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Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Arbeitsvertragsrichtlinien AVR der Diakonie Deutschland in der Fassung der Beschlȱsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. (AK DWBO) fȱr Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. angeschlossen sind Grundwerk i. d. F. der 5. Aktualisierungslieferung Stand: 15. Mȩrz 2018 Otto Bauer Verlag

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Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Arbeitsvertragsrichtlinien – AVR –der Diakonie Deutschland

in der Fassung der Beschl�sse derArbeitsrechtlichen Kommission desDiakonischen WerkesBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. (AK DWBO)f�r Einrichtungen, die dem

Diakonischen WerkBerlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.angeschlossen sind

Grundwerki. d. F. der 5. AktualisierungslieferungStand: 15. M�rz 2018

Otto Bauer Verlag

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Vorwort

Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des DiakonischenWerkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals konstituiert. Ab diesem Zeit-punkt galten die Arbeitsvertragsrichtlinien der EKD in der Fassung der Be-schlüsse der AK DWBB.

Am 1. Januar 2004 wurde die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesi-sche Oberlausitz (EKBO) neu gebildet. Sie ging aus der Evangelischen Kirche inBerlin-Brandenburg (EKiBB) und der Evangelischen Kirche der schlesischenOberlausitz (EKsOL) hervor. In ihrem Kirchengebiet wurde die diakonische Ar-beit (Diakoniegesetz – DiakonieG EKBO) und das Arbeitsrecht (Arbeitsrechtsre-gelungsgesetz – ARRG.EKBO) einheitlich geregelt. Aus dem vormaligen DWBBwurde das DWBO, aus der AK DWBB die AK DWBO.

Mit der Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission nach dem neuen Ar-beitsrechtsregelungsgesetz am 2. Oktober 2015 setzt das DWBO die Vorgabendes Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes der EKD (ARGG-EKD) um undführt die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des DWBO auf dieser Grundlage fort.

Für die Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (DWBO) gelten die AVR nach Maßgabe der Beschlüsseder Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Branden-burg-schlesische Oberlausitz e.V. (AK DWBO), veröffentlicht vom DWBO und zu-sammengefasst in den AVR DWBO.

Berlin, November 2016

Martin MatzVorstand

III3. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

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Vorbemerkung zur 5. Aktualisierungslieferung

Die vorliegende 5. Aktualisierungslieferung zum Grundwerk der Arbeitsvertrags-richtlinien des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz(AVR DWBO) hat den Stand 15. M�rz 2018 und ber�cksichtigt die �nderungen,wie sie durch die Arbeitsrechtliche Kommission des DWBO beschlossen und durchRundschreiben bis einschließlich 01/2018 ver�ffentlicht wurden.

Wo erforderlich, sind weitere Berichtigungen rein redaktioneller Art erfolgt, die je-doch nicht einer gesonderten Ver�ffentlichung in einem Rundschreiben bedurften.

Auflistung der �nderungen:

§ 35Anlage 10a(RS 07/2017)

§ 11§ 28c(RS 08/2017)

Anlage 1(RS 01/2018)

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 2018

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INHALTSVERZEICHNISSeite

I. Allgemeine Grunds�tze§ 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft, Umbenennung 1§ 1a Geltungsbereich 2§ 1b Ausnahmen vom Geltungsbereich 3§ 2 Allgemeine Dienstpflichten 4§ 3 Besondere Dienstpflichten 4§ 3a Fort- und Weiterbildung 5§ 4 Personalakten 6a

II. Einstellung, �rztliche Betreuung, Versetzung und Abord-nung, Probezeit

7

§ 5 Einstellung 8§ 6 �rztliche Betreuung 8§ 7 Versetzung, Abordnung und Umsetzung 9§ 8 Probezeit

III. Arbeitszeit§ 9 Arbeitszeit 10§ 9a Pausen und Ruhezeit 12§ 9b Arbeitzeitkonten 13§ 9c Plusstunden, �berstunden und Minusstunden 15§ 9d Arbeitszeit bei Dienstreisen 16§ 9e Formen der Arbeit 17§ 9f Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer 17§ 9g Sonderregelungen f�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG19

§ 9h Freizeitmaßnahmen 19§ 9i Kurzarbeit 20§ 10 Fernbleiben vom Dienst 21§ 11 Dienstbefreiung 22

IV. Besch�ftigungszeit§ 11a Besch�ftigungszeit 25

V. Eingruppierung§ 12 Eingruppierung 26§ 13 Eingruppierung bei Aus�bung einer h�herwertigen T�tigkeit 26

VI. Entgelt§ 14 Die Bestandteile des Entgeltes 28§ 15 Grundentgelt f�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 28§ 15a �bergangsregelung 30§ 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen ge�nderter Voraus-

setzungen 31§ 17 Dienstvereinbarungen zur Sicherung der Leistungsangebote 32§ 17a Besondere Vorschriften zur Sicherung der Leistungsangebote in

Einrichtungen der ambulanten Pflege 35§ 18 Besitzstandsregelung 40

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 2018IX

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Seite§ 19 – gestrichen –§ 19a Kinderzuschlag 42§ 20 Wechselschicht- und Schichtzulage 43§ 20a Zeitzuschl�ge, �berstundenentgelt 45§ 21 Entgelt nichtvollbesch�ftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 46§ 21a Berechnung und Auszahlung der Bez�ge 47§ 22 Sachleistungen 49§ 23 Reisekostenverg�tung – Trennungsentsch�digung – Umzugs-

kostenerstattung 49

VII. Sozialbez�ge§ 24 Krankenbez�ge, Krankengeldzuschuss 50§ 25 Forderungs�bergang bei Dritthaftung 53§ 25a Jubil�umszuwendung 54§ 26 Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesf�llen,

Unterst�tzungen 54§ 26a Sterbegeld 56

VIII. Zus�tzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung§ 27 Zus�tzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung 58§ 27a Eigenbeteiligung an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung 59§ 27b Entgeltumwandlung 60§ 27c Zuschuss f�r Betr�ge der Entgeltumwandlung 61

IX. Urlaub§ 28 Erholungsurlaub 63§ 28a Dauer des Erholungsurlaubs 65§ 28b Zusatzurlaub f�r Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Nacht-

arbeit, n�chtlichem Bereitschaftsdienst und n�chtlichemRufbereitschaftsdienst 67

§ 28c Urlaubsabgeltung 68§ 29 Sonderurlaub 69§ 29a Beurlaubung und Teilzeitbesch�ftigung in besonderen F�llen 69

X. Beendigung des Dienstverh�ltnisses§ 30 Ordentliche K�ndigung 71§ 31 Sonderregelung f�r unk�ndbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 72§ 32 Außerordentliche K�ndigung 73§ 33 Schriftform der K�ndigung 74§ 34 Beendigung des Dienstverh�ltnisses durch Vereinbarung 74§ 35 Beendigung des Dienstverh�ltnisses wegen verminderter

Erwerbsf�higkeit74

§ 36 Beendigung des Dienstverh�ltnisses durch Erreichung derAltersgrenze, Weiterbesch�ftigung 75

§ 37 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen 75

X

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SeiteXI. �bergangsgeld§ 38 Voraussetzungen f�r die Zahlung des �bergangsgeldes 77§ 39 Bemessung des �bergangsgeldes 78§ 40 Auszahlung des �bergangsgeldes 80

XII. Besondere Bestimmungen§ 41 Werkdienstwohnungen 81§ 42 Schutzkleidung 81§ 43 Dienstkleidung 81

XIII. Schlussbestimmungen§ 44 Schlichtungsstelle 82§ 45 Ausschlussfristen 82

ANLAGEN1 Eingruppierungskatalog

Entgeltgruppe 1 83Entgeltgruppe 2 83Entgeltgruppe 3 84Entgeltgruppe 4 84Entgeltgruppe 5 85Entgeltgruppe 6 86Entgeltgruppe 7 87Entgeltgruppe 8 88Entgeltgruppe 9 89Entgeltgruppe 10 90Entgeltgruppe 11 91Entgeltgruppe 12 92Entgeltgruppe 13 92Eingruppierungskatalog f�r Lehrkr�fte 96

Entgelterh�hungen/Entgeltbeschluss 2017/2018/Mindestlohn 101

2 Tabellen der Grundentgelte 2016 – 2018 105

2a Tabellen der Grundentgelte 2016 – 2018 113

3 – gestrichen –

3a – gestrichen –

4 �bergangsregelungen 2008 – 2017 129

5 Sonderstufenentgelte 2016 – 2018 131

6 Erholungsurlaub 185

6a Erholungsurlaub (Hilfstabelle f�r 6-Tage-Woche) 187

7 Einigungsstelle 189

7a Zuschlagsberechtigte Arbeiten 193

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 2018XI

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8 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft 197

8a �rztinnen und �rzte 205

9 Zeitzuschl�ge und �berstundenentgelte 2016 – 2018 219

9a Zeitzuschl�ge und �berstundenentgelte 2016 – 2018 227

10 Ausbildungsverh�ltnisse 253

10a Ausbildungsentgelte 2017 279

11 – gestrichen –

12 Verm�genswirksame Leistungen 293

13 – gestrichen –

14 Jahressonderzahlung 297

15 Dienstvertrag 301

15a Praktikantenvertrag 303

15b Ausbildungsvertrag 305

(Fortsetzung Seite XIII)

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15c Ausbildungsvertrag in der Krankenpflege 307

15d - gestrichen -

15e Altersteilzeit-Dienstvertrag 311

15f Ausbildungsvertrag in der Altenpflege 313

16 Sonderregelung für geförderte Dienst- undAusbildungsverhältnisse 317

16 - Ost -Sonderregelung fürABM-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter 319

17 Dienstvereinbarung aufgrund einer vorübergehendenwirtschaftlichen Notlage 321

Sicherungsordnung 325

Altersteilzeitordnung 335

Stichwortverzeichnis 341

XIIIGrundwerk - 15. Februar 2013

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I. ALLGEMEINE GRUNDS�TZE

§ 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft, Umbenennung

(1) Die der Diakonie Deutschland angeschlossenen Einrichtungen sind dem Auftragverpflichtet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Der diakoni-sche Dienst ist Wesens- und Lebens�ußerung der evangelischen Kirche.

(1a) Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland heißt seit demJahr 2012 Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband. Der Name derArbeitsrechtlichen Kommission, die das Beschlussgremium f�r diese Arbeitsver-tragsrichtlinien ist, wurde demgem�ß ge�ndert in Arbeitsrechtliche Kommissionder Diakonie Deutschland. Daher heißen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakoni-schen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Beschluss vom 23. Ja-nuar 2014 Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland

(2) Alle in einer diakonischen Einrichtung t�tigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterbilden eine Dienstgemeinschaft. Von den Mitgliedern dieser Dienstgemeinschaftwird erwartet, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verant-wortung f�r die N�chste und den N�chsten entspricht.

(3) Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. Wer sich aus anderenBeweggr�nden zu diesem Dienst bereit findet, ist Mitarbeiterin und Mitarbeiter mitgleichen Rechten und Pflichten; sie bzw. er muss jedoch die evangelische Grund-lage der diakonischen Arbeit anerkennen.

(4) Der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erw�chst aus dem Wesen der Dienst-gemeinschaft die Pflicht zur F�rsorge f�r jede einzelne Mitarbeiterin und jeden ein-zelnen Mitarbeiter.

(5) Von den Abweichungsm�glichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 k�nnenEinrichtungen nur Gebrauch machen, wenn

a) auf alle Dienstverh�ltnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenenEinrichtungen, die Mitglied in einem Diakonischen Werk sind, die Arbeits-vertragsrichtlinien (AVR) oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlageangewandt werden.

b) Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmer�berlassungsgesetz (A�G) nurzur kurzfristigen �berbr�ckung von Personalengp�ssen eingesetzt wer-den. Bei Einrichtungstr�gern, in deren Einrichtungen insgesamt mehr als50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besch�ftigt sind, ist eine kurzfristige�berbr�ckung i. S. der Regelung anzunehmen, wenn nicht mehr als 5 v. H.der insgesamt im Jahresdurchschnitt besch�ftigten Vollkr�fte in den Ein-richtungen des Tr�gers Leiharbeitnehmer i. S. des A�G sind. Bei der Ermitt-lung der Anzahl der Vollkr�fte sind Teilzeitbesch�ftigte anteilig zu ber�ck-sichtigen.

Besch�ftigte, die mindestens In H�he des AVR-Entgeltes besch�ftigt werden, blei-ben außer Betracht.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 20171

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Anmerkung:

Gleichwertig i. S. des Abs. 5 ist eine Arbeitsvertragsgrundlage, die nach der Maß-gabe der jeweils anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustande ge-kommen ist sowie die f�r den �ffentlichen Dienst geltenden tariflichen Regelungen.

§ 1a Geltungsbereich

(1) Die AVR gelten f�r alle Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlos-sen sind und die die Anwendung der AVR mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbei-tern dienstvertraglich vereinbaren.

(2) Ist f�r den Bereich eines oder mehrerer gliedkirchlich-diakonischer Werke eineArbeitsrechtliche Kommission (AK) gebildet, gelten die AVR nach Maßgabe dergliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung. Entsprechendes gilt f�r die Frei-kirchen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind.

(3) Abs. 2 Ist dann nicht anzuwenden, wenn eine Einrichtung nicht unter den Gel-tungsbereich des gliedkirchlich-diakonischen oder freikirchlichen Arbeitsrechtsf�llt, weil

a) sie der Diakonie Deutschland direkt angeschlossen ist,

b) sie gem�ß der Satzung des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes von sei-ner Wahlm�glichkeit Gebrauch gemacht hat oder eine Ausnahmeentschei-dung vorliegt,

c) sie nicht dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Gliedkirche oder einer ent-sprechenden Ordnung des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes unter-f�llt.

Sonderregelung AVR – Fassung Ost –:

F�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den neuen Bundesl�ndern gelten die AVR indem Umfang und mit den Maßgaben, die die AK beschlossen hat (AVR – FassungOst –).

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§ 1b Ausnahmen vom Geltungsbereich

Die AVR gelten nicht, sofern deren vollst�ndige oder teilweise Anwendung nichtausdr�cklich schriftlich vereinbart ist, f�r

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Leistungsf�higkeit infolge einerk�rperlichen, geistigen, seelischen oder sonstigen Behinderung beein-tr�chtigt ist und deren Rehabilitation oder Resozialisierung durch Besch�f-tigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird;

b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gr�nden derErwerbst�tigkeit besch�ftigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreu-ung;

c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetz-buch IV (SGB IV) – ohne Ber�cksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV –geringf�gig besch�ftigt sind (kurzzeitige Besch�ftigung);

d) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die f�r einen fest umgrenzten Zeitraumausschließlich zu ihrer Vor- oder Ausbildung besch�ftigt werden, sofernnicht Anlage 10 anzuwenden ist.

Anmerkung:

§ 8 SGB IV hat folgenden Wortlaut:

„§ 8 Geringf�gige Besch�ftigung und geringf�gige selbst�ndige T�tigkeit

(1) Eine geringf�gige Besch�ftigung liegt vor, wenn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Besch�ftigung regelm�ßig im Monat 450 E

nicht �bersteigt,

2. die Besch�ftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf l�ngstens zwei Mo-nate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder imVoraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Besch�ftigung berufs-m�ßig ausge�bt wird und ihr Entgelt 450 E im Monat �bersteigt.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind mehrere geringf�gige Besch�ftigungen nachNr. 1 oder Nr. 2 sowie geringf�gige Besch�ftigungen nach Nr. 1 mit Ausnahme einergeringf�gigen Besch�ftigung nach Nr. 1 und nicht geringf�gige Besch�ftigungenzusammenzurechnen. Eine geringf�gige Besch�ftigung liegt nicht mehr vor, sobalddie Voraussetzungen des Abs. 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nachSatz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringf�gigen Besch�ftigungnicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an demdie Entscheidung �ber die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buchesdurch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Tr�ger der Rentenver-sicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vors�tzlichoder grob fahrl�ssig vers�umt hat, den Sachverhalt f�r die versicherungsrechtlicheBeurteilung der Besch�ftigung aufzukl�ren.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 20173

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(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Besch�ftigung eineselbst�ndige T�tigkeit ausge�bt wird. Dies gilt nicht f�r das Recht der Arbeitsf�rde-rung.“

§ 2 Allgemeine Dienstpflichten

(1) Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat seine beruflichen F�higkeiten undErfahrungen uneingeschr�nkt in den Dienst der diakonischen Arbeit zu stellen. Siebzw. er soll jederzeit bem�ht sein, das fachliche K�nnen zu erweitern. Bei Aus�bungihres bzw. seines Dienstes hat sie bzw. er die f�r ihren bzw. seinen Arbeitsbereichbestehenden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen sowie die durch Dienst-anweisung oder Anordnung ihrer bzw. seiner Vorgesetzten gegebenen Weisungenzu beachten.

(2) Die von der einzelnen Einrichtung erlassene Dienstordnung ist f�r jede Mitarbei-terin und jeden Mitarbeiter verbindlich.

§ 3 Besondere Dienstpflichten

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat �ber dienstliche Angelegenheiten, de-ren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder durch allgemeine bzw. besondereWeisung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers angeordnet ist, Verschwiegen-heit zu bewahren, und zwar auch noch nach Beendigung des Dienstverh�ltnisses.

(2) Die �bernahme einer bezahlten oder einer den Dienst beeintr�chtigenden nichtbezahlten Nebenbesch�ftigung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch dieDienstgeberin bzw. den Dienstgeber. Die Versagung der Genehmigung ist schriftlichzu begr�nden.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter d�rfen Belohnungen oder Geschenke in Bezugauf ihre dienstliche T�tigkeit nur mit Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienst-gebers annehmen. Werden einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter solche Beloh-nungen oder Geschenke in Bezug auf ihre bzw. seine dienstliche T�tigkeit angebo-ten, so hat sie bzw. er dies der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unverz�glichund unaufgefordert mitzuteilen.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe, in der sonstigenBeaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderj�hriger oder in ei-ner T�tigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderj�h-rigen aufzunehmen, haben auf Verlangen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebersbei der Einstellung und in regelm�ßigen Abst�nden ein erweitertes F�hrungszeugnisgem�ß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Die hierf�r entstehen-den Kosten tr�gt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.

(5) Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in seinerVerwendung geh�ren zu den Pflichten der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

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(6) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter, die ihre bzw. der seine Dienstpflichtenverletzt, ist der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber nach Maßgabe der gesetzli-chen Bestimmungen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 3a Fort- und Weiterbildung

(1) Wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter auf Veranlassung der Dienstgeberinbzw. des Dienstgebers und im Rahmen des Personalbedarfs der Dienstgeberin bzw.des Dienstgebers fort- oder weitergebildet, gilt die Zeit der Teilnahme an der Fort-oder Weiterbildung als Arbeitszeit. Dies gilt auch f�r die Zeiten, an denen die Mit-arbeiterin bzw. der Mitarbeiter betriebs�blich oder dienstplanm�ßig nicht arbeitenw�rde. § 9d findet Anwendung.

(2) W�hrend der Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen werden derMitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter, sofern keine Anspr�che gegen andere Kosten-tr�ger bestehen, von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber

a) das bisherige Entgelt (§ 14 Abs. 1), ggf. die Besitzstandszulage (§ 14 Abs. 2Buchst. b)) und die Umlage zur zus�tzlichen Alters- und Hinterbliebenen-versorgung fortgezahlt und

b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.

(3) Endet das Dienstverh�ltnis aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund, istdie Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zurR�ckzahlung der Aufwendungen nach Abs. 2 nach folgenden Maßgaben verpflich-tet:

a) Eine R�ckzahlungsverpflichtung besteht nur dann, wenn die Mitarbeiterinbzw. der Mitarbeiter durch die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme beson-ders bedeutsame zus�tzliche Arbeitsmarktchancen erworben hat. Beson-ders bedeutsame Arbeitsmarktchancen liegen in der Regel vor, wenn dieMitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen der absolvierten Fort- oder Wei-terbildungsmaßnahme eine h�here Verg�tung nach den AVR erzielt als zu-vor (z. B. Zahlung einer Funktionszulage, H�hergruppierung).

b) Eine R�ckzahlungspflicht entsteht grunds�tzlich erst, sobald die Fort- undWeiterbildungsmaßnahme einen zeitlichen Umfang von mindestens einemMonat (gleich 22 Maßnahmetage) �berschreitet.

c) Dauerte die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme weniger als 3 Monate, istdie Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zur R�ckzahlung der Aufwendungenverpflichtet, wobei ihr bzw. ihm in diesem Fall f�r jeden vollen Monat derBesch�ftigung nach dem Ende der Fort- oder Weiterbildung 1/12 der Auf-wendungen i. S. des Abs. 2 erlassen werden.

d) Dauerte die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme mindestens 3 Monate,aber weniger als 6 Monate, ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zurR�ckzahlung der Kosten verpflichtet, wobei ihr bzw. ihm in diesem Fall f�rjeden vollen Monat der Besch�ftigung nach dem Ende der Fort- oder Wei-terbildung 1/24 der Aufwendungen i. S. des Abs. 2 erlassen werden.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 20175

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e) Dauerte die Fort- oder Weiterbildung mindestens 6 Monate, ist die Mit-arbeiterin bzw. der Mitarbeiter zur R�ckzahlung der Kosten verpflichtet,wobei ihr bzw. ihm in diesem Fall f�r jeden vollen Monat der Besch�ftigungnach dem Ende der Fort- oder Weiterbildung 1/36 der Aufwendungen i. S.des Abs. 2 erlassen werden.

(4) Eine R�ckzahlungsverpflichtung entf�llt, wenn ein befristetes Dienstverh�ltnisdurch Zeitablauf endet. Eine R�ckzahlungspflicht besteht ferner nicht, wenn dieMitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder Niederkunft in den letzten drei Monatenk�ndigt oder einen Aufl�sungsvertrag abschließt.

(5) Eine R�ckzahlungsverpflichtung besteht weiterhin nicht bei Maßnahmen im Rah-men der �rztlichen Weiterbildung nach den Weiterbildungsordnungen der Landes-�rztekammern und bei Fortbildungen im Rahmen der fach�rztlichen Fortbildungs-pflicht und beim Erwerb von Fachkunden (z. B. Strahlenschutz, Rettungsdienst).

(6) In besonders gelagerten F�llen kann von der R�ckzahlungsverpflichtung der Mit-arbeiterin bzw. des Mitarbeiters abgesehen werden.

(7) F�r die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen i. S. des Abs. 1 schließen dieDienstgeberin bzw. der Dienstgeber und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vorBeginn der Maßnahme eine schriftliche Vereinbarung, in der die individuellenR�ckzahlungsmodalit�ten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Paragraphenaufzunehmen sind.

(Fortsetzung Seite 6a)

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§ 4 Personalakten

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat das Recht auf Einsicht in ihre bzw.seine vollständigen Personalakten. Das Recht auf Akteneinsicht schließt dasRecht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen. DasRecht auf Einsicht in die Personalakten kann auch durch eine gesetzliche Ver-treterin bzw. einen gesetzlichen Vertreter oder eine hierzu schriftlich bevoll-mächtigte Person ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zunehmen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann eine Bevollmächtigtebzw. einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen Gründengeboten ist.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss über Beschwerden und Behaup-tungen tatsächlicher Art, die für sie bzw. ihn ungünstig sind oder ihr bzw. ihmnachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.Die Äußerung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist zu ihren bzw. seinenPersonalakten zu nehmen.

(3) Beurteilungen sind der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverzüglich be-kannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Niederschriften über seelsorgerliche Angelegenheiten dürfen nicht in die Per-sonalakten aufgenommen werden.

6a1. Ergänzungslieferung - 15. Juni 2014

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6b

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II. EINSTELLUNG, �RZTLICHE BETREUUNG, VERSETZUNG UND ABORD-NUNG PROBEZEIT

§ 5 Einstellung

(1) Die Einstellung in den diakonischen Dienst setzt die Bejahung des diakonischenAuftrags und die Bereitschaft zur Eingliederung in die Dienstgemeinschaft voraus(§ 1).

(2) Pers�nliche Eignung und die notwendigen Kenntnisse und F�higkeiten sind wei-tere Voraussetzungen f�r die Einstellung.

(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat auf Verlangen vor der Einstellung ihrebzw. seine k�rperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsf�higkeit) durchdas Zeugnis einer bzw. eines von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber be-stimmten �rztin bzw. Arztes nachzuweisen. Die Kosten der Untersuchung tr�gt dieDienstgeberin bzw. der Dienstgeber.

(4) Der Dienstvertrag wird schriftlich gem�ß den Anlagen 15 und 15a bis 15f abge-schlossen. Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist eine Ausfertigung des Dienst-vertrages auszuh�ndigen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich ver-einbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gek�ndigt werden, soweit diesdurch die AVR vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. Soweit in diesenF�llen nichts anderes geregelt ist, gilt eine K�ndigungsfrist von drei Monaten zumEnde eines Kalendermonats.

(5) Befristete Dienstverh�ltnisse d�rfen nur auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. desMitarbeiters abgeschlossen werden oder wenn f�r die Befristung sachliche Gr�ndei. S. des § 14 Abs. 1 des Gesetzes �ber Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsvertr�ge(TzBfG) bestehen. Der Grund f�r die Befristung ist im Dienstvertrag anzugeben. DieMitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, deren bzw. dessen Dienstverh�ltnis befristet ist,soll bei der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmender dienstlichen bzw. betrieblichen M�glichkeiten bevorzugt ber�cksichtigt werden.�ber das Freiwerden eines solchen Dauerarbeitsplatzes hat die Dienstgeberin bzw.der Dienstgeber die befristet besch�ftigten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zu in-formieren.

Die Befristung eines Dienstverh�ltnisses bis zur Dauer von h�chstens zwei Jahrenist auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes i. S. des Unterabs. 1 Satz 1 gem.§ 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG zul�ssig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist abweichendvon § 14 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TzBfG die einmalige Verl�ngerung des befriste-ten Dienstverh�ltnisses zul�ssig.

Eine sachgrundlos befristete Besch�ftigung i. S. von § 14 Abs. 2 TzBfG von �rzten,welche keine Facharztanerkennung haben oder sich um den Erwerb einer Anerken-nung f�r einen Schwerpunkt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung bem�hen,ist unzul�ssig.

Eine befristete Besch�ftigung von �rzten in der Weiterbildung ist im Rahmen von§ 14 Abs. 2 TzBfG nicht m�glich. Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einem Arzt in

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 20177

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Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung f�r einen Schwer-punkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweisesoder einer Bescheinigung f�r eine fakultative Weiterbildung kann f�r die notwendigeZeit bis zum Erwerb der Anerkennung als Facharzt, der Anerkennung des Schwer-punkts/der Zusatzbezeichnung h�chstens bis zur Dauer von 8 Jahren abgeschlos-sen werden. Wird die Weiterbildung im Rahmen einer Teilzeitbesch�ftigung abge-leistet und verl�ngert sich der Weiterbildungszeitraum hierdurch, so kann diese umdie Zeit der Verl�ngerung �berschritten werden. Die Befristung darf den Zeitraumjedoch nicht unterschreiten, f�r den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungs-befugnis besitzt oder aber der weiterzubildende Arzt seinen von ihm nachgefragtenWeiterbildungsabschnitt beendet. Im �brigen findet das Gesetz �ber befristete Ar-beitsvertr�ge mit �rzten in der Weiterbildung Anwendung.

(6) Mehrere Dienstverh�ltnisse zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienst-geber d�rfen nur begr�ndet werden, wenn die jeweils �bertragenen T�tigkeitennicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Anderenfalls gelten sieals ein Dienstverh�ltnis.

§ 6 �rztliche Betreuung

(1) Bei gegebener Veranlassung kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber durcheine Vertrauens�rztin bzw. einen Vertrauensarzt oder durch das Gesundheitsamtfeststellen lassen, ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstf�hig und frei vonansteckenden Krankheiten ist.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die besonderen Ansteckungsgefahren aus-gesetzt oder In gesundheitsgef�hrdenden Betrieben besch�ftigt oder mit der Zube-reitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelm�ßigen Zeitabst�nden �rztlich zuuntersuchen.

(3) Sofern der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aus angeordneten �rztlichen Un-tersuchungen Kosten entstehen, die nicht anderweitig erstattet oder erlassen wer-den, sind sie von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu �bernehmen. DasErgebnis der �rztlichen Untersuchung ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiterauf ihren bzw. seinen Antrag bekannt zu geben.

(4) Im �brigen wird auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

§ 7 Versetzung, Abordnung und Umsetzung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann im Rahmen ihres bzw. seines Dienst-vertrages aus dienstlichen oder betrieblichen Gr�nden auf einen anderen Arbeits-platz in derselben Einrichtung umgesetzt oder in eine andere Einrichtung

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9Grundwerk - 15. Februar 2013

derselben Dienstgeberin bzw. desselben Dienstgebers versetzt oder abgeordnetwerden. Vor der Umsetzung, Versetzung oder Abordnung ist die Mitarbeiterinbzw. der Mitarbeiter zu hören.

(2) Von einer Versetzung oder Abordnung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiterssoll Abstand genommen werden, wenn sie ihr bzw. ihm aus persönlichen Grün-den nicht zumutbar ist (z. B. mit Rücksicht auf ihre bzw. seine Familie).

(3) Während der Probezeit (§ 8) ist eine Versetzung oder Abordnung nur mit Zu-stimmung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zulässig.

§ 8 Probezeit

Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit, sofern nicht im Dienst-vertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart wor-den ist.

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§ 9 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnitt-lich 38,5 Stunden wöchentlich bzw. für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppe A 1bis A 3 (Anlage 8a) und EG 12 40 Stunden wöchentlich. Die Woche beginnt amMontag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Für die Berechnungdes Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraumvon einem Kalenderjahr zugrunde zu legen.

Bei Teilzeitbeschäftigten wird die durchschnittliche regelmäßige wöchentlicheAr-beitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zurdurchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterinbzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X% von 38,5 bzw. bei Ärz-tinnen und Ärzten X% von 40). Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeit-beschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnitt-liche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichenbzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.

(2) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterinbzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,7 Stunden (bzw. bei Ärztinnenund Ärzten 8 Stunden). Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.

Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Abs. 1 Unterabs. 2 entsprechend.

(3) Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten.Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Durch Dienstvereinbarungkann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeits-zeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die täglicheArbeitszeit darf im Durchschnitt von einem Kalenderjahr acht Stunden werktäg-lich nicht überschreiten.

Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischenoder therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, dieKurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XIIanbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stundenausgedehnt werden, wenn dies die Konzeption der Einrichtung erfordert. DieAusdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zwei-mal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. Der Ausgleichszeitraum für diedurchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens achtWochen. Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter gewährleistet.

Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durch-schnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßigeine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglichfällt. In diesem Fall ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend dernach Unterabs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeits-zeit festzulegen.

III. ARBEITSZEIT

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F�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft giltAnlage 8.

(4) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verh�ltnisse es zulassen, soll anSamstagen nicht gearbeitet werden.

In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-,Wechselschicht-, Schicht-oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanm�ßig bzw. betriebs�blich entspre-chend gearbeitet werden.

Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch imMonat zwei Sonntage arbeitsfreisein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisseentgegen. Wird dienstplanm�ßig oder betriebs�blich an einem Sonntag oder aneinem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aneinem der Werktage innerhalb der folgenden 2 Wochen nicht zur Arbeitsleistungverpflichtet werden, soweit dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht ent-gegenstehen. F�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Heimschulen oder Inter-natsschulen besch�ftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht.

Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vor-schriften durch beh�rdliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erkl�rt sind undf�r die Arbeitsruhe angeordnet ist.

(5) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Geb�ude, in dem sich derArbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). Durch Dienstvereinbarung kann Abwei-chendes geregelt werden.

(6) Werden außerhalb der dienstplanm�ßigen bzw. betriebs�blichen Arbeitszeit Ar-beitsstunden geleistet, so gilt auch die f�r die Zu- und Abfahrt zur und von der Ar-beitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei Jedoch mindestens 1 Arbeits-stunde anzusetzen ist. Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum n�chsten dienst-planm�ßigen bzw. betriebs�blichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nachSatz 1 nur einmal, und zwar f�r die k�rzeste Inanspruchnahme angesetzt

Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanm�ßigen bzw. be-triebs�blichen Arbeitszeit oder w�hrend der Rufbereitschaft geleistet werden, gel-ten nicht als außerplanm�ßige Arbeitszeit i. S. des Unterabs. 1.

(7) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in nach einem Dienstplan arbeitenden Ein-richtungen oder Teilen einer Einrichtung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 8 eingrup-piert sind, erhalten zus�tzlich zur normalen Gutschrift aller geleisteten Dienste aufdem Arbeitszeitkonto f�r die freiwillige kurzfristige �bernahme von Diensten an imDienstplan mit Frei eingeplanten Tagen 30,- E brutto pro �bernommenem Dienst.Auszubildende, sofern sie im praktischen Teil der Ausbildung in nach einem Dienst-plan arbeitenden Einrichtungen oder Teilen einer Einrichtung eingesetzt werden,erhalten zus�tzlich zum normalen Ausbildungsentgelt f�r die freiwillige kurzfristige�bernahme vonDiensten an imDienstplanmit Frei eingeplanten Tagen 30,- Ebruttopro �bernommenem Dienst. Der Betrag ist mit dem monatlichen Entgelt analog§ 21a AVR abzurechnen. Eine kurzfristige freiwillige �bernahme von Diensten istgegeben, wenn die �nderung weniger als 96 Stunden vor dem zu �bernehmenden

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 201811

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Dienst mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf Veranlassung des Dienst-gebers vereinbart wird.

Geringf�gig Besch�ftigte sind von dieser Regelung ausgenommen. Im Rahmen ei-ner Dienstvereinbarung kann diese Regelung f�r hier nicht erfasste Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter �bernommen werden.

Des Weiteren k�nnen bessere Regelungen sowie die Art der Durchf�hrung kollek-tivrechtlich vereinbart werden.

Sonderregelung AVR – Fassung Ost –:

In Abs. 1 Satz 1 tritt ab 1. Januar 2013 anstelle der Zahl „38,5“ die Zahl „40“ sowie in Abs. 2 Satz 1 ab 1. Januar 2013 anstelle der Zahl „7,7“ die Zahl „8“. Durch Dienst-vereinbarung kann die vorzeitige Einf�hrung der 40h – Woche bei vollem Lohnaus-gleich vereinbart werden. F�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Dienst-geberinnen bzw. Dienstgebern besch�ftigt werden, die von der M�glichkeit der An-wendung des Beschlusses der AK DW EKD vom 4. Oktober 1994 zum „Einkommensangleichungsgesetz/Land Berlin vom 7. Juli 1994“ Gebrauch ge-macht haben, verbleibt es bei den Regelungen in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1.

§ 9a Pausen und Ruhezeit

(1) Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepau-sen zu unterbrechen (§ 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)). Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

(1a) Hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter l�nger als 60 Minuten ununterbro-chen an einem Bildschirmger�t zu arbeiten (st�ndiger Blickkontakt zum Bildschirm oder laufender regelm�ßiger Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage), wird nach Ablauf von jeweils 50 Minuten ununterbrochener Arbeit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Gelegenheit f�r eine f�nf- bis zehnmin�tige Arbeitsunterbrechung gegeben. Arbeitsunterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sons-tige Arbeitsunterbrechungen sowie T�tigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen.

(2) Durch Dienstvereinbarung kann

a) in BetriebenmitWechselschicht- und/oder Schichtarbeit die Gesamtdauerder Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemesse-ner Dauer aufgeteilt werden;

b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage undDauer der Ruhepausen der Eigenart dieser T�tigkeit und dem Wohl dieserPersonen angepasst werden.

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133. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

In der Dienstvereinbarung ist festzulegen, für welche Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter die Kurzpausenregelung anzuwenden ist. Sofern die einzelne Mitarbei-terin bzw. der einzelne Mitarbeiter während der Pause den Arbeitsplatz nicht ver-lassen kann, sind die Kurzpausen als Arbeitszeit anzurechnen.

(3) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeiterinnen undMitarbeiter eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.In Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann dieRuhezeit um eine Stunde gekürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeitinnerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf min-destens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(4) Die Ruhezeit kann durch Dienstvereinbarung um bis zu zwei Stunden ver-kürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhe-zeit innerhalb von längstens acht Wochen ausgeglichen wird. Die Verkürzung derRuhezeit soll nur einmal pro Woche oder zweimal in vierzehn Tagen erfolgen.

(5) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichentäglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran Arbeitsstunden ge-leistet, sind die dadurch zusätzlich notwendigen, gesetzlich vorgeschriebenenPausen als Arbeitszeit anzurechnen.

§ 9b Arbeitszeitkonten

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet für jede Mitarbeiterin und je-den Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses. Auf Antrag derMitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann zusätzlich ein Langzeitarbeitszeitkontoeingerichtet werden.

(2) Die anzurechnende Arbeitszeit ist auf dem Jahresarbeitszeitkonto gut zu- schreiben. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z.B. Urlaub,Arbeitsunfähigkeit und Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplan-mäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einemFünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltaggutgeschrieben.

(4) Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann der über den nachdem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zustehenden Mindesturlaub hinausgehendeResturlaub durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiterund der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber auf einem Arbeitszeitkonto gutge-schrieben werden.

(5) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist jeweils zu Beginn eines Kalender-monats der aktuelle Kontostand ihres/seines jeweiligen Jahresarbeitszeitkontosmitzuteilen (Monatsarbeitszeitsaldo). Dabei werden die jeweiligen monatlichen

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Kontensaldi zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert. Die tägli-chen Veränderungen sind dabei im Arbeitszeitkonto nachvollziehbar darzustellen.

Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu30 Plusstunden (§ 9c Abs. 1) bzw. bis zu 30 Minusstunden (§ 9c Abs. 5) abge-wichen werden. Im Einzelfall kann die monatliche Soll-Arbeitszeit auch um mehrals 30 Minusstunden unterschritten werden, wenn hierüber zuvor eine Vereinba-rung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw.dem Dienstgeber getroffen wurde. Wird die monatliche Soll-Arbeitszeit um mehrals 30 Stunden überschritten, so verfallen diese über 30 Stunden hinausgehen-den Stunden, es sei denn, sie gelten als Überstunden i.S.d. § 9c Abs. 4 oder überdie Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto wurde zuvor eineVereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienst-geberin bzw. dem Dienstgeber getroffen.

Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten.

(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächsteKalenderjahr übertragen werden.

(7) Für einzelne Arbeitsbereiche mit erheblichen Auslastungsschwankungenbzw. Saisonarbeit kann durch Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass zumZwecke einer Verstetigung der Bezüge von den Grenzen der Abs. 5 und 6 ab-gewichen werden kann.

(8) Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum 31. Dezember eines Jahres ein Zeit-guthaben von mehr als 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten vier Monate zu-sammenhängend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalbdieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähig-keit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) nichtstatt oder kann er aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeit-guthaben als anteiliges Entgelt auszubezahlen. Zur Ermittlung des auf eine Stun-de entfallenden Anteils des Entgeltes ist die Summe aus dem Entgelt (§ 14 Abs.1) und den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen der Mitarbeiterin bzw. desMitarbeiters durch das 4,348fache ihrer bzw. seiner regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit zu teilen.

(9) Dem rechtzeitigen Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeit-ausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehendringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen andererMitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrangverdienen, entgegen.

(10) Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um dieArbeitsstunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne den Zeitausgleichwährend dieses Zeitraumes dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte,

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in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel der arbeitsvertraglichvereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag.

Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs mindert das Jahresar-beitszeitkonto nur in der ersten Woche eines von der Mitarbeiterin bzw. dem Mit-arbeiter in Anspruch genommenen Zeitausgleichs. Ab der zweiten Woche einesZeitausgleichs gelten die für den Krankheitsfall während des Urlaubs geltendenBestimmungen entsprechend (§ 28 Abs. 9).

(11) Für die Dauer eines Zeitausgleichs werden das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und diein Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Bis zur Dauer von zweiMonaten während eines Zeitausgleichs vom Jahresarbeitszeitkonto wird eineZulage gem. § 20 weitergezahlt.

(12) Wird für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter ein Langzeitarbeitszeitkontoeingerichtet, so sind durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. demMitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber Regelungen zur An-sammlung und zum Ausgleich von Zeitguthaben auf dem Langzeitarbeitszeit-konto zu treffen.

(13) Die Jahres- und Langzeitarbeitszeitkonten sind bis zur Beendigung desDienstverhältnisses auszugleichen. Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos biszum Ausscheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit denletzten Monatsbezügen auszugleichen. Bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitar-beiters wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten (§ 26aAbs. 1 und 2) ausbezahlt.

(14) Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass prozentual festge-legte Zeitzuschläge entsprechend der angegebenen Prozentzahl in Stunden um-gerechnet und einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden (Faktorisierung).Im Rahmen dieser Dienstvereinbarung sind auch Regelungen über die An-sammlung und den Ausgleich des durch Faktorisierung erworbenen Zeitgutha-bens zu treffen.

Anmerkung:

Zum Insolvenzschutz für Langzeitarbeitszeitkonten ist § 7e SGB IV zu berück-sichtigen.

§ 9c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden

(1) Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mit-arbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die monat-liche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich ausder Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterinbzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabs. 3) mit der Anzahl derWochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat.

153. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

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Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.

(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigenArbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten.Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teil-zeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Diebzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstundendann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.

(3) Die Vergütung der Plusstunden richtet sich nach § 9b Abs. 8. § 9 Abs. 3 Un-terabs. 3 bleibt unberührt.

(4) Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stun- den (§ 9b Abs. 5 Unterabs. 2) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit einervollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters über-schritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. FürÜberstunden ist zusätzlich zum anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeit zu-schlag nach § 20a zu bezahlen.

(5) Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufAnordnung zu leisten. Überstunden sind jedoch auf dringende Fälle zu be-schränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuverteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens amVortage anzusagen. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der in einem Kalendermonat an-zurechnenden Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mit-arbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (Abs. 1 Satz 2) unterschreitet. Sie werden demJahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligen Differenz belastet.

§ 9d Arbeitszeit bei Dienstreisen

Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär-tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich derReisetage mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitgutgeschrieben. Muss bei eintägigen Dienstreisen von Mitarbeiterinnen bzw. Mit-arbeitern, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihresständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens einFünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet werden und müs-sen für die Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der er-forderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird einezusätzliche Arbeitsstunde gutgeschrieben.

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172. Ergänzungslieferung - 1. März 2015

§ 9e Formen der Arbeit

(1) Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Ar-beitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zuleisten ist.

(2) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), dereinen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vor-sieht, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durchschnittlich längstensnach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herange-zogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, bei denen un-unterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitetwird.

(3) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstenseinem Monat von einer Schichtart in eine andere (z.B. von der Frühschicht in dieSpätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.

(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Anmerkungen:

Wechselschichten liegen vor, wenn in dem Arbeitsbereich “rund um die Uhr” anallen Kalendertagen gearbeitet wird. Ist zu bestimmten Zeiten nur Arbeitsbereit-schaft oder Bereitschaftsdienst zu leisten, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Wechselschichtarbeit setzt voraus, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiternach dem Dienstplan in allen Schichten (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht)zur Arbeit eingesetzt ist; Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst reichen nicht aus.

Schichtarbeit erfordert gegenüber Wechselschichtarbeit keinen ununterbroche-nen Fortgang der Arbeit über 24 Stunden an allen Kalendertagen, setzt jedochebenfalls sich ablösende Schichten voraus. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei-ter muss spätestens nach einem Monat in eine andere Schichtart (z.B. von derFrühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) wech-seln.

§ 9f Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Zeit von 23 bis 6 Uhr mehr als2 Stunden arbeiten und dies

a) aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise in Wechselschichtoder

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b) an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr,

sind Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer (i.S.d. ArbZG).

(2) Die tägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmerdarf acht Stunden nicht überschreiten.

Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von vierWochen im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden. FürZeiten, in denen Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer nicht gem.Abs. 1 arbeiten, gilt der Ausgleichszeitraum des § 9 Abs.1.

Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass die tägliche Arbeitszeitauf bis zu 12 Stunden verlängert wird, wenn innerhalb von vier Wochen imDurchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftgilt Anlage 8.

(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durch-schnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in die Arbeitszeitregelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

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(4) Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer i. S. des Abs. 1 sind berech-tigt, sich vor Beginn der Besch�ftigung und danach in regelm�ßigen Zeitabst�ndenvon nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. NachVollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeit-nehmern dieses Recht in Zeitabst�nden von einem Jahr zu. Die Kosten der Unter-suchungen hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zu tragen, sofern die Unter-suchungen f�r die Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmer nicht kosten-los durch eineBetriebs�rztin bzw. einenBetriebsarzt oder einen betrieblichenDienstvon Betriebs�rztinnen und Betriebs�rzten angeboten werden.

(5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat Nachtarbeitnehmerinnen bzw.Nachtarbeitnehmer auf deren Verlangen auf einen f�r sie geeigneten Tagesarbeits-platz umzusetzen, wenn

a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nacht-arbeit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Gesundheit gef�hrdetoder

b) im Haushalt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ein Kind unter zw�lfJahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person be-treut werden kann oder

c) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen schwerpflegebed�rftigen An-geh�rigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt le-benden Angeh�rigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

(6) Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmerinnen bzw. Nachtarbeitnehmerden gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsf�rderndenMaßnahmen haben wie die �brigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 9g Sonderregelungen f�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gem�ß § 18Abs. 1 Nr. 3 ArbZG

�ber die Regelung der Arbeitszeit f�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in h�us-licher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sieeigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, sind Dienstvereinbarungenabzuschließen.

§ 9h Freizeitmaßnahmen

Zur Regelung der Arbeitszeit, der Reisekosten und des Freizeitausgleichs bzw. derVerg�tung bei Freizeitmaßnahmen (Maßnahmen, die f�r eine bestimmte Zielgruppeplanm�ßig f�r einen bestimmten Zeitraum außerhalb der Einrichtung durchgef�hrtwerden) kann von §§ 9 bis 9g, 20a, 23, 28b und der Anlage 8 durch Dienstverein-barung abgewichen werden.

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 201819

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§ 9i Kurzarbeit

(1) Bei einem vor�bergehenden unvermeidbaren Arbeitsausfall aus wirtschaftlichenGr�nden, einschließlich darauf beruhender Ver�nderungen der Strukturen in derEinrichtung oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, kann die Dienstgebe-rin bzw. der Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung die dienstver-traglich vereinbarte Arbeitszeit f�r die gesamte Einrichtung oder f�r Teile davonk�rzen, wennmindestens ein Drittel der in der Einrichtung besch�ftigten Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihresmonatlichen Bruttoentgeltes betroffen ist. Die Dienstvereinbarung gilt nicht f�r Aus-zubildende und diejenigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die die pers�nlichenVoraussetzungen f�r die Zahlung von Kurzarbeitergeld gem. § 98 Abs. 1 und 2 SGBIII nicht erf�llen. Die Dienstvereinbarung muss unter anderem Folgendes regeln:

a) Pers�nlicher Geltungsbereich (z. B. betroffener Personenkreis, Umfang derArbeitszeitverk�rzung);

b) Beginn undDauerder Kurzarbeit; dabeimuss zwischen demAbschluss derDienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum von einerWoche liegen;

c) Lage und Verteilung der Arbeitszeit (Reduzierung der t�glichen Arbeitszeitbzw. Ausfall an einzelnen Tagen) und die Grunds�tze der Dienstplangestal-tung. Die Einteilung der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu denjeweiligen Arbeitszeiten ist der Mitarbeitervertretung (MAV) rechtzeitig vorInkrafttreten mitzuteilen.

(2) Die MAV ist �ber die beabsichtigte Einf�hrung der Kurzarbeit unverz�glich undumfassend zu informieren. Sie ist verpflichtet, ihren Beschluss unverz�glich herbei-zuf�hren und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber mitzuteilen. Die betroffenenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mindestens eine Woche vorher �ber die ge-planten Maßnahmen zu unterrichten. Dies soll In einer Mitarbeiterversammlung er-folgen.

(3) Vor der Einf�hrung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach § 9b unter Ber�ck-sichtigung des § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB III abzubauen.

(4) F�r die Berechnung des Entgeltes gem. §§ 14 bis 19a und der Krankenbez�gegem. § 24 gilt § 21mit Ausnahme von Abs. 2 zweiter Halbsatz entsprechend. F�r dieAnwendung sonstiger Bestimmungen bleiben die K�rzung der dienstvertraglich ver-einbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung der Bez�ge außerBetracht. Die Jahressonderzahlung wird entsprechend der Anlage 14 aus dem Ent-gelt ohne Kurzarbeit gew�hrt.

(5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder die MAV haben den Arbeitsausfallder zust�ndigen Agentur f�r Arbeit nachMaßgabe der gesetzlichen Vorschriften an-zuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Die Dienstgeberin bzw.der Dienstgeber hat der MAV die f�r eine Stellungnahme gem. § 99 Abs. 1 SGB IIIerforderlichen Informationen zu geben.

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§ 10 Fernbleiben vom Dienst

(1) Fernbleiben vom Dienst bedarf grunds�tzlich der vorherigen Zustimmung derDienstgeberin bzw. des Dienstgebers. Wenn die vorherige Einholung der Zustim-mung nicht m�glich war, hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Dienstvorge-setzte bzw. den Dienstvorgesetzten unverz�glich �ber die Gr�nde des Fernbleibenszu unterrichten und ihre bzw. seine Genehmigung einzuholen. Bei nicht genehmig-tem Fernbleiben hat dieMitarbeiterin bzw. derMitarbeiter keinen Anspruch auf Fort-zahlung der Dienstbez�ge; dar�ber hinaus kann nicht genehmigtes Fernbleibenvom Dienst die K�ndigung des Dienstverh�ltnisses nach sich ziehen.

(2) Bei Arbeitsunf�higkeit wegen Krankheit oder Unfall hat die Mitarbeiterin bzw. derMitarbeiter ihrer bzw. seiner Dienststelle unverz�glich Anzeige zu erstatten. Dauerteine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Arbeitsunf�higkeit l�nger als dreiKalendertage, hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine �rztliche Bescheini-gung �ber die Dienstunf�higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverz�glich,sp�testens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle vorzu-legen. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter tr�gt etwaige Kosten dieser Bescheini-gung. In besonderen Einzelf�llen ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber berech-tigt, die Vorlage der �rztlichen Bescheinigung fr�her zu verlangen. Dauert die Ar-beitsunf�higkeit l�nger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Mitarbeiterinbzw. der Mitarbeiter verpflichtet, unverz�glich eine neue �rztliche Bescheinigungvorzulegen. Eine Bescheinigung der Krankenkasse ersetzt die �rztliche Bescheini-gung. Ist die Arbeitsunf�higkeit durch einen Dienstunfall herbeigef�hrt, so ist dieMitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dar�ber hinaus verpflichtet, der Dienstgeberinbzw. dem Dienstgeber sobald wie m�glich eine genaue Schilderung des Hergangsdes Unfalls zu geben.

H�lt sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Beginn der Arbeitsunf�higkeit imAusland auf, ist sie bzw. er dar�ber hinaus verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. demDienstgeber die Arbeitsunf�higkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresseam Aufenthaltsort in der schnellstm�glichen Art der �bermittlung mitzuteilen. Diedurch die Mitteilung entstehenden Kosten hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstge-ber zu tragen. Dar�ber hinaus ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, wenn siebzw. er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser dieArbeitsunf�higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverz�glich anzuzeigen.Kehrt eine arbeitsunf�hig erkrankte Mitarbeiterin bzw. ein arbeitsunf�hig erkrankterMitarbeiter in das Inland zur�ck, ist sie bzw. er verpflichtet, der Dienstgeberin bzw.dem Dienstgeber die R�ckkehr unverz�glich anzuzeigen.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bez�gezu verweigern, solange die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die vorzulegende �rzt-liche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihr bzw. ihm nach Unterabs. 2 obliegen-den Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass die Mitarbeiterin bzw. derMitarbeiter die Verletzung dieser Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

Die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 2 Unterabs. 1 bestehtf�r die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter auch nach Ablauf der Frist f�r die Zahlungder Krankenbez�ge und des Krankengeldzuschusses nach § 24 Abs. 2 und 4.

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 201821

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(3) Bei einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i. S. des§ 24 Abs. 1 Unterabs. 2 ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter verpflichtet, derDienstgeberin bzw. dem Dienstgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme,die voraussichtliche Dauer und die Verl�ngerung der Maßnahme unverz�glich mit-zuteilen und eine Bescheinigung �ber die Bewilligung der Maßnahme durch einenSozialleistungstr�ger oder eine �rztliche Bescheinigung �ber die Erforderlichkeit derMaßnahme unverz�glich vorzulegen. Abs. 2 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

Anmerkung:

Der allgemeine Arbeitstag der Dienststelle i. S. des Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 ist derallgemeine Arbeitstag der Personalstelle der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers.

§ 11 Dienstbefreiung

(1) Als F�lle nach § 616 B�rgerliches Gesetzbuch (BGB), in denen die Mitarbeiterinbzw. der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgeltes (§ 14 Abs. 1) und der in Mo-natsbetr�gen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Ar-beit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anl�sse:

a) Geburt des eigenen Kindes 1 Arbeitstaginnerhalb von4Wochen ab demEreignis

b) Tod

aa) der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der einge-tragenen Lebenspartnerin bzw. des eingetra-genen Lebenspartners, eines Kindes oderElternteils

2 Arbeitstageinnerhalb von8Wochen ab demEreignis

bb) eines Geschwisterteils 1 Arbeitstaginnerhalb von8Wochen ab demEreignis

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichemGrund aneinen anderen Ort

1 Arbeitstaginnerhalb von4Wochen ab demEreignis

d) Eheschließung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei-ters, Eintragung einer Lebenspartnerschaft

1 Arbeitstaginnerhalb von4Wochen ab demEreignis

e) Konfirmation oder Kommunion eines Kindes der Mit-arbeiterin bzw. des Mitarbeiters

1 Arbeitstaginnerhalb von4Wochen ab demEreignis

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f) Taufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters 1 Arbeitstaginnerhalb von4Wochen ab demEreignis

g) Schwere Erkrankung

aa) eines Angeh�rigen, soweit er in demselben,Haushalt lebt,

1 Arbeitstag imKalenderjahr

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr nochnicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalen-derjahr kein Anspruch nach § 45 SGBVbestehtoder bestanden hat,

bis zu 4 Arbeits-tage im Kalender-jahr

cc) einer Betreuungsperson, wenn die Mitarbeite-rin bzw. der Mitarbeiter deshalb die Betreuungihres bzw. seinesKindes, das das 8. Lebensjahrnoch nicht vollendet hat oder wegen k�rperli-cher, geistiger oder seelischer Behinderungdauernd pflegebed�rftig ist, �bernehmenmuss

bis zu 4 Arbeits-tage im Kalender-jahr

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreu-ung nicht sofort zur Verf�gung steht und der Arzt in den F�llen der Doppelbuch-staben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Mitarbeiterin bzw.des Mitarbeiters bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage imKalenderjahr nicht �berschreiten.

h) �rztliche Behandlung der Mitarbeiterin bzw. des Mit-arbeiters, wenn diese w�hrend der Arbeitszeit erfol-gen muss,

erforderlichenachgewieseneAbwesenheitszeiteinschließlicherforderlicherWegezeiten

(2) Bei Erf�llung kirchlicher und allgemeiner staatsb�rgerlicher Pflichten nach deut-schem Recht, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweitdie Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,wahrgenommen werden k�nnen, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgel-tes nur insoweit, als die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht Anspr�che auf Er-satz des Entgeltes geltend machen kann. Die fortgezahlten Betr�ge gelten in H�hedes Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostentr�ger. Die Mitar-beiterin bzw. der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und dieerhaltenen Betr�ge an die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber abzuf�hren.

(3) Mitarbeitenden, die der Arbeitsrechtlichen Kommission des DWBO oder einemFachausschuss angeh�ren oder von diesen zur Mitarbeit herangezogen werden, istDienstbefreiung in dem f�r ihre T�tigkeit in dieser bzw. f�r diese Kommission not-wendigem Umfang ohne Minderung der Bez�ge zu erteilen. Dies gilt entsprechendf�r die T�tigkeit von Mitarbeitenden in einem Schlichtungsausschuss.

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 201823

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(4) Dienstbefreiung kann, sofern dienstliche Gr�nde nicht entgegenstehen, gew�hrtwerden zur Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchen-tages und des Deutschen Katholikentages.

(5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann in sonstigen dringenden F�llenDienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes (§ 14 Abs. 1) und der in Monatsbe-tr�gen festgelegten Zulagen bis zu drei Tagen gew�hren.

In begr�ndeten F�llen kann bei Verzicht auf die Bez�ge kurzfristige Dienstbefreiunggew�hrt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verh�ltnisse es gestat-ten.

Anmerkungen:

Befristet angestellten Mitarbeiterinnen undMitarbeitern ist auf Verlangen angemes-sene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverh�ltnisses zu gew�hren.

Zu den „begr�ndeten F�llen“ i. S. des Abs. 5 Unterabs. 2 k�nnen auch solche An-l�sse geh�ren, f�r die nach Abs. 1 kein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht (z. B.Umzug aus pers�nlichen Gr�nden).

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IV. BESCH�FTIGUNGSZEIT

§ 11a Besch�ftigungszeit

(1) Besch�ftigungszeit ist die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienst-geber in einem Dienstverh�ltnis zur�ckgelegte Zelt, auch wenn sie unterbrochenworden ist. Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus Ihrem bzw. seinem Ver-schulden oder auf ihren bzw. seinen eigenen Wunsch aus dem Dienstverh�ltnis aus-geschieden, so gelten vor dem Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Besch�fti-gungszeit, es sei denn, dass sie bzw. er das Dienstverh�ltnis wegen eines mit Si-cherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unf�higkeit zur Fortsetzung derArbeit infolge einer K�rperbesch�digung oder einer in Aus�bung oder infolge derArbeit erlittenen Gesundheitssch�digung aufgel�st hat oder die Nichtanrechnungder Besch�ftigungszeit aus sonstigen Gr�nden eine unbillige H�rte darstellenw�rde.

(2) �bernimmt eine Dienstgeberin bzw. ein Dienstgeber eine Einrichtung, so werdender Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung zur�ckgelegten Zeitennach Maßgabe des Abs. 1 als Besch�ftigungszeit angerechnet, wenn in dieser Ein-richtung die AVR oder den AVR entsprechende Regelungen galten.

Sonderregelung AVR – Fassung Ost –:Anmerkungen:

Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vereinbarung �ber die Ausbildung vonmittleren medizinischen Fachkr�ften f�r die T�tigkeit in evangelischen Gesundheits-und Sozialeinrichtungen in der DDR – Ausbildungsvereinbarung – vom 2. Juli 1975gelten als Besch�ftigungszeiten.

Ausbildungszeiten in einem Beruf mit kirchlich-diakonischem Abschluss (z. B. Dia-koniepfleger) gelten als Besch�ftigungszeiten.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201725

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V. EINGRUPPIERUNG

§ 12 Eingruppierung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der �bertragenenT�tigkeiten in die Entgeltgruppen der Anlage 1 eingruppiert. Abweichend von Satz 1sind Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in der T�tigkeit einer �rztin bzw. eines Arztesnach den Merkmalen der Entgeltgruppe A 1 bis A 3 gem�ß § 1 der Anlage 8a ein-gruppiert. Die T�tigkeiten m�ssen ausdr�cklich �bertragen sein (z. B. im Rahmenvon Aufgaben- und Stellenbeschreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeitererh�lt Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. Die Dienst-geberin bzw. der Dienstgeber hat die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin bzw. dem Mit-arbeiter schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgelt-gruppe, deren T�tigkeitsmerkmale sie bzw. er erf�llt und die der T�tigkeit das Ge-pr�ge geben. Gepr�ge bedeutet, dass die entsprechende T�tigkeit unverzichtbarerBestandteil des Arbeitsauftrages ist.

(3) F�r die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein dieT�tigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist dief�r die Aus�bung der beschriebenen T�tigkeit in der Regel erforderliche Qualifika-tion, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

(4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach denObers�tzen der Entgeltgruppe, die f�r die T�tigkeitsbereiche in den Unters�tzenn�her beschreiben werden. Den S�tzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die h�ufiganfallende T�tigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.

(5) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdr�ckliche Anordnung derDienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vor�bergehend eine T�tigkeit �ber-tragen, die In ihrer Gesamtheit die T�tigkeitsmerkmale einer h�heren als Ihrer bzw.seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermo-nates, in der ihr bzw. ihm die h�herwertige T�tigkeitsgruppe �bertragen wird, gem.Abs. 1 Satz 1 in die h�here Gruppe einzugruppieren.

Anmerkung:

F�r Einrichtungen der ambulanten Pflege bzw. wirtschaftlich selbst�ndige Teile vonEinrichtungen der ambulanten Pflege (z. B. Diakonie-Stationen) und deren Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter gilt § 12 mit der Maßgabe nach § 17a Abs. 3.

§ 13 Eingruppierung bei Aus�bung einer h�herwertigen T�tigkeit

(1) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vor�bergehend eine andere, von ihrbzw. ihm �berwiegend auszu�bende T�tigkeit �bertragen, die den T�tigkeitsmerk-malen einer h�heren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat siebzw. er sie mindestens einen Monat ausge�bt, erh�lt sie bzw. er f�r den Kalender-monat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm �bertragenen h�herwertigen T�tigkeit

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begonnen hat und f�r jeden vollen Kalendermonat dieser T�tigkeit eine pers�nlicheZulage. Die pers�nliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen demEntgelt (§ 14 Abs. 1) in der h�heren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterinbzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist.

(2) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihrbzw. ihm �berwiegend auszu�bende T�tigkeit �bertragen, die den T�tigkeitsmerk-malen einer h�heren als ihrer bzw. seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat die Ver-tretung l�nger als drei Monate gedauert, erh�lt sie bzw. er nach Ablauf dieser Fristeine pers�nliche Zulage gem. Abs. 1 Satz 2 f�r den letzten Kalendermonat der Fristund f�r jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berech-nung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger alsjeweils drei Wochen unsch�dlich.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201727

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VI. ENTGELT

§ 14 Die Bestandteile des Entgeltes

(1) Das Entgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus dem Grundent-gelt gem. § 15 bzw. f�r �rztinnen und �rzte gem. § 2 der Anlage 8a und ggf. demKinderzuschlag (§ 19a).

(2) Neben dem Entgelt erh�lt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter

a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschl�ge gem�ß Anlage 7a,

b) ggf. eine Besitzstandszulage (§ 18) bzw. f�r �rztinnen und �rzte eine Ober-leitungszulage (§ 4 der Anlage 8a),

c) der Entgeltgruppen 3 und 4 in der Pflege und Betreuung eine monatlicheZulage i. H. von 80,00 E,

d) deren T�tigkeit durch ausdr�ckliche Anordnung die st�ndige Vertretunganderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst, eine monatliche Zulagei. H. von 50 v. H. der Differenz zur gleichen Stufe der n�chsth�heren Entgelt-gruppe, maximal zur Erfahrungsstufe 2. St�ndige Vertreterinnen und Ver-treter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigenAbwesenheitsf�llen.

(3) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 12 und 14 AVR in der jeweilsg�ltigen Fassung gezahlt.

Anmerkung:

F�r Einrichtungen der ambulanten Pflege bzw. wirtschaftlich selbst�ndige Teile vonEinrichtungen der ambulanten Pflege (z. B. Diakonie-Stationen) und deren Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter gilt Abs. 2 Buchst. c mit der Maßgabe nach § 17a Abs. 4.

§ 15 Grundentgelt f�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich gem. Ent-gelttabelle der Anlage 2 nach Stufen (Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungs-stufe 1 und Erfahrungsstufe 2). F�r das Grundentgelt der �rztinnen und �rzte gilt§ 2 der Anlage 8a AVR.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine T�tigkeit erstmals �bertragen wird,erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe.

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293. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

Die Einarbeitungszeit in der Einarbeitungsstufe in der jeweiligen Entgeltgrupperichtet sich nach den in der Entgelttabelle angegebenen Monaten. Für Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 entfällt die Einarbeitungsstufe.

(3) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dasGrundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Erfahrungszeit in derBasisstufe für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelt ta-belle angegebenen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitar beiterin-nen und Mitarbeiter Organisations- und Berufskenntnisse.

(4) Nach der Erfahrungszeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf-grund des Zugewinns an Organisations- und Berufskenntnissen das Grundent-gelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe 1. In den EG 5 bis EG 13 er-halten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einer weiteren Erfahrungszeitihr Grundentgelt aus der Erfahrungsstufe 2.

(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monates an, indem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

(6) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahrevor der Einstellung werden auf die Zeiten des Erreichens der jeweiligen Stufe an-gerechnet. Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstver-hältnisses festgestellt.

(7) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten in-nerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch dieDienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweisnicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweisaus einem von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nicht zu vertretendenGrunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist aufAntrag zu verlängern.

Sonderregelung AVR - Ost -:In Abs. 1 tritt an Stelle der „Anlage 2“ die „Anlage 2 - Ost -“. Für Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter, die bei Dienstgeberinnen bzw. Dienstgebern beschäftigt werden,die von der Möglichkeit der Anwendung des Beschlusses der AK DW EKD vom4. Oktober 1994 zum „Einkommensangleichungsgesetz/Land Berlin vom 7. Juli1994“ Gebrauch gemacht haben, verbleibt es beim Bemessungssatz des Grund -entgeltes - Ost - 100 v.H. des Grundentgeltes - West -.

Überleitungsregelung zu § 15 AVR:Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen der ambulanten Pflegebzw. wirtschaftlich selbstständigen Teilen von Einrichtungen der ambulantenPflege (z.B. Diakonie-Stationen), die am 30. Juni 2011 in einem Dienstverhältnisstehen, das am 1. Juli 2011 fortbesteht, wird die zurückgelegte Beschäftigungs-zeit (§ 11a) auf die Zeiten des Erreichens der Basis- und/oder Erfahrungsstufe an-gerechnet. Für weitere anrechnunsgfähige Zeiten gilt Abs. 6. Entsprechendes giltfür Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen der ambulanten Pflege

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bzw. wirtschaftliche selbstständige Teile von Einrichtungen der ambulanten Pfle-ge (z.B. Diakonie-Stationen), die am 31. Dezember 2011 in einem Dientsverhält-nis stehen, das am 1. Januar 2012 fortbesteht.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Januar 2013 (allgemein) bzw. 31. Mai2013 (stationäre Altenhilfe) bzw. 31. Mai 2014 (ambulante Pflegedienste) in einemDienstverhältnis stehen, das am 1. Februar 2013 bzw. 1. Juni 2013 bzw. 1. Juni2014 fortbesteht und deren Verweildauer in der Basisstufe 48 oder mehr Monatebeträgt, werden zum 1. Februar 2013 bzw. 1. Juni 2013 bzw. 1. Juni 2014 in dieErfahrungsstufe 1 eingereiht. Die in der Basisstufe zurückgelegten Zeiten werdennicht auf die Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 angerechnet. Vor dem 1. Fe-bruar 2013 bzw. 1. Juni 2013 bzw. 1. Juni 2014 zurückgelegte Zeiten in der bis-herigen Erfahrungsstufe 1 werden für die Verweildauer zur Erreichung der Erfah-rungsstufe 2 ab dem 1. Januar 2008 zur Hälfte anerkannt.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 5 bis EG 13, die sich in der Sonderstu-fe der Anlage 5 befinden,werden zum 1. Januar 2017 in die Erfahrungsstufe 2der Anlage 2 eingestuft.

Anmerkung:Für Einrichtungen der ambulanten Pflege bzw. wirtschaftlich selbständigen Teilevon Einrichtungen der ambulanten Pflege (z. B. Diakonie-Stationen) gilt hin-sichtlich der hälftigen Anrechnung der Verweildauer in der Erfahrungsstufe 1 fürden Aufstieg in die Erfahrungsstufe 2, dass diese ab dem Zeitpunkt erfolgt, indem die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in die Entgeltsystematik der AVR eingrup-piert war oder hätte eingruppiert werden müssen, frühestens jedoch ab01.01.2008.

§ 15a Übergangsregelung

(1) Abweichend von § 15 i.V.m. Anlage 2 werden die Tabellenwerte für einenÜbergangszeitraum von 9 Jahren gemäß den Prozentpunkten der Anlage 4(Übergangsregelung) bemessen.

(2) Zum 1. Januar 2008 werden die Tabellenwerte der Anlage 2 um 10% abge-senkt. Nach jeweils einem Jahr werden die Werte um einen Prozentpunkt erhöht.Abweichend hiervon werden die Werte zum 1. Juli 2016 zusätzlich um einen wei-teren Prozentpunkt erhöht. Die jeweils gültigen Tabellenwerte sind in den Anla-gen 3 enthalten.

(3) Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 1 und 2 werden nicht abgesenkt. DieTabellenwerte der Einarbeitungsstufe der Entgeltgruppe 3 werden um 5 Pro-zentpunkte abgesenkt und nehmen an der jährlichen Steigerung von 1 Prozent-punkten ab dem 1. Januar 2013 teil.

(4) Die erforderlichen Zeiten für die Stufenaufstiege bleiben unberührt.

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(5) – gestrichen –

(6) Die �bergangsregelung gilt nicht f�r �rztinnen und �rzte.

Anmerkung:

F�r Einrichtungen der ambulanten Pflege bzw. wirtschaftlich selbst�ndige Teile vonEinrichtungen der ambulanten Pflege (z. B. Diakonie-Stationen) und derenMitarbei-terinnen und Mitarbeiter tritt gem. § 17a Abs. 2 in Abs. 2 an Stelle der Anlage 3 dieAnlage 3a.

Sonderregelung AVR – Fassung Ost –:

In Abs. 1 tritt an die Stelle der „Anlage 2“ die „Anlage 2 –Ost –“. F�rMitarbeiterinnenund Mitarbeiter, die bei Dienstgeberinnen bzw. Dienstgebern besch�ftigt werden,die von der M�glichkeit der Anwendung des Beschlusses der AK DW EKD vom4. Oktober 1994 zum „Einkommensangleichungsgesetz/Land Berlin vom 7. Juli1994“ Gebrauch gemacht haben, verbleibt es bei den Regelungen gem. § 9 Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie beim Bemessungssatz des Entgeltes – Ost 100 v. H.des Entgeltes – West –.

Es wird folgender Abs. 2a eingef�gt:

„(2a) Beginnend mit dem 1. Januar 2008 werden nach jeweils einem Jahr die Tabel-lenwerte der Anlage 2 – Ost – zus�tzlich um 0,75 Prozentpunkte erh�ht bis der Be-messungssatz des Grundentgeltes – Ost – 100 v. H. des Grundentgeltes – West –betr�gt. Die jeweils g�ltigen Tabellenwerte gem. Abs. 2 und Abs. 2a sind in den An-lagen 3 – Ost – bzw. 3a – Ost – enthalten.“

§ 16 Neufestsetzung des Grundentgeltes wegen ge�nderter Voraus-setzungen

(1) Bei einer H�hergruppierung (§ 12) erh�lt die Mitarbeiterin bzw. der MitarbeitervomBeginn desMonats an, in demdie H�hergruppierungwirksamwird, dasGrund-entgelt der h�heren Entgeltgruppe, und zwar in der Stufe, die in ihrer Entgelth�hemindestens der Summe aus dem bisherigen Grundentgelt zzgl. eines ggf. vorhan-denen Besitzstands gem. § 18 entspricht, mindestens aber das Grundentgelt derBasisstufe.

(2) Bei einer Herabgruppierung (§ 31) erh�lt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeitervom Beginn des auf die Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monates andas Grundentgelt aus der niedrigeren Entgeltgruppe, mindestens entsprechend derBasisstufe.

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 201831

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§ 17 Dienstvereinbarungen zur Sicherung der Leistungsangebote

(1) Zur Sicherung der Leistungsangebote einer Einrichtung oder eines wirtschaftlichselbst�ndigen Teiles einer Einrichtung kann eine Dienstvereinbarung abgeschlos-sen werden.

(2) Befindet sich eine Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbst�ndiger Teil einer Ein-richtung in einer schwierigenWettbewerbssituation, die absehbar dazu f�hren wird,dass die Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrechterhal-ten werden k�nnen, kann bis zu einem Gesamtvolumen von 10 v.H. des Entgelteseiner jeden Mitarbeiterin und eines jeden Mitarbeiters in einer Dienstvereinbarunggeregelt werden, dass

a) die Entgelte abgesenkt werden, und/oder

b) die regelm�ßige w�chentliche Arbeitszeit ohne Erh�hung des Entgelteserh�ht wird,

und/oder

c) die regelm�ßige w�chentliche Arbeitszeit mit einer entsprechenden Herab-setzung des Entgeltes gesenkt wird. Bei der Herabsenkung der w�chentli-chen Arbeitszeit kann ein Teilentgeltausgleich vereinbart werden.

Die Betr�ge desAnhangs 2 zur Anlage 8a undder Anlage 9 bleiben davon unber�hrt.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2 werden von dieserDienstvereinbarung nicht erfasst.

(3) Eine schwierige Wettbewerbssituation ist gegeben, wenn

a) eine direkte Konkurrenz mit anderen Anbietern besteht, die nicht die AVRoder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage anwenden (die Voraus-setzungen liegen i. d. R. bei Pflegediensten und Rehabilitationsdienstenvor) oder

b) die Festsetzung der Preise und Zusch�sse f�r Leistungsangebote von Hil-fen und Einrichtungen oder die Vergabe, Zuweisung oder Beauftragungdurch einen �ffentlich-rechtlichen Kostentr�ger (Bund, Land, Kommune)erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen i. d. R. bei der Schuldnerberatung,der Beratung von Migrantinnen und Migranten und anderen Personen mitentsprechendem Hilfebedarf, Besch�ftigungsgesellschaften oder teilsta-tion�ren Jugendhilfeeinrichtungen vor.

(4) Teilzeitbesch�ftigte k�nnen der Erh�hung ihrer regelm�ßigen w�chentlichen Ar-beitszeit binnen vier Wochen mit der Folge widersprechen, dass ihre Entgelte ent-sprechend der Erh�hung der regelm�ßigen w�chentlichen Arbeitszeit der Voll-besch�ftigten abgesenkt werden.

(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen gegen�ber nach Inkrafttreten einerDienstvereinbarung gem. Abs. 2 eine betriebsbedingte Beendigungsk�ndigungwirksam wird, erhalten eine Ausgleichszahlung in H�he der Differenz zwischen

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den aufgrund der Dienstvereinbarung verringerten Werten und den Entgelttabellen-werten f�r die letzten zw�lf Monate.

(6) Voraussetzung f�r den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist, dass die Einrich-tung bei Aufnahme der Verhandlungen mit der Mitarbeitervertretung dies der Ar-beitsrechtlichen Kommission anzeigt. Jede Seite der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion kann die Betriebsparteien vor Abschluss einer Dienstvereinbarung durch Ent-sendung eines Mitgliedes Innerhalb von 14 Tagen ab Anzeige beraten.Voraussetzung f�r den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist ferner, dass

a) die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Mitarbeitervertretung die Si-tuation der Einrichtung oder des wirtschaftlich selbst�ndigen Teiles der Ein-richtung schriftlich darlegt und eingehend erl�utert. Dazu sind der Mitarbei-tervertretung die erforderlichen Unterlagen auszuh�ndigen. Ferner ist ihreine unmittelbare Unterrichtung durch einen Wirtschaftspr�fer oder eineandere sachkundige Person ihres Vertrauens zu garantieren.

Zu den erforderlichen Unterlagen geh�ren u. a.

aa) der Jahresabschluss der Vorperiode bzw. das Testat der Wirtschafts-pr�fung f�r den wirtschaftlich selbst�ndigen Teil der Einrichtung,

bb) die Wirtschaftlichkeitsberechnung der laufenden Periode und min-destens f�r die n�chste Periode,

cc) weitere Informationen und Statistiken, die geeignet sind, die Situationzu belegen (z. B. Auslastungsstatistiken, Unterlagen �ber Kosten- undLeistungsverhandlungen).

b) die Mitarbeitervertretung das Recht hat, sachkundige Dritte zur Beratungbei den Verhandlungen in erforderlichem Umfang hinzuzuziehen.

c) die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Gesamtmitarbeitervertretung,sofern eine solche besteht, �ber den beabsichtigten Abschluss der Dienst-vereinbarung informiert.

(7) In die Dienstvereinbarung sind die Gr�nde, die zu der vereinbarten Maßnahmef�hren, aufzunehmen. Wird die Dienstvereinbarung f�r einen wirtschaftlich selbst-�ndigen Teil einer Einrichtung abgeschlossen, ist dieser zu bezeichnen und mit einerListe der von der Dienstvereinbarung betroffenen Personen zu kennzeichnen. Beieiner �nderung von Arbeitspl�tzen und bei einer Neubesetzung ist diese Liste ent-sprechend fortzuschreiben, im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle gem. An-lage 7.

(8) Kommt eine Dienstvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande (vor-l�ufiges Scheitern der Dienstvereinbarung), kann jede Seite die Entscheidung derEinigungsstelle gem. Anlage 7 beantragen. Die Frist beginnt mit schriftlicher Auffor-derung der Dienststellenleitung oder Mitarbeitervertretung bzw. der Gesamtmit-arbeitervertretung und im Falle der Aufforderung durch die Dienststellenleitung mitvollst�ndiger Information i. S. des Abs. 6.

Die Entscheidung der Einigungsstelle tritt an Stelle der Dienstvereinbarung.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201733

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(9) Die Dienstvereinbarung bzw. die Entscheidung der Einigungsstelle ist nach ihremAbschluss der AK gem. § 1 a Abs. 2, soweit diese nach Maßgabe der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung zust�ndig ist, im �brigen der AK der DiakonieDeutschland zuzuleiten. Dazu sind von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeberfolgende Unterlagen einzureichen:

a) eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung,

b) eine Aufstellung, welche Unterlagen der MAV vorgelegt worden sind,

c) ggf. die Best�tigung, dass die Gesamtmitarbeitervertretung informiert wor-den ist und ggf. deren Stellungnahme,

d) die Best�tigung der Mitarbeitervertretung, dass ihr die erforderlichen Un-terlagen vorgelegen haben und sie ihre Rechte wahrnehmen konnte.

(10) Wenn eine Dienstvereinbarung durch Beschluss einer Einigungsstelle zustandegekommen ist, gilt diese mit Anzeige bei der Arbeitsrechtlichen Kommission.

Kommt eine Dienstvereinbarung ohne Beteiligung einer Einigungsstelle zustande,tritt diese innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisgabe an die ArbeitsrechtlicheKommission in Kraft, es sei denn, f�nf Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommissionwidersprechen mit schriftlicher Begr�ndung dem Inkrafttreten Die Betriebsparteienk�nnen sodann das Einigungsstellenverfahren durchf�hren, es sei denn, sie erkl�reneinvernehmlich das Festhalten an der vorgelegten Dienstvereinbarung oder schlie-ßen eine ge�nderte Dienstvereinbarung ab.

(11) Die erforderlichen Unterlagen nach Abs. 6 Buchst. a) sind der Mitarbeitervertre-tung f�r die Dauer der Dienstvereinbarung allj�hrlich vorzulegen.

(12) Eine zur Sicherung der Leistungsangebote abgeschlossenen Dienstverein-barung bleibt solange in Geltung, bis sie durch eine Dienstvereinbarung ersetzt oderaufgehoben wird. Abs. 8 Unterabs. 2 gilt entsprechend.

Anmerkungen:

Unter einem wirtschaftlich selbst�ndig arbeitenden Teil einer Einrichtung i. S. desAbs. 1 ist eine organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, f�r die einevollst�ndige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. Eineabgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller bu-chungspflichtigen Ereignisse und die m�gliche Erstellung aller Nachweise f�r einengesetzlichen Einzelabschluss i. S. des § 242 Handelsgesetzbuch (HGB). Nicht aus-reichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kos-tenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. F�r den wirtschaftlich selbst�ndi-gen Teil einer Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erstellen.

Gleichwertig i. S. des Abs. 3 Buchst. a) ist eine Arbeitsvertragsgrundlage, die nachMaßgabe der jeweils anzuwendenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung zustandegekommen ist sowie die f�r den �ffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Re-gelungen.

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§ 17a Besondere Vorschriften zur Sicherung der Leistungsangebote In Ein-richtungen der ambulanten Pflege

(1) Mit Wirkung ab 1.1.2012 gelten f�r Einrichtungen der ambulanten Pflege bzw.wirtschaftlich selbst�ndige Teile von Einrichtungen der ambulanten Pflege (z. B. Dia-konie-Stationen) und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Sicherung der Leis-tungsangebote in diesem Bereich die nachfolgenden Regelungen gem�ß den Ab-s�tzen 2 bis 6.

(2) Die Tabellenentgelte bemessen sich abweichend von § 15 i. V. m. Anlage 2 (je-weils West bzw. Ost) wie folgt:

a) f�r die im Tarifbereich der AVR DWBO – West – ans�ssigen Einrichtungeni. S. des Abs. 1 bzw. f�r ihre wirtschaftliche selbst�ndigen Teile betr�gt dasTabellenentgelt 94,5 % der Tabellenentgeltwerte gem. §§ 15, 15a i. V. m.Anlage 21) – West –.

b) f�r die im Tarifbereich der AVR DWBO – Ost – ans�ssigen Einrichtungen i S.des Abs. 1 bzw. f�r ihre wirtschaftlich selbst�ndigen Teile betr�gt das Ta-bellenentgelt 92,5 % der Tabellenentgeltwerte gem. §§ 15,15a i. V. m. An-lage 2 – Ost –.

Auf die Stundenentgelte der Anlagen 9 – West – und – Ost – finden die o. g. Prozent-s�tze entsprechende Anwendung.

Anmerkung zu Abs. 2:

Die jeweils g�ltigen Tabellenwerte gem. Abs. 2 Buchst. a) sind in den Anlagen 2a –West – und 9a – West-enthalten.

Sonderregelung AVR – Fassung Ost –:

Die jeweils g�ltigen Tabellenwerte gem. Abs. 2 Buchst. b) sind in den Anlagen 2a –Ost – und 9a – Ost – enthalten.

(3) Abweichend von § 12 i. V. m. mit den Eingruppierungsbestimmungen zu den Ent-geltgruppen 3 und 4 der Anlage 1 erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einerEinrichtung i. S. des Abs. 1 bzw. ihrer wirtschaftlich selbst�ndigen Teile, die pflege-rische Hilfst�tigkeiten aus�ben, einheitlich das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 3nach Maßgabe der Prozents�tze in Abs. 2. Dies gilt insbesondere f�r alle Pflegehel-ferinnen, die im Anwendungsbereich der Sonderregelung Diakoniestationen biszum 31.12.2011 nach den T�tigkeitsmerkmalen der Gruppe HP 1 und der HP 2 ein-gruppiert waren. Dies gilt nicht f�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zum31.12.2011 im Anwendungsbereich der Sonderregelung Diakoniestationen in derEntgeltgruppe HP 3 eingruppiert waren. Diese sind ab dem 1.1.2012 in die Entgelt-gruppe 4 der AVR DWBO eingruppiert und erhalten die Tabellenentgelte nach dieserEntgeltgruppe nach Maßgabe der Prozents�tze in Abs. 2.

1) Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Werte der Anlage 2a zwar aus Anlage 2 abgeleitetwerden, jedoch mit der Maßgabe, dass bei den Diakoniestationen die Entgeltsteigerung i. H. von2 v. H. zum 1. Juni 2013 nicht vollzogen, sondern dauerhaft ausgesetzt wurde.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201735

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(4) F�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung im Sinne von Abs. 1 findendie Regelungen �ber die Pflege- und Betreuungszulage gem�ß § 14 Abs. 2Buchst. c) AVR mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Zulage nur in h�lftigerH�he gezahlt wird.

(5) – gestrichen –

(6) F�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung i. S. von Abs. 1 wird die Jah-ressonderzahlung in Abweichung von Abs. 3 Satz 1 der Anlage 14 einheitlich im Junides Folgejahres nach Maßgabe der Regelungen in Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 5a. a. O. gezahlt. Die Regelungen �ber die Zahlung der h�lftigen Sonderzahlung imNovember des Jahres sowie die Regelung �ber die h�here Auszahlung im November(Abs. 3a) kommen f�r diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zur Anwendung.

(7) Soweit in den in Abs. 1 genannten Einrichtungen, insbesondere auf Grundlagevon Ausnahmegenehmigungen des Diakonischen Rats, Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern in der Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 Verg�tungen auf Grundlageder mit Wirkung vom 1.7.2011 außer Kraft getretenen Sonderregelung f�r die Dia-koniestationen tats�chlich entrichtet worden sind, wird bestimmt, dass diese f�r dengenannten Zeitraum als tarifgem�ß gelten.

(8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31.12.2011 bereits in einem Dienstver-h�ltnis stehen und deren bisherige Verg�tung (Vergleichsverg�tung) das ihnen am1.1.2012 zustehende Entgelt �bersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage.

a) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischender Vergleichsjahresverg�tung und dem Jahresentgelt, geteilt durch 13,errechnet:

Die Vergleichsjahresverg�tung errechnet sich aus der am 31.12.2011 zu-stehenden Monatsverg�tung multipliziert mit 12 zzgl. dem Urlaubsgeldnach Anlage 13 SR-Diak.Stat., der Zuwendung nach § 4 SR-Diak.Stat.und 1/5 der Summe der in den Jahren 2006 bis 2010 gezahlten Pr�mie nach§ 4 Abs. 7 SR-Diak.Stat. Zur Monatsverg�tung in diesem Sinne geh�rendie Grundverg�tung gem. Anlage 1 Ziff. 2 der SR-Diak.Stat. und weitereregelm�ßig gew�hrte (Besitzstands-) Zulagen.

Ruht das Dienstverh�ltnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eineTeilzeitbesch�ftigung w�hrend der Elternzeit oder w�hrend einer Beurlau-bung nach § 29a, ist die Monatsverg�tung gem. Abs. 8 Buchst. a) Unter-abs. 2 so zu berechnen, als ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter imMonat vor dem 1.1.2012 die T�tigkeit im selben Umfang wie vor der Beur-laubung bzw. vor dem Ruhen wieder aufgenommen h�tte.

Das Jahresentgelt errechnet sich als das 13fache des Entgeltanspruches,den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 1.1.2012 gem. §§ 12, 15, 15ai. V. m. Anlage 3 (2012) sowie gem. § 19a i. V. m. vorstehend § 17a Abs. 5hat. Dem Entgeltanspruch sind die Zulagen nach § 14 Abs. 2 Buchst. c)und d) hinzuzurechnen.

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Die monatliche Vergleichsverg�tung ist die Vergleichsjahresverg�tung divi-diert durch 13.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die Besitzstandszulage als auf-zehrbare pers�nliche Zulage. Die pers�nliche Zulage wird durch Stufen-steigerungen und das Anheben der Tabellenwerte nach § 15a aufgezehrt.

b) Verringert sich ab dem 1.1.2012 die individuelle regelm�ßige Arbeitszeit derMitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, reduziert sich ihre bzw. seine Besitz-standszulage im selben Verh�ltnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird;erh�ht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unver�ndert.Erh�ht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebtdie Besitzstandszulage im gleichen Verh�ltnis wie die Arbeitszeiterh�hung,h�chstens bis zur urspr�nglichen H�he, wieder auf.

c) Die Besitzstandszulage reduziert sich bei einer H�hergruppierung um 50 v. H.des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt aus der bisherigen Entgelt-gruppe und dem Entgelt nach der H�hergruppierung.

d) Wechselt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einvernehmlich zu einer an-deren Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber im Dienststellenver-bund i. S. des § 6a MVG.EKD, wird die pers�nliche Zulage weiter gezahlt.

e) F�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in solchen Einrichtungen nach Abs. 1,in denen die Voraussetzungen des Abs. 7 nicht vorlagen, und die demnachab 1.7.2011 Verg�tung nach den Regelungen der AVR DWBO nebst Anla-gen, Sicherungs- und ATZ-Ordnung und Ordnung f�r Bildschirmarbeits-pl�tze tats�chlich erhalten haben, gelten Abs. 8 Buchst. a) bis g) sinn-gem�ß entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des 1.1.2012 der1.7.2011 tritt.

(9) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31.12.2011 bereits in einem Dienstver-h�ltnis stehen und deren regelm�ßig zahlbare monatliche Verg�tung im Sinne vonnachstehend Buchst. a) Unterabs. 1 und 2 nach dem 1.1.2012 bzw. 1.1.2013 dieihnen bis 31.12.2011 regelm�ßig zahlbar gewesene Verg�tung unterschreitet, erhal-ten bis l�ngstens 31.12.2017 einen Tarifanpassungszuschlag. Dieser errechnet sichals Differenz der regelm�ßig zahlbaren monatlichen Verg�tung ab 1.1.2012 bzw. ab1.1.2013 einerseits sowie der regelm�ßig zahlbaren monatlichen Verg�tung bis31.12.2011 andererseits. Der Tarifanpassungszuschlag ist monatlich auszuzahlen;seine H�he wird gem�ß nachstehendem Buchst. a) festgesetzt Der Tarifanpas-sungszuschlag reduziert sich um Entgelterh�hungen durch Stufensteigerungengem. § 15 und Erh�hungen gem. § 15a, H�hergruppierungen gem. §§ 13 und 16,allgemeine Tabellensteigerungen sowie Hinzutreten eines Anspruches nach § 19a,soweit nicht eine Besitzstandszulage nach § 17a Abs. 8 zum selben Zeitpunkt vor-rangig anzurechnen ist. Die monatlichen Zahlungen des Tarifanpassungszuschlagswerden auf die Jahressonderzahlung f�r das entsprechende Kalenderjahr ange-rechnet, sofern eine solche nach Maßgabe von vorstehend Abs. 6 Buchst. a) undb) i. V. m. Anlage 14 AVR gezahlt wird; ist dies nicht der Fall, verbleiben die f�r dasentsprechende Kalenderjahr gezahlten Tarifanpassungszuschl�ge der jeweiligenMitarbeiterin bzw. dem jeweiligen Mitarbeiter. F�llt der Anspruch auf Kinderzuschlagganz oder teilweise weg, erfolgt eine Neuberechnung des Tarifanpassungs-zuschlags gem�ß nachstehend Buchstabe a).

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201737

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a) Die regelm�ßig zahlbare monatliche Verg�tung bis 31.12.2011 im Sinnedieses Absatzes errechnet sich aus der f�r Dezember 2011 zustehendenMonatsverg�tung nach der SR-Diak.Stat. Zur Monatsverg�tung in diesemSinne geh�ren die Grundverg�tung gem. Anlage 1 Ziff. 2 der SR-Diak.Stat.und weitere regelm�ßige Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen; fer-ner 1/12 des Urlaubsgeldes nach Anlage 13 sowie der Zuwendung nach § 4Abs. 2 SR-Diak.Stat. Nicht jedoch dazu geh�ren gezahlte Pr�mien, ins-besondere nach § 4 Abs. 7 SR-Diak.Stat.

Die regelm�ßig zahlbare monatliche Verg�tung im Sinne dieses Absatzesab 1.1.2012 bzw. 1.1.2013 errechnet sich aus der f�r Januar des jeweiligenKalenderjahrs zustehenden Monatsverg�tung. Zur Monatsverg�tung indiesem Sinne geh�ren die sich aus §§ 12, 15, 15a i. V. m. Anlage 3 (2012bzw. 2013) sowie gem�ß § 19a ergebenden Betr�ge, jeweils nach Maß-gabe der vorstehenden Regelungen in Abs. 1 bis 8; ferner sind die Zulagennach § 14 Abs. 2 Buchst, c) und d), etwaige weitere Besitzstandszulagensowie eine etwaige Besitzstandszulage nach Abs. 8 hinzuzurechnen; nichtjedoch dazu geh�ren sonstige Zuwendungen und Pr�mien.

b) Abs. 8 Buchst. a) Unterabs. 3, Abs. 8 Buchst. b), d) und e) gelten f�r dieTarifanpassungszulage entsprechend.

Anmerkung zu Abs. 9:

Die Tarifanpassungszulage soll im Sinne eines zeitweiligen H�rteausgleichs ber�ck-sichtigen, dass einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen durch die vorrangigeBesitzstandszulage nach Abs. 8 nicht hinreichend ausgeglichenen Nachteil durchden Systemwechsel von der SR-Diak.Stat. auf die AVR haben k�nnten. Ein solcherdurch Abs. 8 nicht hinreichend ausgeglichener Nachteil k�nnte insbesondere f�rMitarbeiter/innen eintreten, wenn in ihrer Einrichtung eine Jahressonderzahlungnicht gezahlt wird.

Ob dies der Fall ist, kann nach Abs. 6 erst nachtr�glich festgestellt werden. Abs. 9gew�hrt deshalb eine Zulage, die auf die Jahressonderzahlung anzurechnen ist,sofern eine solche entsteht. Aus Vereinfachungsgr�nden ist sie bis zum 31.10.2013statisch und wird in dieser Zeit einmalig auf Basis der Januarverg�tung 2012 bzw.2013 festgesetzt. Im Gegensatz zur Besitzstandszulage nach Abs. 8, die – wie sichaus Buchst. a) Satz 2 ergibt – vorrangig ist, wird sie bis 31.10.2013 durch andere alsarbeitszeitliche Ver�nderungen oder den Wegfall der Kinderzulage nach § 19a nichtbeeinflusst bzw. aufgezehrt.

Eine Tarifanpassungszulage wird bis l�ngstens 31. Dezember 2017 ohne weitere�berpr�fung gezahlt.

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§ 18 Besitzstandsregelung

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2007 bereits in einemDienstverh�ltnis stehen und deren bisherige Verg�tung (Vergleichverg�tung), dasihnen am 1. Januar 2008 zustehende Entgelt �bersteigt, erhalten eine Besitzstands-zulage.

Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der Ver-gleichsjahresverg�tung und dem Jahresentgelt, geteilt durch 13, errechnet:

Die Vergleichsjahresverg�tung errechnet sich als das 12,8420fache der am 1. De-zember 2007 zustehenden Monatsverg�tung zzgl. dem Urlaubsgeld nach Anlage 13alter Fassung. Zur Monatsverg�tung in diesem Sinne geh�ren die Grundverg�tunggem. §§ 15 bis 17a, der Ortszuschlag gem. § 19 und die Allgemeine Zulage gem.Anlage 7, ggf. eine Verg�tungsgruppenzulage und weitere regelm�ßig gew�hrte Zu-lagen aus den EGP, sowie ggf. die pers�nlichen Zulagen gem. den �bergangsvor-schriften zu EGP 50 und § 2 Anlage 18.

Ruht das Dienstverh�ltnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eine Teilzeit-besch�ftigung w�hrend der Elternzeit oder w�hrend einer Beurlaubung nach § 29a,ist die Monatsverg�tung gem. Abs. 1 Unterabs. 3 so zu berechnen, als ob die Mit-arbeiterin oder der Mitarbeiter im Monat Dezember 2007 die T�tigkeit im selbenUmfang wie vor der Beurlaubung bzw. vor dem Ruhen wieder aufgenommen h�tte.

Das Jahresentgelt errechnet sich als das 13fache des Entgeltanspruches, den dteMitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am 1. Januar 2008 gem. §§ 12, 15, 15a i. V. m.Anlage 3 (2008) hat. Dem Entgeltanspruch sind die Zulagen nach § 14 Abs. 2Buchst. c) und d) hinzuzurechnen.

Die monatliche Vergleichverg�tung ist die Vergleichsjahresverg�tung dividiert durch13.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichverg�tung wenigerals 105 v. H. des Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe nach Anlage 2 betr�gt,erhalten die Besitzstandszulage als aufzehrbare pers�nliche Zulage. Die pers�n-liche Zulage wird durch Stufensteigerungen und das Anheben der Tabellenwertenach § 15a aufgezehrt.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichverg�tung mindes-tens 105 v. H., aber weniger 110 v. H. des Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgelt-gruppe nach Anlage 2 betr�gt, erhalten ihr Entgelt aus der Sonderstufe ihrer Entgelt-gruppe gem. Anlage 5. Abweichend von Abs. 1 Unterabs. 5 errechnet sich das Jah-resentgelt als das 13fache des Entgeltanspruches aus der Sonderstufe gem.Anlage 5.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201739

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Die Sonderstufe jeder Entgeltgruppe betr�gt am 1. Januar 2008 105 v. H. des Ent-geltes der Basisstufe nach Anlage 2. Zum 1. Januar jedes folgenden Jahres wirddiese Stufe um 1 Prozentpunkt bis auf 110 v. H. angehoben.

Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die Besitzstandszulage als aufzehr-bare pers�nliche Zulage. Die pers�nliche Zulage wird durch das Anheben des Son-derstufenwertes aufgezehrt.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht f�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen1 bis 3. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die Besitzstandszulage alspers�nliche Zulage. Die pers�nliche Zulage wird durch Stufensteigerungen und f�rMitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 durch das Anheben der Tabel-lenwerte nach § 15a reduziert.

(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren monatliche Vergleichsverg�tung mindes-tens 110 v. H. des Entgeltes der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe nach Anlage 2 be-tr�gt, erhallen das Entgelt ihrer Entgeltgruppe in H�he von 110 v. H. der Basisstufenach Anlage 2 (entspricht den Endstufen der Anlage 5). Abweichend von Abs. 1Unterabs. 5 Satz 1 errechnet sich das Jahresentgelt als das 13fache des 110 %igenEntgeltanspruches der Basisstufe der jeweiligen Entgeltgruppe nach Anlage 2. DieH�he der Besitzstandszulage entspricht der Differenz zwischen der monatlichenVergleichverg�tung und 110 v. H. aus Satz 1. Die nicht aufzehrbare, unwiderrufliche,statische Besitzstandszulage nimmt an Entgelterh�hungen nicht teil.

(6) Verringert sich ab dem 1. Januar 2008 die individuelle regelm�ßige Arbeitszeit derMitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstands-zulage im selben Verh�ltnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erh�ht sich dieArbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unver�ndert. Erh�ht sich nach einer Ver-ringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichenVerh�ltnis wie die Arbeitszeiterh�hung, h�chstens bis zur urspr�nglichen H�he, wie-der auf.

(7) – gestrichen –

(8) Wechselt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einvernehmlich zu einer anderenDienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber im Dienststellenverbund i. S. des§ 6a MVG.EKD wird die pers�nliche Zulage weitergezahlt.

(9) § 18 wirkt – mit Ausnahme des Abs. 6 – f�r �rztinnen und �rzte ab dem 1. Mai2010 nicht weiter.

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Anmerkungen:

F�r Einrichtungen der ambulanten Pflege bzw. wirtschaftlich selbst�ndige Teile vonEinrichtungen der ambulanten Pflege (z. B. Diakonie-Stationen) und deren Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter gilt § 17a Abs. 8.

F�r Auszubildende nach Anlage 10a Abschnitt II tritt in Abs. 1 Unterabs. 3 an Stelledes „12,8420fachen“ das „12,8529fache“.

Sonderregelung AVR – Fassung Ost –:

In § 18 tritt an Stelle der „Anlage 2“ die „Anlage 2 – Ost –“.

In Abs. 1 Unterabs. 3 tritt an Stelle des „12,8420fache“ das „12,6315fache“.

In Abs. 1 Unterabs. 5 tritt an Stelle der „Anlage 3“ die „Anlage 3 – Ost –“ und in Abs. 3Unterabs. 1 an Stelle der „Anlage 5“ die „Anlage 5 – Ost –“.

In Abs. 5 tritt an Stelle der „Anlage 5“ die „Anlage 5.1 – Ost –.

In der ersten Anmerkung tritt anstelle des „12,8529fache“ das „12,6397fache“.

§ 19 – gestrichen –

§ 19a Kinderzuschlag

(1) Kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Nachweiseines entsprechenden Bezuges f�r jedes Kind einen Kinderzuschlag i. H. v. 5 88,35.

(2) Der Kinderzuschlag erh�ht sich f�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Mit Entgelt nach den Ent-geltgruppen

f�r das erste zu ber�ck-sichtigende Kind um

f�r jedes weitere zuber�cksichtigende Kind um

E E

EG 1, EG 2 5,21 26,05EG 3 5,21 20,84EG 4 5,21 15,63

Dies gilt nicht f�r Kinder, f�r die das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Ab-kommen abweichend von § 66 Einkommensteuergesetz (EStG) oder § 6 Bundes-kindergeldgesetz (BKGG) bemessen wird; diese Kinder sind bei der Feststellung derZahl der zu ber�cksichtigenden Kinder nicht mitzuz�hlen.

(3) § 21 Abs. 1 findet Anwendung.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201741

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(4) Der Kinderzuschlag wird vom 1. des Monats an gezahlt, in den das f�r den Bezugmaßgebende Ereignis f�llt. Er wird nicht mehr gezahlt f�r den Monat, in dem dieAnspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben.

§ 20 Wechselschicht- und Schichtzulage

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der st�ndig nach einem Schicht-plan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelm�ßigen Wechsel der t�glichen Ar-beitszeit In Wechselschichten (§ 9e Abs. 2 Satz 2) vorsieht und die bzw. der dabei inJe f�nf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplan-m�ßigen oder betriebs�blichen Nachtschicht leistet, erh�lt eine Wechselschicht-zulage i. H. von 102,26 E monatlich.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der st�ndig Schichtarbeit (§ 9eAbs. 3) zu leisten hat, erh�lt eine Schichtzulage i. H. von 61,36 Emonatlich, wenn siebzw. er nur deshalb die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erf�llt,

a) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenendevon h�chstens 48 Stunden vorgesehen ist oder

b) weil sie bzw. er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in derdienstplanm�ßigen oder betriebs�blichen Nachtschicht nur in je siebenWochen leistet.

(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der st�ndig Schichtarbeit (§ 9eAbs. 3) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen (geteilter Dienst) zu leisten hat, er-h�lt, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst

a) innerhalb von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage i.H. von 46,02 E monatlich,

b) innerhalb von mindestens 13 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage i.H. von 35,79 E monatlich.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht f�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in deren regel-m�ßige Arbeitszeit regelm�ßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich min-destens drei Stunden t�glich f�llt (z. B. Pf�rtnerinnen und Pf�rtner, W�chterinnenund W�chter).

(5) Nichtvollbesch�ftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von den Zulagengem. Abs. 1 bis 3, die f�r entsprechende vollbesch�ftigte Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter festgelegt sind, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeitentspricht.

F�r Nichtvollbesch�ftigte tritt an die Stelle der 40 Arbeitsstunden in Abs. 1 undAbs. 2 Buchst. b) die Stundenzahl, die ihren Teilzeitquotienten entspricht.

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Anmerkungen:

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der fr�hesten und dem Ende der sp�-testen Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss imDurchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden.Sieht der Schichtplan mehr als f�nf Arbeitstage w�chentlich vor, k�nnen, falls diesg�nstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts f�nf Arbeitstage w�chentlich zu-grunde gelegt werden.

§ 20a Zeitzuschl�ge, �berstundenentgelt

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erh�lt neben ihrem bzw. seinem Entgelt(§ 14 Abs. 1) Zeitzuschl�ge. Sie betragen je Stunde:

a) f�r �berstunden in den EntgeltgruppenEG 1 bis EG 3 30 v.H.EG 4 bis EG 7 25 v.H.EG 8 20 v.H.EG 9 bis EG 13, A 1 bis A 3 15 v.H.

b) f�r Arbeit an SonntagenEG 1 bis EG 3 30 v.H.EG 4 bis EG 13, A 1 bis A 3 25 v.H.

c) f�r Arbeit anaa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingst-

sonntag 35 v.H.bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v. H.

des Stundenentgeltes,

d) – gestrichen –

e) f�r Nachtarbeit im Sinne des § 9e Abs. 4 1,28 E

f) f�r Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr 0,64 E

(2) Beim Zusammentreffenmehrerer Zeitzuschl�ge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b), c)und f) wird nur der jeweils h�chste Zeitzuschlag gezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) und f) wird nicht gezahlt neben Zu-lagen, Zuschl�gen und Entsch�digungen, in denen bereits eine entsprechendeLeistung enthalten ist.

F�r die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und f�rdie Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschl�ge nicht gezahlt. F�r die Zeit derinnerhalb der Rufbereitschaft tats�chlich geleisteten Arbeit einschließlich einer et-waigen Wegezelt werden gegebenenfalls die Zeltzuschl�ge nach Abs. 1 Satz 2Buchst. b), c), e) und f) gezahlt. Die Unterabs 1 und 2 bleiben unber�hrt.

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 201843

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Der Zeitzuschlag nachAbs. 1 Satz 2Buchst. e) wird nicht gezahlt f�r B�rodienst, dersonst �blicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und f�r n�chtlicheDienstgesch�fte, f�r die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, �ber-nachtungsgeld gezahlt wird.

(3) DasStundenentgelt i. S. des Abs. 1 ist f�r jede Entgeltgruppe in der Anlage 9 bzw.f�r �rztinnen und Arzte im Anhang 2 zu Anlage 8a festgelegt.

�berstundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgeltes der Mit-arbeiterin bzw. des Mitarbeiters nach § 9b Abs. 8 Satz 3 zzgl. des Zeitzuschlagesnach Abs. 1 Satz 2 Buchst. a).

(4) Die Zeitzuschl�ge k�nnen ggf. einschließlich des Stundenentgeltes nach Abs. 3Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Dienstvertrag oder durch Dienstvereinbarungpauschaliert werden.

§ 21 Entgelt nichtvollbesch�ftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Nichtvollbesch�ftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von dem Entgelt(§ 14 Abs. 1) das f�r entsprechende vollbesch�ftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnitt-lichen Arbeitszeit entspricht.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend f�r die in Monatsbetr�gen festgelegten Zulagen, soweitdiese nicht nur f�r vollbesch�ftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehensind.

§ 21a Berechnung und Auszahlung der Bez�ge

(1) Die Bez�ge sind f�r den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jedenMonats (Zahltag) f�r den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. demMitarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu�berweisen, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am Zahltag �ber sie verf�-gen kann. F�llt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, giltder vorhergehende Werktag, f�llt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorher-gehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der �bermittlung der Bez�ge mit Aus-nahme der Kosten f�r die Gutschrift auf demKonto der Empf�ngerin bzw. des Emp-f�ngers tr�gt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kon-tof�hrungs- oder Buchungsgeb�hren tr�gt die Empf�ngerin bzw. der Empf�nger.

Der Teil der Bez�ge, der nicht in Monatsbetr�gen festgelegt ist, bemisst sich nachder Arbeitsleistung des Vorvormonats. Der Teil der Bez�ge, der nicht in Monats-betr�gen festgelegt ist, bemisst sich auch dann nach Satz 1 dieses Unterabsatzes,wenn f�r den Monat nur Urlaubsentgelt oder Krankenbez�ge i. S. d. § 24 Abs. 2 zu-stehen. F�r Monate, f�r die weder Entgelt (§ 14 Abs. 1) noch Urlaubsentgelt nochKrankenbez�ge i. S. d. § 24 Abs. 2 zustehen, stehen auch keine Bez�ge nach Satz 1zu. Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat i. S. d.Satz 1 dieses Unterabsatzes ist, unber�cksichtigt.

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Im Monat der Beendigung des Dienstverh�ltnisses bemisst sich der Teil der Bez�ge,der nicht in Monatsbetr�gen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vor-monats und des laufenden Monats. Stehen im Monat der Beendigung des Dienst-verh�ltnisses weder Entgelt (§ 14 Abs. 1) noch Urlaubsentgelt noch Krankenbez�gei. S. d. § 24 Abs. 2 zu und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalender-monaten noch nicht f�r die Bemessung des Teils der Bez�ge, der nicht in Monats-betr�gen festgelegt ist, ber�cksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistun-gen zu bemessende Teil der Bez�ge nach Beendigung des Dienstverh�ltnisses zuzahlen.

Bei Beendigung des Dienstverh�ltnisses sind die Bez�ge unverz�glich zu �berwei-sen.

Im Sinne der Unterabs. 3 und 4 steht der Beendigung des Dienstverh�ltnisses gleichder Beginn

a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,

b) des Ruhens des Dienstverh�ltnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3,

c) der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)

d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bez�ge von l�nger als zw�lf Monaten.

Nimmt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Dienst wieder auf, wird sie bzw. erbei der Anwendung des Unterabs. 2 wie eine neu eingestellte Mitarbeiterin bzw. einneu eingestellter Mitarbeiter behandelt.

(2) Besteht Anspruch auf Entgelt (§ 14 Abs. 1) und auf in Monatsbetr�gen fest-gelegte Zulagen, auf Urlaubsentgelt oder auf Krankenbez�ge nicht f�r alle Tage ei-nes Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum ent-f�llt. Besteht f�r einzelne Stunden kein Anspruch, werden f�r jede nicht geleistetedienstplanm�ßige bzw. betriebs�bliche Arbeitsstunde das Entgelt (§ 14 Abs. 1) unddie in Monatsbetr�gen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallendenAnteil vermindert. F�r die Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils desEntgeltes gilt § 9b Abs. 8 Satz 3.

(3) �ndert sich im Laufe des Kalendermonats die H�he des Entgeltes (§ 14 Abs. 1)und der in Monatsbetr�gen festgelegten Zulagen, gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist eine Abrechnung auszuh�ndigen, inder die Betr�ge, aus denen sich die Bez�ge zusammensetzen, und die Abz�ge ge-trennt aufzuf�hren sind. Ergeben sich gegen�ber dem Vormonat keine �nderungender Brutto- oder Nettobetr�ge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.

(4a) Die Abtretung von Entgeltanspr�chen ist ausgeschlossen (§ 399 BGB). Im Ein-zelfall kann der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin mit der Dienstgeberin bzw. demDienstgeber die Abtretbarkeit ihrer bzw. seiner Entgeltanspr�che schriftlich verein-baren.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201745

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(5) Scheidet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter wegen des Bezuges von Alters-ruhegeld, Erwerbsunf�higkeitsrente oder Berufsunf�higkeitsrente aus und verz�-gert sich die Rentenzahlung, so ist ihr bzw. ihm gegen Abtretung des Anspruchsein Vorschuss auf die Rente zu gew�hren.

(6) Ergibt sich bei der Berechnung von Betr�gen ein Bruchteil eines Cent von min-destens 0,5 ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.

Anmerkungen:

Bei der Anwendung des Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 kann die Dienstgeberin bzw. derDienstgeber in begr�ndeten F�llen statt des 15. eines Monats als Zahltag den letz-ten eines Monats und statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.F�rMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Diakonie-Stationen besch�ftigt werden, wirdder Zahltagauf den letzten Werktag eines Monats verschoben.

§ 22 Sachleistungen

(1) Eine Verpflichtung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, an der Mitarbeiterver-pflegung ganz oder teilweise teilzunehmen sowie Unterkunft im Einrichtungsbereichzu nehmen, wenn dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist, kann im Dienst-vertrag vereinbart werden.

(2) Die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter gew�hrte Verpflegung wird in H�heder amtlichen Sachbezugswerte in der Sozialversicherung auf das Entgelt ange-rechnet. Bei Di�tverpflegung k�nnen dienstvertraglich h�here S�tze vereinbart wer-den.

(3) Eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlagegew�hrte Unterkunft wird nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverord-nung auf das Entgelt angerechnet. Abweichende Regelungen k�nnen durch Dienst-vereinbarung oder Nebenabrede zum Dienstvertrag festgelegt werden.

§ 23 Reisekostenverg�tung – Trennungsentsch�digung – Umzugskosten-erstattung

F�r die Reisekostenerstattung, die Trennungsentsch�digung und die Umzugskos-tenerstattung gelten die einschl�gigen Bestimmungen der Landeskirchen oder derEKD entsprechend, soweit nicht im Gesamtbereich eines gliedkirchlichen Diakoni-schen Werkes eigene Vorschriften gelten.

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VII. SOZIALBEZ�GE

§ 24 Krankenbez�ge, Krankengeldzuschuss

(1) Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durch Arbeitsunf�higkeit infolgeKrankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie bzw. ihn ein Verschuldentrifft, erh�lt sie bzw. er Krankenbez�ge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9.

Als unverschuldete Arbeitsunf�higkeit i. S. des Unterabs. 1 gilt auch die Arbeitsver-hinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,die ein Tr�ger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Ver-waltungsbeh�rde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungstr�-ger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Reha-bilitation durchgef�hrt wird. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht Mitgliedeiner gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherungversichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maß-nahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation �rztlich verordnet wordenist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation odereiner vergleichbaren Einrichtung durchgef�hrt wird.

Als unverschuldete Arbeitsunf�higkeit i. S. des Unterabs. 1 gilt ferner eine Arbeits-verhinderung, die Infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nichtrechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.

Der Anspruch nach Unterabs. 1 entsteht nach vierw�chiger ununterbrochenerDauer des Dienstverh�ltnisses.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erh�lt f�r die Dauer von sechs WochenKrankenbez�ge in H�he des Urlaubsentgeltes nach § 28 Abs. 10, die ihr bzw. ihmzustehen w�rde, wenn sie bzw. er Erholungsurlaub h�tte.

Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Abs. 1) er-neut arbeitsunf�hig, hat sie bzw. er wegen der erneuten Arbeitsunf�higkeit An-spruch auf Krankenbez�ge nach Unterabs. 1 f�r einen weiteren Zeitraum von sechsWochen, wenn

a) sie bzw. er vor der erneuten Arbeitsunf�higkeit mindestens sechs Monatenicht Infolge derselben Krankheit arbeitsunf�hig war oder

b) seit Beginn der ersten Arbeitsunf�higkeit infolge derselben Krankheit eineFrist von zw�lf Monaten abgelaufen ist.

Der Anspruch auf die Krankenbez�ge nach den Unterabs. 1 und 2 wird nicht da-durch ber�hrt, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverh�ltnisaus Anlass der Arbeitsunf�higkeit k�ndigt. Das Gleiche gilt, wenn die Mitarbeiterinbzw. der Mitarbeiter das Dienstverh�ltnis aus einem von der Dienstgeberin bzw. vondem Dienstgeber zu vertretenden Grund k�ndigt, der die Mitarbeiterin bzw. denMitarbeiter zur K�ndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K�ndigungs-frist berechtigt.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201747

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Endet das Dienstverh�ltnis vor Ablauf der in den Unterabs. 1 oder 2 genannten Fristvon sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunf�higkeit, ohne dass es einerK�ndigung bedarf, oder infolge einer K�ndigung aus anderen als den in Unterabs. 3bezeichneten Gr�nden, endet der Anspruch mit dem Ende des Dienstverh�ltnisses.

(3) Nach Ablauf des nach Abs. 2 maßgebenden Zeitraumes erh�lt die Mitarbeiterinbzw. der Mitarbeiter f�r den Zeitraum, f�r den ihr bzw. ihm Krankengeld oder dieentsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherungoder nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gezahlt werden, als Kranken-bez�ge einen Krankengeldzuschuss. Dies gilt nicht,

a) wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Rente wegen voller Erwerbs-minderung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Renten-versicherung erh�lt,

b) in den F�llen des Abs. 1 Unterabs. 3,

c) f�r den Zeitraum, f�r den die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeldnach § 200 Reichsversicherungsordnung (RVO) oder nach § 13 Abs. 2MuSchG hat.

(4) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Besch�ftigungszeit (§ 11a)

von mehr als einem Jahr l�ngstens bis zum Ende der 13. Woche,von mehr als drei Jahren l�ngstens bis zum Ende der 26. Woche

seit Beginn der Arbeitsunf�higkeit, jedoch nicht �ber den Zeitpunkt der Beendigungdes Dienstverh�ltnisses hinaus, gezahlt.

Vollendet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Laufe der Arbeitsunf�higkeit eineBesch�ftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird derKrankengeldzuschuss gezahlt, wie wenn sie bzw. er die maßgebende Besch�fti-gungszeit bei Beginn der Arbeitsunf�higkeit vollendet h�tte.

In den F�llen des Abs. 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu h�chstenszwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabs. 1 angerechnet.

(5) Innerhalb eines Kalenderjahres k�nnen die Bez�ge nach Abs. 2 Unterabs. 1 oder2 und der Krankengeldzuschuss bei einer Besch�ftigungszeit

von mehr als einem Jahr l�ngstens f�r die Dauer von 13 Wochen,von mehr als drei Jahren l�ngstens f�r die Dauer von 26 Wochen

bezogen werden; Abs. 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das n�ch-ste Kalenderjahr oder erleidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im neuen Kalen-derjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme des Dienstes einenR�ckfall, bewendet es bei dem Anspruch aus dem vorherigen Jahr.

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Bei jeder neuen Arbeitsunf�higkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Abs. 2ergebende Anspruch.

(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunf�higkeit, die durch eine bei der Dienstgeberinbzw. dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei der Dienstgeberinbzw. dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Kran-kengeldzuschuss ohne R�cksicht auf die Besch�ftigungszeit bis zum Ende der 26.Woche seit dem Beginn der Arbeitsunf�higkeit, jedoch nicht �ber den Zeitpunkt derBeendigung des Dienstverh�ltnisses hinaus, gezahlt, wenn der zust�ndige Unfall-versicherungstr�ger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

(7) Krankengeldzuschuss wird nicht �ber den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem andie Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Bez�ge aufgrund eigener Versicherung ausder gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden�bergangsgeldes i. S. des § 20 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IX), aus einer zus�tzlichenAlters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungsein-richtung erh�lt, zu der die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder ein anderer Ar-beitgeber, der die AVR oder eine Arbeitsvertragsgrundlage wesentlich gleichen In-halts (z. B. Bundesangestelltentarif (BAT)) angewendet hat, die Mittel ganz oder teil-weise beigesteuert hat.

�berzahlter Krankengeldzuschuss oder sonstige �berzahlte Bez�ge gelten alsVorsch�sse auf die zustehenden Bez�ge im Sinne des Unterabs. 1. Die Anspr�cheder Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gehen insoweit auf die Dienstgeberin bzw.den Dienstgeber �ber; § 53 SGB I bleibt unber�hrt.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann von der R�ckforderung des Teils des�berzahlten Betrages, der nicht durch die f�r den Zeitraum der �berzahlung zuste-henden Bez�ge im Sinne des Unterabs. 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es seidenn, die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienst-geber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft versp�tet mitgeteilt.

(8) Der Krankengeldzuschuss wird in H�he des Unterschiedsbetrages zwischen dentats�chlichen Barleistungen des Sozialleistungstr�gers und des Nettourlaubsent-geltes gezahlt. Nettourlaubsentgelt ist das um die gesetzlichen Abz�ge verminderteUrlaubsentgelt (§ 28 Abs. 10).

(9) Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Abs�tzen 3 bis 8 hat auch dieMitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der in der gesetzlichen Krankenversiche-rung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kran-kenversicherung befreit ist. Dabei sind f�r die Anwendung des Abs. 8 die Leistungenzugrunde zu legen, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter als Pflichtversichertebzw. Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zust�nden

Anmerkungen:

Ein Verschulden im Sinne des Abs. 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunf�higkeitvors�tzlich oder grob fahrl�ssig herbeigef�hrt wurde.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201749

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Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in einem Fall des Abs. 6 den Dienst vorAblauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird sie bzw. ervor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselbenBerufskrankheit erneut arbeitsunf�hig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn diesf�r die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter g�nstiger ist, um die Zeit der Arbeitsf�hig-keit hinausgeschoben.

§ 25 Forderungs�bergang bei Dritthaftung

(1) Kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriftenvon einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen,der ihr bzw. ihm durch die Arbeitsunf�higkeit entstanden ist, geht dieser Anspruchinsoweit auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber �ber, als dieser der Mitarbei-terin bzw. dem Mitarbeiter Krankenbez�ge und sonstige Bez�ge gezahlt und daraufentfallende, von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu tragende Beitr�ge zurBundesanstalt f�r Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beitr�gen zur Sozialversicherungund zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zuEinrichtungen der zus�tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgef�hrthat.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienst-geber unverz�glich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erfor-derlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungs�bergang nach Abs. 1 kann nicht zum Nachteil der Mitarbeiterinbzw. des Mitarbeiters geltend gemacht werden.

(4) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung der Kranken-bez�ge und sonstiger Bez�ge zu verweigern, soweit die Mitarbeiterin bzw. der Mit-arbeiter den �bergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf dieDienstgeberin bzw. den Dienstgeber verhindert, es sei denn, dass die Mitarbeiterinbzw. der Mitarbeiter die Verletzung dieser ihr bzw. ihm obliegenden Verpflichtungennicht zu vertreten hat.

§ 25a Jubil�umszuwendung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erh�lt als Jubil�umszuwendung, soweitnicht in der jeweiligen Gliedkirche oder aufgrund einer Dienstvereinbarung eineg�nstigere Regelung besteht, bei Vollendung einer Besch�ftigungszeit

von 10 Jahren 175 E, wahlweise 1 Arbeitstag Dienstbefreiung;

von 25 Jahren 650 E und 1 Arbeitstag Dienstbefreiung,wahlweise 4 Arbeitstage Dienstbefreiung;

von 35 Jahren 1.250 E und 1 Arbeitstag Dienstbefreiung,wahlweise 6 Arbeitstage Dienstbefreiung.

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Die Dienstbefreiung ist auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu ertei-len und innerhalb von sechs Monaten nach dem Ereignis zu gew�hren. Zeiten beikirchlichen, diakonischen und karitativen Rechtstr�gern k�nnen angerechnet wer-den.

Zur Besch�ftigungszeit i. S. des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die beieiner Dienstgeberin bzw. einem Dienstgeber im Dienststellenverbund im Sinne des§ 6a MVG.EKD und/oder deren Rechtsvorg�ngerin bzw. dessen Rechtsvorg�nger ineinem Dienst- und/oder Ausbildungsverh�ltnis zur�ckgelegt worden sind.

Ist bereits nach anderen Bestimmungen eine Jubil�umszuwendung gew�hrt wor-den, so ist sie auf die Jubil�umszuwendung nach Satz 1 anzurechnen.

(2) Vollendet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter w�hrend der Zeit eines Sonder-urlaubs nach §§ 29 Abs. 3, 29a Abs. 7, f�r den die Dienstgeberin bzw. der Dienst-geber vor Antritt ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannthat, eine Besch�ftigungszeit nach Abs. 1, so wird ihr bzw. ihm bei Wiederaufnahmeder Arbeit die Jubil�umszuwendung f�r die zuletzt vollendete Besch�ftigungszeitgew�hrt.

§ 26 Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesf�llen, Unterst�tzungen

(1) F�r die Gew�hrung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesf�llen sowievon Unterst�tzungen gelten die f�r die im Diakonischen Werk und dessen Einrich-tungen t�tigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die zust�ndigen Organe ge-troffenen Beihilferegelungen.

(2) In Ermangelung einer Regelung nach Abs. 1 erhalten alle Mitarbeiterinnen undMitarbeiter und die im Rahmen der Familienversicherung mitversicherten Angeh�-rigen Beihilfe nach Abs. 3, mit Ausnahme von

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich im Sonderurlaub nach § 29Abs. 3 oder § 29a Abs. 1 bis 6 befinden und deren Dienstverh�ltnis nach§ 35 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 ruht, sowie

b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund der T�tigkeit ihrer Ehegat-ten oder eingetragenen Lebenspartner im �ffentlichen Dienst oder beiDienstgebern, welche vergleichbare Vorschriften anwenden, im Beihilfe-falle ber�cksichtigungsf�hige oder selbst beihilfeberechtigte Personendarstellen, ferner

c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen EG 8 bis EG 13 sowieEG A 1 bis A 3.

d) Von den Ausnahmen gem. Buchst. c) kann durch Dienstvereinbarung zuGunsten der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter abgewichen werden. Ge-genstand der Dienstvereinbarung kann auch die vollst�ndige Außerkraft-setzung des Buchst. c) sein.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201751

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(3) Die Leistungen der Beihilfe umfassen:

a) nach einer Besch�ftigungszeit von mindestens 1 Jahr f�r Zahnersatz 30 %des eigenen Anteils an den Kosten f�r die Regelversorgungsleistung dergesetzlichen Krankenkasse nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6und 7 SGB V, wobei die Beihilfeleistungen f�r Zahnersatz pro Kalenderjahrbzw. Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter auf 511,– E begrenzt sind.

Anspruch auf Beihilfe f�r Zahnersatz nach Unterabsatz. 1 hat auch die Mit-arbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der in der gesetzlichen Kranken-versicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in dergesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei ist f�r die Berechnungder Beihilfe der Eigenanteil zugrundezulegen, den die Mitarbeiterin bzw.der Mitarbeiter als Pflichtversicherte bzw. Pflichtversicherter in der gesetz-lichen Krankenversicherung zu tragen h�tte.

b) in Geburtsf�llen f�r die S�uglings- und Kleinkinderausstattung eine Pau-schalbeihilfe in H�he von 255,65 E.

c) beim Tod der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspart-nerin, des eingetragenen Lebenspartners und beim Tod eines Kindes, f�rdas ein Anspruch auf Kindergeld nach EStG oder nach dem BKGG zustehtoder ohne Ber�cksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4BKGG zustehen w�rde, jeweils eine Pauschalbeihilfe in H�he von 332,– E.

Die Beihilfen werden nur auf Antrag gew�hrt.

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen oder derAusstellung der Rechnung zu beantragen. F�r den Beginn der Frist ist bei Beihilfennach Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b) der Tag der Geburt, bei Beihilfen nach Abs. 3Unterabs. 1 Buchst. c) der Tag des Ablebens maßgebend.

Beihilfen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.

§ 26a Sterbegeld

(1) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, die bzw. der sich nicht imSonderurlaub nach § 29 Abs. 3 oder § 29a Abs. 1 bis 6 befunden hat und deren bzw.dessen Dienstverh�ltnis zur Zeit ihres bzw. seines Todes nicht nach § 35 Abs. 1Unterabs. 1 Satz 5 geruht hat, erhalten

a) die �berlebende Ehefrau bzw. der �berlebende Ehemann, oder die �berle-bende eingetragene Lebenspartnerin bzw. der �berlebende eingetrageneLebenspartner

b) die Abk�mmlinge der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters,

Sterbegeld.

52

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(2) Sind Anspruchsberechtigte i. S. d. Abs. 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf An-trag zu gew�hren

a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindernoder Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Mitarbeiterin bzw. desMitarbeiters mit dieser bzw. diesem in h�uslicher Gemeinschaft gelebt ha-ben oder wenn die Verstorbene bzw. der Verstorbene ganz oder �berwie-gend ihre Ern�hrerin bzw. ihr Ern�hrer gewesen ist,

b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestat-tung getragen haben, bis zur H�he ihrer Aufwendungen.

(3) Als Sterbegeld wird f�r die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und f�rweitere zwei Monate das Urlaubsentgelt (§ 28 Abs. 10) der bzw. des Verstorbenengew�hrt. Die H�he des Urlaubsentgeltes bei Teilzeitarbeit w�hrend der Elternzeit istaufgrund der regelm�ßigen Arbeitszeit unmittelbar vor Beginn der Elternzeit zu be-rechnen.

Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.

(4) Sind an die Verstorbene bzw. den Verstorbenen Bez�ge oder Vorsch�sse �berden Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerech-net.

(5) Die Zahlung an eine bzw. einen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 Berechtigten bringtden Anspruch der �brigen gegen�ber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zumErl�schen. Sind Berechtigte nach Abs. 1 oder 2 nicht vorhanden, werden �ber denSterbetag hinaus gezahlte Bez�ge f�r den Sterbemonat nicht zur�ckgefordert.

(Fortsetzung Seite 57)

Redaktioneller Hinweis:Seiten 55 und 56 derzeit unbesetzt

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201753

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57Grundwerk - 15. Februar 2013

(6) Wer den Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführthat, hat keinen Anspruch auf Sterbegeld.

(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nachAbs. 1 oder Abs. 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinter-bliebenenversorgung (§ 27) erhalten.

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VIII. ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG

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§ 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Al-ters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters beieiner Zusatzversorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzver-sorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzu-stellen. Erfüllt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen fürden Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit einer Zusatzversorgungsein-richtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses nicht zu vertreten, so hatsie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-sicherung (z.B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen.

(2) Die Anwender der AVR können abweichend von der Bestimmung in Abs.1Satz 2 eine eigene Regelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenensiche-rung festlegen, wenn diese die folgenden Voraussetzungen erfüllt und deshalbals angemessen angesehen werden kann:

1. Die Versorgungszusage muss den Bestimmungen des Gesetzes zur Ver-besserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) entsprechen.

2. Die Versorgungszusage muss es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternermöglichen, durch eigene Leistungen beim Ausscheiden aus demDienst einer Einrichtung die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenensi-cherung aus eigenen Mitteln fortzusetzen wie auch beim Fortbestanddes Dienstverhältnisses durch eigene Beiträge die Leistungen aufzu-stocken.

3. Die Versorgungszusage muss in gleicher Weise dieselben Risiken -Alter, Invalidität und Hinterbliebenensicherung - abdecken wie einekirchliche Zusatzversorgungseinrichtung.

4. Die Versorgungszusage ist nur angemessen, wenn sie (mindestens)eine Betriebsrente i.H.v. § 33 Abs. 1 der Satzung der Evangelischen Zu-satzversorgungskasse (EZVK) Darmstadt gewährt.

5. Eine Versorgungszusage ist auch dann angemessen, wenn siea) bei unbefristeten Dienstverhältnissen erst nach Ablauf der Probezeit

- rückwirkend - erteilt wird;b) bei befristeten Dienstverhältnissen erst nach einer ununterbroche-

nen Beschäftigungszeit von länger als einem Jahr erteilt wird.

6. Einzelheiten einer eigenen zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen-sicherung sind durch Dienstvereinbarung zu regeln.

(3) Für den Fall, dass die Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung im Rah-men der Pflichtversicherung eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Bei-tragssätzen mit unterschiedlich hohen Versorgungsleistungen eröffnet, ist für biszum 31.01.2013 eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unverminderte

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591. Ergänzungslieferung - 15. Juni 2014

Pflichtbeitrag zu leisten. Für ab dem 01.02.2013 vorgenommene Neueinstellun-gen muss die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber entscheiden, ob sie bzw. erfür die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter den unverminderten Pflichtbeitrag odereinen verminderten Pflichtbeitrag mit der Folge entsprechend geminderter Ver-sorgungsleistungen entrichtet. Im Dienstvertrag sind die jeweils nach Satz 2 ge-wählten Beiträge (unverminderter Pflichtbeitrag / verminderter Pflichtbeitrag) zubezeichnen. Fehlt es an einer entsprechenden Bezeichnung im Dienstvertrag,gilt die Versorgungszusage auf Grundlage des unverminderten Pflichtbeitrages.

Hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber sich nach Satz 2 für einen vermin-derten Pflichtbeitrag entschieden, wird auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mit-arbeiters die Versorgungszusage auf Basis des unverminderten Pflichtbeitragesumgestellt. Mit der Umstellung der Versorgungszusage auf Grundlage des un-verminderten Pflichtbeitrages entsteht die Pflicht der Mitarbeiterin bzw. des Mit-arbeiters zur Eigenbeteiligung nach Maßgabe von § 27a. Die Dienstgeberin bzw.der Dienstgeber ist verpflichtet, die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer aufdie mit der Umstellung verbundene Verpflichtung zur Eigenbeteiligung hinzuwei-sen.

(4) Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer EinrichtungVersicherungspflicht in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eineMitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zu-satzversorgungskasse befreit, so kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antragein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen berufsständischen Versicherungs-oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. Dieser Zuschuss darf den Betragnicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber an die Zusatz-versorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiternicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre.

(5) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobenen Umlagen oderBeiträge entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. derDienstgeber bis zu einer Höhe von 1.752,00 € jährlich, solange die rechtlicheMöglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern besteht und so lange der Pauschallohnsteuersatz 20 % nicht übersteigt.

§ 27a Eigenbeteiligung an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter beteiligt sich an den Beiträgen zu einerangemessenen zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenensicherung im Sinne des§ 27 Abs.1 und 2.

(2) Die Beteiligung erfolgt in Höhe von 0,8 v.H. des zusatzversorgungspflichtigenEntgeltes der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, solange der Beitragssatz 4,8v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nicht übersteigt. Über einen Bei-tragssatz von 4,8 v.H. hinausgehende Anteile des Beitragssatzes tragen Dienst-geberin bzw. Dienstgeber und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter je zur Hälfte.

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(3) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die Beiträge zu einer zusätzli-chen Alters- und Hinterbliebenensicherung einschließlich der Beteiligung derMitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abzuführen. Die Beteiligung der Mitarbeiterinbzw. des Mitarbeiters wird von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Ar-beitsentgelt einbehalten. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiterserfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ei-nen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge)oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss – auch wenn dieser wegen derHöhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird – hat.

(4) Den Mitarbeitenden wird unter Bezugnahme auf § 30e Abs. 2 BetrAVG dasRecht, nach § 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG die Versicherung nach Ausscheiden ausdem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, nicht einge-räumt.

(5) Der Anspruch der Mitarbeitenden nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz inVerbindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungenfür eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist ausge-schlossen, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Mitglied in einer Zu-satzversorgungseinrichtung ist, die diese Förderungsmöglichkeit nicht vorsieht.

(6) Der Anspruch der Mitarbeitenden nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, zweiter HalbsatzBetr AVG in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versiche-rung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehendenBeschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen.

Anmerkung:

Für Einrichtungen der ambulanten Pflege bzw. wirtschaftlich selbständige Teilevon Einrichtungen der ambulanten Pflege (z. B. Diakonie-Stationen) und derenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden vorstehende Regelungen erst dann An-wendung, wenn ab dem 01.01.2015 eine lineare Entgelterhöhung i. H. v. mindes -tens 1,5 % einzeln oder in der Summe wirksam wird.

§ 27b Entgeltumwandlung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinen bzw.ihren zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen jährlichen Bei-tragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für die betriebliche Altersver-sorgung verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durchBeiträge für die Pflichtversicherung ausgeschöpft ist. Bei der Entgeltumwand-lung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV nicht unterschrittenwerden. Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiterund der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber kann die Grenze von 4% der je-weiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden.

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(2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungs-pflichtige Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen f�r eine F�rderungnach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des EStG erf�llt werden, wenn die betriebliche Alters-versorgung �ber einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktver-sicherung durchgef�hrt wird.(3) Umgewandelt werden k�nnen zuk�nftige Anspr�che auf

a) das Grundentgelt,

b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14,

c) – gestrichen –

d) die verm�genswirksamen Leistungen nach Anlage 12.

Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. demMitarbeiter k�nnen andere zul�ssige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart wer-den.

(4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Art und Umfang der Entgeltumwand-lung mindestens einen Monat vorher in Textform geltend machen.

(5) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bietet einen Durchf�hrungsweg an. Wei-tere zul�ssige Durchf�hrungswege f�r die betriebliche Altersversorgung durch Ent-geltumwandlung k�nnen in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden.

§ 27c Zuschuss f�r Betr�ge der Entgeltumwandlung

(1) Auszubildende sowie Mitarbeitende der EG 1 bis 8 erhalten bei einem im Kalen-derjahr insgesamt entrichteten sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlungs-betrag von mindestens 600,– E f�r das jeweilige Kalenderjahr einen Dienstgeber-zuschuss von 240,– E. Der Dienstgeberzuschuss betr�gt bei sonst gleichen Voraus-setzungen bei Mitarbeitenden der EG 9 bis 13 sowie A 1 bis A 3 120,– E. DerDienstgeberzuschuss wird im Dezember des laufenden Kalenderjahres als Zu-schuss auf das monatliche Bruttoentgelt gezahlt. Bei unterj�hrig beginnenden oderendenden Entgeltumwandlungen wird der Zuschuss anteilig bezogen auf die inSatz 1 genannte Mindestsumme i. H. v. 600,– E geleisteten Zahlungen mit der Ge-haltsabrechnung, in der letztmalig eine Entgeltumwandlung wirksam wird, sp�tes-tens im Dezember des laufenden Kalenderjahres gezahlt.

(1a) Alternativ zu Abs. 1 kann der Dienstgeberzuschuss auch anteilig als monatli-cher Zuschuss gew�hrt werden.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201761

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(2) Mitarbeitende, die aufgrund einer Entgeltumwandlungsvereinbarung, die biszum 31.12.2004 geschlossen wurde, einmal im Kalenderjahr einen sozialversiche-rungsfreien Entgeltumwandlungsbetrag von mindestens 250,– E leisten, erhalten imjeweiligen Kalenderjahr einen Dienstgeberzuschuss in H�he von 20 % des Um-wandlungsbetrages, maximal bis zu einer Obergrenze gem. Abs. 1.

(3) Der Dienstgeberzuschuss kann nur entweder nach Abs. 1 oder Abs. 2 in An-spruch genommen werden. Betr�ge, die aufgrund § 27a geleistet werden, werdennicht bezuschusst.

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IX. URLAUB

§ 28 Erholungsurlaub

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erh�lt in jedem Urlaubsjahr den gesetzli-chen Mindesturlaub nach dem BUrlG als Erholungsurlaub unter Zahlung des Ur-laubsentgeltes. Dar�ber hinaus erh�lt jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter injedem Urlaubsjahr zus�tzlich Mehrurlaub unter Zahlung des Urlaubsentgeltes Ur-laubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grund-s�tzlich zusammenh�ngend gew�hrt und genommen werden, sofern nicht drin-gende dienstliche oder in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters lie-gende Gr�nde eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Der Urlaub Ist zu gew�hren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies imAnschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt.

(3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubsw�nsche der Mitarbei-terin bzw. des Mitarbeiters zu ber�cksichtigen, es sei denn, dass ihrer Ber�cksich-tigung dringende dienstliche Belange oder Urlaubsw�nsche anderer Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, ent-gegenstehen.

(4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Ju-gendlichen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltendgemacht werden.

(5) Beginnt oder endet das Dienstverh�ltnis im Laufe des Urlaubsjahres, so betr�gtder Urlaubsanspruch ein Zw�lftel f�r jeden vollen Besch�ftigungsmonat. Der An-spruch auf den Mindesturlaub nach BUrlG beim Ausscheiden nach erf�llter Warte-zeit in der zweiten H�lfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindest-urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleiben unber�hrt.

Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsf�hig-keit (§ 35) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 36) aus dem Dienstverh�ltnisaus, so betr�gt der Urlaubsanspruch sechs Zw�lftel, wenn das Dienstverh�ltnis inder ersten H�lfte, und zw�lf Zw�lftel, wenn es in der zweiten H�lfte des Urlaubs-jahres endet. Unterabs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub nach § 28a Abs. 4 zuvermindern ist.

Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusam-menrechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet;§ 28a Abs. 5 Unterabs. 5 bleibt unber�hrt.

Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub �ber den ihm zustehen denUmfang hinaus erhalten, so kann das daf�r gezahlte Urlaubsentgelt (Abs. 10) nichtzur�ckgefordert werden.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201763

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(6) Bei neueingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einerfr�heren Dienstgeberin bzw. einem fr�heren Dienstgeber f�r das laufende Urlaubs-jahr gew�hrter Urlaub auf die Urlaubsdauer angerechnet. Die Dienstgeberin bzw.der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverh�ltnisses der Mit-arbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine Bescheinigung �ber den im laufenden Urlaubs-jahr gew�hrten oder abgegoltenen Urlaub auszuh�ndigen.

(7) Der Urlaub ist sp�testens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann derUrlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichenoder betrieblichen Gr�nden oder wegen Dienstunf�higkeit nicht bis zum 30. Aprilangetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Ur-laubsjahres f�r dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienst-geberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjah-res verlegt worden und konnte er wegen Dienstunf�higkeit nicht nach Satz 2 bis zum30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.

Der �ber den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gew�hrte Mehrurlaub nach Anlage6 bzw. 6a (vgl. § 28a Abs. 1 Unterabs. 2) verf�llt unabh�ngig von den Gr�nden, diedazu f�hrten, dass er nicht genommen werden konnte, sp�testens am 30.09. desFolgejahres.

Bei der Gew�hrung von Erholungsurlaub wird zun�chst nach der Gew�hrung vonResturlaub aus dem Vorjahr der gesetzlichen Erholungsurlaub, danach etwaiger Zu-satzurlaub und anschließend Mehrurlaub nach § 28a Abs. 1 gew�hrt

Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erf�llt, ist der Urlaubsp�testens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nichtinnerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verf�llt.

(8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis w�hrend des Urlaubs einedem Urlaubszweck widersprechende Erwerbst�tigkeit aus�ben, verlieren hierdurchden Anspruch auf das Urlaubsentgelt f�r die Tage der Erwerbst�tigkeit.

(9) Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter w�hrend des Urlaubs und zeigt siebzw. er dies unverz�glich an, so werden die durch �rztliches Zeugnis nachgewiese-nen Krankheitstage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunf�higwar, auf den Urlaub nicht angerechnet; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Mitarbei-terin bzw. der Mitarbeiter hat sich nach planm�ßigem Ablauf seines Urlaubs oder,falls die Krankheit l�nger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsf�higkeit zurArbeitsleistung zur Verf�gung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wirdneu festgesetzt.

(10) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst,das der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhaltenhat. Bei Entgelterh�hungen nicht nur vor�bergehender Natur, die w�hrend des Be-rechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erh�hten Entgelt aus-zugehen. Entgeltk�rzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit,Arbeitsausf�llen oder unverschuldeter Arbeitsvers�umnis eintreten, bleiben f�r dieBerechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.

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Anmerkungen:

Nach h�chstrichterlicher Rechtsprechung ist bei langj�hrig arbeitsunf�hig erkrank-ten Arbeitnehmern die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BurIG unionsrechtskonformso auszulegen, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf desUrlaubsjahres verf�llt, wenn die Arbeitsunf�higkeit des Dienstnehmers �ber diesenZeitraum hinaus ununterbrochen andauert. Die Verl�ngerung des �bertragungszeit-raums bei Langzeiterkrankung gilt grunds�tzlich nur f�r den gesetzlich vorgesehe-nen Mindesturlaub und Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX.

Ergibt die Zw�lftelung des Urlaubsanspruchs nach Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 beieiner Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der nach erf�llter Wartezeit inder zweiten H�lfte des Kalenderjahres ausscheidet, weniger als 20 Arbeitstage (beider 5-Tage-Woche), so ist gem. Satz 2 der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3Abs. 1 BUrlG zu gew�hren. Er betr�gt 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der5-Tage-Woche.

Bei der Anwendung des Abs. 7 ist zu beachten, dass gem. § 17 Abs. 2 Satz 2MuSchG die Dienstnehmerin nach Ablauf der mutterschutzrechtlichen Schutzfris-ten einen noch bestehenden Resturlaub im laufenden oder im n�chsten Urlaubsjahrbeanspruchen kann. Zudem hat die Dienstgeberin bzw. Dienstgeber gem. § 17Abs. 2 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit einen noch bestehenden Rest-urlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im n�chsten Urlaubsjahr zu gew�hren.

Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen gem. Abs. 10die letzten 3 abgerechneten Monate.

(a) F�r den Nachweis und die Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann die fol-gende Verfahrensweise gew�hlt werden: Das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und diein Monatsbetr�gen festgelegten Zulagen werden weitergezahlt Der Teil desEntgeltes, welcher nicht in Monatsbetr�gen festgelegt ist, wird nach Maß-gabe folgender Berechnungsformel durch einen „Aufschlag“ f�r jeden Ur-laubstag ber�cksichtigt:

(Fortsetzung Seite 65)

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201764.1

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64.2

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65Grundwerk - 15. Februar 2013

Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche:

unständige Bezüge der letzten13 Wochen bzw. der letzten Urlaubstage, an3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub--------------------------------------------------------------------------------------------------------x hätte gearbeitet

78 werden müssen

Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche:

unständige Bezüge der letzten13 Wochen bzw. der letzten Urlaubstage, an3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub--------------------------------------------------------------------------------------------------------x hätte gearbeitet

65 werden müssen

(b) Krankheitstage, für die lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird,bleiben als Entgeltkürzungen bei der Ermittlung des Durchschnittsent-geltes außer Betracht: In diesem Fall verringert sich das im Berech-nungszeitraum gezahlte Entgelt um die geleisteten Zuschüsse und derDivisor der Berechnungsformel verkürzt sich um die entsprechende An-zahl der Krankheitstage.

§ 28a Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält einen gesetzlichen Mindesturlaubnach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des JArbSchG.

Darüber hinaus erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Mehrurlaub, der sichunter Zugrundelegung einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tagenach Anlage 6, unter Zugrundelegung einer Verteilung der wöchentlichen Ar-beitszeit auf 6 Tage nach Anlage 6a richtet.

(2) - gestrichen -

(3) Zusatzurlaub wird neben dem Erholungsurlaub nur bis zu insgesamt fünf Ar-beitstagen gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfenim Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche nicht über-schreiten. Bei einer anderweitigen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit erhöht oder vermindert sich die höchstmögliche Anzahl der Urlaubs-tage entsprechend. Satz 1 bis 3 ist auf gesetzlichen Zusatzurlaub (z. B. fürschwerbehinderte Menschen - SGB IX) und auf Zusatzurlaub nach § 28b nichtanzuwenden.

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(4) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubsmit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jedenvollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1 bis 6oder eines Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 um einZwölftel. Die Verminderung unterbleibt für 3 Kalendermonate eines Sonder-urlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach§ 29 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

(5) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mit-arbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeitenhätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für diekein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet ein Schichtdienst nicht an demKalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, andem der Schichtdienst begonnen hat.

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oderdienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeits-tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichenArbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Anlage 6 zuzüglich einesetwaigen Zusatzurlaubs.

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oderdienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Ar-beitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zu-sätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Anlage 6zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.

Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-zeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorüber-gehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sichergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung derArbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabs. 2 bis 4 einBruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Ur-laubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

(6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist die Beschäftigungszeit,die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Laufe des Urlaubsjahres vollendet.

Übergangsregelung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vor dem 01. Januar 2013 breits in ei-nem Dienstverhältnis befunden haben und nach der bis zum 31. Dezember 2012geltenden Fassung der Anlage 6 bzw. 6a einen höheren Urlaubsanspruch hattenbzw. im Urlaubsjahr 2013 erhalten hätten als sich nach Anlage 6 bzw. 6a in derab 01. Januar 2013 geltenden Fassung ergeben würde, behalten übergangs-weise diesen Urlaubsanspruch solange, bis die Tabellenwerte der ab 01. Janu-

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ar 2013 geltenden Fassung der Anlage 6, 6a (Bemessung nach Besch�ftigungszeit)diese H�he erreichen (�bergangsfrist).

§ 28b Zusatzurlaub f�r Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Nachtarbeit,n�chtlichen Bereitschaftsdienst und n�chtlichen Rufbereitschafts-dienst

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Arbeit st�ndig nach einem Schicht-plan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Wechselschichtarbeit, inSchichtarbeit, im Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftsdienst oder im h�ufigenunregelm�ßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) begin-nen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage,

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

Zeiten eines n�chtlichen Bereitschaftsdienstes werden f�r alle Mitarbeiter entspre-chend den Prozents�tzen der Anlage 8 A. Abs. 3 Buchst. a) und b) bzw. Anlage 8 B.als Arbeitszeit gewertet, wobei davon abweichend diese Prozents�tze um 10 v.H.erh�ht werden. Anfallende Arbeit im n�chtlichen Rufbereitschaftsdienst einschließ-lich einer etwaigen Wegezeit wird mit 100 v.H. als Arbeitszeit gewertet.

Unterabs. 1 gilt auch, wennWechselschichten (§ 9e Abs. 2 Satz 2) nur deshalb nichtvorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wo-chenende von h�chstens 48 Stunden vorsieht.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nichterf�llen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage,

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(3) F�r die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sp�testens mit Ablauf des Urlaubs-jahres, in demder Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, das 50. Lebensjahr vollendethaben, erh�ht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag. Nach Vollendung des57. Lebensjahres erh�ht sich der Zusatzurlaub um weitere zwei Arbeitstage imUrlaubsjahr.

(4) Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach den Abs. 1 und 2 werden dieim Rahmen der regelm�ßigen Arbeitszeit nach § 9 sowie im Bereitschafts- und Ruf-bereitschafsdienst in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanm�ßig

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 201867

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bzw. betriebs�blich geleisteten Arbeitsstunden bzw. Bereitschaftsdienststundenber�cksichtigt. Nicht ber�cksichtigt werden �berstunden. Abs. 1 und 2 gelten auchf�r die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren regelm�ßige Arbeitszeit nach § 9Abs. 3 verl�ngert ist.

(5) Zusatzurlaub nach denAbs. 1 und 2 darf insgesamt vier – in den F�llen desAbs. 3f�nf – Arbeitstage f�r das Urlaubsjahr nicht �berschreiten. In den F�llen des Abs. 3kann sich der Zusatzurlaub auf bis zu 7 Arbeitstage f�r das Urlaubsjahr erh�hen,wenn die Nachtarbeitsstunden nach den Abs. 1 und 2 dienstplanm�ßig vorgesehenbzw. angeordnet waren.

(6) Bei nichtvollbesch�ftigten Mitarbeiterinnen und nichtvollbesch�ftigten Mitarbei-tern ist die Zahl der in den Abs. 1 und 2 geforderten Arbeitsstunden entsprechenddem Verh�ltnis der vereinbarten durchschnittlichen regelm�ßigen Arbeitszeit zur re-gelm�ßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbesch�ftigten Mitarbeiterin bzw.eines entsprechenden vollbesch�ftigten Mitarbeiters zu k�rzen. Ist die vereinbarteArbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als f�nf Arbeitstage in derKalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des§ 28a Abs. 5 Unterabs. 3 und 5 zu ermitteln.

(7) Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei derselben Dienstgeberin bzw. dem-selben Dienstgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung.Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung fol-genden Urlaubsjahres.

§ 28c Urlaubsabgeltung

(1) Ist im Zeitpunkt der K�ndigung des Dienstverh�ltnisses der Urlaubsanspruchnoch nicht erf�llt, soll der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich m�glich ist,w�hrend der K�ndigungsfrist gew�hrt und genommen werden. Soweit der Urlaubnicht gew�hrt werden kann oder die K�ndigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaubabzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Dienstverh�ltnis durch Aufl�sungsver-trag oder verminderter Erwerbsf�higkeit endet oder wenn dasDienstverh�ltnis nach§ 35 Abs. 1 Unterabs. 3 zum Ruhen kommt und deshalb ein zu diesem Zeitpunktbereits erworbener Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht mehr erf�lltwerden kann. Ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wegen eines vors�tzlichenschuldhaften Verhaltens außerordentlich gek�ndigt worden oder hat die Mitarbeite-rin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverh�ltnis unberechtigterweise gel�st, wird ledig-lich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der der Mitarbeiterin bzw. dem Mitar-beiter nach gesetzlichen Vorschriften noch zustehen w�rde.

(2) F�r jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der 5-Tage-Woche 3/65, bei der6-Tage-Woche 1/26 des Urlaubsentgelts gezahlt, die der Mitarbeiterin bzw. demMitarbeiter zugestanden h�tte, wenn sie bzw. er w�hrend des ganzen Kalendermo-nats, in dem sie bzw. er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt h�tte. In ande-ren F�llen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.

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§ 29 Sonderurlaub

(1) – gestrichen –

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Einvernehmen mit der Dienstgeberinbzw. dem Dienstgeber an fachlichen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungenoder an berufsst�ndischen Tagungen teilnehmen, kann hierf�r in angemessenemUmfange Sonderurlaub gew�hrt werden.

(3) DieMitarbeiterin bzw. derMitarbeiter kann bei Vorliegen eineswichtigenGrundesunter Fortfall ihrer bzw. seiner Bez�ge Sonderurlaub erhalten, soweit es die dienst-lichen oder betrieblichen Verh�ltnisse gestatten. Diese Zeit gilt nicht als Besch�fti-gungszeit nach § 11a, es sei denn, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vorAntritt des Sonderurlaubs ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung schriftlichanerkannt hat.

§ 29a Beurlaubung und Teilzeitbesch�ftigung in besonderen F�llen

(1) EineMitarbeiterin bzw. einMitarbeiter ist auf Antrag unter Fortfall ihrer bzw. seinerBez�ge zu beurlauben, wenn sie bzw. er

a) ein Kind unter 18 Jahren oder

b) eine nach �rztlichem Gutachten pflegebed�rftige Angeh�rige bzw. einennach �rztlichem Gutachten pflegebed�rftigen Angeh�rigen

tats�chlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche oder betriebliche Verh�lt-nisse dem nicht entgegenstehen.

(2) Die Beurlaubung erfolgt in den F�llen des Abs. 1 Buchst. a) f�r mindestens einJahr, in den F�llen des Abs. 1 Buchst. b) f�r mindestens sechs Monate, l�ngstensdrei Jahre. Sie kann einmalig l�ngstens umweitere drei Jahre verl�ngert werden. DieVerl�ngerung ist sp�testens dreiMonate vor Ablauf des Beurlaubungszeitraumes zubeantragen.

(3) Entgeltliche Besch�ftigungen w�hrend des Sonderurlaubs bed�rfen der schrift-lichen Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers. Die Zustimmung sollerteilt werden, wenn die Besch�ftigung dem Zweck der Beurlaubung nicht wider-spricht.

(4) Die Beurlaubung kann vorzeitig nur beendet werden, wenn der Beurlaubungs-grund entf�llt oder andere wichtige Gr�nde vorliegen und dienstliche oder betrieb-liche Verh�ltnisse dem nicht entgegenstehen, insbesondere erst nach Beendigungdes Dienstverh�ltnisses einer f�r den Beurlaubten eingestellten Ersatzkraft.

(5) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter soll nach achtj�hriger Betriebszugeh�rig-keit auf Antrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 f�r die Dauervon h�chstens einemJahr beurlaubt werden, sofern es die dienstlichen und betrieb-lichen Verh�ltnisse gestatten. Abs. 2 findet keine Anwendung.

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 201869

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(6) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter soll auf Antrag auch ohne Vorliegen derVoraussetzungen desAbs. 1 beurlaubtwerden,wenndadurch zeitweilig Arbeitsloseoder Berufsanf�ngerinnen bzw. Berufsanf�nger eingestellt werden k�nnen und esdie dienstlichen und betrieblichen Verh�ltnisse gestatten. Die Beurlaubung erfolgtf�r mindestens ein Jahr, l�ngstens drei Jahre. Im �brigen gilt Abs. 2 Satz 2 undSatz 3.

(7) Zeiten einer Beurlaubung gelten nicht als Besch�ftigungszeit nach § 11a, es seidenn, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vor Antritt der Beurlaubung eindienstliches Interesse an der Beurlaubung vorher schriftlich anerkannt hat.

(8) Dem Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, anstelle einer Beurlau-bung ihre bzw. seine regelm�ßige w�chentliche Arbeitszeit zu reduzieren, soll ent-sprochen werden. Die Reduzierung der regelm�ßigen w�chentlichen Arbeitszeit istauf Antrag auf bis zu f�nf Jahre zu befristen. Eine Verl�ngerung ist m�glich. Derentsprechende Antrag soll sp�testens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Re-duzierung der regelm�ßigen w�chentlichen Arbeitszeit gestellt werden.

(9) In allen sonstigen F�llen soll dem Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbei-ters, ihre bzw. seine regelm�ßige w�chentliche Arbeitszeit auf Dauer zu reduzieren,entsprochen werden. Diese Mitarbeiterin bzw. dieser Mitarbeiter soll bei sp�tererBesetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienst-lichen bzw. betrieblichen M�glichkeiten bevorzugt ber�cksichtigt werden.

Dem Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, ihre bzw. seine w�chentli-che Arbeitszeit befristet zu reduzieren, ist zu entsprechen, wenn nicht dringendedienstliche Gr�nde dem entgegenstehen. Die Befristung kann bis zu f�nf Jahrenbetragen. Eine Verl�ngerung ist m�glich. Der entsprechende Antrag Ist sp�testensdrei Monate vor Ablauf der befristeten Reduzierung der Arbeitszeit zu stellen.

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X. BEENDIGUNG DES DIENSTVERH�LTNISSES

§ 30 Ordentliche K�ndigung

(1) Unbefristete Dienstverh�ltnisse k�nnen von beiden Vertragsparteien nach vor-heriger schriftlicher K�ndigung gel�st werden.

Die K�ndigungsfrist betr�gt f�r beide Vertragsparteien bei einer Besch�ftigungszeit(§ 11a)

bis zu 1 Jahr 1 Monat;

zum Schluss eines Kalendermonats,

nach einer Besch�ftigungszeit

von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,von mindestens 5 Jahren 3 Monate,von mindestens 8 Jahren 4 Monate,von mindestens 10 Jahren 5 Monate,von mindestens 12 Jahren 6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Sofern in den gesetzlichen Bestimmungenl�ngere K�ndigungsfristen vorgesehen sind, gelten diese.

Innerhalb der Probezeit (§ 8) kann das Dienstverh�ltnis jederzeit mit einer Frist vonzwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gek�ndigt werden.

Zum Ende der Elternzeit kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstver-h�ltnis nur unter Einhaltung einer K�ndigungsfrist von drei Monaten zum Ende einesKalendertages k�ndigen.

(2) Das befristete Dienstverh�ltnis endet mit Ablauf der im Dienstvertrag kalender-m�ßig bestimmten Frist (zeitliche Befristung) oder mit Eintritt des im Dienstvertragbestimmten Ereignisses (Zweckbefristung). Befristete Dienstverh�ltnisse k�nnenauch vor ihrem nach Satz 1 zu bestimmenden Ende gek�ndigt werden. Innerhalbder Probezeit (§ 8) kann das befristete Dienstverh�ltnis jederzeit mit einer Frist vonzwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gek�ndigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit (§ 8) betr�gt die K�ndigungsfrist f�r beide Vertragspar-teien f�r zweckbefristete und zeitlich befristete Dienstverh�ltnisse bei einer Be-sch�ftigungszeit

bis zu 6 Monaten 2 Wochen

zum Ende eines Kalendermonats,

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201771

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nach einer Besch�ftigungszeit

von mehr als 6 Monaten 1 Monat,von mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren 6 Wochen

zum Schluss eines Kalendermonats. Nach einer Besch�ftigungszeit von mehr alszwei Jahren gelten die K�ndigungsfristen des Abs. 1 Unterabs. 2.

Endet das zweckbefristete Dienstverh�ltnis durch das im Dienstvertrag bezeichneteEreignis, so hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Mitarbeiterin bzw. demMitarbeiter den Zeitpunkt der Beendigung sp�testens zwei Wochen vorher mitzutei-len, wenn das Dienstverh�ltnis bis zu sechs Monaten gedauert hat. Bei einer Dauervon mehr als 6 Monaten muss die Beendigung sp�testens vier Wochen vorher mit-geteilt werden. Der Anspruch auf Zahlung der Bez�ge erlischt fr�hestens zwei Wo-chen nach Zugang dieser Mitteilung.

(3) Nach einer Besch�ftigungszeit (§ 11a) von 15 Jahren, fr�hestens jedoch nachVollendung des 40. Lebensjahres, ist eine ordentliche K�ndigung durch die Dienst-geberin bzw. den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 31 etwas anderesbestimmt.

§ 31 Sonderregelung f�r unk�ndbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Das Dienstverh�ltnis einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, der bzw. demgegen�ber die ordentliche K�ndigung grunds�tzlich ausgeschlossen ist (§ 30Abs. 3), kann auch in den nachfolgenden besonderen F�llen gek�ndigt werden.

(2) Ist die Weiterbesch�ftigung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters deshalb nichtmehr m�glich, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der sie bzw. er bisher t�tigwar, wesentlich eingeschr�nkt oder aufgel�st wird, so kann die Dienstgeberin bzw.der Dienstgeber das Dienstverh�ltnis k�ndigen:

a) zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe,

b) mit dem Ziele, das Dienstverh�ltnis aufzuheben, wenn der Mitarbeiterinbzw. dem Mitarbeiter eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige Be-sch�ftigungsm�glichkeit nachgewiesen wird und das Entgelt nicht mehrals eine Gruppe unter den S�tzen der bisherigen Gruppe liegt oder wenndie Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen.

(3) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann das Dienstverh�ltnis ferner zumZwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe k�ndigen oder die Mitarbeiterinbzw. den Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz der Einrichtung unter gleichzei-tiger Herabsetzung des Entgeltes um eine Gruppe versetzen, wenn die Mitarbeiterinbzw. der Mitarbeiter aus Gr�nden, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, dauerndaußerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erf�llen, f�r die sie bzw. er einge-stellt ist und die die Voraussetzung f�r ihre bzw. seine Eingruppierung in die bishe-rige Gruppe bilden, und wenn andere Arbeiten, die die T�tigkeitsmerkmale ihrerbzw. seiner bisherigen Gruppe erf�llen, nicht �bertragen werden k�nnen. Die K�ndi-gung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung:

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a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der §§ 8, 9SGB VII herbeigef�hrt worden ist, ohne dass die Mitarbeiterin bzw. der Mit-arbeiter vors�tzlich oder grob fahrl�ssig gehandelt hat oder

b) auf einer durch die langj�hrige Besch�ftigung verursachten Abnahme derk�rperlichen oder geistigen Kr�fte und F�higkeiten nach einer Besch�fti-gungszeit von 20 Jahren beruht und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiterdas 55. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Die K�ndigungsfrist betr�gt sechs Monate zum Schluss eines Kalenderviertel-jahres. Lehnt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstver-h�ltnisses zu den ihr bzw. ihm angebotenen ge�nderten Vertragsbedingungen ab,so gilt das Dienstverh�ltnis mit Ablauf der K�ndigungsfrist als vertragsgem�ß auf-gel�st.

§ 32 Außerordentliche K�ndigung

(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB kann das Dienst-verh�ltnis von jeder der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer K�ndigungsfristgek�ndigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der bzw. dem K�ndi-genden unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalles und unter Abw�-gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverh�ltnissesbis zum Ablauf der K�ndigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung desDienstverh�ltnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbr�chen oder grobenAchtungsverletzungen gegen�berder Kirche oder ihrer Diakonie, bei Austritt aus derevangelischenKirche oder bei schweren Vergehen gegen dieGebote der kirchlichenLebensordnung oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Ver-letzungen der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Dienstpflichten.

(3) Die K�ndigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginntmit dem Zeitpunkt, in dem die bzw. der K�ndigungsberechtigte von den f�r dieK�ndigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die bzw. der K�ndigendemuss dem anderen Teil auf Verlangen den K�ndigungsgrund unverz�glich schriftlichmitteilen.

(4) Einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, der bzw. dem gegen�ber die ordent-liche K�ndigung ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 3), kann nur aus in ihrer bzw. seinerPerson oder in ihrem bzw. seinem Verhalten liegenden wichtigen Gr�nden fristlosgek�ndigt werden.

§ 33 Schriftform der K�ndigung

Die K�ndigung bedarf der Schriftform. K�ndigt die Dienstgeberin bzw. der Dienst-geber nach Ablauf der Probezeit (§ 8), so soll sie bzw. er den K�ndigungsgrund imK�ndigungsschreiben angeben.

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 201873

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§ 34 Beendigung des Dienstverh�ltnisses durch Vereinbarung

Das Dienstverh�ltnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch schriftli-chen Aufl�sungsvertrag beendigt werden.

§ 35 Beendigung des Dienstverh�ltnisses wegen verminderter Erwerbs-f�higkeit

(1) DieMitarbeiterin bzw. derMitarbeiter hat die Dienstgeberin bzw. denDienstgeberunverz�glich von der Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten.

Das Dienstverh�ltnis endet, wenn der Rentenbescheid eines Rentenversicherungs-tr�gers die volle oder – vorbehaltlich des Abs. 2 – teilweise Erwerbsminderung fest-stellt.

Setzt der Rentenbescheid eine befristete Rente fest, ruht das Dienstverh�ltnis solange, wie dieMitarbeiterin bzw. derMitarbeiter eine befristete Rente bezieht, l�ngs-tens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverh�ltnis endet.

(2) Das Dienstverh�ltnis endet bzw. ruht nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mit-arbeiter nur teilweise erwerbsgemindert ist und nach ihrem bzw. seinem vom Ren-tenversicherungstr�ger festgestellten Leistungsverm�gen auf ihrem bzw. seinembisherigen oder einemanderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbesch�ftigtwerden k�nnte. DieMitarbeiterin bzw. derMitarbeitermuss einenAnspruch aufWei-terbesch�ftigung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Unterrichtungs-schreibens des Dienstgebers �ber die Beendigung des Arbeitsverh�ltnis nach§§ 21, 15 TzBfG in Textform bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber geltendmachen. Der Anspruch auf Weiterbesch�ftigung kann nur abgelehnt werden, wenndie Voraussetzungen von Satz 1 nicht gegeben sind.

(3) Das Dienstverh�ltnis endet zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unter-richtung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber �ber den Zeitpunkt des Been-digungseintritts (§§ 15, 21 TzBfG), fr�hestens jedoch mit Ablauf der Widerspruchs-frist gegen den Rentenbescheid. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Dienstnehmer be-rechtigt, von seinemDispositionsrecht Gebrauch zumachen und den Rentenantragzur�ckzunehmen oder einzuschr�nken. Beginnt die Rente wegen verminderter Er-werbsf�higkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Dienst-verh�ltnis fr�hestens mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

Bei Gew�hrung einer Rente auf Zeit ruht das Dienstverh�ltnis von dem Tage an, derauf den nach Unterabs. 1 maßgeblichen Zeitpunkt folgt. Beginnt die Rente auf Zeiterst nach der Zustellung des Rentenbescheids, ruht das Dienstverh�ltnis von demTag des Rentenbeginns an.

(4) Liegt bei einerMitarbeiterin bzw. einemMitarbeiter, die bzw. der schwerbehinderti. S. des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach Abs. 3 das Dienstverh�ltnis we-gen verminderter Erwerbsf�higkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zu-stimmung des Integrationsamts noch nicht vor, endet das Dienstverh�ltnis mit Ab-

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lauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamts zugestelltwird.

(5) Nach Wiederherstellung der Erwerbsf�higkeit soll die Mitarbeiterin bzw. der Mit-arbeiter, die bzw. der bei Beendigung des Dienstverh�ltnisses nach Abs. 1 und 3bereits unk�ndbar war, auf Antrag bei ihrer bzw. seiner fr�heren Dienststelle wiedereingestellt werden, wenn dort ein f�r sie bzw. ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.

§ 36 Beendigung desDienstverh�ltnisses durch Erreichung der Altersgrenze,Weiterbesch�ftigung

(1) Das Dienstverh�ltnis endet, ohne dass es einer K�ndigung bedarf, mit Ablauf desMonats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das gesetzlich oder durchSatzung eines berufsst�ndischen Versorgungswerks festgelegte Lebensalter zumAnspruch auf die abschlagsfreie Regelaltersrente erreicht hat.

(2) Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ausnahmsweise weiterbesch�ftigt, soist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. In dem Arbeitsvertragk�nnen die Bestimmungen dieser Richtlinien ganz oder teilweise abbedungen wer-den. Das Arbeitsverh�ltnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Mo-natschluss gek�ndigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

(3) Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend f�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dienach Erreichen der Regelaltersgrenze eingestellt werden.

§ 37 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen

(1) Bei K�ndigung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Anspruch auf unverz�g-liche Ausstellung eines vorl�ufigen Zeugnisses �ber Art und Dauer seiner T�tigkeit.Dieses Zeugnis ist bei Beendigung des Dienstverh�ltnisses sofort gegen einendg�ltiges Zeugnis umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf F�hrung und Leis-tung erstrecken muss.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist berechtigt, aus triftigen Gr�nden auchw�hrend des Dienstverh�ltnisses ein Zeugnis zu verlangen.

(3) Auf Antrag ist der Mitarbeiterin bzw. demMitarbeiter bei Beendigung des Dienst-verh�ltnisses eine Bescheinigung �ber die Entgeltgruppe und �ber die zuletzt bezo-genen Bez�ge auszuh�ndigen.

Das Zeugnis f�r eine nachgeordnete �rztin bzw. einen nachgeordneten Arzt ist vonder Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber und von der Chefin bzw. leitenden �rztinbzw. vom Chef bzw. leitenden Arzt zu unterzeichnen.

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 201875

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771. Ergänzungslieferung - 15. Juni 2014

XI. ÜBERGANGSGELD

§ 38 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der am Tage der Beendigungdes Dienstverhältnisses in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von min-destens fünf Jahren bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgebergestanden hat, erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

a) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat,

b) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter gekündigt hat,

c) das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 34) beendet ist,

d) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund des Kün-digungsschutzgesetzes (KSchG) erhält,

e) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufgrund eines Vergleichs aus-scheidet, in dem von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber eineGeldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,

f) sich unmittelbar an das beendete Dienstverhältnis ein neues, mit Ein-kommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,

g) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine ihr bzw. ihm nachgewieseneArbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihr bzw. ihm billiger-weise zugemutet werden konnte,

h) der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Ta-rifvertrages oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vorEintritt eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenver-sicherung eine Versorgungsrente oder vergleichbare Leistung gewährtwird oder die Anwartschaft auf eine dieser Leistungen gesichert ist,

i) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eineRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen auseiner Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zuder die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder eine andere Arbeitge-berin bzw. ein anderer Arbeitgeber die bzw. der die AVR oder eine Ar-beitsvertragsgrundlage wesentlich gleichen Inhalts (z.B. BAT) anwen-det, Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.

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(3) Auch in den Fällen des Abs. 2 Buchst. b) und c) wird Übergangsgeld gewährt,wenn

1. die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,

b) einer Körperbeschädigung, die sie bzw. ihn zur Fortsetzung der Arbeitunfähig macht,

c) einer in Ausübung oder infolge ihrer bzw. seiner Arbeit erlittenen Ge-sundheitsschädigung, die ihre bzw. seine Arbeitsfähigkeit für längereZeit wesentlich herabsetzt,

2. die Mitarbeiterin außerdem wegen

a) Schwangerschaft,

b) Niederkunft in den letzten 3 Monaten

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 34) geschlossen hat.

(4) Tritt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes,währenddessen sie bzw. er Übergangsgeld erhält, in ein neues, mit Einkommenverbundenes Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihr bzw. ihm während die-ses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihr bzw. ihmbilligerweise zugemutet werden kann, so steht ihr bzw. ihm Übergangsgeld vondem Tage an, an dem sie bzw. er das neue Beschäftigungsverhältnis angetretenhat oder hätte antreten können, nicht zu.

§ 39 Bemessung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird nach dem der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter amTage vor dem Ausscheiden zustehenden Entgelt (§ 14 Abs. 1) bemessen. Ist fürdiesen Tag kein Entgelt zu zahlen, so wird das Übergangsgeld nach dem Entgeltbemessen, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistungam Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätte.

(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden voran-gegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des 18. Lebensjahres in einem odermehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnis-sen im Dienst bei einer evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oderin einer Einrichtung, die einem Diakonischen Werk angeschlossen ist, zurück-gelegt sind, ein Viertel des letzten Monatsentgeltes, höchstens jedoch das Vier-fache dieses Monatsentgeltes.

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791. Ergänzungslieferung - 15. Juni 2014

(3) Als Unterbrechung im Sinne des Abs. 2 gilt jeder zwischen den Beschäfti-gungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage mit Ausnahme all-gemein arbeitsfreier Werktage umfassender Zeitraum, in dem ein Beschäfti-gungsverhältnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn die Mitar-beiterin bzw. der Mitarbeiter in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissenliegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Aus-führung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt wurde.

(4) Wurde der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bereits Übergangsgeld odereine Abfindung gewährt, so bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Be-messung des Übergangsgeldes unberücksichtigt.

(5) Werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter laufende Versorgungsbezüge,laufende Unterstützungen, Leistungen nach SGB II und SGB III aufgrund Ar-beitslosigkeit, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus dergesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 38 Abs. 2 Buchst. i) fallen,oder Renten oder vergleichbare Leistungen einer ausländischen Versicherungs-trägerin bzw. eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte dieMitarbeiterin, die nicht unter § 38 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antrag-stellung nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosen-geld oder Arbeitslosengeld II aufgrund Arbeitslosigkeit, so erhält sie bzw. er ohneRücksicht darauf, ob die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dazu Mittel beige-steuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für den-selben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.

Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht

a) Renten nach BVG,

b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zuzahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,

c) Unfallrenten nach dem SGB VII,

d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der national-sozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sowiedie entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oderderen Hinterbliebene als Entschädigungen für Schaden an Leben oderan Körper oder Gesundheit geleistet werden,

e) Kriegsschadensrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG),

f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden (Be-satzSchG),

g) - gestrichen -

h) Blindenhilfe nach § 72 SGB XII,

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i) Kindergeld nach EStG oder nach BKGG oder Leistungen im Sinne des§ 65 Abs.1 Nr.1 bis 3 EStG oder des § 4 Abs.1 Nr.1 bis 3 BKGG sowieKindergeld aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaftenoder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit demEStG oder mit dem BKGG.

§ 40 Auszahlung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am letzten Tage eines Monatsgezahlt, erstmalig am letzten Tag des auf das Ausscheiden folgenden Monats.Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgtsind. Vor der Zahlung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter anzugeben, obund welche laufenden Beträge nach § 39 Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat siebzw. er zu versichern, dass sie bzw. er keine andere Beschäftigung angetretenhat.

(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenengewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausge-zahlt werden.

(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird der noch nicht ge-zahlte Betrag an die Ehefrau bzw. den Ehemann, die eingetragene Lebenspart-nerin bzw. den eingetragenen Lebenspartner oder die Kinder der Mitarbeiterinbzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, in einerSumme gezahlt. Die Zahlung an eine nach Satz 1 Berechtigte bzw. einen nachSatz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber der Dienstge-berin bzw. dem Dienstgeber zum Erlöschen.

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XII. BESONDERE BESTIMMUNGEN

§ 41 Werkdienstwohnungen

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie-sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verh�ltnisse es erfor-dern. Im �brigen gelten f�r das Werkdienstwohnungsverh�ltnis vorbehaltlich derAbs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen �berWerkdienstwohnungen.

(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einerWerkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw.er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreisin Rechnung gestellt wird.

(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst-wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung f�r eine �ber-gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenenLebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit-arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, f�r die der Kinderzuschlag bezogen worden ist,nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweilsgeltenden Bestimmungen �ber Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw.der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin-terbliebenen mit zu bem�hen.

§ 42 Schutzkleidung

Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von derDienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefertund bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsst�ckeanzusehen, die bei bestimmten T�tigkeiten an bestimmten Arbeitspl�tzen anstelleoder �ber der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an-dere gesundheitliche Gefahren oder außergew�hnliche Beschmutzung getragenwerden m�ssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein.

§ 43 Dienstkleidung

Die Voraussetzung f�r das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst-geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei-dung gelten Kleidungsst�cke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst-lichen Interesse anstelle anderer Kleidung w�hrend der Arbeit getragen werdenm�ssen.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201781

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XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 44 Schlichtungsstelle

Sofern bei dem zust�ndigen gliedkirchlichen Diakonischen Werk eine Schlichtungs-stelle gebildet ist, k�nnen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Mitarbeiterin bzw.Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Dienstverh�ltnis er-geben, zun�chst die Schlichtungsstelle anrufen. Die Behandlung eines Falles vorder Schlichtungsstelle schließt die Anrufung des Arbeitsgerichtes nicht aus.

§ 45 Ausschlussfristen

(1) Anspr�che auf Leistungen, die auf die Aus�bung einer h�herwertigen T�tigkeitnach den §§ 12 und 13 gest�tzt sind, sowie die allmonatlich entstehenden An-spr�che auf Entgelt (§ 14 Abs. 1) m�ssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zw�lfMonaten nach F�lligkeit in Textform geltend gemacht werden, soweit diese An-spr�che nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften unabdingbar sind. Hierzu geh�renbeispielsweise die Anspr�che auf den Mindestlohn nach dem MiLoG und den Pfle-gemindestlohn, aber auch Anspr�che aus vors�tzlicher Pflicht- und/oderRechts(gut)verletzung.

(2) Andere Anspr�che aus dem Dienstverh�ltnis m�ssen innerhalb einer Aus-schlussfrist von sechs Monaten nach F�lligkeit in Textform geltend gemacht wer-den, soweit die AVR nichts anderes bestimmen und soweit diese Anspr�che nichtaufgrund gesetzlicher Vorschriften unabdingbar sind. Hierzu geh�ren beispiels-weise die Anspr�che auf den Mindestlohn nach dem MiLoG und den Pflegemindest-lohn, aber auch Anspr�che aus vors�tzlicher Pflicht- und/oder Rechts(gut)verlet-zung.

(3) F�r den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der An-spr�che aus, um die Ausschlussfrist auch f�r sp�ter f�llig werdende Anspr�che un-wirksam zu machen.

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Eingruppierungskatalog

Die Eingruppierung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, Kate-chetinnen und Katecheten, Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfern,Jugendwartinnen und Jugendwarten, Sozialsekretärinnen und Sozial-sekretären richtet sich nach den jeweils geltenden landeskirchlichen Be-stimmungen, soweit diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nichttätigkeitsbezogen einzugruppieren sind.

Entgeltgruppe 1(Anm. 1)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die nach einer Einübungausgeführt werden können

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachsten Tätigkeiten(Anm.1) in den Tätigkeitsbereichen

1. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik;

2. Hol- und Bringdienst.

Richtbeispiele:

Reinigungskraft; Küchenhilfe; Botin/Bote.

Entgeltgruppe 2(Anm. 2)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die nach einer fachlichenEinarbeitung ausgeführt werden können

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sehr einfachen Tätig-keiten (Anm. 2) in den Tätigkeitsbereichen

1. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik;

2. Hol- und Bringdienst;

3. Verwaltung.

Richtbeispiele:

Reinigungskraft in Wohn-, Betreuungs- und Behandlungsräumen; Stations-hilfe; Mitarbeiterin/Mitarbeiter in der Vervielfältigung und in der Poststelle.

Anlage 1

83Grundwerk - 15. Februar 2013

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Entgeltgruppe 3(Anm. 2, 3, 12, 13)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fertigkeiten undeinfache Kenntnisse voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. mit einfachen Tätigkeiten (Anm. 3) in den Tätigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,b. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik,c. Verwaltung;

2. mit sehr einfachen Tätigkeiten (Anm. 2) in der Hauswirtschaft und zu-sätzlich einfachen Tätigkeiten (Anm. 3) in der Grundpflege oder Be-treuung.

Richtbeispiele:

Hauswirtschaftskraft; Präsenzkraft; Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Empfang, inder Registratur und in der Telefonzentrale.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 2 (Anm. 2), denen zu-sätzlich

1. die Koordination (Anm. 12) von Mitarbeitenden oder

2. die Verantwortung für Sach- oder Haushaltsmittel (Anm. 13) für einen ge-samten Arbeitsbereich ausdrücklich übertragen ist.

Entgeltgruppe 4(Anm. 3, 4, 12, 13)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fertigkeiten undKenntnisse voraussetzen

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten unter fach-licher Anleitung (Anm. 4) in den Tätigkeitsbereichen

1. Pflege/Betreuung/Erziehung;

2. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik;

3. Verwaltung mit verschiedenen oder umfangreichen Tätigkeiten.

Anlage 1

84

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Richtbeispiele:

Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer,Heilerziehungspflegehelferin/Hellerziehungspflegehelfer; Mitarbeiterin/Mitarbeiterin der Hausmeisterei oder im Technischen Dienst; Beik�chin/Beikoch; Mitarbeiterin/Mitarbeiter in der Buchhaltung, Patientenverwaltung oder dem Einkauf.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 3 (Anm. 3) denen zu-s�tzlich

1. die Koordination von Mitarbeitenden (Anm. 12) oder

2. die Verantwortung f�r Sach- oder Haushaltsmittel (Anm. 13) f�r einen gesamtenArbeitsbereich ausdr�cklich �bertragen ist.

Richtbeispiel:

Vorarbeiterin/Vorarbeiter im Reinigungsdienst.

Entgeltgruppe 5(Anm. 4, 12, 13, 15)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit T�tigkeiten, die spezielle Fertigkeitenund erweiterte Kenntnisse voraussetzen

Hierzu geh�ren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit komplexen Aufgaben (Anm. 15)unter fachlicher Anleitung (Anm. 4) mit unterschiedlichen Anforderungen in den T�-tigkeitsbereichen

1. Pflege/Betreuung/Erziehung bei der Durchf�hrung aktivierender oder tagestruk-turierender Aufgaben;

2. Nicht�rztlicher medizinischer Dienst;

3. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik (bei Hausmeisterinnen ohne fachliche Anlei-tung);

4. Verwaltung mit Sekretariatsaufgaben in Pflege- und Betreuungseinheiten.

Richtbeispiele:

Stationsassistentin/Stationsassistent; Unterst�tzungskraft in Kindertagesst�tten;Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer mit speziellen Aufgaben; Heilerziehungshelfe-rin/Heilerziehungshelfer mit speziellen Aufgaben; Hausmeisterin/Hausmeister.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201785

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B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 4 (Anm. 4), denen zu-s�tzlich

1. die Koordination von Mitarbeitenden (Anm. 12) oder

2. die Verantwortung f�r Sach- oder Haushaltsmittel (Anm. 13) f�r einen gesamtenArbeitsbereich ausdr�cklich �bertragen ist.

Entgeltgruppe 6(Anm. 5, 12, 13)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit T�tigkelten, die erweiterte und ver-tiefte Kenntnisse und entsprechende F�higkeiten voraussetzen

Hierzu geh�ren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenst�ndiger Wahrnehmungvon Aufgaben (Anm. 5) in den T�tigkeitsbereichen

1. Nicht�rztlicher medizinischer Dienst;

2. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik;

3. Verwaltung.

Richtbeispiele:

Mitarbeiterin/Mitarbeiter im nicht�rztlichen medizinischen Dienst mit Standardt�tig-keiten; Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter; Di�tassistentin/Di�tassistent in derGroßk�che; Facharbeiterin/Facharbeiter; Verwaltungsfachkraft.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 5 (Anm. 4, Anm. 15), de-nen zus�tzlich

1. Koordination von Mitarbeitenden (Anm. 12) oder

2. die Verantwortung f�r Sach- oder Haushaltsmittel (Anm. 13) f�r einen gesamtenArbeitsbereich ausdr�cklich �bertragen ist.

Richtbeispiel:

Leiterin/Leiter einer Hausmeisterei.

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Entgeltgruppe 7(Anm. 5, 6, 11, 15)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit T�tigkeiten, die Fachwissen und ent-sprechende F�higkeiten voraussetzen

Hierzu geh�ren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. mit eigenst�ndiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den T�tigkeitsberei-chen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,b. Handwerklicher Erziehungsdienst,c. Nicht�rztlicher medizinischer Dienst;

2. mit eigenst�ndiger Wahrnehmung (Anm. 5) von komplexen (Anm. 15) Aufgabenin den T�tigkeitsbereichen

a. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik,b. Verwaltung,c. Nicht�rztlicher medizinischer Dienst.

Richtbeispiele:

Altenpflegerin/Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheit- undKrankenpfleger; Erzieherin/Erzieher; Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfle-ger; Gruppenleiterin/Gruppenleiter in einer Werkstatt f�r behinderte Menschen;Med.-techn. Radiologieassistentin/Radiologieassistent; Physiotherapeutin/Physio-therapeut; Ergotherapeutin/Ergotherapeut; Arbeitserzieherin/Arbeitserzieher; Fi-nanzbuchhalterin/Finanzbuchhalter; Personalsachbearbeiterin/Personalsachbear-beiter; Med.-techn. Assistentin/Assistent.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 (Anm. 5) mit Lei-tungsaufgaben (Anm. 11) im T�tigkeitsbereich Hauswirtschaft/Handwerk/Technik

Richtbeispiele:

K�chenleiterin/K�chenleiter, Leiterin/Leiter von Handwerksbetrieben.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201787

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Entgeltgruppe 8(Anm. 6, 7, 10, 11, 14)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit T�tigkeiten, die vertieftes oder er-weitertes Fachwissen und entsprechende F�higkeiten voraussetzen

Hierzu geh�ren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit

1. eigenst�ndiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben inden T�tigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,b. Nicht�rztlicher medizinischer Dienst;

2. verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 7) in den T�tigkeitsbereichen

a. Verwaltung,b. Lehre/Bildung/Ausbildung.

Richtbeispiele:

Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger im OP-Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekr�fte in der Psychiatrie mit entspre-chender T�tigkeit oder Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- undKrankenpfleger mit vergleichbaren Aufgaben; Erzieherin/Erzieher mit speziellenAufgaben und entsprechenden Kenntnissen; Heilerziehungspflegerin/Heilerzie-hungspfleger mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen; Bilanz-buchhalterin/Bilanzbuchhalter; Unterrichtsschwester/Unterrichtspfleger.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7

1. mit eigenst�ndiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und Leitungsaufgaben(Anm. 11) in den T�tigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,b. Nicht�rztlicher medizinischer Dienst;

2. in der Leitung (Anm. 10) im T�tigkeitsbereich Hauswirtschaft/Handwerk/Technik.

Richtbeispiele:

Stationsleiterin/Stationsleiter; Wohnbereichsleiterin/Wohnbereichsleiter; LeitendeMed.-techn. Assistentin/Assistent; Leitende Physiotherapeutin/Physiotherapeut;Leitende Di�tassistentin/Di�tassistent; Hauswirtschaftsleiterin/Hauswirtschaftslei-ter/hauswirtschaftliche/r Betriebsleiterin/Betriebsleiter.

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Entgeltgruppe 9(Anm. 6, 7, 8, 10, 11, 14, 15, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit T�tigkeiten, die anwendungsbezogenewissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen

Hierzu geh�ren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit

1. verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 8) in den T�tigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,b. Beratung/Therapie/Seelsorge;

2. schwierigen (Anm. 14) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 8) Aufgaben imT�tigkeitsbereich Verwaltung.

Richtbeispiele:

Sozialp�dagogin/Sozialp�dagoge/Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter; Hellp�dagogin/Heilp�dagoge; Diakonin/Diakon mit Seelsorge- und Beratungsaufgaben; Control-lerin/Controller; IT-Systemberaterin/Systemberater; Personalreferentin/Personalre-ferent; Qualit�tsbeauftragte/Qualit�tsbeauftragter.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 8

1. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 7) und Leitungsaufgaben(Anm. 11) in den T�tigkeitsbereichen

a. Lehre/Bildung/Ausbildung,b. Verwaltung;

2. mit eigenst�ndiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) oder kom-plexen (Anm. 15) Aufgaben und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den T�tigkeits-bereichen Pflege/Betreuung/Erziehung und nicht�rztlicher medizinischerDienst;

3. in der Leitung (Anm. 10) eines großen Wohnbereiches oder einer kleinen Einrich-tung oder eines kleineren Dienstes oder eines mittelgroßen Pflegebereiches ei-ner station�ren Einrichtung oder einer kleinen Diakoniestation (Anm. 16) im T�-tigkeitsbereich Pflege/Betreuung/Erziehung.

Richtbeispiele:

Leiterin/Leiter eines kleineren Verwaltungsbereichs; Leiterin/Leiter einer kleinerenSchule f�r Alten-, Kranken- oder Entbindungspflege; Pflegerische/r Leiterin/Leitermehrerer Stationen eines Krankenhauses; Pflegedienstleiterin/Pflegedienstleiter inder Altenhilfe; Stationsleiterin/Stationsleiter Intensivpflege.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201789

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Entgeltgruppe 10(Anm. 8, 10, 11, 14, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit T�tigkeiten, die vertiefte an-wendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen

Hierzu geh�ren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen (Anm. 14) verant-wortlich wahrzunehmenden (Anm. 8) Aufgaben in den T�tigkeitsbereichen

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,b. Beratung/Therapie/Seelsorge.

Richtbeispiele:

Sozialp�dagogin/Sozialp�dagoge/Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit fachlichschwierigen Aufgaben; Heilp�dagogin/Heilp�dagoge mit fachlich schwierigen Auf-gaben; Referentin/Referent f�r Grundsatzfragen in einer Komplexeinrichtung.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 8) und Leitungsaufgaben(Anm. 11) in den T�tigkeitsbereichen Pflege/Betreuung/Erziehung und Beratung/Therapie/Seelsorge;

2. mit schwierigen (Anm. 14) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 8) Aufgabenund Leitungsaufgaben (Anm. 11) im T�tigkeitsbereich Verwaltung;

3. in der Leitung (Anm. 10) einer mittelgroßen Einrichtung oder eines mittelgroßenDienstes oder eines sehr großen Wohnbereiches oder eines großen Pflegeberei-ches oder einer station�ren Einrichtung oder einer mittelgroßen Diakoniestation(Anm. 16);

4. In der Leitung (Anm. 10) eines mittelgroßen (Anm. 16) Verwaltungsbereiches;

5. in der Leitung (Anm. 10) einer mittelgroßen (Anm. 16) Schule f�r Alten-, Kranken-oder Entbindungspflege.

Richtbeispiele:

Leitende/r Sozialp�dagogin/Sozialp�dagoge/Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mitnachgeordneten Sozialp�dagoginnen/Sozialp�dagogen/Sozialarbeiterinnen/Sozi-alarbeitern; IT-Bereichsleiterin/Bereichsleiter; Leiterin/Leiter eines mittelgroßen Ver-waltungsbereiches; Leiterin/Leiter einer mittelgroßen Schule f�r Alten-, Kranken-oder Entbindungspflege.

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Entgeltgruppe 11(Anm. 8, 10, 11, 14, 15, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit T�tigkeiten, die vertiefte und er-weiterte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraus-setzen

Hierzu geh�ren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit komplexen (Anm. 15) undschwierigen (Anm. 14) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 8) Aufgaben undmit Leitungsaufgaben (Anm. 11) f�r mehrere Bereiche oder Einrichtungen.

Richtbeispiele:

Qualit�tsmanagerin/Qualit�tsmanager im Krankenhaus oder in einer Komplexein-richtung; Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter Controlling.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. In der Leitung (Anm. 10) einer großen Einrichtung oder eines großen Dienstesoder mehrerer sehr großer Wohnbereiche (Anm. 16) in den T�tigkeitsbereichenPflege/Betreuung/Erziehung und Beratung/Therapie/Seelsorge;

2. in der Leitung (Anm. 10) mehrerer großer Pflegebereiche einer großen station�renEinrichtung oder einer großen Diakoniestation (Anm. 16) im T�tigkeitsbereichPflege/Betreuung/Erziehung;

3. in der Leitung (Anm. 10) eines großen (Anm. 16) Bereichs im T�tigkeitsbereichVerwaltung;

4. in der Leitung (Anm. 10) einer großen (Anm. 16) Schule f�r Alten-, Kranken- oderEntbindungspflege im T�tigkeitsbereich Lehre/Bildung/Ausbildung.

Richtbeispiel:

Leiterin/Leiter eines Beratungsdienstes.

Entgeltgruppe 12(Anm. 9, 10, 11, 14, 15, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit T�tigkeiten, die wissenschaftlicheKenntnisse und Methodenkompetenz voraussetzen

Hierzu geh�ren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. mit schwierigen (Anm. 14) und komplexen (Anm. 15) verantwortlich wahrzuneh-menden (Anm. 9) Aufgaben und Leitungsaufgaben (Anm. 11), die in der Regel einwissenschaftliches Hochschulstudium voraussetzen;

2. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 9), die ein wissenschaft-liches Hochschulstudium zwingend voraussetzen.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201791

Anlage 1

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Richtbeispiele:

Psychologin/Psychologe; Leiterin/Leiter Finanz- und Rechnungswesen; Leiterin/Leiter Technischer Dienst.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter In der Leitung (Anm. 10) einer sehr großenEinrichtung oder eines sehr großen Dienstes oder eines entsprechend gro-ßen Teils einer Einrichtung (Anm. 16)

Richtbeispiele:

Einrichtungsleiterin/Einrichtungsleiter einer sehr großen Einrichtung oder eines ent-sprechend großen Teils einer Komplexeinrichtung; Pflegedienstleiterin/Pflege-dienstleiter eines großen Krankenhauses; P�dagogische Leiterin/Leiter; Kaufm�n-nische Leiterin/Leiter.

Entgeltgruppe 13(Anm. 9, 10, 11, 14, 15, 16)

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit T�tigkeiten, die vertiefte oder er-weiterte wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraus-setzen

Hierzu geh�ren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. mit schwierigen (Anm. 14) und komplexen (Anm. 15) verantwortlich wahrzuneh-menden (Anm. 9) Aufgaben und Leitungsaufgaben (Anm. 11), die ein wissen-schaftliches Hochschulstudium und in der Regel eine zus�tzliche Qualifikationvoraussetzen;

2. mit schwierigen (Anm. 14) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 9) Aufgaben,die ein wissenschaftliches Hochschulstudium und eine zus�tzliche Qualifikationzwingend voraussetzen.

Richtbeispiele:

Pflegedirektorin/Pflegedirektor; Fachabteilungsleiterin/Fachabteilungsleiter in einergroßen Komplexeinrichtung;

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Leitung (Anm. 10) besonders großerund verschiedenartiger Komplexeinrichtungen mit ausgepr�gten fachli-chen Besonderheiten

Richtbeispiele:

Gesch�ftsf�hrerin/Gesch�ftsf�hrer; Kaufm�nnische/r Direktorin/Direktor in einergroßen Komplexeinrichtung.

92

Anlage 1

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Anmerkungen

(1) Einfachste T�tigkeiten erfordern keine Kenntnisse und Fertigkeiten aus Berufs-oder Schulausbildung. Sie k�nnen nach einer kurzen Ein�bung ausgef�hrt werden.Die Ein�bung beinhaltet eine bis zu zweimonatige Anleitung und Einweisung in dieArbeit.

(2) Sehr einfache T�tigkeiten setzen eine fachliche Einarbeitung jedoch keine Be-rufsausbildung voraus. In der fachlichen Einarbeitung wird das f�r die T�tigkeitenerforderliche Wissen (z. B. Umgang mit arbeitsspezifischen Hilfsmitteln oder mitKlienten, organisatorischen Zusammenh�ngen, Regelungen und Arbeitsabl�ufen)erworben.

(3) Einfache T�tigkeiten setzen Fertigkeiten und einfache Kenntnisse voraus. Fer-tigkeiten und einfache Kenntnisse werden in erweiterter fachlicher Einarbeitung�ber einen l�ngeren Zeitraum, in Schulungen oder durch einschl�gige T�tigkeits-erfahrungen erlangt. Durch das so erlangte Wissen kann auf unterschiedliche Ar-beitssituationen und -anforderungen angemessen reagiert werden.

(4) T�tigkeiten unter fachlicher Anleitung setzen Fertigkeiten und Kenntnisse vo-raus, die i. d. R. durch eine einj�hrige Ausbildung, aber auch anderweitig erworbenwerden k�nnen. Fachliche Anleitung bedeutet eine enge Anbindung an fachlichh�her qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(5) Die eigenst�ndig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 6 und derEntgeltgruppe 7 Teil A Nr. 2 setzen mindestens erweiterte und vertiefte Kenntnisseund entsprechende F�higkeiten voraus, die i. d. R. durch eine mindestens zweiein-halbj�hrige Berufsausbildung, aber auch anderweitig erworben werden k�nnen Ei-genst�ndig wahrgenommen bedeutet, dass f�r die Erledigung der �bertragenenAufgaben Entscheidungen �ber Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergeb-nissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben beinhalten T�tigkeiten, die in ver-schiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselndeAnforderungen stellen.

(6) Die eigenst�ndig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8setzen Fachwissen und entsprechende F�higkeiten voraus, die i. d. R. durch einedreij�hrige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden k�nnen.Eigenst�ndig wahrgenommen bedeutet, dass f�r die Erledigung der �bertragenenAufgaben Entscheidungen �ber Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergeb-nissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben die im Klientenbezug weitergehendeemotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten T�tigkeiten, die in ver-schiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselndeAnforderungen stellen.

(7) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppe 8 setzenvertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende F�higkeiten voraus, diei. d. R. durch eine dreij�hrige Fachschulausbildung oder eine mindestens zweiein-halbj�hrige Berufsausbildung mit Weiterqualifikationen aber auch anderweitig er-worben werden k�nnen. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass Zieleund die dazu ben�tigten L�sungswege selbst�ndig erarbeitet werden.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 201793

Anlage 1

Page 108: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

(8) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppen 9 bis11 setzen anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraus, die i. d. R.durch eine Fachhochschulausbildung oder durch einen Bachelorabschluss, aberauch anderweitig erworben werden k�nnen. Verantwortlich wahrgenommen be-deutet, dass Ziele und die dazu ben�tigten L�sungswege z. B. durch Konzeptent-wicklung selbst�ndig erarbeitet und entschieden werden.

(9) Verantwortlich wahrzunehmende Aufgaben der Entgeltgruppe 12 und 13setzen wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraus, die i. d. Rdurch ein wissenschaftliches Hochschulstudium, aber auch anderweitig erworbenwerden k�nnen. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass �ber die Art derAufgabenerledigung selbst entschieden wird und bei den zu entwickelnden L�sun-gen das fachliche Wissen und K�nnen in entsprechender Breite und Tiefe erforder-lich ist, um der hohen Verantwortung gerecht zu werden.

(10) Leitung umfasst die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftlicheVerantwortung f�r eine Organisationseinheit.

(11) Leitungsaufgaben werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neben ihrer T�-tigkeit ausdr�cklich �bertragen und umfassen nicht alle der in der Anmerkung 10beschriebenen Aspekte der Leitung.

(12) Die Koordination beinhaltet die Anleitung, den Einsatz und die Kontrolle vonMitarbeiterinnen und Mitarbeitern und erfordert nicht die disziplinarische Verantwor-tung.

(13) Die Verantwortung f�r Sach- oder Haushaltsmittel setzt die ausdr�ckliche�bertragung dieser Aufgabe voraus und bedeutet die Verwaltung bzw. Steuerungvon Bar- bzw. Bankguthaben und/oder Verbrauchs- und Sachgegenst�nden inner-halb eines Budgets.

(14) Schwierige Aufgaben weisen fachliche, organisatorische, rechtliche odertechnische Besonderheiten auf, die vertiefte �berlegung und besondere Sorgfalterfordern.

(15) Komplexe Aufgaben beinhalten vielschichtige und verschiedene T�tigkeiten,in denen Wissen und F�higkeiten aus unterschiedlichen Bereichen miteinanderverkn�pft werden m�ssen.

(16) Die Gr�ßenverh�ltnisse klein, mittelgroß, groß stellen keine absoluten Zah-lenverh�ltnisse dar, sondern sind jeweils nach den Arbeitsfeldern und der tr�ger-spezifischen Organisation zu differenzieren und sind ein Maßstab f�r das Ausmaßvon Verantwortung.

94

Anlage 1

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Eingruppierungskatalog f�r Lehrkr�fte(Erg�nzung der Anlage 1 der AVR)

Vorbemerkungen:

Nachfolgender Eingruppierungsvorschlag basiert auf der aktuellen Abschluss- undGraduierungssituation von Lehramtsabsolventinnen und Absolventen von Hoch-schulen. Diese absolvieren ein wissenschaftliches Hochschulstudium.

Wegen der historisch unterschiedlichen Ausgangssituation von Lehrer/innenausbil-dungen und Struktur von Lehrer/innenausbildungsst�tten, insbesondere in denneuen Bundesl�ndern, sind in folgendem Eingruppierungsvorschlag die jeweiligenAltabschl�sse und Graduierungen als gleichwertig zu betrachten und gleichwertigeinzugruppieren, die von ihrem Ausbildungsziel unmittelbar in die T�tigkeit einerLehrerin oder Lehrers einer bestimmten Schulform f�hrten. Dies betrifft insbeson-dere Absolventinnen und Absolventen von Lehrerbildungsinstituten.

1. Lehrkr�fte an allgemein bildenden weiterf�hrenden Schulen

1A. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft in der Sekundarstufe I oder IImit abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium und zweitemStaatsexamen in mindestens zwei F�chern an allgemein bildenden wei-terf�hrenden Schulen mit gymnasialer OberstufeBezeichnung: Lehrer/in

EG 12

1B. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft in der Sekundarstufe I mitabgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium und zweitemStaatsexamen in mindestens zwei F�chern an allgemein bildenden wei-terf�hrenden SchulenBezeichnung: Lehrer/in

EG 12

1C. Mitarbeiter/innen In der T�tigkeit einer Lehrkraft in der Sekundarstufe I oder IImit abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium ohne zweitesStaatsexamen f�r mindestens ein Fach mit Unterrichtsgenehmigung an all-gemein bildenden weiterf�hrenden Schulen mit gymnasialer OberstufeBezeichnung: Lehrer/in

EG 11

1D. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft in der Sekundarstufe I mitabgeschlossenemwissenschaftlichemHochschulstudium inmindestens ei-nem Fach ohne zweites Staatsexamen mit Unterrichtsgenehmigung an all-gemein bildenden weiterf�hrenden SchulenBezeichnung: Lehrer/in

EG 11

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 201895

Anlage 1

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2. Lehrkr�fte an beruflichen Schulen

2A. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft in der Sekundarstufe II und/oder im terti�ren Bildungsbereich mit abgeschlossenemwissenschaftlichemHochschulstudium in mindestens zwei F�chern und zweitem Staatsexamenan beruflichen Schulen undUnterrichtsgenehmigung des KultusministeriumsBezeichnung: Lehrer/in

EG 12

2B. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft in der Sekundarstufe II und/oder im terti�ren Bildungsbereichmit abgeschlossenemmindestens f�nfj�h-rigem wissenschaftlichem Hochschulstudium (Master oder vergleichbarerAbschluss) in mindestens einem Fach ohne zweites Staatsexamen an beruf-lichen Schulen und einer Unterrichtsgenehmigung durch das Kultusministe-rium f�r mindestens ein Fach, Lernfeld o. �.Bezeichnung: Lehrer/in

EG 11

2C. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft in der Sekund�rstufe II und/oder im terti�ren Bildungsbereichmit abgeschlossenemmindestens dreij�h-rigem wissenschaftlichem Hochschulstudium (Bachelor oder vergleichbarerAbschluss) in mindestens einem Fach ohne zweites Staatsexamen an beruf-lichen Schulen und einer Unterrichtsgenehmigung durch das Kultusministe-rium f�r mindestens ein Fach, Lernfeld o. �.Bezeichnung: Lehrer/in

EG 10

2D. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft ohne abgeschlossenes wis-senschaftliches Hochschulstudium, aber mit mindestens dreij�hriger staat-lich anerkannter Fachausbildung an beruflichen Schulen mit Unterrichtsge-nehmigung des Kultusministeriums.Bezeichnung: Lehrkraft

EG 9

2E. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer unterst�tzenden Lehrkraft f�r Praxis-unterrichtung und Praxisbegleitung ohne abgeschlossenes wissenschaftli-ches Hochschulstudium, aber mit mindestens dreij�hriger staatlich aner-kannter Fachausbildung an beruflichen Schulen und ohne oder mit einereingeschr�nkten UnterrichtsgenehmigungBezeichnung: P�dagogische Fachkraft

EG 8

3. Lehrkr�fte an Grundschulen

3A. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft an Grundschulen mit abge-schlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium und zweitem Staats-examen und einer Unterrichtsgenehmigung f�r die GrundschuleBezeichnung: Lehrer/in

EG 11

96

Anlage 1

Page 111: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

3B. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft an Grundschulen mit abge-schlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium ohne zweites Staats-examen und einer Unterrichtsgenehmigung f�r die GrundschuleBezeichnung: Lehrer/in

EG 10

3C. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft an Grundschulen mit einereinschl�gigen, mindestens dreij�hrigen Fachausbildung mit mindestenszw�lfmonatiger sonderp�dagogischer Zusatzausbildung und einer Unter-richtsgenehmigungBezeichnung: P�dagogische Fachkraft

EG 9

3D. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Fachkraft an Grundschulen mit einereinschl�gigen, mindestens dreij�hrigen Fachausbildung mit mindestenszw�lfmonatiger sonderp�dagogischer ZusatzausbildungBezeichnung: P�dagogische Fachkraft

EG 9

3E. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Fachkraft ohne erstes oder zweitesStaatsexamen mit einer einschl�gigen, mindestens dreij�hrigen Fachausbil-dung auf FachschulebeneBezeichnung: P�dagogische Fachkraft

EG 7

4. Lehrkr�fte an Sonder- und F�rderschulen

4A. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft an Sonder-/F�rderschulenmit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium Sonderp�dagogik und zwei-tem Staatsexamen als Sonder- bzw. F�rderschullehrer (Lehramt Sonderp�-dagogik)Bezeichnung: Lehrer/in

EG 12

4B. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft an Sonder- / F�rderschulenmit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium Sonderp�dagogik ohnezweites Staatsexamen mit UnterrichtsgenehmigungBezeichnung: Lehrer/in

EG 11

4C. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft an Sonder- / F�rderschulenmit abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium und zweitemStaatsexamen in mindestens zwei F�chern f�r eine andere Schulform undUnterrichtsgenehmigungBezeichnung: Lehrer/in

EG 11

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 201897

Anlage 1

Page 112: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

4D. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft an Sonder-/F�rderschulenmit abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium f�r mindes-tens ein sonderp�dagogisches Fach ohne zweites Staatsexamen mit Unter-richtsgenehmigungBezeichnung: Lehrer/in

EG 10

4E. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer Lehrkraft an Sonder-/F�rderschulenmit einschl�giger, mindestens dreij�hriger Fachausbildung, mit zus�tzlichermindestens zw�lfmonatiger sonderp�dagogischer Zusatzausbildung undeiner UnterrichtsgenehmigungBezeichnung: Sonderp�dagogische Fachkraft

EG 9

4F. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit einer unterst�tzenden Lehrkraft an Son-der-/F�rderschulen ohne erstes oder zweites Staatsexamen mit einschl�gi-ger, mindestens dreij�hriger Fachausbildung auf Fachschulebene und erteil-ter UnterrichtsgenehmigungBezeichnung: Sonderp�dagogische Fachkraft

EG 8

5. Dozenten und Lehrkr�fte an Altenpflegeseminaren, Krankenpflegeschuleno.�, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen etc., die nicht der Schulaufsichtder Kultusministerien unterliegen

5A. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit als Dozent und Lehrkraft an Altensemina-ren, Krankenpflegeschulen, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen etc., dienicht der Schulaufsicht der Kultusministerien unterliegen und keiner Unter-richtsgenehmigung von dort bed�rfen, mit abgeschlossenem wissenschaft-lichem HochschulstudiumBezeichnung: Dozent/in

EG 10

5B. Mitarbeiter/innen in der T�tigkeit als Dozent und Lehrkraft an Altensemina-ren, Krankenpflegeschulen, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen etc., dienicht der Schulaufsicht der Kultusministerien unterliegen, mit anerkanntermindestens dreij�hriger FachausbildungBezeichnung: Dozent/in

EG 8

Redaktioneller Hinweis:Seiten 99 und 100 derzeit unbesetzt

98-100

Anlage 1

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A. Entgelterh�hungen, Entgeltbeschluss 2017/2018

1. Allgemeine Entgeltsteigerungen

Die Grundentgelte der Anlage 2 bzw. Anlage 2a sowie Anhang 1 zu Anlage 8a wer-den f�r alle Mitarbeitenden (allgemein) mit Ausnahme der Mitarbeitenden in der Al-tenhilfe

zum 1. April 2017 um 2,10 v. H. undzum 1. April 2018 um weitere 2,85 v. H.

erh�ht.

Die Grundentgelte der Anlage 2 bzw. Anlage 2a f�r die Mitarbeitenden in der Alten-hilfe (station�re Altenpflege und ambulante Pflege) werden

zum 1. Juni 2017 um 2,10 v. H. undzum 1. Juni 2018 um weitere 2,85 v. H.

erh�ht.

Die Erh�hungen gelten f�r alle hieraus abgeleiteten Tabellen im Tarifbereich Westund Ost einschließlich der Tabellen f�r Zeitzuschl�ge und �berstundenentgelte (An-lage 9 bzw. 9a sowie Anhang 2 zu Anlage 8a).

2. Erh�hung der Ausbildungsentgelte

Die Ausbildungsentgelte gem. Anlage 10a/Anlage 10a (AP) werden einheitlich f�rden Tarifbereich West und Ost

– f�r die Praktikantinnen und Praktikanten (I.), die Auszubildenden (II.) sowie Aus-zubildenden im Pflegedienst (III.) ab dem 1. April 2017,

– f�r die Auszubildenden im Altenpflegedienst (IV.) ab dem 1. Oktober 2017

erh�ht.

Die von der AK DWBO beschlossenen Ausbildungsentgelte sind den Tabellen derAnlage 10a/Anlage 10a (AP) – West – und – Ost – zu entnehmen.

3. Ausschluss weiterer Arbeitsentgeltver�nderungen bis Ende 2018 (Morato-rium)

Beide Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission vereinbaren, dass f�r die Jahre2017 und 2018 keine weiteren Antr�ge auf Arbeitsentgeltver�nderungen, die in die-sen Jahren wirksam werden, gestellt werden.

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 2018101

Entgelterh�hungen/Entgeltbeschluss 2017/2018/

Mindestlohn

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B. Mindestlohn

Ab dem 1. Januar 2017 ist das monatliche Entgelt in der EG 1 in der Basisstufe undggf. Erfahrungsstufe 1 in den Tabellen der Anlage 2a auf 1.479,80 E und in denTabellen der Anlage 2a – Ost – auf 1.537,85 E festzulegen, soweit diese Betr�ge inden jeweiligen Tabellen nicht bereits erreicht bzw. �berschritten werden.

Die Stundenentgeltbasis der EG 1 in den Anlagen 9a wird auf 8,84 E festgelegt,soweit diese den Mindestlohn unterschreiten w�rde.

Eine Steigerung der vorgenannten Tabellenwerte findet solange nicht statt, bis dieseauf dem herk�mmlichen Rechenweg erreicht bzw. �berschritten werden.

Redaktioneller Hinweis:Seiten 103 und 104 derzeit unbesetzt

102–104

Entgelterh�hungen/Entgeltbeschluss 2017/2018/Mindestlohn

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1053. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

Anlage 2- West -

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--

EG

2-

01.

781,

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870,

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--

EG

31.

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62.

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88 €

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42 €

--

EG

42.

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--

EG

52.

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EG

72.

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EG

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EG

93.

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EG

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EG

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EG

12

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€48

4.73

0,07

€48

4.95

5,31

EG

13

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€24

5.09

5,02

€48

5.34

9,77

€48

5.60

4,52

Page 116: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

106

Anlage 2- West -

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EG

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EG

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57 €

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EG

31.

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482.

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--

EG

42.

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96 €

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482.

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--

EG

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482.

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EG

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398,

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482.

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70 €

482.

776,

93 €

EG

72.

655,

62 €

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39 €

482.

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16 €

483.

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EG

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28 €

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483.

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74 €

483.

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EG

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98 €

243.

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483.

542,

34 €

483.

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EG

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€48

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€48

5.46

2,12

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5.72

2,22

Page 117: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

1073. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

Anlage 2- West -

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Page 119: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

1093. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

Anlage 2- Ost -

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110

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Page 121: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

1113. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

Anlage 2- Ost -

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112

Anlage 2- Ost -

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Page 123: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

1133. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

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1173. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

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Redaktioneller Hinweis:Seiten 127 und 128 derzeit unbesetzt

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017125

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126

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1293. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

Anlage 4

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130

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1313. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

Anlage 5- West -

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132

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1333. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

Anlage 5- Ost -

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134

Redaktioneller Hinweis:Die Seiten 135 – 184sind derzeit unbesetzt

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5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 2018185

Anlage 6

Page 144: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

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(siehe

§28

Abs.

1Satz1)

Redaktioneller Hinweis:Seiten 187 und 188derzeit unbesetzt

186–188

Anlage 6a

Page 145: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

EINIGUNGSSTELLE

§ 1 Errichtung der Einigungsstelle

(1) Gemäß § 17 Abs. 8 und Abs. 10 Unterabs. 2 ist die Durchführung eines Verfah-rens vor der Einigungsstelle möglich bzw. erforderlich.

(2) Zur Besetzung der Einigungsstelle benennen Dienststellenleitung und Mitarbei-tervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung je drei Beisitzende und bestellengemeinsam eine neutrale Vorsitzende oder einen neutralen Vorsitzenden. In denFällen des Abs. 10 Unterabs. 2 ist der oder die Vorsitzende von der Liste nach § 1Abs. 4 Satz 2 zu bestellen.

(3) Eine Beisitzende oder ein Beisitzender jeder Seite muss in der betroffenen Ein-richtung tätig sein.

(4) Können sich Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbei-tervertretung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem vorläufigen Schei-tern einer Dienstvereinbarung auf einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende verstän-digen, kann jede Seite die Geschäftsstelle der AK gem. § 1a Abs. 2, soweit diese nachMaßgabe der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung zuständig ist, imÜbrigen die der AK der Diakonie Deutschland auffordern, für die Einigungsstelle dieVorsitzende oder den Vorsitzenden zu bestimmen. Hierzu stellt die AK eine Liste mitgeeigneten Vorsitzenden auf. Näheres regelt die AK in einer gesonderten Verfahrens-ordnung. Die Bestimmung der Person der oder des Vorsitzenden durch die AK bindetdie Betriebsparteien.

(5) Benennt eine Seite keine oder weniger als drei Beisitzende, ist die Einigungs-stelle mit Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der benannten Beisitzendenerrichtet.

§ 2 Verfahren

(1) Die Einigungsstelle wird unverzüglich nach dem Eingang eines Entscheidungs-antrages nach § 17 Abs. 8 oder Abs. 10 Unterabs. 2 tätig. Die Einberufung erfolgtdurch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Im Falle der Aufforderung nach § 17Abs. 10 letzter Satz ist der Einberufung die schriftliche Begründung des Wider-spruchs beizufügen.

(2) Die Einigungsstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stim-menmehrheit durch Beschluss. Erfolgte eine Aufforderung zur Durchführung desVerfahrens gem. § 17 Abs. 10, so entscheidet die Einigungsstelle nach mündlicherBeratung. In den Fällen der Anrufung der Einigungsstelle durch die Betriebsparteienhat sich die oder der Vorsitzende der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmen-mehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach einer weiteren Be-ratung an der erneuten Beschlussfassung teil.

1891. Ergänzungslieferung - 15. Juni 2014

Anlage 7

Page 146: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

(3) Bleiben alle oder einzelne der von einer Seite benannten Beisitzenden trotzrechtzeitiger Ladung der Sitzung ganz oder zum Teil fern oder hat eine Seite keineoder weniger als drei Beisitzende benannt, so entscheiden die oder der Vorsitzendeund die erschienenen Beisitzenden nach Maßgabe des Abs. 2 allein. Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Für Beisitzende unddie Vorsitzende oder den Vorsitzenden gilt die Schweigepflicht gemäß § 22MVG.EKD1 entsprechend. Diese gilt nicht gegenüber den benennenden Stellen.

(5) Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, von der oderdem Vorsitzenden zu unterschreiben und der Dienststellenleitung und der Mitarbei-tervertretung bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung zuzuleiten.

§ 3 Zuständigkeit der Einigungsstelle

(1) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss, ob die Voraussetzungen zumAbschluss, zur Änderung oder zur Aufhebung einer Dienstvereinbarung zur Siche-rung der Leistungsangebote gegeben sind und ggf. über die inhaltliche Ausgestal-tung der Dienstvereinbarung. Erforderlichenfalls entscheidet sie auch über die Fort-schreibung der Liste nach § 17 Absatz 7.

(2) Nach Zuleitung des Beschlusses gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Dienstvereinbarungzur Sicherung der Leistungsangebote als abgeschlossen.

§ 4 Kosten der Einigungsstelle

(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.

(2) Die Beisitzenden der Einigungsstelle, die der Einrichtung angehören, werden fürihre Tätigkeit in der Einigungsstelle freigestellt und erhalten für ihre Einigungsstel-lentätigkeit keine gesonderte Vergütung. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 letzter SatzMVG.EKD entsprechend.

(3) Die bzw. der Vorsitzende und die Beisitzenden der Einigungsstelle, die nicht zuden in Abs. 2 genannten Personen gehören, haben einen Anspruch auf Vergütung.Die nicht der Einrichtung angehörenden Beisitzenden gelten als sachkundige Per-sonen i. S. d. § 25 MVG.EKD. Für ihre Kosten gilt § 30 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD bzw.die entsprechende Regelung des landeskirchlichen Mitarbeitervertretungsrechtes.Die Höhe der Vergütung der bzw. des Vorsitzenden wird zwischen ihr bzw. ihm undder Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber festgelegt.

Anlage 7

190

1 Soweit im Folgenden auf das MVG EKD verwiesen wird, gilt für den Bereich des DiakonischenWerkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (DWBO) ab dem 1. Januar 2014 dasMVG.EKD i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 i.V.m. MVG-AG von 16. April 2010,geändert durch das Kirchengesetz vom 20. April 2013.

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(4) Für die Vergütung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden gelten im Zweifel diedurch Verordnung des Rates der EKD für die Aufwandsentschädigung der Richterund Richterinnen der Kirchengerichte der EKD festgelegten Sätze.

Anlage 7

191Grundwerk - 15. Februar 2013

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192

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ZUSCHLAGSBERECHTIGTE ARBEITEN

§ 1 Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschl�ge

(1) F�r außergew�hnliche Arbeiten wird ein Zuschlag gezahlt, wenn die Arbeit

a) die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter einer außergew�hnlichen Beschmut-zung des K�rpers oder der eigenen Arbeitskleidung aussetzt,

b) außergew�hnlich gef�hrlich, gesundheitssch�digend oder ekelerregend istoder

c) unter besonders erschwerenden Umst�nden ausgef�hrt werden muss.

(2) Ob eine Arbeit als zuschlagsberechtigt anzusehen ist, soll vor ihrer Inangriff-nahme festgestellt werden.

(3) Zuschl�ge nach Abs. 1 Buchst. a) werden nicht gew�hrt, soweit das Verrichtenaußergew�hnlicher Arbeiten durchGew�hrung von Schutzkleidung ausreichendabgegolten ist.

§ 2 Zahlung der Zuschl�ge

Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschl�ge gem�ß § 1 werden f�r folgendezuschlagsberechtigte Arbeiten gezahlt:

1. Beseitigen von Verstopfungen in Kanalisations- oder Toilettenanlagen, Reinigenoder Reparieren der Grundleitungen, der Kanal- oder Fallstr�nge oder Abfluss-leitungen von Toilettenanlagen, Reinigen von Sinkk�sten

2. Reinigen von Gef�ßen, Ger�ten oder Tischen, die mit Blut, Stuhl, Urin oder in-fekti�sem Material beschmutzt sind, in Laboratorien, in Behandlungs- oder Un-tersuchungsr�umen (das Gleiche gilt f�r das Reparieren von Gef�ßen, Ger�tenoder Tischen in ungereinigtem Zustand)

3. Sonstige besonders schmutzige Arbeiten

4. Arbeiten, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Einwirkung �tzen-der, gesundheitssch�digender oder giftiger Stoffe oder starker Staubeinwirkungausgesetzt ist

5. Schweißarbeiten mit Autogen- oder Elektroschweißger�ten

6. Arbeiten in Betrieb befindlichen K�hlh�usern, K�hlr�umen oder K�hlwagen,wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter mindestens zwei Stunden in ihnenarbeitet

7. Arbeiten, bei denen nach den erlassenen Anordnungen Atemschutzger�te oderH�rschutzger�te getragen werden m�ssen

8. Arbeiten mit Glas- oder Steinwolle

9. Arbeiten mit Motorkettens�gen

10.Bedienen von handgef�hrten Schneer�ummaschinen

11.Desinfektionsarbeiten.

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 2018193

Anlage 7a

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§ 3 H�he des Zuschlages

F�r die zuschlagsberechtigten Arbeiten wird je Stunde ein Zuschlag i. H. von 1,37 E

gezahlt. Dieser Betrag �ndert sich in demselben Zeitpunkt und in demselben Aus-maß wie die allgemeinen Entgelterh�hungen.

§ 4 Berechnung der Zuschl�ge

(1) Die Zuschl�ge werden f�r die Arbeitszeit gezahlt, in der zuschlagsberechtigendeArbeiten verrichtet werden.

(2) Arbeitszeiten nach Abs. 1 werden f�r jeden Arbeitstag zusammengerechnet. Er-geben sich nach der Zusammenrechnung Bruchteile einer Stunde, so werden Zei-ten unter 15 Minuten nicht ber�cksichtigt, Zeiten von mindestens 15 Minuten alseine Stunde gewertet. Liegen f�r eine Arbeit die Voraussetzungen f�r mehrere Zu-schl�ge vor, wird nur ein Zuschlag gezahlt.

§ 5 Pauschalierung

Die Zuschl�ge k�nnen durch Nebenabrede im Dienstvertrag oder durch Dienstver-einbarung pauschaliert werden.

§ 6 Ausschluss

Die Zuschl�ge werden nicht gew�hrt f�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit T�tig-keiten in Pflege, Betreuung und Erziehung.

Anmerkung

In § 3 tritt an die Stelle des Betrags „1,37 E“ ab dem 1. April 2017 bzw. 1. Juni 2017der Betrag „1,40 E“ und ab dem 1. April 2018 bzw. 1. Juni 2018 der Betrag „1,44 E“.

Sonderregelung AVR – Fassung Ost –

In § 3 tritt ab 1. April 2016 bzw. 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 an die Stelle desBetrags „1,37 E“ der Betrag „1,36 E“.

Redaktioneller Hinweis:Seiten 195 und 196 derzeit unbesetzt

194–196

Anlage 7a

Page 151: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

BEREITSCHAFTSDIENST UND RUFBEREITSCHAFT

A. Regelung f�r �rztinnen, �rzte, Zahn�rztinnen, Zahn�rzte, Hebammen, Ent-bindungspfleger, medizinisch-technische Assistentinnen und Gehilfinnenund medizinisch-technische Assistenten und Gehilfen, Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter im Pflegedienst sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter imRettungsdienst

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung derDienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der vertraglich Soll-Arbeitszeit aneiner von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten,um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Die Dienstgeberinbzw. der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist,dass zwar Arbeit anf�llt, erfahrungsgem�ß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung �ber-wiegt.

(2) Durch Bereitschaftsdienst kann die t�gliche Arbeitszeit in den Stufen A, B und Cauf bis zu 16 Stunden sowie in der Stufe D auf bis zu 14 Stunden verl�ngert werden,wenn mindestens die 10 Stunden �berschreitende Zeit im Rahmen von Bereit-schaftsdienst geleistet wird; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verl�ngert die-sen Zeitraum nicht. Dabei d�rfen bei Bereitschaftsdiensten der Stufen B bis D imDurchschnitt nur 6, h�chstens aber 8 Eins�tze pro Monat und max. 72 Eins�tze imKalenderjahr angeordnet werden. Durch Dienstvereinbarung kann die t�gliche Ar-beitszeit gem. Satz 1 in der Stufe D auf bis zu 16 Stunden verl�ngert werden.

Bei der Dienstplangestaltung ist eine erforderliche �bergabezeit als Vollarbeit aus-zuweisen.

In den Stufen B bis D d�rfen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr h�chstens 6, abdem 55. Lebensjahr h�chstens 5 und ab dem vollendeten 60. Lebensjahr h�chstens4 Bereitschaftsdienste pro Monate geleistet werden. Mit Zustimmung der MAV bzw.der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters kann davon abgewichen werden.

Die durchschnittliche w�chentliche H�chstarbeitszeit je Kalenderjahr darf 48 Stun-den pro Woche nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2b �berschreiten.

Gesundheitsf�rdernde Maßnahmen f�r Bereitschaftsdienstleistende sollen vomDienstgeber gef�rdert angeboten werden.

(2a) Unter der Voraussetzung der Pr�fung alternativer Arbeitszeitmodelle, einer Be-lastungsanalyse gem. § 5 ArbSchG und den daraus ggf. resultierenden Maßnahmenzur Gew�hrleistung des Gesundheitsschutzes kann durch Dienstvereinbarung diet�gliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verl�ngert werden. Die t�gliche Arbeitszeitkann bis zu 24 Stunden verl�ngert werden, wenn mindestens die 8 Stunden �ber-schreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird unter Beibehal-tung der Regelungen des Abs. 2 Unterabs. 1 im �brigen. Die Dienstvereinbarungmuss vorsehen, dass entweder im Anschluss an eine �ber 16-st�ndige Arbeitszeitder Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter 24 Stunden Ruhezeit gew�hrt werden muss

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Anlage 8

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oder der Ausgleichszeitraum auf 6 Monate beschr�nkt wird. Die durchschnittlichew�chentliche H�chstarbeitszeit je Kalenderjahr darf dabei 48 Stunden pro Wochenur unter den Voraussetzungen des Abs. 2b �berschreiten.

(2b) Durch Dienstvereinbarung kann weiterhin die t�gliche Arbeitszeit auch ohneAusgleich auf �ber 8 Stunden verl�ngert werden. In der Dienstvereinbarung ist derPersonenkreis festzulegen, der von dieser M�glichkeit Gebrauch machen kann. DieVerl�ngerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich kann nur mit der schriftlichen Einwil-ligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgen. Die Einwilligung kann miteiner Frist von 6 Monaten in Textform widerrufen werden. Im 7. Besch�ftigungs-monat kann die Einwilligung einmalig mit einer Frist von 3 Monaten widerrufen wer-den. Die durchschnittliche w�chentliche H�chstarbeitszeit je Kalenderjahr ist unterBer�cksichtigung gesundheitlicher Belange der Dienstnehmer in der Dienstverein-barung zu regeln; sie darf 58 Stunden nicht �berschreiten. Erreicht die tats�chlichew�chentliche Arbeitszeit 60 Stunden, muss der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiterin der darauf folgenden Woche mindestens 2x 24 Stunden Ruhezeit gew�hrt wer-den.

(2c) In Ausnahmesituationen, die �ber die regul�re Notfallversorgung hinausgehen,und in nicht planbaren Vertretungsf�llen kann von den Regelungen der Abs�tze 2 bis2b abgewichen werden, wenn sonst die Versorgung der Patientinnen und Patientennicht sichergestellt w�re.

(2d) F�r Teilzeitbesch�ftigte verringern sich die H�chstgrenzen der Arbeitszeit in denAbs�tzen 2 bis 2b in demselben Verh�ltnis, wie ihre Arbeitszeit zu der regelm�ßigenArbeitszeit der Vollzeitbesch�ftigen verringert ist. Dabei werden sowohl dieH�chstarbeitsstunden als auch die Bereitschaftsdienste ab einem Wert von 0,5auf die n�chste volle Stunde bzw. den n�chsten vollen Dienst auf-, bei Werten, dieunter 0,5 liegen, wird auf die n�chste volle Stunde bzw. den n�chsten vollen Dienstabgerundet. Mit Zustimmung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters oder aufgrundvon dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon bis zu denH�chstarbeitszeiten von Vollzeitbesch�ftigten abgewichen werden.

(3) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein-schließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

a) Nach dem Maß der w�hrend des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgem�ßdurchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung wird die Zeit des Bereit-schaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:Stufe Arbeitsleistung innerhalb

des BereitschaftsdienstesBewertungals Arbeitszeit

A 0 bis 10 v. H. 15 v. H.B mehr als 10 bis 25 v. H. 25 v. H.C mehr als 25 bis 40 v. H. 40 v. H.D mehr als 40 bis 49 v. H. 55 v. H.

Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe Bzugeteilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter w�hrend des Bereit-

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Anlage 8

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schaftsdienstes in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr erfahrungsgem�ß durch-schnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird,

b) Entsprechend der Zahl der von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter jeKalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines je-den Bereitschaftsdienstes zus�tzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:Zahl der Bereitschaftsdiensteim Kalendermonat

Bewertungals Arbeitszeit

1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v. H.9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v. H.13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v. H.

(4) F�r die nach Abs. 3 errechnete Arbeitszeit wird �berstundenentgelt gezahlt.�berstundenentgelt i. S. der Anlage 8 Abschnitt A ist das �berstundenentgelt nachder Anlage 9 und f�r �rztinnen und �rzte nach dem Anhang 2 zu Anlage 8a. Abwei-chend von § 20a Abs. 2 Unterabs. 3 werden f�r die Zeit des Bereitschaftsdiensteseinschließlich der geleisteten Arbeit an gesetzlichen Feiertagen die Zeitzuschl�gegem. § 20a Abs. 1 Buchst. c) gezahlt.

(5) Die nach Abs. 3 bzw. 8 errechnete Arbeitszeit kann bis zum Ende des drittenKalendermonats auch durch entsprechende Arbeitsbefreiung abgegolten werden(Freizeitausgleich). F�r den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde,die sich bei der Berechnung nach Abs. 3 bzw. 8 ergeben hat, auf eine halbe Stundeaufzurunden.

(6) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt alsNebenabrede zum Dienstvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Mo-naten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres k�ndbar.

(7) F�r die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Abs. 3Buchst. b) und des Abs. 2 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden vomDienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder innerhalbeines anders eingeteilten gleich langen Zeitraumes (24-Stunden-Wechsel) vor, zwi-schen oder nach der dienstplanm�ßigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftszeitenzusammen als ein Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb des 24-Stunden-Wechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von derselben Mitarbeiterin bzw.demselben Mitarbeiter geleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehrerenSchichten gearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein Bereitschafts-dienst.

(8) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung derDienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der regelm�ßigen Arbeitszeit aneiner der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten,um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Die Dienstgeberin bzw. derDienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgem�ß lediglich InAusnahmef�llen Arbeit anf�llt.

Leistet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der Regel nur Rufbereitschaft undnicht auch Bereitschaftsdienst, d�rfen im Kalendermonat nicht mehr als zw�lf Ruf-

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017199

Anlage 8

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bereitschaften angeordnet werden. Diese Zahl darf �berschritten werden, wennsonst die Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht sichergestellt w�re. Dieanfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmendenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichm�ßig verteilt werden.

Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem�berstundenentgelt verg�tet.

F�r anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben das�berstundenentgelt gezahlt. F�r eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Auf-enthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird die Mitarbeiterinbzw. der Mitarbeiter w�hrend der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezo-gen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar f�r die k�rzeste Inanspruch-nahme, angesetzt. Das �berstundenentgelt entf�llt, soweit entsprechende Arbeits-befreiung gew�hrt wird (Freizeitausgleich).

(9) K�rzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen w�hrend des Bereitschafts-dienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die H�lfte der Ruhezeit betra-gen, m�ssen innerhalb von l�ngstens acht Wochen ausgeglichen werden.

(10) F�r die Zeiten eines Freizeitausgleichs nach Abs. 5 und Abs. 8 Unterabs 4 wer-den das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbetr�gen festgelegten Zulagen fort-gezahlt.

(11) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die st�ndig zu Bereitschaftsdienst oderRufbereitschaft herangezogen werden, kann durch Nebenabrede zum Dienstver-trag eine pauschale Abgeltung vereinbart werden. Die Nebenabrede ist mit einerFrist von drei Wochen zum Monatsende k�ndbar.

Anmerkung zu Anlage 8A. Abs. 2.Unterabs. 5 AVR DWBO:

Beispiele f�r gesundheitsf�rdernde Maßnahmen: Raucherentw�hnung, R�cken-schule, autogenes Training, Adipositas Selbsthilfegruppe, Yoga, Qi Gong, Kardiofit-ness, Vorsorge-Koloskopie ab 50 Jahren, Ern�hrungsprogramme etc.

B. Regelung f�r andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst darf f�r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,denen �berwiegend die Betreuung oder Erziehung der in Heimen untergebrachtenPersonen obliegt, angeordnet werden, f�r andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung derDienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der regelm�ßigen Arbeitszeit aneiner von der Dienstgebern bzw. vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten,um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Die Dienstgeberinbzw. der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist,dass zwar Arbeit anf�llt, erfahrungsgem�ß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung �ber-wiegt.

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Anlage 8

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(3) Durch Bereitschaftsdienst kann die t�gliche Arbeitszeit auf bis zu 16 Stundenverl�ngert werden.

Durch Dienstvereinbarung kann die t�gliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden ver-l�ngert werden. Die Dienstvereinbarung muss vorsehen, dass entweder im An-schluss an eine �ber 16-st�ndige Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter24 Stunden Ruhezeit gew�hrt werden muss oder der Ausgleichszeitraum auf 6 Mo-nate beschr�nkt wird.

Durch Dienstvereinbarung kann weiterhin die t�gliche Arbeitszeit auch ohne Aus-gleich �ber 8 Stunden verl�ngert werden. In der Dienstvereinbarung ist der Per-sonenkreis festzulegen, der von dieser M�glichkeit Gebrauch machen kann. DieVerl�ngerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich kann nur mit der schriftlichen Einwil-ligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgen. Die Einwilligung kann miteiner Frist von 6 Monaten in Textform widerrufen werden. Die durchschnittlichew�chentliche H�chstarbeitszeit je Kalenderjahr darf dabei 58 Stunden nicht �ber-schreiten. Erreicht die tats�chliche w�chentliche Arbeitszeit 60 Stunden, muss derMitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in der darauf folgenden Woche mindestens 2x 24Stunden Ruhezeit gew�hrt werden.

In den F�llen, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Teilzeitarbeit gem.§ 29a vereinbart hat, verringern sich die H�chstgrenzen der Arbeitszeit in den Unter-abs. 1 bis 3 in dem selben Verh�ltnis, wie die Arbeitszeit dieser Mitarbeiterinnen undMitarbeiter zu der regelm�ßigen Arbeitszeit der Vollzeitbesch�ftigen verringert wor-den ist. Dabei werden sowohl die H�chstarbeitsstunden als auch die Bereitschafts-dienste ab einem Wert von 0,5 auf die n�chste volle Stunde bzw. den n�chstenvollen Dienst auf-, bei Werten, die unter 0,5 liegen, wird auf die n�chste volle Stundebzw. den n�chsten vollen Dienst abgerundet. Mit Zustimmung der Mitarbeiterinbzw. des Mitarbeiters oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichenBelangen kann hiervon abgewichen werden.

(4) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein-schließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

a) Nach dem Maß der w�hrend des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgem�ßdurchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung wird die Zeit des Bereit-schaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:Stufe Arbeitsleistung innerhalb

des BereitschaftsdienstesBewertungals Arbeitszeit

A 0 bis 10 v. H. 15 v. H.B mehr als 10 bis 25 v. H. 25 v. H.C mehr als 25 bis 40 v. H. 40 v. H.D mehr als 40 bis 49 v. H. 55 v. H.

Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe Bzugeteilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter w�hrend des Bereit-schaftsdienstes in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr erfahrungsgem�ß durch-schnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017201

Anlage 8

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b) Durch Dienstvereinbarung kann hiervon abweichend geregelt werden,dass der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25v. H. als Arbeitszeit gewertet und durch Gew�hrung von Freizeit abgegoltenwird; dabei wird eine angefangene halbe Sunde als halbe Stunde gewertet.

Leistet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in einem Kalendermonat mehr als achtBereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden �ber acht hinausgehenden Bereit-schaftsdienstes mit zus�tzlich 15 v. H. als Arbeitszeit gewertet.

Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Ne-benabrede zum Dienstvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monatenjeweils zum Ende des Kalenderhalbjahres k�ndbar.

(5) Ist die Abgeltung des Bereitschaftsdienstes durch Freizeit im Laufe eines Monatsnicht m�glich, so wird f�r die nach Abs. 4 ermittelte Arbeitszeit das �berstunden-entgelt gezahlt. �berstundenentgelt i. S. d. Anlage 8 B. ist das �berstundenentgeltnach der Anlage 9.

(6) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich auf Anordnung derDienstgeberin bzw. des Dienstgebers außerhalb der regelm�ßigen Arbeitszeit aneiner der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten,um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Die Dienstgeberin bzw. derDienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgem�ß lediglich inAusnahmef�llen Arbeit anf�llt.

Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet und durchGew�hrung von Freizeit abgegolten; dabei wird eine angefangene halbe Stunde alshalbe Stunde gerechnet.

Die innerhalb der Rufbereitschaft anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigenWegezeit wird daneben voll als Arbeitszeit gewertet und durch zus�tzliche Freizeitabgegolten. F�r die Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werdenmindestens drei Stunden angesetzt. Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiterw�hrend der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stunden-garantie nur einmal, und zwar f�r die k�rzeste Inanspruchnahme, angesetzt.

Ist aus dienstlichen Gr�nden ein Freizeitausgleich nach Unterabs. 2 und/oder Unter-abs. 3 im Rahmen der regelm�ßigen Arbeitszeit bis zum Ende des n�chsten Kalen-dervierteljahres nicht m�glich, erfolgt die Abgeltung der Rufbereitschaft durch zu-s�tzliches Entgelt. F�r die nach Unterabs. 2 und/oder Unterabs. 3 errechnete Ar-beitszeit wird je Stunde das �berstundenentgelt gezahlt.

(7) K�rzungen der Ruhezeiten in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege undBetreuung von Personen durch Inanspruchnahmen w�hrend des Bereitschafts-

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Anlage 8

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dienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betra-gen, müssen innerhalb von längstens acht Wochen ausgeglichen werden.

(8) Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sollen - auch zusammen -, von Aus-nahmefällen abgesehen, nicht mehr als zwölfmal im Monat angeordnet werden.

Anlage 8

203Grundwerk - 15. Februar 2013

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Ärztinnen und Ärzte

§ 1 Eingruppierung von Ärztinnen bzw. Ärzten

Entgeltgruppe A 1Ärztin bzw. Arzt mit entsprechender Tätigkeit

Entgeltgruppe A 2Fachärztin bzw. Facharzt, die bzw. der aufgrund abgeschlossener Facharzt -weiterbildung in ihrem bzw. seinem Fachgebiet tätig ist

Entgeltgruppe A 3Oberärztin bzw. Oberarzt, der bzw. dem die medizinische Verantwortung fürselbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung von derDienstgeberin bzw. dem Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist

Anmerkungen zu Entgeltgruppe A 3:Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalbeines ärztlichen Fachbereichs, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradio -logie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.

Bei der Höhergruppierung eines Facharztes der Entgeltgruppe A 2 Stufe 5 erfolgtdie Eingruppierung in die Entgeltgruppe A 3 Stufe 2.

§ 2 Grundentgelt für Ärztinnen bzw. Ärzte

(1) Das Grundentgelt für Ärztinnen und Ärzte bemisst sich gemäß der Entgelt -tabellen des Anhangs 1 nach Stufen.

(2) Ärztinnen und Ärzte, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhaltendas Grundentgelt nach der 1. Stufe ihrer Entgeltgruppe. Nach der Verweildauerin der 1. Stufe erhalten sie das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach den wei-teren Stufen.

(3) Die Verweildauer in den Stufen für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sichnach den in den Entgelttabellen des Anhangs 1 angegebenen Monaten.

(4) Ärztinnen und Ärzte erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächsteStufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

(5) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahrevor der Einstellung werden auf die Zeiten der 1. Stufe oder der nachfolgenden Stu-fen angerechnet. Für Mitarbeitende der Entgeltgruppe A 2 sind als förderliche Zei-ten alle fachärztlichen Tätigkeiten ohne zeitliche Begrenzung anzurechnen. Dieanzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses festge-stellt. Für den Nachweis der anrechnungsfähigen Zeiten gilt § 15 Abs. 7 AVR.

2051. Ergänzungslieferung - 15. Juni 2014

Anlage 8a

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Überleitungsregelung zu § 2Für Ärztinnen und Ärzte, die am 30. April 2010 in einem Dienstverhältnis stehen,das am 1. Mai 2010 fortbesteht, wird die zurückgelegte Zeit in den Stufen aufdie Verweildauer für die Stufen nach EG A1 bis A3 angerechnet.

Anrechnungsregelung zu § 2Für die am 01.02.2013 jeweilige zusätzliche Stufe (A 1 Stufe 4, A 2 Stufe 5, A 3Stufe 3) wird die zurückgelegte und/oder anrechnungsfähige (förderliche) Zeitvom 01.01.2008 bis 31.12.2012 nur hälftig angerechnet.

§ 3 Stunden- und Überstundenentgelte

Für die Stundenentgeltbasis und die Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2Buchst. a) bis c) AVR und das Überstundenentgelt nach Anlage 8 Teil A. gilt dieTabelle des Anhangs 2 zu Anlage 8a.

§ 4 Überleitungszulage

(1) Für Ärzte und Ärztinnen, denen nach § 18 AVR am 30. April 2010 eine Besitz-standszulage zusteht, gilt für die Zahlung einer Zulage folgende Neuregelung:

(2) Die monatliche Zulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem Überlei-tungsentgelt und dem Tabellenentgelt, das am 01. Mai 2010 zusteht, errechnet.

(3) Das Überleitungsentgelt besteht aus

a) dem am 30. April 2010 vor der Neueinstufung bei voller Anwendung derAVR zustehenden Tabellenentgelt, das um 2,9 % erhöht und mit demFaktor 40/38,5 multipliziert wird und

b) der Besitzstandszulage nach § 18 AVR.

(4) Die so errechnete Zulage wird als Überleitungszulage monatlich ab dem 1.Mai 2010 gezahlt. Die Überleitungszulage wird durch Stufensteigerungen undHöhergruppierungen aufgezehrt.

(5) Bei Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit gilt § 18 Abs. 6AVR.

§ 5 Besondere Rechte und Pflichten

(1) Im gegenseitigen Einvernehmen kann mit der Ärztin oder dem Arzt einewöchentliche Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden mit entsprechender Erhöhungdes Entgelts vereinbart werden.

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Anlage 8a

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207Grundwerk - 15. Februar 2013

(2) Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört esauch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte könnenvon der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber auch verpflichtet werden, im Rahmeneiner zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Be-legärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.

(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachterlichen Äußerungen und wissen-schaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergü-tet werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten ausder Haupttätigkeit.

(4) Die Ärztin bzw. der Arzt kann von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeberverpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten,gutachterliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von ei-nem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch imRahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin bzw. des lei-tenden Arztes. Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachterliche Äuße-rung oder die wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich der Dienstgeberinbzw. dem Dienstgeber zu, hat die Ärztin bzw. der Arzt nach Maßgabe ihrer bzw.seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. In allen an-deren Fällen ist die Ärztin bzw. der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einenAnteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Die Ärztin bzw.der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebo-tene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer bzw. seiner Beteiligung entspricht.Im übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründe-ten Ausnahmefällen verweigert werden.

(5) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind zu dokumentieren.

(6) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwai-gen, im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis entstandenen Schadenser-satzansprüchen Dritter, frei zustellen, sofern der Eintritt des Schadens nichtdurch die Ärztin bzw. den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wor-den ist. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftungunberührt.

(7) Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veran-staltungen ist Ärztinnen und Ärzten Dienstbefreiung (§ 11 AVR) bis zu drei Ar-beitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. Die Dienstbefreiung wird auf einen An-spruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Bei Perso-nalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu fünf Tage.

(8) Ärztinnen und Ärzten kann im dienstlichen oder betrieblichen Interesse mitihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit beieinem Dritten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigemGrund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Ärztinnen und Ärzte bleibenunberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt an-gerechnet.

Anlage 8a

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(9) Werden Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist aufVerlangen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers bei weiter bestehendemDienstverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Drit-ten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündi-gungsrechte bleiben unberührt.

(10) Zu den der Ärztin bzw. dem Arzt aus ihrer bzw. seiner Haupttätigkeit ob-liegenden Pflichten gehört es, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hub-schraubern teilzunehmen.

(11) Eine Ärztin bzw. ein Arzt, die bzw. der nach der Approbation noch nicht min-destens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Ret-tungsdienst heranzuziehen. Eine Ärztin, der bzw. ein Arzt, dem aus persönlichenoder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Er-werbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunver-träglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologin bzw. Bakteriologe) die Teil-nahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Ein-satz im Rettungsdienst herangezogen werden.

(12) Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält die Ärztin bzw. der Arzteinen nicht zusatzversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe des Stunden-entgelts nach A 1. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und indem gleichen Ausmaß wie das Stundenentgelt der A 1 nach dem Anhang 2. DerEinsatzzuschlag steht nicht zu, wenn der Ärztin bzw. dem Arzt wegen der Teil-nahme am Rettungsdienst außer den Bezügen sonstige Leistungen von derDienstgeberin bzw. vom Dienstgeber oder von einem Dritten (z. B. private Un-fallversicherung, für die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder eine Trä-gerin bzw. ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweiseträgt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Die Ärztin bzw. der Arzt kann aufdie sonstigen Leistungen verzichten.

(13) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat zu gewährleisten, dass die ärzt-liche Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus auch dann ge-sichert ist, wenn die Ärztin bzw. der Arzt während der regelmäßigen Arbeitszeit,während des Bereitschaftsdienstes oder während einer Rufbereitschaft zum Ein-satz im Rettungsdienst herangezogen wird.

(14) Auf der Grundlage der bestehenden ärztlichen Weiterbildungsordnungensind für die Aus- und Weiterbildung entsprechende Weiterbildungscurricula zuerstellen und umzusetzen, die sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch inhaltlichstrukturiert die Weiterbildung ermöglichen.

Anmerkung zu Absatz 8:Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses - dievorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland.

Anmerkung zu Absatz 9:Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnis-ses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten

Anlage 8a

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209Grundwerk - 15. Februar 2013

der Personalgestellung werden zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstge-ber und dem Dritten vertraglich geregelt.

§ 6 Einführungsregelung

(1) Die Neuregelungen der Anlage 8a treten zum 1. Mai 2010 in Kraft.

(2) Die Neueinstufung gemäß § 1 i.V.m. Anhang 1 tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

(3) Assistenzärztinnen und Assistenzärzte in der EG 12 mit einem Besitzstandnach § 18 Abs. 3 oder 5 AVR können in der EG 12 verbleiben. Sie erhalten dasEntgelt ihrer Stufe (Anlage 5) in EG 12 ab dem 1. Mai 2010 nach den erhöhtenEntgelttabellen und ggf. die Besitzstandszulage. Der Antrag auf Verbleib in derEG 12 kann bis zum 31. Oktober 2010 gestellt werden und ist nicht widerruflich.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit einer Ärztin bzw. eines Arz-tes, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart haben, sind von allen o.g.Änderungen zum 1. Mai 2010 ausgenommen. Für sie gelten die zum 30. April2010 geltenden Regelungen weiter mit der Maßgabe, das das jeweilige Grund-entgelt zum 1. Mai 2010 um 4 v.H. (unter Anrechnung eines evtl. Besitzstandesentsprechend den Einzelheiten dieses Beschlusses) und am 1. Januar 2011 umweitere 1,5 v.H. zu erhöhen ist.

Anlage 8a

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210

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2113. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

Anhang 1zu Anlage 8a

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212

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4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017213

Anhang 1zu Anlage 8a

Page 168: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

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214

Anhang 1zu Anlage 8a

Page 169: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

2153. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

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Anhang 2 zu Anlage 8a

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216

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2173. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

Anhang 2zu Anlage 8a

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Page 172: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

Anhang 2zu Anlage 8a

218

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Page 173: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

2193. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

Anlage 9- West -

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Page 175: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

2213. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

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222

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2233. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

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224

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2253. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

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226

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2273. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

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228

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Page 183: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

2293. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

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2313. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

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232

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2333. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

Anlage 9a- Ost -

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234

Anlage 9a- Ost -

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2353. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

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Page 190: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

Anlage 9a- Ost -

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EG

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EG

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EG

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EG

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3 €

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2 €

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6 €

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8 €

EG

11

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2 €

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0 €

26,8

2 €

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11,6

6 €

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EG

12

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8 €

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7 €

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9 €

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EG

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27,8

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7 €

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3 €

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Anlage 9a- Ost -

2373. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

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EG

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10

,01

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238

Redaktioneller Hinweis: Seiten 239 – 252 sind derzeit unbesetzt.

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AUSBILDUNGSVERH�LTNISSE

I. Praktikantinnen und Praktikanten nach abgelegtem Examen

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zurErlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, gelten f�r die zu ihrer Ausbil-dung Besch�ftigten die nachstehenden Regelungen:

§ 1 Ausbildungsentgelt

(1) Praktikantinnen und Praktikanten f�r die Berufe

der pharm.-techn. Assistentin/des pharmtechn. Assistentender Masseurin/des Masseursder Masseurin und med. Bademeisterin/des Masseurs und med. Bademeistersder Sozialarbeiterin/des Sozialarbeitersder Sozialp�dagogin/des Sozialp�dagogender Heilp�dagogin/des Heilp�dagogender Erzieherin/des Erziehersder Kinderpflegerin/des Kinderpflegersder Altenpflegerin/des Allenpflegersder Haus- und Familienpflegerin/des Haus- und Familienpflegersder Heilerziehungspflegerin mit Vollzeitausbildung/des Heilerziehungspflegersmit Vollzeitausbildungder Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten

erhalten ein monatliches Ausbildungsentgelt und ggf. einen Kinderzuschlag gem.Anlage 10a.

(2) F�r die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Vorfesttagen und inder Nacht, f�r �berstunden, f�r Zeitzuschl�ge, f�r Bereitschaftsdienst und Ruf-bereitschaft gelten die Regelungen sinngem�ß, die jeweils f�r die bei der Dienst-geberin bzw. beim Dienstgeber in dem zuk�nftigen Beruf der Praktikantinnen undPraktikanten besch�ftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. Da-bei gilt als Stundenentgelt i. S. des § 20a Abs. 3 Unterabs. 1 der auf die Stundeentfallende Anteil des Ausbildungsentgeltes gem. Anlage 10a. F�r die Ermittlungdieses Anteils gilt § 9b Abs. 8 Satz 3 entsprechend.

(3) Der Wert einer gew�hrten Unterkunft wird nach der Sozialversicherungsentgelt-verordnung auf das Ausbildungsentgelt angerechnet. Kann die Praktikantin bzw. derPraktikant w�hrend der Zeit, f�r die ihr bzw. ihm Ausbildungsentgelt fortzuzahlen ist,Sachbez�ge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sach-bezugswerten abzugelten. Der Wert der Anrechnung vermindert sich in entspre-chender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Sozialversicherungsentgeltverord-nung.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die Praktikantinnen und Praktikantendie Wechselschicht- und Schichtzulage gem. § 20 AVR.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017253

Anlage 10/I

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§ 1a Probezeit

Die ersten drei Monate des Praktikums sind Probezeit, sofern nicht im Praktikanten-vertrag (Anlage 15a) auf eine Probezeit verzichtet oder eine k�rzere Probezeit ver-einbart worden ist.

§ 2 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 9, 9a bis 9e.

§ 3 Krankheit

Der Praktikantin bzw. dem Praktikanten wird im Fall der Unterbrechung ihrer bzw.seiner Ausbildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls das Urlaubsentgelt(§ 4) bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht �ber die Beendigung des Aus-bildungsverh�ltnisses hinaus, gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Praktikantin bzw. derPraktikant sich die Krankheit oder den Unfall vors�tzlich oder grob fahrl�ssig oderbei einer nicht genehmigten Nebent�tigkeit zugezogen hat. Hat ein Dritter die Krank-heit oder den Unfall verschuldet, so gehen die Anspr�che der Praktikantin bzw. desPraktikanten gegen den Dritten auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber �ber.

im �brigen gelten § 24 und § 25 entsprechend.

§ 4 Erholungsurlaub

(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant erh�lt im Kalenderjahr einen Erholungsurlaubvon 27 Arbeitstagen, wenn nicht eine f�r sie bzw. ihn g�nstigere gesetzliche Rege-lung besteht.

(2) W�hrend des Erholungsurlaubes bemisst sich das Urlaubsentgelt nach § 28Abs. 10.

§ 5 Verm�genswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung

Die Praktikantin bzw. der Praktikant erh�lt nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14verm�genswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung.

254

Anlage 10/I

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§ 6 Sonstige Bestimmungen

(1) Mit der Praktikantin bzw. dem Praktikanten ist vor Beginn des Praktikums einAusbildungsvertrag gem. Anlage 15a schriftlich abzuschließen.

(2) Soweit vorstehend f�r Praktikantinnen und Praktikanten keine abweichende Re-gelung vorgesehen ist, finden die Arbeitsvertragsrichtlinien sinngem�ß Anwendung.

(3) Die Ausbildungszeit der Praktikantinnen und Praktikanten wird auf die Besch�f-tigungszeit (§ 11a) nicht angerechnet.

(4) Anspr�che aus dem Praktikantenverh�ltnis verfallen, wenn sie nicht innerhalbeiner Ausschlussfrist von sechs Monaten nach F�lligkeit von der Praktikantin bzw.vom Praktikanten oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber in Textformgeltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit diese Anspr�che aufgrund gesetz-licher Vorschriften unabdingbar sind. Hierzu geh�ren beispielsweise die Anspr�cheauf den Mindestlohn nach dem MiLoG und den Pflegemindestlohn, aber auch An-spr�che aus vors�tzlicher Pflicht- und/oder Rechts(gut)verletzung.

F�r denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchsaus, um die Ausschlussfrist auch f�r sp�ter f�llig werdende Leistungen unwirksamzu machen.

Sonderregelung AVR – Fassung Ost –:

§ 1 Abs. 3 erh�lt folgende Fassung:

(3) Sachbez�ge sind in H�he der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017255

Anlage 10/I

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256

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257Grundwerk - 15. Februar 2013

II. Regelung der Ausbildungsverhältnisse in einem staatlich anerkanntenAusbildungsberuf

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkanntgeltenden Ausbildungsberuf gelten die zwingenden Vorschriften des Berufsbil-dungsgesetzes (BBiG) und diese Regelung.

(2) Die Regelung gilt nicht für

a) körperlich, geistig oder seelisch behinderte sowie im Rahmen der Ju-gendhilfe untergebrachte Personen, die aus fürsorgerischen Gründenausgebildet werden;

b) Praktikantinnen, Praktikanten, Vorpraktikantinnen, Vorpraktikanten, Vo-lontärinnen, Volontäre, Schülerinnen und Schüler. Schülerinnen undSchüler in diesem Sinne sind auch Personen, die sich in der Ausbildung inHeil- und Heilhilfsberufen und in Berufen des Sozial- und Erziehungsdien-stes befinden, sofern ihreAusbildungsverhältnisse den Schulgesetzen derLänder unterliegen (z. B. Ausbildung zur/zum Beschäftigungstherapeu-tin/Beschäftigungstherapeuten, Krankengymnastin/Krankengymnasten,Altenpflegerin/Altenpfleger).

(3) Die Regelung der §§ 2 und 3 sowie 14 und 17 gelten nicht für Auszubildendevon Berufsförderungswerken und -abteilungen, Integrationsbetrieben und -abtei-lungen und von Einrichtungen, in denen fremdnützige Ausbildungen und Beschäf-tigungen im Vordergrund stehen, soweit sie die Ausbildung im Rahmen der Ju-gendhilfe, Sozialhilfe, Förderprogrammen zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungs-plätze und ähnlicher Hilfen beginnen. Das Entgelt dieser Auszubildenden entsprichtmindestens dem nach § 244 SGB III gezahlten Zuschuss. Ein höheres Entgelt kanndurch Dienstvereinbarung festgelegt werden.

§ 2 Ausbildungsentgelt

(1) Auszubildende erhalten ein monatliches Ausbildungsentgelt gem. Anlage 10a.Zur Ermittlung des auf einen Tag entfallendenAnteils desAusbildungsentgeltes wirdder Monat zu 30 Tagen gerechnet. Das Stundenentgelt beträgt 1/167,40 des mo-natlichen Ausbildungsentgeltes.

(2) Für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die für die bei der bzw.demAusbildenden beschäftigten Mitarbeiterinnen undMitarbeiter maßgebend sind.Bei der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschrift tritt an die Stelle des Überstun-denentgeltes das Stundenentgelt gem.Abs. 1 Satz 3 zuzüglich eines Zuschlags von25 v. H. der Stundenvergütung.

Anlage 10/II

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258

(3) Gewährt die bzw. der Ausbildende Unterkunft, Verpflegung oder beides, richtensich die Kürzungsbeträge nach Anlage 10a. Kann die bzw. der Auszubildendewährend der Zeit, für welche dasAusbildungsentgelt nach § 10 fortzuzahlen ist, ausberechtigtem Grund Unterkunft und Verpflegung nicht in Anspruch nehmen, entfälltfür diese Zeit der Nichtinanspruchnahme die Kürzung.

§ 3 Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

(1) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsausbildendenSchule oder wegen einer anderen Vorbildung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt fürdie Höhe des Ausbildungsentgeltes gemäß Anlage 10a die Zeit der Verkürzung alszurückgelegte Ausbildungszeit.

(2) Hat die bzw. der Auszubildende vor Beendigung der vereinbarten Ausbildungs-zeit die Abschlussprüfung bestanden, so erhält sie bzw. er, wenn sie bzw. er wei-terbeschäftigt wird, von dem Tag an, der auf den Tag der bestandenen Abschluss-prüfung folgt, das ihrer bzw. seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt nach den Be-stimmungen der AVR.

(3) Wird die Ausbildungszeit aufgrund § 8 Abs. 2 BBiG oder § 27b Abs. 2 Hand-werksordnung (HandwO) oder wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung ver-längert, wird während des Zeitraums der Verlängerung das zuletzt maßgebendeAusbildungsentgelt nach der jeweils geltenden Anlage 10a gezahlt.

(4) In den Fällen des § 5Abs. 3 Satz 4 erhält die bzw. der Auszubildende bis zur Ab-legung derAbschlussprüfung das zuletzt maßgebendeAusbildungsentgelt nach derjeweils geltenden Anlage 10a, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwir-kend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, denUnterschiedsbetrag zwischen dem ihr bzw. ihm gezahlten Ausbildungsentgelt unddem ihrer bzw. seiner Tätigkeit entsprechenden Entgelt nach den Bestimmungender AVR.

§ 4 Ausbildungsvertrag

(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsaus-bildungsvertrag gemäß Anlage 15b zu schließen, der mindestens Angaben enthältüber

a) Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung,insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll;

b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte;

Anlage 10/II

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259Grundwerk - 15. Februar 2013

d) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

e) Dauer der Probezeit;

f) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgeltes,

g) Dauer des Erholungsurlaubs;

h) Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigtwerden kann,

i) die vereinbarten Nebenabreden.

(2) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlichvereinbart werden.

§ 5 Probezeit und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann das Ausbildungs-verhältnis von der bzw. dem Auszubildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kün-digungsfrist, von der bzw. dem Ausbildenden mit einer Frist von zwei Wochen zumMonatsschluss ordentlich gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten der Kündigungsfrist,

b) von der bzw. dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wo-chen, wenn sie bzw. er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eineandere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

(3) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit demAblauf der Ausbildungszeit. Be-steht die bzw. der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprü-fung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis entsprechend § 21 Abs. 2 BBiG.Besteht die bzw. der Auszubildende dieAbschlussprüfung nicht, verlängert sich dasBerufsausbildungsverhältnis auf ihr bzw. sein Verlangen bis zur nächstmöglichenWiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Kann die bzw. der Auszubildende ohne ihr bzw. sein eigenes Verschulden die Ab-schlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird sie bzw. er aufsein Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prüfung beschäftigt.

Anlage 10/II

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260

§ 6 Ärztliche Untersuchungen

(1) Die bzw. der Auszubildende hat auf Verlangen der bzw. des Ausbildenden vorder Einstellung ihre bzw. seine körperliche Eignung (Gesundheit und Entwick-lungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis ei-ner bzw. eines von der bzw. demAusbildenden bestimmten Ärztin bzw.Arztes nach-zuweisen.

(2) Die bzw. der Ausbildende kann die Auszubildende bzw. den Auszubildenden beigegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nichtwillkürlich Gebrauch gemacht werden.

(3) Die bzw. der Ausbildende hat die Auszubildende bzw. den Auszubildenden, derbesonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einem gesundheitsgefährdendenBetrieb beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regel-mäßigen Zeitabständen ärztlich untersuchen zu lassen.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt die bzw. der Ausbildende. Das Ergebnis derärztlichen Untersuchung ist der bzw. demAuszubildenden auf ihren bzw. seinenAn-trag bekanntzugeben.

§ 7 - gestrichen -

§ 8 Regelmäßige Ausbildungszeit

(1) Für Auszubildende, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, rich-tet sich die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbil-dungszeit (praktische und innerbetriebliche theoretische Ausbildung) nach den§§ 9, 9a bis 9e AVR.

(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist derbzw. dem Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Arbeitszeit zu geben.

(3) An Tagen, an denen die bzw. der Auszubildende an einem theoretischen be-trieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teil-nimmt, darf sie bzw. er nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.

(4)Auszubildende dürfen an Sonn- undWochenfeiertagen und in der Nacht zurAus-bildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erfor-derlich ist.

(5) Für Auszubildende dürfen Überstunden nicht angeordnet werden.

Anlage 10/II

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261Grundwerk - 15. Februar 2013

§ 9 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen undAusbildungsfahrten

(1) Bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und -reisen zur Ablegung der inden Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildendeeine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen undMitarbeiter der bzw. des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in derjeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. BeiReisen zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oderan Übungen zum Zwecke der Ausbildung sowie bei Reisen in den Fällen, in denendie Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusam-mengefasst werden, werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kostender Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßigen Beförde-rungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet. Möglichkeiten zur Er-langung von Fahrpreisermäßigung (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Beruf-stätige) sind auszunutzen.

Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen Berufsschule werdenden Auszubildenden Fahrkosten in der in Satz 2 genannten Höhe insoweit erstat-tet, als sie monatlich 6 v.H. des Ausbildungsentgeltes einer bzw. eines Auszubil-denden im ersten Ausbildungsjahr, übersteigen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Fahr-kosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichenRechts getragen werden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 werden Beträge von we-niger als 1,53 € nicht ausgezahlt.

(2) Verlängert sich bei vorübergehender Beschäftigung an einer anderen Arbeits-stelle innerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg der bzw.des Auszubildenden zur Arbeitsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Be-stimmungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorübergehen-de Beschäftigung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt.

§ 10 Krankheit

Auszubildende erhalten im Falle der Unterbrechung ihrer Ausbildung aufgrund ei-ner Erkrankung oder eines Unfalls ihr Ausbildungsentgelt bis zur Dauer von sechsWochen weiter, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisseshinaus. Dies gilt nicht, wenn die bzw. derAuszubildende sich die Krankheit oder denUnfall vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Ne-bentätigkeit zugezogen hat. Hat ein Dritter die Krankheit oder den Unfall verschul-det, so gehen die Ansprüche der bzw. des Auszubildenden gegen den Dritten aufdie Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über.

I.Ü. gelten § 24 und § 25 entsprechend.

Anlage 10/II

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262

§ 11 Erholungsurlaub

Auszubildende erhalten im Kalenderjahr einen Erholungsurlaub von 27 Arbeitsta-gen, wenn nicht eine für dieAuszubildende bzw. denAuszubildenden günstigere ge-setzliche Regelung besteht.

§ 12 Familienheimfahrten

(1) Für Familienheimfahrten vomOrt derAusbildungsstätte zumWohnort der Eltern,der bzw. des Erziehungsberechtigten oder der Ehefrau bzw. des Ehemannes undzurück werden der bzw. dem Auszubildenden monatlich einmal die notwendigenFahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klassedes billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehrohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entspre-chenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn derWohnort der Eltern, der bzw. des Erziehungsberechtigten oder der Ehefrau bzw.des Ehemannes so weit vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt ist, dass die bzw.der Auszubildende nicht täglich zumWohnort zurückkehren kann und daher außer-halb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen(Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

(2) Die bzw. derAuszubildende erhält bei einer Entfernung desWohnorte der Eltern,der bzw. des Erziehungsberechtigten oder der Ehefrau bzw. des Ehemannes vomOrt der Ausbildungsstätte für die Familienheimfahrt

Von mehr als 100 - 300 km 2 AusbildungstageVon mehr als 300 km 3 Ausbildungstage

Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung des Ausbildungsentgeltes. Bei besondersungünstigen Reiseverbindungen kann die bzw. der Auszubildende für einen weite-ren Ausbildungstag im Vierteljahr beurlaubt werden. Ausbildungstage sind alle Ka-lendertage, an denen die bzw. der Auszubildende nach dem Ausbildungsplan aus-zubilden wäre.

§ 13 Freistellung vor Prüfungen

(1) Der bzw. dem Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorge-schriebenen Abschlussprüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung andie planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Ab-schlussprüfung besonders zusammengefasst werden; die bzw. der Auszubildendeerhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.

(2) Den Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für die Zeit der Freistellung vorder staatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der Prüfung fortzuzahlen.

Anlage 10/II

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§ 14 Verm�genswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung

Auszubildende erhalten nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 verm�genswirksameLeistungen und eine Jahressonderzahlung.

§ 15 Ausbildungsmittel

Die bzw. der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel,insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verf�gung zu stellen, die zur Berufs-ausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlusspr�fungen, auch soweitsolche nach Beendigung des Berufsausbildungsverh�ltnisses stattfinden, erforder-lich sind.

§ 16 Pr�fungen

(1) Die bzw. der Auszubildende ist rechtzeitig zur Pr�fung anzumelden.

(2) Sobald der bzw. dem Ausbildenden der Pr�fungstermin bekannt geworden ist,hat sie bzw. er ihn der bzw. dem Auszubildenden unverz�glich mitzuteilen.

§ 17 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

(1) Beabsichtigt die bzw. der Ausbildende, die Auszubildende bzw. den Auszubil-denden nach Abschluss der Berufsausbildung in ein Dienstverh�ltnis zu �berneh-men, hat sie bzw. er dies der bzw. dem Auszubildenden drei Monate vor dem vo-raussichtlichen Ende der Ausbildungszeit in Textform mitzuteilen. In der Mitteilungkann die bzw. der Ausbildende die �bernahme vom Ergebnis der Abschlusspr�fungabh�ngig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat diebzw. der Auszubildende in Textform zu erkl�ren, ob sie bzw. er in ein Dienstverh�ltniszu der bzw. dem Ausbildenden zu treten beabsichtigt. Beabsichtigt die bzw. derAusbildende keine �bernahme in ein Dienstverh�ltnis, hat sie bzw. er dies der bzw.dem Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbil-dungszeit schriftlich mitzuteilen.

(2) Wird die bzw. der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverh�lt-nis besch�ftigt, ohne dass hier�ber ausdr�cklich etwas vereinbart worden ist, gilt einDienstverh�ltnis auf unbestimmte Zeit als begr�ndet. § 5 Abs. 3 bleibt unber�hrt.

§ 18 Zeugnis

(1) Die bzw. der Ausbildende hat der bzw. dem Auszubildenden bei Beendigung desBerufsausbildungsverh�ltnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat die bzw. der Ausbil-dende die Berufsausbildung nicht selbst durchgef�hrt, soll die Ausbilderin bzw. derAusbilder das Zeugnis unterschreiben.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017263

Anlage 10/II

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(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten �ber Art, Dauer und Ziel der Berufsaus-bildung sowie �ber die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der bzw. des Aus-zubildenden. Auf Verlangen der bzw. des Auszubildenden sind Angaben �berF�hrung, Leistung und besondere fachliche F�higkeiten aufzunehmen.

§ 19 Sonstige Bestimmungen

(1) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die Arbeits-vertragsrichtlinien entsprechend Anwendung.

(2) F�r Auszubildende, auf die bei In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen eine g�nsti-gere Regelung Anwendung findet, ist diese weiterhin g�ltig.

(3) Die Ausbildungszeit der Auszubildenden wird auf die Besch�ftigungszeit (§ 11aAVR) nicht angerechnet.

264

Anlage 10/II

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III. Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler,die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammenge-setzes ausgebildet werden

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Kran-kenpflegegesetzes (KrPflG) vom 16. Juli 2003 oder des Hebammengesetzes(HebG) vom 4. Juni 1985 in Schulen an Krankenhäusern ausgebildet werden.

§ 2 Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen der Trägerin bzw. dem Träger der Ausbildung und der Schülerin bzw.dem Schüler ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Aus-bildungsvertrag gem. Anlage 15c zu schließen, der Angaben enthalten muss über

a) die Bezeichnung des Berufes, zu dem ausgebildet wird,

b) den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

c) die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnungsowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Aus-bildung,

d) die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen täglichen oder wöchent-lichen Ausbildungszeit,

e) die Dauer der Probezeit,

f) die Zahlung und die Höhe des Ausbildungsentgeltes,

g) die Dauer des Erholungsurlaubs,

h) die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigtwerden kann,

i) die vereinbarten Nebenabreden.

(2) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlichvereinbart werden.

§ 3 Durchführung der Ausbildung

(1) Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durchihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durch-

Anlage 10/III

265Grundwerk - 15. Februar 2013

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zuführen, dass die Schülerin bzw. der Schüler das Ausbildungsziel in der vorgese-henen Ausbildungszeit erreichen kann.

(2) Die Schülerin bzw. der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkei-ten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel inder vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.

§ 4 Probezeit

DasAusbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, fürdie Schülerin bzw. den Schüler in der Krankenpflegehilfe drei Monate.

§ 5 Ärztliche Untersuchung

(1) Die Schülerin bzw. der Schüler hat auf Verlangen der Trägerin bzw. des Trägersder Ausbildung vor der Einstellung ihre bzw. seine körperliche Eignung (Gesund-heits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit)durch das Zeugnis einer bzw. eines von der Trägerin bzw. vom Träger der Ausbil-dung bestimmten Ärztin bzw. Arztes nachzuweisen.

(2) Die Trägerin bzw. der Träger derAusbildung kann die Schülerin bzw. den Schülerbei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darfnicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.

(3) Die Trägerin bzw. der Träger derAusbildung kann die Schülerin bzw. den Schülerauch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Ver-langen der Schülerin bzw. des Schülers ist er hierzu verpflichtet.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung.Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin bzw. dem Schüler aufihren bzw. seinen Antrag bekanntzugeben.

§ 6 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit regelt sichnach § 9 AVR.

(2) Im Rahmen desAusbildungszwecks darf die Schülerin bzw. der Schüler auch anSonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.

(3) Eine über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Be-schäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

Anlage 10/III

266

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267Grundwerk - 15. Februar 2013

§ 7 Ausbildungsentgelt

(1) Die Schülerin bzw. der Schüler erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt nachAnlage 10a.

(2) Wird die Ausbildungszeit der Schülerin bzw. des Schülers gem. § 6 KrPflG oder§ 8 HebG auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Höhe des Ausbildungs-entgeltes gem. Anlage 10a die Zeit der Verkürzung bzw. die angerechnete Zeit alszurückgelegte Ausbildungszeit.

Verlängert sich dieAusbildungszeit gemäß § 15Abs. 2, erhält die Schülerin bzw. derSchüler während der verlängerten Ausbildungszeit das zuletzt maßgebende Aus-bildungsentgelt.

Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhältdie Schülerin bzw. der Schüler das nach Anlage 10a zustehende höhere Aus-bildungsentgelt jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorher-gehende Ausbildungsjahr endet.

(3) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, für den Bereit-schaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschlä-ge gelten die Regelungen der AVR sinngemäß, die jeweils für die bei der Trägerinbzw. beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin bzw. desSchülers beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. Soweitdiese Regelungen Freizeitausgleich vorsehen, tritt an dessen Stelle das anteiligeEntgelt i.S.d. § 9b Abs. 8 Satz 3. Bei der Ermittlung des auf eine Stunde entfallen-den Anteils des Entgeltes nach Maßgabe von § 9b Abs. 8 Satz 3 AVR tritt das Aus-bildungsentgelt an die Stelle des Entgeltes i.S.d. § 14 Abs. 1 AVR.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin bzw. der Schüler die Wech-selschicht- und Schichtzulage nach § 20 zu drei Viertel.

§ 8 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Aus-bildungsfahrten

(1) Soweit bei der jeweiligen Einrichtung keine andere Regelung gilt, ist nach dennachstehenden Vorschriften zu entschädigen. Bei Dienstreisen, Abordnungen undDienstgängen erhält die Schülerin bzw. der Schüler eine Entschädigung in ent-sprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Trägerinbzw. des Trägers der Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der je-weiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Rei-sen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Anstalt außerhalb des Be-schäftigungsortes (politischen Gemeinde) sowie zur Teilnahme an Vorträgen, anAr-beitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke derAusbildung werden die not-wendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils nied-rigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (imEisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von

Anlage 10/III

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Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige)sind auszunutzen.

(2) Verlängert sich bei vorübergehender Ausbildung an einer anderen Anstalt in-nerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) derWeg der Schülerin bzw.des Schülers zur Ausbildungsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Bestim-mungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorübergehendeAusbildung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt.

§ 9 Krankheit

Der Schülerin bzw. dem Schüler wird im Fall der Unterbrechung ihrer bzw. seinerAusbildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls das Ausbildungsentgeltbis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbil-dungsverhältnisses hinaus, gezahlt. Dies gilt nicht, wenn sich die Schülerin bzw. derSchüler die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei einernicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat. Hat ein Dritter die Krankheit oderden Unfall verschuldet, so gehen die Ansprüche der Schülerin bzw. des Schülersgegen den Dritten auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über.

I.Ü. gelten § 24 und § 25 entsprechend.

§ 10 Erholungsurlaub

(1) Die Schülerin bzw. der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr 27 Arbeitstage Er-holungsurlaub, wenn nicht eine für sie bzw. ihn günstigere gesetzliche Regelung be-steht.

(2) Während des Erholungsurlaubes bemisst sich das Urlaubsentgelt nach § 28Abs.10.

§ 11 Familienheimfahrten

Hat die Schülerin bzw. der Schüler bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahrnoch nicht vollendet und ist der Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungs-berechtigten so weit vom Ort der Ausbildungseinrichtung entfernt, dass die Schüle-rin bzw. der Schüler nicht täglich bis zu diesemWohnort zurückkehren kann und da-her außerhalb wohnen muss, werden ihr bzw. ihm für Familienheimfahrten vom Ortder Ausbildungseinrichtung zum Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungs-berechtigten und zurück monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet.Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Kosten der Fahrkarte der jeweils nied-rigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (imEisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Auslandhöchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort.

Anlage 10/III

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M�glichkeiten zur Erlangung von Fahrpreiserm�ßigungen (z. B. Sch�lerfahrkartenoder Fahrkarten f�r Berufst�tige) sind auszunutzen.

§ 12 Freistellung zur staatlichen Pr�fung

(1) Der Sch�lerin bzw. dem Sch�ler ist vor der staatlichen Pr�fung an f�nf Ausbil-dungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen, Gelegenheitzu geben, sich ohne Bindung an die planm�ßige Ausbildung auf die Pr�fung vor-zubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verk�rzt sich um die Zeit, f�r die die Sch�le-rinnen bzw. Sch�ler zur Vorbereitung auf die staatliche Pr�fung besonders zusam-mengefasst werden; die Sch�lerin bzw. der Sch�ler erh�lt jedoch mindestens zweifreie Ausbildungstage.

(2) Der Sch�lerin bzw. dem Sch�ler ist das Ausbildungsentgelt (§ 7 Abs. 1) f�r dieZeit der Freistellung vor der staatlichen Pr�fung und zur Teilnahme an der staatlichenPr�fung fortzuzahlen.

§ 13 Verm�genswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung

Die Sch�lerin bzw. der Sch�ler erh�lt nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 verm�-genswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung.

§ 14 Ausbildungsmittel

Die Tr�gerin bzw. der Tr�ger der Ausbildung hat der Sch�lerin bzw. dem Sch�lerkostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verf�gung zu stel-len, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Pr�fung erforderlich sind.

§ 15 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

(1) Beabsichtigt die Tr�gerin bzw. der Tr�ger der Ausbildung, die Sch�lerin bzw. denSch�ler nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverh�ltnis zu �bernehmen, soller dies der Sch�lerin bzw. dem Sch�ler drei Monate vor dem Ende der Ausbildungs-zeit in Textform mitteilen. In der Mitteilung kann die Tr�gerin bzw. der Tr�ger derAusbildung die �bernahme vom Ergebnis der staatlichen Pr�fung abh�ngig ma-chen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Sch�lerin bzw.der Sch�ler in Textform zu erkl�ren, ob sie bzw. er beabsichtigt, in ein Dienstverh�lt-nis zu der Tr�gerin bzw. dem Tr�ger der Ausbildung zu treten.

Beabsichtigt die Tr�gerin bzw. der Tr�ger der Ausbildung, die Sch�lerin bzw. denSch�ler nicht in ein Dienstverh�ltnis zu �bernehmen, hat er dies ihr bzw. ihm dreiMonate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

(2) Wird die Sch�lerin bzw. der Sch�ler im Anschluss an das Ausbildungsverh�ltnisbesch�ftigt, ohne dass hier�ber ausdr�cklich etwas vereinbart worden ist, gilt einDienstverh�ltnis auf unbestimmte Zeit als begr�ndet.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017269

Anlage 10/III

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§ 16 Beendigung des Ausbildungsverh�ltnisses

(1) Das Ausbildungsverh�ltnis endet entsprechend § 14 KrPflG.

(2) Besteht die Sch�lerin bzw. der Sch�ler die staatliche Pr�fung nicht oder kann siebzw. er ohne eigenes Verschulden die staatliche Pr�fung vor Ablauf der Ausbil-dungszeit nicht ablegen, verl�ngert sich das Ausbildungsverh�ltnis auf ihren bzw.seinen Antrag in Textform bis zur n�chstm�glichen Pr�fung, h�chstens jedoch umein Jahr.

(3) W�hrend der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverh�ltnis von der Sch�lerinbzw. dem Sch�ler jederzeit ohne Einhaltung einer K�ndigungsfrist, von der Tr�gerinbzw. vom Tr�ger der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monats-schluss ordentlich gek�ndigt werden.

(4) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverh�ltnis nur gek�ndigt werden

1. von jeder Vertragspartnerin bzw. von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung ei-ner K�ndigungsfrist,

a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 KrPflG bzw. HebGnicht oder nicht mehr vorliegen,

b) aus einem sonstigen wichtigen Grund, sowie

2. von der Sch�lerin bzw. dem Sch�ler mit einer K�ndigungsfrist von vier Wochen.

Die K�ndigung muss schriftlich und in den F�llen des Unterabs. 1 Nr. 1 unter Angabeder K�ndigungsgr�nde erfolgen.

Eine K�ndigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. dem zur K�ndigung Berechtigten l�nger als zwei Wo-chen bekannt sind.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

(1) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die AVRentsprechend Anwendung.

(2) Die Ausbildungszeit der Sch�lerinnen bzw. Sch�ler, die nach Maßgabe KrPflGoder HebG ausgebildet werden, wird auf die Besch�ftigungszeit (§ 11a AVR) nichtangerechnet.

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Anlage 10/III

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Anmerkung:

Bei einer bzw einem unter das JArbSchG fallenden Sch�lerin bzw. Sch�ler ist dieUntersuchung, sofern die Sch�lerin bzw. der Sch�ler nicht bereits eine von eineranderen �rztin bzw. einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32Abs. 1 JArbSchG vorgelegt hat, so durchzuf�hren, dass sie zugleich den Anforde-rungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG entspricht.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017271

Anlage 10/III

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V. Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler,die nach Maßgabe des Altenpflegegesetzes ausgebildet werden

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Al-tenpflegegesetzes (AltPflG) vom 25. August 2003 in Einrichtungen i.S.d. § 4 Abs. 3Satz 1 AltPflG ausgebildet werden

§ 2 Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen der Trägerin bzw. dem Träger der Ausbildung und der Schülerin bzw.dem Schüler ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbil-dungsvertrag gem. Anlage 15f zu schließen, der Angaben enthalten muss über

a) die Bezeichnung des Berufes, zu dem ausgebildet wird,

b) den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

c) die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnungsowie die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildunggemäß der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,

d) die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbil-dungszeit,

e) die Dauer der Probezeit,

f) die Zahlung und die Höhe des Ausbildungsentgeltes,

g) die Dauer des Erholungsurlaubs,

h) die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt wer-den kann,

i) die vereinbarten Nebenabreden.

(2) Hat der Träger der praktischen Ausbildung mit einer staatlich anerkanntenAltenpflegeschule oder einer Altenpflegeschule i.S.d. Schulrechts der Länder einenVertrag über die Durchführung praktischer Ausbildungen geschlossen, bedarf derAusbildungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Altenpflegeschule.Der tatsächliche Beginn der Ausbildung hängt davon ab, dass die Schülerin bzw.der Schüler einen Schulvertrag mit der betreffenden Altenpflegeschule vorlegt.

(3) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlichvereinbart werden.

Anlage 10/V

273Grundwerk - 15. Februar 2013

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§ 3 Durchführung der Ausbildung

(1) Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durchihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durch-zuführen, dass die Schülerin bzw. der Schüler das Ausbildungsziel in der vorgese-henen Ausbildungszeit erreichen kann.

(2) Die Schülerin bzw. der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähig-keiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungszielin der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.

§ 4 Probezeit

DasAusbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, fürdie Schülerin bzw. den Schüler in der Altenpflegehilfe drei Monate.

§ 5 Ärztliche Untersuchung

(1) Die Schülerin bzw. der Schüler hat auf Verlangen der Trägerin bzw. des Trägersder Ausbildung vor der Einstellung ihre bzw. seine körperliche Eignung (Gesund-heits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit)durch das Zeugnis einer bzw. eines von der Trägerin bzw. vom Träger der Ausbil-dung bestimmten Ärztin bzw. Arztes nachzuweisen.

(2) Die Trägerin bzw. der Träger derAusbildung kann die Schülerin bzw. den Schülerbei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darfnicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.

(3) Die Trägerin bzw. der Träger derAusbildung kann die Schülerin bzw. den Schülerauch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Ver-langen der Schülerin bzw. des Schülers ist er hierzu verpflichtet.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung.Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin bzw. dem Schüler aufihren bzw. seinen Antrag bekannt zu geben.

§ 6 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit regelt sichnach § 9.

(2) Im Rahmen desAusbildungszwecks darf die Schülerin bzw. der Schüler auch anSonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.

Anlage 10/V

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275Grundwerk - 15. Februar 2013

(3) Eine über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Be-schäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

§ 7 Ausbildungsentgelt

(1) Die Schülerin bzw. der Schüler erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt nachAnlage 10a. § 7 findet keine Anwendung, wenn die Schülerin bzw. der Schüler An-sprüche auf Unterhaltsgeld nach SGB III oder Übergangsgeld nach den für die be-rufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften hat oder ihr bzw. ihm andere ver-gleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.

(2) Wird die Ausbildungszeit der Schülerin bzw. des Schülers gem. § 7 Abs. 1 Alt-PflG verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgeltes gem. Anlage 10a die Zeitder Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.

Verlängert sich dieAusbildungszeit gem. § 14Abs.1 Satz 2AltPflG, erhält die Schü-lerin bzw. der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit das zuletzt maß-gebende Ausbildungsentgelt.

Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhältdie Schülerin bzw. der Schüler das nach Anlage 10a zustehende höhere Ausbil-dungsentgelt jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorherge-hende Ausbildungsjahr endet.

§ 8 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Aus-bildungsfahrten

Soweit bei der jeweiligen Einrichtung keine andere Regelung gilt, ist nach den nach-stehenden Vorschriften zu entschädigen. Bei Dienstreisen, Abordnungen undDienstgängen erhält die Schülerin bzw. der Schüler eine Entschädigung in ent-sprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Trägerinbzw. des Trägers der Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der je-weiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Rei-sen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Anstalt außerhalb des Be-schäftigungsortes (politischen Gemeinde) sowie zur Teilnahme an Vorträgen, anAr-beitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke derAusbildung werden die not-wendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils nied-rigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Ei-senbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet, Möglichkeiten zur Erlangung von Fahr-preisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sindauszunutzen.

§ 9 Krankheit

Der Schülerin bzw. dem Schüler wird im Fall der Unterbrechung ihrer bzw. seinerAusbildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls das Ausbildungsentgelt

Anlage 10/V

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bis zur Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Beschäfti-gungsverhältnisses hinaus, gezahlt. Dies gilt nicht, wenn sich die Schülerin bzw. derSchüler die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei einernicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat. Hat ein Dritter die Krankheit oderden Unfall verursacht, so gehen die Ansprüche der Schülerin bzw. des Schülersgegen den Dritten auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über.

§ 10 Erholungsurlaub

(1) Die Schülerin bzw. der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr 27 Arbeitstage Er-holungsurlaub, wenn nicht eine für sie bzw. ihn günstigere gesetzliche Regelung be-steht.

(2) Während des Erholungsurlaubes bemisst sich das Urlaubsentgelt nach § 28Abs. 10.

§ 11 Familienheimfahrten

Hat die Schülerin bzw. der Schüler bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahrnoch nicht vollendet und ist der Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erzie-hungsberechtigten so weit vom Ort der Ausbildungseinrichtung entfernt, dass dieSchülerin bzw. der Schüler nicht täglich bis zu diesem Wohnort zurückkehren kannund daher außerhalb wohnen muss, werden ihr bzw. ihm für Familienheimfahrtenvom Ort der Ausbildungseinrichtung zum Wohnort der Eltern oder der bzw. des Er-ziehungsberechtigten und zurück monatlich einmal die notwendigen Fahrtkostenerstattet. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Kosten der Fahrkarte derjeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungs-mittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in dasAusland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischenGrenzort. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schüler-fahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

§ 12 Freistellung zur staatlichen Prüfung

(1) Der Schülerin bzw. dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Aus-bildungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen Gelegen-heit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfungvorzubereiten. DerAnspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schü-lerinnen bzw. Schüler in der Einrichtung oder der Altenpflegeschule zur Vorberei-tung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die Schülerinbzw. der Schüler erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.

(2) Der Schülerin bzw. dem Schüler ist das Ausbildungsentgelt (§ 8 Abs. 1) für dieZeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der staat-lichen Prüfung fortzuzahlen.

Anlage 10/V

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§ 13 Verm�genswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung

Die Sch�lerin bzw. der Sch�ler erh�lt nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 verm�-genswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung.

§ 14 Ausbildungsmittel

Die Tr�gerin bzw. der Tr�ger der Ausbildung hat der Sch�lerin bzw. dem Sch�lerkostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verf�gung zu stel-len, die zur Ausbildung und zum Ablegen der jeweiligen staatlichen Pr�fung erfor-derlich sind.

§ 15 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

(1) Beabsichtigt die Tr�gerin bzw. der Tr�ger der Ausbildung, die Sch�lerin bzw. denSch�ler nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverh�ltnis zu �bernehmen, soller dies der Sch�lerin bzw. dem Sch�ler drei Monate vor dem Ende der Ausbildungs-zeit in Textform mitzuteilen. In der Mitteilung kann die Tr�gerin bzw. der Tr�ger derAusbildung die �bernahme vom Ergebnis der staatlichen Pr�fung abh�ngig ma-chen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Sch�lerin bzw.der Sch�ler in Textform zu erkl�ren, ob sie bzw. er beabsichtigt, in ein Dienstverh�lt-nis zu der Tr�gerin bzw. dem Tr�ger der Ausbildung zu treten.

(2) Wird die Sch�lerin bzw. der Sch�ler im Anschluss an das Ausbildungsverh�ltnisbesch�ftigt, ohne dass hier�ber ausdr�cklich etwas vereinbart worden ist, gilt einDienstverh�ltnis auf unbestimmte Zeit als begr�ndet.

§ 16 Beendigung des Ausbildungsverh�ltnisses

(1) Das Ausbildungsverh�ltnis endet unabh�ngig vom Zeitpunkt der staatlichenPr�fung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht die Sch�lerin bzw. der Sch�lerdie staatliche Pr�fung nicht oder kann sie bzw. er ohne eigenes Verschulden diestaatliche Pr�fung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verl�ngert sichdas Ausbildungsverh�ltnis auf ihren bzw. seinen Antrag in Textform bis zur n�chst-m�glichen Pr�fung, h�chstens jedoch um ein Jahr.

(2) W�hrend der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverh�ltnis von der Sch�lerinbzw. dem Sch�ler jederzeit ohne Einhaltung einer K�ndigungsfrist, von der Tr�gerinbzw. vom Tr�ger der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monats-schluss ordentlich gek�ndigt werden.

(3) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverh�ltnis nur gek�ndigt werden

1. von jeder Vertragspartnerin bzw. jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einerK�ndigungsfrist

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017277

Anlage 10/V

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a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AltPflG nicht oder nichtmehr vorliegen,

b) aus einem sonstigen wichtigen Grund (z. B. K�ndigung des Schulvertrags),

2. von der Sch�lerin bzw. dem Sch�ler mit einer K�ndigungsfrist von vier Wochen.

Die K�ndigung muss schriftlich und in den F�llen des Unterabs. 1 Nr. 1 unter Angabeder K�ndigungsgr�nde erfolgen.

Eine K�ndigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. dem zur K�ndigung Berechtigten l�nger als zwei Wo-chen bekannt sind.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

(1) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die AVRentsprechend Anwendung.

(2) Die Ausbildungszeit der Sch�lerinnen bzw. Sch�ler, die nach Maßgabe desAltPflG ausgebildet werden, wird auf die Besch�ftigungszeit (§ 11a) nicht angerech-net.

Anmerkung:

Bei einer bzw. einem unter das JArbSchG fallenden Sch�lerin bzw. Sch�ler ist dieUntersuchung i. S. d. § 5 Abs. 1, sofern die Sch�lerin bzw. der Sch�ler nicht bereitseine von einer anderen �rztin bzw. einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigungnach § 32 Abs. 1 JArbSchG vorgelegt hat, so durchzuf�hren, dass sie zugleich denAnforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG entspricht.

278

Anlage 10/V

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Anlage 10aAnlage 10a (AP)

- West -

AUSBILDUNGSENTGELTE

– g�ltig ab 1. April 2017 (I., II., III.) /1. Oktober 2017 (IV.) –

I. Ausbildungsentgelte f�r Praktikantinnen und Praktikanten

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zuErlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, erhalten die Praktikantinnenund Praktikanten das nachstehende monatliche Ausbildungsentgelt f�r die Berufe

Entgelt Kinder-zuschlag

der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters 1.770,00 E 71,36 E

der Sozialp�dagogin, des Sozialp�dagogen 1.770,00 E 71,36 E

der Heilp�dagogin, des Heilp�dagogen 1.770,00 E 71,36 E

der pharm.-techn. Assistentin,des pharm.-techn. Assistenten 1.510,00 E 68,00 E

der Erzieherin, des Erziehersder Heilerziehungspflegerin,

1.510,00 E 68,00 E

des Heilerziehungspflegers 1.510,00 E 68,00 E

der Kinderpflegerin, des Kinderpflegersder Haus- und Familienpflegerin,

1.440,00 E 68,00 E

des Haus- und Familienpflegersder Rettungsassistentin,

1.440,00 E 68,00 E

des Rettungsassistentender Masseurin und med. Bademeisterin,

1.440,00 E 68,00 E

des Masseurs und med. Bademeisters 1.440,00 E 68,00 E

II. Ausbildungsentgelte f�r AuszubildendeDas Ausbildungsentgelt betr�gt

im ersten Ausbildungsjahr 810,00 E

im zweiten Ausbildungsjahr 870,00 E

im dritten Ausbildungsjahr 920,00 E

im vierten Ausbildungsjahr 1.000,00 E

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 2018279

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Anlage 10aAnlage 10a (AP)- West -

III. Ausbildungsentgelte im PflegedienstSch�lerinnen und Sch�ler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflegeund Entbindungspflege

im ersten Ausbildungsjahr 950,00 E

im zweiten Ausbildungsjahr 1.020,00 E

im dritten Ausbildungsjahr 1.140,00 E

Sch�lerinnen und Sch�ler in der Kranken-pflegehilfe: 860,00 E

IV. Ausbildungsentgelte im AltenpflegedienstSch�lerinnen und Sch�ler, die nachMaßgabe des AltPfIG ausgebildetwerden, erhalten:

im ersten Ausbildungsjahr 840,00 E

im zweiten Ausbildungsjahr 890,00 E

im dritten Ausbildungsjahr 970,00 E

Mit den Ausbildungsentgelts�tzen sind im Altenpflegedienst s�mtliche Zuschl�-ge abgegolten.

Soweit f�r den Besuch der Altenpflegeschule Schulgeld zu zahlen ist, �ber-nimmt dies der ausbildende Anstellungstr�ger zus�tzlich; das vom Ausbil-dungstr�ger gezahlte Schulgeld ist Teil des Ausbildungsentgelts.

280

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Anlage 10aAnlage 10a (AP)

- Ost -

AUSBILDUNGSENTGELTE

– g�ltig ab 1. April 2017 (I., II., III.) /1. Oktober 2017 (IV.) –

I. Ausbildungsentgelte f�r Praktikantinnen und Praktikanten

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zurErlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, erhalten die Praktikantinnenund Praktikanten das nachstehende monatliche Ausbildungsentgelt f�r die Berufe

Entgelt Kinder-zuschlag

der Sozialarbeiterin, des Sozialarbeiters 1.770,00 E 66,02 E

der Sozialp�dagogin, des Sozialp�dagogen 1.770,00 E 66,02 E

der Heilp�dagogin, des Heilp�dagogen 1.770,00 E 66,02 E

der pharm.-techn. Assistentin,des pharm.-techn. Assistenten 1.510,00 E 62,89 E

der Erzieherin, des Erziehersder Heilerziehungspflegerin,

1.510,00 E 62,89 E

des Heilerziehungspflegers 1.510,00 E 62,89 E

der Kinderpflegerin, des Kinderpflegersder Haus- und Familienpflegerin,

1.440,00 E 62,89 E

des Haus- und Familienpflegersder Rettungsassistentin,

1.440,00 E 62,89 E

des Rettungsassistentender Masseurin und med. Bademeisterin,

1.440,00 E 62,89 E

des Masseurs und med. Bademeisters 1.440,00 E 62,89 E

II. Ausbildungsentgelte f�r AuszubildendeDas Ausbildungsentgelt betr�gt

im ersten Ausbildungsjahr 810,00 E

im zweiten Ausbildungsjahr 870,00 E

im dritten Ausbildungsjahr 920,00 E

im vierten Ausbildungsjahr 1.000,00 E

5. Aktualisierungslieferung – 15. M�rz 2018281

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Anlage 10aAnlage 10a (AP)

- Ost -

III. Ausbildungsentgelte im PflegedienstSch�lerinnen und Sch�ler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflegeund Entbindungspflege

im ersten Ausbildungsjahr 950,00 E

im zweiten Ausbildungsjahr 1.020,00 E

im dritten Ausbildungsjahr 1.140,00 E

Sch�lerinnen und Sch�ler in der Kranken-pflegehilfe: 860,00 E

IV. Ausbildungsentgelte im AltenpflegedienstSch�lerinnen und Sch�ler, die nach Maßgabe des AltPfIG ausgebildetwerden, erhalten:

im ersten Ausbildungsjahr 840,00 E

im zweiten Ausbildungsjahr 890,00 E

im dritten Ausbildungsjahr 970,00 E

Mit den Ausbildungsentgelts�tzen sind im Altenpflegedienst s�mtliche Zuschl�-ge abgegolten.

Soweit f�r den Besuch der Altenpflegeschule Schulgeld zu zahlen ist, �ber-nimmt dies der ausbildende Anstellungstr�ger zus�tzlich; das vom Ausbil-dungstr�ger gezahlte Schulgeld ist Teil des Ausbildungsentgelts.

Redaktioneller Hinweis:Seiten 283–292 derzeit nicht besetzt

282–292

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VERM�GENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Voll- und teilzeitbesch�ftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zu ihrer Ausbil-dung Besch�ftigte (Anlage 10) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestim-mungen verm�genswirksame Leistungen. Eine Vollbesch�ftigung im Sinne dieserVorschrift ist nur gegeben, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die in § 9Abs. 1 Unterabs. 1 f�r ihre bzw. seine T�tigkeit jeweils festgelegte Arbeitszeit erf�llt.Unterschreitet sie bzw. er diese, ist sie bzw. er im Sinne dieser Vorschrift teilzeit-besch�ftigt.

§ 1 Voraussetzungen und H�he der verm�genswirksamen Leistungen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Besch�ftigten erhal-ten monatlich eine verm�genswirksame Leistung im Sinne des Verm�gensbildungs-gesetzes (VermBG) oder zum Zwecke der Entgeltumwandlung nach § 27b.

(2) Die Mitarbeiterin, die bzw. der Mitarbeiter, der im Voraus nur auf eine kalender-m�ßig bestimmte Zeit oder f�r eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw. zur Vertre-tung oder Aushilfe eingestellt ist oder wird, hat Anspruch auf die verm�genswirk-same Leistung nach Abs. 1 nur, wenn das Dienstverh�ltnis voraussichtlich mindes-tens sechs Monate dauert.

(3) Die verm�genswirksame Leistung betr�gt monatlich

a) f�r die vollbesch�ftigte Mitarbeiterin bzw. denvollbesch�ftigten Mitarbeiter 6,65 E

b) – gestrichen –

c) f�r die zu ihrer Ausbildung Besch�ftigtebzw. den zu seiner Ausbildung Besch�ftigten 13,29 E

d) f�r die Auszubildende bzw. den Auszubildendenderen bzw. dessen Ausbildungsentgelt ggf.zuz�glich des Kinderzuschlagesmonatlich mindestens 971,45 E betr�gt 6,65 E.

Die nicht vollbesch�ftigte Mitarbeiterin bzw. der nicht vollbesch�ftigte Mitarbeitererh�lt von dem Betrag nach Unterabs. 1, der ihr bzw. ihm zustehen w�rde, wenn siebzw. er vollbesch�ftigt w�re, den Teil, der dem Maß der mit ihr bzw. ihm vereinbartenregelm�ßigen w�chentlichen Arbeitszeit entspricht.

Die H�he der verm�genswirksamen Leistung richtet sich ausschließlich nach deram Ersten des jeweiligen Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017293

Anlage 12

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Wird das Dienstverh�ltnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begr�ndet, so istf�r diesen Monat die f�r den Beginn des Dienstverh�ltnisses vertraglich vereinbarteArbeitszeit maßgebend.

(4) Die verm�genswirksame Leistung wird nur f�r die Kalendermonate gew�hrt, f�rdie der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Dienstbez�ge, Urlaubsentgelt oder Kran-kenbez�ge bzw. Krankengeldzuschuss zustehen. F�r die zu ihrer bzw. den zu seinerAusbildung Besch�ftigten treten an die Stelle der Dienstbez�ge das Ausbildungs-entgelt.

(5) Die verm�genswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

§ 2 Mitteilung der Anlageart

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter und die zu ihrer bzw. der zu seiner AusbildungBesch�ftigte teilen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber in Textform die Art dergew�hlten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erfor-derlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf dasdie Leistungen eingezahlt werden sollen.

§ 3 Entstehung und F�lligkeit des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf die verm�genswirksame Leistung entsteht fr�hestens f�r denKalendermonat, in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bzw. die zu ihrer bzw.der zu seiner Ausbildung Besch�ftigte seiner Dienstgeberin bzw. seinem Dienst-geber die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt und f�r die beiden vorangegan-genen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Anspr�che auf die verm�-genswirksamen Leistungen werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mittei-lung folgenden Kalendermonats f�llig.

(2) Der Anspruch entsteht nicht f�r einen Kalendermonat, f�r den der Mitarbeiterinbzw. dem Mitarbeiter bzw. der zu ihrer bzw. dem zu seiner Ausbildung Besch�ftigtenvon seiner Dienstgeberin bzw. seinem Dienstgeber oder einer anderen Arbeitgebe-rin bzw. einem anderen Arbeitgeber eine verm�genswirksame Leistung aus diesemoder einem fr�her begr�ndeten Dienst- oder Rechtsverh�ltnis erbracht wird. Das giltnicht, wenn der Anspruch mit einem gegen eine andere Dienstgeberin bzw. einenanderen Dienstgeber bestehenden Anspruch auf eine verm�genswirksame Leis-tung von weniger als 6,65 E – in den F�llen des § 1 Abs. 3 Buchst. c) von wenigerals 13,29 E – zusammentrifft.

§ 4 �nderungen der verm�genswirksamen Anlage

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bzw. die zu ihrer bzw. der zu seiner Aus-bildung Besch�ftigte kann w�hrend des Kalenderjahres die Art der verm�genswirk-samen Anlage nach Anlage 12 und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie er-folgen soll, nur mit Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers wechseln.

294

Anlage 12

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(2) F�r die verm�genswirksame Leistung gem. Anlage 12 und die verm�genswirk-same Anlage von Teilen der Dienstbez�ge nach § 11 Abs. 1 VermBG soll die Mit-arbeiterin bzw. der Mitarbeiter bzw. die zu ihrer bzw. der zu seiner Ausbildung Be-sch�ftigte m�glichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institutw�hlen.

(3) Die �nderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 VermBGbedarf nicht der Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, wenn dieMitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bzw. die zu ihrer bzw. der zu seiner AusbildungBesch�ftigte die �nderung aus Anlass der erstmaligen Gew�hrung der verm�gens-wirksamen Leistung nach dieser Anlage 12 verlangt.

(4) In den F�llen der Abs�tze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 5 Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG

Bei einer verm�genswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG hat die Mit-arbeiterin bzw. der Mitarbeiter und die bzw. der Auszubildende nach Anlage 10 derDienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die zweckentsprechende Verwendung derverm�genswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen derEntschuldung hat sie bzw. er unverz�glich anzuzeigen.

Anmerkung:

Die Vorschrift in § 5 betrifft die Aufwendungen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei-ters zum Wohnungsbau.

Sonderregelung AVR – Fassung Ost –:

§ 1 Abs. 3 Unterabs. 1 erh�lt folgende Fassung:

(3) Die verm�genswirksame Leistung betr�gt monatlicha) f�r die vollbesch�ftigte Mitarbeiterin bzw.

den vollbesch�ftigten Mitarbeiter 6,65 E

b) – gestrichen –c) f�r die zu ihrer Ausbildung bzw.

f�r den zu seiner Ausbildung Besch�ftigten 6,65 E.

In § 3 Abs. 2 letzter Satz entfallen die Worte: „– in den F�llen des § 1 Abs. 3Buchst. c) von weniger als 13,29 E –“.

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017295

Anlage 12

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JAHRESSONDERZAHLUNG

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 1. November einesJahres in einem Dienst- oder Ausbildungsverh�ltnis befindet, das mindestens biszum 31. Dezember des Jahres besteht, erh�lt eine Jahressonderzahlung.

(2) Die H�he der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bez�gegem. Unterabs. 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres ein-schließlich ausgezahlter Plus- und �berstunden, dividiert durch zehn.

Beginnt das Dienst- oder Ausbildungsverh�ltnis nach dem 1. Oktober oder nimmtdie Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach diesem Zeitpunkt nach einer Zeit ohneBez�ge gem. Anlage 14 Abs. 2 Unterabs. 3 die Arbeit wieder auf, wird die Jahres-sonderzahlung auf der Basis der Bez�ge f�r den November, dividiert durch zehn,berechnet. Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen Bezuges einerRente vor dem 01. November eines Jahres aus dem Dienst- oder Ausbildungsver-h�ltnis aus, so betr�gt der Anspruch auf die Jahressonderzahlung ein Zw�lftel f�rjeden vollen Besch�ftigungsmonat im Jahr des Ausscheidens.

Zu den Bez�gen z�hlen das monatliche Tabellenentgelt, die Kinderzulage, ggf. dieBesitzstandszulage, die in Monatsbetr�gen festgelegten Zulagen sowie die Zeit-zuschl�ge nach § 20a.

(3) Die Jahressonderzahlung wird zur H�lfte im November des laufenden Jahres, diezweite H�lfte im Juni des Folgejahres gezahlt. Die H�he der Zahlung im Juni ist vombetrieblichen Ergebnis der Einrichtung abh�ngig. Dies gilt auch f�r die wirtschaftlichselbst�ndig arbeitenden Teile der Einrichtung. F�r die Bildung der Liste der wirt-schaftlich selbst�ndigen Teile ist eine Dienstvereinbarung abzuschließen. Kommtinnerhalb von 6 Wochen nach Aufforderung einer Seite zum Abschluss einer Dienst-vereinbarung eine Dienstvereinbarung nicht zustande, kann jede Seite die Entschei-dung der Einigungsstelle gem. Anlage 7 beantragen.

�bergangsregelung:

Ohne Dienstvereinbarung mit eingeschr�nkter Mitbestimmung zustande gekom-mene Listen zur Bildung eines wirtschaftlich selbst�ndig arbeitenden Teils einer Ein-richtung gelten bis zum 31. Dezember 2017 weiter.

(3a) Die Jahressonderzahlung kann im November des laufenden Jahres auch miteinem h�heren Anteil als 50 % ausgezahlt werden (bis zu 100 %). Die vom betrieb-lichen Ergebnis abh�ngige Zahlung im Juni des Folgejahres reduziert sich um denAnteil der vorgezogenen Zahlung.

Anmerkung zu Abs. 3a:

Einzelnen Einrichtungen bzw. wirtschaftlich selbst�ndig arbeitenden Teilen einerEinrichtung kann die vorgezogene Zahlung der 2. H�lfte der Jahressonderzahlungin Teilen oder als Gesamtanteil empfohlen werden, wenn z. B. im November deslaufenden Jahres schon absehbar ist, dass das Jahresergebnis dies uneinge-schr�nkt zulassen wird. Auch aus strategischen Gr�nden kann dies sinnvoll sein,

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017297

Anlage 14

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wenn z. B. bei einer Fehlbedarfsfinanzierung in einzelnen Arbeitsfeldern die Zahlungim Sinne von Verwendungsnachweisen im jeweiligen Haushaltsjahr vorgeschriebenwird und man das Risiko einer Mittelr�ckzahlung dadurch vermeiden kann bzw. denNachweis leichter erbringen kann. Evtl. wollen insbesondere auch kleinere Einrich-tungen aus strategischen und organisatorischen �berlegungen heraus keineR�ckstellungen bilden, die im November des laufenden Jahres aus den Anspr�chender Mitarbeiter heraus auf die 2. H�lfte der Jahressonderzahlung entstehen unddeshalb diese Anspr�che bei absehbarem positiven Betriebsergebnis zeitnah aus-zahlen. Um keine betriebliche �bung entstehen zu lassen, sollte eine freiwilligefr�hzeitige Zahlung mit dem Hinweis verbunden werden, dass auf diesen Zahlungs-zeitpunkt kein Rechtsanspruch besteht und eine fr�hzeitige Zahlung nur f�r das Jahrder Sonderzahlung erfolgt.

(4) Weist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach, dass bei voller Juni-Zahlungder anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung f�r alle Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahrder geleisteten November-Zahlung) vorliegen w�rde, entf�llt der Anspruch, auchteilweise, in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenenErgebnis f�hrt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung derMitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftspr�fers oder einerTreuhandstelle vorlegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Er-gebnisses und die Summe der regul�ren betrieblichen Juni-Zahlung ergibt. Be-standteil der vorzulegenden Unterlagen ist die Zuordnung der Kosten der zentralenDienste zu den wirtschaftlich selbst�ndig arbeitenden Teilen der Einrichtung.

(5) Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der Jahres�berschuss dersich aus § 243 Handelsgesetzbuch (HGB) ableitet

– ohne betriebsfremde Aufwendungen und Ertr�ge– ohne Ertr�ge und Aufwendungen von außergew�hnlicher Bedeutung im

Sinne des § 285 Nr. 31 HGB– ohne aperiodische Aufwendungen und Ertr�ge im Sinne von § 285 Nr. 32

HGB– ohne Ergebisauswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungs�nderun-

gen– mit Pflichtr�ckstellungen f�r Altersteilzeit, Jubil�umszuwendungen und be-

reits beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quartal desFolgejahres abgeschlossen werden

– ohne Ertr�ge aus der Aufl�sung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildungvon Aufwandsr�ckstellungen gem. § 249 Abs. 2 HGB

– bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelm�ßig undbetriebs�blich Spenden einsetzen, mit Spenden in entsprechender H�he

– mit außerordentlichen Ertr�gen aus Pflegesatzstreitigkeiten

negativ ist.

(6) In einer Einrichtung bzw. einem wirtschaftlich selbst�ndig arbeitenden Teil einerEinrichtung i. S. d. Anmerkung zu Abs. 3a, in der sich nach einer Berechnung gem�ßvorstehend Abs. 5 ein positives betriebliches Ergebnis ergibt, dessen positiverSaldo jedoch 1,5 % der Umsatzerl�se nicht �berschreitet, kann nach Maß-

298

Anlage 14

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2993. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

gabe der nachfolgenden Vorschriften eine paritätische Investitionsrücklage ge-bildet werden, beginnend ab dem Wirtschaftsjahr 2017.

Die paritätische Investitionsrücklage setzt voraus, dass seitens der Dienststel-lenleitung ein Plan erstellt wird, in welcher Höhe die Rücklage gebildet wird undfür welche konkreten Investitionen sie in einem – ggf. mehrjährigen – Zeitraumverwendet werden soll. In dem Plan ist ferner zu belegen, warum sie zur Siche-rung der Wettbewerbsfähigkeit und / oder der Zukunftssicherung der Einrichtungerforderlich ist. In dem Plan ist vorzusehen, dass die Rücklage zu gleichen Teilenaus Mitteln gebildet wird, die aus dem gemäß Abs. 5 errechneten und belegtenpositiven Jahresergebnis der Einrichtung einerseits und solchen Mitteln anderer-seits herrühren, die verfügbar würden, wenn und soweit der Anspruch der Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter auf den vollen Juni-Betrag der Jahressonderzahlungentfiele und dadurch die Bruttopersonalkosten entsprechend sänken; das Volu-men des Investitionsplans muss mindestens das Zweifache der paritätischen In-vestitionsrücklage betragen.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber weist durch ein Testat eines Wirt-schaftsprüfers bzw. einer Treuhandstelle nach, dass die Voraussetzungen für dieBildung einer paritätischen Investitionsrücklage nach den vorstehenden Unter-absätzen in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 5 vorliegen und die Bildung derRücklage den Grundsätzen der ordnungsgemäßen kaufmännischen Bewirt-schaftung sowie Rechnungslegung entspricht. In dem Umfang der in die Rück-lage eingestellten Bruttopersonalkosten entfällt dann der Anspruch auf den Juni-Betrag der Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung von Abs. 4.

Über die plangemäße Verwendung ist der zuständigen Mitarbeitervertretung un-ter Übermittlung von Belegen Rechenschaft zu leisten. Wenn und solange die In-vestition, der die paritätische Investitionsrücklage dient, ihrem wesentlichen In-halt und Umfang nach nicht abgeschlossen ist oder über sie nicht ordnungs-gemäß Rechenschaft gelegt ist, ist die Bildung einer neuen Rücklage nach die-sem Absatz nicht zulässig.

Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes kommen für Einrichtungen i. S. d.§ 17a Abs. 1 AVR nur zur Anwendung, wenn in der Einrichtung eine Jahresson-derzahlung in Höhe von mindestens 50 % zur Auszahlung kommt.

Anmerkungen:

Für Einrichtungen der ambulanten Pflege bzw. wirtschaftlich selbständige Teile vonEinrichtungen der ambulanten Pflege (z.B. Diakonie-Stationen) und deren Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter gilt Anlage 14 mit der Maßgabe nach § 17a Abs. 6.

Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung i.S.d.Abs. 3 Satz 3 ist eine organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für dieeine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung, abgebildet werden kann.Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung allerbuchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für ei-

Anlage 14

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Anlage 14

300

nen gesetzlichen Einzelabschluss i.S.d. § 242 HGB. Nicht ausreichend ist die Zu-ordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rah-men einer Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitendenTeil einer Einrichtung ist eine GuV zu erstellen.

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3011. Ergänzungslieferung - 15. Juni 2014

DIENSTVERTRAG

zwischen- Dienstgeberin/Dienstgeber1) -

- Anschrift -

und

wohnhaft in

-Mitarbeiterin/Mitarbeiter1) -

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakoni schenAufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen.Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterdieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihreTätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.

Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

§ 1

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - tritt am - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - als - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

in den Dienst der/des1)- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - mit - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters1).

mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Stunden wöchentlich.1)

Das Dienstverhältnis wird abgeschlossen:

auf unbestimmte Zeit1)

befristet1)

für die Zeit zum1)

mit Ablauf1)2)

Grund der Befristung3)

Die Zeit bis zum - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ist Probezeit1).

Gemäß § 36 Abs. 1 AVR endet das Dienstverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats,in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das gesetzliche oder durch Satzung eines berufsständischen Ver-sorgungswerks festgelegte Lebensalter zum Anspruch auf die abschlagsfreie Regelaltersrente erreicht hat.

§ 2

Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fas-sung. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt.

Die Beschäftigung erfolgt

O in - Dienstort1) -

O an verschiedenen Orten1)

(Diese Alternative kommt in Betracht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufgrund ihres bzw. seines Dienstauf -trages nicht nur an einem Ort beschäftigt werden kann.)

§ 7 AVR bleibt unberührt.

1) Nichtzutreffendes bitte streichen2) Für das zweckbefristete Dienstverhältnis ist hier das Ereignis einzutragen, mit dessen Eintritt das Dienstverhältnis enden soll.3) Der Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bzw. der sachliche Grund ist ausführlich aufzunehmen.

Anlage 15

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302

§ 3

Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter1) ist in der Entgeltgruppe - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -eingestuft.

Bei der Einstellung am -------------------------------------------------------------- ist die ------------------------------------------------------maßgebend.

§ 4

(gegebenenfalls Sondervereinbarungen gemäß § 22 AVR)

§ 5

Zusätzliche Altersversorgung (§§ 27, 27a AVR):

§ 6Weiter wird folgendes vereinbart:

Diese Nebenabrede kann - nicht -1) gesondert mit einer Frist vom - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - zum - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - gekündigtwerden.

§ 7

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 8

Das befristete Dienstverhältnis kann auch vor seinem in § 1 bestimmten Ende gekündigt werden.

Für die Kündigung gelten die Fristen des § 30 AVR.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Ort, Datum Ort, Datum

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Unterschrift der Dienstgeberin1) / Unterschrift der Mitarbeiterin1) /des Dienstgebers1) des Mitarbeiters1)

1) Nichtzutreffendes bitte streichen

Anlage 15

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3031. Ergänzungslieferung - 15. Juni 2014

PRAKTIKANTENVERTRAG

zwischen

- Dienstgeberin/Dienstgeber1) -

und Frau/Herrn1)

wohnhaft in

- Praktikantin/Praktikant1) -

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen

Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie

dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser

Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und

Stellung eine Dienstgemeinschaft.

Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

§ 1

Die Praktikantin/Der Praktikant1) wird während der praktischen Tätigkeit, die nach den Ausbildungsbestimmungen der staat -

lichen Anerkennung als

vorauszugehen hat, beschäftigt.

§ 2

(1) Das Praktikantenverhältnis beginnt am -------------------------------------- und endet am --------------------------------------------------

(2) Die Zeit bis zum - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ist Probezeit.

§ 3

Das Praktikantenverhältnis richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 in seiner jeweils gültigen

Fassung, soweit sich dessen Anwendung aus § 19 dieses Gesetzes ergibt, sowie nach der Anlage 10 Abschnitt I und der

Anlage 10a der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Sie sind im

Auszug als Anlage beigefügt.

§ 4

Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber1) gewährt der Praktikantin/dem Praktikanten1) für die Dauer des Praktikums

a) Personalunterkunft1)

b) Verpflegung1)

Der Wert der Sachbezüge richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

§ 5

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 6

Die Praktikantin/der Praktikant1) ist darauf hingewiesen worden, dass gem. § 21a Abs. 4a AVR (Fassung DWBB) die

Abtretung von Vergütungsansprüchen ausgeschlossen ist. Mit dem der Dienstgeberin/dem Dienstgeber1) kann die Ab-

tretbarkeit von Vergütungsansprüchen vereinbart werden.

1) Nichtzutreffendes bitte streichen

Anlage 15a

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304

---------------------------------------------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------------------------------------------------------Ort, Datum Ort, Datum

---------------------------------------------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------------------------------------------------------------------Unterschrift der Dienstgeberin1)/ Unterschrift der Praktikantin1)/des Dienstgebers1) des Praktikant1)

Sonderregelung AVR - Fassung Ost -:

In § 4 gilt Satz 2 nicht.

1) Nichtzutreffendes bitte streichen

Anlage 15a

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AUSBILDUNGSVERTRAG

zwischen ___________________________________________________________vertreten durch _______________________________________________________

- Trägerin/Träger der Ausbildung1) -

und Frau/Herrn1) ______________________________________________________geboren am__________________________________________________________wohnhaft in __________________________________________________________

- Auszubildende/Auszubildender1) -

mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters1)

Frau/Herrn1) _________________________________________________________

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen

Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie

dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser

Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und

Stellung eine Dienstgemeinschaft.

Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

§ 1

(1) Die/Der1) Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf

einer/eines1)

___________________________________ausgebildet.

(2) Die sachliche und zeitliche Berufsausbildung ergibt sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.

§ 2

(1) Die Berufsausbildung beginnt am - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -und endet am - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - .(2) Die ersten drei Monate der Berufsausbildung sind Probezeit. Wird die Berufsausbildung während der Probezeit um

mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

§ 3

Das Berufsausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz und der Anlage 10 Abschnitt II der Ar-

beitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Sie sind im Auszug als An-

lage beigefügt.

§ 4

Die/Der1) Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebene Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen

und auch an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er1) von

der Trägerin/vom Träger1) der Ausbildung freigestellt ist.

§ 5

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Arbeitszeit der entsprechenden gleichalt -

rigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils geltenden Regelungen.

Sie beträgt zur Zeit ________________ Stunden.

§ 6

Die/Der1) Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt nach Maßgabe der Anlage 10a der AVR. Sie be-

trägt zur Zeit:

1) Nichtzutreffendes bitte streichen

3051. Ergänzungslieferung - 15. Juni 2014

Anlage 15b

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- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - € im ersten Ausbildungsjahr,

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - € im zweiten Ausbildungsjahr,

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - € im dritten Ausbildungsjahr,

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - € im vierten Ausbildungsjahr.

Das Ausbildungsentgelt wird auf ein von der/dem1) Auszubildenden eingerichtetes Girokonto im Inland eingezahlt, so

daß die/der1) Auszubildende am 15. des Monats darüber verfügen kann.

§ 7

Die/Der1) Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 11 der Anlage 10 Abschnitt II der AVR. Hiernach beträgt der

Erholungsurlaub zur Zeit

vom - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - bis 31. Dezember 20 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Ausbildungstage,

vom 1. Januar 20 - - - - - - - - - - - - - - - - bis 31. Dezember 20 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Ausbildungstage,

vom 1. Januar 20 - - - - - - - - - - - - - - - bis 31. Dezember 20 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Ausbildungstage,

vom 1. Januar 20 - - - - - - - - - - - - - - - - bis - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 20 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Ausbildungstage,

vom 1. Januar 20 - - - - - - - - - - - - - - - - bis - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 20 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Ausbildungstage.

§ 8

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von der/dem1) Auszubildenden jederzeit ohne Ein-

halten einer Kündigungsfrist, von der Trägerin/vom Träger1) der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum

Monatsschluss ordentlich gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

b) von der/dem1) Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er1) die Berufsaus-

bildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4 ) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. dem

zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

§ 9

Änderungen und Ergänzungen dieses Berufsausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Ort, Datum Ort, Datum

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Unterschrift Ausbildende/Ausbildender1) Unterschrift Auszubildende/Auszubildender1)

Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

der/des1) Auszubildenden:

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -Vater

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -Mutter

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter 2)

1) Nichtzutreffendes bitte streichen2) Ist die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder eine Pflegerin bzw. ein Pfleger, ver -

pflichtet sie bzw. er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages er-for der liche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.

306

Anlage 15b

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AUSBILDUNGSVERTRAG IN DER KRANKENPFLEGEzwischen _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

– Tr�gerin/Tr�ger der Ausbildung1) –

und Frau/Herrn1) ________________________________________________________________________

wohnhaft in _____________________________________________________________________________

– Sch�lerin/Sch�ler1) –

mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters

Frau/Herrn1) ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Diakonie ist Wesens- und Lebens�ußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmtihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung istdem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkeschristlicher N�chstenliebe Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalbihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne R�cksicht auf ihre T�tigkeit und Stel-lung eine Dienstgemeinschaft.

Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

§ 1Die Sch�lerin/Der Sch�ler1) wird f�r den Beruf Hebamme/eines Entbindungspflegers/einer Gesund-heits- und Krankenpflegerin/eines Gesundheits- und Krankenpflegers/einer Gesundheits- und Kin-derkrankenpflegerin/eines Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers/einer Krankenpflegehelferin/ei-nes Krankenpllegehelfers1) nach dem Hebammengesetz (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902)/nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweiligenFassung in Verbindung mit der Ausbildungs- und Pr�fungsordnung f�r die Berufe in der Krankenpflegevom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) ausgebildet.

§ 2(1) Die Ausbildung beginnt am __________ und dauert __________ Jahre. Hierauf wird die bisherige

Berufsausbildung als __________ mit __________ Monaten angerechnet.

(2) Die ersten sechs/drei1) Monate der Ausbildung sind Probezeit.

(3) Das Ausbildungsverh�ltnis endet entsprechend § 14 KrPflG.

(4) Besteht die Sch�lerin/der Sch�ler1) die staatliche Pr�fung nicht oder kann sie/er1) ohne eigenesVerschulden die staatliche Pr�fung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verl�ngert sichdas Ausbildungsverh�ltnis auf ihren/seinen1) Antrag in Textform bis zur n�chstm�glichen Wieder-holungspr�fung, h�chstens jedoch um ein Jahr.

§ 3(1) W�hrend der Probezeit kann das Ausbildungsverh�ltnis von der Sch�lerin/dem Sch�ler1) jederzeitohne Einhalten einer K�ndigungsfrist, von der Tr�gerin/vom Tr�ger1) der Ausbildung mit einer Frist vonzwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gek�ndigt werden.

1) Nichtzutreffendes bitte streichen

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017307

Anlage 15c

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(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverh�ltnis nur gek�ndigt werden

1. von jeder Vertragspartnerin bzw. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer K�ndi-gungsfrist,a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KrPftG/HebG1) nicht oder nicht

mehr vorliegen,b) aus einem wichtigen Grund,

2. von der Sch�lerin/dem Sch�ler mit einer K�ndigungsfrist von vier Wochen.

(3) Die K�ndigung muss schriftlich und in den F�llen des Abs. 2 Nr. 1 unter Angabe der K�ndigungs-gr�nde erfolgen.

(4) Eine K�ndigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsa-chen der bzw. dem zur K�ndigung Berechtigten l�nger als zwei Wochen bekannt sind.

§ 4Das Ausbildungsverh�ltnis richtet sich nach dem Krankenpflegegesetz KrPflG/HebG1) und der Anlage10/III AVR Abschnitt III der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR) in der jeweilsg�ltigen Fassung. Sie sind im Auszug als Anlage beigef�gt.

§ 5(1) Die Tr�gerin/Der Tr�ger1) der Ausbildung verpflichtet sich, der Sch�lerin/dem Sch�ler1) eine denVorschriften der Ausbildungs- und Pr�fungsordnung entsprechende Ausbildung zu vermitteln.

(2) Die Sch�lerin/der Sch�ler1) hat sich zu bem�hen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, dieerforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

(3) Die Sch�lerin/der Sch�ler1) ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtungdurchgef�hrt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten.

§ 6(1) Die durchschnittliche regelm�ßige w�chentliche Ausbildungszeit regelt sich nach § 9 AVR, sie be-tr�gt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ____ Stunden.

(2) Solange die Sch�lerin/der Sch�ler1) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt die sich ausAbsatz 1 ergebende w�chentliche Ausbildungszeit in Verbindung mit dem JarbSchG.

§ 7Die Sch�lerin/Der Sch�ler1) erh�lt unter Fortzahlung des Ausbildungsentgeltes gem. § 7 Abs. 1 Anlage10/III AVR in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter sinngem�ßer Anwendung der Anlagen 6 bzw.6a AVR.

§ 8(1) W�hrend der Ausbildung erh�lt die Sch�lerin/der Sch�ler1) ein Entgelt, dessen H�he sich nach derAnlage 10a AVR richtet.

Die Verg�tung betr�gt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses monatlich:

E im 1. Ausbildungsjahr,

E im 2. Ausbildungsjahr,

E im 3. Ausbildungsjahr1).

(2) Das Ausbildungsentgelt wird auf ein von der Sch�lerin/dem Sch�ler1) eingerichtetes Girokonto imInland eingezahlt, so dass die Sch�lerin/der Sch�ler1) am Zahltag gem. § 21a AVR dar�ber verf�genkann.

1) Nichtzutreffendes bitte streichen

308

Anlage 15c

Page 239: Arbeitsvertragsrichtlinien AVR - diakonie-portal.de · Vorwort Am 1. Oktober 1998 hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK DWBB) erstmals

§ 9

Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

------------------------------------------------------------------------------------------------------------ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Ort, Datum Ort, Datum

------------------------------------------------------------------------------------------------------------ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Unterschrift Trägerin /Träger1) Unterschrift Schülerin /Schüler1)

der Ausbildung ggf. gesetzliche Vertreterin /

gesetzlicher Vertreter1)

1) Nichtzutreffendes bitte streichen

Anlage 15c

309Grundwerk - 15. Februar 2013

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310

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ALTERSTEILZEIT-DIENSTVERTRAG

zwischen

- Dienstgeberin/Dienstgeber1)-

-Anschrift -

und

wohnhaft in

- Mitarbeiterin/Mitarbeiter1)-

wird zum Dienstvertrag vom _______________________ der nachstehende Änderungsvertrag geschlossen.

§ 1

Das Dienstverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab ______________________

als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

Das Dienstverhältnis endet unbeschadet des § 9 ATZO am _________________.

§ 2

Die Altersteilzeitarbeit wird geleistet

� im Blockmodell 1)

Arbeitsphase vom ________________ bis_____________________

Freistellungsphase vom ________________ bis_____________________

� im Teilzeitmodell. 1)

§ 3

Für die Anwendung dieses Vertrages gelten dasAltersteilzeitgesetz (AltTZG) und die Ordnung zur Förderungeines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung – ATZO) in ihrer jeweils geltenden Fas-sung.

§ 4

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden bedür-fen der Schriftform. Für die Kündigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gelten die Fristen des § 30 AVR.

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Ort, Datum Ort, Datum

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Unterschrift der Dienstgeberin/ 1) Unterschrift der Mitarbeiterin/ 1)

des Dienstgebers 1) des Mitarbeiters 1)

1) Nichtzutreffendes bitte streichen

Anlage 15e

311Grundwerk - 15. Februar 2013

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312

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AUSBILDUNGSVERTRAG IN DER ALTENPFLEGEzwischen _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

– Tr�gerin/Tr�ger der Ausbildung1) –

und Frau/Herrn1) ________________________________________________________________________

wohnhaft in _____________________________________________________________________________

– Sch�lerin/Sch�ler1) –

mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters

Frau/Herrn1) _____________________________________________________________________________

Diakonie Ist Wesens- und Lebens�ußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmtihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung istdem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkeschristlicher N�chstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalbihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne R�cksicht auf ihre T�tigkeit und Stel-lung eine Dienstgemeinschaft.

Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

§ 1Die Sch�lerin/Der Sch�ler1) wird f�r den Beruf einer/eines Altenpflegerin/Altenpflegers, nach dem Al-tenpflegegesetz vom 25. August 2003 (BGBI. I S. 1690) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mitder Ausbildungs- und Pr�fungsordnung f�r die Berufe in der Altenpflege vom 26. November 2002(BGBl. I S. 4418) ausgebildet.

§ 2(1) Die Ausbildung beginnt am __________ und dauert __________ Jahre. Im Hinblick auf die bisherigeBerufsausbildung als __________ verk�rzt sich die Ausbildung um __________ Monate.

Voraussetzung f�r den Beginn der praktischen Ausbildung ist der Abschluss eines Schulvertrages mitder Altenpflegeschule ____________________________________________________________________

in __________ .

(2) Die ersten sechs/drei1) Monate der Ausbildung sind Probezeit.

(3) Das Ausbildungsverh�ltnis endet unabh�ngig vom Zeitpunkt der staatlichen Pr�fung mit Ablauf derAusbildungszeit, somit am ___________ .

(4) Besteht die Sch�lerin/der Sch�ler1) die staatliche Pr�fung nicht oder kann sie/er1) ohne eigenesVerschulden die staatliche Pr�fung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verl�ngert sichdas Ausbildungsverh�ltnis auf ihren/seinen1) Antrag in Textform in Textform bis zur n�chstm�glichenPr�fung, h�chstens jedoch um ein Jahr.

§ 3(1) W�hrend der Probezeit kann das Ausbildungsverh�ltnis von der Sch�lerin/dem Sch�ler1) jederzeitohne Einhalten einer K�ndigungsfrist, von der Tr�gerin/vom Tr�ger1) der Ausbildung mit einer Frist vonzwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gek�ndigt werden.

1) Nichtzutreffendes bitte streichen

4. Aktualisierungslieferung – 1. Juli 2017313

Anlage 15f

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(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverh�ltnis nur gek�ndigt werden

1. von jeder Vertragspartnerin bzw. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer K�ndi-gungsfrist,a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AltPflG nicht oder nicht mehr

vorliegen,b) aus einem wichtigen Grund,

2. von der Sch�lerin/dem Sch�ler1) mit einer K�ndigungsfrist von vier Wochen.

(3) Die K�ndigung muss schriftlich und in den F�llen des Abs. 2 Nr. 1 unter Angabe der K�ndigungs-gr�nde erfolgen.

(4) Eine K�ndigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsa-chen der bzw. dem zur K�ndigung Berechtigten l�nger als zwei Wochen bekannt sind.

§ 4Das Ausbildungsverh�ltnis richtet sich nach dem AltPflG und der Anlage 10/V AVR in der jeweils g�lti-gen Fassung. Sie sind im Auszug als Anlage beigef�gt.

§ 5(1) Die Tr�gerin/Der Tr�ger1) der Ausbildung verpflichtet sich, der Sch�lerin/dem Sch�ler1) eine denVorschriften der Ausbildungs- und Pr�fungsordnung entsprechende Ausbildung zu vermitteln.

(2) Die Sch�lerin/der Sch�ler1) hat sich zu bem�hen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, dieerforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

(3) Die Sch�lerin/der Sch�ler1) ist verpflichtet. Teile der praktischen Ausbildung, die in einer anderenEinrichtung der Tr�gerin/des Tr�gers der Ausbildung durchgef�hrt werden, in dieser Einrichtung ab-zuleisten.

§ 6(1) Die durchschnittliche regelm�ßige w�chentliche Ausbildungszeit regelt sich nach § 9 AVR, sie be-tr�gt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses _____ Stunden.

(2) Solange die Sch�lerin/der Sch�ler1) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt die sich ausAbsatz 1 ergebende w�chentliche Ausbildungszeit in Verbindung mit dem JArbSchG.

(Fortsetzung Seite 315)

1) Nichtzutreffendes bitte streichen

314

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§ 7

Die Schülerin/Der Schüler1) erhält unter Fortzahlung des Ausbildungsentgeltes gemäß § 7 Abs. 1 Anlage 10/V

AVR in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter sinngemäßer Anwendung der Anlagen 6 bzw. 6a AVR.

§ 8

(1) Während der Ausbildung erhält die Schülerin /der Schüler1) ein Entgelt, dessen Höhe sich nach der Anlage 10a

AVR richtet.

Das Entgelt beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses monatlich:

€ ---------------------------------------------- im 1. Ausbildungsjahr,

€ ---------------------------------------------- im 2. Ausbildungsjahr,

€ ---------------------------------------------- im 3. Ausbildungsjahr.1)

(2) DasAusbildungsentgelt wird auf ein von der Schülerin /demSchüler1) eingerichtetes Girokonto im Inland eingezahlt,

so dass die Schülerin/der Schüler1) am Zahltag gem. § 21a AVR darüber verfügen kann.

§ 9

Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

--------------------------------------------------------------------------------------------- -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ort, Datum Ort, Datum

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Unterschrift Trägerin /Träger1) Unterschrift Schülerin /Schüler1)

der Ausbildung ggf. gesetzliche Vertreterin /gesetzlicher Vertreter1)

Zustimmung der Altenpflegeschule gem. § 13 Abs. 6 AltPflG:

Ort, Datum

Unterschrift Altenpflegeschule

________________________1) Nichtzutreffendes bitte streichen

Anlage 15f

315Grundwerk - 15. Februar 2013

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316

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SONDERREGELUNG FÜR GEFÖRDERTE DIENST- UNDAUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf der Grundlage desSGB II, des SGB III oder des SGB XII oder nach einem entsprechend gefördertenöffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt werden.

(2) Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor Inkrafttre-ten dieser Regelung bereits nach den AVR DWBO oder auf Grund einer wirksamenAusnahmegenehmigung nicht nach den AVR DWBO beschäftigt wurden.

§ 2 Höhe der Vergütung, Voraussetzungen

Die Vergütung nach § 14 sowie zu zahlende Zulagen, Zuschläge und Zuwendun-gen können bis zur Höhe des geförderten Betrages vermindert werden, wenn derFörderung ein niedrigerer Betrag als das durchschnittliche tarifliche Arbeitsentgeltzugrundegelegt wird.

§ 3 Anwendung der AVR

Auf die Dienstverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern finden im Übrigendie AVR Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

§ 4 Abweichende Bestimmungen

(1) Die Vorschriften der §§ 24 Abs. 3 bis 9, 25a, 26, 26a, 27, 27a, 30, 31, 38, 39 und40 finden keine Anwendung.

(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 gilt, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufAntrag bis zu 10 Tage Sonderurlaub innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten unter Fortzahlung der Vergütung zur Inanspruchnahme anerkannter beruflicherFortbildungsmaßnahmen erhält.

§ 5 Kündigung

Das Dienstverhältnis kann in der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Mo-natsende, ansonsten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigtwerden. Weiterhin kann das Dienstverhältnis gemäß dem SGB III gekündigt wer-den

3173. Ergänzungslieferung - 15. November 2016

Anlage 16

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a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder einanderer Fördermittelgeber den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin abberuft,

b) durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ohne Einhaltung einer Frist,wenn sie bzw. er eine andere Arbeit findet.

§ 6 Anpassungsklausel

Sofern günstigere Förderungsbedingungen eintreten oder die Vollfinanzierung derMaßnahme rückwirkend möglich wird, ist dies bei der Vergütung der Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter nachzuvollziehen.

318

Anlage 16

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Sonderregelung für ABM-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf der Grundlagedes Arbeitsförderungsgesetzes beschäftigt werden.

(2) Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor Inkraft-treten dieser Regelung nach § 93 AFG eingestellt worden sind.

§ 2 Höhe der Vergütung, Voraussetzungen

Die Vergütung nach § 14AVR sowie eventuell zu zahlende Zulagen, Zuschläge undZuwendungen können um höchstens 20 v H. der Leistung nach der AVR - FassungOst - für gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten vermindert werden, wenn der För-derung ein niedrigerer Betrag zugrunde gelegt wird. Die Mitarbeitervertretung ist ingeeigneter Weise rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Mitarbeitervertre-tung kann auf Antrag die entsprechenden Unterlagen einsehen.

§ 3 Durchführung

Die Durchführung der AB-Maßnahme erfolgt nach dem AFG und der ABM-Anord-nung des Verwaltungsrates der BA. Bei der Durchführung ist insbesondere daraufzu achten, dass die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Hierüber soll eine Dienst-vereinbarung abgeschlossen werden.

§ 4 Abweichende Bestimmungen

(1) Bei der Regelung über die Gewährung einer Zuwendung sind § 1 Abs. 1 Satz 1,2. Halbsatz und § 1Abs. 3 der Anlage 14 nicht anzuwenden. Bei der Regelung beimUrlaubsgeld gilt anstelle von § 1 der Anlage 13, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mit-arbeiter das Urlaubsgeld in jedem Kalenderjahr in Höhe des § 2 der Anlage 13, ver-mindert um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den sie bzw. er keine Bezüge erhal-ten hat und für den auch kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss bestanden hat,erhält. Anstelle von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 13 gilt: Ersatzweise wird das Ur-laubsgeld bei Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt.

(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 gilt, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufAntrag bis zu 10 Tage Sonderurlaub innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monatenunter Fortzahlung der Vergütung zur Inanspruchnahme anerkannter beruflicherFortbildungsmaßnahmen erhält.

Anlage 16- Ost -

319Grundwerk - 15. Februar 2013

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§ 5 Sonstige Bestimmungen

Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, finden dieAVR - Fassung Ost - in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 6 Schlussbestimmungen

Sofern günstigere Förderbedingungen eintreten oder die Vollfinanzierung der Maß-nahme rückwirkend möglich wird, ist dies bei der Vergütung der Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter nachzuvollziehen.

§ 4 gilt für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 1998 beantragt werden.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 30. September 1998 angestelltwerden, gilt die Anlage 16.

Anlage 16- Ost -

320

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3211. Ergänzungslieferung - 15. Juni 2014

DIENSTVEREINBARUNG AUFGRUND EINERVORÜBERGEHENDEN WIRTSCHAFTLICHEN NOTLAGE

Für Einrichtungen der ambulanten Pflege bzw. wirtschaftlich selbständige Teile vonEinrichtungen der ambulanten Pflege (z.B. Diakonie-Stationen) und deren Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter findet Anlage 17 keine Anwendung.

§ 1 Wirtschaftliche Notlage

Eine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn die Einrichtung oder ein wirt-schaftlich selbständig arbeitender Teil der Einrichtung nicht in der Lage ist oder kurz-fristig sein wird, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflich-tungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen und dadurch der Bestandder Einrichtung nachhaltig gefährdet ist. Dieser Fall tritt ein, wenn laut Gewinn- undVerlustrechnung

- zuzüglich der Abschreibungen,

- zuzüglich der Zuführungen und abzüglich der Auflösungen von langfristigenRückstellungen

- abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Sonderposten aus Investitions-förderung

- zuzüglich der zahlungsunwirksamen Aufwendungen und abzüglich der zah-lungsunwirksamen Erträge

ein finanzwirtschaftlicher Überschuss nicht besteht oder die planmäßigen Tilgungennicht bedient werden können.

§ 2 Personalkostenreduzierung

(1) Zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage und zur Abwendung betriebs be-dingter Kündigungen können für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Zustim-mung der AK Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung bis zu einem Gesamt-volumen von 10 v. H. in einer Dienstverein barung festgelegt werden.

(2) Personalkostenreduzierungen können nur vorgenommen werden, wenn die Ein-richtung ein Konzept zur Zukunftsicherung der Einrichtung oder eines wirtschaftlichselbständig arbeitenden Teiles der Einrichtung vorlegt. In dem Zukunftsicherungs-konzept muss schlüssig dargelegt werden, dass

a) der Bestand der Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständig arbei-tenden Teiles der Einrichtung gesichert werden kannund

Anlage 17

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b) die Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil der Ein-richtung nach Ablauf der Notlagenregelung die uneingeschränkte Anwen-dung der AVR sicherstellen kann.

(3) Die Maßnahmen der Personalkostenreduzierung sind einzustellen oder aufzu-heben, soweit diese nicht mehr zur Überwindung der Notlage i.S.d. § 1 erforderlichsind. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit treffen Dienststellenleitung und dieMitarbeitervertretung. Im Falle der Nichteinigung entscheidet auf Antrag der Dienst-stellenleitung oder der Mitarbeitervertretung die AK.

§ 3 Dienstvereinbarung

(1) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung gem. § 2 ist, dassdie Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vor Abschluss der Dienstverein-barung die wirtschaftliche Situation der Einrichtung oder eines wirtschaftlich selb st-ändig arbeitenden Teiles der Einrichtung darlegt. Dazu sind der Mitarbeitervertre-tung die dafür erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die unmittelbare Unter-richtung durch einen Sachverständigen zu ermöglichen. Der Sachverständige ist inentsprechender Anwendung von § 22 MVG.EKD zur Vertraulichkeit zu verpflichten.Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung haben vor Abschluss der Dienstver-einbarung zu prüfen, ob es andere Möglichkeiten zur Überwindung der wirtschaftli-chen Notlage gibt.

(2) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:

1. die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses zwischen Mitarbeitervertretungund Dienst stellenleitung, in dem laufend die Umsetzung des Konzeptes zurÜberwindung der wirtschaftlichen Notlage beraten wird. Der Ausschuss hatwährend der Laufzeit zu prüfen, ob die Senkung der Personalkosten in der ver-einbarten Höhe notwendig ist. Die Mitglieder der Dienststellenleitung und dieMitglieder der Mitarbeitervertretung des Ausschusses sind berechtigt, zu denSitzungen sachkundige Personen in entsprechender Anwendung des § 25MVG.EKD1 hinzuzuziehen;

2. die Verpflichtung des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin, während der Lauf-zeit der Dienstvereinbarung keine betriebsbedingten Kündigungen auszuspre-chen, es sei denn, diese sind Teil des Zukunftsicherungskonzeptes und die Mit-arbeitervertretung stimmt den betriebsbedingten Kündigungen uneingeschränktzu (§§ 41 Abs. 2 und 38 Abs. 4 MVG.EKD finden keine Anwendung). Den aufGrund solcher Kündigungen ausscheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternsind die nach § 2 nicht gezahlten Bezügebestandteile beim Ausscheiden nach-zuzahlen;

Anlage 17

1 Soweit im Folgenden auf das MVG EKD verwiesen wird, gilt für den Bereich des DiakonischenWerkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (DWBO) ab dem 1. Januar 2014 dasMVG.EKD i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 i.V.m. MVG-AG von 16. April 2010,geändert durch das Kirchengesetz vom 20. April 2013.

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3231. Ergänzungslieferung - 15. Juni 2014

3. ob und welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus sozialen Gründen ganz oderteilweise von der vorübergehenden Absenkung ausgenommen werden sollen;

4. die Laufzeit der vorübergehenden Absenkung festzulegen und die Verpflichtungdes Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin, nach Ende der Laufzeit die festge-legten Bezüge gem. den AVR zu bezahlen.

(3) Die Dienstvereinbarung kann auch ausgleichende Regelungen für die Zeit nachÜberwindung der wirtschaftlichen Notlage enthalten.

(4) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind berechtigt, die Dienstverein-barung jederzeit fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund istinsbesondere gegeben, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsver-bot gem. Abs. 2 Nr. 2 verstößt oder ein Betriebsübergang gem. § 613a BGB statt-findet.

Die Laufzeit der Dienstvereinbarung endet vorfristig, wenn die Mitarbeitervertretungnicht mehr besteht und Neuwahlen nicht eingeleitet sind.

Wird nach Abschluss der Dienstvereinbarung Kurzarbeit gem. § 9i vereinbart, ruhtdie vorübergehende Absenkung der Personalkosten gem. § 2.

§ 4 Genehmigung

(1) Die Dienstvereinbarung gem. § 2 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Ge-nehmigung durch die AK gem. § 1a Abs. 2, soweit diese nach Maßgabe der glied-kirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung zuständig ist, im übrigen die AK DWEKD. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 einge-halten sind.

(2) Die Genehmigung setzt einen gemeinsamen Antrag von Dienststellenleitungund MAV voraus. Der Antrag muss die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Notlageerforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die testierten Jahresab-schlüsse der letzten zwei Jahre. In dem Antrag ist die Bestandsgefährdung der Ein-richtung oder eines wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teiles der Einrichtungeinschließlich deren Feststellung durch einen Sachverständigen, Diakonie-Treu-hand oder Wirtschaftsprüfer, darzulegen. Reichen die vorgelegten Unterlagen zurBeurteilung nicht aus, so ist die Einrichtung schriftlich aufzufordern, die weiteren,von der AK für erforderlich gehaltenen Unterlagen vorzulegen. Dem Antrag ist dieErklärung der MAV beizufügen, dass sie die Möglichkeit hatte, in ausreichendemUmfang externe sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

(3) Mit der Genehmigung stellt die AK fest, dass die durch einen Sachverständigengem. Abs. 2 Satz 2 festgestellte wirtschaftliche Notlage vorliegt.

Anlage 17

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§ 5 Überwindung vorübergehender Liquiditätsengpässe

Zur Überwindung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses kann die Fälligkeitvon Teilen der Bezüge bis zur Höhe von 10 v.H. des Bruttojahresentgeltes jeder ein-zelnen Mitarbeiterin und jedes einzelnen Mitarbeiters durch Dienstvereinbarungohne Genehmigung der AK um bis zu zwölf Monate aufgeschoben werden. Die AKgem. § 1a Abs. 2, soweit diese nach Maßgabe der gliedkirchlich-diakonischen Ar-beitsrechtsregelung zuständig ist, im übrigen die AK DW EKD muss über den Ab-schluss durch Übersendung der Dienstvereinbarung informiert werden. Die Dienst-vereinbarung wird an dem Tage wirksam, an dem die Geschäftsstelle der AK denEingang bestätigt.

Anmerkung:

Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung i.S.d. § 1Abs. 1 ist die kleinste organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für dieeine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann.Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung allerbuchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für ei-nen gesetzlichen Einzelabschluss i.S.d. § 242 HGB. Nicht ausreichend ist die Zu-ordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rah-men der Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständigen Teil einer Ein-richtung ist eine GuV zu erstellen.

Anlage 17

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ORDNUNG ZUR SICHERUNG DER MITARBEITERINNEN UNDMITARBEITER BEI RATIONALISIERUNGSMASSNAHMEN UND

EINSCHRÄNKUNGEN VON EINRICHTUNGEN(SicherungsO)

Vorbemerkung:

Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und anderen Einschrän-kungen - insbesondere der Aufgabe von Tätigkeitsfeldern - sind die sich aus demArbeitsverhältnis ergebenden Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuberücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden. Dabei sind die wirt-schaftlichen Möglichkeiten der Dienstgeberinnen und Dienstgeber zu beachten.Diesen Zielen dienen die nachstehenden Vorschriften.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den An-wendungsbereich der AVR (§ 1a) fallen.

(2) Diese Ordnung gilt nur für Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die mehr als fünfMitarbeiterinnen und Mitarbeiter i. S.d. § 23 KSchG beschäftigen.

(3) Diese Ordnung gilt nicht für Fälle des Betriebsüberganges i.S.d. § 613a BGB.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Maßnahmen im Sinne dieser Ordnung sind:

a) von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber veranlasste erhebliche Än-derungen von Arbeitstechniken oder wesentliche Änderungen der Arbeits-organisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise oder

b) Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern, wenn dies zu einemWechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Dienstverhältnissesführt.

(2) Als Maßnahme kommen insbesondere in Betracht:

a) Stillegung oder Auflösung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

b) Verlegung oder Ausgliederung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

c) Zusammenlegung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

d) Verlagerung von Aufgaben zwischen Einrichtungen,

SicherungsO

325Grundwerk - 15. Februar 2013

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e) Einführung anderer Arbeitsmethoden und Verfahren, auch soweit siedurch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind.

(3) Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z.B.die Lage der Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere Um-stände derArbeit verbessert werden), sind keine Maßnahmen i.S.d. Abs. 1. Für dasVorliegen von Maßnahmen ist es jedoch unerheblich, wenn dadurch auch zugleichArbeitsbelastungen abgebaut werden.

§ 3 Einbeziehung der MAV

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die zuständige MAV rechtzeitig undumfassend über die vorgesehene Maßnahme zu unterrichten. Sie bzw. er hat diepersonellen und sozialen Auswirkungen mit der MAV zu beraten. Darüber hinaushat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die MAV nach Maßgabe des geltendenMitarbeitervertretungsrechtes zu beteiligen.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 soll die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze von der vorgesehenen Maßnahmevoraussichtlich betroffen werden, rechtzeitig vor deren Durchführung unterrichten.

§ 4 Arbeitsplatzsicherung

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist gegenüber der bzw. dem von einerMaßnahme i.S.d. § 2 Abs. 1 betroffenen Mitarbeiterin bzw. betroffenen Mitarbeiternach den Abs. 2 bis 4 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet.

Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung der Mit-arbeiterin bzw. des Mitarbeiters voraus (§ 5).

(2) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, der Mitarbeiterin bzw.dem Mitarbeiter einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern. Ein Ar-beitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Ein-gruppierung nicht ändert und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der neuenTätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. Beider Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei derselben Dienstgeberinbzw. demselben Dienstgeber gilt folgende Reihenfolge:

a) Arbeitsplatz in derselben Einrichtung an demselben Ort,

b) Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit demselben Aufgabengebiet (z.B.Jugendhilfe) an einem anderen Ort oder in einer Einrichtung mit einem an-deren Aufgabengebiet (z. B. anstatt bisher Jugendhilfe, nunmehr Behin-dertenhilfe) an demselben Ort,

c) Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit einem anderen Aufgabengebiet aneinem anderen Ort,

SicherungsO

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Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit der Mitarbeiterinbzw. dem Mitarbeiter abgewichen werden.

Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Unterabs. 1 nicht zur Ver-fügung, soll die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter entsprechend fortgebildet oderumgeschult werden, wenn ihr bzw. ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz beiderselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber zur Verfügung gestellt wer-den kann.

(3) Kann der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter kein gleichwertiger Arbeitsplatzi.S.d. Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienst-geber verpflichtet, der Mitarbeiterin bzw. demMitarbeiter einen anderenArbeitsplatzanzubieten.

Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen derAuswahl unter gleichgeeigneten Bewerberinnen und gleichgeeigneten Bewerbernbevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Kann der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz i.S.d. Abs. 2 und3 zur Verfügung gestellt werden, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ver-pflichtet, sich um einenArbeitsplatz bei einer anderen Dienstgeberin bzw. einem an-deren Dienstgeber des diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienstes in dem-selben Land- oder Stadtkreis zu bemühen.

(5) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen ihr bzw. ihm angebo-tenen Arbeitsplatz i.S.d. Abs. 2 bis 4 anzunehmen, es sei denn, dass ihr bzw. ihmdie Annahme nach ihren bzw. seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweisenicht zugemutet werden kann.

§ 5 Fortbildung, Umschulung

(1) Ist nach § 4 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie die Dienst-geberin bzw. der Dienstgeber rechtzeitig zu veranlassen oder selbst durchzuführen.Soweit keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, trägt die Dienstge-berin bzw. der Dienstgeber die Kosten. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchst. b trägtdie Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Kosten nur insoweit, als ihr bzw. ihmdies wirtschaftlich zumutbar ist. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter darf ihre bzw.seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht will-kürlich verweigern. Gibt eine Mitarbeiterin, die bzw. ein Mitarbeiter, der das 55. Le-bensjahr vollendet hat, ihre bzw. seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Um-schulungsmaßnahme nicht, kann dies nicht als willkürliche Verweigerung angese-hen werden.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist für die zur Fortbildung oder Umschu-lung erforderliche Zeit, längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Für

SicherungsO

327Grundwerk - 15. Februar 2013

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ganzeArbeitstage der Freistellung ist das Urlaubsentgelt zu zahlen, im übrigen sinddie Bezüge fortzuzahlen. Wird durch die Fortbildung oder Umschulung die durch-schnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten, ist der Mitarbeite-rin bzw. demMitarbeiter ein entsprechender Freizeitausgleich bis zur Dauer der ver-einbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren.

(3) Setzt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach der Fortbildung oder Umschu-lung aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grunde das Dienstverhältnis nichtfür mindestens einen der Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechendenZeitraum fort, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber berechtigt, das nachAbs. 2 Satz 2 gezahlte Entgelt und die Kosten der Fortbildung oder Umschulungzurückzufordern.

§ 6 Besonderer Kündigungsschutz

(1) Ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit übertragen wor-den, darf das Dienstverhältnis während der ersten neunMonate dieser Tätigkeit we-der aus betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekün-digt werden. Wird die andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder Um-schulung ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate.

(2) Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Dienstverhältnisses darf nurdann ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ein Ar-beitsplatz nach § 4 Abs. 2 bis 4 nicht angeboten werden kann oder die Mitarbeite-rin bzw. der Mitarbeiter einen Arbeitsplatz entgegen § 4 Abs. 5 nicht annimmt. DieKündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, so-weit sich nicht aus § 30 Abs. 2 eine längere Kündigungsfrist ergibt.

(3) Für unkündbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 30 Abs. 3) gilt § 31.

(4) Die Mitarbeiterin, die bzw. der Mitarbeiter, der auf Veranlassung der Dienstge-berin bzw. des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einerKündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber aus dem Dienstverhält-nis ausgeschieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wennein für sie bzw. ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

§ 7 Entgeltsicherung

(1) Ergibt sich in den Fällen des § 4 Abs. 3 eine Minderung des Entgeltes, ist dieDienstgeberin bzw. der Dienstgeber verpflichtet, der Mitarbeiterin bzw. dem Mit-arbeiter das Entgelt auf der Grundlage des Sicherungsbetrages zu wahren. DerSicherungsbetrag entspricht der Höhe des Entgeltes (§ 14 Abs. 1) und den Zula-gen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, vermindert um den familienbezogenenAnteil des Ortszuschlages bzw. den Sozialzuschlag bzw. den Kinderzuschlag. DerAnteil der Vergütung, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird bei der Be-

SicherungsO

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rechnung des Sicherungsbetrages nicht berücksichtigt. Der Sicherungsbetrag ist fürden letzten Kalendermonat vor Aufnahme der neuen Tätigkeit zu berechnen.

(2) Ab dem Tag, an dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach Anordnung derDienstgeberin bzw. des Dienstgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat, erhältsie bzw. er eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischendem Sicherungsbetrag und den um den Kinderzuschlag sowie um die Zeitzuschlä-ge und um die Entgelte für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftverminderten Bezügen aus der neuen Tätigkeit.

(3) Sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an dem Tag, an dem sie bzw. ernach Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers die neue Tätigkeit auf-zunehmen hat, nicht bereits eine Beschäftigungszeit von mehr als fünf Jahrenzurückgelegt hat, erhält sie bzw. er die persönliche Zulage nur für die Dauer der fürdie Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter nach § 30 Abs. 2 geltenden Frist.

Die persönliche Zulage nimmt an den allgemeinen Entgelterhöhungen nicht teil. Sievermindert sich mit jeder allgemeinen Entgelterhöhung - beginnend mit der erstenallgemeinen Entgelterhöhung nach Ablauf von sechs Monaten des Tages, an demdie Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ihre bzw. seine neue Tätigkeit aufgenommenhat - um jeweils ein Fünftel.

Ein Verminderung unterbleibt bei der Mitarbeiterin, die bzw. demMitarbeiter, der amTag der Aufnahme ihrer bzw. seiner neuen Tätigkeit eine Beschäftigungszeit vonmehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Wird mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter für die neue Tätigkeit eine ge-ringere durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die bisherigevereinbart, ist der Sicherungsbetrag in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Ar-beitszeit herabgesetzt worden ist.

(5) Die persönliche Zulage wird neben dem Entgelt aus der neuen Tätigkeit gezahlt.Sie ist eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage. § 21 Abs.1 Unterabs. 2 undAbs. 2 gilt entsprechend. Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung desSterbegeldes (§ 26a) berücksichtigt.

(6) DieAbs. 2 bis 5 gelten nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ihre bzw.seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen§ 5 verweigert oder die Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihr bzw. ihmzu vertretenden Grund abgebrochen wird.

Die persönliche Zulage entfällt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Über-nahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönlicheZulage entfällt ferner, wenn der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin Anspruch auf Be-zug einer ungekürzten Altersrente nach §§ 236, 236a oder 237a SGB VI oder einerentsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung i.S.d.§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung hat.

SicherungsO

329Grundwerk - 15. Februar 2013

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(7) Bei Entgeltsicherung nach den vorstehenden Absätzen finden die Vorschriftenüber die Änderungskündigung keine Anwendung.

§ 8 Abfindung

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der auf Veranlassung der Dienst-geberin bzw. des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrundeiner Kündigung durch die Dienstgeberein bzw. den Dienstgeber aus dem Dienst-verhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:

Beschäftigungs- bis zum nach vollendetemzeit (§ 11a AVR) vollendeten 40. 45. 50. 55.

40. Lebensjahr Lebensjahr

Monatsbezüge

3 Jahre - 2 2 3 35 Jahre 2 3 3 4 57 Jahre 3 4 5 6 79 Jahre 4 5 6 7 911 Jahre 5 6 7 9 1113 Jahre 6 7 8 10 1215 Jahre 7 8 9 11 13

Monatsbezug ist der Betrag, der der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aus demEntgelt (§ 14 Abs. 1) im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestandenhat oder zugestanden hätte.

(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Dienst-verhältnisses. Hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnisgekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündi-gungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls die Mitarbeiterin bzw. der MitarbeiterKündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass die Mitarbeiterinbzw. der Mitarbeiter ausgeschieden ist.

(3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn

a) die Kündigung aus einem von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zuvertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzesentgegen § 4 Abs. 5, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entge-gen § 5) erfolgt ist oder

b) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Dienstge-berin bzw. dem Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist,weil sie bzw. er von einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen

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Dienstgeber in den diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienstübernommen wird.

(4) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nicht zu.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von Maßnahmeni.S.d. § 2 Abs. 1 Buchst. b betroffen sind, nur anzuwenden, wenn es sich um einewesentliche Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern handelt. In diesenFällen können durch Dienstvereinbarung von der Tabelle inAbs. 1 abweichendeAb-findungsbeträge festgesetzt werden, wenn anderenfalls der Fortbestand der Ein-richtung oder weitere Arbeitsplätze in Einrichtungen der gleichen Dienstgeberinbzw. des gleichen Dienstgebers gefährdet werden.

(6) Bei nicht wesentlichen Einschränkungen oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldernkönnen durch Dienstvereinbarungen an der Tabelle des Abs. 1 orientierte Abfin-dungsbeträge vereinbart werden.

§ 9 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

(1) Ansprüche aus dieser Ordnung bestehen nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. derMitarbeiter erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung istoder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der ge-setzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einerentsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung i.S.d.§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt.

(2) Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitar-beiter das 65. Lebensjahr innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der kleiner ist alsdie der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, oder ist absehbar,dass innerhalb dieses Zeitraumes einer der Tatbestände des Abs. 1 eintritt, ver-ringert sich die Abfindung entsprechend.

(3) Tritt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, der klei-ner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Ar-beitsverhältnis bei einer Dienstgeberin bzw. einem Dienstgeber des diakonischen,kirchlichen oder öffentlichen Dienstes ein, verringert sich die Abfindung entspre-chend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen.

§ 10 Anrechnungsvorschrift

(1) Leistungen, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nach anderen Bestim-mungen zu den gleichen Zwecken gewährt werden, sind auf die Ansprüche nachder Ordnung anzurechnen. Dies gilt insbesondere für gesetzliche oder durch Ver-trag vereinbarte Abfindungsansprüche gegen die Dienstgeberin bzw. den Dienst-geber (z.B. §§ 9, 10 KSchG).

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331Grundwerk - 15. Februar 2013

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(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, die ihr bzw. ihm nach an-deren Bestimmungen zu den gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zubeantragen. Sie bzw. er hat die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber von der An-tragstellung und von den hierauf beruhenden Entscheidungen sowie von allen ihrbzw. ihm gewährten Leistungen i.S.d. Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.

Kommt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ihren bzw. seinen Verpflichtungen nachUnterabs. 1 trotz Belehrung nicht nach, stehen ihr bzw. ihm Ansprüche nach dieserOrdnung nicht zu.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01. Juli 1990 in Kraft.

Anmerkungen:

1. Maßnahmen i.S.d. § 2 Abs. 1 sind insbesondere solche, die unmittelbar durch

- voraussichtlich nicht nur kurzfristigen Rückgang der Inanspruchnahme,- eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen) verur-

sachte Aufgabeneinschränkung,- Wegfall zweckgebundener Drittmittel

veranlasst sind.

Maßnahmen i.S.d. § 2 Abs. 1 sind daher z.B.

- Rationalisierungsmaßnahmen im Verwaltungsbereich durch den Einsatzneuer Technik,

- Schließung einer Schule oder Teilen davon wegen Rückgangs der Schüler-zahlen,

- Gruppenschließung in einem Kindergarten wegen Rückgangs der Kinder-zahlen,

- Schließung von Beratungseinrichtungen wegen des Wegfalls von Mitteln,- Schließung einer Verlagseinrichtung wegen nicht nur kurzfristigen Nach-

fragerückgangs,- Schließung einer Einrichtung aufgrund (kirchen-)gesetzgeberischer Maß-

nahme.

2. Ob bei einer Rationalisierungsmaßnahme nach § 2 Abs.1 Buchst. a) eine Ände-rung in erheblichem bzw. in wesentlichem Umfang vorliegt, ist von der Aus-wirkung der Maßnahme her zu beurteilen.

Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn sich aus der be-grenzten Anwendung einzelner Änderungen zunächst zwar keine erheblichenbzw. wesentlichen Auswirkungen ergeben, aber eine Fortsetzung der Änderun-gen beabsichtigt ist, die erhebliche bzw. wesentliche Änderungen haben wird.

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Ist eine Änderung erheblich bzw. wesentlich, ist es nicht erforderlich, dass sie fürmehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Wechsel der Beschäftigungoder zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt.

3. Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation i.S.d. § 2 Abs. 1 kann auchvorliegen, wenn aufgrund von Dienstverträgen geleistete Arbeit künftig aufgrundvon Werkverträgen durchgeführt werden soll (z.B. bei Privatisierung von Reini-gungsdiensten).

4. Eine wesentliche Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern i.S.d. § 8Abs. 5 liegt nur vor, wenn

a) bei Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die in der Regel mehr als 20 Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter und weniger als 60 Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter beschäftigen, mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

b) bei Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die in der Regel mindestens 60 Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter und weniger als 500 Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter beschäftigen, 10 v. H. der beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter oder mehr als 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

c) bei Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die in der Regel mindestens 500Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, mindestens 30 Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter

betroffen sind.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

Es wird folgende Anmerkung angefügt:

5. Als Beschäftigungszeit i.S.d. § 8 gelten nur Beschäftigungszeiten im Sinne des§ 11a Abs. 1.

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333Grundwerk - 15. Februar 2013

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335Grundwerk - 15. Februar 2013

ORDNUNG ZUR FÖRDERUNG EINES GLEITENDEN ÜBERGANGSIN DEN RUHESTAND

(Altersteilzeitordnung - ATZO)

Vorbemerkung

Mit der Einführung der Altersteilzeitordnung soll nicht nur älteren Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrenteermöglicht werden. Vielmehr sollen damit auch Ausgebildeten nach Abschluss derAusbildung undArbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der Diakonieeröffnet werden.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Anwen-dungsbereich der AVR (§ 1a) fallen.

§ 2 Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann mit Mitarbeiterinnen und Mitar-beitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 5 Jahremindestens 1.080 Kalendertage in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis beiderselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber (§ 11a) in einer versiche-rungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden haben, die Änderungdes Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage desAltersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren. Auch dasAltersteilzeitarbeitsverhältnismuss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach SGB III sein.

(2) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben unddie übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, haben einen Anspruch auf Ab-schluss einer Altersteilzeitvereinbarung. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hatdie Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber mindestens 6 Monate vor dem Beginn derAlterstellzeit über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren. Von demFristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann die Vereinbarung auf Altersteilzeitablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.Ein dringender betrieblicher Grund ist auch die mangelnde Aussicht auf Wiederbe-setzung durch eine Zuschuss auslösende Person. Ungeachtet dessen ist die freieEntscheidung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers auf Abschluss einer Ver-einbarung zur Altersteilzeit gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 AltTZG gewährleistet. Die Ableh-nung bedarf der Schriftform.

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von 2 Jahrenvereinbart werden und darf die Dauer von 6 Jahren nicht überschreiten. Es sollfür Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die aufgrund der Vertrauensschutzregelungnach § 236 SGB VI eine vorgezogene Altersrente nach Beendigung der Alters-

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teilzeit beziehen können, mindestens für die Dauer von 2 Jahren vereinbart wer-den und darf die Dauer von 8 Jahren nicht überschreiten. Diese Regelung trittrückwirkend zum 1. Juli 2006 in Kraft. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss vordem 1. Januar 2010 beginnen und sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis dieMitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters beanspruchen kann.

(5) Die Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und derDienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bedarf der Schriftform.

(6) In der Vereinbarung ist der Termin festzulegen, von dem an die Verminderungder Arbeitszeit wirksam werden soll. Als Termin darf frühestens der Tag nach Voll-endung des 55. Lebensjahres, jedoch nicht ein zurückliegender Tag bestimmt wer-den.

(7) In der Vereinbarung ist festzulegen, wann das Dienstverhältnis endet.

§ 3 Verminderung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeits-verhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bis-herige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen,die mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteil-zeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die imDurchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit ver-einbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 3 blei-benArbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit nach § 9Abs. 1AVRüberschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeitkann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leisten-de Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und dieMitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter anschließend unter Fortzahlung des Ent-geltes und der Aufstockungsleistungen nach den §§ 4 und 5 freigestelltwird (Blockmodell) oder

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann von der Dienstgeberin bzw. demDienstgeber verlangen, dass ihr bzw. sein Wunsch nach einer bestimmten Vertei-lung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

§ 4 Höhe des Entgeltes

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer des Alterstellzeitar-beitsverhältnisses die Hälfte des bisherigen Entgeltes. Bisherige Bezüge i.S.d. Sat-zes 1 sind die Bezüge, die die in Altersteilzeit beschäftigte Mitarbeiterin bzw. der in

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Altersteilzeit beschäftigte Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisherigerwöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte mit der Maßgabe, dass die Teileder Bezüge, welche nicht in Monatsbeiträgen festgelegt sind, sowie Wechsel-schicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleistetenTätigkeit berücksichtigt werden. Die Bezüge und die Aufstockungsleistungen nachden §§ 4 und 5 sind unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zuzahlen.

(2) Als Bezüge i.S.d. Abs.1 gelten auch Einmalzahlungen (z.B. Jahressonder-zahlung, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.

§ 5 Aufstockungsleistungen

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält einen Aufstockungsbetrag in Höhevon 20% der für die Altersteilzeit gezahlten Bezüge nach § 4 zuzüglich des daraufentfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der von der Dienstgeberin bzw.demDienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, mindes-tens jedoch 83% des um die gesetzlichen Abzüge verminderten bisherigen Arbeits-entgeltes (Mindestnettobetrag).Als bisherigesArbeitsentgelt i.S.d. Satzes 1 sind diegesamten, dem Grunde nach beitragspflichtigen Bezüge anzusetzen, die die Mitar-beiterin bzw. der Mitarbeiter ohne Reduzierung der Arbeitszeit (§ 9 Abs. 1 AVR) er-zielt hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der von der Dienstgeberin bzw.dem Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibtunberücksichtigt. Die Höhe des Mindestnettobetrages richtet sich nach der vomBundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Verordnung über die Min-destnettobeträge nach dem AltTZG in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, für die Mitarbeiterin bzw.den Mitarbeiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhedes Beitrags zu entrichten, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% des bis-herigen Arbeitsentgeltes i.S.d. Abs. 1 Satz 2 zuzüglich des sozialversicherungs-pflichtigen Teils der von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu tragenden Um-lage zur Zusatzversorgungseinrichtung und der Bezüge nach § 4 entfällt, höchstensjedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

(3) Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der ge-setzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss der Dienstgeberinbzw. des Dienstgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den dieMitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach Abs. 2 bei Versicherungspflicht in der ge-setzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeiteine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu er-warten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhevon 5 v. H. der Bezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die derMitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter am letzten Monat vor Ende des Altersteilzeitar-beitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn sie bzw. er mit der bisherigen wöchent-

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lichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Al-tersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.

§ 6 Nebentätigkeiten

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitarbeitsverhält-nisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Ge-ringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäfti-gungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jah-re vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. § 3Abs. 2 AVR bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Urlaub

Für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter, der im Rahmen derAltersteilzeit im Block-modell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht für die Zeit der Freistellungvon der Arbeit kein Urlaubsanspruch. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Be-schäftigung zur Freistellung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für jedenvollen Beschäftigungsmonat einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

§ 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch aufdie Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung(z.B. § 24Abs. 2), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 5Abs. 1 da-rüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Kranken-bezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablaufder Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichenDurchschnitts des nach § 5 Abs. 1 in den letzten drei abgerechneten Kalender-monaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt. Einmalzahlungen bleibenunberücksichtigt.

Im Falle des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeldoder Übergangsgeld (§§ 44 ff SGB V, §§ 16 ff BVG, §§ 45 ff SGB VII) tritt die Mit-arbeiterin bzw. der Mitarbeiter für den nach Unterabs. 1 maßgebenden Zeitraumihren bzw. seinen gegen die Bundesanstalt für Arbeit bestehenden Anspruch aufAltersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 AltTZG) an die Dienstgeberin bzw. den Dienst-geber ab.

(2) Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmo-dell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung(z.B. § 24 Abs. 2 Unterabs. 1) hinaus arbeitsunfähig krank, verlängert sich die Ar-beitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeit-raums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistel-lungsphase.

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(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der dieMitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbständi-ge Tätigkeit i.S.d. § 6 ausübt oder über dieAltersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit undÜberstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IVüberschreiten. Hat derAnspruch auf dieAufstockungsleistungenmindestens 150Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.

(4) Wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge Krankheit den Anspruch aufeine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum dienstvertraglich festgelegten Zeit-punkt erreicht, verhandeln die Dienstvertragsparteien über eine interessengerech-te Vertragsanpassung.

§ 9 Ende des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgeleg-ten Zeitpunkt.

(2) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungstatbestän-de (z.B. §§ 30 bis 36):

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Mit-arbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn sieoder er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-rung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Ver-sorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspru-chen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für die Mitarbeiterin bzw.den Mitarbeiter maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen wer-den können, oder

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den die Mitarbeiterin bzw. der Mitar-beiter eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung,eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn sie oder er vonder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreitist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungs-einrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

(3) Endet bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der im Rahmender Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Abs. 2a) beschäftigt wird, das Dienst-verhältnis vorzeitig, hat sie bzw. er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischender nach § 4 erhaltenen Bezüge und den Aufstockungsleistungen nach § 5 und derBezüge für den Zeitraum ihrer bzw. seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie bzw.er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod der Mitarbeiterin bzw. desMitarbeiters steht dieser Anspruch ihren bzw. seinen Erben zu.

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§ 10 Mitwirkungs- und Erstattungspflicht

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstge-ber Änderungen der sie bzw. ihn betreffenden Verhältnisse, soweit sie den An-spruch auf dieAufstockungsleistungen und die Leistungen der Bundesanstalt fürAr-beit nach § 4 AltTZG betreffen, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstge-ber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die nach dem Altersteilzeitgesetz gewähr-ten Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn diese Zahlungen dadurch bewirktwurden, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter

1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder

2. der Mitteilungspflicht nach Abs. 1 nicht nachgekommen ist.

§ 11 Befristung der Regelung

Für die Zeit ab 1. Januar 2010 ist diese ATZO nur noch anzuwenden, wenn die Ver-einbarung nach § 2 Abs. 1 vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.

§ 12 Inkrafttreten

Die Altersteilzeitordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft. Die vor dem Inkraft-treten abgeschlossenen Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeit-arbeitsverhältnis bleiben unberührt.

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STICHWORTVERZEICHNIS

Abordnung § 7, Anlage 10/II § 9, Anlage 10/III § 8, Anlage 10/V § 8Ärzte/Ärztinnen Anlage 8aÄrztliche Betreuung § 6Allgemeine Dienstpflichten § 2Alters- und Hinterbliebenenversorgung § 27Altersgrenze § 36Altersteilzeitordnung ATZOAltersteilzeit-Dienstvertragsformular Anlage 15eArbeitsbescheinigung § 37Arbeitsunfähigkeit § 10, § 24, Anlage 10/ § 3, Anlage 10/22 § 10, Anlage 10/III

§ 9, Anlage 10/V § 9Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung § 10Arbeitsversäumnis § 10Arbeitszeit § 9Arbeitszeitkonten § 9bAuflösungsvertrag § 34Ausbildungsentgelte Anlage 10aAusbildungsverhältnisse

Altenpflegegesetz Anlage 10/VHebammengesetz Anlage 10/IIIKrankenpflegegesetz Anlage 10/IIIPraktikanten/innen Anlage 10/Istaatlich anerkannte Ausbildungsberufe Anlage 10/II

Ausbildungsvertragsformular Anlage 15b-c, 15fAusnahmen vom Geltungsbereich der AVR § 1bAusschlussfristen § 45Außerordentliche Kündigung § 32

Basisstufe § 15, § 16Beendigung des Dienstverhältnisses §§ 30 - 37Befristete Dienstverhältnisse § 5Beihilfen § 26Bereitschaftsdienst Anlage 8Beschäftigungszeit § 11aBesitzstandsregelungen § 17a, §18Besondere Dienstpflichten § 3Beurlaubung § 29aBezüge § 21aBildschirmarbeit § 9a

Diakonie-Stationen § 17a, § 21aDienstanweisung § 2Dienstbefreiung § 11Dienstgemeinschaft §§ 1, 5Dienstkleidung § 43Dienstordnung § 2

Stichwortverzeichnis

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Dienstpflichten § 2, §3Dienstplan § 9eDienstreisen § 9d, § 23Dienststellenverbund § 18Dienstvertragsformular Anlage 15Direktanwendung AVR.DW.EKD § 1aDritthaftung § 25Dienstvereinbarung § 17, Anlage 17

Eigenbeteiligung an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung § 27aEignung § 5, Anlage 10/II § 6, 10/III § 5, 10/V § 5Eingetragener Lebenspartner § 11, § 26, § 26a, § 41Eingruppierung § 12, §13, § 17a, Anlage 1, Anlage 8aEingruppierungskatalog Anlage 1Einigungsstelle § 17, Anlage 7Einstellung § 5Entgelt § 14, § 17aEntgeltgruppe § 9, §12, § 15, § 15a, § 17a, § 18Entgeltabsenkung § 15a, § 17a, Anlage 17Entgeltumwandlung § 27bErfahrungsstufe § 18Erholungsurlaub § 28, §28a, Anlage 6, Anlage 6a, Anlage 10/I § 4, Anlage 10/II

§ 11, Anlage 10/III § 10, Anlage 10/V § 10Erschwerniszuschlag § 14

Forderungsübergang § 25Fortbildung § 3aFernbleiben vom Dienst § 10Formen der Arbeit § 9eFreistellung von der Arbeit § 11Freizeitmaßnahmen § 9hFreizeitausgleich § 9bFührungszeugnis, erweitertes § 3Fürsorgepflicht des Dienstgebers § 1

Gefahrenzuschlag § 14Geförderte Dienst- und Ausbildungsverhältnisse Anlage 16Geltungsbereich § 1aGeltungsbereich, Ausnahmen § 1bGepräge § 12Geschenke § 3Gliedkirchlich-diakonische Werke § 1aGrundentgelt § 14, § 15, § 16, § 17a, Anlage 8a

Häusliche Gemeinschaft § 9gHerabgruppierung § 16, § 31Hinterbliebenenversorgung § 27Höhergruppierung § 12, § 16, § 18

Stichwortverzeichnis

342

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Höherwertige Tätigkeiten § 13s. u. Eingruppierung

Jahresentgelt § 18Jahressonderzahlung Anlage 14Jubiläumszuwendung § 25a

Kinderzuschlag § 17a, § 19aKirchenaustritt § 32Krankenbezüge § 24Krankengeldzuschuss § 24Krankheit

s. u. ArbeitsunfähigkeitKündigung, ordentliche § 30Kündigung, außerordentliche § 32Kündigungsfristen § 30Kur

s. u. Maßnahme der medizinischen VorsorgeKurzarbeit § 9i

Leiharbeit § 1

Maßnahme der medizinischen Vorsorge § 10, § 24

Nachtarbeit § 9e, § 28bNachtarbeitnehmer/innen § 9fNebenbeschäftigung § 3Neufestsetzung des Grundentgelts wegen geänderter Voraussetzungen § 16Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiter/innen

s. u. TeilzeitbeschäftigteNotlagenregelung Anlage 17

Öffnungsklauseln § 17, Anlagen 14, Anlage 17

Pausen § 9aPersonalakte § 4Personalkosten § 9i, Anlage 17Pflege- und Betreuungszulage § 14Plusstunden § 9cPraktikantenvertragsformular Anlage 15aProbezeit § 8

Qualifikation § 5, § 12

Rationalisierungsmaßnahmen SicherungsORehabilitationsmaßnahme § 10Reisekostenerstattung § 23Rufbereitschaft § 20a, Anlage 8

Stichwortverzeichnis

343Grundwerk - 15. Februar 2013

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Ruhepausens. u. Pausen

Ruhezeiten § 9a

Sachleistungen § 22Schadenersatz § 3, § 25Schichtarbeit § 9e, § 28bSchichtzulage § 20Schlichtungsstelle § 44Schutzkleidung § 42Schweigepflicht § 3Sicherung der Leistungsangebote § 17, § 17aSonderstufe § 18Sonderstufenentgelte Anlage 5, 5.1, Anlage 5b, 5.1.b,Sonderregelung AVR – Fassung Ost – § 1a, § 9, § 11a, § 14, § 15, § 15a, § 18,

§ 19a, § 20, § 20a, § 22, § 23, Anlage 7aSonderurlaub § 29Stellvertreterzulage § 13Sterbegeld § 26aStundengarantie § 9Stufen (Einarbeitungs-, Basis- und Erfahrungsstufe) § 15

Tabellen der Grundentgelte Anlagen 2, 2a, 3, 3a, 3bTarifanpassungszulage § 17aTechnischer Dienst SicherungsOTeilzeitarbeit § 29aTeilzeitbeschäftigte § 21Trennungsentschädigung § 23

Übergangsgeld §§ 38 - 40Übergangsregelung § 15a,Überstunden, Überstundenentgelt § 9c, § 20a, Anlage 9, 9aUmgruppierung § 16Umsetzung § 7Umzugskostenerstattung § 23Unkündbarkeit § 31Unterstützungen § 26Untersuchung § 6Urlaub

s. u. ErholungsurlaubUrlaubsabgeltung § 28c

Vergleichsvergütung § 17a, § 18Verjährung § 45Verletzung von Dienstpflichten § 3Verminderte Erwerbsfähigkeit § 35Vermögenswirksame Leistungen Anlage 12Versetzung § 7

Stichwortverzeichnis

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Versorgungszusage § 27Vertrauensarzt § 6Vertretungspflicht (Urlaub, Krankheit) § 2Verwirkung von Ansprüchen § 45

Wechselschichtarbeit § 9e, § 28bWechselschicht-/Schichtzulage § 20Weisungen § 2Weiterbildung § 3aWerkdienstwohnungen § 41Weiterbeschäftigung § 36Wirtschaftliche Notlage Anlage 17

Zeitzuschläge § 20a, Anlagen 9, 9aZeugnis § 37Zulagen, Zuschläge § 13, § 14, § 15a, § 17a, §18, § 19a, § 20, § 20a,

Anlagen 7a, 9, 9aZulage für Heilerziehungspfleger/innen § 15aZusammentreffen mehrerer Zulagen § 18Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung § 27Zusatzurlaub § 28bZusatzversorgung § 27Zuschlagsberechtigte Arbeiten Anlage 7a

Stichwortverzeichnis

345Grundwerk - 15. Februar 2013

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