Arbeitszeit in der katholischen Kirche - … · Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit ... Ersatzruhetag....

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Arbeitszeit in

caritativen Einrichtung

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Frank LauterbachFachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Arbeitsrechtgeprft. Wirtschaftsassistent

Schwerpunkte u.a.

✓ Beratung und Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

✓ Beratung und Vertretung von Betriebsräten und Mitarbeitervertretungen

✓ Berater der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern des Deutschen Caritasverbandes

✓ langjähriger Dozent u.a. für die Bereiche TVÖD, BPersVG, BayPVG, MAVO, AVR (z.B. Arbeitszeit,

Eingruppierung + Entgelt), Gestaltung von Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Aktuelle Rechtsprechung)

LAUTERBACHPARTNER Theatinerstraße 45

80333 München

Tel. +49.(0)89.242 915 0

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Folgende kifas-Seminare halte ich in 2018. Zum Inhalt der Seminare siehe die

Seminarbeschreibung unter www.kifas.org

✓ Einführung in die Arbeitsvertragsrichtlinien AVR

(16.04. – 18.04.2018; 04.07. – 05.07.2018; 24.09. – 26.03.2018)

✓ Aktuelle Entwicklung im Arbeitsrecht

(12.03. – 14.03.2018; 12.09. – 14.09.2018)

✓ Eingruppierung, Einstufung und Vergütung (Hauptreferent: Manfred Weidenthaler)

(23.04. – 25.04.2018; 05.11. – 07.11.2018)

✓ Arbeitszeit und Dienstplangestaltung

(22.01. – 24.01.2018; 04.06. – 06.06.2018; 19.11. – 21.11.2018)

✓ Informationen in wirtschaftlichen Angelegenheiten

(16.07. – 18.07.2018)

✓ Arbeitsrecht Direkt

(Augsburg: 07.02.2018; Nürnberg: 01.04.2018; Würzburg: 16.05.2018; Regensburg:

27.06.2018; München: 17.10.2018; Eichstätt: 14.11.2018; Passau: 12.01.2018)

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1. Grundlagen der Arbeitszeit

1.1. Das Arbeitsrecht

1.2. Das kirchliche Arbeitsrecht

1.3. Die Bedeutung der Arbeitszeit

2. Arbeitszeit + Vergütung

2.1. vergütungspflichtige Arbeitszeit

▪ Umkleidezeiten

▪ Wegezeiten

2.2. regelmäßige Arbeitszeit

▪ Vollzeit – und Teilzeitarbeit

▪ Durchschnittliche Berechnung

▪ geplante Überstunden und Annahmeverzug

2.3. Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus

▪ Überstunden und Mehrarbeit

▪ Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

▪ Die Arbeitszeitkonten nach AVR

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2.4. zuschlagspflichtige Arbeitszeit

▪ Sonntagsarbeit

▪ Feiertagsarbeit

▪ Nachtarbeit

▪ Schicht- und Wechselschichtarbeit

2.5. Erholungsurlaub

3. Arbeitszeit + Mitbestimmung

3.1. Kontrolle der Ist-Zeit

3.3. Zustimmung zur Soll-Zeit

3.4. ergänzenden Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit im Rahmen des AVR

3.5. Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung

3.6. Dienstvereinbarung zur Urlaubsplanung

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4. Arbeitszeit + Arbeitnehmerschutz

4.1. Festlegung der Arbeitszeit durch Dienstgeber

▪ Arbeitsvertrag

▪ Direktionsrecht

4.2. Höchstarbeitszeit

▪ Rechtliche Vorgabe

▪ Ausnahmen (Bereitschaftsdienst; 12Std.- und 24Std- Dienste)

4.3. Pausen

▪ Festlegung

▪ Umfang und Lage

4.4. Ruhezeit

▪ Rechtliche Vorgabe

▪ Ausnahmen (soziale Einrichtungen; Rufbereitschaft)

4.5. Sonn- und Feiertagsarbeit

▪ Ersatzruhetag

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Rechtliche

Grundlagen

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Vorrang des

höherrangigen

Rechts (außer das

höherrangige Recht

lässt es ausdrücklich

zu = Öffnungsklausel)

Arbeitsvertrag

Weisung

Kommission / Rat /

Parlament

Arbeit-

nehmer

Arbeit-

geber

Arbeitgeber

Tarifvertrag

Gesetz

Grundgesetz

EU-Richtlinien

Arbeitgeber-

verband

Bund /

Länder /

Gemeinden

Betriebsrat

Bürger

Unternehmen

Organisationen

etc.

Gewerkschaft

Betriebsvereinbarung

Günstigkeits-

prinzip(zugunsten des

Arbeitnehmers darf von

höherrangigem Recht

abgewichen werden)

Das

Arbeitsrecht

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Vorrang des

höherrangigen

Rechts (außer das

höherrangige Recht

lässt es ausdrücklich

zu = Öffnungsklausel)

Arbeitsvertrag

Weisung

Kommission / Rat /

Parlament

Arbeit-

nehmerDienstgeber

Dienstgeber

Gesetz

Grundgesetz

EU-Richtlinien

Bund /

Länder /

Gemeinden

MAV

Bürger

Unternehmen

Organisationen

etc.

Arbeitsrechtliche Kommission

Dienstvereinbarung

Günstigkeits-

prinzip(zugunsten des

Arbeitnehmers darf von

höherrangigem Recht

abgewichen werden)

AVR

Das kirchliche

Arbeitsrecht

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Arbeitszeit

+ Vergütung

zB. Vergütung für

Überstunden/Mehrarbeit

, Bereitschaftsdienst

oder Nacharbeit

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

zB. Höchstarbeitszeit;

Ruhepausen oder

Arbeiten an Sonn- und

Feiertage

Arbeitszeit +

Mitbestimmung

zB. Mitwirkung bei

Dienstplänen, Ein-

führung Arbeitszeit-

konten; Mitwirkung bei

Urlaubsplanung

Die Bedeutung

der Arbeitszeit

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Arbeitszeit

+ Vergütung

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Grundsätzlich gilt für die Vergütung

✓ der Arbeitnehmer schuldet keinen Arbeitserfolg, sondern Arbeitsleistung während einer

bestimmten Zeit (= Zeitschuld), § 611 BGB.

✓ Arbeitszeit ist daher die individuell geschuldete Dauer der Arbeitsleistung (d.h. die für die

Entlohnung maßgebliche Frage beantwortet, wie viel Arbeit pro Woche zu leisten ist).

Arbeitsvertrag Arbeit-

nehmerDienstgeber

Arbeitsleistung während einer

bestimmten Zeit = Arbeitszeit

Vergütung

ist festzulegen

ist festzulegen

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Die vergütungspflichtige Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (§ 1 Abs. 9 Anlage 5

AVR). Die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist somit keine zu vergütende

Arbeitszeit.

Nach der Rechtsprechung gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit grundsätzlich jede Tätigkeit, die

als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient ( = Fremdnützigkeit - ständige

Rechtsprechung, u.a BAG 22. 4. 2009 – 5 AZR 292/08). Dazu gehört insbesondere

✓ Umkleidezeiten, wenn das Tragen einer bestimmten Kleidung vorgeschrieben ist, die im

Betrieb an- und abgelegt werden muss (BAG vom 26.10.2015 – 5 AZR 168/16)

Darf der Arbeitnehmer vorgeschriebene Dienstkleidung außerhalb des Betriebs und damit

auch auf dem Weg zur Arbeit tragen, hängt die Einordnung von Umkleidezeiten als

Arbeitszeit davon ab, ob ihm das Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte zugemutet werden

kann, was die Rechtsprechung annimmt, wenn es sich nicht um auffällige Kleidung handelt

(BAG vom 12.11.2013 – 1 ABR 59/12)

Arbeitszeit

+ Vergütung

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✓ die Wegezeit des Arbeitnehmers von der Betriebsstätte zu einem außerhalb der

Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz ist als Arbeitszeit zu vergüten (BAG vom 08.12.1960 - 5

AZR 304/58) => notwendige Reisezeit iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Anlage 5 AVR).

Bei einer unmittelbaren Anreise des Arbeitnehmers von seiner Wohnung zu einem außerhalb

der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz ist regelmäßig die Zeit nicht zu vergüten, die der

Arbeitnehmer dabei dadurch erspart, dass er sich nicht von seiner Wohnung zum Betrieb zu

begeben braucht (BAG vom 08.12.1960 - 5 AZR 304/58)

Hat der Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, ist die Fahrzeit, die er für

die tägliche Fahrt zwischen der Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten

Kunden aufwenden, vergütungspflichtige Arbeitszeit (EuGH vom 10.09.2015 – C-266/14)

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit einer Vollzeitkraft ist in AVR wie folgt geregelt:

Anlage 5 übrige Mitarbeiter, wie beispielsweise Verwaltungskräfte, Hauswirtschaft,

Hausmeister etc. (im weiteren MA-Anlage 2 genannt)

§ 1 Abs. 1 => 39 Std./Woche

ACHTUNG – Geltungsbereich beachten

➢ die Anlage gilt nicht (mit Ausnahme der § 1 Abs. 7, 9,10 sowie §§5, 6, 7 Abs. 7, 9 Abs. 6 und 10

Anlage 5 AVR) für Ärzte, MA im Pflegedienst in Krankenhäusern, MA im Pflegedienst in

stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und MA im Sozial- und Erziehungsdienst; siehe

jeweils Geltungsbereich § 1 Abs. 2 der Anlagen 30 – 33)

➢ Anlage 5 gilt für alle übrige Mitarbeiter, wie Verwaltungskräfte, Hauswirtschaft, Hausmeister etc.

Anlage 30 Ärztinnen und Ärzte § 3 => 40 Std./Woche

Anlage 31 Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern

§ 2 Abs. 1 Anlage 31 => 38,5 Std./Woche

Anlage 32 Mitarbeiter im Pflegedienst in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen

§ 2 Abs. 1 Anlage 32 => 39 Std./Woche

Anlage 33 MA im Sozial- und Erziehungsdienst § 2 Abs. 1 Anlage 33 => 39 Std./ Woche

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Bei Teilzeit ist der Umfang der Arbeitsstunden im Arbeitsvertrag (Musterdienstvertrag) zu

vereinbaren. Der Umfang wird dabei entweder in % der Vollzeit oder durch Festlegung eines

festen Stundenkontingentes vereinbart.

Bei Teilzeitarbeit geltend ergänzend die Regelungen des TzBfG

✓ Diskriminierungsverbot, § 4 TzBfG

✓ Verringerung der Arbeitszeit, § 8 TzBfG

✓ Verlängerung der Arbeitszeit, § 9 TzBfG

✓ Arbeit auf Abruf: die Vereinbarung eines „flexiblen“ Arbeitszeitumfangs ist nur im Rahmen der

Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG zulässig, d.h.

▪ der Arbeitsvertrag muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen (ist

nichts festgelegt, gelten 10 Stunden vereinbart)

▪ maximale Obergrenze sind 25% und maximale Untergrenze sind 20%, wobei beides nicht

miteinander kombiniert werden darf (Beispiel: sind 10 Stunden pro Woche vereinbart, darf

vereinbart werden, dass der Mitarbeiter zusätzlich 2,5 Stunden auf Abruf leistet)

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Bei befristet zusätzlichen Arbeitsstunden (BAG vom 23.03.2016, 7 AZR 828/13) gilt:

✓ die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle

nach TzBfG; aber der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB

✓ gemäß §§ 307 Abs. 1 BGB darf die Befristung den Arbeitnehmer nicht unangemessen

Benachteiligen

✓ eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn es sich um eine Erhöhung in

erheblichem Umfang handelt und kein Sachgrund analog § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt

✓ die Arbeitszeiterhöhung ist in der Regel erheblich, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf

mind. 25% eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft

✓ ist die Grenze von 25% nicht erreicht, ist anhand einer umfassenden Abwägung der

beiderseitigen Interessen nach § 307 Abs. 1 BGB zu prüfen, ob der Arbeitnehmer

unangemessen benachteiligt wird

✓ Gegenstand der Prüfung ist zwar die zuletzt vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung.

Bei der Angemessenheitsprüfung können jedoch auch die Anzahl der in der Vergangenheit

getroffenen befristeten Aufstockungsvereinbarung und die Gesamtdauer des

Aufstockungszeitraums berücksichtigt werden.

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Die im Arbeitsvertrag vereinbarte (bzw. die in den AVR genannte) Arbeitszeit (= 38,5; 39, 40

Std./Woche) ist vom Arbeitnehmer regelmäßig zu erbringen. Hierfür bekommt er die vereinbarte

Entlohnung. Sie wird daher die regelmäßige Arbeitszeit genannt

Vollzeit: 40 Std./Woche

Arbeitszeit

+ Vergütung

Teilzeit: 20 Std./Woche

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die AVR sehen vor, dass die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt zu erbringen ist. So heißt es

in § 2 Abs. 1 der Anlage 33 (und gleichlautend in den anderen Anlagen):

„Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt ausschließlich der Pausen

durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.“

39 Std./Woche

…37

41

36

40

39

43

38

40

39 36

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Die regelmäßigen Arbeitszeit kann somit unterschiedlich verteilt werden, d.h. die wöchentliche

Arbeitszeit kann mal unter und mal über der vereinbarten Arbeitszeit (=38,5/ 39/40 Stunden)

liegen, vorausgesetzt, dass sie im Durchschnitt bei der vereinbarten Arbeitszeit (= 38,5/39/40

Stunden) liegt.

Die AVR regeln weiterhin in welchem Zeitraum dieser Durchschnitt gemessen wird, zB. § 2 Abs. 2

der Anlage 33

Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein

Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Ärzte (§ 3 Abs. 2 Anlage 30): 1 Jahr

Pflegekräfte in Krankenhäusern (§ 2 Abs. 2 Anlage 31): bis zu einem Jahr

Pflegekräfte in sonstigen Einrichtungen (§ 2 Abs. 2 Anlage 32): bis zu einem Jahr

Sozial- und Erziehungsdienst (§ 2 Abs. 2 Anlage 33): bis zu einem Jahr

Der Zeitraum kann arbeitsvertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Ohne eine

Vereinbarung greift in den Anlagen 31, 32 und 33 das Direktionsrecht des Arbeitgebers (z.B. über Dienstplan).

Soweit indes nichts bestimmt ist, ist der Jahreszeitraum als maximaler Zeitraum maßgeblich (LAG Baden-

Württemberg, 01.04.2009 3 Sa 21/08)

Übrige Mitarbeiter (Anlage 5) 13 Wochen.

mit Dienstvereinbarung bis 52 Wochen

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Bei der Berechnung des Durchschnitt gilt nach der Rechtsprechung des

Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.03.2000 – 6 AZR 680/98) folgendes:

➢ der Durchschnitt berechnet sich weder nach dem Kalenderjahr, noch ab Arbeitsbeginn

des Arbeitnehmers

➢ der Durchschnitt ist vielmehr für jede Woche fortlaufend zu berechnen

➢ der Durchschnitt ist zu bilden aus dem Zeitraum von (bis zu) einem Jahr bzw. 13 / 52

Wochen vor sowie nach der jeweiligen Woche

39

Std.

Zeitraum vor Zeitraum nach

Arbeitszeit

+ Vergütung

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…37

41

36

40

39

43

38

40

39 36

Wird die regelmäßige Arbeitszeit am Ende des Ausgleichszeitraums überschritten (BAG =

geplante Überstunden), wird die zusätzlich Arbeitsleistung vergütet

MA-Anlage 2: als Mehrarbeitsstunden (Anlage 6 AVR – Anmerkung 1 oder auch in § 3 Abs.

1 Satz 3 Anlage 5b AVR als Plusstunden bezeichnet) mit dem individuellen

Stundensatz, aber ohne Überstundenzuschlag (da keine zuschlagspflichtigen

Überstunden iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 Anlage 6 AVR)

Anlagen 30-33: als Zeitguthaben (iSd. § 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31 – 33 AVR) mit dem

individuellen Stundensatz (§ 7 Abs. 2 Anlage 30 sowie § 6 Abs. 2 Anlagen 31 -

33 AVR - Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe), aber ohne

Überstundenzuschlag (da keine zuschlagspflichtigen Überstunden iSd. § 4 Abs.

5 Anlage 30 AVR sowie § 4 Abs. 7 Anlagen 31 – 33 AVR)

39 Std./Woche

+ 4 Stunden

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Ausnahme, wenn ein Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) eingerichtet

ist, ist eine Buchung bei

✓ MA-Anlage 2 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Anlage 5b AVR

✓ Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33 AVR

auf dem Arbeitszeitkonto möglich, so dass hierüber ein späterer Freizeitausgleich erreicht werden

kann

Arbeitszeit

+ Vergütung

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…37

41

36

40

39

43

38

40

39 36

Wird die regelmäßige Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum unterschritten (BAG bzw. § 615 BGB =

Annahmeverzug, müssen diese Stunden nicht nachgearbeitet werden. Der Arbeitgeber befindet

sich vielmehr im Annahmeverzug nach § 615 BGB, so dass der Arbeitnehmer sein volles Gehalt

erhält und die fehlenden Stunden ersatzlos wegfallen

Ausnahme, wenn ein Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) eingerichtet

ist

MA-Anlage 2: als Minusstunden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3

Anlage 31-33: als Zeitschuld gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Anlagen 31-33

39 Std./Woche

- 5 Stunden

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Bereitschaftsdienst

Rufbereitschaft

40…37

41

36

40

39

43

3839 36

+ 2

Std.

+ 1

Std.

+ 3

Std.

+ 8

Std.

+ 8

Std.

+ 5

Std.

Bereitschaftsdienst

Überstunden

Überstunden

Überstunden

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Die AVR sehen vor, dass Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter Arbeit über die regelmäßige

Arbeitszeit hinaus erbringen. So heißt es in § 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR sowie in § 2 Abs. 5 Anlage

31-33 AVR:

„Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten

zu ….. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft , Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.“

Bei Teilzeitkräften bedarf es allerdings zusätzlich einer gesonderten vertraglichen Regelung oder

der Zustimmung im Einzelfall, da es in § 3 Abs. 6 Anlage 30 AVR sowie § 2 Abs. 5 Anlage 31-33

AVR heißt:

„sowie – bei Teilzeitkräften aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung -

… “

Bei den MA-Anlage 2 fehlt es teilweise an einer expliziten Regelung in den Anlagen 5 bzw. 6, 6a

AVR. So gibt es für die Überstunden nur eine abgeleitete Rechtsgrundlage aus § 1 Abs. 1 Anlage 6

AVR. Für die Rufbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst gibt es indes Regelungen in § 7 Abs. 1

Anlage 5 AVR (MA-Anlage 2 außerhalb Krankenhäusern und Heimen) und § 8 Abs. 2 und 7 AVR

(MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen).

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Überstunden im Sinne des AVR liegen vor, wenn über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus

weitere Arbeitszeit aufgrund unerwarteten Mehrbedarfs, z.B. durch Krankheitsvertretung; hohes

Patientenaufkommen etc. angeordnet wird (BAG = ungeplante Überstunden)

Für die MA-Anlage 2 heißt es bei § 1 Abs. 1 Anlage 6 AVR:

„Die auf Anordnung des Dienstgebers … geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen

der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich

festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, sind Überstunden.“

Bei den Ärzten heißt es in § 5 Abs. 3 Anlage 30 AVR und bei den Pflegekräften sowie SuE-

Mitarbeitern in § 4 Abs. 7 Anlagen 31-33 AVR:

„Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über

die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche

dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis

zum Ende der folgenden Woche ausgeglichen sind“

Arbeitszeit

+ Vergütung

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40…37

41

36

40

39

43

3839 36

+ 2

Std.

+ 1

Std.

+ 3

Std.

Überstunden

Überstunden Überstunden

86

7

9

7

37

1

1 98

7

9

7

40

1

89

78 8

40

12

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Voraussetzung für das Entstehen von Überstunden ist immer eine Anordnung des Arbeitgebers.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) genügt es für die Anordnung, dass der

Vorgesetzte die Arbeitszeiten kennt und diese duldet bzw. hin nimmt (BAG – 6 AZR 37/89 vom

24.10.1990)

Der Arbeitgeber hat bei der Anordnung von Überstunden eine angemessene Ankündigungsfrist zu

wahren.

✓ die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich

noch ausreichend darauf einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der

Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am

folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält (BAG

17.01.1995 - 3 AZR 399/94)

✓ in Anlehnung an § 12 Abs. 2 TzBfG sind vier Tage eine angemessene Ankündigungsfrist (LAG

Frankfurt/Main 12.10.2005 - 22 Ca 3276/05)

✓ in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 TzBfG muss der AG bei der zeitlichen

Konkretisierung eine Frist von vier Tagen einhalten (ArbG Berlin 05.10.2012 – 28 Ca

10243/12)

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Die AVR regelt für Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter, dass (ungeplante) Überstunden

✓ bis zum Ende der folgenden Woche (§ 5 Abs. 5 Anlagen 30 AVR sowie § 4 Abs. 7 Anlagen

31-33 AVR) bzw. bei Wechselschicht- und Schichtarbeit bis zum Ende des Schichtplanturnus

(§ 4 Abs. 8 Anlagen 31, 32, 33 AVR) ausgeglichen werden können;

✓ danach sind die ungeplanten Überstunden mit Zuschlag auszuzahlen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2

a) Anlage 30 AVR und § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Anlagen 31-33 AVR)

Ausnahme: es besteht ein Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55)

Bei den MA-Anlage 2 sieht der AVR für (ungeplante) Überstunden vor, dass

✓ ein Freizeitausgleich bis zum Ende des nächsten (spätestens zum übernächsten )

Kalendermonat erfolgt und der Überstundenzuschlag ausbezahlt wird

✓ wenn kein Ausgleich innerhalb dieser Zeit möglich ist, die Überstunden ausbezahlt werden, §

3 Abs. 2 Anlage 6 AVR.

✓ aufgrund individueller Vereinbarung ist pauschale Überstundenvergütung möglich, § 4 Abs. 2

Anlage 6 AVR

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Die AVR definieren für Ärzten, Pflegekräften sowie SuE-Mitarbeitern als Mehrarbeit, diejenige

Arbeitszeit, die ein Teilzeitbeschäftigten über die bereits festgelegte Arbeitszeit hinaus bis zur

Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten leistet, z.B. wegen unerwarteten Mehrbedarfs durch

Krankheitsvertretung; hohes Patientenaufkommen (§ 5 Abs. 4 Anlage 30 AVR und § 6 Abs. 6

Anlagen 31-33 AVR).

4

4

2

64

6

8

4

28

1

16 2

3

3

Überstunden

Mehrarbeit

Regelmäßige

Arbeitzeit

Mehrarbeit muss vom Dienstgeber angeordnet werden, damit sie gesondert bezahlt wird.

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Mehrarbeit gelten die selben Regelungen wie für die Überstunden mit dem Unterschied, dass

nach AVR keine Zeitzuschläge zu zahlen sind (Zuschläge gibt es nach § 7 Abs. 1 Satz 1 a)

Anlage 30 AVR und § 6 Abs. 1 Satz 1 a) Anlagen 31-33 AVR nur für Überstunden).

Nach bisheriger Ansicht des Bundesarbeitsgericht (BAG) war diese Differenzierung zulässig, da

es für die Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt und damit eine Ungleichbehandlung

gerechtfertigt sei (BAG 20.06.1995 - 3 AZR 684/93; BAG - 5 AZR 448/03). Das BAG hat seine

Rechtsprechung in 2017 geändert. Es hält nicht länger an der bisherigen Auffassung, wonach es

einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gibt fest. Vielmehr sieht das BAG nunmehr in

der ungleichen Behandlung eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit einen

Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG (BAG 23.3.2017 – 6 AZR 161/16)

So dass Teilzeitbeschäftigten nun für Mehrarbeit ebenfalls Anspruch auf den Zeitzuschlag für

Überstunden haben!

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Die Rufbereitschaft ist etwas, was der Arbeitnehmer zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit

erbringt. Sie wird daher gesondert vergütet.

Für MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen heißt es in § 7 Abs. 1 Anlage 5

AVR

„Auf Anordnung des Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter außerhalb

der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form … der Rufbereitschaft zu

erbringen.“

bzw. für MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen in § 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR

„Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an

einem von ihnen selbst gewählten Ort aufhalten …“

Bei allen anderen Mitarbeitern (Ärzten, Pflegekräften und SuE-Mitarbeitern) findet sich die

Grundlage in § 6 Abs. 8 Anlage 30 AVR sowie in § 4 Abs. 4 Anlagen 31-33

„Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich … außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an

einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle …“

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Bei der Rufbereitschaft hält sich der Arbeitnehmer an einem Ort seiner Wahl auf, um auf Abruf

die Arbeit aufzunehmen.

Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen,

✓ bei MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Heimen, wenn

innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu 1/8 der Zeit

der Rufbereitschaft anfällt. § 7 Abs. 1 Anlage 5 AVRBeispiel: Wir der Arbeitnehmer im Kalendermonat zwei Mal zu Rufbereitschaft von acht Stunden herangezogen, ist

dies nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass während der Rufbereitschaft in sechs Kalendermonaten maximal zu

einem Arbeitseinsatz von 12 Stunden kommt. Ist mir mehr Arbeitseinsätzen zu rechnen, darf Rufbereitschaft nicht

angeordnet werden.

✓ bei allen anderen Mitarbeitern (MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, Ärzte,

Pflegekräfte, SuE-Mitarbeiter), wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit

anfällt; § 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR; § 6 Abs. 8 Satz 3 Anlage 30 AVR (Ärzte) bzw. § 5 Abs. 7

Anlage 31/32/33 AVR (hier ist ggf. die weitere Begrenzung durch § 5 Abs. 9 Satz 1 Anlagen

31 - 33 AVR zu berücksichtigen, d.h. maximaler Arbeitseinsatz der Stufe I bzw. A und B =

25% der Rufbereitschaft);

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Der Dienstgeber darf dem Arbeitnehmer keine Zeitspanne vorgeben, in der er die Arbeit

aufzunehmen hat (d.h. er kann nicht vorschreiben, in welcher Zeit der Arbeitnehmer in der

Einrichtung sein muss).

Nach BAG obliegt es dem Arbeitnehmer jedoch, zu gewährleisten, dass er innerhalb

angemessener Zeit die Einrichtung erreichen kann. Angemessen ist dass, was im Bedarfsfall

notwendig ist. Der Arbeitnehmer darf sich beispielsweise nicht in einer Entfernung zur Einrichtung

aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zu wieder läuft. (BAG 31.01.2002 – 6 AZR 214/00:

Wegzeit von 25 bis 30 Min. ist angemessen).

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Die Rufbereitschaft wird als zusätzlich zu erbringende Arbeitszeit gesondert vergütet. Der

Mitarbeiter erhält dafür, dass er sich über die Rufbereitschaft bereit hält, eine Pauschale. Des

Weiteren wird ein tatsächlicher Arbeitseinsatz vergütet.

Die Vergütung ist im AVR wie folgt geregelt:

MA-Anlage 2 nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 7 Anlage 5 AVR

✓ ständige und nicht ständige Rufbereitschaft, § 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR

➢ Pauschale: 12,5 % der für die Rufbereitschaft aufgewendeten Zeit wird mit der

Überstundenvergütung nach § 1 Abs.3 Anlage 6a AVR bezahlt

➢ Arbeitseinsatz: pro Arbeitseinsatz wird die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeiten -

mindestens aber drei Stunden, jedoch bei mehrmaliger Inanspruchnahme nur einmal -

entweder mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR abgegolten oder

durch Freizeit ausgeglichen.

✓ ständige Rufbereitschaft, § 7 Abs. 7 Anlage 5 AVR

Wird der Mitarbeiter ständig zu Rufbereitschaft herangezogen, kann die Abgeltung auch

pauschal (Freizeit oder Entgelt) erfolgen.

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Ärzte, Pflegekräfte und Mitarbeiter Sozial- und Erziehungsdienst gemäß § 7 Abs. 3 Anlage 30

AVR; § 6 Abs. 3 Anlagen 31-33 AVR

✓ ständige und nicht ständige Rufbereitschaft

➢ Pauschale für Rufbereitschaft: der Arbeitnehmer erhält

o Mo bis Fr: 2 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle

o Sa, So, Feiertag: 4 x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle

o bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft unter 12 Stunden: 12,5% des

Stundenentgeltes gem. Entgelttabelle je Stunde Rufbereitschaft

➢ Arbeitseinsatz:

o Außerhalb des Arbeitsortes: Jede einzelne Inanspruchnahme einschließlich der

Wegezeiten wird auf die volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunde

einschließlich etwaiger Zuschläge bezahlt

o Am Aufenthaltsortes (auch telefonische Erledigung): Summe der Arbeitsleistung wird

auf volle Stunde aufgerundet und mit dem Entgelt für Überstunden einschließlich

etwaiger Zuschläge bezahlt

Arbeitszeit

+ Vergütung

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✓ ständige Rufbereitschaft: es gelten die § 7 Abs. 7 bzw. § 9 Abs. 6 Anlage 5 (§ 1 Abs. 2 Satz 2

Anl. 31, 32, 33 AVR

Die Pauschale für die Rufbereitschaft sowie das Entgelt für den Arbeitseinsatz können in Zeit

umgerechnet auf einem Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) gebucht

werden.

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Den Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer ebenfalls zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit

erbringt. Er wird daher – ebenso wie die Rufbereitschaft - gesondert vergütet.

Für MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen heißt es in § 7 Abs. 1 Anlage 5

AVR

„Auf Anordnung des Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter außerhalb

der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes … zu

erbringen.“

bzw. für MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen in § 8 Abs. 2 Anlage 5 AVR

„Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich … außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

an einer … aufhalten …“

Bei allen anderen Mitarbeitern (Ärzten, Pflegekräften und SuE-Mitarbeitern) findet sich die

Grundlage in § 6 Abs. 1 Anlage 30 AVR sowie in § 4 Abs. 3 Anlagen 31-33

„Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich … außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle …“

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Stand 01/2018

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Beim Bereitschaftsdienst hält sich der Arbeitnehmer an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort

auf, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen,

wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeit

überwiegt (d.h. dass während des Bereitschaftsdienstes in max. 49% der Arbeitszeit Arbeit

anfällt); §§ 7 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 2 Anlage 5 AVR sowie § 6 Abs. 1 Satz 2 Anlage 30

AVR und § 5 Abs. 1 Anlagen 31-33 AVR

Der Bereitschaftsdienst wird gesondert ausgeglichen (d.h. idR. bezahlt). Der Ausgleich (d.h. idR.

die gesonderte Vergütung) ist dann unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsanfall zu gewähren.

Obwohl die gesamte Zeit, die der Arbeitnehmer für den Bereitschaftsdienst aufgewendet,

fremdnützig ist (weil er sich an einem vom Dienstgeber festgelegten Ort aufhält) und damit

Arbeitszeit darstellt, verlangt die Rechtsprechung nicht, dass sie wie Vollarbeit bezahlt wird.

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Die AVR sieht folgenden Ausgleich für Bereitschaftsdienst vor:

MA-Anlage 2 außerhalb von Krankenhäusern und Heimen, § 7 Abs. 5 Anlage 5 AVR

✓ der Arbeitnehmer erhält 25,0 % der Zeit für den Bereitschaftsdienst einschließlich der

geleisteten Arbeit mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR bezahlt.

Wahlweise erfolgt Ausgleich durch Freizeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats. Die

angefangene halbe Stunde ist bei der Berechnung aufzurunden.

✓ für Bereitschaftsdienst in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr erhält der Mitarbeiter

einen Zuschlag in Höhe von 15% der Stundenvergütung nach § 2 der Anlage 6a AVR

✓ wird der Arbeitnehmer ständig zu Bereitschaftsdienst herangezogen, kann die Abgeltung

pauschal (Freizeit oder Entgelt) erfolgen. Maßstab für die Berechnung der Pauschale ist die

Einzelberechnung des durchschnittlich in den Kalendermonaten anfallenden

Bereitschaftsdienstes; § 7 Abs. 7 Anlage 5 AVR

Arbeitszeit

+ Vergütung

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MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, § 9 Anlage 5 AVR

✓ unter § 8 Abs. 1 (a) bis (c) fallenden Mitarbeiter erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu

erwartenden Arbeitsanfalls sowie der Anzahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat.

➢ § 9 Abs. 1 a) Anlage 5 AVR: Stufen A (bis 10% Arbeitsanfall) bis D (Arbeitsanfall zwischen

40% und 49%) => 15% bis 55 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes

Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; §

1 Abs. 1 c) Anlage 5 AVR

➢ § 9 Abs. 1 b) Anlage 5 AVR: Anzahl der Bereitschaftsdienste gestaffelt von 1 bis 8 bis zu

13 und mehr pro Kalendermonat => zusätzlich 25% bis 45% der Zeit des

Bereitschaftsdienstes

Die so errechnete vergütungspflichtige Zeit des Bereitschaftsdienstes wird mit der

Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR) bezahlt; § 9 Abs. 3 Anlage 5 AVR

Wahlweise erfolgt Ausgleich durch Freizeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats. Die

angefangene halbe Stunde ist bei der Berechnung aufzurunden; § 9 Abs. 4 Anlage 5 AVR.

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Stand 01/2018

Seite 44www.lauterbachpartner.de

MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, § 9 Anlage 5 AVR

✓ unter § 8 Abs. 1 (d) fallenden Mitarbeiter erhalten eine Vergütung, bei der die

vergütungspflichtige Zeit mit 25% der Zeit des gesamten Bereitschaftsdienstes (einschließlich

der geleisteten Arbeit) bewertet wird. Bei mehr als acht Bereitschaftsdienste in einem Monat

erhöht sich die für den über die acht Bereitschaftsdienste hinausgehende anrechenbare

Arbeitszeit um 15%; § 9 Abs. 2 Anlage 5 AVR

Die so errechnete vergütungspflichtige Zeit des Bereitschaftsdienstes wird mit der

Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Anlage 6a AVR) bezahlt; § 9 Abs. 3 Anlage 5 AVR

Wahlweise erfolgt Ausgleich durch Freizeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats. Die

angefangene halbe Stunde ist bei der Berechnung aufzurunden; § 9 Abs. 4 Anlage 5 AVR.

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Ärzte; § 8 Anlage 30 AVR

Ärzte erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls

✓ § 8 Abs. 1 Satz 1 Anlage 30 AVR: Stufen I (bis 25% Arbeitsanfall) bis III (Arbeitsanfall

zwischen 40% und 49%) => 60% bis 90 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes

Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch (kündbare) Nebenabrede zum Dienstvertrag; § 1 Abs. 1

Satz 2 Anlage 30 AVR

Die so errechnete vergütungspflichtige Zeit des Bereitschaftsdienstes wird mit einem Entgelt

je Stunde gemäß der Tabelle in § 8 Abs. 2 Anlage 30 AVR bezahlt.

✓ Es gibt Zuschläge wie folgt:

➢ ab der 97. Bereitschaftsstunde (5% des Stundenentgeltes) ; § 8 Abs. 3 Anlage 30

➢ für Bereitschaftsdienst an Feiertagen (Abs. 4) und in Nachstunden (Abs. 5)

Wahlweise ist ein Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten Kalendermonats

möglich; § 8 Abs. 6 Anlage 30 AVR.

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Pflegekräfte im Krankenhaus, § 7 Anlage 31

Pflegekräfte erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls

✓ § 7 Abs. 1 Anlage 31 AVR: Stufen I (bis 25% Arbeitsanfall) bis III (Arbeitsanfall zwischen 40%

und 49%) => 60% bis 90 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes

Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; § 1

Abs. 2 Anlage 31 AVR

Bei Mitarbeitern gemäß § 5 Abs. 9 wird die zu vergütende Arbeitszeit abweichend mit 28,5 %

der Zeit des Bereitschaftsdienstes berechnet

Die so errechnete vergütungspflichtige Arbeitszeit wird mit einem Entgelt je Stunde gemäß

Anhang C Anlage 31 vergütet

✓ Weiterhin gibt es Zuschläge für Bereitschaftsdienst an Feiertagen und in Nachstunden; § 7

Abs. 5 Anlage 31 AVR

Arbeitszeit

+ Vergütung

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✓ Wahlweise ist ein Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten

Kalendermonats möglich; jedoch nur in folgenden Fällen

➢ Freizeitausgelich ist zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich

➢ es existiert eine entsprechende Regelung in einer Dienstvereinbarung

➢ der Mitarbeiter stimmt dem Freizeitausgleich zu

Die vergütungspflichtige Arbeitszeit des Bereitschaftsdienstes kann auch auf einem

Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) gut geschrieben werden

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Pflegekräfte in stationären Einrichtungen, § 7 Anlage 32

✓ Pflegekräfte erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls sowie

der Anzahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat.

➢ § 7 Abs. 1 a) Anlage 32 AVR: Stufen A (bis 10% Arbeitsanfall) bis D (Arbeitsanfall

zwischen 40% und 49%) => 15% bis 55 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes

Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; §

1 Abs. 2 Anlage 32 AVR

➢ § 7 Abs. 1 b) Anlage 32 AVR: Anzahl der Bereitschaftsdienste gestaffelt von 1 bis 8 bis zu

13 und mehr pro Kalendermonat => zusätzlich 25% bis 45% der Zeit des

Bereitschaftsdienstes

✓ Bei Pflegekräften gemäß § 5 Abs. 9 Anlage 32 AVR wird die zu vergütende Arbeitszeit

abweichend mit 25,0 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes berechnet (ab 8

Bereitschaftsdienste im Kalendermonat werden zusätzlich 15% der Zeit des

Bereitschaftsdienstes als vergütungspflichtige Arbeitszeit bewertet); § 7 Abs. 3 Anlage 32 AVR

Zusätzlich erhalten diese Mitarbeiter für Bereitschaftsdienst in den Nachstunden (§ 4 Abs. 5

Anlage 32 AVR) einen Zuschlag iHv. 15% 15% des Stundenentgeltes gemäß Anhang C; § 7

Abs. 3a Anlage 32 AVR

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Die so errechnete vergütungspflichtige Arbeitszeit wird mit einem Entgelt je Stunde gemäß

Anhang C Anlage 32 vergütet

Die vergütungspflichtige Arbeitszeit des Bereitschaftsdienstes kann auch auf einem

Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) gut geschrieben werden

Arbeitszeit

+ Vergütung

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SuE-Mitarbeiter, § 7 Anlage 33

✓ SuE-Mitarbeiter erhalten eine Vergütung entsprechend dem zu erwartenden Arbeitsanfalls

sowie der Anzahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat.

➢ § 7 Abs. 1 a) Anlage 33 AVR: Stufen A (bis 10% Arbeitsanfall) bis D (Arbeitsanfall

zwischen 40% und 49%) => 15% bis 55 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes

Die Zuweisung der einzelnen Stufen erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung; §

1 Abs. 2 Anlage 33 AVR

➢ § 7 Abs. 1 b) Anlage 33 AVR: Anzahl der Bereitschaftsdienste gestaffelt von 1 bis 8 bis zu

13 und mehr pro Kalendermonat => zusätzlich 25% bis 45% der Zeit des

Bereitschaftsdienstes

✓ bei SuE-Mitarbeitern gemäß § 5 Abs. 9 Anlage 33 AVR wird die zu vergütende Arbeitszeit

abweichend mit 25,0 % der Zeit des Bereitschaftsdienstes berechnet (ab 8

Bereitschaftsdienste im Kalendermonat werden zusätzlich 15% der Zeit des

Bereitschaftsdienstes als vergütungspflichtige Arbeitszeit bewertet); § 7 Abs. 3 Anlage 33 AVR

Zusätzlich erhalten diese Mitarbeiter für Bereitschaftsdienst in den Nachstunden (§ 4 Abs. 5

Anlage 33 AVR) einen Zuschlag iHv. 15% des auf eine Stunde umgerechneten

Tabellenentgeltes; § 7 Abs. 3a Anlage 32 AVR

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Die so errechnete vergütungspflichtige Arbeitszeit wird mit dem auf eine Stunde umgerechneten

Tabellenentgelt vergütet.

Die vergütungspflichtige Arbeitszeit des Bereitschaftsdienstes kann auch auf einem

Arbeitszeitkonto (siehe zum Arbeitszeitkonto Seite 52 bis 55) gut geschrieben werden

Arbeitszeit

+ Vergütung

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✓ Mobilzeit nach Anlage 5b AVR

Voraussetzung ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung; § 3 Abs. 1 Satz 1 Anlage 5b AVR

Auf dem Arbeitszeitkonto nach Anlage 5b AVR (Mobilzeitkonto) werden Zeitdifferenzen

festgehalten

➢ für MA-Anlage 2

o die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit durch Abweichung der individuellen

Arbeitszeit von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit entstehen (= d.h. faktisch

eine Arbeitszeiterfassung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit)

o die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit durch vom Dienstplan oder der

betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeit abweichende Minusstunden entstehen (=

Zeiten des Annahmeverzug)

o die durch zusätzliche vom Dienstgeber angeordnete Plusstunden (= ungeplante

Überstunden, für die es in diesem Fall aber keinen Überstundenzuschlag gibt, § 3 Abs.

2 Satz 2 Anlage 5b AVR)

o Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten, die durch entsprechende Freizeit

abgegolten werden, § 3 Abs. 1 Satz 4 Anlage 5b AVR.

Arbeitszeit

+ Vergütung

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o Zeitgutschriften nach § 4 Anlage 5b AVR für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen,

Nachtarbeit sowie Arbeit an Samstagen zwischen 13.00 und 20.00 Uhr

➢ für Ärzte, Pflegekräfte sowie SuE-Mitarbeiter

o die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit durch Abweichung der individuellen

Arbeitszeit von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit entstehen (= d.h. faktisch

eine Arbeitszeiterfassung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit)

In der Dienstvereinbarung sind u.a. festzulegen:

• welche Zeitarten auf dem Arbeitszeitkonto festgehalten werden

• die Grenzen für Plus- und Minusstunden

• in welcher Weise ein Zeitausgleich erfolgt und eine Verrechnung mit Urlaub (bei

Minusstunden) möglich ist

• was im Fall der Erkrankung passiert

Arbeitszeit

+ Vergütung

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✓ Das neue Arbeitszeitkonto in § 9 Anlagen 31 – 33 AVR ist hingegen keine Konto zur

Erfassung der (tatsächlichen) Arbeitszeit, sondern nur noch ein Konto, auf dem

Arbeitszeitkontingente gebucht werden können, um sie später in Freizeitausgleich zu erhalten

Voraussetzung ist der Abschluss Dienstvereinbarung

Auf dem Arbeitszeitkonto der Anlagen 31 – 33 sind folgende Zeitkontingente buchbar:

o Zeitguthaben und Zeitschuld, die entstehen, wenn innerhalb des Zeitraums nach § 2 Abs. 2

Anlagen 31, 32, 33 AVR mehr oder weniger gearbeitet worden ist, als die durchschnittlich

regelmäßige Arbeitszeit (= geplante Überstunden)

o ungeplante Überstunden gemäß §§ 4 Abs. 7, 6 Abs. 1 Satz 5 Anlagen 31, 32, 33 AVR

o Zeitzuschläge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Anlagen 31, 32, 33 AVR

o faktorisierte Rufbereitschaft

o faktorisierter Bereitschaftsdienst

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Für das neue Arbeitszeitkonto nach Anlagen 31 – 33 AVR gilt insbesondere

• kein Wegfall der Überstundenzuschläge (wie bisher in § 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage 5b AVR)

• der Mitarbeiter entscheidet, welche Kontingente gebucht werden; er hat sich für einen

bestimmten Zeitraum im Voraus festzulegen; § 9 Abs. 3 Satz 2 Anlagen 31-33 AVR

• kein Verbrauch von Kontingenten im Fall von Arbeitsunfähigkeit während

Freizeitausgleich; § 9 Abs. 4 Anlagen 31-33 AVR

• max. Zeitschuld von 40 Stunden sowie max. Zeitguthaben bis zu einem Vielfachen von 40

Stunden, § 9 Abs. 5 a) Anlagen 31-33 AVR

• das weitere sollen die Betriebsparteien (Arbeitgeber und MAV) in der Dienstvereinbarung

regeln

Arbeitszeit

+ Vergütung

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✓ Sonntagsarbeit ist die Arbeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr an Sonntagen.

➢ Ärzte, Pflegekräfte, Mitarbeiter in SuE; § 7 Abs. 1 Satz c) Anlage 30 AVR bzw. § 6 Abs.

1 Satz 2 c) Anlage 31/32/33 AVR

o 25% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen

Entgeltgruppe

o der Zuschlag kann alternativ auf dem Arbeitszeitkonto nach § 9 Anlage 31-33 AVR

(siehe Arbeitszeitkonto auf Seite 52 bis 55) gebucht werden.

➢ MA-Anlage 2; § 1 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 6a AVR

o 25% der Stundenvergütung

o Der Zuschlag kann durch einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer oder

Dienstvereinbarung pauschaliert werden.

✓ Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr an gesetzlichen Feiertagen.

➢ Ärzte, Pflegekräfte, Mitarbeiter in SuE; § 7 Abs. 1 Satz d) Anlage 30 AVR bzw. § 6 Abs.

1 Satz 2 d) Anlage 31/32/33 AVR

o 35% mit Freizeitausgleich

o 135% ohne Freizeitausgleich

des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe

Arbeitszeit

+ Vergütung

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➢ MA-Anlage 2; § 1 Abs. 1 Satz 2 c) Anlage 6a AVR

o 35% mit Freizeitausgleich

o 135% ohne Freizeitausgleich

o 50% gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen

o 35% am Ostersonntag und Pfingstsonntag

✓ Nachtarbeit

➢ MA-Anlage 2

o Nachtarbeit im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden

der Nachtzeit umfasst.

o Nachtzeit im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbZG ist die Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr.

o für Arbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr gibt es einen Zuschlag, § 1 Abs. 1 Satz 2 e)

Anlage 6a AVR

o der Zuschlag entfällt, wenn bereits Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen gezahlt

werden, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist

o der Zuschlag kann durch einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer oder

Dienstvereinbarung pauschaliert werden.

Arbeitszeit

+ Vergütung

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➢ Ärzte, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter; § 5 Abs. 3 Anlage 30 bzw. § 4 Abs. 5 Anlage

31/32/33

o Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr,

o für Nachtarbeit gibt es einen Entgeltzuschlag

▪ Ärzte, § 7 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 30 AVR

15% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen

Entgeltgruppe

▪ Pflegekräfte, Mitarbeiter in SuE, § 6 Abs. 1 Satz 2 b) Anlage 31/32/33 AVR

20% des auf eine Stunde anfallenden Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen

Entgeltgruppe

o alternativ können die Zuschläge dem Arbeitszeitkonto gemäß § 9 Anlage 31 - 33 AVR

(siehe Arbeitszeitkonto auf Seiten 52 bis 55) gut geschrieben werden

Arbeitszeit

+ Vergütung

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✓ Schichtarbeit

➢ MA-Anlage 2, § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 Anlage 5 AVR

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen

Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Zeitabschnitt von längstens einem Monat von einer

Schichtart in die andere Schichtarbeit vorsieht.

Beispiel Der Arbeitnehmer leistet folgende Arbeitsschichten, die sich wöchentlich

abwechseln:

Frühschicht 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr

Spätschicht 14:00 Uhr bis 20:30 Uhr

Bei Schichtarbeit fällt nach VII (c) Anlage 1 AVR eine Schichtzulage an, wenn

o der Arbeitnehmer ständig Schichtarbeit leistet und

o die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden bzw. 18 Stunden

erbracht wird

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Der Begriff ständig wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit sehr häufig,

regelmäßig oder (fast) ununterbrochen, wiederkehrend, andauernd, dauernd, immer,

ununterbrochen und unaufhörlich verwandt. Ständig Schichtarbeit leisten daher derjenige

Arbeitnehmer, dem kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts

dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist.

nicht ständige Schichtarbeit leistet demgegenüber derjenige Arbeitnehmer, dem Schichtarbeit lediglich

vertretungsweise (z.B. als "Springer") oder gelegentlich zugewiesen wird (BAG 24.03.2010 – 10 AZR

570/09)

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten

Schicht innerhalb von 24 Stunden. Sie (13 bzw. 18 Stunden) muss im Durchschnitt

erreicht werden. Maßgeblich sind nur die Schichten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich

eingesetzt ist.

Arbeitszeit

+ Vergütung

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➢ Ärzte, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter, § 5 Abs. 2 Anlage 30 AVR und § 4 Abs. 2

Anlage 31/32/33 AVR

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der

täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden im Zeitabschnitt von längstens einem

Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet

wird.

Beispiel Der Arbeitnehmer leistet folgende Arbeitsschichten, die sich wöchentlich abwechseln:

Frühschicht 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Mittelschicht 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Spätschicht 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Arbeitet der Arbeitnehmer nur in der Früh- und Mittelschicht, liegt der Arbeitsbeginn zwar 2

Stunden auseinander. Es ist aber die Zeitspanne von 13 Stunden nicht erfüllt. Wird der

Arbeitnehmer indes in die Früh- und Spätschicht eingesetzt, ist liegt der Arbeitsbeginn jeweils

zwei Stunden auseinander und die Zeitspanne von 13 Stunden ist erfüllt.

Arbeitszeit

+ Vergütung

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In den Anlagen 30 bis 33 gibt es nur noch die Zeitspanne von 13 Stunden

die Zeitspanne muss nicht mehr im Durchschnitt erreicht werden. Es genügt, wenn die

Zeitspanne an unterschiedlichen Wochentagen erreicht wird (BAG vom 21.10.2009 – 10

AZR 807/08)

Für die Schichtarbeit fällt nach § 7 Abs. 5 Anlage 30 (Ärzte) bzw. § 6 Abs. 5 Anlage

31/32/33 AVR (Pflegekräfte und Mitarbeiter in SuE) eine Schichtzulage an

Die Auszahlung bestimmt sich nach X (a) Unterabs. 2 Anlage 1 AVR, d.h. die Zulage bei

ständiger Schichtarbeit ist im laufenden Monat und die Zulage bei nicht ständiger

Schichtarbeit ist im Folgemonat auszuzahlen.

Arbeitszeit

+ Vergütung

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✓ Wechselschichtarbeit bedeutet, dass in mehreren Schichten „rund um die Uhr“ gearbeitet

wird. Die Anzahl der Schichten ist dabei nicht relevant. Wegen der täglichen Höchstarbeitszeit

von 8 Stunden nach § 3 ArbZG bedarf es aber mindestens drei Schichten.

➢ MA-Anlage 2, § 5 Abs. 1 Anlage 5 AVR

Wechselschichtarbeit im Sinne des AVR liegt vor, wenn

o die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) geregelt ist und

o im regelmäßigen Wechsel ununterbrochen - werktags, sonntags und feiertags - bei Tag

und Nacht an allen Kalendertagen gearbeitet wird und

o der Arbeitnehmer längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht

herangezogen wird (Nachtschicht = Nachtarbeit nach § 1 Abs. 3 und 4 ArbZG sowie §

1 Abs. 11 Anmerkungen Anlage 5 AVR im Schichtbetrieb)

keine Wechselschicht somit, wenn zwischen zwei Nachtsichten mehr als ein Monat liegt.

Maßgeblich ist nur die regelmäßige Arbeitszeit (nicht dagegen die nicht regelmäßige

Arbeitszeit, wie Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst)

Bei ständiger Wechselschichtarbeit fällt nach VII (b) Anlage 1 AVR eine

Wechselschichtzulage an

Arbeitszeit

+ Vergütung

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➢ Ärzte, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter, § 5 Abs. 1 Anlage 30 AVR und § 4 Abs. 1

Anlage 31, 32, 33 AVR)

Wechselschicht liegt vor, wenn

o die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) geregelt ist und

o im regelmäßigen Wechsel ununterbrochen an allen Kalendertagen in wechselnden

Schichten bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird und

o der Arbeitnehmer längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei

Nachtschichten herangezogen wird (Nachtschicht = mindestens zwei Stunden

Nachtarbeit nach § 1 Abs. 3 und 4 ArbZG sowie § 5/4 Abs. 1 Satz 3 Anlage 30-33

AVR)

Wechselschicht liegt somit nur noch vor, wenn längstens nach Ablauf eines Monats zwei

Nachtschichten folgen; maßgeblich ist – wie bei der Schichtarbeit – nur die regelmäßige

Arbeitszeit (nicht dagegen die nicht regelmäßige Arbeitszeit, wie Rufbereitschaft oder

Bereitschaftsdienst)

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Bei Wechselschichtarbeit erhält der Arbeitnehmer eine Wechselschichtzulage, § 7 Abs. 4

Anlage 30 bzw. § 6 Abs. 4 Anlage 31, 32, 33 AVR

Die Auszahlung bestimmt sich nach X (a) Unterabs. 2 Anlage 1 AVR, d.h. die Zulage bei

ständiger Wechselschichtarbeit ist im laufenden Monat und die Zulage bei nicht ständiger

Wechselschichtarbeit ist im Folgemonat auszuzahlen

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Stand 01/2018

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Der Erholungsurlaub beträgt nach § 3 Anlage 14 AVR einheitlich bei einer 5 Tage-Woche 30 Tage

(unterteilt nach gesetzlichem Mindesturlaub nach BUrlG und tariflichem Mehrurlaub)

Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub zeitlich fest (§ 1 Abs. 2

Anlage 14 AVR

o die Wünsche des Mitarbeiters sind zu berücksichtigen

o es sei denn, dass dringende dienstliche Belange entgegenstehen

o bei zeitgleichen Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter ist nach sozialen Gesichtspunkten zu entscheiden

Grundsätzlich ist Erholungsurlaub im Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins neue Jahr ist

möglich; der restliche Urlaub ist dann bis spätestens 30.04. anzutreten, § 1 Abs. 5 Anlage 14 AVR

Nicht genommener Urlaub verfällt nach dem BUrlG (Ausnahme bei Langzeiterkrankten gilt § 1

Abs. 5 Satz 5 Anlage AVR und bei Elternzeit gilt § 1 Abs. 5 Satz 3 Anlage 14 AVR)

Richtlinien zum Urlaubsplan und zu Urlaubregelungen erfordern die Zustimmung der MAV nach §

36 Abs.1 Nr. 2 MAVO (der Abschluss einer DV ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 MAVO möglich)

Arbeitszeit

+ Vergütung

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Arbeitszeit +

Mitbestimmung

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Kontrolle der Ist-Arbeitszeit

§ 26 Abs. 1 Satz 2 MAVO

Zustimmung zur Soll-Arbeitszeit

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO

Dienstvereinbarung zur

Arbeits- und Dienstplanzeitgestaltung => § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO

Urlaubsplanung => § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO

Ergänzende Dienstvereinbarungen zur AVR

§ 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO

Arbeitszeit +

Mitbestimmung

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§ 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung

(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden.

✓ beinhaltet das Recht und die Pflicht, die Einhaltung aller Arbeitsschutzgesetze sowie gesetzlichen

Regelungen, einschließlich tarifrechtlicher Regelungen zu überwachen

✓ über das ArbZG und die AVR werden somit die Arbeitszeit erfasst

(2) Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben

erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

✓ zu den erforderlichen Unterlagen gehören u.a.

➢ Informationen über Beginn und Ende der täglichen Ist-Arbeitszeit, um die Einhaltung der Ruhezeiten

überprüfen zu können (BAG vom 6.5.2003 - 1 ABR 13/02),

➢ die Arbeitszeitnachweise gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG für jeden einzelnen Mitarbeiter (BAG vom

31.1.1989 - 1 ABR 72/87),

➢ zeitbezogene Aufstellungen über monatlich erfasste Anwesenheitszeiten und monatlich bezahlte

Arbeitszeiten für jeden einzelnen Mitarbeiter (LAG Stuttgart, vom 21.2.1994 - 15 TaBV 11/93).

Arbeitszeit +

Mitbestimmung

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§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle

(1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung

der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige

Rechtsnorm Anwendung findet:

1. Längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der

Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

✓ das Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bezweckt, dass die Interessen der Mitarbeiter vor

allem an der Lage ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu dienstlichen Erfordernissen berücksichtigt und zu

einem angemessenen Ausgleich gebracht werden.

✓ daneben bietet das Beteiligungsrecht die Möglichkeit, darauf zu achten und effektiv dafür zu sorgen,

dass alle Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Arbeitszeit nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbes.

der Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen gebracht wird.

Arbeitszeit +

Mitbestimmung

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Zustimmung ist erforderlich:

✓ bei der Festlegung der konkreten Lage der täglichen Arbeitszeit,

✓ bei der Verteilung der Arbeitstage auf die einzelnen Wochentage (einschließlich Wochenend-

und Feiertagsdienst),

✓ bei der Kürzung der Ruhezeit gemäß AVR Anlage 5 § 1 Abs. 10 auf unter 11 Stunden,

✓ bei der Festlegung der Pausen

Da bei dienstplanmäßiger Tätigkeit dies alles im Rahmen des Dienstplanst erfolgt, ist für jeden

einzelnen Dienstplan die Zustimmung der MAV einzuholen. Dies gilt unabhängig von der zeitlichen

Gültigkeitsdauer eines Dienstplans (d.h. auch für Dienstpläne von kurzer Laufzeit von 4, 2 oder weniger

Wochen ist die Zustimmung erforderlich (insoweit keine Einschränkung über das Wort längerfristig in

den bay. MAVOs, welches sich nicht auf die Dauer eines Dienstplans bezieht; Urteil KAG Bayern vom

16.01.2017 – 2 MV 13/16)

Arbeitszeit +

Mitbestimmung

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Stand 01/2018

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MAV äußert sich

binnen 3 Tagen nicht

Dienstgeber und MAV verhandeln über die

neue Arbeitszeit bzw. den neuen Dienstplan

Dienstgeber beantragt Ersetzung der

Zustimmung durch die Einigungsstelle

Dienstgeber unterrichtet die MAV über die beabsichtigte Änderung der

Arbeitszeit bzw. den neuen Dienstplan und beantragt die Zustimmung

MAV erhebt binnen einer

Woche keine

Einwendungen

Arbeitszeitänderung

kann umgesetzt werden

MAV erhebt binnen 1 Woche Einwände

MAV verweigert binnen 3 Tagen die

Zustimmung

Hält der Dienstgeber

das Verfahren nicht ein

kann die MAV beim

Kirchlichen

Arbeitsgericht

beantragen, dass der

Dienstgeber zur

Einhaltung des

Verfahrens verpflichtet

wird

Arbeitszeit +

Mitbestimmung

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Stand 01/2018

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§ 38 Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig:

1. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in Rechtsnormen, insbesondere in

kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden,

wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich

zulässt.

✓ sog. Tarifvorbehalt, d.h. in Bezug auf Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch usw., d.h. alles was im

AVR geregelt ist, darf eine Dienstvereinbarung nur geschlossen werden, wenn die AVR es in diesem

Punkt ausdrücklich zulässt.

✓ Beispiele sind: DV zur Mobilzeit (Anlage 5b – nur für MA der Anlage 2); DV zu Arbeitszeitkonto (§ 9

Anlagen 31 – 33), 24-Stunden-Dienste (§ 5 Abs. 3 Anlagen 31 – 33)

2. Längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der

Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; § 36 Abs. 2

gilt entsprechend,

✓ Während es bei § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO um die singuläre Arbeitszeitänderung oder den einzelnen

Dienstplan geht, geht es bei § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO um eine grundsätzliche Regelung, wie Arbeitszeit

angeordnet wird bzw. Dienstpläne zu gestalten sind

Arbeitszeit +

Mitbestimmung

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✓ eine Dienstvereinbarung über die Dienstplangestaltung ersetzt die Einzelzustimmung nach 36 Abs. 1

Nr. 1 MAVO, d.h. wenn es eine DV zur Dienstplangestaltung gibt, muss die MAV nicht mehr jedem

einzelnen Dienstplan zustimmen, sofern der Dienstplan sich an die Dienstvereinbarung hält

✓ In der Regel hinterlegt man in dieser Dienstvereinbarung einen Rahmendienstplan und regelt dann im

weiteren, nach welchen Kriterien Mitarbeiter eingeteilt werden

3. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung

Arbeitszeit +

Mitbestimmung

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Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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Die AVR und auch das ArbZG enthalten keine Regelungen über die Festlegung der werktäglichen

Arbeitszeit. Es gilt daher folgendes

✓ Der Arbeitsvertrag kann eine Regelung zur Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die

einzelnen Wochentage (= werktägliche Arbeitszeit) enthalten

Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr mit einer Pause

von einer Stunde (= Festlegung der Werktage und von Beginn und Ende)

➢ Erklärungen des Arbeitgebers im Einstellungsgespräch über Beginn und Ende der täglichen

Arbeit stellt keine vertragliche Festlegung, sondern lediglich einen Hinweis auf die

bestehende Praxis dar (BAG vom 07.12.2000 – 6 AZR 444/99).

➢ die langjährige Beibehaltung einer konkreten Arbeitszeit begründet keinen „Anspruch“ aus

betrieblicher Übung noch führt sie zur sog Konkretisierung, also zur Bindung des

Arbeitgebers an die eingeführte Verteilung der Arbeitszeit und zum Verzicht auf das

Direktionsrecht (BAG vom10.07.2003 – 6 AZR 372/02).

Ist dies der Fall,d.h. enthält der Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen, sind diese für

Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend (änderbar nur über Änderungsvertrag oder

Änderungskündigung)

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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✓ fehlt es an einer arbeitsvertraglichen Regelung, bestimmt der Arbeitgeber die Verteilung der

regelmäßigen Arbeitszeit auf die Wochentage (= Direktionsrecht/Weisungsrecht)

➢ das Direktionsrecht beinhaltet das Recht des Arbeitgebers, die arbeitsvertraglich

geschuldete Leistung des Arbeitnehmers (Inhalt, Ort, Zeit) zu konkretisieren (= es ist

Ausfluss des Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des §§ 315 ff. BGB).

➢ das Direktionsrecht ist heute geregelt in § 106 GewO

➢ das Direktionsrecht ist nicht an eine Form gebunden; es kann somit mündlich oder

schriftlich ausgeübt werden

➢ das Direktionsrecht nach § 106 GewO wird begrenzt durch

o Arbeitsvertrag - Beispiel: Festlegung der Wochentage

o Tarifvertrag (d.h. in kirchlichen Einrichtungen durch die AVR)

o Dienstvereinbarung

o Gesetze (insbesondere das ArbZG)

Das Direktionsrecht besteht somit nur (und darf vom Arbeitgeber somit nur) in den Grenzen der

vertraglichen, tariflichen und gesetzlichen Grenzen ausgeübt werden.

Weisungen, die die Grenzen nicht einhalten, sind unwirksam und müssen vom

Arbeitnehmer nicht beachtet werden

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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➢ das Direktionsrecht muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden

o die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des

Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden

o hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung

zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor-

und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale

Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen

o widersprüchliches Verhalten des Dienstgebers kann Unbilligkeit begründen

o die Unwirksamkeit der Weisung kann im Wege der allg. Feststellungsklage geltend

gemacht werden.

o Der Arbeitnehmer ist an eine unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht gebunden, d.h.

er muss einer unbillige Weisung nicht folgen (Achtung Änderung der Rechtsprechung

des BAG xxxx; alte nun abgelöste Rechtsprechung sah vor, dass der Arbeitnehmer die

unbillige Weisung zunächst befolgen muss, BAG 22.12.2012 - 5 AZR 249/11:

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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✓ die bloße Nichtausübung des Weisungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu

einem Erklärungs- und Vertrauenstatbestand dergestalt, dass der Arbeitgeber von dem

Recht keinen Gebrauch mehr machen wird

✓ ebenso wenig wird das Weisungsrecht durch eine über Jahre praktizierte Ausübung für die

Zukunft unveränderbar festgeschrieben (= kein Bestandsschutz)

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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✓ aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und den AVR ergeben sich verbindliche Vorgaben in

Bezug auf

➢ Höchstarbeitszeit die maximal zulässige Arbeitszeit pro „Arbeitstag“

➢ Ruhepausen sind die im Voraus festliegenden Unterbrechungen der Arbeitszeit

➢ Ruhezeiten ist die Zeitspanne zwischen Ende und Beginn der „Arbeitstage“

✓ der Arbeitstag im Sinne des ArbZG ist im Übrigen nicht der Kalendertag, sondern beginnt mit

dem individuellen Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers und endet 24 Stunden später (bei

Schichtarbeit abweichend vom Beginn der Schicht an einem Kalendertag bis zum Beginn der

Schicht am nächsten Kalendertag)

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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§ 3 ArbZG Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht

überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn

….. im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(gilt gemäß § 11 Abs. 2 ArbZG auch für Sonntags- und Feiertagsarbeit).

Das ArbZG geht von sechs Werktagen (Montag bis Samstag) aus.

Daraus folgt:

✓ die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden und im Durchschnitt über den

Ausgleichszeitraum max. 8 Stunden

✓ die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt absolut 60 Stunden und im Durchschnitt über den

Ausgleichszeitraum max. 48 Stunden

✓ die Höchstgrenzen gelten auch bei Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, da sich hierdurch

der Arbeitszeitrahmen, der sich werktäglich bestimmt, nicht ändert, § 11 Abs. 2 2 HS ArbZG)

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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Besonderheiten und Ausnahmen

✓ Rufbereitschaft als solche ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und wird

bei der Ermittlung der Arbeitszeit-Höchstgrenzen (§ 3 ArbZG: 10 Stunden) nicht mitgezählt.

Arbeitszeitrechtlich ist Rufbereitschaft als Ruhezeit anzusehen.

Zeiten der Inanspruchnahme (einschließlich der Wegezeiten) während der Rufbereitschaft

sind hingegen Arbeitszeit; sie werden bei der Ermittlung der Arbeitszeit-Höchstgrenzen

mitgezählt und unterbrechen die Ruhezeit (=Arbeitszeit).

Bei der Planung von Rufbereitschaft ist daher § 3 ArbZG (max. 10 Stunden pro Tag) zu

berücksichtigen => Beispiel: Hat der Arbeitnehmer bereits acht Stunden gearbeitet, darf er

nach § 3 ArbZG während der Rufbereitschaft nur noch zu maximal zwei Stunden

Arbeitsleistung herangezogen werden.

Sonderregelung in § 8 Abs. 7 Satz 3 Anlage 5 AVR; § 6 Abs. 8 Satz 4 Anlage 30; § 5 Abs. 7

Satz 2 Anlage 31-33 => Abweichung nach § 7 ArbZG soll zulässig sein! Allerdings wohl nur

im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG, d.h. bei entsprechenden Zeitausgleich und nur bei

Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen)

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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✓ 12-Stunden-Schichten für Ärzte, Pflegekräfte, SuE-Mitarbeiter, § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG ivm.

§ 3 Abs. 5 Anlage 30 AVR sowie § 2 Abs. 9 Anlagen 31 - 33 AVR: in Einrichtungen zur

Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die werktägliche Arbeitszeit im

Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.

Voraussetzungen sind:

➢ die regelmäßige Arbeitszeit muss weiterhin im Durchschnitt bei max. 8 Stunden liegen, § 2

Abs. 2 Satz 1 Anlagen 31, 32, 33 AVR)

➢ Abschluss einer Dienstvereinbarung

➢ muss der Eigenart der Tätigkeit und dem Wohl der Personen entsprechen

Die AVR § 2 Abs. 9 Anlagen 31-33 AVR sieht weiterhin folgende Einschränkungen vor

➢ es dürfen max. 4 (§3 Abs. 5 Satz 2 Anlage 30 AVR) bzw. 5 (§ 2 Abs. 9 Satz 2 Anlagen 31-

33 AVR) 12-Stunden-Schichten in Folge und max. 8 (§ 3 Abs. 5 Satz 2 Anlage 30 AVR

und § 2 Abs. 9 Satz 2 Anlagen 31-33 AVR) 12-Stunden-Schichten in zwei Wochen

geleistet werden.

➢ die 12-Stunden-Schicht darf nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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✓ Bereitschaftsdienst: das ArbZG lässt eine Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit zu,

wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, § 7

Abs. 1 ArbZG (=gesetzliche Öffnungsklausel)

In den AVR ist davon Gebrauch gemacht worden; die vertragliche Grundlage findet sich in: §

7 Abs. 1 Anlage 5 AVR; § 8 Abs. 2 Anlage 5 AVR; § 6 Abs. 1 Anlage 30; § 5 Abs. 1 Anlage 31-

33. Danach darf Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar

Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Im Einzelnen gilt:

➢ Ärzte, § 6 Abs. 2 Anlage 30 AVR

Die werktägliche Arbeitszeit kann bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn die achte

Stunde übersteigende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.

Voraussetzung ist die Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle und Maßnahmen zur

Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.

Nach § 6 Abs. 5 Anlage 30 AVR darf in diesem Fall die wöchentliche Arbeitszeit

durchschnittlich bis zu 58 Stunden betragen (in einem Zeitraum von 6 Monaten)

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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➢ MA-Anlage 2 in Krankenhäusern und Heimen, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter;

§ 8 Abs. 3 Anlage 5 AVR (nur mit DV), § 5 Abs. 2 Anlage 31-33 AVR, ABD

Vollarbeit

(max. 8 Stunden)

Bereitschaftsdienst

Stufe I bzw. A+B

Bereitschaftsdienst

Stufe II+III bzw. C+D

Vollarbeit

(max. 8 Stunden)

max. 13 Stunden

max. 16 Stunden

Stufe I bzw. A+B:Arbeitsleistung bis 25%

Stufe II bzw. C+D: Arbeitsleistung von 25% bis 49%

Festlegung erfolgt im Voraus auf Basis der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden

Arbeitsleistung durch Einrichtungsleitung und MAV, § 7 Abs. 2 Anlage 31-33

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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➢ 24 Stunden-Dienst mit Ausgleich für Ärzte, Pflegekräfte und SuE-Mitarbeiter, § 7 Abs.

1 Nr. 1 a) ArbZG ivm. § 6 Abs. 2 Anlage 30 AVR und § 5 Abs. 3 Anlagen 31 - 33 AVR : die

werktägliche Arbeitszeit kann über 8 Stunden hinaus bis max. 24 Stunden verlängert

werden. Mit Ausgleich meint, dass die max. Obergrenze von 48 Std./Woche über Zeitraum

von 1 Jahr eingehalten wird.

Voraussetzungen sind:

o Mindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit ist Bereitschaftsdienst (§ 6 Abs. 2

Anlage 30 AVR) bzw. in die Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang

Bereitschaftsdienst (§ 5 Abs. 3 Anlagen 31 – 33 AVR)

o Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle

o Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG

o Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes

o Abschluss einer Dienstvereinbarung

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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➢ Opt-Out-Regelung (Dienst ohne Ausgleich): eine Verlängerung der werktäglichen

Arbeitszeit ist auch ohne Ausgleich bis max. durchschnittlich 54 bzw. 58 Stunden pro

Woche möglich, § 7 Abs. 2a ArbZG ivm. § 5 Abs. 4 Anlagen 31, 32, 33 AVR mit weiteren

Voraussetzungen sind

o Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle

o Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG

o Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes

o Abschluss einer Dienstvereinbarung

o schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers, § 7 Abs. 7 ArbZG

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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§ 4 ArbZG Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30

Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunde bis zu neun Stunden und

45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu

unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils

mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden

hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.

Die gesetzliche Ruhepause beträgt somit bei einer Arbeitszeit von

6 bis 9 Stunden 30 Minuten

Mehr als 9 Stunden 45 Minuten

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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✓ Ruhepausen sind zeitlich im Voraus festzulegen

✓ während der Ruhepause ist der Arbeitnehmer von jeglicher Dienstpflicht befreit

✓ der Arbeitnehmer legt fest, wie und wo er die Pause verbringt (er kann das

Einrichtungsgelände auch verlassen)

✓ es besteht keine Verpflichtung, sich zur Aufnahme des Dienstes bereit zu halten

Mindestdauer einer Ruhepause: je 15 Minuten

Ausnahmen aufgrund einer Dienstvereinbarung:

➢ in Schichtbetrieben kann die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von

angemessener Dauer aufgeteilt werden, § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG iVm. § 2 Abs. 4 Anlagen 31,

32, 33 AVR

➢ bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die Lage und Dauer der

Ruhepausen der Eigenart der Tätigkeit angepasst werden, § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG ivm. § 2

Abs. 4 Anlagen 31, 32, 33 AVR

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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Die gesetzliche Ruhezeit beträgt nach § 5 Abs. 1 ArbZG mindestens 11 Stunden.

Eine Kürzung der Ruhezeit ist nur wie folgt möglich:

um 1 Stunde in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, wenn

jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier

Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12

Stunden ausgeglichen wird, § 7 Abs. 2 ArbZG

um 2 Stunden aufgrund einer Dienstvereinbarung, wenn die Art der Arbeit dies erfordert. Und

die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichzeitraums

ausgeglichen wird, § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG iVm. AVR

um 5,5 Stunden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und

Betreuung von Personen bei Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft,

wenn die Kürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen wird, § 5 Abs. 3 ArbZG

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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Sonntagsarbeit ist die Arbeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr an Sonntagen.

Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr an gesetzlichen Feiertagen.

§ 9 Abs.1 ArbZG Allgemeine Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen

§ 10 Abs. 1 ArbZG Ausnahmsweise darf an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden u.a. in ,

• Not- und Rettungsdiensten

• Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege

und Betreuung von Personen

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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§ 11 Abs. 1 ArbZG Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei sein (nach §

12 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG kann durch AVR oder einer durch den AVR

zugelassene Dienstvereinbarung auf 10 Sonntage reduziert werden)

§ 11 Abs. 3 ArbZG Für Sonntagsarbeit ist innerhalb von zwei Wochen (bei dem der Sonntag

einzurechnen ist) ein Ersatzruhetag zu gewähren (der Ersatzruhetag ist

kein Freizeitausgleich; es geht nur darum, dass mindestens ein Tag in der

Woche nicht gearbeitet wird).

§ 11 Abs. 4 ArbZG Der Ersatzruhetag ist dem Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an eine

Ruhezeit zu gewähren. Damit ergibt eine Gesamtruhezeit von 35 Stunden

(11 Stunden + 24 Stunden)

Die AVR weicht in der Regelung nicht ab.

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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Die gesetzlichen Vorgaben des ArbZG

✓ der Arbeitnehmer erhält für jeden auf einen Werktag fallenden Feiertag, an dem er arbeitet,

einen Ersatzruhetag. Der Ersatzruhetag ist innerhalb von acht Wochen (bei dem der

Feiertag einzurechnen ist) zu gewähren, § 11 Abs. 3 ArbZG

✓ der Ersatzruhetag ist dem Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an eine Ruhezeit zu

gewähren, § 11 Abs. 4 ArbZG

✓ abweichend kann durch die AVR oder einer aufgrund AVR zugelassenen Dienstvereinbarung

der Wegfall des Ersatzruhetages oder ein anderer Ausgleichzeitraum vereinbart werden, § 12

Nr. 2 ArbZG

✓ die AVR sehen eine abweichende Regelung vor

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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MA-Anlage 2 Der Ersatzruhetag ist innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu

gewähren, § 2 Abs. 3 Satz 5 ff Anlage 5 AVR

Ärzte, Pflegekräfte

Mitarbeiter in SuE § 4 Abs. 1 Anlage 30 AVR bzw. § 3 Abs. 1 Anlage 31/32/33 AVR

✓ die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der Werktag ist, wird

durch Freistellung an einem anderen Werktag ausgeglichen.

✓ der Freizeitausgleich ist bis zum Ende des dritten Kalendermonats zu

gewähren

✓ kann aus betrieblichen Gründen kein Freizeitausgleich erfolgen, wird die

Arbeitszeit abgegolten b

✓ Alternativ kann die Zeit auf einem Arbeitszeitkonto (§ 9 31, 32, 33 AVR

gebucht werden

✓ bei Wechselschicht- oder Schichtdienst an 7 Tagen wird abweichend

die Soll-Arbeitszeit um 1/5 der vereinbarten Wochenarbeitszeit

reduziert. Sofern am Feiertag dann gearbeitet wird, fällt der

Feiertagszuschlag an

Arbeitszeit +

Arbeitnehmerschutz

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Vielen Dank für das

Interesse und die Mitarbeit