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Asset Deal Asset Deal vsvs

Share DealShare Deal

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InhaltInhalt

1. Allgemeine Einführung1. Allgemeine Einführung 2. Wirksamkeits- und 2. Wirksamkeits- und

FormerfordernisseFormerfordernisse 3. Arbeitsrechtliche Aspekte3. Arbeitsrechtliche Aspekte 4. Gewährleistungen und Haftung4. Gewährleistungen und Haftung 5. Bilanzrechtliche Aspekte5. Bilanzrechtliche Aspekte 6. Steuerliche Aspekte6. Steuerliche Aspekte 7. Beispiele7. Beispiele

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1. Allgemeine Einführung

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Die Transaktionsformen

Asset Deal: Erworben werden einzelne

Vermögensgegenstände und/oder Rechtsverhältnisse eines Unternehmens- oder Unternehmensteils. Erwerbsgegenstand sind mithin bewegliche Sachen und Rechtsverhältnisse.

Die rechtstechnische Umsetzung erfolgt über einen Kaufvertrag nach § 433 BGB und die anschließende dingliche Übertragung nach §§ 929 ff., 873 ff., 413 i.V.m. 398 BGB.

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Die Transaktionsformen

Share Deal: Erworben werden Anteilsrechte an Personen-

oder Kapitalgesellschaften. Die rechtstechnische Umsetzung erfolgt über

einen Rechtskauf mit anschließender (dinglicher) Übertragung der Anteilsrechte (Abtretung).

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Motive für einen Unternehmensverkauf

Kein geeigneter Nachfolger aus der Familie für das Familienunternehmen

Beseitigung wirtschaftlich unrentabler Unternehmensteile, um wieder konkurrenzfäöhig zu werden

Falsch getroffene Entscheidungen, wie z.B. der falsche Standort, Fehlverhalten am Markt, falsche Marketingstrategien

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Motive für einen Unternehmenskauf

Verstärkung der Marktposition Neue Technologien, Personal und Know-how Ausschaltung von Konkurrenten

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Unterscheidung nach der Art der rechtlichen Übertragung - Asset Deal -

Vorteile: Käufer weiß exakt was

er kauft. Einzelne

Wirtschaftsgüter können ausgelassen werden.

Nachteile: Bestimmtheitsgrundsatz. Zustimmungserforderniss

e bei der Übertragung von Rechtsverhältnissen.

Die vollständige bzw. überwiegende Übernahme der Assets eines Unternehmens kann einen sog. Kontrollerwerb im Sinne des Kartellrechts (Fusionskontrolle) darstellen; folglich besteht unter Umständen eine Genehmigungspflicht.

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Unterscheidung nach der Art der rechtlichen Übertragung - Share Deal -

Vorteile: Verhältnismäßig einfache

Erfassung des Kaufgegenstandes; kürzere Durchführung eines Share Deal – Vertrags.

Sämtliche Verträge bleiben unberührt.

Gesamte Unternehmen wird veräußert; Veräußerer bleibt mit keiner Mantelgesellschaft zurück.

Nachteile: Bestimmtheitsgrundsatz bzw.

Bestimmbarkeitsgrundsatz. Übernahme sämtlicher (auch

unbekannter) Verbindlichkeiten. Bindung an frühere

Organbeschlüsse. Zudem hat der Erwerber bei

einem Share Deal zu bedenken, dass:

Sollte der Anteilserwerb einen Zusammenschluss i.S.d. § 37 GWB darstellen, es einer wirksamkeitsbegründenden Zustimmung der nationalen oder europäischen Kartellbehörden bedarf.

Führt der Anteilserwerb zu einer Beteiligung von mindestens 30 v. H. der Stimmrechte, so ist bei Erwerb einer börsennotierten AG nach §§ 35 ff. WpÜG ein Pflichtangebot an die übrigen Aktionäre zu unterbreiten.

Erwirbt der Erwerber ein bestimmtes Paket von Anteilen, so unterliegt er bestimmten Mitteilungspflichten- bzw. Obliegenheiten.

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2. Wirksamkeits- und 2. Wirksamkeits- und FormerfordernisseFormerfordernisse

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Wirksamkeitserfordernisse IWirksamkeitserfordernisse II.I. Asset DealAsset Deal

a.a. Vertragsübernahme nur durch Genehmigung der Vertragsübernahme nur durch Genehmigung der Gläubiger,Gläubiger,

§ 415 BGB analog§ 415 BGB analog

b.b. Gegenstände oder Betriebsvermögen, das im Gegenstände oder Betriebsvermögen, das im Vorbehaltseigentum eines Dritten steht oder Vorbehaltseigentum eines Dritten steht oder sicherungsübereignet ist, nur mit Zustimmung des sicherungsübereignet ist, nur mit Zustimmung des SicherungsnehmersSicherungsnehmers

c.c. Personengesellschaften: Zustimmung aller Personengesellschaften: Zustimmung aller Gesellschafter bei Veräußerung des Gesellschafter bei Veräußerung des Gesamtgeschäftsbetriebes gem. § 719 I BGB i.V.m. §§ Gesamtgeschäftsbetriebes gem. § 719 I BGB i.V.m. §§ 105 III, 161 II HGB105 III, 161 II HGB

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Wirksamkeitserfordernisse IWirksamkeitserfordernisse I

d.d. AG: Zustimmung der HVAG: Zustimmung der HV(1)(1) § 179 a AktG: bei Übertragung des gesamten Vermögens§ 179 a AktG: bei Übertragung des gesamten Vermögens

(2)(2) Holzmüller-Doktrin: unternehmerische Kerntätigkeit wird Holzmüller-Doktrin: unternehmerische Kerntätigkeit wird aufgegeben und entsprechende Wertgrenze (i.d.R. 80 %) aufgegeben und entsprechende Wertgrenze (i.d.R. 80 %) überschrittenüberschritten

„„Erst-recht“-Schluss: wenn Ausgliederung HV verlangt, Erst-recht“-Schluss: wenn Ausgliederung HV verlangt, dann erst bei vollständiger Aufgabe des Betriebesdann erst bei vollständiger Aufgabe des Betriebes

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Wirksamkeitserfordernisse IIWirksamkeitserfordernisse II

II.II. Share DealShare Deala.a. Personengesellschaften: Zustimmung aller Personengesellschaften: Zustimmung aller

Gesellschafter nach § 719 BGB i.V.m. §§ 105 III, 161 II Gesellschafter nach § 719 BGB i.V.m. §§ 105 III, 161 II HGBHGB

b.b. GmbH: Anteile gem. § 15 I GmbHG grds. frei GmbH: Anteile gem. § 15 I GmbHG grds. frei veräußerlich; jedoch lt. Gesellschaftsvertrag gem. § 15 veräußerlich; jedoch lt. Gesellschaftsvertrag gem. § 15 V GmbHG weitere Voraussetzungen möglichV GmbHG weitere Voraussetzungen möglich

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Wirksamkeitserfordernisse IIWirksamkeitserfordernisse II

c.c. AG:AG:

- Sonderfall: vinkulierte Namensaktien gem. § 68 II AktG- Sonderfall: vinkulierte Namensaktien gem. § 68 II AktG

Zustimmung der Gesellschaft durch SatzungZustimmung der Gesellschaft durch Satzung

- Zustimmung der HV- Zustimmung der HV(1)(1) Änderung des Unternehmensgegenstandes, §§ 23 III Nr. 2, Änderung des Unternehmensgegenstandes, §§ 23 III Nr. 2,

179 I AktG179 I AktG

(2)(2) Holzmüller Doktrin: bei Veräußerung wesentlicher Holzmüller Doktrin: bei Veräußerung wesentlicher Unternehmensteile Unternehmensteile

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Formerfordernisse IFormerfordernisse II.I. Asset DealAsset Deal

a.a. Grundstückskaufverträge: § 311 b I BGB – notarielle Grundstückskaufverträge: § 311 b I BGB – notarielle Beurkundung des gesamten KaufvertragesBeurkundung des gesamten Kaufvertrages- formlose Nebenabreden (side letters) gem. §§ 125, 139 BGB - formlose Nebenabreden (side letters) gem. §§ 125, 139 BGB nichtignichtig

Heilung über § 311 b I S. 2 BGB Heilung über § 311 b I S. 2 BGB (Grundbucheintragung)(Grundbucheintragung)

b.b. Übertragung des ges. Vermögens: § 311 b III BGB – Übertragung des ges. Vermögens: § 311 b III BGB – notaielle Beurkundung des gesamten Kaufvertragesnotaielle Beurkundung des gesamten Kaufvertrages

c.c. Bewegliche Sachen und Forderungen: i.d.R. formfreiBewegliche Sachen und Forderungen: i.d.R. formfrei

d.d. Gewerbliche Schutzrechte: formfrei, beachte aber Gewerbliche Schutzrechte: formfrei, beachte aber schriftliche Abtretungserklärung (Bsp. §§ 28, 27 III MarkenG)schriftliche Abtretungserklärung (Bsp. §§ 28, 27 III MarkenG)

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Formerfordernisse IIFormerfordernisse IIII.II. Share DealShare Deal

a.a. Personengesellschaften: i.d.R. formfreiPersonengesellschaften: i.d.R. formfrei

- außer: GmbH & Co. KG – GmbH-Anteile notarielle - außer: GmbH & Co. KG – GmbH-Anteile notarielle Beurkundung gem. § 15 III GmbHGBeurkundung gem. § 15 III GmbHG

b.b. GmbH: § 15 III GmbHG – Beurkundungspflicht (inkl. GmbH: § 15 III GmbHG – Beurkundungspflicht (inkl. Nebenabreden)Nebenabreden)

- weniger Notargebühren - weniger Notargebühren Unternehmenskaufvertrag mit Unternehmenskaufvertrag mit schuldrechtlicher Verpflichtung, die Anteile zu übertragen; schuldrechtlicher Verpflichtung, die Anteile zu übertragen; nach Unterzeichnung not. Beurkundung der Übertragung nach Unterzeichnung not. Beurkundung der Übertragung (Abs. IV)(Abs. IV)

c.c. AG: grds. formfrei, es sei denn der Aktienkaufvertrag bildet AG: grds. formfrei, es sei denn der Aktienkaufvertrag bildet ein einheitliches Rechtsgeschäft mit ein einheitliches Rechtsgeschäft mit beurkundungspflichtigem Vertrag (Namensaktien durch beurkundungspflichtigem Vertrag (Namensaktien durch Indossament)Indossament)

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3. Arbeitsrechtliche 3. Arbeitsrechtliche AspekteAspekte

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I. Asset DealI. Asset Deal Anwendung des § 613 a BGB – Erwerber tritt in Anwendung des § 613 a BGB – Erwerber tritt in

Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Überganges bestehenden ArbeitsverhältnisseÜberganges bestehenden Arbeitsverhältnisse

- (P) Teilbetriebsübertragung – Zuordnung der AN- (P) Teilbetriebsübertragung – Zuordnung der AN

Tarifverträge gehen gem. § 613 a I S. 2 BGB auf Tarifverträge gehen gem. § 613 a I S. 2 BGB auf den Erwerber über, sofern dieser nicht eigene den Erwerber über, sofern dieser nicht eigene Tarifverträge hatTarifverträge hat

Widerspruch der Arbeitnehmer gem. § 613 a BGBWiderspruch der Arbeitnehmer gem. § 613 a BGB

- Arbeitsverhältnis verbleibt beim Veräußerer- Arbeitsverhältnis verbleibt beim Veräußerer

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I. Asset DealI. Asset Deal

Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 111 BetrVGMitbestimmung des Betriebsrates nach § 111 BetrVG

- ab 20 AN - ab 20 AN bloßer Betriebsinhaberwechsel ist keine bloßer Betriebsinhaberwechsel ist keine Betriebsänderung (Schutz der AN über § 613 a BGB)Betriebsänderung (Schutz der AN über § 613 a BGB)

Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 II BetrVG über Auffangtatbestand nach Nr. 10 II BetrVG über Auffangtatbestand nach Nr. 10 („Interessen der AN“)(„Interessen der AN“)

Änderung des Mitbestimmungsstatus möglichÄnderung des Mitbestimmungsstatus möglich- Drittelbeteiligung der AN im AR, §§ 4 I, 1 DrittelbG- Drittelbeteiligung der AN im AR, §§ 4 I, 1 DrittelbG

- ab 500 AN- ab 500 AN

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Mitbestimmung wegen § 613 a BGBMitbestimmung wegen § 613 a BGBvor Umstrukturierungvor Umstrukturierung

Bsp. 1:Bsp. 1:

Bsp. 2:Bsp. 2:

nach Umstrukturierungnach Umstrukturierung Bsp. 1:Bsp. 1:

Bsp. 2:Bsp. 2:

A-GmbH400 AN

B-GmbH

B1450 AN

B2150 AN

- AR DrittelbG-

B-GmbH

B1450 AN

B2150 AN

- AR DrittelbG-

A-GmbH400 AN

B-GmbH450 AN

B-GmbH450 AN

A-GmbH

B2150 AN

B1400 AN

- AR DrittelbG-

A-GmbH400 AN

SP-GmbH150 AN

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II. Share DealII. Share Deal

Weder die individual- noch die Weder die individual- noch die kollektivarbeitsrechtlichen Regelungen werden kollektivarbeitsrechtlichen Regelungen werden berührtberührt

Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 II BetrVG106 II BetrVG

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4. Gewährleistung und Haftung

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Gewährleistungsrecht

§ 434 BGB Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

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Haftung für Altverbindlichkeit- aus Veräußerersicht -

Share Deal

Mit der übertragenden Gesellschaft geht die

Vergangenheit in die Sphäre des Erwerbers über.

Asset Deal

An der zurückbleibenden Mantelgesellschaft hängen

zwingend bestimmte Risiken, die nicht auf den Erwerber

übergehen.

Vgl. Körperschafts- und gewerbesteuerliche Risiken.

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Haftung für Altverbindlichkeit- aus Erwerbersicht -

Share Deal

Haftungskontinuitätfür Verbindlichkeiten des Unternehmens;

Haftungsrisiken richten sich danach, in welcher Rechtsform die Zielgesellschaft

betrieben wird:

GbR, OHG: persönlich für alle Altverbindlichkeiten, vgl. § 130 HGB

KG und GmbH & Co. KG: Komplementäre haften für alle Altverbindlichkeiten und Einlagepflichten mit ihrem gesamten

Vermögen; Kommanditisten haften nach Außen für sämtliche Verbindlichkeiten

der KG nur bis zur Höhe der in das Handelsregister eingetragenen

Haftungssumme persönlich.

GmbH: persönliche Haftung ggü. Gläubiger scheidet aus, vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG

AG: für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern allein das

Gesellschaftsvermögen gem. § 1 I 2 AktG

Asset Deal

Haftung

Haftung nur für ausdrücklich übernommene oder spätere

Verbindlichkeiten:

§ 25 HGB§ 75 AO§ 613 a BGB

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BGH, Versäumnisurteil v. 28.11.2005 – II ZR 355/03; Jus 2006, S. 657; NJW 2006, S. 1002

Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzung für die Haftung nach § 25 I 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründetet Verbindlichkeiten des Vorgängers auf einen Nachfolger ist.

Eine für die Anwendbarkeit des § 25 I 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensführung ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zu Grunde liegt.

Die Tatsche, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird, steht der Anwendung des § 25 I 1 HGB nicht entgegen.

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Zusammenfassung

- aus Veräußerersicht -Vorteil Nachteil

Asset Deal

- Aufwendig und teilweise unübersichtlich.- An der zurückbleibenden Mantelgesellschaft hängen zwingend bestimmte Risiken, die nicht auf den Erwerber übergehen.

Share Deal

- Eindeutiger Kaufgegenstand.- Gesamtes Unternehmen geht über.

- Gesellschafterversammlungen, Betriebsräte

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Zusammenfassung

- aus Erwerbersicht –Vorteil Nachteil

Asset Deal

- Weiß genau was er kauft.- Wahlmöglichkeit der interessanten Assets.- An der zurückbleibenden Mantelgesellschaft hängen zwingend bestimmte Risiken, die nicht auf den Erwerber übergehen.- Vermeidung versteckter Verbindlichkeiten durch genaue Benennung der Kaufgegenstände.- keine Haftungskontinuität für Altverbindlichkeiten.

- Aufwendig und teilweise unübersichtlich.- Zustimmung Dritter notwendig bei Vertragsübernahmen.- Kartellrecht.

Share Deal

- Eindeutiger Kaufgegenstand.- Keine Zustimmung erforderlich.- Haftungskontinuität von Altverbindlichkeiten.

- Gute wie schlechte Assets. - § 37 GW, §§ 35 ff. WpÜG- Organbeschlüsse.

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5. Bilanzrechtliche 5. Bilanzrechtliche AspekteAspekte

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I. Besonderheiten beim Asset I. Besonderheiten beim Asset DealDeal

Abschreibungen durch Verteilung des Kaufpreises Abschreibungen durch Verteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter in Höhe der auf die einzelnen Wirtschaftsgüter in Höhe der jeweiligen Teilwerte gem. § 7 EStGjeweiligen Teilwerte gem. § 7 EStG

Optimierung durch Verteilung auf kurze Optimierung durch Verteilung auf kurze RestnutzungsdauerRestnutzungsdauer

Geringe Nutzungsdauer = erhöhte Abschreibung in der Geringe Nutzungsdauer = erhöhte Abschreibung in der AnfangsphaseAnfangsphase

Anschaffungsnebenkosten durch Zuordnung auf die Anschaffungsnebenkosten durch Zuordnung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter – Erhöhung der einzelnen Wirtschaftsgüter – Erhöhung der BemessungsgrundlageBemessungsgrundlage

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II. Share DealII. Share Deal

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehören Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehören nicht zu den abnutzbaren Wirtschaftsgüternnicht zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Transformation der Anschaffungskosten in laufende Transformation der Anschaffungskosten in laufende Abschreibungen ist nicht möglichAbschreibungen ist nicht möglich

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6. Steuerliche Aspekte6. Steuerliche Aspekte

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InhaltInhalt

I. I. Motive der steuerlichen Gestaltung Motive der steuerlichen Gestaltung

II. TransaktionskonstellationenII. Transaktionskonstellationen

III. ZusammenfassungIII. Zusammenfassung

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I. MotiveI. Motive

Aus Käufersicht:Aus Käufersicht:▪▪ Minimierung der laufenden BesteuerungMinimierung der laufenden Besteuerung

▪▪ Absetzbarkeit der AnschaffungskostenAbsetzbarkeit der Anschaffungskosten

▪▪ Verrechenbarkeit der Finanzierungskosten mit Verrechenbarkeit der Finanzierungskosten mit ErträgenErträgen

▪▪ steuerlich günstiger Exitsteuerlich günstiger Exit

Aus Verkäufersicht:Aus Verkäufersicht: ▪▪ Minimierung der Steuern auf den Minimierung der Steuern auf den VeräußerungsgewinnVeräußerungsgewinn

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II. Übersicht TransaktionskonstellationenII. Übersicht Transaktionskonstellationen

1. Verkauf einerPersonengesellschaft

(OHG, GbR etc.)

a) durch Einzelperson

b) durch Personengesellschaft

2. Verkauf einerKapitalgesellschaft

(GmbH, AG)

a) durch Einzelperson

b) durchKapitalgesellschaft

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4. Kauf einerKapitalgesellschaft

3. Kauf einerPersonengesellschaft

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II. 1. a) Verkauf einer Personengesellschaf durch eine II. 1. a) Verkauf einer Personengesellschaf durch eine EinzelpersonEinzelperson

Bestimmung der ein-Bestimmung der ein-schlägigen Norm des schlägigen Norm des EStGEStG

▪ ▪ Betriebsveräußerung § 16 ->Betriebsveräußerung § 16 -> vollständige Veräußerung desvollständige Veräußerung des Mitunternehmeranteils,Mitunternehmeranteils, wesentliche Übertragung allerwesentliche Übertragung aller Betriebsgrundlagen auf einenBetriebsgrundlagen auf einen Erwerber Erwerber

▪▪ Abgrenzung zu laufendemAbgrenzung zu laufendem Gewinn § 15 -> bei nurGewinn § 15 -> bei nur teilweiser Veräußerung desteilweiser Veräußerung des MitunternehmeranteilsMitunternehmeranteils

§ 16 EStG § 16 EStG

Veräußerung des BetriebesVeräußerung des Betriebes

1) Zu den Einkünften aus 1) Zu den Einkünften aus GewerbebetriebGewerbebetrieb

gehören auch Gewinne, die erzielt gehören auch Gewinne, die erzielt

werden bei der Veräußerungwerden bei der Veräußerung

1. des gesamten Gewerbebetriebs 1. des gesamten Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebsoder eines Teilbetriebs [...]. [...].

2) Veräußerungsgewinn i. S. d. Abs. 1 ist 2) Veräußerungsgewinn i. S. d. Abs. 1 ist der Betrag, um den der der Betrag, um den der Veräußerungs-preis nach Abzug der Veräußerungs-preis nach Abzug der Veräußerungs-kosten den Wert des Veräußerungs-kosten den Wert des Betriebsver-mögens (Ab. 1 S. 1 Nr. 1) Betriebsver-mögens (Ab. 1 S. 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Betriebsvermögen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. und 3) übersteigt.

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Verkauf einer Personengesellschaf durch eine Verkauf einer Personengesellschaf durch eine EinzelpersonEinzelperson

Rechtsfolgen nach EStGRechtsfolgen nach EStG

▪▪ Besteuerung mit Besteuerung mit individuellem Steuersatzindividuellem Steuersatz des Eigentümers des Eigentümers

▪▪ Freibetrag nach § 16 IV, beiFreibetrag nach § 16 IV, bei Erstveräußerung nach Über-Erstveräußerung nach Über- schreitung des 55. schreitung des 55.

LebensjahresLebensjahres

4) Hat der Steuerpflichtige das 55.4) Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er imLebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinnesozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird derdauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zurVeräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur Einkommensteuer nur

herangezogen,herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt. soweit er 45.000 Euro übersteigt.

DerDer Freibetrag ist dem SteuerpflichtigenFreibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Er ermäßigtnur einmal zu gewähren. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den dersich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EuroVeräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. übersteigt.

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Verkauf einer Personengesellschaf durch eine Verkauf einer Personengesellschaf durch eine EinzelpersonEinzelperson

▪▪ Möglichkeit der Tarifbe-Möglichkeit der Tarifbe- günstigung gem. § 34 günstigung gem. § 34

EStGEStG

§ 34 EStG§ 34 EStGAußerordentliche EinkünfteAußerordentliche Einkünfte

2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht: 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16.

3) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein- künfte [...] enthalten, so kann die auf den Teil

[...] der den Betrag von insg. 5 Mio. € nicht

übersteigt, entfallende ESt nach einem ermäßigten

Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige

das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56% des durchschnittlichen Steuersatzes [...].

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Verkauf einer Personengesellschaf durch eine Verkauf einer Personengesellschaf durch eine EinzelpersonEinzelperson

Gewerbesteuer:Gewerbesteuer:

▪▪ keine GewSt bei keine GewSt bei unmittelbarerunmittelbarer

Beteiligung einer Beteiligung einer Einzelperson Einzelperson

§ 7 S. 2 GewStG§ 7 S. 2 GewStG

§ 7 GewStG – Gewerbeertrag§ 7 GewStG – Gewerbeertrag

S. 2) Zum Gewerbeertrag gehört S. 2) Zum Gewerbeertrag gehört auch derauch der

Gewinn aus [...] soweit er nicht Gewinn aus [...] soweit er nicht auf auf

eine natürliche Person als eine natürliche Person als unmittelbarunmittelbar

beteiligter Mitunternehmer beteiligter Mitunternehmer entfällt.entfällt.

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II. 1. b) Verkauf einer Personengesellschaf durch II. 1. b) Verkauf einer Personengesellschaf durch eine Personengesellschafteine Personengesellschaft

Prinzipiell wie bei Einzelperson als Eigentümer Prinzipiell wie bei Einzelperson als Eigentümer Anfallen von GewSt, da § 7 S. 2 GewStG nicht giltAnfallen von GewSt, da § 7 S. 2 GewStG nicht gilt Problematisch aber die Geltung der Freibetragsgrenze Problematisch aber die Geltung der Freibetragsgrenze

für die Personengesellschaft:für die Personengesellschaft:▪▪ Keine Geltung der Freibetragsgrenze, da diese nur auf natürliche Keine Geltung der Freibetragsgrenze, da diese nur auf natürliche PersonenPersonen

anzuwenden ist anzuwenden ist

▪▪ Geltung der Freibetragsgrenze, da Personengesellschaft keinGeltung der Freibetragsgrenze, da Personengesellschaft kein

eigenständiges Rechtssubjekt i. S. d. Steuerrechts ist, und daher eigenständiges Rechtssubjekt i. S. d. Steuerrechts ist, und daher auf den auf den

Eigentümer abzustellen ist.Eigentümer abzustellen ist.

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II. 2. a) Verkauf einer Kapitalgesellschaft durch II. 2. a) Verkauf einer Kapitalgesellschaft durch eine Einzelpersoneine Einzelperson

Halten der Anteile im Halten der Anteile im Betriebsvermögen:Betriebsvermögen:▪▪ HEV: Der Gewinn ist zu 50 %HEV: Der Gewinn ist zu 50 %

seiner tatsächlichen Größe zu seiner tatsächlichen Größe zu versteuern um Doppelbesteuer- versteuern um Doppelbesteuer- ung zu vermeiden ung zu vermeiden

▪▪ ab `09 TEV: 40 %, durchab `09 TEV: 40 %, durch Senkung der KSt von 25 % aufSenkung der KSt von 25 % auf 15 %, Erhöhung auf 60 %15 %, Erhöhung auf 60 %

▪▪ GewSt: 50 % zu versteuern, § 7GewSt: 50 % zu versteuern, § 7 S. 1 GewStG i. V. m . § 3 Nr. 40 S. 1 GewStG i. V. m . § 3 Nr. 40 EStGEStG

Halten im Privatvermögen:Halten im Privatvermögen:▪▪ HEV: Versteuerung zu 50 % HEV: Versteuerung zu 50 %

(Anteile werden länger als 1 Jahr(Anteile werden länger als 1 Jahr gehalten und > 1 %)gehalten und > 1 %)

▪▪ ab `09 TEV: Versteuerung zu 40 ab `09 TEV: Versteuerung zu 40 %%

der tatsächlichen Größeder tatsächlichen Größe

§ 3 Nr. 40 lit. c§ 3 Nr. 40 lit. cSteuerbar sind:Steuerbar sind:

[...] 40. 40 % [...] 40. 40 %

a) der Betriebsvermögensmehrungena) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerungoder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Körperschaften,

Personenvereinigungen [...]Personenvereinigungen [...]

c) des Veräußerungspreises oder desc) des Veräußerungspreises oder des gemeinen Wertes im Sinne des § 17gemeinen Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2 [...]Abs. 2 [...]

§ 17 § 17 Veräußerung von Anteilen an Veräußerung von Anteilen an

KapitalgesellschaftenKapitalgesellschaften1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Ver-gehört auch der Gewinn aus der Ver- äußerung von Anteilen an einer Kapital-äußerung von Anteilen an einer Kapital- gesellschaft gesellschaft

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II. 2. b) Verkauf einer Kapitalgesellschaft durch II. 2. b) Verkauf einer Kapitalgesellschaft durch KapitalgesellschaftKapitalgesellschaft

ESt:ESt:

5 % des Veräußerungsgewinns 5 % des Veräußerungsgewinns sind zu versteuernsind zu versteuern

GewSt:GewSt:

5 % des Veräußerungsgewinns5 % des Veräußerungsgewinns

sind zu versteuern, sind zu versteuern,

§ 7 S. 1 GewStG i. V. m. § 8b § 7 S. 1 GewStG i. V. m. § 8b Abs.Abs.

2 KStG2 KStG

§ 8 KStG§ 8 KStG2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen i. S. 2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen i. S.

d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alled. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle

Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbe-Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbe-

betrieb zu behandeln. betrieb zu behandeln.

§ 8b KStG§ 8b KStG2) Bei der Ermittlung des Einkommens2) Bei der Ermittlung des Einkommens

bleiben Gewinne aus der Veräußerungbleiben Gewinne aus der Veräußerung

eines Anteils an einer Körperschaft odereines Anteils an einer Körperschaft oder

Personenvereinigung [...] außer Ansatz. Personenvereinigung [...] außer Ansatz.

3) Von dem jeweiligen Gewinn i. S. d. Abs.3) Von dem jeweiligen Gewinn i. S. d. Abs.

2 S. 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als2 S. 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als

Ausgaben, die nicht als Betriebs-Ausgaben, die nicht als Betriebs-

ausgaben abgezogen werden dürfen. ausgaben abgezogen werden dürfen.

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II. 3. KäufersichtII. 3. Käufersicht

Asset DealAsset Deal

▪▪ Möglichkeit den Kaufpreis Möglichkeit den Kaufpreis auf die einzelnen Assets zu auf die einzelnen Assets zu verteilen (ebenso bei verteilen (ebenso bei ErwerbErwerb von Personengesellschaft)von Personengesellschaft)

▪▪ Abschreibung der Abschreibung der Anschaffungskosten =Anschaffungskosten = Gewinnminderung, d. h.Gewinnminderung, d. h. geringere Steuerzahlungen geringere Steuerzahlungen

▪▪ Abzug der Finanzierungs-Abzug der Finanzierungs- kosten vom Gewinn deskosten vom Gewinn des erworbenen Unternehmenserworbenen Unternehmens möglichmöglich

§ 6 EStG – Bewertung§ 6 EStG – Bewertung1) Für die Bewertung der einzelnen Wirt-1) Für die Bewertung der einzelnen Wirt- schaftsgüter [...] gilt [...]:schaftsgüter [...] gilt [...]:

1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit die der Abnutzung unterliegen, sind mit den An-schaffungs- oder den An-schaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen anzusetzen

§ 7 EStG§ 7 EStG1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung 1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung

oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsge-mäß auf einen Zeitraum von erfahrungsge-mäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Ver-Kosten auf die Gesamtdauer der Ver-wendung oder Nutzung auf ein Jahr wendung oder Nutzung auf ein Jahr entfälltentfällt

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II. 3. KäufersichtII. 3. Käufersicht

Share DealShare Deal

▪▪ keine Verteilung der Anschaffungskosten auf die Wirtschaftsgüter, keine Verteilung der Anschaffungskosten auf die Wirtschaftsgüter, dada

keine KSt – rechtliche Transparenzkeine KSt – rechtliche Transparenz

▪▪ Buchwerte bleiben unberührt, d. h. keine AbschreibungenBuchwerte bleiben unberührt, d. h. keine Abschreibungen

▪▪ keine Abschreibung des Wertes der Beteiligung selbst (§ 8b Abs. 2, keine Abschreibung des Wertes der Beteiligung selbst (§ 8b Abs. 2,

3 KStG) -> bei natürlichen Personen nur zur Hälfte3 KStG) -> bei natürlichen Personen nur zur Hälfte

▪▪ Restrukturierungsmöglichkeiten:Restrukturierungsmöglichkeiten:

- Organschaft bilden -> Verrechnung der Zinsaufwendungen, - Organschaft bilden -> Verrechnung der Zinsaufwendungen, VerlustpoolungVerlustpoolung

§ 14 ff. KStG, § 2 S. 2 GewStG: Halten der Anteile während des § 14 ff. KStG, § 2 S. 2 GewStG: Halten der Anteile während des

ganzen Geschäftsjahres, Gewinnabführungsvertragganzen Geschäftsjahres, Gewinnabführungsvertrag

- Verschmelzung auf den Erwerber, aber dann evtl. Verschmelzungs-- Verschmelzung auf den Erwerber, aber dann evtl. Verschmelzungs-

verlust, der steuerlich unbeachtlich istverlust, der steuerlich unbeachtlich ist

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III. ZusammenfassungIII. Zusammenfassung

VeräußerunVeräußerungg

Durch:Durch:

Veräußerung von: Veräußerung von: PersonengesellschaftPersonengesellschaft

Veräußerung von: Veräußerung von: KapitalesellschaftKapitalesellschaft

natürliche natürliche PersonPerson

Est:Est:▪ ▪ Volle Versteuerung mit Volle Versteuerung mit individu-ellem Steuersatz, individu-ellem Steuersatz, außer Freibetrag kann außer Freibetrag kann angerechnet werden, §§ 16, 34 angerechnet werden, §§ 16, 34 EStGEStG

ESt: ESt: ▪ ▪ HEV/TEV = Versteuerung v. HEV/TEV = Versteuerung v. 50/ 60 % des 50/ 60 % des Veräußerungsgewinns, § 30 Veräußerungsgewinns, § 30 Nr. 40 lit. C, 17 EStGNr. 40 lit. C, 17 EStG

GewStGewSt::

▪ ▪ 50 % zu versteuern, 50 % zu versteuern, § 7 S. 1 § 7 S. 1 GewStG, § 3 Nr. 40 EStGGewStG, § 3 Nr. 40 EStG

Kapital-Kapital-gesellschaftgesellschaft

ESt:ESt:▪ ▪ 95 % des 95 % des Veräußerungsgewinns Veräußerungsgewinns steuerfrei, § 8b KStGsteuerfrei, § 8b KStG

GewSt:GewSt:▪ ▪ 95 % steuerfrei, § 7 S. 1 95 % steuerfrei, § 7 S. 1 GewStG, § 8b Abs. 2 KStGGewStG, § 8b Abs. 2 KStG

KSt:KSt:▪ ▪ 95 % des 95 % des Veräußerungsgewinns Veräußerungsgewinns steuerfrei, § 8b KStGsteuerfrei, § 8b KStG

GewSt:GewSt:▪ ▪ 95 % steuerfrei, § 7 S. 1 95 % steuerfrei, § 7 S. 1 GewStG § 8b Abs. 2 KStGGewStG § 8b Abs. 2 KStG

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III. ZusammenfassungIII. Zusammenfassung

Asset DealAsset Deal Share DealShare Deal

++ ▪▪ keine UStkeine USt

▪▪ beschränkte Haftung fürbeschränkte Haftung für

SteuerschuldenSteuerschulden

▪▪ AbschreibungspotenzialAbschreibungspotenzial

▪▪ teilw. Ertragssteuerbefreiungteilw. Ertragssteuerbefreiung

▪▪ ggf. keine UStggf. keine USt

-- ▪▪ i. d. R. volle i. d. R. volle

ErtragssteuerpflichtErtragssteuerpflicht

▪▪ GrEStGrESt

▪▪ Untergang der VVTUntergang der VVT

▪▪ Buchwert-Fortführung der Buchwert-Fortführung der GüterGüter

▪▪ GrEStGrESt

▪▪ Steuerrisiken des Target Steuerrisiken des Target bleibenbleiben

erhaltenerhalten

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7. Beispiele

Verkauf der Hans Maier-GmbH

▪ Verkäufer hält 100 % der

Anteile ▪ Assets:

Software, Patente, Service-verträge (langfristig), Grund-stücke

Verkauf der A-AG

▪ 5 Aktionäre zu je 20 %

▪ Assets: Gewerbeimmobilien mit langfristigen Mietverträge