Arbeitszeit in der katholischen Kirche - … · Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit ... Ersatzruhetag....
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Arbeitszeit in
caritativen Einrichtung
der katholischen Kirche
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Frank LauterbachFachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Arbeitsrechtgeprft. Wirtschaftsassistent
Schwerpunkte u.a.
✓ Beratung und Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
✓ Beratung und Vertretung von Betriebsräten und Mitarbeitervertretungen
✓ Berater der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern des Deutschen Caritasverbandes
✓ langjähriger Dozent u.a. für die Bereiche TVÖD, BPersVG, BayPVG, MAVO, AVR (z.B. Arbeitszeit,
Eingruppierung + Entgelt), Gestaltung von Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Aktuelle Rechtsprechung)
LAUTERBACHPARTNER Theatinerstraße 45
80333 München
Tel. +49.(0)89.242 915 0
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Folgende kifas-Seminare halte ich in 2018. Zum Inhalt der Seminare siehe die
Seminarbeschreibung unter www.kifas.org
✓ Einführung in die Arbeitsvertragsrichtlinien AVR
(16.04. – 18.04.2018; 04.07. – 05.07.2018; 24.09. – 26.03.2018)
✓ Aktuelle Entwicklung im Arbeitsrecht
(12.03. – 14.03.2018; 12.09. – 14.09.2018)
✓ Eingruppierung, Einstufung und Vergütung (Hauptreferent: Manfred Weidenthaler)
(23.04. – 25.04.2018; 05.11. – 07.11.2018)
✓ Arbeitszeit und Dienstplangestaltung
(22.01. – 24.01.2018; 04.06. – 06.06.2018; 19.11. – 21.11.2018)
✓ Informationen in wirtschaftlichen Angelegenheiten
(16.07. – 18.07.2018)
✓ Arbeitsrecht Direkt
(Augsburg: 07.02.2018; Nürnberg: 01.04.2018; Würzburg: 16.05.2018; Regensburg:
27.06.2018; München: 17.10.2018; Eichstätt: 14.11.2018; Passau: 12.01.2018)
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1. Grundlagen der Arbeitszeit
1.1. Das Arbeitsrecht
1.2. Das kirchliche Arbeitsrecht
1.3. Die Bedeutung der Arbeitszeit
2. Arbeitszeit + Vergütung
2.1. vergütungspflichtige Arbeitszeit
▪ Umkleidezeiten
▪ Wegezeiten
2.2. regelmäßige Arbeitszeit
▪ Vollzeit – und Teilzeitarbeit
▪ Durchschnittliche Berechnung
▪ geplante Überstunden und Annahmeverzug
2.3. Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
▪ Überstunden und Mehrarbeit
▪ Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
▪ Die Arbeitszeitkonten nach AVR
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2.4. zuschlagspflichtige Arbeitszeit
▪ Sonntagsarbeit
▪ Feiertagsarbeit
▪ Nachtarbeit
▪ Schicht- und Wechselschichtarbeit
2.5. Erholungsurlaub
3. Arbeitszeit + Mitbestimmung
3.1. Kontrolle der Ist-Zeit
3.3. Zustimmung zur Soll-Zeit
3.4. ergänzenden Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit im Rahmen des AVR
3.5. Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung
3.6. Dienstvereinbarung zur Urlaubsplanung
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4. Arbeitszeit + Arbeitnehmerschutz
4.1. Festlegung der Arbeitszeit durch Dienstgeber
▪ Arbeitsvertrag
▪ Direktionsrecht
4.2. Höchstarbeitszeit
▪ Rechtliche Vorgabe
▪ Ausnahmen (Bereitschaftsdienst; 12Std.- und 24Std- Dienste)
4.3. Pausen
▪ Festlegung
▪ Umfang und Lage
4.4. Ruhezeit
▪ Rechtliche Vorgabe
▪ Ausnahmen (soziale Einrichtungen; Rufbereitschaft)
4.5. Sonn- und Feiertagsarbeit
▪ Ersatzruhetag
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Rechtliche
Grundlagen
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Vorrang des
höherrangigen
Rechts (außer das
höherrangige Recht
lässt es ausdrücklich
zu = Öffnungsklausel)
Arbeitsvertrag
Weisung
Kommission / Rat /
Parlament
Arbeit-
nehmer
Arbeit-
geber
Arbeitgeber
Tarifvertrag
Gesetz
Grundgesetz
EU-Richtlinien
Arbeitgeber-
verband
Bund /
Länder /
Gemeinden
Betriebsrat
Bürger
Unternehmen
Organisationen
etc.
Gewerkschaft
Betriebsvereinbarung
Günstigkeits-
prinzip(zugunsten des
Arbeitnehmers darf von
höherrangigem Recht
abgewichen werden)
Das
Arbeitsrecht
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Vorrang des
höherrangigen
Rechts (außer das
höherrangige Recht
lässt es ausdrücklich
zu = Öffnungsklausel)
Arbeitsvertrag
Weisung
Kommission / Rat /
Parlament
Arbeit-
nehmerDienstgeber
Dienstgeber
Gesetz
Grundgesetz
EU-Richtlinien
Bund /
Länder /
Gemeinden
MAV
Bürger
Unternehmen
Organisationen
etc.
Arbeitsrechtliche Kommission
Dienstvereinbarung
Günstigkeits-
prinzip(zugunsten des
Arbeitnehmers darf von
höherrangigem Recht
abgewichen werden)
AVR
Das kirchliche
Arbeitsrecht
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Arbeitszeit
+ Vergütung
zB. Vergütung für
Überstunden/Mehrarbeit
, Bereitschaftsdienst
oder Nacharbeit
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
zB. Höchstarbeitszeit;
Ruhepausen oder
Arbeiten an Sonn- und
Feiertage
Arbeitszeit +
Mitbestimmung
zB. Mitwirkung bei
Dienstplänen, Ein-
führung Arbeitszeit-
konten; Mitwirkung bei
Urlaubsplanung
Die Bedeutung
der Arbeitszeit
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Arbeitszeit
+ Vergütung
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Grundsätzlich gilt für die Vergütung
✓ der Arbeitnehmer schuldet keinen Arbeitserfolg, sondern Arbeitsleistung während einer
bestimmten Zeit (= Zeitschuld), § 611 BGB.
✓ Arbeitszeit ist daher die individuell geschuldete Dauer der Arbeitsleistung (d.h. die für die
Entlohnung maßgebliche Frage beantwortet, wie viel Arbeit pro Woche zu leisten ist).
Arbeitsvertrag Arbeit-
nehmerDienstgeber
Arbeitsleistung während einer
bestimmten Zeit = Arbeitszeit
Vergütung
ist festzulegen
ist festzulegen
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Die vergütungspflichtige Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (§ 1 Abs. 9 Anlage 5
AVR). Die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist somit keine zu vergütende
Arbeitszeit.
Nach der Rechtsprechung gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit grundsätzlich jede Tätigkeit, die
als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient ( = Fremdnützigkeit - ständige
Rechtsprechung, u.a BAG 22. 4. 2009 – 5 AZR 292/08). Dazu gehört insbesondere
✓ Umkleidezeiten, wenn das Tragen einer bestimmten Kleidung vorgeschrieben ist, die im
Betrieb an- und abgelegt werden muss (BAG vom 26.10.2015 – 5 AZR 168/16)
Darf der Arbeitnehmer vorgeschriebene Dienstkleidung außerhalb des Betriebs und damit
auch auf dem Weg zur Arbeit tragen, hängt die Einordnung von Umkleidezeiten als
Arbeitszeit davon ab, ob ihm das Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte zugemutet werden
kann, was die Rechtsprechung annimmt, wenn es sich nicht um auffällige Kleidung handelt
(BAG vom 12.11.2013 – 1 ABR 59/12)
Arbeitszeit
+ Vergütung
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✓ die Wegezeit des Arbeitnehmers von der Betriebsstätte zu einem außerhalb der
Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz ist als Arbeitszeit zu vergüten (BAG vom 08.12.1960 - 5
AZR 304/58) => notwendige Reisezeit iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5 AVR).
Bei einer unmittelbaren Anreise des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zu einem außerhalb
der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz ist regelmäßig die Zeit nicht zu vergüten, die der
Arbeitnehmer dabei dadurch erspart, dass er sich nicht von seiner Wohnung zum Betrieb zu
begeben braucht (BAG vom 08.12.1960 - 5 AZR 304/58)
Hat der Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, ist die Fahrzeit, die er für
die tägliche Fahrt zwischen der Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten
Kunden aufwenden, vergütungspflichtige Arbeitszeit (EuGH vom 10.09.2015 – C-266/14)
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit einer Vollzeitkraft ist in AVR wie folgt geregelt:
Anlage 5 übrige Mitarbeiter, wie beispielsweise Verwaltungskräfte, Hauswirtschaft,
Hausmeister etc. (im weiteren MA-Anlage 2 genannt)
§ 1 Abs. 1 => 39 Std./Woche
ACHTUNG – Geltungsbereich beachten
➢ die Anlage gilt nicht (mit Ausnahme der § 1 Abs. 7, 9,10 sowie §§5, 6, 7 Abs. 7, 9 Abs. 6 und 10
Anlage 5 AVR) für Ärzte, MA im Pflegedienst in Krankenhäusern, MA im Pflegedienst in
stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und MA im Sozial- und Erziehungsdienst; siehe
jeweils Geltungsbereich § 1 Abs. 2 der Anlagen 30 – 33)
➢ Anlage 5 gilt für alle übrige Mitarbeiter, wie Verwaltungskräfte, Hauswirtschaft, Hausmeister etc.
Anlage 30 Ärztinnen und Ärzte § 3 => 40 Std./Woche
Anlage 31 Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern
§ 2 Abs. 1 Anlage 31 => 38,5 Std./Woche
Anlage 32 Mitarbeiter im Pflegedienst in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen
§ 2 Abs. 1 Anlage 32 => 39 Std./Woche
Anlage 33 MA im Sozial- und Erziehungsdienst § 2 Abs. 1 Anlage 33 => 39 Std./ Woche
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Bei Teilzeit ist der Umfang der Arbeitsstunden im Arbeitsvertrag (Musterdienstvertrag) zu
vereinbaren. Der Umfang wird dabei entweder in % der Vollzeit oder durch Festlegung eines
festen Stundenkontingentes vereinbart.
Bei Teilzeitarbeit geltend ergänzend die Regelungen des TzBfG
✓ Diskriminierungsverbot, § 4 TzBfG
✓ Verringerung der Arbeitszeit, § 8 TzBfG
✓ Verlängerung der Arbeitszeit, § 9 TzBfG
✓ Arbeit auf Abruf: die Vereinbarung eines „flexiblen“ Arbeitszeitumfangs ist nur im Rahmen der
Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG zulässig, d.h.
▪ der Arbeitsvertrag muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen (ist
nichts festgelegt, gelten 10 Stunden vereinbart)
▪ maximale Obergrenze sind 25% und maximale Untergrenze sind 20%, wobei beides nicht
miteinander kombiniert werden darf (Beispiel: sind 10 Stunden pro Woche vereinbart, darf
vereinbart werden, dass der Mitarbeiter zusätzlich 2,5 Stunden auf Abruf leistet)
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Bei befristet zusätzlichen Arbeitsstunden (BAG vom 23.03.2016, 7 AZR 828/13) gilt:
✓ die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle
nach TzBfG; aber der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB
✓ gemäß §§ 307 Abs. 1 BGB darf die Befristung den Arbeitnehmer nicht unangemessen
Benachteiligen
✓ eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn es sich um eine Erhöhung in
erheblichem Umfang handelt und kein Sachgrund analog § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt
✓ die Arbeitszeiterhöhung ist in der Regel erheblich, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf
mind. 25% eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft
✓ ist die Grenze von 25% nicht erreicht, ist anhand einer umfassenden Abwägung der
beiderseitigen Interessen nach § 307 Abs. 1 BGB zu prüfen, ob der Arbeitnehmer
unangemessen benachteiligt wird
✓ Gegenstand der Prüfung ist zwar die zuletzt vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung.
Bei der Angemessenheitsprüfung können jedoch auch die Anzahl der in der Vergangenheit
getroffenen befristeten Aufstockungsvereinbarung und die Gesamtdauer des
Aufstockungszeitraums berücksichtigt werden.
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Die im Arbeitsvertrag vereinbarte (bzw. die in den AVR genannte) Arbeitszeit (= 38,5; 39, 40
Std./Woche) ist vom Arbeitnehmer regelmäßig zu erbringen. Hierfür bekommt er die vereinbarte
Entlohnung. Sie wird daher die regelmäßige Arbeitszeit genannt
Vollzeit: 40 Std./Woche
Arbeitszeit
+ Vergütung
Teilzeit: 20 Std./Woche
…
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die AVR sehen vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt zu erbringen ist. So heißt es
in § 2 Abs. 1 der Anlage 33 (und gleichlautend in den anderen Anlagen):
„Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt ausschließlich der Pausen
durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.“
39 Std./Woche
…37
41
36
40
39
43
38
40
39 36
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Die regelmäßigen Arbeitszeit kann somit unterschiedlich verteilt werden, d.h. die wöchentliche
Arbeitszeit kann mal unter und mal über der vereinbarten Arbeitszeit (=38,5/ 39/40 Stunden)
liegen, vorausgesetzt, dass sie im Durchschnitt bei der vereinbarten Arbeitszeit (= 38,5/39/40
Stunden) liegt.
Die AVR regeln weiterhin in welchem Zeitraum dieser Durchschnitt gemessen wird, zB. § 2 Abs. 2
der Anlage 33
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein
Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Ärzte (§ 3 Abs. 2 Anlage 30): 1 Jahr
Pflegekräfte in Krankenhäusern (§ 2 Abs. 2 Anlage 31): bis zu einem Jahr
Pflegekräfte in sonstigen Einrichtungen (§ 2 Abs. 2 Anlage 32): bis zu einem Jahr
Sozial- und Erziehungsdienst (§ 2 Abs. 2 Anlage 33): bis zu einem Jahr
Der Zeitraum kann arbeitsvertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Ohne eine
Vereinbarung greift in den Anlagen 31, 32 und 33 das Direktionsrecht des Arbeitgebers (z.B. über Dienstplan).
Soweit indes nichts bestimmt ist, ist der Jahreszeitraum als maximaler Zeitraum maßgeblich (LAG Baden-
Württemberg, 01.04.2009 3 Sa 21/08)
Übrige Mitarbeiter (Anlage 5) 13 Wochen.
mit Dienstvereinbarung bis 52 Wochen
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Bei der Berechnung des Durchschnitt gilt nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.03.2000 – 6 AZR 680/98) folgendes:
➢ der Durchschnitt berechnet sich weder nach dem Kalenderjahr, noch ab Arbeitsbeginn
des Arbeitnehmers
➢ der Durchschnitt ist vielmehr für jede Woche fortlaufend zu berechnen
➢ der Durchschnitt ist zu bilden aus dem Zeitraum von (bis zu) einem Jahr bzw. 13 / 52
Wochen vor sowie nach der jeweiligen Woche
39
Std.
Zeitraum vor Zeitraum nach
Arbeitszeit
+ Vergütung
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…37
41
36
40
39
43
38
40
39 36
Wird die regelmäßige Arbeitszeit am Ende des Ausgleichszeitraums überschritten (BAG =
geplante Überstunden), wird die zusätzlich Arbeitsleistung vergütet
MA-Anlage 2: als Mehrarbeitsstunden (Anlage 6 AVR – Anmerkung 1 oder auch in § 3 Abs.
1 Satz 3 Anlage 5b AVR als Plusstunden bezeichnet) mit dem individuellen
Stundensatz, aber ohne Überstundenzuschlag (da keine zuschlagspflichtigen
Überstunden iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 Anlage 6 AVR)
Anlagen 30-33: als Zeitguthaben (iSd. § 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31 – 33 AVR) mit dem
individuellen Stundensatz (§ 7 Abs. 2 Anlage 30 sowie § 6 Abs. 2 Anlagen 31 -
33 AVR - Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe), aber ohne
Überstundenzuschlag (da keine zuschlagspflichtigen Überstunden iSd. § 4 Abs.
5 Anlage 30 AVR sowie § 4 Abs. 7 Anlagen 31 – 33 AVR)
39 Std./Woche
+ 4 Stunden
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Ausnahme, wenn ein Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) eingerichtet
ist, ist eine Buchung bei
✓ MA-Anlage 2 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Anlage 5b AVR
✓ Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33 AVR
auf dem Arbeitszeitkonto möglich, so dass hierüber ein späterer Freizeitausgleich erreicht werden
kann
Arbeitszeit
+ Vergütung
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…37
41
36
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39
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39 36
Wird die regelmäßige Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum unterschritten (BAG bzw. § 615 BGB =
Annahmeverzug, müssen diese Stunden nicht nachgearbeitet werden. Der Arbeitgeber befindet
sich vielmehr im Annahmeverzug nach § 615 BGB, so dass der Arbeitnehmer sein volles Gehalt
erhält und die fehlenden Stunden ersatzlos wegfallen
Ausnahme, wenn ein Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) eingerichtet
ist
MA-Anlage 2: als Minusstunden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3
Anlage 31-33: als Zeitschuld gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33
39 Std./Woche
- 5 Stunden
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft
40…37
41
36
40
39
43
3839 36
+ 2
Std.
+ 1
Std.
+ 3
Std.
+ 8
Std.
+ 8
Std.
+ 5
Std.
Bereitschaftsdienst
Überstunden
Überstunden
Überstunden
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Die AVR sehen vor, dass Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter Arbeit über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus erbringen. So heißt es in § 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR sowie in § 2 Abs. 5 Anlage
31-33 AVR:
„Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten
zu ….. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft , Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.“
Bei Teilzeitkräften bedarf es allerdings zusätzlich einer gesonderten vertraglichen Regelung oder
der Zustimmung im Einzelfall, da es in § 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR sowie § 2 Abs. 5 Anlage 31-33
AVR heißt:
„sowie – bei Teilzeitkräften aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung -
… “
Bei den MA-Anlage 2 fehlt es teilweise an einer expliziten Regelung in den Anlagen 5 bzw. 6, 6a
AVR. So gibt es für die Überstunden nur eine abgeleitete Rechtsgrundlage aus § 1 Abs. 1 Anlage 6
AVR. Für die Rufbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst gibt es indes Regelungen in § 7 Abs. 1
Anlage 5 AVR (MA-Anlage 2 außerhalb Krankenhäusern und Heimen) und § 8 Abs. 2 und 7 AVR
(MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen).
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Überstunden im Sinne des AVR liegen vor, wenn über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus
weitere Arbeitszeit aufgrund unerwarteten Mehrbedarfs, z.B. durch Krankheitsvertretung; hohes
Patientenaufkommen etc. angeordnet wird (BAG = ungeplante Überstunden)
Für die MA-Anlage 2 heißt es bei § 1 Abs. 1 Anlage 6 AVR:
„Die auf Anordnung des Dienstgebers … geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen
der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, sind Überstunden.“
Bei den Ärzten heißt es in § 5 Abs. 3 Anlage 30 AVR und bei den Pflegekräften sowie SuE-
Mitarbeitern in § 4 Abs. 7 Anlagen 31-33 AVR:
„Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über
die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis
zum Ende der folgenden Woche ausgeglichen sind“
Arbeitszeit
+ Vergütung
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40…37
41
36
40
39
43
3839 36
+ 2
Std.
+ 1
Std.
+ 3
Std.
Überstunden
Überstunden Überstunden
86
7
9
7
37
1
1 98
7
9
7
40
1
89
78 8
40
12
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Voraussetzung für das Entstehen von Überstunden ist immer eine Anordnung des Arbeitgebers.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) genügt es für die Anordnung, dass der
Vorgesetzte die Arbeitszeiten kennt und diese duldet bzw. hin nimmt (BAG – 6 AZR 37/89 vom
24.10.1990)
Der Arbeitgeber hat bei der Anordnung von Überstunden eine angemessene Ankündigungsfrist zu
wahren.
✓ die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich
noch ausreichend darauf einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der
Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am
folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält (BAG
17.01.1995 - 3 AZR 399/94)
✓ in Anlehnung an § 12 Abs. 2 TzBfG sind vier Tage eine angemessene Ankündigungsfrist (LAG
Frankfurt/Main 12.10.2005 - 22 Ca 3276/05)
✓ in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 TzBfG muss der AG bei der zeitlichen
Konkretisierung eine Frist von vier Tagen einhalten (ArbG Berlin 05.10.2012 – 28 Ca
10243/12)
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Die AVR regelt für Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter, dass (ungeplante) Überstunden
✓ bis zum Ende der folgenden Woche (§ 5 Abs. 5 Anlagen 30 AVR sowie § 4 Abs. 7 Anlagen
31-33 AVR) bzw. bei Wechselschicht- und Schichtarbeit bis zum Ende des Schichtplanturnus
(§ 4 Abs. 8 Anlagen 31, 32, 33 AVR) ausgeglichen werden können;
✓ danach sind die ungeplanten Überstunden mit Zuschlag auszuzahlen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2
a) Anlage 30 AVR und § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Anlagen 31-33 AVR)
Ausnahme: es besteht ein Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55)
Bei den MA-Anlage 2 sieht der AVR für (ungeplante) Überstunden vor, dass
✓ ein Freizeitausgleich bis zum Ende des nächsten (spätestens zum übernächsten )
Kalendermonat erfolgt und der Überstundenzuschlag ausbezahlt wird
✓ wenn kein Ausgleich innerhalb dieser Zeit möglich ist, die Überstunden ausbezahlt werden, §
3 Abs. 2 Anlage 6 AVR.
✓ aufgrund individueller Vereinbarung ist pauschale Überstundenvergütung möglich, § 4 Abs. 2
Anlage 6 AVR
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Die AVR definieren für Ärzten, Pflegekräften sowie SuE-Mitarbeitern als Mehrarbeit, diejenige
Arbeitszeit, die ein Teilzeitbeschäftigten über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus bis zur
Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten leistet, z.B. wegen unerwarteten Mehrbedarfs durch
Krankheitsvertretung; hohes Patientenaufkommen (§ 5 Abs. 4 Anlage 30 AVR und § 6 Abs. 6
Anlagen 31-33 AVR).
4
4
2
64
6
8
4
28
1
16 2
3
3
Überstunden
Mehrarbeit
Regelmäßige
Arbeitzeit
Mehrarbeit muss vom Dienstgeber angeordnet werden, damit sie gesondert bezahlt wird.
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Mehrarbeit gelten die selben Regelungen wie für die Überstunden mit dem Unterschied, dass
nach AVR keine Zeitzuschläge zu zahlen sind (Zuschläge gibt es nach § 7 Abs. 1 Satz 1 a)
Anlage 30 AVR und § 6 Abs. 1 Satz 1 a) Anlagen 31-33 AVR nur für Überstunden).
Nach bisheriger Ansicht des Bundesarbeitsgericht (BAG) war diese Differenzierung zulässig, da
es für die Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt und damit eine Ungleichbehandlung
gerechtfertigt sei (BAG 20.06.1995 - 3 AZR 684/93; BAG - 5 AZR 448/03). Das BAG hat seine
Rechtsprechung in 2017 geändert. Es hält nicht länger an der bisherigen Auffassung, wonach es
einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gibt fest. Vielmehr sieht das BAG nunmehr in
der ungleichen Behandlung eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit einen
Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG 23.3.2017 – 6 AZR 161/16)
So dass Teilzeitbeschäftigten nun für Mehrarbeit ebenfalls Anspruch auf den Zeitzuschlag für
Überstunden haben!
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Die Rufbereitschaft ist etwas, was der Arbeitnehmer zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit
erbringt. Sie wird daher gesondert vergütet.
Für MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen heißt es in § 7 Abs. 1 Anlage 5
AVR
„Auf Anordnung des Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form … der Rufbereitschaft zu
erbringen.“
bzw. für MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen in § 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR
„Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an
einem von ihnen selbst gewählten Ort aufhalten …“
Bei allen anderen Mitarbeitern (Ärzten, Pflegekräften und SuE-Mitarbeitern) findet sich die
Grundlage in § 6 Abs. 8 Anlage 30 AVR sowie in § 4 Abs. 4 Anlagen 31-33
„Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich … außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an
einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle …“
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 35www.lauterbachpartner.de
Bei der Rufbereitschaft hält sich der Arbeitnehmer an einem Ort seiner Wahl auf, um auf Abruf
die Arbeit aufzunehmen.
Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen,
✓ bei MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Heimen, wenn
innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu 1/8 der Zeit
der Rufbereitschaft anfällt. § 7 Abs. 1 Anlage 5 AVRBeispiel: Wir der Arbeitnehmer im Kalendermonat zwei Mal zu Rufbereitschaft von acht Stunden herangezogen, ist
dies nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass während der Rufbereitschaft in sechs Kalendermonaten maximal zu
einem Arbeitseinsatz von 12 Stunden kommt. Ist mir mehr Arbeitseinsätzen zu rechnen, darf Rufbereitschaft nicht
angeordnet werden.
✓ bei allen anderen Mitarbeitern (MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, Ärzte,
Pflegekräfte, SuE-Mitarbeiter), wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit
anfällt; § 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR; § 6 Abs. 8 Satz 3 Anlage 30 AVR (Ärzte) bzw. § 5 Abs. 7
Anlage 31/32/33 AVR (hier ist ggf. die weitere Begrenzung durch § 5 Abs. 9 Satz 1 Anlagen
31 - 33 AVR zu berücksichtigen, d.h. maximaler Arbeitseinsatz der Stufe I bzw. A und B =
25% der Rufbereitschaft);
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 36www.lauterbachpartner.de
Der Dienstgeber darf dem Arbeitnehmer keine Zeitspanne vorgeben, in der er die Arbeit
aufzunehmen hat (d.h. er kann nicht vorschreiben, in welcher Zeit der Arbeitnehmer in der
Einrichtung sein muss).
Nach BAG obliegt es dem Arbeitnehmer jedoch, zu gewährleisten, dass er innerhalb
angemessener Zeit die Einrichtung erreichen kann. Angemessen ist dass, was im Bedarfsfall
notwendig ist. Der Arbeitnehmer darf sich beispielsweise nicht in einer Entfernung zur Einrichtung
aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zu wieder läuft. (BAG 31.01.2002 – 6 AZR 214/00:
Wegzeit von 25 bis 30 Min. ist angemessen).
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
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Die Rufbereitschaft wird als zusätzlich zu erbringende Arbeitszeit gesondert vergütet. Der
Mitarbeiter erhält dafür, dass er sich über die Rufbereitschaft bereit hält, eine Pauschale. Des
Weiteren wird ein tatsächlicher Arbeitseinsatz vergütet.
Die Vergütung ist im AVR wie folgt geregelt:
MA-Anlage 2 nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR
✓ ständige und nicht ständige Rufbereitschaft, § 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR
➢ Pauschale: 12,5 % der für die Rufbereitschaft aufgewendeten Zeit wird mit der
Überstundenvergütung nach § 1 Abs.3 Anlage 6a AVR bezahlt
➢ Arbeitseinsatz: pro Arbeitseinsatz wird die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeiten -
mindestens aber drei Stunden, jedoch bei mehrmaliger Inanspruchnahme nur einmal -
entweder mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR abgegolten oder
durch Freizeit ausgeglichen.
✓ ständige Rufbereitschaft, § 7 Abs. 7 Anlage 5 AVR
Wird der Mitarbeiter ständig zu Rufbereitschaft herangezogen, kann die Abgeltung auch
pauschal (Freizeit oder Entgelt) erfolgen.
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 38www.lauterbachpartner.de
Ärzte, Pflegekräfte und Mitarbeiter Sozial- und Erziehungsdienst gemäß § 7 Abs. 3 Anlage 30
AVR; § 6 Abs. 3 Anlagen 31-33 AVR
✓ ständige und nicht ständige Rufbereitschaft
➢ Pauschale für Rufbereitschaft: der Arbeitnehmer erhält
o Mo bis Fr: 2 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle
o Sa, So, Feiertag: 4 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle
o bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft unter 12 Stunden: 12,5% des
Stundenentgeltes gem. Entgelttabelle je Stunde Rufbereitschaft
➢ Arbeitseinsatz:
o Außerhalb des Arbeitsortes: Jede einzelne Inanspruchnahme einschließlich der
Wegezeiten wird auf die volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunde
einschließlich etwaiger Zuschläge bezahlt
o Am Aufenthaltsortes (auch telefonische Erledigung): Summe der Arbeitsleistung wird
auf volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunden einschließlich
etwaiger Zuschläge bezahlt
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 39www.lauterbachpartner.de
✓ ständige Rufbereitschaft: es gelten die § 7 Abs. 7 bzw. § 9 Abs. 6 Anlage 5 (§ 1 Abs. 2 Satz 2
Anl. 31, 32, 33 AVR
Die Pauschale für die Rufbereitschaft sowie das Entgelt für den Arbeitseinsatz können in Zeit
umgerechnet auf einem Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) gebucht
werden.
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 40www.lauterbachpartner.de
Den Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer ebenfalls zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit
erbringt. Er wird daher – ebenso wie die Rufbereitschaft - gesondert vergütet.
Für MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen heißt es in § 7 Abs. 1 Anlage 5
AVR
„Auf Anordnung des Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes … zu
erbringen.“
bzw. für MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen in § 8 Abs. 2 Anlage 5 AVR
„Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich … außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer … aufhalten …“
Bei allen anderen Mitarbeitern (Ärzten, Pflegekräften und SuE-Mitarbeitern) findet sich die
Grundlage in § 6 Abs. 1 Anlage 30 AVR sowie in § 4 Abs. 3 Anlagen 31-33
„Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich … außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle …“
Arbeitszeit
+ Vergütung
LAUTERBACHPARTNER
Stand 01/2018
Seite 41www.lauterbachpartner.de
Beim Bereitschaftsdienst hält sich der Arbeitnehmer an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort
auf, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen,
wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeit
überwiegt (d.h. dass während des Bereitschaftsdienstes in max. 49% der Arbeitszeit Arbeit
anfällt); §§ 7 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 2 Anlage 5 AVR sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 Anlage 30
AVR und § 5 Abs. 1 Anlagen 31-33 AVR
Der Bereitschaftsdienst wird gesondert ausgeglichen (d.h. idR. bezahlt). Der Ausgleich (d.h. idR.
die gesonderte Vergütung) ist dann unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsanfall zu gewähren.
Obwohl die gesamte Zeit, die der Arbeitnehmer für den Bereitschaftsdienst aufgewendet,
fremdnützig ist (weil er sich an einem vom Dienstgeber festgelegten Ort aufhält) und damit
Arbeitszeit darstellt, verlangt die Rechtsprechung nicht, dass sie wie Vollarbeit bezahlt wird.
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 42www.lauterbachpartner.de
Die AVR sieht folgenden Ausgleich für Bereitschaftsdienst vor:
MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen, § 7 Abs. 5 Anlage 5 AVR
✓ der Arbeitnehmer erhält 25,0 % der Zeit für den Bereitschaftsdienst einschließlich der
geleisteten Arbeit mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR bezahlt.
Wahlweise erfolgt Ausgleich durch Freizeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats. Die
angefangene halbe Stunde ist bei der Berechnung aufzurunden.
✓ für Bereitschaftsdienst in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr erhält der Mitarbeiter
einen Zuschlag in Höhe von 15% der Stundenvergütung nach § 2 der Anlage 6a AVR
✓ wird der Arbeitnehmer ständig zu Bereitschaftsdienst herangezogen, kann die Abgeltung
pauschal (Freizeit oder Entgelt) erfolgen. Maßstab für die Berechnung der Pauschale ist die
Einzelberechnung des durchschnittlich in den Kalendermonaten anfallenden
Bereitschaftsdienstes; § 7 Abs. 7 Anlage 5 AVR
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 43www.lauterbachpartner.de
MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, § 9 Anlage 5 AVR
✓ unter § 8 Abs. 1 (a) bis (c) fallenden Mitarbeiter erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu
erwartenden Arbeitsanfalls sowie der Anzahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat.
➢ § 9 Abs. 1 a) Anlage 5 AVR: Stufen A (bis 10% Arbeitsanfall) bis D (Arbeitsanfall zwischen
40% und 49%) => 15% bis 55 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes
Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; §
1 Abs. 1 c) Anlage 5 AVR
➢ § 9 Abs. 1 b) Anlage 5 AVR: Anzahl der Bereitschaftsdienste gestaffelt von 1 bis 8 bis zu
13 und mehr pro Kalendermonat => zusätzlich 25% bis 45% der Zeit des
Bereitschaftsdienstes
Die so errechnete vergütungspflichtige Zeit des Bereitschaftsdienstes wird mit der
Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR) bezahlt; § 9 Abs. 3 Anlage 5 AVR
Wahlweise erfolgt Ausgleich durch Freizeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats. Die
angefangene halbe Stunde ist bei der Berechnung aufzurunden; § 9 Abs. 4 Anlage 5 AVR.
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 44www.lauterbachpartner.de
MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, § 9 Anlage 5 AVR
✓ unter § 8 Abs. 1 (d) fallenden Mitarbeiter erhalten eine Vergütung, bei der die
vergütungspflichtige Zeit mit 25% der Zeit des gesamten Bereitschaftsdienstes (einschließlich
der geleisteten Arbeit) bewertet wird. Bei mehr als acht Bereitschaftsdienste in einem Monat
erhöht sich die für den über die acht Bereitschaftsdienste hinausgehende anrechenbare
Arbeitszeit um 15%; § 9 Abs. 2 Anlage 5 AVR
Die so errechnete vergütungspflichtige Zeit des Bereitschaftsdienstes wird mit der
Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR) bezahlt; § 9 Abs. 3 Anlage 5 AVR
Wahlweise erfolgt Ausgleich durch Freizeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats. Die
angefangene halbe Stunde ist bei der Berechnung aufzurunden; § 9 Abs. 4 Anlage 5 AVR.
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 45www.lauterbachpartner.de
Ärzte; § 8 Anlage 30 AVR
Ärzte erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls
✓ § 8 Abs. 1 Satz 1 Anlage 30 AVR: Stufen I (bis 25% Arbeitsanfall) bis III (Arbeitsanfall
zwischen 40% und 49%) => 60% bis 90 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes
Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch (kündbare) Nebenabrede zum Dienstvertrag; § 1 Abs. 1
Satz 2 Anlage 30 AVR
Die so errechnete vergütungspflichtige Zeit des Bereitschaftsdienstes wird mit einem Entgelt
je Stunde gemäß der Tabelle in § 8 Abs. 2 Anlage 30 AVR bezahlt.
✓ Es gibt Zuschläge wie folgt:
➢ ab der 97. Bereitschaftsstunde (5% des Stundenentgeltes) ; § 8 Abs. 3 Anlage 30
➢ für Bereitschaftsdienst an Feiertagen (Abs. 4) und in Nachstunden (Abs. 5)
Wahlweise ist ein Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten Kalendermonats
möglich; § 8 Abs. 6 Anlage 30 AVR.
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 46www.lauterbachpartner.de
Pflegekräfte im Krankenhaus, § 7 Anlage 31
Pflegekräfte erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls
✓ § 7 Abs. 1 Anlage 31 AVR: Stufen I (bis 25% Arbeitsanfall) bis III (Arbeitsanfall zwischen 40%
und 49%) => 60% bis 90 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes
Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; § 1
Abs. 2 Anlage 31 AVR
Bei Mitarbeitern gemäß § 5 Abs. 9 wird die zu vergütende Arbeitszeit abweichend mit 28,5 %
der Zeit des Bereitschaftsdienstes berechnet
Die so errechnete vergütungspflichtige Arbeitszeit wird mit einem Entgelt je Stunde gemäß
Anhang C Anlage 31 vergütet
✓ Weiterhin gibt es Zuschläge für Bereitschaftsdienst an Feiertagen und in Nachstunden; § 7
Abs. 5 Anlage 31 AVR
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 47www.lauterbachpartner.de
✓ Wahlweise ist ein Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten
Kalendermonats möglich; jedoch nur in folgenden Fällen
➢ Freizeitausgelich ist zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich
➢ es existiert eine entsprechende Regelung in einer Dienstvereinbarung
➢ der Mitarbeiter stimmt dem Freizeitausgleich zu
Die vergütungspflichtige Arbeitszeit des Bereitschaftsdienstes kann auch auf einem
Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) gut geschrieben werden
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 48www.lauterbachpartner.de
Pflegekräfte in stationären Einrichtungen, § 7 Anlage 32
✓ Pflegekräfte erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls sowie
der Anzahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat.
➢ § 7 Abs. 1 a) Anlage 32 AVR: Stufen A (bis 10% Arbeitsanfall) bis D (Arbeitsanfall
zwischen 40% und 49%) => 15% bis 55 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes
Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; §
1 Abs. 2 Anlage 32 AVR
➢ § 7 Abs. 1 b) Anlage 32 AVR: Anzahl der Bereitschaftsdienste gestaffelt von 1 bis 8 bis zu
13 und mehr pro Kalendermonat => zusätzlich 25% bis 45% der Zeit des
Bereitschaftsdienstes
✓ Bei Pflegekräften gemäß § 5 Abs. 9 Anlage 32 AVR wird die zu vergütende Arbeitszeit
abweichend mit 25,0 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes berechnet (ab 8
Bereitschaftsdienste im Kalendermonat werden zusätzlich 15% der Zeit des
Bereitschaftsdienstes als vergütungspflichtige Arbeitszeit bewertet); § 7 Abs. 3 Anlage 32 AVR
Zusätzlich erhalten diese Mitarbeiter für Bereitschaftsdienst in den Nachstunden (§ 4 Abs. 5
Anlage 32 AVR) einen Zuschlag iHv. 15% 15% des Stundenentgeltes gemäß Anhang C; § 7
Abs. 3a Anlage 32 AVR
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 49www.lauterbachpartner.de
Die so errechnete vergütungspflichtige Arbeitszeit wird mit einem Entgelt je Stunde gemäß
Anhang C Anlage 32 vergütet
Die vergütungspflichtige Arbeitszeit des Bereitschaftsdienstes kann auch auf einem
Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) gut geschrieben werden
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 50www.lauterbachpartner.de
SuE-Mitarbeiter, § 7 Anlage 33
✓ SuE-Mitarbeiter erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls
sowie der Anzahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat.
➢ § 7 Abs. 1 a) Anlage 33 AVR: Stufen A (bis 10% Arbeitsanfall) bis D (Arbeitsanfall
zwischen 40% und 49%) => 15% bis 55 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes
Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; §
1 Abs. 2 Anlage 33 AVR
➢ § 7 Abs. 1 b) Anlage 33 AVR: Anzahl der Bereitschaftsdienste gestaffelt von 1 bis 8 bis zu
13 und mehr pro Kalendermonat => zusätzlich 25% bis 45% der Zeit des
Bereitschaftsdienstes
✓ bei SuE-Mitarbeitern gemäß § 5 Abs. 9 Anlage 33 AVR wird die zu vergütende Arbeitszeit
abweichend mit 25,0 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes berechnet (ab 8
Bereitschaftsdienste im Kalendermonat werden zusätzlich 15% der Zeit des
Bereitschaftsdienstes als vergütungspflichtige Arbeitszeit bewertet); § 7 Abs. 3 Anlage 33 AVR
Zusätzlich erhalten diese Mitarbeiter für Bereitschaftsdienst in den Nachstunden (§ 4 Abs. 5
Anlage 33 AVR) einen Zuschlag iHv. 15% des auf eine Stunde umgerechneten
Tabellenentgeltes; § 7 Abs. 3a Anlage 32 AVR
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 51www.lauterbachpartner.de
Die so errechnete vergütungspflichtige Arbeitszeit wird mit dem auf eine Stunde umgerechneten
Tabellenentgelt vergütet.
Die vergütungspflichtige Arbeitszeit des Bereitschaftsdienstes kann auch auf einem
Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) gut geschrieben werden
Arbeitszeit
+ Vergütung
LAUTERBACHPARTNER
Stand 01/2018
Seite 52www.lauterbachpartner.de
✓ Mobilzeit nach Anlage 5b AVR
Voraussetzung ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung; § 3 Abs. 1 Satz 1 Anlage 5b AVR
Auf dem Arbeitszeitkonto nach Anlage 5b AVR (Mobilzeitkonto) werden Zeitdifferenzen
festgehalten
➢ für MA-Anlage 2
o die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit durch Abweichung der individuellen
Arbeitszeit von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit entstehen (= d.h. faktisch
eine Arbeitszeiterfassung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit)
o die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit durch vom Dienstplan oder der
betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeit abweichende Minusstunden entstehen (=
Zeiten des Annahmeverzug)
o die durch zusätzliche vom Dienstgeber angeordnete Plusstunden (= ungeplante
Überstunden, für die es in diesem Fall aber keinen Überstundenzuschlag gibt, § 3 Abs.
2 Satz 2 Anlage 5b AVR)
o Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten, die durch entsprechende Freizeit
abgegolten werden, § 3 Abs. 1 Satz 4 Anlage 5b AVR.
Arbeitszeit
+ Vergütung
LAUTERBACHPARTNER
Stand 01/2018
Seite 53www.lauterbachpartner.de
o Zeitgutschriften nach § 4 Anlage 5b AVR für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen,
Nachtarbeit sowie Arbeit an Samstagen zwischen 13.00 und 20.00 Uhr
➢ für Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter
o die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit durch Abweichung der individuellen
Arbeitszeit von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit entstehen (= d.h. faktisch
eine Arbeitszeiterfassung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit)
In der Dienstvereinbarung sind u.a. festzulegen:
• welche Zeitarten auf dem Arbeitszeitkonto festgehalten werden
• die Grenzen für Plus- und Minusstunden
• in welcher Weise ein Zeitausgleich erfolgt und eine Verrechnung mit Urlaub (bei
Minusstunden) möglich ist
• was im Fall der Erkrankung passiert
Arbeitszeit
+ Vergütung
LAUTERBACHPARTNER
Stand 01/2018
Seite 54www.lauterbachpartner.de
✓ Das neue Arbeitszeitkonto in § 9 Anlagen 31 – 33 AVR ist hingegen keine Konto zur
Erfassung der (tatsächlichen) Arbeitszeit, sondern nur noch ein Konto, auf dem
Arbeitszeitkontingente gebucht werden können, um sie später in Freizeitausgleich zu erhalten
Voraussetzung ist der Abschluss Dienstvereinbarung
Auf dem Arbeitszeitkonto der Anlagen 31 – 33 sind folgende Zeitkontingente buchbar:
o Zeitguthaben und Zeitschuld, die entstehen, wenn innerhalb des Zeitraums nach § 2 Abs. 2
Anlagen 31, 32, 33 AVR mehr oder weniger gearbeitet worden ist, als die durchschnittlich
regelmäßige Arbeitszeit (= geplante Überstunden)
o ungeplante Überstunden gemäß §§ 4 Abs. 7, 6 Abs. 1 Satz 5 Anlagen 31, 32, 33 AVR
o Zeitzuschläge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Anlagen 31, 32, 33 AVR
o faktorisierte Rufbereitschaft
o faktorisierter Bereitschaftsdienst
Arbeitszeit
+ Vergütung
LAUTERBACHPARTNER
Stand 01/2018
Seite 55www.lauterbachpartner.de
Für das neue Arbeitszeitkonto nach Anlagen 31 – 33 AVR gilt insbesondere
• kein Wegfall der Überstundenzuschläge (wie bisher in § 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage 5b AVR)
• der Mitarbeiter entscheidet, welche Kontingente gebucht werden; er hat sich für einen
bestimmten Zeitraum im Voraus festzulegen; § 9 Abs. 3 Satz 2 Anlagen 31-33 AVR
• kein Verbrauch von Kontingenten im Fall von Arbeitsunfähigkeit während
Freizeitausgleich; § 9 Abs. 4 Anlagen 31-33 AVR
• max. Zeitschuld von 40 Stunden sowie max. Zeitguthaben bis zu einem Vielfachen von 40
Stunden, § 9 Abs. 5 a) Anlagen 31-33 AVR
• das weitere sollen die Betriebsparteien (Arbeitgeber und MAV) in der Dienstvereinbarung
regeln
Arbeitszeit
+ Vergütung
LAUTERBACHPARTNER
Stand 01/2018
Seite 56www.lauterbachpartner.de
✓ Sonntagsarbeit ist die Arbeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr an Sonntagen.
➢ Ärzte, Pflegekräfte, Mitarbeiter in SuE; § 7 Abs. 1 Satz c) Anlage 30 AVR bzw. § 6 Abs.
1 Satz 2 c) Anlage 31/32/33 AVR
o 25% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen
Entgeltgruppe
o der Zuschlag kann alternativ auf dem Arbeitszeitkonto nach § 9 Anlage 31-33 AVR
(siehe Arbeitszeitkonto auf Seite 52 bis 55) gebucht werden.
➢ MA-Anlage 2; § 1 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 6a AVR
o 25% der Stundenvergütung
o Der Zuschlag kann durch einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer oder
Dienstvereinbarung pauschaliert werden.
✓ Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr an gesetzlichen Feiertagen.
➢ Ärzte, Pflegekräfte, Mitarbeiter in SuE; § 7 Abs. 1 Satz d) Anlage 30 AVR bzw. § 6 Abs.
1 Satz 2 d) Anlage 31/32/33 AVR
o 35% mit Freizeitausgleich
o 135% ohne Freizeitausgleich
des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe
Arbeitszeit
+ Vergütung
LAUTERBACHPARTNER
Stand 01/2018
Seite 57www.lauterbachpartner.de
➢ MA-Anlage 2; § 1 Abs. 1 Satz 2 c) Anlage 6a AVR
o 35% mit Freizeitausgleich
o 135% ohne Freizeitausgleich
o 50% gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen
o 35% am Ostersonntag und Pfingstsonntag
✓ Nachtarbeit
➢ MA-Anlage 2
o Nachtarbeit im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden
der Nachtzeit umfasst.
o Nachtzeit im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbZG ist die Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr.
o für Arbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr gibt es einen Zuschlag, § 1 Abs. 1 Satz 2 e)
Anlage 6a AVR
o der Zuschlag entfällt, wenn bereits Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen gezahlt
werden, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist
o der Zuschlag kann durch einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer oder
Dienstvereinbarung pauschaliert werden.
Arbeitszeit
+ Vergütung
LAUTERBACHPARTNER
Stand 01/2018
Seite 58www.lauterbachpartner.de
➢ Ärzte, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter; § 5 Abs. 3 Anlage 30 bzw. § 4 Abs. 5 Anlage
31/32/33
o Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr,
o für Nachtarbeit gibt es einen Entgeltzuschlag
▪ Ärzte, § 7 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 30 AVR
15% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen
Entgeltgruppe
▪ Pflegekräfte, Mitarbeiter in SuE, § 6 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 31/32/33 AVR
20% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen
Entgeltgruppe
o alternativ können die Zuschläge dem Arbeitszeitkonto gemäß § 9 Anlage 31 - 33 AVR
(siehe Arbeitszeitkonto auf Seiten 52 bis 55) gut geschrieben werden
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Stand 01/2018
Seite 59www.lauterbachpartner.de
✓ Schichtarbeit
➢ MA-Anlage 2, § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Anlage 5 AVR
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Zeitabschnitt von längstens einem Monat von einer
Schichtart in die andere Schichtarbeit vorsieht.
Beispiel Der Arbeitnehmer leistet folgende Arbeitsschichten, die sich wöchentlich
abwechseln:
Frühschicht 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr
Spätschicht 14:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Bei Schichtarbeit fällt nach VII (c) Anlage 1 AVR eine Schichtzulage an, wenn
o der Arbeitnehmer ständig Schichtarbeit leistet und
o die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden bzw. 18 Stunden
erbracht wird
Arbeitszeit
+ Vergütung
LAUTERBACHPARTNER
Stand 01/2018
Seite 60www.lauterbachpartner.de
Der Begriff ständig wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit sehr häufig,
regelmäßig oder (fast) ununterbrochen, wiederkehrend, andauernd, dauernd, immer,
ununterbrochen und unaufhörlich verwandt. Ständig Schichtarbeit leisten daher derjenige
Arbeitnehmer, dem kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts
dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist.
nicht ständige Schichtarbeit leistet demgegenüber derjenige Arbeitnehmer, dem Schichtarbeit lediglich
vertretungsweise (z.B. als "Springer") oder gelegentlich zugewiesen wird (BAG 24.03.2010 – 10 AZR
570/09)
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten
Schicht innerhalb von 24 Stunden. Sie (13 bzw. 18 Stunden) muss im Durchschnitt
erreicht werden. Maßgeblich sind nur die Schichten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich
eingesetzt ist.
Arbeitszeit
+ Vergütung
LAUTERBACHPARTNER
Stand 01/2018
Seite 61www.lauterbachpartner.de
➢ Ärzte, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter, § 5 Abs. 2 Anlage 30 AVR und § 4 Abs. 2
Anlage 31/32/33 AVR
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der
täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden im Zeitabschnitt von längstens einem
Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet
wird.
Beispiel Der Arbeitnehmer leistet folgende Arbeitsschichten, die sich wöchentlich abwechseln:
Frühschicht 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Mittelschicht 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Spätschicht 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Arbeitet der Arbeitnehmer nur in der Früh- und Mittelschicht, liegt der Arbeitsbeginn zwar 2
Stunden auseinander. Es ist aber die Zeitspanne von 13 Stunden nicht erfüllt. Wird der
Arbeitnehmer indes in die Früh- und Spätschicht eingesetzt, ist liegt der Arbeitsbeginn jeweils
zwei Stunden auseinander und die Zeitspanne von 13 Stunden ist erfüllt.
Arbeitszeit
+ Vergütung
LAUTERBACHPARTNER
Stand 01/2018
Seite 62www.lauterbachpartner.de
In den Anlagen 30 bis 33 gibt es nur noch die Zeitspanne von 13 Stunden
die Zeitspanne muss nicht mehr im Durchschnitt erreicht werden. Es genügt, wenn die
Zeitspanne an unterschiedlichen Wochentagen erreicht wird (BAG vom 21.10.2009 – 10
AZR 807/08)
Für die Schichtarbeit fällt nach § 7 Abs. 5 Anlage 30 (Ärzte) bzw. § 6 Abs. 5 Anlage
31/32/33 AVR (Pflegekräfte und Mitarbeiter in SuE) eine Schichtzulage an
Die Auszahlung bestimmt sich nach X (a) Unterabs. 2 Anlage 1 AVR, d.h. die Zulage bei
ständiger Schichtarbeit ist im laufenden Monat und die Zulage bei nicht ständiger
Schichtarbeit ist im Folgemonat auszuzahlen.
Arbeitszeit
+ Vergütung
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✓ Wechselschichtarbeit bedeutet, dass in mehreren Schichten „rund um die Uhr“ gearbeitet
wird. Die Anzahl der Schichten ist dabei nicht relevant. Wegen der täglichen Höchstarbeitszeit
von 8 Stunden nach § 3 ArbZG bedarf es aber mindestens drei Schichten.
➢ MA-Anlage 2, § 5 Abs. 1 Anlage 5 AVR
Wechselschichtarbeit im Sinne des AVR liegt vor, wenn
o die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) geregelt ist und
o im regelmäßigen Wechsel ununterbrochen - werktags, sonntags und feiertags - bei Tag
und Nacht an allen Kalendertagen gearbeitet wird und
o der Arbeitnehmer längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht
herangezogen wird (Nachtschicht = Nachtarbeit nach § 1 Abs. 3 und 4 ArbZG sowie §
1 Abs. 11 Anmerkungen Anlage 5 AVR im Schichtbetrieb)
keine Wechselschicht somit, wenn zwischen zwei Nachtsichten mehr als ein Monat liegt.
Maßgeblich ist nur die regelmäßige Arbeitszeit (nicht dagegen die nicht regelmäßige
Arbeitszeit, wie Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst)
Bei ständiger Wechselschichtarbeit fällt nach VII (b) Anlage 1 AVR eine
Wechselschichtzulage an
Arbeitszeit
+ Vergütung
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➢ Ärzte, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter, § 5 Abs. 1 Anlage 30 AVR und § 4 Abs. 1
Anlage 31, 32, 33 AVR)
Wechselschicht liegt vor, wenn
o die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) geregelt ist und
o im regelmäßigen Wechsel ununterbrochen an allen Kalendertagen in wechselnden
Schichten bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird und
o der Arbeitnehmer längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei
Nachtschichten herangezogen wird (Nachtschicht = mindestens zwei Stunden
Nachtarbeit nach § 1 Abs. 3 und 4 ArbZG sowie § 5/4 Abs. 1 Satz 3 Anlage 30-33
AVR)
Wechselschicht liegt somit nur noch vor, wenn längstens nach Ablauf eines Monats zwei
Nachtschichten folgen; maßgeblich ist – wie bei der Schichtarbeit – nur die regelmäßige
Arbeitszeit (nicht dagegen die nicht regelmäßige Arbeitszeit, wie Rufbereitschaft oder
Bereitschaftsdienst)
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Bei Wechselschichtarbeit erhält der Arbeitnehmer eine Wechselschichtzulage, § 7 Abs. 4
Anlage 30 bzw. § 6 Abs. 4 Anlage 31, 32, 33 AVR
Die Auszahlung bestimmt sich nach X (a) Unterabs. 2 Anlage 1 AVR, d.h. die Zulage bei
ständiger Wechselschichtarbeit ist im laufenden Monat und die Zulage bei nicht ständiger
Wechselschichtarbeit ist im Folgemonat auszuzahlen
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Der Erholungsurlaub beträgt nach § 3 Anlage 14 AVR einheitlich bei einer 5 Tage-Woche 30 Tage
(unterteilt nach gesetzlichem Mindesturlaub nach BUrlG und tariflichem Mehrurlaub)
Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub zeitlich fest (§ 1 Abs. 2
Anlage 14 AVR
o die Wünsche des Mitarbeiters sind zu berücksichtigen
o es sei denn, dass dringende dienstliche Belange entgegenstehen
o bei zeitgleichen Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter ist nach sozialen Gesichtspunkten zu entscheiden
Grundsätzlich ist Erholungsurlaub im Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins neue Jahr ist
möglich; der restliche Urlaub ist dann bis spätestens 30.04. anzutreten, § 1 Abs. 5 Anlage 14 AVR
Nicht genommener Urlaub verfällt nach dem BUrlG (Ausnahme bei Langzeiterkrankten gilt § 1
Abs. 5 Satz 5 Anlage AVR und bei Elternzeit gilt § 1 Abs. 5 Satz 3 Anlage 14 AVR)
Richtlinien zum Urlaubsplan und zu Urlaubregelungen erfordern die Zustimmung der MAV nach §
36 Abs.1 Nr. 2 MAVO (der Abschluss einer DV ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 MAVO möglich)
Arbeitszeit
+ Vergütung
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Arbeitszeit +
Mitbestimmung
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Kontrolle der Ist-Arbeitszeit
§ 26 Abs. 1 Satz 2 MAVO
Zustimmung zur Soll-Arbeitszeit
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
Dienstvereinbarung zur
Arbeits- und Dienstplanzeitgestaltung => § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO
Urlaubsplanung => § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO
Ergänzende Dienstvereinbarungen zur AVR
§ 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO
Arbeitszeit +
Mitbestimmung
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§ 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden.
✓ beinhaltet das Recht und die Pflicht, die Einhaltung aller Arbeitsschutzgesetze sowie gesetzlichen
Regelungen, einschließlich tarifrechtlicher Regelungen zu überwachen
✓ über das ArbZG und die AVR werden somit die Arbeitszeit erfasst
(2) Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
✓ zu den erforderlichen Unterlagen gehören u.a.
➢ Informationen über Beginn und Ende der täglichen Ist-Arbeitszeit, um die Einhaltung der Ruhezeiten
überprüfen zu können (BAG vom 6.5.2003 - 1 ABR 13/02),
➢ die Arbeitszeitnachweise gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG für jeden einzelnen Mitarbeiter (BAG vom
31.1.1989 - 1 ABR 72/87),
➢ zeitbezogene Aufstellungen über monatlich erfasste Anwesenheitszeiten und monatlich bezahlte
Arbeitszeiten für jeden einzelnen Mitarbeiter (LAG Stuttgart, vom 21.2.1994 - 15 TaBV 11/93).
Arbeitszeit +
Mitbestimmung
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Stand 01/2018
Seite 70www.lauterbachpartner.de
§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle
(1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung
der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige
Rechtsnorm Anwendung findet:
1. Längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
✓ das Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bezweckt, dass die Interessen der Mitarbeiter vor
allem an der Lage ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu dienstlichen Erfordernissen berücksichtigt und zu
einem angemessenen Ausgleich gebracht werden.
✓ daneben bietet das Beteiligungsrecht die Möglichkeit, darauf zu achten und effektiv dafür zu sorgen,
dass alle Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Arbeitszeit nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbes.
der Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen gebracht wird.
Arbeitszeit +
Mitbestimmung
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Stand 01/2018
Seite 71www.lauterbachpartner.de
Zustimmung ist erforderlich:
✓ bei der Festlegung der konkreten Lage der täglichen Arbeitszeit,
✓ bei der Verteilung der Arbeitstage auf die einzelnen Wochentage (einschließlich Wochenend-
und Feiertagsdienst),
✓ bei der Kürzung der Ruhezeit gemäß AVR Anlage 5 § 1 Abs. 10 auf unter 11 Stunden,
✓ bei der Festlegung der Pausen
Da bei dienstplanmäßiger Tätigkeit dies alles im Rahmen des Dienstplanst erfolgt, ist für jeden
einzelnen Dienstplan die Zustimmung der MAV einzuholen. Dies gilt unabhängig von der zeitlichen
Gültigkeitsdauer eines Dienstplans (d.h. auch für Dienstpläne von kurzer Laufzeit von 4, 2 oder weniger
Wochen ist die Zustimmung erforderlich (insoweit keine Einschränkung über das Wort längerfristig in
den bay. MAVOs, welches sich nicht auf die Dauer eines Dienstplans bezieht; Urteil KAG Bayern vom
16.01.2017 – 2 MV 13/16)
Arbeitszeit +
Mitbestimmung
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Stand 01/2018
Seite 72www.lauterbachpartner.de
MAV äußert sich
binnen 3 Tagen nicht
Dienstgeber und MAV verhandeln über die
neue Arbeitszeit bzw. den neuen Dienstplan
Dienstgeber beantragt Ersetzung der
Zustimmung durch die Einigungsstelle
Dienstgeber unterrichtet die MAV über die beabsichtigte Änderung der
Arbeitszeit bzw. den neuen Dienstplan und beantragt die Zustimmung
MAV erhebt binnen einer
Woche keine
Einwendungen
Arbeitszeitänderung
kann umgesetzt werden
MAV erhebt binnen 1 Woche Einwände
MAV verweigert binnen 3 Tagen die
Zustimmung
Hält der Dienstgeber
das Verfahren nicht ein
kann die MAV beim
Kirchlichen
Arbeitsgericht
beantragen, dass der
Dienstgeber zur
Einhaltung des
Verfahrens verpflichtet
wird
Arbeitszeit +
Mitbestimmung
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Stand 01/2018
Seite 73www.lauterbachpartner.de
§ 38 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig:
1. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in Rechtsnormen, insbesondere in
kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden,
wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich
zulässt.
✓ sog. Tarifvorbehalt, d.h. in Bezug auf Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch usw., d.h. alles was im
AVR geregelt ist, darf eine Dienstvereinbarung nur geschlossen werden, wenn die AVR es in diesem
Punkt ausdrücklich zulässt.
✓ Beispiele sind: DV zur Mobilzeit (Anlage 5b – nur für MA der Anlage 2); DV zu Arbeitszeitkonto (§ 9
Anlagen 31 – 33), 24-Stunden-Dienste (§ 5 Abs. 3 Anlagen 31 – 33)
2. Längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der
Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; § 36 Abs. 2
gilt entsprechend,
✓ Während es bei § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO um die singuläre Arbeitszeitänderung oder den einzelnen
Dienstplan geht, geht es bei § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO um eine grundsätzliche Regelung, wie Arbeitszeit
angeordnet wird bzw. Dienstpläne zu gestalten sind
Arbeitszeit +
Mitbestimmung
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Stand 01/2018
Seite 74www.lauterbachpartner.de
✓ eine Dienstvereinbarung über die Dienstplangestaltung ersetzt die Einzelzustimmung nach 36 Abs. 1
Nr. 1 MAVO, d.h. wenn es eine DV zur Dienstplangestaltung gibt, muss die MAV nicht mehr jedem
einzelnen Dienstplan zustimmen, sofern der Dienstplan sich an die Dienstvereinbarung hält
✓ In der Regel hinterlegt man in dieser Dienstvereinbarung einen Rahmendienstplan und regelt dann im
weiteren, nach welchen Kriterien Mitarbeiter eingeteilt werden
3. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung
Arbeitszeit +
Mitbestimmung
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Stand 01/2018
Seite 75www.lauterbachpartner.de
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 76www.lauterbachpartner.de
Die AVR und auch das ArbZG enthalten keine Regelungen über die Festlegung der werktäglichen
Arbeitszeit. Es gilt daher folgendes
✓ Der Arbeitsvertrag kann eine Regelung zur Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die
einzelnen Wochentage (= werktägliche Arbeitszeit) enthalten
Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr mit einer Pause
von einer Stunde (= Festlegung der Werktage und von Beginn und Ende)
➢ Erklärungen des Arbeitgebers im Einstellungsgespräch über Beginn und Ende der täglichen
Arbeit stellt keine vertragliche Festlegung, sondern lediglich einen Hinweis auf die
bestehende Praxis dar (BAG vom 07.12.2000 – 6 AZR 444/99).
➢ die langjährige Beibehaltung einer konkreten Arbeitszeit begründet keinen „Anspruch“ aus
betrieblicher Übung noch führt sie zur sog Konkretisierung, also zur Bindung des
Arbeitgebers an die eingeführte Verteilung der Arbeitszeit und zum Verzicht auf das
Direktionsrecht (BAG vom10.07.2003 – 6 AZR 372/02).
Ist dies der Fall,d.h. enthält der Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen, sind diese für
Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend (änderbar nur über Änderungsvertrag oder
Änderungskündigung)
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 77www.lauterbachpartner.de
✓ fehlt es an einer arbeitsvertraglichen Regelung, bestimmt der Arbeitgeber die Verteilung der
regelmäßigen Arbeitszeit auf die Wochentage (= Direktionsrecht/Weisungsrecht)
➢ das Direktionsrecht beinhaltet das Recht des Arbeitgebers, die arbeitsvertraglich
geschuldete Leistung des Arbeitnehmers (Inhalt, Ort, Zeit) zu konkretisieren (= es ist
Ausfluss des Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des §§ 315 ff. BGB).
➢ das Direktionsrecht ist heute geregelt in § 106 GewO
➢ das Direktionsrecht ist nicht an eine Form gebunden; es kann somit mündlich oder
schriftlich ausgeübt werden
➢ das Direktionsrecht nach § 106 GewO wird begrenzt durch
o Arbeitsvertrag - Beispiel: Festlegung der Wochentage
o Tarifvertrag (d.h. in kirchlichen Einrichtungen durch die AVR)
o Dienstvereinbarung
o Gesetze (insbesondere das ArbZG)
Das Direktionsrecht besteht somit nur (und darf vom Arbeitgeber somit nur) in den Grenzen der
vertraglichen, tariflichen und gesetzlichen Grenzen ausgeübt werden.
Weisungen, die die Grenzen nicht einhalten, sind unwirksam und müssen vom
Arbeitnehmer nicht beachtet werden
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 78www.lauterbachpartner.de
➢ das Direktionsrecht muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden
o die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des
Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden
o hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung
zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor-
und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale
Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen
o widersprüchliches Verhalten des Dienstgebers kann Unbilligkeit begründen
o die Unwirksamkeit der Weisung kann im Wege der allg. Feststellungsklage geltend
gemacht werden.
o Der Arbeitnehmer ist an eine unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht gebunden, d.h.
er muss einer unbillige Weisung nicht folgen (Achtung Änderung der Rechtsprechung
des BAG xxxx; alte nun abgelöste Rechtsprechung sah vor, dass der Arbeitnehmer die
unbillige Weisung zunächst befolgen muss, BAG 22.12.2012 - 5 AZR 249/11:
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 79www.lauterbachpartner.de
✓ die bloße Nichtausübung des Weisungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu
einem Erklärungs- und Vertrauenstatbestand dergestalt, dass der Arbeitgeber von dem
Recht keinen Gebrauch mehr machen wird
✓ ebenso wenig wird das Weisungsrecht durch eine über Jahre praktizierte Ausübung für die
Zukunft unveränderbar festgeschrieben (= kein Bestandsschutz)
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 80www.lauterbachpartner.de
✓ aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und den AVR ergeben sich verbindliche Vorgaben in
Bezug auf
➢ Höchstarbeitszeit die maximal zulässige Arbeitszeit pro „Arbeitstag“
➢ Ruhepausen sind die im Voraus festliegenden Unterbrechungen der Arbeitszeit
➢ Ruhezeiten ist die Zeitspanne zwischen Ende und Beginn der „Arbeitstage“
✓ der Arbeitstag im Sinne des ArbZG ist im Übrigen nicht der Kalendertag, sondern beginnt mit
dem individuellen Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers und endet 24 Stunden später (bei
Schichtarbeit abweichend vom Beginn der Schicht an einem Kalendertag bis zum Beginn der
Schicht am nächsten Kalendertag)
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 81www.lauterbachpartner.de
§ 3 ArbZG Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht
überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn
….. im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
(gilt gemäß § 11 Abs. 2 ArbZG auch für Sonntags- und Feiertagsarbeit).
Das ArbZG geht von sechs Werktagen (Montag bis Samstag) aus.
Daraus folgt:
✓ die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden und im Durchschnitt über den
Ausgleichszeitraum max. 8 Stunden
✓ die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt absolut 60 Stunden und im Durchschnitt über den
Ausgleichszeitraum max. 48 Stunden
✓ die Höchstgrenzen gelten auch bei Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, da sich hierdurch
der Arbeitszeitrahmen, der sich werktäglich bestimmt, nicht ändert, § 11 Abs. 2 2 HS ArbZG)
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 82www.lauterbachpartner.de
Besonderheiten und Ausnahmen
✓ Rufbereitschaft als solche ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und wird
bei der Ermittlung der Arbeitszeit-Höchstgrenzen (§ 3 ArbZG: 10 Stunden) nicht mitgezählt.
Arbeitszeitrechtlich ist Rufbereitschaft als Ruhezeit anzusehen.
Zeiten der Inanspruchnahme (einschließlich der Wegezeiten) während der Rufbereitschaft
sind hingegen Arbeitszeit; sie werden bei der Ermittlung der Arbeitszeit-Höchstgrenzen
mitgezählt und unterbrechen die Ruhezeit (=Arbeitszeit).
Bei der Planung von Rufbereitschaft ist daher § 3 ArbZG (max. 10 Stunden pro Tag) zu
berücksichtigen => Beispiel: Hat der Arbeitnehmer bereits acht Stunden gearbeitet, darf er
nach § 3 ArbZG während der Rufbereitschaft nur noch zu maximal zwei Stunden
Arbeitsleistung herangezogen werden.
Sonderregelung in § 8 Abs. 7 Satz 3 Anlage 5 AVR; § 6 Abs. 8 Satz 4 Anlage 30; § 5 Abs. 7
Satz 2 Anlage 31-33 => Abweichung nach § 7 ArbZG soll zulässig sein! Allerdings wohl nur
im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG, d.h. bei entsprechenden Zeitausgleich und nur bei
Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen)
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 83www.lauterbachpartner.de
✓ 12-Stunden-Schichten für Ärzte, Pflegekräfte, SuE-Mitarbeiter, § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG ivm.
§ 3 Abs. 5 Anlage 30 AVR sowie § 2 Abs. 9 Anlagen 31 - 33 AVR: in Einrichtungen zur
Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die werktägliche Arbeitszeit im
Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.
Voraussetzungen sind:
➢ die regelmäßige Arbeitszeit muss weiterhin im Durchschnitt bei max. 8 Stunden liegen, § 2
Abs. 2 Satz 1 Anlagen 31, 32, 33 AVR)
➢ Abschluss einer Dienstvereinbarung
➢ muss der Eigenart der Tätigkeit und dem Wohl der Personen entsprechen
Die AVR § 2 Abs. 9 Anlagen 31-33 AVR sieht weiterhin folgende Einschränkungen vor
➢ es dürfen max. 4 (§3 Abs. 5 Satz 2 Anlage 30 AVR) bzw. 5 (§ 2 Abs. 9 Satz 2 Anlagen 31-
33 AVR) 12-Stunden-Schichten in Folge und max. 8 (§ 3 Abs. 5 Satz 2 Anlage 30 AVR
und § 2 Abs. 9 Satz 2 Anlagen 31-33 AVR) 12-Stunden-Schichten in zwei Wochen
geleistet werden.
➢ die 12-Stunden-Schicht darf nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 84www.lauterbachpartner.de
✓ Bereitschaftsdienst: das ArbZG lässt eine Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit zu,
wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, § 7
Abs. 1 ArbZG (=gesetzliche Öffnungsklausel)
In den AVR ist davon Gebrauch gemacht worden; die vertragliche Grundlage findet sich in: §
7 Abs. 1 Anlage 5 AVR; § 8 Abs. 2 Anlage 5 AVR; § 6 Abs. 1 Anlage 30; § 5 Abs. 1 Anlage 31-
33. Danach darf Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar
Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Im Einzelnen gilt:
➢ Ärzte, § 6 Abs. 2 Anlage 30 AVR
Die werktägliche Arbeitszeit kann bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn die achte
Stunde übersteigende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
Voraussetzung ist die Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle und Maßnahmen zur
Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.
Nach § 6 Abs. 5 Anlage 30 AVR darf in diesem Fall die wöchentliche Arbeitszeit
durchschnittlich bis zu 58 Stunden betragen (in einem Zeitraum von 6 Monaten)
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 85www.lauterbachpartner.de
➢ MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter;
§ 8 Abs. 3 Anlage 5 AVR (nur mit DV), § 5 Abs. 2 Anlage 31-33 AVR, ABD
Vollarbeit
(max. 8 Stunden)
Bereitschaftsdienst
Stufe I bzw. A+B
Bereitschaftsdienst
Stufe II+III bzw. C+D
Vollarbeit
(max. 8 Stunden)
max. 13 Stunden
max. 16 Stunden
Stufe I bzw. A+B:Arbeitsleistung bis 25%
Stufe II bzw. C+D: Arbeitsleistung von 25% bis 49%
Festlegung erfolgt im Voraus auf Basis der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden
Arbeitsleistung durch Einrichtungsleitung und MAV, § 7 Abs. 2 Anlage 31-33
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 86www.lauterbachpartner.de
➢ 24 Stunden-Dienst mit Ausgleich für Ärzte, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter, § 7 Abs.
1 Nr. 1 a) ArbZG ivm. § 6 Abs. 2 Anlage 30 AVR und § 5 Abs. 3 Anlagen 31 - 33 AVR : die
werktägliche Arbeitszeit kann über 8 Stunden hinaus bis max. 24 Stunden verlängert
werden. Mit Ausgleich meint, dass die max. Obergrenze von 48 Std./Woche über Zeitraum
von 1 Jahr eingehalten wird.
Voraussetzungen sind:
o Mindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit ist Bereitschaftsdienst (§ 6 Abs. 2
Anlage 30 AVR) bzw. in die Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang
Bereitschaftsdienst (§ 5 Abs. 3 Anlagen 31 – 33 AVR)
o Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle
o Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG
o Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
o Abschluss einer Dienstvereinbarung
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 87www.lauterbachpartner.de
➢ Opt-Out-Regelung (Dienst ohne Ausgleich): eine Verlängerung der werktäglichen
Arbeitszeit ist auch ohne Ausgleich bis max. durchschnittlich 54 bzw. 58 Stunden pro
Woche möglich, § 7 Abs. 2a ArbZG ivm. § 5 Abs. 4 Anlagen 31, 32, 33 AVR mit weiteren
Voraussetzungen sind
o Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle
o Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG
o Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
o Abschluss einer Dienstvereinbarung
o schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers, § 7 Abs. 7 ArbZG
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 88www.lauterbachpartner.de
§ 4 ArbZG Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30
Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunde bis zu neun Stunden und
45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu
unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils
mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden
hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.
Die gesetzliche Ruhepause beträgt somit bei einer Arbeitszeit von
6 bis 9 Stunden 30 Minuten
Mehr als 9 Stunden 45 Minuten
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
LAUTERBACHPARTNER
Stand 01/2018
Seite 89www.lauterbachpartner.de
✓ Ruhepausen sind zeitlich im Voraus festzulegen
✓ während der Ruhepause ist der Arbeitnehmer von jeglicher Dienstpflicht befreit
✓ der Arbeitnehmer legt fest, wie und wo er die Pause verbringt (er kann das
Einrichtungsgelände auch verlassen)
✓ es besteht keine Verpflichtung, sich zur Aufnahme des Dienstes bereit zu halten
Mindestdauer einer Ruhepause: je 15 Minuten
Ausnahmen aufgrund einer Dienstvereinbarung:
➢ in Schichtbetrieben kann die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von
angemessener Dauer aufgeteilt werden, § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG iVm. § 2 Abs. 4 Anlagen 31,
32, 33 AVR
➢ bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die Lage und Dauer der
Ruhepausen der Eigenart der Tätigkeit angepasst werden, § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG ivm. § 2
Abs. 4 Anlagen 31, 32, 33 AVR
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 90www.lauterbachpartner.de
Die gesetzliche Ruhezeit beträgt nach § 5 Abs. 1 ArbZG mindestens 11 Stunden.
Eine Kürzung der Ruhezeit ist nur wie folgt möglich:
um 1 Stunde in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, wenn
jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier
Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12
Stunden ausgeglichen wird, § 7 Abs. 2 ArbZG
um 2 Stunden aufgrund einer Dienstvereinbarung, wenn die Art der Arbeit dies erfordert. Und
die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichzeitraums
ausgeglichen wird, § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG iVm. AVR
um 5,5 Stunden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und
Betreuung von Personen bei Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft,
wenn die Kürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen wird, § 5 Abs. 3 ArbZG
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 91www.lauterbachpartner.de
Sonntagsarbeit ist die Arbeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr an Sonntagen.
Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr an gesetzlichen Feiertagen.
§ 9 Abs.1 ArbZG Allgemeine Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen
§ 10 Abs. 1 ArbZG Ausnahmsweise darf an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden u.a. in ,
• Not- und Rettungsdiensten
• Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege
und Betreuung von Personen
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 92www.lauterbachpartner.de
§ 11 Abs. 1 ArbZG Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei sein (nach §
12 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG kann durch AVR oder einer durch den AVR
zugelassene Dienstvereinbarung auf 10 Sonntage reduziert werden)
§ 11 Abs. 3 ArbZG Für Sonntagsarbeit ist innerhalb von zwei Wochen (bei dem der Sonntag
einzurechnen ist) ein Ersatzruhetag zu gewähren (der Ersatzruhetag ist
kein Freizeitausgleich; es geht nur darum, dass mindestens ein Tag in der
Woche nicht gearbeitet wird).
§ 11 Abs. 4 ArbZG Der Ersatzruhetag ist dem Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an eine
Ruhezeit zu gewähren. Damit ergibt eine Gesamtruhezeit von 35 Stunden
(11 Stunden + 24 Stunden)
Die AVR weicht in der Regelung nicht ab.
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 93www.lauterbachpartner.de
Die gesetzlichen Vorgaben des ArbZG
✓ der Arbeitnehmer erhält für jeden auf einen Werktag fallenden Feiertag, an dem er arbeitet,
einen Ersatzruhetag. Der Ersatzruhetag ist innerhalb von acht Wochen (bei dem der
Feiertag einzurechnen ist) zu gewähren, § 11 Abs. 3 ArbZG
✓ der Ersatzruhetag ist dem Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an eine Ruhezeit zu
gewähren, § 11 Abs. 4 ArbZG
✓ abweichend kann durch die AVR oder einer aufgrund AVR zugelassenen Dienstvereinbarung
der Wegfall des Ersatzruhetages oder ein anderer Ausgleichzeitraum vereinbart werden, § 12
Nr. 2 ArbZG
✓ die AVR sehen eine abweichende Regelung vor
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
Seite 94www.lauterbachpartner.de
MA-Anlage 2 Der Ersatzruhetag ist innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu
gewähren, § 2 Abs. 3 Satz 5 ff Anlage 5 AVR
Ärzte, Pflegekräfte
Mitarbeiter in SuE § 4 Abs. 1 Anlage 30 AVR bzw. § 3 Abs. 1 Anlage 31/32/33 AVR
✓ die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der Werktag ist, wird
durch Freistellung an einem anderen Werktag ausgeglichen.
✓ der Freizeitausgleich ist bis zum Ende des dritten Kalendermonats zu
gewähren
✓ kann aus betrieblichen Gründen kein Freizeitausgleich erfolgen, wird die
Arbeitszeit abgegolten b
✓ Alternativ kann die Zeit auf einem Arbeitszeitkonto (§ 9 31, 32, 33 AVR
gebucht werden
✓ bei Wechselschicht- oder Schichtdienst an 7 Tagen wird abweichend
die Soll-Arbeitszeit um 1/5 der vereinbarten Wochenarbeitszeit
reduziert. Sofern am Feiertag dann gearbeitet wird, fällt der
Feiertagszuschlag an
Arbeitszeit +
Arbeitnehmerschutz
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Stand 01/2018
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Vielen Dank für das
Interesse und die Mitarbeit