Assessorkurs Öffentliches Recht...

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Assessorkurs Öffentliches Recht Nordrhein-Westfalen © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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Assessorkurs

Öffentliches Recht

Nordrhein-Westfalen

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Öffentliches Recht

Ausgangsbescheid

Nordrhein-Westfalen

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Inhaltsübersicht Aufbau/Formalien des Ausgangsbescheids Tenor des Ausgangsbescheids:

- allg. Aufbau - Hauptausspruch - Anordnung der sofortigen Vollziehung - Androhung von Zwangsmitteln - Kostenentscheidung

Begründung des Ausgangsbescheids

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Verfahrensrechtl. Teil

Ausgangsbescheid VwVfG/ VwZG

Aufbau/Formalien (1)

Skizziere den Grundaufbau eines Ausgangsbescheids.

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Entwurf Ausgangsbehörde Ort und Datum Az.: Zustellvermerk Adressat Betreff Bezug Sehr geehrter Herr …/ sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich erlasse gegen Sie/gegen Ihren Mandanten, Herrn …, folgenden

BESCHEID

1. Hauptausspruch 2. Ggf. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO 3. Ggf. Androhung von Zwangsmitteln 4. Ggf. Kostenentscheidung

Begründung: I. II.

Rechtsbehelfsbelehrung Grußformel und Unterschrift

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Verfahrensrechtl. Teil Ausgangsbescheid VwVfG/ VwZG

Aufbau/Formalien (2)

1. Warum ist die Ausgangsbehörde zu nennen? 2. Was ist bei der Behördenbezeichnung zu beachten? 3. Wann ist eine Zustellung erforderlich? 4. Was ist beim Adressaten zu beachten?

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1. Folgt aus §§ 37 III 1, 44 II Nr. 1 VwVfG. 2. Die Behörde darf nicht mit ihrem Rechtsträger (z.B. der Gemeinde/Stadt) verwechselt

werden. Auch ist strikt zwischen der Behörde und der Organisationseinheit zu trennen, die für die Behörde handelt (z.B. Bauamt).

3. Zustellung ist erforderlich, wenn gesetzlich vorgeschrieben. Wichtigster Fall: § 56 VI

PolG/§ 63 VI VwVG. Im Übrigen ist es die freie Entscheidung der Behörde, ob sie zustellt. Ist üblich bei belastenden Verwaltungsakten (VA).

4. Wenn der Adressat einen Bevollmächtigten bestellt hat und dieser Bevollmächtigte

schriftlich seine Vollmacht bei der Verwaltung nachgewiesen hat, muss gem. § 7 I 2 VwZG zwingend an ihn zugestellt werden. Wegen § 5 IV VwZG ist das Empfangsbekenntnis (EB) als Zustellungsart zu wählen. Fehlt Bevollmächtigung, ist die Postzustellungsurkunde (PZU) üblich.

Bei einfacher Bekanntgabe eines VA hat die Behörde bzgl. des Adressaten ein Ermessen, § 41 I 2 VwVfG. Üblich ist es aber auch hier, an den Bevollmächtigten zu adressieren.

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Verfahrensrechtl. Teil Ausgangsbescheid VwVfG/ VwZG

Aufbau/Formalien (3)

1. Was ist mit Betreff und Bezug gemeint? 2. Wer wird im Bescheid angesprochen, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist? 3. In welchem Stil wird der Bescheid abgefasst? 4. Ist der Bescheid immer mit dem Wort „Bescheid“ zu überschreiben?

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1. Mit Betreff wird der Verfahrensgegenstand umschrieben. Im Bezug wird auf vorangegangenen Schriftverkehr und sonstige Kontakte

hingewiesen, insbes. auf gestellte Anträge. Hat der Verfahrensbeteiligte einen Bevollmächtigten bestellt, an den der Bescheid adressiert ist, sind im Bezug Name und Anschrift des Adressaten/Mandanten anzugeben.

2. Der Bevollmächtigte, nicht der Mandant.

3. Im sog. Briefstil in der „Ich-Form“. Passivsätze sind zu vermeiden. Der Betroffene ist

namentlich anzusprechen und nicht als „Antragsteller“ o.Ä. 4. Nein. Wenn das Gesetz eine bestimmte Bezeichnung vorgibt (z.B. Baugenehmigung,

Aufenthaltsverbot), ist diese zu verwenden.

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Verfahrensrechtl. Teil Ausgangsbescheid VwVfG

Tenor - allg. Aufbau (1)

1. Was ist bei der Formulierung des Tenors im Verhältnis zur Begründung des

Bescheids zu beachten? 2. Warum wird im Tenor des Ausgangsbescheids nummeriert? 3. Warum ist der Tenor mit arabischen Ziffern zu nummerieren?

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1. Im Tenor tauchen keinerlei Sachverhaltselemente und rechtliche Würdigungen auf; es werden auch keine Rechtsgrundlagen zitiert.

2. In einem Tenor wird immer dann nummeriert, wenn die einzelnen Elemente des

Tenors separat angegriffen werden können. Das ist beim Ausgangsbescheid der Fall. Es gibt für den Ausgangsbescheid nämlich keine Bestimmung wie § 158 VwGO. Diese Norm gilt als Vorschrift der VwGO nur für gerichtliche Entscheidungen. Sie ist auch nicht analog auf den Ausgangsbescheid anwendbar. Begründung: Es handelt sich bei den Entscheidungen der Ausgangsbehörde um Hoheitsakte der Exekutive, gegen die gem. Art. 19 IV 1 GG der Rechtsweg eröffnet sein muss. (Beachte: § 158 VwGO verstößt nicht gegen Art. 19 IV 1 GG, weil dieses Grundrecht Judikativakte gar nicht erfasst -> Merksatz: „Art. 19 IV 1 GG gewährt Schutz durch den Richter, aber nicht Schutz vor dem Richter“.)

Auch § 44a VwGO steht der separaten Anfechtung der einzelnen Entscheidungen im Tenor nicht entgegen, weil es hier nicht um Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a VwGO geht, sondern um abschließende Entscheidungen.

3. Arabische Ziffern sind zu verwenden, weil in der „Begründung“ römische Ziffern

verwendet werden. So können mögliche Missverständnisse vermieden werden.

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Verfahrensrechtl. Teil Ausgangsbescheid VwVfG

Tenor - allg. Aufbau (2)

Erläutere die Reihenfolge der einzelnen Entscheidungen im Tenor.

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Reihenfolge der Entscheidungen im Tenor: 1. Hauptausspruch Gehört an den Anfang des Tenors, weil von ihm alle weiteren Entscheidungen

abhängen. 2. Ggf. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO Bezieht sich unmittelbar auf die Sachentscheidung, gehört daher direkt dahinter. Ist

besonders typisch in den im Examen häufigen Klausuren aus dem Gefahrenabwehrrecht. 3. Ggf. Androhung von Zwangsmitteln Ist ebenfalls typisch für Klausuren aus dem Gefahrenabwehrrecht, um die Beachtung des

Grund-VA sicherzustellen. 4. Ggf. Kostenentscheidung Ist häufig im Bearbeitervermerk erlassen.

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Verfahrensrechtl. Teil Ausgangsbescheid VwVfG

Tenor - Hauptausspruch (1)

1. Welches Gebot ist bei der Formulierung des Hauptausspruchs von

besonderer Bedeutung? Wie müssen begünstigende und belastende VA formuliert sein?

2. Wie lautet beispielsweise ein belastender Hauptausspruch? 3. Wie lautet beispielsweise ein begünstigender Hauptausspruch? Welche

Formulierung ist hier immer falsch? 4. Wie lautet der Hauptausspruch, wenn ein Antrag ganz oder teilweise

abgelehnt wird?

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1. Das Bestimmtheitsgebot. Dem Adressaten muss ganz klar sein, was von ihm verlangt bzw. was ihm gestattet wird, so dass er sein Verhalten danach richten kann. Daher sind möglichst kurze, klare Sätze im Aktiv zu bilden. Bei belastenden VA kann man die Einhaltung dieser Vorgaben daran kontrollieren, dass der Hauptausspruch ohne weitere Konkretisierungen und ohne Zuhilfenahme von Schriftstücken vollstreckbar sein muss. Bei begünstigenden VA ist genau zu beschreiben, was dem Antragsteller gestattet wird. Als Hilfestellung mag man sich vorstellen, der Bescheid würde einem Vollstreckungsbeamten übergeben, der ihn vollziehen soll. Der Tenor muss so genau formuliert sein, dass der Vollstreckungsbeamten allein aufgrund des Tenors weiß, was er zu tun hat.

2. „Ich gebe Ihnen/Ihrem Mandanten Herrn … auf, es zu unterlassen, mehr als 300 Personen in der

Diskothek „Inferno, Blücherstr. 7, 48143 Münster, Einlass zu gewähren“. Erfolglose WS werden zurückgewiesen, erfolglose Klagen abgewiesen, erfolglose Anträge abgelehnt. Aus welchem Grunde der Widerspruch erfolglos ist (unzulässig oder unbegründet), wird im Tenor nicht mitgeteilt.

3. „Ich erteile Ihnen/Ihrem Mandanten Herrn … die Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage auf

dem Grundstück Richardstr. 2, 48143 Münster, Flurstück 1255/23, Gemarkung Münster. Der genaue Standort auf dem Grundstück und die zulässige Ausführung der Garage ergeben sich aus dem beigefügten Bauplan.“

Stets falsch ist daher die Formulierung: „Ich gebe Ihrem Antrag statt“. 4. Vollständige Ablehnung: „Ich lehne Ihren Antrag/ich lehne den Antrag Ihres Mandanten vom … ab. Teilweise Ablehnung: „Ich erteile […]. Im Übrigen lehne ich den Bauantrag ab. Beachte: Anträge werden abgelehnt, nicht abgewiesen oder zurückgewiesen.

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Verfahrensrechtl. Teil Ausgangsbescheid VwVfG

Tenor - Hauptausspruch (2)

Wie werden Nebenbestimmungen in den Hauptausspruch integriert? Formuliere Beispiele.

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Sie können direkt in den Grund-VA eingearbeitet werden, wenn es sich um Bedingungen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalte handelt (§ 36 II Nr. 1-3 VwVfG). Bsp.: „Ich erteile Ihnen/Ihrem Mandanten Herrn … die Erlaubnis, einen Glühweinstand auf dem Weihnachtsmarkt der Gemeinde … in der Zeit vom … bis zu errichten und zu betreiben. Der genaue Standort ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan. Die zulässige Ausführung ergibt sich aus dem beigefügten Bauplan. Handelt es sich um Auflage oder Auflagenvorbehalt (§ 36 II Nr. 4, 5 VwVfG), ist eine Trennung vom Grund-VA sinnvoll. In diesem Fall erhält die Nebenbestimmung eine eigene Nummer, da sie grds. separat anfechtbar ist. Bsp.: „1. Ich erteile Ihnen/Ihrem Mandanten Herrn … die Fahrerlaubnis zur Führung eines Kraftfahrzeugs der Klasse B. 2. Weiterhin gebe ich Ihnen/Ihrem Mandanten auf, beim Führen dieses Kraftfahrzeugs eine Sehhilfe (z.B. Brille) zu tragen.“

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Verfahrensrechtl. Teil Ausgangsbescheid § 80 II 1

Nr. 4 VwGO

Tenor – Anordnung der sofortigen Vollziehung

1. Was ist bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung (AsV) zu beachten? 2. Wie ist sie zu formulieren?

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1. Die AsV muss stets ausdrücklich erfolgen, weil § 80 II 1 Nr. 4 VwGO verlangt, dass sie „besonders angeordnet“ wird.

Besteht der Bescheid aus mehreren Verfügungen, muss durch Stellung und Formulierung klar sein, worauf sich die AsV bezieht.

2. „Ich ordne die sofortige Vollziehung dieses Bescheids an.“ Bei mehreren Verfügungen: „5. Ich ordne die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 3 und 4 dieses Bescheids an.“

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Verfahrensrechtl. Teil Ausgangsbescheid

PolG/ VwVG

Tenor – Androhung von Zwangsmitteln (1)

1. Welche Überlegungen sind grds. bei der Androhung von Zwangsmitteln

anzustellen? 2. Wonach richtet sich die Entscheidung, welches Zwangsmittel angedroht

wird? 3. Was ist bei einer Ersatzvornahme anzudrohen, was bei einem Zwangsgeld?

Welche Formulierung ist beim Zwangsgeld problematisch?

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1. Zunächst ist zu klären, ob überhaupt der Einsatz von Zwangsmitteln anzudrohen ist. Das wird dann geboten sein, wenn der Adressat zu erkennen gegeben hat, den Grund-VA nicht beachten zu wollen, oder die Durchsetzung des Grund-VA für die Behörde von großer Bedeutung ist.

Dann ist zwischen den statthaften Zwangsmitteln auszuwählen. Schließlich muss überlegt werden, welche Frist dem Adressaten gesetzt wird, um dem Grund-VA

nachzukommen. 2. Unm. Zwang scheidet zumeist aus, weil er ultima ratio ist, § 55 I 1 PolG/§ 62 I 1 VwVG. Ersatzvornahme kommt nur bei vertretbaren Handlungen in Betracht, § 52 I 1 PolG/ § 59 I

VwVG. Zwangsgeld ist insbes. bei unvertretbaren Handlungen typisch. 3. Bei einer Ersatzvornahme sind in der Androhung die voraussichtlichen Kosten zu nennen, § 56 IV

PolG/§ 63 IV VwVG. Bei einem Zwangsgeld ist die Festsetzung eines genau festgelegten Geldbetrages anzudrohen. Problematisch ist folgende Formulierung: „für jeden Fall der Zuwiderhandlung … drohe ich

Ihnen an, ein Zwangsgeld i.H.v. … € festzusetzen“. Sie ist nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich gestattet ist, was in NRW nur für die Erzwingung von Duldung und Unterlassung gem. § 51 III 2 PolG/§ 57 III 2 VwVG geschehen ist.

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Verfahrensrechtl. Teil Ausgangsbescheid PolG/ VwVG

Tenor – Androhung von Zwangsmitteln (2)

1. Wonach richtet sch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes? 2. Was ist bei der Fristsetzung zu beachten?

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1. Die Höhe des Zwangsgeldes richtet sich nach der Bedeutung des mit dem Grund-VA verfolgten Zwecks und der wirtschaftlichen Lage des Adressaten. Je höher der wirtschaftliche Vorteil bei Missachtung des Grund-VA, desto höher muss das Zwangsgeld sein, um seine „Beugefunktion“ zu erfüllen.

2. Wegen des Bestimmtheitsgebots muss ganz klar sein, bis zu welchem Zeitpunkt der

Adressat die geforderte Handlung vorzunehmen hat. Dabei ist zu differenzieren: Hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, setzt sich die Androhungsfrist aus der

Rechtsbehelfsfrist und der Erzwingungsfrist zusammen. Die Rechtsbehelfsfrist beträgt wegen § 110 I JustG i.d.R. einen Monat ab Bekanntgabe des VA, vgl. § 74 I 2 VwGO. Die Erzwingungsfrist ist davon abhängig, wie dringlich die Befolgung des Grund-VA ist und wie schnell der Adressat über die erforderlichen Mittel verfügt. Keinesfalls knüpft die Fristsetzung an die Zustellung des Bescheids oder ein konkretes Datum an. Erhebt nämlich der Adressat Anfechtungsklage, muss er wegen der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung gem. § 80 I VwGO den Bescheid gar nicht beachten, so dass dieser während des Rechtsbehelfsverfahrens auch nicht vollstreckt werden darf.

Hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 II VwGO, ist der Grund-VA sofort vollstreckbar, so dass eine kürzere, kalendermäßig bestimmte Frist zu setzen ist.

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Verfahrensrechtl. Teil Ausgangsbescheid PolG/ VwVG

Tenor – Androhung von Zwangsmitteln (3)

Formuliere eine Zwangsmittelandrohung für die Situation, dass - der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat - der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

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Rechtsbehelf hat aufschiebende Wirkung: „Sollten Sie/Ihr Mandant der Aufforderung nach Ziffer 1 nicht binnen eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids nachkommen, drohe ich Ihnen/Ihrem Mandanten die Ersatzvornahme an, deren voraussichtliche Kosten 500,- € betragen werden.“ Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung: „Sollten Sie/Ihr Mandant der Aufforderung nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheids nachkommen, drohe ich Ihnen/Ihrem Mandanten die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500,- € an.“

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Verfahrensrechtl. Teil Ausgangsbescheid VwVfG

Tenor - Kostenentscheidung

1. Welche Kosten sind gemeint? 2. Formuliere diesen Teil des Tenors.

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1. Gemeint sind die der Behörde entstandenen Kosten. Die Verfahrensbeteiligten haben hingegen mangels gesetzlicher Regelung keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Deshalb ist auch nicht über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden. § 80 II VwVfG sieht dies nur für das Vorverfahren vor.

2. „Sie haben/Ihr Mandant hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“

Raum für eigene Anmerkungen:

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