Asterix-Persiflagen - jura.uni-wuerzburg.de · Übersicht Asterix-Persiflagen BGH, Urteil vom...

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Übersicht Asterix-Persiflagen BGH, Urteil vom 11.03.1993 - I ZR 264/91 („Asterix-Persiflagen“) Fundstelle: GRUR 1994, S. 191 ff. Asterix-Persiflage Entscheidung des BGH Entscheidungsgründe Titelblatt: Die hysterischen Abenteuer von Isterix, S. 192 f. Urheberrechtsverletzung - Urheberrechtsschutz für Asterix und Obelix Da auch Schutz der den Einzeldarstellungen zugrunde liegenden Gestalten als solche und damit Schutz ihrer unverwechselbaren Kombinationen, äußeren Merkmale, Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen - Titelblatt in concreto zeigt daher nach dem Gesamteindruck Asterix und Obelix, denn die Übereinstimmungen (Flügelhelm, Hinkelstein, Idefix usw.) und nicht die Verschiedenheiten sind maßgebend - Keine freie Benutzung (=Verblassen der entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks angesichts der Eigenart des neuen Werks, d.h. älteres Werk nur Anregung für neues Werk) Vorliegend keine Anregung, sondern Übernahme - Aber freie Benutzung auch bei Übernahme möglich, wenn aufgrund des eigenschöpferischen Schaffens ein so großer innerer Abstand zum Originalwerk besteht, dass das neue Werk als selbständig anzusehen ist, wie bspw. bei der Parodie; allerdings strenge Beurteilung Vorliegend aber nur verfremdete Darstellung der Originalgestalten, da die Darstellung von Asterix und Obelix als sich gegen die Bourgeoise auflehnende Rocker keine selbständige künstlerische Auseinandersetzung mit dem Originalwerk ist; die Darstellung als Rocker kann auch nicht als Parodie verstanden werden

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Übersicht Asterix-Persiflagen BGH, Urteil vom 11.03.1993 - I ZR 264/91 („Asterix-Persiflagen“) Fundstelle: GRUR 1994, S. 191 ff. Asterix-Persiflage Entscheidung des BGH Entscheidungsgründe Titelblatt: Die hysterischen Abenteuer von Isterix, S. 192 f.

Urheberrechtsverletzung - Urheberrechtsschutz für Asterix und Obelix � Da auch Schutz der den Einzeldarstellungen zugrunde liegenden Gestalten als solche und damit Schutz ihrer unverwechselbaren Kombinationen, äußeren Merkmale, Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen - Titelblatt in concreto zeigt daher nach dem Gesamteindruck Asterix und Obelix, denn die Übereinstimmungen (Flügelhelm, Hinkelstein, Idefix usw.) und nicht die Verschiedenheiten sind maßgebend - Keine freie Benutzung (=Verblassen der entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks angesichts der Eigenart des neuen Werks, d.h. älteres Werk nur Anregung für neues Werk) � Vorliegend keine Anregung, sondern Übernahme - Aber freie Benutzung auch bei Übernahme möglich, wenn aufgrund des eigenschöpferischen Schaffens ein so großer innerer Abstand zum Originalwerk besteht, dass das neue Werk als selbständig anzusehen ist, wie bspw. bei der Parodie; allerdings strenge Beurteilung � Vorliegend aber nur verfremdete Darstellung der Originalgestalten, da die Darstellung von Asterix und Obelix als sich gegen die Bourgeoise auflehnende Rocker keine selbständige künstlerische Auseinandersetzung mit dem Originalwerk ist; die Darstellung als Rocker kann auch nicht als Parodie verstanden werden

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Geschichte: „Das Rennen“, S. 193 f.

Aufhebung und Zurückverweisung

- Versäumnis des Berufungsgerichts die übernommenen eigenpersönlichen Züge der Asterix-Serie in der Geschichte „Das Rennen“ darzulegen - Weiterhin keine Prüfung, ob trotz Übereinstimmungen die Geschichte eine solche Eigenart aufweist, dass die entlehnten Züge verblassen - Freie Benutzung nicht alleine durch einen deutlichen Bezug des neueren Werks auf das ältere Werk, da vor allem bei bekannten Werken durch geringen Andeutungen bereits ein deutlicher Bezug besteht - Bei der Beurteilung einer freien Benutzung ist nicht auf Durchschnittsbetrachter abzustellen, sondern auf einen die Vorlage kennenden Betrachter, welcher das intellektuelle Verständnis für das neue Werk besitzt

Zeichnung von D., S. 194 f.

Aufhebung und Zurückverweisung

- Versäumnis des Berufungsgerichts zu prüfen, ob das Werk auch in anderer Weise als der Parodie eigenschöpferische Züge aufweist - Vorliegend: bereits nach Inhalt und Stil andere Gestaltungsebene als Originalcomics - Keine Würdigung der Darstellung Obelix’ als ein sexuell empfindendes Wesen, wodurch Sexfeindlichkeit der Asterix-Serie deutlich gemacht werden soll

Geschichte: „Die große Mauer“, S. 195 f.

Urheberrechtsverletzung - Wesentliche äußere Über- einstimmung der Figuren Abelix und Osterix mit Asterix und Obelix; bei Osterix zudem auch charakterliche Übereinstimmungen wie Fresslust und kraftmeierische Unbekümmert- heit - Keine Umstände ersichtlich, die trotz der Übernahmen das Vorliegen eines selbständigen Werkes gemäß § 24 UrhG rechtfertigen

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� Nur weil in die Gegenwart versetzt und an Stelle von Römern DDR-Grenzsoldaten bekämpft werden noch keine Parodie � Daher abhängige Bearbeitung

Zeichnung: „Obelix in Moskau“, S. 196 f.

Aufhebung und Zurückverweisung

- Versäumnis des Berufungsgerichts zu erkennen, dass die Zeichnung nur Teilansichten wiedergibt und nur diejenigen Merkmale übernimmt, die für das Erkennen der Comic-Gestalten unbedingt erforderlich sind - Weiterhin wird die eigenständige Aussage und das eigenschöpferische Schaffen des Künstlers der Darstellung nicht berücksichtigt: nämlich der grundlegende Wandel der politischen Verhältnisse in der Sowjetunion

Geschichte: „Das kleine Arschloch“, S. 197 f.

Keine Urheberrechtsverletzung

- Allein nur Einzelheiten aus dem Originalcomic übernommen; im übrigen treten in der Geschichte nicht Asterix und Obelix auf, sondern Kinder als diese verkleidet in einem Schultheater mit gänzlich anderem Inhalt als die Asterix-Serie - Durch übernommene Elemente der Asterix-Serie lediglich Anspielung auf deren Hauptfiguren; Geschichte selbst hat ein völlig anderes Gepräge als die Serie

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Geschichte: „Am Anfang schuf Gott Himmel und Erde“, S. 198 f.

Keine Urheberrechtsverletzung

- Zeichnerische Übernahmen aus der Asterix-Serie geringfügig, allein Bezug zur Asterix-Serie durch Anspielung auf typische Attribute von Obelix (blau-weiß gestreifte Hose, breiter Gürtel); lediglich Idefix ist fast unverändert übernommen, allerdings Rolle als „Zitat“ um Bezug zum Original nicht zu schwach werden zu lassen - Die übrigen Assoziationen mit den dargestellten Figuren ergeben sich nur daraus, dass durch das bereits dargestellte Bezug zur Asterix-Serie besteht

Geschichte: „Alea Iacta West“, S. 199

Aufhebung und Zurückverweisung

-Versäumnis des Berufungsgerichts darzulegen, welche urheberrechtlich schutzfähigen Elemente übernommen wurden und ob diese angesichts der Eigenart der neuen Geschichte verblassen

Geschichte : „Die Rückkehr des Obelix“, S. 199 f.

Urheberrechtsverletzung - Entlehnung wesentlicher Züge der Asterix-Serie, da die auftretenden Figuren nach ihrem Äußeren und ihrem Verhalten Asterix und Obelix sind, wenn auch als Greis und Geist - Eigenschöpferisches Schaffen des Zeichners liegt allein darin, die Situation zu schildern, dass Asterix bezwungen und Obelix tot ist; die immer noch gleiche Reaktion des Obelix auf das Reizwort „dick“ ist keine Parodie � Die Geschichte ist daher im Ganzen lediglich eine Verfremdung

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Zeichnung von R. S., 200

Aufhebung und Zurückverweisung

- Keine begründete Darlegung durch das Berufungsgericht, dass nicht nur auf einzelne kennzeichnende Merkmale angespielt wurde, sondern dass eigenpersönliche Züge übernommen wurden - Keine Klärung durch das Berufungsgericht, ob über- nommenen Elemente schutzfähig sind und ob diese angesichts der neuen Bearbeitung verblassen

Zeichnung von S., 200 f.

Keine Urheberrechtsverletzung

- Keine Übernahme von Wesenszügen der Asterix-Serie, sondern allein Darstellung eines als Obelix maskierten Mannes und eines als Asterix maskierten Hundes � Dienen allein dem Hinweis auf die Asterix-Serie und dazu dem Betrachter die Gedanken des Zeichners zu vermitteln - Thema der Zeichnung ist allein die Parodie über das Stocken der Asterix-Serie

Geschichte: „Zwei Rocker in Bonn“, S. 201 f.

Keine Urheberrechtsverletzung

- Übernahmen aus der Asterix-Serie, wie z.B. die Kleidung, Kampfweise usw., verblassen in dem neuen Werk durch die Zusammenführung von Comic-Gestalten und Personen der Zeitgeschichte � Realität und Comic-Ebene so in eigentümlicher Weise verquickt, dass es sowohl politische Karikatur als auch Comic-Parodie ist - Denn: Helmut Kohl wird durch Obelix in die Luft geschleudert und macht bei der Landung Obelix platt � Persiflage auf Helmut Kohl und Parodie auf Obelix, da er erstmals durch seine eigene Kraft besiegt wird

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Geschichte: „Sahnesteifus“, S. 202 f.

Aufhebung und Zurückverweisung

- Das Berufungsgericht verkennt, dass auch ein besonders gestalteter Handlungsablauf urheberrechtlichen Schutz genießt: � In der Asterix-Serie ist das die Verteidigung eines kleinen Gallierdorfes gegen die übermächtigen römischen Armeen alleine mit der Hilfe eines Zaubertrankes - Vorliegend wird dies durch die Vergewaltigungsszenen in die homosexuelle Ebene übertragen - Jedenfalls ist der Schutz des übernommenen Handlungsgrund- musters durch das Berufungsgericht erneut zu prüfen

Zeichnung von Horst H., S. 204 f.

Keine Urheberrechtsverletzung

- Verstorbener Ministerpräsident Strauß beherrscht das Bild durch Anknüpfung an seine Jagdleidenschaft, Rolle in der Politik, Tod etc. � Diese Auslegungsfähigkeit macht den eigenschöpferischen Gehalt des Bildes - Asterix und Obelix in wesentlichen Zügen zwar übernommen, aber aufgrund eigenschöpferischer Leistung in neues selbständiges Bild hineinverwoben durch die Konfrontation von Comic-Gestalten mit Personen der Wirklichkeit - Der gemäldehafte Zeichenstil ist der Asterix-Serie fremd

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Zeichnung von Barbara H., S. 206

Urheberrechtsverletzung - Gesamteindruck des Bildes durch Übernahme der Figuren geprägt - Keine Parodie, sondern Erzählung einer möglichen Fortentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse in dem Dorf - Getragen wird dies durch Aussprüche, Transparente und Schilder, welche die feministischen Gedanken zum Ausdruck bringen - Bild selbst ist bloße Variation zur Asterix-Serie und bleibt auf der Ebene des Comics, wobei Hauptfiguren lediglich in neuer Situation dargestellt werden

Zeichnung: „Isterix und das Atomkraftwerk“, S. 206

Urheberrechtsverletzung - Figuren sind unverändert übernommen, daher strenger Maßstab bei der Beurteilung des inneren Abstands - Zeichner aber benutzt die Figuren der Asterix-Serie lediglich dazu seine eigene Aussage/Pointe ins Bild zu setzen (nämlich eine Persiflage gegen Kreise in Frankreich, welche sich zu Handlangern deutscher Atom- und Wirtschaftsinteressen machen) � Keine Auseinandersetzung mit der Asterix-Serie