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L008a Art der Bedingung L Nr Stand R7 L 363 06/2020 R7 Chance L 364 06/2020 BUZ Plus R7 L380 07/2018 EUZ-Rente R7 L379 01/2018 Hinterbliebenenrenten-Zusatz R7 L 367 07/2017 Dynamik R7 L 251 07/2019 R3k Direktversicherung L 225 06/2020 Dynamik R3k DV L 230 07/2019 Pensionsplan A PF 002 06/2020 R1/R2 Rückdeckung L 361 01/2019 UZV Rückdeckung L 201 07/2017 BUZ Rückdeckung L 246 07/2018 EUZ Rückdeckung L 241 07/2017 Dynamik R1 Rückdeckung L 250 07/2017 R2 Einmalbeitrag HRZ Rückdeckung L360 01/2019

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L008a

Art der Bedingung L Nr Stand

R7 L 363 06/2020R7 Chance L 364 06/2020

BUZ Plus R7 L380 07/2018

EUZ-Rente R7 L379 01/2018

Hinterbliebenenrenten-Zusatz R7 L 367 07/2017

Dynamik R7 L 251 07/2019R3k Direktversicherung L 225 06/2020Dynamik R3k DV L 230 07/2019Pensionsplan A PF 002 06/2020R1/R2 Rückdeckung L 361 01/2019

UZV Rückdeckung L 201 07/2017

BUZ Rückdeckung L 246 07/2018

EUZ Rückdeckung L 241 07/2017

Dynamik R1 Rückdeckung L 250 07/2017

R2 Einmalbeitrag HRZ Rückdeckung L360 01/2019

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§ 1 Was ist versichert?

Leistungen im Erlebensfall

(1) Erlebt die versicherte Person denRentenbeginn, zahlen wir lebenslang eineRente, je nach vereinbarter Rentenzah-lungsweise jährlich, halbjährlich, viertel-jährlich oder monatlich an den verein-barten Fälligkeitstagen. Wir sind darüberhinaus berechtigt, eine Kleinbetragsrentenach § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkom-mensteuergesetzes (EStG) bzw. nach § 3Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes(BetrAVG) abzufinden.

(2) Die Höhe der Rente wird zum Zeit-punkt des Rentenbeginns aus dem zumRentenbeginn vorhandenen Gesamt-kapital (siehe Absatz 3) nach den aner-kannten Regeln der Versicherungsmathe-matik mit den zu diesem Zeitpunkt maß-gebenden Rechnungsgrundlagen (sieheAbsatz 9) berechnet. Falls die zum Zeit-punkt des Rentenbeginns berechneteRente geringer ist als die im Versiche-rungsschein genannte Mindestrente,zahlen wir die Mindestrente.

(3) Das Gesamtkapital setzt sich zumRentenbeginn zusammen aus dem dannvorhandenen Deckungskapital (sieheAbsatz 6) und dem Gewinnkapital (siehe§ 2 Absatz 2). Falls die Voraussetzungenfür die Berechnung eines endfälligenLeistungskapitals gemäß § 1 Absatz 7erfüllt sind, fließt das Gewinnkapitalmindestens mit dem Betrag des endfälli-gen Leistungskapitals in das Gesamt-kapital ein.

(4) Zum Zeitpunkt des Rentenbeginnskann auf Ihren Antrag hin an Stelle derversicherten Rente eine einmaligeKapitalabfindung in Höhe desGesamtkapitals gemäß Absatz 3 gezahltwerden, falls

- die versicherte Person diesen Zeitpunkterlebt und

- keine abweichenden Vereinbarungengetroffen werden.

Der Antrag auf Kapitalabfindung kannfrühestens ein Jahr nach Vertragsab-schluss gestellt werden. Bei Direktver-

sicherungen im Sinne von § 1b Absatz 2BetrAVG kann die Kapitalabfindung frü-hestens ein Jahr vor dem Rentenbeginnbeantragt werden.

Der Antrag auf Kapitalabfindung mussbei Rentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn eineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, spätestens einen Monat vordem Rentenbeginn gestellt werden. BeiRentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn keineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, muss der Antrag aufKapitalabfindung spätestens drei Jahrevor dem Rentenbeginn bzw. bei Direkt-versicherungen spätestens neun Monatevor dem Rentenbeginn gestellt werden.Wenn diese Fristen nicht eingehaltenwerden, bedarf die Auszahlung einerKapitalabfindung unserer Zustimmung.

Flexible Rentenbeginnphase

(5) Sie haben das Recht, abweichend vomvereinbarten Rentenbeginn in bestimm-ten vertraglich geregelten Grenzen einenfrüheren oder einen späteren Termin alstatsächlichen Rentenbeginn zu bestim-men. Der tatsächliche Rentenbeginnmuss jedoch auf den ersten Tag einesMonats fallen.

Der frühestmögliche und der spätest-mögliche Rentenbeginn sind im Versiche-rungsschein angegeben. Den Zeitraumzwischen diesen beiden Terminen be-zeichnen wir als flexible Rentenbeginn-phase.

Wenn Sie von diesem Recht Gebrauchmachen möchten, müssen Sie uns diesspätestens einen Monat vor dem ge-wünschten Termin mitteilen. Falls Sieeinen späteren als den vereinbartenRentenbeginn wünschen, müssen Sie unsdies allerdings einen Monat vor dem ver-einbarten Rentenbeginn mitteilen.Sollten wir einen Monat vor dem verein-barten Rentenbeginn noch keine solcheMitteilung von Ihnen erhalten haben,beginnt die Rentenzahlung am verein-barten Rentenbeginn.

Falls

- die Rentenversicherung für den Zeit-raum vor dem Rentenbeginn keineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließt und

- Sie außerdem bereits von Ihrem Rechtauf Kapitalabfindung gemäß Absatz 4oder von Ihrem Recht auf nachträg-lichen Einschluss einer Hinterbliebenen-renten-Zusatzversicherung gemäßAbsatz 13 oder von Ihrem Recht aufEinschluss bzw. Verlängerung derRentengarantiezeit gemäß Absatz 14Gebrauch gemacht haben,

ist es nicht mehr möglich, einen Terminals Rentenbeginn zu wählen, der inner-halb der nächsten drei Jahre ab demEingang Ihres Antrags gemäß Absatz 4,13 oder 14 liegt.

Für jeden möglichen Rentenbeginninnerhalb der flexiblen Rentenbeginn-phase wird eine Mindestrente festgelegt.Im Versicherungsschein geben wir dieMindestrente für einen Termin pro Jahran. Wir berechnen die Mindestrente zuallen Terminen nach den gleichen versi-cherungsmathematischen Grundsätzenund werden Ihnen die Mindestrente zujedem beliebigen Termin auf Anfragejederzeit mitteilen. Zum tatsächlichenRentenbeginn ermitteln wir die Renteentsprechend Absatz 2.

Wird der tatsächliche Rentenbeginn überden ursprünglich vereinbarten Renten-beginn hinausgeschoben, verlängert sichdie Versicherungsdauer einer gegebenen-falls eingeschlossenen Berufsunfähig-keits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatz-versicherung nicht. Wird der tatsächlicheRentenbeginn vorgezogen, verkürzt sichdamit gegebenenfalls auch die Versiche-rungsdauer dieser Zusatzversicherung soweit, dass die Zusatzversicherung zumvorgezogenen Zeitpunkt des Rentenbe-ginns endet. Ansprüche aus Zusatzver-sicherungen, die auf bereits vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn eingetretenerBerufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit beruhenund auf den Zeitraum nach dem tatsäch-lichen Rentenbeginn gerichtet sind, ver-fallen am tatsächlichen Rentenbeginn.

Allgemeine Bedingungen für die Rentenver-

sicherung (LVM-Privat-Rente)

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Maßgebende Rechnungsgrundlagen

(6) Für die Berechnung der Mindestrentewird zunächst durch monatliche Fort-schreibung ein Deckungskapital aus demTeil Ihrer Beiträge gebildet, der nicht fürdie Risikotragung oder für die Deckungunserer Kosten einkalkuliert ist. Diesersogenannte Sparanteil Ihres Beitrags wirdmit einem im Rahmen der Tarifkalkula-tion festgelegten Zinssatz bis zum tat-sächlichen Rentenbeginn angesammelt.Diesen Zinssatz teilen wir Ihnen vorVertragsabschluss und bei Erhöhungendes Sparanteils im Sinne von Absatz 8mit.

Durch die Verrechnung von Abschluss-und Vertriebskosten kann das Deckungs-kapital bei Vertragsabschluss negativsein. Während der Vertragslaufzeitwächst das Deckungskapital an, solangedie Summe aus dem laufenden Beitragund dem Zins höher ist, als die zurRisikotragung und zur Deckung unsererKosten monatlich entnommenen Beträge.

Das so zum tatsächlichen Rentenbeginnhochgerechnete Deckungskapital wirdmit den bei Vertragsabschluss aktuellenRechnungsgrundlagen ab dem tatsäch-lichen Rentenbeginn in eine Mindest-rente umgerechnet. Auch den hierbeizugrunde gelegten Zinssatz teilen wirIhnen vor Vertragsabschluss und beiErhöhungen des Sparanteils im Sinne vonAbsatz 8 mit. Die Höhe der Mindestrentewird vertraglich vereinbart und ist fürmindestens einen Termin pro Jahr derflexiblen Rentenbeginnphase demVersicherungsschein zu entnehmen.

(7) Falls

- zwischen dem Versicherungsbeginn unddem vereinbarten Rentenbeginn

und ebenfalls

- zwischen dem Versicherungsbeginn unddem tatsächlichen Rentenbeginn

jeweils ein bestimmter Zeitraum liegt (wirbezeichnen diese Frist als "Wartezeit"),der dem Antrag entnommen werdenkann, berechnen wir zum tatsächlichenRentenbeginn ein sogenanntes "endfälli-ges Leistungskapital" und beziehen diesesauch zusätzlich zum Deckungskapital indie Berechnung der Mindestrente bzw.der Kapitalabfindung ein.

Das endfällige Leistungskapital stellt dieUntergrenze für das zum tatsächlichen

Rentenbeginn vorhandene GewinnkapitalIhrer Rentenversicherung (siehe § 2Absatz 2) dar. Falls das Gewinnkapitalniedriger ist als das endfällige Leis-tungskapital, füllen wir den fehlendenBetrag zum tatsächlichen Rentenbeginnauf. Dies gilt auch, falls Sie sich für eineKapitalabfindung entscheiden.

(8) Wenn der Sparanteil Ihres Beitragsnach Vertragsabschluss erhöht wird (etwadurch eine Erhöhung des laufendenBeitrags oder durch eine Zuzahlung),dann bilden wir aus dem zusätzlichenSparanteil mit den gleichen Methodeneine Mindestrente, ein Deckungskapitalund gegebenenfalls auch ein endfälligesLeistungskapital. Hierfür sind allerdingsdie zum Zeitpunkt der Erhöhung gelten-den Wahrscheinlichkeitstafeln, Zinssätzeund Wartezeit maßgeblich. Die Wartezeitbeginnt am Erhöhungstermin für denerhöhten Teil des Sparanteils neu zu lau-fen.

Wir erstellen im Fall einer Erhöhung desSparanteils einen Nachtrag zum Versiche-rungsschein, in dem die Summe aus derbisher vereinbarten Versicherungsleistungund der zusätzlich gebildeten Versiche-rungsleistung ausgewiesen wird.

Wenn der Sparanteil Ihres Beitrags nachVertragsabschluss gesenkt wird (etwadurch eine Reduzierung des laufendenBeitrags), dann wachsen in der Folgezeitdas Deckungskapital und das endfälligeLeistungskapital langsamer an. Dies führtzu einer Minderung der versicherten Leis-tungen. Auch in diesem Fall erstellen wireinen Nachtrag zum Versicherungsschein.

(9) Für die Verrentung des Gesamtkapi-tals sind die Rechnungsgrundlagen (ins-besondere der Rechnungszins, die Wahr-scheinlichkeitstafel und die Kostengemäß § 15 Absatz 6) maßgeblich, diewir in der Beitragskalkulation zum Zeit-punkt des tatsächlichen Rentenbeginnsfür neu abzuschließende Rentenver-sicherungen mit sofort beginnenderRentenzahlung verwenden.

Zum tatsächlichen Rentenbeginn könnendie Rechnungsgrundlagen sowohl günsti-ger (z.B. bei einem höheren Rechnungs-zins als zum Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses) als auch ungünstiger (z.B. beieinem niedrigeren Rechnungszins als zumZeitpunkt des Vertragsabschlusses) für Sieausfallen. Das Risiko ungünstigererRechnungsgrundlagen ist dadurch

begrenzt, dass wir, wie in Absatz 2beschrieben, die Mindestrente zahlen,falls sich bei Anwendung der zum Zeit-punkt des tatsächlichen Rentenbeginnsgeltenden Rechnungsgrundlagen eineunter der Mindestrente liegende Renteergibt.

Für den Fall, dass wir zum tatsächlichenRentenbeginn keine Rentenversicherungmit sofort beginnender Rentenzahlunganbieten, verpflichten wir uns,Rechnungsgrundlagen festzulegen, dienach anerkannten versicherungsmathe-matischen Grundsätzen ermittelt werdenund die wir deshalb als angemessenansehen und die sicherstellen, dass wirdauerhaft unsere Verpflichtungen ausden Verträgen erfüllen können. In diesemFall werden wir einen unabhängigenTreuhänder hinzuziehen, der dieRechnungsgrundlagen zu prüfen undderen Angemessenheit zu bestätigen hat.

Leistungen im Todesfall

(10) Stirbt die versicherte Person vor demtatsächlichen Rentenbeginn, zahlen wirdie im Versicherungsschein dokumentier-te Todesfallleistung, falls eine solche ver-sichert ist.

(11) Erlebt die versicherte Person den tat-sächlichen Rentenbeginn und ist eineRentengarantiezeit vereinbart, zahlen wirdie versicherte Rente mindestens bis zumAblauf der Rentengarantiezeit, unabhän-gig davon, ob die versicherte Person die-sen Termin erlebt. Die Rentengarantiezeitbeginnt mit dem tatsächlichen Renten-beginn.

Stirbt die versicherte Person nach demtatsächlichen Rentenbeginn und inner-halb der Rentengarantiezeit, zahlen wirauf Verlangen des Empfangsberechtigtendie noch nicht gezahlten versichertenRenten abgezinst mit dem zur Berech-nung der Deckungsrückstellung verwen-deten Zins in einem einmaligen Kapital-betrag aus. Dies gilt nicht bei Direkt-versicherungen im Sinne des Betriebs-rentengesetzes (BetrAVG).

Nachträglicher Einschluss und nach-

trägliche Erhöhung von Todesfall-

leistungen

(12) Sie haben das Recht, die für denTodesfall vereinbarte Versicherungsleis-tung ohne erneute Gesundheitsprüfungzu erhöhen (Nachversicherungsoption),wenn eines der folgenden Ereignisse die

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versicherte Person betrifft:

– Heirat,

– Geburt oder Adoption eines Kindes,

– Wechsel in die hauptberuflicheSelbstständigkeit,

– Aufnahme eines Darlehens in Höhe vonmindestens 50.000 Euro zurFinanzierung einer selbstgenutztenImmobilie,

– erstmaliges Überschreiten derBeitragsbemessungsgrenze in dergesetzlichen Rentenversicherung,

– Aufnahme einer beruflichen Tätigkeitnach erfolgreichem Abschluss einerBerufsausbildung oder einesHochschulstudiums.

Die Nachversicherungsoption kann nurinnerhalb von zwei Monaten nachEintritt eines der vorgenannten Ereignisseausgeübt werden.

Die Nachversicherungsoption besteht nur

– solange der Versicherungsvertrag nochbeitragspflichtig ist,

– solange der vereinbarte Rentenbeginnnoch nicht verstrichen ist,

– solange die versicherte Person das 45. Lebensjahr noch nicht vollendethat,

– falls keine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen ist,

– falls die für den Todesfall vereinbarteVersicherungsleistung zum Zeitpunktdes Versicherungsbeginns nicht auf dieBeitragsrückgewähr beschränkt gewe-sen ist und außerdem mindestens50.000 Euro betragen hat und

– falls aus gleichem Anlass nicht bereitsin einem weiteren Versicherungsvertragder Versicherungsschutz für das Risikodes Todesfalls erhöht wurde.

Bei Direktversicherungen besteht dieNachversicherungsoption außerdem nurunter der Voraussetzung, dass auch nachAusübung dieser Option der vertraglichvereinbarte Höchstbeitrag nicht über-schritten wird.

Für die Erhöhung der Versicherungssum-me ohne Gesundheitsprüfung gelten fol-gende Grenzen:

– Mindestbetrag: 10.000 Euro

– Höchstbetrag: 25.000 Euro

– Mehrere Erhöhungen dürfen insgesamtden Betrag der zum Zeitpunkt desVersicherungsbeginns für den Todesfallvereinbarten Versicherungsleistungnicht übersteigen.

Der zusätzliche Beitrag für die Erhöhungder Versicherungssumme errechnet sichnach dem Zins und der Wahrscheinlich-keitstafel, die am Erhöhungstermin fürneu abzuschließende Rentenversiche-rungen mit Todesfallschutz verwendetwerden, dem zu diesem Zeitpunkt er-reichten Alter der versicherten Person,der restlichen Beitragszahlungs- undVersicherungsdauer sowie einem even-tuell vereinbarten Beitragszuschlag.

(13) Sie haben das Recht, zum tatsäch-lichen Rentenbeginn bei verminderterversicherter Altersrente eine Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung einzu-schließen. Der Einschluss wird unter derVoraussetzung wirksam, dass

– zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eineHinterbliebenenrenten-Zusatzversiche-rung eingeschlossen ist,

– die versicherte Person den tatsäch-lichen Rentenbeginn erlebt,

– die versicherte Person zu diesemZeitpunkt das 70. Lebensjahr nochnicht vollendet hat,

– die Hinterbliebenenrente höchstens 60 % der Altersrente beträgt und

– die Rente aus der Hinterbliebenen-renten-Zusatzversicherung denMindestbetrag von jährlich 300 Euro,von halbjährlich 150 Euro, von viertel-jährlich 75 Euro oder von monatlich 50Euro nicht unterschreitet.

Der Antrag auf Einschluss einer Hinter-bliebenenrenten-Zusatzversicherungmuss bei Rentenversicherungen, die fürden Zeitraum vor dem Rentenbeginn eineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, spätestens einen Monat vordem tatsächlichen Rentenbeginn gestelltwerden. Bei Rentenversicherungen, diefür den Zeitraum vor dem Rentenbeginnkeine Versicherungsleistung für denTodesfall einschließen, muss der Antragauf Einschluss der Hinterbliebenen-renten-Zusatzversicherung spätestensdrei Jahre vor dem tatsächlichen Renten-beginn gestellt werden. Wenn dieseFristen nicht eingehalten werden, bedarf

der Einschluss der Hinterbliebenen-renten-Zusatzversicherung unsererZustimmung.

Wenn Sie von Ihrem Recht auf Einschlusseiner Hinterbliebenenrenten-Zusatzver-sicherung Gebrauch machen, entfällt dieMindestrente ersatzlos.

(14) Sie haben das Recht, die Renten-garantiezeit zum tatsächlichen Renten-beginn in bestimmten Grenzen ohneerneute Gesundheitsprüfung einzuschlie-ßen oder zu verlängern. Die Dauer einergegebenenfalls eingeschlossenen Renten-garantiezeit wird stets in ganzen Jahren(beginnend mit dem tatsächlichenRentenbeginn) bemessen und darf min-destens 5 und höchstens 25 Jahre betra-gen. Sie darf außerdem nicht länger sein,als die kalkulatorisch noch verbleibendeLebenserwartung der versicherten Personam Ende der flexiblen Rentenbeginn-phase.

Durch den Einschluss oder die Verlänge-rung der Rentengarantiezeit verringertsich die Rentenhöhe.

Der Antrag auf Einschluss bzw. Verlänge-rung der Rentengarantiezeit muss beiRentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn eineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, spätestens einen Monat vordem Rentenbeginn gestellt werden. BeiRentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn keineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, muss dieser Antrag spätes-tens drei Jahre vor dem Rentenbeginngestellt werden. Wenn diese Fristen nichteingehalten werden, bedarf der Ein-schluss bzw. die Verlängerung derRentengarantiezeit unserer Zustimmung.

§ 2 Wie sind Sie an unseren Gewinnen

beteiligt?

Wir beteiligen Sie und die anderen Ver-sicherungsnehmer gemäß § 153 des Ver-sicherungsvertragsgesetzes (VVG) an denGewinnen und Bewertungsreserven. DieGewinne werden nach den Vorschriftendes Handelsgesetzbuches ermittelt undjährlich im Rahmen unseres Jahresab-schlusses festgestellt. Die Bewertungs-reserven werden dabei im Anhang desGeschäftsberichtes ausgewiesen. DerJahresabschluss wird von einem unab-hängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und

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ist unserer Aufsichtsbehörde einzurei-chen. Die Verordnung über die Mindest-beitragsrückerstattung in der Lebensver-sicherung (MindZV) bestimmt, welcherAnteil am erwirtschafteten Gewinn min-destens an die Versicherungsnehmer-gemeinschaft weitergegeben werdenmuss.

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung der Versicherungs-

nehmer

Entstehung von Gewinnen und

Gewinnbeteiligung der Versicherungs-

nehmergemeinschaft

Vor Beginn der Rentenzahlung entstehenGewinne insbesondere dann, wenn dieSterblichkeit der auf den Todesfall versi-cherten Personen und unsere Verwal-tungskosten niedriger sind, als bei derTarifkalkulation angenommen. Währendder Rentenzahlungszeit entstehen Ge-winne, wenn die Lebenserwartung derRentner und unsere Verwaltungskostenniedriger sind, als bei der Tarifkalkulationangenommen. An diesen Gewinnen wirddie Versicherungsnehmergemeinschaftangemessen beteiligt, und zwar nachderzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis(Sterblichkeit/Lebenserwartung) grund-sätzlich zu mindestens 90 % (§ 7MindZV) und am übrigen Ergebnis (ein-schließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % (§ 8 MindZV).

Darüber hinaus entstehen Gewinne ausden Erträgen der Kapitalanlagen. Von denanzurechnenden Nettoerträgen derjeni-gen Kapitalanlagen, die für künftige Ver-sicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 MindZV), erhält die Versicherungs-nehmergemeinschaft insgesamt mindes-tens den in dieser Verordnung genanntenProzentsatz. In der derzeitigen Fassungder Verordnung sind grundsätzlich 90 %vorgeschrieben (§ 6 MindZV). Aus diesemBetrag werden zunächst die Beträgefinanziert, die für die einkalkulierte Ver-zinsung des Deckungskapitals benötigtwerden. Die verbleibenden Mittel ver-wenden wir für die Gewinnbeteiligung.Dies gilt auch noch nach dem tatsäch-lichen Rentenbeginn.

Bewertungsreserven sind immer dannvorhanden, wenn der Marktwert einerKapitalanlage über dem Wert liegt, mitdem die Kapitalanlage am jeweiligenZeitpunkt zu bilanzieren wäre. Wenn derMarktwert einer Kapitalanlage sinkt, kön-

nen auch negative Bewertungsreserven(stille Lasten) entstehen.

Die Grundsätze zur Verwendung vonBewertungsreserven sind gesetzlich fest-gelegt (§ 139 Absatz 3 und 4 VAG).Demnach können wir einen bestimmtenAnteil der Bewertungsreserven zur Siche-rung zukünftig zu erfüllender Zinsver-pflichtungen gegenüber den Versiche-rungsnehmern reservieren. Die verblei-benden Bewertungsreserven werden deneinzelnen Versicherungsverträgen anteiligzugeordnet. Diese Zuordnung richtet sichnach dem im Anhang zu diesen Versiche-rungsbedingungen beschriebenenVerfahren.

Verwendung der Gewinne

Die auf die Versicherungsnehmergemein-schaft entfallenden Gewinne führen wirder Rückstellung für Beitragsrückerstat-tung zu oder schreiben sie unmittelbarden gewinnberechtigten Versicherungs-verträgen gut (Direktgutschrift).

Die Rückstellung für Beitragsrückerstat-tung dient dazu, Schwankungen bei derGewinnbeteiligung auszugleichen. Siedarf grundsätzlich nur für die Gewinn-beteiligung verwendet werden. Nur inAusnahmefällen und mit Zustimmung derAufsichtsbehörde können wir hiervongemäß § 140 Absatz 1 des Versiche-rungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen,soweit die Rückstellung für Beitragsrück-erstattung nicht auf bereits festgelegteGewinnanteile entfällt. Nach der derzeiti-gen Fassung des § 140 Absatz 1 VAGkönnen wir im Interesse der Versichertendie Rückstellung für Beitragsrückerstat-tung heranziehen, um

- einen drohenden Notstand abzuwen-den,

- unvorhersehbare Verluste aus dengewinnberechtigten Verträgen auszu-gleichen, die auf allgemeineÄnderungen der Verhältnisse zurückzu-führen sind, oder

- die Deckungsrückstellung zu erhöhen,wenn die Rechnungsgrundlagen auf-grund einer unvorhersehbaren undnicht nur vorübergehenden Änderungder Verhältnisse angepasst werdenmüssen.

Wenn wir die Rückstellung für Beitrags-rückerstattung zum Verlustausgleich oderzur Erhöhung der Deckungsrückstellung

heranziehen, belasten wir die Versicher-tenbestände verursachungsorientiert.

Falls uns ein gesetzliches Recht zur Re-duzierung der Gewinnbeteiligung zuste-hen sollte, wird dieses Recht durch dieRegelungen des Versicherungsvertragsnicht eingeschränkt.

Verteilung der Gewinne auf die einzel-

nen Versicherungsverträge

Die verschiedenen Versicherungsartentragen unterschiedlich zur Entstehungvon Gewinnen bei. Wir haben deshalbgleichartige Versicherungen zu Bestands-gruppen zusammengefasst und teilweisenach engeren GleichartigkeitskriterienUntergruppen gebildet; diese werdenGewinnverbände genannt.Gewinnverbände bilden wir beispiels-weise, um das versicherte Risiko wie dasLanglebigkeits- oder Berufsunfähigkeits-risiko zu berücksichtigen. Die Verteilungdes Gewinns auf die einzelnen Gewinn-verbände orientiert sich daran, in wel-chem Umfang die Gewinnverbändejeweils zur Entstehung der Gewinne bei-getragen haben. Wir legen die Gewinn-anteilsätze jeweils für einen bestimmtenZeitraum im Voraus fest und veröffent-lichen sie entweder auf monatlicher oderauf jährlicher Basis im Anhang zu unse-rem Geschäftsbericht, den Sie bei unsanfordern können.

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung Ihres Vertrages

Ihrem Versicherungsschein können Sieentnehmen, welcher Bestandsgruppe undwelchem Gewinnverband Ihre Renten-versicherung zugeordnet ist. In Abhän-gigkeit von dieser Zuordnung erhält IhreVersicherung Gewinnanteile aus derRückstellung für Beitragsrückerstattungoder im Wege der Direktgutschrift.

Innerhalb der GewinnverbändeRentenversicherung R7E 2020,Rentenversicherung Q7E 2020,Rentenversicherung O7E 2020 undRentenversicherung P7E 2020 können wirunterschiedliche Gewinnanteilsätze inAbhängigkeit vom Versicherungsbeginnfestlegen. Jedoch treffen wir in keinemder Gewinnverbände eine Unterschei-dung zwischen denjenigen Versiche-rungsverträgen, deren Versicherungs-beginn zum Zeitpunkt der Gewinnzu-teilung mehr als fünf Jahre zurück liegt.Weitere Informationen hierzu finden Sie

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in Ihrem Versicherungsantrag sowie inden Erläuterungen zur unverbindlichenModellrechnung.

Zeitraum bis zum Rentenbeginn

Das Gewinnkapital wird gebildet durchdie Zuführung der folgenden Positionen:

– monatlich zugeteilte Risikogewinn-anteile,

– monatlich zugeteilte Zinsgewinnanteile,

– monatlich zugeteilte Ansammlungs-gewinnanteile,

– ein einmalig zugeteilter Schlussge-winnanteil und

– eine einmalig zugeteilte Beteiligung anden Bewertungsreserven.

Alle genannten Gewinnanteile könnenauch mit null Euro festgesetzt werden.Ebenso ist es möglich, dass zeitweise -möglicherweise auch während dergesamten Vertragslaufzeit - keineBewertungsreserven vorhanden sind.

a) Die Risikogewinnanteile werdenmonatlich, frühestens zum Ende des 13. Monats ab dem Versicherungsbeginn,zugeteilt und dem Gewinnkapital zuge-führt. Die Höhe des Risikogewinnanteilsrichtet sich nach dem für den Zutei-lungstermin festgelegten Gewinnanteil-satz und nach der Höhe des jeweils fürden Todesfall versicherten Risikos.

b) Die Zinsgewinnanteile werden monat-lich, frühestens zum Ende des 13. Monatsab dem Versicherungsbeginn, zugeteiltund dem Gewinnkapital zugeführt. DieHöhe des Zinsgewinnanteils richtet sichnach dem für den Zuteilungstermin fest-gelegten Gewinnanteilsatz und nach derHöhe des jeweils gebildeten Deckungs-kapitals.

c) Die Ansammlungsgewinnanteile wer-den monatlich, frühestens zum Ende des13. Monats ab dem Versicherungsbeginn,zugeteilt und dem Gewinnkapital zuge-führt. Die Höhe des Ansammlungsge-winnanteils richtet sich nach dem fürden Zuteilungstermin festgelegtenGewinnanteilsatz und nach der Höhe desjeweils gebildeten Gewinnkapitals.

d) Der Schlussgewinnanteil wird einmaligbei Beendigung des Versicherungsver-trags, spätestens jedoch zum tatsäch-lichen Rentenbeginn, zugeteilt und demGewinnkapital zugeführt. Die Ermittlung

des Schlussgewinnanteils erfolgt nachversicherungsmathematischen Grund-sätzen unter Zugrundelegung der dannfür sämtliche Monate der Vertragslauf-zeit jeweils festgelegten Schlussgewinn-anteilsätze.

Wir legen die Höhe sämtlicher Schluss-gewinnanteilsätze jeweils für einenbestimmten Zeitraum im Voraus fest undveröffentlichen sie im Anhang zu unse-rem Geschäftsbericht, den Sie bei unsanfordern können. Allerdings können wirdie Schlussgewinnanteilsätze auch füralle in der Vergangenheit liegendenZeiträume nachträglich ändern, solangeder Schlussgewinnanteil nicht zugeteiltist. Außerdem können wir den Schluss-gewinnanteil in Abhängigkeit von derZinssituation am Kapitalmarkt jederzeitkürzen. Weitere Informationen könnenSie dem Anhang unseres Geschäfts-berichts entnehmen.

e) Wir ermitteln monatlich die Höhe derBewertungsreserven und ordnen sie deneinzelnen Versicherungsverträgen rech-nerisch zu, soweit sie nicht zur Sicherungzukünftiger Zinsverpflichtungen gegenü-ber den Versicherungsnehmern reserviertworden sind (siehe § 2 Absatz 1). BeiBeendigung des Versicherungsvertrags,spätestens zum tatsächlichen Renten-beginn, wird die Hälfte des für diesenTermin zuzuordnenden Betrages demGewinnkapital zugeführt. Im Rahmen derFestlegung der Gewinnbeteiligung kannjedoch eine Mindestbeteiligung an denBewertungsreserven bestimmt werden,die den anspruchsberechtigten Verträgenim Fall des Rentenbeginns oder der Ver-tragsbeendigung durch Kapitalabfindungzum Zeitpunkt des Rentenbeginns oderdurch den Tod der versicherten Personzugeführt wird, falls die Hälfte der zuge-ordneten Bewertungsreserven dieseMindestbeteiligung unterschreiten sollte.

Rentenbeginn bzw. Kapitalabfindung

Zum tatsächlichen Rentenbeginn verglei-chen wir das Gewinnkapital mit demgegebenenfalls zu berechnenden endfäl-ligen Leistungskapital (siehe § 1 Absatz7). Der höhere dieser beiden Beträgefließt in das Gesamtkapital ein (siehe § 1Absatz 3). Dies gilt auch, falls Sie sich füreine Kapitalabfindung entscheiden.

Rentenzahlungszeitraum

Die während der Rentenzahlungszeit

anfallenden Gewinnanteile und dieBeteiligung an den Bewertungsreservenwerden jeweils zum Jahrestag des tat-sächlichen Rentenbeginns zugeteilt undzur Erhöhung der Rente verwendet. Ausihnen wird je nach Vereinbarung entwe-der eine gewinnabhängige Zusatzrenteoder eine gewinnabhängige Rentener-höhung gebildet. Weil die Höhe derBewertungsreserven starken Schwankun-gen unterliegt, ist während der Renten-zahlungszeit eine jährliche Veränderungder Gewinnbeteiligung wahrscheinlich.

Im Fall der gewinnabhängigen Zusatz-rente führt eine Senkung der Gewinnbe-teiligung zu einem Sinken derZusatzrente. Die Gesamtrente wird aufBasis des Barwertes der zum betreffen-den Zeitpunkt versicherten Leistungeninklusive kalkulatorischer Kosten und derzukünftigen Leistungen (jeweils bewertetmit eigens deklarierten Rechnungsgrund-lagen zweiter Ordnung) unter Berück-sichtigung des Äquivalenzprinzipsermittelt.

Im Fall der gewinnabhängigen Renten-erhöhung führt eine Senkung derGewinnbeteiligung zu geringeren jähr-lichen Rentenerhöhungen in der Zukunft.Bemessungsgrundlage für eine gewinn-abhängige Rentenerhöhung ist die Vor-jahresrente. Stehen keine Gewinnanteilezur Verfügung, so entfallen die jährlichenRentenerhöhungen vollständig.

§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungs-

schutz?

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wennder Vertrag abgeschlossen worden ist,jedoch nicht vor dem im Versicherungs-schein angegebenen Versicherungs-beginn. Allerdings entfällt unsere Leis-tungspflicht bei nicht rechtzeitigerBeitragszahlung (vgl. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1).

§ 4 Was gilt für Mitteilungen, die sich

auf das Versicherungsverhältnis bezie-

hen?

(1) Mitteilungen, die das Versicherungs-verhältnis betreffen, müssen stets schrift-lich oder in Textform erfolgen. Für unsbestimmte Mitteilungen werden wirksam,sobald sie uns zugegangen sind.

(2) Eine Änderung Ihrer Postanschriftmüssen Sie uns unverzüglich mitteilen.

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Anderenfalls können für Sie Nachteileentstehen, da eine an Sie zu richtendeWillenserklärung mit eingeschriebenemBrief an Ihre uns zuletzt bekannteWohnung abgesandt werden kann. Indiesem Fall gilt unsere Erklärung dreiTage nach Absendung des eingeschriebe-nen Briefes als zugegangen. Dies giltauch, wenn Sie die Versicherung in IhremGewerbebetrieb genommen und Ihregewerbliche Niederlassung verlegt haben.

(3) Bei Änderung Ihres Namens giltAbsatz 2 entsprechend.

(4) Sofern wir aufgrund gesetzlicherRegelungen zur Erhebung, Speicherung,Verarbeitung und Meldung von Infor-mationen und Daten zu Ihrem Vertragverpflichtet sind, müssen Sie uns diehierfür notwendigen Informationen,Daten und Unterlagen bei Vertrags-abschluss, bei Änderung nach Vertrags-abschluss oder auf Nachfrage unverzüg-lich zur Verfügung stellen. Sie sind auchzur Mitwirkung verpflichtet, soweit derStatus dritter Personen, die Rechte anIhrem Vertrag haben, für Datenerhebun-gen und Meldungen maßgeblich ist.

(5) Notwendige Informationen im Sinnevon Absatz 4 sind beispielsweise Um-stände, die für die Beurteilung Ihrer per-sönlichen steuerlichen Ansässigkeit, dersteuerlichen Ansässigkeit dritter Per-sonen, die Rechte an Ihrem Vertraghaben und der steuerlichen Ansässigkeitdes Leistungsempfängers maßgebend seinkönnen. Dazu zählen insbesondere diedeutsche oder ausländische Steueriden-tifikationsnummer, das Geburtsdatum,der Geburtsort und der Wohnsitz.

(6) Falls Sie uns die notwendigen Infor-mationen, Daten und Unterlagen nichtoder nicht rechtzeitig zur Verfügungstellen, gilt Folgendes: Bei einer entspre-chenden gesetzlichen Verpflichtung mel-den wir Ihre Vertragsdaten an die zustän-digen in- oder ausländischen Steuerbe-hörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf.keine steuerliche Ansässigkeit im Auslandbesteht.

Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichtengemäß den Absätzen 4 und 5 kann dazuführen, dass wir unsere Leistung nichtzahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns diefür die Erfüllung unserer gesetzlichenPflichten notwendigen Informationen zurVerfügung gestellt haben.

§ 5 Was haben Sie bei der Beitrags-

zahlung zu beachten?

(1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversiche-rung können Sie je nach Vereinbarung ineinem einzigen Betrag (Einmalbeitrag),durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjah-res- oder Jahresbeiträge (laufendeBeiträge) entrichten. Die Versicherungs-periode umfasst bei Einmalbeitrags- undJahreszahlung ein Jahr, bei unterjährigerZahlungsweise einen Monat, ein Viertel-jahr bzw. ein halbes Jahr, jeweils entspre-chend der Beitragszahlungsweise.

Falls Sie die Beitragszahlungsweise nachVertragsabschluss ändern möchten,bedarf dies unserer Zustimmung.

(2) Nach Ablauf eines Monats ab demVersicherungsbeginn können Sie mitunserer Zustimmung auch Zuzahlungenleisten, solange Sie laufende Beiträgegemäß Absatz 1 entrichten und der ver-einbarte Rentenbeginn noch nichterreicht ist. Es gelten folgendeZuzahlungsbedingungen:

- Pro Kalenderjahr sind bis zu dreiZuzahlungen möglich.

- Die einzelne Zuzahlung muss minde-stens 1.000 Euro betragen.

- Der maximale Zuzahlungsbetrag richtetsich nach der bei Versicherungsbeginnim Versicherungsschein zum vereinbar-ten Rentenbeginn ausgewiesenenKapitalabfindung (maßgeblicheBezugsgröße). Die Summe der Zuzah-lungen darf insgesamt pro Kalenderjahr20 % sowie bis zum vereinbartenRentenbeginn 100 % dieser maßgeb-lichen Bezugsgröße nicht übersteigen.

- Höchstbetrag bei Direktversicherungen:Die Summe der Zuzahlungen darfzusammen mit den für das jeweiligeKalenderjahr insgesamt zu zahlendenBeiträgen den steuerlichen Höchst-beitrag nicht überschreiten.

(3) Eine ggf. versicherte Todesfallsummeoder eine vereinbarte Rentengarantiezeitändern sich durch die Zuzahlung nicht.Eine ggf. versicherte Hinterbliebenen-rente wird so erhöht, dass das Verhältniszwischen versicherter Altersrente undHinterbliebenenrente unverändert bleibt.Im Rahmen der Beitragsrückgewähr wirddie Zuzahlung entsprechend berücksich-tigt.

Der Versicherungsschutz einer etwaig

eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung ändert sich durch dieZuzahlung nicht.

(4) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleis-tung werden wir etwaige Beitragsrück-stände mit der Versicherungsleistung ver-rechnen.

(5) Der erste oder einmalige Beitrag istunverzüglich nach Abschluss desVertrages zu zahlen, jedoch nicht vordem im Versicherungsschein angegebe-nen Versicherungsbeginn. Alle weiterenBeiträge (Folgebeiträge) werden zuBeginn der vereinbarten Versicherungs-periode fällig.

Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszah-lung genügt es, wenn Sie fristgerechtalles getan haben, damit der Beitrag beiuns eingeht. Ist die Einziehung des Bei-trags von einem Konto vereinbart, giltdie Zahlung als rechtzeitig, wenn derBeitrag zu dem im Versicherungsscheinangegebenen Fälligkeitstag eingezogenwerden kann und Sie einer berechtigtenEinziehung nicht widersprechen. Konnteder fällige Beitrag ohne Ihr Verschuldenvon uns nicht eingezogen werden, ist dieZahlung auch dann noch rechtzeitig,wenn sie unverzüglich nach unsererZahlungsaufforderung, die schriftlichoder in Textform erfolgen muss, erfolgt.Haben Sie zu vertreten, dass der Beitragwiederholt nicht eingezogen werdenkann, sind wir berechtigt, künftig dieZahlung außerhalb des Lastschriftver-fahrens zu verlangen.

(6) Die Übermittlung der Beiträge erfolgtauf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

(7) Für eine Stundung der Beiträge isteine gesonderte Vereinbarung mit unserforderlich. Im Rahmen der Regelungvon § 7 Absatz 10 haben Sie einenAnspruch auf Stundung derFolgebeiträge.

§ 6 Was geschieht, wenn Sie einen

Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

Erster Beitrag oder einmaliger Beitrag

(1) Wenn Sie den ersten oder einmaligenBeitrag nicht rechtzeitig zahlen, könnenwir – solange die Zahlung nicht bewirktist – vom Versicherungsvertrag zurück-treten. Dies gilt nicht, wenn uns nachge-wiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeiti-

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ge Zahlung nicht zu vertreten haben. Beieinem Rücktritt können wir von Ihnendie Kosten der zur Gesundheitsprüfungdurchgeführten ärztlichen Untersuchun-gen verlangen.

Ist der erste oder einmalige Beitrag beiEintritt des Versicherungsfalles nochnicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistungverpflichtet, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform oderdurch einen auffälligen Hinweis imVersicherungsschein auf diese Rechts-folge aufmerksam gemacht haben.Unsere Leistungspflicht besteht jedoch,wenn uns nachgewiesen wird, dass Siedie Nichtzahlung nicht zu vertretenhaben.

Folgebeiträge und sonstige

Forderungen

(2) Wenn Sie einen Folgebeitrag (hierzugehören auch Zuzahlungen gem. § 5 Abs. 2) oder einen sonstigen Betrag denSie aus dem Versicherungsverhältnisschulden, nicht rechtzeitig zahlen, erhal-ten Sie von uns auf Ihre Kosten eineMahnung in Textform. Darin setzen wirIhnen eine Zahlungsfrist von mindestenszwei Wochen. Begleichen Sie den Rück-stand nicht innerhalb der gesetzten Frist,entfällt oder vermindert sich Ihr Ver-sicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgenwerden wir Sie in der Mahnung ausdrück-lich hinweisen. Die Bestimmungen von § 7 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.

Falls wir einen Folgebeitrag oder einensonstigen Betrag mit dem in IhremVertrag gebildeten Kapital verrechnen,geschieht dies vorrangig mit demDeckungskapital. Dadurch sinken die versicherten Leistungen.

§ 7 Wie können Sie Ihre Versicherung

kündigen, Kapital aus Ihrer Versiche-

rung entnehmen, Ihre Versicherung

beitragsfrei stellen oder die Beiträge

reduzieren?

Kündigung

(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeitzum Schluss der Versicherungsperiodeschriftlich oder in Textform kündigen,jedoch nur zu einem Termin vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn.

(2) Falls zum Kündigungstermin eine ein-malige Kapitalzahlung für den Todesfallmitversichert ist, zahlen wir gemäß § 169

VVG den Rückkaufswert aus, jedochgekürzt um einen Stornoabzug gemäß § 15 Absatz 7 Buchstabe a. Der Rück-kaufswert entspricht grundsätzlich demDeckungskapital gemäß § 1 Absatz 6.Wenn der Vertrag durch eine Kündigungbeendet wird, berechnen wir den Rück-kaufswert allerdings unter gleichmäßigerVerteilung der angesetzten Abschluss-und Vertriebskosten über einen Zeitraumvon fünf Jahren, jedoch nicht länger alsbis zum Ende der vereinbarten Beitrags-zahlungsdauer. Bei Versicherungen gegenEinmalbeitrag sowie bei Zuzahlungengemäß § 5 Absatz 2 werden dieAbschluss- und Vertriebskosten demnachbereits zum Versicherungsbeginn bzw.zum Zeitpunkt der Zuzahlung in vollerHöhe in Abzug gebracht. Beitragsrück-stände werden von dem Rückkaufswertabgezogen.

Um die bei vorzeitiger Beendigung vonLebens- und Rentenversicherungen fälligwerdenden Auszahlungen leisten zu kön-nen, müssen wir jederzeit verfügbaresKapital bereit halten. Weil dieses Kapitalim Vergleich zu unseren sonstigenKapitalanlagen nur einen geringen Ertragerwirtschaftet, wird das Kapitalanlage-ergebnis und damit die Gewinnbetei-ligung der Versicherungsnehmer gemin-dert. Um dies teilweise auszugleichen,behalten wir im Kündigungsfall einmaligeinen Stornoabzug gemäß § 15 Absatz 7Buchstabe a ein. Wie hoch die Differenzzwischen Deckungskapital und Auszah-lungsbetrag in Ihrem Vertrag tatsächlichist, können Sie Ihrem Antrag oder IhremVersicherungsschein entnehmen.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mitNachteilen verbunden. In der AnfangszeitIhrer Versicherung ist wegen der Ver-rechnung von Abschluss- und Vertriebs-kosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 8) nur ein geringer Rückkaufswert vor-handen. Auch nach der Tilgung derAbschluss- und Vertriebskosten wird derRückkaufswert zunächst geringer sein alsdie Summe der eingezahlten Beiträge.Der Rückkaufswert erreicht auch in denFolgejahren nicht unbedingt die Summeder eingezahlten Beiträge. Die Rück-kaufswerte erreichen jedoch mindestensdie vertraglich vereinbarten und imVersicherungsschein ausgewiesenenSummen. Sie hängen darüber hinaus vonden individuellen Vertragsgrundlagen,z.B. dem Eintrittsalter, der Versiche-

rungsdauer und dem Tarif des Vertragesab. Die in Ihrem Versicherungsschein ent-haltenen Informationen mit Zahlenan-gaben für jedes Versicherungsjahr gebenam deutlichsten Auskunft über Höhe undEntwicklung der Rückkaufswerte.

Bitte beachten Sie, dass das Recht aufAuszahlung des Rückkaufswertes beiDirektversicherungen und ehemaligenDirektversicherungen durch vertraglicheVereinbarungen zwischen dem Versiche-rungsnehmer und der versicherten Personoder durch gesetzliche Regelungen ein-geschränkt oder ausgeschlossen seinkann.

Teilkündigung / Teilkapitalauszahlung

(3) Eine Rentenversicherung, die mit lau-fender Beitragszahlung abgeschlossenworden ist und bei der es sich nicht umeine Direktversicherung oder um eineehemalige Direktversicherung handelt,können Sie nach Ablauf des ersten Ver-sicherungsjahres - jedoch nur vor demtatsächlichen Rentenbeginn - jederzeitzum Schluss der laufenden Versiche-rungsperiode (siehe § 5 Absatz 1) auchteilweise kündigen und sich einen Teildes Rückkaufswertes auszahlen lassen,falls dann eine einmalige Kapitalzahlungfür den Todesfall mitversichert ist. EineRentenversicherung, die gegen Einmal-beitrag abgeschlossen worden ist, könnenSie jederzeit zum nächsten Monatserstenteilweise kündigen und sich einen Teildes Rückkaufswertes auszahlen lassen,falls dann eine einmalige Kapitalzahlungfür den Todesfall mitversichert ist.

Durch die Teilkündigung sinken alle versi-cherten Leistungen einschließlich desendfälligen Leistungskapitals. Die Absätze1 und 2 gelten sinngemäß.

Bei jeder Teilkündigung müssen mindes-tens 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglichdes Stornoabzugs gemäß § 15 Absatz 7Buchstabe a), aus dem Deckungskapitalentnommen werden. Außerdem darf dieverbleibende Mindestrente, berechnetzum vereinbarten Rentenbeginn, nachder Teilkündigung den Mindestbetrag vonjährlich 300 Euro bzw. von halbjährlich150 Euro, vierteljährlich 75 Euro odermonatlich 50 Euro nicht unterschreiten.Anderenfalls ist Ihre Erklärung unwirk-sam. Das Gewinnkapital wird im Falleiner Teilkündigung nicht ausgezahlt.

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Umwandlung in eine beitragsfreie

Versicherung

(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz1 können Sie zu dem dort genanntenTermin schriftlich oder in Textform ver-langen, von der Beitragszahlungspflichtbefreit zu werden. In diesem Fall setzenwir die versicherte Rente auf die bei-tragsfreie Rente herab, die nach denanerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik für den nach Absatz 1zutreffenden Zeitpunkt unter Zugrunde-legung des Rückkaufswertes nach Absatz2 abzüglich eventueller Beitragsrück-stände errechnet wird.

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versiche-rung ist mit Nachteilen verbunden. In derAnfangszeit Ihrer Versicherung sindwegen der Verrechnung von Abschluss-und Vertriebskosten nach dem Zillmer-verfahren (vgl. § 8) bis zur Tilgung derAbschluss- und Vertriebskosten nurgeringe Mittel zur Bildung einer bei-tragsfreien Rente vorhanden. Auch nachder Tilgung der Abschluss- und Vertriebs-kosten werden die zur Bildung einer bei-tragsfreien Rente zur Verfügung stehen-den Mittel zunächst geringer sein als dieSumme der eingezahlten Beiträge. Diezur Verfügung stehenden Mittel errei-chen auch in den Folgejahren nichtunbedingt die Summe der eingezahltenBeiträge. Sie hängen darüber hinaus vonden individuellen Vertragsgrundlagen,z.B. dem Eintrittsalter, der Dauer derAufschubzeit und dem Tarif des Vertragsab. Die in Ihrem Versicherungsschein ent-haltenen Informationen mit Zahlenan-gaben für jedes Versicherungsjahr gebenam deutlichsten Auskunft über Höhe undEntwicklung der beitragsfreien Renten.

Falls eine Kapitalleistung für den Todes-fall mitversichert ist, bei der es sich nichtum die Rückzahlung der eingezahltenBeiträge handelt, verringert sich dieserTodesfallschutz durch die Beitragsfrei-stellung im gleichen Verhältnis, in demsich auch die Summe aller vereinbartenBeiträge bis zum vereinbarten Renten-beginn durch die Beitragsfreistellungändert.

(5) Haben Sie die Befreiung von der Bei-tragszahlungspflicht beantragt und istunmittelbar vor dem Beitragsfreistel-lungstermin eine einmalige Kapitalzah-lung für den Todesfall versichert gewe-sen, dann zahlen wir den Rückkaufswert

nach Absatz 2 abzüglich des Storno-abzugs gemäß § 15 Absatz 7 Buchstabea, falls die nach Absatz 4 zu berechnendebeitragsfreie Mindestrente zum verein-barten Rentenbeginn den Mindestbetragvon jährlich 300 Euro bzw. von halbjähr-lich 150 Euro, vierteljährlich 75 Euro odermonatlich 50 Euro nicht erreicht.Direktversicherungen und ehemaligeDirektversicherungen sind hiervon ausge-nommen.

Beitragsreduzierung

(6) Anstelle einer vollständigen Beitrags-freistellung können Sie den Beitrag redu-zieren. Wenn es sich nicht um eineDirektversicherung oder um eine ehema-lige Direktversicherung handelt, darf dieverbleibende Rente hierbei den Mindest-betrag von jährlich 300 Euro bzw. vonhalbjährlich 150 Euro, vierteljährlich 75Euro oder monatlich 50 Euro nichtunterschreiten. Anderenfalls ist IhreErklärung unwirksam.

Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes

(7) Sie können innerhalb von sechsMonaten nach dem Termin, zu dem dieBeitragsfreistellung oder Beitragsre-duzierung Ihres Vertrages wirksamgeworden ist, verlangen, dass derVersicherungsschutz zum nächstenMonatsersten bis zu seiner ursprüng-lichen Höhe wiederhergestellt wird.Voraussetzung ist, dass

- der Vertrag durch Ihre Erklärung gemäßden Absätzen 4 oder 6 reduziert oderbeitragsfrei gestellt worden ist,

- die laufende Zahlung des dann gelten-den Beitrags aufgenommen wird (§ 3 gilt entsprechend),

- auch gegebenenfalls eingeschlosseneZusatzversicherungen gleichzeitig undin gleichem Umfang wiederhergestelltwerden und

- bei eingeschlossener Berufs- oderErwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung die versicherte Person zum Zeit-punkt der Wiederherstellung wederberufs- bzw. erwerbsunfähig noch pflegebedürftig ist.

Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes nach der

Elternzeit

(8) Sie können innerhalb von zwölf

Monaten nach dem Termin, zu dem dieBeitragsfreistellung oder Beitragsreduzie-rung Ihres Vertrages wirksam gewordenist, verlangen, dass der Versicherungs-schutz zum nächsten Monatsersten bis zuseiner ursprünglichen Höhe wiederherge-stellt wird. Voraussetzung ist, dass

- der Vertrag durch Ihre Erklärung gemäßden Absätzen 4 oder 6 reduziert oderbeitragsfrei gestellt worden ist,

- der Vertrag während der Elternzeit imSinne des Bundeselterngeld- undElternzeitgesetzes beitragsfrei gestelltworden ist,

- der Wiederherstellungstermin spätes-tens drei Monate nach dem Ende derElternzeit liegt,

- die laufende Zahlung des dann gelten-den Beitrags aufgenommen wird (§ 3 gilt entsprechend),

- auch gegebenenfalls eingeschlosseneZusatzversicherungen gleichzeitig undin gleichem Umfang wiederhergestelltwerden und

- bei eingeschlossener Berufs- oderErwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung die versicherte Person zum Zeit-punkt der Wiederherstellung wederberufs- bzw. erwerbsunfähig noch pflegebedürftig ist.

(9) Die Wiederherstellung gemäß Absatz7 oder Absatz 8 ist nur mit unsererZustimmung möglich, wenn der Versiche-rungsschutz bereits in der Vergangenheitnach einer Beitragsfreistellung oderBeitragsreduzierung wiederhergestelltworden ist.

Durch die Wiederherstellung desursprünglichen Versicherungsschutzeswerden die Versicherungsbedingungenund die Grundlagen der Tarifkalkulationnicht verändert. Der anschließend zuzahlende Beitrag wird nach anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematikberechnet und in der Regel gegenüberdem ursprünglich gezahlten Beitrag stei-gen.

Wenn es sich um eine Direktversicherunghandelt, werden Ihre Rechte aus § 212VVG durch die in den Absätzen 8 und 9geregelten Vereinbarungen nicht einge-schränkt.

Beitragsstundung

(10) Wenn Sie nachweisen, dass Sie

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arbeitslos geworden oder in Elternzeitgegangen sind, können Sie eineStundung der Folgebeiträge verlangen,falls Sie unmittelbar vor dem Beginn desStundungszeitraums drei Jahre langununterbrochen Beiträge gezahlt haben.Die Beiträge stunden wir, solange Siearbeitslos bzw. in Elternzeit sind, jedochlängstens für ein Jahr. Der Versicherungs-schutz bleibt während der Stundung invollem Umfang bestehen. Nach Ablaufdes Stundungszeitraums müssen diegestundeten Beiträge zuzüglich einesStundungszinses unverzüglich nachent-richtet werden. Die Höhe des Stundungs-zinses wird von uns zu Beginn desStundungszeitraums nach billigemErmessen festgelegt.

Bei Direktversicherungen besteht dasRecht auf eine Beitragsstundung nurunter der zusätzlichen Voraussetzung,dass durch eine Nachzahlung der gestun-deten Beiträgen nicht die jeweils gelten-den steuerfreien Höchstbeiträge über-schritten werden.

Beitragsrückzahlung

(11) Die Rückzahlung der Beiträge kön-nen Sie nicht verlangen.

§ 8 Wie werden die Abschluss- und

Vertriebskosten verrechnet?

(1) Durch den Abschluss von Versiche-rungsverträgen entstehen Kosten. Auchdiese so genannten Abschluss- undVertriebskosten (§ 43 Absatz 2 derVerordnung über die Rechnungslegungvon Versicherungsunternehmen,RechVersV) sind vom Versicherungsneh-mer zu tragen und bereits pauschal beider Tarifkalkulation berücksichtigt. Siewerden daher nicht gesondert inRechnung gestellt.

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist dasVerrechnungsverfahren nach § 4 derDeckungsrückstellungsverordnung(Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbeiwerden die ersten Beiträge zur Tilgungvon Abschluss- und Vertriebskosten her-angezogen, soweit sie nicht für Leistun-gen im Versicherungsfall, Kosten desVersicherungsbetriebes in der jeweiligenVersicherungsperiode und für die Bildungder Deckungsrückstellung aufgrund von§ 25 Absatz 2 RechVersV in Verbindungmit § 169 Absatz 3 VVG bestimmt sind.Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist

nach der Deckungsrückstellungsverord-nung auf 25 Promille der von Ihnenwährend der Laufzeit des Vertrags zuzahlenden Beiträge beschränkt. Die Höhedieses Betrages ist in IhrenAntragsunterlagen beziffert.

(3) Das beschriebene Verrechnungsver-fahren hat wirtschaftlich zur Folge, dassin der Anfangszeit Ihrer Versicherung nurgeringe Beträge zur Bildung einer bei-tragsfreien Versicherungsleistung odereines Rückkaufswertes vorhanden sind.Die Höhe dieser Beträge hängt darüberhinaus von den individuellen Vertrags-grundlagen z.B. dem Eintrittsalter, derVersicherungsdauer und dem Tarif desVertrages ab.

(4) Wenn der Beitrag nach Vertrags-abschluss erhöht wird (etwa durch eineErhöhung des laufenden Beitrags oderdurch eine Zuzahlung), dann findet dasbeschriebene Verrechnungsverfahren aufden erhöhten Teil des Beitrags entspre-chend Anwendung.

§ 9 Was bedeutet die vorvertragliche

Anzeigepflicht?

(1) Wir übernehmen den Versicherungs-schutz im Vertrauen darauf, dass uns allegefahrerheblichen Umstände vor Ver-tragsabschluss mitgeteilt worden sind.Aus diesem Grund sind Sie bis zur Ab-gabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,alle Fragen, die wir Ihnen in Textformgestellt haben, wahrheitsgemäß und voll-ständig zu beantworten (vorvertraglicheAnzeigepflicht). Diese Anzeigepflicht giltauch für Fragen, die wir Ihnen nach IhrerVertragserklärung, aber vor Vertragsan-nahme, in Textform stellen.

(2) Soll eine andere Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen alsdem Versicherungsnehmer – für diewahrheitsgemäße und vollständigeBeantwortung der Fragen verantwortlich.

Rücktritt

(3) Wenn Umstände, die für unserenEntschluss, den Vertrag mit dem verein-barten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen wir in Textform gefragthaben, von Ihnen oder der versichertenPerson (vgl. Absatz 2) nicht oder nichtrichtig angegeben worden sind, könnenwir vom Vertrag zurücktreten.

Den Rücktritt können wir nur innerhalb

eines Monats erklären, nachdem wir vonder Verletzung der AnzeigepflichtKenntnis erhalten haben.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wennuns nachgewiesen wird, dass die vorver-tragliche Anzeigepflicht weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt wordenist. Bei grob fahrlässiger Verletzung dervorvertraglichen Anzeigepflicht habenwir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nach-gewiesen wird, dass wir den Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigtenUmstände, wenn auch zu anderenBedingungen, geschlossen hätten.

(4) Im Fall des Rücktritts besteht keinVersicherungsschutz, der Versicherungs-vertrag wird rückwirkend ab demVertragsabschluss aufgehoben. Haben wirden Rücktritt nach Eintritt des Versiche-rungsfalls erklärt, bleibt unsere Leis-tungspflicht jedoch bestehen, wenn unsnachgewiesen wird, dass der nicht odernicht richtig angegebene Umstand wederfür den Eintritt oder die Feststellung desVersicherungsfalles noch für die Fest-stellung oder den Umfang unserer Leis-tungspflicht ursächlich war. Haben Sieoder die versicherte Person die Anzeige-pflicht arglistig verletzt, sind wir nichtzur Leistung verpflichtet.

(5) Wenn die Versicherung durch Rück-tritt aufgehoben wird, zahlen wir denRückkaufswert gemäß § 7 Absatz 2abzüglich des Stornoabzugs gemäß § 15Absatz 7 Buchstabe a. Die in § 7 Absatz 2Satz 3 beschriebene Regelung gilt im Fallunseres Rücktritts jedoch nicht.

Die Rückzahlung der Beiträge können Sienicht verlangen.

Kündigung

(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlos-sen, weil die Verletzung der vorvertrag-lichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruhthat, können wir den Vertrag unter Ein-haltung einer Frist von einem Monatkündigen.

Dieses Kündigungsrecht entfällt, wennuns nachgewiesen wird, dass wir denVertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hät-ten.

(7) Kündigen wir die Versicherung, wan-delt sie sich mit der Kündigung in eine

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beitragsfreie Versicherung um. § 7 Absatz4 und 5 gilt entsprechend.

Rückwirkende Vertragsanpassung

(8) Können wir nicht zurücktreten oderkündigen, weil wir den Vertrag auch beiKenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, aber zu anderen Bedingungen, ge-schlossen hätten, werden die anderenBedingungen auf unser Verlangen rück-wirkend Vertragsbestandteil. Haben Siedie Anzeigepflichtverletzung nicht zuvertreten, werden die anderen Bedingun-gen ab der laufenden Versicherungsperi-ode Vertragsbestandteil.

(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpas-sung der Beitrag um mehr als 10 % oderschließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus,können Sie den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung wer-den wir Sie auf dieses Kündigungsrechtnochmals hinweisen.

Ausübung unserer Rechte

(10) Unsere Rechte auf Rücktritt, Kün-digung oder Vertragsanpassung stehenuns nur zu, wenn wir Sie durch geson-derte Mitteilung in Textform auf dieFolgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen haben. Wir müssen unsereRechte innerhalb eines Monats schriftlichoder in Textform geltend machen. DieFrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu demwir von der Verletzung der Anzeige-pflicht, die das von uns geltend gemach-te Recht begründet, Kenntnis erlangen.Bei Ausübung unserer Rechte müssen wirdie Umstände angeben, auf die wir unse-re Erklärung stützen. Innerhalb derMonatsfrist dürfen wir weitere Umständezur Begründung unserer Erklärung ange-ben.

(11) Wir können uns auf die Rechte zumRücktritt, zur Kündigung und zurVertragsanpassung nicht berufen, wennwir den nicht angezeigten Umstand oderdie Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

(12) Die genannten Rechte können wirnur innerhalb von fünf Jahren nachVertragsabschluss ausüben. Bei Eintrittdes Versicherungsfalls während dieserersten fünf Jahre können wir unsereRechte auch noch nach Ablauf dieserFrist ausüben. Falls Sie oder die versi-cherte Person die Anzeigepflicht vorsätz-lich oder arglistig verletzt haben, verlän-

gert sich die Frist auf 10 Jahre.

Anfechtung

(13) Wir können den Versicherungsver-trag auch anfechten, falls durch unrichti-ge oder unvollständige Angaben bewusstund gewollt auf unsere Annahmeent-scheidung Einfluss genommen wordenist. Handelt es sich um Angaben der ver-sicherten Person, können wir Ihnen alsVersicherungsnehmer gegenüber dieAnfechtung erklären, auch wenn Sie vonder Verletzung der vorvertraglichenAnzeigepflicht keine Kenntnis hatten.

(14) Wenn die Versicherung durch An-fechtung aufgehoben wird, zahlen wirden Rückkaufswert gemäß § 7 Absatz 2abzüglich des Stornoabzugs gemäß § 15Absatz 7 Buchstabe a. Die in § 7 Absatz 2Satz 3 beschriebene Regelung gilt im Fallunserer Anfechtung jedoch nicht.

Die Rückzahlung der Beiträge können Sienicht verlangen.

Leistungserweiterung/

Wiederherstellung der Versicherung

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten bei einerunsere Leistungspflicht erweiterndenÄnderung oder bei einer Wiederherstel-lung der Versicherung entsprechend. Allegenannten Fristen beginnen mit derÄnderung oder Wiederherstellung derVersicherung bezüglich des geändertenoder wiederhergestellten Teils neu zulaufen.

Erklärungsempfänger

(16) Die Ausübung unserer Rechte erfolgtdurch eine Erklärung in Schrift- oderTextform, die Ihnen gegenüber abzuge-ben ist. Falls Sie uns keine andere Personals Bevollmächtigten benannt haben, giltnach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigterals bevollmächtigt, eine solche Erklärungentgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugs-berechtigter nicht vorhanden oder kannsein Aufenthalt nicht ermittelt werden,können wir den Inhaber des Versiche-rungsscheins zur Entgegennahme derErklärung als bevollmächtigt ansehen.

(17) Auf den Rücktritt, die Kündigung,die Vertragsanpassung oder die Anfech-tung des Versicherungsvertrages könnenwir uns auch dritten Berechtigten gegen-über berufen.

§ 9a Welche besonderen Regeln gelten

bei Vereinbarung eines Nichtraucher-

tarifs?

(1) Begriff des Nichtrauchers

Nichtraucher ist, wer in den letzten 12Monaten nicht geraucht hat und auchbeabsichtigt, in Zukunft Nichtraucher zubleiben. Rauchen meint insbesondere dasKonsumieren von Tabak unter Feuer, bei-spielsweise den Genuss von Zigaretten,Zigarillos, Zigarren oder Pfeifen. Rauchenmeint jedoch auch das Inhalieren unterVerwendung elektrischer Verdampfer, wiebeispielsweise E-Zigaretten, E-Zigarrenoder E-Pfeifen.

(2) Vorvertragliche Anzeigepflicht

Sie sind verpflichtet, uns in Ihrem Antragauf Abschluss des Versicherungsvertragswahrheitsgemäß und vollständig anzu-zeigen, ob Sie Raucher sind, falls wir Sieausdrücklich danach fragen. Soll dasLeben einer anderen Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen –für die wahrheitsgemäße Anzeige ihresRaucherstatus verantwortlich.

Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieservorvertraglichen Anzeigepflicht sind in § 9 geregelt.

(3) Gefahrerhöhung nach Vertragsab-

schluss

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn dieversicherte Person nach Vertragsabschlussraucht. Wir übernehmen den Versiche-rungsschutz im Vertrauen darauf, dassSie nach Vertragsabschluss ohne unsereEinwilligung keine Gefahrerhöhung vor-nehmen oder deren Vornahme gestatten.Ist das Leben einer anderen Person versi-chert, so ist auch diese – neben Ihnen –dafür verantwortlich, dass nach Vertrags-abschluss keine Gefahrerhöhung vorge-nommen wird.

Nimmt die versicherte Person nachVertragsabschluss dennoch eine Gefahr-erhöhung vor, sind sowohl Sie als auchdie versicherte Person verpflichtet, unsdiese Gefahrerhöhung unverzüglichschriftlich oder in Textform anzuzeigen.

(4) Rechtsfolgen einer

Gefahrerhöhung

a) Beitragsanpassung bei Gefahrer-

höhung

Wir verzichten auf unsere gesetzlichenRechte, den Vertrag wegen einer Gefahr-

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erhöhung zu kündigen oder die erhöhteGefahr vom Versicherungsschutz auszu-schließen. Wird eine Gefahrerhöhunggemäß Absatz 3 vorgenommen, berech-nen wir den Risikobeitrag für den Todes-fallschutz rückwirkend ab dem Zeitpunktder Gefahrerhöhung mit einer fürRaucher verwendeten Wahrscheinlich-keitstafel. Damit ist eine Beitragser-höhung verbunden. Eine Beitragser-höhung ist jedoch ausgeschlossen, wennSie uns nachweisen, dass die Vornahmeder Gefahrerhöhung unverschuldeterfolgt ist.

Unser Recht zur Beitragsanpassungerlischt, wenn wir es nicht innerhalbeines Monats ab dem Zeitpunkt geltendmachen, zu dem wir von der Gefahrer-höhung Kenntnis erlangt haben.

Falls wir den Beitrag um mehr als 10 %erhöhen, können Sie den Vertrag inner-halb eines Monats nach Zugang unsererMitteilung über die Beitragserhöhungfristlos kündigen. § 7 gilt entsprechend.

b) Leistungsminderung im Versiche-

rungsfall bei unterlassener Anzeige

Wurde nach Vertragsabschluss eineGefahrerhöhung gemäß Absatz 3 vor-sätzlich vorgenommen und uns nichtangezeigt, sind wir im Todesfall von derVerpflichtung zur Leistung frei. Im Falleiner grob fahrlässigen Gefahrerhöhungsind wir bei unterlassener Anzeige be-rechtigt, die Leistung in einem derSchwere des Verschuldens entsprechen-den Verhältnis zu kürzen.

Diese Leistungsfreiheit besteht nicht,soweit die Gefahrerhöhung nicht ursäch-lich für den Eintritt des Versicherungs-falls war. Wir werden uns nicht auf dieLeistungsverringerung berufen, wennzwischen Gefahrerhöhung und Eintrittdes Versicherungsfalls mehr als 10 Jahrevergangen sind.

(5) Nachprüfung

Wir sind berechtigt, den Nichtraucher-status der versicherten Person nachzu-prüfen. Zur Nachprüfung können wir aufunsere Kosten sachdienliche Auskünfteund einmal jährlich eine medizinischeUntersuchung der versicherten Persondurch von uns zu beauftragende Ärzteverlangen. Kommt die versicherte Personunserem Verlangen nicht nach, könnenwir einen Tarifwechsel gemäß Absatz 4Buchstabe a vornehmen.

§ 10 Was gilt bei Wehrdienst,

Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.

Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leis-tungspflicht unabhängig davon, auf wel-cher Ursache der Versicherungsfallberuht. Versicherungsschutz besteht ins-besondere auch dann, wenn die versi-cherte Person in Ausübung des Wehr-oder Polizeidienstes oder bei innerenUnruhen den Tod gefunden hat.

(2) Bei Tod der versicherten Person inunmittelbarem oder mittelbarem Zusam-menhang mit kriegerischen Ereignissenbeschränkt sich unsere Leistungspflichtallerdings auf die Auszahlung des Rück-kaufswertes abzüglich des Stornoabzugs.§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

Diese Einschränkung unserer Leistungs-pflicht entfällt, wenn die versichertePerson in unmittelbarem oder mittelba-rem Zusammenhang mit kriegerischenEreignissen stirbt, denen sie währendeines Aufenthaltes außerhalb derBundesrepublik Deutschland ausgesetztund an denen sie nicht aktiv beteiligtwar.

(3) Beim Tod der versicherten Person inunmittelbarem oder mittelbarem Zusam-menhang mit dem vorsätzlichen Einsatzvon atomaren, biologischen oder chemi-schen Waffen oder dem vorsätzlichenEinsatz oder der vorsätzlichen Freiset-zung von radioaktiven, biologischen oderchemischen Stoffen gilt Absatz 2 ent-sprechend, falls der Einsatz oder dasFreisetzen darauf gerichtet sind, dasLeben einer Vielzahl von Personen zugefährden.

§ 11 Was gilt bei Selbsttötung der

versicherten Person?

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vorAblauf von drei Jahren seit Abschluss desVersicherungsvertrags oder seit Wieder-herstellung der Versicherung bestehtVersicherungsschutz nur dann, wenn unsnachgewiesen wird, dass die Tat in einemdie freie Willensbestimmung ausschlie-ßenden Zustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit begangen worden ist.Anderenfalls beschränkt sich unsere Leis-tungspflicht auf die Auszahlung desRückkaufswertes abzüglich des Storno-abzugs. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Selbsttötung nach Ablauf der

Dreijahresfrist bleiben wir in voller Höhezur Leistung verpflichtet.

(3) Vereinbaren Sie mit uns nachträglicheine Erhöhung der für den Todesfallunter Risiko stehenden Summe (Versiche-rungsleistung im Todesfall abzüglichDeckungskapital), gelten die Absätze 1und 2 entsprechend.

§ 12 Was ist bei Fälligkeit der

Versicherungsleistung zu beachten?

(1) Leistungen aus dem Versicherungs-vertrag zahlen wir gegen Vorlage desVersicherungsscheins. Voraussetzung istferner, dass uns die Auskünfte gemäß § 4Absatz 4 und 5 vorgelegt werden.

(2) Wir können vor jeder Renten- oderKapitalzahlung ein amtliches Zeugnisdarüber verlangen, dass die versichertePerson noch lebt. Außerdem können wireinmalig ein amtliches Zeugnis über denTag der Geburt der versicherten Personverlangen.

(3) Der Tod der versicherten Person undder gegebenenfalls in einer Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung mitver-sicherten Person oder des Empfängerseiner Hinterbliebenenrente ist uns unver-züglich anzuzeigen. Außer den in Absatz1 genannten Unterlagen ist uns auf Ver-langen eine amtliche, Alter und Geburts-ort enthaltende Sterbeurkunde einzurei-chen. Zu Unrecht empfangene Renten-zahlungen sind an uns zurückzuzahlen.

(4) Ist für den Todesfall eine Leistungvereinbart, ist uns außerdem ein ausführ-liches ärztliches oder amtliches Zeugnisüber die Todesursache sowie über Beginnund Verlauf der Krankheit, die zum Todder versicherten Person geführt hat, vor-zulegen. Zur Klärung unserer Leistungs-pflicht können wir notwendige weitereNachweise verlangen und erforderlicheErhebungen selbst anstellen.

(5) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

(6) Unsere Leistungen überweisen wirdem Empfangsberechtigten auf seineKosten. Bei Überweisungen in Länderaußerhalb des europäischen Wirtschafts-raums trägt der Empfangsberechtigteauch die damit verbundene Gefahr.

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§ 13 Welche Bedeutung hat der

Versicherungsschein?

Den Inhaber des Versicherungsscheinskönnen wir als berechtigt ansehen, überdie Rechte aus dem Versicherungsvertragzu verfügen, insbesondere Leistungen inEmpfang zu nehmen. Wir können aberverlangen, dass uns der Inhaber desVersicherungsscheins seine Berechtigungnachweist.

§ 14 Wer erhält die Versicherungs-

leistungen?

(1) Die Leistungen aus dem Versiche-rungsvertrag zahlen wir an Sie als unse-ren Versicherungsnehmer. Werden nachIhrem Tod Leistungen fällig, zahlen wirdiese an Ihre Erben aus.

Sie können uns jedoch auch eine anderePerson als Bezugsberechtigten benennen.Bis zur jeweiligen Fälligkeit derVersicherungsleistung können Sie dasBezugsrecht jederzeit widerrufen. Nachdem Tod der versicherten Person kanndas Bezugsrecht nicht mehr widerrufenwerden. Die Einräumung und derWiderruf eines Bezugsrechts sind unsgegenüber nur unter der Voraussetzungwirksam, dass sie uns von Ihnen schrift-lich oder in Textform angezeigt wordensind und dass die gegebenenfalls gemäßAbsatz 4 erforderliche Zustimmung derversicherten Person vorliegt.

(2) Sie können ausdrücklich bestimmen,dass der Bezugsberechtigte sofort undunwiderruflich die Ansprüche aus demVersicherungsvertrag erwerben soll.Sobald wir Ihre Erklärung und die gege-benenfalls gemäß Absatz 4 erforderlicheZustimmung der versicherten Personerhalten haben, kann dieses Bezugsrechtnur noch mit Zustimmung des von IhnenBenannten aufgehoben werden.

Sofern der unwiderruflich Bezugs-berechtigte über seine Ansprüche ausdem Versicherungsvertrag durchAbtretung oder Verpfändung verfügt,werden diese Verfügungen uns gegenü-ber nur unter der Voraussetzung wirk-sam, dass sie uns vom unwiderruflichBezugsberechtigten schriftlich oder inTextform angezeigt worden sind und dassdie gegebenenfalls gemäß Absatz 4erforderliche Zustimmung der versicher-ten Person vorliegt.

(3) Sie können Ihre Rechte aus dem

Versicherungsvertrag auch abtreten oderverpfänden. Die Abtretung oderVerpfändung wird uns gegenüber nurunter der Voraussetzung wirksam, dasssie uns von Ihnen schriftlich oder inTextform angezeigt worden ist.

Für den Zeitraum der Abtretung oderVerpfändung bestimmt – sofern keinunwiderrufliches Bezugsrecht festgelegtworden ist und vorbehaltlich derRegelung in Absatz 4 – ausschließlich derAbtretungs- oder Verpfändungsgläubigerfür den Teil der ihm abgetretenen oderverpfändeten Ansprüche, wer aus demVersicherungsvertrag bezugsberechtigtist. Auch seine Verfügungen sind unsgegenüber nur unter der Voraussetzungwirksam, dass sie uns von ihm schriftlichoder in Textform angezeit worden sind.

(4) Wenn eine andere Person versichertist, bedürfen eine Änderung oder einWiderruf des Bezugsrechts für denTodesfall in entsprechender Anwendungvon § 150 VVG in der Regel derZustimmung der versicherten Person. Dasgleiche gilt für Verfügungen, die derBezugsberechtigte selbst über seinenLeistungsanspruch trifft.

Wenn eine andere Person versichert ist,kann ein unwiderrufliches Bezugsrechtfür den Erlebensfall nur mit Zustimmungder versicherten Person erteilt werden.Diese Zustimmung ist nur dann nichterforderlich, wenn das unwiderruflicheBezugsrecht der versicherten Personselbst erteilt wird.

§ 15 Welche Beträge entnehmen wir

Ihrem Kapital zur Deckung unserer

Kosten?

(1) Durch den Abschluss und die Verwal-tung von Versicherungsverträgen entste-hen Kosten. Diese Kosten sind von denVersicherungsnehmern zu tragen. Dergrößte Teil dieser Kosten ist bereits nachMaßgabe der Absätze 2 bis 6 pauschalbei der Tarifkalkulation berücksichtigt.Soweit wir Dienstleistungen erbringen,die über die gewöhnliche Beratung undVerwaltung Ihres Vertrages hinausgehen,dürfen wir Ihnen zur Deckung der da-durch verursachten Kosten nach Maß-gabe von Absatz 7 einen gesondertenBetrag in Rechnung stellen.

(2) Zur Deckung unserer Abschluss- undVertriebskosten ziehen wir bei Vertrags-

abschluss und bei jeder nach dem Ver-tragsabschluss vorgenommenen Er-höhung der Summe der für den Zeitraumbis zum vereinbarten Rentenbeginn ver-einbarten Beiträge einen bestimmtenBetrag vom Deckungskapital ab. DiesenBetrag berechnen wir, indem wir dieSumme der für den genannten Zeitraumjeweils zusätzlich vereinbarten Beiträgemit einem im Rahmen der Tarifkalkula-tion festgelegten Prozentsatz multiplizie-ren.

Falls nach dem vereinbarten Rentenbe-ginn weiterhin Beiträge gezahlt werden,ziehen wir zur Deckung unserer Ab-schluss- und Vertriebskosten außerdemeinen im Rahmen der Tarifkalkulationfestgelegten Prozentsatz von jeder dieserBeitragszahlungen ab.

(3) Wir entnehmen zur Deckung unsererVerwaltungskosten monatlich einen imRahmen der Tarifkalkulation festgelegtenBetrag aus dem Deckungskapital. Wirweisen diesen Betrag entweder aufmonatlicher oder auf jährlicher Basis inden Antragsunterlagen aus. Wir entneh-men diesen Betrag erstmalig zumVersicherungsbeginn und letztmalig amMonatsersten vor dem tatsächlichenRentenbeginn.

(4) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten ziehen wir außerdem einen imRahmen der Tarifkalkulation festgelegtenProzentsatz von jeder Beitragszahlung ab.

(5) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten entnehmen wir regelmäßig einenim Rahmen der Tarifkalkulation festge-legten Prozentsatz aus dem gebildetenKapital. Das gebildete Kapital setzt sichzusammen aus dem Deckungskapital unddem Gewinnkapital. Die Entnahme teilenwir wie folgt auf:

a) Wenn das Deckungskapital positiv ist,berechnen wir am Ende eines jedenMonats vor dem tatsächlichen Renten-beginn einen Geldbetrag in Höhe voneinem Zwölftel des tariflich festgelegtenProzentsatzes bezogen auf dasDeckungskapital. Maßgeblich ist hierfürder Stand des Deckungskapitals amAnfang des jeweiligen Monats inklusivedes zu diesem Termin gegebenenfalls zuzahlenden Beitrags, jedoch nach Abzugder für diesen Termin zur Risikotragungund zur Deckung unserer Kosten gemäßAbsatz 2 bis 4 einkalkulierten Beträge.Von dem so berechneten Betrag entneh-

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men wir einen gleich bleibenden Anteilvon mindestens 49 % dem Deckungs-kapital und den Rest dem Gewinnkapital.Die Höhe dieser Entnahme aus demGewinnkapital ist begrenzt auf die Höheder gemäß § 2 gleichzeitig mit derEntnahme zuzuführenden Zins- undRisikogewinnanteile.

b) Wir berechnen am Ende eines jedenMonats vor dem tatsächlichen Renten-beginn einen Geldbetrag in Höhe voneinem Zwölftel des tariflich festgelegtenProzentsatzes bezogen auf das Gewinn-kapital (maßgeblich ist hierfür der Standdes Gewinnkapitals am Anfang desjeweiligen Monats) und entnehmen denso berechneten Betrag aus dem Gewinn-kapital. Die Höhe dieser Entnahme istbegrenzt auf die Höhe des gemäß § 2gleichzeitig mit der Entnahme zuzufüh-renden Ansammlungsgewinnanteils, sodass das Gewinnkapital trotz dieserEntnahme nicht sinkt.

(6) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten ziehen wir einen im Rahmen derTarifkalkulation festgelegten Prozentsatzvon jeder Rente ab. Für diesen Prozent-satz ist jedoch der Tarif maßgeblich, denwir zum Zeitpunkt des tatsächlichenRentenbeginns für neu abzuschließendeRentenversicherungen mit sofort begin-nender Rentenzahlung verwenden.

(7) Wenn wir Dienstleistungen erbringen,die über die gewöhnliche Beratung undVerwaltung Ihres Vertrages hinausgehen,dürfen wir Ihnen die folgenden anlassbe-zogenen Kosten gesondert in Rechnungstellen.

a) Wenn Sie Ihren Vertrag ganz oder teil-weise kündigen, nehmen wir gemäߧ 169 Absatz 5 VVG einen Abzug vomDeckungskapital vor (Stornoabzug).Dieser Abzug beträgt 2 % des Deckungs-kapitals. Er entfällt, wenn die versichertePerson das 60. Lebensjahr vollendet hatoder wenn der Kündigungstermin in dieflexible Rentenbeginnphase fällt.

b) Durch die Durchführung eines Versor-gungsausgleichsverfahrens können wei-tere Kosten entstehen, zu deren Deckungwir dem gebildeten Kapital weitere Be-träge entnehmen können. Die Höhe die-ser Kosten wird in unserer Teilungsord-nung zu privaten Lebens- und Renten-versicherungen bestimmt, welche nichtBestandteil dieser Rentenversicherung istund jederzeit geändert werden kann.

(8) Über die Absätze 1 bis 7 hinaus belas-ten wir Ihren Vertrag nur dann mitKosten, wenn dies nach gesetzlichenVorschriften ausdrücklich zulässig ist. Sostellen wir Ihnen bei Rückläufern imLastschriftverfahren gemäß § 280 Absatz1 BGB die uns vom Bankinstitut aufer-legten Gebühren in Rechnung, wenn Sieden jeweiligen Lastschrift-Rückläufer zuvertreten haben. Das gleiche gilt, wennuns im Zusammenhang mit derÜberweisung von Versicherungsleistun-gen von einem Bankinstitut Gebührenauferlegt werden.

§ 16 Welches Recht findet auf Ihren

Vertrag Anwendung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht derBundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 17 Wo ist der Gerichtsstand?

(1) Gegen uns gerichtete Klagen ausIhrem Versicherungsvertrag können beidem für unseren Geschäftssitz örtlichzuständigen Gericht geltend gemachtwerden. Sind Sie eine natürliche Person,ist auch das Gericht örtlich zuständig, indessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageer-hebung Ihren Wohnsitz oder, inErmangelung eines solchen, Ihrengewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Wir können gegen Sie gerichteteKlagen aus dem Versicherungsvertrag andem für Ihren Wohnsitz oder, inErmangelung eines solchen, an dem fürden Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltszuständigen Gericht geltend machen.Sind Sie eine juristische Person, bestimmtsich das zuständige Gericht nach IhremSitz oder Ihrer Niederlassung.

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder denOrt Ihres gewöhnlichen Aufenthalts indas Ausland, sind die Gerichte desStaates zuständig, in dem wir unserenSitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sieeine juristische Person sind und Ihren Sitzoder Ihre Niederlassung ins Ausland ver-legen.

§ 18 Wann können Beiträge, Versiche-

rungsleistungen oder Versicherungs-

bedingungen geändert werden und

was gilt bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen?

Beitragsanpassung

(1) Wir sind gemäß § 163 VVG berechtigt,für die Zukunft einen höheren Beitragfestzusetzen, wenn

– sich trotz ordnungsgemäßer Kalkula-tion der Leistungsbedarf nicht nur vor-übergehend und nicht voraussehbargegenüber den Rechnungsgrundlagendes vereinbarten Beitrags geändert hat,

– der nach den berichtigten Rechnungs-grundlagen neu festgesetzte Beitragangemessen und erforderlich ist, umdie dauernde Erfüllbarkeit der Versiche-rungsleistung zu gewährleisten, und

– ein unabhängiger Treuhänder dieRechnungsgrundlagen und die vorge-nannten Voraussetzungen überprüftund bestätigt hat.

Bei beitragsfreien Versicherungen sindwir berechtigt, anstelle der Beitrags-erhöhung die Versicherungsleistung ent-sprechend zu reduzieren.

Anstelle der Beitragserhöhung könnenSie verlangen, dass die Versicherungs-leistung entsprechend herabgesetzt wird.

Die Neufestsetzung des Beitrags oder derVersicherungsleistungen wird zu Beginndes zweiten Monats wirksam, nachdemwir Sie über die Neufestsetzung und diehierfür maßgeblichen Gründe informierthaben.

Anpassung der Rückkaufswerte

(2) Wir sind durch § 169 Absatz 6 VVGberechtigt, einen gemäß § 169 Absatz 3VVG berechneten Rückkaufswert ange-messen herabzusetzen, soweit dies erfor-derlich ist, um eine Gefährdung derBelange der Versicherungsnehmer, insbe-sondere durch eine Gefährdung der dau-ernden Erfüllbarkeit der sich aus denVersicherungsverträgen ergebendenVerpflichtungen, auszuschließen. DieHerabsetzung ist jeweils auf ein Jahrbefristet.

Bedingungsanpassung

(3) Wenn einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durch be-standskräftigen Verwaltungsakt für un-wirksam erklärt werden, sind wir gemäߧ 164 VVG berechtigt, diese Bestimmun-gen durch eine neue Regelung zu erset-zen, wenn

– dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

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– das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zu Grunde liegenden Ver-sicherungsbedingungen unwirksam seinoder werden, berührt dies die Wirksam-keit der übrigen Bestimmungen nicht.

Zahlungsverbot

(5) Wir zahlen eine Versicherungsleistungnicht aus, solange uns die Auszahlung aneinen bestimmten Leistungsempfängeraufgrund einer gesetzlichen oder behörd-lichen Bestimmung (z.B. EU-Verordnungüber restriktive Maßnahmen gegenbestimmte Staaten, Organisationen undPersonen) untersagt ist.

Anhang zu den Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen für die LVM-Privat-

Rente

1. Versicherungsmathematische

Hinweise zur Tarifkalkulation

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusseshaben wir bei der Tarifkalkulation fürAltersrenten und für die Beitragsrück-gewähr im Todesfall die Wahrscheinlich-keitstafel LVM 2013 R-Privat Unisex, fürsonstige Leistungen im Todesfall vor demtatsächlichen Rentenbeginn die Wahr-scheinlichkeitstafel LVM 2013 T-RV RUnisex für Raucher und die Wahrschein-lichkeitstafel LVM 2013 T-RV NR Unisexfür Nichtraucher, für die Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung außer-dem die Wahrscheinlichkeitstafeln LVM2013 T-RV Agg. Unisex und LVM 2013RW-Privat Unisex und für die Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungdie Wahrscheinlichkeitstafeln LVM 2018 IUnisex, LVM 2013 RI Unisex, LVM 2013 TIUnisex und LVM 2013 T-BU Unisex ver-wendet. Bei nachträglichen Vertrags-änderungen, bei der Ausübung von

Gestaltungsrechten, bei dynamischenErhöhungen und beim Beginn derRentenzahlung können nachträglichandere Wahrscheinlichkeitstafeln in dieTarifkalkulation einbezogen werden.

Das endfällige Leistungskapital wirdberechnet, indem ein im Rahmen derTarifkalkulation festgelegter Zins (1) aufden gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 derAllgemeinen Versicherungsbedingungenfür den Fall Ihrer Kündigung ermitteltenRückkaufswert einem fiktiven Sparkontozugerechnet wird, und zwar für denZeitraum vom Versicherungsbeginn biszum tatsächlichen Rentenbeginn, längstens jedoch bis zum vereinbartenRentenbeginn. Der so berechnete Wertdieses fiktiven Sparkontos wird außerdemerhöht durch eine laufende Verzinsungmit dem Zinssatz (2). Die Höhe der Zins-sätze (1) und (2) teilen wir Ihnen vorVertragsabschluss und bei Erhöhungendes Sparanteils im Sinne von § 1 Absatz8 der Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen mit. Der Kontostand auf diesemfiktiven Sparkonto zum Zeitpunkt destatsächlichen Rentenbeginns bestimmtdie Höhe des endfälligen Leistungs-kapitals.

2. Bemessungsgrundlagen für die

Gewinnanteile

Die Bemessungsgrundlagen für dieGewinnanteile werden nach versiche-rungsmathematischen Regeln mit denRechnungsgrundlagen der Tarifkalkula-tion ermittelt. Für die Berechnung dergewinnabhängigen Zusatzrente und dergewinnabhängigen Rentenerhöhung wer-den jedoch eigene Rechnungsgrundlagendeklariert.

Die Verteilung des Gewinns erfolgt nacheinem verursachungsorientierten Ver-fahren. Eine zukünftige Änderung desVerteilungsverfahrens behalten wir unsvor. Diese Änderung ist nur wirksam,wenn das neue Verfahren ebenfalls ver-ursachungsorientiert ist und unterWahrung des gesetzlichen Regelungs-zweckes die Belange der Versicherungs-nehmer angemessen berücksichtigt.

Bei Vertragsabschluss verwenden wir dienachfolgend dargestellten Bemessungs-grundlagen:

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Risikogewinnanteil ist die monatli-che Sterbewahrscheinlichkeit multipli-ziert mit dem Unterschiedsbetrag zwi-schen der versicherten Todesfallleistungund dem vorhandenen Deckungskapital,berechnet jeweils zum Ende des abgelau-fenen Monats.

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Zinsgewinnanteil ist dasDeckungskapital der Versicherung,berechnet jeweils zum Beginn des abge-laufenen Monats inklusive des zu diesemTermin gegebenenfalls zu zahlendenBeitrags, jedoch nach Abzug der für die-sen Termin zur Risikotragung und zurDeckung unserer Kosten einkalkuliertenBeträge.

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Ansammlungsgewinnanteil ist dasGewinnkapital der Versicherung, berech-net jeweils zum Beginn des abgelaufenenMonats.

Bemessungsgrundlage für den Schluss-gewinnanteil sind die folgenden Werte:

- das Deckungskapital, berechnet jeweilszum Beginn eines jeden Monats,frühestens jedoch zum Beginn des13. Monats ab dem Versicherungsbe-ginn, inklusive des zum jeweiligenTermin gegebenenfalls zu zahlendenBeitrags, jedoch nach Abzug der fürdiesen Termin zur Risikotragung undzur Deckung unserer Kosten einkalku-lierten Beträge und

- das Gewinnkapital, berechnet jeweilszum Beginn eines jeden Monats.

Wir berechnen den Schlussgewinnanteilin Prozent der einzelnen monatlichenBemessungsgrößen unter Anwendungeiner Aufzinsung bis zum Ende des letz-ten abgelaufenen Monats.

Eine gleichmäßige Verteilung der ange-setzten Abschluss- und Vertriebskostennach § 169 VVG findet bei der Ermittlungder Bemessungsgrößen für die Gewinn-anteile keine Berücksichtigung.

3. Beteiligung an den Bewertungs-

reserven

Im Folgenden werden u.a. die Begriffe„Gewinnguthaben“, „Gewinnkapital“,„Bewertungszeitraum“ und „Bilanzstich-tag“ verwendet. Das Gewinnguthabenund das Gewinnkapital ergeben sich ausder Ansammlung der Gewinnanteile.

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Unter Bewertungszeitraum ist der Zeit-raum vom Versicherungsbeginn bis einenMonat vor Zuteilung der Beteiligung anden Bewertungsreserven zum Vertrag zuverstehen. Der Bilanzstichtag eines Jahresist jeweils der 31. Dezember.

Die Ermittlung des Anteils der Bewer-tungsreserven, der einem anspruchsbe-rechtigten Vertrag rechnerisch zugeord-net wird, erfolgt gemäß §153 des VVGnach einem verursachungsorientiertenVerfahren wie folgt:

Die Beträge des Deckungskapitals sowiedes Gewinnguthabens bzw. des Gewinn-kapitals der Versicherung zu jedem inden Bewertungszeitraum (frühestensjedoch ab dem 31.12.2007) fallendenBilanz-stichtag werden addiert. BeiBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherungenund Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver-sicherungen werden nur die Beträge desggf. vorhandenen Gewinnguthabens derVersicherung addiert.

Die Zeit vor dem Jahr 2007 wird durchSchätzverfahren mitberücksichtigt: BeiVerträgen mit laufender Beitragszahlung,die nicht beitragsfrei gestellt sind, wirdder Stand des Deckungskapitals sowie desGewinnguthabens der Versicherung zum31.12.2006 mit der um eins vermindertenAnzahl der bis zu diesem Zeitpunkt abge-laufenen vollen Versicherungsjahre mul-tipliziert und durch zwei dividiert, fallsdie Anzahl der bis zu diesem Zeitpunktabgelaufenen vollen Versicherungsjahremindestens zwei beträgt. Bei Verträgengegen Einmalbeitrag wird der Stand desDeckungskapitals sowie des Gewinngut-habens der Versicherung zum 31.12.2006mit der Anzahl der bis zu diesem Zeit-punkt abgelaufenen vollen Versiche-rungsjahre multipliziert. Bei beitrags-freien Verträgen, für die in der Vergan-genheit laufende Beiträge gezahlt wor-den sind, wird die Zeit vor 2007 durcheine Kombination der beiden zuvorbeschriebenen Schätzverfahren mitbe-rücksichtigt. Bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen und Erwerbsun-fähigkeits-Zusatzversicherungen wird nurder Stand des ggf. vorhandenen Gewinn-guthabens der Versicherung in dasSchätzverfahren einbezogen.

Die Summe des für die Zeit vor 2007ermittelten und des für die Zeit ab 2007ermittelten Wertes ergibt die für denVertrag relevante Kapitalsumme. Diese

Kapitalsumme wird dividiert durch dieSumme der relevanten Kapitalsummenaller anspruchsberechtigten Verträge. Dermit der so ermittelten Verhältniszahlmultiplizierte Betrag der verteilungsfähi-gen Bewertungsreserven aller anspruchs-berechtigten Verträge ergibt den Anteilder Bewertungsreserven, der dem Vertragrechnerisch zugeordnet wird.

Abweichend von dem oben beschriebe-nen Verfahren kann im Rahmen derFestlegung der Gewinnbeteiligung jedocheine Mindestbeteiligung an den Bewer-tungsreserven bestimmt werden, die denanspruchsberechtigten Verträgen im Falldes Rentenbeginns oder der Vertrags-beendigung durch Kapitalabfindung zumZeitpunkt des Rentenbeginns oder durchden Tod der versicherten Person zur Aus-zahlung bzw. zur Erhöhung der Rentezugeführt wird, falls die Hälfte der zuge-ordneten Bewertungsreserven dieseMindestbeteiligung unterschreiten sollte.

Ebenfalls abweichend von dem obenbeschriebenen Verfahren erfolgt dieBeteiligung an den Bewertungsreservenbei Rentenversicherungen im Renten-bezug durch eine Anhebung der Gesamt-verzinsung.

Die Beteiligung an den Bewertungs-reserven erfolgt gemäß § 153 Absatz 3VVG. Der jeweilige genaue Stichtag fürdie Ermittlung und die genaue Fest-legung des Zeitraums, in dem derermittelte Wert für eine Vertragsbeendi-gung bzw. einen Rentenbeginn einesanspruchsberechtigten Vertrages maß-geblich ist, sowie die Höhe einer even-tuellen Mindestbeteiligung und die Höheder Anhebung der Gesamtverzinsung fürVersicherungen im Rentenbezug werdenvom Vorstand unseres Unternehmens aufVorschlag des Verantwortlichen Aktuarsfestgelegt und im Anhang zu unseremGeschäftsbericht veröffentlicht. DenGeschäftsbericht können Sie bei unsjederzeit anfordern.

Eine zukünftige Änderung des obenbeschriebenen verursachungsorientiertenVerfahrens behalten wir uns vor. DieseÄnderung ist nur wirksam, wenn dasneue Verfahren unter Wahrung desgesetzlichen Regelungszweckes dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

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§ 1 Was ist versichert?

Leistungen im Erlebensfall

(1) Erlebt die versicherte Person denRentenbeginn, zahlen wir lebenslang eineRente, je nach vereinbarter Rentenzah-lungsweise jährlich, halbjährlich, viertel-jährlich oder monatlich an den verein-barten Fälligkeitstagen. Wir sind darüberhinaus berechtigt, eine Kleinbetragsrentenach § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkom-mensteuergesetzes (EStG) bzw. nach § 3Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes(BetrAVG) abzufinden.

(2) Die Höhe der Rente wird zum Zeit-punkt des Rentenbeginns aus dem zumRentenbeginn vorhandenen Gesamt-kapital (siehe Absatz 3) nach den aner-kannten Regeln der Versicherungsmathe-matik mit den zu diesem Zeitpunkt maß-gebenden Rechnungsgrundlagen (sieheAbsatz 8) berechnet. Falls die zum Zeit-punkt des Rentenbeginns berechneteRente geringer ist als die im Versiche-rungsschein genannte Mindestrente,zahlen wir die Mindestrente.

(3) Das Gesamtkapital setzt sich zumRentenbeginn zusammen aus dem dannvorhandenen Deckungskapital (sieheAbsatz 6) und dem Fonds- oder Gewinn-kapital (siehe § 2 Absatz 2).

(4) Zum Zeitpunkt des Rentenbeginnskann auf Ihren Antrag hin an Stelle derversicherten Rente eine einmaligeKapitalabfindung in Höhe desGesamtkapitals gemäß Absatz 3 gezahltwerden, falls

- die versicherte Person diesen Zeitpunkterlebt und

- keine abweichenden Vereinbarungengetroffen werden.

Der Antrag auf Kapitalabfindung kannfrühestens ein Jahr nach Vertragsab-schluss gestellt werden. Bei Direktver-sicherungen im Sinne von § 1b Absatz 2BetrAVG kann die Kapitalabfindung frü-hestens ein Jahr vor dem Rentenbeginnbeantragt werden.

Der Antrag auf Kapitalabfindung mussbei Rentenversicherungen, die für den

Zeitraum vor dem Rentenbeginn eineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, spätestens einen Monat vordem Rentenbeginn gestellt werden. BeiRentenversicherungen, die für den Zeit-raum vor dem Rentenbeginn keine Ver-sicherungsleistung für den Todesfall ein-schließen, muss der Antrag auf Kapital-abfindung spätestens drei Jahre vor demRentenbeginn bzw. bei Direktversiche-rungen spätestens neun Monate vor demRentenbeginn gestellt werden. Wenndiese Fristen nicht eingehalten werden,bedarf die Auszahlung einer Kapitalab-findung unserer Zustimmung.

Flexible Rentenbeginnphase

(5) Sie haben das Recht, abweichend vomvereinbarten Rentenbeginn in bestimm-ten vertraglich geregelten Grenzen einenfrüheren oder einen späteren Termin alstatsächlichen Rentenbeginn zu bestim-men. Der tatsächliche Rentenbeginnmuss jedoch auf den ersten Tag einesMonats fallen.

Der frühestmögliche und der spätest-mögliche Rentenbeginn sind im Versiche-rungsschein angegeben. Den Zeitraumzwischen diesen beiden Terminenbezeichnen wir als flexible Renten-beginnphase.

Wenn Sie von diesem Recht Gebrauchmachen möchten, müssen Sie uns diesspätestens einen Monat vor demgewünschten Termin mitteilen. Falls Sieeinen späteren als den vereinbartenRentenbeginn wünschen, müssen Sie unsdies allerdings einen Monat vor dem ver-einbarten Rentenbeginn mitteilen.Sollten wir einen Monat vor dem verein-barten Rentenbeginn noch keine solcheMitteilung von Ihnen erhalten haben,beginnt die Rentenzahlung am verein-barten Rentenbeginn.

Falls

- die Rentenversicherung für den Zeit-raum vor dem Rentenbeginn keineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließt und

- Sie außerdem bereits von Ihrem Rechtauf Kapitalabfindung gemäß Absatz 4

oder von Ihrem Recht auf nachträg-lichen Einschluss einer Hinterbliebenen-renten-Zusatzversicherung gemäßAbsatz 12 oder von Ihrem Recht aufEinschluss bzw. Verlängerung derRentengarantiezeit gemäß Absatz 13Gebrauch gemacht haben,

ist es nicht mehr möglich, einen Terminals Rentenbeginn zu wählen, der inner-halb der nächsten drei Jahre ab demEingang Ihres Antrags gemäß Absatz 4,12 oder 13 liegt.

Für jeden möglichen Rentenbeginninnerhalb der flexiblen Rentenbeginn-phase wird eine Mindestrente festgelegt.Im Versicherungsschein geben wir dieMindestrente für einen Termin pro Jahran. Wir berechnen die Mindestrente zuallen Terminen nach den gleichen versi-cherungsmathematischen Grundsätzenund werden Ihnen die Mindestrente zujedem beliebigen Termin auf Anfragejederzeit mitteilen. Zum tatsächlichenRentenbeginn ermitteln wir die Renteentsprechend Absatz 2.

Wird der tatsächliche Rentenbeginn überden ursprünglich vereinbarten Renten-beginn hinausgeschoben, verlängert sichdie Versicherungsdauer einer gegebenen-falls eingeschlossenen Berufsunfähig-keits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatz-versicherung nicht. Wird der tatsächlicheRentenbeginn vorgezogen, verkürzt sichdamit gegebenenfalls auch die Versiche-rungsdauer dieser Zusatzversicherung soweit, dass die Zusatzversicherung zumvorgezogenen Zeitpunkt des Rentenbe-ginns endet. Ansprüche aus Zusatzver-sicherungen, die auf bereits vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn eingetretenerBerufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit beruhenund auf den Zeitraum nach dem tatsäch-lichen Rentenbeginn gerichtet sind, ver-fallen am tatsächlichen Rentenbeginn.

Maßgebende Rechnungsgrundlagen

(6) Für die Berechnung der Mindestrentewird zunächst durch monatliche Fort-schreibung ein Deckungskapital aus demTeil Ihrer Beiträge gebildet, der nicht fürdie Risikotragung oder für die Deckungunserer Kosten einkalkuliert ist. Dieser

Allgemeine Bedingungen für die

Rentenversicherung (LVM-Privat-RenteChance)

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sogenannte Sparanteil Ihres Beitrags wirdmit einem im Rahmen der Tarifkalkula-tion festgelegten Zinssatz bis zum tat-sächlichen Rentenbeginn angesammelt.Diesen Zinssatz teilen wir Ihnen vorVertragsabschluss und bei Erhöhungendes Sparanteils im Sinne von Absatz 7mit.

Durch die Verrechnung von Abschluss-und Vertriebskosten kann das Deckungs-kapital bei Vertragsabschluss negativsein. Während der Vertragslaufzeitwächst das Deckungskapital an, solangedie Summe aus dem laufenden Beitragund dem Zins höher ist, als die zurRisikotragung und zur Deckung unsererKosten monatlich entnommenen Beträge.

Das so zum tatsächlichen Rentenbeginnhochgerechnete Deckungskapital wirdmit den bei Vertragsabschluss aktuellenRechnungsgrundlagen ab dem tatsäch-lichen Rentenbeginn in eine Mindest-rente umgerechnet. Auch den hierbeizugrunde gelegten Zinssatz teilen wirIhnen vor Vertragsabschluss und beiErhöhungen des Sparanteils im Sinne vonAbsatz 7 mit. Die Höhe der Mindestrentewird vertraglich vereinbart und ist fürmindestens einem Termin pro Jahr derflexiblen Rentenbeginnphase demVersicherungsschein zu entnehmen.

(7) Wenn der Sparanteil Ihres Beitragsnach Vertragsabschluss erhöht wird (etwadurch eine Erhöhung des laufendenBeitrags oder durch eine Zuzahlung),dann bilden wir aus dem zusätzlichenSparanteil mit den gleichen Methodeneine Mindestrente und ein Deckungs-kapital. Hierfür sind allerdings die zumZeitpunkt der Erhöhung geltenden Wahr-scheinlichkeitstafeln und Zinssätze maß-geblich.

Wir erstellen im Fall einer Erhöhung desSparanteils einen Nachtrag zum Versiche-rungsschein, in dem die Summe aus derbisher vereinbarten Versicherungsleistungund der zusätzlich gebildeten Versiche-rungsleistung ausgewiesen wird.

Wenn der Sparanteil Ihres Beitrags nachVertragsabschluss gesenkt wird (etwadurch eine Reduzierung des laufendenBeitrags), dann wächst das Deckungs-kapital in der Folgezeit langsamer an.Dies führt zu einer Minderung der versi-cherten Leistungen. Auch in diesem Fallerstellen wir einen Nachtrag zumVersicherungsschein.

(8) Für die Verrentung des Gesamtkapi-tals sind die Rechnungsgrundlagen (ins-besondere der Rechnungszins, die Wahr-scheinlichkeitstafel und die Kostengemäß § 15 Absatz 6) maßgeblich, diewir in der Beitragskalkulation zumZeitpunkt des tatsächlichen Rentenbe-ginns für neu abzuschließende Renten-versicherungen mit sofort beginnenderRentenzahlung verwenden.

Zum tatsächlichen Rentenbeginn könnendie Rechnungsgrundlagen sowohl günsti-ger (z.B. bei einem höheren Rechnungs-zins als zum Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses) als auch ungünstiger (z.B. beieinem niedrigeren Rechnungszins als zumZeitpunkt des Vertragsabschlusses) für Sieausfallen. Das Risiko ungünstigererRechnungsgrundlagen ist dadurchbegrenzt, dass wir, wie in Absatz 2beschrieben, die Mindestrente zahlen,falls sich bei Anwendung der zumZeitpunkt des tatsächlichen Rentenbe-ginns geltenden Rechnungsgrundlageneine unter der Mindestrente liegendeRente ergibt.

Für den Fall, dass wir zum tatsächlichenRentenbeginn keine Rentenversicherungmit sofort beginnender Rentenzahlunganbieten, verpflichten wir uns,Rechnungsgrundlagen festzulegen, dienach anerkannten versicherungsmathe-matischen Grundsätzen ermittelt werdenund die wir deshalb als angemessenansehen und die sicherstellen, dass wirdauerhaft unsere Verpflichtungen ausden Verträgen erfüllen können. In diesemFall werden wir einen unabhängigenTreuhänder hinzuziehen, der dieRechnungsgrundlagen zu prüfen undderen Angemessenheit zu bestätigen hat.

Leistungen im Todesfall

(9) Stirbt die versicherte Person vor demtatsächlichen Rentenbeginn, zahlen wirdie im Versicherungsschein dokumentier-te Todesfallleistung, falls eine solche ver-sichert ist.

(10) Erlebt die versicherte Person den tat-sächlichen Rentenbeginn und ist eineRentengarantiezeit vereinbart, zahlen wirdie versicherte Rente mindestens bis zumAblauf der Rentengarantiezeit, unabhän-gig davon, ob die versicherte Person die-sen Termin erlebt. Die Rentengarantiezeitbeginnt mit dem tatsächlichen Renten-beginn.

Stirbt die versicherte Person nach demtatsächlichen Rentenbeginn und inner-halb der Rentengarantiezeit, zahlen wirauf Verlangen des Empfangsberechtigtendie noch nicht gezahlten versichertenRenten abgezinst mit dem zur Berech-nung der Deckungsrückstellung verwen-deten Zins in einem einmaligen Kapital-betrag aus. Dies gilt nicht bei Direktver-sicherungen im Sinne des Betriebsrenten-gesetzes (BetrAVG).

Nachträglicher Einschluss und nach-

trägliche Erhöhung von Todesfallleis-

tungen

(11) Sie haben das Recht, die für denTodesfall vereinbarte Versicherungsleis-tung ohne erneute Gesundheitsprüfungzu erhöhen (Nachversicherungsoption),wenn eines der folgenden Ereignisse dieversicherte Person betrifft:

– Heirat,

– Geburt oder Adoption eines Kindes,

– Wechsel in die hauptberuflicheSelbstständigkeit,

– Aufnahme eines Darlehens in Höhe vonmindestens 50.000 Euro zur Finanzie-rung einer selbstgenutzten Immobilie,

– erstmaliges Überschreiten derBeitragsbemessungsgrenze in dergesetzlichen Rentenversicherung,

– Aufnahme einer beruflichen Tätigkeitnach erfolgreichem Abschluss einerBerufsausbildung oder eines Hoch-schulstudiums.

Die Nachversicherungsoption kann nurinnerhalb von zwei Monaten nach Ein-tritt eines der vorgenannten Ereignisseausgeübt werden.

Die Nachversicherungsoption besteht nur

– solange der Versicherungsvertrag nochbeitragspflichtig ist,

– solange der vereinbarte Rentenbeginnnoch nicht verstrichen ist,

– solange die versicherte Person das 45. Lebensjahr noch nicht vollendethat,

– falls keine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen ist,

– falls die für den Todesfall vereinbarteVersicherungsleistung zum Zeitpunktdes Versicherungsbeginns nicht auf dieBeitragsrückgewähr beschränkt gewe-

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sen ist und außerdem mindestens50.000 Euro betragen hat und

– falls aus gleichem Anlass nicht bereitsin einem weiteren Versicherungsvertragder Versicherungsschutz für das Risikodes Todesfalls erhöht wurde.

Bei Direktversicherungen besteht dieNachversicherungsoption außerdem nurunter der Voraussetzung, dass auch nachAusübung dieser Option der vertraglichvereinbarte Höchstbeitrag nicht über-schritten wird.

Für die Erhöhung der Versicherungssum-me ohne Gesundheitsprüfung gelten fol-gende Grenzen:

– Mindestbetrag: 10.000 Euro

– Höchstbetrag: 25.000 Euro

– Mehrere Erhöhungen dürfen insgesamtden Betrag der zum Zeitpunkt desVersicherungsbeginns für den Todesfallvereinbarten Versicherungsleistungnicht übersteigen.

Der zusätzliche Beitrag für die Erhöhungder Versicherungssumme errechnet sichnach dem Zins und der Wahrscheinlich-keitstafel, die am Erhöhungstermin fürneu abzuschließende Rentenversiche-rungen mit Todesfallschutz verwendetwerden, dem zu diesem Zeitpunkterreichten Alter der versicherten Person,der restlichen Beitragszahlungs- undVersicherungsdauer sowie einem even-tuell vereinbarten Beitragszuschlag.

(12) Sie haben das Recht, zum tatsäch-lichen Rentenbeginn bei verminderterversicherter Altersrente eine Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung einzu-schließen. Der Einschluss wird unter derVoraussetzung wirksam, dass

– zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eineHinterbliebenenrenten-Zusatzversiche-rung eingeschlossen ist,

– die versicherte Person den tatsäch-lichen Rentenbeginn erlebt,

– die versicherte Person zu diesem Zeit-punkt das 70. Lebensjahr noch nichtvollendet hat,

– die Hinterbliebenenrente höchstens 60 % der Altersrente beträgt und

– die Rente aus der Hinterbliebenen-renten-Zusatzversicherung denMindestbetrag von jährlich 300 Euro,von halbjährlich 150 Euro, von viertel-

jährlich 75 Euro oder von monatlich 50 Euro nicht unterschreitet.

Der Antrag auf Einschluss einer Hinter-bliebenenrenten-Zusatzversicherungmuss bei Rentenversicherungen, die fürden Zeitraum vor dem Rentenbeginn eineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, spätestens einen Monat vordem tatsächlichen Rentenbeginn gestelltwerden. Bei Rentenversicherungen, diefür den Zeitraum vor dem Rentenbeginnkeine Versicherungsleistung für denTodesfall einschließen, muss der Antragauf Einschluss der Hinterbliebenenren-ten-Zusatzversicherung spätestens dreiJahre vor dem tatsächlichen Renten-beginn gestellt werden. Wenn dieseFristen nicht eingehalten werden, bedarfder Einschluss der Hinterbliebenenren-ten-Zusatzversicherung unserer Zustim-mung.

Wenn Sie von Ihrem Recht auf Einschlusseiner Hinterbliebenenrenten-Zusatzver-sicherung Gebrauch machen, entfällt dieMindestrente ersatzlos.

(13) Sie haben das Recht, die Renten-garantiezeit zum tatsächlichen Renten-beginn in bestimmten Grenzen ohneerneute Gesundheitsprüfung einzuschlie-ßen oder zu verlängern. Die Dauer einergegebenenfalls eingeschlossenen Renten-garantiezeit wird stets in ganzen Jahren(beginnend mit dem tatsächlichenRentenbeginn) bemessen und darf min-destens 5 und höchstens 25 Jahre betra-gen. Sie darf außerdem nicht länger sein,als die kalkulatorisch noch verbleibendeLebenserwartung der versicherten Personam Ende der flexiblen Rentenbeginn-phase.

Durch den Einschluss oder die Verlänge-rung der Rentengarantiezeit verringertsich die Rentenhöhe.

Der Antrag auf Einschluss bzw. Verlänge-rung der Rentengarantiezeit muss beiRentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn eineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, spätestens einen Monat vordem Rentenbeginn gestellt werden. BeiRentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn keineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, muss dieser Antrag spätes-tens drei Jahre vor dem Rentenbeginngestellt werden. Wenn diese Fristen nichteingehalten werden, bedarf der Ein-

schluss bzw. die Verlängerung derRentengarantiezeit unserer Zustimmung.

§ 2 Wie sind Sie an unseren Gewinnen

beteiligt?

Wir beteiligen Sie und die anderen Ver-sicherungsnehmer gemäß § 153 des Ver-sicherungsvertragsgesetzes (VVG) an denGewinnen und Bewertungsreserven. DieGewinne werden nach den Vorschriftendes Handelsgesetzbuches ermittelt undjährlich im Rahmen unseres Jahresab-schlusses festgestellt. Die Bewertungs-reserven werden dabei im Anhang desGeschäftsberichtes ausgewiesen. DerJahresabschluss wird von einem unab-hängigen Wirtschaftsprüfer geprüft undist unserer Aufsichtsbehörde einzurei-chen. Die Verordnung über die Mindest-beitragsrückerstattung in der Lebensver-sicherung (MindZV) bestimmt, welcherAnteil am erwirtschafteten Gewinn min-destens an die Versicherungsnehmer-gemeinschaft weitergegeben werdenmuss.

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung der Versicherungs-

nehmer

Entstehung von Gewinnen und

Gewinnbeteiligung der Versicherungs-

nehmergemeinschaft

Vor Beginn der Rentenzahlung entstehenGewinne insbesondere dann, wenn dieSterblichkeit der auf den Todesfall versi-cherten Personen und unsere Verwal-tungskosten niedriger sind, als bei derTarifkalkulation angenommen. Währendder Rentenzahlungszeit entstehenGewinne, wenn die Lebenserwartung derRentner und unsere Verwaltungskostenniedriger sind, als bei der Tarifkalkulationangenommen. An diesen Gewinnen wirddie Versicherungsnehmergemeinschaftangemessen beteiligt, und zwar nachderzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis(Sterblichkeit/Lebenserwartung) grund-sätzlich zu mindestens 90 % (§ 7MindZV) und am übrigen Ergebnis (ein-schließlich Kosten) grundsätzlich zu min-destens 50 % (§ 8 MindZV).

Darüber hinaus entstehen Gewinne ausden Erträgen der Kapitalanlagen. Von denanzurechnenden Nettoerträgen derjeni-gen Kapitalanlagen, die für künftigeVersicherungsleistungen vorgesehen sind(§ 3 MindZV), erhält die Versicherungs-

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nehmergemeinschaft insgesamt mindes-tens den in dieser Verordnung genanntenProzentsatz. In der derzeitigen Fassungder Verordnung sind grundsätzlich 90 %vorgeschrieben (§ 6 MindZV). Aus diesemBetrag werden zunächst die Beträgefinanziert, die für die einkalkulierteVerzinsung des Deckungskapitals benö-tigt werden. Die verbleibenden Mittelverwenden wir für die Gewinnbetei-ligung. Dies gilt auch noch nach demtatsächlichen Rentenbeginn.

Bewertungsreserven sind immer dannvorhanden, wenn der Marktwert einerKapitalanlage über dem Wert liegt, mitdem die Kapitalanlage am jeweiligenZeitpunkt zu bilanzieren wäre. Wenn derMarktwert einer Kapitalanlage sinkt, kön-nen auch negative Bewertungsreserven(stille Lasten) entstehen.

Die Grundsätze zur Verwendung vonBewertungsreserven sind gesetzlich fest-gelegt (§ 139 Absatz 3 und 4 VAG).Demnach können wir einen bestimmtenAnteil der Bewertungsreserven zur Siche-rung zukünftig zu erfüllender Zinsver-pflichtungen gegenüber den Versiche-rungsnehmern reservieren. Die verblei-benden Bewertungsreserven werden deneinzelnen Versicherungsverträgen anteiligzugeordnet. Diese Zuordnung richtet sichnach dem im Anhang zu diesen Versiche-rungsbedingungen beschriebenen Ver-fahren.

Verwendung der Gewinne

Die auf die Versicherungsnehmerge-meinschaft entfallenden Gewinne führenwir der Rückstellung für Beitragsrück-erstattung zu oder schreiben sie unmit-telbar den gewinnberechtigten Versiche-rungsverträgen gut (Direktgutschrift).

Die Rückstellung für Beitragsrückerstat-tung dient dazu, Schwankungen bei derGewinnbeteiligung auszugleichen. Siedarf grundsätzlich nur für die Gewinn-beteiligung verwendet werden. Nur inAusnahmefällen und mit Zustimmung derAufsichtsbehörde können wir hiervongemäß § 140 Absatz 1 des Versicherungs-aufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, so-weit die Rückstellung für Beitragsrücker-stattung nicht auf bereits festgelegteGewinnanteile entfällt. Nach der derzeiti-gen Fassung des § 140 Absatz 1 VAGkönnen wir im Interesse der Versichertendie Rückstellung für Beitragsrückerstat-tung heranziehen, um

- einen drohenden Notstand abzuwen-den,

- unvorhersehbare Verluste aus dengewinnberechtigten Verträgen auszu-gleichen, die auf allgemeineÄnderungen der Verhältnisse zurückzu-führen sind, oder

- die Deckungsrückstellung zu erhöhen,wenn die Rechnungsgrundlagen auf-grund einer unvorhersehbaren undnicht nur vorübergehenden Änderungder Verhältnisse angepasst werdenmüssen.

Wenn wir die Rückstellung für Beitrags-rückerstattung zum Verlustausgleich oderzur Erhöhung der Deckungsrückstellungheranziehen, belasten wir die Versicher-tenbestände verursachungsorientiert.

Falls uns ein gesetzliches Recht zurReduzierung der Gewinnbeteiligungzustehen sollte, wird dieses Recht durchdie Regelungen des Versicherungsvertragsnicht eingeschränkt.

Verteilung der Gewinne auf die einzel-

nen Versicherungsverträge

Die verschiedenen Versicherungsartentragen unterschiedlich zur Entstehungvon Gewinnen bei. Wir haben deshalbgleichartige Versicherungen zu Bestands-gruppen zusammengefasst und teilweisenach engeren GleichartigkeitskriterienUntergruppen gebildet; diese werdenGewinnverbände genannt.Gewinnverbände bilden wir beispiels-weise, um das versicherte Risiko wie dasLanglebigkeits- oder Berufsunfähigkeits-risiko zu berücksichtigen. Die Verteilungdes Gewinns auf die einzelnen Gewinn-verbände orientiert sich daran, in wel-chem Umfang die Gewinnverbändejeweils zur Entstehung der Gewinne bei-getragen haben. Wir legen die Gewinn-anteilsätze jeweils für einen bestimmtenZeitraum im Voraus fest und veröffent-lichen sie entweder auf monatlicher oderauf jährlicher Basis im Anhang zu unse-rem Geschäftsbericht, den Sie bei unsanfordern können.

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung Ihres Vertrages

Ihrem Versicherungsschein können Sieentnehmen, welcher Bestandsgruppe undwelchem Gewinnverband Ihre Renten-versicherung zugeordnet ist. In Abhän-gigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre

Versicherung Gewinnanteile aus derRückstellung für Beitragsrückerstattungoder im Wege der Direktgutschrift.

Innerhalb der GewinnverbändeRentenversicherung R7E Chance 2020,Rentenversicherung Q7E Chance 2020,Rentenversicherung O7E Chance 2020und Rentenversicherung P7E Chance2020 können wir unterschiedlicheGewinnanteilsätze in Abhängigkeit vomVersicherungsbeginn festlegen. Jedochtreffen wir in keinem der Gewinnver-bände eine Unterscheidung zwischendenjenigen Versicherungsverträgen, derenVersicherungsbeginn zum Zeitpunkt derGewinnzuteilung mehr als fünf Jahrezurück liegt. Weitere Informationen hier-zu finden Sie in Ihrem Versicherungs-antrag sowie in den Erläuterungen zurunverbindlichen Modellrechnung.

Zeitraum bis zum Rentenbeginn

Das Fondskapital wird gebildet durch dieZuführung der folgenden Positionen:

– monatlich zugeteilte Risikogewinn-anteile,

– monatlich zugeteilte Zinsgewinnanteile,

– monatlich zugeteilte Kostengewinn-anteile,

– ein einmalig zugeteilter Schlussge-winnanteil und

– eine einmalig zugeteilte Beteiligung anden Bewertungsreserven.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, rech-nen wir die auf Ihren Vertrag entfallen-den Gewinnanteile in Anteileinheiten dervon Ihnen gewählten Investmentfondsum und führen diese Anteileinheiten demFondskapital Ihres Vertrages zu. DieUmrechnung erfolgt, indem der Wert derGewinnanteile durch den zum jeweiligenZuteilungszeitpunkt festgestellten Rück-nahmepreis einer Anteileinheit dividiertwird.

Alle genannten Gewinnanteile könnenauch mit null Euro festgesetzt werden.Ebenso ist es möglich, dass zeitweise -möglicherweise auch während dergesamten Vertragslaufzeit - keineBewertungsreserven vorhanden sind.

a) Die Risikogewinnanteile werdenmonatlich, frühestens zum Ende des 13. Monats ab dem Versicherungsbeginn,zugeteilt und dem Fondskapital zuge-führt. Die Höhe des Risikogewinnanteils

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richtet sich nach dem für den Zutei-lungstermin festgelegten Gewinnanteil-satz und nach der Höhe des jeweils fürden Todesfall versicherten Risikos.

b) Die Zinsgewinnanteile werden monat-lich, frühestens zum Ende des 13. Monatsab dem Versicherungsbeginn, zugeteiltund dem Fondskapital zugeführt. DieHöhe des Zinsgewinnanteils richtet sichnach dem für den Zuteilungstermin fest-gelegten Gewinnanteilsatz und nach derHöhe des jeweils gebildeten Deckungs-kapitals.

c) Die Kostengewinnanteile werdenmonatlich, frühestens zum Ende des 13. Monats ab dem Versicherungsbeginn,zugeteilt und dem Fondskapital zuge-führt. Die Höhe des Kostengewinnanteilsrichtet sich nach dem für den Zutei-lungstermin festgelegten Gewinnanteil-satz und nach der Höhe des jeweils gebil-deten Fondskapitals.

d) Der Schlussgewinnanteil wird einmaligbei Beendigung des Versicherungsver-trags, spätestens jedoch zum tatsäch-lichen Rentenbeginn, zugeteilt und demFondskapital zugeführt. Die Ermittlungdes Schlussgewinnanteils erfolgt nachversicherungsmathematischen Grund-sätzen unter Zugrundelegung der dannfür sämtliche Monate der Vertragslauf-zeit jeweils festgelegten Schlussgewinn-anteilsätze.

Wir legen die Höhe sämtlicher Schluss-gewinnanteilsätze jeweils für einenbestimmten Zeitraum im Voraus fest undveröffentlichen sie im Anhang zu unse-rem Geschäftsbericht, den Sie bei unsanfordern können. Allerdings können wirdie Schlussgewinnanteilsätze auch füralle in der Vergangenheit liegenden Zeit-räume nachträglich ändern, solange derSchlussgewinnanteil nicht zugeteilt ist.Außerdem können wir den Schlussge-winnanteil in Abhängigkeit von derZinssituation am Kapitalmarkt jederzeitkürzen. Weitere Informationen könnenSie dem Anhang unseres Geschäfts-berichts entnehmen.

e) Wir ermitteln monatlich die Höhe derBewertungsreserven und ordnen sie deneinzelnen Versicherungsverträgen rech-nerisch zu, soweit sie nicht zur Sicherungzukünftiger Zinsverpflichtungen gegenü-ber den Versicherungsnehmern reserviertworden sind (siehe § 2 Absatz 1). BeiBeendigung des Versicherungsvertrags,

spätestens zum tatsächlichen Renten-beginn, wird die Hälfte des für diesenTermin zuzuordnenden Betrages demFondskapital zugeführt. Im Rahmen derFestlegung der Gewinnbeteiligung kannjedoch eine Mindestbeteiligung an denBewertungsreserven bestimmt werden,die den anspruchsberechtigten Verträgenim Fall des Rentenbeginns oder derVertragsbeendigung durch Kapitalabfin-dung zum Zeitpunkt des Rentenbeginnsoder durch den Tod der versichertenPerson zugeführt wird, falls die Hälfteder zugeordneten Bewertungsreservendiese Mindestbeteiligung unterschreitensollte.

Kapitalanlagerisiken bis zum

Rentenbeginn

Da die Wertentwicklung der Anteilein-heiten der von Ihnen gewählten Invest-mentfonds nicht vorauszusehen ist, kön-nen wir den Wert des Fondskapitals zukeinem zukünftigen Zeitpunkt garantie-ren. Sie haben die Chance, bei Kursstei-gerung der Anteileinheiten der von Ihnengewählten Investmentfonds einen Wert-zuwachs zu erzielen. Bei Kursrückgangtragen Sie aber auch das Risiko derWertminderung. Bei Anlagen innerhalbInvestmentfonds, die nicht in Eurogeführt werden, können Schwankungender Währungskurse den Wert der Anlagezusätzlich beeinflussen.

Sie können jederzeit verlangen, dass dieFondsanteile verkauft werden. In diesemFall bilden wir aus dem Erlös ein Gewinn-kapital, dem dann auch bis zum tatsäch-lichen Rentenbeginn alle zukünftigenGewinnanteile zufließen. Wenn Sie vondiesem Recht Gebrauch machen, teilenwir anschließend auch monatlich, frühes-tens zum Ende des 13. Monats ab demVersicherungsbeginn, Ansammlungs-gewinnanteile zu und führen diese demGewinnkapital zu. Die Höhe des An-sammlungsgewinnanteils richtet sichnach dem für den Zuteilungstermin fest-gelegten Gewinnanteilsatz und nach derHöhe des jeweils gebildeten Gewinnkapi-tals.

Rentenbeginn bzw. Kapitalabfindung

Zum tatsächlichen Rentenbeginn verkau-fen wir alle auf Ihren Vertrag entfallen-den Fondsanteile. Der Erlös fließt dannanstelle der verkauften Fondsanteile indas Gesamtkapital ein. Maßgeblich fürdie Bewertung der Fondsanteile ist der

letzte Bewertungstag, der dem tatsäch-lichen Rentenbeginn vorangeht oder mitihm zusammenfällt. Als Bewertungstagbezeichnen wir jeden Tag, der Bank-arbeitstag in Deutschland und Irland ist,sowie den 31. Dezember eines jedenJahres.

Rentenzahlungszeitraum

Die während der Rentenzahlungszeitanfallenden Gewinnanteile und dieBeteiligung an den Bewertungsreservenwerden jeweils zum Jahrestag des tat-sächlichen Rentenbeginns zugeteilt undzur Erhöhung der Rente verwendet. Ausihnen wird je nach Vereinbarung entwe-der eine gewinnabhängige Zusatzrenteoder eine gewinnabhängige Rentener-höhung gebildet. Weil die Höhe derBewertungsreserven starken Schwankun-gen unterliegt, ist während der Renten-zahlungszeit eine jährliche Veränderungder Gewinnbeteiligung wahrscheinlich.

Im Fall der gewinnabhängigen Zusatz-rente führt eine Senkung der Gewinnbe-teiligung zu einem Sinken der Zusatz-rente. Die Gesamtrente wird auf Basis desBarwertes der zum betreffenden Zeit-punkt versicherten Leistungen inklusivekalkulatorischer Kosten und der zukünfti-gen Leistungen (jeweils bewertet miteigens deklarierten Rechnungsgrund-lagen zweiter Ordnung) unter Berück-sichtigung des Äquivalenzprinzipsermittelt.

Im Fall der gewinnabhängigen Renten-erhöhung führt eine Senkung derGewinnbeteiligung zu geringeren jähr-lichen Rentenerhöhungen in der Zukunft.Bemessungsgrundlage für eine gewinn-abhängige Rentenerhöhung ist die Vor-jahresrente. Stehen keine Gewinnanteilezur Verfügung, so entfallen die jährlichenRentenerhöhungen vollständig.

§ 2a Wie können Sie Fonds auswählen

und wechseln?

Sie können aus unserer aktuellen Fonds-auswahl bis zu 5 Fonds wählen. DerAnteil muss jeweils mindestens 20 % derdem Fondskapital insgesamt zuzuführen-den Gewinnanteile betragen. Die jeweilsaktuelle Fondsauswahl finden Sie aufunserer Internetseite unter lvm.de/fonds-rente-info.

Sie können jederzeit verlangen, dass diekünftig zu investierenden Gewinnanteileteilweise oder vollständig in einem ande-

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ren oder mehreren anderen von uns imRahmen dieser Versicherung angebote-nen Fonds angelegt werden. ProKalenderjahr ist dies viermal kostenfreimöglich, anschließend erheben wir eineGebühr von 50 Euro.

Sie können jederzeit verlangen, dass derWert der gutgeschriebenen Anteilein-heiten vollständig oder teilweise in ande-re von uns im Rahmen dieser Versiche-rung angebotenen Fonds angelegt wird.Pro Kalenderjahr ist dies viermal kosten-frei möglich, anschließend erheben wireine Gebühr von 50 Euro.

§ 2b Was geschieht bei unplanmäßi-

gen Änderungen der Fonds?

(1) Wenn die Kapitalanlagegesellschaftdie Ausgabe von Anteilen eines in IhremVertrag enthaltenen Fonds beschränkt,aussetzt oder endgültig einstellt, infor-mieren wir Sie.

Ist die Gewinnbeteiligung Ihres Vertragesvon dieser Änderung betroffen, werdenwir Ihnen als Ersatz einen neuen Fondsvorschlagen. Der neue Fonds soll dabei inAnlageziel und Anlagepolitik dem bishe-rigen Fonds weitgehend entsprechen(Ersatzfonds). Sofern Sie unserem Vor-schlag nicht innerhalb von 4 Wochennach unserer Information widersprechen,werden wir Ihre für die Anlage vorgese-henen Gewinnanteile ab dem von unsgenannten Termin in den Ersatzfondsanlegen.

Im Fall eines Widerspruchs müssen Sieuns einen anderen Ersatzfonds aus unse-rem Fondsangebot benennen. Die jeweilsaktuelle Liste der Fonds, die für IhrenVertrag in Frage kommen, ist bei unsjederzeit erhältlich.

Wenn wir Sie nicht rechtzeitig informie-ren können, weil die Ausgabe von Fonds-anteilen kurzfristig beschränkt, ausge-setzt oder endgültig eingestellt wordenist, werden wir Ihre für die Anlage vorge-sehenen Gewinnanteile in den von unsvorgeschlagenen Ersatzfonds anlegen. Siehaben das Recht, einen Fondswechselnach § 2a durchzuführen.

(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschafteinen Fonds auflöst, gelten die Regelndes Absatzes 1 entsprechend. In diesemFall wird der vorhandene Wert desFondskapital auf den Ersatzfonds über-tragen. Sofern aus der Auflösung desFonds Zahlungen zu späteren Zeitpunk-

ten resultieren, werden wir diese gemäßIhrer zum jeweiligen Rückzahlungszeit-punkt aktuellen Aufteilung der Gewinn-anteile in den zu diesem Zeitpunktgewählten Fonds anlegen.

(3) Wenn die Kapitalanlagegesellschafteinen Fonds mit einem anderen Fondszusammenlegt, gelten die Regeln desAbsatzes 1 für zukünftige Anlagebeträgeentsprechend. In diesem Fall wird jedochauch der vorhandene Wert desFondskapitals auf den Ersatzfonds über-tragen.

(4) Wenn die Rücknahme von Anteileneines in Ihrem Vertrag enthaltenen Fondsausgesetzt oder endgültig eingestelltwird, informieren wir Sie.

Bei Leistung oder Rückkauf kann derRücknahmepreis zur Ermittlung desWertes einer Anteileinheit nicht ange-setzt werden, da wir die Anteile nicht andie Kapitalanlagegesellschaft zurückge-ben können. In diesen Fällen bieten wiran, die entsprechenden Anteileinheitenan Stelle der sonst vorgesehenen Geld-leistung auf ein Depot Ihrer Wahl zuübertragen. Nehmen Sie dieses Angebotnicht an, werden wir den Wert einerAnteileinheit anhand des aktuellenPreises am Kapitalmarkt ermitteln. DerPreis kann aufgrund der vermindertenVeräußerbarkeit der Fondsanteile gerin-ger sein, als der zuletzt von derKapitalanlagegesellschaft gestellteRücknahmepreis. Diese Wertminderungkann auch zu einem Totalverlust führen.

Ein Fondswechsel gemäß § 2a ist wäh-rend der Aussetzung und bei endgültigerEinstellung der Rücknahme von Fonds-anteilen durch die Kapitalanlagegesell-schaft nicht möglich.

(5) Treten darüber hinaus bei einem inIhrem Vertrag enthaltenen Fonds erhebli-che Änderungen ein, die wir nicht beein-flussen können und die die unveränderteFortführung dieses Vertrages unmöglichmachen, sind wir berechtigt, den betrof-fenen Fonds durch einen anderen Fondszu ersetzen. Eine erhebliche Änderungkann sich auch aus Gesetzen oder auf-sichtsrechtlichen Anforderungen ergeben.Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

Als solche erheblichen Änderungen gel-ten insbesondere:

- Nachträgliche Erhebung oder Erhöhungvon Gebühren beim Fondseinkauf bzw.

-verkauf durch die von uns beauftragteKapitalanlagegesellschaft.

- Beendigung der Kooperation mit derFondsgesellschaft.

- Verletzung von vertraglichen Pflichtendurch die Kapitalanlagegesellschaft.

Als erhebliche Änderung gilt auch, wennder Fonds Kriterien nicht mehr erfüllt,von denen wir die Aufnahme eines Fondsin das Fondsangebot üblicherweiseabhängig machen. In diesem Fall könnenwir den Fonds mit Zustimmung desVerantwortlichen Aktuars ersetzen. AlsÄnderungsanlässe gelten insbesondere:

- Ein Fonds erfährt eine deutlicheAbwertung durch ein renommiertesRatingunternehmen.

- Die Fondsperformance unterschreitetden Marktdurchschnitt vergleichbarerFonds erheblich.

- Der Gesamtwert über alle bei unsbestehenden fondsgebundenenVersicherungen beträgt weniger als100.000 EUR.

§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungs-

schutz?

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wennder Vertrag abgeschlossen worden ist,jedoch nicht vor dem im Versicherungs-schein angegebenen Versicherungs-beginn. Allerdings entfällt unsereLeistungspflicht bei nicht rechtzeitigerBeitragszahlung (vgl. § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1).

§ 4 Was gilt für Mitteilungen, die sich

auf das Versicherungsverhältnis bezie-

hen?

(1) Mitteilungen, die das Versicherungs-verhältnis betreffen, müssen stets schrift-lich oder in Textform erfolgen. Für unsbestimmte Mitteilungen werden wirksam,sobald sie uns zugegangen sind.

(2) Eine Änderung Ihrer Postanschriftmüssen Sie uns unverzüglich mitteilen.Anderenfalls können für Sie Nachteileentstehen, da eine an Sie zu richtendeWillenserklärung mit eingeschriebenemBrief an Ihre uns zuletzt bekannteWohnung abgesandt werden kann. Indiesem Fall gilt unsere Erklärung dreiTage nach Absendung des eingeschriebe-nen Briefes als zugegangen. Dies gilt

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auch, wenn Sie die Versicherung in IhremGewerbebetrieb genommen und Ihregewerbliche Niederlassung verlegt haben.

(3) Bei Änderung Ihres Namens giltAbsatz 2 entsprechend.

(4) Sofern wir aufgrund gesetzlicherRegelungen zur Erhebung, Speicherung,Verarbeitung und Meldung von Infor-mationen und Daten zu Ihrem Vertragverpflichtet sind, müssen Sie uns diehierfür notwendigen Informationen,Daten und Unterlagen bei Vertragsab-schluss, bei Änderung nach Vertragsab-schluss oder auf Nachfrage unverzüglichzur Verfügung stellen. Sie sind auch zurMitwirkung verpflichtet, soweit derStatus dritter Personen, die Rechte anIhrem Vertrag haben, für Datenerhebun-gen und Meldungen maßgeblich ist.

(5) Notwendige Informationen im Sinnevon Absatz 4 sind beispielsweise Um-stände, die für die Beurteilung Ihrer per-sönlichen steuerlichen Ansässigkeit, dersteuerlichen Ansässigkeit dritter Per-sonen, die Rechte an Ihrem Vertraghaben und der steuerlichen Ansässigkeitdes Leistungsempfängers maßgebend seinkönnen. Dazu zählen insbesondere diedeutsche oder ausländische Steueriden-tifikationsnummer, das Geburtsdatum,der Geburtsort und der Wohnsitz.

(6) Falls Sie uns die notwendigen Infor-mationen, Daten und Unterlagen nichtoder nicht rechtzeitig zur Verfügungstellen, gilt Folgendes: Bei einer entspre-chenden gesetzlichen Verpflichtung mel-den wir Ihre Vertragsdaten an die zustän-digen in- oder ausländischen Steuer-behörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf.keine steuerliche Ansässigkeit im Auslandbesteht.

Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichtengemäß den Absätzen 4 und 5 kann dazuführen, dass wir unsere Leistung nichtzahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns diefür die Erfüllung unserer gesetzlichenPflichten notwendigen Informationen zurVerfügung gestellt haben.

§ 5 Was haben Sie bei der Beitrags-

zahlung zu beachten?

(1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversiche-rung können Sie je nach Vereinbarung ineinem einzigen Betrag (Einmalbeitrag),durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjah-res- oder Jahresbeiträge (laufende Bei-

träge) entrichten. Die Versicherungsperi-ode umfasst bei Einmalbeitrags- undJahreszahlung ein Jahr, bei unterjährigerZahlungsweise einen Monat, ein Viertel-jahr bzw. ein halbes Jahr, jeweils entspre-chend der Beitragszahlungsweise.

Falls Sie die Beitragszahlungsweise nachVertragsabschluss ändern möchten,bedarf dies unserer Zustimmung.

(2) Nach Ablauf eines Monats ab demVersicherungsbeginn können Sie mitunserer Zustimmung auch Zuzahlungenleisten, solange Sie laufende Beiträgegemäß Absatz 1 entrichten und der ver-einbarte Rentenbeginn noch nichterreicht ist. Es gelten folgendeZuzahlungsbedingungen:

- Pro Kalenderjahr sind bis zu dreiZuzahlungen möglich.

- Die einzelne Zuzahlung muss minde-stens 1.000 Euro betragen.

- Der maximale Zuzahlungsbetrag richtetsich nach der bei Versicherungsbeginnim Versicherungsschein zum vereinbar-ten Rentenbeginn ausgewiesenenKapitalabfindung (maßgeblicheBezugsgröße). Die Summe derZuzahlungen darf insgesamt proKalenderjahr 20 % sowie bis zum ver-einbarten Rentenbeginn 100 % diesermaßgeblichen Bezugsgröße nicht über-steigen.

- Höchstbetrag bei Direktversicherungen:Die Summe der Zuzahlungen darfzusammen mit den für das jeweiligeKalenderjahr insgesamt zu zahlendenBeiträgen den steuerlichen Höchst-beitrag nicht überschreiten.

(3) Eine ggf. versicherte Todesfallsummeoder eine vereinbarte Rentengarantiezeitändern sich durch die Zuzahlung nicht.Eine ggf. versicherte Hinterbliebenen-rente wird so erhöht, dass das Verhältniszwischen versicherter Altersrente undHinterbliebenenrente unverändert bleibt.Im Rahmen der Beitragsrückgewähr wirddie Zuzahlung entsprechend berücksich-tigt.

Der Versicherungsschutz einer etwaigeingeschlossenen Berufsunfähigkeits-oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung ändert sich durch die Zuzahlungnicht.

(4) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleis-tung werden wir etwaige Beitragsrück-

stände mit der Versicherungsleistung ver-rechnen.

(5) Der erste oder einmalige Beitrag istunverzüglich nach Abschluss desVertrages zu zahlen, jedoch nicht vordem im Versicherungsschein angegebe-nen Versicherungsbeginn. Alle weiterenBeiträge werden zu Beginn der verein-barten Versicherungsperiode fällig.

Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszah-lung genügt es, wenn Sie fristgerechtalles getan haben, damit der Beitrag beiuns eingeht. Ist die Einziehung desBeitrags von einem Konto vereinbart, giltdie Zahlung als rechtzeitig, wenn derBeitrag zu dem im Versicherungsscheinangegebenen Fälligkeitstag eingezogenwerden kann und Sie einer berechtigtenEinziehung nicht widersprechen. Konnteder fällige Beitrag ohne Ihr Verschuldenvon uns nicht eingezogen werden, ist dieZahlung auch dann noch rechtzeitig,wenn sie unverzüglich nach unsererZahlungsaufforderung, die schriftlichoder in Textform erfolgen muss, erfolgt.Haben Sie zu vertreten, dass der Beitragwiederholt nicht eingezogen werdenkann, sind wir berechtigt, künftig dieZahlung außerhalb des Lastschriftver-fahrens zu verlangen.

(6) Die Übermittlung der Beiträge erfolgtauf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

(7) Für eine Stundung der Beiträge isteine gesonderte Vereinbarung mit unserforderlich. Im Rahmen der Regelungvon § 7 Absatz 10 haben Sie einenAnspruch auf Stundung derFolgebeiträge.

§ 6 Was geschieht, wenn Sie einen

Betrag nicht rechtzeitig zahlen?

Erster Beitrag oder einmalige Beitrag

(1) Wenn Sie den ersten Beitrag oder ein-maligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen,können wir – solange die Zahlung nichtbewirkt ist – vom Versicherungsvertragzurücktreten. Dies gilt nicht, wenn unsnachgewiesen wird, dass Sie die nichtrechtzeitige Zahlung nicht zu vertretenhaben. Bei einem Rücktritt können wirvon Ihnen die Kosten der zurGesundheitsprüfung durchgeführtenärztlichen Untersuchun-gen verlangen.

Ist der erste Beitrag oder einmaligeBeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls

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noch nicht gezahlt, sind wir nicht zurLeistung verpflichtet, wenn wir Sie durchgesonderte Mittei-lung in Textform oderdurch einen auffälligen Hinweis imVersicherungsschein auf dieseRechtsfolge aufmerksam gemacht haben.Unsere Leistungspflicht besteht jedoch,wenn uns nachgewiesen wird, dass Siedie Nichtzahlung nicht zu vertretenhaben.

Folgebeiträge und sonstige

Forderungen

(2) Wenn Sie einen Folgebeitrag odereinen sonstigen Betrag, den Sie aus demVersicherungsverhältnis schulden, nichtrechtzeitig zahlen, erhalten Sie von unsauf Ihre Kosten eine Mahnung in Text-form. Darin setzen wir Ihnen eine Zah-lungsfrist von mindestens zwei Wochen.Begleichen Sie den Rückstand nichtinnerhalb der gesetzten Frist, entfälltoder vermindert sich Ihr Versicherungs-schutz. Auf diese Rechtsfolgen werdenwir Sie in der Mahnung ausdrücklich hin-weisen. Die Bestimmungen von§ 7 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.

Falls wir einen Folgebeitrag oder einensonstigen Betrag mit dem in IhremVertrag gebildeten Kapital verrechnen,geschieht dies vorrangig mit demDeckungskapital. Dadurch sinken die ver-sicherten Leistungen.

§ 7 Wie können Sie Ihre Versicherung

kündigen, Kapital aus Ihrer

Versicherung entnehmen, Ihre

Versicherung beitragsfrei stellen oder

die Beiträge reduzieren?

Kündigung

(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeitzum Schluss der Versicherungsperiodeschriftlich oder in Textform kündigen,jedoch nur zu einem Termin vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn.

(2) Falls zum Kündigungstermin eine ein-malige Kapitalzahlung für den Todesfallmitversichert ist, zahlen wir gemäß § 169VVG den Rückkaufswert aus, jedochgekürzt um einen Stornoabzug gemäߧ 15 Absatz 7 Buchstabe a. Der Rück-kaufswert entspricht grundsätzlich demDeckungskapital gemäß § 1 Absatz 6.Wenn der Vertrag durch eine Kündigungbeendet wird, berechnen wir den Rück-kaufswert allerdings unter gleichmäßigerVerteilung der angesetzten Abschluss-

und Vertriebskosten über einen Zeitraumvon fünf Jahren, jedoch nicht länger alsbis zum Ende der vereinbarten Beitrags-zahlungsdauer. Bei Versicherungen gegenEinmalbeitrag sowie bei Zuzahlungengemäß § 5 Absatz 2 werden die Ab-schluss- und Vertriebskosten demnachbereits zum Versicherungsbeginn bzw.zum Zeitpunkt der Zuzahlung in vollerHöhe in Abzug gebracht.Beitragsrückstände werden von demRückkaufswert abgezogen.

Um die bei vorzeitiger Beendigung vonLebens- und Rentenversicherungen fälligwerdenden Auszahlungen leisten zu kön-nen, müssen wir jederzeit verfügbaresKapital bereit halten. Weil dieses Kapitalim Vergleich zu unseren sonstigenKapitalanlagen nur einen geringen Ertragerwirtschaftet, wird das Kapitalanlage-ergebnis und damit die Gewinnbetei-ligung der Versicherungsnehmer gemin-dert. Um dies teilweise auszugleichen,behalten wir im Kündigungsfall einmaligeinen Stornoabzug gemäß § 15 Absatz 7Buchstabe a ein. Wie hoch die Differenzzwischen Deckungskapital und Auszah-lungsbetrag in Ihrem Vertrag tatsächlichist, können Sie Ihrem Antrag oder IhremVersicherungsschein entnehmen.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mitNachteilen verbunden. In der AnfangszeitIhrer Versicherung ist wegen der Ver-rechnung von Abschluss- und Vertriebs-kosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 8) nur ein geringer Rückkaufswert vor-handen. Auch nach der Tilgung derAbschluss- und Vertriebskosten wird derRückkaufswert zunächst geringer sein alsdie Summe der eingezahlten Beiträge.Der Rückkaufswert erreicht auch in denFolgejahren nicht unbedingt die Summeder eingezahlten Beiträge. Die Rück-kaufswerte erreichen jedoch mindestensdie vertraglich vereinbarten und imVersicherungsschein ausgewiesenenSummen. Sie hängen darüber hinaus vonden individuellen Vertragsgrundlagen,z.B. dem Eintrittsalter, der Versicherungs-dauer und dem Tarif des Vertrages ab. Diein Ihrem Versicherungsschein enthaltenenInformationen mit Zahlenangaben fürjedes Versicherungsjahr geben am deut-lichsten Auskunft über Höhe und Ent-wicklung der Rückkaufswerte.

Bitte beachten Sie, dass das Recht aufAuszahlung des Rückkaufswertes beiDirektversicherungen und ehemaligen

Direktversicherungen durch vertraglicheVereinbarungen zwischen dem Versiche-rungsnehmer und der versicherten Personoder durch gesetzliche Regelungen ein-geschränkt oder ausgeschlossen seinkann.

Teilkündigung / Teilkapitalauszahlung

(3) Eine Rentenversicherung, die mit lau-fender Beitragszahlung abgeschlossenworden ist und bei der es sich nicht umeine Direktversicherung oder um eineehemalige Direktversicherung handelt,können Sie nach Ablauf des ersten Ver-sicherungsjahres - jedoch nur vor demtatsächlichen Rentenbeginn - jederzeitzum Schluss der laufenden Versiche-rungsperiode (siehe § 5 Absatz 1) auchteilweise kündigen und sich einen Teildes Rückkaufswertes auszahlen lassen,falls dann eine einmalige Kapitalzahlungfür den Todesfall mitversichert ist. EineRentenversicherung, die gegen Einmal-beitrag abgeschlossen worden ist, könnenSie jederzeit zum nächsten Monatserstenteilweise kündigen und sich einen Teildes Rückkaufswertes auszahlen lassen,falls dann eine einmalige Kapitalzahlungfür den Todesfall mitversichert ist.

Durch die Teilkündigung sinken alle versi-cherten Leistungen. Die Absätze 1 und 2gelten sinngemäß.

Bei jeder Teilkündigung müssen mindes-tens 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglichdes Stornoabzugs gemäß § 15 Absatz 7Buchstabe a), aus dem Deckungskapitalentnommen werden. Außerdem darf dieverbleibende Mindestrente, berechnetzum vereinbarten Rentenbeginn, nachder Teilkündigung den Mindestbetrag vonjährlich 300 Euro bzw. von halbjährlich150 Euro, vierteljährlich 75 Euro odermonatlich 50 Euro nicht unterschreiten.Anderenfalls ist Ihre Erklärung unwirk-sam. Das Fondskapital bzw. das Gewinn-kapital wird im Fall einer Teilkündigungnicht ausgezahlt.

Umwandlung in eine beitragsfreie

Versicherung

(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz1 können Sie zu dem dort genanntenTermin schriftlich oder in Textform ver-langen, von der Beitragszahlungspflichtbefreit zu werden. In diesem Fall setzenwir die versicherte Rente auf die bei-tragsfreie Rente herab, die nach denanerkannten Regeln der Versicherungs-

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mathematik für den nach Absatz 1zutreffenden Zeitpunkt unter Zugrunde-legung des Rückkaufswertes nach Absatz2 abzüglich eventueller Beitragsrück-stände errechnet wird.

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versiche-rung ist mit Nachteilen verbunden. In derAnfangszeit Ihrer Versicherung sindwegen der Verrechnung von Abschluss-und Vertriebskosten nach dem Zillmer-verfahren (vgl. § 8) bis zur Tilgung derAbschluss- und Vertriebskosten nurgeringe Mittel zur Bildung einer bei-tragsfreien Rente vorhanden. Auch nachder Tilgung der Abschluss- und Vertriebs-kosten werden die zur Bildung einer bei-tragsfreien Rente zur Verfügung stehen-den Mittel zunächst geringer sein als dieSumme der eingezahlten Beiträge. Diezur Verfügung stehenden Mittel errei-chen auch in den Folgejahren nichtunbedingt die Summe der eingezahltenBeiträge. Sie hängen darüber hinaus vonden individuellen Vertragsgrundlagen,z.B. dem Eintrittsalter, der Dauer derAufschubzeit und dem Tarif des Vertragsab. Die in Ihrem Versicherungsschein ent-haltenen Informationen mit Zahlenan-gaben für jedes Versicherungsjahr gebenam deutlichsten Auskunft über Höhe undEntwicklung der beitragsfreien Renten.

Falls eine Kapitalleistung für den Todes-fall mitversichert ist, bei der es sich nichtum die Rückzahlung der eingezahltenBeiträge handelt, verringert sich dieserTodesfallschutz durch die Beitragsfrei-stellung im gleichen Verhältnis, in demsich auch die Summe aller vereinbartenBeiträge bis zum vereinbarten Rentenbe-ginn durch die Beitragsfreistellungändert.

(5) Haben Sie die Befreiung von derBeitragszahlungspflicht beantragt und istunmittelbar vor dem Beitragsfreistel-lungstermin eine einmalige Kapitalzah-lung für den Todesfall versichert gewe-sen, dann zahlen wir den Rückkaufswertnach Absatz 2 abzüglich des Stornoab-zugs gemäß § 15 Absatz 7 Buchstabe a,falls die nach Absatz 4 zu berechnendebeitragsfreie Mindestrente zum verein-barten Rentenbeginn den Mindestbetragvon jährlich 300 Euro bzw. von halbjähr-lich 150 Euro, vierteljährlich 75 Euro odermonatlich 50 Euro nicht erreicht.Direktversicherungen und ehemaligeDirektversicherungen sind hiervon ausge-nommen.

Beitragsreduzierung

(6) Anstelle einer vollständigen Beitrags-freistellung können Sie den Beitrag redu-zieren. Wenn es sich nicht um eineDirektversicherung oder um eine ehema-lige Direktversicherung handelt, darf dieverbleibende Rente hierbei den Mindest-betrag von jährlich 300 Euro bzw. vonhalbjährlich 150 Euro, vierteljährlich 75Euro oder monatlich 50 Euro nichtunterschreiten. Anderenfalls ist IhreErklärung unwirksam.

Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes

(7) Sie können innerhalb von sechsMonaten nach dem Termin, zu dem dieBeitragsfreistellung oder Beitragsre-duzierung Ihres Vertrages wirksamgeworden ist, verlangen, dass derVersicherungsschutz zum nächstenMonatsersten bis zu seiner ursprüng-lichen Höhe wiederhergestellt wird.Voraussetzung ist, dass

- der Vertrag durch Ihre Erklärung gemäßden Absätzen 4 oder 6 reduziert oderbeitragsfrei gestellt worden ist,

- die laufende Zahlung des dann gelten-den Beitrags aufgenommen wird(§ 3 gilt entsprechend),

- auch gegebenenfalls eingeschlosseneZusatzversicherungen gleichzeitig undin gleichem Umfang wiederhergestelltwerden und

- bei eingeschlossener Berufs- oderErwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung die versicherte Person zum Zeit-punkt der Wiederherstellung wederberufs- bzw. erwerbsunfähig noch pfle-gebedürftig ist.

Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes nach der

Elternzeit

(8) Sie können innerhalb von zwölfMonaten nach dem Termin, zu dem dieBeitragsfreistellung oder Beitragsre-duzierung Ihres Vertrages wirksamgeworden ist, verlangen, dass derVersicherungsschutz zum nächstenMonatsersten bis zu seiner ursprüng-lichen Höhe wiederhergestellt wird.Voraussetzung ist, dass

- der Vertrag durch Ihre Erklärung gemäßden Absätzen 4 oder 6 reduziert oderbeitragsfrei gestellt worden ist,

- der Vertrag während der Elternzeit imSinne des Bundeselterngeld- undElternzeitgesetzes beitragsfrei gestelltworden ist,

- der Wiederherstellungstermin spätes-tens drei Monate nach dem Ende derElternzeit liegt,

- die laufende Zahlung des dann gelten-den Beitrags aufgenommen wird(§ 3 gilt entsprechend),

- auch gegebenenfalls eingeschlosseneZusatzversicherungen gleichzeitig undin gleichem Umfang wiederhergestelltwerden und

- bei eingeschlossener Berufs- oderErwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung die versicherte Person zum Zeit-punkt der Wiederherstellung wederberufs- bzw. erwerbsunfähig noch pfle-gebedürftig ist.

(9) Die Wiederherstellung gemäß Absatz7 oder Absatz 8 ist nur mit unsererZustimmung möglich, wenn der Versiche-rungsschutz bereits in der Vergangenheitnach einer Beitragsfreistellung oderBeitragsreduzierung wiederhergestelltworden ist.

Durch die Wiederherstellung desursprünglichen Versicherungsschutzeswerden die Versicherungsbedingungenund die Grundlagen der Tarifkalkulationnicht verändert. Der anschließend zuzahlende Beitrag wird nach anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematikberechnet und in der Regel gegenüberdem ursprünglich gezahlten Beitrag stei-gen.

Wenn es sich um eine Direktversicherunghandelt, werden Ihre Rechte aus § 212VVG durch die in den Absätzen 8 und 9geregelten Vereinbarungen nicht einge-schränkt.

Beitragsstundung

(10) Wenn Sie nachweisen, dass Siearbeitslos geworden oder in Elternzeitgegangen sind, können Sie eineStundung der Folgebeiträge verlangen,falls Sie unmittelbar vor dem Beginn desStundungszeitraums drei Jahre langununterbrochen Beiträge gezahlt haben.Die Beiträge stunden wir, solange Siearbeitslos bzw. in Elternzeit sind, jedochlängstens für ein Jahr. Der Versicherungs-schutz bleibt während der Stundung invollem Umfang bestehen. Nach Ablauf

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des Stundungszeitraums müssen diegestundeten Beiträge zuzüglich einesStundungszinses unverzüglich nachent-richtet werden. Die Höhe des Stundungs-zinses wird von uns zu Beginn desStundungszeitraums nach billigemErmessen festgelegt.

Bei Direktversicherungen besteht dasRecht auf eine Beitragsstundung nurunter der zusätzlichen Voraussetzung,dass durch eine Nachzahlung der gestun-deten Beiträgen nicht die jeweils gelten-den steuerfreien Höchstbeiträge über-schritten werden.

Beitragsrückzahlung

(11) Die Rückzahlung der Beiträge kön-nen Sie nicht verlangen.

§ 8 Wie werden die Abschluss- und

Vertriebskosten verrechnet?

(1) Durch den Abschluss von Versiche-rungsverträgen entstehen Kosten. Auchdiese so genannten Abschluss- undVertriebskosten (§ 43 Absatz 2 derVerordnung über die Rechnungslegungvon Versicherungsunternehmen,RechVersV) sind vom Versicherungsneh-mer zu tragen und bereits pauschal beider Tarifkalkulation berücksichtigt. Siewerden daher nicht gesondert inRechnung gestellt.

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist dasVerrechnungsverfahren nach § 4 derDeckungsrückstellungsverordnung(Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbeiwerden die ersten Beiträge zur Tilgungvon Abschluss- und Vertriebskosten her-angezogen, soweit sie nicht für Leistun-gen im Versicherungsfall, Kosten desVersicherungsbetriebes in der jeweiligenVersicherungsperiode und für die Bildungder Deckungsrückstellung aufgrund von§ 25 Absatz 2 RechVersV in Verbindungmit § 169 Absatz 3 VVG bestimmt sind.Der auf diese Weise zu tilgende Betrag istnach der Deckungsrückstellungsverord-nung auf 25 Promille der von Ihnenwährend der Laufzeit des Vertrags zuzahlenden Beiträge beschränkt. Die Höhedieses Betrages ist in IhrenAntragsunterlagen beziffert.

(3) Das beschriebene Verrechnungsver-fahren hat wirtschaftlich zur Folge, dassin der Anfangszeit Ihrer Versicherung nurgeringe Beträge zur Bildung einer bei-tragsfreien Versicherungsleistung oder

eines Rückkaufswertes vorhanden sind.Die Höhe dieser Beträge hängt darüberhinaus von den individuellen Vertrags-grundlagen z.B. dem Eintrittsalter, derVersicherungsdauer und dem Tarif desVertrages ab.

(4) Wenn der Beitrag nach Vertragsab-schluss erhöht wird (etwa durch eineErhöhung des laufenden Beitrags oderdurch eine Zuzahlung), dann findet dasbeschriebene Verrechnungsverfahren aufden erhöhten Teil des Beitrags entspre-chend Anwendung.

§ 9 Was bedeutet die vorvertragliche

Anzeigepflicht?

(1) Wir übernehmen den Versicherungs-schutz im Vertrauen darauf, dass uns allegefahrerheblichen Umstände vor Ver-tragsabschluss mitgeteilt worden sind.Aus diesem Grund sind Sie bis zur Ab-gabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,alle Fragen, die wir Ihnen in Textformgestellt haben, wahrheitsgemäß und voll-ständig zu beantworten (vorvertraglicheAnzeigepflicht). Diese Anzeigepflicht giltauch für Fragen, die wir Ihnen nach IhrerVertragserklärung, aber vor Vertragsan-nahme, in Textform stellen.

(2) Soll eine andere Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen alsdem Versicherungsnehmer – für diewahrheitsgemäße und vollständigeBeantwortung der Fragen verantwortlich.

Rücktritt

(3) Wenn Umstände, die für unserenEntschluss, den Vertrag mit dem verein-barten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen wir in Textform gefragthaben, von Ihnen oder der versichertenPerson (vgl. Absatz 2) nicht oder nichtrichtig angegeben worden sind, könnenwir vom Vertrag zurücktreten.

Den Rücktritt können wir nur innerhalbeines Monats erklären, nachdem wir vonder Verletzung der Anzeigepflicht Kennt-nis erhalten haben.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wennuns nachgewiesen wird, dass die vorver-tragliche Anzeigepflicht weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt wordenist. Bei grob fahrlässiger Verletzung dervorvertraglichen Anzeigepflicht habenwir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nach-gewiesen wird, dass wir den Vertrag auch

bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-stände, wenn auch zu anderen Bedin-gungen, geschlossen hätten.

(4) Im Fall des Rücktritts besteht keinVersicherungsschutz, der Versicherungs-vertrag wird rückwirkend ab demVertragsabschluss aufgehoben. Haben wirden Rücktritt nach Eintritt des Versiche-rungsfalls erklärt, bleibt unsere Leis-tungspflicht jedoch bestehen, wenn unsnachgewiesen wird, dass der nicht odernicht richtig angegebene Umstand wederfür den Eintritt oder die Feststellung desVersicherungsfalles noch für die Feststel-lung oder den Umfang unserer Leis-tungspflicht ursächlich war. Haben Sieoder die versicherte Person die Anzeige-pflicht arglistig verletzt, sind wir nichtzur Leistung verpflichtet.

(5) Wenn die Versicherung durch Rück-tritt aufgehoben wird, zahlen wir denRückkaufswert gemäß § 7 Absatz 2abzüglich des Stornoabzugs gemäß § 15Absatz 7 Buchstabe a. Die in § 7 Absatz 2Satz 3 beschriebene Regelung gilt im Fallunseres Rücktritts jedoch nicht.

Die Rückzahlung der Beiträge können Sienicht verlangen.

Kündigung

(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlos-sen, weil die Verletzung der vorvertrag-lichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruhthat, können wir den Vertrag unterEinhaltung einer Frist von einem Monatkündigen.

Dieses Kündigungsrecht entfällt, wennuns nachgewiesen wird, dass wir denVertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hät-ten.

(7) Kündigen wir die Versicherung, wan-delt sie sich mit der Kündigung in einebeitragsfreie Versicherung um. § 7 Absatz4 und 5 gilt entsprechend.

Rückwirkende Vertragsanpassung

(8) Können wir nicht zurücktreten oderkündigen, weil wir den Vertrag auch beiKenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, aber zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten, werden die anderenBedingungen auf unser Verlangen rück-wirkend Vertragsbestandteil. Haben Siedie Anzeigepflichtverletzung nicht zu

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vertreten, werden die anderen Bedin-gungen ab der laufenden Versicherungs-periode Vertragsbestandteil.

(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpas-sung der Beitrag um mehr als 10 % oderschließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus,können Sie den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung wer-den wir Sie auf dieses Kündigungsrechtnochmals hinweisen.

Ausübung unserer Rechte

(10) Unsere Rechte auf Rücktritt,Kündigung oder Vertragsanpassung ste-hen uns nur zu, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdie Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen haben. Wir müssen unsereRechte innerhalb eines Monats schriftlichoder in Textform geltend machen. DieFrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu demwir von der Verletzung der Anzeige-pflicht, die das von uns geltend gemach-te Recht begründet, Kenntnis erlangen.Bei Ausübung unserer Rechte müssen wirdie Umstände angeben, auf die wir unse-re Erklärung stützen. Innerhalb derMonatsfrist dürfen wir weitere Umständezur Begründung unserer Erklärung ange-ben.

(11) Wir können uns auf die Rechte zumRücktritt, zur Kündigung und zurVertragsanpassung nicht berufen, wennwir den nicht angezeigten Umstand oderdie Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

(12) Die genannten Rechte können wirnur innerhalb von fünf Jahren nachVertragsabschluss ausüben. Bei Eintrittdes Versicherungsfalls während dieserersten fünf Jahre können wir unsereRechte auch noch nach Ablauf dieserFrist ausüben. Falls Sie oder die versi-cherte Person die Anzeigepflicht vorsätz-lich oder arglistig verletzt haben, verlän-gert sich die Frist auf 10 Jahre.

Anfechtung

(13) Wir können den Versicherungsver-trag auch anfechten, falls durch unrichti-ge oder unvollständige Angaben bewusstund gewollt auf unsere Annahmeent-scheidung Einfluss genommen wordenist. Handelt es sich um Angaben der ver-sicherten Person, können wir Ihnen alsVersicherungsnehmer gegenüber dieAnfechtung erklären, auch wenn Sie von

der Verletzung der vorvertraglichenAnzeigepflicht keine Kenntnis hatten.

(14) Wenn die Versicherung durch An-fechtung aufgehoben wird, zahlen wirden Rückkaufswert gemäß § 7 Absatz 2abzüglich des Stornoabzugs gemäß § 15Absatz 7 Buchstabe a. Die in § 7 Absatz 2Satz 3 beschriebene Regelung gilt im Fallunserer Anfechtung jedoch nicht.

Die Rückzahlung der Beiträge können Sienicht verlangen.

Leistungserweiterung/Wiederherstel-

lung der Versicherung

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten bei einerunsere Leistungspflicht erweiterndenÄnderung oder bei einer Wiederherstel-lung der Versicherung entsprechend. Allegenannten Fristen beginnen mit derÄnderung oder Wiederherstellung derVersicherung bezüglich des geändertenoder wiederhergestellten Teils neu zulaufen.

Erklärungsempfänger

(16) Die Ausübung unserer Rechte erfolgtdurch eine Erklärung in Schrift- oderTextform, die Ihnen gegenüber abzuge-ben ist. Falls Sie uns keine andere Personals Bevollmächtigten benannt haben, giltnach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigterals bevollmächtigt, eine solche Erklärungentgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugs-berechtigter nicht vorhanden oder kannsein Aufenthalt nicht ermittelt werden,können wir den Inhaber des Versiche-rungsscheins zur Entgegennahme derErklärung als bevollmächtigt ansehen.

(17) Auf den Rücktritt, die Kündigung,die Vertragsanpassung oder die Anfech-tung des Versicherungsvertrages könnenwir uns auch dritten Berechtigten gegen-über berufen.

§ 9a Welche besonderen Regeln gelten

bei Vereinbarung eines Nichtraucher-

tarifs?

(1) Begriff des Nichtrauchers

Nichtraucher ist, wer in den letzten 12Monaten nicht geraucht hat und auchbeabsichtigt, in Zukunft Nichtraucher zubleiben. Rauchen meint insbesondere dasKonsumieren von Tabak unter Feuer, bei-spielsweise den Genuss von Zigaretten,Zigarillos, Zigarren oder Pfeifen. Rauchenmeint jedoch auch das Inhalieren unterVerwendung elektrischer Verdampfer, wie

beispielsweise E-Zigaretten, E-Zigarrenoder E-Pfeifen.

(2) Vorvertragliche Anzeigepflicht

Sie sind verpflichtet, uns in Ihrem Antragauf Abschluss des Versicherungsvertragswahrheitsgemäß und vollständig anzu-zeigen, ob Sie Raucher sind, falls wir Sieausdrücklich danach fragen. Soll dasLeben einer anderen Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen –für die wahrheitsgemäße Anzeige ihresRaucherstatus verantwortlich.

Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieservorvertraglichen Anzeigepflicht sind in § 9 geregelt.

(3) Gefahrerhöhung nach Vertragsab-

schluss

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn dieversicherte Person nach Vertragsabschlussraucht. Wir übernehmen den Versiche-rungsschutz im Vertrauen darauf, dassSie nach Vertragsabschluss ohne unsereEinwilligung keine Gefahrerhöhung vor-nehmen oder deren Vornahme gestatten.Ist das Leben einer anderen Person versi-chert, so ist auch diese – neben Ihnen –dafür verantwortlich, dass nach Vertrags-abschluss keine Gefahrerhöhung vorge-nommen wird.

Nimmt die versicherte Person nachVertragsabschluss dennoch eine Gefahr-erhöhung vor, sind sowohl Sie als auchdie versicherte Person verpflichtet, unsdiese Gefahrerhöhung unverzüglichschriftlich oder in Textform anzuzeigen.

(4) Rechtsfolgen einer

Gefahrerhöhung

a) Beitragsanpassung bei

Gefahrerhöhung

Wir verzichten auf unsere gesetzlichenRechte, den Vertrag wegen einerGefahrerhöhung zu kündigen oder dieerhöhte Gefahr vom Versicherungsschutzauszuschließen. Wird eine Gefahrer-höhung gemäß Absatz 3 vorgenommen,berechnen wir den Risikobeitrag für denTodesfallschutz rückwirkend ab demZeitpunkt der Gefahrerhöhung mit einerfür Raucher verwendeten Wahrschein-lichkeitstafel. Damit ist eine Beitragser-höhung verbunden. Eine Beitragser-höhung ist jedoch ausgeschlossen, wennSie uns nachweisen, dass die Vornahmeder Gefahrerhöhung unverschuldeterfolgt ist.

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Unser Recht zur Beitragsanpassungerlischt, wenn wir es nicht innerhalbeines Monats ab dem Zeitpunkt geltendmachen, zu dem wir von der Gefahrer-höhung Kenntnis erlangt haben.

Falls wir den Beitrag um mehr als 10 %erhöhen, können Sie den Vertrag inner-halb eines Monats nach Zugang unsererMitteilung über die Beitragserhöhungfristlos kündigen. § 7 gilt entsprechend.

b) Leistungsminderung im Versiche-

rungsfall bei unterlassener Anzeige

Wurde nach Vertragsabschluss eineGefahrerhöhung gemäß Absatz 3 vor-sätzlich vorgenommen und uns nichtangezeigt, sind wir im Todesfall von derVerpflichtung zur Leistung frei. Im Falleiner grob fahrlässigen Gefahrerhöhungsind wir bei unterlassener Anzeigeberechtigt, die Leistung in einem derSchwere des Verschuldens entsprechen-den Verhältnis zu kürzen.

Diese Leistungsfreiheit besteht nicht,soweit die Gefahrerhöhung nicht ursäch-lich für den Eintritt des Versicherungs-falls war. Wir werden uns nicht auf dieLeistungsverringerung berufen, wennzwischen Gefahrerhöhung und Eintrittdes Versicherungsfalls mehr als 10 Jahrevergangen sind.

(5) Nachprüfung

Wir sind berechtigt, den Nichtraucher-status der versicherten Person nachzu-prüfen. Zur Nachprüfung können wir aufunsere Kosten sachdienliche Auskünfteund einmal jährlich eine medizinischeUntersuchung der versicherten Persondurch von uns zu beauftragende Ärzteverlangen. Kommt die versicherte Personunserem Verlangen nicht nach, könnenwir einen Tarifwechsel gemäß Absatz 4Buchstabe a vornehmen.

§ 10 Was gilt bei Wehrdienst,

Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.

Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leis-tungspflicht unabhängig davon, auf wel-cher Ursache der Versicherungsfallberuht. Versicherungsschutz besteht ins-besondere auch dann, wenn die versi-cherte Person in Ausübung des Wehr-oder Polizeidienstes oder bei innerenUnruhen den Tod gefunden hat.

(2) Bei Tod der versicherten Person in

unmittelbarem oder mittelbaremZusammenhang mit kriegerischenEreignissen beschränkt sich unsereLeistungspflicht allerdings auf dieAuszahlung des Rückkaufswertes abzüg-lich des Stornoabzugs. § 7 Absatz 2 giltentsprechend.

Diese Einschränkung unserer Leistungs-pflicht entfällt, wenn die versichertePerson in unmittelbarem oder mittelba-rem Zusammenhang mit kriegerischenEreignissen stirbt, denen sie währendeines Aufenthaltes außerhalb derBundesrepublik Deutschland ausgesetztund an denen sie nicht aktiv beteiligtwar.

(3) Beim Tod der versicherten Person inunmittelbarem oder mittelbaremZusammenhang mit dem vorsätzlichenEinsatz von atomaren, biologischen oderchemischen Waffen oder dem vorsätz-lichen Einsatz oder der vorsätzlichenFreisetzung von radioaktiven, biologi-schen oder chemischen Stoffen giltAbsatz 2 entsprechend, falls der Einsatzoder das Freisetzen darauf gerichtet sind,das Leben einer Vielzahl von Personen zugefährden.

§ 11 Was gilt bei Selbsttötung der

versicherten Person?

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vorAblauf von drei Jahren seit Abschluss desVersicherungsvertrags oder seit Wieder-herstellung der Versicherung bestehtVersicherungsschutz nur dann, wenn unsnachgewiesen wird, dass die Tat in einemdie freie Willensbestimmung ausschlie-ßenden Zustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit begangen worden ist.Anderenfalls beschränkt sich unsereLeistungspflicht auf die Auszahlung desRückkaufswertes abzüglich des Storno-abzugs. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Selbsttötung nach Ablauf derDreijahresfrist bleiben wir in voller Höhezur Leistung verpflichtet.

(3) Vereinbaren Sie mit uns nachträglicheine Erhöhung der für den Todesfallunter Risiko stehenden Summe(Versicherungsleistung im Todesfallabzüglich Deckungskapital), gelten dieAbsätze 1 und 2 entsprechend.

§ 12 Was ist bei Fälligkeit der

Versicherungsleistung zu beachten?

(1) Leistungen aus dem Versicherungs-vertrag zahlen wir gegen Vorlage desVersicherungsscheins. Voraussetzung istferner, dass uns die Auskünfte gemäߧ 4 Absatz 4 und 5 vorgelegt werden.

(2) Wir können vor jeder Renten- oderKapitalzahlung ein amtliches Zeugnisdarüber verlangen, dass die versichertePerson noch lebt. Außerdem können wireinmalig ein amtliches Zeugnis über denTag der Geburt der versicherten Personverlangen.

(3) Der Tod der versicherten Person undder gegebenenfalls in einer Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung mitver-sicherten Person oder des Empfängerseiner Hinterbliebenenrente ist uns unver-züglich anzuzeigen. Außer den in Absatz1 genannten Unterlagen ist uns aufVerlangen eine amtliche, Alter undGeburtsort enthaltende Sterbeurkundeeinzureichen. Zu Unrecht empfangeneRentenzahlungen sind an uns zurückzu-zahlen.

(4) Ist für den Todesfall eine Leistungvereinbart, ist uns außerdem ein ausführ-liches ärztliches oder amtliches Zeugnisüber die Todesursache sowie über Beginnund Verlauf der Krankheit, die zum Todder versicherten Person geführt hat, vor-zulegen. Zur Klärung unserer Leistungs-pflicht können wir notwendige weitereNachweise verlangen und erforderlicheErhebungen selbst anstellen.

(5) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

(6) Unsere Leistungen überweisen wirdem Empfangsberechtigten auf seineKosten. Bei Überweisungen in Länderaußerhalb des europäischen Wirtschafts-raums trägt der Empfangsberechtigteauch die damit verbundene Gefahr.

§ 13 Welche Bedeutung hat der

Versicherungsschein?

Den Inhaber des Versicherungsscheinskönnen wir als berechtigt ansehen, überdie Rechte aus dem Versicherungsvertragzu verfügen, insbesondere Leistungen inEmpfang zu nehmen. Wir können aberverlangen, dass uns der Inhaber desVersicherungsscheins seine Berechtigungnachweist.

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§ 14 Wer erhält die Versicherungs-

leistungen?

(1) Die Leistungen aus dem Versiche-rungsvertrag zahlen wir an Sie als unse-ren Versicherungsnehmer. Werden nachIhrem Tod Leistungen fällig, zahlen wirdiese an Ihre Erben aus.

Sie können uns jedoch auch eine anderePerson als Bezugsberechtigten benennen.Bis zur jeweiligen Fälligkeit der Versiche-rungsleistung können Sie das Bezugs-recht jederzeit widerrufen. Nach dem Todder versicherten Person kann dasBezugsrecht nicht mehr widerrufen wer-den. Die Einräumung und der Widerrufeines Bezugsrechts sind uns gegenübernur unter der Voraussetzung wirksam,dass sie uns von Ihnen schriftlich oder inTextform angezeigt worden sind und dassdie gegebenenfalls gemäß Absatz 4erforderliche Zustimmung der versicher-ten Person vorliegt.

(2) Sie können ausdrücklich bestimmen,dass der Bezugsberechtigte sofort undunwiderruflich die Ansprüche aus demVersicherungsvertrag erwerben soll.Sobald wir Ihre Erklärung und die gege-benenfalls gemäß Absatz 4 erforderlicheZustimmung der versicherten Personerhalten haben, kann dieses Bezugsrechtnur noch mit Zustimmung des von IhnenBenannten aufgehoben werden.

Sofern der unwiderruflich Bezugs-berechtigte über seine Ansprüche ausdem Versicherungsvertrag durchAbtretung oder Verpfändung verfügt,werden diese Verfügungen uns gegenü-ber nur unter der Voraussetzung wirk-sam, dass sie uns vom unwiderruflichBezugsberechtigten schriftlich oder inTextform angezeigt worden sind und dassdie gegebenenfalls gemäß Absatz 4erforderliche Zustimmung der versicher-ten Person vorliegt.

(3) Sie können Ihre Rechte aus demVersicherungsvertrag auch abtreten oderverpfänden. Die Abtretung oderVerpfändung wird uns gegenüber nurunter der Voraussetzung wirksam, dasssie uns von Ihnen schriftlich oder inTextform angezeigt worden ist.

Für den Zeitraum der Abtretung oderVerpfändung bestimmt – sofern keinunwiderrufliches Bezugsrecht festgelegtworden ist und vorbehaltlich derRegelung in Absatz 4 – ausschließlich der

Abtretungs- oder Verpfändungsgläubigerfür den Teil der ihm abgetretenen oderverpfändeten Ansprüche, wer aus demVersicherungsvertrag bezugsberechtigtist. Auch seine Verfügungen sind unsgegenüber nur unter der Voraussetzungwirksam, dass sie uns von ihm schriftlichoder in Textform angezeit worden sind.

(4) Wenn eine andere Person versichertist, bedürfen eine Änderung oder einWiderruf des Bezugsrechts für denTodesfall in entsprechender Anwendungvon § 150 VVG in der Regel derZustimmung der versicherten Person. Dasgleiche gilt für Verfügungen, die derBezugsberechtigte selbst über seinenLeistungsanspruch trifft.

Wenn eine andere Person versichert ist,kann ein unwiderrufliches Bezugsrechtfür den Erlebensfall nur mit Zustimmungder versicherten Person erteilt werden.Diese Zustimmung ist nur dann nichterforderlich, wenn das unwiderruflicheBezugsrecht der versicherten Personselbst erteilt wird.

§ 15 Welche Beträge entnehmen wir

Ihrem Kapital zur Deckung unserer

Kosten?

(1) Durch den Abschluss und die Verwal-tung von Versicherungsverträgen entste-hen Kosten. Diese Kosten sind von denVersicherungsnehmern zu tragen. Dergrößte Teil dieser Kosten ist bereits nachMaßgabe der Absätze 2 bis 6 pauschalbei der Tarifkalkulation berücksichtigt.Soweit wir Dienstleistungen erbringen,die über die gewöhnliche Beratung undVerwaltung Ihres Vertrages hinausgehen,dürfen wir Ihnen zur Deckung der da-durch verursachten Kosten nach Maß-gabe von Absatz 7 einen gesondertenBetrag in Rechnung stellen.

(2) Zur Deckung unserer Abschluss- undVertriebskosten ziehen wir bei Vertrags-abschluss und bei jeder nach demVertragsabschluss vorgenommenenErhöhung der Summe der für den Zeit-raum bis zum vereinbarten Rentenbeginnvereinbarten Beiträge einen bestimmtenBetrag vom Deckungskapital ab. DiesenBetrag berechnen wir, indem wir dieSumme der für den genannten Zeitraumjeweils zusätzlich vereinbarten Beiträgemit einem im Rahmen der Tarifkalkula-tion festgelegten Prozentsatz multiplizie-ren.

Falls nach dem vereinbarten Rentenbe-ginn weiterhin Beiträge gezahlt werden,ziehen wir zur Deckung unserer Ab-schluss- und Vertriebskosten außerdemeinen im Rahmen der Tarifkalkulationfestgelegten Prozentsatz von jeder dieserBeitragszahlungen ab.

(3) Wir entnehmen zur Deckung unsererVerwaltungskosten monatlich einen imRahmen der Tarifkalkulation festgelegtenBetrag aus dem Deckungskapital. Wirweisen diesen Betrag entweder aufmonatlicher oder auf jährlicher Basis inden Antragsunterlagen aus. Wir entneh-men diesen Betrag erstmalig zumVersicherungsbeginn und letztmalig amMonatsersten vor dem tatsächlichenRentenbeginn.

(4) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten ziehen wir außerdem einen imRahmen der Tarifkalkulation festgelegtenProzentsatz von jeder Beitragszahlung ab.

(5) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten entnehmen wir regelmäßig einenim Rahmen der Tarifkalkulation festge-legten Prozentsatz aus dem gebildetenKapital. Das gebildete Kapital setzt sichzusammen aus dem Deckungskapital,dem Fondskapital und gegebenenfallsdem Gewinnkapital. Die Entnahme teilenwir wie folgt auf:

a) Wenn das Deckungskapital positiv ist,berechnen wir am Ende eines jedenMonats vor dem tatsächlichenRentenbeginn einen Geldbetrag in Höhevon einem Zwölftel des tariflich festge-legten Prozentsatzes bezogen auf dasDeckungskapital. Maßgeblich ist hierfürder Stand des Deckungskapitals amAnfang des jeweiligen Monats inklusivedes zu diesem Termin gegebenenfalls zuzahlenden Beitrags, jedoch nach Abzugder für diesen Termin zur Risikotragungund zur Deckung unserer Kosten gemäßAbsatz 2 bis 4 einkalkulierten Beträge.Von dem so berechneten Betrag entneh-men wir einen gleich bleibenden Anteilvon mindestens 49 % dem Deckungs-kapital und den Rest dem Fondskapitalbzw. dem Gewinnkapital. Die Höhe dieserEntnahme aus dem Fondskapital bzw. ausdem Gewinnkapital ist begrenzt auf dieHöhe der gemäß § 2 gleichzeitig mit derEntnahme zuzuführenden Zins- undRisikogewinnanteile.

b) Wir berechnen am Ende eines jedenMonats vor dem tatsächlichen Renten-

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beginn einen Geldbetrag in Höhe voneinem Zwölftel des tariflich festgelegtenProzentsatzes bezogen auf das Fonds-kapital (maßgeblich ist hierfür der Standdes Fondskapitals am Anfang des jeweili-gen Monats) und entnehmen den soberechneten Betrag aus dem Fondskapi-tal. Die Entnahme erfolgt durch einenVerkauf von Fondsanteilen.

Falls wir auf Ihren Wunsch hin einGewinnkapital für Ihren Vertrag gebildethaben, berechnen wir am Ende einesjeden Monats vor dem tatsächlichenRentenbeginn einen Geldbetrag in Höhevon einem Zwölftel des tariflich festge-legten Prozentsatzes bezogen auf dasGewinnkapital (maßgeblich ist hierfür derStand des Gewinnkapitals am Anfang desjeweiligen Monats) und entnehmen denso berechneten Betrag aus dem Gewinn-kapital. Die Höhe dieser Entnahme istbegrenzt auf die Höhe des gemäß § 2gleichzeitig mit der Entnahme zuzufüh-renden Ansammlungsgewinnanteils, sodass das Gewinnkapital trotz dieserEntnahme nicht sinkt.

c) Sie tragen darüber hinaus Verwal-tungskosten, die bei der Gesellschaft ent-stehen, die den jeweiligen Fonds verwal-tet. Die dort entstehenden Kosten wer-den unmittelbar aus dem Fondsvermögengedeckt und mindern deshalb dieWertentwicklung der einzelnen Fonds-anteile. Wir können die Höhe dieserKosten nicht beeinflussen, teilen Ihnenaber deren aktuelle Höhe in denAntragsunterlagen mit.

(6) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten ziehen wir einen im Rahmen derTarifkalkulation festgelegten Prozentsatzvon jeder Rente ab. Für diesen Prozent-satz ist jedoch der Tarif maßgeblich, denwir zum Zeitpunkt des tatsächlichenRentenbeginns für neu abzuschließendeRentenversicherungen mit sofort begin-nender Rentenzahlung verwenden.

(7) Wenn wir Dienstleistungen erbringen,die über die gewöhnliche Beratung undVerwaltung Ihres Vertrages hinausgehen,dürfen wir Ihnen die folgenden anlassbe-zogenen Kosten gesondert in Rechnungstellen.

a) Wenn Sie Ihren Vertrag ganz oder teil-weise kündigen, nehmen wir gemäߧ 169 Absatz 5 VVG einen Abzug vomDeckungskapital vor (Stornoabzug).Dieser Abzug beträgt 2 % des

Deckungskapitals. Er entfällt, wenn dieversicherte Person das 60. Lebensjahrvollendet hat oder wenn derKündigungstermin in die flexibleRentenbeginnphase fällt.

b) Durch die Durchführung eines Versor-gungsausgleichsverfahrens können wei-tere Kosten entstehen, zu deren Deckungwir dem gebildeten Kapital weitereBeträge entnehmen können. Die Höhedieser Kosten wird in unserer Teilungs-ordnung zu privaten Lebens- undRentenversicherungen bestimmt, welchenicht Bestandteil dieser Rentenversiche-rung ist und jederzeit geändert werdenkann.

(8) Über die Absätze 1 bis 7 hinaus belas-ten wir Ihren Vertrag nur dann mitKosten, wenn dies nach gesetzlichenVorschriften ausdrücklich zulässig ist. Sostellen wir Ihnen bei Rückläufern imLastschriftverfahren gemäß § 280 Absatz1 BGB die uns vom Bankinstitut aufer-legten Gebühren in Rechnung, wenn Sieden jeweiligen Lastschrift-Rückläufer zuvertreten haben. Das gleiche gilt, wennuns im Zusammenhang mit derÜberweisung vonVersicherungsleistungen von einemBankinstitut Gebühren auferlegt werden.

§ 16 Welches Recht findet auf Ihren

Vertrag Anwendung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht derBundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 17 Wo ist der Gerichtsstand?

(1) Ansprüche aus Ihrem Versicherungs-vertrag gegen uns können bei dem fürunseren Geschäftssitz örtlich zuständigenGericht geltend gemacht werden. SindSie eine natürliche Person, ist auch dasGericht örtlich zuständig, in dessenBezirk Sie zur Zeit der KlageerhebungIhren Wohnsitz oder, in Ermangelungeines solchen, Ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.

(2) Wir können Ansprüche aus demVersicherungsvertrag an dem für IhrenWohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-chen, an dem für den Ort Ihres gewöhn-lichen Aufenthalts zuständigen Gerichtgeltend machen. Sind Sie eine juristischePerson, bestimmt sich das zuständigeGericht nach Ihrem Sitz oder IhrerNiederlassung.

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einenStaat außerhalb der Europäischen Union,Großbritanniens, Islands, Norwegens oderder Schweiz, sind die Gerichte desStaates zuständig, in dem wir unserenSitz haben.

§ 18 Wann können Beiträge, Versiche-

rungsleistungen oder Versicherungs-

bedingungen geändert werden und

was gilt bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen?

Beitragsanpassung

(1) Wir sind gemäß § 163 VVG berechtigt,für die Zukunft einen höheren Beitragfestzusetzen, wenn

– sich trotz ordnungsgemäßer Kalkula-tion der Leistungsbedarf nicht nur vor-übergehend und nicht voraussehbargegenüber den Rechnungsgrundlagendes vereinbarten Beitrags geändert hat,

– der nach den berichtigten Rechnungs-grundlagen neu festgesetzte Beitragangemessen und erforderlich ist, umdie dauernde Erfüllbarkeit der Versiche-rungsleistung zu gewährleisten, und

– ein unabhängiger Treuhänder dieRechnungsgrundlagen und die vorge-nannten Voraussetzungen überprüftund bestätigt hat.

Bei beitragsfreien Versicherungen sindwir berechtigt, anstelle der Beitragser-höhung die Versicherungsleistung ent-sprechend zu reduzieren.

Anstelle der Beitragserhöhung könnenSie verlangen, dass die Versicherungsleis-tung entsprechend herabgesetzt wird.

Die Neufestsetzung des Beitrags oder derVersicherungsleistungen wird zu Beginndes zweiten Monats wirksam, nachdemwir Sie über die Neufestsetzung und diehierfür maßgeblichen Gründe informierthaben.

Anpassung der Rückkaufswerte

(2) Wir sind durch § 169 Abs. 6 VVGberechtigt, einen gemäß § 169 Abs. 3VVG berechneten Rückkaufswert ange-messen herabzusetzen, soweit dies erfor-derlich ist, um eine Gefährdung derBelange der Versicherungsnehmer, insbe-sondere durch eine Gefährdung der dau-ernden Erfüllbarkeit der sich aus denVersicherungsverträgen ergebendenVerpflichtungen, auszuschließen. Die

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Seite 15L 364 (06/2020) - Allgemeine Versicherungsbedingungen

Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahrbefristet.

Bedingungsanpassung

(3) Wenn einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durchbestandskräftigen Verwaltungsakt fürunwirksam erklärt werden, sind wirgemäß § 164 VVG berechtigt, dieseBestimmungen durch eine neue Regelungzu ersetzen, wenn

– dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

– das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zu Grunde liegendenVersicherungsbedingungen unwirksamsein oder werden, berührt dies dieWirksamkeit der übrigen Bestimmungennicht.

Zahlungsverbot

(5) Wir zahlen eine Versicherungsleistungnicht aus, solange uns die Auszahlung aneinen bestimmten Leistungsempfängeraufgrund einer gesetzlichen oder behörd-lichen Bestimmung (z.B. EU-Verordnungüber restriktive Maßnahmen gegenbestimmte Staaten, Organisationen undPersonen) untersagt ist.

Anhang zu den Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen für die LVM-Privat-

RenteChance

1. Versicherungsmathematische

Hinweise zur Tarifkalkulation

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusseshaben wir bei der Tarifkalkulation fürAltersrenten und für die Beitragsrück-gewähr im Todesfall die Wahrscheinlich-

keitstafel LVM 2013 R-Privat Unisex, fürsonstige Leistungen im Todesfall vor demtatsächlichen Rentenbeginn die Wahr-scheinlichkeitstafel LVM 2013 T-RV RUnisex für Raucher und die Wahrschein-lichkeitstafel LVM 2013 T-RV NR Unisexfür Nichtraucher, für die Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung außer-dem die Wahrscheinlichkeitstafeln LVM 2013 T-RV Agg. Unisex und LVM 2013 RW-Privat Unisex und für dieBerufs-/Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung die WahrscheinlichkeitstafelnLVM 2018 I Unisex, LVM 2013 RI Unisex,LVM 2013 TI Unisex und LVM 2013 T-BUUnisex verwendet. Bei nachträglichenVertragsänderungen, bei der Ausübungvon Gestaltungsrechten, bei dynamischenErhöhungen und beim Beginn derRentenzahlung können nachträglichandere Wahrscheinlichkeitstafeln in dieTarifkalkulation einbezogen werden.

2. Bemessungsgrundlagen für die

Gewinnanteile

Die Bemessungsgrundlagen für dieGewinnanteile werden nach versiche-rungsmathematischen Regeln mit denRechnungsgrundlagen der Tarifkalkula-tion ermittelt. Für die Berechnung dergewinnabhängigen Zusatzrente und dergewinnabhängigen Rentenerhöhung wer-den jedoch eigene Rechnungsgrundlagendeklariert.

Die Verteilung des Gewinns erfolgt nacheinem verursachungsorientierten Verfah-ren. Eine zukünftige Änderung des Ver-teilungsverfahrens behalten wir uns vor.Diese Änderung ist nur wirksam, wenndas neue Verfahren ebenfalls verursa-chungsorientiert ist und unter Wahrungdes gesetzlichen Regelungszweckes dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Bei Vertragsabschluss verwenden wir dienachfolgend dargestellten Bemessungs-grundlagen:

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Risikogewinnanteil ist die monatli-che Sterbewahrscheinlichkeit multipli-ziert mit dem Unterschiedsbetrag zwi-schen der versicherten Todesfallleistungund dem vorhandenen Deckungskapital,berechnet jeweils zum Ende des abgelau-fenen Monats.

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Zinsgewinnanteil ist das

Deckungskapital der Versicherung,berechnet jeweils zum Beginn des abge-laufenen Monats inklusive des zu diesemTermin gegebenenfalls zu zahlendenBeitrags, jedoch nach Abzug der für die-sen Termin zur Risikotragung und zurDeckung unserer Kosten einkalkuliertenBeträge.

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Kostengewinnanteil ist das Fonds-kapital der Versicherung, berechnetjeweils zum ersten Bewertungstag desabgelaufenen Monats. Als Bewertungstagbezeichnen wir jeden Tag, der Bankar-beitstag in Deutschland und Irland ist,sowie den 31. Dezember eines jedenJahres.

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Ansammlungsgewinnanteil ist dasGewinnkapital der Versicherung, berech-net jeweils zum Beginn des abgelaufenenMonats.

Bemessungsgrundlage für den Schluss-gewinnanteil sind die folgenden Werte:

- das Deckungskapital, berechnet jeweilszum Beginn eines jeden Monats, frühestens jedoch zum Beginn des 13. Monats ab dem Versicherungs-beginn, inklusive des zum jeweiligenTermin gegebenenfalls zu zahlendenBeitrags, jedoch nach Abzug der fürdiesen Termin zur Risikotragung undzur Deckung unserer Kosten einkalku-lierten Beträge und

- das Gewinnkapital, berechnet jeweilszum Beginn eines jeden Monats, fallsein solches nach einem Verkauf derFondsanteile gebildet worden ist.

Wir berechnen den Schlussgewinnanteilin Prozent der einzelnen monatlichenBemessungsgrößen unter Anwendungeiner Aufzinsung bis zum Ende des letz-ten abgelaufenen Monats.

Eine gleichmäßige Verteilung der ange-setzten Abschluss- und Vertriebskostennach § 169 VVG findet bei der Ermittlungder Bemessungsgrößen für dieGewinnanteile keine Berücksichtigung.

3. Beteiligung an den Bewertungs-

reserven

Im Folgenden werden u.a. die Begriffe„Gewinnguthaben“, „Gewinnkapital“,„Bewertungszeitraum“ und „Bilanzstich-tag“ verwendet. Das Gewinnguthabenund das Gewinnkapital ergeben sich aus

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Seite 16L 364 (06/2020) - Allgemeine Versicherungsbedingungen

der Ansammlung der Gewinnanteile.Unter Bewertungszeitraum ist derZeitraum vom Versicherungsbeginn biseinen Monat vor Zuteilung der Betei-ligung an den Bewertungsreserven zumVertrag zu verstehen. Der Bilanzstichtageines Jahres ist jeweils der 31. Dezember.

Die Ermittlung des Anteils der Bewer-tungsreserven, der einem anspruchsbe-rechtigten Vertrag rechnerisch zugeord-net wird, erfolgt gemäß §153 des VVGnach einem verursachungsorientiertenVerfahren wie folgt:

Die Beträge des Deckungskapitals sowiedes Gewinnguthabens bzw. des Gewinn-kapitals der Versicherung zu jedem inden Bewertungszeitraum (frühestensjedoch ab dem 31.12.2007) fallendenBilanzstichtag werden addiert. BeiBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherungenund Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver-sicherungen werden nur die Beträge desggf. vorhandenen Gewinnguthabens derVersicherung addiert.

Die Zeit vor dem Jahr 2007 wird durchSchätzverfahren mitberücksichtigt: BeiVerträgen mit laufender Beitragszahlung,die nicht beitragsfrei gestellt sind, wirdder Stand des Deckungskapitals sowie desGewinnguthabens der Versicherung zum31.12.2006 mit der um eins vermindertenAnzahl der bis zu diesem Zeitpunkt abge-laufenen vollen Versicherungsjahre mul-tipliziert und durch zwei dividiert, fallsdie Anzahl der bis zu diesem Zeitpunktabgelaufenen vollen Versicherungsjahremindestens zwei beträgt. Bei Verträgengegen Einmalbeitrag wird der Stand des

Deckungskapitals sowie des Gewinngut-habens der Versicherung zum 31.12.2006mit der Anzahl der bis zu diesem Zeit-punkt abgelaufenen vollen Versiche-rungsjahre multipliziert. Bei beitrags-freien Verträgen, für die in der Vergan-genheit laufende Beiträge gezahlt wor-den sind, wird die Zeit vor 2007 durcheine Kombination der beiden zuvorbeschriebenen Schätzverfahren mitbe-rücksichtigt. Bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen und Erwerbsun-fähigkeits-Zusatzversicherungen wird nurder Stand des ggf. vorhandenen Gewinn-guthabens der Versicherung in dasSchätzverfahren einbezogen.

Die Summe des für die Zeit vor 2007ermittelten und des für die Zeit ab 2007ermittelten Wertes ergibt die für denVertrag relevante Kapitalsumme. DieseKapitalsumme wird dividiert durch dieSumme der relevanten Kapitalsummenaller anspruchsberechtigten Verträge. Dermit der so ermittelten Verhältniszahlmultiplizierte Betrag der verteilungsfähi-gen Bewertungsreserven aller anspruchs-berechtigten Verträge ergibt den Anteilder Bewertungsreserven, der dem Vertragrechnerisch zugeordnet wird.

Abweichend von dem oben beschriebe-nen Verfahren kann im Rahmen derFestlegung der Gewinnbeteiligung jedocheine Mindestbeteiligung an den Bewer-tungsreserven bestimmt werden, die denanspruchsberechtigten Verträgen im Falldes Rentenbeginns oder der Vertrags-beendigung durch Kapitalabfindung zumZeitpunkt des Rentenbeginns oder durchden Tod der versicherten Person zur Aus-

zahlung bzw. zur Erhöhung der Rentezugeführt wird, falls die Hälfte der zuge-ordneten Bewertungsreserven dieseMindestbeteiligung unterschreiten sollte.

Ebenfalls abweichend von dem obenbeschriebenen Verfahren erfolgt dieBeteiligung an den Bewertungsreservenbei Rentenversicherungen im Renten-bezug durch eine Anhebung der Gesamt-verzinsung.

Die Beteiligung an den Bewertungsre-serven erfolgt gemäß § 153 Absatz 3VVG. Der jeweilige genaue Stichtag fürdie Ermittlung und die genaue Fest-legung des Zeitraums, in dem derermittelte Wert für eine Vertragsbeendi-gung bzw. einen Rentenbeginn einesanspruchsberechtigten Vertrages maß-geblich ist, sowie die Höhe einer even-tuellen Mindestbeteiligung und die Höheder Anhebung der Gesamtverzinsung fürVersicherungen im Rentenbezug werdenvom Vorstand unseres Unternehmens aufVorschlag des Verantwortlichen Aktuarsfestgelegt und im Anhang zu unseremGeschäftsbericht veröffentlicht. DenGeschäftsbericht können Sie bei unsjederzeit anfordern.

Eine zukünftige Änderung des obenbeschriebenen verursachungsorientiertenVerfahrens behalten wir uns vor. DieseÄnderung ist nur wirksam, wenn dasneue Verfahren unter Wahrung desgesetzlichen Regelungszweckes dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

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Seite 1L 380 (07/2018) - Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

§ 1 Was ist versichert?

(1) Wird die versicherte Person währendder Versicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung zu mindestens 50 % berufsun-fähig, erbringen wir die unter a) und b)genannten Versicherungsleistungen:

a) Volle Befreiung von der Beitragszah-lungspflicht für die Hauptversicherungund die eingeschlossenen Zusatzversiche-rungen,

b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente,wenn diese mitversichert ist. Die Rentezahlen wir monatlich im Voraus.

Liegt der Grad der Berufsunfähigkeitunter 50 %, besteht kein Anspruch aufdiese Versicherungsleistungen.

(2) Wird die versicherte Person währendder Versicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung im Sinne von § 2 Abs. 7 pfle-gebedürftig, erbringen wir unabhängigvom Grad der Berufsunfähigkeit die vol-len Leistungen aus der Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung. Zusätzlich leis-ten wir bei erstmaligem Eintritt einerPflegebedürftigkeit einmalig eineKapitalzahlung in Höhe von sechsMonatsrenten, maximal aber 6.000 Euro.Auf diese Kapitalzahlung besteht jedochkein Anspruch, wenn die Versicherung alsbetriebliche Direktversicherung geführtwird oder wenn eine Kapitalzahlung ausdieser Versicherung durch gesetzlicheoder vertragliche Beschränkungen ausge-schlossen ist.

(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiungund Rente entsteht mit Ablauf desMonats, in dem die Berufsunfähigkeiteingetreten ist. Wird uns die Berufs-unfähigkeit später als drei Monate nachihrem Eintritt mitgeteilt, leisten wir rück-wirkend für maximal drei Jahre, wennuns die anspruchserhebende Person denZeitpunkt des Eintritts der Berufsun-fähigkeit und deren ununterbrocheneFortdauer nachweist. Wenn uns dieanspruchserhebende Person zusätzlichnachweist, dass die rechtzeitige Anzeigedes Versicherungsfalls ohne das Ver-schulden des Versicherungsnehmers, derversicherten Person und des Bezugs-

berechtigten unterblieben ist, dann leis-ten wir rückwirkend, soweit die Ansprü-che nachgewiesen und noch nicht ver-jährt sind.

(4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiungund Rente erlischt, wenn

– der Grad der Berufsunfähigkeit unter50 % sinkt,

– die Pflegebedürftigkeit nicht mehr vor-liegt,

– die vertragliche Leistungsdauer abläuft

oder

– die versicherte Person stirbt.

(5) Bis zur Entscheidung über die Leis-tungspflicht (vgl. § 5 Abs. 1) werdenwährend der Beitragszahlungsdauer dieBeiträge in voller Höhe weiter fällig. Wirwerden Ihnen jedoch anbieten, die Bei-träge bis zur endgültigen Entscheidungüber unsere Leistungspflicht zu stunden,wobei wir hierfür keine Stundungszinsenerheben.

Erkennen wir die Leistungspflicht nichtan, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, mituns eine ratierliche Nachzahlung dergestundeten Beiträge über einenZeitraum von maximal 12 Monaten zuvereinbaren. Bei Anerkennung derLeistungspflicht werden wir Ihnen, fallsSie keine Stundung gewünscht haben,die während der Leistungsprüfungweitergezahlten Beiträge zurückzahlen.

(6) Der Versicherungsnehmer hat dasRecht, ohne erneute Gesundheitsprüfungauf Grundlage der Gesundheitsangabenim Ursprungsvertrag* einen neuen Ver-trag mit identischen Ablaufdaten (bzgl.Beitragszahlungsdauer, Versicherungs-dauer und Leistungsdauer der BUZ) übereine Berufsunfähigkeitsversicherung fürdieselbe versicherte Person abzuschlie-ßen, sofern eine Berufsunfähigkeitsver-sicherung verkaufsoffen ist (Nachver-sicherungsoption), wenn eines der fol-genden Ereignisse die versicherte Personbetrifft:

– Heirat,

– Geburt oder Adoption eines Kindes,

– Wechsel in die hauptberuflicheSelbstständigkeit,

– Aufnahme eines Darlehens in Höhe vonmindestens 50.000 Euro zur Finanzie-rung einer selbstgenutzten Immobilie,

– erstmaliges Überschreiten derBeitragsbemessungsgrenze in dergesetzlichen Rentenversicherung,

– Aufnahme einer beruflichen Tätigkeitnach erfolgreichem Abschluss einerBerufsausbildung oder einesHochschulstudiums,

– Steigerung des Bruttojahreseinkom-mens aus nichtselbstständiger Arbeitum mindestens 10 % im Vergleich zumBruttovorjahreseinkommen, bei Selbst-ständigen Steigerung des durchschnitt-lichen Gewinns vor Steuern der letzten3 Geschäftsjahre um mindestens 30 %im Vergleich zum durchschnittlichenGewinn vor Steuern der drei davor lie-genden Geschäftsjahre,

– Wegfall oder mindestens hälftigeReduzierung des Versicherungsschutzesfür den Fall der Berufsunfähigkeit auseiner betrieblichen Altersversorgung,wenn auch folgende Voraussetzungenerfüllt sind:

1. Dieser Versicherungsschutz wirdnicht durch eine private Fortführungder ehemals betrieblichen Altersver-sorgung aufrecht erhalten,

2. Die versicherte Person befindet sichin einem ungekündigten Arbeits-verhältnis oder hat eine selbststän-dige berufliche Tätigkeit aufgenom-men, die die Mitgliedschaft in derfür den Beruf zuständigen Kammererfordert.

– Wegfall oder Reduzierung des Versiche-rungsschutzes für den Fall der Berufs-unfähigkeit oder Minderung derErwerbsfähigkeit in einem berufs-ständischen Versorgungswerk.

– Wegfall oder Reduzierung des Versiche-

Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung (BUZ) LVM-BU-Rente{

*) Ursprungsvertrag ist der Vertrag, zu dem Sie unsAngaben zu Ihrer Gesundheit gemacht haben und auf dessen Grundlage Sie die Nachversicherungs-option ausüben können.

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Seite 2L 380 (07/2018) - Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

rungsschutzes für den Fall der Minde-rung der Erwerbsfähigkeit in dergesetzlichen Rentenversicherung.

Die Nachversicherungsoption kann nurinnerhalb von vier Monaten nach Eintritteines der vorgenannten Ereignisse ausge-übt werden.

Die Nachversicherungsoption besteht nur:

- solange die versicherte Person das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

- wenn aus gleichem Anlass nicht bereitsin einem weiteren Vertrag die Nachver-sicherungsoption ausgeübt worden ist,

- wenn eine Berufunfähigkeitsrente mit-versichert ist und

- solange eine Berufsunfähigkeit oderPflegebedürftigkeit der versichertenPerson weder zum Ausübungszeitpunktnoch in der Vergangenheit vorlag.

Bei Direktversicherungen besteht dieNachversicherungsoption außerdem nurunter der Voraussetzung, dass auch nachAusübung dieser Option der vertraglichvereinbarte Höchstbeitrag nicht über-schritten wird.

Für den neuen Vertrag zur Absicherungder Berufsunfähigkeit ohne Gesundheits-prüfung gelten folgende Grenzen:

– Mindestbetrag: 600 Euro jährlicheRente

– Höchstbetrag: 6.000 Euro jährlicheRente

– Mehrere neue Verträge aus Nachver-sicherungsoptionen dürfen insgesamt12.000 Euro jährliche Rente nicht über-steigen.

– Der Betrag der jährlichen Rente darfden Betrag der bisher versichertenRente im Ursprungsvertrag nicht über-steigen.

– Die gesamte Jahresrente einschließlichder Nachversicherung und einschließ-lich anderweitig bestehender Anwart-schaften für den Fall der Berufsun-fähigkeit darf 50 % des jeweiligenBrutto-Jahreseinkommens aus beruf-licher Tätigkeit bei Ausübung derNachversicherungsoption nicht über-steigen. Wir sind berechtigt, entspre-chende Nachweise anzufordern.

Für einen neuen Vertrag besteht keineweitere Nachversicherungsoption.

Der Beitrag für den neuen Vertrag ausder Nachversicherungsoption wird nachAusübung der Option festgelegt.

Für den neuen Vertrag gilt der dann gül-tige Tarif und die die dann gültigenBedingungen. Die Höhe des Beitrags rich-tet sich nach dem Beruf, der bei Aus-übung der Nachversicherungsoption aus-geübt wird. Außerdem richtet sich dieHöhe des Beitrags nach dem bei Aus-übung der Nachversicherungsoptionerreichten Lebensalter der versichertenPerson, der Beitragszahlungs-, Leistungs-und Versicherungsdauer sowie einemeventuell vereinbarten Beitragszuschlagim Ursprungsvertrag.

Die Gesundheitsangaben aus demUrsprungsvertrag gelten auch für dieaufgrund der Nachversicherungsoptionabgeschlossenen neuen Verträge.Dementsprechend gelten die imursprünglichen Vertrag vereinbartenZuschläge und/oder Ausschlüsse auch fürdie neuen Verträge.

Die in § 9 genannten Folgen bei derVerletzung der Anzeigepflichten imUrsprungsvertrag gelten auch für denneu beantragten Versicherungsschutz(vgl. § 9 Abs. 19).

Wird der Ursprungsvertrag aufgrund feh-lerhafter Gesundheitsangaben beendet,enden auch die aufgrund der Nachver-sicherungsoption abgeschlossenen neuenVerträge zum gleichen Zeitpunkt.

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im

Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegtvor, wenn die versicherte Person infolgeKrankheit, Körperverletzung oder mehrals altersentsprechenden Kräfteverfalls,die ärztlich nachzuweisen sind, voraus-sichtlich mindestens sechs Monateununterbrochen außer Stande ist, ihrenzuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohnegesundheitliche Beeinträchtigung ausge-staltet war, auszuüben.

Bei selbstständig Tätigen setzt vollständi-ge Berufsunfähigkeit zusätzlich voraus,dass die versicherte Person auch nacheiner zumutbaren Umorganisation ihresBetriebes (vgl. Absatz 4) unter Beibehal-tung ihrer Stellung als Betriebsinhaberaußer Stande ist, ihren Beruf auszuüben.

Übt die versicherte Person eine andere

Tätigkeit aus, die sie aufgrund ihrerAusbildung und Erfahrung ausüben kann,und die ihrer bisherigen Lebensstellungentspricht, liegt keine Berufsunfähigkeitim Sinne dieser Bedingungen vor.

(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor,wenn die in Absatz 1 genannten Voraus-setzungen nur in einem bestimmten Gradvoraussichtlich mindestens sechs Monateerfüllt sind.

(3) Ist die versicherte Person während derVersicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung sechs Monate ununterbrocheninfolge Krankheit, Körperverletzung odermehr als altersentsprechenden Kräfte-verfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,außer Stande gewesen, ihren zuletzt aus-geübten Beruf, so wie er ohne gesund-heitliche Beeinträchtigung ausgestaltetwar, auszuüben, gilt dieser Zustand vonBeginn an als vollständige oder teilweiseBerufsunfähigkeit, es sei denn, die versi-cherte Person übt eine andere Tätigkeitaus, die sie aufgrund ihrer Ausbildungund Erfahrung ausüben kann und dieihrer bisherigen Lebensstellung ent-spricht.

Bei selbstständig Tätigen setzt vollständi-ge oder teilweise Berufsunfähigkeitzusätzlich voraus, dass die versichertePerson auch nach einer zumutbarenUmorganisation ihres Betriebes (vgl.Absatz 4) unter Beibehaltung ihrerStellung als Betriebsinhaber außerStande ist, ihren Beruf auszuüben.

(4a) Umorganisation

Ist die versicherte Person selbstständigtätig, schließt die Möglichkeit einerzumutbaren Umorganisation ihresBetriebes die Berufsunfähigkeit aus. DiePrüfung der Zumutbarkeit bemisst sichdabei im Wesentlichen an folgendenKriterien:

– Beibehaltung des Betriebszwecks;

– keine auf Dauer ins Gewicht fallendenEinkommenseinbußen;

– Verbleiben von genügend anderweiti-gen Aufgaben im eigenen Betrieb, diedie versicherte Person aufgrund ihresGesundheitszustandes ausüben kann;dabei kein Verweis auf Verlegenheits-tätigkeiten;

– Beibehaltung der Weisungs- undDirektionsbefugnis im Betrieb.

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(4b) Lebensstellung

Die Lebensstellung ergibt sich aus demberuflichen Einkommen und der sozialenWertschätzung des Berufes, wobei eineandere Tätigkeit nicht der bisherigenLebensstellung entspricht, wenn sowohldas Einkommen als auch die Wertschät-zung der anderen Tätigkeit spürbar unterdas Niveau des bislang ausgeübtenBerufes absinken. Die zumutbare Minde-rung des Einkommens und der Wert-schätzung richtet sich dabei nach denindividuellen Gegebenheiten und nachder höchstrichterlichen Rechtsprechung.Eine andere Tätigkeit, die die versichertePerson aufgrund ihrer Ausbildung undErfahrung ausüben kann, gilt jedenfallsdann nicht als der bisherigen Lebens-stellung entsprechend, wenn der mögli-che Verdienst um mehr als 20 % hinterdem zuletzt in gesunden Tagen ausberuflicher Tätigkeit erzielten Einkom-mensniveau zurück bleibt.

(5) Scheidet die versicherte Person ausanderen als gesundheitlichen Gründenaus dem Berufsleben aus und werdenspäter Leistungen wegen Berufsunfähig-keit beantragt, so kommt es bei derAnwendung der Absätze 1 bis 3 nichtdarauf an, dass die versicherte Personaußer Stande ist, ihren zuletzt ausgeüb-ten Beruf auszuüben. Abgestellt wirddann auf eine Tätigkeit, die von der ver-sicherten Person aufgrund ihrer Ausbil-dung und Erfahrung ausgeübt werdenkann und die ihrer bisherigen Lebens-stellung entspricht.

Ein Ausscheiden aus dem Berufslebenliegt nicht vor, wenn es sich nur um einevorübergehende Unterbrechung derBerufsausübung von bis zu drei Jahrenhandelt (z.B. wegen Mutterschutz,gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit,Bundesfreiwilligendienst). In diesen Fällensind bei der Prüfung der Leistungsan-sprüche der vor der Unterbrechung aus-geübte Beruf und die damit verbundeneLebensstellung maßgeblich.

(6) Wenn nichts anderes vereinbart ist,liegt abweichend von § 2 Abs. 1 und 3bis zur Vollendung des 18. Lebensjahresund darüber hinaus bis zum Abschlussder Berufsausbildung eine vollständigeoder teilweise Berufsunfähigkeit erstdann vor, wenn die versicherte Personinfolge Krankheit, Körperverletzung odermehr als altersentsprechenden Kräfte-

verfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,voraussichtlich sechs Monate ununter-brochen außer Stande ist, eine Tätigkeitauszuüben, die zu übernehmen sie auf-grund ihrer Ausbildung und Fähigkeitenin der Lage ist und die ihrer bisherigenLebensstellung entspricht. Sollen fürSchüler, Studenten und Auszubildendehiervon abweichende Regelungen für diePrüfung einer Berufsunfähigkeit verein-bart werden, so bedarf eine solcheVereinbarung zu ihrer Gültigkeit derSchrift- oder Textform.

(7) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenndie versicherte Person durch Krankheit,Körperverletzung oder mehr als alters-entsprechenden Kräfteverfall so hilflosist, dass sie mindestens sechs Monateununterbrochen bei mindestens einemder folgenden Punkte täglich die Hilfeeiner anderen Person in Anspruch neh-men musste und noch nehmen muss. DiePflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzu-weisen.

Die versicherte Person benötigt Hilfebeim:

– Fortbewegen im Zimmer.

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versi-cherte Person – auch bei Inanspruch-nahme einer Gehhilfe oder eines Roll-stuhls – die Unterstützung einer ande-ren Person für die Fortbewegung benö-tigt.

– Einnehmen von Mahlzeiten undGetränken.

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versi-cherte Person – auch bei Benutzungkrankengerechter Essbestecke undTrinkgefäße – nicht ohne Hilfe eineranderen Person essen oder trinkenkann.

– Verrichten der Notdurft.

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versi-cherte Person die Unterstützung eineranderen Person benötigt, weil sie

– sich nach dem Stuhlgang nicht alleinsäubern kann,

– ihre Notdurft nur unter Zuhilfe-nahme einer Bettschüssel verrichtenkann oder weil

– der Darm oder die Blase nur mitfremder Hilfe entleert werden kann.

Besteht allein eine Inkontinenz des

Darms bzw. der Blase, die durch dieVerwendung von Windeln oder Ein-lagen ausgeglichen werden kann, liegthinsichtlich der Verrichtung der Not-durft keine Pflegebedürftigkeit vor.

§ 3 In welchen Fällen ist der

Versicherungsschutz ausgeschlossen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leis-tungspflicht unabhängig davon, wie eszu der Berufsunfähigkeit gekommen ist.

(2) Soweit nichts anderes in Textformvereinbart ist, leisten wir jedoch nicht,wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist

a) unmittelbar oder mittelbar durchKriegs- oder Bürgerkriegsereignisse.Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht,wenn die Berufsunfähigkeit während desAufenthalts der versicherten Personaußerhalb der BundesrepublikDeutschland verursacht wurde und dieversicherte Person nicht auf Seiten derkrieg- oder bürgerkriegführendenParteien teilgenommen hat.

b) durch innere Unruhen, wenn die versi-cherte Person auf Seiten der Unruhe-stifter teilgenommen hat.

c) unmittelbar oder mittelbar durch denvorsätzlichen Einsatz von atomaren, bio-logischen oder chemischen Waffen oderden vorsätzlichen Einsatz oder die vor-sätzliche Freisetzung von radioaktiven,biologischen oder chemischen Stoffen,falls der Einsatz oder das Freisetzen dar-auf gerichtet sind, das Leben oder dieGesundheit einer Vielzahl von Personenzu gefährden.

d) durch vorsätzliche Ausführung oderden Versuch einer Straftat durch die ver-sicherte Person.

e) durch absichtliche Herbeiführung vonKrankheit oder Kräfteverfall, absichtlicheSelbstverletzung oder versuchte Selbst-tötung. Dieser Ausschluss gilt nicht,wenn uns nachgewiesen wird, dass diegenannten Handlungen in einem die freieWillensbestimmung ausschließendenZustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit begangen worden sind.

f) durch eine widerrechtliche Handlung,mit der Sie als Versicherungsnehmer vor-sätzlich die Berufsunfähigkeit der versi-cherten Person herbeigeführt haben.

g) durch Strahlen aufgrund von Kern-

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Seite 4L 380 (07/2018) - Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

energie, die das Leben oder die Gesund-heit zahlreicher Menschen derart gefähr-den, dass zur Abwehr der Gefährdungeine Katastrophenschutzbehörde odereine vergleichbare Behörde tätig gewor-den ist.

(3) Der Versicherungsschutz besteht welt-weit, unabhängig davon, wo die versi-cherte Person ihren Wohnsitz nimmt.

§ 4 Welche Mitwirkungspflichten sind

zu beachten, wenn Leistungen verlangt

werden?

(1) Werden Leistungen aus dieser Zusatz-versicherung verlangt, sind uns unver-züglich folgende Unterlagen einzurei-chen:

a) eine Darstellung der Ursache für denEintritt der Berufsunfähigkeit,

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die dieversicherte Person gegenwärtig behan-deln bzw. behandelt oder untersuchthaben, über Ursache, Beginn, Art, Verlaufund voraussichtliche Dauer des Leidenssowie über den Grad der Berufsunfähig-keit oder über die Pflegebedürftigkeit,

c) Unterlagen über den Beruf der versi-cherten Person sowie eine umfassendeDarstellung ihrer beruflichen Stellungund Tätigkeit (Beschreibung der Schwer-punkte von Kern- und Nebentätigkeiten)im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsun-fähigkeit sowie der eingetretenenVeränderungen,

d) bei Berufsunfähigkeit infolgePflegebedürftigkeit zusätzlich eineBescheinigung der Person oder derEinrichtung, die mit der Pflege betrautist, über Art und Umfang der Pflege.

(2) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

(3) Wir können außerdem – dann aller-dings auf unsere Kosten – weitere ärzt-liche Untersuchungen durch von unsbeauftragte Ärzte sowie notwendigeNachweise – auch über die wirtschaft-lichen Verhältnisse und ihre Verände-rungen – verlangen, insbesondere zusätz-liche Auskünfte und Aufklärungen, wenndies zur Beurteilung unserer Leistungs-pflicht erforderlich ist.

(4) Die versicherte Person ist dazu ver-pflichtet, geeignete Hilfsmittel (z.B.

Sehhilfe, Prothese) zu verwenden undzumutbare Heilbehandlungen vorzuneh-men, die eine wesentliche Besserungihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungerwarten lassen. Zumutbar sind Heilbe-handlungen, die gefahrlos und nicht mitbesonderen Schmerzen verbunden sind.Heilbehandlungen, die mit einem opera-tiven Eingriff verbunden sind, sehen wirin diesem Zusammenhang als nichtzumutbar an.

§ 5 Wann geben wir eine Erklärung

über unsere Leistungspflicht ab?

(1) Nach Prüfung der uns eingereichtensowie der von uns hinzugezogenenUnterlagen erklären wir in Textform, obund für welchen Zeitraum wir eineLeistungspflicht anerkennen.

(2) Wir können einmalig ein zeitlichbegrenztes Anerkenntnis für maximaldrei Jahre aussprechen. Bis zum Ablaufder Frist ist das zeitlich begrenzteAnerkenntnis für uns bindend.

(3) Ab Zugang aller geforderten Unter-lagen wird Ihnen das Ergebnis der Leis-tungsprüfung unverzüglich, spätestensjedoch innerhalb von vier Wochen, mit-geteilt. Unabhängig davon erhalten Sie,sofern unsere Leistungsprüfung, z.B. auf-grund fehlender Unterlagen, noch nichtabgeschlossen ist, spätestens achtWochen nach Ihrer Meldung eineZwischenbenachrichtigung.

§ 6 Wie lange können Sie Ihre Rechte

geltend machen?

(1) Die Ansprüche aus dem Versiche-rungsverhältnis verjähren gem. § 195 desBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in dreiJahren. Diese Verjährungsfrist beginntmit dem Schluss des Jahres, in welchemder Anspruch gegen uns entstanden istund Sie von den diesen Anspruchbegründenden Umständen Kenntniserlangt haben oder ohne grobe Fahr-lässigkeit hätten erlangen müssen.

(2) Während der Dauer eines Verfahrensvor dem Versicherungsombudsmann oderwährend der Bearbeitung einerBeschwerde durch die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht ist derAblauf der Verjährung gehemmt. Nähereszu diesen Institutionen entnehmen Siebitte den Kundeninformationen oder

wenden Sie sich direkt an uns.

§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der

Berufsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung oder Feststellungunserer Leistungspflicht sind wir berech-tigt, das Fortbestehen der Berufsunfähig-keit und ihren Grad oder die Pflegebe-dürftigkeit der versicherten Person nach-zuprüfen. Dabei können wir erneut prü-fen, ob die versicherte Person eine andereTätigkeit im Sinne von § 2 ausübt, oderob eine selbstständig tätige versichertePerson nach zumutbarer Umorganisationihres Betriebes weiterhin ihren Beruf aus-üben kann. Nach Eintritt der Berufsun-fähigkeit erworbene Kenntnisse undFähigkeiten können berücksichtigt wer-den.

(2) Zur Nachprüfung können wir aufunsere Kosten jederzeit sachdienlicheAuskünfte und einmal jährlich umfassen-de Untersuchungen der versichertenPerson durch von uns zu beauftragendeÄrzte verlangen, soweit dies für diePrüfung des Fortbestehens unsererLeistungspflicht erforderlich ist. DieBestimmungen des § 4 Absatz 1 und 3gelten entsprechend.

(3) Eine Minderung der Berufsunfähig-keit, eine Verbesserung des Gesundheits-zustandes oder der Wegfall der Pflegebe-dürftigkeit sowie die Wiederaufnahmebzw. Änderung der beruflichen Tätigkeitmuss uns durch Sie als Versicherungs-nehmer oder durch die anspruchsberech-tigte Person unverzüglich mitgeteilt wer-den.

(4) Ist die Berufsunfähigkeit oder diePflegebedürftigkeit weggefallen oder hatsich der Grad der Berufsunfähigkeit aufweniger als 50 % vermindert, stellen wirunsere Leistungen ein. In diesem Falllegen wir Ihnen die Veränderung inTextform dar und teilen Ihnen auch dieEinstellung unserer Leistungen in Text-form mit. Die Einstellung unserer Leis-tungen wird erst nach Ablauf von dreiMonaten nach Zugang dieser Erklärungbei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunktmuss auch die Beitragszahlung wiederaufgenommen werden.

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§ 8 Was gilt bei einer Verletzung der

Mitwirkungspflichten nach Eintritt der

Berufsunfähigkeit?

Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4oder § 7 von Ihnen als Versicherungs-nehmer, der versicherten oder anspruchs-erhebenden bzw. anspruchsberechtigtenPerson vorsätzlich nicht erfüllt wird, sindwir von der Verpflichtung zur Leistungfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzungeiner Mitwirkungspflicht sind wir berech-tigt, unsere Leistung in einem derSchwere der Schuld entsprechendenVerhältnis zu kürzen. Dies gilt jedochnicht, wenn Sie nachweisen, dass dieVerletzung der Mitwirkungspflicht nichtauf grober Fahrlässigkeit beruht.

Die Ansprüche aus der Versicherung blei-ben jedoch insoweit bestehen, als dieVerletzung ohne Einfluss auf die Fest-stellung oder den Umfang unserer Leis-tungspflicht ist, falls die Verletzung derMitwirkungspflicht nicht arglistig erfolg-te. Wird die Mitwirkungspflicht spätererfüllt, sind wir ab Beginn des laufendenMonats nach Maßgabe dieser Bedingun-gen zur Leistung verpflichtet. Die voll-ständige oder teilweise Leistungsfreiheittritt nur ein, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdiese Rechtsfolge hingewiesen haben.

§ 9 Was bedeutet die vorvertragliche

Anzeigepflicht?

(1) Wir übernehmen den Versicherungs-schutz im Vertrauen darauf, dass uns allegefahrerheblichen Umstände vor Ver-tragsabschluss mitgeteilt worden sind.Aus diesem Grund sind Sie bis zur Ab-gabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,alle Fragen, die wir Ihnen in Textformgestellt haben, wahrheitsgemäß und voll-ständig zu beantworten (vorvertraglicheAnzeigepflicht). Diese Anzeigepflicht giltauch für Fragen, die wir Ihnen nach IhrerVertragserklärung, aber vor Vertragsan-nahme, in Textform stellen.

(2) Soll eine andere Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen alsdem Versicherungsnehmer – für diewahrheitsgemäße und vollständigeBeantwortung der Fragen verantwortlich.

Rücktritt

(3) Wenn Umstände, die für unserenEntschluss, den Vertrag mit dem verein-

barten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen wir in Textform gefragthaben, von Ihnen oder der versichertenPerson (vgl. Absatz 2) nicht oder nichtrichtig angegeben worden sind, könnenwir vom Vertrag zurücktreten. Den Rück-tritt können wir nur innerhalb einesMonats erklären, nachdem wir von derVerletzung der Anzeigepflicht Kenntniserhalten haben.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wennuns nachgewiesen wird, dass die vorver-tragliche Anzeigepflicht weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt wordenist. Bei grob fahrlässiger Verletzung dervorvertraglichen Anzeigepflicht habenwir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nach-gewiesen wird, dass wir den Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigten Um-stände, wenn auch zu anderen Bedin-gungen, geschlossen hätten.

(4) Im Fall des Rücktritts besteht keinVersicherungsschutz, der Versicherungs-vertrag wird rückwirkend ab demVertragsabschluss aufgehoben. Haben wirden Rücktritt nach Eintritt des Versiche-rungsfalls erklärt, bleibt unsere Leis-tungspflicht jedoch bestehen, wenn unsnachgewiesen wird, dass der nicht odernicht richtig angegebene Umstand wederfür den Eintritt oder die Feststellung desVersicherungsfalles noch für die Fest-stellung oder den Umfang unserer Leis-tungspflicht ursächlich war. Haben Sieoder die versicherte Person die Anzeige-pflicht arglistig verletzt, sind wir nichtzur Leistung verpflichtet.

(5) Wenn die Zusatzversicherung durchRücktritt aufgehoben wird, haben Sieweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Kündigung

(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlos-sen, weil die Verletzung der vorvertrag-lichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,können wir den Vertrag unter Einhaltungeiner Frist von einem Monat kündigen.

Dieses Kündigungsrecht entfällt, wennuns nachgewiesen wird, dass wir denVertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hät-ten.

(7) Wenn wir die Zusatzversicherungkündigen, erlischt der Vertrag. Sie haben

weder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Rückwirkende Vertragsanpassung

(8) Können wir nicht zurücktreten oderkündigen, weil wir den Vertrag auch beiKenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, aber zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten, werden die anderenBedingungen auf unser Verlangen rück-wirkend Vertragsbestandteil.

(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpas-sung der Beitrag um mehr als 10 % oderschließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus,können Sie den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung wer-den wir Sie auf das Kündigungsrecht hin-weisen.

Ausübung unserer Rechte

(10) Unsere Rechte auf Rücktritt,Kündigung oder Vertragsanpassung ste-hen uns nur zu, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdie Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen haben. Wir müssen unsereRechte innerhalb eines Monats schriftlichgeltend machen. Die Frist beginnt mitdem Zeitpunkt, zu dem wir von derVerletzung der Anzeigepflicht, die dasvon uns geltend gemachte Recht begrün-det, Kenntnis erlangen. Bei Ausübungunserer Rechte müssen wir die Umständeangeben, auf die wir unsere Erklärungstützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfenwir weitere Umstände zur Begründungunserer Erklärung angeben.

(11) Wir können uns auf die Rechte zumRücktritt, zur Kündigung und zur Ver-tragsanpassung nicht berufen, wenn wirden nicht angezeigten Umstand oder dieUnrichtigkeit der Anzeige kannten.

(12) Die genannten Rechte können wirnur innerhalb von fünf Jahren nachVertragsabschluss ausüben. Bei Eintrittdes Versicherungsfalls während dieserersten fünf Jahre können wir unsereRechte auch noch nach Ablauf dieserFrist ausüben. Falls Sie oder die versi-cherte Person die Anzeigepflicht vorsätz-lich oder arglistig verletzt haben, verlän-gert sich die Frist auf 10 Jahre. FürVerträge die aufgrund der Nachversiche-rungsoption abgeschlossen wurden, istder Vertragsabschluss des Ursprungsver-trages maßgeblich.

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(13) Falls die Anzeigepflicht ohne IhrVerschulden und ohne das Verschuldender versicherten Person verletzt wurde,verzichten wir auf die uns gemäß § 19Abs. 3 und 4 Versicherungsvertragsgesetz(VVG) zustehenden Rechte aufKündigung und Vertragsanpassung.

Anfechtung

(14) Wir können die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch anfechten, fallsdurch unrichtige oder unvollständigeAngaben bewusst und gewollt auf unsereAnnahmeentscheidung Einfluss genom-men worden ist. Handelt es sich umAngaben der versicherten Person, könnenwir Ihnen als dem Versicherungsnehmergegenüber die Anfechtung erklären, auchwenn Sie von der Verletzung der vorver-traglichen Anzeigepflicht keine Kenntnishatten.

(15) Wenn die Zusatzversicherung durchAnfechtung aufgehoben wird, haben Sieweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Leistungserweiterung/Wiederher-

stellung der Versicherung

(16) Die Absätze 1 bis 15 gelten bei einerunsere Leistungspflicht erweiterndenÄnderung oder bei einer Wiederherstel-lung der Versicherung entsprechend. Allegenannten Fristen beginnen mit derÄnderung oder Wiederherstellung derVersicherung bezüglich des geändertenoder wiederhergestellten Teils neu zulaufen.

Erklärungsempfänger

(17) Die Ausübung unserer Rechte erfolgtdurch schriftliche Erklärung, die Ihnengegenüber abzugeben ist. Falls Sie unskeine andere Person als Bevollmächtigtenbenannt haben, gilt nach Ihrem Tod einBezugsberechtigter als bevollmächtigt,eine solche Erklärung entgegenzuneh-men. Ist auch ein Bezugsberechtigternicht vorhanden oder kann sein Aufent-halt nicht ermittelt werden, können wirden Inhaber des Versicherungsscheins zurEntgegennahme der Erklärung als bevoll-mächtigt ansehen.

(18) Auf den Rücktritt, die Kündigung,die Vertragsanpassung oder Anfechtungdes Versicherungsvertrages können wiruns auch dritten Berechtigten gegenüberberufen.

(19) Aufgrund der Nachversicherungs-

option abgeschlossene neue Verträgeberuhen auf den Gesundheitsangabendes Ursprungsvertrages (vgl. § 1 Abs. 6).Für den Rücktritt, die Kündigung, dieVertragsanpassung und die Anfechtungder neu abgeschlossenen Verträge sindsomit ebenfalls die Gesundheitsangabendes Ursprungsvertrages maßgeblich. DieAusübung der genannten Rechte betrifftdaher sowohl den Ursprungsvertrag alsauch die neu abgeschlossenen Verträge.

§ 10 Wann können Beiträge, Versiche-

rungsleistungen oder Versicherungs-

bedingungen geändert werden und

was gilt bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen?

Beitragsanpassung

(1) Wir sind gemäß § 163 VVG berechtigt,für die Zukunft einen höheren Beitragfestzusetzen, wenn

– sich trotz ordnungsgemäßer Kalkula-tion der Leistungsbedarf nicht nur vor-übergehend und nicht voraussehbargegenüber den Rechnungsgrundlagendes vereinbarten Beitrags geändert hat,

– der nach den berichtigten Rechnungs-grundlagen neu festgesetzte Beitragangemessen und erforderlich ist, umdie dauernde Erfüllbarkeit der Versiche-rungsleistung zu gewährleisten, und

– ein unabhängiger Treuhänder dieRechnungsgrundlagen und die vorge-nannten Voraussetzungen überprüftund bestätigt hat.

Bei beitragsfreien Versicherungen sindwir berechtigt, anstelle der Beitragser-höhung die Versicherungsleistung ent-sprechend zu reduzieren.

Anstelle der Beitragserhöhung könnenSie verlangen, dass die Versicherungsleis-tung entsprechend herabgesetzt wird. DieNeufestsetzung des Beitrags oder derVersicherungsleistungen wird zu Beginndes zweiten Monats wirksam, nachdemwir Sie über die Neufestsetzung und diehierfür maßgeblichen Gründe informierthaben.

Bedingungsanpassung

(2) Falls einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durchbestandskräftigen Verwaltungsakt fürunwirksam erklärt werden, sind wir

gemäß § 164 VVG berechtigt, dieseBestimmungen durch eine neue Regelungzu ersetzen, wenn

– dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

– das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zu Grunde liegenden All-gemeinen oder Besonderen Bedingungenunwirksam sein oder werden, berührtdies die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen nicht.

§ 11 Wie ist das Verhältnis zur

Hauptversicherung?

(1) Die Zusatzversicherung bildet mit derVersicherung, zu der sie abgeschlossenworden ist (Hauptversicherung), eineEinheit; sie kann ohne die Hauptversiche-rung nicht fortgesetzt werden. Wenn dieHauptversicherung beendet wird, spätes-tens bei Beginn der Rentenzahlung ausder Hauptversicherung, erlischt auch dieZusatzversicherung.

(2) Eine Zusatzversicherung, für die lau-fend Beiträge zu zahlen sind, können Sieals Versicherungsnehmer für sich alleinkündigen. In den letzten fünf Versiche-rungsjahren der Zusatzversicherung kanndie Zusatzversicherung jedoch nurzusammen mit der Hauptversicherunggekündigt werden. Wenn die Zusatzver-sicherung durch eine Kündigung beendetwird, haben Sie weder Anspruch aufAuszahlung eines Rückkaufswertes nochauf Rückzahlung der eingezahltenBeiträge.

(3) Eine Zusatzversicherung, für die keineBeiträge mehr zu zahlen sind (beitrags-freie Zusatzversicherung, Zusatzversiche-

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rung gegen Einmalbeitrag), können Sienur zusammen mit der Hauptversiche-rung kündigen.

(4) Die Zusatzversicherung können Sienur zusammen mit der Hauptversiche-rung in eine beitragsfreie Versicherungumwandeln. In diesem Fall errechnen wirdie beitragsfreien Leistungen getrenntfür die Haupt- und Zusatzversicherungnach den anerkannten Regeln derVersicherungsmathematik.

(5) Eine Fortführung der Zusatzversiche-rung unter Freistellung von der Beitrags-zahlungspflicht gemäß Absatz 4 ist aller-dings nur möglich, wenn die beitragsfreieRente, gerechnet auf das Jahr, mindes-tens 300 Euro beträgt. Anderenfallserlischt die Zusatzversicherung ohneAuszahlung eines Rückkaufswertes undohne Rückzahlung der eingezahltenBeiträge. Direktversicherungen und ehe-malige Direktversicherungen sind hiervonausgenommen.

(6) Im Fall einer Beitragsreduzierung giltAbsatz 5 entsprechend.

(7) Ist unsere Leistungspflicht aus derZusatzversicherung anerkannt oder fest-gestellt, berechnen wir die Leistungenaus der Hauptversicherung so, als ob Sieden Beitrag unverändert weitergezahlthätten. Allerdings werden während derDauer unserer Leistungspflicht aus derZusatzversicherung keine dynamischenErhöhungen von Beiträgen und Versiche-rungsleistungen durchgeführt.

(8) Ansprüche aus der Zusatzversiche-rung, die auf bereits vor Kündigung oderBeitragsfreistellung der Hauptversiche-rung eingetretener Berufsunfähigkeitberuhen, werden durch Kündigung oderBeitragsfreistellung der Hauptversiche-rung nicht berührt.

Solange wir über den Kündigungs- oderBeitragsfreistellungstermin hinaus diezuvor anerkannten oder festgestelltenVersicherungsleistungen erbringen, blei-ben auch die mit diesen Leistungen ver-bundenen Rechte und Pflichten, insbe-sondere unser Recht auf Nachprüfungder Leistungspflicht (vgl. § 7), bestehen.

(9) Ansprüche aus der Zusatzversiche-rung, die auf bereits vor dem tatsäch-lichen Rentenbeginn aus der Hauptver-sicherung eingetretener Berufsunfähig-keit beruhen und auf den Zeitraum nachdem tatsächlichen Rentenbeginn der

Hauptversicherung gerichtet sind, verfal-len am tatsächlichen Rentenbeginn derHauptversicherung.

(10) Ansprüche aus der Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung können Sienicht abtreten oder verpfänden. Falls indiesem Vertrag eine andere Person versi-chert ist, können Sie jedoch ausdrücklichbestimmen, dass diese sofort undunwiderruflich den Anspruch auf dieVersicherungsleistung erwerben soll.Sobald wir eine solche schriftliche oderin Textform abgegebene Erklärung vonIhnen erhalten haben, kann diesesBezugsrecht nur noch mit Zustimmungder versicherten Person aufgehoben wer-den.

Beteiligung am Gewinn

(11) Die Zusatzversicherung ist gesondertam Gewinn beteiligt. Den Gewinnver-band, dem die Zusatzversicherung ange-hört, benennen wir im Versicherungs-schein.

Beitragspflichtige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die bei Vertrags-abschluss nicht als Direktversicherung imSinne des Betriebsrentengesetzes ausge-staltet worden sind*), erhalten bis zumEintritt des Leistungsfalls einen Sofort-gewinnanteil, der in Prozent des Beitragsfestgesetzt und entsprechend der verein-barten Beitragszahlungsweise mit denfällig werdenden Beiträgen verrechnetwird. Ist die Beitragszahlungsdauer derZusatzversicherung gegenüber ihrerVersicherungsdauer abgekürzt, dann wirdauch die Höhe des Sofortgewinnanteilsim gleichen Verhältnis gekürzt.

Beitragsfreie Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherungen und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die bei Vertrags-abschluss als Direktversicherung im Sinnedes Betriebsrentengesetzes ausgestaltetworden sind*), erhalten an Stelle desSofortgewinnanteils eine Anwartschaftauf eine Bonusrente, die in Prozent derversicherten Rente festgesetzt wird. DieBonusrente wird im Leistungsfall zusam-men mit der versicherten Rente gezahlt.Wenn die Zahlung einer Berufsunfähig-keitsrente nicht versichert ist, wird dieBonusrente im Leistungsfall angesammeltund bei Erlöschen der Zusatzversicherungausgezahlt.

Die Höhe des Sofortgewinnanteils undder Bonusrente wird vom Vorstand unse-

res Unternehmens auf Vorschlag des Ver-antwortlichen Aktuars unter Beachtungder maßgebenden aufsichtsrechtlichenBestimmungen jeweils für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festge-legt und im Geschäftsbericht veröffent-licht.

Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit wirdein laufender Zinsgewinnanteil in Pro-zent des gewinnberechtigten Deckungs-kapitals gewährt, der jeweils zum Jahres-tag des Versicherungsbeginns fällig wird.Diese Gewinnanteile werden bei mitversi-cherter Berufsunfähigkeitsrente zur Er-höhung der laufenden Rente verwendet,sonst angesammelt und bei Beendigungder Zusatzversicherung ausgezahlt.

Diese Ansammlung der Gewinnanteile istabhängig davon, wie die auf die Haupt-versicherung entfallenden Gewinnanteileverwendet werden.

– Wenn es sich bei der Hauptversiche-rung um eine LVM-Privat-Rente han-delt, wird für die Zusatzversicherungein gesondertes Gewinnkapital nachMaßgabe von § 2 der AllgemeinenBedingungen für die Hauptversiche-rung gebildet.

– Wenn es sich bei der Hauptversiche-rung um eine LVM-Privat-RenteChancehandelt, wird auch für die Zusatzver-sicherung ein gesondertes Fondskapitalmit Anteilen aus den gleichen Fondsgebildet, aus denen auch das Fonds-kapital der Hauptversicherung gebildetwird. Wenn das Fondskapital derHauptversicherung umgeschichtet oderin ein Gewinnkapital umgewandeltwird, geschieht das gleiche auch mitdem Fondskapital der Zusatzversiche-rung. Die Regelungen des § 2 derAllgemeinen Bedingungen für dieHauptversicherung gelten sinngemäß.

– Wenn es sich bei der Hauptversiche-rung um eine LVM-Fonds-Rente han-delt, werden die Gewinnanteile derZusatzversicherung in Anteilen dergleichen Fonds angelegt, wie dieGewinnanteile der Hauptversicherung.Wenn das Fondskapital der Hauptver-sicherung umgeschichtet wird,geschieht das gleiche auch mit demFondskapital der Zusatzversicherung.Die Regelungen des § 2 der Allgemei-nen Bedingungen für die Hauptver-sicherung gelten sinngemäß.

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Seite 8L 380 (07/2018) - Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Falls Gewinnanteile im Gewinnkapitalangesammelt werden, erfolgt für dasAnsammlungsguthaben bei Beendigungder Zusatzversicherung eine Beteiligungan den gegebenenfalls vorhandenenBewertungsreserven.

(12) Soweit in diesen Bedingungen nichtsanderes bestimmt ist, finden die All-gemeinen Bedingungen für die Haupt-versicherung sinngemäß Anwendung.Entsprechende Anwendung findet insbe-sondere auch § 15 der AllgemeinenBedingungen der Hauptversicherung.

*) Dynamische Erhöhungen gelten nicht als Abschlusseines neuen Vertrages im Sinne dieser Regelung.

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Seite 1L 379 (01/2018) - Versicherungsbedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung

§ 1 Was ist versichert?

(1) Wird die versicherte Person währendder Dauer dieser Zusatzversicherunggemäß den Anforderungen des § 2erwerbsunfähig, erbringen wir die untera) und b) genannten Versicherungsleis-tungen:

a) Volle Befreiung von der Beitragszah-lungspflicht für die Hauptversicherungund die eingeschlossenen Zusatzver-sicherungen,

b) Zahlung einer Erwerbsunfähigkeits-rente, wenn diese mitversichert ist. DieRente zahlen wir monatlich im Voraus.

(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiungund Rente entsteht mit Ablauf desMonats, in dem die Erwerbsunfähigkeiteingetreten ist. Wird uns die Erwerbs-unfähigkeit später als drei Monate nachihrem Eintritt mitgeteilt, entsteht derAnspruch auf die Versicherungsleistungenerst mit Beginn des Monats der Mittei-lung. Wenn uns die anspruchserhebendePerson nachweist, dass die rechtzeitigeAnzeige des Versicherungsfalls ohne dasVerschulden des Versicherungsnehmers,der versicherten Person und des Bezugs-berechtigten unterblieben ist, dann leis-ten wir rückwirkend, soweit die Ansprü-che nachgewiesen und noch nicht ver-jährt sind.

(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiungund Rente erlischt, wenn

– die Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vor-liegt,

– die vertragliche Leistungsdauer abläuft

oder

– die versicherte Person stirbt.

(4) Bis zur Entscheidung über die Leis-tungspflicht (vgl. § 5 Abs.1) müssen wäh-rend der Beitragszahlungsdauer die Bei-träge in voller Höhe weiter entrichtetwerden; wir werden diese jedoch beiAnerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen.

Auf Ihren Antrag hin werden wir die Bei-träge für die Dauer unserer Leistungs-prüfung stunden. Erkennen wir die

Leistungspflicht nicht an, so sind diegestundeten Beiträge nachzuzahlen;dabei werden wir für die Dauer unsererLeistungsprüfung keine Stundungszinsenerheben. Wir bieten Ihnen darüber hin-aus an, eine ratierliche Nachzahlung übereinen Zeitraum von maximal 12 Monatenmit uns zu vereinbaren.

§ 2 Was ist Erwerbsunfähigkeit im

Sinne dieser Bedingungen?

(1) Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenndie versicherte Person infolge Krankheit,Körperverletzung oder mehr als alters-entsprechenden Kräfteverfalls, die ärzt-lich nachzuweisen sind, voraussichtlichmindestens drei Jahre ununterbrochenaußer Stande ist, irgendeine Erwerbs-tätigkeit unter den üblichen Bedingun-gen des Arbeitsmarktes mindestens dreiStunden arbeitstäglich auszuüben.

(2) Für die Frage, ob die versicherte Per-son irgendeine Erwerbstätigkeit arbeits-täglich mindestens drei Stunden langausüben kann, kommt es ausschließlichauf ihre gesundheitlichen Verhältnisse an.Die jeweilige Arbeitsmarktlage sowie diebisherige Lebensstellung der versichertenPerson werden nicht berücksichtigt.

(3) Ist die versicherte Person während derVersicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung zwölf Monate ununterbrocheninfolge von Krankheit, Körperverletzungoder mehr als altersentsprechendenKräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisensind, außer Stande gewesen, irgendeineErwerbstätigkeit arbeitstäglich imDurchschnitt mindestens drei Stundenlang auszuüben, gilt die Fortdauer diesesZustandes als Erwerbsunfähigkeit.

(4) Ein Bescheid eines Trägers der Sozial-versicherung über vollständige oder teil-weise Minderung der Erwerbsfähigkeitstellt nicht bindend einen Nachweis überErwerbsunfähigkeit im Sinne dieserBedingungen dar.

§ 3 In welchen Fällen ist der

Versicherungsschutz ausgeschlossen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leis-

tungspflicht unabhängig davon, wie eszu der Erwerbsunfähigkeit gekommen ist.

(2) Soweit nichts anderes in Textformvereinbart ist, leisten wir jedoch nicht,wenn die Erwerbsunfähigkeit verursachtist

a) unmittelbar oder mittelbar durchKriegs- oder Bürgerkriegsereignisse.Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht,wenn die Erwerbsunfähigkeit währenddes Aufenthalts der versicherten Personaußerhalb der BundesrepublikDeutschland verursacht wurde und dieversicherte Person nicht auf Seiten derkrieg- oder bürgerkriegführendenParteien teilgenommen hat.

b) durch innere Unruhen, wenn die versi-cherte Person auf Seiten der Unruhe-stifter teilgenommen hat.

c) unmittelbar oder mittelbar durch denvorsätzlichen Einsatz von atomaren, bio-logischen oder chemischen Waffen oderden vorsätzlichen Einsatz oder die vor-sätzliche Freisetzung von radioaktiven,biologischen oder chemischen Stoffen,falls der Einsatz oder das Freisetzen dar-auf gerichtet sind, das Leben oder dieGesundheit einer Vielzahl von Personenzu gefährden.

d) durch vorsätzliche Ausführung oderden Versuch einer Straftat durch die ver-sicherte Person.

e) durch absichtliche Herbeiführung vonKrankheit oder Kräfteverfall, absichtlicheSelbstverletzung oder versuchte Selbst-tötung. Dieser Ausschluss gilt nicht,wenn uns nachgewiesen wird, dass diegenannten Handlungen in einem die freieWillensbestimmung ausschließendenZustand krankhafter Störung der Geistes-tätigkeit begangen worden sind.

f) durch eine widerrechtliche Handlung,mit der Sie als Versicherungsnehmer vor-sätzlich die Erwerbsunfähigkeit der versi-cherten Person herbeigeführt haben.

g) durch Strahlen aufgrund von Kern-energie, die das Leben oder die Gesund-heit zahlreicher Menschen derart gefähr-den, dass zur Abwehr der Gefährdung

Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-

Zusatzversicherung (EUZ)

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Seite 2L 379 (01/2018) - Versicherungsbedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung

eine Katastrophenschutzbehörde odereine vergleichbare Behörde tätig gewor-den ist.

(3) Der Versicherungsschutz und dieBeitragszahlungspflicht für diese Zusatz-versicherung bestehen – wenn nichtsanderes vereinbart ist – nur so lange, wiedie versicherte Person ihren ständigenWohnsitz in einem Land derEuropäischen Union hat und sie sichnicht länger als sechs Monate außerhalbder Europäischen Union aufhält. MitBeendigung des Versicherungsschutzeserlischt gleichzeitig die Zusatzversiche-rung. Die Regelungen des § 11 Absätze 2und 3 finden entsprechend Anwendung.Auf Ihren Antrag hin werden wir prüfen,ob eine Weiterversicherung außerhalbder Europäischen Union möglich ist.

§ 4 Welche Mitwirkungspflichten sind

zu beachten, wenn Leistungen verlangt

werden?

(1) Werden Leistungen aus dieser Zusatz-versicherung verlangt, sind uns unver-züglich folgende Unterlagen einzurei-chen:

a) eine Darstellung der Ursache für denEintritt der Erwerbsunfähigkeit,

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die dieversicherte Person gegenwärtig behan-deln bzw. behandelt oder untersuchthaben, über Ursache, Beginn, Art, Verlaufund voraussichtliche Dauer des Leidens.

(2) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

(3) Wir können außerdem – dann aller-dings auf unsere Kosten – weitere ärztli-che Untersuchungen durch von unsbeauftragte Ärzte sowie notwendigeNachweise – auch über die wirtschaft-lichen Verhältnisse und ihre Verände-rungen – verlangen, insbesondere zusätz-liche Auskünfte und Aufklärungen, wenndies zur Beurteilung unserer Leistungs-pflicht erforderlich ist.

§ 5 Wann geben wir eine Erklärung

über unsere Leistungspflicht ab?

(1) Nach Prüfung der uns eingereichtensowie der von uns hinzugezogenenUnterlagen erklären wir in Textform, obund für welchen Zeitraum wir eineLeistungspflicht anerkennen.

(2) Wir können einmalig ein zeitlichbegrenztes Anerkenntnis für maximaldrei Jahre aussprechen. Bis zum Ablaufder Frist ist das zeitlich begrenzteAnerkenntnis für uns bindend.

§ 6 Wie lange können Sie Ihre Rechte

geltend machen?

(1) Die Ansprüche aus dem Versiche-rungsverhältnis verjähren gem. § 195 desBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in dreiJahren. Diese Verjährungsfrist beginntmit dem Schluss des Jahres, in welchemder Anspruch gegen uns entstanden istund Sie von den diesen Anspruchbegründenden Umständen Kenntniserlangt haben oder ohne grobe Fahr-lässigkeit hätten erlangen müssen.

(2) Während der Dauer eines Verfahrensvor dem Versicherungsombudsmann oderwährend der Bearbeitung einerBeschwerde durch die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht ist derAblauf der Verjährung gehemmt. Nähereszu diesen Institutionen entnehmen Siebitte den Kundeninformationen oderwenden Sie sich direkt an uns.

§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der

Erwerbsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung oder Feststellungunserer Leistungspflicht sind wir berech-tigt, das Fortbestehen der Erwerbsun-fähigkeit nachzuprüfen.

(2) Zur Nachprüfung können wir aufunsere Kosten jederzeit sachdienlicheAuskünfte und einmal jährlich umfassen-de Untersuchungen der versichertenPerson durch von uns zu beauftragendeÄrzte verlangen. Die Bestimmungen des § 4 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(3) Eine Verbesserung der gesundheit-lichen Verhältnisse sowie die Wiederauf-nahme einer beruflichen Tätigkeit mussuns durch Sie als Versicherungsnehmeroder durch die anspruchsberechtigtePerson unverzüglich mitgeteilt werden.

(4) Ist die Erwerbsunfähigkeit weggefal-len, stellen wir unsere Leistungen ein. Indiesem Fall legen wir Ihnen die Verände-rung in Textform dar und teilen Ihnenauch die Einstellung unserer Leistungenin Textform mit. Die Einstellung unsererLeistungen wird erst nach Ablauf vondrei Monaten nach Zugang dieser

Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesemZeitpunkt muss auch die Beitragszahlungwieder aufgenommen werden.

§ 8 Was gilt bei einer Verletzung der

Mitwirkungspflichten nach Eintritt der

Erwerbsunfähigkeit?

Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4oder § 7 von Ihnen als Versicherungsneh-mer, der versicherten oder anspruchser-hebenden bzw. anspruchsberechtigtenPerson vorsätzlich nicht erfüllt wird, sindwir von der Verpflichtung zur Leistungfrei.

Bei grob fahrlässiger Verletzung einerMitwirkungspflicht sind wir berechtigt,unsere Leistung in einem der Schwere derSchuld entsprechenden Verhältnis zukürzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sienachweisen, dass die Verletzung derMitwirkungspflicht nicht auf groberFahrlässigkeit beruht.

Die Ansprüche aus der Versicherung blei-ben jedoch insoweit bestehen, als dieVerletzung der Mitwirkungspflicht ohneEinfluss auf die Feststellung oder denUmfang unserer Leistungspflicht ist, fallsdie Verletzung nicht arglistig erfolgte.

Wird die Mitwirkungspflicht spätererfüllt, sind wir ab Beginn des laufendenMonats nach Maßgabe dieser Bedingun-gen zur Leistung verpflichtet. Die voll-ständige oder teilweise Leistungsfreiheittritt nur ein, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdiese Rechtsfolge hingewiesen haben.

§ 9 Was bedeutet die vorvertragliche

Anzeigepflicht?

(1) Wir übernehmen den Versicherungs-schutz im Vertrauen darauf, dass uns allegefahrerheblichen Umstände vorVertragsabschluss mitgeteilt worden sind.Aus diesem Grund sind Sie bis zur Ab-gabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,alle Fragen, die wir Ihnen in Textformgestellt haben, wahrheitsgemäß und voll-ständig zu beantworten (vorvertraglicheAnzeigepflicht). Diese Anzeigepflicht giltauch für Fragen, die wir Ihnen nach IhrerVertragserklärung, aber vor Vertragsan-nahme, in Textform stellen.

(2) Soll eine andere Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen alsdem Versicherungsnehmer – für die

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Seite 3L 379 (01/2018) - Versicherungsbedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung

wahrheitsgemäße und vollständigeBeantwortung der Fragen verantwortlich.

Rücktritt

(3) Wenn Umstände, die für unserenEntschluss, den Vertrag mit dem verein-barten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen wir in Textform gefragthaben, von Ihnen oder der versichertenPerson (vgl. Absatz 2) nicht oder nichtrichtig angegeben worden sind, könnenwir vom Vertrag zurücktreten. DenRücktritt können wir nur innerhalb einesMonats erklären, nachdem wir von derVerletzung der Anzeigepflicht Kenntniserhalten haben.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wennuns nachgewiesen wird, dass die vorver-tragliche Anzeigepflicht weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt wordenist. Bei grob fahrlässiger Verletzung dervorvertraglichen Anzeigepflicht habenwir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nach-gewiesen wird, dass wir den Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigtenUmstände, wenn auch zu anderenBedingungen, geschlossen hätten.

(4) Im Fall des Rücktritts besteht keinVersicherungsschutz, der Versicherungs-vertrag wird rückwirkend ab demVertragsabschluss aufgehoben. Haben wirden Rücktritt nach Eintritt des Versiche-rungsfalls erklärt, bleibt unsere Leis-tungspflicht jedoch bestehen, wenn unsnachgewiesen wird, dass der nicht odernicht richtig angegebene Umstand wederfür den Eintritt oder die Feststellung desVersicherungsfalles noch für die Fest-stellung oder den Umfang unserer Leis-tungspflicht ursächlich war. Haben Sieoder die versicherte Person die Anzeige-pflicht arglistig verletzt, sind wir nichtzur Leistung verpflichtet.

(5) Wenn die Zusatzversicherung durchRücktritt aufgehoben wird, haben Sieweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Kündigung

(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlos-sen, weil die Verletzung der vorvertrag-lichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,können wir den Vertrag unter Einhaltungeiner Frist von einem Monat kündigen.

Dieses Kündigungsrecht entfällt, wennuns nachgewiesen wird, dass wir den

Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hät-ten.

(7) Wenn wir die Zusatzversicherungkündigen, erlischt der Vertrag. Sie habenweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Rückwirkende Vertragsanpassung

(8) Können wir nicht zurücktreten oderkündigen, weil wir den Vertrag auch beiKenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, aber zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten, werden die anderenBedingungen auf unser Verlangen rück-wirkend Vertragsbestandteil.

(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpas-sung der Beitrag um mehr als 10 % oderschließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus,können Sie den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung wer-den wir Sie auf dieses Kündigungsrechtnochmals hinweisen.

Ausübung unserer Rechte

(10) Unsere Rechte auf Rücktritt,Kündigung oder Vertragsanpassungstehen uns nur zu, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdie Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen haben. Wir müssen unsereRechte innerhalb eines Monats schriftlichgeltend machen. Die Frist beginnt mitdem Zeitpunkt, zu dem wir von derVerletzung der Anzeigepflicht, die dasvon uns geltend gemachte Recht begrün-det, Kenntnis erlangen. Bei Ausübungunserer Rechte müssen wir die Umständeangeben, auf die wir unsere Erklärungstützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfenwir weitere Umstände zur Begründungunserer Erklärung angeben.

(11) Wir können uns auf die Rechte zumRücktritt, zur Kündigung und zurVertragsanpassung nicht berufen, wennwir den nicht angezeigten Umstand oderdie Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

(12) Die genannten Rechte können wirnur innerhalb von fünf Jahren nachVertragsabschluss ausüben. Bei Eintrittdes Versicherungsfalls während dieserersten fünf Jahre können wir unsereRechte auch noch nach Ablauf dieserFrist ausüben. Falls Sie oder die versi-

cherte Person die Anzeigepflicht vorsätz-lich oder arglistig verletzt haben, verlän-gert sich die Frist auf 10 Jahre.

(13) Falls die Anzeigepflicht ohne IhrVerschulden und ohne das Verschuldender versicherten Person verletzt wurde,verzichten wir auf die uns gemäß § 19Abs. 3 und 4 Versicherungsvertragsgesetz(VVG) zustehenden Rechte aufKündigung und Vertragsanpassung.

Anfechtung

(14) Wir können die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch anfechten, fallsdurch unrichtige oder unvollständigeAngaben bewusst und gewollt auf unsereAnnahmeentscheidung Einfluss genom-men worden ist. Handelt es sich umAngaben der versicherten Person, könnenwir Ihnen als dem Versicherungsnehmergegenüber die Anfechtung erklären, auchwenn Sie von der Verletzung der vorver-traglichen Anzeigepflicht keine Kenntnishatten.

(15) Wenn die Zusatzversicherung durchAnfechtung aufgehoben wird, haben Sieweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Leistungserweiterung/Wiederher-

stellung der Versicherung

(16) Die Absätze 1 bis 15 gelten bei einerunsere Leistungspflicht erweiterndenÄnderung oder bei einer Wiederherstel-lung der Versicherung entsprechend. Allegenannten Fristen beginnen mit derÄnderung oder Wiederherstellung derVersicherung bezüglich des geändertenoder wiederhergestellten Teils neu zulaufen.

Erklärungsempfänger

(17) Die Ausübung unserer Rechte erfolgtdurch schriftliche Erklärung, die Ihnengegenüber abzugeben ist. Falls Sie unskeine andere Person als Bevollmächtigtenbenannt haben, gilt nach Ihrem Tod einBezugsberechtigter als bevollmächtigt,eine solche Erklärung entgegenzuneh-men. Ist auch ein Bezugsberechtigternicht vorhanden oder kann sein Aufent-halt nicht ermittelt werden, können wirden Inhaber des Versicherungsscheins zurEntgegennahme der Erklärung als bevoll-mächtigt ansehen.

(18) Auf den Rücktritt, die Kündigung,die Vertragsanpassung oder Anfechtungdes Versicherungsvertrages können wir

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Seite 4L 379 (01/2018) - Versicherungsbedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung

uns auch dritten Berechtigten gegenüberberufen.

§ 10 Wann können Beiträge, Versiche-

rungsleistungen oder Versicherungs-

bedingungen geändert werden und

was gilt bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen?

Beitragsanpassung

(1) Wir sind gemäß § 163 VVG berechtigt,für die Zukunft einen höheren Beitragfestzusetzen, wenn

– sich trotz ordnungsgemäßer Kalkula-tion der Leistungsbedarf nicht nur vor-übergehend und nicht voraussehbargegenüber den Rechnungsgrundlagendes vereinbarten Beitrags geändert hat,

– der nach den berichtigten Rechnungs-grundlagen neu festgesetzte Beitragangemessen und erforderlich ist, umdie dauernde Erfüllbarkeit der Versiche-rungsleistung zu gewährleisten, und

– ein unabhängiger Treuhänder dieRechnungsgrundlagen und die vorge-nannten Voraussetzungen überprüftund bestätigt hat.

Bei beitragsfreien Versicherungen sindwir berechtigt, anstelle der Beitragser-höhung die Versicherungsleistung ent-sprechend zu reduzieren.

Anstelle der Beitragserhöhung könnenSie verlangen, dass die Versicherungsleis-tung entsprechend herabgesetzt wird. DieNeufestsetzung des Beitrags oder derVersicherungsleistungen wird zu Beginndes zweiten Monats wirksam, nachdemwir Sie über die Neufestsetzung und diehierfür maßgeblichen Gründe informierthaben.

Bedingungsanpassung

(2) Falls einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durchbestandskräftigen Verwaltungsakt fürunwirksam erklärt werden, sind wirgemäß § 164 VVG berechtigt, dieseBestimmungen durch eine neue Regelungzu ersetzen, wenn

– dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

– das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung der

Interessen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zu Grunde liegenden All-gemeinen oder Besonderen Bedingungenunwirksam sein oder werden, berührtdies die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen nicht.

§ 11 Wie ist das Verhältnis zur

Hauptversicherung?

(1) Die Zusatzversicherung bildet mit derVersicherung, zu der sie abgeschlossenworden ist (Hauptversicherung), eineEinheit; sie kann ohne die Hauptversiche-rung nicht fortgesetzt werden. Wenn dieHauptversicherung beendet wird, spätes-tens bei Beginn der Rentenzahlung ausder Hauptversicherung, erlischt auch dieZusatzversicherung.

(2) Eine Zusatzversicherung, für die lau-fend Beiträge zu zahlen sind, können Sieals Versicherungsnehmer für sich alleinkündigen. In den letzten fünf Versiche-rungsjahren der Zusatzversicherung kanndie Zusatzversicherung jedoch nurzusammen mit der Hauptversicherunggekündigt werden. Wenn die Zusatzver-sicherung durch eine Kündigung beendetwird, haben Sie weder Anspruch aufAuszahlung eines Rückkaufswertes nochauf Rückzahlung der eingezahltenBeiträge.

(3) Eine Zusatzversicherung, für die keineBeiträge mehr zu zahlen sind (beitrags-freie Zusatzversicherung, Zusatzversiche-rung gegen Einmalbeitrag), können Sienur zusammen mit der Hauptversiche-rung kündigen.

(4) Die Zusatzversicherung können Sienur zusammen mit der Hauptversiche-rung in eine beitragsfreie Versicherungumwandeln. In diesem Fall errechnen wirdie beitragsfreien Leistungen getrenntfür die Haupt- und Zusatzversicherung

nach den anerkannten Regeln derVersicherungsmathematik.

(5) Eine Fortführung der Zusatzversiche-rung unter Freistellung von der Beitrags-zahlungspflicht gemäß Absatz 4 ist aller-dings nur möglich, wenn die beitragsfreieRente, gerechnet auf das Jahr, mindes-tens 300 Euro beträgt. Anderenfallserlischt die Zusatzversicherung ohneAuszahlung eines Rückkaufswertes undohne Rückzahlung der eingezahltenBeiträge. Direktversicherungen und ehe-malige Direktversicherungen sind hiervonausgenommen.

(6) Im Fall einer Beitragsreduzierung giltAbsatz 5 entsprechend.

(7) Ist unsere Leistungspflicht aus derZusatzversicherung anerkannt oder fest-gestellt, berechnen wir die Leistungenaus der Hauptversicherung so, als ob Sieden Beitrag unverändert weitergezahlthätten. Allerdings werden während derDauer unserer Leistungspflicht aus derZusatzversicherung keine dynamischenErhöhungen von Beiträgen undVersicherungsleistungen durchgeführt.

(8) Ansprüche aus der Zusatzversiche-rung, die auf bereits vor Kündigung oderBeitragsfreistellung der Hauptversiche-rung eingetretener Erwerbsunfähigkeitberuhen, werden durch Kündigung oderBeitragsfreistellung der Hauptversiche-rung nicht berührt.

Solange wir über den Kündigungs- oderBeitragsfreistellungstermin hinaus diezuvor anerkannten oder festgestelltenVersicherungsleistungen erbringen, blei-ben auch die mit diesen Leistungen ver-bundenen Rechte und Pflichten, insbe-sondere unser Recht auf Nachprüfungder Leistungspflicht (vgl. § 7), bestehen.

(9) Ansprüche aus der Zusatzversiche-rung, die auf bereits vor dem tatsäch-lichen Rentenbeginn aus der Hauptver-sicherung eingetretener Erwerbsunfähig-keit beruhen und auf den Zeitraum nachdem tatsächlichen Rentenbeginn derHauptversicherung gerichtet sind, verfal-len am tatsächlichen Rentenbeginn derHauptversicherung.

(10) Ansprüche aus der Erwerbsunfähig-keits-Zusatzversicherung können Sienicht abtreten oder verpfänden. Falls indiesem Vertrag eine andere Person versi-chert ist, können Sie jedoch ausdrücklichbestimmen, dass diese sofort und unwi-

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Seite 5L 379 (01/2018) - Versicherungsbedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung

derruflich den Anspruch auf die Versiche-rungsleistung erwerben soll. Sobald wireine solche schriftliche oder in Textformabgegebene Erklärung von Ihnen erhal-ten haben, kann dieses Bezugsrecht nurnoch mit Zustimmung der versichertenPerson aufgehoben werden.

Beteiligung am Gewinn

(11) Die Zusatzversicherung ist gesondertam Gewinn beteiligt. Den Gewinnver-band, dem die Zusatzversicherung ange-hört, benennen wir im Versicherungs-schein.

Beitragspflichtige Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die bei Vertrags-abschluss nicht als Direktversicherung imSinne des Betriebsrentengesetzes ausge-staltet worden sind*), erhalten bis zumEintritt des Leistungsfalls einen Sofort-gewinnanteil, der in Prozent des Beitragsfestgesetzt und entsprechend der verein-barten Beitragszahlungsweise mit denfällig werdenden Beiträgen verrechnetwird. Ist die Beitragszahlungsdauer derZusatzversicherung gegenüber ihrerVersicherungsdauer abgekürzt, dann wirdauch die Höhe des Sofortgewinnanteilsim gleichen Verhältnis gekürzt.

Beitragsfreie Erwerbsunfähigkeits-Zusatz-versicherungen und Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die bei Vertrags-abschluss als Direktversicherung im Sinnedes Betriebsrentengesetzes ausgestaltetworden sind*), erhalten an Stelle desSofortgewinnanteils eine Anwartschaftauf eine Bonusrente, die in Prozent derversicherten Rente festgesetzt wird. DieBonusrente wird im Leistungsfall zusam-men mit der versicherten Rente gezahlt.Wenn die Zahlung einer Erwerbsunfähig-keitsrente nicht versichert ist, wird dieBonusrente im Leistungsfall angesammeltund bei Erlöschen der Zusatzversicherungausgezahlt.

Die Höhe des Sofortgewinnanteils undder Bonusrente wird vom Vorstand unse-res Unternehmens auf Vorschlag des Ver-antwortlichen Aktuars unter Beachtungder maßgebenden aufsichtsrechtlichenBestimmungen jeweils für einenbestimmten Zeitraum im Voraus festge-legt und im Geschäftsbericht veröffent-licht.

Nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeitwird ein laufender Zinsgewinnanteil inProzent des gewinnberechtigten

Deckungskapitals gewährt, der jeweilszum Jahrestag des Versicherungsbeginnsfällig wird. Diese Gewinnanteile werdenbei mitversicherter Erwerbsunfähigkeits-rente zur Erhöhung der laufenden Renteverwendet, sonst angesammelt und beiBeendigung der Zusatzversicherung aus-gezahlt.

Diese Ansammlung der Gewinnanteile istabhängig davon, wie die auf die Haupt-versicherung entfallenden Gewinnanteileverwendet werden.

– Wenn es sich bei der Hauptversiche-rung um eine LVM-Privat-Rente han-delt, wird für die Zusatzversicherungein gesondertes Gewinnkapital nachMaßgabe von § 2 der AllgemeinenBedingungen für die Hauptversiche-rung gebildet.

– Wenn es sich bei der Hauptversiche-rung um eine LVM-Privat-RenteChancehandelt, wird auch für die Zusatzver-sicherung ein gesondertes Fondskapitalmit Anteilen aus den gleichen Fondsgebildet, aus denen auch das Fonds-kapital der Hauptversicherung gebildetwird. Wenn das Fondskapital derHauptversicherung umgeschichtet oderin ein Gewinnkapital umgewandeltwird, geschieht das gleiche auch mitdem Fondskapital der Zusatzversiche-rung. Die Regelungen des § 2 der All-gemeinen Bedingungen für die Haupt-versicherung gelten sinngemäß.

– Wenn es sich bei der Hauptversiche-rung um eine LVM-Fonds-Rente han-delt, werden die Gewinnanteile derZusatzversicherung in Anteilen dergleichen Fonds angelegt, wie dieGewinnanteile der Hauptversicherung.Wenn das Fondskapital der Hauptver-sicherung umgeschichtet wird,geschieht das gleiche auch mit demFondskapital der Zusatzversicherung.Die Regelungen des § 2 der Allgemei-nen Bedingungen für die Hauptver-sicherung gelten sinngemäß.

Falls Gewinnanteile im Gewinnkapitalangesammelt werden, erfolgt für dasAnsammlungsguthaben bei Beendigungder Zusatzversicherung eine Beteiligungan den gegebenenfalls vorhandenenBewertungsreserven.

(12) Soweit in diesen Bedingungen nichtsanderes bestimmt ist, finden die All-gemeinen Bedingungen für die Haupt-

versicherung sinngemäß Anwendung.Entsprechende Anwendung findet insbe-sondere auch § 15 der AllgemeinenBedingungen der Hauptversicherung.

*) Das Ausüben der Nachversicherungsoption gemäß § 1 Abs. 6 sowie dynamische Erhöhungen gelten nichtals Abschluss eines neuen Vertrages im Sinne dieserRegelung.

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Seite 1L 367 (07/2017) - Versicherungsbedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

§ 1 Was ist versichert?

(1) Die Hinterbliebenenrenten-Zusatz-versicherung ergänzt die als Hauptver-sicherung abgeschlossene Rentenver-sicherung. Versicherte Person im Sinnedieser Bedingungen ist diejenige Person,auf deren Leben die Hauptversicherungabgeschlossen ist. Mitversicherte Personist die Person, für die nach dem Tod derversicherten Person die Hinterbliebenen-rente gezahlt werden soll.

Die Hinterbliebenenrente wird als kon-stanter Geldbetrag in Euro oder als kon-stanter Prozentsatz der Altersrente versi-chert.

(2) Wir zahlen die Hinterbliebenenrente,wenn die versicherte Person stirbt unddie mitversicherte Person zu diesemZeitpunkt noch lebt. Die Rentenzahlungerfolgt entsprechend der für die Alters-rente vereinbarten Rentenzahlungsweisemonatlich, vierteljährlich, halbjährlichoder jährlich im Voraus, solange die mit-versicherte Person lebt. Die erste Renten-zahlung erfolgt zum Monatsersten nachdem Tod der versicherten Person.

(3) Stirbt die versicherte Person nachdem tatsächlichen Rentenbeginn aus derHauptversicherung und ist für dieseAltersrente eine Mindestdauer vereinbart(Rentengarantiezeit), zahlen wir dieHinterbliebenenrente erst nach derenAblauf.

(4) Wir sind berechtigt, eine Kleinbe-tragsrente nach § 93 Absatz 3 Satz 2 desEinkommensteuergesetzes abzufinden.

§ 2 Wie sind Sie an unseren Gewinnen

beteiligt?

(1) Die Zusatzversicherung ist gesondertam Gewinn beteiligt. Sie gehört demsel-ben Gewinnverband an wie die Haupt-versicherung. In Abhängigkeit vomGewinnverband erhält auch die Zusatz-versicherung Gewinnanteile. Vor demtatsächlichen Rentenbeginn aus derHauptversicherung erfolgt diese Gewinn-beteiligung monatlich, frühestens jedochzum Ende des 13. Monats. Die währendder Rentenzahlungszeit anfallenden

Gewinnanteile und die Beteiligung anden Bewertungsreserven werden jeweilszum Jahrestag des tatsächlichen Renten-beginns zugeteilt und zur Erhöhung derRente verwendet.

Wir legen die Gewinnanteilsätze jeweilsfür einen bestimmten Zeitraum imVoraus fest und veröffentlichen sie ent-weder auf monatlicher oder auf jähr-licher Basis im Anhang zu unseremGeschäftsbericht, den Sie bei uns anfor-dern können. Für Einmalbeitragsversiche-rungen können innerhalb desselbenGewinnverbandes unterschiedlicheGewinnanteilsätze in Abhängigkeit vomVersicherungsbeginn festgelegt werden.

(2) Der Zusatzversicherung werden diegleichen Gewinnanteile zugeteilt, wie derHauptversicherung, jedoch nicht unbe-dingt in der gleichen Höhe. Dabei werdender Schlussgewinnanteil und die Betei-ligung an den Bewertungsreserven zumZeitpunkt des tatsächlichen Rentenbe-ginns aus der Hauptversicherung, spätes-tens jedoch zum Monatsersten nach demTod der versicherten Person, zugeteilt.

Solange für die Hauptversicherung dieBildung eines Gewinnkapitals vereinbartist, wird für die Zusatzversicherung eben-falls ein gesondertes Gewinnkapitalgebildet. Solange für die Hauptversiche-rung die Bildung eines Fondskapitals ausGewinnanteilen vereinbart ist, wird auchfür die Zusatzversicherung ein gesonder-tes Fondskapital mit Anteilen aus dengleichen Fonds gebildet. Wenn dasFondskapital der Hauptversicherungumgeschichtet wird, geschieht das glei-che auch mit dem Fondskapital derZusatzversicherung.

(3) Falls die versicherte Person vor demtatsächlichen Rentenbeginn aus derHauptversicherung stirbt, berechnen wirden Barwert der versicherten Hinterblie-benenrente mit den bei Vertragsabschussgültigen Rechnungsgrundlagen. Aus derSumme aus diesem Barwert und demzum Zeitpunkt des Todes vorhandenenGewinnkapital bzw. Fondskapital ausHaupt- und Zusatzversicherung bildenwir mit den zum Zeitpunkt des Todes

gültigen Rechnungsgrundlagen eineHinterbliebenenrente. Anschließend ver-gleichen wir die so gebildete Hinterblie-benenrente mit der im Versicherungs-schein ausgewiesenen Hinterbliebenen-rente und zahlen die Hinterbliebenen-rente mit dem höheren dieser beidenBeträge aus.

Falls die versicherte Person den tatsäch-lichen Rentenbeginn aus der Hauptver-sicherung erlebt, verwenden wir zu die-sem Zeitpunkt das für die Zusatzversiche-rung gebildete Kapital (das ist die Summeaus dem Deckungskapital und demGewinnkapital bzw. Fondskapital derZusatzversicherung) zusätzlich zumGesamtkapital der Hauptversicherung fürdie Bildung einer Altersrente und für dieBildung einer Anwartschaft auf eineHinterbliebenenrente im Fall des Todesder versicherten Person.

Solange wir eine Altersrente aus derHauptversicherung zahlen, werden dieauf die Zusatzversicherung entfallendenGewinnanteile zusammen mit den auf dieHauptversicherung entfallenden Gewinn-anteilen zur Erhöhung der Altersrenteund zur Erhöhung der Anwartschaft aufeine Hinterbliebenenrente im Fall desTodes der versicherten Person verwendet.

Solange wir eine Hinterbliebenenrentezahlen, werden die auf die Zusatzver-sicherung entfallenden Gewinnanteilezur Erhöhung der Hinterbliebenenrenteverwendet. Aus ihnen wird je nachVereinbarung entweder eine gewinnab-hängige Zusatzrente oder eine gewinnab-hängige Rentenerhöhung gebildet.

§ 3 Was geschieht, wenn die mitversi-

cherte Person stirbt?

(1) Stirbt die mitversicherte Person vorder versicherten Person und vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn der Hauptver-sicherung, erlischt die Zusatzversiche-rung. In diesem Fall zahlen wir dasDeckungskapital abzüglich eines Storno-abzugs gemäß § 4 Absatz 4 und dasgegebenenfalls vorhandene Gewinn-kapital bzw. Fondskapital der Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung aus.

Versicherungsbedingungen für die

Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

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Seite 2L 367 (07/2017) - Versicherungsbedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

Beitragsrückstände werden von derVersicherungsleistung abgezogen. DerAnspruch auf diese Auszahlung liegt beider Person, die zum Zeitpunkt des Todesder mitversicherten Person in der Haupt-versicherung für den Erlebensfall bezugs-berechtigt ist.

(2) Stirbt die mitversicherte Person vorder versicherten Person, jedoch nach demtatsächlichen Rentenbeginn der Haupt-versicherung, erlischt die Zusatzversiche-rung ebenfalls. Eine Leistungspflicht ausder Zusatzversicherung entsteht in die-sem Fall jedoch nicht.

(3) Stirbt die mitversicherte Person nachder versicherten Person, erlischt derAnspruch auf Hinterbliebenenrente mitdem Tod der mitversicherten Person.

(4) Wenn die mitversicherte Person stirbt,müssen Sie uns dies unverzüglich mittei-len.

§ 4 Wie ist das Verhältnis zur

Hauptversicherung?

(1) Die Zusatzversicherung bildetet mitder Rentenversicherung, zu der sie abge-schlossen worden ist (Hauptversiche-rung), eine Einheit. Die Zusatzversiche-rung kann ohne die Hauptversicherungnicht fortgesetzt werden. Wenn derVersicherungsschutz aus der Hauptver-sicherung aus anderen Gründen als durchden Tod der versicherten Person endet,erlischt auch die Zusatzversicherung.

(2) Wenn die in der Hauptversicherungversicherte Altersrente verändert wird(etwa durch eine Erhöhung oder Redu-zierung des laufenden Beitrags oderdurch eine Zuzahlung), dann wird auchdie in der Zusatzversicherung versicherteHinterbliebenenrente so angepasst, dassdas Verhältnis zwischen Altersrente undHinterbliebenenrente unverändert bleibt.

(3) Solange die versicherte Person nochlebt und der tatsächliche Rentenbeginnaus der Hauptversicherung noch nichterreicht ist, können Sie die Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung jeder-zeit zum Schluss der Versicherungsperi-ode schriftlich oder in Textform kündi-gen. In diesem Fall zahlen wir dasDeckungskapital abzüglich einesStornoabzugs gemäß Absatz 4 und dasgegebenenfalls vorhandene Gewinn-kapital bzw. Fondskapital der Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung aus.

Beitragsrückstände werden von derVersicherungsleistung abgezogen. DerAnspruch auf diese Auszahlung liegt beider Person, die auch die Leistungen ausder Hauptversicherung im Kündigungsfallbeanspruchen könnte.

(4) Der Stornoabzug der Zusatzversiche-rung richtet sich nach dem Stornoabzugder Hauptversicherung. Er beträgt 2Prozent vom Deckungskapital der Zusatz-versicherung und entfällt, wenn die ver-sicherte Person das 60. Lebensjahr vollen-det hat oder wenn der frühestmöglicheRentenbeginn aus der Hauptversicherungerreicht ist.

(4) Die Zusatzversicherung kann nurzusammen mit der Hauptversicherung ineine beitragsfreie Versicherung umge-wandelt werden. In diesem Fall bleibt dasVerhältnis zwischen der Rente aus derHauptversicherung und der Hinterblie-benenrente unverändert. Wenn die Bei-träge zur Hauptversicherung reduziertwerden, werden auch die Beiträge zu die-ser Zusatzversicherung so weit reduziert,dass das Verhältnis zwischen der Renteaus der Hauptversicherung und derHinterbliebenenrente unverändert bliebt.

(6) Soweit in diesen Bedingungen nichtsanderes bestimmt ist, finden die All-gemeinen Bedingungen für die Haupt-versicherung sinngemäß Anwendung.Entsprechende Anwendung findet insbe-sondere auch § 15 - Welche Beträge ent-nehmen wir Ihrem Kapital zur Deckungunserer Kosten? -, allerdings behalten wirfür diese Zusatzversicherung keinezusätzlichen Kosten gemäß § 15 Absatz 3ein.

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Diese Bedingungen werden zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen verwendet, wenn die Dynamik bei einem der folgenden Produkte einge-schlossen wird:

- LVM-Privat-Rente,- LVM-Privat-RenteChance,- LVM-Basisrente,- LVM-BasisrenteChance.

§ 1 Zu welchem Zeitpunkt erhöhensich Beiträge und Versicherungsleis-tungen?

(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist,erfolgen dynamische Erhöhungen desBeitrags und der Versicherungsleistungenjeweils zum Jahrestag des Versicherungs-beginns.

Die Erhöhungen erfolgen grundsätzlich bis zum Ablauf der Beitragszahlungs-dauer. Im letzten Jahr der Beitragszah-lungsdauer und ab dem letzten Jahr vor dem vereinbarten Rentenbeginn erfolgt jedoch keine Erhöhung mehr. Wenn die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet hat, erfolgt ebenfalls keine Erhöhung mehr.

Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung oder ein Angebot über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.

(2) Im Fall der LVM-Basisrente undder LVM-BasisrenteChance wird keineErhöhung durchgeführt, wenn dadurchder auf die Finanzierung der Altersrenteverwendete Anteil am zu zahlendenBeitrag auf 50 % oder weniger sinkenwürde oder wenn dadurch der Höchst-betrag gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 EStGüberschritten würde.

(3) Ist in Ihrer Versicherung eine Berufs-unfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen,erfolgen keine dynamischen Erhöhungen,solange Ihre Beitragszahlungspflichtwegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit

ganz oder teilweise entfällt.

(4) Eine dynamische Erhöhung entfälltrückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Endedes ersten Monats nach dem Erhöhungs-termin widersprechen oder den erstenerhöhten Beitrag nicht innerhalb vonzwei Monaten nach dem Erhöhungs- termin zahlen.

(5) Wenn in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine dynamischeErhöhung vorgenommen wird (insbeson-dere aufgrund Ihres Widerspruchs, auf-grund der Regelungen in Absatz 2 oderweil der Vertrag zum Erhöhungsterminwegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitoder aus einem sonstigen Grund vorüber-gehend beitragsfrei gewesen ist), erlischtIhr Recht auf weitere Erhöhungen. Eskann nur mit unserer Zustimmung neubegründet werden.

§ 2 Nach welchem Maßstab erfolgt dieplanmäßige Erhöhung der Beiträge?

Wenn nichts anderes vereinbart ist, erhöht sich der Gesamtbeitrag für diese Versicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen jeweils im selben Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten in den alten Bundesländern, mindestens jedoch jährlich um 5 %. Maßgeblich ist jeweils die Erhöhung des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung, die mit einer dyna-mischen Erhöhung zusammenfällt oder ihr in den letzten 12 Monaten vorange-gangen ist.

Davon abweichend kann bei Vertragsab-schluss vereinbart werden, dass der Gesamtbeitrag für diese Versicherung einschließlich etwaiger Zusatzversiche-rungen jährlich um einen fest vereinbar-ten Prozentsatz steigt. Der Gesamtbeitrag erhöht sich jedoch höchstens so weit, dass sich nach Abzug der Beitragsanteile für gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen eine Erhöhung des auf die Rentenversicherung entfallenden

Beitragsanteils um 20 % ergibt.

§ 3 Wonach errechnen sich die erhöh-ten Versicherungsleistungen?

(1) Die Versicherungsleistungen werdenohne Gesundheitsprüfung erhöht, aller-dings nicht im gleichen Verhältnis wiedie Beiträge.

(2) Aus dem erhöhten Teil des Beitragserrechnen wir zusätzliche Versicherungs-leistungen. Bei Eintritt des Versicherungs-falls wird jede dynamische Erhöhung hin-sichtlich der Höhe der Versicherungsleis-tungen wie ein gesonderter Vertragsab-schluss behandelt.

Die Erhöhung der Versicherungsleistun-gen Ihrer Rentenversicherung ein-schließlich einer gegebenenfalls ein-geschlossenen Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung errechnet sich nach

- dem am Erhöhungstermin erreichtenAlter der versicherten Person,

- der restlichen Beitragszahlungsdauer,

- einem gegebenenfalls vereinbartenBeitragszuschlag,

- den vereinbarten Kostensätzen,

- den zum Zeitpunkt der Erhöhungfür den Abschluss einer gleicharti-gen Rentenversicherung verwende-ten Wahrscheinlichkeitstafeln undZinssätzen sowie

- bei der LVM-Privat-Rente und bei derLVM-Basisrente der zum Zeitpunktder Erhöhung für den Abschluss einerRentenversicherung mit laufenderBeitragszahlung und aufgeschobenerRentenzahlung verwendeten Wartezeit.

Die jeweils verwendeten Wahrscheinlich-keitstafeln, Zinssätze und gegebenenfalls auch die Wartezeit teilen wir Ihnen rechtzeitig vor der Erhöhung mit.

Falls eine Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung oder eine Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen ist, errechnet sich die Erhöhung von deren

Besondere Bedingungen für die Rentenversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik)

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Seite 2L 251 (07/2019) - Versicherungsbedingungen für die Dynamik

Versicherungsleistungen nach

- dem am Erhöhungstermin erreichtenAlter der versicherten Person,

- der restlichen Beitragszahlungsdauer,

- einem gegebenenfalls vereinbartenBeitragszuschlag,

- der zuletzt zugrunde gelegten berufli-chen Tätigkeit der versicherten Person,

- den vereinbarten Kostensätzen,

- dem bisher zugrunde gelegtenRechnungszins sowie

- den bisher zugrunde gelegten Wahr-scheinlichkeitstafeln.

(3) Wenn in Ihrer Rentenversicherung fürdie Zeit vor dem tatsächlichen Rentenbe-ginn ein Todesfallschutz mitversichert ist,kann sich dieser je nach Vereinbarungnach den folgenden Werten bemessen:

1. nach der Summe der eingezahltenBeiträge, mindestens jedoch nach demDeckungskapital,

oder

2. nach einer vertraglich vereinbartenTodesfallsumme, mindestens jedochnach dem Deckungskapital.

Wenn ein Todesfallschutz entsprechend der Ziffer 2 vereinbart ist, steigt die vertraglich vereinbarte Todesfallsumme durch die dynamische Erhöhung des Beitrags nicht an.

(4) Ist eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen, wirddie darin versicherte Hinterbliebenen-rente im gleichen Verhältnis erhöht, indem sich auch die zum vereinbartenRentenbeginn versicherte Altersrenteerhöht.

(5) Ist im Rahmen einer Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung (BUZ) oder einerErwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung(EUZ) die Zahlung einer Rente versi-chert, dann bemisst sich die dynamischeErhöhung dieser Zusatzversicherung wiefolgt:

Solange die in der BUZ bzw. EUZ versi-cherte Person noch nicht das 55. Lebens-jahr vollendet hat und die verbleibende Versicherungsdauer nicht weniger als fünf Jahre beträgt, erhöht sich der für die BUZ oder EUZ verwendete Teilbeitrag jährlich um 3 %, mindestens aber um den Betrag, der zur Erhöhung der versi-

cherten Beitragsbefreiung aufzuwenden ist. Die auf die BUZ oder EUZ entfallende Beitragserhöhung wird zur Erhöhung der versicherten Rente verwendet, soweit sie nicht für die versicherte Beitragsbefrei-ung benötigt wird. Wird die auf die BUZ oder EUZ entfallende Beitragserhöhung vollständig für die Erhöhung der ver-sicherten Beitragsbefreiung benötigt, entfällt eine Erhöhung der versicherten Rente.

Nachdem die in der BUZ bzw. EUZ ver-sicherte Person das 55. Lebensjahr voll-endet hat oder wenn die verbleibende Versicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung weniger als fünf Jahre beträgt, findet keine Erhöhung der versicherten Rente mehr statt.

§ 4 Welche sonstigen Bestimmungengelten für die Erhöhung der Versiche-rungsleistungen?

(1) Die dynamischen Erhöhungen stellenkeinen neuen Vertragsabschluss dar. Siepassen den bestehenden Vertrag nurhinsichtlich der Beitragshöhe und derHöhe des Versicherungsschutzes an. Alleim Rahmen des Versicherungsvertragsgetroffenen Vereinbarungen, insbeson-dere auch die Bezugsrechtsverfügungund die Regelungen zu den Kosten(siehe § 15 der Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen), erstrecken sichebenfalls auf die Erhöhung derVersicherungsleistungen.

(2) Die Erhöhung der Versicherungsleis-tungen aus dem Versicherungsvertragsetzt die Fristen des § 9 und des § 11 derAllgemeinen Versicherungsbedingungennicht erneut in Lauf.

(3) Bei der LVM-Basisrente und derLVM-BasisrenteChance ist auch nachjeder dynamischen Erhöhung nochsichergestellt, dass mehr als 50 % der zuzahlenden Beiträge für die FinanzierungIhrer Altersrente verwendet werden.

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Seite 1L 225 (06/2020) - Allgemeine Versicherungsbedingungen

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

Leistungen im Erlebensfall

(1) Erlebt die versicherte Person den ver-einbarten Rentenbeginn, zahlen wir dieaus dem in Ihrem Vertrag zur Verfügungstehenden Kapital ermittelte Rentelebenslänglich in gleich bleibender Höhejeweils zum Ersten eines Monats. Falls dieRente weniger als 50 Euro monatlichbeträgt, sind wir berechtigt, bis zu 12Monatsrenten zu einer Auszahlung zumErsten des siebten Monats zusammenzu-fassen. Wir sind außerdem berechtigt,eine Kleinbetragsrente in entsprechenderAnwendung des § 93 Abs. 3 desEinkommensteuergesetzes abzufinden.

Sie können jedoch auch mit einer Fristvon drei Monaten einen früherenRentenbeginn (nur zum Ersten einesMonats) beantragen. In diesem Fall wirdeine verminderte Rente fällig, die erst-mals zu dem beantragten Termin gezahltwird, wenn die versicherte Person diesenTermin erlebt. Rentenzahlungen erhaltenSie frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres der versicherten Personund spätestens ab dem im Versicherungs-schein genannten Termin.

Der Zeitpunkt, zu dem die Rente erstmalsgezahlt wird, wird als tatsächlicherRentenbeginn bezeichnet.

Der vereinbarte Rentenbeginn und derTermin, zu dem Sie erstmals die Renten-zahlung für die dann verminderte Rentebeantragen können, sind im Versiche-rungsschein angegeben.

(2) Zum tatsächlichen Rentenbeginnkann an Stelle der versicherten Rente aufAntrag eine Kapitalabfindung gezahltwerden, wenn die versicherte Person die-sen Termin erlebt. Der Antrag aufKapitalabfindung kann frühestens einJahr nach Vertragsbeginn und spätestensdrei Monate vor dem tatsächlichenRentenbeginn gestellt werden.

(3) Die eingezahlten Beiträge abzüglichder in § 14 Abs. 2 dargestellten Kosten

für Abschluss und Vertrieb sowie für dieVerwaltung werden exponentiell tagge-nau mit einem im Rahmen der Tarifkal-kulation festgelegten Zinssatz bis zumtatsächlichen Rentenbeginn verzinst undbilden einschließlich dieser Verzinsungdas Deckungskapital Ihrer Versicherung.Diesen Zinssatz teilen wir Ihnen vorVertragsabschluss mit. Das Deckungs-kapital wird im Rahmen der in § 14 Abs.3 Buchstabe a vereinbarten Regelungenzur Deckung unserer Verwaltungskostenherangezogen. Das zum vereinbartenRentenbeginn gebildete Deckungskapitalrechnen wir gemäß dem vertraglich ver-einbarten Rentenfaktor in einen Renten-betrag um.

Der Rentenfaktor gibt an, welche monat-liche Rente sich je 10.000 Euro Kapitalergibt. Beantragen Sie einen früherenRentenbeginn gemäß Abs. 1, ergibt sichder von uns zu zahlende Rentenbetragaus dem dann vorhandenen Deckungs-kapital und dem für diesen Zeitpunktgeltenden Rentenfaktor. Für nicht imVersicherungsschein genannte Termineergeben sich die gültigen Rentenfaktorennach versicherungsmathematischenGrundsätzen mit den selben Rechnungs-grundlagen wie für die im Versiche-rungsschein angegebenen Termine.

(4) Der tarifliche Zinssatz für dieBerechnung des Deckungskapitals, dieKosten und die Rentenfaktoren sind imVersicherungsschein genannt.

Leistungen im Todesfall

(5) Stirbt die versicherte Person vor demtatsächlichen Rentenbeginn, zahlen wirdas bis zum Eintritt des Todesfalls gebil-dete Deckungskapital.

(6) Erlebt die versicherte Person den tat-sächlichen Rentenbeginn und ist eineRentengarantiezeit vereinbart, zahlen wirdie versicherte Rente mindestens bis zumAblauf der Rentengarantiezeit, unabhän-gig davon, ob die versicherte Person die-sen Termin erlebt. Die Rentengarantiezeitbeginnt mit dem tatsächlichen Renten-

beginn.

Auf Verlangen des Empfangsberechtigtenzahlen wir nach Tod der versichertenPerson während der Rentengarantiezeitdie noch nicht gezahlten garantiertenRenten abgezinst mit 0,9 % p.a. in einemeinmaligen Kapitalbetrag aus. Dies giltnicht bei betrieblichen Direktversiche-rungen.

Nachträglicher Einschluss von Todes-

fallleistungen

(7) Sie haben das Recht, die Renten-garantiezeit in bestimmten Grenzen ohneerneute Gesundheitsprüfung bis spätes-tens drei Jahre vor dem vereinbartenRentenbeginn einzuschließen oder zuverlängern. Wenn die Rentengarantiezeitnach Vertragsabschluss eingeschlossenoder verlängert wird, ist es abweichendvon Absatz 1 nicht mehr möglich, einenfrüheren Rentenbeginn zu bestimmen,der in einem Zeitraum von drei Jahren abEinschluss oder Verlängerung derRentengarantiezeit liegt. Durch denEinschluss oder die Verlängerung derRentengarantiezeit verringert sich dieRentenhöhe.

(8) Sie haben das Recht, zum tatsäch-lichen Rentenbeginn bei verminderterversicherter Altersrente eine Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung einzu-schließen. Der Einschluss wird unter derVoraussetzung wirksam, dass

– die versicherte Person den tatsäch-lichen Rentenbeginn erlebt,

– die versicherte Person zu diesem Zeit-punkt das 70. Lebensjahr noch nichtvollendet hat,

– die Hinterbliebenenrente höchstens60 % der Altersrente beträgt,

– die Renten aus der Hauptversicherungund der Hinterbliebenenrenten-Zusatz-versicherung jeweils den Mindestbetragvon jährlich 300 Euro, von halbjährlich150 Euro, von vierteljährlich 75 Eurooder von monatlich 50 Euro nichtunterschreiten und

Allgemeine Bedingungen für die

Rentenversicherung mit flexibler

Beitragszahlung

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Seite 2L 225 (06/2020) - Allgemeine Versicherungsbedingungen

– Sie das Recht auf Einschluss einerHinterbliebenenrenten-Zusatzversiche-rung spätestens drei Jahre vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn geltendgemacht haben.

Anderenfalls ist der spätere Einschlusseiner Hinterbliebenenrenten-Zusatzver-sicherung nur mit unserer Zustimmungund ggf. nach einer Gesundheitsprüfungmöglich.

Wir haben das Recht, bei Ausübung die-ses Wahlrechts die versicherten Leistun-gen nach dem dann für Neuabschlüssegültigen Tarif zu berechnen.

§ 2 Wie sind Sie an unseren Gewinnen

beteiligt?

Wir beteiligen die Versicherungsnehmergemäß § 153 des Versicherungsvertrags-gesetzes (VVG) an den Gewinnen undBewertungsreserven. Die Gewinne wer-den nach den Vorschriften des Handels-gesetzbuches ermittelt und jährlich imRahmen unseres Jahresabschlusses fest-gestellt. Die Bewertungsreserven werdendabei im Anhang des Geschäftsberichtesausgewiesen. Der Jahresabschluss wirdvon einem unabhängigen Wirtschafts-prüfer geprüft und ist unserer Aufsichts-behörde einzureichen.

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung der Versicherungs-

nehmer

(a) Die Gewinne stammen im Wesent-lichen aus den Erträgen der Kapitalan-lagen. Von den Nettoerträgen derjenigenKapitalanlagen, die für künftige Versiche-rungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 derVerordnung über die Mindestbeitrags-rückerstattung in der Lebensversiche-rung, MindZV), erhalten die Versiche-rungsnehmer insgesamt mindestens denin dieser Verordnung genannten Prozent-satz. In der derzeitigen Fassung derVerordnung sind grundsätzlich 90 % vor-geschrieben. Aus diesem Betrag werdenzunächst die Beträge finanziert, die fürdie garantierten Versicherungsleistungenbenötigt werden. Die verbleibendenMittel verwenden wir für die Gewinnbe-teiligung der Versicherungsnehmer.

Weitere Gewinne entstehen insbesonderedann, wenn Lebenserwartung und Kostenniedriger sind, als bei der Tarifkalkulationangenommen. Auch an diesen Gewinnenwerden die Versicherungsnehmer ange-

messen beteiligt, und zwar nach derzeiti-ger Rechtslage am Risikoergebnis(Lebenserwartung) grundsätzlich zu min-destens 90 % (§ 7 MindZV) und am übri-gen Ergebnis (einschließlich Kosten)grundsätzlich zu mindestens 50 % (§ 8 MindZV).

Die Höhe der künftigen Gewinnbetei-

ligung kann nicht garantiert werden!

Die Höhe der Gewinnbeteiligung hängtvon vielen Einflüssen ab. Diese sind –allein schon wegen der langen Vertrags-laufzeit – nicht vorhersehbar und vonuns nur begrenzt beeinflussbar.Wichtigster Einflussfaktor ist dabei dieZinsentwicklung des Kapitalmarktes. Aberauch die Entwicklung der Langlebigkeitund der Kosten sind von Bedeutung. Dieabsolute Höhe der künftigen Gewinnbe-teiligung kann also nicht garantiert wer-den. Sie kann auch null Euro betragen.

Falls uns ein gesetzliches Recht zur Re-duzierung der Gewinnbeteiligung zuste-hen sollte, wird dieses Recht durch dieRegelungen des Versicherungsvertragsnicht eingeschränkt.

(b) Bewertungsreserven sind immer dannvorhanden, wenn der Marktwert einerKapitalanlage über dem Wert liegt, mitdem die Kapitalanlage am jeweiligenZeitpunkt zu bilanzieren wäre. Wenn derMarktwert einer Kapitalanlage sinkt, kön-nen auch negative Bewertungsreserven(stille Lasten) entstehen.

Die Grundsätze zur Verwendung vonBewertungsreserven sind gesetzlich fest-gelegt (§ 139 Abs. 3 und 4 VAG). Dem-nach können wir einen bestimmtenAnteil der Bewertungsreserven zur Siche-rung zukünftig zu erfüllender Zinsver-pflichtungen gegenüber den Versiche-rungsnehmern reservieren. Die verblei-benden Bewertungsreserven werden deneinzelnen Versicherungsverträgen anteiligzugeordnet. Diese Zuordnung richtet sichnach dem in Abs. 7.2.3 der „Informatio-nen zur Gewinnermittlung und Gewinn-beteiligung" beschriebenen Verfahren.

(c) Die verschiedenen Versicherungsartentragen unterschiedlich zur Entstehungvon Gewinnen bei. Wir haben deshalbgleichartige Versicherungen zu Bestands-gruppen zusammengefasst und teilweisenach engeren GleichartigkeitskriterienUntergruppen gebildet; diese werdenGewinnverbände genannt.

Gewinnverbände bilden wir beispiels-weise, um das versicherte Risiko wie dasLanglebigkeits- oder Berufsunfähigkeits-risiko zu berücksichtigen. Die Verteilungdes Gewinns für die Versicherungsnehmerauf die einzelnen Gewinnverbände orien-tiert sich daran, in welchem Umfang dieGewinnverbände jeweils zur Entstehungder Gewinne beigetragen haben. Wirlegen die Gewinnanteilsätze jeweils füreinen bestimmten Zeitraum im Vorausfest und veröffentlichen sie im Anhangzu unserem Geschäftsbericht, den Sie beiuns anfordern können.

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung Ihres Vertrags

(a) Ihre Versicherung ist wie folgt einemGewinnverband und einer Bestands-gruppe zugeordnet:

In Abhängigkeit von dieser Zuordnungerhält Ihre Versicherung Gewinnanteile.

(b) Alle Versicherungen erhalten vor demtatsächlichen Rentenbeginn am Endeeines Monats, erstmals zum Ende desersten Monats einen Zinsgewinnanteil.

Außerdem wird bei Erleben des erstenTages des Monats nach Vollendung des62. Lebensjahres ein Schlussgewinnanteilfällig. Stirbt die versicherte Person vordiesem Termin oder wird die Versicherungvor dem tatsächlichen Rentenbeginngekündigt, dann wird ein verminderterSchlussgewinnanteil fällig, wenn bereitsein laufender Gewinnanteil zu gewährenwar und die im Geschäftsplan vorgesehe-ne Wartezeit (siehe Ziff. 7.2.2 der„Informationen zur Gewinnermittlungund Gewinnbeteiligung“) bereits zurück-gelegt wurde.

Die monatlichen Zinsgewinnanteile undder einmalig fällige Schlussgewinnanteilwerden dem Gewinnkapital gutgeschrie-ben. Außerdem führen wir dem Gewinn-kapital monatlich einenAnsammlungsgewinnanteil zu, der inProzent des Gewinnkapitals festgelegtwird.

Rentenversicherung Gewinnverband Bestands-gruppe

R3k-Tarife Rentenkonto 2020 R3k 113

Q3k-Tarife Rentenkonto 2020 Q3k 125

O3k-Tarife Rentenkonto 2020 O3k 125

P3k-Tarife Rentenkonto 2020 P3k 125

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Seite 3L 225 (06/2020) - Allgemeine Versicherungsbedingungen

Vor dem tatsächlichen Rentenbeginnwird das Gewinnkapital im Rahmen derin § 14 vereinbarten Regelungen zurDeckung unserer Verwaltungskosten her-angezogen. Zum tatsächlichen Renten-beginn rechnen wir das Gewinnkapital ineinen zusätzlichen Rentenbetrag um.Diese Umrechnung erfolgt mit dem danngültigen Rentenfaktor gemäß der Sterbe-tafel und dem Rechnungszins, welchedann für die Berechnung der Deckungs-rückstellung in dem Gewinnverband, demIhr Vertrag angehört, maßgeblich sind.Für das Gewinnkapital gelten also nichtdie vertraglich vereinbarten Renten-faktoren gemäß § 1 Abs. 3.

Bei Vertragsabschluss können Sie bean-tragen, dass die monatlichen Zinsgewinn-anteile und der einmalig fällig werdendeSchlussgewinnanteil nicht zur Bildungeines Gewinnkapitals verwendet, sondernin Fonds angelegt werden. Das Fonds-kapital wird ebenfalls im Rahmen der in§ 14 vereinbarten Regelungen zurDeckung unserer Verwaltungskosten her-angezogen. Nähere Einzelheiten zu dieserFondsanlage regeln die „ErgänzendenBestimmungen zur Gewinnbeteiligung imFalle der Anlage der Gewinnanteile derRentenversicherung mit flexiblerBeitragszahlung in Fonds“.

Wenn der Versicherungsvertrag vorzeitigbeendet wird oder wenn an Stelle derRente eine Kapitalabfindung gezahltwird, zahlen wir auch das Gewinnkapitalaus.

Wir ermitteln monatlich die Höhe derBewertungsreserven und ordnen sie deneinzelnen Versicherungsverträgen rech-nerisch zu, soweit sie nicht zur Sicherungzukünftiger Zinsverpflichtungen gegen-über den Versicherungsnehmern reser-viert worden sind (vgl. § 2 Abs. 1b). BeiBeendigung des Versicherungsvertrags,spätestens zum tatsächlichen Renten-beginn, wird die Hälfte des für diesenTermin zuzuordnenden Betrages zusam-men mit der Versicherungsleistung aus-gezahlt bzw. zur Erhöhung des Gesamt-kapitals verwendet, aus dem die Höheder Rente errechnet wird.

Die während der Rentenzahlungszeitanfallenden Gewinnanteile und dieBeteiligung an den Bewertungsreservenwerden zur Erhöhung der Rente verwen-det. Aus ihnen wird je nach Vereinbarungentweder eine gewinnabhängige Zusatz-

rente oder eine gewinnabhängigeRentenerhöhung gebildet. Weil die Höheder Bewertungsreserven starkenSchwankungen unterliegt, ist währendder Rentenzahlungszeit eine jährlicheVeränderung der Gewinnbeteiligungwahrscheinlich.

Im Falle der gewinnabhängigen Zusatz-rente führt eine Senkung der Gewinn-beteiligung zu einer Reduzierung derZusatzrente.

Im Falle der gewinnabhängigen Renten-erhöhung führt eine Senkung derGewinnbeteiligung zu geringeren jähr-lichen Rentenerhöhungen in der Zukunft.Stehen keine Gewinnanteile zurVerfügung, so entfallen die jährlichenRentenerhöhungen vollständig. Die überdie einmal zugeteilten Gewinnanteileerreichte Höhe der Rente ist für dieZukunft garantiert.

Eine andere Verwendung der Gewinnan-teile bedarf einer besonderen Verein-barung.

Weitere Erläuterungen sowie versiche-rungsmathematische Hinweise finden Siein den „Informationen zur Gewinner-mittlung und Gewinnbeteiligung".

§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungs-

schutz?

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wennder Vertrag abgeschlossen worden ist,jedoch nicht vor dem im Versicherungs-schein angegebenen Versicherungs-beginn. Allerdings entfällt unsereLeistungspflicht bei nicht rechtzeitigerBeitragszahlung (vgl. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 und 2).

§ 4 Was gilt für Mitteilungen, die sich

auf das Versicherungsverhältnis bezie-

hen?

(1) Mitteilungen, die das Versicherungs-verhältnis betreffen, müssen schriftlichoder in Textform erfolgen. Für unsbestimmte Mitteilungen werden wirksam,sobald sie uns zugegangen sind.

(2) Eine Änderung Ihrer Postanschriftmüssen Sie uns unverzüglich mitteilen.Anderenfalls können für Sie Nachteileentstehen, da eine an Sie zu richtendeWillenserklärung mit eingeschriebenemBrief an Ihre uns zuletzt bekannteWohnung abgesandt werden kann. In

diesem Fall gilt unsere Erklärung dreiTage nach Absendung des eingeschriebe-nen Briefes als zugegangen. Dies giltauch, wenn Sie die Versicherung in IhremGewerbebetrieb genommen und Ihregewerbliche Niederlassung verlegt haben.

(3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Abs.2 entsprechend.

(4) Sofern wir aufgrund gesetzlicherRegelungen zur Erhebung und Meldungvon Informationen und Daten zu IhremVertrag verpflichtet sind, müssen Sie unsdie hierfür notwendigen Informationen,Daten und Unterlagen bei Vertrags-schluss, bei Änderung nach Vertrags-schluss oder auf Nachfrage unverzüglich- d.h. ohne schuldhaftes Zögern - zurVerfügung stellen. Sie sind auch zurMitwirkung verpflichtet, soweit derStatus dritter Personen, die Rechte anIhrem Vertrag haben, für Datenerhebun-gen und Meldungen maßgeblich ist.

Notwendige Informationen in diesemSinne sind insbesondere Umstände, diefür die Beurteilung

- Ihrer persönlichen Steuerpflicht

- der Steuerpflicht dritter Personen, dieRechte an Ihrem Vertrag haben und

- der Steuerpflicht des Leistungsemp-fängers maßgebend sein können.

Dazu zählen beispielsweise die deutscheoder ausländische Steuerpflicht, dieSteueridentifikationsnummer, derGeburtsort und der Wohnsitz.

§ 5 Was haben Sie bei der Beitrags-

zahlung zu beachten?

(1) Sie können die Beiträge in beliebigerHöhe und zu beliebigen Zeitpunktenund/oder laufend zahlen.

Nach einer Änderung der für Neuab-schlüsse gültigen Rechnungsgrundlagen(Zins und Sterbetafel) haben wir jedesJahr das Recht,

- die Gesamteinzahlung auf 200 % desDurchschnitts der bisher - längstens derin den letzten fünf vollen Kalender-jahren - gezahlten jährlichen Gesamt-beiträge sowie

- den Erhöhungsbetrag (Differenz zwi-schen der Gesamteinzahlung und demmaßgeblichen Durchschnittsbeitrag derletzten fünf vollen Kalenderjahre) auf

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5.000 Euro zu begrenzen.

Wir haben das Recht, die Annahme darü-ber hinausgehender Beiträge abzulehnen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der ersteoder einmalige Beitrag unverzüglich nachAbschluss des Vertrages zu zahlen, jedochnicht vor dem im Versicherungsscheinangegebenen Versicherungsbeginn.

(3) Die Fortsetzung einer betrieblichenDirektversicherung mit eigenen Beiträgennach Ausscheiden des Arbeitnehmers istnur unter Beibehaltung der vor demAusscheiden zuletzt im Rahmen derZusage des Arbeitgebers vereinbartenregelmäßigen Beiträge ohne Sonderzah-lungen möglich.

Die Beiträge sind zu den Fälligkeitster-minen zu zahlen, die zuletzt vor demAusscheiden gemäß Zahlungsweise ver-einbart waren.

(4) Der einzelne Zahlbetrag darf 20 Euronicht unterschreiten. Im Kalenderjahrmüssen mindestens 240 Euro gezahltwerden.

(5) Die Übermittlung Ihrer Beiträgeerfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

Was geschieht, wenn Sie den ersten

oder einmaligen Beitrag nicht oder

nicht rechtzeitig zahlen oder wenn ein

Folgebeitrag nicht eingezogen werden

kann?

(1) Für die Rechtzeitigkeit der Beitrags-zahlung genügt es, wenn Sie fristgerechtalles getan haben, damit der Beitrag beiuns eingeht. Ist die Einziehung desBeitrags von einem Konto vereinbart, giltdie Zahlung als rechtzeitig, wenn derBeitrag zu dem im Versicherungsscheinangegebenen Fälligkeitstag eingezogenwerden kann und Sie einer berechtigtenEinziehung nicht widersprechen. Konnteder fällige Beitrag ohne Ihr Verschuldenvon uns nicht eingezogen werden, ist dieZahlung auch dann noch rechtzeitig,wenn sie unverzüglich nach unsererschriftlichen Zahlungsaufforderungerfolgt.

Haben Sie zu vertreten, dass der ersteoder einmalige Beitrag oder vereinbarteFolgebeiträge nicht eingezogen werdenkönnen, sind wir berechtigt, künftig dieZahlung außerhalb des Lastschriftver-fahrens zu verlangen. Wenn uns Kostenentstehen, weil ein Beitrag nicht einge-

zogen werden kann oder weil Sie einerberechtigten Einziehung widersprechen,sind wir berechtigt, Ihnen diese Kostendurch Verrechnung mit dem Deckungs-kapital, dem Fondskapital oder demGewinnkapital weiterzubelasten.

(2) Wenn Sie den ersten oder einmaligenBeitrag nicht rechtzeitig zahlen, könnenwir – solange die Zahlung nicht bewirktist – vom Versicherungsvertrag zurück-treten. Dies gilt nicht, wenn uns nachge-wiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeiti-ge Zahlung nicht zu vertreten haben.

(3) Wenn Sie im Kalenderjahr keineBeiträge zahlen, ruht die Versicherung(siehe § 7).

§ 7 Wann können Sie Ihre Versiche-

rung ruhen lassen?

Sie können Ihre Versicherung vor demtatsächlichen Rentenbeginn jederzeitruhen lassen (Beitragsfreistellung).

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versiche-rung ist mit Nachteilen verbunden. Derfür die Bildung einer beitragsfreien Rentezur Verfügung stehende Betrag erreichterst nach einem bestimmten Zeitraum dieSumme der eingezahlten Beiträge, da ausdiesen auch Abschluss- und Vertriebs-kosten sowie Verwaltungskosten finan-ziert werden. Nähere Angaben zur bei-tragsfreien Rente und zu ihrer Höhe kön-nen Sie unserem jährlichen Informations-schreiben entnehmen.

Ihre Versicherung können Sie jederzeitdurch Fortsetzung der Beitragszahlungim Rahmen der in § 5 geregeltenGrenzen wieder in Kraft setzen.

Im Falle der Fortsetzung einer betrieb-lichen Direktversicherung mit eigenenBeiträgen nach Ausscheiden des Arbeit-nehmers ist nach einer Beitragsfreistel-lung eine spätere Fortsetzung derBeitragszahlung nicht möglich.

§ 8 Wann können Sie Ihre Versiche-

rung kündigen?

(1) Sie können Ihre Versicherung – jedochnur zu einem Termin vor dem tatsäch-lichen Rentenbeginn – schriftlich oder inTextform kündigen

– jederzeit zum Schluss des laufendenKalenderjahres;

– innerhalb des Kalenderjahres mit Frist

von einem Monat zum Schluss einesjeden Monats.

(2) Bei Kündigung zahlen wir als Rück-kaufswert das Deckungskapital (vgl. § 1Abs. 3) zuzüglich Gewinnkapital – imFalle der Verwendung der Gewinnanteilein Fonds zuzüglich Fondsgewinnkapital –,rückkaufsfähiger Werte aus Schluss-gewinnanteilen und Beteiligung an denBewertungsreserven, wobei ein als ange-messen angesehener Abzug gemäß § 14Abs. 5 Buchstabe a erfolgt.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mitNachteilen verbunden. Der Rückkaufs-wert erreicht erst nach einem bestimm-ten Zeitraum die Summe der eingezahl-ten Beiträge, da aus diesen auchAbschluss- und Vertriebskosten sowieVerwaltungskosten finanziert werden undder oben erwähnte Abzug erfolgt. NähereAngaben zum Rückkaufswert und seinerHöhe können Sie unseren jährlichenInformationsschreiben entnehmen.

Um die bei vorzeitiger Beendigung vonLebens- und Rentenversicherungen fälligwerdenden Auszahlungen leisten zu kön-nen, müssen wir jederzeit verfügbaresKapital bereit halten. Weil dieses Kapitalim Vergleich zu unseren sonstigenKapitalanlagen nur einen geringen Ertragerwirtschaftet, werden das Kapitalan-lageergebnis und damit die Gewinnbetei-ligung der Versicherungsnehmer gemin-dert. Um dies teilweise auszugleichen,behalten wir im Kündigungsfall einmaligeinen Stornoabzug gemäß § 14 Abs. 5Buchstabe a ein.

(3) Wir sind nach § 169 Abs. 6 VVGberechtigt, den nach Absatz 2 berechne-ten Betrag angemessen herabzusetzen,soweit dies erforderlich ist, um eineGefährdung der Belange der Versiche-rungsnehmer, insbesondere durch eineGefährdung der dauernden Erfüllbarkeitder sich aus den Versicherungsverträgenergebenden Verpflichtungen, auszu-schließen. Die Herabsetzung ist jeweilsauf ein Jahr befristet.

§ 9 Wie werden die Abschlusskosten

verrechnet?

Durch den Abschluss von Versicherungs-verträgen entstehen Kosten. Auch dieseso genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs.2 der Verordnung über die Rechnungs-legung von Versicherungsunternehmen)

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sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.Die Abschlusskosten ziehen wir als Vom-hundertsatz von jeder Beitragszahlungab. Nähere Informationen zu den einzel-nen Kostenarten enthält § 14.

§ 10 Was ist bei Fälligkeit der

Versicherungsleistung zu beachten?

(1) Leistungen aus dem Versicherungs-vertrag zahlen wir gegen Vorlage desVersicherungsscheins und eines amtlichenZeugnisses über den Tag der Geburt derversicherten Person.

(2) Wir können vor jeder Renten- oderKapitalzahlung ein amtliches Zeugnisdarüber verlangen, dass die versichertePerson noch lebt.

(3) Der Tod der versicherten Person undder gegebenenfalls mitversichertenPerson ist uns in jedem Fall unverzüglichanzuzeigen. Außer den in Abs. 1 genann-ten Unterlagen ist uns eine amtliche,Alter und Geburtsort enthaltende Sterbe-urkunde einzureichen. Zu Unrecht emp-fangene Rentenzahlungen sind an unszurückzuzahlen.

(4) Unsere Leistungen überweisen wirdem Empfangsberechtigten auf seineKosten. Bei Überweisungen in Länderaußerhalb des europäischen Wirtschafts-raumes trägt der Empfangsberechtigteauch die damit verbundene Gefahr.

(5) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

§ 11 Welche Bedeutung hat der

Versicherungsschein?

Den Inhaber des Versicherungsscheinskönnen wir als berechtigt ansehen, überdie Rechte aus dem Versicherungsvertragzu verfügen, insbesondere Leistungen inEmpfang zu nehmen. Wir können aberverlangen, dass uns der Inhaber desVersicherungsscheins seine Berechtigungnachweist.

§ 12 Wer erhält die Versicherungs-

leistung?

(1) Die Leistungen aus dem Versiche-rungsvertrag zahlen wir an Sie als unse-ren Versicherungsnehmer. Werden nachIhrem Tod Leistungen fällig, zahlen wirdiese an Ihre Erben aus.

Sie können uns jedoch auch eine anderePerson als Bezugsberechtigten benennen.Bis zur jeweiligen Fälligkeit der Versiche-rungsleistung können Sie das Bezugs-recht jederzeit widerrufen. Nach IhremTod kann das Bezugsrecht nicht mehrwiderrufen werden. Die Einräumung undder Widerruf eines Bezugsrechts sind unsgegenüber nur und erst dann wirksam,wenn sie uns von Ihnen schriftlich oderin Textform angezeigt worden sind.

(2) Sie können ausdrücklich bestimmen,dass der Bezugsberechtigte sofort undunwiderruflich die Ansprüche aus demVersicherungsvertrag erwerben soll.Sobald wir eine solche Erklärung vonIhnen erhalten haben, kann diesesBezugsrecht nur noch mit Zustimmungdes von Ihnen Benannten aufgehobenwerden.

Sofern der unwiderruflich Bezugsbe-rechtigte über seine Ansprüche aus demVersicherungsvertrag durch Abtretungoder Verpfändung verfügt, werden dieseVerfügungen uns gegenüber nur und erstdann wirksam, wenn sie uns vomunwiderruflich Bezugsberechtigten ange-zeigt worden sind.

(3) Sie können Ihre Rechte aus demVersicherungsvertrag auch abtreten oderverpfänden. Die Abtretung oderVerpfändung wird uns gegenüber nurund erst dann wirksam, wenn sie uns vonIhnen angezeigt worden ist. Für denZeitraum der Abtretung oder Verpfän-dung bestimmt – sofern kein unwiderruf-liches Bezugsrecht festgelegt ist – aus-schließlich der Abtretungs- oder Ver-pfändungsgläubiger für den Teil der ihmabgetretenen oder verpfändeten An-sprüche, wer aus dem Versicherungsver-trag bezugsberechtigt ist.

Die Einräumung und der Widerruf einesBezugsrechts sowie weitere Verfügungen(Abtretung, Verpfändung) des Abtre-tungs- oder Verpfändungsgläubigers sinduns gegenüber nur und erst dann wirk-sam, wenn sie uns von ihm angezeigtworden sind.

§ 13 Welche Informationen erhalten

Sie während der Vertragslaufzeit?

Wir informieren Sie jährlich über dieVerwendung der eingezahlten Beiträge,das bisher gebildete Kapital, die einbe-haltenen anteiligen Abschluss- undVertriebskosten, die Verwaltungskosten

sowie die erwirtschafteten Erträge.

§ 14 Welche Beträge entnehmen wir

Ihrem Kapital zur Deckung unserer

Kosten?

(1) Durch den Abschluss und die Verwal-tung von Versicherungsverträgen entste-hen Kosten. Diese Kosten sind von denVersicherungsnehmern zu tragen. Dergrößte Teil dieser Kosten ist bereits nachMaßgabe der Absätze 2 bis 4 pauschalbei der Tarifkalkulation berücksichtigt.Soweit wir Dienstleistungen erbringen,die über die gewöhnliche Beratung undVerwaltung Ihres Vertrages hinausgehen,dürfen wir Ihnen zur Deckung derdadurch verursachten Kosten nachMaßgabe von Absatz 5 einen gesonder-ten Betrag in Rechnung stellen.

Wir teilen Ihnen alle tariflich festgeleg-ten Kostensätze vor Vertragsabschlussmit.

(2) Zur Deckung unserer Abschluss- undVertriebskosten ziehen wir einen tariflichfestgelegten Prozentsatz von jeder Bei-tragszahlung ab. Darüber hinaus ziehenwir auch zur Deckung von Verwaltungs-kosten einen tariflich festgelegtenProzentsatz von jeder Beitragszahlung ab.

(3) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten entnehmen wir regelmäßig einentariflich festgelegten Prozentsatz ausdem gebildeten Kapital. Das gebildeteKapital setzt sich regelmäßig zusammenaus dem Deckungskapital und demGewinnkapital. Falls Sie eine Anlage derGewinnanteile in Fonds beantragt haben,fällt auch das Fondskapital in das gebil-dete Kapital. Die Entnahme teilen wir wiefolgt auf:

a) Wir berechnen am Ende eines jedenMonats vor dem tatsächlichen Renten-beginn einen Geldbetrag von einemZwölftel des tariflich festgelegtenProzentsatzes bezogen auf das

Deckungskapital. Maßgeblich ist hierfürder Stand des Deckungskapitals am Endedes jeweiligen Vormonats. Von dem soberechneten Betrag entnehmen wir min-destens die Hälfte dem Deckungskapitalund den Rest dem Gewinnkapital. Fallsdie Gewinnanteile in Fonds angelegtwerden, entnehmen wir den auf dasGewinnkapital entfallenden Betrag ausdiesen Fonds.

Die Höhe dieser Entnahme aus dem

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Seite 6L 225 (06/2020) - Allgemeine Versicherungsbedingungen

Gewinnkapital bzw. aus dem Fondskapitalist begrenzt auf die Höhe des gemäß § 2gleichzeitig mit der Entnahme zuzufüh-renden Zinsgewinnanteils.

b) Wir berechnen am Ende eines jedenMonats vor dem tatsächlichen Renten-beginn einen Geldbetrag von einemZwölftel des tariflich festgelegtenProzentsatzes bezogen auf das Gewinn-

kapital (maßgeblich ist hierfür der Standdes Gewinnkapitals am Ende des jeweili-gen Vormonats) und entnehmen den soberechneten Betrag aus dem Gewinn-kapital. Die Höhe dieser Entnahme istbegrenzt auf die Höhe des gemäß § 2gleichzeitig mit der Entnahme zuzufüh-renden Ansammlungsgewinnanteils, sodass das Gewinnkapital trotz dieserEntnahme nicht sinkt.

c) Falls Sie eine Anlage der Gewinnan-teile in Fonds beantragt haben, berech-nen wir am Ende eines jeden Monats vordem tatsächlichen Rentenbeginn einenGeldbetrag von einem Zwölftel des tarif-lich festgelegten Prozentsatzes bezogen

auf das Fondskapital (maßgeblich isthierfür der Stand des Fondskapitals amEnde des jeweiligen Vormonats) und ent-nehmen den so berechneten Betrag ausdem Fondskapital. Die Entnahme erfolgtdurch einen Verkauf von Fondsanteilen.

d) Falls Sie eine Anlage der Gewinnan-teile in Fonds beantragt haben, tragenSie darüber hinaus Verwaltungskosten,die bei der Gesellschaft entstehen, dieden jeweiligen Fonds verwaltet. Die dortentstehenden Kosten werden unmittelbaraus dem Fondsvermögen gedeckt undmindern deshalb die Wertentwicklungder einzelnen Fondsanteile. Wir könnendie Höhe dieser Kosten nicht beeinflus-sen, teilen Ihnen aber deren erwartetemaximale Höhe bei Antragstellung mit.

(4) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten ziehen wir einen tariflich festge-legten Prozentsatz von jeder gezahltenLeistung ab. Für den Teil der gezahltenLeistung, der aus dem Deckungskapitalgebildet wird (wie in § 1 dargestellt),können Sie den tariflich festgelegtenProzentsatz dem Antrag entnehmen. Fürden Teil der gezahlten Leistung, der ausdem Gewinnkapital gebildet wird (wie in§ 2 dargestellt), steht dieser Prozentsatzerst am tatsächlichen Rentenbeginn fest.

(5) Wenn wir Dienstleistungen erbringen,die über die gewöhnliche Beratung und

Verwaltung Ihres Vertrages hinausgehen,dürfen wir Ihnen die folgenden anlassbe-zogenen Kosten gesondert in Rechnungstellen.

a) Falls Sie Ihren Vertrag kündigen, neh-men wir gemäß § 169 Abs. 5 VVG einenAbzug vom Deckungskapital vor (Storno-abzug). Dieser Abzug beträgt 2 % desDeckungskapitals. Er entfällt, wenn dieversicherte Person das 62. Lebensjahrvollendet hat.

b) Durch die Durchführung eines Versor-gungsausgleichsverfahrens können wei-tere Kosten entstehen, zu deren Deckungwir dem gebildeten Kapital weitereBeträge entnehmen können. Die Höhedieser Kosten wird in unserer Teilungs-ordnung zu privaten Lebens- undRentenversicherungen bestimmt, welchenicht Bestandteil dieser Rentenversiche-rung ist und jederzeit geändert werdenkann.

(6) Über die Absätze 1 bis 5 hinaus belas-ten wir Ihren Vertrag nur dann mitKosten, wenn dies nach gesetzlichenVorschriften ausdrücklich zulässig ist. Sostellen wir Ihnen bei Rückläufern imLastschriftverfahren gemäß § 280 Abs. 1BGB die uns vom Bankinstitut auferleg-ten Gebühren in Rechnung, wenn Sie denjeweiligen Lastschrift-Rückläufer zu ver-treten haben. Das gleiche gilt, wenn unsim Zusammenhang mit der Überweisungvon Versicherungsleistungen von einemBankinstitut Gebühren auferlegt werden.

(7) Im Falle der Erhebung von Steuernauf Versicherungsbeiträge und Versiche-rungsleistungen sind wir berechtigt,Ihnen diese Steuern weiterzubelasten.

§ 15 Welches Recht findet auf Ihren

Vertrag Anwendung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht derBundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 16 Wo ist der Gerichtsstand?

(1) Gegen uns gerichtete Klagen ausIhrem Versicherungsvertrag können beidem für unseren Geschäftssitz örtlichzuständigen Gericht geltend gemachtwerden. Sind Sie eine natürliche Person,ist auch das Gericht örtlich zuständig, indessen Bezirk Sie zur Zeit der Klage-erhebung Ihren Wohnsitz oder, inErmangelung eines solchen, Ihren

gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Wir können gegen Sie gerichteteKlagen aus dem Versicherungsvertrag andem für Ihren Wohnsitz oder, in Erman-gelung eines solchen, an dem für den OrtIhres gewöhnlichen Aufenthalts zustän-digen Gericht geltend machen. Sind Sieeine juristische Person, bestimmt sich daszuständige Gericht nach Ihrem Sitz oderIhrer Niederlassung.

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder denOrt Ihres gewöhnlichen Aufenthalts indas Ausland sind die Gerichte des Staateszuständig, in dem wir unseren Sitzhaben. Dies gilt ebenso, wenn Sie einejuristische Person sind und Ihren Sitzoder Ihre Niederlassung ins Ausland ver-legen.

§ 17 Wann können Versicherungs-

leistungen oder Versicherungsbedin-

gungen geändert werden, und was gilt

bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen?

Anpassung der Rückkaufswerte

(1) Wir sind durch § 169 Abs. 6 VVGberechtigt, einen gemäß § 169 Abs. 3VVG berechneten Rückkaufswert ange-messen herabzusetzen, soweit dies erfor-derlich ist, um eine Gefährdung derBelange der Versicherungsnehmer, insbe-sondere durch eine Gefährdung der dau-ernden Erfüllbarkeit der sich aus denVersicherungsverträgen ergebendenVerpflichtungen, auszuschließen. DieHerabsetzung ist jeweils auf ein Jahrbefristet.

Bedingungsanpassung

(2) Falls einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durchbestandskräftigen Verwaltungsakt fürunwirksam erklärt werden, sind wirgemäß § 164 VVG berechtigt, dieseBestimmungen durch eine neue Regelungzu ersetzen, wenn

– dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

– das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

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Seite 7L 225 (06/2020) - Allgemeine Versicherungsbedingungen

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zugrunde liegenden All-gemeinen oder Besonderen Bedingungenunwirksam sein oder werden, berührtdies die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen nicht.

Zahlungsverbot

(4) Wir zahlen eine Versicherungsleistungnicht aus, solange uns die Auszahlung aneinen bestimmten Leistungsempfängeraufgrund einer gesetzlichen oder behörd-lichen Bestimmung (z.B. EU-Verordnungüber restriktive Maßnahmen gegenbestimmte Staaten, Organisationen undPersonen) untersagt ist.

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Seite 1L 230 (07/2019) - Versicherungsbedingungen für die Dynamik

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die

planmäßige Erhöhung der Beiträge?

(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist,erhöht sich der Gesamtbeitrag für dieseVersicherung einschließlich etwaigerZusatzversicherungen jeweils im selbenVerhältnis wie der Höchstbeitrag in dergesetzlichen Rentenversicherung derAngestellten in den alten Bundesländern,mindestens jedoch jährlich um 5 %.Davon abweichend kann bei Vertragsab-schluss vereinbart werden, dass derGesamtbeitrag für diese Versicherungeinschließlich etwaiger Zusatzversiche-rungen jährlich um einen fest vereinbar-ten Prozentsatz steigt.

(2) Die Beitragserhöhung bewirkt eineErhöhung der Versicherungsleistungen.Die Versicherungsleistungen erhöhen sichnicht im gleichen Verhältnis wie dieBeiträge.

(3) Die Erhöhungen erfolgen bis zumRentenbeginn.

(4) Der Beitrag im Kalenderjahr erhöhtsich maximal auf 200 % des Durch-schnitts der in den letzten fünf Kalender-

jahren gezahlten gesamten Beiträge bzw.um maximal 5.000 Euro gegenüber demmaßgeblichen Durchschnittsbeitrag (vgl.§ 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingun-gen). Wollen Sie mehr zahlen, müssen wirunsere Zustimmung gesondert erklären.

§ 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen

sich Beiträge und Versicherungsleis-

tungen?

(1) Die Erhöhungen des Beitrags und derVersicherungsleistungen erfolgen jeweilszum 1. Januar eines jeden Jahres.

(2) Sie erhalten rechtzeitig vor demErhöhungstermin eine Mitteilung überdie Erhöhung.

§ 3 Wie wird der erhöhte Beitrag ver-

wendet?

Der erhöhte Beitrag wird nach Abzug derKosten (§ 14 Abs. 2 der AllgemeinenBedingungen) mit dem tariflichenZinssatz von 0,25 % p. a. verzinst underhöht damit das Deckungskapital IhrerVersicherung. § 1 Abs. 4 der AllgemeinenBedingungen gilt entsprechend.

§ 4 Welche sonstigen Bestimmungen

gelten für die Erhöhung der Versiche-

rungsleistungen?

Alle im Rahmen des Versicherungsver-trags getroffenen Vereinbarungen, insbe-sondere auch die Bezugsrechtsverfügung,erstrecken sich ebenfalls auf die erhöh-ten Versicherungsleistungen.

§ 5 Wann werden Erhöhungen ausge-

setzt?

Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wennSie ihr bis zum Ende des zweiten Monatsnach dem Erhöhungstermin widerspre-chen oder den ersten erhöhten Beitragnicht innerhalb von zwei Monaten nachdem Erhöhungstermin zahlen.

Besondere Bedingungen für die Rentenver-

sicherung mit flexibler Beitragszahlung mit

planmäßiger Erhöhung der Beiträge und

Leistungen (Dynamik)

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Seite 1PF 002 (06/2020) - Pensionsplan A

§ 1 Form der

Leistungsgewährung

Der Pensionsplan A gewährt den füreinen Arbeitgeber tätigen oder ehemalstätigen Mitarbeitern bzw. ihren Hinter-bliebenen eine betriebliche Altersversor-gung in Form lebenslanger Altersversor-gungsleistungen nach Maßgabe dernachfolgenden Bestimmungen. FürAltersleistungen und Hinterbliebenen-leistungen bei Tod vor Rentenzahlungs-beginn besteht eine Option auf Einmal-kapitalauszahlung.

Der Pensionsplan A ist beitragsbezogenund gewährt eine Mindestleistung, d.h.für Leistungen zur Altersversorgung wirddas planmäßig zuzurechnende Versor-gungs kapital auf der Grundlage dergezahlten Beiträge (Beiträge und die dar-aus erzielten Erträge), mindestens dieSumme der zugesagten Beiträge, soweitsie nicht rechnungsmäßig für einen bio-metrischen Risikoaus gleich verbrauchtwurden, hierfür zur Verfügung gestellt.

Die LVM Pensionsfonds-AG gewährteinen Rechtsanspruch auf dieseLeistungen, soweit der LVM Pensions-fonds-AG von dem Arbeitgeber die hier-für erforderlichen Mittel zur Verfügunggestellt werden.

Auf die Versorgungsleistungen haben dieVersorgungsberechtigten einen Rechts-anspruch, soweit die Leistungsvorausset-zungen für die Gewährung der Leistun-gen nach Maßgabe dieses Pensionsplanserfüllt sind.

Aus Gründen der Lesbarkeit wird in die-sem Pensionsplan im folgenden auf einegeschlechtsspezifische Unterscheidungverzichtet.

§ 2 Kreis der

Versorgungsberechtigten

(1) Vertragspartner der LVM Pensions-fonds-AG im Rahmen dieses Pen-sionsplans kann jedes Unternehmenwerden (im folgenden „Arbeitgeber“oder auch „Trägerunternehmen“genannt), das seinen Sitz in derBundesrepublik Deutschland hat.

(2) Der Arbeitgeber schließt mit der LVMPensionsfonds-AG einen Versor-gungsrahmenvertrag, der Voraus-setzung für die Gewährung derVersorgungsleistungen ist.

(3) Versorgungsberechtigt sind alleArbeitnehmer des Arbeitgebers, dieeiner der im Versorgungsrahmen-vertrag vom Arbeitgeber benanntenPersonengruppen angehören undeine Versorgungsbescheinigungerhalten haben. Vom Arbeitgebersind hierbei die arbeitsrechtlichenGrundsätze der Gleichbehandlung zubeachten.

Versorgungsberechtigt sind fernerehemals für den Arbeitgeber tätigeArbeitnehmer, wenn sie vor ihremAusscheiden aus den Diensten desArbeitgebers versorgungsberechtigtwaren, einen unverfallbarenAnspruch gemäß § 3 Abs. (3) j)behalten haben und eine Versor-gungsbescheinigung erhalten haben.

Versorgungsberechtigt sind ferner dieHinterbliebenen der oben genanntenversorgungsberechtigten Personen,wenn die Voraussetzungen des § 3Abs. (2) f) erfüllt sind.

Versorgungsberechtigt sind fernerausgleichsberechtigte Personen nachdem Versorgungsausgleichsgesetz, dieim Zusammenhang mit einer Ehe-scheidung oder Aufhebung einer ein-getragenen Lebenspartnerschaftdurch die Übertragung eines An-rechts die Stellung eines ausgeschie-denen Arbeitnehmers erhalten haben.

(4) Der Arbeitgeber beantragt bei derLVM Pensionsfonds-AG die Aufnahmeseiner Arbeitnehmer in den Kreis derVersorgungsberechtigten diesesPensionsplans.

(5) In den Kreis der Versorgungsberech-tigten dieses Pensionsplans könnenalle Arbeitnehmer des Arbeitgebersaufgenommen werden, die in einemungekündigten festen Beschäfti-gungsverhältnis zu dem Arbeitgeberstehen.

Die Aufnahme ist frühestens mit der

Vollendung des 16. Lebensjahres undbis zum im Versorgungsrahmenver-trag festgelegten Höchsteintrittsaltermöglich. Abweichungen hiervon oderweitere Begrenzungen können imVersorgungsrahmenvertrag festgelegtwerden.

(6) Eine Gesundheitsprüfung ist imRahmen dieses Pensionsplans nichterforderlich.

(7) Der Arbeitgeber teilt der LVMPensionsfonds-AG die für dieVersorgung in Betracht kommendenPersonen mit und meldet laufendNeuzugänge und Veränderungen.

§ 3 Leistungsplan

(1) Leistungsarten

Bei Erleben des vereinbarten Renten-beginns wird die aus den eingezahltenBeiträgen ermittelte Altersrente lebens-länglich in mindestens gleichbleibenderHöhe gezahlt, oder es wird ein Auszah-lungsplan oder eine Einmalkapitalzahlungvereinbart. Auf Antrag ist auch ein frü-herer Rentenbeginn möglich (tatsäch-licher Rentenbeginn). Bei Tod vor demtatsächlichen Rentenbeginn wird das biszum Eintritt des Todesfalles gebildeteVersorgungskapital an die Hinterblie-benen im Sinne des § 3 Abs. (2) f) verren-tet.

(2) Leistungsvoraussetzungen

a) Allgemeine

Leistungsvoraussetzungen

aa) Der erste Beitrag (Einlösungs-beitrag) muss gezahlt wordensein und die Annahme desAntrags muss schriftlich oderdurch Aushändigung der Versor-gungsbescheinigung durch dieLVM Pensionsfonds-AG erklärt worden sein. Vor dem in derVersorgungsbescheinigung ange-gebenen Beginn der Versorgungbesteht jedoch noch keinAnspruch auf Leistungen.

ab) Leistungen werden auf schrift-lichen Antrag des Versorgungs-berechtigten, gegen Vorlage der

Pensionsplan A

- Altersrenten / Beitragszusage mit Mindestleistung - der LVM Pensionsfonds-AG

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Seite 2PF 002 (06/2020) - Pensionsplan A

Versorgungsbescheinigung undeiner Bestätigung des Arbeit-gebers über die Erfüllung derLeistungsvoraussetzungenerbracht. Werden Obliegenheitengemäß § 12 verletzt, so kann dieLVM Pensionsfonds-AG dieVerpflichtung zur Erbringung vonLeistungen solange ruhen lassen,bis die Obliegenheiten erfülltwerden.

ac) Die besonderen Leistungsvoraus-setzungen für den jeweiligenVersorgungsfall sind zu erfüllen.

ad) Die LVM Pensionsfonds-AG kannvor jeder Rentenzahlung aufeigene Kosten ein amtlichesZeugnis darüber verlangen, dassdie versorgungsberechtigte Personnoch lebt.

ae) Der Todesfall ist der LVMPensionsfonds-AG unverzüglichanzuzeigen. Außer der Versor-gungsbescheinigung ist eine amt-liche, Alter und Geburtsort ent-haltende Sterbeurkunde einzurei-chen. Zu Unrecht empfangeneRentenzahlungen sind zurückzu-zahlen.

af) Die Leistungen werden demEmpfangsberechtigten auf einvon ihm benanntes Konto über-wiesen. Die Kosten hierfür trägtder Empfangsberechtigte, soweitsie über die Kosten für eine ein-malige Inlandsüberweisung hin-aus gehen. Bei Überweisungen inLänder außerhalb des europäi-schen Wirtschaftsraumes trägtder Empfangsberechtigte auch diedamit verbundene Gefahr.

b) Leistungsvoraussetzungen für

Altersrenten

ba) Voraussetzung für die Zahlungvon Altersrenten ist das Erlebendes vereinbarten Rentenbeginns.

bb) Der vereinbarte Rentenbeginn istder Erste des Monats, der auf dieVollendung des 67. Lebensjahresfolgt; spätestens der 1. Januar desauf den in § 35 Nr. 1 SGB VIbezeichneten Zeitpunkt folgendenJahres (maßgeblich ist die zur Zeitdes Vertragsabschlusses geltendeRechtslage). Durch ausdrücklicheVereinbarung mit dem

Arbeitgeber im Versorgungsrah-menvertrag kann auch ein frühe-rer Rentenbeginn festgelegt wer-den, keinesfalls jedoch ein frühe-rer als der Erste des auf die Voll-endung des 60. Lebensjahres fol-genden Monats.

Für Versorgungszusagen, die abdem 01.01.2012 erteilt werden,kann keinesfalls ein frühererRentenbeginn festgelegt werdenals der Erste des auf die Voll-endung des 62. Lebensjahres fol-genden Monats.

Der vereinbarte Rentenbeginnund der Termin, zu dem erstmalsdie Rentenzahlung für eine dannverminderte Rente beantragtwerden kann (frühestmöglicherRentenbeginn), sind in der Ver-sorgungsbescheinigung angege-ben.

bc) Der tatsächliche Rentenbeginnkann auch früher liegen als dervereinbarte Rentenbeginn (vorge-zogene Altersrente), jedoch nichtfrüher als der in der Versorgungs-bescheinigung angegebene frü-hestmögliche Rentenbeginn.

Für Versorgungszusagen, die abdem 01.01.2012 erteilt werden,kann keinesfalls ein frühererRentenbeginn festgelegt werdenals der Erste des auf die Voll-endung des 62. Lebensjahres fol-genden Monats.

Eine vorgezogene Altersrente istmit einer Frist von 3 Monaten vordiesem tatsächlichen Rentenbe-ginn zu beantragen.Voraussetzung für die Zahlungeiner vorgezogenen Altersrente istdann zusätzlich, dass der Versor-gungsberechtigte die Altersrenteaus der gesetzlichen Rentenver-sicherung in Anspruch nimmt,sofern er Ansprüche aus dergesetzlichen Rentenversicherunghat. Fällt die Altersrente aus dergesetzlichen Rentenversicherungwieder weg oder wird sie aufeinen Teilbetrag beschränkt, sokönnen auch die Leistungen nachdiesem Pensionsplan eingestelltwerden. Die Zahlung einer Teil-rente kann nicht verlangt werden.

bd) Voraussetzung ist auch das Aus-scheiden aus den Diensten desArbeitgebers infolge des Eintrittsdes Versorgungsfalls.

be) Altersrenten und vorgezogeneAltersrenten werden erst nachAblauf einer Wartezeit gewährt. Die Länge der Wartezeit wird imVersorgungsrahmenvertrag fest-gelegt.

c) Leistungsvoraussetzungen bei einem

Auszahlungsplan

Im Falle der Vereinbarung eines Auszah-lungsplans gemäß § 3 Abs. (3) c) geltendie gleichen Leistungsvoraussetzungenwie für Altersrenten (siehe § 3 Abs. (2)b)). Als tatsächlicher Rentenbeginn giltdann in allen Regelungen dieses Pen-sionsplans der Beginn der Auszahlungs-phase.

d) Leistungsvoraussetzungen bei einer

Einmalkapitalzahlung

Im Falle der Vereinbarung einer Einmal-kapitalzahlung gemäß § 3 Abs. (3) d) gel-ten die gleichen Leistungsvoraussetzun-gen wie für Altersrenten (siehe § 3 Abs.(2) b)). Als tatsächlicher Rentenbeginngilt dann in allen Regelungen diesesPensionsplans der vereinbarte Termin derKapitalauszahlung.

e) Leistungsvoraussetzungen für

Invaliditätsleistungen

Leistungen bei Invalidität sind in diesemPensionsplan nicht vorgesehen.

f) Leistungsvoraussetzungen für die

Verrentung des Versorgungskapitals an

die Hinterbliebenen (bei Tod vor

Rentenbeginn)

fa) Der Tod muss vor dem tatsäch-lichen Rentenbeginn eingetretensein.

fb) Versorgungsberechtigt ist der zumTodeszeitpunkt mit dem versor-gungsberechtigten Arbeitnehmerin gültiger Ehe lebende Ehegatte.Mit dem Einverständnis desArbeitgebers kann auch derLebensgefährte als versorgungs-berechtigt für den Todesfallbestimmt werden, sofern diesernamentlich genannt wird und inhäuslicher Gemeinschaft mit demArbeitnehmer lebt. Für den Fall,dass bei Tod kein Ehegatte oder

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ein hierfür bestimmter Lebens-gefährte vorhanden ist, könnenzu gleichen Teilen die ehelichenund die ihnen gesetzlich gleich-gestellten Kinder einen Anspruchauf Verrentung des Versorgungs-kapitals haben, sofern dies steuer-rechtlich zulässig ist (derzeit nurKinder im Sinne des § 32 Abs. 3,Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs.5 EStG). In diesem Fall läuft dieHinterbliebenenrente maximal solange, wie die steuerrechtlichenVoraussetzungen (derzeit § 32Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3und Abs. 5 EStG) erfüllt sind. ImVersorgungsrahmenvertrag wirdfestgelegt, welche Personen alsHinterbliebene versorgungsbe-rechtigt sind.

g) Leistungsvoraussetzungen für

Hinterbliebenenrenten (bei Tod nach

Rentenbeginn)

ga) Eine sich aus der Hinterbliebenen-zeit ergebende Hinterbliebenen-rente wird gezahlt, wenn dieseHinterbliebenenzeit ausdrücklichim Versorgungsrahmenvertragund in den Versorgungsverträgenvereinbart wurde und wenn derTod des Versorgungsempfängersnach dem Rentenbeginn undinnerhalb der Hinterbliebenenzeiteintritt.

gb) Die Versorgungsberechtigung fürdie Hinterbliebenenrente richtetsich nach § 3 Abs. (2) f) fb)).

(3) Leistungshöhe / Grundsätze zur

Berechnung der Versorgungsleistungen

a) Versorgungskapital

Die im Laufe des Kalenderjahres einge-zahlten Beiträge abzüglich der tariflichenKosten für Abschluss und Vertrieb sowiefür die Vertragsführung bilden einschließ-lich des Wertzuwachses der auf denjeweiligen Versorgungsvertrag entfallen-den Kapitalanlage das Versorgungskapital.Die tariflichen Kosten für die Verwaltungdes Kapitals werden zum Ende eines jedenMonats dem Versorgungskapital entnom-men.

Im Falle einer Vereinbarung gemäß § 9Abs. (4) werden die Beiträge für dieInsolvenzsicherung dem Versorgungs-kapital entnommen.

Zum tatsächlichen Rentenbeginn stehenals Versorgungskapital mindestens die bisdahin eingezahlten Beiträge, soweit sienicht rechnungsmäßig für einen biome-trischen Risikoausgleich verbraucht wur-den (Mindestleistung), zur Verfügung.

b) Höhe der Altersrente und

Verrentung des Versorgungskapitals

Die Höhe der Altersrente ergibt sich ausder Verrentung des Versorgungskapitals:

Das zum vereinbarten Rentenbeginngebildete Versorgungskapital wird ent-sprechend den dann für das Neugeschäftund für die Deckungsrückstellung gülti-gen Rechnungsgrundlagen und mit demdann für das Neugeschäft und für dieDeckungsrückstellung gültigen Zinsgemäß Rückdeckungsvertrag in eineRente umgerechnet. Wird ein frühererRentenbeginn beantragt, so ergibt sichder von der LVM Pensionsfonds-AG zuerbringende Rentenbetrag entsprechendden dann gültigen Rechnungsgrundlagenund mit dem dann gültigen Zins aus demdann vorhandenen Versorgungskapital.

Eine Verrentungstabelle mit den derzeitgültigen Rechnungsgrundlagen und mitdem derzeit gültigen Zins ist Anlage die-ses Pensionsplans.

c) Höhe der Leistungen bei einem

Auszahlungsplan

Alternativ zur Verrentung des Versor-gungskapitals nach § 3 Abs. (3) b) kannauf Antrag bis spätestens 3 Monate vordem tatsächlichen Rentenbeginn mit derversorgungsberechtigten Person dieAuszahlung in Form eines Auszahlungs-plans im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4AltZertG vereinbart werden, falls nicht imVersorgungsrahmenvertrag andere Fest-legungen getroffen worden sind.

Bei Auszahlung in Form eines Auszah-lungsplans können zu Beginn der Aus-zahlungsphase von der versorgungsbe-rechtigten Person bis zu 30 % des dannzur Verfügung stehenden Kapitals, höchs-tens jedoch das zu Beginn der Auszah-lungsphase zur Verfügung stehende Ver-sorgungskapital abzüglich der Mindest-leistung (§ 3 Abs. (3) a)) als variableTeilrate entnommen werden.

Bis zur Vollendung des 85. Lebensjahreserfolgt dann die Auszahlung in zugesag-ten gleich bleibenden oder steigendenmonatlichen Teilraten. Ab dem Ersten des

Folgemonats nach Vollendung des 85.Lebensjahres wird dann eine gleich blei-bende oder steigende lebenslange Leib-rente gewährt, deren erste monatlicheRate mindestens so hoch ist wie die letztemonatliche Auszahlung aus dem Auszah-lungsplan. Für die gleichbleibenden odersteigenden Teilraten und für die Leibrenteab Vollendung des 85. Lebensjahreszusammen wird der verbleibende Teil, alsomindestens 70 % des vollständigengemäß § 3 Abs. (3) a) zu Beginn derAuszahlungsphase zur Verfügung stehen-den Versorgungskapitals, in jedem Fallaber die Mindestleistung, verwendet.

Die Höhe der Teilraten und der Leibrenteergibt sich dann aus Division diesesKapitals durch den versicherungsmathe-matischen Barwert der Teilraten und derLeibrente zum Beginn der Auszahlungs-phase entsprechend den dann für dasNeugeschäft und für die Deckungs-rückstellung gültigen Rechnungsgrund-lagen und mit dem dann für das Neu-geschäft und für die Deckungsrück-stellung gültigen Zins gemäß Rückdeck-ungsvertrag.

Bei Tod eines Versorgungsempfängers vorVollendung des 85. Lebensjahres richtetsich die Versorgungsberechtigung zu dennoch ausstehenden Teilraten bis zur Voll-endung des 85. Lebensjahres nach § 3Abs. (2) f) fb). Wahlweise können dienoch ausstehenden Teilraten durch eineeinmalige Kapitalzahlung abgefundenwerden. Der Wert der Kapitalzahlung ent-spricht dem versicherungsmathemati-schen Barwert der noch ausstehendenTeilraten.

d) Höhe der Leistungen bei einer

Einmalkapitalzahlung

Alternativ zur Verrentung des Versor-gungskapitals nach § 3 Abs. (3) b) kannauf Antrag bis spätestens 3 Monate vordem tatsächlichen Rentenbeginn mit derversorgungsberechtigten Person die Aus-zahlung in Form einer Einmalkapitalzah-lung vereinbart werden, falls nicht imVersorgungsrahmenvertrag andereFestlegungen getroffen worden sind.

Die Einmalkapitalzahlung entspricht demzum tatsächlichen Rentenbeginn vorhan-denen Versorgungskapital.

e) Höhe der Invaliditätsrente

Eine Invaliditätsrente wird in diesemPensionsplan nicht gewährt.

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f) Höhe der Hinterbliebenenrente (bei

Tod nach Rentenbeginn)

Falls eine Hinterbliebenenzeit vereinbartwurde, so erhalten die überlebendenHinterbliebenen bei Tod eines Versor-gungsempfängers innerhalb der verein-barten Hinterbliebenenzeit eine Hinter-bliebenenrente in Höhe der Altersrente,die der Versorgungsempfänger vor seinemTod erhalten hat, wenn und solange ver-sorgungsberechtigte Hinterbliebene imSinne von § 3 Abs. (2) f) fb) vorhandensind, längstens bis zum Ablauf der verein-barten Hinterbliebenenzeit.

Eine Option auf Einmal- oder Teilkapital-auszahlung besteht nicht.

Bei Tod eines Versorgungsempfängersnach Ablauf der vereinbarten Hinterblie-benenzeit wird keine Leistung fällig.

g) Höhe des Versorgungskapitals bei

Tod vor dem tatsächlichen

Rentenbeginn:

Bei Tod vor dem tatsächlichen Renten-beginn wird das gesamte bis zum Eintrittdes Todesfalles gebildete Versorgungs-kapital für die Bildung einer lebenslangen(bei Kindern einer zeitlich begrenzten)Hinterbliebenenrente verwendet, wennund solange versorgungsberechtigteHinterbliebene im Sinne von § 3 Abs. (2)f) fb) vorhanden sind.

Anstelle der lebenslangen Hinterblie-benenrente besteht zum Beginn derersten Hinterbliebenenrentenzahlung eineOption auf eine Einmalkapitalzahlung.Der Wert dieser Kapitalzahlung entsprichtdem zugrunde liegenden Versorgungs-kapital. Die Ausübung dieses Kapital-wahlrechts muss vor der ersten Hinter-bliebenenrentenzahlung durch die jeweilsberechtigten Hinterbliebenen erfolgen.

h) Gewinnzuschreibung

Der volle Wertzuwachs – ggf. vermindertum die Entnahme nach § 9 Abs. (4) - derauf den jeweiligen Versorgungsvertragentfallenden Kapitalanlage wird demjeweiligen Versorgungsvertrag gutge-schrieben.

i) Garantien vor Eintritt des

Versorgungsfalls

Bei Erleben des tatsächlichen Rentenbe-ginns stehen mindestens die bis dahineingezahlten Beiträge, soweit sie nichtrechnungsmäßig für einen biometrischen

Risikoausgleich verbraucht wurden(Mindestleistung), für die Bildung einerRente zur Verfügung. Dies gilt nicht fürvorzeitige Versorgungsfälle.

j) Leistungshöhe im Fall des vorzeitigen

Ausscheidens, Unverfallbarkeit

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Erreichendes tatsächlichen Rentenbeginns (Eintrittdes Versorgungsfalles) aus den Dienstendes Arbeitgebers aus, so bleibt demArbeitnehmer unter den Voraussetzungendes § 1b BetrAVG der Teil seiner Anwart-schaft erhalten, der sich nach § 2BetrAVG ergibt (unverfallbare Anwart-schaft). Als Zeitpunkt des Beginns desVersorgungsvertrages gilt der in derVersorgungsbescheinigung ausgewieseneVersorgungsbeginn, frühestens jedoch derBeginn der Betriebszugehörigkeit.

Im Falle einer Entgeltumwandlung behältder Arbeitnehmer seine durch die bis zumZeitpunkt des Ausscheidens durch Bei-träge finanzierte Anwartschaft, wenn seinArbeitsverhältnis vor dem tatsächlichenRentenbeginn endet.

Dem Arbeitnehmer wird mit Beginn derEntgeltumwandlung ein unwiderruflichesBezugsrecht auf die zugesagten Leistun-gen eingeräumt, d.h. der Arbeitnehmererwirbt unmittelbar das Recht, die zuge-sagte Leistung zu fordern. Der Arbeitneh-mer erwirbt dieses Recht sofort mit derDurchführung der Entgeltumwandlung.Dieses kann nicht ohne seine Zustimmungaufgehoben oder geändert werden.

Maßgeblich für die Höhe ist das demArbeitnehmer planmäßig zuzurechnendeVersorgungskapital gemäß § 3 Abs. (3) a)auf der Grundlage der bis zu seinemAusscheiden geleisteten Beiträge, mindes-tens die Summe der bis dahin eingezahl-ten Beiträge, soweit sie nicht rechnungs-mäßig für einen biometrischen Risiko-ausgleich verbraucht wurden. DiesesVersorgungskapital wird entsprechend § 3Abs. (3) b) verrentet.

k) Versorgungsanspruch für

Leistungsempfänger

Leistungsempfänger haben bei Renten-zahlungen Anspruch auf eine Leistungmindestens in gleicher Höhe wie die letz-te Rentenzahlung. Darüber hinaus könnensich jährliche Erhöhungen der laufendenRente ergeben, wenn der Wertzuwachsder zugehörigen Kapitalanlage dies ergibt.

l) Teilkapitalisierung

Im Falle der Verrentung des Versorgungs-kapitals gemäß Absatz b) kann bis zu 30 % des zum tatsächlichen Renten-beginn zur Verfügung stehenden Versor-gungskapitals gemäß Absatz a) außerhalbder Rentenleistungen ausgezahlt werden.

(4) Zahlungsweise der Leistungen

Die Altersrenten – auch im Falle der Ver-rentung ab dem 85. Lebensjahr bei einemAuszahlungsplan - werden lebenslänglichin mindestens gleichbleibender Höhejeweils zum Ersten eines jeden Monatsgezahlt, und zwar erstmalig für denMonat des tatsächlichen Rentenbeginnsund letztmalig für den Monat, in dem dieLeistungsvoraussetzungen weggefallensind.

Die Teilraten im Falle der Vereinbarungeines Auszahlungsplans gemäß § 3 Abs.(3) c) werden in mindestens gleichblei-bender Höhe jeweils zum Ersten einesjeden Monats gezahlt, und zwar erstmaligfür den Monat des Beginns der Auszah-lungsphase und letztmalig für den Monatder Vollendung des 85. Lebensjahres derversorgungsberechtigten Person.

Die Hinterbliebenenrenten werdenlebenslänglich in mindestens gleichblei-bender Höhe jeweils zum Ersten einesjeden Monats gezahlt, und zwar erstmaligfür den Monat, der dem Todeszeitpunktfolgt, und letztmalig für den Monat, indem die Leistungsvoraussetzungen weg-gefallen sind. Bei Hinterbliebenenrentengemäß § 3 Abs. (2) g) ist die LVMPensionsfonds-AG berechtigt, bis zu 12Monatsleistungen in einer Auszahlungzusammen zu fassen, sofern dies ohnesteuerlichen Nachteil möglich ist.

Bei Ausübung eines Kapitalwahlrechteserfolgt die Zahlung in Form einerEinmalzahlung.

(5) Anrechnung anderer Leistungen

Auf die Versorgungsleistungen werdenkeine anderweitigen Bezüge angerechnet.

§ 4 Regelungen zur

Beitragszahlung vor

Rentenbeginn

(1) Modalitäten / Art der Beitragszah-

lung

a) Die laufend zu zahlenden Beiträge

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werden je nach Vereinbarung durchMonats-, Vierteljahres-, Halbjahres-oder Jahresbeiträge entrichtet.Darüber hinaus können innerhalbeines Kalenderjahres Beiträge zubeliebigen Zeitpunkten gezahlt wer-den. Der einzelne Zahlungsbetrag die-ser laufend oder beliebig zu zahlen-den Beiträge darf jedoch 10 Euronicht unterschreiten.

b) Der erste Beitrag wird sofort nachAbschluss des Versorgungsvertragesfällig, jedoch nicht vor dem in derVersorgungsbescheinigung angegebe-nen Versorgungsbeginn.

c) Die Übermittlung der Beiträge erfolgtauf Gefahr und Kosten des Arbeit-gebers.

(2) Festsetzung der Beiträge,

Beitragshöhe

Es können im Kalenderjahr maximal 4 %der Beitragsbemessungsgrenze für dieRentenversicherung der Arbeiter undAngestellten als Beitrag gezahlt werden.

Dieser Höchstbetrag erhöht sich um 1.800Euro, wenn die Beiträge auf Grund einerVersorgungszusage geleistet werden, dienach dem 31.12.2004 erteilt wurde, undwenn der Arbeitnehmer in keinem Durch-führungsweg die Pauschalbesteuerungnach § 40b EStG anwendet.

Falls höhere Beiträge gezahlt werden sol-len, muss gesondert die Zustimmung derLVM Pensionsfonds-AG erklärt werden.

Die Höhe des Beitrages kann für jedesKalenderjahr neu festgelegt werden.

(3) Anpassung der Beiträge

Die Beiträge eines jeden Versorgungsver-trages können jederzeit innerhalb derbeschriebenen Grenzen durch den Arbeit-geber an geänderte Verhältnisse ange-passt werden.

(4) Beitragspflicht

a) Beitragsschuldner der LVM Pensions-fonds-AG ist der Arbeitgeber. DerArbeitgeber zieht die Beiträge imFalle der Entgeltumwandlung von denEinkommen der versorgungsberech-tigten Personen ein.

b) Die laufend zu zahlenden Beiträgealler versorgungsberechtigten Arbeit-nehmer werden zu den vereinbartenZahlungsterminen in einer Summe

durch den Arbeitgeber an die LVMPensionsfonds-AG überwiesen.

c) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, denbetroffenen versorgungsberechtigtenPersonen von den Zahlungserinne-rungen der LVM Pensionsfonds-AGKenntnis zu geben.

d) Wird für einen Versorgungsberech-tigten der Einlösungsbeitrag (ersteBeitrag) nicht rechtzeitig gezahlt, sokann die LVM Pensionsfonds-AG –solange die Zahlung nicht bewirkt ist– vom Vertrag zurücktreten.

e) Wenn für einen Versorgungsberech-tigten in einem Kalenderjahr keineBeiträge gezahlt werden, ruht dieVersorgung.

(5) Ruhenlassen der Beitragszahlung

(Beitragsfreistellung)

Die Beitragszahlung kann vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn jederzeit ruhen.Die Beitragsfreistellung der Versorgung istmit Nachteilen verbunden. Das für dieBildung einer beitragsfreien Rente zurVerfügung stehende Versorgungskapitalerreicht erst nach einem bestimmtenZeitraum die Summe der eingezahltenBeiträge, da aus diesen auch Abschluss-und Vertriebskosten, Kosten für dieVertragsführung sowie Kosten für dieVerwaltung des gebildeten Kapitals finan-ziert werden.

Die Beitragszahlung kann jederzeit wiederaufgenommen werden.

(6) Festlegung individueller

Leistungsansprüche bei Beendigung der

Beitragszahlung

Wird die Beitragszahlung beendet – auchdurch Beendigung der Betriebszugehörigkeit-, so ergeben sich die individuellenLeistungsansprüche gemäß § 3 Abs. (3) j).

(7) Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht des Arbeitgebers istinsoweit begrenzt, als der Pensionsfondsdie Garantien für die Mindestleistung unddie gleichbleibende Höhe der laufendenRenten oder Teilraten übernimmt.

(8) Bereitstellung von

Verwaltungskosten und

Abschlusskosten

Für die Vertragsführung und fürAbschluss und Vertrieb werden vomjeweiligen Beitrag die tariflichen Kosten

entnommen. Die tariflichen Kosten fürdie Verwaltung des Kapitals werden zumEnde eines jeden Monats dem Versor-gungskapital entnommen.

Die tariflichen Kostensätze werdenbeziffert in

- % jedes Beitrages für denAbschluss und den Vertrieb,

- % jedes Beitrages für dieVertragsführung vor Beginn derRentenzahlung,

- % jeder Rentenzahlung bzw. jederTeilrate (auch der variablen Teilrate)für die Vertragsführung in derRentenzahlungszeit bzw. Auszah-lungsphase,

- für die Verwaltung des Kapitals %der Summe aller bisher gezahltenBeiträge, für den 5.000 Euro über-steigenden Teil der Summe aller bisher gezahlten Beiträge %, zumEnde eines jeden Monats vor Beginnder Rentenzahlung.

Die jeweils aktuellen tariflichen Kosten-sätze zu den jeweiligen Tarifen PFAP,PFHP, PFAR, PFHR, PFAO bzw. PFHO wer-den in der Mitteilung gemäß § 143 VAGfestgelegt und dem Arbeitgeber mit demjeweiligen Versorgungsvertrag mitgeteilt.

Die Höhe der Kosten wird jeweils für daslaufende Kalenderjahr garantiert. Falls dietatsächlichen Kosten die tariflichenKosten übersteigen, können diese an diegeänderten Verhältnisse angepasst wer-den. Falls die Kosten für das darauffol-gende Kalenderjahr geändert werden sol-len, so ist dies spätestens einen Monatvor dem Ende des laufenden Kalender-jahres von der LVM Pensionsfonds-AGfestzulegen und allen hiervon betroffe-nen Arbeitgebern schriftlich mitzuteilen.Die Arbeitgeber teilen diese Änderungden versorgungsberechtigten Personenmit.

Im Falle der teilweisen auch indirektenKapitalanlage in Fondsfallen zusätzlicheKosten an, deren Höhe den Fondsinfor-mationen entnommen werden kann.

(9) Begrenzung des Rechtsanspruchs

auf die Leistung, die durch

Beitragszahlung des Arbeitgebers

gedeckt ist

Die Leistungen der LVM Pensions-fonds-AG an den Versorgungs-berechtigten ergeben sich gemäß § 3Abs. (3) a) bis d) aus dem Versor-

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gungskapital, das sich aus den tat-sächlich eingezahlten Beiträgenergibt. Kommt der Arbeitgeber derVerpflichtung zur Beitragszahlungoder einer jeweils bestehenden Pflichtzur Nachschusszahlung nicht nach, soentsteht daraus kein Anspruch desArbeitnehmers gegen die LVMPensionsfonds-AG.

(10) Mitteilungspflichten

Der Arbeitgeber teilt der LVM Pensions-fonds-AG im Zusammenhang mit denBeitragszahlungen mit,

- welcher Teil des Beitrags vomArbeitgeber und welcher vomArbeitnehmer (durch Entgeltum-wandlung) finanziert wurde,

- nach welchem Pensionsplan undnach welchem Tarif die Versorgungerfolgt,

- welchem Versorgungsvertrag derjeweilige Beitrag zuzuordnen ist.

§ 5 Fortsetzung der Versorgung

mit eigenen Beiträgen

Nach dem Ausscheiden aus den Dienstendes Arbeitgebers mit unverfallbaren An-sprüchen gemäß § 3 Abs. (3) j) hat derjeweilige Versorgungsberechtigte dasRecht, die Versorgung mit eigenen Bei-trägen fortzusetzen.

Es handelt sich dabei weiterhin um einenVersorgungsvertrag der betrieblichenAltersversorgung, der den Bestimmungendieses Pensionsplans unterliegt.

Wird hiervon Gebrauch gemacht, so wirdder Versorgungsvertrag auf den TarifPFAR bzw. PFHR gemäß § 4 Abs. (8)umgestellt, welcher andere Kosten be-rücksichtigt. Für die Beitragszahlung gilt§ 4 mit dem Unterschied, dass für dieBeitragsentrichtung und die sonstigenPflichten der Versorgungsberechtigteselbst verantwortlich ist.

Nimmt der ausgeschiedene Versorgungs-berechtigte ein Beschäftigungsverhältnisbei einem neuen Arbeitgeber auf, so kannder Versorgungsvertrag wieder nacheinem anderen Tarif geführt werden,wenn der neue Arbeitgeber sich bereiterklärt, die Versorgung über die LVMPensionsfonds-AG durchzuführen.

§ 6 Abfindung

Eine unverfallbare Anwartschaft kann nurim Rahmen der gesetzlichen Möglichkei-ten, insbesondere unter den Vorausset-zungen des § 3 BetrAVG, abgefundenwerden.

Soweit eine Abfindung zulässig ist,berechnet sich diese gemäß § 3 BetrAVG.

§ 7 Rückkauf

Der Versorgungsvertrag kann vor demtatsächlichen Rentenbeginn mit einerFrist von drei Monaten zum Ende desKalendervierteljahres schriftlich gekün-digt werden.

Bei Kündigung wird der Rückkaufswertdes zugehörigen Versorgungskapitals aus-gezahlt. Im Fall der Entgeltumwandlungist aufgrund des unwiderruflichenBezugsrechtes der versorgungsberechtig-ten Person nur eine Beitragsfreistellungmöglich. Bei Rückkauf wird von demVersorgungskapital zum Kündigungster-min ein Abzug vorgenommen, der sichnach den Bestimmungen für die Kündi-gung der zugrundeliegenden Kapital-anlage bemisst. Dieser Abzug beträgt vorVollendung des 62. Lebensjahres 2 %. DerAbzug entfällt, wenn die versorgungsbe-rechtigte Person das 62. Lebensjahr voll-endet hat.

Ein Rückkauf ist mit steuerlichen, arbeits-rechtlichen und sozialversicherungsrecht-lichen Nachteilen verbunden.Insbesondere bleibt arbeitsrechtlich dieZusage des Arbeitgebers auf betrieblicheAltersversorgung bestehen, die dannanderweitig zu finanzieren ist.

§ 8 Rentenanpassung

(1) Die laufenden Renten bzw. Teilratenwerden mindestens in gleicher Höhewie die vorhergehende Rente bzw.Teilrate gezahlt. Darüber hinaus kön-nen sich jährliche Erhöhungen derlaufenden Rente oder Teilrate erge-ben, wenn der Wertzuwachs derzugehörigen Kapitalanlage dies ergibt.

(2) Eine Verpflichtung des Arbeitgeberszur Anpassung der Renten bestehtgemäß § 16 Abs. (3) Ziffer 3 BetrAVGnicht, da es sich um eine Beitrags-zusage mit Mindestleistung handelt.

§ 9 Versorgungskonto /

Verwaltung

(1) Kontoführung in Geld

Die vor Rentenbeginn im Laufe desKalenderjahres eingezahlten Beiträgeabzüglich der tariflichen Kosten bildengemäß § 3 Abs. (3) a) einschließlich desWertzuwachses – ggf. vermindert um dieEntnahme nach § 9 Abs. (4) - der auf denjeweiligen Versorgungsvertrag entfallen-den Kapitalanlage das Versorgungskapi-tal. Das Versorgungskapital gemäß § 3Abs. (3) a) wird dem Versorgungskontogutgeschrieben.

(2) Beitragsbelastung

a) Abzug für vorzeitige

Versorgungsfälle

Ein Abzug für vorzeitige Versor-gungsfälle wird nicht vorgenommen.

Verwaltungskostenbeitrag

Die tariflichen Kosten werden ent-sprechend § 4 Abs. (8) dem eingezahl-ten Beitrag oder dem Versorgungs-kapital entnommen.

b) Garantiedauer für Abschluss-,

Vertriebs- und Verwaltungskosten

Die Höhe der Abschluss-, Vertriebs-und Verwaltungskosten wird für daslaufende Kalenderjahr garantiert.

c) Kosten- und Gewinnzuschlag

Die Kosten sind in den tariflichenBeiträgen bereits berücksichtigt. Einzusätzlicher Gewinnzuschlag wirdnicht erhoben.

d) Mindestbeitrag bei Beitragsfreiheit

Ein Mindestbeitrag wird bei Ruhendes Vertrages (Beitragsfreiheit) gemäߧ 4 Abs. (5) nicht erhoben.

(3) Verbleib des Versorgungskapitals

bei Ausscheiden mit verfallbaren

Ansprüchen

Wenn ein versorgungsberechtigter Arbeit-nehmer aus den Diensten des Arbeit-gebers ausscheidet und die Vorausset-zungen für die Unverfallbarkeit gemäß § 3 Abs. (3) j) zu diesem Zeitpunkt nochnicht gegeben sind, so verbleibt das zudem entsprechenden Versorgungsvertraggehörende Versorgungskapital bei derLVM Pensionsfonds-AG zweckgebundenfür den Arbeitgeber. Auf Wunsch desArbeitgebers kann dieses auch auf ihn

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zurückübertragen werden.

(4) Entnahme der Beiträge für die

Insolvenzsicherung

Falls der Arbeitgeber und der Arbeitneh-mer vereinbart haben, dass der Arbeit-nehmer die Kosten der Insolvenzsicherungübernimmt und die LVM Pensionsfonds-AG zur Entnahme der dafür benötigtenMittel (Beitragsbemessungsgrundlage derindividuellen Versorgungsverpflichtunggemäß § 10 Abs. (3) Nr. 4 BetrAVG multi-pliziert mit dem Beitragssatz der gesetz-lichen Insolvenzsicherung) ermächtigtwurde, so werden die benötigten Mitteldem dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzu-ordnenden Versorgungsvertrag entnom-men. Insoweit vermindert sich der Wert-zuwachs der auf den jeweiligen Versor-gungsvertrag entfallenden Kapitalanlage;nach dem Rentenzahlungsbeginn führtdies zu einer Verminderung der jährlichenSteigerung der Rente bzw. der Teilrate.

Der Arbeitgeber wird dann jährlich überdie Höhe der gezahlten Beiträge zurInsolvenzsicherung informiert.

Falls vor dem Rentenzahlungsbeginn dasVersorgungskapital – soweit es nicht fürdie Garantie der Mindestleistung erfor-derlich ist - zur Deckung der benötigtenMittel nicht ausreicht, werden diesedirekt vom Arbeitnehmer ggf. gemeinsammit dem Beitrag zum Pensionsfonds erho-ben und sofort getrennt verbucht.

Falls nach dem Rentenzahlungsbeginn derWertzuwachs der Kapitalanlage infolgeder zu entnehmenden Beiträge zurInsolvenzsicherung nicht für dieBeibehaltung der Höhe der Rente bzw.der Teilrate ausreicht, so werden diebenötigten Mittel insoweit direkt vomVersorgungsempfänger erhoben. AusVereinfachungsgründen wird dieserBetrag direkt mit der zu zahlenden Rentebzw. Teilrate verrechnet, sofern derVersorgungsempfänger dieser Vorgehens-weise nicht widerspricht. Anderenfallsträgt der Versorgungsempfänger diesenBetrag unmittelbar.

Die Entnahme der Beiträge für dieInsolvenzsicherung hat eine Reduzierungder Leistungen gemäß § 3 Abs. (3) zurFolge. In jedem Falle wird aber dieMindestleistung (vgl. § 3 Abs. (3) i)) gar-antiert.

(5) Aufteilung und Verwendung von

Gewinnen

Der volle Wertzuwachs – ggf. vermindertum die Entnahme nach § 9 Abs. (4) - derauf den jeweiligen Versorgungsvertragentfallenden Kapitalanlage wird demjeweiligen Versorgungsvertrag gutge-schrieben. Hierdurch ist die Aufteilungund Verwendung von Gewinnen vollstän-dig und unmittelbar geregelt. Darüberhinaus werden die Versorgungsverträgenicht an den Gewinnen der LVMPensionsfonds-AG beteiligt.

(6) Ausgleich biometrischer Risiken

In diesem Pensionsplan wird nur das bio-metrische Risiko der Langlebigkeit abgesi-chert. Dieses wird durch die Rentenfak-toren bei der Verrentung des Versor-gungskapitals berücksichtigt.

§ 10 Finanzierungsverfahren

Die im Rahmen dieses Pensionsplansbeschriebene Versorgung wird durch dieBeitragszahlung des Arbeitgebers für dieVersorgungsberechtigten und denAbschluss von Rückdeckungsversiche-rungen bei der LVM Lebensversicherungs-AG finanziert.

§ 11 Kapitalanlage

(1) Zuordnung der Sicherungsvermögen

Die Versorgungskapitale der versorgungs-berechtigten Anwärter im Rahmen desPensionsplans A werden im Sicherungs-vermögen L (Rückdeckungsversicherun-gen bei der LVM Lebensversicherungs-AG)geführt.

Die Kapitalanlage der Versorgungs-empfänger im Rahmen des PensionsplansA wird ebenfalls im SicherungsvermögenL (Rückdeckungsversicherungen bei derLVM Lebensversicherungs-AG) geführt

(2) Anlagerichtlinien, Anlagepolitik

Die Anlagerichtlinien und die Anlage-politik erfolgen nach den „Grundsätzender Anlagepolitik der LVM Pensionsfonds-AG“ und entsprechen den den Bestim-mungen des Versicherungsaufsichtsge-setzes und der Verordnung über dieAnlage des gebundenen Vermögens vonPensionsfonds.

(3) Kontenführung für

Sicherungsvermögen

Innerhalb des jeweiligen Sicherungsver-mögens wird für jeden Versorgungsver-trag ein Versorgungskonto geführt, demdas Versorgungskapital gutgeschriebenwird. Die Versorgungskonten aller versor-gungsberechtigten Arbeitnehmer einesArbeitgebers können insgesamt für denArbeitgeber dargestellt werden.

(4) Rückdeckungsversicherung

Als Kapitalanlage werden für alleVersorgungsverträge Rückdeckungsversi-cherungen bei der LVM Lebensversiche-rungs-AG abgeschlossen. Näheres wird ineinem Rückdeckungsvertrag zwischen derLVM Pensionsfonds-AG und der LVMLebensversicherungs-AG geregelt.

(5) Risikoausgleich

Aufgrund des Abschlusses der Rück-deckungsversicherungen wird der Risiko-ausgleich innerhalb der LVM Lebensver-sicherungs-AG durchgeführt. Ein Risiko-ausgleich der LVM Pensionsfonds-AG ent-fällt.

(6) Finanzierung der Mindestleistung

Die Finanzierung der Mindestleistungerfolgt für jeden einzelnen Versorgungs-berechtigten durch den Abschluss einerRückdeckungsversicherung, die dieseMindestleistung erbringt.

§ 12 Obliegenheiten

(1) Der Arbeitgeber trifft mit den versor-gungsberechtigten Personen geson-derte Vereinbarungen über denGehaltsverzicht, falls die Versorgungim Rahmen der Entgeltumwandlungdurchgeführt wird. Aus dieser Verein-barung ergibt sich auch die Art undHöhe der Beitragszahlung an die LVMPensionsfonds-AG.

(2) Die auf Versorgungsbezüge entfallen-den Steuern und Abgaben sind vomjeweiligen Versorgungsempfänger zutragen.

(3) Die Versorgungsberechtigten erklären– soweit erforderlich - mit ihrerUnterschrift beim Abschluss desVersorgungsvertrages ihr Einver-ständnis mit dem Abschluss dieserVersorgung und verpflichten sich, allehierfür erforderlichen Unterlagen zur

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Verfügung zu stellen.

(4) Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer,der eine vorgezogene Altersrente odervorgezogene Teilrate aus diesemPensionsplan bezieht, ist verpflichtet,die Aufnahme einer Beschäftigungoder Erwerbstätigkeit, die zu einemWegfall oder zu einer Beschränkungder Altersrente aus der gesetzlichenRentenversicherung führt, demArbeitgeber und der LVM Pensions-fonds-AG unverzüglich anzuzeigen.

(5) Werden die Obliegenheiten nichterfüllt, so kann die LVM Pensions-fonds-AG die Zahlung der Versor-gungsbezüge solange ruhen lassen,bis die Obliegenheiten erfüllt sind.

§ 13 Verjährung

Die Ansprüche eines Arbeitgebers gegendie LVM Pensionsfonds-AG verjährengemäß § 195 BGB nach drei Jahren.

§ 14 Abtretung, Verpfändung,

Beleihung, Versorgungsausgleich

(1) Eine Abtretung, Verpfändung oderBeleihung der Leistungsansprüche istunzulässig. Danach erfolgte Abtre-tungen oder Verpfändungen sindgegenüber dem Arbeitgeber undgegenüber der LVM Pensionsfonds-AGunwirksam.

(2) Absatz (1) gilt nicht für Abtretungenim Rahmen des schuldrechtlichenVersorgungsausgleiches gemäß § 21VersAusglG; eine solche Abtretung istder LVM Pensionsfonds-AG unverzüg-lich anzuzeigen.

(3) Weitere Regelungen zur Durchfüh-rung des Versorgungsausgleichs nachdem Versorgungsausgleichsgesetzwerden durch die LVM Pensionsfonds-AG im Rahmen einer Teilungsordnungfestgelegt.

§ 15 Wechsel des Pensionsplans

Die Arbeitgeber haben das Recht, nachZustimmung der versorgungsberechtigtenPersonen und nach Zustimmung der LVMPensionsfonds-AG in einen anderenPensionsplan zu wechseln.

§ 16 Insolvenzsicherung

(1) (1) Laufende Versorgungsleistungenund gesetzlich unverfallbare Versor-gungsanwartschaften sind gegen dieFolgen einer etwaigen Insolvenz desArbeitgebers nach Maßgabe der §§ 7ff. BetrAVG über den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSVaG) abge-sichert.

(2) Die Beiträge an den Träger dergesetzlichen Insolvenzsicherung sindvom Arbeitgeber zu entrichten, wennnicht zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmer eine Vereinbarung zurÜbernahme der Kosten der Insolvenz-sicherung getroffen wurde, so dass§ 9 Abs. (4) zur Anwendung kommt.Die Bereitstellung des in diesemZusammenhang benötigten Kurz-testats über die Beitragsbemessungs-grundlage für den PSVaG übernimmtdie LVM Pensionsfonds-AG.

§ 17 Datenschutz

Die LVM Pensionsfonds-AG darf im erfor-derlichen Umfang Daten, die sich aus denAntragsunterlagen oder der Vertrags-durchführung ergeben, an Rückversiche-rer zur Abwicklung der Rückversicherung,an die LVM Lebensversicherungs-AG zurAbwicklung der Rückdeckungsversiche-rung sowie zur Beurteilung der Ansprü-che an andere Pensionsfonds, Versichererund/oder an den Gesamtverband der Ver-sicherungswirtschaft e.V. zur Weitergabedieser Daten an andere Pensionsfondsoder an Versicherer übermitteln.

Dies gilt unabhängig vom Zustandekom-men des Vertrages sowie für entsprechen-de Prüfungen bei anderweitig beantrag-ten Versorgungs- und Versicherungsver-trägen und bei künftigen Anträgen.

Ferner dürfen die Gesellschaften derLVM-Versicherungsgruppe die allgemei-nen Antrags-, Vertrags- und Leistungs-daten in gemeinsamen Datensammlungenführen und an den/die zuständigenVermittler weitergeben, soweit dies derordnungsgemäßen Durchführung derVertragsangelegenheiten dient.

Ohne Einfluss auf den Vertrag und jeder-zeit widerrufbar darf/dürfen der/dieVermittler die allgemeinen Antrags-,Vertrags- und Leistungsdaten darüberhinaus für die Beratung und Betreuung

auch in sonstigen Finanzdienstleistungennutzen.

§ 18 Informationspflichten

(1) Informationspflichten gegenüber

dem Arbeitgeber

Der Arbeitgeber wird jährlich schrift-lich über die Verwendung der einge-zahlten Beiträge, das bisher gebildeteVersorgungskapital, die einbehaltenenanteiligen Abschluss- und Vertriebs-kosten, die Kosten für die Vertrags-führung und für die Verwaltung desgebildeten Kapitals und die erwirt-schafteten Erträge in einer Übersichtüber alle Versorgungsverträge infor-miert. Er wird auch schriftlich darüberunterrichtet, ob und wie ethische,soziale und ökologische Belange beider Verwendung der eingezahltenBeiträge berücksichtigt wurden.

Der Arbeitgeber erhält außerdemjährlich schriftlich eine Mitteilungüber die Beitragsbemessungsgrund-lage für die gesetzliche Insolvenz-sicherung.

(2) Informationspflichten gegenüber

dem Arbeitnehmer

Gegenüber dem Arbeitnehmer alsVersorgungsanwärter oder Versor-gungsempfänger werden mindestensdie Informationen gemäß Anlage Ddes Versicherungsaufsichtsgesetzeserteilt.

Diese Informationen können von derLVM Pensionsfonds-AG an denArbeitgeber gegeben werden, welchersie an die versorgungsberechtigtenPersonen weitergibt.

§ 19 Mitwirkung der

Arbeitnehmervertretung

Da sich der Wirkungsbereich der LVMPensionsfonds-AG auf mehrere, vonein-ander unabhängige Unternehmen erstreckt, ist der § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVGnicht anwendbar, d.h. ein Mitbestim-mungsrecht über Form, Ausgestaltungund Verwaltung von betrieblichenSozialeinrichtungen besteht hier nicht.

Allerdings kann ein Mitbestimmungsrechtaus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zum Zugekommen, welches die Fragen der betrieb-lichen Lohngestaltung betrifft.

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Mitbestimmungsfrei entscheidet derArbeitgeber darüber, ob er überhaupteine arbeitgeberfinanzierte betrieblicheAltersversorgung einführt, ob eine beste-hende betriebliche Altersversorgunggeändert oder geschlossen wird, in wel-cher Höhe er Mittel zur Verfügung stellenwill, welche Personengruppen begünstigtwerden sollen und dass über den Durch-führungsweg Pensionsfonds die betriebli-che Altersversorgung durchgeführt wer-den soll.

§ 20 Geschäftsverkehr

(1) Der gesamte Geschäftsverkehr wirdgrundsätzlich zwischen dem Arbeit-geber und der LVM Pensionsfonds-AGgeführt.

(2) Alle Versorgungsleistungen werden andie versorgungsberechtigten Personenbzw. im Todesfall an die bezugsbe-rechtigten Hinterbliebenen gezahlt.

(3) Der Arbeitgeber verpflichtet sich,über den Wortlaut aller Rundschrei-ben, Drucksachen oder Vervielfälti-gungen, die sich auf den Versor-gungsvertrag, auf die Tarife oder aufden Pensionsplan beziehen, vor ihrerBekanntgabe Einvernehmen mit derLVM Pensionsfonds-AG herzustellen.

§ 21 Änderungsklausel

(1) Änderungen der Versorgungsverträgesind schriftlich zu vereinbaren.

(2) Sollten Änderungen der Versorgungs-verträge oder dieses Pensionsplanserforderlich werden aufgrund von

- Änderungen von Gesetzen, aufdenen die Bestimmungen desVersorgungsvertrages oder desPensionsplans beruhen,

- Änderungen von steuerlichenGesetzen, Richtlinien oder Verwal-tungsanweisungen, auf denen diesteuerliche Vorteilhaftigkeit desVersorgungsvertrages oder desPensionsplans beruht,

- unmittelbaren den Versorgungsver-trag oder den Pensionsplan betref-fenden Änderungen der Rechtspre-chung oder der Verwaltungspraxisder Aufsichts- oder Kartellbehörden,

- Auslegungszweifeln einzelner

Bestimmungen,

so ist die LVM Pensionsfonds-AGberechtigt, einzelne Bestimmungenmit Wirkung für bestehende Versor-gungsverträge zu ergänzen oder zuersetzen. Die neuen Bestimmungensollen den Ersetzten rechtlich undwirtschaftlich in angemessener Weiseentsprechen.

(3) Änderungen nach den obigen Absät-zen werden schriftlich bekannt gege-ben. Die Änderungen werden zuBeginn des zweiten Monats wirksam,der auf die Bekanntgabe folgt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen desPensionsplans unwirksam sein oderwerden, berührt dies die Wirksamkeitder übrigen Bestimmungen nicht. Ineinem solchen Fall ist die LVMPensionsfonds-AG berechtigt, dieunwirksame Bestimmung mitWirkung für bestehende Verträgedurch eine Regelung zu ersetzen, diedem rechtlichen und wirtschaftlichenSinn der ursprünglichen Bestimmun-gen möglichst entspricht. DieseRegelung wird zwei Wochen nachBekanntgabe durch die LVM Pensions-fonds-AG wirksam.

§ 22 Anwendbares Recht

Auf den Vertrag findet das Recht derBundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 23 Gerichtsstand

(1) Ansprüche aus dem Versorgungsver-trag können gegen die LVM Pensions-fonds-AG bei dem für den Geschäfts-sitz der LVM Pensionsfonds-AG örtlichzuständigen Gericht geltend gemachtwerden. Für die versorgungsberech-tigte Person ist auch das Gericht ört-lich zuständig, in dessen Bezirk sie zurZeit der Klageerhebung ihren Wohn-sitz oder, in Ermangelung eines sol-chen, ihren gewöhnlichen Aufenthalthaben.

(2) Die LVM Pensionsfonds-AG kannAnsprüche aus dem Versorgungsver-trag gegen die versorgungsberechtig-te Person an dem für den Wohnsitzder versorgungsberechtigten Personoder, in Ermangelung eines solchen,an dem für den Ort ihres gewöhn-lichen Aufenthalts zuständigen

Gericht sowie Ansprüche gegen denArbeitgeber an dem für den Sitz oderdie Niederlassung des Arbeitgeberszuständigen Gericht geltend machen.

(3) Verlegt die versorgungsberechtigePerson ihren Wohnsitz in einen Staataußerhalb der Europäischen Union,Islands, Norwegens oder der Schweiz,sind die Gerichte des Staates zustän-dig, in dem die LVM Pensionsfonds-AG ihren Sitz hat.

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Ergänzende Bestimmung zum

Pensionsplan A

Für die untenstehend näher beschriebe-nen Personen, die im Versicherungs- undFinanzdienstleistungsbereich tätig sind,kann im Rahmen des Pensionsplans Aalternativ zum Tarif PFAP bzw. PFHP dernachfolgende Tarif PFAO bzw. PFHOangewendet werden. Dies wird imVersorgungsrahmenvertrag vereinbart.

Die jeweils aktuellen tariflichenKostensätze zu den Tarifen PFAO bzw.PFHO werden in der Mitteilung gemäß §13d Nr. 6 VAG festgelegt und demArbeitgeber mit dem jeweiligenVersorgungsvertrag mitgeteilt.

Der hierfür in Frage kommendePersonenkreis (Innen- und Außendienst-mitarbeiter) umfasst

a) die Angestellten der LVM-Versicherungsgruppe,

b) die ehemaligen Angestellten derLVM-Versicherungsgruppe, soweitsie eine Rente (EU/BU, Witwen-oder Altersrente) erhalten,

c) die haupt- und nebenberuflichenVertrauensleute der LVM-Versicherungsgruppe,

d) die hauptberuflichen Angestelltender Vertrauensleute,

e) die übrigen im Versicherungs- undFinanzdienstleistungsbereichhauptberuflich tätigen Personen,

f) die Ehegatten oder die in häus-licher, eheähnlicher Gemeinschaftlebenden Partner der unter a) bise) genannten Personen und

g) die Kinder und Schwiegerkinderder unter a) bis f) genanntenPersonen.

Die Beiträge werden bei Versorgungsver-trägen mit laufender Beitragszahlungdurch Lastschriftverfahren vom Kontodes Vertragspartners abgebucht.

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§ 1 Was ist versichert?

Leistungen im Erlebensfall

(1) Erlebt die versicherte Person den ver-einbarten Rentenbeginn, zahlen wir dieversicherte Rente lebenslänglich, je nachvereinbarter Rentenzahlungsweise, jähr-lich, halbjährlich, vierteljährlich odermonatlich an den vereinbarten Fällig-keitstagen.

(2) Die Höhe der Rente wird zum Zeit-punkt des Rentenbeginns aus dem zumRentenbeginn vorhandenen Gesamt-kapital (Absatz 3) nach den anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematik mitden zu diesem Zeitpunkt maßgebendenRechnungsgrundlagen (Absatz 4) berech-net. Wenn die zum Zeitpunkt desRentenbeginns berechnete Rente gerin-ger ist als die im Versicherungsscheingenannte garantierte Mindestrente, zah-len wir diese Mindestrente. In beidenFällen berechnen wir die Höhe derDeckungsrückstellung während derRentenzahlungsdauer mit den zumZeitpunkt des Rentenbeginns gültigenRechnungsgrundlagen.

(3) Das Gesamtkapital setzt sich zusam-men aus dem zum Rentenbeginn vorhan-denen Deckungskapital, dem Gewinn-kapital, dem Schlussgewinnanteil und derBeteiligung an den Bewertungsreserven.Die Bestandteile des Gesamtkapitals, dienicht Deckungskapital sind, führen nichtzu einer Erhöhung der garantiertenMindestrente.

Maßgebende Rechnungsgrundlagen

(4) Für die Berechnung der garantiertenMindestrente sind die bei Vertragsschlussgeltenden Rechnungsgrundlagen bezo-gen auf das Deckungskapital bei Renten-beginn maßgeblich.

Für die Verrentung des Gesamtkapitalssind die Rechnungsgrundlagen (insbeson-dere der Rechnungszins, die Sterbetafelund die Kostensätze) maßgeblich, die wirin der Beitragskalkulation zum Zeitpunktdes Rentenbeginns für neu abzuschlie-ßende vergleichbare Rentenversicherun-gen mit sofort beginnender Rentenzah-lung bei uns verwenden.

Zum Rentenbeginn können dieRechnungsgrundlagen sowohl günstiger(z.B. bei einem höheren Rechnungszinsals zum Zeitpunkt des Abschlusses desVertrages) als auch ungünstiger (z.B. beieinem niedrigeren Rechnungszins als zumZeitpunkt des Abschlusses des Vertrages)für Sie ausfallen. Das Risiko ungünstige-rer Rechnungsgrundlagen ist dadurchbegrenzt, dass wir, wie in Absatz 2beschrieben, die garantierte Mindestrentezahlen, wenn sich bei Anwendung derzum Zeitpunkt des Rentenbeginns gel-tenden Rechnungsgrundlagen eine unterder garantierten Mindestrente liegendeRente ergibt.

Wenn wir zum Rentenbeginn keine ver-gleichbare Rentenversicherung anbieten,verpflichten wir uns, Rechnungsgrund-lagen festzulegen, die nach anerkanntenversicherungsmathematischen Grund-sätzen ermittelt werden und die wir des-halb als angemessen ansehen und diesicherstellen, dass wir dauerhaft unsereVerpflichtungen aus den Verträgen erfül-len können. In diesem Fall werden wireinen unabhängigen Treuhänder hinzu-ziehen, der die Rechnungsgrundlagen zuprüfen und deren Angemessenheit zubestätigen hat.

(5) Wenn die Beitragsrückgewähr odereine Anwartschaft auf eine Hinterblie-benenrente in Höhe von mindestens50 % der Altersrente eingeschlossen istund die versicherte Person außerdem das60. Lebensjahr bereits vollendet hat,haben Sie das Recht, einen früheren alsden vereinbarten Rentenbeginn jeweilszum Jahrestag des Versicherungsbeginnszu bestimmen. In diesem Fall wird eineverminderte Rente fällig. Einen früherenals den vereinbarten Rentenbeginn müs-sen Sie spätestens drei Monate vor demgewünschten früheren Rentenbeginnbestimmen.

Wird der Rentenbeginn auf einen frühe-ren Termin vorgezogen und liegt dieserTermin in der Versicherungsdauer einergegebenenfalls eingeschlossenen Berufs-unfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oderUnfallzusatzversicherung, endet auch dieVersicherungsdauer der Zusatzversiche-

rung zu diesem früheren Termin.Ansprüche aus Zusatzversicherungen, dieauf bereits vor dem tatsächlichenRentenbeginn eingetretener Berufs- bzw.Erwerbsunfähigkeit beruhen, werdendurch die Bestimmung eines früherenRentenbeginns nicht berührt.

Der Zeitpunkt, zu dem die Rente erstmalsgezahlt wird, wird als tatsächlicherRentenbeginn bezeichnet.

Zum tatsächlichen Rentenbeginn ermit-teln wir die Rente entsprechend derAbsätze 2 und 3. Wenn die so ermittelteRente geringer ist, als die im Versiche-rungsschein für diesen Zeitpunktgenannte garantierte Rente, zahlen wirdiese Mindestrente.

(6) Bei aufgeschobenen Rentenversiche-rungen kann zum (ursprünglich) verein-barten Rentenbeginn - jedoch nicht zueinem früheren Termin - an Stelle derversicherten Rente auf Antrag eineKapitalabfindung gezahlt werden, wenndie versicherte Person diesen Terminerlebt. Dieses Recht besteht jedoch nicht,wenn eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen ist,deren versicherte Rente höher ist als80 % der in der Hauptversicherung versi-cherten Rente.

Der Antrag auf Kapitalabfindung kannfrühestens ein Jahr nach Vertragsbeginngestellt werden.

Der Antrag auf Kapitalabfindung mussbei Rentenversicherungen, bei denen eineRentengarantiezeit oder eine Anwart-schaft auf eine Hinterbliebenenrente inHöhe von mindestens 50 % der Alters-rente eingeschlossen ist, spätestens dreiMonate - bei sonstigen Rentenversiche-rungen spätestens drei Jahre - vor demvereinbarten Rentenbeginn gestellt wer-den.

Abweichend von Abs. 5 können Sie kei-nen früheren Rentenbeginn mehrbestimmen, nachdem Sie eine Kapital-abfindung beantragt haben.

Leistungen im Todesfall

(7) Stirbt die versicherte Person vor dem

Allgemeine Bedingungen für die

Rentenversicherung

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tatsächlichen Rentenbeginn und ist dieBeitragsrückgewähr vereinbart, werdendie eingezahlten Beiträge mit geringenAbschlägen ohne Zinsen und ohne dieBeiträge für sonstige etwa eingeschlosse-ne Zusatzversicherungen zurückgezahlt.Die Höhe der Todesfallleistung ist imAntrag und im Versicherungsschein ange-geben.

(8) Erlebt die versicherte Person den tat-sächlichen Rentenbeginn und ist eineRentengarantiezeit vereinbart, zahlen wirdie versicherte Rente mindestens bis zumAblauf der Rentengarantiezeit, unabhän-gig davon, ob die versicherte Person die-sen Termin erlebt. Die Rentengarantiezeitbeginnt mit dem tatsächlichenRentenbeginn.

Stirbt die versicherte Person nach demtatsächlichen Rentenbeginn und inner-halb der Rentengarantiezeit, zahlen wirauf Verlangen des Empfangsberechtigtendie noch nicht gezahlten garantiertenRenten abgezinst mit dem in der Bei-tragskalkulation verwendeten Zins ineinem einmaligen Kapitalbetrag aus. Diesgilt nicht bei betrieblichen Direktver-sicherungen.

Nachträglicher Einschluss von

Todesfallleistungen

(9) Sie haben das Recht, die Renten-garantiezeit in bestimmten Grenzen ohneerneute Gesundheitsprüfung bis späte-stens drei Jahre vor dem tatsächlichenRentenbeginn einzuschließen oder zuverlängern. Wenn die Rentengarantiezeitnach Vertragsabschluss eingeschlossenoder verlängert wird, ist es abweichendvon Absatz 2 nicht mehr möglich, einenfrüheren Rentenbeginn zu bestimmen,der in einem Zeitraum von drei Jahren abEinschluss oder Verlängerung derRentengarantiezeit liegt. Durch denEinschluss oder die Verlängerung derRentengarantiezeit verringert sich dieRentenhöhe.

(10) Sie haben das Recht, zum tatsäch-lichen Rentenbeginn bei verminderterversicherter Altersrente eine Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung einzu-schließen. Der Einschluss wird unter derVoraussetzung wirksam, dass

– die versicherte Person den tatsäch-lichen Rentenbeginn erlebt,

– die versicherte Person zu diesemZeitpunkt das 70. Lebensjahr noch

nicht vollendet hat,

– die Hinterbliebenenrente höchstens 60 % der Altersrente beträgt,

– die Renten aus der Hauptversicherungund der Hinterbliebenenrenten-Zusatz-versicherung jeweils den Mindestbetragvon jährlich 300 Euro, von halbjährlich150 Euro, von vierteljährlich 75 Eurooder von monatlich 50 Euro nichtunterschreiten und

– Sie das Recht auf Einschluss einerHinterbliebenenrenten-Zusatzversiche-rung spätestens drei Jahre vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn geltendgemacht haben.

Anderenfalls ist der spätere Einschlusseiner Hinterbliebenenrenten-Zusatzver-sicherung nur mit unserer Zustimmungund ggf. nach einer Gesundheitsprüfungmöglich.

Wir haben das Recht, bei Ausübung die-ses Wahlrechts die versicherten Leistun-gen nach dem dann für Neuabschlüssegültigen Tarif zu berechnen.

§ 2 Wie sind Sie an unseren Gewinnen

beteiligt?

Wir beteiligen die Versicherungsnehmergemäß § 153 des Versicherungsvertrags-gesetzes (VVG) an den Gewinnen undBewertungsreserven. Die Gewinne wer-den nach den Vorschriften des Handels-gesetzbuches ermittelt und jährlich imRahmen unseres Jahresabschlusses fest-gestellt. Die Bewertungsreserven werdendabei im Anhang des Geschäftsberichtesausgewiesen. Der Jahresabschluss wirdvon einem unabhängigen Wirtschafts-prüfer geprüft und ist unserer Aufsichts-behörde einzureichen.

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung der Versicherungs-

nehmer

(a) Die Gewinne stammen im Wesent-lichen aus den Erträgen der Kapitalan-lagen. Von den Nettoerträgen derjenigenKapitalanlagen, die für künftige Versiche-rungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 derVerordnung über die Mindestbeitrags-rückerstattung in der Lebensversiche-rung, MindZV), erhalten die Versiche-rungsnehmer insgesamt mindestens denin dieser Verordnung genannten Prozent-satz. In der derzeitigen Fassung der

Verordnung sind grundsätzlich 90 % vor-geschrieben (§ 6 MindZV). Aus diesemBetrag werden zunächst die Beträgefinanziert, die für die garantiertenVersicherungsleistungen benötigt werden.Die verbleibenden Mittel verwenden wirfür die Gewinnbeteiligung derVersicherungsnehmer.

Weitere Gewinne entstehen insbesonderedann, wenn Lebenserwartung und Kostenniedriger sind, als bei der Tarifkalkulationangenommen. Auch an diesen Gewinnenwerden die Versicherungsnehmer ange-messen beteiligt, und zwar nach derzeiti-ger Rechtslage am Risikoergebnis(Lebenserwartung) grundsätzlich zu min-destens 90 % (§ 7 MindZV) und am übri-gen Ergebnis (einschließlich Kosten)grundsätzlich zu mindestens 50 % (§ 8MindZV).

Falls uns ein gesetzliches Recht zurReduzierung der Gewinnbeteiligungzustehen sollte, wird dieses Recht durchdie Regelungen des Versicherungsvertragsnicht eingeschränkt.

(b) Bewertungsreserven sind immer dannvorhanden, wenn der Marktwert einerKapitalanlage über dem Wert liegt, mitdem die Kapitalanlage am jeweiligenZeitpunkt zu bilanzieren wäre. Wenn derMarktwert einer Kapitalanlage sinkt, kön-nen auch negative Bewertungsreserven(stille Lasten) entstehen.

Die Grundsätze zur Verwendung vonBewertungsreserven sind gesetzlich fest-gelegt (§ 139 Abs. 3 und 4 VAG).Demnach können wir einen bestimmtenAnteil der Bewertungsreserven zurSicherung zukünftig zu erfüllenderZinsverpflichtungen gegenüber denVersicherungsnehmern reservieren. Dieverbleibenden Bewertungsreserven wer-den den einzelnen Versicherungsverträ-gen anteilig zugeordnet. Diese Zuord-nung richtet sich nach dem in Kapitel7.2.6 der "Informationen zur Gewinn-ermittlung und Gewinnbeteiligung"beschriebenen Verfahren.

(c) Die verschiedenen Versicherungsartentragen unterschiedlich zur Entstehungvon Gewinnen bei. Wir haben deshalbgleichartige Versicherungen zu Bestands-gruppen zusammengefasst und teilweisenach engeren GleichartigkeitskriterienUntergruppen gebildet; diese werdenGewinnverbände genannt. Gewinnver-bände bilden wir beispielsweise, um das

Page 70: Art der Bedingung L Nr Stand - LVM€¦ · R1/R2 Rückdeckung: L 361 01/2019 UZV Rückdeckung: L 201 07/2017: BUZ Rückdeckung L 246: 07/2018 EUZ Rückdeckung: L 241 07/2017: Dynamik

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versicherte Risiko wie das Langlebigkeits-oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berück-sichtigen. Die Verteilung des Gewinns fürdie Versicherungsnehmer auf die einzel-nen Gewinnverbände orientiert sichdaran, in welchem Umfang die Gewinn-verbände jeweils zur Entstehung derGewinne beigetragen haben. Wir legendie Gewinnanteilsätze jeweils für einenbestimmten Zeitraum im Voraus fest undveröffentlichen sie im Anhang zu unse-rem Geschäftsbericht, den Sie bei unsanfordern können.

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung Ihres Vertrags

(a) Ihre Versicherung ist wie folgt einemGewinnverband und einer Bestandsgrup-pe zugeordnet:

Davon abweichend werden Rentenver-sicherungen, die von der LVM Pensions-fonds-AG zur Rückdeckung von Pen-sionsfonds-Versorgungsverträgen nachden Pensionsplänen L oder V abgeschlos-sen werden, wie folgt einem Gewinnver-band und einer Bestandsgruppe zugeord-net:

In Abhängigkeit von dieser Zuordnungerhält Ihre Versicherung Gewinnanteile.

Innerhalb der Gewinnverbände Renten2017 RE, Renten 2017 QE, Renten 2017OE und Renten 2017 PE können wirunterschiedliche Gewinnanteilsätze inAbhängigkeit vom Versicherungsbeginn

festlegen. Jedoch treffen wir in keinemder Gewinnverbände eine Unterschei-dung zwischen denjenigen Versiche-rungsverträgen, deren Versicherungs-beginn zum Zeitpunkt der Gewinnzutei-lung mehr als fünf Jahre zurück liegt.Weitere Informationen hierzu finden Siein Ihrem Versicherungsantrag sowie inden Erläuterungen zur unverbindlichenModellrechnung.

(b) Die jährlichen Gewinnanteile beste-hen bei beitragspflichtigen Versicherun-gen aus einem Beitragsgewinnanteil undeinem Zinsgewinnanteil. Einmalbeitrags-versicherungen, Versicherungen imRentenbezug und beitragsfreie Versiche-rungen erhalten nur einen Zinsgewinn-anteil.

Die jährlichen Gewinnanteile werdenjeweils am Ende eines Versicherungsjah-res, erstmals am Ende des ersten Ver-sicherungsjahres, dem Gewinnkapitalzugeführt.

Neben den jährlichen Gewinnanteilenwird zu beitragspflichtigen Versicherun-gen bei Ablauf der Beitragszahlungsdauerein Schlussgewinnanteil fällig. Bei Todder versicherten Person oder im Fall einerKündigung oder Beitragsfreistellung wirdein verminderter Schlussgewinnanteilfällig, wenn bereits ein laufenderGewinnanteil zu gewähren war und dievorgesehene Wartezeit (siehe "Informa-tionen zur Gewinnermittlung undGewinnbeteiligung") bereits zurückgelegtwurde.

Die genannten Gewinnanteile sowie derZinssatz für das Gewinnkapital könnenauch Null betragen.

Das Gewinnkapital wird jährlich verzinstund bildet zum tatsächlichen Renten-beginn zusammen mit dem gegebenen-falls fällig werdenden Schlussgewinn-anteil, der (unten erläuterten) gegebe-nenfalls fällig werdenden Beteiligung anden Bewertungsreserven und demDeckungskapital das Gesamtkapital. Ausdem Gesamtkapital wird nach den aner-kannten Regeln der Versicherungsmathe-matik mit den bei Rentenbeginn gültigenRechnungsgrundlagen die auszuzahlendeRente errechnet. Ergibt sich daraus einegeringere Rente als die garantierteMindestrente, zahlen wir die imVersicherungsschein aufgeführte garan-tierte Mindestrente. Im Falle einerKapitalauszahlung oder bei vorzeitiger

Beendigung des Versicherungsvertrageswird das Gesamtkapital ausgezahlt,soweit dieses nicht zur Bildung einer bei-tragsfreien Rente verwendet wird.

Eine andere Verwendung bedarf einerbesonderen Vereinbarung.

Wir ermitteln monatlich die Höhe derBewertungsreserven und ordnen sie deneinzelnen Versicherungsverträgen rech-nerisch zu, soweit sie nicht zur Sicherungzukünftiger Zinsverpflichtungen gegen-über den Versicherungsnehmern reser-viert worden sind (vgl. § 2 Abs. 1b). BeiBeendigung des Versicherungsvertrags,spätestens zum tatsächlichen Renten-beginn, wird die Hälfte des für diesenTermin zuzuordnenden Betrages zusam-men mit der Versicherungsleistung aus-gezahlt bzw. zur Erhöhung des Gesamt-kapitals verwendet, aus dem die Höheder Rente errechnet wird. Im Rahmen derFestlegung der Gewinnbeteiligung kannjedoch eine Mindestbeteiligung an denBewertungsreserven bestimmt werden,die den anspruchsberechtigten Verträgenim Fall des Rentenbeginns oder derVertragsbeendigung durch Kapitalabfin-dung zum Zeitpunkt des Rentenbeginnsoder durch den Tod der versichertenPerson zur Auszahlung bzw. zurErhöhung des Gesamtkapitals zugeführtwird, falls die Hälfte der zugeordnetenBewertungsreserven diese Mindest-beteiligung unterschreiten sollte.

Die während der Rentenzahlungszeitanfallenden Gewinnanteile und dieBeteiligung an den Bewertungsreservenwerden zur Erhöhung der Rente verwen-det. Aus ihnen wird je nach Vereinbarungentweder eine gewinnabhängige Zusatz-rente oder eine gewinnabhängigeRentenerhöhung gebildet. Weil die Höheder Bewertungsreserven starkenSchwankungen unterliegt, ist währendder Rentenzahlungszeit eine jährlicheVeränderung der Gewinnbeteiligungwahrscheinlich.

Im Falle der gewinnabhängigenZusatzrente führt eine Senkung derGewinnbeteiligung zu einem Sinken derZusatzrente.

Im Falle der gewinnabhängigen Renten-erhöhung führt eine Senkung derGewinnbeteiligung zu geringeren jähr-lichen Rentenerhöhungen in der Zukunft.Stehen keine Gewinnanteile zur Ver-fügung, so entfallen die jährlichen

Rentenversicherung (Tarife ohne Zusatz-bezeichnung E)

Gewinnverband Bestands-gruppe

R-Tarife Renten 2017 R 113

Q-Tarife Renten 2017 Q 125

O-Tarife Renten 2017 O 125

P-Tarife Renten 2017 P 125

Gewinnverband Bestands-gruppe

R-Tarife Renten 2017 PFRE 113

Q-Tarife Renten 2017 PFQE 125

O-Tarife Renten 2017 PFOE 125

P-Tarife Renten 2017 PFPE 125

Rentenversicherung (Tarife mit Zusatz-bezeichnung E)

Gewinnverband Bestands-gruppe

R-Tarife Renten 2017 RE 113

Q-Tarife Renten 2017 QE 125

O-Tarife Renten 2017 OE 125

P-Tarife Renten 2017 PE 125

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Rentenerhöhungen vollständig. Die überdie einmal zugeteilten Gewinnanteileerreichte Höhe der Rente ist für dieZukunft garantiert.

Weitere Erläuterungen sowie versiche-rungsmathematische Hinweise finden Siein den "Informationen zur Gewinner-mittlung und Gewinnbeteiligung".

§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungs-

schutz?

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wennder Vertrag abgeschlossen worden ist,jedoch nicht vor dem im Versicherungs-schein angegebenen Versicherungsbe-ginn. Allerdings entfällt unsere Leis-tungspflicht bei nicht rechtzeitigerBeitragszahlung (vgl. § 5 Abs. 3 und § 6Abs. 1).

§ 4 Was gilt für Mitteilungen, die sich

auf das Versicherungsverhältnis bezie-

hen?

(1) Mitteilungen, die das Versicherungs-verhältnis betreffen, müssen stets schrift-lich oder in Textform erfolgen. Für unsbestimmte Mitteilungen werden wirksam,sobald sie uns zugegangen sind.

(2) Eine Änderung Ihrer Postanschriftmüssen Sie uns unverzüglich mitteilen.Anderenfalls können für Sie Nachteileentstehen, da eine an Sie zu richtendeWillenserklärung mit eingeschriebenemBrief an Ihre uns zuletzt bekannteWohnung abgesandt werden kann. Indiesem Fall gilt unsere Erklärung dreiTage nach Absendung des eingeschriebe-nen Briefes als zugegangen. Dies giltauch, wenn Sie die Versicherung in IhremGewerbebetrieb genommen und Ihregewerbliche Niederlassung verlegt haben.

(3) Bei Änderung Ihres Namens giltAbsatz 2 entsprechend.

(4) Sofern wir aufgrund gesetzlicherRegelungen zur Erhebung, Speicherung,Verarbeitung und Meldung von Infor-mationen und Daten zu Ihrem Vertragverpflichtet sind, müssen Sie uns diehierfür notwendigen Informationen,Daten und Unterlagen bei Vertrags-abschluss, bei Änderung nach Vertrags-abschluss oder auf Nachfrage unverzüg-lich zur Verfügung stellen. Sie sind auchzur Mitwirkung verpflichtet, soweit der

Status dritter Personen, die Rechte anIhrem Vertrag haben, für Datenerhebun-gen und Meldungen maßgeblich ist.

(5) Notwendige Informationen im Sinnevon Absatz 4 sind beispielsweise Um-stände, die für die Beurteilung Ihrer per-sönlichen steuerlichen Ansässigkeit, dersteuerlichen Ansässigkeit dritter Per-sonen, die Rechte an Ihrem Vertraghaben und der steuerlichen Ansässigkeitdes Leistungsempfängers maßgebend seinkönnen.

Dazu zählen insbesondere die deutscheoder ausländische Steueridentifikations-nummer, das Geburtsdatum, der Geburts-ort und der Wohnsitz.

(6) Falls Sie uns die notwendigen Infor-mationen, Daten und Unterlagen nichtoder nicht rechtzeitig zur Verfügungstellen, gilt Folgendes: Bei einer entspre-chenden gesetzlichen Verpflichtung mel-den wir Ihre Vertragsdaten an die zustän-digen in- oder ausländischen Steuer-behörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf.keine steuerliche Ansässigkeit im Auslandbesteht.

Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichtengemäß den Absätzen 1 und 2 kann dazuführen, dass wir unsere Leistung nichtzahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns diefür die Erfüllung unserer gesetzlichenPflichten notwendigen Informationen zurVerfügung gestellt haben.

§ 5 Was haben Sie bei der Beitrags-

zahlung zu beachten?

(1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversiche-rung können Sie je nach Vereinbarung ineinem einzigen Betrag (Einmalbeitrag),durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjah-res- oder Jahresbeiträge (laufende Bei-träge) entrichten. Die Versicherungsperi-ode umfasst bei Einmalbeitrags- undJahreszahlung ein Jahr, bei unterjährigerZahlungsweise einen Monat, einVierteljahr bzw. ein halbes Jahr.

(2) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleis-tung werden wir etwaige Beitragsrück-stände verrechnen.

(3) Der erste oder einmalige Beitrag(Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nachAbschluss des Vertrages zu zahlen, jedochnicht vor dem im Versicherungsscheinangegebenen Versicherungsbeginn. Alleweiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden

zu Beginn der vereinbarten Versiche-rungsperiode fällig.

Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszah-lung genügt es, wenn Sie fristgerechtalles getan haben, damit der Beitrag beiuns eingeht. Ist die Einziehung desBeitrags von einem Konto vereinbart, giltdie Zahlung als rechtzeitig, wenn derBeitrag zu dem im Versicherungsscheinangegebenen Fälligkeitstag eingezogenwerden kann und Sie einer berechtigtenEinziehung nicht widersprechen. Konnteder fällige Beitrag ohne Ihr Verschuldenvon uns nicht eingezogen werden, ist dieZahlung auch dann noch rechtzeitig,wenn sie unverzüglich nach unsererschriftlichen Zahlungsaufforderungerfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass derBeitrag wiederholt nicht eingezogen wer-den kann, sind wir berechtigt, künftig dieZahlung außerhalb des Lastschriftver-fahrens zu verlangen.

(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträgeerfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

(5) Für eine Stundung der Beiträge isteine gesonderte Vereinbarung mit unserforderlich. Im Rahmen der Regelungvon § 7 Absatz 10 haben Sie einenAnspruch auf Stundung derFolgebeiträge.

§ 6 Was geschieht, wenn Sie einen

Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

Einlösungsbeitrag

(1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nichtrechtzeitig zahlen, können wir – solangedie Zahlung nicht bewirkt ist – vomVersicherungsvertrag zurücktreten. Diesgilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird,dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlungnicht zu vertreten haben. Bei einemRücktritt können wir von Ihnen dieKosten der zur Gesundheitsprüfungdurchgeführten ärztlichen Untersuchun-gen verlangen.

Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt desVersicherungsfalles noch nicht gezahlt,sind wir nicht zur Leistung verpflichtet,wenn wir Sie durch gesonderte Mittei-lung in Textform oder durch einen auf-fälligen Hinweis im Versicherungsscheinauf diese Rechtsfolge aufmerksamgemacht haben. Unsere Leistungspflichtbesteht jedoch, wenn uns nachgewiesenwird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu

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vertreten haben.

Folgebeitrag

(2) Wenn Sie einen Folgebeitrag odereinen sonstigen Betrag, den Sie aus demVersicherungsverhältnis schulden, nichtrechtzeitig zahlen, erhalten Sie von unsauf Ihre Kosten eine Mahnung in Text-form. Darin setzen wir Ihnen eineZahlungsfrist von mindestens zweiWochen. Begleichen Sie den Rückstandnicht innerhalb der gesetzten Frist, ent-fällt oder vermindert sich Ihr Versiche-rungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen wer-den wir Sie in der Mahnung ausdrücklichhinweisen. Die Bestimmungen von § 7Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 7 Wie können Sie Ihre Versicherung

kündigen, Kapital aus Ihrer

Versicherung entnehmen, Ihre

Versicherung beitragsfrei stellen oder

die Beiträge reduzieren?

Kündigung

(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeitzum Schluss der Versicherungsperiodeschriftlich oder in Textform kündigen,jedoch nur zu einem Termin vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn.

(2) Ist die Beitragsrückgewähr einge-schlossen, werden wir entsprechend § 169 VVG den Rückkaufswert, gekürztum einen Stornoabzug gemäß Absatz 11,erstatten. Der Rückkaufswert ist das nachanerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik mit den Rechnungsgrund-lagen der Beitragskalkulation zumSchluss der laufenden Versicherungsperi-ode berechnete Deckungskapital derVersicherung. Wenn der Vertrag durcheine Kündigung beendet wird, berechnenwir den Rückkaufswert unter gleichmäßi-ger Verteilung der angesetzten Ab-schlusskosten über einen Zeitraum vonfünf Jahren, jedoch nicht länger als biszum Ende der vereinbarten Beitragszah-lungsdauer.

Beitragsrückstände werden von demRückkaufswert abgezogen.

Um die bei vorzeitiger Beendigung vonLebens- und Rentenversicherungen fälligwerdenden Auszahlungen leisten zu kön-nen, müssen wir jederzeit verfügbaresKapital bereit halten. Weil dieses Kapitalim Vergleich zu unseren sonstigenKapitalanlagen nur einen geringen Ertrag

erwirtschaftet, werden das Kapitalan-lageergebnis und damit die Gewinnbe-teiligung der Versicherungsnehmergemindert. Um dies teilweise auszuglei-chen, behalten wir im Kündigungsfalleinmalig einen Stornoabzug gemäßAbsatz 11 ein. Wie hoch die Differenzzwischen Deckungskapital und Auszah-lungsbetrag in Ihrem Vertrag tatsächlichist, können Sie der Garantiewerttabelleentnehmen, die Sie zusammen mit demAntrag erhalten haben.

Es wird höchstens die bei Tod fällig wer-dende Leistung ausgezahlt. Aus einemgegebenenfalls vorhandenen Restbetragwird nach den anerkannten Regeln derVersicherungsmathematik eine beitrags-freie Rente gebildet, die nur dann fälligwird, wenn die versicherte Person denvereinbarten Rentenbeginn erlebt. Wirbehalten uns jedoch das Recht vor, zumZeitpunkt des Rentenbeginns anstelle derRente die im Versicherungsscheingenannte Kapitalabfindung auszuzahlen,wenn die beitragsfreie Rente denMindestbetrag von jährlich 300 Euro bzw.von halbjährlich 150 Euro, vierteljährlich75 Euro oder monatlich 50 Euro nichterreicht.

Ist die Beitragsrückgewähr nicht einge-schlossen, wandelt sich die Versicherungbei Kündigung nach Maßgabe von Absatz4 in eine beitragsfreie Versicherung mitherabgesetzter Rente um.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mitNachteilen verbunden. In der AnfangszeitIhrer Versicherung ist wegen der Ver-rechnung von Abschlusskosten nach demZillmerverfahren (vgl. § 8) bis zur Tilgungder Abschlusskosten nur ein geringerRückkaufswert vorhanden. Auch nach derTilgung der Abschlusskosten wird derRückkaufswert zunächst geringer sein alsdie Summe der eingezahlten Beiträge.Der Rückkaufswert erreicht auch in denFolgejahren nicht unbedingt die Summeder eingezahlten Beiträge. Der auszuzah-lende Teil des Rückkaufswertes sowie diebeitragsfreie Rente erreichen jedoch min-destens die bei Vertragsabschluss verein-barten Garantiebeträge. Sie hängen dar-über hinaus von den individuellenVertragsgrundlagen, z.B. dem Eintritts-alter, der Dauer der Aufschubzeit unddem Tarif des Vertrags ab. Die in IhremVersicherungsschein enthaltenen Infor-mationen mit Zahlenangaben für jedesVersicherungsjahr geben am deutlichsten

Auskunft über Höhe und Entwicklung desauszuzahlenden Teils der Rückkaufswerteund der beitragsfreien Rente.

Teilkapitalauszahlung

(3) Wenn die Beitragsrückgewähr einge-schlossen ist, können Sie anstelle einervollständigen Kündigung die Rentenver-sicherung auch teilweise kündigen undsich einen Teil des Rückkaufswertes aus-zahlen lassen. Hierdurch sinken die versi-cherte Rente und die für den Todesfallversicherte Leistung. Die Absätze 1 und 2gelten sinngemäß. Bei beitragspflichtigenVersicherungen darf die verbleibendebeitragspflichtige Rente nach der Teil-kündigung den Mindestbetrag von jähr-lich 300 Euro bzw. von halbjährlich 150Euro, vierteljährlich 75 Euro oder monat-lich 50 Euro nicht unterschreiten.Anderenfalls ist Ihre Erklärung unwirk-sam. Das Verhältnis von Deckungskapitalund Gewinnguthaben wird durch dieAuszahlung nicht geändert.

Umwandlung in eine beitragsfreie

Versicherung

(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz1 können Sie zu den dort genanntenTerminen schriftlich oder in Textformverlangen, von der Beitragszahlungs-pflicht befreit zu werden. In diesem Fallsetzen wir die versicherte Rente auf diebeitragsfreie Rente herab, die nach denanerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik für den nach Absatz 1zutreffenden Zeitpunkt unter Zugrunde-legung des Rückkaufswertes nach Absatz2 Satz 1 bis 3 abzüglich eventuellerBeitragsrückstände errechnet wird.

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versiche-rung ist mit Nachteilen verbunden. In derAnfangszeit Ihrer Versicherung sindwegen der Verrechnung von Abschluss-kosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 8) bis zur Tilgung der Abschlusskostennur geringe Mittel zur Bildung einer bei-tragsfreien Rente vorhanden. Auch nachder Tilgung der Abschlusskosten werdendie zur Bildung einer beitragsfreien Rentezur Verfügung stehenden Mittel zunächstgeringer sein als die Summe der einge-zahlten Beiträge. Die zur Verfügung ste-henden Mittel erreichen auch in denFolgejahren nicht unbedingt die Summeder eingezahlten Beiträge. Sie hängendarüber hinaus von den individuellenVertragsgrundlagen, z.B. dem Eintritts-alter, der Dauer der Aufschubzeit und

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dem Tarif des Vertrags ab. Die in IhremVersicherungsschein enthaltenen Infor-mationen mit Zahlenangaben für jedesVersicherungsjahr geben am deutlichstenAuskunft über Höhe und Entwicklung derbeitragsfreien Renten.

(5) Haben Sie die Befreiung von derBeitragszahlungspflicht beantragt, behal-ten wir uns das Recht vor, zum Zeitpunktdes Rentenbeginns anstelle der nachAbsatz 4 zu berechnenden Rente dieKapitalabfindung auszuzahlen, wenn diebeitragsfreie Rente den Mindestbetragvon jährlich 300 Euro bzw. von halbjähr-lich 150 Euro, vierteljährlich 75 Euro odermonatlich 50 Euro nicht erreicht.

Beitragsreduzierung

(6) Anstelle einer vollständigen Beitrags-freistellung können Sie den Beitrag redu-zieren. In diesem Fall wird die Rentenver-sicherung in einen beitragspflichtigenTeil und einen beitragsfreien Teil geteilt.Die verbleibende beitragspflichtige Rentedarf hierbei den Mindestbetrag von jähr-lich 300 Euro bzw. von halbjährlich 150Euro, vierteljährlich 75 Euro oder monat-lich 50 Euro nicht unterschreiten.Anderenfalls ist Ihre Erklärung unwirk-sam.

Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes

(7) Sie können innerhalb von sechsMonaten nach dem Termin, zu dem dieBeitragsfreistellung oder Beitragsre-duzierung Ihres Vertrages wirksamgeworden ist, verlangen, dass derVersicherungsschutz zum nächstenMonatsersten bis zu seiner ursprüng-lichen Höhe wiederhergestellt wird.Voraussetzung ist, dass

- der Vertrag durch Ihre Erklärung gemäßden Absätzen 4 oder 6 reduziert oderbeitragsfrei gestellt worden ist,

- die laufende Zahlung des dann gelten-den Beitrags aufgenommen wird (§ 3gilt entsprechend),

- auch gegebenenfalls eingeschlosseneZusatzversicherungen gleichzeitig undin gleichem Umfang wiederhergestelltwerden und

- bei eingeschlossener Berufs- oderErwerbsunfähigkeitszusatzversicherungdie versicherte Person zum Zeitpunktder Wiederherstellung weder berufs-bzw. erwerbsunfähig noch pflegebe-

dürftig ist.

Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes nach der

Elternzeit

(8) Sie können innerhalb von zwölfMonaten nach dem Termin, zu dem dieBeitragsfreistellung oder Beitragsredu-zierung Ihres Vertrages wirksam gewor-den ist, verlangen, dass der Versiche-rungsschutz zum nächsten Monatserstenbis zu seiner ursprünglichen Höhewiederhergestellt wird. Voraussetzung ist,dass

- der Vertrag durch Ihre Erklärung gemäßden Absätzen 4 oder 6 reduziert oderbeitragsfrei gestellt worden ist,

- der Vertrag während der Elternzeit imSinne des Bundeselterngeld- undElternzeitgesetzes beitragsfrei gestelltworden ist,

- der Wiederherstellungstermin spätes-tens drei Monate nach dem Ende derElternzeit liegt,

- die laufende Zahlung des dann gelten-den Beitrags aufgenommen wird (§ 3gilt entsprechend),

- auch gegebenenfalls eingeschlosseneZusatzversicherungen gleichzeitig undin gleichem Umfang wiederhergestelltwerden und

- bei eingeschlossener Berufs- oderErwerbsunfähigkeitszusatzversicherungdie versicherte Person zum Zeitpunktder Wiederherstellung weder berufs-bzw. erwerbsunfähig noch pflegebe-dürftig ist.

(9) Die Wiederherstellung gemäß Abs. 7oder Abs. 8 ist nur mit unserer Zustim-mung möglich, wenn der Versicherungs-schutz bereits in der Vergangenheit nacheiner Beitragsfreistellung oder Beitrags-reduzierung wiederhergestellt worden ist.

Durch die Wiederherstellung desursprünglichen Versicherungsschutzeswerden die Versicherungsbedingungenund die Grundlagen der Tarifkalkulation(vgl. Kapitel 7.1 der "Informationen zurGewinnermittlung und Gewinnbeteili-gung") nicht verändert. Der anschließendzu zahlende Beitrag wird nach anerkann-ten Regeln der Versicherungsmathematikberechnet und in der Regel gegenüberdem ursprünglich gezahlten Beitrag stei-gen.

Beitragsstundung

(10) Wenn Sie nachweisen, dass Siearbeitslos geworden oder in Elternzeitgegangen sind, können Sie eineStundung der Folgebeiträge verlangen,falls Sie unmittelbar vor dem Beginn desStundungszeitraums drei Jahre langununterbrochen Beiträge gezahlt haben.Die Beiträge stunden wir, solange Siearbeitslos bzw. in Elternzeit sind, jedochlängstens für ein Jahr. Der Versicherungs-schutz bleibt während der Stundung invollem Umfang bestehen. Nach Ablaufdes Stundungszeitraums müssen diegestundeten Beiträge zuzüglich einesStundungszinses unverzüglich nachent-richtet werden. Die Höhe des Stundungs-zinses wird von uns zu Beginn desStundungszeitraums nach billigemErmessen festgelegt.

Stornoabzug

(11) Bei Kündigung einer beitragspflichti-gen oder beitragsfreien Versicherungnehmen wir einen Abzug in Höhe von 2 % des Deckungskapitals zu dem nachAbsatz 1 zutreffenden Zeitpunkt vor.

Dieser Abzug entfällt, wenn

– der Vertrag durch die Kündigung ineine beitragsfreie Versicherung umge-wandelt wird oder

– eine versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Beitragsrückzahlung

(12) Die Rückzahlung der Beiträge kön-nen Sie nicht verlangen.

§ 8 Wie werden die Abschlusskosten

verrechnet?

(1) Durch den Abschluss von Versiche-rungsverträgen entstehen Kosten. Auchdiese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über dieRechnungslegung von Versicherungs-unternehmen, RechVersV) sind vomVersicherungsnehmer zu tragen undbereits pauschal bei der Tarifkalkulationberücksichtigt. Sie werden daher nichtgesondert in Rechnung gestellt.

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist dasVerrechnungsverfahren nach § 4 derDeckungsrückstellungsverordnung(Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbeiwerden die ersten Beiträge zur Tilgung

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von Abschlusskosten herangezogen,soweit sie nicht für Leistungen imVersicherungsfall, Kosten des Versiche-rungsbetriebes in der jeweiligen Versiche-rungsperiode und für die Bildung derDeckungsrückstellung aufgrund von § 25Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 VVGbestimmt sind. Der auf diese Weise zu til-gende Betrag ist nach der Deckungsrück-stellungsverordnung auf 25 Promille dervon Ihnen während der Laufzeit desVertrags zu zahlenden Beiträgebeschränkt. Die Höhe dieses Betrages istin Ihren Antragsunterlagen beziffert.

(3) Das beschriebene Verrechnungsver-fahren hat wirtschaftlich zur Folge, dassin der Anfangszeit Ihrer Versicherung nurgeringe Beträge zur Bildung einer bei-tragsfreien Versicherungssumme odereines Rückkaufswertes vorhanden sind.Diese Werte hängen darüber hinaus vonden individuellen Vertragsgrundlagen z.B.dem Eintrittsalter, der Versicherungs-dauer und dem Tarif des Vertrags ab. Diein Ihrem Versicherungsschein enthaltenenInformationen mit Zahlenangaben fürjedes Versicherungsjahr geben am deut-lichsten Auskunft über Höhe undEntwicklung der Rückkaufswerte undbeitragsfreien Versicherungssummen.

§ 9 Was bedeutet die vorvertragliche

Anzeigepflicht?

(1) Wir übernehmen den Versicherungs-schutz im Vertrauen darauf, dass uns allegefahrerheblichen Umstände vor Ver-tragsabschluss mitgeteilt worden sind.Aus diesem Grund sind Sie bis zur Ab-gabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,alle Fragen, die wir Ihnen in Textformgestellt haben, wahrheitsgemäß und voll-ständig zu beantworten (vorvertraglicheAnzeigepflicht). Diese Anzeigepflicht giltauch für Fragen, die wir Ihnen nach IhrerVertragserklärung, aber vor Vertragsan-nahme, in Textform stellen.

(2) Soll eine andere Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen alsdem Versicherungsnehmer – für diewahrheitsgemäße und vollständigeBeantwortung der Fragen verantwortlich.

Rücktritt

(3) Wenn Umstände, die für unserenEntschluss, den Vertrag mit dem verein-barten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen wir in Textform gefragt

haben, von Ihnen oder der versichertenPerson (vgl. Absatz 2) nicht oder nichtrichtig angegeben worden sind, könnenwir vom Vertrag zurücktreten.

Den Rücktritt können wir nur innerhalbeines Monats erklären, nachdem wir vonder Verletzung der AnzeigepflichtKenntnis erhalten haben.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wennuns nachgewiesen wird, dass die vorver-tragliche Anzeigepflicht weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt wordenist. Bei grob fahrlässiger Verletzung dervorvertraglichen Anzeigepflicht habenwir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nach-gewiesen wird, dass wir den Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigtenUmstände, wenn auch zu anderenBedingungen, geschlossen hätten.

(4) Im Fall des Rücktritts besteht keinVersicherungsschutz, der Versicherungs-vertrag wird rückwirkend ab dem Ver-tragsabschluss aufgehoben. Haben wirden Rücktritt nach Eintritt des Versiche-rungsfalls erklärt, bleibt unsereLeistungspflicht jedoch bestehen, wennuns nachgewiesen wird, dass der nichtoder nicht richtig angegebene Umstandweder für den Eintritt oder die Feststel-lung des Versicherungsfalles noch für dieFeststellung oder den Umfang unsererLeistungspflicht ursächlich war. HabenSie oder die versicherte Person dieAnzeigepflicht arglistig verletzt, sind wirnicht zur Leistung verpflichtet.

(5) Wenn die Versicherung durch Rück-tritt aufgehoben wird, zahlen wir denRückkaufswert abzüglich des Storno-abzugs gemäß § 7 Abs. 11. Der Rück-kaufswert ist das nach anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematik mitden Rechnungsgrundlagen der Beitrags-kalkulation zum Schluss der laufendenVersicherungsperiode berechneteDeckungskapital der Versicherung. § 7Abs. 2 Satz 3 gilt nicht. Die Rückzahlungder Beiträge können Sie nicht verlangen.

Kündigung

(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlos-sen, weil die Verletzung der vorvertrag-lichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,können wir den Vertrag unter Einhaltungeiner Frist von einem Monat kündigen.

Dieses Kündigungsrecht entfällt, wennuns nachgewiesen wird, dass wir den

Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hät-ten.

(7) Kündigen wir die Versicherung, wan-delt sie sich mit der Kündigung in einebeitragsfreie Versicherung um. § 7 Abs. 4und 5 gilt entsprechend.

Rückwirkende Vertragsanpassung

(8) Können wir nicht zurücktreten oderkündigen, weil wir den Vertrag auch beiKenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, aber zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten, werden die anderenBedingungen auf unser Verlangen rück-wirkend Vertragsbestandteil. Haben Siedie Anzeigepflichtverletzung nicht zuvertreten, werden die anderen Bedin-gungen ab der laufenden Versicherungs-periode Vertragsbestandteil.

(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpas-sung der Beitrag um mehr als 10 % oderschließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus,können Sie den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung wer-den wir Sie auf dieses Kündigungsrechtnochmals hinweisen.

Ausübung unserer Rechte

(10) Unsere Rechte auf Rücktritt,Kündigung oder Vertragsanpassung ste-hen uns nur zu, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdie Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen haben. Wir müssen unsereRechte innerhalb eines Monats schriftlichgeltend machen. Die Frist beginnt mitdem Zeitpunkt, zu dem wir von derVerletzung der Anzeigepflicht, die dasvon uns geltend gemachte Recht begrün-det, Kenntnis erlangen. Bei Ausübungunserer Rechte müssen wir die Umständeangeben, auf die wir unsere Erklärungstützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfenwir weitere Umstände zur Begründungunserer Erklärung angeben.

(11) Wir können uns auf die Rechte zumRücktritt, zur Kündigung und zurVertragsanpassung nicht berufen, wennwir den nicht angezeigten Umstand oderdie Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

(12) Die genannten Rechte können wirnur innerhalb von fünf Jahren nachVertragsabschluss ausüben. Bei Eintritt

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des Versicherungsfalls während dieserersten fünf Jahre können wir unsereRechte auch noch nach Ablauf dieserFrist ausüben. Falls Sie oder die versi-cherte Person die Anzeigepflicht vorsätz-lich oder arglistig verletzt haben, verlän-gert sich die Frist auf 10 Jahre.

Anfechtung

(13) Wir können den Versicherungsver-trag auch anfechten, falls durch unrichti-ge oder unvollständige Angaben bewusstund gewollt auf unsere Annahmeent-scheidung Einfluss genommen wordenist. Handelt es sich um Angaben der ver-sicherten Person, können wir Ihnen alsVersicherungsnehmer gegenüber dieAnfechtung erklären, auch wenn Sie vonder Verletzung der vorvertraglichenAnzeigepflicht keine Kenntnis hatten.

(14) Wenn die Versicherung durchAnfechtung aufgehoben wird, zahlen wirden Rückkaufswert abzüglich des Storno-abzugs gemäß § 7 Abs. 11. Der Rück-kaufswert ist das nach anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematik mitden Rechnungsgrundlagen der Beitrags-kalkulation zum Schluss der laufendenVersicherungsperiode berechneteDeckungskapital der Versicherung. § 7Abs. 2 Satz 3 gilt nicht. Die Rückzahlungder Beiträge können Sie nicht verlangen.

Leistungserweiterung/Wiederherstel-

lung der Versicherung

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten bei einerunsere Leistungspflicht erweiterndenÄnderung oder bei einer Wiederherstel-lung der Versicherung entsprechend. Allegenannten Fristen beginnen mit derÄnderung oder Wiederherstellung derVersicherung bezüglich des geändertenoder wiederhergestellten Teils neu zulaufen.

Erklärungsempfänger

(16) Die Ausübung unserer Rechte erfolgtdurch schriftliche Erklärung, die Ihnengegenüber abzugeben ist. Falls Sie unskeine andere Person als Bevollmächtigtenbenannt haben, gilt nach Ihrem Tod einBezugsberechtigter als bevollmächtigt,eine solche Erklärung entgegenzuneh-men. Ist auch ein Bezugsberechtigternicht vorhanden oder kann sein Aufent-halt nicht ermittelt werden, können wirden Inhaber des Versicherungsscheins zurEntgegennahme der Erklärung als bevoll-mächtigt ansehen.

(17) Auf den Rücktritt, die Kündigung,die Vertragsanpassung oder dieAnfechtung des Versicherungsvertrageskönnen wir uns auch drittenBerechtigten gegenüber berufen.

§ 10 Was gilt bei Wehrdienst,

Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.

Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leis-tungspflicht unabhängig davon, auf wel-cher Ursache der Versicherungsfallberuht. Versicherungsschutz besteht ins-besondere auch dann, wenn die versi-cherte Person in Ausübung des Wehr-oder Polizeidienstes oder bei innerenUnruhen den Tod gefunden hat.

(2) Bei Tod der versicherten Person in un-mittelbarem oder mittelbarem Zusam-menhang mit kriegerischen Ereignissenbeschränkt sich unsere Leistungspflichtallerdings auf die Auszahlung des Rück-kaufswertes abzüglich des Stornoabzugs.§ 7 Abs. 2 und 11 gelten entsprechend.

Diese Einschränkung unserer Leistungs-pflicht entfällt, wenn die versichertePerson in unmittelbarem oder mittelba-rem Zusammenhang mit kriegerischenEreignissen stirbt, denen sie währendeines Aufenthaltes außerhalb derBundesrepublik Deutschland ausgesetztund an denen sie nicht aktiv beteiligtwar.

(3) Bei Tod der versicherten Person inunmittelbarem oder mittelbarem Zusam-menhang mit dem vorsätzlichen Einsatzvon atomaren, biologischen oder chemi-schen Waffen oder dem vorsätzlichenEinsatz oder der vorsätzlichen Freiset-zung von radioaktiven, biologischen oderchemischen Stoffen gilt Absatz 2 ent-sprechend, falls der Einsatz oder dasFreisetzen darauf gerichtet sind, dasLeben einer Vielzahl von Personen zugefährden.

§ 11 Was gilt bei Selbsttötung der

versicherten Person?

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vorAblauf von drei Jahren seit Abschluss desVersicherungsvertrags oder seit Wieder-herstellung der Versicherung bestehtVersicherungsschutz nur dann, wenn unsnachgewiesen wird, dass die Tat in einemdie freie Willensbestimmung ausschlie-

ßenden Zustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit begangen worden ist.Anderenfalls beschränkt sich unsere Leis-tungspflicht auf die Auszahlung desRückkaufswertes abzüglich des Storno-abzugs. § 7 Abs. 2 und 11 gelten entspre-chend.

(2) Bei Selbsttötung nach Ablauf derDreijahresfrist bleiben wir in voller Höhezur Leistung verpflichtet.

(3) Vereinbaren Sie mit uns nachträglicheine Erhöhung der für den Todesfall ver-einbarten Leistung, gelten die Absätze 1und 2 entsprechend.

§ 12 Was ist bei Fälligkeit der

Versicherungsleistung zu beachten?

(1) Leistungen aus dem Versicherungsver-trag zahlen wir gegen Vorlage des Ver-sicherungsscheins und eines amtlichenZeugnisses über den Tag der Geburt derversicherten Person. Zusätzlich könnenwir auch den Nachweis der letztenBeitragszahlung verlangen. Vorausset-zung ist ferner, dass uns die Auskünftegemäß § 4 Absatz 4 und 5 vorgelegtwerden.

(2) Wir können vor jeder Renten- oderKapitalzahlung ein amtliches Zeugnisdarüber verlangen, dass die versichertePerson noch lebt.

(3) Der Tod der versicherten Person undder gegebenenfalls mitversichertenPerson ist uns in jedem Fall unverzüglichanzuzeigen. Außer den in Absatz 1genannten Unterlagen ist uns eine amtli-che, Alter und Geburtsort enthaltendeSterbeurkunde einzureichen. Zu Unrechtempfangene Rentenzahlungen sind anuns zurückzuzahlen.

(4) Ist für den Todesfall eine Leistungvereinbart, ist uns außerdem ein ausführ-liches ärztliches oder amtliches Zeugnisüber die Todesursache sowie über Beginnund Verlauf der Krankheit, die zum Todder versicherten Person geführt hat, vor-zulegen. Zur Klärung unserer Leistungs-pflicht können wir notwendige weitereNachweise verlangen und erforderlicheErhebungen selbst anstellen.

(5) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

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§ 13 Wo sind unsere vertraglichen

Verpflichtungen zu erfüllen?

Unsere Leistungen überweisen wir demEmpfangsberechtigten auf seine Kosten.Bei Überweisungen in Länder außerhalbdes europäischen Wirtschaftsraums trägtder Empfangsberechtigte auch die damitverbundene Gefahr.

§ 14 Welche Bedeutung hat der

Versicherungsschein?

Den Inhaber des Versicherungsscheinskönnen wir als berechtigt ansehen, überdie Rechte aus dem Versicherungsvertragzu verfügen, insbesondere Leistungen inEmpfang zu nehmen. Wir können aberverlangen, dass uns der Inhaber desVersicherungsscheins seine Berechtigungnachweist.

§ 15 Wer erhält die Versicherungs-

leistung?

(1) Die Leistungen aus dem Versiche-rungsvertrag zahlen wir an Sie als unse-ren Versicherungsnehmer. Werden nachIhrem Tod Leistungen fällig, zahlen wirdiese an Ihre Erben aus.

Sie können uns jedoch auch eine anderePerson als Bezugsberechtigten benennen.Bis zur jeweiligen Fälligkeit der Versiche-rungsleistung können Sie das Bezugs-recht jederzeit widerrufen. Nach IhremTod kann das Bezugsrecht nicht mehrwiderrufen werden. Die Einräumung undder Widerruf eines Bezugsrechts sind unsgegenüber nur und erst dann wirksam,wenn sie uns von Ihnen schriftlich oderin Textform angezeigt worden sind.

(2) Sie können ausdrücklich bestimmen,dass der Bezugsberechtigte sofort undunwiderruflich die Ansprüche aus demVersicherungsvertrag erwerben soll.Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben,kann dieses Bezugsrecht nur noch mitZustimmung des von Ihnen Benanntenaufgehoben werden.

Sofern der unwiderruflich Bezugsbe-rechtigte über seine Ansprüche aus demVersicherungsvertrag durch Abtretungoder Verpfändung verfügt, werden dieseVerfügungen uns gegenüber nur und erstdann wirksam, wenn sie uns vom un-widerruflich Bezugsberechtigten schrift-lich oder in Textform angezeigt worden

sind.

(3) Sie können Ihre Rechte aus dem Ver-sicherungsvertrag auch abtreten oderverpfänden. Die Abtretung oder Ver-pfändung wird uns gegenüber nur underst dann wirksam, wenn sie uns vonIhnen schriftlich oder in Textform ange-zeigt worden ist. Für den Zeitraum derAbtretung oder Verpfändung bestimmt –sofern kein unwiderrufliches Bezugsrechtfestgelegt worden ist – ausschließlich derAbtretungs- oder Verpfändungsgläubigerfür den Teil der ihm abgetretenen oderverpfändeten Ansprüche, wer aus demVersicherungsvertrag bezugsberechtigtist.

Die Einräumung und der Widerruf einesBezugsrechts sowie weitere Verfügungen(Abtretung, Verpfändung) des Abtre-tungs- oder Verpfändungsgläubigers sinduns gegenüber nur und erst dann wirk-sam, wenn sie uns von ihm schriftlichoder in Textform angezeigt worden sind.

§ 16 Welche Kosten, Zinsen oder

Steuern stellen wir Ihnen gesondert in

Rechnung?

Über die vereinbarten Beiträge hinausdürfen wir Ihnen Kosten/Zinsen inRechnung stellen, soweit wir Dienstleis-tungen erbringen, die über die gewöhnli-che Beratung und Verwaltung Ihres Ver-trages hinausgehen. Dies betrifft unteranderem auch die Teilung des Vertragesim Rahmen eines Versorgungsausgleichs.Die Kosten/Zinsen werden von uns unterBerücksichtigung der Marktgegebenhei-ten und des Aufwandes nach billigemErmessen festgelegt.

Die zum Zeitpunkt der Drucklegung die-ser Bedingungen erhobenen Kosten/Zinsen können Sie den "Bestimmungenüber Kosten, Zinsen und Steuern" ent-nehmen. Wir sind berechtigt, die Höheder Kosten/Zinsen ihrer zukünftigenEntwicklung anzupassen. Sollten späterweitere Kostenpositionen entstehen, kön-nen wir Ihnen auch diese in angemesse-ner Höhe in Rechnung stellen. Im Falleder Erhebung von Steuern auf Versiche-rungsbeiträge und Versicherungsleistun-gen sind wir berechtigt, Ihnen dieseSteuern weiterzubelasten.

§ 17 Welches Recht findet auf Ihren

Vertrag Anwendung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht derBundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 18 Wo ist der Gerichtsstand?

(1) Ansprüche aus Ihrem Versicherungs-vertrag gegen uns können bei dem fürunseren Geschäftssitz örtlich zuständigenGericht geltend gemacht werden. SindSie eine natürliche Person, ist auch dasGericht örtlich zuständig, in dessenBezirk Sie zur Zeit der KlageerhebungIhren Wohnsitz oder, in Ermangelungeines solchen, Ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.

(2) Wir können Ansprüche aus demVersicherungsvertrag an dem für IhrenWohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-chen, an dem für den Ort Ihres gewöhn-lichen Aufenthalts zuständigen Gerichtgeltend machen. Sind Sie eine juristischePerson, bestimmt sich das zuständigeGericht nach Ihrem Sitz oder IhrerNiederlassung.

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einenStaat außerhalb der Europäischen Union,Islands, Norwegens oder der Schweiz,sind die Gerichte des Staates zuständig,in dem wir unseren Sitz haben.

§ 19 Wann können Beiträge, Versiche-

rungsleistungen oder Versicherungs-

bedingungen geändert werden, und

was gilt bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen?

Beitragsanpassung

(1) Wir sind gemäß § 163 VVG berechtigt,für die Zukunft einen höheren Beitragfestzusetzen, wenn

– sich trotz ordnungsgemäßer Kalkula-tion der Leistungsbedarf nicht nur vor-übergehend und nicht voraussehbargegenüber den Rechnungsgrundlagendes vereinbarten Beitrags geändert hat,

– der nach den berichtigten Rechnungs-grundlagen neu festgesetzte Beitragangemessen und erforderlich ist, umdie dauernde Erfüllbarkeit der Versiche-rungsleistung zu gewährleisten, und

– ein unabhängiger Treuhänder dieRechnungsgrundlagen und die vorge-nannten Voraussetzungen überprüftund bestätigt hat.

Bei beitragsfreien Versicherungen sind

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Seite 10L 361 (01/2019) - Allgemeine Versicherungsbedingungen

wir berechtigt, anstelle der Beitrags-erhöhung die Versicherungsleistung ent-sprechend zu reduzieren.

Anstelle der Beitragserhöhung könnenSie verlangen, dass die Versicherungs-leistung entsprechend herabgesetzt wird.

Die Neufestsetzung des Beitrags oder derVersicherungsleistungen wird zu Beginndes zweiten Monats wirksam, nachdemwir Sie über die Neufestsetzung und diehierfür maßgeblichen Gründe informierthaben.

Anpassung der Rückkaufswerte

(2) Wir sind durch § 169 Abs. 6 VVGberechtigt, einen gemäß § 169 Abs. 3VVG berechneten Rückkaufswert ange-messen herabzusetzen, soweit dies erfor-derlich ist, um eine Gefährdung derBelange der Versicherungsnehmer, insbe-sondere durch eine Gefährdung der dau-ernden Erfüllbarkeit der sich aus denVersicherungsverträgen ergebendenVerpflichtungen, auszuschließen. Die

Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahrbefristet.

Bedingungsanpassung

(3) Falls einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durchbestandskräftigen Verwaltungsakt fürunwirksam erklärt werden, sind wirgemäß § 164 VVG berechtigt, dieseBestimmungen durch eine neue Regelungzu ersetzen, wenn

– dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

– das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zu Grunde liegenden All-gemeinen oder Besonderen Bedingungenunwirksam sein oder werden, berührtdies die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen nicht.

Zahlungsverbot

(5) Wir zahlen eine Versicherungsleistungnicht aus, solange uns die Auszahlung aneinen bestimmten Leistungsempfängeraufgrund einer gesetzlichen oder behörd-lichen Bestimmung (z.B. EU-Verordnungüber restriktive Maßnahmen gegenbestimmte Staaten, Organisationen undPersonen) untersagt ist.

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Seite 1L 201 (07/2017) - Versicherungsbedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung

§ 1 Was ist versichert?

Stirbt die versicherte Person an denFolgen eines Unfalls, zahlen wir die ver-einbarte Unfall-Zusatzversicherungssum-me, wenn

a) der Unfall sich nach Inkrafttreten derZusatzversicherung ereignet hat und

b) der Tod eingetreten ist- während der Dauer der Zusatzver-

sicherung und

- innerhalb eines Jahres nach demUnfall.

§ 2 Was ist ein Unfall im Sinne dieser

Bedingungen?

(1) Ein Unfall liegt vor, wenn die versi-cherte Person durch ein plötzlich vonaußen auf ihren Körper wirkendesEreignis (Unfallereignis) unfreiwillig eineGesundheitsschädigung erleidet.

(2) Als Unfall gilt auch, wenn durcherhöhte Kraftanstrengung der versicher-ten Person an Gliedmaßen oderWirbelsäule

a) ein Gelenk verrenkt wird oder

b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapselngezerrt oder zerrissen werden.

§ 3 In welchen Fällen ist der

Versicherungsschutz ausgeschlossen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leis-tungspflicht unabhängig davon, wie eszu dem Unfall gekommen ist.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist,fallen jedoch nicht unter den Versiche-rungsschutz:

a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusst-seinsstörungen, auch soweit diese aufTrunkenheit beruhen, sowie durchSchlaganfälle, epileptische Anfälle oderandere Krampfanfälle, die den ganzenKörper der versicherten Person ergreifen.

Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diegenannten Störungen oder Anfälle durchein unter diese Versicherung fallendesUnfallereignis verursacht waren.

b) Unfälle, die der versicherten Persondadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich

eine Straftat ausführt oder versucht.

c) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbardurch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisseverursacht sind.

d) Unfälle durch innere Unruhen, wenndie versicherte Person auf Seiten derUnruhestifter teilgenommen hat.

e) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbardurch den vorsätzlichen Einsatz von ato-maren, biologischen oder chemischenWaffen oder den vorsätzlichen Einsatzoder die vorsätzliche Freisetzung vonradioaktiven, biologischen oder chemi-schen Stoffen verursacht sind, sofern derEinsatz oder das Freisetzen daraufgerichtet sind, das Leben einer Vielzahlvon Personen zu gefährden.

f) Unfälle der versicherten Person

– als Luftfahrzeugführer (auch Luft-sportgeräteführer), soweit sie nachdeutschem Recht dafür eine Erlaub-nis benötigt, sowie als sonstigesBesatzungsmitglied einesLuftfahrzeugs;

– bei einer mit Hilfe eines Luftfahr-zeugs auszuübenden beruflichenTätigkeit;

– bei der Benutzung von Raumfahr-zeugen;

– beim Fallschirmspringen.

g) Unfälle, die der versicherten Persondadurch zustoßen, dass sie sich alsFahrer, Beifahrer oder Insasse einesMotorfahrzeugs an Fahrveranstaltungeneinschließlich der dazugehörigenÜbungsfahrten beteiligt, bei denen es aufdie Erzielung von Höchstgeschwindig-keiten ankommt.

h) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbardurch Kernenergie verursacht sind.

i) Gesundheitsschädigungen durchStrahlen.

Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn es sichum Folgen eines unter die Versicherungfallenden Unfallereignisses handelt.

j) Gesundheitsschädigungen durch Heil-maßnahmen, Eingriffe oder Handlungenzu anderen Zwecken, die die versichertePerson an ihrem Körper vornimmt oder

vornehmen lässt.

Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn dieEingriffe oder Heilmaßnahmen, auchstrahlendiagnostische und -therapeuti-sche, durch einen unter dieseVersicherung fallenden Unfall veranlasstwaren.

k) Infektionen.

Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn dieKrankheitserreger durch eine unter dieseVersicherung fallende Unfallverletzung inden Körper gelangt sind.

Nicht als Unfallverletzungen gelten dabeiHaut- oder Schleimhautverletzungen, dieals solche geringfügig sind und durch dieKrankheitserreger sofort oder später inden Körper gelangen; für Tollwut undWundstarrkrampf entfällt diese Ein-schränkung. Für Infektionen, die durchHeilmaßnahmen verursacht sind, gilt § 3Abs. 2 j) Satz 2 entsprechend.

l) Vergiftungen infolge Einnahme festeroder flüssiger Stoffe durch den Schlund.

Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn es sichum die Folgen eines unter dieVersicherung fallenden Unfallereignisseshandelt.

m) Unfälle infolge psychischer Reaktio-nen, gleichgültig, wodurch diese verur-sacht sind.

n) Selbsttötung, und zwar auch dann,wenn die versicherte Person die Tat ineinem die freie Willensbestimmung aus-schließenden Zustand krankhafterStörung der Geistestätigkeit begangenhat. Versicherungsschutz besteht jedoch,wenn jener Zustand durch ein unter dieVersicherung fallendes Unfallereignishervorgerufen wurde.

§ 4 Welche Rolle spielen Erkrankungen

und Gebrechen der versicherten

Person?

Haben zur Herbeiführung des Todesneben dem Unfall Krankheiten oderGebrechen zu mindestens 25 % mitge-wirkt, so vermindert sich unsere Leistungentsprechend dem Anteil der Mitwirkung.

Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung

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Seite 2L 201 (07/2017) - Versicherungsbedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung

§ 5 Was ist zur Vermeidung von

Rechtsnachteilen nach dem Unfalltod

der versicherten Person zu beachten?

(1) Der Unfall der versicherten Person istuns unverzüglich – möglichst innerhalbvon 48 Stunden – mitzuteilen.

(2) Zur Feststellung unserer Leistungs-pflicht kann eine auf unsere Kostendurch einen von uns beauftragten Arztdurchzuführende Leichenschau oderLeichenöffnung sowie eine Blutproben-entnahme für weitere Untersuchungs-zwecke erforderlich sein. Sollte in diesemFall keine wirksame Einwilligung der ver-sicherten Person selbst oder der totensor-geberechtigten Personen vorgelegt wer-den, kann dies dazu führen, dass wir diezur Feststellung des Versicherungsfallserforderlichen Nachforschungen nichtvornehmen können und dementspre-chend ganz oder teilweise von derVerpflichtung zur Leistung befreit sind.

(3) Wird die Anzeigepflicht (Abs. 1) oderdie Auskunftspflicht (Abs. 2) vorsätzlichverletzt, sind wir von der Leistung frei.Bei einer grob fahrlässigen Verletzungdieser Pflichten sind wir berechtigt,unsere Leistung in einem der SchwereIhres Verschuldens entsprechendenVerhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht,wenn die Verletzung der Pflicht keineAuswirkungen auf den Eintritt oder dieFeststellung des Versicherungsfalles oderfür die Feststellung oder den Umfangunserer Leistungspflicht hatte, es seidenn, die Pflichtverletzung geschah arg-listig.

§ 6 Wann geben wir eine Erklärung

über unsere Leistungspflicht ab?

(1) Zur Feststellung unserer Leistungs-pflicht sind uns die erforderlichenNachweise zu erbringen.

(2) Nach Prüfung der uns eingereichtenund der von uns herangezogenenUnterlagen sind wir verpflichtet, inner-halb eines Monats gegenüber demAnspruchserhebenden in Textform zuerklären, ob und in welchem Umfang wireine Leistungspflicht anerkennen.

§ 7 Wie lange können Sie Ihre Rechte

geltend machen?

(1) Die Ansprüche aus dem Versiche-rungsverhältnis verjähren gem. § 195 des

Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in dreiJahren. Diese Verjährungsfrist beginntmit dem Schluss des Jahres, in welchemder Anspruch gegen uns entstanden istund Sie von den diesen Anspruchbegründenden Umständen Kenntniserlangt haben oder ohne grobe Fahrläs-sigkeit hätten erlangen müssen.

(2) Während der Dauer eines Verfahrensvor dem Versicherungsombudsmann oderwährend der Bearbeitung einerBeschwerde durch die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht ist derAblauf der Verjährung gehemmt. Nähereszu diesen Institutionen entnehmen Siebitte den "Weiteren Informationen zuIhrer Versorgung" oder wenden Sie sichdirekt an uns.

§ 8 Wie ist das Verhältnis zur

Hauptversicherung?

(1) Die Zusatzversicherung bildet mit derVersicherung, zu der sie abgeschlossenworden ist (Hauptversicherung), eineEinheit; sie kann ohne die Hauptversiche-rung nicht fortgesetzt werden.Spätestens wenn der Versicherungsschutzaus der Hauptversicherung endet oderwenn die Hauptversicherung beitragsfreigestellt wird, bei Rentenversicherungenauch bei Beginn der Rentenzahlung,erlischt auch die Zusatzversicherung.

Bei Versicherungen mit Berufsunfähig-keits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatz-versicherung besteht die Unfall-Zusatz-versicherung auch dann fort, wenn dieHauptversicherung wegen Berufsun-fähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit derversicherten Person ganz oder teilweisebeitragsfrei wird.

(2) Die Versicherungsdauer der Zusatz-versicherung darf die Beitragszahlungs-dauer der Hauptversicherung nicht über-schreiten.

(3) Werden Beitrag und Leistung derHauptversicherung herabgesetzt, vermin-dert sich auch der Versicherungsschutzaus der Zusatzversicherung. Das Verhält-nis zwischen der Zusatzversicherungs-summe und der Leistung aus der Haupt-versicherung bleibt dabei unverändert.

(4) Wenn unsere Leistungspflicht aus derHauptversicherung erloschen oder aufdie beitragsfreie Leistung beschränkt war,danach aber zusammen mit der

Zusatzversicherung ganz oder teilweisewieder auflebt, können aus dem wiederin Kraft getretenen Teil keine Ansprücheauf Grund solcher Unfälle geltendgemacht werden, die während der Unter-brechung des vollen Versicherungs-schutzes eingetreten sind.

(5) Eine Zusatzversicherung mit laufenderBeitragszahlung können Sie kündigen.

(6) Wenn Sie die Zusatzversicherung kün-digen, haben Sie weder Anspruch aufeinen Rückkaufswert noch auf eine bei-tragsfreie Leistung.

(7) Unfall-Zusatzversicherungen sindnicht gewinnberechtigt.

(8) Soweit in diesen Bedingungen nichtsanderes bestimmt ist, finden die All-gemeinen Bedingungen für die Haupt-versicherung sinngemäß Anwendung.

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Seite 1L 246 (07/2018) - Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

§ 1 Was ist versichert?

(1) Wird die versicherte Person währendder Versicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung zu mindestens 50 % berufsun-fähig, erbringen wir die unter a) und b)genannten Versicherungsleistungen:

a) Volle Befreiung von der Beitragszah-lungspflicht für die Hauptversicherungund die eingeschlossenen Zusatzver-sicherungen,

b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente,wenn diese mitversichert ist. Die Rentezahlen wir monatlich im Voraus.

Liegt der Grad der Berufsunfähigkeitunter 50 %, besteht kein Anspruch aufdiese Versicherungsleistungen.

(2) Wird die versicherte Person währendder Versicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung im Sinne von § 2 Abs. 7 pfle-gebedürftig, erbringen wir unabhängigvom Grad der Berufsunfähigkeit die vol-len Leistungen aus der Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung. Zusätzlich leis-ten wir bei erstmaligem Eintritt einerPflegebedürftigkeit einmalig eineKapitalzahlung in Höhe von sechsMonatsrenten, maximal aber 6.000 Euro.Auf diese Kapitalzahlung besteht jedochkein Anspruch, wenn die Versicherung alsbetriebliche Direktversicherung geführtwird oder wenn eine Kapitalzahlung ausdieser Versicherung durch gesetzlicheoder vertragliche Beschränkungen ausge-schlossen ist.

(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiungund Rente entsteht mit Ablauf desMonats, in dem die Berufsunfähigkeiteingetreten ist. Wird uns die Berufsun-fähigkeit später als drei Monate nachihrem Eintritt mitgeteilt, leisten wir rück-wirkend für maximal drei Jahre, wennuns die anspruchserhebende Person denZeitpunkt des Eintritts der Berufsun-fähigkeit und deren ununterbrocheneFortdauer nachweist. Wenn uns dieanspruchserhebende Person zusätzlichnachweist, dass die rechtzeitige Anzeigedes Versicherungsfalls ohne das Ver-

schulden des Versicherungsnehmers, derversicherten Person und des Bezugs-berechtigten unterblieben ist, dann leis-ten wir rückwirkend, soweit dieAnsprüche nachgewiesen und noch nichtverjährt sind.

(4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiungund Rente erlischt, wenn

- der Grad der Berufsunfähigkeit unter50 % sinkt,

- die Pflegebedürftigkeit nicht mehr vor-liegt,

- die vertragliche Leistungsdauer abläuft

oder

- die versicherte Person stirbt.

(5) Bis zur Entscheidung über die Leis-tungspflicht (vgl. § 5 Abs. 1) werdenwährend der Beitragszahlungsdauer dieBeiträge in voller Höhe weiter fällig. Wirwerden Ihnen jedoch anbieten, die Bei-träge bis zur endgültigen Entscheidungüber unsere Leistungspflicht zu stunden,wobei wir hierfür keine Stundungszinsenerheben.

Erkennen wir die Leistungspflicht nichtan, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, mituns eine ratierliche Nachzahlung dergestundeten Beiträge über einen Zeit-raum von maximal 12 Monaten zu ver-einbaren.

Bei Anerkennung der Leistungspflichtwerden wir Ihnen, falls Sie keineStundung gewünscht haben, die währendder Leistungsprüfung weitergezahltenBeiträge zurückzahlen.

(6) Der Versicherungsnehmer hat dasRecht, ohne erneute Gesundheitsprüfungauf Grundlage der Gesundheitsangabenim Ursprungsvertrag* einen neuen Ver-trag mit identischen Ablaufdaten (bzgl.Beitragszahlungsdauer, Versicherungs-dauer und Leistungsdauer der BUZ) übereine Berufsunfähigkeitsversicherung fürdieselbe versicherte Person abzuschlie-ßen, sofern eine Berufsunfähigkeitsver-sicherung verkaufsoffen ist (Nachver-

sicherungsoption), wenn eines der fol-genden Ereignisse die versicherte Personbetrifft:

– Heirat,

– Geburt oder Adoption eines Kindes,

– Wechsel in die hauptberuflicheSelbstständigkeit,

– Aufnahme eines Darlehens in Höhe vonmindestens 50.000 Euro zurFinanzierung einer selbstgenutztenImmobilie,

– erstmaliges Überschreiten derBeitragsbemessungsgrenze in dergesetzlichen Rentenversicherung,

– Aufnahme einer beruflichen Tätigkeitnach erfolgreichem Abschluss einerBerufsausbildung oder eines Hoch-schulstudiums,

– Steigerung des Bruttojahreseinkom-mens aus nichtselbstständiger Arbeitum mindestens 10 % im Vergleich zumBruttovorjahreseinkommen, beiSelbstständigen Steigerung des durch-schnittlichen Gewinns vor Steuern derletzten 3 Geschäftsjahre um mindes-tens 30 % im Vergleich zum durch-schnittlichen Gewinn vor Steuern derdrei davor liegenden Geschäftsjahre,

– Wegfall oder mindestens hälftigeReduzierung des Versicherungsschutzesfür den Fall der Berufsunfähigkeit auseiner betrieblichen Altersversorgung,wenn auch folgende Voraussetzungenerfüllt sind:

1. Dieser Versicherungsschutz wirdnicht durch eine private Fortführungder ehemals betrieblichen Alters-versorgung aufrecht erhalten,

2. Die versicherte Person befindet sichin einem ungekündigten Arbeitsver-hältnis oder hat eine selbstständige

Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung (BUZ) mit erweiterten

Leistungen LVM-BU-Rente{

*) Ursprungsvertrag ist der Vertrag, zu dem Sie unsAngaben zu Ihrer Gesundheit gemacht haben und auf dessen Grundlage Sie die Nachversicherungs-option ausüben können.

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Seite 2L 246 (07/2018) - Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

berufliche Tätigkeit aufgenommen,die die Mitgliedschaft in der für denBeruf zuständigen Kammer erfordert.

– Wegfall oder Reduzierung des Versiche-rungsschutzes für den Fall der Berufs-unfähigkeit oder Minderung derErwerbsfähigkeit in einem berufsstän-dischen Versorgungswerk.

– Wegfall oder Reduzierung des Versiche-rungsschutzes für den Fall derMinderung der Erwerbsfähigkeit in dergesetzlichen Rentenversicherung.

Die Nachversicherungsoption kann nurinnerhalb von vier Monaten nach Eintritteines der vorgenannten Ereignisse ausge-übt werden.

Die Nachversicherungsoption besteht nur:

- solange die versicherte Person das 45.Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

- wenn aus gleichem Anlass nicht bereitsin einem weiteren Vertrag die Nachver-sicherungsoption ausgeübt worden ist,

- wenn eine Berufunfähigkeitsrente mit-versichert ist und

- solange eine Berufsunfähigkeit oderPflegebedürftigkeit der versichertenPerson weder zum Ausübungszeitpunktnoch in der Vergangenheit vorlag.

Für den neuen Vertrag zur Absicherungder Berufsunfähigkeit ohne Gesundheits-prüfung gelten folgende Grenzen:

– Mindestbetrag: 600 Euro jährlicheRente

– Höchstbetrag: 6.000 Euro jährlicheRente

– Mehrere neue Verträge aus Nachver-sicherungsoptionen dürfen insgesamt12.000 Euro jährliche Rente nicht über-steigen.

– Der Betrag der jährlichen Rente darfden Betrag der bisher versichertenRente im Ursprungsvertrag nicht über-steigen.

– Die gesamte Jahresrente einschließlichder Nachversicherung und einschließ-lich anderweitig bestehender Anwart-schaften für den Fall der Berufsun-fähigkeit darf 50 % des jeweiligenBrutto-Jahreseinkommens aus beruf-licher Tätigkeit bei Ausübung derNachversicherungsoption nicht über-steigen. Wir sind berechtigt, entspre-

chende Nachweise anzufordern.

Für einen neuen Vertrag besteht keineweitere Nachversicherungsoption.

Der Beitrag für den neuen Vertrag ausder Nachversicherungsoption wird nachAusübung der Option festgelegt.

Für den neuen Vertrag gilt der dann gül-tige Tarif und die dann gültigen Bedin-gungen. Die Höhe des Beitrags richtetsich nach dem Beruf, der bei Ausübungder Nachversicherungsoption ausgeübtwird. Außerdem richtet sich die Höhe desBeitrags nach dem bei Ausübung derNachversicherungsoption erreichtenLebensalter der versicherten Person, derBeitragszahlungs-, Leistungs- undVersicherungsdauer sowie einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlagim Ursprungsvertrag.

Die Gesundheitsangaben aus demUrsprungsvertrag gelten auch für dieaufgrund der Nachversicherungsoptionabgeschlossenen neuen Verträge.Dementsprechend gelten die imursprünglichen Vertrag vereinbartenZuschläge und/oder Ausschlüsse auch fürdie neuen Verträge.

Die in § 9 genannten Folgen bei derVerletzung der Anzeigepflichten imUrsprungsvertrag gelten auch für denneu beantragten Versicherungsschutz(vgl. § 9 Abs. 19).

Wird der Ursprungsvertrag aufgrund feh-lerhafter Gesundheitsangaben beendet,enden auch die aufgrund der Nachver-sicherungsoption abgeschlossenen neuenVerträge zum gleichen Zeitpunkt.

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im

Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegtvor, wenn die versicherte Person infolgeKrankheit, Körperverletzung oder mehrals altersentsprechenden Kräfteverfalls,die ärztlich nachzuweisen sind, voraus-sichtlich mindestens sechs Monateununterbrochen außer Stande ist, ihrenzuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohnegesundheitliche Beeinträchtigung ausge-staltet war, auszuüben.

Bei selbstständig Tätigen setzt vollständi-ge Berufsunfähigkeit zusätzlich voraus,dass die versicherte Person auch nacheiner zumutbaren Umorganisation ihresBetriebes (vgl. Absatz 4a) unter Beibe-

haltung ihrer Stellung als Betriebsinhaberaußer Stande ist, ihren Beruf auszuüben.

Übt die versicherte Person eine andereTätigkeit aus, die sie aufgrund ihrerAusbildung und Erfahrung ausüben kann,und die ihrer bisherigen Lebensstellungentspricht, liegt keine Berufsunfähigkeitim Sinne dieser Bedingungen vor.

(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor,wenn die in Absatz 1 genannten Voraus-setzungen nur in einem bestimmten Gradvoraussichtlich mindestens sechs Monateerfüllt sind.

(3) Ist die versicherte Person während derVersicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung sechs Monate ununterbrocheninfolge Krankheit, Körperverletzung odermehr als altersentsprechenden Kräfte-verfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,außer Stande gewesen, ihren zuletzt aus-geübten Beruf, so wie er ohne gesund-heitliche Beeinträchtigung ausgestaltetwar, auszuüben, gilt dieser Zustand vonBeginn an als vollständige oder teilweiseBerufsunfähigkeit, es sei denn, die versi-cherte Person übt eine andere Tätigkeitaus, die sie aufgrund ihrer Ausbildungund Erfahrung ausüben kann und dieihrer bisherigen Lebensstellung ent-spricht.

Bei selbstständig Tätigen setzt vollständi-ge oder teilweise Berufsunfähigkeitzusätzlich voraus, dass die versichertePerson auch nach einer zumutbarenUmorganisation ihres Betriebes (vgl.Absatz 4a) unter Beibehaltung ihrerStellung als Betriebsinhaber außerStande ist, ihren Beruf auszuüben.

(4a) Umorganisation

Ist die versicherte Person selbstständigtätig, schließt die Möglichkeit einerzumutbaren Umorganisation ihresBetriebes die Berufsunfähigkeit aus. DiePrüfung der Zumutbarkeit bemisst sichdabei im Wesentlichen an folgendenKriterien:

- Beibehaltung des Betriebszwecks;

- Keine auf Dauer ins Gewicht fallendenEinkommenseinbußen;

- Verbleiben von genügend anderweiti-gen Aufgaben im eigenen Betrieb, diedie versicherte Person aufgrund ihresGesundheitszustandes ausüben kann;dabei kein Verweis aufVerlegenheitstätigkeiten;

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Seite 3L 246 (07/2018) - Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

- Beibehaltung der Weisungs- undDirektionsbefugnis im Betrieb.

(4b) Lebensstellung

Die Lebensstellung ergibt sich aus demberuflichen Einkommen und der sozialenWertschätzung des Berufes, wobei eineandere Tätigkeit nicht der bisherigenLebensstellung entspricht, wenn sowohldas Einkommen als auch die Wert-schätzung der anderen Tätigkeit spürbarunter das Niveau des bislang ausgeübtenBerufes absinken. Die zumutbare Minde-rung des Einkommens und der Wert-schätzung richtet sich dabei nach denindividuellen Gegebenheiten und nachder höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Eine andere von der versicherten Personausgeübte Tätigkeit gilt jedenfalls dannals nicht der bisherigen Lebensstellungentsprechend, wenn der mögliche Ver-dienst um mehr als 20 % hinter demzuletzt in gesunden Tagen aus beruflicherTätigkeit erzielten Einkommensniveauzurück bleibt.

(5) Scheidet die versicherte Person ausanderen als gesundheitlichen Gründenaus dem Berufsleben aus und werdenspäter Leistungen wegen Berufsunfähig-keit beantragt, so kommt es bei derAnwendung der Absätze 1 bis 3 nichtdarauf an, dass die versicherte Personaußer Stande ist, ihren zuletzt ausgeüb-ten Beruf auszuüben. Abgestellt wirddann auf eine Tätigkeit, die von der ver-sicherten Person aufgrund ihrer Ausbil-dung und Erfahrung ausgeübt werdenkann und die ihrer bisherigen Lebens-stellung entspricht.

Ein Ausscheiden aus dem Berufslebenliegt nicht vor, wenn es sich nur um einevorübergehende Unterbrechung derBerufsausübung von bis zu drei Jahrenhandelt (z.B. wegen Mutterschutz,gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit,Bundesfreiwilligendienst). In diesen Fällensind bei der Prüfung der Leistungsan-sprüche der vor der Unterbrechung aus-geübte Beruf und die damit verbundeneLebensstellung maßgeblich.

(6) Wenn nichts anderes vereinbart ist,liegt abweichend von § 2 Abs. 1 und 3bis zur Vollendung des 18. Lebensjahresund darüber hinaus bis zum Abschlussder Berufsausbildung eine vollständigeoder teilweise Berufsunfähigkeit erstdann vor, wenn die versicherte Person

infolge Krankheit, Körperverletzung odermehr als altersentsprechenden Kräfte-verfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,voraussichtlich sechs Monate ununter-brochen außer Stande ist, eine Tätigkeitauszuüben, die zu übernehmen sie auf-grund ihrer Ausbildung und Fähigkeitenin der Lage ist und die ihrer bisherigenLebensstellung entspricht. Sollen fürSchüler, Studenten und Auszubildendehiervon abweichende Regelungen für diePrüfung einer Berufsunfähigkeit verein-bart werden, so bedarf eine solche Ver-einbarung zu ihrer Gültigkeit der Schrift-oder Textform.

(7) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenndie versicherte Person durch Krankheit,Körperverletzung oder mehr als alters-entsprechenden Kräfteverfall so hilflosist, dass sie mindestens sechs Monateununterbrochen bei mindestens einemder folgenden Punkte täglich die Hilfeeiner anderen Person in Anspruch neh-men musste und noch nehmen muss. DiePflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzu-weisen.

Die versicherte Person benötigt Hilfebeim:

- Fortbewegen im Zimmer.

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versi-cherte Person – auch bei Inanspruch-nahme einer Gehhilfe oder eines Roll-stuhls – die Unterstützung einer ande-ren Person für die Fortbewegung benö-tigt.

- Einnehmen von Mahlzeiten undGetränken. Hilfebedarf liegt vor, wenndie versicherte Person – auch beiBenutzung krankengerechter Ess-bestecke und Trinkgefäße – nicht ohneHilfe einer anderen Person essen odertrinken kann.

- Verrichten der Notdurft. Hilfebedarfliegt vor, wenn die versicherte Persondie Unterstützung einer anderen Personbenötigt, weil sie

– sich nach dem Stuhlgang nicht alleinsäubern kann,

– ihre Notdurft nur unter Zuhilfe-nahme einer Bettschüssel verrichtenkann oder weil

– der Darm oder die Blase nur mitfremder Hilfe entleert werden kann.

Besteht allein eine Inkontinenz des

Darms bzw. der Blase, die durch dieVerwendung von Windeln oder Einlagenausgeglichen werden kann, liegt hin-sichtlich der Verrichtung der Notdurftkeine Pflegebedürftigkeit vor.

§ 3 In welchen Fällen ist der

Versicherungsschutz ausgeschlossen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leis-tungspflicht unabhängig davon, wie eszu der Berufsunfähigkeit gekommen ist.

(2) Soweit nichts anderes schriftlich oderin Textform vereinbart ist, leisten wirjedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeitverursacht ist

a) unmittelbar oder mittelbar durchKriegs- oder Bürgerkriegsereignisse.Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht,wenn die Berufsunfähigkeit während desAufenthalts der versicherten Personaußerhalb der BundesrepublikDeutschland verursacht wurde und dieversicherte Person nicht auf Seiten derkrieg- oder bürgerkriegführendenParteien teilgenommen hat.

b) durch innere Unruhen, wenn die versi-cherte Person auf Seiten der Unruhestif-ter teilgenommen hat.

c) unmittelbar oder mittelbar durch denvorsätzlichen Einsatz von atomaren, bio-logischen oder chemischen Waffen oderden vorsätzlichen Einsatz oder die vor-sätzliche Freisetzung von radioaktiven,biologischen oder chemischen Stoffen,falls der Einsatz oder das Freisetzen dar-auf gerichtet sind, das Leben oder dieGesundheit einer Vielzahl von Personenzu gefährden.

d) durch vorsätzliche Ausführung oderden Versuch einer Straftat durch die ver-sicherte Person.

e) durch absichtliche Herbeiführung vonKrankheit oder Kräfteverfall, absichtlicheSelbstverletzung oder versuchte Selbst-tötung. Dieser Ausschluss gilt nicht,wenn uns nachgewiesen wird, dass diegenannten Handlungen in einem die freieWillensbestimmung ausschließendenZustand krankhafter Störung der Geistes-tätigkeit begangen worden sind.

f) durch eine widerrechtliche Handlung,mit der Sie als Versicherungsnehmer vor-sätzlich die Berufsunfähigkeit der versi-cherten Person herbeigeführt haben.

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g) durch Strahlen aufgrund von Kern-energie, die das Leben oder die Gesund-heit zahlreicher Menschen derart gefähr-den, dass zur Abwehr der Gefährdungeine Katastrophenschutzbehörde odereine vergleichbare Behörde tätig gewor-den ist.

(3) Der Versicherungsschutz besteht welt-weit, unabhängig davon, wo die versi-cherte Person ihren Wohnsitz nimmt.

§ 4 Welche Mitwirkungspflichten sind

zu beachten, wenn Leistungen verlangt

werden?

(1) Werden Leistungen aus dieser Zusatz-versicherung verlangt, sind uns unver-züglich folgende Unterlagen einzurei-chen:

a) eine Darstellung der Ursache für denEintritt der Berufsunfähigkeit,

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die dieversicherte Person gegenwärtig behan-deln bzw. behandelt oder untersuchthaben, über Ursache, Beginn, Art, Verlaufund voraussichtliche Dauer des Leidenssowie über den Grad der Berufsunfähig-keit oder über die Pflegebedürftigkeit,

c) Unterlagen über den Beruf der versi-cherten Person sowie eine umfassendeDarstellung ihrer beruflichen Stellungund Tätigkeit (Beschreibung der Schwer-punkte von Kern- und Nebentätigkeiten)im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsun-fähigkeit sowie der eingetretenen Ver-änderungen,

d) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflege-bedürftigkeit zusätzlich eine Bescheini-gung der Person oder der Einrichtung,die mit der Pflege betraut ist, über Artund Umfang der Pflege.

(2) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

(3) Wir können außerdem – dann aller-dings auf unsere Kosten – weitere ärztli-che Untersuchungen durch von uns be-auftragte Ärzte sowie notwendige Nach-weise – auch über die wirtschaftlichenVerhältnisse und ihre Veränderungen –verlangen, insbesondere zusätzlicheAuskünfte und Aufklärungen, wenn dieszur Beurteilung unserer Leistungspflichterforderlich ist.

(4) Die versicherte Person ist dazu ver-

pflichtet, geeignete Hilfsmittel (z.B. Seh-hilfe, Prothese) zu verwenden und zu-mutbare Heilbehandlungen vorzuneh-men, die eine wesentliche Besserungihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungerwarten lassen. Zumutbar sind Heilbe-handlungen, die gefahrlos und nicht mitbesonderen Schmerzen verbunden sind.Heilbehandlungen, die mit einem opera-tiven Eingriff verbunden sind, sehen wirin diesem Zusammenhang als nichtzumutbar an.

§ 5 Wann geben wir eine Erklärung

über unsere Leistungspflicht ab?

(1) Nach Prüfung der uns eingereichtensowie der von uns hinzugezogenenUnterlagen erklären wir in Textform, obund für welchen Zeitraum wir eineLeistungspflicht anerkennen.

(2) Wir können einmalig ein zeitlichbegrenztes Anerkenntnis für maximaldrei Jahre aussprechen. Bis zum Ablaufder Frist ist das zeitlich begrenzteAnerkenntnis für uns bindend.

(3) Ab Zugang aller geforderten Unter-lagen wird Ihnen das Ergebnis der Leis-tungsprüfung unverzüglich, spätestensjedoch innerhalb von vier Wochen mitge-teilt. Unabhängig davon erhalten Sie,sofern unsere Leistungsprüfung, z.B. auf-grund fehlender Unterlagen, noch nichtabgeschlossen ist, spätestens achtWochen nach Ihrer Meldung eineZwischenbenachrichtigung.

§ 6 Wie lange können Sie Ihre Rechte

geltend machen?

(1) Die Ansprüche aus dem Versiche-rungsverhältnis verjähren gem. § 195 desBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in dreiJahren. Diese Verjährungsfrist beginntmit dem Schluss des Jahres, in welchemder Anspruch gegen uns entstanden istund Sie von den diesen Anspruch be-gründenden Umständen Kenntnis erlangthaben oder ohne grobe Fahrlässigkeithätten erlangen müssen.

(2) Während der Dauer eines Verfahrensvor dem Versicherungsombudsmann oderwährend der Bearbeitung einerBeschwerde durch die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht ist derAblauf der Verjährung gehemmt. Nähereszu diesen Institutionen entnehmen Siebitte den Kundeninformationen oder

wenden Sie sich direkt an uns.

§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der

Berufsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung oder Feststellungunserer Leistungspflicht sind wir berech-tigt, das Fortbestehen der Berufsunfähig-keit und ihren Grad oder die Pflegebe-dürftigkeit der versicherten Person nach-zuprüfen. Dabei können wir erneut prü-fen, ob die versicherte Person eine andereTätigkeit im Sinne von § 2 ausübt, oderob eine selbstständig tätige versichertePerson nach zumutbarer Umorganisationihres Betriebes weiterhin ihren Beruf aus-üben kann. Nach Eintritt der Berufsun-fähigkeit erworbene Kenntnisse undFähigkeiten können berücksichtigt wer-den.

(2) Zur Nachprüfung können wir aufunsere Kosten jederzeit sachdienlicheAuskünfte und einmal jährlich umfassen-de Untersuchungen der versichertenPerson durch von uns zu beauftragendeÄrzte verlangen, soweit dies für diePrüfung des Fortbestehens unsererLeistungspflicht erforderlich ist. DieBestimmungen des § 4 Absatz 1 und 3gelten entsprechend.

(3) Eine Minderung der Berufsunfähig-keit, eine Verbesserung des Gesundheits-zustandes oder der Wegfall der Pflegebe-dürftigkeit sowie die Wiederaufnahmebzw. Änderung der beruflichen Tätigkeitmuss uns durch Sie als Versicherungs-nehmer oder durch die anspruchsberech-tigte Person unverzüglich mitgeteilt wer-den.

(4) Ist die Berufsunfähigkeit oder diePflegebedürftigkeit weggefallen oder hatsich der Grad der Berufsunfähigkeit aufweniger als 50 % vermindert, stellen wirunsere Leistungen ein. In diesem Falllegen wir Ihnen die Veränderung inTextform dar und teilen Ihnen auch dieEinstellung unserer Leistungen inTextform mit. Die Einstellung unsererLeistungen wird erst nach Ablauf vondrei Monaten nach Zugang dieserErklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesemZeitpunkt muss auch die Beitragszahlungwieder aufgenommen werden.

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§ 8 Was gilt bei einer Verletzung der

Mitwirkungspflichten nach Eintritt der

Berufsunfähigkeit?

Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4oder § 7 von Ihnen als Versicherungs-nehmer, der versicherten oder anspruchs-erhebenden bzw. anspruchsberechtigtenPerson vorsätzlich nicht erfüllt wird, sindwir von der Verpflichtung zur Leistungfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzungeiner Mitwirkungspflicht sind wir berech-tigt, unsere Leistung in einem derSchwere der Schuld entsprechendenVerhältnis zu kürzen. Dies gilt jedochnicht, wenn Sie nachweisen, dass dieVerletzung der Mitwirkungspflicht nichtauf grober Fahrlässigkeit beruht.

Die Ansprüche aus der Versicherung blei-ben jedoch insoweit bestehen, als dieVerletzung ohne Einfluss auf die Fest-stellung oder den Umfang unserer Leis-tungspflicht ist, falls die Verletzung derMitwirkungspflicht nicht arglistig erfolg-te.

Wird die Mitwirkungspflicht später er-füllt, sind wir ab Beginn des laufendenMonats nach Maßgabe dieser Bedingun-gen zur Leistung verpflichtet.

Die vollständige oder teilweise Leis-tungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Siedurch gesonderte Mitteilung in Textformauf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

§ 9 Was bedeutet die vorvertragliche

Anzeigepflicht?

(1) Wir übernehmen den Versicherungs-schutz im Vertrauen darauf, dass uns allegefahrerheblichen Umstände vor Ver-tragsabschluss mitgeteilt worden sind.Aus diesem Grund sind Sie bis zur Ab-gabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,alle Fragen, die wir Ihnen in Textformgestellt haben, wahrheitsgemäß und voll-ständig zu beantworten (vorvertraglicheAnzeigepflicht). Diese Anzeigepflicht giltauch für Fragen, die wir Ihnen nach IhrerVertragserklärung, aber vor Vertragsan-nahme, in Textform stellen.

(2) Soll eine andere Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen alsdem Versicherungsnehmer – für diewahrheitsgemäße und vollständigeBeantwortung der Fragen verantwortlich.

Rücktritt

(3) Wenn Umstände, die für unseren

Entschluss, den Vertrag mit dem verein-barten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen wir in Textform gefragthaben, von Ihnen oder der versichertenPerson (vgl. Absatz 2) nicht oder nichtrichtig angegeben worden sind, könnenwir vom Vertrag zurücktreten.

Den Rücktritt können wir nur innerhalbeines Monats erklären, nachdem wir vonder Verletzung der AnzeigepflichtKenntnis erhalten haben.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wennuns nachgewiesen wird, dass die vorver-tragliche Anzeigepflicht weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt wordenist. Bei grob fahrlässiger Verletzung dervorvertraglichen Anzeigepflicht habenwir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nach-gewiesen wird, dass wir den Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigten Um-stände, wenn auch zu anderen Bedin-gungen, geschlossen hätten.

(4) Im Fall des Rücktritts besteht keinVersicherungsschutz, der Versicherungs-vertrag wird rückwirkend ab dem Ver-tragsabschluss aufgehoben. Haben wirden Rücktritt nach Eintritt des Versiche-rungsfalls erklärt, bleibt unsere Leis-tungspflicht jedoch bestehen, wenn unsnachgewiesen wird, dass der nicht odernicht richtig angegebene Umstand wederfür den Eintritt oder die Feststellung desVersicherungsfalles noch für die Fest-stellung oder den Umfang unserer Leis-tungspflicht ursächlich war. Haben Sieoder die versicherte Person die Anzeige-pflicht arglistig verletzt, sind wir nichtzur Leistung verpflichtet.

(5) Wenn die Zusatzversicherung durchRücktritt aufgehoben wird, haben Sieweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Kündigung

(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlos-sen, weil die Verletzung der vorvertrag-lichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,können wir den Vertrag unter Einhaltungeiner Frist von einem Monat kündigen.

Dieses Kündigungsrecht entfällt, wennuns nachgewiesen wird, dass wir denVertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hät-ten.

(7) Wenn wir die Zusatzversicherungkündigen, erlischt der Vertrag. Sie habenweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Rückwirkende Vertragsanpassung

(8) Können wir nicht zurücktreten oderkündigen, weil wir den Vertrag auch beiKenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, aber zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten, werden die anderenBedingungen auf unser Verlangen rück-wirkend Vertragsbestandteil.

(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpas-sung der Beitrag um mehr als 10 % oderschließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus,können Sie den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung wer-den wir Sie auf dieses Kündigungsrechthinweisen.

Ausübung unserer Rechte

(10) Unsere Rechte auf Rücktritt,Kündigung oder Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdie Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen haben. Wir müssen unsereRechte innerhalb eines Monats schriftlichgeltend machen. Die Frist beginnt mitdem Zeitpunkt, zu dem wir von derVerletzung der Anzeigepflicht, die dasvon uns geltend gemachte Recht begrün-det, Kenntnis erlangen. Bei Ausübungunserer Rechte müssen wir die Umständeangeben, auf die wir unsere Erklärungstützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfenwir weitere Umstände zur Begründungunserer Erklärung angeben.

(11) Wir können uns auf die Rechte zumRücktritt, zur Kündigung und zur Ver-tragsanpassung nicht berufen, wenn wirden nicht angezeigten Umstand oder dieUnrichtigkeit der Anzeige kannten.

(12) Die genannten Rechte können wirnur innerhalb von fünf Jahren nachVertragsabschluss ausüben. Bei Eintrittdes Versicherungsfalls während dieserersten fünf Jahre können wir unsereRechte auch noch nach Ablauf dieserFrist ausüben. Falls Sie oder die versi-cherte Person die Anzeigepflicht vorsätz-lich oder arglistig verletzt haben, verlän-gert sich die Frist auf 10 Jahre. FürVerträge die aufgrund der Nachversiche-rungsoption abgeschlossen wurden, ist

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Seite 6L 246 (07/2018) - Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

der Vertragsabschluss des Ursprungsver-trages maßgeblich.

(13) Falls die Anzeigepflicht ohne IhrVerschulden und ohne das Verschuldender versicherten Person verletzt wurde,verzichten wir auf die uns gemäß § 19Abs. 3 und 4 VVG zustehenden Rechteauf Kündigung und Vertragsanpassung.

Anfechtung

(14) Wir können die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch anfechten, fallsdurch unrichtige oder unvollständigeAngaben bewusst und gewollt auf unsereAnnahmeentscheidung Einfluss genom-men worden ist. Handelt es sich umAngaben der versicherten Person, könnenwir Ihnen als dem Versicherungsnehmergegenüber die Anfechtung erklären, auchwenn Sie von der Verletzung der vorver-traglichen Anzeigepflicht keine Kenntnishatten.

(15) Wenn die Zusatzversicherung durchAnfechtung aufgehoben wird, haben Sieweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Leistungserweiterung/

Wiederherstellung der Versicherung

(16) Die Absätze 1 bis 15 gelten bei einerunsere Leistungspflicht erweiterndenÄnderung oder bei einer Wiederherstel-lung der Versicherung entsprechend. Allegenannten Fristen beginnen mit derÄnderung oder Wiederherstellung derVersicherung bezüglich des geändertenoder wiederhergestellten Teils neu zulaufen.

Erklärungsempfänger

(17) Die Ausübung unserer Rechte erfolgtdurch schriftliche Erklärung, die Ihnengegenüber abzugeben ist. Falls Sie unskeine andere Person als Bevollmächtigtenbenannt haben, gilt nach Ihrem Tod einBezugsberechtigter als bevollmächtigt,eine solche Erklärung entgegenzuneh-men. Ist auch ein Bezugsberechtigternicht vorhanden oder kann sein Aufent-halt nicht ermittelt werden, können wirden Inhaber des Versicherungsscheins zurEntgegennahme der Erklärung als bevoll-mächtigt ansehen.

(18) Auf den Rücktritt, die Kündigung,die Vertragsanpassung oder die Anfech-tung des Versicherungsvertrages könnenwir uns auch dritten Berechtigten gegen-über berufen.

(19) Aufgrund der Nachversicherungs-option abgeschlossene neue Verträgeberuhen auf den Gesundheitsangabendes Ursprungsvertrages (vgl. § 1 Abs. 6).Für den Rücktritt, die Kündigung, dieVertragsanpassung und die Anfechtungder neu abgeschlossenen Verträge sindsomit ebenfalls die Gesundheitsangabendes Ursprungsvertrages maßgeblich. DieAusübung der genannten Rechte betrifftdaher sowohl den Ursprungsvertrag alsauch die neu abgeschlossenen Verträge.

§ 10 Wann können Beiträge, Versiche-

rungsleistungen oder Versicherungs-

bedingungen geändert werden und

was gilt bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen?

Beitragsanpassung

(1) Wir sind gemäß § 163 VVG berechtigt,für die Zukunft einen höheren Beitragfestzusetzen, wenn

- sich trotz ordnungsgemäßer Kalkulationder Leistungsbedarf nicht nur vorüber-gehend und nicht voraussehbar gegen-über den Rechnungsgrundlagen desvereinbarten Beitrags geändert hat,

- der nach den berichtigten Rechnungs-grundlagen neu festgesetzte Beitragangemessen und erforderlich ist, um diedauernde Erfüllbarkeit der Versiche-rungsleistung zu gewährleisten, und

- ein unabhängiger Treuhänder dieRechnungsgrundlagen und die vorge-nannten Voraussetzungen überprüftund bestätigt hat.

Bei beitragsfreien Versicherungen sindwir berechtigt, anstelle der Beitrags-erhöhung die Versicherungsleistung ent-sprechend zu reduzieren.

Anstelle der Beitragserhöhung könnenSie verlangen, dass die Versicherungs-leistung entsprechend herabgesetzt wird.

Die Neufestsetzung des Beitrags oder derVersicherungsleistungen wird zu Beginndes zweiten Monats wirksam, nachdemwir Sie über die Neufestsetzung und diehierfür maßgeblichen Gründe informierthaben.

Bedingungsanpassung

(2) Falls einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durch

bestandskräftigen Verwaltungsakt fürunwirksam erklärt werden, sind wirgemäß § 164 VVG berechtigt, dieseBestimmungen durch eine neue Regelungzu ersetzen, wenn

- dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

- das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zu Grunde liegenden All-gemeinen oder Besonderen Bedingungenunwirksam sein oder werden, berührtdies die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen nicht.

§ 11 Wie ist das Verhältnis zur Haupt-

versicherung?

(1) Die Zusatzversicherung bildet mit derVersicherung, zu der sie abgeschlossenworden ist (Hauptversicherung), eineEinheit; sie kann ohne die Hauptversiche-rung nicht fortgesetzt werden.Spätestens wenn der Versicherungsschutzaus der Hauptversicherung endet, beiRentenversicherungen zum Rentenbe-ginn, erlischt auch die Zusatzversiche-rung.

(2) Eine Zusatzversicherung, für die lau-fend Beiträge zu zahlen sind, können Sieals Versicherungsnehmer für sich alleinkündigen. In den letzten fünf Versiche-rungsjahren kann die Zusatzversicherungjedoch nur zusammen mit der Hauptver-sicherung gekündigt werden. Wenn dieZusatzversicherung durch eineKündigung beendet wird, haben Sieweder Anspruch auf Auszahlung einesRückkaufswertes noch auf Rückzahlungder eingezahlten Beiträge.

(3) Eine Zusatzversicherung, für die keine

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Seite 7L 246 (07/2018) - Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Beiträge mehr zu zahlen sind (beitrags-freie Zusatzversicherung, Zusatzver-sicherung gegen Einmalbeitrag), könnenSie nur zusammen mit der Hauptver-sicherung kündigen.

(4) Die Zusatzversicherung können Sienur zusammen mit der Hauptversiche-rung in eine beitragsfreie Versicherungumwandeln. Das Verhältnis zwischen derBerufsunfähigkeitsrente und der Leistungaus der Hauptversicherung wird durchdie Umwandlung in eine beitragsfreieVersicherung nicht verändert. Die bei-tragsfreie Berufsunfähigkeitsrenteerrechnen wir nach den anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematik.

(5) Eine Fortführung der Zusatzversiche-rung unter Freistellung von der Beitrags-zahlungspflicht gemäß Absatz 4 ist aller-dings nur möglich, wenn die beitragsfreieRente, gerechnet auf das Jahr, mindes-tens 300 Euro beträgt. Anderenfalls wirdder Rückkaufswert - soweit vorhanden -der Zusatzversicherung zur Erhöhung derbeitragsfreien Versicherungssumme derHauptversicherung verwendet.Beitragsrückstände werden von demRückkaufswert abgezogen.

(6) Bei Herabsetzung der versichertenLeistung aus der Hauptversicherung gel-ten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

(7) Erbringen wir Leistungen aus derZusatzversicherung, berechnen wir dieLeistungen aus der Hauptversicherung(Rückkaufswert, beitragsfreie Versiche-rungsleistung und Gewinnbeteiligung derHauptversicherung) so, als ob Sie denBeitrag unverändert weitergezahlt hät-ten.

(8) Ansprüche aus der Zusatzversiche-rung, die auf bereits vor Kündigung oderBeitragsfreistellung der Hauptversiche-rung eingetretener Berufsunfähigkeitberuhen, werden durch Kündigung oderBeitragsfreistellung der Hauptversiche-rung nicht berührt. Bei Rentenversiche-rungen werden auch durch die Verein-barung eines früheren RentenbeginnsAnsprüche aus der Zusatzversicherungnicht berührt.

Solange wir über den Kündigungs- oderBeitragsfreistellungstermin bzw. über denBeginn der Rentenzahlung aus derHauptversicherung hinaus Versicherungs-leistungen aus der Zusatzversicherungerbringen, bleiben auch die mit diesen

Leistungen verbundenen Rechte undPflichten, insbesondere unser Recht aufNachprüfung der Leistungspflicht (vgl. § 7), bestehen.

(9) Ansprüche aus der Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung können Sienicht abtreten oder verpfänden. Falls indiesem Vertrag eine andere Person versi-chert ist, können Sie jedoch ausdrücklichbestimmen, dass diese sofort undunwiderruflich den Anspruch auf dieVersicherungsleistung erwerben soll.Sobald wir eine solche Erklärung schrift-lich oder in Textform von Ihnen erhaltenhaben, kann dieses Bezugsrecht nur nochmit Zustimmung der versicherten Personaufgehoben werden.

(10) Die Zusatzversicherung ist gesondertam Gewinn beteiligt, sie gehört demsel-ben Gewinnverband an wie die Haupt-versicherung.

Beitragspflichtige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die bei Vertragsab-schluss nicht als Direktversicherung imSinne des Betriebsrentengesetzes ausge-staltet worden sind*), erhalten am Beginnjedes Versicherungsjahres bis zum Eintrittdes Leistungsfalls einen Sofortgewinn-anteil, der in Prozent des Beitrags festge-setzt und entsprechend der vereinbartenBeitragszahlungsweise mit den im Ver-sicherungsjahr fällig werdenden Beiträ-gen verrechnet wird. Ist die Beitragszah-lungsdauer der Zusatzversicherunggegenüber ihrer Versicherungsdauerabgekürzt, dann wird auch die Höhe desSofortgewinnanteils im gleichenVerhältnis gekürzt.

Beitragsfreie Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherungen und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die bei Vertrags-abschluss als Direktversicherung im Sinnedes Betriebsrentengesetzes ausgestaltetworden sind*), erhalten an Stelle desSofortgewinnanteils eine Anwartschaftauf eine Bonusrente, die in Prozent derversicherten Rente festgesetzt wird. DieBonusrente wird im Leistungsfall zusam-men mit der versicherten Rente gezahlt.Wenn die Zahlung einer Berufsunfähig-keitsrente nicht versichert ist, wird dieBonusrente im Leistungsfall verzinslichangesammelt und bei Erlöschen derZusatzversicherung ausgezahlt.

Wenn die Zahlung einer Berufsunfähig-keitsrente versichert ist, haben Sie im Falleiner Reduzierung der Anwartschaft auf

eine Bonusrente das Recht, die garantier-te Berufsunfähigkeitsrente innerhalb vonzwei Monaten nach Zugang eines ent-sprechenden Informationsschreibensohne erneute Gesundheitsprüfung umden wegfallenden Teil der Bonusrente zuerhöhen.

Die Höhe des Sofortgewinnanteils undder Bonusrente wird vom Vorstand unse-res Unternehmens auf Vorschlag desVerantwortlichen Aktuars unterBeachtung der maßgebenden aufsichts-rechtlichen Bestimmungen für einenbestimmten Zeitraum im Voraus festge-legt und im Geschäftsbericht veröffent-licht.

Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit wirdein laufender Zinsgewinnanteil in Pro-zent des gewinnberechtigten Deckungs-kapitals gewährt, der erstmals an demauf den Eintritt der Berufsunfähigkeitfolgenden Beginn des Versicherungs-jahres fällig wird. Diese Gewinnanteilewerden bei mitversicherter Berufsun-fähigkeitsrente zur Erhöhung der laufen-den Rente verwendet, sonst verzinslichangesammelt und bei Erlöschen derZusatzversicherung ausgezahlt. FallsGewinnanteile verzinslich angesammeltwerden, erfolgt für das Ansammlungs-guthaben bei Erlöschen der Versicherungeine Beteiligung an den Bewertungs-reserven.

Die Regelungen des § 2 der jeweiligenAllgemeinen Bedingungen für die Haupt-versicherung gelten sinngemäß. Eineandere Verwendung der Gewinnanteilebedarf einer besonderen Vereinbarung.

Vertragsteile, die durch eine dynamischeErhöhung entstanden sind, erhaltenebenfalls entweder einen Sofortgewinn-anteil oder die Anwartschaft auf eineBonusrente.*) Sie werden jedoch hin-sichtlich der Höhe der Gewinnbeteiligungals eigenständige Verträge behandelt.

(11) Soweit in diesen Bedingungen nichtsanderes bestimmt ist, finden die Allge-meinen Bedingungen für die Hauptver-sicherung sinngemäß Anwendung.Entsprechende Anwendung findet insbe-sondere auch § 8 - Wie werden dieAbschlusskosten verrechnet?-.

*) Dynamische Erhöhungen gelten nicht als Abschlusseines neuen Vertrages im Sinne dieser Regelung.

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Seite 1L 241 (07/2017) - Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung (EUZ)

§ 1 Was ist versichert?

(1) Wird die versicherte Person währendder Dauer dieser Zusatzversicherunggemäß der Anforderungen des § 2erwerbsunfähig, erbringen wir die untera) und b) genannten Versicherungsleis-tungen:

a) Volle Befreiung von der Beitragszah-lungspflicht für die Hauptversicherungund die eingeschlossenen Zusatzver-sicherungen,

b) Zahlung einer Erwerbsunfähigkeits-rente, wenn diese mitversichert ist.

Die Rente zahlen wir monatlich imVoraus.

(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiungund Rente entsteht mit Ablauf desMonats, in dem die Erwerbsunfähigkeiteingetreten ist. Wird uns die Erwerbs-unfähigkeit später als drei Monate nachihrem Eintritt mitgeteilt, entsteht derAnspruch auf die Versicherungsleistungenerst mit Beginn des Monats der Mittei-lung. Wenn uns die anspruchserhebendePerson nachweist, dass die rechtzeitigeAnzeige des Versicherungsfalls ohne dasVerschulden des Versicherungsnehmers,der versicherten Person und des Bezugs-berechtigten unterblieben ist, dann leis-ten wir rückwirkend, soweit die Ansprü-che nachgewiesen und noch nicht ver-jährt sind.

(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiungund Rente erlischt, wenn

– die Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vor-liegt,

– die vertragliche Leistungsdauer abläuft

oder

– die versicherte Person stirbt.

(4) Bis zur Entscheidung über die Leis-tungspflicht (vgl. § 5 Absatz 1) müssenwährend der Beitragszahlungsdauer dieBeiträge in voller Höhe weiter entrichtetwerden; wir werden diese jedoch beiAnerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen.

Auf Ihren Antrag hin werden wir dieBeiträge für die Dauer unserer Leistungs-

prüfung stunden. Erkennen wir die Leis-tungspflicht nicht an, so sind die gestun-deten Beiträge nachzuzahlen; dabei wer-den wir für die Dauer unserer Leistungs-prüfung keine Stundungszinsen erheben.Wir bieten Ihnen darüber hinaus an, eineratierliche Nachzahlung über einenZeitraum von maximal 12 Monaten mituns zu vereinbaren.

§ 2 Was ist Erwerbsunfähigkeit im

Sinne dieser Bedingungen?

(1) Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenndie versicherte Person infolge Krankheit,Körperverletzung oder mehr als alters-entsprechenden Kräfteverfalls, die ärzt-lich nachzuweisen sind, voraussichtlichmindestens drei Jahre ununterbrochenaußer Stande ist, irgendeine Erwerbs-tätigkeit unter den üblichen Bedingun-gen des Arbeitsmarktes mindestens dreiStunden arbeitstäglich auszuüben.

(2) Für die Frage, ob die versicherte Per-son irgendeine Erwerbstätigkeit arbeits-täglich mindestens drei Stunden langausüben kann, kommt es ausschließlichauf ihre gesundheitlichen Verhältnisse an.Die jeweilige Arbeitsmarktlage sowie diebisherige Lebensstellung der versichertenPerson werden nicht berücksichtigt.

(3) Ist die versicherte Person während derVersicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung zwölf Monate ununterbrocheninfolge Krankheit, Körperverletzung odermehr als altersentsprechenden Kräfte-verfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,außer Stande gewesen, irgendeineErwerbstätigkeit arbeitstäglich imDurchschnitt mindestens drei Stundenlang auszuüben, gilt die Fortdauer diesesZustandes als Erwerbsunfähigkeit.

(4) Ein Bescheid eines Trägers der Sozial-versicherung über vollständige oder teil-weise Minderung der Erwerbsfähigkeitstellt nicht bindend einen Nachweis überErwerbsunfähigkeit im Sinne dieserBedingungen dar.

§ 3 In welchen Fällen ist der

Versicherungsschutz ausgeschlossen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leis-tungspflicht unabhängig davon, wie eszu der Erwerbsunfähigkeit gekommen ist.

(2) Soweit nichts anderes schriftlich oderin Textform vereinbart ist, leisten wirjedoch nicht, wenn die Erwerbsunfähig-keit verursacht ist,

a) unmittelbar oder mittelbar durchKriegs- oder Bürgerkriegsereignisse.Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht,wenn die Erwerbsunfähigkeit währenddes Aufenthalts der versicherten Personaußerhalb der BundesrepublikDeutschland verursacht wurde und dieversicherte Person nicht auf Seiten derkrieg- oder bürgerkriegführendenParteien teilgenommen hat.

b) durch innere Unruhen, wenn die versi-cherte Person auf Seiten der Unruhestif-ter teilgenommen hat.

c) unmittelbar oder mittelbar durch denvorsätzlichen Einsatz von atomaren, bio-logischen oder chemischen Waffen oderden vorsätzlichen Einsatz oder die vor-sätzliche Freisetzung von radioaktiven,biologischen oder chemischen Stoffen,falls der Einsatz oder das Freisetzen dar-auf gerichtet sind, das Leben oder dieGesundheit einer Vielzahl von Personenzu gefährden.

d) durch vorsätzliche Ausführung oderden Versuch einer Straftat durch die ver-sicherte Person.

e) durch absichtliche Herbeiführung vonKrankheit oder Kräfteverfall, absichtlicheSelbstverletzung oder versuchte Selbst-tötung. Dieser Ausschluss gilt nicht,wenn uns nachgewiesen wird, dass diegenannten Handlungen in einem die freieWillensbestimmung ausschließendenZustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit begangen worden sind.

f) durch eine widerrechtliche Handlung,mit der Sie als Versicherungsnehmer vor-sätzlich die Erwerbsunfähigkeit der versi-cherten Person herbeigeführt haben.

g) durch Strahlen aufgrund von Kern-

Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-

Zusatzversicherung (EUZ)

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Seite 2L 241 (07/2017) - Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung (EUZ)

energie, die das Leben oder die Gesund-heit zahlreicher Menschen derart gefähr-den, dass zur Abwehr der Gefährdungeine Katastrophenschutzbehörde odereine vergleichbare Behörde tätig gewor-den ist.

(3) Der Versicherungsschutz und dieBeitragszahlungspflicht für dieseZusatzversicherung bestehen – sofernnichts anderes vereinbart ist – nur solange, wie die versicherte Person ihrenständigen Wohnsitz in einem Land derEuropäischen Union hat und sie sichnicht länger als sechs Monate außerhalbder Europäischen Union aufhält. MitBeendigung des Versicherungsschutzeserlischt gleichzeitig die Zusatzversiche-rung. Die Regelungen des § 11 Absätze 2und 3 finden entsprechend Anwendung.Auf Ihren Antrag hin werden wir prüfen,ob eine Weiterversicherung außerhalbder Europäischen Union möglich ist.

§ 4 Welche Mitwirkungspflichten sind

zu beachten, wenn Leistungen verlangt

werden?

(1) Werden Leistungen aus dieser Zusatz-versicherung verlangt, sind uns unver-züglich folgende Unterlagen einzurei-chen:

a) Eine Darstellung der Ursache für denEintritt der Erwerbsunfähigkeit,

b) Ausführliche Berichte der Ärzte, diedie versicherte Person gegenwärtigbehandeln bzw. behandelt oder unter-sucht haben, über Ursache, Beginn, Art,Verlauf und voraussichtliche Dauer desLeidens.

(2) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

(3) Wir können außerdem – dann aller-dings auf unsere Kosten – weitere ärztli-che Untersuchungen durch von unsbeauftragte Ärzte sowie notwendigeNachweise – auch über die wirtschaft-lichen Verhältnisse und ihre Verände-rungen – verlangen, insbesondere zusätz-liche Auskünfte und Aufklärungen, wenndies zur Beurteilung unserer Leistungs-pflicht erforderlich ist.

§ 5 Wann geben wir eine Erklärung

über unsere Leistungspflicht ab?

(1) Nach Prüfung der uns eingereichtensowie der von uns hinzugezogenenUnterlagen erklären wir in Textform, obund für welchen Zeitraum wir eineLeistungspflicht anerkennen.

(2) Wir können einmalig ein zeitlichbefristetes Anerkenntnis für maximal drei Jahre aussprechen. Bis zum Ablaufder Frist ist das zeitlich begrenzteAnerkenntnis für uns bindend.

§ 6 Wie lange können Sie Ihre Rechte

geltend machen?

(1) Die Ansprüche aus dem Versiche-rungsverhältnis verjähren gem. § 195 desBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in dreiJahren. Diese Verjährungsfrist beginntmit dem Schluss des Jahres, in welchemder Anspruch gegen uns entstanden istund Sie von den diesen Anspruchbegründenden Umständen Kenntniserlangt haben oder ohne grobe Fahr-lässigkeit hätten erlangen müssen.

(2) Während der Dauer eines Verfahrensvor dem Versicherungsombudsmann oderwährend der Bearbeitung einerBeschwerde durch die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht ist derAblauf der Verjährung gehemmt. Nähereszu diesen Institutionen entnehmen Siebitte den "Weiteren Informationen zuIhrer Versorgung" oder wenden Sie direktsich an uns.

§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der

Erwerbsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung oder Feststellungunserer Leistungspflicht sind wir berech-tigt, das Fortbestehen der Erwerbsun-fähigkeit nachzuprüfen.

(2) Zur Nachprüfung können wir aufunsere Kosten jederzeit sachdienlicheAuskünfte und einmal jährlich umfassen-de Untersuchungen der versichertenPerson durch von uns zu beauftragendeÄrzte verlangen. Die Bestimmungen des § 4 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(3) Eine Verbesserung des Gesundheits-zustandes sowie die Wiederaufnahmeeiner beruflichen Tätigkeit muss unsdurch Sie als Versicherungsnehmer oderdurch die anspruchsberechtigte Personunverzüglich mitgeteilt werden.

(4) Ist die Erwerbsunfähigkeit weggefal-len, stellen wir unsere Leistungen ein. Indiesem Fall legen wir Ihnen die Verände-rung in Textform dar und teilen Ihnenauch die Einstellung unserer Leistungenin Textform mit. Die Einstellung unsererLeistungen wird erst nach Ablauf vondrei Monaten nach Zugang dieserErklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesemZeitpunkt muss auch die Beitragszahlungwieder aufgenommen werden.

§ 8 Was gilt bei einer Verletzung der

Mitwirkungspflichten nach Eintritt der

Erwerbsunfähigkeit?

Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4oder § 7 von Ihnen als Versicherungs-nehmer, der versicherten oder anspruchs-erhebenden bzw. anspruchsberechtigtenPerson vorsätzlich nicht erfüllt wird, sindwir von der Verpflichtung zur Leistungfrei.

Bei grob fahrlässiger Verletzung einerMitwirkungspflicht sind wir berechtigt,unsere Leistung in einem der Schwere derSchuld entsprechenden Verhältnis zukürzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sienachweisen, dass die Verletzung derMitwirkungspflicht nicht auf groberFahrlässigkeit beruht.

Die Ansprüche aus der Versicherung blei-ben jedoch insoweit bestehen, als dieVerletzung der Mitwirkungspflicht ohneEinfluss auf die Feststellung oder denUmfang unserer Leistungspflicht ist, fallsdie Verletzung nicht arglistig erfolgte.

Wird die Mitwirkungspflicht spätererfüllt, sind wir ab Beginn des laufendenMonats nach Maßgabe dieserBedingungen zur Leistung verpflichtet.

Die vollständige oder teilweiseLeistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wirSie durch gesonderte Mitteilung inTextform auf diese Rechtsfolge hingewie-sen haben.

§ 9 Was bedeutet die vorvertragliche

Anzeigepflicht?

(1) Wir übernehmen den Versicherungs-schutz im Vertrauen darauf, dass uns allegefahrerheblichen Umstände vorVertragsabschluss mitgeteilt worden sind.Aus diesem Grund sind Sie bis zur Ab-gabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,alle Fragen, die wir Ihnen in Textform

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Seite 3L 241 (07/2017) - Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung (EUZ)

gestellt haben, wahrheitsgemäß und voll-ständig zu beantworten (vorvertraglicheAnzeigepflicht). Diese Anzeigepflicht giltauch für Fragen, die wir Ihnen nach IhrerVertragserklärung, aber vor Vertragsan-nahme, in Textform stellen.

(2) Soll eine andere Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen alsdem Versicherungsnehmer – für diewahrheitsgemäße und vollständigeBeantwortung der Fragen verantwortlich.

Rücktritt

(3) Wenn Umstände, die für unserenEntschluss, den Vertrag mit dem verein-barten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen wir in Textform gefragthaben, von Ihnen oder der versichertenPerson (vgl. Absatz 2) nicht oder nichtrichtig angegeben worden sind, könnenwir vom Vertrag zurücktreten.

Den Rücktritt können wir nur innerhalbeines Monats erklären, nachdem wir vonder Verletzung der AnzeigepflichtKenntnis erhalten haben.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wennuns nachgewiesen wird, dass die vorver-tragliche Anzeigepflicht weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt wordenist. Bei grob fahrlässiger Verletzung dervorvertraglichen Anzeigepflicht habenwir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nach-gewiesen wird, dass wir den Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigtenUmstände, wenn auch zu anderenBedingungen, geschlossen hätten.

(4) Im Fall des Rücktritts besteht keinVersicherungsschutz, der Versicherungs-vertrag wird rückwirkend ab demVertragsabschluss aufgehoben. Haben wirden Rücktritt nach Eintritt des Versiche-rungsfalls erklärt, bleibt unsere Leis-tungspflicht jedoch bestehen, wenn unsnachgewiesen wird, dass der nicht odernicht richtig angegebene Umstand wederfür den Eintritt oder die Feststellung desVersicherungsfalles noch für die Fest-stellung oder den Umfang unserer Leis-tungspflicht ursächlich war. Haben Sieoder die versicherte Person die Anzeige-pflicht arglistig verletzt, sind wir nichtzur Leistung verpflichtet.

(5) Wenn die Zusatzversicherung durchRücktritt aufgehoben wird, haben Sieweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Kündigung

(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlos-sen, weil die Verletzung der vorvertrag-lichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,können wir den Vertrag unter Einhaltungeiner Frist von einem Monat kündigen.

Dieses Kündigungsrecht entfällt, wennuns nachgewiesen wird, dass wir denVertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hät-ten.

(7) Wenn wir die Zusatzversicherungkündigen, erlischt der Vertrag. Sie habenweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Rückwirkende Vertragsanpassung

(8) Können wir nicht zurücktreten oderkündigen, weil wir den Vertrag auch beiKenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, aber zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten, werden die anderenBedingungen auf unser Verlangen rück-wirkend Vertragsbestandteil.

(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpas-sung der Beitrag um mehr als 10 % oderschließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus,können Sie den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung wer-den wir Sie auf dieses Kündigungsrechthinweisen.

Ausübung unserer Rechte

(10) Unsere Rechte auf Rücktritt,Kündigung oder Vertragsanpassung ste-hen uns nur zu, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdie Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen haben. Wir müssen unsereRechte innerhalb eines Monats schriftlichgeltend machen. Die Frist beginnt mitdem Zeitpunkt, zu dem wir von derVerletzung der Anzeigepflicht, die dasvon uns geltend gemachte Recht begrün-det, Kenntnis erlangen. Bei Ausübungunserer Rechte müssen wir die Umständeangeben, auf die wir unsere Erklärungstützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfenwir weitere Umstände zur Begründungunserer Erklärung angeben.

(11) Wir können uns auf die Rechte zumRücktritt, zur Kündigung und zurVertragsanpassung nicht berufen, wenn

wir den nicht angezeigten Umstand oderdie Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

(12) Die genannten Rechte können wirnur innerhalb von fünf Jahren nachVertragsabschluss ausüben. Bei Eintrittdes Versicherungsfalls während dieserersten fünf Jahre können wir unsereRechte auch noch nach Ablauf dieserFrist ausüben. Falls Sie oder die versi-cherte Person die Anzeigepflicht vorsätz-lich oder arglistig verletzt haben, verlän-gert sich die Frist auf 10 Jahre.

(13) Falls die Anzeigepflicht ohne IhrVerschulden und ohne das Verschuldender versicherten Person verletzt wurde,verzichten wir auf die uns gemäß § 19Abs. 3 und 4 VVG zustehenden Rechteauf Kündigung und Vertragsanpassung.

Anfechtung

(14) Wir können den Versicherungsver-trag auch anfechten, falls durch unrichti-ge oder unvollständige Angaben bewusstund gewollt auf unsere Annahmeent-scheidung Einfluss genommen wordenist. Handelt es sich um Angaben der ver-sicherten Person, können wir Ihnen alsVersicherungsnehmer gegenüber dieAnfechtung erklären, auch wenn Sie vonder Verletzung der vorvertraglichenAnzeigepflicht keine Kenntnis hatten.

(15) Wenn die Zusatzversicherung durchAnfechtung aufgehoben wird, haben Sieweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Leistungserweiterung/

Wiederherstellung der Versicherung

(16) Die Absätze 1 bis 15 gelten bei einerunsere Leistungspflicht erweiterndenÄnderung oder bei einer Wiederherstel-lung der Versicherung entsprechend. Allegenannten Fristen beginnen mit derÄnderung oder Wiederherstellung derVersicherung bezüglich des geändertenoder wiederhergestellten Teils neu zulaufen.

Erklärungsempfänger

(17) Die Ausübung unserer Rechte erfolgtdurch schriftliche Erklärung, die Ihnengegenüber abzugeben ist. Falls Sie unskeine andere Person als Bevollmächtigtenbenannt haben, gilt nach Ihrem Tod einBezugsberechtigter als bevollmächtigt,eine solche Erklärung entgegenzuneh-men. Ist auch ein Bezugsberechtigternicht vorhanden oder kann sein Aufent-

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Seite 4L 241 (07/2017) - Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung (EUZ)

halt nicht ermittelt werden, können wirden Inhaber des Versicherungsscheins zurEntgegennahme der Erklärung als bevoll-mächtigt ansehen.

(18) Auf den Rücktritt, die Kündigung,die Vertragsanpassung oder die Anfech-tung des Versicherungsvertrages könnenwir uns auch dritten Berechtigten gegen-über berufen.

§ 10 Wann können Beiträge, Versiche-

rungsleistungen oder Versicherungs-

bedingungen geändert werden und

was gilt bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen?

Beitragsanpassung

(1) Wir sind gemäß § 163 VVG berechtigt,für die Zukunft einen höheren Beitragfestzusetzen, wenn

- sich trotz ordnungsgemäßer Kalkulationder Leistungsbedarf nicht nur vorüber-gehend und nicht voraussehbar gegen-über den Rechnungsgrundlagen desvereinbarten Beitrags geändert hat,

- der nach den berichtigten Rechnungs-grundlagen neu festgesetzte Beitragangemessen und erforderlich ist, um diedauernde Erfüllbarkeit der Versiche-rungsleistung zu gewährleisten, und

- ein unabhängiger Treuhänder dieRechnungsgrundlagen und die vorge-nannten Voraussetzungen überprüftund bestätigt hat.

Bei beitragsfreien Versicherungen sindwir berechtigt, anstelle der Beitrags-erhöhung die Versicherungsleistung ent-sprechend zu reduzieren.

Anstelle der Beitragserhöhung könnenSie verlangen, dass die Versicherungs-leistung entsprechend herabgesetzt wird.

Die Neufestsetzung des Beitrags oder derVersicherungsleistungen wird zu Beginndes zweiten Monats wirksam, nachdemwir Sie über die Neufestsetzung und diehierfür maßgeblichen Gründe informierthaben.

Bedingungsanpassung

(2) Falls einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durchbestandskräftigen Verwaltungsakt fürunwirksam erklärt werden, sind wirgemäß § 164 VVG berechtigt, diese

Bestimmungen durch eine neue Regelungzu ersetzen, wenn

- dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

- das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zu Grunde liegenden All-gemeinen oder Besonderen Bedingungenunwirksam sein oder werden, berührtdies die Wirksamkeit der übrigen Bestim-mungen nicht.

§ 11 Wie ist das Verhältnis zur

Hauptversicherung?

(1) Die Zusatzversicherung bildet mit derVersicherung, zu der sie abgeschlossenworden ist (Hauptversicherung), eineEinheit; sie kann ohne die Hauptver-sicherung nicht fortgesetzt werden.Spätestens wenn der Versicherungsschutzaus der Hauptversicherung endet, beiRentenversicherungen zum Renten-beginn, erlischt auch die Zusatzversiche-rung.

(2) Eine Zusatzversicherung, für die lau-fend Beiträge zu zahlen sind, können Sieals Versicherungsnehmer für sich alleinkündigen. In den letzten fünf Versiche-rungsjahren kann die Zusatzversicherungjedoch nur zusammen mit der Hauptver-sicherung gekündigt werden. Wenn dieZusatzversicherung durch eineKündigung beendet wird, haben Sieweder Anspruch auf Auszahlung einesRückkaufswertes noch auf Rückzahlungder eingezahlten Beiträge.

(3) Eine Zusatzversicherung, für die keineBeiträge mehr zu zahlen sind (beitrags-freie Zusatzversicherung, Zusatzversiche-rung gegen Einmalbeitrag), können Sienur zusammen mit der Hauptversiche-

rung kündigen.

(4) Die Zusatzversicherung können Sienur zusammen mit der Hauptversiche-rung in eine beitragsfreie Versicherungumwandeln. Das Verhältnis zwischen derErwerbsunfähigkeitsrente und der Leis-tung aus der Hauptversicherung wirddurch die Umwandlung in eine beitrags-freie Versicherung nicht verändert. Diebeitragsfreie Erwerbsunfähigkeitsrenteerrechnen wir nach den anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematik.

(5) Eine Fortführung der Zusatzversiche-rung unter Freistellung von der Beitrags-zahlungspflicht gemäß Absatz (4) istallerdings nur möglich, wenn die bei-tragsfreie Rente, gerechnet auf das Jahr,mindestens 300 Euro beträgt.Anderenfalls wird ein Rückkaufswert -soweit vorhanden - aus der Zusatzver-sicherung zur Erhöhung der beitrags-freien Versicherungssumme der Haupt-versicherung verwendet.Beitragsrückstände werden von demRückkaufswert abgezogen.

(6) Bei Herabsetzung der versichertenLeistung aus der Hauptversicherung gel-ten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

(7) Erbringen wir Leistungen aus derZusatzversicherung, berechnen wir dieLeistungen aus der Hauptversicherung(Rückkaufswert, beitragsfreie Versiche-rungsleistung und Gewinnbeteiligung derHauptversicherung) so, als ob Sie denBeitrag unverändert weitergezahlt hät-ten.

(8) Ansprüche aus der Zusatzversiche-rung, die auf bereits vor Kündigung oderBeitragsfreistellung der Hauptversiche-rung eingetretener Erwerbsunfähigkeitberuhen, werden durch Kündigung oderBeitragsfreistellung der Hauptversiche-rung nicht berührt. Bei Rentenversiche-rungen werden auch durch die Verein-barung eines früheren RentenbeginnsAnsprüche aus der Zusatzversicherungnicht berührt.

Solange wir über den Kündigungs- oderBeitragsfreistellungstermin bzw. über denBeginn der Rentenzahlung aus derHauptversicherung hinaus Versicherungs-leistungen aus der Zusatzversicherungerbringen, bleiben auch die mit diesenLeistungen verbundenen Rechte undPflichten, insbesondere unser Recht aufNachprüfung der Leistungspflicht (vgl.

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Seite 5L 241 (07/2017) - Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung (EUZ)

§ 7), bestehen.

(9) Ansprüche aus der Erwerbsunfähig-keits-Zusatzversicherung können Sienicht abtreten oder verpfänden. Falls indiesem Vertrag eine andere Person versi-chert ist, können Sie jedoch ausdrücklichbestimmen, dass diese sofort undunwiderruflich den Anspruch auf dieVersicherungsleistung erwerben soll.Sobald wir eine solche Erklärung schrift-lich oder in Textform von Ihnen erhaltenhaben, kann dieses Bezugsrecht nur nochmit Zustimmung der versicherten Personaufgehoben werden.

(10) Die Zusatzversicherung ist gesondertam Gewinn beteiligt, sie gehört demsel-ben Gewinnverband an wie die Haupt-versicherung.

Beitragspflichtige Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die bei Vertragsab-schluss nicht als Direktversicherung imSinne des Betriebsrentengesetzes ausge-staltet worden sind*), erhalten am Beginnjedes Versicherungsjahres bis zum Eintrittdes Leistungsfalls einen Sofortgewinn-anteil, der in Prozent des Beitrags festge-setzt und entsprechend der vereinbartenBeitragszahlungsweise mit den im Ver-sicherungsjahr fällig werdenden Beiträ-gen verrechnet wird. Ist die Beitragszah-lungsdauer der Zusatzversicherunggegenüber ihrer Versicherungsdauerabgekürzt, dann wird auch die Höhe desSofortgewinnanteils im gleichenVerhältnis gekürzt.

Beitragsfreie Erwerbsunfähigkeits-Zusatz-versicherungen und Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die bei Vertrags-

abschluss als Direktversicherung im Sinnedes Betriebsrentengesetzes ausgestaltetworden sind*), erhalten an Stelle desSofortgewinnanteils eine Anwartschaftauf eine Bonusrente, die in Prozent derversicherten Rente festgesetzt wird. DieBonusrente wird im Leistungsfall zusam-men mit der versicherten Rente gezahlt.Wenn die Zahlung einer Erwerbsunfähig-keitsrente nicht versichert ist, wird dieBonusrente im Leistungsfall verzinslichangesammelt und bei Erlöschen derZusatzversicherung ausgezahlt.

Wenn die Zahlung einer Erwerbsunfähig-keitsrente versichert ist, haben Sie im Falleiner Reduzierung der Anwartschaft aufeine Bonusrente das Recht, die garantier-te Erwerbsunfähigkeitsrente innerhalbvon zwei Monaten nach Zugang einesentsprechenden Informationsschreibensohne erneute Gesundheitsprüfung umden wegfallenden Teil der Bonusrente zuerhöhen.

Die Höhe des Sofortgewinnanteils undder Bonusrente wird vom Vorstand unse-res Unternehmens auf Vorschlag desVerantwortlichen Aktuars unter Beach-tung der maßgebenden aufsichtsrecht-lichen Bestimmungen für einen bestimm-ten Zeitraum im Voraus festgelegt undim Anhang zu unserem Geschäftsberichtveröffentlicht.

Nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeitwird ein laufender Zinsgewinnanteil inProzent des gewinnberechtigtenDeckungskapitals gewährt, der erstmalsan dem auf den Eintritt der Erwerbs-unfähigkeit folgenden Beginn desVersicherungsjahres fällig wird. Diese

Gewinnanteile werden bei mitversicherterErwerbsunfähigkeitsrente zur Erhöhungder laufenden Rente verwendet, sonstverzinslich angesammelt und beiErlöschen der Zusatzversicherung ausge-zahlt. Falls Gewinnanteile verzinslichangesammelt werden, erfolgt für dasAnsammlungsguthaben bei Erlöschen derVersicherung eine Beteiligung an denBewertungsreserven.

Die Regelungen des § 2 der jeweiligenAllgemeinen Bedingungen für dieHauptversicherung gelten sinngemäß.Eine andere Verwendung der Gewinn-anteile bedarf einer besonderen Verein-barung.

Vertragsteile, die durch eine dynamischeErhöhung entstanden sind, erhaltenebenfalls entweder einen Sofortgewinn-anteil oder die Anwartschaft auf eineBonusrente.*) Sie werden jedoch hin-sichtlich der Höhe der Gewinnbeteiligungals eigenständige Verträge behandelt.

(11) Soweit in diesen Bedingungen nichtsanderes bestimmt ist, finden die All-gemeinen Bedingungen für die Haupt-versicherung sinngemäß Anwendung.Entsprechende Anwendung findet insbe-sondere auch § 8 - Wie werden dieAbschlusskosten verrechnet?-.

*) Dynamische Erhöhungen gelten nicht als Abschlusseines neuen Vertrages im Sinne dieser Regelung.

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Seite 1L 250 (07/2017) - Versicherungsbedingungen für die Dynamik

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die

planmäßige Erhöhung der Beiträge?

(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist,erhöht sich der Gesamtbeitrag für dieseVersicherung einschließlich etwaigerZusatzversicherungen jeweils im selbenVerhältnis wie der Höchstbeitrag in dergesetzlichen Rentenversicherung derAngestellten in den alten Bundesländern,mindestens jedoch jährlich um 5 %.Davon abweichend kann bei Vertragsab-schluss vereinbart werden, dass derGesamtbeitrag für diese Versicherungeinschließlich etwaiger Zusatzversiche-rungen jährlich um einen fest vereinbar-ten Prozentsatz steigt.

(2) Die Beitragserhöhung bewirkt eineErhöhung der Versicherungsleistungenohne erneute Gesundheitsprüfung.

(3) Die Erhöhungen erfolgen bis zumAblauf der Beitragszahlungsdauer, beiLebensversicherungen jedoch nicht län-ger, als bis die versicherte Person dasrechnungsmäßige Alter*) von 65 Jahrenerreicht hat.

(4) Bei folgenden Lebensversicherungensind Erhöhungen von Beitrag undVersicherungsleistungen ausgeschlossen:

– Kollektivlebensversicherungen nach F-Tarifen,

– Risikoversicherungen mit einerVersicherungssumme unter 50.000Euro,

– Risikoversicherungen mit einerBeitragszahlungsdauer von weniger als 5 Jahren,

– Risikoversicherungen mit fallenderVersicherungssumme,

– Vermögensbildungsversicherungen,

– Versicherungen gegen Einmalbeitrag,

– Verträge mit einer Versicherungssummeunter 5.000 Euro.

(5) Bei Kollektivrentenversicherungennach P-Tarifen, bei Rentenversicherungengegen Einmalbeitrag und bei Rentenratenunter 50 Euro sind Erhöhungen vonBeitrag und Versicherungsleistungenebenfalls ausgeschlossen.

§ 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen

sich Beiträge und Versicherungsleis-

tungen?

(1) Die Erhöhungen des Beitrags und derVersicherungsleistungen erfolgen jeweilszu dem Jahrestag des Versicherungsbe-ginns, der auf eine Erhöhung desHöchstbeitrags in der gesetzlichenRentenversicherung der Angestelltenfolgt oder mit ihr zusammenfällt.

(2) Sie erhalten rechtzeitig vor demErhöhungstermin eine Mitteilung überdie Erhöhung. Der Versicherungsschutzaus der jeweiligen Erhöhung beginnt amErhöhungstermin.

§ 3 Wonach errechnen sich die erhöh-

ten Versicherungsleistungen?

(1) Die Erhöhung der Versicherungsleis-tungen errechnet sich nach dem amErhöhungstermin erreichten rechnungs-mäßigen Alter*) der versicherten Person,der restlichen Beitragszahlungsdauer,einem eventuell vereinbarten Beitrags-zuschlag, nach dem versicherten Tarifund bei Rentenversicherungen ohneTodesfallschutz – jedoch mit Ausnahmeeiner gegebenenfalls eingeschlossenenBerufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähig-keits- oder Unfall-Zusatzversicherung –nach dem zum Zeitpunkt der dynami-schen Erhöhung jeweils für den Neuab-schluss eines gleichartigen Vertrages gül-tigen Tarif. Die Versicherungsleistungenerhöhen sich nicht im gleichen Verhältniswie die Beiträge.

(2) Ist eine Unfall-Zusatzversicherungund/oder eine Hinterbliebenenrenten-

Zusatzversicherung eingeschlossen, wirdderen Versicherungsleistung im selbenVerhältnis wie die Versicherungsleistungder Hauptversicherung erhöht.

(3) Ist im Rahmen einer Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung (BUZ) oder einerErwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung(EUZ) die Zahlung einer Rente versichert,dann bemisst sich die dynamischeErhöhung dieser Zusatzversicherung wiefolgt:

Solange die in der BUZ/EUZ versichertePerson noch nicht das rechnungsmäßigeAlter*) von 56 Jahren erreicht hat unddie verbleibende Versicherungsdauernicht weniger als fünf Jahre beträgt,erhöht sich der für die BUZ oder EUZverwendete Teilbeitrag jährlich um 3 %,mindestens aber um den Betrag, der zurErhöhung der versicherten Beitragsbe-freiung aufzuwenden ist. Die auf die BUZoder EUZ entfallende Beitragserhöhungwird zur Erhöhung der versichertenRente verwendet, soweit sie nicht für dieversicherte Beitragsbefreiung benötigtwird. Wird die auf die BUZ oder EUZ ent-fallende Beitragserhöhung vollständig fürdie Erhöhung der versichertenBeitragsbefreiung benötigt, entfällt eineErhöhung der versicherten Rente.

Wenn die in der BUZ bzw. EUZ versicher-te Person das rechnungsmäßige Alter*)von 56 Jahren erreicht oder überschrittenhat, oder die verbleibende Versicherungs-dauer dieser Zusatzversicherung wenigerals fünf Jahre beträgt, dann findet keineErhöhung der versicherten Rente mehrstatt.

§ 4 Welche sonstigen Bestimmungen

gelten für die Erhöhung der Versiche-

rungsleistungen?

(1) Alle im Rahmen des Versicherungs-vertrags getroffenen Vereinbarungen,insbesondere auch die Bezugsrechtsver-

Besondere Bedingungen für die Lebens- und

Rentenversicherung mit planmäßiger Erhöhung

der Beiträge und Leistungen ohne erneute

Gesundheitsprüfung (Dynamik)

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Seite 2L 250 (07/2017) - Versicherungsbedingungen für die Dynamik

fügung, erstrecken sich ebenfalls auf dieErhöhung der Versicherungsleistungen.Entsprechende Anwendung findet § 8 –Wie werden die Abschlusskosten verrech-net? – der Allgemeinen Bedingungen.

(2) Die Erhöhung der Versicherungsleis-tungen aus dem Versicherungsvertragsetzt die Fristen des § 9 – Was bedeutetdie vorvertragliche Anzeigepflicht? – unddes § 11 – Was gilt bei Selbsttötung derversicherten Person? – der AllgemeinenBedingungen nicht erneut in Lauf.

§ 5 Wann werden Erhöhungen ausge-

setzt?

(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend,wenn Sie ihr bis zum Ende des erstenMonats nach dem Erhöhungsterminwidersprechen oder den ersten erhöhtenBeitrag nicht innerhalb von zweiMonaten nach dem Erhöhungsterminzahlen.

(2) Unterbliebene Erhöhungen könnenSie mit unserer Zustimmung nachholen.

(3) Wenn in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine Erhöhung vorge-nommen wird (insbesondere aufgrundIhres Widerspruchs,oder weil der Vertragzum Erhöhungstermin vorübergehendbeitragsfrei war), erlischt Ihr Recht aufweitere Erhöhungen. Es kann jedoch mitunserer Zustimmung neu begründet wer-den.

(4) Ist in Ihrer Versicherung eine Berufs-unfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit eingeschlossen,erfolgen keine Erhöhungen, solangewegen Berufs- bzw. ErwerbsunfähigkeitIhre Beitragszahlungspflicht ganz oderteilweise entfällt.

*) Das rechnungsmäßige Alter ist das Alter der versicher-ten Person, wobei ein bereits begonnenes, aber nochnicht vollendetes Lebensjahr hinzugerechnet wird,falls davon mehr als sechs Monate verstrichen sind.

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Seite 1L 363 (01/2019) - Allgemeine Versicherungsbedingungen

§ 1 Was ist versichert?

Leistungen im Erlebensfall

(1) Erlebt die versicherte Person denRentenbeginn, zahlen wir lebenslang eineRente, je nach vereinbarter Rentenzah-lungsweise jährlich, halbjährlich, viertel-jährlich oder monatlich an den verein-barten Fälligkeitstagen. Wir sind darüberhinaus berechtigt, eine Kleinbetragsrentenach § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkom-mensteuergesetzes (EStG) bzw. nach § 3Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes(BetrAVG) abzufinden.

(2) Die Höhe der Rente wird zum Zeit-punkt des Rentenbeginns aus dem zumRentenbeginn vorhandenen Gesamt-kapital (siehe Absatz 3) nach den aner-kannten Regeln der Versicherungsmathe-matik mit den zu diesem Zeitpunkt maß-gebenden Rechnungsgrundlagen (sieheAbsatz 9) berechnet. Falls die zum Zeit-punkt des Rentenbeginns berechneteRente geringer ist als die im Versiche-rungsschein genannte Mindestrente, zahlen wir die Mindestrente.

(3) Das Gesamtkapital setzt sich zumRentenbeginn zusammen aus dem dannvorhandenen Deckungskapital (sieheAbsatz 6) und dem Gewinnkapital (siehe§ 2 Absatz 2). Falls die Voraussetzungenfür die Berechnung eines endfälligenLeistungskapitals gemäß § 1 Absatz 7erfüllt sind, fließt das Gewinnkapitalmindestens mit dem Betrag des endfälli-gen Leistungskapitals in das Gesamt-kapital ein.

(4) Zum Zeitpunkt des Rentenbeginnskann auf Ihren Antrag hin an Stelle derversicherten Rente eine einmaligeKapitalabfindung in Höhe desGesamtkapitals gemäß Absatz 3 gezahltwerden, falls

- die versicherte Person diesen Zeitpunkterlebt und

- keine abweichenden Vereinbarungengetroffen werden.

Der Antrag auf Kapitalabfindung kannfrühestens ein Jahr nach Vertragsab-schluss gestellt werden. Bei Direktver-

sicherungen im Sinne von § 1b Absatz 2BetrAVG kann die Kapitalabfindung frü-hestens ein Jahr vor dem Rentenbeginnbeantragt werden.

Der Antrag auf Kapitalabfindung mussbei Rentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn eineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, spätestens einen Monat vordem Rentenbeginn gestellt werden. BeiRentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn keineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, muss der Antrag aufKapitalabfindung spätestens drei Jahrevor dem Rentenbeginn bzw. bei Direkt-versicherungen spätestens neun Monatevor dem Rentenbeginn gestellt werden.Wenn diese Fristen nicht eingehaltenwerden, bedarf die Auszahlung einerKapitalabfindung unserer Zustimmung.

Flexible Rentenbeginnphase

(5) Sie haben das Recht, abweichend vomvereinbarten Rentenbeginn in bestimm-ten vertraglich geregelten Grenzen einenfrüheren oder einen späteren Termin alstatsächlichen Rentenbeginn zu bestim-men. Der tatsächliche Rentenbeginnmuss jedoch auf den ersten Tag einesMonats fallen.

Der frühestmögliche und der spätest-mögliche Rentenbeginn sind im Versiche-rungsschein angegeben. Den Zeitraumzwischen diesen beiden Terminen be-zeichnen wir als flexible Rentenbeginn-phase.

Wenn Sie von diesem Recht Gebrauchmachen möchten, müssen Sie uns diesspätestens einen Monat vor dem ge-wünschten Termin mitteilen. Falls Sieeinen späteren als den vereinbartenRentenbeginn wünschen, müssen Sie unsdies allerdings einen Monat vor dem ver-einbarten Rentenbeginn mitteilen.Sollten wir einen Monat vor dem verein-barten Rentenbeginn noch keine solcheMitteilung von Ihnen erhalten haben,beginnt die Rentenzahlung am verein-barten Rentenbeginn.

Falls

- die Rentenversicherung für den Zeit-raum vor dem Rentenbeginn keineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließt und

- Sie außerdem bereits von Ihrem Rechtauf Kapitalabfindung gemäß Absatz 4oder von Ihrem Recht auf nachträg-lichen Einschluss einerHinterbliebenenrenten-Zusatzversiche-rung gemäß Absatz 13 oder von IhremRecht auf Einschluss bzw. Verlängerungder Rentengarantiezeit gemäß Absatz14 Gebrauch gemacht haben,

ist es nicht mehr möglich, einen Terminals Rentenbeginn zu wählen, der inner-halb der nächsten drei Jahre ab demEingang Ihres Antrags gemäß Absatz 4,13 oder 14 liegt.

Für jeden möglichen Rentenbeginninnerhalb der flexiblen Rentenbeginn-phase wird eine Mindestrente festgelegt.Im Versicherungsschein geben wir dieMindestrente für einen Termin pro Jahran. Wir berechnen die Mindestrente zuallen Terminen nach den gleichen versi-cherungsmathematischen Grundsätzenund werden Ihnen die Mindestrente zujedem beliebigen Termin auf Anfragejederzeit mitteilen. Zum tatsächlichenRentenbeginn ermitteln wir die Renteentsprechend Absatz 2.

Wird der tatsächliche Rentenbeginn überden ursprünglich vereinbarten Renten-beginn hinausgeschoben, verlängert sichdie Versicherungsdauer einer gegebenen-falls eingeschlossenen Berufsunfähig-keits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatz-versicherung nicht. Wird der tatsächlicheRentenbeginn vorgezogen, verkürzt sichdamit gegebenenfalls auch die Versiche-rungsdauer dieser Zusatzversicherung soweit, dass die Zusatzversicherung zumvorgezogenen Zeitpunkt des Rentenbe-ginns endet. Ansprüche aus Zusatzver-sicherungen, die auf bereits vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn eingetretenerBerufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit beruhenund auf den Zeitraum nach dem tatsäch-lichen Rentenbeginn gerichtet sind, ver-fallen am tatsächlichen Rentenbeginn.

Allgemeine Bedingungen für die Rentenver-

sicherung (LVM-Privat-Rente)

Page 95: Art der Bedingung L Nr Stand - LVM€¦ · R1/R2 Rückdeckung: L 361 01/2019 UZV Rückdeckung: L 201 07/2017: BUZ Rückdeckung L 246: 07/2018 EUZ Rückdeckung: L 241 07/2017: Dynamik

Seite 2L 363 (01/2019) - Allgemeine Versicherungsbedingungen

Maßgebende Rechnungsgrundlagen

(6) Für die Berechnung der Mindestrentewird zunächst durch monatliche Fort-schreibung ein Deckungskapital aus demTeil Ihrer Beiträge gebildet, der nicht fürdie Risikotragung oder für die Deckungunserer Kosten einkalkuliert ist. Diesersogenannte Sparanteil Ihres Beitrags wirdmit einem im Rahmen der Tarifkalkula-tion festgelegten Zinssatz bis zum tat-sächlichen Rentenbeginn angesammelt.Diesen Zinssatz teilen wir Ihnen vorVertragsabschluss und bei Erhöhungendes Sparanteils im Sinne von Absatz 8mit.

Durch die Verrechnung von Abschluss-und Vertriebskosten kann das Deckungs-kapital bei Vertragsabschluss negativsein. Während der Vertragslaufzeitwächst das Deckungskapital an, solangedie Summe aus dem laufenden Beitragund dem Zins höher ist, als die zurRisikotragung und zur Deckung unsererKosten monatlich entnommenen Beträge.

Das so zum tatsächlichen Rentenbeginnhochgerechnete Deckungskapital wirdmit den bei Vertragsabschluss aktuellenRechnungsgrundlagen ab dem tatsäch-lichen Rentenbeginn in eine Mindest-rente umgerechnet. Auch den hierbeizugrunde gelegten Zinssatz teilen wirIhnen vor Vertragsabschluss und beiErhöhungen des Sparanteils im Sinne vonAbsatz 8 mit. Die Höhe der Mindestrentewird vertraglich vereinbart und ist fürmindestens einem Termin pro Jahr derflexiblen Rentenbeginnphase demVersicherungsschein zu entnehmen.

(7) Falls

- zwischen dem Versicherungsbeginn unddem vereinbarten Rentenbeginn

und ebenfalls

- zwischen dem Versicherungsbeginn unddem tatsächlichen Rentenbeginn

jeweils ein Zeitraum von mindestens 20Jahren liegt (wir bezeichnen diese Fristals „Wartezeit"), berechnen wir zum tat-sächlichen Rentenbeginn ein sogenann-tes „endfälliges Leistungskapital" undbeziehen dieses auch zusätzlich zumDeckungskapital in die Berechnung derMindestrente bzw. der Kapitalabfindungein.

Das endfällige Leistungskapital stellt dieUntergrenze für das zum tatsächlichen

Rentenbeginn vorhandene GewinnkapitalIhrer Rentenversicherung (siehe § 2Absatz 2) dar. Falls das Gewinnkapitalniedriger ist als das endfällige Leis-tungskapital, füllen wir den fehlendenBetrag zum tatsächlichen Rentenbeginnauf. Dies gilt auch, falls Sie sich für eineKapitalabfindung entscheiden.

(8) Wenn der Sparanteil Ihres Beitragsnach Vertragsabschluss erhöht wird (etwadurch eine Erhöhung des laufendenBeitrags oder durch eine Zuzahlung),dann bilden wir aus dem zusätzlichenSparanteil mit den gleichen Methodeneine Mindestrente, ein Deckungskapitalund gegebenenfalls auch ein endfälligesLeistungskapital. Hierfür sind allerdingsdie zum Zeitpunkt der Erhöhung gelten-den Wahrscheinlichkeitstafeln, Zinssätzeund Wartezeit maßgeblich. Die Wartezeitbeginnt am Erhöhungstermin für denerhöhten Teil des Sparanteils neu zu lau-fen.

Wir erstellen im Fall einer Erhöhung desSparanteils einen Nachtrag zum Versiche-rungsschein, in dem die Summe aus derbisher vereinbarten Versicherungsleistungund der zusätzlich gebildeten Versiche-rungsleistung ausgewiesen wird.

Wenn der Sparanteil Ihres Beitrags nachVertragsabschluss gesenkt wird (etwadurch eine Reduzierung des laufendenBeitrags), dann wachsen in der Folgezeitdas Deckungskapital und das endfälligeLeistungskapital langsamer an. Dies führtzu einer Minderung der versicherten Leis-tungen. Auch in diesem Fall erstellen wireinen Nachtrag zum Versicherungsschein.

(9) Für die Verrentung des Gesamtkapi-tals sind die Rechnungsgrundlagen (ins-besondere der Rechnungszins, die Wahr-scheinlichkeitstafel und die Kostengemäß § 15 Absatz 6) maßgeblich, diewir in der Beitragskalkulation zum Zeit-punkt des tatsächlichen Rentenbeginnsfür neu abzuschließende Rentenver-sicherungen mit sofort beginnenderRentenzahlung verwenden.

Zum tatsächlichen Rentenbeginn könnendie Rechnungsgrundlagen sowohl günsti-ger (z.B. bei einem höheren Rechnungs-zins als zum Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses) als auch ungünstiger (z.B. beieinem niedrigeren Rechnungszins als zumZeitpunkt des Vertragsabschlusses) für Sieausfallen. Das Risiko ungünstigererRechnungsgrundlagen ist dadurch

begrenzt, dass wir, wie in Absatz 2beschrieben, die Mindestrente zahlen,falls sich bei Anwendung der zum Zeit-punkt des tatsächlichen Rentenbeginnsgeltenden Rechnungsgrundlagen eineunter der Mindestrente liegende Renteergibt.

Für den Fall, dass wir zum tatsächlichenRentenbeginn keine Rentenversicherungmit sofort beginnender Rentenzahlunganbieten, verpflichten wir uns,Rechnungsgrundlagen festzulegen, dienach anerkannten versicherungsmathe-matischen Grundsätzen ermittelt werdenund die wir deshalb als angemessenansehen und die sicherstellen, dass wirdauerhaft unsere Verpflichtungen ausden Verträgen erfüllen können. In diesemFall werden wir einen unabhängigenTreuhänder hinzuziehen, der dieRechnungsgrundlagen zu prüfen undderen Angemessenheit zu bestätigen hat.

Leistungen im Todesfall

(10) Stirbt die versicherte Person vor demtatsächlichen Rentenbeginn, zahlen wirdie im Versicherungsschein dokumentier-te Todesfallleistung, falls eine solche ver-sichert ist.

(11) Erlebt die versicherte Person den tat-sächlichen Rentenbeginn und ist eineRentengarantiezeit vereinbart, zahlen wirdie versicherte Rente mindestens bis zumAblauf der Rentengarantiezeit, unabhän-gig davon, ob die versicherte Person die-sen Termin erlebt. Die Rentengarantiezeitbeginnt mit dem tatsächlichen Renten-beginn.

Stirbt die versicherte Person nach demtatsächlichen Rentenbeginn und inner-halb der Rentengarantiezeit, zahlen wirauf Verlangen des Empfangsberechtigtendie noch nicht gezahlten versichertenRenten abgezinst mit dem zur Berech-nung der Deckungsrückstellung verwen-deten Zins in einem einmaligen Kapital-betrag aus. Dies gilt nicht bei Direkt-versicherungen im Sinne des Betriebs-rentengesetzes (BetrAVG).

Nachträglicher Einschluss und nach-

trägliche Erhöhung von Todesfall-

leistungen

(12) Sie haben das Recht, die für denTodesfall vereinbarte Versicherungsleis-tung ohne erneute Gesundheitsprüfungzu erhöhen (Nachversicherungsoption),wenn eines der folgenden Ereignisse die