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1 Manfred Kestermann Caritasverband für die Diözese Münster e.V. Arbeitszeitrecht der AVR gemeinsame Vorschriften Besonderheiten der jeweiligen Anlagen 07.02.2013 Arbeitszeitrecht der AVR Folie 1 Manfred Kestermann Caritasverband für die Diözese Münster e.V. Rechtlicher Rahmen ArbZG, EuGH, BAG, AVR, etc. Regelungen die für alle gelten tägliche Höchstarbeitszeit Ruhezeiten Beginn und Ende der Arbeitszeit etc. Besondere Regelungen der einzelnen Anlagen z. B. Feiertagsarbeit Bereitschaftsdienste etc. Fragen der MAV-Beteiligung Fragen der Teilnehmer 07.02.2013 Arbeitszeitrecht der AVR Inhaltsübersicht Folie 2

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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Arbeitszeitrecht der AVR

gemeinsame VorschriftenBesonderheiten der jeweiligen Anlagen

07.02.2013Arbeitszeitrecht der AVR

Folie 1

Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Rechtlicher Rahmen ArbZG, EuGH, BAG, AVR, etc.Regelungen die für alle gelten

tägliche HöchstarbeitszeitRuhezeitenBeginn und Ende der Arbeitszeitetc.

Besondere Regelungen der einzelnen Anlagenz. B. FeiertagsarbeitBereitschaftsdiensteetc.

Fragen der MAV-BeteiligungFragen der Teilnehmer

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Inhaltsübersicht

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Theorie und PraxisDer rechtliche Rahmen ist das „Mindeste“! DienstnehmerWie ist das praktisch umsetzbar? Dienstplaner

Was ist betrieblich notwendig?Was ist persönlich machbar?

Wie ist das technisch darstellbar? Dienstplanprogramm„gemeinsam getragene Verantwortung“ Dienstgeber/Dienst-

nehmer /MAV

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Hinweis zum Inhalt

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Hinweis zu den Folien

Regelungen die für alle gelteno Regelungen die nur für die Anlagen 32 – 33

gelten, auf Differenzierungen einzelner Anlagen ist besonders hingewiesen.Regelungen die nur speziell für die Mitarbeiter gelten, für die die Anlagen32-33 nicht gelten (Anlage 2/2b)

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Rechtlicher Rahmen

EU-Recht

Grundgesetz

Gesetze

Rechtsverordnung

Tarifvertrag/AVR

Betriebs-/Dienstvereinbarung

Arbeitsvertrag

WeisungDirektionsrecht über Ort, Art und zeitliche Lage der Arbeitszeit

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Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für zur Arbeit Beschäftigte, die dem Weisungsrecht des Dienstgebers unterliegen. Hierzu gehören nicht die Honorarkräfte

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne (ArbZG)Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne (AVR)

Beispiel Bereitschaftsdienst! Die komplette Zeit des Bereitschaftsdienstes gilt als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes und wird in voller Höhe auf die tägliche Höchstarbeitszeit angerechnet.Vergütet wird entsprechend der Regelungen in den AVR nur ein zu ermittelnder Arbeitszeitanteil, je nach Stufenzuordnung zwischen 25 und 100 %.

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Rechtlicher Rahmen

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Vertragliche Verpflichtung Teilzeitbeschäftigter, § 2 (5) Anlage 32-33für Mehrarbeit Formulierung in den Vertrag aufnehmenfür Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ebenfallssollte vielleicht auch bei Vollzeitkräften mit in den Vertrag aufgenommen werden

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Rechtlicher Rahmen

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Direktionsrecht § 106 Gewerbeordnung (GewO)Weisungsrecht über Ort, Art und zeitliche Lage der Arbeitszeit

Beteiligungsrechte der MAV sind zu beachten (z.B. § 36 (1) MAVO)vertragliche oder gesetzliche Regelungen sind zu beachtenausüben nach pflichtgemäßem Ermessen § 315 BGBBeispiele:

Interessenabwägung betrifft auch familiäre Belange BAG vom 23.09.2004, AZ: 6 AZR 567/03 Altenpflegerin im Nachtdienst – ja, aber nicht nur im 7-Nächte Rhythmus Auch Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich zulässig(BAG v. 15.09.2009, AZ: 9 AZR 757/08) Aufnahme in § 2 (5) schließt auch andere Dienste nicht aus

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Rechtlicher Rahmen

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Direktionsrecht § 106 Gewerbeordnung (GewO)weitere Beispiele:

auch getroffene Anordnungen können geändert werden, DG entscheidet über Rufdienst, Bereitschaftsdienst oder Überstunden (BAG v. 25.04.2007 – 6 AZR 799/06)Anordnung von geteiltem Dienst ist zulässig„1. Der Arbeitgeber kann nach § 106 GewO berechtigt sein, bei schwankendem Arbeitsanfall Arbeitnehmer nur während der arbeitstäglichen Stoßzeiten zu beschäftigten, auch wenn dazwischen mehrere Stunden liegen, für die keine Vergütung gezahlt wird (geteilte Dienste).2. § 6 Abs. 5 TVöD (§ 3 (5) / § 2 Abs. 5 Anlage 30-33) steht der Anordnung von geteilten Diensten nicht entgegen.“ LAG Köln v. 14.12.2011 - 9 Sa 798/11, (rechtskräftig)

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Rechtlicher Rahmen

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Direktionsrecht § 106 Gewerbeordnung (GewO)weitere Beispiele:

Grenzen bei kurzfristigem Dienstausfall nach Lage des Einzelfalles - Anordnung von Freizeitausgleich kurzfristig möglich(BAG v. 17.01.1995 3 – AZR 399/94)

Interessenabwägung nach § 315 BGBsinnvolle Nutzung der Freizeit muss für den Mitarbeiter möglich sein15-17 Uhr des Vortages reicht für Freizeitausgleich am Folgetag nicht ausstundenweiser Freizeitausgleich kann evtl. kürzer angekündigt werden

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Rechtlicher Rahmen

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Beginn und Ende der Arbeitszeitist die Arbeitsstelle, § 1 (9) Anlage 5 zu den AVRweder der gesamte Betrieb noch der konkrete Arbeitsplatz, sondern „räumliche Einheit“notwendige Umziehzeit ist Arbeitszeit, wenn es dienstlich vorgeschrieben ist (BAG v. 28.07.1994 6 AZR 221/94)bei wechselnder Arbeitsstelle an der jeweils vorgeschriebenen ArbeitsstelleWegezeiten sind keine Arbeitszeiten

Ausnahme: Dienstreisen § 6 Der Anlage 5 zu den AVR (Reisezeit ist aber grundsätzlich keine AZ im schutzrechtlichen Sinne (BAG Beanspruchungstheorie)

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Gemeinsame Regelungen

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Tägliche Höchstarbeitszeit8 h täglich (ArbZG, § 3)10 h möglich bei werktäglichem Durchschnitt von max. 8 h

Überschreitung zulässig durch Inanspruchnahme während des Rufdienstes (z.B. § 8 (3) Anlage 5, § 5 (7) Anlage 32-33)Überschreitungen zulässig im Rahmen der Regelungen zum Bereitschaftsdienst (dazu später)

Aufzeichnungspflicht gem. § 16 (2) ArbZG

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Gemeinsame Regelungen

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Tägliche Höchstarbeitszeito 12 h-Schichten im Schichtdienst möglich § 2 (9) Anlage 32-33 (ab 1.7.)

o maximal 5 in Folge, max. 8 in 2 Kalenderwocheno nicht mit Bereitschaftsdienst kombinierbaro anschließende Ruhezeit von 11 Stunden erforderlich

o Zeitausgleich ist erforderlich (keine Bezahlung)

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Arbeitszeitrecht der AVR

Gemeinsame Regelungen

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Pausen (1) AVR verweisen auf das Arbeitszeitgesetz (§ 4 ArbZG)

bis 6 Stunden keine Pause erforderlichmehr als 6 Stunden mind. 30 Minuten Pausemehr als 9 Stunden mind. 45 Minuten PausePause muss mind. 15 Minuten lang sein

Freie Verfügung des Mitarbeiters„Bereitschaftspause“ in Ausnahmesituationen

auch im Bereitschaftsdienst stehen Pausen zu

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Gemeinsame Regelungen

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Pausen (2)Kurzpausenregelung möglich § 1(7) Anlage 5 (auch für 32-33)Pausenrahmen reicht austatsächliche Unmöglichkeit führt zur Bezahlung„freiwilliges“ Mitarbeiten löst keinen Bezahlungsanspruch ausProblem Raucherpausen?

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Arbeitszeitrecht der AVR

Gemeinsame Regelungen

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Ruhezeiten, § 1 (10) Anlage 511 Stunden grundsätzlichVerkürzungsmöglichkeiten auf 10 bzw. 9 Stunden möglich –Ausgleich innerhalb 13 Wochen erforderlichRufdienst während der Ruhezeit möglich –Mindestruhezeit 5,5 Stunden – ununterbrochenbei Arbeitszeiten über 12 Stunden mindestens 11 Stunden Ruhezeit § 7 (9) ArbZG

o weitere Möglichkeiten durch Dienstvereinbarung zulässig(§ 2 (4) Anlage 32-33)

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Gemeinsame Regelungen

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Durchschnittliche Arbeitszeit39 Stunden in der Woche (§ 1 Anlage 5)Durchschnitt von 13 Wochen52 Wochen per Dienstvereinbarung möglich (Jahresarbeitszeit)Höchstgrenze nach dem ArbZG durchschnittlich 48h/WocheOpt-out Regelung zugelassen § 8 (5) Anlage 5 i.V.m. BereitschaftsdienstWoche = Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr

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Ausgleichszeitraum – Anlage 2/2b

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Durchschnittliche Arbeitszeito 39 Stunden in der Woche Anlage 32 und 33o Höchstgrenze nach dem ArbZG durchschnittlich 48h/Wocheo Opt-out Regelung zugelassen in allen Anlagen nur im

Zusammenhang mit Bereitschaftsdiensteno durchschnittliche Monatsarbeitszeit (4,348 Wochen)

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Ausgleichszeitraum – Anlage 32-33

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Durchschnittliche Arbeitszeito erweiterte Möglichkeiten durch Dienstvereinbarung möglich:

o wöchentlicher Arbeitszeitkorridor bis zu 45ho tägliche Rahmenarbeitszeit bis zu 12 Stunden täglich,

nur in der Zeit von 6.00 – 20.00 Uhro Weisungsrecht bleibt beim Dienstgebero Stunden in diesem Rahmen sind keine Überstundeno im Ausgleichszeitraum auszugleicheno für Anlage 32-33 zusätzlich:

o nicht bei Schicht und Wechselschichtarbeit zulässigo Arbeitszeitkonto gem. § 9 ist dann Pflicht

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Ausgleichszeitraum – Anlage 32-33

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Der Ausgleichszeitraum (§ 2)o zur Berechnung des Durchschnitts ist ein Zeitraum von bis zu einem

Jahr zugrunde zu legen...o ....bei Wechselschicht und Schichtarbeit auch längerer Zeitraum....o Beginn wird vom Dienstgeber festgelegto MAV-Beteiligung bei der Festlegung des Ausgleichszeitraumes ist

nicht erforderlich (evtl. Information, Absprache, Zusammenarbeit)

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Ausgleichszeitraum – Anlage 32-33

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Der Ausgleichszeitraum (§ 2)o Ausgleichszeitraum heißt auch, dass die Arbeitszeit zu einem

Zeitpunkt ausgeglichen sein sollo kann auch vor Ablauf des Zeitraumes seino dann beginnt der Ausgleichszeitraum neu zu laufen!o kann für die Mitarbeiter unterschiedlich sein

o wird der Ausgleich nicht erreicht:o Bezahlung entweder als Überstunde oder nach § 6 (2), je nach

Einzelfall

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Ausgleichszeitraum – Anlage 32-33

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Sollarbeitszeitist die Arbeitszeit, die der Mitarbeiter vertraglich schuldet und die er auf Anweisung des Dienstgebers nach betrieblicher Regelung oder laut Dienstplan arbeiten soll.kann für unterschiedliche Zeiträume festgelegt werden:

Tag, Woche, 4-Wochen, Monat(e), Quartal, etc.4,348 Wochen = ein durchschnittlicher Monat

bei der Sollzeitberechnung sind bestimmte tarifliche Regelungen zu beachten (z.B. Sollzeitabzug bei Feiertagen)

Istarbeitszeitist die Zeit, die der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat

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Arbeitszeitrecht der AVR

Soll – Ist

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Samstagsarbeit§ 3 der Anlage 5: „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“Zeitzuschläge von 13:00 – 20:00 Uhr

gem. § 1 (1) f) Anlage 6a z.Zt. 0,70 € ab 01.02.2013

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Samstagsarbeit – Anlage 2/2b

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Samstagsarbeit, § 6 der Anlagen 32-33o in der Zeit von 13 bis 21 Uhr, soweit sie nicht im Rahmen von

Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällto Anlage 32-33 pro Stunde 20 %

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Arbeitszeitrecht der AVR

Samstagsarbeit – Anlagen 32-33

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§ 2 (3) Anlage 5 grundsätzlich soll nicht an Sonntagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr gearbeitet werden; aber bei dienstlicher Notwendigkeit ist der Mitarbeiter verpflichtet diese Arbeit zu leisten2 Sonntage im Monat sollen arbeitsfrei sein15 Sonntage im Jahr müssen gem. § 11 (1) ArbZG frei seinErsatzruhetag gem. § 11(4) ArbZG

innerhalb von 2 Wochenim Anschluss an eine Ruhezeit (35 Stunden/Verkürzung möglich)

25 % Zeitzuschlag pro Stunde (§ 1 (1) b) Anlage 6a)

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Sonntagsarbeit – Anlagen 2/2b

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Arbeit an Sonntageno Arbeit zwischen 0 und 24 Uhr an Sonntageno zulässig im Rahmen dienstlicher Notwendigkeiten

(§ 2 (5) Anlage 32-33)o bei regelmäßiger Sonn- und Feiertagsarbeit 2 arbeitsfreie Tage

innerhalb von 2 Wocheno einer soll davon ein Sonntag seino keine bezahlte Freistellung

o 15 Sonntage müssen im Jahr arbeitsfrei sein.o Zeitzuschlag 25 %

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Arbeitszeitrecht der AVR

Sonntagsarbeit – Anlagen 32-33

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Arbeiten an VorfesttagenVorfesttage sind keine FeiertageKarsamstag/Pfingstsamstag – Freistellung ab 12:00 UhrHeiligabend/Silvester – Freistellung ab 0:00 Uhralternativ Freizeitausgleich (Z.T. erhöht) bzw. ZeitzuschlagReihenfolge des § 3 Anlage 5 beachtengilt auch bei Vorfesttagen auf einem Sonntag

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Vorfesttage – Anlage 2/2b

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Vorfesttage, § 2 (3),o nur noch am 24. und 31.12. werden die Mitarbeiter

o von der Arbeit freigestellt odero erhalten entsprechenden Freizeitausgleich innerhalb von 3

Monateno daneben den Zeitzuschlag von 35 % ab 6 Uhr gem. § 6 (1) e)

o für die Mitarbeiter, die wegen des Dienstplanes frei haben, wird die Sollarbeitszeit um die ausfallende Arbeitszeit reduziert, wenn der 24. oder 31. auf einen Werktag fällt und sie sonst nacharbeiten müssten!! Anmerkung 3

o Arbeitsbefreiung am Oster- und Pfingstsamstag ist entfallen!

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Vorfesttage – Anlage 32-33

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FeiertageFeiertage (0 bis 24 Uhr) sollen grundsätzlich arbeitsfrei seinGrundsatz gem. § 2 EFZG:Fällt die Arbeit wegen des Feiertages aus, ist sie durch den Arbeitgeber wie geleistet zu bezahlen!die AVR regeln für alle Bereiche in denen es notwendig ist, dass auch an Feiertagen gearbeitet werden muss.entsprechende Ausgleichsregelungen dafür sind ebenfalls getroffen

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Feiertage und Entgeltfortzahlung

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Feiertageder Mitarbeiter braucht nicht arbeiten! – Frage: Warum nicht?

der Mitarbeiter ist lt. Vertrag, lt. Rhythmus, lt. Wunsch nicht dran! keine Auswirkung auf Soll- oder Istzeit (Pech!)

der Mitarbeiter wäre dran, aber wegen des Feiertags wird gar nicht oder „ausgedünnt“ gearbeitet, er braucht deswegen nicht arbeiten!

Bezahlung nach § 2 EFZG

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Arbeitszeitrecht der AVR

Feiertage – Anlage 2/2b

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Feiertagsarbeit Zeitzuschläge gem. § 1 Anlage 6ader Mitarbeiter muss am Feiertag arbeiten

Zeitzuschläge an Werktagenbei Freizeitausgleich 35 %ohne Freizeitausgleich 135 %

Zeitzuschläge für Feiertage an Sonntagengrundsätzlich 50 % Oster- und Pfingstsonntag nur 35 % es gibt kein Freizeitausgleich

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Arbeitszeitrecht der AVR

Feiertage – Anlage 2/2b

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Feiertage, die auf einen Werktag fallen, § 3 Mitarbeiter ohne 7-Tage-Dienstplan

o der Mitarbeiter braucht nicht arbeiten! – Frage: Warum nicht?o der Mitarbeiter ist lt. Vertrag, lt. Rhythmus, lt. Wunsch nicht dran!

keine Auswirkung auf Soll- oder Istzeit (Pech!)o der Mitarbeiter wäre dran, aber wegen des Feiertags wird gar

nicht oder „ausgedünnt“ gearbeitet, er braucht deswegen nicht arbeiten!

Bezahlung nach § 2 EFZGo der Mitarbeiter arbeitet am Feiertag der auf einen Werktag fällt!

entsprechende Freistellung plus Zeitzuschlag 35 %oder keine Freistellung dann Zeitzuschlag von 135 %

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Arbeitszeitrecht der AVR

Feiertage – Anlage 32-33

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Feiertage, die auf einen Werktag fallen, § 3 Mitarbeiter mit 7-Tage-Dienstplan

o I. Arbeit fällt wegen des Feiertages aus: § 2 EFZG odero II. Verringerung der Sollarbeitszeit um

1/5 der arbeitsvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn:o der Mitarbeiter an diesem Tag arbeiten muss

o dann auch Zeitzuschlag i.H.v. 35 % odero aufgrund des Dienstplanes nicht arbeiten musso Sollzeitreduzierung gilt als Freizeitausgleich (100 %) auch wenn

der tatsächlich Dienst länger als die Reduzierung ist (BAG v. 09.07.2008 5 AZR 902/07)

o Achtung: Soll-Ist-Vergleich07.02.2013

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Arbeitszeitrecht der AVR

Feiertage – Anlage 32-33

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Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, § 3 o auch für gearbeitete Feiertage die auf einen Sonntag fallen, ist ein

Zeitzuschlag zu bezahlen o 135 % ohne Freizeitausgleich (FA ist nicht vorgeschrieben)o 35% wenn FA mit dem Mitarbeiter vereinbarto nur für gesetzliche Feiertage!

o Ostersonntag und Pfingstsonntag sind in NRW keine gesetzlichen Feiertage – d.h. nur 25 % Sonntagszuschlag

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Arbeitszeitrecht der AVR

Feiertage – Anlage 32-33

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Nachtarbeitnach dem ArbZG: mind. 2 Stunden in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr (auch Bereitschaftsdienst zählt zur Arbeitszeit)Nachtarbeitnehmer ist gem. § 2 ArbZG

wer Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht leistetoder mindestens 48 Tage Nachtarbeit leistet

gemäß § 6 (5) ArbZG sind für Nachtarbeitzusätzliche freie Tage zu gewähren oder ein Zuschlag zu zahlenkann auch tariflich geregelt werden

Umsetzung in allen Anlagen der AVR jetzt geregelt!

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Arbeitszeitrecht der AVR

Nachtarbeit

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Nachtarbeitgemäß Anlage 6a zwischen 20.00 und 6.00 Uhr

Zeitzuschlag (z.Zt. 1,32 €/h)Berechnungsgrundlage für Zusatzurlaub § 4 Anlage 14Nachtbereitschaftsdienst wird jetzt (ab 01.07.2012 mit Zuschlag i.H.v. 15 % vergütet (§ 7 (5a) Anlage 5)

betriebsübliche Nachtschicht wird bei der Wechselschichtzulage berücksichtigt

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Arbeitszeitrecht der AVR

Nachtarbeit – Anlage 2/2b

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Nachtarbeito nach Anlage 32 – 33 zwischen 21.00 und 6.00 Uhr

o Zeitzuschlag (20 % Anlage 32-33)o Berechnungsgrundlage für Zusatzurlaub (§§ 17/16)

o Nachtbereitschaften mit neuen Zuschlägeno Nachtschicht: Arbeitsschicht mit mindestens zwei Stunden

Nachtarbeit

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Arbeitszeitrecht der AVR

Nachtarbeit – Anlage 32-33

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§ 1 Anlage 6 zu den AVRI. durch Überschreiten des 13 Wochenzeitraumes auf Anordnung

mehr als 39 Stunden im DurchschnittTeilzeitkräfte in der Regel nur Mehrarbeit

II. auf Anordnung geleistete Mehrarbeit, die im Rahmen der durchschnittlichen Arbeitszeit (§ 1 Anlage 5) über die für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden hinausgeht

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Arbeitszeitrecht der AVR

Überstunden – Anlage 2/2b

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Überstundenausgleich, § 3 Anlage 6Ausgleich bis zum Ende des nächsten Kalendermonats –Verlängerung im Einvernehmen möglichZeitzuschläge nach Ausgleichszeitraumkeine Zeitzuschläge bei MehrarbeitUmwandlung in Bezahlungsanspruch wenn Freizeitausgleich nicht erreicht werden kannÜberstundenausgleich auch bei nachträglich eintretender Arbeitsunfähigkeit

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Arbeitszeitrecht der AVR

Überstunden – Anlage 2/2b

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Mehrarbeito Mehrarbeit ist in der Regel Arbeit von Teilzeitbeschäftigten über

ihre vertragliche Arbeit hinaus bis zur Grenze der Vollzeitbe-schäftigung

o durch Anordnung des Dienstgebers nach einzelvertraglicher Regelung (z.B. § 2 (5) Anlage 32)

o Ausgleich innerhalb der geltenden Ausgleichszeiträume (ein Jahr, bei Schicht- und Wechselschichtarbeit auch länger)

o wenn Ausgleich nicht erreicht wird:o Bezahlung 100 % des individuellen Tabellenentgelts/Stunde

(§ 6 (2) Anlage 32-33) odero Buchung auf Arbeitszeitkonto (§ 9 Anlage 32)

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Arbeitszeitrecht der AVR

Überstunden/Mehrarbeit – Anlagen 32-33

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Überstundeno durch Anordnung des Dienstgeberso Verpflichtung lt. § 2 (5) Anlage 32-33o Überschreiten der für die Woche festgesetzten Arbeitsstundeno kein Ausgleich bis zum Ende der nächsten Kalenderwoche

möglicho Anordnungsberechtigung zum Ausgleich der Stunden ist gegebeno Besonderheit bei Wechselschicht- und Schichtarbeit

o Ausdehnung des Ausgleichszeitraumes zur Vermeidung der Überstunden wird auf den Schichtplanturnus

o langer Schichtplanturnus = wenig Überstunden

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Arbeitszeitrecht der AVR

Überstunden/Mehrarbeit – Anlagen 32-33

Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Überstundeno Überstunden sind zu bezahlen

(§ 6 (1) Anlage 32-33) o Umwandlung in Zeit möglich (nur Anlage 32-33)

o wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulasseno auf Wunsch des Mitarbeiterso wenn ein Arbeitszeitkonto nach § 9 bestehto Zeitzuschlag kann mit umgewandelt werdeno gilt auch für andere Zeitzuschläge

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Arbeitszeitrecht der AVR

Überstunden/Mehrarbeit – Anlagen 32-33

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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Anforderungen an den Bereitschaftsdienstauf Anordnung des DienstgebersBereithalten zur ArbeitsaufnahmeZeit ohne Arbeitsleistung muss erfahrungsgemäß überwiegenAufenthaltsort bestimmt der DienstgeberArbeitszeit im Sinne des ArbeitsschutzesBezahlung nach den vergütungsrechtlichenBedingungen der AVRAusgleich in Freizeit oder VergütungPauschalierung möglich

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst

Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Bereitschaftdienst – Bewertung und Bezahlung Anlage 5, für Mitarbeiter, die unter die Anlage 2 fallen, werden gem. § 7 (5) die ersten 8 Bereitschaftsdienste mit 25% danach mit 40% als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung bezahltfür Mitarbeiter nach § 9 (Krankenhäuser, Altenheime) erfolgt die Bewertung der Arbeitszeit nach den Stufen A – D (40 – 100 %) bei Freizeitausgleich auf eine halbe Stunde aufrunden

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst – Anlage 2/2b

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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Bereitschaftdienst – Bewertung und Bezahlung Anlage 5, ab dem 01.07.2012 zusätzlicher Zeitzuschlag zur Umsetzung des Anspruchs gem. § 6 (5) ArbZG

bisher aufgrund der BAG-Rechtsprechung vom 15.07.2009 evtl. durch Zusatzurlaub oder sonstige Leistungen erfüllt!?jetzt 15 % pro Stunde des BD in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst – Anlage 2/2b

Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit (1)gem. § 8 (3) Anlage 5Dienstvereinbarung erforderlichStufe A und B bis 16 StundenStufe C und D bis 13 Stundendie 8 Stunden überschreitende Zeit muss Bereitschaftsdienst sein

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst – Anlage 2/2b

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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit (2)gem. § 8 (4) Anlage 5Dienstvereinbarung erforderlichBereitschaftsdienst in nicht unerheblichem Umfangalternative Modelle geprüftBelastungsanalyse durchgeführtgeeignete Maßnahmen müssen getroffen werden24 h inklusive Pausen nach dem ArbZG (45 Minuten!)Anteil der max. Vollarbeitszeit streitig (8h-16h)alle Arbeitszeiten als abhängig Beschäftigter

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst – Anlage 2/2b

Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit –Opt-out (3)gem. § 8 (5) Anlage 5Dienstvereinbarung erforderlichStufe A und B bis 58 StundenStufe C und D bis 54 Stundenalternative Modelle geprüftBelastungsanalyse durchgeführtgeeignete Maßnahmen getroffenschriftliche Einwilligung der Mitarbeiter – Aufzeichnungspflicht gem. § 16 (2) ArbZG

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst – Anlage 2/2b

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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Anteilige Grenzeno gem. § 5 (6) Anlage 32-33o Mitarbeiter die Teilzeit gem. § 10 Anlage 32/33 vereinbart haben

(Kinder, pflegebedürftige Angehörige)o betrifft nur die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die sich aus den

jeweiligen Absätzen ergibto z.B. bei einer 50 % - Kraft reduziert sich die durchschnittliche

wöchentliche Höchstarbeitszeit o im Normalfall von 48 auf 24 Stundeno beim opt-out von 60 auf 30 Stunden

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst – Teilzeitkräfte

Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Bereitschaftsdienst – Bewertung, Bezahlung, § 7o Festlegung durch Einrichtungsleitung und MAVo Bewertung der durchschnittlichen Arbeitsleistung als Arbeitszeit:

o Stufe A bis zu 10 % 15 v. H.o Stufe B > 10 % - 25 % 25 v. H. o Stufe C > 25 % - 40 % 40 v. H.o Stufe D > 40 % - 49 % 50 v. H. o zusätzlich für 1. – 8. BD 25 v. H.

9. – 12.BD 35 v. H.ab 13. BD 45 v. H.

o für MA gem. § 5 (9) pauschal mit 25 % als Arbeitszeit gewertet

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst – Pflege Anlage 32

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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Bereitschaftsdienst – Bewertung, Bezahlung, § 7 o bei Bezahlung Stundenentgelt lt. Anhang C Anlage 32

o Freizeitausgleich möglich, wenn:o Faktorisierung auf Arbeitszeitkonto vereinbarto Vereinbarung mit dem Mitarbeiter

o Pauschalierung ist möglich (über § 1 (2) Geltungsbereich)o ab dem 01.07.2012 zusätzlicher Zeitzuschlag zur Umsetzung des

Anspruchs gem. § 6 (5) ArbZGo jetzt 15 % pro Stunde des BD in der Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhro Inkraftsetzung voraussichtlich im Oktober 2012

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst – Pflege Anlage 32

Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit (1)o gem. § 5 (2, 3, 4) Anlage 32o Stufe A, B bis 16 Stunden inkl. Pause (ohne DV)

Stufe C, D bis 13 Stunden inkl. Pause (ohne DV)o Anteil der Vollarbeitszeit max. 8 Stunden

o Stufe A - D bis 24 Stunden (nur mit Dienstvereinbarung)o erheblicher Umfang Bereitschaftsdiensto Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelleo Belastungsanalyse gem. § 5 ArbSchGo ggf. Maßnahmen zum Gesundheitsschutzo Anteil der Vollarbeitszeit max. 10 Stunden (lt. Beyer)

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst – Pflege Anlage 32

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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit –Opt-out (2)

o gem. § 5 (4) Anlage 32o Dienstvereinbarung erforderlicho für Stufe A, B bis durchschnittlich 58 Stundeno für Stufe C, D bis durchschnittlich 54 Stundeno alternative Modelle geprüfto Belastungsanalyse durchgeführto ggf. geeignete Maßnahmen getroffeno schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter § 7 (7) Satz 1 ArbZGo Aufzeichnungspflicht gem. § 16 (2) ArbZG

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst – Pflege Anlage 32

Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Bereitschaftsdienst – Bewertung, Bezahlung, § 7 o Bewertung der durchschnittlichen Arbeitsleistung als Arbeitszeit in

Einrichtungen gem. § 5 (9):o 25 % der ersten 8 Bereitschaftsdiensteo 40 % ab dem 9. Bereitschaftsdienst

o danach Bezahlung mit individuellem Tabellenentgelto Faktorisierung 1:1 bei bestehendem Arbeitszeitkonto möglich, wenn

der Mitarbeiter zustimmto Pauschalierung ist möglich (über Geltungsbereich § 1 (2))

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst – SuE Anlage 33

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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Bereitschaftsdienst – Bewertung, Bezahlung, § 7o ab dem 01.07.2012 zusätzlicher Zeitzuschlag zur Umsetzung des

Anspruchs gem. § 6 (5) ArbZGo jetzt 15 % pro Stunde des BD in der Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhro Inkraftsetzung voraussichtlich im Oktober 2012

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst – SuE Anlage 33

Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit (1)o gem. § 5 (2, 3, 4) Anlage 33o Stufe A, B bis 16 Stunden inkl. Pausen (ohne DV)

Stufe C, D bis 13 Stunden inkl. Pausen (ohne DV) Anteil der Vollarbeitszeit max. 8 Stunden!

o Stufe A – D bis 24 Stunden (mit Dienstvereinbarung)o Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelleo Belastungsanalyse gem. § 5 ArbSchGo ggf. Maßnahmen zum Gesundheitsschutzo Anteil der Vollarbeitszeit max. 10 Stunden! (lt. Beyer)

o Für Einrichtungen gem. § 5 (9) (Jugendhilfe, Behindertenhilfe, etc.) gelten die Grenzen der Stufen A, B

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst – SuE Anlage 33

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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Verlängerung der tägl. Höchstarbeitszeit –Opt-out (2)

o gem. § 5 (4) Anlage 33o Dienstvereinbarung ist erforderlicho für Stufe A, B bis durchschnittlich 58 Stundeno für Stufe C, D bis durchschnittlich 54 Stundeno alternative Modelle geprüfto Belastungsanalyse durchgeführto ggf. geeignete Maßnahmen getroffeno schriftliche Einwilligung der Mitarbeiter § 7 (7) Satz 1 ArbZGo Aufzeichnungspflicht gem. § 16 (2) ArbZG

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Arbeitszeitrecht der AVR

Bereitschaftsdienst – SuE Anlage 33

Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Anforderungen an den Rufdienst§ 7 Anlage 5, §§ 4-6 Anlagen 32-33auf Anordnung des DienstgebersMitarbeiter zeigt dem Dienstgeber die Stelle des Aufenthaltes andie Ausstattung der MA mit Mobiltelefonen schließt RD nicht auskeine zeitliche Anforderung lt. BAG zulässigAusgleich in Freizeit oder VergütungPauschalierung möglichEinsatz im Rufdienst kann zu Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit führen (§ 8 (7) Anlage 5, § 5 (7) Anlage 32 – 33)

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Arbeitszeitrecht der AVR

Rufbereitschaft

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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Bezahlung der Rufbereitschaft12,5 % der Zeit werden als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 1 (3) UA 2 der Anlage 6a) vergütet3-Stunden-Garantie; einmal für die kürzeste Inanspruchnahmeim Übrigen Inanspruchnahme plus Wegezeit keine Überstundenvergütung wenn Freizeit gewährt wirdPauschalierung gem. § 7 (7) Anlage 5 in Zeit oder Geld möglich

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Arbeitszeitrecht der AVR

Rufbereitschaft Anlage 2/2b

Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Rufbereitschaft - neue Bezahlung o § 6 (3) Anlage 32-33 o als tägliche Pauschale das 2- (Montag-Freitag) oder 4-fache

(Samstag, Sonntag) des Stundenentgelts pro RufdienstAusnahme:o stundenweise RD (unter 12 Stunden) – pro Stunde werden

12,5 % des Stundenentgelts bezahlt

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Arbeitszeitrecht der AVR

Rufbereitschaft – Anlagen 32-33

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Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Rufbereitschaft - neue Bezahlung o jede Inanspruchnahme inkl. Wegezeit wird auf eine volle Stunde

aufgerundet und als Überstunde bezahlto plus Zeitzuschläge für tatsächliche Zeit

o Arbeiten am Aufenthaltsort werden pro RD addiert und auf eine volle Stunde gerundet und als Überstunde bezahlt o plus Zeitzuschläge für tatsächliche Zeit

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Arbeitszeitrecht der AVR

Rufbereitschaft – Anlagen 32-33

Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Wechselschichtarbeit, Anlage 1, VIIständiger Einsatz nach Dienstplanregelmäßiger Wechsel der Schichten rund um die UhrUnterbrechungen bis 48 h am Wochenende bleiben unberücksichtigtNachtschichtfolge erfordert erneute Heranziehung längstens nach einem Monat (evtl. auch durchschnittlich)

Schichtarbeit, Anlage 1, VIIEinsatz nach Dienstplanregelmäßiger Wechsel von einer Schichtart in die andereZeitabschnitt darf längstens ein Monat betragen

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Arbeitszeitrecht der AVR

Wechselschicht/Schichtarbeit – Anlage 2/2b

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Wechselschichtzulage, VII Anl. 1Arbeit in Wechselschichten muss vorliegentatsächliche Leistung von 40 Nachtarbeitsstunden

im Durchschnitt von 5 Wochen 102,26 Euro mtl.im Durchschnitt von 7 Wochen 61,36 Euro mtl.

Schichtzulage, VII Anl. 1ständige Schichtarbeit muss vorliegenZeitspanne muss erfüllt sein

mindestens 18 Stunden 46,02 Euro mtl.mindestens 13 Stunden 35,79 Euro mtl.

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Arbeitszeitrecht der AVR

Wechselschicht/Schichtarbeit – Anlage 2/2b

Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Schichtarbeit, o Definition gem. § 4 (2)

o regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeito verschiedene Schichten mit mindestens 2 Stunden

unterschiedlichem Beginno längstens nach einem Monato innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stundeno geteilte Dienste sind auch zu berücksichtigen

o 2 Stunden unterschiedlicher Dienstbeginn?

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Arbeitszeitrecht der AVR

Wechselschicht/Schichtarbeit Anlage 32-33

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Wechselschichtarbeito Definitionen gem. § 4 (3)

o Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplano regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in

Wechselschichteno rund um die Uhr auch an Sonntagen und Feiertagen

o längstens nach Ablauf eines Monats 2 Nachtschichten o Schichten mit mindestens 2 Stunden Nachtarbeito müssen nicht zusammenhängend sein

o Wechselschichtarbeit ist die speziellere Form der Schichtarbeit

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Arbeitszeitrecht der AVR

Wechselschicht/Schichtarbeit Anlage 32-33

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Schicht- und Wechselschichtarbeit – Zulageo Wechselschichtzulage bei ständiger Wechselschichtarbeit beträgt

105 Euro - ansonsten 0,63 Euro pro Stunde (§ 6)o Schichtzulage bei ständiger Schichtarbeit beträgt 40 Euro -

ansonsten 0,24 Euro pro Stundeo ständig? – Tendenz 2 Monate und längero Abgrenzung zu Mitarbeitern, die nur aushilfsweise in der

Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit eingesetzt werdeno Unterbrechungen wie Urlaub, Krankheit, Arbeitsbefreiung sind

unschädlich (BAG 24.03.2010 10 AZR 570/09)o Anspruchsvoraussetzungen siehe auch Zusatzurlaub

o Zulage wird an Teilzeitkräfte anteilig gezahlt

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Arbeitszeitrecht der AVR

Wechselschicht/Schichtarbeit Anlage 32-33

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Schicht- und Wechselschichtarbeit –Zusatzurlaub, §§ 17,16

o Entstehung im laufenden Jahr o bis zu 6 Tage bei ständiger Wechselschichtarbeit (je 2 Monate)o bis zu 3 Tage bei ständiger Schichtarbeit (je 4 Monate)o Monate müssen zusammenhängend seino Dienstvereinbarung möglich bei nicht ständiger WSo Höchstgrenzen beachten!o Umrechnung bei Teilzeitkräften (Absatz 5 und 7)o Sonderregelung für 2010/2011 nur der höchste Anspruch

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Arbeitszeitrecht der AVR

Wechselschicht/Schichtarbeit Anlage 32-33

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Arbeitszeitrecht der AVR

Entgeltfortzahlung

Arbeitszeit und KrankheitNur alleinige Ursache löst Entgeltfortzahlungsanspruch ausWelche Arbeitszeit fällt wegen der Krankheit aus?Abschnitt XII der Anlage 1 der AVR ist vergleichbar mit dem Entgeltfortzahlungsgesetzbei festgelegtem Freizeitausgleich gelten die Stunden auch bei Krankheit als ausgeglichenWelche Regelungen sehen eine Nachgewährung vor?

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Arbeitszeitrecht der AVR

Entgeltfortzahlung

Arbeitszeit und Krankheitwas fällt als unter den „Zeitfaktor der Entgeltfortzahlung“?alle vorgesehenen Arbeitsstunden (betrieblich oder Dienstplan)bei Bereitschaftsdienst sind die Stunden, die er geleistet hätte (als Arbeitszeit gewertete und als Zeit gutgeschriebene Stunden) auch bei Krankheit gutzuschreiben (LAG Niedersachsen)

bei Bezahlung Berücksichtigung nur über den Aufschlagbei RD evtl. die Stunden die dem Zeitkonto gutgeschrieben würden

bei Bezahlung nur über den Aufschlagfür die mögliche Inanspruchnahme gibt es eher nichts

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Arbeitszeitrecht der AVR

AZV-Tag – (nur) Anlage 2/2b

Arbeitszeitverkürzung AZV-TagFreistellung von der Arbeit gem. § 1b der Anlage 5 der AVRerstmaliger Anspruch nach 5 Monaten1 Tag im KalenderjahrMax. 1/5 der mit dem Mitarbeiter vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeitkeine Nachgewährung bei Erkrankung

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Arbeitszeitrecht der AVR

Arbeitsbefreiung § 10 AT AVRpersönliche Angelegenheiten außerhalb der ArbeitszeitArbeitsbefreiung im Sinne des § 616 BGBBefreiungstatbestände gemäß Abs. (2), weitere möglich, Abs. (4)bei Erkrankung des Kindes vorrangiger Anspruch gegen die Krankenkasse (§ 45 SGB V) und kein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegen den ArbeitgeberBesonderheit Arztbesuch des Mitarbeiters

ärztliche Behandlung nur wenn sie lt. ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss

Arbeitsbefreiung

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Sonderregelungen beachten für:Jugendliche/Auszubildende z.B.

§ 8 JArbSchG 8h/8,5h täglich max. 40h/WocheSonn- und Feiertagsarbeit nur in Ausnahmefällen (§§ 17,18 )

Schwerbehinderte z.B.auf Verlangen keine Mehrarbeit (§ 124 SGB IX)

werdende und stillende Mütter z.B.§ 8 MuSchuG, unter 18 8h/täglich max. 80h/Doppelwoche

über 18 8h/täglich max. 90h/DoppelwocheVerbot von Sonn- und Feiertagsarbeit

Ausnahme jede Woche eine 24-stündige Ruhezeit nach einer Nachtruhe – (nicht im ambulanten Pflegedienst)

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Arbeitszeitrecht der AVR

Rechtlicher Rahmen

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Arbeitszeitkonten der Anlagen 32-33, § 9o deutlich zu trennen von dem „Dienstplankonto“o kann durch Dienstvereinbarung eingerichtet werdeno Arbeitsunfähigkeit während des Zeitausgleichs führt nicht zur

Minderung des Zeitguthabenso bei Rahmenzeit (§ 2 Abs. 7) oder Arbeitszeitkorridor (§ 2 Abs. 6) ist

ein Konto einzurichtenLangzeitkonten, § 9 (6)

o kann mit dem Mitarbeiter unter Beteiligung der MAV vereinbart werden

o Insolvenzsicherung und andere gesetzliche Vorgaben zu Geldwertkonten sind zu beachten - Dienstleister

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Arbeitszeitrecht der AVR

Neue Arbeitszeitregelungen

Manfred KestermannCaritasverband für die Diözese Münster e.V.

Herzlichen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit

Rechtlicher Hinweis:In den vorstehenden Folien wird die Rechtsauffassung des Verfassers dargelegt. Für dieAusführungen in diesem Manuskript ist eine Haftung des Verfassers für die Richtigkeit derDarlegungen und der zitierten Vorschriften ausgeschlossen.

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Arbeitszeitrecht der AVR