Arbeitssicherheit Unterweisung nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaft BGW Sven Parylak,...

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Arbeitssicherheit Unterweisung nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaft BGW Sven Parylak, Vorstandsmitglied u. Regionalbeauftragter Landesverband Landesverband der Tafeln in Baden- Württemberg e.V. Landesverband der Tafeln in Baden- Württemberg e.V.

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ArbeitssicherheitUnterweisung nach den Vorgaben der

Berufsgenossenschaft BGW

Sven Parylak, Vorstandsmitglied u. Regionalbeauftragter Landesverband

Landesverband der Tafeln in Baden-Württemberg e.V.

Landesverband der Tafeln in Baden-Württemberg e.V.

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1. Allgemeine Informationen/ gesetzliche Grundlagen:

§ 4 BGV A1 Unterweisung der Versicherten• Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei

der Arbeit, insbesondere über die mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs.2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

§ 12 ArbSchG Unterweisung • Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei

der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

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2. Informationen über den zuständigen Versicherungsträger

Alle Beschäftigten/ Ehrenamtlichen und Mitarbeitende unserer Tafel sind gesetzlich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen

und bei Berufskrankheiten bei der:

BGW BGW Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und WohlfahrtspflegeBerufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Pappelallee 35-37Pappelallee 35-3722089 Hamburg22089 Hamburg

Tel.: (040) 2 02 07 - 0Tel.: (040) 2 02 07 - 0

versichert.

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2. Informationen über den zuständigen Versicherungsträger

• Wenn Sie einen Unfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder auf dem unmittelbaren Hin- und Rückweg zum Ort Ihrer Arbeitsstätte haben, ist dafür nicht die gesetzliche/private Krankenkasse, sondern die o. g. Berufsgenossenschaft zuständig.

• Verletzte und Erkrankte haben sich sofort in ärztliche Behandlung zu begeben – möglichst bei einem Durchgangsarzt – und umgehend den Arbeitgeber/ Träger der Tafel zu kontaktieren.

• Informieren Sie den behandelnden Arzt darüber, dass es sich um einen Berufsunfall handelt und geben Sie den Namen Ihrer Berufsgenossenschaft an.

• Ihre Berufsgenossenschaft ist auch Ansprechpartner , wenn Ihnen in der Tafel direkte Gefahren auffallen, auf die Ihre Vorgesetzten, der Träger oder Verein nicht reagieren

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3. Ansprechpartner

Weitere Ansprechpartner in Fragen der Arbeitssicherheit sind für Sie:

In der Tafel/ beim Träger: . . . . . . . . . . . . . . . . .

Betriebsarzt: . . . . . . . . . . . . . . . . .

Fachkraft für

Arbeitssicherheit: . . . . . . . . . . . . . . . . .

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4. Arbeitsstätte

• Die Sicherheitsanweisungen der Vorgesetzten sowie die Betriebs-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten und befolgen.

• Informieren Sie sich über den nächstgelegenen Feuerlöscher, Erste-Hilfe Kasten sowie sonstige Erste-Hilfe Einrichtungen. Probieren Sie Ihren Fluchtweg aus . Beachten Sie die Aushänge zur Ersten Hilfe und zum Brandschutz. Merken Sie sich die angegebenen Notrufnummern, den nächsten Telefonstandort.

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4. Arbeitsstätte

Beachten Sie die Sicherheitszeichen, zum Beispiel:

Ätzend Schutzbrille benutzen

Fragen Sie nach, wenn Sie Kennzeichnungen nicht verstehen

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5. Brandfall

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5. Brandfall

• Halten Sie Flucht – und Rettungswege immer in ihrer gesamten Breite frei. Stellen Sie in diesen Bereichen nie, wenn auch nur kurzfristig Gegenstände ab. Auch die Feuerlöscher haben immer frei zugänglich zu sein.

• Löschversuche sind nur ohne Eigen- und Fremdgefährdung zu unternehmen.

• Der Einsatz von CO2- Geräten ist nur für den Brand von Maschinen und Einrichtungen gedacht. Sie eigenen sich nicht zur Freihaltung von Fluchtwegen.

• Begeben Sie sich zum Sammelplatz. Aufzüge sind im Brandfall nicht zu benutzen.

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6. Erste Hilfe

• Die Erstversorgung nach einem Unfall nehmen die im Unternehmen bestellten Ersthelfer vor. Hängen keine Bestellungsurkunden im Unternehmen aus, fragen Sie nach der Zuständigkeit. Kleinere Stich- oder Schnittverletzungen können Sie in der Regel selbst versorgen.

• In jedem Fall ist über jede Verletzung der Vorgesetzte zu informieren und immer ein Eintrag im Verbandbuch notwendig.

• Machen Sie sich im Schadensfall nach Möglichkeit eine Kopie von der Dokumentation, da der Unternehmer die Aufzeichnungen nur 5 Jahre aufbewahren muss. Folgeschäden können auch noch Jahre später auftreten.

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7. Maschinen und Einrichtungen

• Die Maschinen und Einrichtungen im Betrieb sind nur nach Ein- und auf Anweisung bestimmungsgemäß zu benutzen.

• Führen Sie vor der Inbetriebnahme eine Sichtkontrolle auf evtl. Beschädigungen durch.

• Bei vorhandenen Mängeln oder Störungen an den Einrichtungen ist der Vorgesetzte zu informieren. Die Maschine darf nicht in Betrieb genommen werden und ist der weiteren Benutzung zu entziehen.

• Beachten und befolgen Sie die Inhalte vorhandener Maschinenbetriebsanweisungen

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8. Elektrische Betriebsmittel

• Vergewissern Sie sich vor der Benutzung über den einwandfreien Zustand der Zuleitungen, Steckvorrichtungen, Lichtschalter oder Steckdosen.

• Nasse elektrische Geräte dürfen nie bedient werden. Auch mit nassen Händen oder Schuhen sollten keine elektrischen Geräte bedient werden.

• Bei Betriebsstörungen sofort den Stromkreis unterbrechen; die Spannung abschalten, den Stecker ziehen oder die Sicherung herausdrehen.

• Schäden oder ungewöhnliche Vorkommnisse an elektrischen Geräten müssen sofort dem Vorgesetzten gemeldet werden. Defekte Geräte dürfen nicht weiter verwendet werden und müssen auch der Benutzung durch andere Mitarbeiter entzogen werden.

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8. Elektrische Betriebsmittel

• Führen Sie keine Bastelarbeiten oder Reparaturen an elektrischen Geräten durch.

• Bei einem Elektrounfall muss als Erstes durch Ausschalten des Gerätes, Ziehen des Netzsteckers oder durch Herausdrehen der Sicherung der Stromkreis unterbrochen werden.

• Ist dies nicht möglich, dann müssen Verletzte durch einen nicht leitenden Gegenstand (z.B. einem Besenstiel aus Holz) von der Spannungsquelle getrennt werden. Verletzte dürfen dabei in keinem Fall direkt berührt werden, da sonst auch für die Retter Lebensgefahr besteht.

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9. Werkzeuge

• Arbeiten Sie nicht mit Werkzeugen, die defekt oder fehlerhaft sind. Führen Sie vor jeder Nutzung eine Sichtkontrolle durch. Melden Sie Beschädigungen Ihrem Vorgesetzten.

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10. Leitern, Tritte, Gerüste, Arbeitsbühnen

• Nutzen Sie nur die für die Arbeitstätigkeit geeigneten Aufstiege. Steigen Sie in keinem Fall auf Kisten, Stühle, Tische, um höher gelegene Arbeitsplätze zu erreichen. Nehmen Sie vor der Benutzung in jedem Fall eine Sichtkontrolle auf Beschädigungen vor. Besteigen Sie nur geprüfte Aufstiegshilfen.

• Diese sind in der Regel an folgenden Prüfaufkleber zu erkennen; Prüffristen beachten !

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11. Sauberkeit und Ordnung

• Nicht nur im Haushalt kommen Stürze besonders häufig vor, sondern auch in den meisten Betrieben. Von Ausnahmen abgesehen, gehen diese Unfälle häufig auf das Konto der Unordnung am Arbeitsplatz. Dadurch entstehen erhebliche Gefahren, die alle Mitarbeiter/innen betreffen.

• Durch nicht entsorgte Bänder, umher liegende Kabel und Schläuche sowie nicht sachgerecht weggeräumte Paletten entstehen Stolperstellen, die eine große Verletzungsgefahr darstellen.

• Ausgelaufene Flüssigkeiten ( z.B. Öl, Farbe, Reinigungsmittel), die nicht sofort entfernt werden, bergen ebenfalls ein erhebliches Verletzungsrisiko. Auch durch herumliegendes Papier sowie Folien besteht Rutschgefahr.

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11. Sauberkeit und Ordnung

Deshalb sollten Sie auf Folgendes achten:

- Stolperstellen vermeiden (z.B. Verpackungsschlingen, Bänder sofort wegräumen)

- Abfälle und Verpackungsmittel in dafür vorgesehene Behälter werden

- Verunreinigungen durch Flüssigkeiten sofort beseitigen

- Leere Paletten nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abstellen

- Papier- und Folienabfälle sofort beseitigen

- Verkehrswege freihalten

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12. Zigaretten/Alkohol/ BTM

• Seit 2004 hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

• Beachten Sie bitte die gekennzeichneten Standorte im Unternehmen und halten Sie sich an die Anweisungen Ihres Vorgesetzten.

• ACHTUNG: Raucherpausen und der Weg zu einer Raucherecke sind NICHTNICHT mehr versichert !

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12. Zigaretten/Alkohol/ BTM

• Alkohol und Betäubungsmittel am Arbeitsplatz sind genau wie die Arbeitsaufnahme in berauschtem Zustand generell untersagt.

• Da Konsumenten dieser Drogen nicht nur sich, sondern auch andere gefährden, muss eine eventuell aufgenommene Beschäftigung sofort abgebrochen werden. Der Berauschte ist vom Unternehmer mit einer Begleitperson nach Hause zu entlassen. Es besteht kein Entschädigungsanspruch für die nicht geleistete Arbeitszeit.

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13. Firmenfahrzeuge

• Sollten Sie ein Firmenfahrzeug nutzen, ist vor Fahrtantritt eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Dazu zählt das Vorhandensein von Verbandkasten, Warndreieck, Warnweste genau so, wie ausreichendes Reifenprofil und die Funktionsfähigkeit von Bremsen und Beleuchtungseinrichtungen.

• Dem Vorgesetzten ist regelmäßig die vorhandene Fahrerlaubnis vorzuzeigen. Besondere Bestimmungen bei Vorhandensein eines „Fuhrparks“ ( Parkplatznutzung, Tanken, Fahrtenbuch ) sind zu beachten.

• Als Fahrer eines Firmenfahrzeugs haben Sie einen Anspruch auf eine Vorsorgeuntersuchung für Fahr- und Steuertätigkeiten.

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14. Heben und Tragen / innerbetrieblicher Transport

• Bei lang anhaltender Überbelastung durch Hebe- und Tragearbeiten kann es durch vorzeitigen Verschleiß der Wirbelsäule zu chronischen Schäden kommen. Unter anderem sind dies Rückenschmerzen durch Muskelverspannung, Abnutzung der Wirbelkörper und Bandscheibenschädigungen.

• Sollten Sie gesundheitliche Beschwerden, zurückführend auf die o. g. Belastungen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Vorgesetzten, welcher die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz beauftragen wird.

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14. Heben und Tragen / innerbetrieblicher Transport

Deshalb sollte bei Hebe- und Tragearbeiten folgendes beachtet werden:

- vorhandene Hebehilfen benutzen

- nie Last ruckartig anheben

- Hohlkreuzhaltung vermeiden

- Beim Anheben nicht die Wirbelsäule verdrehen

- Lasten mit gestrecktem Rücken in der Hocke absetzen, ebenso wie beim Anheben

- Vorhandene Transportgeräte benutzen

- Aufrechte Haltung beim Tragen einnehmen

- Die Last nah am Körper tragen und abstützen

- Lasten nicht einseitig tragen

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15. Bildschirmarbeitsplätze

• Sollten Sie gesundheitliche Beeinträchtigungen feststellen, welche Sie auf Ihren Bildschirmarbeitsplatz zurückführen, melden Sie dies bitte ihrem Vorgesetzten.

• Im Bedarfsfall wird Ihr Arbeitsplatz vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit überprüft. Ihnen steht regelmäßig eine Augenuntersuchung durch den Betriebsarzt als Vorsorgeleistung zu. Die Kosten dafür trägt der Unternehmer, melden Sie den Bedarf an dieser Leistung bitte ebenfalls direkt Ihrem Vorgesetzten.

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16. Persönliche Schutzausrüstung ( PSA ), Hautschutz

• Ist für Ihre Tätigkeiten das Tragen von PSA erforderlich, sind Sie verpflichtet, diese auch zu nutzen. Befolgen Sie die PSA - Betriebsanweisungen und behandeln Sie Ihre Schutzausrüstungen pfleglich. Benötigen Sie Ersatz, wenden Sie sich zum Austausch an Ihren Vorgesetzten.

• Vorgeschriebene PSA in den Tafeln sind Sicherheitsschuhe beim Transport der Waren.

• Sind im Unternehmen Hautschutzmittel vorhanden, verwenden Sie diese bitte gemäß dem auszuhängenden Hautschutzplan.

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17. Gesetze und Vorschriften

• Ihr Unternehmer ist verpflichtet, Ihnen die für seinen Betrieb geltenden BG-Vorschriften und die aushangpflichtigen Gesetze jederzeit zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.

• Sollten diese Unterlagen nicht in Papierform vorhanden sein, haben Sie die Möglichkeit sich über die Homepage Ihrer Berufsgenossenschaft ( www.bgw-online.de ) zu informieren.