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Arbeitsschutz und Prävention Arbeitsstättenregel ASR A 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen Erlassen Oktober 2012

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Arbeitsschutz und Prävention

Arbeitsstättenregel ASR A 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

Erlassen Oktober 2012

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Auflauf

1. Vorstellung

2. Notwendigkeit der ASR A2.1

3. Kurze Vorstellung der ASR A2.1

4. Schwierigkeiten bei der Umsetzung der ASR A2.1

5. Auswirkung bei Änderung der ArbStättV

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Unfallkasse des Bundes - Zuständigkeit

Zentralstelle für Arbeitsschutz

beim

Bundesministerium des Innern

Ist zuständige Behörde nach

Arbeitsschutzgesetz §21 (5)

Nimmt die Aufgaben der Prävention wahr nach

Sozialgesetzbuch VII §115 (3)

In deren Auftrag handelt bezüglich Arbeitsschutz und

Prävention

Unfallkasse des Bundes

Vorführender
Präsentationsnotizen
002_VorstellungUKB_F0003

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Erlass des Bauministeriums aus 2003

Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes – Berücksichtigung des Arbeitsschutzes

BS 20 – B1250-00 vom 03.07.2003 „ ...

Aus gegebenem Anlass bitte ich zukünftig sicherzustellen, dass bereits

im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsplanung für zivile

Bundesbaumaßnahmen, die den Beschäftigten des Bundes als

Dienstgebäude dienen sollen, die Unfallkasse des Bundes einbezogen wird.

Der Arbeitsschutz ist in der Regel nicht Gegenstand des bauaufsichtlichen

Verfahrens.“

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Beratungsauftrag in der

Planungsphase

Stellungnahme im Bauzustimmungs-

verfahren

Zuständigkeit nach §§ 2-4 BauStellV

Gesetzlicher Auftrag entspr. § 21 ArbSchG

• Betrifft alle Bauvorhaben von Einrichtungen bei denen die UK-Bund nach ArbSchG zuständig ist (mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung, bezeichnete Unternehmen)

• Bauten der Ministerien und Obersten Gerichte

• Sonderregelung: Baumaß-nahmen der BBR in Berlin

• Baustellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

Aufgaben im Rahmen von Bauvorhaben Bund

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Notwendigkeit der ASR Schutz vor Absturz DGUV-Statistik Arbeitsunfallgeschehen im Jahr 2012

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Tödlicher Arbeitsunfall durch ein unsicheres Geländer

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Inhalt der ASR A2.1

1. Zielstellung

2. Anwendungsbereich

3. Begriffsbestimmung

4. Beurteilung der Gefährdungen und Rangfolge der Schutzmaßnahmen

5. Maßnahmen zum Schutz vor Absturz

6. Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen

7. Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern

8. Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

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1. Zielstellung

• Sichere Betretbarkeit und Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an und auf Dächern für spätere Arbeiten.

• Sicherheitstechnische Anforderungen für Instandhaltungsarbeiten planen und umsetzen.

simplifiedsafety.de

• Technische Lösungen mit kollektiver Schutzwirkung haben Priorität vor organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen.

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2. Anwendungsbereich

...gilt zum Schutz der Beschäftigten

• vor Absturz und

• vor herabfallenden Gegenständen sowie

• für das Betreten von Dächern oder Gefahrenbereichen.

Ausgenommen:

• Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die Bestandteil eines Arbeitsmittels sind entspr. BetrSichV,

• Reinigen von Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden, hier gilt die ASR A1.6

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Absturzgefahr und Regelungen

div. DIN, TRAV, TRLV

ArbStättV ASR A 2.1 ASR A 1.6

BetrSichV TRBS 2121

Diverse BGI (u.a. 826, 5074)

BaustellV RAB 32

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3. Begriffsbestimmung

• Absturz

• Absturzkante

• Absturzhöhe

• Abrutschen

• Absturzsicherung

• Auffangeinrichtung

• Individuelle Schutzmaßnahmen

• Umwehrungen

• Gefahrenbereiche

• Herabfallende Gegenstände

• Durchtrittsicher

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4. Beurteilung der Gefährdung ...

4.1 Gefährdung durch Absturz ... liegt vor, wenn:

... ist abhängig von: → Absturzhöhe → Art, Dauer der Tätigkeit → körperlichen Belastung → Abstand von der Absturzkante, → Arbeitsumgebung und → gefährdende äußere Einflüsse → Beschaffenheit des Standplatzes und der tiefer gelegenen Fläche.

1,0 m < 2,0 m 0,2 -1,0 m

Gefährdungs- beurteilung erforderlich

> 60°

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4.2 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

2. ...sofern dies nicht möglich, müssen Auffangvorrichtungen vorhanden sein.

3. Wenn 1. und 2. nicht möglich, dann Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

4. Im Einzelfall kann auf 1, 2 und 3 verzichtet werden (z. B. Szenenfläche auf Bühnen) unter Auflage spezieller Maßnahmen.

1. bauliche Absturzsicherungen

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4.2 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

• Vorstellungen des Bauherren oder Architekten

(Sichtbarkeit der Absturzsicherung, Kostenfaktor)

• Bauliche Begebenheiten

(Schwierigkeiten bei einer nachträglichen Montage,

Gebäude steht unter Denkmalschutz)

• Verständnis der Baugenehmigungsbehörde

(Ablehnung der Forderung …..)

Schwierigkeiten bei der Umsetzung

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Denkmalschutz: Umsetzungsprobleme

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4.3 Gefährdung durch herabfallende Gegenstände Häufiges Problem bei Reinigungs- oder Wartungsarbeiten im Bereich von Atrien, Dachverglasungen oder Fensterflächen sowie bei Arbeiten an Dachkanten.

Kriterien der Gefährdungsbeurteilung:

• Höhenunterschied, aus der Gegenstände herabfallen könnten

• Beschaffenheit der Gegenstände

• äußere Einflüsse (Witterung)

• möglicher Personenverkehr

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4.3 Gefährdung durch herabfallende Gegenstände

Schutzmaßnahmen:

• Bauliche Maßnahmen haben Vorrang (Fußleisten, Schutzwände, Schutzdächer, Fangnetze)

• Persönliche Schutzausrüstung (hauptsächlich im industriellen Bereich anwendbar)

• Organisatorische Maßnahmen (zeitlich-organisatorische Maßnahmen, Absperrung, Kennzeichnung des Gefahrenbereichs)

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5.1 Sicherung an Absturzkanten

Umwehrungen...

• entsprechend der zu erwartenden Belastung, (Übersteigschutz, Sicherung von Öffnungen)

• müssen mind. 1,0 m hoch sein, kann auf 0,80 m verringert werden, wenn 0,20 m tief

• bei Absturzhöhe über 12 m, muss die Höhe der Umwehrung 1,10 m sein

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5.2 Sicherung an Boden-/Wandöffnungen

Bodenöffnungen

→... müssen durch feste oder abnehmbare Umwehrungen

→ oder durch Abdeckungen gesichert sein.

Wandöffnungen

→ müssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben, wenn Absturzgefahr besteht.

→ Umwehrungen dürfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin öffnen lassen.

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7.1 Nicht durchtrittsichere Dächer/Bauteile

Schutzmaßnahmen:

• Zugänge müssen unter Verschluss stehen + Kennzeichnung

• Einsatz von sicheren Laufstegen mit Umwehrung

• Sicherung durch Umwehrung, Überdeckung oder Unterspannung Verzicht ist möglich, wenn Lichtkuppel mind. 0,50 m über Dachfläche herausragt.

Gefahr bei: - Wellplatten (Faserzement, Asbestzement, Bitumen)

- Dachoberlichter (Lichtplatten, -bänder, -kuppeln)

- Lichtdurchlässige Dächer,

- Verglasungen

- Solar-, Photovoltaikelemente

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Unterspannung einer Lichtkuppel Überdeckungen von Lichtkuppeln

Mögliche Sicherung im Dachbereich Sicherer Laufsteg mit Handlauf Lichtkuppel ausreichend hoch

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Umsetzungsprobleme durch Fehlplanung Seilsicherungssystem und Blitzschutz kollidieren!

Seilsicherungssystem mit Einbindung der Gebäudeblitzschutzanlage

Quelle: Fa. Innotech

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Auswirkungen bei Änderung der ArbStättV

Def. Arbeitsplatz = Bereiche, in denen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.

Wegfall der zeitlichen Einschränkung!

Def. Arbeitsstätte = Orte auf dem Gelände eines Betriebes /Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

Vollständige Einbindung der Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsbereiche!

Anhang 5.1 – neuer Absatz zu notwendigen Schutzvorrichtungen bei bestimmten Absturzhöhen für Baustellen (> 1,00m, > 2,00m, Ausnahmen ≤ 3,00m)

Es fehlt eine Definition für Schutzvorrichtung! Auch im Glossar nicht enthalten!

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bildquellen: BG Bau(Internet und Literatur) UK-Bund BMEL Firma Innotech simplified safety

Petra Stolp

ab 1.1.2015: Unfallversicherung Bund und Bahn Schloßtraße 62 a 12165 Berlin

E-Mail: [email protected]