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DGUV - RS 0195/2014 vom 06.05.2014 Veröffentlichungen zu Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 13 vom 10. April 2014) Sachgebiet(e): Prävention Kontakt: Dr. Olaf Gémesi 02241-2311472, [email protected] Ausgabe: November 2012 zuletzt geändert GMBl 2014, S. 284 Technische Regeln für Arbeitsstätten Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen ASR A2.1 Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Ar- beitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Diese ASR A2.1 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereiches die Anforde- rungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforde- rungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Inhalt 1 Zielstellung 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 4 Beurteilung der Gefährdungen und Rangfolge der Schutzmaßnahmen 5 Maßnahmen zum Schutz vor Absturz 6 Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen 7 Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern 8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen - Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung – BAuA – www.baua.de -

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Page 1: ASR A2.1 'Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, … · 2019-12-10 · DGUV - RS 0195/2014 vom 06.05.2014 Veröffentlichungen zu Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt

DGUV - RS 01952014 vom 06052014

Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)

Sachgebiet(e) Praumlvention

Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde

Ausgabe November 2012

zuletzt geaumlndert GMBl 2014 S 284

Technische Regeln fuumlr

Arbeitsstaumltten

Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenstaumlnden

Betreten von Gefahrenbereichen

ASR A21

Die Technischen Regeln fuumlr Arbeitsstaumltten (ASR) geben den Stand der Technik Arshy

beitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche

Erkenntnisse fuumlr das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstaumltten wieder

Sie werden vom Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ermittelt bzw angepasst und vom

Bundesministerium fuumlr Arbeit und Soziales bekannt gegeben

Diese ASR A21 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereiches die Anfordeshy

rungen der Verordnung uumlber Arbeitsstaumltten Bei Einhaltung der Technischen Regeln

kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen dass die entsprechenden Anfordeshy

rungen der Verordnung erfuumlllt sind Waumlhlt der Arbeitgeber eine andere Loumlsung muss

er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz fuumlr

die Beschaumlftigten erreichen

Inhalt

1 Zielstellung

2 Anwendungsbereich

3 Begriffsbestimmungen

4 Beurteilung der Gefaumlhrdungen und Rangfolge der Schutzmaszlignahmen

5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz

6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden

7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

8 Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

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1 Zielstellung

Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arshy

beitsplaumltzen und Verkehrswegen zum Schutz vor Absturz oder herabfallenden Geshy

genstaumlnden sowie die damit verbundenen Maszlignahmen bezuumlglich des Betretens von

Daumlchern oder anderen Gefahrenbereichen nach sect 3a Abs 1 der Arbeitsstaumlttenvershy

ordnung in Verbindung mit Punkt 15 Abs 4 und Punkt 21 des Anhangs

2 Anwendungsbereich

(1) Diese ASR gilt zum Schutz der Beschaumlftigte vor Absturz und vor herabfallenshy

den Gegenstaumlnden sowie fuumlr das Betreten von Daumlchern oder Gefahrenbereichen

(2) Diese ASR gilt nicht fuumlr das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplaumltzen und

Verkehrswegen die Bestandteil eines Arbeitsmittels sind das in den Regelungsbeshy

reich der Betriebssicherheitsverordnung faumlllt

(3) gestrichen

Hinweis

Beim Reinigen von Fenstern Oberlichtern und lichtdurchlaumlssigen Waumlnden ist diese Arbeitsstaumlttenregel in Verbindung mit der ASR A16 bdquoFenster Oberlichter lichtdurchshy

laumlssige Waumlndeldquo anzuwenden

3 Begriffsbestimmungen

31 Absturz ist das Herabfallen von Personen auf eine tiefer gelegene Flaumlche

oder einen Gegenstand Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht

tragfaumlhige Flaumlche oder das Hineinfallen und das Versinken in fluumlssigen oder koumlrnigen

Stoffen

32 Absturzkante ist die Kante uumlber die Beschaumlftigte abstuumlrzen koumlnnen (siehe

Abb 1)

Eine Absturzkante ist definiert als

- Kante zu einer mehr als 60deg geneigten Flaumlche (z B einer Dachflaumlche)

- Uumlbergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Flaumlche

- Uumlbergang von Flaumlchen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis

zu 20deg geneigten Flaumlche zu einer mehr als 60deg geneigten Flaumlche oder

- die gedachte Linie an gewoumllbten Flaumlchen ab der der Neigungswinkel einer

Tangente groumlszliger als 60deg ist

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Abb 1 Absturzkanten und Absturzhoumlhen (h)

h = senkrechter Houmlhenunterschied zwischen A = Standflaumlche bzw der Absturzkante

und B = Auftreffflaumlche

33 Absturzhoumlhe im Sinne dieser ASR (siehe Abb 1) ist der senkrechte Houmlhenshy

unterschied zwischen der Standflaumlche der Beschaumlftigten an Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen bzw der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreishy

chend groszligen und tragfaumlhigen Flaumlche (Auftreffflaumlche)

34 Abrutschen im Sinne dieser ASR ist ein unkontrolliertes Abgleiten von Beshy

schaumlftigten bei Arbeiten auf geneigten Flaumlchen (z B aufgrund der Neigung oder der

Beschaffenheit der Standflaumlche) uumlber eine Absturzkante

35 Absturzsicherung im Sinne dieser ASR ist eine zwangslaumlufig wirksame Einshy

richtung die einen Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Beschaumlftigten vershy

hindert z B eine Umwehrung (siehe auch Punkt 37) oder Abdeckung

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36 Auffangeinrichtung im Sinne dieser ASR ist eine zwangslaumlufig wirksame

Einrichtung die abstuumlrzende Beschaumlftigte auch ohne deren bewusstes Mitwirken

auffaumlngt und vor einem weiteren Absturz schuumltzt z B Schutznetz Schutzwand oder

Schutzgeruumlst

37 Individuelle Schutzmaszlignahmen dienen dem Schutz vor Absturz einzelner

Beschaumlftigter oder dem Auffangen abstuumlrzender Beschaumlftigter z B Persoumlnliche

Schutzausruumlstung gegen Absturz (PSAgA)

38 Umwehrung ist eine Einrichtung zum Schutz der Beschaumlftigten gegen Abshy

sturz z B Bruumlstung Gelaumlnder Gitter oder Seitenschutz Im Gegensatz zum meist

durchbrochenen Gelaumlnder handelt es sich bei einer Bruumlstung um eine geschlossene

in der Regel massiv ausgefuumlhrte Wandscheibe bzw im Fall der Fensterbruumlstung um

einen Teil einer Auszligenwand

39 Gefahrenbereiche im Sinne dieser ASR sind Bereiche in denen Beschaumlftigshy

te nicht durch bauliche Maszlignahmen vor einer Gefaumlhrdung durch Absturz oder herabshy

fallende Gegenstaumlnde geschuumltzt sind

310 Herabfallende Gegenstaumlnde sind auch solche Materialien die umstuumlrzen

abgleiten abrollen oder auslaufen koumlnnen

311 Durchtrittsicher sind Bauteile die beim Betreten nicht brechen und durch

die Beschaumlftigte nicht hindurch stuumlrzen koumlnnen Nicht durchtrittsichere Bauteile koumlnshy

nen z B sein

- Faserzement-Wellplatten

- Asbestzement-Wellplatten

- Bitumen-Wellplatten

- Dachoberlichter (z B Lichtplatten Lichtbaumlnder Lichtkuppeln)

- lichtdurchlaumlssige Daumlcher (z B Glasdaumlcher Daumlcher aus Kunststoff)

- Verglasungen (z B Shed-Daumlcher) oder

- Solar- Photovoltaikelemente

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4 Beurteilung der Gefaumlhrdungen und Rangfolge der Schutzshymaszlignahmen

41 Gefaumlhrdung durch Absturz

(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit

verbundenen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen

- Absturzhoumlhe

- Art Dauer der Taumltigkeit koumlrperliche Belastung

- Abstand von der Absturzkante

- Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel) der Standflaumlche

(z B Rutschhemmung)

- Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flaumlche z B Schuumlttguumlter (versinken ershy

sticken) Wasser (versinken ertrinken) Beton (harter Aufschlag) Bewehshy

rungsanschluumlsse (aufspieszligen) Behaumllter mit Fluumlssigkeiten Gegenstaumlnde oder

Maschinen einschlieszliglich deren bewegter Teile die sich auf dieser Flaumlche beshy

finden und

- Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefaumlhrdende aumluszligere Einfluumlsse

z B Sichtverhaumlltnisse Erkennbarkeit (z B Beleuchtung Tageszeit Blendwirshy

kung durch helle Flaumlchen oder Gegenlicht Markierungen) Vibrationen

gleichgewichtsbeeinflussende Faktoren Witterungseinfluumlsse (z B Wind Eis

und starker Schneefall)

(2) Im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber u a die Hinshy

weise aus den Planungsunterlagen fuumlr bauliche Anlagen heranziehen

(3) Befinden sich Arbeitsplaumltze oder Verkehrswege 02 m bis 10 m oberhalb

einer angrenzenden Flaumlche oder besteht die Gefaumlhrdung des Abrutschens oder unshy

abhaumlngig von der vorgenannten Houmlhe die Gefaumlhrdung des Hineinfallens oder des

Versinkens in Stoffen ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln ob

und welche Schutzmaszlignahmen nach Punkt 42 erforderlich sind

(4) Eine Gefaumlhrdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhoumlhe von mehr

als 10 m vor

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42 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz

Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy

viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge

zu treffen

1 Absturzsicherungen

2 Lassen sich aus betriebstechnischen Gruumlnden (z B Arbeitsverfahren zwinshy

gende technische Gruumlnde) Absturzsicherungen nicht verwenden muumlssen an

deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein

3 Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten

sind Persoumlnliche Schutzausruumlstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelshy

le Schutzmaszlignahme zu verwenden Die geeignete PSAgA muss sich aus der

Gefaumlhrdungsbeurteilung ergeben Voraussetzung fuumlr die Verwendung von

PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen Die Beshy

schaumlftigten muumlssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und uumlber die

Durchfuumlhrung der erforderlichen Rettungsmaszlignahmen z B uumlber den Aufshy

fangvorgang unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeraumlte sieshy

he ASR A43 bdquoErste-Hilfe-Raumlume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfeldquo)

4 Lassen die Eigenart und der Fortgang der Taumltigkeit und Besonderheiten des

Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaszlignahmen nicht zu darf auf die

Anwendung von PSAgA im Einzelfall (z B Boden- und Wandoumlffnungen von

Szenenflaumlchen bei Buumlhnen) nur dann verzichtet werden wenn

- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten Beshy

schaumlftigten ausgefuumlhrt werden

- der Arbeitgeber fuumlr den begruumlndeten Ausnahmefall eine besondere Unshy

terweisung durchgefuumlhrt hat und

- die Absturzkante fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar ist

43 Gefaumlhrdung durch herabfallende Gegenstaumlnde

Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit verbunshy

denen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen

- Houmlhenunterschied zwischen der Flaumlche von der aus Gegenstaumlnde herabfalshy

len koumlnnen und den Bereichen die von Beschaumlftigten begangen oder befahshy

ren werden koumlnnen

- Beschaffenheit des Gegenstandes z B Form Gewicht Konsistenz (z B

Schuumlttguumlter Fluumlssigkeiten) und

- aumluszligere Einfluumlsse z B Witterungseinfluumlsse wie Wind

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44 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Geshygenstaumlnden

Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy

viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge

zu treffen

1 Reicht die bauliche Ausfuumlhrung nicht aus ein Herabfallen von Gegenstaumlnden

zu verhindern sind zum Schutz der Beschaumlftigten Fuszligleisten Schutzwaumlnde

Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen

2 Lassen sich die Maszlignahmen nach Nr 1 aus betriebstechnischen Gruumlnden

nicht durchfuumlhren muumlssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplaumltze

und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen z B Schutzdaumlcher oder

Fangnetze gesichert werden

3 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy

men nach Nr 1 und 2 sichern muss eine zeitlich-organisatorische Trennung

in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereishy

ches oder einer Uumlberwachung (z B Warnposten) des Gefahrenbereiches ershy

folgen

4 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy

men nach Nr 1 2 und 3 sichern ist Persoumlnliche Schutzausruumlstung (PSA) zu

verwenden soweit diese als Ergebnis der Gefaumlhrdungsbeurteilung geeignet

ist Die Beschaumlftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen

5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz

51 Sicherung an Absturzkanten

(1) Umwehrungen muumlssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein dass sie

den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinuumlber- oder Hindurchfallen

von Beschaumlftigten verhindern Bewegliche Teile der Umwehrungen duumlrfen nur aus

der Schutzstellung gebracht werden wenn dieses betrieblich erforderlich ist und anshy

dere Schutzmaszlignahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert

werden koumlnnen und duumlrfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches oumlffnen lasshy

sen

(2) Die Umwehrungen muumlssen mindestens 100 m hoch sein Die Houmlhe der Umshy

wehrungen darf bei Bruumlstungen bis auf 080 m verringert werden wenn die Tiefe der

Umwehrung mindestens 020 m betraumlgt und durch die Tiefe der Bruumlstung ein gleichshy

wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist

Betraumlgt die Absturzhoumlhe mehr als 12 m muss die Houmlhe der Umwehrung mindestens

110 m betragen

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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die

Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy

sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen

Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy

der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy

tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen

hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung

zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen

werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden

(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese

- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen

- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder

- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)

(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy

stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der

Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe

Abb 2)

Hinweis

Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy

rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein

Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder

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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy

schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als

050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und

unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)

Abb 3 Knieleistengelaumlnder

(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der

Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy

sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)

006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)

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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder

(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer

Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy

chend genuumlgt ein Lastansatz

- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten

Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und

- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die

nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy

cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern

52 Sicherung an Bodenoumlffnungen

(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein

- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte

Umwehrungen oder

- durch Abdeckungen

(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen

so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben

und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy

ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu

sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn

- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen

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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen

oder

- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich

ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy

gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy

stattet sind

(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy

lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy

nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen

und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen

53 Sicherung an Wandoumlffnungen

(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen

haben wenn

- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben

- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und

- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht

Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy

sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy

beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen

54 Gefahrenbereich Absturz

Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-

kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich

ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy

zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy

ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy

chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist

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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden

(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy

cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden

kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy

onieren

(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine

Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy

maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen

(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine

Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende

Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die

Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy

tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen

61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig

Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile

und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen

(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy

maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete

Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy

und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen

7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege

genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz

nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein

- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy

tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen

- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy

lagen

- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten

- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen

- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung

- das Raumlumen von Schnee

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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und

Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder

- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy

gen

(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch

Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge

nach Punkt 42 zu treffen

71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile

(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern

(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy

wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist

ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich

sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo

(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy

tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy

wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy

leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher

standhalten mindestens 050 m breit und

- beidseitig umwehrt sind oder

- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy

den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den

Einsatz von PSAgA vorhanden sind

(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy

sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy

fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy

kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-

kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen

oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy

gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht

durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy

flaumlche hinausragt

(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen

im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-

oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche

Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA

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14

Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen

(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy

ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy

schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind

(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy

flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy

ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen

(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf

der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy

richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy

gen

(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy

triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen

Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy

sturzhoumlhe vorhanden sein

82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen

(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy

zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein

1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an

- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen

in denen man versinken kann

- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in

denen man versinken kann

2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist

an

- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen

- Wandoumlffnungen

3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis

300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy

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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy

che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten

Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

destens 015 m Houmlhe haben

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

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Page 2: ASR A2.1 'Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, … · 2019-12-10 · DGUV - RS 0195/2014 vom 06.05.2014 Veröffentlichungen zu Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt

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1 Zielstellung

Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arshy

beitsplaumltzen und Verkehrswegen zum Schutz vor Absturz oder herabfallenden Geshy

genstaumlnden sowie die damit verbundenen Maszlignahmen bezuumlglich des Betretens von

Daumlchern oder anderen Gefahrenbereichen nach sect 3a Abs 1 der Arbeitsstaumlttenvershy

ordnung in Verbindung mit Punkt 15 Abs 4 und Punkt 21 des Anhangs

2 Anwendungsbereich

(1) Diese ASR gilt zum Schutz der Beschaumlftigte vor Absturz und vor herabfallenshy

den Gegenstaumlnden sowie fuumlr das Betreten von Daumlchern oder Gefahrenbereichen

(2) Diese ASR gilt nicht fuumlr das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplaumltzen und

Verkehrswegen die Bestandteil eines Arbeitsmittels sind das in den Regelungsbeshy

reich der Betriebssicherheitsverordnung faumlllt

(3) gestrichen

Hinweis

Beim Reinigen von Fenstern Oberlichtern und lichtdurchlaumlssigen Waumlnden ist diese Arbeitsstaumlttenregel in Verbindung mit der ASR A16 bdquoFenster Oberlichter lichtdurchshy

laumlssige Waumlndeldquo anzuwenden

3 Begriffsbestimmungen

31 Absturz ist das Herabfallen von Personen auf eine tiefer gelegene Flaumlche

oder einen Gegenstand Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht

tragfaumlhige Flaumlche oder das Hineinfallen und das Versinken in fluumlssigen oder koumlrnigen

Stoffen

32 Absturzkante ist die Kante uumlber die Beschaumlftigte abstuumlrzen koumlnnen (siehe

Abb 1)

Eine Absturzkante ist definiert als

- Kante zu einer mehr als 60deg geneigten Flaumlche (z B einer Dachflaumlche)

- Uumlbergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Flaumlche

- Uumlbergang von Flaumlchen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis

zu 20deg geneigten Flaumlche zu einer mehr als 60deg geneigten Flaumlche oder

- die gedachte Linie an gewoumllbten Flaumlchen ab der der Neigungswinkel einer

Tangente groumlszliger als 60deg ist

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Abb 1 Absturzkanten und Absturzhoumlhen (h)

h = senkrechter Houmlhenunterschied zwischen A = Standflaumlche bzw der Absturzkante

und B = Auftreffflaumlche

33 Absturzhoumlhe im Sinne dieser ASR (siehe Abb 1) ist der senkrechte Houmlhenshy

unterschied zwischen der Standflaumlche der Beschaumlftigten an Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen bzw der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreishy

chend groszligen und tragfaumlhigen Flaumlche (Auftreffflaumlche)

34 Abrutschen im Sinne dieser ASR ist ein unkontrolliertes Abgleiten von Beshy

schaumlftigten bei Arbeiten auf geneigten Flaumlchen (z B aufgrund der Neigung oder der

Beschaffenheit der Standflaumlche) uumlber eine Absturzkante

35 Absturzsicherung im Sinne dieser ASR ist eine zwangslaumlufig wirksame Einshy

richtung die einen Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Beschaumlftigten vershy

hindert z B eine Umwehrung (siehe auch Punkt 37) oder Abdeckung

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36 Auffangeinrichtung im Sinne dieser ASR ist eine zwangslaumlufig wirksame

Einrichtung die abstuumlrzende Beschaumlftigte auch ohne deren bewusstes Mitwirken

auffaumlngt und vor einem weiteren Absturz schuumltzt z B Schutznetz Schutzwand oder

Schutzgeruumlst

37 Individuelle Schutzmaszlignahmen dienen dem Schutz vor Absturz einzelner

Beschaumlftigter oder dem Auffangen abstuumlrzender Beschaumlftigter z B Persoumlnliche

Schutzausruumlstung gegen Absturz (PSAgA)

38 Umwehrung ist eine Einrichtung zum Schutz der Beschaumlftigten gegen Abshy

sturz z B Bruumlstung Gelaumlnder Gitter oder Seitenschutz Im Gegensatz zum meist

durchbrochenen Gelaumlnder handelt es sich bei einer Bruumlstung um eine geschlossene

in der Regel massiv ausgefuumlhrte Wandscheibe bzw im Fall der Fensterbruumlstung um

einen Teil einer Auszligenwand

39 Gefahrenbereiche im Sinne dieser ASR sind Bereiche in denen Beschaumlftigshy

te nicht durch bauliche Maszlignahmen vor einer Gefaumlhrdung durch Absturz oder herabshy

fallende Gegenstaumlnde geschuumltzt sind

310 Herabfallende Gegenstaumlnde sind auch solche Materialien die umstuumlrzen

abgleiten abrollen oder auslaufen koumlnnen

311 Durchtrittsicher sind Bauteile die beim Betreten nicht brechen und durch

die Beschaumlftigte nicht hindurch stuumlrzen koumlnnen Nicht durchtrittsichere Bauteile koumlnshy

nen z B sein

- Faserzement-Wellplatten

- Asbestzement-Wellplatten

- Bitumen-Wellplatten

- Dachoberlichter (z B Lichtplatten Lichtbaumlnder Lichtkuppeln)

- lichtdurchlaumlssige Daumlcher (z B Glasdaumlcher Daumlcher aus Kunststoff)

- Verglasungen (z B Shed-Daumlcher) oder

- Solar- Photovoltaikelemente

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4 Beurteilung der Gefaumlhrdungen und Rangfolge der Schutzshymaszlignahmen

41 Gefaumlhrdung durch Absturz

(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit

verbundenen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen

- Absturzhoumlhe

- Art Dauer der Taumltigkeit koumlrperliche Belastung

- Abstand von der Absturzkante

- Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel) der Standflaumlche

(z B Rutschhemmung)

- Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flaumlche z B Schuumlttguumlter (versinken ershy

sticken) Wasser (versinken ertrinken) Beton (harter Aufschlag) Bewehshy

rungsanschluumlsse (aufspieszligen) Behaumllter mit Fluumlssigkeiten Gegenstaumlnde oder

Maschinen einschlieszliglich deren bewegter Teile die sich auf dieser Flaumlche beshy

finden und

- Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefaumlhrdende aumluszligere Einfluumlsse

z B Sichtverhaumlltnisse Erkennbarkeit (z B Beleuchtung Tageszeit Blendwirshy

kung durch helle Flaumlchen oder Gegenlicht Markierungen) Vibrationen

gleichgewichtsbeeinflussende Faktoren Witterungseinfluumlsse (z B Wind Eis

und starker Schneefall)

(2) Im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber u a die Hinshy

weise aus den Planungsunterlagen fuumlr bauliche Anlagen heranziehen

(3) Befinden sich Arbeitsplaumltze oder Verkehrswege 02 m bis 10 m oberhalb

einer angrenzenden Flaumlche oder besteht die Gefaumlhrdung des Abrutschens oder unshy

abhaumlngig von der vorgenannten Houmlhe die Gefaumlhrdung des Hineinfallens oder des

Versinkens in Stoffen ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln ob

und welche Schutzmaszlignahmen nach Punkt 42 erforderlich sind

(4) Eine Gefaumlhrdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhoumlhe von mehr

als 10 m vor

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42 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz

Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy

viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge

zu treffen

1 Absturzsicherungen

2 Lassen sich aus betriebstechnischen Gruumlnden (z B Arbeitsverfahren zwinshy

gende technische Gruumlnde) Absturzsicherungen nicht verwenden muumlssen an

deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein

3 Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten

sind Persoumlnliche Schutzausruumlstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelshy

le Schutzmaszlignahme zu verwenden Die geeignete PSAgA muss sich aus der

Gefaumlhrdungsbeurteilung ergeben Voraussetzung fuumlr die Verwendung von

PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen Die Beshy

schaumlftigten muumlssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und uumlber die

Durchfuumlhrung der erforderlichen Rettungsmaszlignahmen z B uumlber den Aufshy

fangvorgang unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeraumlte sieshy

he ASR A43 bdquoErste-Hilfe-Raumlume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfeldquo)

4 Lassen die Eigenart und der Fortgang der Taumltigkeit und Besonderheiten des

Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaszlignahmen nicht zu darf auf die

Anwendung von PSAgA im Einzelfall (z B Boden- und Wandoumlffnungen von

Szenenflaumlchen bei Buumlhnen) nur dann verzichtet werden wenn

- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten Beshy

schaumlftigten ausgefuumlhrt werden

- der Arbeitgeber fuumlr den begruumlndeten Ausnahmefall eine besondere Unshy

terweisung durchgefuumlhrt hat und

- die Absturzkante fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar ist

43 Gefaumlhrdung durch herabfallende Gegenstaumlnde

Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit verbunshy

denen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen

- Houmlhenunterschied zwischen der Flaumlche von der aus Gegenstaumlnde herabfalshy

len koumlnnen und den Bereichen die von Beschaumlftigten begangen oder befahshy

ren werden koumlnnen

- Beschaffenheit des Gegenstandes z B Form Gewicht Konsistenz (z B

Schuumlttguumlter Fluumlssigkeiten) und

- aumluszligere Einfluumlsse z B Witterungseinfluumlsse wie Wind

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44 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Geshygenstaumlnden

Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy

viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge

zu treffen

1 Reicht die bauliche Ausfuumlhrung nicht aus ein Herabfallen von Gegenstaumlnden

zu verhindern sind zum Schutz der Beschaumlftigten Fuszligleisten Schutzwaumlnde

Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen

2 Lassen sich die Maszlignahmen nach Nr 1 aus betriebstechnischen Gruumlnden

nicht durchfuumlhren muumlssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplaumltze

und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen z B Schutzdaumlcher oder

Fangnetze gesichert werden

3 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy

men nach Nr 1 und 2 sichern muss eine zeitlich-organisatorische Trennung

in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereishy

ches oder einer Uumlberwachung (z B Warnposten) des Gefahrenbereiches ershy

folgen

4 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy

men nach Nr 1 2 und 3 sichern ist Persoumlnliche Schutzausruumlstung (PSA) zu

verwenden soweit diese als Ergebnis der Gefaumlhrdungsbeurteilung geeignet

ist Die Beschaumlftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen

5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz

51 Sicherung an Absturzkanten

(1) Umwehrungen muumlssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein dass sie

den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinuumlber- oder Hindurchfallen

von Beschaumlftigten verhindern Bewegliche Teile der Umwehrungen duumlrfen nur aus

der Schutzstellung gebracht werden wenn dieses betrieblich erforderlich ist und anshy

dere Schutzmaszlignahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert

werden koumlnnen und duumlrfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches oumlffnen lasshy

sen

(2) Die Umwehrungen muumlssen mindestens 100 m hoch sein Die Houmlhe der Umshy

wehrungen darf bei Bruumlstungen bis auf 080 m verringert werden wenn die Tiefe der

Umwehrung mindestens 020 m betraumlgt und durch die Tiefe der Bruumlstung ein gleichshy

wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist

Betraumlgt die Absturzhoumlhe mehr als 12 m muss die Houmlhe der Umwehrung mindestens

110 m betragen

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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die

Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy

sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen

Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy

der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy

tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen

hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung

zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen

werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden

(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese

- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen

- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder

- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)

(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy

stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der

Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe

Abb 2)

Hinweis

Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy

rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein

Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder

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Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde

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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy

schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als

050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und

unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)

Abb 3 Knieleistengelaumlnder

(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der

Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy

sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)

006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)

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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder

(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer

Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy

chend genuumlgt ein Lastansatz

- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten

Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und

- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die

nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy

cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern

52 Sicherung an Bodenoumlffnungen

(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein

- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte

Umwehrungen oder

- durch Abdeckungen

(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen

so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben

und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy

ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu

sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn

- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen

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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen

oder

- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich

ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy

gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy

stattet sind

(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy

lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy

nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen

und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen

53 Sicherung an Wandoumlffnungen

(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen

haben wenn

- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben

- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und

- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht

Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy

sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy

beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen

54 Gefahrenbereich Absturz

Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-

kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich

ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy

zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy

ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy

chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist

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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden

(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy

cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden

kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy

onieren

(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine

Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy

maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen

(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine

Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende

Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die

Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy

tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen

61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig

Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile

und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen

(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy

maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete

Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy

und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen

7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege

genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz

nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein

- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy

tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen

- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy

lagen

- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten

- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen

- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung

- das Raumlumen von Schnee

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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und

Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder

- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy

gen

(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch

Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge

nach Punkt 42 zu treffen

71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile

(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern

(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy

wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist

ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich

sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo

(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy

tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy

wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy

leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher

standhalten mindestens 050 m breit und

- beidseitig umwehrt sind oder

- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy

den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den

Einsatz von PSAgA vorhanden sind

(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy

sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy

fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy

kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-

kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen

oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy

gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht

durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy

flaumlche hinausragt

(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen

im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-

oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche

Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA

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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen

(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy

ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy

schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind

(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy

flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy

ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen

(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf

der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy

richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy

gen

(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy

triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen

Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy

sturzhoumlhe vorhanden sein

82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen

(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy

zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein

1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an

- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen

in denen man versinken kann

- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in

denen man versinken kann

2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist

an

- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen

- Wandoumlffnungen

3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis

300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy

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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy

che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten

Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

destens 015 m Houmlhe haben

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

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Page 3: ASR A2.1 'Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, … · 2019-12-10 · DGUV - RS 0195/2014 vom 06.05.2014 Veröffentlichungen zu Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt

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Abb 1 Absturzkanten und Absturzhoumlhen (h)

h = senkrechter Houmlhenunterschied zwischen A = Standflaumlche bzw der Absturzkante

und B = Auftreffflaumlche

33 Absturzhoumlhe im Sinne dieser ASR (siehe Abb 1) ist der senkrechte Houmlhenshy

unterschied zwischen der Standflaumlche der Beschaumlftigten an Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen bzw der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreishy

chend groszligen und tragfaumlhigen Flaumlche (Auftreffflaumlche)

34 Abrutschen im Sinne dieser ASR ist ein unkontrolliertes Abgleiten von Beshy

schaumlftigten bei Arbeiten auf geneigten Flaumlchen (z B aufgrund der Neigung oder der

Beschaffenheit der Standflaumlche) uumlber eine Absturzkante

35 Absturzsicherung im Sinne dieser ASR ist eine zwangslaumlufig wirksame Einshy

richtung die einen Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Beschaumlftigten vershy

hindert z B eine Umwehrung (siehe auch Punkt 37) oder Abdeckung

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36 Auffangeinrichtung im Sinne dieser ASR ist eine zwangslaumlufig wirksame

Einrichtung die abstuumlrzende Beschaumlftigte auch ohne deren bewusstes Mitwirken

auffaumlngt und vor einem weiteren Absturz schuumltzt z B Schutznetz Schutzwand oder

Schutzgeruumlst

37 Individuelle Schutzmaszlignahmen dienen dem Schutz vor Absturz einzelner

Beschaumlftigter oder dem Auffangen abstuumlrzender Beschaumlftigter z B Persoumlnliche

Schutzausruumlstung gegen Absturz (PSAgA)

38 Umwehrung ist eine Einrichtung zum Schutz der Beschaumlftigten gegen Abshy

sturz z B Bruumlstung Gelaumlnder Gitter oder Seitenschutz Im Gegensatz zum meist

durchbrochenen Gelaumlnder handelt es sich bei einer Bruumlstung um eine geschlossene

in der Regel massiv ausgefuumlhrte Wandscheibe bzw im Fall der Fensterbruumlstung um

einen Teil einer Auszligenwand

39 Gefahrenbereiche im Sinne dieser ASR sind Bereiche in denen Beschaumlftigshy

te nicht durch bauliche Maszlignahmen vor einer Gefaumlhrdung durch Absturz oder herabshy

fallende Gegenstaumlnde geschuumltzt sind

310 Herabfallende Gegenstaumlnde sind auch solche Materialien die umstuumlrzen

abgleiten abrollen oder auslaufen koumlnnen

311 Durchtrittsicher sind Bauteile die beim Betreten nicht brechen und durch

die Beschaumlftigte nicht hindurch stuumlrzen koumlnnen Nicht durchtrittsichere Bauteile koumlnshy

nen z B sein

- Faserzement-Wellplatten

- Asbestzement-Wellplatten

- Bitumen-Wellplatten

- Dachoberlichter (z B Lichtplatten Lichtbaumlnder Lichtkuppeln)

- lichtdurchlaumlssige Daumlcher (z B Glasdaumlcher Daumlcher aus Kunststoff)

- Verglasungen (z B Shed-Daumlcher) oder

- Solar- Photovoltaikelemente

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4 Beurteilung der Gefaumlhrdungen und Rangfolge der Schutzshymaszlignahmen

41 Gefaumlhrdung durch Absturz

(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit

verbundenen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen

- Absturzhoumlhe

- Art Dauer der Taumltigkeit koumlrperliche Belastung

- Abstand von der Absturzkante

- Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel) der Standflaumlche

(z B Rutschhemmung)

- Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flaumlche z B Schuumlttguumlter (versinken ershy

sticken) Wasser (versinken ertrinken) Beton (harter Aufschlag) Bewehshy

rungsanschluumlsse (aufspieszligen) Behaumllter mit Fluumlssigkeiten Gegenstaumlnde oder

Maschinen einschlieszliglich deren bewegter Teile die sich auf dieser Flaumlche beshy

finden und

- Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefaumlhrdende aumluszligere Einfluumlsse

z B Sichtverhaumlltnisse Erkennbarkeit (z B Beleuchtung Tageszeit Blendwirshy

kung durch helle Flaumlchen oder Gegenlicht Markierungen) Vibrationen

gleichgewichtsbeeinflussende Faktoren Witterungseinfluumlsse (z B Wind Eis

und starker Schneefall)

(2) Im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber u a die Hinshy

weise aus den Planungsunterlagen fuumlr bauliche Anlagen heranziehen

(3) Befinden sich Arbeitsplaumltze oder Verkehrswege 02 m bis 10 m oberhalb

einer angrenzenden Flaumlche oder besteht die Gefaumlhrdung des Abrutschens oder unshy

abhaumlngig von der vorgenannten Houmlhe die Gefaumlhrdung des Hineinfallens oder des

Versinkens in Stoffen ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln ob

und welche Schutzmaszlignahmen nach Punkt 42 erforderlich sind

(4) Eine Gefaumlhrdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhoumlhe von mehr

als 10 m vor

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Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)

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42 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz

Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy

viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge

zu treffen

1 Absturzsicherungen

2 Lassen sich aus betriebstechnischen Gruumlnden (z B Arbeitsverfahren zwinshy

gende technische Gruumlnde) Absturzsicherungen nicht verwenden muumlssen an

deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein

3 Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten

sind Persoumlnliche Schutzausruumlstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelshy

le Schutzmaszlignahme zu verwenden Die geeignete PSAgA muss sich aus der

Gefaumlhrdungsbeurteilung ergeben Voraussetzung fuumlr die Verwendung von

PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen Die Beshy

schaumlftigten muumlssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und uumlber die

Durchfuumlhrung der erforderlichen Rettungsmaszlignahmen z B uumlber den Aufshy

fangvorgang unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeraumlte sieshy

he ASR A43 bdquoErste-Hilfe-Raumlume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfeldquo)

4 Lassen die Eigenart und der Fortgang der Taumltigkeit und Besonderheiten des

Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaszlignahmen nicht zu darf auf die

Anwendung von PSAgA im Einzelfall (z B Boden- und Wandoumlffnungen von

Szenenflaumlchen bei Buumlhnen) nur dann verzichtet werden wenn

- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten Beshy

schaumlftigten ausgefuumlhrt werden

- der Arbeitgeber fuumlr den begruumlndeten Ausnahmefall eine besondere Unshy

terweisung durchgefuumlhrt hat und

- die Absturzkante fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar ist

43 Gefaumlhrdung durch herabfallende Gegenstaumlnde

Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit verbunshy

denen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen

- Houmlhenunterschied zwischen der Flaumlche von der aus Gegenstaumlnde herabfalshy

len koumlnnen und den Bereichen die von Beschaumlftigten begangen oder befahshy

ren werden koumlnnen

- Beschaffenheit des Gegenstandes z B Form Gewicht Konsistenz (z B

Schuumlttguumlter Fluumlssigkeiten) und

- aumluszligere Einfluumlsse z B Witterungseinfluumlsse wie Wind

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44 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Geshygenstaumlnden

Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy

viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge

zu treffen

1 Reicht die bauliche Ausfuumlhrung nicht aus ein Herabfallen von Gegenstaumlnden

zu verhindern sind zum Schutz der Beschaumlftigten Fuszligleisten Schutzwaumlnde

Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen

2 Lassen sich die Maszlignahmen nach Nr 1 aus betriebstechnischen Gruumlnden

nicht durchfuumlhren muumlssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplaumltze

und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen z B Schutzdaumlcher oder

Fangnetze gesichert werden

3 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy

men nach Nr 1 und 2 sichern muss eine zeitlich-organisatorische Trennung

in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereishy

ches oder einer Uumlberwachung (z B Warnposten) des Gefahrenbereiches ershy

folgen

4 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy

men nach Nr 1 2 und 3 sichern ist Persoumlnliche Schutzausruumlstung (PSA) zu

verwenden soweit diese als Ergebnis der Gefaumlhrdungsbeurteilung geeignet

ist Die Beschaumlftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen

5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz

51 Sicherung an Absturzkanten

(1) Umwehrungen muumlssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein dass sie

den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinuumlber- oder Hindurchfallen

von Beschaumlftigten verhindern Bewegliche Teile der Umwehrungen duumlrfen nur aus

der Schutzstellung gebracht werden wenn dieses betrieblich erforderlich ist und anshy

dere Schutzmaszlignahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert

werden koumlnnen und duumlrfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches oumlffnen lasshy

sen

(2) Die Umwehrungen muumlssen mindestens 100 m hoch sein Die Houmlhe der Umshy

wehrungen darf bei Bruumlstungen bis auf 080 m verringert werden wenn die Tiefe der

Umwehrung mindestens 020 m betraumlgt und durch die Tiefe der Bruumlstung ein gleichshy

wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist

Betraumlgt die Absturzhoumlhe mehr als 12 m muss die Houmlhe der Umwehrung mindestens

110 m betragen

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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die

Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy

sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen

Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy

der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy

tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen

hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung

zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen

werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden

(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese

- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen

- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder

- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)

(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy

stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der

Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe

Abb 2)

Hinweis

Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy

rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein

Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder

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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy

schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als

050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und

unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)

Abb 3 Knieleistengelaumlnder

(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der

Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy

sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)

006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)

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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder

(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer

Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy

chend genuumlgt ein Lastansatz

- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten

Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und

- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die

nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy

cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern

52 Sicherung an Bodenoumlffnungen

(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein

- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte

Umwehrungen oder

- durch Abdeckungen

(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen

so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben

und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy

ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu

sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn

- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen

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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen

oder

- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich

ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy

gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy

stattet sind

(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy

lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy

nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen

und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen

53 Sicherung an Wandoumlffnungen

(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen

haben wenn

- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben

- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und

- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht

Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy

sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy

beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen

54 Gefahrenbereich Absturz

Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-

kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich

ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy

zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy

ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy

chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist

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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden

(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy

cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden

kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy

onieren

(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine

Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy

maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen

(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine

Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende

Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die

Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy

tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen

61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig

Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile

und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen

(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy

maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete

Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy

und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen

7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege

genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz

nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein

- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy

tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen

- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy

lagen

- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten

- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen

- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung

- das Raumlumen von Schnee

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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und

Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder

- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy

gen

(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch

Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge

nach Punkt 42 zu treffen

71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile

(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern

(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy

wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist

ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich

sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo

(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy

tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy

wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy

leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher

standhalten mindestens 050 m breit und

- beidseitig umwehrt sind oder

- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy

den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den

Einsatz von PSAgA vorhanden sind

(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy

sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy

fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy

kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-

kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen

oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy

gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht

durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy

flaumlche hinausragt

(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen

im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-

oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche

Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA

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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen

(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy

ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy

schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind

(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy

flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy

ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen

(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf

der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy

richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy

gen

(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy

triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen

Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy

sturzhoumlhe vorhanden sein

82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen

(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy

zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein

1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an

- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen

in denen man versinken kann

- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in

denen man versinken kann

2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist

an

- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen

- Wandoumlffnungen

3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis

300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy

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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy

che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten

Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

destens 015 m Houmlhe haben

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

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Page 4: ASR A2.1 'Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, … · 2019-12-10 · DGUV - RS 0195/2014 vom 06.05.2014 Veröffentlichungen zu Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt

DGUV - RS 01952014 vom 06052014

Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)

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36 Auffangeinrichtung im Sinne dieser ASR ist eine zwangslaumlufig wirksame

Einrichtung die abstuumlrzende Beschaumlftigte auch ohne deren bewusstes Mitwirken

auffaumlngt und vor einem weiteren Absturz schuumltzt z B Schutznetz Schutzwand oder

Schutzgeruumlst

37 Individuelle Schutzmaszlignahmen dienen dem Schutz vor Absturz einzelner

Beschaumlftigter oder dem Auffangen abstuumlrzender Beschaumlftigter z B Persoumlnliche

Schutzausruumlstung gegen Absturz (PSAgA)

38 Umwehrung ist eine Einrichtung zum Schutz der Beschaumlftigten gegen Abshy

sturz z B Bruumlstung Gelaumlnder Gitter oder Seitenschutz Im Gegensatz zum meist

durchbrochenen Gelaumlnder handelt es sich bei einer Bruumlstung um eine geschlossene

in der Regel massiv ausgefuumlhrte Wandscheibe bzw im Fall der Fensterbruumlstung um

einen Teil einer Auszligenwand

39 Gefahrenbereiche im Sinne dieser ASR sind Bereiche in denen Beschaumlftigshy

te nicht durch bauliche Maszlignahmen vor einer Gefaumlhrdung durch Absturz oder herabshy

fallende Gegenstaumlnde geschuumltzt sind

310 Herabfallende Gegenstaumlnde sind auch solche Materialien die umstuumlrzen

abgleiten abrollen oder auslaufen koumlnnen

311 Durchtrittsicher sind Bauteile die beim Betreten nicht brechen und durch

die Beschaumlftigte nicht hindurch stuumlrzen koumlnnen Nicht durchtrittsichere Bauteile koumlnshy

nen z B sein

- Faserzement-Wellplatten

- Asbestzement-Wellplatten

- Bitumen-Wellplatten

- Dachoberlichter (z B Lichtplatten Lichtbaumlnder Lichtkuppeln)

- lichtdurchlaumlssige Daumlcher (z B Glasdaumlcher Daumlcher aus Kunststoff)

- Verglasungen (z B Shed-Daumlcher) oder

- Solar- Photovoltaikelemente

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4 Beurteilung der Gefaumlhrdungen und Rangfolge der Schutzshymaszlignahmen

41 Gefaumlhrdung durch Absturz

(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit

verbundenen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen

- Absturzhoumlhe

- Art Dauer der Taumltigkeit koumlrperliche Belastung

- Abstand von der Absturzkante

- Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel) der Standflaumlche

(z B Rutschhemmung)

- Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flaumlche z B Schuumlttguumlter (versinken ershy

sticken) Wasser (versinken ertrinken) Beton (harter Aufschlag) Bewehshy

rungsanschluumlsse (aufspieszligen) Behaumllter mit Fluumlssigkeiten Gegenstaumlnde oder

Maschinen einschlieszliglich deren bewegter Teile die sich auf dieser Flaumlche beshy

finden und

- Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefaumlhrdende aumluszligere Einfluumlsse

z B Sichtverhaumlltnisse Erkennbarkeit (z B Beleuchtung Tageszeit Blendwirshy

kung durch helle Flaumlchen oder Gegenlicht Markierungen) Vibrationen

gleichgewichtsbeeinflussende Faktoren Witterungseinfluumlsse (z B Wind Eis

und starker Schneefall)

(2) Im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber u a die Hinshy

weise aus den Planungsunterlagen fuumlr bauliche Anlagen heranziehen

(3) Befinden sich Arbeitsplaumltze oder Verkehrswege 02 m bis 10 m oberhalb

einer angrenzenden Flaumlche oder besteht die Gefaumlhrdung des Abrutschens oder unshy

abhaumlngig von der vorgenannten Houmlhe die Gefaumlhrdung des Hineinfallens oder des

Versinkens in Stoffen ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln ob

und welche Schutzmaszlignahmen nach Punkt 42 erforderlich sind

(4) Eine Gefaumlhrdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhoumlhe von mehr

als 10 m vor

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42 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz

Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy

viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge

zu treffen

1 Absturzsicherungen

2 Lassen sich aus betriebstechnischen Gruumlnden (z B Arbeitsverfahren zwinshy

gende technische Gruumlnde) Absturzsicherungen nicht verwenden muumlssen an

deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein

3 Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten

sind Persoumlnliche Schutzausruumlstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelshy

le Schutzmaszlignahme zu verwenden Die geeignete PSAgA muss sich aus der

Gefaumlhrdungsbeurteilung ergeben Voraussetzung fuumlr die Verwendung von

PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen Die Beshy

schaumlftigten muumlssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und uumlber die

Durchfuumlhrung der erforderlichen Rettungsmaszlignahmen z B uumlber den Aufshy

fangvorgang unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeraumlte sieshy

he ASR A43 bdquoErste-Hilfe-Raumlume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfeldquo)

4 Lassen die Eigenart und der Fortgang der Taumltigkeit und Besonderheiten des

Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaszlignahmen nicht zu darf auf die

Anwendung von PSAgA im Einzelfall (z B Boden- und Wandoumlffnungen von

Szenenflaumlchen bei Buumlhnen) nur dann verzichtet werden wenn

- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten Beshy

schaumlftigten ausgefuumlhrt werden

- der Arbeitgeber fuumlr den begruumlndeten Ausnahmefall eine besondere Unshy

terweisung durchgefuumlhrt hat und

- die Absturzkante fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar ist

43 Gefaumlhrdung durch herabfallende Gegenstaumlnde

Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit verbunshy

denen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen

- Houmlhenunterschied zwischen der Flaumlche von der aus Gegenstaumlnde herabfalshy

len koumlnnen und den Bereichen die von Beschaumlftigten begangen oder befahshy

ren werden koumlnnen

- Beschaffenheit des Gegenstandes z B Form Gewicht Konsistenz (z B

Schuumlttguumlter Fluumlssigkeiten) und

- aumluszligere Einfluumlsse z B Witterungseinfluumlsse wie Wind

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44 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Geshygenstaumlnden

Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy

viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge

zu treffen

1 Reicht die bauliche Ausfuumlhrung nicht aus ein Herabfallen von Gegenstaumlnden

zu verhindern sind zum Schutz der Beschaumlftigten Fuszligleisten Schutzwaumlnde

Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen

2 Lassen sich die Maszlignahmen nach Nr 1 aus betriebstechnischen Gruumlnden

nicht durchfuumlhren muumlssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplaumltze

und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen z B Schutzdaumlcher oder

Fangnetze gesichert werden

3 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy

men nach Nr 1 und 2 sichern muss eine zeitlich-organisatorische Trennung

in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereishy

ches oder einer Uumlberwachung (z B Warnposten) des Gefahrenbereiches ershy

folgen

4 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy

men nach Nr 1 2 und 3 sichern ist Persoumlnliche Schutzausruumlstung (PSA) zu

verwenden soweit diese als Ergebnis der Gefaumlhrdungsbeurteilung geeignet

ist Die Beschaumlftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen

5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz

51 Sicherung an Absturzkanten

(1) Umwehrungen muumlssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein dass sie

den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinuumlber- oder Hindurchfallen

von Beschaumlftigten verhindern Bewegliche Teile der Umwehrungen duumlrfen nur aus

der Schutzstellung gebracht werden wenn dieses betrieblich erforderlich ist und anshy

dere Schutzmaszlignahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert

werden koumlnnen und duumlrfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches oumlffnen lasshy

sen

(2) Die Umwehrungen muumlssen mindestens 100 m hoch sein Die Houmlhe der Umshy

wehrungen darf bei Bruumlstungen bis auf 080 m verringert werden wenn die Tiefe der

Umwehrung mindestens 020 m betraumlgt und durch die Tiefe der Bruumlstung ein gleichshy

wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist

Betraumlgt die Absturzhoumlhe mehr als 12 m muss die Houmlhe der Umwehrung mindestens

110 m betragen

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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die

Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy

sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen

Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy

der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy

tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen

hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung

zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen

werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden

(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese

- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen

- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder

- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)

(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy

stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der

Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe

Abb 2)

Hinweis

Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy

rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein

Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder

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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy

schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als

050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und

unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)

Abb 3 Knieleistengelaumlnder

(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der

Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy

sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)

006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)

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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder

(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer

Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy

chend genuumlgt ein Lastansatz

- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten

Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und

- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die

nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy

cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern

52 Sicherung an Bodenoumlffnungen

(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein

- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte

Umwehrungen oder

- durch Abdeckungen

(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen

so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben

und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy

ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu

sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn

- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen

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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen

oder

- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich

ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy

gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy

stattet sind

(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy

lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy

nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen

und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen

53 Sicherung an Wandoumlffnungen

(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen

haben wenn

- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben

- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und

- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht

Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy

sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy

beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen

54 Gefahrenbereich Absturz

Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-

kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich

ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy

zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy

ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy

chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist

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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden

(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy

cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden

kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy

onieren

(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine

Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy

maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen

(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine

Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende

Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die

Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy

tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen

61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig

Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile

und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen

(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy

maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete

Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy

und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen

7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege

genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz

nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein

- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy

tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen

- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy

lagen

- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten

- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen

- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung

- das Raumlumen von Schnee

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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und

Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder

- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy

gen

(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch

Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge

nach Punkt 42 zu treffen

71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile

(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern

(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy

wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist

ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich

sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo

(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy

tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy

wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy

leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher

standhalten mindestens 050 m breit und

- beidseitig umwehrt sind oder

- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy

den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den

Einsatz von PSAgA vorhanden sind

(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy

sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy

fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy

kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-

kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen

oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy

gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht

durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy

flaumlche hinausragt

(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen

im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-

oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche

Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA

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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen

(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy

ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy

schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind

(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy

flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy

ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen

(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf

der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy

richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy

gen

(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy

triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen

Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy

sturzhoumlhe vorhanden sein

82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen

(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy

zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein

1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an

- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen

in denen man versinken kann

- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in

denen man versinken kann

2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist

an

- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen

- Wandoumlffnungen

3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis

300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy

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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy

che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten

Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

destens 015 m Houmlhe haben

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

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4 Beurteilung der Gefaumlhrdungen und Rangfolge der Schutzshymaszlignahmen

41 Gefaumlhrdung durch Absturz

(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit

verbundenen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen

- Absturzhoumlhe

- Art Dauer der Taumltigkeit koumlrperliche Belastung

- Abstand von der Absturzkante

- Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel) der Standflaumlche

(z B Rutschhemmung)

- Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flaumlche z B Schuumlttguumlter (versinken ershy

sticken) Wasser (versinken ertrinken) Beton (harter Aufschlag) Bewehshy

rungsanschluumlsse (aufspieszligen) Behaumllter mit Fluumlssigkeiten Gegenstaumlnde oder

Maschinen einschlieszliglich deren bewegter Teile die sich auf dieser Flaumlche beshy

finden und

- Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefaumlhrdende aumluszligere Einfluumlsse

z B Sichtverhaumlltnisse Erkennbarkeit (z B Beleuchtung Tageszeit Blendwirshy

kung durch helle Flaumlchen oder Gegenlicht Markierungen) Vibrationen

gleichgewichtsbeeinflussende Faktoren Witterungseinfluumlsse (z B Wind Eis

und starker Schneefall)

(2) Im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber u a die Hinshy

weise aus den Planungsunterlagen fuumlr bauliche Anlagen heranziehen

(3) Befinden sich Arbeitsplaumltze oder Verkehrswege 02 m bis 10 m oberhalb

einer angrenzenden Flaumlche oder besteht die Gefaumlhrdung des Abrutschens oder unshy

abhaumlngig von der vorgenannten Houmlhe die Gefaumlhrdung des Hineinfallens oder des

Versinkens in Stoffen ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln ob

und welche Schutzmaszlignahmen nach Punkt 42 erforderlich sind

(4) Eine Gefaumlhrdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhoumlhe von mehr

als 10 m vor

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42 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz

Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy

viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge

zu treffen

1 Absturzsicherungen

2 Lassen sich aus betriebstechnischen Gruumlnden (z B Arbeitsverfahren zwinshy

gende technische Gruumlnde) Absturzsicherungen nicht verwenden muumlssen an

deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein

3 Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten

sind Persoumlnliche Schutzausruumlstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelshy

le Schutzmaszlignahme zu verwenden Die geeignete PSAgA muss sich aus der

Gefaumlhrdungsbeurteilung ergeben Voraussetzung fuumlr die Verwendung von

PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen Die Beshy

schaumlftigten muumlssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und uumlber die

Durchfuumlhrung der erforderlichen Rettungsmaszlignahmen z B uumlber den Aufshy

fangvorgang unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeraumlte sieshy

he ASR A43 bdquoErste-Hilfe-Raumlume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfeldquo)

4 Lassen die Eigenart und der Fortgang der Taumltigkeit und Besonderheiten des

Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaszlignahmen nicht zu darf auf die

Anwendung von PSAgA im Einzelfall (z B Boden- und Wandoumlffnungen von

Szenenflaumlchen bei Buumlhnen) nur dann verzichtet werden wenn

- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten Beshy

schaumlftigten ausgefuumlhrt werden

- der Arbeitgeber fuumlr den begruumlndeten Ausnahmefall eine besondere Unshy

terweisung durchgefuumlhrt hat und

- die Absturzkante fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar ist

43 Gefaumlhrdung durch herabfallende Gegenstaumlnde

Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit verbunshy

denen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen

- Houmlhenunterschied zwischen der Flaumlche von der aus Gegenstaumlnde herabfalshy

len koumlnnen und den Bereichen die von Beschaumlftigten begangen oder befahshy

ren werden koumlnnen

- Beschaffenheit des Gegenstandes z B Form Gewicht Konsistenz (z B

Schuumlttguumlter Fluumlssigkeiten) und

- aumluszligere Einfluumlsse z B Witterungseinfluumlsse wie Wind

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44 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Geshygenstaumlnden

Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy

viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge

zu treffen

1 Reicht die bauliche Ausfuumlhrung nicht aus ein Herabfallen von Gegenstaumlnden

zu verhindern sind zum Schutz der Beschaumlftigten Fuszligleisten Schutzwaumlnde

Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen

2 Lassen sich die Maszlignahmen nach Nr 1 aus betriebstechnischen Gruumlnden

nicht durchfuumlhren muumlssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplaumltze

und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen z B Schutzdaumlcher oder

Fangnetze gesichert werden

3 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy

men nach Nr 1 und 2 sichern muss eine zeitlich-organisatorische Trennung

in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereishy

ches oder einer Uumlberwachung (z B Warnposten) des Gefahrenbereiches ershy

folgen

4 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy

men nach Nr 1 2 und 3 sichern ist Persoumlnliche Schutzausruumlstung (PSA) zu

verwenden soweit diese als Ergebnis der Gefaumlhrdungsbeurteilung geeignet

ist Die Beschaumlftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen

5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz

51 Sicherung an Absturzkanten

(1) Umwehrungen muumlssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein dass sie

den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinuumlber- oder Hindurchfallen

von Beschaumlftigten verhindern Bewegliche Teile der Umwehrungen duumlrfen nur aus

der Schutzstellung gebracht werden wenn dieses betrieblich erforderlich ist und anshy

dere Schutzmaszlignahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert

werden koumlnnen und duumlrfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches oumlffnen lasshy

sen

(2) Die Umwehrungen muumlssen mindestens 100 m hoch sein Die Houmlhe der Umshy

wehrungen darf bei Bruumlstungen bis auf 080 m verringert werden wenn die Tiefe der

Umwehrung mindestens 020 m betraumlgt und durch die Tiefe der Bruumlstung ein gleichshy

wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist

Betraumlgt die Absturzhoumlhe mehr als 12 m muss die Houmlhe der Umwehrung mindestens

110 m betragen

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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die

Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy

sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen

Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy

der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy

tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen

hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung

zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen

werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden

(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese

- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen

- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder

- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)

(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy

stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der

Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe

Abb 2)

Hinweis

Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy

rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein

Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder

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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy

schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als

050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und

unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)

Abb 3 Knieleistengelaumlnder

(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der

Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy

sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)

006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)

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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder

(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer

Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy

chend genuumlgt ein Lastansatz

- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten

Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und

- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die

nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy

cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern

52 Sicherung an Bodenoumlffnungen

(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein

- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte

Umwehrungen oder

- durch Abdeckungen

(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen

so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben

und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy

ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu

sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn

- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen

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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen

oder

- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich

ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy

gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy

stattet sind

(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy

lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy

nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen

und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen

53 Sicherung an Wandoumlffnungen

(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen

haben wenn

- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben

- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und

- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht

Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy

sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy

beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen

54 Gefahrenbereich Absturz

Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-

kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich

ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy

zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy

ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy

chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist

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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden

(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy

cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden

kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy

onieren

(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine

Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy

maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen

(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine

Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende

Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die

Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy

tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen

61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig

Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile

und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen

(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy

maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete

Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy

und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen

7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege

genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz

nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein

- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy

tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen

- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy

lagen

- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten

- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen

- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung

- das Raumlumen von Schnee

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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und

Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder

- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy

gen

(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch

Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge

nach Punkt 42 zu treffen

71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile

(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern

(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy

wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist

ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich

sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo

(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy

tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy

wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy

leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher

standhalten mindestens 050 m breit und

- beidseitig umwehrt sind oder

- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy

den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den

Einsatz von PSAgA vorhanden sind

(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy

sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy

fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy

kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-

kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen

oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy

gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht

durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy

flaumlche hinausragt

(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen

im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-

oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche

Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA

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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen

(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy

ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy

schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind

(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy

flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy

ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen

(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf

der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy

richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy

gen

(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy

triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen

Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy

sturzhoumlhe vorhanden sein

82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen

(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy

zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein

1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an

- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen

in denen man versinken kann

- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in

denen man versinken kann

2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist

an

- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen

- Wandoumlffnungen

3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis

300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy

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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy

che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten

Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

destens 015 m Houmlhe haben

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

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Page 6: ASR A2.1 'Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, … · 2019-12-10 · DGUV - RS 0195/2014 vom 06.05.2014 Veröffentlichungen zu Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt

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42 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz

Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy

viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge

zu treffen

1 Absturzsicherungen

2 Lassen sich aus betriebstechnischen Gruumlnden (z B Arbeitsverfahren zwinshy

gende technische Gruumlnde) Absturzsicherungen nicht verwenden muumlssen an

deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein

3 Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten

sind Persoumlnliche Schutzausruumlstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelshy

le Schutzmaszlignahme zu verwenden Die geeignete PSAgA muss sich aus der

Gefaumlhrdungsbeurteilung ergeben Voraussetzung fuumlr die Verwendung von

PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen Die Beshy

schaumlftigten muumlssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und uumlber die

Durchfuumlhrung der erforderlichen Rettungsmaszlignahmen z B uumlber den Aufshy

fangvorgang unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeraumlte sieshy

he ASR A43 bdquoErste-Hilfe-Raumlume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfeldquo)

4 Lassen die Eigenart und der Fortgang der Taumltigkeit und Besonderheiten des

Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaszlignahmen nicht zu darf auf die

Anwendung von PSAgA im Einzelfall (z B Boden- und Wandoumlffnungen von

Szenenflaumlchen bei Buumlhnen) nur dann verzichtet werden wenn

- die Arbeiten von fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten Beshy

schaumlftigten ausgefuumlhrt werden

- der Arbeitgeber fuumlr den begruumlndeten Ausnahmefall eine besondere Unshy

terweisung durchgefuumlhrt hat und

- die Absturzkante fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar ist

43 Gefaumlhrdung durch herabfallende Gegenstaumlnde

Bei der Ermittlung und Beurteilung der fuumlr die Beschaumlftigten mit ihrer Arbeit verbunshy

denen Gefaumlhrdungen sind mindestens folgende Kriterien zu beruumlcksichtigen

- Houmlhenunterschied zwischen der Flaumlche von der aus Gegenstaumlnde herabfalshy

len koumlnnen und den Bereichen die von Beschaumlftigten begangen oder befahshy

ren werden koumlnnen

- Beschaffenheit des Gegenstandes z B Form Gewicht Konsistenz (z B

Schuumlttguumlter Fluumlssigkeiten) und

- aumluszligere Einfluumlsse z B Witterungseinfluumlsse wie Wind

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44 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Geshygenstaumlnden

Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy

viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge

zu treffen

1 Reicht die bauliche Ausfuumlhrung nicht aus ein Herabfallen von Gegenstaumlnden

zu verhindern sind zum Schutz der Beschaumlftigten Fuszligleisten Schutzwaumlnde

Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen

2 Lassen sich die Maszlignahmen nach Nr 1 aus betriebstechnischen Gruumlnden

nicht durchfuumlhren muumlssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplaumltze

und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen z B Schutzdaumlcher oder

Fangnetze gesichert werden

3 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy

men nach Nr 1 und 2 sichern muss eine zeitlich-organisatorische Trennung

in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereishy

ches oder einer Uumlberwachung (z B Warnposten) des Gefahrenbereiches ershy

folgen

4 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy

men nach Nr 1 2 und 3 sichern ist Persoumlnliche Schutzausruumlstung (PSA) zu

verwenden soweit diese als Ergebnis der Gefaumlhrdungsbeurteilung geeignet

ist Die Beschaumlftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen

5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz

51 Sicherung an Absturzkanten

(1) Umwehrungen muumlssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein dass sie

den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinuumlber- oder Hindurchfallen

von Beschaumlftigten verhindern Bewegliche Teile der Umwehrungen duumlrfen nur aus

der Schutzstellung gebracht werden wenn dieses betrieblich erforderlich ist und anshy

dere Schutzmaszlignahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert

werden koumlnnen und duumlrfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches oumlffnen lasshy

sen

(2) Die Umwehrungen muumlssen mindestens 100 m hoch sein Die Houmlhe der Umshy

wehrungen darf bei Bruumlstungen bis auf 080 m verringert werden wenn die Tiefe der

Umwehrung mindestens 020 m betraumlgt und durch die Tiefe der Bruumlstung ein gleichshy

wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist

Betraumlgt die Absturzhoumlhe mehr als 12 m muss die Houmlhe der Umwehrung mindestens

110 m betragen

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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die

Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy

sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen

Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy

der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy

tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen

hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung

zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen

werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden

(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese

- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen

- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder

- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)

(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy

stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der

Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe

Abb 2)

Hinweis

Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy

rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein

Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder

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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy

schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als

050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und

unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)

Abb 3 Knieleistengelaumlnder

(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der

Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy

sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)

006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)

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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder

(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer

Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy

chend genuumlgt ein Lastansatz

- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten

Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und

- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die

nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy

cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern

52 Sicherung an Bodenoumlffnungen

(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein

- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte

Umwehrungen oder

- durch Abdeckungen

(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen

so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben

und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy

ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu

sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn

- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen

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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen

oder

- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich

ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy

gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy

stattet sind

(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy

lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy

nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen

und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen

53 Sicherung an Wandoumlffnungen

(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen

haben wenn

- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben

- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und

- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht

Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy

sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy

beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen

54 Gefahrenbereich Absturz

Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-

kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich

ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy

zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy

ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy

chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist

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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden

(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy

cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden

kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy

onieren

(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine

Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy

maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen

(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine

Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende

Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die

Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy

tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen

61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig

Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile

und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen

(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy

maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete

Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy

und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen

7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege

genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz

nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein

- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy

tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen

- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy

lagen

- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten

- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen

- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung

- das Raumlumen von Schnee

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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und

Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder

- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy

gen

(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch

Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge

nach Punkt 42 zu treffen

71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile

(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern

(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy

wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist

ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich

sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo

(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy

tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy

wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy

leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher

standhalten mindestens 050 m breit und

- beidseitig umwehrt sind oder

- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy

den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den

Einsatz von PSAgA vorhanden sind

(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy

sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy

fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy

kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-

kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen

oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy

gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht

durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy

flaumlche hinausragt

(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen

im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-

oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche

Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA

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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen

(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy

ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy

schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind

(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy

flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy

ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen

(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf

der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy

richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy

gen

(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy

triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen

Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy

sturzhoumlhe vorhanden sein

82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen

(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy

zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein

1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an

- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen

in denen man versinken kann

- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in

denen man versinken kann

2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist

an

- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen

- Wandoumlffnungen

3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis

300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy

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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy

che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten

Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

destens 015 m Houmlhe haben

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

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44 Rangfolge der Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Geshygenstaumlnden

Bauliche und technische Maszlignahmen haben Vorrang vor organisatorischen und indishy

viduellen Schutzmaszlignahmen Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge

zu treffen

1 Reicht die bauliche Ausfuumlhrung nicht aus ein Herabfallen von Gegenstaumlnden

zu verhindern sind zum Schutz der Beschaumlftigten Fuszligleisten Schutzwaumlnde

Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen

2 Lassen sich die Maszlignahmen nach Nr 1 aus betriebstechnischen Gruumlnden

nicht durchfuumlhren muumlssen an deren Stelle die tiefer gelegenen Arbeitsplaumltze

und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen z B Schutzdaumlcher oder

Fangnetze gesichert werden

3 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy

men nach Nr 1 und 2 sichern muss eine zeitlich-organisatorische Trennung

in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereishy

ches oder einer Uumlberwachung (z B Warnposten) des Gefahrenbereiches ershy

folgen

4 Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gruumlnden nicht durch Maszlignahshy

men nach Nr 1 2 und 3 sichern ist Persoumlnliche Schutzausruumlstung (PSA) zu

verwenden soweit diese als Ergebnis der Gefaumlhrdungsbeurteilung geeignet

ist Die Beschaumlftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen

5 Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz

51 Sicherung an Absturzkanten

(1) Umwehrungen muumlssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein dass sie

den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinuumlber- oder Hindurchfallen

von Beschaumlftigten verhindern Bewegliche Teile der Umwehrungen duumlrfen nur aus

der Schutzstellung gebracht werden wenn dieses betrieblich erforderlich ist und anshy

dere Schutzmaszlignahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert

werden koumlnnen und duumlrfen sich nicht in Richtung des Absturzbereiches oumlffnen lasshy

sen

(2) Die Umwehrungen muumlssen mindestens 100 m hoch sein Die Houmlhe der Umshy

wehrungen darf bei Bruumlstungen bis auf 080 m verringert werden wenn die Tiefe der

Umwehrung mindestens 020 m betraumlgt und durch die Tiefe der Bruumlstung ein gleichshy

wertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist

Betraumlgt die Absturzhoumlhe mehr als 12 m muss die Houmlhe der Umwehrung mindestens

110 m betragen

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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die

Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy

sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen

Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy

der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy

tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen

hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung

zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen

werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden

(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese

- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen

- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder

- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)

(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy

stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der

Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe

Abb 2)

Hinweis

Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy

rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein

Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder

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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy

schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als

050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und

unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)

Abb 3 Knieleistengelaumlnder

(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der

Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy

sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)

006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)

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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder

(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer

Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy

chend genuumlgt ein Lastansatz

- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten

Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und

- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die

nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy

cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern

52 Sicherung an Bodenoumlffnungen

(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein

- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte

Umwehrungen oder

- durch Abdeckungen

(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen

so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben

und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy

ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu

sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn

- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen

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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen

oder

- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich

ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy

gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy

stattet sind

(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy

lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy

nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen

und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen

53 Sicherung an Wandoumlffnungen

(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen

haben wenn

- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben

- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und

- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht

Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy

sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy

beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen

54 Gefahrenbereich Absturz

Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-

kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich

ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy

zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy

ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy

chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist

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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden

(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy

cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden

kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy

onieren

(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine

Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy

maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen

(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine

Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende

Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die

Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy

tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen

61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig

Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile

und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen

(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy

maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete

Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy

und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen

7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege

genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz

nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein

- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy

tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen

- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy

lagen

- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten

- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen

- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung

- das Raumlumen von Schnee

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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und

Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder

- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy

gen

(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch

Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge

nach Punkt 42 zu treffen

71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile

(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern

(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy

wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist

ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich

sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo

(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy

tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy

wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy

leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher

standhalten mindestens 050 m breit und

- beidseitig umwehrt sind oder

- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy

den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den

Einsatz von PSAgA vorhanden sind

(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy

sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy

fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy

kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-

kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen

oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy

gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht

durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy

flaumlche hinausragt

(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen

im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-

oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche

Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA

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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen

(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy

ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy

schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind

(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy

flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy

ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen

(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf

der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy

richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy

gen

(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy

triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen

Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy

sturzhoumlhe vorhanden sein

82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen

(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy

zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein

1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an

- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen

in denen man versinken kann

- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in

denen man versinken kann

2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist

an

- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen

- Wandoumlffnungen

3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis

300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy

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Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)

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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy

che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten

Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

destens 015 m Houmlhe haben

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

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Page 8: ASR A2.1 'Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, … · 2019-12-10 · DGUV - RS 0195/2014 vom 06.05.2014 Veröffentlichungen zu Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt

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Ergibt sich bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung dass in bestehenden Arbeitsstaumltten die

Einhaltung der Houmlhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist die offenshy

sichtlich unverhaumlltnismaumlszligig sind so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen

Bei der Gefaumlhrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu pruumlfen wie durch andere oshy

der ergaumlnzende Maszlignahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaumlfshy

tigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann die erforderlichen Maszlignahmen

hat er durchzufuumlhren Eine solche Maszlignahme kann z B die Zugangsbeschraumlnkung

zur Absturzkante sein Die ergaumlnzenden Maszlignahmen koumlnnen solange herangezogen

werden bis die bestehenden Arbeitsstaumltten wesentlich umgebaut werden

(3) Wenn fuumlr die Umwehrung Gelaumlnder verwendet werden muumlssen diese

- eine geschlossene Fuumlllung aufweisen

- mit senkrechten Staumlben versehen sein (Fuumlllstabgelaumlnder) oder

- aus Handlauf Knieleiste und Fuszligleiste bestehen (Knieleistengelaumlnder)

(4) Bei Fuumlllstabgelaumlndern mit senkrechten Zwischenstaumlben darf deren lichter Abshy

stand nicht mehr als 018 m betragen Der Abstand zwischen der Unterkante der

Umwehrung bis zur Fuszligbodenoberkante darf 018 m nicht uumlberschreiten (siehe

Abb 2)

Hinweis

Bei Gebaumluden in denen mit dauernder oder haumlufiger Anwesenheit von Kindern geshy

rechnet werden muss koumlnnen geringere Abstaumlnde erforderlich sein

Abb 2 Fuumlllstabgelaumlnder

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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy

schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als

050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und

unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)

Abb 3 Knieleistengelaumlnder

(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der

Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy

sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)

006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)

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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder

(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer

Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy

chend genuumlgt ein Lastansatz

- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten

Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und

- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die

nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy

cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern

52 Sicherung an Bodenoumlffnungen

(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein

- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte

Umwehrungen oder

- durch Abdeckungen

(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen

so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben

und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy

ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu

sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn

- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen

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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen

oder

- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich

ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy

gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy

stattet sind

(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy

lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy

nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen

und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen

53 Sicherung an Wandoumlffnungen

(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen

haben wenn

- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben

- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und

- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht

Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy

sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy

beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen

54 Gefahrenbereich Absturz

Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-

kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich

ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy

zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy

ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy

chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist

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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden

(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy

cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden

kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy

onieren

(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine

Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy

maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen

(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine

Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende

Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die

Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy

tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen

61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig

Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile

und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen

(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy

maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete

Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy

und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen

7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege

genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz

nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein

- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy

tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen

- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy

lagen

- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten

- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen

- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung

- das Raumlumen von Schnee

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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und

Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder

- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy

gen

(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch

Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge

nach Punkt 42 zu treffen

71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile

(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern

(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy

wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist

ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich

sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo

(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy

tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy

wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy

leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher

standhalten mindestens 050 m breit und

- beidseitig umwehrt sind oder

- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy

den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den

Einsatz von PSAgA vorhanden sind

(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy

sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy

fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy

kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-

kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen

oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy

gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht

durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy

flaumlche hinausragt

(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen

im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-

oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche

Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA

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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen

(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy

ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy

schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind

(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy

flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy

ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen

(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf

der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy

richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy

gen

(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy

triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen

Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy

sturzhoumlhe vorhanden sein

82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen

(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy

zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein

1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an

- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen

in denen man versinken kann

- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in

denen man versinken kann

2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist

an

- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen

- Wandoumlffnungen

3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis

300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy

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Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy

DGUV - RS 01952014 vom 06052014

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy

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(5) Bei Knieleistengelaumlndern darf der Abstand zwischen Fuszlig- und Knieleiste zwishy

schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht groumlszliger als

050 m sein Die Fuszligleisten muumlssen eine Houmlhe von mindestens 005 m haben und

unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein (siehe Abb 3)

Abb 3 Knieleistengelaumlnder

(6) Kann die Umwehrung bei vorgesetzten Fuumlllstabgelaumlndern nicht buumlndig mit der

Absturzkante abschlieszligen und entsteht dadurch nach auszligen hin ein Spalt darf desshy

sen lichte Breite (Abstand zwischen Absturzkante und Unterkante der Umwehrung)

006 m nicht uumlberschreiten (siehe Abb 4)

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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder

(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer

Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy

chend genuumlgt ein Lastansatz

- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten

Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und

- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die

nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy

cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern

52 Sicherung an Bodenoumlffnungen

(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein

- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte

Umwehrungen oder

- durch Abdeckungen

(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen

so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben

und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy

ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu

sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn

- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen

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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen

oder

- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich

ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy

gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy

stattet sind

(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy

lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy

nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen

und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen

53 Sicherung an Wandoumlffnungen

(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen

haben wenn

- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben

- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und

- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht

Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy

sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy

beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen

54 Gefahrenbereich Absturz

Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-

kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich

ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy

zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy

ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy

chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist

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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden

(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy

cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden

kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy

onieren

(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine

Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy

maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen

(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine

Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende

Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die

Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy

tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen

61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig

Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile

und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen

(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy

maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete

Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy

und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen

7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege

genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz

nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein

- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy

tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen

- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy

lagen

- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten

- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen

- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung

- das Raumlumen von Schnee

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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und

Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder

- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy

gen

(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch

Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge

nach Punkt 42 zu treffen

71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile

(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern

(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy

wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist

ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich

sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo

(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy

tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy

wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy

leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher

standhalten mindestens 050 m breit und

- beidseitig umwehrt sind oder

- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy

den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den

Einsatz von PSAgA vorhanden sind

(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy

sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy

fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy

kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-

kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen

oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy

gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht

durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy

flaumlche hinausragt

(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen

im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-

oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche

Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA

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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen

(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy

ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy

schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind

(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy

flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy

ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen

(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf

der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy

richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy

gen

(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy

triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen

Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy

sturzhoumlhe vorhanden sein

82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen

(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy

zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein

1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an

- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen

in denen man versinken kann

- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in

denen man versinken kann

2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist

an

- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen

- Wandoumlffnungen

3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis

300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy

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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy

che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten

Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

destens 015 m Houmlhe haben

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

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(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

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uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

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sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

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- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

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- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

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Abb 4 Vorgesetztes Fuumlllstabgelaumlnder

(7) Die Umwehrungen muumlssen so beschaffen und angebracht sein dass an ihrer

Oberkante eine Horizontallast H = 1000 Nm aufgenommen werden kann Abweishy

chend genuumlgt ein Lastansatz

- von H = 500 Nm fuumlr Umwehrungen an Buumlhnen und Laufstegen mit lotrechten

Verkehrslasten von houmlchstens 5000 Nm2 und

- von H = 300 Nm fuumlr Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen die

nur zu Inspektions- oder Wartungszwecken begangen werden (z B Tankdaumlshy

cher Schauoumlffnungen an Oumlfen) sowie an Steckgelaumlndern

52 Sicherung an Bodenoumlffnungen

(1) Bodenoumlffnungen muumlssen gesichert sein

- durch feste oder abnehmbare gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte

Umwehrungen oder

- durch Abdeckungen

(2) Abdeckungen z B Luken- Schacht- Rutschen- Gruben- Falltuumlren muumlssen

so gestaltet und installiert sein dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben

und sie der Nutzungsart entsprechend tragfaumlhig sein Sie muumlssen sicher zu handhashy

ben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen Verschieben) zu

sichern sind Diese Forderung ist z B dann erfuumlllt wenn

- Abdeckungen von gesicherten Standplaumltzen aus geoumlffnet werden koumlnnen

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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen

oder

- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich

ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy

gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy

stattet sind

(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy

lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy

nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen

und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen

53 Sicherung an Wandoumlffnungen

(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen

haben wenn

- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben

- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und

- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht

Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy

sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy

beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen

54 Gefahrenbereich Absturz

Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-

kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich

ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy

zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy

ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy

chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist

- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy

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Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)

Sachgebiet(e) Praumlvention

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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden

(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy

cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden

kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy

onieren

(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine

Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy

maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen

(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine

Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende

Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die

Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy

tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen

61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig

Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile

und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen

(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy

maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete

Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy

und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen

7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege

genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz

nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein

- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy

tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen

- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy

lagen

- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten

- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen

- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung

- das Raumlumen von Schnee

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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und

Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder

- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy

gen

(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch

Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge

nach Punkt 42 zu treffen

71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile

(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern

(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy

wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist

ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich

sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo

(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy

tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy

wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy

leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher

standhalten mindestens 050 m breit und

- beidseitig umwehrt sind oder

- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy

den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den

Einsatz von PSAgA vorhanden sind

(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy

sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy

fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy

kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-

kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen

oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy

gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht

durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy

flaumlche hinausragt

(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen

im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-

oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche

Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA

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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen

(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy

ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy

schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind

(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy

flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy

ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen

(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf

der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy

richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy

gen

(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy

triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen

Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy

sturzhoumlhe vorhanden sein

82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen

(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy

zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein

1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an

- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen

in denen man versinken kann

- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in

denen man versinken kann

2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist

an

- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen

- Wandoumlffnungen

3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis

300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy

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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy

che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten

Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

destens 015 m Houmlhe haben

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

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Page 11: ASR A2.1 'Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, … · 2019-12-10 · DGUV - RS 0195/2014 vom 06.05.2014 Veröffentlichungen zu Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt

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- klappbare Abdeckungen in geoumlffnetem Zustand festgestellt werden koumlnnen

oder

- Abdeckungen fuumlr deren Betaumltigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich

ist mit entsprechenden Hilfseinrichtungen z B zusaumltzlich mit Gewichtsausshy

gleich hydraulisch betaumltigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern ausgeshy

stattet sind

(3) Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen duumlrfen nur aus der Schutzstelshy

lung gebracht werden wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaszligshy

nahmen getroffen sind Sie muumlssen in der Schutzstellung gesichert werden koumlnnen

und duumlrfen sich nicht in Richtung der Absturzkante oumlffnen lassen

53 Sicherung an Wandoumlffnungen

(1) Wandoumlffnungen muumlssen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen

haben wenn

- die Bruumlstungshoumlhe geringer ist als in Punkt 51 Abs 2 angegeben

- die Breite groumlszliger als 018 m und die Houmlhe groumlszliger als 100 m sind und

- bei denen eine Gefaumlhrdung durch Absturz nach Punkt 41 besteht

Umwehrungen koumlnnen z B aus verschieb- oder schwenkbaren Schranken Schleushy

sengelaumlndern oder Halbtuumlren bestehen Sie muumlssen mit einer Sicherung gegen unshy

beabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

(2) Umwehrungen duumlrfen sich nicht zur tiefer liegenden Seite hin oumlffnen lassen

54 Gefahrenbereich Absturz

Arbeitsplaumltze und Verkehrswege bei denen der Abstand mehr als 20 m zur Absturz-

kante betraumlgt liegen auszligerhalb des Gefahrenbereichs Absturz Der Gefahrenbereich

ist durch geeignete Maszlignahmen z B Ketten oder Seile und gut sichtbare Kennshy

zeichnung entsprechend ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo (Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo) gegen unbefugshy

ten Zutritt zu sichern Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaszlignahme auch ausreishy

chend wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist

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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden

(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy

cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden

kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy

onieren

(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine

Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy

maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen

(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine

Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende

Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die

Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy

tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen

61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig

Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile

und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen

(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy

maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete

Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy

und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen

7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege

genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz

nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein

- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy

tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen

- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy

lagen

- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten

- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen

- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung

- das Raumlumen von Schnee

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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und

Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder

- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy

gen

(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch

Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge

nach Punkt 42 zu treffen

71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile

(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern

(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy

wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist

ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich

sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo

(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy

tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy

wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy

leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher

standhalten mindestens 050 m breit und

- beidseitig umwehrt sind oder

- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy

den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den

Einsatz von PSAgA vorhanden sind

(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy

sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy

fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy

kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-

kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen

oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy

gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht

durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy

flaumlche hinausragt

(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen

im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-

oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche

Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA

- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy

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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen

(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy

ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy

schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind

(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy

flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy

ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen

(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf

der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy

richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy

gen

(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy

triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen

Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy

sturzhoumlhe vorhanden sein

82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen

(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy

zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein

1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an

- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen

in denen man versinken kann

- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in

denen man versinken kann

2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist

an

- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen

- Wandoumlffnungen

3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis

300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy

- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy

DGUV - RS 01952014 vom 06052014

Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)

Sachgebiet(e) Praumlvention

Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde

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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy

che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten

Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

destens 015 m Houmlhe haben

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

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6 Maszlignahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden

(1) Einrichtungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenstaumlnden (z B Schutzdaumlshy

cher Schutznetze) sind entsprechend der Beschaffenheit und der zu erwartenden

kinetischen Energie der herabfallenden Gegenstaumlnde auszuwaumlhlen und zu dimensishy

onieren

(2) Besteht fuumlr Beschaumlftigte in tiefer gelegenen Bereichen der Arbeitsstaumltte eine

Gefaumlhrdung durch z B auslaufende Fluumlssigkeiten oder Schuumlttguumlter sind Schutzshy

maszlignahmen z B Anbringung von Auffangwannen zu treffen

(3) Nicht geschlossene Boumlden (z B Gitterroste) sind so auszufuumlhren dass eine

Gefaumlhrdung tiefer gelegener Arbeitsplaumltze und Verkehrswege durch herabfallende

Gegenstaumlnde verhindert wird Das entsprechende maximale Oumlffnungsmaszlig (z B die

Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Beruumlcksichtigung der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu ermitteln Dabei ist z B die Einbausishy

tuation oder die Personenfrequenz zu beruumlcksichtigen

61 Gefahrenbereich herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Werden Gefahrenbereiche durch Absperrung und Kennzeichnung gemaumlszlig

Punkt 44 Nr 3 gesichert sind als Absperrungen z B Gelaumlnder Ketten oder Seile

und als Kennzeichnung nach ASR A13 bdquoSicherheits- und Gesundheitsschutzkennshy

zeichnungldquo das Verbotszeichen D-P006 bdquoZutritt fuumlr Unbefugte verbotenldquo anzubringen

(2) Werden Gefahrenbereiche durch Uumlberwachung des Gefahrenbereiches geshy

maumlszlig Punkt 44 Nr 3 gesichert kann dieses z B durch Warnposten oder geeignete

Warneinrichtungen (z B Schall- oder Leuchtzeichen nach ASR A13 bdquoSicherheitsshy

und Gesundheitsschutzkennzeichnungldquo) erfolgen

7 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

(1) Wenn auf Daumlchern Arbeiten durchgefuumlhrt werden oder diese als Verkehrswege

genutzt werden hat der Arbeitgeber zu ermitteln ob eine Gefaumlhrdung durch Absturz

nach Punkt 41 besteht Arbeiten auf Daumlchern koumlnnen z B sein

- vom Hersteller vorgeschriebene regelmaumlszligige Pruumlfungen oder Instandhalshy

tungsarbeiten an technischen oder baulichen Einrichtungen

- das Reinigen oder Wechseln von Filterelementen an luumlftungstechnischen Anshy

lagen

- das Ablesen oder Eichen von Messgeraumlten

- das Durchfuumlhren von Pflegearbeiten auf begruumlnten Dachflaumlchen

- das Reinigen der Ablaumlufe bei Daumlchern mit Innenentwaumlsserung

- das Raumlumen von Schnee

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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und

Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder

- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy

gen

(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch

Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge

nach Punkt 42 zu treffen

71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile

(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern

(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy

wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist

ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich

sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo

(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy

tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy

wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy

leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher

standhalten mindestens 050 m breit und

- beidseitig umwehrt sind oder

- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy

den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den

Einsatz von PSAgA vorhanden sind

(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy

sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy

fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy

kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-

kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen

oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy

gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht

durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy

flaumlche hinausragt

(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen

im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-

oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche

Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA

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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen

(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy

ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy

schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind

(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy

flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy

ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen

(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf

der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy

richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy

gen

(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy

triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen

Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy

sturzhoumlhe vorhanden sein

82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen

(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy

zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein

1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an

- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen

in denen man versinken kann

- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in

denen man versinken kann

2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist

an

- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen

- Wandoumlffnungen

3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis

300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy

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che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten

Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

destens 015 m Houmlhe haben

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

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- die Instandhaltung oder Reinigung von Dachoberlichtern oder Rauch- und

Waumlrmeabzugsanlagen (RWA) oder

- die Instandhaltung oder Reinigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlashy

gen

(2) Besteht bei Arbeiten auf Daumlchern oder Verkehrswegen eine Gefaumlhrdung durch

Absturz sind Maszlignahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge

nach Punkt 42 zu treffen

71 Nicht durchtrittsichere Daumlcher und Bauteile

(1) Zugaumlnge (z B Dachausstiege Luken) zu nicht durchtrittsicheren Daumlchern

(siehe Punkt 311) muumlssen unter Verschluss stehen der nur von besonders untershy

wiesenen und beauftragten Personen geoumlffnet werden kann Diese Unterweisung ist

ggf vor Ort durchzufuumlhren An den Zugaumlngen muss eine dauerhafte und deutlich

sichtbare Kennzeichnung angebracht sein z B bdquoDach nur auf Laufstegen benutzenldquo

(2) Muumlssen nicht durchtrittsichere Daumlcher begangen werden z B fuumlr Instandhalshy

tungsarbeiten an Anlagen oder Einrichtungen muumlssen sicher ausgefuumlhrte Verkehrsshy

wege zum Arbeitsbereich vorhanden sein Dies kann z B durch Laufstege gewaumlhrshy

leistet werden die den zu erwartenden Lasten (Beschaumlftigte und Arbeitsmittel) sicher

standhalten mindestens 050 m breit und

- beidseitig umwehrt sind oder

- einseitig umwehrt sind wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenshy

den Arbeiten behindern wuumlrde und geeignete Anschlageinrichtungen fuumlr den

Einsatz von PSAgA vorhanden sind

(3) Lichtkuppeln und Lichtbaumlnder die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind muumlsshy

sen mit geeigneten Umwehrungen Uumlberdeckungen oder Unterspannungen ausgeshy

fuumlhrt sein die ein Durchstuumlrzen von Beschaumlftigten verhindern Fuumlr Arbeiten und Vershy

kehrswege im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von nicht durchtrittsicheren Licht-

kuppeln und Lichtbaumlndern im Bestand ist sicherzustellen dass durch Absperrungen

oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird Auf Unterspannungen Uumlberdeckunshy

gen oder Absperrungen kann verzichtet werden wenn der Aufsatzkranz des nicht

durchtrittsicheren Bauteils z B der Lichtkuppel mindestens 050 m uumlber die Dachshy

flaumlche hinausragt

(4) Fuumlr die Ausfuumlhrung von Arbeiten und fuumlr die Benutzung von Verkehrswegen

im Gefahrenbereich (Abstand le 20 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dach-

oberlichtern (z B Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der oumlrtlichen Gegebenheishy

ten im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeurteilung zu entscheiden ob und ggf welche

Maszlignahmen zu treffen sind z B Gelaumlnder Abdeckung Arbeiten mit PSAgA

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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen

(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy

ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy

schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind

(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy

flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy

ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen

(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf

der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy

richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy

gen

(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy

triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen

Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy

sturzhoumlhe vorhanden sein

82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen

(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy

zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein

1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an

- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen

in denen man versinken kann

- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in

denen man versinken kann

2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist

an

- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen

- Wandoumlffnungen

3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis

300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy

- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy

DGUV - RS 01952014 vom 06052014

Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)

Sachgebiet(e) Praumlvention

Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde

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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy

che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten

Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

destens 015 m Houmlhe haben

- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy

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Abweichendeergaumlnzende Anforderungen fuumlr Baustellen

81 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf geneigten Flaumlchen

(1) Auf geneigten Flaumlchen auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschaumlftigshy

ten besteht darf nur gearbeitet werden nachdem Maszlignahmen gegen das Abrutshy

schen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind

(2) Fuumlr Arbeiten auf einer mehr als 45deg geneigten Flaumlche (z B auf gelatteten Dachshy

flaumlchen oder Boumlschungen) sind besondere Arbeitsplaumltze mit mindestens 050 m breishy

ten waagerechten Standplaumltzen zu schaffen

(3) Bei Arbeiten an und auf Flaumlchen mit Neigungen von mehr als 225deg bis 60deg darf

der Houmlhenunterschied zwischen Arbeitsplaumltzen oder Verkehrswegen und den Einshy

richtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter nicht mehr als 500 m betrashy

gen

(4) Fuumlr das Errichten Instandhalten oder Umlegen von Masten fuumlr elektrische Beshy

triebsmittel auf Dachflaumlchen mit einer Neigung von mehr als 225deg bis 60deg muumlssen

Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschaumlftigter bei mehr als 200 m Abshy

sturzhoumlhe vorhanden sein

82 Sicherungen gegen Absturz an Arbeitsplaumltzen und Verkehrsshywegen

(1) Abweichend von Punkt 41 Abs 3 und 4 muumlssen Einrichtungen die ein Abstuumlrshy

zen von Beschaumlftigten verhindern (Absturzsicherungen) vorhanden sein

1 unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe an

- Arbeitsplaumltzen an und uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen

in denen man versinken kann

- Verkehrswegen uumlber Wasser oder anderen festen oder fluumlssigen Stoffen in

denen man versinken kann

2 bei mehr als 100 m Absturzhoumlhe soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist

an

- freiliegenden Treppenlaumlufen und -absaumltzen

- Wandoumlffnungen

3 bei mehr als 200 m Absturzhoumlhe an allen uumlbrigen Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen

Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhoumlhe bis

300 m entbehrlich an Arbeitsplaumltzen und Verkehrswegen auf Daumlchern und Geshy

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schossdecken mit bis zu 225 Grad Neigung und nicht mehr als 5000 msup2 Grundflaumlshy

che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten

Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

destens 015 m Houmlhe haben

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

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che sofern die Arbeiten von hierfuumlr fachlich qualifizierten und koumlrperlich geeigneten

Beschaumlftigten ausgefuumlhrt werden welche besonders unterwiesen sind Die Absturz-

kante muss fuumlr die Beschaumlftigten deutlich erkennbar sein

(2) Abweichend von Punkt 51 Abs 2 betraumlgt die Mindesthoumlhe der Umwehrung

100 m Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthoumlhe von 950 mm

zulaumlssig Die Houmlhe der Umwehrung darf entgegen Punkt 51 Abs 2 Satz 2 nicht auf

080 m verringert werden

(3) Umwehrungen sind so dicht wie moumlglich an der Absturzkante anzubringen Dashy

von darf unabhaumlngig von der Absturzhoumlhe abgewichen werden wenn Arbeitsplaumltze

oder Verkehrswege houmlchstens 030 m von anderen tragfaumlhigen und ausreichend

bemessenen Umwehrungen entfernt liegen (siehe Abb 5)

Abb 5 Beispiel fuumlr abweichende Anordnung der Umwehrung

(4) Abweichend von Punkt 51 Abs 5 muumlssen Umwehrungen Fuszligleisten von minshy

destens 015 m Houmlhe haben

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

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(5) Abweichend von Punkt 51 Abs 7 muumlssen Umwehrungen so beschaffen und

angebracht sein dass an jeder Stelle normal zur Achse des Pfostens wirkend eine

Einzellast von HT1 und VT1 = 300 N und parallel zum Gelaumlnderholm wirkend von

H = 200 N aufgenommen werden kann Dabei darf die elastische Durchbiegung des

Systems nicht groumlszliger als 55 cm sein Die FuszligleisteBordbrett muss abweichend

hiervon eine Einzellast HT2 und VT2 = 200 N aufnehmen Die Umwehrungen muumlssen

so beschaffen und befestigt sein dass an allen Seitenschutzbauteilen zusaumltzlich eine

vertikal wirkende Einzellast von VD = 1250 N aufgenommen werden kann (siehe

Abb 6) Die Umwehrung muss so ausgelegt sein dass sie einer Person die sich am

Seitenschutz anlehnt oder beim Gehen festhaumllt standhaumllt Auszligerdem muss sie eine

Person auffangen die gegen den Seitenschutz laumluft oder faumlllt Umwehrungen muumlsshy

sen den Beanspruchungen infolge Windlasten widerstehen

Abb 6 Ansatzpunkte der Vertikal- und Horizontallasten

(6) Fuumlr Bauarbeiten in bestehenden Gebaumluden ist im Rahmen der Gefaumlhrdungsbeshy

urteilung zu pruumlfen ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen dieser

ASR entsprechen oder ob ergaumlnzende Maszlignahmen erforderlich sind

83 Wandoumlffnungen

Abweichend von Punkt 53 Abs 1 muumlssen Wandoumlffnungen bei denen eine Absturzshy

gefaumlhrdung besteht und die breiter als 030 m und houmlher als 100 m sind und die

nicht uumlber die nach Punkt 51 Abs 2 und 3 erforderliche Bruumlstungshoumlhe verfuumlgen

fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen haben Sie muumlssen mit einer Sishy

cherung gegen unbeabsichtigtes Oumlffnen oder Ausheben versehen sein

- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy

DGUV - RS 01952014 vom 06052014

Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)

Sachgebiet(e) Praumlvention

Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde

17

84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy

DGUV - RS 01952014 vom 06052014

Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)

Sachgebiet(e) Praumlvention

Kontakt Dr Olaf Geacutemesi 02241-2311472 olafgemesidguvde

18

- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

- Ausschuss fuumlr Arbeitsstaumltten ndash ASTA-Geschaumlftsfuumlhrung ndash BAuA ndash wwwbauade shy

Page 17: ASR A2.1 'Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, … · 2019-12-10 · DGUV - RS 0195/2014 vom 06.05.2014 Veröffentlichungen zu Arbeitsstätten im Gemeinsamen Ministerialblatt

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Sachgebiet(e) Praumlvention

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84 Schutz gegen herabfallende Gegenstaumlnde

(1) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Schuumltt-Trichter uumlber Arbeitsplaumltzen und Vershy

kehrswegen so auszubilden dass Beschaumlftigte und andere Personen nicht durch

uumlberschuumlttetes Material getroffen werden koumlnnen

(2) Ergaumlnzend zu Punkt 61 sind Traggeruumlste sowie Verbau von Gruben Graumlben

und Schaumlchten von losen Gegenstaumlnden freizuhalten

Ausgewaumlhlte Literaturhinweise

- TRBS 2121 Technische Regel fuumlr Betriebssicherheit Gefaumlhrdung von Pershy

sonen durch Absturz ndash Allgemeine Anforderungen

- RAB 32 Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen Unterlage fuumlr spaumltere

Arbeiten

- BGR 203 Dacharbeiten

- BGI 515 Persoumlnliche Schutzausruumlstungen - Informationsschrift fuumlr Unshy

ternehmer und Versicherte zur Auswahl Bereitstellung und

Benutzung von persoumlnlichen Schutzausruumlstungen

- BGI 588 Teil 1 Roste ndash Auswahl und Betrieb

- BGI 605 Lagerbuumlhnen und andere hochgelegene Arbeitsplaumltze

- BGI 694 Handlungsanleitung fuumlr den Umgang mit Leitern und Tritten

- BGI 826 Schutz gegen Absturz Auffangsysteme sachkundig auswaumlhshy

len anwenden und pruumlfen

- BGI 5074 Arbeitsplaumltze und Verkehrswege auf Daumlchern

- BGI 5164 Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Daumlchern

- ETB-Richtlinie Bauteile die gegen Absturz sichern

- TRAV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von absturzsichern

den Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- TRLV Technische Regeln fuumlr die Verwendung von linienfoumlrmig gelashy

gerten Verglasungen (Deutsches Institut fuumlr Bautechnik)

- DIN 4426 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen

- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplaumltze und

Verkehrswege - Planung und Ausfuumlhrung

- DIN EN 795 Persoumlnliche Absturzschutzausruumlstung ndash Anschlageinrichtunshy

gen

- DIN EN 1263-1 Schutznetze (Auffangnetze) Teil 1 Sicherheitstechnische

Anforderungen Pruumlfverfahren

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Veroumlffentlichungen zu Arbeitsstaumltten im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr 13 vom 10 April 2014)

Sachgebiet(e) Praumlvention

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

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- DIN EN 1263-2 Schutznetze (Sicherheitsnetze) Teil 2 Sicherheitstechnische

Anforderungen fuumlr die Errichtung von Schutznetzen

- DIN EN 12811-1 Temporaumlre Konstruktionen fuumlr Bauwerke - Teil 1 Arbeitsgeshy

ruumlste - Leistungsanforderungen Entwurf Konstruktion und

Bemessung

- DIN EN 13374 Temporaumlre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen und

Pruumlfverfahren

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