Funkenflug oder Flüssigkeits-spritzer besteht Gefährdung fürdie Augen und das Gesicht. � UV- und IR(Hitze)-Strahlungengefährden das Augenlicht.

Auswahl / Benutzung� Augen- und Gesichtsschutz beiGefährdung der Augen durchmechanische, optische, chemi-sche oder thermische Einwirkun-gen z.B. bei folgenden Arbeitenzur Verfügung stellen:

− Schweiß-, Schleif- und Trenn-arbeiten,

− Stemm- und Meißelarbeiten,− Steinbearbeitung und Stein-

verarbeitung,− Spritzbetonarbeiten,− Arbeiten mit Bolzenschub-

werkzeugen,− Arbeiten mit starker Grob-

staubbelastung,− Strahlarbeiten mit körnigem

Strahlmittel,− Arbeiten mit Säuren, Laugen,

Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigungsmitteln,

− Arbeiten mit Flüssigkeits -strahlern,

− Arbeiten unter Strahlungshitze,− Entrostungsarbeiten,− Arbeiten mit Lasern der

Klassen 3B oder 4, für Klasse3R empfohlen,

– Beschichtungsarbeiten mit UV-härtbaren Lacken.

� Bei der Auswahl des Augen-und Gesichtsschutzes berück-sichtigen, dass mehrere Ein -wirkungen gleichzeitig auftretenkönnen.� Personen, die unter einer Fehl-sichtigkeit leiden, sollten vor-zugsweise Schutzbrillen mit korrigierenden Gläsern tragenoder über einer Korrekturbrilleeinen Gesichtsschirm.

Bauarten / Materialien� Augenschutzgeräte bestehenaus Tragkörper und Sicht -scheiben.� Augenschutzgeräte entspre-chend ihren optischen Schutz-stufen (Tabelle 1), ihrer Festigkeit(Tabelle 2) und dem Verwen-dungsbereich (Tabelle 3) aus-wählen.� Sichtscheiben mit Filterwirkungsind mit der Schutzstufe gekenn -zeichnet. Diese besteht aus einerVorzahl und der Schutzstufen-nummer des Filters (Tabelle 1).

Kennzeichnung� Die Strahlendurchlässigkeit eines Filters wird durch eineSchutzstufe dargestellt. DieSchutzstufe besteht aus einerVorzahl und der Schutzstufen-nummer des Filters, die durch einen Bindestrich getrennt werden. Dabei gilt, je höher dieSchutzstufennummer, desto geringer ist die Durchlässigkeitfür optische Strahlung.

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110109

KnieschutzE 608

Gefährdungen� Durch ständige kniende Hal-tung ohne Polsterung besteht eine Gefährdung für die Knieund den Bewegungsapparat.� Kniende Tätigkeiten könnenzur Erkrankung der Schleim -beutel, der Menisken, zur Gon-arthrose und zur Druckschädi-gung der Nerven führen.

Auswahl / Benutzung� Knieschutz soll die auftreten-den Kräfte gleichmäßig verteilenund Verletzungen durch denUntergrund und die zu verwen-denden Stoffe und Arbeitsver-fahren verhindern. � Knieschutz kann vorhandeneSchäden nicht korrigieren undnicht verhindern, dass durchlangzeitiges knien medizinischeKomplikationen auftreten.� Kniende Tätigkeiten durchHilfsmittel auf ein Minimum reduzieren, damit der Blutflussin den Beinen nicht beeinträch-tigt wird.

� Kniebelastende Tätigkeiten arbeitsorganisatorisch möglichstdurch andere Körperhaltungenauflockern.� Knieschutz in Abhängigkeitder Tätigkeit/des Untergrundesauswählen, wie z.B.:– feuchter Untergrund:

Knie vor Nässe schützen.– Unebenheiten:

Dicke des Knieschutzpolstersberücksichtigen.

– Bewegung:Knieschutz darf bei den durch-zuführenden Tätigkeiten nichtverrutschen.

– spitze, scharfe Gegenstände:Schnittfestigkeit berück -sichtigen.

� Nur CE gekennzeichnete, baumustergeprüfte Produkte zurVerfügung stellen.� Knieschutz vor der Benutzungdurch Inaugenscheinnahme prüfen und ggf. festgestellteMängel melden.� Nicht ordnungsgemäßer Knie-schutz ist der Verwendung zuentziehen.� Knieschutz gemäß Hersteller-angabe reinigen.

Bauarten / Materialien� Bei allen kniend auszuführen-den Tätigkeiten Knieschutz tragen, wie z.B.:– Typ 1: Knieschutz, der um das

Bein befestigt wird . – Typ 2: Knieschutz durch Polster

in Verbindung mit Hosen,Kleidung (i.d.R. Hosen) undPolster wurden in Kombinationgeprüft, so dass diese zusam-men zu verwenden sind.

– Typ 3: Knieunterlagen .3

2

1

07/2015

Weitere Informationen: BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 100-001 Grundsätze derPrävention DGUV Regel 112-191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz www.bgbau.de/d/ergonomie www.dguv.de/fb-psa/sachgebiete

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Weitere Informationen: Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungTRLV Lärm BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 212-024 Gehör-schutz-Informationen

� Etwa 85% aller Geräusche amArbeitsplatz sind mittel- bishochfrequent (GeräuschklasseHM, z.B. Druckluftdüsen oderKreissägen), etwa 15% aller Geräusche sind tieffrequent (Geräuschklasse L, z.B. Baggeroder Bodenverdichtungsgeräte).

Kennzeichnung� Kennzeichnung des Arbeits -bereiches:

Zusätzliche Hinweise Zur Hygiene� Gehörschutzkapseln sind regelmäßig zu reinigen. � Gehörschutzstöpsel sind in einem angemessenen Zeitraumzu tauschen (Schaumstoffstöpselmindestens täglich). � Otoplastiken sind entspre-chend den Herstellervorgabentäglich zu reinigen.

Zur Auswahl von Gehörschutz

Geringe Schalldämmung von Gehörschützern in der Praxis Tatsächliche Schutzwirkungen von Gehörschützern werden in der Praxismeist nicht erreicht. Als Korrekturwerte KS für die Benutzung von Gehör-schutz in der Praxis werden verwendet:Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel KS = 9 dBMehrfach verwendbare Gehörschutzstöpsel KS = 5 dBBügelstöpsel KS = 5 dBGehörschutzkapseln KS = 5 dBOtoplastiken mit Funktionskontrolle* KS = 3 dB

* Funktionskontrolle bei Auslieferung und danach mindestens alle 2 Jahre.**Ziel der Auswahl ist das Erreichen eines Restschallpegels von 70 – 80 dB(A)

bzw. <135 dB (Cpeak)

Beispiele für Anforderungen, die ein Gehörschutz erfüllen muss:Bei Gehörschutzstöpseln100 dB(A) Schallpegel+ 9 dB(A) Korrekturwert109 dB(A)– 80 dB(A) Restschall -pegel**29 dB(A) Schalldämm-wert

Bei Gehörschutzkapseln100 dB(A) Schallpegel+ 5 dB(A) Korrekturwert105 dB(A)– 80 dB(A) Restschall-pegel**25 dB(A) Schalldämm-wert

Bei Otoplastiken100 dB(A) Schallpegel+ 3 dB(A) Korrekturwert103 dB(A)– 80 dB(A) Restschall-pegel**23 dB(A) Schalldämm-wert

Bauarten / MaterialienKapselgehörschützer� Mit pegelabhängiger Schall-dämmung.� Mit eingebauter Sprechfunk-oder Empfangseinrichtung.� Als Sonderausstattung, z.B.zum Anbau an Industrieschutz-helme.

Gehörschutzstöpsel� Fertig geformte Gehörschutz-stöpsel (mehrfache Verwendung).� Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel (einmaligerGebrauch).

Otoplastiken � Individuell entsprechend der Form des Gehörganges desBenutzers hergestellt.� Otoplastiken können entspre-chend der Lärmsituation mitunterschiedlichen Frequenz -filtern ausgestattet werden.

Prüfungen� Otoplastiken müssen vor derersten Verwendung und dannwiederkehrend innerhalb vondrei Jahren funktionsgeprüft werden. � Gehörschutz muss, bei unter-schiedlich lauten Tätigkeiten,auf die Eignung wiederkehrendgeprüft werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

112111

GehörschutzE 609

� Entsprechend der Gefähr-dungsbeurteilung wird der je-weils geeignete Gehörschutzausgewählt:1. Ermittlung der Schallquelle in

dB(A), z.B. Kennzeichnung derMaschine,

2.Ermittlung der schalldämmen-den Eigenschaften des Gehör-schutzes (Herstellerinformation),

3.Berechnung für einen geeig -neten Gehörschutz.

Bei sehr hohen Lärmexpositionengegebenenfalls zugelasseneKombinationen verschiedenerGehörschutzmittel verwenden.

Kennzeichnung einer Kettensäge:

� Der „Restschallpegel“ mussmit den H-, M-, L-Dämmwert desHerstellers abgeglichen werden.� Bei Arbeiten an der KreissägeH-Wert berücksichtigen: Der verwendete Gehörschutzmuss mindestens eine so hoheSchalldämmung bewirken, dassder Schallpegel am Ohr 85 dB(A)nicht übersteigt. Der anzustre-bende Schallpegel am Ohr sollzwischen 70 dB(A) – 80 dB(A)liegen.

Gefährdungen� Gefährdungen durch Lärm be-stehen sowohl bei hohen überdie Arbeitsschicht verteiltenSchallpegeln (LEX, 8h) als auchdurch extrem laute Einzelschall -ereignisse (LPC, peak). � Ohne ausreichenden Gehör-schutz kann es zu bleibendemGehörverlust kommen. � Durch die Verwendung von Gehörschutzstöpseln bestehtdie Gefahr von Gehörgang -entzündungen. � Außerdem können Richtungs-hören und die Wahrnehmungvon Signaltönen eingeschränktsein.

Allgemeines � Es sind ausschließlich CE gekenn zeichnete Gehörschutz -produkte zu verwenden. � Der Gehörschutz muss für denTräger geeignet sein, Gehör-schutzstöpsel sind entspre-chend der Gehörganggröße in„S“ small (klein) oder „L“ large(groß) auszu wählen.

� Starke Kopf- und Gesichts -behaarung schränken die Schall-dämmung von Gehörschutz -kapseln ein. � Die Betriebsanleitung des Her-stellers ist zu berücksichtigen. � Die Einsatzbereiche und dieschalldämmenden Werte sindaus der Herstellerinformation zuentnehmen. Der verwendete Ge-hörschutz muss entsprechendGefährdungsbeurteilung für denVerwendungszweck ausgelegtsein, wozu der herrschendeSchallpegel und die Aufenthalts-dauer in Zeit (Expositionsdauer)zu ermitteln sind. � Gehörschutzprodukte sindpersonengebunden zur Verfü-gung zu stellen. � Für die Verwendung von Ge-hörschutz muss eine Betriebsan-weisung erstellt sein, an Handderer die Beschäftigten über denUmgang und die Verwendungder Gehörschutzprodukte zuunterweisen sind.

Auswahl / BenutzungAuslösewerte� Ab einem Tageslärmexposi-tionsschallpegel von LEX, 8h = 80 dB(A) oder einem Impuls-schallpegel von LPC, peak = 135 dB(C) sind vom Unternehmerpersön liche Gehörschutzmittelzur Verfügung zu stellen.� Ab einem Tageslärmexposi-tionsschallpegel von LEX, 8h =85 dB(A) oder einem Impuls-schallpegel von LPC, peak =137dB(C) muss Gehörschutz getragen werden.

07/2019

Dämmwerte der Gehörschützer

SNR-Wert (Single Number Rating = Einzelschalldämmwert)H-Wert (High = Dämmwert für hohe Frequenzen)M-Wert (Medium = Dämmwert für mittlere Frequenzen)L-Wert (Low = Dämmwert für tiefe Frequenzen)

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Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels

F 700

Angaben zum Personenaufnahmemittel:

Hersteller:

Typ: Baujahr:

Fabrik-Nr.:

Arbeitskorb Personenförderkorb

Arbeitsbühne Arbeitssitz Sonstiges

Nachweis der Bauartprüfung oder Sachverstän -digenprüfung als Anlage beigefügt ja/nein

Nachweis der Sachkundigenpüfung (befähigtePerson) und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt ja/nein

Liegt für das Personenaufnahmemittel bezie -hungs weise für die gesamte Einrichtung eine Bescheini gung über die Bauartprüfung oderSachverständigenprüfung nicht vor, müssen eineZeichnung und eine geprüfte statische Berech-nung diesem Schreiben als Anlage beigegebenwerden. Bei erneutem Einsatz eines solchen Personenauf nahme mittels genügt der Hinweisauf die vorhergehende Einsatzstelle.

Erklärung

Die DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personen-aufnahmemittel (bisher BGR/GUV-R 159) wird eingehalten und ist dem Aufsicht führenden aus-gehändigt.Es sind folgende, von der DGUV Regel 101-005 Hoch -ziehbare Personenaufnahmemittel abweichendesicherheitstechnische Regelungen vorgesehen:

(Firmenstempel)

Mitglieds-Nr.:

Sachbearbeiter/in:

Unterschrift:

07/2015

An die Berufsgenossenschaft/Unfallkasse

Betr.: Betrieb von hochziehbaren Personen -aufnahmemitteln

Entsprechend der DGUV Regel 101-005 Hoch -ziehbare Personenaufnahmemittel (bisherBGR/GUV-R 159) zeigen wir hiermit die beab -sichtigte Personenbeförderung an und machendazu folgende Angaben.

Angaben zur Einsatzstelle:

Bezeichnung und Betriebsort:

Art der Einsatzstelle:

Art der Arbeiten, für welche die Personenbeförde-

rung erforderlich ist:

Beginn der Personenbeförderung:

Ende der Personenbeförderung:

Angaben zum Hebezeug:

Hersteller:

Typ: Baujahr:

Fabrik-Nr.:

Für Krane:Nachweis der Sachverständigen prüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt ja/nein

Nachweis der Sachkundigen prüfung (befähigtePerson) und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt ja/nein

Für Winden:Bescheinigung der Bauartprüfung oder Sachver-ständigenprüfung als Anlage beigefügt ja/nein

Nachweis der Sachkundigenprüfung (befähigte Person) und Mängel beseitigung als Anlage beigefügt ja/nein

Firmenstempel:

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116115

Beauftragung: Kranführer/in für ortsveränderliche Krane gemäß § 29 UVV „Krane“ (DGUV Vorschrift 52)

07/2015

F 701

Betrieb:

hat die Befähigung zum Führen von Kranen nachgewiesen und wird im o.g. Betrieb mit dem selbst -ständigen Führen von Kranen beauftragt.Die Beauftragung gilt für folgende Geräte:

Frau/Herr

Straße

Wohnort

Telefon

geb.

Turmdrehkrane

Untendreher, Typ Obendreher, Typ

Fahrzeugkrane

Autokran, Typ Mobil-/Raupenkran, Typ

LKW-Ladekran, Typ

Die erforderliche Unterweisung erfolgte durch

Prüfung zum Baumaschinenführer/in (Hochbau) Kranführerlehrgang

andere

Die erforderliche Einweisung an den genannten Geräten erfolgte durch

außerbetriebliches Kranfachpersonal (z.B. Hersteller/in, Verleiher/in)

innerbetriebliches Kranfachpersonal andere

Name: Datum:

Unternehmer/in: Kranführer/in: Datum:

(Kopie der Beauftragung an der Baustelle / bei Kranführer/in bereithalten)

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Beauftragung: Fahrer/invon Gabelstaplern im innerbetrieblichen Werkverkehr

07/2019

F 702

Betrieb:

Hersteller/in

Ausdehnung der Beauftragung nach Ergänzungsprufung:

Typ Antriebsart (Diesel, Flüssiggas, Batterie)

wird aufgrund ihrer/seiner Eignung, Ausbildung und nachgewiesenen Befähigung als Fahrer/in nachstehender Flurförderzeuge beauftragt.

Sie/er ist verpflichtet, die Betriebsvorschriften der Unfallverhutungsvorschrift „Flurförderzeuge“ DGUVVorschrift 68 (bisher BGV D27), die Bedienungsanleitung und die Betriebsanweisungen zu beachten.

Frau/Herr

Straße

Wohnort

Telefon

geb.

Unternehmer/in / Bevollmächtigte/r Fahrer/Fahrerin

Datum:

Datum:

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Beauftragung: Erd- und Straßenbaumaschinenführer/in F 703

Betrieb:

07/2019

wird im o.g. Unternehmen als Baumaschinenführer/in mit dem selbstständigen Führen von Erd- und Straßenbaumaschinen beauftragt.

Die Beauftragung gilt für:

Planiermaschinen

Lader

Baggerlader

Hydraulikbagger

Muldenfahrzeuge

Scraper

Grader

Rohrverleger

Grabenfräsen

Erd- und Müllverdichter

Seilbagger

Fertiger

Beschicker

Walzen

Fräsen

Bodenstabilisierer

Die Befähigung wurde nachgewiesen durch:

IHK Prüfung zum Baumaschinenführer

ZUMBau Verbändevereinbarung zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und dem Hauptverband der DeutschenBauindustrie (HDB)

Nachweis über praktische und theoretische Unterweisung

Unternehmer/in Baumaschinenführer/in Datum

Empfehlung: Kopie der Beauftragung dem Baumaschinenführer, der Baumaschinenführerin übergeben.

Frau/Herr

Straße

Wohnort

Telefon

geb.

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122121

Bestellung von einer „zur Prüfung befähigten Person“

07/2019

F 704

Betrieb:

wird zu einer „zur Prüfung befähigten Person“ auf den folgenden Gebieten bestellt (ankreuzen):

Erdbaumaschinen Straßenbaumaschinen Krane Lastaufnahmeeinrichtungen Fahrzeuge Rammen und BohrgeräteSchwimmende Geräte, zugeh. Maschinenanlagen

Bauaufzüge Flurförderzeuge Grabenverbaugeräte Hebebühnen

Eine „zur Prüfung befähigte Person“ ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeit -nahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Sind hinsichtlich derPrüfung von Arbeitsmitteln in der Betriebssicherheitsverordnung z.B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasanlagen weiter-gehende Anforderungen (z.B. bei Prüfsachverständigen) festgelegt, sind diese zu erfüllen. Die Maschinen und Einrichtungensind aufgrund der ermittelten Fristen (Gefährdungsbeurteilung), bei Bedarf jedoch früher, von der „zur Prüfung befähigtenPerson“ zu prüfen. Hinweise zu Prüffristen siehe auch TRBS 1201. Bei der Festlegung der Fristen dürfen die in der Betriebs -sicherheits ver ordnung genannten Fristen, z.B. für Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasanlagen, nicht überschritten werden.Das Prüfungsergebnis ist schriftlich festzuhalten und von der „zur Prüfung befähigten Person“ zu unterschreiben. Es muss mindestens bis zur darauf folgenden Prüfung aufbewahrt werden.

Kenntnis genommen, „zur Prüfung befähigte Person“ Unternehmer/in / Geschäftsführer/in

Datum

Empfehlung: Kopie der Bestellung der „zur Prüfung befähigten Person“ übergeben.

Frau/Herr

Straße

Wohnort

Telefon

BerufAusbildung

geb.

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Sichtkontrolle in Ordnung nichtja nein zutreffend

Ist der 3-teilige Seitenschutz auch an Stirnseiten und Öffnungen angebracht?

Ist ein maximaler Wandabstand von 0,30 m eingehalten? (wenn nicht, ist auch hier Seitenschutz erforderlich)

Anforderungen an Fang- und Dachfanggerüste

Ist bei Dachfanggerüsten die Belagfläche mindestens 0,60 m breit?

Liegt der Belag des Dachfanggerüstes nicht tiefer als 1,50 m unter der Traufkante?

Beträgt der Abstand zwischen Schutzwand und Traufkante mindestens 0,70 m?

Überragt die Schutzwand die Absturzkante (z.B. Traufe, Deckenkante) mindestens um das erforderliche Maß?

Ist die Schutzwand aus Schutznetzen oder Geflechten ordnungsgemäß am Gerüst befestigt?

Ist bei Fangerüsten die Belagfläche mindestens 0,90 m breit?

Liegt der Belag des Fanggerüstes nicht tiefer als 2,00 m unter der Absturzkante?

Sonstige Anforderungen

Sind spannungsführende Leitungen und/oder Geräte im Gerüstbereich abgeschaltet, abgedeckt oder abgeschrankt?

Ist die Beleuchtung zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs gewährleistet?

Ist am Gerüst beim Einsatz im öffentlichen Bereich ein Schutzdach vorhanden?

Bemerkungen/Hinweise:

Name/Unterschrift der qualifizierten Person des GerüstnutzersDatum:

124123

Inaugenscheinnahme vor dem Gebrauch von Gerüsten durch den Gerüstnutzer

Gerüstbenutzer: Datum

Gerüstersteller:

Bauvorhaben:

Sichtkontrolle in Ordnung nichtja nein zutreffend

Verwendungszweck (geeignet z.B. für Maurerarbeiten, Stuck- und Putzarbeiten, Malerarbeiten)

Ist das Gerüst an sichtbarer Stelle (z.B. Aufstieg) gekennzeichnet?

– Arbeitsgerüst und/oder Schutzgerüst nach DIN EN 12811/DIN 4420

– Lastklasse und Nutzlast, Breitenklasse– Gerüstersteller

Stand- und Tragsicherheit

Ist das Gerüst augenscheinlich verankert?

Sind die Aufstandsflächen des Gerüstes augenscheinlich in Ordnung?

Arbeits- und Betriebssicherheit

Sind sichere Zugänge oder Aufstiege, wie z.B. Treppentürme, vorhanden?

Ist jede genutzte Gerüstlage vollflächig mit Belägen (z.B. Rahmentafeln oder Bohlen) ausgelegt?

Sind die Gerüstbeläge und -bohlen so verlegt, dass sie weder wippen noch ausweichen können und sind sie gegen Abheben gesichert?

Ist bei der Einrüstung einer Bauwerksecke der Belag in voller Breite herumgeführt?

Sind Belagelemente augenscheinlich unbeschädigt, z.B. nicht eingerissen, eingeschnitten?

Sind alle Gerüstlagen mit einem 3-teiligen Seitenschutz (Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett) versehen?

F 706Checkliste für Nutzer von Gerüsten

07/2019

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126125

Die gesetzliche Unfallversicherung G 800

� Die gesetzliche Unfallversiche-rung ist ein Zweig der Sozialver-sicherung in Deutschland. Dieanderen Zweige sind die gesetz-liche Kranken-, Renten-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung.� Die Zugehörigkeit zur gesetz-lichen Unfallversicherung ist ge-setzlich geregelt. Keine privateUnfall- oder Haftpflichtversiche-rung kann die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungersetzen.

Aufbau� Die gesetzliche Unfallversiche-rung wird für die gewerblichenUnternehmen von neun Berufs-genossenschaften getragen. Diese sind nach Gewerbezwei-gen unterteilt, wodurch einebranchenspezifische Beratungsichergestellt ist.� Die Berufsgenossenschaft derBauwirtschaft ist für Unterneh-men der Bauwirtschaft, baunaheDienstleistungen und privateBauherren zuständig.� Der Versicherungsschutz umfasst:

− Arbeitsunfälle,− Wegeunfälle,− Berufskrankheiten.

Finanzierung � Die Arbeit der Berufsgenossen -schaften wird durch Beiträge derMitgliedsunternehmen finan -ziert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen – imGegensatz zu allen anderenZweigen der Sozialversicherung– keine Beiträge zahlen.

Haftungsablösung/ Leistungen� Durch die Leistungen der Berufsgenossenschaften sindUnternehmer und Unternehme-rinnen von der zivilrechtlichenHaftung befreit, wenn sich ihreBeschäftigten bei der Arbeit ver-letzen oder eine Berufskrankheiterleiden.� Die Ansprüche der Verletztenbzw. Erkrankten bestehen direktgegenüber der Berufsgenossen-schaft. Diese erbringt ihre Leis-tungen von Amts wegen, dasheißt ein Antrag der Versichertenist dafür nicht notwendig.

� Dieses Prinzip garantiert denbetroffenen Personen nicht nureine bestmögliche medizinischeBetreuung und finanzielle Ab -sicherung, sondern wahrt auchden Betriebsfrieden.

Aufgaben� Die Aufgaben der Berufsge-nossenschaften sind nach demPrinzip „Alles aus einer Hand“gestaltet. Sie sollen:− Beschäftigte vor Unfall- und

Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz schützen,

− eine wirksame Erste Hilfe sicherstellen,

− Verletzte nach Arbeitsunfällenoder Berufskrankheiten ge-sundheitlich wiederherstellensowie beruflich und sozial wieder integrieren,

− den Lebensunterhalt der Ver -sicherten und ihrer Familiendurch Geldleistungen sichern.

� Die Kontaktdaten der BG BAUsind unter www.bgbau.de/kontakt zu finden.

07/2015

Das System der sozialen Sicherung

Sozialhilfe Versorgung

Kranken -versicherung

Unfall -versicherung

Arbeitslosen -versicherung

Pflege -versicherung

Renten -versicherung

Sozialversicherung

Beiträge von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen

Beiträge von Arbeitegebern/Arbeitgeberinnenund Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen

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Sie besteht zu gleichen Anteilenaus Arbeitgeber- und Versicher-tenvertretern, die von der Vertre-terversammlung bestellt werden.Entsprechendes gilt für die Einspruchsstelle, die über Ein -sprüche gegen Bußgeldbe -scheide entscheidet.

Organe der Berufsgenossenschaft

Hauptgeschäftsführer

Präventionsausschuss

Satzungs- und Gefahr tarifausschuss

Haushalts- und Rechnungs -prüfungsausschuss

Widerspruchs- und Einspruchs ausschüsse

Vertreterversammlung

Selbstverwaltungsorgane

Vorstand

Sonstige Ausschüsse� Vertreterversammlung undVorstand haben außerdem eineReihe weiterer Ausschüsse ge-bildet, welche die Entscheidun-gen des jeweiligen Organs vor-bereiten oder einzelne Aufgaben

für das Organ in dessen Auftragerledigen. Alle Ausschüsse sindparitätisch besetzt.

Rentenausschüsse

Bußgeldausschüsse

Ausschuss für Rehabilitation und Berufskrankheiten

Präventionsausschuss

Bauausschuss

Ständiger Ausschuss

128127

Selbstverwaltung und Organisationder Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

G 801

� Die Berufsgenossenschaftensind selbstständige Körperschaf-ten des öffentlichen Rechts mitdem Recht der Selbstverwaltungund unterliegen staatlicher Auf-sicht. � Unter Selbstverwaltung versteht man die eigenverant-wortliche Verwaltung durch ehrenamtlich, nach dem Grund-satz der Parität, gewählte Ver -treter der Arbeitgeber und Versicherten (vor allem der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen).Sie ist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung aufgebaut.� Organe der Berufsgenossen-schaften sind Vertreterversamm-lung, Vorstand und Geschäfts-führung (hauptamtlich).

Vertreterversammlung� Die Vertreterversammlung besteht aus Arbeitgeber- undVersichertenvertretern. Ihre Auf-gaben kann man mit denen desParlaments vergleichen. Als legislatives Organ setzt sie auto-nomes Recht indem sie Be-schlüsse, insbesondere über Unfallverhütungsvorschriften,den Gefahrtarif, die Dienstord-nung und Satzungsänderungen,fasst. Daneben stellt sie denHaushaltsplan fest und wählt die Vorstandsmitglieder sowie dieGeschäftsführung.

Vorstand� Der Vorstand verwaltet die Be-rufsgenossenschaft und bestehtaus Arbeitgeber- und Versicher-tenvertretern. Der Vorstand hat,vergleichbar der Regierung, exe-kutive Aufgaben. Er vertritt dieBerufsgenossenschaft gericht-lich und außergerichtlich, be-stimmt die Richtlinien ihrer Ar-beit und bereitet die Beschlüsseder Vertreterversammlung vor.

Geschäftsführung� Die Geschäftsführung führthauptamtlich die laufenden Ver-waltungsgeschäfte und vertrittinsoweit die Berufsgenossen-schaft gerichtlich und außerge-richtlich, d.h. sie ist zuständigfür die Erfüllung der gesetzlichenPflichten im konkreten Einzelfall.Darüber hinaus berät sie die Ver-treterversammlung und ist bera-tendes Mitglied des Vorstandes.

Besondere Ausschüsse� Für die förmliche Feststellungvon Renten und anderen Leis-tungen hat die Berufsgenossen-schaft der Bauwirtschaft beson-dere Ausschüsse (Rentenaus-schüsse) gebildet. Sie bestehenaus mindestens je einem Ver tre -ter der Versicherten und der Ar-beitgeber/Arbeitgeberinnen, dievom Vorstand bestellt werden.� Gegen jede Einzelfallentschei-dung der Berufsgenossenschaftkann der/die Betroffene Wider-spruch einlegen, über den dieWiderspruchsstelle entscheidet.

07/2019

Das System der Selbstverwaltung

wählen

wähltwählt auf Vorschlag des Vorstands

wahlberechtigte Versicherte und Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen

Vertreterversammlung

Hauptgeschäftsführer Beratung Vorstand

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Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

Der Arbeitsunfall

� Unfall im Zusammenhang mit betrieblicher Tätigkeit (hierzu gehören auch Unfälle anlässlich von Dienstwegen und Betriebs-fahrten).� Unfall im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgerät oder einerSchutzausrüstung.� Unfall auf einem direkten Weg zu und von dem Ort der Tätigkeit. – Umwege sind nicht versichert, davon ausgenommen sind Wege

− um Kinder von Versicherten, wegen Ihrer, ihrer Ehegattenoder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhutanzuvertrauen,

− die Versicherte als Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft nachoder von dem Ort der Tätigkeit zurücklegen,

− die Versicherte nach oder von der nicht am Ort der Tätigkeitgelegenen ständigen Familienwohnung zurücklegen (Familienheimfahrt), z.B. bei Montagetätigkeit.

Die Berufskrankheit

� Erkrankungen, die auf typische Betriebseinwirkungen zurück -zuführen sind und die − durch den Gesetzgeber als Berufskrankheit in einer

besonderen Liste anerkannt sind,− wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, weil neuere

medizinische Erkenntnisse nach Erlass der Liste der Berufs-krankheiten bekannt geworden sind.

Umfang des Versicherungs-schutzes� Der Versicherungsschutz er-streckt sich auf Versicherungs-fälle, die im Zusammenhang mitder beruflichen und versicherten Tätigkeit stehen. � Bei Unfällen, die ausschließ-lich auf Trunkenheit, Spielereioder privatwirtschaftliche Tätig-keiten zurückzuführen sind, be-steht kein Versicherungsschutz.Das Gleiche gilt für absichtlichherbeigeführte Unfälle.� Sind Versicherte infolge einesArbeits- oder Wegeunfalles fürmehr als drei Tage arbeitsun -fähig oder sogar verstorben, hat durch die Unternehmer eineUnfallanzeige zu erfolgen. � Ärzte und Arbeit geber/Arbeit-geberinnen sind verpflichtet,den Verdacht auf das Vorliegeneiner Berufskrankheit an die Be-rufsgenossenschaft zu melden.Betroffene können ihre Erkran-kung auch selbst bei der Berufs-genossenschaft melden.

130129

VersicherungsschutzG 802

� Der gesetzliche Unfallversiche-rungsschutz erstreckt sich aufverschiedene Personengruppen:− Versicherte kraft Gesetz,− freiwillig Versicherte durch

Antrag.� Kraft Gesetzes versichert istzum Beispiel jeder, der in einemständigen oder vorübergehen-den Arbeits-, Dienst- oder Aus-bildungsverhältnis steht.� Die Satzung der BG BAU räumtden Unternehmern/Unterneh-merinnen die Möglichkeit ein, aufschriftlichen Antrag eine freiwilli-ge Versicherung abzuschlie ßen,sofern sie nicht bereits durch andere Vorschriften versichertsind. Sie beginnt frühestens mitdem Tag nach dem Eingang desAntrags bei der BG BAU.

� Im Antrag ist die Versiche-rungssumme anzugeben. Sie bildet die Basis zur Berechnungder aus Anlass eines Versiche-rungsfalles1 zu gewährendenLeistungen. Die Mindest- undHöchstversicherungssumme regelt jede Berufsgenossen-schaft in ihrer jeweiligen Sat-zung. Innerhalb dieser Spann-breite dürfen die freiwillig Ver -sicherten dann ihre persönlicheVersicherungssumme bestim-men (Die Versicherungssummesollte jedoch möglichst dem tat-sächlichen Arbeitseinkommenentsprechen).� Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, indem die Versicherung schriftlichbei der Berufsgenossenschaft

gekündigt wurde. Ferner erlischtsie, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschussbinnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt wordenist.� Die Ehegatten oder Lebens-partner der Unternehmer /Unternehmerinnen können sichauf schriftlichen Antrag freiwilligbei der Berufsgenossen schaftversichern, sofern keine Be-schäftigungsverhältnisse(Arbeitsverhältnisse) bestehenund sie somit nicht kraft Gesetzesversichert sind.� Das Gleiche gilt für Personen,die in Kapital- oder Personen-handelsgesellschaften regel -mäßig wie Unternehmer selbst-ständig tätig sind.

07/2019

Versicherungsschutz – Versicherungspflicht – Personenkreis

Versicherungsschutz besteht

durch Antrag

Personenkreis:Alle Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,d.h. die im Arbeits-, Dienst- oderLehrverhältnis Beschäftigten.

aufgrund Versicherungsberechtigung

kraft Gesetzes

Personenkreis:Gegen die Folgen von Versicherungsfällen können sich – wenn sie nichtschon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind – freiwillig versichern:1. Unternehmer/Unternehmerinnen und ihre im Unternehmen mitarbeiten-

den Ehegatten und Lebenspartner,2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig

wie Unternehmer selbstständig tätig sind.

aufgrund Versicherungspflicht

1Zu den Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung zählen: Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten

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Auf dieser Grundlage werdenauch die Beiträge zur Lastenver-teilung nach Neurenten ermittelt.� Die Lastenverteilung nach Ent-gelten hingegen wird gefahrklas-senunabhängig nur auf Basisder Arbeitsentgelte berechnet.Es werden nur Arbeitsentgelteberücksichtigt, die den jähr-lichen Freibetrag überschreiten.� Darüber hinaus erhebt die Berufs genossenschaft der Bau-wirtschaft Beitragszuschläge fürUnter neh men, deren Unfallbe -lastung über der durchschnitt-lichen Unfall belas tung allerUnternehmen liegt.

� Zur Durchführung der Umlage-rechnung und Feststellung desEinzelbeitrages hat der Unter-nehmer / die Unternehmerin − Lohnlisten mit den Namen der

Beschäftigten, den geleistetenArbeitsstunden und dem verdienten Arbeitsentgelt zuführen,

− das Entgelt personenbezogennach dem DEÜV-Meldever -fahren der Einzugsstelle mitzu -teilen. Zusätzlich ist innerhalbvon 6 Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres ein Lohn-nachweis bei der zuständigenBerufsgenossenschaft ein -zureichen, in dem die Gesamt-summe des Arbeits entgeltes inden veranlagten Gefahrklas-sen zu melden ist.

� Im April eines jeden Jahres erhält der Unternehmer / dieUnternehmerin den Beitrags -bescheid für das zurückliegendeKalenderjahr, in dem bereits gezahlte Beitragsvorschüsse berücksichtigt werden.

Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

132131

Mitgliedschaft und Finanzierung G 803

Mitgliedschaft� Einer Berufsgenossenschaftzugehörig sind Unternehmenund deren Unternehmer undUnternehmerinnen. Wegen derfachlichen Gliederung dergewerb lichen Berufsgenossen-schaften richtet sich die Zugehö-rigkeit nach Art und Gegenstanddes Unter nehmens. Dabei han-delt es sich um eine gesetzlichgeregelte Mitgliedschaft, dieautomatisch mit der Eröffnungeines Unternehmens oder denvorbereiten den Arbeiten dazubeginnt und nicht vom Willendes Unternehmers / der Unter-nehmerin abhängig ist.Hierbei ist Folgendes zu beachten:− die Mitgliedschaft bei der Be-

rufsgenossenschaft beginntspätestens mit der Eröffnungdes Unternehmens,

− die Eröffnung hat der Unter-nehmer / die Unternehmerinder Berufsgenossenschaftinnerhalb einer Woche anzu-zeigen,

� Arbeitnehmer/Arbeitnehme-rinnen zahlen keinen Beitragund dürfen hiermit auch nichtbelastet werden.� Der Beitrag zur gesetzlichenUnfallversicherung wird im Um-lageverfahren nach dem Prinzipder nachträglichen Bedarfs -deckung erhoben, d.h. die Berufsgenossenschaft legt ihren Finanzbedarf nach Abschlussdes Kalenderjahres auf ihre Mit-glieder um. Sie darf dabei keineGewinne erzielen, sondern nurdie notwendigen Aufwendungendecken. Zur Zwischenfinanzie-rung werden während des lau-fenden Jahres Vorschüsse aufden voraussichtlichen Beitrag erhoben. � Grundlage für die Berechnungder Beiträge sind die gezahlten Arbeitsentgelte eines Kalender-jahres sowie die veranlagte Ge-fahrklasse und der festgesetzteBeitragsfuß. Bei der Berechnungspiegelt die Gefahrklasse dasUnfall- und Berufskrankheiten -risiko des einzelnen Gewerbe-zweiges wieder. Unternehmenmit einer höheren Gefahrklasse haben dementsprechend einenhöheren Beitrag zu zahlen.

Umlagerechnung

Ausgaben Einnahmen

− Änderungen im Unternehmen –Einstellung, Unternehmer-wechsel, Änderung des Ge -werbezweiges – sind binnenvier Wochen anzu zeigen,

− der Unternehmer / die Unter-nehmerin erhält einen Zustän-digkeitsbescheid und einenBescheid über die Veranla-gung des Unternehmens zuden Gefahrklassen des Gefahr-tarifes,

− die in dem Unternehmen täti-gen Versicherten sind darüberzu informieren, welche Berufs-genossenschaft für das Unter-nehmen zuständig ist.

Finanzierung � Die erforderlichen Mittel fürdie Leistungen der Unfallver -sicherung haben ausschließlichdie Unternehmer/Unternehme-rinnen aufzubringen. Diese Re-gelung beruht auf dem Prinzipder Ablösung der Unternehmer-haftpflicht, d.h. die gesetzlicheUnfallversicherung befreit denUnternehmer / die Unternehme-rin von zivilrechtlichen Ansprü-chen der Arbeitnehmer bei Arbeits- und Wegeunfälle sowieBerufskrankheiten.

07/2019

EntschädigungsleistungenPrävention

VerfahrenskostenVerwaltungskosten

Vermögensaufwendungen

BeiträgeSäumniszuschlägeVermögenserträge

GeldbußenErsatzansprüche

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Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

Das Verletztengeld endet in derRegel mit dem letzten Tag derversicherungsfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und wirdlängstens – wie in der Kranken-versicherung auch – bis zum Ablauf der 78. Woche gezahlt. Esberechnet sich grundsätzlich wiedas Krankengeld der Kranken-kasse, beträgt aber 80 % des Regelentgeltes und darf den Nettolohn nicht übersteigen.Hiervon werden allerdings nochdie Beitragsanteile des Versi-cherten zur Arbeitslosen- undRentenversicherung abgezogen.Ausgezahlt wird das Verletzten-geld in der Regel von der Kran-kenkasse im Auftrag der Berufs-genossenschaften.

Übergangsgeld� Nicht jeder, der nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufs-krankheit wieder geheilt und arbeitsfähig ist, kann an seinenalten Arbeitsplatz zurückkehren.Ist eine Umschulung oder Fort-bildung notwendig, besteht ggf.Anspruch auf Übergangsgeld. Esbeträgt in der Regel 68% – bzw.75% des Verletztengeldes, wennder Versicherte für mindestensein Kind zu sorgen hat.

Übergangsleistung bei Berufskrankheiten� Übergangsleistungen sind zuerbringen, wenn ein Versicher-ter/eine Versicherte, trotz präventiver Maßnahmen, seine/ihre gefährdende Tätigkeit nicht länger ausüben kann, da sonstdie Gefahr der Entstehung, desWiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufs-krankheit besteht. Tritt aufgrundder Aufgabe der gefährdendenTätigkeit ein Minderverdienst ein,ist dieser im Rahmen der Über-gangsleistungen entsprechendauszugleichen. Der Minderver-dienstausgleich ist für längstensfünf Jahre zu gewähren.

Berechnungsbeispiel fur Verletztengeld

� Bei einem Bruttoarbeitsverdienst von EURO 1.200,– monatlichergibt sich:Verletztengeld kalendertäglich80 % des Regelentgeltes(hier EURO 1.200,– ·/. 30 Tage x 80 %) EURO 32,–Ist der Nettoverdienst geringer, wird dieses berücksichtigt.� Regelentgelt ist der auf den Kalendertag entfallende durch-schnittliche Teil des Arbeitsentgeltes innerhalb des letzten Lohnabrechnungszeitraumes.

� Im Rahmen des Reha-Manage-ments der BG BAU sind wir durch unsere Reha – Koordina -toren/innen auch in den BG- Kliniken vertreten. Sie sind vorOrt zuständig für eine optimierteund beschleunigte Leistungser-bringung und stehen ständig mitden Betroffenen, den Ärzten/innen und Therapeuten/innen inVerbindung.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben� Stellt sich nach einem Ver -sicherungsfall trotz optimaldurchgeführter medizinischerRehabilitation heraus, dass derVersicherte / die Versichertenicht oder nicht ohne weiteresseine / ihre bisherige beruflicheTätigkeit wieder aufnehmenkann, haben die Berufsgenos-senschaften möglichst frühzeitig einen Anspruch auf Leistungenzur Teilhabe am Arbeitsleben zuprüfen. Hierzu zählen z. B.:− Leistungen zur Erhaltung oder

Erlangung eines Arbeitsplatzes, − Berufsvorbereitung, − berufliche Anpassung, Fort -

bildung, Ausbildung, Um -schulung,

− Hilfen zur einer angemessenenSchulbildung,

− Leistungen an Arbeitgeber, − Kraftfahrzeughilfe.

Spezielle Maßnahmen gegenBerufskrankheiten (§3 Berufs -krankheitenverordnung)� Besteht die konkrete Gefahr,dass eine Berufskrankheit ent-steht, wiederauflebt oder sichverschlimmert, so hat die Be-rufsgenossenschaft dieser Ge-fahr mit allen geeigneten Mittelnentgegenzuwirken. Hierzu zählen u.a.:− technische und organisatori-

sche Maßnahmen (z.B. Schutz -vorrichtungen, Austauschschädlicher Arbeitsstoffe, Änderung der Arbeitsweise),

− persönliche Schutzmaßnah-men (z.B. Hautpflegemittel,Gehörschutz, Schutzhand-schuhe),

− Verhaltensprävention (z.B.beim Umgang mit hautschä -digenden Stoffen oder dem Heben/Tragen von Lasten),

− medizinische Maßnahmen(ambulante oder stationäreHeilbehandlung),

− Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. durch Um-setzungs- oder Umschulungs-maßnahmen).

Geldleistungen während der Rehabilitation

Verletztengeld� Verletztengeld wird von demTag an gezahlt, ab dem die ver -sicherungsfallbedingte Arbeits-unfähigkeit ärztlich festgestelltwird, in der Regel nach Ablaufder Entgeltfortzahlung durch denArbeitgeber / die Arbeitgeberin.

134133

RehabilitationRehabilitationsmaßnahmen und finanzielle Absicherung während der Rehabiliation

G 804

� Aufgabe der Berufsgenossen-schaften ist es, mit allen geeig-neten Mitteln für die Verhütungvon Arbeits-, Wegeunfällen undBerufskrankheiten (= Versiche-rungsfälle) zu sorgen. Falls dennoch ein Versicherungs-falls eintritt, soll der verursachteGesundheitsschaden im Rahmender medizinischen Rehabilitationbeseitigt, verbessert oder seineVerschlimmerung verhütet undseine Folgen gemildert werden.� Aus ethischen, aber auch auswirtschaftlichen Gründen ist eine rechtzeitige und wirkungs-volle Erste Hilfe der richtige Weg.Die Berufsgenossenschaften fördern die Erste Hilfe, da die Sofortmaßnahmen am Unfallortüber Leben und Gesundheit ent-scheiden können. Aus diesemGrund wird auch die Ausbildungvon Ersthelfern gefördert.� Die wichtigsten Leistungen,welche die Versicherten oder ihre Angehörigen nach einemVersicherungsfall zu erwartenhaben, sind:

Heilbehandlung� Zur Heilbehandlung und medi-zinischen Rehabilitation zählenu.a.:− möglichst frühzeitig einset -

zende notfallmedizinische Ver sorgung (Erstversorgung),

− unfallmedizinisch qualifizierteambulante oder stationäreärztliche Behandlung,

− im Zusammenhang mit demGesundheitsschaden erforder-liche zahnärztliche Behand-lung,

− Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln(Achtung: Erstattung nur biszur Höhe der Festbeträge der gesetzlichen Krankenver -sicherung),

− häusliche Krankenpflege,− Behandlung in Kranken -

häusern und Rehabilitations-einrichtungen,

− physikalische, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

− Psychotherapie,− Belastungs- und Arbeits -

therapie.

� Ergänzende Leistungen während der medizinischen Rehabilitation sind z.B.:− Reisekosten,− Haushaltshilfe,− Leistungen zur Kinderbe -

treuung.� Die BG BAU hat zur Sicherstel-lung dieser Anforderungen undeiner zeitnahen Wiedereinglie-derung in die Erwerbstätigkeiteine diagnosebezogene Steue-rung des Heilverfahrens sowieein Reha-Management aufge-baut. Das Durchgangsarzt-, Ver-letzungsarten- und Schwerstver-letzungsartenverfahren mit denbesonderen Anforderungen andie Qualifikation und Ausstat-tung der im berufsgenossen-schaftlichen Heilverfahren tätigwerdenden Leistungserbringergewährleisten, dass die medizi-nische Akutbehandlung und Rehabilitation kompetent sowiemit den bestmöglichen Mittelndurchgeführt werden. � Die Berufsgenossenschaftenbetreiben deutschlandweit eigene Kliniken, Berufsgenos-senschaftliche Unfallkliniken.Besondere Abteilungen be -stehen zum Beispiel für− mehrfach verletzte Personen,− Schädel-Hirnverletzungen,− Handverletzungen,− Brandverletzungen,− Rückenmarksverletzungen,− Neurochirurgie.� Ein weiterer Schwerpunkt istdie orthopädische Versorgungvon Menschen mit Amputationen.� Neben den Fachärzten/innenund dem Pflegepersonal stehenunseren Versicherten Psycholo-gen/innen, Pädagogen/innen,Ergotherapeuten/innen, Geh-schul- und Sportlehrer/innen zur Verfügung.

07/2019

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� Die Waisenrente wird über das18. Lebensjahr hinaus bis zum27. Lebensjahr gezahlt, wenn:− das Kind eine Schul- oder Be-

rufsausbildung absolviert,− einen freiwilligen Dienst im

Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d des Einkommensteuer-gesetzes leistet oder

− sich wegen einer körperlichen,geistigen oder seelischen Be-hinderung nicht selbst unter-halten kann.

� Eine Einkommensanrechnungfindet seit 01.07.2015 nicht mehrstatt.

Renten an frühere Ehegatten� Frühere Ehegatten erhalten aufAntrag Rente, wenn der/die Ver-storbene ihnen Unterhalt zu leis-ten hatte oder im letzten Jahr vorseinem Tode geleistet hat. Auchauf diese Renten ist eigenes Ein-kommen teilweise anzurechnen.

Witwenbeihilfe, Witwer -beihilfe, Waisenbeihilfe� Hinterbliebene von verstorbe-nen Versicherten erhalten eineeinmalige Beihilfe von 40 % desJahresarbeitsverdienstes, wennfür sie ein Anspruch auf Hinter-bliebenenrente nicht besteht,weil − der Tod der Versicherten nicht

Folge eines Versicherungsfallswar und

− die Versicherten zum Zeitpunktdes Todes Anspruch auf eineVersichertenrente nach einerMdE von 50 % oder mehr hatte.

� Eine laufende Beihilfe kannbeansprucht werden, wenn− die Versicherten länger als

10 Jahre eine Rente nach einerMdE von mindestens 80 % erhalten hat,

− sie nicht an den Folgen desVersicherungsfalles gestorbensind,

− sie durch die Folgen des Ver -sicherungsfalles an der Aus -übung einer Erwerbtätigkeitgehindert waren

− deshalb eine Minderung derHinterbliebenenversorgungvon wenigstens 10 % eingetreten ist.

Abfindungen Abfindungen von Versichertenrenten� Auf Antrag kann die Berufsge-nossenschaft dem Rentenbezie-her anstelle seiner monatlichlaufenden Rente einen Kapital-betrag als Abfindung zahlen.

Abfindung von Hinterbliebenenrenten� Eine Witwen- oder Witwerrentewird bei der ersten Wiederheiratdes oder der Berechtigten mitdem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden.

Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

Entschädigung für Kleider-und Wäschemehrverschleiß� Verursachen die Gesundheits-schäden außergewöhnlichenVerschleiß an Kleidung und Wäsche, sind die dadurch ent-stehenden Kosten durch einenmonatlichen Pauschbetrag zu ersetzen.

Sterbegeld� Zur Bezahlung der Bestattungs-kosten für eine/n durch einenVersicherungsfall verstorbenenVersicherte/n leistet die Berufs-genossenschaft ein Sterbegeldund übernimmt ggf. die Überfüh-rungskosten an den Ort der Be-stattung. Das Sterbegeld beträgtein Siebtel der im Zeitpunkt desTodes geltenden Bezugsgröße(vorgegebener Wert unabhängigvom Einkommen).

HinterbliebenenrentenWitwen-/Witwerrente� Bei Tod von Versicherten infolgedes Versicherungsfalls habendie hinterbliebenen Partner einen Rentenanspruch, solangesie nicht wieder heiraten. DieHöhe der Rente richtet sich nachdem Lebensalter, der Erwerbs -fähigkeit und Anzahl der Kinder.Die Hinterbliebenenrente be-trägt im Höchstfall 40% des Jahresarbeitsverdienstesder/des Verstorbenen. EigenesEinkommen wird angerechnet.

Waisenrente� Hinterlässt der VerstorbeneKinder unter 18 Jahren, habendiese Anspruch auf Waisen -rente. Bei Halbwaisen beträgtdie Rente 20% des Jahresar-beitsverdienstes des Verstorbe-nen, bei Vollwaisen 30%.

136135

Renten · Pflegegeld Beihilfen · Abfindungen G 805

� Bei Eintritt des Leistungsfalls1

gewähren die Berufsgenossen-schaften den Betroffenen und ihren Familien Entschädigungs-zahlungen zur finanziellen Ab -sicherung:

Verletztenrente� Eine Verletztenrente erhaltendiejenigen, deren Erwerbsfähig-keit − um mindestens 20 %, − über die 26. Woche nach

Eintritt des Versicherungsfalls hinaus

gemindert ist.

� Die Rente beginnt grundsätz-lich mit dem Tage nach Wegfalldes Anspruchs auf Verletzten-geld.� Die Höhe der Rente richtet sichu.a. nach dem Arbeitsverdienstin den letzten 12 Kalendermona-ten vor dem Versicherungsfallund nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Die MdErichtet sich danach, wie sehr daskörperliche und geistigeLeistungs vermögen der Versi-cherten gemindert und damit ihreArbeits möglichkeiten auf demgesamten Gebiet des Erwerbsle-bens einschränkt sind. � Bei völligem Verlust der Er-werbsfähigkeit beträgt die Rente(Vollrente) zwei Drittel des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes.

Bei einer Minderung der MdE um 20 % oder mehr wird der ent-sprechende Prozentsatz der Vollrente gewährt.

Pflegegeld� Solange Versicherte infolgedes Versicherungsfalls so hilflossind, dass sie für die gewöhn-lichen und regelmäßig wieder-kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens inerheblichem Umfang der Hilfebedürfen, wird− Pflegegeld gezahlt oder− eine Pflegekraft eingestellt

oder− Heimpflege gewährt.

07/2017

1Bei Leistungsfällen handelt es sich umdie Entschädigung von Versicherungs-fällen der gesetzlichen Unfallversiche-rung = Arbeits-, Wegeunfälle und Be-rufskrankheiten

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Die Prävention�Die Berufsgenossenschaft derBauwirtschaft hat eine AbteilungPrävention. Ihr gehören erfah -rene Ingenieure, Techniker undMeister an, die eine langjährigeBerufs praxis besitzen und – nach gründlicher Ausbildung –ihre Befähigung als Aufsichts-person nachweisen müssen.�Als Spezialisten auf dem Ge-biet der Arbeitssicherheit sinddie Aufsichtspersonen Partnerfür die in den Betrieben mit derUnfallverhütung betrauten Personen.�Kraft Gesetzes sind die Auf-sichtspersonen aber auch befugt, zur Beseitigung von Unfallgefahren Anordnungen zutreffen und deren Ausführungdurchzusetzen.�Weil wirksame Unfallverhütungnur gemeinsam betrieben wer-den kann, arbeitet die AbteilungPrävention auch eng mit denVerbänden der Sozialpartner,der staatlichen Gewerbeauf-sicht, den Bauaufsichtsbehör-den und vielen anderen Institu-tionen zusammen. Abstimmungund Ergänzung stehen dabei imVordergrund.

Die Aufgaben�Zu den Aufgaben der Auf-sichtsperson gehören im Wesentlichen Beratung und Information bei:−Planung und Ausschreibung,−Beschaffung von Einrich -

tungen,−Arbeitsvorbereitungen und

Durchführung,−Arbeitsplatzgestaltung und an-

deren ergonomischen Fragen,−innerbetrieblicher sicherheits-

technischer Organisation und−Auswahl von persönlichen

Schutzausrüstungen.�Überwachung der Arbeits -sicherheit auf Baustellen und inBetrieben durch Revisionen undKontrollmessungen.�Berufskrankheitenermittlung,Unfalluntersuchung und -aus-wertung, um ähnliche Unfälle inZukunft zu verhüten.�Ausbildung von Sicherheits-fachkräften, Sicherheitsbeauf-tragten, Unternehmern und Führungskräften in berufs -genossenschaftlichen Schulungsveranstaltungen.�Hersteller-Beratung bei derEntwicklung und sicherheits-technischen sowie ergonomi-schen Gestaltung von Arbeits-mitteln.�Prüfung von Maschinen undGeräten auf Arbeitssicherheit.�Mitarbeit am sicherheits -technischen Normenwerk inDeutschland und in der Euro -päischen Union.

Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

138137

Arbeitssicherheit und GesundheitsschutzDie Prävention

G 806

Der gesetzliche Auftrag�Die Berufsgenossenschaftenhaben die gesetzliche Verpflich-tung, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, arbeitsbedingten Gesundheits-gefahren und Berufskrankheitenzu sorgen.�Dieser gesetzliche Auftrag er-öffnet ihnen die Möglichkeit, diezur Unfallverhütung verpflich -teten Unternehmer/innen und Versicherten zu beraten und dieDurch führung der Unfallverhü-tung zu überwachen.

�Eine Grundlage der Bemü -hungen um Arbeitssicherheitsind die Unfallverhütungsvor-schriften. Sie enthalten Bestim-mungen für−Unternehmer/innen über

erforder liche Einrichtungenund zu treffende Anordnungenund Maßnahmen,

−Versicherte über ihr Verhaltenzur Verhütung von Arbeitsun-fällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten.

Die Vorschriften�Die Unfallverhütungsvorschrif-ten liegen in den Betrieben ausund werden laufend dem Standder Technik und den neuestenarbeitsmedizinischen Erkennt-nissen angepasst.�Sie werden durch zahlreicheRegeln für Sicherheit und Ge-sundheitsschutz, berufsgenos-senschaftliche Informationen,Merkblätter und arbeitsplatz -bezogene Schriften ergänzt, umdie praktische Umsetzung in denBetrieben zu erleichtern.�Auch Gesetze und Verordnun-gen regeln Arbeitssicherheit undGesundheitsschutz. Sie geltenübergreifend für alle Bereiche.

07/2019

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140139

ASD der BG BAUArbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischer Dienstder Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

G 807

� Unternehmen haben nachdem Arbeitssicherheitsgesetzdie Verpflichtung, arbeitsmedi -zinische und sicherheitstech -nische Betreuung sicher zu stellen. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich ab einemBeschäftigten.� Die Berufsgenossenschaft derBauwirtschaft (BG BAU) unter-hält zu diesem Zweck den Arbeitsmedizinisch-Sicherheits -technischen Dienst der BG BAU(ASD der BG BAU), der für dieMitgliedsbetriebe die Aufgabendes Betriebsarztes/der Betriebs-ärztin und der Fachkraft für Arbeits sicherheit übernehmenkann.� Handlungsfelder arbeitsmedi-zinisch-sicherheitstechnischerBeratung und Betreuung sind:− Gefährdungsbeurteilungen,− Qualifikation und Unterwei-

sung der Beschäftigten,− Gestaltung und Einrichtung

von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen,

− Auswahl von Arbeitsmitteln,Arbeitsstoffen, Geräten undAnlagen,

− Gestaltung von Arbeitsver -fahren, Arbeitsabläufen, Arbeitszeiten,

− betriebliche und individuelleGesundheitsförderung,

− arbeitsmedizinische Vorsorge,− Organisation der Ersten Hilfe.

Die Arbeitsmedizinische Betreuung – Ihr Betriebsarzt –� Im ASD der BG BAU könnendie Unternehmer und Versicher-ten der Bauwirtschaft auf spe-ziell ausgebildete Ärzte mit ho-her Branchenkenntnis zugreifen.� Die Erhaltung der Gesundheitund Arbeitsfähigkeit der Be-schäftigten sowie die Mitwir-kung bei der beruflichen Wieder-eingliederung sind Kernauf -gaben der Betriebsärzte.� Sie führen arbeitsmedizi -nische Vorsorge durch.

� Betriebsärzte haben eine wichtige Rolle in der betrieb-lichen Prävention und Gesund-heitsförderung. Sie arbeitenhierbei fachübergreifend mit denFachkräften für Arbeitssicherheitzusammen.

Die SicherheitstechnischeBetreuung – Ihre Fachkraftfür Arbeitssicherheit –� Beim ASD der BG BAU sindMeister, Techniker und Inge -nieure mit mehrjähriger Berufs-erfahrung und hoher Branchen-kenntnis als Fachkräfte für Arbeitssicherheit tätig.� Sie beraten die Unterneh -mer/innen zu Arbeits sicherheit,Gesundheitsschutz und ergono-mischer Gestaltung der Arbeit.� Die Fachkräfte für Arbeits -sicherheit arbeiten eng mit denBetriebsärzten zusammen.

07/2019

Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

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Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 13 der Unfallverhütungs vorschrift„Grundsätze der Prävention“ [BGV A1/DGUV Vorschrift 1])

Herrn/Frau

werden für den Betrieb/die Abteilung*)

der Firma

(Name und Anschrift der Firma)

die dem Unternehmer/der Unternehmerin hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs -krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigenerVerantwortung

– Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten*)

– Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zu treffen*)

– eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen*)

– arbeitsmedizinische Vorsorge oder sonstige arbeits medizinische Maßnahmen zu veranlassen*)

soweit ein Beitrag von Euro nicht überschritten wird.

Dazu gehören insbesondere:

Ort Datum

Unterschrift des Unternehmers /der Unternehmerin Unterschrift der beauftragten Person

*) nichtzutreffendes streichen

142141

Verantwortung für Arbeitssicherheitund Gesundheitsschutz G 808

Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

Verantwortung der Betriebsangehörigen� Auch Mitarbeiter/Mitarbeiter-innen ohne Weisungsbefugnissind für ihren Aufgabenbereichverantwortlich. Sie müssen dieSicherheitsvorschriften einhal-ten und andere Mitarbeiter undMitarbeiterinnen vor Schadenbewahren.� Das Tragen der Schutzausrüs-tung, die vom Unternehmer / vonder Unternehmerin zur Verfü-gung gestellt werden muss, gehört zu seinen Pflichten.� Wer im Rahmen seiner Verant-wortung durch Handeln oderUnterlassen einen Arbeitsunfallverursacht, muss mit strafrecht -lichen und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.

� Im Betrieb trägt jeder Verant -wortung. Das gilt insbesonderefür den Unternehmer / die Unter-nehmerin und die Aufsicht -führenden, aber auch für die Beschäftigten.� Im Betrieb ist die Verant -wortung an die übernommenenAufgaben geknüpft. Der Umfangder Aufgaben ist sehr unter-schiedlich, entsprechend ist dieVerantwortung der einzelnenMitarbeiter/innen abgestuft.Man unterscheidet:

Verantwortung der Unter -nehmer/Unternehmerinnen� Sie umfasst den ganzen Be-trieb. Teile der Verantwortungkann jedoch durch schriftlichePflichtenübertragung auf Mit -arbeiter/Mitarbeiterinnen übertragen werden (siehe For-mular „Pflichtenübertra gung“).

Hierbei müssen sowohl Verant -wortungs be reich als auch Be -fugnisse beschrieben werden.� Eine nicht übertragbare Unter-nehmerpflicht ist die Auswahlvon geeignetem Aufsichts- undFührungspersonal.

Verantwortung der Vorgesetzten� Sie gilt für den entsprechen-den Weisungsbereich und jedeübernommene Aufgabe. DasAufsichts- und Führungsperso-nal kann im Ausnahmefall Teileder übernommenen Pflichtenschriftlich auf geeignete Perso-nen über tragen.

07/2019

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Betrieb: Mitgl.-Nr.:

Bestellung zum / zur Sicherheitsbeauftragten

Herr/Frau: (Name, Vorname)

geb. am:

Privatanschrift:

Stellung im Betrieb:

wird als Sicherheitsbeauftragte/r zur Wahrnehmung der im § 22 SGB VII und im § 20 der BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 bezeichneten Aufgaben bestellt.

Ort: , den

(Unterschrift Unternehmer/in) (Unterschrift Sicherheitsbeauftragte/r)

Dieser Bestellung wird zugestimmt.

(Unterschrift Vertreter/in des Betriebsrates)

SGB VII § 22 Abs. 2Die Sicherheitsbeauftragten haben den/die Unternehmer/in bei der Durchführung der Maßnahmenzur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich vondem Vorhandensein und der ord nungs gemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungenund persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesund heits gefahren fürdie Versicherten aufmerksam zu machen.

BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 § 20 Abs. 3Der/die Unternehmer/in hat der/dem Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgabenzu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungenvon Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften teil-zunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

Eine Kopie ist der zuständigen Berufsgenossenschaft zur Kenntnis zu geben.

144143

Sicherheitsbeauftragte(Bestellung/Aufgaben) G 809

� Sicherheitsbeauftragte sollenals Betriebsangehörige denUnternehmer / die Unternehmerinund die Vorge setzten hinsicht-lich der Arbeitssicherheit imUnternehmen unterstützen.� Bei mehr als 20 Beschäftigtenmuss der Unternehmer / dieUnternehmerin eine/n odermehrere Sicherheitsbeauftragtebestellen. Der Betriebsrat hatbei der Bestellung mitzu wirken.Die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ergibtsich aus der Tabelle.

Auswahlkriterien� Vertrauen und Anerkennungder Kollegen. � Bereitschaft zur Zusammen -arbeit mit Geschäftsleitung undBetriebsrat.� Geschick im Umgang mit Kollegen.

Ausbildung� Die Ausbildung erfolgt durchTeilnahme an Lehrgängen derBerufsgenossenschaften.

Aufgaben� Sicherheitsbeauftragte sollenin ihrem Arbeitsbereich Vorge-setzte auf Mängel aufmerksammachen, Kollegen beraten, in formieren und motivieren.� Aufgrund ihrer Ausbildungachten Sicherheitsbeauftragte z.B. auf:

− ordnungsgemäßen Zustandvon Schutzeinrichtungen anMaschinen und Geräten,

− Vorhandensein von sicherenArbeitsplätzen und Absturz -sicherungen (z.B. Gerüste, Hebebühnen, Leitern),

− sichere Transportvorgänge,− die Benutzung persönlicher

Schutzausrüstungen,− die Bereitstellung von Erste-

Hilfe-Material,− die Durchführung von Erste-

Hilfe-Maßnahmen.� Sicherheitsbeauftragte sind im Allgemeinen nicht weisungs -befugt. Sie dürfen bei der Wahr-nehmung ihrer Aufgaben nichtbenachteiligt werden.� Sicherheitsbeauftragte sollenin ihrem Arbeitsbereich: − an Betriebsbegehungen und

Unfalluntersuchungen zu -sammen mit der Aufsichts -person der Berufsgenossen-schaft und der staatlichen Auf sichtsbehörden teil -nehmen,

− sich bei sicherheitstech -nischen Problemen direkt andie Vorgesetzten wenden,

− Informationen einholen, diefür die Ausübung der regel -mäßigen Sicherheitsarbeitwichtig sind,

− betriebliche Unfallstatistikeneinsehen und Unfallanzeigenmit unterzeichnen.

07/2019

Betriebsgröße –Zahl der Versicherten

21 bis 100

101 bis 200

201 bis 350

351 bis 500

501 bis 750

751 bis 1000

über 1000

Zahl der Sicherheits -beauftragten

1

2

3

4

5

6

7Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

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146145

Schutzalterbestimmungen H 900

07/2019

Arbeiten

Bedienen von

Sicherungs -aufgaben

Umgang

Schweiß -arbeiten

Spreng arbeiten

Beseitigung

Gefährliche Arbeiten

– mit Flüssigkeitsstrahlern

– mit Freistrahlgeräten

– mit Holzbearbeitungsmaschinen

– in kontaminierten Bereichen

– mit Schussapparaten

– bei denen Beschäftigte Asbest -fasern ausgesetzt sein können

– Bauaufzügen

– Erdbaumaschinen

– Fahrzeugen

– Flurförderzeugen

– Hebebühnen

– Kranen (ausgenommen Hand betrieb)

– bei Bauarbeiten

– im Bereich von Gleisen

– im Schiffbau

– mit krebserzeugenden, frucht -schädigenden oder erbgut -verändernden Gefahrstoffen beiUnterschreitung der Arbeitsplatz-grenzwerte und durchgeführtenVorsorgeuntersuchungen

– in engen Räumen

– in brand- und explosions -gefährdeten Bereichen

– an Behältern mit gefährlichem Inhalt

– Sprengberechtigter

– Sprenghelfer

– von Stauungen (Silos)

– in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

DGUV Regel 100-500

DGUV Regel 100-500

DGUV Regel 100-500

DGUV Regel 101-004, Absatz 7

DGUV Vorschrift 56, §9

TRGS* 519 Asbest, Abschn. 11

DGUV Regel 100-500

DGUV Regel 100-500

DGUV Vorschrift 70, §35

DGUV Vorschrift 68, §7

DGUV Regel 100-500

DGUV Vorschrift 52, §29

DGUV Vorschrift 38, §5

DGUV Vorschrift 77, §5

DGUV Vorschrift 45, §14

BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 GefStoffV Gefahrstoffver ordnung § 7 (2)

DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500)

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe(Sprengstoffgesetz – SprengG), §8

DGUV Regel 113-016

DGUV Regel 100-500

DGUV Regel 103-003

über 181)

über 181)

über 181)

über 181)

über 181)

über 18

über 181)

über 18

über 18

über 18

über 18

über 18

über 18

über 18

über 18

über 181)

über 18

über 18

über 18

über 21

über 18

über 18

über 181)

Tätigkeit und Rechtsgrundlage Alter

1) Bei diesen Arbeiten dürfen auch über 15 Jahre alte Jugend liche beschäftigt werden, soweit dies zur Erreichungdes Ausbildungsziels erforderlich und ihr Schutz durch die Aufsicht eines fachkundigen Aufsicht führenden gewährleistet ist.

(Grundlage: Jugendarbeitsschutzgesetz)

* TRGS = Technische Regel für Gefahrstoffe

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Stahleinlage, Seilklassen 6 x 19, 6 x 36 und 8 x 36Tragfähigkeitstabellen� Nur gekennzeichnete Anschlag -seile verwenden (Seilmarken).� Aufhängeglieder von Anschlag -seilen müssen so groß sein, dasssie im Kranhaken frei beweglichsind.� Mindestdurchmesser von An-schlagseilen aus Stahl: 8 mm.� Seile nicht an Pressklemmenabknicken.� Nur genormte Seile und Seil -endverbindungen verwenden.� Drahtseilklemmen sind nur fürAbspannseile zugelassen.

� Seile mit Litzenbruch, Auf dol -dungen, Knicken, Korbbildungen,Rostansätzen, Querschnittsver-änderungen, Drahtbruchnesternusw. sofort aussondern undnicht mehr verwenden.� Die Tragfähigkeiten von mehr-strängigen Anschlagseilen müssen auf einer am Aufhänge-glied befestigten Plakette an -gegeben sein.� Seile nicht über scharfe Kanten ziehen.

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich auf einwand-

freien Zustand,– nach Einsatzbedingungen,

mind. 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

Seilart

Litzenseil

Kabelschlagseil

Anzahl der sichtbaren Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von

3 d 6 d 30 d3 benachbarte 6 14

Drähte einer Litze10 15 40

Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen

Neigungs winkel β

Seilnenn-durchmesser

d

8101214161820222426283236404448525660

direkt

kg

75011501700225030003700460056506700780090001180015000185002250026000315003600042000

Anschlagart– – β = 0° bis 45°

Anschlagartβ> 45° bis 60°

direkt

kg

10501600230031504200520065007800940011000125001650021000260003150037000440005000058000

geschnürt

kg

6009201350180024003000370045005400625072009500

12000150001800021000252002880033600

direkt

kg

75011501700225030003700460056506700780090001180015000185002250026000315003600042000

Einsträngige Anschlagseile Zweisträngige Anschlagseile

Tragfähigkeiten Anschlagseile mit Stahleinlage, Seilklassen 6 x 19, 6 x 36, 8 x 36 (IWRC)

60°

45°

kg

kg

Ø14 2S

Seil-Nenn-durch-messer

Zwei-strängig

Kennzeichnung von zweisträngigenAnschlagseilen

148147

Anschlagseile

Fasereinlagen, Seilklassen 6 x 19 und 6 x 36Tragfähigkeitstabellen

H 901

� Nur gekennzeichnete An schlag -seile verwenden (Seilmarken).� Aufhängeglieder von Anschlag -seilen müssen so groß sein, dasssie im Kranhaken frei beweglichsind.� Mindestdurchmesser von An -schlagseilen aus Stahl: 8 mm. � Seile nicht an Pressklemmenabknicken. Pressklemmen müs-sen als Flämisches Auge (Stahl-pressklemme) hergestellt sein.� Drahtseilklemmen sind nur fürAbspannseile zuge lassen.

� Seile mit Litzenbruch, Auf dol -dungen, Knicken, Korbbildungen,Rostansätzen, Querschnittsver-änderungen, Drahtbruchnesternusw. sofort aussondern undnicht mehr verwenden.� Die Tragfähigkeiten von mehr-strängigen Anschlagseilen müssen auf einer am Aufhänge-glied befestigten Plakette an -gegeben sein.� Seile nicht über scharfe Kanten ziehen.

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− arbeitstäglich auf ein wand -

freien Zustand,− nach Einsatzbedingungen,

mind. 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

07/2015

Seilart

Litzenseil

Kabelschlagseil

Anzahl der sichtbaren Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von

3 d 6 d 30 d3 benachbarte 6 14

Drähte einer Litze10 15 40

Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen

Neigungs winkel β

Seilnenn-durchmesser

d

8101214161820222426283236404448525660

direkt

kg

70010001500200027003150400050006300700080001100014000170002100025000290003350039000

Anschlagart– – β = 0° bis 45°

Anschlagartβ> 45° bis 60°

direkt

kg

950140021002800380044005600700088009800112001500019000235002900035000400004700054000

geschnürt

kg

560800120016002150250032004000500056006400880011200136001680020000230002680031000

geschnürt

kg

76011001700220030503500450056007000780090001230015500190002350028000320003750043500

direkt

kg

70010001500200027003150400050006300700080001100014000170002100025000290003350039000

geschnürt

kg

560800120016002150250032004000500056006400880011200136001680020000230002680031000

Einsträngige Anschlagseile Zweisträngige Anschlagseile

Tragfähigkeiten Anschlagseile mit Fasereinlagen, Seilklassen 6 x 19 und 6 x 36

60°

45°

kg

kg

Ø14 2S

Seil-Nenn-durch-messer

Zwei-strängig

Kennzeichnung von zweisträngigenAnschlagseilen

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150149

Anschlagketten Güteklasse 2Tragfähigkeitstabellen H 902

� Nur gekennzeichnete Kettenverwenden (Kettenan hänger ).� Aufhängeglieder von An-schlagketten so groß wählen,dass sie im Kranhaken frei beweglich sind. � Ketten vor dem Anschlagenausdrehen. � Ketten nicht mehrfach um Lasthaken schlingen und nichtunter Last über scharfe Kantenziehen. � Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oder angerissenem Kettenglied, Quer-schnittsminderung, Korrosions-narben u.a. sofort aussondernund nicht mehr ver wenden.

1� Ketten nicht mehr benutzen,wenn− eine Längung um mehr als 5%

bei der Kette oder beim Einzel-glied (innen) gemessen wird,

− eine Abnahme der Nenndickean irgendeiner Stelle um mehrals 10% festgestellt wird.

� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− arbeitstäglich auf einwand-

freien Zustand,− nach Einsatzbedingungen,

mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

07/2015

Neigungs winkel β

Kettennenn-dicke

d

681013161820232632364045

direkt

kg

320630

1000160025003200400050006300

10000125001600020000

Anschlagart– – β = 0° bis 45°

Anschlagartβ = 45° bis 60°

direkt

kg

450900140022403550450056007100900012500160002000025000

geschnürt

kg

2505008001300200025003200400050008000100001300016000

geschnürt

kg

350700110018002800360045005600710011200140001600020000

direkt

kg320630

1000160025003200400050006300

10000125001600020000

geschnürt

kg

2505008001300200025003200400050008000100001300016000

Einsträngige Anschlagketten Zweisträngige Anschlagketten

Tragfähigkeiten in kg in Abhängigkeit von Bauart und Anschlagart

Kennzahl für Anzahl der Kettenstränge

Kennzahl für Nenndicke der Kette in mm

Kennzeichnung von zwei -strängigen Anschlagkettender Güteklasse 2

kg

45°

60°

kg

220

1

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152151

Anschlagketten Güteklasse 4Tragfähigkeitstabellen H 903

� Nur gekennzeichnete Kettenverwenden (Kettenanhänger ).� Aufhängeglieder von Anschlag -ketten so groß wählen, dass sieim Kranhaken frei beweglichsind. � Ketten vor dem Anschlagenausdrehen. � Ketten nicht mehrfach umLast haken schlingen und nichtunter Last über scharfe Kantenziehen. � Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oderangerissenem Kettenglied, Quer-schnittsminderung, Korrosions -narben u.a. sofort aussondernund nicht mehr verwenden.

1� Ketten nicht mehr benutzen,wenn− eine Längung um mehr als 5%

bei der Kette oder beim Einzel-glied (innen) gemessen wird,

− eine Abnahme der Nenndickean irgendeiner Stelle um mehrals 10% festgestellt wird.

� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− arbeitstäglich auf einwand-

freien Zustand,− nach Einsatzbedingungen,

mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

07/2015

Neigungs winkel β

Kettennenn-dicke

d

8101316182023262832364045

direkt

kg

1000160026504000500063008000106001250016000200002500031500

Anschlagart– – β = 0° bis 45°

Anschlagartβ = 45° bis 60°

direkt

kg

14002240375056007100850011800150001700022400280003550045000

geschnürt

kg

8001250210031504000500064008500

1000012500160002000025000

geschnürt

kg

1120175030004400560070009000120001400017500224002800035000

direkt

kg

1000160026504000500063008000106001250016000200002500031500

geschnürt

kg

8001250210031004000500064008500

1000012500160002000025000

Einsträngige Anschlagketten Zweisträngige Anschlagketten

Tragfähigkeiten in kg in Abhängigkeit von Bauart und Anschlagart

Kennzahl für Anzahl der Kettenstränge

Kennzahl für Nenndickeder Kette in mm

Kennzeichnung von zwei -strängigen Anschlagkettender Güteklasse 4

kg

45°

60°

kg

213

1

Die Tabellen gelten für Anschlagketten nach DIN EN 818-5. Bei Benutzung im Zinkbad gelten höchstens die halben Tabellenwerte.

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154153

Anschlagketten Güteklasse 8Tragfähigkeitstabellen

07/2019

H 904

� Nur gekennzeichnete Kettenverwenden (Kettenanhänger ).� Aufhängeglieder von Anschlag -ketten so groß wählen, dass sie im Kranhaken frei beweglichsind.� Ketten vor dem Anschlagenausdrehen.� Ketten nicht mehrfach um Last -haken schlingen und nicht unterLast über scharfe Kanten ziehen. � Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oderangerissenem Kettenglied, Querschnittsminderung, Korrosionsnarben u.a. sofortaussondern und nicht mehr ver wenden.

1� Ketten nicht mehr benutzen,wenn– eine Längung um mehr als 5%

bei der Kette oder beim Einzel-glied (innen) gemessen wird,

– eine Abnahme der Nenndickean irgendeiner Stelle um mehrals 10% festgestellt wird.

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich auf ein wand -

freien Zustand,– nach Einsatzbedingungen,

mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

Neigungs winkel β

Kettennenn-dicke

d

6*8

1013*1618202226*2832364045

direkt

kg

10002000320050008000100001250015000200002500032000400005000063000

Anschlagart– – β = 0° bis 45°

Anschlagartβ> 45° bis 60°

direkt

kg

140028004500710011200140001800021200280003550045000560007100090000

geschnürt

kg

800160025004000630080001000012000160002000025000320004000050000

geschnürt

kg

11202240355056009000112001400017000224002800035500450005600071000

direkt

kg

10002000320050008000100001250015000200002500032000400005000063000

geschnürt

kg

800160025004000630080001000012000160002000025000320004000050000

Einsträngige Anschlagketten Zweisträngige Anschlagketten

Tragfähigkeiten in kg in Abhängigkeit von Bauart und Anschlagart

Kennzahl für Anzahl der Kettenstränge

Kennzahl für Nenndickeder Kette in mm

Kennzeichnung von zwei -strängigen Anschlagkettender Güteklasse 8

kg

45°

60°

kg

220

1

Die Tabellen gelten für Anschlagketten nach DIN EN 818-4 „Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil 4: Anschlagketten Güteklasse 8“ und DIN 5688 Teil 3 „Anschlagketten, Hakenketten, Ringketten,Kranzketten, Einzelteile, Güteklasse 8“

*) Anmerkung: Ketten nach DIN EN 818-4 entsprechend Anhänger höher belastbar

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156155

ChemiefaserhebebänderTragfähigkeitstabellen

� Nur mit einem Etikett gekenn-zeichnete Hebebänder verwen -den. Auf dem Etikett ist die Tragfähigkeit für verschiedeneAnschlagarten angegeben. � Nur licht- und formstabilisierteChemiefaserhebebänder benutzen. Hebebänder aus Polyethylen sind unzulässig.� Hebebänder für das Anschla-gen im Schnürgang müssen verstärkte Endschlaufen haben.� Hebebänder nicht über rauhe Oberflächen ziehen undnicht knoten. GegebenenfallsSchutzüberzüge verwenden. � Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen fest -legen (Gefährdungsbeurteilung)und einhalten, z.B.:− arbeitstäglich auf ein wand -

freien Zustand,

− nach Einsatzbedingungen,mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Reparaturen nur vom Her -steller ausführen lassen. � Hebebänder bei folgendenSchäden nicht mehr benutzen:− Beschädigungen der Web -

kanten des Gewebes und dertragenden Nähte,

− Garnbrüchen in großer Zahl(>10% des Gesamtgarns),

− starken Verformungen durchWärmeentwicklung undWärme strahlung,

− Schäden an der Vernähungund infolge aggressiver Stoffe.

07/2015

H 905

Typ EM 400WLL 10000 kg

PESDIN EN 1492 Teil 1

10000kg

14000kg

10000kg

20000kg

45° 60°

8000kg

Kennzeichnung von Chemiefaserhebebändern

(Beispiel)

violettgrüngelbgraurot

braunblau

orange

kg100020003000400050006000800010000

direktKennfarbe

lotrecht

Ein Endloshebeband Zwei Endloshebebänder

bis 45° über 45° –60° bis 45° über 45° – 60°

geschnürt direkt geschnürt direkt geschnürt

kg8001600240032004000480064008000

kg200040006000800010000120001600020000

kg1400280042005600700084001120014000

kg100020003000400050006000800010000

kg1400280042005600700084001120014000

kg112022403360448056006720896011200

kg100020003000400050006000800010000

kg8001600240032004000480064008000

Rundschlingen und endlose Chemiefaserhebebändernach DIN EN 1492 Teil 2 und 1

Anschlagart Anschlagartumgelegt

Tragfähigkeit WLL in kg und Farbcodierung

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Sicherheitsabstand in Längsrichtung (SL)� Von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßen -baustellen zum ankommendenVerkehr.� Sicherheitsabstand (SL) zum ankommenden Verkehr :a) als Beispiel eine fahrbare

Absperrtafel mit Zugfahrzeug,b) mit Verschwenkungsbereich.� Bei Fahrzeug-Rückhalte sys -temen entspricht das Maß desSicherheitsabstandes (SL) zumankommenden Verkehr der Längedes Verschwenkungs berei ches(Verschwenkungs bereich ent-sprechend Verkehrszeichenplander verkehrs rechtlichen Anord-nung).

2

3 Mindestmaße für Sicherheitsabstände in Längsrichtung (SL)a zum ankommenden Verkehr

Lage der Straßenbaustelle (Arbeitsstelle) bzw. zulässige Höchstgeschwindigkeitaußerhalb des Straßenbaustellenbereichs (Arbeitsstellenbereichs)

innerörtlicheStraßen

3 m

5 m

7,5 m

15 m

Einbahnige Landstraßenund innerörtliche Straßenmit Vzul> 50 km/h

10 m

15 m

20 m

40 m

Autobahnen, autobahn-ähnliche Straßen und zweibahnige Landstraßenb

75 mc

100 mc

nicht zulässig

nicht zulässig

Element

Fahrbare Absperrtafel mitZugfahrzeug oder Siche -rungsfahrzeug ≥ 10 tzulässige GesamtmasseFahrbare Absperrtafel mitZugfahrzeug oder Siche -rungsfahrzeug < 10 t bis ≥ 7,49 t zulässigeGesamt masseFahrbare Absperrtafel mitZugfahrzeug oder Siche -ungsfahrzeug < 7,49 tzulässige GesamtmasseFahrbare Absperrtafelohne Zugfahrzeug

Hinweis:Werden auf innerörtlichen Straßen bzw. auf Landstraßen andere Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) oder baulicheLeitelemente zur Querabsperrung von Teilen der Fahrbahn eingesetzt, so beträgt SL gegenüber dem ankommendenVerkehr innerorts 10 m, außerorts entspricht SL der Länge des Verschwenkungsbereichs gemäß RSA.a Die genannten Sicherheitsabstände (SL) sind im Sinne eines durch einen Anprall aufzehrbaren Bereiches als

lichtes Maß zwischen Vorderkante der Absperrung (Sicherungs- bzw. Zugfahrzeug) und Arbeitsbereich zu verstehen, d. h. als Nettomaß.

b Auf Rampen (Verbindungsfahrbahnen in Knotenpunkten) können in Abhängigkeit von der Lage der Baustelle inder Rampe, der Rampenlänge und den tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten kleinere Abstände in Betrachtkommen, jedoch nicht unter 20 m.

c Bei beweglichen Straßenbaustellen (Arbeitsstellen) kann der Abstand auf 50 m reduziert werden.

Bereich für Nutzung durch Arbeits-plätze undVerkehrswege

vorüber-gehende Markierung

SQ

SQSL

SL

2

a) b)

158157

H 908

Seitlicher Sicherheits -abstand (SQ) � von Arbeitsplätzen und Ver-kehrswegen auf Straßenbau -stellen zum fließenden Verkehr.� Bezugslinie für seitliche Sicherheitsabstände (SQ) zumfließenden Verkehr :a) dem Verkehr zugewandte

äußere Begrenzung beiFahrzeug-Rückhaltesystemen,

b) Mittelachse bei Leitbaken,Leitkegeln, Leitwänden,Leitschwellen, Leitborden.

1

* Hinweise zu Tabelle 1:1. Bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ab 100 km/h müssen Fahrzeug-Rückhaltesysteme eingesetzt werden.2.Die Sicherheitsabstände für Fahrzeug-Rückhaltesysteme berücksichtigen ausschließlich die verkehrsleitende

Funktion dieser Systeme.

Sicherheitsabstände von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen zum Verkehr

07/2019

1

1 Mindestmaße für seitliche Sicherheitsabstände (SQ) zum fließenden Verkehr bei Straßen-baustellen längerer Dauer (aus ASR A 5.2)

Zulässige Höchstgeschwindigkeit30 km/h 40 km/h 50 km/h 60 km/h 80 km/h 100 km/h

30 cm 40 cm 50 cm 60 cm 80 cm 100 cm

30 cm 40 cm 50 cm 70 cm 90 cm *

50 cm 60 cm 70 cm 90 cm 110 cm *

Element

Fahrzeug-RückhaltesystemeLeitbake (1000 mm x 250 mm,750 mm x 187,5 mm),Leitkegel, LeitwandLeitbake (500 mm x 125 mm),Leitschwelle, Leitbord

2 Mindestmaße für seitliche Sicherheitsabstände (SQ) zum fließenden Verkehr bei Straßen-baustellen kürzerer Dauer (aus ASR A 5.2)

Zulässige Höchstgeschwindigkeit30 km/h 40 km/h 50 km/h 60 km/h 80 km/h 100 km/h 120 km/h

30 cm 40 cm 50 cm 70 cm 90 cm 110 cm 130 cm

50 cm 60 cm 70 cm 90 cm 110 cm 130 cm 150 cm

Element

Leitbake (1000 mm x 250 mm,750 mm x 187,5 mm),Leitkegel, LeitwandLeitbake (500 mm x 125 mm),Leitschwelle,Leitbord

BM SQBM

a) b)

SQ

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In dieser Reihe sind folgende Merkhefte erschienen:

Hier erhalten Sie weitere Informationen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPrävention

Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei)

[email protected]

Fachliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ort finden Sie im Internet unterwww.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention

Arbeitssicherheit undGesundheitsschutz für alle GewerkeAbruf-Nr. 401

Abbruch und RückbauAbruf-Nr. 402

Betonerhaltungs-,Bautenschutz- undAbdichtungsarbeitenAbruf-Nr. 403

Arbeiten auf DächernAbruf-Nr. 404

FeuerfestbauAbruf-Nr. 405

GebäudereinigerAbruf-Nr. 406

Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär)Abruf-Nr. 407

GerüstbauAbruf-Nr. 408

Glaser und FensterbauAbruf-Nr. 409

Arbeiten im Bereich von GleisenAbruf-Nr. 410

HochbauAbruf-Nr. 411

Maler und LackiererAbruf-Nr. 412

SteinmetzeAbruf-Nr. 413

Tief- und StraßenbauAbruf-Nr. 414

Trockenbauer, Verputzer, StuckateureAbruf-Nr. 415

Turm- undSchornsteinbauarbeitenAbruf-Nr. 416

Wand- undBodenbelagarbeitenAbruf-Nr. 417

ZimmererAbruf-Nr. 418

159

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Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Hildegardstraße 29/3010715 Berlinwww.bgbau.de