ARBEITSZEIT Sonderbestimmungen für Lenker/innen im Straßengüterverkehr.
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ARBEITSZEIT
Sonderbestimmungen für Lenker/innen im Straßengüterverkehr
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Sonderbestimmungen
1. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
2. Arbeitszeitgesetz (AZG)
3. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
4. Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Geltungsbereich Art. 2 und 3
gilt für Fahrzeuge
- die der Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt
- die der Personenbeförderung dienen und für mehr als 9 Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin konstruiert und dazu bestimmt sind
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Lenkzeiten Art. 6
Tageslenkzeit
Wochenlenkzeit
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
tägliche Lenkzeit
9 Stunden
Verlängerung auf höchstens 10 Stunden zweimal pro Woche
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
wöchentliche Lenkzeit
56 Stunden in einer Woche
90 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Lenkpause/Fahrtunterbrechung Art. 7
45 Minuten nach spätestens 4 ½ Stunden
Teilung in 1 x 15 und 1 x 30 Minuten, zweiter Teil innerhalb der 4 ½ Stunden
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Ruhezeiten Art. 8
regelmäßige tägliche Ruhezeit reduzierte tägliche Ruhezeit
regelmäßige wöchentliche Ruhezeit reduzierte wöchentliche Ruhezeit
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
tägliche Ruhezeit
mindestens 11 Stunden
Verkürzung auf 9 Stunden dreimal pro Woche
Ruhezeit-Splitting- 1. Teil mindestens 3 Stunden- 2. Teil mindestens 9 Stunden- gesamte Ruhezeit mindestens 12 Stunden
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
tägliche Ruhezeit Mehrfahrerbetrieb
- innerhalb von 30 Stunden
- jeder Lenker/jede Lenkerin mindestens 9 Stunden
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
tägliche Ruhezeit Unterbrechung tägliche Ruhezeit Art. 9
- nur bei kombinierter Beförderung- mindestens 11 Stunden Ruhezeit- zweimalige Unterbrechung zulässig- Unterbrechungen insgesamt max. 1 Stunde- Schlafkabine oder Liegeplatz muss
vorhanden sein
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
wöchentliche Ruhezeit
mindestens 45 Stunden Verkürzung auf 24 Stunden
- Ausgleich in der 3. darauffolgenden Woche
- Ausgleich an mindestens 9-stündige Ruhezeit anzuhängen
Beginn spätestens nach sechs-24-Stunden Zeiträumen
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Abweichungen Art. 12
von den gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen
zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes
Art und Grund sind spätestens bei Erreichen des Halteplatzes schriftlich auf dem Schaublatt oder Ausdruck einzutragen
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Unternehmerhaftung Art. 10 Abs. 4
Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrvermittlungs- agenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)
Einsatzzeit § 16 AZG
umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallenden Lenkzeiten, Arbeitsbereitschaften, Lenkpausen, Ruhepausen sowie vorgezogenen Teil der täglichen Ruhezeit
Einsatzzeit beträgt 15 Stunden
Beginn einer neuen Einssatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit bei Ruhezeit-Splitting
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)
Wochenarbeitszeit § 13b
Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag
grundsätzlich 50 Stunden
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)
Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit
in einzelnen Wochen 60 Stunden innerhalb von 26 Wochen
- im Durchschnitt 48 Stunden
- im Durchschnitt 55 Stunden, wenn über 48-Stunden-Grenze Arbeitsbereitschaft vorliegt
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)
Ruhepausen § 13c
mindestens 30 Minuten bei TAZ zwischen 6 und 9 Stunden
mindestens 45 Minuten bei TAZ von mehr als 9 Stunden
Teilung der RP in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten
nach spätestens 6 Stunden
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)
Nachtarbeit § 14 AZG
jede Tätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 00:00 bis 04:00 Uhr
Mindestdauer 1 Stunden
Tagesarbeitszeit mehr als 10 Stunden
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)
Pflicht zur Einholung einer Auskunft § 13b Abs. 4
bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem erstmaligen Einsatz als Lenker/in
den Lenker/die Lenkerin schriftlich aufzufordern
schriftliche Aufzeichnungen über all jene bei einem/r anderen Arbeitgeber/in geleisteten Arbeitszeiten vorzulegen
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Pflichten der Arbeitgeber/innen
Unterweisung Herunterladen – Übertragen - Sichern Aufzeichnung von Daten Aufbewahrung von Daten
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Unterweisung der Lenker/innen
ausreichend und nachweislich in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte
die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen
während der Arbeitszeit
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Bedienung
Prüfung der ordnungsgemäßen Bedienung
Bedienungsanleitung und ausreichend Druckerpapier für Lenker/innen bereit zu stellen
Lenker/innen zur Einhaltung der Pflichten nach KFG und VO (EWG) Nr. 3821/85 anzuhalten
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Herunterladen - Übertragen - Sichern
alle digitalen Daten lückenlos von Fahrerkarte und Kontrollgerät elektronisch herunter zu laden
auf externen Datenträger zu übertragen
Sicherungskopien zu erstellen und auf gesondertem Datenträger aufzubewahren
herunter geladene Daten müssen mit elektronischer Signatur gemäß Anhang I B der VO (EWG) Nr. 3821/85 versehen sein
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Herunterladen - Übertragen – Sichern 1. aus dem digitalen Kontrollgerät
spätestens 3 Monate nach dem letzten Herunterladen
im Falle des Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges
im Falle der Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wurde
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Herunterladen - Übertragen – Sichern 1. aus dem digitalen Kontrollgerät
unmittelbar vor einer Überlassung des Fahrzeuges (Vermietung)
unmittelbar vor Austausch des Kontrollgerätes
im Falle eines Defektes einer Fahrerkarte, sobald davon Kenntnis erlangt wird
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Herunterladen - Übertragen – Sichern 2. von der Fahrerkarte
spätestens alle 28 Tage
unmittelbar vor Beginn und am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses
unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Aufzeichnung der Daten
vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der digitalen Daten
digitale Daten sind dem Arbeitsinspektorat in elektronischer Form einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen
auf Verlangen ist ein Ausdruck der Daten vorzunehmen
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Aufbewahrung der Daten
Aufzeichnungen sind über sämtliche geleistete Arbeitsstunden von Lenker/innen zu führen
Aufzeichnungen sind mindestens 24 Monate im Betrieb aufzubewahren
Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker/innen und Datum zur Verfügung zu stellen
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät
Beschädigung, Fehlfunktion, Nicht-Besitz derFahrerkarte
zu Beginn der Fahrt- Ausdruck zu erstellen- Name, Nummer der Fahrerkarte oder des
Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben
- Zeiten der Arbeitsbereitschaft, sonstiger Arbeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einzutragen
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät
Beschädigung, Fehlfunktion, Nicht-Besitz der
Fahrerkarte
am Ende der Fahrt- aufgezeichnete Arbeitszeiten auszudrucken- die vom Kontrollgerät nicht erfassten Zeiten auf
dem Ausdruck zu vermerken- Name, Nummer der Fahrerkarte oder des
Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät
Nachtragen von Zeiten Art. 15 Abs. 2
analoges Kontrollgerät- handschriftlich oder durch automatische
Aufzeichnung lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt
digitales Kontrollgerät- mit der manuellen Eingabevorrichtung auf
der Fahrerkarte
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät
Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7
analoges Kontrollgerät
- Schaublätter der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage
- Fahrerkarte- handschriftliche Aufzeichnungen und
Ausdrucke der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät
Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7
digitales Kontrollgerät
- Fahrerkarte- handschriftliche Aufzeichnungen und
Ausdrucke der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage
- Schaublätter der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät
Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7
Ab dem 1. Jänner 2008 sind der laufende Tag und die vorausgehenden 28 Tage
mitzuführen!
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät
Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7
Urlaubsbestätigung
- elektronisches und druckfähiges Formblatt - vor Beginn der Fahrt elektronisch
auszufüllen und zu unterschreiben- für gesamte EU einheitlich und verbindlich
www.arbeitsinspektion.gv.at
Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Herzlichen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit!