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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“ Gemeinde Windeck, Ortsteil Herchen Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung Auftraggeber: Städtebauliche Arbeitsgemeinschaft Thomas-Mann-Straße 41 53111 Bonn Bearbeitung: Dr. Ralph Schöpwinkel; Diplom-Biologe Meisenbacher Str. 34 53819 Neunkirchen-Seelscheid Tel. 0 22 47 / 74 53 30 E-Mail: [email protected] Neunkirchen-Seelscheid, den 09. Februar 2016

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“

Gemeinde Windeck, Ortsteil Herchen

Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung

Auftraggeber: Städtebauliche Arbeitsgemeinschaft

Thomas-Mann-Straße 41 53111 Bonn

Bearbeitung: Dr. Ralph Schöpwinkel; Diplom-Biologe

Meisenbacher Str. 34 53819 Neunkirchen-Seelscheid Tel. 0 22 47 / 74 53 30 E-Mail: [email protected]

Neunkirchen-Seelscheid, den 09. Februar 2016

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INHALT

1 Planungsanlass und Aufgabenstellung................................................................................. 1

2 Aktuelle Situation; reale Flächennutzungen und Biotoptypen.......................................... 2

3 Wirkfaktoren des Vorhabens................................................................................................ 6

4 Datenrecherche ...................................................................................................................... 6

4.1 Fachinformationssysteme ........................................................................................................ 6 4.2 Weitere Quellen der Datenrecherche ....................................................................................... 7

5 Begutachtung des Plangebiets............................................................................................... 8

6 Bewertung der Recherche-Ergebnisse ............................................................................... 12

7 Hinweise zu Vermeidungs- und/oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen................. 13

8 Potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet DE-5210-303 „Sieg“ und das NSG SU-026 „NSG Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt Hennef“ ............................................................................ 15

9 Untersuchungsbedarf .......................................................................................................... 17

10 Artenschutzfachliche Bewertung der Planung.................................................................. 17

ABBILDUNGEN und TABELLEN Abbildung 1: Lage des Plangebiets (rot umrandet) ..................................................................................3 Abbildung 2: Plangebiet (Gartenflächen des Altenheims, von Süden aus gesehen)................................4 Abbildung 3: Plangebiet (von Südosten aus gesehen) .............................................................................4 Abbildung 4: Plangebiet (von Süden aus gesehen) ..................................................................................5 Abbildung 5: vorgesehene Zufahrt (von Osten aus gesehen)...................................................................5 Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für den MTB -Quadranten 5211/1 (TK 25 Weyerbusch)................6 Tabelle 2: Weitere planungsrelevante Arten für den MTB -Quadranten 5211/1 (TK 25 Weyerbusch) ..8 Abbildung 6: Mehlschwalbennester / Kotspuren .....................................................................................9 Abbildung 7: ehemalige Mehlschwalbennester........................................................................................9 Abbildung 8: Lage der Mehlschwalbennester an bestehenden Gebäuden (schematisch) ......................10 Tabelle 3: Liste und Rote Liste-Status der im Plangebiet und Umfeld beobachteten Vogelarten .........11 Abbildung 9: Lage des FFH-Gebiets......................................................................................................15 Abbildung 10: Lage des Naturschutzgebiets..........................................................................................17 Anlage: Literaturverzeichnis

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“ Gemeinde Windeck, Ortsteil Herchen Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung

1 Planungsanlass und Aufgabenstellung In Windeck, Ortsteil Herchen, ist die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“ geplant. Durch die Änderung soll ein Erweiterungsneubau des bestehenden Alten- und Pflegeheims „Tannenhof“ ermöglicht werden. Dazu sind die Rodung von Gehölzen und der Abbruch kleinerer Gebäude (Schuppen etc.) notwendig. Aufgrund der Rechtslage gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), vom 01.03.2010 (§ 44) sowie der Vorgaben von FFH- und Vogelschutz-Richtlinie ergibt sich bei allen Planungen die Notwendigkeit einer „Artenschutzrechtlichen Prüfung“, sofern aufgrund ernst zu nehmender Hinweise sog. „pla-nungsrelevante Arten“ (nach MUNLV 2008) eingriffsrelevant betroffen sein könnten. Im Vorhabensbereich sind Biotopstrukturen vorhanden, die ein Vorkommen dieser „planungsrelevan-ten Arten“ auch im Bereich des Vorhabenbereiches möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich die Notwendigkeit einer Artenschutzprüfung, Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV- Artenschutz) in Verbindung mit dem Leitfaden „Arten-schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“. Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. In Bezug auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten ist es verboten:

- Verbot Nr. 1: wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwick-lungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

- Verbot Nr. 2: wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin-terungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,

- Verbot Nr. 3: Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus der Natur zu entneh-men, zu beschädigen oder zu zerstören,

- Verbot Nr. 4: wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh-men, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Der nachfolgende artenschutzrechtliche Fachbeitrag untersucht für das Vorhaben, entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsver-fahren (VV- Artenschutz), ob und in welcher Art und Intensität geschützte/ planungsrelevante Arten betroffen sein könnten.

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“ Gemeinde Windeck, Ortsteil Herchen Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung

2 Aktuelle Situation; reale Flächennutzungen und Biotoptypen Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“ (im Fol-genden Plangebiet genannt) befindet sich in der Ortslage Herchen der Gemeinde Windeck. Das Plangebiet wird im Osten durch die Straße „Zum Gymnasium“, im Süden durch die Straße„Am Berg“, im Westen durch einen Grünlandstreifen (Flurstück 25) und im Norden durch bestehende Be-bauung (Alten- und Pflegeheim Haus Tannenhof und andere Wohngebäude mit Zier und Nutzgärten) begrenzt. Das Plangebiet ist bereits mit drei Wohnhäusern bebaut. Die dazugehörenden Grundstücke sind mit Zierpflanzen und jüngeren Büschen bepflanzt. Weitere Flächen werden als Weide genutzt. Im Westen des Plangebiets liegt eine mit jungen Laub-bäumen und einzelnen Obstbäumen (überwiegend geringes bis mittleres Baumholz) bewachseneFlä-che, die aber nicht vom Neubau in Anspruch genommen wird. Die vom Erweiterungsbau in Anspruch genommenen Flächen werden zurzeit noch als zum Altenheim gehörender Garten genutzt. Dieser Abschnitt wird von einer asphaltierten Zufahrt, gepflasterten We-gen, Zierrasenflächen und mit Ziergehölzen bepflanzten Bereichen eingenommen. Außerdem befindet sich ein kleiner, stark beschatteter Folienteich auf der Fläche. Bei den Gehölzen handelt sich es um Lebensbaumhecken, zwei Serbische Fichten mit jeweils 35 cm Brusthöhendurchmesser, Himbeeren, Kirschlorbeer, Holunder, Helmlockstanne, Buchsbaum und Sommerflieder. Die Erschließung des Neubaus während der Bauphase soll aus Richtung Osten von der Straße „Zum Gymnasium“ her erfolgen. In diesem Abschnitt ist der Abbruch kleiner Gebäude (Schuppen, Unter-stellmöglichkeit für Fahrzeuge) notwendig. Die Flächen sind hier größtenteils asphaltiert und tw. mit Lebensbaumhecken bewachsen. Angrenzende Nutzungen: Die angrenzenden Bereiche sind mit Wohnhäusern bebaut. Nördlich der Straße „Unter der Hardt“ fällt das Gelände steil zur Sieg hin ab (Abb. 1).

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“ Gemeinde Windeck, Ortsteil Herchen Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung

Abbildung 1: Lage des Plangebiets (rot umrandet)

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“ Gemeinde Windeck, Ortsteil Herchen Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung

Abbildung 2: Plangebiet (Gartenflächen des Altenheims, von Süden aus gesehen)

Abbildung 3: Plangebiet (von Südosten aus gesehen)

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“ Gemeinde Windeck, Ortsteil Herchen Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung

Abbildung 4: Plangebiet (von Süden aus gesehen)

Abbildung 5: vorgesehene Zufahrt (von Osten aus gesehen)

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3 Wirkfaktoren des Vorhabens Während der Bauphase sind Beeinträchtigungen durch Baustellenverkehr und Verlärmung möglich. Durch Lärm und Baustellenbetrieb können Tiere zumindest zeitweise beunruhigt oder verdrängt wer-den. Die Intensität und der Umfang dieser Beeinträchtigungen sind zum heutigen Zeitpunkt nur be-dingt einzuschätzen. Sie sind vorübergehend und in der Regel auf die Bauphase beschränkt. Durch die geplante Bebauung geht dauerhaft kleinflächig Lebensraum für Tiere und Pflanzen verlo-ren. Bei der Rodung von Gehölzen können möglicherweise Brutplätze von Vögeln betroffen sein. Während der Bauphase sind möglicherweise Brutplätze von Mehlschwalben durch Störungen betrof-fen. 4 Datenrecherche 4.1 Fachinformationssysteme Am 03.12.2015 und 29.01.2016 wurde das Fachinformationssystem „Geschützte Arten“ des LANUV abgefragt (LANUV 2015 / 2016). Die Abfrage ergab für das betroffene MTB 5211 (TK 25 Weyer-busch), Quadrant 1, folgende Liste planungsrelevanter Arten (Tab. 1).

Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für den MTB -Quadranten 5211/1 (TK 25 Weyerbusch)

Art Status Erhaltungszustand Deutscher Name Wissenschaftlicher Name MTB –Q 5211/1 in NRW (KON) Säugetiere Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus Art vorhanden G Vögel Eisvogel Alcedo atthis sicher brütend G Feldlerche Alauda arvensis sicher brütend U↓ Feldsperling Passer montanus sicher brütend U Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus sicher brütend U Graureiher Ardea cinerea sicher brütend U Kleinspecht Dryobates minor sicher brütend G Mäusebussard Buteo buteo sicher brütend G Mehlschwalbe Delichon urbicum sicher brütend U Mittelspecht Dendrocopos medius sicher brütend G Neuntöter Lanius collurio sicher brütend G↓ Rauchschwalbe Hirundo rustica sicher brütend U Rotmilan Milvus milvus sicher brütend U Schleiereule Tyto alba sicher brütend G Schwarzspecht Dryocopus martius sicher brütend G Schwarzstorch Ciconia nigra sicher brütend G Sperber Accipiter nisus sicher brütend G Turmfalke Falco tinnunculus sicher brütend G

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“ Gemeinde Windeck, Ortsteil Herchen Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung

Art Status Erhaltungszustand Deutscher Name Wissenschaftlicher Name MTB –Q 5211/1 in NRW (KON) Waldkauz Strix aluco sicher brütend G Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix sicher brütend G Wespenbussard Pernis apivorus sicher brütend U Schmetterlinge Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Maculinea nausithous Art vorhanden S

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling Maculinea teleius Art vorhanden S

Legende zum Erhaltungszustand in NRW (Ampelbewertung) KON = kontinentale biogeographische Region G = günstig (grün) U = ungünstig/unzureichend (gelb) S = ungünstig/schlecht (rot) ↓ = sich verschlechternd ↑ = sich verbessernd Die Einstufung als planungsrelevant sowie die Angaben zum Erhaltungszustand der aufgelisteten Ar-ten richten sich nach der aktualisierten Liste der planungsrelevanten Arten (LANUV 2014). Das LINFOS-Fundortkataster des LANUV (abgefragt am 03.12.2015 und 29.01.2016) ergab für das Plangebiet selbst und den direkt angrenzenden Flächen keine Nachweise planungsrelevanter Arten. Das Plangebiet liegt im 300m Umfeld des FFH-Gebietes DE-5210-303 (Sieg“) und des NSG SU-026 („NSG Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt Hennef“). Im näheren Umfeld liegt außerdem der Gesetzlich geschützte Biotop (nach §62 LG) GB-5211-0027: Folgende Flächen des Biotopkatasters liegen im näheren Umfeld:: BK-5211-0014 („Siegtal von Fürthen bis zur Brücke bei Eitorf-Alzenbach“) und BK-5211-011 („Buchenbestand am Quaden süd-lich von Stromberg“) Hinweise auf weitere planungsrelevante Arten ergaben sich aus den Sachdaten zu diesen Gebieten nicht. 4.2 Weitere Quellen der Datenrecherche Zusätzlich wurden im Rahmen der Recherche folgende Quellen ausgewertet:

• Berichtshefte Nr. 62 und 64 der Arbeitsgemeinschaft Bergischer Ornithologen • Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens (NWO & LANUV 2013) • Die Vögel des Rheinlandes (Nordrhein). (WINK et al. 2005) • Handbuch der Amphibien und Reptilien Nordrhein-Westfalens (AK AMPHIBIEN REPTILIEN

NRW 2011)

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“ Gemeinde Windeck, Ortsteil Herchen Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung

Das Plangebiet liegt in dem MTB-Quadranten 5211/1. Lage der Quadranten im TK25-Messtischblatt:

1 2

3 4

Bei den Recherchen ergaben sich für den MTB-Quadranten 5211/1 folgende weitere planungsrelevan-te Arten (Tab. 2).

Tabelle 2: Weitere planungsrelevante Arten für den MTB -Quadranten 5211/1 (TK 25 Weyer-busch)

Art Status Erhaltungszustand Deutscher Name Wissenschaftlicher Name MTB-Q 5211/1 in NRW (KON) Vögel Gänsesäger Mergus merganser Winterverbreitung G (Winterbestand) Grauspecht Picus canus Winterverbreitung U↓ (Brutbestand Kormoran Phalacrocorax carbo Winterverbreitung G (Winterbestand) Raubwürger Lanius excubitor Winterverbreitung S (Brutbestand) Saatkrähe Corvus frugilegus Winterverbreitung G (Brutbestand Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis Winterverbreitung G (Brutbestand

Legende zum Erhaltungszustand in NRW (Ampelbewertung) KON = kontinentale biogeographische Region G = günstig (grün) U = ungünstig/unzureichend (gelb) S = ungünstig/schlecht (rot) ↓ = sich verschlechternd ↑ = sich verbessernd 5 Begutachtung des Plangebiets Das Plangebiet wurde am 07.12.2015 begangen. Hinweise auf Vogelbruten in den im Rahmen des Vorhabens zu rodenden Gehölzen im Plangebiet ergaben sich nicht. Die vom Vorhaben nicht betroffenen Gehölze wurden nicht direkt untersucht. Grö-ßere Nester waren aber nicht erkennbar.

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Nester von Gebäudebrütern (insbes. Schwalben) an den bestehenden Gebäuden im Plangebiet wurden nicht festgestellt. Eine Begehung der Wohnhäuser erfolgte allerdings nicht. Eine Untersuchung auf potenzielle Fledermausquartiere wurde nur bei den zu rodenden Gehölzen und bei den zum Abbruch vorgesehenen Gebäuden durchgeführt. Entsprechende Hinweise ergaben sich nicht. Bei der Begehung wurden an dem bestehenden Gebäude des Alten- und Pflegeheims (außerhalb des Plangebiets) an mehreren Stellen intakte Mehlschwalbennester sowie Spuren von ehemaligen Mehl-schwalbennestern festgestellt. Drei noch intakte Mehlschwalbennester liegen auf der Westseite des nach Süden ragenden Gebäudeteils An einer Stelle wurde ein „Schwalbenbrett“ angebracht (Abb. 6). Kotspuren deuten auf eine Nutzung in jüngerer Zeit hin.

Abbildung 6: Mehlschwalbennester / Kotspuren

Abbildung 7: ehemalige Mehlschwalbennester

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Der überwiegende Teil der Nester befand sich an den Wänden des nördlichen Gebäudeteils auf der Nord-, West und Ostseite. Die Nester waren hier bis auf zwei nicht mehr vorhanden, Spuren deuten aber auf eine frühere Besiedlung hin. Eine Neubesiedlung wurde durch entsprechende Nägelkonstruk-tion unter dem Dachüberstand unmöglich gemacht (Abb. 7). Die Lage aller Mehlschwalbennester (ehemalige und noch intakte) ist in der Abbildung 8 schematisch dargestellt.

Abbildung 8: Lage der Mehlschwalbennester an bestehenden Gebäuden (schematisch)

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Bei den Begehungen wurden folgende Vogelarten im Plangebiet bzw. in unmittelbar an dieses angren-zenden Bereichen beobachtet (s. Tab. 3):

Tabelle 3: Liste und Rote Liste-Status der im Plangebiet und Umfeld beobachteten Vogelarten

Art RL D RL NRW

RL NRW SÜBL

Details zum Verhalten im Plangebiet und Umfeld

Elster (Pica pica)

* * * überfliegend am Rand des Plan-gebiets

Eichelhäher (Garrulus glandarius)

* * * Sieghang nördlich des Plange-bietes

Grünfink (Caduelis chloris)

* * * Nahrungssuche im Plangebiet

Höckerschwan (Cygnus olor)

* * * Siegufer nördlich des Plange-biets

Mehlschwalbe (Delichon urbicum)

V 3S 3

(ehemalige) Nester an verschie-denen Stellen am bestehenden-Gebäude des Alten- und Pflege-heimes „Haus Tannenhof“

Star (Sturnus vulgaris)

* VS V rufend am Rand des Plangebiets

Legende zu Tabelle 3 RL D Rote Liste Deutschlands RL NRW Rote Liste Nordrhein-Westfalens RL NRW SÜBL Rote Liste NRW Naturraum Süderbergland Art fettgedruckt = planungsrelevant * Art ungefährdet V Art der Vorwarnliste 3 Art gefährdet S dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer oder nicht mehr gefährdet nb Art nicht bewertet x Art kommt vor - Art nicht aufgelistet

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6 Bewertung der Recherche-Ergebnisse Im Folgenden werden die o.g. Recherche-Ergebnisse daraufhin bewertet, ob aufgrund der Biotopty-penausstattung ein Vorkommen der genannten planungsrelevanten Arten besteht und diese daher hin-sichtlich der artspezifischen Projektwirkungen weiterhin betrachtet werden sollten. Säugetiere Fledermäuse: Potenzielle Quartiere von spaltenbewohnenden Fledermäusen sind in den nicht zum Abbruch vorgese-henen Wohnhäusern nicht auszuschließen. Da ein Abbruch dieser Gebäude nicht geplant ist, sind po-tenzielle Quartiere aber nicht von der Planung betroffen. Eine Untersuchung auf potenzielle Fledermausquartiere wurde nur bei den zu rodenden Gehölzen und bei den zum Abbruch vorgesehenen Gebäuden durchgeführt. Entsprechende Hinweise ergaben sich nicht. Bei den sonstigen Gehölzen sind als Fledermausquartiere geeignete Strukturen aufgrund des geringen Alters der Gehölze mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Jagende Fledermäuse sind im Plangebiet und dessen direktem Umfeld von Frühjahr bis Herbst nicht auszuschließen. Für die im Plangebiet bzw. im direkten Umfeld potenziell vorkommenden Fledermausarten besitzt das Gebiet allenfalls Bedeutung als Teil des Jagdhabitats. Nahrungs- und Jagdhabitate sind nur geschützt, wenn sie von essentieller Bedeutung für die lokalen Populationen sind (was hier aufgrund der Ausweichmöglichkeiten im Umfeld auszuschließen ist). Vögel Hinweise auf Vogelbruten in den im Rahmen des Vorhabens zu rodenden Gehölzen im Plangebiet ergaben sich nicht. Die vom Vorhaben nicht betroffenen Gehölze wurden nicht direkt untersucht. Grö-ßere Nester waren aber nicht erkennbar. Nester von Gebäudebrütern (insbes. Schwalben) an den bestehenden Gebäuden im Plangebiet wurden nicht festgestellt. Eine Begehung der Wohnhäuser erfolgte allerdings nicht. Bruten von planungsrelevanten Vogelarten (Mehlschwalben) sowie nicht planungsrelevanten Gebäudebrütern (Hausrotschwanz, Haussperling) im Bereich der Wohnhäuser sind zukünftig nicht auszuschließen. Da ein Abbruch dieser Gebäude derzeit nicht geplant ist, sind Brutplätze dieser Arten aber nicht von der Planung betroffen.

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Bei der Begehung wurden allerdings an dem bestehenden Gebäude des Alten- und Pflegeheims an mehreren Stellen intakte Mehlschwalbennester sowie Spuren von ehemaligen Mehlschwalbennestern festgestellt. Drei noch intakte Mehlschwalbennester liegen auf der Westseite des nach Süden ragenden Gebäudeteils. Kotspuren deuten auf eine Nutzung in jüngerer Zeit hin. Der überwiegende Teil der Nester fand sich an den Wänden des nördlichen Gebäudeteils auf der Nord-, West und Ostseite. Die Nester waren hier bis auf zwei nicht mehr vorhanden, Spuren deuten aber auf eine frühere Besiedlung hin. Eine Neubesiedlung wurde durch entsprechende Nägelkonstruktion unter dem Dachüberstand unmöglich gemacht. Nach jetzigem Stand der Planung wird der Neubau südlich der bestehenden Mehlschwalbennester errichtet. Eine direkte Beseitigung der Nester ist dabei nicht notwendig. Obwohl die Brutplätze außer-halb des Änderungsbereiches des Bebauungsplanes liegen, muss aber eine potenzielle Beeinträchti-gung der bestehenden Nistplätze bei den Baumaßnahmen und der anschließenden Neugestaltung der Gartenanlagen berücksichtigt werden. Jagende Greifvögel oder Eulen sind im Plangebiet und dessen näherem Umfeld nicht auszuschließen. Für die im Bereich des Plangebiets bzw. im direkten Umfeld potenziell vorkommenden planungsrele-vanten Vogelarten besitzt das Gebiet allenfalls Bedeutung als Teil des Jagd-/ Nahrungshabitats. Nahrungs- und Jagdhabitate sind nur geschützt, wenn sie von essentieller Bedeutung für die lokalen Populationen sind (was hier aufgrund der Ausweichmöglichkeiten im Umfeld auszuschließen ist). Bei landesweit verbreiteten, allgemein häufigen und ungefährdeten Vogelarten (wie Amsel, Buchfink, Kohlmeise etc.) ist von keiner Gefährdung der lokalen Populationen durch das Vorhaben auszugehen. Diese Vogelarten werden im Folgenden daher nicht weiter betrachtet. Alle wildlebenden Vogelarten sind allerdings grundsätzlich durch die EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt. Schmetterlinge Vorkommen des Dunklen und des Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläulings sind im Plangebiet auf-grund fehlender geeigneter Habitate nicht zu erwarten. 7 Hinweise zu Vermeidungs- und/oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen Fledermäuse Potenzielle Quartiere von spaltenbewohnenden Fledermäusen sind in den nicht zum Abbruch vorgese-henen Wohnhäusern nicht auszuschließen. Da ein Abbruch dieser Gebäude nicht geplant ist, sind po-tenzielle Quartiere aber nicht von der Planung betroffen.

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Eine Untersuchung auf potenzielle Fledermausquartiere wurde nur bei den zu rodenden Gehölzen und bei den zum Abbruch vorgesehenen Gebäuden durchgeführt. Entsprechende Hinweise ergaben sich nicht. Beim Abbruch von Wohnhäusern im Plangebiet sollte im Vorfeld eine gesonderte Untersuchung auf eine evtl. Nutzung durch Fledermäuse erfolgen. Vögel Gemäß der Vogelschutzrichtlinie sind grundsätzlich die Bruten aller wildlebenden Vogelarten vor Zerstörung zu schützen. Grundsätzlich sind notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen nur au-ßerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar, da sich einige Singvogelbruten bis August hinziehen können. Dies entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 39 Abs. 5, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Bruten von planungsrelevanten Vogelarten (Mehlschwalben) sowie von nicht planungsrelevanten Ge-bäudebrütern (Hausrotschwanz, Haussperling) sind bei den bestehenden Wohngebäuden im Plangebiet für die Zukunft nicht auszuschließen. Da ein Abbruch dieser Gebäude derzeit nicht geplant ist, sind Brutplätze dieser Arten aber nicht von der Planung betroffen. Beim Abbruch von Gebäuden sollte im Vorfeld eine gesonderte Untersuchung auf eine evtl. Nutzung (Bruten) durch Vögel erfolgen. Mehlschwalbe Mehlschwalben besiedeln in jedem Jahr die gleichen Nistplätze. Nach Bundesnaturschutzgesetz sind diese Nistplätze auch außerhalb der eigentlichen Brutzeiten geschützt, d.h. die Nester dürfen auch außerhalb der Brutzeiten nicht entfernt werden. Nach jetzigem Stand der Planung wird der Neubau südlich der bestehenden Mehlschwalbennester errichtet. Eine potenzielle Beeinträchtigung der bestehenden Nistplätze muss aber bei den Baumaß-nahmen und der anschließenden Neugestaltung der Gartenanlagen berücksichtigt werden. Bei dem geplanten Neubau sind daher Baumaschinen und Baumaterialien so zu lagern, dass die beste-henden Brutplätze frei angeflogen werden können. Bei der späteren Bepflanzung ist zu berücksichti-gen, dass die Nester frei zugänglich bleiben müssen. Für die sonstigen (ehemaligen) Mehlschwalbenbrutplätze an den bestehenden Gebäuden ist eine Lö-sung in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises zu suchen. Für die bestehenden Nester bzw.. evtl. neu geschaffenen Nistplätze / Nisthilfen gilt: Beim Anbringen von 20-30 cm breiten Schutzbrettern („Schwalbenbrettern“) unter der Nisthilfe, wenn die Verschmutzung am Boden problematisch ist., sollte der Abstand zu den Nestern und zum Dach-überstand mindestens 60 cm betragen, da die Nester bei zu geringem Abstand nicht angenommen

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“ Gemeinde Windeck, Ortsteil Herchen Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung

werden. Zudem besteht die Gefahr, dass z.B. Marder so die Nester erreichen können (s. MKUNLV (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“). 8 Potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet DE-5210-303 „Sieg“ und

das NSG SU-026 „NSG Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt Hen-nef“

FFH-Gebiet DE-5210-303 „Sieg“ Angrenzend an das Plangebiet befindet sich das FFH-Schutzgebiet DE-5210-303 („Sieg“) mit einer Gesamtfläche von ca. 617,2 ha. Die geringste Entfernung vom Plangebiet zu dem Schutzgebiet beträgt ca. 70 m (Luftlinie)in nördli-cher Richtung. Im Umfeld des Plangebiets umfasst das FFH-Gebiet die Sieg und Teile der Talaue (Abb. 9). Für die Meldung des Gebiets sind ausschlaggebend: Erlen-Eschen- und Weicholzauenwälder (prioritä-rer Lebensraum), Natürliche eutrophe Seen und Altarme, Fließgewässer mit Unterwasservegetation, Flussneunauge, Meerneunauge, Lachs Das Gebiet hat darüber hinaus im Gebietsnetz Natura 2000 und/oder für Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Bedeutung für: Steinbeißer, Groppe, Bachneunauge, Bitterling, Schwarzblauer Wie-senknopf-Ameisenbläuling

Abbildung 9: Lage des FFH-Gebiets

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“ Gemeinde Windeck, Ortsteil Herchen Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung

Eine Beeinträchtigung der Schutzgegenstände / Schutzziele des FFH-Gebiets durch das Vorhaben ist nicht erkennbar. Da das Plangebiet außerhalb des FFH-Gebietes liegt, sind keine direkten Auswirkungen zu erwarten (Flächen des FFH-Gebietes werden nicht beansprucht). Indirekte Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen, Lagerung von Baumaterialien während der Bau-phase sind nicht auszuschließen, sie sind aber bei der Einhaltung von allgemeinen Schutz- und Sicher-heitsmaßnahmen nicht zu erwarten. Fazit: Es sind durch das Vorhaben (1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“, Ge-meinde Windeck, Ortsteil Herchen) bei Einhaltung von allgemeinen Schutz- und Sicherheitsmaßnah-men keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Schutzgebietes DE-5210-303 („Sieg“) zu erwar-ten. NSG SU-026 „NSG Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt Hennef“ Angrenzend an das Plangebiet befindet sich das Naturschutzgebiet SU-026 („NSG Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt Hennef“) mit einer Gesamtfläche von ca. 531,6 ha. Die geringste Entfernung vom Plangebiet zu dem Schutzgebiet beträgt ca. 70 m (Luftlinie)in nördli-cher Richtung. Im Umfeld des Plangebiets umfasst das NSG die Sieg und Teile der Talaue (Abb. 10). Die Abgren-zung ist im Wesentlichen mit der des FFH-Gebiets DE-5210-303 („Sieg“) deckungsgleich. Die Schutzziele des NSG entsprechen denen des FFH-Gebiets DE-5210-303 („Sieg“) und umfassen darüber hinaus gemäß der laut LANUV-Fachinformationssystem zum NSG gehörenden Sachdaten zahlreiche Tierarten und Biotoptypen. Eine Beeinträchtigung der Schutzziele des NSG durch das Vorhaben ist nicht erkennbar. Da das Plangebiet außerhalb des NSG liegt, sind keine direkten Auswirkungen zu erwarten (Flächen des NSG werden nicht beansprucht). Indirekte Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen, Lagerung von Baumaterialien während der Bau-phase sind nicht auszuschließen, sie sind aber bei der Einhaltung von allgemeinen Schutz- und Sicher-heitsmaßnahmen nicht zu erwarten. Fazit: Es sind durch das Vorhaben (1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“, Ge-meinde Windeck, Ortsteil Herchen) bei Einhaltung von allgemeinen Schutz- und Sicherheitsmaßnah-men keine Beeinträchtigungen des NSG SU-026 („NSG Siegaue in den Gemeinden Windeck, Eitorf und der Stadt Hennef“) zu erwarten.

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“ Gemeinde Windeck, Ortsteil Herchen Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung

Abbildung 10: Lage des Naturschutzgebiets 9 Untersuchungsbedarf Es besteht bei Einhaltung der in Kap. 7 genannten Vermeidungsmaßnahmen kein weiterer Untersu-chungsbedarf. 10 Artenschutzfachliche Bewertung der Planung Mit dem Vorkommen von Arten, die nur in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie gelistet sind, ist aufgrund der Habitate im Bereich des Plangebiets sowie in dessen direktem Umfeld nicht zu rech-nen. Durch die Realisierung des Vorhabens werden bei planungsrelevanten Arten bei Berücksichtigung der in Kap. 7 genannten Vermeidungsmaßnahmen keine Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst. Gleiches gilt bei Berücksichtigung der in Kap. 7 genannten Vermeidungsmaßnahmen für diejenigen europäischen Vogelarten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten gerechnet werden.

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/6 N „Herchen-Übersehn“ Gemeinde Windeck, Ortsteil Herchen Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung

Neunkirchen-Seelscheid, den 09. Februar 2016

Dr. Ralph Schöpwinkel; Diplom-Biologe

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