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Arbeitsvertrags- richtlinien für den Bereich des DIAKONISCHEN WERKES in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) Stand vom 21.06.2018

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Arbeitsvertrags- richtlinien für den Bereich des

DIAKONISCHEN WERKES in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) Stand vom 21.06.2018

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Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Herausgegeben von

Diakonie Hessen

– Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V.

Ederstraße 12

60486 Frankfurt am Main

aufgrund der Beschlüsse der

Arbeitsrechtlichen Kommission

der Diakonie Hessen

Internetfassung: Stand 21.06.2018

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Im Weiher 10

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INHALTSVERZEICHNIS

Anwendungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW – 9

I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 10

§ 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft 10

§ 1a Geltungsbereich 11

§ 1b Ausnahmen vom Geltungsbereich 11

§ 1c Geltungsbereich für Lehrkräfte 11

§ 1d Geltungsbereich für Ärztinnen und Ärzte 12

§ 2 Allgemeine Dienstpflichten 12

§ 3 Besondere Dienstpflichten 12

§ 3a Fort- und Weiterbildung 13

§ 4 Personalakten 13

II. EINSTELLUNG - ÄRZTLICHE BETREUUNG - VERSETZUNG UND ABORDNUNG - PROBEZEIT 14

§ 5 Einstellung 14

§ 6 Ärztliche Betreuung 15

§ 7 Versetzung und Abordnung 16

§ 8 Probezeit 16

III. ARBEITSZEIT 17

§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit 17

§ 9a Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen 20

§ 9b Nichtdienstplanmäßige Arbeit 21

§ 9c Überstunden, Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte 21

§ 9d – gestrichen – 22

§ 9e – gestrichen – 22

§ 9f Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer 22

§ 9g Sonderregelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG 23

§ 9h Dienstvereinbarung zu Jahres-Arbeitszeitkonten 23

§ 9i Langzeitkonten (Wertguthabenvereinbarungen) 26

§ 10 Fernbleiben vom Dienst 27

§ 11 Dienstbefreiung 28

IV. BESCHÄFTIGUNGSZEIT, DIENSTZEIT 31

§ 11a Beschäftigungszeit 31

§ 11b Dienstzeit 31

§ 11c Ausschlussfrist 33

V. EINGRUPPIERUNG 34

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§ 12 Eingruppierung 34

§ 13 Eingruppierung bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit 35

VI. ENTGELT 36

§ 14 Die Bestandteile des Entgeltes 36

§ 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 36

§ 15a Übergangsregelung 37

§ 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen 38

§ 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote 39

§ 18 Besitzstandregelung 42

§ 19 – gestrichen – 44

§ 19a Kinderzuschlag 44

§ 20 Wechselschicht- und Schichtzulage 45

§ 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt 46

§ 21 Vergütung nichtvollbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 48

§ 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge 48

§ 22 Sachleistungen 50

§ 23 Reisekostenvergütung - Trennungsentschädigung - Umzugskostenerstattung 50

VII. SOZIALBEZÜGE 51

§ 24 Krankenbezüge, Krankengeldzuschuss 51

§ 25 Forderungsübergang bei Dritthaftung 53

§ 25a Jubiläumszuwendung 54

§ 26 Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen 55

§ 26a Sterbegeld 55

VIII. ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSOrGUNG 57

§ 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung 57

§ 27a Entgeltumwandlung 57

IX. URLAUB 59

§ 28 Erholungsurlaub 59

§ 28a Dauer des Erholungsurlaubs 61

§ 28b Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit 62

§ 28c Urlaubsabgeltung 64

§ 29 Sonderurlaub 64

§ 29a Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen 64

X. BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES 66

§ 30 Ordentliche Kündigung 66

§ 31 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 66

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§ 32 Außerordentliche Kündigung 67

§ 33 Schriftform der Kündigung 68

§ 34 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vereinbarung 68

§ 35 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 68

§ 36 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung 69

§ 37 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen 69

XI. ÜBERGANGSGELD 71

§ 38 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes 71

§ 39 Bemessung des Übergangsgeldes 72

§ 40 Auszahlung des Übergangsgeldes 73

XII. BESONDERE BESTIMMUNGEN 74

§ 41 Werkdienstwohnungen 74

§ 42 Schutzkleidung 74

§ 43 Dienstkleidung 74

XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 75

§ 44 Schlichtungsstelle 75

§ 45 Ausschlussfristen 75

Einmalzahlung 2008 76

Einmalzahlung 2008 77

Überleitung 2009 79

Überleitung 2010 81

Überleitung Lehrkräfte 2011 83

Überleitung 2011/2012 85

Überleitung 2013 Bemessungssatz Ost 89

Überleitung 2013 90

Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013 92

Überleitung 2014 93

Überleitung Diakoniestationen 2014 95

Überleitung 2015/2016 100

Überleitung Ärzte 2015/ 2016 101

Entgeltanpassung 2018 102

EINGRUPPIERUNGSKATALOG 104

Entgeltgruppe 1 (Anm. 1) 104

Entgeltgruppe 2 (Anm. 2) 104

Entgeltgruppe 3 (Anm. 2, 3, 12, 13) 104

Entgeltgruppe 4 (Anm. 3, 4, 12, 13) 105

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Entgeltgruppe 5 (Anm. 4, 12, 13, 15) 106

Entgeltgruppe 6 (Anm. 5, 12, 13) 106

Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15) 107

Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14) 108

Entgeltgruppe 9 (Anm. 6, 7, 8, 10, 11, 14, 15, 16) 108

Entgeltgruppe 10 (Anm. 8, 10, 11, 14, 16) 109

Entgeltgruppe 11 (Anm. 8, 10, 11, 14, 15, 16) 110

Entgeltgruppe 12 (Anm. 9, 10, 11, 14, 15, 16) 111

Entgeltgruppe 13 (Anm. 9, 10, 11, 14, 15, 16) 111

Anmerkungen: 112

Anlage 2 AVR.KW 114

Gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018*) 114

Für Diakoniestationen gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018 115

Gültig ab 01.10.2018*) 116

Für Diakoniestationen gültig ab 01.10.2018 117

Anlage 2 AVR.KW - Ost 118

Für Diakoniestationen gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018 118

Für Diakoniestationen gültig ab 01.10.2018 119

Anlage 4 AVR.KW 120

Übergangsregelung gem. § 15a 120

Anlage 5 AVR.KW 121

Gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018*) 121

Gültig ab 01.10.2018*) 122

Anlage 6 AVR.KW (entfallen) 122

Anlage 6a AVR.KW (entfallen) 122

Anlage 7 AVR.KW – Einigungsstelle 123

Anlage 7a AVR.KW 125

Zuschlagsberechtigte Arbeiten 125

Anlage 8 AVR.KW 127

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft 127

Anlage 8a AVR.KW (i.d.F. bis 31.03.2019) 133

Ärztinnen und Ärzte 133

Anlage 8a AVR.KW 136

Ärztinnen und Ärzte 136

Anhang 1 zu Anlage 8a 141

West – gültig ab 01.04.2013 141

Ost – gültig ab 01.04.2013 142

Laufzeit vom 01. April bis 31. Dezember 2013 (Bemessungssatz 96,5 v.H.) 142

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Anlage 9 AVR.KW 143

Gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018*) – West 143

Gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018*) – Ost 144

Für Diakoniestationen gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018 – West 145

Für Diakoniestationen gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018 – Ost 146

Gültig ab 01.10.2018*) – West 147

Gültig ab 01.10.2018*) – Ost 148

Für Diakoniestationen ab 01.10.2018 – West 149

Für Diakoniestationen ab 01.10.2018 – Ost 150

Anlage 10 AVR.KW 151

Ausbildungsverhältnisse 151

I. Praktikantinnen und Praktikanten nach abgelegtem Examen 151

II. Regelung der Ausbildungsverhältnisse in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 154

III. Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammen-gesetzes ausgebildet werden 161

Anlage 10a AVR.KW 167

Gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018*) 167

Für Diakoniestationen gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018 –West 169

Gültig ab 01.10.2018*) 171

Für Diakoniestationen gültig ab 01.10.2018 – West 173

Anlage 10a AVR.KW - Ost 175

Für Diakoniestationen gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018 175

Für Diakoniestationen gültig ab 01.10.2018 177

Anlage 11 AVR.KW 178

-gestrichen- 178

Anlage 12 AVR.KW 179

Vermögenswirksame Leistung 179

Anlage 13 AVR.KW 182

- gestrichen - 182

Anlage 14 AVR.KW 183

Jahressonderzahlung 183

Anlage 15 AVR.KW 186

Dienstvertrag 186

Anlage 15a AVR.KW 189

Praktikantenvertrag 189

Ausbildungsvertrag 191

Anlage 15c AVR.KW 194

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Ausbildungsvertrag in der Krankenpflege 194

Anlage 15d AVR.KW 197

- gestrichen - 197

Anlage 15e AVR.KW 198

Altersteilzeit – Dienstvertrag 198

Sonderregelung für geförderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 200

Anlage 17 AVR.KW 202

Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen in Einrichtungen der Diakonie Hessen für den Bereich Kurhessen-Waldeck 202

Anlage 19 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen (Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI bzw. Einrichtungen, die Leistungen nach §§ 37, 38 SGB V erbringen) 207

Ordnung für Bildschirmarbeitsplätze (entfallen) 210

Sicherungsordnung 211

Altersteilzeitordnung 219

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Anwendungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich

des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –

Die AVR.KW gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deren Dienstverhältnisse der Regelungskompetenz der für den Bereich der Diakonie in Kurhessen-Waldeck zu-ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission unterliegen.

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I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

§ 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft

(1) Die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) an-geschlossenen Einrichtungen sind dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebens-äußerung der evangelischen Kirche.

(2) Alle in einer diakonischen Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bil-den eine Dienstgemeinschaft. Von den Mitgliedern dieser Dienstgemeinschaft wird er-wartet, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung für die Nächste und den Nächsten entspricht.

(3) Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. Wer sich aus anderen Beweggründen zu diesem Dienst bereit findet, ist Mitarbeiterin und Mitarbeiter mit glei-chen Rechten und Pflichten; sie bzw. er muss jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anerkennen.

(4) Der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erwächst aus dem Wesen der Dienstge-meinschaft die Pflicht zur Fürsorge für jede einzelne Mitarbeiterin und jeden einzelnen Mitarbeiter.

(5) Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR.KW können Einrichtungen nur Gebrauch machen,

a) wenn auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen, die Mitglied in einem Diakonischen Werk sind, die Arbeitsver-tragsrichtlinien (AVR.KW) oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewandt werden.

b) Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden. Bei Einrichtungsträgern, in deren Einrichtungen insgesamt mehr als 50 Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, ist eine kurzfristige Überbrückung im Sinne dieser Regelung anzunehmen, wenn nicht mehr als 5v.H. der insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte in den Einrichtungen des Trä-gers Leiharbeitnehmer i.S.d. AÜG sind. Bei der Ermittlung der Anzahl der Voll-kräfte sind Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berücksichtigen.

Beschäftigte, die mindestens in Höhe des AVR-Entgeltes beschäftigt werden, bleiben außer Betracht.

Erfüllen Einrichtungen am 01.Juli2008 diese Voraussetzungen nicht, so können sie von den Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch machen, wenn sie

durch Dienstvereinbarung einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zur vollständigen Anwendung der AVR.KW oder einer gleichwertigen Arbeitsvertragsgrundlage oder

für drei Jahre eine abweichende Beschäftigungsquote für Leiharbeitnehmer fest-legen.

Die vorgenannten Einschränkungen gegen die Abweichungsmöglichkeiten in §17 und Anlage 17 können nicht mehr geltend gemacht werden, nach dem eine Dienstverein-barung nach § 17 bzw. Anlage 17 unterzeichnet worden ist. Soweit von der Möglichkeit eines Einbehalts nach Anlage 14 Gebrauch gemacht worden ist, gilt abweichend von

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§ 45 eine Ausschlussfrist von 2 Monaten seit Fälligkeit der betreffenden zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung.

Anmerkung zu Abs. 5:

Gleichwertig ist eine Arbeitsvertragsgrundlage, die nach Maßgabe der jeweils anzu-wendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommen ist sowie die für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen.

§ 1a Geltungsbereich

(1) Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gelten für alle Einrichtungen, die dem Diakoni-schen Werk der EKD angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienstvertraglich vereinbaren.

(2) Ist für den Bereich eines oder mehrerer gliedkirchlich-diakonischer Werke eine Ar-beitsrechtliche Kommission gebildet, gelten die AVR nach Maßgabe der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung. Entsprechendes gilt für die Freikirchen, die dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossen sind.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost -:

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den neuen Bundesländern gelten die AVR in dem Umfang und mit den Maßgaben, die die Arbeitsrechtliche Kommission beschlos-sen hat (AVR - Fassung Ost -).

§ 1b Ausnahmen vom Geltungsbereich

Die AVR gelten nicht, sofern deren vollständige oder teilweise Anwendung nicht aus-drücklich schriftlich vereinbart ist, für:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperli-chen, geistigen, seelischen oder sonstigen Behinderung beeinträchtigt ist und deren Rehabilitation oder Resozialisierung durch Beschäftigungs- und Arbeits-therapiemaßnahmen angestrebt wird;

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbs-tätigkeit beschäftigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreuung;

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für einen festumgrenzten Zeitraum aus-schließlich zu ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern nicht An-lage 10 der AVR anzuwenden ist.

Übergangsregelung

Aus der Ausdehnung des Geltungsbereiches der AVR zum 1. Juli 2002 erwachsen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter keine Vergütungsansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 2002.

§ 1c Geltungsbereich für Lehrkräfte

Für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (zum Beispiel Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) gelten hinsichtlich der Regelungen der Arbeitszeit (§§ 9-9h AVR.KW) und der Vergütung (§§ 12-26a

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AVR.KW) die entsprechenden Regelungsbereiche des Tarifvertrags für den öffentli-chen Dienst des Landes Hessen (TV-H) in der jeweils geltenden Fassung und die die-sen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.

Dieser Verweis gilt nicht für Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.

Für sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Schulen für Praktisch Bildbare und an den Schulen für Körperbehinderte (Erzieherin bzw. Erzieher) gelten bezüglich der Regelungen der Vergütung (§§ 12-26a AVR.KW) ebenfalls die vergleich-baren Regelungsbereiche des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und hinsichtlich der Regelungen der Arbeitszeit die „Richtlinien für die Tätigkeit sozialpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Schulen für Praktisch Bildbare und an den Schulen für Körperbehinderte“ in der jeweils geltenden Fassung und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Richtlinien.

Anmerkung:

Lehrkräfte sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

§ 1d Geltungsbereich für Ärztinnen und Ärzte

Die Arbeitsbedingungen der Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte richten sich nach Anlage 8a.

§ 2 Allgemeine Dienstpflichten

(1) Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten und Er-fahrungen uneingeschränkt in den Dienst der diakonischen Arbeit zu stellen. Sie bzw. er soll jederzeit bemüht sein, das fachliche Können zu erweitern. Bei Ausübung ihres bzw. seines Dienstes hat sie bzw. er die für ihren bzw. seinen Arbeitsbereich beste-henden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen sowie die durch Dienstanweisung o-der Anordnung ihrer bzw. seiner Vorgesetzten gegebenen Weisungen zu beachten.

(2) Die von der einzelnen Einrichtung erlassene Dienstordnung ist für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter verbindlich.

§ 3 Besondere Dienstpflichten

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat über dienstliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder durch allgemeine bzw. besondere Wei-sung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Die Übernahme einer bezahlten oder einer den Dienst beeinträchtigenden nicht bezahlten Nebenbeschäftigung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber. Die Versagung der Genehmigung ist schriftlich zu begründen.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers annehmen. Werden einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter solche Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre bzw. seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat

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sie bzw. er dies der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unverzüglich und unaufge-fordert mitzuteilen.

(4) Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in seiner Verwendung gehören zu den Pflichten der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

(5) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter, die bzw. der seine Dienstpflichten verletzt, ist der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim-mungen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 3a Fort- und Weiterbildung

(1) Wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs der Dienstgeberin bzw. des Dienstge-bers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kosten-trägerinnen bzw. Kostenträger bestehen, von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber

a) der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter, sofern sie bzw. er freigestellt werden muss, für die notwendige Fort- und Weiterbildung das bisherige Entgelt (§ 14 Abs. 1) und ggf. die Besitzstandszulage (§ 14 Abs. 2 Buchst. b) fortgezahlt und

b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Abs. 1, die auf Veranlassung und im Rahmen des Personalbedarfs der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers erfolgt, nach Maßgabe des Unterabs. 2 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters oder aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grunde endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekün-digt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Ende der Fort- und Weiterbildung wird 1/36 der Aufwendungen erlassen.

§ 4 Personalakten

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat das Recht auf Einsicht in ihre bzw. seine vollständigen Personalakten. Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Ab-schriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen. Das Recht auf Einsicht in die Personalakten kann auch durch eine gesetzliche Vertreterin bzw. einen gesetz-lichen Vertreter oder eine hierzu schriftlich bevollmächtigte Person ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten ist.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie bzw. ihn ungünstig sind oder ihr bzw. ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung der Mitar-beiterin bzw. des Mitarbeiters ist zu ihren bzw. seinen Personalakten zu nehmen.

(3) Beurteilungen sind der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverzüglich bekanntzu-geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Niederschriften über seelsorgerliche Angelegenheiten dürfen nicht in die Personal-akten aufgenommen werden.

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II. EINSTELLUNG - ÄRZTLICHE BETREUUNG - VERSETZUNG UND ABORDNUNG - PROBEZEIT

§ 5 Einstellung

(1) Die Einstellung in den diakonischen Dienst setzt die Bejahung des diakonischen Auftrags und die Bereitschaft zur Eingliederung in die Dienstgemeinschaft voraus (§1).

(2) Persönliche Eignung und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind weitere Voraussetzungen für die Einstellung.

(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat auf Verlangen vor der Einstellung ihre bzw. seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer bzw. eines von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bestimmten Ärztin bzw. Arztes nachzuweisen. Die Kosten der Untersuchung trägt die Dienstgebe-rin bzw. der Dienstgeber.

(4) Der Dienstvertrag wird schriftlich gemäß den Anlagen 15 und 15a bis 15d der AVR abgeschlossen. Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist eine Ausfertigung des Dienstvertrages auszuhändigen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch die AVR vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. Soweit in diesen Fäl-len nichts Anderes geregelt ist, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats.

(5) Befristete Dienstverhältnisse dürfen nur auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mit-arbeiters abgeschlossen werden oder wenn sachliche Gründe für die Befristung vor-liegen (bestimmte Aufgaben von begrenzter Dauer, Vertretung einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters oder zeitweilige Aushilfe). Der Grund für die Befristung ist im Dienst-vertrag anzugeben. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, deren bzw. dessen Dienst-verhältnis befristet ist, soll bei der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt be-rücksichtigt werden.

(6) Mehrere Dienstverhältnisse zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienst-geber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Anderenfalls gelten sie als ein Dienstverhältnis.

Sonderregelung zu Abs. 5

1. Zusätzlich zu den Befristungsgründen nach § 5 Abs. 5 AVR, § 14 Abs.1 des Ge-setzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - TzBfG, können Dienst-verhältnisse auch nach den Regelungen einer erleichterten Befristung nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG begründet werden.

2. Vor Abschluss eines Dienstverhältnisses mit erleichterten Befristungen nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG ist mit der Mitarbeitervertretung rechtzeitig die Notwen-digkeit des Abschlusses eines solchen Dienstverhältnisses zu erörtern.

3. Es ist im Dienstvertrag anzugeben, dass es sich um ein Dienstverhältnis nach § 14 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TzBfG handelt.

4. Die Dauer des Dienstverhältnisses soll grundsätzlich mehr als 12 Monate betra-gen.

5. Als Probezeit gelten abweichend von § 8 AVR bei Dienstverhältnissen:

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a) von mehr als 12 Monaten die ersten 8 Wochen des Dienstverhältnisses,

b) von bis zu 12 Monaten die ersten 6 Wochen.

6. Als Kündigungsfristen gelten abweichend von § 30 AVR:

a) innerhalb der Probezeit zwei Wochen zum Ende der Kalenderwoche,

b) bei einem Dienstverhältnis, dass für eine längere Dauer als 12 Monaten ver-einbart wurde, nach Ablauf der Probezeit sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.

7. Ein Dienstverhältnis, das für eine Dauer von längstens 12 Monaten vereinbart wurde, kann nach Ablauf der Probezeit nur aus wichtigem Grund gekündigt wer-den. Als wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes gilt für eine Kündigung durch die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter auch die Aufnahme eines unbefristeten Dienstverhältnisses; zwischen den Dienstvertragsparteien soll Ein-vernehmen über eine angemessene Auslauffrist erzielt werden.

8. Vor Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstge-ber zu prüfen, ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter auf Dauer oder befristet weiterbeschäftigt werden kann.

9. Diese Regelung tritt am 01.01.2001 unter der Voraussetzung in Kraft, dass das unter Bezug genommene Teilzeit- und Befristungsgesetz ebenfalls in Kraft tritt.

Anmerkungen:

Durch diese Regelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, befristete Dienstver-hältnisse abweichend von den Maßgaben zu begründen, die für Zweckbefristungen gelten. Für die Ausgestaltung der Dienstverhältnisse nach dem Teilzeit-und Befris-tungsgesetz sind die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TzBfG zu beach-ten. Dies bedeutet, dass die Befristung eines Dienstverhältnisses keinen sachlichen Grund erfordert, wenn die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz erfüllt sind.

Gemäß Abs. 2 der hier getroffenen Sonderregelung ist mit der Mitarbeitervertretung vor Abschluss von befristeten Dienstverhältnissen, die auf § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 TzBfG beruhen, rechtzeitig die Erforderlichkeit derartiger Vertragsgestaltungen zu er-örtern. Diese Vorgabe begründet zwar kein Mitbestimmungsrecht der Mitarbeiterver-tretung in dieser personalwirtschaftlichen Frage, konkretisiert jedoch die Informations- und Beteiligungsrechte gem. § 34 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen im Bereich der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck und des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck in der Fassung vom 28. April 1999. Die Nichtbeachtung dieser Regelung kann dazu führen, dass die übergangene Mitarbeitervertretung ihre im kon-kreten Einzelfall weiterhin erforderliche Zustimmung zur befristeten Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern verweigert.

§ 6 Ärztliche Betreuung

(1) Bei gegebener Veranlassung kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber durch eine Vertrauensärztin bzw. einen Vertrauensarzt oder durch das Gesundheitsamt fest-stellen lassen, ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstfähig oder frei von anste-ckenden Krankheiten ist.

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(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Betrieben beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.

(3) Sofern der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aus angeordneten ärztlichen Unter-suchungen Kosten entstehen, die nicht anderweitig erstattet oder erlassen werden, sind sie von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu übernehmen. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf ihren bzw. seinen Antrag bekanntzugeben.

§ 7 Versetzung und Abordnung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann im Rahmen ihres bzw. seines Dienst-vertrages aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen auf einen anderen Arbeitsplatz in derselben Einrichtung umgesetzt oder in eine andere Einrichtung derselben Dienst-geberin bzw. desselben Dienstgebers versetzt oder abgeordnet werden. Vor der Um-setzung, Versetzung oder Abordnung ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu hören.

(2) Von einer Versetzung oder Abordnung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters soll Abstand genommen werden, wenn sie ihr bzw. ihm aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist (z. B. mit Rücksicht auf ihre bzw. seine Familie).

(3) Während der Probezeit (§ 8) ist eine Versetzung oder Abordnung nur mit Zustim-mung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zulässig.

§ 8 Probezeit

Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit, sofern nicht im Dienstvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist.

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III. ARBEITSZEIT

§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich bzw. für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen A1 bis A4 (An-lage 8a) 40 Stunden wöchentlich.1 Für die Berechnung des Durchschnitts der regel-mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von bis zu 24 Wochen oder einem halben Jahr zugrunde zu legen. Beginn und Ende des Zeitraums für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist im Voraus festzulegen.

Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitneh-mer tätig sind, gilt § 9f.

Die Gestaltung der Arbeitszeit kann auch durch Dienstvereinbarung gemäß § 9e erfol-gen.

(2) Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden. Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli-chem Umfange Arbeitsbereitschaft fällt. Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von 12 Monaten bzw. einem Jahr acht Stunden täglich nicht überschreiten.

Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu 10 Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbe-reitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt.

Für die Arbeitszeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt Anlage 8.

(3) Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). In Schichtbetrieben können bei Nachtarbeit im Sinne des Abs. 7 Unterabs. 5 durch Dienstvereinbarung die Ruhepausen auf bezahlte Kurz-pausen (weniger als 15 Minuten) von angemessener Dauer aufgeteilt werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeits-zeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. In Einrichtun-gen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die Ruhezeit um eine Stunde gekürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wo-chen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden aus-geglichen wird.

Die Ruhezeit kann durch Dienstvereinbarung um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von

1 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95; Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104; Beschluss der ARK.DH. vom 21.06.2018

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längstens acht Wochen ausgeglichen wird. Die Verkürzung der Ruhezeit darf höchs-tens einmal pro Woche oder zweimal in 14 Tagen erfolgen.

(3a) Hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter länger als 60 Minuten ununterbrochen an einem Bildschirmgerät zu arbeiten (ständiger Blickkontakt zum Bildschirm oder lau-fender regelmäßiger Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage), wird nach Ablauf von jeweils 50 Minuten ununterbrochener Arbeit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Gelegenheit für eine fünf- bis zehnminütige Arbeitsunterbrechung gegeben. Arbeits-unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbre-chungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen.

(4) In Einrichtungen, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeiten die regelmäßige Ar-beitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über zehn Stunden täglich, ver-längert werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).

(5) In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.

Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse ent-gegen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der nächs-ten oder der übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich ausnahms-weise an einem Wochenfeiertag, der auf einen Werktag fällt, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde das Stundenentgelt (§ 20a Abs. 3 Unterabs. 1) ge-zahlt.

Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag wird durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufen-den oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts (§ 14 Abs. 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen, wenn die dienstlichen oder be-trieblichen Verhältnisse es zulassen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäf-tigt werden, kann für dienstplanmäßige Arbeit an Wochenfeiertagen entsprechender Freizeitausgleich innerhalb der Schulferien erteilt werden. In diesen Fällen gilt Unter-abs. 2 nicht. Die Freistellung nach § 9d ist in der Regel während der Schulferien zu gewähren.

(6) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). Durch Dienstvereinbarung kann Abwei-chendes geregelt werden.

(7) Woche ist der Zeitraum von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.

Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.

Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit zwischen Sonntag 0.00 Uhr und 24.00 Uhr; entspre-chendes gilt für Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (§ 9a) und Samstagen.

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Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vor-schriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen re-gelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei de-nen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechsel-schichten sind wechselnde Arbeitsschichten, bei denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßi-gen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat von einer Schichtart in eine andere (z.B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.

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Anmerkung zu Abs. 1:

Zur Durchführung des Altersteilzeitgesetzes kann für die Berechnung der durchschnitt-lichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein längerer Ausgleichszeitraum fest-gelegt werden.

Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochen-stundenzahl enthält, wird die Wochenstundenzahl in der Weise erhöht, dass das Ver-hältnis der neuen vereinbarten Wochenstundenzahl zu der ab 01.01.2012 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen der am 31.12.2011 maß-gebenden Wochenstundenzahl und der bis zum 31.12.2011 geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte, die dieser Erhöhung bis zum 29.02.2012 schriftlich widersprechen. Eine gleichbleibende Wochenstundenzahl gilt nicht als Verringerung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 18 Abs. 6.

Anmerkung zu Abs. 7 Unterabs. 6 und 7

Wechselschichten liegen vor, wenn in dem Arbeitsbereich rund um die Uhr an allen Kalendertagen gearbeitet wird. Ist zu bestimmten Zeiten nur Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu leisten, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Wechselschichtarbeit setzt voraus, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach dem Dienstplan in allen Schichten (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) zur Arbeit eingesetzt ist; Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst reichen nicht aus.

Schichtarbeit erfordert gegenüber Wechselschichtarbeit keinen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit über 24 Stunden an allen Kalendertagen, setzt jedoch ebenfalls sich ablösende Schichten voraus. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss spätes-tens nach einem Monat in eine andere Schichtart (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) wechseln.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

An die Stelle der Zahl "39" tritt die Zahl "40"

Abs. 1 Unterabs. 3 entfällt.

§ 9a Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen

(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Sams-tagen nicht gearbeitet werden.

(2) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12.00 Uhr Dienstbefrei-ung unter Fortzahlung des Entgelts (§ 14 Abs. 1) und der in Monatsbeträgen festge-legten Zulagen erteilt. Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter, der bzw. dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung des Ent-gelts (§ 14 Abs. 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.

Anmerkung zu Absatz 2:

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Die nach Satz 1 zustehende Dienstbefreiung an dem Tage vor dem ersten Weih-nachtsfeiertag und vor Neujahr ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dienstplan-mäßig an allen Tagen der Woche oder in Wechselschicht- oder Schichtdienst arbeiten und deren Dienstplan an einem oder an beiden dieser Tage für die Zeit bis 12.00 Uhr keine Arbeit vorsieht, im Umfang von jeweils einem Zehntel der für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu ge-währen, es sei denn, diese Tage fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, auf einen für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter regelmäßig ar-beitsfreien Tag.

§ 9b Nichtdienstplanmäßige Arbeit

(1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täg-lichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran mindestens zwei Arbeits-stunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeitsstunden geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit an-zurechnen ist.

(2) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszelt nicht unmittelbar vorangeht oder folgt, wer-den für die Entgeltberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. Bei mehre-ren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür-zeste Inanspruchnahme angesetzt.

Voraussetzung für die Anwendung des Unterabs. 1 ist bei Mitarbeiterinnen und Mitar-beitern, die innerhalb der Einrichtung wohnen, dass die Arbeitsleistung außerhalb der Einrichtung erbracht wird. Unterabs. 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Ar-beitsleistungen, die die Freizeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder für Arbeitsleistungen während der Ruf-bereitschaft.

§ 9c Überstunden, Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte

(1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 9) für die Woche dienstplanmäßig bzw. be-triebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Überstunden sind auf drin-gende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätes-tens am Vortage anzusagen. Die im Rahmen des § 9 Abs. 3 für die Woche dienstplan-mäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 9 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Entgeltberechnung als Überstunden.

Für Teilzeitbeschäftigte darf Mehrarbeit nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäf-tigten kann die Ableistung von Mehrarbeit für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 2 vereinbarte Mehrarbeit dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar ist.

(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt. Muss bei eintägigen Dienstreisen von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern, die in der

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Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. be-triebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.

(3) Bei der Überstundenberechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines Wochen-feiertages, an dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne diese Ausfall-gründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte. Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.

(4) Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb ei-nes Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. An-dere Überstunden sind vorher schriftlich anzuordnen.

(5) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszuglei-chen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstun-den zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, werden das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Im Übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden nach Ablauf des Ausgleichszeitrau-mes lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 20a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird das Überstundenentgelt (§ 20a Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.

Etwaige abweichende zwingende Fälligkeitsregelungen in Mindestlohnregelungen bleiben unberührt und sind zu beachten.

§ 9d – gestrichen –

§ 9e – gestrichen –

§ 9f Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Zeit von 23 bis 6 Uhr mehr als 2 Stunden arbeiten und dies

a) aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise in Wechselschicht oder

b) an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr,

sind Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer (im Sinne des Arbeitszeitge-setzes).

(2) Die tägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.

Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von vier Wo-chen im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden. Für Zeiten, in denen Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer nicht gemäß Abs. 1 arbeiten, gilt der Ausgleichszeitraum des § 9 Abs. 1.

Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert wird, wenn innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden.

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(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnitt-lich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Für die Arbeitszeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt Anlage 8.

(4) Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 sind be-rechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeit-abstän-den von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitneh-mern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchun-gen hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zu tragen, sofern die Untersuchungen für die Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer nicht kostenlos durch eine Betriebsärztin bzw. einen Betriebsarzt oder einen betrieblichen Dienst von Betriebs-ärztinnen und Betriebsärzten angeboten werden.

(5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nacht-arbeitnehmer auf deren Verlangen auf einen für sie geeigneten Tagesarbeitsplatz um-zusetzen, wenn

a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Gesundheit gefährdet oder

b) im Haushalt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann oder

c) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen schwerpflegebedürftigen Angehöri-gen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden An-gehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

(6) Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnah-men haben wie die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 9g Sonderregelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG

Über die Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in häusli-cher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie ei-genverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, sind Dienstvereinbarungen (z. B. über Arbeitszeitkonten) abzuschließen.

§ 9h Dienstvereinbarung zu Jahres-Arbeitszeitkonten

(1) Durch Dienstvereinbarung können für die Mitarbeitenden jahresbezogene Arbeits-zeitkonten geführt werden, in denen die geleistete Arbeitszeit gutgeschrieben wird. Abweichungen der individuell geleisteten Arbeitszeit gegenüber der dienstvertraglich zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit werden als Plus-oder Minusstunden festge-halten.

Plusstunden sind die über die jeweilige dienstvertraglich zu leistende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus erbrachten Arbeitsstunden.

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Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einer Woche geleisteten Arbeitsstunden geringer als die jeweilige dienstvertraglich zu leistende durchschnittli-che wöchentliche Arbeitszeit ist.

Die Regelung gem. § 9c Abs. 1 Unterabs. 2 (Einschränkung von Mehrarbeit bei Teil-zeitbeschäftigung) findet im Fall von Arbeitszeitkonten keine Anwendung.

(2) Das Jahres-Arbeitszeitkonto tritt an die Stelle des halbjährlichen bzw. 24-wöchigen Ausgleichszeitraums gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2.

(3) Arbeitsstunden, die dem Arbeitszeitkonto als Plusstunden gutgeschrieben werden, sind keine zeitzuschlagspflichtigen Überstunden. Plusstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeitenden zu verteilen.

(4) Die Dienstvereinbarung muss folgende Festlegungen enthalten und Rahmenbe-dingungen einhalten:

1. Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs, also Beschreibung der be-troffenen Mitarbeiter(gruppen) bzw. der betroffenen (Arbeits-)Bereiche.

2. Festlegung von Beginn und Ende des Jahreszeitraums, der dem Arbeitszeit-konto zu Grunde liegt.

3. Festlegung der Grenzen für die Plus- und Minusstunden im persönlichen Ar-beitszeitkonto der Mitarbeitenden. Plusstunden dürfen in der Dienstvereinba-rung höchstens bis zum fünffachen der jeweils dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (bei Vollzeitbeschäftigung derzeit (39 x 5 =) 195 Stunden) zugelassen werden. Über die in der Dienstvereinbarung festgelegte Grenze hinausgehende Plusstunden der Mitarbeitenden sind zeitzuschlags-pflichtige Überstunden, die dem Arbeitszeitkonto nicht mehr gutgeschrieben werden können, sondern auszubezahlen sind. Minusstunden dürfen in der Dienstvereinbarung höchstens bis zum 1,5-fachen der jeweils dienstvertrag-lich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (bei Vollzeitbeschäftigung derzeit (39 x 1,5 =) 58,5 Stunden) zugelassen werden.

4. Festlegung, in welchen Zeitblöcken ein Zeitausgleich der Mitarbeitenden bei einem Zeitguthaben des Arbeitszeitkontos erfolgen kann (stundenweise, halbe Tage, ganze Tage oder zusammenhängende Zeiträume). Einem Antrag von Mitarbeitenden auf Plusstunden-Ausgleich ist stattzugeben, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange oder Zeitausgleichs- bzw. Urlaubswünsche anderer Mitarbeitenden, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.

5. Festlegung, dass Minusstunden nur insoweit mit Erholungsurlaubstagen ver-rechnet werden dürfen, als der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht berührt wird; eine Verrechnung ist nur zulässig, wenn die/der Mitarbei-tende dies beantragt und die Verrechnung in den letzten 3 Monaten des Jah-reskonto-Zeitraums, vor Antritt einer Elternzeit, einer Beurlaubung nach § 29a oder zum Ende des Dienstverhältnisses erfolgt.

6. Festlegung, wie viele Plus- bzw. Minusstunden am Ende des Jahres auf das Konto des Folgejahres übertragen werden können und Festlegung, welche Regelung für evtl. übersteigende Plus- bzw. Minusstunden gelten soll. Die Dienstvereinbarung kann auch vorsehen, dass - innerhalb der zulässigen Höchstgrenzen - sämtliche Plus- bzw. Minusstunden in das neue Arbeitszeit-konto übertragen werden.

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7. Festlegung, dass bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter Ar-beitszeit eine Ankündigungsfrist für die Anordnung von zusätzlicher Arbeitszeit und für den Wegfall von durch Dienstplan oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden zu beachten ist; diese Frist soll mindestens 24 Stunden betra-gen;

8. Festlegung, dass mit Beendigung des Dienstverhältnisses, vor Antritt einer El-ternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vor Antritt einer Beurlau-bung nach § 29a AVR das Arbeitszeitkonto auszugleichen ist. Plusstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden können, sind zeitanteilig mit dem Ur-laubsentgelt zu vergüten. Minusstunden, die vom Mitarbeiter nicht mehr als Arbeitsleistung erbracht werden können, sind bei dem Entgelt als nicht er-brachte Arbeitszeit zu berücksichtigen, es sei denn, der Dienstgeber hat die Minusstunden durch entsprechende Dienstplangestaltung angeordnet.

9. Festlegung, dass bei Abwesenheitszeiten, in denen die Vergütung fortzuzah-len ist (z.B. Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit), entweder die dienstplanmä-ßig oder betriebsüblich festgesetzte Arbeitszeit (Ausfallprinzip) oder die durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit (Durchschnitts-prinzip) zu berücksichtigen ist;

10. Festlegung, in wie weit eine Erkrankung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters während eines Freizeitausgleichs nicht auf den Freizeitausgleich anzurechnen ist. Ab dem dritten Tag einer Erkrankung ist die Nichtanrechnung der Krank-heitszeiten verpflichtend vorzusehen. Zu berücksichtigen sind nur Krankheits-zeiten, die durch ärztliches Attest nachgewiesen sind.

11. Nennung der Arbeitszeitgestaltungen, bei denen abweichend von Abs. 3 zeit-zuschlagspflichtige Überstunden entstehen (verpflichtend gem. Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 bei Überschreitung der festgelegten Plus-Stunden-Grenze; evtl. weitere Regelungen nach Abs. 5 Nr. 2).

12. Festlegung, dass die Arbeitszeit des Mitarbeiters - soweit nicht § 9h Abwei-chungen zulässt - im Übrigen unter Beachtung der Arbeitszeitregelungen der AVR und der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit festgesetzt wird;

13. Festlegungen über die Art der Führung und Kontrolle der Arbeitszeitkonten der Mitarbeitenden;

14. Festlegung der Laufzeit der Dienstvereinbarung. Festlegung, dass die Nach-wirkung der Dienstvereinbarung ausgeschlossen wird.

(5) Die Dienstvereinbarung kann über die Inhalte gem. Abs. 4 hinaus weitere Rege-lungen enthalten, z.B.

1. Festlegung, dass prozentual festgelegte Zeitzuschläge (§ 20a AVR) und/oder die Vergütung für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten (Anlage 8 AVR) in Stunden umgerechnet und einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden;

2. Festlegung, bei welchen Inanspruchnahmen von Arbeitszeit (über die Rege-lung in Abs. 4 Nr. 3 hinaus) zeitzuschlagspflichtige Überstunden entstehen; z.B., wenn über den geltenden Dienstplan bzw. die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus ein zusätzlicher Dienst geleistet wird und die Ankündigung kurzfristiger als mit einer in der Dienstvereinbarung festzulegenden Frist erfolgt;

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3. Festlegung, ob und in welcher Weise für Teilzeitbeschäftigte Sonderregelun-gen bei der Umsetzung der Arbeitszeitkonten gelten sollen;

4. Regelungen zur Insolvenzsicherung, die über die gesetzlichen Verpflichtun-gen hinausgehen.

(6) Bestehende betriebliche Regelungen zu Arbeitszeitkonten sind auf ihre Überein-stimmung mit § 9h zu prüfen und ggf. anzupassen. Insofern können in der Dienstver-einbarung Übergangsregelungen und -fristen vorgesehen werden.

§ 9i Langzeitkonten (Wertguthabenvereinbarungen)

Langzeitkonten basieren auf dem Prinzip, dass Mitarbeitende Arbeitsentgeltbestand-teile in ein Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV einbringen, um diese erst zu ei-nem späteren Zeitpunkt für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen. Insbesondere soll damit eine „Sabbat-Zeit“ oder der vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand er-möglicht werden. Langzeitkonten verfolgen nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen o-der wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Ar-beitszeitzyklen. (1) Durch schriftliche Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (z.B. §§ 7 Abs. 1a, 7b ff., 23b SGB IV) für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter ein Langzeitkonto eingerichtet werden.

(2) In der Vereinbarung sollen insbesondere Regelungen

a) zum Aufbau von Wertguthaben (Ansparphase) und zum Abbau von Wertgut-

haben (Freizeitphase(n)),

b) zu Verwendungsmöglichkeiten des Wertguthabens,

c) zur Anlage und Insolvenzsicherung des Wertguthabens,

d) für den Fall der Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters und

e) für Störfälle bzw. den Fall der vorzeitigen Beendigung des Wertguthabens ge-

troffen sowie

f) Hinweise auf die Übertragbarkeit des Wertguthabens aufgenommen werden. (3) In das Langzeitkonto können Ansprüche aus Arbeitsentgelt (Geldwerte) und ge-leistete Arbeitszeiten (Zeitwerte) eingebracht werden. Zeitwerte werden in Geldwerte umgewandelt.

Zum Aufbau von Wertguthaben kommt insbesondere die Einbringung von Teilen des monatlichen Bruttoentgelts, z.B. durch eine Reduzierung des monatlich auszuzahlen-den Grundentgelts unter Beibehaltung der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit, in Betracht.

Es kann auch die Einbringung anderer Arten von Gehaltsbestandteilen vereinbart werden, z. B.

- Einmalzahlungen, wie z.B. die Jahressonderzahlung gem. Anlage 14 AVR; - in Geldwerte umgewandelte Zeitgutschriften aus der Übertragung eines Plus-

Stundensaldos aus einem Jahresarbeitszeitkonto (§ 9 h);

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- der Geldwert von Urlaubsansprüchen, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.

Durch die Umwandlungen dürfen die regelmäßigen Bezüge der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeitenden nicht unter die Grenze der geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV fallen, es sei denn, vor der Umwandlung bestand bereits eine geringfügige Beschäftigung. (4) Über die Freizeitphase(n) und das während der Zeiten der Freistellung bzw. wäh-rend der Verringerung der Arbeitszeit zu zahlende Entgelt soll mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Das für Zeiten der Freistellung vereinbarte monatliche Entgelt darf nicht unangemes-sen von dem für die vorangegangenen zwölf Kalendermonate abweichen, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.

(5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres bzw. seines im Wertgutha-ben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten. (6) Das Wertguthaben der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters einschließlich des darauf entfallenden Dienstgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist mindestens nach den gesetzlichen Regelungen gegen Insolvenz zu sichern. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in § 7e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV genannten Vorausset-zungen erfüllt. (7) Durch Dienstvereinbarung können Grundsätze zu Langzeitkonten geregelt werden, z.B. begünstigter Personenkreis, Festlegung der in das Wertguthaben einbringbaren Leistungen, Verwendungsmöglichkeiten des Wertguthabens, Rahmenregelungen hin-sichtlich der Dauer und der Platzierung der Anspar- und Freizeitphasen, Regelungen zur Anlage und zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens sowie Regelungen bei Vor-liegen einer längeren Erkrankung.

§ 10 Fernbleiben vom Dienst

(1) Fernbleiben vom Dienst bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers. Wenn die vorherige Einholung der Zustimmung nicht möglich war, hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Dienstvorgesetzte bzw. den Dienstvorgesetzten unverzüglich über die Gründe des Fernbleibens zu unterrich-ten und ihre bzw. seine Genehmigung einzuholen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Fortzahlung der Dienst-bezüge; darüber hinaus kann nicht genehmigtes Fernbleiben vom Dienst die Kündi-gung des Dienstverhältnisses nach sich ziehen.

(2) Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ihrer bzw. seiner Dienststelle unverzüglich Anzeige zu erstatten. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Ka-lendertage, hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle vorzulegen. Die Mitar-

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beiterin bzw. der Mitarbeiter trägt etwaige Kosten dieser Bescheinigung. In besonde-ren Einzelfällen ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Eine Bescheinigung der Krankenkasse ersetzt die ärztliche Bescheinigung. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch ei-nen Dienstunfall herbeigeführt, so ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter darüber hinaus verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber sobald wie möglich eine genaue Schilderung des Hergangs des Unfalls zu geben.

Hält sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist sie bzw. er darüber hinaus verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zu tra-gen. Darüber hinaus ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, wenn sie bzw. er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt eine arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiterin bzw. ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter in das Inland zu-rück, ist sie bzw. er verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihr bzw. ihm nach Unterabs. 2 obliegenden Ver-pflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Verletzung dieser Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

Die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 2 Unterabs. 1 besteht für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter auch nach Ablauf der Frist für die Zahlung der Krankenbezüge und des Krankengeldzuschusses nach § 24 Abs. 2 und 4.

(3) Bei einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne des § 24 Abs. 1 Unterabs. 2 ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleis-tungsträger oder eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme unverzüglich vorzulegen. Abs. 2 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

Anmerkung zu Abs. 2

Der allgemeine Arbeitstag der Dienststelle im Sinne von Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 ist der allgemeine Arbeitstag der Personalstelle der Dienstgeberin bzw. des Dienstge-bers.

§ 11 Dienstbefreiung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgelts (§ 14 Abs. 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zula-gen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:

a) Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin 1 Arbeitstag,

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b) Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartner, der eingetragenen Lebenspartnerin, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag,

d) 25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag,

e) Schwere Erkrankung

aa) eines Angehörigen, soweit er in 1 Arbeitstag demselben Haushalt lebt, im Kalenderjahr,

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden bis zu 4 Arbeits- Kalenderjahr kein Anspruch nach tage im Kalender- § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, jahr,

cc) einer Betreuungsperson, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter deshalb die Betreuung ihres bzw. seines Kindes, das das 8. Lebens- bis zu 4 Arbeits jahr noch nicht vollendet hat oder wegen tage im Kalender- körperlicher, geistiger oder seelischer jahr Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht über-schreiten.

f) Ärztliche Behandlung der Mitarbeiterin erforderliche bzw. des Mitarbeiters, wenn diese während nachgewiesene der Arbeitszeit erfolgen muss, Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten,

g) Kirchliche Trauung der Mitarbeiterin bzw. 1 Arbeitstag, des Mitarbeiters

h) Taufe eines Kindes 1 Arbeitstag,

i) Konfirmation eines Kindes 1 Arbeitstag.

Fällt in den Fällen der Buchstaben g) bis i) der Anlass der Freistellung auf einen ar-beitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Freistellung.

(2) Bei Erfüllung kirchlicher und allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deut-schem Recht, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahr-genommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz der Ver-gütung geltend machen kann. Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzan-spruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Mitarbeiterin bzw. der

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Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber abzuführen.

(3) Dienstbefreiung kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, gewährt werden zur Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchenta-ges und des Deutschen Katholikentages.

(4) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (§ 14 Abs. 1) und der in Monatsbeträ-gen festgelegten Zulagen bis zu drei Tagen gewähren.

In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Dienstbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Anmerkung zu Absatz 1

Befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist auf Verlangen angemes-sene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Anmerkungen zu Absatz 4

1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauscha-len der in § 28 Abs. 10 Unterabs. 2 genannten Bezüge.

2. Zu den "begründeten Fällen" im Sinne des Absatzes 4 Unterabsatz 2 können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).

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IV. BESCHÄFTIGUNGSZEIT, DIENSTZEIT

§ 11a Beschäftigungszeit

(1) Beschäftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstge-ber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist. Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Perso-nalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbe-schädigung oder einer in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungs-zeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.

(2) Übernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Ein-richtung die AVR oder den AVR entsprechende Regelungen galten.

Übergangsregelung

Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV werden bei der Berechnung der Beschäftigungszeit nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 30. Juni 2002 zurück-gelegt worden sind.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

Anmerkungen:

1. Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung über die Ausbildung von mittleren medizinischen Fachkräften für die Tätigkeit in evangelischen Gesund-heits- und Sozialeinrichtungen in der DDR - Ausbildungsvereinbarung - vom 2. Juli 1975 gelten als Beschäftigungszeiten und als Dienstzeiten.

2. Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z.B. Dia-koniepfleger) gelten als Beschäftigungs- und als Dienstzeiten.

§ 11b Dienstzeit

(1) Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit und die nach den Abs. 2 bis 5 anzu-rechnenden Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei der Be-rechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.

(2) Anzurechnen sind die Zeiten einer beruflich im Beamten-, Angestellten- oder Ar-beiterverhältnis verbrachten Tätigkeit:

a) bei der EKD und ihren Gliedkirchen, bei den evangelischen Freikirchen sowie bei den Gemeinden, sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen öf-fentlichen oder privaten Rechts dieser Kirchen,

b) beim Diakonischen Werk der EKD, bei den Diakonischen Werken der Gliedkir-chen sowie den ihnen angeschlossenen Einrichtungen und Verbänden ohne Rücksicht auf deren Rechtsform,

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c) bei kirchlichen, missionarischen oder diakonischen Dienststellen, Werken und Einrichtungen im Ausland, die mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrem Diakonischen Werk, mit den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und mit deren Diakonischen Werken verbunden sind,

d) im Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche und des Deutschen Caritasver-bandes oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes,

e) beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Bundesrepublik und sonstigen Mitgliedern der Arbeitgeberver-bände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören,

f) bei kommunalen Spitzenverbänden,

g) bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden,

h) im staatlichen Gesundheits- und Sozialwesen der ehemaligen DDR bis 03.10.1990, sofern es sich um mit in diakonischen Einrichtungen vergleichbare Tätigkeiten handelt.

(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus ihrem bzw. seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. Dies gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis zu einer anderen Einrichtung derselben Dienstgeberin bzw. desselben Dienstgebers oder zu einer an-deren Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber des kirchlichen oder diakoni-schen Dienstes im Sinne von Abs. 2 Buchst. a) bis d) oder des öffentlichen Dienstes im Sinne von Abs. 2 Buchst. e) bis g) oder des staatlichen Gesundheits- und Sozial-wesens der ehemaligen DDR im Sinne von Abs. 2 Buchst. h) übergetreten ist oder wenn sie bzw. er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Perso-nalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körper-beschädigung oder in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde.

(4) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten kann ganz oder teilweise angerechnet wer-den, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war.

(5) Anzurechnen sind ferner

a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, erfüllter Wehrpflicht in der ehemaligen DDR, Zeiten des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstge-setz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,

b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten, soweit sie nicht nach Buchst. a) anzurechnen sind; Abs. 3 Satz 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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Anmerkung zu § 11b Abs. 2 Buchst. a) und b)

Anzurechnen sind auch Zeiten verbrachter Tätigkeit in den neuen Bundesländern, als die Evangelische Kirche und ihre Diakonie wegen der Teilung Deutschlands organisa-torisch getrennt waren.

Übergangsregelung Nr. 1

Innerhalb des über den 31. Oktober 1991 hinaus fortbestehenden Dienstverhältnisses bleibt die vor dem 1. November 1991 erreichte Dienstzeit unberührt.

Übergangsregelung Nr. 2

Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV werden bei der Berechnung der Dienstzeit nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 30. Juni 2002 zurückgelegt wor-den sind.

§ 11c Ausschlussfrist

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nach-weis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag zu verlängern.

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V. EINGRUPPIERUNG

§ 12 Eingruppierung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Abweichend von Satz 1 sind Mitarbeitende in der Tätigkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes ab dem 01.09.2009 nach den Merkmalen der Entgeltgruppen A1 bis A4 gemäß § 1 der An-lage 8a eingruppiert.1 Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mit-arbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgelt-gruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestand-teil des Arbeitsauftrages ist.

(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätig-keit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

(4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfal-lende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.

(5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertra-gen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe einzugruppieren.

Überleitungsregelung zu § 12:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2008 in einem Dienstverhältnis ste-hen, das am 1. Juli 2008 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2008 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Juli 2008 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 einzugruppieren.

1 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018

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§ 13 Eingruppierung bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkma-len einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist.

(2) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkma-len einer höheren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine per-sönliche Zulage gemäß Abs. 1 Satz2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.

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VI. ENTGELT

§ 14 Die Bestandteile des Entgeltes

(1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grund-entgelt (§ 15 bzw. für Ärztinnen und Ärzte § 2 der Anlage 8a1) und dem Kinder-zuschlag (§ 19a).

(2) Neben dem Entgelt erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter

a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a,

b) ggf. eine Besitzstandszulage ((§ 18 bzw. für Ärztinnen und Ärzte § 3 der An-lage 8a2),

c) der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung eine monatliche Zu-lage in Höhe von 80 €,

d) deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die ständige Vertretung ande-rer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v. H. der Differenz zur nächsthöheren Entgeltgruppe. Ständige Vertre-terinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.

e) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.

§ 15 Grundentgelt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gemäß der Entgelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe und Erfah-rungsstufe). Abweichend von Satz 1 bemisst sich das Grundentgelt von Mit-arbeiten-den in der Tätigkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes der Entgeltgruppen A1 bis A4 (§ 1 der Anlage 8a) ab dem 01.09.2009 nach den Entgeltwerten und Stufen gem. Anhang 1 der Anlage 8a3.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Einar-beitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe richtet sich nach

1 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95; Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018. 2 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95; Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018. 3 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95; Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018.

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den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe.

(3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Grund-entgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Erfahrungszeit in der Basisstufe für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Organi-sations- und Berufskenntnisse.

(4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundentgelt ihrer Entgelt-gruppe aus der Erfahrungsstufe.

(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

(6) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der Ba-sis- oder der Erfahrungsstufe angerechnet. Sofern in den Zeitraum der letzten 5 Jahre Elternzeit ohne berufliche Tätigkeit gefallen ist, erhöht sich der berücksichtigungsfä-hige Zeitraum um die Dauer der Elternzeit, höchstens aber auf acht Jahre. Die anzu-rechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppierung festgestellt.

(7) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten für die der Nachweis nicht fristgemäß er-bracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem von der Mitar-beiterin bzw. vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf Antrag zu verlängern.

Sonderregelung AVR.KW- Fassung Ost -:

In Abs. 1 tritt an die Stelle des Verweises auf Anlage 2 der Verweis auf Anlage 2 - Ost - (Entgelttabelle Ost).

Überleitungsregelung zu § 15

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2008 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01. Juli 2008 fortbesteht, wird die zurückgelegte Beschäftigungszeit (§ 11a) auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungsstufe angerech-net. Für weitere anrechnungsfähige Zeiten gilt Absatz 6.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakoniestationen, die am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01.07.2014 fortbesteht, wird die zurückgelegte Be-schäftigungszeit (§ 11a) auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungs-stufe angerechnet. Für weitere anrechnungsfähige Zeiten gilt § 15 Abs. 6.

§ 15a Übergangsregelung

(1) Abweichend von § 15 in Verbindung mit Anlage 2 werden die Tabellenwerte für einen Übergangszeitraum von 7 Jahren gemäß den Prozentpunkten der Anlage 4 (Übergangsregelung) bemessen. Die Übergangsregelung nach Satz 1 gilt nicht für Mit-

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arbeitende, deren Grundentgelt sich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 nach den Entgeltwer-ten und Stufen der Entgelttabelle gem. Anhang 1 der Anlage 8a bemisst (Entgelt-gruppe A1 bis A4).1

(2) Zum 01. Juli 2008 werden die Tabellenwerte um 10 Prozentpunkte abgesenkt. Nach jeweils einem Jahr werden die Werte um 1,25 Prozentpunkte erhöht. Abwei-chend von Satz 2 findet zum 01.07.2010 eine Steigerung der Tabellenwerte um 2,5 Prozentpunkte statt. Die jeweils gültigen Tabellenwerte sind in den Anlagen 3 (2008) bis Anlagen 3 (2015) enthalten.

(3) Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 1 und 2 werden nicht abgesenkt. Die Tabel-lenwerte der Einarbeitungsstufe der Entgeltgruppe 3 werden um 5 Prozentpunkte ab-gesenkt und nehmen an der jährlichen Steigerung von 1,25 Prozentpunkten ab dem 01. Jul 2012 teil.

(4) Die erforderlichen Zeiten für die Stufenaufstiege bleiben unberührt.

(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 7 in der Tätigkeit von Heiler-ziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern, die nach dem 30. Juni 2008 einge-stellt werden, erhalten eine monatliche Zulage. Die monatliche Zulage beträgt in der Zeit

vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 80 € vom 01.07.2009 bis 30.06.2010 70 € vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 50 € vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 40 € vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 30 € vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 20 € vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 10 €.

Ab dem 01. Juli 2015 entfällt die monatliche Zulage.

§ 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen geänderter Voraussetzungen

(1) Bei einer Höhergruppierung (§ 12) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, das Grundentgelt aus der höheren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend der Basisstufe, wobei das bisherige Entgelt nicht unterschritten werden darf.

(2) Bei einer Herabgruppierung (§ 31) erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vom Beginn des auf die Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monats an, das Grundentgelt aus der niedrigeren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend der Basis-stufe.

1 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018.

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§ 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote

(1) Zur Sicherung der Leistungsangebote einer Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständigen Teils einer Einrichtung (s. Anmerkung) kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden.

(2) Befindet sich eine Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil einer Ein-richtung in einer schwierigen Wettbewerbssituation, die absehbar dazu führen wird, dass die Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrechterhalten werden können, kann bis zu einem Gesamtvolumen von 6 v. H. des Entgelts der ein-zelnen Mitarbeitenden in einer Dienstvereinbarung geregelt werden:

a) dass die Entgelte abgesenkt werden, und/oder

b) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Erhöhung des Entgeltes erhöht wird, oder

c) dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit einer entsprechenden Her-absetzung des Entgelts gesenkt wird. Bei der Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit kann ein Teilentgeltausgleich vereinbart werden.

Die Beträge der Anlage 9 bleiben davon unberührt.

In der Dienstvereinbarung kann festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen von Mit-arbeitenden aus sozialen Gründen ganz oder teilweise ausgenommen werden; dies gilt insbesondere für Mitarbeitende in den Entgeltgruppen 1 und 2. Darüber hinaus sind Abweichungen zu Gunsten einzelner Mitarbeitender mit Zustimmung der Mitarbeiter-vertretung zulässig.

Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Beschäftigte der Ein-richtung, die nicht gem. AVR.KW vergütet werden, sich entsprechend an den Maßnah-men beteiligen.

(3) Eine schwierige Wettbewerbssituation ist gegeben, wenn

a) eine direkte Konkurrenz mit anderen Anbietern besteht, die nicht die Arbeits-vertragsrichtlinien oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage (s. An-merkung) anwenden (die Voraussetzungen liegen in der Regel bei ambulanten Pflegediensten und ambulanten Rehabilitationsdiensten vor) oder

b) die Festsetzung der Preise oder Zuschüsse für Leistungsangebote von ambu-lanten Hilfen einseitig durch einen öffentlich-rechtlichen Kostenträger (Kom-mune, Land, Bund) erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel bei der Schuldnerberatung, der Beratung von Migrantinnen und Migranten und ande-ren Personen mit entsprechendem Hilfebedarf vor.

(4) Teilzeitbeschäftigte können der Erhöhung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Ar-beitszeit binnen 4 Wochen mit der Folge widersprechen, dass ihre Entgelte entspre-chend der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten abgesenkt werden.

(5) Mitarbeitende, denen gegenüber nach Inkrafttreten einer Dienstvereinbarung ge-mäß Abs. 2 eine betriebsbedingte Beendigungskündigung wirksam wird, erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen den aufgrund der Dienstvereinba-rung verringerten Werten und den Entgelttabellenwerten für die letzten 12 Monate.

(6) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist,

a) dass die Einrichtungsleitung der Mitarbeitervertretung die Situation der Ein-richtung oder des wirtschaftlich selbständigen Teils der Einrichtung schriftlich

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darlegt und eingehend erläutert. Dazu sind der Mitarbeitervertretung die erfor-derlichen Unterlagen auszuhändigen. Ferner ist ihr eine unmittelbare Unter-richtung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere sachkundige Person ihres Vertrauens zu ermöglichen.

Zu den erforderlichen Unterlagen gehören u.a.

aa) der Jahresabschluss der Vorperiode bzw. das Testat der Wirtschaftsprü-fung für den wirtschaftlich selbständigen Teil der Einrichtung,

bb) die Wirtschaftlichkeitsberechnung der laufenden Periode und mindestens für die nächste Periode,

cc) weitere Informationen und Statistiken, die geeignet sind, die Situation zu belegen (z. B. Auslastungsstatistiken, Unterlagen über Kosten-und Leis-tungsverhandlungen).

b) dass die Mitarbeitervertretung das Recht hat, sachkundige Dritte zur Beratung bei den Verhandlungen in erforderlichem Umfang hinzuzuziehen.

c) dass die Einrichtungsleitung die Gesamtmitarbeitervertretung, sofern eine sol-che besteht, über den beabsichtigten Abschluss der Dienstvereinbarung infor-miert.

Die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen diakonischer Einrichtungen in Kurhessen-Waldeck (AG MAV) muss bei Abschluss einer Dienstvereinbarung bera-tend hinzugezogen und vor Unterzeichnung der Dienstvereinbarung über das Ergeb-nis informiert werden.

(7) In die Dienstvereinbarung sind die Gründe, die zu der vereinbarten Maßnahme führen, aufzunehmen. Wird die Dienstvereinbarung für einen wirtschaftlich selbständi-gen Teil einer Einrichtung abgeschlossen, ist dieser zu bezeichnen und mit einer Liste der von der Dienstvereinbarung betroffenen Personen zu kennzeichnen. Bei einer Än-derung der Arbeitsplätze und im Fall von Neubesetzungen ist diese Liste entsprechend fortzuschreiben, im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle gem. Anlage 7.

(8) Kommt eine Dienstvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande (vor-läufiges Scheitern der Dienstvereinbarung), kann jede Seite die Entscheidung der Ei-nigungsstelle gemäß Anlage 7 beantragen. Die Frist beginnt mit schriftlicher Aufforderung der Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung bzw. der Gesamt-mitarbeitervertretung und im Falle der Aufforderung durch die Dienststellenleitung mit vollständiger Information im Sinne von Absatz 6.

Die Entscheidung der Einigungsstelle tritt an die Stelle der Dienstvereinbarung.

(9) Die Dienstvereinbarung bzw. die Entscheidung der Einigungsstelle ist nach ihrem Abschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten. Dazu sind von der Einrich-tungsleitung folgende Unterlagen einzureichen:

a) eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung,

b) eine Aufstellung, welche Unterlagen der Mitarbeitervertretung vorgelegt wor-den sind,

c) die Bestätigung, dass die Gesamtmitarbeitervertretung informiert worden ist und ggf. deren Stellungnahme,

d) die Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass ihr die erforderlichen Unterla-gen vorgelegen haben und sie ihre Rechte wahrnehmen konnte.

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(10) Die Dienstvereinbarung tritt innerhalb von 6 Wochen nach Versenden an die Mit-glieder der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kraft, wenn nicht eine der beiden Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission die Beratung über die Dienstvereinbarung bean-tragt. Die Zustimmung zu dem Inkrafttreten der Dienstvereinbarung ist zu erteilen, wenn sich die Maßnahmen im Rahmen des Abs. 2 bzw. Abs. 14 halten, in der Dienstvereinbarung die Gründe, die zu der vereinbarten Maßnahme führen, nach Abs. 7 Satz 1 dargelegt sind (insbesondere unter Erläuterung der Voraussetzungen nach Abs. 3), die Regelungen nach Abs. 4 und 5 in der Dienstvereinbarung aufgenommen sind, eine ggf. nach Abs. 7 Satz 2 erforderliche Liste der betroffenen Mitarbeitenden vorliegt und die AG MAV nach Abs. 6 letzter Unterabsatz ordnungsgemäß zur Bera-tung hinzugezogen wurde.

(11) Die Einigungsstelle kann von beiden Seiten auch angerufen werden, wenn Mei-nungsverschiedenheiten bestehen, ob die Verpflichtungen aus der Dienstvereinba-rung ordnungsgemäß erfüllt und insbesondere die nach Abs. 12 festgelegte Regelung eingehalten werden. Dies setzt voraus, dass die betreffende Verpflichtung vorher noch einmal schriftlich geltend gemacht und innerhalb von 4 Wochen nicht erfüllt wird.

Die Dienstvereinbarung ist entsprechend der Entscheidung der Einigungsstelle durch-zuführen.

Die Einigungsstelle kann bei Anhaltspunkten, dass Verpflichtungen aus der Dienstver-einbarung aufgrund von strukturellen Unzulänglichkeiten nicht eingehalten werden, auch eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach dem Prüfungs-standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer anordnen.

(12) Die erforderlichen Unterlagen nach Abs. 6 Buchst. a) sind der Mitarbeitervertre-tung für die Dauer der Dienstvereinbarung alljährlich vorzulegen.

(13) Eine zur Sicherung der Leistungsangebote abgeschlossene Dienstvereinbarung bleibt so lange in Geltung, bis sie durch eine Dienstvereinbarung ersetzt oder aufge-hoben wird. Absatz 8 (Entscheidung der Einigungsstelle bei Nichteinigung) gilt ent-sprechend.

(14) Für Einrichtungen der stationären Pflege tritt in Abs. 2 an Stelle des Gesamtvolu-mens von 6 v.H. ein zulässiges Gesamtvolumen von bis zu 10 v.H., wobei höchstens 8 v.H. in Form einer Entgeltabsenkung (Abs. 2 Buchst. a. bzw. c.) und eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Abs. 2 Buchst. b.) höchstens bis 40 Stun-den erfolgen darf. Der zulässige Gesamtumfang einer Personalkostenreduzierung gem. § 4 Abs. 1 der Anlage 17 erhöht sich dadurch jedoch nicht. Abweichend von Satz 2 gilt § 2 Abs. 2 der Anlage 17 in der Fassung bis 31.05.2018 für Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung, die vor dem 31.05.2018 genehmigt wurden.

Anmerkung zu Abs. 1:

Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des Abs. 1 ist die kleinste organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller bu-chungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. Nicht ausreichend ist die Zu-ordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

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Anmerkung zu Abs. 3 Buchst. a):

Gleichwertig ist eine Arbeitsvertragsgrundlage, die nach Maßgabe der jeweils anzu-wendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande gekommen ist sowie die für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen.

§ 18 Besitzstandregelung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2008 bereits in einem Dienstver-hältnis stehen und deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung), das ihnen am 01. Juli 2008 zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage.

Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der Ver-gleichsjahresvergütung und dem Jahresentgelt, geteilt durch 13, errechnet

Vergleichsjahresvergütung minus Jahresentgelt

13

Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12,8214-fache der am 01. Juni 2008 zustehenden Monatsvergütung, zuzüglich dem Urlaubsgeld nach Anlage 13. Zur Monatsvergütung in diesem Sinne gehören die Grundvergütung gemäß §§ 15 bis 17a, der Ortszuschlag der Stufen 1 und 2 gemäß § 19 Abschnitt B. Abs. 1 und Abs. 2 und die Allgemeine Zulage gemäß Anlage 7, ggf. eine Vergütungsgruppenzulage und wei-tere regelmäßig gewährte Zulagen aus den Einzelgruppenplänen.

Ruht das Dienstverhältnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eine Teilzeitbe-schäftigung während der Elternzeit oder während einer Beurlaubung nach § 29a, ist die Monatsvergütung gemäß Abs. 1 Unterabs. 2 so zu berechnen, als ob die Mitarbei-terin bzw. der Mitarbeiter im Monat Juni 2008 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung bzw. vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte.

Das Jahresentgelt errechnet sich als das 13fache des Entgeltanspruches, den die Mit-arbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 01. Juli 2008 gemäß den §§ 12, 15, 15a i.V.m. An-lage 3 (2008) hat. Dem Entgeltanspruch sind die Zulagen nach § 14 Abs. 2 Buchst. c) und d) hinzuzurechnen.

Die monatliche Vergleichsvergütung ist die Vergleichsjahresvergütung, dividiert durch 13.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung weniger als 105 v.H. des Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe nach Anlage 2 beträgt, erhalten die Besitzstandszulage als aufzehrbare persönliche Zulage. Die persönliche Zulage wird durch Stufensteigerungen und das Anheben der Tabellenwerte nach § 15a aufgezehrt.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung mindes-tens 105 v.H. aber weniger als 110 v.H. des Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgelt-gruppe nach Anlage 2 beträgt, erhalten ihr Entgelt aus der Sonderstufe ihrer Entgeltgruppe gemäß Anlage 5. Abweichend von Abs. 1 Unterabs. 5 errechnet sich das Jahresentgelt als das 13-fache des Entgeltanspruchs aus der Sonderstufe gemäß Anlage 5.

Die Sonderstufe jeder Entgeltgruppe beträgt am 01. Juli 2008 105 v.H. des Entgeltes der Basisstufe nach Anlage 2. Zum 01. Juli jedes folgenden Jahres wird diese Stufe um 1,25 Prozentpunkte bis auf 110 v.H. angehoben.

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Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die Besitzstandszulage als aufzehr-bare persönliche Zulage. Die persönliche Zulage wird durch das Anheben des Son-derstufenwertes aufgezehrt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgelt-gruppen 1 bis 3. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die Besitzstandszu-lage als persönliche Zulage. Die persönliche Zulage wird durch Stufensteigerungen und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 durch das Anheben der Tabellenwerte nach § 15a reduziert.

(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsvergütung mindes-tens 110 v.H. des Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppen nach Anlage 2 beträgt, erhalten das Entgelt ihrer Entgeltgruppe in Höhe von 110 v.H. der Basisstufe nach Anlage 2 (entspricht den Endstufen der Anlage 5). Abweichend von Abs. 1 Unterabs. 5 Satz 1 errechnet sich das Jahresentgelt als das 13-fache des 110%igen Entgeltan-spruchs der Basisstufe der jeweiligen Entgeltgruppe nach Anlage 2. Die Höhe der Be-sitzstandszulage entspricht der Differenz zwischen der monatlichen Vergleichsvergütung und 110 v.H. aus Satz 1. Die nicht aufzehrbare, unwiderrufliche, statische Besitzstandszulage nimmt an Entgelterhöhungen nicht teil.

(6) Verringert sich nach dem 01. Juli 2008 die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.

(7) Die Besitzstandszulage reduziert sich bei einer Höhergruppierung um 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt aus der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung.

(8) Wechselt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einvernehmlich zu einer anderen Dienstgeberin bzw. zu einem anderen Dienstgeber im Dienststellenverbund i. S. des § 6a MVG.EKD, wird die persönliche Zulage weiter gezahlt.

(9) Ab dem 01.09.2009 gelten die vorstehenden Regelungen einschließlich der darin in Bezug genommenen Anlagen nicht für Mitarbeitende, deren Grundentgelt sich ge-mäß § 15 Abs. 1 Satz 2 nach den Entgeltwerten und Stufen der Entgelttabellen gem. Anhang 1 der Anlage 8a bemisst (Entgeltgruppen A1 bis A4). Ein Besitzstand, der für Mitarbeitende der Entgeltgruppen A1 bis A4 bis zum 31.08.2009 zu zahlen war, fällt mit dem 31.08.2009 fort und ist ggf. nach Maßgabe der ab 01.09.2009 geltenden Be-sitzstandsregelung gem. § 3 der Anlage 8a zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 der Anlage 8a).1

1 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018.

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Anmerkung zu Abs. 8:

Die Regelung nach § 6a MVG.EKD lautet wie folgt: „Ein Dienststellenverbund liegt vor, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung einer Mehrzahl rechtlich selbständi-ger diakonischer Einrichtungen bei einer dieser Einrichtungen liegt. Eine einheitliche und beherrschende Leitung ist insbesondere dann gegeben, wenn Mitarbeiter und Mit-arbeiterinnen für Funktionen nach § 4 für mehrere Einrichtungen des Dienststellenver-bundes bestimmt und Entscheidungen über die Rahmenbedingungen der Geschäftspolitik und der Finanzausstattung für den Dienststellenverbund getroffen werden.“

Sonderregelung AVR.KW- Fassung Ost

In § 18 tritt anstelle der "Anlage 2" die "Anlage 2 - Ost -".

In Abs. 1 Unterabs. 1 tritt anstelle des "12,8214fache" das "12,616-fache".

In Abs. 1 Unterabs. 2 tritt an die Stelle "der Anlage 3 (2008)" "die Anlage 3 (2008) –Ost -".

In Abs. 3 Unterabs. 1 tritt an die Stelle der "Anlage 5" die "Anlage 5 - Ost -".

§ 19 – gestrichen –

§ 19a Kinderzuschlag

(1) Kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Nachweis ei-nes entsprechenden Bezuges für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe von 90,57€, dies gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppe A1 bis A4 (An-lage 8a).1

(2) Der Kinderzuschlag erhöht sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

mit Entgelt nach für das erste zu für jedes weitere zu den Entgelt- berücksichtigende berücksichtigende gruppen Kind um Kind um

EG 1 und 5,11 € 25,56 € EG 2 EG 3 5,11 € 20,45 € EG 4 5,11 € 15,34 €

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Abkom-men abweichend von § 66 EStG oder § 6 BKGG bemessen wird; diese Kinder sind bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mit zu zählen.

1 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018.

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(3) § 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet Anwendung.

(4) Der Kinderzuschlag wird vom 1. des Monats angezahlt, in den das für den Bezug maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die An-spruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben.

Übergangsvorschrift:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2008 in einem Dienstverhältnis stan-den, das am 01. Juli 2008 zu demselben Dienstgeber bzw. derselben Dienstgeberin fortbesteht und bei denen die Voraussetzungen des § 19a AVR.KW nicht erfüllt sind, erhalten eine persönliche Zulage in Höhe des Betrags, der ihnen am 30. Juni 2008 als Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer höheren Stufe zugestanden hat. Entsprechendes gilt bei Bezug des Sozialzuschlags gem. § 19a AVR.KW i. d. bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung.

Die persönliche Zulage entfällt oder mindert sich um den auf ein Kind entfallenden Teil, soweit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für das betreffende Kind kein Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) mehr zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG bzw. des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakoniestationen, die am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01.07.2014 fortbesteht und denen am 30.06.2014 ein Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer höheren Stufe zugestanden hat, bei denen aber die Voraussetzungen des § 19a AVR.KW nicht erfüllt sind, erhalten eine persönliche Zulage in Höhe des Kinderzuschlags gemäß § 19a.

Die persönliche Zulage entfällt oder mindert sich um den auf ein Kind entfallenden Teil, soweit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für das betreffende Kind kein Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) mehr zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG bzw. des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde.

§ 20 Wechselschicht- und Schichtzulage

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig nach einem Schicht-plan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Ar-beitszeit in Wechselschichten (§ 9 Abs. 7 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht und die bzw. der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechsel-schichtzulage in Höhe von 102,26 Euro monatlich.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 9 Abs. 7 Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage in Höhe von 61,36 Euro mo-natlich, wenn sie bzw. er nur deshalb die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt,

a) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder

b) weil sie bzw. er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienst-planmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leis-tet.

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(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 9 Abs. 7 Unterabs. 7) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen (geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst

a) innerhalb von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich,

b) innerhalb von mindestens 13 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage in Höhe von 35,79 Euro monatlich.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in deren regelmä-ßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt (z. B. Pförtnerinnen und Pförtner, Wächterinnen und Wäch-ter).

Anmerkung zu Abs. 3

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätes-ten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durch-schnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt wer-den.

§ 20a Zeitzuschläge, Überstundenentgelt

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält neben ihrem bzw. seinem Entgelt (§ 14 Abs. 1) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

a) für Überstunden in den Entgeltgruppen EG 1 bis EG 3 30 v.H., EG 4 bis EG 7 25 v.H., EG 8 20 v.H., EG 9 bis EG 13, EG A1 bis EG A41 15 v.H.,

b) für Arbeit an Sonntagen EG 1 bis 3 30 v.H., EG 4 bis EG 13, EG A1 bis EG A42 25 v.H.,

c) für Arbeit an

aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag

1 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018. 2 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018.

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- ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - bei Freizeitausgleich 35 v.H.,

bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen - ohne Freizeitausgleich 150 v.H., -bei Freizeitausgleich 50 v.H.,

d) soweit nach § 9a kein Freizeitausgleich erteilt wird, für Arbeit nach 12.00 Uhr an dem Tage vor dem

aa) Ostersonntag, Pfingstsonntag 25 v.H.

bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100 v.H.,

der Stundenvergütung,

e) für Nachtarbeit im Sinne des § 9 Abs. 7 Unterabs. 5 1,28 Euro,

f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr 0,64 Euro.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis d) und f) wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) und f) wird nicht gezahlt neben Zula-gen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wege-zeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis f) gezahlt. Die Unterabs. 1 und 2 bleiben unberührt.

Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) wird nicht gezahlt für Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche Dienst-geschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungs-geld gezahlt wird.

(3) Das Stundenentgelt i.S. des Abs. 1 und die sich daraus ergebenden Zuschlagsbe-träge sind für jede Entgeltgruppe in der Anlage 9 festgelegt.

Überstundenentgelt ist das Stundenentgelt zuzüglich des Zeitzuschlages nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. a).

Abweichend von Satz 1 sind das Stundenentgelt und die sich daraus ergebenden Zu-schlagsbeträge von Ärztinnen und Ärzten, deren Grundentgelt sich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 nach den Entgeltwerten und Stufen der Entgelttabelle gem. Anhang 1 der An-lage 8a bemisst (Entgeltgruppen A1 bis A4), ab dem 01.09.2009 in Anhang 2 der An-lage 8a festgelegt.1

1 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104,

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(4) Die Zeitzuschläge können ggf. einschließlich des Stundenentgelts nach Abs. 3 Un-terabs. 1 durch Nebenabrede zum Dienstvertrag oder durch Dienstvereinbarung pau-schaliert werden.

§ 21 Vergütung nichtvollbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) das für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dar-über hinaus leistet, sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (§ 14 Abs. 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulage auszugleichen. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Entgelts einer entsprechen-den vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines entsprechenden vollbeschäftigten Mit-arbeiters; § 9c Abs. 1 bleibt unberührt.

Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgelts ist das Entgelt einer entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. des entsprechenden vollbe-schäftigten Mitarbeiters durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Ar-beitszeit der entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. des entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu teilen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen sind.

(3) Etwaige abweichende zwingende Fälligkeitsregelungen in Mindestlohnregelungen bleiben unberührt und sind zu beachten.

§ 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge

(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem Mit-arbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu über-weisen, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorherge-hende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin bzw. des Empfängers trägt die Dienstge-berin bzw. der Dienstgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungs-gebühren trägt die Empfängerin bzw. der Empfänger.

Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis 31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95; Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018.

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Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unterabsatzes auch der Aufschlag nach § 28 Abs. 10 und § 24 Abs. 2 für die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit des Vorvormonats. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn für den Monat nur Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge i.S. des § 24 Abs. 2 zustehen. Für Monate, für die weder Entgelt (§ 14 Abs. 1) noch Urlaubsentgelt, noch Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zustehen, stehen auch keine Bezüge nach Satz 1 und 2 zu. Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ist, unberücksichtigt.

Im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses bemisst sich der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormo-nats und des laufenden Monats. Stehen im Monat der Beendigung des Dienstverhält-nisses weder Entgelt (§ 14 Abs. 1) noch Urlaubsentgelt noch Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zu und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die Bemessung des Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen fest-gelegt ist, berücksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil der Bezüge nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu überweisen.

Im Sinne der Unterabs. 3 und 4 steht der Beendigung des Dienstverhältnisses gleich der Beginn

a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,

b) des Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5,

c) der Elternzeit nach dem BEEG,

d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten;

nimmt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Dienst wieder auf, wird sie bzw. er bei der Anwendung des Unterabs. 2 wie eine neu eingestellte Mitarbeiterin bzw. ein neu eingestellter Mitarbeiter behandelt.

(2) Besteht Anspruch auf Entgelt (§ 14 Abs. 1) und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsentgelt oder auf Krankenbezüge nicht für alle Tage eines Kalen-dermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträ-gen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.

(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe des Entgelts (§ 14 Abs. 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.

(5) Scheidet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter wegen des Bezuges von Altersru-hegeld, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Berufsunfähigkeitsrente aus und verzögert sich

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die Rentenzahlung, so ist ihr bzw. ihm gegen Abtretung des Anspruchs ein Vorschuss auf die Rente zu gewähren.

(6) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von min-destens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.

Anmerkungen

1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch pauschalierte Zu-schläge gemäß § 20a Abs. 4, Abs. 11 der Anlage 8 und § 5 der Anlage 7a.

2. Bei der Anwendung des Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber in begründeten Fällen statt des 15. eines Monats als Zahltag den Letzten eines Monats und statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.

§ 22 Sachleistungen

(1) Eine Verpflichtung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, an der Anstaltsverpfle-gung ganz oder teilweise teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich zu neh-men, wenn dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart werden.

(2) Die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte in der Sozialversicherung auf das Entgelt angerechnet. Bei Diätverpflegung können dienstvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.

(3) Eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage ge-währte Unterkunft wird nach Maßgabe der Anlage 11 auf das Entgelt angerechnet. Abweichende Regelungen können durch Dienstvereinbarung oder Nebenabrede zum Dienstvertrag festgelegt werden.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

Abs. 3 gilt nicht.

§ 23 Reisekostenvergütung - Trennungsentschädigung - Umzugskostener-stattung

Für die Reisekostenerstattung, die Trennungsentschädigung und die Umzugskosten-erstattung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landeskirchen oder der Evan-gelischen Kirche in Deutschland entsprechend, soweit nicht im Gesamtbereich eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes eigene Vorschriften gelten.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

Die Worte "die Trennungsentschädigung und die Umzugskostenerstattung" entfallen.

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VII. SOZIALBEZÜGE

§ 24 Krankenbezüge, Krankengeldzuschuss

(1) Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krank-heit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie bzw. ihn ein Verschulden trifft, erhält sie bzw. er Krankenbezüge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabs. 1 gilt auch die Arbeits-verhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilita-tion, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträ-ger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Reha-bilitation durchgeführt wird. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleich-baren Einrichtung durchgeführt wird.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabs. 1 gilt ferner eine Ar-beitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer von sechs Wochen Kran-kenbezüge in Höhe des Urlaubsentgeltes nach § 28 Abs. 10, die ihr bzw. ihm zustehen würde, wenn sie bzw. er Erholungsurlaub hätte.

Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Abs. 1) erneut arbeitsunfähig, hat sie bzw. er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabs. 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn

a) sie bzw. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

b) seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabs. 1 und 2 wird nicht dadurch berührt, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitar-beiter das Dienstverhältnis aus einem von der Dienstgeberin bzw. von dem Dienstge-ber zu vertretenden Grund kündigt, der die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der in den Unterabs. 1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kün-digung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabs. 3 be-zeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(3) Nach Ablauf des nach Abs. 2 maßgebenden Zeitraumes erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihr bzw. ihm Krankengeld oder die ent-sprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Kran-kengeldzuschuss. Dies gilt nicht,

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a) wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Rente wegen voller Erwerbsmin-derung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversi-cherung erhält,

b) in den Fällen des Abs. 1 Unterabs. 3,

c) für den Zeitraum, für den die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.

(4) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 11a)

von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche, von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche

seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt.

Vollendet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschuss gezahlt, wie wenn sie bzw. er die maßgebende Beschäftigungs-zeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.

In den Fällen des Abs. 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabs. 1 angerechnet.

(5) Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Abs. 2 Unterabs. 1 oder 2 und der Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit

von mehr als einem Jahr längstens für die Dauer von 13 Wochen, von mehr als drei Jahren längstens für die Dauer von 26 Wochen

bezogen werden; Abs. 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das nächste Kalenderjahr oder erleidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im neuen Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme des Dienstes einen Rückfall, bewen-det es bei dem Anspruch aus dem vorherigen Jahr.

Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Abs. 2 er-gebende Anspruch.

(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch eine bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeld-zuschuss ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträ-ger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

(7) Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Über-gangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versor-gungseinrichtung erhält, zu der die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder ein an-derer Arbeitgeber, der die AVR oder eine Arbeitsvertragsgrundlage wesentlich gleichen Inhalts (z. B. BAT) angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteu-ert hat.

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Überzahlter Krankengeldzuschuss oder sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vor-schüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabs. 1. Die Ansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gehen insoweit auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehen-den Bezüge im Sinne des Unterabs. 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.

(8) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettourlaubsentgelt gezahlt. Nettourlaubsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubs-entgelt (§ 28 Abs. 10).

(9) Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der in der gesetzlichen Krankenversiche-rung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-versicherung befreit ist. Dabei sind für die Anwendung des Abs. 8 die Leistungen zugrunde zu legen, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter als Pflichtversicherte bzw. Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.

Anmerkung zu Abs. 1

Ein Verschulden im Sinne des Abs. 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Anmerkung zu Abs. 5*)

Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von Abs. 5 ist das Kranken-geld, vermindert um die von der Krankenkasse einbehaltenen Beitragsanteile der Krankengeldempfängerin bzw. des Krankengeldempfängers zur Renten- und Arbeits-losenversicherung.

*) Die Anmerkung bezieht sich auf Abs. 8.

Anmerkung zu Abs. 6

Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in einem Fall des Abs. 6 den Dienst vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird sie bzw. er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.

§ 25 Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihr bzw. ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über, als dieser der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für

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Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversi-cherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zu-sätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Abs. 1 kann nicht zum Nachteil der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters geltend gemacht werden.

(4) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbe-züge und sonstiger Bezüge zu verweigern, soweit die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf die Dienstge-berin bzw. den Dienstgeber verhindert, es sei denn, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Verletzung dieser ihr bzw. ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

§ 25a Jubiläumszuwendung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält als Jubiläumszuwendung, soweit nicht in der jeweiligen Gliedkirche eine günstigere Regelung besteht, bei Vollendung einer Dienstzeit (§ 11 b)

von 25 Jahren 306,78 Euro,

von 40 Jahren 409,03 Euro,

von 50 Jahren 511,29 Euro.

Zur Dienstzeit i. S. des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei der Dienst-geberin bzw. dem Dienstgeber oder deren bzw. dessen Rechtsvorgängerin bzw. Rechtsvorgänger in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 11 b Abs. 3 liegen.

Ist bereits aus Anlass einer nach anderen Bestimmungen berechneten Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung gewährt worden, so ist sie auf die Jubiläumszuwendung nach Satz 1 anzurechnen.

(2) Vollendet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter während der Zeit eines Sonderur-laubs nach §§ 29 Abs. 3, 29a Abs. 7, für den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine Dienstzeit nach Abs. 1, so wird ihr bzw. ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die Jubi-läumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.

(3) Hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter, die bzw. der vor dem 1. Januar 1980 eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet hat, aus diesem Anlass keine Jubilä-umszuwendung erhalten und erreicht sie bzw. er bis zur Beendigung des Dienstver-hältnisses nach § 35 oder § 36 oder aus den in § 38 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d) oder Nr. 2 Buchst. c) genannten Gründen keine Dienstzeit mehr, bei deren Vollendung nach Abs. 1 eine Jubiläumszuwendung gewährt wird, so erhält sie bzw. er bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Jubiläumszuwendung. Ihre Höhe richtet sich nach der in Abs. 1 genannten Dienstzeit, die sie bzw. er zuletzt vollendet hat.

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Sonderregelung AVR - Fassung Ost -:

In Abs. 3 tritt an die Stelle des "1. Januar 1980" der "1. Juli 1991".

§ 26 Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen gelten die für die in Anstalten und Einrichtungen tätigen Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter durch die zuständigen Organe getroffenen Beihilferegelungen. In Ermangelung solcher Regelungen finden die einschlägigen Bestimmungen der Lan-deskirchen oder der Evangelischen Kirche in Deutschland Anwendung, wobei Aufwen-dungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) nicht beihilfefähig sind.

§ 26a Sterbegeld

(1) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, die bzw. der sich nicht im Son-derurlaub nach § 29 Abs. 3 oder § 29a Abs. 1 bis 6 befunden hat und deren bzw. dessen Dienstverhältnis zur Zeit ihres bzw. seines Todes nicht nach § 35 Abs. 1 Un-terabs. 1 Satz 5 geruht hat, erhalten

a) die überlebende Ehefrau bzw. der überlebende Ehemann oder der überle-bende eingetragene Lebenspartner bzw. die überlebende eingetragene Le-benspartnerin,

b) die Abkömmlinge der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters,

Sterbegeld.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern oder Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei-ters mit dieser bzw. diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die Verstorbene bzw. der Verstorbene ganz oder überwiegend ihre Er-nährerin bzw. ihr Ernährer gewesen ist,

b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.

(3) Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für wei-tere zwei Monate das Urlaubsentgelt (§ 28 Abs. 10) der bzw. des Verstorbenen ge-währt. Die Höhe des Urlaubsentgeltes bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist aufgrund der regelmäßigen Arbeitszeit unmittelbar vor Beginn der Elternzeit zu be-rechnen.

Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.

(4) Sind an die Verstorbene bzw. den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.

(5) Die Zahlung an eine bzw. einen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte nach Abs. 1 oder 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.

(6) Wer den Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Sterbegeld.

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(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Abs. 1 oder Abs. 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor-gung (§ 27) erhalten.

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VIII. ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSOR-GUNG

§ 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatz-versorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrich-tungen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Be-teiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversiche-rung) sicherzustellen. Dies gilt nicht gegenüber Beschäftigten, die geringfügig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung) beschäftigt sind.

(2) Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versi-cherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträ-gen einer anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. Dieser Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienst-geberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre.

(3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,- Euro jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalie-rung dieser Steuern in Höhe von 20 v.H. besteht.

Ergänzende Sonderregelung AVR - Fassung Ost

Die Beteiligten an Zusatzversorgungseinrichtungen, die die Zusatzversorgung auf den Kapitaldeckungsgrundsatz umgestellt haben (Punktemodell), leisten rückwirkend ab 01. Januar 2002 mindestens folgende Pflichtbeitragssätze:

- ab 01. Januar 2002 1 v.H., - ab 01. Januar 2003 2 v.H. und - ab 01. Januar 2005 4 v.H.

§ 27a Entgeltumwandlung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinen bzw. ihren zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen jährlichen Beitragsbemes-sungsgrenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversi-cherung ausgeschöpft ist. Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten wer-den.

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(2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflich-tige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durch-geführt wird.

(3) Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf

a) das Grundentgelt,

b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14,

c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12.

Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden.

(4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss die Art und den Betrag der Entgeltum-wandlung mindestens einen Monat vorher schriftlich geltend machen.

(5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchführungsweg an.

Weitere zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung durch Ent-geltumwandlung können in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden.

Zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber kann durch Einzelvertrag eine Entgeltumwandlung auch für eine andere freiwillige zusätzliche betriebliche Altersversorgung vereinbart werden, wenn dafür eine Entgeltumwandlung bereits vor Beginn des kirchlich-diakonischen Dienstverhält-nisses bestand und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter diese zusätzliche betriebliche Altersversorgung fortführen will.

(6) Bemessungsgrundlage für Entgeltbestandteile, für die das jeweilige Entgelt als Be-messungsgrundlage herangezogen wird, bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgel-tumwandlung ergeben würde.

(7) Macht die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter von der sozialversicherungsfreien Ent-geltumwandlung Gebrauch, zahlt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber einen Zu-schuss von 15% des umgewandelten Betrags zu der betrieblichen Altersversorgung, sofern für das Kalenderjahr eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversi-cherung besteht. Eine auf eine Entgeltumwandlung zu entrichtende Steuer trägt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter.

Der Zuschuss ist mit der Gehaltszahlung für den Monat Dezember fällig. Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vorher aus, ist der Zuschuss zum Zeitpunkt des Aus-scheidens fällig. Der Zuschuss wird höchstens auf den jährlichen Umwandlungsbetrag gezahlt, der zusammen mit dem Zuschuss den Freibetrag des § 3 Nr. 63 EStG nicht übersteigt, der sich nach Anrechnung von nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Pflicht-beiträgen des Dienstgebers zur zusätzlichen Altersversorgung ergibt. Der Zuschuss wird vom Dienstgeber an die zuständige Altersvorsorgeeinrichtung abgeführt. Der Ab-satz 7 ist bis zum 31.12.2008 befristet.

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IX. URLAUB

§ 28 Erholungsurlaub

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung des Urlaubsentgeltes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grund-sätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht dringende dienstliche oder in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizini-schen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt.

(3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbei-terin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichti-gung dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenste-hen.

(4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugend-lichen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden.

(5) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüll-ter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Min-desturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.

Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 35) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 36) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ers-ten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Unterabs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub nach § 28a Abs. 4 zu vermindern ist.

Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusam-menrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28a Abs. 5 Unterabs. 5 bleibt unberührt.

Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Abs. 10) nicht zurückgefordert werden.

(6) Bei neueingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer früheren Dienstgeberin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubsjahr gewährter Urlaub auf die Urlaubsdauer angerechnet. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewähr-ten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

(7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. Ap-ril des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder be-trieblichen Gründen, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni

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anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Dienstun-fähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.

Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.

Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. Der Mindest-urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz sowie der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach dem 9. Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - bleiben hier-von unberührt, wenn der Urlaub aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig genommen werden kann. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.

(8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren hierdurch den Anspruch auf das Urlaubsentgelt für die Tage der Erwerbstätigkeit.

(9) Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw. er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; §10 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Ver-fügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt.

(10) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Entgelterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, blei-ben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.

Anmerkung zu Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2:

Ergibt die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Ka-lenderjahres ausscheidet, weniger als 20 Arbeitstage (bei der 5-Tage-Woche), so ist der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu gewähren. Er beträgt 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der 5-Tage-Woche.

Anmerkung zu Abs. 7:

Gemäß § 17 Abs. 2 BEEG hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bei Inanspruch-nahme der Elternzeit einen noch bestehenden Resturlaub nach der Elternzeit im lau-fenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

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Anmerkungen zu Abs. 10:

(1) Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen die letzten 3 abgerechneten Monate.

(2) Für den Nachweis und die Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann die folgende Verfahrensweise gewählt werden:

Das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen werden weitergezahlt. Der Teil des Entgeltes, welcher nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe folgender Berechnungsformel durch einen „Aufschlag" für jeden Urlaubstag berücksichtigt:

Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche:

unständige Bezüge der letzten Urlaubstage, an 13 Wochen bzw. der letzten denen ohne Urlaub 3 abgerechneten Monate hätte gearbeitet 78 werden müssen

Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche:

unständige Bezüge der letzten Urlaubstage, an 13 Wochen bzw. der letzten denen ohne Urlaub 3 abgerechneten Monate hätte gearbeitet 65 werden müssen

(3) Krankheitstage, für die lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, bleiben als Entgeltkürzungen bei der Ermittlung des Durchschnittsentgelts außer Betracht. In die-sem Fall verringert sich das im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt um die geleis-teten Zuschüsse, und der Divisor der Berechnungsformel verkürzt sich um die entsprechende Anzahl der Krankheitstage.

§ 28a Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem voll-endeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage, soweit keine günstigeren gesetzlichen Rege-lungen bestehen.

Anmerkung:

Die Mitglieder der ARK.KW sind bei der Neuregelung übereinstimmend davon ausge-gangen, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ein entsprechend höherer Erholungsbedarf besteht. Deshalb ist für diese Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter ein zusätzlicher Urlaubstag gerechtfertigt.

(2) Der Urlaubsanspruch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus fortbestanden hat und die spätestens am 31.12.2012 das 40. Lebensjahr vollenden, beträgt abweichend von Abs. 1 30 Tage für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 fort-bestanden hat und die spätestens am 31.12.2012 das 50. Lebensjahr vollendet haben

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und nach einer im Urlaubsjahr 2012 bestehenden Regelungen oder Praxis auf Einrich-tungsebene bei einer 5-Tage-Woche 33 Urlaubstage im Kalenderjahr erhalten haben, beträgt der Urlaubsanspruch abweichend von Abs. 1 33 Arbeitstage für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich die Dauer des Erholungs-urlaubs ab dem 01.01.2013 ausschließlich nach den Regelungen des § 28a Abs. 1 AVR.KW.

(3) (entfallen)

(4) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Ka-lendermonat eines Sonderurlaubs nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1 bis 6 oder eines Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 um ein Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt für 3 Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

(5) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Aus-nahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitaus-gleich gewährt wird. Endet ein Schichtdienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat.

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienst-planmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Ka-lenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Abs. 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzur-laubs.

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienst-planmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Abs. 1 zuzüglich eines etwaigen Zu-satzurlaubs.

Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend ge-ändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubs-jahr gelten würde.

Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabs. 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerun-det; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

(6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das die Mit-arbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Laufe des Urlaubsjahres vollendet. Für die Urlaubs-dauer der Jugendlichen ist das Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres maßgebend.

(7) (entfallen)

§ 28b Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Arbeit ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Wechselschichtarbeit, in

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Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von min-destens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kalen-derjahr von mindestens

110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage,

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

Unterabs. 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 9 Abs. 7 Unterabs. 6 Satz 2) nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Ar-beit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage,

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des Urlaubsjah-res, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet ha-ben, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(4) Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach den Abs. 1 und 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 9) in der Zeit zwischen

20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstun-den berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Überstunden, Zeiten eines Bereit-schaftsdienstes und Zeiten einer Rufbereitschaft (einschließlich der Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung). Abs. 1 und 2 gelten auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren regelmäßige Arbeitszeit nach § 9 Abs. 2 bis 4 verlängert ist.

(5) Zusatzurlaub nach den Abs. 1 und 2 darf insgesamt vier - in den Fällen des Abs. 3 fünf - Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.

(6) Bei nichtvollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und nichtvollbeschäftigten Mitarbeitern ist die Zahl der in den Abs. 1 und 2 geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmä-ßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines ent-sprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwo-che verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 5 Un-terabs. 3 und 5 zu ermitteln.

(7) Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei derselben Dienstgeberin bzw. demsel-ben Dienstgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.

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§ 28c Urlaubsabgeltung

(1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Dienstverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, soll der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist gewährt und genommen werden. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Ent-sprechendes gilt, wenn das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag oder vermin-derte Erwerbsfähigkeit endet. Ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wegen eines vorsätzlichen schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nach gesetzlichen Vorschriften noch zustehen würde.

(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der 5-Tage-Woche 3/65, bei der 6-Tage-Woche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mit-arbeiter zugestanden hätte, wenn sie bzw. er während des ganzen Kalendermonats, in dem sie bzw. er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.

Anmerkung:

Die Abgeltung unterbleibt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss in ein Dienstverhältnis zu einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber des kirchlichen oder des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 11b Abs. 2 Buchst. a) bis g) übertritt und diese bzw. dieser sich verpflichtet, den noch nicht ver-brauchten Urlaub zu gewähren.

§ 29 Sonderurlaub

(1) - gestrichen

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Einvernehmen mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber an fachlichen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder an be-rufsständischen Tagungen teilnehmen, kann hierfür in angemessenem Umfange Son-derurlaub gewährt werden.

(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Fortfall ihrer bzw. seiner Bezüge Sonderurlaub erhalten, soweit es die dienstli-chen oder betrieblichen Verhältnisse gestatten. Diese Zeit gilt nicht als Beschäfti-gungszeit nach § 11a, es sei denn, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich an-erkannt hat.

§ 29a Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen

(1) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter ist auf Antrag unter Fortfall ihrer bzw. seiner Bezüge zu beurlauben, wenn sie bzw. er

a) ein Kind unter 18 Jahren oder

b) eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige bzw. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche oder betriebliche Verhältnisse dem nicht entgegenstehen.

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(2) Die Beurlaubung erfolgt in den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) für mindestens ein Jahr, in den Fällen des Abs. 1 Buchst. b) für mindestens sechs Monate, längstens drei Jahre. Sie kann einmalig längstens um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Ver-längerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurlaubungszeitraumes zu be-antragen.

(3) Entgeltliche Beschäftigungen während des Sonderurlaubs bedürfen der schriftli-chen Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers. Die Zustimmung soll er-teilt werden, wenn die Beschäftigung dem Zweck der Beurlaubung nicht widerspricht.

(4) Die Beurlaubung kann vorzeitig nur beendet werden, wenn der Beurlaubungsgrund entfällt oder andere wichtige Gründe vorliegen und dienstliche oder betriebliche Ver-hältnisse dem nicht entgegenstehen, insbesondere erst nach Beendigung des Dienst-verhältnisses einer für den Beurlaubten eingestellten Ersatzkraft.

(5) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter soll nach achtjähriger Betriebszugehörigkeit auf Antrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für die Dauer von höchstens einem Jahr beurlaubt werden, sofern es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse gestatten. Abs. 2 findet keine Anwendung.

(6) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter soll auf Antrag auch ohne Vorliegen der Vo-raussetzungen des Abs. 1 beurlaubt werden, wenn dadurch zeitweilig Arbeitslose oder Berufsanfängerinnen bzw. Berufsanfänger eingestellt werden können und es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse gestatten. Die Beurlaubung erfolgt für min-destens ein Jahr, längstens drei Jahre. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 2 und Satz 3.

(7) Zeiten einer Beurlaubung gelten nicht als Beschäftigungszeit nach § 11a, es sei denn, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vor Antritt der Beurlaubung ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung vorher schriftlich anerkannt hat.

(8) Dem Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, anstelle einer Beurlaubung ihre bzw. seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren, soll entsprochen werden.

(9) In allen sonstigen Fällen soll dem Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, ihre bzw. seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Dauer zu reduzieren, ent-sprochen werden. Diese Mitarbeiterin bzw. dieser Mitarbeiter soll bei späterer Beset-zung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

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X. BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

§ 30 Ordentliche Kündigung

(1) Unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien nach vorheri-ger Kündigung gelöst werden.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Beschäftigungszeit (§ 11a)

bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss

nach einer Beschäftigungszeit

von mehr als 1 Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Zum Ende der Elternzeit kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhält-nis nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11a) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Voll-endung des 40. Lebensjahres, ist eine ordentliche Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 31 etwas anderes bestimmt.

(4) Das befristete Dienstverhältnis endet mit Ablauf der im Dienstvertrag kalendermä-ßig bestimmten Frist (zeitliche Befristung) oder mit Eintritt des im Dienstvertrag be-stimmten Ereignisses (Zweckbefristung). Das zweckbefristete Dienstverhältnis und das zeitlich befristete Dienstverhältnis, das mit Ablauf einer längeren Frist als einem Jahr enden soll, kann nach den Kündigungsfristen des Abs. 2 auch vorher gekündigt werden.

(5) Endet das zweckbefristete Dienstverhältnis durch das im Dienstvertrag bezeich-nete Ereignis, so hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitzu-teilen. Der Anspruch auf Zahlung der Bezüge erlischt frühestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.

(6) Innerhalb der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

Anmerkung zu Abs. 3:

Als Beschäftigungszeit im Sinne des § 30 Abs. 3 gilt nur die Beschäftigungszeit im Sinne des § 11a Abs. 1.

§ 31 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, der bzw. dem ge-genüber die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 3), kann auch in den nachfolgenden besonderen Fällen gekündigt werden.

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(2) Ist die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters deshalb nicht mehr möglich, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der sie bzw. er bisher tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird, so kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis kündigen:

a) zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe,

b) mit dem Ziele, das Dienstverhältnis aufzuheben, wenn der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine zumutbare, im wesentlichen gleichwertige Beschäfti-gungsmöglichkeit nachgewiesen wird und das Entgelt nicht mehr als eine Gruppe unter den Sätzen der bisherigen Gruppe liegt oder wenn die Voraus-setzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen.

(3) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis ferner zum Zwe-cke der Herabgruppierung um eine Gruppe kündigen oder die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz der Einrichtung unter gleichzeitiger Herab-setzung des Entgeltes um eine Gruppe versetzen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die sie bzw. er eingestellt ist und die die Voraussetzung für ihre bzw. seine Eingruppierung in die bisherige Gruppe bilden, und wenn andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe erfüllen, nicht übertragen werden können. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung:

a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der §§ 8, 9 SGB VII herbeigeführt worden ist, ohne dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder

b) auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der kör-perlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren beruht und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das 55. Le-bensjahr vollendet hat.

(4) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljah-res. Lehnt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnis-ses zu den ihr bzw. ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsgemäß aufgelöst.

§ 32 Außerordentliche Kündigung

(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB kann das Dienst-verhältnis von jeder der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ge-kündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der bzw. dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwä-gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienst-verhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder groben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche oder ihrer Diakonie, bei Austritt aus der evangelischen Kirche oder bei schweren Vergehen gegen die Gebote der kirchlichen Lebensordnung oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verlet-zungen der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Dienstpflichten.

(3) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die bzw. der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung

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maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die bzw. der Kündigende muss dem an-deren Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(4) Einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, der bzw. dem gegenüber die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 3), kann nur aus in ihrer bzw. seiner Person oder in ihrem bzw. seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.

§ 33 Schriftform der Kündigung

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach Ablauf der Probezeit (§ 8), so soll sie bzw. er den Kündigungsgrund im Kündi-gungsschreiben angeben.

§ 34 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vereinbarung

Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendigt werden (Auflösungsvertrag).

§ 35 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähig-keit

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber unverzüglich von der Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten. Das Dienstverhältnis endet, wenn der Rentenbescheid eines Rentenversicherungsträ-gers die volle Erwerbsminderung feststellt. Setzt der Rentenbescheid eine befristete Rente fest, ruht das Dienstverhältnis solange wie die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die befristete Rente bezieht, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. (2) Das Dienstverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitar-beiter nur teilweise erwerbsgemindert ist und nach ihrem bzw. seinem vom Renten-versicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bzw. seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden könnte. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss einen Anspruch auf Wei-terbeschäftigung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber geltend machen. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 nicht gegeben sind. (3) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des dem Ren-tenbeginn vorangehenden Tages. Bei Gewährung einer Rente auf Zeit ruht das Dienstverhältnis von dem Tage an, der auf den nach Unterabs. 1 maßgeblichen Zeitpunkt folgt. Beginnt die Rente auf Zeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, ruht das Dienstverhältnis von dem Tag des Rentenbeginns an.

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(4) An die Stelle des Rentenbescheides tritt das Gutachten des Vertrauensarztes bzw. der Vertrauensärztin oder des Gesundheitsamtes, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mit-arbeiter

a) den Rentenantrag schuldhaft verzögert, b) eine Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI bezieht oder c) nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.

In diesem Fall endet bzw. ruht das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Gutachten bekannt gegeben worden ist. (5) Liegt bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach Absatz 3 das Dienstverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zu-stimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zugestellt wird. (6) Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit soll die Mitarbeiterin bzw. der Mitar-beiter, die bzw. der bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 und 3 bereits unkündbar war, auf Antrag bei ihrer bzw. seiner früheren Dienststelle wieder eingestellt werden, wenn dort ein für sie bzw. ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.

§ 36 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung

(1) Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das gesetzlich oder durch Sat-zung eines berufsständischen Versorgungswerkes festgelegte Lebensalter zum An-spruch auf die abschlagsfreie Regelaltersrente erreicht hat.

(2) Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ausnahmsweise weiterbeschäftigt, so ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. In dem Arbeitsvertrag können die Bestimmungen dieser Richtlinien ganz oder teilweise abbedungen werden. Das Ar-beitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss ge-kündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

(3) Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ein-gestellt werden, nach Vollendung des gesetzlich oder durch Satzung eines berufsstän-dischen Versorgungswerkes festgelegten Lebensalters zum Anspruch auf die abschlagsfreie Regelaltersrente.

§ 37 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen

(1) Bei Kündigung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Anspruch auf unverzügli-che Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. Dieses Zeugnis ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses sofort gegen ein endgülti-ges Zeugnis umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung er-strecken muss.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch wäh-rend des Dienstverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.

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(3) Auf Antrag ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bei Beendigung des Dienst-verhältnisses eine Bescheinigung über die Entgeltgruppe und über die zuletzt bezoge-nen Bezüge auszuhändigen.

Das Zeugnis für eine nachgeordnete Ärztin bzw. einen nachgeordneten Arzt ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber und von der Chef- bzw. leitenden Ärztin bzw. vom Chef- bzw. leitenden Arzt zu unterzeichnen.

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XI. ÜBERGANGSGELD

§ 38 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der am Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von mindestens fünf Jahren bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber gestanden hat, er-hält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

a) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat,

b) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter gekündigt hat,

c) das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 34) beendet ist,

d) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund des Kündi-gungsschutzgesetzes erhält,

e) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufgrund eines Vergleichs ausscheidet, in dem von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,

f) sich unmittelbar an das beendete Dienstverhältnis ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,

g) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine ihr bzw. ihm nachgewiesene Arbeits-stelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihr bzw. ihm billigerweise zugemu-tet werden konnte,

h) der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifver-trages oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Ver-sorgungsrente oder vergleichbare Leistung gewährt wird oder die Anwart-schaft auf eine dieser Leistungen gesichert ist,

i) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versiche-rung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der die Dienstgebe-rin bzw. der Dienstgeber oder eine andere Arbeitgeberin bzw. ein anderer Arbeitgeber, die bzw. der die AVR oder eine Arbeitsvertragsgrundlage wesent-lich gleichen Inhalts (z. B. BAT) anwendet, Mittel ganz oder teilweise beige-steuert hat.

(3) Auch in den Fällen des Abs. 2 Buchst. b) und c) wird Übergangsgeld gewährt, wenn

1. die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,

b) einer Körperbeschädigung, die sie bzw. ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht,

c) einer in Ausübung oder infolge ihrer bzw. seiner Arbeit erlittenen Gesundheits-schädigung, die ihre bzw. seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,

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2. die Mitarbeiterin außerdem wegen

a) Schwangerschaft,

b) Niederkunft in den letzten 3 Monaten

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 34) geschlossen hat.

(4) Tritt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, während-dessen sie bzw. er Übergangsgeld erhält, in ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihr bzw. ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihr bzw. ihm billigerweise zugemutet wer-den kann, so steht ihr bzw. ihm Übergangsgeld von dem Tage an, an dem sie bzw. er das neue Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu.

§ 39 Bemessung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird nach der der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Entgelt (§§ 14 bis 19a) bemessen. Ist für diesen Tag kein Entgelt zu zahlen, so wird das Übergangsgeld nach dem Entgelt bemessen, das der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätte.

(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegan-genen Zeiten, die seit der Vollendung des 18. Lebensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissen im Dienst bei einer evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die einem Diakonischen Werk angeschlossen ist, zurückgelegt sind, ein Viertel des letzten Monatsentgelts, höchstens jedoch das Vierfache dieses Monatsentgeltes.

(3) Als Unterbrechung im Sinne des Abs. 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsver-hältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeits-freier Werktage - umfassender Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum ar-beitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt wurde.

(4) Wurde der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bereits Übergangsgeld oder eine Ab-findung gewährt, so bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes unberücksichtigt.

(5) Werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter laufende Versorgungsbezüge, lau-fende Unterstützungen, Leistungen nach SGB II und SGB III aufgrund Arbeitslosigkeit, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Ren-tenversicherung, die nicht unter § 38 Abs. 2 Buchst. i) fallen, oder Renten oder ver-gleichbare Leistungen einer ausländischen Versicherungsträgerin bzw. eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte die Mitarbeiterin bzw. der Mit-arbeiter, die bzw. der nicht unter § 38 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstel-lung nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, so erhält sie bzw. er ohne Rücksicht darauf, ob die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurück-bleiben.

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Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht

a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,

b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,

c) Unfallrenten nach dem SGB VII,

d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialis-tischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädigungen für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit ge-leistet werden,

e) Kriegsschadensrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,

f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,

g) - gestrichen

h) Blindenhilfe nach § 72 SGB XII,

i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bun-deskindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG oder des § 4 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaat-licher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG.

§ 40 Auszahlung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am letzten Tage eines Monats gezahlt, erstmalig am letzten Tag des auf das Ausscheiden folgenden Monats. Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor der Zahlung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter anzugeben, ob und welche laufenden Beträge nach § 39 Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat sie bzw. er zu versichern, dass sie bzw. er keine andere Beschäftigung angetreten hat.

(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenen ge-werblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt wer-den.

(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an die Ehefrau bzw. den Ehemann, die eingetragene Lebenspartnerin bzw. den eingetragenen Lebenspartner oder die Kinder der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an eine nach Satz 1 Berechtigte bzw. einen nach Satz 1 Berechtigten bringt den An-spruch der übrigen gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zum Erlö-schen.

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XII. BESONDERE BESTIMMUNGEN

§ 41 Werkdienstwohnungen

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun-gen.

(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werk-dienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rech-nung gestellt wird.

(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst-wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangs-zeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mitar-beiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinterbliebenen mit zu bemühen.

§ 42 Schutzkleidung

Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienst-geberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitli-che Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein.

§ 43 Dienstkleidung

Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an-stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.

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XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 44 Schlichtungsstelle

Sofern bei dem zuständigen gliedkirchlichen Diakonischen Werk eine Schlichtungs-stelle gebildet ist, können Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Mitarbeiterin bzw. Mit-arbeiter bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die Schlichtungsstelle anrufen. Die Behandlung eines Falles vor der Schlich-tungsstelle schließt die Anrufung des Arbeitsgerichtes nicht aus.

§ 45 Ausschlussfristen

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach den §§ 12 und 13 gestützt sind, sowie die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Entgelt (§§ 14 bis 19a) müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

(2) Andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb einer Ausschluss-frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmen.

(3) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen.

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Einmalzahlung 2008

1. Einmalzahlung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Auszahlungsmonat in einem ungekün-digten Dienstverhältnis stehen, erhalten Einmalzahlungen, die in folgenden Beträgen ausgezahlt werden:

a) Im Monat Juni 2008 in Höhe von 150 € mit den Bezügen für den laufenden

Monat.

b) Im Monat Juli 2008 in Höhe von 300,- € mit den Bezügen für den laufenden

Monat.

c) Im Monat Dezember 2008 in Höhe von 150,- € mit den Bezügen für den lau-

fenden Monat.

(2) Der Anspruch auf die Beträge nach Abs. 1 besteht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an mindestens einem Tag des jeweiligen Auszahlungsmonats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für die Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversiche-rungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die jeweiligen Beträge werden auch gezahlt, wenn eine Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Monat keine Bezüge erhalten hat.

(3) Nichtvollbeschäftigte erhalten den Betrag der Einmalzahlungen, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wö-chentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht (vgl. § 21 Abs. 1 AVR KW). Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. des jeweiligen Auszahlungs-monats.

(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berück-sichtigen.

2. Einmalzahlung für Auszubildende, Schüler und Praktikanten

Die Einmalzahlung der Auszubildenden, der Schülerinnen/der Schüler in der Kranken-pflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den Voraussetzungen der Nr. 1. Die Einmalzahlung

beträgt abweichend von Nr.1 im Monat Juni 2008 50,- €, im Monat Juli 2008 100,- €

und im Monat Dezember 2008 50,- €.

Ausnahmen/Abweichungen

(1) Für die Einmalzahlung im Monat Juni 2008 kann in Einrichtungen, in denen zu diesem Zeitpunkt eine Zukunftssicherungsregelung (Anlage 20 AVR KW) läuft, durch Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass die Einmalzahlung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Die Dienstvereinbarung ist nach ihrem Abschluss der Arbeits-rechtlichen Kommission zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(2) Für die Einmalzahlung in den Monaten Juli und/oder Dezember 2008 kann durch Dienstvereinbarung ganz oder teilweise festgelegt werden, dass die Einmalzahlung mit den Bezügen für einen der drei ersten Monate im Jahr 2009 erfolgt.

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Einmalzahlung 2008

DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 20/2008 vom 24.11.2008 (Kirchliches Amtsblatt EKKW 2009, S. 24)

(1) Für das Jahr 2008 werden mit den Bezügen für den Monat Dezember 2008 fol-gende Einmalzahlungen gezahlt:

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 erhalten vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Praktikantinnen und Praktikanten (Anlage 10/I), Aus-zubildende (Anlage 10/II), Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kinderkran-kenpflege und Entbindungspflege (Anlage 10/III), die am 1. Dezember 2008 in einem Dienstverhältnis stehen, mit den Bezügen des Monats Dezember eine Einmalzahlung nach folgender Maßgabe:

a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 1 eine Einmalzahlung i. H. v. 880,00 €;

b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 2-4 eine Einmalzahlung i. H. v. 800,00 €;

c. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 5 bis 13 sowie die ärztli-chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 8a eine Einmalzahlung i. H. v. 720,00 €;

d. Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Entbindungspflege eine Ein-malzahlung in Höhe von 220,00 €.

Die Einmalzahlung kürzt sich jeweils um 1/12-tel für jeden Monat, für den die an-spruchsberechtigte Person im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 an keinem Tag Anspruch auf Bezüge, Krankenbezüge (§ 24) oder Zuschuss zum Mut-terschaftsgeld erhalten hat, es sei denn, dass

a. ein Krankengeldzuschuss nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozial-versicherungsträgers nicht gezahlt wurde oder

b. eine Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes keine Bezüge erhalten hat.

(2) Nichtvollbeschäftigte anspruchsberechtigte Personen erhalten den Betrag der Ein-malzahlung, der dem Verhältnis der mit ihm bzw. ihr vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollbeschäftigter Mitarbei-tenden (§ 21 Abs.1) im Monat September 2008 entspricht. Abs. 1 Unterabsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.KW) kann die Auszahlungsfälligkeit der Ein-malzahlung bis spätestens zur Auszahlungsfälligkeit der Bezüge für den Monat März 2009 verschoben werden.

(4) In Einrichtungen, in denen im Auszahlungsmonat eine Dienstvereinbarung nach § 17 oder Anlage 17 oder eine noch fortbestehende Dienstvereinbarung nach An-lage 20 in der bis 30.06.2008 geltenden Fassung besteht, wird die Einmalzahlung in entsprechender Anwendung der Absätze 4 und 5 der Anlage 14 (Jahressonderzah-lung) in Abhängigkeit vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung des Jahres 2008 ge-zahlt. In diesem Fall verschiebt sich zunächst die Auszahlungsfälligkeit der

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Einmalzahlung bis zum Vorliegen des testierten Jahresabschlusses 2008, spätestens bis Juli 2009.

In anderen Einrichtungen können die in Unterabs. 1 vorgesehenen Regelungen zur Abhängigkeit der Einmalzahlung vom Jahresergebnis durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.KW) vereinbart werden.

(5) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berück-sichtigen und ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

Sonderregelung Fassung Ost

In Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes "880,00" der Wert "814,00", an die Stelle des Wertes "800,00" der Wert "740,00", an die Stelle des Wertes "720" der Wert "666,00" und an die Stelle des Wertes "220,00" der Wert "203,50" (Bemessungssatz 92,5 v. H).

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Überleitung 2009

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kurhessen-Waldeck sind hier insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.

A. DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 08/2009 vom 30.06.2009 (Kirchliches Amtsblatt EKKW 2009, S. 143 f.)

I. Entgeltsteigerung 2009 - West

1. Die Tabelle der Grundentgelte Anlage 2 - West wird ab 01.04.2009 um 6 v. H. erhöht.

2. Die weiteren Entgelttabellen - West, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 - West ableiten, werden entsprechend der Ziff. 1 ab 01.04.2009 um 6 v. H. er-höht (Anlagen 3, 5 und 9 - West).

3. Die Besitzstände gem. § 18 Abs. 2 und Abs. 3 werden ab 01.04.2009 um 6 v. H. erhöht.

4. Die Ausbildungsentgelte der Anlage 10a - West werden ab 01.04.2009 um 6 v. H. erhöht.

5. (…)

II. Entgeltsteigerung 2009 - Ost

1. Die Entgelte - Ost werden entsprechend den Ziffern I.1. - I.4. (Anlagen 2, 3, 5, 9 und 10a - Ost sowie die Besitzstände nach § 18 Abs. 2 und Abs. 3) auf der Basis des Bemessungssatzes 92,5 v. H. des Entgeltniveaus -West ab 01.04.2009 erhöht.

2 - 3. (…)

III. Angleichungsklausel an die AVR.DWEKD

1. Die ARK.KW stimmt überein, dass im Falle eines höheren Tarifergebnisses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werks der EKD (ARK.DWEKD) die Entgelte gem. AVR.KW unverzüglich wieder in Überein-stimmung mit den Entgelten der AVR.DWEKD gebracht werden.

2. Zum 01.07.2010 erhöht sich im Rahmen der Übergangsregelung gem. § 15a Absätze 1 und 2 die Anlage 3 statt um 1,25% einmalig um 2,5%.

3. - 4. (…)

B. DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 13/2009 vom 27.08.2009 (Kirchliches Amtsblatt EKKW 2009, S. 193)

I. Ergänzungen zu der Entgeltsteigerung 2009 - West

1. Die Besitzstände gem. § 18 Abs. 4 werden ab 01.04.2009 um 6 v. H. erhöht.

2. In Anlage 8a* (Ärztinnen und Ärzte) werden die in § 2 und § 3 der Anlage 8a enthaltenen Entgeltwerte ab 01.04.2009 um 6 v. H. erhöht. Daraus ergibt sich ab 01.04.2009:

Die Änderungen beziehen sich auf die Anlage 8a in ihrer bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung.

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a) In § 2 Abs. 4 der Anlage 8a wird der Betrag "26,22 €" durch "27,79 €" und der Betrag "35,85 €" durch "38,00 €" ersetzt.

b) § 3 Abs. 1 der Anlage 8a wird der Betrag "4.960,00 €" durch "5.257,60 €" und der Betrag "5.280,00 €" durch "5.596,80 €" ersetzt.

c) In § 3 Abs. 2 der Anlage 8a wird der Betrag "31,54 €" durch "33,43 €" und der Betrag "39,15 €" durch "41,50 €" ersetzt.

II. Ergänzungen zu der Entgeltsteigerung 2009 - Ost

1. Die Erhöhung der Besitzstände nach § 18 Abs. 4 gem. Ziff. I.1. gilt entspre-chend für die AVR.KW - Sonderregelung Ost.

2. Die Erhöhung der Entgeltwerte in Anlage 8a gem. Ziff. I.2. gilt auf der Basis des Bemessungssatzes 92,5 v. H. des Entgeltniveaus - West auch für AVR.KW - Sonderregelung Ost. Daraus ergibt sich:

a) In § 2 der Anlage 8a lautet ab 01.04.2009 die "Sonderregelung AVR.KW - Fassung Ost -" wie folgt: "In § 2 Abs. 4 tritt an die Stelle von: "27,79 €" "25,71€" und an die Stelle von: "38,00 €" "35,15 €"."

b) In § 3 der Anlage 8a lautet ab 01.04.2009 die "Sonderregelung AVR.KW - Fassung Ost -" wie folgt: "In § 3 Abs. 1 tritt -an die Stelle von "5.257,60 €" "4.863,28 €" -an die Stelle von "5.596,80 €" "5.177,04 €". In § 3 Abs. 2 tritt -an die Stelle von "33,43 €" "30,92 €" -an die Stelle von "41,50 €" "38,39 €"."

III. (…)

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Überleitung 2010

Die Arbeitsrechtliche Kommission in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) hatte am 29.06.2009 eine lineare Entgelterhöhung ab 01.04.2009 in Höhe von 6 v. H. beschlos-sen. Gleichzeitig hatte die ARK.KW beschlossen, dass im Falle eines höheren Tarifer-gebnisses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werks der EKD (ARK.DWEKD) die Entgelte gem. AVR.KW unverzüglich wieder in Übereinstimmung mit den Entgelten der AVR.DWEKD gebracht werden. Mit Beschluss der ARK.KW vom 28.04.2010 wurde diese Angleichung mit Wirkung ab 01.07.2010 umgesetzt, indem die Übernahme der entsprechenden Entgelttabellen der AVR.DWEKD als "in der An-lage abgedruckte Fassung" beschlossen wurde. Der Übernahmebeschluss ist hier in seinem Wortlaut abgedruckt, soweit er für die Entgeltentwicklung relevant ist.

DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 07/2010 vom 03.05.2010 (Kirchliches Amtsblatt EKKW 2010, S. 140).

I. Entgeltsteigerung - West

1. Die Tabellenwerte der Grundentgelte gem. Anlage 2 - West erhalten ab 01.07.2010 die in der Anlage abgedruckte Fassung.

2. Die weiteren Entgelttabellen-West, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 - West ableiten, werden auf der Grundlage der Ziff. 1 neu berechnet (Anlagen 3, 5 und 9 - West).

3. Die Tabellenwerte der Ausbildungsentgelte gem. Anlage 10a - West erhalten ab 01.07.2010 die in der Anlage abgedruckte Fassung.

4. Die ab 01.07.2010 geltenden Entgeltwerte ergeben sich aus den als Anhang beigefügten Anlagen 2, 3, 5, 9 und 10a - West. In die Tabellenwerte der Anlage 3 sind die sich aus Ziff. IV. ergebenden Veränderungen eingearbeitet.

II. Entgeltsteigerung - Ost

1. Die Tabellenwerte der Grundentgelte gem. Anlage 2 - Ost erhalten ab dem 01.07.2010 die in der Anlage abgedruckte Fassung.

2. Die weiteren Entgelttabellen - Ost, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 - Ost ableiten, werden auf der Grundlage der Ziff. 1 neu berechnet (Anlagen 3, 5 und 9 - Ost).

3. Die Tabellenwerte der Ausbildungsentgelte gem. Anlage 10a AVR.KW Ost er-halten ab 01.07.2010 die in der Anlage abgedruckte Fassung.

4. Der Bemessungssatz der Vergütung Ost wird für die Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter ab dem 1. Oktober 2010 auf 93,50 v.H. ab dem 1. August 2011 auf 94,25 v.H. ab dem 1. Januar 2012 auf 95,00 v.H. angehoben. Die Anpassung des Bemessungssatzes kann durch Dienstvereinbarung vor-gezogen werden oder um bis zu 18 Monate hinausgeschoben werden. Spä-testens ab dem 1. Juli 2013 beträgt der Bemessungssatz 95,00 v. H. Die Dienstvereinbarung muss der Arbeitsrechtlichen Kommission angezeigt

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werden. Sie tritt an dem Tage, an dem die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtli-chen Kommission den Eingang bestätigt hat, in Kraft.

5. Die ab 01.07.2010 geltenden Entgeltwerte ergeben sich aus den als Anhang beigefügten Anlagen 2, 3, 5, 9 und 10a - Ost. In die Tabellenwerte der Anlage 3 sind die sich aus Ziff. II.4 und Ziff. IV. ergebenden Veränderungen eingear-beitet.

III. - VII. (…)

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Überleitung Lehrkräfte 2011

DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 07/2011 vom 01.06.2011 (Kirchliches Amtsblatt EKKW 2011, S. 150 - 151)

I. Überleitung

1. Die Mitarbeitenden im Anwendungsbereich der AVR.KW SR Lehrkräfte (Be-schluss der Arbeitsrechtlichen Kommission Kurhessen-Waldeck vom 12.06.2008), die am 31. Juli 2011 in einem Dienstverhältnis stehen, welches am 01. August 2011 fortbesteht, werden in den Anwendungsbereich der Ar-beitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck– AVR.KW übergeleitet.

2. Entsprechend der Geltung des TV-H für die Vergütung regelt sich die vergü-tungsrechtliche Überleitung nach dem „Tarifvertrag zur Überleitung der Be-schäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts“ (TVÜ-H).

3. Die AVR.KW SR Lehrkräfte verliert ihre Gültigkeit zum 31.07.2011.

II. Entgeltsteigerungen und Einmalzahlungen

1. Entgeltsteigerungen 2011 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem An-wendungsbereich der AVR.KW SR Lehrkräfte (bis 31. Juli 2011) bzw. des § 1c AVR.KW (ab 01. August 2011) unterfallen

(1) Die Tabelle der Grundvergütungen (Anlage 2a-B/L-West – ab 01.08.2009) der AVR.KW SR Lehrkräfte wird ab 01. Januar 2011 um 1,2 v. H. erhöht.

(2) Die Tabelle der Grundvergütungen (Anlage 2a-B/L-West – ab 01.01.2011) der AVR.KW SR Lehrkräfte wird ab dem 01. April 2011 um 1,5 v. H. erhöht.

2. Einmalzahlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Anwendungs-bereich der AVR.KW SR Lehrkräfte (bis 31. Juli 2011) bzw. des § 1c AVR.KW (ab 01. August 2011) unterfallen

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Anwendungsbereich der AVR.KW SR Lehrkräfte (bis 31. Juli 2011) bzw. des § 1c AVR.KW (ab 01. Au-gust 2011) unterfallen, und die am 01. August 2011 in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen, erhalten mit den Bezügen im August 2011 für den Zeitraum vom 01. März 2010 bis 31. Dezember 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 500 €.

Die Einmalzahlung kürzt sich jeweils um 1/10-tel für jeden Monat, für den die anspruchsberechtigte Person im Zeitraum vom 01. März 2010 bis 31. Dezem-ber 2010 an keinem Tag Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) hat, es sei denn, dass

a) ein Krankengeldzuschuss nur wegen der Höhe der Barleistungen des So-zialversicherungsträgers nicht gezahlt wurde oder

b) eine Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes keine Bezüge erhalten hat.

Nichtvollbeschäftigte anspruchsberechtigte Personen erhalten den Betrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihm bzw. ihr vereinbarten durch-

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schnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit voll-beschäftigter Mitarbeitenden (§ 21 Abs. 1 AVR.KW) im Monat Dezember 2010 entspricht.

Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu be-rücksichtigten und ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Anwendungsbereich der AVR.KW SR Lehrkräfte (bis 31. Juli 2011) bzw. des § 1c AVR.KW (ab 01. Au-gust 2011) unterfallen, und die am 01. August 2011 in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen, erhalten mit den Bezügen im August 2011 für den für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis 31. März 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 €.

Die Einmalzahlung kürzt sich jeweils um 1/3-tel für jeden Monat, für den die anspruchsberechtigte Person im Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis 31. März 2011 an keinem Tag Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Kran-kenbezüge) hat, es sei denn, dass

a) ein Krankengeldzuschuss nur wegen der Höhe der Barleistungen des So-zialversicherungsträgers nicht gezahlt wurde oder

b) eine Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes keine Bezüge erhalten hat.

Nichtvollbeschäftigte anspruchsberechtigte Personen erhalten den Betrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihm bzw. ihr vereinbarten durch-schnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit voll-beschäftigter Mitarbeitenden (§ 21 Abs. 1 AVR.KW) im Monat März 2011 entspricht.

Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu be-rücksichtigten und ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

3. Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Anwendungsbereich der AVR.KW SR Lehrkräfte (bis 31. Juli 2011) bzw. des § 1c AVR.KW (ab 01. August 2011) unterfallen

Die Auszahlung der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-H) für das Jahr 2011 er-folgt unter Abzug des bereits im Juli 2011 ausgezahlten Urlaubsgeldes. Die Bemessungsgrundlage ist für das Jahr 2011 -abweichend von den Regelun-gen des TV-H- das durchschnittliche Entgelt der Monate August 2011 (abzüg-lich der Einmalzahlungen), September 2011 und Oktober 2011.

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Überleitung 2011/2012

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kurhessen-Waldeck sind hier insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.

DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 18/2011 vom 09.11.2011

I. Entgeltsteigerungen-West

1. Die Tabelle der Grundentgelte Anlage 2 AVR.KW-West wird ab 01.02.2012 um 4,1 % erhöht.

2. Die weiteren Entgelttabellen-West, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 AVR.KW-West ableiten, werden ab 01.02.2012 entsprechend der Ziff. 1 um 4,1 % erhöht (Anlagen 3, 5 und 9 AVR.KW-West).

3. Die Ausbildungsentgelte der Anlage 10a AVR.KW-West werden ab 01.02.2012 um 4,1 % erhöht.

4. Die Entgelte der Anlage 8a (Anhänge 1 und 2) für Ärztinnen und Ärzte werden ab 01.02.2012 um 4,1 % erhöht.

5. In § 3 der Anlage 7a wird der Betrag „1,20“ ab 01.02.2012 durch den Betrag „1,25“ ersetzt.

II. Entgeltsteigerungen-Ost

Die Entgelte-Ost werden entsprechend den Ziff. I. 1. – I. 4. (Anlage 2, 3, 5, 8a (An-hänge 1 und 2), 9 und 10a AVR.KW-Ost) ab 01.02.2012 erhöht.

III. Einmalzahlungen

1. Für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.10.2011 erhalten alle vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 1c AVR.KW fallen und die am 01.12.2011 einem ungekündigten Dienstver-hältnis stehen, mit den Bezügen für den Monat Dezember 2011 eine Einmal-zahlung in Höhe von 600 €.

Die Einmalzahlung kürzt sich jeweils um 1/10-tel für die Monate, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.10.2011 an keinem Tag des Monats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubs-entgelt oder Krankenbezüge) gehabt hat, es sei denn, dass

a. ein Krankengeldzuschuss nur wegen der Höhe der Barleistungen des So-zialversicherungsträgers nicht gezahlt wurde oder

b. eine Mitarbeiterin wegen des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes keine Bezüge erhalten hat.

2. Für den Zeitraum von 01.11.2011 bis 31.01.2012 erhalten alle vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 1c AVR.KW fallen und die am 01.10 2012 in einem ungekündigten Dienstver-hältnis stehen, mit den Bezügen für den Monat Oktober 2012 eine Einmalzah-lung in Höhe von 200 €.

Die Einmalzahlung kürzt sich jeweils um 1/3 für die Monate, in denen die Mitar-beiterin oder der Mitarbeiter im Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.01.2012 an keinem Tag des Monats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) gehabt hat, es sei denn, dass

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a. ein Krankengeldzuschuss nur wegen der Höhe der Barleistungen des So-zialversicherungsträgers nicht gezahlt wurde oder

b. eine Mitarbeiterin wegen des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes keine Bezüge erhalten hat.

3. Nicht Vollbeschäftigte erhalten den Betrag der Einmalzahlungen, der dem Ver-hältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regel-mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht (vgl. § 21 Abs. 1 AVR). Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. des Auszahlungsmonats.

4. Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen und sind nicht zusatzversorgungspflichtig.

IV. Arbeitszeit

1. § 9 wird ab 01.01.2012 wie folgt geändert:

In Abs. 1 wird der Wert „38,5“ durch den Wert „39“ ersetzt.

In der Sonderregelung AVR-Fassung Ost – wird der Wert „38,5“ durch den Wert „39“ ersetzt.

2. Es wird ab 01.01.2012 folgende Anmerkung zu § 9 Abs. 1 Unterabs. 1 eingefügt:

„Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, wird die Wochenstundenzahl in der Weise erhöht, dass das Verhältnis der neuen vereinbarten Wochenstundenzahl zu der ab 01.01.2012 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi-schen der am 31.12.2011 maßgebenden Wochenstundenzahl und der bis zum 31.12.2011 geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte, die dieser Erhöhung bis zum 29.02.2012 schriftlich widersprechen.

Eine gleichbleibende Wochenstundenzahl gilt nicht als Verringerung der indivi-duellen regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 18 Abs. 6.“

V. Ausnahmen vom Geltungsbereich

In Einrichtungen, in denen im Monat Dezember eine Dienstvereinbarung auf der Grundlage des § 17 AVR.KW bzw. Anlage 17 AVR.KW besteht, werden die Ziff. I.-IV. bis zum Ende der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausgesetzt. Die Bestimmungen (Ar-beitszeiterhöhung und Tarifsteigerung) treten am Beginn des ersten Monats in Kraft, der auf das Ende der Dienstvereinbarung folgt; der Abschluss einer neuen Dienstver-einbarung bleibt unberührt. Eine rückwirkende Erhöhung ab 01.02.2012 bzw. eine Nachzahlung der Einmalzahlungen findet nicht statt, es sei denn, durch Dienstverein-barung (§ 36 MVG.KW) werden abweichende Regelungen getroffen.

Sofern ab 01.12.2011 eine Dienstvereinbarung nach § 17 AVR.KW oder Anlage 17 AVR.KW neu abgeschlossen werden soll, kann vorläufig durch eine Dienstvereinba-rung (§ 36 MVG.KW) zunächst vereinbart werden, dass die Auszahlungsfälligkeit der Einmalzahlung Dezember 2011 erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, spätestens mit den Bezügen für den Monat Mai 2012. Die entsprechende Dienstvereinbarung ist nach ihrem Abschluss der ARK.KW zur Kenntnisnahme vorzulegen. Eine anschlie-ßende Dienstvereinbarung nach § 17 bzw. Anlage 17 AVR.KW kann darin die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht fällig gewesenen Einmalzahlung einbeziehen.

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Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Auszahlungsfälligkeit der Bezüge für den Monat Mai 2012 noch ein Einigungsverfahren zum Abschluss einer Dienstvereinbarung nach § 17 bzw. Anlage 17 AVR.KW anhängig ist (§ 17 Abs. 8 bzw. § 4 der Anlage 17AVR.KW), verlängert sich die aufschiebende Wirkung der vorläufigen Dienstverein-barung nach Unterabs. 1 Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem das Einigungsver-fahren abgeschlossen wird bzw. bis zu dem Inkrafttreten einer im Einigungsverfahren zu Stande gekommenen Dienstvereinbarung.

VI. Ost-West-Angleichung

Die ARK.KW stellt fest, dass es unbefriedigend ist, dass immer noch unterschiedliche Entgeltniveaus – West und – Ost bestehen. Um eine Anpassung der Refinanzierungs-bedingungen an die erhöhten Personalkosten zu ermöglichen, wird die Unterschei-dung zwischen Ost- und West-Entgelten nicht sofort, sondern ab dem 01.01.2013 aufgehoben. Die ARK.KW wird im Laufe des Jahres 2012 einen entsprechenden Um-setzungsbeschluss fassen. Der Umsetzungsbeschluss kann eine Stufung bis 31.12.2015 vorsehen.

VII. Arbeitsbereich der Altenpflege

1. Der Arbeitsbereich der stationären Altenpflege der rechtlich selbstständigen Träger wird von den Ziff. I. – VI. bis einschließlich zum 30.09.2012 ausgenom-men. In Einrichtungen, in denen neben anderen Tätigkeitsfeldern auch statio-näre Altenpflege betrieben wird, kann eine Dienstvereinbarung geschlossen werden, durch die die stationäre Altenpflege gleichfalls von den Regelungen der Punkte I-VI. ausgenommen wird.

2. In der ARK.KW werden unverzüglich Verhandlungen aufgenommen, in welcher Weise den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsbe-reichs der stationären Altenpflege durch die Tarifgestaltung Rechnung getragen werden kann. Bis zum 30.09.2012 sollen entsprechende Verhandlungen geführt und ggf. Lösungen umgesetzt werden. Sofern dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden kann, kann die Ausnahmeregelung durch Beschluss der ARK.KW verlängert werden, wobei die ARK.KW davon ausgeht, dass dies längstens bis zum 31.12.2012 nötig sein wird.

VIII. Inkrafttreten

01.12.2011

DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 11/2012 vom 03.08.2012

Der Beschluss der ARK vom 03.11.2011 (ARK 07/11) wird zu Abschnitt VII wie folgt gefasst:

1. Der Arbeitsbereich der stationären Altenpflege der rechtlich selbstständigen Träger wird von den Ziff. I. – VI. bis einschließlich zum 30.06.2013 ausgenom-men. In Einrichtungen, in denen neben anderen Tätigkeitsfeldern auch statio-näre Altenpflege betrieben wird, kann eine Dienstvereinbarung geschlossen werden, durch die die stationäre Altenpflege gleichfalls von den Regelungen der Punkte I-VI. ausgenommen wird.

2. In der ARK.KW werden unverzüglich Verhandlungen aufgenommen, in welcher Weise den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsbe-reichs der stationären Altenpflege durch die Tarifgestaltung Rechnung getragen werden kann. Bis zum 30.06.2013 sollen entsprechende Verhandlungen ge-führt und ggf. Lösungen umgesetzt werden. Sofern dies bis zu diesem Zeitpunkt

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nicht abgeschlossen werden kann, kann die Ausnahmeregelung durch Be-schluss der ARK.KW verlängert werden.

3. Die befristete Ausnahme für den Arbeitsbereich endet spätestens mit Beendi-gung der Zuständigkeit der ARK.KW für den Tarifbereich der AVR.KW.

Inkrafttreten am 01.09.2012

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Überleitung 2013 Bemessungssatz Ost

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kurhessen-Waldeck sind hier insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.

DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 2/2013 vom 25.01.2013

1. Der Bemessungssatz der Vergütung Ost wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter

ab 01.01.2013 auf 96,5 v. H.

ab 01.01.2014 auf 98 v. H.

ab 01.01.2015 auf 100 v. H.

angehoben.

2. Die Anpassung des Bemessungssatzes kann durch Dienstvereinbarung vorgezo-gen oder hinausgeschoben werden. Spätestens ab dem 1.Januar 2015 beträgt der Bemessungssatz 100 v. H.

Die Dienstvereinbarung muss der Arbeitsrechtlichen Kommission angezeigt werden. Sie tritt an dem Tage, an dem die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission den Eingang bestätigt hat, in Kraft.

3. In Einrichtungen, in denen am 01.01.2013 eine Dienstvereinbarung auf der Grund-lage der Anlage 17 AVR.KW besteht, ist die Anhebung des Bemessungssatzes Ost bis zum Ende der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausgesetzt. Die Anhebung des Be-messungssatzes Ost tritt am Beginn des ersten Monats in Kraft, der auf das Ende der Dienstvereinbarung folgt; der Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung bleibt unbe-rührt. Eine rückwirkende Erhöhung ab 01.01.2013 findet nicht statt, es sei denn, durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.KW) werden abweichende Regelungen getroffen.

4. Dieser Beschluss tritt am 01.01.2013 in Kraft.

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Überleitung 2013

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kurhessen-Waldeck sind hier insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.

DWKW-Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 8/2013 vom 21.05.2013 (KABl EKKW 2013, 100 ff.)

I. Entgeltsteigerungen

1. Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW werden ab 01.04.2013 um 3 % erhöht.

2. Die weiteren Entgelttabellen, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 AVR.KW ab-leiten, werden ab 01.04.2013 entsprechend der Ziff. 1 um 3 % erhöht (Anlagen 3, 5 und 9 AVR.KW).

3. Die Ausbildungsentgelte der Anlage 10a AVR.KW werden ab 01.04.2013 um 3 % erhöht.

4. Die Entgelte der Anlage 8a (Anhänge 1 und 2) für Ärztinnen und Ärzte werden ab 01.04.2013 um 3 % erhöht.

5. In § 3 der Anlage 7a wird der Betrag „1,25“ ab 01.04.2013 durch den Betrag „1,29“ ersetzt.

6. Die Entgelte-Ost werden entsprechend den Ziff. 1. – 5. (Anlage 2, 3, 5, 8a (An-hänge 1 und 2), 9 und 10a AVR.KW Ost) ab 01.04.2013 erhöht.

II. Arbeitsbereich Altenpflege

1. Da die Verhandlungen in der ARK.KW, in welcher Weise den besonderen wirt-schaftlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsbereichs der stationären Alten-pflege durch die Entgeltgestaltung Rechnung getragen werden kann, noch andauern, gilt die 3 %-ige Entgelterhöhung gemäß Ziffer I. dieses Beschlusses nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Altenpflege.

In Mischeinrichtungen (Rechtsträger, die neben Altenpflege auch andere Arbeits-bereiche betreiben) gilt die 3 %-ige Entgelterhöhung gemäß Ziffer I. dieses Be-schlusses nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die ihren Dienst für den Bereich der Altenpflege erbringen. Durch Dienstvereinbarung kann konkretisiert werden, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies betrifft.

Die Arbeitsgruppe Altenpflege prüft im Rahmen ihres Arbeitsauftrags gemäß Nr. 2, ob und inwieweit die 3 %-ige Entgelterhöhung im Bereich der Altenpflege bei der Entgeltgestaltung berücksichtigt werden kann. Wenn das Ergebnis der Prüfung nicht bis zum 29.08.2013 vorliegt, setzt die Arbeitsrechtliche Kommis-sion die Verhandlungen fort.

2. Die ARK.KW bestätigt den Arbeitsauftrag der Arbeitsgruppe Altenhilfe, weiterhin darüber zu verhandeln, in welcher Weise den besonderen wirtschaftlichen Rah-menbedingungen des Arbeitsbereichs der stationären Altenpflege durch die Ent-geltgestaltung Rechnung getragen werden kann. Die Arbeitsgruppe hat entsprechende Ergebnisse vorzulegen, bevor die ARK.KW ihre Zuständigkeit für den Bereich der AVR.KW verliert.

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III. Abweichungen

1. In Einrichtungen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Entgelterhö-hung im Jahr 2013 eine Dienstvereinbarung auf der Grundlage der Anlage 17 AVR.KW besteht, wird die Entgelterhöhung bis zum Ende der Laufzeit der Dienstvereinbarung insoweit ausgesetzt, als dadurch die zulässige Grenze von personalkostenreduzierenden Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 17 AVR.KW in Höhe von 20 % nicht überschritten wird. Durch Dienstver-einbarungen kann von der Aussetzung der Entgelterhöhung ganz oder teilweise abgewichen werden.

2. Die Bestimmungen treten am Beginn des ersten Monats in Kraft, der auf das Ende der Dienstvereinbarung folgt; der Abschluss einer neuen Dienstvereinba-rung bleibt unberührt. Eine rückwirkende Erhöhung findet nicht statt, es sei denn, durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.KW) werden abweichende Regelungen ge-troffen.

3. Sofern ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Entgelterhöhung eine Dienstvereinbarung nach Anlage 17 oder § 17 AVR.KW neu abgeschlossen wer-den soll, kann vorläufig durch eine Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.KW i.V.m. § 6 Anlage 17 AVR.KW) zunächst vereinbart werden, dass die Auszahlungsfälligkeit der sich aus einer Entgelterhöhung ergebenden Erhöhungsbeträge erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, spätestens mit den Bezügen für den Monat Januar 2014. Die entsprechende Dienstvereinbarung ist nach ihrem Abschluss der Ar-beitsrechtlichen Kommission zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Eine anschließende Dienstvereinbarung nach Anlage 17 oder § 17 AVR.KW kann darin die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht fällig gewesenen Entgeltbeträge einbeziehen, wozu auch die Erhöhungsbeträge zählen, deren Auszahlung aufgrund einer Dienstvereinbarung nach Satz 1 noch nicht erfolgt ist.

Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Auszahlungsfälligkeit der Bezüge für den Monat Januar 2014 noch ein Einigungsverfahren zum Abschluss einer Dienstver-einbarung nach Anlage 17 oder § 17 AVR.KW anhängig ist (§ 17 Abs. 8 bzw. § 4 der Anlage 17 AVR.KW), verlängert sich die aufschiebende Wirkung der vorläufi-gen Dienstvereinbarung nach Unterabs. 1 Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem das Einigungsverfahren abgeschlossen wird bzw. bis zu dem Inkrafttreten einer im Einigungsverfahren zu Stande gekommenen Dienstvereinbarung.

IV. Inkrafttreten

01.07.2013

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Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013

Rundschreiben Arbeitsrecht DH 1/2013 vom 04.10.2013; DH-Mitteilungen 09-10/2013, KABl EKKW 2013, 155 ff.

Entscheidung des Schlichtungsausschusses für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des Di-

akonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck vom 20.08.2013 zur Vergütung der Ärzte nach AVR.KW

Die AVR für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck wird unter Einbeziehung der Anlage 2 zur Stellungnahme der Dienstgeberseite vom 4. Juli 2013, hilfsweise: Umsetzungsvorschlag „statische Verweisung“, insbesondere dahingehend geändert, dass die Anlage 8a ersetzt wird durch eine Anwendung des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, TV-Ärzte/VKA, in der derzeit gültigen Fassung; wobei diese Regelung gilt bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hes-sen, längstens bis 31. Dezember 2017. Sinn der Entscheidung ist die Einführung einer statischen Verweisung auf den derzei-tigen TV-Ärzte/VKA unter Ablehnung einer dynamischen Verweisung.

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Überleitung 2014

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Kurhessen-Waldeck sind an dieser Stelle insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.

Rundschreiben Arbeitsrecht DH 1/2014 vom 24.01.2014

I. Entgeltsteigerungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der stationären Altenpflege

1. Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW werden für Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter in Einrichtungen der stationären Altenpflege ab 01.05.2014 um 3 % und ab 01.05.2015 um weitere 2 % erhöht. Die weiteren Entgelttabellen, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 AVR.KW ab-leiten, werden ab 01.05.2014 entsprechend der Ziff. 1 um 3 % und ab 01.05.2015 um weitere 2 % erhöht (Anlagen 3, 5 und 9 AVR.KW). Die Ausbildungsentgelte der Anlage 10a AVR.KW werden ab 01.05.2014 um 3 % und ab 01.05.2015 um weitere 2 % erhöht. In § 3 der Anlage 7a wird der Betrag „1,25“ ab 01.05.2014 durch den Betrag „1,29“ und ab 01.05.2015 durch den Betrag „1,32“ ersetzt.

2. Die Entgelte-Ost werden entsprechend der Ziffer 1. (Anlage 2, 3, 5, 9 und 10a AVR.KW Ost) ab 01.05.2014 und ab 01.05.2015 erhöht.

3. Die ab 01.05.2014 bzw. ab 01.05.2015 geltenden Entgelttabellen sind als Anlage beigefügt.

II. Entgeltsteigerungen für alle in Ziffer I nicht erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW werden für alle in Ziffer I nicht erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab 01.07.2014 um 2 % erhöht. Die weiteren Entgelttabellen, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 AVR.KW ab-leiten, werden ab 01.07.2014 entsprechend der Ziff. 1 um 2 % erhöht (Anlagen 3, 5 und 9 AVR.KW). Die Ausbildungsentgelte der Anlage 10a AVR.KW werden ab 01.07.2014 um 2 % erhöht. In § 3 der Anlage 7a wird der Betrag „1,29“ ab 01.07.2014 durch den Betrag „1,32“ ersetzt.

2. Die Entgelte-Ost werden entsprechend der Ziffer 1. (Anlage 2, 3, 5, 9 und 10a AVR.KW Ost) ab 01.07.2014 erhöht.

3. Die ab 01.07.2014 geltenden Entgelttabellen sind als Anlage beigefügt.

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III. Abweichungen

1. In Einrichtungen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Entgelterhö-hung im Jahr 2014 oder 2015 eine Dienstvereinbarung auf der Grundlage der Anlage 17 AVR.KW besteht, können die Entgelterhöhungen bis zum Ende der Laufzeit der Dienstvereinbarung nach Anlage 17 insoweit ganz oder teilweise durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.EKD) ausgesetzt werden, als dadurch die zulässige Grenze von personalkostenreduzierenden Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 17 AVR.KW in Höhe von 20 %, bezogen auf die jeweils für den entsprechenden Arbeitsbereich geltenden Tabellenwerte, nicht überschritten wird.

2. Die Arbeitsrechtliche Kommission muss über den Abschluss durch Übersendung

der Dienstvereinbarung informiert werden. Die Dienstvereinbarung wird an dem Tage wirksam, an dem die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission den Eingang bestätigt hat.

3. Die Entgelterhöhungen treten am Beginn des ersten Monats in Kraft, der auf das

Ende der Dienstvereinbarung nach Anlage 17 folgt; der Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung auf der Grundlage von Anlage 17 bleibt unberührt. Eine rück-wirkende Erhöhung findet nicht statt, es sei denn, durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.EKD) werden abweichende Regelungen getroffen.

IV. Änderung der Öffnungsklauseln

Die ARK.KW beauftragt die AG Altenpflege unverzüglich einen Entwurf zur Anpassung der Öffnungsklauseln entsprechend des Ergebnisberichts der AG Altenpflege zu erar-beiten, wobei Einigkeit besteht, dass Anlage 17 vorrangig bearbeitet werden soll, um insbesondere den kostenträgerseitigen Anforderungen zu genügen.

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Überleitung Diakoniestationen 2014

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Kurhessen-Waldeck sind an dieser Stelle insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.

Rundschreiben Arbeitsrecht DH 09/2014 vom 28.03.2014 und 12/2014 vom 22.04.2014; KABl EKKW 2014, 144 ff., 174.

Die „Sonderregelung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diako-nischen Werkes in Kurhessen-Waldeck für Diakonie-/Sozialstationen“ (AVR.KW SR Diakoniestationen) wird ab 01.10.2014 aufgehoben.

I. Überleitung

1. Überleitung der Dienstverträge der Mitarbeitenden, die bei Diakoniestationen in privatrechtlicher Rechtsform beschäftig sind

Die Dienstverträge der Mitarbeitenden, die bei Diakoniestationen in privatrechtlicher Trägerschaft beschäftigt sind und für die die Arbeitsrechtsregelungen für Diakonie-/Sozialstationen zur Anwendung kommen (Anlage 19 der „Sonderregelung der Arbeits-vertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck für Diakonie-Sozialstationen - AVR.KW SR Diakoniestationen“ bzw. Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses vom 25.Oktober 1985 in der Fassung des jeweils letzten Än-derungsbeschlusses), werden in die „Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW“ übergeleitet, sofern sie am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis stehen, welches am 01.07.2014 fortbesteht.

2. Überleitung der Dienstverträge der Mitarbeitenden, die bei Diakoniestationen in kirchlicher Trägerschaft (Kirchenkreise, Zweckverbände etc.) beschäftigt sind

Die Dienstverträge der Mitarbeitenden, die bei Diakoniestationen in kirchlicher Träger-schaft beschäftigt sind und für die die Arbeitsrechtsregelungen für Diakonie-/Sozial-stationen zur Anwendung kommen (Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses vom 25.Oktober 1985 in der Fassung des jeweils letzten Änderungsbeschlusses), werden ebenfalls die „Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks in Kurhessen-Wal-deck – AVR.KW“ übergeleitet, sofern sie am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis ste-hen, welches am 01.07.2014 fortbesteht. Zukünftige Änderungen der AVR.KW werden für diese Dienstverhältnisse aber erst wirksam, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission Kurhessen-Waldeck einen entsprechenden Übernahmebeschluss fasst.

3. Überleitung in die für den Bereich Altenpflege geltenden Entgelttabellen

Die Überleitung der Dienstverträge der Mitarbeitenden, die bei Diakoniestationen be-schäftigt sind, erfolgt am 01.07.2014 in die am 01.07.2013 für den Bereich der Alten-pflege geltenden Tabellen. Diese Entgelttabellen sind als Anlage beigefügt.

Die Tabellenwerte der Anlage 2 werden ab 01.06.2015 um 3 % und ab 01.06.2016 um weitere 2 % erhöht.

Die weiteren Entgelttabellen, die sich unmittelbar aus Anlage 2 AVR.KW ableiten, wer-den ab 01.06.2015 entsprechend um 3 % und ab 01.06.2016 um weitere 2 % erhöht (Anlagen 3 und 9 AVR.KW).

Die Ausbildungsentgelte der Anlage 10 a AVR.KW werden ab 01.06.2015 um 3 % erhöht und ab 01.06.2016 um weitere 2 % erhöht.

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Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Die Entgelte Ost werden entsprechend ab 01.06.2015 um 3 % erhöht und ab 01.06.2016 um weitere 2 % erhöht.

4. Überleitungsregel zu § 15

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakoniestationen, die am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01.07.2014 fortbesteht, wird die zurückgelegte Be-schäftigungszeit (§ 11a) auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungs-stufe angerechnet. Für weitere anrechnungsfähige Zeiten gilt § 15 Abs. 6.

5. Überleitungsregelung zu § 19a

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakoniestationen, die am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01.07.2014 fortbesteht und denen am 30.06.2014 ein Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer höheren Stufe zugestanden hat, bei denen aber die Voraussetzungen des § 19a AVR.KW nicht erfüllt sind, erhalten eine persönliche Zulage in Höhe des Kinderzuschlags gemäß § 19a.

Die persönliche Zulage entfällt oder mindert sich um den auf ein Kind entfallenden Teil, soweit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für das betreffende Kind kein Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) mehr zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG bzw. des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde.

II. Anlage 19

Folgende Anlage 19 wird eingefügt:

Anlage 19 AVR.KW

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen (Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI bzw. Einrichtungen, die Leis-

tungen nach §§ 37, 38 SGB V erbringen)

§ 1 Geltungsbereich der Anlage 19

(1) Die Anlage 19 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen.

(2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Alten- und Krankenpflege die in Mischeinrichtungen (Rechtsträger, die neben einer Diakonie-/Sozialstation auch an-dere Einrichtungen betreiben) beschäftigt sind, gilt die Anlage 19, wenn sie ihren Dienst überwiegend in der Diakonie-/Sozialstation zu erbringen haben und ggf. nur vorübergehend in anderen Einrichtungen des Trägers tätig sind.

§ 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Tätigkeit als Pflegehelferin bzw. Pflegehelfer oder als Alten- bzw. Krankenpflegehelfer

(1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Tätigkeit als Pflegehelferin bzw. –Pflegehelfer oder als Kranken- bzw. Altenpflegehelferin bzw. Al-tenpflegehelfer in einer Diakonie-/Sozialstation beträgt die Stufenlaufzeit in der Einar-beitungsstufe 18 Monate.

(2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 in der Tätigkeit als Pfle-gehelferin bzw. –Pflegehelfer in einer Diakonie-/Sozialstation entfällt die Erfahrungs-stufe.

§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen in den Tätig-keitsbereichen haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuung

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Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen in den Tätigkeitsbe-reichen haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuung werden in die Entgeltgruppen S 1 und S 2 eingruppiert.

(2) In der Entgeltgruppe S 1 sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich der haushaltsnahen Dienstleistungen eingruppiert.

(3) In der Entgeltgruppe S 2 sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich Betreuung eingruppiert.

(2) Das monatliche Entgelt entspricht

a) für die Entgeltgruppe S 1 dem am 01.07.2013 für den Bereich Altenpflege gel-tenden Tabellenwert der Basisstufe der EG 1 und

b) für die Entgeltgruppe S 2 dem für den Bereich Altenpflege am 01.07.2013 gel-tenden Tabellenwert der Erfahrungsstufe der EG 1.

(5) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung vorgesehen ist, finden die AVR.KW Anwendung.

Anmerkung zu Absatz 2 und 3:

Pflegeleistungen der Grundpflege dürfen nur ungeplant und in Ausnahmefällen anfal-len.

§ 4 Besitzstand

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis ste-hen, das am 01.07.2014 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Dienstverträge aus den Arbeitsrechtsregelungen für Diakonie-/Sozialstationen kommen (Anlage 19 der „Sonderregelung der Arbeitsvertragsrichtli-nien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck für Diakonie-Sozialstationen - AVR.KW SR Diakoniestationen“ bzw. Anlage 5 des BAT-Anwen-dungsbeschlusses vom 25.Oktober 1985 in der Fassung des jeweils letzten Ände-rungsbeschlusses) in die AVR.KW übergleitet worden sind, erhalten eine persönliche Besitzstandszulage nach folgender Maßgaben.

(2) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der „Ver-gleichsvergütung alt“ und dem „Jahresentgelt neu“, geteilt durch 13, errechnet:

„Vergleichsvergütung alt“ minus „Jahresentgelt neu“

13

(3) Die „Vergleichsvergütung alt“ berechnet sich wie folgt:

Das 12,7479-fache der am 30.06.2014 zustehenden monatlichen Vergütung zuzüglich dem Urlaubsgeld nach Anlage 13 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. dem TV über ein Urlaubsgeld für Angestellte i.V.m. Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses.

Zur monatlichen Vergütung in diesem Sinne zählen

die Grundvergütung (§ 16a i.V.m. Anlage 3c AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. § 27 BAT i. V. m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 3 Absatz 1 BAT-Anwen-dungsbeschluss),

der Ortszuschlag der Stufen 1 und 2 gemäß § 19 i.V.m. Abschnitt B. Abs. 1 und 2 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. § 29 BAT i.V.m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 4 des BAT-Anwendungsbeschlusses,

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die allgemeine Zulage (Anlage 7 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. Tarifver-trag über Zulagen an Angestellte i.V.m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 7 des BAT-Anwendungsbeschlusses)

- ggf. eine Vergütungsgruppenzulage und weitere regelmäßig gewährte Zulagen aus den Einzelgruppenplänen und

- ggf. eine Besitzstandszulage (§ 4 der Anlage 19 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. Abschnitt III der Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses).

(4) Ruht das Dienstverhältnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eine Teilzeitbe-schäftigung während der Elternzeit oder während einer laufenden Beurlaubung nach § 29a AVR.KW bzw. AVR.KW SR Diakoniestationen, ist die Vergleichsvergütung“ ge-mäß Abs. 3 so zu berechnen, als ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Monat Juni 2014 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung bzw. vor dem Ru-hen wieder aufgenommen hätte.

(5) Die „Jahresentgelt neu“ errechnet sich als das 13-fache des Entgeltanspruchs, den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 01.07.2014 gemäß § 12, 15, 15a i.V.m. An-lage 3 (2014) bzw. i.V.m. §§ 2, 3 Anlage 19 hat. Dem Entgeltanspruch sind die Zulagen nach § 14 Abs. 2 Buchstabe c) und d) hinzuzurechnen.

(6) Die Besitzstandszulage wird durch Stufensteigerungen und das Anheben der Ta-bellenwerte nach § 15a aufgezehrt.

(7) Verringert sich nach dem 01.07.2014 die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird. Erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.

(8) Die Besitzstandszulage reduziert sich bei einer Höhergruppierung um 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung aus der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung. Das gleiche gilt bei einer Stufensteigerung innerhalb der gleichen Entgeltgruppe.

(9) Bei allgemeinen Erhöhungen des Grundentgelts vermindert sich die Besitzstands-zulage um die Hälfte des Erhöhungsbetrags.

III. Anlage 14

Anlage 14 AVR.KW wird wie folgt geändert:

1. Abs. 3 wird folgender Satz 4 hinzugefügt:

In Mischeinrichtungen gelten Diakoniestationen als wirtschaftlich selbständig arbeiten-der Teil der Einrichtung.

2. In Abs. 5 wird folgender Spiegelstrich hinzugefügt:

„- bei Diakoniestationen: abzüglich einem Betrag von 1,50 v.H. der ausgewiese-nen Erträge ohne Finanzerträge und außerordentliche Erträge (Umsatzrendite). Dies gilt für die Ermittlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung der Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016, die jeweils im Juli des Folgejahres fällig sind. Die Notwendigkeit der Verlängerung dieser Regelung wird rechtzeitig vor ihrem Auslaufen überprüft.“

IV. Bemessungssatz Ost

Der Bemessungssatz der Vergütung Ost beträgt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter in Diakonie-/ Sozialstationen 92,5 v.H. der Vergütung West.

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V. Inkrafttreten

1. Der Beschluss tritt am 01.07.2014 in Kraft und ist spätestens mit der Entgelt-zahlung für den Monat Oktober 2014 umzusetzen.

2. Die Anlage 17 AVR.KW tritt für Dienstverträge der Mitarbeitenden, die bei Dia-koniestationen, unabhängig von der Trägerschaft der Diakoniestation, beschäf-tigt sind und für die die Arbeitsrechtsregelungen für Diakonie-/Sozialstationen zur Anwendung kommen, am 01.04.2014 in Kraft.

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Überleitung 2015/2016

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Kurhessen-Waldeck sind an dieser Stelle insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.

Rundschreiben Arbeitsrecht DH 2/2015 vom 06.02.2015; KABl EKKW 2015, S. 48 ff., 91.

I. Entgeltsteigerungen

Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW werden ab 01.04.2015 um 2,7 v.H. erhöht. Abweichend tritt die Erhöhung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der stationären Altenpflege erst neun Monate später ab 01.01.2016 in Kraft.

Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW werden ab 01.04.2016 um weitere 2,7 v.H. erhöht. Abweichend tritt die Erhöhung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrich-tungen der stationären Altenpflege erst neun Monate später ab 01.01.2017 in Kraft.

Die weiteren Entgelttabellen, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 AVR.KW ableiten (Anlagen 3, 5 und 9 AVR.KW), die Ausbildungsentgelte der Anlage 10a AVR.KW sowie der Betrag in § 3 der Anlage 7 werden entsprechend der Ziffern 1 und 2 erhöht.

Die entsprechenden Entgelttabellen sind als Anlage beigefügt.

Für die Diakonie- /Sozialstationen wird die ARK innerhalb des ersten Halbjahrs 2015 eine Regelung für die ambulante Pflege beschließen, die eine Angleichung der Tabel-len zum 01.01.2017 erreichen soll. Andernfalls setzt die ARK zur Erreichung dieses Ziels die Verhandlungen fort.

II. Abweichungen

In Einrichtungen, in denen zum Zeitpunkt einer Entgelterhöhung gem. Ziffer I. dieses Beschlusses eine Dienstvereinbarung auf der Grundlage der Anlage 17 AVR.KW be-steht, können die Entgelterhöhungen bis zum Ende der Laufzeit der Dienstvereinba-rung nach Anlage 17 insoweit ganz oder teilweise durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.EKD) ausgesetzt werden, als dadurch die zulässige Grenze von personalkos-tenreduzierenden Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 17 AVR.KW in Höhe von 15% bzw. 20 %, bezogen auf die jeweils für den entsprechenden Arbeits-bereich geltenden Tabellenwerte, nicht überschritten wird.

Die Arbeitsrechtliche Kommission muss über den Abschluss durch Übersendung der Dienstvereinbarung informiert werden. Die Dienstvereinbarung wird an dem Tage wirk-sam, an dem die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission den Eingang be-stätigt hat.

Die Entgelterhöhungen treten am Beginn des ersten Monats in Kraft, der auf das Ende der Dienstvereinbarung nach Anlage 17 folgt; der Abschluss einer neuen Dienstver-einbarung auf der Grundlage von Anlage 17 bleibt unberührt. Eine rückwirkende Erhö-hung findet nicht statt, es sei denn, durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG.EKD) werden abweichende Regelungen getroffen.

III. Inkrafttreten: 01.01.2015

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Überleitung Ärzte 2015/ 2016

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Kurhessen-Waldeck sind an dieser Stelle insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.

Rundschreiben Arbeitsrecht DH 4/2015 vom 16.04.2015, KABl EKKW 2015, S. 93.

I. Übernahme der Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte

Die Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2014/2015 zum TV-Ärzte/VKA vom 05.02.2015, 3 Uhr, wird für den An-wendungsbereich der AVR.KW mit der Maßgabe übernommen, dass die Entgelterhö-hung der Tabellenentgelte um 2,2 Prozent zum 01.04.2015 und die Entgelterhöhung um 1,9 Prozent zum 01.04.2016 in Kraft treten und Abschnitt 2 Ziffer 4 der Tarifeini-gung keine Anwendung findet.

II. In Umsetzung des Übernahmebeschlusses gemäß Ziffer I. wird § 1 Anlage 8a ab dem 01.04.2015 wie folgt geändert:

1. Die Worte „in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages vom 06.03.2013“ werden durch die Worte „in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages vom 05.02.2015“ ersetzt.

2. Folgende Ziffern 1a, 2a, 2b und 3a werden eingefügt: 1a. Zu § 4 TV-Ärzte/VKA: In Abs. 2 Satz 2 werden die Daten 1. Dezember 2014 durch 1. April 2015 und 1. Dezember 2015 durch 1. April 2016 ersetzt. 2a. Zu § 12 TV-Ärzte/VKA: In Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) werden die Daten 1. März 2015 durch 1. April 2015 und 30. November 2015 durch 31. März 2016 ersetzt. In Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) wird das Datum 1. Dezember 2015 durch 1. April 2016 ersetzt 2b. Zu § 18 TV-Ärzte/VKA: In der Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA werden die Daten 1. Dezember 2014 durch 1. April 2015, 30. November 2015 durch 31. März 2016 und 1. Dezember 2015 durch 1. April 2016 ersetzt. 3a. Zu § 27 TV-Ärzte/VKA: Anstelle von § 27 TV-Ärzte/VKA gelten die §§ 28 und 28a AVR.KW. Für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2014 fortbe-standen hat und deren Urlaubsanspruch nach der bis zum 31.12.2014 gelten-den Fassung des § 27 TV-Ärzte/VKA 30 Urlaubstage im Kalenderjahr betragen hat, beträgt der Urlaubsanspruch abweichend von § 28a Absatz 1 AVR.KW 30 Arbeitstage für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

III. Inkrafttreten: 01.04.2015, ausgenommen Ziffer II. 2. Ziffer 3a.: 01.01.2015

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Entgeltanpassung 2018

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen (ARK.DH) sind an dieser Stelle insoweit abgedruckt, als sie für die Entgeltentwicklung relevant sind.

Rundschreiben Arbeitsrecht DH, 9/2018 vom 22.06.2018

Artikel 1

Arbeitsrechtsregelung zur Anpassung der Vergütung nach den AVR.KW

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-

Waldeck – AVR.KW –, werden wie folgt geändert:

1. Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW werden für alle Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter (inkl. stationäre Altenhilfe) ab 01.06.2018 um 3 v.H. erhöht.

2. Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW werden für alle Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter (inkl. stationäre Altenhilfe) ab 01.10.2018 um weitere 2,7 v.H. erhöht.

3. Die Tabellenwerte der Anlage 2 AVR.KW und der Anlage 2 AVR.KW – Ost für Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen (Anlage 19) werden ent-sprechend den Ziffern 1 und 2 erhöht.

4. Die weiteren Entgelttabellen, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 AVR.KW ablei-ten (Anlagen 5, 9 und 9 – Ost AVR.KW) sowie die Ausbildungsentgelte der Anlage 10 a AVR.KW und Anlage 10 a AVR.KW – Ost werden entsprechend der Ziffern 1 bis 3 erhöht.

(...)

Artikel 2

Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Hessen für den Be-

reich Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-

Waldeck – AVR.KW – werden wie folgt geändert:

1. (...)

2. Die Anlage 8a wird wie folgt geändert: In der Überschrift wird das Datum

„31.12.2017“ durch das Datum „31.03.2019“ ersetzt.

3. (...)

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Artikel 3

Entgelterhöhung bei bestehender Notlage

In Einrichtungen, die Maßnahmen nach der Anlage 17 AVR.KW durchführen, gelten

die Entgelterhöhungen nach dieser Arbeitsrechtsregelung erst ab dem ersten Monat

nach Beendigung der Maßnahmen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Artikel 1 bis 3 treten am 01.06.2018 in Kraft.

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Anlage 1 AVR.KW

EINGRUPPIERUNGSKATALOG

Entgeltgruppe 1 (Anm. 1)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die nach einer Einübung aus-geführt werden können

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachsten Tätigkeiten (Anm.1) in den Tätigkeitsbereichen

1. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik;

2. Hol- und Bringdienst.

Richtbeispiele:

Reinigungskraft, Küchenhilfe, Botin.

Entgeltgruppe 2 (Anm. 2)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die nach einer fachlichen Ein-arbeitung ausgeführt werden können

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sehr einfachen Tätigkeiten (Anm. 2) in den Tätigkeitsbereichen

1. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik;

2. Hol- und Bringdienst;

3. Verwaltung.

Richtbeispiele:

Reinigungskraft in Wohn-, Betreuungs- und Behandlungsräumen, Stationshilfe, Mitarbeiterin in der Vervielfältigung und in der Poststelle.

Entgeltgruppe 3 (Anm. 2, 3, 12, 13)

A) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fertigkeiten und einfa-che Kenntnisse voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. mit einfachen Tätigkeiten (Anm. 3) in den Tätigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,

b. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik,

c. Verwaltung;

2. mit sehr einfachen Tätigkeiten (Anm. 2) in der Hauswirtschaft und zusätzlich einfachen Tätigkeiten (Anm. 3) in der Grundpflege oder Betreuung.

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Richtbeispiele:

Hauswirtschaftskraft, Präsenzkraft, Mitarbeiterin im Empfang, in der Registratur und in der Telefonzentrale.

B) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 2 (Anm. 2), denen zu-sätzlich

1. die Koordination (Anm. 12) von Mitarbeitenden oder

2. die Verantwortung für Sach- oder Haushaltsmittel (Anm. 13) für einen gesam-ten Arbeitsbereich ausdrücklich übertragen ist.

Entgeltgruppe 4 (Anm. 3, 4, 12, 13)

A) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung (Anm. 4) in den Tätigkeitsbereichen

1. Pflege/Betreuung/Erziehung;

2. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik;

3. Verwaltung mit verschiedenen oder umfangreichen Tätigkeiten.

Richtbeispiele:

Altenpflegehelferin, Krankenpflegehelferin, Heilerziehungshelferin, Mitarbeiterin in der Hausmeisterei oder im Technischen Dienst, Beiköchin, Mitarbeiterin in der Buchhaltung, Patientenverwaltung oder dem Einkauf.

B) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 (Anm. 3), denen zu-sätzlich

1. die Koordination (Anm. 12) von Mitarbeitenden oder

2. die Verantwortung für Sach- oder Haushaltsmittel (Anm. 13) für einen gesam-ten Arbeitsbereich ausdrücklich übertragen ist.

Richtbeispiel:

Vorarbeiterin im Reinigungsdienst.

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Entgeltgruppe 5 (Anm. 4, 12, 13, 15)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die spezielle Fertigkeiten und erweiterte Kenntnisse voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit komplexen Aufgaben (Anm. 15) unter fachlicher Anleitung (Anm. 4) mit unterschiedlichen Anforderun-gen in den Tätigkeitsbereichen

1. Pflege/Betreuung/Erziehung bei der Durchführung aktivierender oder tage-strukturierender Aufgaben;

2. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;

3. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik (bei Hausmeisterinnen ohne fachliche An-leitung);

4. Verwaltung mit Sekretariatsaufgaben in Pflege- und Betreuungseinheiten.

Richtbeispiele:

Stationsassistentin, Unterstützungskraft in Kindertagesstätten, Altenpflegehelferin mit speziellen Aufgaben, Heilerziehungshelferin mit speziellen Aufgaben, Hausmeisterin.

B) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 4 (Anm. 4), denen zu-sätzlich

1. die Koordination (Anm. 12) von Mitarbeitenden oder

2. die Verantwortung für Sach- oder Haushaltsmittel (Anm. 13) für einen gesam-ten Arbeitsbereich ausdrücklich übertragen ist.

Entgeltgruppe 6 (Anm. 5, 12, 13)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrneh-mung von Aufgaben (Anm. 5) in den Tätigkeitsbereichen

1. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;

2. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik;

3. Verwaltung.

Richtbeispiele:

Mitarbeiterin im nichtärztlichen medizinischen Dienst mit Standardtätigkeiten, Hauswirtschafterin, Diätassistentin in der Großküche, Facharbeiterin, Verwaltungsfachkraft.

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B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5 (Anm. 4; Anm. 15), denen zusätzlich

1. die Koordination von Mitarbeitenden (Anm. 12) oder

2. die Verantwortung für Sach- oder Haushaltsmittel (Anm. 13) für einen gesam-ten Arbeitsbereich ausdrücklich übertragen ist.

Richtbeispiel:

Leiterin einer Hausmeisterei.

Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und ent-sprechende Fähigkeiten voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbe-reichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,

b. Handwerklicher Erziehungsdienst,

c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;

2. mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 5) von komplexen (Anm. 15) Aufga-ben in den Tätigkeitsbereichen

a. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik,

b. Verwaltung,

c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst.

Richtbeispiele:

Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin, Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Med.-technische Radiologieassistentin, Physiotherapeutin, Ergotherapeutin, Arbeitserzieherin, Finanzbuchhalterin, Personalsachbearbeiterin, Med.-technische Assistentin.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6

(Anm. 5) mit Leitungsaufgaben (Anm. 11) im Tätigkeitsbereich Hauswirt-schaft/Handwerk/Technik.

Richtbeispiele:

Küchenleiterin, Leiterin von Handwerksbetrieben.

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Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erwei-tertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit

1. eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,

b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;

2. verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 7) in den Tätigkeitsberei-chen

a. Verwaltung,

b. Lehre/Bildung/Ausbildung.

Richtbeispiele:

Gesundheitspflegerin im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie, Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen, Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnis-sen, Bilanzbuchhalterin, Unterrichtsschwester.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7

1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und Leitungsaufga-ben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,

b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;

2. in der Leitung (Anm. 10) im Tätigkeitsbereich Hauswirtschaft/Hand-werk/Tech-nik.

Richtbeispiele:

Stationsleiterin, Wohnbereichsleiterin, Leitende Med.-technische Assistentin, Leitende Physiotherapeutin, Leitende Diätassistentin, Hauswirtschaftsleiterin/hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.

Entgeltgruppe 9 (Anm. 6, 7, 8, 10, 11, 14, 15, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit

1. verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 8) in den Tätigkeitsberei-chen

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a. Pflege/Betreuung/Erziehung,

b. Beratung/Therapie/Seelsorge;

2. schwierigen (Anm. 14) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 8) Aufgaben im Tätigkeitsbereich Verwaltung.

Richtbeispiele:

Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin, Heilpädagogin, Diakonin mit Seelsorge- und Beratungsaufgaben, Controllerin, IT-Systemberaterin, Personalreferentin, Qualitätsbeauftragte.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8

1. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm.7) und Leitungsaufga-ben (Anm.11) in den Tätigkeitsbereichen

a. Lehre/Bildung/Ausbildung,

b. Verwaltung;

2. mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) oder komplexen (Anm. 15) Aufgaben und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tä-tigkeitsbereichen Pflege/Betreuung/Erziehung und nichtärztlicher medizini-scher Dienst;

3. in der Leitung (Anm. 10) eines großen Wohnbereiches oder einer kleinen Ein-richtung oder eines kleineren Dienstes oder eines mittelgroßen Pflegeberei-ches einer stationären Einrichtung oder einer kleinen Diakoniestation (Anm. 16) im Tätigkeitsbereich Pflege/Betreuung/Erziehung.

Richtbeispiele:

Leitung eines kleineren Verwaltungsbereichs, Leiterin einer kleineren Schule für Alten-, Kranken- oder Entbindungspflege, Pflegerische Leiterin mehrerer Stationen eines Krankenhauses, Pflegedienstleiterin in der Altenhilfe, Stationsleiterin Intensivpflege.

Entgeltgruppe 10 (Anm. 8, 10, 11, 14, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertiefte anwendungs-bezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen (Anm. 14) verant-wortlich wahrzunehmenden (Anm. 8) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,

b. Beratung/Therapie/Seelsorge.

Richtbeispiele:

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Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin mit fachlich schwierigen Aufgaben, Heilpädagogin mit fachlich schwierigen Aufgaben, Referentin für Grundsatzfragen in einer Komplexeinrichtung.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 8) und Leitungsaufga-ben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen Pflege/Betreuung/Erziehung und Beratung/Therapie/Seelsorge;

2. mit schwierigen (Anm. 14) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 8) Aufga-ben und Leitungsaufgaben (Anm. 11) im Tätigkeitsbereich Verwaltung;

3. in der Leitung (Anm. 10) einer mittelgroßen Einrichtung oder eines mittelgro-ßen Dienstes oder eines sehr großen Wohnbereiches oder eines großen Pfle-gebereiches oder einer stationären Einrichtung oder einer mittelgroßen Diakoniestation (Anm. 16);

4. in der Leitung (Anm. 10) eines mittelgroßen (Anm. 16) Verwaltungsbereiches;

5. in der Leitung (Anm. 10) einer mittelgroßen (Anm. 16) Schule für Alten-, Kran-ken- oder Entbindungspflege.

Richtbeispiele:

Leitende Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin mit nachgeordneten Sozialpädagogin-nen/Sozialarbeiterinnen, IT-Bereichsleiterin, Leiterin eines mittelgroßen Verwaltungsbereiches, Leiterin einer mittelgroßen Schule für Alten-, Kranken- oder Entbindungspflege.

Entgeltgruppe 11 (Anm. 8, 10, 11, 14, 15, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertiefte und erweiterte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit komplexen (Anm. 15) und schwierigen (Anm. 14) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 8) Aufgaben und mit Leitungsaufgaben (Anm. 11) für mehrere Bereiche oder Einrichtungen.

Richtbeispiele:

Qualitätsmanagerin im Krankenhaus oder in einer Komplexeinrichtung, Abteilungsleiterin Controlling.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. in der Leitung (Anm. 10) einer großen Einrichtung oder eines großen Dienstes oder mehrerer sehr großer Wohnbereiche (Anm. 16) in den Tätigkeitsberei-chen Pflege/Betreuung/ Erziehung und Beratung/Therapie/Seelsorge;

2. in der Leitung (Anm. 10) mehrerer großer Pflegebereiche einer großen statio-nären Einrichtung oder einer großen Diakoniestation (Anm. 16) im Tätigkeits-bereich Pflege/Betreuung/Erziehung;

3. in der Leitung (Anm. 10) eines großen (Anm. 16) Bereichs im Tätigkeitsbereich Verwaltung;

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4. in der Leitung (Anm. 10) einer großen (Anm. 16) Schule für Alten-, Kranken- oder Entbindungspflege im Tätigkeitsbereich Lehre/Bildung/Ausbildung.

Richtbeispiel:

Leiterin eines Beratungsdienstes.

Entgeltgruppe 12 (Anm. 9, 10, 11, 14, 15, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. mit schwierigen (Anm. 14) und komplexen (Anm. 15) verantwortlich wahrzu-nehmenden (Anm. 9) Aufgaben und Leitungsaufgaben (Anm. 11), die in der Regel ein wissenschaftliches Hochschulstudium voraussetzen;

2. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 9), die ein wissen-schaftliches Hochschulstudium zwingend voraussetzen.

Richtbeispiele:

Psychologin, Leiterin Finanz- und Rechnungswesen, Leiterin Technischer Dienst, Ärztin.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Leitung (Anm. 10) einer sehr großen Einrichtung oder eines sehr großen Dienstes oder eines entsprechend großen Teils einer Einrichtung (Anm. 16).

Richtbeispiele:

Einrichtungsleiterin einer sehr großen Einrichtung oder eines entsprechend gro-ßen Teils einer Komplexeinrichtung, Pflegedienstleiterin eines großen Krankenhauses, Pädagogische Leiterin, Kaufmännische Leiterin.

Entgeltgruppe 13 (Anm. 9, 10, 11, 14, 15, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertiefte oder erwei-terte wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. mit schwierigen (Anm. 14) und komplexen (Anm. 15) verantwortlich wahrzu-nehmenden (Anm. 9) Aufgaben und Leitungsaufgaben (Anm. 11), die ein wis-senschaftliches Hochschulstudium und in der Regel eine zusätzliche Qualifikation voraussetzen;

2. mit schwierigen (Anm. 14) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 9) Aufga-ben, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium und eine zusätzliche Qua-lifikation zwingend voraussetzen.

Richtbeispiele:

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Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Pflegedirektorin, Fachabteilungsleiterin in einer großen Komplexeinrichtung, Fachärztin mit abgeschlossener Facharztweiterbildung.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Leitung (Anm. 10) besonders großer und verschiedenartiger Komplexeinrichtungen mit ausgeprägten fachlichen Be-sonderheiten.

Richtbeispiele:

Geschäftsführerin, Kaufmännische Direktorin in einer großen Komplexeinrichtung.

Anmerkungen:

(1) Einfachste Tätigkeiten erfordern keine Kenntnisse und Fertigkeiten aus Berufs- oder Schulausbildung. Sie können nach einer kurzen Einübung ausgeführt werden. Die Einübung beinhaltet eine bis zu 2-monatige Anleitung und Einweisung in die Arbeit.

(2) Sehr einfache Tätigkeiten setzen eine fachliche Einarbeitung jedoch keine Be-rufsausbildung voraus. In der fachlichen Einarbeitung wird das für die Tätigkeiten er-forderliche Wissen (z. B. Umgang mit arbeitsspezifischen Hilfsmitteln oder mit Klienten, organisatorischen Zusammenhängen, Regelungen und Arbeitsabläufen) er-worben.

(3) Einfache Tätigkeiten setzen Fertigkeiten und einfache Kenntnisse voraus. Fertig-keiten und einfache Kenntnisse werden in erweiterter fachlicher Einarbeitung über ei-nen längeren Zeitraum, in Schulungen oder durch einschlägige Tätigkeitserfahrungen erlangt. Durch das so erlangte Wissen kann auf unterschiedliche Arbeitssituationen und -anforderungen angemessen reagiert werden.

(4) Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung setzen Fertigkeiten und Kenntnisse vo-raus, die i. d. R. durch eine einjährige Ausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Fachliche Anleitung bedeutet eine enge Anbindung an fachlich höher qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(5) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 7 Teil A Nr. 2 setzen mindestens erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine mindestens zweiein-halbjährige Berufsausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Ei-genständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnis-sen selbst getroffen werden. Die Aufgaben beinhalten Tätigkeiten, die in verschiede-nen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.

(6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 set-zen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine drei-jährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnis-sen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emo-tionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderun-gen stellen.

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Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

(7) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppe 8 setzen vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung oder eine mindestens zweieinhalb-jährige Berufsausbildung mit Weiterqualifikationen aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass Ziele und die dazu be-nötigten Lösungswege selbständig erarbeitet werden.

(8) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppen 9 bis 11 setzen anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraus, die i. d. R. durch eine Fachhochschulausbildung oder durch einen Bachelorabschluss, aber auch an-derweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege z. B. durch Konzeptentwicklung selbstän-dig erarbeitet und entschieden werden.

(9) Verantwortlich wahrzunehmende Aufgaben der Entgeltgruppe 12 und 13 set-zen wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraus, die i. d. R. durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium, aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass über die Art der Aufgabener-ledigung selbst entschieden wird und bei den zu entwickelnden Lösungen das fachli-che Wissen und Können in entsprechender Breite und Tiefe erforderlich ist, um der hohen Verantwortung gerecht zu werden.

(10) Leitung umfasst die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit.

(11) Leitungsaufgaben werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neben ihrer Tätig-keit ausdrücklich übertragen und umfassen nicht alle der in der Anmerkung 10 be-schriebenen Aspekte der Leitung.

(12) Die Koordination beinhaltet die Anleitung, den Einsatz und die Kontrolle von Mit-arbeiterinnen und Mitarbeitern und erfordert nicht die disziplinarische Verantwortung.

(13) Die Verantwortung für Sach- oder Haushaltsmittel setzt die ausdrückliche Übertragung dieser Aufgabe voraus und bedeutet die Verwaltung bzw. Steuerung von Bar- bzw. Bankguthaben und/oder Verbrauchs- und Sachgegenständen innerhalb ei-nes Budgets.

(14) Schwierige Aufgaben weisen fachliche, organisatorische, rechtliche oder tech-nische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern.

(15) Komplexe Aufgaben beinhalten vielschichtige und verschiedene Tätigkeiten, in denen Wissen und Fähigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen miteinander ver-knüpft werden müssen.

(16) Die Größenverhältnisse klein, mittelgroß, groß stellen keine absoluten Zahlenver-hältnisse dar, sondern sind jeweils nach den Arbeitsfeldern und der trägerspezifischen Organisation zu differenzieren und sind ein Maßstab für das Ausmaß von Verantwor-tung.

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Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Anlage 2 AVR.KW

Gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018*)

Entgeltgruppe

Tabelle der Grundentgelte (§ 15 AVR.KW)

Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe

95 v.H. Verweildauer 100 v.H. Verweildauer 105 v.H.

(Monate) (Monate)

1 --- 1.680,61 € 12 1.764,65 €

2 --- 1.927,70 € 24 2.024,08 €

3 2.061,27 € 6 2.169,76 € 48 2.278,25 €

4 2.219,74 € 12 2.336,57 € 48 2.453,40 €

5 2.418,72 € 24 2.546,03 € 72 2.673,31 €

6 2.511,64 € 24 2.643,83 € 72 2.776,05 €

7 2.777,35 € 24 2.923,52 € 72 3.069,71 €

8 3.057,36 € 24 3.218,28 € 72 3.379,17 €

9 3.340,94 € 24 3.516,76 € 72 3.692,60 €

10 3.797,28 € 24 3.997,11 € 72 4.196,99 €

11 4.312,00 € 24 4.538,94 € 72 4.765,89 €

12 4.543,13 € 24 4.782,25 € 72 5.021,37 €

13 5.134,13 € 24 5.404,33 € 72 5.674,55 €

*) Redaktionelle Anmerkung: Die Entgelttabelle gilt auch für Beschäftigte in der Altenhilfe.

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Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Für Diakoniestationen gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018

Entgeltgruppe

Tabelle der Grundentgelte (§ 15 AVR.KW) - West

Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe

95 v.H. Verweildauer 100 v.H. Verweildauer 105 v.H.

(Monate) (Monate)

1* --- 1.593,40 € 12 1.673,08 €

2 --- 1.827,67 € 24 1.919,05 €

3 1.954,31 € 6/18** 2.057,17 € 48*** 2.160,03 €

4 2.104,56 € 12/18** 2.215,32 € 48 2.326,09 €

5 2.293,21 € 24 2.413,91 € 72 2.534,60 €

6 2.381,32 € 24 2.506,65 € 72 2.632,00 €

7 2.633,24 € 24 2.771,82 € 72 2.910,43 €

8 2.898,71 € 24 3.051,28 € 72 3.203,84 €

9 3.167,58 € 24 3.334,29 € 72 3.501,00 €

10 3.600,24 € 24 3.789,71 € 72 3.979,21 €

11 4.088,26 € 24 4.303,42 € 72 4.518,59 €

12 4.307,40 € 24 4.534,10 € 72 4.760,81 €

13 4.867,72 € 24 5.123,90 € 72 5.380,10 €

*) Redaktionelle Anmerkung: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen in den Tätig-keitsbereichen haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuung werden gemäß § 3 Anlage 19 AVR.KW in die Entgeltgruppen S 1 und S 2 eingruppiert. Das monatliche Entgelt der S 1 entspricht dem Tabel-lenwert der Basisstufe der EG 1, das monatliche Entgelt der S 2 entspricht dem Tabellenwert der Erfah-rungsstufe der EG 1.

**) Redaktionelle Anmerkung: Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Tätigkeit als Pflegehelferin bzw. Pflegehelfer oder als Kranken- bzw. Altenpflegehelferin bzw. Altenpfle-gehelfer in einer Diakonie-/Sozialstation beträgt die Stufenlaufzeit in der Einarbeitungsstufe gemäß § 2 Abs.1 Anlage 19 AVR.KW 18 Monate.

***) Redaktionelle Anmerkung: Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 in der Tätigkeit als Pflegehelferin bzw. Pflegehelfer in einer Diakonie-/Sozialstation entfällt gemäß § 2 Abs.2 Anlage 19 AVR.KW die Erfahrungsstufe.

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AVR.KW Seite 116 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Gültig ab 01.10.2018*)

Entgeltgruppe

Tabelle der Grundentgelte (§ 15 AVR.KW)

Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe

95 v.H. Verweildauer 100 v.H. Verweildauer 105 v.H.

(Monate) (Monate)

1 --- 1.725,99 € 12 1.812,30 €

2 --- 1.979,75 € 24 2.078,73 €

3 2.116,92 € 6 2.228,34 € 48 2.339,76 €

4 2.279,67 € 12 2.399,66 € 48 2.519,64 €

5 2.484,03 € 24 2.614,77 € 72 2.745,49 €

6 2.579,45 € 24 2.715,21 € 72 2.851,00 €

7 2.852,34 € 24 3.002,46 € 72 3.152,59 €

8 3.139,91 € 24 3.305,17 € 72 3.470,41 €

9 3.431,15 € 24 3.611,71 € 72 3.792,30 €

10 3.899,81 € 24 4.105,03 € 72 4.310,31 €

11 4.428,42 € 24 4.661,49 € 72 4.894,57 €

12 4.665,79 € 24 4.911,37 € 72 5.156,95 €

13 5.272,75 € 24 5.550,25 € 72 5.827,76 €

*) Redaktionelle Anmerkung: Die Entgelttabelle gilt auch für Beschäftigte in der Altenhilfe.

Diese Entgelttabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis 31.03.2019

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AVR.KW Seite 117 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Für Diakoniestationen gültig ab 01.10.2018

Entgeltgruppe

Tabelle der Grundentgelte (§ 15 AVR.KW) - West

Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe

95 v.H. Verweildauer 100 v.H. Verweildauer 105 v.H.

(Monate) (Monate)

1* --- 1.636,42 € 12 1.718,25 €

2 --- 1.877,02 € 24 1.970,86 €

3 2.007,08 € 6/18** 2.112,71 € 48*** 2.218,35 €

4 2.161,38 € 12/18** 2.275,13 € 48 2.388,89 €

5 2.355,13 € 24 2.479,09 € 72 2.603,03 €

6 2.445,62 € 24 2.574,33 € 72 2.703,06 €

7 2.704,34 € 24 2.846,66 € 72 2.989,01 €

8 2.976,98 € 24 3.133,66 € 72 3.290,34 €

9 3.253,10 € 24 3.424,32 € 72 3.595,53 €

10 3.697,45 € 24 3.892,03 € 72 4.086,65 €

11 4.198,64 € 24 4.419,61 € 72 4.640,59 €

12 4.423,70 € 24 4.656,52 € 72 4.889,35 €

13 4.999,15 € 24 5.262,25 € 72 5.525,36 €

*) Redaktionelle Anmerkung: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen in den Tätig-keitsbereichen haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuung werden gemäß § 3 Anlage 19 AVR.KW in die Entgeltgruppen S 1 und S 2 eingruppiert. Das monatliche Entgelt der S 1 entspricht dem Tabel-lenwert der Basisstufe der EG 1, das monatliche Entgelt der S 2 entspricht dem Tabellenwert der Erfah-rungsstufe der EG 1.

**) Redaktionelle Anmerkung: Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Tätigkeit als Pflegehelferin bzw. Pflegehelfer oder als Kranken- bzw. Altenpflegehelferin bzw. Altenpfle-gehelfer in einer Diakonie-/Sozialstation beträgt die Stufenlaufzeit in der Einarbeitungsstufe gemäß § 2 Abs.1 Anlage 19 AVR.KW 18 Monate.

***) Redaktionelle Anmerkung: Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 in der Tätigkeit als Pflegehelferin bzw. Pflegehelfer in einer Diakonie-/Sozialstation entfällt gemäß § 2 Abs.2 Anlage 19 AVR.KW die Erfahrungsstufe.

Diese Tabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis 31.03.2019.

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AVR.KW Seite 118 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Anlage 2 AVR.KW - Ost

Für Diakoniestationen gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018

Bemessungssatz 92,5 v.H.

Entgeltgruppe

Tabelle der Grundentgelte (§ 15 AVR.KW) - Ost

Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe

95 v.H. Verweildauer (Monate)

100 v.H. Verweildauer 105 v. H.

(Monate)

1* --- 1.473,90 € 12 1.547,60 €

2 --- 1.690,59 € 24 1.775,12 €

3 1.807,74 € 6/18** 1.902,88 € 48*** 1.998,03 €

4 1.946,72 € 12/18** 2.049,17 € 48 2.151,63 €

5 2.121,22 € 24 2.232,87 € 72 2.344,51 €

6 2.202,72 € 24 2.318,65 € 72 2.434,60 €

7 2.435,75 € 24 2.563,93 € 72 2.692,15 €

8 2.681,31 € 24 2.822,43 € 72 2.963,55 €

9 2.930,01 € 24 3.084,22 € 72 3.238,43 €

10 3.330,22 € 24 3.505,48 € 72 3.680,77 €

11 3.781,64 € 24 3.980,66 € 72 4.179,70 €

12 3.984,35 € 24 4.194,04 € 72 4.403,75 €

13 4.502,64 € 24 4.739,61 € 72 4.976,59 €

*) Redaktionelle Anmerkung: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen in den Tätig-keitsbereichen haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuung werden gemäß § 3 Anlage 19 AVR.KW in die Entgeltgruppen S 1 und S 2 eingruppiert. Das monatliche Entgelt der S 1 entspricht dem Tabel-lenwert der Basisstufe der EG 1, das monatliche Entgelt der S 2 entspricht dem Tabellenwert der Erfah-rungsstufe der EG 1.

**) Redaktionelle Anmerkung: Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Tätigkeit als Pflegehelferin bzw. Pflegehelfer oder als Kranken- bzw. Altenpflegehelferin bzw. Altenpfle-gehelfer in einer Diakonie-/Sozialstation beträgt die Stufenlaufzeit in der Einarbeitungsstufe gemäß § 2 Abs.1 Anlage 19 AVR.KW 18 Monate.

***) Redaktionelle Anmerkung: Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 in der Tätigkeit als Pflegehelferin bzw. Pflegehelfer in einer Diakonie-/Sozialstation entfällt gemäß § 2 Abs.2 Anlage 19 AVR.KW die Erfahrungsstufe.

Page 119: Arbeitsvertrags- richtlinien · Arbeitsvertrags- richtlinien für den Bereich des DIAKONISCHEN WERKES in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) Stand vom 21.06.2018

AVR.KW Seite 119 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Für Diakoniestationen gültig ab 01.10.2018

Bemessungssatz 92,5 v.H.

Entgeltgruppe

Tabelle der Grundentgelte (§ 15 AVR.KW) - Ost

Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe

95 v.H. Verweildauer (Monate)

100 v.H. Verweildauer 105 v. H.

(Monate)

1* --- 1.513,69 € 12 1.589,38 €

2 --- 1.736,24 € 24 1.823,05 €

3 1.856,55 € 6/18** 1.954,26 € 48*** 2.051,97 €

4 1.999,28 € 12/18** 2.104,50 € 48 2.209,72 €

5 2.178,50 € 24 2.293,16 € 72 2.407,80 €

6 2.262,20 € 24 2.381,26 € 72 2.500,33 €

7 2.501,51 € 24 2.633,16 € 72 2.764,83 €

8 2.753,71 € 24 2.898,64 € 72 3.043,56 €

9 3.009,12 € 24 3.167,50 € 72 3.325,87 €

10 3.420,14 € 24 3.600,13 € 72 3.780,15 €

11 3.883,74 € 24 4.088,14 € 72 4.292,55 €

12 4.091,92 € 24 4.307,28 € 72 4.522,65 €

13 4.624,21 € 24 4.867,58 € 72 5.110,96 €

*) Redaktionelle Anmerkung: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen in den Tätig-keitsbereichen haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuung werden gemäß § 3 Anlage 19 AVR.KW in die Entgeltgruppen S 1 und S 2 eingruppiert. Das monatliche Entgelt der S 1 entspricht dem Tabel-lenwert der Basisstufe der EG 1, das monatliche Entgelt der S 2 entspricht dem Tabellenwert der Erfah-rungsstufe der EG 1.

**) Redaktionelle Anmerkung: Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Tätigkeit als Pflegehelferin bzw. Pflegehelfer oder als Kranken- bzw. Altenpflegehelferin bzw. Altenpfle-gehelfer in einer Diakonie-/Sozialstation beträgt die Stufenlaufzeit in der Einarbeitungsstufe gemäß § 2 Abs.1 Anlage 19 AVR.KW 18 Monate.

***) Redaktionelle Anmerkung: Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 in der Tätigkeit als Pflegehelferin bzw. Pflegehelfer in einer Diakonie-/Sozialstation entfällt gemäß § 2 Abs.2 Anlage 19 AVR.KW die Erfahrungsstufe.

Diese Tabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis 31.03.2019.

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Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Anlage 4 AVR.KW

Übergangsregelung gem. § 15a

Übergangsregelung gem. § 15 a

Einarbeitungsstufe Basisstufe Erfahrungsstufe

Jahr 0 2008 85,00 v. H 90,00 v. H. 95,00 v. H.

Jahr 1 2009 86,25 v. H. 91,25 v. H. 96,25 v. H.

Jahr 2 2010 88,75 v. H. 93,75 v. H. 98,75 v. H.

Jahr 3 2011 90,00 v. H. 95,00 v. H. 100,00 v. H.

Jahr 4 2012 91,25 v. H. 96,25 v. H. 101,25 v. H.

Jahr 5 2013 92,50 v. H. 97,50 v. H. 102,50 v. H.

Jahr 6 2014 93,75 v. H. 98,75 v. H. 103,75 v. H.

Jahr 7 2015 95,00 v. H. 100,00 v. H. 105,00 v. H.

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Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Anlage 5 AVR.KW

Gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018*)

Sonderstufenentgelte (§ 18 Abs. 3 AVR.KW)

Entgeltgruppe

110%

monatlich in Euro

1 1.848,67 €

2 2.120,47 €

3 2.386,74 €

4 2.570,23 €

5 2.800,63 €

6 2.908,21 €

7 3.215,87 €

8 3.540,11 €

9 3.868,44 €

10 4.396,82 €

11 4.992,83 €

12 5.260,48 €

13 5.944,76 €

*) Redaktionelle Anmerkung: Die Entgelttabelle gilt auch für Beschäftigte in der Alten-hilfe.

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Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Gültig ab 01.10.2018*)

Sonderstufenentgelte (§ 18 Abs. 3 AVR.KW)

Entgeltgruppe

110%

monatlich in Euro

1 1.898,59 €

2 2.177,73 €

3 2.451,17 €

4 2.639,63 €

5 2.876,25 €

6 2.986,73 €

7 3.302,71 €

8 3.635,69 €

9 3.972,88 €

10 4.515,53 €

11 5.127,64 €

12 5.402,51 €

13 6.105,28 €

*) Redaktionelle Anmerkung: Die Entgelttabelle gilt auch für Beschäftigte in der Alten-hilfe.

Diese Entgelttabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindes-tens jedoch bis 31.03.2019.

Anlage 6 AVR.KW (entfallen)

– entfallen –

Anlage 6a AVR.KW (entfallen)

– entfallen –

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Anlage 7 AVR.KW – Einigungsstelle

§ 1 Errichtung der Einigungsstelle

(1) Die Einigungsstelle kann in den folgenden Fällen angerufen werden:

a) Scheitern einer Dienstvereinbarung nach § 17 bzw. in den sonstigen Fällen, in denen § 17 die Einschaltung der Einigungsstelle vorsieht (§ 17 Abs. 7, 8, 11, 13);

b) Scheitern einer Dienstvereinbarung nach Anlage 17 bzw. in den sonstigen Fäl-len, in denen die Anlage 17 die Einschaltung der Einigungsstelle vorsieht (An-lage 17 § 4 Abs. 1 - 3).

(2) Zur Besetzung der Einigungsstelle benennen Dienststellenleitung und Mitarbeiter-vertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung je drei Beisitzende und bestellen ge-meinsam eine neutrale Vorsitzende oder einen neutralen Vorsitzenden.

(3) Eine Beisitzende oder ein Beisitzender jeder Seite muss in der betroffenen Einrich-tung tätig sein.

(4) Können sich Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbei-tervertretung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem vorläufigen Schei-tern einer Dienstvereinbarung auf einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende verständigen, kann jede Seite die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission auffordern, für die Einigungsstelle die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu bestim-men. Das Gleiche gilt im Fall von anderen Einigungsfällen (§ 1 Abs. 1), wenn sich die Parteien nicht innerhalb von einem Monat, nachdem eine der Parteien erstmalig zur Bildung einer Einigungsstelle aufgefordert hat, auf eine Vorsitzende oder einen Vorsit-zenden verständigen können. Hierzu stellt die Arbeitsrechtliche Kommission eine Liste mit geeigneten Vorsitzenden auf. Näheres regelt die Arbeitsrechtliche Kommission in einer gesonderten Verfahrensordnung. Die Bestimmung der Person der oder des Vor-sitzenden durch die Arbeitsrechtliche Kommission bindet die Betriebsparteien.

(5) Benennt eine Seite keine oder weniger als 3 Beisitzende, ist die Einigungs-stelle mit Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der benannten Beisitzenden errichtet.

§ 2 Verfahren

(1) Die Einigungsstelle hat unverzüglich nach Eingang eines Entscheidungsantrages gem. Abs. 1 tätig zu werden. Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(2) Die Einigungsstelle trifft ihre Entscheidungen nach mündlicher Beratung mit Stim-menmehrheit durch Beschluss. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsit-zende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach einer weiteren Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.

(3) Bleiben alle oder einzelne der von einer Seite benannten Beisitzenden trotz recht-zeitiger Ladung der Sitzung ganz oder zum Teil fern oder hat eine Seite keine oder weniger als drei Beisitzende benannt, so entscheiden die oder der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzenden nach Maßgabe des Abs. 2 allein. Bei Stimmengleichheit ergibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

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(4) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Für Beisitzende und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertretungen gilt die Schwei-gepflicht gemäß § 22 MVG.KW entsprechend. Diese gilt nicht gegenüber den benen-nenden Stellen.

(5) Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und der Dienststellenleitung und der Mitarbeiter-vertretung bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung zuzuleiten.

§ 3 Zuständigkeit der Einigungsstelle

(1) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss, ob die Voraussetzungen zum Abschluss, zur Änderung oder zur Aufhebung einer Dienstvereinbarung nach § 17 o-der Anlage 17 gegeben sind und ggf. über die inhaltliche Ausgestaltung der Dienstver-einbarung. Erforderlichenfalls entscheidet sie auch über die Fortschreibung der Liste nach § 17 Absatz 7 AVR KW oder die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Dienstvereinbarung (§ 17 Abs. 11 bzw. Anlage 17 § 4 Abs. 1).

(2) Nach Zuleitung des Beschlusses gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Dienstvereinbarung dem entsprechend als abgeschlossen bzw. geändert oder aufgehoben. Bei sonstigen eini-gungsgegenständlichen Meinungsverschiedenheiten ist die Dienstvereinbarung ent-sprechend dem Beschluss der Einigungsstelle durchzuführen.

§ 4 Kosten der Einigungsstelle

(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.

(2) Die Beisitzenden der Einigungsstelle, die der Einrichtung angehören, werden für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle freigestellt und erhalten für ihre Einigungsstellen-tätigkeit keine gesonderte Vergütung. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 letzter Satz MVG.KW entsprechend.

(3) Die bzw. der Vorsitzende und die Beisitzenden der Einigungsstelle, die nicht zu den in Abs. 2 genannten Personen gehören, haben einen Anspruch auf Vergütung. Die nicht der Einrichtung angehörenden Beisitzenden gelten als sachkundige Personen i. S. d. § 25 MVG.KW. Für ihre Kosten gilt § 30 Abs. 2 Satz 2 MVG.KW. Die Höhe der Vergütung der bzw. des Vorsitzenden wird zwischen ihr bzw. ihm und der Dienstgebe-rin bzw. dem Dienstgeber festgelegt.

(4) Für die Vergütung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden gelten im Zweifel die durch Verordnung des Rats der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Auf-wandsentschädigung der Richter und Richterinnen der Kirchengerichte der Evangeli-schen Kirche in Deutschland festgelegten Sätze.

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Anlage 7a AVR.KW

Zuschlagsberechtigte Arbeiten

§ 1 Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge

(1) Für außergewöhnliche Arbeiten wird ein Zuschlag gezahlt, wenn die Arbeit

a) die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter einer außergewöhnlichen Beschmut-zung des Körpers oder der eigenen Arbeitskleidung aussetzt,

b) außergewöhnlich gefährlich, gesundheitsschädigend oder ekelerregend ist o-der

c) unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muss.

(2) Ob eine Arbeit als zuschlagsberechtigt anzusehen ist, soll vor ihrer Inangriffnahme festgestellt werden.

(3) Zuschläge nach Abs. 1 Buchst. a) werden nicht gewährt, soweit das Verrichten außergewöhnlicher Arbeiten durch Gewährung von Schutzkleidung ausreichend ab-gegolten ist.

§ 2 Zahlung der Zuschläge

Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß § 1 werden für folgende zu-schlagsberechtigte Arbeiten gezahlt:

1. Beseitigen von Verstopfungen in Kanalisations- oder Toilettenanlagen, Reinigen oder Reparieren der Grundleitungen, der Kanal- oder Fallstränge oder Abflusslei-tungen von Toilettenanlagen, Reinigen von Sinkkästen

2. Reinigen von Gefäßen, Geräten oder Tischen, die mit Blut, Stuhl, Urin oder infek-tiösem Material beschmutzt sind, in Laboratorien, in Behandlungs- oder Untersu-chungsräumen (das gleiche gilt für das Reparieren von Gefäßen, Geräten oder Tischen in ungereinigtem Zustand)

3. Sonstige besonders schmutzige Arbeiten

4. Arbeiten, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Einwirkung ätzender, gesundheitsschädigender oder giftiger Stoffe oder starker Staubeinwirkung aus-gesetzt ist

5. Schweißarbeiten mit Autogen- oder Elektroschweißgeräten

6. Arbeiten in in Betrieb befindlichen Kühlhäusern, Kühlräumen oder Kühlwagen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter mindestens zwei Stunden in ihnen ar-beiten

7. Arbeiten bei denen nach den erlassenen Anordnungen Atemschutzgeräte

oder Hörschutzgeräte getragen werden müssen

8. Arbeiten mit Glas- oder Steinwolle

9. Arbeiten mit Motorkettensägen

10. Bedienen von handgeführten Schneeräummaschinen

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11. Desinfektionsarbeiten.

§ 3 Höhe des Zuschlages

Für die zuschlagsberechtigten Arbeiten wird je Stunde ein Zuschlag in Höhe von 1,36 €1 gezahlt. Dieser Betrag ändert sich in demselben Zeitpunkt und in demselben Ausmaß wie die allgemeinen Entgelterhöhungen.

§ 4 Berechnung der Zuschläge

(1) Die Zuschläge werden für die Arbeitszeit gezahlt, in der zuschlagsberechtigende Arbeiten verrichtet werden.

(2) Arbeitszeiten nach Abs. 1 werden für jeden Arbeitstag zusammengerechnet. Erge-ben sich nach der Zusammenrechnung Bruchteile einer Stunde, so werden Zeiten un-ter 15 Minuten nicht berücksichtigt, Zeiten von mindestens 15 Minuten als eine Stunde gewertet.

Liegen für eine Arbeit die Voraussetzungen für mehrere Zuschläge vor, wird nur ein Zuschlag gezahlt.

§ 5 Pauschalierung

Die Zuschläge können durch Nebenabrede im Dienstvertrag oder durch Dienstverein-barung pauschaliert werden.

§ 6 Ausschluss

Die Zuschläge werden nicht gewährt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkei-ten in Pflege, Betreuung und Erziehung.

1 Ab 01.04.2016: 1,40 €;

Altenhilfe seit 01.01.2017: 1,40 €; Diakoniestationen seit 01.06.2016: 1,32 €.

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Anlage 8 AVR.KW

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

A. Regelung für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte,1 Hebammen, Ent-bindungspfleger, medizinischtechnische Assistentinnen und Gehilfinnen und medizinischtechnische Assistenten und Gehilfen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ret-tungsdienst

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit an einer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Die anfallenden Bereitschaftsdienste sollen auf die an dem Bereitschaftsdienst teilneh-menden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichmäßig verteilt werden.

(2) Durch Bereitschaftsdienst kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden ver-längert werden, wenn mindestens die 10 Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlän-gert diesen Zeitraum nicht. Dabei dürfen bei Bereitschaftsdiensten der Stufen B bis D im Durchschnitt nur 6, höchstens aber 8 Einsätze pro Monat und max. 72 Einsätze im Kalenderjahr angeordnet werden. Diese Anzahl der Bereitschaftsdienste darf über-schritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht si-chergestellt wäre, und zwar auf durchschnittlich 8, höchstens aber 10 Einsätze pro Monat und max. 96 Einsätze im Kalenderjahr. Für Teilzeitkräfte mit bis zu 16 Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit dürfen für Bereitschaftsdienste der Stufen B bis D im Durchschnitt nur 3 Einsätze pro Monat, max. 36 Einsätze im Kalenderjahr angeordnet werden; hiervon kann mit schriftlicher Zustimmung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters oder durch die Vereinbarung einer höheren durchschnittlichen monat-lichen Anzahl von Bereitschaftsdiensten im Dienstvertrag abgewichen werden.

Unter den Voraussetzungen einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, einer Be-lastungsanalyse gem. § 5 ArbSchG und den daraus ggf. resultierenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes kann durch Dienstvereinbarung die täg-liche Arbeitszeit bis zu 24 Stunden verlängert werden. Die tägliche Arbeitszeit kann bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird unter Beibehaltung der Rege-lungen des Unterabs. 1 im Übrigen. Die Dienstvereinbarung muss vorsehen, dass ent-weder im Anschluss an eine über 16-stündige Arbeitszeit dem Mitarbeiter bzw. der

1 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018.

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Mitarbeiterin 24 Stunden Ruhezeit gewährt werden muss oder der Ausgleichszeitraum auf 6 Monate beschränkt wird.

Durch Dienstvereinbarung kann weiterhin die tägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden verlängert werden. In der Dienstvereinbarung ist der Personenkreis festzulegen, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann. Die Umsetzung ist nur zulässig für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die schriftlich in die Verlängerung ihrer Arbeitszeit ohne Ausgleich einwilligen. Die Einwilligung kann mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen werden. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstar-beitszeit darf dabei in 12 Monaten bzw. einem Jahr 58 Stunden nicht überschreiten. Erreicht die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden, muss dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin in der darauf folgenden Woche mindestens 2 x 24 Stunden Ru-hezeit gewährt werden.

In den Fällen, in denen der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin Teilzeitarbeit gem. § 29a AVR vereinbart hat, verringern sich die Höchstgrenzen der Arbeitszeit in den Unterab-sätzen 1 bis 3 in dem selben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Mittarbeiter und Mitarbeiterinnen zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten verringert worden ist. Dabei werden sowohl die Höchstarbeitsstunden als auch die Bereitschafts-dienste ab einem Wert von 0,5 auf die nächste volle Stunde bzw. den nächsten vollen Dienst aufgerundet; bei Werten, die unter 0,5 liegen, wird auf die nächste volle Stunde bzw. den nächsten vollen Dienst abgerundet. Mit Zustimmung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belan-gen kann hiervon abgewichen werden.

In Notfällen und dringenden betrieblichen Erfordernissen kann von den Regelungen der Unterabsätze 1 bis 4 abgewichen werden, wenn sonst die Versorgung der Patien-ten und Patientinnen nicht sichergestellt wäre.

(3) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird, vorbehaltlich der Regelung nach § 4 Abs. 1 Anlage 8a für Mitarbeitende in der Tätigkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes (Ent-geltgruppe A1 bis A4 gem. § 1 Anlage 8a),1 die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein-schließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung wird die Zeit des Bereitschafts-dienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit A 0 bis 10 v. H. 15 v. H. B mehr als 10 bis 25 v. H. 25 v. H.

1 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018

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C mehr als 25 bis 40 v. H. 40 v. H. D mehr als 40 bis 49 v. H. 55 v. H.

Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienst-lich in Anspruch genommen wird.

a) Entsprechend der Zahl der von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter je Ka-lendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Be-reitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Zahl der Bereitschaftsdienste Bewertung im Kalendermonat als Arbeitszeit 1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v. H. 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v. H. 13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v. H.

(4) Für die nach Abs. 3 errechnete Arbeitszeit wird, vorbehaltlich der Regelung nach § 4 Abs. 2 Anlage 8a für Mitarbeitende in der Tätigkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes (Entgeltgruppe A1 bis A4 gem. § 1 Anlage 8a),1 das Überstundenentgelt gezahlt. Über-stundenentgelt i. S. d. Anlage 8 A. ist das Überstundenentgelt nach der Anlage 9.

(5) Die nach Abs. 3 bzw. nach § 4 Abs. 1 der Anlage 8a errechnete Arbeitszeit kann bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Arbeitsbefreiung abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung nach Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 1 der Anlage 8a2 ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden.

(6) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Ne-benabrede zum Dienstvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.

(7) Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Abs. 3 Buchst. b) und des Abs. 2 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbe-ginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder innerhalb eines an-ders eingeteilten gleich langen Zeitraumes (24-Stunden-Wechsel) vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb des 24-Stunden-Wechels anfallenden

1 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018. 2 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018.

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Bereitschaftszeiten nicht von derselben Mitarbeiterin bzw. demselben Mitarbeiter ge-leistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren Schichten gearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschaftsdienst.

(8) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Die Dienstgeberin bzw. der Dienstge-ber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahme-fällen Arbeit anfällt.

Leistet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf Rufbereit-schaften angeordnet werden. Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht sichergestellt wäre. Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter gleichmäßig verteilt werden.

Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem Überstundenentgelt vergütet.

Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben das Über-stundenentgelt gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthalt-sortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Das Überstundenentgelt entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung gewährt wird (Freizeitausgleich).

(9) Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, müssen innerhalb von längstens acht Wochen ausgeglichen werden.

(10) Für die Zeiten eines Freizeitausgleichs nach Abs. 5 und Abs. 8 Unterabs. 4 wer-den das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortge-zahlt.

(11) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ständig zu Bereitschaftsdienst oder Ruf-bereitschaft herangezogen werden, kann durch Nebenabrede zum Dienstvertrag eine pauschale Abgeltung vereinbart werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Wochen zum Monatsende kündbar.

B. Regelung für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst darf für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend die Betreuung oder Erziehung der in Heimen untergebrachten Personen obliegt, angeordnet werden, für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen. Die anfallenden Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste sollen auf die an der Rufbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichmäßig verteilt werden.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit an einer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

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(3) Durch Bereitschaftsdienst kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden ver-längert werden.

Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verlän-gert werden. Die Dienstvereinbarung muss vorsehen, dass entweder im Anschluss an eine über 16-stündige Arbeitszeit dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin 24 Stunden Ruhezeit gewährt werden muss oder der Ausgleichszeitraum auf 6 Monate beschränkt wird.

Durch Dienstvereinbarung kann weiterhin die tägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 8 Stunden verlängert werden. In der Dienstvereinbarung ist der Personenkreis festzulegen, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen kann. Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin muss in die Verlängerung seiner bzw. ihrer Arbeitszeit ohne Ausgleich schriftlich einwilligen. Die Einwilligung kann mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen werden. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit je Kalender-jahr darf dabei 58 Stunden nicht überschreiten. Erreicht die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden, muss dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin in der darauf fol-genden Woche mindestens 2 x 24 Stunden Ruhezeit gewährt werden.

In den Fällen, in denen der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin Teilzeitarbeit gem. § 29a AVR vereinbart hat, verringern sich die Höchstgrenzen der Arbeitszeit in den Unterab-sätzen 1 bis 3 in dem selben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Mitarbeiter und Mit-arbeiterinnen zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten verringert worden ist. Dabei werden sowohl die Höchstarbeitsstunden als auch die Bereitschafts-dienste ab einem Wert von 0,5 auf die nächste volle Stunde bzw. den nächsten vollen Dienst aufgerundet; bei Werten, die unter 0,5 liegen, wird auf die nächste volle Stunde bzw. den nächsten vollen Dienst abgerundet. Mit Zustimmung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belan-gen kann hiervon abgewichen werden.

In Notfällen und dringenden betrieblichen Erfordernissen kann von den Regelungen der Unterabsätze 1 bis 4 abgewichen werden, wenn sonst die Versorgung der Bewoh-nerinnen und Bewohner nicht sichergestellt wäre.

(4) Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit 25 v. H. als Arbeitszeit gewertet und durch Gewährung von Freizeit abgegolten; dabei wird eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gerechnet.

Leistet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht hinausgehenden Bereit-schaftsdienstes mit zusätzlich 15 v. H. als Arbeitszeit gewertet.

(5) Ist die Abgeltung des Bereitschaftsdienstes durch Freizeit im Laufe eines Monats nicht möglich, so wird für die nach Abs. 4 ermittelte Arbeitszeit das Überstundenentgelt gezahlt. Überstundenentgelt i. S. d. Anlage 8 B ist das Überstundenentgelt nach der Anlage 9.

(6) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Die Dienstgeberin bzw. der Dienstge-ber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahme-fällen Arbeit anfällt.

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Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet und durch Ge-währung von Freizeit abgegolten; dabei wird eine angefangene halbe Stunde als halbe Stunde gerechnet.

Die innerhalb der Rufbereitschaft anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen We-gezeit wird daneben voll als Arbeitszeit gewertet und durch zusätzliche Freizeit abge-golten. Für die Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wäh-rend der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.

Ist aus dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich nach Unterabs. 2 und/oder Unter-abs. 3 im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit bis zum Ende des nächsten Kalen-dervierteljahres nicht möglich, erfolgt die Abgeltung der Rufbereitschaft durch zusätzliches Entgelt. Für die nach Unterabs. 2 und/oder Unterabs. 3 errechnete Ar-beitszeit wird je Stunde das Überstundenentgelt gezahlt.

(7) Kürzungen der Ruhezeiten in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, müssen innerhalb von längstens acht Wochen ausgeglichen werden.

(8) Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sollen auch zusammen, von Ausnahmefäl-len abgesehen, nicht mehr als zwölfmal im Monat angeordnet werden.

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Anlage 8a AVR.KW1 (i.d.F. bis 31.03.2019)

Ärztinnen und Ärzte

§ 1 Anwendung des TV Ärzte/VKA

Für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte ist der „Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 in der Fassung des 5. Änderungs-tarifvertrages vom 05.02.2015“ (TV-Ärzte/VKA) mit der Maßgabe der folgenden Ände-rungen anzuwenden:

1. Zu § 1 TV-Ärzte/VKA: Abs. 1 wird ersetzt durch § 1 AVR.KW (Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft).

1a. Zu § 4 TV-Ärzte/VKA: In Abs. 2 Satz 2 werden die Daten 1. Dezember 2014 durch 1. April 2015 und 1. Dezember 2015 durch 1. April 2016 ersetzt.

2. Zu § 7 TV-Ärzte/VKA: Abs. 9 wird ersetzt durch: „Dienstvereinbarungen nach den Absätzen 4, 7 und 8 bedürfen der Zustimmung der Arbeitsrechtlichen Kommission.“

2a. Zu § 12 TV-Ärzte/VKA: In Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) werden die Daten 1. März 2015 durch 1. April 2015 und 30. November 2015 durch 31. März 2016 ersetzt. In Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) wird das Datum 1. Dezember 2015 durch 1. April 2016 ersetzt

2b. Zu § 18 TV-Ärzte/VKA: In der Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA werden die Daten 1. Dezember 2014 durch 1. April 2015, 30. November 2015 durch 31. März 2016 und 1. Dezember 2015 durch 1. April 2016 ersetzt.

3. Zu § 26 TV-Ärzte/VKA: Die Regelungen wird ersetzt durch: „Die Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch auf eine zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 27 AVR.KW.“

3a. Zu § 27 TV-Ärzte/VKA: Anstelle von § 27 TV-Ärzte/VKA gelten die §§ 28 und 28a AVR.KW.

Für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2014 fortbestanden hat und deren Urlaubsanspruch nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des § 27 TV-Ärzte/VKA 30 Urlaubstage im Kalenderjahr betragen hat, beträgt der Urlaubs-anspruch abweichend von § 28a Absatz 1 AVR.KW 30 Arbeitstage für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

1 Diese Regelung gilt bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen; längstens

bis zum 31.12.2017; vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104.

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4. Zu § 30 TV-Ärzte/VKA:

Weitere Anlässe im Sinne des § 30 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA sind

kirchliche Trauung der Ärztin/ des Arztes 1 Arbeitstag,

Taufe oder Konfirmation eines Kindes 1 Arbeitstag.

In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „Bei Erfüllung“ die Worte „kirchlicher und“ eingefügt.

Abs. 4 wird durch § 11 Abs. 3 AVR.KW ersetzt.

5. Zu § 35 TV-Ärzte/VKA:

Abs. 2 Satz 2 wird ersetzt durch: „Soweit Ärztinnen und Ärzte nach den bis zum 31.03.2013 geltenden Regelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.“

§ 35 wird um Abs. 4 ergänzt: „Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt insbesondere vor bei den in § 32 Abs. 2 AVR.KW geregelten Fällen.“

6. Zu § 39 TV-Ärzte/VKA: Die Regelung wird ersetzt durch: „§ 17 AVR.KW und An-lage 17 AVR.KW gelten entsprechend.

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§ 2 Besitzstand für Ärztinnen und Ärzte

(1) Ärztinnen und Ärzte die am 31.03.2013 bereit in einem Dienstverhältnis stehen und deren bisherigen Entgelt („Entgelt alt“) das ihnen am 01.04.2013 zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine monatliche Besitzstandszulage.

(2) Das Entgelt errechnet sich aus folgenden der Ärztin bzw. dem Arzt am 31.03.2013 zustehenden monatlichen Entgeltbestandteilen:

- Grundentgelt (§ 2 i. V. m. Anhang 1 zu Anlage 8a in ihrer bis zum 31.03.2013 gelten-den Fassung);

- ggf. Besitzstandszulage nach § 3 Anlage 8a in ihrer bis zum 31.03.2013 geltenden Fassung;

- ggf. außertarifliche/persönliche Zulagen.

(3) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem „Entgelt alt“ gem. Abs. 2 und dem am 01.04.2013 zustehenden monatlichen Grund-entgelt nach TV-Ärzte/VKA ermittelt.

(4) Die monatliche Besitzstandszulage wird als aufzehrbare persönliche Zulage ge-währt. Sie reduziert sich in dem Maße, in dem die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Stufenentwicklung oder einer Höhergruppierung steigen.

(5) Verringert sich nach dem 01.04.2013 die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Ärztin bzw. des Arztes, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszei-terhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.

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Anlage 8a AVR.KW1

Ärztinnen und Ärzte

§ 1 Eingruppierung von Ärztinnen bzw. Ärzten

Die Mitarbeitenden mit ärztlichen Tätigkeiten sind abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 nach den Merkmalen der im Folgenden benannten Entgeltgruppen eingruppiert:

Entgeltgruppe A1

Ärztin bzw. Arzt mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe A2

Fachärztin bzw. Facharzt, die bzw. der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbil-dung in ihrem bzw. seinem Fachgebiet tätig ist.

Entgeltgruppe A3

Oberärztin bzw. Oberarzt, der bzw. dem die medizinische Verantwortung für selbstän-dige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

Anmerkung zu Entgeltgruppe A3: Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachbereichs, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektro-encephalographie, Herzkatheterisierung.“

Entgeltgruppe A4

Leitende Oberärztin bzw. Leitender Oberarzt. Dies ist diejenige Ärztin bzw. derjenige Arzt, der bzw. dem die ständige Vertretung der Leitenden Ärztin bzw. des Leitenden Arztes (Chefärztin bzw. Chefarzt) vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

Anmerkung zu Entgeltgruppe A4:

Leitende Oberärztin bzw. Leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin bzw. derjenige Arzt, die bzw. der die Leitende Ärztin bzw. den Leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer bzw. seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin bzw. einem Arzt erfüllt werden.

§ 2 Grundentgelt für Ärztinnen bzw. Ärzte

1 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018.

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(1) Das Grundentgelt für Ärztinnen und Ärzte im Sinne von § 1 bemisst sich gemäß der Entgelttabelle in Anhang 1 zu Anlage 8a (- West bzw. - Ost) nach Stufen (Einar-beitungs-, Basis- und Erfahrungsstufe(n)).

(2) Ärztinnen und Ärzte, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Dauer der Einar-beitungszeit richtet sich nach den in der Entgelttabelle des Anhangs 1 zu Anlage 8a angegebenen Monaten. Für Mitarbeitende der Entgeltgruppen A2 bis A4 entfällt die Einarbeitungsstufe.

(3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Ärztinnen und Ärzte das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Erfahrungszeit in der Basisstufe der jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle gem. Anhang 1 zu Anlage 8a angegebenen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeitenden weitere Or-ganisations- und Berufskenntnisse.

(4) Nach der Erfahrungszeit erhalten Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen A1 bis A3 das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe. Für Mitarbeitende der Entgeltgruppe A1 wird an die erste Erfahrungsstufe eine weitere Erfahrungsstufe und für Mitarbeitende der Entgeltgruppe A2 werden zwei weitere Erfahrungsstufen an-gefügt. Die Verweildauer in der Erfahrungsstufe bzw. in den Erfahrungsstufen richtet sich nach den in der Entgelttabelle gem. Anhang 1 zu Anlage 8a angegebenen Mona-ten.

(5) Ärztinnen und Ärzte erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

(6) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstellung bzw. Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der Ba-sis- bzw. der Erfahrungsstufe angerechnet. Für Mitarbeitende der Entgeltgruppe A2 sind als förderliche Zeiten alle den Merkmalen des § 1 Entgeltgruppe A2 entsprechen-den fachärztlichen Tätigkeiten ohne zeitliche Begrenzung anzurechnen. Die anzurech-nenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppierung festgestellt. Für den Nachweis der anrechnungsfähigen Zeiten gilt § 15 Abs. 7 AVR.KW.

§ 3 Besitzstand für Ärztinnen und Ärzte

(1) Ärztinnen und Ärzte, die am 31.08.2009 bereits in einem Dienstverhältnis stehen und deren bisheriges Entgelt („Entgelt alt“) das ihnen am 01.09.2009 zustehende Ent-gelt übersteigt, erhalten eine monatliche Besitzstandszulage.

(2) Das „Entgelt alt“ gem. Abs. 1 errechnet sich aus folgenden der Ärztin bzw. dem Arzt am 31.08.2009 zustehenden monatlichen Entgeltbestandteilen:

Grundentgelt (Anlage 3 AVR.KW bzw. Anlage 5 AVR.KW bzw. § 2 oder § 3 der Anlage 8a in ihrer bis 31.08.2009 geltenden Fassung);

Summe der Bezüge (dazu zählen: das monatliche Tabellenentgelt, ggf. der Kinder-zuschlag (§ 19a), ggf. die Besitzstandszulage (§ 18), die in Monatsbeträgen festge-legten Zulagen sowie die Zeitzuschläge nach § 20a) für die Monate Januar bis August 2009 dividiert durch 192;

ggf. Kinderzuschlag (§ 19a AVR.KW);

ggf. Besitzstandszulage nach § 18 AVR.KW;

ggf. außertarifliche/persönliche Zulagen.

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(3) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem „Entgelt alt“ gem. Abs. 2 und dem am 01.09.2009 zustehenden monatlichen Grund-entgelt (Anhang 1 der Anlage 8a AVR.KW) ermittelt.

(4) Die monatliche Besitzstandszulage wird als aufzehrbare persönliche Zulage ge-währt. Sie reduziert sich in dem Maße, in dem die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Stufenentwicklung (Einarbeitungs-, Basis-, Erfahrungsstufen) oder einer Höhergruppierung steigen.

(5) Verringert sich nach dem 01. September 2009 die individuelle regelmäßige Arbeits-zeit der Ärztin bzw. des Arztes, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.“

§ 4 Bereitschaftsdienstentgelt

(1) Abweichend von Abs. 3 der Anlage 8A. wird für Ärztinnen und Ärzte (Entgeltgruppe A1 bis A4 gem. § 1) zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschafts-dienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereit-schaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleitungen wird wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Stufe Arbeitsleistung innerhalb des

Bereitschaftsdienstes

Bewertung als Arbeitszeit

A entfällt

B bis zu 25 % 60 %

C mehr als 25 % bis 40 % 75 %

D mehr als 40 % bis zu 49 % 90 %

(2) Abweichend von Abs. 4 Satz 1 der Anlage 8A. wird für Ärztinnen und Ärzte (Ent-geltgruppe A1 bis A4 gem. § 1) für die gem. Abs. 1 als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt:

Entgeltgruppe A1: 25,00 Euro Entgeltgruppe A2: 29,00 Euro Entgeltgruppe A3: 31,50 Euro Entgeltgruppe A4: 33,50 Euro

Sonderregelung AVR – Fassung Ost - :

In Abs. 2 treten an die Stelle der Worte

„25,00 €“ die Worte „24, 00 €„ (ab 1.1.2014: 24,50 €)

„29,00 €“ „27,99 €“ (ab 1.1.2014: 28,42 €)

„31,50 €“ „30,40 €“ (ab 1.1.2014: 30,87 €)

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„33,50 €“ „32,33 €“ (ab 1.1.2014: 32,83 €)

§ 5 Besondere Rechte und Pflichten

(1) Im gegenseitigen Einvernehmen kann mit der Ärztin oder dem Arzt eine wöchent-liche Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden mit entsprechender Erhöhung des Entgelts vereinbart werden.

(2) Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärzt-liche Bescheinigungen auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte können vom Dienstgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.

(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachterlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.

(4) Die Ärztin bzw. der Arzt kann von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber ver-pflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachter-liche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zuge-lassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin bzw. des leitenden Arztes. Steht die Ver-gütung für das Gutachten, die gutachterliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu, hat die Ärz-tin bzw. der Arzt nach Maßgabe ihrer bzw. seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. In allen anderen Fällen ist die Ärztin bzw. der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzu-nehmen. Die Ärztin bzw. der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer bzw. seiner Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders be-gründeten Ausnahmefällen verweigert werden.

(5) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind zu dokumentieren.

(6) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter frei zustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin bzw. den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.

(7) Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstal-tungen sind Ärztinnen und Ärzten Dienstbefreiung (§ 11) bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. Die Dienstbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Bei Personalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu fünf Tage.

(8) Ärztinnen und Ärzten kann im dienstlichen oder betrieblichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Drit-ten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Ärztinnen und Ärzte bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.

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(9) Werden Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Ver-langen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers bei weiter bestehendem Dienstver-hältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unbe-rührt.

(10) Zu den der Ärztin bzw. dem Arzt aus ihrer bzw. seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzu-nehmen.

(11) Eine Ärztin bzw. ein Arzt, die bzw. der nach der Approbation noch nicht mindes-tens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.

Eine Ärztin, der bzw. ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Ret-tungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriolo-gin bzw. Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.

(12) Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält die Ärztin bzw. der Arzt einen nicht zusatzversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe des Stundenentgelts nach EG 12. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Stundenentgelt der EG 12 nach der Anlage 9 AVR KW.

Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn der Ärztin bzw. dem Arzt wegen der Teil-nahme am Rettungsdienst außer den Bezügen sonstige Leistungen von der Dienstge-berin bzw. vom Dienstgeber oder von einem Dritten (z. B. private Unfallversicherung, für die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder eine Trägerin bzw. ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Die Ärztin bzw. der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten.

(13) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus auch dann gesichert ist, wenn die Ärztin bzw. der Arzt während der regelmäßigen Arbeitszeit, während des Bereitschaftsdienstes oder während einer Rufbereitschaft zum Einsatz im Rettungs-dienst herangezogen wird.

Anmerkung zu Absatz 8:

Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses – die vorüber-gehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland.

Anmerkung zu Absatz 9:

Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personal-gestellung werden zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.

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Anhang 1 zu Anlage 8a

West – gültig ab 01.04.2013

Entgelt

Verweildau

er (Monate) Entgelt

Verweildau

er (Monate) Entgelt

Verweildau

er (Monate) Entgelt

Verweildau

er (Monate) Entgelt

Verweildau

er (Monate)

A1 3.927,21 € 12 4.149,81 € 12 4.308,80 € 24 4.912,99 € auf Dauer

A2 5.183,28 € 36 5.617,88 € 48 5.999,47 € 24 6.439,35 € auf Dauer

A3 6.492,36 € 36 6.873,95 € auf Dauer

A4 7.637,12 € auf DauerEntfällt Entfällt Entfällt Entfällt

2 3

Entfällt

Entfällt

Entfällt Entfällt Entfällt

Tabelle der Grundentgelte für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 2 der Anlage 8a AVR.KW - West

Einarbeitungsstufe Basistufe Erfahrungsstufe

1

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Anhang 1 zu Anlage 8a

Ost – gültig ab 01.04.2013

Laufzeit vom 01. April bis 31. Dezember 2013 (Bemessungssatz 96,5 v.H.)

Entgelt

Verweildau

er (Monate) Entgelt

Verweildau

er (Monate) Entgelt

Verweildau

er (Monate) Entgelt

Verweildau

er (Monate) Entgelt

Verweildau

er (Monate)

A1 3.789,76 € 12 4.004,56 € 12 4.157,99 € 24 4.741,03 € auf Dauer

A2 5.001,86 € 36 5.421,25 € 48 5.789,49 € 24 6.213,98 € auf Dauer

A3 6.265,13 € 36 6.633,36 € auf Dauer

A4 7.369,82 € auf DauerEntfällt Entfällt Entfällt Entfällt

2 3

Entfällt

Entfällt

Entfällt Entfällt Entfällt

Tabelle der Grundentgelte für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 2 der Anlage 8a AVR.KW - Ost

Einarbeitungsstufe Basistufe Erfahrungsstufe

1

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Anlage 9 AVR.KW

Gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018*) – West

39 Stundenwoche

Entgelt- Stunden- Zeitzuschlag Überstunden- Zeitzuschlag

gruppe entgelt für entgelt für Arbeit an ohne Freizeit- mit Freizeit- ohne Freizeit- mit Freizeit- Ostern Weihnachten

§ 20 a Abs. 1 Überstunden Sonntagen ausgleich ausgleich ausgleich ausgleich Pfingsten Neujahr

AVR 30/25/20/15 v.H. 30/25 v.H. 150 v.H. 50 v.H. 135 v.H. 35. v.H. 25 v.H. 100 v.H.

€uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro

1 10,16 3,05 13,21 3,05 15,24 5,08 13,72 3,56 2,54 10,16

2 11,65 3,50 15,15 3,50 17,48 5,83 15,73 4,08 2,91 11,65

3 13,12 3,94 17,06 3,94 19,68 6,56 17,71 4,59 3,28 13,12

4 14,12 3,53 17,65 3,53 21,18 7,06 19,06 4,94 3,53 14,12

5 15,39 3,85 19,24 3,85 23,09 7,70 20,78 5,39 3,85 15,39

6 15,98 4,00 19,98 4,00 23,97 7,99 21,57 5,59 4,00 15,98

7 17,67 4,42 22,09 4,42 26,51 8,84 23,85 6,18 4,42 17,67

8 19,45 3,89 23,34 4,86 29,18 9,73 26,26 6,81 4,86 19,45

9 21,26 3,19 24,45 5,32 31,89 10,63 28,70 7,44 5,32 21,26

10 24,16 3,62 27,78 6,04 36,24 12,08 32,62 8,46 6,04 24,16

11 27,44 4,12 31,56 6,86 41,16 13,72 37,04 9,60 6,86 27,44

12 28,91 4,34 33,25 7,23 43,37 14,46 39,03 10,12 7,23 28,91

13 32,67 4,90 37,57 8,17 49,01 16,34 44,10 11,43 8,17 32,67

Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR.KW und des Überstundenentgelts nach § 20a

Abs. 3 Satz 2 AVR.KW sowie der Anlage 8 AVR.KW - West

Zeitzuschlag für Arbeit an

Wochenfeiertagen, die auf

einen Sonntag fallen

Zeitzuschlag für Arbeit an

Wochenfeiertagen

Zeitzuschlag für Arbeit an

Vorfesttagen

*) Redaktionelle Anmerkung: Die Entgelttabelle gilt auch für Beschäftigte in der Altenhilfe.

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AVR.KW Seite 144 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018*) – Ost

40 Stundenwoche

Entgelt- Stunden- Zeitzuschlag Überstunden- Zeitzuschlag

gruppe entgelt für entgelt für Arbeit an ohne Freizeit- mit Freizeit- ohne Freizeit- mit Freizeit- Ostern Weihnachten

§ 20 a Abs. 1 Überstunden Sonntagen ausgleich ausgleich ausgleich ausgleich Pfingsten Neujahr

AVR 30/25/20/15 v.H. 30/25 v.H. 150 v.H. 50 v.H. 135 v.H. 35. v.H. 25 v.H. 100 v.H.

€uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro

1 9,90 2,97 12,87 2,97 14,85 4,95 13,37 3,47 2,48 9,90

2 11,36 3,41 14,77 3,41 17,04 5,68 15,34 3,98 2,84 11,36

3 12,78 3,83 16,61 3,83 19,17 6,39 17,25 4,47 3,20 12,78

4 13,76 3,44 17,20 3,44 20,64 6,88 18,58 4,82 3,44 13,76

5 15,00 3,75 18,75 3,75 22,50 7,50 20,25 5,25 3,75 15,00

6 15,57 3,89 19,46 3,89 23,36 7,79 21,02 5,45 3,89 15,57

7 17,22 4,31 21,53 4,31 25,83 8,61 23,25 6,03 4,31 17,22

8 18,96 3,79 22,75 4,74 28,44 9,48 25,60 6,64 4,74 18,96

9 20,72 3,11 23,83 5,18 31,08 10,36 27,97 7,25 5,18 20,72

10 23,55 3,53 27,08 5,89 35,33 11,78 31,79 8,24 5,89 23,55

11 26,74 4,01 30,75 6,69 40,11 13,37 36,10 9,36 6,69 26,74

12 28,17 4,23 32,40 7,04 42,26 14,09 38,03 9,86 7,04 28,17

13 31,84 4,78 36,62 7,96 47,76 15,92 42,98 11,14 7,96 31,84

Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR.KW und des Überstundenentgelts nach § 20a

Abs. 3 Satz 2 AVR.KW sowie der Anlage 8 AVR.KW - Ost

Zeitzuschlag für Arbeit an

Wochenfeiertagen, die auf

einen Sonntag fallen

Zeitzuschlag für Arbeit an

Wochenfeiertagen

Zeitzuschlag für Arbeit an

Vorfesttagen

*) Redaktionelle Anmerkung: Die Entgelttabelle gilt auch für Beschäftigte in der Altenhilfe.

Page 145: Arbeitsvertrags- richtlinien · Arbeitsvertrags- richtlinien für den Bereich des DIAKONISCHEN WERKES in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) Stand vom 21.06.2018

AVR.KW Seite 145 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Für Diakoniestationen gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018 – West

39 Stundenwoche

Entgelt- Stunden- Zeitzuschlag Überstunden- Zeitzuschlag

gruppe entgelt für entgelt für Arbeit an ohne Freizeit- mit Freizeit- ohne Freizeit- mit Freizeit- Ostern Weihnachten

§ 20 a Abs. 1 Überstunden Sonntagen ausgleich ausgleich ausgleich ausgleich Pfingsten Neujahr

AVR 30/25/20/15 v.H. 30/25 v.H. 150 v.H. 50 v.H. 135 v.H. 35. v.H. 25 v.H. 100 v.H.

€uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro

1 9,63 2,89 12,52 2,89 14,45 4,82 13,00 3,37 2,41 9,63

2 11,05 3,32 14,37 3,32 16,58 5,53 14,92 3,87 2,76 11,05

3 12,43 3,73 16,16 3,73 18,65 6,22 16,78 4,35 3,11 12,43

4 13,39 3,35 16,74 3,35 20,09 6,70 18,08 4,69 3,35 13,39

5 14,59 3,65 18,24 3,65 21,89 7,30 19,70 5,11 3,65 14,59

6 15,15 3,79 18,94 3,79 22,73 7,58 20,45 5,30 3,79 15,15

7 16,75 4,19 20,94 4,19 25,13 8,38 22,61 5,86 4,19 16,75

8 18,44 3,69 22,13 4,61 27,66 9,22 24,89 6,45 4,61 18,44

9 20,15 3,02 23,17 5,04 30,23 10,08 27,20 7,05 5,04 20,15

10 22,91 3,44 26,35 5,73 34,37 11,46 30,93 8,02 5,73 22,91

11 26,01 3,90 29,91 6,50 39,02 13,01 35,11 9,10 6,50 26,01

12 27,41 4,11 31,52 6,85 41,12 13,71 37,00 9,59 6,85 27,41

13 30,97 4,65 35,62 7,74 46,46 15,49 41,81 10,84 7,74 30,97

Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR.KW und des Überstundenentgelts nach § 20a

Abs. 3 Satz 2 AVR.KW sowie der Anlage 8 AVR.KW - West

Zeitzuschlag für Arbeit an Zeitzuschlag für Arbeit an Zeitzuschlag für Arbeit an

Page 146: Arbeitsvertrags- richtlinien · Arbeitsvertrags- richtlinien für den Bereich des DIAKONISCHEN WERKES in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) Stand vom 21.06.2018

AVR.KW Seite 146 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Für Diakoniestationen gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018 – Ost

Bemessungssatz 92,5 %

40 Stundenwoche

Entgelt- Stunden- Zeitzuschlag Überstunden- Zeitzuschlag

gruppe entgelt für entgelt für Arbeit an ohne Freizeit- mit Freizeit- ohne Freizeit- mit Freizeit- Ostern Weihnachten

§ 20 a Abs. 1 Überstunden Sonntagen ausgleich ausgleich ausgleich ausgleich Pfingsten Neujahr

AVR 30/25/20/15 v.H. 30/25 v.H. 150 v.H. 50 v.H. 135 v.H. 35. v.H. 25 v.H. 100 v.H.

€uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro

1 8,68 2,60 11,28 2,60 13,02 4,34 11,72 3,04 2,17 8,68

2 9,96 2,99 12,95 2,99 14,94 4,98 13,45 3,49 2,49 9,96

3 11,21 3,36 14,57 3,36 16,82 5,61 15,13 3,92 2,80 11,21

4 12,07 3,02 15,09 3,02 18,11 6,04 16,29 4,22 3,02 12,07

5 13,15 3,29 16,44 3,29 19,73 6,58 17,75 4,60 3,29 13,15

6 13,66 3,42 17,08 3,42 20,49 6,83 18,44 4,78 3,42 13,66

7 15,10 3,78 18,88 3,78 22,65 7,55 20,39 5,29 3,78 15,10

8 16,63 3,33 19,96 4,16 24,95 8,32 22,45 5,82 4,16 16,63

9 18,17 2,73 20,90 4,54 27,26 9,09 24,53 6,36 4,54 18,17

10 20,65 3,10 23,75 5,16 30,98 10,33 27,88 7,23 5,16 20,65

11 23,45 3,52 26,97 5,86 35,18 11,73 31,66 8,21 5,86 23,45

12 24,71 3,71 28,42 6,18 37,07 12,36 33,36 8,65 6,18 24,71

13 27,92 4,19 32,11 6,98 41,88 13,96 37,69 9,77 6,98 27,92

Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR.KW und des Überstundenentgelts nach § 20a

Abs. 3 Satz 2 AVR.KW sowie der Anlage 8 AVR.KW - Ost

Zeitzuschlag für Arbeit an

Wochenfeiertagen, die auf

einen Sonntag fallen

Zeitzuschlag für Arbeit an

Wochenfeiertagen

Zeitzuschlag für Arbeit an

Vorfesttagen

Page 147: Arbeitsvertrags- richtlinien · Arbeitsvertrags- richtlinien für den Bereich des DIAKONISCHEN WERKES in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) Stand vom 21.06.2018

AVR.KW Seite 147 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Gültig ab 01.10.2018*) – West

39 Stundenwoche

Entgelt- Stunden- Zeitzuschlag Überstunden- Zeitzuschlag

gruppe entgelt für entgelt für Arbeit an ohne Freizeit- mit Freizeit- ohne Freizeit- mit Freizeit- Ostern Weihnachten

§ 20 a Abs. 1 Überstunden Sonntagen ausgleich ausgleich ausgleich ausgleich Pfingsten Neujahr

AVR 30/25/20/15 v.H. 30/25 v.H. 150 v.H. 50 v.H. 135 v.H. 35. v.H. 25 v.H. 100 v.H.

€uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro

1 10,43 3,13 13,56 3,13 15,65 5,22 14,08 3,65 2,61 10,43

2 11,97 3,59 15,56 3,59 17,96 5,99 16,16 4,19 2,99 11,97

3 13,47 4,04 17,51 4,04 20,21 6,74 18,18 4,71 3,37 13,47

4 14,51 3,63 18,14 3,63 21,77 7,26 19,59 5,08 3,63 14,51

5 15,81 3,95 19,76 3,95 23,72 7,91 21,34 5,53 3,95 15,81

6 16,41 4,10 20,51 4,10 24,62 8,21 22,15 5,74 4,10 16,41

7 18,15 4,54 22,69 4,54 27,23 9,08 24,50 6,35 4,54 18,15

8 19,98 4,00 23,98 5,00 29,97 9,99 26,97 6,99 5,00 19,98

9 21,83 3,27 25,10 5,46 32,75 10,92 29,47 7,64 5,46 21,83

10 24,81 3,72 28,53 6,20 37,22 12,41 33,49 8,68 6,20 24,81

11 28,18 4,23 32,41 7,05 42,27 14,09 38,04 9,86 7,05 28,18

12 29,69 4,45 34,14 7,42 44,54 14,85 40,08 10,39 7,42 29,69

13 33,55 5,03 38,58 8,39 50,33 16,78 45,29 11,74 8,39 33,55

Diese Tabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis 31.03.2019.

Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR.KW und des Überstundenentgelts nach § 20a

Abs. 3 Satz 2 AVR.KW sowie der Anlage 8 AVR.KW - West

Zeitzuschlag für Arbeit an

Wochenfeiertagen, die auf

einen Sonntag fallen

Zeitzuschlag für Arbeit an

Wochenfeiertagen

Zeitzuschlag für Arbeit an

Vorfesttagen

*) Redaktionelle Anmerkung: Die Entgelttabelle gilt auch für Beschäftigte in der Altenhilfe.

Page 148: Arbeitsvertrags- richtlinien · Arbeitsvertrags- richtlinien für den Bereich des DIAKONISCHEN WERKES in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) Stand vom 21.06.2018

AVR.KW Seite 148 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Gültig ab 01.10.2018*) – Ost

40 Stundenwoche

Entgelt- Stunden- Zeitzuschlag Überstunden- Zeitzuschlag

gruppe entgelt für entgelt für Arbeit an ohne Freizeit- mit Freizeit- ohne Freizeit- mit Freizeit- Ostern Weihnachten

§ 20 a Abs. 1 Überstunden Sonntagen ausgleich ausgleich ausgleich ausgleich Pfingsten Neujahr

AVR 30/25/20/15 v.H. 30/25 v.H. 150 v.H. 50 v.H. 135 v.H. 35. v.H. 25 v.H. 100 v.H.

€uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro

1 10,17 3,05 13,22 3,05 15,26 5,09 13,73 3,56 2,54 10,17

2 11,66 3,50 15,16 3,50 17,49 5,83 15,74 4,08 2,92 11,66

3 13,13 3,94 17,07 3,94 19,70 6,57 17,73 4,60 3,28 13,13

4 14,14 3,54 17,68 3,54 21,21 7,07 19,09 4,95 3,54 14,14

5 15,40 3,85 19,25 3,85 23,10 7,70 20,79 5,39 3,85 15,40

6 15,99 4,00 19,99 4,00 23,99 8,00 21,59 5,60 4,00 15,99

7 17,69 4,42 22,11 4,42 26,54 8,85 23,88 6,19 4,42 17,69

8 19,47 3,89 23,36 4,87 29,21 9,74 26,28 6,81 4,87 19,47

9 21,28 3,19 24,47 5,32 31,92 10,64 28,73 7,45 5,32 21,28

10 24,18 3,63 27,81 6,05 36,27 12,09 32,64 8,46 6,05 24,18

11 27,46 4,12 31,58 6,87 41,19 13,73 37,07 9,61 6,87 27,46

12 28,93 4,34 33,27 7,23 43,40 14,47 39,06 10,13 7,23 28,93

13 32,70 4,91 37,61 8,18 49,05 16,35 44,15 11,45 8,18 32,70

Diese Tabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis 31.03.2019.

Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR.KW und des Überstundenentgelts nach § 20a

Abs. 3 Satz 2 AVR.KW sowie der Anlage 8 AVR.KW - Ost

Zeitzuschlag für Arbeit an

Wochenfeiertagen, die auf

einen Sonntag fallen

Zeitzuschlag für Arbeit an

Wochenfeiertagen

Zeitzuschlag für Arbeit an

Vorfesttagen

*) Redaktionelle Anmerkung: Die Entgelttabelle gilt auch für Beschäftigte in der Altenhilfe.

Page 149: Arbeitsvertrags- richtlinien · Arbeitsvertrags- richtlinien für den Bereich des DIAKONISCHEN WERKES in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) Stand vom 21.06.2018

AVR.KW Seite 149 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Für Diakoniestationen ab 01.10.2018 – West

39 Stundenwoche

Entgelt- Stunden- Zeitzuschlag Überstunden- Zeitzuschlag

gruppe entgelt für entgelt für Arbeit an ohne Freizeit- mit Freizeit- ohne Freizeit- mit Freizeit- Ostern Weihnachten

§ 20 a Abs. 1 Überstunden Sonntagen ausgleich ausgleich ausgleich ausgleich Pfingsten Neujahr

AVR 30/25/20/15 v.H. 30/25 v.H. 150 v.H. 50 v.H. 135 v.H. 35. v.H. 25 v.H. 100 v.H.

€uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro

1 9,89 2,97 12,86 2,97 14,84 4,95 13,35 3,46 2,47 9,89

2 11,35 3,41 14,76 3,41 17,03 5,68 15,32 3,97 2,84 11,35

3 12,77 3,83 16,60 3,83 19,16 6,39 17,24 4,47 3,19 12,77

4 13,75 3,44 17,19 3,44 20,63 6,88 18,56 4,81 3,44 13,75

5 14,99 3,75 18,74 3,75 22,49 7,50 20,24 5,25 3,75 14,99

6 15,56 3,89 19,45 3,89 23,34 7,78 21,01 5,45 3,89 15,56

7 17,21 4,30 21,51 4,30 25,82 8,61 23,23 6,02 4,30 17,21

8 18,94 3,79 22,73 4,74 28,41 9,47 25,57 6,63 4,74 18,94

9 20,70 3,11 23,81 5,18 31,05 10,35 27,95 7,25 5,18 20,70

10 23,53 3,53 27,06 5,88 35,30 11,77 31,77 8,24 5,88 23,53

11 26,72 4,01 30,73 6,68 40,08 13,36 36,07 9,35 6,68 26,72

12 28,15 4,22 32,37 7,04 42,23 14,08 38,00 9,85 7,04 28,15

13 31,81 4,77 36,58 7,95 47,72 15,91 42,94 11,13 7,95 31,81

Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR.KW und des Überstundenentgelts nach § 20a

Abs. 3 Satz 2 AVR.KW sowie der Anlage 8 AVR.KW - West

Zeitzuschlag für Arbeit an Zeitzuschlag für Arbeit an Zeitzuschlag für Arbeit an

Diese Tabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis 31.03.2019.

Page 150: Arbeitsvertrags- richtlinien · Arbeitsvertrags- richtlinien für den Bereich des DIAKONISCHEN WERKES in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) Stand vom 21.06.2018

AVR.KW Seite 150 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Für Diakoniestationen ab 01.10.2018 – Ost

Bemessungssatz 92,5%

40 Stundenwoche

Entgelt- Stunden- Zeitzuschlag Überstunden- Zeitzuschlag

gruppe entgelt für entgelt für Arbeit an ohne Freizeit- mit Freizeit- ohne Freizeit- mit Freizeit- Ostern Weihnachten

§ 20 a Abs. 1 Überstunden Sonntagen ausgleich ausgleich ausgleich ausgleich Pfingsten Neujahr

AVR 30/25/20/15 v.H. 30/25 v.H. 150 v.H. 50 v.H. 135 v.H. 35. v.H. 25 v.H. 100 v.H.

€uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro €uro

1 8,92 2,68 11,60 2,68 13,38 4,46 12,04 3,12 2,23 8,92

2 10,23 3,07 13,30 3,07 15,35 5,12 13,81 3,58 2,56 10,23

3 11,51 3,45 14,96 3,45 17,27 5,76 15,54 4,03 2,88 11,51

4 12,40 3,10 15,50 3,10 18,60 6,20 16,74 4,34 3,10 12,40

5 13,51 3,38 16,89 3,38 20,27 6,76 18,24 4,73 3,38 13,51

6 14,03 3,51 17,54 3,51 21,05 7,02 18,94 4,91 3,51 14,03

7 15,51 3,88 19,39 3,88 23,27 7,76 20,94 5,43 3,88 15,51

8 17,08 3,42 20,50 4,27 25,62 8,54 23,06 5,98 4,27 17,08

9 18,66 2,80 21,46 4,67 27,99 9,33 25,19 6,53 4,67 18,66

10 21,21 3,18 24,39 5,30 31,82 10,61 28,63 7,42 5,30 21,21

11 24,08 3,61 27,69 6,02 36,12 12,04 32,51 8,43 6,02 24,08

12 25,37 3,81 29,18 6,34 38,06 12,69 34,25 8,88 6,34 25,37

13 28,67 4,30 32,97 7,17 43,01 14,34 38,70 10,03 7,17 28,67

Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR.KW und des Überstundenentgelts nach § 20a

Abs. 3 Satz 2 AVR.KW sowie der Anlage 8 AVR.KW - OstZeitzuschlag für Arbeit an

Wochenfeiertagen, die auf

einen Sonntag fallen

Zeitzuschlag für Arbeit an

Wochenfeiertagen

Zeitzuschlag für Arbeit an

Vorfesttagen

Diese Tabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis 31.03.2019.

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Anlage 10 AVR.KW

Ausbildungsverhältnisse

I. Praktikantinnen und Praktikanten nach abgelegtem Examen

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, gelten für die zu ihrer Ausbil-dung Beschäftigten die nachstehenden Regelungen:

§ 1 Ausbildungsentgelt

(1) Praktikantinnen und Praktikanten für die Berufe

der pharm.-techn. Assistentin/des pharm.-techn. Assistenten der Krankengymnastin/des Krankengymnasten der Logopädin/des Logopäden der Masseurin/des Masseurs der Masseurin und med. Bademeisterin/des Masseurs und med. Bademeisters der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen der Heilpädagogin/des Heilpädagogen der Erzieherin/des Erziehers der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers der Altenpflegerin/des Altenpflegers der Dorfhelferin/des Dorfhelfers der Haus- und Familienpflegerin/des Haus- und Familienpflegers der Heilerziehungspflegerin mit Vollzeitausbildung/des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung der Erzieherin am Arbeitsplatz/Arbeitserzieherin mit Vollzeitausbildung des Erziehers am Arbeitsplatz/Arbeitserziehers mit Vollzeitausbildung der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten

erhalten ein monatliches Ausbildungsentgelt und ggf. einen Verheiratetenzuschlag ge-mäß Anlage 10a der AVR. Der Verheiratetenzuschlag steht auch alleinerziehenden Praktikantinnen und Praktikanten mit Kind zu.

(2) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Vorfesttagen und in der Nacht; für Überstunden, für Zeitzuschläge, für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gelten die Regelungen sinngemäß, die jeweils für die bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber in dem zukünftigen Beruf der Praktikantinnen und Praktikanten beschäf-tigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenentgelt im Sinne des § 20a Abs. 3 Unterabs. 1 AVR der auf die Stunde entfallende Anteil des Ausbildungsentgelts gemäß Anlage 10a der AVR. Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Ausbildungsentgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßi-gen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2) zu teilen.

(3) Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Anlage 11 der AVR auf das Ausbildungsentgelt und den Verheiratetenzuschlag mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 11 der AVR maßgebende Quadrat-metersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. Kann die Praktikantin bzw. der Praktikant während der Zeit, für die ihr bzw. ihm Ausbildungsentgelts fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus

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berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzu-gelten.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten die Wechselschicht- und Schichtzulage gemäß § 20 AVR.

§ 1a Probezeit

Die ersten drei Monate des Praktikums sind Probezeit, sofern nicht im Praktikanten-vertrag (Anlage 15a) auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit verein-bart worden ist.

§ 2 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 9, 9a bis 9e AVR.

§ 3 Krankheit

Der Praktikantin bzw. dem Praktikanten wird im Fall der Unterbrechung ihrer bzw. sei-ner Ausbildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls die Urlaubsvergütung (§ 4) bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbil-dungsverhältnisses hinaus, gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Praktikantin bzw. der Praktikant sich die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat. Hat ein Dritter die Krankheit oder den Unfall verschuldet, so gehen die Ansprüche der Praktikantin bzw. des Prak-tikanten gegen den Dritten auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über.

Im Übrigen gelten § 24 und § 25 AVR entsprechend.

§ 4 Erholungsurlaub

(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in dem künftigen Beruf be-schäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils maßgebend sind.

(2) Während des Erholungsurlaubs bemisst sich das Urlaubsentgelt nach § 28 Abs. 10 AVR KW.

§ 5 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung

Die Praktikantin bzw. der Praktikant erhält nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 der AVR vermögenswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

(1) Mit der Praktikantin bzw. dem Praktikanten ist vor Beginn des Praktikums ein Aus-bildungsvertrag gemäß Anlage 15a der AVR schriftlich abzuschließen.

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(2) Soweit vorstehend für Praktikantinnen und Praktikanten keine abweichende Rege-lung vorgesehen ist, finden die Arbeitsvertragsrichtlinien sinngemäß Anwendung.

(3) Die Ausbildungszeit der Praktikantinnen und Praktikanten wird auf die Beschäfti-gungszeit (§ 11a AVR) und auf die Dienstzeit (§ 11b AVR) nicht angerechnet.

(4) Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin bzw. vom Praktikanten oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber schriftlich geltend ge-macht werden.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu ma-chen.

Übergangsregelung:

Praktikantinnen und Praktikanten, die am 30. Juni 2008 einen Anspruch auf eine Zu-lage gemäß § 1 Abs. 4 Anlage 10 I a.F. haben, erhalten diese Zulage bis zum Ende ihres Praktikums weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

Anmerkung:

§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

“(3) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen.”

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II. Regelung der Ausbildungsverhältnisse in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt gel-tenden Ausbildungsberuf gelten die zwingenden Vorschriften des Berufsbildungsge-setzes und diese Regelung.

(2) Die Regelung gilt nicht für

a) körperlich, geistig oder seelisch behinderte sowie im Rahmen der Jugendhilfe untergebrachte Personen, die aus fürsorgerischen Gründen ausgebildet wer-den;

b) Praktikantinnen, Praktikanten, Vorpraktikantinnen, Vorpraktikanten, Volontä-rinnen, Volontäre, Schülerinnen und Schüler. Schülerinnen und Schüler in die-sem Sinne sind auch Personen, die sich in der Ausbildung in Heil-und Heilhilfsberufen und in Berufen des Sozial- und Erziehungsdienstes befinden, sofern ihre Ausbildungsverhältnisse den Schulgesetzen der Länder unterlie-gen (z. B. Ausbildung zur/zum Beschäftigungstherapeutin, Beschäftigungsthe-rapeuten, Krankengymnastin, Krankengymnasten, Altenpflegerin, Altenpfleger).

§ 2 Ausbildungsentgelt

(1) Auszubildende erhalten ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß Anlage 10a der AVR. Zur Ermittlung des auf einen Tag entfallenden Anteils des Ausbildungsentgelts wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Die Stundenvergütung beträgt 1/167,40 des monatlichen Ausbildungsentgelts.

(2) Für die Ausbildung an Vorfesttagen nach 12.00 Uhr und die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die für die bei der bzw. dem Ausbildenden beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. Bei der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschrift tritt an die Stelle des Überstundenentgelts das Stundenentgelt gemäß Abs. 1 Satz 3 zuzüglich eines Zuschlags von 25 v. H. des Stundenentgelts.

(3) Die in § 14 Abs. 3 Buchst. b) AVR und in den Anmerkungen zu den Einzelgruppen-plänen geregelten Zulagen erhalten die Auszubildenden bei Vorliegen der Vorausset-zungen zur Hälfte.

§ 3 Ausbildungsentgelt in besonderen Fällen

(1) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsausbildenden Schule oder wegen einer anderen Vorbildung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts gemäß Anlage 10a der AVR die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.

(2) Hat die bzw. der Auszubildende vor Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung bestanden, so erhält sie, wenn sie bzw. er, wenn er weiterbe-schäftigt wird, von dem Tag an, der auf den Tag der bestandenen Abschlussprüfung folgt, die ihrer bzw. seiner Tätigkeit entsprechendes Entgelt nach den Bestimmungen der AVR.

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(3) Wird die Ausbildungszeit aufgrund des § 29 Abs. 3 des BBiG oder § 27a Abs.3 der Handwerksordnung oder wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert, wird während des Zeitraums der Verlängerung das zuletzt maßgebende Ausbildungs-entgelt nach der jeweils geltenden Anlage 10a der AVR gezahlt.

(4) In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 4 erhält die bzw. der Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das zuletzt maßgebende Ausbildungsentgelt nach der jeweils geltenden Anlage 10a der AVR, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rück-wirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihm gezahlten Ausbildungsentgelt und dem seiner Tätigkeit entsprechenden Entgelt nach den Bestimmungen der AVR.

§ 4 Ausbildungsvertrag

(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbil-dungsvertrag gemäß Anlage 15b der AVR zu schließen, der mindestens Angaben ent-hält über

a) Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, ins-besondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll;

b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung;

c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte;

d) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit;

e) Dauer der Probezeit;

f) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts;

g) Dauer des Erholungsurlaubs;

h) Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt wer-den kann;

i) die vereinbarten Nebenabreden.

(2) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich ver-einbart werden.

§ 5 Probezeit und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsver-hältnis von der bzw. dem Auszubildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist, von der bzw. dem Ausbildenden mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten der Kündigungsfrist;

b) von der bzw. dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie bzw. er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

(3) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Be-steht die bzw. der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprü-fung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung. Besteht die

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bzw. der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so en-det das Berufsausbildungsverhältnis entsprechend § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz. Besteht die bzw. der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr bzw. sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wie-derholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Kann die bzw. der Auszubildende ohne ihr bzw. sein eigenes Verschulden die Ab-schlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird sie bzw. er auf sein Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prüfung beschäftigt.

§ 6 Ärztliche Untersuchungen

(1) Die bzw. der Auszubildende hat auf Verlangen der bzw. des Ausbildenden vor der Einstellung ihre bzw. seine körperliche Eignung (Gesundheit und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer bzw. eines von der bzw. dem Ausbildenden bestimmten Ärztin bzw. Arztes nachzuweisen.

(2) Die bzw. der Ausbildende kann die Auszubildende bzw. den Auszubildenden bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht will-kürlich Gebrauch gemacht werden.

(3) Die bzw. der Ausbildende hat die Auszubildende bzw. den Auszubildenden, die bzw. der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einem gesundheitsgefähr-denden Betrieb beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in re-gelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersuchen zu lassen.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt die bzw. der Ausbildende. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der bzw. dem Auszubildenden auf ihren bzw. seinen An-trag bekanntzugeben.

§ 7 - gestrichen

§ 8 Regelmäßige Ausbildungszeit

(1) Für Auszubildende, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungs-zeit (praktische und innerbetriebliche theoretische Ausbildung) nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß §§ 9, 9a bis 9e AVR.

(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist der bzw. dem Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Arbeitszeit zu geben.

(3) An Tagen, an denen die bzw. der Auszubildende an einem theoretischen betriebli-chen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt, darf sie bzw. er nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.

(4) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Aus-bildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforder-lich ist.

(5) Für Auszubildende dürfen Überstunden nicht angeordnet werden.

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§ 9 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Aus-bildungsfahrten

(1) Bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und -reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der bzw. des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweili-gen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung sowie bei Reisen in den Fällen, in denen die Auszubil-denden zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst wer-den, werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßigen Beförderungsmittels (im Eisen-bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreiser-mäßigung (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen Berufsschule werden den Auszubildenden Fahrkosten in der in Satz 2 genannten Höhe insoweit erstattet, als sie monatlich 6 v. H. des Ausbildungsentgelts einer bzw. eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr, übersteigen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Fahrkosten nach lan-desrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 werden Beträge von weniger als 1,53 € nicht ausgezahlt.

(2) Verlängert sich bei vorübergehender Beschäftigung an einer anderen Arbeitsstelle innerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg der bzw. des Aus-zubildenden zur Arbeitsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Bestimmungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt.

§ 10 Krankheit

Auszubildende erhalten im Falle der Unterbrechung ihrer Ausbildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls ihre Ausbildungsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weiter, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hin-aus. Dies gilt nicht, wenn die bzw. der Auszubildende sich die Krankheit oder den Un-fall vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat. Hat ein Dritter die Krankheit oder den Unfall verschuldet, so gehen die Ansprüche der bzw. des Auszubildenden gegen den Dritten auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über.

Im Übrigen gelten § 24 und § 25 AVR entsprechend.

§ 11 Erholungsurlaub

Auszubildende erhalten in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender An-wendung der §§ 28 ff. AVR.KW.

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§ 12 Familienheimfahrten

(1) Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, der bzw. des Erziehungsberechtigten oder der Ehefrau bzw. des Ehemannes und zu-rück werden der bzw. dem Auszubildenden monatlich einmal die notwendigen Fahr-kosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, der bzw. des Erziehungsberechtigten oder der Ehefrau bzw. des Ehemannes so weit vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt ist, dass die bzw. der Auszubildende nicht täglich zum Wohnort zurück-kehren kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

(2) Die bzw. der Auszubildende erhält bei einer Entfernung des Wohnortes der Eltern, der bzw. des Erziehungsberechtigten oder der Ehefrau bzw. des Ehemannes vom Ort der Ausbildungsstätte für die Familienheimfahrt

von mehr als 100 - 300 km 2 Ausbildungstage von mehr als 300 km 3 Ausbildungstage

Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung des Ausbildungsentgeltes. Bei besonders un-günstigen Reiseverbindungen kann die bzw. der Auszubildende für einen weiteren Ausbildungstag im Vierteljahr beurlaubt werden. Ausbildungstage sind alle Kalender-tage, an denen die bzw. der Auszubildende nach dem Ausbildungsplan auszubilden wäre.

§ 13 Freistellung vor Prüfungen

(1) Der bzw. dem Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorge-schriebenen Abschlussprüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmä-ßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; die bzw. der Auszubildende erhält jedoch min-destens zwei freie Ausbildungstage.

(2) Den Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der Prüfung fortzuzahlen.

§ 14 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung

Auszubildende erhalten nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 der AVR vermögens-wirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung.

§ 15 Ausbildungsmittel

Die bzw. der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsaus-bildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.

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§ 16 Prüfungen

(1) Die bzw. der Auszubildende ist rechtzeitig zur Prüfung anzumelden.

(2) Sobald der bzw. dem Ausbildenden der Prüfungstermin bekannt geworden ist, hat sie bzw. er ihn der bzw. dem Auszubildenden unverzüglich mitzuteilen.

§ 17 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

(1) Beabsichtigt die bzw. der Ausbildende, die Auszubildende bzw. den Auszubilden-den nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat sie bzw. er dies der bzw. dem Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann die bzw. der Ausbildende die Übernahme vom Ergebnis der Abschlussprüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die bzw. der Auszubildende schriftlich zu erklären, ob sie bzw. er in ein Dienstverhältnis zu der bzw. dem Ausbil-denden zu treten beabsichtigt. Beabsichtigt die bzw. der Ausbildende keine Über-nahme in ein Dienstverhältnis, hat sie bzw. er dies der bzw. dem Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

(2) Wird die bzw. der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 18 Zeugnis

(1) Die bzw. der Ausbildende hat der bzw. dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat die bzw. der Ausbil-dende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll die Ausbilderin bzw. der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbil-dung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der bzw. des Auszubil-denden. Auf Verlangen der bzw. des Auszubildenden sind Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 19 Sonstige Bestimmungen

(1) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die Arbeits-vertragsrichtlinien entsprechend Anwendung.

(2) Für Auszubildende, auf die bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine günstigere Regelung Anwendung findet, ist diese weiterhin gültig.

(3) Die Ausbildungszeit der Auszubildenden wird auf die Beschäftigungszeit und die Dienstzeit (§§ 11a und 11b AVR) nicht angerechnet.

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Übergangsregelung:

Auszubildende, die am 30. Juni 2008 einen Anspruch auf eine Zulage gemäß § 2 Abs. 3 Anlage 10 II a. F. haben, erhalten diese Zulage bis zum Ende ihrer Ausbildung weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

Anmerkung:

In § 2 Abs. 1 tritt an die Stelle von "1/167,40" "1/174"

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III. Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammen-gesetzes ausgebildet werden

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Kran-kenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 oder des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 in Schulen an Krankenhäusern ausgebildet werden.

§ 2 Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen der Trägerin bzw. dem Träger der Ausbildung und der Schülerin bzw. dem Schüler ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungs-vertrag gemäß Anlage 15c der AVR zu schließen, der Angaben enthalten muss über

a) die Bezeichnung des Berufes, zu dem ausgebildet wird,

b) den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

c) die der Ausbildung zugrundeliegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,

d) die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungs-zeit,

e) die Dauer der Probezeit,

f) die Zahlung und die Höhe des Ausbildungsentgeltes,

g) die Dauer des Erholungsurlaubs,

h) die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

i) die vereinbarten Nebenabreden.

(2) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich ver-einbart werden.

§ 3 Durchführung der Ausbildung

(1) Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass die Schülerin bzw. der Schüler das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbil-dungszeit erreichen kann.

(2) Die Schülerin bzw. der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vor-gesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.

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§ 4 Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, für die Schülerin bzw. den Schüler in der Krankenpflegehilfe drei Monate.

§ 5 Ärztliche Untersuchung

(1) Die Schülerin bzw. der Schüler hat auf Verlangen der Trägerin bzw. des Trägers der Ausbildung vor der Einstellung ihre bzw. seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer bzw. eines von der Trägerin bzw. vom Träger der Ausbildung bestimm-ten Ärztin bzw. Arztes nachzuweisen.

(2) Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung kann die Schülerin bzw. den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.

(3) Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung kann die Schülerin bzw. den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlan-gen der Schülerin bzw. des Schülers ist er hierzu verpflichtet.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin bzw. dem Schüler auf ih-ren bzw. seinen Antrag bekanntzugeben.

§ 6 - gestrichen

§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin bzw. des Schülers, die bzw. der nicht unter das Jugend-arbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei der Trägerin bzw. beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, für den sie bzw. er ausgebildet wird.

(2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin bzw. der Schüler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.

(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinaus-gehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

(4) Für die Kürzung der Ausbildungszeit durch freie Tage gilt § 9d AVR sinngemäß.

§ 8 Ausbildungsentgelt

(1) Die Schülerin bzw. der Schüler erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt nach An-lage 10a der AVR.

(2) Wird die Ausbildungszeit der Schülerin bzw. des Schülers gemäß § 7 des Kranken-pflegegesetzes verkürzt oder wird eine andere Ausbildung gemäß § 8 Satz 2 des Heb-ammengesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgeltes gemäß Anlage 10a der AVR die Zeit der Verkürzung bzw. die angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.

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Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 16 Abs. 1 Unterabs. 2, erhält die Schü-lerin bzw. der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit das zuletzt maßge-bende Ausbildungsentgelt.

Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin bzw. der Schüler das nach Anlage 10a der AVR zustehende höhere Ausbil-dungsentgelt jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.

(3) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeit-zuschläge gelten die Regelungen sinngemäß, die jeweils für die bei der Trägerin bzw. beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin bzw. des Schülers beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei gilt als Stun-denentgelt im Sinne des § 20a Abs. 3 Unterabs. 1 AVR der auf die Stunde entfallende Anteil des Ausbildungsentgelts (Abs. 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Ausbildungsentgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wö-chentlichen Ausbildungszeit (§ 7 Abs. 1) zu teilen.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin bzw. der Schüler die Wech-selschicht- und Schichtzulage nach § 20 AVR zu drei Viertel.

(5) Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Anlage 11 der AVR auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 11 der AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.

(6) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Wert anzurechnen, jedoch nicht über 75 v. H. des Ausbil-dungsentgeltes (Abs. 1) hinaus. Kann die Schülerin bzw. der Schüler während der Zeit, für die das Ausbildungsentgelt nach § 10, § 11 oder § 12 fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten ab-zugelten, jedoch nicht über 75 v. H. des Ausbildungsentgeltes nach Abs. 1 hinaus.

§ 9 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbil-dungsfahrten

(1) Bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen erhält die Schülerin bzw. der Schüler eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter der Trägerin bzw. des Trägers der Ausbildung geltenden Reise-kostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen An-stalt außerhalb des Beschäftigungsortes (politischen Gemeinde) sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbil-dung werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungs-mittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet, Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

(2) Verlängert sich bei vorübergehender Ausbildung an einer anderen Anstalt innerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg der Schülerin bzw. des Schü-lers zur Ausbildungsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Bestimmungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorübergehende Ausbildung im Rah-men des Ausbildungsplanes erfolgt.

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§ 10 Krankheit

Der Schülerin bzw. dem Schüler wird im Fall der Unterbrechung ihrer bzw. seiner Aus-bildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls die Urlaubsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhält-nisses hinaus, gezahlt. Dies gilt nicht, wenn sich die Schülerin bzw. der Schüler die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei einer nicht geneh-migten Nebentätigkeit zugezogen hat. Hat ein Dritter die Krankheit oder den Unfall verschuldet, so gehen die Ansprüche der Schülerin bzw. des Schülers gegen den Drit-ten auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über.

Im Übrigen gelten § 24 und § 25 AVR entsprechend.

§ 11 Erholungsurlaub

(1) Der Schüler bzw. die Schülerin erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in dem künftigen Beruf be-schäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils maßgebend sind.

(2) Während des Erholungsurlaubes bemisst sich das Urlaubsentgelt nach § 28 Abs. 10 AVR KW.

§ 11a Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungseinrichtung zum Wohnort der Eltern, der bzw. des Erziehungsberechtigten oder der Ehefrau bzw. des Ehemannes und zu-rück werden der Schülerin bzw. dem Schüler monatlich einmal die notwendigen Fahrt-kosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, der bzw. des Erziehungsberechtigten oder der Ehefrau bzw. des Ehemannes so weit vom Ort der Ausbildungseinrichtung entfernt ist, dass die Schülerin bzw. der Schüler nicht täglich bis zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schü-lerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

§ 12 Freistellung zur staatlichen Prüfung

(1) Der Schülerin bzw. dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Aus-bil-dungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzuberei-ten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen bzw. Schüler zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst wer-den; die Schülerin bzw. der Schüler erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbil-dungstage.

(2) Der Schülerin bzw. dem Schüler ist das Ausbildungsentgelt (§ 8 Abs. 1) für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der staatlichen Prü-fung fortzuzahlen.

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§ 13 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung

Die Schülerin bzw. der Schüler erhält nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 der AVR vermögenswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung.

§ 14 Ausbildungsmittel

Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung hat der Schülerin bzw. dem Schüler kos-tenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

§ 15 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

(1) Beabsichtigt die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung, die Schülerin bzw. den Schüler nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies der Schülerin bzw. dem Schüler drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann die Trägerin bzw. der Träger der Ausbil-dung die Übernahme vom Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen. Inner-halb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Schülerin bzw. der Schüler schriftlich zu erklären, ob sie bzw. er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu der Trä-gerin bzw. dem Träger der Ausbildung zu treten.

Beabsichtigt die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung, die Schülerin bzw. den Schüler nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies ihr bzw. ihm drei Mo-nate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

(2) Wird die Schülerin bzw. der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 16 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet entsprechend § 14 Krankenpflegegesetz.

(2) Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis von der Schülerin bzw. dem Schüler jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von der Trägerin bzw. vom Träger der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt werden.

(3) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,

a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Krankenpflegege-setzes bzw. des Hebammengesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen,

b) aus einem sonstigen wichtigen Grund,

2. von der Schülerin bzw. dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie bzw. er die Ausbildung aufgeben will.

Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Unterabs. 1 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

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Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundelie-genden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

(1) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die Arbeits-vertragsrichtlinien entsprechend Anwendung.

(2) Die Ausbildungszeit der Schülerinnen bzw. Schüler, die nach Maßgabe des Kran-kenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, wird auf die Beschäftigungszeit und die Dienstzeit (§§ 11a und 11b AVR) nicht angerechnet.

Anmerkung zu § 5 Abs. 1

Bei einer bzw. einem unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Schülerin bzw. Schüler ist die Untersuchung, sofern die Schülerin bzw. der Schüler nicht bereits eine von einer anderen Ärztin bzw. einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeits-schutzgesetzes entspricht.

Übergangsregelung:

Schülerinnen und Schüler, die am 30. Juni 2008 einen Anspruch auf eine Zulage ge-mäß § 8 Abs. 4 Anlage 10 III a.F. haben, erhalten diese Zulage bis zum Ende ihrer Ausbildung weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

Anmerkung:

§ 8 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

“(6) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen.”

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Anlage 10a AVR.KW

Gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018*)

AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten die nachstehende monatliche Ausbildungsvergütung:

I. Für die Berufe

Entgelt Zuschlag für

Verheiratete

und Alleiner-

ziehende

Euro Euro

der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters 1.772,71 78,05

der Sozialpädagogin, des Sozialpädagogen 1.772,71 78,05

der Heilpädagogin, des Heilpädagogen 1.772,71 78,05

der pharm.-techn. Assistentin,

des pharm.-techn. Assistenten 1.510,11 74,37

der Altenpflegerin, des Altenpflegers 1.510,11 74,37

der Erzieherin, des Erziehers 1.510,11 74,37

der Heilerziehungspflegerin, des Heil- 1.510,11 74,37

erziehungspflegers

der Kinderpflegerin, des Kinderpflegers 1.443,60 74,37

der Dorfhelferin, des Dorfhelfers 1.443,60 74,37

der Haus- und Familienpflegerin,

des Haus- und Familienpflegers 1.443,60 74,37

der Rettungsassistentin, des Rettungsassistenten 1.443,60 74,37

der Masseurin und med. Bademeisterin,

des Masseurs und med. Bademeisters 1.443,60 74,37

II. Auszubildende

Die Ausbildungsvergütungen betragen in Euro

im ersten Ausbildungsjahr 807,93

im zweiten Ausbildungsjahr 867,34

im dritten Ausbildungsjahr 920,81

im vierten Ausbildungsjahr 998,02

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III. Die Ausbildungsvergütungen im Pflegedienst

Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kin-derkrankenpflege und Entbindungspflege

im ersten Ausbildungsjahr 950,50

im zweiten Ausbildungsjahr 1.022,39

im dritten Ausbildungsjahr 1.140,61

Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe 856,65

IV. - gestrichen -

V. - gestrichen -

*) Redaktionelle Anmerkung: Die Entgelttabelle gilt auch für Beschäftigte in der Altenhilfe.

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Für Diakoniestationen gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018 –West

AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlan-gung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, erhalten die Praktikantinnen und Prakti-kanten die nachstehende monatliche Ausbildungsvergütung:

I. Für die Berufe

Zuschlag für

Verheiratete

und Alleiner-

Entgelt ziehende

Euro Euro

der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters 1.680,72 78,05

der Sozialpädagogin, des Sozialpädagogen 1.680,72 78,05

der Heilpädagogin, des Heilpädagogen 1.680,72 78,05

der pharm.-techn. Assistentin,

des pharm.-techn. Assistenten 1.431,76 74,37

der Altenpflegerin, des Altenpflegers 1.431,76 74,37

der Erzieherin, des Erziehers 1.431,76 74,37

der Heilerziehungspflegerin, des Heil- 1.431,76 74,37

erziehungspflegers

der Kinderpflegerin, des Kinderpflegers 1.368,68 74,37

der Dorfhelferin, des Dorfhelfers 1.368,68 74,37

der Haus- und Familienpflegerin,

des Haus- und Familienpflegers 1.368,68 74,37

der Rettungsassistentin, des Rettungsassistenten 1.368,68 74,37

der Masseurin und med. Bademeisterin,

des Masseurs und med. Bademeisters 1.368,68 74,37

II. Auszubildende

Die Ausbildungsvergütungen betragen in Euro

im ersten Ausbildungsjahr 766,01

im zweiten Ausbildungsjahr 822,33

im dritten Ausbildungsjahr 873,03

im vierten Ausbildungsjahr 946,24

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III. Die Ausbildungsvergütungen im Pflegedienst

Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kinderkran-kenpflege und Entbindungspflege: in Euro

im ersten Ausbildungsjahr 901,19

im zweiten Ausbildungsjahr 969,33

im dritten Ausbildungsjahr 1.081,43

Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe 812,20

IV. - gestrichen -

V. - gestrichen -

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AVR.KW Seite 171 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Gültig ab 01.10.2018*)

AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlan-gung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, erhalten die Praktikantinnen und Prakti-kanten die nachstehende monatliche Ausbildungsvergütung:

I. Für die Berufe

Zuschlag für

Verheira-tete

und Allei-ner-

Entgelt ziehende

Euro Euro

der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters 1.820,57 78,05

der Sozialpädagogin, des Sozialpädagogen 1.820,57 78,05

der Heilpädagogin, des Heilpädagogen 1.820,57 78,05

der pharm.-techn. Assistentin,

des pharm.-techn. Assistenten 1.550,88 74,37

der Altenpflegerin, des Altenpflegers 1.550,88 74,37

der Erzieherin, des Erziehers 1.550,88 74,37

der Heilerziehungspflegerin, des Heil- 1.550,88 74,37

erziehungspflegers

der Kinderpflegerin, des Kinderpflegers 1.482,58 74,37

der Dorfhelferin, des Dorfhelfers 1.482,58 74,37

der Haus- und Familienpflegerin,

des Haus- und Familienpflegers 1.482,58 74,37

der Rettungsassistentin, des Rettungsassistenten 1.482,58 74,37

der Masseurin und med. Bademeisterin,

des Masseurs und med. Bademeisters 1.482,58 74,37

II. Auszubildende

Die Ausbildungsvergütungen betragen in Euro

im ersten Ausbildungsjahr 829,74

im zweiten Ausbildungsjahr 890,76

im dritten Ausbildungsjahr 945,67

im vierten Ausbildungsjahr 1.024,97

Page 172: Arbeitsvertrags- richtlinien · Arbeitsvertrags- richtlinien für den Bereich des DIAKONISCHEN WERKES in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) Stand vom 21.06.2018

AVR.KW Seite 172 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

III. Die Ausbildungsvergütungen im Pflegedienst

Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kinder-krankenpflege und Entbindungspflege in Euro

im ersten Ausbildungsjahr 976,16

im zweiten Ausbildungsjahr 1.049,99

im dritten Ausbildungsjahr 1.171,41

Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe 879,78

IV. - gestrichen -

V. - gestrichen -

*) Redaktionelle Anmerkung: Die Entgelttabelle gilt auch für Beschäftigte in der Alten-hilfe.

Diese Tabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis 31.03.2019.

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AVR.KW Seite 173 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Für Diakoniestationen gültig ab 01.10.2018 – West

AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlan-gung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, erhalten die Praktikantinnen und Prakti-kanten die nachstehende monatliche Ausbildungsvergütung:

I. Für die Berufe

Zuschlag für

Verheiratete

und Alleiner-

Entgelt ziehende

Euro Euro

der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters 1.726,10 78,05

der Sozialpädagogin, des Sozialpädagogen 1.726,10 78,05

der Heilpädagogin, des Heilpädagogen 1.726,10 78,05

der pharm.-techn. Assistentin,

des pharm.-techn. Assistenten 1.470,42 74,37

der Altenpflegerin, des Altenpflegers 1.470,42 74,37

der Erzieherin, des Erziehers 1.470,42 74,37

der Heilerziehungspflegerin, des Heil- 1.470,42 74,37

erziehungspflegers

der Kinderpflegerin, des Kinderpflegers 1.405,63 74,37

der Dorfhelferin, des Dorfhelfers 1.405,63 74,37

der Haus- und Familienpflegerin,

des Haus- und Familienpflegers 1.405,63 74,37

der Rettungsassistentin, des Rettungsassistenten 1.405,63 74,37

der Masseurin und med. Bademeisterin,

des Masseurs und med. Bademeisters 1.405,63 74,37

II. Auszubildende

Die Ausbildungsvergütungen betragen in Euro

im ersten Ausbildungsjahr 786,69

im zweiten Ausbildungsjahr 844,53

im dritten Ausbildungsjahr 896,60

im vierten Ausbildungsjahr 971,79

Page 174: Arbeitsvertrags- richtlinien · Arbeitsvertrags- richtlinien für den Bereich des DIAKONISCHEN WERKES in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) Stand vom 21.06.2018

AVR.KW Seite 174 von 224

Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

III. Die Ausbildungsvergütungen im Pflegedienst

Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Entbindungspflege in Euro

im ersten Ausbildungsjahr 925,52

im zweiten Ausbildungsjahr 995,50

im dritten Ausbildungsjahr 1.110,63

Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe 834,13

IV. - gestrichen -

V. - gestrichen -

Diese Tabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis 31.03.2019.

Page 175: Arbeitsvertrags- richtlinien · Arbeitsvertrags- richtlinien für den Bereich des DIAKONISCHEN WERKES in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) Stand vom 21.06.2018

AVR.KW Seite 175 von 224

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Anlage 10a AVR.KW - Ost

Für Diakoniestationen gültig ab 01.06.2018 bis 30.09.2018

Bemessungssatz 92,5%

AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlan-gung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, erhalten die Praktikantinnen und Prakti-kanten die nachstehende monatliche Ausbildungsvergütung:

I. Für die Berufe

Zuschlag für

Verheiratete

und Alleiner-

Entgelt ziehende

Euro Euro

der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters 1.554,67 72,20

der Sozialpädagogin, des Sozialpädagogen 1.554,67 72,20

der Heilpädagogin, des Heilpädagogen 1.554,67 72,20

der pharm.-techn. Assistentin,

des pharm.-techn. Assistenten 1.324,38 68,79

der Altenpflegerin, des Altenpflegers 1.324,38 68,79

der Erzieherin, des Erziehers 1.324,38 68,79

der Heilerziehungspflegerin, des Heil- 1.324,38 68,79

erziehungspflegers

der Kinderpflegerin, des Kinderpflegers 1.266,03 68,79

der Dorfhelferin, des Dorfhelfers 1.266,03 68,79

der Haus- und Familienpflegerin,

des Haus- und Familienpflegers 1.266,03 68,79

der Rettungsassistentin, des Rettungsassistenten 1.266,03 68,79

der Masseurin und med. Bademeisterin,

des Masseurs und med. Bademeisters 1.266,03 68,79

II. Auszubildende

Die Ausbildungsvergütungen betragen in Euro

im ersten Ausbildungsjahr 708,56

im zweiten Ausbildungsjahr 760,66

im dritten Ausbildungsjahr 807,55

im vierten Ausbildungsjahr 875,27

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III. Die Ausbildungsvergütungen im Pflegedienst

Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kin-derkrankenpflege und Entbindungspflege: in Euro

im ersten Ausbildungsjahr 833,60

im zweiten Ausbildungsjahr 896,63

im dritten Ausbildungsjahr 1.000,32

Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe 729,40

IV. - gestrichen -

V. - gestrichen -

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Für Diakoniestationen gültig ab 01.10.2018

Bemessungssatz 92,5%

AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlan-gung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, erhalten die Praktikantinnen und Prakti-kanten die nachstehende monatliche Ausbildungsvergütung:

I. Für die Berufe

Zuschlag für

Verheiratete

und Alleiner-

Entgelt ziehende

Euro Euro

der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters 1.596,64 72,20

der Sozialpädagogin, des Sozialpädagogen 1.596,64 72,20

der Heilpädagogin, des Heilpädagogen 1.596,64 72,20

der pharm.-techn. Assistentin,

des pharm.-techn. Assistenten 1.360,14 68,79

der Altenpflegerin, des Altenpflegers 1.360,14 68,79

der Erzieherin, des Erziehers 1.360,14 68,79

der Heilerziehungspflegerin, des Heil- 1.360,14 68,79

erziehungspflegers

der Kinderpflegerin, des Kinderpflegers 1.300,21 68,79

der Dorfhelferin, des Dorfhelfers 1.300,21 68,79

der Haus- und Familienpflegerin,

des Haus- und Familienpflegers 1.300,21 68,79

der Rettungsassistentin, des Rettungsassistenten 1.300,21 68,79

der Masseurin und med. Bademeisterin,

des Masseurs und med. Bademeisters 1.300,21 68,79

II. Auszubildende

Die Ausbildungsvergütungen betragen in Euro

im ersten Ausbildungsjahr 727,69

im zweiten Ausbildungsjahr 781,19

im dritten Ausbildungsjahr 829,36

im vierten Ausbildungsjahr 898,91

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III. Die Ausbildungsvergütungen im Pflegedienst

Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kin-derkrankenpflege und Entbindungspflege in Euro

im ersten Ausbildungsjahr 856,11

im zweiten Ausbildungsjahr 920,84

im dritten Ausbildungsjahr 1.027,33

Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe 771,57

IV. - gestrichen -

V. - gestrichen -

Diese Tabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis 31.03.2019.

Anlage 11 AVR.KW

-gestrichen-

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Anlage 12 AVR.KW

Vermögenswirksame Leistung

Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (Anlage 10 AVR) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestim-mungen vermögenswirksame Leistungen. Eine Vollbeschäftigung im Sinne dieser Vor-schrift ist nur gegeben, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die in § 9 AVR für ihre bzw. seine Tätigkeit jeweils festgelegte Arbeitszeit erfüllt. Unterschreitet sie bzw. er diese, ist sie bzw. er im Sinne dieser Vorschrift teilzeitbeschäftigt.

§ 1 Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgeset-zes.

(2) Die Mitarbeiterin, die bzw. der Mitarbeiter, der im voraus nur auf eine kalendermä-ßig bestimmte Zeit oder für eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw. zur Vertretung oder Aushilfe eingestellt ist oder wird, hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leis-tung nach Abs. 1 nur, wenn das Dienstverhältnis voraussichtlich sechs Monate dauert.

(3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich

a) für die vollbeschäftigte Mitarbeiterin bzw. den vollbeschäftigten Mitarbeiter 6,65 Euro

b) gestrichen

c) für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigte bzw. den zu seiner Ausbildung Beschäftigten 13,29 Euro

d) für die Auszubildende bzw. den Auszubildenden, deren bzw. dessen Ausbildungsentgelt ggf. zuzüglich des Verheiratetenzuschlages monatlich mindestens 971,45 Euro beträgt, 6,65 Euro.

Die nicht vollbeschäftigte Mitarbeiterin bzw. der nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag nach Unterabs. 1, der ihr bzw. ihm zustehen würde, wenn sie bzw. er vollbeschäftigt wäre, den Teil, der dem Maß der mit ihr bzw. ihm vereinbarten regel-mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

Die Höhe der vermögenswirksamen Leistung richtet sich ausschließlich nach der am Ersten des jeweiligen Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet, so ist für diesen Monat die für den Beginn des Dienstverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.

(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für die Kalendermonate gewährt, für die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Dienstbezüge, Urlaubsentgelt oder Krankenbe-züge bzw. Krankengeldzuschuss zustehen. Für die zu ihrer bzw. den zu seiner Aus-bildung Beschäftigten treten an die Stelle der Dienstbezüge das Ausbildungsentgelt.

(5) Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

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§ 2 Mitteilung der Anlageart

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter und die zu ihrer bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte teilen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber schriftlich die Art der ge-wählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leis-tungen eingezahlt werden sollen.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bzw. die zu ihrer bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte seiner Dienstgeberin bzw. seinem Dienstgeber die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Ka-lendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche auf die vermögenswirksa-men Leistungen werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.

(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bzw. der zu ihrer bzw. dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten von seiner Dienstgeberin bzw. seinem Dienstgeber oder einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder ei-nem früher begründeten Dienst- oder Rechtsverhältnis erbracht wird. Das gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen eine andere Dienstgeberin bzw. einen anderen Dienstgeber bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weni-ger als 6,65 Euro - in den Fällen des § 1 Abs. 3 Buchst. c) von weniger als 13,29 Euro - zusammentrifft.

§ 4 Änderungen der vermögenswirksamen Anlage

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bzw. die zu ihrer bzw. der zu seiner Ausbil-dung Beschäftigte kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach der Anlage 12 AVR und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie er-folgen soll, nur mit Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers wechseln.

(2) Für die vermögenswirksame Leistung gemäß Anlage 12 AVR und die vermögens-wirksame Anlage von Teilen der Dienstbezüge nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbil-dungsgesetzes soll die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bzw. die zu ihrer bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unterneh-men oder Institut wählen.

(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Ver-mögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bzw. die zu ihrer bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte die Änderung aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach dieser Anlage 12 AVR verlangt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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§ 5 Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsge-setzes

Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungs-gesetzes hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter und die bzw. der Auszubildende nach Anlage 10 der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat sie bzw. er unverzüglich anzuzeigen.

Anmerkung zu § 5

Die Vorschrift betrifft die Aufwendungen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zum Wohnungsbau.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

Anmerkung:

§ 1 Abs. 3 Unterabs. 1 erhält folgende Fassung:

„(3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich

a) für die vollbeschäftigte Mitarbeiterin bzw. den vollbeschäftigten Mitarbeiter 6,65 Euro

b) - gestrichen

c) für die zu ihrer Ausbildung bzw. für den zu seiner Ausbildung Beschäftigten 6,65 Euro

d) - unbesetzt -"

In § 3 Abs. 2 letzter Satz entfallen die Worte: "- in den Fällen des § 1 Abs. 3 Buchst. c) von weniger als 13,29 Euro -".

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Anlage 13 AVR.KW

- gestrichen -

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Anlage 14 AVR.KW

Jahressonderzahlung

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 01. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. De-zember des Jahres besteht, erhält eine Jahressonderzahlung.

(2) Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezüge gemäß Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, divi-diert durch zehn; für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen A1 bis A4 (Anlage 8a) gelten ergänzend die abweichenden Regelungen gem. Absatz 6.1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen vertraglich variable Mehrarbeit vereinbart ist, erhöht sich dieser Betrag um die durchschnittliche Vergütung der tatsächlich geleisteten Mehrar-beit.

Beginnt das Beschäftigungsverhältnis nach dem 01. Oktober, wird die Jahressonder-zahlung auf der Basis der Bezüge für den Monat November, dividiert durch zehn, be-rechnet.

Zu den Bezügen zählt das monatliche Tabellenentgelt, die Kinderzulage, ggf. die Be-sitzstandszulage, die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sowie die Zeitzu-schläge gemäß § 20a AVR KW.

(3) Die Jahressonderzahlung wird zur Hälfte im November des laufenden Jahres, die zweite Hälfte im Juli des Folgejahres gezahlt. Die Höhe der Zahlung im Juli ist vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig. Dies gilt auch für die wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile der Einrichtung (s. Anmerkung), wenn die zuständige Mitarbeitervertretung in einer Dienstvereinbarung der Anwendung einer von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vorgelegten Liste von wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung zugestimmt hat. In Mischeinrichtungen gelten Dia-koniestationen als wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil der Einrichtung.

Für die Juli-Zahlung gilt eine Ausschlussfrist von 5 Monaten nach Fälligkeit.

(4) Weist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach, dass bei voller Juli-Zahlung der anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahr der geleisteten Novemberzahlung) vorliegen würde, entfällt der Anspruch auch teilweise in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis führt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeiterver-tretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vor-legt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juli-Zahlung ergibt. Bestandteil der vorzulegenden

1 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018.

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Unterlagen ist die Zuordnung der Kosten der zentralen Dienste zu den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung.

(5) Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der Jahresüberschuss, der sich aus § 243 HGB ableitet

- ohne betriebsfremde Aufwendungen und Erträge - ohne außerordentliche Aufwendungen und Erträge im Sinne von § 277 Abs. 4

HGB - ohne aperiodische Aufwendungen und Erträge - ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen - mit Pflichtrückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläumszuwendungen und bereits be-

auftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quartal des Folgejahres ab-geschlossen werden

- ohne Erträge aus der Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB

- bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelmäßig und betriebs-üblich Spenden einsetzen, mit Spenden in der entsprechenden Höhe

- mit außerordentlichen Erträge aus Pflegesatzstreitigkeiten - bei Diakoniestationen: abzüglich einem Betrag von 1,50 v.H. der ausgewiesenen

Erträge ohne Finanzerträge und außerordentliche Erträge (Umsatzrendite). Dies gilt für die Ermittlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung der Kalender-jahre 2014, 2015 und 2016, die jeweils im Juli des Folgejahres fällig sind. Die Not-wendigkeit der Verlängerung dieser Regelung wird rechtzeitig vor ihrem Auslaufen überprüft.

negativ ist.

(6) Für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen A1 bis A4 (Anlage 8a) entfällt die Zah-lung der ersten Hälfte der Jahressonderzahlung im November des laufenden Jahres (Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz). Die Ärztinnen und Ärzte nehmen nur an der Zahlung der ergebnisabhängigen zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung im Juli des Folge-jahres (Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz) nach den auch sonst dafür geltenden Vo-raussetzungen teil. 1

Anmerkung zu Abs. 3 Satz 3:

Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des Abs. 3 Satz 3 ist die kleinste organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung, abgebildet werden kann. Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller bu-chungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. Nicht ausreichend ist die Zu-ordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen

1 Außer Kraft bis zu einer Änderung durch die (neue) ARK Diakonie Hessen, längstens bis

31.03.2019, vgl. Überleitung Ärztinnen und Ärzte 2013, S. 95, Überleitung Ärzte 2015/2016, S. 104, Beschluss der ARK.DH vom 21.06.2018.

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der Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

Übergangsregelung:

Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht für den ganzen Zeitraum Januar bis Oktober 2008 Bezüge erhalten wegen

a) der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. De-zember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen hat,

b) der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-gesetzes,

c) der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor An-tritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschafts-geld bestanden hat,

wird die Jahressonderzahlung 2008 so berechnet, als ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den maßgeblichen Monaten gearbeitet hätte.

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Anlage 15 AVR.KW

Dienstvertrag

zwischen ______________________________________________________________________________________________________

- Dienstgeberin/Dienstgeber1) - ______________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________

- Anschrift - und ______________________________________________________________________________________________________

wohnhaft in ______________________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ - Mitarbeiterin/Mitarbeiter1)- Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufga-ben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft. Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

§ 1

tritt am als in den Dienst der/des1) mit der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters1). mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von Stunden wöchentlich1). Das Dienstverhältnis wird abgeschlossen: auf unbestimmte Zeit1) befristet1):

für die Zeit zum1) mit Ablauf1) 2) Grund der Befristung3) Die Zeit bis zum ist Probezeit1). Gemäß § 36 Abs. 1 AVR endet das Dienstverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das gesetzlich oder durch Satzung eines berufsständischen Versorgungswerkes festgelegte Lebensalter zum Anspruch auf die abschlagsfreie Regelaltersrente erreicht hat.

§ 2

Für das Dienstverhältnis gelten die allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Dienstvertragsrechts der Diakonie Hessen-Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere gelten die „Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck“ (AVR.KW) in ihrer jeweiligen Fassung sowie die diese ersetzenden Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt.

Die Beschäftigung erfolgt

in

- Dienstort1) -

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an verschiedenen Orten1) (Diese Alternative kommt i Betracht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufgrund ihres bzw. seines Dienstauftrages nicht nur an einem Ort beschäftigt werden kann.) § 7 AVR bleibt unberührt. 1) Nichtzutreffendes bitte streichen 2) Für das zweckbefristete Dienstverhältnis ist hier das Ereignis einzutragen, mit dessen Eintritt das Dienstverhältnis enden soll. 3) Der Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bzw. der sachliche Grund ist ausführlich aufzunehmen.

§ 3

Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter1) ist in die Entgeltgruppe eingestuft. Bei der Einstellung am ist die maßgebend.

§ 4

(gegebenenfalls Sondervereinbarungen gemäß § 22 AVR) ______________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________

§ 5

Zusätzliche Altersversorgung (§ 27 AVR): ______________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________

§ 6

Weiter wird folgendes vereinbart: ______________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________ Diese Nebenabrede kann – nicht –1) gesondert mit einer Frist vom ___________________ zum _________________ gekün-digt werden.

§ 7

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 8

Das befristete Dienstverhältnis kann auch vor seinem in § 1 bestimmten Ende gekündigt werden. Für die Kündigung gelten die Fristen des § 30 AVR. ______________________________________ ______________________________________ Ort, Datum Ort, Datum ______________________________________ ______________________________________ Unterschrift der Dienstgeberin1)/ Unterschrift der Mitarbeiterin1)/ des Dienstgebers1) des Mitarbeiters1)

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1) Nichtzutreffendes bitte streichen

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Anlage 15a AVR.KW

Praktikantenvertrag

zwischen ______________________________________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________________________________

- Dienstgeberin/Dienstgeber1) -

und Frau/Herrn1)

______________________________________________________________________________________________________

wohnhaft in ______________________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ - Praktikantin/Praktikant1)- Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufga-ben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft. Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

§ 1

Die Praktikantin/Der Praktikant1) wird während der praktischen Tätigkeit, die nach den Ausbildungsbestimmungen der staatlichen Anerkennung als vorauszugehen hat, beschäftigt.

§ 2

(1) Das Praktikantenverhältnis beginnt am und endet am (2) Die Zeit bis zum ist Probezeit.

§ 3 Das Praktikantenverhältnis richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 in seiner jeweils gültigen Fassung, soweit sich dessen Anwendung aus § 26 dieses Gesetzes ergibt, sowie nach den allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Dienstvertragsrechts der Diakonie Hessen-Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere gelten die Anlage 10 Abschnitt I und die Anlage 10a der „Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck“ (AVR.KW) in ihrer jeweiligen Fassung sowie die diese ersetzenden Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt.

§ 4

Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber1) gewährt der Praktikantin/dem Praktikanten1)für die Dauer des Praktikums a) Personalunterkunft1) b) Verpflegung1)

Der Wert der Sachbezüge richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltordnung.

§ 5

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. ______________________________________ ______________________________________ Ort, Datum Ort, Datum ______________________________________ ______________________________________ Unterschrift der Dienstgeberin1)/ Unterschrift der Praktikantin)/ des Dienstgebers1) des Praktikanten)

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1) Nichtzutreffendes bitte streichen

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Anlage 15b AVR.KW

Ausbildungsvertrag

zwischen ______________________________________________________________________________________________________

vertreten durch ______________________________________________________________________________________________________

- Trägerin/Träger der Ausbildung1) -

und Frau/Herrn1)

______________________________________________________________________________________________________ geboren am ______________________________________________________________________________________________________

wohnhaft in ______________________________________________________________________________________________________

-Auszubildende/Auszubildender1)- mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters1)

Frau/Herrn1)

______________________________________________________________________________________________________ Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufga-ben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft. Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

§ 1

(1) Die/Der1) Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf einer/ei-nes1) ausgebildet. (2) Die sachliche und zeitliche Berufsausbildung ergibt sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.

§ 2

(1) Die Berufsausbildung beginnt am und endet am (2) Die ersten drei Monate der Berufsausbildung sind Probezeit. Wird die Berufsausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

§ 3

Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz und nach den allgemeinen und besonderen Bestimmun-gen des Dienstvertragsrechts der Diakonie Hessen-Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere gilt Anlage 10 Abschnitt II der „Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diako-nischen Werkes in Kurhessen-Waldeck“ (AVR.KW) in ihrer jeweiligen Fassung sowie die diese ersetzenden Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt.

§ 4

Die/Der1) Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebene Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen und auch an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er1) von der Trägerin/dem Träger1) der Ausbildung freigestellt ist.

§ 5

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Arbeitszeit der entsprechenden gleichaltrigen Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter jeweils geltenden Regelungen. Sie beträgt zurzeit Stunden.

§ 6

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Internetausgabe der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. Stand 21.06.2018

Die/Der1) Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt nach Maßgabe der Anlage 10a der AVR. Es beträgt zurzeit: € im ersten Ausbildungsjahr, € im zweiten Ausbildungsjahr, € im dritten Ausbildungsjahr, € im vierten Ausbildungsjahr. 1) Nichtzutreffendes bitte streichen Das Ausbildungsentgelt wird auf ein von der/dem1) Auszubildenden eingerichtetes Girokonto im Inland eingezahlt, so dass die/der1) Auszubildende am 15. des Monats darüber verfügen kann.

§ 7

Die/Der1) Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 11 der Anlage 10 Abschnitt II der AVR. Hiernach beträgt der Erholungs-urlaub zurzeit vom bis 31. Dezember 20 Ausbildungstage, vom 1. Januar 20 bis 31. Dezember 20 Ausbildungstage, vom 1. Januar 20 bis 31. Dezember 20 Ausbildungstage, vom 1. Januar 20 bis 20 Ausbildungstage, vom 1. Januar 20 bis 20 Ausbildungstage,

§ 8

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von der/dem Auszubildenden1) jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, von der Trägerin/vom Träger1) der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von der/dem1) Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er1) die Berufsausbildung aufgeben

oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

§ 9

Änderungen und Ergänzungen dieses Berufsausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. ______________________________________ ______________________________________ Ort, Datum Ort, Datum ______________________________________ ______________________________________ Unterschrift Ausbildende/Ausbildender1)/ Unterschrift Auszubildende/Auszubildender)/ Unterschrift der gesetzlichen Vertreter der/des Auzubildenden1)

Vater Mutter gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter2)

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1) Nichtzutreffendes bitte streichen 2) Ist die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder eine Pflegerin bzw. ein Pfleger, verpflichtet sie bzw. er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmi-gung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.

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Anlage 15c AVR.KW

Ausbildungsvertrag in der Krankenpflege

zwischen ______________________________________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________________________________

- Trägerin/Träger der Ausbildung1) -

und Frau/Herrn1)

______________________________________________________________________________________________________ wohnhaft in ______________________________________________________________________________________________________

-Schülerin/Schüler1)- mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters1)

Frau/Herrn1)

______________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________ Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufga-ben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft. Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

§ 1

Die Schülerin/Der Schüler wird für den Beruf einer/eines Krankenpflegers/ Kinderkrankenschwester/ Kinderkrankenpfleger/ Kran-kenpflegehelferin/ Krankenpflegehelfers nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I 2003, S. 1442 ff.) in der je-weiligen Fassung in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I 2003, S. 2263 ff.) ausgebildet.

§ 2

(1) Die Ausbildung beginnt am und dauert Jahre. Hierauf wird die bisherige Berufsausbil-dung als mit Monaten angerechnet. (2) Die ersten sechs/drei1) Monate der Ausbildung sind Probezeit. (3) Das Ausbildungsverhältnis endet entsprechend § 14 Krankenpflegegesetz. (4) Besteht die Schülerin/der Schüler1) die staatliche Prüfung nicht oder kann sie/er1) ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren/seinen1) Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

§ 3

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von der Schülerin/dem Schüler1) jederzeit ohne Einhalten einer Kün-digungsfrist, von der Trägerin/dem Träger1) der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich ge-kündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. von jeder Vertragspartnerin bzw. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, a) wenn die Voraussetzungen des „ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KrPflG/HebG1) nicht oder nicht mehr vorliegen, b) aus einem wichtigen Grund,

2. von der Schülerin/dem Schüler1) mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

§ 4 Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Krankenpflegegesetz und nach den allgemeinen und besonderen Bestimmun-gen des Dienstvertragsrechts der Diakonie Hessen-Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere gilt Anlage 10 Abschnitt III der „Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diako-nischen Werkes in Kurhessen-Waldeck“ (AVR.KW) in ihrer jeweiligen Fassung sowie die diese ersetzenden Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt.

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1) Nichtzutreffendes bitte streichen

§ 5

(1) Die Trägerin/Der Träger1) der Ausbildung verpflichtet sich, der Schülerin/dem Schüler1) eine den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechende Ausbildung zu vermitteln. (2) Die Schülerin/der Schüler1 hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. (3) Die Schülerin/der Schüler1 ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten.

§ 6

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit regelt sich nach § 9 AVR.KW, sie beträgt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Stunden. (2) Solange die Schülerin/der Schüler1) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt die sich aus Absatz 1 ergebende wö-chentliche Ausbildungszeit in Verbindung mit dem JArbSchG.

§ 7

Die Schülerin/Der Schüler1) erhält unter Fortzahlung des Ausbildungsentgeltes gem. § 7 Abs. 1 Anlage 10 III AVR.KW in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter sinngemäßer Anwendung des § 28a AVR.KW.

§ 8

(1) Während der Ausbildung erhält die Schülerin/der Schüler1) ein Entgelt, dessen Höhe sich nach der Anlage 10a AVR.KW richtet. Das Entgelt beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses monatlich: € im ersten Ausbildungsjahr, € im zweiten Ausbildungsjahr, € im dritten Ausbildungsjahr1). (2) Das Ausbildungsentgelt wird auf ein von der Schülerin/dem Schüler1) eingerichtetes Girokonto im Inland eingezahlt, so dass die Schülerin/der Schüler1) am Zahltag gem. § 21a AVR.KW darüber verfügen kann.

§ 9

(1) Auf das Ausbildungsentgelt werden die Sachbezüge (§10) angerechnet, jedoch nicht über 75 v. H. des Bruttoausbildungsent-geltes hinaus. (2) Kann die Schülerin/der Schüler1) während der Zeit, für die das Ausbildungsentgelt nach §§ 10, 11 und 12 der Anlage 10 Abschnitt III AVR fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugs-werten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. des Ausbildungsentgelts nach Abs. 1 hinaus.

§ 10

Als Nebenabrede wird die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung1), die Gewährung von Personalunterkunft1), sonstiges1) vereinbart: ______________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________ Die Nebenabrede kann schriftlich gekündigt werden mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss1), von zum 1).

§ 11

Änderungen und Ergänzungen dieses Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. ______________________________________ ______________________________________ Ort, Datum Ort, Datum ______________________________________ ______________________________________ Unterschrift Trägerin/Träger1)/ Unterschrift Schülerin/Schüler)/ der Ausbildung ggf. gesetzliche Vertreterin/

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gesetzlicher Vertreter 1) Nichtzutreffendes bitte streichen

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Anlage 15d AVR.KW

- gestrichen -

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Anlage 15e AVR.KW

Altersteilzeit – Dienstvertrag

zwischen ______________________________________________________________________________________________________

- Dienstgeberin/Dienstgeber1) - ______________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________

- Anschrift - und ______________________________________________________________________________________________________

wohnhaft in ______________________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ - Mitarbeiterin/Mitarbeiter1)- wird zum Dienstvertrag vom der nachstehende Änderungsvertrag geschlossen.

§ 1

Das Dienstverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarung ab als Altersteilzeitarbeitsver-hältnis fortgeführt. Das Dienstverhältnis endet unbeschadet des § 9 ATZO am .

§ 2

Die Altersteilzeitarbeit wird geleistet

im Blockmodell1) Arbeitsphase vom bis Freistellungsphase vom bis

im Teilzeitmodell1)

§ 3

Für die Anwendung dieses Vertrages gelten das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) und die Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung – ATZO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Ein entsprechendes Exemplar der Altersteilzeitordnung wurde der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter1) ausgehändigt.

§ 4

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Für die Kündigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gelten die Fristen des § 30 AVR. ______________________________________ ______________________________________ Ort, Datum Ort, Datum ______________________________________ ______________________________________ Unterschrift der Dienstgeberin1)/ Unterschrift der Mitarbeiterin1)/ des Dienstgebers1) des Mitarbeiters1)

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1) Nichtzutreffendes bitte streichen

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Anlage 16 AVR.KW

Sonderregelung für geförderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 1 Geltungsbereich

Die Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf der Grundlage des SGB III Arbeitsförderung oder des SGB XII Sozialhilfe oder nach einem entsprechend ge-förderten öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit oder zur Förde-rung der beruflichen Aus- und Weiterbildung beschäftigt werden.

Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Teilhabe am Ar-beitsleben nach den §§ 236 bis 239 SGB III gefördert wird.

Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten die-ser Regelung eingestellt worden sind.

§ 2 Anwendung der AVR

Auf die Dienstverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern finden die AVR An-wendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

§ 3 Höhe der Vergütung, Voraussetzungen

Anstelle der in § 14 AVR festgelegten Vergütung sowie der zu zahlenden Zulagen, Zuschläge und Zuwendungen richtet sich die Höhe der Vergütung nach den Zuschüs-sen zu den Lohnkosten gem. §§ 264 ff. SGB III.

Die Vergütung für andere als nach den §§ 260 bis 271 SGB III (ABM) geförderten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen richtet sich mindestens nach der von der Bunde-sagentur für Arbeit oder einem anderen Träger gewährten Förderung bzw. nach der ortsüblichen Vergütung.

§ 4 Schulungsmaßnahmen

Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die während ihrer Dienstzeit an berufsvorberei-tenden bzw. berufsbegleitenden Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen (Qualifizie-rungsteil) teilnehmen, kann eine Absenkung der Vergütung einschließlich der zu zahlenden Zulagen, Zuschläge und Zuwendungen entsprechend dem zeitlichen Um-fang des Qualifizierungsteils vereinbart werden. Die Regelung des § 3 bleibt daneben unberührt. Förderbedingungen, die eine vollständige oder anteilige Vergütung auch des Qualifizierungsteils ermöglichen, sind entsprechend zu berücksichtigen.

§ 5 Abweichende Bestimmungen

Die Vorschriften der §§ 24, Abs. 3 bis 9, 25a, 26, 26a, 30, 31, 38, 39 und 40 AVR finden keine Anwendung. Eine Versicherungspflicht gemäß § 27 AVR besteht nur, so-weit die Teilnahme an der Zusatzversorgung im Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

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Abweichend von § 29 Abs. 2 gilt, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter auf Antrag bis zu 10 Tage Sonderurlaub innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten unter Fort-zahlung der Vergütung zur Inanspruchnahme anerkannter beruflicher Fortbildungs-maßnahmen erhält.

§ 6 Kündigung

Das Dienstverhältnis kann in der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Monats-ende, ansonsten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Daneben bestehen für beide Vertragsparteien die besonderen gesetzlichen Kündi-gungsrechte, insbesondere gemäß SGB III.

§ 7 Schlussbestimmung

Sofern günstigere Förderungsbedingungen rückwirkend eine Vollfinanzierung der Maßnahme ermöglichen, ist dies bei der Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter nachzuvollziehen.

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Anlage 17 AVR.KW

Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen in Einrichtun-gen der Diakonie Hessen für den Bereich Kurhessen-Waldeck

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Hessen für den Bereich Kurhessen-Waldeck (AVR.KW).

(2) Einrichtungen im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung sind die durch Leitung und Organisation selbständigen Betriebe eines Rechtsträgers. Als Einrichtung gelten Ein-richtungsteile, die durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig oder räum-lich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind.

§ 2 Regelungszweck

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung dient der Abwendung betriebsbedingter Kündigungen infolge einer wirtschaftlichen Notlage oder vorübergehender Liquiditätsengpässe.

(2) Eine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn die Einrichtung nicht oder in naher Zukunft nicht in der Lage ist, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen und ein Wirtschaftsprüfer in einem Testat diese feststellt.

§ 3 Vorübergehende Liquiditätsengpässe

(1) Zur Überwindung von vorübergehenden Liquiditätsengpässen können befristete Stundungen der monatlichen Grundvergütung vorgenommen werden.

(2) Ein vorübergehender Liquiditätsengpass ist anzunehmen, wenn die liquiden Mittel nicht ausreichen, um den kurzfristigen Verbindlichkeiten nachzukommen (Zahlungs-stockung).

(3) Stellt der Arbeitgeber fest, dass ein vorübergehender Liquiditätsengpass besteht, kann er beantragen, dass bis zu vier Prozent der monatlichen Grundvergütung für maximal zwölf Monate gestundet werden. Der Liquiditätsengpass ist durch geeignete Unterlagen, bevorzugt ein entsprechendes Testat eines Wirtschaftsprüfers nachzu-weisen.

§ 4 Vorübergehende Absenkung der Personalkosten

(1) Ist eine wirtschaftliche Notlage festgestellt worden, kann der Arbeitgeber für die in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Leitungen (auf-grund Dienstvertrag tätigen Organmitglieder) bei der Arbeitsrechtlichen Kommission beantragen, dass die Bruttobezüge für bis zu 24 Monate und maximal 15 Prozent ab-gesenkt werden.

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(2) Mögliche Maßnahmen zur vorübergehenden Absenkung der Personalkosten sind:

1. die Absenkung oder der Wegfall der Jahressonderzahlung (Anlage 14 AVR.KW),

2. die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit um bis zu zwei Stunden unter Kürzung des Entgelts,

3. die Reduzierung der Beiträge bzw. der Umlagen zur jeweiligen Zusatzversor-gungskasse nach Maßgabe der Satzung,

4. die Kürzung sonstiger einmaliger oder laufender Entgeltbestandteile,

5. die vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit um bis zu zwei Stunden ohne Entgeltausgleich.

(3) Der Arbeitgeber hat vor Antragstellung zu prüfen, ob es andere Möglichkeiten zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage gibt. Etwaige Beanstandungen oder Empfehlungen der Diakonie Hessen sind zu berücksichtigen.

(4) Für die Dauer der Absenkung der Personalkosten sind betriebsbedingte Kündigun-gen grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zur erforderlichen Umstrukturierung der Einrichtung unvermeidlich ist, ist im Antrag festzulegen, welche Arbeitsverhältnisse betroffen sein werden. Die laufenden Bezüge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von der Absenkung ausgenommen. Die Sicherungsordnung ist anzuwenden.

§ 5 Einbeziehung der Mitarbeitervertretung

(1) Ein Antrag gemäß § 4 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber die Mitarbei-tervertretung zuvor umfassend über die wirtschaftliche Situation der Einrichtung und die geplanten Maßnahmen zur Abwendung der wirtschaftlichen Notlage informiert hat.

(2) Wenn in der Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht, sind die Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung gemäß Absatz 1 zu informieren. Der Arbeitgeber soll hierbei anbieten, dass sich ein vorübergehender Ausschuss aus der Mitte der Beschäftigten bilden kann, der Einblick in die entspre-chenden Unterlagen nehmen soll. Nach Einblick und Klärung von Fragen ist dessen Aufgabe beendet.

(3) Der Mitarbeitervertretung ist schriftlich vorzulegen:

1. die testierte Bilanz mit Gewinn und Verlustrechnung des abgeschlossenen Wirtschaftsjahres, bei nicht zur Bilanzierung verpflichtete Einrichtungen ent-sprechend aussagefähige Unterlagen;

2. der Wirtschaftsplan und die Ist-Zahlen des laufenden Jahres;

3. eine Darstellung der Ursachen, die zu der wirtschaftlich schwierigen Situation der Einrichtung geführt haben, dabei insbesondere die Erläuterung der Entste-hungsgeschichte aus den Bilanzen der letzten drei Jahre;

4. die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwie-rigen Situation herauszuführen (Entwurf des Sanierungskonzeptes);

5. die Darlegung, dass die Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung geeignet ist, die wirtschaftlich schwierige Situation zu überwinden;

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6. die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers, die die vom Dienstgeber zu den Nummern 1 bis 5 vorgelegten Informationen auf ihre Richtigkeit hin überprüft und die Eignung der nach den Nummern 1 bis 5 geplanten Maßnahmen zur Abwendung der wirtschaftlich schwierigen Situation bewertet.

(4) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, sachkundige Dritte im erforderlichen Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeiter-vertretung beraten sollen. Der Dienstgeber trägt die notwendigen Kosten. Als angemessen wird ein Beratungsumfang bei Einrichtungen mit bis zu 150 Vollzeitstellen (VB-Wert) von in der Regel acht Stunden, bei Einrichtungen mit mehr als 150 Vollzeit-stellen (VB-Wert) von 16 Stunden angesehen.

(5) Der Arbeitgeber hat die Übergabe der Unterlagen zu dokumentieren, und die Mitarbeitervertretung den Empfang der Unterlagen zu bestätigen. Sollte die Mitarbei-tervertretung die Unterschrift verweigern, hat sie den Grund der Weigerung schriftlich mitzuteilen. Es gelten hierbei die Regelungen zur Mitberatung aus dem Mitarbeiterver-tretungsgesetz der Diakonie Hessen entsprechend. Das Protokoll ist dem Antrag an die Arbeitsrechtliche Kommission beizufügen.

(6) Die Dienststellenleitung soll die Wünsche der Mitarbeitervertretung über die Umsetzungsmaßnahmen prüfen und möglichst berücksichtigen.

§ 6 Mindestinhalt des Antrags

In den Antrag an die Arbeitsrechtliche Kommission sind aufzunehmen:

1. das Testat des Wirtschaftsprüfers über die wirtschaftliche Nachhaltigkeit,

2. die Gründe, die die vorübergehende Absenkung der Personalkosten notwendig machen,

3. Auslastungsstatistiken (sofern vorhanden),

4. die Angabe, welche Arbeitsverhältnisse vom Kündigungsschutz gemäß § 4 Absatz 4 ausgenommen sind,

5. die Angabe, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus sozialen Gründen ganz oder teilweise von der vorübergehenden Absenkung ausgenommen werden,

6. die Benennung der geplanten Maßnahmen zur vorübergehenden Absenkung der Personalkosten,

7. die Aufstellung des Dienstgebers, welche Unterlagen der Mitarbeitervertretung übergeben wurden,

8. die Laufzeit der Maßnahme,

9. die Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass sie die Unterlagen gemäß § 5 Absatz 3 erhalten hat und dass sie ihre Rechte nach § 5 Absatz 4 wahrneh-men konnte; alternativ das Protokoll gemäß § 5 Absatz 5.

§ 7 Entscheidung über den Antrag

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission entscheidet über den Antrag auf vorüberge-hende Absenkung der Personalkosten.

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(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann von der Leitung alle erforderlichen Informa-tionen verlangen. Sie kann die Mitarbeitervertretung und die Leitung anhören.

(3) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann den Antrag, insbesondere die Ausführun-gen des Wirtschaftsprüfers, durch sachkundige Dritte überprüfen lassen. Inhalt der Überprüfung kann auch die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen und die Erreichung des Ziels der Überwindung der Notlage sein. Das Gebot der Wirtschaftlich-keit ist zu beachten. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses kann dem Arbeitgeber und der Mitarbeitervertretung zugestellt werden. Sofern bereits eine Beratung der Mitarbeitervertretung im Rahmen von § 5 Absatz 4 erfolgt ist, soll die Arbeitsrechtliche Kommission auf diese Ergebnisse zurückgreifen. Die Arbeitsrechtliche Kommission soll für die Antragsprüfung einen vorbereitenden Aus-schuss einsetzen.

(4) Die Arbeitsrechtliche Kommission erteilt die Zustimmung durch Beschluss, wenn die Voraussetzungen dieser Ordnung eingehalten sind.

(5) Die Maßnahmen dürfen vorläufig vollzogen werden ab dem Monat, in dem der Antrag auf Absenkung der Personalkosten mit allen Mindestinhalten bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission eingegangen ist. Die Maßnahmen sind innerhalb eines Monats rückgängig zu machen, wenn die Arbeitsrechtliche Kom-mission dem Antrag nicht zustimmt.

§ 8 Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage

(1) Der Arbeitgeber soll ein Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage erstellen. Dieses soll vom Wirtschaftsprüfer unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftli-chen Nachhaltigkeit geprüft werden. Das Konzept und das Prüfungsergebnis werden der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Mitarbeitervertretung vorgelegt.

(2) Die Überprüfung der Umsetzung des Konzeptes erfolgt durch einen gemeinsamen Ausschuss zwischen Mitarbeitervertretung und Einrichtungsleitung, in dem laufend die Umsetzung des Konzeptes zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage beraten wird. Der Ausschuss hat während der Laufzeit zu prüfen, ob die Senkung der Personalkos-ten in der vereinbarten Höhe notwendig ist.

§ 9 Überprüfung der Maßnahmen

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Ablauf der Hälfte der Laufzeit die Maßnahmen und das Fortbestehen der Notlage zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Mitarbeitervertretung zur Kenntnis zu ge-ben.

(2) Falls die Mitarbeitervertretung es für erforderlich hält, kann sie sich in entsprechen-der Anwendung von § 5 Absatz 4 im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen fachkun-dig beraten lassen.

§ 10 Beendigung der Maßnahmen

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die vorübergehende Absenkung der Personalkosten jederzeit für die Zukunft aufheben, wenn der Arbeitgeber dies bean-tragt.

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(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die vorübergehende Absenkung der Personalkosten dar-über hinaus jederzeit für die Zukunft aus einem wichtigen Grund aufheben. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn

1. eine wirtschaftliche Notlage gemäß § 3 nicht mehr besteht,

2. die Leitung gegen das Kündigungsverbot gemäß § 4 Absatz 5 verstößt oder

3. ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB oder § 324 UmwG stattfindet.

§ 11 Verlängerung der Maßnahmen

Ein erneuter Antrag ist zulässig. Es können maximal drei Anträge, mit einer Gesamt-laufzeit von sechs Jahren gestellt werden. Nach dieser Gesamtlaufzeit tritt eine Sperrfrist von zwei Jahren in Kraft, in der ein erneuter Antrag nicht zulässig ist.

§ 12 Übergangsregelung, Außerkrafttreten

(1) Die bisherige Anlage 17 AVR.KW (Dienstvereinbarung aufgrund einer vorüberge-henden wirtschaftlichen Notlage) tritt am 31.05.2018 außer Kraft. Ab dem 01.06.2018 können Notlagenregelungen nur noch auf Basis der neuen Anlage 17 AVR.KW (Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen in Einrichtungen der Diakonie Hessen für den Bereich Kurhessen-Waldeck) beantragt werden. Abweichend von Satz 1 gilt die bisherige Anlage 17 AVR.KW für genehmigte Maßnahmen zur Per-sonalkostenreduzierung bis zu deren Beendigung fort.

(2) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 31.03.2019 außer Kraft. Sie gilt für genehmigte Maßnahmen für die Dauer der Laufzeit fort.

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Anlage 19

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen (Einrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI bzw. Einrichtungen, die Leis-

tungen nach §§ 37, 38 SGB V erbringen)

§ 1 Geltungsbereich der Anlage 19

(1) Die Anlage 19 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen.

(2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Alten- und Krankenpflege die in Mischeinrichtungen (Rechtsträger, die neben einer Diakonie-/Sozialstation auch an-dere Einrichtungen betreiben) beschäftigt sind, gilt die Anlage 19, wenn sie ihren Dienst überwiegend in der Diakonie-/Sozialstation zu erbringen haben und ggf. nur vorübergehend in anderen Einrichtungen des Trägers tätig sind.

§ 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Tätig-keit als Pflegehelferin bzw. Pflegehelfer oder als Alten- bzw. Krankenpfle-gehelfer

(1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Tätigkeit als Pflegehelferin bzw. –Pflegehelfer oder als Kranken- bzw. Altenpflegehelferin bzw. Al-tenpflegehelfer in einer Diakonie-/Sozialstation beträgt die Stufenlaufzeit in der Einar-beitungsstufe 18 Monate.

(2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 in der Tätigkeit als Pfle-gehelferin bzw. –Pflegehelfer in einer Diakonie-/Sozialstation entfällt die Erfahrungs-stufe.

§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen in den Tä-tigkeitsbereichen haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen in den Tätigkeitsbe-reichen haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuung werden in die Entgeltgruppen S 1 und S 2 eingruppiert.

(2) In der Entgeltgruppe S 1 sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich der haushaltsnahen Dienstleistungen eingruppiert.

(3) In der Entgeltgruppe S 2 sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tätigkeitsbereich Betreuung eingruppiert.

(4) Das monatliche Entgelt entspricht

a) für die Entgeltgruppe S 1 dem am 01.07.2013 für den Bereich Altenpflege gel-tenden Tabellenwert der Basisstufe der EG 1 und

b) für die Entgeltgruppe S 2 dem für den Bereich Altenpflege am 01.07.2013 gel-tenden Tabellenwert der Erfahrungsstufe der EG 1.

(5) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung vorgesehen ist, finden die AVR.KW Anwendung.

Anmerkung zu Absatz 2 und 3:

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Pflegeleistungen der Grundpflege dürfen nur ungeplant und in Ausnahmefällen anfal-len.

§ 4 Besitzstand

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30.06.2014 in einem Dienstverhältnis ste-hen, das am 01.07.2014 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Dienstverträge aus den Arbeitsrechtsregelungen für Diakonie-/Sozialstationen kommen (Anlage 19 der „Sonderregelung der Arbeitsvertragsrichtli-nien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck für Diakonie-Sozialstationen - AVR.KW SR Diakoniestationen“ bzw. Anlage 5 des BAT-Anwen-dungsbeschlusses vom 25.Oktober 1985 in der Fassung des jeweils letzten Ände-rungsbeschlusses) in die AVR.KW übergleitet worden sind, erhalten eine persönliche Besitzstandszulage nach folgender Maßgaben.

(2) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der „Ver-gleichsvergütung alt“ und dem „Jahresentgelt neu“, geteilt durch 13, errechnet:

„Vergleichsvergütung alt“ minus „Jahresentgelt neu“

13

(3) Die „Vergleichsvergütung alt“ berechnet sich wie folgt:

Das 12,7479-fache der am 30.06.2014 zustehenden monatlichen Vergütung zuzüglich dem Urlaubsgeld nach Anlage 13 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. dem TV über ein Urlaubsgeld für Angestellte i.V.m. Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses.

Zur monatlichen Vergütung in diesem Sinne zählen

die Grundvergütung (§ 16a i.V.m. Anlage 3c AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. § 27 BAT i. V. m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 3 Absatz 1 BAT-Anwen-dungsbeschluss),

der Ortszuschlag der Stufen 1 und 2 gemäß § 19 i.V.m. Abschnitt B. Abs. 1 und 2 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. § 29 BAT i.V.m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 4 des BAT-Anwendungsbeschlusses,

die allgemeine Zulage (Anlage 7 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. Tarifver-trag über Zulagen an Angestellte i.V.m. Anlage 5 Abschnitt II. Ziffer 7 des BAT-Anwendungsbeschlusses)

ggf. eine Vergütungsgruppenzulage und weitere regelmäßig gewährte Zulagen aus den Einzelgruppenplänen und

ggf. eine Besitzstandszulage (§ 4 der Anlage 19 AVR.KW SR Diakoniestationen bzw. Abschnitt III der Anlage 5 des BAT-Anwendungsbeschlusses).

(4) Ruht das Dienstverhältnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eine Teilzeitbe-schäftigung während der Elternzeit oder während einer laufenden Beurlaubung nach § 29a AVR.KW bzw. AVR.KW SR Diakoniestationen, ist die Vergleichsvergütung“ ge-mäß Abs. 3 so zu berechnen, als ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Monat Juni 2014 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung bzw. vor dem Ru-hen wieder aufgenommen hätte.

(5) Die „Jahresentgelt neu“ errechnet sich als das 13-fache des Entgeltanspruchs, den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 01.07.2014 gemäß § 12, 15, 15a i.V.m. An-lage 3 (2014) bzw. i.V.m. §§ 2, 3 Anlage 19 hat. Dem Entgeltanspruch sind die Zula-gen nach § 14 Abs. 2 Buchstabe c) und d) hinzuzurechnen.

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(6) Die Besitzstandszulage wird durch Stufensteigerungen und das Anheben der Ta-bellenwerte nach § 15a aufgezehrt.

(7) Verringert sich nach dem 01.07.2014 die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird. Erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.

(8) Die Besitzstandszulage reduziert sich bei einer Höhergruppierung um 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung aus der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung.

(9) Bei allgemeinen Erhöhungen des Grundentgelts vermindert sich die Besitzstands-zulage um die Hälfte des Erhöhungsbetrags.

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ORDNUNG FÜR BILDSCHIRMARBEITSPLÄTZE (ENTFALLEN)

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SICHERUNGSORDNUNG

Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen

Vorbemerkung

Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und anderen Einschränkun-gen - insbesondere der Aufgabe von Tätigkeitsfeldern - sind die sich aus dem Arbeits-verhältnis ergebenden Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden. Dabei sind die wirtschaft-lichen Möglichkeiten der Dienstgeberinnen und Dienstgeber zu beachten. Diesen Zie-len dienen die nachstehenden Vorschriften.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Anwen-dungsbereich der AVR (§ 1a) fallen.

(2) Diese Ordnung gilt nur für Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter i. S. des § 23 Kündigungsschutzgesetz beschäftigen.

(3) Diese Ordnung gilt nicht für Fälle des Betriebsüberganges im Sinne des § 613a BGB.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Maßnahmen im Sinne dieser Ordnung sind:

a) von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber veranlasste erhebliche Änderun-gen von Arbeitstechniken oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisa-tion mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise oder

b) Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern,

wenn dies zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Dienstver-hältnisses führt.

(2) Als Maßnahme kommen insbesondere in Betracht:

a) Stilllegung oder Auflösung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

b) Verlegung oder Ausgliederung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

c) Zusammenlegung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

d) Verlagerung von Aufgaben zwischen Einrichtungen,

e) Einführung anderer Arbeitsmethoden und Verfahren, auch soweit sie

durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind.

(3) Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z. B. die Lage der Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere Umstände der Arbeit verbessert werden), sind keine Maßnahmen im Sinne des Abs. 1. Für das Vorliegen von Maßnahmen ist es jedoch unerheblich, wenn dadurch auch zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut werden.

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Anmerkungen zu Abs. 1:

1. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere solche, die unmittelbar durch

- voraussichtlich nicht nur kurzfristigen Rückgang der Inanspruchnahme,

- eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen) verur-sachte Aufgabeneinschränkung,

- Wegfall zweckgebundener Drittmittel

veranlasst sind.

Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind daher z. B.

- Rationalisierungsmaßnahmen im Verwaltungsbereich durch den Einsatz neuer Technik,

- Schließung einer Schule oder Teilen davon wegen Rückgangs der Schüler-zahlen,

- Gruppenschließung in einem Kindergarten wegen Rückgangs der Kinderzah-len,

- Schließung von Beratungseinrichtungen wegen des Wegfalls von Mitteln,

- Schließung einer Verlagseinrichtung wegen nicht nur kurzfristigen Nachfrage-rückgangs,

- Schließung einer Einrichtung aufgrund (kirchen-) gesetzgeberischer Maß-nahme.

2. Ob bei einer Rationalisierungsmaßnahme nach Abs. 1 Buchst. a) eine Änderung in erheblichem bzw. in wesentlichem Umfang vorliegt, ist von der Auswirkung der Maßnahme her zu beurteilen.

Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn sich aus der begrenz-ten Anwendung einzelner Änderungen zunächst zwar keine erheblichen bzw. we-sentlichen Auswirkungen ergeben, aber eine Fortsetzung der Änderungen beabsichtigt ist, die erhebliche bzw. wesentliche Änderungen haben wird. Ist eine Änderung erheblich bzw. wesentlich, ist es nicht erforderlich, dass sie für mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt.

3. Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Dienstverträgen geleistete Arbeit künftig aufgrund von Werkverträ-gen durchgeführt werden soll (z. B. bei Privatisierung von Reinigungsdiensten).

§ 3 Einbeziehung der Mitarbeitervertretung

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die zuständige Mitarbeitervertretung rechtzeitig und umfassend über die vorgesehene Maßnahme zu unterrichten. Sie bzw. er hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der Mitarbeitervertretung zu be-raten. Darüber hinaus hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Mitarbeiterver-tretung nach Maßgabe des geltenden Mitarbeiter-vertretungsrechtes zu beteiligen.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 soll die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze von der vorgesehenen Maßnahme vo-raussichtlich betroffen werden, rechtzeitig vor deren Durchführung unterrichten.

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§ 4 Arbeitsplatzsicherung

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist gegenüber der bzw. dem von einer Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 betroffenen Mitarbeiterin bzw. betroffenen Mitar-beiter nach den Abs. 2 bis 4 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung der Mitarbeiterin bzw. des Mitar-beiters voraus (§ 5).

(2) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. Bei der Sicherung eines gleich-wertigen Arbeitsplatzes bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber gilt folgende Reihenfolge:

a) Arbeitsplatz in derselben Einrichtung an demselben Ort,

b) Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit demselben Aufgabengebiet (z. B. Jugend-hilfe) an einem anderen Ort oder in einer Einrichtung mit einem anderen Auf-gabengebiet (z. B. anstatt bisher Jugendhilfe, nunmehr Behindertenhilfe) an demselben Ort,

c) Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit einem anderen Aufgabengebiet an einem anderen Ort.

Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter abgewichen werden. Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maß-gabe des Unterabs. 1 nicht zur Verfügung, soll die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihr bzw. ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden kann.

(3) Kann der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter kein gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienst-geber verpflichtet, der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 gelten entsprechend. Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleichgeeigne-ten Bewerberinnen und gleichgeeigneten Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Kann der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ver-pflichtet, sich um einen Arbeitsplatz bei einer anderen Dienstgeberin bzw. einem an-deren Dienstgeber des diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienstes in demselben Land- oder Stadtkreis zu bemühen.

(5) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen ihr bzw. ihm angebote-nen Arbeitsplatz im Sinne der Abs. 2 bis 4 anzunehmen, es sei denn, dass ihr bzw. ihm die Annahme nach ihren bzw. seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.

§ 5 Fortbildung, Umschulung

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(1) Ist nach § 4 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie die Dienstge-berin bzw. der Dienstgeber rechtzeitig zu veranlassen oder selbst durchzuführen. So-weit keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Kosten. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchst. b) trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Kosten nur insoweit, als ihr bzw. ihm dies wirt-schaftlich zumutbar ist. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter darf ihre bzw. seine Zu-stimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht willkürlich verweigern. Gibt eine Mitarbeiterin, die bzw. ein Mitarbeiter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, ihre bzw. seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungs-maßnahme nicht, kann dies nicht als willkürliche Verweigerung angesehen werden.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit, längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Für ganze Arbeitstage der Freistellung ist das Urlaubsentgelt zu zahlen, im Übrigen sind die Be-züge fortzuzahlen. Wird durch die Fortbildung oder Umschulung die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten, ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mit-arbeiter ein entsprechender Freizeitausgleich bis zur Dauer der vereinbarten regelmä-ßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren.

(3) Setzt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grunde das Dienstverhältnis nicht für min-destens einen der Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber berechtigt, das nach Abs. 2 Satz 2 ge-zahlte Entgelt und die Kosten der Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern.

§ 6 Besonderer Kündigungsschutz

(1) Ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit übertragen worden, darf das Dienstverhältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden. Wird die andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder Umschulung ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate.

(2) Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Dienstverhältnisses darf nur dann ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ein Arbeits-platz nach § 4 Abs. 2 bis 4 nicht angeboten werden kann oder die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Arbeitsplatz entgegen § 4 Abs. 5 nicht annimmt. Die Kündigungs-frist beträgt drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, soweit sich nicht aus § 30 Abs. 2 AVR eine längere Kündigungsfrist ergibt.

(3) Für unkündbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 30 Abs. 3 AVR) gilt § 31 AVR.

(4) Die Mitarbeiterin, die bzw. der Mitarbeiter, der auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündi-gung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausge-schieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wenn ein für sie bzw. ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

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§ 7 Entgeltsicherung

(1) Ergibt sich in den Fällen des § 4 Abs. 3 eine Minderung des Entgeltes, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber verpflichtet, der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Entgelt auf der Grundlage des Sicherungsbetrages zu wahren. Der Sicherungs-betrag entspricht der Höhe des Urlaubsentgeltes nach § 28 Abs. 10 Satz 1 AVR, ver-mindert um den Kinderzuschlag. Der Anteil des Entgeltes, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird bei der Berechnung des Sicherungsbetrages nicht berücksichtigt. Der Sicherungsbetrag ist für den letzten Kalendermonat vor Aufnahme der neuen Tä-tigkeit zu berechnen.

(2) Ab dem Tag, an dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat, erhält sie bzw. er eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Si-cherungsbetrag und den um den Kinderzuschlag sowie um die Zeitzuschläge und um die Vergütung für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminderten Bezügen aus der neuen Tätigkeit.

(3) Sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an dem Tag, an dem sie bzw. er nach der Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers die neue Tätigkeit aufzuneh-men hat, nicht bereits eine Beschäftigungszeit von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält sie bzw. er die persönliche Zulage nur für die Dauer der für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter nach § 30 Abs. 2 AVR geltenden Frist.

Die persönliche Zulage nimmt an den allgemeinen Entgelterhöhungen nicht teil. Sie vermindert sich mit jeder allgemeinen Entgelterhöhung - beginnend mit der ersten all-gemeinen Entgelterhöhung nach Ablauf von sechs Monaten des Tages, an dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ihre bzw. seine neue Tätigkeit aufgenommen hat - um jeweils ein Fünftel.

Eine Verminderung unterbleibt bei der Mitarbeiterin, die bzw. dem Mitarbeiter, der am Tag der Aufnahme ihrer bzw. seiner neuen Tätigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Wird mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter für die neue Tätigkeit eine geringere durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die bisherige vereinbart, ist der Sicherungsbetrag in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabge-setzt worden ist.

(5) Die persönliche Zulage wird neben dem Entgelt aus der neuen Tätigkeit gezahlt. Sie ist eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage im Sinne des § 28 Abs. 10 Unter-abs. 1 Satz 1 AVR. § 21 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2 AVR gilt entsprechend. Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 26a AVR) berück-sichtigt.

(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ihre bzw. seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 5 verweigert oder die Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihr bzw. ihm zu ver-tretenden Grund abgebrochen wird.

Die persönliche Zulage entfällt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Über-nahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche Zu-lage entfällt ferner, wenn der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin Anspruch auf Bezug einer ungekürzten Altersrente nach § 236, 236a oder 237a SGB VI oder einer entspre-chenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung hat.

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(7) Bei Entgeltsicherung nach den vorstehenden Absätzen finden die Vorschriften über die Änderungskündigung keine Anwendung.

§ 8 Abfindung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der auf Veranlassung der Dienstge-berin bzw. des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:

Beschäftigungs-zeit (§ 11a AVR)

bis zum vollende-ten 40. Lebens-jahr

nach voll-endetem 40. Le-bensjahr

nach voll-endetem 45. Le-bensjahr

nach voll-endetem 50. Le-bensjahr

nach voll-endetem 55. Le-bensjahr

Monatsbezüge

3 Jahre -- 2 2 3 3

5 Jahre 2 3 3 4 5

7 Jahre 3 4 5 6 7

9 Jahre 4 5 6 7 9

11 Jahre 5 6 7 9 11

13 Jahre 6 7 8 10 12

15 Jahre 7 8 9 11 13

Monatsbezug ist der Betrag, der der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aus dem Ent-gelt (§ 14 Abs. 1 AVR) im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.

(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Dienstver-hältnisses. Hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis gekün-digt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ausgeschieden ist.

(3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn

a) die Kündigung aus einem von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu ver-tretenden Grund (z. B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 4 Abs. 5, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 5) erfolgt ist oder

b) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, weil sie bzw. er von einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber in den diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienst übernommen wird.

(4) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nicht zu.

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(5) Die Abs. 1 bis 4 sind bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. b) betroffen sind, nur anzuwenden, wenn es sich um eine wesentliche Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern handelt. In diesen Fäl-len können durch Dienstvereinbarung von der Tabelle in Abs. 1 abweichende Abfin-dungsbeträge festgesetzt werden, wenn anderenfalls der Fortbestand der Einrichtung oder weitere Arbeitsplätze in Einrichtungen der gleichen Dienstgeberin bzw. des glei-chen Dienstgebers gefährdet werden.

(6) Bei nicht wesentlichen Einschränkungen oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern kön-nen durch Dienstvereinbarungen an der Tabelle des Abs. 1 orientierte Abfindungsbe-träge vereinbart werden.

Anmerkung zu Abs. 5:

Eine wesentliche Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern liegt nur vor, wenn

a) bei Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die in der Regel mehr als 20 Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter und weniger als 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter beschäftigen, mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

b) bei Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die in der Regel mindestens 60 Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter und weniger als 500 Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter beschäftigen, 10 v. H der beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder mehr als 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

c) bei Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die in der Regel mindestens 500 Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, mindestens 30 Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter

betroffen sind.

§ 9 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

(1) Ansprüche aus dieser Ordnung bestehen nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für eine Mitarbeiterin, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach § 237a SGB VI erfüllt, solange ihre Versorgungsrente nach § 65 Abs. 7 der Satzung der VBL oder entspre-chenden Vorschriften ruhen würde.

(2) Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, oder ist absehbar, dass inner-halb dieses Zeitraumes einer der Tatbestände des Abs. 1 eintritt, verringert sich die Abfindung entsprechend.

(3) Tritt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsver-hältnis bei einer Dienstgeberin bzw. einem Dienstgeber des diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienstes ein, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der über-zahlte Betrag ist zurückzuzahlen.

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§ 10 Anrechnungsvorschrift

(1) Leistungen, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nach anderen Bestimmun-gen zu den gleichen Zwecken gewährt werden, sind auf die Ansprüche nach der Ord-nung anzurechnen. Dies gilt insbesondere für gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte Abfindungsansprüche gegen die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber (z. B §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz).

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, die ihr bzw. ihm nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantra-gen. Sie bzw. er hat die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber von der Antragstellung und von den hierauf beruhenden Entscheidungen sowie von allen ihr bzw. ihm ge-währten Leistungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten. Kommt die Mit-arbeiterin bzw. der Mitarbeiter ihren bzw. seinen Verpflichtungen nach Unterabs. 1 trotz Belehrung nicht nach, stehen ihr bzw. ihm Ansprüche nach dieser Ordnung nicht zu.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01. Juli 1990 in Kraft.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

Anmerkung:

An § 8 wird folgende Anmerkung angefügt:

Als Beschäftigungszeit im Sinne des § 8 gelten nur Beschäftigungszeiten im Sinne des § 11a Abs. 1.

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ALTERSTEILZEITORDNUNG

Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand - (ATZO)

Vorbemerkung

Mit der Einführung der Altersteilzeitordnung soll nicht nur älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Vielmehr sollen damit auch Ausgebildeten nach Abschluss der Ausbildung und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der Diakonie eröffnet wer-den.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Anwendungsbe-reich der AVR (§ 1a) fallen.

§ 2 Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit

(1) Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin kann mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1.080 Kalendertage in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber bzw. derselben Dienstgeberin (Beschäftigungszeit im Sinne von § 11a AVR) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 3. Buch Sozialgesetz-buch gestanden haben, die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitar-beitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren. Auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsver-hältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sein.

Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin hat die Entscheidung über einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach billigem Ermessen zu treffen (§ 315 BGB). Er bzw. sie hat seine bzw. ihre Entscheidung gegenüber der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter schriftlich zu begründen.

(2) - gestrichen

(3) - gestrichen

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von 2 Jahren ver-einbart werden und die Dauer von 6 Jahren nicht überschreiten. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen und muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters beanspruchen kann.

(5) Die Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Dienst-geber bzw. der Dienstgeberin bedarf der Schriftform.

(6) In der Vereinbarung ist der Termin festzulegen, von dem an die Verminderung der Arbeitszeit wirksam werden soll. Als Termin darf frühestens der Tag nach Vollendung des 55. Lebensjahres, jedoch nicht ein zurückliegender Tag bestimmt werden.

(7) In der Vereinbarung ist festzulegen, wann das Dienstverhältnis endet.

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Anmerkung zu Abs. 3 Satz 2:

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat diese mangelnde Aussicht auf Wiederbe-setzung ggf. nachzuweisen.

Anmerkung zu Abs. 4:

Eine Überschreitung der 6 Jahre ist rechtlich zulässig. Insofern sind aber Förderungs-höchstdauer und -voraussetzungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu beachten.

§ 3 Verminderung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsver-hältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit verein-bart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letz-ten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 3 bleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 9 Abs. 1 AVR überschritten haben, au-ßer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Mit-arbeiterin bzw. der Mitarbeiter anschließend unter Fortzahlung des Entgeltes und der Aufstockungsleistungen nach den §§ 4 und 5 freigestellt wird (Block-modell) oder

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann vom Dienstgeber bzw. von der Dienst-geberin verlangen, dass ihr bzw. sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

§ 4 Höhe des Entgeltes

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeits-verhältnisses die Hälfte des bisherigen Entgeltes. Bisherige Bezüge i. S. d. Satzes 1 sind die Bezüge, die die in Altersteilzeit beschäftigte Mitarbeiterin bzw. der in Alters-teilzeit beschäftigte Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Ar-beitszeit zu beanspruchen hätte mit der Maßgabe, dass die Teile der Bezüge, welche nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. Die Bezüge und die Aufstockungsleistungen nach den §§ 4 und 5 sind unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.

(2) Als Bezüge i.S. des Abs. 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Jahressonderzah-lung, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.

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§ 5 Aufstockungsleistungen

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20% der für die Altersteilzeit gezahlten Bezüge nach § 4 zuzüglich des darauf entfal-lenden sozialversicherungspflichtigen Teils der von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, mindestens je-doch 83% der um die gesetzlichen Abzüge verminderten bisherigen Arbeitsvergütung (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt i. S. d. Satzes 1 sind die gesamten, dem Grunde nach beitragspflichtigen Bezüge anzusetzen, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wö-chentlichen Arbeitszeit (§ 9 Abs. 1 AVR) erzielt hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zu-satzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt. Die Höhe des Mindestnettobetra-ges richtet sich nach der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Durch Dienstvertrag oder Dienstvereinbarung kann der in Satz 1, zweiter Halbsatz festgesetzte Prozentsatz (83%) erhöht werden.

(2) Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin ist verpflichtet, für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zu entrichten, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% des bisherigen Arbeitsentgeltes zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der von der Dienst-geberin bzw. dem Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrich-tung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze einerseits und der Bezüge nach § 4 andererseits entfällt.

(3) Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetz-lichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den die Mitar-beiterin bzw. der Mitarbeiter nach Abs. 2 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu er-warten ha-ben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Bezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter am letzten Monat vor Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu-gestanden hätte, wenn sie bzw. er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit be-schäftigt gewesen wäre, höchstens jedoch drei Monatsentgelte. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.

§ 6 Nebentätigkeiten

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnis-ses keine Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfü-gigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. § 3 Abs. 2 AVR bleibt hiervon unberührt.

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§ 7 Urlaub

Für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit im Block-modell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht für die Zeit der Freistellung von der Arbeit kein Urlaubsanspruch. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäfti-gung zur Freistellung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für jeden vollen Be-schäftigungsmonat einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

§ 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z. B. § 24 Abs. 2 AVR), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Ent-geltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfort-zahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Im Falle des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Über-gangsgeld (§§ 44 ff. SGB V, §§ 16 ff. BVG, §§ 45 ff. SGB VII) tritt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für den nach Unterabs. 1 maßgebenden Zeitraum seine gegen die Bun-desanstalt für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) an die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber ab.

(2) Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z. B. § 24 Abs. 2 Unterabs. 1 AVR) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Ar-beitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeit-raum der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit i. S. d. § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV über-schreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage ge-ruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.

(4) Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum dienstvertraglich festgelegten Zeitpunkt er-reicht, verhandeln die Dienstvertragsparteien über eine interessengerechte Ver-tragsanpassung.

§ 9 Ende des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

(2) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungstatbestände (z. B. §§ 30 bis 36 AVR)

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Mitarbei-terin bzw. der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn sie oder er von

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der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrich-tung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter maß-gebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können, oder

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn sie oder er von der Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleich-bare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

(3) Für den Fall, dass die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des Abs. 2 Buchst. a) zum Ruhen der Versorgungsrente nach § 55 Abs. 6 Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) oder einer entsprechenden Zusatzversorgungsvor-schrift führen würde, verlängert sich das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin entspre-chend um längstens bis zu 1 1/2 Jahre; eine weitere Verlängerung durch Dienstvertrag auf insgesamt bis zu drei Jahren bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

(4) Endet bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Abs. 2a) beschäftigt wird, das Dienstverhältnis vorzeitig, hat sie bzw. er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach § 4 erhaltenen Bezügen und den Aufstockungsleistungen nach § 5 und den Bezügen für den Zeitraum ihrer bzw. seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie bzw. er ohne Ein-tritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters steht dieser Anspruch ihren bzw. seinen Erben zu.

Anmerkung zu Absatz 3:

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a) vorliegen, d.h. eine nicht geminderte Altersrente beansprucht werden kann, erlöschen die För-derleistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Altersteilzeit-dienstverhältnis nach § 9 Abs. 3 fortgeführt wird.

§ 10 Mitwirkungs- und Erstattungspflicht

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin Änderungen der sie bzw. ihn betreffenden Verhältnisse, soweit sie den Anspruch auf die Altersteilzeitleistungen und die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes betreffen, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die nach dem Altersteilzeitgesetz gewährten Leis-tungen übersteigen, zu erstatten, wenn diese Zahlungen dadurch bewirkt wurden, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter

1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder

2. der Mitteilungspflicht nach Abs. 1 nicht nachgekommen ist.

§ 11 Befristung der Regelung

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Für die Zeit ab 01. Januar 2010 ist diese Altersteilzeitordnung nur noch anzuwenden, wenn die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.

§ 12 Inkrafttreten

Die Altersteilzeitordnung tritt am 01. Dezember 1998 in Kraft.* Die vor dem Inkrafttre-ten abgeschlossenen Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitsver-hältnis bleiben unberührt.

• Datum des erstmaligen Inkrafttretens. Die mit dem ersten Änderungsbeschluss vor-genommenen Änderungen treten zum 01.01.2000 in Kraft. Die Regelung des § 9 Abs. 3 gilt erst für Altersteilzeitdienstverträge, die nach dem 31.12.1999 geschlossen werden;

• abweichende dienstvertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.