ARBEITSSTRAFRECHT – was Personalverantwortliche wissen müssen! von Dirk Petri Rechtsanwalt u....

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ARBEITSSTRAFRECHT – was Personalverantwortliche wissen müssen! von Dirk Petri Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Strafrecht - Personalleiterkreistagung am 14. Mai 2009 - Verband Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Hessen-Thüringen e.V. Bahnhofstr. 2 · 51143 Köln · Telefon (02203) 95 57-10 · Telefax (02203) 95 57-19 · [email protected] · www.anwaltkanzlei.de

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ARBEITSSTRAFRECHT – was Personalverantwortliche wissen müssen!

von

Dirk Petri Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Strafrecht

- Personalleiterkreistagung am 14. Mai 2009 -Verband Holzindustrie und

Kunststoffverarbeitung Hessen-Thüringen e.V.

Bahnhofstr. 2 · 51143 Köln · Telefon (02203) 95 57-10 · Telefax (02203) 95 57-19 · [email protected] · www.anwaltkanzlei.de

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Inhalt des Arbeitsstrafrechts

> Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts > Erfasst alle arbeitsmarktbezogenen Straf- und

Bußgeldtatbestände> Adressat arbeitsstrafrechtlicher Normen > Arbeitgeberstrafrecht> Sonderstrafrecht für Unternehmen

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Arbeitsstrafrecht im StGB - 1

> Verletzung d. höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201 a)

> Ausspähen v. Daten (§ 202 a)> Geheimnisverrat (§§ 203, 204)> Menschenhandel z. Zweck der Ausbeutung der

Arbeitskraft (§ 233)

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Arbeitsstrafrecht im StGB - 2

> Betrug u. Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§§ 263, 266 a)

> Insolvenzdelikte (§§ 283 ff.)> Lohnwucher (§ 291 Abs. 1 Nr. 3)> Wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 298)> Angestelltenbestechung (§ 299)

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Arbeitsstrafrecht in Nebengesetzen – 1

> AEntG> ArbZG> ArbSchG> AltersteilzeitG> AÜG> AufenthG u. AsylVfG> BetrVG u. SprAuG> BildschArbVO

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Arbeitsstrafrecht in Nebengesetzen - 2

> JArbSchG> MuSchG> SchwarzArbG> SGB III, SGB IV> Schutz v. Betriebs- u. Geschäftsgeheimnissen

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Arbeitsstrafrecht in Nebengesetzen - 3

> Lohnsteuerhinterziehung u. Schwarzarbeit> Steuerstrafrecht u. AÜ> § 26 a UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 UStG u.

Schwarzarbeit

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Arbeitsstrafrecht in Nebengesetzen - 4

Mitarbeiterüberwachung > BDSG> TKG> TDG> TDDSG

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Schwerpunkte des ReferatsAllgemeiner Teil

> Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

> Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens

> Verfall > Zwangsmaßnahmen

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Schwerpunkte des ReferatsBesonderer Teil

> ArbSchG> ArbZG> Mitarbeiterüberwachung> AEntG> AÜG

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Allgemeiner TeilHaftungserweiterung, § 14 StGB

Vertretung § 14 Abs. 1 StGB:> Organ einer jur. Person> Mitglied eines solchen Organs> Vertretungsberechtigter Gesellschafter einer

rechtsfähigen Personengesellschaft

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Allgemeiner TeilHaftungserweiterung, § 14 StGB

Vertretung § 14 Abs. 2 StGB:> Beauftragung den Betrieb ganz/z.T. zu leiten> Beauftragung in eigener Verantwortung

Aufgaben des Inhabers wahrzunehmen

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Allgemeiner TeilHaftungserweiterung, § 9 OWiG

Vertretung § 9 OWiG:> Wortgleich mit § 14 StGB> Haftungserweiterung des Vertreters für das

Owi-Verfahren

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Allgemeiner TeilExkurs – Das Owi-Verfahren

> Ordnungswidrigkeit ist ein „aliud“ zur Straftat

> Ordnungswidrigkeit ist Verwaltungsunrecht> Straftat ist kriminelles Unrecht> Gesetzgeberischer Wille> Rechtspolitische Wertung des Unrechtsgehalts

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Allgemeiner TeilExkurs – Das Owi-Verfahren

> Ordnungswidrigkeit ist ein „aliud“ zur Straftat

> Ordnungswidrigkeit ist Verwaltungsunrecht> Straftat ist kriminelles Unrecht> Gesetzgeberischer Wille> Rechtspolitische Wertung des Unrechtsgehalts

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Allgemeiner TeilGeldbuße gegen jur. Personen u.

Personenvereinigungen

§ 30 OWiG:> Begehung einer Straftat o. Owi> Betriebsbezogene Pflichtverletzung, die jur.

Person o. Personenvereinigung treffen> Festsetzung einer Geldbuße gegen jur. Person

o. Personenvereinigung > § 30 OWiG i.V.m. § 17 OWiG

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Allgemeiner TeilVerletzung der Aufsichtspflicht

in Betrieben u. Unternehmen

§ 130 OWiG:> Unterlassen einer Aufsichtsmaßnahme > Kausalzusammenhang zwischen

Aufsichtspflichtverletzung u. betrieblicher Zuwiderhandlung

> Pflichtverletzung auch Organisationsmangel> Auffangtatbestand

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Allgemeiner TeilVerfall nach § 73 ff. StGB/

§ 29 a OWiG

> Etwas durch Straftat / Owi erlangt> Geldwerter Vorteil> Durch Unternehmen, Organ o. Arbeitnehmer> Verfallsanordnung i.H.d. Erlangten> Problem: Bruttoprinzip!

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Allgemeiner TeilZwangsmaßnahmen

> Durchsuchung des Unternehmens> Zeugnisverweigerungsrechte> Aussageverweigerungsrechte> Zeugenbeistand> Besonderheit: Syndikusanwalt!

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Arbeitsschutz - 1

> Betrieblicher u. überbetrieblicher Schutz von Leben und Gesundheit

> Technischer Bereich: Unfallschutz u. Hygiene> Betrieblicher Schutz: Jugend-, Frauen- oder

Mutterschutz> Adressat der Pflichten: Arbeitgeber

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Arbeitsschutz - 2

Pflichtendelegation, § 13 Abs. 2 ArbSchG:> Zuverlässige / Sachkundige Person> Betriebsangehörige oder externe Dritte > Schriftliche Beauftragung > Wahrnehmung Arbeitgeberpflichten

aus dem Arbeitsschutz > Kein Auswahl- / Überwachungsverschulden

beim Arbeitgeber

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Arbeitsschutz - 3

Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten:> Unterstützung Unternehmensleitung> Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung> Einführung / Verbesserung der betrieblichen

Arbeitsschutzorganisation> Unterstützung der für den Arbeitsschutz

verantwortlichen Personen> Einvernehmen Betriebsrat

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Arbeitsschutz - 4

Bestellung von Betriebsärzten, § 2 ASiG:> Unfall- und Gesundheitsgefahren > Betriebsart> Unterstützung des Unternehmens in Fragen des

Gesundheitsschutzes > Selbständige Durchführung der Aufgaben

aus § 3 ASiG, z.B. Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb

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Arbeitsschutz - 5

Arbeitsschutzvereinbarung:> Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG> Pflicht des Entleihers zum Schutz des

Leiharbeitnehmers, § 11 Abs. 6 AÜG> Unbeschadet der Pflichten des Verleihers > Aufspaltung der Fürsorgepflicht > Doppelte Pflichtenstellung

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Arbeitsschutz - 6

Weitere Maßnahmen:> Einweisung und Verpflichtung von Fremdfirmen> Vertragliche Regelungen beim Einsatz von Fremdfirmen> Bestätigung von Einarbeitung, Unterweisung und

Fortbildung> Unterweisung der Mitarbeiter> Mängelmeldung / Meldung eines

Verbesserungsvorschlags

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Arbeitsschutz - 7

Überwachung u. Rechtsfolgen:> Hessen: staatliche Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik> Thüringen: staatliche Ämter für Arbeitsschutz> Missachtung von UVV der BG´s Indiz für Pflichtverletzung> Bußgeld gem. § 25 ArbSchG bis 25.000 € - aber § 17 Abs. 4 OWiG> Geld- o. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, § 26 ArbSchG> Problem der Fahrlässigkeitsdelikte: §§ 222, 229 (230) StGB

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Arbeitszeit - 1

> ArbZG spezielles Arbeitsschutzgesetz> Sicherheit u. Gesundheitsschutz bei der

Arbeitszeitgestaltung> Schutz des Sonntags / ges. Feiertage als Tage der

Arbeitsruhe > Arbeitszeit der AN darf 8 h täglich nicht überschreiten> Kann auf bis zu 10 h verlängert werden, § 3 ArbZG> Beschäftigung im Straßentransport, § 21 a ArbZG

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Arbeitszeit - 2

Abweichende Regelungen:> Durch Betriebsvereinbarung Verlängerung über 10 h, z.B.

Arbeitsbereitschaft, § 7 ArbZG> Bei Sonn- u. Feiertagsbeschäftigung, § 10 ArbZG> Bewilligung von Sonn- u. Feiertagsarbeit durch Aufsichtsbehörden,

§ 13 Abs. 4 ArbZG, z.B. Fortgang aus chemisch, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen erforderlich

> Zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit / Sicherung der Beschäftigung, § 13 Abs. 5 ArbZG

> In Ausnahmesituationen, § 14 ArbZG, z.B. nicht bei Auftragshäufung

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Arbeitszeit - 3

Ausgleich für Sonn- u. Feiertagsbeschäftigung,§ 11 ArbZG:> Mind. 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei> Nicht der gesamte Betrieb> Nur der einzelne Arbeitnehmer > Ersatzruhetag kann auch arbeitsfreier Werktag sein

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Arbeitszeit - 4

Überwachung u. Rechtsfolgen:> Für die Einhaltung sind die entsprechenden

Arbeitsschutzämter zuständig> Zuwiderhandlungen führen zu Bußgeldern bis 15.000 €,

§ 22 ArbZG – aber § 17 Abs. 4 OWiG> Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr,

§ 23 ArbZG

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Mitarbeiterüberwachung - 1

Videoüberwachung:> Nicht öffentlich zugängliche Räume (Werkshalle)> Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung> Offene Überwachung> Zweckdienlichkeit > Problem: verdeckte Überwachung, wenn konkreter Verdachtsfall > Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, § 201 a StGB, wenn

Ausnahmsweise höchstpersönlicher Lebensbereich im Betrieb betroffen

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Mitarbeiterüberwachung - 2

Internet- u. Email-Kontrollen:> Erlaubnis nur zur dienstlichen Nutzung> Auch private Nutzung – AG Teledienstanbieter> Nutzungsdaten u. Inhaltsdaten / personenbezogene Daten> Kontrollmaßnahmen bei dienstlicher Nutzung> Missbrauchskontrolle bei Privatnutzung > Einzellfallabwägung – konkreter Verdacht> Zustimmung Betriebrat o. schriftliche Einwilligung

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Mitarbeiterüberwachung - 3

Sonstige Maßnahmen:> Prüfung v. Verbindungsdaten über Telefongespräche

im Rahmen d. Kosten- und Wirtschaftlichkeitskontrolle

> Informationsbeschaffung durch private Ermittler – Sonderproblem bei Geheimnisverrat

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Arbeitnehmerentsendung - 1

Schutzzweck u. Geltungsbereich:> Bauhaupt u. Baunebengewerbe> Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigten vornehmlich Erbringung von

Bauleistungen (Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Abbruch, § 175 Abs. 2 SGB III)

> Gebäudereinigungshandwerk / Postdienstleistungen> Betrieb d. AG / Verleihers im Ausland o. Inland> Räumlicher Geltungsbereich eines TV im Inland - Arbeitsortprinzip> Alle AN i.S.d. § 611 BGB erfasst; auch Werkvertrags-AN aus

Osteuropa, z.B. Polen; Scheinselbständige oder „Ein-Mann-Unternehmer“

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Arbeitnehmerentsendung - 2

Prüfung der Arbeitsbedingungen:> Behörden der Zollverwaltung – Oberfinanzdirektion Köln> Allg. Außenprüfungen u. Schwerpunktprüfungen> Recht zum Betreten, Durchsuchen, Prüfung v.

Geschäftsunterlagen, Mitwirkungspflichten> Vorlagepflicht für Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung,

Lohnzahlungsnachweis sowie Arbeitszeitnachweis> Ein Vorlageverweigerungsrecht besteht nicht

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Arbeitnehmerentsendung - 3

Rechtsfolgen für den Entleiher:> Geldbuße bis 500.000 €, § 5 AEntG –

aber § 17 Abs. 4 OWiG> Geldbuße mehr als 200 € Gewerberegistermeldung> Verstoß gegen Mitwirkungspflichten > Kenntnis / fahrlässige Unkenntnis > Durchgriffshaftung, § 1 a AEntG – verschuldensunabhängige

Generalunternehmerhaftung> Haftung auf Nettoentgelt ggü. AN nach Abzug Sozialkassenbeiträge> Haftung für Sozialkassenbeiträge

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Arbeitnehmerüberlassung - 1

Schutzzweck:> Sozialer Schutz der Leih-AN > Bekämpfung der illegalen AN-Überlassung> Potentielle Unterfinanzierung der Sozialkassen etc.> Strenge Reglementierung > Massive staatliche Aufsicht> Zur Sicherstellung der Zahlungen und des

tatsächlichen Umfangs an die Renten-, Kranken-, Sozialversicherungsträger

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Arbeitnehmerüberlassung - 2

Struktur der AN-Überlassung:> Arbeitgeber (Verleiher) überlässt > Einem Dritten (Entleiher)> Aufgrund vertraglicher Vereinbarung > Vorübergehend> Bei ihm angestellte AN (Leiharbeitnehmer)> Die vom Entleiher in dessen Betrieb wie eigene AN

eingesetzt werden

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Arbeitnehmerüberlassung - 3

Strafbarkeit des Entleihers, § 15 a Abs. 1 AÜG:> Entleiher> Überlassene Ausländer> Ohne Beschäftigungserlaubnis> Tätigwerden z. Bedingungen d. Leiharbeitsverhältnisses> Auffälliges Missverhältnis zu vgl. deutschen AN – bei

20% geringerer Entlohnung> Welche die gleiche / vergleichbare Tätigkeiten ausüben

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Arbeitnehmerüberlassung - 4

Rechtsfolge der Strafbarkeit, § 15 a Abs 1 AÜG:> Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe> Bei Gewerbsmäßigkeit mind. sechs Monate bis zu 5

Jahren Freiheitsstrafe> Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn nicht nur

gelegentlich, sondern auf eine gewisse Dauer angelegt und auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit

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Arbeitnehmerüberlassung - 5

Strafbarkeit gem. § 15 a Abs. 2 AÜG:> Illegaler Entleih in großem Umfang> Mind. 6 Leih-AN werden ohne Genehmigung

gleichzeitig beschäftigt> Können v. verschiedenen Verleihern überlassen sein> Oder beharrliches Wiederholen nach einem

Bußgeldbescheid oder einer Verwarnung > Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe

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Arbeitnehmerüberlassung - 6

Ordnungswidrigkeit, § 16 AÜG:> Ohne auffälliges Missverhältnis (20%)

Androhung Bußgeld bis 500.000 € für Entleiher> Fehlt dem Verleiher Erlaubnis dann Androhung

Bußgeld bis 25.000 € für Entleiher > Anwendbarkeit § 17 Abs. 4 OWiG

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Arbeitnehmerüberlassung - 7

Folgen einer unerlaubten AÜ:> Gesamtschuldnerische Entgelthaftung für Entleiher> Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge> Haftung für die Lohnsteuer> Haftung für die Umsatzsteuer, da Verleiher wg.

illegalem Verleih zu geringe Umsätze angemeldet hat> Vorläufiges Berufsverbot gem. § 132 a StPO, § 70 StGB

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Arbeitnehmerüberlassung - 8

Verständigung mit BA:> Aufgrund sämtlicher Risiken Einigung anstreben> Einvernehmliche u. außergerichtliche Vereinbarung > Einräumung der Geschäftsbeziehung i.S.v. § 16 AÜG> Bescheid BA nach § 29 a OWiG in das abzuschöpfende

Erlangte > Vorab erklärter Rechtsmittelverzicht> BA stellt weitere Ermittlungen aus

Opportunitätsgründen ein

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Sonstiges/ Ausblick

> Verfahrenserledigung nach § 153 a StPO > Mitarbeiterschulungen> D&O Versicherungen> Externe Ombudsmänner> Interne Compliance-Officer